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Title: Die Hanse und England - von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Author: Schulz, Friedrich, 1866-1914
Language: German
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ABHANDLUNGEN ZUR VERKEHRS- UND SEEGESCHICHTE

V

IM AUFTRAGE DES HANSISCHEN GESCHICHTSVEREINS
HERAUSGEGEBEN VON

DIETRICH SCHÄFER

BAND V



DIE HANSE UND ENGLAND

VON EDUARDS III. BIS AUF
HEINRICHS VIII. ZEIT

VON

Dr. FRIEDRICH SCHULZ


BERLIN
KARL CURTIUS
1911


MEINEN ELTERN



Vorwort.


Die hansischen Kaufleute haben, gestützt auf weitgehende Privilegien,
die einflußreiche Stellung, welche sie in der ersten Hälfte des 14.
Jahrhunderts im englischen Handelsleben errungen hatten, bis ins
16. Jahrhundert innegehabt. Doch haben sie ihre Herrschaft auf den
englischen Märkten nicht ohne Kampf behauptet. Die englischen Kaufleute
machten immer wieder den Versuch, die Freiheiten der Hansen zu
beseitigen und ihre Konkurrenten aus der Ein- und Ausfuhr Englands zu
verdrängen. Anderthalb Jahrhunderte sind ihre Anstrengungen ergebnislos
geblieben. Ebenso haben die Engländer in dieser Zeit in den östlichen
Gebieten, welche dem europäischen Westen wichtige Rohstoffe lieferten,
nicht festen Fuß fassen können. Es soll die Aufgabe der vorliegenden
Arbeit sein, diese Kämpfe der Hansen um ihre Privilegien und Stellung in
England und die Versuche der englischen Kaufleute, in die Gebiete der
hansischen Handelsherrschaft einzudringen, zu schildern. Ich habe die
Darstellung nur bis zu dem großen Ansturm, der um 1520 unter Wolseys
Führung auf die hansischen Freiheiten stattfand, nicht bis zur Aufhebung
der Privilegien unter Elisabeth geführt. Denn in dem letzten halben
Jahrhundert dieses großen Ringens waren die Gegner nicht mehr dieselben
wie früher. Die Hanse ging unaufhaltsam ihrer Auflösung entgegen,
während sich England unter der Leitung seiner Könige zu einem festen und
starken Nationalstaat konsolidierte, der seine Wirtschaftspolitik allein
nach nationalen Gesichtspunkten einrichtete.

Diese hundertundfünfzigjährige Periode deutsch-englischer Beziehungen
ist im ganzen noch nicht behandelt worden. Daenell führt seine
Darstellung nur bis zum Utrechter Frieden, dem Höhepunkt der hansischen
Handelsherrschaft in England; Schanz behandelt in der Hauptsache nur die
Zeit der beiden ersten Tudors.

Im 9. Kapitel habe ich versucht, ein Bild von den hansischen
Niederlassungen in England zu geben. Da das Material hierüber sehr
gering ist, habe ich mich auf einzelne Punkte und Institutionen
beschränkt, die einigermaßen klarliegen.

Die Arbeit beruht zum größten Teil auf den Publikationen des hansischen
Geschichtsvereins, den Hanserezessen, hansischen Urkundenbüchern und
hansischen Geschichtsquellen. Andere Publikationen bieten daneben nur
noch vereinzelte Nachrichten.

Meiner Schwester danke ich für die Hilfe, die sie mir beim Lesen des
Manuskripts und der Korrekturen geleistet hat.

Berlin, im August 1911.

Friedrich Schulz.



Verzeichnis der mehrmals zitierten Werke und Abhandlungen.


Arup, E., Studier i engelsk og tysk handels historie. Kopenhagen 1907.

Ashley, W. J., Englische Wirtschaftsgeschichte, Übersetzung aus dem
Englischen von R. Oppenheim. Leipzig 1896.

Baasch, E., Die Islandfahrt der Deutschen, namentlich der Hamburger
vom 15. bis 17. Jahrhundert. Hamburg 1889.

Bugge, A., Handelen mellem England og Norge indtil begyndelsen af det
15 de aarhundrede. Historisk Tidsskrift 3. R. 4. Bd. Kristiania 1898.

Caspar Weinreich, Danziger Chronik. Scriptores rerum Prussicarum. Bd.
IV. Leipzig 1870.

Christensen, W., Unionskongerne og Hansestaederne 1439-1466.
Kopenhagen 1895.

Cunningham, W., The growth of English industry and commerce during the
early and middle ages. Cambr. 1905.

Daenell, E., Die Blütezeit der Deutschen Hanse. Hansische Geschichte
von der zweiten Hälfte des 14. bis zum letzten Viertel des 15.
Jahrhunderts. 2 Bde. Berlin 1905-06.

-- _Geschichte_ der Deutschen _Hanse_ in der zweiten Hälfte des 14.
Jahrhunderts. Leipzig 1897.

Ehrenberg, R., Hamburg und England im Zeitalter der Königin Elisabeth.
Jena 1896.

Erslev, K., Dronning _Margrethe_ og Kalmarunionens Grundlæggelse.
Kopenhagen 1882.

Fisher, H. A. L., The history of England 1485-1547. London 1906.

Hamb. Chron.: Hamburgische Chroniken in niedersächsischer Sprache,
hrsg. von J. M. Lappenberg. Hamburg 1861.

Hans. Gesch. BII.: Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1871-1910.
Leipzig 1872-1910.

Hans. Gesch. Qu.: Hansische Geschichtsquellen. Bd. III: Frensdorff,
Ferd., Dortmunder Statuten und Urtheile. Halle 1882. --

Bd. IV: Schäfer, Dietr., Das Buch des Lübeckischen Vogtes auf Schonen.
Halle 1887. -- Bd. VI: Kunze, K., Hanseakten aus England. 1275-1412.
Halle 1891. -- N. F. Bd. II: Bruns, F., Die Lübecker Bergenfahrer und
ihre Chronistik. Berlin 1900.

Hans. U. B.: Hansisches Urkundenbuch. Bd. 1-3 bearb. von K. Höhlbaum;
Bd. 4-6 von K. Kunze; Bd. 8-10 von W. Stein. Halle, Leipzig 1876-1907.

HR.: I. Die Rezesse und andere Akten der Hansetage von 1256 bis 1430,
bearb. von K. Koppmann. 8 Bde. Leipzig 1870-97. --II. Hanserezesse von
1431-1476, bearb. von G. von der Bopp. 7 Bde. Leipzig 1876-92. -- III.
Hanserezesse von 1477-1530, bearb. von Dietr. Schäfer. 8 Bde. Leipzig
1881-1910.

Hirsch, Th., Danzigs Handels- und Gewerbsgeschichte unter der
Herrschaft des Deutschen Ordens. Leipzig 1858.

Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII: Jahrbücher für Nationalökonomie und
Statistik, hrsg. von Joh. Conrad. Neue Folge. 7. Bd. Jena 1883.

Journals of the House of Lords.

Keutgen, F., Die Beziehungen der Hanse zu England im letzten Drittel
des 14. Jahrhunderts. Gießen 1890.

Koppmann, K., Die preußisch-englischen Beziehungen der Hanse
1375-1408. Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1883.

Korner: Die Chronica novella des Hermann Korner, hrsg. von J. Schwalm.
Göttingen 1895.

Kunze, K., Das erste Jahrhundert der Deutschen Hanse in England.
Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1889.

Lappenberg, J. M., Urkundliche Geschichte des Hansischen Stahlhofes zu
London. Hamburg 1851.

Libell of Englishe Policye (1436), hrsg. von W. Hertzberg und R.
Pauli. Leipzig 1878.

Lohmeyer, K., Geschichte von Ost- und Westpreußen. Gotha 1908.

Lüb. Chron.: Die lübeckischen Chroniken in niederdeutscher Sprache,
hrsg. von F. H. Grautoff. Hamburg 1829-30.

Lüb. U. B.: Codex diplomaticus Lubecensis. Abteilung 1. Urkundenbuch
der Stadt Lübek. 11 Bde. Lübeck 1843 ff.

Meckl. U. B.: Mecklenburgisches Urkundenbuch, hrsg. vom Verein für
Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde. 22 Bde. Schwerin 1863
ff.

Oman, C., The history of England 1377-1485. London 1906.

Pauli, Reinh., Die Haltung der _Hansestädte in den Rosenkriegen_.
Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1874.

Pomm. U. B.: Pommersches Urkundenbuch, hrsg. vom Kgl. Staatsarchiv zu
Stettin. 6 Bde. Stettin 1868 ff.

Reg. dipl. Dan. I: Regesta diplomatica historiae danicae. Tom. I.
Havniae 1847.

Reibstein, Ed., Heinrich Vorrath, Bürgermeister von Danzig, als
hansischer Diplomat. Zeitschrift des Westpreußischen Geschichtsvereins.
Heft 42. Danzig 1900.

Rot. Parl.: Rotuli parliamentorum; ut et petitiones et placita in
parliamento (1278-1503). 6 Bde.

Sattler, K., _Handelsrechnungen_ des Deutschen Ordens. Leipzig 1887.

Schäfer, Dietr., Die Hansestädte und König Waldemar von Dänemark.
Hansische Geschichte bis 1376. Jena 1879.

Schanz, Georg, Englische Handelspolitik gegen Ende des Mittelalters
mit besonderer Berücksichtigung des Zeitalters der beiden ersten Tudors
Heinrich VII. und Heinrich VIII. 2 Bde. Leipzig 1881.

Städtechron.: Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16.
Jahrhundert. Bd. XIX, XXX. Lübeck Bd. I, IV. Leipzig 1884 und 1910.

Statutes of the realm (1235-1713). 11 Bde. London 1810-28.

Stein, Walther, _Beiträge_ zur Geschichte der deutschen Hanse bis um
die Mitte des 15. Jahrhunderts. Gießen 1900.

-- Die _Hanse und England_. Ein hansisch-englischer Seekrieg im 15.
Jahrhundert. Pfingstblätter des Hansischen Geschichtsvereins. Blatt 1.
Leipzig 1905.

-- Die _Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer_ und ihr Statut von
1324. Hansische Geschichtsblätter. Jahrgang 1908.

-- Die _Merchant Adventurers_ in Utrecht (1464-1467). Hansische
Geschichtsblätter. Jahrgang 1899.

Sundzollregister: Tabeller over Skibsfart og Varetransport gennem
Öresund 1497-1660. I. Del. Bearbeitet von Nina Ellinger Bang. Kopenhagen
1906.

Voigt, Cod. dipl. Pruss.: Codex diplomaticus Prussicus. Ed. J. Voigt.
6 Bde. Königsberg 1836 ff.

Wirrer, Ludwig, Die selbständige Entstehung des deutschen Konsulates.
Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft. 50. Jahrgang. Tübingen
1894.



 Inhalts-Übersicht.

                                                                     Seite

 Vorwort                                                               VII

 Verzeichnis der mehrmals zitierten Werke und Abhandlungen           IX-XI

 Inhaltsübersicht                                                   XII-XV

 Einleitung: Mannigfaltigkeit der Interessen auf städtischer
 und englischer Seite                                                  1-3


 1. Kapitel:
 Die Hansen in England und die Engländer in Norwegen, Schonen und
 den Ostseeländern bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts     4-16

 Die Deutschen in England bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts S. 4.
 -- Der Aufschwung des hansischen Handels in der Zeit Eduards III.
 S. 7. -- Der englische Aktivhandel nach Norwegen, Schonen und den
 Ostseeländern, besonders nach Preußen S. 12.


 2. Kapitel:
 Die ersten Kämpfe um die hansischen Privilegien. 1371-1380        17-35

 Die Verweigerung des Pfundgeldes durch die Hansen und die Verhandlungen
 im Jahre 1375 S. 17. -- Die Einziehung der hansischen Privilegien beim
 Regierungsantritt Richards II. S. 23. -- Die Verhandlungen im Jahre 1378
 S. 25. -- Die vier englischen Forderungen S. 26. -- Die hansische
 Gesandtschaft im Jahre 1379 S. 30. -- Die Auslieferung der Privilegien
 1380 S. 33. -- Fortdauern der Gegensätze, besonders der Mißstimmung der
 Preußen gegen die Engländer S. 34. -- Ablehnende Haltung der wendischen
 Städte gegen einen weiteren Kampf mit England S. 34.


 3. Kapitel:
 Die englische Zoll- und Fremdenpolitik unter Richard II.
 Der preußisch-englische Konflikt von 1385 bis 1388                 36-48

 Die Erhebung der Subsidien und der anderen neuen Zölle von den Hansen
 S. 36. -- Die englische Fremdenpolitik unter Richard II. S. 38. -- Der
 Versuch Londons, den Geltungsbereich der hansischen Privilegien
 einzuschränken S. 39. -- Die Wegnahme preußischer Schiffe im Swin im
 Mai 1385 S. 41. -- Die preußische Gesandtschaft 1386 S. 42. -- Die
 Beschlagnahme des englischen Guts in Stralsund S. 44. -- Verhandlungen
 in Marienburg S. 45. -- Abschluß eines Friedens mit Preußen und der
 Hanse 1388 S. 45.


 4. Kapitel:
 Die Aufhebung des Vertrages von 1388. Die hansisch-englischen
 Verhandlungen von 1403-1409                                        49-68

 Die Engländer in Preußen S. 49. -- Ein neuer Konflikt zwischen der Hanse
 und England durch die Erhebung der Subsidien und der Tuchzölle S. 51.
 -- Kündigung des Vertrages von 1388 durch Preußen S. 53. -- Preußische
 Gesandtschaft 1403 S. 55. -- Verkehrsverbot der Preußen S. 57.
 -- Gemeinsames Vorgehen der preußischen und hansischen Städte S. 58.
 -- Die Verhandlungen in Preußen und in Dordrecht 1405 S. 60. -- Haager
 Friedensverhandlungen 1407 S. 62. -- Preußisch-englischer Handelsvertrag
 1409 S. 66.


 5. Kapitel:
 Die hansisch-englischen Beziehungen bis zum Abschluß des Vertrages
 von 1437                                                           69-86

 Gefährdung der Machtstellung der Hanse um 1410 S. 69. -- Englisches
 Piratenunwesen in der Nordsee S. 70. -- Verhandlungen zu Konstanz 1417
 S. 70. -- Der englische Handel in Preußen im ersten Drittel des 15.
 Jahrhunderts S. 71. -- Die Hansen in England in derselben Zeit S. 74.
 -- Die Unterbrechung des englischen Ostseehandels durch den Krieg der
 wendischen Städte gegen Dänemark S. 78. -- Erhöhung des Pfund- und
 Tonnengeldes 1431 S. 79. -- Der Hansetag zu Lübeck 1434 S. 80.
 -- Hansische Gesandtschaft nach England im Herbst 1434 S. 81.
 -- Zögernde Haltung des Hochmeisters S. 82. -- Hansisch-englische
 Verhandlungen im Winter 1436-37 S. 84. -- Vertrag vom März 1437 S. 85.


 6. Kapitel:
 Die Nichtbestätigung des Vertrages von 1437 durch die Preußen.
 Englische Gewaltpolitik in den vierziger und fünfziger Jahren     87-107

 Die Ablehnung des Vertrages durch die Preußen S. 87. -- Englische Klagen
 vor dem Hochmeister und Heinrich VI. S. 88. -- Bedenkliche Lage des
 hansischen Kaufmanns in England S. 89. -- Preußische Gesandtschaft im
 Sommer 1447 S. 90. -- Die Suspension der hansischen Privilegien 1447 S.
 91. -- Verhandlungen zwischen der Hanse und England zu Lübeck 1449 S.
 92. -- Wegnahme der Baienflotte 1449 S. 93. -- Verhandlungen in Flandern
 im Oktober 1449 S. 94. -- Gefangennahme der englischen Gesandten durch
 die lübischen Bergenfahrer 1450 S. 96. -- Utrechter Tagfahrt 1451
 S. 97. -- Eröffnung der Fehde durch Lübeck S. 98. -- Abschluß eines
 achtjährigen Stillstandes 1456 S. 99. -- Wegnahme einer lübischen
 Flotte durch Warwick 1458 S. 100. -- Wiederausbruch der Fehde zwischen
 Lübeck und England S. 101. --Thronwechsel in England 1461 S. 101.
 -- Gesandtschaft des rheinisch-westfälischen Drittels nach England
 1462 S. 103. -- Verhandlungen zu Hamburg 1465 S. 105. -- Fünfjähriger
 Stillstand S. 106. -- Englisch-burgundisches Bündnis S. 106.


 7. Kapitel:
 Der hansisch-englische Seekrieg. Der Friede zu Utrecht          108-133

 Gefangensetzung und Verurteilung der hansischen Kaufleute in England im
 Jahre 1468 S. 108. -- Trennung Kölns von der Hanse S. 111. -- Hansetag
 im April 1469 S. 113. -- Burgundische Vermittlung S. 114. -- Beginn des
 Kaperkrieges S. 115. -- Bündnisanträge der Westmächte S. 116. -- Hansetag
 zu Lübeck im September 1470 S. 116. -- Die Zurückführung Eduards IV.
 nach England mit Hilfe der hansischen Kaper S. 118. -- Das hansische
 Verkehrsverbot S. 119. -- Der Seekrieg 1471 und 1472 S. 119.
 -- Friedensstimmung in England S. 121. -- Verhandlungen zu Utrecht im
 Juli und September 1473 S. 122. -- Bestätigung der Abmachungen durch
 König und Parlament S. 124. -- Friedensschluß im Februar 1474 S. 125.
 --Widerstand Danzigs gegen den Vertrag S. 126. --Annahme des Vertrages
 durch die Städte S. 127. --Wiederherstellung des Londoner Kontors S.
 128. --Wiederaufnahme Kölns in die Hanse und in das Kontor S. 129.
 -- Die Lage des hansischen Handels in England nach dem Frieden S. 130.
 -- Der englische Ostseehandel S. 131. -- Englands Handel nach Norwegen
 und Island in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts S. 132.


 8. Kapitel:
 Die hansisch-englischen Beziehungen unter den beiden ersten
 Tudors                                                           134-165

 Verschlechterung der hansisch-englischen Beziehungen durch die steigende
 Erbitterung der englischen Handelskreise am Ende der achtziger Jahre
 S. 134. -- Antwerpener Tagfahrten 1491 und 1497 S. 141. -- Tagfahrt zu
 Brügge 1499 S. 146. -- Sonderverhandlungen zwischen Riga und England S.
 148. -- Die Parlamentsakte von 1504 zugunsten der hansischen Kaufleute
 S. 150. -- Ungetrübte hansisch-englische Beziehungen in der letzten
 Zeit Heinrichs VII. und in den ersten Jahren Heinrichs VIII. S. 151.
 -- Wolseys Vorgehen gegen die Hansen seit 1517 S. 154. -- Brügger
 Tagfahrten von 1520 und 1521 S. 157. -- Umfang des hansischen Handels
 mit England und des englischen Aktivhandels in der ersten Hälfte des
 16. Jahrhunderts S. 163.


 9. Kapitel:
 Die hansischen Niederlassungen in England                       166-192

 1. Verhältnis der Niederlassungen zueinander S. 166. -- Verschiedener
 Anteil der einzelnen Städtegruppen am Londoner Kontor und den
 Niederlassungen an der Ostküste S. 168. -- 2. Bestimmungen über die
 Zulassung zu den hansischen Privilegien in England S. 170. -- Die
 Verhansung S. 175. -- 3. Die Einteilung in Drittel auf dem Londoner
 Kontor S. 177. -- Wahl des Vorstandes S. 177. -- Rechte und Pflichten
 des Vorstandes S. 181. -- Die Klerks S. 183. -- Der englische Ältermann
 und Justiziar der hansischen Kaufleute S. 184. -- 4. Das Finanzwesen des
 Kontors S. 187. -- Anhang: Liste der Älterleute des Londoner Kontors von
 1383 bis 1520 S. 189. -- der Sekretäre S. 191. -- der englischen
 Älterleute und Justiziare S. 192.


 Schluß:
 Aufhebung der hansischen Privilegien. Die Ursachen des
 englischen Siegs                                                  193-195



Einleitung.


Unter den Hansestädten waren vornehmlich die rheinisch-westfälischen und
die preußischen Städte am Handel mit England beteiligt. Köln im Westen
und Danzig im Osten waren die Hauptträger dieses Verkehrs. Lübeck und
die wendischen Städte, der eigentliche Kern der Hanse, standen zurück;
ihre kommerziellen Beziehungen zu England waren verhältnismäßig gering.
Die Westdeutschen besuchten England seit alters und haben dort dauernd
eine Hauptrolle gespielt. Auf dem Londoner Kontor, das aus der alten
Kölner Gildhalle hervorgegangen war, bildeten die Kölner und Westfalen
wohl stets die Mehrzahl. Die Westdeutschen brachten die Produkte der
Landwirtschaft, des Bergbaus und des städtischen Gewerbefleißes ihrer
Heimat nach England und holten von dort vor allem Wolle und Tuch. Die
Preußen erschienen erst seit dem 14. Jahrhundert in größerer Zahl in
England. Die englischen Märkte boten ihnen gute Absatzgebiete für die
zahlreichen Rohstoffe, welche das östliche Europa lieferte.

Alle hansischen Kaufleute verband das gemeinsame Interesse, die
privilegierte Stellung, welche sie ihrem Handel in England errungen
hatten, zu behaupten. Ein Angriff auf ihre Freiheiten traf alle in
gleicher Weise und mußte sie zu gemeinsamer Abwehr zusammenführen. Aber
es bestanden auch scharfe Interessengegensätze zwischen den einzelnen
hansischen Gruppen, so daß das Band, welches alle Städte England
gegenüber verknüpfte, oft nicht stark genug war, die widerstreitenden
Interessen zusammenzuhalten. Köln und Danzig haben sich wiederholt um
ihres Sondervorteils willen von ihren Genossen getrennt und die Sache
der Hanse verraten. Die Verschiedenheit der städtischen Interessen
beruhte nicht bloß auf der oben skizzierten verschiedenen Beteiligung an
dem englischen Handel; es kam noch ein anderer wichtiger Unterschied
zwischen dem Osten und dem Westen der Hanse hinzu, der englische Handel
nach Preußen. Die englischen Kaufleute verkehrten im 14. und 15.
Jahrhundert nur sehr wenig in den Hansestädten, dagegen unterhielten sie
einen beträchtlichen Eigenhandel nach Preußen. Die preußischen Städte
waren bestrebt, die englische Konkurrenz nicht zu mächtig werden zu
lassen. Köln und seine Nachbarn zeigten aber wenig Lust, sich für diese
preußischen Sonderinteressen einzusetzen und ihretwegen ihren
gewinnreichen Handel mit England zu unterbrechen. Doch konnten sie es
oft nicht verhindern, daß sie in den preußisch-englischen Gegensatz
hineingezogen wurden. Hansisch-englische Konflikte waren oft nur
preußisch-englische Konflikte.

Die hansischen Kaufleute verdankten ihre bevorzugte Stellung in England
hauptsächlich zwei Gründen, ihrer Tätigkeit als Handelsvermittler
zwischen dem östlichen und dem westlichen Europa und der dynastischen
Politik der englischen Könige. Obwohl Englands Handelsstand an
Unternehmungsgeist und Rührigkeit dem der anderen Nationen durchaus
nicht nachstand, lag im 14. und 15. Jahrhundert die englische Ein- und
Ausfuhr zu einem sehr großen Teil in den Händen auswärtiger Kaufleute.
Die englischen Könige haben wohl zuweilen versucht, den Handel und die
Schiffahrt ihres Landes gegen die Fremden zu heben; aber dieses Ziel
konsequent zu verfolgen, lag ihnen fern. Ihre von dynastischen
Gesichtspunkten geleitete Politik und finanzielle Rücksichten hinderten
sie, die Forderungen ihrer Kaufleute zu erfüllen und das Übergewicht des
fremden Handels zu beseitigen. Sie sahen in der Handelspolitik in erster
Linie ein Mittel, ihre Finanzen zu vermehren. Eine Beschränkung des
auswärtigen Handels hätte aber gerade das Gegenteil bewirkt, die
Zolleinnahmen vermindert. Es ist ferner schon öfter darauf hingewiesen
worden, welche nachteiligen Folgen die zahlreichen äußeren und inneren
Kriege für den englischen Handel hatten. Der hundertjährige Krieg mit
Frankreich und die jahrzehntelangen Kämpfe der beiden Rosen nahmen die
Kräfte des Landes so völlig in Anspruch, daß die gesunde Entwicklung des
Handels und der Schiffahrt gehemmt wurde.

Doch war es nicht bloß das eigene Interesse, welches die englischen
Könige veranlaßte, den hansischen Handel zu begünstigen und zu fördern.
Auch die große Mehrzahl des Landes wünschte eine Beschränkung des
hansischen Verkehrs nicht. Die Hansen fanden wiederholt bei den
weltlichen und geistlichen Großen Unterstützung gegen die Forderungen
der englischen Kaufleute. Denn die Grundbesitzer und auch die Handwerker
hofften einerseits durch die Konkurrenz der Fremden bessere Preise für
ihre Erzeugnisse zu erzielen; andrerseits konnten und wollten sie auf
die notwendigen Rohstoffe des östlichen Europa nicht verzichten, welche
ihnen fast allein durch die Hansen zugeführt wurden. Solange daher die
Hansen imstande waren, die Fremden von dem ostwestlichen Verkehr
fernzuhalten und auf den englischen Märkten als die einzigen oder doch
weitaus wichtigsten Vermittler der zahlreichen Rohstoffe des Ostens
aufzutreten, war ihr Handel in England unentbehrlich.



1. Kapitel.

Die Hansen in England und die Engländer in Norwegen, Schonen und den
Ostseeländern bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts.


Deutsche Kaufleute verkehrten seit alters auf den englischen Märkten
und erfreuten sich schon früh gesetzlichen Schutzes. Bereits unter König
Ethelred II. (978-1016) wurden sie als Untertanen des Kaisers guter
Gesetze würdig befunden wie die Bürger Londons selbst[1]. Auf ihre
Stellung waren auch später die engen politischen und dynastischen
Beziehungen zwischen England und Deutschland von nicht geringem
Einfluß[2]. Die Annäherung Heinrichs II. an Friedrich Barbarossa, die
Verschwägerung der Plantagenets mit den Welfen und im 13. Jahrhundert
die Wahl Richards von Cornwallis zum deutschen König haben den deutschen
Handel nicht wenig gefördert und ihm neue Freiheiten und Vergünstigungen
eingebracht[3].

Die Kölner hatten unter den Deutschen die Führung. Sie waren schon unter
Heinrich II. im Besitze eines eignen Hauses in London, der sogenannten
Gildhalle, und hatten das Recht, eine staatlich anerkannte Genossenschaft,
eine Hanse, zu bilden[4]. Bis ins 13. Jahrhundert wurde England allein
von westdeutschen Händlern aufgesucht. Erst seit dieser Zeit kamen auch
Kaufleute von der Ostsee dorthin. Den Kölnern und ihren Genossen war
die neue Konkurrenz äußerst unangenehm, und sie suchten den Verkehr
der Ostseestädte zu unterbinden, indem sie den Angehörigen jener
den Beitritt zu ihrer Genossenschaft versagten oder wenigstens sehr
erschwerten. Gegen ihre Plackereien erwirkte Lübeck 1226 zu seinen
Gunsten einen Spruch des Kaisers, der die lübischen Kaufleute den
Westdeutschen gleichstellte und sie von den unrechtmäßigen Abgaben beim
Eintritt in die Hanse befreite[5]. Ob die Entscheidung des Kaisers
großen Erfolg gehabt hat, wissen wir nicht. Die Lübecker setzten aber
ihren Verkehr nach England fort und erwarben einige Jahrzehnte später
dieselbe Freiheit, welche die Kölner bis dahin allein von allen
Deutschen besaßen. 1266 verlieh Heinrich III. den Hamburgern und zu
Anfang des nächsten Jahres den Lübeckern das Recht, nach dem Vorbilde
der kölnischen im ganzen Reich eine Hanse zu haben[6]. Hierdurch
wurde die Sonderstellung Kölns beseitigt. Das Nebeneinander der drei
städtischen Genossenschaften ließ sich aber nicht lange aufrecht
erhalten. Die Einzelhansen vereinigten sich bald zur Gesamthanse der
Deutschen. Die näheren Umstände dieses Zusammenschlusses kennen wir
nicht; wir sehen nur, daß seit dem Ende des 13. Jahrhunderts die neue
Genossenschaft als die Hanse der Deutschen (hansa Alemannie)
erscheint[7].

Der Beginn des 14. Jahrhunderts brachte den Deutschen wie allen anderen
Fremden neue wertvolle Zugeständnisse. Mit dem bestehenden Fremdenrecht
vollständig brechend, verlieh Eduard I. 1303 allen in England Handel
treibenden Kaufleuten ohne Unterschied der Nationalität gegen weitgehende
Zollerhöhungen[8] einen umfassenden Freibrief, die sogenannte carta
mercatoria. Der König versprach den Kaufleuten, welche England besuchen
würden, sicheres Geleit und Befreiung von allen Mauer-, Brücken-und
Wegezöllen und gestattete ihnen, in allen Städten ihre Herberge selbst
zu wählen und überall mit Einheimischen und mit Fremden Handel im großen
zu treiben. Ihre in England gekauften Waren sollten die Kaufleute nach
Belieben ausführen dürfen; ausgenommen waren nur die Länder, mit denen
England im Kriege stand. Mehrere Bestimmungen des Statuts regelten
ferner die rechtlichen Verhältnisse. Den Kaufleuten wurde zugesichert,
daß ihre Klagen ohne Säumen erledigt und jede Lässigkeit der Beamten
streng bestraft werden sollte. Außerdem sollte für sie in London ein
Justiziar ernannt werden, vor dem sie ihre Schuldklagen erheben konnten,
wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten.
In allen Streitfällen zwischen einem Fremden und einem Engländer mit
Ausnahme von Kapitalverbrechen sollte die Untersuchungskommission zur
Hälfte aus Engländern, zur Hälfte aus Fremden bestehen[9].

Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand[10]. Die weitgehende
Begünstigung des fremden Handels erregte in dem englischen Kaufmannsstande
große Erbitterung und rief nach Eduards I. Tode eine Reaktion hervor.
Der schwächliche Eduard II. sah sich bald genötigt, die carta mercatoria
aufzuheben und das alte Fremdenrecht wiederherzustellen. Der Haß der
Engländer richtete sich vornehmlich gegen die Italiener, welche damals
in England nicht bloß im Handel und im Geldgeschäft tätig waren, sondern
auch in der Münz- und Zollverwaltung und als diplomatische Agenten
Verwendung fanden. Nicht so sehr wurden die deutschen Kaufleute von dem
Umschwung getroffen. Sie holten wieder ihre alten Freiheiten hervor
und ließen sich noch 1311 vom König das Privileg Eduards I. von 1281
bestätigen[11]. Wenige Jahre später erlangten sie sogar, obwohl die
Bewegung gegen die Fremden noch anhielt, neue wertvolle Freiheiten. Am
7. Dezember 1317 erneuerte Eduard II. den deutschen Kaufleuten von der
Gildhalle zu London die ihnen von seinen Vorfahren verliehenen Rechte
und bestimmte, daß sie von der Haftbarkeit für Schulden und Vergehen,
an denen sie nicht persönlich beteiligt waren, frei sein sollten[12].

1327 bestieg der energische und tatendurstige Eduard III. den englischen
Thron. Der neue König zeigte sich von Anfang an den fremden Kaufleuten,
auf deren finanzielle Unterstützung er für seine hochfliegenden Pläne
gegen Frankreich zu nicht geringem Teil angewiesen war, sehr gewogen und
ließ ihrem Handel stets Schutz und Förderung zuteil werden. Er erneuerte
den Fremden nicht bloß die carta mercatoria, sondern erweiterte auch
ihre Rechte und Freiheiten[13].

Von besonderer Bedeutung wurde Eduards III. Regierung für die Stellung
der hansischen Kaufleute. Der Ausbruch des englisch-französischen
Krieges gab nämlich einigen rheinisch-westfälischen Kaufleuten
Gelegenheit, sich auf dem Gebiet des internationalen Geldgeschäfts zu
betätigen, von dem sich die norddeutschen Kaufleute sonst ferngehalten
haben. Wir wollen hier nicht die Geldgeschäfte im einzelnen verfolgen,
die eine Anzahl westdeutscher Kaufleute in den vierziger und fünfziger
Jahren mit Eduard III. von England gemacht hat. Einige Beispiele mögen
genügen. Nachdem die Hansen Eduard III. schon wiederholt kleinere Summen
vorgestreckt hatten[14] bildete sich 1339 aus Dortmunder, Kölner,
Wipperfürther und anderen westdeutschen Kaufleuten ein Finanzkonsortium,
das mehrere Jahre lang das Geldgeschäft im Großen betrieb. Im Mai
1340 schuldete der König dem Konsortium schon 18 100 £. Wenig später
versprach dieses ihm weitere 8300 £ vorzustrecken[15]. In der Mitte
der vierziger Jahre lösten rheinisch-westfälische Kaufleute die Kronen
und Kleinodien des englischen Königs wieder ein, welche dieser dem
Erzbischof von Trier und Kölner Bürgern hatte verpfänden müssen[16].
Diese Geldgeschäfte wickelten sich in derselben Form ab wie die früheren
und gleichzeitigen mit italienischen und englischen Kaufleuten. Für ihre
Darlehen erhielten die Kaufleute die Erlaubnis, ein bestimmtes Quantum
Wolle zollfrei ausführen zu dürfen, oder der König überließ ihnen die
Einnahmen aus den Zöllen und den königlichen Bergwerken, bis das
Darlehen getilgt war[17].

Hansen hat neuerdings in seinem Aufsatz "Der englische Staatskredit
unter König Eduard III. und die hansischen Kaufleute" gezeigt[18], daß
bisher die Beteiligung der westdeutschen Kaufleute an den Geldgeschäften
Eduards III. stark überschätzt worden ist, daß besonders nicht davon
die Rede sein kann, daß die Hansen damals an die Stelle der Italiener
getreten seien und den englischen Geldmarkt beherrscht hätten. Eduard
III. fand vielmehr, als er den Krieg gegen Frankreich begann, bei den
italienischen Firmen, die seit mehr als einem Jahrhundert die Bankiers
der englischen Könige waren, und bei einigen englischen Kaufleuten die
reichlichste Unterstützung. Die Summen, die ihm die hansischen Kaufleute
vorstreckten, erreichten niemals die Höhe der Darlehen, welche die Bardi
und Peruzzi und William de la Pole dem Könige gewährten[19].

Aber wenn auch die Ansicht falsch gewesen ist, daß um 1340 die Hansen
die Beherrscher des englischen Markts waren, so bleibt doch die Tatsache
bestehen, daß das erste und einzige Hervortreten hansischer Kaufleute
im internationalen Geldgeschäft auf die Stellung der Hanse in England
von größtem Einfluß geworden ist[20]. Eduard III. vergaß es den Hansen
nicht, daß einige von ihnen ihm in einem Augenblick, wo sich seine
Finanzen in einem Zustande höchster Zerrüttung befanden, mit ihrem
Vermögen beigesprungen sind. Er bewahrte ihnen seine Gunst und sein
Wohlwollen während seiner ganzen Regierung und schützte ihren Handel vor
Bedrückungen und Gewalttaten[21]. Seiner freundlichen Haltung hatten es
die hansischen Kaufleute vor allem zu danken, daß die Gültigkeit der
carta mercatoria ihrer Genossenschaft allein von allen Fremden gesichert
blieb. Eduard III. erkannte wiederholt die Berufung der Hansen auf
die Fremdencharte an und befahl seinen Beamten, jene in den dort
festgesetzten Freiheiten nicht zu beschränken[22]. Als 1347 der Zoll auf
englische Tuche und Worsteds erhöht wurde, verweigerten die hansischen
Kaufleute die Leistung der neuen Abgabe und baten den König, sie von dem
ungewohnten Zoll, der den Abmachungen der carta mercatoria widersprach,
zu befreien. Eduard erkannte ihre Forderung als zu Recht bestehend an
und wies wiederholt die Zolleinnehmer an, von den Hansen bei der Ausfuhr
englischer Tuche nur den alten, in ihren Privilegien festgesetzten Zoll
zu erheben[23].

Daß die Charte von 1303 um die Mitte des Jahrhunderts ein hansisches
Spezialprivileg geworden ist, läßt auch die Form erkennen, in der sie
seit dieser Zeit den Hansen bestätigt wurde. Am 28. Juni 1354 erneuerte
Eduard III. den hansischen Kaufleuten auf drei Jahre einige Bestimmungen
der carta mercatoria und die ihnen von Eduard II. verliehenen Freiheiten
in einem einzigen Privileg[24]. Diese Verbindung der carta mercatoria
mit den hansischen Sonderprivilegien zu einer Privilegiumsurkunde ist
seitdem dauernd geblieben[25].

Weitgehende Freiheiten waren den hansischen Kaufleuten durch ihre
Privilegien eingeräumt. Sie waren seit der Mitte des 14. Jahrhunderts
besser gestellt als alle anderen Fremden, in manchen Dingen sogar besser
als die englischen Kaufleute selbst[26]. Diese Bevorzugung der Hansen
entsprach aber nicht bloß den Interessen des Königs, sie wurde auch von
der großen Mehrzahl des Landes gebilligt. Denn der hansische Handel
hatte damals für England große Bedeutung, da er den englischen Markt mit
unentbehrlichen Rohstoffen und wertvollen Erzeugnissen des ausländischen
Gewerbefleißes versorgte. Leider reicht das statistische Material, das
wir besitzen, nicht aus, um den hansischen Handel mit dem englischen und
dem der ausländischen Kaufleute vergleichen zu können. Doch so viel
sehen wir, daß die hansischen Kaufleute an dem Warenaustausch zwischen
England und den anderen nordeuropäischen Ländern stark beteiligt waren.
Aus dem östlichen Europa, aus Preußen und Niederdeutschland brachten
sie nach England Pelzwerk, Asche, Pech, Teer, Wachs, Terpentin, Harz,
Osemund, Kupfer, ungarisches Eisen, die verschiedensten Arten von Holz
wie Eibenholz, Klappholz, Knarrholz, Koggenborten, Wagenschoß, Ruder,
Masten, Dielen, auch Erzeugnisse der Holzindustrie wie Schreibpulte,
hölzerne Teller, Schüsseln, Fässer, ferner Roggen, Weizen, Gerste, Mehl,
Hülsenfrüchte, Flachs, Garn, Leinwand, Kopftücher, Schuhe, Bier und
Malz, aus Westdeutschland führten sie vor allem Wein ein, daneben
kölnische Seide, westfälische Leinwand, Waid, Krapp, Drogen, Waren aus
Stahl, Messing, Kupfer und Silber, darunter die bekannten Dinanter
Metallwaren. Den Handel Englands mit Norwegen und den Heringsmärkten
auf Schonen hatten, wie wir noch sehen werden, seit der Mitte des 14.
Jahrhunderts die hansischen Kaufleute fast ganz in den Händen. Aus
diesen beiden Ländern brachten sie nach England vor allem Heringe,
Seefische, Tran, Pelzwerk[27]. Auch die wichtigen Erzeugnisse des
südlichen Frankreichs, Wein, Salz und Waid, kamen in nicht geringer
Menge durch hansische Kaufleute und Schiffer auf die englischen
Märkte[28].

Über die Größe der hansischen Ausfuhr aus England können wir einige
genauere Angaben machen. Der wichtigste Exportgegenstand war im 14.
Jahrhundert noch die Wolle. Von dieser führten die Deutschen in den
Jahren 1339-1342 aus den drei Häfen London, Boston und Kingston upon
Hull durchschnittlich 3500 Sack aus, während ihre Wollausfuhr aus ganz
England 1273 nur 1440 Sack und 1277 1655 Sack betragen hatte[29]. Auch
an dem Tuchexport waren die Hansen stark beteiligt. 1359/60 führten sie
aus London 263 Stück Tuch, 2709 Worsteds und 16150 Ellen schmales Tuch
und 1360/61 586 Stück Tuch und 2709 Worsteds aus, während die Ausfuhr
der englischen Kaufleute in diesem Jahr 432 Stück Tuch und 3852 Worsteds
und die der anderen Fremden 528 Stück Tuch und 779 Worsteds betrug. Aus
Kingston upon Hull führten die Hansen in den Jahren 1362 bis 1369
durchschnittlich jährlich 430 Stück Tuch, die Engländer 860 und die
anderen Fremden 150 aus[30].

Gegenüber dem überlegenen hansischen Handel hatte ein selbständiger
englischer Außenhandel einen schweren Stand und konnte sich oft nur mit
Mühe behaupten. An einigen Stellen mußten die englischen Kaufleute sogar
dem mächtigen Konkurrenten das Feld überlassen.

Dies war der Fall in Norwegen, wo in der ersten Hälfte des 14.
Jahrhunderts die wirtschaftliche Vorherrschaft an die Deutschen
überging[31]. Der englische Eigenhandel nach Norwegen verlor seit
dieser Zeit jede Bedeutung und kam trotz mehrfacher Anstrengungen der
englischen Kaufleute, das verlorene Gebiet wiederzugewinnen, nicht
wieder in die Höhe. Nur wenn die norwegischen Könige mit der Hanse
brachen, hob sich die Zahl der Engländer, die Bergen aufsuchten[32]. Als
1368 die hansischen Kaufleute wegen des Krieges ihrer Städte mit Hakon
und Waldemar Atterdag Bergen räumen mußten, erschienen sofort wieder die
englischen Kaufleute in größerer Zahl in Bergen[33]. Aber lange dauerte
die englische Herrlichkeit nicht. Nachdem die deutschen Städte am 3.
August 1369 mit Hakon einen Waffenstillstand geschlossen hatten, gaben
sie am Ende des Jahres die Fahrt nach Norwegen wieder frei[34]. Die
hansische Übermacht wurde nun so groß, daß in den nächsten Jahrzehnten
der englische Eigenhandel nach Norwegen ganz geruht zu haben scheint.
Wenigstens hören wir nichts davon, daß englische Kaufleute Bergen
aufsuchten. Erst am Ende des Jahrhunderts wurden die Fahrten englischer
Kaufleute nach Norwegen wieder zahlreicher[35].

Auf den Heringsmärkten Schonens hatten die Deutschen von Anfang an
eine maßgebende Stellung inne; fremde Konkurrenz ist ihnen hier nie
gefährlich geworden, wenn sich auch vlamische, normannische, englische
und schottische Händler auf Schonen im 13. und 14. Jahrhundert
nachweisen lassen[36]. Als dann Waldemar Atterdag im Stralsunder Frieden
die schonenschen Schlösser den Städten zu fünfzehnjährigem Pfandbesitz
überlassen mußte, machten die Städte, um ihr Übergewicht im Heringshandel
für immer zu sichern, den Versuch, die fremden Kaufleute ganz aus
Schonen zu verdrängen. Gleich nach der Besitzergreifung der Halbinsel
durch die Städte wurde den Schotten, Engländern und Walen das
Heringsalzen verboten und den Vögten bei einer Strafe von 50 Mark Silber
untersagt, Fremde in ihre Fitten aufzunehmen[37]. Die englischen
Kaufleute waren aber nicht gewillt, den hansischen Verordnungen, die
eine Unterbindung jedes fremden Handels bedeuteten, Folge zu leisten.
Sofort nach ihrem Inkrafttreten veranlaßten sie eine Petition des
Parlaments an den König, daß dieser sich bei den Städten für seine
bedrängten Untertanen auf Schonen verwenden möchte. Die hansischen
Kaufleute in England sollten sich für deren Sicherheit und Freiheit
verbürgen. König Eduard versuchte nun durch gütliche Vorstellungen bei
den Städten, eine bessere Behandlung seiner Untertanen zu erwirken. Aber
vergeblich[38]. Die Städte kehrten sich an solche Klagen und Bitten
nicht. Sie fuhren in ihrer Politik fort. Da noch immer Engländer bei den
Vögten auf Schonen lagen, erneuerte 1377 die Johannisversammlung zu
Lübeck den Beschluß von 1369. Zwei Jahre später griffen die Städte zu
noch schärferen Mitteln. Der Schutz, den bis dahin die städtischen Vögte
den Engländern und den andern fremden Kaufleuten hatten angedeihen
lassen, wurde aufgehoben. Die Vögte wurden angewiesen, keinen Fremden
mehr vor Mord und Totschlag, Diebstahl und Raub zu schützen[39]. Die
Hansen haben zwar durch diese Maßregeln die volle Beseitigung des
fremden Handels auf Schonen nicht zu erreichen vermocht, aber dieser
blieb so minimal, daß er neben dem ihrigen weiter keine Beachtung
verdient. Die englischen Klagen aus den Jahren 1378 und 1388 zeigen
deutlich, daß die wenigen englischen Kaufleute sich nur notdürftig
neben der hansischen Übermacht auf Schonen halten konnten[40].

In den hansischen Ostseestädten lassen sich Engländer vor der Mitte
des 13. Jahrhunderts nicht nachweisen. Im Jahre 1262 sehen wir in
Rostock englische Kaufleute mit dortigen Bürgern einen Vertrag über
einen Kornhandel abschließen[41]. Von nun an begegnen wir häufiger
englischen Händlern in den wendischen Städten. Der Getreidereichtum der
mecklenburgischen und pommerschen Lande zog sie herbei. Besonders wurde
Stralsund von ihnen aufgesucht[42]. Aber einen großen Umfang hatte
dieser englische Verkehr sicher nicht. Die Hansestädte hielten es nicht
für nötig, gegen die Konkurrenz der englischen Kaufleute besondere
Maßregeln zu ergreifen. Diese genossen dieselben Handelsfreiheiten wie
die nichteingeborenen hansischen Kaufleute.

Bei weitem wichtiger als Bergen, Schonen und die wendischen Städte wurde
im 14. Jahrhundert für den englischen Handel das Ordensland Preußen. Die
Entwicklung enger Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern ist sicher
durch die Fahrten englischer Ritter nach Preußen, die dort im Kampfe
gegen die Ungläubigen Ruhm und Ehre erwerben wollten, nicht wenig
beeinflußt und gefördert worden. Im 14. Jahrhundert finden wir auf den
Kriegszügen gegen die Litauer, den sogenannten Reisen, besonders häufig
den englischen Adel vertreten. Heinrich IV. z. B. hat als Prinz zweimal
Preußen aufgesucht, um an solchen Reisen teilzunehmen[43].

Bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts waren die englischen
Kaufleute in den Städten des Ordenslandes gern gesehene Gäste. Ihre
Stellung war im allgemeinen eine sehr freie. Sie wohnten in den Häusern
vornehmer Bürger und betrieben ihre Geschäfte unter deren Schutz. Die
Bestimmungen des Gästerechts wurden scheinbar ihnen gegenüber sehr
milde gehandhabt. Die englischen Kaufleute verkauften, soviel wir
sehen können, ihr Tuch auch im Detail und trieben Handel, mit wem sie
wollten[44]. Die Bewohner der an der Nordsee gelegenen Städte waren
in erster Linie an dem Handel mit Preußen beteiligt; wir finden dort
Kaufleute aus London, Lynn, York, Norwich, Hull, Bristol, Beverley,
Colchester und Boston[45].

In der Mitte der siebziger Jahre trat in dem guten Verhältnis, das bis
dahin die Beziehungen der englischen Kaufleute zu Preußen beherrscht
hatte, eine Trübung ein. Wir dürfen die veränderte Haltung der Preußen
nicht allein auf ihren Wunsch zurückführen, den steigenden Umfang des
englischen Verkehrs in ihren Städten einzudämmen. Es ist sicher kein
Zufall, daß wir von Beschränkungen des englischen Handels erst hören,
als die englischen Kaufleute nach dem Tode Eduards III., wie wir im
nächsten Kapitel sehen werden, mit weitgehenden Forderungen hervortraten
und dadurch den Streit mit der Hanse herbeiführten. Als Antwort auf die
1378 aufgestellte Forderung, ihnen für immer zuzugestehen, daß sie
alle Hansestädte mit ihren Waren frei und ungehindert aufsuchen und
untereinander und mit allen fremden Kaufleuten Handel treiben
dürften[46], mögen die Preußen wohl die strenge Beobachtung des
Gästerechts von ihnen verlangt und es für nötig gehalten haben, ihnen
die Freiheiten, die sie früher ohne jede Hinderung gebraucht hatten,
zu nehmen. Vor allem schritten die städtischen Behörden gegen den
Gewandschnitt der englischen Kaufleute ein. 1379 wurden einige von
ihnen, die in Danzig gegen die Willkür der Stadt Tuch im Detail
verkauft hatten, in Strafe genommen[47]. Noch drückender und lästiger
war aber für den englischen Handel, daß der Hochmeister Konrad Zöllner
von Rotenstein das Stapelrecht Elbings wieder zur Geltung brachte.
Die englischen Kaufleute, die seit Jahren das bequemer gelegene Danzig
bevorzugten, wurden gezwungen, ihr Tuch auf den Elbinger Stapel zu
bringen. Vergeblich bat 1385 Richard II. den Hochmeister, diese
Bestimmung, die den Seinen nur Nachteil bringe, aufzuheben[48].
Bis 1388 bestand der Stapelzwang Elbings. Dann wurde er, wie wir
unten sehen werden, auf Betreiben der andern Städte, die sich
durch ihn benachteiligt fühlten, beseitigt und der freie Verkehr
wiederhergestellt[49].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 1 -- CHAPTER 1 FOOTNOTES


 1:  Hans. U. B. I n. 2. Über die hansisch-englischen Beziehungen bis ins
     14. Jahrhundert vgl. Schäfer S. 60 ff. und den Aufsatz von Kunze in
     Hans. Gesch. Bll. Jg. 1889 S. 129-152.

 2:  Die auch für die Handelsgeschichte wichtigen politischen Beziehungen
     zwischen England und Deutschland behandelt F. Wissowa, Politische
     Beziehungen zwischen England und Deutschland bis zum Untergange der
     Staufer. Diss. Breslau 1889.

 3:  Hierfür einige Beispiele: Hans. U. B. I n. 13, 14, 63, 187, 237, 506,
     552 u. a.

 4:  Hans. U. B. I n. 13, 14.

 5:  Hans. U. B. I n. 205.

 6:  Hans. U. B. I n. 633, 636.

 7:  Hans. U. B. I n. 902, 1315.

 8:  Für Wolle und Häute, die Hauptausfuhrartikel Englands, betrug die
     Erhöhung der Zölle 50 %, vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung
     S. XXXVIII.

 9:  Hans. U. B. II n. 31.

 10: Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. IV ff.

 11: Hans. U. B. II n. 194.

 12: Hans. U. B. II n. 313.

 13: Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XIV f.

 14: Hans. Gesch. Qu. VI n. 95, 104, 107-109, Hans. U. B. II n. 477, 499,
     506, Anhang I.

 15: Hans. Gesch. Qu. VI n. 114.

 16: Hans. Gesch. Qu. VI n. 122, 123, 131.

 17: Hans U. B. II Anhang 1, III n. 100, 657, Hans. Gesch. Qu. VI n.
     108-117, 121, 125.

 18: Hans. Gesch. Bll. Jg. 1910 S. 323-415.

 19: Hierfür einige Beispiele. Im September 1337 erklärte Eduard III.,
     den Peruzzi 35 000 £ schuldig zu sein. Wenig später erhielt er von
     ihnen weitere 2000 £, dann 4500 £. 1339 soll er den Bardi und Peruzzi
     zusammen 210 000 £ geschuldet haben. Dem englischen Großkaufmann
     William de la     Pole schuldete der König damals 76 180 £. Die
     Stellen in dem Anm. 3 genannten Aufsatz von Hansen.

 20: Vgl. Kunze S. 150 ff. Auch Hansen hebt in seinem Aufsatz S. 395
     die Bedeutung des hansischen Geldhandels für die Stellung der
     hansischen Kaufleute in England hervor.

 21: Seine dankbare Gesinnung gegen die hansischen Kaufleute betont der
     König in einer Urkunde vom Jahre 1361: nos attendentes utilia
     obsequia nobis tam in guerris nostris quam alibi per prefatos
     mercatores impensa et subsidia non modica nobis in necessitatibus
     nostris per ipsos multipliciter facta, ac proinde et ob maximam
     gratitudinem, quam in eis pre ceteris omnibus mercatoribus
     alienigenis in nostris agendis invenimus,... Hans. U. B. IV n. 2.

 22: Hans. Gesch. Qu. VI n. 103, 105, 133-135, 139, 166, 168, Hans. U.
     B. III n. 42, 189.

 23: Hans. U. B. III n. 120, 397, IV n. 1-3, 5, 7. Die Haltung der
     Hansen scheint in dieser Frage nicht immer dieselbe gewesen zu
     sein. Vorübergehend scheinen sie dem König den höheren Satz von
     21 d zugestanden zu haben. Aber sie weigerten sich dann, daneben
     noch die alte Abgabe von 12 d zu entrichten. So wies Eduard III.
     1358 und 1361 die Zolleinnehmer an, von den Hansen nur den neuen
     Zoll von 21 d zu erheben. Hans. U. B. III n. 417, IV n. 1.

 24: Hans. U. B. III n. 298.

 25: Hans. U. B. IV n. 603.

 26: So z. B. seit 1347 im Tuchzoll. Die Engländer bezahlten bei der
     Ausfuhr ungefärbter Tuche 14 d, die Hansen nur 12 d. Hans. Gesch.
     Qu. VI Einleitung S. XXXIX.

 27: Über die Gegenstände der norwegischen Ausfuhr vgl. Bugge S. 117 ff.

 28: Über die Größe der hansischen Einfuhr läßt sich nichts sagen.
     Kunze hat mehrere Tabellen veröffentlicht, welche die hansische
     Einfuhr in die Häfen von London, Lynn und Yarmouth in den Jahren
     1308/09 betreffen. Hans. Gesch. Qu. VI n. 370, 371.

 29: Hans. Gesch. Qu. VI n. 365, 366, 375. Schaube, Die Wollausfuhr
     Englands vom Jahre 1273. Vierteljahrsschrift für Sozial-und
     Wirtschaftsgeschichte Bd. VI, 1908 S. 68.

 30: Hans. U. B. IV n. 7, Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XLIII Anm.
     Die Woll-, Häute- und Warenausfuhr der Deutschen und der anderen
     Fremden aus Lynn, Newcastle, Kingston upon Hull, Boston am Ende
     des 13. und am Anfang des 14. Jahrhunderts zeigen die Tabellen bei
     Kunze, Hans. Gesch. Qu. VI n. 367-369, 372-374.

 31: Bugge S. 56 f.

 32: Bugge S. 84 f.

 33: HR, I 3 n. 318 § 1, Hans. U. B. IV n. 257.

 34: HR. I 1 n. 503, 510 § 6.

 35: Bugge S. 85 ff.

 36: Hans. U. B. I n. 1154, 1155, vgl. Hans. Gesch. Qu. IV Einleitung
     S. LXVI f.

 37: HR. I 1 n. 510 § 11,_11, 522 § 7.

 38: Hans. U. B. IV n. 378, 387, 393, 421.

 39: HR. I 2 n. 147 § 10, 150 § 10, 158 § 10, 190 § 7.

 40: HR. I 2 n. 210 § 8,_2, 212 § 2, 3 n. 102, 404 A § 8, Hans. U. B.
     IV n. 686. Vgl. Hans. Gesch. Qu. IV Einleitung S. XXXVIII.

 41: Meckl. U. B. II n. 953.

 42: Hans. U. B. II n. 206, III n. 7-11, Meckl. U. B. V n. 3414, Pomm.
     U. B. III n. 1745, VI n. 4100, Städtechron. XIX S. 410.

 43: Vgl. Prutz, Rechnungen über Heinrich Derbys Preußenfahrten.
     1390/91 und 1392. Leipzig 1893, Einleitung, besonders Abschnitt 3
     und 4.

 44: Vgl. Hirsch S. 98 f. Englische Kaufleute als Danziger Bürger,
     Sattler, Handelsrechnungen S. 165 f.

 45: HR. I 3 n. 404A §§ 1, 9 ff.

 46: HR. I 2 n. 212 § 1.

 47: Vgl. Hirsch S. 99. Damals soll den Engländern auch der Handel
     außerhalb der Städte und der Handelsverkehr mit Nichtbürgern
     verboten worden sein. Daenell I S. 62 und Hirsch S. 99. Ich kann
     unter dem gedruckten Material keine Urkunde finden, die ein
     solches Verbot erwähnt. Auch beklagen sich, soweit ich sehe, bis
     1388 die Engländer nicht über eine derartige Beschränkung ihres
     Handelsverkehrs. Erst 1402 wurde den Engländern der Handel mit
     andern Gästen verboten. Aber auch damals war ihnen der mit den
     eingeborenen Preußen noch gestattet. HR. I 5 n. 101 § 2, Hans.
     Gesch. Qu. VI n. 322 § 3.

 48: HR. I 3 n. 192.

 49: Siehe S. 46.



2. Kapitel.

Die ersten Kämpfe um die hansischen Privilegien.

1371-1380.


Seit den vierziger Jahren ließ sich Eduard III., da durch die
unaufhörlichen Kriege die Ausgaben der Krone eine bedeutende Steigerung
erfahren hatten und durch die ordentlichen Einnahmen nicht mehr
gedeckt werden konnten, wiederholt vom Parlament und den Kaufleuten
außerordentliche Abgaben, sogenannte Subsidien, bewilligen, die je nach
dem Bedürfnis längere oder kürzere Zeit von den verschiedenen Waren
erhoben wurden. Dem Könige mußte daran liegen, zu diesen Abgaben alle
in England verkehrenden Kaufleute heranzuziehen. Mit den Hansen scheint
er sich anfangs über diesen Punkt immer friedlich geeinigt zu haben.
Soweit wir sehen können, haben sie bis 1370 die Subsidien, wenn auch
oft auf einem anderen Wege, bezahlt[1]. Im Jahre 1371 verweigerten die
hansischen Kaufleute zum erstenmal die Leistung der Subsidien. Das
Parlament hatte damals dem Könige wieder ein Pfundgeld von 6 d und
ein Tonnengeld von 2 s bewilligt, deren Erträge dazu bestimmt waren,
Schiffe und Waren vor räuberischen Überfällen von Seiten der Feinde zu
schützen[2]. Was die Hansen bewog, ihre Privilegien geltend zu machen,
wissen wir nicht. Vielleicht wurde ihre veränderte Haltung durch die
seit einiger Zeit wieder stärker hervortretenden fremdenfeindlichen
Bestrebungen der englischen Kaufleute veranlaßt. Es ließe sich wohl
denken, daß die Hansen glaubten, im Gegensatz zu jenen ihre Privilegien
energisch betonen zu müssen, und aus diesem Grunde diesmal die Subsidien
dem Könige nicht bezahlen wollten. Ihre Weigerung traf aber Eduard III.
an seiner empfindlichsten Stelle. Auf diese wichtige Einnahmequelle
konnte und wollte er nicht verzichten.

Es zeigte sich bald, daß die hansischen Kaufleute allein nicht imstande
waren, gegen den König, dem auch das Parlament und die englischen
Kaufleute zustimmten, ihre Zollprivilegien aufrecht zu erhalten. Sie
wandten sich deshalb an Lübeck mit der Bitte, für sie einzutreten. Zum
erstenmal griff nun der Bund der norddeutschen Städte in die Beziehungen
seiner Kaufleute zu England ein und trat als Vorkämpfer für die hansischen
Privilegien auf. Der Städtetag, der am 1. Mai 1373 zu Lübeck versammelt
war, richtete an Eduard III. und seinen Rat das Gesuch, die Verletzungen
der Privilegien abzustellen[3]. Als dieses die erhoffte Wirkung nicht
hatte, ja sogar ohne Antwort blieb, bat das Londoner Kontor die Seestädte
nochmals, sich seiner anzunehmen und auch den Hochmeister des deutschen
Ordens zu einem Schreiben an den König zu veranlassen. Bei den guten
Beziehungen zwischen den beiden Fürsten versprach es sich hiervon den
besten Erfolg[4]. Als sich auch dieser Schritt als vergeblich erwies,
beschloß die am 24. Juni 1375 in Lübeck tagende Versammlung der Städte,
daß die Gesandtschaft, welche nach Flandern geschickt wurde, um die
dortigen Verhältnisse zu regeln, auch nach London gehen sollte, wenn es
das Kontor verlangte und sich bereit erklärte, die Kosten der Reise zu
tragen[5]. Die Gesandtschaft, die aus Simon Swerting aus Lübeck und
Hartwig Beteke aus Elbing bestand, begab sich zunächst nach Brügge, wo
sie sich den ganzen Herbst über aufhielt. Erst Ende November brachen die
beiden Ratsherren nach England auf und trafen kurz vor dem 30. November
in London ein[6].

