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Title: Die Entwicklung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien (1772-1848)
Author: Mises, Ludwig von
Language: German
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                   Wiener Staatswissenschaftliche Studien
                             herausgegeben von
                Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich
                                  in Wien.

                        Vierter Band. Zweites Heft.



                              DIE ENTWICKLUNG
                                    des
                   GUTSHERRLICH-BÄUERLICHEN VERHÄLTNISSES
                                IN GALIZIEN

                                (1772-1848).

                                    Von

                             LUDWIG VON MISES.



                             Wien und Leipzig.
                               FRANZ DEUTICKE
                                   1902.



Vorwort.


Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901
bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten
Lehrers Herrn Professor Dr. Karl *Grünberg* in dessen Seminar
an der Wiener Universität entstanden ist, will die Entwicklung
des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Galizien von dem
Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Österreich (1772) bis
zur Grundentlastung (1848) zur Darstellung bringen. Hiebei mußte,
sowohl wegen der Verschiedenheit der Quellen als auch aus sachlichen
Gründen, die Agrargesetzgebung der Republik Krakau, deren Gebiet im
Jahre 1846 an Österreich kam, ausgeschieden und einer besonderen Arbeit
vorbehalten werden.

Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und
Bibliotheken freundliches Entgegenkommen. Zu besonderem Danke fühle
ich mich verpflichtet gegenüber den Herren Prälat Dr. Karl *Schrauf*,
k. und k. Sektionsrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat
Dr. Thomas *Fellner*, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich
*Kretschmayr*, k. k. Archivar, und Dr. Franz *Wilhelm*, k. k.
Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz *Kreyczi*, k. und
k. Archivar im Hofkammerarchiv.

Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl
*Grünberg*, der mich bei meiner Arbeit in liebenswürdigster Weise
unterstützte, meinen innigsten Dank auszusprechen.

*Wien*, im August 1902.

Der Verfasser.



Inhaltsverzeichnis.


                                                                   Seite

  =Vorrede=                                                          III

  =Inhaltsverzeichnis=                                                 V

  =Einleitung=                                                         1

    § 1. Galizien                                                      1

    § 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse
         in Polen bis zur ersten Teilung                               2

    § 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
         (I. Die Untertänigkeit.)                                      9

    § 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
         (II. Die Grundobrigkeit.)                                    15

    § 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
         (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.)          20

    § 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
         (IV. Die Frondienste.)                                       24

    § 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in
         Polen und in Österreich                                      28

  *Erstes Kapitel:* =Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten
  Jahren der österreichischen Herrschaft=                             31

    § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
         ländliche Verfassung                                         31

    § 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes                      36

  *Zweites Kapitel:* =Die josefinischen Reformen=                     42

    § 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft                            42

    § 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten                  46

    § 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte        56

    § 4. Das Raab'sche System                                         69

    § 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes                             71

    § 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung                          74

  *Drittes Kapitel:* =Die nachjosefinische Zeit=                      79

    § 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung            79

    § 2. Reformen und Reformversuche  in der nachjosefinischen Zeit   88

    § 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte
         des neunzehnten Jahrhunderts                                 93

  *Viertes  Kapitel:* =Der Aufstand des Jahres 1846 und seine
  Folgen=                                                            101

    § 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes                            101

    § 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage                         106

    § 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der
         Regierung                                                   111

    § 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission           120

    § 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung                    129

  *Fünftes Kapitel:* =Die Grundentlastung=                           133

  =Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften=               139



Einleitung.


§ 1. Galizien[1].

Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Österreich, abgesehen
von der Zips, ein Gebiet von 1420·5 österr. Quadratmeilen mit einer
Bevölkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der
Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien,
dann die Woiewodschaften Belz und Rothreußen, das Land Halicz, ein
Teil des Landes Chelm und die Herzogtümer Auschwitz und Zator. In der
geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte
dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach
seiner Einverleibung in Österreich, die offiziell als Revindikation
bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer
Reminiszenzen an die ehemaligen Fürstentümer Halicz und Wladimir den
Namen *Königreich Galizien und Lodomerien*.

Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen
Galizien. Denn es umfaßte noch das Gebiet von *Zamośc* (77·77
Quadratmeilen), das im Schönbrunner Frieden von 1809 an das
Großherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet
von *Krakau* (21·33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit
Österreich vereinigt.

Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von
883·4 Quadratmeilen an Österreich kam, wurde die neuerworbene Provinz
*Westgalizien* (auch *Neugalizien*), die schon länger okkuppierte
*Ostgalizien* (auch *Altgalizien*) genannt. Nach der Wiederabtretung
Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien für das in Rede
stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien
im Gegensatze zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der
westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im
Gegensatze zum östlichen gemeint.

Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch
politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes,
wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechtfertigt.
Das linke Ufer des San war immer von *Polen* bewohnt gewesen,
während am rechten Ufer *Kleinrussen* (*Ruthenen*) wohnten. Einst
haben die Kleinrussen ein unabhängiges, mächtiges und auf einer
verhältnismäßig hohen Kulturstufe stehendes Staatswesen gebildet.
Erst in der zweiten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen
sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen
zum mächtigsten Staate des europäischen Nordostens geworden war.
Doch hat die politische Gemeinschaft nur die oberen Stände des
ruthenischen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben
auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu
bewahren gewußt. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen
dem von römisch-katholischen Polen bewohnten Westen Galiziens und
dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein
Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt.


§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in
Polen bis zur ersten Teilung.

In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der
polnischen Bauern recht günstig.

Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht
worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert.
Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so
mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in
Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum
Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten
Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern
nach Polen.

Die *Einwanderung* richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten
Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das
flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie
mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes,
unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere
Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und
die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren
daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer
anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte
auszustatten[2].

*Das Magdeburger Recht*, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser
Dörfer bewidmet wurde, war ein *Stadtrecht* und für die Bedürfnisse
großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt.
Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche
Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand
der *Schultheiß* (scultetus, poln. *sołtys*). Er war der Führer oder,
richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom
Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in
Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner
Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die
Bauern verteilt worden.

Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt
in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf
dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht
zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das
nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum,
alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz
des Dorfes (vilagium, poln. *nawsie*), ferner Wiesen und Gärten. Er
hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja
selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle
zu errichten -- von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des
Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem
Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni
re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze
vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber
ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender
Weise zu wahren[3].

Auch die *Bauern* (cmethones, *kmiećie*) befanden sich in rechtlich
gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten
Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld,
häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle
entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor
ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat
bestellt zu haben[4].

Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne
diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder
Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die
Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr
excommunicirt worden war[5].

Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer
Bauern *zu walachischem Rechte* (iure valachico) gegründet. Diese
Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen.
Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben
Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].

Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im
13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen
Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (*dwór* = Hof
oder *fólwarek* von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt,
seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich
die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis
dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das
wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert
Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den
Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren
Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten
zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar
sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export
günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen
Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn
(1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die
Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem
Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen
Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung
eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].

In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide *für den Markt
zu produzieren*, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach
Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch
mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken,
und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise --
etwa durch Rodung -- das Hofland vergrößert, es hätten ihm die
Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor
allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem
energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren,
den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die
Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die
Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen
auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge
die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen
Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier
nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige
zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen
gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte
Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die
sogenannten adeligen Gemeinden[8].

Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden
waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes
schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das
Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das
weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage
für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen
kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf
Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich
reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin,
den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur
Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch
schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die
Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die
Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn,
von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und
nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht
der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen
Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit
der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre
1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur
*einer* von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch
dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht
abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt
werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen,
die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und
schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz
geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch
gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts
stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].

Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel
die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11].
Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten
Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge
zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem
Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren
wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen
werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen
dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die
ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis
der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu
belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in
Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur
Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht
beim König verklagen dürfen[12].

Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große
Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde,
vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über
die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben
und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und
es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes,
wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr
das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus,
quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].

Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach
Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen
Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen
Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen
Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der
Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene,
wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo
das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte
auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse,
da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war.
Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen
der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb
einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit
dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit
offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt.
Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene
Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe
scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu
unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte
waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die
Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in
derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder
"ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten
sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts
wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen
Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung
einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern
wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt.
In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten
Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen
von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien.
Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen
worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse
nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen
polnischen Staatswesens beharrten[15].


§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

I. Die Untertänigkeit.

Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat
aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb
dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil
an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht
viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim
begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De
facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten
und den unbegüterten Edelleuten.

Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus
geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen
Bauern[18].

Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst
von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, *Untertan* (poddany)
des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler
und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der
ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen
nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].

Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber
die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer
Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer
Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines
untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich
wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit
der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23].
Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen
religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des
Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung.
Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen:
entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den
Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer
geadelt werden[25].

Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes
des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.

Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt
er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht,
ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise
seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet
man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu
verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit
dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen,
die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche
Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische
Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18.
Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der
Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus
Russland[30] nach Polen flüchteten.

Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so
bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese
Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht
verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg
(kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des
Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von
der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder
in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe
ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel
oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch.
Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren
Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber,
besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und
wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die
Reziprozität üben[31].

*Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der
Scholle.* Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes,
demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf,
Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers
übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn
nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten
ein. *Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].*

Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive
Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie
auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].

Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der *Privatgüter*
keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er
über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].

Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die
der *Domänenbauern*[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer
der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit
Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich
durch Armenadvokaten (*patrony ludzi ubogich*) vertreten, die man
gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen
kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte
ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen,
den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind.
Auf den *Kirchengütern* mangelt den Untertanen gleichfalls das
Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben
sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher
zustand, verloren[36].

Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht
ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und
Tod der Untertanen[37].

Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen
den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann
einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die
zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen
zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen
seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade
dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle
straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel
entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt,
daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld
abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle.
Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz
aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn
er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens
zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae
et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es
fort[39].

Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die
Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes,
sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den
Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die
sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen
Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast
ganz fremd[40].

Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist
leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine
rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder
böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.

Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien
(niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende
Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].


§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

II. Die Grundobrigkeit.

Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt
in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und
öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.

Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien:
In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten
Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.

Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die
Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae
regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes
bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die
Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente
Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist
verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen
Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser
Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten
Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz
ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter.
Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder
als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet
sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der
Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben
das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen
einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].

Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und
mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes
gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen,
während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im
Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].

Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel
(*klucz*) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es *państwo*
(Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der
Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe
(*dwór*) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr
der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven
Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus.
Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die
Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes
auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er
ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die
Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.

Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im
Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.

Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des *podymne*
= Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist
diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu
bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die
sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].

Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des
18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des
Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert
für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse
seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh
nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren,
die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht,
die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].

Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet
ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt
das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern,
erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm
reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen
vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des
Bauern beim Gute zu erhalten[52].

Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben
und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich
sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu
entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete
Rolle. Doch kommt daneben der *Propination* eine immer steigende
Bedeutung zu.

Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das
ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes
zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes
sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein
erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er
im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht
verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn
zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete.
Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei
errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre
große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die
Verpachtung der Schenken an die *Juden* erlangt. Seit der Mitte des
16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben,
sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land
hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt.
Sie haben überall die Pachtungen (*arenda*) der Schenken übernommen
und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe
gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den
Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination
in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer
dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist.
Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen
wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene
Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb
des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß
er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator
eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist
im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht
anerzogen worden[53].

Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr *Mühlen* errichten,
und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf
den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von
Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden
Zins gestattet[54].

Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes
ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht
übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich
auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol
zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er
erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe
führt, eine Abgabe, das sogenannte *Targowe* (targ = der Markt). Er
geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er
nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten
Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher
Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger
Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse
Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].

Die *Abgaben* der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht
besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-,
Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die
Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen.
Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne
geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine
besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker
zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine
gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln
und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen
unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit,
öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf
Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt
die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste,
das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. -- Von allen
Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben
werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere
wirtschaftliche Bedeutung[57].

Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die
obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld
für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und
Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.

Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt
(urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta)
steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch
wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der
größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt
und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter,
der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau,
sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit
den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener
Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden
verpachtet[58].


§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.

Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen
und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die
Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden,
auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von
Edelleuten[59].

Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch
fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in
kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten
adeligen Dörfer (*wsi szlachecki*). Hier bebaut der Edelmann mit
eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und
bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen
Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine
zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen,
sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i.
gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen
Zinsedelleuten (*szlachta czynszowa*) sind auch robotpflichtig. Die
"kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch
rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial
von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].

In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern
einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe.
Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen
der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen
nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden,
den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche
des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der
Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die
Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben
entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das
gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die
Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts
hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume
zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn
es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem
dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es
kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und
dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt,
daß er -- etwa aus persönlichem Hasse -- einen Bauer abstiftet. Die
Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr
nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben
zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen
dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie,
so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen --
was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, -- die
Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits
begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte
Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].

Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum
des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den
Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind
wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht
eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch
nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.

Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht
der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut
es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit
Ersatz[62].

Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die
Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier
besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow
und Stanislau *Feldgemeinschaft*. Im festen Besitze der Hauswirte
stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches
Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht
des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht
nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder
durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums
an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je
nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die
Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber
wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen
gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die
Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer
"das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe
erhält"[63].

Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien
liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des
Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64],
in der Moldau, in der Bukowina[3] und in Ungarn treffen[65].

In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in
Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen
Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt.
Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande -- die
Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht -- in
Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.

Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy),
Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie
besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur
im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy)
besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy)
nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte
noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].

Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen
Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird
in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].


§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.

(Fortsetzung.)

IV. Die Frondienste.

Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste
zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.

Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in
amtlichen Urkunden, den sogenannten *Lustrationen* verzeichnet. Alle
fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber
ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die
letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].

Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den
Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch
den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder
ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen
und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise
Pachtschilling zu erzielen[69].

Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder
Nebendiensten unterscheiden.

Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota
ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot
wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in
manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten.
In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben
vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige
Robot sind selten.

Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes
nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große
Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt
proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht
für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die
Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten
sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet.
Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen
die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind
zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die
Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch
vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen
durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage -- natürlich mit einem
Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere
Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan *gemessene*
Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte
Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die
Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner
zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].

Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden.
Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit
schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern
in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch,
ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.

Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen
zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte,
sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu
leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren
verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im
Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige
Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen
im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das
Rohmaterial beistellt.

Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen
konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die
im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle
Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen
aufgebürdet[72].

Eine besondere Art von Diensten sind die *Wachen*, die die
Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb
auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die
Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber
wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur
Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft
wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten.
Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet,
durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen
ließ.

Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels
der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet,
das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen
Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit
bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu
bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in
die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen
Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse
werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig
befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich
besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten,
Ruderdienste zu leisten[74].

Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen
östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel
ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung
verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine
geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt
werden[75].

Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur
widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner
Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus
ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu
seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden,
gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor:
"Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert
des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit
Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht
im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre,
wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus
abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom
Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz
findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf
ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre
Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur
ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere
wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur
äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und
nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].


§ 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen
und in Österreich.

Durch zwei Jahrhunderte beschäftigt sich die polnische Gesetzgebung
nicht mit den Bauern. Wenn sie überhaupt der Untertanen Erwähnung tut,
so spricht sie von ihnen nur als von Rechtsobjekten. Für die Republik
Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt überhaupt nicht[78].

Wohl gelobte König Johann Kasimir im Jahre 1656, von Feinden hart
bedrängt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach
Beendigung der bevorstehenden Kämpfe dem geknechteten Volke zu Hilfe
kommen und dessen Lasten erleichtern. Er war auch von gutem Willen
erfüllt, sein Gelöbnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht,
um gegen den im Staate allmächtigen Adel erfolgreich auftreten zu
können[79].

Nicht der Staat war es, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert
der Anstoß zu Reformen ausging. Zahlreiche Großgrundbesitzer,
weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivität
der Frondienste überzeugt, auf ihren Gütern Reformen einzuführen,
die übrigens häufig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der
Untertanen, als die Erhöhung der gutsherrlichen Einkünfte zum Ziele
hatten[80].

Stanislaus August, der letzte König von Polen, erklärte sofort nach
seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der
Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurück.
Das einzige, was er durchsetzen konnte, war, daß dem Adel das ius vitae
necisque scheinbar entzogen wurde[81]. Erst nach der ersten Teilung
setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein.
In zahllosen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft
gefordert. Aber noch sträubt sich der Adel gegen jede Konzession, und
1780 verwirft er nach vierjähriger Beratung das neue Gesetzbuch, das
der gewesene Krongroßkanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem
Sinne ausgearbeitet hatte[82]. Selbst als der Staat schon dem
Untergange verfallen war, konnte der Adel sich nicht dazu entschließen,
auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zu verzichten. Die
Verfassung vom 3. Mai 1791 brachte nur ganz wertlose Zugeständnisse[83].

Wie ganz anders verhielt sich dagegen der *österreichische Staat* in
der Bauernfrage!

Im 16. und 17. Jahrhundert kümmert sich allerdings der Landesfürst in
Österreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angelegenheiten nehmen
ihn in Anspruch. Mit Aufwendung aller Kräfte gelingt es ihm kaum, im
Inneren der unbotmäßigen Stände Herr zu werden und nach außen hin das
Reich vor Türken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten
Viertel des 17. Jahrhunderts fängt es an, anders zu werden. Auch dann
sind es freilich nur fiskalische Erwägungen, die ein Eingreifen zu
Gunsten der untertänigen Bevölkerung veranlassen. "Der hauptsächlichste
k. k. Contribuent" soll in "contributionsfähigem Stande" erhalten
bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die österreichische Verwaltung
über diesen Standpunkt hinausgegangen und hat es als ihre wichtigste
Aufgabe erkannt, die Bauernschaft gegen Bedrückungen zu schützen. "Wo
die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und
unterdrückt werden, sine respectu personae, wer es auch wäre, soll
ernstlich abgestraft werden"[84].

Diesem Grundsatze entsprechend wird denn auch in Galizien nach der
Occupation in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis eingegriffen.



Erstes Kapitel.

Die bäuerlichen Verhältnisse in den ersten Jahren der österreichischen
Herrschaft.


§ 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die
ländliche Verfassung.

Nachdem die österreichischen Truppen Galizien bereits besetzt hatten,
wurde am 11. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der
neuerworbenen Provinz ernannt[85]. Das Land wurde zuerst in 6 Kreise
und 19 Distrikte eingeteilt; später -- im Jahre 1782 -- wurde die
Einteilung in Distrikte aufgehoben und die Zahl der Kreise auf 18
erhöht. Die meisten Beamtenstellen wurden mit Männern besetzt, die bis
dahin in Böhmen und Mähren Dienste geleistet hatten. Der galizische
Adel hoffte, Galizien werde "nach dem ungarischen Fuß" regiert werden
und er dadurch in den Genuß aller jener Rechte und Privilegien
gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreute. In den Wiener
Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien "auf den
deutschen Fuß" zu bringen, d. i. die Verwaltung nach dem Muster der
deutsch-slavischen Erbländer zu organisieren.

Die erste Sorge der österreichischen Regierung war es, der Auswanderung
der Bauern entgegenzutreten[86].

Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten für
den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedrückungen von Seite
des Gutsherrn zu entziehen. Die Behörden erblickten darin eine
starke Beeinträchtigung des Landesinteresses und verboten daher
die Auswanderung auf das nachdrücklichste. Schärfer noch als die
flüchtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die
Landleute durch Versprechungen über die Grenze zu locken suchten. Viele
Untertanen veräußerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne daß sie dazu
berechtigt waren, da das Vieh -- wie das gesamte Wirtschaftsinventar
-- Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, "dass kein
angesetzter Unterthan außer der Bewilligung seines Grundherrn ein Stück
Vieh verkaufen soll." Den eingekauften Untertanen, die Eigentümer
ihres Viehes waren, wurde das Verfügungsrecht selbstverständlich nicht
entzogen[87].

Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale
erneuert[88]; trotzdem hatten sie nicht bald die gewünschte Wirkung.
Die vorzüglichste Ursache der Flucht der Bauern war die große Not, in
die sie die langjährigen Unruhen und die österreichische Okkupation,
deren Lasten hauptsächlich sie zu tragen hatten, gebracht hatten. Den
Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung
suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, ihren mittellosen
Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung
der Äcker erforderliche Zeit freizulassen. Selbst dann seien die
Obrigkeiten zur Unterstützung verpflichtet, wurde verordnet, wenn
sie selbst kein Saatkorn vorrätig hatten und es erst kaufen mußten.
Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschüsse in mäßigen
Fristen nach Möglichkeit sich ersetzen lassen. Für den dem Lande aus
der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien
zur Verantwortung gezogen werden[89]. Auf die Durchführung dieser
Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Behörden mit Strenge
gesehen.

Gleich nach dem Einmarsche in Galizien schrieben die kaiserlichen
Militärbehörden auf Grund der vorhandenen alten Inventare und
Lustrationen Naturallieferungen aus. Da jedoch diese Inventare nur
die Dienste und Abgaben der Untertanen zum Maßstabe der Schätzung
nahmen, entstand in der Belegung große Ungleichheit. Überdies wälzten
die Obrigkeiten die ganze Last auf die Untertanen ab. Es mußte also
so rasch als möglich zur definitiven Einrichtung des Steuerwesens
geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied
die Kaiserin nach Anhörung des Fürsten Kaunitz: alle Gründe, ohne
Unterschied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden,
seien für "contribuable" zu erklären. Dagegen sei die Verpflichtung
des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzuheben[90].
Daraufhin befahl Pergen am 22. Dezember 1772 eine allgemeine Fatierung
aller obrigkeitlichen und untertänigen Gründe, aller Fronen, Zinse
und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer[91].
Die Fassionen liefen sehr unpünktlich ein. Viele waren falsch. Eine
amtliche Nachprüfung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein
Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, daß die Einkünfte
zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer
hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog später
nicht wenige Dominien, die gemachten Angaben aus eigenem Antrieb
richtigzustellen[92].

Über den Besteuerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange
Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle
nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden[93].
Von den Bauern könne man nur jene Abgaben abfordern, die sie
herkömmlicherweise früher dem polnischen Staate zu entrichten verbunden
gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer
solle der Grundherr tragen, "weil dieser Eigenthümer, und wegen der dem
Leibeigenen davon aufbürdenden übermäßigen Abgaben, der wahre Benützer
ist." Überdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren
einen indirekten Zwang ausüben zu können, um sie zur Überlassung des
Eigentumsrechtes an ihre Untertanen zu bewegen. Die Dominikalnutzungen
sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil
unrechtmäßig genießen, die Staatssteuer aber diesen unrechtmäßigen
Bezug sanktionieren würde. Doch fanden diese Grundsätze nicht die
Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die
Dominikalsteuer ausgeschrieben; sie betrug 12% vom Reinertrage aller
Dominikaleinkünfte[94]. Die Untertanen wurden vorläufig mit einem
Viertel der Naturallieferungen besteuert. Die restlichen drei Viertel
wurden ihnen vergütet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen
abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertänigen Besitz die
Rustikalsteuer, die auf Grund der Militärkonskriptionstabellen
eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der
Konskription von den Kommissionen nach den Angaben der Untertanen oder
nach dem Augenmaße zusammengestellt worden und enthielten Angaben
über die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzec Aussaat
wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer
besteuert. Für eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern
bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende
Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese
besorgte die Subrepartition unter die einzelnen Wirte im Einvernehmen
mit Vertrauensmännern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz
besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, "bei der Einhebung
der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen,
ungewöhnlichen und von unmenschlichen Beamten ersonnenen neuen
Executionen gänzlich zu verschonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe
und Nachsicht in contributionsfähigem Zustande zu erhalten"[95].

Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Haussteuer,
den Militärbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben
erfolgt derart, daß alle Häuser mit Rücksicht auf Lokalverhältnisse,
Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingeteilt wurden. Die
Häuser der Bauern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen
eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden[96].

Die zahlreichen Mängel, die diesem Steuersystem anhafteten, nötigten
bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuerregulierung
zu befassen. Allein trotzdem alle maßgebenden Factoren von der
Unzulänglichkeit des eingeführten Systems überzeugt waren, wußte man
doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur
einige vorläufige Verfügungen getroffen, um die Ungleichheit in der
Belegung möglichst zu vermindern. Im übrigen wurde jedoch beschlossen,
bis zur Einführung des Urbariums zu warten[97].

