Home
  By Author [ A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z |  Other Symbols ]
  By Title [ A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z |  Other Symbols ]
  By Language
all Classics books content using ISYS

Download this book: [ ASCII ]

Look for this book on Amazon


We have new books nearly every day.
If you would like a news letter once a week or once a month
fill out this form and we will give you a summary of the books for that week or month by email.

Title: Der Mädchenhandel
Author: Wagener, Hermann
Language: German
As this book started as an ASCII text book there are no pictures available.


*** Start of this LibraryBlog Digital Book "Der Mädchenhandel" ***


  ####################################################################

                     Anmerkungen zur Transkription

    Der vorliegende Text wurde anhand der 1911 erschienenen Buchausgabe
    so weit wie möglich originalgetreu wiedergegeben. Typographische
    Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Ungewöhnliche
    Schreibweisen, insbesondere bei Personen- und Ortsnamen, bleiben
    gegenüber dem Original unverändert; fremdsprachliche Zitate wurden
    nicht korrigiert.

    Die Buchanzeige am Anfang des Originals wurde den übrigen Anzeigen
    am Ende des Textes vorangestellt. Fußnoten wurden an das Ende des
    jeweiligen Abschnitts verschoben.

    Besondere Schriftschnitte wurden in der vorliegenden Fassung mit
    den folgenden Sonderzeichen gekennzeichnet:

        fett:     =Gleichheitszeichen=
        gesperrt: +Pluszeichen+

  ####################################################################



                        SAMMLUNG LANGENSCHEIDT

                   BEITRÄGE ZUR KRITIK DER GEGENWART


                           DER MÄDCHENHANDEL



                       Alle Rechte vorbehalten.



                                  DER
                             MÄDCHENHANDEL

                                  VON

                        MAJOR a. D. H. WAGENER

             SCHRIFTFÜHRER DES DEUTSCHEN NATIONAL-KOMITEES
                   ZUR BEKÄMPFUNG DES MÄDCHENHANDELS

                            [Illustration]

                                 1911

                              VERLEGT BEI

                         DR. P. LANGENSCHEIDT

                          BERLIN-LICHTERFELDE



                         Seinem alten Freunde,
                  dem treuen Anhänger unserer Sache,

                      Königl. Preuß. Kammerherrn

                 =Friedrich Wilhelm Grafen von Keller=

                  als Zeichen aufrichtiger Verehrung

                             gewidmet vom

                               Verfasser



Inhalt


                                                          Seite

    Einleitung                                                7


    Der Handel mit Mädchen

    Charakteristik des Mädchenhandels                         9

    Charakteristik der Mädchenhändler                        13

    Organisation der Mädchenhändler                          14

    Beispiele aus dem Mädchenhandel der Neuzeit              18


    Die Opfer des Mädchenhandels

    Die Beschaffung der Mädchen                              33

    Mittel zur Verführung der Mädchen                        35

    Die Prostitution                                         40

    Die Reglementierung                                      43

    Die Kasernierung als Ursache des Mädchenhandels          48

    Informationsreisen über Bordellwesen                     53

    Der Salon Riehl                                          57

    Scheingründe für die Beibehaltung der Bordelle           65

    Gründe gegen Beibehaltung der Bordelle                   71

    Animierkneipen                                           73


    Wege und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

    Geschichtliches                                          75

    Allgemeine Maßregeln                                     76

    Der Kongreß in Madrid (1910)                             82

    Internationale Maßregeln                                 87

    Polizeiliche Maßregeln                                   92

    Gesetzliche Maßregeln                                    93

    Der neue Strafgesetzentwurf                              95

    Die Tätigkeit der National-Komiteen                     101

    Deutsches National-Komitee                              107

    Ausblick                                                109



Einleitung


Am 12. September 1905 wurde in einer Versammlung der Kriminalistischen
Vereinigung zu Hamburg die Behauptung aufgestellt, in Deutschland gäbe
es keinen Mädchenhandel. Dieser ginge von Polen, Ungarn, Galizien über
die Häfen des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nach Amerika,
der Levante und Südafrika. Es sei also Aufgabe +dieser+ Länder,
den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen; Deutschland habe keine
Veranlassung, besondere Maßregeln zu ergreifen. Diese Verhandlungen
haben der Bewegung gegen den Mädchenhandel nicht unwesentlich
geschadet. Viele Menschen glaubten natürlich den Richtern mehr als dem
Deutschen National-Komitee und nehmen an, daß die Angaben des letzteren
viele Übertreibungen enthielten und deshalb das große Publikum keine
Veranlassung habe, sich an der Bewegung zu beteiligen.

Das Deutsche National-Komitee zur Bekämpfung des Mädchenhandels hat
sich von Anfang an bemüht, dieser Ansicht entgegenzutreten und den
Beweis zu führen, daß auch in Deutschland ein lebhafter Mädchenhandel
besteht. Ich benutze deshalb gern die Gelegenheit, aus meinen
Erfahrungen, die ich in langjähriger praktischer Arbeit habe sammeln
können, das zu veröffentlichen, was ich für die Verallgemeinerung
unserer Tätigkeit für nützlich und vorteilhaft halte. Ich habe nicht
die Absicht, ein wissenschaftliches, juristisches Werk zu schreiben.
Ich beabsichtige lediglich, die jungen Mädchen und deren Angehörige vor
den Gefahren zu warnen, die ihnen im Ausland drohen, und den Beweis
zu liefern, daß die Verhältnisse sich nicht ändern können, wenn wir
nicht ebenfalls unsere Ansichten respektive unsere Lebensweise ändern.
Außerdem will ich zeigen, daß der Mädchenhandel nur dann aus der Welt
verschwinden kann, wenn die Bordelle beseitigt werden.

Der Kampf gegen den Mädchenhandel bewegt sich auf drei Gebieten:
Information, Agitation und Organisation. Große Erfolge sind bisher nur
auf dem Gebiet der Information erreicht, nicht ganz unerhebliche, wie
weiter unten gezeigt werden soll, auf dem der Organisation erzielt.
Die Agitation aber trifft überall auf die stumpfe Gleichgültigkeit
des großen Publikums. Der Grund ist ein doppelter: einmal die
Überschwemmung Deutschlands mit wohltätigen Vereinen, und deshalb die
Schwierigkeit der Begründung neuer Vereine, dann aber das Gefühl, daß
man einer nicht zu bewältigenden Aufgabe gegenübersteht. Vielleicht
zeigen die folgenden Zeilen, daß es doch eine Möglichkeit gibt, das
gesteckte Ziel zu erreichen, und vielleicht läßt sich der eine oder der
andere Leser bestimmen, seine bisherige Zurückhaltung aufzugeben.



Der Handel mit Mädchen


Charakteristik des Mädchenhandels

Ehe ich die juristische Definition des Wortes „Mädchenhandel“
gebe, möchte ich ganz kurz die Verhältnisse beleuchten, die vor
nunmehr zwölf Jahren zu der internationalen Vereinigung der meisten
zivilisierten Nationen führten, welche sich die Bekämpfung des
Mädchenhandels zur Aufgabe gestellt haben. Der Gedanke, daß der
Sklavenhandel in jeder Gestalt verschwinden müsse, daß es also auch
keine Geschlechtssklavinnen geben dürfe, war so mächtig, daß dagegen
alle Verschiedenheiten der sonstigen Ansichten verschwanden und die
Internationalität dieser Idee überall anerkannt wurde.

Was durch diese Zusammenarbeit bisher erreicht ist, und was noch zu
erreichen bleibt, bildet den Hauptinhalt der folgenden Zeilen.

Der Mädchenhandel setzt sich, wie jeder Handel, aus Export, Import
und Transithandel zusammen. Deshalb kommen auch alle drei Formen in
allen Ländern vor, aber im allgemeinen ist eine dieser Formen in den
einzelnen Ländern die bevorzugte. Deutschland hat in erster Linie einen
Transitverkehr von Osten nach Westen und muß deshalb sein Augenmerk
darauf richten, daß über die schlesische, posensche und preußische
Grenze keine Mädchen hineinkommen und in Herbesthal und Emmerich resp.
in Hamburg und Bremen, ev. auch nach den italienischen Häfen keine
Mädchen herausgebracht werden. Trotzdem also die Verhältnisse ziemlich
einfach liegen, sind sie doch noch recht wenig bekannt. Welche falsche
Vorstellungen vom Mädchenhandel spuken noch in einzelnen Köpfen! Der
Grund hierfür liegt in dem unglücklich gewählten Wort „Handel“.

Was wird alles als Handel bezeichnet?

Wie oft hört man von einem Verhandeln der Mädchen sprechen, wenn die
Eltern ihre Tochter zwingen, einen ungeliebten Mann zu heiraten, damit
sie eine gesellschaftlich gesicherte Stellung oder einen vornehmen
Namen dafür eintauschen! Worin besteht die ganze Tätigkeit der
Schadchen beim Abschluß jüdischer Ehen? Was tun die Orientalen, wenn
sie sich Sklavinnen kaufen und sie zu ihren Neben- oder gar Hauptfrauen
machen? Wie liegen die Verhältnisse in Japan und China? Niemand,
der die Verhältnisse kennt, wird aber bei diesem Handel von einem
strafbaren Mädchenhandel sprechen. Hierzu gehört 1. die Verschleppung
und 2. die Versorgung +anderer+ mit käuflicher Ware, und zwar stets zum
Zweck der Gewerbsunzucht. Wie die Erfahrung gelehrt hat, kommt man aber
mit diesen beiden Gesichtspunkten nicht aus. Ob es möglich sein wird,
einen für sich selbst betriebenen Mädchenhandel zu bestrafen, erscheint
unwahrscheinlich. Das Deutsche National-Komitee hat allerdings zwei
Fälle verfolgt, die beide die Möglichkeit eines Handels für sich selbst
zu bieten schienen. Einmal hatte ein reicher Pelzhändler in Berlin
einer Mutter die 16jährige Tochter für 20000 Mark abgekauft, um sie
für sich auszuhalten. Es gelang der Polizei, das Mädchen zu befreien
und die Mutter wegen Kuppelei zu verklagen. Da die Tochter aber ihr
Zeugnis verweigerte, war die Bestrafung der Mutter unmöglich. Ein
anderes Mal ließ sich ein in der Krim wohnender Gutsbesitzer jahrelang
Kindermädchen, Wirtschaftsfräulein und Hausdamen nach seinem Gut
kommen, von denen er verlangte, daß sie musikalisch seien, Deutsch
sprächen und sich ihm zur Verfügung stellten. Da die Mädchen auf diese
Bedingungen eingegangen waren und eine Klage weder erheben wollten noch
konnten, erfolgte auch in diesem Fall keine Bestrafung. Obgleich dieser
Gutsbesitzer der intellektuelle Urheber eines Mädchenhandels war, so
würde ihn doch kein Gericht als Mädchenhändler bestrafen; es wäre sogar
zweifelhaft, ob gegen die Vermittlerin eine Klage wegen Kuppelei Erfolg
haben würde.

Im großen und ganzen ist der Mädchenhandel durch die Einrichtung der
öffentlichen Häuser entstanden und wird jetzt beinahe ausschließlich
durch diese Häuser unterhalten. Privatleute werden sich nur in
Ausnahmefällen Mädchen kaufen können, und wenn sie es tun, werden sie
niemals Handel mit ihnen treiben. Die Bordelle sind aber auf diesen
Handel direkt angewiesen, weil sie einesteils durch die Krankheit der
Mädchen, anderenteils durch den Geschmack ihrer Klienten fortwährend
zu einem Wechsel gezwungen werden. Nun sind die Bordelle nach der
Größe der Stadt, nach der Rasse der Bewohner, nach der Stellung der
Besucher, nach ihrer Einrichtung und vor allem nach den Preisen
so verschieden, daß nur ein kleiner Teil derselben als Quelle des
Mädchenhandels angesehen werden kann. Die meisten öffentlichen Häuser
haben es gar nicht nötig, sich um Neulinge zu bemühen, weil sich
leider stets Mädchen in genügender Anzahl zum Eintritt in diese Häuser
melden. Durch das Wohnen in den Bordellen ist ein Teil der Mädchen
sittlich so gesunken und verkommen, daß sie gar nicht mehr die Kraft
besitzen, sich zu einer anständigen Tätigkeit aufzuschwingen, und
deshalb so lange wie möglich in diesen Häusern bleiben. Aber gerade
die teuersten und elegantesten Häuser brauchen fortwährend frische
Ware, und diese Neulinge kommen dorthin nicht von selbst, sie müssen
gesucht und dann durch List und Betrug in diese Häuser geschmuggelt
werden. Ihre Beschaffung ist die Aufgabe der Mädchenhändler. Diese sind
international und bilden eine Reihe von Ringen, die das notwendige
Material herbeizuschaffen suchen. Bei Beginn der Bewegung wußte man
anscheinend von dieser Organisation so gut wie nichts. Es waren
wohl einzelne Händler gefaßt worden, aber über ihre Verbindungen
untereinander war wenig bekannt. Nach der allgemeinen Ansicht bestand
in Buenos Aires eine Zentrale, welche ihre Agenten in die verschiedenen
Länder schickte, um dort das notwendige Material für die eleganten
Bordelle der ganzen Welt zu beschaffen. Diese Ansicht war eine irrige.
Der Neid und die Mißgunst der Händler untereinander, der Unterschied
im Geschmack, die Verschiedenheit der Sprache ließ eine Reihe von
kleinen Ringen entstehen, die aus bestimmten Ländern und Gegenden die
Versorgung der Bordelle in anderen bestimmten Ländern übernahmen.

Man muß sich das Verhältnis ähnlich denken wie bei den Wucherern.
Die wirklichen Geldgeber bleiben im Verborgenen, die kleinen
Halsabschneider vermitteln die Geschäfte und erhalten hierfür ihre
Provision. Zu den bekannteren Firmen gehören: Jimi Withmann, Emanuel
Scherz, Madame Hertzog, Franz Herlich, Franziska Schwarz, Georgine
Eidselmann, bei weitem der größere Teil ungarische, polnische und
galizische Juden.


Charakteristik der Mädchenhändler

Eine Charakteristik oder Schilderung der Mädchenhändler zu geben, ist
schwierig. Wulffen[1] versucht in Nachstehendem eine solche:

„In psychologischer Beziehung ist zu bemerken, daß der Mädchenhändler,
ein Kupplertypus, in erster Linie ‚Geschäftsmann‘ ist. Er kommt
zu seinem Gewerbe durch wirtschaftliche Bedürftigkeit, Notlage
und Gelegenheit. Häufig hat er zuvor in anderen Erwerbszweigen
keine Erfolge gehabt. Er bedarf einzelner Charaktereigenschaften,
vor allem der Schlauheit und Entschlossenheit, um mit Gewinn zu
arbeiten; andererseits muß er nachgiebig und schmiegsam sein. Auch
Überredungsgabe und Handelssinn beim Anwerben und Zuführen der
Opfer muß er besitzen. Die Mädchen muß er mit Freundlichkeit und
Aufmerksamkeit behandeln. Alle diese Eigenschaften finden sich bei dem
Juden zusammen. Über das künftige Schicksal der geworbenen Mädchen
macht er sich keine Skrupel. Wennschon er ein Menschenhändler ist,
braucht er nicht gefühllos zu sein. Äußerlich führt er oft die Mädchen
aus Not und Elend zu einem Wohlleben, um das er sie zuweilen beneiden
könnte. Aus Beispielen weiß er, daß viele Mädchen selbst sich solches
Leben wünschen. Er kann sich sogar einbilden, ihnen Gutes zu erweisen.
Ihm selbst, dem die Behörden fortgesetzt auf dem Nacken sitzen, ist bei
seinem Gewerbe auch nicht immer recht wohl. Die Hinterlist, mit der
er beim Anwerben häufig -- nicht immer -- verfahren muß, das Gefühl
der Überlegenheit, das er dem ins Garn gegangenen Mädchen und den
getäuschten Behörden und Beamten gegenüber empfinden lernt, können
in seinem Charakter zuweilen eine sadistische Härte entwickeln, die
sogar, wenn er eine sinnliche Natur ist, mit Rücksicht auf das künftige
Sexualleben seiner Opfer des geschlechtlichen Untergrundes nicht
entbehrt. Dann erlaubt er sich kleine Vertraulichkeiten als Zeichen
angeblicher Fürsorge. Der geile Mädchenhändler ist eine psychologisch
interessante Erscheinung. Zuweilen fällt er plump aus der Rolle; aber
die betörten Mädchen ahnen kein Unheil. Manchmal zeichnet ihn im Innern
große Herzenskälte, ja Bosheit, aus. Gereizt, kann er leicht brutal
werden. Die weibliche Geschlechtsehre achtet er für nichts. Das junge
Weib ist ihm eine Ware, für die er nur die Sorgfalt des Händlers hat.“

    [1] Staatsanwalt Dr. Wulffen, Der Sexualverbrecher. 18 Mk., geb. 20
        Mk. Im gleichen Verlage.


Organisation der Mädchenhändler

Das Deutsche National-Komitee führt in seinen Listen über 1400
Namen von Leuten, die den Mädchenhandel wirklich ausgeführt oder
sich wenigstens dessen verdächtig gemacht haben. Darunter sind
alle Gesellschaftsklassen vertreten, besonders Stellenvermittler,
Vermieterinnen, Zuhälter, Impresarien, Masseusen, Hebammen,
Auswanderungsagenten. Natürlich treten sie nicht in dieser Stellung
auf, sondern suchen eine möglichst harmlose Rolle zu spielen, um keinen
Verdacht zu erregen. In Wien war eine Mädchenhändlerin Mitglied von
vier religiösen Vereinen, in der Schweiz wohnte eine solche stets
in christlichen Hospizen, in anderen Städten treten sie wieder als
Fremdenführer und Droschkenkutscher auf. Auch Sprachlehrer befassen
sich vielfach mit der Verkuppelung von jungen Mädchen. Ganz aufgedeckt
ist die Organisation noch nirgends. Durch Verrat eines Mitgliedes, vor
allem dadurch, daß er seine Verbindungen mit der Polizei zugab, ist in
New York das Vorhandensein von drei großen Gesellschaften festgestellt.
Die gefährlichste ist Tammany-Hall, dessen jüngste Mitglieder lediglich
die Aufgabe hatten, die Mädchen zu verführen. Über ihr Treiben sind in
der letzten Zeit mehrfache Publikationen erschienen, und man macht in
New York Anstrengungen, diese „Kadetten“ völlig zu beseitigen.

Allerdings hat die unter John Rockefellers Vorsitz einberufene „White
Slave Grand Jury“ durch ihre Untersuchungen festgestellt, daß die
gegen New York erhobenen Vorwürfe nicht begründet sind, und daß „New
York the cleanest great city in the world“ sei. Dieses Resultat ist
aber mit großer Vorsicht aufzunehmen, seine Richtigkeit wird auch in
Amerika selbst bezweifelt. Festgestellt ist jedenfalls, daß bestimmte
Mädchenhändlerklubs bestanden haben und einer noch besteht. Daß
man die Verbindungen dieser Klubs untereinander nicht feststellen
konnte, ist sehr begreiflich. Die Mädchenhändler vermeiden es nach
Möglichkeit, irgend etwas Schriftliches herauszugeben. Ihre Tätigkeit
wird durch mündliche und persönliche Vermittlungen reguliert. Gerade
hierin liegt ja die Schwierigkeit ihrer Verfolgung. Außerdem hat auch
der Staatsanwalt Whitman eine sehr plausible Erklärung abgegeben:
„Die Händler wußten, daß diese staatliche Untersuchung stattfinden
würde und vermieden deshalb in der letzten Zeit jede Tätigkeit,
welche zu einer Untersuchung oder Anklage Veranlassung geben könnte.“
Dazu kommt, daß sich die Untersuchung lediglich auf die Stadt New
York selbst erstreckte, während von den übrigen Städten der Union
nichts gesagt ist. Die Einwanderungskommission kommt zu einem völlig
entgegengesetzten Resultat: Der Mädchenhandel hat in den Vereinigten
Staaten einen so großen Umfang angenommen, daß die Einwanderungsbehörde
aufs höchste beunruhigt ist. Die Behörde hatte Spezialbeamte
beauftragt, Untersuchungen in New York, Chikago, San Franzisko,
Seattle, Portland, Salt Lake City, Odgen, Butte, Denver, Buffallo,
Boston und New Orleans anzustellen. Das Ergebnis war, daß New York
als Hauptplatz in Betracht kommt. An New York reihen sich Montreal,
Seattle, San Franzisko, San Antonio, Boston, Cleveland und Chikago.

Diese Spezialbeamten haben erneut die Verbindungen der Händler
untereinander festgestellt. Einer unterstützt den anderen, und sogar
ein ganz Fremder wird mit den nötigen Empfehlungen von dem Zunftbruder
bereitwilligst aufgenommen und, wenn nötig, vor den Blicken der Polizei
verborgen gehalten. Zurzeit kommen zwei große Organisationen, eine
französische und eine israelitische, in Betracht. Diese beiden machen
sich gegenseitig fortwährend Konkurrenz, halten aber gegen die Polizei,
den gemeinsamen Feind, stets geschlossen zusammen. In mehreren Städten
gibt es beständige französische Hauptquartiere, wo die französischen
Importeure und Kuppler sich ein Rendezvous geben und ihre Geschäfte
erledigen. Eine dieser Gesellschaften hatte sich unter dem Namen
„New York Independent +Benevolent+ Association“ gesetzlich eintragen
lassen. Diese Kommission stellt auch die innige Freundschaft zwischen
den Händlern und gewissenlosen Polizisten an den Pranger. Es ist
wiederholt festgestellt, daß die Polizisten fortlaufende hohe Gehälter
bezogen, damit sie die ihrer Kontrolle unterstellten Häuser unbelästigt
ließen. In New York war der Polizeipräsident und viele seiner Beamten
angeklagt, mit den Mädchenhändlern unter einer Decke zu spielen.
Der Präsident, dem nachgewiesen war, daß er persönlich Geld von den
Mädchenhändlern genommen hatte, erschoß sich.

Die Untersuchungen dieser Kommission haben zu dem Erlaß des Gesetzes
vom 26. März d. J. geführt, das den Mädchenhändlern schwere Freiheits-
und hohe Geldstrafen androht.

Auch die übrigen Staaten Maryland, Rhode Island, New Yersey, Virginien,
Massachusetts, Ohio, Süd-Carolina und Louisiana haben ebenfalls bereits
Sondergesetze zur Unterdrückung des Mädchenhandels erlassen, ein
weiterer Beweis, daß die Reinheit der Vereinigten Staaten doch nur eine
geringe ist.

Es ist eben in der ganzen Welt dasselbe. Die verhandelten Mädchen
sagen nichts aus Furcht vor den Händlern; die Unterbeamten schweigen,
weil sie bestochen sind. Wenn also die höheren Beamten nicht energisch
durchgreifen und das große Publikum nicht auffallende Tatsachen
mitteilt, blüht der Mädchenhandel im Verborgenen ruhig weiter.

Die Schwierigkeit liegt hauptsächlich darin, daß die Mädchenhändler
der ganzen Welt über sehr bedeutende Summen verfügen und deshalb durch
Bestechung der unteren Polizeiorgane überall Gelegenheit finden, sich
aus den schwierigsten Situationen herauszuziehen. Die Polizei ist
natürlich stets entrüstet, wenn man ihr Bestechlichkeit vorwirft.
Leider ist diese aber in vielen Ländern durch eine große Anzahl von
Gerichtsverhandlungen nachgewiesen. Dazu kommt, daß die Hauptaufgabe
aller Vereine und selbst der Behörden nicht darin besteht, die
Mädchenhändler zu bestrafen, sondern zu verhindern, daß überhaupt
Mädchenhandel getrieben wird. Mädchen, die in einem Bordell gewesen
sind, finden in keinem anständigen Hause eine Stellung. Es kommt
immer wieder darauf an, diese Zustände öffentlich bekanntzumachen
und Mittel zur Rettung der Mädchen anzugeben. Bücher wie „Die weiße
Sklavin“ von Elisabeth Schoyen oder „Der heilige Skarabäus“ von Frau
Jerusalem enthalten zwar einige Irrtümer. Trotzdem kann man aus ihnen
die verschiedenen Mittel der Mädchenhändler, um ihre Opfer gefügig zu
machen, kennen lernen. Ich greife eine Anzahl von Fällen heraus, die in
den letzten Jahren eine gewisse Berühmtheit erlangt haben.


Beispiele aus dem Mädchenhandel der Neuzeit

In Warschau lebte ein Zigarettenarbeiter mit seiner Frau und
seiner bildhübschen 16jährigen Tochter Pauline. Durch unglückliche
Verhältnisse war er gezwungen, von Herrn Israel Loput die Summe von
150 Rubel zu borgen. Dadurch kam er vollständig in die Hände dieses
Mannes und siedelte mit ihm nach London über, während Frau und Tochter
in Warschau zurückblieben. Nach kurzer Zeit forderte der Vater seine
Familie auf, ihm nach London zu folgen, p. Loput würde ihnen das
Reisegeld bringen. Natürlich fuhr Loput mit den Frauen nicht nach
London, sondern über Genua nach Brasilien. In Rio de Janeiro veranlaßte
Loput die Frau, ans Land zu gehen, während das Schiff nach Buenos
Aires weiterfuhr. Dort verkaufte Loput die Tochter für 4000 Mk. an ein
öffentliches Haus.

In demselben Jahr wurde in Pest der jüdische Mädchenhändler Hermann
Bahr aus Galizien verhaftet, als er mit einem Transport von 25 Mädchen
nach Konstantinopel abreisen wollte. Bahr, der dort ansässig ist,
exportierte jährlich mehrere hundert Mädchen nach Konstantinopel, wo
sie in Galata öffentlich für 400 bis 1500 Mk., je nach Schönheit,
verauktioniert wurden. Die Mädchen wurden zunächst als Kassiererinnen
oder Stubenmädchen mit großem Gehalt engagiert und über ihr Schicksal
möglichst in Unkenntnis gehalten. Wenn sie dann die Wahrheit
entdeckten, war ein Rückzug unmöglich. Bahr hatte zahlreiche männliche
und weibliche Agenten und ein vollständig eingerichtetes Bureau. Seine
Firma lautet: Bahr, Exporteur für den Orient.

In das Haus eines wohlhabenden Kaufmanns in Szatmar (Ungarn) ließ
sich ein ehrbar aussehender älterer Herr einführen, der sich Oskar
Klein nannte und sich auf einen Kunstmäzen aufspielte. Er entdeckte
auch sehr bald, daß eine der Töchter des Kaufmannes, ein bildschönes
Mädchen, eine geborene Opernsängerin, ein aufgehender Stern am
Theaterhimmel sei. Er wolle der künftigen Größe die Wege zum Ruhme
ebnen und, dank seinen einflußreichen Verbindungen, ein Engagement
in München durchsetzen. Damit sei ihr Glück so gut wie gemacht. Die
Eltern waren überglücklich. Der Vater übergab dem väterlichen Freunde
die Tochter und händigte ihm außerdem zur Ausbildung 2000 Gulden ein.
Herr Klein fuhr nun mit dem Mädchen und fünf anderen Kunstnovizen nach
Konstantinopel, um dort angeblich ein deutsches Theater zu gründen, in
Wirklichkeit aber, um die Mädchen zu verkaufen. Im letzten Augenblick
gelang es den Mädchen, zu entfliehen.