Inzwischen war hier eine Veränderung eingetreten, durch welche ihre
Gesandtschaft, wenigstens in ihrem Hauptpunkte, gegenstandslos wurde.
Der König hatte nämlich kurz vor ihrem Eintreffen am 23. November den
hansischen Kaufleuten ihre Privilegien bestätigt[7]. Zugleich war auch
der Anlaß des Streits fortgefallen. Die am 29. September abgelaufene
Subsidie war, da im Juni mit Frankreich ein Waffenstillstand
abgeschlossen war, nicht wieder erneuert worden.

Die beiden Ratsherren mußten, da das Parlament zurzeit nicht tagte, mit
dem königlichen Rat verhandeln. Wir besitzen von den Verhandlungen nur
die Eingabe der Gesandten an den König, welche dreizehn Beschwerdepunkte
aufzählt, mit den Antworten, die ihnen darauf vom Rat erteilt wurden[8].
Die erste und wichtigste Klage der Hansen betraf die Erhebung des
Pfundgeldes von 6 d. Unter Berufung auf ihre Privilegien erklärten sie
diese für gesetzwidrig. Die Antwort des Rats zeigt aber, daß der König
nicht gewillt war, den Anspruch der Hansen anzuerkennen. Er betonte, daß
in der Not des Krieges die Rechte einzelner schweigen müßten. Auch die
großen Freiheiten, welche der König seinen eignen Untertanen bewilligt
habe, seien jetzt, wo allen Gefahr drohe, nicht beachtet worden. Ferner
gab der Rat zu bedenken, daß der Zoll auch den Hansen zugute gekommen
sei; denn sein Ertrag sei zum Schutze der Schiffahrt vor feindlichen
Überfällen verwendet worden. Deshalb sei es nur gerecht, daß alle,
Einheimische wie Fremde, zu diesen Abgaben herangezogen würden.

Es war klar, daß die Hansen sich mit dieser Antwort, die ihre
Privilegien in einem wichtigen Punkt beiseite schob, nicht zufrieden
geben konnten. Da aber die Subsidie damals aufgehört hatte und unter
Eduard III. nicht mehr erhoben wurde, so ruhte der Streit zunächst. Die
Zukunft mußte zeigen, ob die Hansen stark genug sein würden, gegen die
Ansprüche der englischen Könige ihre Abgabenfreiheiten aufrecht zu
erhalten.

Auf die Klageartikel der Hansen erwiderten die englischen Kaufleute mit
zwei Gegenschriften, welche die Bedrückungen englischer Kaufleute durch
die Hansen in Schonen, Norwegen und in den Hansestädten aufzählten[9].
Die hansischen Gesandten lehnten aber ab, sich hier auf Verhandlungen
über die englischen Klagen einzulassen, da sie mit ihrer Forderung
nichts zu tun hätten. Die Engländer, die sich ungerecht behandelt
fühlten, sollten zum nächsten Städtetag nach Lübeck kommen und dort
ihre Klagen vorbringen[10].

Damit hatten die Verhandlungen ihren Abschluß erreicht. Eduard III.
schenkte den Gesandten beim Abschied einige Reliquien des heiligen
Thomas von Canterbury für die zu dessen Ehren vor den Toren Lübecks
erbaute Kapelle[11].

Wenn auch König Eduard in der Zollfrage, die seine eignen Interessen so
stark berührte, den hansischen Ansprüchen nicht nachgegeben hatte, so
zeigte er doch noch am Ende seiner Regierung in vielen Fällen, daß er
eine unbillige Beschränkung der Freiheiten seiner hansischen Freunde
nicht wünschte. Auf die wiederholten Bitten der Städte untersagte er
am 4. Dezember 1376 mit Zustimmung des Parlaments allen Fremden, in
London Kleinhandel zu treiben, eigne Herbergen zu halten und Waren zum
Wiederverkauf zu kaufen; nur die hansischen Kaufleute nahm er von diesen
Verboten aus[12].

Mit dem Tode Eduards III. wurde aber die Lage der Hansen schwieriger.
Der vormundschaftlichen Regierung seines Enkels Richard, die sich sofort
in schwere innere und äußere Kämpfe verwickelt sah, fehlte die Macht und
die Unabhängigkeit, die Fremdenpolitik in den Bahnen ihres Vorgängers
fortzusetzen. Sie mußte den Städten in der Fremdenfrage Konzessionen
machen, um ihre Unterstützung zu gewinnen. Als diese im ersten Parlament
das Gesuch einreichten, ihnen ihre alten Freiheiten wieder zu verleihen,
bewilligte Richard ihre Petition und ebenso die Bitte Londons, seine
Rechte ungeachtet aller entgegenstehenden Statuten und Privilegien
anzuerkennen. Er befahl, alle der Londoner Freiheit widersprechenden
Privilegien dem Rat zurückzugeben; er werde beschließen, was ihm gut
scheine[13].

Zu gleicher Zeit reichten die englischen Kaufleute eine Petition gegen
die Neubestätigung der hansischen Privilegien ein, die durch den Tod
Eduards III. nötig geworden war[14]. Sie führten aus, daß die Verteurung
aller Waren nur auf den Zwischenhandel der Hansen zurückzuführen sei.
Früher, als sie selbst noch nach Norwegen und Schonen zu fahren pflegten,
seien alle Waren besser und billiger gewesen. Die Hansen betrögen den
Käufer, wo sie nur könnten. Den König suchten sie gegen die Hansen
einzunehmen, indem sie ihnen unterschoben, daß sie widerrechtlich die
Kaufleute aus drei oder vier großen Königreichen mit ihren Privilegien
beschützten und dadurch dem Könige einen großen Teil seiner Zolleinnahmen
entzögen. Ihr Schluß war natürlich, daß die Hansen durch solche
Betrügereien ihre Privilegien verwirkt hätten. Ferner erhoben sie gegen
jene die Anklage, daß sie den englischen Kaufleuten in den Gebieten
ihrer Handelsherrschaft keine Lebensmittel verkaufen wollten, ihren
Schiffern verböten, die Waren von Engländern zu fahren und ihnen auf
Schonen gute Hilfe schlecht lohnten[15].

Auf Grund der Petitionen beschloß das Parlament, die hansischen
Freiheiten zurückzubehalten, bis die Berechtigung der vorgebrachten
Beschwerden geprüft sei. Daraufhin mußten die Hansen die ihnen eben erst
bestätigten Privilegien wiederherausgeben. Umsonst war, daß das Londoner
Kontor dem königlichen Rat eine Erwiderung auf die Klagen einreichte.
Sie wurde keiner Antwort gewürdigt. Ein Zustand der Unsicherheit trat
ein. Die Kaufleute wußten nicht, ob sie sich beim Handel noch auf ihre
Privilegien berufen konnten, oder ob diese für immer aufgehoben sein
sollten[16].

Die Londoner, auf deren Betreiben hauptsächlich die Zurückforderung
der Privilegien erfolgt war[17], waren nicht müßig, die Gunst des
Augenblicks für sich auszunutzen. Sie wandten die Bestimmungen des
Fremdenrechts, welches ihnen neu bestätigt war, auch auf die Kaufleute
von der Gildhalle an. Sie verboten allen Fremden einen mehr als
vierzigtägigen Aufenthalt im Lande, untersagten jeden Handel mit
Nichtbürgern und das Halten eigner Herbergen. Auch die königlichen
Zollbeamten glaubten nun, den Deutschen höhere Abgaben abnehmen zu
können. Doch kam die Regierung bald den Hansen in diesem wichtigen Punkt
etwas entgegen. König Richard wies die Zolleinnehmer an, von jenen nur
die bisherigen Zölle zu erheben, wenn sie sich verbürgt hätten, für den
Fall der Aufhebung ihrer Privilegien die höheren Sätze nachzuzahlen[18].

Im April 1378 übergaben die hansischen Kaufleute, da ihre Bemühungen,
die Herausgabe ihrer Privilegien zu erlangen, erfolglos geblieben waren,
ihre Sache dem Bunde ihrer Städte und baten ihn, sich dieser wichtigen
Angelegenheit mit aller Energie anzunehmen[19]. Die Versammlung zu
Stralsund am 30. Mai 1378, auf der die wendischen, preußischen und
süderseeischen Städte vertreten waren, beschäftigte sich angelegentlich
mit dem Gesuch des Londoner Kontors. Nur mit Mühe wurde hier ein
gemeinsamer Beschluß der Städte erzielt, da die Preußen und besonders
der Hochmeister für energisches Vorgehen gegen die Engländer eintraten
und die Beschlagnahme alles englischen Guts in den hansischen Ländern
beantragten, die wendischen und süderseeischen Städte dagegen den
Streit durch diplomatische Verhandlungen beizulegen wünschten. Die
vorsichtige Politik der Städte trug diesmal den Sieg davon. Auf ihr
Drängen erklärten sich die preußischen Vertreter bereit, beim Hochmeister
für die städtische Politik eintreten und ihn bitten zu wollen, daß er
Gewaltmaßregeln gegen die Engländer bis zum nächsten Martinstage
hinausschiebe[20].

Die Schreiben der Städte und des Hochmeisters, der den vereinten Bitten
jener nachgegeben hatte, waren ohne Erfolg. Der König versprach zwar,
seinen Rat anzuweisen, daß er den Deutschen eine gute Antwort gebe,
dieser erklärte aber, keine Entscheidung treffen zu können, weil dies
Sache des Parlaments sei. Die Hansen sollten sich deshalb bis zum
nächsten Parlament gedulden[21].

London beantwortete unter dem 13. August die Schreiben der Städte und
Winrichs von Kniprode. Auf die Bitte, den König zur Zurückgabe der
Privilegien zu veranlassen, hatten die Londoner nur die höhnische
Antwort, daß sie Bedenken trügen, die furchtbare Majestät des Königs zu
einem solchen Schritt zu verleiten. Kurz und bündig eröffneten sie den
Städten, daß die Privilegienbestätigung so lange suspendiert bleiben
werde, bis jene sich wegen der Bedrückungen der englischen Kaufleute
und wegen der Privilegienmißbräuche, deren sie vielfach angeklagt und
beschuldigt seien, ordentlich verantwortet hätten[22].

Während nun die Städte wegen der zweimaligen Weigerung der Preußen, die
von Lübeck angesetzten Tagfahrten zu besenden, zu keinem Beschluß
kamen[23], gelang es den hansischen Kaufleuten, dank der günstigen
Umstände ihre Sache einen bedeutenden Schritt vorwärts zu bringen. In
dem einen Jahre war nämlich die Stimmung der englischen Bevölkerung
erheblich zugunsten der fremden Kaufleute umgeschlagen. Es hatte sich
gezeigt, daß in der Fremdenfrage das Interesse der Städte nicht mit
dem der Mehrzahl des Landes identisch war, und daß der englische
Handelsstand mit der Beschränkung der Fremden nur seinen eignen Nutzen
und Vorteil verfolgte. Denn da die englischen Kaufleute noch nicht
imstande waren, den Export und Import des Landes allein zu regeln,
wie sie oft behauptet hatten, war eine Preissteigerung aller Waren
eingetreten, die allen die Unentbehrlichkeit der fremden Kaufleute
deutlich vor Augen stellte. Ferner hatten die Städte durch rigorose
Anwendung ihrer Privilegien und durch den obligatorischen Zwischenhandel
die übrigen Stände noch mehr gegen sich erbittert. Im Herbst 1378 wurde
deshalb dem König vom Parlament eine allgemeine Petition überreicht,
den fremden Kaufleuten wieder freien Verkehr, unbeschränkten Aufenthalt
im Lande und Handel mit jedermann zu gestatten. Der König sagte die
Gewährung des Wunsches zu, indem er in seiner Antwort nachdrücklich
auf den Vorteil hinwies, den das ganze Land von dem fremden Handel
hatte[24].

Die Hansen benutzten die fremdenfreundliche Stimmung des Parlaments zu
einem erneuten Gesuch um Herausgabe ihrer Privilegien. Ihre Bitte wurde
aber nicht unbedingt erfüllt. Mit der englischen Kaufmannschaft waren
König und Parlament darin einig, daß die Hansestädte den Engländern in
ihren Gebieten die gleiche Behandlung zuteil werden lassen müßten,
welche ihre Kaufleute in England erführen. Die Hansen sollten deshalb
ihre Freiheiten nur dann wiedererhalten, wenn sie bis zum 29. September
1379 von ihren Städten und Herren Briefe vorgelegt hätten, in denen
sich diese unter ihrem Siegel verpflichteten, die englischen Kaufleute
freundlich zu behandeln und vier Forderungen jener zu bewilligen.
Könnten sie dies nicht, so sollten sie ihrer Privilegien verlustig
gehen. Die englischen Kaufleute verlangten in ihren Artikeln erstens
in den preußischen und allen hansischen Städten völlig freien Handel
untereinander und mit allen anderen Kaufleuten. Im zweiten Artikel
forderten sie die Zurücknahme aller gegen ihren Handel auf Schonen
gerichteten Verordnungen. Sie wollten das Recht haben, wie die Deutschen
in Skanör und Falsterbo Fitten zu mieten, Heringe zu kaufen, zu salzen
und auszuführen. Ferner wünschten sie, von der Haftbarkeit für Schulden
und Vergehen befreit zu werden, an denen sie nicht persönlich beteiligt
waren, und die Namen aller Hansestädte zu erfahren[25].

Welche Stellung das Londoner Kontor zu den englischen Forderungen
einnahm, läßt sich nicht erkennen. Die Briefe, durch die es Lübeck
und den preußischen Städten von ihnen Mitteilung machte, sind nicht
erhalten[26]. Aus späteren Zeugnissen wissen wir aber, daß die Kaufleute
für schwächliche Unterwerfung unter die weitgehenden Ansprüche der
englischen Kaufmannschaft nicht waren, sondern lieber England
zeitweilig räumen wollten. Denn sie waren überzeugt, daß sie dem Lande
unentbehrlich seien, und daß die Verteuerung aller Waren, welche die
unausbleibliche Folge der Einstellung des hansischen Verkehrs sei,
England bald zum Nachgeben zwingen werde[27].

Am 17. April 1379 versammelten sich die preußischen Städte zur Beratung
der englischen Angelegenheit in Marienburg. Ein Brief des Brügger
Kontors, welcher neue englische Ausschreitungen gegen hansische Schiffe
meldete[28], trug sicher nicht dazu bei, sie den englischen Forderungen
günstig zu stimmen. Sie lehnten deren Erfüllung ab und beschlossen, ihre
Boten auf dem nächsten Hansetag dahin wirken zu lassen, daß sofort jeder
Verkehr mit den Engländern abgebrochen werde, bis dem gemeinen Kaufmann
Genugtuung für das angetane Unrecht zuteil geworden sei[29].

Auf der sehr zahlreich besuchten Johannisversammlung dieses Jahres zu
Lübeck kam es aber noch nicht so weit. Die Städte beschlossen, zunächst
noch einmal den Weg der Verhandlungen einzuschlagen. Erst wenn diese
keinen Erfolg hätten, sollte Fastnacht 1380 diesseits des Sundes jeder
Verkehr mit den Engländern aufhören und nach Ostern nirgends mehr mit
ihnen Handel getrieben werden. Ausgenommen wurde nur Flandern oder
"wo sonst der Stapel des Kaufmanns war," wo der Verkauf an Engländer
gestattet bleiben sollte. Ferner wurde bestimmt, daß bis Ostern 1380
alle Hansen England räumen sollten. Eine Übertretung dieser Gebote
sollte mit einer Buße von 10 Mark Gold bestraft werden. Außerdem
befahlen die Städte ihren Vögten zu Helsingborg, auf Schonen die
Engländer nicht mehr vor Mord und Plünderung zu schützen[30]. Mit diesen
Beschlüssen hat die abwartende Politik der wendischen Städte den Preußen
so weit nachgegeben, daß sie energische Maßnahmen für das Jahr 1380 in
Aussicht stellte.

Obwohl uns die Briefe, welche der Hansetag an den englischen König und
dessen Rat sandte, nicht erhalten sind, so steht doch fest, daß sich die
Städte in ihnen nicht zu den vier Forderungen der Engländer geäußert
haben[31]. Sie waren für sie unannehmbar; ihre Erfüllung kam einer
Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik fast gleich. Die Städte
wollten wohl durch Schweigen Zeit gewinnen, weil die völlige Ablehnung
der Forderungen leicht den sofortigen Bruch mit England herbeiführen
konnte.

Da der festgesetzte Termin verstrich, ohne daß die Hansen sich für die
Annahme der Artikel erklärten, wurde nach den Parlamentsbeschlüssen die
Privilegienbestätigung am 29. September dem Kontor nicht ausgeliefert.
Der Brief des Erzbischofs Simon von Canterbury zeigt aber, daß die
englische Regierung den Ausbruch eines Streits mit den Hansestädten
nicht wünschte und bereit war, ihnen entgegenzukommen[32].

Das freundliche Schreiben des Erzbischofs und die Vorstellungen des
Kontors veranlaßten die städtische Gesandtschaft, die im Herbst in
Brügge weilte, den Versuch neuer Verhandlungen mit dem englischen Könige
zu wagen. Am 21. November ritten Jakob Pleskow aus Lübeck und Johann
Kordelitz aus Thorn als Vertreter der Städte, begleitet von den
deutschen Kaufleuten, in London ein. Wenige Tage später trugen sie dem
in Westminster tagenden Parlament ihr Gesuch vor, welches einen Ausschuß
von vier Mitgliedern zur Führung der Verhandlungen bestimmte. Diese
drehten sich vor allem um die vier Forderungen der englischen Kaufleute.
Die hansischen Gesandten lehnten sie ab, indem sie ihre Erfüllung
als unmöglich hinzustellen suchten. Sie schützten ihre Fürsten und
Landesherren, sogar den Friedensvertrag mit Waldemar von Dänemark vor.
Die Londoner verfaßten hierauf eine Erwiderung, welche nicht erhalten
ist. Außerdem erhoben sie noch sechs neue Klagen und Forderungen,
darunter die, ihre Kaufleute in die hansischen Rechte aufzunehmen. Die
Gesandten erwiderten, es stände nicht in ihrer Macht, jede beliebige
fremde Nation in ihren Bund und ihre Freiheiten aufzunehmen. Gleich wie
die Engländer ihnen nicht gestatten würden, Fremde mit den hansischen
Privilegien zu verteidigen, so würden auch die andern Länder ihnen die
Aufnahme von Nichthansen verbieten[33].

Am vierten Tage der Verhandlungen schlugen die Gesandten, da ein Ende
noch nicht abzusehen war, einen schärferen Ton an und forderten die
schnelle Erledigung ihres Gesuchs. Sie erklärten, sie seien nicht
gekommen, um mit den Londonern zu prozessieren; wenn die englischen
Kaufleute über irgend etwas zu klagen hätten, so sollten sie das vor die
Städte bringen. Das Parlament solle sich an das Gerede von zehn oder
zwölf Leuten nicht kehren, sondern vielmehr den wahren Vorteil des
Landes erwägen. Denn wenn den Hansen der Besuch Englands unmöglich
gemacht werde, so würden auch die englischen Kaufleute nicht mehr in den
hansischen Gebieten gelitten werden. Darauf erwiderte das Parlament,
daß es das Gesuch der Deutschen gern erledigen wolle; da es aber mit
Arbeiten überhäuft sei, so wünsche es, die Sache bis zum nächsten
Parlament zu verschieben. Als hiervon die Gesandten nichts wissen
wollten, machte das Parlament den Vorschlag, es sollte den Privilegien
ein Zusatz beigefügt werden, der den englischen Kaufleuten in allen
hansischen Gebieten, in Schonen und in Norwegen freundliche Behandlung
und das Recht, nach alter Gewohnheit frei und ohne Beschwerung und ohne
neue und ungewohnte Abgaben dort Handel zu treiben, zusicherte. Die
Gesandten lehnten die Annahme eines solchen Zusatzes unbedingt ab. Sie
hätten keine Vollmacht, die Privilegien irgendwie verändern zu lassen,
zu vermindern oder zu vermehren[34].

Da auch ein weiterer Einigungsversuch, den die Hansen machten, um die
Verhandlungen jetzt noch zum Abschluß zu bringen, scheiterte, so mußte
die Entscheidung vertagt werden. Das Parlament versprach, im nächsten
Frühjahr dem Kaufmann eine freundliche Antwort zu geben und seine
Klagen zu untersuchen. In aller Freundschaft und unter gegenseitigen
Versprechungen trennten sich darauf beide Parteien[35]. Wenn auch trotz
der langen Verhandlungen nichts Positives erreicht war, so war die
Gesandtschaft dennoch nicht ganz erfolglos. Die Hansen hatten durch die
Hartnäckigkeit, mit der sie auf der bedingungslosen Herausgabe ihrer
Privilegien bestanden, erreicht, daß die englischen Kaufleute ihre
vier Artikel fallen ließen und sich mit einem Zusatz, der ihnen ganz
allgemein freien Verkehr und Schutz in den hansischen Landen zusicherte,
begnügen wollten. Zugleich hatten die Verhandlungen gezeigt, daß das
Parlament und die Regierung den Wert des hansischen Handels für England
wohl erkannten und eine Störung der Beziehungen nicht wünschten.

Aus diesem Grunde ließ sich hoffen, daß die neuen Verhandlungen ein
gutes Resultat für die Hansen haben würden. Als am 16. Januar 1380 das
Parlament wieder zusammentrat[36], reichten die deutschen Kaufleute im
Namen der schon abgereisten Gesandten eine Petition ein und baten um die
Auslieferung ihrer Privilegien. Zugleich übergaben sie ein Verzeichnis
der Beschwerden, deren Entscheidung auf dieses Parlament vertagt war.
Über den Gang der damaligen Verhandlungen sind wir nicht unterrichtet;
wir können aus den wenigen erhaltenen Urkunden nur die Hauptpunkte
erkennen. Man kam wieder auf den oben erwähnten Zusatzartikel zu
sprechen, scheinbar forderte das Parlament seine Annahme. Wir besitzen
nämlich eine Eingabe des Londoner Kontors, in der es ausführte, es habe
keine Macht und Autorität, den genannten Artikel zu besiegeln. Seine
Hinzufügung scheine überhaupt unnötig, da die Engländer in den
hansischen Gebieten frei und ungehindert seien[37].

Wie lange die Verhandlungen hierüber noch hin und her gingen, was
endlich zum Fallenlassen dieses Artikels und zum Aufstellen eines neuen
führte, wissen wir nicht. Aus einer Petition der englischen Kaufleute
erfahren wir, daß sich die Hansen mit folgendem Zusatzartikel
einverstanden erklärt hatten: Die englischen Kaufleute sollten, wenn sie
mit ihren Waren in die hansischen Gebiete kämen, freundlich behandelt
werden und frei Handel treiben können wie die Deutschen in England.
Geschehe dies nicht, so sollten alle hansischen Privilegien für immer
aufgehoben werden[38]. Vergleichen wir die beiden Zusatzartikel, so
zeigt sich ein merkliches Zurückweichen der Engländer. Schonens und
Norwegens wird nicht mehr Erwähnung getan, nur ganz allgemein wird
für die englischen Kaufleute gute Behandlung und freier Verkehr in
den Gebieten der deutschen Kaufleute gefordert. Das erklärt uns den
Widerstand der Hansen gegen die erste Formulierung des Zusatzes. Die
namentliche Erwähnung Schonens und Norwegens war es, an der sie sich
stießen. Die Forderung des freien Verkehrs in diesen Gebieten mußten
die Engländer fallen lassen; sie erkannten damit gleichsam den dort
bestehenden Zustand an.

Obwohl die Hansen die Hinzufügung des Artikels zugestanden hatten, kam
es jetzt noch nicht zur Auslieferung der Privilegien. Es ist nicht zu
ermitteln, was die neue Verzögerung veranlaßt hat. Vielleicht war die
oben erwähnte Petition der englischen Kaufleute der Grund. Diese
erklärten, daß die Hansen die Forderung des Artikels nicht erfüllt
hätten, und baten deshalb den König, die Privilegien jener aufzuheben
oder zu veranlassen, daß sie sich genügend wegen der von ihnen verübten
Plünderungen und Gewalttaten verantworteten. Es wäre möglich, daß diese
Petition den Anlaß gab, die Privilegien noch zurückzuhalten[39].

Auf welche Weise die Angelegenheit endlich zur Erledigung kam, ob die
Deutschen sich ausreichend wegen der vorgebrachten Klagen verantwortet
haben, ob im Sommer noch irgendwelche Verhandlungen geführt worden sind,
wissen wir nicht[40]. Bekannt ist nur, daß am 23. September 1380 die
Herausgabe der Privilegien erfolgte. Der Erzbischof Simon von Canterbury
lieferte sie an diesem Tage dem Londoner Kontor feierlich in Gegenwart
mehrerer englischer Großen im Palast zu Westminster aus[41]. Obwohl
die Hansen in die Hinzufügung der zuletzt genannten Bedingung hatten
willigen müssen, war der Sieg in diesem Streit durchaus auf ihrer Seite.
Schritt für Schritt hatten die englischen Kaufleute zurückweichen
müssen. Sie hatten nicht einmal die Zurücknahme der gegen ihren Handel
auf Schonen gerichteten Bestimmungen erreicht.

Wenige Tage nach der Herausgabe der Privilegien setzte Richard II.
die alten Zollfreiheiten der Hansen wieder in Kraft. Er befahl seinen
Zolleinnehmern, die Bürgschaften der Kaufleute aufzuheben und sie für
gezahlte höhere Abgaben zu entschädigen. Außerdem erneuerte er die
Verordnungen Eduards III. vom Jahre 1361, welche die Hansen von den
neuen Tuchzöllen befreiten[42].

Damit waren die hansischen Privilegien in ihrem ganzen Umfange
wiederhergestellt. Als Anfang 1381 der Londoner Mayor die Stelle eines
Ältermanns der hansischen Kaufleute annahm[43], konnte es scheinen, als
ob die Zeiten Eduards III. mit ihrem guten Verhältnis zwischen der Hanse
und England wiedergekehrt seien. Aber daran fehlte viel. Die Gegensätze,
die den Streit verursacht hatten, bestanden fort. Die englischen Kaufleute
gaben ihre Forderungen, deren Durchsetzung sie diesmal nicht erreicht
hatten, nicht auf. Eine viel größere Gefahr erwuchs aber den Hansen
aus der zunehmenden Schwäche des Königtums und seiner steigenden
Abhängigkeit von den großen Parteien des Landes. Da die Macht fehlte,
die wie unter Eduard III. die verschiedenen Interessen auszugleichen
imstande war, erlangten die Städte mit ihren fremdenfeindlichen
Bestrebungen immer mehr Einfluß.

Doch auch auf hansischer Seite gab es viele, die der Ausgang des Streits
nicht befriedigte. In Preußen wollte die Mißstimmung gegen die Engländer
nicht weichen, weil jene für die zahlreichen Plünderungen preußischer
Schiffe keinen Schadenersatz leisteten, ja sogar die Überfälle auf
hansische Kauffahrer fortsetzten. In den Briefen, in denen sich der
Hochmeister und Danzig für die Wiederherstellung der hansischen
Freiheiten bedankten, forderten sie dringend die schleunige Abstellung
der Übergriffe und Mißbräuche und beschwerten sich bitter über das
geringe Entgegenkommen, welches ihnen Richard und sein Rat gezeigt
hatten[44]. Die Preußen fanden jetzt aber noch weniger als vorher
die Unterstützung der andern Hansestädte. Diese stellten auf der
Johannisversammlung von 1381 den Antrag, die 1379 gegen die Engländer
gefaßten Beschlüsse aufzuheben, und teilten dem Hochmeister mit, daß sie
eine Gewaltpolitik gegen die Engländer nicht mehr mitmachen würden;
jetzt, wo die Privilegien ausgehändigt, der ungewöhnliche Zoll abgeschafft
und den Geschädigten Genugtuung versprochen sei, würden sie es nicht
verantworten können, wenn die Engländer in ihren Ländern gemieden und
gehindert würden. Sie baten den Hochmeister, ihnen zu folgen, da sonst
der gemeine Kaufmann großen Schaden erleiden könne[45]. In demselben
Sinne beschlossen sie später, nur die Schädigung der Engländer, die sich
an den Plünderungen hansischer Schiffe beteiligt hatten, zu gestatten.
Die wendischen und die westlichen Städte, die eine englische Konkurrenz
nicht zu fürchten hatten, waren zufrieden, ihrem Handel in England
wieder die gesetzmäßige Grundlage verschafft zu haben, und verspürten
keine Lust, sich für die weitergehenden Forderungen der Preußen
einzusetzen. Die Konflikte, die in den nächsten Jahrzehnten entstanden,
hatten immer den preußisch-englischen Gegensatz zum Anlaß. Die andern
Hansestädte traten in den Kampf nur ein, wenn der Bestand ihrer
Privilegien in England bedroht war, oder wenn die Klagen ihrer Bürger
über englische Gewalttaten überhandnahmen[46]. Mit vollem Recht sagte
daher 1387 ein Thorner Ratsherr, daß von dem Verhältnis Preußens zu
England die Beobachtung der hansischen Privilegien abhinge[47].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 2 -- CHAPTER 2 FOOTNOTES


 1:  Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien
     bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch.
     Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n.
     107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1.
     Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und
     Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die
     hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie
     befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir
     uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort
     heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman,
     Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa
     predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram
     consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra
     pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium
     denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio
     inveniendo contingentibus, vobis mandamus,... Dieser Passus
     lautet in anderen Urkunden -- Hans. U. B. III n. 112, 195, 198
     -- ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst
     verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe
     sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden.
     Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die
     carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz
     selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die
     Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete
     ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser
     Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre
     Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et
     subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut
     debebunt. Hans. U. B. III n. 298.

 2:  Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den
     Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372
     heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur
     le sauf et seure conduement des niefs et merchandises ... un
     subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn ... deus soldz
     et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou
     passant VI d, quel terme est ja passe,... Rot. Parl. II S. 310 §
     15. -- Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die
     hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld
     das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden
     Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung
     einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige
     Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden
     aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195,
     197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172,
     Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen
     recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von
     3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d
     mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das
     den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.

 3:  Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von
     1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.

 4:  Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und
     Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR.
     I 2 n. 99.

 5:  HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.

 6:  Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov.
     23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die
     Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen -- HR. I 2
     n. 98 --, in London aber nicht vor Nov. 30 --HR. I 3 n. 68 --. Nun
     hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von
     1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart
     der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung
     der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde
     beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach
     do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven
     vorscreven, dat.... Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und
     welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten?
     Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde
     unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 -- HR. I 2 n.
     97 --. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach
     die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden
     Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht
     vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine
     Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen
     Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien
     des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n.
     275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London
     ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und
     Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche
     Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV
     S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon
     wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem
     von Nov. 30--Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die
     Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür
     ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie
     eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate
     war.

 7:  Hans. U. B. IV n. 516.

 8:  HR. I 3 n. 317.

 9:  Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von
     dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein
     wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im
     Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute
     bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor
     englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte.
     Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede
     "vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe".
     Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem
     24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am
     27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen
     Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n.
     524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber
     nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374
     Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I
     2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als
     Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas
     Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses
     Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß
     es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch
     sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu
     schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die
     Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen
     fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern
     vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir
     englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen
     Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und
     neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor
     Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und
     Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen
     Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen
     geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist
     berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer
     Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir
     die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen
     nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische
     Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch
     an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens
     starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe S. 24 Anm. 1,
     42 Anm. 1.

 10: HR. I 3 n. 318 § 5.

 11: Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520,
     521.

 12: Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.

 13: Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.

 14: Hans. U. B. IV n. 600.

 15: HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit
     steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die
     Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder
     nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen
     in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3
     n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese
     Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in
     der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen
     die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt
     hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U.
     B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die
     1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde
     kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute
     zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen
     sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25
     ff., auch 202 § 9.

 16: Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.

 17: Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen
     die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103,
     vgl. auch 2 n. 159, 160.

 18: Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.

 19: HR. I 3 n. 103.

 20: HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann
     S. 117.

 21: Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.

 22: HR. I 2 n. 162, 163.

 23: HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.

 24: Rot. Parl. III S. 47 § 74.

 25: Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen
     Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König
     ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der
     Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des
     Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete
     ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht
     noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men
     se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4
     punte, de en over screven weren..., er deme copmanne sin
     confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der
     Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf
     welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen
     legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden
     Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier
     bestimmte Forderungen aufstellten.

 26: Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen
     Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.

 27: HR. I 2 n. 214.

 28: HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.

 29: HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme
     copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode
     bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em
     der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den
     mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in
     alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier
     nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint,
     sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.

 30: HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.

 31: Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12.
     Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die
     S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen
     Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.

 32: HR. I 2 n. 210 § 1, 211.

 33: HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.

 34: HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.

 35: HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden
     Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.

 36: Rot. Parl. III S. 71 § 1.

 37: Hans. U. B. IV n. 671-673.

 38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen,
     der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.

 39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.

 40: Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die
     hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von
     Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der
     Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U.
     B. IV n. 685-687.

 41: HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen
     S. 37 Anm. 5.

 42: Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210,
     211.

 43: Hans. U. B. IV n. 709.

 44: HR. I 3 n. 142, 143.

 45: HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.

 46: Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu
     dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.

 47: Hans. U. B. IV n. 888.



3. Kapitel.

Die englische Zoll- und Fremdenpolitik unter Richard II. Der
preußisch-englische Konflikt von 1385 bis 1388.


Die hansischen Kaufleute erfreuten sich nach 1380 nur kurze Zeit des
ungestörten Genusses ihrer Privilegien. Ihre Klagen über die Verletzung
ihrer Rechte begannen bald wieder. Der König und die Städte nahmen
auf sie keine Rücksicht mehr und schoben sie wiederholt, ohne auf
die Beschwerden der Kaufleute zu achten, beiseite. Da die englische
Regierung sich unter Richard II. in ständiger Geldnot befand, erhöhte
sie die Zölle und wollte auch die Hansen zu den neuen Abgaben, welche
von allen Kaufleuten getragen wurden, heranziehen. Ihre Haltung fand
durchaus die Billigung des gesamten Landes; das Parlament fügte seinen
Bewilligungen häufig hinzu, daß die Zölle von den einheimischen und
fremden Kaufleuten in gleicher Weise ungeachtet aller entgegenstehenden
Privilegien erhoben werden sollten[1].

Während die Hansen die hohen Wollsubsidien scheinbar widerspruchslos
bezahlten, verweigerten sie wie unter Eduard III. die Leistung des
Pfund- und Tonnengeldes. Im Jahre 1382 bewilligte das Parlament nach
längerer Unterbrechung die beiden Subsidien wieder auf zwei Jahre[2].
Als die Kaufleute von der Gildhalle unter Berufung auf ihre Privilegien
die neuen Abgaben ablehnten, ließ der König durch seinen Rat die
Berechtigung des hansischen Anspruchs untersuchen. Die Entscheidung
fiel, wie nicht anders zu erwarten war, zu Ungunsten der Hansen aus.
Richard II. befahl nun den Zolleinnehmern, sich an die hansischen
Proteste nicht weiter zu kehren und in Zukunft die Subsidien von jenen
wie von allen andern Kaufleuten einzuziehen. Als die Hansen dann noch
Widerstand zu leisten suchten, ließ er drei von ihnen ins Gefängnis
werfen und einen Teil ihrer Güter mit Beschlag belegen. Diesem
energischen Vorgehen des Königs mußten sich die Hansen fügen. Später
schwangen sie sich wohl noch ein paarmal zu Beschwerden und Protesten
auf, gelegentlich erhoben auch die Städte und der Hochmeister
Vorstellungen beim König und seinem Rat. Aber es half nichts. Solange
Richard II. regierte, mußten die hansischen Kaufleute das Pfund- und
Tonnengeld bezahlen[3]. Auch zu den andern neuen Steuern wurden die
Hansen wie die Einheimischen und die anderen Fremden herangezogen. Im
Jahre 1397 bewilligte das Parlament eine Kopfsteuer, welche auch den
fremden Kaufleuten abverlangt werden sollte[4]. Aus verschiedenen Klagen
erfahren wir ferner, daß die Hansen die Zehnten und Fünfzehnten bezahlen
mußten[5].

Bei der Ausfuhr von Tuch war es den hansischen Kaufleuten bisher
gelungen, eine über die in der carta mercatoria festgesetzten Zölle
hinausgehende Belastung fernzuhalten, obwohl schon unter Eduard III.
mehrmals der Versuch gemacht worden war, sie zu den 1347 eingeführten
höheren Tuchzöllen heranzuziehen[6]. In der Mitte der achtziger Jahre
wurden auch in diesem Punkte die hansischen Privilegien beiseite
geschoben. Während die englische Regierung beim Export ungefärbter
Tuche, wie es scheint, die alten niedrigen Zollsätze bestehen ließ[7],
forderte sie den Hansen bei der Ausfuhr von schmalen Tuchen und Stücken
von Tuch neben dem alten Wertzoll von 3 d vom £ auch noch den unter
Eduard III. eingeführten Stückzoll ab, und außerdem erhob sie von den
ausgeführten Kerseys einen Zoll von 12 d von je drei Stück. Das Vorgehen
der englischen Regierung rief große Erregung unter den Hansen hervor.
Wiederholt reichten sie beim Parlament Petitionen ein und baten um
die Aufhebung der unrechtmäßigen Zölle. Die neue Abgabe auf Kerseys
erklärten sie nicht tragen zu können. Würde sie nicht abgeschafft, so
sähen sie sich genötigt, die Ausfuhr von Kerseys einzustellen[8].
Die Hansen fanden in diesem Punkte die Unterstützung der englischen
Kaufleute, welche gleichfalls den neuen Zoll sehr drückend empfanden.
Auf Bitten der Gemeinen hob ihn der König im Januar 1390 bis zum
nächsten Parlament auf. Dann gab er den Gemeinen auf ihr erneutes
Drängen die Antwort, daß bei der Ausfuhr von Tuch die bestehenden
Verordnungen und Statuten beobachtet werden sollten[9]. Ob dieser
Bescheid des Königs als eine Zusage zu deuten ist, und ob der Zoll
aufgehoben wurde, können wir nicht entscheiden. Die Klagen der englischen
Kaufleute hörten damals auf. Die Hansen beschwerten sich aber noch 1407,
daß die Zolleinnehmer sie zwängen, beim Export von schmalen Tuchen,
Stücken von Tuch und Kerseys ungewohnte Abgaben zu zahlen[10].

Unter der schwachen Regierung Richards II., die ein steter Kampf
zwischen dem König und den Großen um die Macht im Reiche war, erlangten
die aufblühenden Städte einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die
Leitung der öffentlichen Angelegenheiten. Die Handelspolitik wurde
in Übereinstimmung mit den Wünschen Londons geführt, mit dessen
wohlhabenden Bürgern die Krone ihre Geldgeschäfte machte[11]. Den
Städten wurden ihre alten Vorrechte wieder verliehen. 1393 verbot der
König den auswärtigen Kaufleuten den Handel untereinander und im Detail.
Die Fremden verloren damals diese beiden Haupterrungenschaften aus der
Zeit Eduards III. für immer. Die Städte hatten in der Fremdenfrage
gesiegt. Ein Jahrzehnt später wurde auch der Grundsatz, daß die fremden
Kaufleute in England ebenso behandelt werden sollten wie die Engländer
in den Ländern jener, vom König und Parlament als Gesetz anerkannt[12].

Sobald London wieder in den Besitz seiner Freiheiten gekommen war,
wandte es diese auch auf die Hansen an, ohne sich um die Privilegien
jener zu kümmern. Wiederholt begegnet uns in den achtziger und
neunziger Jahren die Klage, daß die Londoner den Handel der Hansen mit
Nichtbürgern zu verhindern suchten, ihnen das Halten eigner Herbergen
verboten und den städtischen Schoß abforderten. Das Londoner Kontor
klagte, daß die Stadt den Kaufmann hart verfolge und seine Privilegien
beseitigen wolle[13]. Wie sehr man in London damals bestrebt war, den
Geltungsbereich der hansischen Freiheiten einzuschränken, zeigt eine
Petition zweier Londoner Sheriffs, welche forderte, daß die hansischen
Kaufleute bei dem Import von Produkten, welche nicht aus ihrer Heimat
stammten, zu den städtischen Zöllen herangezogen werden sollten, da sie
nach ihren Privilegien nur für eigne Waren Zollvergünstigungen genießen
dürften[14]. Wäre der Grundsatz anerkannt worden, so wäre ein großer
Teil der hansischen Einfuhr, wie Wein aus Rochelle und Bordeaux und
Baiensalz, erheblich höher belastet worden. Der Petition wurde aber
damals nicht stattgegeben.

Wie es scheint, trugen in der Mitte der achtziger Jahre die Umtriebe
eines einzelnen dazu bei, die Beziehungen zwischen den Londonern
und den Hansen noch mehr zu verwirren. Der ehemalige hansische
Ältermann Christian Kelmar aus Dortmund, der 1383 wegen Verletzung der
Rechtssatzungen des Kontors aus dem hansischen Recht ausgestoßen worden
war, suchte sich durch Aufhetzung der Londoner Behörden an seinen Gegnern
im Kontor zu rächen. Durch ungeheuerliche Lügen, die er in der Stadt
verbreitete, nahm er den Rat und die öffentliche Meinung gegen die
Kaufleute von der Gildhalle ein. Er allein sei schuld, daß die Stadt den
Deutschen nicht wohlgesinnt sei und die Privilegien beschränken wolle,
schrieb das Kontor wiederholt an die Hansestädte[15].

Die eben geschilderten Verletzungen ihrer alten Handelsgewohnheiten
erregten bei den Städten großen Unwillen. Sie versuchten auf Betreiben
ihrer Kaufleute mehrmals, vom König und Parlament die Zurücknahme der
gegen ihre Privilegien gerichteten Maßnahmen zu erlangen, erhielten
aber immer ablehnende Antworten. Im Sommer 1385 erklärten deshalb die
Kaufleute, sie wollten das Kontor lieber räumen als in ihrer Lage noch
länger aushalten[16].

Durch eine neue schwere Gewalttat der Engländer wurde zur selben Zeit
der Bruch unvermeidlich. Im Mai plünderte eine englische Flotte im Swin
hansische Kauffahrer, darunter sechs preußische Schiffe, und nicht genug
damit wurde in England den geschädigten Kaufleuten jede Genugtuung für
ihre Verluste versagt. Man wies sie mit den höhnischen Worten ab: "Was
klagt ihr? In Preußen habt ihr englische Kaufleute und Waren genug.
Haltet euch an diesen schadlos!"[17].

Erbittert über die schmachvolle Behandlung, die sie von den Engländern
erfahren hatten, forderten die preußischen Kaufleute vom Hochmeister
dringend die Beschlagnahme alles englischen Guts in Preußen. Konrad
Zöllner wird wohl hierauf bereitwilliger eingegangen sein, als er
es später Richard gegenüber darstellte, da auch der Orden durch den
Überfall große Verluste erlitten hatte[18]. Der preußische Städtetag
beschloß am 18. Juli, in Danzig und Elbing englisches Gut in der Höhe
des Schadens zu beschlagnahmen und zwei Boten nach England zu senden,
welche Ersatz für den neuen und alten Schaden fordern sollten. Um diesem
Verlangen größeren Nachdruck zu geben, wurde den preußischen Schiffern
verboten, englisches Gut zu fahren[19].

Als man in England von der Beschlagnahme erfuhr, ließ die Regierung
allen hansischen Kaufleuten das Versprechen abnehmen, daß sie sich und
ihre Güter nicht aus dem Lande entfernen würden[20]. Bald liefen aber
die ungeheuerlichsten Gerüchte von schweren Unbilden, welche die in
Danzig gefangen gesetzten englischen Kaufleute ertragen müßten, im Lande
um[21]. Diese Lügenmeldungen und das Drängen der Kaufleute bewogen den
königlichen Rat, zur Vergeltung hansische Waren mit Beschlag zu belegen
und hansische Kaufleute ins Gefängnis zu werfen. Im Oktober reichten
die nach Preußen handelnden Kaufleute dem Könige eine Petition ein,
ihnen zu gestatten, daß sie sich für ihren Verlust in Preußen an dem
beschlagnahmten hansischen Gut schadlos halten könnten, und auf Grund
des Vorbehalts, unter dem 1380 die Privilegien ausgeliefert worden
waren, diese aufzuheben. Der König bewilligte weder das eine noch das
andere. Vielmehr gelang es den nichtpreußischen Hansen, ihre Unschuld in
dieser Sache darzutun. Noch vor Schluß des Jahres ließ Richard II. die
Beschlagnahme ihrer Güter aufheben; nur die preußischen blieben im
Gewahrsam[22].

Inzwischen hatte sich aus Preußen die auf der Marienburger Tagung
beschlossene Gesandtschaft aufgemacht und war bis Holland gekommen. Hier
sollte sie ihr Ende finden. Heinrich von Alen, der Bote des Ordens,
starb in Holland, und Hartwig Beteke, der städtische Vertreter, lag dort
längere Zeit krank[23]. Im Frühjahr 1386 entschloß man sich deshalb in
Preußen, eine neue Gesandtschaft, bestehend aus zwei Ordensrittern und
einem Thorner Ratsherrn, nach England zu senden. Zu gleicher Zeit verbot
der Hochmeister jeden Verkehr seiner Untertanen mit England[24]. Am 15.
April wurde die preußische Gesandtschaft von König Richard in Eltham
feierlich empfangen und übergab ihm die Briefe und Geschenke des
Hochmeisters. Beinahe ein Vierteljahr lang hielten sich die Gesandten in
England auf. Über ihre Tätigkeit sind wir durch einen ausführlichen
Bericht vorzüglich unterrichtet. Es wurde nur über die Vorfälle im Swin
verhandelt. Eine Einigung wurde aber nicht erzielt, da jede Partei bei
ihrer Ansicht blieb. Die Engländer erklärten, sie sähen alles, was sie
in Feindesland vorfänden, als Feind an und glaubten ehrbaren Rittern und
Knechten mehr als Schiffern und anderen gewöhnlichen Leuten. Vergeblich
machten die Preußen dagegen geltend, daß es ungerecht wäre, wenn sie
durch den Krieg zwischen England und Frankreich Schaden leiden sollten.
Sie seien doch nicht, wenn sie nach England segelten, des französischen
Königs Feinde oder, wenn sie Frankreich besuchten, die Englands. Als
dann der englische Rat den Vorschlag machte, auch die englischen Klagen
mitzuverhandeln, mußten die Gesandten dies aus Mangel an Vollmacht
ablehnen. Nun wünschten die Engländer, da die Preußen, wie sie sagten,
nur bevollmächtigt seien zu nehmen, aber nicht zu geben, die Ansetzung
eines neuen Tages zur Verhandlung der beiderseitigen Klagen. Es blieb
den Preußen weiter nichts übrig, als den Vorschlag anzunehmen. Die
Bitte des Rats, in der Zwischenzeit den Verkehr zwischen beiden Ländern
freizugeben und die Beschlagnahme aufzuheben, erfüllten sie aber nicht,
da dann die Engländer das Ihrige wieder hätten, während den preußischen
Kaufleuten noch keine Genugtuung zuteil geworden sei[25].

Die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen und die Unnachgiebigkeit der
Engländer veranlaßten Konrad Zöllner, sofort schärfere Maßnahmen
zu ergreifen. Um jeden Verkehr mit England, auch den, welchen die
Hansestädte vermittelten, zu verhindern, verbot er die Einfuhr des
englischen Tuchs und jeder andern englischen Ware von der See und vom
Lande her und die Ausfuhr von Asche, Pech, Teer und Holz jeder Art[26].
Die englischen Kaufleute verließen daraufhin in großer Zahl das
ungastliche Preußen und wandten sich nach Stralsund. Doch waren dort
ihre Geschäfte infolge der übermächtigen Konkurrenz des flandrischen
Tuchs nur gering, und sie sehnten sich nach Preußen zurück, zumal auch
die Stralsunder Flandernfahrer ihren Aufenthalt nicht gern sahen[27].

Trotz der versöhnlichen Stimmung, die bei den nach Preußen handelnden
englischen Kaufleuten herrschte, kam ein Ausgleich vorläufig noch nicht
zustande. Richard hatte zwar, wie er London am 23. März 1387 mitteilte,
Gesandte nach Preußen abgeschickt, aber über deren weiteres Schicksal
erfahren wir nichts[28]. Keutgen hat wohl recht, in den damaligen
inneren Wirren Englands den Grund zu vermuten, der die Abfertigung der
versprochenen Gesandtschaft immer wieder verzögerte[29].

Unter den preußisch-englischen Zwistigkeiten hatten auch die
nichtpreußischen Hansen in England viel zu leiden. Ihre beschlagnahmten
Güter wurden ihnen trotz des Versprechens nur teilweise herausgegeben,
und oft kam es vor, daß ihre Waren wegen angeblich preußischer Herkunft
angehalten wurden[30]. Außerdem mehrten sich ihre Klagen, daß weder der
König noch die Städte ihre Freiheiten anerkennen wollten[31]. Dies alles
bewog die wendischen Städte, im Sommer 1388 zum Schutze ihrer Kaufleute
und ihrer Privilegien alles englische Gut in Stralsund beschlagnahmen zu
lassen.

Die beiden hansischen Gruppen versuchten, wie es scheint, damals nicht,
sich zu einem einheitlichen Vorgehen gegen England zusammenzuschließen.
Waren es etwa die Preußen, die ein Zusammenwirken nicht wünschten?
Befürchteten sie, daß die wendischen Städte wie früher ihre speziellen
Interessen nicht eifrig genug wahrnehmen würden?

Das Vorgehen der Städte beantwortete Richard sofort mit der Beschlagnahme
des hansischen Guts; zugleich verbot er seinen Kaufleuten, Schonen und
die andern Ostseeländer aufzusuchen[32]. Doch machte sich jetzt das
Friedensbedürfnis in England noch dringender geltend als früher. England
konnte den Handelskrieg mit den beiden hansischen Gruppen nicht lange
aushalten. Es mußte an Unterhandlungen denken. Die längst verheißene
Gesandtschaft ging nach Preußen ab[33]. Am 28. Juli wurde sie in der
Marienburg vom Hochmeister Konrad Zöllner empfangen. Nach längeren
Verhandlungen kam drei Wochen später am 21. August ein Vertrag
zustande[34]. Er verfügte die Aufhebung der Beschlagnahme in Preußen
und England. In diesem Punkt mußten die Preußen nachgeben; sofortige
Entschädigung ihrer Kaufleute konnten sie nicht erlangen. Ferner
bestimmte der Vertrag, daß alle Kaufleute, die Schaden erlitten zu haben
glaubten, ihre Klagen an vier festgesetzten Terminen vor den König und
den Hochmeister bringen sollten.

Der Schluß des Vertrages enthielt Bestimmungen über den englischen
Handel in Preußen. Die englischen Kaufleute sollten nach ihren alten
Gewohnheiten mit ihren Waren in allen preußischen Häfen landen, alle
Märkte aufsuchen und mit jedermann Handel treiben dürfen. Daenell hat
gemeint, daß durch dieses Abkommen die preußischen Städte auf eine
Politik Verzicht leisteten, die auf eine Einschränkung des englischen
Handels nach und in den Ostseestädten ausgegangen war[35]. Ich kann in
dem Vertrage eine Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik nicht
sehen und glaube, daß Daenell diesen Bestimmungen des Vertrags zu große
Bedeutung beimißt. Dieselbe Freiheit war schon 1380 den englischen
Kaufleuten in dem Zusatz zu den Privilegien verliehen worden. An dem
bestehenden Zustande hatte dies aber nichts geändert. Die Preußen
gewährten den Engländern durch den Vertrag nicht nach dem Vorbilde der
hansischen Privilegien bestimmte Rechte, die ihrem Verkehr eine feste
Grundlage hätten geben können[36]. Dieser sollte sich vielmehr nach wie
vor nach den "alten Gewohnheiten" regeln. Welche Freiheiten aber
darunter zu verstehen waren, war ungewiß, und jeden Augenblick konnte
hierüber Streit ausbrechen. Die unklare Fassung der Übereinkunft barg
den Keim zu neuen Konflikten in sich.

Eine Beschränkung, die dem englischen Handel sehr lästig war, fiel
allerdings damals. Der Stapelzwang wurde aufgehoben. Doch war dies
weniger eine Folge der englischen Forderung und des Vertrages als des
Widerstandes, den diese Maßregel in Preußen selbst gefunden hatte. Aus
dem Gutachten der preußischen Städte auf die Werbung der englischen
Gesandten geht hervor, daß der Stapelzwang im Lande selbst viele Gegner
hatte. Danzig vor allem wird sich wohl durch ihn benachteiligt gefühlt
haben. Nur Elbing und Braunsberg sprachen sich 1388 für die Beibehaltung
des Stapels aus. Den Gästen wurde damals wieder der unbeschränkte
Handel in Preußen gestattet, es wurde ihnen nur verboten, die
preußischen Hinterländer aufzusuchen[37].

Nach dem glücklichen Abschluß in Preußen begannen die englischen
Gesandten auf Befehl Richards auch mit den wendischen Städten
Verhandlungen über die Beilegung der gegenseitigen Beschwerden und den
Abschluß eines Vertrages. Wie es scheint, führten die Verhandlungen,
über die wir nicht unterrichtet sind, zu einem guten Ergebnis. Richard
hob Ende September die Beschlagnahme der hansischen Güter auf und nahm
das Verbot der Fahrt nach Schonen und den Ostseeländern zurück, da die
Engländer in den wendischen Städten mit Ausnahme Stralsunds wieder frei
verkehren könnten[38].

Als am 19. Oktober die beschlagnahmten preußischen Güter zurückgegeben
wurden[39], war der Friede überall hergestellt. Es begannen nun zwischen
Preußen und England die Entschädigungsverhandlungen[40]. Im Sommer 1389
erschien eine preußische Gesandtschaft in England, um die Klagen ihrer
Kaufleute vorzubringen[41]. Dank vieler Bemühungen erlangten sie
wenigstens einen teilweisen Ersatz. Der englische Reichsrat zahlte den
Gesandten sofort 3000 £ aus und gestand ihnen außerdem für die im Swin
weggenommenen Schiffe eine Entschädigung von 3000 Nobeln zu[42]. Als
die Preußen noch mehr forderten, wiesen die Engländer ihre Ansprüche
zurück. Vergeblich trat der Hochmeister mehrmals beim Könige für seine
geschädigten Untertanen ein, die zur Geltendmachung ihrer Forderung
selbst nicht mehr imstande waren[43]. Soweit wir sehen, erfüllten die
Engländer nicht einmal die 1389 eingegangenen Verpflichtungen. Ihre
Haltung gefährdete von Anfang an den Bestand des Ausgleichs[44].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 3 -- CHAPTER 3 FOOTNOTES


 1:  Rot. Parl. III S. 38 § 30, 220 § 18, 244 §, 12, 245 § 17, 279 §
     16.

 2:  Rot. Parl. III S. 124 § 15.

 3:  Hans. U. B. IV n. 753, 759, 761, 762, 1054, HR. I 4 n. 196, 8 n.
     909, 921 § 8, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 3, 10. 1392 befreite
     Richard die hansischen Kaufleute von den neuen Zöllen bei der
     Ausfuhr ungefärbter Tuche unter der Bedingung, daß sie das
     Pfundgeld von 12 d bezahlten. Hans. U. B. V n. 21. Im 15.
     Jahrhundert erregte die Subsidienfrage noch mehrere Male Streit
     zwischen den hansischen Kaufleuten und den englischen Königen.

 4:  Rot. Parl. III S. 58 § 17.

 5:  Hans. U. B. IV n. 910, V n. 843, HR. I 8 n. 921 § 3, Hans. Gesch.
     Qu. VI n. 327 § 8. Ihre Vorstellungen scheinen hier mehr Erfolg
     gehabt zu haben als sonst. 1398 und 1408 wurden sie von der
     Leistung der bewilligten Zehnten und Fünfzehnten auf Grund ihrer
     Privilegien befreit. Hans. U. B. V n. 348, 828.

 6:  Hans. U. B. III n. 397, IV n. 1-3, 5. Siehe S. 9.

 7:  Hans. U. B. V n. 21.

 8:  Hans. U. B. IV n. 998, 1074, HR. I 8 n. 909, 921 § 7. Über diesen
     Stückzoll vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIX.

 9:  Rot. Parl. III S. 272 § 55, 281 § 31, 294 § 43. Die Antwort
     lautete: Pur ce qe le roi est enheritez par descent apres la mort
     de ses progenitours de custume de toutz maneres des draps faitz de
     leyne en Engleterre et passantz hors du roialme, le roi voet, qe
     toutz ceux qe vorront passer ascuns draps, soient ils kerseys ou
     autres, paient ent la custume, solonc les ordeinances et estatutz
     en faitz.

 10: Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 6. Am 1. Dez. 1391 befreite Richard
     die Hansen nur von den städtischen Zöllen, die seit einiger Zeit
     in Southampton erhoben wurden. Hans. U. B. IV n. 1045, 1073, 1074,
     1076. Dies kommt bei Daenell I S. 68 und Geschichte der Hanse S.
     172 nicht klar zum Ausdruck.

 11: Vgl. Cunningham S. 377 ff.

 12: Rot. Parl. III S. 308 § 33, 542 § 79; vgl. Ashley II S. 14 ff.

 13: HR. I 8 n. 913, 921 §§ 1, 2, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 1, 2,
     Hans. U. B. IV n. 835, 936 § 4, V n. 90.

 14: Hans. U. B. IV n. 806.

 15: HR. I 8 n. 913, Hans. U. B. IV n. 786, 835, Hans. Gesch. Qu. VI n.
     227. Christian Kelmar muß ein angesehener Kaufmann der Gildhalle
     gewesen sein. In einer Bittschrift an den König sagt er von sich,
     daß er tunc temporis mercator dives sufficiens et non modicum
     valens ymmo tam illustrissime et graciosissime domine regine ... ac
     eciam militibus et armigeris, qui cum dicta regina applicuerunt de
     partibus exteris, quam a pluribus aliis mercatoribus ac probis et
     fidedignis dicte civitatis Londoniarum cretus extitit. 1379 lud er
     im Namen des Kontors die hansischen Gesandten ein, nach London zu
     kommen. HR. I. 2 n. 210 § 1. 1383 war er Ältermann des Kaufmanns
     zu London. Interessant ist der Grund seiner Ausstoßung. Kelmar
     hatte Hermelin nach London eingeführt und dafür den schuldigen
     Zoll bezahlt. Als er das Pelzwerk in der Stadt nicht preiswert
     verkaufen konnte, führte er es wieder aus und bezahlte dafür
     wieder den Zoll, den man ihm abverlangte, nämlich 3 s 1 d 1 ob,
     als ob er Waren aus England ausführte. Diese doppelte Bezahlung
     des Zolls verstieß gegen die hansischen Privilegien. Da Kelmar
     sich weigerte, das Geld von den Zollbeamten zurückzufordern, wurde
     er aus dem Recht des Kaufmanns ausgestoßen. Später wurde er ins
     Londoner Bürgerrecht aufgenommen, und 1386 verlieh ihm Richard II.
     das Indigenat. Hans. Gesch. Qu. VI n. 226, 277.