Ganz besonders wichtig für die Untertansverfassung war die
Organisierung der neuen Gerichtsbehörden. In vorösterreichischer Zeit
stand der Bauer, wie bereits erwähnt wurde, unter der ausschließlichen
Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besaß weder die aktive, noch die
passive Prozeßfähigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, über Leben
und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Gutsherren entzogen.
Kein Todesurteil, erklärt Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund
einer ihm von Wien zugekommenen Instruktion, darf ohne Bestätigung der
Kaiserin vollzogen werden[98]. Auch das Recht, gegen den Gutsherrn
Klage zu führen, wird dem Untertan verliehen. Nach dem Muster des
böhmischen Verfahrens in Untertansprägravationssachen wird der
Instanzenzug für solche Falle auch in Galizien geregelt. Der Untertan
hatte jede Klage zuerst bei der Grundobrigkeit einzubringen. Als zweite
Instanz sollte das Kreisamt gelten. Für alle in das "Contributionale"
einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische
Hofkanzlei vierte Instanz. Für die das "Contributionale" nicht
betreffenden Klagen der Untertanen war der consessus in causis summi
principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz.
Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander entschied der consessus
in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen
Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus
Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen
und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum
rei[99].

Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem zielbewußten
Eingreifen der Regierung in die galizischen Verhältnisse. Es war das
vielmehr eine einfache Übertragung der in den anderen österreichischen
Provinzen geltenden Untertansverfassung auf Galizien, in der
stillschweigenden Voraussetzung, daß die Verhältnisse hier wie dort
die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer
wiederkehrt, "dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander
verhalten wie in Böhmen und Mähren". Das war aber nicht der Fall.
Jedenfalls hatte aber die "Adaptierung" des österreichischen Verfahrens
in Untertanssachen für Galizien die außerordentlich wichtige Folge, daß
durch sie -- vorläufig wenigstens tatsächlich -- *die Leibeigenschaft*
in Galizien *aufgehoben* und durch die *Erbuntertänigkeit* der
Sudetenländer ersetzt wurde. Daß diese angeführten Normen auch sofort
in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen,
die schon in den nächsten Jahren bei den Kreisämtern, bei dem
Landesgubernium, bei den Hofstellen und beim Kaiser selbst einliefen.

Daneben aber beginnt der Staat auch planmäßig die Untertansverhältnisse
zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt,
wenig Erfolg.


§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.

Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder,
daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf
die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte
sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die
Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ
nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz
antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft
aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern.
Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ
erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in
Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].

Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem
Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski,
überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften,
in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die
eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der
Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt
ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen
einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es
sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher
sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem
Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über
die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker,
Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten
die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der
Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei
immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl
Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische
Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz
richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung
der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium
der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte
gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle
aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter
Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die
Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].

In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte,
die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des
Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener
Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn
bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud
ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher
der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium
dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch
eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem
hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien
(1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in
dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es,
daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in
Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an
die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen
gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den
Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das
Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung"
des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese
langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am
häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein
provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des
Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].

Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische
Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt
er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen
Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien
noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige
noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die
hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte
er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren
sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das
künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich
durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern
erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste
betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den
Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden
waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].

Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es
sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage
der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine
feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das
Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge
Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des
Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des
Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern
gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen
schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies
verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und
wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem
folgender:

1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung
obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung
der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes
Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).

2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit
Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen
nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte
Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten
vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des
auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen
rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die
nur von *einem* Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden,
darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte
Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe
schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten
soll (§§ 4 und 9).

3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten
bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten
verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu
verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde
soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit
gezwungen werden (§ 6 und § 7).

5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so
müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der
Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht
abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten
aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden
Feldarbeiten abzufordern (§ 8).

6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien"
verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung
gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur
Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).

Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht,
bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die
Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über
die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten
Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden,
noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter
bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für
jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich
und menschenfreundlich zu behandeln".

Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit,
vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art
der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren
anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird
geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch
soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der
geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden.
Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten
und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen
königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private
verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde
ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen
und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten
Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen
des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man
hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der
königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis
der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen
Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren
unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die
Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen
einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden
werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die
Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur
provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der
Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und
Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781
kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die
Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den
Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen
eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche
Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten
Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die
Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden
Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit
der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann
sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit
zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe
der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern
haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur
Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe
gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der
Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe
abzustellen.



Zweites Kapitel.

Die josefinischen Reformen.


§ 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft.

Durch die Anwendung der österreichischen Gesetze in Galizien war die
Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erbuntertänigkeit ersetzt
worden. Die rechtliche -- nicht aber die wirtschaftliche -- Stellung
der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Böhmen und
Mähren angenähert.

Seit dem Anfange der 70-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut
der Erbuntertänigkeit in Österreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als
wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es sich, daß
statt der bis dahin gebräuchlichen Bezeichnung "Untertänigkeit" von der
Reformpartei das verhaßte Wort "Leibeigenschaft" angewendet wurde. Zum
erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen
Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarialregulierung, des Herrn
von Blanc, auf[109].

Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die
Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur
Ausführung. Ohne sich um die Vorstellungen der Herrschaften
zu kümmern, erließ er am 1. November 1781 das sogenannte
"Leibeigenschaftsaufhebungspatent", durch welches -- vorläufig nur
in Böhmen, Mähren und Schlesien -- die Erbuntertänigkeit aufgehoben
wurde[110]. An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die
Einkaufung der untertänigen Gründe erleichtern sollte.

Daß diese Maßnahmen nicht ohne Rückwirkung auch auf die Verhältnisse
in Galizien bleiben würden, war leicht vorauszusehen. Tatsächlich hatte
denn auch die Hofkanzlei bereits im Vortrage vom 5. Oktober 1781 über
die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Eigentumseinräumung in den
böhmischen Ländern darauf aufmerksam gemacht, daß die Leibeigenschaft
auch in Galizien bestehe und mit Rücksicht auf die vom Kaiser
ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und überall
aufzuheben, die Einvernehmung des galizischen Landesguberniums über die
Modalitäten, wie diese Absicht durchzuführen sei, beantragt.

Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27.
Dezember erstattete das Gubernium den gewünschten Bericht. Der
Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhänger
der sofortigen Aufhebung der Leibeigenschaft. Zwar fand er die zur
Begutachtung übersendeten Patente vom 1. November 1781 "durchaus
anwendbar, notwendig und nützlich", machte jedoch, gerade im
Interesse der Landeskultur, den Vorschlag, es möge, um den indolenten
Bauern das Eigentum "anziehend und reizbar" zu machen, die
Leibeigenschaftsaufhebung vorläufig nur für die bereits eingekauften
Untertanen sofort, für die Uneingekauften aber erst nach Maßgabe ihrer
Einkaufung stattfinden, die im Wege gütlicher Abfindung in Betreff des
Kaufschillings und "leidentlicher" Fristenzahlungen an den Grundherrn
vor sich gehen sollte[111].

Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf
Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es
wollte vielmehr mit der von Wien aus gewünschten Reform noch gewartet
wissen, "bis diese Königreiche in eine stabile Einrichtung gebracht,
die Stände errichtet, hauptsächlich aber im Lande das Urbarium
eingeführt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan näher und
verlässlich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine
förmliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen,
und ordentliche Grundbücher verlegt seyn werden." Sonst sei eine
vollständige Zerrüttung des Untertansverbandes zu befürchten. Denn
es sei vorauszusehen, daß der Untertan die Leibeigenschaftsaufhebung
mißdeuten, sie für volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den
Obrigkeiten verweigern, "die ihm vorgesehene Überziehung von einer
Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und
der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwärmerische
Übersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen umwandeln werde."

Der Kaiser ließ sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied
vielmehr unter dem 5. Februar 1782: "Es kommt nicht darauf an, die
für Böheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Eigenthums und der
Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch
in Galizien in die Ausübung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub
höchst nothwendig, dass die Knechtschaft in Ansehung ihrer bisherigen
persönlichen Wirkungen, die die Menschheit abwürdigen, ohne weiters
aufgehoben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort außer
seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Böhmen eingeraumet
werde. In welchem Sinne also das Patent für Galizien, soviel es die
Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist."

Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Böhmen
gemachten Erfahrungen benutzt werden. Dort hatte nämlich das Patent
vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen
Unzukömmlichkeiten geführt, weil das Gesinde auf den herrschaftlichen
Vorwerken ohne Kündigung den Dienst verließ und einfach abzog[112].

Ähnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher -- wie es ja
auch nachträglich in Böhmen geschehen war -- verordnet werden,
daß die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter
Patentskundmachung bis zum landesüblichen allgemeinen Austrittstermin
gegen landesüblichen Lohn weiter zu dienen.

Dem galizischen Landeskommissär Grafen von Brigido schien diese
zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht genügend.
Man dürfe, meinte er, die Freizügigkeit nur den "nicht mit Grund
angesessenen Unterthanen" einräumen. Dies in der Erwägung, "dass
dermalen die Bauerngründe meistentheils denen Obrigkeiten gehören, dass
die Einkünfte hievon fürnähmlich in den Frohndiensten bestehen, und
die übrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz unbedeutend
seyen," also die Gefahr bestehe, daß bei allgemeiner Freizügigkeit
die Obrigkeiten dadurch geschädigt würden, "dass die Gründe oftmals
eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bearbeitet werden sollten,
verlassen werden könnten."[113] Die Annahme dieses Antrags hätte die
wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die
Mehrheit der Hofkanzleiräte lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken
Brigidos wurde nur insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften
Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann
zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten über die Tauglichkeit des
letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann
auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent für Galizien ausgearbeitet
und am 5. April 1782 kundgemacht[114]. Sein Inhalt läßt sich
folgendermaßen zusammenfassen:

Die Leibeigenschaft ist von nun an gänzlich aufgehoben und an ihre
Stelle tritt die gemäßigte Untertänigkeit. Wohl bleiben die Untertanen
auch für die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet.
Doch dürfen sie fortan sich gegen bloße Anzeige bei der Obrigkeit
verehelichen, sich Handwerken, Künsten und Wissenschaften widmen, ohne
hiezu eines obrigkeitlichen Konsenses zu bedürfen; ferner dürfen sie
unter Beobachtung der Vorschriften über das Werbebezirkssystem von
der Herrschaft wegziehen -- eine Bestimmung, die allerdings durch die
erwähnte, auch späterhin neuerdings eingeschärfte[115] Verpflichtung
der uneingekauften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Ausnahmen
aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen
Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bedürfen
die Untertanen zur Übersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der
ihnen unentgeltlich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden
aufgehoben; nur sollten auch in Zukunft beider Eltern verwaiste Kinder
von ihrem 14. Lebensjahre an auf jenen Herrschaften, wo dies bisher
herkömmlich gewesen, durch höchstens drei Jahre Hofdienste leisten.
Bloß transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daß das gerade im
Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder Ende
März und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den
landesüblichen Lohn weiterdienen sollte.

Die Verhältnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent
vom 17. Juni 1783 geregelt[116].


§ 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten.

Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von
allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den ärgsten
Mißbräuchen und Untertansbedrückungen insolange steuern, bis die
geplante Urbarialregulierung durchgeführt würde. Den gleichen
Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu
bestimmt war, eine provisorische Grundlage für die Bemessung der
Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der
Regierung klar geworden, daß die Durchführung der geplanten großen
Reform Jahre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die
Verhältnisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so
entschloß man sich dazu, einstweilige Verfügungen zu treffen.

Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfügungen
getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und
Mißbräuche abzustellen. Die Art der Robotleistung wird geregelt. Manche
Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden
ohne jede Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.

Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20. November 1781.
Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlaß ihres
verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter
anderem auch über zu große Robotforderung beschwerten. Sie müßten
"ungeachtet ihrer unfruchtbaren und bergigten Gründe für jeden Lahn
jede Woche 12 Tage mit einem vierspännigen Zug abarbeiten". Die
Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sei im
Inventar enthalten. Der Kaiser verordnete jedoch aus Anlaß dieses
Falles "dass provisorie und bis zur Zustandebringung der neuen
Urbarialeinrichtung von nun an die höchste Robot in *wöchentlich drei
Tagen* bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot üblich
wäre, solche alsogleich auf die Zahl der wöchentlichen drei Tage
herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr
überschritten werden solle"[117].

Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann diese Bestimmung
insoferne künftighin die von den Privatbauern zu leistenden
"Hilfsdienste", die auf den Domänen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben
worden waren -- und alle anderen unter was immer für einem Namen
bestehenden Nebendienste als Robottage betrachtet und daher nicht über
die dreitägige Robot hinaus gefordert werden sollten[118].

Die Beschränkung der Robot auf höchstens drei Tage in der Woche, und
die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete für die Obrigkeiten eine
starke materielle Einbuße. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu
ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wäre, die Arbeit zu
bezahlen, hätte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer,
mit dem geringen Ertrage seines Grundstückes zufrieden, verzichtete
darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen.

Die anderen Verfügungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode
seiner Regierung traf, sollen der besseren Übersicht halber im
Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden,
da sie sämtlich, ebenso wie die zwei bereits angeführten, in dieses
hinübergenommen wurden.

Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser über einen, das
Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefaßt, es seien
die böhmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien
auszudehnen. Kurze Zeit darauf legte die Hofkanzlei dem Kaiser den von
dem Gubernium ausgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen
vor. Da jedoch Hofkanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten
übereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das
Gubernium zur Einsichtnahme zu senden. Dieses übersendete nun zwar bald
darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle
Bestimmungen des ersten Teiles des späteren Robotpatentes enthielt; zu
einer endgiltigen Beschlußfassung kam es jedoch nicht[119].

Inzwischen erflossen in den nächsten Jahren zahlreiche
Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines allgemeinen
Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von
Margelik zog daher aus den Protokollen jene Untertansbedrückungen aus,
die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte über diese sowie über
die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums
und der Stände ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein
Patent in kurzen Sätzen abzufassen[120]. Die Kanzlei kam zwar diesem
Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels
verfaßten Entwurf vor, riet aber: man möge noch zuwarten, da die
Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestimmungen überflüssig machen
werde, und der Kaiser schloß sich dieser Meinung an[121].

Wenige Monate später wurden jedoch die Verhandlungen wieder
aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciołek Komorowski hatte dem Kaiser
in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dargestellt, mit denen die
Dominien seit Abstellung der unentgeltlichen Hilfsdienste zu kämpfen
hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung
der Hilfstage zwar zu verbleiben, dafür aber seien in Galizien die
böhmischen Arbeitsstunden[122] einzuführen. Zugleich befahl er "einen
Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec
Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hände zum eigenen Schnitt
während der *ganzen Dauer* der Schnittzeit nicht bedürfen, ihren
Obrigkeiten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt
zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohnehin gewöhnliche
Schnitterlohn zum Maßstab angenommen, und demselben nach Verhältnis
eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden,
und dass hierbei die ausdrückliche Versicherung zu treffen sei, auf
dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer
mehr als zweitägigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde". Bei
dieser Entscheidung blieb es jedoch nicht. Als nämlich die Hofkanzlei
nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf[123] vorlegte,
wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen[124]. Denn inzwischen
hatte er den gewaltigen Plan der Steuer- und Urbarialregulierung
gefaßt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, daß darüber alle anderen
Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung,
daß "der einzuführende Steuerfuß auch wohl in Robotsachen einige
Abänderungen nach sich ziehen würde" und erst dann Zeit wäre, zur Frage
der Patentspublikation Stellung zu nehmen. Die Verhältnisse zwangen ihn
jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahlreicher
liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische
Referent Margelik auf die Notwendigkeit aufmerksam, nicht nur die
Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die
sonstigen Robotsmodalitäten zu regeln, da er auf seiner Landesbereisung
bemerkt habe, daß die Untertanen erst um 8 oder 9 Uhr früh zur Arbeit
erscheinen[125].

So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Anträge
der Kanzlei genehmigte und zugleich verfügte: es sei in das Patent
"zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum
generalium kommt, einzurücken, und sodann die Publikation ungesäumt
vorzunehmen, damit auch der Unterthan andererseits vor allen
Bedrückungen gesichert werde". Auf Grund des seit Jahren vorbereiteten
Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786
kundgemacht[126].

Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste (§§ 1-39)
ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem böhmischen
Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen[127]. Der zweite Teil (§§
40-83) enthält die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Böhmen
und Ungarn ergangenen identisch sind, aber mit ihnen die Absicht
gemeinsam haben, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate
schädlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren
verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein.

Was zunächst das Maß der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe
mit Einschluß aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden
Arbeitsforderungen -- für welche die Patentvorschriften ebenfalls
Anwendung finden sollten -- auf höchstens drei Tage in der Woche
festgesetzt. Bestehende Mehrverpflichtungen sollten entsprechend
herabgesetzt werden, eine Erhöhung geringerer Schuldigkeiten jedoch
nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Größe
der untertänigen Wirtschaften wurde der künftigen Urbarialregulierung
vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.)

Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Maßarbeit an Stelle von
bloß der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauer
des letzteren mit 12 Stunden im Sommer -- 1. April bis Ende September
-- und 8 Stunden im Winter bestimmt, in welche Zeit auch zwei Rast-
oder Fütterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg
nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur
in der Schnittzeit dürfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder
höchstens zwei Stunden länger zur Arbeit angehalten werden. Einzig für
den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeitsmaß festgesetzt. Verwendet die
Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinnen, so kann das, was
gewöhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, für einen Frontag gefordert
werden. (§§ 1, 10, 32.)[128] Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt
soviel halbe ist nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zusammenlegung
halber in ganze. (§§ 2 und 3.)

Wird die Arbeit noch am Vormittage durch übles Wetter unterbrochen,
so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen
konnte, verhalten werden, den nicht verrichteten halben Frontag in der
nämlichen oder in der nächsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)[129]

Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht
gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans
bespannte Arbeit an Stelle der Fußrobot, wohl aber umgekehrt diese
an Stelle jener, wobei je ein einspänniger Zug- einem Handrobotstag
gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer
Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit größerer Bespannung zu
weniger Robotstagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch dürfen
mehrspännige Robotszüge nicht geteilt werden, den vierspännigen Zug
beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispännige Züge geteilt werden
kann (§§ 4-6).

Die Fröner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleißig und gut
zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und
daher den Bauern keine Arbeiten zuzumuten, die ihre Kräfte übersteigen,
so daß auch im Falle von beträchtlichen Viehseuchen überhaupt die
Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfällt (§§ 7 und 11). Mit
einem zweispännigen Robotzug hat nur *ein* Mann -- der Hauswirt selbst
oder ein tauglicher Knecht -- mit einem drei- oder vierspännigen aber
überdies auch noch ein Treiber zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn
Züge zusammengespannt werden.

Häusler und Innleute werden nur durch einen Tag im Monat
fronpflichtig[130]. Kranke oder über 60 Jahre alte Innleute, Söhne und
Töchter, die bei ihren Eltern oder Schwiegereltern in Dienst stehen,
ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden
verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur
Innleute sind, sind überhaupt robotfrei[131] (§§ 12-13).

Außer in dringenden Fällen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag
für die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch
eigene Schuld die ihm rechtzeitig angesagte Robot nicht verrichtet, so
ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten
Zeit zu leisten. Auch eine Nachforderung nicht benützter Robot blieb
zugelassen. Um aber Mißbräuchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen,
wurde dieses Recht in doppelter Weise beschränkt. Es sollte einerseits
die nicht benutzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frühjahr
und andererseits nur *ein* Tag in jeder Woche nachgefordert werden
dürfen (§§ 16-18).

Untertanen, die weniger als 52 Tage jährlich zu prästieren haben,
können dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je
einen Tag zu roboten (§ 20).

Als weite Fuhren und Botengänge sind im Winter Entfernungen von
höchstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier
(beziehungsweise von drei) Meilen Hin- und Herweg zusammen anzusehen,
wobei jedoch auf Weg und Wetter Rücksicht zu nehmen ist. Alle
Barauslagen sollen den Frönern ersetzt werden, u. zw. sind für jeden
Knecht täglich 3 kr., für jedes Stück Vieh an Stallgeld 1 kr. und
für den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen.
Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen
insgesamt nicht mehr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im
Rückwege ausmachen. Auch dürfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher
Produkte und Erzeugnisse -- innerhalb des Königreiches -- verwendet
werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete
Verzögerungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben.
Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr
anzuhalten. An Sonn- und Feiertagen soll die Arbeit nach Möglichkeit
überhaupt ruhen (§§ 21-27)[132].

Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen
gehörige, nicht allzuweit entfernte Güter zu ziehen, ohne aber dabei
das patentmäßige Tagesstundenmaß -- mit Einrechnung der für den Hin-
und Herweg, sowie für die Fütterung und Rast erforderlichen Zeit -- zu
überschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsüberlegung als weite Fuhre
zu betrachten und danach zu behandeln (§§ 28-30)[133].

Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fronablösungsverträge
wurden auch für die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die
Untertanen zur Eingehung solcher Verträge jedoch verboten; den Fall
ausgenommen, daß die Robotverpflichteten mehr als zwei Wegstunden von
dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind
und daher diese nicht ohne beträchtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der
Herrschaft verwendet werden können (§§ 35-36). Den Untertanen darf die
Bearbeitung der sogenannten öden Gründe nicht aufgebürdet werden (§ 38).

Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung
der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfügten Aufhebung aller
Nebendienste. Fortan sollten Jagdfronden, Botengänge, Nachtwachen[134],
die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die
besonderen unentgeltlichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den
landwirtschaftlichen Industrieunternehmungen und auf dem Felde u. s. w.
nur mehr im Rahmen der wöchentlichen Robotverpflichtung gefordert und
prästiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere
wurde auch die untertänige Pflicht, gegen das Dreschermaß das
herrschaftliche Getreide auszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42,
43, 50-56, 64).

Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Brücken und Dämme
gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44).

Das Robotpatent regelte aber auch eine Reihe anderer wichtiger Punkte.
So verfügte es, daß Handwerksarbeiten von den auf herrschaftlichem
Grund und Boden befindlichen Handwerkern niemals auf Abschlag der
Fronschuldigkeit gefordert werden könnten, sondern immer bezahlt werden
müßten (§ 47).

Ferner beseitigte es alle in den Grundinventarien nicht enthaltenen
Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der
Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)[135].

Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Leinwandbleichen
sollten fortan von allen Abgaben frei bleiben (§§ 58, 64, 77)[136].

Die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften wird neuerdings verboten.
Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum
Verkaufe geführten Ware entrichteten (§§ 63, 68, 69, 78-80).

Bei Abführung des Zinsgetreides kann fürderhin kein Staub- oder Maßgeld
gefordert werden (§ 61).

Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)[137].

Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben aufzuhören (§§ 65,
71, 72).

Die Quittungen über die geleisteten Untertansschuldigkeiten müssen
deutlich abgefaßt und darf für ihre Ausfertigung von den Beamten keine
Taxe gefordert werden (§ 75).

Ebenso wurde mit dem Geflügelzins für den Genuß der obrigkeitlichen
Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit dem herrschaftlichen Recht
zur Abrupfung der den Untertanen gehörigen Gänse aufgeräumt (§ 67).

Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den
Gütern ankommenden Obrigkeiten mit Getränken und Futter für die Pferde
zu versehen (§ 73).

Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung
zu verhindern, Bürgschaft gefordert werden (§ 66).

Sie sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Münze
nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dürfen (§
83).

Schließlich wurde festgesetzt, daß die Herrschaften bei allen
Untertansbedrückungen zum doppelten, nach Umständen auch zum dreifachen
Ersatz des widerrechtlich Erpreßten zu verhalten seien (§ 84).

Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom
16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der ländlichen
Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr
beträchtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste
machte es ihnen sogar für den Augenblick unmöglich, die Ernte vom Felde
einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, daß alle ihre
Bemühungen darauf gerichtet waren, seine Durchführung zu verhindern
oder wenigstens abzuschwächen. Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn
auf ihre, vom Grafen Brigido unterstützten Vorstellungen ließ sich der
Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugeständnis herbei, daß
in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwei oder weniger Tage in der
Woche fronten, während der Heumahd und der Körnerfechsung gegen den
gewöhnlich bestimmten Preis, der für Hand- und Zugrobot ausgemessen
ist, für die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre
Robotschuldigkeit hinter dem wöchentlichen Maximum zurückbliebe[138].

Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen über die
Einhebung des Zehents gebracht; diese Lücke wurde durch das Patent vom
25. Januar 1787 ausgefüllt[139].

Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robotpatentes den
Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden
sie andererseits für den Staat stärker in Anspruch genommen, vor
allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den
Militärbequartierungsbeitrag. Daneben bestand für sie noch die
wenig drückende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer
Mauten[140], zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung
oder Instandsetzung von Straßen[141] und zur Stellung von Vorspann
für das Militär, welch letztere Leistung vergütet wurde[142]. Die
Straßenfronen wurden später durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824
abgeschafft[143]. Endlich erklärte das Fronpatent ausdrücklich, daß
die Untertanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit
angehen, wie: Nachtwachen in den Dörfern oder bei der Kirche, die
Herstellung der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Beihilfe bei Feuers-
oder Wassergefahr u. s. w., zu leisten, ohne daß die Obrigkeit diese
Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39).


§ 3. Maßregeln zur Besserung der untertänigen Besitzrechte.

Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts
beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim
Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran
festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in
Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande
geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der
Staat -- parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl
hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge --
sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen
Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem
Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn."
Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und
aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].

Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich
nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die
Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen.
Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den
Hintergrund[146].

Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das
Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht
das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben
Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte
auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der
Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von
Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den
Fassionen, verzeichnet wurden.

Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche
Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch
von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden
durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte
diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch
dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach
Belieben zu schalten.

Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern
gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen
Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war
er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er
wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten,
Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern
nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu
verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt
und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings
die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende
Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten
dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in
den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen
dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die
Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit
dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.

Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein
Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit
Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht
auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern
das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug
daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen
zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht
der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt.
Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich
unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die
Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft
bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht.
"Auf die Einführung des Eigenthums -- entschied er mit Resolution vom
5. Februar 1782 -- wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen
und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden
können."

Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht
kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein
Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.

Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse
ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und
Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das
untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt
werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach
angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen
Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war.
Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch
gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier
deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß
die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden
konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt
worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung
untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder
Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel
des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist
ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren
Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft
aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische
Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen,
die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten
weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt
werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger
die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde
abgestellt[153].

Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die
Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In
den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den
in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit
den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine
sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ,
die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum
zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von
der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften
Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi
erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden
Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen,
dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die
Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland
vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging
die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde
dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf
aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den
uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur
Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen,
auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium
führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle
Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete
seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh
sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen,
nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur
dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten
mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die
die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch
mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben."
Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur
bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit
einverstanden[156].

Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben.
Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des
kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im
Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke,
das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen
Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der
eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung
der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die
Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände --
erklärte sie[157] -- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass
nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche
Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere
Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche
Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr,
dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich
besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück
und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre
Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien
wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan
eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten
Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die
Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie
fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies
vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe
nicht eigenthümlich besitzen."

Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die
Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen,
sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung
der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig
wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen.
Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren
Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert
werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes,
wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt
wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese
unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung
hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf
eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche,
was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für
Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen
willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen.
Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände
war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef
gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage
herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte -- und dabei blieb es
bis 1848 -- die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege
freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen
stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht
prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war
in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte
Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte,
schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland
nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade
damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau
einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu
werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die
er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten
hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in
das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche
Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu
erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht
ein toter Buchstabe bleiben.

Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina
eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der
Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der
Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin
jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden,
als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft
untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst
ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen
andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein
Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k.
Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe
zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die
Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als
Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland
festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es
erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische
Landesstelle[165]. *Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen
befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".*

Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen.
Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina
erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen
Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg
(Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort
des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24.
Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen,
und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf
publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben
zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des
Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit
der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung
gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil
des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung
untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil,
der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig
zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die
Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.

Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu
Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente
vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal-
und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht
wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787
nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder
aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte
natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes
Gesetz hingewiesen wurde.

Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789
festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in
Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde
aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß
durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen
Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der
Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische
Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das
Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die
die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes
getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an
seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten
Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich
ein vererbliches[172].

Noch einmal -- gelegentlich eines Vortrages über das galizische
Evidenzhaltungswesen -- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob
nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das
Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die
Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den
Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und
Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe
unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft
Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die
dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].

Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf
das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte
*Dominikalist* ist uneingekaufter *Rustikalist* geworden; und noch
mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des
Eigentums". Denn er darf -- außer nach gesetzmäßig durchgeführtem
Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine
Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und,
wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein
solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er
begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz
auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden
Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt.
Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle
nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für
den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der
ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.

Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die
untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die
Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung
der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten
Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald
und Weide.

Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der
fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei
der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772
überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].

Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung
aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung
gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also
wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß
sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.

Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte
Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177].
Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent
zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu
entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen
sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen
werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre
aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].

Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784
wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet
gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen,
dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden
müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz
genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein
wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu
schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes
solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben
wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen
der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese
Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt
wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der
Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die
Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht.
Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch
nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung
der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die
Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom
14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der
Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung
der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung
der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.


§ 4. Das Raab'sche System[182].

Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat
des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der
Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner
Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch
weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel
geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur
des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre
Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes
im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich
ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm,
das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v.
Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom
Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien
waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht
eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der
Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den
Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige
Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das
Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier
über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen
hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773
aufgehobenen Jesuitenordens[183].

Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt,
da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie
sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft
werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf
jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das
Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt
worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach
diesem System eingerichtet wurde.

In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die
parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem
menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden.
Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den
Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems
ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen
Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten *Deutsche* ins Land
gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des
Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in
zweiter Reihe *Polen* aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten
wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie
erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und
Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich
beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten
sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten.
Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen
der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].

Die Kolonisation beschränkte sich übrigens nicht auf die Staatsgüter
allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Lücken, die durch
die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche
Ansiedler ausgefüllt. So wurden in den Jahren 1782-1786 gegen 20.000
Deutsche aus dem Reiche, meist Würtemberger und reformierte Pfälzer, in
120 Kolonien angesiedelt[187], und die Kolonisation dauerte, obschon
nur in geringerem Maßstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit
fort.

Unter der Leitung des Staatsgüteradministrators Matthias von Ainser
nahm auch das Robotabolitionsgeschäft in Galizien einen befriedigenden
Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhöfe an die
Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab'sche
System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den
folgenden Jahren auf den übrigen, in der unmittelbaren Verwaltung des
Staates stehenden Gütern (der größere Teil der Krongüter befand sich
in lebenslänglichem Besitze von Edelleuten) durchgeführt[188]. Die
Untertanen zeigten sich im allgemeinen mit der Reform zufrieden, und
auch der Staat schien dabei gut zu fahren.


§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.

Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen
Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der
Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin
beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung
unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente
und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter
und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten
zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte --
in Galizien seit 1775 geltende -- Instanzenzug nicht geändert wurde.
Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte
Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern
aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen
der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu
bestrafen[189].

Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz
Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig.
Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit
mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien,
besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten
Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht
imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte,
nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die
nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der
publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen
und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor
dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der
öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte
es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre
Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu
verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste
entlassen werden[190].

Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit
gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].

Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der
Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die
Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege,
und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch
einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es
verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich
mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine
Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden,
die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an
landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen.
Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung
dieses Planes.

Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten
und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem
Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der
Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch
mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese
zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften
wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft
bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren,
also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte
*Oktava* oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die
Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen
Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen
Gläubigern gebühre[197].

Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom
9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].

Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser
ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem
Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene
aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium
einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im
Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene
genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der
Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].


§ 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung.

Gleich bei der Besitzergreifung hatte die Regierung die Absicht
ausgesprochen, die Untertänigkeitsverhältnisse Galiziens durch eine
Urbarialregulierung zu reformieren. "Ein wohlgeordnetes Urbarialsystem
soll und kann eingeführt werden," lautete die Parole[202]. Und Josef
II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche
Mutter: "La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire
l'est bien ici."[203] Nur war man sich über die Art und Weise ihrer
Durchführung vollkommen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald
die schlesische, dann wieder die böhmische Agrarverfassung zum Vorbilde
genommen werden. Aber schließlich erkannte man, daß die eigenartigen
Verhältnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten[204].

Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres
1782 herangetreten. Die äußere Veranlassung bot ein Promemoria über
die wirtschaftliche Lage Galiziens, das Graf Wieloborski in Wien
überreicht hatte. Aus diesem Denkschreiben hatte der Kaiser entnommen,
"das 3/4 der Güter nicht von ihren Grundherren besessen und benutzt
werden, sondern von Pächtern, die den Bauernstand sehr misshandeln
und bis 50 procento jährlichen Profit beziehen." Darauf baute nun
Josef den Plan zu einer Urbarialregulierung auf. "Den Grundherren
ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei
es in Geld oder Naturalien, worüber sie sich nicht zu beschweren
hätten, ausgenommen, dass sie auf zukünftige Zeiten ihre Pachtungen
nicht werden erhöhen können. Dieses aber wäre ein billiges Vergelten
für ihr außer Landes meistenteils verzerrendes Vermögen oder so
lüderliche Verwaltung. *Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder
weniger, so jetzt der Pächter bezieht, bliebe dem Unterthan in
Händen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Kräfte
zu den Staats-Nothdurften und die Möglichkeit, seinen Contrakt mit
dem Gutsherrn richtig zuzuhalten.*" Auch wäre mit dieser Reform eine
Steuerregulierung zu verbinden[205].

Die Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf die Vorschläge des
Kaisers einzugehen. Sie hielt sie für unausführbar. Ihre Argumente
überzeugten den Kaiser jedoch so wenig, daß er ihr die Vorstellung
gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurückstellte: daß
"dieses Geschwätz zu keinem Gebrauch sei"[206]. Im Schoße der
Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers
Beratungen über eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen,
deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die
sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser großartigen
Agrarreform ist so gründlich behandelt worden, daß wir uns darauf
beschränken können, nur das Wichtigste in kurzen Zügen anzudeuten[207].

Ausgehend von der physiokratischen Forderung eines impôt unique
will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich
im Besitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet,
einer gleichmäßigen Besteuerung unterwerfen. Der Naturalbruttoertrag
sollte fortan allein maßgebend sein für die Höhe der Steuer, die
in den deutschösterreichischen Ländern im Durchschnitt 12 Gulden
13-1/3 Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit
"Kultur und Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden",
nur 8 Gulden 16-4/5 Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das
Steuersubrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen.
Das erste fiel fortan ganz weg. Die Einhebung wieder sollte in Zukunft
durch landesfürstliche Beamte geschehen. Mit der Steuerregulierung
wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Künftighin
sollte bloß das Geld der "einzige und unveränderliche Maßstab" zur
Bestimmung der Untertansschuldigkeiten sein; die Grundobrigkeiten
sollten in der Regel nur mehr Geld von ihren Untertanen fordern können,
diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zu prästieren. Daher wurden
alle untertänigen Schuldigkeiten auf Geld zurückgeführt. Allerdings
blieb es den Interessenten gestattet, auch künftighin im Wege freier
Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzugestalten. Der
Staat wollte jedoch auf den Abschluß derartiger Verträge keinen Einfluß
nehmen. Aber nicht nur die Qualität der Schuldigkeiten wurde verändert;
auch ihre Quantität erfuhr -- ebenfalls zu Gunsten der Untertanen --
eine bedeutende Änderung. Den Untertanen, soweit sie für regulierbar
erklärt wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerregulierung
ausgemittelten Bruttogrundertrage jedenfalls mindestens 70% zur
eigenen und zur Erhaltung ihrer Familien, sowie zur Bestreitung der
Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen für Seelsorge und
Schule frei bleiben. Sämtliche landesfürstliche und obrigkeitliche
Forderungen durften daher in den deutschösterreichischen Ländern
30% des Bruttogrundertrages nicht übersteigen. Soweit dies der Fall
war, sollten die herrschaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen
Höchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer
in Galizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute
kommen, so daß auch hier die Untertansschuldigkeiten das für die
deutschen Kronländer festgesetzte Maximum nicht übersteigen durften.
Es blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag
73 Gulden 56-8/15 Kreuzer frei. Regulierbar waren alle bäuerlichen
Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekauft oder uneingekauft waren.
Als Bauer aber wurde angesehen, wer von seinen Rustikalgründen
mindestens 1-1/3 Gulden (in den deutschen Kronländern 2 Gulden) an
Grundsteuer entrichtete. Die Schuldigkeiten der Häusler und Innleute
wurden, soweit sie Äquivalent für den obrigkeitlichen Schutz waren, in
Art und Maß unverändert gelassen. Besaßen sie aber steuerbare Gründe,
so sollten sie in Ansehung dieser gleich den bäuerlichen Rustikalisten
behandelt werden[208].

Das neue Urbarialsystem sollte zugleich mit der Steuerreform am
1. November 1789 in Kraft treten[209]. Um jedoch den Obrigkeiten den
Übergang zur neuen Wirtschaftsverfassung zu erleichtern, wurden die
Untertanen verpflichtet, bis Ende Oktober 1791 auf Abrechnung ihrer
Barschuldigkeiten, über Verlangen der Obrigkeiten unter bestimmten
Voraussetzungen für diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten.

Der josefinischen Urbarialregulierung lag derselbe Gedanke zugrunde,
der schon im Raab'schen System zum Ausdrucke gekommen war: die
Naturaldienste, von deren Schädlichkeit für den Nationalwohlstand
man überzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden
die Untertansschuldigkeiten ohne jede Rücksichtnahme auf die
"wohlerworbenen" Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es
konnte dem Kaiser nicht entgehen, daß die Aufhebung der Naturaldienste
es den Dominien unmöglich machen würde, das bisherige Wirtschaftssystem
fortzusetzen, und sie nötigen würde, das Hofland gegen Zins an
Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem
verhaßten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden,
die großen Gutskomplexe sollten in Bauernstellen zerschlagen werden,
der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbürger und der
die Grundlage, folglich die größte Stärke des Staates ausmacht, sollte
nicht länger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und
ausgesaugt werden.

Eine neue Zeit schien für Österreich angebrochen zu sein.

Die privilegierten Stände, deren Vorrechte bedroht waren, rüsteten
zur Abwehr und es gelang ihnen auch, das Reformwerk des Kaisers zu
vereiteln.



Drittes Kapitel.

Die nachjosefinische Zeit.


§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.

Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und
Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer
Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war
in Eile -- innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren -- geschehen.
Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und
abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit
noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie
Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform
durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich
eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch
kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse
des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in
der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen
Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?

Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin
gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die
stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen
der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar
kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal
zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen
Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der
österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum
Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger-
und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten
griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch
fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie
in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen
Beamten- und Offiziersstellen mit -- meist bürgerlichen -- Deutschen
besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die
materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem
zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden
zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe
von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich.
Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung
und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes.
Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin
vollenden zu sollen.

Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer
gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im
Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der *preußischen* und
der *polnischen* Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren
Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der
Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung
des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so
wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört
worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt
werden. Werde es dennoch -- trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer --
eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann,
dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt,
mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "_a_)
durchgängig für dieses Land unanwendbar, _b_) mangelhaft und aus bloßen
Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das
Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu.
Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt
habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der
Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich
am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen
später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser
genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen
hatte, zurückzunehmen[214].

In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des
Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen
Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines
Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der
galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort
sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen
Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen
die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die
Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung,
deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken
gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer-
und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut
durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um
500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte
Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen,
ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].

Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen
Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des
Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel
und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz
natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie
übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller
Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die
ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger
in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste
und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige
Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten,
zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen
der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung
verschafft werden[217].

Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das
Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17%
Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode
des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze
ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die
Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie
es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen
gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach
dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg
und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien
entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des
Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch
zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem
gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit
diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des
Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220].
Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen,
vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die
Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese
bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der
Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die
Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790
geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten.
Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung
tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das
die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei
Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet
waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet
werden sollte.

Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung
hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche
durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren
Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung
einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle
Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der
Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien
eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen
wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge
der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das
Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester
entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des
Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in
Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so
wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789
zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden
erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien
geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit
der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen
Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes
hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer
besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es
möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und
im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen
Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von *Ainser*,
den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt
haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer
derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar,"
äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der
Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten,
Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle,
Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des
Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und
Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand
des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist
auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia
wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit
der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern
hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben,
und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen
Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro
basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren
auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die
Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich
damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge
Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für
Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent
Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter
unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht,
diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit
des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der
Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes
in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht
werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger
des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des
Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von
Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte.
Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher
Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von
beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.

Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische
Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der
Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine
Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten
die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch
formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich
mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen,
für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte
ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte
sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer
Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die
Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform.
Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom
3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums
Freiherr v. *Margelik* als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung
und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm
noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen
Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht
über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten
endgiltig aufgegeben wurden.

Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der
Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von
den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772
unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich
sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene
Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr
bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit
Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern,
dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und
Unterthan dazuführen könne."

Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt
gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit
(Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge
des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend
seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer
Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen
Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz
von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte
daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den
Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher
Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach
welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da
eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine
längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten,
-- im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit
für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern
scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald
davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.

Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein
Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung
nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232].
Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien
Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten
der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden
durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß
durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger,
Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung
des Unterthans zusagt".

Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische
Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes
Jahrhundert ab[233].


§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.

Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für
jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei,
den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen
länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur
Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist.
Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die
die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der
Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum
Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden
die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion;
"anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl,
hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu
textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das
war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".

Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze,
die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien
erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz *West-
oder Neugalizien* ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht,
Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren,
und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen
werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die
Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame
Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der
Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in
Westgalizien nicht kundgemacht.

Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein
sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen
Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen
gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die
vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange
nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].

Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in
den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise *Tarnopol* und
*Czortkow* gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser
Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch
fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten
während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der
Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes
vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung
gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich
zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der
untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien,
binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten
und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung
vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt
zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen
Besitzverhältnissen reguliert werden[241].

Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die
*Bauernerbfolge* in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein
neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen
über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde
auch eine Neuordnung des *Bestiftungszwanges* in Erörterung gezogen.
Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem
Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in
Galizien -- freilich nur auf dem Papiere -- bis 1868 bestehen. Der
Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte,
ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die
Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch
auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis
heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage
gebracht hat.

"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande
sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig,"
klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über
die Regulierung der *ersten Instanzen* in Galizien. Bald sollten
Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann
endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im
Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die
Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es,
sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere
Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese
Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche
Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem
Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den
Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen
und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur
Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das
Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil
die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und
Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will,
deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz-
und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache
die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher
mir *nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen
Staatsverwaltung* zu liegen scheint." Für den Fall, als die
Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer
den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das
Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen.
Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur
Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].

Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb
alles beim alten. Nur im *Steuerwesen* wurde eine große Reform in
Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde
die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen
Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen
war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn
der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte,
daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden,
als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die
josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen
entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen
Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer
Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der
provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen
ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre
1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der
provisorische Kataster in Kraft[251].

Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich
mit der *Feldgemeinschaft* zu befassen. Bei der josefinischen
Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung
vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies
war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt
werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt
wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt
wissen, wie es auch schon seit Jahren -- freilich vorläufig ohne Erfolg
-- die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und
zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien
bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung
der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in
anderen stand sie unmittelbar bevor[253].

Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war
man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung;
die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina
geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254],
aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser
Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz
vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der
Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien
vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte
fixiert[256].


§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des
neunzehnten Jahrhunderts.

Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte
in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die
wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit
überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit
ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen
Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend
durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht
zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte
Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt
war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da
sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der
Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen
und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und
Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die
denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit
dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit
funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im
entferntesten verglichen werden[258].

Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit
in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören
wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann
über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der
Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf
unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne
sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden
Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich
ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit
bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den
Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke
nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden
Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen
gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung
des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen
werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger
Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder
parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten
Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich
sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und
thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man
muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und
Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis
anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger
Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]

Die aus dem Untertänigkeitsverbande entspringenden Geschäfte,
ferner die Geschäfte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei
besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor
dem Kreisamte eine Prüfung aus den politischen Vorschriften abgelegt
haben mußten. "Ohne Rechtsstudien, ja ohne gründliche Schul- und
sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflächlichen
Kenntnis der politischen Gesetze ausgestattet und bei der hierüber beim
Kreisamte abgelegten Prüfung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an
besseren Candidaten, zur Versehung der Dominicalgeschäfte für geeignet
befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familie
gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brotherrn, andererseits
aber den Kreisämtern, als den ihnen vorgesetzten Behörden, die sie zu
ihren Ämtern diplomierten und ihnen nach Umständen die Diplome wieder
einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her darauf
angewiesen, auf zwei Stühlen zu sitzen, von da den Eigenthümern dieser
Stühle Sand in die Augen zu streuen und vorzüglich auf ihren eigenen
Vortheil bedacht zu sein."[260] Unzählige Klagen wurden von allen
Zeitgenossen wider sie erhoben. "Gesuche," sagt unser oben citierter
Anonymus, "finden bei ihnen nur durch Bestechungen Einlass, und die
Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt;
jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden." Schon im Jahre
1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte
fest: "Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort
besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht
bestellet sey."[261]

Den Bauern war es ganz recht, daß die Dominien die Gerichtspflege
vernachlässigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Händel vor dem
Dorfrichter und den Geschworenen, bei größeren Streitobjekten vor der
Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte
für die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei ihm willig
von jedermann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitiär und Mandatar
sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kümmerten, desto wohler und
freier fühlte sich die Bauernschaft[262].

Es darf nicht wundernehmen, daß bei einem solchen Zustande der
Rechtspflege die josefinischen Gesetze über die Erbfolge in
Bauerngüter nur ein Scheindasein führten[263]. Trotzdem die Teilung
der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie
war die althergebrachte, dem Rechtsbewußtsein des Volkes entsprechende
Erbsitte. Um die kreisämtliche Bewilligung, die für die Teilungen
erforderlich gewesen wäre, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr
aber sah der Zerschlagung der Bauerngüter mit Freude zu, da er dabei
die Fronen leicht erhöhen konnte und auch tatsächlich erhöhte. "Eine
Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen
Teilung in die Grundstücke war eigentlich" -- wie Graf Stadion in
einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausführte -- "unmöglich. Denn
wie können Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek
vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erbtheile? Ja, wie können diese
nur ausgemittelt, nach welchem Maßstab soll das Nutznießungsrecht
des Übernehmers der Wirtschaft, das vielleicht schon morgen durch
seinen Tod erlischt, geschätzt werden? Bei diesen in der Natura der
bisherigen Verhältnisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche
Erbfolgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst
begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirtschaften und bei
Todesfällen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche
Vermittlung nach den eigenen Gewohnheiten der Insassen vertheilt, oder
denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Rücksicht auf gesetzliche
Erbrechte oder minderjährige Notherben übergeben. Kommt es zum
Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den
dichter bevölkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu
einem bedauernswürdigen Grade gediehen[264]."

Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein -- freilich nicht genaues
-- Bild von dem Maß dieser "bedauernswürdigen" Zersplitterung des
Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, für die die
statistischen Angaben vorhanden waren, betrug[265]

  ----------------------------------------+-----------+--------------
  *nach den*                              | die Zahl  | die Zahl
                                          | der       | der Robottage
                                          | Ansässig- | (auf Handtage
                                          | keiten    | zurückgeführt)
  ----------------------------------------+-----------+--------------
  Stockinventarien (1772)                 | 221482    | 30429287
                                          |           |
  Operaten der josef.                     | 266118    | 34825805
  Grundsteuerregulierung (1789)           |           |
                                          |           |
  Operaten des provisorischen Katasters   | 301561    | 37785525
  (1820)                                  |           |
                                          |           |
  Operaten der Urbarialregulierung (1847) | 334367    | 37947243
                                          |           |

Es war ein großes Unglück für das Land, daß die Regierung die Absicht,
eine Urbarialregulierung durchzuführen, endgiltig aufgegeben hatte. Nun
fehlte es an einer sicheren, allgemein anerkannten Grundlage für die
Beziehungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen
Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwährend Anlaß zu
Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, daß die Obrigkeit
ihnen Grundstücke entziehe und sie mit Robot überbürde, so klagten
die Obrigkeiten, daß die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder
gar nicht erfüllten und daß sie infolge ihrer liederlichen Wirtschaft
die obrigkeitliche Aushilfe allzuhäufig in Anspruch nehmen. Vor allem
aber waren die untertänigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine
Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstöße
zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten
die Waldungen als ihr unumschränktes Eigentum, die Rechte der
Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, für deren Fortdauer
einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die
Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes
öffentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Benützung sie
niemand hindern dürfe.