In Lemberg erschien ein gewisser Harry H. angeblich zum Besuch
seiner dort lebenden Eltern und legitimierte sich als Agent einer
Goldminengesellschaft. Der elegante junge Mann lernte die Tochter
Klara eines Beamten der israelitischen Kultusgemeinde kennen und
bewarb sich nach kurzer Bekanntschaft um deren Hand. Die Eltern gaben
ihre Einwilligung, und nach der Trauung trat das junge Paar eine
Hochzeitsreise an, wie Harry H. angab, nach Wien. In Wirklichkeit
reiste das junge Paar nach Buenos Aires, von wo der Ehemann kurz darauf
einen Brief an die Schwiegereltern richtete, in welchem er die Änderung
des Reiseplanes durch verschiedene Ausflüchte rechtfertigte. Von seiner
Frau enthielt der Brief nur wenige Zeilen. Wie sich nachträglich
herausstellte, hatte der junge Ehemann seine Frau unmittelbar nach der
Ankunft an ein öffentliches Haus verkauft.

Im Prater zu Wien lernte die Köchin Marie H. den Agenten Chaim Apter
kennen, der sie noch am selben Abend in die Gesellschaft seiner Brüder
Scholem und David Apter brachte. Die Brüder spiegelten dem Mädchen
vor, ihr in Amerika eine Stellung als Köchin verschaffen zu wollen.
Sie erhalte neben freier Station 60 Dollar Monatsgehalt, freie Reise
und viele Geschenke. Marie H. erklärte sich bereit, die Stellung
anzunehmen, und traf eines Morgens mit Scholem Apter und einem
anderen Mädchen zusammen, um die Reise nach Amerika anzutreten. Apter
instruierte die Mädchen, wie sie sich unterwegs zu verhalten hätten.
Sie sollten mit niemand sprechen, in keiner Station den Wagen verlassen
und vor allem so tun, als ob sie ihn, ihren Führer, niemals gesehen
hätten. Durch einen glücklichen Zufall wurden auch diese Mädchen
befreit. Anderenfalls wären sie auf immer in einem Bordell verschwunden.

In Paris wurden zwei Mädchenhändler verhaftet, welche französische
Tänzerinnen für die englischen Garnisonen in Südafrika anwerben
sollten. Es wurde festgestellt, daß 25 Sängerinnen aus Ungarn nach
Korfu gebracht wurden, von wo sie über Alexandria nach Südafrika
befördert wurden. Ebendorthin wurden sizilianische und neapolitanische
Tänzerinnen verschleppt.

In Lodz wurde eine ganze Bande von Mädchenhändlern abgefaßt. Unter
der Vorspiegelung, ihnen in Buenos Aires einen steinreichen Bräutigam
zu verschaffen, überredeten die Agenten, deren Hauptsitz Bendzin war,
junge Mädchen zur Auswanderung nach Argentinien. Die Seele dieser
Händler und Agenten war ein gewisser Moszek. In seinem Hause in Bendzin
wurden die Mädchen zu üppigen Mahlzeiten eingeladen, betrunken gemacht
und dann nach Sosnowice gebracht. Dort erhielten sie ihren falschen
Paß und fuhren dann über Kattowitz, Wien nach Genua, wo die Transporte
zusammengestellt wurden. Derartige Transporte gingen in jedem Jahr vier
bis fünf ab.

Einer der bekanntesten und gefährlichsten Mädchenhändler, der schon
seit etwa 15 Jahren gesucht wurde, sich aber stets durch gefälschte
Papiere der Verhaftung zu entziehen wußte, Israel Meyrowicz wurde
in Kattowitz gefaßt und zu drei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren
Ehrverlust verurteilt. Er trieb den Mädchenhandel, indem er mit den
Mädchen Scheinehen einging und sie dann ins Ausland abschob. Diese
Scheinheiraten sind noch heute, wie bereits geschildert, eins der
gebräuchlichsten Mittel, um die Mädchen ins Ausland zu verschleppen.
Diese Ehen sind um so leichter herbeizuführen, weil die Eltern selbst
ihren Töchtern den Abschluß der Ehen anraten. Die Agenten gehen in die
ärmsten Gegenden Galiziens und versprechen den Mädchen die glänzendste
Zukunft, legen auch dahinzielende Kontrakte, die natürlich ebenfalls
gefälscht sind, vor. Die Eltern können weder lesen noch schreiben und
geben, in der Hoffnung, eine Tochter ohne Aussteuer und Mitgift an
den Mann zu bringen, gern ihre Einwilligung. Das junge Paar reist
glückstrahlend nach einem Hafen, in dem der Mann, nachdem er die Frau
an Bord gebracht hat, unter einem nichtigen Vorwand verschwindet.
Er schickt dann in den nächsten Hafen eine Depesche, daß er mit dem
folgenden Schiffe nachkäme. Die junge Frau reist nun ohne Besorgnis in
ihre neue Heimat, wo sie sofort in ein Bordell gebracht wird.

Von dieser Art des Mädchenhandels können wir aus jedem Jahr zahlreiche
Beispiele anführen.

Eine großartige Organisation von Mädchenhändlern wurde vor einigen
Jahren in Frankreich entdeckt. An der Spitze der in Bois de Colombes
bei Paris wohnenden Bande stand der Brauereibesitzer Rigal, einer der
angesehensten Bürger seiner Gemeinde. Er stand an der Spitze aller
wohltätigen Vereine und besaß mehrere Hotels. Sein Kompagnon Dumortier
hielt sich einen großen Rennstall, trat in der besten Gesellschaft auf
und hatte ausschließlich die Aufgabe, die verschleppten Mädchen zu
verführen. Diese Bande lieferte nach London, New York, Venezuela und
Transvaal und hat Hunderte von Mädchen der Schande zugeführt.

Ganz unglaubliche Zustände müssen in der Mandschurei geherrscht haben.
Ein Polizei-Urjadnik in Chailar hat die Besitzerin eines Bordells
aus dem Hause vertrieben und dann selbst die Leitung des Geschäftes
übernommen. Seine offizielle Stellung benutzte er dazu, junge Mädchen,
die ihm gefielen, in sein Haus zu bringen oder, wenn sie sich
weigerten, dies zu tun, sie einfach auszuweisen. Auf diese Weise war es
ihm möglich, seinen Klienten stets neue und frische Ware anzubieten.

Der ungarische Mädchenhändler Breier (manchmal auch Dr. Oppermann
genannt) hatte es verstanden, sich in eine angesehene Berliner Familie
einzuführen und sich mit der Tochter des Hauses zu verloben. Trotzdem
der jungen Dame offiziell mitgeteilt wurde, daß Breier ein berüchtigter
Mädchenhändler und bereits lange verheiratet sei, ging die Tochter
mit ihm nach Budapest. Von dort schrieb Breier auch an die jüngere
Schwester und lud sie zur Hochzeit ein. Glücklicherweise folgte das
junge Mädchen dieser Einladung nicht. Wahrscheinlich hätte sie sonst
dasselbe Schicksal ereilt, wie ihre Schwester. Von dieser erhielten die
Eltern nur eine Postkarte mit den traurigen Worten: „Es grüßt Euch Eure
tiefunglückliche Jenni.“ Sie wurde später in Wien ermittelt, weigerte
sich aber, zu ihren Eltern zurückzukehren.

Ähnlich wie diese Individuen treibt auch eine große Anzahl von
Impresarien Mädchenhandel. Der Singspieltheater-Unternehmer Preußer
zwang die Mitglieder seiner Truppe, nach den Vorstellungen an Soupers
in Cabinets séparés teilzunehmen. Vier von seinen Sängerinnen reichten,
sobald sie ihr Engagementsverhältnis gelöst hatten, eine Klage wegen
Kuppelei gegen Preußer ein, in der sie ihn außerordentlich schwer
belasteten. Preußer brachte aber die Mädchen seiner gegenwärtigen
Truppe als Entlastungszeuginnen, die sämtlich in der leichtfertigsten
Weise beschworen, daß nichts Unrechtes geschehen sei. Eine Verurteilung
des Preußer wurde hierdurch illusorisch. Der Fall beweist deutlich,
welche dämonische Gewalt diese Unternehmer auf ihre Angestellten
ausüben, und wie schwer es den Gerichten gemacht wird, die Händler zu
verurteilen, selbst wenn sie Beweise von dem Treiben derselben gewonnen
haben. Alle diese Leute sehen in einem Meineid nur dann ein Verbrechen,
wenn sie dabei gefaßt werden.

In Hamburg wurde der Mädchenhändler Veith verhaftet, der auch in Berlin
nicht unbekannt war. Er hatte sich eine Künstlertruppe „Die sieben
Libellen“ zusammengestellt, mit der er durch Rußland, Österreich,
Holland, Italien und Deutschland zog und seine Künstlerinnen zur
Unzucht anhielt. Mädchen, die sich als Künstlerinnen nicht bewährten,
wurden ohne weiteres an die öffentlichen Häuser in Buenos Aires
verkauft. Er wurde durch einen Zufall festgenommen. Eins der Mädchen,
welches verhandelt werden sollte, war entflohen und hatte sich in
Hamburg als Kellnerin engagieren lassen. Diese sah den p. Veith mit
einem Mädchen auf der Straße und veranlaßte seine Verhaftung. Das
Mädchen, mit dem er die Ausreise antreten wollte, hatte er von der
eigenen Mutter für 1000 Mk. gekauft.

In Berlin tauchte ein gewisser Meder aus Bayern auf, der sich für
den Leiter einer Tiroler Gesellschaft ausgab. Er hatte bereits fünf
Mitglieder bei sich und nahm in Berlin ein 16jähriges Mädchen F. Sch.
als jüngstes Mitglied zu seiner Truppe. Die Gesellschaft reiste über
Warschau nach Tiflis, wo er sich mit seiner Truppe produzierte und
die einzelnen Mädchen an reiche Russen zu verschachern suchte. Die
deutschen Gäste des Lokals veranstalteten eine Sammlung, um die Mädchen
den Händen ihres Impresarios zu entreißen. Es gelang ihnen auch, die
nötigen Gelder zusammenzubringen und die Mädchen zu befreien.

Berüchtigt ist der Mädchen- und zugleich Diamanthändler Malitzki,
bei dem es vor zwei Jahren gelang, ihn wegen derselben Handlung
zweimal zu bestrafen. Er hatte ein Mädchen an ein öffentliches Haus
in Johannesburg geliefert und beutete sie derart aus, daß sie Anzeige
an die englischen Behörden erstattete. Malitzki wurde zu zwei Jahren
schwerer Arbeit verurteilt, weil er ein Mädchen an ein Bordell
geliefert hatte. Als er nun zurückkehrte, um sich „frische Ware“
zu holen, wurde er bei uns verhaftet und mit 1½ Jahren Zuchthaus
bestraft, weil er ein +deutsches+ Mädchen zur Unzucht ins Ausland
verschleppt hatte (§ 48 des Auswanderungsgesetzes).

In ähnlicher Lage war die Haushälterin Margarethe Delfs aus Hamburg,
die in New York verurteilt wurde, weil sie dort drei Mädchen zur
Prostitution verhandelt hatte. Nach Deutschland zurückgekehrt, wurde
sie zum zweitenmal verurteilt, weil sie vor ihrer Abreise bei einem
vierten Mädchen den Versuch der Verschleppung gemacht hatte. Dieses
Mädchen hatte sich seinerzeit geweigert, mitzufahren, hatte aber gegen
die Delfs eine Anzeige erstattet.

In Metz wurden drei Mädchenhändler, zwei Geschwister Hahnen und ein
Sebastian Zannoni, welche nach Argentinien exportierten, zu 3 resp.
1½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Durch die bei ihnen beschlagnahmte
Korrespondenz gelang es, einer weitverbreiteten Verbindung von
Mädchenhändlern auf die Spur zu kommen. Auch bei den beiden vor kurzer
Zeit in Berlin verhafteten Silberreich und Wallerstein sind zahlreiche
Briefe aus Paris und Buenos Aires gefunden, die es möglich machten,
auch hier wieder den internationalen Verbindungen nachzugehen.

Dieser Fall spielte sich folgendermaßen ab: Zwei russische
Mädchenhändler, Silberreich und Wallerstein, waren 1910 nach Berlin
gekommen, um hier junge und frische Ware für Buenos Aires einzukaufen.
Natürlich mußten sie hierzu schon lange vorher ihre Vorbereitungen
treffen. Ein unbedeutendes Hotel in schlechter Gegend war das
Absteigequartier der aus dem Osten kommenden Händler. Dort gaben sie
sich regelmäßig ihr Rendezvous. Der Besitzer des Hotels war über das
Geschäft genau orientiert und hatte als Vertrauensperson für seine
Kunden eine russische Köchin engagiert, deren ständige Anwesenheit
in Berlin auch nur durch eine Gesetzesübertretung ermöglicht wurde.
Diese Köchin hatte keinen längeren Auslandspaß, sondern nur einen Paß
für eine Reise nach Deutschland. Infolgedessen hatte dieser nur eine
Gültigkeit von drei Monaten. Die Köchin mußte also nach drei Monaten
abgemeldet werden. Dies geschah auch, sie reiste aber nicht ab, sondern
ließ sich nach sechs Monaten wieder von neuem anmelden. Auf diese
Weise konnte sie ohne Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt in Berlin
nehmen und mit allen möglichen Frauen Verbindungen anknüpfen. Da die
Händler stets bar bezahlen, waren auch genügend Kupplerinnen vorhanden,
die ihnen das notwendige Material lieferten. Dies mußte aber stets
sehr vorsichtig geschehen. Mehr als zwei Mädchen nahm ein Händler
persönlich nicht mit sich auf Reisen. Aus den Verhandlungen gewann
man den Eindruck, daß dieses Geschäft schon seit Jahren blühte. Nur
scheint es so, als ob die frühere Lieferantin nicht mehr existierte.
Ob sie gestorben oder verzogen ist, oder ob sie sich mit den Händlern
überworfen hat, wurde durch die Verhandlung nicht festgestellt.
Jedenfalls hatte sich die Russin jetzt an eine Frau M. gewendet, die
bisher mit Mädchenhandel nichts zu tun hatte. Diese erklärte sich
bereit, die verlangten Mädchen zu stellen, dachte aber im entferntesten
nicht daran, den Mädchenhandel wirklich zu unterstützen. Sie bat
vielmehr ihren Mann um Rat, wie sie sich im vorliegenden Fall zu
verhalten habe. Der Mann schickte sie zur Zentralpolizeistelle, damit
diese die ganze Angelegenheit in die Hände nähme. Hierdurch konnte der
Handel genau in der von uns wiederholt beschriebenen Weise zu Ende
geführt werden. Zunächst wurden zwei Polizeiagentinnen zur Verfügung
gestellt, die sich zur Reise nach Buenos Aires bereit erklärten. Die
Händler hatten gar kein Geheimnis daraus gemacht, daß sie die Mädchen
in ein öffentliches Haus bringen wollten, hatten aber verboten, daß
auch die Mädchen über ihre Reise aufgeklärt würden. Diese sollten
vielmehr glauben, daß sie als Haushälterinnen für ein anständiges Haus
engagiert würden. Diese Vorspiegelung falscher Tatsachen ist unbedingt
notwendig, da kein anständiges Mädchen eine Stellung in einem Bordell
annehmen würde.

Die beiden Polizeiagentinnen wurden als zu alt und zu wenig hübsch
zurückgewiesen. Infolgedessen veranlaßte Frau M. eine junge Frau von
einigen 20 Jahren und ihre auffallend hübsche 16jährige Nichte, auf das
Spiel einzugehen. Diese beiden fanden Gnade vor den Augen der Händler.
Sie erklärten sich bereit, schon am nächsten Tage mit ihnen nach Paris
abzureisen. Bis zur Abreise sollten sie nun unter der Obhut der Frau M.
bleiben. Die gebotenen Preise waren unverhältnismäßig gering, nämlich
100 Mk. für das junge Mädchen und 50 Mk. für die junge Frau. Wenn auch
für die Reise noch bedeutende Ausgaben notwendig wurden, so ergiebt
sich doch hieraus schon, daß der Gewinn der Mädchenhändler mindestens
1000 Mk. für jedes Geschäft beträgt. Hierin gerade liegt die Erklärung
dafür, daß trotz der hohen Strafen, trotz der strengen Verfolgung
und der Gefahr des Geschäfts eine Abnahme des Handels noch nicht zu
bemerken ist. Dazu kommen aber noch zwei andere Gesichtspunkte. Einmal
ist die für den Mädchenhandel notwendige Arbeit eine angenehme und
interessante. Die Händler lernen die Welt kennen und können den Tag
bequem auf dem Schiffe liegen und schwatzen. Außerdem scheinen die
Händler prinzipiell das „jus primae noctis“ für sich in Anspruch zu
nehmen. Sie hatten wenigstens im vorliegenden Falle die Forderung
gestellt, daß sie die Nacht in derselben Wohnung zubringen wollten,
wie die Mädchen. Dies war allerdings von der Frau M. glatt abgelehnt.
Sie kam aber mit den Mädchen in das Hotel, wo die beiden Händler
wohnten, um das verabredete Geld in Empfang zu nehmen. Dieses wurde
zunächst der Hotelbesitzerin ausgehändigt, und diese durfte die Summe
erst auszahlen, wenn die Mädchen Berlin unbemerkt verlassen hatten.
Hieraus schon geht klar hervor, daß die Hotelbesitzerin an dem Handel
beteiligt war. Noch deutlicher wurde aber die Sache dadurch, daß ihr
14jähriger Sohn nach dem Bahnhof gehen mußte, um sich zu überzeugen,
ob die Abreise glücklich erfolgt war. Trotzdem genügten diese Indizien
nicht, daraufhin auch die Hotelbesitzer, also die wahren Veranlasser
des ganzen Handels, zur Bestrafung zu ziehen. Er und seine Gattin
wurden freigesprochen. Die beiden Händler gingen aber so gründlich in
die ihnen gestellte Falle, daß ihre Bestrafung trotz der glänzenden
Verteidigung erfolgen konnte. Natürlich sollte nur einer der beiden
Händler mit den Mädchen nach Paris fahren. Der andere blieb noch in
Berlin, um nach acht oder vierzehn Tagen mit zwei weiteren Mädchen
nachzukommen. Die Mädchen kamen zur festgesetzten Zeit nach dem Bahnhof
und erhielten dort die Billetts nach Paris. Vorsichtigerweise hatte
sich Wallerstein äußerlich durch einen abgetragenen Anzug unkenntlich
gemacht. Er zog sich auf dem Bahnhof um und erschien zur Abreise in
einem eleganten modernen Kostüm. Daß sich Beamte der Polizei auf
dem Bahnsteig befanden, war ihm entgangen, und so gelang es, ihn
in dem Moment der Abfahrt zu verhaften. Sein Kompagnon Silberreich
war zu seiner Geliebten, deren Verschleppung ebenfalls beschlossene
Sache war, gefahren und konnte hier in Empfang genommen werden.
Ein Bestreiten der Schuld war unmöglich, daher wurden beide zu
Zuchthausstrafen verurteilt: Silberreich, als der Verführer, mit 2½
Jahren, während Wallerstein nur 2 Jahre erhielt. Die Verhandlungen
waren nach verschiedenen Richtungen hin interessant und lehrreich.
Beide Händler verstanden nach ihrer Behauptung kein Deutsch. Es mußte
deshalb anfänglich mit Dolmetschern verhandelt werden. Das zog die
Verhandlung in die Länge und gab auch Gelegenheit zu Mißverständnissen
und Ausflüchten. Als dann die Zeugin, Frau M., erklärte, beide Leute
sprächen fließend Deutsch, sie hätten die ganzen Unterhandlungen mit
ihr deutsch geführt, gaben sie dieses Spiel auf. Bei der Feststellung
der Personalien wußten beide nicht, wo und wann sie geboren waren. Sie
wußten zwar ganz genau, wie alt sie waren, aber sie besaßen über ihre
Geburt keinerlei Papiere. Dies ist ein Trick, um alle Nachforschungen
zu verhindern und es dadurch unmöglich zu machen, ihre persönlichen
Verbindungen kennen zu lernen. Dadurch verlieren die von uns
angestellten und fleißig korrigierten Listen einen großen Teil ihres
Wertes. Denn wenn der Händler bei jeder Gelegenheit einen anderen Namen
annehmen kann, so ist es unmöglich, seine Personalien festzustellen.
Andererseits ist es hierdurch erklärlich, wie diese Leute fortwährend
neue Ehen eingehen können. Die falschen Rabbiner, welche die Trauungen
vornehmen, kennen ja die Täuschung; aber die Behörden und Einwohner
werden hierdurch getäuscht. In dem Koffer der beiden Russen wurden
Damenkleider und Wäsche gefunden, die sie hier ihrer Billigkeit wegen
gekauft haben wollten. Daß diese Sachen für die Mädchen bestimmt seien,
bestritten sie natürlich auf das energischste. Noch wichtiger war die
bei ihnen aufgefundene Korrespondenz, durch welche ihre Verbindung
mit einer internationalen Mädchenhändlerbande in Paris festgestellt
werden konnte. Die Briefe mit ihren Verwandten waren mit hebräischen
Lettern in dem bekannten „jiddisch-deitschen“ Jargon geschrieben.
Komischerweise kam in jeder dritten Zeile der Name des lieben Gottes
vor, der das für den Handel aufgewendete Geld segnen und reiche Zinsen
tragen lassen sollte.

Das Interessanteste in der Verhandlung war die Verteidigung. Da die
Händler stets über bedeutende Mittel verfügen, sind sie in der Lage,
sich hervorragende Verteidiger zu nehmen. Diese beantragten aus
juristischen Gründen die Freisprechung der Angeklagten. Der Wortlaut
des § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 bedroht jeden
mit strengen Strafen, der „eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der
gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung
dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet“. Die Händler konnten aber
die beiden Zeuginnen gar nicht zur Auswanderung verleiten, weil diese
über die ganze Angelegenheit orientiert waren und deshalb gar nicht an
eine Auswanderung dachten. Es war ein Versuch am untauglichen Objekt,
der gar nicht unter den § 48 fällt. Glücklicherweise ließen sich die
Richter durch diese Parade nicht beeinflussen, sondern gelangten zu
einer Verurteilung. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes
hervorzuheben:

Das Gericht ist entgegen der Ansicht der Verteidigung der Ansicht, daß
ein arglistiges Verschweigen, wie es das Auswanderungsgesetz verlangt,
dann vorliegt, wenn der Zweck der Zuführung in ein Bordell seitens des
Täters verschwiegen wird; er muß mit der bewußten Absicht handeln,
die zu Verführende zu täuschen. Ob sie wirklich getäuscht wird, und
ob sie getäuscht werden kann, ist ganz einerlei. Im vorliegenden Fall
handelt es sich nach der Judikatur des Reichsgerichts zweifellos um
einen Versuch, wenn auch nur ein untaugliches Objekt vorhanden war.
Daß die beiden ersten Angeklagten Mädchenhändler sind, kann nach ihren
eigenen Angaben keinem Zweifel unterliegen. Sie haben Mädchen nach dem
Ausland verschleppen wollen, um sie dort an ein Bordell zu verkaufen.
Es steht fest, daß p. Wallerstein sich durch die Hilfe und Vermittlung
der Gedainska an Frau M. gewandt hat, damit diese ihr Mädchen zuführe.
Dabei ist ihr ausdrücklich gesagt, sie solle über den Zweck schweigen.
Was das Strafmaß betrifft, so war der Gerichtshof der Überzeugung,
daß die beiden ersten Angeklagten Silberreich und Wallerstein keinen
Milderungsgrund für sich beanspruchen können. Es ist so ziemlich das
Gemeinste, was es gibt, unschuldige Mädchen zu verschachern. Es kann
auch nicht, wie die Verteidigung dies angenommen hat, als strafmildernd
angesehen werden, daß sie in üblen Verhältnissen aufgewachsen sind und
nichts Besseres vor sich gesehen haben. Die Angeklagten leben ja schon
lange nicht mehr in der Heimat. Es scheint ihnen sogar recht gut zu
gehen, da sie über reichliche Geldmittel verfügen. Für Wallerstein ist
die Strafe etwas geringer ausgefallen, weil er noch jung und scheinbar
von Silberreich verführt ist.

Die Gedainska war wegen Beihilfe nach dem Strafgesetzbuch zu
verurteilen. Sie wollte sich durch Gefälligkeit gegen die beiden
Angeklagten pekuniäre Vorteile verschaffen, ohne daß sie sich der
Schwere des Verbrechens, zu dem sie Handlangerin wurde, bewußt war.

Die Verteidiger haben gegen dieses Urteil Revision beantragt und
haben sich hierbei auf den Grund des „untauglichen Objektes“
gestützt. Nachträglich ist die Revision zurückgezogen, und die beiden
Mädchenhändler haben ihre Strafe angetreten. Aus den Verhandlungen
ging auch ferner hervor, daß die Mädchen, welche ins Ausland gehen
wollen, sich fast niemals an ihre Eltern wenden, weil sie von diesen
keine Erlaubnis zum Auswandern erhalten würden. Sie müssen lügen
und werden hierzu von den Mädchenhändlern angehalten. Diese geben
ihnen falsche Pässe und Personalpapiere, die russisch oder ungarisch
geschrieben sind und deshalb von den deutschen Beamten nicht verstanden
werden. Trotz aller Bemühungen ist hierin noch nicht genug geschehen,
da es den Mädchenhändlern noch immer gelingt, die Mädchen über die
Grenze zu schmuggeln. Ist irgendwo eine besonders strenge Revision zu
befürchten, so fahren die Händler nach London oder Antwerpen voraus und
treffen dort erst mit ihren Begleiterinnen zusammen.

Jedenfalls wird durch diesen Fall alles das bewiesen, was von dem
Deutschen National-Komitee bereits in den ersten Jahren der Bewegung
festgestellt ist. Es wäre sehr günstig, wenn es auch an anderen Orten
gelänge, die Händler in ähnlicher Weise zu fassen, wie dies in Berlin
geschehen ist. Die Zeugin Frau M. ist übrigens für den ihr entgangenen
Gewinn entschädigt, indem ihr das Deutsche National-Komitee für ihr
praktisches und ehrenhaftes Eingreifen eine Belohnung von 100 Mk.
gewährt hat.



Die Opfer des Mädchenhandels


Die Beschaffung der Mädchen

Die Beschaffung der Mädchen hängt ganz davon ab, durch welche äußeren
Umstände die Händler auf die Mädchen aufmerksam gemacht worden sind.
Hier spielen in erster Linie folgende Momente eine Rolle: 1. Not, 2.
Leichtgläubigkeit und Vergnügungssucht, 3. Leichtsinn, Dummheit und
mangelhafte Erziehung, 4. unglückliche Familienverhältnisse.

Am leichtesten ist die Arbeit dort, wo materielle Not herrscht; deshalb
kommen auch noch heute die meisten verschleppten Mädchen aus Polen,
Ungarn, Galizien, Rumänien und Südrußland. Dort gibt es Gegenden, in
denen die Mädchen einen täglichen Verdienst von 50 bis 60 Pfennig
haben. Dafür sollen sie wohnen, leben und sich kleiden. Daß sie dies
nicht können, liegt auf der Hand. Sie sind also allen Vorspiegelungen
am leichtesten zugänglich. So ist es gekommen, daß die öffentliche
Meinung auch noch heute den Mädchenhandel als eine aus den östlichen
Ländern stammende Einrichtung betrachtet. Kupplerinnen, die in den
kleinen Städten und Dörfern herumreisen, teilen den Agenten die
Adressen hübscher und lebenslustiger Mädchen mit. Zu ihnen reist dann
ein Agent, als Abgesandter eines Haziendabesitzers aus Südamerika
mit einem vollständigen Ehekontrakt, in dem dieser dem Mädchen, in
dessen Bild der Heiratslustige sich angeblich verliebt hat, goldene
Berge verspricht. Natürlich ist dies alles Schwindel. Das Mädchen hat
sich möglicherweise überhaupt nicht photographieren lassen und eine
derartige Stellvertreterheirat hat nirgends in der Welt Gültigkeit.
Der Agent bringt schöne Kleider, elegante Wäsche und (falsche)
Schmucksachen mit und gewinnt durch sein liebenswürdiges Auftreten
sehr bald die Neigung des Mädchens und das Vertrauen der Familie. Die
meisten dieser Trauungen werden rituell durch einen Helfershelfer,
der als Rabbiner auftritt, mit gefälschten Papieren und Dokumenten
abgeschlossen. Sie sind deshalb ungültig, ein Umstand, der dem Mädchen
verschwiegen wird. Das junge Paar reist dann durch Deutschland über
Havre nach London und von dort nach Argentinien. Vielfach bleibt
der stellvertretende Ehemann unter dem nichtigen Vorwand, wichtige
Geschäfte zu haben, in London zurück, und die junge Frau muß die
Auslandreise allein antreten. In dem Ankunftsort wird sie von einem
Freunde ihres Mannes in Empfang genommen und direkt in ein Bordell
gebracht. Sie ist der Landessprache nicht mächtig, kann nicht lesen
und schreiben und ist deshalb außerstande, ihren Angehörigen von
ihrem Schicksal Kenntnis zu geben. Diese bleiben in dem Glauben, daß
ihre Tochter verheiratet ist, während sie einem frühzeitigen Tod
in den Lasterhöhlen entgegengeht. Dies ist der typische Fall des
Mädchenhandels, der auch den Anstoß zu der internationalen Bewegung
gegeben hat. Eine so plumpe Täuschung kommt in keinem der übrigen
Fälle vor, obgleich auch hier mit der Vorspiegelung falscher Tatsachen
gerechnet werden muß. Bei der Benutzung der Leichtgläubigkeit, der
Dummheit und das Leichtsinns muß man leider auch den Müttern einen
großen Teil der Schuld beimessen.