 16: HR. I 8 n. 913, Hans. U. B. IV n. 835, Hans. Gesch. Qu. VI n. 227.

 17: HR. I 3 n. 204 § 3. Vgl. Keutgen S. 86-91. Die dort angeführten
     Urkunden werden noch vermehrt durch den in Hans. U. B. IV n. 856
     mitgeteilten Brief Richards an Lübeck und Stettin, in dem er den
     Grund der Arrestierung des Heinrich Nortmay mitteilte.

 18: Der Orden gab 1386 seine Verluste auf 1374 Mark preuß. an. An dem
     Verlust waren die beiden Großscheffereien zu Marienburg und
     Königsberg und die Schefferei zu Christburg beteiligt. HR. I 3 n.
     203 § 7.

 19: HR. I 2 n. 309 §§ 1-4, auch 3 n. 404A § 4, 405 § 4.

 20: HR. I 2 n. 310, Hans. Gesch. Qu. VI n. 222.

 21: Es wurde erzählt, quod tempore arestacionis ... mercatores ...
     fuissent inhumaniter tractati, diris carceribus mancipati, in luto
     et aqua usque ad colla detrusi, a colloquiis hominum penitus
     depulsi, atque quod ipsis cibi tanquam canibus jactu fuissent
     porrecti. HR. I 3 n. 204 § 5. Dies wieder ein Beispiel, mit
     welchen Mitteln die englischen Kaufleute die öffentliche Meinung
     ihres Landes, welche ihren Forderungen meist ziemlich
     gleichgültig, oft sogar ablehnend gegenüberstand, gegen die Hansen
     aufzureizen suchte.

 22: Hans. U. B. IV n. 849-851, HR. I 2 n. 314.

 23: HR. I 3 n. 204 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 224. Heinrich von Alen
     war nach Sattler, Handelsrechnungen, Einleitung S. XI damals
     Großscheffer von Marienburg.

 24: HR. I 3 n. 197. Beide Beschlüsse wurden wohl auf der Marienburger
     Versammlung vom 25. Febr. 1386 gefaßt, die sich nach dem
     vorliegenden Rezeß nur mit Münzsachen beschäftigte. HR. I 2 n.
     318.

 25: HR. I 3 n. 198-205, Hans. U. B. IV S. 366 Anm. 3.

 26: HR. I 2 n. 329. Dieses Ausfuhrverbot enthielt eine große
     Schädigung des Handels der nichtpreußischen Hansestädte, da es den
     Export auch für sie wichtiger Produkte verhinderte. Kampen bat
     deshalb um Aufhebung des Verbots mit Ausschluß des Handels nach
     England; die Preußen lehnten aber die augenblickliche Erfüllung
     der Bitte ab. HR. I 3 n. 486.

 27: Hans. U. B. IV n. 888.

 28: Hans. Gesch. Qu. VI S. 160 Anm. 1. Wiederholt verbreiteten sich
     damals in Preußen Gerüchte über die nahe bevorstehende Ankunft
     einer englischen Gesandtschaft. HR. I 3 n. 211-213, Hans. U. B. IV
     n. 888.

 29: Keutgen S. 64. Über die Kämpfe Richards mit der Adelsopposition,
     welche 1387 zur Einsetzung eines Regentschaftsrats führten, vgl.
     Oman S. 103 ff.

 30: Hans. U. B. IV n. 910, 912, Hans. Gesch. Qu. VI n. 228.

 31: Das in HR. I 8 n. 921 überlieferte Verzeichnis der Klagen des
     deutschen Kaufmanns zu London stellt wohl eine Eingabe dieses an
     seine Städte dar.

 32: Hans. U. B. IV n. 933, 934, Hans. Gesch. Qu. VI n. 248.

 33: HR. I 3 n. 402. Der Gesandtschaft war der Londoner Kaufmann Johann
     Bebys, der 1391 der erste Gouverneur der Genossenschaft der
     englischen Kaufleute in Danzig wurde, als kaufmännischer
     Sachverständiger (informator) zugeteilt.

 34: HR. I 3 n. 403-406, Hans. U. B. IV n. 936-938, 940. Im Namen des
     Hochmeisters unterhandelten drei hohe Ordensbeamte.

 35: Daenell I S. 66.

 36: Wie wenig die Preußen daran dachten, dies zu tun, zeigt ihre
     Antwort auf die englische Forderung, quod ... mercatores sui easdem
     habeant libertates seu privilegia..., quibus ab antiquo in terra
     vestra Prucie predicta solebant gaudere. Sie lautet: haben zi
     denne vriheit unde privilegie hi ym lande, di zi bewizen mogen, do
     tu uwir genade denne bi, also mogelich und bescheiden ist.
     Freiheiten, die sie rechtlich beweisen konnten, besaßen aber die
     Engländer nicht. Sie konnten sich nur auf die Gewohnheit berufen.
     HR. I 3 n. 403 § 4, Hans U. B. IV n. 936 § 4.

 37: Hans. U. B. IV n. 936 § 3, HR. I 3 n. 422 § 9.

 38: Hans. U. B. IV n. 942, 945, S. 405 Anm. 1, Hans. Gesch. Qu. VI n.
     249, 250, 252. In Stralsund wurden Anfang der neunziger Jahre
     wieder englische Güter mit Beschlag belegt. Richard schickte
     damals eine neue Gesandtschaft dorthin. Sie stellte, wie es
     scheint, den Frieden her. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 18, 354,
     HR. I 5 n. 448 § 7, Hans. U. B. IV n. 1040.

 39: Hans. U. B. IV n. 950, Hans. Gesch. Qu. VI n. 253.

 40: Über die Zurückgabe des in Preußen beschlagnahmten englischen Guts
     an die englischen Kaufleute Hans. U. B. IV n. 955, 991.

 41: HR. I 3 n. 410 §§ 1, 2, 413 § 8, 418 §§ 1, 2, 419, Hans. U. B. IV
     n. 988-990.

 42: HR. I 4 n. 11, 175 § 4, Hans. U. B. IV n. 1054.

 43: Hans. U. B. IV S. 434 Anm. 2, n. 1043, 1054-1057.

 44: Die Gesandtschaft des Herzogs von Gloucester im Sept. 1391 hatte
     sicher den Zweck, die Verwicklungen, die aus der Entschädigungsfrage
     zu entstehen drohten, beizulegen. Infolge heftiger Stürme in der
     Nordsee mußte der Herzog aber wieder an der englischen Küste landen.
     Die Gesandtschaft unterblieb dann. Hans. U. B. IV n. 1065, vgl.
     Keutgen S. 75 Anm. 4.



4. Kapitel.

Die Aufhebung des Vertrages von 1388. Die hansisch-englischen
Verhandlungen von 1403-1409.


Nach dem Abschluß des Vertrages kehrten die englischen Kaufleute sofort
wieder nach Preußen zurück und fanden dort großes Entgegenkommen. Der
Hochmeister und die Städte ließen ihnen weitmöglichste Freiheit in der
Ausübung ihres Handels. Obwohl die Kaufleute vielfach die Bestimmungen
des Gästerechts außer acht ließen, schritten die Städte nicht ein.
Viele Engländer kamen mit ihren Frauen und Kindern nach Preußen und
ließen sich dort teils für immer, teils für längere Zeit nieder. Ihr
Hauptverkehrsplatz war das für die Seeschiffahrt bequem gelegene Danzig.
Dort mieteten sie sich eigene Häuser und Lagerräume und kehrten sich
nicht mehr an das Gebot, daß die fremden Kaufleute bei Bürgern zur
Herberge liegen sollten. In Kellern, die nach den Willküren der Stadt
nur als Warenlager dienen sollten, richteten sie Verkaufsräume ein
und steckten Zeichen und Fähnchen heraus, um Käufer anzulocken. Der
Kleinhandel, besonders der Detailverkauf des Tuchs, wurde von ihnen, wie
es scheint, ohne jede Einschränkung betrieben. 1397 führten die
Gewandschneider Klage, daß auf allen Jahrmärkten und in allen Städten
englische Händler Tuch schnitten. Mit den preußischen Kaufleuten traten
die Engländer vielfach in Kompaniegeschäfte. Die Preußen handelten
mit den Waren jener oder betrieben ihre Geschäfte mit englischem
Kapital, und umgekehrt verkauften die Engländer die Güter preußischer
Kaufleute[1]. Auch mit dem deutschen Orden, dessen Handel in den
neunziger Jahren seine höchste Blüte erreichte, standen die englischen
Kaufleute in engen Handelsbeziehungen, von denen uns die von Sattler
herausgegebenen Handelsrechnungen des Ordens ein gutes Bild geben. Er
wurde von den Kaufleuten gern als Darlehnskasse benutzt; wiederholt
begegnet in den Rechnungen die Angabe, daß Engländern Geld geliehen
ist[2]. Der Orden, der selbst ständige Handelsvertreter in England
hatte, verkaufte an die englischen Händler vor allem Korn und Mehl[3].
Der Haupthandelsartikel der Engländer war das in ihrer Heimat gefertigte
Tuch. Die englische Tucheinfuhr in die Ostseeländer war sicher nicht
gering. Schon empfanden die mit flandrischem Tuch handelnden Hansen die
Konkurrenz unangenehm und erhoben auf dem Hansetage 1396 Klage, daß die
Engländer mit ihrem Tuch alle Länder überschwemmten zum Schaden des
gemeinen Kaufmanns[4].

Um ihre Interessen besser vertreten zu können, wollten sich die
englischen Kaufleute nach dem Vorbilde der Hansen genossenschaftlich
zusammenschließen. Bei den Verhandlungen im Jahre 1388 baten sie, daß
ihnen gestattet werden möchte, aus ihrer Mitte einen Gouverneur zu
wählen, der ihre Angelegenheiten leitete. Ihr Gesuch wurde damals
abgelehnt, da sich die Städte in ihrem Gutachten gegen die Erfüllung
aussprachen[5]. Trotz dieser Abweisung schlossen sich wenig später
die nach Preußen und den andern Ostseeländern handelnden englischen
Kaufleute zu einer Gesellschaft zusammen. Am 17. Januar 1391 bestätigte
Richard II. die Wahl des Kaufmanns Johann Bebys aus London zum
Gouverneur der Gesellschaft und regelte seine Amtsbefugnisse[6]. Der
Schritt der Engländer geschah ohne Zustimmung der Preußen[7] und hat
auch vor den Zeiten Heinrichs von Plauen keine offizielle Anerkennung
gefunden[8]. Allerdings scheinen die preußischen Städte in den neunziger
Jahren nichts dagegen gehabt zu haben, daß die Organisation bestand,
und daß die Kaufleute sich in einem ihrer Häuser zur Beratung ihrer
Angelegenheiten und zu Spiel und Trank versammelten. Erst nach 1400, als
sich infolge der englischen Ausschreitungen die preußisch-englischen
Beziehungen wieder verschlechterten, schritten der Hochmeister und die
Städte gegen die genossenschaftliche Organisation der englischen
Kaufleute ein und duldeten ihre Zusammenkünfte nicht mehr[9].

Ein neuer Konflikt zwischen der Hanse und England entstand daraus,
daß dieses seinen Anspruch, die hansischen Kaufleute zu den zum Besten
des Landes notwendigen Auflagen heranzuziehen, nicht aufgeben wollte,
während jene die Meinung vertrat, daß der Vertrag von 1388 ihre
Privilegien in vollem Umfange wiederhergestellt habe. Die englische
Regierung erhob, wie wir sahen, von den hansischen Kaufleuten die
erhöhten Zölle und Subsidien nach 1388 weiter und trug kein Bedenken,
ihnen auch die neuen Abgaben von Kerseys abzunehmen[10]. Das Londoner
Kontor wandte sich deshalb 1391 an die preußischen Städte und bat sie,
Gegenmaßregeln zur Verteidigung der Privilegien zu ergreifen. Da das
vorgeschlagene Verbot der Einfuhr von Kerseys und schmalen Laken nur
Wirkung haben konnte, wenn die Hanse es allgemein erließ, beschlossen
die Preußen, dem Hansetage die schlimme Lage des Kaufmanns vorzustellen.
Dieser hielt es für das Beste, zunächst den Weg der Verhandlungen
einzuschlagen und durch Briefe des Hochmeisters die Herstellung der
alten Freiheiten zu verlangen[11]. Die wendischen Städte konnten
wegen der Verhältnisse im Norden und in Flandern, die ihre ganze
Aufmerksamkeit erforderten, nicht wünschen, daß der kaum beigelegte
Handelskrieg mit England von neuem begann. Es steht zu vermuten, daß sie
sich in die Erhöhung der Abgaben gefügt oder wenigstens die Austragung
des Streits auf eine bequemere Zeit vertagt haben würden. Anders aber
die Preußen, welche die Verletzung der alten Rechte um so stärker
empfinden mußten, weil bei ihnen die englischen Kaufleute gerade damals
große Freiheit im Handelsverkehr genossen. Als trotz des Fürschreibens
des Hochmeisters die Erhebung der ungewohnten Zölle nicht aufhörte,
schlugen sie vor, den englischen Kaufleuten in Preußen ebenso hohe
Steuern abzunehmen. Ihre Vorschläge fanden aber nicht die Billigung
des Hochmeisters, der noch einmal Vorstellungen in England erheben
wollte. Diese waren jedoch ebenso wirkungslos wie die Briefe, welche die
wendischen Städte 1394 an einige englische Handelsplätze richteten. Das
Londoner Kontor mußte mitteilen, daß man in England hansischen Schreiben
nicht den geringsten Wert beilege[12].

Obwohl auch der hansische Handel in der Nordsee damals durch englische
Auslieger, die wegen der Plünderungen ihrer Schiffe durch die
Vitalienbrüder Vergeltung üben wollten, bedroht wurde, konnten sich die
wendischen Städte nicht entschließen, das vorgeschlagene Verbot der
Tucheinfuhr anzunehmen[13]. Sie waren im Norden mit der Wiederherstellung
friedlicher Verhältnisse so beschäftigt, daß selbst die preußischen
Städte es im Dezember 1396 für ratsam erklärten, die Erledigung der
englischen Angelegenheit aufzuschieben[14].

Auf die Haltung der preußischen Städte hatte Einfluß, daß Konrad von
Jungingen scheinbar einen Bruch mit England nicht wünschte. Im März
1397 schlug er seinen Städten vor, eine Gesandtschaft nach England
abzusenden, und als sich dieser Plan zerschlug, wollte er einen so
farblosen Brief an Richard II. schicken, daß die Städte ihre Zustimmung
verweigerten, wenn er nicht nach ihrem Wunsche geändert werde[15]. Die
Städte, welche die Hoffnung nicht aufgaben, daß die Abrechnung mit
England einmal kommen werde[16], mußten sich unter diesen Umständen
damit begnügen, den englischen Handel in die engen Schranken des
Gästerechts zurückzuweisen. Sie wollten englische Kaufleute nicht mehr
ins Bürgerrecht aufnehmen und die Herbergspflicht wiederherstellen. Das
1392 eingeführte Verbot, Viertellaken und halbe ohne Selbenden zu
importieren, wurde scharf zur Anwendung gebracht[17].

Was am Ende des Jahres 1397 den Hochmeister bewog, seinen Städten
entgegenzukommen und ihre Forderungen anzunehmen, wissen wir nicht.
Während er noch im März nur im Einverständnis mit den wendischen Städten
etwas gegen England unternehmen wollte, kündigte er am 22. Februar 1398
den Vertrag, obwohl jene auf ihrem ablehnenden Standpunkt beharrten[18].

Die Aufhebung des Vertrages hatte zunächst keine praktischen Folgen. Sie
änderte weder in Preußen noch in England etwas an dem bestehenden
Zustand. In England blieben die hansischen Privilegien weiter in Kraft.
Auf Grund derselben befreite König Richard am 22. Oktober die hansischen
Kaufleute von der Zahlung der ihm bewilligten Zehnten und Fünfzehnten[19].
Sein Nachfolger Heinrich von Lancaster bestätigte die hansischen
Freiheiten noch im ersten Jahr seiner Regierung[20]. In Preußen hatte
man im Februar nach dem Wortlaut des Vertrages Maßregeln gegen die
englischen Kaufleute auf das folgende Jahr verschoben. Als dann die
andern Hansestädte ein Verbot der Tucheinfuhr ablehnten, konnten sich
die Preußen nicht entschließen, allein vorzugehen[21]. Vier Jahre lang
ließen sie die englische Angelegenheit ganz ruhen. Die Lage Preußens war
für einen Handelskrieg mit England, den es aller Wahrscheinlichkeit nach
ohne Unterstützung der Hanse hätte durchführen müssen, nicht günstig.
Mit Polen stand der Orden schon seit langem auf gespanntem Fuße, und
nach dem vor kurzem erfolgten Tode der ordensfreundlichen Königin
Hedwig war der Ausbruch des Krieges nur eine Frage der Zeit[22]. Die
dänisch-skandinavische Macht hatte er sich durch die Besetzung Gotlands
zum erbitterten Gegner gemacht. Da nun in diesen Jahren zwischen
Heinrich IV. und Margrethe Verhandlungen geführt wurden über ein
Bündnis und eine eheliche Verbindung des präsumtiven Nachfolgers in
den nordischen Reichen mit dem Hause Lancaster, konnte es nicht ratsam
scheinen, mit England völlig zu brechen[23].

Solche Erwägungen haben im Juli 1402 dahingeführt, die Beschlagnahme
von englischen Gütern, welche der Marienburger Großscheffer wegen der
Wegnahme eines seiner Schiffe durch englische Auslieger verfügt hatte,
aufzuheben[24]. Es scheint, daß die Städte die Politik des Hochmeisters
durchaus billigten, da sie ihnen selbst nicht geringe Vorteile bot. Sie
konnten einerseits den gewinnbringenden Verkehr mit England fortsetzen,
andrerseits dem englischen Handel Beschränkungen auferlegen, ohne Rechte
der Engländer zu verletzen; denn die Aufhebung des Vertrages hatte jenen
die rechtliche Grundlage ihres Verkehrs in Preußen genommen. Im Juli
1402 verboten die Städte den englischen Kaufleuten, mit andern Gästen
in Handelsverkehr zu treten und mit ihren Waren ins Innere des Landes
zu ziehen. Sie sollten nur in den Ankunftshäfen Handel treiben. Den
Engländern, die sich mit Frauen und Kindern im Lande niedergelassen
hatten, wurde befohlen, bis zum nächsten Frühjahr Preußen zu
verlassen[25].

Auch Heinrich IV. konnte, da er vollauf damit zu tun hatte, sich
seiner inneren und äußeren Feinde zu erwehren, eine Vermehrung seiner
Schwierigkeiten durch einen Handelskrieg mit Preußen nicht wünschen.
Er forderte im Mai 1403 Konrad von Jungingen auf, ihren Streit durch
Verhandlungen aus der Welt zu schaffen. Die Preußen nahmen den Vorschlag
an, obwohl englische Auslieger im Frühjahr wieder vier preußische
Schiffe, die mit Salz von der Baie heimkehrten, in der Nähe von Ostende
genommen hatten[26], und gaben das mit Beschlag belegte englische Gut
frei. Die englischen Kaufleute verbürgten sich für die Wiedererstattung
des Schadens, den die Preußen für die beiden Jahre 1402 und 1403 auf 20
000 Nobel berechneten, und stellten 20 Geiseln für die Sicherheit der
nach England aussegelnden Flotte. Die Gesandtschaft erhielt den Auftrag,
den alten und neuen Schaden einzuklagen. Während den englischen Kaufleuten
gestattet wurde, das schon in ihrem Besitz befindliche Gut auszuführen,
verbot der Hochmeister am 15. Juni den preußischen Schiffern und
Kaufleuten bis zur Rückkehr der Gesandten die Fahrt nach England[27].

In Abwesenheit Heinrichs IV., der sich in Wales auf einem Feldzuge
gegen Owen Glendower befand[28], verhandelten der englische Kanzler und
Schatzmeister mit den beiden preußischen Gesandten. Am 3. Oktober kam
zwischen beiden Parteien ein Vertrag zustande. Den englischen und
preußischen Kaufleuten wurde gestattet, sich bis Ostern 1404 in England
und Preußen aufzuhalten und ihre Güter frei ein- und auszuführen. Doch
mußten sie sich in dieser Zeit des Handels ganz enthalten. Was die
preußischen Entschädigungsansprüche anlangt, so erließen die Räte im
Namen des Königs den Befehl, die Güter und Schiffe der Preußen, soweit
sie sich noch in englischen Häfen vorfanden, herauszugeben. Alle
weiteren Verhandlungen über diese Frage lehnten sie mit Rücksicht auf
die Abwesenheit ihres Königs ab[29].

Der Ausgang der Verhandlungen mußte den Preußen vor Augen führen, wie
wenig sie allein gegen die Engländer auszurichten vermochten. Nur ein
geschlossenes Vorgehen der Hanse konnte Erfolg haben. So knüpften die
Preußen wieder Verhandlungen mit Lübeck und den anderen Städten über ein
Einfuhrverbot der englischen Tuche an. Das Ergebnis war dasselbe wie
früher. Die Städte hatten zwar durch die englischen Piraten in diesen
Jahren große Verluste erlitten, und ihre Vorstellungen hatten bei
der Schwäche des Königs wenig Erfolg gehabt, aber zu einem solchen
Einfuhrverbot, das für ihren Handel mit England weitreichende Folgen
haben mußte, konnten sie sich bei der allgemeinen Unsicherheit der
Verhältnisse vorläufig noch nicht entschließen. Der Hochmeister wurde
gebeten, die englische Angelegenheit nicht vor der nächsten allgemeinen
Versammlung zu entscheiden[30].

Inzwischen lief die im Vertrage festgesetzte Frist des freien Verkehrs
ab, ohne daß die Engländer die Bestimmungen der Übereinkunft erfüllten.
Heinrich IV. ließen die inneren Unruhen, mit denen er unaufhörlich zu
kämpfen hatte, keine Zeit, die Handelsfragen zu erledigen. Er bat
den Hochmeister, die Gültigkeit des Vertrages bis Ostern 1405 zu
verlängern[31]. Jedoch vergeblich. Die Preußen brachen im Mai jeden
Verkehr mit England ab. Die Einfuhr von Tuch und die Ausfuhr von Asche,
Pech, Teer und Bogenholz wurde untersagt. Nur das englische Tuch, das
schon vor Ostern im Besitz preußischer Kaufleute gewesen war, durfte
noch nach Preußen gebracht werden. Thorn wurde beauftragt, auch Breslau
und Krakau zur Beobachtung der Ein-und Ausfuhrverbote zu bewegen. Allen
Engländern, die nicht preußisches Bürgerrecht hatten, wurde befohlen,
bis Michaelis das Land zu verlassen[32]. Es ist den Preußen sicher nicht
leicht geworden, ohne die Unterstützung der andern Städte den Abbruch
der Beziehungen zu vollziehen. Denn selbst dem eignen Lande brachte die
Verkehrssperre so schwere Nachteile, daß viele Bürger trotz der hohen
Strafen, die auf Überschreitung der Verbote standen, den Verkehr mit
England fortsetzten[33].

Im Sommer 1404 trat in der Haltung der wendischen Städte ein Umschwung
ein, da die Plünderungen ihrer Schiffe kein Ende nehmen wollten. In
der Nordsee herrschte fast offener Krieg zwischen der Hanse und den
englischen Seeräubern. In kurzer Zeit fielen diesen einige zwanzig
hansische Schiffe zur Beute[34]. Als im Juli wieder drei Schiffe von
englischen Piraten genommen wurden[35], führte die gemeinsame Not eine
Annäherung der beiden hansischen Gruppen herbei. Im Oktober sehen wir
Vertreter der wendischen Städte an einer preußischen Städteversammlung
teilnehmen. Ein neuer Tag wurde auf den kommenden 2. Februar verabredet
und das Brügger Kontor gebeten, diesen zu besenden, damit es den Städten
raten könne, wie man am besten die Engländer zum Nachgeben zwinge. Auch
die flandrischen, brabantischen, holländischen und seeländischen Städte
sollten aufgefordert werden, sich an dem gemeinsamen Unternehmen gegen
die Engländer zu beteiligen[36]. Man wollte den Engländern alle Länder,
aus denen sie Waren holten, und in welche sie ihre Produkte brachten,
verschließen, um sie den hansischen Forderungen gefügig zu machen.
Der lübische Ratssekretär betrieb noch im Winter die Werbung an die
niederländischen Städte, indem er seiner Bitte die Drohung hinzufügte,
die Hansen würden, falls jene ihnen nicht beiträten, auch mit ihnen den
Verkehr abbrechen, damit die hansischen Güter, die nach den Niederlanden
gebracht würden, nicht den Engländern zugute kämen. Doch waren die
niederländischen Städte nicht gewillt, um der Deutschen willen ihren
gewinnbringenden Verkehr mit England abzubrechen. Die Flandrer erklärten,
daß sie an keinem Bund teilnehmen würden, der ihre Tuchindustrie
schädige. Graf Wilhelm VI. von Holland und seine Städte wollten in einem
hansisch-englischen Kriege lieber auf die Seite der Engländer treten
als den Preußen helfen, die soeben die holländischen Schiffer durch
Entziehung des Geleits vom Frachtverkehr ihres Landes ausgeschlossen
hatten[37].

So kamen im März 1405 in Lübeck nur Hansestädte zusammen. Der Handel mit
englischem Tuch und die Ausfuhr von Pech, Teer, Asche, Holz, Osemund,
Flachs, Leinwand, Zwirn und Garn wurde verboten, nur der Handel mit
diesen Gütern innerhalb der Hanse wurde gestattet. Allen Städten, den
hansischen sowohl wie den holländischen, seeländischen, brabantischen
und flandrischen, wurden die Beschlüsse mitgeteilt und sie aufgefordert,
dieselben zu beobachten[38]. Obwohl besonders die preußischen Städte auf
Abbruch des Verkehrs mit England gedrungen und sie für sich die Lübecker
Beschlüsse durch das Verbot jeglicher Ausfuhr zu Lande noch verschärft
hatten[39], waren sie bald darauf die Ersten, welche die Verkehrssperre
wiederaufzuheben wünschten. In Falsterbo, wo im Juni Margrethe und
Konrad von Jungingen unter Vermittlung der wendischen Städte über die
Herausgabe Gotlands verhandelten[40], stellten die preußischen Vertreter
den Antrag, den Verkehr wieder freizugeben, da die Verbote von vielen
zum Schaden ihrer Kaufleute nicht gehalten würden. Die Preußen hatten
allerdings recht, die Lübecker Beschlüsse wurden so wenig beobachtet,
daß an den verbotenen Waren weder in Flandern noch in England Mangel
war. Aber ihre eignen Kaufleute und Schiffer betrieben vor allem den
verbotenen Handel. Asche, Pech und Teer brachten sie in Biertonnen nach
den Niederlanden; auf den Märkten Schonens kauften sie englisches Tuch
und brachten es gegen die städtischen Verordnungen in großen Mengen
nach Preußen. Das Brügger Kontor klagte bitter über die Uneinigkeit
der Hanse und die Geringschätzung ihrer Beschlüsse. Die Aufhebung
der Verkehrssperre werde ihrem Ansehen sehr schaden, und es stehe
zu befürchten, daß nun überall in der Welt hansische Verordnungen
keine Beachtung mehr finden würden. Aber trotz dieser Warnungen des
Kontors und gegen den Willen der übrigen Städte, welche die Verbote
beizubehalten wünschten, gestatteten die Preußen ihren Kaufleuten kurze
Zeit nach dem Tage von Falsterbo die Ausfuhr ihrer Güter; allein der
Handel mit England blieb verboten[41].

Im Sommer 1405 bot sich den Hansen Herzog Johann von Burgund, der mit
England im Kriege stand, als Bundesgenosse an und erklärte sich bereit,
auf ihre Seite zu treten, wenn sie gegen die "völlig verderbte" englische
Nation die Waffen erheben wollten. Die Hanse lehnte seinen Vorschlag
nicht völlig ab, wich aber einer bestimmten Antwort aus. Der Hochmeister
erwiderte ihm wie der Königin Margrethe, welche ihre guten Dienste zur
Beilegung des Handelskrieges angeboten hatte, er hoffe, mit England bald
wieder in ein gutes Einvernehmen zu kommen[42].

Eine englische Gesandtschaft, der als Hauptaufgabe gesetzt war, die
Verlängerung der früher geschlossenen Übereinkünfte um 1-3 Jahre zu
erlangen, war nämlich Anfang August in Preußen eingetroffen. Da der
Hochmeister auch den übrigen Hansestädten, besonders den Livländern,
Gelegenheit geben wollte, an den Verhandlungen teilzunehmen, verschob
er sie bis Michaelis[43]. Doch erschienen die wendischen Städte zu
diesem Tage nicht, sondern teilten mit, daß sie, wie die Engländer
ihnen vorgeschlagen hatten, im November zu Dordrecht mit jenen
unterhandeln wollten. Sie baten den Hochmeister, bis dahin nicht endgültig
abzuschließen. Die Preußen kamen ihrer Bitte nach. Der am 8. Oktober
vereinbarte Vertrag, der in seinem ersten Teil den von 1388 erneuerte
und den Preußen und Engländern den Handel in beiden Ländern nach alter
Gewohnheit freigab, sollte, so wurde festgesetzt, erst nach Abschluß mit
den übrigen Hansestädten in Kraft treten. Man fügte aber hinzu, daß die
Verträge ausgetauscht und die andern Hansen im Stiche gelassen werden
sollten, wenn sie die Anerbietungen, die ihnen die Engländer zu machen
versprachen, nicht annähmen. In betreff der Entschädigungen brachte der
Vertrag keine endgültige Regelung. Ihre Erledigung wurde auf einen neuen
Tag, der nach Möglichkeit am 1. Mai 1406 in Dordrecht stattfinden
sollte, verschoben[44]. Im November kam die zwischen den englischen
Gesandten und den wendischen Städten verabredete Zusammenkunft in
Dordrecht zustande, zu der auch der Hochmeister, wie er versprochen
hatte, Vertreter sandte[45]. Am 15. Dezember wurde ein Vertrag
geschlossen, der den gegenseitigen Handelsverkehr für ein Jahr und
sieben Monaten gestattete. Die städtischen Beschwerden sollten mit den
preußischen und livländischen zusammen auf der neuen Tagfahrt erledigt
werden. Die englischen Gesandten versprachen ferner, dafür sorgen zu
wollen, daß die hansischen Privilegien durch den König und die Städte
unverbrüchlich gehalten würden[46].

Auf Grund der Übereinkunft gestatteten die preußischen Städte ihren
Kaufleuten bei Beginn der Schiffahrt den Handel nach den Hansestädten
und nach England. Die Engländer durften wieder Preußen besuchen und
erhielten das beschlagnahmte Tuch, das sie nach der Dordrechter Tagung
nach Preußen gebracht hatten, zurück[47].

Die verabredete Zusammenkunft, zu der die hansischen Vertreter schon
mit Vollmachten versehen waren, wurde im letzten Augenblick von den
englischen Gesandten abgesagt und auf den 1. August verschoben. Die
Engländer entschuldigten sich damit, daß sie sich in der kurzen Zeit
nicht genügend über die Berechtigung der hansischen Klagen und über die
Höhe der englischen Gegenansprüche hätten informieren können[48]. Doch
auch diesen Termin erklärten die Engländer nicht einhalten zu können
und wünschten ein nochmaliges Hinausschieben bis zum 1. März 1407. Da
die Hansen, die sich zum 1. August in Dordrecht eingefunden hatten,
glaubten, daß die Engländer sie absichtlich hinzögen, wollten sie die
Verlängerung nicht annehmen und nur noch bis Ende August warten. Nun
lenkte Heinrich IV. ein. Er schob die Schuld auf einige Räte, welche
in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Verlegung des Tages
beantragt hätten. Die Gesandten bat er um die Bestimmung eines neuen
Tages; er wolle ihn gern besenden[49].

Ehe es zu den neuen von den Hansen angesetzten Verhandlungen kam, wurden
im September fünf hansische Schiffe, die sich auf der Fahrt nach Spanien
befanden, in der Nähe von Ostende von englischen Ausliegern überfallen
und fortgenommen[50]. Um wegen dieser Gewalttat Vorstellungen zu erheben,
schickten die hansischen Ratssendeboten sofort einige aus ihrer Mitte
nach England hinüber. Ihre Ankunft veranlaßte Heinrich IV., die Absendung
der versprochenen Gesandtschaft nochmals hinauszuschieben. Die
hansischen Gesandten waren aber jetzt des Wartens müde und verließen
Ende November Holland[51].

Im Frühjahr 1407 erneuerte der Herzog von Burgund seine Bündnisanträge
in der Hoffnung, die Hansen nach dem Mißerfolg ihrer Gesandtschaft
seinen Wünschen entgegenkommender zu finden. Da aber die Haltung des
englischen Königs, der um die Ansetzung eines neuen Tages gebeten
hatte[52], Verhandlungen aussichtsreich erscheinen ließ, wollte sich die
Hanse durch einen Vertrag mit Burgund nicht vorher die Hände binden. Die
Preußen meinten, daß man die Anträge des Herzogs wohl benutzen könne,
um auf die Engländer einen Druck auszuüben. Zu diesem Zwecke lehnte
der Lübecker Hansetag die Werbung der burgundischen Vertreter nicht
unbedingt ab, sondern teilte ihnen mit, daß er zu weiteren Verhandlungen
eine Gesandtschaft nach Flandern schicken würde. Erst nach dem Ausgang
der Verhandlungen mit England wollten die Städte dem Herzoge eine
endgültige Antwort geben[53].

Der Hansetag, der sehr zahlreich besucht im Mai in Lübeck zusammengetreten
war, ordnete eine neue Gesandtschaft nach den Niederlanden ab[54].
Nachdem diese Juni und Juli hindurch mit Friesen und Holländern
verhandelt und in Gent Herzog Johann wegen der neuen Zusammenkunft mit
den Engländern beruhigt hatte[55], von der ihm vorher nichts mitgeteilt
war, begann sie mit den englischen Boten in den letzten Tagen des
Augusts die Verhandlungen, die wegen der in Dordrecht ausgebrochenen
Unruhen nach dem Haag verlegt worden waren[56]. Mit der Einigkeit der
Hansen war es dort bald vorbei. Die Preußen und Livländer trennten ihre
Sache von den übrigen Städten, angeblich weil jene gegen die Abmachungen
auch Erstattung des Schadens forderten, den sie vor dem Regierungsantritt
Heinrichs IV. erlitten hatten. Doch scheint es, daß die englischen
Gesandten den größten Anteil an der Spaltung hatten[57]. Sie hofften
wohl, bei getrennten Verhandlungen den einen Teil durch den andern
schlagen zu können. Der Ausgang zeigt, daß ihre Erwartungen sie nicht
getäuscht haben. Nach fünfwöchentlichen Verhandlungen, welche von den
Engländern absichtlich in die Länge gezogen wurden[58], kam Anfang
Oktober zwischen den Engländern und Preußen ein Vertrag zustande. Die
Preußen erhielten statt der geforderten 25934-1/2 Nobel 8957, den
Livländern wurden, nachdem der Wert ihrer Verluste durch unparteiische
Kaufleute in Brügge abgeschätzt worden war, 22496 Nobel zugesprochen.
Die Engländer bekamen von den 4535 Nobeln, die sie als Entschädigung
forderten, 766. Lange Zeit nahm die Feststellung der Zahlungstermine in
Anspruch. Die Preußen wünschten natürlich die sofortige Auszahlung der
Entschädigung; die Engländer dagegen wollten sich auf feste Termine
überhaupt nicht einlassen. Es blieb schließlich den Preußen nichts
anderes übrig als einen Boten nach England an den König zu schicken.
Heinrich IV. versprach dann, die Entschädigungsgelder innerhalb der
nächsten drei Jahre in drei gleichen Raten zu zahlen[59].

Erst Anfang Oktober, als der Vertrag mit den Preußen schon abgeschlossen
war, begannen die Engländer die Verhandlungen mit den übrigen
Hansestädten und forderten vor allem Ersatz für den Schaden, den ihnen
die Vitalienbrüder in den neunziger Jahren zugefügt hatten. Als die
Rostocker und Wismarer es ablehnten, für die Untaten der Vitalienbrüder
aufzukommen, trugen die Engländer kein Bedenken, ihren Schaden, den sie
auf 32400 Nobel angaben, auf die Forderung der Hansestädte anzurechnen.
Statt 32016 Nobel erhielten jene nur 1372[60].

Der Ausgang des Streits war für die Hanse nicht rühmlich. Sie verdankte
ihre Niederlage der egoistischen Politik der Preußen. Sicherlich hätten
die Städte mehr erreicht, wenn die Preußen zu ihnen gehalten hätten.
Das Brügger Kontor klagte später noch wiederholt über das bundbrüchige
Verhalten der preußischen Städte. Hätte man, so schrieb es, das
Verkehrsverbot beachtet, und wäre man bei den Verhandlungen einig
geblieben, so hätte in kurzer Zeit England nachgeben müssen. Denn ohne
die hansischen Waren könne es nicht leben, während die Hansestädte die
Engländer und ihr Tuch leicht entbehren könnten[61]. Es ist aber auch
sehr wahrscheinlich, daß die Kämpfe, die sich seit dem Anfange des 15.
Jahrhunderts in Lübeck zwischen dem Rat und der Gemeinde abspielten, auf
die Politik der Hanse und besonders ihres Hauptes lähmend eingewirkt
haben[62].

Nachdem im nächsten Jahre die Abmachungen allseits bestätigt worden
waren[63], mußte für die preußischen Städte die nächste Aufgabe sein,
die Auszahlung der versprochenen Entschädigungsgelder zu erlangen. Die
Engländer machten keine Anstalten, ihren eingegangenen Verpflichtungen
nachzukommen. Ein preußischer Bote, der Ende 1408 nach England geschickt
wurde, erreichte nichts[64]. Erst als die Teurung, die in den Jahren
1408 und 1409 Westeuropa heimsuchte und auch auf England schwer lastete,
allen von neuem zum Bewußtsein gebracht hatte, wie sehr sie auf die
preußische Getreideeinfuhr angewiesen waren, zeigte sich der König den
preußischen Forderungen gefügiger. Er forderte im März 1409 den
Hochmeister auf, mit ihm einen ewigen Freundschaftsbund zu schließen[65].
Die Preußen nahmen den Vorschlag an und schickten im Sommer zwei
Gesandte nach England[66]. Nachdem diese die Entschädigungsfrage
geregelt und die Auszahlung eines Sechstels der versprochenen Summe
erlangt hatten[67], schlossen sie am 4. Dezember mit den englischen
Unterhändlern einen Handelsvertrag ab, der den Preußen eine weitere
Entschädigung von 5273 Nobeln, den Engländern eine solche von 200 Nobeln
brachte[68]. Beide Länder gestanden sich ferner wie 1388 und 1405
gegenseitig freien Verkehr und Handel nach Kaufmannssitte zu[69].

Wenn wir den Vertrag richtig beurteilen wollen, müssen wir besonders das
ins Auge fassen, was er den Engländern nicht gab. Die Erfahrung hatte
die Engländer gelehrt, daß solche allgemein gehaltenen Bestimmungen
eines Vertrages die preußischen Städte nicht hinderten, den fremden
Verkehr in ihrem Lande willkürlich zu beschränken. Sie verlangten
deshalb für ihren Handel in Preußen und Livland Privilegien nach dem
Vorbilde der hansischen[70]. Ihre Forderung fand in der gesamten Hanse
energischen Widerstand. Das Brügger Kontor schrieb, eher solle man den
Verkehr mit England ganz abbrechen, als den englischen Kaufleuten
Privilegien bewilligen, die der Verderb des gemeinen Kaufmanns seien.
Einmütig wandten sich die wendischen, preußischen und livländischen
Städte gegen die englische Forderung. Die Preußen erklärten, soviel
an ihnen liege, verhindern zu wollen, daß den Engländern nachgegeben
werde[71]. Es gelang den englischen Kaufleuten nicht, ihre Forderung
durchzusetzen. Der Vertrag wurde abgeschlossen, ohne daß den Engländern
Privilegien von den Preußen zugestanden wurden. Wir müssen dies durchaus
als einen Sieg der Preußen bezeichnen. Während sie wieder in den Genuß
ihrer Privilegien eintraten, blieb die Grundlage des englischen Handels
in den Ostseeländern so schwankend wie früher.



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 4 -- CHAPTER 4 FOOTNOTES


 1:  HR. I 4 n. 397 § 8, 537 §§ 2-6, 5 n. 100 § 4, 101 §§ 2, 3, vgl.
     Hirsch S. 100.

 2:  Sattler, Handelsrechnungen S. 28, 117, 118.

 3:  HR. I 4 n. 432. Sattler, Handelsrechnungen S. 24, 25, 120, 165,
     166, 201, 269. Das Tuch war unter den englischen Handelsartikeln
     für den Orden der wichtigste. Sattler, Handelsrechnungen S. 16,
     30, 37, 39, 40-45, 55, 114, 123, 124, 140, 169, 204, 254.

 4:  HR. I 4 n. 360 § 4.

 5:  HR. I 3 n. 403 § 4, Hans. U. B. IV n. 936 § 4.

 6:  Hans. U. B. IV n. 1042.

 7:  Am 5. April 1391 weigerte sich Konrad von Wallenrod die gewünschte
     Bestätigungsurkunde für den englischen Gouverneur auszustellen.
     Hans. U. B. IV n. 1054.

 8:  1436 behaupteten die Engländer, daß Konrad Zöllner ihnen nach
     Abschluß des Vertrages verliehen habe "eyne freygheit in derselben
     stat Danczike zu mieten und zu haben eyn hws adir stat, do sy inne
     frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n. 76 §
     25. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engländern die
     Gewährung dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In
     den Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. I 8 n. 452 § 2, 1162 § 2,
     II 1 n. 169 § 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als
     derjenige bezeichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht
     verliehen hat, sich genossenschaftlich zu organisieren. Auch in
     den Klagen, die in den Jahren 1404-1407 zusammengestellt wurden,
     wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine Erwähnung getan,
     obwohl sich die Engländer damals beschwerten, daß die Preußen
     "nulle manere assemble, congregacion ne nulle ordeignaunce en
     nulle manere" dulden wollten. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9. Es
     ist klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung richtig
     wäre, nicht versäumt haben würden, die Verleihung durch Konrad
     Zöllner hier zu erwähnen. Ich glaube deshalb, daß es die Engländer
     wie so häufig auch 1436 mit der Wahrheit nicht so genau genommen
     und die Verleihung durch Konrad Zöllner erdichtet haben, um ihren
     Freiheiten den Anschein eines möglichst ehrwürdigen Alters zu
     geben. Die Darstellung Daenells I S. 66 ist demnach zu
     berichtigen. Über die Zugeständnisse, die Heinrich von Plauen den
     Engländern machte, siehe S. 71.

 9: HR. I 5 n. 100 § 4, Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9.

 10: Hans. U. B. IV n. 998, 1054, 1074, V n. 21. Siehe S. 36 ff.

 11: HR. I 4 n. 18 §§ 3, 6, 26 § 4, 28 § 4, 38 § 21.

 12: HR. I 4 n. 124 § 2, 137 § 2, 140 § 1, 192 § 3, 196, 202, Hans. U.
     B. V n. 90.


 13: Hans. U. B. V n. 182, HR. I 4 n. 255, 308 § 1, 316, 360 §§ 4, 6,
     362-364, Hans. Gesch. Qu. VI n. 282, 322 §§ 20-23.

 14: HR. I 4 n. 384 § 4.

 15: HR. I 4 n. 397 § 19, 399 § 2, 401; vgl. Daenell, Geschichte der
     Hanse S. 175.

 16: HR. I 4 n. 399 § 4.

 17: HR. I 4 n. 124 § 4, 128, 137 § 1, 204 § 2, 283 § 11, 345 § 2, 397
     § 13, 398 § 16, 661.

 18: HR. I 4 n. 397 § 19, 409 § 2, 413 § 7, 424 § 3, 433.

 19: Hans. U. B. V n. 348, auch Rot. Parl. III S. 368 § 75.

 20: Hans. U. B. V n. 386, 387, 391.

 21: HR. I 4 n. 434 § 4, 503 §§ 2, 11, 505, 507, 520 § 26, 539 § 6, 541
     § 23, 559 § 11, 5 n. 31 § 4, 36 § 6, 71 §§ 11, 13, 73, 74 § 2, 83.

 22: Vgl. Lohmeyer S. 318 ff.

 23: Vgl. Erslev, Margrethe S. 363 ff., auch Daenell I S. 69.

 24: HR. I 5 n. 90-93, 100 § 1, Sattler, Handelsrechnungen S. 9.

 25: HR. I 5 n. 101 §§ 2, 3.

 26: HR. I 5 n. 130, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317 §§ 11-14, 329 § 2,
     Sattler, Handelsrechnungen S. 9. Von diesem Überfall hatten
     die Preußen im Juni 1403 Nachricht, er veranlaßte die neue
     Beschlagnahme englischen Guts. Die Wegnahme der livländischen
     Schiffe fand, wie wir S. 58 Anm. 2 sehen werden, erst 1404 statt,
     nicht schon 1403, wie Koppmann S. 125 meint.

 27: HR. I 5 n. 131 §§ 1-3, 132 §§ 1-7, 134, Hans. Gesch. Qu. VI n.
     317.

 28: Vgl. Oman S. 184 ff.

 29: Hans. U. B. V n. 590-592, HR. I 5 n. 149, 150 §§ 1-7, Hans. Gesch.
     Qu. VI n. 316 §§ 1, 2.

 30: HR. I 5 n. 181 § 9, 185 § 15, Hans. U. B. V n. 542, 569, 570, 597,
     603, 613, 615, 618, Hans. Gesch. Qu. VI n. 290-292.

 31: Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 3, Hans. U. B. V n. 614. Über seine
     Lage sagt Heinrich:... mirari non debet nec cordi tenere vestra
     sinceritas quovis modo, quoniam supervenientibus guerrarum
     turbinibus, que nobis aliqualiter innitebantur, et presertim
     continuis in nos et regnum nostrum Francigenarum et Britonum
     insultibus, in quorum offensam et nostri defensionem ligei nostri
     et specialiter hii, de quibus dampnificati vestri subditi fuerant
     querelati, armata manu se posuerunt in mari, prefato Arnaldo
     expeditionem talem, qualem votivis habere desideravit affectibus,
     nequivimus impartiri.

 32: HR. I 5 n. 198 §§ 3, 5, 6, 203 §§ 5, 6, 9, Hans. U. B. V n. 617,
     629, 651.

 33: HR. I 5 n. 170 § 6, 181 § 12, 198 § 7, 241 § 10, 245 § 3, 308 §§
     9, 10, 19, 22, 311 § 12. Es fanden sich damals sogar Danziger
     Bürger, welche den Engländern halfen, ihr Gut vor der
     Beschlagnahme zu verbergen. HR. I 5 n. 166 § 2, 170 § 5, vgl.
     Koppmann S. 126.

 34: Hans. U. B. V n. 603, 613, 615, 618, 620, 621, Hans. Gesch. Qu. VI
     n. 329, 334, 337, 345.

 35: Hans. U. B. V n. 633, 634, Hans. Gesch. Qu. VI n. 326, 329 §§ 13,
     16, 357, 359, 361, 363, HR. I 5 n. 211. Diese drei Schiffe aus
     Livland wurden am 13. Juli 1404 in der Nähe von Skagen von
     Einwohnern von Hull und Newcastle weggenommen. Auf diesen Überfall
     beziehen sich sicher auch die Briefe König Sigmunds an den
     Hochmeister Paul von Rußdorf und Heinrich IV. von England vom
     Jahre 1426. Diese sprechen zwar nur von zwei weggenommenen
     Schiffen und geben als Datum das Jahr 1402 an, aber wir hören
     sonst nirgends, auch in den zahlreichen Klageschriften der Haager
     Verhandlungen nicht, daß außer den drei häufig erwähnten noch zwei
     livländische Schiffe auf der Fahrt von Livland genommen sind. HR.
     I 8 n. 133, 134. Danach ist Daenell I S. 69 zu berichtigen.

 36: HR. I 5 n. 209 §§ 3-6, 211, 212.

 37: HR. I 5 n. 227, 228, 249, 8 n. 1018, 1023, 1024, 1027, Hans. U. B.
     V n. 642, 647, 659.

 38: HR. I 5 n. 225 §§ 3-5, 20, 21, 226-229.

 39: So sagen zu Falsterbo die wendischen Städte: de stede von Pruszen
     wuesten wol, wo des na erem willen unde se ok des een orsake
     weren, dat de stede der ordinancien een gheworden weren, ... HR. I
     5 n. 241 §§ 1-4, 242, 247, § 14, 255 § 5.

 40: Vgl. Erslev, Margrethe S. 376.

 41: HR. I 5 n. 255. § 5, 260 § 5, 262, 274, 275, 302 §§ 1-15, 307, 308
     §§ 2-8, 20, 24, 311 §§ 11, 15, Hans. U. B. V n. 717.

 42: HR. I 5 n. 253, 254, 255 § 8, 256-258, 271, 272, 8 n. 1038-1040;
     vgl. Koppmann S. 129 f.

 43: HR. I 5 n. 260 § 8, 261, 265-269, 288, Hans. Gesch. Qu. VI n. 308.

 44: HR. I 5 n. 276A §§ 1-5, 13, 15-17, B §§ 1-5, 289, 8 n. 1042, Hans.
     U. B. V n. 687, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 6-9, vgl. Koppmann
     S. 131.

 45: HR. I 5 n. 288, 8 n. 1044. Von den Städten waren Lübeck, Hamburg,
     Bremen, Stralsund und Greifswald vertreten.

 46: HR. I 5 n. 290, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 10. Brampton, der
     dritte englische Gesandte, war damals noch nicht tot, wie Pauli,
     Zu den Verhandlungen der Hanse mit England, 1404 bis 1407. Hans.
     Gesch. Bll. Jg. 1877 S. 127 gemeint hat; denn 1406 Juni 30
     unterzeichnete er noch ein Schreiben an die hansischen
     Ratssendeboten. Er ist erst zwischen diesem Tage und 1406 November
     14 gestorben. Hans. Gesch. Qu. VI n. 310, HR. I 5 n. 350. Da er im
     Vertrage als englischer Unterhändler nicht genannt wird, hat er an
     den Verhandlungen in Dordrecht wahrscheinlich nicht teilgenommen.

 47: HR. I 5 n. 296 §§ 6, 7, 308 § 1.

 48: HR. I 5 n. 311 §§ 7-9, 312-315, 319, 385, Hans. Gesch. Qu. VI n.
     297, 311, 316 §§ 10a-e, 11, Hans. U. B. V n. 707, Rot. Parl. III
     S. 574 § 37.

 49: Hans. Gesch. Qu. VI n. 309-311, HR. I 5 n. 346, 348, 385.

 50: Hans. U. B. V n. 743, HR. I 5 n. 348. Zwei von den fortgenommenen
     Schiffen gehörten dem Großscheffer von Marienburg, vgl. Sattler,
     Handelsrechnungen S. 9, eins dem Meister von Livland. Nach Hans.
     Gesch. Qu. VI n. 298 stellte Heinrich 1406 Okt. 14 für vier von
     den überfallenen Schiffen Geleitsbriefe aus. Hat man damals
     vielleicht die Schiffe freigegeben? Wenn dies der Fall war, so
     könnten sich die weiteren Verhandlungen nur um eine Entschädigung
     für das genommene Gut gedreht haben.

 51: HR. I 5 n. 339 §§ 16, 17, 343, 348-351, Hans. Gesch. Qu. VI n. 312.

 52: Hans. Gesch. Qu. VI n. 312, 313, S. 212 Anm. 2, HR. I 5 n. 356,
     402, 428, 429.

 53: HR. I 5 n. 364, 374 § 4, 390, 391, 392 §§ 5, 6, 404. Um sich den
     Städten freundlich zu erweisen, befahl Herzog Johann seinen
     Beamten, die hansischen Schiffe in den burgundischen Gewässern vor
     Schädigung und Kaperei zu schützen. Hans. U. B. V n. 783.

 54: HR. I 5 n. 392 § 7, 397, 401-404, auch 380-382.

 55: HR. I 5 n. 449 §§ 33-35, 459.

 56: HR. I 5 n. 449 § 47, 459, 460, Hans. U. B. V n. 803, 804, Hans.
     Gesch. Qu. VI n. 316 § 12.

 57: HR. I 5 n. 525. Der preußische Gesandte Arnold Hecht schrieb
     seinen Städten: Unde wo dat bykomen is unde geschen, dat see mit
     den van Prusen unde Lifflandt besunderen unde mit den andern
     steden ok besunderen in degedingen wolden wesen, anders nicht,...
     HR. I 8 n. 1061.

 58: HR. I 8 n. 1061, 5 n. 460.

 59: Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 12-20, 317, 319, 321-326, 328,
     357-361, Hans. U. B. V n. 830, HR. I 5 n. 440, 449 §§ 58, 59, 484,
     537.

 60: HR. I 8 n. 1061, 5 n. 448, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 21-27,
     329-350, 362. Lübeck erhielt statt 8690 Nobel 550, Stralsund statt
     7416 Nobel 253, Greifswald statt 2092 Nobel 153, Hamburg statt
     1117 Nobel 416, Bremen und Kampen wurde überhaupt keine
     Entschädigung zugestanden.

 61: HR. I 5 n. 659, 6 n. 633.

 62: Vgl. Daenell I S. 72 f.

 63: Hans. U. B. V n. 830, 847, Hans. Gesch. Qu. VI n. 362, 364, HR. I
     5 n. 526, 534 §§ 1, 6, 535, 537, 540.

 64: HR. I 5 n. 503 §§ 1, 2, 525, 546, 547.

 65: Die Bürger von Lynn "willen deme rade byllen upsteken unde clagen,
     ys dat sake dat my nicht een gud antwerde wert, so sy alle ere
     trost vorloren, den se to dem lande van Prussen hebben, want se
     gheen lant en weten, dar se korne ut hebben mogen denn ut
     Prussen", so schildert Arnt von Dassel die Stimmung der englischen
     Bürgerschaft. HR. I 5 n. 548, 640, Hans. U. B. V n. 865.

 66: HR. I 5 n. 579 §§ 11-15, 581 §§ 4-10, 620.

 67: Hans. U. B. V S. 473 Anm. 4, HR. I 5 n. 620, 624, 627-630. Die
     Engländer erhielten gleichfalls ein Sechstel der ihnen
     zugestandenen Entschädigung ausgezahlt. HR. I 5 n. 655 § 21.

 68: HR. I 5 n. 632, Hans. U. B. V n. 916, 917. Später wird vom
     Hochmeister die Höhe dieser Summe nur auf 3635 Nobel angegeben, so
     Hans. U. B. V n. 1076, HR. I 6 n. 193. Sie entsteht durch Abzug
     der beiden letzten Posten: 5273 - (800 + 838) = 3635 Nobel. Man
     darf wohl annehmen, daß die 800 Nobel wegfielen, weil sie
     ordnungsgemäß ausgezahlt waren, während die 838 Nobel wegen der
     Minderjährigkeit der Erben Heinrich Percys damals noch nicht
     zahlbar waren. -- Wie die Summe von 3557 Nobeln zustande kommt,
     die Hirsch S. 103 angibt, weiß ich nicht zu erklären, da mir die
     deutsche Übersetzung dieser Urkunde, die Hirsch benutzt hat, nicht
     vorliegt.

 69: more mercatorio. Diese Änderung scheint mir beachtenswert.
     In den Verträgen von 1388 und 1405 hieß es "cum quacumque persona
     libere contrahere et mercari, sicut antiquitus et ab antiquo
     extitit usitatum." HR. I 3 n. 406, Hans. U. B. V n. 687 § 1.
     Die Engländer verstanden unter der "alten Gewohnheit" den
     unbeschränkten Handel, wie sie ihn vor der Zeit Winrichs von
     Kniprode ausgeübt hatten. Es mag wohl sein, daß das farblosere und
     nichtssagendere "more mercatorio" gewählt worden ist, um solche
     Ansprüche der Engländer abzuschneiden. -- Ob viel Wert darauf
     gelegt werden darf, daß es jetzt "tam cum Prutenis quam aliis,
     cujuscumque nacionis vel ritus fuerint, mercari" heißt statt des
     kürzeren "cum quacumque persona", erscheint mir zweifelhaft, da
     beide Ausdrücke dasselbe sagen wollen. -- Die übrigen Bestimmungen
     behandeln die Entschädigungsfrage. § 5 und 6 werden von Hirsch S.
     103 falsch aufgefaßt. Sie wollen nicht regeln, wie man sich in
     Zukunft bei etwaigen Beschädigungen verhalten solle, sondern sie
     besagen nur, daß, wenn der König und der Hochmeister gegen das
     handeln, was § 4 und 7 festsetzen (contra formam concordie et
     concessionis proxime prescriptam), nämlich wegen der vor dem J.
     1409 getanen Schädigungen einen Preußen oder einen Engländer
     anhalten und sich weigern, dafür Ersatz zu leisten, daß dann nach
     sechs Monaten den Betreffenden durch Beschlagnahme englischen oder
     preußischen Guts Ersatz verschafft werden könne.

 70: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß wir in den undatierten
     Schriftstücken, die uns in Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 und
     HR. I 8 n. 1162 erhalten sind, Entwürfe zu den geforderten
     englischen Privilegien zu sehen haben. Wir wissen, daß 1409 die
     Engländer den preußischen Gesandten gewisse "artiklen"
     überreichten, deren Bewilligung sie forderten (HR. I 5 n. 655 §
     11), ebenso, daß sie 1424 eine "czedel" dem Hochmeister übergaben,
     welche die gewünschten Freiheiten enthielt (HR. I 7 n. 746 § 3).
     Das erste Schriftstück trägt auf der Außenseite des Pergaments von
     gleichzeitiger Hand (nach Voigt) die interessante Bemerkung: Hic
     continentur aliqui certi articuli, de quibus per nunccios regis
     Anglie et magistri debuit fieri concordia. Sed non video alicubi,
     quod de eis est concordatum. Das zweite zeigt durch die
     Überschrift des § 2: Secunda peticio concessa per Heinricum Plawe
     vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus der
     Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen der ältere
     ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren
     Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen
     Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31
     aus Hans. U. B. II n. 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1162 aus Hans.
     U. B. II n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch dem
     Sinne nach aus Hans. U. B. II n. 31 § 6. Beide fordern für die
     englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich
     genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze
     organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten
     selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie
     sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen
     befreit sein.

 71: HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.



5. Kapitel.

Die hansisch-englischen Beziehungen bis zum Abschluß des Vertrages von
1437.


Um 1410 war die Machtstellung der Hanse schwer bedroht. Der
Verfassungskampf in Lübeck beraubte sie für beinahe ein Jahrzehnt ihres
mächtigen Hauptes, bei dem die hansischen Interessen stets starken
Schutz und kräftige Förderung gefunden hatten. Es stand zu befürchten,
daß das neidische Ausland die über Lübeck verhängte Reichsacht benutzen
würde, um dem hansischen Kaufmann seine Privilegien zu nehmen. Warnend
wies das Brügger Kontor auf diese Gefahr hin[1]. Nicht minder schwer
wurde die Hanse durch die Niederlage des deutschen Ordens im Kampfe
gegen Polen getroffen. Der Orden hatte im 14. Jahrhundert wiederholt
die Macht seines Einflusses eingesetzt, um den hansischen Kaufmann im
Auslande vor Bedrückungen und Gewalttaten zu schützen. Seit seiner
Niederlage, von der er sich nicht wieder erholen sollte, fehlte ihm dazu
die Kraft. Schwere innere Kämpfe suchten ihn heim, und der polnische
Sieger stand immer bereit da, von neuem über ihn herzufallen.

