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Title: Gesammelte Abhandlungen III - Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Author: Abbe, Ernst, 1840-1905
Language: German
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*** Start of this LibraryBlog Digital Book "Gesammelte Abhandlungen III - Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts" ***


by the Bibliothèque nationale de France (BnF/Gallica) at
http://gallica.bnf.fr)



ANMERKUNGEN ZUR TRANSKRIPTION

_ umschließt im Original gesperrt gesetzten Text

= umschließt im Original kursiv gesetzten Text

~ umschließt im Original unterstrichen gesetzten Text



[Illustration: Phot. von Bräunlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe]



Ernst Abbe · Gesammelte Abhandlungen III



Ernst Abbe

Gesammelte Abhandlungen III

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim · Zürich · New York



Ernst Abbe


Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

1989

Georg Olms Verlag

Hildesheim · Zürich · New York



Dem Nachdruck liegt ein Exemplar aus Privatbesitz zugrunde.

Nachdruck der Ausgabe Jena 1906 mit freundlicher Genehmigung des G.
Fischer Verlages in Heidelberg.

Printed in Germany

Herstellung: Friedr. Schmücker, Löningen

ISBN 3-487-09123-2



Gesammelte Abhandlungen

von

Ernst Abbe.

Dritter Band.

Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts.

Mit einem Porträt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906. Sozialpolitische Schriften

von

Ernst Abbe.

Mit einem Porträt des Verfassers.

Verlag von Gustav Fischer in Jena.

1906.



Vorwort.


ERNST ABBE war nicht im engeren Sinne des Worts wissenschaftlicher
Forscher auf dem Gebiet der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik und
noch weniger fühlte er sich berufen, darin als Schriftsteller oder
Redner auf weitere Kreise zu wirken. Haben doch sogar auf seinem
eigentlichen Arbeitsgebiet, der theoretischen und angewandten Physik
(Optik), mancherlei widrige Umstände die schriftliche Darstellung seiner
wichtigsten Forschungen verhindert -- wie ich im Vorwort zum I. Band
seiner Gesammelten Abhandlungen (Gustav Fischer, Jena 1904) kurz
dargelegt habe.

Aber er gibt in der Einleitung zu dem ersten der hier abgedruckten
Vorträge selbst an, inwiefern er sich »legitimiert halte, mitzureden«
bei der Erörterung der einschlägigen Fragen (S. 4): daß er gegenüber dem
Mangel gründlichen systematischen Studiums der volkswirtschaftlichen und
sozialen Theorien und der mangelnden Beteiligung an der öffentlichen
Diskussion dieser Angelegenheiten sich berufen könne auf etwas, was in
der Art, wie er es habe, nicht viele haben könnten: eine _eigene
lebendige Erfahrung_. Denn mit Ende der sechziger Jahre halb
unfreiwillig mehr und mehr mit einem schnell aufblühenden industriellen
Betriebe (der Optischen Werkstätte von CARL ZEISS in Jena) verbunden,
habe er sich gewöhnen müssen, alle Vorkommnisse in zweierlei Art
anzusehen und zu prüfen: mit den Augen des Unternehmers und Kapitalisten
-- was beides zu werden er sich noch in seinen Studentenjahren nie hätte
träumen lassen -- und »zugleich mit den Augen des Arbeitersohnes, dem
über Nacht nicht Kapitalistenaugen wachsen wollten«, mit den Augen des
Mannes, der in der mühsam erworbenen gehobenen Lebensstellung seine
Abstammung nicht wie so mancher andere zu verbergen und zu vertuschen
suchte, sondern gerade umgekehrt aus ihr überall den starken Antrieb
entnahm, die scheinbar und in Wahrheit oft so widerstreitenden
Interessen der sich immer schärfer sondernden »Klassen« nach Kräften in
Einklang miteinander zu bringen.

Dieser doppelte Standpunkt -- des »Unternehmers und Kapitalisten« und
des »Arbeitersohnes« -- ist es, der den Gedankengängen und Ausführungen
ERNST ABBES auf diesem Gebiete das charakteristische Gepräge gibt. Ihre
Autorität, den Anspruch auf ernste Beachtung aber dürfen sie ableiten
aus der auf anderen Gebieten stattsam bekundeten, erprobten und daher
allseitig anerkannten, geistigen und nicht minder auch der sittlichen
Bedeutung und Größe ihres Urhebers. Die erstere befähigte ihn, in
geistvollen theoretischen und experimentellen Studien der angewandten
Optik, der Theorie und Technik der optischen Instrumente eine neue
Grundlage zu geben und in unablässiger Arbeit einen großen Teil des auf
diesem Grunde beruhenden Gebäudes selbst zu errichten. Die Gedanken und
Pläne, die ERNST ABBE in der an _zweiter_ Stelle abgedruckten
»Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen
Werkstätte« seinem älteren Sozius und Freunde CARL ZEISS zuschreibt,
sind für alle mit den Verhältnissen genauer Bekannten ganz unverkennbar
zum großen Teile vielmehr seine eigenen Gedanken und Pläne gewesen. Und
auch darin war der Name CARL ZEISS gewissermaßen das Pseudonym für ERNST
ABBE, daß das unter jenem Namen gegründete und dauernd weitergeführte
wirtschaftliche Unternehmen -- eben die Jenaer Optische Werkstätte --
ihre gesunde _Grundlage_ wohl dem trefflichen Manne verdankt, der sie
gegründet hatte, daß ihr außerordentlicher Aufschwung seit Anfang der
siebziger Jahre und ihre eigentümliche _Bedeutung_ in wissenschaftlich
technischer wie sozialpolitischer Beziehung aber unzweifelhaft allein
auf ERNST ABBE zurückzuführen ist.

Dieses sozialpolitische Gepräge, die »Verfassung«, die ERNST ABBE --
bezeichnenderweise wieder »für alle Zeiten« auf den Namen seines
Freundes CARL ZEISS getauft -- den beiden hiesigen Betrieben gab, ist
die markanteste Bekundung seiner sittlichen Eigenart. Ich habe unter dem
frischen Eindruck seines Todes in meiner Gedenkrede bei der Trauerfeier
für ihn einen schwachen Versuch gemacht[1];, sie zu kennzeichnen, ohne
sie entfernt erschöpfen zu wollen und zu können.

Das »sozialpolitische System« ERNST ABBES hat einer seiner Kollegen von
der thüringischen Hochschule, dem er im politischen Kampfe oft genug
schroff gegenüberstand, für den er aber durch diese Gegnerschaft
menschlich nicht das mindeste an Bedeutung und Größe eingebüßt hatte,
der Sprachforscher B. DELBRÜCK, in dem Nachruf zusammenzufassen gesucht,
den er dem Dahingegangenen in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft
zu Jena gewidmet hat: »Es kommt in der Gesellschaft nur an auf die
Förderung der Gesamtinteressen; das Glück des einzelnen aber ist
gleichgültig.« An dasjenige, was die Gesellschaft zu verteilen hat, hat
nur der Anspruch, der arbeitet, und die Verteilung ist nicht anders zu
regeln als nach den Gesichtspunkten strengster Gerechtigkeit ohne irgend
eine historisch oder sonst begründete Bevorzugung. Diese völlige
Ablehnung jedes Eudämonismus gehörte aber nicht etwa bloß dem System an,
sondern zeigte sich ebenso in ABBES Leben. System und Leben war bei ihm
aus einem Guß. Daß es auf das sogenannte Glück des einzelnen nicht
ankommt, hat er aufs großartigste erwiesen in seiner eigenen Person. Es
hat ja oft Männer gegeben, die ihre Reichtümer wegwarfen und sich nach
einem Leben voll Taten und Sünden in Klöster oder Wälder zurückzogen;
aber daß jemand in der vollen Kraft seines Daseins und Wirkens auf sein
Erworbenes in der Weise verzichtet, wie ERNST ABBE, das ist gewiß etwas
sehr Seltenes. Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte,
wünschte er natürlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt
vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber
schließlich von anderen ausgeredet wurde, nämlich eine Stiftung ins
Leben zu rufen für Söhne der handarbeitenden Klasse, um denselben die
Möglichkeit zu geben, in höhere Stellungen im Staate aufzusteigen. Damit
wollte er aber, wie er ausdrücklich bemerkte, nicht etwa das Glück des
einzelnen erhöhen -- er nahm vielmehr an, daß unter Umständen das
Gegenteil eintreten könne, indem mancher sich vielleicht in der neuen
Stellung unglücklich fühlen würde: aber ABBE meinte, das Aufsteigen in
höhere Schichten sei im allgemeinen Interesse notwendig, und so liege
hier für den einzelnen ein Stück der allgemeinen Dienstpflicht vor, die
wir alle der Gesellschaft schuldig sind.

»Wenn man sich so recht die Eigentümlichkeiten dieses ABBE-schen Systems
klar machen will, muß man es vergleichen mit den großartigen
Wohltätigkeitsanstalten der katholischen Kirche. Während dort die
erbarmende Menschenliebe, die Caritas, die Grundlage bildet, ist diese
Vorstellung bei ABBE vollständig ausgeschaltet. Ein jeder soll das
bekommen, worauf er Anspruch hat, nicht mehr und nicht weniger. ABBE
wünschte sogar, wo es nur irgend möglich war, einen klagbaren Anspruch
für den einzelnen an die Gesellschaft. Will man Stellung zu diesem
System nehmen, so kann es nicht geschehen, indem man Einzelheiten
herausgreift, sondern man muß das Ganze ins Auge fassen und seinen
Standpunkt auf der reinen Höhe philosophischer Betrachtung wählen.«

Es ist wohl bezeichnend genug für die sozialpolitischen
Veröffentlichungen ERNST ABBES, wie vor allem für den Mann selber, daß
die erste, die er der Mühe der Drucklegung für wert erachtete, von ihm
im Alter von 54 Jahren verfaßt wurde, also zu einer Zeit, wo er in
seinem beruflichen Wirken auf der Höhe des Erfolges stand und wo er den
entscheidenden Schritt zu seiner sozialpolitischen Neuschöpfung auch
schon getan hatte. So bedeutet denn die der Zeit nach zweite
»Publikation« (in der vorliegenden Sammlung unter IX abgedruckt) kein
Theoretisieren mehr, sondern sie ist der Ausdruck einer Tat: der
Gründung der _Carl Zeiss-Stiftung_, deren »Verfassung« sie enthält. Alle
übrigen hier gesammelten Schriften, Vorträge und Reden sind ebenso wie
die genannten Gelegenheitserzeugnisse -- mit allen Vorzügen und Mängeln
solcher behaftet. Einige, wie außer den oben erwähnten Vorträgen »Welche
sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm
aufnehmen« (Nr. I), die schöne »Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen
Bestehens der Optischen Werkstätte« (Nr. II), der Vortrag »Über
Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie« (Nr. III), dann
aber auch Nr. V (Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins) und
Nr. VI (Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im
Großherzogtum Sachsen) sind sorgfältig redigiert und zum Teil auch
direkt für die Drucklegung vorbereitet bezw. schon einmal unter Aufsicht
des Verfassers gedruckt. Bei mehreren anderen fand sich ihm zu
sorgfältigerer Ausarbeitung nicht die nötige Muße und ich bin gewiß, daß
ERNST ABBE selbst nichts weniger als einverstanden gewesen wäre mit
ihrer Veröffentlichung in der vorliegenden Gestalt. Ich glaubte aber,
gerade diese Vorträge, die sich einerseits näher mit den Verhältnissen
im eigenen Betrieb befassen, andererseits bei der Diskussion der dort
bestehenden Verhältnisse interessante Schlaglichter auf das werfen, was
überall unter ähnlichen Umständen d. h. in industriellen Großbetrieben
gilt oder Gegenstand der Kontroverse ist, nicht unterdrücken zu dürfen.
Es sind dies: Nr. IV Ȇber die Grundlagen der Lohnregelung in der
Optischen Werkstätte« (1897), Nr. VIII »Über die Aufgaben des
Arbeiterausschusses« (1902) -- beide schon einmal von mir herausgegeben
für die Angehörigen der Stiftungsbetriebe -- und dann besonders Nr. VII,
der wichtige Vortrag Ȇber die volkswirtschaftliche Bedeutung der
Verkürzung des industriellen Arbeitstages«.

Mit dem letztgenannten Gegenstand beschäftigte sich ERNST ABBE bis in
die letzte Zeit. Er hatte den entscheidenden Anstoß dazu durch
Diskussionen über Verkürzung des Arbeitstages im Arbeiterausschuß der
Firma Carl Zeiss (Winter 1899/1900) erhalten, die zu der erst
versuchsweisen (1900), dann endgültigen (1901) Einführung des
achtstündigen Arbeitstages in deren Betrieb Veranlassung gaben. Bei
beiden Gelegenheiten hatte sich ABBE in »Werkstatt-Versammlungen«
ausführlich zur Sache geäußert. Auf den hier abgedruckten, in der
Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena Ende 1901 gehaltenen,
Vortrag folgte ein solcher über den gleichen Gegenstand bei der
Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft für Mechanik und Optik zu
Dresden, September 1902, der inhaltlich wie formell vortrefflich gewesen
sein soll, von dem aber leider keine genaue Nach- oder Niederschrift
vorhanden ist. Einen Nachtrag zu dem Thema gab ERNST ABBE dann später
bei einem der »Referierabende« einer privaten zwanglosen Vereinigung
einiger naturwissenschaftlicher Dozenten der Universität Jena; doch war
auch hierüber nichts Authentisches zu finden. Von der beabsichtigten
gründlichen Bearbeitung bezw. Darstellung des Gegenstandes, von der
ERNST ABBE wiederholt behauptete, daß ihre Räsonnements für jeden
logisch Denkenden durchaus zwingend sein würden, hielt ihn das schnell
sich steigernde mit dem Tode endigende Siechtum ab.