Wenn ein 14jähriges Mädchen die Schule mit den mangelhaftesten
Kenntnissen verlassen hat, soll und will sie natürlich sofort Geld
verdienen. Die Eltern, die in ihrem Kinde häufig etwas ganz Besonderes
erblicken, sind sehr einverstanden, wenn sie sich der Kunst widmen
will. Sie fallen also mit Vorliebe auf die Inserate hinein, in
denen junge hübsche, und gut gewachsene Mädchen zur Ausbildung als
Sängerinnen, Tänzerinnen oder Radfahrerinnen gesucht werden. In den
meisten dieser Vorbereitungsanstalten gehen die Mädchen moralisch
zugrunde und nehmen dann gern ein Engagement ins Ausland an, um dort
ihr Glück zu machen. Einer solchen überstürzten Auswanderung kann man
allerdings einen Riegel vorschieben, indem man ihnen die Ausstellung
eines Auslandspasses verweigert. Aber erst in der allerletzten Zeit ist
man auf dieses Auskunftsmittel verfallen.

Übrigens sind nicht nur die Schülerinnen der Volksschulen dieser
Verführung ausgesetzt. Es sind verschiedene Fälle bekanntgeworden, in
denen Kupplerinnen als Lehrerinnen in höhere Töchterschulen eingetreten
sind und die Schülerinnen durch ihre Schilderungen zur Flucht aus dem
Elternhause veranlaßt haben.


Mittel zur Verführung der Mädchen

Die Fälle von Mädchenhandel, die ins Unendliche vermehrt werden
könnten, zeigen sämtlich die gleiche Entwicklung. Die Mädchen werden
durch Inserate aufmerksam gemacht, dann von Agenten aufgesucht,
erhalten von ihnen die verlockendsten Anerbietungen, sollen als
Stützen, Gesellschafterinnen, Buchhalterinnen ins Ausland gehen und
dort viel Geld verdienen. In Wirklichkeit verbirgt sich unter allen
diesen Angeboten stets dasselbe Schicksal, ein Leben in Schande und
Unehre in irgendeinem Bordell. Wie oft ist dies nun in der Presse
der ganzen Welt in ausführlicher Weise auseinandergesetzt, und wie
ist es möglich, daß trotzdem die jungen Mädchen ihren Verführern
immer wieder Glauben schenken? Alle die Gründe: Not, schlechtbezahlte
Frauenarbeit, Veränderungssucht, Mangel an sittlichem und religiösem
Gefühl usw. verschwinden hinter den beiden Hauptmotiven „Eitelkeit“
und „Heiratslust“. In unserer materiellen Zeit will sich niemand
unterordnen, sondern jeder selbständig dastehen. Geradezu lächerlich
ist es doch, daß diese Unterordnung, wenn sie notwendig ist, äußerlich
nicht zum Ausdruck gelangen soll. Das ehrliche Wort „Dienstmädchen“
soll womöglich verschwinden und in „zweite Stütze“ verwandelt werden.
Möchte doch jemand den Mädchen klarmachen, daß sie gerade als
Dienstmädchen die besten Aussichten für ihre Zukunft besitzen und
am leichtesten einen tüchtigen Mann finden! Was soll ein Arbeiter
mit einem jungen Mädchen anfangen, die zwar auf der Schreibmaschine
arbeiten und Bücher führen, dafür aber keine Suppe kochen kann? Wie
viele junge Mädchen verdammen sich hierdurch selbst zur Ehelosigkeit!
Das glauben sie aber leider nicht. Der Verführer, der Agent des
Mädchenhändlers setzt ihnen auseinander, daß die Aussichten im Ausland,
sich zu verheiraten, viel größer seien als in der Heimat, und dieser
Grund ist für sie ausschlagend. Wir erleben es ja bei uns täglich,
daß Dienstmädchen ihr sauer verdientes Geld einem Heiratsschwindler
zur Anschaffung der Möbel aushändigen und jede Warnung in den Wind
schlagen. Mir ist es selbst passiert, daß ein junges Mädchen, welches
angeblich aus Brasilien einen Heiratsantrag erhalten hatte, von der
Reise dorthin nicht abzubringen war. Meine Gründe, mit denen ich ihr
bei ihrem ersten Besuch zu beweisen suchte, daß es sich um einen
Heiratsschwindler handelte, wies sie mit den Worten zurück: „Ach was,
Sie gönnen mir mein Glück nur nicht.“ Nach vier bis fünf Tagen kam
sie wieder und bat unter Tränen, man solle ihr die 600 Mk., die ihr
der Schwindler abgenommen hatte, doch wieder verschaffen. Diese Lust
zum Heiraten, dieses Bestreben, auf eigenen Füßen zu stehen, wird von
den Mädchenhändlern in der geschicktesten Weise ausgenutzt. Man setzt
den Mädchen auseinander, daß z. B. in Buenos Aires 75% Männer und nur
25% weibliche Bewohner existieren, und daß deshalb die Aussicht, sich
zu verheiraten, dreimal so groß sei als in der Heimat. Dies ist fast
immer ausschlaggebend. Auch sind die Ehen natürlich viel glänzender
und reicher als zu Haus, weil dort niemand die Familie des Mädchens
kennt. Der Deutsche läßt sich ja so leicht durch fremde Verhältnisse
bestechen. Wenn nun einem Mädchen, welches von der Welt nichts gesehen
hat, so glänzende Gehaltsverhältnisse in Aussicht gestellt werden, ohne
daß ihnen gleichzeitig klargemacht wird, daß das teure Leben das höhere
Gehalt illusorisch macht, so ist es begreiflich, wenn die Warnungen
nicht befolgt werden.

In München erließ eine in der Fürstenstraße wohnende Dame
Zeitungsinserate, in denen gebildete Mädchen als Stütze der Hausfrau
ins Ausland gesucht wurden. Eine sich meldende junge Dame wurde
von einer angeblichen Gutsbesitzersfrau nach Kairo engagiert. Dem
jungen Mädchen wurden die glänzendsten Versprechungen gemacht.
Trotz aller Warnungen eines hiesigen erfahrenen Beamten, der den
wahren Sachverhalt ahnte, konnte das Mädchen den verführerischen
Versprechungen nicht widerstehen und reiste nach Kairo ab. Nach
kurzer Zeit traf eine Karte ein, in der das junge Mädchen in den
flehentlichsten Ausdrücken bat, man möge ihm doch Hilfe bringen, da es
in ein öffentliches Haus verschleppt sei.

Unter den Inseraten, in denen Gouvernanten, Bonnen, Kinderfräulein
und Kellnerinnen gesucht werden, befindet sich eine große Zahl höchst
bedenklicher Offerten.

Der Wortlaut derselben ist gewöhnlich kurz und harmlos:

    1. Brettlquartett, junge Damen, gute Figur, gesucht. Offerten U 128
    postl. W. 15.

    2. Suche nach Ungarn Kinderfräulein mit und ohne Zeugnisse. Off.
    usw.

    3. Günstige Placements für deutsche Bonnen, Lehrerinnen und
    Kindergärtnerinnen, Warschau.

    4. Nettes gebildetes Fräulein zu einer älteren Dame gesucht. Gehalt
    42 Mk. pro Monat, dauernde angenehme Stelle. Angaben möglichst mit
    Photographie.

Diese sind um so gefährlicher, weil sie in der Regel in den
zuverlässigsten Zeitungen (z. B. „Daheim“) veröffentlicht werden.
Genaue Erkundigungen sind hier dringend geboten.

Unglückliche Familienverhältnisse zwischen Tochter und Stiefmutter oder
Folgen eines Verhältnisses geben den Kupplerinnen bequeme Gelegenheit,
die Mädchen zur Auswanderung zu veranlassen. Vertrauensvoll versprechen
sie den Mädchen, für das Kind sorgen zu wollen, da diese ja mit dem
Kinde nirgends eine Stelle erhalten können, verpflichten sich auch,
wieder gute Familienverhältnisse während der Abwesenheit der Tochter
anzubahnen. Letzteres tun sie nie, und die armen Kinder übergeben sie
einer Engelmacherin. Da die Mädchen in diesen Fällen keinem Menschen
ihre Pläne anvertrauen und infolgedessen auch keinerlei Erkundigungen
einziehen, macht ihr Transport keine Schwierigkeit. Sie erhalten die
genaue Adresse, wo sie sich einzufinden haben, man gibt ihnen auch
das Billett, und selbst wenn sie dann fühlen, daß sie das Opfer einer
Verschleppung geworden sind, haben sie nicht die Kraft und den Mut,
Anzeige zu erstatten und nach Hause zurückzukehren.

Gerade in Deutschland hat man sehr häufig einen, gewissermaßen,
ungewollten Mädchenhandel feststellen können. Eine junge Verkäuferin,
eine Konfektioneuse, fängt mit einem Angestellten des Warenhauses ein
Verhältnis an, das bekannte „Sie geht mit ihm“. Sobald die Eltern
dies entdecken, nehmen sie dem Mädchen die Disposition über ihre
freie Zeit. Hiergegen bäumt sich ihr Stolz auf und sie leiht nun den
Einflüsterungen ihres Liebhabers, der sie zur Flucht verleiten will,
ein williges Ohr. Plötzlich sind die beiden verschwunden und nach
Paris, London, Kopenhagen durchgegangen. Sie bilden sich ein, dort
sofort eine geeignete, gutbezahlte Stellung zu erhalten. Bei ihrer
mangelhaften Sprachkenntnis ist dies natürlich sehr schwierig. Die
wenigen Mittel, die sie mitgenommen haben, sind sehr bald aufgebraucht,
ihre Sachen versetzt, und so sitzen sie in einer fremden Stadt
vis-à-vis de rien. In seiner Verzweiflung zwingt der Mann das Mädchen,
auf die Straße zu gehen und durch Prostitution den Lebensunterhalt
für beide zu gewinnen. Will das Mädchen dies nicht, so entdeckt
sie sich ihren Eltern. Diese endlich wenden sich an das Deutsche
National-Komitee und bitten um Rückschaffung ihrer Tochter.


Die Prostitution

Für diejenigen Leser, welche den Ursachen des Mädchenhandels nachgehen
und diese zu erforschen versuchen, wäre es vielleicht notwendig, eine
vollständige Geschichte des Mädchenhandels zu liefern. Dies ist nicht
möglich, einmal weil man meist nur auf Vermutungen angewiesen ist,
dann aber vor allem, weil der Zweck dieser Zeilen ein ganz anderer
ist, als die Kenntnis der Sachverständigen zu vermehren. Das Publikum,
an welches sich dieses Buch in erster Linie wendet, sind, wie bereits
erwähnt, die Eltern und Angehörigen der jungen Mädchen und ev. diese
selbst. Sie müssen erfahren, welche Gefahren ihnen drohen, und die
Mittel kennen lernen, wie sie diesen Gefahren entgehen können. Daß
der Mädchenhandel seit sehr langer Zeit besteht, ist unzweifelhaft;
ebenso zweifellos ist es aber auch, daß er in jedem Lande und bei
jedem Volke anders betrieben wurde. Übereinstimmend kann man wohl
behaupten, daß, wenn man von Adam und Eva absieht, die Polygamie die
erste Form der Ehe war, und daß sich aus dieser erst allmählich die
Einehe entwickelte. Wenigstens haben wir bei wilden und unzivilisierten
Völkern diese Entwicklung beobachten können. Die Käuflichkeit der
jungen Mädchen war also das Gewöhnliche und eine anerkannte Tatsache.
Als die Einehe zur staatlichen Institution erhoben wurde, entwickelte
sich durch die bisherige Polygamie allmählich die Prostitution, d. h.
der Kauf auf kurze Zeit und mit der Möglichkeit der Abwechslung. Wir
finden deshalb schon im 38. Kapitel des 1. Buch Mosis die Prostitution
als feststehende Einrichtung. Durch die Prostitution entstanden die
Kuppler, aus diesen die Mädchenhändler. Ihr Auftreten war aber ein
wesentlich anderes als in unserer Zeit. Das Sklavinnenwesen, die
Einrichtungen der Kebsweiber, die haremartigen Häuser der Großen
verlangten andere Mittel, als die gegenwärtige Lieferung für Bordelle.
Um das Sich-selbst-Anbieten der Mädchen auf der Straße zu hindern,
entschloß man sich zur Einrichtung der Bordelle. Man nimmt an, daß
Solon der erste gewesen ist, durch den diese Häuser geschaffen
sind. Inwieweit dies begründet ist, läßt sich mit Sicherheit nicht
feststellen. In einer Reisebeschreibung „Periplus maris erythraei“
wird von einem Handel indischer Mädchen nach Ägypten gesprochen und
hierbei Freudenhäuser erwähnt. Die meisten der Bordellbewohnerinnen
waren Sklavinnen. Später liest man, daß auch Kriegsgefangene zum
Eintritt verdammt wurden. Die älteste Form dieser Häuser wird ungefähr
so gewesen sein, wie wir sie heut noch in Pompeji sehen können. Nachdem
man sich dann erst einmal an die Bordelle gewöhnt hatte und ihre
Einrichtung nicht für unmoralisch hielt, sondern als vorteilhafte und
praktische Behandlung der Prostitution betrachtete, nahmen, besonders
im Mittelalter, die Städte die Verpachtung dieser Frauenhäuser selbst
in die Hand, zogen aus denselben große Einkünfte und veranstalteten in
ihnen luxuriöse Feste nicht nur bei Empfang der Fürsten, sondern auch
bei allen anderen sich bietenden Gelegenheiten. Der lange Bestand der
Bordelle hat jetzt die Ansicht über ihren Nutzen und ihre Vorteile
derart befestigt, daß die städtischen Verwaltungen der meisten Länder
in der Kasernierung und Reglementierung das beste Mittel sehen, die
Prostitution zu überwachen. Ob es notwendig ist, die Prostituierten
anders zu behandeln als die übrigen Menschen, ist eine vielumstrittene
Frage. Die Erfahrung und die Geschichte hat uns gelehrt, daß
Sittenlosigkeit und Unzucht jedes Staatswesen zugrunde richtet. Daß
also der Staat Gesetze gibt, die den Schutz dieser sittlichen Güter
im Auge haben, ist sein Recht, ja sogar seine Pflicht. Nur darf er
durch die Gesetze und namentlich durch ihre ungerechte und unlogische
Handhabung das Übel nicht vergrößern, statt es einzuschränken. Der
§ 361 No. 6 des Deutschen Strafgesetzbuches lautet folgendermaßen:
„Mit Haft wird bestraft eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger
Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in
dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung
und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften
zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu
sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.“

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet also: gewerbsmäßige Unzucht
ist zwar strafbar, wenn aber ein Polizeibeamter die Erlaubnis hierzu
erteilt, tritt Straflosigkeit ein. Dies ist dermaßen unlogisch, daß
die Änderung dieses Paragraphen bereits bei der jetzt bevorstehenden
Revision des Strafgesetzbuches vorgesehen ist. Der im Entwurf
vorgeschlagene § 305 No. 4, welcher die Gewerbsunzucht regeln soll,
lautet: „Mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft
eine Person, welche abgesehen von den Fällen des § 250, gewerbsmäßige
Unzucht treibt, wenn sie die in dieser Hinsicht zur Sicherung der
Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Anstandes
erlassenen Vorschriften übertritt. Der Bundesrat bestimmt die
Grundsätze, nach denen diese Vorschriften zu erlassen sind.“

Der letzte Absatz wird auf großen Widerspruch stoßen, da er die
Regelung einer so wichtigen Frage den Regierungen überläßt und keine
gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht. Die Kasernierung ist, wie
wir gesehen haben, schon jetzt im Deutschen Reiche auf Grund des §
180 verboten. Trotzdem bestehen auch bei uns sehr viele heimliche
Bordelle, deren Beseitigung erst dann möglich ist, wenn über die
Wohnungsfrage der Prostituierten genaue Vorschriften erlassen sind.
Vorläufig ist diese Frage noch nicht geregelt. Die jetzige Gesetzgebung
bestraft die Gewerbsunzucht nur unter bestimmten Voraussetzungen,
dagegen denjenigen, der an eine Prostituierte vermietet, prinzipiell
wegen Kuppelei. Dies muß und soll auch geändert werden.


Die Reglementierung[2]

Hiermit hängt die Frage der Reglementierung eng zusammen. Diese soll
nach den Wünschen der Abolitionisten geradeso verschwinden, wie die
Kasernierung. Darüber, wie man ohne Listen Prostituierte feststellen
will, sind sich diese Kreise noch nicht klar. Ich gehe absichtlich
nicht näher auf diese Frage ein, da die Reglementierung mit dem
Mädchenhandel nichts zu tun hat. Wir können zufrieden sein, daß in dem
neuen Entwurf das Wort „Polizeiaufsicht“ verschwunden ist. Denn die
Stellung unter Polizeiaufsicht erfolgt völlig ungesetzlich. Wenn sich
die Mädchen auf der Polizei melden und persönlich darum bitten, in die
Dirnenliste eingetragen zu werden, um ihrer Bestrafung zu entgehen, so
läßt sich hiergegen nichts sagen. Wenn aber, wie dies häufig geschieht,
die Polizeibeamten den Mädchen auflauern in dem Augenblick, wo sie mit
einem Begleiter aus einem Absteigequartier kommen, und sie dann wegen
gewerbsmäßiger Unzucht anzeigen, so ist dies durchaus ungesetzlich. Zu
einer Vernehmung des Begleiters, ob er dem Mädchen Geld gegeben hätte,
die jetzt häufig stattfindet, ist der Polizist nicht berechtigt, da er
in diesem Augenblick gewiß nicht Gehilfe der Staatsanwaltschaft ist.
Noch viel weniger hat er das Recht, das Mädchen in die ominöse Liste
einzutragen, nur weil sie für ihre Gunstbezeugungen Geld erhalten hat.
Dann müßte ja jedes junge Mädchen, welches ein Verhältnis hat, in diese
Liste eingetragen werden. Denn ob ich dem Mädchen einen Pelz oder eine
Uhr oder zehn Mark schenke, ist zwar quantitativ verschieden, moralisch
aber ganz gleich. Das Entscheidende der Prostitution liegt doch darin,
daß die Prostituierte ihren Körper wahllos gegen Geld jedem überläßt
und aus dem hieraus bezogenen Gewinn ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Daß dies der Fall ist, wird selten ein Mädchen zugeben, sie wird
immer ein Gewerbe nachzuweisen versuchen, sei es Stubenvermieterin,
Blumenmacherin, Masseuse, Schauspielerin usw., aus dem sie ihre
Einnahmen bezieht. Übrigens hat sich durch diese Form der Eintragung
ein sehr großer Übelstand ergeben. Die minorennen Mädchen dürfen
in diese Liste nicht aufgenommen werden, müssen also täglich wegen
gewerbsmäßiger Unzucht bestraft werden. Die Überweisung an die
Fürsorgeerziehung kommt für diese Mädchen zu spät. Sie können sich an
die dortige strenge Zucht nicht mehr gewöhnen, unternehmen fortwährend
Fluchtversuche und unterliegen unausgesetzt neuen Bestrafungen, ohne
dadurch im geringsten gebessert zu werden. Die übrigen Fürsorgezöglinge
werden durch sie sittlich verdorben, so daß man ihre Rückkehr mit wenig
günstigen Augen betrachtet.

Zweifellos gibt es Mädchen, die ausschließlich von dem Gelde leben,
welches sie durch gewerbsmäßige Unzucht verdienen. Hinsichtlich der
Beaufsichtigung der Prostitution bleibt es nun freilich nötig, daß
über diese Mädchen eine Liste geführt wird, durch die ihre Wohnungen
kontrolliert werden können. Diese Liste muß aber anders angelegt werden
als bisher. Sie darf nicht von der Willkür der Polizei abhängig sein.
Die Polizeiaufsicht ist eine von dem Strafrichter zu verhängende Strafe
und darf nicht von einem beliebigen Polizisten verfügt werden. Das
Strafgesetzbuch gibt der Polizei hierzu kein Recht. Durch Beobachtung
der Tanzlokale, der berüchtigten Restaurants, der Mädchen, die sich
auf der Straße selbst anbieten, durch Anzeigen der Hausbesitzer ist es
leicht, diese Liste zu führen und auf dem laufenden zu erhalten. Stehen
Mädchen in diesen korrekt angelegten Listen, dann kann man sie auch
offiziell als Dirnen oder Prostituierte bezeichnen und betreffs ihrer
Wohnungen gesetzliche Vorschriften geben.

Wie wenig die Reglementierungsfrage selbst bei den Mitgliedern
der verschiedenen National-Komitees geklärt ist, konnte im Jahre
1906 auf dem Kongreß von Paris festgestellt werden. Dort war von
den französischen Abolitionisten die Frage aufgeworfen: „Ist die
Reglementierung der Prostitution dem Mädchenhandel schädlich oder
nützlich gewesen?“ Diese Frage wurde an 17 Komiteen gestellt. Es haben
aber nur acht darauf geantwortet, und von diesen waren nur drei --
Holland, Schweiz und Deutschland -- als Gegner der Reglementierung
aufgetreten. In Wirklichkeit war aber auch Deutschland nur Gegner der
Kasernierung und nicht der Reglementierung. Da aber diese Frage in
erster Linie auf die Kasernierung Bezug nehmen sollte, so mußten wir,
um unsere Stellung zu bezeichnen, angeben, daß wir die Schädlichkeit
der Reglementierung anerkennen.

Auf der dann folgenden Internationalen Konferenz in Genf im Jahre 1908,
der ich als Delegierter des Deutschen National-Komitees beiwohnte,
habe ich mir die größte Mühe gegeben, sowohl diesen Unterschied, als
auch den Unterschied zwischen Mädchenhändler, Zuhälter und Kuppler
festzustellen. Leider ohne Erfolg. Daß die Abolitionisten die
Reglementierung abgeschafft wissen wollen, ist ja durchaus erklärlich
und von ihrem Standpunkt aus richtig, aber sie dürfen nicht den
Mädchenhandel als Grund für die Aufhebung anführen und können nicht
erwarten, daß ohne solche Liste die Wohnungsfrage gelöst werden kann.
Ich kenne nur +eine+ Stadt, welche man allenfalls als Beispiel für die
Möglichkeit anführen kann, daß durch Dirnen Mädchenhandel veranlaßt
wird, und dies ist Rio de Janeiro. Dort gibt es keine Reglementierung
und keine Kasernierung, und trotzdem blüht der Mädchenhandel in ganz
scheußlicher Weise. Eine große Anzahl von „Kaften“, polnischen und
ungarischen Juden, lassen sich Mädchen aus Galizien und Rumänien
kommen und bringen sie dort in eleganten Wohnungen unter, versehen sie
mit entsprechender Kleidung und Wäsche und behandeln sie vollständig
als Prostituierte. An jedem Morgen holen sie sich den größten Teil
des von ihnen verdienten Sündengeldes ab und führen selbst das Leben
eines feinen Zuhälters. Daneben spielen sie sich als Lebemänner auf
und nehmen den reichen Ausländern durch Falschspiel das Geld ab.
Interessant ist die Stellung der Behörden zu diesen Verhältnissen.
Als ich mich bei einem hohen Polizeibeamten in Rio nach den dortigen
Prostitutionsverhältnissen erkundigte, sagte mir dieser ganz
ruhig: „Wir halten die Prostitution nicht für nötig und nicht für
gefährlich und kümmern uns nicht darum.“ Als ich dann nach seiner
Stellung gegenüber den Geschlechtskrankheiten fragte, antwortete er
mir: „Durch die hohe Durchschnittstemperatur macht hier jeder eine
natürliche Schwitzkur durch, und deshalb hat hier die Syphilis ihren
gefährlichen Charakter verloren.“ In der Tat trifft genau das Gegenteil
zu. Brasilien ist eins der verseuchtesten Länder der Welt; 4% aller
Todesfälle sind auf alte Geschlechtskrankheiten zurückzuführen. Diese
ganz besonderen Verhältnisse können daher weder für noch gegen den
Abolitionismus benutzt werden. In Deutschland kann die Reglementierung
nur dann mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht werden, wenn
durch sie fremde Prostituierte eingeführt werden. Dies war bis zum
Jahre 1909 in der Tat der Fall. Durch eine Eingabe des Deutschen
National-Komitees ist aber im Königreich Preußen die Eintragung
fremder Prostituierter in die Dirnenliste verboten. Sie werden ohne
weiteres als lästige Ausländerinnen ausgewiesen. Wir hoffen, daß
auch die übrigen Bundesstaaten dem Beispiel Preußens folgen werden,
und somit die Einwanderung ausländischer Prostituierter verhindert
wird. Übrigens ist die Ansicht über die Aufnahme von Ausländerinnen
in die Bordelle auch noch heute eine ungeklärte Frage. In Hamburg
wurde mir eine Belohnung für jedes fremde Mädchen, welches ich in
den öffentlichen Häusern fände, geboten; in Serajewo wurde mir eine
ähnliche Prämie für jedes einheimische Mädchen in Aussicht gestellt.
In Indien darf aus nationalen Gründen, damit die englische Rasse nicht
diskreditiert wird, kein englisches Mädchen in ein dortiges Bordell
treten. Wenn keine fremden und keine einheimischen Mädchen in diesen
Häusern sein sollen, so wird auch diese Forderung am besten durch
Beseitigung der Bordelle befriedigt. Ich hoffe, daß die Gründe, die ich
hierfür angeführt habe, resp. noch weiter anführen werde, allmählich
Anerkennung finden werden.

    [2] Wir unterscheiden die +Reglementierung+, gemäß der die der
        Prostitution überführten oder sich freiwillig als Prostituierte
        meldenden Mädchen in eine Liste „eingeschrieben“, regelmäßigen
        körperlichen Untersuchungen unterworfen und im Falle der
        Krankheit einem Krankenhause überwiesen werden, auch in der
        Öffentlichkeit bestimmte polizeiliche Vorschriften beachten
        müssen (Verbot des Besuchs von Theatern, Konzerten, bestimmten
        Lokalen, des Betretens einzelner Straßen usw.). Sodann die
        +Kasernierung+, die polizeiliche Vorschrift für Prostituierte,
        in bestimmten Häusern (Bordelle), Straßen, Stadtvierteln
        Wohnung zu nehmen. Verfasser dieser Schrift versteht unter
        Kasernierung, wie noch begründet wird, nur die Bordelle.
        Die Gegner aller dieser Zwangs- und Strafmittel heißen
        +Abolitionisten+.