Fühlte eine Gemeinde (-- denn seltener war es der einzelne, der es
wagte, den gefährlichen und unsicheren Kampf aufzunehmen, --) sich
von Seiten des Dominiums in ihrem Rechte geschmälert, dann wählte sie
aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ihre Sache vertreten
sollten. Die Beschwerde mußte, der Vorschrift gemäß, zuerst bei der
Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewöhnlich, die
Prozessführer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt.
Hier mußte die Klage schriftlich eingebracht werden, und die des
Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines
Winkelschreibers[266] in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen
gewissenlosen Personen in die Hände gefallen, dann konnte man sicher
sein, daß der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die
Geschäftsüberbürdung der Kreisämter und "mitunter auch Bestechlichkeit
eines Theiles der Kreisamts- und höheren Verwaltungsbeamten[267]"
trugen das Ihrige dazu bei, und so kam es, daß viele dieser
Prägravationsprozesse zwanzig, dreißig und noch mehr Jahre dauerten.
Ein großer Teil der untertänigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe
mit den Dominien[268]. War den Bauern der Versuch, auf gesetzlichem
Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, mißglückt, dann setzten sie der
Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die früher
übliche "bemessene Arbeit" aufgehoben und an ihre Stelle das Stundenmaß
eingeführt. Die Untertanen machten sich das zunutze, erschienen
unpünktlich zur Robot und arbeiteten nachlässig und schleuderhaft.
Die Gutsbeamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche
allzuhäufigen, übermäßigen Gebrauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht
auch gerade darum wurde die Arbeit der Fröner immer schlechter, so daß
der Wert der Robot beständig sank[269].

Unter solchen Umständen machte die Verrohung der Bauern entsetzliche
Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise.
Auf dem flachen Lande lösten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends
waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren
und Bauern wurde unüberbrückbar, und der grollende Haß des Volkes
gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen
Verbrechen Luft. Die Fälle von Robotverweigerung mehrten sich. Immer
häufiger mußte Militärassistenz zur Unterdrückung von Bauernrevolten
herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen
Revolution[270].



Viertes Kapitel.

Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen.


§ 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes.

Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal
durch eine Verschwörung oder gar durch eine offene Revolution, die
die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, beziehungsweise die
Wiederherstellung des alten polnischen Staates bezweckt hätte,
gestört worden. Während in Warschau nachweislich schon im Jahre
1817 geheime Gesellschaften auftauchten und zu derselben Zeit auch
in den anderen polnischen Ländern eine lebhafte Agitation entfaltet
wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand änderte sich
nach dem unglücklichen Ausgang des Aufstandes von 1830/31. Viele
Tausende Teilnehmer am Aufstande mußten die Heimat verlassen, um
den Nachstellungen der russischen Behörden zu entgehen. Ein Teil
der Emigranten ließ sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten
sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles
Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die
Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; über die Mittel
und Wege, die zu diesem Ziele führen sollten, herrschte jedoch keine
Einigkeit.

Schon während des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage,
die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten
wollten, unter der Führung des trefflichen Historikers Joachim
*Lelewel* eine demokratische Partei entgegengetreten, die
an die Spitze ihres Programms die gänzliche Auflösung des
Untertänigkeitsverhältnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische
Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstützung von Seiten
des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die
nachfolgenden von 1846 und 1863.

Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in
der Verbannung unter dem Einflüsse einerseits der französischen
Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die aristokratische
Partei, deren Oberhaupt, Adam Fürst Czartoryski, in Frankreich den
Titel eines Königs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil
von der Intervention der Mächte. Ihr Ansehen sank aber umsomehr, je
geringer diese Aussicht ward; die Demokraten hingegen entfalteten
eine lebhafte Tätigkeit. Am 17. März 1832 gründeten sie in Paris das
"Towarzystwo demokratyczne", das fortan den Mittelpunkt der polnischen
Bewegung bildete, und das mit den Polen in Galizien in rege Verbindung
trat[271]. Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung,
die bäuerlichen Lasten ohne jede Entschädigung der Berechtigten
aufzuheben[272]. Sie brachen vollständig mit dem alten Polen, dessen
gesellschaftliche Ordnung auf der Knechtschaft des Volkes gegründet
war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe
gekannt, sonst hätten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wäre
Polen zugrunde gegangen, hätte nicht der Adel die Untertanen hart
bedrückt, so daß sie gleichgiltig dem Niedergange des Staates zusahen.
Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende
Mutter, sondern eine Stiefmutter ist[273]. Hätte das *Volk* sich
wider die Feinde erhoben, dann wäre es um sie geschehen gewesen. Denn
keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen
unterjochen kann[274]. Schon durch eine geringe Erleichterung der Frone
sei es Kościuszko gelungen, um sich eine Schar zu versammeln, der die
russischen Bajonette bei Racławice weichen mußten. Wie werde es erst
sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit?

Nur ein Mittel könne demnach Polen erretten, die *soziale Revolution*.
Sie müsse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher
versucht, würde sie durch die fremden Mächte unterdrückt werden;
töricht aber wäre es, mit der Durchführung der sozialen Reformen bis
zur glücklichen Vollendung des Unabhängigkeitskampfes warten zu wollen,
da das Befreiungswerk nur dann gelingen könne, wenn das *ganze Volk*
sich dem Aufstande anschließe[275].

Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den
bekämpften Mißbräuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Bürgerkrieg,
wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will
der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm. Die
Revolution kenne -- wurde gedroht -- nur eine Strafe, die Todesstrafe,
die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution
durchgeführt werden könne. Einen schlechten Dienst werde dem
Vaterlande erweisen, wer zögere, das Blut der Edelleute zu vergießen.
Ohne Terrorismus keine Revolution. Jeder, der sich den Befehlen des
Aufstandskomitees entgegensetze, müsse sterben[276].

Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genug, von der Einheit des
polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen darüber zu schreiben,
oder in unbestimmten Ausdrücken von der sozialen Revolution zu
faseln. Ein leichtfaßliches Schlagwort müsse gefunden werden, das die
Volksmassen sofort auf die Seite der Aufständischen zieht. Ein solches
Zauberwort sei *uwłaszczenie* (freies Landeigentum für die Bauern)
oder wie es genauer, umständlicher heißt: Jeder Bauer, Hauswirt,
Gärtner u. s. w., der ein Stück Land gegen Leistung von Fronen,
Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentümer
seines Grundstückes und hat fortan gegen keine Person irgend welche
Verpflichtungen mehr zu erfüllen[277].

Ist es aber nicht ein Unrecht, den einen das Grundeigentum zu
entziehen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur
Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert
werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Söhne fordern,
wie sollte es nicht auch über ihr Vermögen frei verfügen können? Und
dann, wenn man die Bauern zu Eigentümern macht, so ist das bloß eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[278]. Denn einst, in der grauen
Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberechtigte Bauern. Erst später
haben sich, zum unermeßlichen Schaden der Nation, Standesunterschiede
entwickelt, und ist die große Mehrheit einer Minderheit untertan
geworden[279].

Für diese Grundsätze begannen die Demokraten alsbald unter dem
niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Bürgern, den Studenten
und auch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten,
die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutionären
Verbindungen über das ganze Land verbreitet, und trotzdem die Regierung
mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte
und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer größere
Fortschritte[280]. Auch unter die Bauernschaft trugen die Verschwörer
die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche die wenigen
unter ihnen, denen die Begeisterung für die nationale Sache nicht den
freien Blick getrübt hatte, mit düsteren Ahnungen erfüllten. Wohl
horchten die Bauern auf, wenn Städter, Geistliche, Gutsbeamte, auf
manchen kleineren Gütern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle früher
jeden Verkehr mit ihnen ängstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und
mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glänzten ihre Augen, wenn sie jene
von einer besseren, schöneren Zukunft reden hörten, in der es keine
Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Brüder sein werden.
Aber alles, was sie aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schürte
nur noch mehr ihren Haß gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des
polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen?
Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wußten sie,
daß die einzige Hilfe gegen die Bedrückungen der Gutsherren ihnen von
den österreichischen Beamten kam. Noch lebte in den älteren Leuten
die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden
müssen, und die er nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht länger
tragen mußte. Darum nannten sich auch die Bauern überall "kaiserlich"
und "österreichisch" und verabscheuten alles, was "polnisch" war, denn
polnisch waren ihre Unterdrücker[281].

Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den
die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Mißtrauen des
begüterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteiführern
wichtiger als die der Bauern, und vorübergehend wurde sogar das Verbot
der Landagitation ausgesprochen[282]. In veränderter Form wurde sie
jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Bürger und Gutsbeamte,
sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf
die Seite der Revolutionspartei zu ziehen. Um das Band des Vertrauens
zwischen Klerus und Volk enger zu knüpfen, und um gleichzeitig die
Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine
Form gewählt, die segensreiche Folgen hätte haben können. Es wurden
Mäßigkeitsvereine gegründet, die der immer mehr umsichgreifenden
Trunksucht entgegenwirken sollten. Von der Geistlichkeit aufgefordert,
legten zahlreiche Bauern das Gelübde der Enthaltsamkeit von allen
geistigen Getränken oder auch nur der Mäßigkeit ab. Die wohltätigen
Wirkungen auf die Bevölkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel
legte *diesen* Bestrebungen keine Hindernisse in den Weg, trotzdem das
Propinationseinkommen durch sie geschmälert wurde. Denn unterdessen
hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen[283].


§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.

Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit
seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch
vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische
Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten
sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene
die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung
zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf
dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer
zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen
Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche
Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen -- wie
sie von den Untertanen noch prästiert wurden -- wurde täglich geringer,
und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos
würden[285].

So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache.
Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die
absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so
großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische
Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen
Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die
galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten
wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an
dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die
Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten
wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte
der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch
die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei,
eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben
hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es
war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage
beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender
war als alle anderen Fragen[287].

So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung
der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter
Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer
Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der
Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der
Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der
Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus
dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich
gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen
Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht
werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten
Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen,
welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen
den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung
zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in
kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse
jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit
gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten
der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt
als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre
weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät
zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am
23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.

Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch
und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des
Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig
wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen
des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit
zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt.
Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten
betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische
Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und
Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie
die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu
wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich
hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde
also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung
der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne
Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung
von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer
Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber
bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses
der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe
weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche
die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend
bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser
schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung
verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen,
wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen
deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu
stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]."

So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch
in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten
Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus
der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die
Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten
als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des
Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten
und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und
einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und
höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog
Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine
Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte
sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag:
"dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission
nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im
Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches
Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie
die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem
unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und
die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen
und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne
Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können."
Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die
Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator,
ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats-
und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben
werden[291].

In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur
Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission
(je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem
Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst
vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums
und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz
vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im
Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den
Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten,
damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich
seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse
zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger
Übereinkommen zu erleichtern[293].

Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen
über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die
Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden
Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295].

Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden
war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen
und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist
niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der
Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als
der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die
Frondienste bereits der Geschichte an.

Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage
energischer in Angriff genommen hätten -- die Erhebung des Landvolkes
gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine
solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte
der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch
die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende
Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch
mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den
Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede
Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun
hartnäckig.

Die Zeit der Reformen war -- zum ewigen Schaden des Landes -- versäumt
worden.


§ 3. Der Ausbruch des Aufstandes und die Maßnahmen der Regierung.

Während Stände und Regierung über die Untertansfrage verhandelten,
waren die Verschworenen nicht untätig geblieben. Überall im Gebiete
des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhänger geworben. An
einem und demselben Tage -- dem 21. Februar 1846 -- sollten sich
Kongreßpolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon
waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates
vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng es den
Einsichtigeren unter den polnischen Führern nicht, daß das Landvolk
ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern würden
schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen
die ersten Erfolge errungen hätten, -- und daran, daß die Erfolge sich
einstellen würden, zweifelte niemand -- rasch den Siegern anschließen.
Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen
versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Gründe
schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern[296].

Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Parteileitung mit den
Aristokraten getroffenen Übereinkommen nicht angeschlossen und setzte
die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und maßloser Weise fort.

Niemals sei, heißt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise
verbreiteten Aufrufe[297], die Aufhebung der Frone von den Herren zu
erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, "was kann einen deutschen,
weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern
interessieren?" Nur von Gott könne Hilfe kommen: "Christus wurde
darum umgebracht, weil er wollte, daß keine Unterthanschaft bestehe."
Doch, "Gott ist kein Ritter, um mit eueren Feinden zu kämpfen, auch
kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu vertheidigen, auch ist er
nicht euer Diener, um euch den Schweiß von der Stirne zu wischen. Und
ihr seid keine Würmer, sondern Gott ähnlich erschaffen und könnt euch
selbst helfen."

"Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch bloß den Beweis
gegeben, dass er euere Erlösung wünscht. Gott gab euch kräftige Arme
und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, --und gab euch
Verstand, damit ihr selbst euere Sache vertheidigt. Gebratene Tauben
fliegen einem nicht selbst in den Mund. -- Und ihr wollt, dass die
Freiheit sich bei euch selbst einbettle. -- Gott gibt uns alles, aber
nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch säet und ackert, und
Gott gibt hierauf Regen, und wärmt mit der Sonne den schönen Weizen.
Wer aber nicht säet und nicht ackert, für den wächst kein Weizen."

"So ist es, liebe Brüder. Ihr selbst nur könnt euch von der
Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr
euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass, wenn ein jeder von
euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedrücken, auf
den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen würden."

Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck.--

Die preußische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche
Verhaftungen und umfassende Sicherheitsvorkehrungen wurden alle
revolutionären Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Härte
erstickte Rußland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in
Westgalizien kam es zum Kampfe.

Auch den österreichischen Behörden war die lebhafte Bewegung unter
den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845
mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von
allen Seiten kamen den Regierungsorganen Anzeigen über das Treiben der
Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der
drohenden Gefahr begegnen könne. Der Gubernialpräsident Franz Freiherr
Krieg v. Hochfelden[298] war für eine Verstärkung der verhältnismäßig
schwachen Besatzung Galiziens. Der Generalgouverneur genehmigte jedoch
nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziehung von Truppen
aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen[299].

Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige
Überschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern zu wiederholtenmalen
zerstört, was eine große Hungersnot verursachte, in deren Gefolge der
Hungertyphus entsetzliche Verheerungen hervorrief. Die Regierung,
die Stände und die private Wohltätigkeit stellten große Mittel zur
Verteilung an die unglücklichen Bauern zur Verfügung; doch wenig nur
vermochten diese Spenden gegenüber der grenzenlosen Not. Unter dem
Landvolke war das Gerücht verbreitet, daß die Gutsherren in ihren
Speichern große Vorräte für den kommenden Aufstand anhäuften, was den
alten Haß der Bauern wider die Edelleute noch erhöhte; dagegen hatten
die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden
oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu
erwerben[300].

Die ganze Größe der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die
Augen, als ihm die Nachricht zukam, daß die Bauern des Kreises Bochnia
sich gegen den Adel waffnen. In größter Bestürzung erteilte er den
Kreisämtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken;
zu spät. Als der Befehl des Guberniums den Kreisämtern zukam, war der
Aufruhr schon ausgebrochen[301].

Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten
für die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte
Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgerückt worden) hatten das
Mißtrauen der Bauern der *Tarnower* Gegend erweckt. Dunkle Gerüchte
verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hieß es,
habe sie schon längst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das
betreffende Patent zurück. Dann wieder hörte man, die "Polen" hätten
die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees
verkündeten allenthalben das Ende der Untertänigkeit, versprachen
Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Bauern zum Anschlusse
an den Aufstand auf. Sie stießen auf Mißtrauen. Der Haß der Bauern
gewann die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die
Bauern niedermachen. In dieser Ungewißheit beschlossen die Gemeinden,
auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschflegeln bewaffnet,
stellten sie sich an den Kreuzwegen auf, um Wache zu halten. Die
Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlauber
und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, übernahmen die
Führung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunftsorte mußten die
Empörer an den Bauernhaufen vorüber. Sie wurden nicht durchgelassen.
Sie versuchten den Durchlaß mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe,
in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute
wurden teils getötet, teils verwundet, die übrigen gefangen genommen.
Tote und Lebende wurden auf Wagen geladen und nach Tarnow in das
Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der
Aufstand im Kreise Tarnow niedergeschlagen[302].

Noch kläglicher scheiterte das Unternehmen der Revolutionspartei in den
anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es überhaupt nur an zwei Orten zum
Kampfe. Überall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute für die
Regierung[303]. Nur im Gebirgsdorfe Chocholow im Kreise Sandoc hatten
sich die Bauern -- über Anstiften des Ortsgeistlichen -- dem Aufstande
gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die
Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Empörung sofort
nieder[304].

Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungstruppen,
sondern durch die Bauern niedergeworfen worden. Doch kehrten die
Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zurück. Sie ließen
sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedrängern Rache
zu üben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend,
plündernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsbeamte, die sich
nicht rechtzeitig hatten flüchten können, wurden erbarmungslos
niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz
Westgalizien.

Erst in den ersten Tagen des März kehrte die Ruhe wieder ein.
Militärkommanden durchstreiften das Land und forderten die Bauern auf,
sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur
selten mußte gegen sie mit Schärfe vorgegangen werden. Sie kehrten in
ihre Dörfer zur gewohnten Feldarbeit zurück, in der festen Überzeugung,
daß sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft
verpflichtet seien[305].

Die blutigen Ereignisse in Galizien waren durch den harten Druck, den
die Gutsherren auf die Untertanen seit Jahrhunderten ausgeübt hatten,
hervorgerufen worden. Die Umtriebe der demokratischen Partei hatten
den Funken geschürt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte.
So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den
Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europäischen
Presse wurde gegen die österreichische Regierung die Anklage erhoben,
sie hätte die galizischen Bauern gegen "das väterliche Regiment" der
Gutsherren aufgehetzt. Für den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes
hätten die Kreisämter eine Prämie bezahlt; von amtswegen seien unter
der Bauernschaft kommunistische Lehren verbreitet worden u. s. w.[306].

Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Mächten mitteilte, sie sei
durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich
vielmehr gehoben "durch das Gefühl der breiten Basis, auf der die Macht
der Regierung in Galizien beruht, nämlich der treuen Anhänglichkeit
der Bevölkerung,"[307] so war die Besorgnis, die sie im geheimen
hegte, größer als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fürsten
Metternich mußten so schnell als möglich durchgreifende Reformen in
Angriff genommen werden, um das Land bei Österreich zu erhalten[308].
Doch sollten diese Reformen in der Art vorgenommen werden, daß kein
Verdacht aufkommen könne, die Regierung hätte sich durch den Aufstand
einschüchtern lassen. Vor allem legte man darauf Gewicht, daß die
Bauern zur Robot wieder zurückkehrten, ehe über ihre Ablösung,
Erleichterung oder gänzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber
war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die
Meinung verbreitet, daß die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse
aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe
hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen?
Bei Ausbruch des Aufstandes hatten die Insurgenten den Untertanen die
Aufhebung aller Lasten als Lohn für die Teilnahme an der Revolution in
Aussicht gestellt; sollten die Bauern dafür bestraft werden, daß sie
für den Kaiser gekämpft, ihm die Provinz erhalten hatten?

Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die
Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern
wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen
genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom
Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit,
daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien
Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die
Mehrzahl der Gutshöfe verödet war -- die Gutsherren und die Beamten
waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am
Aufstande verhaftet -- mußten Vorkehrungen für die Besorgung der
politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des
General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf
welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde,
einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der
erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer
Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann
einleuchtete[309].

Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es
wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium
ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse
sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert
habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr.
Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern
zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin
die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele
Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela,
der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die
Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen
schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende
März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung
Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt
worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine
Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als
Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die
Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten
würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der
Arbeit gezwungen werden[311].

Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge
wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite
in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen
Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei,
den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung
verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen
zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt,
einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und
Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei
Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale
Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren,
den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich
das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere
Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten
in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen
erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den
Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von
der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb
den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht
auf[312].

Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei
Wenzeslaus Ritter von *Zaleski* nach Galizien mit dem Auftrage
entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu
erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage
und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf
die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser
vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der
Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen
die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem
Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite
der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter
zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln
wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen.
Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene
Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung
des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium
Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde
verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten
Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April
kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich
durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer
Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der
§ 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst
bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die
auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden
war[315].

Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet
hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so
enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die
Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die
in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke
der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].


§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.

Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April
gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur
als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches
Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone
aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung
nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317].
Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte
und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des
Untertänigkeitsverhältnisses ein.

Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium
einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318].
Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de
facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren
verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit
Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine
Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage
dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte
desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle
der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30%
des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für
welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der
Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von
der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel
bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, -- ihren Grundbesitz
da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer
rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem
bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen,
die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über
30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von
jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente
sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um
den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen
Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu
erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen
Dienstleistungen verpflichtet sein.

Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens
waren die galizischen Untertanen -- besonders im Osten -- gänzlich
unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie
abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die
lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern
würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.

Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten,
war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung
des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei
dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können.
Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um
jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle
Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen
Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den
Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem
jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung
in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus
dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende
Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20
multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die
Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen
Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder
-- da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien
verfügte -- mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die
pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von
jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu
ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche
Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit
Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die
Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.

Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche
Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden
müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da
es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern
die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden.
Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung
der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die
Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung
zurückfalle.

Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte
fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der
zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch
den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von
dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet
hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde
nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte
fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene
Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der
mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf *Rudolf Stadion* zum
außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich
Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei
versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche
Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren
und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen
und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen
Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke
den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden
Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung
der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen
in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen
werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen
vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten,
und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung
des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die
untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch
gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär
jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte
im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu
welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in
der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].

Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse
zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten,
war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen
Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem
Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung,
die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die
Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte.
Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und
Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen
aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung
des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem
radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen
Amtes gegriffen werde.

Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die
Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim
Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die
seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden
mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der
Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise
mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige
Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch
sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten,
Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie
sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist,
gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen
Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges
unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen
Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare"
sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung
der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt
von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des
Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter
wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen
Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes
wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].

Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über
die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].

Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung
der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, --
welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den
untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte -- *das volle
Nutzungseigentum* an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit
ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes
einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit
taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen
des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140)
entsprechenden Weise Anwendung finden.

Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der
Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als
das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.

Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine
allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der
josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger
Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen
Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen
Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung
des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung
hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden
geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre
zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.

Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte
sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten
Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung
die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der
Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen
Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen
Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für
sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte
hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das
Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das
Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter
Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen
Vorbehaltes, eine *Urbarialregulierung* durchführen. Die Grundzüge
dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische
Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:

"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so
wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab
der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten,
daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben,
welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte
als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach
dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den
einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331].
"Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom
16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet
sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach
der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße
bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes
kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige
Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte
zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein
solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden
Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu
treffen.

"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die
Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen
Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die
Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende
Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."

Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie
Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten
Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten
Regulierung vorbehalten.

"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung
legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für
jede Gemeinde zu schreiten."

"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes
in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte
Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen
Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der
bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln
zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren
Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."

Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das
von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz
über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon,
die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim
alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin
wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot
aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne,
an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der
Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom
1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie
jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es
übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].

Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der
außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier
nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung
erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den
mährischen Gouverneursposten zurück[334].


§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.

Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte
weder die Gutsherren noch die Untertanen.

Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub
gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie
hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen
gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der
Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und
unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt
nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso
verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose
Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen
innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und
viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen
Robotgesetze verhalten werden[335].

Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken
Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die
Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese
Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von
der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen.
Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum
Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war
sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal
nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern.
Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der
Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen
schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage
getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu
verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei
es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte
einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile
Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten
ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die
Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch
die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform
ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die
Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die
Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch
abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden
der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen
beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den
Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die
Verwirrung wurde allgemein[338].

Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17.
April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des
Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen
durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht
einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche
die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte,
hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein
großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die
Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat,
entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es
sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd
war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer
berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339].
Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr.
einzutreten.

Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten
Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen
sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33-1/3%,
in 4712 Gemeinden auf 33-1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein
Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen
Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat
Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der
Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des
Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu
bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen
berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert
in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den
Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser
Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.

Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine
Stelle Graf *Franz Stadion* zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der
neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission
wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des
Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht
fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der
Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse
auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den
Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt --
die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser
genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf,
einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen
die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten
Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht
hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem
Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele
Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat -- aus
Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit -- einen
Teil dieser Verluste vergüten.

Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis
von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848
gewesen war.



Fünftes Kapitel.

Die Grundentlastung.


Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848
in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in
Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten
daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen,
doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen
gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück.
"Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen
den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass
sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls
wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343]

Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die
Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die
Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten,
die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit,
zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in
einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch
an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344].
In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende
"rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land
wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft
mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der
Robotaufhebung."[345]

Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der
Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem
Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann
verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung
der Servituten verzichten würden[346].

Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm
beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer
neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am
28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in
welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit
vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen
Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um
mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser
Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er
auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und
erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere
der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage
später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige
Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges
verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner
Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte
ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und
untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu
ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei
die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben
und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung
vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach.
Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "*alle Robot
und unterthänige Leistungen*" vom 15. Mai an für *aufgehoben*, ehe
noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates
nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten,
"damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der
Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent
bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren
Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender:

"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der
Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848
aufzuhören."

Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind
die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung
angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat
mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften
von Amts wegen zu erfolgen.

Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: _a)_
von der Entrichtung der Urbarialsteuer; _b)_ von der Verpflichtung
zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; _c)_ von der
Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu
errichten und zu führen; _d)_ von der Verpflichtung, die Untertanen
in Rechtsstreiten zu vertreten; _e)_ von der Leistung eines Beitrages
zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; _f)_ von der
Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche
künftig von den Gemeinden zu tragen sind; _g)_ von der Leistung eines
Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten,
der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der
in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz
sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig
werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane
erwuchsen -- also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem
Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung
der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen
zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher
bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost
angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen
auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern
diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder
sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den
Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."

Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und
grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der
Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu
berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei
aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste
der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur
Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung"
wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die
Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer
Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten.

Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der
Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr
Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen,
welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter
geltend zu machen."

       *       *       *       *       *

Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in
Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich
ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der
Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265
ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: *an Diensten*:

  16,452.902 Handrobottage,
     497.071 einspännige Pferdezugrobottage,
   5,313.815 zweispännige         "
      62.538 dreispännige         "
   1,381.367 vierspännige         "
      34.848 einspännige Ochsenzugrobottage,
   6,582.339 zweispännige         "
       9.849 dreispännige         "
     520.126 vierspännige         "

*an Naturalabgaben*:

      20.457 n. ö. Metzen Weizen,
      91.745   "      "   Korn,
      63.036   "      "   Gerste,
     451.138   "      "   Hafer,
          72   "      "   Hirse,
         926   "      "   Heide;

*Zehent* im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.;

*an fixen Geldleistungen*: 373.741 fl. C. M.

Das ermittelte *Grundentlastungskapital* betrug: 73,555.370 fl.
C. M.[351]

Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital
aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich
die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene
Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht
sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land
darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um
den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über
einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung
aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890
geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der
erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353].

Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes
vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch
die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später
in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im
ganzen Lande erloschen sein[355].

Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland
auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der
Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger
Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten
und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356].

Leibeigenschaft und Untertänigkeit, Frondienst und Schollenpflicht sind
nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein
meinte, dem „"Naturrechte" widersprachen, sondern weil sie mit der
neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevölkerung
verlangt, nicht länger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche
Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten
Freiheit Platz, wie die Vorkämpfer der Fronablösung gehofft hatten,
sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Die alte Agrarverfassung mußte vollständig beseitigt werden; keine
Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten sich die
österreichischen Staatsmänner überzeugen, die sich zwischen 1846 und
1848 vergebens abmühten, eine befriedigende Lösung der Bauernfrage auf
der Grundlage der Naturaldienste zu finden.

Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung freilich
sind ausgeblieben. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der
ländlichen Bevölkerung bestritten. Es ginge jedoch über den Rahmen
dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges
des galizischen Bauernstandes zu erörtern. Nur das eine muß hier betont
werden: in der Durchführung der Grundentlastung dürfen diese Ursachen
nicht gesucht werden.



Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften.


A. Akten.


a) Im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern:

 II. A. 6 Einrichtung.

 III. A. 5. Kreisbereisung.

 IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Gründe. Gemeinden.
           Ackerbaumaschinen.

 IV. H. 2. Ständische Beschwerden.

 IV. H. 3. Landtage.

 IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden.

 IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrungsart. Advokaten und Agenten in
           genere.

 IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft.

 IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere.

 IV. K. 4. Untertanssachen. Mühlzwang und Propination.

 IV. K. 5. Untertanssachen. Mißhandlung der Untertanen und deren
           Bestrafung.

 IV. K. 6. Untertanssachen. Eigentum und Kaufrecht. Mietgründe.
           Erbfolge in Bauerngüter.

 IV. K. 7. Untertanssachen. Grundzerstückelungen und Abstiftungen.

 V. B. 1. Regelung des Steuerfußes.

 VI. B. 1. Gerichtseinrichtung. Patrimonialgerichte.

 Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308-312, 315, Ferner 31 ex 1846; 11
 ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848

 Patentsammlung.


b) im Archiv der k. u. k. allgemeinen Hofkammer:

 Faszikel 6850, 7050, 8943.

 Faszikel 7117-7119 (Robotabolitionsgeschäft).


c) im k. u. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv:

 Staatsratsakten 1772-1780.[A]


B. Druckschriften.

  *Arneth*, A. v., Geschichte Maria Theresias. 10. Bd. Wien 1879.

  -- Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den Briefen
     Joseph's an seinen Bruder Leopold. 3 Bde. Wien 1867/68.

  *Balzer*, O., Reformy spóleczny i polityczny Konstitucyi 3. Maja. W
     Krakowie 1891.

  *Beilagen*, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des
     österreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886.

  *Betrachtungen* über die Verfassung von Galizien, die Ursachen seines
     Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790. (Bei
     Grellmann, I. S. 173-228.)

  *Bobrzyński*, M., Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce. (Rocznik
     akademii umiejętności w Krakowie. 1891/92. S. 153-195).

  *Bochenski*, A., Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen
     Verhältnisse in Polen auf Grund archivalischer Quellen der
     Herrschaft Kock. Krakau 1895.

  *Brünneck*, W. v., Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die
     Gesetzgebung Friedrich des Großen und das allg. preuß. Landrecht.
     (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte. Germ. Abth.
     X. S. 24-62.) 1889.

  *Chłopach*, O., przez***. Wydanie J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847. VIII
     + 191 S.

  *Chwalkowski*, N. de Chwalkowo, Regni Poloniae ius Publicum.
     Regiomonti 1684.

  *Czörnig* K., Frhr. v., Ethnographie der österreichischen Monarchie.
     3 Bde. Wien 1857.

  -- Statistisches Handbüchlein. Wien 1861.

  *Demian*, J. A., Darstellung der österreichischen Monarchie nach
     den neuesten statistischen Beziehungen. 4 Theile in 6 Bden. Wien
     1804/7.

  *Drdacki*, Ritter v. *Ostrow*, M., Die Frohnpatente Galiziens. Ein
     Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838.

  -- (mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom Jahre
     1846 in der österreichischen Provinz Galizien. Wien 1869.

  *Dresner*, Th., Institutionum iuris regni Poloniae libri IV. Zamosci
     1613.

  *Edicta* et mandata universalia regnis Galiciae et Lodomeriae a die
     11. Sept. 1772 initae possessionis promulgata, und *Continuatio*
     etc. Leopoli 1772-1818 (sogenannte *Piller'sche Gesetzsammlung*.)
     46 Bde.

  *Franz des Zweiten* politische Gesetze und Verordnungen f. d.
     österr., böhm. und gal. Erbländer.

  *Fredro*, A. M., Scriptorum seu togae et belli notationum fragmenta.
     Dantisci 1660.

  *Friedenberg*, J. A. de, Tractatus iuridico-practicus de ...
     Silesiae iuribus. 2 Bde. Breslau 1738/40.

  *Galizien* und die Robotfrage. Vom Verfasser der Schrift: Überblick
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  *Gazeta* lwowska. Lemberg 1848.

  *Grellmann*, H. M., Statistische Aufklärungen über wichtige Theile u.
     Gegenstände der österr. Monarchie. 3 Bde. Göttingen 1795-1802.

  *Grünberg*, K., Die Bauernbefreiung und die Auflösung des
     gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und
     Schlesien. 2 Bde. Leipzig 1893/94.

  -- Die Grundentlastung. (S. A. aus "Geschichte d. österr. Land- und
     Forstwirtschaft 1848-1898." S. 1-80.) Wien 1899.

  -- Studien zur österreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901.

  -- Art. "Unfreiheit" (im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften".
     2. Aufl. VII. Bd. S. 317-337). Jena 1901.

  *Grundentlastung*, Die, in Österreich. Nach amtlichen Quellen
     dargestellt. Wien 1857.

  *Guradze*, F., Der Bauer in Posen. (Zeitschrift d. hist. Gesellschaft
     f. Posen. XIII. Bd. 1898.)

  *Hillbricht*, Über die Ablösung gutsherrlicher Rechte überhaupt und
     mit besonderer Rücksicht auf Galizien. (Der Jurist. 1848. S. 161
     bis 184.)

  *Heltman*, W., Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.

  *Kalinka*, V., Der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793. Berlin
     1896/98. 2 Bde.

  ---- Galicya i Kraków pod panowaniem Austryackiem. (Erste Ausgabe
     Paris 1852.) Dzieła X. Bd. W Krakowie 1898.

  *Kleczyński*, J., Stosunki propinacyjne w Galicyi. (Wiadomości
     statystyczne. II. S. 47-193.) Lwów 1876.

  *Klunker*, J. L., Die gesetzliche Unterthansverfassung in Galizien.
     Lemberg 1845/46. 3 Bde.

  *Knapp*, G. F., Die Bauernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter
     in den älteren Theilen Preußens. Leipzig 1887. 2 Bde.

  -- Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit. Leipzig 1891.

  -- Grundherrschaft und Rittergut. Leipzig 1897.

  *Konstytucja* 3. Maja 1791 roku z uwagami podawanemi jej twórcom etc.
     Lipsk 1865.

  (*Kortum*, E. B.,) Magna Charta von Galicien o. Untersuchung d.
     Beschwerden d. galicischen Adels pohlnischer Nation über die
     österr. Regierung. Jassy 1790. (Bei Grellmann, I. 1-228).

  *Korzon*, T., Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta (1764
     bis 1794). W Krakowie 1882/86. 6 Bde.

  (*Kraiński*, M. v.,) Memoiren und Aktenstücke aus Galizien im Jahre
     1846. Gesammelt von einem Mähren. Leipzig 1847.

  *Krasiński*, A. Graf v., Geschichtliche Darstellung d.
     Bauernverhältnisse in Polen und der wirtschaftlich-rechtlichen
     Reformen im ersten Decennium der Regierung Stanislaus Augustus.
     (1764-1774.) 2 Theile. Krakau 1898.

  (*Kratter*, F.,) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. 2 Th.
     Leipzig 1786.

  *Krzeczunowicz*, C. v., Betrachtungen über die Behandlung der
     Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und den
     ehemaligen Unterthanen in Galizien. Lemberg 1851.

  *Landesgesetzblatt* für das Königreich Galizien etc.

  *Leges*, statuta, constitutiones, privilegia regni Poloniae.... a
     comitiis Visliciae anno 1347 celebratis usque ad ultima regni
     comitia. 8 Bde. Varsoviae 1732-1780. (Vol. leg.)

  *Lelewel*, Joachim, Betrachtungen über den politischen Zustand des
     ehemaligen Polens und über die Geschichte seines Volkes. Brüssel
     und Leipzig 1845.

  -- Stracone obywatelstwo stanu kmiecego w Polsce. Bruxella 1847.

  *Lengnich*, G., Jus publicum regni Poloni. 2 Bde. Gedani 1742.

  (*Leszczynski*, St., roi de Pologne,) Oeuvres du philosophe
     bienfaisant. 4 Bde. Paris 1764.

  *Linde*, S., Słownik języka Polskiego. 6 Bde. Lwów 1855.

  *Linden*, J., Die Grundsteuerverfassung in den deutschen und
     italienischen Provinzen der österreichischen Monarchie. 2 Bde.
     Wien 1840.

  *Löwenwolde*, Grf. v., Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen.
     1788.

  *Łoziński*, Bronisław, Agenor hr. Gołuchowski w pierwszym okresie
     rządów swoich (1846-1859). We Lwowie 1901.

  *Łoziński*, Władiysław, Galiciana, kilka obrazków z pierwszych lat
     historyi galicyjskiej. We Lwowie. 1872

  *Lubomirski*, T. ks., Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII.
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     II. III.)

  *Lutschizky*, J., Zur Geschichte der Grundeigenthumsformen in
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  *Maciejowski*, W. A., Slavische Rechtsgeschichte. 3 Bde. Stuttgart
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  *Meynert*, H., Kaiser Joseph II. Wien 1862.

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  *Modrzewski*, A. F., O poprawie rzeczypospolitej. Wydanie
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  *Monarchie*, Die österreichisch-ungarische, in Wort und Bild.
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  *Ostaszewski-Barański*, K., Krwawy rok (1846). Złoczow 1896.

  *Ostrowski*, T., Prawo cywilne narodu polskiego. Wyd. 2. 2 Bde. W
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  *Pilat*, T., Der landtäfliche Grundbesitz in Galizien. (Stat. Mon.
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  *Polenattentat*, Das, im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines
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  *Popper*, J., Über den Zustand des galizischen Landmannes vor
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     (Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit etc.) 1826.

  -- Beyträge zur Kenntnis der Eigenthümlichkeiten des galizischen
     Unterthanswesens. (Ebend.) 1833.

  *Prawdowski*, Filaret (*Kamieński*, H.), O prawdach żywotnych narodu
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  *Provinzialgesetzsammlung* des Königreiches Galizien und Lodomerien.
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  *Rakowski*, C. v., Die Entstehung des polnischen Großgrundbesitzes im
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  *Reichsgesetzblatt* u. s. w.

  *Rousseau*, J. J., Oeuvres complettes. Aux Deux-Ponts 1782.

  (*Sacher-Masoch*, L. v.,) Polnische Revolutionen. Erinnerungen aus
     Galizien. Prag 1863.

  *Sala* M., Frhr. v., Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre
     1846. Nach authentischen Quellen dargestellt. Wien 1867.

  *Sammlung* der Gesetze und Verordnungen im Unterthansfache etc. Linz
     1842.

  *Schnür-Pepłowski*, St., Życie za wolność! We Lwowie 1897.

  (*Schwarzenberg*, Fr. Prinz,) Antidiluvianische Fidibusschnitzel. 6
     Bde. Wien 1850.

  *Skrzetuski*, W., Prawo polityczny narodu polskiego. Ed. 2. W
     Warszawie 1787. 2 Bde.

  *Słotwinski*, C. v., Systematische Darstellung der Unterthansgesetze
     in Galizien. 3 Bde. Brünn 1827.

  *Springer*, A., Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden 1809.
     2 Bde. Leipzig 1863.

  *Stadnicki*, A. hr., O wsiach tak zwanych wołoskich na północnym
     stoku Karpat. (Bibl. naukowa zakładu Ossolinskich I.) We Lwowie
     1848.

  -- O kniaztwach we wsiach wołoskich etc. Lwów 1853.

  *Stan*, Obecny, Galicyi. 1843. 53 S.

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     (Przewodnik naukowy i literacki) 1892.

  *Tessarczyk*, A., Rzeź Galicyjska 1846 r. Kraków 1848.

  *Tomaschek*, E., Über die in Galizien geltende Erbfolge in
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  *Ulanowski*, B., Wieś polska pod względem prawnym od wieku XVI. do
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  *Verhandlungen* des in den Königreichen Galizien und Lodomerien ...
     eröffneten ... Landtages. Lemberg 1820 ff.

  *Wawel-Louis*, J., Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi.
     (1772-1784.) We Lwowie 1897.

  *Widmann*, K., Franciszek Smolka. Lwów 1886.

  (*Wielopolski*, Marquis de,) Briefe eines polnischen Edelmannes an
     einen deutschen Publicisten über die jüngsten Ereignisse in Polen
     etc. Hamburg 1846.

  *Wolf*, A., und *Zwiedineck-Südenhorst*, H. v., Oesterreich unter
     Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. 1740-1792. Berlin 1884.

  *Wurzbach*, C. v., Biographisches Lexikon d. Kaisertums Österreich.
     60 Bde. Wien 1856/91.

  *Wybranowski*, A., Drobiazgi z różnych czasów. (Dziennik Polski 1896.)

  *Zalaszowski*, N., Jus regni Poloniae. Reimpressum Varsaviae 1742.

  (*Zanetti*, S. v.,) Steuer- und Urbarialregulierung Joseph II. in
     den Teutschen Erblanden und in Galicien. (Bei Grellmann, III. S.
     457-536.)

  *Zyblikiewicz*, M., Indemnizacya. W Krakowie 1880.


Fußnoten:

[1] Vergl. *Demian*, Darstellung der österr. Monarchie nach den
neuesten statistischen Beziehungen. Wien 1804/7. II. Bd.; *Czörnig*,
Statistisches Handbüchlein. Wien 1861; *Die österreichisch-ungarische
Monarchie in Wort und Bild.* Galizien. Wien 1898.

[2] Vergl. *Piekosinski* in den "Rozprawy akademii umiejętności w
Krakowie". XVIII. Bd. S. 19.

[3] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach we wsiach wołoskich z poglądem na
wójtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych. Lwów 1853.
S. 5-13.

[4] *Volumina legum.* Anno 1347: "Quando in iure theuthonico cmetho
residet, idem fugere nec recedere non potest nisi hereditate vendita,
vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex toto
extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resignando,
recedere potest."

[5] *Vol. leg.* Anno 1347: "Si dominus villae opprimat filiam aut
uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem
villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommunicationis
per annum durant sui Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum
tres aut quattuor villae eiusdem incolae abire possunt, sed et omnes
ibidem habitantes recedant quo unique placebit."

[6] Vergl. *Stadnicki* in der "Bibliotheka naukowa zakładu
Ossolinskich." I. Bd. S. 3-32, 129-152; *Maciejowski*, Historya
włościan. Warszawa 1874. S. 176 ff.

[7] Vergl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
W Krakowie 1882/86. II. Bd. S. 1 ff.; *Balzer*, Reformy spóleczny i
polityczny Konstitucyi 3. Maja. W Krakowie 1891. S. 8 ff., 14.

[8] Vergl. *Stadnicki*, O kniaztwach etc. S. 17 ff.; *Lubomirski*,
Rolnicza ludność w Polsce od XVI. do XVIII. wieku in "Biblioteka
Warszawska" 1857-1862. 1862 II. Bd. S. 21 ff.

[9] *Vol. leg.* A. 1496: "Statuimus quod tantummodo unus filius de
villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studia,
aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum
patribus... Quod si aliquis adolescens villanus praeter istud decretum,
fugiens repertus fuerit, sive in civitatibus et oppidis, sive alibi
ubicunque, ille domino loci illius a quo fugit, sine iuris strepitu
restituatur sub poena quattuordecim marcarum et nihilominus illi,
qui eum retinuerint, poena toties quoties secus fecerint soluta, ad
restitutionem sunt adstricti."

[10] Vergl. *Bobrzyński*, Karta z dziejów ludu wiejskiego w Polsce in
"Rocznik akademii umiejętności w Krakowie". 1891/92. S. 164 f.

[11] *Vol. leg.* A. 1520; *Bobrzyński* a. a. O. S. 166 ff.

[12] "ażeby poddani swoich panów nie pozywali przed króla."
(*Bobrzyński* a. a. O. S. 170.) -- *Rakowski*, Entstehung des
Großgrundbesitzes in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. S. 32 f. --
1546 wies König Siegmund I. die Beschwerde der Bauern von Staniąt gegen
die Grundherrschaft mit den Worten zurück: "Nie jest naszym zamiarem,
wtrącać się miedzy naszych poddanych i ich kmieci." (*Lubomirski* in B.
W. 1861. III. Bd. S. 48).

[13] *Vol. leg.* A. 1573: "Wszakże przez tę konfederacyę naszą,
zwierzchności żadnej nad poddanymi ich tak panów duchownych jako i
swieckich nie derogujemy i posłuszenstwa żadnego poddanych przeciwko
panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa licencya gdzie była
sub praetextu religionis, tedy jako zawsze było, będzie wolno i teraz
każdemu panu poddanego swego nieposłusznego tam in spiritualibus, quam
in saecularibus, podług rozumienia swojego skarać."

[14] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 175-191.

[15] Vergl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 192.

[16] "Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum. Penes
regem dignitas, penes senatum auctoritas, penes nobilitatem libertas
est." (*Chwalkowski*, Regni Poloniae ius publicum. Regiomonti 1684, L.
I. C. II). Vrgl. *Skrzetuski*, Prawo polityczny narodu polskiego. W
Warszawie 1787. I. Bd. S. 42.

[17] "Libertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus
servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles
non admittant." (*Lengnich*, Ius publicum regni Poloniae. Gedani 1742.
L. III. C. I. § 2).

[18] Vrgl. *Dresner*, Institutionum iuris regni Poloniae libri IV.
Zamosci 1613. L. I. T. XIX.

[19] "Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti
sunt, unde etiam vocantur servi glebae." (*Chwalkowski* a. a. O. L. I.
C. X. § 1.) Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 149. *Krasiński*,
Geschichtliche Darstellung der Bauernverhältnisse in Polen und der
wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten Decennium der Regierung
Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II. Bd. S. 31.

[20] "Liberi autem eorum (sc. subditorum) in Dominorum recidunt
potestatem, in quorum fundis nati sunt." (*Dresner* a. a. O. L. I.
T. XXI.) Vrgl. auch *Zalaszowski*, Ius regni Poloniae. Reimpressum
Varsaviae 1741. L. IV. P. II. T. 23.

[21] Vrgl. *Korzon*, Wewnętrzne dzieje Polski za Stanisława Augusta.
W Krakowie 1882/86. I. Bd. S. 359 und *Maciejowski*, Slavische
Rechtsgeschichte. Stuttgart 1835/39. III. Bd. S. 191.

[22] Vgl. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 359.

[23] Vrgl. *Bobrzyński* a. a. O. S. 188.

[24] "Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam
religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem
ad gradum doctoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut
coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum
afficiantur." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23.) Vrgl.
*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 198. Zwei Freilassungsbriefe aus den
Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei *Maciejowski*, Historya włościan
S. 308 ff. -- Vrgl. *Ostrowski*, Prawo cywilne narodu polskiego. W
Warszawie 1787. I. Bd. S. 53.

[25] "Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, cui per
servitutem obnoxius, consenserit." (*Lengnich* a. a. O. L. III. C. 2. §
17.) Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47.

[26] "Si se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum
voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint,
habent in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in locis
desertis, manuum iniectionem, vel si quis eos detineat aut tueatur,
eorum iure ac iudicio vindicationem." (*Dresner* a. a. O. L. I. T.
XXI.) Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. *Ostrowski*
a. a. O. I. S. 47. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150.

[27] Übereinkommen mit dem Herzogtum Preußen. Vrgl. *Bobrzyński*
a. a. O. S. 179. -- "Inhibitio supremae Curiae de anno 1728: Denen
Pohlnischen von Adel, sollen die von ihnen in Schlesien entwichenen
Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die Schlesische
in Pohlen entwichene Unterthanen würcklich zurück gestellet
worden." Schon früher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der
Reziprozität ausgesprochen worden. (Vrgl. *Friedenberg*, Tractatus
iuridico-practicus de ... Silesiae iuribus. Breslau 1738/40. II. Bd.
S. 53.)

[28] Vrgl. *Knapp*, Die Bauernbefreiung und der Ursprung der
Landarbeiter in den älteren Teilen Preußens. Leipzig 1887. I. Bd. S.
83. II. S. 1.

[29] Vrgl. *Grünberg*, Die Bauernbefreiung und die Auflösung des
gutsherrlich bäuerlichen Verhältnisses in Böhmen, Mähren und Schlesien.
Leipzig 1893/94. I. Bd. S. 12.

[30] Acten: 9. ex Januario 1773. II. A. 6. Archiv des Ministeriums
des Innern. Vrgl. auch *Grünberg*, Studien zur österreichischen
Agrargeschichte. Leipzig 1901. S. 28.