Ich habe die mir zur Verfügung stehenden einschlägigen Schriften,
Vorträge und Reden ABBES der Hauptsache nach in chronologischer
Reihenfolge wiedergegeben. Das Statut der Carl Zeiss-Stiftung selbst
aber habe ich mit seinen von ABBE teils für dessen Beratung, teils
hinterher niedergeschriebenen »Motiven und Erläuterungen« geglaubt an
den Schluß stellen zu sollen -- schon aus dem äußerlichen aber
wichtigen Grunde, um es gleich in der Neuredaktion vom 1. Januar 1906
(aber mit den Varianten der ursprünglichen Ausgabe) abdrucken zu können.
Man kann alle übrigen hier gebrachten Schriften und Vorträge wohl mit
gutem Recht auch als »Motive und Erläuterungen zum Statut der Carl
Zeiss-Stiftung« bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das
sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch
realisierbaren Ausdruck gefunden. Nur die beiden unter V und VI
abgedruckten Vorträge haben keinen Bezug auf das Stiftungsstatut, sind
überhaupt nicht sozialpolitischen, sondern der eine wirtschafts-der
andere rein staatspolitischen Inhalts. Es ist aber namentlich die Rede
»Über die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit« so
charakteristisch in Inhalt wie Form für den Redner als Persönlichkeit,
daß ich gewiß bin, allen Freunden ERNST ABBEs durch deren Wiederabdruck
eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis
der Beweisführung kommen sollten.

Bei der Herausgabe der folgenden Blätter leistete mir Herr G. PAGA,
hier, hilfreichsten Beistand, ohne dessen Zusicherung ich die Arbeit
angesichts meiner sonstigen Beanspruchung von vornherein nicht
übernommen hätte. Nicht nur die gesamte Überwachung der Drucklegung ist
sein Verdienst, sondern namentlich auch in der Feststellung eines
halbwegs lesbaren d. h. vernünftigen Sinn ergebenden Textes bei den nur
in unvollkommenen Nachschriften vorhandenen Reden und Vorträgen hat mich
Herr PAGA dank seinem liebevollen Eingehen auf und Verständnis für den
Gegenstand aufs wirksamste unterstützt. Ich erfülle nur eine Pflicht,
indem ich ihm auch an dieser Stelle für seine teilnehmende Mitarbeit
herzlichsten Dank sage.

       *       *       *       *       *

Für manche Leser ist es vielleicht erwünscht, die an äußeren
Begebenheiten verhältnismäßig arme, an innerem Geschehen dafür desto
reichere Lebensgeschichte ERNST ABBEs in ihren Hauptzügen kennen zu
lernen. Ich lasse sie deshalb hier folgen:

ERNST CARL ABBE wurde am 23. Januar 1840 als Sohn des Spinnmeisters
einer Fabrik in Eisenach geboren und besuchte bis zu seinem 10.
Lebensjahre die dortige erste Bürgerschule. Deren Lehrer, denen die
ungewöhnliche Begabung des Knaben auffiel, bewogen den Vater, ihn auf
das Realgymnasium (damals Realschule I. Ordnung) zu geben, wo er im
Jahre 1857 das Abiturientenexamen mit besonderer Auszeichnung bestand.
Von Ostern 1857 bis ebendahin 1859 studierte ERNST ABBE Mathematik,
Physik, Astronomie und Philosophie an der Universität Jena, wo er sich
besonders an K. SNELL anschloß, von 1859-1861 in Göttingen, wo neben dem
berühmten Physiker W. WEBER der große Mathematiker B. RIEMANN den
stärksten Einfluß auf sein Denken gewann. Dort promovierte ERNST ABBE
1861 mit einem kritischen Beitrag zur mechanischen Wärmetheorie und nahm
dann die Stelle eines Dozenten am physikalischen Verein in Frankfurt
a. M. an, die er aber bald aufgab, um nach Durchführung einiger privaten
Studien auf Veranlassung SNELLS sich 1863 in Jena als Privatdozent zu
habilitieren. Während der Universitätszeit hatten neben der natürlich
sehr geringen vom Vater gewährten Beihilfe Preisaufgaben, Stipendien und
Privatstunden die freilich oft kaum ausreichenden Mittel zum
Lebensunterhalt gewährt. Als Privatdozent erteilte ERNST ABBE Unterricht
an der K. V. Stoyschen Seminarschule, erhielt aber von Anbeginn an auf
Veranlassung von K. M. SEEBECK, dem damaligen Kurator der Universität,
der von ERNST ABBEs hervorragender Bedeutung überzeugt war und ihn auf
jede Weise zu fördern suchte, einen kleinen Gehalt. Seine Ernennung zum
außerordentlichen Professor erfolgte 1870.

Mehrere Jahre vorher schon hatte ERNST ABBE begonnen, dem Jenaer
Universitätsmechaniker CARL ZEISS bei dessen auf Konstruktion und
Verbesserung der Mikroskope gerichteten Bemühungen behilflich zu sein.
Dieses Zusammenarbeiten wurde ein immer engeres, auch der äußere Erfolg
stellte sich bald ein und 1875 trat ERNST ABBE auf dringenden Wunsch von
CARL ZEISS als stiller Gesellschafter in dessen Unternehmen ein. Auf
Grund dieser inneren und äußeren Bindung schlug er im gleichen Jahre die
Berufung als Ordinarius nach Marburg und eine ihm von HELMHOLTZ
angetragene Stelle als Mitleiter des neu zu errichtenden physikalischen
Instituts in Berlin aus, und glaubte auch die in Jena für Physik
errichtete ordentliche, mit der Leitung des Instituts verbundene,
Professur nicht annehmen zu dürfen. Die ihm durch den Lehrauftrag für
theoretische Physik und Astronomie und die Leitung der Sternwarte
obliegenden Pflichten erfüllte ERNST ABBE bis 1889, wo auf seinen Wunsch
für beide Stellen Nachfolger ernannt wurden. Von dieser Zeit an hielt
ABBE nur noch gelegentlich Vorlesungen. Vorwiegend widmete er seine
Kräfte seit Anfang der 70er Jahre den auf das Emporblühen der Optischen
Werkstätte gerichteten und durch deren Wachstum bedingten
wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben. 1879
trat ERNST ABBE mit dem Glashüttentechniker Dr. OTTO SCHOTT aus Witten
in Beziehung wegen Beschaffung neuen Materials für die praktische Optik;
dieses Verhältnis wurde ebenfalls bald ein engeres und 1882 siedelte
SCHOTT nach Jena über, um zunächst auf private Kosten ABBEs die
begonnenen Versuche energischer zu fördern. Nach deren Gelingen wurde
1884 von ABBE, SCHOTT UND ZEISS (sen. und jun.) das sogen.
»Glastechnische Laboratorium Schott & Genossen« gegründet, das in den
ersten beiden Jahren seines Bestehens von der preußischen Regierung im
allgemeinen Staatsinteresse subventioniert wurde, von da an aber auf
eigenen Füßen stand.

_Die bedeutendsten wissenschaftlichen und technischen Leistungen_ ERNST
ABBEs waren:

In erster Linie die Ausarbeitung einer _Theorie der mikroskopischen
Abbildung_ (Abbildung nicht selbstleuchtender Objekte), für die zur Zeit
seines Beginnens auch nicht der geringste Ansatz gegeben war und die
sich ganz in Gegensatz zu der herrschenden Lehre stellte. Die Grundzüge
dieser Theorie veröffentlichte ERNST ABBE 1873, ihre Ausbildung
beschäftigte ihn mit Unterbrechungen immer wieder, und es war einer von
seinen eigenen und seiner Freunde Hauptwünschen bei seinem Rücktritt von
der Leitung der Optischen Werkstätte, daß er nun zur ausführlichen
Darstellung der von ihm gewonnenen Resultate die lange vergeblich
ersehnte Muße finden möge.

In zweiter Linie ist zu nennen die Begründung einer auf Wissenschaft,
auf strenger theoretischer Vorausberechnung _aller_ Elemente (Radien,
Dicken, Durchmesser, Abstände, Glaseigenschaften usw.) beruhenden
_mikroskopischen Technik_, die bei ihrer außerordentlichen Schwierigkeit
seinerzeit kaum für möglich gehalten wurde (für das Fernrohr war
Entsprechendes in der Hauptsache früher von FRAUNHOFER, für das
photographische Objektiv von SEIDEL UND STEINHEIL erreicht).

An dritter Stelle sind eine Anzahl hervorragender optischer und
mechanischer _Erfindungen_ bezw. _Konstruktionen_ und zahlreiche
bedeutende _Fortschritte in der Erkenntnis vom Wesen der optischen
Instrumente_ anzuführen. So unter der einen Rubrik die nach ihm
benannten _Refraktometer_ (ca. 1870), der _Beleuchtungsapparat_ zum
Mikroskop (1872), die Systeme der _homogenen Immersion_ (1878/79), die
_Apochromate_ (1886), die _Relieffernrohre_, unter der anderen Rubrik
die Grundlegung der geometrischen Optik ohne Beziehung auf die Mittel zu
deren Verwirklichung, die Theorie des Strahlengangs (Bedeutung der
Begrenzungen, »Eintritts-« und »Austrittspupille«), die Theorie der
Lichtstärke in optischen Instrumenten und zahlreiche Beiträge zur
Theorie der Abbildungsfehler.

Ende 1888 starb Dr. CARL ZEISS, Ende 1889 trat der 1881 als Mitteilhaber
in die Firma eingetretene Sohn Dr. RODERICH ZEISS von der Leitung des
Unternehmens zurück und ABBE blieb bis 1891 alleiniger Leiter. In der
Zwischenzeit, von 1889 bis 1891, wurden die Unterhandlungen betrieben,
die dazu führten, daß am 1. Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886
geplante, im Mai 1889 zustande gekommene »Carl Zeiss-Stiftung« alleinige
Inhaberin der Optischen Werkstätte und Mitinhaberin des Glaswerks von
Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von
ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich bestätigt. Der
Stiftung übermittelte ERNST ABBE 1891 sein ganzes Vermögen bis zur
gesetzlich zulässigen Grenze und behielt sich fürderhin nur die Stellung
eines »Mitglieds der Geschäftsleitung« vor.

Diese legte ABBE im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch
gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit,
ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben
hingeben, eine genauere Begründung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu
können. Dem Siechtum ließ sich aber nicht mehr Einhalt tun und der
schnelle Verfall der Kräfte endete am 14. Januar 1905 mit dem Tode.

Jena, 15. Juni 1906.

Dr. S. Czapski.

Fußnoten:

[Fußnote 1: Gedenkreden und Ansprachen bei der Trauerfeier für ERNST
ABBE am 17. Januar 1905 (Jena, in Kommission bei Bernh. Vopelius). Vgl.
auch u. a. die Nekrologe von AUERBACH (NATURWISSENSCHAFTL. WOCHENSCHR.
1905, NR. 9 UND PLUTUS 3. HEFT), CZAPSKI (Verhandl. der Deutschen
Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), KRÜSS (Deutsche
Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f. Instrumentenkunde
1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II),
WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).]



Inhalt.

                                               Seite

I.    Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei
      in ihr Programm aufnehmen? (1894)                                1-59
        A. Steuersystem                                                   1
        B. Arbeiterschutz                                                26
        Anhang (Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl
        Zeiss-Stiftung«.)                                                56

II.   Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der
      Optischen Werkstätte (1896)                                    60-101

III.  Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie
      (1897).                                                       102-118

IV.   Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen
      Werkstätte (1897)                                             119-156

V.    Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins (1898)      157-169

VI.   Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im
      Großherzogtum Sachsen (1900)                                  170-202

VII.  Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des
      industriellen Arbeitstages (1901)                             203-249

VIII. Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses (1902)              250-261

IX.   Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena (Text der Neuredaktion
      von 906 mit den Varianten der Ausgabe von 1896) nebst
      Ergänzungsstatut (1900)                                       262-329

X.    Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der
      Carl Zeiss-Stiftung (1895)                                    330-372

Xa.   Motive und Erläuterungen. Nachtrag zum zweiten Entwurf,
      Titel V (1896)                                                373-387

Xb.   Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erläuterungen zu
      Titel I und II des Stiftungsstatuts (1900)                    388-402



I.

Welche soziale Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr
Programm aufnehmen?


Zwei Vorträge, gehalten im Freisinnigen Verein zu Jena am 7. und 21.
März 1894.


A. Steuersystem.


_Meine Herren!_

Unser Verein hat, wie Sie wissen, beschlossen, an der Ausgestaltung des
Parteiprogramms der Freisinnigen Volkspartei tätig sich zu beteiligen.
Wir wollen darauf hinzuwirken versuchen, daß auf dem Parteitag, der in
diesem Jahre bevorsteht, der jetzt reinlich abgesonderte demokratische
Flügel der früheren Deutschfreisinnigen Partei eine klare und
entschiedene Stellung nehme zu den wirtschaftlichen und sozialen
Angelegenheiten, welche das Volk bewegen. Und zwar wollen wir darauf
hinzuwirken versuchen, daß diese Stellungnahme eine _andere_ werde, als
sie werden könnte gemäß den sozialpolitischen Anschauungen, die in der
ehemaligen Deutschfreisinnigen Partei und in ihrer Vorgängerin, der
Fortschrittspartei, die herrschenden immer geblieben sind.