Die Kasernierung als Ursache des Mädchenhandels

Während ich also die Reglementierung als Quelle des Mädchenhandels
ausschalte, betrachte ich die Kasernierung als seine Hauptursache,
-- dieselbe Kasernierung, die im Inlande bei uns und anderwärts
in ihren Zielen, dem Schutze der anständigen Mädchen und selbst
Kinder vor Verführung, so ganz versagt hat. Wir haben ja durch die
Enthüllungen der „Pall-mall Gazette“ in den letzten Jahrzehnten des
vorigen Jahrhunderts erfahren, wie junge Mädchen durch raffinierte
Kupplerinnen Lebemännern zugeführt, welche Mittel hierbei angewendet
wurden, um sie gefügig zu machen, welche Summen für Kinder bezahlt
wurden, wie die Ärzte falsche Zeugnisse ausstellten und die Polizei
den Kupplerinnen Beistand leistete. Wir haben bei uns einen Prozeß
Sternberg durchgemacht und wissen aus verschiedenen anderen Prozessen,
wie viele Lasterhöhlen in Berlin existieren, in denen halbe Kinder
der Unzucht zugeführt werden; aber alles dies war nicht imstande,
einen internationalen Mädchenhandel hervorzurufen, sondern bereicherte
höchstens einige alte Kupplerinnen. Für die Entstehung eines
internationalen Handels mit Geschlechtssklavinnen mußten andere Gründe
vorliegen, als das anormale sexuelle Empfinden einzelner reicher
Wollüstlinge.

Als man vor 50 Jahren den Handel mit schwarzen Arbeitssklaven
abschaffen wollte, trug man kein Bedenken, aus Gründen der Humanität
einen vierjährigen blutigen Krieg zu führen. Dabei war das Schicksal
dieser schwarzen Sklaven nicht annähernd so traurig, als das Leben
der Schande, welches die Mädchen in den Bordellen führen müssen.
Aber auch jetzt, wo man überzeugt ist, daß die große Ausdehnung, die
der Mädchenhandel gewonnen hat, nur durch die unglaubliche Zahl von
Bordellen entstanden ist, die in den verschiedenen Ländern geduldet
werden, kann man sich nicht entschließen, ihre Beseitigung zu
verlangen, sondern gerade die Behörden treten für diese Häuser ein,
weil sie keine bessere Lösung der Prostitutionsfrage kennen.

Um kein Mißverständnis aufkommen zu lassen, möchte ich ausdrücklich
betonen, daß ich unter Kasernierung lediglich das Zusammenwohnen der
Mädchen in +einem+ Hause unter Aufsicht eines Bordellwirtes oder Wirtin
verstehe. Das Zusammendrängen der Mädchen in einzelne Straßen, wie dies
in Hamburg, Bremen und Lübeck vom Senat vorgeschrieben ist, ist nach
meiner Ansicht die unglücklichste Lösung der Prostitutionsfrage. Da sie
aber mit dem Mädchenhandel nichts zu tun hat, brauche ich auf diese
Übelstände nicht einzugehen.

Wie ich bereits oben erwähnte, sind die Häuser unter sich so
verschieden, daß eine erschöpfende Schilderung ihrer Einrichtungen
nicht gegeben werden kann. Diese ist auch nicht notwendig. Es genügt,
wenn nur die Beziehungen zwischen Bordell und Mädchenhandel klargelegt
werden. Eine Reihe von Ländern hat die Bordelle verboten. Trotzdem
existieren sie auch dort noch immer, weil man sie nicht sehen will,
und weil man spitzfindige Erklärungen gefunden hat, die das Bordell in
ein Prostitutionshaus verwandeln. Der Unterschied besteht darin, daß in
dem einen eine Zwischenperson existiert, die die Mädchen engagiert, und
mit welcher sie abrechnen müssen, während in dem anderen die Mädchen
nur Mieterinnen sind und mit niemand zu tun haben, als lediglich mit
dem Besitzer des Hauses. Das Vorhandensein eines Weinzimmers, in
welchem alle alkoholischen Flüssigkeiten käuflich sind, ohne daß der
Besitzer eine Schanklizenz besitzt, ist nur zufällig. Scheinbar ist
also dem Gesetz genügt, da der Hausbesitzer sich um das Tun und Treiben
der Mädchen nicht kümmert, und niemand im Hause wohnt, der gegen diese
Verhältnisse einschreitet. Tatsächlich verstößt aber ein solches Haus
gegen die Bestimmungen des § 180 des Strafgesetzbuches genau so wie ein
normales Bordell. Der Wortlaut dieses Paragraphen ist folgender:

„Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder
durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird
wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft usw.“
Daß auch der Besitzer eines Prostitutionshauses durch diese Bestimmung
getroffen wird, ist zweifellos.

Einer Klage gegen ihn müßte von der Staatsanwaltschaft Folge gegeben
werden, und wenn eine solche Klage gleichzeitig in allen deutschen
Städten eingereicht würde, in denen sich solche Häuser befinden, wäre
ein großer Skandal die Folge. Es würde klar zutage treten, daß der
Staat seine eigenen Gesetze nicht befolgt, und daß Deutschland in
dieser Beziehung ein völlig ungesetzliches Land ist. Natürlich ist das
Deutsche National-Komitee aufgefordert, derartige Klagen einzureichen,
und man hat es sogar als Schwäche ausgelegt, daß diesem Wunsch nicht
nachgekommen ist. In Wirklichkeit ist aber eine solche Klage von der
Staatsanwalt in Hamburg abgelehnt und auf eingelegte Beschwerde der
ablehnende Bescheid von der Oberstaatsanwaltschaft in Hamburg als zu
Recht bestehend bestätigt werden. Eine weitere Instanz gab es damals
nicht. Der Senat von Hamburg hat vor ca. 30 Jahren bei 15 juristischen
Fakultäten eine Umfrage veranstaltet, ob das Halten von Bordellen dem
§ 180 des Strafgesetzbuches widerspräche oder nicht. Hierauf sind
acht bejahende und sieben verneinende Antworten eingelaufen. Der
Senat hat sich naturgemäß auf den verneinenden Standpunkt gestellt.
Er bestreitet auch heute noch, sogar im Reichstage, daß die Hamburger
Prostitutionshäuser wirklich Bordelle sind. Gerade das dortige Beispiel
hat ansteckend auf viele andere Städte gewirkt. Dazu kommt aber noch
ein anderer Gesichtspunkt. Das sind die augenblicklich bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen über das Wohnen der Prostituierten. Vorläufig
muß jeder Wirt, der Prostituierte bei sich aufnimmt, wie bereits
gesagt, als Kuppler betraft werden. Dies ist auf die Dauer unmöglich.
Es wird hierdurch auch nichts gebessert. Denn wenn die Dirnen aus einem
Bordell vertrieben werden, und dieselben Mädchen sich gemeinsam eine
Wohnung nehmen, in welche sie womöglich von ihren Zuhältern begleitet
werden, so sind die Zustände schlimmer geworden, als sie vorher waren.
Das National-Komitee hätte mit Recht den Vorwurf zu erwarten, daß
der Teufel durch Beelzebub ausgetrieben sei. Ehe die Wohnungsfrage
nicht praktisch gelöst ist, ist auch ein energisches Eingreifen nicht
möglich. Auch ist es von Wichtigkeit, die öffentliche Meinung erst von
der Schädlichkeit der Bordelle zu überzeugen, und dies wird noch viel
Mühe machen.

Ich werde später die scheinbaren Vorteile dieser Häuser ihren
wirklichen Nachteilen gegenüberstellen.

Zunächst möchte ich nur in dem Beweis fortfahren, daß diese Häuser
in der Tat die Quelle des Mädchenhandels sind. Die Anzahl der in den
Bordellen vorhandenen Mädchen ist sehr verschieden, sie schwankt
zwischen drei und dreißig Dirnen. Länger als ein Jahr bleiben die
Mädchen selten in einem Hause. Die Kundschaft verlangt einen ständigen
Wechsel. Solange dieser zwischen diesen Häusern eines Landes bleibt,
also gewissermaßen nur ein Austausch stattfindet, kann man allerdings
nur von einem nationalen Handel sprechen. Dieser bietet aber für die
übrigen unschuldigen Mädchen keine Gefahr. Nun gibt es aber eine Reihe
von Häusern, die ihren Stolz darin setzen, stets „frische Ware“ zu
haben, und gerade, weil sie diesen Ruf besitzen und bewähren, von ihren
Besuchern ungewöhnlich hohe Preise fordern können.

Diese Beschaffung junger und hübscher, womöglich unschuldiger Mädchen
ist aber nicht leicht. Sie erfordert große Geschicklichkeit und viele
Verbindungen. Dadurch sind die Ringe entstanden, von denen ich oben
sprach, die nun nach einem gemeinschaftlichen Plan arbeiten und je nach
dem Lande, aus dem die Mädchen kommen, oder nach der Stadt, wohin sie
verschleppt werden sollen, verschiedene Kniffe anwenden. Diese Händler
müssen fortlaufend orientiert sein, wo Mädchen fehlen, und wo solche
beschafft werden können. Wenn es auch nicht möglich ist, eine Liste
sämtlicher Bordelle aufzustellen, so existiert doch ein Adreßbuch, in
dem ca. 1100 Bordelle und 150 Vergnügungslokale angegeben sind, welche
mit den Mädchenhändlern in Verbindung stehen. Der Titel dieses Buches,
welches alle zwei Jahre neu herausgegeben wird, lautet: „Agence de
Publicité, Annonces et Réclames Commerciales. Ancien Cabinet Murier,
rue des Martyres 6 Paris, E. Deyber, directeur.“ Durch dieses Buch sind
die Händler stets in der Lage, ihre Ware an den Mann oder, richtiger
gesagt, an die Männer zu bringen. Diese Häuser werden wohlwollend mit
„maisons oder salons de société“ bezeichnet, allerdings hinzugefügt
„dites maisons de tolérance“ und „maisons de rendez-vous“. Den größten
Raum in dem angeführten Buch nimmt naturgemäß Paris ein. Außer Paris
sind aber noch 307 andere französische Städte aufgeführt, in denen
offizielle Bordelle bestehen. Unter den fremden Ländern befindet sich
auch Deutschland, allerdings nur mit einer Stadt, nämlich Metz mit
sieben Bordellen. Die übrigen angegebenen Länder sind Argentinien,
Belgien, Spanien, Niederlande und die Schweiz. Hier ist in letzter
Hinsicht ein Irrtum festzustellen. In den Niederlanden sollen überhaupt
öffentliche Häuser zurzeit nicht mehr bestehen, und in der Schweiz
besitzt nur noch Genf derartige Häuser. In allen übrigen Städten
sind sie beseitigt. Dies ist um so anerkennenswerter, als dort die
Regelung der Prostitution ausschließlich Sache der Kommunalbehörden
ist. Auffallend ist, daß Rußland, Ungarn, Galizien, Serbien, Rumänien,
Italien, Türkei, Portugal nicht erwähnt sind. In allen diesen Ländern
bestehen Bordelle, sie scheinen aber eines Ersatzes aus Frankreich
nicht zu bedürfen, weil sie ihren Bedarf an „frischer Ware“ selbst
decken können.


Informationsreisen über Bordellwesen

Im Winter 1901/02 hatte der Westdeutsche Sittlichkeits-Verein mit dem
Deutschen National-Komitee und anderen Sittlichkeitsvereinen im Bunde
den Polizeiinspektor Balkestein in Haarlem beauftragt, die Bordelle in
Holland zu bereisen und eine möglichst gründliche Untersuchung über den
Handel mit deutschen Mädchen und Frauen nach Holland in die Wege zu
leiten. Er stellte schon damals fest, daß in die anerkannten Bordelle
nur in Ausnahmefällen deutsche Mädchen direkt aus Deutschland gebracht
würden. Sie machten in der Regel einen Umweg über die Restaurants mit
Kellnerinnenbedienung und über die Cafés chantants. Er stellte aber
auch ferner fest, daß die zwischen Holland und Deutschland am 15.
November 1889 abgeschlossenen wechselseitigen Abmachungen bezüglich
des Mädchenhandels die Erwartungen der betr. Regierungen nicht erfüllt
hatten.

Die beiden wichtigsten Fragen: 1. Wer hat die Frau zum Verlassen der
Heimat veranlaßt? und 2. Wer hat sie für das Bordell angeworben? wurden
überhaupt nicht gestellt. Man beschränkte sich darauf, die folgenden
Bestimmungen zu erlassen:

Jedes weibliche Individuum deutscher Nationalität muß verhört werden,
sobald sie sich in Holland nachweisbar einem unzüchtigen Leben ergibt.

Vor jedem Verhör muß feststehen, daß die Person sich der Prostitution
ergeben hat, und auch dann noch muß mit Takt und Umsicht verfahren
werden.

Infolgedessen wurden die meisten Mädchen, die sich in heimlichen
Bordellen befanden, nicht verhört. Trotzdem zeigte der Bericht von
Balkestein, daß ein lebhafter Handel aus Deutschland nach Holland
stattfand, und daß der Aufenthalt in den Kellnerinnenhäusern
genügt hatte, um die Mädchen für ihren Übertritt in die Bordelle
reif zu machen. Die Erlaubnis für die Eröffnung dieser Häuser lag
ausschließlich in den Händen der städtischen Behörden. Diese haben
übereinstimmend in allen holländischen Städten in den letzten Jahren
die Genehmigung zur Errichtung neuer Häuser versagt, die Konzession
der alten zurückgezogen und die Überwachung der heimlichen Häuser
verschärft, so daß die Einwanderung deutscher Mädchen nach Holland
geringer geworden ist.

Derartige Informationsreisen sind stets mit großen Kosten verbunden
und können deshalb immer nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Ich habe die Häfen des Mittelländischen Meeres, Brasilien, Uruguay
und Argentinien bereist und bei allen diesen Reisen immer wieder
feststellen können, daß die größte Nachfrage stets aus den Hafenstädten
kommt, weil dort durch die Dampfer nicht nur die Besatzung der
Schiffe, sondern auch die vielen Reisenden als neue Klienten zugeführt
werden. Der Geschmack dieser ist sehr verschieden. Anfangs mußte man
annehmen, daß Nationalität und Rasse von wesentlichem Einfluß seien,
und die Matrosen am liebsten mit den Mädchen aus ihrem eigenen Lande
verkehrten. Dies trifft jedoch nicht zu, man kann sogar häufig das
Gegenteil bemerken, daß nämlich die Männer im Ausland auch exotische
Neigungen annehmen und womöglich farbige Mädchen aufsuchen. Um nun in
dieser Beziehung Angebot und Nachfrage zu regeln, ohne die Beamten
gleichzeitig aufmerksam zu machen, hatten die Händler in ihren
Depeschen harmlose Bezeichnungen erfunden, aus denen sowohl der Wert
der Ware als auch ihre Herkunft bezeichnet wird „5 Faß Ungarwein“, „3
Ballen französischer Seide“, „4 Sack polnische Kartoffeln“ waren früher
die üblichen Bezeichnungen für Mädchen, ihre Nationalität und ihren
Preis. Jetzt, wo die Beamten zu strenger Kontrolle gezwungen sind,
haben derartige Kniffe keinen Wert mehr. Auch sind die Bedingungen
nicht mehr so einfach, daß man sie durch Telegramme erledigen kann.
Die notwendige Korrespondenz erfolgt in einem „deutsch-jiddischen“
Jargon, dessen Entzifferung stets Mühe macht. Auch sind die Händler so
vorsichtig, an Stelle der Namen Zahlen oder Spitznamen zu setzen, damit
ihre Komplicen nicht so leicht gefunden werden.

Die wichtigsten Absatzgebiete sind New York, Baltimore, Rio de
Janeiro, Buenos Aires, Johannesburg, Colombo, Alexandria, Kairo und
Konstantinopel. In allen diesen Städten sind schon unzählige Händler
gefaßt und bestraft und doch hat der Handel noch nicht wesentlich
abgenommen, weil die meisten Strafen zu gering bemessen waren. Man
sollte zwei Jahr Zuchthaus als Minimalstrafe festsetzen und die
Überweisung an ein Arbeitshaus als Regel hinstellen. Der Verdienst der
Leute ist zu groß, als daß sie sich durch geringe Strafen abschrecken
ließen.

Um welche Summen es sich hierbei handelt, kann man aus folgendem,
verbürgten Fall sehen.

In Chikago wurde ein berüchtigter französischer Mädchenhändler,
Dufour mit seiner Frau, gefaßt. Man fand bei ihnen ca. 20 junge
Mädchen, welche die Agenten aus den verschiedensten Teilen Europas
und Amerikas zusammengebracht hatten. Die Lasterhöhle der Dufours war
sowohl Annahmestelle als auch Ausfuhrstation für die weitere Umgebung
von Chikago. Das Ehepaar wurde gegen eine Kaution von 26500 Dollar
(106000 Mk.) in Freiheit belassen. Diese Summe ließen sie im Stich und
flüchteten nach Paris.

Aus ihren Büchern ergab sich, daß sie im Jahre 1907 102720 Dollar
(410880 Mk), und in den ersten fünf Monaten 1908 41000 Dollar (164000
Mk.) verdient hatten. Derartige Summen liefern den Beweis, wie schnell
die Mädchenhändler sich ein Vermögen erwerben können.


Der Salon Riehl

Einen erschreckenden Einblick in das Treiben der Mädchenhändler, der
Bordellbesitzer und ihrer Verbindung mit der Polizei brachten die
in Wien geführten Verhandlungen gegen den Kleidersalon Riehl. Die
dortigen Zustände machten einen außerordentlichen Eindruck und trugen
zur Erweiterung des Kampfes gegen die Bordelle wesentlich bei. Die
Verbindungen der +Madame Riehl+ mit den verschiedensten Polizeiorganen
bewies, daß die Mädchen durch die Beamten nicht nur nicht geschützt,
sondern direkt gefährdet waren.

Interessant und bezeichnend ist, was eine Wiener Zeitung über diesen
Fall schrieb: Auf der Anklagebank vor einem Wiener Erkenntnisgericht
eine verschmitzte, schändliche Megäre, Frau Riehl, Hausbesitzerin und
durch die Hohe Statthalterei konzessionierte Bordellwirtin, ferner
eine verhutzelte, ekle, schmierige Gehilfin in diesem Freudenhause,
endlich ein Ehrenmann, der einen Monatsgehalt dafür bezogen hat, daß er
seine Tochter dieser Frau Riehl, die ein stadtbekanntes öffentliches,
von der Polizei fast ermutigtes Haus führte, geliehen hat, dann ein
Paar Dirnen, arme, wenig verlockende Geschöpfe, angeklagt der falschen
Zeugenaussage in der Voruntersuchung, weil sie, verschüchtert aus Angst
vor Prügeln nicht gewagt hatten, die zuerst gegen die Madame gemachten
Aussagen aufrechtzuerhalten. Und physisch unsichtbar, aber moralisch
am schwersten belastet auf der Anklagebank dieses Schandprozesses,
der seit Tagen das sittliche und rechtliche Bewußtsein der Stadt
Wien in Aufruhr bringt, die Polizeiverwaltung der k. k. Haupt- und
Residenzstadt, unter deren Augen da Dinge vorgegangen sind, die nichts
mit Sittenstrenge und Moral zu schaffen haben brauchten, um dennoch an
die elendsten Kolonialmißbräuche zu erinnern. Was von Zeit zu Zeit von
südamerikanischen oder der Herrgott weiß wo gelegenen Freudenhäusern
an Vergewaltigungen armer Mädchen, Bestialitäten gegen verirrte
Frauenzimmer gemeldet wurde und als unkontrollierbare, vielleicht
zelotisch verzerrte Nachricht gehört wurde, stellt sich in diesem
Prozeß hier als tägliches Geschehnis eines öffentlichen Hauses in einer
belebten Wiener Straße heraus, als jahrzehntelang geübte Praxis, der
keine schriftliche, keine mündliche Anzeige eines Unbeteiligten oder
gar eines Beteiligten ein Ende setzen konnte, bis ein Journalist durch
eine heftige und immer wieder aufgenommene Zeitungskampagne die Polizei
zum Eingreifen zwang. Denn nicht die Existenz eines Bordells, nicht
irgendwelche schmierige oder ekle Vorgänge sexueller oder perverser
Natur sind es, die hier Öffentlichkeit und Gericht beschäftigen --
Dirnen zu exploitieren, „Orgien“ zu veranstalten, Liebe zu verhökern,
ist der guten Frau Riehl seit Jahr und Tag durch eine Konzession
gestattet. Sie gibt, wie irgendein Unternehmer ihr Einkommen der
Steuerkommission an und zahlt für einen Erwerb von 35000 Kronen Steuer.
Ja, sie lebt in bestem Einvernehmen mit den Behörden, die ihr, was im
Prozesse verlesen wurde und ein sittengeschichtliches Kuriosum ist,
sogar Atteste für gediegene Führung ihres Hauses ausstellen.

Die Zustände im Hause Riehl sind so typische gewesen, daß wir uns
nicht versagen können, einen weiteren authentischen Bericht hierüber
anzuschließen:[3]

„Das Geschäft hatte einen bedeutenden Umfang, denn die Riehl hielt
bis zu 20 Prostituierte und hatte für ihren Zweck ein ganzes Haus
gemietet, für das sie einen Jahreszins von 10000 Kr. zu entrichten
hatte. Die Räumlichkeiten waren, soweit sie dem Bordellverkehre
dienten, mit großem Komfort eingerichtet. Im krassen Gegensatz hierzu
standen die sanitätswidrigen Verhältnisse in den Schlafräumen der
Prostituierten, die, in wenigen engen, ärmlich ausgestatteten Räumen
zusammengepfercht, zu zweien in einem Bett schlafen mußten.

Mit der Anwerbung junger Mädchen für ihr Haus waren eine große
Anzahl von Personen verschiedenster Art beschäftigt. Alte Frauen und
junge Burschen näherten sich auf der Straße oder im Park vagierenden
Dienstboten, von denen einige die Not oder der Leichtsinn zur Ausübung
der geheimen Prostitution getrieben hatte, und erboten sich, ihnen
einen guten Dienstplatz zu verschaffen. Dienstvermittlungsbureaus
sendeten ihr junge Mädchen zu, und sogar in den Spitälern kam es vor,
daß einer Patientin von ihrer Leidensgefährtin das Haus Riehl empfohlen
wurde. Das Augenmerk dieser Agenten war vorwiegend auf Mädchen
gerichtet, die kaum dem Kindesalter entwachsen waren. Die jüngste von
allen war nach den Erhebungen Ottilie Geresch, die bei ihrem Eintritte
14 Jahre 3 Monate zählte. Damit sie noch jünger erscheine, wurden
ihr die Haare gewaltsam abgeschnitten. Die Riehl und ein Mädchen
hielten sie hierbei fest, da sie sich wehrte. Ein Mädchen wurde als
Stubenmädchen angenommen, damit sie Deutsch bei der Riehl lernen
sollte. Als die Mutter zu Besuch kam, hat sich die Tochter schnell
als Stubenmädchen anziehen und so erscheinen müssen. Um die Mädchen
leichter in ihre Netze zu locken, hatte sie außen an dem Hause eine
große Tafel mit der Aufschrift „Kleidersalon Riehl“ angebracht.

Den Neueintretenden gegenüber war das Verfahren der Beschuldigten je
nach dem Grade ihrer Verkommenheit ein verschiedenes. Den einen machte
sie kein Hehl aus dem Geschäfte, dem sie in ihrem Hause nachzugehen
hätten. Andere nahm sie entgegen den polizeilichen Bestimmungen,
die das Halten jugendlicher Dienstboten in einem tolerierten Hause
ausdrücklich verbieten, vorerst als Dienstboten auf... Es sind drei
Fälle nachgewiesen, in denen die Eltern von der Riehl regelmäßige
Zahlungen aus dem Schandlohne ihrer Kinder bezogen...

Das Leben der Prostituierten in diesem Hause gestaltete sich wie folgt:
Am frühen Morgen, nachdem die Besucher das Haus verlassen hatten,
wurden die Mädchen in die schon beschriebenen Schlafräume geführt,
die sie die Kaserne nannten. Die Türen wurden hinter ihnen von außen
versperrt, die Fenster dieser Zimmer waren mit Milchglas versehen und
mittels eiserner Vorlegestangen versperrt. Die Mädchen schliefen dort
bis in den Mittag; war das Mittagsmahl, das gemeinsam eingenommen
wurde, aufgetragen, so öffneten sich die Türen der Kaserne, und in
Reih’ und Glied verließen die Mädchen diesen Raum (76 cbm Luft = 9 cbm
auf jede Person, in den Zellen des Landgerichts Wien 18-20 cbm für
den Sträfling), in den sie sofort nach Beendigung des Mittagsessens
wieder eingesperrt wurden. Sie verbrachten daselbst den Nachmittag und
konnten die Kaserne nur verlassen, wenn die Wirtschafterin sie holte,
weil ein Besucher sie verlangte. Erst abends wurden sie in den Salon
geführt, in dem die Fenster in gleicher Weise verwahrt waren wie in den
Schlafräumen.

Der Besucher, der mit einem Mädchen „aufs Zimmer“ ging, mußte von 10
Kr. aufwärts an die Riehl, bzw. die Pollak, die Vertraute der Riehl,
bezahlen. Auch das sog. Strumpfgeld mußten die Mädchen bei Vermeidung
von Beschimpfung und Schlägen abliefern. Beim Schlagen bediente sich
die Riehl der Hand, des Schürhakens oder einer Hundepeitsche. Das
Wehgeschrei mißhandelter Mädchen ist von Zeugen auf große Entfernung
gehört worden.

Manchmal, wenn besonders zahlungsfähige Herren kamen, mußten sich
die Prostituierten in Straßenkleidung vorstellen und wurden als
Bürgertöchter und junge Frauen ausgegeben. Die Tageseinnahmen sollen
200-400 Kronen gewesen sein. Gleichwohl bekamen die Mädchen nie Geld in
die Hände, die Riehl rechnete nie mit ihnen ab. Wollten Mädchen fort,
so behauptete die Riehl vielmehr, das Mädchen sei ihr für Logis, Kost,
Garderobe mehrere hundert Kronen schuldig, die sie erst abverdienen
müsse.

Die Garderobe der Mädchen bestand aus zwei Hemden und Unterrock,
Strümpfen und einem Paar Atlasschuhen; in der kalten Jahreszeit
erhielten sie noch einen Schlafrock. Die Kleider, die sie ins Haus
mitgebracht hatten, wurden ihnen beim Eintritt abgenommen und von der
Riehl verwahrt.

Der Briefwechsel der Mädchen stand unter strengster Kontrolle;
einlangende Briefe, die der Beschuldigten nicht paßten, wurden
unterschlagen. Was die Mädchen schrieben, mußte der Riehl vorgelesen
werden; fand sie etwas zu beanstanden, so zerriß sie den Brief und
diktierte einen neuen, in dem das Mädchen sich glücklich pries, in
diesem Hause Aufnahme gefunden zu haben.

Ein Ausgang wurde den Mädchen nicht gestattet; dem Hausbesorger war es
aufs strengste eingeschärft, das Haustor stets versperrt zu halten:
für den Fall, daß ein Mädchen entkam, war ihm sofortige Entlassung
angedroht.

Juliane B. war vier Tage in einem Zimmer eingesperrt, so daß es ihr
nicht einmal möglich war, auf den Anstandsort zu gehen.

Unter solchen Umständen kam es oft vor, daß ein Mädchen wochen-, ja
monatelang nicht aus dem Hause kam. Nur ab und zu durften diejenigen
Mädchen, mit denen die Riehl zufrieden war, den beim Hause befindlichen
Garten betreten.