In dem Verhältnis Preußens zu England machte sich der unglückliche
Ausgang des Krieges sofort dadurch bemerkbar, daß Heinrich IV. die
Zahlung der Entschädigungsgelder einstellte. Obwohl bis 1416 Jahr für
Jahr Gesandte des Hochmeisters um die Auszahlung der rückständigen
Gelder warben, wurde die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen
nicht erreicht. König und Rat zogen die preußischen Vertreter meist
wochenlang hin und entließen sie schließlich doch nur mit leeren
Versprechungen[2].

Der hansisch-englische Ausgleich von 1407 hatte das Piratenunwesen in
der Nordsee nicht zu beseitigen vermocht. Die hansische Schiffahrt hatte
nach wie vor schwer unter dieser Plage zu leiden. Das Brügger Kontor
meldete 1412 nach Preußen, daß englische, schottische und holländische
Seeräuber in großer Zahl vor dem Swin lägen und sogar Waren, welche sie
in ihrer Heimat nicht absetzen durften, auf hoher See untereinander
austauschten. Durch den Wiederausbruch des englisch-französischen
Krieges unter Heinrich V. wurde die Unsicherheit des Kanals und der
Nordsee noch größer. 1417 wurde eine hansische Baienflotte von zehn
Schiffen von den Engländern fortgenommen[3].

Die Hanse war damals nicht imstande, sich gegen die englischen
Übergriffe zu verteidigen und sich zu einer energischen Politik
aufzuraffen. In ihrer Schwäche suchte sie bei einer Macht Unterstützung,
um die sie sich bisher wenig gekümmert hatte. Sie wandte sich an König
Sigmund, der kurz vorher mit ihr Verhandlungen angeknüpft hatte, um
ihre Bundesgenossenschaft gegen Venedig zu gewinnen[4], und legte ihm
ihre verschiedenen Schwierigkeiten dar. Sigmund, der im August 1416
ein Schutz- und Trutzbündnis mit Heinrich V. abgeschlossen hatte[5],
versprach den Städten, sich ihrer Beschwerden anzunehmen und ihnen zu
ihrem Rechte zu verhelfen. Auf seine Einladung kamen im Sommer 1417
hansische und englische Vertreter nach Konstanz. Die Verhandlungen, die
unter dem Vorsitz des Königs geführt wurden, endeten aber ergebnislos.
Es wurde nicht einmal der hansische Vorschlag, eine neue Tagfahrt
anzusetzen, angenommen. König Sigmund war über diesen Mißerfolg so
aufgebracht, daß er die hansischen Gesandten sehr ungnädig entließ. Er
drohte den Städten, nichts gegen England zu unternehmen; denn wer seinen
Verbündeten angreife, sei sein Feind[6].

Da von England kein Entgegenkommen zu erwarten war, griffen in den
nächsten Jahren an mehreren Orten die geschädigten Hansen zur Selbsthilfe.
In Greifswald wurden englische Händler, die sich auf dem Wege von
Preußen nach Schonen befanden, gefangen gesetzt und gezwungen, sich für
die Wiedererstattung der hansischen Verluste zu verbürgen[7]. In Danzig
gab der Hochmeister seinen Kaufleuten die Erlaubnis, sich an den Gütern
der Engländer schadlos zu halten[8].

Betrachten wir die Lage des englischen Handels in Preußen nach dem
Abschluß des Handelsvertrages und nach der Beendigung des Krieges
mit Polen, so ist wohl das Bemerkenswerteste seine Begünstigung
durch Heinrich von Plauen. Nachdem der Hochmeister Danzig gezwungen
hatte, die Beschränkungen des Handels, die es in der kurzen Zeit der
Polenherrschaft eingeführt hatte, zurückzunehmen[9], verlieh er den
englischen Kaufleuten die Freiheiten, welche sie schon lange für sich
begehrt hatten. Er gestattete ihnen, sich genossenschaftlich zu
organisieren, ein Haus zu Versammlungszwecken zu mieten und ihre
Streitigkeiten, ausgenommen Kriminalverbrechen, durch einen aus ihrer
Mitte gewählten Gouverneur selbst zu richten. Damit fand die seit 1391
bestehende Gesellschaft der englischen Kaufleute die Anerkennung des
Hochmeisters und erhielt zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit über ihre
Mitglieder, wie sie auch die Hansen auf ihren Kontoren besaßen. Aber
nur wenige Jahre sollten sich die Engländer des ungestörten Besitzes
ihrer Freiheiten erfreuen. Die Absetzung Heinrichs von Plauen gab den
Danzigern freie Hand, sie wiederaufzuheben. Das Versammlungshaus wurde
geschlossen und mit eisernen Ketten versperrt. Den englischen Kaufleuten
wurde verboten, fernerhin eine Gesellschaft zu bilden und ihre
Streitsachen unabhängig von den preußischen Gerichten zu entscheiden[10].

Danzig scheint damals den Engländern nur die ihnen von Heinrich von
Plauen verliehenen Rechte genommen, im übrigen aber ihnen in der
Ausübung ihres Handels die alten Freiheiten gelassen zu haben. Wir
hören nämlich bis 1422 von englischer Seite keine Beschwerden über
Beschränkung ihres Verkehrs. Englische Kaufleute ließen sich wieder in
großer Zahl dauernd oder für längere Zeit im Lande nieder; die Städte
klagten wiederholt, daß die englischen "Lieger" zum Schaden der Bürger
zunähmen[11]. Sie mieteten sich in Danzig Häuser und nahmen ihre
Landsleute, welche alljährlich mit dem englischen Tuch nach Preußen
kamen, bei sich auf. Trotz der Bestimmungen des Gästerechts betrieben
sie wieder den Gewandschnitt und verkauften ihre Waren jahraus, jahrein
im großen und im kleinen. Mehrere Male hören wir ferner, daß die
Tätigkeit englischer Lieger darin bestand, alles ankommende englische
Tuch aufzukaufen. Da ihr Zwischenhandel diese wertvolle Ware den Preußen
empfindlich verteuerte, wollten die Danziger 1425 eine öffentliche
Kaufhalle bauen und alle Engländer, welche ihre Stadt aufsuchten,
zwingen, dort ihr Tuch feilzubieten[12].

Seit dem Beginn der zwanziger Jahre war man in Danzig gegen den
englischen Handel nicht mehr so nachsichtig. Die englischen Kaufleute,
welche Bürgerhantierung wie Kleinhandel und Wiederverkauf trieben,
wurden in Strafe genommen. Die Lieger mußten sich verpflichten, sich im
Winter jedes Handelsverkehrs zu enthalten. Den Bürgern wurde verboten,
an Gäste Häuser zu vermieten. Die Gesellschaft der Engländer, welche
sich nach der Auflösung wieder gebildet hatte, wurde nochmals aufgehoben
und der Gouverneur ins Gefängnis gesetzt[13]. Danzig gingen diese
Beschränkungen noch nicht weit genug; es begehrte, daß den englischen
Kaufleuten der Handel nur im Ankunftshafen gestattet und die Zeit ihres
Aufenthalts auf drei Monate beschränkt werde[14]. Doch fanden diese
Vorschläge nicht die Zustimmung des Hochmeisters und der anderen Städte.
Der Hochmeister lehnte zwar alle Bitten der Engländer ab, ihnen die
Freiheiten, welche sie früher besessen hatten, wiederzuverleihen, und
erfüllte ihr Gesuch nicht, ihnen zu gestatten, daß sie außerhalb Danzigs
in Dibau eine geschlossene Handelsniederlassung gründeten; aber er
wünschte nicht, daß sie über die Rechte hinaus, welche die andern
Gäste hatten, beschränkt würden. Er erklärte, sie vor unrechtmäßiger
Bedrückung beschützen zu wollen[15].

Nach den Klagen, welche die Engländer in den zwanziger Jahren dem
Parlament überreichten[16], könnte es scheinen, als ob ihr Handel in
Preußen damals arg bedrängt und ihre Verkehrsfreiheit sehr beschnitten
worden wäre. Doch ist dies durchaus nicht der Fall. Trotz des Vorgehens
der Danziger, von dem wir oben sprachen, genossen die Engländer noch
große Freiheiten. Ihr Zwischenhandel mit Tuch bestand 1428 noch
uneingeschränkt. Mit den andern Fremden konnten sie nach wie vor
ungehindert in Handelsbeziehungen treten. 1429 wies Danzig gegenüber den
englischen Verleumdungen von der Bedrückung ihres Handels darauf hin,
daß im Jahre vorher jene den größten Teil des Wachses und Pelzwerks,
welches die Russen nach Preußen gebracht hatten, aufgekauft hatten.
Ferner wurde ihnen kein Hindernis in den Weg gelegt, die preußischen
Hinterländer aufzusuchen. 1428 und 1432 ging ein Lynner Kaufmann
nach Polen, um an Ort und Stelle Bogenholz zu kaufen[17]. Gegen die
englischen Lieger wurde, obwohl mehrmals über ein Vorgehen beraten
wurde, nicht eingeschritten[18]. Danzig gab 1428 sogar seinen Widerstand
gegen die Genossenschaft der englischen Kaufleute auf. Am 15. Dezember
erhielten jene die Erlaubnis, einen Ältermann wählen zu dürfen, der ihre
Gesellen in Ordnung halten und die Kaufmannschaft nach außen vertreten
sollte. So fand nach fast vierzigjährigem Kampf die Organisation der
englischen Kaufleute endlich allseitige Anerkennung. Es ist wohl kein
Zufall, daß Heinrich VI. gerade damals die Urkunden seiner Vorfahren
über den genossenschaftlichen Zusammenschluß der nach Preußen und den
anderen Ostseeländern handelnden Kaufleute bestätigte[19].

Die Wiedereröffnung des englisch-französischen Krieges durch Heinrich V.
war für den hansischen Handel nicht ohne Bedeutung. Durch den Krieg
wurden alle Kräfte Englands so in Anspruch genommen, daß eine energische
Vertretung der englischen Handelsinteressen nicht möglich war. Welche
Gedanken aber in dem englischen Kaufmannstande des beginnenden 15.
Jahrhunderts lebten, zeigt das in den dreißiger Jahren entstandene
Büchlein von der englischen Staatsklugheit. Wie energisch weist der
Verfasser darauf hin, daß England über die anliegenden Meere Herr sein
müsse! Mit wie beredten Worten zeigt er, daß eine gewaltige Seemacht
die andern Nationen von England abhängig machen werde! In bezug auf die
fremden Kaufleute in England vertritt er durchaus den Grundsatz der
gleichen Behandlung.

  "Warum wohl müssen wir ins Wirtshaus gehn
   In ihrem Land, wenn sie sich nicht verstehn
   Bei uns zu Gleichem, sondern mehr sich frei
   Bewegen als wir selbst?...
   Drum laßt sie hier ins Wirtshaus ziehn; wo nicht,
   Befreie man uns auch von dieser Pflicht
   Bei ihnen"[20].

Den hansischen Kaufleuten war das englische Bürgertum damals noch
weniger wohlgesinnt als im vorhergehenden Jahrhundert. Ihre Freiheiten,
welche sie im Handel vor allen anderen Fremden bevorzugten und fast den
Bürgern gleichstellten, mußten in einer Zeit, welche den fremden Handel
zugunsten des einheimischen mehr und mehr beschränkte, den größten
Unwillen erregen. Die Städte suchten die Gültigkeit der Privilegien nach
Möglichkeit einzuschränken. Nicht lange nach der Wiederherstellung der
hansisch-englischen Beziehungen forderten die Londoner Sheriffs den
hansischen Kaufleuten bei der Einfuhr von Wein, Salz, Hering, Holz und
anderen Waren die Abgaben ab, welche die anderen Fremden bezahlten, von
denen sie aber bisher auf Grund des Abkommens von 1282 und der carta
mercatoria befreit waren. Die Sheriffs begründeten ihr Vorgehen damit,
daß die Hansen auswärtige Kaufleute seien und deshalb die Zölle wie
die anderen Fremden bezahlen müßten. Mehrmals entschied zwar das
Mayorsgericht zugunsten der Hansen, aber die Sheriffs kehrten sich an
diese Urteile nicht und erhoben die Abgaben weiter. Schließlich riefen
1420 die Kaufleute die Unterstützung des ihnen freundlich gesinnten
Königs an. Heinrich V. starb aber, ehe der Streit entschieden war. Die
englischen Kaufleute benutzten den Thronwechsel zu einem erneuten
Vorstoß gegen die Hansen. Sie reichten 1422, als jene wieder um
Maßregeln gegen die Übergriffe der Sheriffs petitionierten, dem
Parlament eine Beschwerdeschrift über die zahlreichen Bedrückungen ihres
Handels in Preußen ein und verlangten nach dem Zusatze von 1380 die
Aufhebung der hansischen Privilegien; den weltlichen und geistlichen
Großen hatten es die Hansen hauptsächlich zu danken, daß die Forderung
der englischen Kaufleute nicht erfüllt wurde. Mit ihrer Zustimmung
nahm Heinrich VI. alle hansischen Englandfahrer in seinen Schutz und
entschied, daß jene bis zur endgültigen Regelung des Streites von den
städtischen Abgaben befreit sein sollten[21].

Ein anderer Streitpunkt zwischen den Hansen und London betraf die Wahl
eines Londoner Alderman zum Justiziar und Ältermann der hansischen
Kaufleute. Seit 1418 verbot die Stadtbehörde ihren Mitgliedern, dieses
Amt, das im 14. Jahrhundert mehrmals der Londoner Mayor selbst bekleidet
hatte, anzunehmen[22]. Auch das Pfund- und Tonnengeld, welches die
Hansen unter Heinrich V. nachweislich bezahlt hatten, stand wieder
einmal zur Debatte. Im Oktober 1423 entschied der königliche Rat nach
einem Gutachten der obersten Reichsgerichtshöfe, daß die Hansen als
Fremde zu den Subsidien herangezogen werden könnten. Er glaubte, durch
seinen Spruch die hansischen Privilegien nicht zu verletzen, da das
Parlament und nicht der König die Abgaben auferlegte, die Privilegien
aber allein vom König stammten[23].

Die Lage der hansischen Kaufleute war im Sommer 1423 nicht ungefährlich.
Als sie sich weigerten, die Subsidien und Abgaben zu bezahlen, wurden
sie ins Gefängnis gesetzt und ihre Häuser und Lagerräume geschlossen.
Wie hansefeindlich damals die Stimmung des englischen Bürgertums war,
zeigt das Vorgehen der Lynner Kaufleute. Sie wählten aus ihrer Mitte
einen Ausschuß, der für die Aufhebung der hansischen Privilegien
agitieren sollte[24].

Die Klagen des Londoner Kontors veranlaßten im Juli 1423 den Lübecker
Hansetag, Stralsund und Danzig aufzufordern, die Engländer bei sich
anzuhalten. Der Hochmeister und Danzig begnügten sich aber, an den König
und die englischen Großen die Bitte zu richten, daß sie die hansischen
Kaufleute im Genuß ihrer Freiheiten lassen möchten. Auch König Sigmund
verwandte sich für seine Untertanen. Doch mußte das Kontor mitteilen,
daß man den Schreiben wenig Wert beilege[25]. Die Städte erwogen nun
die Absendung einer Gesandtschaft, welche in Flandern mit englischen
Vertretern verhandeln sollte. Als sie im Jahre 1425 zustande kam, ging
sie aus nicht ersichtlichen Gründen trotz der dringenden Vorstellungen
des Londoner Kontors nicht nach England[26].

Die Kaufleute, welche nun auf sich selbst angewiesen waren, verfochten
ihre Interessen vor dem im Februar 1426 tagenden Parlament mit Erfolg.
Mit Zustimmung der Großen ernannte der König den von den Hansen
gewünschten Londoner Alderman William Crowmere zu ihrem Justiziar. Auch
mit London kamen die Kaufleute ins Einvernehmen. Die Stadt gab auf
Befehl des Königs ihren Widerstand gegen den hansischen Justiziar auf
und erkannte in einem Abkommen die Freiheit jener von den städtischen
Abgaben an. Die Hansen versprachen dafür, an die Sheriffs und den Mayor
jährlich bestimmte Geschenke, welche in Geld, Hering, nordischem Fisch
und Wachs bestanden, zu leisten[27].

Die Anerkennung der hansischen Freiheiten hielten die englischen
Kaufleute scheinbar für eine günstige Gelegenheit, ihre alten Forderungen
in Preußen von neuem zu erheben. Sie beklagten sich, daß Danzig ihnen
ihre alten Handelsgewohnheiten genommen habe und sie arg bedrücke. Das
Londoner Kontor sprach die Befürchtung aus, daß die Kaufleute es würden
entgelten müssen, falls die Beschwerden wahr seien[28]. In Preußen
wiesen die Städte die Berechtigung derselben zurück. Die englischen
Kaufleute erreichten aber damals, daß ihnen erlaubt wurde, einen
Gouverneur zu wählen[29].

Die Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen den wendischen Städten und
Erich von Dänemark im Jahre 1427 zog wie alle Neutralen, so auch die
Engländer in Mitleidenschaft. Da sie nicht nur die Bitte der Städte, die
Sundfahrt aufzugeben, ablehnten, sondern sogar offen für Erich Partei
ergriffen, versuchten die Hansen den Sund mit Gewalt zu sperren. Ihre
Auslieger brachten die englischen Schiffe, welche die Fahrt von oder
nach Preußen wagten, auf und führten sie als gute Beute in die
wendischen Häfen[30]. Die erzwungene Unterbrechung des Verkehrs rief in
England große Erbitterung hervor. Man wollte die hansischen Kaufleute
für die Taten der städtischen Auslieger verantwortlich machen. 1432
verlangten einige Städte wegen der Wegnahme ihrer Schiffe die
Beschlagnahme hansischer Güter. Der König, der wenig vorher die
hansischen Privilegien bestätigt hatte, gebot ihnen jedoch, bis zur
Rückkehr der Gesandtschaft welche er zu schicken beabsichtigte, von
jedem gewalttätigen Vorgehen abzusehen[31]. Diese Gesandtschaft, von
deren Anwesenheit in Lübeck wir nur aus einem Briefe des Londoner
Kontors erfahren, richtete nichts aus. Als sie heimkehrte, war der
Unwille in den Kreisen der Kaufmannschaft so groß, daß die Hansen nur
mit Mühe für sich vom Könige Geleit auswirken konnten. Sie mußten
versprechen, bei ihren Städten für die geschädigten englischen Kaufleute
eintreten zu wollen[32].

Die Preußen andrerseits verstimmte es sehr, daß alle ihre Bemühungen,
die Engländer zur Zahlung der 1407 zugestandenen Entschädigungen zu
bewegen, vergeblich blieben. Einer Gesandtschaft, welche der Hochmeister
1429 in dieser Angelegenheit nach England schickte, erwiderte der Rat,
daß der König zur Zahlung einer Schuld, welche weder er selbst noch
sein Vater gemacht habe, nicht verpflichtet sei[33]. Als auch der
jetzt mündig gewordene Erbe Heinrich Percys die Anerkennung der 1409
eingegangenen Verpflichtungen verweigerte, ließ der Hochmeister 1430 die
englischen Schiffe im Danziger Hafen anhalten und zwang die Kaufleute,
die geforderte Summe von 838 Nobel zu zahlen[34].

So befanden sich um 1430 beide Länder in gereizter Stimmung gegeneinander,
als ein neuer Konflikt ausbrach. Im März 1431 erhöhte das Parlament das
Pfund- und Tonnengeld um 6 d, bzw. 3 s und bestimmte ausdrücklich, daß
die neuen Abgaben von allen Fremden erhoben werden sollten[35]. Mit
energischen Vorstellungen wandten sich die Hansen, als auch ihnen die
Subsidien abgefordert wurden, an den König. Doch ließ sich dieser nur
dazu herbei, sie gegen Stellung einer Bürgschaft vorläufig von der
Zahlung der Zuschläge zu entbinden. Die Hoffnung der Kaufleute, daß
die Entscheidung des Rats, der ihren Anspruch prüfen sollte, zu ihren
Gunsten ausfallen würde, war nicht groß; waren sie doch von denselben
Richtern ein Jahrzehnt früher zur Zahlung der Subsidie von 12 d
verurteilt worden[36].

Als die hansischen Kaufleute dem Hochmeister ihre bedrängte Lage
mitteilten, griff dieser sofort zu energischen Gegenmaßregeln. Er ließ
die Engländer in Danzig eine Bürgschaft von der gleichen Höhe stellen,
wie sie die Hansen hatten hinterlegen müssen[37]. Doch hatte sein
Vorgehen nicht die erhoffte Wirkung. Wenn auch Heinrich VI. die Bitte
der Gemeinen, die Kaufleute durch die Beschlagnahme hansischer Güter zu
entschädigen, nicht erfüllte, so gab er doch den Anspruch, die Hansen
zu den Subsidien heranziehen zu können, nicht auf. Jene mußten sich 1432
und in den folgenden Jahren verbürgen, die Abgaben nachzuzahlen, wenn
die Entscheidung gegen sie ausfiel[38].

Wenig später erließ der königliche Rat eine Verordnung, welche den
fremden Handel noch weit schwerer traf als die Zollerhöhungen. Es wurde
bestimmt, daß zur besseren Kontrolle das Pfundgeld nach dem Werte der
Waren in England erhoben werden sollte. Da bisher der Berechnung der
Einkaufswert zugrunde gelegt worden war, so wurden jetzt bei der Einfuhr
die Abgaben ganz erheblich gesteigert. Die Hansen hielten diese Neuerung
für so schwerwiegend, daß sie sofort mit der Einstellung des Handels
antworteten, in der Hoffnung, dadurch am ehesten ihre Zurücknahme zu
erzwingen. Da der Erlaß wohl auch auf den Widerstand der anderen
Kaufleute stieß, sah sich der Rat bald genötigt, ihn wieder rückgängig
zu machen. Im Juni 1434 setzte er fest, daß bei der Verzollung der
auswärtigen Waren angegeben werden sollte, was sie beim Einkauf gekostet
hätten[39].

Durch die Bemühungen Lübecks kam im Sommer 1434 ein von 22 Städten
besuchter Hansetag zustande, dessen Hauptaufgabe war, die flandrische
und englische Angelegenheit zu ordnen. Mit Zustimmung des Hochmeisters
beschlossen die Städte, durch eine Gesandtschaft die Wiederherstellung
der alten Freiheiten zu fordern. Der Hochmeister versprach, zur
Unterstützung des Gesuchs den englischen Kaufleuten den Aufenthalt in
Preußen zu verbieten[40]. Zu städtischen Gesandten wurden die vier
Bürgermeister Johann Klingenberg aus Lübeck, Everd Hardefust aus Köln,
Heinrich Hoyer aus Hamburg und Heinrich Vorrath aus Danzig bestimmt.
Obwohl Vorrath sich sträubte, die Mission anzunehmen, beharrten die
Städte auf ihrem Beschluß, daß Preußen und Livland, welche die englische
Angelegenheit besonders anging, in der Gesandtschaft vertreten seien.
Der Hochmeister scheint, wenn er auch offiziell der Hanse beigetreten
war, eine zu enge Berührung mit den westlichen Angelegenheiten damals
nicht gewünscht zu haben[41].

Ende Oktober 1434 trafen die vier Bürgermeister in England ein
und überreichten dem königlichen Rat ihre Vollmachten und eine
Beschwerdeliste der hansischen Kaufleute, die dieser an die vier
höchsten Richter des Landes zur Untersuchung weitergab. Als kurze Zeit
darauf in London die Pest ausbrach, erklärte der Rat, nicht weiter
verhandeln zu können. Doch war die Pest wohl nur der Vorwand; den
Hauptgrund für die Vertagung haben wir vielmehr in den schweren Anklagen
zu sehen, welche die englischen Kaufleute vor dem König gegen die Hansen
erhoben. Da die Gesandten bis Weihnachten nicht warten wollten, wie der
Rat wünschte, wählten sie von den Kaufleuten vier aus, welche die
hansische Sache vor dem Parlament vertreten sollten. Diese erhielten
eine sehr interessante Instruktion. Falls nämlich der König die
hansischen Privilegien bestätigen würde, sollten sie fordern, daß sich
auch die vier größten Städte Englands, London, York, Lynn und Bristol,
für die Beobachtung der Freiheiten verbürgten[42].

Unter vielen "süßen Worten", aber ohne jeden Erfolg verließen die
Gesandten Ende November London und begaben sich nach Brügge, wo sie sich
den Winter über der Beilegung der hansisch-flandrischen Streitigkeiten
widmeten[43]. Zu Anfang des nächsten Jahres kündigte Heinrich VI. die
Absendung einer Gesandtschaft nach Brügge an[44]. Seine Absicht scheint
gewesen zu sein, für die Anerkennung der hansischen Privilegien größere
Freiheiten für seine Kaufleute in Preußen zu fordern und die hansischen
Schadenersatzansprüche mit den englischen zu kompensieren. Die Preußen,
welche sofort nach dem Bekanntwerden des Mißerfolgs der Gesandtschaft
den Besuch Englands verboten hatten, befahlen Vorrath, derartige
Forderungen zurückzuweisen. Wenn die Engländer Privilegien beanspruchten,
sollten sie sich an den Hochmeister und die Städte selbst wenden. Da
Hoyer und Vorrath[45] von ihren Städten, welche Bedenken trugen, so
wichtige Fragen ihnen allein anzuvertrauen, keine neuen Vollmachten
erhalten hatten, wollten sich die englischen Gesandten, welche im Mai in
Brügge eintrafen, auf sachliche Beratungen mit ihnen nicht einlassen.
Die Hansen erhoben zwar gegen ihr Verhalten feierlichen Protest,
erreichten aber nur, daß für Januar 1436 eine neue Tagfahrt festgesetzt
wurde[46].

Obwohl verabredet worden war, bis zu diesem Termin gegenseitige
Schädigungen zu vermeiden, rieten die hansischen Vertreter ihren
Städten, die Kaufleute vor dem Besuch Englands zu warnen, weil jene dort
vor Überfällen nicht mehr sicher seien. Dem Londoner Kontor befahlen
sie, bis zum Ende des Sommers England zu verlassen. Zu Anfang des
nächsten Jahres hören wir, daß sich das Kontor aufgelöst hatte und die
Kaufleute sich in Brügge aufhielten[47].

Da bis zum 1. September 1435 alle Schadenersatzansprüche geltend gemacht
und die Städte sich über ihr weiteres Vorgehen schlüssig werden mußten,
schlug Lübeck vor, einen allgemeinen Hansetag abzuhalten. Aber an der
Interessenlosigkeit der Städte, welche meist aus nichtigen Gründen
absagten, und besonders an der zögernden Haltung des Hochmeisters
scheiterte der Plan Lübecks[48]. Paul von Rußdorf war durch die
Friedensverhandlungen mit Polen so in Anspruch genommen, daß er nur
schwer zu einer neuen Gesandtschaft zu bewegen war. Den Bemühungen
Vorraths, dessen politische Überzeugung war, daß seine Vaterstadt
Danzig den Zusammenhang mit der Hanse nicht verlieren dürfe[49], war
es wohl hauptsächlich zu danken, daß alle Schwierigkeiten, welche das
Zustandekommen einer Gesandtschaft in Frage stellten, überwunden
wurden. Im Februar 1436 konnte Vorrath endlich als preußischer Gesandter
nach Lübeck abgehen[50].

Inzwischen hatten sich die Verhältnisse im Westen gänzlich geändert. Der
Friedenskongreß, welcher im Jahre 1435 in Arras getagt hatte, hatte mit
der Abwendung Burgunds von England geendet, und zu Beginn des folgenden
Jahres war der Krieg zwischen beiden Mächten eröffnet worden[51]. Unter
diesen Umständen mußte England viel daran liegen, den Handelsverkehr mit
den Ostseeländern wiederherzustellen. Eine Petition der aus Preußen und
den Hansestädten ausgeschlossenen englischen Kaufleute, den Hansen den
Besuch Englands zu verbieten und ihre Privilegien aufzuheben, fand
deshalb kein Gehör. Die englische Regierung ordnete vielmehr zur
festgesetzten Zeit Gesandte zu den Verhandlungen mit der Hanse ab[52].

Die schwankende Haltung des Hochmeisters, von der wir oben sprachen,
hatte zur Folge, daß die englischen Boten in Calais über ein Vierteljahr
vergeblich auf die hansische Gesandtschaft warten mußten. Ihr langes
Ausbleiben wurde auch von den Kontoren äußerst unangenehm empfunden.
Denn die Lage der Hansen in England und Flandern verschlechterte sich
von Tag zu Tag, und die Unsicherheit auf dem Meere nahm zu. In zahlreichen
Schreiben drängten die Kaufleute deshalb zur Beschleunigung. Sie
erklärten es für unmöglich, nach dem Ausbruch des Krieges mit England
und Flandern ins Einvernehmen zu kommen. Wie recht das Brügger Kontor
damit hatte, zeigte sich, als im April die hansischen Ratssendeboten
in Flandern eintrafen. Herzog Philipp suchte, um eine Stärkung seines
Gegners zu verhindern, mit allen Mitteln die Verständigung zwischen der
Hanse und England zu hintertreiben und versperrte den Gesandten den Weg
nach Calais und nach England. Es blieb jenen schließlich nichts anderes
übrig, als umzukehren und von der Elbe aus nach England hinüberzusetzen.
Es dauerte aber wieder geraume Zeit, ehe von Preußen die Zustimmung zu
diesem Schritt einlief. In den Hansestädten herrschte große Verstimmung
über die neue Verzögerung. Man warf den Preußen vor, daß sie allein an
der jammervollen Lage des Kaufmanns schuld seien[53].

Als im Oktober 1436 endlich die hansischen Gesandten in England
landeten[54], waren die Verhältnisse für die Hanse lange nicht mehr so
günstig wie im Jahre zuvor. Der Handelsverkehr zwischen beiden Ländern
war nämlich trotz der Verbote wiederaufgenommen worden. Schon im April
hatte Paul von Rußdorf englischen Kaufleuten gegen die Zahlung einer
nicht geringen Geldsumme erlaubt, mit sechs Schiffen englische Waren
nach Preußen ein- und preußische nach England auszuführen. Mit Kampen
hatten die Engländer einen förmlichen Vertrag abgeschlossen, durch den
ihnen der Verkehr mit dieser Stadt gestattet blieb. Auf hansischer Seite
kehrte man sich ebenso wenig an das Handelsverbot. Zahlreiche preußische
Kaufleute suchten wieder die englischen Märkte auf. Das Bergener Kontor
gab seinen Mitgliedern die Fahrt frei. Köln erklärte, daß seine Kaufleute
an die Verkehrssperre nicht gebunden seien, da sie ohne sein Wissen und
Willen erlassen sei. Die hansischen Gesandten versuchten vergeblich, als
sie nach England kamen, die Durchführung der städtischen Verordnungen zu
erzwingen; ihre Befehle wurden nicht befolgt. Unter diesen Umständen
hatte es für England keinen so großen Wert mehr, mit der Hanse zu
einer Einigung zu gelangen. Die Gesandten klagten wiederholt, daß der
Ungehorsam so vieler hansischer Kaufleute den Fortgang der Verhandlungen
sehr erschwere[55].

Die hansischen Interessen mußte es ferner schwer schädigen, daß die
Städte nicht einig waren. Köln ging eigne Wege. Im Dezember erschien
eine Gesandtschaft des Erzbischofs und der Stadt in England, um für Köln
einen besonderen Vertrag abzuschließen. Da die Verhandlungen zwischen
der Hanse und England damals schon in der Hauptsache beendet waren,
richtete sie jedoch nichts mehr aus[56]. Auch auf Danzig glaubten die
Städte nicht bestimmt rechnen zu können. Die Vertreter Lübecks und
Hamburgs betrachteten den preußischen Kollegen wegen seiner Instruktion
mit Mißtrauen und fragten bei ihren Städten an, ob sie gegebenenfalls
ohne Rücksicht auf Preußen mit England einen Frieden eingehen sollten.
Vorrath scheint sich aber in England nicht streng an seine Instruktion
gehalten zu haben. Er verlor das gemeinhansische Interesse nie aus den
Augen[57].

Die englisch-hansischen Verhandlungen zogen sich sehr in die Länge. Der
König wollte von der Bezahlung der alten Schuld, auf die Vorrath vor
allem drang, nichts wissen; die Kaufleute suchten eine Einigung, welche
ihre Interessen nicht genügend wahrnahm, zu verhindern und brachten beim
König und Parlament immer neue Anschuldigungen gegen die Hansen vor.
Diese hatten es wieder vor allem den weltlichen und geistlichen Großen
zu danken, daß die Verhandlungen zu einem guten Ergebnis führten. Korner
schreibt in seiner Chronik dem Kardinal Heinrich Beaufort, dem ersten
Kirchenfürsten Englands, ein großes Verdienst an dem schließlichen
Zustandekommen der Einigung zu. Obwohl die englischen Städte im
Parlament noch einen Versuch machten, für die Anerkennung der hansischen
Privilegien ihrem Handel in den Hansestädten gewisse Freiheiten zu
verschaffen, wurde am 22. März 1437 ein Vertrag abgeschlossen, der ihnen
nur die Zusicherung brachte, daß ihr Verkehr in den "alten Gewohnheiten"
nicht gehindert werden sollte. Die Hansen dagegen erreichten die
Bestätigung ihrer Privilegien und die Befreiung von allen Zöllen, welche
nicht in der carta mercatoria zugestanden waren. Der König versprach
ferner, die 1407 festgesetzten Entschädigungen an Preußen und Livland
abzuzahlen. Als erste Rate erhielt Vorrath 1000 Nobel. Die Hansen mußten
aber auf den Ersatz des Schadens, welchen sie durch die englischen
Auslieger seit den Haager Verhandlungen erlitten hatten, verzichten[58].

Die englischen Städte widersetzten sich mit allen Mitteln der Besiegelung
des für die Hansen nicht ungünstigen Vertrages. Sie sollen sogar den
Kanzler und den Schatzmeister bestochen haben, um seine Auslieferung zu
verhindern. Als Grund für ihr Vorgehen gibt Vorrath in einem Brief an
Danzig an, daß die Städte in aller Eile acht Schiffe ausrüsteten. Je
weiter sie das Inkrafttreten des Friedens verzögerten, um so größere
Aussicht hatten sie, mit ihrem Tuch auf den hansischen Märkten die
Ersten zu sein. Erst Mitte Juni gelang es den Gesandten, die Besiegelung
des Vertrages durchzusetzen[59].

Noch an einer anderen Stelle machte die Durchführung der Übereinkunft
Schwierigkeiten. Die Zollbeamten forderten nach wie vor von den Kaufleuten
die hohen Subsidien und wollten ihren Anspruch, davon befreit zu sein,
nicht anerkennen, indem sie behaupteten, vom Kanzler keine Anweisung
erhalten zu haben. Vorrath meinte, es täte ihnen von Herzen leid, daß
die englischen Kaufleute mehr Zoll bezahlen müßten als die hansischen.
Aber auch der Umstand, daß damals viele Holländer und andere Nichthansen
in England ankamen und behaupteten, hansische Bürger zu sein, mag die
Zöllner veranlaßt haben, mit der Nachlassung der Subsidien vorsichtig zu
sein. Vorrath klagte, daß diese Kaufleute besonders Bürgerbriefe von der
Jungstadt Danzig vorzeigten, und warnte vor der Aufnahme von Außenhansen
ins Bürgerrecht[60].

Vor ihrer Heimkehr ordneten die hansischen Gesandten noch eine wichtige
Angelegenheit. Sie gaben dem Londoner Kontor neue Statuten, durch welche
die Kaufleute und Schiffer angewiesen wurden, die Privilegien genau
innezuhalten und Außenhansen in ihre Genossenschaft nicht aufzunehmen.
Außerdem wurde ihnen streng befohlen, Übergriffe von englischen Städten
und Beamten nicht zu dulden, sondern sie sofort dem Kontor
mitzuteilen[61].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 5 -- CHAPTER 5 FOOTNOTES


 1:  HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.

 2:  HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis
     195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026,
     1034, 1087, VI n. 39, 74.

 3:  HR. I 6 n. 76, 399 § 7, 451, auch Daenell II S. 3 Anm. 2.

 4:  HR. I 6 n. 99, 187-190; vgl. Daenell I S. 186 f.

 5:  Vgl. Oman S. 262 f.

 6:  HR. I 6 n. 381, 384, 400 § 21, 440-447, 450, 451, Hans. U. B. V n.
     110.

 7:  HR. I 6 n. 556A § 57, 581, 582, 7 n. 592 § 7.

 8:  Hans. U. B. VI n. 371, 418, 447, 635, 678, 689, 789, 934, 942,
     964, HR. I 7 n. 592 §§ 8-10, 8 n. 452 §§ 3-6.

 9:  HR. I 7 n. 592 § 2, 8 n. 452 § 1, II 2 n. 76 § 20.

 10: HR. I 7 n. 592 § 1, 8 n. 452 §§ 1, 2, 454 (S. 304), 1162 § 2, II 1
     n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell II S. 49 Danzig gab 1436
     zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses gewesen sind.
     "Sunder der rath zu Danczike umme luterer fruntschaft dirlaubte
     en, das sie eynes borgers hws muchten mieten umme ere gelt und
     doryn zusampnegeen unde tringken und andere erbare frewde
     haben,..." Danzig gab damals als Grund für die Schließung des
     englischen Hauses an, "das sie dorynne eynen stogk und andere
     gefengniss machten." HR. II 2 n. 76 § 25.

 11: HR. I 7 n. 800 § 26, 821 § 8, 8 n. 59 § 13.

 12: HR. I 7 n. 649, 708, 773 § 7, 821 § 8, 8 n. 454.

 13: HR. I 7 n. 592 §§ 1-6, 649, 8 n. 32 § 9, 452 §§ 7, 8, 454.

 14: HR. I 7 n. 461 §§ 1, 19, 708.

 15: Hans. U. B. VI n. 238, HR. I 7 n. 87, 746 § 3, 8 n. 32 § 9, 433 §
     10, 453 § 2, 454, 546 § 7.

 16: HR. I 7 n. 592, 8 n. 452, II 1 n. 169, 2 n. 76. Zur Beurteilung
     der damaligen englischen Klagen müssen wir beachten, daß ihr
     vornehmster Zweck augenscheinlich war, die Bestätigung der
     hansischen Freiheiten durch den neuen König Heinrich VI. zu
     verhindern.

 17: HR. I 8 n. 454, 668, 7 n. 773 § 7, II 2 n. 76 §§ 36, 37.

 18: HR. I 7 n. 374 § 29, 821 § 8.

 19: HR. I 8 n. 546 § 7, Hans. U B. VI n. 736.

 20: Libell Vers 496 ff.

 21: Hans. U. B. I n. 902, II n. 31 § 1, V n. 984, VI n. 144, 332-334,
     337, 474, 475, 479, 482, HR. I 7 n. 592-594. Die endgültige
     Entscheidung wurde erst 1426 gefällt. Die Sheriffs versuchten in
     der Zwischenzeit noch mehrmals, die Hansen zu den Abgaben
     heranzuziehen. Hans. U. B. VI n. 504, 613, 643, HR. I 7 n. 671.

 22: Hans. U. B. VI n. 611.

 23: Hans. U. B. VI n. 515, 516, 529, HR. I 6 n. 451.

 24: HR. I 7 n. 671, Hans. U. B. VI n. 528.

 25: HR. I 7 n. 594, 609 § 6, 611, 623, 624 § 5, 671.

 26: HR. I 7 n. 675-677, 685-688, 695, 713 § 11, 714, 720-722, 789, 800
     § 33, 805.

 27: Hans. U. B. VI n. 611-613, 643, 651, 658.

 28: HR. I 8 n. 452, Hans. U. B. VI n. 723.

 29: HR. I 8 n. 453 § 2, 454, 546 § 7. Siehe S. 74.

 30: Hans. U. B. VI n. 661, S. 371 Anm. 1, n. 694, 712, 723 § 9, 875,
     HR. I 8 n. 129, 237 § 2, 336, 414, 418, 422, 451, 452 § 9, II 1 n.
     385 §20, 7 n. 488 § 40.

 31: HR. I 8 n. 422, 444-446, Hans. U. B. VI n. 764, 888, 1037.

 32: HR. II 1 n. 320. Diese Gesandtschaft war 1432 in Lübeck, nicht
     1430, wie von der Ropp in HR. II 1 S. 28 meint. Dies geht klar aus
     Hans. U. B. VI n. 1037 hervor. Heinrich VI sagt nämlich in diesem
     Erlaß (1432 Aug. 29) an die Einwohner verschiedener Städte, daß
     "certos ambassiatores nostros ad villas predictas ex causa
     predicta ad presens destinavimus," und verbot ihnen ein Vorgehen
     gegen die hansischen Kaufleute, "quousque super responso
     ambassiatorum nostrorum predictorum plene fuerimus informati." Die
     Gesandtschaft war auch in Dänemark und schloß 1432 Dez. 24 einen
     Vertrag mit Erich. Reg. dipl. Dan. I n. 3531.

 33: HR. I 7 n. 641, 642, 646 § 3, 736, 820, 8 n. 133, 134, 586 bis
     590, II 1 n. 34-38, Hans. U. B. VI n. 779, 860.

 34: HR. I 8 n. 666-668, 778, II 1 n. 168, 169 § 1, 170, 2 n. 76 § 26,
     Hans. U. B. VI n. 1065.

 35: HR. II 1 n. 50. Die Parlamente der folgenden Jahre bewilligten die
     Zusätze weiter. Rot. Parl. IV S. 389 § 12, 426 § 21, 503 § 29.

 36: Hans. U. B. VI n. 1011, S. 565 Anm. 3, HR. II 1 n. 147.

 37: Hans. U. B. VI n. 991, 992, 1005, 1065, HR. II 2 n. 76 § 27.

 38: HR. II 1 n. 146, 147, Hans. U. B. VI n. 1011, 1046 1061, 1099.

 39: HR. II 1 n. 319 und Anm. 1, 357 § 26.

 40: HR. II 1 n. 321 §§ 1-5, 9, 322, 324, 355, 356 §§ 1, 2, 357.

 41: HR. II 1 n. 324; vgl. Reibstein S. 17.

 42: HR. II 1 n. 383-385, 406, 421, 437.

 43: HR. II 1 n. 392 § 5, 407; vgl. Reibstein S. 21 ff.

 44: HR. II 1 n. 421, 429.

 45: Die beiden andern Gesandten waren wegen der hohen Kosten
     zurückgerufen worden. HR. II 1 n. 392 § 20, 422.

 46: HR. II 1 n. 430-433, 435-437; vgl. Reibstein S. 24 f.

 47: HR. II 1 n. 430 § 9, 435, 522.

 48: HR. II 1 n. 444, 459 §§ 1, 2, 462 § 3, 463, 464, 477, 479-481,
     489, 491; vgl. Reibstein S. 26 f.

 49: Vgl. Reibstein S. 65.

 50: HR. II 1 n. 520; vgl. Reibstein S. 27 ff.

 51: Vgl. Oman S. 321.

 52: HR. II 1 n. 558, 559; vgl. Daenell II S. 12.

 53: HR. II 1 n. 501, 508, 511, 522-525, 528, 535-537, 541, 561, 562,
     566-568, 573, 595, 596, 2 n. 4, 17, 18.

 54: HR. II 2 n. 20, 24, 57.

 55: HR. II 1 n. 547, 563, 577, 2 n. 19, 25, 26, 28, 31, 37, 65.

 56: HR. II 2 n. 27, 37.

 57: HR. II 2 n. 16-18, 53; vgl. Reibstein S. 42.

 58: HR. II 2 n. 26, 29, 46, 47, 63, 65-69, 71, 76, 79, 84, 160, Korner
     S. 566.

 59: HR. II 2 n. 44, 45, 70, 72, 73; vgl. Reibstein S. 46 f.

 60: HR. II 2 n. 38, 39, 44, 48, 51, 73-75, 83, 90, 7 n. 461.

 61: HR. II 2 n. 81, 82.



6. Kapitel.

Die Nichtbestätigung des Vertrages von 1437 durch die Preußen. Englische
Gewaltpolitik in den vierziger und fünfziger Jahren.


Der durch die hansischen Gesandten in England abgeschlossene Vertrag
wurde noch im Sommer 1437 von König Heinrich und den Hansestädten
bestätigt[1]. Nur in Preußen stieß seine Anerkennung auf Schwierigkeiten,
weil die englischen Kaufleute aus den unklar gefaßten Bestimmungen über
freien Verkehr und Wiederherstellung der alten Handelsgewohnheiten
für sich Freiheiten ableiteten, welche Danzig nicht gewillt war ihnen
zuzugestehen. Sie verlangten Befreiung vom Pfund- und Pfahlgeld und von
der Haftbarkeit für Schulden und Vergehen, an denen sie persönlich nicht
beteiligt waren. Ferner behaupteten sie, daß der Vertrag ihre alten
Rechte, mit allen Kaufleuten, einheimischen wie fremden, Handel
zu treiben und in Danzig ein Haus zu Versammlungszwecken zu mieten,
wiederhergestellt habe. Um ihrer Forderung noch mehr Nachdruck zu
verleihen, legten die englischen Kaufleute eine Privilegiumsurkunde
vor, welche ihnen, wie sie angaben, von Heinrich Vorrath in England
ausgestellt und besiegelt worden war[2]. Da man in Danzig glaubte,
daß Vorrath sich habe bestechen lassen, einen unvorteilhaften Vertrag
abzuschließen und den Engländern Zugeständnisse zu machen, war die
Bürgerschaft auf ihn nicht gut zu sprechen und bereitete ihm einen üblen
Empfang, als er Anfang März 1438 nach längerer Gefangenschaft, die
er auf der Kloppenburg in der Gewalt des Bischofs von Münster hatte
erdulden müssen, in die Heimat zurückkehrte[3]. Die Erbitterung der
Danziger gegen ihn war so groß, daß er für sein Leben fürchtete und den
Hochmeister um Schutz anrief. Der in seiner Ehre schwer Angegriffene
fand aber an dem Londoner Kontor und dem Propst Franko Keddeken, welcher
juristischer Beirat und Dolmetscher der hansischen Gesandtschaft in
England gewesen war, warme Fürsprecher und Verteidiger[4]. Das Kontor
befürwortete in seinem Schreiben auch die Annahme der Übereinkunft,
indem es auf die Folgen hinwies, welche ihre Nichtbestätigung für den
hansischen Kaufmann haben könne. Doch vermochten seine Vorstellungen die
Danziger Bürgerschaft von ihrem Widerspruch nicht abzubringen. Auf dem
Marienburger Städtetage im Mai 1438 wurde auf Betreiben Danzigs die
Besiegelung des Vertrages vom Hochmeister verschoben[5].

Obwohl diese auch später nicht erfolgte, verkehrten die englischen
Kaufleute in Preußen in den nächsten Jahrzehnten, soweit es die
unruhigen Zeiten zuließen, wieder in altgewohnter Weise. Es läßt sich
nicht sehen, daß sie schlechter gestellt waren als vor 1436[6]. Danzig
scheint nur strenger als früher die Beobachtung des Gästerechts von
ihnen gefordert zu haben; sie sollten nur dieselben Rechte genießen wie
die andern Fremden[7].

Da sich die englischen Kaufleute mit diesen Freiheiten nicht begnügen
wollten, war das Verhältnis zwischen Preußen und England bald wieder
ein gespanntes. Die englischen Kaufleute erhoben nämlich, als sie die
Anerkennung ihrer Ansprüche vom Hochmeister und Danzig nicht erlangen
konnten[8], wieder ihren alten Kriegsruf, daß der Grundsatz der gleichen
Behandlung von den Preußen nicht gewahrt werde. Im November 1441 reichten
sie dem Parlament eine Liste von Beschwerden ein und forderten die
Suspension der hansischen Privilegien, bis die Preußen ihre Forderungen
zugestanden hätten. Die in England nicht zu kontrollierenden Klagen der
Kaufleute über Bedrückungen und Beschränkungen ihrer Handelsfreiheiten
hatten den Erfolg, daß das Parlament, obwohl das Londoner Kontor die
Richtigkeit der Beschwerden abstritt, dem Könige vorschlug, die hansischen
Freiheiten vorläufig außer Kraft zu setzen. Heinrich VI. und sein Rat
konnten sich jedoch zu einem sofortigen Bruch mit der Hanse nicht
entschließen. Sie gaben den Städten bis zum nächsten Martinstage Zeit,
die Bedrückungen abzustellen und Genugtuung zu leisten[9].

Die Preußen dachten nicht daran, diesen Ansprüchen nachzugeben. Sie
ließen sich von den englischen Kaufleuten in Danzig bestätigen, daß sie
über Beschränkungen nicht zu klagen hätten und dem Vorgehen ihrer Städte
fernständen, und lehnten daraufhin die Erfüllung der von Heinrich VI.
gestellten Forderungen ab. Ebenso erklärten die wendischen Städte, von
alten Privilegien der Engländer nichts zu wissen[10].

In England trug man nun trotz der Ablehnung der Gesuche Bedenken, die
gegen die Hansen beschlossenen Maßregeln auszuführen. Die hansischen
Privilegien blieben in Kraft. Es gelang den Kaufleuten sogar, ihre
Befreiung von den damals wieder eingeführten Subsidien durchzusetzen und
die Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Güter zu erreichen. Im Februar
1443 konnte das Londoner Kontor den Städten mitteilen, daß die von ihm
gewünschte Warnung vor dem Verkehr mit England nicht mehr nötig sei. Die
englischen Kaufleute ruhten aber nicht. Auf ihr Drängen wiederholte im
Jahre 1446 das Parlament seinen früheren Beschluß. Diesmal sagte der
König zu, die hansischen Privilegien aufzuheben, wenn der Vertrag von
den Preußen bis nächsten Michaelis nicht bestätigt und den Kaufleuten in
den Ostseeländern die verlangten Rechte nicht verliehen seien[11].

Die Lage des hansischen Kaufmanns in England war damals bedenklich. Bei
den weltlichen und geistlichen Großen konnte er gegen das Vorgehen des
Unterhauses keine Unterstützung finden, und das Bürgertum zeigte seine
feindliche Gesinnung gegen ihn ganz offen. Trotz königlicher Schutzbriefe
nahmen die englischen Kaufleute, die im hansisch-holländischen Kriege
Verluste erlitten hatten, den Hansen ihre Güter weg und versiegelten
ihre Häuser. Auch die hansischen Privilegien wurden seit langem in
vielen Punkten nicht mehr beachtet. Die Klageschrift des Kontors nennt
u. a., daß den Hansen verboten sei, mit andern Fremden Handel zu treiben
und die englischen Stapelgüter auszuführen, daß die Bestimmungen über
die Zusammensetzung der Gerichtshöfe außer acht gelassen und die
hansischen Klagen vor den Admiralitätsgerichten verhandelt würden. Aber
besonders war es wieder die Unsicherheit der englischen Küstengewässer,
über welche die Hansen zu klagen hatten. Zahlreiche hansische Schiffe
waren seit 1437 von den englischen Piraten geplündert worden. Auf mehr
als 300 000 Nobel gaben damals die Hansen ihre Verluste an, die sie seit
1409 von den englischen Seeräubern erlitten hatten[12].

Die Klagen der hansischen Kaufleute und wohl auch die Vorstellungen
Kölns und Lübecks bewogen den Hochmeister, eine friedliche Beilegung der
zwischen Preußen und England schwebenden Streitigkeiten zu versuchen.
Die Gesandtschaft, die im Frühjahr 1447 nach England abging, erhielt den
Auftrag, ein Inkrafttreten des Parlamentsbeschlusses vom vorigen Jahre
auf alle Fälle zu verhindern. Es wurde ihr Vollmacht gegeben, in kleinen
Dingen sich nachgiebig zu zeigen. Doch durften ihre Zugeständnisse die
Interessen des Hochmeisters und die Freiheiten des Landes nicht
berühren[13].

Im Mai 1447 beschäftigte sich auch der von 39 Städten besuchte Hansetag
zu Lübeck mit der englischen Angelegenheit. Er richtete an den Hochmeister
das Ersuchen, den englischen Kaufleuten in Danzig das Geleit zu
entziehen und ihre Güter zu beschlagnahmen. Der Hochmeister lehnte
jedoch im Einverständnis mit seinen Städten ein Eingehen auf die
hansischen Vorschläge ab; denn dadurch hätte er den Erfolg seiner
Gesandtschaft von vornherein vereitelt[14].

Die preußischen Gesandten, die im Juli in London eingetroffen waren,
fanden bei den Engländern keine allzu große Neigung zum Entgegenkommen.
Die englische Kaufmannschaft bestand hartnäckig auf der Erfüllung
ihrer Forderungen und wollte es auf einen Bruch mit Preußen ankommen
lassen[15]. Wie so häufig scheinen die Kaufleute auch diesmal König,
Parlament und die andern Stände hauptsächlich durch lügnerische
Ausstreuungen an ihrer Seite festgehalten zu haben. Sie behaupteten
nämlich, daß die preußischen Gesandten auf ihrer Fahrt nach England
König Christoph von Dänemark überredet hätten, die englischen Schiffe im
Sunde anzuhalten. Daran war natürlich kein wahres Wort. König Christoph
hatte im Sommer eine Anzahl englischer Schiffe aufgreifen lassen, weil
die Engländer den verbotenen Verkehr mit Island fortsetzten und noch
dazu dort wie Räuber hausten[16]. Durch diese Ausstreuungen erreichten
aber die Kaufleute ihr Ziel. Die preußische Gesandtschaft verlief
ergebnislos. Im Winter wurde dann nach dem Parlamentsbeschluß die
vorläufige Suspension der hansischen Privilegien verfügt[17]. Die
hansischen Kaufleute wurden in ihren Rechten und Freiheiten denen aus
Florenz und Venedig gleichgestellt[18].

Das englische Vorgehen beantwortete die Hanse nicht mit einer kräftigen
Gegenmaßregel. Sie begnügte sich, ihre Kaufleute vor dem Verkehr mit
England zu warnen. In Preußen blieb den Engländern der freie Handel
gestattet, wenn ihnen auch der Hochmeister kein Geleit geben wollte. Das
gänzliche Fehlschlagen der hansischen Aktionen im Westen, in Flandern
und in England, führte aber eine Annäherung der hansischen Gruppen
herbei. Die hansischen Gesandten in Flandern erklärten es wegen der
mißlichen Lage des Kaufmanns für dringend erforderlich, daß sobald wie
möglich ein allgemeiner Hansetag zu Bremen abgehalten werde[19].

Im Sommer 1448 machte die englische Regierung noch einen Versuch, die
Streitigkeiten, die einen Bruch mit der Hanse unvermeidlich zu machen
schienen, friedlich beizulegen. Die Lage des Landes ließ es wünschenswert
erscheinen, wenigstens einen Aufschub zu gewinnen. Seit dem Januar des
vorigen Jahres waren dem englischen Handel wieder die burgundischen
Lande verschlossen, und im Frühjahr war auch der Krieg mit Frankreich
wieder ausgebrochen. Kam England jetzt nicht mit Dänemark und der Hanse
ins Einvernehmen, so war es von jedem Handelsverkehr abgeschnitten.
Heinrich VI. ordnete deshalb im Juli Gesandte an den dänischen König, an
den Hochmeister und die Städte ab, welche die Zwistigkeiten schlichten
und die alten Verträge mit diesen Reichen erneuern sollten[20].

Die Verhandlungen, welche im März des nächsten Jahres von den englischen
Abgesandten mit Vertretern der Hanse und des Hochmeisters in Lübeck
geführt wurden, brachten aber, hauptsächlich wohl wegen des geringen
Besuchs des Tages durch die Städte, keine endgültige Regelung der
gegenseitigen Beziehungen. Diese wurde vielmehr einer neuen Zusammenkunft,
die am 24. Juni 1451 in Deventer stattfinden sollte, vorbehalten. Der
Versuch, den die Engländer damals machten, die Hanse zu spalten,
scheiterte. Als sie auf Grund des Parlamentsbeschlusses die Preußen vom
Genuß der hansischen Freiheiten ausschließen wollten, erklärten die
übrigen Städte, daß ein solches Vorgehen der Engländer den Bruch mit der
gesamten Hanse nach sich ziehen würde[21].

Durch die Lübecker Abmachungen und den im Juli mit Christian I. von
Dänemark vereinbarten Stillstand[22] erreichte die englische Regierung,
daß die Ostsee der Ein- und Ausfuhr ihres Landes vorläufig noch offen
blieb. Doch wurde der Erfolg ihrer Bemühungen bald darauf durch eine
rohe Gewalttat ihrer Untertanen in Frage gestellt. Am 23. Mai 1449
brachten englische Auslieger im Kanal eine mehr als 100 Schiffe große
Baienflotte auf, die zur Hälfte in die hansischen, zur Hälfte in die
niederländischen Städte gehörte. In England ließ man die holländischen,
seeländischen und die Schiffe aus Kampen sofort wieder frei, die
hansischen dagegen, die hauptsächlich in Lübeck und Danzig beheimatet
waren, wurden in die englische Flotte eingereiht und ihre Ladung
verkauft[23]. Die englische Regierung war scheinbar zu ohnmächtig, gegen
die Übeltäter, die auch hohen Kreisen angehörten[24], einzuschreiten
und ihre auf eine friedliche Beilegung des Streits gerichtete Politik
beizubehalten. Die hansefeindliche Richtung gewann in England die
Führung. Auch an andern Orten machte sich die erbitterte Stimmung dieser
Kreise in Gewalttaten gegen die hansischen Kaufleute Luft. Im Hafen von
Boston wurden hansische Schiffe überfallen, und die Engländer drohten,
sie würden alle Hansen, die sie auf der Fahrt nach Bergen anträfen,
aufgreifen und ausplündern[25].

Die geschädigten Hansestädte beantworteten die englischen Gewalttaten
mit der Beschlagnahme alles englischen Besitzes in ihren Gebieten[26].
Doch konnten sich die lübischen Ratsherren nicht entschließen, sofort
alle Brücken zu einer friedlichen Verständigung mit England abzubrechen.
Obwohl Heinrich VI. die städtischen Anträge auf Auslieferung des
Genommenen zurückwies, ja sogar den durch die Beschlagnahme ihrer Güter
geschädigten Kaufleuten die Erlaubnis erteilte, die Preußen und die
Lübecker anzuhalten[27], gaben die Städte in Bremen die Lübecker
Abmachungen nicht auf und lehnten den Vorschlag Burgunds, die
Einfuhr des englischen Tuchs in ihre Länder zu verbieten, ab. Ihre
Ratssendeboten, die sie an den Herzog von Burgund schickten, wiesen sie
an, wenn sie in Flandern englische Gesandte anträfen, mit ihnen über
eine friedliche Beilegung des Streits zu verhandeln[28]. Noch weniger
war die rheinisch-westfälische Städtegruppe, die durch die Wegnahme der
Baienflotte nicht getroffen war, gewillt, um anderer willen ihren Handel
mit England zu unterbrechen. Köln erwog schon im Oktober den Gedanken
einer Trennung von der übrigen Hanse und befahl seinem Vertreter in
Flandern, ein Sonderabkommen mit England abzuschließen, falls Lübeck auf
Abbruch des Verkehrs dringen sollte[29].

In England war inzwischen ein Umschwung eingetreten, der die Vertreter
eines friedlichen Ausgleichs mit der Hanse, besonders mit Preußen,
wieder an die Spitze brachte. Wir erfahren aus den Briefen des
preußischen Kaufmanns Hans Winter an den Hochmeister, daß die große
Mehrzahl der englischen Bevölkerung durchaus friedlich gegen die Preußen
gesinnt war. Adel und Gemeine, so schreibt er mehrmals, verlangten
dringend die Wiederherstellung guter Beziehungen mit Preußen, das ihnen
wegen seiner wertvollen Einfuhr wichtiger sei als alle anderen Länder.
Hätten sie Freundschaft mit Preußen, so glaubten sie die ganze übrige
Hanse entbehren zu können. Es ist bezeichnend für die Stimmung der
ländlichen Kreise Englands, daß 1450 die Kenter Aufständischen u. a. die
Forderung aufstellten, es sollten ihnen die Plünderer der preußischen
Schiffe ausgeliefert werden, da sie durch ihre Tat das Land in großes
Verderben gebracht hätten[30].