Unentwegt wollen wir dabei zu denen stehen, deren politische Arbeit
darauf gerichtet ist, dem Deutschen Volk das größere Maß von
bürgerlicher Freiheit und Selbstbestimmung noch zu erringen, welches den
nordischen und anglo-sächsischen Zweigen des germanischen Stammes eine
glücklichere Geschichte schon vor Jahrhunderten hat zuteil werden
lassen. Und wir wissen Dank den Männern, die in der schweren Zeit der
letzten 16 Jahre die Fahne des politischen Fortschrittes noch
hochgehalten haben und nicht entmutigt durch die Übermacht der Gegner
und durch die Teilnahmlosigkeit des Bürgertums, in dieser Zeit, wenn sie
auch nur weniges fördern konnten, doch noch manches gerettet haben, was
ohne ihre energische und aufopferungsvolle Arbeit jetzt gleichfalls
verloren wäre. Nach wie vor halten wir dabei auch fest an der
Überzeugung, daß nur gefestigte Institutionen bürgerlicher Freiheit, die
allen Kreisen des Volkes tätige Teilnahme an seinen öffentlichen
Angelegenheiten gewährleisten, den Hort bilden können für gesunde
wirtschaftliche und soziale Zustände.

Dieses alles kann uns aber nicht abhalten, auch der weiteren Überzeugung
Ausdruck zu geben, die in unserem Kreise längst feststeht: daß die
Freisinnige Volkspartei, wenn sie mit der Verfolgung jener politischen
Ziele ein lebenskräftiger Faktor für die Fortentwickelung unseres
öffentlichen Lebens bleiben will, nunmehr andere Wege beschreiten müsse,
als in bezug auf mehrere Angelegenheiten des Volksinteresses von ihrer
Vorgängerin eingeschlagen worden sind.

Jede politische Partei sehen wir vor die Alternative gestellt: entweder
sie leugnet, daß in unseren wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen
Zuständen ernstliche Übel überhaupt vorhanden seien, sie behauptet,
alles sei der Hauptsache nach in bester Ordnung und deshalb liege zu
Verbesserungen und Reformen Anlaß gar nicht vor; oder sie erkennt solche
Übel als wirklich vorhanden an -- damit aber auch die Verpflichtung,
_positiv_ mitzuarbeiten zu ihrer Beseitigung auf dem Weg gesetzlicher
Reform, unbekümmert darum, von welcher Seite dabei Bundesgenossen zu
finden man hoffen oder fürchten mag.

Der erstere von beiden Standpunkten ist für irgend eine liberale Partei
nicht mehr denkbar, am wenigsten aber für eine Partei, welche die
soziale Befreiung der arbeitenden Klassen schon als Aufgabe hingestellt,
damit also ausgesprochen hat, daß diese Befreiung zurzeit noch nicht
vollzogen sei. Ist aber die Existenz allgemeiner wirtschaftlicher und
sozialer Übel im Volksleben einmal anerkannt, so ist damit auch
anerkannt, daß es sich um Übel handelt, die notwendigerweise neun
Zehntel des ganzen Volkes -- sei es auch den einzelnen zum Teil noch
unbewußt -- berühren müssen. Übeln solcher Art gegenüber das alsbaldige
tätige Eingreifen mit wirklichen konkreten Reformen abzulehnen unter der
platonischen Vertröstung: der Fortschritt in der Richtung bürgerlicher
und wirtschaftlicher Freiheit werde sie mit der Zeit von selbst
überwinden, hieße einfach, jedem erkennbar machen, daß man diese Übel
entweder nicht beseitigen wolle, oder daß man sie auf dem Wege
gesetzlicher Reformen nicht beseitigen _könne_. Und dann wäre denen
recht gegeben, welche behaupten, daß diese Übel auf dem Boden der
jetzigen Staats- und Gesellschaftsordnung überhaupt nicht zu überwinden
seien, sondern nur durch völlige Umwälzung dieser Ordnung und welche
daraufhin ganz konsequenterweise sagen: wenn solche Umwälzung auf
friedlichen Wegen nicht zu erreichen sein sollte, so wird sie wohl oder
übel einmal auf gewaltsamen Wegen sich vollziehen müssen.

Wie töricht und unheilvoll nun auch die Verbesserungsideen der
Sozialdemokratie befunden werden mögen -- _keine_ Ideen haben zu wollen
ist ihr gegenüber noch viel törichter und unheilvoller. Läßt man der
Sozialdemokratie das Privilegium, die einzige politische Partei zu sein,
welche über die Verbesserung der sozialen Zustände noch Ideen hat, so
müssen die täglich größer werdenden Kreise derer, denen die Übel, unter
welchen sie tatsächlich leiden, zum Bewußtsein kommen, mehr und mehr
ihre Hoffnung auf die Verwirklichung _dieser_ Ideen setzen und mehr und
mehr in dieser Partei die einzige Instanz erblicken, von deren Aktion
sie eine Hebung ihrer Lage überhaupt zu erwarten haben. _Und dann gehört
die Zukunft dem »Zukunftsstaat«!_ Denn daß die Polizeiknüppel schlechte
geistige Waffen sind, hat zum Überfluß auch der Versuch gezeigt. Eine
Partei aber, welche zwar eine »Volkspartei« sich nennt, jedoch bei der
großen Majorität des »Volkes« mehr und mehr das Vertrauen verlöre, daß
sie den Willen und die Fähigkeit habe, gerechten Beschwerden auf ihren
Wegen Abhilfe zu schaffen, würde bald auch alle Kraft zu nachhaltiger
Vertretung ihrer rein politischen Ziele verloren haben. Diese Kraft kann
sie nur schöpfen aus engem Zusammenhang ihrer Bestrebungen mit
denjenigen Gedanken, unter welchen in den breiten Schichten des Volkes
die Teilnahme an den öffentlichen Angelegenheiten jeweils steht.

     So muß also unsere Diskussion unter die Fragestellung kommen:
     welche soziale Forderungen hat eine »freisinnige Volkspartei« in
     ihr Programm aufzunehmen, _damit sie ihren Namen mit Ehren führen
     könne?_

Ich habe mich erboten, über diese Frage das einleitende Referat zu
übernehmen, welches zunächst in unserem Kreise Unterlagen für eine
Verständigung über das einzelne zu schaffen suchen soll.

Betreffs meiner Legitimation hierzu kann ich mich allerdings nicht
berufen auf ein gründliches, systematisches Studium der
volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und selbst nicht einmal
darauf, daß ich etwa in der öffentlichen Diskussion dieser
Angelegenheiten praktisch mich schon betätigt hätte. Zum einen wie zum
anderen haben meine sonstigen Pflichten mir Zeit und Kraft nicht übrig
gelassen. Diesem Mangel gegenüber kann ich mich jedoch auf etwas
berufen, was in der Art, wie ich es habe, nicht viele haben können: eine
eigene _lebendige_ Erfahrung. Denn seit ungefähr 25 Jahren bin ich
mitten hinein gestellt in das Wirtschaftstreiben, auf dessen Boden die
sozialen Vorgänge und Erscheinungen sich abspielen. Und zwar haben die
Umstände es mit sich gebracht -- was ich als Student mir nicht hätte
träumen lassen -- daß ich selbst »Unternehmer« geworden bin, nämlich
einer, der die gewerbliche Tätigkeit von vielen andern Personen, zuerst
von 20, dann von 100 und zuletzt von 500, in den Formen gemeinsamer
fabrikatorischer Arbeit mit zu organisieren und zu leiten hatte -- was
ja wohl unter allen Umständen ein nützlicher und anständiger Beruf ist.
Da aber diese Tätigkeit Erfolg hatte, so bin ich dabei mit der Zeit von
selbst auch Kapitalist geworden, d. h. einer von denen, welche
angesammelten Ertrag vorangegangener Arbeit als Produktionsmittel für
weitere Arbeit vorzuhalten haben. Ich habe also Gelegenheit gehabt, die
Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens im Bereich eines einzelnen
Industriezweiges, aus allernächster Nähe anzusehen, und dadurch zugleich
einen Schlüssel gewonnen für das Verständnis entsprechender
Erscheinungen auf Gebieten außerhalb meines eigenen Wirkungskreises.
Gemäß den Pflichten, welche meine Stellung mir auferlegte, mußte ich nun
diese Erscheinungen stets betrachten vom Standpunkt des Unternehmers und
des Kapitalisten. Gleichzeitig aber habe ich sie auch immer betrachten
müssen mit den Augen des Arbeitersohnes, dem nicht unter der Hand
Unternehmer- und Kapitalistenaugen wachsen wollten. Ich habe also diese
Vorgänge gleichzeitig von ganz entgegengesetzten Seiten her ansehen
können: einerseits unter dem Gesichtswinkel des Unternehmer- und
Kapitalisteninteresses, andererseits aber auch vom Standpunkt des
Interesses der Arbeiter -- und dann habe ich, unabhängig von jeder
Beeinflussung durch äußere Rücksichten, aus beiden ein Fazit mir ziehen
können unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses und des
Gemeinwohls.

Auf diesem Wege bin ich im Laufe der Jahre zu ganz bestimmten Ansichten
gelangt über Bedeutung und Wirkung gewisser Einrichtungen unserer
gegenwärtigen Wirtschaftsordnung und Staatsgesetzgebung und auch über
die Ursachen, aus welchen einzelne als besonders gefährlich zu
betrachtende Wirkungen hervorgehen. Diese Ansichten unterscheiden sich
allerdings in manchen Stücken stark von dem, was zu denken und zu sagen
in meinen Kreisen bei den meisten für wohlanständig gilt. Indes trage
ich kein Bedenken, diese Ansichten, nachdem ich sie seit Jahren zu einer
Richtschnur des eigenen Handelns gemacht, aus dem jetzt gegebenen Anlaß
auch öffentlich auszusprechen und geeignetenfalls zu vertreten. Ihnen
entnehme ich also die Grundlagen meines Referates über die vorhin
gestellte Frage -- indem ich es darauf ankommen lasse, ob das eine oder
das andere darin etwa für geeignet befunden werden möchte, als
Ausgangspunkt von neuen Bestrebungen de lege ferenda in einer
freisinnigen Volkspartei zu dienen. Es wäre aber nicht ehrlich, wenn ich
dabei verschweigen wollte, daß die erste Anregung zu eigener
Stellungnahme gegenüber den sozialen Angelegenheiten sich mir ergeben
hat aus gelegentlichem persönlichen Verkehr mit einem der bedeutendsten
und hochachtbarsten Führer der deutschen Sozialdemokratie. Die älteren
unter Ihnen erinnern sich wohl noch der Agitationsrede, welche der
»Drechslergeselle August Bebel« im Sommer 1871[2] hier im Engelsaale
gehalten hat. Wenn schon diese in den meisten Punkten meinen Widerspruch
herausforderte, so hat sie mir doch einen nachhaltigen Impuls gegeben,
angesichts der wirtschaftlichen Vorgänge in meinem Umkreis immer die
Augen offen zu halten und insonderheit alles, woran ich selbst beteiligt
war, unter dem Bewußtsein strenger Verantwortung zu betrachten. Des
weiteren aber waren mir von wesentlicher Hilfe zur Gestaltung meiner
Ansichten die wichtigen Ausführungen der Bodenbesitzreformer, die mir
durch die Schriften Flürscheims und durch unseren Freund Dr. Harmening
näher gebracht worden sind.

       *       *       *       *       *

Meine Aufgabe sehe ich nun hier ausschließlich darin: diejenigen Punkte
namhaft zu machen, an welchen die bisherigen Bestrebungen der
entschieden freisinnigen Parteien Anknüpfung darbieten zur Weiterbildung
des Parteiprogramms in der Richtung auf fruchtbare soziale Reformen. Ich
habe sodann in concreto zu zeigen, daß gegenüber unbestreitbaren
sozialen Übeln und Gefahren, die in den gegenwärtigen Zuständen gegeben
sind, _wirkliche_ Reformen, welche den Übeln an die Wurzel gehen, nicht
bloß an ihren Symptomen kurieren wollen, möglich sind ohne Umwälzung der
Gesellschafts- und Wirtschafts-Ordnung, vielmehr durch Maßnahmen, die
auf dem Boden der bestehenden Staatseinrichtungen von der Gesetzgebung
-- wenn die entscheidenden Faktoren nur _wollen_ -- ohne weiteres
eingeleitet und schrittweise durchgeführt werden können. Denn es soll
sich nicht handeln dürfen um irgend welche Zukunftsideale, deren
Verwirklichung, wenn überhaupt denkbar, erst als Endergebnis eines
jahrhundertelangen Umbildungsprozesses möglich wäre, sondern um
bestimmte Anforderungen, die vernünftigerweise an die _heutige_
Gesetzgebung gestellt werden können. Für das soziale Programm einer
politischen Reformpartei dürfen nur Anforderungen in Betracht kommen,
deren Erfüllung, wie groß auch die Widerstände sein möchten, die sie von
Seiten bestimmter Interessengruppen zunächst zu gewärtigen haben, doch
nichts weiter zur Voraussetzung hat, als die allmähliche Überwindung
_solcher_ Widerstände.