Zuweilen unternahm die Riehl mit einzelnen Prostituierten auch
Ausfahrten, sie besuchte mit ihnen Vergnügungslokale, um die dort
verkehrende Lebewelt auf ihr Unternehmen aufmerksam zu machen. Sie
belud hierbei die Mädchen mit Schmuck und gab ihnen ihr Geldtäschchen
zu tragen, um sie, wenn sie hätten ausreißen wollen, beschuldigen zu
können, daß das Mädchen Schmuck und Geld zu stehlen beabsichtigt habe.

Im Hause mußten die Mädchen die Gäste zum Trinken animieren und
sich selbst auf Kosten der Gäste betrinken. Der Ekel vor gewissen
Perversitäten, die die Besucher von ihnen verlangten, die Furcht vor
dem Schmerze, der damit verbunden war, wurde nicht geduldet; durch
Beschimpfung und Mißhandlung wurde ihnen solche Empfindlichkeit
ausgetrieben. „Ein böhmisches Madel muß alles machen!“ sagte die Riehl.
Die Zeugin König zeigte dem Zeugen Bader große Striemen am ganzen
Körper und ausgedehnte Blutunterlaufungen. Im Hause verkehrten viele
„Prügelherren“, für die Hundepeitschen und Ruten zur Verfügung standen.
Für das Prügeln bestand eine eigene Taxe, derzufolge die Klienten 50
bis 100 Kr. bezahlen mußten; die Mädchen erhielten aber nur die Prügel.

Die meisten Mädchen waren durch das fortgesetzte Nichtstun, durch
die häufigen Alkohol- und Sexualexzesse derart entkräftet, durch die
Mißhandlungen seitens der Riehl, deren Opfer oder Zeuginnen sie
gewesen waren, derart eingeschüchtert, daß nur wenige energisch genug
waren, ihre Befreiung zu betreiben. Bei solchen Anlässen pflegte
Regina Riehl auch mit Polizei, Schub oder Arbeitshaus zu drohen, und
diese Drohungen waren um so mehr geeignet, bei den größtenteils ganz
unerfahrenen Mädchen zu verfangen, als sie ja beobachten konnten, wie
gut die Riehl mit der Behörde auszukommen verstand.

Unternahm es ein Mädchen zu fliehen und mißlang der Versuch, so wurde
es unter Prügeln zurückgebracht. Sich direkt an die Polizeibehörde zu
wenden, war unmöglich, denn polizeiliche Revisionen fanden nur äußerst
selten statt, und bei den ärztlichen Visitationen war eine offene
Aussprache wegen der Gegenwart der Riehl oder der Pollak ausgeschlossen.

Maria Kotzlik hat sich selbst eine Verletzung beigebracht, um bei der
Entlassung aus dem Spital fliehen zu können. Aber die Pollak überwachte
bei ihren Besuchen die Fortschritte der Genesung und stand am Tage und
zur Stunde der Entlassung mit einem Wagen vor dem Tore, in dem sie das
Mädchen zur Riehl zurückbrachte.

Regina Riehl ist geboren 1860 in Wradisch, evangelisch-lutherischer
Religion, Bordellinhaberin; bereits in den Jahren 1890, 1893 und 1895
insgesamt viermal wegen Kuppelei, zuletzt mit vier Monaten strengen
Arrests vorbestraft. Ihr Freudenhaus hatte sie zu Wien zuerst in der
Porzellangasse, dann Mühlgasse 3, Liechtensteiner Straße 15, zuletzt
Grüne Torgasse 24. Ihr Mann war Buchhalter, später auch Prokurist. Sie
sei auf den Gedanken, ein Bordell zu halten, gekommen, um sich einen
Nebenerwerb zu schaffen. Sie habe Verpflichtungen gehabt, auch habe
sie sparen und ihrem Manne zeigen wollen, daß sie eine gute Wirtin
sei. Sie habe eine große Wohnung und an ein Fräulein vom Karl-Theater
vermietet gehabt. Diese Dame habe Herren mit in ihre Wohnung gelockt
und sie dann durch Geldversprechungen bewogen, ein „Aufführhaus“ zu
halten. Ihr Mann habe aber davon nichts gewußt; sie habe das ganz
heimlich betrieben. Die Einrichtung ihrer Häuser hat ihr 40000 Kr.
gekostet. Das Haus in der Liechtensteiner Straße hat sie sich für
25000 Gulden gekauft. Die Honorare im Hause Riehl sollen angeblich für
den Abend keine hundert Gulden eingebracht haben. Die „Glücksherren“
zahlten einen Gulden, die „Italiener“ ebenfalls, die Ärzte vom
Allgemeinen Krankenhaus und Wiener Spital zahlten drei Gulden, die
„Herren vorn Steueramt“ einen Gulden, Stammgäste fünf Gulden.

Die Helfershelferin Pollak ist am 4. Oktober 1838 in Pravonin
geboren, mosaischer Religion, verheiratet, unbescholten, aber wegen
Mädchenhandels in Untersuchung gewesen.

Die Riehl wurde zur Strafe des schweren, vierteljährlich durch einen
Fasttag verschärften Kerkers in der Dauer von drei und einem halben
Jahre und zu insgesamt 2800 Kr. Genugtuung für Freiheitsentziehung
an einzelne Mädchen, die Pollak zu einem Jahre schweren Kerkers,
verschärft mit zwei Fasttagen monatlich, verurteilt.“

Dieser Prozeß fand statt im November 1906. Es sei dies hinzugefügt für
jene, die etwa glauben, es handle sich um einen Bericht aus grauer
Vorzeit.

Die Entrüstung über dieser Veröffentlichung war aber eine ehrliche,
nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Ländern. In
Deutschland fing man daraufhin an, auch gegen solche Leute vorzugehen,
die Mädchen aus einem Bordell in das andere brachten. Früher hatte man
diese unbehelligt gelassen, weil sie ja nur harmlose Reisebegleiter
waren, jetzt behandelt man sie als Kuppler und Mädchenhändler.

Ein Bordellbesitzer, der aus Mährisch-Ostrau zwei Mädchen nach Lübeck
brachte und in Berlin festgenommen wurde, erhielt wegen Kuppelei neun
Monate Gefängnis. Seine Revision wurde vom Reichsgericht verworfen.

Trotz alledem ist die Zahl der Bordellanhänger noch immer sehr groß und
einflußreich.

    [3] Aus: Staatsanwalt Dr. Wulffen, Psychologie des Verbrechers. 2
        Bde. 25 Mk., geb. 30 Mk. Im gleichen Verlage.


Scheingründe für die Beibehaltung der Bordelle

Frauen- und Sittlichkeitsvereine haben in Bayern, Württemberg und
Baden Petitionen für Abschaffung der Bordelle eingereicht. Die Kammern
waren nicht abgeneigt, diese berechtigten Wünsche anzuerkennen und die
öffentlichen Häuser zu schließen. Da traten in den Kammern aller drei
Länder die Minister persönlich auf und erklärten, daß sie trotz alledem
das Bordell als beste Lösung der Prostitutionsfrage betrachteten, und
zwar aus folgenden Gründen:

    1. wird durch diese die Volksgesundheit am wenigsten geschädigt;

    2. werden die Straßen rein gehalten;

    3. wird die Prostitution lokalisiert;

    4. werden die Besucher gegen Ausbeutung und Erpressung geschützt;

    5. werden die Prostituierten verhindert, in Familien mit Kindern zu
    wohnen.

Ganz abgesehen davon, daß es sich bei der Kasernierung der
Prostituierten nur um 5% aller Prostituierten handelt, es also ziemlich
gleich ist, ob 100% oder 95% derselben frei umherlaufen, hat nur der
fünfte Grund eine wirkliche Berechtigung. Es würde aber durchaus
nicht schwierig sein, durch gesetzliche Bestimmungen diesen Übelstand
zu beseitigen. Die Mittel anzugeben, in welcher Weise hier Abhilfe
geschaffen werden kann, habe ich bereits oben angedeutet, und ich
beschränke mich deshalb darauf, die ersten vier Gründe zu widerlegen.

Daß die Einrichtungen der einzelnen Bordelle sehr verschieden sind,
habe ich schon oben erwähnt. Darin stimmen aber alle überein, daß in
ihnen wöchentlich zwei bis drei ärztliche Untersuchungen der Mädchen
stattfinden. Hieraus wird für die Besucher eine Art von Sicherheit
hergeleitet, die in der Tat nicht vorhanden ist. Die Mädchen erhalten
in den einzelnen Häusern täglich eine Anzahl von Besuchen, die, je
nach Beschaffenheit der Mädchen und der Menge der Reisenden, die das
ständige Publikum vermehren, zwischen 10 und 30 schwanken. In den
Bordellen, in welchen die Zahl der Besucher in ein Buch eingetragen
werden, ist die Maximalziffer 20. Daraus ergibt sich, da der Versuch,
die Männer zu untersuchen, überall gescheitert ist, in 100 bis 150
Fällen wöchentlich die Möglichkeit einer Infizierung. Daß diese trotz
aller Vorsichtsmaßregeln auch in der Regel eintritt, kann dadurch
bewiesen werden, daß alle Bordellmädchen spätestens nach einem
vierwöchentlichen Aufenthalt einem Hospital überwiesen werden müssen.
Wenn sie nach ihrer Heilung für ihre Person auch immun sein mögen,
so bieten sie doch stets die Gefahr der indirekten Übertragung. Es
ist sehr selten, daß ein Mädchen in dasselbe Bordell zurückkehrt, in
dem sie gewesen ist. Sie gilt dort als krank und wird deshalb von
den stehenden Besuchern gemieden. Sie ist während ihrer Krankheit
von ihrem früheren Brotherrn schon an ein anderes Haus verkauft
worden. Hierin findet sich die Erklärung dafür, daß die Mädchen in
verhältnismäßig kurzer Zeit so tief sinken. Daß sie die Gelegenheit
benutzen, die im Hospital erlangte Freiheit zu behaupten, kommt selten
vor. Sie halten sich für verpflichtet, ihre früher kontrahierten
Schulden „abzuverdienen“, würden auch keine Stellung finden, um ein
anderes Leben zu beginnen. Ich kann mich natürlich hier nicht über
die mangelhafte Form der Untersuchungen näher auslassen. Das Faktum
steht aber fest, wird auch von den Ärzten nicht bestritten, daß die
Untersuchungen völlig unzureichend sind. Mikroskopische Präparate,
die absolut notwendig sind, werden nur in den allerseltensten
Fällen gemacht, und deshalb werden die Infektionsgefahren so häufig
übersehen. Wie viele Männer haben sich die Krankheiten gerade aus
diesen Häusern geholt! Eine Vermehrung der Untersuchungen und eine
größere Gründlichkeit sind wegen der damit verbundenen Kosten nicht
zu erreichen, würden auch noch aus anderen Gründen wenig ändern, weil
jeder Besuch den Keim der Infektion in sich trägt, und die Mittel,
diese Gefahr zu beseitigen, ungenügend sind.

Will man wirklich einschneidende Mittel anwenden, um die
geschlechtlichen Krankheiten zu verringern, so soll man jedem Mann
die Überzeugung beibringen, daß er sich einer bodenlosen Gemeinheit
schuldig macht, wenn er als Kranker ein Mädchen besucht. Augenblicklich
ist diese Ansicht bei recht wenig Männern durchgedrungen. Man kann
sogar die Ansicht hören: „Ich bezahle ja, folglich habe ich das Recht
des Besuches.“ Eine Erziehung der jungen Männer in dieser Beziehung
würde wesentlich bessere Resultate erzielen, als die jetzigen
oberflächlichen Untersuchungen.

Der zweite Grund der Bordellfreunde, daß die Reinheit der Straßen durch
das Vorhandensein von Bordellen garantiert wird, ist eine unbewiesene
Behauptung. Gerade auf diesen Punkt habe ich auf meinen Reisen im
Ausland ganz besonders mein Augenmerk gerichtet und habe beim besten
Willen keinen Unterschied entdecken können. Auch Huret, der unsere
Zustände zwar objektiv schildert, aber doch ganz gewiß kein besonderes
Wohlwollen für Berlin besitzt, gibt zu, daß die Prostitution in den
Straßen von Paris sich mehr bemerkbar macht, als in den Straßen
Berlins. Dabei gehört Berlin zweifellos zu den Städten, in denen die
„Venus Vulgivaga“ am meisten in die Welt der Erscheinungen tritt. Ein
schärferes Eingreifen der Polizei ändert diese Zustände im Augenblick.
Ich habe eine Stadt kennen gelernt, in der ich trotz vierzehntägigen
Aufenthaltes nicht +einmal+ angesprochen worden bin, während ich in
deutschen Bordellstädten in zwei Stunden ungezählte Anerbietungen
erhielt. Man ist in einem fundamentalen Irrtum befangen, wenn man
glaubt, daß die Zahl der Prostituierten durch die Bordellmädchen
verringert wird. Im Gegenteil wird sie sogar um diese Zahl vermehrt,
da sich die Anzahl der einzeln lebenden Mädchen sofort in dem gleichen
Maße vermehrt, als Mädchen in die Bordelle aufgenommen werden. Dies
ist statistisch ziemlich sicher festgestellt. Ebenso ist es ein
Irrtum, daß die auf der Straße sich anbietenden Prostituierten unserer
heranwachsenden Jugend gefährlicher sind, als die in den öffentlichen
Häusern befindlichen Dirnen. Gymnasiasten wagen es nicht, Mädchen auf
der Straße anzusprechen, weil sie fürchten, hierbei beobachtet zu
werden; auch haben sie Besorgnis, daß sie sich bei ihren Bewerbungen
blamieren. In die öffentlichen Häuser gehen sie aber, sobald ein
Wissender sie hierzu auffordert, und derartige Wissende finden sich
leider in allen Kreisen.

Selbst der dritte Grund, die Lokalisierung der Prostitution, trifft
nicht zu. Man braucht nur einmal die Bordellstraßen zu beobachten,
wieviel Schulmädchen sich am Eingang derselben einfinden, nicht etwa
aus reiner Neugierde, sondern um den Dirnen Konkurrenz zu machen. Wer
dies nicht persönlich gesehen hat, hält es nicht für möglich, wie weit
und wie tief die Unmoralität bereits um sich gegriffen hat.

Richtig ist es, daß die Besucher gegen Ausbeutung und Erpressung
gesichert werden. Wenn die Zuhälter die Familienverhältnisse derjenigen
kennen würden, die die Mädchen in öffentlichen Häusern besuchen, so
würden sie in ähnlicher Weise vorgehen, wie dies jetzt bei Vergehen
gegen § 175 geschieht.

Familienväter würden keinen Augenblick Ruhe haben, und Ehescheidungen
würden in einer unglaublichen Weise zunehmen. Daß man versucht, dies
zu verhindern, ist zwar praktisch, aber vom moralischen Standpunkt
nicht zu entschuldigen. Der Umstand, daß die Männer glauben, auch
heut noch polygamisch leben zu dürfen, darf die Gesetzgebung nicht
beeinflussen. Der Staat kann sich unmöglich auf den Standpunkt stellen:
„Die Männer können der Versuchung, die in geschlechtlicher Beziehung an
sie herantritt, keinen genügenden Widerstand entgegensetzen; folglich
muß der Staat dafür sorgen, daß diese Schwäche möglichst geringen
Schaden anrichtet.“ Dieser Standpunkt hat in vielen Ländern dazu
geführt, die öffentlichen Häuser zu konzessionieren und hierdurch die
Inhaber derselben zu staatlichen Beamten zu machen und das Gewerbe der
Prostituierten anzuerkennen. Es soll doch vorgekommen sein, daß von
derselben Behörde an „die Prostituierte +Fräulein+ Anna Schulz“ und an
die „Arbeiterin Marie Schulz“ geschrieben worden ist.

Auch der so häufig angeführte Grund, daß sich sofort heimliche
Bordelle bilden würden, wenn man die öffentlichen verbietet, ist
nicht zutreffend. Sobald ein Gesetz besteht, daß nicht mehr als zwei
Prostituierte in einem Hause wohnen dürfen, ist die Bildung heimlicher
Bordelle unmöglich. In Buenos Aires hatten die konzessionierten Häuser
nur für drei Prostituierte Lizenz. Trotzdem sich abendlich eine große
Zahl freier Prostituierter dort einfanden und so gewissermaßen „maisons
de rendez-vous“ gebildet wurden, reichten die Besitzer schon nach
einem Jahr die Bitte ein, die Anzahl ihrer Mädchen auf fünf erhöhen
zu dürfen, da sie bei einem Bestand von drei Mädchen nicht imstande
seien, die Häuser zu halten. Da man in Argentinien diese Häuser für
nötig hält, wurde die Bitte bewilligt und das Halten von fünf Mädchen
zugegeben.

Hier kommen wir auf den Punkt, wo das große Publikum in den Kampf gegen
den Mädchenhandel eingreifen kann, allerdings erst dann, wenn das
Wohnen der Prostituierten in einem Hause gesetzlich auf eine bis zwei
beschränkt worden ist. Allerdings ist dieses Eingreifen nicht leicht.
Einmal widerstrebt dem Deutschen die Anzeige bei der Polizei, er hält
dies für unanständig. „Der größte Schuft im ganzen Land, das ist und
bleibt der Denunziant.“ Dann aber spricht auch die Furcht mit, daß der
Zuhälter der Angezeigten an dem Denunzianten Rache nehmen wird. Beides
kann umgangen werden durch Anzeige bei dem Hauswirt. Dieser braucht
für seine Kündigung keine Gründe anzugeben, und muß andererseits sich
gegen eine Anzeige bei der Polizei im eigenen Interesse schützen. Wenn
also das Publikum dahin erzogen wird, dem Hauswirt mitzuteilen, daß
eine Mieterin gewerbsmäßige Unzucht treibt, so ist die Möglichkeit
gegeben, diese Zustände zu ändern, allerdings, wie erwähnt, wenn die
Gesetzgebung sich der Angelegenheit angenommen hat und es unmöglich
macht, daß eine größere Zahl von Prostituierten in einem Hause wohnt.
Um dem Hauswirt die Möglichkeit zu geben, diesem Gesetz Folge zu
leisten, müßte fernerhin die Polizei auf erfolgte Anfrage Antwort
erteilen, ob eine Mieterin in der Dirnenliste steht oder nicht, was
sie augenblicklich noch verweigert. Daß Familien mit schulpflichtigen
Kindern nicht an Prostituierte vermieten dürfen, ist ja bereits in
dem vom Kultusministerium und dem Ministerium des Innern gemeinsam
gegebenen Erlaß vom Jahre 1907 verfügt werden. Auch diese Bestimmung
muß Gesetzeskraft erlangen, damit die Kinder gegen den schädlichen
Einfluß dieser Mädchen geschützt werden.


Gründe gegen Beibehaltung der Bordelle

Die Gegner der Bordelle nehmen dagegen folgende Stellung ein: § 180
des Strafgesetzbuches stellt das Halten von Bordellen unter Strafe.
Jede Behörde, die diesen Paragraphen ignoriert, handelt ungesetzlich
und kann hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Schon das
Bestehen dieser Häuser ist aus sittlichen Gründen für alle Frauen
und Mädchen eine schwere Beleidigung, die nicht geduldet werden
darf. Da die Gesetzgebung sie außerdem verbietet, so wird auch die
staatliche Autorität untergraben und die Behandlung der Prostitution
in Deutschland als völlig unlogisch angesehen. Auf der einen Seite
die Häuser durch Gesetze verbieten, auf der anderen Seite sie durch
Verwaltungsmaßregeln gestatten, ist eines gesetzlich denkenden Volkes
unwürdig.

Zu welchen Konsequenzen der augenblickliche Zustand führen kann,
wurde durch eine Gerichtsverhandlung in Trembowla (Österreich)
drastisch bewiesen. Dort liegen zwei Regimenter in Garnison, und der
Garnisonälteste richtete an die oberste Zivilbehörde einen Antrag,
daß mit Rücksicht auf die große Garnison in Trembowla ein öffentliches
Haus eröffnet wurde. Der Bezirkshauptmann erhielt den Befehl, diesem
Antrag Folge zu leisten. Er beauftragte einen Herrn Jean Dziaduch, ein
solches Haus zu eröffnen. Der Erfolg war natürlich für p. Dziaduch
ein glänzender. Er machte so gute Geschäfte, daß er in kurzer Zeit
ein reicher Mann wurde. Dies erregte den Neid der übrigen Gastwirte,
die ihn wegen Kuppelei verklagten. Er wurde auch in der ersten
Instanz zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Natürlich legte er
Berufung ein, und da er den klaren Beweis liefern konnte, daß er auf
obrigkeitlichen Befehl gehandelt hatte, wurde er in der zweiten Instanz
freigesprochen. Will man die öffentlichen Häuser einführen, so muß man
auch die Gesetzgebung danach einrichten und öffentlich bekennen, daß
die Bordelle für Gesundheit und Moral des Volkes von so hohem Wert
seien, daß man sie nicht entbehren kann. Dann dürfen sie aber keine
Privatanstalten bleiben, sondern dann müssen sie staatlichen Beamten
unterstellt werden. Dazu werden sich aber in keinem Lande der Welt die
gesetzgebenden Faktoren bereit finden lassen.

Daß man die Gewerbsunzucht durch alle diese Einrichtungen großzieht,
liegt auf der Hand. Je geringer die Gelegenheit zu Ausschweifungen ist,
desto geringer wird auch allmählich das Bedürfnis werden. Man erzieht
die Männer durch Vermehrung der Gelegenheit direkt zur Unzucht und gibt
den Prostituierten eine staatliche Stellung, die sie, wenigstens in den
Augen der Mädchen, pensionsberechtigt macht.

Wenn der Staat seine eigenen Gesetze nicht befolgt, kann man sich dann
wundern, wenn sich auch die Verbrecher über diese Gesetze hinwegsetzen?

Man sehe sich doch einmal die Besucher der Bordelle an. Sind es
wirklich diejenigen, welche von der Natur infolge des übermäßigen
Geschlechtssinnes zur Betätigung desselben gedrängt werden? In
der Regel nicht; diese haben fast immer ihre Verhältnisse. Gerade
unter den Bordellbesuchern nehmen drei Kategorien die erste Stelle
ein, die in diesen Häusern nichts zu suchen haben: 1. junge Leute,
Lehrlinge, Gymnasiasten und sonstige Schüler, die man schon aus
Gesundheitsrücksichten vor diesem verfrühten Genuß bewahren sollte;
2. alte Roués, die in diese Häuser gehen, um Perversitäten zu lehren
und zu lernen, und 3. die auf Reisen befindlichen Ehemänner. Ist es
logisch, wenn der Staat sich für diese interessiert? Sollte er nicht
gerade zur Erhaltung der Sittlichkeit mit Strenge darauf halten, daß
derartige Häuser nicht entstehen? Glaubt wirklich heute noch jemand,
daß der Gesundheitszustand des Volkes durch die Untersuchungen in den
Bordellen auch nur im geringsten gebessert ist?

Über das, was an Perversität in diesen Häusern geleistet wird, kann ich
mich nicht auslassen. Ich kann aber die Versicherung geben, daß das,
was ich von den Bewohnerinnen gehört habe, alles übersteigt, was sich
die schmutzigste Phantasie ausmalen kann. Ich bin auch fest überzeugt,
daß wir eine Reihe von den Prozessen, die in der letzten Zeit ein so
ungünstiges Licht auf die deutsche Sittlichkeit geworfen haben, nicht
gehabt hätten, wenn die Perversitäten nicht durch diese Häuser eine
solche Verbreitung gefunden hätten.


Animierkneipen

Vielfach hat man, weil man diese Zustände richtig erkannt hatte,
aber doch nicht den Mut besaß, vollständig mit ihnen zu brechen, die
Einführung von Animierkneipen geduldet. Diese sind aber noch schlimmer
als die Bordelle, weil sie nicht nur auf die geschlechtlichen Begierden
der Besucher, sondern auch auf ihre Trunksucht und die damit verbundene
Betrunkenheit spekulieren. Fast täglich wiederholt sich dieselbe
Erscheinung. Wenn irgendein jugendlicher Angestellter oder Beamter
Betrügereien gemacht oder Unterschlagungen ausgeführt hat, geht er
sofort in eine Animierkneipe, um dort das erbeutete Geld in lustiger
Gesellschaft zu verjubeln. Wieviel nichtgetrunkene Flaschen er dort
bezahlen muß, wieviel Geld ihm dort direkt gestohlen ist, weiß er am
anderen Morgen nicht mehr. Für eine in der schlechtesten Gesellschaft
verlebte Nacht verliert er seine Stellung und seine Ehre. Er gehört
zu den Verbrechern, und es gelingt ihm fast niemals, wieder sich zu
rehabilitieren. Für die Existenz dieser Verführungsstätten gibt es
tatsächlich keinen Grund. Ihre Beseitigung ist eine Notwendigkeit. Für
den Mädchenhandel kommen sie nur bei den nationalen Händlern in Frage.
Die nationalen Händler lernen aber auf diese Weise den internationalen
Handel kennen, gewinnen so die notwendige Routine und Gewandtheit und
liefern daher das Rekrutenmaterial für die gefährlichen internationalen
Händler.



Wege und Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels


Geschichtliches

Die Bewegung gegen den Mädchenhandel hat erst in der neuesten Zeit
begonnen. Im Anfang des Jahres 1899 reiste der Sekretär der Vigilance
Association zu London, Mr. Coote, in die auf dem Festlande befindlichen
Hauptstädte der größeren Staaten, um dort seine Erfahrungen, die
er mit der Verschleppung von Mädchen gemacht hatte, vorzutragen
und eine internationale Bekämpfung dieses Handels in die Wege zu
leiten. Das reiche, von ihm zusammengestellte Material erleichterte
und begünstigte wesentlich seine Arbeit. Zwar hatte die bekannte
Menschenfreundin Josephine Butler schon im Jahre 1875 die Fédération
internationale abolitionniste begründet und dadurch die Aufmerksamkeit
der gebildeten Welt auf die unlogische Stellungnahme der Gesetzgebung
zur Prostitutionsfrage gelenkt, aber die Bekämpfung des Mädchenhandels
wurde hierbei nicht besonders betont. Dieser Kampf begann erst 1899 mit
dem ersten von Mr. Coote veranlaßten internationalen Kongreß in London,
der ausschließlich von Privatvereinen, und zwar von den neubegründeten
National-Komiteen beschickt wurde. Die Regierungen hielten sich
zunächst noch zurück.

Ohne eine Änderung der gesetzlichen und der Verwaltungsvorschriften war
aber keine Möglichkeit vorhanden, die Händler in wirksamer Weise zur
Verantwortung zu ziehen. Um über die notwendigen Maßregeln einheitliche
Beschlüsse zu fassen, kam es darauf an, einen Staat zu gewinnen, der an
die betreffenden Regierungen die notwendigen Einladungen ergehen ließ.
Durch die Bemühung des Senators Bérenger wurden diese Schwierigkeiten
überwunden, und im Juli 1902 kamen auf Einladung der französischen
Regierung die offiziellen Delegierten in Paris zusammen, um sich über
die notwendigen Maßregeln zu einigen. Vertreten waren folgende Staaten:
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Norwegen, Niederlande,
Portugal, Rußland, Schweden und die Schweiz.


Allgemeine Maßregeln

Eine Gesetzgebung, die man den Beratungen zugrunde legen konnte,
existierte überhaupt nicht; man hatte nicht einmal eine Definition des
Wortes „Mädchenhandel“. Daher war es die erste Aufgabe der Konferenz,
diese Definition zu finden, da von ihr die verschiedenen Vorschläge
auf legislativem und administrativem Gebiet abhingen. Der Wortlaut
der von den Delegierten einstimmig angenommenen Erklärung lautete
folgendermaßen: „Wer eine Frau oder ein Mädchen zur Befriedigung der
Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt,
auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in
verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft.“ Diese Definition
war außerordentlich weit gefaßt und vermied alles, was zu Differenzen
Veranlassung geben konnte. Man legte keinen Wert auf majorenne oder
minorenne Mädchen, auf Einwilligung oder Nicht-Einwilligung, auf
Notlage, auf Vorspiegelung falscher Tatsachen, auf List und Gewalt,
sondern überließ es den einzelnen Staaten, ob und welche Verschärfungen
sie vornehmen wollten. Im allgemeinen bedeutet „Handel“ etwas
Gewohnheitsmäßiges. Hier mußte aber von der Gewohnheit abgesehen und
gleich im ersten Fall eine Bestrafung eintreten können. Außerdem wurde
der Hauptwert auf die Bestrafung der Verkäufer gelegt, die Bestrafung
der Käufer lag weniger im allgemeinen Interesse, und man hatte sogar
prinzipiell von ihr Abstand genommen.