[31] Hofkanzleivortrag vom 17. November 1777 mit Beilagen. -- Bericht
der galizischen Domänenadministration vom 4. Januar 1782. Vrgl.
*Maciejowski* a. a. O. S. 176.

[32] Vrgl. *Modrzewski*, O poprawie rzeczypospolitej. 1551. Ausgabe
Przemysl 1857. S. 117. -- "subditi a dominis alienantur, comparantur,
emuntur, venduntur." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI.) -- "Trop
souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons à des maîtres aussi
cruels, et qui bientôt, par un excès de travail, les forcent à leur
payer le prix de leur nouvelle servitude." (*Leszczynski*, Oeuvres d'un
philosophe bienfaisant. Paris 1764. III. Bd. S. 4.) -- "Panu wolno ich
darować, przedać, zamieniać, ze wśi do wśi przenosić." (*Skrzetuski*
a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Dziedzic.. ich darować, przedać, na inną
rolę lub wieś przenieść prawnie wolen." (*Ostrowski* a. a. O. I. Bd.
S. 47.) -- Vrgl. ferner *Konstytucya* 3. Maja 1791 roku z uwagami
podawanemi jej twórcom. Lipsk 1865. S. 24; *Lelewel*, Betrachtungen
über den politischen Zustand des ehemaligen Polens. Brüssel 1845.
S. 158; *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 10. Dagegen *Krasiński*
a. a. O. I. Bd. S. 167. -- Über Fälle von Tausch, vrgl. *Bochenski*,
Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in
Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft Kock. Krakau
1895. S. 145.

[33] "servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia, sive
actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in iure
ac iudicio terrestri non habent." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XX).
-- "Rustici, qui continua servitute premuntur, et fictione iuris pro
nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur ... sine
dominorum suorum assistentia, sive actores, sive rei sunt, locum standi
in iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non
habentes." (*Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. 23). Vrgl. auch
*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1. -- "im nie pod imieniem własnym
czynić nie wolno." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).

[34] Vgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. B. S. 1. -- "si qua iura
et privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in
arbitrio et voluntate eorum est positum; de quibus violatis non habemus
in Statutis et constitutionibus actiones propositas." (*Dresner*
a. a. O. L. I. T. XXI). -- "Nec habent contra dominos actionem."
(*Chwalkowski* a. a. O. L. I. C. X. § 1). -- Vrgl. *Zalaszowski*
a. a. O. L. IV. P. II. T. 23. -- "im prawa nasze nie wyznaczyły żadnego
sądu, w którymby się o krzywdy i uciążliwósci od dziedziców zadane
uskarzyć; i upomienić mogli." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150).

[35] Vrgl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 163. 391 ff. -- *Ostrowski*
a. a. O. I. Bd. S. 56. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 377.

[36] Vrgl. *Lubomirski* in B. W. 1862. II. Bd. S. 21.

[37] "Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis
habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur." (*Zalaszowski*
a. a. O. L. I. T. 39). -- "Z dawności, źycia i śmierci ich panami
byli dziedzice." (*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- "Que
voit-on cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet à la mort,
quelque fois sans cause légitime, plus souvent sans procedure et sans
formalité." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 111).

[38] Vrgl. *Zalaszowski* a. a. O. L. IV. P. II. T. V. A. III.

[39] *Vol. leg.* A. 1768. -- Vrgl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 48 f.
*Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 61. -- *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 376.
-- *Krasiński* a. a. O. II. Bd. S. 84.

[40] Hofkanzleivortrag vom 5. Februar 1782. Vergl. besonders *Guradze*
in der Zeitschrift der hist. Gesellschaft für Posen. XIII. Bd. S. 287
ff. 294. -- (*Kratter*) Briefe über den itzigen Zustand von Galizien.
Leipzig 1786. I. Bd. S. 167. -- *O chłopach*. Lipsk 1847. S. 84.

[41] "ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos fuit, haec
nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad
ius attinet, potestas." (*Dresner* a. a. O. L. I. T. XXI). Ebendort
erklärt D. die Sklavenschutzbestimmungen des römischen Rechtes für
Polen anwendbar. -- "Stan poddaństwa mało co różni się od niewoli."
(*Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 150). -- *Wielopolski* (Briefe eines
polnischen Edelmannes an einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846 S.
56) bestreitet das Obengesagte und erklärt den Zustand der polnischen
Bauern für eine "staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft
gegenüber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten
Falle manchmal auch hart sein konnte, keineswegs aber den Charakter
des Leibeigenthums der Sklaverei hatte." Den Zustand der polnischen
Bauern sehen für Leibeigenschaft an: *Brünneck* in der "Zeitschrift der
Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte". Germ. Abt. X. Bd. S. 24-62.
*Guradze* a. a. O. *Korzon* a. a. O. I. Bd. S. 346. Dagegen *Bochenski*
a. a. O. *Krasiński* a. a. O. und *Ulanowski* im "Rocznik akademii
umiejętności w Krakowie". 1893/4. S. 120-178. -- Vgl. *Grünberg*, Art.
Unfreiheit im "Handwörterbuch der Staatswissenschaften". VII. Bd.
S. 317 ff.

[42] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 230 ff. *Krasiński*
a. a. O. I. Bd. S. 30 f.

[43] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 200. II. S. 96-98. --
*Krasiński* a. a. O. I. Bd. S. 151. Bericht der Domänenadministration
vom 5. Brachmonat 1786.

[44] Die Zahl der Dominien betrug gegen 2500, die der Dörfer gegen 6500.

[45] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132.

[46] ebendort S. 134. -- *Lubomirski* in B. W. 1862 II. Bd S. 33.

[47] "Quisque e nobis Polonis sui vulgi et bonorum, parvus quodam modo
et absolutus Monarcha est" (*Fredro*, Scriptorum seu togae et belli
notationum fragmenta. Dantisci 1660. S. 294).

[48] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. I. Bd. S. 370 ff. II. S. 190.

[49] So die Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septembri 1785. (Unter
dieser Bezeichnung wollen wir die auf Grund des Hofdekretes vom
22. Januar 1785 erstatteten Gutachten des galizischen Guberniums
und der galizischen Stände über die "hierlandes üblichen
Untertansverkürzungen" zitieren.) -- Als Beitrag zum Unterhalte ihrer
Haustruppen hoben die Radziwill's auf ihren Herrschaften Złoczow und
Pomorzan (3 Städtchen und 42 Dörfer) jährlich einen Betrag von 7872
Gulden polnisch unter dem Namen *Raytarszczyzna* (Raytar = Reiter)
und *Pacholszczyzna* (pacholstwo = Dienergefolge) ein. (Bericht des
Lemberger Kreisamtes vom 15. September 1775.)

[50] Über die Begriffe Grundherrschaft und Gutsherrschaft vergl.
besonders *Knapp*, Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit,
Leipzig 1891, und Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897; dann
*Grünberg*, Bauernbefreiung. I. Bd. S. 36 ff.

[51] Vergl. *Korzon* a. a. O. II. Bd. S. 6 ff.

[52] Erst unter österreichischer Herrschaft begannen die Dominien
Bauernland einzuziehen, die Behörden traten dem aber bald entgegen.
(Hofkanzleivortrag vom 20. Juni 1785.)

[53] Vergl. *Kleczyński*, Stosunki propinacyjne w Galicyi (Wiadomości
statystyczne. II. Bd. S. 47-193. Lwów 1876) bes. S. 57-63. --
*Ulanowski* a. a. O. S. 143. *Kratter* a. a. O. S. 190.

[54] Gubernialbericht vom 20. August 1789. -- Ein merkwürdiges Regal
der Obrigkeit war das ausschließliche Recht, Leinwand zu bleichen. Die
Untertanen mußten von jedem Stück Leinwand, das sie bleichten, eine
Abgabe entrichten.

[55] Gubernialbericht vom 15. November 1774, ferner die Acten: 156 ex
Septembri 1785.

[56] Czerwiec = Johannisblut, polnische Schildlaus; einst ein
bedeutender Handelsartikel.

[57] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52 f.; ferner
Hofkanzleivortrag vom 6. September 1782 und 13. November 1783;
Gubernialratssitzung vom 15. Dezember 1782; Prot. d. Hofkanzleisitzung
vom 29. Januar 1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774; Fasz. 7050
(Hofkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).

[58] Vergl. *Ulanowski* a. a. O. S. 132. -- Prot. d. Hofkanzleisitzung
vom 7. Januar 1783.

[59] Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen
Verhältnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fällt nicht in
den Rahmen dieser Arbeit.

[60] Gubernialberichte vom 15. November 1774 und 3. Juli 1779.
Protokoll der Rektifikationskommission vom 15. September 1778.

[61] "nie mają własności, bo nie będąc panami osob własnych, jakże mogą
panami być majątku?" (*Skrzetuski* a. a. O. II. S. 150). -- Vergl.
ebendort II. Bd. S. 187. -- *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 47. --
*Konstytucja* a. a. O. S. 24. -- *Guradze* a. a. O. S. 275 f. 297. --
*Ulanowski* a. a. O. S. 160, 171. -- *Pilat* in den Beilagen Nr. 70
zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordnetenhauses S. 545. --
Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781; ferner die Acten: 9 ex Januario
1773. II. A. 6 und V. B. 1, 599 (Arch. d. Min. d. Innern); Bericht des
Kreisamtes Zamośc vom Oktober 1784.

[62] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 195 und die oben citierten
Akten.

[63] Vergl. *Popper* in der "Zeitschrift für österreichische
Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde" 1826. 4. Heft. S. 209.
-- *Drdacki*, Die Fronpatente Galiziens, Wien 1838. S. 79 f. -- Die
*Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 11. -- "In Podolien
bestehen die sogenannten Tloken; es benützen dort die Unterthanen
mehrenteils die Gründe gemeinschaftlich, und außer denen Hausgärten
und wenigen Wiesen, die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen,
bestehen ihre Gründe aus mehreren Hauptabtheilungen, welche abwechselnd
nach der verschieden eingeführten Gewohnheit durch mehrere Jahre
hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach gelassen
werden; die jährliche Vertheilung dieser Gründe geschieht auch nicht
unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu zwei-
oder vierspänniger oder Fußrobot bekennt." (Gubernialprotokoll vom
7. Mai 1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826. -- Die
amtliche österr. Bezeichnung für die Feldgemeinschaft war "wandelbarer
Grundbesitz".

[64] Vergl. *Lutschitzky* in Schmoller's Jahrbuch. XX. S. 165-196.

[65] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 51 ff.

[66] Vergl. *Drdacki* a. a. O. S. 128. *Klunker*, Die gesetzliche
Untertansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46. II. Bd. S. 15.

[67] Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammerarchiv);
Kanzleivortrag vom 8. November 1782. Vergl. auch *Merunowicz* in den
oben citierten *Beilagen*. Nr. 70. S. 553.

[68] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 197. *Ostrowski* a. a. O.
I. Bd. S. 55. *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 105 ff.

[69] "Die Inventare entstanden durch den bloßen Willen des Herrn;
der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige
Feierlichkeit, die zur Errichtung eines Inventars nöthig war, und
nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfändet
wurde, oder sonst eine gerichtliche Übergabe Platz griff, wurde das
Inventar von Zeugen unterschrieben und bei irgendeinem Landgerichte zur
Einschreibung übergeben." (Bericht des Kreisamtes Bochnia, Juli 1783);
ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).

[70] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 51. *Skrzetuski* a. a. O.
II. Bd. S. 194 f. -- *Betrachtungen* über die Verfassung von
Galizien etc. bei *Grellmann*, Statistische Aufklärungen I. Bd.
S. 177. *Wybranowski* im "Dziennik Polski" vom 8. August 1896. --
Acten: 1004 ex Majo 1774. Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok. d.
Gubernialratssitzungen vom 7. Juli 1781 und vom 15. Dezember 1782.
Kanzleivortrag vom 6. September 1782. Bericht des Gubernialrates von
Ainser vom 17. Juli 1790 und Beilagen.

[71] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel*, Betrachtungen
über den politischen Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845. S. 289
f. -- cit. Act: 156 ex Septembri 1785. -- Eine andere Bezeichnung für
diese Dienste ist *daremszczyzna* oder *daremny dzień* (unentgeltliche
Arbeit oder unentgeltlicher Tag).

[72] cit. Act: 156 ex Septembri 1785.

[73] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. *Lelewel* a. a. O. S.
290. Gubernialbericht vom 11. März 1784.

[74] Vergl. *Ostrowski* a. a. O. I. Bd. S. 52. -- Acten: 156 ex
Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern).

[75] Vergl. *Jasińskis* Denkschrift IV. H. 3.

[76] "il ne travaille qu'autant que la crainte de châtiments le
force de travailler." (*Leszczynski* a. a. O. III. Bd. S. 9). -- Die
Obrigkeiten schonten bei der Robot weder Mensch noch Tier. "à peine les
distinguons-nous des bêtes qu'ils entretiennent pour la culture de nos
terres. Souvent nous ménageons moins leurs forces que celles de ces
animaux." (*Leszczynski* Bd. III. S. 4). -- "Es kommt vor, dass die
Unterthanen ohne Beobachtung einiger Verordnungen durch ganze Wochen
auf Robot getrieben; von Früh bis auf die Nacht ununterbrochen und
dergestalt zur Robotarbeit verhalten werden, dass ihnen hiebei weder
ihr Vieh zu füttern noch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet
werde. Sie verlieren dabei ihr Vieh und können die eigene Wirtschaft
nicht bestellen. Durch oftmalige weite Fuhren, wofür ihnen kaum die
Hälfte der Robotstage abgeschrieben wird, werden sie gänzlich zugrunde
gerichtet, indem sie solche nur im Frühling und Herbst bei übelsten
Straßen verrichten, sich selbst und ihr Vieh aus eigenem verkosten,
solches auf den üblen Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen müssen."
(Referat zur Gubernialratssitzung vom 30. März 1781. -- "einige
Verordnungen" bezieht sich auf das Patent vom 3. Juni 1775.)

[77] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.

[78] Vergl. *Skrzetuski* a. a. O. II. Bd. S. 176.

[79] Vergl. *Lelewel* a. a. O. S. 285. *Maciejowski* a. a. O. S. 198 f.
311 ff.

[80] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 200 f.

[81] Siehe oben S. 14.

[82] Vergl. *Maciejowski* a. a. O. S. 202 ff.

[83] Vergl. *Konstytucja* a. a. O. § IV. -- J. J. *Rousseau* äußerte
sich über die bäuerlichen Verhältnisse in Polen folgendermaßen:
"Affranchir les peuples de Pologne est une grande et belle opération,
mais hardie, périlleuse et qu'il ne faut pas tenter inconsidérément.
Parmi les précautions à prendre est une indispensable et qui demande
du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la liberté et
capables de la supporter les serfs qu'on veut affranchir." (Oeuvres
complettes. Aux Deux-Ponts. 1782. II. S. 212.)

[84] Resolution Kaiser Karl VI. (1738). Vergl. *Grünberg*,
Bauernbefreiung. II. Bd. S. 28.

[85] *Piller*'sche Gesetzsammlung I.

[86] Patent vom 16. November 1772. (*Piller*'sche Gesetzsammmlung VI.)

[87] Patent vom 10. März 1774. (*Piller*'sche Gesetzsammlung
XVI.) -- Bericht des Distriktsdirektors von Zamość vom 4. Januar,
Gubernialbericht vom 28. Januar, Kanzleivortrag vom 12. Februar 1774.

[88] Patent vom 1. März 1777. (*Piller*'sche Gesetzsammlung II.)

[89] Patente vom 18. November 1772 (*Piller*'sche Gesetzsammlung VII.),
vom 23. Dezember 1772 (ebend. XII.), vom 4. März 1773 (ebend. XX.), vom
2. Mai 1773 (ebend. XXIX.).

[90] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.

[91] *Piller*'sche Gesetzsammlung XI.

[92] Vergl. *Linden*, Die Grundsteuerverfassung der österreichischen
Monarchie. Wien 1840. I. Bd. S. 53.

[93] "Ins Künftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes mit
einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene in
die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr, als
Grundherr und angemaßter Souverain alle nur mögliche Lasten aufbürdet,
scheinet nicht möglich zu sein, daß er nebst seinen übertriebenen
Dominical-Prästationen (welche man jedoch sobald als möglich in
billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die
Contribution entrichten könne." (Aus dem Vortrage der Staatskanzlei vom
3. November 1773.)

[94] *Piller*'sche Gesetzsammlung XIV. Vergl. *Linden* a. a. O. I. Bd.
S. 54.

[95] Patent vom 18. April 1775. (*Piller*'sche Gesetzsammlung V.)
*Linden* a. a. O. I. Bd. S. 54.

[96] *Linden* a. a. O. I. Bd. S. 57 f.

[97] Eine Darstellung des galizischen Steuerwesens im ersten Jahrzehnt
der österreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom
21. August 1783.

[98] *Wawel-Louis*, Początkowe sądownictwo austryackie w Galicyi
(1772-1784) we Lwowie 1897. S. 10, 148 f.

[99] Patent vom 18. März 1775. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)

[100] Staatskanzleivorträge vom 30. August und 17. September 1772.
Vergl. *Arneth*, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X. Bd. S. 78
ff.

[101] "ut suos labores et dationes non ab arbitrio sui domini, sed a
lege publica dependere sentiant."

[102] Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22. Februar 1774.

[103] Am 1. August 1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine Mutter:
"le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure humaine et la
vie physique." Vergl. *Arneth*, Maria Theresia und Josef II. II. Bd.
S. 14.

[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem
Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte
seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit
wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war.
Vergl. *Kratter*, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig
1786. I. Bd. S. 205-209. -- Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.

[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.

[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774.

[107] *Piller'sche* Gesetzsammlung X. -- Die einleitenden Worte des
Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei
verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". -- Hofkanzleidekret vom
1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht
vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu
Staatsarch. Nr. 1168.

[108] *Piller'sche* Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2.
September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom
7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)

[109] Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272.
II. S. 105; *derselbe* Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften. II. Aufl.

[110] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290.

[111] *Koranda* schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember
1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen:
"Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem
Wort *Czlowieczenstwo* von uralten Zeiten eingeführt und üblich war,
ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen
Galizien und Lodomerien unter dem Namen *Mancipium*, Plebeius, et
*subditus glebae adscriptus* bekannt". Nachdem er hierauf nach den
Volumina legum und nach *Zalaszowski*, Jus regni Poloniae, die
von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort:
"Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen
Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das
Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann
todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn
anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque
modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe
keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch
heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren
die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und
die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und
Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff
und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass
alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche
durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach
eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen
Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis
allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung
eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe
S. 71.)

[112] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis
398.

[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte
Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung
für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch
zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen,
Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im
flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im
Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich
fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural
Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom
21. Februar 1782.)

[114] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.

[115] Diese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785
(*Piller'sche* Gesetzsammlung CXXVII.) wiederholt worden.

[116] § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: "Die Obrigkeiten haben
auch jene Eltern, die mehrere zum Dienen taugliche Kinder bei Hause
haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bedürfen zu
verhalten, dass sie derlei Kinder in Dienst geben, und ebenso sind auch
die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende
die Dorfrichter und Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit
mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und
ebenso die dienstfähigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzuzeigen haben."
(*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)

[117] Beschwerden der Untertanen von *Marczyz*, November 1781. --
*Klunker*, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd. S. 129.

[118] Patent vom 15. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)

[119] Hofkanzleivorträge vom 16. August und 13. Dezember 1782.

[120] Resolution vom 5. Juli 1785.

[121] 156 ex Septembri 1785.

[122] Über die böhmischen Arbeitsstunden vergl. *Grünberg*,
Bauernbefreiung, II. Bd. S. 262.

[123] Das Gubernium hatte folgende Arbeitslöhne ermittelt: Arbeit mit
der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10-12 Kreuzer, leichtere
Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und aufladen) 7 Kreuzer,
für eine vierspännige Fuhr 30 Kreuzer und für eine zweispännige 15
Kreuzer. (Gubernialbericht vom 25. Juli 1785. Hofkanzleivortrag vom
29. August 1785.)

[124] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 29. August 1785.

[125] Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786.

[126] *Piller'sche* Gesetzsammlung LI.

[127] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 257-267. -- Ein
Vorläufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das
auf den Kameralgütern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abstellte.
(Vergl. *Löwenwolde*, Handbuch der galizischen Gesetze in Auszügen,
II. Bd. S. 281.)

[128] Vergl. das böhmische Patent bei *Grünberg*, Bauernbefreiung,
II. Bd. S. 262.

[129] Bereits früher durch Patent vom 21. Mai 1784 (*Piller'sche*
Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine ähnliche Bestimmung enthält §
19.

[130] Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (*Piller'sche*
Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der
böhmischen Länder auf 13 Tage im Jahre herabgesetzt worden; jetzt
erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan für
die Bemessung der Schuldigkeiten der Häusler und Innleute nicht das
Inventar, sondern das Fronpatent maßgebend. Vgl. *Klunker* a. a. O.
II. Bd. S. 144-146.

[131] Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. März 1784
(*Piller'sche* Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. -- Durch das Dekret der
Studien-Hofkommission vom 11. Oktober 1811 wurden auch die diplomierten
Hebammen von der Innmannsfrone befreit. Vgl. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
S. 148.

[132] Die Bestimmungen über die weiten Fuhren sind den böhmischen
nachgebildet. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 264 f.
Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes
vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784
(*Piller'sche* Gesetzsamml. V.) enthalten. Vgl. Hofdekret vom 30. Mai,
Gubernialbericht vom 19. September und Resolution vom 13. Dezember 1783.

[133] Analog das böhmische Patent. Vgl. *Grünberg*, Bauernbefreiung,
II. Bd. S. 265.

[134] Diese speziell waren schon durch Patent vom 11. Juli 1783
(*Piller'sche* Gesetzsamml. XXVIII.) beseitigt worden.

[135] Auf den Domänen war dieses schon durch Hofdekret vom
29. November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777
samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das
Leibeigenschaftsaufhebungspatent abgestellt worden.

[136] Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. März
1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XVII.) ausgesprochen worden.

[137] War schon durch Circular vom 9. Dezember 1784 (*Piller'sche*
Gesetzsammlung CXIV.) verordnet worden.

[138] Kreisschreiben vom 9. August 1786 (*Piller'sche* Gesetzs. LXI.)
-- Gubernialbericht vom 8. August 1786. -- Durch Hofkanzleidekret
vom 22. März 1817 wurde befohlen, als Maßstab für die Vergütung
der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die
Lokalarbeitspreise, die alljährlich vom Kreisamte auszumitteln seien,
zu nehmen. *Klunker*, a. a. O. II., S. 152 ff. -- Gubernialberichte
vom 1. November und 28. Dezember 1816. -- Hofkanzleivortrag vom
23. Januar 1817. Resolution vom 22. März 1817. -- Im Winter 1786/87
herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edelleute erklärten: sie sei
durch die schlechtere Bestellung der herrschaftlichen Äcker infolge der
Robotpatente hervorgerufen worden.

[139] *Piller'sche* Gesetzsammlung VIII.

[140] Nachricht vom 21. März 1785 (*Piller'sche* Gesetzs. XXVII.)

[141] Patent vom 17. Juni 1787 (*Piller'sche* Gesetzs. LXXXI.)

[142] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 170-175.

[143] Vgl. *Klunker*, a. a. O. I. Bd., S. 287.

[144] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.

[145] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.

[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.

[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XV.)

[148] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd.
S. 313-314, 376-387.

[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind
den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum
Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen
Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig
überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden.
Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und
erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt
seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür
das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr
zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.

"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden
lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so
leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo
es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem
Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in
baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten
wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren
Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines
Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen
muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.

"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl.
Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der
untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den
Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden
Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es
erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.

"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche
Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden
beobachtet und beurtheilt werden.

"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien
angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht
mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.

"Dahingegen in den übrigen und beynahe in ganz Roth-Reußen vom
Sanflusse an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Gränzen, wo
die Feldfrüchte immer in geringem Preise sind, und keinen Verschleiß
haben, da ist der Unterthan träge und hat gar keinen Hang zur Habsucht.
Er begnügt sich mit den nothwendigsten Bedürfnissen und bauet von
seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung für sich und seine
Familie nöthig ist." (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.)