Es sind nun drei Punkte, auf welche ich in solchem Sinne hier einzugehen
gedenke: die _Steuergesetzgebung_, die mit dem »_Arbeiterschutz_«
zusammenhängenden Fragen, und Angelegenheiten der _Volksbildung_. Ich
beziehe mich dabei vorzugsweise auf den Programmentwurf, welchen der
verdiente Führer der Gewerkvereins- und Genossenschaftsbestrebungen, Dr.
_Max Hirsch_, schon auf dem ersten Parteitag der Freisinnigen
Volkspartei eingebracht hat, von welchem Entwurf wohl anzunehmen ist,
daß er auf dem nächsten Parteitag in den Mittelpunkt der Diskussion
treten werde. Selbstverständlich aber habe ich dabei nicht minder im
Auge das schon um einige Schritte weiter entwickelte soziale Programm
der Deutschen Volkspartei, mit welcher in enge Fühlung zu treten der
norddeutsche Freisinn wohl als eine wichtige Angelegenheit zu betrachten
haben wird.

Für den heutigen Abend beschränke ich mich übrigens ganz auf den zuerst
angeführten Gegenstand, die Besteuerungsfragen -- zu welchem ich das
Folgende anzubringen habe.

Die Bekämpfung des Systems indirekter Steuern und die Forderung, alle
Staatsbedürfnisse anzuweisen auf direkte Steuern, gehören von jeher zu
den gemeinsamen Bestrebungen aller wirklich liberalen Parteien in
Deutschland. Natürlich ist auch für uns kein Wort mehr zu verlieren über
die Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit einer Besteuerungsart,
welche die Reichen verhältnismäßig ganz wenig belastet und deshalb,
damit überhaupt »etwas einkomme«, den weitaus größten Teil der
Staatslasten auf die Masse der arbeitenden Bevölkerung abwälzen, dadurch
aber die Lebenshaltung der breiten Volksschichten entsprechend
herabdrücken muß. Auch die Nationalliberale Partei hat diese Ansicht
geteilt, so lange sie noch in anderem Sinn als heute eine »liberale«
Partei war. -- Zuzugeben ist natürlich auch, daß eine direkte
Besteuerung des Einkommens allerdings jene Ungerechtigkeit, als solche,
um so vollkommener beseitigen könnte, in je schärferer Progression dabei
die größeren Einkommen herangezogen würden. Nichtsdestoweniger finde ich
in der Forderung solcher progressiven _Einkommen_steuer immer noch ein
großes sozialpolitisches Defizit. Es ist nämlich für ein Steuersystem
nicht genug, daß es, rein steuerrechtlich betrachtet, korrekt oder
gerecht sei. In jedem Staatswesen, welches nicht geradewegs auf den
»Zukunftsstaat« hinführen will, oder auf die Katastrophen, welche dieses
Wort ankündigt, muß meines Erachtens der Steuergesetzgebung noch eine
andere, eine spezifisch soziale, staatserhaltende Funktion zugewiesen
werden -- nämlich der Regulator zu sein für das Verhältnis zwischen
Kapital und Arbeit und das Korrektiv zu liefern gegen gewisse
zerstörende Wirkungen der unkontrollierten privat-kapitalistischen
Produktionsweise.

Solche zerstörende Wirkungen -- deren Dasein und fortwährendes Anwachsen
heute keine Kunst der Rede mehr hinwegdisputieren wird -- sind aber zu
erblicken in der fortwährend zunehmenden Tributpflichtigkeit aller
Arbeit zugunsten des Besitzes und in der damit Hand in Hand gehenden
fortschreitenden Konzentration des Besitzes auf eine immer kleiner
werdende Minorität des Volkes. Unter diesem Gesichtspunkt -- den ich
sogleich näher entwickeln werde -- komme ich dazu, dem Programm der
demokratischen Parteien in bezug auf die Besteuerungsfrage eine
wesentlich anders lautende Forderung an die Gesetzgebung zu empfehlen,
die ich vorgreifend -- um gleich hier den Zielpunkt der nachfolgenden
Erörterungen erkennbar zu machen -- dahin formuliere:

     Beseitigung der indirekten Steuern und auch Beseitigung _aller
     Besteuerung_ des _Arbeitseinkommens_. Anweisung aller Bedürfnisse
     von Staat und Reich auf eine _reine Vermögenssteuer_, welche, nach
     oben progressiv, alle größeren Vermögen besteuert annähernd mit dem
     Prozentsatz des jeweiligen Boden- und Hypothekenzinsfußes -- in der
     ausgesprochenen Absicht, den Zinsabwurf des gesamten
     Nationalvermögens für den Staat (d. h. für Staat und Reich) in
     Anspruch zu nehmen.

Die Begründung einer solchen Forderung entnehme ich aber den folgenden
Erwägungen.

       *       *       *       *       *

Das Gesamtvermögen des Deutschen Volkes wird auf nicht viel unter 200
Milliarden anzuschlagen sein -- alles zusammen gerechnet, was an
nutzbarem Grund und Boden, an Gebäuden in Stadt und Land, an Inventar
der Industrie und an mobilem Kapital in Deutschland sich vorfindet und
alles in der üblichen Weise nach seinem Ertragswert veranschlagt. Läßt
auch die Ziffer selbst sich nur sehr unsicher bestimmen, so bietet doch
die Einkommens-und Vermögensstatistik genügende Anhaltspunkte dafür, daß
die untere Grenze nicht weniger als 160 Milliarden sein könne. Ich nehme
diese Ziffer hier an -- eigentlich nur zur Exemplifikation; denn die
Schlußfolgerungen würden sachlich ebenso bestehen bleiben, auch wenn
eine viel niedrigere Zahl eingesetzt würde.

Von diesem Nationalvermögen Deutschlands liegt in der jetzigen Zeit
hochentwickelter Wirtschaftstätigkeit fast kein Stück brach. Abgesehen
von ganz wenigen, in ihrer Summe geringfügigen Objekten steht alles in
Benutzung als Mittel für weitere Gütererzeugung, sei es in der Hand der
Eigentümer selbst, sei es in der Hand anderer, denen letztere ihren
Besitz zeitweilig überlassen. Dieses kommt schon darin zum Ausdruck, daß
alle Vermögensobjekte, mit alleiniger Ausnahme der wenigen reinen
Luxusgegenstände, sich schätzen lassen und tatsächlich auch immer
geschätzt werden nach dem _Nutz_wert oder _Ertrags_wert, den sie für den
Eigentümer haben -- insofern haben, als er entweder selbst sie als
Hilfsmittel produktiver Arbeit anwenden oder sie zu gleichem Zweck
ändern gegen Pacht, Miete, Zins usw. auf Zeit abtreten kann.

Demgemäß hat in unserer Zeit aller Besitz neben und außer seinem
ursprünglichen, natürlichen Wert: durch seinen _Verbrauch_ Mittel der
Lebensführung, des Genusses usw. zu sein, noch einen besonderen, sehr
eigenartigen Wert: _ohne_ dem Verbrauch oder der Minderung zu
unterliegen, dem Eigentümer Vorteile zu verschaffen, welche einem
Verbrauch von Besitz ganz gleichwertig sind, und zwar, wenn er will,
ohne jede Tätigkeit seinerseits, da er immer andere findet, die an
seiner Statt die erforderliche Tätigkeit ausüben.

Dieses ist nicht immer so gewesen, es ist im Gegenteil, als Faktor des
Wirtschaftslebens, eine Erscheinung noch sehr jungen Datums. Selbst die
Art von Eigentum, welche scheinbar Quelle des Ertrags in sich selbst ist
-- Grund und Boden --, hat in Wahrheit jene zweite Eigenschaft nur
insoweit und solange gehabt, als die Institution der Leibeigenschaft den
Boden mit arbeitsfähigen Händen, als ihm zugehörigen Bestandteil des
Eigentums, ausgerüstet hielt. Offensichtlicherweise sind die notwendigen
Bedingungen für jede Ertragsfähigkeit von Vermögen und Besitz: daß,
erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der Gütererzeugung sein
_können_, sondern daß sie hierzu auch tatsächlich voll benutzt werden --
d. h. daß die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes genügend entwickelt
und gesteigert sei, damit immer solche sich finden _müssen_, welche
diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung übernehmen wollen -- und daß
zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz,
dem Eigentümer ermöglichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der
Hand und in die Verwahrung anderer zu geben.

Der Zinsertrag, den auf diese Weise das Gesamtvermögen des Deutschen
Volkes für die Gesamtheit der anteiligen Eigentümer abwirft, ist gemäß
der vorhin angesetzten Ziffer und nach dem dermaligen Stand des
Zinsfußes auf rund 5 Milliarden Mark jährlich zu veranschlagen, wenn man
nur beiläufig 3 Prozent als durchschnittliche Höhe von Bodenrente und
Hypothekenzins annimmt. Wenn diese Rentensumme sich gleichmäßig
verteilte, so ergäbe sie also etwa 500 Mark jährlich für jede von den
rund 10 Millionen Familien oder Haushaltungen im Deutschen Reich.
Hierbei ist jedoch selbstverständlich alles außer Ansatz gelassen, was,
wenn es auch gewöhnlich unter dem Namen von Kapital-Verzinsung
mitbegriffen wird, doch nicht _reiner_ Zins, sondern Äquivalent für
irgend eine Art von mitwirkender Arbeit des Besitzers ist --im
besondern also der Unternehmergewinn, den jemand über den bloßen Pacht-
oder Zinsertrag hinaus erreicht, wenn er seinen Besitz in
landwirtschaftlicher oder industrieller Tätigkeit selbst nutzbar macht,
ebenso auch aller Handelsgewinn und alles, was ganz oder zum Teil den
Charakter von Risikoprämie trägt. Gerechnet ist also nur derjenige
Vermögensertrag, der den Eigentümern auf Grund ihrer Besitztitel
zufließt oder doch, wenn sie wollen, zufließen kann ohne irgend andere
direkte Mitwirkung als vierteljährliches Einkassieren fälliger Zinsen,
Pachtgelder u. dergl.

Woher kommt nun die vorher genannte große Summe, die jährlich in
Deutschland als Zins- oder Rentenertrag teils bar entrichtet, teils von
sonstigen Einnahmen vorweg abgerechnet wird? --Da ausschließlich die
menschliche Arbeit Werte erzeugt, die zuvor noch nicht da waren, so kann
kein Zweifel darüber bestehen, daß es die Gesamtheit aller Arbeitenden
im Volk ist, welche jene Summe für die Gesamtheit aller Besitzenden
durch ihre Arbeit jährlich aufzubringen hat, und zwar dafür aufzubringen
hat, daß die Eigentümer der Objekte des Nationalvermögens diese Objekte
der Arbeit des ganzen Volkes als Mittel der Gütererzeugung vorhalten
oder darleihen.

Das durchschnittliche Einkommen einer fünfköpfigen Familie in
Deutschland beträgt nun, hoch veranschlagt, sicher nicht über 1500 Mark
jährlich, wobei indes gleich vorzumerken ist, daß nach der
Einkommenstatistik für Preußen und Sachsen über 70 Proz. der Bevölkerung
dieser Staaten dieses durchschnittliche Einkommen noch nicht, und
ungefähr 50 Proz. noch nicht die Hälfte davon erreicht. Hierbei ist aber
alles Zins- oder Renteneinkommen bei denen, die dergleichen haben,
mitgerechnet. Nach Abzug desselben in der vorher angenommenen Höhe
verbleibt mithin für die ganze eigentliche Arbeitstätigkeit des
Deutschen Volkes nur ein Netto-Ertrag, der wiederum gleichmäßig verteilt
gedacht, pro Familie höchstens 1000 Mark jährlich abwirft -- alles
eingeschlossen, was nicht reiner Zins ist, also außer dem gewöhnlichen
Arbeitslohn auch die Gehälter aller öffentlichen und Privat-Beamten und
aller Unternehmer- und Handelsgewinn.

Die Verzinsung des Nationalvermögens beansprucht hiernach zurzeit in
Deutschland vorweg ein Drittel der gesamten durch die Verbindung von
Kapital und Arbeit bedingten Werterzeugung und läßt nur zwei Drittel
davon als Entgelt für die Arbeitstätigkeit selbst übrig. Mithin hat die
Gesamtheit aller Arbeitenden in allen Tätigkeitsgebieten, dem
Durchschnitt nach, immer _zwei Tage in der Woche_ zu arbeiten für die
Gesamtheit der Besitzenden, d. h. derer, welche Miteigentümer des
Nationalvermögens sind, dessen Verzinsung vorweg aufgebracht werden muß.
Denn zur Bemessung des _durchschnittlichen_ Anteils der einzelnen an
dieser Leistung der Gesamtheit gibt es keinen andern Maßstab als den
relativen Wert den die Arbeit der einzelnen für sie selbst hat.

Es gehört nicht hierher, die sehr mannigfaltigen und verwickelten Wege
zu betrachten, auf welchen in den verschiedenen Klassen der
Arbeitstätigen der einzelne seine Zinsabgabe direkt oder indirekt
leistet, auch wenn er selbst gar keine Schulden hat. Sozialpolitisch hat
nur das Endresultat Bedeutung, welches das Verhältnis zwischen Arbeit
und Kapital für die Gesamtheit der Arbeitenden gegenüber der Gesamtheit
der Besitzenden zum Ausdruck bringt. Ich erwähne also nur noch, daß die
zuvor charakterisierte Tributpflichtigkeit der Arbeit alle betrifft,
soweit sie in irgend einer Form arbeitstätig sind -- alle vom letzten
Tagelöhner bis zu den obersten Staatsbeamten. Auch die Staatsbeamten
haben ihren Anteil redlich zu leisten in einer zwar ganz mittelbaren,
aber gerade sehr charakteristischen Form. Abgesehen von den wenigen,
welchen die Staatsraison eine repräsentative Lebenshaltung nach dem
Vorbild der Reichsten zuweist, kann auch den Beamten der arme Teufel
»Staat« von sechs Tagen, welche sie arbeiten, nur die bewußten vier Tage
wirklich bezahlen; denn nachdem alles Arbeitseinkommen der Bürger durch
die Vorwegnahme der Zinsquote schon stark herabgedrückt ist, können
Steuern, welche wiederum fast ganz an dieses Arbeitseinkommen sich
halten, unmöglich noch in genügender Höhe auferlegt werden, um den
Beamten des Staats eine befriedigende Bezahlung zu sichern.