Von diesen Kreisen gedrängt, knüpfte die englische Regierung
Verhandlungen mit der Hanse an. Gesandte fanden sich im Oktober 1449
in Flandern ein und vereinbarten mit den hansischen Vertretern eine
Tagfahrt im Juni des nächsten Jahres zu Utrecht. Der Handelsverkehr
zwischen beiden Ländern wurde bis zum nächsten Martinstage freigegeben;
die Beschlagnahme der Güter blieb dagegen bestehen, obwohl die Engländer
bereit waren, auch hier entgegenzukommen. Auf Grund dieser Abmachungen
wurden in England noch vor Schluß des Jahres die hansischen Privilegien
wieder in Kraft gesetzt; nur die Lübecker und Danziger wurden vom Genuß
derselben ausgeschlossen[31]. Die englischen Kaufleute und Schiffer
waren aber nach wie vor jedem Entgegenkommen gegen die Hansen abgeneigt
und setzten sich über den Vertrag, der jenen freien und ungehinderten
Verkehr garantierte, hinweg. Der König und sein Rat waren nicht
imstande, ihrem Treiben Einhalt zu tun. Die englischen Auslieger
erklärten offen, sie nähmen alles, was deutsch spreche[32].

Es muß sich wohl bei den letzten Verhandlungen gezeigt haben, daß England
mit Preußen leicht das alte Einvernehmen herstellen konnte, daß Lübeck
dagegen nicht ohne die Erfüllung seiner hohen Entschädigungsforderung
Frieden schließen wollte. Deshalb änderte Heinrich VI. im Winter seinen
Entschluß, die Utrechter Tagfahrt anzunehmen, und teilte dem Hochmeister
mit, daß er seine Gesandten erst zu ihm, dann nach Lübeck schicken
werde[33]. Hatte er sich nämlich mit Preußen geeinigt, so konnte er
abwarten, bis Lübeck seine Forderungen mäßigte.

In Lübeck scheint man die Pläne der Engländer durchschaut zu haben. Die
lübischen Ratsherren setzten auf den 24. Juni 1450 einen allgemeinen
Hansetag zu Bremen an, damit die Städte vor der Ankunft der englischen
Gesandten gemeinsam die Forderungen feststellten, welche die Engländer
bewilligen sollten. Die Preußen lehnten die Teilnahme an dem Hansetage
ab und vereitelten dadurch eine Beschlußfassung der Städte. Sie
wünschten keine gemeinsame Beratung vor ihren Verhandlungen mit den
Engländern, weil sie der Haltung Lübecks mißtrauten. Sie befürchteten,
daß Lübeck auch vor einem Kriege mit England nicht zurückschrecken
werde, um seine Forderungen durchzusetzen. Die letzten Kriege, die
Lübeck geführt hatte, der dänische und der holländische, hatten aber
gezeigt, daß Lübeck durch die im Kriege notwendige Konzentration des
gesamten ost-westlichen Verkehrs in seinem Hafen nur gewann, während
der preußische Handel zurückging[34].

Eine gesonderte englisch-preußische Einigung wurde aber durch die
Gewalttat der lübischen Bergenfahrer verhindert. Diese stießen Ende
Juli 1450 bei Skagen auf die auf der Fahrt nach Preußen befindlichen
englischen Gesandten, deren Absendung sich infolge der großen Unruhen
in England erheblich verzögert hatte, griffen sie an und nahmen sie
gefangen. Die Gesandten schickten sie darauf nach Lübeck, das Schiff mit
seiner kostbaren Ladung nahmen sie dagegen mit sich nach Bergen[35].

Es ist wohl kein Zweifel, daß der lübische Rat die Gefangennahme der
Gesandten nicht veranlaßt hat; die Tat war vielmehr ein spontaner Ausbruch
des Unwillens, der in weiten Kreisen Lübecks gegen die Engländer herrschte.
Doch kam sie dem Rat in dem Augenblick sehr gelegen, und er weigerte
sich, die Gesandten freizulassen[36]. Mit den preußisch-englischen
Sonderverhandlungen war es nun vorbei. Lübeck hatte die Leitung der
Angelegenheit wieder in der Hand. Unter seinem Einfluß beschloß im
September ein zahlreich besuchter Hansetag, dem englischen Könige eine
neue Tagfahrt vorzuschlagen, welche vor allem die Entschädigungsfrage
regeln sollte. Außerdem verabredeten die Städte in einem Geheimartikel,
daß vom November ab jeder Verkehr mit England aufhören sollte, falls der
König neue Verhandlungen ablehnen oder auf der Tagfahrt keine Einigung
erzielt würde. In betreff der Privilegien wollten die Städte allseitige
Wiederherstellung und die Mitgarantie der acht größten Städte des Landes
für ihre dauernde Beobachtung fordern[37].

In England war die Erregung über die Gewalttat der Lübecker bald wieder
einer friedlicheren Stimmung gewichen. Heinrich VI. erklärte sich
bereit, im Mai 1451 in Utrecht die Verhandlungen fortzusetzen, und hob
die Beschlagnahme der hansischen Güter auf, die er auf die Nachricht
von der Gefangennahme seiner Gesandten verfügt hatte. Den Kaufleuten
wurde die Ausfuhr ihrer Waren gestattet und ihre Zollprivilegien wieder
in Kraft gesetzt. In allen Hafenstädten ließ der König verkünden, daß er
Angriffe auf hansische Schiffe und Kaufleute streng bestrafen werde[38].

Auf der Versammlung zu Utrecht, die im Mai und Juni 1451 tagte, hielten
die preußischen und rheinischen Städte an den Abmachungen des letzten
Hansetages nicht fest. Sie wollten ihren Handel wegen der lübischen
Entschädigungsforderungen nicht unterbrechen und waren bereit, Lübeck
im Stiche zu lassen und ein Sonderabkommen mit England abzuschließen.
Infolge des Abfalles der beiden Gruppen mußten die lübischen Vertreter
den wortbrüchigen und aus der Haft entflohenen Thomas Kent als englischen
Unterhändler anerkennen und auch in der Schadenersatzfrage nachgeben.
Die Regelung dieser wurde auf einen neuen Tag im April des nächsten
Jahres verschoben; dagegen wurde, worauf es den Preußen und Kölnern
besonders ankam, der Verkehr zwischen der Hanse und England bis
Michaelis 1452 freigegeben[39].

Die Preußen und die westlichen Hansestädte nahmen, als die Abmachungen
die Zustimmung des englischen Königs gefunden hatten, den Handelsverkehr
mit England sofort wieder auf. Beide drangen in Lübeck, im Interesse
des gemeinen Kaufmanns nachzugeben und dem Utrechter Vertrag beizutreten.
Ihren Vorstellungen gesellte sich auch die gewichtige Stimme des Londoner
Kontors zu, dessen Lage durch das lange Schweigen Lübecks schon schwierig
zu werden begann. Aber Lübeck änderte seine Haltung nicht. Es teilte
Heinrich VI. mit, daß es die Utrechter Übereinkunft nur beobachten
werde, wenn er vorher für die widerrechtliche Wegnahme der Baienflotte
Schadenersatz leistete und die entflohenen Gesandten in die Haft
zurückschickte. Andernfalls drohte es mit dem Beginn der Fehde[40].

Die östliche und die westliche Städtegruppe versuchten nun, ohne
Lübeck die Verhandlungen mit England zu führen. Heinrich VI. war nicht
abgeneigt, sich mit ihnen über die Aufrechterhaltung des gegenseitigen
Handelsverkehrs zu verständigen. Die Bemühungen des Hochmeisters und
Kölns, die Städte zur Besendung der verabredeten Tagfahrt zu bewegen,
erwiesen sich aber als erfolglos. Sie mußten den König bitten, die
Versammlung um ein Jahr zu verschieben. Heinrich VI. verlängerte
daraufhin im Juni 1452 die Gültigkeit des Vertrages bis Michaelis
1453[41].

Inzwischen hatte Lübeck seine Drohung wahr gemacht, durch Gewaltmaßregeln
den Abbruch des Verkehrs mit England zu erzwingen. Seine Stellung war
damals nicht ungünstig. Christian von Dänemark hatte wieder mit England
gebrochen und verbot im April 1452 allen Hansen, besonders den Preußen,
englische Güter durch die dänischen Gewässer zu führen[42]. Zur selben
Zeit sperrte Lübeck dem englischen Tuch sein Gebiet, so daß dem
englischen Handel beide Zugänge zur Ostsee verschlossen waren[43].
Als dieser dann versuchte, durch Holstein in die Ostsee vorzudringen,
schickte Lübeck Auslieger in See, welche dem englischen Schleichhandel
ein Ende machen sollten[44]. Da jene aber mehr den neutralen hansischen
und außerhansischen als den englischen Handel trafen und Lübeck durch
die Klagen der Geschädigten in Gefahr geriet, in neue Konflikte
verwickelt zu werden, rief es seine Auslieger bald zurück[45]. Doch
dachte es Ende 1452 noch nicht an ein Aufgeben seiner bisherigen
Politik. Es bestand nach wie vor darauf, daß England vor Beginn der
Verhandlungen seinen Bürgern Entschädigung gewähren müsse[46]. Es zeigte
sich damals deutlich, daß Lübeck allein der Kitt war, der die vielfach
sich kreuzenden und auseinanderstrebenden Interessen der zahlreichen
Städte zusammenhielt, und daß, wenn Lübeck sich abseits hielt, es
unmöglich war, hansische Politik zu treiben. Weder der Hochmeister
noch Köln konnten an Lübecks Stelle treten. Auf die Aufforderung des
Hochmeisters, die auf den April 1453 verschobene Tagfahrt zu besenden,
antworteten nur Hamburg und Köln samt seinem Anhang zustimmend; von den
meisten andern Städten war überhaupt keine Äußerung zu erlangen[47]. Da
unter diesen Umständen Verhandlungen mit den Engländern keinen Erfolg
versprechen konnten, blieb nichts anderes übrig als die Tagfahrt
nochmals hinauszuschieben. Da auch England die Aufrechterhaltung des
Handelsverkehrs mit Preußen wünschte, verlängerte Heinrich VI. die
Gültigkeit des Utrechter Vertrages um weitere drei Jahre und nahm alle
hansischen Kaufleute mit Ausnahme der Lübecker bis Michaelis 1456 in
seinen Schutz[48].

Wenig später begann auch Lübeck einzulenken und sich den andern Städten
wieder zu nähern. Auf dem Hansetag im Dezember 1453 erklärte es sich
bereit, die Verhandlungen mit den Engländern wiederaufzunehmen, und ein
halbes Jahr später hob es auf Drängen der übrigen Hansen das Verbot der
Durchfahrt englischer Tuche durch sein Gebiet auf[49]. Doch machte der
heftig tobende Kampf zwischen dem Orden und seinen Städten für längere
Zeit das Zustandekommen einer Tagfahrt zwischen der Hanse und England
unmöglich. Danzig erklärte sich außerstande, Gesandte nach den
Niederlanden oder nach England hinüberzusenden. Unterstützt von Hamburg
und Köln, bat es Heinrich VI., einen längeren Stillstand mit der
gesamten Hanse abzuschließen. Den Engländern kam der Wunsch der Städte
sehr gelegen; eine Vertagung der Streitigkeiten war auch in ihrem
Interesse. Beide Parteien einigten sich deshalb leicht auf einen
achtjährigen Frieden. Nachdem Lübeck die Gefangenen, die es noch in Haft
hielt, freigegeben hatte, wurde am 1. März 1456 der Stillstand von
Heinrich VI. feierlich verkündet[50].

Von einer Wiederaufnahme und ruhigen Entwicklung des gegenseitigen
Handelsverkehrs konnte aber in der überall von Kriegslärm erfüllten Zeit
nicht die Rede sein. In der Ostsee wurde die Schiffahrt von dänischen
und Danziger Kapern beunruhigt und mußte zuzeiten ganz eingestellt
werden. Den Engländern verschloß außerdem ihre Feindschaft mit Christian
von Dänemark in den fünfziger Jahren dauernd den Sund. Nicht viel anders
sah es in der Nordsee aus. Französische, englische und friesische
Piraten machten das Meer unsicher und fingen fort, was ihnen in die
Hände fiel. In England selbst waren die Verhältnisse friedlichem Handel
und Verkehr ebensowenig günstig. In der Mitte der fünfziger Jahre
begannen die das Land furchtbar heimsuchenden Kriege zwischen den beiden
Rosen. 1455 hatten sich die beiden Parteien, die um die Macht im Reiche
rangen, zum erstenmal im offenen Kampfe gegenübergestanden.

Der Stillstand mit der Hanse sollte nicht von langer Dauer sein. Eine
neue schwere Gewalttat der Engländer ließ den Kampf mit Lübeck schon
nach zwei Jahren der Ruhe wiederaufleben. Im Juli 1458 kaperte der
Gouverneur von Calais, der bekannte Graf Warwick, im Kanal eine aus
der Baie heimkehrende lübische Flotte von 18 Schiffen, weil sie sich
weigerte, durch Streichen der Segel vor ihm die englische Oberhoheit
zur See anzuerkennen[51]. In England scheint man anfangs mit dem
Friedensbruch des Grafen nicht ganz einverstanden gewesen zu sein.
Sofort nach dem Bekanntwerden des Überfalls setzte Heinrich VI. eine
Kommission ein, welche die Ursachen des Zusammenstoßes prüfen sollte.
Es ließ sich aber voraussehen, daß ihre Untersuchung zu keinem Ergebnis
führen würde. Denn wie hätte der König es wagen sollen, den mächtigen
Warwick, den Parteigänger des Herzogs von York, zur Verantwortung zu
ziehen[52].

Durch den Vertragsbruch schwer gereizt, nahm Lübeck den Kaperkrieg gegen
England wieder auf. Noch vor Ende des Jahres erließ es an die übrigen
Hansen Warnungen vor der Handelsgemeinschaft mit englischen Kaufleuten.
Doch auch diesmal fand Lübeck bei den andern Städten keine Unterstützung.
Danzig, das durch den Ordenskrieg vollauf in Anspruch genommen war,
und das Londoner Kontor rieten eifrig, durch Verhandlungen den neuen
Konflikt beizulegen. Sie wiesen auf die ablehnende Haltung der
westlichen Hansestädte hin, die nie dazu zu bringen sein würden, im
Interesse Lübecks ihren Handel mit England ruhen zu lassen[53]. Lübeck
scheint ihren Vorstellungen Gehör geschenkt und vorläufig von weiteren
Maßregeln gegen die Engländer abgesehen zu haben. Vielleicht wollte es
abwarten, welche Entwicklung die Dinge in England nehmen würden.

Dort verlor im März 1461 Heinrich VI. seinen Thron an Eduard IV. Der
Wechsel in der Regierung machte auch die Gültigkeit der hansischen
Privilegien und des Stillstandes hinfällig. Da jedoch die Städte anfangs
nicht glaubten, daß die Umwälzung Bestand haben werde, wollten sie sich
mit den neuen Machthabern nicht zu tief einlassen und wiesen das Kontor
an, eine Bestätigung der Privilegien nicht nachzusuchen. Als Eduard
aber bei Towton seinen Gegner aufs Haupt schlug und im Juni gekrönt
wurde, bat das Kontor den neuen König um Wiederverleihung seiner alten
Freiheiten[54]. Für Eduard IV. war die Genehmigung des Gesuchs eine
Frage der großen Politik. Er brauchte Bundesgenossen gegen seine inneren
und äußeren Feinde. Deshalb wünschte er, bevor er die Bestätigung
vollzog, vor allem erst zu wissen, was die Hanse ihm in dieser Hinsicht
als Gegengabe zu bieten vermöchte. Außerdem mußte der König auch
Rücksicht auf seine Städte nehmen, besonders auf London, dem er für die
erwiesene Unterstützung bei seiner Erhebung zu großem Danke verpflichtet
war. Die Städte waren aber wie früher gegen die bedingungslose Bestätigung
der hansischen Privilegien und verlangten, daß ihrem Handel in Preußen
und Livland ähnliche Rechte zugestanden würden. Eduard IV. verlängerte
deshalb die hansischen Freiheiten nur bis zum nächsten 2. Februar, damit
geprüft werden könne, welche Bedingungen die Hansen für die Verleihung
so großer Rechte erfüllen müßten[55].

Dem Parlament, das im November zusammentrat, war diese Prüfung
vorbehalten. London machte die größten Anstrengungen, seine Forderungen
durchzusetzen. Es sparte weder an Geld noch an schweren Anschuldigungen
gegen die Hansen, um das Parlament für sich zu gewinnen. Das Kontor
fand zwar in seiner bedrängten Lage die Unterstützung seiner Städte
und Fürsten[56], aber deren Schreiben wurden wie gewöhnlich von den
englischen Herren wenig beachtet. Wie London es wünschte, beschloß das
Parlament, die hansischen Privilegien so lange zu suspendieren, bis
die Forderungen der englischen Kaufleute von den Hansestädten erfüllt
seien. Doch konnte es Eduard bei der Unsicherheit seiner Lage nicht für
wünschenswert halten, den völligen Bruch mit der Hanse zu vollziehen. Er
gab durch Verlängerung der Privilegien bis Weihnachten 1462 den Hansen
die Möglichkeit zu weiteren Verhandlungen[57].

Trotz des Entgegenkommens des Königs blieb die Lage der hansischen
Kaufleute unsicher und gefährlich. London begann sogar wenig später
einen neuen Streit mit ihnen. Angeblich weil jene sich weigerten, nötige
Reparaturen am Bischofstor vorzunehmen, dessen Instandhaltung seit 1282
den Kaufleuten oblag, entzog die Stadtbehörde im März 1462 den Hansen
die Bewachung des Tores, obwohl der König ihre Rechte zu schützen
versprochen hatte, und beraubte sie dadurch der rechtlichen Grundlage
ihrer Freiheiten in der Stadt. Die hansischen Kaufleute mußten
befürchten, daß London sie nun den andern Fremden gleichstellen
werde[58].

Die Bemühungen des Kontors, die Hanse zum Eingreifen zu veranlassen,
hatten keinen Erfolg. Lübeck lehnte es nach wie vor ab, vor der
Erledigung der Entschädigungsforderungen mit den Engländern zu verhandeln
oder, wie die westlichen Städte wünschten, einen allgemeinen Hansetag zu
berufen. Danzig war noch zu sehr mit sich selbst beschäftigt, als daß es
den hansischen Angelegenheiten in England hinreichende Aufmerksamkeit
hätte schenken können[59]. Nur im Westen fanden die Bitten des Kontors
um Hilfe williges Gehör. Im Interesse ihrer kommerziellen Verbindung mit
England, deren Aufrechterhaltung sie dringend wünschten, entfalteten
1462 die rheinischen und süderseeischen Städte unter der Führung Kölns
eine rege Vermittlertätigkeit. Da zu Weihnachten 1462 die Aufhebung der
hansischen Privilegien zu befürchten stand, sandten Köln und Nymwegen im
Namen des rheinisch-westfälischen Drittels im Herbst eine Gesandtschaft
nach England, welche Eduard um eine weitere Verlängerung der Genußzeit
der Privilegien angehen sollte. Trotz der heftigen Opposition der
englischen Kaufleute, die wegen der Gefangensetzung der Ihrigen auf
Lübeck, Bremen und Dänemark sehr erbittert waren[60], genehmigte Eduard
IV. das Gesuch Kölns und bestätigte die hansischen Privilegien auf
weitere 2-1/2 Jahre bis Johannis 1465. Er behielt sich aber vor, die
Kaufleute, welche offne Feindseligkeiten gegen seine Untertanen verübten,
vom Genuß der Freiheiten auszuschließen. Für dieses Zugeständnis mußten
die Kölner die Verpflichtung übernehmen, zur Herstellung des allgemeinen
Friedens möglichst bald eine Tagfahrt mit der Hanse und Dänemark
zustande zu bringen. Ein Ausgleich mit den östlichen Mächten mußte
England damals um so erwünschter sein, als sein Verhältnis zu Burgund
infolge einiger handelspolitischer Maßnahmen des Parlaments, die
besonders den burgundischen Handel trafen, wieder gespannter zu werden
begann[61].

Kölns Anträge fanden in Lübeck einen günstigeren Boden als in den Jahren
zuvor. Im August 1463 erklärte sich Lübeck mit der Abhaltung einer
Tagfahrt einverstanden[62]. Die lübischen Ratsherren konnten damals noch
hoffen, daß ihre Vermittlung in Preußen den Frieden herbeiführen und
dann im nächsten Jahre die unter ihrer Leitung geeinte Hanse England
gegenübertreten und den Frieden diktieren werde. Ihre Erwartungen in
betreff Preußens erfüllten sich aber nicht. Ihre Vermittlungsaktion
scheiterte[63], und damit erlosch auch ihr Interesse an den Verhandlungen
mit England, die unter den veränderten Umständen doch zu keinem vollen
Erfolg geführt haben würden. Vergeblich bemühte sich im Sommer 1464
Köln, da in Hamburg, wo die Verhandlungen stattfinden sollten, die Pest
ausgebrochen war, Lübeck zur Verlegung der Tagfahrt in eine der
süderseeischen Hansestädte zu bewegen[64].

In England war jedoch das Friedensbedürfnis stärker denn je. Der
englische Handel nach Burgund mußte im Herbst vollständig eingestellt
werden, die englischen Kaufleute hatten Antwerpen verlassen und waren
nach Utrecht übergesiedelt[65]. Der König war deshalb trotz des
Mißerfolgs seiner bisherigen Friedensbemühungen bereit, 1465 nochmals
seine Gesandten nach Hamburg hinüberzusenden, und verlängerte den
hansischen Kaufleuten ihre Privilegien bis Ostern 1467[66].

Als im September 1465 in Hamburg die Verhandlungen begannen[67],
verlangten Lübeck und sein Anhang, Bremen, Rostock und Wismar, daß die
Engländer vor Eintritt in die Beratungen ihren Bürgern Entschädigung
leisten sollten. Wäre die Hanse damals geschlossen der lübischen Politik
beigetreten, so wäre der Erfolg sicher nicht ausgeblieben. Die hansische
Position England gegenüber war 1465 äußerst günstig. Wie nötig England
die hansische Ein- und Ausfuhr nach dem Wegfall der burgundischen
brauchte, sieht man daraus, daß von den gegen den burgundischen Handel
erlassenen Verordnungen ausdrücklich die hansischen Kaufleute und ihre
Waren ausgenommen waren[68]. England hätte in seiner damaligen Lage dem
Druck der geeinten Hanse nicht lange widerstehen können. Aber der
kleinliche Geist der westlichen Hansestädte und besonders Kölns, der
nur die eigenen Interessen im Auge hatte und nicht gewillt war, um der
Gesamtheit willen Opfer zu bringen, konnte sich zu keiner energischen
Politik aufraffen; drohte eine solche doch, eine zeitweilige Unterbrechung
des Handels mit England zur Folge zu haben. Auch hatten sich die
Gegensätze zwischen Lübeck und Köln in der flandrischen Frage schon
allzu sehr zugespitzt, als daß sich Köln dem bekämpften Rivalen gegen
England hätte rückhaltlos anschließen können. Es suchte im Verein mit
Danzig und Hamburg zu vermitteln. Da die englischen Gesandten erklärten,
aus Mangel an Vollmacht Schadenersatz nicht leisten zu können, wünschten
die drei Städte wenigstens einen längeren Beifrieden herbeizuführen.
Doch blieb der lübische Rat im Einverständnis mit seiner Bürgerschaft
fest. Er scheute sich nicht, die Verhandlungen vollständig scheitern zu
lassen[69]. Die vermittelnden Städte bemühten sich nun, vom Könige die
Bewilligung eines fünfjährigen Stillstands zu erlangen. Eduard gestand
ihn zu, verlangte aber, daß die Städte bis zum 24. Juni 1468 Gesandte zu
ihm nach England schickten, um die abgebrochenen Verhandlungen zu einem
guten Ende zu führen[70].

Inzwischen traten im Westen für die Hanse folgenschwere Änderungen ein.
Karl von Charolais, der seit 1465 in Burgund die Regentschaft führte,
brach das friedliche Verhältnis, das seit dem Frieden von Arras Burgund
mit Frankreich verknüpft hatte, und begann Verhandlungen mit England.
Diese führten, als der alte Herzog Philipp im Juni 1467 gestorben war,
schnell zum Ziel. Eine Heirat zwischen Karl und Eduards Schwester
Margarete wurde verabredet und im November ein dreißigjähriger
Handelsvertrag geschlossen. Die burgundischen Länder standen dem
englischen Handel wieder offen[71].

Durch die Annäherung Burgunds an England wurde die Politik, die Lübeck
bisher England gegenüber befolgt hatte, unhaltbar. Sie hatte den
Gegensatz zwischen den beiden Westmächten zur Voraussetzung. Es zeugt
von der staatsmännischen Begabung der lübischen Ratsherren, daß sie die
Bedeutung der eingetretenen Änderung sofort erkannten und danach ihre
Politik einrichteten. Kaum hatten sie von dem Thronwechsel in Burgund
erfahren, als sie sich trotz des heftigen Widerspruchs der geschädigten
Kaufleute bereit erklärten, ihre Schadenersatzansprüche zurückzustellen
und mit England einen längeren Beifrieden einzugehen[72]. Aber nun nach
dem Abschluß der Allianz mit Burgund war es für England nicht mehr
unbedingt nötig, mit der Hanse in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Daß
die Lage eine andere geworden war, ließ man die hansischen Kaufleute
sofort merken. Das Kontor mußte im März 1468 Lübeck mitteilen, daß ihm
überall mit geringerer Achtung als in den Jahren zuvor begegnet werde.
Eduard selbst behandelte die hansischen Anträge auf Verlängerung der
Privilegien und Abschluß eines Beifriedens nicht mehr mit dem früheren
Entgegenkommen. Statt auf zwei Jahre, wie die Städte gefordert hatten,
bestätigte er die Privilegien nur bis Johannis 1469 und lehnte es
unbedingt ab, nochmals eine Gesandtschaft nach dem Festlande
hinüberzuschicken[73].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 6 -- CHAPTER 6 FOOTNOTES


 1:  HR. 2 n. 85, 86.

 2:  HR. II 2 n. 222, 223 § 1, 224.

 3:  HR. II 2 n. 150-180; vgl. Reibstein S. 52 ff.

 4:  HR. II 2 n. 220, 224, 226

 5:  Thorn, Elbing und Königsberg sprachen sich für die Bestätigung des
     Vertrages aus. HR. II 2 n. 223 § 1, auch 221.

 6:  Nur einer neuen Beschränkung wurde der fremde Handel damals
     unterworfen. Es wurde den fremden Kaufleuten verboten, in den
     Hansestädten Schiffe bauen zu lassen oder zu kaufen. HR. II 2 n.
     421 § 4, 644 § 9, 7 n. 486 § 14.

 7:  Siehe die Antworten, die Danzig 1439 und 1442 auf die englischen
     Klagen erteilte. HR. II 2 n. 318, 7 n. 484.

 8:  HR. II 2 n. 318, 346, 380.

 9:  HR. II 2 n. 538-540, 644, S. 455 Anm. 2, 7 n. 471.

 10: HR. II 2 n. 638, 639, 647, 653 § 4, 655, 7 n. 484.

 11: HR. II 3 n. 5. S. 3 Anm. 2, 150 Anm. 1.

 12: HR. II 3 n. 283, 286, 287, 7 n. 488, Lüb. U. B. VIII n. 334, 411.

 13: HR. II 3 n. 265, 266, S. 164 Anm. 1, 7 n. 485, 486.

 14: HR. II 3 n. 288 §§ 1, 10, 18, 289, 290, 293, 308 § 2, 316 §§ 1-6,
     317 § 2, 318 § 1, 319 §§ 1, 24.

 15: HR. II 3 n. 294, 295, S. 164 Anm. 1.

 16: Vgl. Daenell II S. 20, HR. II 3 n. 464.

 17: HR. II 3 n. 479.

 18: Dies wahrscheinlich nach HR. II 2 S. 455 Anm. 2.

 19: HR. II 3 n. 345 § 12, 347, 353, 402 §§, 3, 7, S. 248.

 20: HE. II 3 n. 460, 463-466; vgl. Daenell II S. 21.

 21: HR. II 3 n. 467-470, 475 §§ 2, 3, 476, 480-484, 487-492, 494-505,
     Städtechron. XXX S. 94 ff.

 22: Vgl. Daenell II S. 21.

 23: HR. II 3 n. 530-535, 5 n. 263 § 18, Hans. U. B. VIII n. 84 § 72,
     215, 380 § 5, IX n. 196 § 2; Städtechron. XXX S. 97 ff.

 24: HR. II 3 n. 638 (S. 475).

 25: HR. II 3 n. 531-533, 535, 7 n. 516.

 26: HR. II 3 n. 536, 557, Hans. U. B. VIII n. 63, 76.

 27: HR. II 3 n. 551, 559, 7 n. 517.

 28: HR. II 3 n. 546 §§ 3, 4, 7, 11, auch 555 §§ 1, 2.

 29: HR. II 3 n. 567.

 30: HR. II 3 n. 638, 647, 670.

 31: HR. II 3 n. 561, 563, 569, 570.

 32: HR. II 3 n. 570, 626, 627 § 8, 640 § 3.

 33: HR. II 3 n. 571-574.

 34: HR. II 3 n. 604-606, 607 § 1, 608, 627 § 8, 647.

 35: HR. II 3 n. 637, 638, Städtechron. XXX S. 107 ff., Hans. Gesch.
     Qu. N. F. II S. 352; vgl. Daenell II S. 24 Anm. 5.

 36: HR. II 3 n. 636 § 2, 653 §§ 5, 6, 654, 661, 662.

 37: HR. II 3 n. 649 §§ 4, 5, 650 §§ 14, 15, 651, 659; vgl. Stein,
     Hanse und England S. 17.

 38: HR. II 3 n. 647, 669, 670, 697, 699, 7 n. 524.

 39: HR. II 3 n. 693 §§ 1-3, 10, 12, 14, 695 §§ 1-4, 708, 709, 712,
     Hans. U. B. VIII n. 40, 47, Städtechron. XXX S. 124 f.; vgl.
     Stein, Hanse und England S. 18.

 40: Hans. U. B. VIII n. 47, 79, 87, 88, 93, 100, HR. II 3 n. 726, 4 n.
     14.

 41: HR. II 4 n. 17-25, 34, 35, 42, 43, 46, 51 § 3, 55, 56, 78 § 3, 79,
     102-104, 114, 778.

 42: HR. II 4 n. 80, 81, Hans. U. B. VIII n. 122, 123, 128, 137, 140,
     146, 216, 250, 257, 261, 264. Vgl. Christensen S. 205 ff.

 43: HR. II 4 n. 69-71, Hans. U. B. VIII n. 171, 178, 249.

 44: Städtechron. XXX S. 138 ff., Hans. U. B. VIII n. 159, 174, 176.

 45: Die süderseeischen und preußischen Städte weigerten sich, Lübecks
     Verkehrsverbot Folge zu leisten. HR. II 4 n. 87, 101, 105, 106,
     Hans. U. B. VIII n. 160, 179, 185, 207, 208.

 46: HR. II 4 n. 127-129. Ich glaube nicht, daß auf ein beginnendes
     Umschwenken der lübischen Politik geschlossen werden darf, weil in
     dem Brief an den Hochmeister die Forderung der Rückkehr der aus
     der Haft entflohenen Gesandten fehlt. Das Ziel der lübischen
     Politik war, die Entschädigung vor den Verhandlungen
     durchzusetzen. Daran hielt Lübeck aber damals, wie die Briefe
     zeigen, noch fest. Anders Daenell II S. 30 f.

 47: HR. II 4 n. 88, 122-124, 133, 135, 778, Hans. U. B. VIII n. 180.

 48: HR. II 4 n. 150, 168-170, 176, Hans. U. B. VIII n. 280, 281,
     285, 298.

 49: HR. II 4 n. 196 § 32, 248 §§ 8, 16, 249 § 7, 263, 264.

 50: HR. II 4 n. 304, 355, 362-365, 399-401, 450-452, Hans. U. B. VIII
     S. 293 Anm. 3.

 51: Städtechron. XXX S. 244 f., Hans. U. B. VIII n. 780, IX n. 196 §
     3, HR. II 4 n. 668, 5 n. 263 § 26, 7 n. 34 § 24.

 52: HR. II 4 n. 666-669, Hans. U. B. VIII n. 769, 780.

 53: HR, II 4 n. 670, Hans. U. B. VIII n. 772.

 54: HR. II 5 n. 117, 121 § 11, 147, 263 § 2.

 55: HR. II 5 n. 147, 263 §§ 3, 4, 9, 7 n. 34 § 45, Hans. U. B. VIII n.
     1067; vgl. Stein, Hanse und England S. 23.

 56: Hans. U. B. VIII n. 1079, HR. II 5 n. 166, 175. Lübeck hatte jede
     Beteiligung an Schritten beim englischen König abgelehnt. HR. II 5
     n. 161 § 7, 165, 167-170, 263 §§ 5-7.

 57: HR. II 5 n. 173, 206, 263 §§ 7, 30, 35, Hans. U. B. VIII n. 1098,
     1099, 1110, 1116, 1117.

 58: Hans. U. B. I n. 902, HR. II 5 n. 146, 263 §§ 10, 31, 32. Nicht
     schon am Tage nach der Thronbesteigung Eduards IV. (1461 März 5)
     entzog London dem deutschen Kaufmann die Bewachung des
     Bischofstores, wie v. d. Ropp, HR. II 5 S. 85 und Daenell II S. 34
     meinen. In HR. II 5 n. 146 ist vom Herausgeber die Jahreszahl
     sicher falsch ergänzt worden. HR. II 5 n. 263 § 10 gibt das
     richtige Datum "anno 62 5 daghe in merte" an, wie auch aus HR. II
     5 n. 263 § 31 hervorgeht: Item claget de coopman, dat nadem de
     konynck dem copmanne bis Kerstesmisse synen dagh verlenget hefft,
     syner vryheit to ghebrukene, welk he leyt dem meyer Hugo Wits in
     januario last toseggen by enen edelen manne van der cronen..., dat
     sick de meyer der sake van Byscopesgate nicht en solde
     underwynden, mer laten den copman stan lyck he bisherto gestan
     hadde, welk ghebot de meyer nicht achtende den copman van der
     porte Biscopesgate wyste,... Für das Jahr 1462 spricht auch die
     HR. II 5 S. 87 Anm. 1 erwähnte Eintragung in die städtischen
     Protokolle von 1462 April 7; vgl. auch HR. II 7 n. 37 § 23, 44 §
     17.

 59: HR. II 5 n. 169, 176-178, 218.

 60: HR. II 5 n. 318-320.

 61: HR. II 5 n. 211 § 2, 212, 273-285, 322, Hans. U. B. VIII n. 1177,
     1185, 1189, 1190, 1192, 1199, 1201, 1236; vgl. Stein, Merchant
     Adventurers S. 180 f.

 62: HR. II 5 n. 352.

 63: Vgl. Daenell II S. 187 ff.

 64: HR. II 5 n. 536-583, Hans. U. B. IX n. 71, 83, 108, 109, 119.

 65: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 181 ff.

 66: HR. II 5 n. 645, 646, 656-659. Die Hansestädte verlängerten
     gleichfalls den englischen Kaufleuten das Geleit. HR. II 5 n.
     647-655, Hans. U. B. IX n. 162, 173.

 67: HR. II 5 n. 634, 687-689, 712 §§ 1-4.

 68: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 182.

 60: HR. II 5 n. 712-716, 719, 720, 731, 735, Städtechron. XXX S. 380 ff.

 70: Hans. U. B. IX n. 211, 212, 253, HR. II 5 n. 769-771.

 71: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 186 ff.

 72: HR. II 6 n. 53, 54, Hans. U. B. IX n. 387.

 73: HR. II 6 n. 87, Hans. U. B. IX n. 415, 433, 434 und Anm. 2; vgl.
     Stein, Hanse und England S. 26 f.



7. Kapitel.

Der hansisch-englische Seekrieg. Der Friede zu Utrecht.


Seit dem Abschluß des englisch-burgundischen Bündnisses hatte sich, wie
wir sahen, die Stellung der hansischen Kaufleute in England erheblich
verschlechtert. Schon mehrten sich die Anzeichen, daß neue Angriffe
auf die hansischen Privilegien bevorstanden, und daß die englischen
Kaufleute einer weiteren Verlängerung der Freiheiten Schwierigkeiten
machen würden, als im Sommer 1468 ein Ereignis eintrat, welches den
leise sich anbahnenden Konflikt zwischen der Hanse und England rasch
zum vollständigen Bruch erweiterte.

Im Jahr zuvor waren Lynner Kaufleute trotz des im englisch-dänischen
Vertrage von 1465 erneuerten Verbotes nach Island gefahren und hatten
auf der Insel aufs furchtbarste gehaust. Zur Vergeltung ließ König
Christian im Juni 1468 im Sunde sieben englische Schiffe, die sich
zumeist mit Tuch auf der Fahrt nach Preußen befanden, aufgreifen und
ihre Ladung beschlagnahmen[1].

Da die geschädigten englischen Kaufleute sich an dänischem Gut in
England nicht schadlos halten konnten, stellten sie die Wegnahme der
Schiffe als eine Tat der Hansen hin. Es läßt sich denken, daß sie
erfreut die Gelegenheit ergriffen, den verhaßten Gegnern etwas am Zeuge
flicken zu können. Sie streuten aus, daß Danziger und andere Hansen den
Überfall ausgeführt und Kaufleute vom Stalhof dem dänischen Könige die
Ankunft der Schiffe verraten hätten. Es half den Hansen nichts, daß
sie diese Verdächtigungen als unwahr zurückwiesen und sich auf ihre
Privilegien beriefen. Der Geheime Rat setzte alle Kaufleute, deren er
in London und den anderen Hafenstädten habhaft werden konnte, bis zur
endgültigen Entscheidung der Klagen ins Gefängnis, obwohl jene sich
bereit erklärt hatten, die geforderte Bürgschaft in der Höhe von 20 000
£ zu stellen[2].

Trotz des großen Lärms und Geschreies, mit dem die Engländer die
Behauptung vortrugen, daß die Hansen den Überfall veranlaßt und
ausgeführt hätten, ist kein Zweifel, daß von einer Teilnahme der Hansen
an der Tat nicht die Rede sein kann. Denn für das Tun und Lassen seiner
früheren Auslieger, die damals im Solde König Christians standen, konnte
Danzig nicht verantwortlich gemacht werden[3]. Das wußte man in England
auch sehr wohl, wie der Briefwechsel zwischen Eduard und Christian
zeigt[4]. Aber an dänischem Gut konnte man keine Vergeltung üben.

Diesmal scheinen besonders einige Mitglieder des königlichen Rats,
welche durch die Wegnahme der Schiffe Verluste erlitten hatten[5], den
König zum Vorgehen gegen die Hansen gedrängt zu haben. Ihr Eigennutz
mehr als die Klagen der Kaufleute hat über alle Gründe politischer
Klugheit den Sieg davongetragen. Besonnene Erwägung hätte damals den
Engländern gebieten müssen, mit der Hanse nicht zu brechen, sondern ihre
günstige Stellung, in der sie sich durch das burgundische Bündnis
befanden, zu benutzen, um durch Verhandlungen die Städte einzeln zu
schlagen. Durch den unklugen Friedensbruch bewirkten sie im Gegenteil,
daß sich die Städte eng zusammenschlossen und Lübeck wieder mehr denn je
die Leitung gewann. Man scheint in England diese Entwicklung vorausgesehen
und deshalb versucht zu haben, die Hansen zu spalten. Am 1. August gab
Eduard die Kaufleute aus Köln wieder frei, angeblich weil ihre Stadt mit
Dänemark im Streit stand, und trennte dadurch auf fast ein Jahrzehnt
Köln von der übrigen Hanse[6].

Das gewalttätige Vorgehen der Engländer kam den Städten so überraschend,
daß sie nicht einmal Zeit hatten, ihre Schiffe, die sich schon auf der
Fahrt nach England befanden, zu warnen. Ahnungslos liefen noch nach der
Gefangensetzung der Kaufleute zahlreiche preußische und süderseeische
Schiffe in die englischen Häfen ein, um dort demselben Schicksal der
Beschlagnahme zu verfallen[7].

Um das Äußerste zu verhindern, riefen die Städte die Unterstützung ihrer
Herren an. Der Kaiser, der polnische König und viele andere Fürsten
verwandten sich auf ihre Bitten für die widerrechtlich gefangen gesetzten
deutschen Kaufleute[8], und auch König Christian von Dänemark bescheinigte
den Hansen nochmals, daß sie an der Wegnahme der Schiffe unschuldig
seien[9]. In England selbst erhoben sich Stimmen für die bedrängten
Hansen. Die Tuchmacher, die in scharfem Gegensatz zu der Handelspolitik
der großen Städte, besonders Londons, standen[10], traten für sie ein.
Es ist uns die Bittschrift der Lakenmacher aus Gloucestershire erhalten,
welche auf die Verluste hinwies, die sie durch das Fehlen der hansischen
Abnehmer auf ihren Märkten gehabt hätten[11]. Aber alle diese Einwendungen
und Fürsprachen fanden in den führenden Kreisen keine Beachtung. Am 21.
November verurteilte der königliche Rat die hansischen Kaufleute zum
Schadenersatz. Ihre Güter sollten abgeschätzt und dann an die geschädigten
Engländer verteilt werden. Die Entscheidung des Königs rief in London
eine Volksbewegung gegen die Hansen hervor. Der Stalhof wurde gestürmt
und teilweise zerstört; der Bote, der die Briefe des Kaisers überbracht
hatte, wurde in den Straßen der Stadt ergriffen und blutig
geschlagen[12].

Noch vor der Verurteilung des Kaufmanns hatte Köln die Sache der Hansen
endgültig verlassen. Am 17. Oktober wies es seine Kaufleute an, die
Gemeinschaft mit den andern Hansen nach Möglichkeit zu meiden. "Laßt
die, welche mit England in Zwietracht stehen, ihre Lasten allein tragen,"
schrieb es ihnen. Das Ziel der kölnischen Politik war, den Zustand, der
vor etwa 250 Jahren gewesen war, wiederherzustellen und die Privilegien,
die es damals besessen hatte, wieder für sich allein zu erwerben. Wir
haben eine interessante Denkschrift über die von Köln einzuschlagende
Politik in der flandrischen und englischen Frage, welche wahrscheinlich
um die Wende des Jahres von dem Kaufmann Hermann von Wesel, dem Führer
der Stadt und Vater des in England eine wichtige Rolle spielenden Gerhard
von Wesel, verfaßt ist. Sie kommt nach der Aufzählung der Untaten der
anderen Städte, durch die in den letzten dreißig Jahren Köln, obwohl
unschuldig, im Ausland schweren Schaden erlitten hat, zum Schluß, daß es
für Köln das Beste sei, sich auf sich selbst zu stellen und mit den
übrigen Städten keinen Bund einzugehen[13].

In London begründeten die Kölner Kaufleute, nachdem sie im November
ihre vollständige Freilassung gegen den heftigen Widerstand Londons
durchgesetzt hatten[14], nach den Anordnungen ihrer Stadt eine eigne
Gesellschaft und erwarben, nachdem am 31. August 1469 die Genußzeit der
hansischen Privilegien abgelaufen war, vom Könige ein Patent, das ihnen
die Freiheiten bis nächsten Ostern verlängerte[15]. Köln wünschte, daß
ihm die Privilegien auf ewige Zeiten bestätigt würden, doch konnte es
dieses Zugeständnis vom König nicht erlangen. Eduard verlängerte den
Kölner Kaufleuten die Privilegien immer nur auf kürzere Zeit. Die Kölner
suchten sorgfältig die übrigen Hansen von sich fernzuhalten. Jeder
Kaufmann, der in ihre Gesellschaft aufgenommen werden wollte, mußte
Zertifikate beibringen, daß er aus Köln gebürtig sei und nur mit Waren
Kölner Bürger handele. Um den Schein zu vermeiden, daß die Kölner Hanse
nur die Stelle der alten gemeinsamen vertrete, solange diese mit England
im Kampfe stand, wies Gerhard von Wesel, der Leiter der Kölner Kaufleute
in England, alle Briefe, die an den Ältermann und den gemeinen Kaufmann
der deutschen Hanse in England adressiert waren, zurück[16].

Im Laufe des Winters änderte sich die Lage der hansischen Kaufleute
erheblich zu ihren Gunsten. Von allen Seiten liefen Verwendungsschreiben
für die Gefangenen ein. Sogar William Caxton, der Gouverneur der
Merchant Adventurers in Antwerpen, der von diesem Brennpunkt des
Verkehrs aus die politische Kurzsichtigkeit des gewalttätigen Vorgehens
seiner Landsleute am besten überschauen konnte, sprach sich für die
Freilassung der hansischen Kaufleute aus. Ebenso trat auch Eduards
Verbündeter, Karl von Burgund, für die Hansen ein und erklärte sich
bereit, zwischen England und der Hanse zu vermitteln[17]. Ihm mußte ein
Konflikt zwischen den beiden Mächten besonders unangenehm sein, da er
seine gegen Frankreich gerichtete Politik störte. Für Eduard gab es
damals aber noch andere Gründe zum Einlenken. In England flammten an
mehreren Stellen wieder lancastrische Aufstände empor, und außerdem
verschlechterte sich sein Verhältnis zu Warwick, der ein Gegner des
burgundischen Bündnisses war, immer mehr. Schon im Dezember hatte das
Londoner Kontor erkannt, welcher Vorteil der hansischen Sache aus der
gefahrvollen Lage des Königs erwuchs[18].

Im Frühjahr 1469 nahm Eduard IV. die Vermittlung Karls des Kühnen an und
verschob die Vollstreckung des Urteils bis Ende August. Die hansischen
Kaufleute wurden aus der Haft, in der sie fast neun Monate gesessen
hatten, entlassen und ihnen ihre Privilegien verlängert. Für diese
Zugeständnisse preßte ihnen der geldbedürftige König 4000 Nobel ab[19].

Die Hansestädte hatten sich bisher begnügt, für ihre Kaufleute
Fürschreiben an Eduard zu richten. Ein Hansetag, der im August 1468
tagte, hatte wegen zu geringen Besuchs keine Entschlüsse fassen
können[20]. Als dann im April 1469 die Städte wieder zusammenkamen,
zeigte sich die Wirkung der englischen Politik. 23 Städte aus allen
Teilen der Hanse waren der Einladung Lübecks gefolgt. Die Hanse war bis
auf Köln wieder einig, und Lübeck, dem die letzten Ereignisse recht
gegeben hatten, hatte wieder die Führung. Ganz im Sinne der bisherigen
lübischen Politik waren die Beschlüsse der Versammlung. Die Vermittlung
des Herzogs von Burgund nahmen die Städte an und beauftragten mit der
Vertretung der Hanse bei den Verhandlungen das Brügger Kontor und den
Klerk des Londoner Kaufmanns. Doch nur unter gewissen Bedingungen waren
sie bereit, den sofortigen Abbruch der Beziehungen zurückzustellen; ihre
gefangen gesetzten Kaufleute sollten volle Entschädigung erhalten, oder
wenigstens sollte England die noch beschlagnahmten hansischen Güter
herausgeben. Wollte der König dies gewähren, so sollte innerhalb eines
Jahres diesseits der See eine Tagfahrt angesetzt werden, die über die
Erstattung des alten und neuen Schadens verhandeln sollte. Die Städte
scheinen aber als ziemlich sicher angenommen zu haben, daß die
Verhandlungen keinen Erfolg haben würden. Deshalb einigten sie sich
gleich darüber, wie sie nach ihrem Scheitern gegen England vorgehen
wollten. Die Kaufleute sollten abberufen werden und nach dem 24. Juni
kein Hanse mehr England aufsuchen. Als weitere Maßregeln, über die
jedoch ein neuer Hansetag endgültig beschließen sollte, nahmen die
Städte in Aussicht, die Einfuhr von englischen und aus englischer Wolle
gemachten Tuchen in die hansischen Gebiete und die Ausfuhr hansischer
Waren nach England zu verbieten und England die Fehde anzusagen[21].

Wie die Städte vorausgesehen hatten, verlief die burgundische
Vermittlungsaktion im Sande[22]. Karl dem Kühnen selbst war nach
dem letzten Umschwung, der in England eingetreten war, mit einer
hansisch-englischen Einigung nicht mehr gedient. Ende Juli hatte Karls
Gegner Warwick die königlichen Truppen geschlagen und Eduard gefangen
genommen. Warwick hatte nun beide Könige in seiner Gewalt und war für
mehrere Monate der tatsächliche Herr Englands[23]. Mit diesem Umschwung
verlor aber für Karl das englische Bündnis seinen Wert, und er hatte
deshalb jetzt nichts mehr dagegen, daß die Hanse Gewaltmaßregeln gegen
England anwendete. Ein Verbot der Einfuhr englischer Tuche billigte er
durchaus. Dagegen riet er im Interesse des neutralen Handels ab, Kaper
in See zu schicken[24].

Nachdem der Versuch, auf friedlichem Wege mit England zur Einigung
zu gelangen, gescheitert war, blieb nur übrig, es durch Gewalt zum
Nachgeben zu zwingen. Das Brügger Kontor eröffnete im Herbst 1469, ohne
die Zustimmung der Städte abzuwarten, den Kaperkrieg. Es sandte zwei
bekannte Danziger Schiffsführer, Paul Beneke und Martin Bardewik, gegen
die Engländer und Franzosen aus. Anfänglich fanden die hansischen
Auslieger die Unterstützung des Herzogs. Er stellte ihnen Geleitsurkunden
aus und gestattete ihnen, ihre Beute in seinen Ländern zu verkaufen. Als
sich aber Eduard IV. von Warwick wieder freimachte, entzog auch Karl den
hansischen Kapern seinen Schutz und verbot seinen Untertanen, auf den
Schiffen der Hanse Dienste zu nehmen[25].

Unter den Städten folgte vor allem Danzig dem vom Brügger Kontor
gegebenen Beispiel. Es drang energisch darauf, daß das auf der letzten
Versammlung in Aussicht genommene Einfuhrverbot des englischen Tuchs
sofort in Kraft gesetzt werde. Einen neuen Hansetag erklärte es für
überflüssig und hielt es für besser, die Kosten eines solchen für
Seerüstungen zu verwenden. Beim Beginn der Schiffahrt stellte es selbst
Kaperbriefe aus und schickte seine Auslieger in die Nordsee. Lübeck
dagegen hielt sich noch vorsichtig zurück, wenn es auch gegen die
Eröffnung des Krieges durch die andern Städte nichts einwandte[26]. Der
lübische Rat hoffte vielleicht, daß bei den englischen Wirren der Hanse
der Sieg ohne das gefährliche Mittel des Kaperkrieges zufallen werde.

Im Frühjahr 1470 war die Stellung der Hanse so günstig wie selten.
Von allen Mächten wurde ihre Freundschaft gesucht. In dem Ringen
der beiden Mächtegruppen, der lancastrisch-französischen und der
yorkisch-burgundischen, war sie mit ihren gefürchteten Kapern ein
wertvoller Faktor. Eduard IV., dessen Herrschaft neuen Stürmen
entgegenging, ließ wie im Jahr zuvor durch seinen Schwager den Städten
einen Stillstand anbieten, um unter burgundischer Vermittlung ihre
gegenseitigen Beschwerden friedlich zu entscheiden und beizulegen.
Ebenso warb auch die lancastrisch-französische Partei um die
Bundesgenossenschaft der Hanse. Königin Margarete bot ihr ein Bündnis
gegen ihren gemeinsamen Feind Eduard an und versprach, nach der
Niederwerfung der Yorks die hansischen Freiheiten uneingeschränkt zu
bestätigen. Auch Margaretens Beschützer, Ludwig XI. von Frankreich,
knüpfte damals mit den Städten Verhandlungen über den Abschluß eines
Vertrages an. Er gab sogar den hansischen Ausliegern Geleit und
gestattete ihnen, die französischen Häfen aufzusuchen[27].

Erst im September wurden von der Hanse die Anträge der Westmächte
beraten, da die Maiversammlung wegen ihres schwachen Besuchs nicht
gewagt hatte, in diesen heiklen Fragen Entscheidungen zu treffen[28].
Der Hansetag, zu dem die Städte in selten erreichter Zahl erschienen,
setzte, wie seine Beschlüsse zeigen, die begonnene Politik in England
und Flandern fort und war nicht bereit, dem Liebeswerben der Fürsten
ohne greifbare Vorteile nachzugeben. Die Vermittlung des burgundischen
Herzogs wollten die Städte nur annehmen, wenn Karl ihnen vorher das
bindende Versprechen gab, daß er ihnen von England für ihren vielfachen
Schaden Genugtuung und die Bestätigung ihrer Privilegien verschaffen
werde. Ohne den Erfolg dieser neuen Vermittlung abzuwarten, machten die
Städte mit den im vorigen Jahre in Aussicht genommenen Kampfmaßregeln
Ernst. Der hansische Kaufmann wurde aus England abberufen. Die Ausfuhr
dorthin sollte eingestellt werden und vom 11. November ab der Import des
englischen Tuchs in die Hansestädte aufhören. Die Versammlung beschloß,
ein ähnliches Einfuhrverbot vom dänischen und polnischen Könige und von
den Fürsten des Reichs zu erwirken[29]. Außerdem erneuerten die Städte
ihre früheren Beschlüsse über Stapel- und Schoßzwang in den Niederlanden
und teilten Köln, dessen bundbrüchiges Verhalten in England und Flandern
große Erbitterung hervorgerufen hatte, mit, daß es aus der Hanse
ausgestoßen werden würde, falls es nicht bis zum 22. Februar 1471 den
Beschlüssen des Hansetages Folge leiste[30].

Den Sommer über wurde der Kaperkrieg vor den burgundischen Küsten von
den Städten mit Energie geführt. Die hansischen Auslieger, deren Zahl
ständig wuchs, kämpften nicht ohne Erfolg. Mehrere englische Schiffe
konnten sie als gute Prisen in die Nordseehäfen führen; einmal hören wir
auch von einem größeren Seegefecht, das zwei Danziger Kaper gegen eine
überlegene englische Flotte zu bestehen hatten[31]. Besonders hatten es
die hansischen Auslieger auf die Kölner Kaufleute, die ihren Verkehr mit
England fortsetzten, abgesehen. Wiederholt beklagte sich Köln bitter
beim Herzog von Burgund und den Städten über die großen Verluste, die
seine Kaufleute durch das Treiben der hansischen Kaper erlitten[32].
Gegen Ende des Sommers wurden diese aber auch für den neutralen Handel
zu einer solchen Plage, daß das Brügger Kontor aus Furcht vor den
Repressalien der geschädigten niederländischen Kaufleute die Städte bat,
ihnen Einhalt zu gebieten. Um es mit dem burgundischen Herzog nicht zu
verderben, versprachen die Städte, bis zum nächsten Februar keine neuen
Auslieger auszurüsten. Für die in See befindlichen lehnten sie aber jede
Verantwortung ab. Diese setzten bis in den Winter hinein den Seekrieg
fort und brachten den Engländern und Kölnern noch manchen Verlust
bei[33].

Im nächsten Frühjahr griffen die hansischen Auslieger zugunsten Karls
und Eduards entscheidend in den Kampf der Westmächte ein, wohl in der
Hoffnung, dadurch ihren Städten einen vorteilhaften Frieden mit England
verschaffen zu können. Bekanntlich hatte im September 1470 Eduard IV.
vor Warwick aus England weichen müssen und war, hart von hansischen
Ausliegern verfolgt, mit einem kleinen Geschwader in Holland gelandet[34].
Hier bereitete er den Winter über seine Rückkehr nach England vor. Sein
Schwager Karl, der an der Niederwerfung Warwicks stark interessiert
war, weil jener mit Ludwig XI. ein enges Bündnis gegen ihn geschlossen
hatte[35], unterstützte ihn mit Geld und Truppen und gewann ihm auch die
Hilfe der hansischen Auslieger, die durch feindliches Verhalten Eduards
Pläne hätten in Frage stellen können. Er bot der Hanse ein Bündnis an
und begehrte, daß sie den Handel mit England und Frankreich einstellte.
Eduard selbst versprach, wie uns der Sekretär des Kontors zu Bergen,
Christian van Geren, mitteilt, den Hansestädten für ihre Unterstützung
die Privilegien bestätigen zu wollen[36]. Wir wissen nicht, ob und wie
die Hanse zu den Anträgen Stellung genommen hat. Das Brügger Kontor
hielt nicht viel von einem Bündnis mit dem Herzog; es meinte, daß er
seine Haltung doch wieder ändern werde, wenn Eduard in England siegreich
sei. Danzig dagegen war damit einverstanden, daß seine Auslieger in
burgundische Dienste traten. Danziger Schiffe waren es dann auch vor
allem, die Eduard IV. nach England zurückführten[37].

Allein die Hoffnungen, die man in den Hansestädten auf eine mit
hansischer Hilfe herbeigeführte Wiedereinsetzung des englischen Königs
gesetzt haben mochte, erfüllten sich nicht. Eduard nahm, nachdem er
durch die Schlachten bei Barnet und Tewkesbury Warwick und Margarete
niedergeworfen hatte, seine alte Politik, die sich auf Burgund und Köln
stützte, wieder auf. Im Juli bestätigte er den Kölner Kaufleuten ihre
Privilegien wieder auf ein Jahr[38].

Demgegenüber bemühte sich die Hanse, die strenge Durchführung des
Tucheinfuhrverbots zu erreichen. In den meisten westlichen Hansestädten
trat das Verbot Martini 1470 in Kraft, Lübeck und Hamburg verkündeten es
bei sich zur selben Zeit und forderten die livländischen und sächsischen
Städte auf, es zu befolgen. Von auswärtigen Fürsten traten die Könige
von Polen und Dänemark dem hansischen Vorgehen bei und verschlossen dem
englischen Tuch ihre Länder[39]. Aber wie bei den früheren Verkehrsverboten
war auch diesmal eine vollständige und längere Zeit dauernde Sperrung
des hansischen Gebiets wegen der Eifersucht der Städte untereinander
nicht zu erreichen. Im September 1471 wurde vom Brügger Kontor darüber
geklagt, daß die Danziger von Seeland aus englische Laken in Fässern
nach dem Osten verfrachteten. Jene dagegen erhoben Beschwerde, daß der
Westen das Verkehrsverbot wenig beachte, und daß englisches Tuch in
Mengen nach Frankfurt, Nürnberg und Breslau komme[40].

Die Danziger traten nach wie vor für eine energische Führung des
Seekrieges ein und drängten unaufhörlich die andern Städte, sich an
den Rüstungen zu beteiligen[41]. Als Lübeck immer noch zögerte,
gingen sie wieder allein vor. Im Sommer 1471 setzten sie das große
französische Krawel, das ihnen den Konflikt mit Ludwig XI. eingebracht
hatte[42], instand und sandten das Schiff mit einigen anderen nach den
Niederlanden[43]. Doch entsprach das Krawel den Erwartungen nicht.
Nachdem es im Januar und Februar eine erfolglose Kreuzfahrt durch den
Kanal unternommen hatte, lag es lange Zeit untätig im Swin[44]. Die
andern hansischen Auslieger dagegen setzten den Kaperkrieg fort,
und es gelang ihnen manch guter Fang. Im ganzen war aber 1471 der Krieg
nicht so lebhaft wie im Jahr zuvor. Auf die Kriegführung mag hemmend
eingewirkt haben, daß Karl von Burgund den hansischen Ausliegern das im
Sommer erteilte Geleit bald wieder entzog und ihnen seine Häfen, die für
sie die einzig mögliche Operationsbasis bildeten, verschloß[45].