[150] Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781.

[151] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIX. -- Wiederholt durch
Kreisschreiben vom 10. September 1789 (*Piller'sche* Gesetzsammlung
LXXXIII.) Vgl. auch Patent vom 23. Juli 1783 (*Piller'sche*
Gesetzsammlung LXV.)

[152] Patent vom 24. April 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XII.)

[153] *Piller'sche* Gesetzsammlung LIV. -- Vgl. auch Kreisschreiben vom
3. April 1787 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVII.)

[154] Ah. Entschließung vom 31. Dezember 1784 und Hofdecret vom
7. Januar 1785 bei *Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 402 f.

[155] Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785. -- Vgl.
*Grünberg*, Bauernbefreiung, II. Bd. S. 403. *Kalinka*, Galicya. S. 135
f.

[156] Resolution vom 2. März 1785.

[157] Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785.

[158] Resolution über den Hofkanzleivortrag vom 31. März 1785: "So
wie Ich es der Kanzley bereits ausdrücklich bedeutet habe, sind
die Obrigkeiten zur Überlassung des Eigenthums der Gründe an die
Unterthanen nicht zu zwingen, sondern es ist hierunter alles lediglich
dem willkürlichen Einverständnis zwischen Herren und Unterthanen zu
überlassen. --

"Die Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den
Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zu ergehen.
Überhaupt aber muss diese Aushilfe auf jenes beschränkt werden, zu
welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Gründe nicht eigenthümlich
besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind. --

"Übrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich
unbilligen Robotentrichtung schon behörig fürgesehen werden, und ist
statt der von der Kanzley geäußerten Besorgnis sich zuversichtlich
zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Gründe
keineswegs hindern, sondern vielmehr befördern werde." --

[159] Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. *Klunker* a. a. O. II. Bd.
S. 34.

[160] *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd., S. 265.

[161] Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverordnung
vom 27. Mai 1785 (*Klunker*, a. a. O., II. Bd., S. 38) und durch die
oben erwähnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785.

[162] § 41 des Fronpatentes vom 16. Juni 1786.

[163] *Grünberg*, Studien, S. 63 f.

[164] Hofkanzleivortrag vom 1. März 1787.

[165] Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertäniger Gründe ohne
vor dem Kreisamte erteilte Einwilligung des Untertans ist bei Strafe
des doppelten Wertes verboten. "Da theilsorten die Unterthanen noch
keine würklich zugemessenen Gründe haben, sondern in einem Jahre in
dieser, in dem anderen in jener Gegend einige Feldantheile zu benützen
pflegen, mithin der Umstand entstehen könnte, welches eigentlich als
ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben
Seine Majestät den ersten des vorjährigen Wintermonates zu bestimmen
geruht, daß die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen
befindlichen Gründe als jene zu betrachten sind, auf welche sich das
Verbot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe." (Hofdekret
vom 2. April 1787.)

[166] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 65 f.

[167] *Piller'sche* Gesetzsammlung LX.

[168] Vgl. *Grünberg*, Studien, S. 66, Anm. 3.

[169] § 11 des Patents: "Rusticalgründe sind jene Gründe, welche von
jeher dem Landvolke zur sogenannten Anstiftung und seinem Unterhalt
dienten, und vermöge der *erlassenen Patente* zum obrigkeitlichen
Genusse unter Strafe nicht mehr eingezogen werden dürfen; auch
macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben käuflich, oder
erbrechtlich, oder uneingekauft besessen werden. Sollte hie und da über
die Eigenschaft der Gründe, ob solche Dominical- oder Rusticalgründe
sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung verzögernder
Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und
ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen haben und für
Rusticalgründe angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jene
in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich dominical
ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche am 1. November 1786,
*als dem Normalzeitpuncte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung
der Dominical- und Rustical-Realitäten festgesetzt* ist, zu derjenigen
Gattung gehört haben, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf
gemacht wird. Z. B. also, daß dieser oder jener Grund, den itzt ein
Unterthan genießt, von einem obrigkeitlichen Maierhofe herrühre, der im
Normaljahre bestanden, und daß diese Ableitung allgemein bekannt sei."

[170] Vgl. *Klunker* a. a. O., II. Bd., S. 35 ff.; ferner
*Krzeczunowicz* a. a. O., S. 24, und *Słotwinski* a. a. O. III. Bd.,
S. 12.

[171] Solche Fälle sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom
1. September 1781, *Piller'sche* Gesetzs. XV., §§ 1-3), Schmuggel
(Kreisschreiben vom 6. März 1787, *Piller'sche* Gesetzs. XXIV.), Flucht
vor der Militärstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, *Piller'sche*
Gesetzs. LVII.).

[172] Vgl. *Tomaschek* in der "Zeitschrift für österreichische
Rechtsgelehrsamkeit und pol. Gesetzkunde". Jahrg. 1840. I. Bd., S.
82-105. -- *Grünberg*, Studien, S. 235, Anm. 1. -- Kreisschreiben vom
26. Mai 1789 (*Piller'sche* Gesetzs. LI.).

[173] Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787. Vgl. *Klunker* a. a. O.
II. Bd., S. 51.

[174] Vgl. Hofkanzleiact 16 ex Augusto 1792.

[175] "Unus quisque a lignatione in silvis regiis absque expressa
nostra permissione abstinebit." (*Piller'sche* Gesetzsammlung III.)

[176] "In illis locis ubi hactenus usus viguit, subditis pro
necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni
proxima hinc inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad
ligna noviter caedenda attinet omnia privilegia lignandi cassantur."
(Patent vom 28. Januar 1773, *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV.)

[177] Patent vom 20. September 1782. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XL.)

[178] Die gleiche Politik hatten seinerzeit auch die böhmischen Stände
eingeschlagen. Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 236 ff.

[179] *Piller'sche* Gesetzsammlung II.

[180] Publiziert mit Kreisschreiben vom 29. Oktober 1789 (*Piller'sche*
Gesetzsammlung CIV). Gubernialbericht vom 15. Januar 1789.

[181] Landespräsidialerlaß vom 26. Februar 1790 bei *Klunker* a. a. O.
II. Bd. S. 67-69.

[182] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, 1. Bd. S. 290-314, II. Bd.
S. 332-359, 423-431.

[183] Vergl. *Pilat* in der "Statistischen Monatsschrift" XVIII. Bd. S.
295.

[184] Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784.

[185] Es machte bei den Eingeborenen in Galizien böses Blut, daß
bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrschaftlichen Gründe
nur die Immigranten und nicht die Inländer berücksichtigt wurden.
Auf eine diesbezügliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die
Hofkammer am 8. Juni 1784: "Die Vermehrung der Population ist eine der
vorzüglichsten Absichten, welche Seine Majestät bei der befohlenen
Robotabolition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dominicalgründe
nicht vorzüglich auf fremde Einwanderer Bedacht genommen wird, so wird
diese Vermehrung nicht gefördert."

[186] Die zahlreichen Verordnungen über das Ansiedlungswesen in
Galizien sind im "Hauptnormale über das Ansiedlungswesen" vom
3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedruckt bei *Czörnig*,
Ethnographie etc. III. Bd. Anhang S. 14-54.)

[187] *Czörnig* a. a. O., I. Bd. S. 17. Vergl. auch *Drdacki* a. a. O.
S. 122 f.

[188] Akten im k. u. k. Hofkammerarchiv, Faszikel 7117-7119.

[189] *Piller'sche* Gesetzsammlung XIV und XV.

[190] Gubernialcirculare vom 5. April und 28. Juni 1782.
(Patentsammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch
*Klunker* a. a. O. III. S. 7.

[191] Patent vom 15. Januar 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung IV.)
verlangt, daß fortan nur erbländische Untertanen als Beamte angestellt
werden sollen.

[192] Patent vom 9. April 1784. (Vergl. *Klunker* a. a. O. III. Bd. S.
17 ff.)

[193] Patent vom 24. Juni 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)

[194] Kreisschreiben vom 12. April 1787. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
LIII.) Wichtig für die "Organisation der herrschaftlichen Ämter" war
das Dekret vom 21. August 1788. (*Klunker* a. a. O. III. Bd. S. 25
ff.) Gubernialbericht vom 17. August 1786. Hofkanzleivortrag vom
20. September 1787.

[195] Patent vom 5. Januar 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung I.) Das
Patent vom 3. Oktober 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XLVI.) hatte
befohlen, in die künftig abzuschließenden Güterpachtkontrakte folgenden
Absatz einzuschalten: "Ferner hat der Pächter sich in Absicht auf die
Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte
und Vorschrift des Patentes vom 3. Juni 1775 auf das pünktlichste zu
achten." Das Patent vom 31. März 1783 (*Piller'sche* Gesetzsammlung X.)
hob die sogenannten obligatorischen und arendatorischen Kontrakte auf.

[196] Patent vom 18. April 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVIII.)
Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet
worden.

[197] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXVII.

[198] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist.
d. Innern: IV. K. 4, 2536.

[199] Patent vom 13. April 1784 (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXVI.)

[200] Circular vom 23. September 1784. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
XC.)

[201] Wichtig war folgende Bestimmung: "Die Dorfgerichte sollen sich
angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen
entstandenen Streitigkeiten soviel wie möglich gütlich beizulegen, und
nur erst dann, wenn die Versuche zu einem gütlichen Vertrage fruchtlos
sind, hat das obrigkeitliche Amt die rechtliche Entscheidung nach
den bestehenden Vorschriften zu fassen." Patent vom 24. Juni 1784.
(*Piller'sche* Gesetzsammlung LXVIII.)

[202] Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773.

[203] Vergl. *Arneth* a. a. O. III. Bd. S. 248.

[204] Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministeriums des
Inneren: II. A. 6; V. B. 1, 598; IV. K. 1, 2470; IV. K. 3, 2497.

[205] Allerhöchstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4. Dezember
1782. Abgedruckt bei *Meynert*, Kaiser Josef II., Wien 1862. S. 153
f. Vergl. *Röscher*, Geschichte der Nationalökonomik in Deutschland.
München 1874. S. 632.

[206] Kommissionsprotokoll vom 7. Januar 1783.

[207] Ich folge dabei *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und
II. Bd. 420-451. -- Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es:
"Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass
dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin
alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das
Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger
Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit
zugewendet werde."

[208] Patent vom 10. Februar 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (*Piller'sche* Gesetzsammlung
LXXXVI.) Vergl. (*Zanetti*), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs
des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer
wahren Beschaffenheit bei *Grellmann* a. a. O. III. S. 437-536.

Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende
Tabelle:

Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:

                        im Durchschnitt
                       +----------------------------------------------
                       |
                       |             von Äckern, Trischfeldern,
                       |             mit Äckern verglichenen Teichen,
                       |             dann von Seen und Flüssen
                       |            +---------------------------------
                       |            |
                       |            |         von Wiesen und
                       |            |         mit Wiesen verglichenen
                       |            |         Gärten und Teichen
                       |            |        +------------------------
                       |            |        |
                       |            |        |         von Hutweiden,
                       |            |        |         Gestrüppen und
                       |            |        |         Waldungen
                       |            |        |        +---------------
                       |            |        |        |
                       |            |        |        |
                       V            V        V        V
+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
| an      | in den    |            | 10 fl. |        |
| landes- | deutschen | 12 fl.     | 37-1/2 | 17 fl. | 21 fl.
| fürst-  | Provinzen | 13-1/3 kr. | kr.    | 55 kr. | 15 kr.
| licher  +-----------+------------+--------+--------+-------
| Steuer  | in        | 8 fl.      | 7 fl.  | 12 fl. | 14 fl.
|         | Galizien  | 16-4/5 kr. | 5 kr.  | 5 kr.  | 10 kr.
+---------+-----------+------------+--------+--------+-------
| an Urbarial-        | 17 fl.     | 15 fl. | 26 fl. | 30 fl.
| schuldigkeiten      | 46-2/3 kr. | 25 kr. | 2-1/2  | 50 kr.
| (Maximum)           |            |        |  kr.   |



[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien
herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung
des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen.
(Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese
Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787:
"Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung
genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen
seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche
Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes
verschoben bleiben.")

[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten
die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die
Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)

[211] Vergl. *Kalinka*, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793.
Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. -- Vergl. auch
*Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst*, Österreich unter Maria Theresia,
Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.

[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter
sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches
zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der
Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden
wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu
ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei
unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil
diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig
in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es
den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die
Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf
einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren
Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. -- "Der Edelmann,
der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der
Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der
galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)

[213] Resolution vom 14. September 1789.

[214] *Wolf* und *Zwiedineck-Südenhorst* a. a. O. S. 314.

[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex
Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift
525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie
abgedruckt bei W. *Loziński*, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.

[216] Nach *Brigidos* Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an
Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der
Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer
war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem
ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. -- 2,239.787 fl. 58
kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen
noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche
Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl.,
für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung
des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden
sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also
ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die
Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2
bis 2/3 vermindert. -- Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den
sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß
für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern
festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28.
Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl.
*Loziński* a. a. O. S. 107 ff.)

[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.

[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte
Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen.
Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent
zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer
betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände
erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser
Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als
auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern
gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die
Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.

[219] Ebendort. Vergl. ferner *Kalinka* a. a. O. S. 104 f.
*Starzynski*, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik
naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom
2. Juni 1790. (*Piller'sche* Gesetzsammlung XXXVIII).

[220] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXX.

[221] *Piller'sche* Gesetzsammlung XCI.

[222] Vergl. *Uwagi* nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których
do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec
sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und
die Gegenschrift: (E. B. *Kortum*) Magna Charta von Galicien oder
Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation
über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann
a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der
Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. *Starzynski* a. a. O.

[223] §§ 45-46 der charta.

[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten *Ainsers* vom 17. Juli 1790.

[225] Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige
Kommission, deren Mitglieder zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte
von den Ständen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen
und die Inventarien rektifizieren. -- Die Beschränkung der Robot auf
3 Tage in der Woche sollte für die größeren Bauerngüter (auch nach
Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: "Heureusement qu'il y a moien de
le faire sans aggraver le sort du peuple, et même sans outre passer
la règle, qu'aucun individu ne soit tenu à plus de corvées qu'à trois
par semaine. Les colons de Galicie ne sont pas propriétaires de leurs
fonds, ils en jouissent à titre de métayer. On pourrait donc sans
blesser leurs droits distraire des possessions de ceux donc les charges
ont été mis au moins, de portions proportionnées à ce rabais et les
faire servir à l'établissement des autres colons à rédevances." Die
Deputierten sprachen sich auch für die Wiedereinführung der gemessenen
Dienste aus. -- Ferner erklärten sie: „"Où une grande disproportion
tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans
se trouverait être introduite, soit à la suite de l'abolition des
droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance accidentelle: Le
seigneur qui en alleguerait la preuve et la cause, aura le droit de
proposer la manière de l'égaliser. Cependant le total des rédévances
tel qu'il a été le dernier 8^bre 1789 sauf les droits à rétablir
restera immuable sans augmentation ou diminution." -- "Il importe
pour plusieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur;
c'est à dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse être
entreprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus."

[226] Kolmanhuber forderte ferner a) "dass anstatt der angetragenen
kostbaren und langsamen Umschmelzung der Inventarien solche bloß
nach der alten Gewohnheit, eigenen Geständnis und Einvernehmung der
Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem
Grundherrn überlassen, und selbem hierzu ein Termin von 6 Monaten
eingeräumt, c) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht
eingemenget, sondern nur in Fällen, wo der Grundherr mehr forderet,
als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen,
der Streit von einem Kreisbeamten und zwei begüterten Kreisinsassen
auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden entschieden
oder in deren Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel
benachbarter Güter, oder nach der Lustration der nächstliegenden
Starostey beygelegt, d) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien
berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen
unterschrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von
diesem ein Commissär ad locum, wo er das nun verfasste Inventarium
in Ansehung der fürgeschriebenen Vollständigkeit zu überschauen, in
Gegenwart zweier benachbarten Güterbesitzer den Unterthanen vorzulesen
und den Inhalt von selben bestätigen zu lassen hat, abgeschickt, e)
dass diese Inventarien noch überdies von einer aus Gubernialräthen und
ständischen Deputierten zusammengesetzten Commission beurteilet, und
endlich f) von der Regierung sanctioniert werden."

[227] *Starzynski* a. a. O. S. 627, 915.

[228] Vergl. *Starzynski* a. a. O. S. 920 ff.

[229] Bericht *Margeliks* vom 26. März 1792. Allerhöchstes
Handschreiben vom 28. April 1792.

[230] Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792.

[231] Allerhöchstes Handbillet ddo. Laxenburg, den 13. Juni 1793.
Vortrag des Direktoriums vom 26. Juni 1793.

[232] *Piller'sche* Gesetzsammlung XXXXVI.

[233] Vergl. *Grünberg*, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 357.

[234] *Springer*, Geschichte Österreichs seit dem Wiener Frieden
1809. Wien 1863, I. Bd. S. 53.

[235] Vergl. *Meynert*, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regierung
und seiner Zeit. Wien 1872. S. 141.

[236] Hofdekret vom 30. November 1796. (*Franz des Zweiten* politische
Gesetze und Verordnungen. IX. Bd. 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797.
(X. Bd. 3.)

[237] Patent vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.)

[238] Patente vom 17. Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.)

[239] Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern. II. A. 6,
320.

[240] Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802
(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 225-238). Von weittragender
Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817
(bei *Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 276-279), die die Entscheidung in
Streitigkeiten über untertänige Schuldigkeiten, Gründe und Servituten
den politischen Behörden zuwies. Vergl. darüber *Krzeczunowicz*
a. a. O. S. 13 ff.

[241] Hofkanzleivortrag vom 24. Oktober 1816; Resolution vom
20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28. Januar 1817 (bei
*Klunker* a. a. O. II. Bd. S. 252-256).

[242] Patent vom 29. Oktober 1790. (*Sammlung* der Gesetze im
Untertansfache u. s. w. 54.)

[243] Vergl. *Grünberg*, Studien S. 217-223, 256-263 und die dort
citierten Akten. Ferner *Tomaschek* a. a. O. und *Pilat* in den
citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X.
Session S. 545.

[244] Dekret an das galizische Gubernium vom 2. Februar 1809.

[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.

[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.

[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht
vorhanden.

[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum
Gubernialberichte vom 28. August 1818.

[249] *Piller'sche* Gesetzsammlung LXX.

[250] Patent vom 6. Mai 1819. (*Provinzialgesetzsammlung* 44.)

[251] Vergl. *Freiberger*, Handbuch der österreichischen direkten
Steuern. Wien 1899. S. 96.

[252] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 90.

[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden
die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt
darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent
davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der
20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium
folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im *Kolomeer*
Kreise besteht sie dermalen noch bei *8 Gemeinden* in Ansehung aller
Rusticalgründe. In *12 Gemeinden* sind zwar die meisten Gründe schon
zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind
noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen
demnächst zur Vertheilung. In *24 Gemeinden* handelt es sich nur
noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im *Czortkower* Kreise
erscheint noch bei *44 Gemeinden* der Grundbesitz in concreto. c)
Im *Stanislawower* Kreise bei *6 Gemeinden*, wo jedoch das Dominium
sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom
3. Oktober 1826.)

[254] Vergl. *Grünberg*, Studien, S. 92 ff.

[255] *Die Grundentlastung* in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.

[256] Ebendort S. 12.

[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische
Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb
den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung
der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten
sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser
Beschuldigung -- der man übrigens auch von Seite der rumänischen
Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. *Grünberg*, Studien
S 35 f.) -- ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es
der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche
Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten,
kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die
Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war,
erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl *Czetsch* Ritter
von *Lindenwald*, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus
diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher
erster Instanzen. "Beseitigt man -- argumentierte er -- den
Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die
Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen
der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser
eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.

[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember
1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern,
sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher
Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, -- mit Ausnahme einiger
weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, -- nirgends geübt wurde,
für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand
bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie
Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall
gänzlich fehlt."

[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften
zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc."
Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht.
-- Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer
Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen
Rechenschaftsberichte. Vergl. *Kalinka* a. a. O. S. 368.

[260] *Sala*, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien
1867. S. 5.

[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. -- "Es ist
eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die
Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass
sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung
der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der
Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in
Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass
auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und
des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt,
nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht
werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer
hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und
Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) -- Die
oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in
Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens,
des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der
Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum
Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit
und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." -- Vergl. *Das
Polenattentat* im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der
westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.

[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu
seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht
ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses
Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren
Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien
sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich
nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen
des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum
Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) -- Vergl. *Sala* a. a. O. S. 6
f.

[263] Vgl. *Grünberg*, Studien S. 256 ff.

[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl
vom 13. August 1846. Vergl. ferner *Sala* a. a. O. S. 5 f. und cit.
*Beilagen* Nr. 70 S. 520, 524, 545.

[265] Gubernialbericht vom 17. März 1848.

[266] Vergebens kämpfte die Regierung gegen das Unwesen der
Winkelschreiber. Die Verordnungen gegen sie sind zusammengestellt bei
*Słotwinski* a. a. O. II. S. 155-159.

[267] Das behauptet *Sala* (a. a. O. S. 8), der von 1840-1846 als
Gubernialrat Chef des Präsidialbureaus des galizischen Guberniums unter
dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von Österreich-Este gewesen
war.

[268] Vergl. besonders *Sala* a. a. O. S. 7-12.

[269] *Jasiński*, Betrachtungen etc.

[270] *Jasiński* a. a. O. -- Im Jahre 1811 schrieb der damalige
Gouverneur Graf Goeß: "Der Bauernstand, diese so nützliche und wichtige
Klasse von Einwohnern bemüht sich hierlandes noch tief auf der
untersten Stufe der Kultur. Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestät
ihm seine Rechte und Vermögen sichern, so ist er doch nicht im Stande,
den Wert derselben zu erkennen und ihre Früchte zu genießen. Mangel
von Fleiß und Industrie beschränken ihn in seinem Erwerb, folglich in
seinen ersten Bedürfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Kräfte.
Müßiggang ist seine Ergötzung und übermäßiger Genuss berauschender
Getränke sein Vergnügen, und die Folgen davon nicht selten traurig für
ihn, immer aber nachteilig für den Staat." Als Mittel zur Hebung des
Bauernstandes empfahl Goeß: "*Vermehrung der Volksschulen* auf alle
mögliche Art." (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811.) -- Schon im Jahre
1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daß die außergewöhnliche
Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der
öffentlichen Gewalttätigkeit in Galizien auf Rechnung des Druckes, den
die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei.

[271] Vergl. *Sala* a. a. O. 8. 3, 50 ff. *Ostaszewski-Barański*,
Krwawy rok (1846) W Złoczowie 1896. S. 1 ff.

[272] Für die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden:
Filaret *Prawdowski* (Henryk *Kamieński*), O prawdach żywotnych narodu
polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryż 1845.
Ferner Wiktor *Heltman*, Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866.

[273] "Niewolnik niezna ojczyzny, która nie jest jému matką ale
barbarzyńską macochą, która zamiast opieki ma dla niego tylko nędzę
i zhańbienie niewoli, ucisk i plaki." *O prawdach żywotnych*. S. 56.
Ähnlich *Katechizm* S. 13.

[274] Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836.
(*Heltman* S. 5.) Vergl. *O prawdach* żywotnych. S. 53.

[275] *Katechizm* S. 31.

[276] *Katechizm*, S. 35 ff., 55 ff

[277] "Każdy włoscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiający
jakąkolwiek ilość ziemi w zamian dawanych przez siebie panszczyzny,
czynszu, danin, lub jakichkolwiek innych powinności, staje się
właścicielem całego swojego gruntu, żadnych odtąd niemając względem
nikogo obowiązków." *O prawdach* żywotnych. S. 71.

[278] *Katechizm*, S. 42 ff.

[279] Eine wissenschaftliche Begründung dieser Ansicht versuchte
Lelewel in den beiden Schriften: Betrachtungen über den politischen
Zustand des ehemaligen Polen. Brüssel 1845 und Stracone obywatelstwo
stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847.

[280] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 18 ff.