Das zuvor charakterisierte Verhältnis von Arbeit und Besitz gewinnt
seine soziale Bedeutung natürlich nur in Verbindung mit der Tatsache der
äußerst ungleichmäßigen -- und nach dem jetzigen Lauf der Dinge noch
immer ungleichmäßiger werdenden -- Verteilung des Besitzes. Eine solche
Bedeutung würde ihm gar nicht zukommen, wenn das Gesamtvermögen des
Volkes auf die Individuen in den verschiedenen Volksschichten
_durchschnittlich_ sich verteilte proportional dem Werte persönlicher
Arbeitsleistung in diesen Schichten. Alsdann wäre jeder sein eigener
Zinsherr, nähme den auf ihn entfallenden Anteil an der gemeinsamen
Tributleistung selbst wieder in Empfang, und als sozialpolitisch
erhebliches Moment bliebe nur noch die Ungleichheit des Wertes der
Arbeitsleistung in den verschiedenen Volkskreisen übrig. Die
Wirklichkeit aber ist ungeheuer weit entfernt von einer derartigen
Bilanz. Zwar gibt es nur verhältnismäßig wenige, welche gar keinen, auch
nicht den kleinsten, Anteil am Nationalvermögen hätten, noch nicht
einmal den notdürftigsten Betriebsfonds für eine kleine Hauswirtschaft;
sehr gering aber ist auch der Prozentsatz solcher, für welche -- soweit
es Arbeitstätige sind -- die Renteneinnahme, einschließlich der
Ersparnis von Ausgabeposten infolge eigenen Besitzes, einen
nennenswerten Zuschuß zum Arbeitseinkommen ausmacht, sei es auch nur
viel weniger als die normalen 50 Proz. Tatsächlich bedeutet das vorher
gekennzeichnete Verhältnis: effektive Abgabe einer größeren oder
geringeren Quote des natürlichen Arbeitsertrags seitens der großen
Majorität der Arbeitstätigen an die kleine Minorität derjenigen
Miteigentümer am Nationalvermögen, welche die großen Brocken desselben
inne haben. Mindestens 80 Proz. des ganzen Volkes ist gegenwärtig
tributpflichtig geworden zugunsten der obersten 5 Proz.

Welche Wirkungen aber dieser Zustand mit sich bringt, liegt klar genug
zutage.

Die Herabminderung des durchschnittlichen effektiven Arbeitsertrages
durch den Abzug der Zinsquote drückt relativ am stärksten die untersten
Volksklassen, weil jede Minderung des Einkommens um so härter wirkt, je
weniger seine absolute Höhe die Erfordernisse der notdürftigsten
Lebensführung überschreitet. In diesen untersten Volksklassen ist aber
gerade die weitaus größte Majorität der unselbständigen Arbeiter
enthalten, deren Arbeitsertrag noch einem zweiten Abzug zugunsten des
»Unternehmergewinns« unterliegt -- kraft der wirtschaftlichen
Verhältnisse, auf welche mein zweites Referat sich beziehen wird. So
ergibt sich also eine starke Herabsetzung des sonst möglichen
durchschnittlichen Niveaus der Lebenshaltung der breiten Volksschichten.
Je weniger nun die herabgesunkene Lebenshaltung der Ärmsten ihnen noch
einen indirekten Vorteil von der Steigerung des Wohlstandes der Reichen
übrig läßt, desto mehr gewinnt ihre fortdauernde Beitragsleistung zur
Zinsquote des Gesamtvermögens die Bedeutung und den Charakter der reinen
Frone.

Weitere sehr verhängnisvolle Wirkungen ergeben sich auf Grund des
Umstandes, daß von der Gesamtsumme, die zur Verzinsung des
Nationalvermögens jährlich aufgebracht wird, ein sehr beträchtlicher
Teil auf eine relativ ganz geringe Zahl von bevorzugten Nutznießern
entfällt, den Eigentümern der sehr großen Vermögen, und dadurch diesen
ein Einkommen verschafft, welches über die Bedürfnisse selbst einer sehr
erhöhten Lebenshaltung weit hinausgeht. Die Millionäre sind aber meist
sparsame Leute, die den Überschuß nicht zu vergeuden oder zu verschenken
pflegen. Von jenen großen Einkommen gelangt daher nur ein Teil zum
Verbrauch, der andere -- häufig größere -- Teil wird zurückgelegt und
figuriert am Schluß des Jahres in dem Zuwachs des Nationalvermögens, der
für das nächste Jahr mit zu verzinsen ist. Von Jahr zu Jahr wiederholt
sich dieser Vorgang. Dadurch wächst das Nationalvermögen, also auch
dessen Zinsabwurf, fortwährend rascher als der effektive Ertrag der
gesamten nationalen Arbeit wächst, und die Tributquote, welche die
Gesamtheit der Arbeitenden der Gesamtheit der Besitzenden zu leisten
hat, wird stetig größer. Gleichzeitig aber muß dabei die
Ungleichmäßigkeit der Verteilung sowohl von Einkommen wie von Besitz
immer weiter zunehmen, und von Jahr zu Jahr ein immer größer werdender
Teil der gesamten Tributsumme dem kleinen Prozentsatz der Reichen
zufließen. Dabei aber wird die gesamte Wirtschaftstätigkeit des Volkes
-- gleichfalls in immer steigendem Maße -- dadurch gelähmt, daß
fortgesetzt ein großer Teil des effektiven jährlichen Arbeitsertrages
der Gesamtheit dem Konsum vorenthalten, dem wirklichen Gebrauch entzogen
bleibt.

       *       *       *       *       *

Die Konstatierung dieser verschiedenen Folgen der gegenwärtigen
Wirtschaftseinrichtungen fordert die Fragen heraus: sind diese
Einrichtungen sittlich gesund? -- sind sie gerecht und vernünftig? --
sind sie notwendig und unabänderlich?

_Sind sie sittlich gesund?_ -- Nein!

»Im Schweiß deines Angesichts sollst du dein Brot essen!« ist nicht nur
ein Bibelwort, es ist zugleich der treffendste Ausdruck tiefer
sittlicher Wahrheit. Hierüber noch ein Wort zu verlieren scheint mir
überflüssig, solange ich nicht den gesehen habe, der den Mut haben wird,
beweisen zu wollen: es gehöre zu den Bedingungen einer sittlichen
Gesellschaftsordnung, daß solche vorhanden sein müßten, die ohne irgend
einen anderen Vorzug, bloß weil sie ein genügend großes Vermögen
irgendwie erworben oder ererbt haben, berechtigt sind, ohne alle eigene
Arbeit in begünstigter Stellung zu leben, nicht etwa von diesem
Vermögen, mittelst dessen Verwendung, sondern durch dieses Vermögen,
ohne Minderung seiner Substanz, allein von der Arbeit anderer.

_Sind, diese Einrichtungen gerecht und vernünftig?_ -- Nein, wiederum
ohne jedes Wenn und Aber!

Von Gerechtigkeit in der Zinswirtschaft könnte nur dann die Rede sein,
wenn bei ihr der Leistung des einen Teils irgend eine entsprechende
Gegenleistung des andern Teils gegenüberstände. So war es in der Tat
einmal -- vor 200 oder 300 Jahren, also just zu der Zeit, da ein naives
Rechtsbewußtsein Zinsnehmen schlechthin als »Wucher« stempelte. Zu
dieser Zeit hatte der Zins als Gegenleistung die Übernahme einer
besonderen Verlustgefahr, welcher das Eigentum dann ausgesetzt wurde,
wenn der Eigentümer es aus seinem Besitz heraus in die Hand eines
anderen gab. Heute ist es gerade umgekehrt. Wenn einer eine Million in
natura selbst aufbewahren wollte, so hätte er damit nicht nur viel
größere Last, sondern auch zehnmal größere Verlustgefahr zu übernehmen,
wie wenn er sein Eigentum gegen sichere Hypothek oder unter
gleichwertigen Garantien andern behufs wirtschaftlicher Nutzung
übergibt. Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, würde also
eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Prämie verdienen. Und das
gleiche gilt auch für das Verhältnis von Grundbesitzer und Pächter. Denn
wenn jemand ein Landgut nicht selbst bewirtschaften kann oder will, so
würde er, wenn sich kein Pächter dafür fände, es nicht einfach brach
liegen lassen können, ohne einer raschen Entwertung seines Besitzes
durch Verlust der Kultur u. dergl. ausgesetzt zu sein. Um ohne Nutzung,
nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, hätte er erhebliche laufende
Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das
Landgut in Verwaltung nimmt, um es später dem Besitzer unvermindert
wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und
Gegenleistung verdiente also auch der Pächter eine Aufbewahrungsprämie.
Die vorhin in Rechnung gesetzen 3 Prozent Zins beziehen sich aber gerade
auf diejenigen Nutzungsformen des Eigentums, die weder Mitarbeit des
Eigentümers noch Verlustrisiko einschließen, auf die »mündelsichern«
Kapitalanlagen.

Der einzelne handelt natürlich durchaus loyal und korrekt, indem er
seinen Besitz nur gegen den marktgängigen Zins der Nutzung eines ändern
überläßt, denn er, als einzelner, gewährt damit dem andern einzelnen in
der Tat Vorteile, die er sonst nicht haben würde. Die Gegenleistung
aber, die er in Form von Zins, Pacht usw. dafür empfängt, ist unter dem
volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt nur das Kennzeichen der Zwangslage,
in welcher die Arbeit dem Besitz gegenüber insofern sich befindet, als
die Wertobjekte des Gesamtvermögens als Mittel produktiver Arbeit
absolut unentbehrlich sind. Diese Zwangslage allein ergiebt das
Resultat, daß auch die risikofreie, pfandsichere Vermögensanlage, statt
eine Aufbewahrungsprämie zu erfordern, eine Abgabe einbringt. So klar es
nun einerseits ist, daß in der Zinswirtschaft ein redliches Verhältnis
zwischen den _einzelnen_ besteht, so sicher ist es anderseits, daß kraft
derselben die _Gesamtheit_ der Besitzenden als solche die _Gesamtheit_
der Arbeitstätigen als solche _bewuchert_. Denn »die Zwangslage eines
andern benutzen, um sich Vorteile auszubedingen, welche außer Verhältnis
zu den Leistungen stehen«, ist der richtige, anerkannte Begriff des
Wuchers.

Die soziale Ungerechtigkeit dieses Verhältnisses wird leider verdunkelt
durch eine eigenartige Verunstaltung, welche der Eigentumsbegriff im
Kreise derjenigen allmählich erfahren hat, deren Lebenshaltung ganz oder
doch in erheblichem Grad von ihrem Anteil am Zinsertrag des
Nationalvermögens abhängig geworden ist. Im Kreise der Besitzenden --
aber auch nur in diesem -- wird nämlich der ursprüngliche, in sich
selbst gegebene Wert von Besitz und Vermögen, sein Verbrauchswert, schon
gar nicht mehr gewürdigt, sondern eigentlich nur noch der sehr bedingte
und sekundäre Nutzungswert. Man schätzt hier den Besitz tatsächlich
nicht mehr als Verwendungsfonds für eine erhöhte Lebenshaltung, als
unmittelbare Quelle von Genüssen und Vorteilen aller Art, sondern fast
nur noch als »Unterlage« der Lebenshaltung, nach dem, was er ohne
Verwendung »abwirft«, und es muß einem erst ein rechtes Stück seines
Vermögens gestohlen worden oder sonst verloren gegangen sein, damit er
merke, daß er noch etwas mehr verloren hat als zukünftige Zinseinnahmen.
Anders ist der Maßstab noch bei dem kleinen Mann, dem Arbeiter, Bauer,
Handwerker, der vor 50 Jahren seine ersparten Taler oder Gulden in den
Strumpf zu stecken gewohnt war. Auch er trägt zwar seine Ersparnisse
jetzt lieber in die Sparkasse oder legt sie sonstwie an, weil er
eingesehen hat, daß er sie so viel bequemer und sicherer aufbewahrt. Die
paar Mark Zinsen, die er dabei bekommt, sind ihm aber ganz Nebensache.
Er schätzt seinen Besitz durchaus unter dem Gesichtspunkt der Frage: Wie
lange kann ich es damit aushalten, wenn ich krank oder arbeitslos werden
sollte? -- was kann ich mir nötigenfalls dafür kaufen? -- was kann ich
dafür meinen Kindern zuwenden? Das allein aber ist noch der richtige,
ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende
Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums
ausschließlich begründet. Die üblich gewordene Wertschätzung des
Vermögens bei den Reichen aber, nach der Größe des daraus abzuleitenden
Tributanspruchs an die Arbeit anderer, gehört ganz und gar zu den
Symptomen der zunehmenden _plutokratischen Entartung der
Rechtsbegriffe_, von welcher ich im Fortgang meines Referats noch
mehrmals zu reden haben werde.