1472 begannen die kriegerischen Aktionen mit frischen Kräften von neuem.
Lübeck trat zu Anfang des Jahres in den Kampf ein. Im Verein mit
Hamburg schickte es eine stattliche Anzahl von Kriegsschiffen in die
Nordsee[46]. Aber auch die Gegner der Städte rüsteten starke Seewehren.
Die Franzosen erschienen im Sommer mit achtzehn Schiffen in See. Sechs
hansische, die gegen sie ausgefahren waren, mußten nach rühmlichem
Gefecht vor der Übermacht in die Wielinge zurückweichen. Eine Zeitlang
beherrschten die Franzosen das Meer und gefährdeten die Verbindung
zwischen England und dem Festlande[47]. Doch bald erschienen die
Engländer mit großer Macht in See. Nachdem sie die Franzosen in die
normannischen Häfen zurückgescheucht hatten, wandten sie sich gegen
ihren andern Gegner. Sie überfielen die in den Wielingen ungeschützt vor
Anker liegenden lübischen Schiffe und nahmen sie fort[48]. Ebensowenig
Erfolg hatten die Bremer Auslieger. Sie erlitten Schiffbruch, wurden an
die holländische Küste getrieben und dann im Haag mit Genehmigung des
Herzogs hingerichtet[49].

Noch während sich diese Kämpfe in den niederländischen Gewässern
abspielten, knüpfte Eduard ganz insgeheim durch seine Gesandten, welche
sich im Frühjahr 1472 am burgundischen Hofe aufhielten, Verhandlungen
mit dem Brügger Kontor an. Weite Kreise in England wünschten dringend
die Wiederherstellung des Friedens. Gegen London, das jeglichem
Entgegenkommen immer noch abgeneigt war, hatte sich unter den Großen und
auch unter den Kaufleuten eine Partei gebildet, die den König drängte,
die Verhandlungen zu eröffnen[50]. Auch gewichtige Gründe der äußeren
Politik sprachen für die Beilegung des Zwistes. Die Grundlage der
englischen Politik war nach Eduards Rückkehr noch mehr als vorher das
Bündnis mit Burgund. Karl der Kühne forderte aber nach wie vor die
Einstellung der Feindseligkeiten, die seinen Plänen hinderlich waren.
Denn der englische Bundesgenosse mußte, sollte er für ihn von Wert sein,
die Hände frei haben. Andrerseits wollte er auch mit der Hanse Frieden
halten und wünschte im Interesse des Handels seines Landes, daß die
hansischen Auslieger möglichst bald wieder von der See verschwänden.
Deshalb hatte er schon vor Ausbruch des Krieges beiden Parteien
angeboten, durch seinen Schiedsspruch ihren Streit zu entscheiden, und
hatte im Winter 1471 nochmals den Versuch gemacht zu vermitteln[51].

Die Versammlung der wendischen Städte, die im Juli zu Lübeck tagte,
erklärte sich bereit, die englischen Anträge anzunehmen und am 1. Mai
1473 eine Tagfahrt abzuhalten. Die Städte wollten aber vor Beginn
der Verhandlungen mit England keinen Stillstand schließen[52]. Der
Kriegszustand dauerte noch bis in den Sommer 1473. Danzig und Lübeck
beteiligten sich zwar nicht mehr an den kriegerischen Aktionen, aber
die hamburgischen Auslieger und das große Krawel, das Danzig an einige
seiner Bürger verkauft hatte, und das jetzt unter dem Befehl des
bekannten und gefürchteten Seehelden Paul Beneke stand[53], hielten den
englischen und neutralen Handel in der Nordsee und im Kanal noch fast
ein ganzes Jahr in Atem. Erst der Abschluß des Waffenstillstandes,
der am 25. Juni 1473 erfolgte, setzte ihrer erfolgreichen Tätigkeit
ein Ziel. Die hansischen Auslieger, welche den Ruhm der deutschen
Seetüchtigkeit herrlich bewährt und den deutschen Namen noch einmal bei
allen Völkern des Westens gefürchtet gemacht hatten, wurden von ihren
Städten zurückgerufen[54].

Nach kurzen Vorverhandlungen, die vom Brügger Kontor geführt worden
waren, begannen im Juli 1473 in Utrecht die bedeutungsvollen Beratungen
zwischen der Hanse und England. Als Vertreter der Städte waren nach
den Festsetzungen der lübischen Märzversammlung Lübeck, Hamburg,
Danzig, Dortmund, Münster, Deventer, Bremen und außerdem noch Kampen
erschienen[55]. Auch die drei hansischen Kontore zu Brügge, London und
Bergen waren vertreten. Von der Gegenseite hatten sich Gesandte des
englischen Königs, der Herzöge von Burgund und Bretagne, des Herrn von
Bergen op Zoom, der Lande Holland, Seeland und Friesland, der Städte
Antwerpen, Mecheln, Dinant und Köln eingefunden[56]. Sie alle wünschten,
mit der Hanse wieder in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Die Hanse
stand durchaus im Mittelpunkt des Kongresses, welcher beinahe ein Jahr
hindurch in der alten Bischofsstadt Utrecht tagte. Sie war sich ihrer
glänzenden Stellung wohl bewußt und wollte nicht ohne Entschädigung für
die langen Kriegsmühen Frieden schließen. Mit einer bewundernswerten
Zähigkeit verfochten die städtischen Ratssendeboten ihre Forderungen,
so daß die englischen Gesandten am Schluß erklärten, sie wollten lieber
mit allen Fürsten der Welt verhandeln als mit hansischen Vertretern[57].

Da Eduard IV. von vornherein gewillt war, Frieden zu schließen[58],
konnte es sich bei den Beratungen nur darum handeln, die hansischen
Bedingungen in eine für England annehmbare Form zu fassen. Dazu waren
dreimalige wochenlange Verhandlungen nötig. Die Hansen setzten die drei
Hauptforderungen, die sie beim Beginn der Tagfahrt aufgestellt hatten,
Schadenersatz, Aufhebung des Urteils und Bestätigung der Privilegien[59],
wenn auch nicht in der zuerst von ihnen verlangten Form, so doch in der
Sache durch. Schritt für Schritt wichen die englischen Unterhändler
zurück. Zuerst willigten sie in die Wiederverleihung der ihrer Meinung
nach durch den Krieg verwirkten Privilegien. Dann gestanden sie anstatt
des vollen Ersatzes des Schadens eine angemessene Entschädigung zu, und
schließlich erklärten sie sich auch bereit, wenigstens die Rechtskraft
des 1468 gegen die hansischen Kaufleute gefällten Urteils aufzuheben und
alle Prozesse gegen die Hansen niederzuschlagen[60].

Hatten sich beide Parteien hierüber verhältnismäßig schnell geeinigt, so
machte es der Hanse einige Schwierigkeiten, ihre andern Forderungen,
von denen die Preisgabe der Kölner für England die härteste war[61],
durchzusetzen. Die englischen Gesandten wollten nach der Bewilligung
jener drei genannten Punkte zu weiteren Zugeständnissen nicht
bevollmächtigt sein; die Verhandlungen mußten, zumal auch die Hansen die
Bestätigung aller Abmachungen durch das Parlament forderten, Ende Juli
abgebrochen werden[62]. Als sie im September wiederaufgenommen wurden,
suchten die Engländer die Hansen durch Ausflüchte hinzuhalten. Aber
die Drohung dieser, sofort abzureisen, und die Nachricht von der
hansisch-französischen Einigung, von der die Engländer eine ungünstige
Einwirkung auf den Fortgang ihrer Verhandlungen befürchteten[63], ließen
es ihnen ratsam erscheinen, ihren Widerspruch gegen die Wiederaufnahme
der Beratungen fallen zu lassen. Am 19. September wurde zwischen den
hansischen und englischen Vertretern ein Vertrag abgeschlossen, der den
Waffenstillstand bis zum 1. März 1474 verlängerte. In der Zwischenzeit
sollte die Übereinkunft, die in der Hauptsache die hansischen
Forderungen bewilligte, vom Parlament bestätigt werden[64].

Die Kölner bemühten sich vergeblich, die Einigung zwischen der Hanse und
England, die auf ihre Kosten geschehen sollte, zu hintertreiben. Ihre
Versuche, sich in England unter den Tuchmachern eine Partei zu bilden,
die ihre Sache im Parlament führte, mißglückten. Die große Mehrheit des
Landes und auch Londons zog den Frieden mit der Hanse vor. Das Parlament
trat der Politik seines Königs bei und bestätigte in einer Akte die
Abmachungen vom September[65]. Ebenso bewilligte auch Eduard alle
hansischen Forderungen. Nur in einem Punkte wollte er den Vertrag nicht
ratifizieren. Wenn er schon die Kölner preisgab, so sträubte er sich
doch dagegen, seine Niederlage in dem Vertrage einzugestehen. Er gab
seinen Gesandten den strikten Befehl, die Änderung des die Kölner
betreffenden Artikels zu verlangen, da die ausdrückliche Nennung der
befreundeten Stadt seine Ehre verletze[66].

Die Hanse war klug genug, diesem Wunsche des Königs Rechnung zu tragen.
Der Vertrag, der aus den Beratungen im Februar hervorging, enthielt nur
die allgemeine Bestimmung, daß der Ausschluß aus der Hanse auch den aus
den hansischen Privilegien in England nach sich ziehen sollte. Aber in
einem Nebenvertrage, der über die Anwendung einzelner Artikel nähere
Erklärungen gab, wurde bestimmt, daß vom 1. August ab den Kölnern die
hansischen Freiheiten entzogen werden sollten[67].

Am 24. Februar 1474 erreichten die langwierigen Verhandlungen ihr Ende.
Vier Tage später wurden die Originale des Friedensvertrages verlesen und
von den Gesandten unterschrieben[68]. Die Übereinkunft brachte der Hanse
die Aufhebung der Rechtskraft des Urteils, die Niederschlagung aller
Prozesse wegen der Wegnahme von englischen Schiffen und Gütern und vor
allem die uneingeschränkte Anerkennung ihrer Privilegien. Mit Recht
konnte Lübeck sagen, daß der Bestand der Freiheiten gefestigter sei als
je zuvor[69]. Deren Bestätigung durch eine Parlamentsakte war ein großer
Erfolg der hansischen Politik. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung
für die Stellung der hansischen Kaufleute war ferner die Überlassung der
Stalhöfe zu London und Boston und eines für den Handel bequem gelegenen
Hauses in Lynn zu dauerndem Eigentum an die Hanse. Sie selbst hielt
dieses Zugeständnis für so wertvoll, daß sie um seinetwillen ihre
Schadenersatzansprüche von 25 000 £ auf 10 000 £ heruntersetzte. Diese
Summe sollte durch den Erlaß gewisser Zölle, welche die Kaufleute bei
der Ein- und Ausfuhr bezahlen mußten, in den nächsten Jahren gedeckt
werden. Außerdem machten die Engländer noch eine Reihe wichtiger
Zugeständnisse, darunter die Anerkennung der Abmachungen durch London,
die Erneuerung der alten zwischen London und den hansischen Kaufleuten
geschlossenen Verträge, die Wiedereinsetzung der Kaufleute in die
Bewachung des Bischofstors, die Abstellung der hansischen Klagen über
saumselige Rechtspflege, über falsches Wiegen, über Bedrückungen durch
Zollbeamte.

Der vollständige Sieg und der glänzende Erfolg, den die lübische Politik
in Utrecht errang[70], wird durch eine Betrachtung der Gegenleistungen,
zu denen sich die Hanse bequemte, noch klarer. Von den großen Forderungen
der englischen Kaufleute, die in den vierziger Jahren den eigentlichen
Anlaß zu dem jahrzehntelangen Ringen zwischen der Hanse und England
gebildet hatten, war nichts übrig geblieben. Die Engländer mußten sich
damit begnügen, daß ihnen von der Hanse die Freiheiten zugesichert
wurden, die sie vor dem Kriege besessen hatten[71], und daß dieses
Zugeständnis in dem Friedensinstrument durch die Aufnahme der den
englischen Handel in Preußen und den übrigen Hansestädten betreffenden
Bestimmungen aus dem Vertrage von 1437 festgelegt wurde[72].

Obwohl diese Artikel, wie die Vergangenheit gezeigt hatte, wegen ihrer
unklaren Fassung ziemlich wertlos waren, so drohte doch an ihnen beinahe
der ganze Friede zu scheitern. Die englischen Gesandten bestanden
nämlich hartnäckig auf ihrer Aufnahme und wollten nur unter dieser
Bedingung den Abschluß vollziehen[73]. Ebenso bestimmt lehnte aber
Danzig die Annahme dieser Paragraphen ab, auf Grund deren, wie es
meinte, die englischen Kaufleute den Handel mit Russen, Polen und
Litauern verlangen könnten[74]. Die Städte bemühten sich vergeblich,
diese Einwendungen durch den Hinweis auf die früheren Verträge und durch
die Hinzufügung einer Klausel, die besagte, daß der Kaufmann an einem
fremden Orte an Rechten hinter dem Bürger zurückstehen solle[75], zu
entkräften. Auch die Erklärungen der englischen Gesandten, daß Danzig
die Artikel nach seiner alten Gewohnheit interpretieren könne[76], und
daß sie für ihre Kaufleute nur die Freiheiten verlangten, die diese in
Preußen vor Beginn der Fehde besessen hätten[77], vermochten Danzig
nicht umzustimmen. Es hielt seinen Protest aufrecht und lehnte die
geforderte Besiegelung des Vertrages ab[78].

Infolgedessen sah sich Lübeck genötigt, die Auswechselung der
Bestätigungsurkunden, die vertragsmäßig am 1. August erfolgen sollte,
zu verschieben[79]. Da dadurch auch die Freigabe der Fahrt nach England
nicht möglich wurde, mochte Lübeck hoffen, daß Danzig, dem an der
Eröffnung des Handelsverkehrs so viel lag, daß es schon vor dem 1.
August Schiffe nach England abgeschickt hatte[80], diesem Druck bald
nachgeben werde. Aber es vergingen noch fast zwei Jahre, ehe Danzig den
Vertrag annahm. Es machte den Vorbehalt, daß die Engländer nur dieselben
Handelsfreiheiten wie die nichtpreußischen Hansen genießen und die Zölle
und Abgaben wie die auswärtigen Kaufleute bezahlen sollten[81].

Außer Danzig zögerte noch eine ganze Reihe anderer Städte mit dem
Beitritt zum Vertrage. Während von den süderseeischen, westfälischen und
wendischen Städten die Zustimmungserklärungen im Laufe des Sommers 1474
einliefen, konnten die sächsischen und pommerschen Städte nur schwer
zur Anerkennung der Übereinkunft bewogen werden[82]. Die livländischen
Städte trugen Bedenken, weil sie den Engländern den Zutritt zu ihren
Gebieten nicht gestatten wollten[83]. Auch Kolberg lehnte den Frieden
ab wegen der Verluste, welche die Engländer seinen Bürgern zugefügt, und
für die es eine genügende Entschädigung nicht hatte erlangen können[84].
Die Städte, die dem Vertrage nicht beitraten, traf nach den Abmachungen
der Ausschluß aus den hansischen Privilegien in England.

Die Langsamkeit der Anerkennung des Vertrages durch die Städte hatte zur
Folge, daß in England die Vertragsbestimmungen nicht ausgeführt werden
konnten. Erst im Herbst 1474 fanden sich die hansischen Vertreter, die
von den Städten mit der Übernahme der Stalhöfe beauftragt waren, in
London ein und begannen mit dem königlichen Rat die Verhandlungen[85].
Im Frühjahr 1475 waren diese so weit gediehen, daß der König und London
den hansischen Kaufleuten die Stalhöfe zu London, Boston und Lynn zu
dauerndem Eigentum übergeben konnten[86]. Ebenso wurden die anderen
Bestimmungen des Friedens in Kraft gesetzt. London erkannte die
hansischen Freiheiten an und erneuerte die alten Urkunden, welche es
1282, 1369, 1418 und 1427 den Kaufleuten von der Gildhalle gegeben
hatte. Eduard IV. bestätigte den Hansen das Privileg Richards II. von
1377 und ließ am 31. Oktober den Frieden in London feierlich bekannt
machen. Ferner gestattete er den Kaufleuten, die Kustumen und Subsidien
bis zum Betrage von 10 000 £ als Entschädigung zurückzubehalten[87].

Im Sommer 1475 wurde das Kontor zu London wiederhergestellt und von den
Kaufleuten ein neuer Vorstand gewählt[88]. Die Statuten des Kontors
wurden von den Städten in Utrecht 1474 und auf den beiden großen
Hansetagen des Jahres 1476 zu Lübeck und Bremen sorgfältig durchgesehen
und einige wichtige neue Verfügungen getroffen. Der Vorstand sollte in
Zukunft aus den drei Dritteln gleichmäßig genommen werden[89]. Die
Kaufleute, welche in den letzten Jahren gegen die Gebote der Städte
verstoßen hatten, wurden für immer von der Wahl in den Rat ausgeschlossen.
Bei Verlust der Hanse wurde verboten, gegen einen Hansen vor einer
anderen Instanz als vor den Städten Klage zu erheben[90]. Andere
Bestimmungen betrafen die Schoßzahlung, das Verhältnis des Londoner
Kontors zu den anderen Niederlassungen, das Wohnen auf dem Stalhof, das
Vermieten der Kammern, die Führung eines eignen Siegels durch das
Kontor[91]. Die Bitte der Kaufleute, ihnen ein Wasserrecht zu geben,
damit sie die Streitigkeiten der Schiffer und des Schiffsvolks
entscheiden könnten, konnten die Städte nicht erfüllen, da es kein
allgemein anerkanntes Wasserrecht gab. Sie wiesen die Kaufleute an das
Brügger Kontor, welches ihnen seine Bestimmungen mitteilen sollte[92].

Die Hansetage zu Lübeck und Bremen brachten die Wiederaufnahme Kölns in
die Hanse. Nachdem seine Sonderpolitik in England und Flandern zu keinem
Ergebnis geführt hatte, blieb ihm nichts anderes übrig als den Anschluß
an die Hanse wieder zu suchen und sich ihren Forderungen zu unterwerfen.
Wir wollen hier nur die Vertragsbestimmungen erwähnen, die Kölns
Verhältnis zum Londoner Kontor betrafen. Die Kölner mußten sich
verpflichten, dem Kontor die Privilegien, Register, Rechnungsbücher und
Kleinodien, die sie 1468 an sich genommen hatten, zurückzugeben. Ihre
Kaufleute sollten in England bis zu einer Summe von 250 £ an das Kontor
doppelten Schoß zahlen und Gehorsam gegen die Älterleute und die
Satzungen des Kaufmanns versprechen. Dafür wurden sie in die Rechte und
Freiheiten der Hanse wiederaufgenommen und dem Kontor befohlen, ihnen
den Zutritt zum Stalhof nicht mehr zu verwehren[93].

Das Londoner Kontor widersetzte sich der Ausführung der Übereinkunft
und verweigerte den Kölner Kaufleuten nach wie vor die Aufnahme[94].
Die Städte versuchten nochmals zu vermitteln. Auf ihre Veranlassung
verhandelten 1477 auf dem Antwerpener Pfingstmarkt Vertreter des Kontors
und Kölns über die Beilegung des Zwistes. Die Verhandlungen führten aber
zu keinem Resultat[95]. Um die Zulassung seiner Kaufleute zum Kontor zu
erlangen, mußte Köln schließlich allen Forderungen nachgeben. Am 11.
November 1478 wurde zwischen ihm und dem Kontor Frieden geschlossen.
Für die Aufnahme seiner Kaufleute mußte es dem Kontor noch eine
Entschädigung von 150 £ zahlen[96]. Von einer Aussöhnung mit Gerhard
von Wesel, dem Führer Kölns in der Zeit der Trennung, wollten aber die
hansischen Kaufleute auch jetzt nichts wissen. Er blieb vom Genuß der
Privilegien in England ausgeschlossen. Erst im nächsten Jahre brachten
die Städte hier eine Einigung zustande[97].

Das letzte Jahrzehnt der Regierung Eduards IV. verlief ohne wesentliche
Störungen der hansisch-englischen Beziehungen. Eduard IV. schützte
Handel und Schiffahrt vor den Übergriffen und Gewalttaten der englischen
Piraten und sorgte für die Beobachtung des Vertrages und der hansischen
Privilegien[98].

Den englischen Kaufleuten war es nicht gelungen, ihre hansischen
Konkurrenten vom heimischen Markte zu verdrängen; die Hanse konnte
vielmehr 1474 ihre kommerzielle Stellung in England neu befestigen. Nach
dem Abschluß des Friedens erholte sich ihr Handel bald von den Wunden,
welche ihm die lange Kriegszeit geschlagen hatte. Wenn wir auch über
seine Größe im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts wenig unterrichtet
sind, so ist doch unverkennbar, daß diese Jahre des Friedens für den
hansischen Handel in England eine Zeit des Aufschwungs waren. Im Sommer
1475 zahlten die hansischen Kaufleute in London für ihre Ein- und
Ausfuhr nur 130 £ Zoll, vom Juli 1478 bis zum September 1479 aber von
der Ausfuhr allein schon 782 £ und vier Jahre später sogar 957 £ Zoll.
Ihre Tuchausfuhr, welche 1422 4464 Stück und 1461 6159 Stück betragen
hatte, stieg bis 1500 auf 21 389 Stück[99].

Die Hansen besorgten ferner wieder fast ausschließlich die Einfuhr der
wichtigen Rohstoffe aus dem östlichen Europa. Der englische Aktivhandel
nach Preußen war lange nicht mehr so umfangreich wie vor fünfzig
Jahren[100]. Sein Rückgang war vor allem eine Folge der häufigen
Streitigkeiten mit Dänemark, welche den englischen Kaufleuten in der
zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Zugang zur Ostsee fast dauernd
verschlossen[101]. Auch die Loslösung Danzigs vom Orden war nicht ohne
Einfluß auf den englischen Handel. Während früher der Hochmeister
wiederholt zugunsten der auswärtigen Kaufleute eingegriffen hatte,
unterwarf seit dem Ordenskrieg Danzig, das 1457 vom polnischen König
die vollkommene Landeshoheit in allen Verkehrs-, Schiffahrts- und
Handelsangelegenheiten erhalten hatte[102], die fremden Kaufleute ohne
Ausnahme einer strengen Gästepolitik Die Vergünstigungen, welche den
Engländern früher zuweilen zugestanden waren, wurden beseitigt und ihnen
nur die Freiheiten gelassen, welche die nichtpreußischen Hansen besaßen.
Danzig verbot den englischen Kaufleuten den Handel untereinander und
mit den anderen Gästen; nur der Verkehr mit den Bürgern preußischer
Städte blieb ihnen gestattet. Ihr Handel war aber nicht bloß auf
den Ankunftshafen beschränkt, sie durften mit ihren Waren auch die
preußischen Landstädte aufsuchen. Thorn und Elbing wachten streng
darüber, daß jenen dieses Recht nicht verkürzt und sie an dem freien
Umherziehen im Lande von Danzig nicht gehindert würden[103].

Die englischen Kaufleute versuchten im 15. Jahrhundert in Livland
festen Fuß zu fassen, um von dort mit den Russen in unmittelbaren
Handelsverkehr treten zu können. Sie erhoben wiederholt die Forderung,
daß die Städte ihnen in Riga, Dorpat, Pernau und Reval Privilegien
gewähren sollten. Doch gelang es den Hansen, jene aus diesen Gebieten
fast vollständig fernzuhalten und ihr Handelsmonopol zu behaupten. Die
Engländer durften nur die Städte an der Küste als Schiffer aufsuchen,
aber weder mit den Deutschen noch mit den Russen Handel treiben. Ins
Innere des Landes vorzudringen, war ihnen streng verboten. Die Einfuhr
des englischen Tuchs suchten die Städte gleichfalls zu hindern. Sie
untersagten, das Tuch nach Nowgorod zu bringen oder an Russen zu
verkaufen. Auch nach dem Frieden von 1474 blieb den Engländern der
Besuch Livlands verboten, obwohl ihre Gesandten in Utrecht die Forderung,
den Verkehr freizugeben, erneuert hatten. Die livländischen Städte
lehnten, wie wir sahen, sogar die Besiegelung des Vertrages ab, um die
Engländer nicht zulassen zu müssen[104].

Der Warenaustausch zwischen England und den nordischen Reichen wurde
nach wie vor hauptsächlich von den Hansen vermittelt. Der Handel der
Engländer nach Bergen kam trotz wiederholter Anstrengungen nicht wieder
in Aufschwung. Als sich nach dem Ausbruch des Krieges der Städte mit
Erich von Dänemark die englischen Kaufleute in Bergen, das von den
Deutschen geräumt war, wieder festzusetzen suchten, überfiel der
Kaperführer Bartholomäus Voet die Stadt und versetzte dem englischen
Handel einen vernichtenden Schlag. Seitdem hören wir für lange Zeit
nichts mehr von einem englischen Verkehr in Bergen[105]. Die Engländer
begannen nun in die Gebiete selbst einzudringen, aus denen die Produkte
des Nordens kamen; besonders fuhren sie nach Island. Die dänischen
Könige waren nicht imstande, diese Fahrten, die ihre Stapelpolitik
durchbrachen, zu verhindern. Der englische Verkehr nach Island,
teils erlaubter, teils Schleichhandel, war recht lebhaft. Aber die
Kaufleute waren wegen der zahlreichen Gewalttaten und Plünderungen,
die sie verübten, bei den Isländern nicht gern gesehene Gäste. Ihre
Ausschreitungen waren, wie wir sahen, der vornehmste Grund für die
wiederholten dänisch-englischen Fehden[106]. Seit den siebziger Jahren
treffen wir auch deutsche Händler, besonders aus Hamburg und Danzig, auf
Island. Die Engländer, über die Konkurrenz wenig erbaut, gerieten mit
ihnen wiederholt zusammen; es gelang ihnen aber nicht, die Hansen aus
dem Islandhandel zu verdrängen[107].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 7 -- CHAPTER 7 FOOTNOTES


 1:   Lüb. Chron. II S. 311, Caspar Weinreich S. 730, Hans. U. B. IX n.
      468; Hans. U. B. IX n. 478 zählt nur die sechs folgenden Schiffe
      als fortgenommen auf: le Georghe de Londone, le Cristofer de
      Bostoone, le Gabriell de Bostoone, le George de Bostoone, le James
      de Lynne, le Marye de Lynne. Nach Hans. U. B. IX n. 519, 520 wurde
      aber noch das Schiff le Valentyne de Novo Castro, das dem Grafen
      von Northumberland gehörte, fortgenommen; vgl. auch HR. II 7 n. 34
      §§ 27, 29, 75. Danach ist Daenell II S. 43 zu berichtigen. Nach
      Hans. U. B. IX n. 519 fand die Beschlagnahme der Schiffe an
      verschiedenen Tagen statt.

 2:   Hans. U. B. IX n. 467 §§ 1-4, 478-482, 484, 487, 489, 490, 541,
      HR. II 6 n. 95, 97, 99 7 n. 42 §§ 1, 2, Caspar Weinreich S. 730,
      Hamb. Chron. S. 6. Die Angabe Daenells II S. 44, daß von dem
      Arrest zusammen 60 Kaufleute betroffen wurden, stimmt nicht. Da es
      Hans. U. B. IX n. 541 XI 4 heißt: Item voirt so hebben sii unss
      gevangen geholden to Londen, Lynnen, Huyll und Bostoyne 39 wecken
      lanck to 60 personen to, ... , so kann sich diese Zahl nur auf die
      nichtkölnischen Kaufleute beziehen; denn die Kölner wurden ja bald
      wieder freigelassen. Da wir aber die Zahl der Kölner nicht kennen,
      die Ende Juli in England waren und mit den anderen gefangen
      gesetzt wurden, können wir keine genaue Angabe über die Zahl aller
      arrestierten hansischen Kaufleute machen.

 3:   HR. II 6 n. 95, 111, Hans. U. B. IX n. 471, Caspar Weinreich S.
      730.

 4:   Hans. U. B. IX n. 468, 476.

 5:   HR. II 6 n. 97(S. 74), Hans. U. B. IX n. 519 § 18, 520, 584 § 18,
      X n. 241 §§ 22, 23.

 6:   Hans. U. B. IX n. 467 § 5, 482 § 5, 490, HR. II 6 n. 97, 100. Vgl.
      Stein, Hanse und England S. 29 f.

 7:   Hans. U. B. IX n. 471, 490 (S. 347), 524 §§ 4, 5, 7, 541 VI a § 14.

 8:   HR. II 6 n. 107-110, Hans. U. B. IX n. 495, 497, 501-506, 509,
      511.

 9:   HR. II 6 n. 111.

 10:  Vgl. Ashley II S. 16.

 11:  Hans. U. B. IX n. 525, auch 532, 540 §§ 100, 122, 128, 541 VI a § 4.

 12:  Hans. U. B. IX n. 519-527, 530, 541, X n. 563 § 6, HR. II 6 n.
      119, 120, 7 n. 34 § 75.

 13:  HR. II 6 n. 114, 115, 164, 370 §§ 1, 2, Hans. U. B. IX n. 491,
      517, 537.

 14:  Hans. U. B. IX n. 528, HR. II 6 n. 119, 124.

 15:  HR. II 6 n. 218, 220, 222-224, Hans. U. B. IX n. 603 § 1, 639 §§
      65, 66, 69.

 16:  HR. II 6 n. 225, 226, Hans. U. B. IX n. 603, 606, 690, 698 bis
      700, 704, 705, 709, 713, 719, 734, 741.

 17:  Hans. U. B. IX n. 542-545, 549, 554 und Anm. 3, 588, S. 431
      Anm. 1.

 18:  HR. II 6 n. 124; vgl. Oman S. 428 ff.

 19:  HR. II 6 n. 162, 165, 185 § 10, Hans. U. B. IX n. 541 I, VII, XI
      § 4, 569, 577, 582.

 20:  HR. II 6 n. 102-105, 112, Hans. U. B. IX n. 495.

 21:  HR. II 6 n. 161, 182, 184 §§ 47-74, 185 §§ 10, 11, 15, 22, 23, 26,
      195, 197, Hans. U. B. IX n. 585, 588, Lüb. Chron. II S. 319.

 22:  HR. II 6 n. 219, 221, 244, Hans. U. B. IX n. 584.

 23:  Vgl. Oman S. 434 ff.

 24:  HR. II 6 n. 221 §§ 21, 24.

 25:  Caspar Weinreich S. 731, Lüb. Chron. II S. 326 f., HR. II 6 n.
      434, Hans. U. B. IX n. 691, 692. Über Karls späteres Verhalten
      gegen die hansischen Auslieger siehe unten S. 120.

 26:  HR. II 6 n. 202, 283, 284, 314, Caspar Weinreich S. 732.

 27:  HR. II 6 n. 313, 315, 317, 321-324, 338.

 28:  HR. II 6 n. 330 § 16, 331, 338.

 29:  HR. II 6 n. 356 §§ 61-73, 357, 360, 361, vgl. 418, 420.

 30:  HR. II 6 n. 356 §§ 45-60, 106, 114, 115, 358.

 31:  HR. II 6 n. 352, Caspar Weinreich S. 731 f., Lüb. Chron. II S.
      327.

 32:  HR. II 6 n. 316, 316a, 347.

 33:  HR. II 6 n. 362, 371, 387, Caspar Weinreich S. 732 f., Hans. U. B.
      IX n. 781 und Anm. 2, 796 und Anm. 5, X n. 3.

 34:  HR. II 6 S. 371 Anm. 1, Hans. U. B. IX S. 688 Anm.

 35:  Vgl. Oman S. 441.

 36:  HR. II 6 n. 433, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 359.

 37:  HR. II 6 n. 434, S. 399 Anm. 1, Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, Hans.
      Gesch. Qu. N. F. II S. 359, Caspar Weinreich S. 733; vgl. Pauli,
      Hansestädte in den Rosenkriegen S. 90.

 38:  HR. II 6 n. 442, Hans. U. B. X n. 40. Im Februar 1472 verlängerte
      Eduard den Kölnern die Privilegien um ein Jahr. HR. II 6 n.
      511-513.

 39:  HR. II 6 n. 418-421, 435, 436, 437 § 16, Hans. U. B. X n. 1, 17,
      26, 33, 37-39, 53.

 40:  HR. II 6 n. 470 § 5, 483 § 1, 485 § 1, 547, 589.

 41:  HR. II 6 n. 418, 420, 435.

 42:  Vgl. Daenell I S. 471 ff.

 43:  Caspar Weinreich S. 733, Hans. U. B. X S. 32 Anm. 2.

 44:  Vgl. die interessanten Briefe des Kommandeurs des Schiffes, des
      Danziger Ratsherrn Bernd Pawest. HR. II 6 n. 529-559.

 45:  Caspar Weinreich S. 733 f., Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, n. 66, 86,
      HR. II 6 n. 444, 506, 509, 510, 532.

 46:  HR. II 6 n. 505 §§ 6-9, 507, 514 § 16, 515, 526, Hans. U. B. X n.
      68, 109, S. 65 Anm. 1, S. 67 Anm. 3, Lüb. Chron. II S. 344 f.

 47:  HR. II 6 n. 553, 554, 560, Caspar Weinreich S. 734 f.

 48:  Caspar Weinreich S. 735, Lüb. Chron. II S. 345, Hans. Gesch. Qu.
      N. F. II S. 360, HR. II 6 n. 557, 558, 7 n. 35 § 44, 40 § 16, 139
      § 51, 141 § 17, Hans. U. B. X S. 83 Anm. 1, n. 173 §§ 13 ff.

 49:  Caspar Weinreich S. 734, HR. II 6 S. 473 Anm. 1, Hans. U. B. X
      n. 100, 107, 119, 138, 173.

 50:  HR. II 6 n. 547, 548, 550, 592-595.

 51:  HR. II 6 n. 486. Vgl. Stein, Hanse und England S. 44 f.

 52:  HR. II 6 n. 596 §§ 4-8, 603, 608, 638, 639.

 53:  HR. II 6 n. 640-643. Über Paul Beneke vgl. Reimar Koks Erzählung
      "van Pawel Beneken, einem dudeschen helde," abgedruckt in Lüb.
      Chron. II S. 701 ff.

 54:  Caspar Weinreich S. 735 f., Lüb. Chron. II S. 353, Hamb. Chron. S.
      258, Hans. U. B. X S. 67 Anm. 1, 127 Anm. 1, n. 166, 218, 228, HR.
      II 6 n. 651, 652, 7 n. 6, 19, 21.

 55:  HR. II 6 n. 644-649, 7 n. 1-23.

 56:  HR. II 7 S. 1, Caspar Weinreich S. 736.

 57:  HR. II 7 n. 138 § 100.

 58:  HR. II 7 n. 48, auch 22.

 59:  HR. II 7 n. 34 § 22, Hans. U. B. X n. 241 § 20, Hans. Gesch. Qu.
      N. F. II S. 361 f.

 60:  HR. II 7 n. 34 §§ 33-40, Hans. U. B. X n. 241 §§ 27-38.

 61:  HR. II 7 n. 34 §§ 49 ff., 37 § 29, Hans. U. B. X n. 241 §§ 46 ff.

 62:  HR. II 7 n. 34 §§ 54-57, 70-74, 37 §§ 2, 26, 31, 32, 43.

 63:  HR. II 7 n. 34 § 107, 51; vgl. Daenell II S. 124.

 64:  HR. II 7 n. 44, Lüb. Chron. II S. 354 f.

 65:  HR. II 7 n. 104-106, 110-113.

 66:  HR. II 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und klar die
      Wahl zwischen der Freundschaft mit ihnen oder mit den Kölnern
      verlangt. "De stede seden, wolden de Engelschen de Colner hebben,
      so mosten se der anderen stede entberen, wente de Colner scholden
      wyken edder se wolden wyken". HR. II 7 n. 34 § 53.

 67:  HR. II 7 n. 142 § 11, 143 § 5.

 68:  HR. II 7 n. 138 §§ 93, 102, 104, 142, 143.

 69:  HR. II 7 n. 189 (S. 398).

 70:  Mit berechtigtem Stolze sagten die Ratssendeboten in einem
      Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii
      eynen ende myt den Engelschen gemaket, des de stede, so uns
      duncket, na legenheit der sake wal myt eren mogen bekant siin.
      HR. II 7 n. 161 (S. 375).

 71:  HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).

 72:  HR. II 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 §§ 1, 2.

 73:  HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398) ... angeseen, dat van der
      dachvart anders neyn slete gewerden hadde.

 74:  HR. II 7 n. 63, 65, 66, 131.

 75:  HR. II 7 n. 132, 133, 163. Die Klausel lautet: Et cum de termino
      morari, qui persepe in presentibus continetur, ante hec
      disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus
      significacione contineat, quam aliquamdiu in aliquo loco
      perseverare, non ut civis aut incola. HR. II 7 n. 142 § 4, auch 44
      § 6.

 76:  Die Engelschen hadden doch siick des begeven, dat de van Dantsiike
      sulcke articule solden mogen duden unde interpreteren na erer
      olden wonheit. HR. II 7 n. 138 § 84, ähnlich auch 189 (S. 399).

 77:  Desulven sendeboden des riikes Engelant hebben uns sulven gesecht,
      se nicht mer begeren, den men vor de lesten veede gehat hebbe. HR.
      II 7 n. 161 (S. 374), auch 189 (S. 399), 231 § 11.

 78:  HR. II 7 n. 188, 189, 231, 232.

 79:  HR. II 7 n. 142 § 28, 144-147, 233, 240, 246, 247, 249.

 80:  HR. II 7 n. 143 § 6, 181 § 17, 233, 236.

 81:  HR. II 7 n. 151.

 82:  HR. II 7 n. 148, 149, 185, 186, 250 § 5, 300 § 6, 318 § 3, 338
      §§ 180 f.

 83:  HR. III 1 n. 2 § 3, 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Riga trat dem
      Utrechter Frieden erst 1500 bei. HR. III 4 n. 278. Siehe S. 149.

 84:  HR. II 7 n. 338 § 181, 352, III 1 n. 82, 104 § 17, 108, 127. Erst
      1507 erkannte Kolberg den Utrechter Frieden an. HR. III 5 n. 243
      § 109, 6 n. 188 § 68.

 85:  HR. II 7 n. 181 § 3, 183, 187, 240, 246, 257-259, Hans. Gesch. Qu.
      N. F. II S. 362.

 86:  Hans. U. B. X n. 360, 374, 376, 394, 401, 403, 407, 410, 411 und
      Anm. 1, HR. II 7 n. 287, 288, 338 §§ 193, 203, Rot. Parl. VI S.
      123 § 15.

 87:  Hans. U. B. X n. 329, 361, 414, 415, 419, 438, HR. II 7 n. 259.

 88:  HR. II 7 n. 311, Hans. U. B. X n. 461.

 89:  HR. II 7 n. 138 § 113, 338 §§ 171, 194,1, 203,1.

 90:  HR. II 7 n. 138 §§ 114, 117, 124, 338 § 203,4, 389 § 95.

 91:  Hans. U. B. X n. 477 §§ 1-23, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 203.

 92:  Hans. U. B. X n. 477 § 5, HR. II 7 n. 338 §§ 194,_4, 203,_5.

 93:  HR. II 7 n. 395, 408.

 94:  Hans. U. B. X n. 534, 535, HR. III 1 n. 20-25.

 95:  HR. III 1 n. 19, 28, Hans. U. B. X n. 563, 564, 576.

 96:  HR. III 1 n. 33-36, 169.

 97:  HR. III 1 n. 170-176, 191-195, 216 § 50, Hans. U. B. X n. 722,
      723, 760-763, 771.

 98:  Hans. U. B. X n. 472, 526, 546, 591, 699, 700, 710, 891, 1021.

 99:  Hans. U. B. X n. 438, Schanz II S. 28 Anm. 1.

 100: Während am Anfange des 15. Jahrhunderts mehrmals zu gleicher Zeit
      einige dreißig englische Schiffe im Danziger Hafen lagen, liefen
      in den drei Jahren 1474, 75, 76 im ganzen nur 21 Schiffe aus
      England in Danzig ein, und 1490-92 ging aus Danzig nur ein
      einziges Schiff direkt nach England. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §
      15, HR. II 2 n. 76 § 26; vgl. Lauffer, Danzigs Schiffs- und
      Warenverkehr am Ende des 15. Jahrhunderts. Zeitschrift des
      westpreußischen Geschichtsvereins XXXIII. 1894 S. 8 und 29.

 101: HR. II 4 n. 80, III 1 n. 546 §§ 178, 180, 547 § 51, Hans. U. B.
      VIII n. 140, 146, 250, 257, 261, 264, X n. 1003, 1028, 1036, 1037.
      Über die dänisch-englischen Streitigkeiten am Ende der achtziger
      Jahre vgl. S. 135.

 102: Hans. U. B. VIII n. 563.

 103: HR. II 7 n. 151, 163, 232, III 4 n. 79 §§ 231-236, 168.

 104: HR. I 2 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 659, 663, 674 § 7, 6 n. 400 §
      13, II 1 n. 226 §§ 8, 10, 2 n. 221 § 7, 329 § 11, 3 n. 288 § 43,
      598 § 4, 7 n. 132, 161, 338 §§ 211, 224, III 1 n. 65 § 1, 83 § 4,
      202 § 1. Siehe S. 127.

 105: Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §§ 19-23, Hans. U. B. V n. 427, HR. I 6
      n. 78, Korner S. 490 f.; vgl. Bugge S. 89 ff.

 106: Über den englischen Islandhandel vgl. F. Magnusen, Om de Engelskes
      Handel og Faerd paa Island i det 15 de aarhundrede. Nordisk
      Tidsskrift for Oldkyndighed 2, 1833; auch Bugge S. 94 ff.

 107: Hans. U. B. X n. 470, 526, 1201, HR. III 2 n. 31 § 2; vgl. Baasch
      S. 6 und 21.



8. Kapitel.

Die hansisch-englischen Beziehungen unter den beiden ersten Tudors.


Den Regierungsantritt Heinrichs VII. benutzten die englischen Kaufleute
zu einem erneuten Versuch, ihre alten Forderungen durchzusetzen und die
bedingungslose und unbeschränkte Bestätigung der hansischen Privilegien
durch den neuen König zu verhindern. Die Kaufleute, Schiffer und
Bewohner der Hafenstädte reichten zu diesem Zwecke eine Beschwerdeschrift
gegen die Hansen beim König und dem seit dem November 1485 tagenden
Parlament ein[1]. Diese wies hin auf die Verdrängung der englischen
Händler aus Bergen, Island und den burgundischen Märkten, auf den
großen Schaden, den ganz England dadurch hatte, und auf die schlechte
Behandlung und die geringen Freiheiten ihrer Landsleute in den
Hansestädten. Die Kaufleute meinten, ein Vertrag, der einseitig dem
einen Teil nur Nutzen, dem anderen aber nur Schaden bringe, könne keinen
Bestand haben; es sei für England besser, eine Änderung dieses Zustandes
mit Gewalt zu versuchen, als dem eignen Untergang mit verschränkten
Armen zuzusehen. Die Petition hatte keinen Erfolg. Nachdem die vor das
Parlament geladenen hansischen Kaufleute sich wegen der vorgebrachten
Vorwürfe gerechtfertigt hatten, wurden von Heinrich VII. am 9. März 1486
die hansischen Privilegien und der Utrechter Vertrag bestätigt[2].

Noch in demselben Jahre erhoben aber die englischen Kaufleute neue
schwere Anschuldigungen gegen die Hansen. Sie behaupteten, daß diese in
den Niederlanden Kaperschiffe gegen sie ausrüsteten und das Brügger
Kontor die Seeräuber gegen sie unterstütze. Die Einwendungen des
Londoner Kontors und der Städte, daß die Freibeuter im Dienst des
dänischen Königs ständen und die Hanse auf ihr Tun und Lassen keinen
Einfluß habe[3], fanden in England keine Anerkennung. Die Engländer
meinten, die Hansen gäben sich bald für Dänen, bald auch für Osterlinge
aus, wie es ihnen gerade beliebte[4].

Die Räubereien dieser dänischen Kaper, unter denen die englische
Schiffahrt schwer zu leiden hatte[5], während die Hansen ihren Verkehr
fast ungestört fortsetzen konnten, erregten in den englischen
Handelskreisen große Erbitterung. Da unter den Freibeutern viele
Deutsche waren und auch frühere Hansen sich ihnen zugesellt hatten[6],
die sich von Engländern geschädigt glaubten, wollten die Kaufleute die
Hansen in England für alle Gewalttaten jener verantwortlich machen und
sich an ihrem Gut schadlos halten. Der König lehnte aber zunächst ihr
Verlangen ab. Er erklärte den Hansen mehrmals, daß er die bestehenden
Verträge halten wolle, wenn diese auch von ihrer Seite beobachtet
würden[7]. Als im nächsten Jahre die englischen Kaufleute neue Anklagen
vorbrachten und die Aufhebung der hansischen Privilegien forderten, wies
Heinrich sie mit ihren Klagen an die Tagfahrt mit den Städten, zu der
er sich im Oktober 1487 auf Vorschlag des Londoner Kontors bereit
erklärt hatte[8].

Die Einwohner von Hull, denen von den Kapern zwei Schiffe weggenommen
waren, wollten sich mit diesem Bescheid nicht mehr zufrieden geben,
sondern erklärten, sie würden sich an dem ersten hansischen Schiff, das
ihren Hafen anlief, schadlos halten. Wenig später mußte das Londoner
Kontor den Städten mitteilen, daß in Hull der Haß gegen die Hansen so
stark sei, daß die Behörden die Bürger nicht mehr zügeln konnten. Um
Mord und Totschlag zu verhüten, wurde deshalb den hansischen Kaufleuten
der Besuch Hulls verboten[9]. Auch in anderen Städten waren die Hansen
nicht mehr vor Mißhandlungen sicher. In London wurden 1490 mehrere
Kaufleute aus Köln auf offener Straße angefallen und schwer verwundet.
Die Täter blieben trotz der Bemühungen des Kontors unbestraft[10]. Die
geschädigten englischen Kaufleute nahmen ferner wiederholt hansische
Schiffe und Waren fort und ließen hansische Kaufleute, die nach Aussagen
von Zeugen an den Plünderungen englischer Schiffe teilgenommen haben
sollten, gefangen setzen[11].

Gegenüber der in den englischen Handelskreisen herrschenden Erbitterung
war die Haltung Heinrichs VII. in diesen Jahren durchaus nicht
hansefeindlich. Er wünschte sichtlich eine friedliche Beilegung der
Streitfragen und hatte zu diesem Zwecke gleich im Anfange des Zwistes
Verhandlungen angeboten[12]. Doch hatten die Hansestädte diese abgelehnt,
weil ihnen die englischen Verhältnisse damals noch zu wenig geklärt
schienen[13]. Als sich dann in den nächsten Jahren die Klagen der
englischen Kaufleute mehrten und die Regierung ihrem Drängen zu schärferem
Vorgehen nur noch schwer standhalten konnte[14], erneuerte Heinrich im
März 1490 seinen Vorschlag, eine Tagfahrt zu vereinbaren. Er schrieb den
Städten, er könne seinen Untertanen nicht länger Gerechtigkeit versagen;
wenn er auch noch dieselbe Gesinnung wie früher gegen die Hanse hege, so
dürfe er doch nicht mehr ruhig mitansehen, daß seine Kaufleute
tagtäglich schwer geschädigt würden[15].

Die hansischen Kaufleute in England baten ihre Städte dringend, der
Aufforderung des Königs zu folgen und Gesandte zu schicken. Ihre Lage
sei so, daß sie das Kontor nicht mehr lange halten könnten[16]. Sie
hatten nicht bloß über die erwähnten Gewalttaten der englischen
Kaufleute zu klagen. Auch ihre Privilegien waren in letzter Zeit
vielfach beiseite geschoben worden.

Heinrich VII. hatte in den ersten Jahren seiner Regierung zur Hebung der
heimischen Industrie und Schiffahrt einige Handelsverordnungen seiner
Vorgänger wiederholt und andere neu erlassen. Nach ihnen sollten
südfranzösischer Wein und Toulouser Waid nur auf englischen Schiffen
nach England gebracht, fremde Seidenwaren im Interesse der Londoner
Seidenspinner nicht eingeführt und alle englischen Tuche im Werte von 2
£ und darüber vor dem Export in England geschoren werden[17]. Diese
Verordnungen hatten anfangs auf die hansischen Kaufleute keine oder nur
sehr mangelhafte Anwendung gefunden[18]. Seit 1489 zwang aber die
steigende Erbitterung und die Handelseifersucht der Kaufleute den König,
auch von den Deutschen die Beobachtung der Erlasse zu fordern[19]. Die
Londoner Tuchscherer ließen hansische Schiffe vor der Ausfahrt anhalten
und nach ungeschorenen Laken durchsuchen. Als solche in den Schiffen
vorgefunden wurden, mußten die hansischen Kaufleute eine Bürgschaft
von 600 £ stellen, welche bei der nächsten Übertretung der Vorschrift
verloren sein sollte[20]. Auch die Einfuhr von Kölner Seide wurde ihnen
jetzt untersagt[21] und Wein aus Bordeaux beschlagnahmt, weil die Hansen
ihn auf nichtenglischen Schiffen eingeführt hatten[22].

Außerdem wurde den hansischen Kaufleuten seit einigen Jahren durch
verschiedene Städte der ihnen gewährleistete freie Handel beschränkt.
Der Londoner Mayor bestimmte die Verkaufspreise für Salz, Wein und
Getreide, und zwang sie, Stapelwaren wie Holz und Hering zunächst
auf dem Londoner Stapel feilzubieten[23]. In Hull mußten sie alle
eingeführten Waren innerhalb der Stadt verkaufen und durften auch nur
dort englische Waren kaufen[24].

Die Städte, die sich bisher mit brieflichen Vorstellungen bei Heinrich
VII. begnügt hatten[25], konnten sich der dringenden Bitte ihres Kontors
nicht mehr verschließen und erklärten sich zu einer Tagfahrt in Utrecht
oder Antwerpen bereit. Ihre Kaufleute forderten sie auf, den Verkehr mit
England nach Möglichkeit einzustellen, da sie hofften, die Engländer
dadurch nachgiebiger zu stimmen[26].

Auf der Tagfahrt, welche im Juni 1491 in Antwerpen stattfand, konnte
über die Erledigung der Entschädigungsklagen der hansischen und englischen
Kaufleute keine Einigung erzielt werden. Die hansischen Vertreter wollten
zwar ihre Städte zum Schadenersatz verpflichten, wenn nachgewiesen
werde, daß mit Erlaubnis der Städte in ihren Häfen Seeräuber ausgerüstet
seien; die Engländer erklärten aber, eine gleiche Verpflichtung für
ihren König nicht eingehen zu können. Man kam schließlich überein,
hierüber bloß eine Reihe von Artikeln aufzustellen und die Entscheidung
dem König und den Städten zu überlassen[27]. Dann wurde über die von den
Hansen vorgebrachten Verletzungen ihrer Privilegien verhandelt[28]. Die
neue Scherordnung wollten die Engländer nicht zurücknehmen, da sie im
Interesse der alten und ehrenwerten Zunft der Tuchscherer in London
erlassen worden sei[29]. Einige andere Beschwerden versprachen sie
dagegen zu untersuchen und abzustellen; denn es sei der Wille ihres
Königs, daß die hansischen Freiheiten gehalten würden[30].

Von englischer Seite wurde die alte Klage erhoben, daß die ihren
Kaufleuten gewährleistete Verkehrs- und Handelsfreiheit nicht beobachtet
werde, und die Forderung gestellt, die Bestimmungen des Utrechter Friedens
über den englischen Handel in Preußen in den neuen Friedenstraktat
unverändert aufzunehmen. Diesem Verlangen setzten die Danziger Vertreter
den schärfsten Widerstand entgegen. Sie wollten die Aufnahme der Artikel
nur unter der Bedingung zulassen, daß die Freiheiten näher bezeichnet
würden. Da aber die anderen hansischen Gesandten unter Hinweis auf die
früheren Verträge für die englische Forderung eintraten, gaben die
Danziger nach. Doch erklärten sie in einem feierlichen Protest, daß
den englischen Kaufleuten trotz dieser Artikel in ihrer Stadt keine
anderen Freiheiten zustehen sollten als den bei ihnen verkehrenden
nichtpreußischen Hansen. Freier Handel mit allen Fremden sollte ihnen
nur während des Dominikmarktes im August gestattet sein. Außerdem wurden
die englischen Kaufleute wieder zum Artushof zugelassen, von dem sie vor
kurzem infolge von Streitigkeiten ausgeschlossen worden waren. Die
englischen Gesandten hatten gegen diese Auslegung der Artikel, welche
von dem in ihnen zugestandenen freien Handel mit jedermann wenig übrig
ließ, nichts einzuwenden und erklärten sich zufrieden, daß ihren
Kaufleuten die Freiheiten weiter gewährt würden, welche sie schon vorher
besessen hatten[31].

Die neue Übereinkunft, welche am 28. Juni geschlossen wurde, bestätigte
den Utrechter Vertrag, obwohl die Verhandlungen gezeigt hatten, daß
beide Seiten ihn in gewissen Punkten nicht halten wollten[32]. Sie
bestimmte außerdem, daß die getroffenen Abmachungen bis zum 1. Mai 1492
in Kraft bleiben und bis dahin alle Prozesse und Streitigkeiten zwischen
den hansischen und englischen Kaufleuten ruhen sollten. Inzwischen
sollten sich der König und die Städte über die Annahme oder Ablehnung
des Vertrages äußern[33]. Als das Ergebnis der Verhandlungen kann man
bezeichnen, daß auf beiden Seiten die Bereitwilligkeit hervortrat, das
bestehende Verhältnis aufrecht zu erhalten und es zu einem Bruch nicht
kommen zu lassen.

Zu der im Vertrage vorgesehenen neuen Tagfahrt, welche alle
zurückgestellten Fragen endgültig entscheiden sollte[34], kam es lange
Zeit nicht. Sie wurde immer wieder von Jahr zu Jahr verschoben. Bald
wünschte der englische König wegen innerer und äußerer Schwierigkeiten
die Vertagung der Verhandlungen, bald auch die Städte. Die Antwerpener
Abmachungen galten aber währenddessen als die Grundlage des
gegenseitigen Verkehrs[35].

Der hansische Handel in England scheint damals, obwohl das Londoner
Kontor noch fortgesetzt über Bedrückungen und Beschränkungen klagte[36],
recht lebhaft gewesen zu sein. Im Oktober 1493 finden wir über 80
hansische Kaufleute in England, und nach dem Bericht des Klerks des
Londoner Kontors lagen zur selben Zeit für 30 000 £ Waren der hansischen
Kaufleute im Londoner Hafen zur Ausfuhr bereit[37].

Eine empfindliche Störung erlitt der hansisch-englische Verkehr durch
das Verbot der Ausfuhr nach den Niederlanden und der Einfuhr von dort,
das Heinrich VII. am 18. September 1493 erließ. Die Handelssperre
traf besonders die westlichen Hansen, für welche die Niederlande das
natürliche Durchgangsgebiet waren. Als diese den verbotenen Verkehr
fortzusetzen suchten, stürmten die erbitterten Londoner den Stalhof und
zwangen den König, die hansische Ausfuhr nach Burgund ebenfalls zu
verhindern. Für ihre zum Export bereiten Waren mußten die Hansen eine
Bürgschaft von 20 000 £ stellen und sich verpflichten, sie nicht in
niederländische Häfen zu führen[38]. Der Kölner Handel mußte nun den
weiten Umweg über Hamburg machen. Es ist verständlich, daß dies den
Kaufleuten äußerst lästig und unbequem war. Sie bemühten sich deshalb
in den nächsten Jahren wiederholt, die Öffnung Burgunds für ihre Waren
durchzusetzen oder wenigstens die Erlaubnis zu erlangen, den Verkehr
über Kampen und Groningen führen zu dürfen. Doch vergeblich. Bis zum
Abschluß des Intercursus magnus im Jahre 1496 hielt Heinrich das
Verkehrsverbot aufrecht[39].

Im Jahre 1497 wurden auf den besonderen Wunsch Kölns und des Londoner
Kontors von der Hanse und England die Verhandlungen wiederaufgenommen[40].
Die Tagfahrt, welche die seit 1491 erhobenen Klagen besprechen und den
Grund für weitere Verhandlungen legen sollte, verlief aber im Sande. Die
englischen Gesandten erklärten die Vollmachten der hansischen Vertreter
für ungenügend und wollten sich auf Verhandlungen mit ihnen nicht
einlassen. Das einzige, was die Hansen von ihnen erlangen konnten, war
das mündliche Versprechen, daß der bestehende Zustand zunächst nicht
geändert werden sollte[41].

Die neue Tagfahrt, die man in Antwerpen in Aussicht genommen hatte, wurde
im Juni 1499 in Brügge eröffnet[42]. Eine stattliche Zahl von hansischen
und englischen Vertretern hatte sich zu den Beratungen eingefunden. Alle
Fragen, die seit einem Jahrzehnt die hansisch-englischen Beziehungen
störten, kamen hier nochmals ausführlich zur Sprache. Die Verhandlung
wandte sich, nachdem die Engländer die übliche Ausstellung am hansischen
Mandat gemacht hatten, welche ihnen nach der Meinung der Hansen nur den
Vorwand geben sollte, jederzeit von den Abmachungen zurücktreten zu
können[43], zunächst der schon viel erörterten Entschädigungsfrage zu.
Entsprechend ihrer früheren Haltung wollten die englischen Gesandten
ihren König in dieser Sache zu nichts verpflichten. Sie lehnten alle
Vorschläge der Hansen, welche ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung
der Schadenersatzforderungen festsetzen wollten, ab und machten den
Gegenvorschlag, alle Klagen, die hansischen wie die englischen, durch
englische Gerichte entscheiden zu lassen. Diese Forderung faßten die
Hansen als eine Verhöhnung und Verspottung der Städte auf. Schließlich
verabredete man, jeder solle vor seinem Richter verklagt werden, die
Engländer in England, die Hansen in den einzelnen Städten; in Zukunft
solle aber jedes Kaperschiff vor seinem Auslaufen sich verbürgen, daß es
Freunde und Verbündete nicht angreifen werde[44].

Der nächste Punkt der Verhandlungen betraf die Verletzungen der hansischen
Privilegien. Es waren die alten Klagen, welche die hansischen Gesandten
über die Beschränkung ihrer Freiheiten vorbrachten. Sie verlangten
besonders wieder, daß die neue Scherordnung aufgehoben und ihren
Kaufleuten die 1493 ausgestellten Obligationen zurückgegeben würden,
und stützten ihre Forderung auf die ihnen vom König gegebene und vom
Parlament mehrmals bestätigte Zusicherung, daß Parlamentsakten ihren
Privilegien nicht präjudizieren sollten. Nach den Vorkommnissen der
letzten Jahre war es für sie von Wichtigkeit, Gewißheit darüber zu
erhalten, ob jene Zusicherung noch Gültigkeit habe. Die Engländer wichen
wie immer einer klaren und festen Antwort aus. Sie erklärten, der König
würde alles erfüllen, wozu er mit Recht verpflichtet sei. Doch sei ihnen
unmöglich, bestimmte Zugeständnisse zu machen, da ihre Vollmacht nicht
erlaube, königliche Obligationen zurückzugeben und Parlamentsakten außer
Kraft zu setzen[45].

Diese Erklärung der Engländer machte weitere Verhandlungen zwecklos.
Die Hansen rüsteten sich zur Abreise und baten um die Aufstellung
eines Abschieds. Nun lenkten die Engländer ein und schlugen vor, die
Beratungen eine Zeitlang auszusetzen, damit sie über ihr Ergebnis dem
Könige Bericht erstatten und weitere Befehle einholen könnten[46].