[281] Diese Erfahrung machten alle, die mit den Bauern in Berührung
kamen. *Słotwiński* sagte: "U chłopa na Mazurach "ojcyzna" była
ojcowizną, "polok" był jakimś mitycznym potworem, nierównie gorszym od
dyabła, a chłop sam w swem silnem przekonaniu nie był polskim, jeno
"cysarskim"." (*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 31.) -- Theophil
*Wiśniowski*, der 1847 in Lemberg hingerichtete Führer der 46er
Bewegung: "Masy nie troszczą się o to, jaki jest rząd, masy nie myślą,
tylko słuchają, a nie zapominajmy, źe lud nasz nic nie wie o Polsce
i jeżeli co wie, to dzięki niecnym zabiegom pewnie nic dobrego."
(*Schnür-Pepłowski*, Życie za wolność. We Lwowie 1897. S. 68.) Vergl.
ferner (*Wielopolski*), Briefe eines polnischen Edelmannes an einen
deutschen Publizisten. Hamburg 1846. S. 42. *Das Polenattentat*,
S. 68 -- 74, 101. *Katechizm* a. a. O. S. 106. -- (*Schwarzenberg*)
Antidiluvianische Fidibusschnitzel. Wien 1850. S. 64.

[282] Vergl. *Schnür-Pepłowski* a. a. O. S. 10.

[283] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 118 -- 123. Gubernialberichte vom 25.
September und 2. Dezember 1844 und vom 24. Februar 1848.

[284] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 114 f.

[285] Es hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der
Demokraten, ein Umschwung der öffentlichen Meinung zu Gunsten der
Untertanen vollzogen. "Dank der vorgerückten Civilisation fängt die
öffentliche Meinung auch in Galizien eine wirkliche Macht zu werden
an, die Bedrückung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag
mehr verpönt und der Unterthansbedrücker mit Herabsetzung behandelt."
(*Jasińskis* unten citierte Denkschrift.) Vergl. auch *Obecne stan
Galicyi*. 1843. S. 52. -- Eine sprichwörtliche Bezeichnung für eine
schlechte Arbeit war "robota jak za panszczyznę".

[286] Vergl. *Springer* a. a. O. I. Bd. S. 509 ff.

[287] Für das Folgende vergl. außer den Akten im Archiv des
Ministeriums des Innern IV. H. 3: *Verhandlungen* des in den
Königreichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eröffneten ....
Landtages. Lemberg 1844, 1845, 1846. -- *Sala* a. a. O. S. 115-118.
-- (*Kraiński*), *Memoiren und Aktenstücke* aus Galizien im Jahre
1846. Leipzig 1847. S. 33-63.

[288] In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von *Jasiński*,
Gutsherr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Anträge wegen Regulierung
des Verfahrens der politischen Behörden in Untertanssachen und wegen
Reduzierung der in Wiener Währung zahlbaren Geldzinse der Untertanen
an die Grundherrschaften auf Konventionsmünze. Beide Anträge wurden
der zu wählenden Kommission zugewiesen. (*Verhandlungen* von 1843
S. 41.) Kurze Zeit darauf überreichte Jasiński der Regierung eine
umfangreiche Denkschrift (oben mehreremale von uns citiert) über die
Untertänigkeitsverhältnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablösung der
Untertansschuldigkeiten enthielt.

[289] Die Stände hatten aus Popularitätshascherei den Antrag
Wiesiolowskis unterstützt; die Regierung dürfe aber diesen Bestrebungen
nicht entgegenkommen, denn "hohe Interessen sprechen dafür, daß das,
was in Galizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der
Regierung ausgehe und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der
Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regierung verdanken".

[290] Allerhöchste Entschließung vom 9. Juli 1844. -- Gleichzeitig mit
den Anträgen der galizischen Stände hatten die niederösterreichischen
Stände den Antrag auf Ablösung der Zehnten und Fronden gestellt. Die
Regierung ließ diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stände ihn
im nächsten Jahre wiederholten und eingehend begründeten. Vergl.
*Springer* a. a. O. I. Bd. S. 543 f.

[291] Gubernialbericht vom 26. September 1844. Hofkanzleivortrag vom
14. November 1844. Allerhöchste Entschließungen vom 11. März 1845.

[292] Verhandlungen etc. 1845. S. 39 ff.

[293] ebend. S. 43 f.

[294] ebd. S. 67 ff.

[295] Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt,
in denen die verschiedenen Reformpläne begutachtet wurden. Vergl.
*Sala* a. a. O. S. 159.

[296] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 123 ff.

[297] In Übersetzung mitgeteilt bei *Sala* a. a. O. S. 339-349. Da der
Aufruf scharfe Ausfälle gegen die österreichische Regierung enthielt,
wurde er von den Bauern den Militärbehörden übergeben. Ebendort S. 127.

[298] Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als
Reichsratspräsident. Vergl. *Wurzbach*, Biographisches Lexikon.

[299] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 142 f.

[300] Vergl. (*Sacher-Masoch*), Polnische Revolutionen. Prag 1863. S.
58.

[301] Der Erlaß ist mitgeteilt bei *Ostaszewski-Barański* a. a. O.
S. 64 ff. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 187 f.

[302] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 179-196. *Ostaszewski-Barański*
a. a. O. S. 69-82. *Ostrow*, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in
Galizien. Wien 1869, S. 38-59.

[303] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 196-203, 224-240.
*Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 83 ff. *Ostrow* a. a. O. S. 66 ff.

[304] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 204-211. *Ostaszewski-Barański*
a. a. O. S. 140-146. *Ostrow* a. a. O. S. 78-86.

[305] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 260-293. *Ostaszewski-Barański*
a. a. O. S. 83-169. *Ostrow* a. a. O. S. 59-66. *Tessarczyk*, Rzeź
Galicyjska 1846 r. Kraków 1848. S. 1 ff. -- Der bekannteste Führer
der galizischen Bauern war *Jakob Szela* aus Smarzowa (Kreis Tarnow),
der zur Zeit des Aufstandes im Alter von ungefähr 65 Jahren stand.
Zwanzig Jahre lang führte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa
und Siedliska einen Prägravationsprozeß gegen die adelige Familie
Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch
mit merkwürdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der
Untertansgesetze erworben, so daß er von allen Gemeinden des Kreises
bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde. Im Verlaufe
des Smarzower Prozesses war es mehreremale zwischen ihm und Bogusz zu
persönlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela länger
als Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreishauptmann *Breinl* wies
Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Würde
ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feind der Gutsherren. Vergl.
über Szela außer den oben citierten Schriften noch: (*Sacher-Masoch*)
a. a. O. S. 108-116. *Das Polenattentat* a. a. O. S. 277-287. "Kaum
ist jemals über eine geschichtliche Persönlichkeit so verschieden
geurtheilt worden, wie über den galizischen Bauer Jakob Szela." [Marie
von *Ebner-Eschenbach*, Jakob Szela (in Dorf- und Schloßgeschichten,
Berlin 1894).]

[306] Es ist überflüssig, die unsinnigen Behauptungen der polnischen
Parteien zu widerlegen. Nach *Ostaszewski-Barański* (a. a. O. S. 53)
soll der Tarnower Kreishauptmann Josef *Breinl* Ritter von Wallerstein
am 16. Februar 1846 zu Szela gesagt haben: "Die Regierung rechnet
auf Dich. Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir
belieben wird. Sei Dir Deiner Stellung bewusst! Der Generalgouverneur
ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite im Range. Du hast alle
Machtbefugnisse. 24 Stunden lang darfst du Edelleute morden und
ausrauben. Der ganze Ertrag der Räubereien ist Dein. Wann Du dem
Adel Hände und Füße gebrochen haben wirst, liefere die Gefesselten
in das Kreisamt ein, wo ich Dir für jeden Todten 10 fl., für jeden
Verwundeten 5 fl. und für jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen
werde." Eine aktenmäßige Widerlegung dieser Anschuldigungen gibt *Sala*
a. a. O. S. 302-313. -- Die Beschuldigungen der Regierungsorgane
gingen von den Demokraten aus, die sich vor der öffentlichen Meinung
rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wahrheit durchaus nicht
unbekannt und sie gaben auch öffentlich den Demokraten Schuld an den
traurigen Ereignissen. Vergl. *Heltman* a. a. O. S. 106. -- Ein Teil
der Demokraten schien übrigens mit den Erfolgen seiner Wühlereien
ganz zufrieden zu sein. So erklärte einer ihrer Führer (Dembowski) am
26. Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern
(in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere
sich, daß das Volk mit dem Adel nicht strenger verfahren sei. ("O!
dziwna, dziwna ta łagodność naszego ludu, że uraz tak łatwo zapomina,
że srożej sie nie pomścił na tych, którzy go tak długo deptali i
bezcześcili.") *Ostaszewski-Barański* a. a. O. S. 234.

[307] Schreiben des Fürsten Metternich an die österreichischen
Vertreter im Auslande, ddo. Wien 7. März 1846. (Augsburger Allgemeine
Zeitung. S. 589 f.)

[308] Vergl. *Sala* a. a. O. S. 324.

[309] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. März 1846. -- Vergl.
*Sala* a. a. O. S. 295.

[310] Erlaß des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 10. März 1846. --
Vergl. *Sala* a. a. O. S. 296.

[311] Gubernialsitzung vom 30. März 1846. -- Vergl. auch *Sala*
a. a. O. S. 315 ff.

[312] Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. März 1846. Allerhöchstes
Handbillet vom 22. März 1846.

[313] Bericht vom 22. März 1846.

[314] Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. März 1846. Die
Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Anträge, nachdem sie eingehend
erwogen hatte "1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte imperativ
zu normieren, 2. ob es wegen des Einflusses auf die anderen Provinzen
nicht bedenklich wäre, sich durch die Widersetzlichkeit der galizischen
Unterthanen Zugeständnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus der Aufhebung
der Robot nicht große Nachtheile für die Landeskultur zu besorgen
wären". Einen entscheidenden Einfluß auf den Beschluß der Kommission
nahm der Hofkammerpräsident Baron *Kübeck*. -- Die Umwandlung der
Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schrittweise im Laufe mehrerer
Jahre vor sich gehen.

[315] *Provinzial*-Gesetzsammlung 44. -- Vortrag des Erzherzogs
vom 1. April 1846. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 326. *Grünberg*, Die
Grundentlastung. S. 29 f.

[316] Berichte vom 17., 18. und 22. April 1846. -- Vergl. *Galizien und
die Robotfrage.* Leipzig 1846, S. 74.

[317] Im Monate April überreichte Jakob Szela im Namen von 50 Gemeinden
der Kreise Tarnow und Jaslo ein Gesuch um allgemeine Aufhebung der
Robot.

[318] Sitzung des Guberniums vom 16. Juni 1846 unter dem Vorsitze des
Gubernialpräsidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofräte Ettmayer und
von Milbacher, der Gefallsadministrator Pöcher, der Kammerprokurator
Holzgethan, die Gubernialräte von Widmann und Emminger, die
Kreishauptleute von Czetsch und Martinowitz, Ritter von Krajewski,
Verwalter von Micewski und die ständischen Deputierten Moritz Ritter
von Kraiński und Agenor Graf Gołuchowski. -- Vergl. Bronisław
*Loziński*, Agenor hr. Gołuchowski. We Lwowie 1901. S. 13 ff.

[319] *Jasiński* schrieb in der öfter erwähnten Denkschrift: "Man kann
130 Tage im Jahre von 10-12 Joch arbeiten, weil das Jahr 365 Tage
zählt, aber für 130 Tage schuldige Robot zu bezahlen wäre nicht so
leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine besonders
große Procenten abwirft."

[320] Das Projekt Kraiński-Gołuchowski ist abgedruckt bei (*Kraiński*),
Memoiren und Aktenstücke, S. 227-284.

[321] Die 30% setzten sich zusammen aus "5% auf die mit dem Bestande
der Urbarialleistung verbundenen Regieausgaben der Grundherren; 5%
zur Vervollständigung der den Unterthanen für den Abgang des ihnen
zustehenden Weiderechts auf herrschaftlichen Brach- und Stoppelfeldern
zukommenden Entschädigung (die Gutsherren sollten gleichfalls auf
das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende Weiderecht auf
den unterthänigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten); 10% für
das aufzuhörende Recht, Klaub-, Lager- und Abraumholz, dann Bauholz
aus den herrschaftlichen Waldungen zu beziehen; 10% für die den
Unterthanen mit dem Aufhören des Unterthansverhältnisses entgehenden
Wohlthaten (nämlich a) der unentgeltlichen Patrimonialgerichtsbarkeit,
b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, c) des Unterhaltes der
Ortspolizei, der Conscription- und Recrutierungsgeschäfte, dann
der mit Sanitäts-, Ortspolizeivorschriften verbundenen Unkosten,
rücksichtlich welcher Obliegenheiten die Grundherren im Verhältnisse
ihres Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleichmäßig
beizutragen hatten").

[322] Vor seinem Rücktritte hatte der Erzherzog noch in einer
Denkschrift (vom 23. April 1846) seiner Meinung über die galizischen
Verhältnisse Ausdruck gegeben. Vergl. *Sala* a. a. O. S. 327.

[323] Allerhöchstes Kabinetschreiben vom 3. Juli 1846.

[324] Instruktion für Stadion vom 20. Juli 1846.

[325] Vergl. *Grünberg*, Grundentlastung S. 32. -- Der betreffende
Passus in der Instruktion für Stadion lautete: "In Absicht auf die
Frage der Ablösung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen
abzuwarten, welche ich über die diesfalls im allgemeinen eingeleitete
Verhandlung beschließen werde."

[326] Berichte Stadions vom 7. August und 4. Dezember 1846.

[327] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
(Provinzialgesetzsammlung 99.) -- Circular vom 16. Dezember 1846.

[328] Gubernialverordnung vom 28. August 1846.
(Provinzialgesetzsammlung 100.)

[329] Gubernialkundmachung vom 25. August 1846.
(Provinzialgesetzsammlung 97.) -- Die Maßregeln erregten das
größte Mißfallen der Großgrundbesitzer, die nichts weniger als das
vollständige Aufgeben des Bauernschutzes forderten. Vergl. die
dem Hofkommissär von 107 Gutsbesitzern übergebene Bittschrift bei
(*Kraiński*) Memoiren und Aktenstücke. S. 203-225.

[330] Vorträge des Hofkommissärs vom 6., 13., 14. und 15.
September; allerhöchstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf
Stadion vom 12. November; 3 Kreisschreiben vom 25. November 1846.
(Provinzialgesetzsammlung 127-129.) Instruktion für die Kreisämter
und ihre Bezirkskommissäre. Unterricht für die Grundherrschaften
und Steuerbezirksobrigkeiten. Beide vom 18. Dezember 1846.
(Provinzialgesetzsammlung 140 und 141.)

[331] Die Einteilung in Klassen sollte nach folgenden Grundsätzen
geschehen:

*Klassenbestimmung für die Handrobot:*

--------+-------------------------------------------+-----------+
        | Von einem Grundbesitze,                   |           |
        | von welchem bezahlt wird                  | Wird      |
Klassen +-------------------------------------------+ geleistet |
        | Grundsteuer nach dem Steuerfuße           | jährl.    |
        | des Verwaltungsjahres 1845/46             |           |
--------+----------+----------+----------+----------+-----------+
        | über fl. |  kr.     | bis fl.  | kr.      | Handtage  |
        +----------+----------+----------+----------+-----------+
I.      |    --    |      --  |    1     |  20-9/15 |     26    |
II.     |     1    | 20-9/15  |    2     |  14-5/15 |     52    |
III.    |     2    | 14-5/15  |    3     |   8-1/15 |     78    |
IV.     |     3    |  8-1/15  |    4     |  1-12/15 |    104    |
V.      |     4    | 1-12/15  | so weit  |          |    156    |
        |          |          |  immer   |          |           |
--------+----------+----------+----------+----------+-----------+

NB. In die für die Handrobot festgesetzten Klassen sind alle jene
Grundbesitzer zu reihen, welche bisher nur Hand- oder Fußrobot
geleistet haben, die von ihnen geleistete Steuer möge noch so hoch
steigen.


*Klassenbestimmung für die Zugrobot:*

--------+------------------------------------+-------------+---------------
Klassen | Von einem Grundbesitze,            |             |
        | von welchem bezahlt wird           | Wird        |
        +------------------------------------+ geleistet   |
        | Grundsteuer nach dem Steuerfuße    | jährl.      |
        | des Verwaltungsjahres 1845-46      |             |
--------+------+----------+-------+----------+-------------+
        | über |   kr.    | bis   |    kr.   |  Zugtage    |
        | fl.  |          | fl.   |          |             |
--------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------
        |      |          |       |          | 104 einsp.  | } Je nachdem
I.      | 3    |   8-1/15 |    4  |  1-12/15 | oder        | } die Robot
        |      |          |       |          | 52 zweisp.  | } bisher
        |      |          |       |          |             | } einspänn.
        |      |          |       |          | 156 einsp.  | } oder zweisp.
II.     | 4    |  1-12/15 |    6  |    43    | oder        | } geleistet
        |      |          |       |          | 78 zweisp.  | } wurde.
        |      |          |       |          |             |
        |      |          |       |          | 104 zweisp. | }
III.    | 6    |    43    |    7  | 36-11/15 | oder        | } Je nachdem
        |      |          |       |          | 83 dreisp.  | } die Robot
        |      |          |       |          |             | } bisher zwei-
        |      |          |       |          | 156 zweisp. | } oder dreisp.
IV.     | 7    | 36-11/15 |   12  | 18-13/15 | oder        | } geleistet
        |      |          |       |          | 132 dreisp. | } wurde.
        |      |          |       |          |             |
        |      |          |       |          |             | } Je nachdem
        |      |          |       |          | 156 dreisp. | } die Robot
V.      | 12   | 18-13/15 |   14  |  33-2/15 | oder        | } bisher drei-
        |      |          |       |          | 104 viersp. | } oder viersp.
        |      |          |       |          |             | } geleistet
VI.     | 14   |  33-2/15 | so    |          | 156 viersp. | } wurde.
        |      |          | weit  |          |             |
        |      |          | immer |          |             |
--------+------+----------+-------+----------+-------------+---------------


N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jene Grundbesitzer
einzureihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 fl. 8-1/15
kr. Steuer gezahlt haben.

[332] Vergl. *Grünberg*, Die Grundentlastung. S. 34 ff. -- ebendort ist
auch das Hofkanzleidekret abgedruckt.

[333] Kaiserliche Resolution vom 14. Dezember 1846: "Wann und ob
in ganz gleicher Form die vorerwähnte Vorschrift (nämlich das
Hofkanzleidekret vom 18. Dezember) auch für Galizien kundzumachen
sey, -- darüber ist noch vorläufig das Gutachten der Landesbehörden
einzuholen, und Mir dasselbe gehörig beleuchtet zur Schlussfassung
vorzulegen." Das Gubernium sprach sich für die Publizierung des
Gesetzes in Galizien aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend
ihre Anträge, doch verschob die Resolution vom 13. April 1847 die
Kundmachung, "bis die angeordnete Robotregulierung vollständig oder
größtenteils durchgeführt sein wird."

[334] Am 9. Januar 1847 zeigte Stadion die Beendigung seiner Mission
an und wurde mit Allerhöchstem Handschreiben vom 20. Februar 1847
seiner Stellung als Hofkommissär enthoben, wobei der Kaiser, da er
seine "persönliche Einwirkung bei der Durchführung der für Galizien
getroffenen Einrichtungen" für notwendig erachtete, sich vorbehielt,
ihn "im gemessenen Augenblick" wieder nach Galizien zu entsenden, um
wahrheitsgetreue Berichte über die Fortschritte des Reformwerkes zu
erhalten.

[335] Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L. Baron
Wetzlar vom 16. Januar 1847 und des kommandierenden Generals in Lemberg
FZM. Hammerstein vom 21. Januar 1847.

[336] Vergl. *Hillbricht* im "Jurist". Jahrgang 1848, S. 177. -- Der
Reinertrag der Rustikalgründe betrug 8,452.151 fl. 35-2/8 kr. Da der
Wert der Kleingaben 884.445 fl. 29-5/8 kr. ausmachte, so verblieben
als Wert der regulierten Robot 3,341.620 fl. 18 kr. Das kam, auf Fuß-
(Hand-)robot reduziert, 33,416.203 Tagen gleich, gegen 47,857.943 der
alten Schuldigkeit. Der Ausfall, den die Obrigkeiten an Robot erlitten,
betrug also mindestens 14,441.740 reducierte Handtage oder 30·18%. In
Wirklichkeit war er jedoch viel größer, da die Regulierung immer nur
zu Gunsten der Untertanen geschehen konnte. Auch lokal herrschte große
Verschiedenheit; manche Dominien verloren gar nichts, manche über 60%.

[337] Gubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom 22.
Februar, Resolution vom 17. April 1947. Vergl. *Loziński* a. a. O.
S. 25 f.

[338] Hofkanzleivorträge vom 22. Februar und 21. März. Handschreiben
vom 6. März und 31. März. Resolution vom 2. Juni 1847.

[339] Nach der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag auf
2-1/15 kr. Steuerleistung; es ergab sich also nach dem Vorschlage des
Guberniums ein Mehr von 1,183.066 Handtagen zu Gunsten der Obrigkeiten.

[340] Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806-1853) war ein Sohn des
Grafen Johann Philipp und ein älterer Bruder des Grafen Rudolf. Er war
schon 1828-1832 im politischen Dienste in Galizien verwendet worden.
Vergl. *Wurzbach* a. a. O.

[341] Interessant war die Begründung, die Kraus gab: "Wird der
Grundsatz festgehalten, dass die Schuldigkeiten der Unterthanen
individuell den halben Grundertrag nicht übersteigen sollen, so könnte
dies auch auf andere Provinzen zurückwirken und dort -- (wo wie in
Böhmen und Mähren die Robotregulierung nach dem Steuergulden erfolgte)
die nicht unbedenkliche Forderung nach einer ähnlichen Behandlung
der Unterthansschuldigkeiten veranlassen." (Hofkanzleivortrag vom
27. November 1847.)

[342] "Darstellung der Verhandlungen über die Robotregulierung, dann
gänzliche Aufhebung der Robot in Galizien" (Hofkanzleiakt).

[343] *Springer* a. a. O. II. S. 233.

[344] Die Petition vom 18. März ist abgedruckt bei *Widmann*, Fr.
*Smolka* S. 806-809; die Adresse vom 6. April ebendort S. 810-817.

[345] Schreiben des Grafen *Franz Stadion* an den Minister des Innern
Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13. Mai 1848. (Gazeta lwowska.
1848. Dodatek zu Nr. 68. S. 1-14.)

[346] Vergl. *Heltmann* a. a. O. S. 165 ff. 273 ff.

[347] Kreisschreiben vom 5. April 1848. (Gedruckt; in die
Provinzialgesetzsammlung nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben
waren am 20. und 29. März zwei andere ähnlichen Inhalts vorausgegangen,
die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a. a. O.
(Art. Stadion) bekannt sind.

[348] Berichte vom 12. und vom 14. April 1848.

[349] Provinzialgesetzsammlung 25.

[350] Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit
Gubernialkundmachung vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzsammlung
34.)

[351] Die Grundentlastung a. a. O. -- Über die Höhe der Kleingaben
fehlen die Angaben. -- Diejenigen Gutsherren, die die Frone geschenkt
hatten, erhielten keine Entschädigung. Vergl. *Loziński* a. a. O.
S. 230 f.

[352] Vergl. *Zyblikiewicz*, Indemnizacya. W Krakowie 1880. S. 1 ff.

[353] Kundmachung des Finanzministeriums vom 27. November 1890, R. G.
Bl. 219.

[354] R. G. Bl. 130.

[355] Landesgesetze vom 30. Dezember 1875 (L. G. Bl. 55 des Jahres
1877), vom 8. Dezember 1877 (L. G. Bl. 56), vom 22. April 1889 (L. G.
Bl. 30).

[356] Landesgesetz vom 12. August 1866 (L. G. Bl. 20).

[A] Ein Zusammentreffen äußerer Umstände verhinderte den Verfasser, die
Staatsratsakten der josefinischen Zeit zu benützen.



Bei der Transkription vorgenommene Änderungen:

- "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestalteten Bürger" geändert
in "die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger"

- in "plus souvent sans procedure et sans formalité": é in formalité
ergänzt

- in "Durch die Urbarialregierung wurden die Einkünfte mancher
Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert.": Urbarialregierung geändert in
Urbarialregulierung.

- "auf Veranlassung des Erzherzogs-Generalgouverneur" geändert in "auf
Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs"





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