Nicht besser wie mit der Gerechtigkeit ist es in dem Zinswesen mit der
Vernunft bestellt. Als beständiger Faktor der Volkswirtschaft gedacht,
ist es voll innern Widersinns und trägt den Keim unabwendbarer
Zerstörung in alles, was dauernd zu beherrschen ihm gelingen sollte.

Das Beispiel von dem Pfennig, der, seit Christi Geburt zu ganz niedrigem
Zinsfuß auf Zins liegend, heute den Wert eines Goldklumpens gewonnen
haben müßte, schwerer als alles Gold der Erde zusammengenommen,
erläutert die physische Unmöglichkeit dauernden Fortbestehens von
Einrichtungen, kraft welcher Vermögen und Besitz die Eigenschaft haben
sollen, in geometrischer Progression anzuwachsen, also, wie niedrig der
Koeffizient dieses Wachstums mit der Zeit auch werden möchte, doch mehr
und mehr alles zu absorbieren, was als menschliche Arbeit und
Gütererzeugung unter den Daseinsbedingungen auf unserem Planeten steht
-- deren Beschränktheit doch einstweilen nur in kühnen Phantasieen als
aufgehoben erscheint. Nach dem vorhin gesagten muß das Fortbestehen
solcher Einrichtungen schon in absehbarer Zeit dem wachsenden
Nationalvermögen rein fiktive Werte einfügen, die nichts anderes mehr
sind als Anweisungen auf den Arbeitstribut zukünftiger, noch ungeborener
Geschlechter.

_Elimination des Zinswesens_ aus dem Wirtschaftssystem der Völker ist
daher die Voraussetzung für eine haltbare, nicht auf völlige
Desorganisation hinsteuernde Wirtschaftstätigkeit.

Hieran knüpft sich nun die dritte Frage: _ist dieses möglich?_ -- oder
sind etwa die vorher betrachteten Übel unabänderlich -- außer unter
Aufhebung des _privaten_ Kapitalbesitzes?

Widersinnig wäre es, den Eigentümern von Vermögen das Zinsnehmen etwa
gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit würde der wichtigste Antrieb
zur Darbietung des Besitzes für die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit
beseitigt und jede natürliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein.
Sonach könnte es allerdings scheinen, als ob bei Fortbestehen des
privaten Kapitalbesitzes das Wirtschaftssystem der Desorganisation
verfallen müsse, beim Zinsnehmen durch den Zins und bei Beseitigung des
Zinsnehmens durch dessen Aufhebung.

Den Ausweg aus diesem Dilemma zeigt aber das schlichte Wort: _Gebt dem
Kaiser was des Kaisers ist!_

Das soll besagen: Nach wie vor wolle jeder, der ein nutzungsfähiges
Stück des Nationalvermögens inne hat, den Nutzertrag desselben
einziehen. Er wolle dabei aber sich erinnern, daß sein Vermögensstück
nicht an sich selbst solchen Ertrag liefert, sondern nur _als_ Teil
eines »Nationalvermögens«, nur kraft seiner Einfügung in den
Betriebsfonds der Volkswirtschaft eines betriebsamen, arbeitstüchtigen
Volkes mit wohlgeordneten Staatseinrichtungen. Deshalb wolle er diesen
Ertrag, soweit er _reiner_ Zinsertrag ist, nicht als ihm, dem zufälligen
Eigentümer, zukommend ansehen und für sich in Anspruch nehmen, sondern
ohne Murren ihn abliefern an den, der der eigentliche Urheber und
Eigentümer dieses Ertrages ist -- an den _Staat_.

Die menschliche Gesellschaft unter der Form des Staates ist in der Tat
mehr als ein Haufe zusammengewürfelter Individuen, gleich den Körnern in
einem Sandhaufen. Wie im lebendigen Organismus die Zellen kraft ihres
Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkung mit Millionen von anderen Zellen
Funktionen ausüben, welche sie nicht auszuüben vermöchten für sich, als
selbständige, einzelne Zellen außerhalb des Organismus, so gewinnen auch
in der organisierten menschlichen Gesellschaft Besitz und Arbeitskraft
des einzelnen als Elemente des Nationalvermögens und der nationalen
Arbeitskraft eines Volkes Kräfte und Funktionen, die ihnen nicht an
sich zukommen. Ergebnis und Erfolg dieser Funktionen fallen nicht
unter das Eigentumsrecht des einzelnen, weil sie nicht Ausfluß des
Eigentums selbst sind, vielmehr, richtig betrachtet, Ausfluß der
Gesellschaftsorganisation, Ergebnis und Erfolg der Staatsinstitutionen.
Sie gehören also von Rechts wegen dem Staat.

Illustriert wird dieses Verhältnis durch den sehr bezeichnenden Umstand,
daß aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren könne, ohne eigene
Tätigkeit des Inhabers und ohne daß die Herausgabe an einen andern ihn
in Frage stellt, immer erst in ein Stück Papier verwandelt werden muß.
Pacht- oder Mietsvertrag, Pfandurkunde oder Staatsschuldschein sind die
unentbehrlichen Vehikel, welche allein arbeitslosen Vermögensertrag dem
Eigentümer zuführen können. Im Naturzustand gibt es dergleichen nicht;
es muß erst ein Staat da sein, in dessen Obhut und Verwahrung der Besitz
gegeben werden kann, wenn ein anderer seine wirtschaftliche Nutzung
übernehmen soll. Dafür zeugt das »Papier«.

       *       *       *       *       *

Das gesagte begründet unter dem sozialen und dem rechtlichen
Gesichtspunkt die vorhin ausgesprochene Anforderung an die Gesetzgebung:
in Form einer _Vermögens_steuer den Zinsertrag des Nationalvermögens,
den die Besitzträger der einzelnen Stücke regelmäßig einheben, für den
Staat heranzuziehen und -- abgesehen von der Ansammlung eines
beschränkten Reservefonds -- _fortgesetzt zur Aufwendung zu bringen_
durch Bestreitung der jetzigen Staatsausgaben aus dieser Einnahmequelle
und durch Übernahme neuer größerer Aufgaben, in welche einzutreten das
Gemeinwohl dringend fordert.

Wir erleben jetzt das klägliche Schauspiel, daß die Gesetzgeber des
Reichs und der Einzelstaaten in allen Winkeln herumsuchen: wo etwa noch
»was Steuerbares« zu finden sein möchte, und allerlei Sophismen helfen
müssen, das Gewissen zu beschwichtigen, welches angesichts feierlicher
Zusagen sich dagegen sträubt, daß immer wieder »die Masse es bringen«
müsse. _Hier_ liegt das gesuchte Steuerobjekt: das Nationalvermögen
Deutschlands, bei welchem in der Tat »die Masse es bringt«, das Gewissen
sich aber nicht dagegen zu sträuben braucht! Denn es ist ein
Steuerobjekt, dessen Ertrag nur wegen der Einfachheit und im Interesse
ganz ungestörten Fortbestehens aller eingelebten Formen der
Wirtschaftstätigkeit _in der Form_ von »Steuer« erhoben werden muß, in
Wahrheit aber schon vorher, in seinem Entstehen, ursprüngliches,
rechtmäßiges Eigentum des Staates war, also nicht dem abgefordert
werden muß, was der einzelne im Nettoertrag seiner eigenen Arbeit selbst
erworben hat.

       *       *       *       *       *

Gemäß dem sozialpolitischen Gesichtspunkt, unter welchem in meiner
Betrachtung das Steuersystem gedacht ist, hätte der Staat grundsätzlich
den _ganzen_ Zinsertrag des Nationalvermögens in Anspruch zu nehmen und
demnach, den Steuersatz für Vermögen jeder Art um so näher an den
jeweiligen, durch Hypothekenzins und Bodenrente gekennzeichneten Zinsfuß
für risikofreie Kapitalanlage heranzuführen, je mehr die Steuerobjekte
vom Charakter des Sparguts und der Betriebsmittel privater Lebensführung
sich entfernen. Nur wegen des sozialen Interesses der Allgemeinheit an
der Erleichterung des Ansammelns _kleiner_ Vermögen würde der Staat
solchen gegenüber auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Im
übrigen könnte zwischen den verschiedenen Vermögensarten ein Unterschied
nicht anerkannt werden. Denn hinsichtlich der Bedeutung des
Eigentumstitels ist gegenwärtig alles gleichwertig, wie auch stets das
eine in das andere ohne weiteres verwandelt werden kann. Grund und Boden
haben zwar auch jetzt noch ihre ganz spezifische Bedeutung als einziges
ursprüngliches, von der Natur selbst gegebenes Produktionsmittel und als
letzte Kraftquelle für alle wirtschaftliche Tätigkeit; das Eigentum _an_
Grund und Boden aber ist mit der Aufhebung von Leibeigenschaft und
Hörigkeit ein Eigentum wie jedes andere geworden. Solange diese
bestanden, war allerdings der Eigentümer von Grund und Boden vor allen
andern Eigentümern dadurch ausgezeichnet, daß die Zahl seiner Arme immer
ungefähr proportional war der Größe seines Besitzes, er also jedes
beliebig große Stück _selbst_, mit seinen eigenen Armen, gerade so
nutzen konnte wie der Bauer seinen kleinen Acker. Seit jeder nur noch
zwei eigene Arme hat, ist auch, der Grundbesitzer, wenn er nicht
Kleinbauer ist, wirtschaftlich und rechtlich nur Unternehmer, der wie
jeder andere Unternehmer darauf angewiesen ist, mit Hilfe fremder
Personen zu produzieren. -- »Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!« muß
also allen gegenüber gelten.

Die Wirkungen der hier in Betracht gezogenen Maßregel würden auf
wirtschaftlichem Gebiet für die einzelnen zunächst und unmittelbar nur
darin in die Erscheinung treten, daß die Beseitigung der indirekten
Steuern -- von reinen Schutzzöllen natürlich hier abgesehen -- und die
Beseitigung der eigentlichen Einkommensteuer alles Arbeitseinkommen
jeder Art um den jetzigen Betrag dieser Steuern entlasten würde. Dieses
Arbeitseinkommen bliebe das natürliche Steuerobjekt für die Gemeinden
und käme für Staat und Reich nur subsidiär in Betracht für den Fall, daß
mit der Zeit ein starkes Herabgehen des Zinsfußes, also eine
Verbilligung des Kapitals, ohne ausgleichende Vermehrung des ganzen
Nationalvermögens eintreten sollte -- was übrigens wohl, außer in
Krisen, schwerlich zu gewärtigen steht.

Schon diese direkte Entlastung des Arbeitseinkommens würde für die
unteren Volksschichten eine sehr erhebliche Bedeutung haben. Viel höher
aber werden die Wirkungen anzuschlagen sein, welche man zu erwarten hat
von der Belebung und Steigerung der ganzen Wirtschaftstätigkeit des
Volkes, die dadurch eintreten muß, daß große, jetzt dem Konsum
vorenthaltene Summen durch den Staat zur Verausgabung gebracht werden.

Die Aktion des Staates auf der anderen Seite würde unter wesentlich
veränderte Bedingungen gestellt sein. -- Solange alle Einnahmen in der
Hauptsache auf Abzüge vom Arbeitseinkommen angewiesen sind, welches für
die weitaus große Mehrzahl aller Steuerzahler nicht über die
Anforderungen der Lebenshaltung hinausgeht und in dieser also
aufgebraucht wird, ist die möglichste Sparsamkeit in allen Ausgaben
allerdings dringend geboten. Hat dagegen der Staat seine selbständige
Einnahme und hat er diese behufs Erfüllung sozialer Anforderungen auch
aufzubrauchen, so würden die Ausgaben nach dieser _eigenen_ Einnahme
sich zu richten haben und auch sogenannte »unproduktive« Aufwendungen,
sofern sie nur dem Gemeinwohl dienlich sein können, nicht nur
vernünftig, sondern unter Umständen direkt geboten sein. Der Ertrag der
ins Auge gefaßten Vermögenssteuer würde nun in jedem Falle weit
hinausgehen über die Gesamtsumme aller gegenwärtigen effektiven Ausgaben
in Reich und Einzelstaaten zusammengenommen. Es würden also Reich und
Einzelstaaten mit der Umgestaltung des Steuersystems die Mittel zur
Erfüllung neuer großer Aufgaben gewinnen.

Und dieses würde sicher nicht zu früh kommen! Denn es ist hohe Zeit, daß
auch der Staat selbst auf ein höheres Niveau der Lebensführung gelange
als das jetzige ist -- welches, dicht am Existenzminimum stehend,
durchaus vergleichbar erscheint dem Lebensniveau seiner Proletarier.
Nicht zu reden von der Förderung feinerer Kulturinteressen, in welcher
Deutschland seit einem Jahrzehnt in immer bedenklicher werdendem Grade
in Rückstand kommt, gilt es vor allem, die zahlreichen Augiasställe
auszufegen, deren Fortbestehen als Quellen physischen Elends und
moralischer Erniedrigung ein Schandfleck ist auf dem Schild eines großen
Kulturvolkes. Es gilt, Millionen von Bürgern noch rechtzeitig vor
völliger physischer und sittlicher Verkommenheit zu retten, mit welchen
das Wohnungselend in den Industriestädten und in gewissen Bezirken des
platten Landes, die zahlreichen Hungerindustrien, die es in Deutschland
gibt, und ähnliche Ursachen sie bedrohen. Also Aufgaben genug auch für
den zukünftigen =reichen= Staat!