Heinrich VII. lehnte die Erfüllung der hansischen Forderungen in Sachen
des Schadenersatzes und der Parlamentsakten ab. Er hätte am liebsten
die Entschädigungsklagen durch gegenseitigen Ausgleich aus der Welt
geschafft. Da die Hansen dies nicht bewilligen wollten, sollte für
sie ein Richter in Calais, für die Engländer in Brügge oder Antwerpen
ernannt werden. In betreff der Privilegienverletzungen und der Herausgabe
der Obligationen müßten sich die Hansen, so erklärte der König, mit den
Antworten seiner Gesandten zufrieden geben. Den vollständigen Bruch mit
den Städten wünschte Heinrich aber zu vermeiden, da er sich darauf
nicht genügend vorbereitet glaubte. Er gab deshalb seinen Gesandten
Weisung, im Notfall die Verhandlungen um zwei Jahre zu vertagen[47].

Mitte Juli wurden die Beratungen in Brügge wiederaufgenommen. Sie
begannen mit der Forderung der Engländer, ihre Kaufleute in Preußen in
den zugestandenen Freiheiten nicht mehr zu beschränken. Die Danziger
erwiderten wie früher, sie würden jenen die Freiheiten lassen, die sie
seit Menschengedenken gebrauchten, und die auch die nichtpreußischen
Hansen besäßen. Aber unbeschränkten Handel würden sie den englischen
Kaufleuten nie und nimmer zugestehen. Darauf erklärten die englischen
Gesandten, wenn ihre Kaufleute in Preußen keine anderen Rechte haben
sollten als die Hansen, so sollten auch diese in England keine anderen
Freiheiten genießen als die Engländer selbst[48].

Als man nach diesen in der Hauptsache ergebnislosen Auseinandersetzungen
daran ging, einen Abschied aufzustellen, verwarfen die Engländer die
vorher angenommenen Vereinbarungen und stellten ganz neue Forderungen.
Die Hansen waren über die Haltung der Engländer erbittert, die bald ihr
Mandat, bald die neue Instruktion vorschützten, um jede feste Abmachung
zu hintertreiben[49]. Doch konnten sie die sofortige Erledigung der
Streitfragen nicht mehr durchsetzen und mußten in eine mehrjährige
Vertagung der Verhandlungen willigen. Bis zum 1. Juli 1501 sollte in
allem der augenblickliche Zustand festgehalten und der gegenseitige
Verkehr fortgesetzt werden. Dem König und den Städten blieb es
überlassen, dann eine neue Tagfahrt zur endgültigen Entscheidung der
strittigen Punkte anzuberaumen[50].

Getrennt von der übrigen Hanse, versuchte damals Riga, ein Sonderabkommen
mit England zu schließen. Die livländischen Städte hatten, wie wir
wissen, den Frieden zu Utrecht nicht angenommen und waren deshalb nach
den Bestimmungen des Vertrags vom Genuß der Privilegien in England
ausgeschlossen worden. Um mit England zum Frieden zu gelangen, schickte
Riga 1498 eine Gesandtschaft an Heinrich VII. Diese vereinbarte einen
Vertrag, der nicht bloß Riga selbst Verzicht auf wichtige alte Rechte
und Forderungen zumutete, sondern auch die Interessen der Hanse verletzte.
Der Vertrag gestand den englischen Kaufleuten den zollfreien Verkehr in
Riga und den abhängigen Städten zu. Die Kaufleute aus Riga dagegen
sollten in England die hansischen Zollprivilegien nur für die Waren, die
sie aus dem Osten brachten, genießen, aber für alle anderen, auch für
die in England gekauften Waren die Zölle der Fremden bezahlen. Außerdem
sollte Riga die alte Schuldverschreibung Heinrichs IV. vom Jahre 1409
herausgeben[51].

Die Hanse glaubte mit Recht ihre eignen Zollprivilegien durch diese
Bestimmungen gefährdet. Ihre Gesandten verhinderten deshalb, als sich
1499 in Brügge ein Bote Rigas mit der Ratifikation des Vertrages
einstellte, die Auswechslung der Urkunden[52]. Riga nahm an Stelle
dessen ein Jahr später den Utrechter Frieden an. Lübeck teilte dem
Könige dies mit und bat, die Kaufleute aus Riga wieder zu den hansischen
Privilegien zuzulassen[53]. Heinrich VII. weigerte sich anfangs, den
günstigen Vertrag aufzugeben; später scheint man aber auf beiden Seiten
das Abkommen stillschweigend fallen gelassen zu haben. 1521 ist nämlich
auch auf englischer Seite von ihm nicht mehr die Rede. Die Engländer
beriefen sich damals in ihren Klagen über Riga nur noch auf die mit der
gesamten Hanse 1499 geschlossene Übereinkunft[54].

Die Jahre, die den Brügger Verhandlungen folgten, verliefen ziemlich
ruhig[55]. Die in Aussicht genommene Tagfahrt wurde im gegenseitigen
Einverständnis zunächst bis zum 1. Juli 1502, dann bis 1504
hinausgeschoben. In diesem Jahre vertagte sie Heinrich VII., weil die
hansischen Beschwerden beseitigt seien, auf unbestimmte Zeit[56]. Das
Parlament nahm nämlich damals eine Akte an, daß alle Statuten, welche
den Privilegien widerstritten, auf die Hansen keine Anwendung finden
sollten[57]. Hocherfreut machte das Londoner Kontor den Städten von
diesem Beschluß, der seiner Meinung nach den Streit um die 1474 von
Eduard IV. gegebene und vom Parlament bestätigte Zusicherung beendete[58],
Mitteilung; auch der König schrieb an Lübeck, er hoffe, die hansischen
Kaufleute nunmehr in jeder Weise zufrieden gestellt zu haben. Heinrich
fügte aber, wie man annehmen muß, um die englischen Kaufleute wegen des
Zugeständnisses an die Hansen zu beschwichtigen, der Akte einen Zusatz
bei. Dieser Zusatz, der sich im englischen Text der Statutes of the
Realm findet, im lateinischen aber fehlt, besagt, daß das Statut die
Interessen, Freiheiten und Rechte der Stadt London nicht schädigen
solle[59]. Wir wissen nicht, ob den Hansen diese Zusicherung an London
bekannt war, und welchen Einfluß sie auf die Durchführung der Akte
gehabt hat. Da von der Sache später nicht mehr die Rede ist, können wir
überhaupt weder mit Bestimmtheit sagen, daß die Hansen auf Grund des
Statuts von den seit Jahren bekämpften Parlamentsakten befreit wurden,
noch daß das Gegenteil der Fall war. Doch glaube ich, aus manchen
Anzeichen schließen zu dürfen, daß die Akte wirklich in Kraft getreten
ist. Hierfür spricht einmal, daß die Hansen bis zum Tode Heinrichs
VII. sich nie über die Nichtbeobachtung jener beschwerten, dann aber
besonders, daß sie in den ersten Jahren Heinrichs VIII. auf Grund einer
königlichen Provisio von den Parlamentsakten befreit waren[60].

1504 kam es zu erneuten Verwicklungen zwischen England und Burgund, und
Heinrich VII. erließ wieder ein Verbot, mit den Ländern seines Gegners
zu verkehren[61]. Wie in den neunziger Jahren wollte er auch damals den
hansischen Kaufleuten die Ausfuhr nach dem Osten nur gestatten, wenn sie
sich verbürgten, keine englischen Waren nach den Niederlanden und keine
niederländischen nach England zu führen. Die hansischen Kaufleute trugen
aber, da der König trotz wiederholter Forderungen der Städte die früher
ausgestellten Bürgschaften noch nicht zurückgeliefert hatte, Bedenken,
ihm neue in die Hand zu geben[62]. Wir wissen nicht, wie die Sache
ausgegangen ist, ob sich die Hansen gefügt haben, oder ob der König auf
seine Forderung verzichtet hat[63]. Von den Städten bemühte sich wieder
vor allem Köln, dessen Kaufleute den weiten Umweg über Kampen und
Hamburg machen mußten, die Aufhebung der Handelssperre zu erlangen. Doch
hielt der König an dem Verkehrsverbot fest, bis 1506 ein Ausgleich mit
Burgund zustande kam[64].

Seit der Brügger Tagfahrt von 1499 sind in den hansisch-englischen
Beziehungen ernstere Störungen bis zum Tode Heinrichs VII. nicht mehr
vorgekommen. An einzelnen Bedrückungen, besonders an Übergriffen von
Beamten hat es gewiß auch damals nicht gefehlt[65]. Diese Belästigungen
können aber nicht so bedeutend gewesen sein. Denn während auf den beiden
Hansetagen von 1506 und 1507 wohl des langen und breiten über die
Frage verhandelt wurde, wie die auf dem Kontor eingerissene Unordnung
abgestellt werden könne, und sogar eine Gesandtschaft in Aussicht
genommen wurde, welche die gefaßten Beschlüsse auf dem Kontor durchführen
sollte[66], gingen die Städte über die Klagen, welche der Kaufmann über
die Beschränkung seines Handels vorbrachte, kurz hinweg und begnügten
sich, in einem ganz farblosen Brief Heinrich VII. zu bitten, ihnen und
ihren Bürgern sein Wohlwollen und seine Gnade weiter zu erzeigen[67].

Neue Verwicklungen zwischen beiden Ländern drohten beim Ausbruch des
Krieges der wendischen Städte gegen Dänemark zu entstehen. Die in der
Ostsee geschädigten englischen Kaufleute wollten die Hansen in England
für die Taten der städtischen und der dänischen Auslieger verantwortlich
machen und verklagten sie vor dem königlichen Rat wegen der Beteiligung
an den Plünderungen ihrer Schiffe[68]. Doch wünschte der neue König
Heinrich VIII. in den ersten Jahren seiner Regierung keine Störung der
friedlichen Beziehungen zu den Deutschen. Die Beschwerden der Kaufleute
wurden von ihm abgewiesen und ebenso die wiederholten Anträge König
Johanns von Dänemark, der ihn aufforderte, die deutschen Städte, ihre
gemeinsamen Feinde, gemeinsam zu bekriegen und niederzuringen[69].
Heinrich VIII. gab vielmehr damals den hansischen Kaufleuten manchen
Beweis seiner freundlichen Gesinnung. Nicht bloß bestätigte er die
Privilegien und den Utrechter Vertrag, er erneuerte auch, sogar mehrmals
gegen den ausgesprochenen Willen des Unterhauses, die Zusicherung, daß
die hansischen Freiheiten durch Parlamentsakten nicht berührt werden
sollten[70].

Erst seit der Mitte des Jahrzehnts änderte die englische Regierung
ihre Haltung und eröffnete auf die Stellung der hansischen Kaufleute
einen Angriff, der alle früheren an Schärfe und Heftigkeit übertraf.
Die steigende Erbitterung gegen die Fremden mag den König auch zu
energischerem Vorgehen gegen die Deutschen gedrängt haben[71]. Aber viel
mehr als durch den Fremdenhaß des Bürgertums scheint der Umschwung durch
die hansefeindliche Gesinnung des damaligen Leiters der englischen
Politik veranlaßt worden zu sein. Alles deutet darauf hin, daß der
allmächtige Kardinal und Kanzler Wolsey der eigentliche Träger der
Politik war, die auf eine völlige Beseitigung oder wenigstens möglichste
Einschränkung der hansischen Privilegien hinzielte. Mit vollem Recht
nannten ihn die Hansen ihren schärfsten und gefährlichsten Widersacher.

Unter dem Vorwande, daß Stralsunder im dänischen Kriege 1511 ein englisches
Schiff genommen und noch nicht zurückgegeben hätten, setzte Wolsey die
Kaufleute aus den wendischen Städten gefangen und beschlagnahmte ihre
Waren. Zwei angesehene Mitglieder des Kontors mußten sich unter Stellung
von 500 £ verbürgen, daß kein Kaufmann aus Lübeck, Rostock, Wismar und
Stralsund bis zur endgültigen Entscheidung des Falles England verlassen
werde[72].

Zugleich ging Wolsey daran, die Gültigkeit der hansischen Privilegien
überall zu beschränken. Es wurde streng darauf gesehen, daß die Hansen
die Scherordnung beobachteten. Gegen zahlreiche deutsche Kaufleute
wurden im Exchequer Prozesse wegen der Ausfuhr ungeschorener Laken
eröffnet. 1519 wurde ein Kölner von Wolsey zu einer Buße von 126 £
verurteilt. Die Hansen mußten befürchten, daß die noch schwebenden
Prozesse, in denen es sich um die Summe von 18 880 £ handelte, ebenso
enden würden[73]. Den hansischen Zwischenhandel versuchte der Kanzler
zu vernichten, indem er behauptete, daß die Zollprivilegien der Hansen
sich nur auf Waren hansestädtischen Ursprungs erstreckten, und daß
sie Waren aus andern Ländern überhaupt nicht nach England bringen
dürften[74]. Auch die alten, noch in der Hand des Königs befindlichen
Schuldverschreibungen holte Wolsey hervor, um auf die hansischen
Kaufleute einen Druck auszuüben. Wenn diese bei ihm Klagen vorbringen
wollten, wurde ihnen mit der Einforderung der Obligationen gedroht,
so daß sie schließlich nicht mehr wagten, irgendwelche Beschwerden
einzureichen[75].

Der Hansetag von 1517 erhob beim König gegen diese unerhörten Zumutungen
Vorstellungen und trug Stralsund, das zur Zurückgabe des Genommenen
bereit war, auf, einen Vertreter nach England zu schicken und den
Streitfall beizulegen[76]. Aber weder die Briefe der Städte noch der
Bote Stralsunds hatten einen Erfolg zu verzeichnen. Auf dem Hansetag des
nächsten Jahres beschlossen deshalb die Städte, die 1499 abgebrochenen
Verhandlungen mit den Engländern wiederaufzunehmen. Sie baten Heinrich
VIII., zum Herbst oder zum nächsten Frühjahr Gesandte nach den
Niederlanden zu schicken[77]. Wolsey zeigte sich anfangs nicht sehr
bereit, auf das Gesuch der Städte einzugehen, und ließ das Kontor lange
ohne Antwort. Von einer Tagfahrt in den Niederlanden wollte er überhaupt
nichts wissen. Nur auf englischem Boden wollte er mit den Hansen
verhandeln.

Die Lage der hansischen Kaufleute wurde indessen von Tag zu Tag
schwieriger. Im Januar 1519 stellte der Kanzler an sie die Forderung,
sie sollten den geschädigten Lynnern ihre Verluste ersetzen oder sich
mit Leib und Gut für die Sicherheit der Engländer, die zur Einforderung
des Schadens nach Stralsund geschickt werden sollten, verbürgen. Als
das Londoner Kontor beide Forderungen als rechtswidrig zurückwies,
drohte Wolsey mit Repressalien und der Aufhebung der Privilegien[78].

Im Frühjahr 1519 erneuerten die Städte ihr Gesuch um Abhaltung einer
Tagfahrt in den Niederlanden[79]. Nach England selbst Gesandte zu
schicken, schien ihnen zu demütigend. Lieber wollten sie den Verkehr
mit England abbrechen und den Kaufmann zum Verlassen des Landes
auffordern[80]. Die hansischen Kaufleute bekamen aber, als sie die
Werbung der Städte vorbrachten und um Antwort baten, von Wolsey nur
übermütige und höhnische Worte zu hören. Der Kardinal forderte besonders
die Erfüllung seiner genannten Forderungen. Es nutzte den Kaufleuten
nichts, daß sie ihre Unschuld an der Wegnahme des Schiffes nachwiesen
und sich auf ihre Privilegien beriefen. Am 6. Juni verurteilte sie die
Sternkammer unter dem Einfluß Wolseys zu einer Buße von 500 £. Um den
drohenden Repressalien, zu denen den Lynnern die Erlaubnis gegeben war,
zu entgehen, mußten die Hansen die Strafe bezahlen[81]. Ebenso endete
wenig später ein zweiter Prozeß vor der Sternkammer. Kaufleute aus Hull
beklagten sich, daß ihnen im April 1519 ihr Schiff im Hafen von Wismar
genommen sei. Wolsey entschied, daß sie sich an dem Gut der Hansen
schadlos halten könnten, wenn diese nicht eine Entschädigung von 250 £
zahlten[82].

Der Kanzler gab sich aber damit noch nicht zufrieden. Er erklärte
die Zollermäßigungen, welche die Hansen bisher genossen hatten, für
aufgehoben, da sie in den Privilegien keine Begründung fänden. In
Zukunft sollten die niedrigen Zollsätze nur noch für Waren, die aus den
Hansestädten selbst stammten, wie Wachs, Flachs, Pech, Teer, Leinwand u.
a., gelten, für alle anderen Waren aber, besonders auch für die, welche
sie in England kauften und ausführten, sollten sie die Zölle der fremden
Kaufleute bezahlen[83].

Nach vielen erfolglosen Werbungen erreichten die Kaufleute endlich im
November, daß Wolsey, der bisher nur in England selbst mit der Hanse
hatte verhandeln wollen, nachgab und sich bereit erklärte, im nächsten
Jahr Gesandte nach Brügge zu senden[84].

Dort wurden am 21. Juli 1520 zwischen den hansischen und englischen
Vertretern die Verhandlungen eröffnet[85]. Die ersten Reden der
Engländer klangen durchaus friedlich und versöhnlich. Sie schienen
nichts sehnlicher zu wünschen als die Wiederherstellung des guten
Einvernehmens mit der Hanse[86]. Aber trotz der liebenswürdigen Worte
dachten sie, wie der Beginn der eigentlichen Verhandlungen sofort zeigen
sollte, weniger denn je an Entgegenkommen und an Erfüllung der
hansischen Forderungen. Auf die meisten hansischen Klagen erwiderten die
englischen Gesandten, ihnen sei von der Sache nichts bekannt, sie
würden aber, wenn sie zurückgekehrt seien, eine genaue Untersuchung
anstellen[87]. Die angegriffenen Handelsverordnungen verteidigten sie,
indem sie behaupteten, der König könne zum Vorteil seines ganzen Landes
auch gegen die hansischen Privilegien Statuten erlassen. Deshalb sei
er durchaus befugt, im Interesse der zahlreichen Scherer und Walker
in seinem Reich die Ausfuhr ungeschorener und unfertiger Laken zu
verbieten. Dieses Recht bestritten die Hansen dem Könige aufs heftigste,
weil es die Gültigkeit ihrer Privilegien aufzuheben drohte, und beriefen
sich auf das kaiserliche und kanonische Recht und auf die Entscheidungen
der Doktoren. Die Verbindlichkeit dieser für den englischen König lehnte
Thomas Morus, der unter den englischen Vertretern besonders hervortrat,
in einer längeren Rede ab; da sein König über sich keinen Herrn habe,
gelte für ihn nur das englische und das natürliche Recht[88].

Nach der ausführlichen Verteidigung der Scherordnung wollten sich die
englischen Gesandten auf weitere Verhandlungen nicht einlassen und
schlugen schon am 4. August vor, die Beratungen zu vertagen. Den Antrag
der Hansen, wenigstens über die schon genügend erörterten Artikel eine
Einigung herbeizuführen, wiesen sie kurz ab; sie seien übereingekommen,
in keiner Sache, welche die Gewalt und das Ansehen ihres Königs berühre,
endgültig abzuschließen. Die Hansen befanden sich in einer schlimmen
Lage; sie waren überzeugt, daß die Absicht der Engländer sei, sie
entweder ganz aus dem Reiche zu vertreiben oder sie von Tagfahrt zu
Tagfahrt hinzuziehen, bis sie durch Mühen und Kosten zur Nachgiebigkeit
gezwungen seien und sich den englischen Forderungen fügten. Aber bei
der in England herrschenden Stimmung mußten sie befürchten, daß sich
der König zu einer nochmaligen Sendung einer Gesandtschaft nach
den Niederlanden nicht werde bereit finden lassen, wenn man jetzt
resultatlos auseinandergehe. Deshalb willigten die hansischen Gesandten
in eine Hinausschiebung der Tagfahrt, welche sie für das kleinere Übel
hielten[89].

Bei der Beratung über den Abschied prallten die Gegensätze nochmals
scharf aufeinander. Die Hansen forderten vor allem, daß die im Exchequer
gegen ihre Kaufleute schwebenden Prozesse während der Vertagung eingestellt
und keine neuen eingeleitet würden. Die Engländer sahen in einer solchen
Bestimmung eine Beeinträchtigung der Würde ihres Herrn und lehnten sie
grundsätzlich ab. Sie erklärten sich dagegen bereit, beim Könige dahin
zu wirken, daß er aus eigner Machtvollkommenheit und freiwillig die
Prozesse bis auf weiteres vertage.

Da die hansischen Gesandten immer wieder auf ihre Forderung zurückkamen,
teilte ihnen Morus, wie er sagte, ganz im geheimen mit, sie hätten aus
England den Befehl erhalten, mit den Hansen nicht abzuschließen, da
deren Vollmachten nicht genügten, sie selbst sähen aber im beiderseitigen
Interesse lieber die Vertagung als den Abbruch der Verhandlungen und
bäten sie deshalb, ihren zwecklosen Widerspruch aufzugeben. Sie legten
den Hansen dann einen neuen Entwurf des Abschieds vor und verlangten
seine unveränderte Annahme. Es wurde den hansischen Vertretern schwer,
auf die Suspension der Prozesse zu verzichten. Doch sollten sie die
Verhandlungen ganz scheitern lassen und ihre Kaufleute, die noch in
England waren, einem ungewissen Schicksal überlassen? Um Zeit zu
gewinnen, fügten sie sich und erklärten sich mit dem englischen Entwurf
einverstanden. Der Abschied bestimmte, daß am 1. Mai 1521 eine neue
Tagfahrt stattfinden sollte, und daß in der Zwischenzeit die Kaufleute
in beiden Ländern frei und sicher verkehren dürften[90].

Da die Brügger Verhandlungen eine Besserung der Lage nicht gebracht
hatten, gaben die hansischen Gesandten den Kaufleuten den Rat, sich zur
Räumung Englands bereit zu machen. Sie forderten sie aber dringend auf,
nichts gegen die Abmachungen zu unternehmen, damit den Engländern kein
Anlaß gegeben werde, sich über diese hinwegzusetzen[91].

Um über die von den Engländern in Brügge erhobenen Forderungen und über
ihr weiteres Vorgehen zu beraten, kamen die Städte Ende Mai 1521 in
Lübeck zusammen. Die Beschwerden, die das Londoner Kontor vorbrachte,
besonders das Verbot der Ausfuhr ungeschorener Laken, die Prozesse
vor dem Exchequer, die Verurteilung der Kaufleute wegen der Tat der
stralsundischen Auslieger, die Zurückbehaltung der Obligationen aus
der Zeit Heinrichs VII., wurden hier ausführlich besprochen und den
Gesandten, die von Lübeck, Köln, Hamburg, Danzig, Stralsund und
Braunschweig zu den Verhandlungen mit den Engländern geschickt werden
sollten, aufgetragen, dringend Abhilfe zu fordern und die hansischen
Privilegien zu verteidigen. Wenn alle Versuche, eine friedliche Einigung
herbeizuführen, mißglückt waren, dann sollte der letzte Schritt getan
und das Kontor geräumt werden. In diesem Falle wollten die Städte
einmütig zusammenstehen[92].

Die neue Tagfahrt, die auf den Wunsch der Städte wegen des Hansetages
um einige Monate verschoben worden war[93], wurde am 13. September in
Brügge eröffnet. Sofort nach dem Beginn der Verhandlungen forderten
die englischen Gesandten, wie sie auf dem letzten Kongreß in Aussicht
gestellt hatten[94], die Bekanntgabe der Namen der Städte, welche an den
Privilegien in England teilnähmen. Als die hansischen Vertreter allerlei
Ausflüchte machten und vorgaben, nicht alle Hansestädte zu kennen,
erklärten die Engländer kurz, sie würden in die Verhandlungen nur
eintreten, wenn ihre Forderung erfüllt werde. Die Hansen fügten sich
schließlich, um jenen nicht den Vorwand zum Abbruch der Verhandlungen
zu geben, und nannten 45 Städte als Mitglieder der Hanse, indem sie
zugleich in einem Protest, den sie mit Zustimmung der Engländer abgaben,
die Rechte der nichtgenannten hansischen Orte wahrten[95].

Die Verhandlungen drehten sich darauf hauptsächlich um die hansischen
Privilegien. Die Engländer zählten in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche
Mißbräuche und Überschreitungen der Freiheiten auf, welche sich die
hansischen Kaufleute ihrer Meinung nach hatten zu schulden kommen
lassen, und behaupteten, daß die Privilegien durch diese Mißbräuche
verwirkt seien[96]. Thomas Morus setzte am 5. Oktober in einer längeren
Rede auseinander, daß Heinrich VIII. nicht mehr verpflichtet sei, die
Freiheiten zu beobachten, und die Kaufleute sofort aus seinem Reiche
treiben könne. Da der König friedlich gesinnt und der alten Freundschaft
eingedenk sei, wolle er jedoch von seinem Rechte zunächst keinen Gebrauch
machen und versuchen, auf gütlichem Wege mit der Hanse zu einer Einigung
zu gelangen. Die Hansen sollten ihr törichtes und zweckloses Pochen auf
ihre angeblichen Rechte aufgeben und mit den Gesandten einen völlig
neuen Vertrag über den gegenseitigen Verkehr abschließen. In ihrer Hand
läge es, sich für Frieden und Freundschaft mit England oder für die
Räumung des Reiches zu entschließen.

Trotz dieser scharfen Angriffe blieben die Hansen dabei, ihre Privilegien
seien nach wie vor gültig, und forderten ihre uneingeschränkte
Wiederherstellung. Sie bestritten die Richtigkeit der Entscheidung des
königlichen Rats, auf die sich Morus gestützt hatte, und schlugen vor,
die Streitfrage einem Schiedsgericht, dem Kaiser oder einer Universität,
zu unterbreiten. Wenn auch die Engländer von einem Schiedsgericht nichts
wissen wollten, so schienen sie doch im übrigen einzulenken. Morus nahm
seine ersten scharfen Äußerungen zurück. Der König wolle durchaus nicht
die deutschen Kaufleute ihrer Freiheiten berauben und sie aus seinem
Lande verjagen. Diese hätten aber ihre Rechte vielfach überschritten und
dadurch die Interessen des Königs und seiner Untertanen schwer
geschädigt. Da man dies nicht mehr dulden könne und wolle, müsse jetzt
vor allem über jene Mißbräuche verhandelt und versucht werden, sie
abzustellen. Die hansischen Vertreter waren zu einer Besprechung dieser
Fragen nur unter der Bedingung bereit, daß ihre Freiheiten dadurch nicht
berührt würden[97].

Als man mit diesen Verhandlungen beginnen wollte, erklärten Morus und
Knight, sie seien von Wolsey zurückgerufen und müßten Brügge sofort
verlassen. Mit ihrer Abreise gerieten die Verhandlungen ins Stocken. Die
zurückgebliebenen englischen Gesandten wollten sie unter dem Vorwande,
sie müßten das Eintreffen neuer Befehle vom König abwarten, nicht
fortsetzen[98]. Erst nach fünf Wochen, am 19. November, kehrte Knight
nach Brügge zurück[99]. Er kam aber nicht, um die abgebrochenen
Verhandlungen wiederaufzunehmen. Wolsey ließ vielmehr durch ihn den
Hansen eröffnen, er habe aus den früheren Verhandlungen die Überzeugung
gewonnen, daß die hansischen Privilegien durch Mißbrauch verwirkt seien
und allein von der Gnade des Königs abhingen, der sie aufheben oder
weiter verleihen könne. Da er durch Morus und Knight erfahren habe,
daß die Hansen zum Abschluß eines neuen Handelstraktats bereit seien,
fordere er sie auf, zum 1. Mai 1522 zur Fortsetzung der Verhandlungen
bevollmächtigte Vertreter nach England zu schicken[100].

Die Hansen waren über die Antwort des Kardinals sehr erstaunt. Energisch
wiesen sie vor allem die Annahme zurück, daß sie mit dem Abschluß eines
neuen Handelsvertrages einverstanden seien. Der Kardinal müsse über
diesen Punkt falsch unterrichtet worden sein; denn sie dächten nicht daran,
ihre Privilegien aufzugeben. Sie erinnerten die englischen Gesandten an
die Versprechungen, die sie ihnen früher gegeben hatten, und baten sie,
diese endlich zu erfüllen und die Privilegien wiederherzustellen. Die
Hansen bemühten sich vergeblich, die Verhandlungen wieder in Gang zu
bringen. Die englischen Gesandten behaupteten, Weisung zu haben, alles
an den König zurückzubringen. Sie dürften nur noch kurze Zeit in Brügge
warten. Die Hansen sollten sich deshalb schnell entschließen. Diese
lehnten aber ab, auf die englische Forderung eine bestimmte Antwort zu
geben, da sie ihren Städten in einer so wichtigen Sache nicht vorgreifen
wollten[101].

Die wochenlangen Verhandlungen hatten wieder ergebnislos geendet. Die
Lage der Hansen war schlimmer denn je. Ihre Vertreter hatten zwar an
Heinrich VIII. und Wolsey die Bitte gerichtet, den Termin für die
neue Tagfahrt zu verschieben, damit die Städte Zeit hätten, über die
englische Forderung zu beraten; ihr Gesuch war aber ohne Antwort
geblieben. Es stand zu befürchten, daß Wolsey die hansischen Freiheiten
sofort einziehen werde. Die Städte forderten ihre Kaufleute deshalb auf,
ihre Privilegien und Kleinodien in Sicherheit zu bringen, selbst aber so
lange wie möglich auf dem Kontor auszuharren[102]. Doch ging die Gefahr,
welche der Hanse zu drohen schien, vorüber. Die befürchtete Aufhebung
der Privilegien erfolgte nicht, obwohl die Städte im Sommer 1522 keine
Gesandtschaft nach England schickten. Die hansisch-englischen
Beziehungen besserten sich wieder, und von einer Wiederaufnahme der
Verhandlungen war auf beiden Seiten nicht mehr die Rede.

Durch die von Schanz seinem Werk über die englische Handelspolitik
beigefügten Tabellen sind wir über die Größe der Ein- und Ausfuhr
Englands in der Zeit der beiden ersten Tudors ausgezeichnet
unterrichtet. Wir sehen, daß der hansische Handel in England in dieser
Zeit noch recht ansehnlich war. Die Hansen führten unter Heinrich VIII.
mehr Tuch aus als alle anderen fremden Kaufleute zusammen. Sie
verzollten jährlich im Durchschnitt 23 352 Stück, die anderen Fremden
dagegen nur 19 665 Stück. Die Tuchausfuhr der Hansen war in der ersten
Hälfte des 16. Jahrhunderts in fortwährendem Steigen begriffen.

Die hansischen Kaufleute verzollten in London[103]:

  1500        21 389 Stück
  1509-1527   19 252  "     }
  1527-1538   25 979  "     } im jährlichen Durchschnitt
  1538-1547   28 339  "     }
  1547/48     43 583  "
  1548/49     44 402  "

Auch über die hansische Einfuhr in dieser Zeit können wir genauere
Angaben machen, als es für frühere Perioden möglich war. Während der
Regierung Heinrichs VIII. war fast die gesamte Wachseinfuhr (97 %)
in den Händen der Hansen[104]. Ihr Anteil an dem Import der übrigen
östlichen Produkte muß ebenso groß gewesen sein. Denn noch um die Mitte
des Jahrhunderts beklagten sich die Engländer, daß die Hansen die Preise
für Flachs, Hanf, preuß. Eisen, Asche, Pech, Teer, Tran, Stockfisch
absichtlich hochhielten. Die hansischen Kaufleute beherrschten also den
Handel mit diesen Artikeln. Dasselbe zeigt noch ein anderes Beispiel.
1545 hatte ein Hanse den Handel mit Bogenstäben in seiner Hand
monopolisiert und wollte zum großen Unwillen der Engländer zu dem ihm
festgesetzten Preise nicht verkaufen[105].

An dem englisch-isländischen und dem englisch-südfranzösischen Handel
waren die Hansen damals noch stark beteiligt. 40 hansische Schiffe
verkehrten im Durchschnitt jährlich zwischen England und Südfrankreich.
Dagegen war der hansische Handel von Bergen nach Boston im Rückgang.
1505 klagte das Londoner Kontor, daß der Hof zu Boston ganz verfalle,
und daß kein Bergenfahrer mehr die Stadt aufsuche. Der Kaufmann bat
deshalb die Städte, jene wieder zum Besuch der Niederlassung in Boston
zu veranlassen, damit der Handel nach Bergen nicht ganz in die Hände der
englischen Kaufleute überginge, welche seit einiger Zeit wieder
zahlreicher nach Norwegen führen[106].

Zum Vergleich wollen wir nun einige Zahlen über den englischen
Aktivhandel in dieser Periode anführen. Der Anteil der englischen
Kaufleute am Tuchexport betrug unter Heinrich VIII. 58 %[107]; sie
führten im Durchschnitt jährlich 55 000 Stück aus. Ihr Export stieg in
der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts von 44 256 auf 61 908 Stück. Die
nicht mehr große Wollausfuhr wurde wohl vollständig, die Zinnausfuhr zu
78 % und die der Häute und Felle zu 46 % von den Engländern selbst
besorgt. Einen hervorragenden Anteil hatten sie ferner an dem Weinimport
(78 %)[108].

Leider ist es nicht möglich, mit Sicherheit zu entscheiden, ob der
Anteil der englischen Kaufleute an der Ein- und Ausfuhr ihres Landes
seit dem 14. Jahrhundert zugenommen hat. Man darf aber wohl annehmen,
daß sich im großen und ganzen seit Eduard III. und Richard II. in dieser
Hinsicht die Verhältnisse nicht viel verschoben haben.

Der englische Handel ging zum weitaus größten Teil nach den Niederlanden;
Antwerpen war der Weltmarkt für das englische Tuch. Von dort drangen die
englischen Kaufleute auch ins Innere Deutschlands vor; wir finden sie
auf den großen westdeutschen Märkten, besonders auf der Frankfurter
Messe[109]. Gering blieb dagegen der Ostseehandel der Engländer. 1503
gingen 21 und 1528 57 englische Schiffe durch den Sund. In den dreißiger
und vierziger Jahren betrug der englische Verkehr durch den Sund im
Durchschnitt 36 Schiffe[110].



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 8 -- CHAPTER 8 FOOTNOTES


 1:   HR. III 2 n. 31.

 2:   HR. III 2 n. 30, 32. 1486 Juni 29 bestätigte Heinrich VII. auch
      das Übereinkommen, welches die Zurückbehaltung von 10 000 £ vom
      Zoll betraf. HR. III 2 n. 33. Gegen Schanz I S. 183, daß der König
      nur notgedrungen die Konfirmation der Privilegien vollzogen habe,
      hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII S. 98 ff. mit
      Recht eingewendet, daß sich für diese Behauptung in den Quellen
      kein Anhaltspunkt findet. Aus dem Briefe des Londoner Kontors an
      Danzig (HR. III 2 n. 32) erfahren wir, daß die Kaufleute aus
      London, York, Lynn usw. vom König und Parlament begehrt hatten,
      die hansischen Privilegien nicht zu bestätigen, solange die in
      ihrer Eingabe dargelegten Beschwerden beständen, daß der König
      aber ihrem Wunsche nicht stattgegeben hat. Diese Bestätigung der
      Privilegien gegen den Wunsch und Willen der Kaufleute widerlegt am
      schärfsten die Annahme von Schanz, daß Heinrichs VII. Politik von
      Anfang an hansefeindlich gewesen sei. Schanz glaubt eine Stütze
      für seine Annahme darin zu finden, daß sich die hansischen
      Kaufleute schon auf dem Lübecker Städtetag von 1486 März 9 über
      neue Bedrückungen in England beschwerten. HR. III 2 n. 26 §§
      16-18. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII S. 101 meint
      aber mit Recht, daß es wegen der kurzen Zeit, die der Städtetag
      nach dem Regierungsantritt Heinrichs VII. stattfand, (knapp ein
      halbes Jahr), überhaupt sehr fraglich ist, ob diese Beschwerden
      erst seit 1485 bestanden. Denn im allgemeinen waren die hansischen
      Kaufleute nicht so schnell bei der Hand, wegen
      Privilegienverletzungen kostspielige Gesandtschaften an die Städte
      zu schicken. Die Erledigung, die eine der hansischen Klagen durch
      den König fand, spricht ferner eher gegen als für die Annahme von
      Schanz. Die Frage, ob die Hansen für ihre Waren, die nicht aus den
      Hansestädten stammten, die Subsidie von 12 d bezahlen müßten, ließ
      der König durch einen Rechtsspruch entscheiden. Das Urteil fiel
      zugunsten der Hanse aus. Schanz I S. 183 Anm. 1. Mit diesem Spruch
      vergleiche man die Urteile in ähnlichen Fällen aus früherer Zeit.
      Sie haben alle gegen die Hanse entschieden. Diese Subsidienfrage
      spielte noch in allen Verhandlungen, die zwischen der Hanse und
      England in den nächsten Jahrzehnten geführt wurden, eine große
      Rolle.

 3:   HR. III 2 n. 32, 103-108, 110.

 4:   De heren seggen, dat wii nu dubbeler siin, dan wii in olden
      tiiden plegen to siinde; wan et uns geleve, so sii wii Denen, und
      wan wii willen, so sii wii Oisterlinge, schreibt der Kaufmann zu
      London an Danzig. HR. III 2 n. 104.

 5:   HR. III 2 n. 511.

 6:   Das Brügger Kontor beschwerte sich 1487, dat sik etlike van der
      henze unde welke andere by den Engelschen ofte anderen beschadiget
      sik uth der hanze geven unde reden up eres sulves eventur tor
      zewart uth, edder geven sik under den heren konyngh to Dennemarken
      etc, alse Hans van Alten, Ludeke Meyer, den men het dove Ludeke
      van der Ryge, Pynyngh, Pothorst unde der geliken,... HR. III 2 n.
      162 § 4. Über Hans van Alten vgl. Caspar Weinreich S. 762 f.

 7:   HR. III 2 n. 104-106, 161 § 13. Ende 1486 erließ der König ein
      Tuchausfuhrverbot nach den Niederlanden. Die Hansen behaupteten,
      dies sei erlassen, um ihren Handel zu hindern. "Umb den wiillen,
      dat de Engelschen umb der schepe van orlige nicht overgaen
      dorsten, darumb hewen se ock unse reise bestoppet und belettet."
      HR. III 2 n. 109. Auch Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F.
      VII S. 104 bringt das Lakenausfuhrverbot in Zusammenhang mit dem
      dänisch-englischen Kaperkriege und sagt, daß es wesentlich deshalb
      erlassen wurde, weil in der Kriegszeit die Tuchausfuhr ganz in die
      Hände der neutralen Hansen zu gelangen drohte. Bei dieser
      Erklärung würde man es aber nicht verstehen, warum Heinrich VII.
      nur die Ausfuhr in die Lande des römischen Königs untersagte und
      den Verkehr mit den anderen Ländern gestattete. Da Heinrich kein
      allgemeines Ausfuhrverbot erließ, kann der Anlaß zu seinem
      Vorgehen nur in den englisch-burgundischen Beziehungen liegen. Auf
      die von Köln 1491 in Antwerpen überreichten Klagen antworteten die
      englischen Gesandten, quod Martinus Swarts manu armata invasit
      regnum Anglie etc, qua de causa rex habuit dissentionem cum rege
      Romanorum, unde fecit proclamare, quod merces harum terrarum non
      deberent adduci sub pena confiscationum. HR. III 2 S. 523 Anm. c.
      Der Einfall des Söldnerführers Martin Schwarz hängt mit dem
      Aufstand des Grafen von Lincoln, Johann de la Pole, zusammen. Vgl.
      Fisher S. 13, auch Caspar Weinreich S. 763 f. Wir sehen also, das
      Ausfuhrverbot hatte mit den hansisch-englischen Beziehungen und
      auch mit dem dänisch-englischen Kaperkriege schlechterdings nichts
      zu tun. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es wie den
      englischen so auch den hansischen Handel traf. Die Londoner
      Kaufleute scheinen besonders scharf darauf gedrungen zu haben, daß
      die Hansen zur Beobachtung des Verkehrsverbots gezwungen würden.
      Es ist verständlich, daß sie, da ihr Handel stillstand, auch ihren
      Konkurrenten keine Geschäfte gönnten. Hansische Waren, die aus
      Burgund kamen oder dorthin geführt werden sollten, wurden mehrmals
      beschlagnahmt. HR. III 2 n. 161 § 2, 506 § 4, 508 § 19 und Anm. c.
      Durch das Ausfuhrverbot wurde besonders der kölnische und
      westdeutsche Handel getroffen. Die Kölner beklagten sich deshalb
      auch am meisten über diese Beschränkung ihrer Freiheiten. HR. III
      2 n. 191, 192, 219, 221. Das Verbot dauerte nicht lange. Im
      Oktober 1487 schrieb Heinrich an die Städte, daß er es aufgehoben
      habe. HR. III 2 n. 188. Im nächsten Jahre wurde aber die Ausfuhr
      nach Burgund wieder untersagt. Die hansischen Kaufleute mußten
      sich verpflichten, keine Waren dorthin auszuführen. HR. III 2 n.
      228-233.

 8:   HR. III 2 n. 188, 189.

 9:   HR. III 2 n. 193, 217 § 20, 223.

 10:  HR. III 2 n. 506 § 3, 508 §§ 29, 35, Caspar Weinreich S. 780.

 11:  HR. III 2 n. 302, 306-316, 340-343, 359, 387, 508 §§ 29, 38-40,
      510 § 36.

 12:  HR. III 2 n. 188.

 13:  Der Lübecker Hansetag vom Mai-Juni 1487 hatte eine Gesandtschaft
      nach England zu schicken abgelehnt, "na deme dat dar so bister yn
      dem lande staet, dat men nicht en weit, wol here offte konynck
      ys". HR. III 2 n. 160 §§ 270-272, 329, 164 § 27, 191, 212, 217
      § 28, 218, 301. Heinrich VII. mußte 1486/87 seinen Thron gegen
      die Erhebung Lambert Simnels verteidigen. 1487 Juni 16 wurde die
      Schlacht bei Stoke geschlagen. Vgl. Fisher S. 16 f.

 14:  Der englische Kanzler erklärte Ende 1489 den Hansen: wy mosten uns
      in dussen saken anders holden, sey en dechten dar nycht mede to
      lydende, dey dachte van den beschedigeden worden over uns so
      groit, sey mosten dar eynen anderen wech inne vinden. HR. III 2 n.
      311. Wenig später äußerte der König, daß er bis jetzt seine
      Kaufleute hingehalten habe in der Hoffnung auf eine Gesandtschaft
      der Städte, daß er ihnen aber nicht länger Gerechtigkeit versagen
      könne. HR. III 2 n. 340.

 15:  HR. III 2 n. 339, 341. Daß Schanz I S. 187 die Vorgänge, die zur
      Antwerpener Tagfahrt führten, falsch dargestellt hat, daß es
      besonders verkehrt ist, mit ihnen die gleichzeitigen
      englisch-dänischen Verhandlungen in Zusammenhang zu bringen, zeigt
      Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII S. 110 f.

 16:  HR. III 2 n. 340.

 17:  Statutes of the Realm II S. 502, 506, 520, 534. Die Hansen liefen
      besonders gegen die neue Scherordnung Sturm. Ihre Klagen über sie
      hörten unter Heinrich VII. und Heinrich VIII. nicht auf. Sie
      behaupteten, quod ea res non tam instituta dinoscitur ad communem
      omnium profectum, neque ad incrementum generalis officii eorum
      pannos servantium, sed potius in occasionem extrudendi mercatores
      de ansa ab omni mercatura in Anglia, ut soli Londonienses, hujus
      novitatis inventores, questum exerceant et soli habeant
      mercandisas nunc ab Almanis tractatas. HR. II 2 n. 506 § 7, auch
      161 § 4. Denn obwohl das englische Tuch zum Scheren nicht geeignet
      sei und die englische Regierung dies wisse, fasse sie keine
      Maßregeln gegen die schlechte Anfertigung des Tuchs, verlange
      aber, daß die Hansen nur gut gefertigtes Tuch ausführten. HR. III
      2 n. 161 §§ 3, 4, 506 §§ 5, 8, 9. Ferner behaupteten die
      hansischen Kaufleute, quod frequentius fit executio adversus
      Almanos quam Anglicos similiter pannos Antwerpiam evehentes, ubi
      tamen Anglici, nullum est discrimen inter justos et injustos
      pannos, nam ab Antwerpiensibus dicuntur privilegiati, ut non
      teneantur emptoribus de defectibus comparentibus respondere. HR.
      III 2 n. 506 § 10, auch 161 § 4, 508 § 20. Diese hansischen Klagen
      sind wohl stark übertrieben. Soweit sie die englischen Kaufleute
      angehen, gehören sie sicher ins Reich der Fabel. Denn jene
      machten, als Heinrich VIII. das Gesetz strenger als sein Vater
      durchzuführen versuchte, gegen dieses genau in derselben Weise
      Front wie die Hansen und bekämpften es mit fast denselben
      Argumenten. Vgl. Schanz I S. 452 f. -- Überhaupt ist es verkehrt,
      aus diesen Handelsverordnungen die Hansefeindlichkeit des Königs
      und Parlaments zu folgern. Solche Bestimmungen wurden im Interesse
      und auf Betreiben einzelner Erwerbsstände erlassen und waren oft
      den englischen Kaufleuten ebenso unbequem wie den fremden.

 18:  1487 wurde das Seideneinfuhrverbot auf die Hansen noch nicht
      angewendet. Sie sagten damals darüber: Unde wowol sullike syde in
      Engelant sumwilen kumpt, so nochtant de acte nicht revoceret en
      is, alse id sik billich na des kopmans privilegien geborde, steyt
      de kopman nochtant in groten varen van den officiers des konynghes
      der syden halven. HR. III 2 n. 161 § 10, 508 §§ 2, 5, 10-12. Vgl.
      Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII S. 101 f. -- 1486/87
      ließ ein hansischer Kaufmann seine gekauften Laken in England
      scheren. HR. III 2 n. 118 § 1, auch 508 § 29. Aber dies ist sicher
      nicht immer der Fall gewesen. Wir sehen, daß im April 1489 Kölner
      Kaufleute ungeschorene Laken ausführen wollten. HR. III 2 n. 298.

 19:  Item quamvis mercatoribus ex antiquo omnis generis merces juxta
      sua privilegia in Angliam liceret inducere, tamen temporibus
      illustris memorie Eduwardi quarti quedam mulieres Londonienses
      serica tractantes impetrarunt, ut omne sericum Colonie preparatum
      de universo regno excluderetur idque per actum parliamenti
      firmaretur; mercatores tamen usque hodie se adversus hec regia
      provisione, de qua supra memoratur, tutabantur et indempnes
      remansere; sed hodie increscente Almanorum odio illa provisio
      exploditur et mercatores dicti pregravantur, cum occasione jam
      plerisque mercatoribus sua serica, cum e navibus portarentur, sunt
      adempta, ut inferius plane deducetur. HR. III 2 n. 506 § 20.

 20:  HR. III 2 n. 298-301, 506 §§ 11, 12, 508 § 21.

 21:  HR. III 2 n. 506 § 20, 508 § 12 und Anm. b, 3 n. 727.

 22:  HR. III 2 n. 501 § 6, 506 § 16, 508 §§ 13, 15 und Anm. e.

 23:  HR. III 2 n. 26 § 18, 161 §§ 5-7, 501 § 5, 506 §§ 14, 15, 17, 508
      §§ 24 und Anm. c, 25, 26. Die Klage über die Festsetzung der
      Verkaufspreise durch den Mayor ist alt. Sie wurde schon 1462 von
      den Hansen vorgebracht. HR. II 5 n. 263 § 25.

 24:  HR. III 2 n. 26 § 17, 161 § 12, 501 § 7, 506 § 25. Die hansischen
      Kaufleute beschwerten sich wiederholt auch über Übergriffe der
      Zolleinnehmer und Wiegebeamten und über Parteilichkeit der
      Gerichte. HR. III 2 n. 161 §§ 11, 14, 501 § 8, 506 §§ 21, 22, 26,
      27.

 25:  HR. III 2 n. 218-220, 226, 299, 300, 302, 304, 307, 309, 313-316.

 26:  HR. III 2 n. 344-348, 355 §§ 7-10, 357-361, 375-388, 399 §§ 1-11,
      404-408, 454-470, 478, 485 ff.

 27:  HR. III 2 n. 496 §§ 152-160, 176-188, 193-232, 497, 507-511, 514
      §§ 73, 75-82, 85-90, 93, Caspar Weinreich S. 785 f.

 28:  HR. III 2 n. 501, 506.

 29:  Die Engländer erwiderten, quod officium tonsorie esset notabile
      officium et antiquum in Londonio, necesse esset illud conservare.
      HR. III 2 S. 526 Anm. b.

 30:  HR. III 2 S. 524 Anm. g, 527 Anm. c, 528 Anm. c, 530 Anm. b, 532
      Anm. a, n. 514 § 83 (S. 586). Die Gültigkeit der hansischen
      Zollprivilegien für alle von den Hansen ein- und ausgeführten
      Waren wurde damals anerkannt: Item appunctuatum, conventum et
      conclusum est, quod cessare debeat aliena et extorta de verbo
      "suum" interpretatio, juris dispositioni communi, privilegiorum
      tenori et longeve observantie, que optima est legum interpres,
      contraria. HR. III 2 n. 498 § 8.

 31:  HR. III 2 n. 496 §§ 207, 237-245, 267-270, 504, 505, 514 §§ 83,
      88, 93, 103, 529. Danzig räumte durch diese Erklärung den
      englischen Kaufleuten keine neuen Freiheiten ein. Wiederholt hat
      es früher erklärt, jene gleich den Kaufleuten aus den Hansestädten
      behandeln zu wollen, so 1428: HR. I 8 n. 546 § 7, dann besonders
      1476, als es den Utrechter Frieden annahm, HR. II 7 n. 150, 151;
      siehe auch S. 126. Auch die Vergünstigung, den Artushof zu
      besuchen, war nicht neu, wie aus der Antwort, welche die Danziger
      1499 gaben, hervorgeht: nam eam esse Arcturi, a qua propter
      turbationem essent ejecti, ab illo die tractatus denuo admissi, in
      qua esset honestorum conventio mercatorum,... HR. III 4 n. 150 §
      38, auch 166 § 4. Ein Ausschluß der Engländer war doch nur
      möglich, wenn sie schon vor 1491 zum Artushof zugelassen waren.
      Schon in Utrecht 1473 war der Besuch des Artushofes Gegenstand der
      Verhandlungen. Die Engländer klagten, quod ante turbacionem et
      dissensionem jam ultimo supervenientem etc., ipsi fuerunt impediti
      de accedendo gracia solacii ad unam plateam vocatam Artoershoff in
      opido de Dantzke contra antiquam ipsorum consuetudinem et
      libertatem, ubi omnes alie naciones conveniunt. Die Danziger
      erwiderten darauf, indeme alle dinck to gude kome, so men hope,
      schole sodanes wall vortgestallet werden, dat deme so beschee, so
      se sick vormodeden, daranne neyn swarheyt scholle wesen. HR. II 7
      n. 34 § 68, 36 § 6. Dies ist dann auch nach dem oben Gesagten
      erfüllt worden. Ob die Engländer das Recht des freien Handels
      während des Dominikmarktes schon immer besessen haben, läßt sich
      nicht nachweisen. Es ist aber sehr wahrscheinlich, da auf den
      großen Märkten der Handel überhaupt unbeschränkt war. Es kann also
      nicht davon die Rede sein, daß Danzig damals wenigstens einige
      Konzessionen machte, wie Schanz I S. 189, 234 ff. behauptet.
      Vielmehr traten die Engländer mit der Annahme der preußischen
      Erklärung den Rückzug an; denn die weitgehenden Forderungen der
      Kaufleute wurden dadurch von ihnen preisgegeben. Vgl. Schäfer in
      Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII S. 107.

 32:  HR. III 2 n. 498 §§ 1, 9.

 33:  HR. III 2 n. 496 §§ 247, 265, 498 § 6.

 34:  HR. III 2 n. 498 § 6.

 35:  HR. III 2 n. 546, 549, 3 n. 50-60, 65 §§ 32-36, 66, 229 bis 242,
      265-271, 277-281, 353 § 58, 379, 387, 394, 395, 501, 577-587,
      723-728. 1492 richtete Dänemark, das vor einem Krieg mit den
      Städten stand, an Heinrich VII. das Gesuch, mit ihm ein Bündnis
      gegen die Hanse zu schließen. Heinrich lehnte aber ab. Dies zeigt,
      wie wenig er daran dachte, mit der Hanse zu brechen und feindlich
      gegen sie vorzugehen. HR. III 3 n. 84.

 36:  HR. III 2 m. 549, 3 n. 58, 59, 236, 266, 572. Die Hansen klagten
      damals wieder hauptsächlich über die neue Scherordnung. Wie weit
      sie aber wirklich angewendet wurde, ist nicht ersichtlich. Nach
      Schanz I S. 449 Anm. 6 wurde sie unter Heinrich VII. überhaupt nur
      lässig durchgeführt. Über das Seideneinfuhrverbot schrieb Köln im
      Okt. 1494: desglichen ouch die syde, man alhie in unser stat
      bereidet, die die unsere altzyt in Engelant in craft unser
      privilegien bracht haint, uch nu inzobrengen nyet gestaedt, sunder
      degelichs als vur vorbuert guet van des heren konynges officieres
      genomen werde. HR. III 3 n. 381 (S. 308). Im Jan. 1497 richtete
      dann Köln wegen der Behinderung der Seideneinfuhr eine Beschwerde
      an den König und das Parlament. HR. III 3 n. 691, 727, 727a.

 37:  HR. III 3 n. 285-288, 353 § 61.

 38:  HR. III 3 n. 259-261, 272 § 6, 273, 274, 285-288, 291, 4 n. 13
      § 1, 14 §§ 1, 16, 17. Vgl. Schanz I S. 17 f.

 39:  HR. III 3 n. 279, 289-292, 333, 334, 358, 396, 399-403, 415-423,
      572, 4 n. 13 § 5.

 40:  HR. III 3 n. 573-583, 585, 723-728, 731, 745, 747, 4 n. 6, 7.

 41:  HR. III 4 n. 8-18.

 42:  HR. III 4 n. 22-24, 58-63, 79 §§ 78, 79, 125, 126, 138, 139, 185,
      186, 82, 83, 85, 108-111.

 43:  Struere illos fraudem, ut, quandocumque liberet, discederent a
      tractatu pretendentes mandati invaliditatem. HR. III 4 n. 150 § 9.

 44:  HR. III 4 n. 150 §§ 7-18, 174 §§ 1-27, 180 §§ 1-7.

 45:  HR. III 4 n. 150 §§ 19-28, 162-164, 174 §§ 28-42, 180 §§ 8-25.

 46:  HR. III 4 n. 150 §§ 29-33, 174 §§ 43-46, 175, 180, 192.

 47:  HR. III 4 n. 181.

 48:  HR. III 4 n. 150 §§ 59-65, 165-167, 174 §§ 53-58.

 49:  Que nunc placent inde rejiciuntur, et prius non habere mandatum
      pretulerunt, quotiens emergeret aliquid non placens, et nunc
      quotiens exhiberetur, quod non probarent, in responsis regiis
      aliter esse dixerunt. HR. III 4 n. 150 § 68.

 50:  HR. III 4 n. 150 §§ 66-85, 152-155, 174 §§ 59-69, 203.

 51:  HR. III 4 n. 128, 129, 131. Die damaligen Verhandlungen zwischen
      Riga und England hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. N. F. VII
      S. 116 f. ausführlich behandelt und die völlig falsche und
      irreführende Darstellung von Schanz I S. 238 ff. nachgewiesen.

 52:  HR. III 4 n. 131, 143, 144 und Anm. 2, 150 §§ 43, 78, 151 §§ 17,
      18, 153 § 6, 195.

 53:  HR. III 4 n. 278, 280 §§ 2, 3, 295 §§ 18, 19, 312 § 4, 315.

 54: HR. III 4 n. 279, 7 n. 460 § 9. Vgl. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u.
     Stat. N. F. VII S. 119.

 55:  Die Behauptung von Schanz I S. 197, daß die Aussichten für die
      Hansen damals trübe waren, und daß, so sehr der König einen Krieg
      mit der Hanse scheute, doch der Gedanke vorhanden war, mit Gewalt
      gegen sie vorzugehen, muß entschieden abgelehnt werden. Es deutet
      nichts darauf hin, daß damals ein verstärkter Ansturm gegen die
      Hansen stattfand oder bevorstand. Der auffallende Mangel an
      urkundlicher Überlieferung in den ersten Jahren des 16.
      Jahrhunderts läßt vielmehr vermuten, daß die gegenseitigen
      Beziehungen im wesentlichen ruhig verliefen.

 56:  HR. III 4 n. 235, 240, 244, 246, 279, 368, 372 § 22, 484, 485, 5
      n. 20.

 57:  HR. III 5 n. 22.

 58:  HR. II 7 n. 44 § 8, 106, III 2 n. 501 § 4, 4 n. 150 § 22.

 59:  HR. III 5 n. 20, 21, S. 749.

 60:  Siehe S. 153. Ob diese Provisio Heinrichs VIII. mit der von 1504
      identisch ist, oder ob sie der von 1474 entspricht, läßt sich
      nicht entscheiden.

 61:  Vgl. Schanz I S. 28 f.

 62:  HR. III 5 n. 29. Die Städte billigten durchaus die Haltung des
      Kontors. HR. III 5 n. 43 §§ 7, 8, 28, 44, 45.

 63:  Wenn sich die Hansen später über die Zurückbehaltung von
      Obligationen durch den König beschwerten, handelt es sich immer um
      die 1493 von ihnen ausgestellten Bürgschaften. HR. III 4 n. 14
      § 16, 5 n. 250 § 7, 7 n. 110 § 7, 337 § 11.

 64:  HR. III 5 n. 105 §§ 337-339. Vgl. Schanz I S. 29.

 65:  HR. III 5 n. 20, 30, 89, 115, 250.

 66:  HR. III 5 n. 105 §§ 346-356, 243 §§ 75-77, 93-104. Es kann keinem
      Zweifel unterliegen, daß der Zweck der Gesandtschaft sein sollte,
      auf dem Kontor wieder Ordnung zu schaffen, nicht aber der, beim
      englischen König wegen der Nichtbeobachtung der hansischen
      Privilegien Vorstellungen zu erheben. Denn die Hanse hat es in
      damaliger Zeit stets abgelehnt, zu Verhandlungen mit der
      englischen Regierung ihre Gesandten nach England hinüberzuschicken.
      HR. III 2 n. 189, 3 n. 394, 4 n. 240, 7 n. 188, 197 § 33. Es läßt
      sich kein Grund auffinden, weshalb sie dies eine Mal ihre Bedenken
      zurückgestellt haben sollte. Schanz I S. 200 muß demnach berichtigt
      werden.

 67:  HR. III 5 n. 115, 117, 250. Die Klagen, die das Londoner Kontor zu
      den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einschickte, sind durchweg
      nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger und neunziger
      Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR. III 2 n. 161. Zu
      beachten ist auch, daß Danzig 1507 von keiner Verletzung der
      hansischen Freiheiten wußte. HR. III 5 n. 245 § 24, 260. -- Nach
      Schanz I S. 200 erklärte der englische König 1508 Juli 8 die den
      Hansen 1493 Okt. 21 aufgedrungene Obligation im Betrage von 20 000
      £ für verfallen, indem er behauptete, die Tuchausfuhr der Hansen
      nach den Niederlanden sei unstatthaft. Ich kann die Richtigkeit
      dieser Nachricht leider nicht nachprüfen. Auf keinen Fall kann
      aber Heinrich VII. damals Schritte unternommen haben, die
      Obligationen einzuziehen. Ein solches Vorgehen des Königs hätte
      doch irgendwelche Spuren in der hansischen Überlieferung
      hinterlassen müssen.