Allmählich hat man aber eingesehen, daß die Straflosigkeit der Käufer
nicht bestehen bleiben kann.

Zu dem Mädchenhandel gehören gerade, wie fast zu jedem anderen Handel,
Verkäufer, Vermittler und Käufer. Alle drei sind gleich schuldig und
müssen deshalb auch in gleicher Weise bestraft werden können. Dies ist
aber bei der jetzigen Gesetzgebung nicht möglich. Der vom 24. bis 28.
Oktober 1910 in Madrid abgehaltene Vierte Internationale Kongreß hat
sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt und dem Wunsche Ausdruck
gegeben, daß für eine Änderung der Gesetzgebung ein Zusatz zu dieser
Definition angenommen werden möchte, der ungefähr folgenden Wortlaut
hat: „oder wer Mädchen gewerbsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht der
Prostitution zuführt“. Erfolgt dieser Zusatz bei einer Änderung der
Gesetzgebung, so können auch die nationalen Mädchenhändler und die
Besitzer der öffentlichen Häuser in Zukunft als Mädchenhändler bestraft
werden. Dies ist jetzt sehr selten möglich. Greift also die Behörde
ausnahmsweise einen dieser Käufer heraus, so erfolgt seine Bestrafung
lediglich auf den Kuppelparagraphen, also außerordentlich milde.
Dadurch läßt es sich erklären, daß trotz aller Anstrengungen bisher
eine Abnahme des Mädchenhandels nicht festgestellt werden kann.

Was soll nun geschehen, solange es noch öffentliche Häuser gibt, und
solange es die jungen Mädchen nicht über sich gewinnen, sich nach den
Stellungen zu erkundigen?

Das erste ist eine möglichste Verschärfung der Strafen der
Mädchenhändler. Hierin ist man in Deutschland in den letzten Jahren
erfreulich vorwärtsgekommen. Während im Anfang der Bewegung die
Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten sehr häufig ablehnte, weil es sich
nur um einen Versuch handelte und der Versuch der Kuppelei als eines
Vergehens nicht strafbar sei, hat man in den letzten Jahren stets den §
48 des Auswanderungsgesetzes angewendet.

Hiernach ist der Mädchenhandel ein mit fünf Jahren Zuchthaus bedrohtes
Verbrechen und deshalb auch der Versuch strafbar. Bei Anwendung dieses
Paragraphen sind in der letzten Zeit durchschnittlich Strafen von
zwei bis drei Jahren Zuchthaus verhängt worden. Unser Wunsch geht
dahin, daß mit der Zuchthausstrafe auch stets die Überweisung an das
Arbeitshaus verbunden werden möge. Hiervor haben diese Leute die größte
Furcht, nicht nur, weil sie arbeiten müssen, sondern weil sie mit den
Vagabunden auf eine Stufe gestellt werden. Sie halten sich ja für etwas
viel Besseres.

Die stets betonte scharfe Beobachtung der Impresarien und die
strenge Kontrolle der Vermietungbureaus ist ebenfalls geeignet, dem
Mädchenhandel entgegenzuarbeiten. Das neue Stellenvermittlungsgesetz
entspricht im allgemeinen unseren Wünschen.

Die Beaufsichtigung der Grenzstädte und Häfen durch Bahnhofs- und
Hafenmission arbeitet ebenfalls dem Mädchenhandel entgegen. Allerdings
werden die Damen infolge ihrer Abzeichen selten die Mädchenhändler
entdecken, weil diese sofort verschwinden, sobald sie die geringste
Aufsicht wittern. Sie nutzen aber doch sehr viel, weil sie die einzeln
reisenden und hierdurch gefährdeten Mädchen in sichere Obhut nehmen.
Ihre Verbindung untereinander und mit ähnlichen Vereinen im Ausland
haben den Mädchen schon viele Vorteile gebracht und ihnen die Reisen
erleichtert.

Das Deutsche National-Komitee hat einen „Wegweiser“ herausgegeben mit
Adressen in der ganzen Welt in der Hoffnung, daß kein Mädchen ohne ein
solches Buch abreisen würde. Leider ist der Erfolg nicht eingetreten.
Die Nachfrage ist verhältnismäßig gering. Nicht einmal die Adresse des
deutschen Konsuls, an den doch sich jedes Mädchen in Not und Gefahr
wenden muß, wird verlangt.

Mögen die Mittel, welche der Staat, die Behörden und die
Wohlfahrtsvereine anwenden, um den jungen Mädchen im Ausland einen
sicheren Halt zu geben, noch so gut und praktisch sein, die Hauptsache
ist doch die eigene Persönlichkeit und die feste Absicht der
Versuchung, die an jedes Mädchen herantritt, Widerstand zu leisten.

Hierzu ist es notwendig, daß die Erziehung in Kirche, Schule und
Familie sich gegenseitig in die Hand arbeitet und sich nicht vor einer
richtigen sexuellen Aufklärung scheut. Man soll den Kindern keine
falschen Vorstellungen über den Storch und seine Tätigkeit beibringen,
dann hat man später nicht nötig, diesen Glauben aus der Welt zu
schaffen.

Diese Erziehung muß sich aber nicht nur um die Mädchen, sondern in
erster Linie um die jungen Männer kümmern. Ihnen muß durch Hinweis
auf ihre Mütter und Schwestern wieder Achtung vor dem weiblichen
Geschlecht anerzogen und ihnen klargemacht werden, daß die Verführung
eines jungen Mädchens nicht eine Heldentat ist, sondern daß man sich
hierdurch die schwere Verantwortung einer vernichteten Existenz
aufladet. Das gefallene Mädchen hat seine Ehre verloren, die ihr nur
durch die Ehe wiedergegeben werden kann. Dieses Opfer bringt aber
der Verführer fast nie, er kann es meist aus materiellen Gründen
nicht, selbst wenn er es wollte. Bemerkenswert ist übrigens, wie sich
Schopenhauer zu dieser Materie äußert, und wie er, von seinem mehr
naturalistischen Standpunkt aus, fast zu demselben Standpunkt über den
Verführer gelangt, wie die höchste Moral. Es sei mir daher gestattet,
ihn hier zu zitieren.

Schopenhauer spricht sich über diese Verhältnisse sehr klar aus:
„Die weibliche Ehre ist die allgemeine Meinung von einem Mädchen,
daß sie sich gar keinem Mann, und von einer Frau, daß sie sich nur
dem ihr angetrauten hingegeben habe. Die Wichtigkeit dieser Meinung
beruht auf folgendem: Das weibliche Geschlecht verlangt und erwartet
vom männlichen alles, nämlich alles, was es wünscht und braucht;
das männliche verlangt vom weiblichen zunächst und unmittelbar nur
eins. Daher muß die Einrichtung getroffen werden, daß das männliche
Geschlecht vom weiblichen jenes eine nur erlangen kann gegen Übernahme
der Sorge für alles und zudem für die aus der Verbindung entspringenden
Kinder; auf dieser Einrichtung beruht die Wohlfahrt des ganzen
weiblichen Geschlechtes. Um sie durchzusetzen, muß notwendig das
weibliche Geschlecht zusammenhalten und esprit de corps beweisen. Dann
aber steht es als ein Ganzes und in geschlossener Reihe dem gesamten
männlichen Geschlechte, welches durch das Übergewicht seiner Körper-
und Geisteskräfte von Natur im Besitz aller irdischen Güter ist,
als dem gemeinschaftlichen Feinde gegenüber, der besiegt und erobert
werden muß, um mittels seines Besitzes in den Besitz der irdischen
Güter zu gelangen. Zu diesem Ende nun ist die Ehrenmaxime des ganzen
weiblichen Geschlechtes, daß dem männlichen jeder uneheliche Verkehr
durchaus versagt bleibe, damit jeder einzelne zur Ehe, als welche eine
Art von Kapitulation ist, gezwungen und dadurch das ganze weibliche
Geschlecht versorgt werde. Dieser Zweck kann aber nur vermittelst
strenger Beobachtung der obigen Maxime vollkommen erreicht werden.
Daher wacht das ganze weibliche Geschlecht mit wahrem esprit de corps
über die Aufrechterhaltung derselben unter allen seinen Mitgliedern.
Demgemäß wird jedes Mädchen, welches durch unehelichen Verkehr einen
Verrat gegen das ganze weibliche Geschlecht begangen hat, weil
dessen Wohlfahrt durch das Allgemeinwerden dieser Handlungsweise
untergraben werden würde, von demselben ausgestoßen und mit Schande
belegt: es hat seine Ehre verloren, es wird gleich einer Verpesteten
gemieden. Das gleiche Schicksal trifft die Ehebrecherin, weil diese
dem Mann die von ihm eingegangene Kapitulation nicht gehalten hat,
durch solches Beispiel aber die Männer vom Eingehen derselben
abgeschreckt werden, während auf ihr das Heil des ganzen weiblichen
Geschlechts beruht. Aber noch überdies verliert die Ehebrecherin wegen
der groben Wortbrüchigkeit und des Betruges in ihrer Tat mit der
Sexualehre zugleich die bürgerliche. Daher sagt man wohl mit einem
entschuldigenden Ausdruck „ein gefallenes Mädchen“, aber nicht „eine
gefallene Frau“.

Über diese Verhältnisse müßte sich jeder klar sein, der ein anständiges
Mädchen zu verführen sucht. Die Mädchen selbst müßten aber durch
ihren Leichtsinn es den Männern nicht so leicht machen, sich ihren
Verpflichtungen zu entziehen, wie dies jetzt leider so häufig der Fall
ist. Mein Optimismus ist jedoch nicht so groß, daß ich glauben sollte,
theoretische Erwägungen könnten die jetzigen sittlichen Zustände
bessern. Ebensowenig ist der Staat imstande, durch Strafen die Sünden
gegen das sechste Gebot zu bekämpfen.“

Man kann sich drehen und wenden, wie man will; es gibt keine andere
Lösung als die, welche auf dem IV. Internationalen Kongreß zum Ausdruck
gekommen ist:

„Der Mädchenhandel steht und fällt mit dem Bordell.“

Da die übrigen in Madrid gefaßten Beschlüsse, welche in den nächsten
Jahren die Arbeit der National-Komiteen beeinflussen werden, für alle
Vereine von Wichtigkeit sind, so mögen sie hier an erster Stelle der
offiziellen Maßnahmen genannt sein.


Kongreß in Madrid (1910)

Die Beschlüsse haben folgenden Wortlaut:


Erste Frage

Welches ist die beste Definition des Wortes „Mädchenhandel“?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen
bei Änderung der Gesetzgebung dahin wirken, daß alle Personen als
Mädchenhändler bestraft werden, welche eine Frau oder ein Mädchen der
Unzucht in gewinnsüchtiger Absicht zuführen.


Zweite Frage

1. Welches ist augenblicklich der Stand der Gesetzgebung gegen den
Mädchenhandel in den verschiedenen Ländern?

Der IV. Internationale Kongreß erkennt den großen Fortschritt an,
welchen die Gesetzgebung in bezug auf Unterdrückung des Mädchenhandels
in den verschiedenen Ländern gemacht hat. Der Kongreß spricht den
Wunsch aus, daß alle Verordnungen, welche sich bisher auf minorenne
Mädchen bezogen, auch auf die majorennen übertragen werden. Aus diesem
Grunde müßte in allen Gesetzen und Bestimmungen das Wort „minorenne
Mädchen“ durch die Worte „Frau oder Mädchen“ ersetzt werden.

2. Gibt es eine Möglichkeit, die Gesetzgebung der verschiedenen Länder
über die Auswanderung in Einklang zu bringen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle Regierungen, welche die
diplomatischen Abmachungen vom 18. Mai 1904 unterzeichnet haben, alle
Bestimmungen über Auswanderung, welche auf den Mädchenhandel Bezug
haben, möglichst in Einklang bringen.


Dritte Frage

1. Welches sind die Verwaltungsmaßregeln, welche infolge der
offiziellen Konferenz von 1902 oder des Kongresses zu Paris 1906 in den
verschiedenen Ländern angenommen worden sind?

Der Berichterstatter hat keine Beschlüsse beantragt.

2. Läßt sich zwischen den verschiedenen Regierungen eine Übereinkunft
erzielen, daß alle in Ägypten des Mädchenhandels beschuldigten
Individuen, unabhängig von ihrer Nationalität, den gemischten
Gerichtshöfen unterstellt werden?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß in Ägypten die Beurteilung
aller des Mädchenhandels beschuldigten Individuen, unabhängig von
ihrer Nationalität, den Konsulargerichten entzogen und den bereits
bestehenden gemischten Gerichtshöfen übertragen werden möge.

3. Haben die Regierungen mit Rücksicht auf die Unterdrückung des
Mädchenhandels in Ägypten Veranlassung, das Ägyptische Komitee
materiell zu unterstützen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß die einzelnen Komiteen
dem Ägyptischen Komitee Unterstützungen bewilligen und diese dem
Internationalen Komitee zu London übersenden mögen.

4. Kann eine internationale Übereinkunft erzielt werden, nach
welcher ein junges Mädchen, welches ohne Erlaubnis der Eltern oder
des Vormundes in das Ausland verschleppt ist, auf richterliche
Anordnung nach Haus gebracht wird, wenn sie dort majorenn, im
Inland dagegen minorenn ist? Kann eine derartige Übereinkunft die
Bestimmung enthalten, daß die zuständige Polizei auf Antrag des betr.
National-Komitees ein solches majorennes Mädchen, welches zu Haus
noch minorenn ist, zurückzuschaffen berechtigt ist? Wie kann diese
Übereinkunft erzielt werden?

Der Kongreß bittet die Regierungen, bei ihren internationalen
Verhandlungen darauf zu achten, daß, sei es auf Grund des Artikel III
§ 3 der Beschlüsse vom 18. Mai 1904 zu Paris, sei es auf Grund neuerer
Abmachungen, diese Mädchen ohne Rücksicht auf ihr Alter zurückgeschafft
werden mögen.

5. Unter welchen Bedingungen dürfen neue Stellenvermittlungsbureaus
eingerichtet werden? Nutzen gleichmäßiger Anordnungen.

Der Kongreß spricht den Wunsch aus:

1. a) daß die Zahl der geschäftsmäßigen Stellenvermittlungen nach
Möglichkeit eingeschränkt und dafür diese Stellen von wohltätigen und
uninteressierten Gesellschaften geleitet werden;

b) daß der Staat sich für Errichtung derartiger nicht geschäftsmäßiger
Stellenvermittlungen durch philanthropische Vereine interessiert und
sie moralisch und finanziell unterstützen möge;

2. daß ein Minimalalter festgesetzt werden möge, unter dem ein
Engagement durch diese Bureaus nicht stattfinden darf, und daß die in
den Stellenvermittlungen benutzten Verträge vom Staat genehmigt sein
müssen;

3. daß der Staat die strenge Ausführung dieser Bestimmungen überwacht
und sich zu dem Zweck mit allen Vereinen, welche den Schutz der jungen
Mädchen erstreben, in Verbindung setzt;

4. daß die Organe, welche die Stellenvermittlungen überwachen, gegen
jeden Verdacht der Bestechlichkeit gesichert sind;

5. daß die National-Komiteen in den einzelnen Ländern mit der
Begründung solcher von ihnen geleiteten Stellenvermittlungen
beschäftigen möchten.


Vierte Frage

1. Wie lassen sich am besten National-Komiteen in den Ländern
begründen, in denen bisher noch keine bestehen?

Über diese Frage ist ein Beschluß nicht gefaßt.

2. Wie ist am besten eine Mitarbeit der wohltätigen Vereine, wie die
Internationale Katholische Vereinigung zum Schutz der jungen Mädchen,
der Abolitionistischen Föderation, der Freundinnen junger Mädchen usw.,
zur Unterdrückung des Mädchenhandels zu erzielen?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß zwischen den National-Komiteen
und allen Vereinen, die sich mit dem Schutz junger Mädchen, mit ihrer
Rettung und mit dem Kampf gegen die Unsittlichkeit beschäftigen, ein
enger Verkehr stattfinden möge. Die National-Komiteen sollen sich
hierbei hauptsächlich mit den Händlern (Herkunft, genaue Beschreibung,
gesetzliche Maßnahmen gegen sie usw.), die Vereine mit den Opfern
derselben (vorbeugende Maßnahmen, Schutz und Rettung usw.) beschäftigen.

Hierbei ist es vorteilhafter, die Hilfe der bereits bestehenden Vereine
in Anspruch zu nehmen, als neue zu begründen.


Fünfte Frage

Welche Mittel können die National-Komiteen anwenden, um die zur
Ausbreitung ihrer Arbeit notwendigen Mittel durch einen in den Etat
eingestellten Posten jährlich zu erhalten?

Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß alle National-Komiteen
bei ihren Regierungen geeignete Schritte unternehmen, um für ihre
verschiedenen Einrichtungen regelmäßige, im Budget vorgesehene
Unterstützungen zu erhalten.

Zu dem Zweck soll versucht werden, daß alle Regierungen, welche die
Abmachungen vom 18. Mai 1904 angenommen haben, sich durch einen
diesbezüglichen internationalen Beschluß hierzu verpflichten.


Sechste Frage

Welches sind die hauptsächlichsten Quellen des Mädchenhandels?

Über diesen Punkt ist ein Beschluß nicht gefaßt.


Siebente Frage

Auf welche Weise kann eine Übereinstimmung der Gesetzgebung in den
verschiedenen Ländern erzielt werden?

Der Kongreß dankt dem Spanischen Komitee für die Zusammenstellung der
Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den Mitgliedern übergeben ist.

Er bittet alle Komiteen das noch fehlende Material sobald als möglich
dem Spanischen Komitee zu übersenden.

Ort des V. Internationalen Kongresses.

Der IV. Kongreß beschließt, auf Vorschlag des Englischen Komitees den
nächsten Kongreß im Jahre 1913 in London abzuhalten.


Internationale Maßregeln

Die wichtigsten internationalen Beschlüsse zur Bekämpfung des
Mädchenhandels wurden im Jahre 1902 von den offiziellen Delegierten in
Paris gefaßt. Über diese wurden zwei Protokolle veröffentlicht, von
denen das administrative 1904 ratifiziert werden ist und folgenden
Wortlaut hat:

    Artikel 1.

    Wer eine minderjährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der
    Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,
    zur Unzucht angeworben, verschleppt oder entführt hat, wird
    bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand
    ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen werden sind.


    Artikel 2.

    Wer eine volljährige Frau oder Mädchen zur Befriedigung der
    Leidenschaften anderer, selbst wenn die Betreffende einwilligt,
    durch Betrug, Gewalt, Drohung, Mißbrauch der Autorität oder
    irgendein anderes Zwangsmittel angeworben, verschleppt oder
    entführt hat, wird bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen,
    welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen
    werden sind.


    Artikel 3.

    Die hohen kontrahierenden Staaten, deren Gesetzgebungen zurzeit
    nicht genügen, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln
    vorgesehenen, strafbaren Handlungen zu bestrafen, verpflichten
    sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen oder ihren resp.
    gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, damit diese strafbaren
    Handlungen ihrer Schwere gemäß geahndet werden.


    Artikel 4.

    Die hohen kontrahierenden Staaten werden einander Kenntnis geben
    von den auf die gegenwärtige Übereinkunft bezüglichen schon
    bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetzen ihrer Staaten.


    Artikel 5.

    Die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen Strafhandlungen sollen,
    sobald die vorliegende Konvention in Kraft tritt, ohne weiteres
    denjenigen Vergehen zugezählt werden, welche nach den zwischen den
    hohen kontrahierenden Staaten bereits bestehenden Verträgen die
    Auslieferung bedingen. Falls die vorstehende Bestimmung ohne eine
    Änderung der bestehenden Gesetzgebung nicht zu verwirklichen ist,
    verpflichten sich die hohen Kontrahenten, die nötigen Maßnahmen zu
    ergreifen oder den resp. gesetzgebenden Körperschaften ihres Landes
    vorzuschlagen.


    Artikel 6.

    Die Übermittelung von Gesuchen um Vollziehung richterlicher
    Maßnahmen, welche sich auf die von der Konvention ins Auge
    gefaßten Strafhandlungen beziehen, erfolgt -- vorbehaltlich einer
    gegenteiligen Übereinkunft -- durch direkte Verbindung zwischen den
    gerichtlichen Behörden oder durch Vermittelung der in dem ersuchten
    Lande stationierten diplomatischen Agenten oder Konsuln des
    ansuchenden Landes. Im letzteren Falle übersendet der diplomatische
    Agent oder Konsul den betreffenden Antrag direkt der zuständigen
    Gerichtsbehörde und erhält auf demselben Wege die den Vollzug der
    richterlichen Maßnahmen konstatierende Urkunde.

    Eine Abschrift des betreffenden Gesuches wird jedesmal gleichzeitig
    der Oberbehörde des ersuchten Staates übersandt.

    Etwaige Schwierigkeiten, welche sich seitens der ersuchten Behörde
    betreffend Vollziehung der richterlichen Maßnahmen ergeben, werden
    auf diplomatischem Wege geregelt.

    Wenn der Antrag nicht in der Sprache der ersuchten Behörde gestellt
    ist, muß ihm -- vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung --
    eine entsprechend beglaubigte Übersetzung in der zwischen den
    interessierten Staaten vereinbarten Sprache beigefügt werden.


    Artikel 7.

    Die hohen kontrahierenden Staaten verpflichten sich zu
    gegenseitiger Mitteilung über Verurteilungen, welche sich auf
    die von der vorstehenden Konvention ins Auge gefaßten Verbrechen
    beziehen, und deren Tatbestand sich auf verschiedene Länder
    erstreckt.


    Artikel 8.

    Der Beitritt zu vorstehendem Übereinkommen steht auch denjenigen
    Staaten, welche dasselbe nicht vollzogen haben, frei. Der Eintritt
    erfolgt durch Verständigung der französischen Regierung auf
    diplomatischem Wege, welche ihrerseits allen kontrahierenden
    Staaten Kenntnis davon gibt.


    Artikel 9.

    Die vorstehende Übereinkunft tritt sechs Monate nach dem Austausch
    der Bestätigungsurkunde in Kraft. Falls einer der Kontrahenten
    zurücktritt, erstreckt sich dieser Rücktritt nur auf den
    betreffenden Teil und tritt erst ein Jahr nach erfolgter Kündigung
    in Kraft.


    Artikel 10.

    Vorstehende Übereinkunft wird bestätigt; die Bestätigungsurkunden
    werden möglichst bald in Paris ausgewechselt

    Leider ist diese Auswechselung bisher noch nicht erfolgt. Die im
    April 1910 in Paris abgehaltene Konferenz hat hoffentlich dahin
    geführt, daß alle event. vorhandenen Schwierigkeiten beseitigt sind
    und die Rechtsgültigkeit dieser Vorschläge recht bald eintritt.

In dem Entwurf für das neue Strafgesetzbuch finden diese Vorschläge
Berücksichtigung und werden hoffentlich seinerzeit vom Reichstag
angenommen werden. Das zweite Problem, welches die im Jahre 1902
vorgeschlagenen Verwaltungsmaßregeln enthält, ist am 18. Mai 1904
in Paris ratifiziert, und deshalb sind seine Bestimmungen in allen
kontrahierenden Staaten bereits eingeführt. Ihr Inhalt ist folgender:

    Artikel 1.

    Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine
    Behörde zu errichten oder zu bestellen, der es obliegt, alle
    Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der
    Unzucht im Auslande an einer Stelle zu sammeln; diese Behörde soll
    das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden
    Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu
    verkehren.


    Artikel 2.

    Jede der Regierungen verpflichtet sich, Überwachung ausüben
    zu lassen, um, insbesondere auf den Bahnhöfen, in den
    Einschiffungshäfen und während der Fahrt, die Begleiter von Frauen
    und Mädchen, welche der Unzucht zugeführt werden sollen, ausfindig
    zu machen. Zu diesem Zweck sollen an die Beamten oder alle sonst
    dazu berufenen Personen Weisungen erlassen werden, um innerhalb der
    gesetzlichen Grenzen alle Nachrichten zu beschaffen, die geeignet
    sind, auf die Spur eines verbrecherischen Geschäftstreibens zu
    führen.

    Die Ankunft von Personen, welche offenbar Veranstalter, Gehilfen
    oder Opfer eines solchen Geschäftstreibens zu sein scheinen, soll
    gegebenenfalls den Behörden des Bestimmungsortes, den beteiligten
    diplomatischen oder konsularischen Agenten oder jeder sonst
    zuständigen Behörde gemeldet werden.


    Artikel 3.

    Die Regierungen verpflichten sich, gegebenenfalls innerhalb der
    gesetzlichen Grenzen die Aussagen der Frauen und Mädchen fremder
    Staatsangehörigkeit, die sich der Unzucht hingeben, aufnehmen zu
    lassen, um ihre Identität und ihren Personenstand festzustellen und
    zu ermitteln, wer sie zum Verlassen ihrer Heimat bestimmt hat. Die
    eingezogenen Nachrichten sollen den Behörden des Heimatlandes der
    besagten Frauen und Mädchen behufs ihrer etwaigen Heimschaffung
    mitgeteilt werden.

    Die Regierungen verpflichten sich, innerhalb der gesetzlichen
    Grenzen und, soweit es geschehen kann, die Opfer eines
    verbrecherischen Geschäftstreibens, wenn sie von Mitteln entblößt
    sind, öffentlichen oder privaten Unterstützungsanstalten oder
    Privatpersonen, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, im
    Hinblick auf etwaige Heimschaffung vorläufig anzuvertrauen.

    Die Regierungen verpflichten sich auch, innerhalb der gesetzlichen
    Grenzen nach Möglichkeit diejenigen unter diesen Frauen und
    Mädchen nach ihrem Heimatlande zurückzusenden, welche ihre
    Heimschaffung nachsuchen, oder welche von Personen, unter deren
    Gewalt sie stehen, beansprucht werden sollten. Die Heimschaffung
    soll erst ausgeführt werden nach Verständigung über Identität und
    Staatsangehörigkeit, sowie über den Ort und den Zeitpunkt der
    Ankunft an den Grenzen. Jedes der vertragschließenden Länder soll
    den Durchgang durch sein Gebiet erleichtern.

    Der Schriftwechsel über die Heimschaffungen soll, soviel als
    möglich, auf unmittelbarem Wege erfolgen.


    Artikel 4.

    Falls die heimzuschaffende Frauensperson (Frau oder Mädchen) die
    Kosten ihrer Beförderung nicht selbst zurückerstatten kann und
    weder Ehemann, Eltern noch Vormund hat, die für sie zahlen würden,
    sollen die Kosten der Heimschaffung dem Lande, auf dessen Gebiet
    sie sich aufhält, bis zu der Grenze oder dem Einschiffungshafen,
    die in der Richtung nach dem Heimatlande die nächsten sind, zur
    Last fallen und im übrigen das Heimatland belasten.


    Artikel 5.

    Durch die Bestimmungen der obigen Artikel 3 und 4 werden
    besondere Vereinbarungen nicht berührt, die etwa zwischen den
    vertragschließenden Regierungen bestehen möchten.


    Artikel 6.

    Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, innerhalb
    der gesetzlichen Grenzen nach Möglichkeit eine Überwachung der
    Bureaus und Agenturen auszuüben, die sich damit befassen, Frauen
    und Mädchen Stellen im Ausland zu vermitteln.


    Artikel 7.

    Den Staaten, die das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet
    haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zweck haben sie
    ihre Absicht auf diplomatischem Wege der französischen Regierung
    anzuzeigen, die hiervon allen vertragschließenden Staaten Kenntnis
    geben wird.


    Artikel 8.

    Das gegenwärtige Abkommen soll sechs Monate nach dem Tage des
    Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Falls
    einer der vertragschließenden Teile es kündigen sollte, würde die
    Kündigung nur in Ansehung dieses Teils wirksam werden, und zwar
    erst zwölf Monate nach dem Tage der besagten Kündigung.


    Artikel 9.

    Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die
    Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Frist in Paris
    ausgetauscht werden.

Man sieht hieraus, daß die Regierungen, sobald sie sich von den
Gefahren des Mädchenhandels überzeugt hatten, sehr energisch vorgingen
und alles taten, um diesen Handel zu unterbinden. Die wichtigste
Einrichtung, welche durch die Pariser Konferenz geschaffen wurde, waren
die Zentralpolizeistellen, die in allen Ländern eingerichtet wurden.


Polizeiliche Maßregeln

Eine solche wurde am 1. 8. 1903 für Preußen begründet und am 1. 5. 1904
auf ganz Deutschland ausgedehnt. Sie befindet sich in Berlin und ist
der IV. Abteilung des Polizeipräsidiums unterstellt.

Der Grund, weshalb die Zentralpolizeistelle gerade dem Berliner
Polizeipräsidium unterstellt wurde, beruht auf praktischen Erwägungen.
Man wollte der Zentralstelle die hier bestehenden Einrichtungen
(Verbrecheralbum, Erkennungsdienst, Einwohnermeldeamt usw.) zugänglich
machen. An der Spitze der Zentralstelle steht ein Kriminalkommissar
als Vorsteher, dem ein zweiter Kommissar zu seiner Unterstützung und
Vertretung beigegeben ist. Unter diesen arbeiten 1 Wachtmeister und 15
Kriminalschutzleute. Die Kontrolle der Stellenvermittler, Überwachung
der Bahnhöfe und vor allem die Revision verdächtiger Quartiere ist ihre
Hauptaufgabe.

An diese Zentralpolizeistelle gehen alle Anzeigen über Mädchenhandel
oder Verdacht des Mädchenhandels. Sie besitzt deshalb die besten und
ausführlichsten Listen der Mädchenhändler. Leider erschwert der häufige
Namenswechsel der Händler genauere Feststellungen.

Der größte Vorteil dieser Zentralpolizeistelle ist der direkte
Verkehr mit den Zentralpolizeistellen der übrigen Länder. Da die
National-Komiteen einen eigenen internationalen Code herausgegeben
haben, ist der telegraphische Verkehr wesentlich verbilligt, und da
die Recherchen jetzt von der Genehmigung der Konsulate und Gerichte
unabhängig gemacht werden sind, ist es möglich, die Mädchenhändler
rechtzeitig zu verhaften und unschädlich zu machen. Hieraus hat man den
Schluß gezogen, daß der Mädchenhandel in den letzten Jahren zugenommen
hat. Dies ist ein Trugschluß. Die Bestrafung dieser Leute hat in der
Tat zugenommen, aber nicht, weil ihre Zahl zugenommen hat, sondern,
weil sie häufiger verhaftet werden. Dieser Erfolg ist durch das
Zusammenwirken von Zentralpolizeistelle und National-Komitee erzielt,
und wir können nur wünschen, daß dieser Kampf gegen die Händler eine
immer größere Ausdehnung gewinnen möge. Lediglich durch die Behörde
ist es möglich, die Mädchenhändler rechtzeitig zu ergreifen. Durch
die Enthüllungen des Mr. Coote hatte sich im Jahre 1899 das Deutsche
National-Komitee gebildet und in kurzer Zeit eine große Zahl von
Fürsorge-, Sittlichkeits- und Frauenvereinen zu einer Gruppe vereinigt,
welche den Zweck verfolgte, den Kampf gegen den Mädchenhandel zu führen.

Leider besitzt das National-Komitee keine Exekutivbeamten. Wenn also
etwas gegen die Mädchenhändler unternommen werden soll, ist das
Komitee stets auf die Hilfe und Unterstützung der Zentralpolizeistelle
angewiesen. Dafür muß die Polizei, wenn sie gefährdete Mädchen in einem
Asyl unterbringen will, sich wieder des National-Komitees bedienen.
Dieses Zusammenwirken hat es bewirkt, daß in keinem Lande der Kampf mit
größerem Erfolge geführt worden ist, als gerade in Deutschland.

Während die administrativen Vorschläge in allen vertragschließenden
Ländern schon im Jahre 1904 angenommen und ausgeführt wurden, sind die
legislativen Maßregeln bisher in ganz wenigen Ländern zur Ausführung
gelangt.


Gesetzliche Maßregeln

In Richterkreisen herrschte zunächst ziemlich allgemein die Ansicht,
Mädchenhandel sei lediglich eine spezielle Form der Kuppelei, und eine
Änderung der deutschen Gesetzgebung sei wegen dieses Handels nicht
nötig. Daß die Definition der Kuppelei auch auf den Mädchenhändler
Anwendung findet, ist zweifellos; auch der Mädchenhändler leistet
durch seine Vermittlung gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der
Unzucht Vorschub. Trotzdem besteht zwischen Mädchenhandel und
Kuppelei ein ganz wesentlicher Unterschied, der hauptsächlich durch
das Wort „verschleppen“ charakterisiert wird. Hierdurch wird die
Eigentümlichkeit des Mädchenhandels, nämlich die Internationalität,
veranlaßt. Diese beiden Begriffe spielen bei der gewöhnlichen Kuppelei
selten eine Rolle, sind aber bei dem Mädchenhandel das entscheidende
Moment. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Mädchenhandel als
besonderes Verbrechen zu betrachten und für ihn strengere Strafen in
Aussicht zu nehmen als für die Kuppelei.

Immerhin müssen wir es schon dankbar anerkennen, daß wenigstens
durch den Kampf gegen die Kuppelei die schlimmsten Auswüchse der
geschlechtlichen Ausschweifungen beseitigt werden. Viele Menschen
würden teils aus Bequemlichkeit, teils aus Besorgnis, sich zu
kompromittieren, gar nicht dazu kommen, zweifelhafte Bekanntschaften zu
machen; durch die Gefälligkeit von solchen Personen, die ohne Arbeit
möglichst viel Geld zu verdienen suchen, werden ihnen bequeme Angebote
gemacht, die allerdings teuer bezahlt werden müssen. Die Kuppelei wird
deshalb in den meisten Ländern bestraft. Sie ist aber im Vergleich zum
Mädchenhandel ein leichtes Vergehen. Dieser degradiert den Menschen zum
Tier, das auf dem Viehmarkt verkauft wird. Ein derartiges Vergehen,
welches in den Strafgesetzbüchern nicht vorgesehen war, mußte endlich
in allen Ländern dazu führen, strenge Maßregeln gegen diese Händler zu
ergreifen.


Der neue Strafgesetzentwurf

    Im Deutschen Reich steht die Revision des Strafgesetzbuches
    bevor. Eine Kommission, die schon seit Jahren mit der
    Vorarbeit hierzu beschäftigt ist, hat im Anfang des Jahres den
    Wortlaut der Paragraphen veröffentlicht, welche dem Reichstag
    vorgeschlagen werden sollen. Auch in diesem Vorschlag ist das Wort
    „Mädchenhandel“ nicht erwähnt, dagegen enthält der neue § 253,
    welcher die schwere Kuppelei und den Mädchenhandel zusammenfaßt,
    genaue Strafabmessungen gegen den Mädchenhandel: „Wer 1. ein
    Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen; 2.
    zur Begehung der Kuppelei hinterlistige Kunstgriffe anwendet, wird
    mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit
    Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.“

    In der diesem Entwurf beigegebenen Begründung ist aber das Wort
    „Frauenhandel“ gebraucht und eine Definition gegeben, die sich
    ungefähr mit der unserigen deckt. Der Wortlaut ist folgender:
    Hier ist in No. 1 eine Strafbestimmung gegen den sogenannten
    Frauenhandel vorgeschlagen. Damit soll eine allseits empfundene
    Lücke des geltenden Rechts ausgefüllt werden. Die Frauenhäuser
    fördern die Unzucht nicht durch das Bereitstellen von Dirnen
    oder von Frauen unmittelbar zur Unzucht, sondern in der Regel
    durch das Anwerben und Verhandeln von Frauen zu Prostitutions-
    und namentlich zu Bordellzwecken. Dieses Anwerben und Verhandeln
    geschieht, da im Inland Bordelle gesetzlich nicht geduldet werden,
    meist nach dem Ausland. Zu der erforderlichen strafrechtlichen
    Repression gegen den Frauen- oder Mädchenhandel reichen die
    bisher bestehenden Strafvorschriften nicht vollständig zu. Die
    Überführung von Frauenspersonen in ein Bordell konnte zwar in
    der Regel aus § 180 bestraft werden. Allein diese Bestrafung war
    bei der verhältnismäßig milden Strafdrohung dieses Paragraphen
    gegenüber dem hier ausnahmslos vorliegenden gewerbsmäßigen Treiben
    viel zu gelinde. Außerdem aber war der Versuch straflos; es
    konnten also diejenigen Fälle nicht getroffen werden, in denen
    ein vollendetes Vorschubleisten durch Gewährung oder Verschaffung
    von Gelegenheit oder durch Vermittlung noch nicht vorlag. Dies
    traf aber auf die im Inland vorgenommenen „Anwerbungsakte“ oft zu.
    Hierin ist dieser Übelstand durch den Entwurf insofern gemildert,
    als er die bestimmten Mittel der Kuppelei bereits gestrichen und
    damit die Strafbarkeit hinsichtlich der Verführungshandlungen
    erweitert hat. Dies genügt jedoch nicht dem Bedürfnis, zumal die
    Milde der Bestrafung dadurch nicht beseitigt ist. Ferner konnte
    der Mädchenhandel auch unter § 181 No. 1 fallen, nämlich, wenn er
    mittels hinterlistiger Kunstgriffe begangen war: dieser Beweis
    gelang jedoch selten. Endlich stand noch die Sonderbestimmung im
    § 48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 zur Verfügung,
    welche denjenigen mit Zuchthaus zu fünf Jahren bedroht, der
    eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
    zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur
    Auswanderung verleitet. Allein auch diese, an sich genügend schwere
    Strafbestimmung, hat sich als nicht zureichend erwiesen, da sie
    auf die Fälle, in denen der verfolgte Zweck entweder überhaupt
    nicht oder nicht „arglistig“ verschwiegen worden ist, sowie auf die
    immerhin vorkommenden Fälle der Versorgung inländischer Bordelle
    aus In- und Ausland keine Anwendung finden kann. Auch die sonstigen
    etwa einschlägigen Strafvorschriften über Menschenraub, Kindesraub
    oder Entführung treffen in den seltensten Fällen zu.

    Dem Mädchenhändler ist zudem in vielen Fällen eine unmittelbare
    Förderung fremder Unzucht nicht nachweisbar. Auch ist das
    Treiben der Frauenhändler so vielgestaltig, daß, um dieses
    gemeingefährliche Verbrechen sicher zu treffen, eine besondere
    Strafbestimmung hiergegen notwendig ist, die möglichst weitgehend
    die gefährlichen Arten des Frauenhandels umfaßt.

    Daher will der § 253 in No. 1 denjenigen strafen, der ein
    Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht zuzuführen.
    Die Einschränkung auf gewerbsmäßiges Handeln war geboten, um die
    Strafbarkeit auf die eigentlichen Mädchenhändler zu beschränken
    und nicht auch harmlosere Fälle zu treffen, wie z. B., wenn eine
    Prostituierte ihre Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe
    zuzuwenden.

    Durch das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit wird zwar der
    Schuldbeweis erschwert, jedoch in den Fällen, die hier allein
    getroffen werden sollen, doch wohl nicht in zu weitgehendem
    Maße. Denn gerade das Treiben der Mädchenhändler ist für die
    Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns so charakteristisch, daß meist
    schon aus einem einzelnen festgestellten Falle ein sicherer Schluß
    zu ziehen sein wird.

    Andererseits ermöglicht die Fassung: „wer ein Gewerbe daraus
    macht“, auch das Anwerben für das eigene Bordell in Betracht zu
    ziehen. Soweit die angeführten sonstigen Strafbestimmungen sich mit
    dieser neuen Strafbestimmung nicht decken, bleiben sie in Kraft.
    Dies gilt insbesondere für die Fälle der Nichtgewerbsmäßigkeit auch
    in bezug auf § 48 des Auswanderungsgesetzes.

    Der Paragraph macht keinen Unterschied zwischen bescholtenen
    und unbescholtenen Frauenspersonen, was dem inneren Grunde der
    Strafbarkeit entsprechen dürfte. Die Handlung selbst wird sich
    in der Regel als Anwerben und Verhandeln von Frauenspersonen zur
    Unzucht darstellen. Allein daneben können auch solche Handlungen
    vorkommen, die nicht ein förmliches Anwerben oder Verhandeln
    bilden. Deshalb ist der weitere Ausdruck „zuführen“ gewählt. Eine
    Beschränkung auf das Zuführen zur gewerbsmäßigen Unzucht ist nicht
    erfolgt. Sie würde zu weit gehen und Fälle außer Betracht lassen,
    bei denen ebenfalls mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit des
    Mädchenhandels das strafrechtliche Einschreiten angezeigt ist.

    Wenn man diese Begründung mit der von uns in der Einleitung
    wiedergegebenen Auffassung der kriminalistischen Kreise vergleicht,
    wird man über den Unterschied erstaunt sein. Erstere war entstanden
    durch die Erfahrungen, die in der gerichtlichen Praxis gemacht
    waren, letztere ist veranlaßt durch die Berichte, welche das
    Deutsche National-Komitee über seine nationalen Konferenzen und
    Kongresse veröffentlicht hat.

Zu der vorstehenden Fassung des neuen Strafgesetzentwurfes ist folgende
Kritik des Rechtsanwalts Dr. +Alsberg+ von Interesse:

„Ein Sonderdelikt des Frauenhandels kennt unser geltendes Recht
nicht. Ein Teil der in Betracht kommenden Tatbestände läßt sich
unter dem Gesichtspunkt der Kuppelei, insbesondere der Kuppelei
mittels hinterlistiger Kunstgriffe, vor allem aber auf Grund des §
48 des Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897, bestrafen, welcher
für denjenigen Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren androht, der
eine Frauensperson zu dem Zweck, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
zuzuführen, mittels arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur
Auswanderung verleitet. Daneben läßt sich vereinzelt der Tatbestand der
Entführung und des Kinderraubes, schließlich auch der Tatbestand des
Menschenraubes zur Anwendung bringen.

Die Merkmale der Zuführung nach einem Auslandsstaat und der arglistigen
Verschweigung des Zwecks der Verleitung zur Auswanderung sind für das
Wesen des Frauenhandels typisch. Es ist interessant, zu sehen, daß
der Vorentwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch in seinem § 134
als das entscheidende Moment des Frauenhandels einen der arglistigen
Verschweigung zum mindesten nahe verwandten Begriff ansieht, nämlich
das Handeln gegen den Willen der Frauensperson, und daß der Vorentwurf
zu einem österreichischen Strafgesetzbuch in seinem § 280 als das
wesentlichste Merkmal des Frauenhandels die Überführung nach einem
anderen Staat als den Heimatsstaat betrachtet.

Keins dieser Tatbestandsmerkmale begegnet uns in dem § 253 unseres
Vorentwurfs. Der § 253 betrachtet als Frauenhändler schlechthin
denjenigen, der ein Gewerbe daraus macht, Frauenspersonen der Unzucht
zuzuführen. Als ein dem österreichischen und schweizerischen Vorentwurf
unbekanntes Merkmal führt er das der Gewerbsmäßigkeit ein.

Der Tatbestand des § 253 ist ein ungemein weit umgrenzter. Er trifft in
gleicher Weise denjenigen, der eine großjährige Prostituierte im Inland
für das eigene Bordell anwirbt, wie denjenigen, der eine unbescholtene,
minderjährige Frauensperson mittels Arglist in ein im Ausland gelegenes
Bordell überführt. Gewiß braucht der erstgenannte Täter nach dem
vorgeschlagenen § 253 nicht so schwer bestraft zu werden, wie der
letztgenannte Täter. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen sechs Monat
Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus. Aber selbst, wenn man annimmt,
daß der erstgenannte Täter unter Zubilligung mildernder Umstände mit
Gefängnis nicht unter sechs Monate bestraft wird, was jedenfalls
durchaus nicht sicher ist, wenn er sich im Rückfall befindet, so
widerstrebt es doch, derartig heterogene Vorgänge unter demselben
juristischen Tatbestand zu subsumieren.

Es dürfte sich daher zum mindesten empfehlen, zunächst einen einfachen
Begriff des Frauenhandels zu bilden und diesem Begriff qualifizierte
Tatbestände anzureihen, in die die Merkmale der Auslandsüberführung,
der Minderjährigkeit, der Unbescholtenheit, der Arglist usw.
aufzunehmen wären.

Nicht unbedenklich erscheint es aber auch, das entscheidende Merkmal in
der Gewerbsmäßigkeit zu finden. Gewiß hat die Begründung darin recht,
daß es durch die Beschränkung des Tatbestandes auf gewerbsmäßiges
Handeln ausgeschlossen ist, manche harmlose Fälle zu treffen, wie z.
B. den von der Begründung erwähnten Fall, daß eine Prostituierte ihre
Freundin verleitet, sich demselben Gewerbe zuzuwenden. Aber nach dem
vorgeschlagenen § 253 wird auch derjenige als Mädchenhändler anzusehen
sein, der gegen Entlohnung einem Bordellwirt Prostituierte zuführt,
deren eigenes Streben darauf gerichtet ist, in einem Bordell Unterkunft
zu finden. Ob ein solcher Fall aber weniger harmlos ist, wie der von
der Begründung hervorgehobene, wird wohl mit Recht in Zweifel gezogen
werden dürfen. Auf der anderen Seite ist auch zu beachten, daß das
Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit häufig sehr schwer nachweisbar
ist, und daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gewerbsmäßigkeit
zweifellos nicht vorhanden ist, ein Strafbedürfnis sich aber trotzdem
in hohem Maße geltend macht. Wer in einem Einzelfall, ohne die Absicht,
ein gleiches bei anderer sich ihm bietender Gelegenheit zu tun, ein
Mädchen verschleppt, um sie der gewerbsmäßigen Unzucht zuzuführen,
handelt nicht gewerbsmäßig; er kann daher auf Grund des vorgeschlagenen
§ 253 noch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nach dem vorgeschlagenen § 253 kann auch der Versuch des Frauenhandels
bestraft werden. Bloße Vorbereitungshandlungen sind aber unter
dem Tatbestand des § 253 nicht zu fassen. Wer sich also mit einem
anderen verbindet, um Frauenhandel zu treiben, kann auf Grund des
§ 253 weder wegen vollendeten, noch wegen versuchten Frauenhandels
zur Verantwortung gezogen werden. Der österreichische Vorentwurf
hat in seinem § 281 ein Sonderdelikt ausgebildet, das derartige
Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.

Der vorgeschlagene § 253 wird jedenfalls, ehe er Gesetz wird, einer
sorgfältigen Revision und Neuredaktion unterzogen werden müssen.“

Auch aus dieser Kritik geht wieder die Schwierigkeit der Aufgabe
hervor. Haben nicht vor 50 Jahren bei Beseitigung des schwarzen
Sklavenhandels ähnliche Zustände bestanden? Haben nicht auch damals
viele sehr kluge Leute erklärt, daß die Beseitigung desselben unmöglich
sei? Trotzdem ist es gelungen. Ebenso wird auch der Handel mit weißen
Geschlechtssklavinnen verschwinden, sobald der Kampf allgemein
aufgenommen wird. Das National-Komitee allein kann diesen Erfolg nicht
erreichen. Hier gilt es wie überall: „Vereinte Kräfte führen zum Ziel“.
Deshalb wiederhole ich an alle jungen Mädchen die Bitte: daß sie,
wenn sie Stellungen im Ausland annehmen, dieses nur dann tun, wenn
sie in irgendeiner Weise zuverlässige Erkundigungen eingezogen haben;
an alle Eltern, daß sie ihre Töchter nicht abreisen lassen, ohne sie
zu diesen Erkundigungen gezwungen zu haben; an alle Behörden, daß sie
die gegen die öffentlichen Häuser gegebenen Bestimmungen und Gesetze
auch befolgen, und an die gesamte Presse die Bitte, daß sie uns auch
in Zukunft in derselben Weise unterstützen mögen wie bisher und die in
diesen Zeilen niedergelegten Ansichten nicht völlig totschweige.


Die Tätigkeit der National-Komiteen

Durch die Agitation des Herrn Coote waren in den größeren zivilisierten
Staaten National-Komiteen entstanden, welche es sich zur Aufgabe
gemacht hatten, den Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

    Im allgemeinen bestanden diese National-Komiteen aus hervorragenden
    Persönlichkeiten, aus den Vorsitzenden der Sittlichkeits- und
    Frauenvereine, aus Vertretern der verschiedenen Ministerien und
    Behörden. In den Versammlungen wurden dann die Mittel und Wege
    beraten, welche in Vorschlag gebracht werden sollten, um den
    Mädchenhandel aus der Welt zu schaffen.

    Die Regierungsvertreter gaben sofort an, in welcher Weise diesen
    Wünschen Genüge geleistet und wie die Arbeit am besten in die
    Wege geleitet werden könne. Diese interne Arbeit mußte aber an
    die Öffentlichkeit gebracht werden, um das Publikum und vor allem
    die vielen Vereine, welche sich für die Frage interessierten,
    auf dem laufenden zu erhalten. Zu dem Zweck fanden jährlich
    nationale Konferenzen statt, und zwar stets in verschiedenen
    Teilen Deutschlands, auf denen die Beschlüsse für die gemeinsame
    Weiterarbeit gefaßt wurden. Diese Beschlüsse bildeten dann
    gewissermaßen das Programm für die internationalen Kongresse,
    die alle drei bis vier Jahr, ebenfalls nach Ländern wechselnd,
    einberufen wurden. Durch diese systematische Zusammenarbeit ist
    es erreicht, daß die von den Komiteen veröffentlichten Beschlüsse
    gewissermaßen als öffentliche Meinung gelten, auf welche gestützt,
    die staatlichen Behörden und die gesetzgebenden Kammern die Gesetze
    geben, durch welche ein Verbrechen aus der Welt geschafft werden
    kann, welches durch die Gewohnheit so tief eingenistet ist, daß
    auch noch heute viele Menschen diese Aufgabe für nicht lösbar
    halten. Wenn man aber die zehnjährige Arbeit und Entwicklung der
    National-Komiteen überblickt, so kann man sich doch der Hoffnung
    hingehen, daß wir das gesteckte Ziel erreichen werden.

    Auf dem ersten Kongreß 1899 in London wurde die Prostitutionsfrage
    offiziell ausgeschaltet, weil sie die Internationalität gefährdete,
    und im Jahre 1910 auf dem Vierten Internationalen Kongreß in Madrid
    wurde einstimmig der Beschluß angenommen, die National-Komitees
    +aller+ Länder sollten intensiv an der Beseitigung der öffentlichen
    Häuser arbeiten.

    Welche Widerstände zu brechen waren, um einen derartigen Beschluß
    herbeizuführen, kann nur der beurteilen, der die Arbeiten
    mitgemacht hat. Noch im Jahre 1904 erklärte der italienische
    Delegierte in einer öffentlichen Versammlung zu Zürich: „Ich
    würde meiner Frau und meiner Tochter niemals erlauben, in eine
    Stadt zu reisen, von der mir bekannt ist, daß sich dort keine
    öffentlichen Häuser befinden.“ Man glaubte also in der Tat, daß die
    öffentlichen Häuser für die anständigen Frauen und Mädchen eine Art
    Sicherheitsventil bildeten und deshalb von der Sicherheitspolizei
    beschützt werden müßten.

    Die Arbeit der verschiedenen Komiteen ist allerdings sehr
    verschieden. Einige beschränken sich darauf, einzelne gefährdete
    Mädchen zu schützen und zu befreien, andere dagegen, zu denen
    glücklicherweise auch das Deutsche gehört, legen neben der
    vorbeugenden und rettenden Tätigkeit im einzelnen den Schwerpunkt
    darauf, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und hierdurch eine
    gerechte und praktische Gesetzgebung und Verwaltung zu erzielen.

    Hierbei sind wir vom ersten Tage an von der Presse in der
    wirksamsten und energischsten Weise unterstützt worden. Niemals
    sind uns von irgendwelcher Seite Schwierigkeiten bereitet.
    Die Politik hat glücklicherweise mit unserer Arbeit nichts zu
    tun. Sie ist eine rein humanitäre, und die Erfolge, welche die
    Nationalkomiteen erzielen, kommen der Allgemeinheit auf sozialem
    und sittlichem Gebiet zugute. Die Schwierigkeit der Arbeit liegt
    in dem Überwinden des Widerstandes der oberen Zehntausend und der
    städtischen Behörden, die ganz im Gegensatz zu den staatlichen
    Behörden der Prostitution einen Schutz gewähren, den sie nicht
    verdient. Auf welche Weise es zu erreichen ist, daß der von der
    Prostitution angerichtete Schaden möglichst gering ist, darüber
    gehen die Ansichten sehr weit auseinander. Wir können uns
    deshalb auch heute noch nicht mit der ganzen Prostitutionsfrage
    beschäftigen, sondern nur so weit, wie der Mädchenhandel mit ihr
    zusammenhängt.

Die Aufgaben der Vereine, welche den Mädchenhandel aus der Welt
schaffen wollen, sind die folgenden: 1. Bekämpfung des Mädchenhandels
durch Bekämpfung seiner sozialen Ursachen; 2. Schutz der volljährigen
und minderjährigen weiblichen Personen gegen die Gefahren des
Mädchenhandels; 3. Sorge für Unterbringung und weiteres Fortkommen
der Geretteten; 4. Auskunftserteilung an alle im Interesse
Gefährdeter um Rat und Information bittenden Personen; 5. Verfolgung
der Mädchenhändler; 6. Bekämpfung der dem Mädchenhandel dienenden
Agenturen und solcher Einrichtungen, die den Mädchenhandel begünstigen
und veranlassen; 7. Überwachung der in- und ausländischen Presse;
8. Aufklärung der öffentlichen Meinung durch die Presse und durch
Vorträge; 9. Zusammenwirken mit deutschen Vereinen, deren Arbeit sich
mit der Bekämpfung des Mädchenhandels berührt; 10. Verständigung und
Zusammenwirken mit gleichartigen Organisationen des Auslandes.

Von diesen Aufgaben werden die meisten durch die laufenden Arbeiten
des Deutschen National-Komitees gelöst. Die beiden schwierigsten
sind: die Bekämpfung der sozialen Ursachen und die Unterbringung der
geretteten Mädchen. In der Regel wollen die Angehörigen von den Mädchen
nichts mehr wissen. Sie sollen ihr Brot selbst verdienen. Da sie aber
infolge ihres Aufenthaltes in den öffentlichen Häusern Papiere und
Zeugnisse nicht besitzen, so findet sich sehr selten eine Familie,
die ein derartiges Mädchen aufnimmt. Wohin soll sie gehen? Die drei
Stellungen, die stets offenstehen: Kellnerinnen, Aufwartemädchen im
Hotel und Fabrikarbeiterinnen sind für ein Mädchen, das an Arbeit
nicht gewöhnt ist, zu schwer und auch zu gefährlich. Eigene Heime für
sie einzurichten ist zu teuer, auch würden diese wegen der geringen
Zahl der Mädchen kaum ausgenutzt werden können. Die vorhandenen
Zufluchtshäuser nehmen sie mit Rücksicht auf die übrigen Bewohnerinnen
nicht auf. Es ist also fast unmöglich, für diese Mädchen zu sorgen.
Das sicherste Mittel ist, zu verhindern, daß die Mädchen in derartige
Häuser eintreten, und hierfür gibt es auch nur ein sicheres Mittel: die
Abschaffung der Häuser.