       *       *       *       *       *

Niemand kann behaupten wollen, daß ein Steuersystem auf solcher
Grundlage steuertechnisch undurchführbar sei. Denn Vermögensteuer
besteht längst in vielen Ländern, in einigen kleinen Staatswesen sogar
in einer Höhe bis 1 Proz., in welcher sie eine soziale Bedeutung schon
zu gewinnen anfängt. Genau so wie man in der »Ergänzungssteuer« 1/2 pro
Mille einheben kann, ließe sich auch 3 Proz. einheben.

Die Härten zu vermeiden, welche in der Übergangszeit eintreten würden
dem Spargut und den kleinen Vermögen gegenüber, welche von
Arbeitstätigen angesammelt wurden noch unter der Wirkung eines stark
verkürzten Nettoertrages der Arbeit -- dazu gäbe es viele Wege.

Auch dem andern praktischen Einwand, den man gewiß zuerst erheben wird:
daß bei starker Besteuerung des Vermögens, wofern das gleiche nicht auch
anderwärts geschieht, die Reichen aus dem Lande gehen würden, kann ich
eine ernstliche Tragweite nicht zugestehen. Es mag ja sein, daß unter
diesen manche eilen würden, den Staub deutschen Bodens von ihren
Pantoffeln zu schütteln, wenn auf ihm kein völlig arbeitsloses Einkommen
mehr wachsen wollte -- und dann ginge der rechnungsmäßigen Ziffer des
Nationalvermögens eine gewisse Summe in der Tat verloren und dem Abwurf
der Vermögensteuer der entsprechende Betrag. Der Staat als solcher
verlöre aber dabei nichts was er jetzt hätte und die Volkswirtschaft
nichts was wirklich einen produktiven Wert besitzt. Denn die Objekte
dieser letzteren Art sind nicht transportabel und können nicht mit
auswandern wie das mobile Kapital. Zu gewärtigen wäre also höchstens ein
Defizit im flüssigen Betriebsfonds der Volkswirtschaft. Ein Staat indes,
der seine Finanzen auf eine so feste Grundlage gestellt hätte wie es
mit dem Aufruf des ganzen Nationalvermögens zur Steuerquelle geschähe,
würde einen unermeßlichen Kredit besitzen und zur vorläufigen Ergänzung
seines Betriebsfonds beliebig große Summen aus der Fremde geborgt
bekommen, die dann doch nur so lange zu verzinsen wären, bis der Abgang
sich wieder ersetzt hätte.

Endlich aber ist es auch kein Mangel, sondern ein deutlicher Vorzug der
reinen Vermögensteuer, daß sie zum Unterschied von allen
Einkommensteuern zugleich die Wirkung einer richtigen und kräftigen
_Luxus_steuer insofern ausüben muß, als bei ihr alle Steuerobjekte zu
veranschlagen sind nach dem marktgängigen Nutzungswerte, den sie
objektiv als Mittel der Gütererzeugung haben, wenn sie wirtschaftlich
benutzt werden, und den sie auch dadurch nicht einbüßen, daß der
Eigentümer aus subjektiven Gründen sie zeitweilig nicht so benutzt oder
benutzen lassen will. Darin nun: wirtschaftlich wertvolle Stücke des
Nationalvermögens -- wie z. B. Grund und Boden, Gebäude u. a. m. -- dem
Dienst der nationalen Arbeit zu entziehen zum Zweck rein persönlichen
Gebrauchs, ist derjenige Luxus gegeben, dem als Luxus eine
volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung allein zukommt und der unter
dem Gesichtspunkt von Luxus auch allein ein würdiges Steuerobjekt
abgibt. Den »edlen« Luxus dabei zu schonen macht keine Schwierigkeit.
Denn dieser ist schon äußerlich daran zu erkennen, daß er nicht
egoistisch ist, sondern Quellen höheren Lebensgenusses vielen zugänglich
machen will. -- Es mutet sonderbar an, aus Anlaß der landesüblichen
Suche nach »Steuerbarem«, in unseren Parlamenten fortwährend die ebenso
folgerichtigen wie menschenfreundlichen Argumentationen zu vernehmen,
die damit beginnen, für Luxus alles zu erklären, was zum Leben nicht
unbedingt erforderlich, worin also Einschränkung ohne Schaden möglich --
und damit enden, als _steuerbaren_ Luxus nicht etwa dasjenige zu
bezeichnen, was zu einer schon gehobenen Lebenshaltung entbehrlich,
sondern vielmehr solche Dinge, die den Massen, d. h. hauptsächlich den
Armen, zum Leben nicht unbedingt erforderlich sind -- obwohl darin für
viele fast das -- einzige von Genüssen, Reizen usw. gegeben ist, was
ihre physische Lebenshaltung von rein animalischem Dasein unterscheidet.
Indem man diese Dinge als angeblich entbehrlich besteuern will, aber
nicht etwa um den Luxus einzuschränken, sondern um Geld zu bekommen,
setzt die Absicht sich in logischen Widerspruch mit der Voraussetzung;
denn wenn das angeblich entbehrliche wirklich entbehrlich wäre, könnten
die Steuern nichts einbringen.

Niemand aber darf, angesichts des gegenwärtigen Vorschlags, auf die
Wahrung der »idealen Güter« der Gesellschaft sich berufen wollen, wie es
gegenüber dem Enteignungsprogramm der Sozialdemokratie mit mehr oder
weniger Recht geschehen mag. Er müßte sich sonst sagen lassen, sein
Ideal sei das heckende, sich selbst vermehrende Geld -- was allerdings
ein sehr ideales Ding insofern ist, als in Wirklichkeit dergleichen
nicht existiert. -- Weder die Reichen, die für jede Million ihres
Vermögens sei es z. B. 30000 Mk. an den Staat jährlich zu geben hätten,
noch die Armen, welche dabei in ihrer Lebensführung erleichtert würden,
brauchten deshalb irgendwie weniger gottesfürchtig, kirchlich und
monarchisch gesinnt zu sein als sie es jetzt sein mögen. Und der reiche
Mann bliebe nach wie vor derselbe reiche Mann, der alle Vorzüge erhöhter
Lebenshaltung und alle Mittel zur Betätigung sittlich wertvoller
Privilegien des Reichtums in Wohltätigkeit, Freigebigkeit und edlem
Luxus behielte -- mit dem einzigen Unterschied, daß er jetzt diese
Mittel entweder in dem Ertrag seiner eigenen Arbeit oder in der Substanz
seines Vermögens zu finden hätte -- wie es vordem doch auch gewesen ist.

Die Unantastbarkeit des Eigentums, als strenge Rechtsforderung,
gebietet, den Mantel der Verjährung über die Wege zu decken, auf welchen
eine Hauptursache der jetzigen sozialen Übel, die exorbitante Größe
vieler Einzelvermögen, entstanden ist. Soweit einmal diese Wege
außerhalb des Gesichtskreises der lebenden Generation liegen, darf also
nicht mehr untersucht werden, wieviel von solchen großen Vermögen durch
redlichen Erwerb irgend einer Art, wieviel durch blutige Gewalttat,
durch »Bauernlegen«, durch Arglist und Betrug oder durch schnöden Wucher
zusammengebracht sein mag. Alles muß als jetzt unanfechtbares Eigentum
der jetzigen Besitzer anerkannt werden. Keine Rücksicht des Rechts aber
verbietet, Einrichtungen zu verändern, auf Grund welcher die
Ungleichmäßigkeit der Besitzverteilung fortgesetzt immer neue Übel
erzeugt. Wieviel immer von den Institutionen des Staates und der
Gesellschaftsordnung jemand zu den sakrosankten und unberührbaren Dingen
rechnen mag -- die konkreten Gesetze, welche die Wirtschaftstätigkeit
gemäß den Anforderungen des Gemeinwohls regeln sollen, gehören ganz
gewiß nicht zu ihnen, und zu allerletzt das Steuersystem.

Dem Staat gegenüber hat nun niemand ein _Recht_ auf zukünftige Vorteile,
welche das Fortbestehen von gewissen Einrichtungen ihm bringen würde,
oder ein Recht auf dieses Fortbestehen, weil es ihm bisherige Vorteile
erhalten würde. Sollte aber etwa unter dem Namen des Rechts das
Klassen_interesse_ derjenigen Stände und Volkskreise, welchen die
gegenwärtigen Einrichtungen zu besonderem Vorteil gereichen, ins Feld
geführt werden -- dann müßte man auch die Frage aufwerfen: was ist das
Deutsche Volk? Sind es die paar Tausende, welche als Nachkommen
ehemaliger Feudalherren oder als deren Auskäufer und Hypothekengläubiger
die Besitztitel an großen Stücken deutschen Bodens inne haben? Sind es
die paar Hunderttausende, welche als Erben des alten Wohlstandes der
Städte oder durch Glück und eigene Tatkraft und begünstigt durch die
bisherigen Wirtschaftseinrichtungen, zu mehr oder minder großem Reichtum
gelangt sind?

Die richtige Antwort kann nur lauten: weder die einen noch die andern --
sondern mit beiden zusammen _auch_ noch von den fünfzig Millionen die
neunundvierzig, die der weitaus größten Zahl nach in täglicher strenger
Arbeit ihr Dasein vollbringen, mit meist ganz geringem persönlichen
Anteil an den Gütern einer erhöhten Kultur, und die, jeder einzelne von
ihnen bedeutungslos wie der Tropfen im Meer, doch in ihrer Gesamtheit
das große Reservoir abgeben, aus welchem alle wirtschaftliche und
geistige Aktion des Deutschen Volkes nicht minder wie die Verteidigung
seines Bodens in letzter Reihe ihre Kraft schöpft -- die breiten
Schichten der namenlosen Geschlechter, zu welchen die oberen Stände, die
Träger von Bildung und Wohlstand, sich verhalten _nur_ wie Blüten und
Früchte des Baumes zu Stamm und Wurzel, aus denen Blüte und Frucht ihre
Nahrung ziehen.

Und damit ist gesagt, daß unter dem Gesichtspunkt des _allgemeinen_ alle
Stände gleichmäßig umfassenden Volkswohls kein Staatswesen eine
wichtigere Aufgabe haben kann als die Sorge, Wurzel und Stamm seines
Volkstums dauernd gesund und kräftig zu erhalten. Träten nun sowohl
nackte Klasseninteressen allen Bestrebungen entgegen, welche auf
Beseitigung der am Volkskörper nagenden sozialen Übel dringen, so würde
damit die Vertretung dieser Bestrebungen unter die Fahne gestellt sein:
_Solidarische Volksinteressen gegenüber den Prätentionen bevorzugter
Stände!_

Angesichts des immer deutlicher hervortretenden Kampfes der
Sonderinteressen um die Klinke der Gesetzgebung in Deutschland, scheint
es in der Tat Zeit zu sein, daß eine politische Partei, die eine
»Volkspartei« sich nennt, _ihre_ Bemühung um Einwirkung auf die
Gesetzgebung deutlich unter _diese_ Fahne stelle und in diesem Sinne die
hier angeregte Reform der _Steuer_gesetzgebung in ihr Programm aufnehme.

Gegenwärtig könnte dieses auch durch keine andere als eine politisch
radikale Partei geschehen -- radikal in dem Sinne: durch keine
Rücksichten gehindert sein, erkannten Übeln an die Wurzel zu gehen und
nicht Halt machen müssen vor, irgend einem noli me tangere. Alles was
heute rechts von uns steht, ist als Partei unter den gegenwärtigen
Umständen durchaus unfähig, _wirkliche_ soziale Reformen in die Hand zu
nehmen, weil jeder Versuch dieser Art hoffnungslos bleibt, wenn er von
Anfang an innerer Folgerichtigkeit entsagen müßte. Alle diese anderen
Parteien aber brauchen einstweilen noch privilegierte Stände als ihnen
unentbehrlich scheinende »Stützen von Thron und Altar«. Wenn nun auch in
konservativen Kreisen -- wie allerlei Erscheinungen in der konservativen
Presse erkennen lassen -- neuerdings ein sehr bemerkenswertes
Verständnis für die Absurditäten in unserer Wirtschaftsordnung zu finden
ist, soweit sie in Industrie und Handel zum Vorschein kommen, so nützt
dieses doch sehr wenig. Den Industrie-und Finanzbaronen von ihren
Privilegien manches abzuknöpfen, wäre man in diesen Kreisen schon
bereit; käme aber einer, der meinte, die Konsequenzen solchen Vorgehens
dürften auch die Landbarone nicht unberührt lassen, so würde es gleich
heißen: ja, Bauer, das ist was ganz anderes! -- Von dieser Seite ist
also nur hartnäckiger Widerstand zu erwarten.

Gegenüber der Sozialdemokratie, anderseits, würde die Aufstellung eines
derartigen Programms -- zumal wenn ihm noch einiges hinzugefügt würde,
was ich in der Fortsetzung meines Referats beizubringen gedenke -- den
Beginn einer wirksamen und ehrlichen Bekämpfung bedeuten. -- Mit Polemik
sie bekämpfen zu wollen, ist ein vollkommen nutzloses, sogar schädliches
Unternehmen. Durch geistreiche Parodie ihrer Glückseligkeitstheorien
kann man zwar die Lacher auf seine Seite bringen und damit den Philister
höheren und niederen Standes über den Ernst der Sache hinwegtäuschen,
indem man ihn glauben macht, daß es sich nur um solche »Theorien«
handele -- der unwiderstehlichen Kraft der Kritik aber, welche die
Sozialdemokratie an Einrichtungen und Zuständen übt, kann man damit
nicht um ein[en] Deut Abbruch tun. Denn diese Kritik hat nicht Meinungen
und Theorien zum Gegenstand, sondern Tatsachen. Tatsachen aber schafft
man nicht aus der Welt durch noch so geschickte Dialektik, vielmehr,
wenn man sie nicht mehr ableugnen kann, nur durch Beseitigung der realen
Ursachen, auf welchen sie beruhen.