 68:  HR. III 5 n. 607, 6 n. 188 § 54, 196 §§ 109, 111-113, 203 § 3,
      270, 443, 7 n. 455 § 8, 456 § 9, 457 §§ 13-15.

 69:  Heinrich VIII. lehnte das Gesuch Johanns ab, quia ansa Teutonica,
      cujus non parva pars est Lubeka civitas, a multis retroactis annis
      certis quibusdam libertatibus atque immunitatibus in hoc nostro
      regno gaudet, et proinde est etiam ac fuit semper -- durantibus
      ipsis libertatibus et immunitatibus -- tam progenitoribus nostris
      regibus quam nobis quoque ipsis amicitia conjuncta. HR. III 5 n.
      517, 518, 533, 6 n. 137.

 70:  HR. III 6 S. 147 Anm. 1, Journals of the House of Lords I S. 17,
      41. 1511 erklärte der Kanzler, quoad provisiones pro mercatoribus
      de hanse, quod provisio pro ipsis per regem signata sufficiet eis,
      absque assensu dominorum aut domus communis; ebenso 1514. -- Auf
      Grund dieser Provisio scheint die unter Heinrich VIII. neu
      eingeführte Scherordnung anfangs auf die Hansen nicht angewendet
      worden zu sein. Zwar klagte das Londoner Kontor schon 1513 über
      das Statut; aber wie wir noch sehen werden, wurde erst seit 1517
      gegen hansische Kaufleute, die ungeschorene Laken ausführten,
      ernstlich vorgegangen. Ferner gab 1521 der englische Unterhändler
      selbst zu, mercatores nostros a paucis annis et citra dumtaxat
      usos esse illa libertate evehendi pannos intonsos. HR. III 6 n.
      484. 7 n. 338 § 2; vgl. Schanz I S. 452. -- Ob die Hansen die
      beiden anderen der öfter genannten Parlamentsakten haben
      beobachten müssen, können wir nicht entscheiden. 1518 und 1520
      klagten sie, daß sie trotz "regia provisio" und "diuturna
      consuetudo" Bordeauxwein und Toulouser Waid nur in englischen
      Schiffen nach England bringen dürften, und daß einem Kölner
      Kaufmann kürzlich zweimal Waid beschlagnahmt worden sei, weil er
      ihn auf nichtenglischen Schiffen eingeführt habe. HR. III 7 n. 110
      § 3, 337 § 8, 340a § 42.

 71:  Am 1. Mai 1517 fand in London ein Aufstand gegen die Fremden
      statt. Vgl. Schanz I S. 202.

 72:  HR. III 6 n. 270, 292, 438, 443, 7 n. 110 § 7, 203 § 6, 337 § 10.

 73:  HR. III 7 n. 110 §§ 1, 2, 188, 340 § 1, 340a §§ 21, 22.

 74:  HR. III 7 n. 45 § 57, 110 § 9, 337 § 6.

 75:  HR. III 7 n. 110 § 6, S. 606 Anm. f.

 76:  HR. III 7 n. 39 §§ 109-116, 171, 175-177, 45 § 59.

 77:  HR. III 7 n. 108 §§ 148-153, 227, 253-257, 273, 114.

 78:  HR. III 7 n. 188.

 79:  HR. III 7 n. 203 § 1.

 80:  HR. III 7 n. 113 § 10, 173 § 22, 174 § 9, 188, 197 § 33.

 81:  HR. III 7 n. 203 §§ 3-31, 40-46, 53-63, 211 (S. 412).

 82:  HR. III 7 n. 204-210.

 83:  HR. III 7 n. 203 §§ 37-39, 211 (S. 412).

 84:  HR. III 7 n. 203 §§ 33-36, 211 (S. 411), 239, 246 § 47,
      254, 257.

 85:  HR. III 7 n. 332 §§ 1-3, 341, 342, 347-351.

 86:  HR. III 7 n. 332 § 3.

 87:  HR. III 7 n. 332 § 20, 337-339.

 88:  HR. III 7 n. 332 § 18, 338 § 1, 339 §§ 2-4.

 89:  HR. III 7 n. 332 §§ 20-24.

 90:  HR. III 7 n. 332 §§ 25-40, 333-336.

 91:  HR. III 7 n. 332 § 41, S. 577 Anm. 1.

 92:  HR, III 7 n. 332 §§ 42-46, 391 §§ 11-25, 394 §§ 1-5, 413 §§
      59-116.

 93:  HR. III 7 n. 398, 413 § 121, 415, 445, 446.

 94:  HR. III 7 n. 332 § 33, 334.

 95:  HR. III 7 n. 448 §§ 8-17, 450 §§ 4-12, 453. Die Zahl der Städte
      ist verschieden überliefert. Die oben genannte Zahl findet sich in
      dem zweiten Bericht. HR. III 7 n. 450 § 12.

 96:  HR. III 7 n. 455.

 97:  HR. III 7 n. 448 §§ 18-37, 450 §§ 13-62, 454-460.

 98:  HR. III 7 n. 448 §§ 37-45, 450 §§ 62-65.

 99:  HR. III 7 n. 448 §§ 45-47, 450 § 65, 461.

 100: HR. III 7 n. 448 § 48, 450 § 65, 462.

 101: HR. III 7 n. 448 §§ 51-58, 450 §§ 65, 66, 451.

 102: HR. III 7 n. 448 § 57, 463-465, 8 n. 25 §§ 41, 42, 31, 66, 95
      § 30.

 103: Schanz II S. 18, 19 Anm. 3, 28 Anm. 1.

 104: Schanz II S. 27.

 105: Schanz I S. 223.

 106: HR. III 5 n. 58; vgl. Ehrenberg S. 52.

 107: Der Anteil der Hansen an dem Tuchexport betrug 22,5 %, der der
      anderen Fremden 19,6 %; vgl. Schanz II S. 27.

 108: Vgl. Schanz II S. 18, 27, 102. Die jährliche Wollausfuhr betrug
      unter Heinrich VII. nur noch 6-7000 Sack, unter Heinrich VIII.
      5781 Sack. Vgl. Schanz II S. 15.

 109: HR. II 7 n. 455 § 13, 456 § 14.

 110: Vgl. Sundzollregister S. 1-17.



9. Kapitel.

Die hansischen Niederlassungen in England.


1. Niederlassungen der hansischen Kaufleute haben im 14. und 15.
Jahrhundert in verschiedenen englischen Städten bestanden. Wir lernen
solche in London, Ipswich, Yarmouth, Lynn, Boston und Hull kennen[1].
Vermutlich hat es auch in den anderen englischen Städten, in denen, wie
wir wissen, die hansischen Kaufleute verkehrten, in Newcastle, York,
Norwich, Colchester, Sandwich, Southampton, Bristol u. a., wenigstens
zeitweise ähnliche Organisationen gegeben[2].

Das Verhältnis der einzelnen Niederlassungen zueinander ist nicht ganz
klar. Wie es scheint, war das Londoner Kontor den kleineren Faktoreien
übergeordnet und hatte über sie ein gewisses Aufsichtsrecht[3]. Es trug
Sorge für das Einhalten der Verordnungen und der Rechte des Kaufmanns
und bestrafte jede Übertretung[4]. Alle Hansen, die nach England kamen,
konnten nur in London das Recht des Kaufmanns erwerben[5]. In allen
Streitigkeiten der Hansen untereinander war das Londoner Kontor die
oberste Instanz. Die hansischen Verordnungen sprechen mehrmals von dem
obersten Recht des Kaufmanns zu London[6]. Gegen die Entscheidung des
Kontors konnte aber noch an den Hansetag appelliert werden. In London
befand sich ferner die gemeinsame Kasse der Kaufleute, an welche die
Bußen und der in den Häfen eingesammelte Schoß abgeführt werden
mußten[7]. Doch konnten Verordnungen, die alle betrafen, besonders
Beschlüsse über den Schoß, nur mit Zustimmung aller Hansen in England
erlassen werden. Die Vertreter der einzelnen Niederlassungen kamen zur
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten wiederholt in London zusammen[8].

Das Streben des Londoner Kontors ging im 15. Jahrhundert dahin, den
gesamten Handel der Hanse mit England nach Möglichkeit im Londoner
Hafen zu konzentrieren und die besondere Organisation der kleineren
Niederlassungen zu beseitigen. Alle hansischen Kaufleute sollten zu
einer einzigen Genossenschaft mit einem Rat in London an der Spitze
vereinigt werden. Zu diesem Zweck begehrte der Kaufmann zu London 1462
von den Städten, sie sollten den Kaufleuten das Löschen ihrer Schiffe
zwischen Lynn im Norden und Winchelsea im Süden allein im Londoner Hafen
gestatten. Nur die Ventegüter, Bier, Hering, Salz und Wein, sollten nach
wie vor nach allen Häfen geschickt werden können[9]. Als diese Forderung
nicht erfüllt wurde, stellte das Londoner Kontor bei der Neuordnung der
Verhältnisse des hansischen Kaufmanns in England nach dem Utrechter
Frieden den Antrag, den eignen Rat der Niederlassungen in Ipswich, Lynn,
Boston und den anderen englischen Häfen aufzuheben und alle dem Kaufmann
zu London zu unterstellen. Die Städte gaben aber auch dieser Forderung
kein Gehör. Die Faktoreien zu Boston, Lynn und Ipswich lägen von London
zu weit entfernt und hätten aus diesem Grunde immer eigne Älterleute
gehabt[10].

Die hansische Niederlassung zu Boston hatte eine besondere Stellung.
Sie wurde hauptsächlich von den hansischen Bergenfahrern, welche den
englisch-norwegischen Zwischenhandel in der Hand hatten, besucht und
stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis vom Kontor zu Bergen.
Dieses sprach 1437 "van unsem oldermanne van Bustene in Enghelant". Die
Kaufleute selbst bezeichneten sich als "de alderman unde de gemene
copman der Bergervarer nu to Bustene in England wesende" oder ähnlich.
1474 wurde der Stalhof zu Boston von dem hansischen Kaufmann in England
und dem zu Bergen gemeinsam in Besitz genommen[11].

Die Hansestädte waren an den einzelnen Niederlassungen sehr verschieden
stark beteiligt. Auf dem Londoner Kontor verkehrten seit alters
hauptsächlich die Kaufleute aus den westdeutschen Städten, besonders aus
Köln. Im September 1388 waren von den 18 hansischen Kaufleuten, die auf
Befehl Richards II. wieder freigelassen wurden, 10 aus Köln und 7 aus
Dortmund. Im Februar 1457 unterzeichneten 33 Kaufleute eine Verordnung
des Kontors; soweit wir sie identifizieren können, stammten 13 aus Köln
und 8 aus anderen westlichen Hansestädten. Ebenso befanden sich unter
den 32 Kaufleuten, welche im Sommer 1468 anwesend waren, über zwei
Drittel Westdeutsche[12]. Das Überwiegen der westlichen Hansen auf dem
Kontor zeigt sich aber am deutlichsten in der Besetzung des Vorsteheramts.
Die weitaus größte Zahl der uns bekannten Älterleute stammte aus Köln
und anderen rheinisch-westfälischen Städten[13].

In den Niederlassungen an der Ostküste bildeten dagegen die östlichen
Hansen die Mehrzahl der Besucher. Newcastle, Hull, Boston, Lynn,
Yarmouth und Ipswich lagen für die von der Ostsee oder der Elbe
kommenden Schiffe bequemer als die Häfen an der Themse und wurden von
ihnen von Anfang an vor jenen bevorzugt. Die Faktoreien in Lynn und
Yarmouth sind wahrscheinlich von Kaufleuten aus Lübeck und Hamburg im
13. Jahrhundert gegründet worden[14]. Mit Yarmouth stand Hamburg während
des 14. Jahrhunderts in lebhaften Handelsbeziehungen. Als am Anfange des
folgenden der Besuch der hamburgischen Kaufleute nachließ, schrieben
1416 die Zolleinnehmer in Yarmouth an Hamburg, es möchte doch seine
Kaufleute veranlassen, die Stadt weiter zu besuchen; sie würden
freundlich aufgenommen und in jeder Weise in ihren Geschäften gefördert
werden[15]. Der Handel zwischen Boston und Bergen lag zum größten Teil
in den Händen der Hansen von der Ostsee. Wie auf dem Bergener Kontor
waren in Boston die Lübecker stark vertreten. 1384, 1411 und 1436 war
die Hälfte der Kaufleute, die sich dort aufhielten, aus Lübeck[16].
Auch in Ipswich müssen vor allem Kaufleute aus den wendischen Städten
verkehrt haben. Die dortige Faktorei nannte sich 1437 "de gemene copman
van Lubeke unde Hamborch, nu tor tiid to Jebeswik liggende"[17].

2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erließen die Hansestädte
wiederholt Bestimmungen über die Zulassung zu ihren Niederlassungen und
Privilegien in England. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte,
daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen
Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte
sie, Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten.
Die englische Regierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten,
falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen
aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die Berechtigung der
Kaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen,
nachprüfen zu können[18].

Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten
dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden[19].
Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß
uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm
geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest[20]
und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt
versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute
in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen
konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische
Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei
Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die
Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle.
Die Älterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten
Beweise für die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu fordern[21]. Trotz
dieser Bestimmungen konnte aber nicht ganz verhindert werden, daß die
Möglichkeit, das Bürgerrecht in den Städten durch Kauf zu erwerben,
mißbraucht wurde. 1437 klagte Heinrich Vorrath, daß viele Holländer und
andere Nichthansen mit Bürgerbriefen von der Jungstadt Danzig nach
England kämen[22]. Da die hansischen Kaufleute unter diesen Mißständen,
für die England ihnen die Verantwortung zuschieben wollte, schwer zu
leiden hatten, verschärfte der Hansetag von 1447 die Beschlüsse von 1417
und verordnete, daß der Nichthanse, welcher in einer Hansestadt das
Bürgerrecht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dürfe, wenn
er zugleich auch Haus und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er dies nicht,
so sollte er erst sieben Jahre Bürger der Stadt sein, ehe er an den
Rechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. Engländer, Holländer, Seeländer,
Vlamen, Brabanter und Nürnberger sollten die Städte überhaupt nicht
ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umständen vom Genuß der
englischen Privilegien auszuschließen[23]. Nach zwei Jahren bestimmten
die Städte auf eine Anfrage des Londoner Kontors, daß von diesem
Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten,
nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen
Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen[24]. Später wollte das
Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, nur
noch solche Kaufleute, die in einer Hansestadt als Bürger geboren waren,
aufnehmen[25].

Andere noch größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchführung des
Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form des Handels, welche durch
die steigende Ausdehnung des Handelsgebietes und den wachsenden Verkehr
ungefähr seit 1300 hervorgerufen worden war. Der Kaufmann konnte, wie es
für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine
Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte
einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese
Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften
einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch
sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den
fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten[26], waren nicht immer Bürger
einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien
ausschließen? Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute
zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzulassen. Im Jahre 1405
gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und
Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren
Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und
nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen[27].
In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich
auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten[28], nicht aufrecht
erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer
Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in
Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie
widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447
verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer
siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten
gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem
Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach
Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das
Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden
Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damals für die
Zulassung neu aufgenommener Bürger zu ihren Privilegien in England
aufstellten[29]. Diese scharfen Bestimmungen genügten dem Londoner
Kontor noch nicht. Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das
Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien
Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei
der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und
Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger[30]. Dieser
Beschluß ging aber den Städten zu weit. Obwohl das Kontor sie mehrmals
bat, die Verordnung anzunehmen, da sie nur den Bestimmungen der
Privilegien entspreche und der bisherige Zustand bei den Londonern
großen Unwillen erregt habe, lehnten sie 1465 die Bestätigung ab und
begnügten sich, die Vorschriften von 1447 zu erneuern[31]. Auch 1474
traten die Städte, als sie nach dem Frieden zu Utrecht die Verhältnisse
des Kontors neu ordneten, dem Beschluß von 1457 nicht bei. Sie
bestimmten vielmehr über die Zulassung zu ihren Privilegien: Niemand
soll mit den Freiheiten des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht
Bürger oder geborener Bürger in einer Hansestadt ist. Da hier von den
geborenen Bürgern noch eine andere Gruppe unterschieden wird, glaube
ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das
Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Gegensatz zu den Wünschen der
hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den
Genuß ihrer Privilegien[32]. Hierbei ist es bis zum Anfange des 16.
Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar,
Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen
den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen. Sie beschränkten die
Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger[33]. Als 1498
der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das
Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den
Vorschlag fallen lassen mußte[34].

Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben
und machte den Nichthansen, die nach den Vorschriften der Städte das
Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn
sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen
Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß
und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war,
ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil
dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während
einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt
hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und
befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. Das Kontor sträubte sich
lange, dem Befehl der Städte nachzukommen[35].

Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner
die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß
der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die,
wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen[36]. 1476 fragten die
Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei
Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen
sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig
machten. Sie selbst sprachen sich dagegen aus und wünschten nicht,
daß an jene hansische Waren gesandt würden. Wie sie 1486 mitteilten,
bestritten nämlich die Engländer, daß die Hansen, die bei ihnen gedient
hatten, berechtigt seien, die hansischen Freiheiten in Anspruch zu
nehmen. Die Städte wollten aber scheinbar diese, welche ebenso gut wie
die anderen hansische Bürger waren, in ihren Rechten nicht beschneiden.
Sie verschoben die Entscheidung hierüber von einem Hansetag zum andern.
Die Sache verschwindet schließlich aus den Akten, ohne daß die Städte
einen Beschluß gefaßt hätten. Wahrscheinlich blieben jene Hansen im
Genuß ihrer Rechte[37].

Obwohl die Niederlassungen den Kaufmann, welcher die Vorschriften
der Städte über die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht
zurückweisen durften, fehlte doch nicht die äußere Form der Aufnahme.
Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich
in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Gebrauch der Freiheiten
und die Unterstützung des Kontors Anspruch erheben konnte. Versäumte er
dies, so sollte er vom Ältermann dreimal aufgefordert werden, das Recht
zu erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten
Aufforderung nicht Folge leistete[38].

Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns
verleihen[39]. Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung[40] und fand
Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt. Der Kaufmann, welcher
die Aufnahme begehrte, mußte beweisen können, daß er Bürger einer
Hansestadt war und nur mit hansischen Gütern, an denen kein Außenhanse
Anteil hatte, Handel trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der
gegen Lohn diente, sondern auf eignen Füßen stand und als selbständiger
Kaufmann seine Geschäfte machte. Konnte er für die Richtigkeit seiner
Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen. War er aber
unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Aussagen, so wurde ihm
das Recht nicht sofort verliehen. Er mußte Bürgen stellen, daß er
binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen würde. Damit er durch die
Verzögerung keinen Schaden erlitte, wurde ihm gestattet, in der
Zwischenzeit seine Waren auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.

Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er die Rechte der
Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den Freiheiten nicht
beschützen und jede Verletzung der Privilegien melden werde. Außerdem
mußte er sich verpflichten, Schoß zu zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis
des Ältermanns vor englischen Gerichten zu verklagen und über die
Beratungen des Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen[41].
Durch die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß das
Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten der Hanse in
England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand der Genossenschaft.
Die Gesamtheit sollte den einzelnen schützen und für ihn eintreten.
Der Hansetag von 1447 betonte energisch die Unterstützungspflicht des
Kontors und befahl dem Ältermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten
gegen das Kontor erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen[42]. Dem
Kaufmann, der das Recht erworben hatte, wurde vom Kontor ein Zertifikat
ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden, besonders
den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der deutschen Hanse legitimieren
konnte[43].

3. Die Organisation der hansischen Niederlassungen kennen wir nur beim
Londoner Kontor näher. Die der kleineren Faktoreien wird in vielen
Dingen jener ähnlich gewesen sein. Nur ist anzunehmen, daß sie den
Verhältnissen entsprechend einfacher gestaltet war.

Die Mitglieder des Londoner Kontors waren in drei Drittel geteilt. Das
erste Drittel bildeten die Kaufleute aus Köln, Dinant, Geldern und den
linksrheinischen Städten, das zweite die Kaufleute aus den westfälischen,
sächsischen, wendischen, bergischen und den rechtsrheinischen Städten,
das dritte bestand aus den Preußen, Livländern und Gotländern[44]. Die
Drittelsteilung kam, soviel wir sehen, nur bei der Wahl des Vorstands
zur Geltung und sollte bewirken, daß alle städtischen Gruppen in dem Rat
gleichmäßig vertreten waren.

Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur
Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die
Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger
von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf
keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders
gehandelt[46].

Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder
hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum
Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur
ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau
kannten, zu diesem schwierigen Posten.

Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war
es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten
aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung
scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck
klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur
Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß
die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus
den drei Dritteln genommen werde[47].

Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem
Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete
Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien,
hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß
sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England
entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel
an wählbaren Personen war[48].

Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier
Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das
preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die
genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen
mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden
Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch
des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit
der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war,
wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer,
welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften
nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem
die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden
Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid
ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der
Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab
der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den
Sitz des Ältermanns ein[49].

Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich
weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder
auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des
Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein
Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns
war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener
Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das
Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].

Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu
behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die
Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche
Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr
verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit
England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten
Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines
Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des
Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors.
Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem
Rat das Recht der Kooptation zu[53].

Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den
englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die
Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede
Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der
Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns
jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor
den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen
einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen
Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren
verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].

Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei
höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines
Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot
England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann
mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten
werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann
von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte
erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe
übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das
Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].

Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des
Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die
Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die
Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die
Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis
durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt
werden[60].

Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert
die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden
Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die
Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und
der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle
spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen
für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen
Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor
zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den
Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt
im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur
kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat
und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger
der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten.
Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die
Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich
behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].

Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate,
einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15.
Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.

In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des
Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets
zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer
verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range
nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer
Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit
erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg
veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors
bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn
von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber
fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt
1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er
solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür
jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann
lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden
geben[66].

An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein
Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der
Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man
diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für
ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].

Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen
Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle
mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser
Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen
Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der
Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte,
der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen,
gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit
der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit
gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines
Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die
Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur
2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine
Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann
ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln
bestand[72].

Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische
Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die
Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten
und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit
eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung
angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so
einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der
englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der
Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift
an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit
dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische
Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der
Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere
Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß
damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit
dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht
zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß
ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der
englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben
der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.

Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der
hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden
Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt
worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden,
wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten.
Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden
war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der
hansischen Kaufleute beschränkt[75].

4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer
verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des
Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer
Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige.
Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen
Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und
besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der
Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische
Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich
bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche
Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a.
Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den
Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering
waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der
Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter
Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese
betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie
sich etwas[77].

Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle
hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese
Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ,
wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark
Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen
Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von
dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und
die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß
nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die
Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine
Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche
Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen
und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der
Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich.
Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen
Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß
wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich
neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].

Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine
Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen
die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe
jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im
Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten.
1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob,
sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu
London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe
zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und
rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem
Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist,
wissen wir nicht[79].

Weitere Einnahmequellen neben dem Schoß waren die Brüche und die Mieten
für die Kammern und die Lagerräume auf dem Stalhof. Nur die Brüche, die
über 4 d betrugen, fielen an die Kontorkasse, alle geringeren an den
Ältermann[80].

       *       *       *       *       *

  Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520.

  1383 Christian Kelmar aus Dortmund[81].
  1386 Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp[82].
  1390 Frowin Stopyng aus Köln[83].
  1397 Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund[84].
  1417 Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen[85].
  1421 Gobell Klusener.
  1434 Heidenreich van Beiercouw[86].
  1438 Hans van dem Wolde aus Danzig[87].
  1447 Christian van Bleken aus Köln,
       Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck[88].
  1450 Hermann von Wesel aus Köln[89].
  1451 Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln[90].
  1455 Johann van Woringen.
  1458 Hermann Wammel[91].
  Vor 1461 Klaus Swarte[92].
  1461 Hermann Wammel.
  Zwischen 1464 u. 1468 Heinrich Nederhoff aus Danzig[93].
  1466  Gerhard Hauwyser aus Köln[94].
  1467 Johann Klippinck aus Köln[95].
  1468 Heinrich Brake aus Dortmund[96].
  (1469 Gerhard von Wesel aus Köln)[97].
  (1477 Gerhard von der Groeven aus Köln)[97].
  1475/76 Arnt Brekerfeld aus Soest[98].
  1476 Heinrich Voget aus Hamburg[99].
  1480 Johann Stote aus Danzig[100].
  1483  Matthias Hinkelman aus Dorpat[101].
  1484 Hans Kulle[102].
  1485  Hermann Plowgh aus Danzig[103].
  1486 Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck,
       Johann Greverode aus Köln[104].
  1487  Hermann Plowgh.
  1494 Johann Greverode aus Köln.
  1497 Johann Greverode.
  1498 Johann Greverode.
  1499 Johann Greverode[105].
  1516 oder 1517 Dietrich Schutenbecker.
  1519 Dietrich Schutenbecker[106].
  1520 Jürgen Brems[107].


  Liste der Sekretäre.

  1431-1451 Heinrich ten Hove[108].
  1447-1467 Heinrich Grevenstein.
  1462-1478 Hermann Wanmate.
  1467-1486 Jsayas Schenk.
  1478-1499 Gervinus Brekerfeld.
  1490-1494 Magister Wilhelm Woltorp.
  1506-1523 Magister Bartholomäus von der Linden.
  1518-1535 Magister Henning Kulemeyer.


  Liste der englischen Älterleute und Justiziare[109].

  Um 1345 Johann Hamond, Londoner Mayor.
  Vor 1381 Johann Aubrei, Londoner Alderman.
  1381 Ritter William Walworth, Londoner Mayor.
  Um 1407 Johann Shadworth, Londoner Alderman.
  1426 Heinrich Crowmere, Londoner Alderman.
  1442 Heinrich Frowik, Londoner Alderman.
  1460 Wilhelm Marowe, Londoner Alderman.
  1466 Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman.
  1478 Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman.
  1481 Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman.
  1484 Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman.
  1490 Johann Perceval.
  1504 Bartholomäus Rede.
  1506 Richard Chawrey.
  1511 Johann Tate, Londoner Alderman.
  1516 Aylmer.
  1524 Johann Munday.
  1537 Ralf Warren.



 FUSSNOTEN ZU KAPITEL 9 -- CHAPTER 9 FOOTNOTES


 1:   Von diesen sechs Niederlassungen kennen wir Älterleute. Älterleute
      zu Ipswich werden erwähnt HR. II 2 n. 44, 7 n. 338 §§ 194,_8,
      203,_8; zu Yarmouth Hans. U. B. IV n. 768; zu Lynn Hans. U. B. II
      n. 40, X n. 477 § 18; zu Boston Hans. U. B. IV n. 768, HR. II 2 n.
      28, 79 § 8; zu Hull Hans. U. B. IV n. 768.

 2:   In einer undatiert überlieferten Verordnung des lübischen Rats
      heißt es, dat unse coplude van Lubeke in Engelant verkerende ...
      in de hauene van Engelant, dar se komen mit eren schepen, under
      zijk scholen kesen enen alderman, de alle zake under se vallende
      tusschen copman unde copman, de na older ghewonheit deme copman
      behorelik sin to richtende, sullen scheden vereffenen unde richten
      na conscienscien, alse dat behorlik is. Lüb. U. B. VIII n. 750.
      Dasselbe bestimmt auch die Aufzeichnung Kölns vom Jahre 1324 über
      die Rechte seiner Kaufleute in England: ubicumque quatuor civium
      Coloniencium predictorum in terra Anglie predicta presentes
      fuerunt, illi quatuor inter se eligere poterunt unum justiciarium,
      qui alderman appellatur, cui alii cives Colonienses mercatores
      secundum jus et consuetudinem eorum antiquam obedire tenebuntur.
      HR. I 7 n. 733. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner
      Englandfahrer S. 220 f.

 3:   1476 bat das Londoner Kontor, dat de resedencie to Busteyn,
      Jebeswyck und Lynne und in alle Engelandt blyve under dem kuntoer
      to Londen na alder gewonte. Hans. U. B. X n. 477 § 18.

 4:   HR. II 2 n. 82 § 8, Lappenberg n. 106 § 56,3.

 5:   Siehe S. 175.

 6:   In der oben erwähnten Verordnung des lübischen Rats: dat unse
      coplude van Lubeke in Engelant verkerende ... en sullen nemande to
      bade noch to rechte staen, sunder allene dem copman van Londen,
      deme ouersten rechte. Lüb. U. B. VIII n. 750. In einer Verordnung
      des Kaufmanns von 1455: Item wert sake dat eynige coplude van der
      Henze eynich recht schoten voor dat overste recht to Londen ...
      Hans. U. B. VIII n. 435 § 4.

 7:   HR. II 2 n. 82 § 7.

 8:   HR. I 3 n. 68, Hans. U. B. IV n. 768, 943, 1049, V n. 1134 § 1,
      VIII n. 435 § 2, 534, Lappenberg n. 106 § 3, 35, 41, 44.

 9:   HR. II 5 n. 263 § 50.

 10:  Hans. U. B. X n. 477 § 18, HR. II 7 n. 338 §§ 194,8, 203,8.

 11:  HR. II 2 n. 354 § 10, 7 n. 187, 464, III 1 n. 501 §§ 51, 52, Hans.
      U. B. IV n. 768, 791, V n. 1000, Hans. Gesch. Qu. N. F. II
      Einleitung S. XI, S. 362.

 12:  Hans. U. B. IV n. 945, VIII n. 534, IX n. 428 § 2 und Anm. 1, 491,
      X n. 492.

 13: Siehe S. 189 ff. die Liste der Älterleute.

 14:  Vgl. Kunze S. 135 f.

 15:  Hans. Gesch. Qu. VI n. 213, 267, 285, Hans. U. B. VI n. 75.

 16:  Hans. U. B. IV n. 791, V n. 1000, HR. II 2 n. 28; vgl. Hans.
      Gesch. Qu. N. F. II Einleitung S. XII.

 17:  HR. II 2 n. 34.

 18:  HR. I 2 n. 212 § 4, 3 n. 102, II 3 n. 503 § 5, 504 § 9, 5 n. 263
      §§ 9, 48, 714 § 5, III 7 n. 448 §§ 8 ff., Hans. U. B. VIII n. 534,
      Hans. Gesch. Qu. VI n. 328 § 10.

 19:  HR. I 1 n. 376 § 11. Vgl. über das Folgende besonders Stein,
      Beiträge S. 112 ff.

 20:  HR. I 5 n. 225 § 8, 392 § 24, 6 n. 398 § 3, 557 § 6, II 1 n. 321 §
      12, 3 n. 288 § 47, 6 n. 356 § 16.

 21:  HR. I 6 n. 398 § 3, 557 § 6.

 22:  HR. II 2 n. 74.

 23:  HR. II 3 n. 288 § 73.

 24:  HR. II 3 n. 546 § 10, auch Hans. U. B. VIII n. 296, 302, 987, 1047.

 25:  Lappenberg n. 106 § 6.

 26:  Vgl. Arup S. 18 ff., Stein, Beiträge S. 114.

 27:  HR. I 5 n. 225 §§ 8, 9, auch 4 n. 541 § 11.

 28:  Vgl. Stein, Beiträge S. 115.

 29:  HR. II 3 n. 288 §§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte diese
      Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. VIII n. 296, 299, 300, 302,
      319, 344, 1047, IX n. 150.

 30:  Hans. U. B. VIII n. 534. Der Beschluß von 1457 war nicht bloß eine
      Erneuerung der Vorschriften von 1447, wie Stein, Beiträge S. 119
      meint, sondern verschärfte die früheren Bestimmungen ganz
      bedeutend. Vgl. Daenell II S. 406.

 31:  HR. II 5 n. 263 § 48, 712 §§ 8,4, 43.

 32:  Item dat men ock nemande in Engeland vordedinge myt des kopmans
      rechte, he en sii denne eyn borger offte geboren borger in der
      hanze sunder argelist. HR. II 7 n. 138 § 118. Aus dem oben
      angeführten Grunde hat, glaube ich, Daenell II S. 406 unrecht,
      wenn er diese Verordnung als Zustimmung zu der Forderung des
      Kontors auffaßt. Für unsere Auslegung der Bestimmung sprechen auch
      die späteren Entscheidungen der Städte in Sachen der Kaufleute,
      welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben.

 33:  HR. III 3 n. 353 §§ 113, 146, III 4 n. 79 § 52. Diese Beschlüsse
      wurden auf den Hansetagen von 1507, 1511 und 1517 bestätigt. HR.
      III 5 n. 243 § 121, 6 n. 188 §§ 90, 97, 98, 106, 7 n. 39 § 166.
      Durch diese Bestimmungen wurden die Beschlüsse von 1447
      aufgehoben. HR. II 3 n. 288 § 72.

 34:  HR. III 4 n. 79 §§ 56, 202.

 35:  HR. III 2 n. 496 §§ 293-295, 3 n. 353 §§ 95, 121, 357, 385, 392,
      397, 398, 4 n. 64, 79 §§ 6, 7, 99, 100, 230, 6 n. 687, 695 § 43, 7
      n. 33, 39 §§ 27, 132-134, 201, 213, 108 §§ 372, 373.

 36:  Lappenberg n. 106 § 6; vgl. Arup S. 50.

 37:  Hans. U. B. X n. 477 § 12, HR. II 7 n. 338 §§ 194,11, 203,11,
      389 § 103,_3, III 2 n. 26 §§ 20, 23, 160 § 180.

 38:  Lappenberg n. 106 §§ 5, 8, 9.

 39:  In den Statuten des Kontors heißt es: Item ofte ienich koepman
      ofte schipper in Engeland queme, de in dat recht behorde und des
      rechtes nicht en wunnen hadde, den man schal de olderman don
      warnen.... Lappenberg n. 106 § 5. 1465 sollte das Londoner Kontor
      für alle hansischen Kaufleute, die nach England kamen, Zertifikate
      ausstellen, daß sie zur Hanse gehörten. HR. II 5 n. 736, auch
      Hans. U. B. VIII n. 1000 § 5.

 40:  Vgl. Stein, Beiträge S. 113.

 41:  Lappenberg n. 106 §§ 6-8. Ob im 14. und 15. Jahrhundert noch
      irgendwelche Abgabe bei der Aufnahme gefordert wurde, wissen wir
      nicht. Im 13. wurde eine Abgabe von 5 s gezahlt. Hans. U. B. I n.
      636. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer S. 231
      ff.

 42:  HR. II 3 n. 288 §§ 74-77.

 43:  Lappenberg n. 106 § 8, Hans. U. B. VIII n. 1000 § 5.

 44:  Lappenberg n. 106 § 1,2. Nach der Wiederaufnahme Kölns nach dem
      Utrechter Frieden wurde die alte Drittelsteilung
      wiederhergestellt. HR. II 7 n. 338 §§ 194,1, 203,1. 1554 bestand
      eine andere Einteilung. Lübeck, die wendischen, pommerschen,
      sächsischen und westfälischen Städte bildeten das erste, Köln mit
      den links- und rechtsrheinischen, den friesischen und
      überysselschen Städten das zweite, Danzig mit den Preußen und
      Livländern das dritte Drittel. Vgl. Lappenberg S. 29.

 45:  HR. II 2 n. 81 § 1.

 46:  HR. I 6 n. 398 § 3, 537 § 6, Lappenberg n. 106 § 4. Die Vermutung
      Wirrers S. 494, daß in London zu Älterleuten auch solche gewählt
      wurden, die nicht Hansebrüder oder in keiner Hansestadt angesessen
      waren, trifft für die von uns behandelte Periode sicher nicht zu.
      Ich glaube nicht, daß die Hansen bei dem Haß und der Eifersucht
      der englischen Kaufmannschaft hätten wagen dürfen, einen Mann, der
      ihrer Genossenschaft nicht angehörte, mit ihrer höchsten Würde zu
      bekleiden. Auch hören wir nie von einem Ältermann, der nicht
      Mitglied der Hanse und Bürger einer Hansestadt war. Die
      Bestimmungen der Hansetage über den Vorstand richteten sich gegen
      das Brügger Kontor, welches Nichthansen zu diesen Stellen zuließ.
      Vgl. Stein, Beiträge S. 109 ff.

      Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jahrhunderts. Der
      erste Ältermann der Kaufleute von der Gildhalle, von dem wir
      hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein geborener Bremer,
      hatte sich in London niedergelassen und dort das Bürgerrecht
      erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich III. und Eduard
      I. in den Angelegenheiten Londons eine nicht geringe Rolle und
      bekleidete mehrfach Ämter der Stadt. Zwischen 1251 und 1260 war
      Arnold Ältermann der Deutschen. Hans. U. B. I n. 405, 540, 835;
      vgl. Lappenberg S. 15 f. -- Das Übereinkommen mit London von 1282
      unterzeichnete als Ältermann der Deutschen Hanse Gerhard Merbode.
      Nach den Patent Rolls von 1272/73 war Merbode auch Londoner
      Bürger. Wenn er mit dem um 1265 in England verstorbenen Merbodo de
      Tremonia verwandt war, so stammte er oder seine Vorfahren aus
      Dortmund oder Soest. Hans. U. B. I n. 902, III n. 613, S. 406,
      Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXVII.

      Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute von der
      Gildhalle damals zu Älterleuten in London ansässige Leute wählten,
      entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft von eingewanderten
      Deutschen ihnen nahe standen, oder Deutsche, welche das
      Bürgerrecht erworben und sich in der Stadt niedergelassen hatten.
      Dasselbe scheint auch bei den anderen Niederlassungen der
      Deutschen der Fall gewesen zu sein. In Lynn begegnet um 1271 der
      dortige Bürger Simon von Stavere als Ältermann des römischen
      Reichs. Hans. U. B. I n. 700, 701. Es war also keine Neuerung,
      wenn in dem Abkommen, welches die Kaufleute von der Gildhalle 1282
      mit der Stadt London schlossen, festgesetzt wurde: quod habeant
      aldermannum suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen
      quod aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans.
      U. B. I n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen
      Kaufleute einen Ältermann, der zugleich auch Londoner Bürger war.
      1314, 1319 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge
      genannt, Ältermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser
      Johann Lange, der oft den Beinamen "Alemand" oder "Osterling"
      (Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts in
      zahlreichen Urkunden vor und muß ein angesehener Kaufmann gewesen
      sein. Nach Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXIX stammte er
      vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher identisch mit dem Londoner
      Bürger Johann le Lunge oder le Longe, der sich 1316 und 1320
      zusammen mit anderen Londoner Bürgern für deutsche Kaufleute,
      deren Waren beschlagnahmt worden waren, verbürgte. Hans. Gesch.
      Qu. VI n. 29, 31, 35, 39, 46, 54, 67, Hans. U. B. II n. 153, 316,
      352, 356, 428, Lüb. U. B. II n. 1044, 1045, 1052, 1056, 1058.

      Steht nun hiermit nicht in Widerspruch, wenn die hansischen
      Kaufleute 1321 vor dem königlichen Gerichtshof behaupteten, sie
      hätten das Recht, eligere de societate sua sibi aldremannum...?
      Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Ich glaube nicht. Der von den
      Hansen gewählte Ältermann war zugleich Mitglied der Genossenschaft
      und Londoner Bürger. Die Hansen konnten also mit vollem Recht
      erklären, sie wählten ihren Ältermann aus ihrer Genossenschaft.
      Anders Wirrer S. 490. Falsch ist es, diese Äußerung auf den
      "hansischen" Ältermann im Gegensatz zu dem "englischen" zu
      beziehen. Die hansische Genossenschaft in London hatte damals, wie
      wir oben sahen, nur einen Ältermann. Seit wann ein "hansischer"
      und ein "englischer" Ältermann nebeneinander bestanden, läßt sich
      nicht mit Sicherheit feststellen. Wir werden auf diese Frage, wenn
      wir über den "englischen" Ältermann sprechen, zurückkommen. Siehe
      S. 185 Anm. 1.

 47:  HR. II 2 n. 81 § 1, 7 n. 138 § 113, 338 § 171.

 48:  Hans. U. B. X n. 477 § 2, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 194,2, 203,2.

 49:  LAPPENBERG N. 106 § 1,2-8, HR. II 2 N. 81 § 1; VGL. WIRRER
      S. 495.

 50:  HR. II 2 n. 81 § 5.

 51:  Lappenberg n. 106 § 1,10.

 52:  HR. II 7 n. 138 § 113, Hans. U. B. X n. 477 § 1.

 53:  HR. II 2 n. 81 §§ 3, 4, Lappenberg n. 106 § 1,13-16.

 54:  HR. II 2 n. 82 § 8, Hans. U. B. V n. 1134 § 3.

 55:  HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 § 1,12.

 56:  HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 §§ 33, 34; vgl. Wirrer S.
      495. Kunze sagt Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIII: Alle aus
      einer Obligation entspringenden Klagen gegen einen der deutschen
      Kaufleute gehören vor das Forum des hansischen Ältermanns in der
      deutschen Gildhalle. Diese Annahme trifft für die Zeit bis zum
      Beginn des 14. Jahrhunderts sicher zu. Nicht nur behaupteten 1321
      die hansischen Kaufleute vor dem königlichen Gerichtshof: si quis
      de eadem hansa per aliquem implacitetur coram majore seu
      vicecomitibus Londoniensibus de aliquo placito convencionis,
      debiti seu contractus personaliter, quod idem aldremannus de
      societate predicta petet inde curiam suam et ea optinebit et inde
      faciet justiciam in aula Alemannorum predicta. Hans. U. B. II n.
      375 (S. 156). Wir wissen auch von Verhandlungen solcher
      Schuldklagen vor dem Gericht des hansischen Ältermanns. Hans. U.
      B. II n. 27, Hans. Gesch. Qu. VI n. 54. Aber in der oben
      behandelten Periode haben die hansischen Älterleute dieses Recht
      nicht mehr gehabt. 1420 wurde eine Schuldklage von zwei Londoner
      Fischhändlern gegen einen hansischen Kaufmann vor dem Gericht der
      Sheriffs verhandelt und dann vor den Mayorscourt gezogen. Das
      Gericht des hansischen Ältermanns scheint ausgeschaltet. Hans. U.
      B. VI n. 273. Daß der Ältermann der Deutschen Hanse bis zum Beginn
      des 14. Jahrhunderts das Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu
      entscheiden, besessen hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177
      Anm. 3 Gesagte bedenken. Da der hansische Ältermann damals auch
      englischer Bürger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Prozesse
      anvertraut werden. Dem landfremden Ältermann des 14. und 15.
      Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.

 57:  Lappenberg n. 106 § 3.

 58:  HR. II 3 n. 288 § 74.

 59:  Lappenberg n. 106 § 1,7, Hans. U. B. X n. 576 § 2.

 60:  Hans. U. B. V n. 229, 234, VIII n. 154, Lappenberg n. 106
      §§ 45-49.

 61:  Vgl. Daenell II S. 400.

 62:  Hans. U. B. V n. 438, Lappenberg n. 106 § 23.

 63:  HR. II 1 n. 50.

 64:  Hans. U. B. V n. 438.

 65:  Nach Lappenberg n. 45 hatte das Kontor drei Klerks. Aus den
      Hanserezessen und hansischen Urkundenbüchern können wir aber immer
      nur zwei Sekretäre zu gleicher Zeit nachweisen. Siehe die Liste
      der Sekretäre auf S. 191 f.

 66:  Lappenberg n. 45, Hans. U. B. IX n. 439 §§ 8, 12, 59-62, 84, 88,
      113, 119, 120, 540 §§ 39, 40, 45, 638 §§ 5, 6, 10, 64, 83, HR. II
      7 n. 341, III 1 n. 347.

 67:  Als "des ghemeinen copmans overste alderman van al Engellant"
      unterzeichnete 1383 Walworth einen Beschluß des Kaufmanns. Das
      Londoner Kontor nannte ihn 1385 "unse overste alderman". Hans. U.
      B. IV. n. 768, 835, VIII n. 43, 534, IX n. 105 §§ 16, 23, 490 (S.
      347), HR. II 3 n. 649 § 13. Die Übereinkunft von 1282 ging zwar
      ursprünglich allein die hansische Niederlassung in London an; aber
      da der englische Ältermann auch den Titel "oberster Ältermann"
      führte, und besonders da seine Tätigkeit als Justiziar sich auf
      alle hansischen Kaufleute in England erstreckte, so glaube ich,
      daß Wirrer S. 493 unrecht hat, die Befugnisse des englischen
      Ältermanns auf das Londoner Kontor zu beschränken. Richtig ist
      dagegen, daß es nur einen englischen Ältermann mit dem Sitz in
      London gab.

 68:  Die Annahme, daß erst seit 1282 die Kaufleute von der Gildhalle
      einen Londoner Bürger zum Ältermann wählten, ist, wie ich glaube
      S. 177 Anm. 3 gezeigt zu haben, nicht richtig. Anders Lappenberg
      S. 18 f., Wirrer S. 489 ff., Daenell I S. 57. -- Erst seit den
      achtziger Jahren des 14. Jahrhunderts läßt sich mit Sicherheit
      nachweisen, daß in London der "hansische" und der "englische"
      Ältermann nebeneinander bestanden. 1383 unterzeichneten eine
      Verordnung des Kaufmanns die Älterleute der hansischen
      Niederlassungen zu London, Boston, Yarmouth und Hull und William
      Walworth als oberster Ältermann des gemeinen Kaufmanns. Hans. U.
      B. IV n. 768. Es ist anzunehmen, daß auch der unmittelbare
      Vorgänger von Walworth, der 1381 als verstorben bezeichnete
      Londoner Alderman Aubrei, und vielleicht auch der in den vierziger
      Jahren mehrfach als Ältermann der Deutschen Hanse bezeugte
      Londoner Mayor Johann Hamond "englische" Älterleute waren. Hans.
      U. B. III n. 42, 78, IV n. 709. Daraus würde folgen, daß die
      hansischen Kaufleute unter Eduard III., vielleicht schon in der
      ersten Hälfte seiner Regierung, in London und anderwärts begonnen
      haben, Älterleute zu wählen, die nicht englische Bürger waren.
      Diese waren seitdem die eigentlichen Leiter der Niederlassungen.
      Daneben wählten aber die Hansen weiter einen Londoner Bürger zum
      Ältermann.

 69:  Es scheint damals die Anschauung bestanden zu haben, daß der
      englische Ältermann nur aus den Londoner Aldermen genommen werden
      dürfe. So erklärten die Dinanter 1465 dem Markgrafen Markus von
      Baden: des 24 personnes nommes aldersman, lesquelx ont la gouverne
      de la cite de Londres, puellent les dis de la Hanse esliere et
      instituer ung diceux, lequel fait seriment outre et aveuc les
      privileges, quilz saielles du roy, deulx sourtenir leurz ditez
      franchiesez, qui sont grandes en pleuseurs cas. Hans. U. B. IX n.
      172.

 70:  Hans. U. B. I n. 902, VI n. 658, VIII n. 892.

 71:  Heinrich Frowik wurde 1442 zum Ältermann gewählt, wird 1457 in
      einem Beschluß des Kaufmanns als Ältermann erwähnt; 1460 starb er.
      Hans. U. B. VIII n. 534, 892, Lappenberg S. 157. Siehe die Liste
      der englischen Älterleute und Justiziare auf S. 192.

 72:  Lappenberg n. 45.

 73:  Hans. U. B. III n. 42, 71, 78, V n. 778, Hans. Gesch. Qu. VI
      n. 128.

 74:  Das Kontor solle beweisen, dat de Engelsch alderman eyn geburlik
      rijchter in der saken gewest were, want yt sus klaer ind wijtlik
      ys, dat de koeppman gefrijet ys, dat sij mit oeren selffs
      alderlueden ind anderen van der Dutschen nacien dat recht
      besijten. Hans. U. B. VIII n. 43, HR. II 3 n. 649 § 13.

 75:  Hans. U. B. II n. 31 § 8, VIII n. 888, 892.

 76:  Lappenberg n. 45, Hans. U. B. IX n. 439, 440, 540, 560, 590, 638,
      639, HR. III 1 n. 347.

 77:  London erhielt eine ewige Rente von 70 £ 3 s 4 d und eine
      zweiunddreißigjährige von 13 £ 16 s 8 d, der Pfarrer von
      Allerheiligen eine solche von 13 £ 6 s 8 d; außerdem bestanden
      noch mehrere kleinere Renten. HR. II 7 n. 287, 288, III 1 n. 347
      § 11, Hans. U. B. X n. 374, 376, 1041, S. 706 Anm. 1.

 78:  Lappenberg n. 106 §§ 1,9, 7,1, HR. II 2 n. 82 § 7, III 4 n. 79
      §§ 206, 207, Hans. U. B. VIII n. 435 § 2.

 79:  Hans. U. B. IV n. 768, X n. 477 § 9, HR. I 8 n. 909, II 7 n. 338
      §§ 194,7, 203,7.

 80:  Hans. U. B. V n. 1134 § 1, HR. II 7 n. 338 § 169. Die Einnahmen
      aus den Mieten betrugen von 1475-81 zusammen 550 £; die aus dem
      Schoß und den Brüchen 1467 195 £ und 1468 115 £. Die
      Gesamteinnahmen des Kontors betrugen 1468 250 £. Hans. U. B. X
      n. 440 § 2, 560 §§ 1-5, HR. III 1 n. 347 §§ 3, 4.

 81:  Hans. U. B. IV n. 768, 786, Hans. Gesch. Qu. VI n. 277.

 82:  Diese beiden werden 1386 in den preußischen Klageartikeln
      "aldirlute von den Duthschen" genannt. HR. I 3 n. 199 § 5. Da es
      nur einen Ältermann gab, ist die Bezeichnung nicht genau.

 83:  Hans. Gesch. Qu. VI n. 261. Es läßt sich nicht nachweisen, daß der
      1375 erwähnte Frowin Stopyng aus Lübeck nach England gehandelt
      hat; wohl aber wissen wir, daß ein Frowin Stopyng aus Köln 1388 in
      England war. Lüb. U. B. IV n. 255, Hans. U. B. IV n. 934, 945.

 84:  Hans. U. B. V n. 260, Hans. Gesch. Qu. VI n. 266 und Anm. 4.

 85:  Hans. U. B. VI n. 116 und Anm. 2, 975.

 86:  HR. II 1 n. 319.

 87:  1438 schrieb der Kaufmann zu Antwerpen an den Hochmeister: wand he
      (nämlich Joh. van dem Wolde) was up de tiid und es noch een copman
      up eme selven und alderman des copmans van der henze to Londen in
      Engeland. HR. II 2 n. 262, 638.

 88:  Seit 1437 führen öfter mehrere die Bezeichnung Ältermann. Man
      unterscheidet dann nicht zwischen dem Ältermann und den
      Beisitzern. HR. II 3 S. 174, n. 288 § 10, Hans. U. B. VIII n. 35,
      215 § 53.

 89:  HR. II 3 S. 484.

 90:  HR. II 3 S. 537, Hans. U. B. VIII n. 272, 415 und Anm. 3.

 91:  Hans. U. B. VIII n. 745, S. 605 Anm. 3, HR. II 5 n. 161 § 7, 263
      § 5.

 92:  Gegen eine Verordnung des gewesenen Ältermanns Klaus Swarte legte
      1461 Hermann von Wesel Verwahrung ein. Swartes Amtszeit muß nach
      den Namen der Kaufleute, die Hans. U. B. VIII n. 998, 999 und Anm.
      3 erwähnt werden, in die fünfziger Jahre fallen.

 93:  Heinrich Nederhoff läßt sich zwischen 1464 und 1468 in England
      nachweisen. HR. III 1 n. 21, Hans. U. B. IX n. 134, 355, 412, X
      n. 735.

 94:  Hans. U. B. IX n. 439 § 17.

 95:  Hans. U. B. X n. 576 § 2.

 96:  Hans. U. B. IX n. 439 § 115, 482 § 1, X n. 576 § 2.

 97:  Diese beiden waren Älterleute der Kölner Sonderhanse. Hans. U. B.
      IX n. 540 § 160, 548, 555, 560 § 14.

 98:  HR. II 7 n. 311, 338 § 193, 340 (S. 572).

 99:  Hans. U. B. X n. 516, HR. II 7 n. 311.

 100: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. II 7 n. 311, III 1 n. 265.

 101: Hans. U. B. X S. 734 Anm. 2, HR. III. 3 S. 390.

 102: HR. III 1 n. 582 § 59, 2 n. 26 § 15, Lappenberg n. 146.

 103: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. III 1 n. 265.

 104: HR. III 2 n. 26 § 15, 392, 496 § 296, 3 n. 292.

 105: HR. III 3 n. 381, 4 n. 8 § 2, 18, 79 § 95, 150 § 6, 174.

 106: HR. III 7 n. 110 § 7, 203 § 6. Lutken Burinck war, wie aus HR. III
      7 n. 203 §§ 7, 20 hervorgeht, nicht Ältermann, gehörte wohl aber
      mit zum Vorstande.

 107: HR. III 7 n. 348.

 108: Die beiden Zahlen bedeuten das erste und letzte Jahr seiner
      Erwähnung in den hansischen Urkunden. Sie werden ungefähr mit dem
      Jahr seiner Anstellung und dem seines Ausscheidens aus dem Dienst
      des Kontors übereinstimmen. Ebenso bei den anderen Sekretären.

 109: Hans. Gesch. Qu. VI n. 128, Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709,
      V n. 778, VI n. 612, 651, VIII n. 888, 892, IX n. 250, X n. 699,
      891, 1124, Lappenberg S. 157, Schanz II S. 430 und Anm. 1.



Schluß.


Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im
englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel
zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend
getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England,
wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre
ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte
und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt
ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute
wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig
verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen
Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade
Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die
hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden
gleich.

Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer
Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr
imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre
früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf
aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden.
In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten.
Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser
Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten
sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des
Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch,
welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf
jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes
wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung
des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte,
verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal,
wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg
konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen.
Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden
aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als
je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit
England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete
1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in
seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große
Handelsfreiheiten.

Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über
die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in
Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen
vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel
Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und
England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht
in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der
Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen
Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich
hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche
See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das
Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die
Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse
in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war
vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu
schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu
verbieten.



 Verlag von Karl Curtius in Berlin W. 35

 Abhandlungen zur Verkehrs- und Seegeschichte

 im Auftrage des Hansischen Geschichtsvereins
 herausgegeben von
 DIETR. SCHÄFER.


 I. Band:
 Brügges Entwicklung zum mittelalterlichen Weltmarkt
 von Dr. Rudolf Häpke. Mit 1 Landkarte
 Preis M. 9.-

 II. Band:
 Die Niederländer im Mittelmeergebiet zur Zeit ihrer höchsten
 Machtstellung
 von Dr. Herm. Wätjen.
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 III. Band:
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 von Dr. Bernhard Hagedorn.
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 IV. Band:
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 Kolonialbewegung
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 Ostfrieslands Handel und Schiffahrt vom Ausgang des 16. Jahrhunderts
 bis zum Westfälischen Frieden 1580-1648
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 Die politischen Beziehungen zwischen Hamburg und England zur Zeit Jacobs
 I., Karls I. und der Republik von 1611-1660.
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 Hamburg während des schwedisch-dänischen Krieges 1657-1660
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 Weltpolitik.
 Abriß der neuesten Weltgeschichte nach dem englisch-japanischen Bündnis
 von Dr. Hans Plehn. 3. Tausend
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 Ein weltpolitisches Lesebuch für Gebildete von imponierend virtuoser
 Darstellung. Es gibt die Studien und Erfahrungen des Verfassers während
 eines langjährigen Aufenthaltes in London wieder und verfolgt den Zweck,
 die gegenwärtige weltpolitische Lage aus ihren historischen Ursachen zu
 erklären und einen Abriß der Geschichte der Weltpolitik zu geben.


 J. H. Breasted,
 Professor für Ägyptologie an der Universität Chicago

 Geschichte Ägyptens
 Deutsch von Dr. HERMANN RANKE
 Professor an der Universität Heidelberg.

 Illustriert mit 200 Abbildungen, Karten und Plänen.

 Preis broschiert M. 18.-,
 gebd. in dauerhaften vornehmen Einband M. 22.-

 Zum ersten Male wird hier eine wissenschaftliche und dabei populäre
 ausführliche Geschichte Ägyptens -- auf Grund der neuesten Forschungen
 und Resultate der Ausgrabungen -- mit einem überaus reichen
 Illustrations- und Kartenmaterial geschmückt, dargeboten.

 Professor Breasteds Buch verdient um so mehr ein allgemeines Interesse,
 als es die _einzige ausführliche Geschichte Ägyptens_ ist, die sich in
 anschaulicher und gemeinverständlicher Schilderung an einen weiten
 Leserkreis wendet, ohne doch irgendwo von den Grundlagen
 wissenschaftlicher Forschungsarbeit abzuweichen.


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 |                     Kultur und Leben                                |
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 | 1. Band|Gleichen-Rußwurm, Freiherr A. v., Bildungsfragen    |       |
 |        |der Gegenwart                                       |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 | 2. Band|Muthesius, Dr. Ing. Herm., Die Einheit der          |       |
 |        |Architektur. Betrachtungen über Baukunst,           |       |
 |        |Ingenieurbau und Kunstgewerbe                       |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 | 3. Band|Sieveking, Prof. Dr. Hr., Die Kernpunkte der        |       |
 |        |Reichsfinanzreform                                  |M. -.60|
 |        |                                                    |       |
 | 4. Band|Thirlmere, R., Kaiser Wilhelm II.                   |M. -.60|
 |        |                                                    |       |
 | 5. Band|Lhotzky, Dr. Heinrich, Zukunft der Menschheit       |       |
 |        |      I. Die Entwicklungsfrage                      |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 | 6. Band| --  II. Die religiöse Frage                        |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 | 7. Band| -- III. Die Freiheitsfrage                         |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 | 8. Band|Greßmann, Lic. Dr. H. Prof., Palästinas Erdgeruch   |       |
 |        |in der israelitischen Religion                      |M. 1.80|
 |        |                                                    |       |
 | 9. Band|Forke, Prof. Dr. A., Die Völker Chinas              |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |10. Band|Plehn, Prof. Dr. Alb., Über Beri-Beri und ihre      |       |
 |        |Bedeutung für wirtschaftliche und kriegerische      |       |
 |        |Unternehmungen in den warmen Ländern                |M. -.60|
 |        |                                                    |       |
 |11. Band|Mannhardt, Dr. W., Landrichter, Aus dem             |       |
 |        |englischen und schottischen                         |M. -.60|
 |        |Rechtsleben                                         |       |
 |        |                                                    |       |
 |12. Band|Gerland, Prof. Dr. Hr., Die englische               |       |
 |        |Gerichtsverfassung und die deutsche Gerichtsreform  |M. -.60|
 |        |                                                    |       |
 |13. Band|Flöckher, Leg.-Rat., A. von, Was muß der            |       |
 |        |Deutsche von auswärtiger Politik wissen?            |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 |14. Band|Fehr, Prof. Dr. H., Der Zweikampf                   |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |15. Band|Claß, H. u. Reventlow Graf E. zu, Reinertrag        |       |
 |        |der Reichspolitik seit 1890. 51.-55. Tausend        |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 |16. Band|Merkle, Prof. Dr. Seb., Die katholische Beurteilung |       |
 |        |des Aufklärungszeitalters                           |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |17. Band|Flöckher, Leg.-Rat, A. von, Unsere Freunde,         |       |
 |        |die Italiener                                       |M. -.80|
 |        |                                                    |       |
 |18. Band|Borchardt, Direktor Dr. Ludw., Die Pyramiden.       |       |
 |        |Ihre Entstehung und Entwicklung                     |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |19. Band|Die Juden in Deutschland. Von einem jüdischen       |       |
 |        |Deutschen                                           |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |20. Band|Wachenfeld, Hugo, Republik oder Kaisertum           |M. 1.--|
 |        |                                                    |       |
 |21. Band|Below, Dr. G. von, Das parlamentarische Wahlrecht   |M. 2.--|
 |        |                                                    |       |
 |22. Band|Schubring, Dr. Paul, Shakespeare und                |       |
 |        |Rembrandt -- Hamlet                                 |M. 1.--|
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 |           Verlag von Karl Curtius in Berlin W. 35                   |
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