Man muß sich doch nur einmal in die Seele eines solchen Mädchens
hineindenken. Hört sie denn je ein anständiges Wort? Gibt es für sie
einen anderen Zweck auf der Welt, als Geld verdienen? Selbst in den
Rendez-vous-Häusern in Paris, die sogar von anständigen (??) Frauen
besucht werden sollen, gibt es nur einen Gedanken: „Geld verdienen“.
Während aber diese Frauen das Sündengeld mitnehmen können, werden
die armen Bordellmädchen von jedem, mit dem sie zusammenkommen,
ausgebeutet und betrogen. Ein pekuniärer Vorteil, eine Ersparnis für
die Zukunft gehört zu den seltensten Ausnahmen. Sie sind lediglich
Ausbeutungsobjekte für Mädchenhändler und Bordellbesitzer. Die
Gesellschaft macht es ihnen fast unmöglich, zu einem anständigen Leben
zurückzukehren. Die Belästigungen durch die Polizei, über welche
früher viel geklagt wurde, haben zum großen Teil aufgehört, weil die
Polizei sich überzeugt hat, daß dieses Nachforschen mehr Nachteile
als Vorteile hat; aber trotzdem ist die Möglichkeit, eine passende
Stellung für sie zu finden, fast ausgeschlossen. Durch die Krankheiten,
die sie durchmachen, durch die Orgien, zu denen sie gezwungen werden,
verlieren sie ihre Schönheit, ihre Gesundheit, ihren moralischen Halt,
sie sinken von Stufe zu Stufe, bis sie schließlich im Arbeiterbordell
enden. Also auch hier dasselbe Resultat: „Beseitigung dieser Häuser.“

Weshalb diese Forderung, die ja durch unsere Gesetzgebung angeordnet
ist, noch immer soviel Gegner findet, ist eigentlich unbegreiflich.
Es handelt sich doch um keinen Sprung ins Dunkle. Wir haben mehr
Länder, in denen sie verboten, als in denen sie gestattet sind. Die
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien, Dänemark, Deutschland,
England, Holland, Norwegen, Schweden und die Schweiz haben diese
Häuser abgeschafft. Sind dadurch die Krankheiten schlimmer geworden,
die Sittlichkeitsverbrechen gestiegen, und hat die Zahl der Zuhälter
zugenommen? Allerdings kann ich die Gegenfrage: „Sind denn die
sittlichen Zustände dadurch besser geworden?“ nicht bejahen. Das
liegt daran, daß die statistischen Angaben auf sexuellem Gebiet
völlig unzuverlässig sind. Das eine steht fest, daß der Mädchenhandel
stets in die Länder geht, in denen sich diese Häuser befinden. Wenn
Amerika hierin scheinbar eine Ausnahme macht, so liegt dies an der
Bestechlichkeit der Polizei, welche das Vorhandensein der Häuser
nicht sehen will. In allen amerikanischen Städten bestehen heimliche
Bordelle, welche ebenso zum Mädchenhandel gezwungen sind wie die
konzessionierten.

Bei allen Gelegenheiten wird gegen unsere Bestrebungen der Vorwurf
erhoben, daß wir an der Oberfläche arbeiteten und die Schwierigkeit
der Frage umgingen. Der Hauptgrund des ganzen Mädchenhandels sei die
heutige Form der Eheschließung. Durch diese werde die Prostitution und
durch diese wieder der Mädchenhandel großgezogen. Glaubt man wirklich,
durch die Ehe des Zukunftsstaates gesündere Verhältnisse zu erreichen?
Möglich und denkbar ist es, daß der Mädchenhandel abnimmt; aber das
Schicksal der Frauen wird viel trauriger werden, als bei der jetzigen
Form der Eheschließung. Bei einer allgemeinen Abstimmung würden die
Frauen die ersten sein, die sich gegen diese Form der Ehe aussprächen.

    Leider ist es bisher noch nicht gelungen, in allen Ländern
    National-Komiteen zu begründen. Gerade in den Ländern, in denen die
    schlimmsten Zustände herrschen, sind bisher alle Versuche in dieser
    Beziehung gescheitert. In der Türkei, Griechenland, Rumänien,
    Serbien, Bulgarien existiert nichts derartiges. In Warschau ist
    allerdings ein russisches Zweig-Komitee, seine Tätigkeit ist aber
    minimal. In Ungarn ist ein Komitee begründet. Dieses scheint aber
    auch noch mit vielen Schwierigkeiten kämpfen zu müssen, da auch
    bei ihm die praktischen Erfolge noch nicht sehr hervorgetreten
    sind. Auf dem letzten Kongreß kamen diese Zustände zur Sprache, und
    von seiten des Internationalen Komitees in London wurde Abhilfe
    versprochen. Die Aussicht auf eine baldige Begründung dieser
    Komiteen ist aber auch noch heute eine geringe.


Deutsches National-Komitee

    In Deutschland, und zwar in Berlin, wurde unmittelbar nach
    dem Besuch des Herrn Coote am 17. Januar 1899 das Deutsche
    National-Komitee begründet, welches den Kampf gegen den
    Mädchenhandel mit allen ihm zugebote stehenden Mitteln geführt
    hat. Bis zum Jahre 1904 stand der Kammerherr Ihrer Majestät der
    Kaiserin, Graf Keller, und von da ab der Wirkliche Geheime Rat
    von Dirksen, Reichstags- und Landtagsabgeordneter, an der Spitze
    des Komitees. Beide Herren haben es verstanden, sowohl Fühlung
    mit den staatlichen Behörden zu behalten, als auch die vielen
    Privatvereine zur Mitarbeit heranzuziehen. Unterstützt wurden sie
    hierbei dadurch, daß Seine Majestät der Kaiser und Ihre Majestät
    die Kaiserin wiederholt das wärmste Interesse für die Bewegung und
    für die Bestrebungen des National-Komitees gezeigt haben, nicht
    nur durch bedeutende pekuniäre Unterstützungen, sondern durch
    warme Anteilnahme an den einzelnen Phasen der Entwicklung. Über
    alle wichtigen Vorschläge hat sich Ihre Majestät Bericht erstatten
    lassen, und die Aufnahme der Kongreßmitglieder im Schloß zu Homburg
    (1902) ist eine beispiellose Ehrung des Komitees. Augenblicklich
    sind 76 große Vereine dem Komitee angeschlossen. Dieses ist
    intersozial und interreligiös und verfolgt trotz seiner nationalen
    Zusammensetzung internationale Ziele. Es müßte deshalb vom großen
    Publikum vielmehr unterstützt werden, als dies bisher der Fall ist.
    Je größer die Zahl der Mitarbeiter ist, desto größer ist auch die
    Aussicht auf Erfolg.

    Durch die vielen Veröffentlichungen, die gerade in der letzten
    Zeit erfolgt sind, und die den Beweis liefern, daß es sich um ein
    aktuelles Thema handelt, wird hoffentlich das Interesse an der
    Arbeit geweckt werden. Eine Reihe praktischer Arbeiten, z. B.
    Verbreitung unseres hübschen Plakates in allen Städten Deutschlands
    an möglichst auffallenden Stellen, war bisher unmöglich, weil uns
    die finanziellen Mittel hierzu nicht zur Verfügung stehen. Wir
    hoffen aber, dies in allernächster Zeit nachholen zu können.

    Durch die oben angegebene, international gültige Definition und
    die in Paris angenommenen beiden Protokolle ist die Tätigkeit der
    Regierungen klar vorgezeichnet. Dadurch ist aber leider die Frage
    des Mädchenhandels noch lange nicht gelöst. Ohne Mitwirkung des
    großen Publikums ist an einen erfolgreichen Kampf nicht zu denken.
    Dieses zur Mitarbeit heranzuziehen, ist eine unserer ersten und
    schwersten Aufgaben. Dazu gehört aber eine ständige Agitation,
    damit endlich die Ansicht durchdringt, daß der Mädchenhandel mit
    unserer Zivilisation und mit der Stellung der einzelnen Individuen
    im krassen Widerspruch steht. Hierzu ist wiederum eine genaue
    Kenntnis alles dessen, was mit dem Mädchenhandel zusammenhängt,
    nötig.


Ausblick

Ich komme zum Schluß. Ich habe in objektiver Weise die Verhältnisse
geschildert, die zum Mädchenhandel geführt haben, und die Mittel
angegeben, durch welche eine Einschränkung desselben möglich ist. Mir
bleibt nur noch übrig, an jeden einzelnen meiner Leser die Bitte zu
richten, diesen Kampf nicht als etwas Gleichgültiges anzusehen oder
gar zu glauben, daß die Bekämpfung lediglich Sache des Staates sei.
Der Staat ist machtlos, wenn nicht die Allgemeinheit hilft. Wir tragen
sämtlich Schuld, daß derartige entsetzliche Zustände eingerissen sind.
Der Spruch, daß die Männer polygamisch und nur die Frauen monogamisch
geschaffen seien, ist ja sehr bequem, aber er ist egoistisch, ungerecht
und grundfalsch. Daß Enthaltsamkeit zur Geisteskrankheit führt, ist
eine Behauptung, die kein Arzt der ganzen Welt unterschreiben wird.
Im Gegenteil ist gerade das berüchtigte „Ausleben“ der Grund, weshalb
wir so auffallend viele junge Greise in der Gesellschaft sehen. Daß
junge Leute sich an der Arbeit der Bekämpfung des Mädchenhandels
beteiligen, ist kaum zu hoffen. Wir sind ja schon zufrieden, wenn sie
die Berechtigung unserer Arbeit anerkennen. Daß aber die städtischen
Behörden in so vielen Städten von unserer Arbeit nichts wissen wollen,
ist mehr als traurig und wirft auf die Sittlichkeitsbestrebungen
unserer Zeit ein merkwürdiges Licht. Wir befinden uns in Deutschland
mit unserer Moral auf einer schiefen Ebene. Die Erzeugnisse der
Pornographie, sowohl auf dem Gebiet der Photographie als auch in der
Herausgabe pikanter Lektüre, ist nicht nur bei uns, sondern sogar
im Ausland zum großen Teil in deutschen Händen; die Kellnerinnen
der ganzen Welt rekrutieren sich aus deutschen Mädchen, die Achtung
vor dem Weiblichen Geschlecht ist im Sinken, das Nachtleben in den
großen Städten so überschäumend, wie nirgends in der Welt. Gibt es
wirklich keine Ideale mehr? Kann der Materialismus uns in der Tat
befriedigen? Wird der einzelne nicht stutzig, wenn er sieht, daß sein
Leben solche Erscheinungen zeitigt, wie den Mädchenhandel? Wie ist es
möglich, daß diese Mädchen, welche das denkbar traurigste Leben führen,
Freudenmädchen genannt werden können? Wie ist es erklärlich, daß
femmes entretenues hochgestellter Persönlichkeiten durch die Stellung
des Mannes gesellschaftsfähig gemacht werden können? Ist dies bloße
Gedankenlosigkeit, oder hat nicht in der Tat eine Umwertung aller
moralischen Begriffe derartige Folgen gezeitigt?

Wir sind kein eitles Volk, das sich damit brüstet, an der Spitze
der Zivilisation zu marschieren, aber wir waren doch immer ein
gesundes Volk, welches stets die Kraft in sich selbst fand, sich aus
den schwierigsten Verhältnissen und unglücklichsten Zeiten wieder
heraufzuarbeiten. Diese Kraft müssen wir uns erhalten. Dies können
wir unter allen Umständen, wenn wir der Unsittlichkeit, welche sich
überall breit zu machen versucht, entgegentreten und uns nicht von
ihr beherrschen lassen. Ich bin absichtlich nicht auf die Statistik
der Geschlechtskrankheiten eingegangen, weil sie völlig unzuverlässig
ist. Die französischen Tabellen beweisen, daß durch die öffentlichen
Häuser der Gesundheitszustand des Landes sich gebessert hat, während
die englischen Listen eine Besserung der Volksgesundheit von der
Abschaffung dieser Häuser herleiten.

Die deutschen Listen sind nur von einem Teil der befragten Ärzte
aufgestellt. Ein großer Teil der Ärzte hat auf die an sie gerichteten
Fragen nicht geantwortet, und die Naturheilkundigen, welche 50% der
Kranken behandeln, sind überhaupt nicht befragt. Wie man aus diesen
willkürlich zusammengesetzten unzuverlässigen Listen und Zahlen
irgendeinen Beweis herleiten kann, ist mir nicht erklärlich.

Der Standpunkt, den die städtischen Behörden in der Frage des
Mädchenhandels zum großen Teil einnehmen, ist ein falscher. Daß
die Prostitution nicht zu beseitigen ist, weiß jeder, der im
öffentlichen Leben steht. Das kann und darf doch aber nicht dahin
führen, die Prostituierten zu sanktionieren und aus ihnen womöglich
pensionsberechtigte Staatsbeamtinnen zu machen. Das Bordell hat
+keinen+ Vorteil, aber tausend Nachteile. Zu diesen Nachteilen gehört
in erster Linie, daß durch sie der Mädchenhandel entstanden und
großgezogen ist. Diese Ansicht muß in das große Publikum dringen, dann
wird die Zahl der Anhänger der öffentlichen Häuser sich verringern,
dann wird es möglich werden, strafrechtlich gegen die Inhaber
vorzugehen und ihre Häuser zu schließen.

Bei der Begründung der National-Komitees war dieser Kampf nicht
vorgesehen, ja, er war sogar direkt verboten. Durch die Vertiefung der
Arbeit mußte aber diese Einschränkung fallen und der Kampf aufgenommen
werden. Wenn wir hierbei sehen, wie tief bereits die Unsittlichkeit
sich eingenistet hat, dann ergibt sich, daß auch auf diesem Gebiet
energischer gearbeitet werden muß. Dies ist aber Sache der religiösen
und Sittlichkeitsvereine. Ein einzelner Verein ist nicht imstande, alle
Übelstände, die auf sittlichem Gebiet vorhanden sind, zu beseitigen,
dazu gehört in erster Linie Arbeit an sich selbst und die Erkenntnis,
daß man mit schönen Worten eine so traurige Erscheinung, wie den
Mädchenhandel, nicht beseitigen kann.

In den letzten Jahren ist in den Zeitungen, Zeitschriften und Büchern
so viel über den Mädchenhandel geschrieben, daß es kaum möglich ist,
Neues darüber zu sagen. Trotzdem gebe ich mich der Hoffnung hin, daß
die vorstehenden Zeilen dem Kampfe gegen den Mädchenhandel wenigstens
einige neue Kämpfer hinzuführen und vor allem die Leichtgläubigkeit der
jungen Mädchen und besonders ihrer Eltern erschüttern werden.

Alle Wege führen nach Rom. Es werden von anderer Seite andere Mittel
zum Kampf gegen den Mädchenhandel angegeben werden. Der sicherste und
kürzeste Weg aber ist: Beseitigung aller öffentlichen Häuser. Möge es
nicht zu lange dauern, ehe dies Ziel erreicht wird.

       *       *       *       *       *

Wir glauben, unsere Ausführungen nicht wirksamer schließen zu können,
als durch die Wiedergabe nachstehender Ausführungen in der Sitzung vom
14. Februar 1911 des Preußischen Hauses der Abgeordneten (gekürzt nach
dem stenographischen Bericht):

+Abgeordneter Marx+:... Mit dieser Frage -- der Prostitution -- steht
in naher Verbindung die Frage der +Bekämpfung des Mädchenhandels+.
Das Deutsche Nationalkomitee zur internationalen Bekämpfung des
Mädchenhandels unter der bewährten Leitung unseres verehrten Mitgliedes
Exzellenz v. Dirksen hat seit Jahren in dieser Beziehung überaus
segensreich gewirkt. Ich möchte den Herrn Minister bitten, den
Bestrebungen dieses Komitees nach jeder Richtung bis an die Grenzen
jeder Möglichkeit seine hilfreiche Hand zuteil werden zu lassen.
(Bravo!) Ich möchte Sie bitten, das Bestehen des Mädchenhandels
durchaus nicht als etwas zu behandeln, was sich vielleicht in den
Köpfen einiger, besonders für diese Frage interessierter Männer
gebildet hätte. In den letzten Jahren haben sich die Verurteilungen
wegen Mädchenhandels und die Nachrichten über Verschleppungen von
Mädchen ganz ungeheuer gesteigert, und gerade in den letzten Wochen
haben Mädchenhändler die verschiedensten, auch ländliche Gegenden
aufgesucht, um unter Vorspiegelung der mannigfachsten Tatsachen dort
Mädchen zu verschleppen; es sind solche Fälle in Hangard, Sulzbach,
Saarlouis und anderen Gemeinden vorgekommen. Ich meine, auch die Herren
im Hohen Hause werden die Liebenswürdigkeit haben, in jeder Weise die
Bemühungen des Nationalkomitees zu unterstützen und der Bekämpfung des
Mädchenhandels ihre Aufmerksamkeit zu leihen.

+Minister des Innern v. Dallwitz+: Meine Herren, ich bin gern bereit,
soweit mein Ressort in Frage kommt, den Wünschen, die der Herr
Abgeordnete Marx soeben ausgesprochen hat, nachzukommen und dem Komitee
zur Bekämpfung des Mädchenhandels tunlichste Förderung angedeihen
zu lassen, um so mehr, als ich die Ehre gehabt habe, diesem Komitee
längere Jahre selbst anzugehören.

[Illustration]



SAMMLUNG LANGENSCHEIDT

BEITRÄGE ZUR KRITIK DER GEGENWART

VERLAG Dr. P. LANGENSCHEIDT, BERLIN-LICHTERFELDE


Geheimrat Dr. F. VON WINCKEL

ord. Professor an der Universität München

DIE KRIMINELLE FRUCHTABTREIBUNG

Eine Studie für Juristen, Laienrichter und Ärzte

Preis 2.-- Mark


Dr. med. L. M. KOETSCHER

Oberarzt an der Landesanstalt zu Hubertusburg

UNSERE IRRENHÄUSER

Preis 3.-- Mark


Strafanstaltssekretär M. VON BAEHR

ZUCHTHAUS UND GEFÄNGNIS

(Strafvollzug und Fürsorge)

Preis 3.-- Mark


GUSTAV RICKELT, Regisseur am Lessingstheater zu Berlin

SCHAUSPIELER UND DIREKTOREN

Preis 2.-- Mark


Rechtsanwalt Dr. M. Alsberg

DIE RECHTSGARANTIEN DES ANGEKLAGTEN IM STRAFPROZESS

Preis 2.-- Mark


REINHOLD GERLING

DER SPIRITISMUSSCHWINDEL

Preis 3.-- Mark


Staatsanwalt Dr. E. WULFFEN

GEORGES MANOLESCU UND SEINE MEMOIREN

Preis 2.-- Mark


Dr. MAX POLLACZEK

WAS KEINER WEISS

Allerhand Kuriositäten

Preis 2.-- Mark


Major a. D. H. WAGENER

Schriftführer des Deutschen National-Komitees zur Bekämpfung des
Mädchenhandels

DER MÄDCHENHANDEL

Preis 1.50 Mark


Die Sammlung wird fortgesetzt



MEDIZIN UND STRAFRECHT

Ein Handbuch für Juristen, Laienrichter und Ärzte

Unter Mitwirkung von

=MED.-RAT Dr. H. HOFFMANN=

Gerichtsarzt zu Berlin

und

=Dr. H. MARX=

Gerichtsarzt zu Berlin

herausgegeben von

=GEH. MED.-RAT Dr. F. STRASSMANN=

Professor a. d. Universität und Gerichtsarzt zu Berlin

Mit einem Anhang:

DIE KRIMINELLEN VERGIFTUNGEN

von

=Dr. P. FRAENCKEL=

Privatdozent a. d. Universität zu Berlin

Mit zahlreichen kriminalistischen Abbildungen

Preis M. 20.--, gebunden M. 23.--.

Das vorliegende Werk will den =Juristen= und =Laienrichtern=
darlegen, was die Medizin für die Strafrechtspflege zu leisten vermag.
Verf. bringen mit reichen Beispielen vorwiegend eigene, noch nicht
veröffentlichte Forschungen und praktische Erfahrungen, die somit auch
den =Ärzten= von Wert sein werden. Über hundert kriminalistische
Aufnahmen unterstützen die Darstellung.

Inhalt der Hauptabschnitte: I. METHODIK DER GERICHTLICHEN MEDIZIN.
-- II. DIE GEWALTSAMEN TODESARTEN. Der Tod durch Erstickung (reine
Erstickung, Strangulation, Ertrinken). Mechanische Todesarten
(Schuß-, Schnitt-, Hieb-, Stichwunden, Stumpfe Gewalt). Abnorme
Temperaturen. Verhungern. III. FORENSISCHE PSYCHIATRIE. Methodik der
Untersuchung (Simulation). Die einzelnen Formen seelischer Störungen
(melancholische und manische Verrücktheitszustände, progressive
Paralyse, Altersblödsinn, Alkoholismus, Morphinismus, Kokainismus,
Epilepsie, Hysterie, Neurasthenie u. a.). Zeugnis-, Haft- und
Verhandlungsfähigkeit. IV. SEXUELLE FRAGEN. Kindesmord. Abtreibung.
Sittlichkeitsverbrechen. V. KRIMINELLE VERGIFTUNGEN.



STAATSANWALT DR. ERICH WULFFEN

PSYCHOLOGIE DES VERBRECHERS

Zwei Bände. Preis M. 25.--, in zwei Bände gebunden M. 30.--


URTEILE VON AUTORITÄTEN:

PROFESSOR DR. VON LISZT, BERLIN:

Das Werk ist eine Tat!

POLIZEIDIREKTOR DR. ROSCHER, HAMBURG:

Eine Arbeit ersten Ranges, die durch erstaunliche Beherrschung des
Stoffes, Gründlichkeit und Vollständigkeit, Objektivität, Klarheit der
Gedanken und glänzende Sprache voll befriedigt. Ich kann das Werk nur
auf das wärmste empfehlen.

PROFESSOR DR. A. FOREL, ZÜRICH:

Alle Hochachtung für den Verfasser dieses großen Werkes, das nicht
nur Juristen und Kriminalisten, Ärzten und Pädagogen, sondern allen
Gebildeten warm zu empfehlen ist.

PROFESSOR DR. HANS GROSS, GRAZ:

Ein Werk, in dem sich Theorie und Praxis in der glücklichsten Weise
vereint.


URTEILE DER PRESSE:

ZENTRALBLATT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT:

Ein Monumentalwerk, um das uns fremde Nationen beneiden werden.

SCHWEIZERISCHE JURISTEN-ZEITUNG, ZÜRICH:

Ein hervorragendes Geistes- und Kulturwerk, berufen, reichen Segen zu
bringen.

MÜNCHENER NEUESTE NACHRICHTEN:

Ein mutiges, erlösendes Werk.



STAATSANWALT DR. ERICH WULFFEN

DER SEXUALVERBRECHER

Mit zahlreichen kriminalistischen Originalaufnahmen erster
Polizeibehörden und wissenschaftlicher Autoritäten

46½ Bogen (744 Seiten) Lexikon-Format, auf Kunstdruck Preis M.
18.--, gebunden M. 20.--

Das vorliegende Werk ist für Juristen -- Richter, Staats- und
Rechtsanwälte --, Ärzte, Polizei- und Gefängnisbeamte absolut
unentbehrlich. Denn Wulffens „Sexualverbrecher“ schildert das gewaltige
Gebiet des Sexuallebens und Sexualverbrechens in ungemein fesselnder
Form und völlig neuer Auffassung. Die Illustrierung bietet ein weiteres
Novum. Niemals wohl haben bisher erste Polizeibehörden und Fachmänner
durch Beisteuerung kriminalistischer Originalaufnahmen ein Werk derart
gefördert, wie die Erkennungsdienste von Berlin, Wien, München,
Dresden, Hamburg, Chemnitz usw., und wissenschaftliche Autoritäten es
für Wulffens „Sexualverbrecher“ getan.

Unter „Sexualverbrecher“ versteht Staatsanwalt Dr. Wulffen
denjenigen Verbrecher, dessen nicht nur sexuelle, sondern allgemeine
Verbrechensverübung auf seine Sexualität als letzte Ursache
zurückzuführen ist. Diese Erkenntnis ergibt den Typus eines neuen
Sexualverbrechers. Somit führt das vorliegende Werk uns mitten in
die geheimnisvolle Werkstatt der Natur hinein und erschließt uns den
innersten Zusammenhang der Kriminalität mit den großen biologischen
Problemen des Lebens.

Inhalt: ALLGEMEINE SEXUALBIOLOGIE. -- SEXUALPSYCHOLOGIE
UND CHARAKTEROLOGIE. -- ALLGEMEINE SEXUALPATHOLOGIE. --
SEXUAL-KRIMINALSTATISTIK. -- VERBRECHEN AUF SADISTISCHER GRUNDLAGE. --
VERBRECHEN AUF MASOCHISTISCHER UND AUF FETISCHISTISCHER GRUNDLAGE. --
VERBRECHEN AUF HOMOSEXUELLER GRUNDLAGE. -- SEXUALDELIKTE MIT VORWIEGEND
SOZIALEM CHARAKTER.


Herrosé & Ziemsen, G. m. b. H., Wittenberg.



ERICH WULFFEN

GAUNER- UND VERBRECHER-TYPEN

1.-10. Tausend. Preis M. 3.--, eleg. geb. M. 4.--


BERLINER BÖRSENZEITUNG:

In glänzendem Plaudertone erzählt uns Wulffen in diesem spannenden
Buche eine Unzahl wirklicher, charakteristischer Begebenheiten aus dem
modernen Gaunerleben, zeigt er uns an geradezu verblüffenden Beispielen
Schlauheit, Dummheit und Pech des Verbrechers. Der Aufbau des Werkes
in seiner Steigerung, seinen Übergängen vom zwingenden Humor über die
Tragikomik bis zum erschütterndsten Ernst des Gaunerlebens vollzieht
sich in wahrhaft künstlerischer Form. Das Buch bietet zugleich eine
unschätzbare Belehrung, denn es gibt wohl keinen Stand und Beruf, an
den sich Diebstahl, Betrug und Gewalt nicht schon herangewagt hätten.
Die originellen Tricks der verschiedensten Spezies wie: Laden-,
Taschen-, Juwelen- und Museumsdiebe -- Paletotmarder -- Darlehns-,
Kautions- und Schatzschwindler -- Kurpfuscher -- Bauernfänger --
Banknoten-, Bilder- und Münzfälscher usw. usw. -- lernt der Leser
kennen und damit die Möglichkeit, sich vor den tagtäglich vorkommenden
Gaunereien zu schützen.

BRESLAUER MORGENZEITUNG:

Der bekannte Staatsanwalt stellt in diesem Werke ein Material zusammen,
wie es an Reichhaltigkeit und Lebendigkeit kein anderes aus der Reihe
kriminalistischer Lehrbücher bietet. Verbrecherschlauheiten und
Verbrecherdummheiten fügen sich hier zu einem Bilde zusammen, das die
heutige Verbrecherwelt zeigt, wie sie wirklich ist; das Buch ist in
reizvollem Plauderton geschrieben, mit packender Eindringlichkeit und
realistischer Überzeugungskraft.





*** End of this LibraryBlog Digital Book "Der Mädchenhandel" ***

Copyright 2023 LibraryBlog. All rights reserved.



Home