So empfehle ich also der Freisinnigen Volkspartei meinen früher
ausgesprochenen Antrag noch speziell als Waffe zur _wirklichen_
Bekämpfung der Sozialdemokratie.


B. Arbeiterschutz.


_Meine Herren!_

In dem ersten Teile meines Referats habe ich zur Begründung der damals
empfohlenen Programmforderung zu zeigen gehabt, daß eine Quelle nicht
abzuleugnender wirtschaftlicher Mißstände und sie begleitender sozialer
Übel _wirklich_ gegeben ist in dem gegenwärtigen Verhältnis zwischen
Kapital und Arbeit, und zwar insofern, als die neuere Entwicklung der
Wirtschaftstätigkeit das Kapital, d. h. allen Besitz, mehr und mehr aus
einer dem Verbrauch dienenden Vermögensansammlung zu einem
unentbehrlichen Faktor aller produktiven Arbeit und damit die gesamte
Arbeitstätigkeit vom Besitz abhängig gemacht hat. Ich habe dann aber
weiter gezeigt, daß die gegenwärtigen nachteiligen Wirkungen dieses
Verhältnisses nicht begründet sind in seinem Charakter selbst, d. h. in
der erwähnten Abhängigkeit der Arbeit und auch nicht in dem persönlichen
Eigentum am Kapital, also der privatkapitalistischen Produktion, und daß
sie sogar nicht einmal eine notwendige Folge der sehr ungleichmäßigen
Besitzverteilung sind, sondern ausschließlich entstehen durch das
Zusammentreffen dieser ungleichen Verteilung des Besitzes mit einer
privaten _Zins_wirtschaft. Der Weg zur Beseitigung der aus _dieser_
Quelle stammenden Übel erschien nun als innerhalb der bestehenden
Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne
sich darauf, daß er selbst der eigentliche rechtmäßige Nutznießer des
gesamten Nationalvermögens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und
hierin seine eigene selbständige Einnahme habe, die er in Form der
Vermögensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus
direkten oder indirekten Abzügen vom Arbeitsertrag seiner Bürger, seine
Bedürfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitstätigkeit des
Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung
zu entlasten.

Der Fortgang meiner politischen Betrachtung führt mich heute auf die
Erörterung einer zweiten Quelle von sozialen Übeln, welche ihrem Wesen
nach durchaus unabhängig ist von dem Verhältnis zwischen Besitz und
Arbeit und ausschließlich in dem Verhältnis verschiedener Klassen der
Arbeitstätigen zueinander beruht.

Derselbe Zug der Wirtschaftsentwicklung, welcher den Ertrag
vorangegangener Arbeit als Kapital zu einem wesentlichen Faktor aller
nachfolgenden Arbeit machte, hat gleichzeitig auch die Form dieser
Arbeitstätigkeit der Völker durchgreifend verändert und innerhalb der
Gesamtheit der Arbeitstätigen durch Teilung der Funktionen den
Klassenunterschied zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit,
oder von Unternehmer und Arbeiter schlechthin, eingeführt. Beides, diese
Scheidung der Funktionen und jene Bewertung von Besitz und Vermögen als
Arbeitswerkzeug, ist ganz gleichzeitig und in innerem notwendigen
Zusammenhang entstanden; erst in dieser Scheidung und vermöge derselben
gewinnt der Besitz, seine Bedeutung als Kapital.

Vor 200 Jahren war alle wirtschaftliche Tätigkeit noch ganz und vor 100
Jahren noch fast ganz freie, selbständige Einzelarbeit, für alle von
wesentlich gleichem Charakter, nur verschieden nach der Natur des
Arbeitsgegenstandes. Ausgenommen hiervon waren nur der Landbau in
denjenigen Bezirken, in welchen das Recht des Eroberers gegenüber den
Besiegten noch fortwirkte, oder ausnahmsweise besondere
Rechtseinrichtungen dauernde Abhängigkeit einzelner von anderen
herbeigeführt hatten, im übrigen aber nur ganz vereinzelte Gewerke, wie
z. B. die Gewinnung und Vorbearbeitung der Metalle und anderer
Rohprodukte, die Schiffahrt u. a., bei denen die Unzulänglichkeit der
physischen Kraft der einzelnen frühzeitig ein genossenschaftliches
Zusammenarbeiten vieler angebahnt hatte. Das typische Bild jener
ursprünglichen Arbeitsform ist der alte Handwerksmeister, der mit
Lehrling und Gesellen als Gliedern seines Hausstandes, in der Wohnung
der Familie als Arbeitsstätte, und ohne anderes Betriebskapital als sein
Werkzeug, sein Erzeugnis vom ersten bis zum letzten vollendete und
wirtschaftlich wie persönlich in keiner andern Beziehung oder
Abhängigkeit stand als zu seinesgleichen. Zwar gab es auch bei dieser
Arbeitsform unselbständige Arbeiter; diese, die Lehrlinge und Gesellen,
standen aber dem Meister nicht als eine andere Klasse von Arbeitern
gegenüber, ihre Unselbständigkeit war vielmehr nur die Vorstufe und
Vorbereitung zu späterer Selbständigkeit, die der Regel nach auch alle
erreichten; und ihre zeitweilige Abhängigkeit war dem Wesen nach nur die
Botmäßigkeit des Lernenden gegen den Lehrmeister und die Unterordnung
des Hausgenossen unter das Familienhaupt, also nicht sowohl
wirtschaftlicher als vielmehr sittlicher Art.

Auch gegenwärtig ist dieser Typus des alten Handwerksmeisters im Gewerbe
und das ihm Entsprechende in Landbau, Handel und Verkehrswesen noch
überall vertreten, wo Kleingewerbe irgend einer Art sich erhalten hat.
Überall aber sehen wir auch diese Form der wirtschaftlichen Arbeit
zurückgedrängt und deutlich in fortdauerndem Zurückweichen begriffen vor
einer ganz andern, neuen Arbeitsform, gemäß welcher je eine größere oder
kleinere Anzahl von Personen, jedenfalls immer ihrer viel mehr, als
jemals in ihrem Gewerke selbständige Meister werden könnten, als dauernd
unselbständige Arbeiter im Dienst von Unternehmern tätig sind -- in
besonderen Arbeitsstätten getrennt von ihren Familien, mit weitgehender
Teilung der verschiedenen technischen Verrichtungen für jedes einzelne
Arbeitserzeugnis und unter Benutzung elementarer Kraft, sowie wertvoller
Maschinen, großer Gebäude und sonstiger Einrichtungen, welche durch
vorangegangene Arbeit anderer beschafft sind. Die Tätigkeit dieser
Unselbständigen richtet sich bei den einzelnen nicht mehr auf Erzeugung
eines in sich fertigen Ganzen, sondern nur auf Herstellung von
Teilstücken, welche nachher von andern Unselbständigen zum Ganzen
zusammengefügt werden -- alles nicht nach eigenen Intentionen, sondern
nach Plan und Vorschrift des Unternehmers, der allein eine wirkliche
Initiative behält, Ziel und Verfahren der Arbeit bestimmt. Dabei
gesellen sich aber zur physischen Leistung und zur technischen
Fertigkeit der Arbeiter ganz neue Kräfte, welche teils der Unternehmer
persönlich stellt, teils durch andere heranbringt, die gleichfalls als
Unselbständige in seinem Dienst stehen. Es sind die geistigen Kräfte der
Organisation, welche nicht nur die Gliederung und das richtige
Zusammenwirken der einzelnen Arbeitsverrichtungen fortgesetzt ordnen und
regeln, sondern zugleich immer neue Antriebe schaffen, neue Aufgaben
wirtschaftlicher und technischer Art aufwerfen, neue Wege ersinnen und
endlich auch noch die Funktionen des Kaufmanns der Gewerkstätigkeit des
Ganzen einverleiben. -- Also die gemeinsame organisierte Arbeit vieler
gegenüber der Einzelarbeit des alten Kleingewerbes.

Man braucht nur beides in seiner Eigenart klar sich vorzustellen, um
auch sofort zu wissen, _warum_ das Kleingewerbe von dem Großbetrieb
zurückgedrängt ist und vor ihm immer weiter zurückweichen muß. Nicht der
Vorteil der Größe an sich macht es; der rein ökonomische Gewinn
verminderter Unkosten bei größerem Betriebsumfang ist durchaus die
Nebensache. Die Organisation ist es, welche die weit größere, durch
nichts anderes zu ersetzende Überlegenheit verleiht, indem sie gänzlich
verschiedene Kräfte, die nie in einer Person vereinigt sein können, die
vielmehr von ganz verschiedenen Personen mit verschiedenen Fähigkeiten
und verschiedener Ausbildung getragen werden, in solcher Art zum
Zusammenwirken bringt, daß sie sich gegenseitig ergänzen und dadurch den
wirtschaftlichen Effekt riesenhaft gesteigerter Körperkraft und
geistiger Potenz hervorbringen. -- Zugleich wird auch ersichtlich, daß
nicht das Kapital die kapitalistische Produktion geschaffen, sondern
umgekehrt die fortschreitende Einbürgerung des organisierten
Zusammenarbeitens vieler dem Besitz und Vermögen die Bedeutung von
Kapital als Arbeitsfaktor überhaupt erst verliehen hat. Die
Dampfmaschine, als Werkzeug einzelner gedacht, ist das nutzloseste Ding
von der Welt, viel weniger wert als der einfache Hammer; erst als
Werkzeug der gemeinsamen Arbeit vieler verzehnfacht sie deren
Körperkräfte. Ehe irgend welche Maschinen für die Arbeit Wert gewinnen
konnten, mußte schon Organisation da sein. Die kapitalistische
Produktion ist durchaus nichts anderes als die organisierte Produktion
-- und umgekehrt.

       *       *       *       *       *

Die Veränderungen, welche die fortschreitende Ausbreitung der neuen
Produktionsform bisher im Volksleben hervorgebracht hat und immer weiter
hervorzubringen in sichere Aussicht stellt, sind zum Teil durchaus
unerfreulicher Art. Das wichtigste ethische Moment in aller Arbeit, die
Freude am Schaffen selbst, die daraus entspringt, daß man seine Arbeit
wachsen und allmählich ein Ganzes werden sieht, ist dem unselbständigen
Arbeiter infolge der Arbeitsteilung stark verkümmert. Nicht mehr
lebendige Anschauung, nur verstandesmäßige Überlegung kann ihm noch zum
Bewußtsein bringen, daß auch er an einem Ganzen arbeitet, welches, von
anderen vollendet, einen wirklichen Wert haben wird. Aus einer Quelle
unmittelbarer Lebensfreude wird also für sehr viele die Arbeit zur
pflichtmäßigen Erfüllung eines Arbeitsvertrags gemacht. Dazu kommt noch
der Verlust der wohltätigen Anregungen, welche die Möglichkeit eigener
Initiative gewährt, und das Gefühl persönlicher Unfreiheit aus der
strengen zeitlichen Gebundenheit der Arbeit und aus der notwendigen
Unterordnung unter andere Personen, welche die Arbeit zu leiten haben.
Die Arbeitsteilung hat aber auch noch unbestreitbare direkte Nachteile,
oder doch Gefahren, im Gefolge. Die größere Einförmigkeit der Arbeit der
einzelnen, der Mangel öfteren Wechsels der Verrichtungen, macht die
Tätigkeit viel ermüdender, und kann sie, zumal wenn noch die sehr
gesteigerte Anspannung der Aufmerksamkeit bei der Arbeit mit Maschinen
hinzukommt, zu einer Ursache geistiger Abstumpfung machen. Die
Einseitigkeit der Beschäftigung aber, welche für lange Zeit immer
dieselben Organe in Anspruch nimmt, ist geeignet, offensichtliche
Nachteile für das körperliche Wohl hervorzubringen.

Auf der anderen Seite ist jedoch gerade die Arbeitsteilung, nicht nur
hinsichtlich der ganz ungleichartigen Funktionen geistiger und
körperlicher Tätigkeit, sondern auch innerhalb des Gebietes der rein
technischen Verrichtungen, der wichtigste Hebel wirtschaftlichen
Fortschritts in aller gewerblichen Tätigkeit. Denn die Beschränkung des
Erlernens und der Übung auf einen engeren Kreis von Verrichtungen
steigert für _diese_ Verrichtungen Fertigkeit und Geschicklichkeit in
hohem Maße. Zehn einseitig geschulte Personen, die sich in ihrer Arbeit
gegenseitig gut ergänzen, leisten nicht nur viel mehr, sondern auch viel
besseres als zehn andere, sonst gleiche, die vielseitiger ausgebildet
und geübt sind, wofern der Gegenstand sehr verschiedenartige
Verrichtungen erfordert. -- Die Alten unter meinen Arbeitsgenossen --
von denen ich einige in dieser Versammlung sehe -- erinnern sich noch
der Zeit, da in unserem Betrieb die Arbeitsteilung nur bis zur Scheidung
der technisch gänzlich ungleichartigen Arbeiten fortgeschritten war. Sie
wissen, wieviel erfreulicher damals, vor 30 und auch vor 20 Jahren, ihre
Arbeit für sie alle noch war, als ihrer zwei, oder höchstens drei,
zusammenwirkend ein kunstvolles Instrument aus den rohen Metall- und
Glasstücken heraus bis zur letzten Vollendung fertig zu machen gewohnt
waren. Sie können aber auch bezeugen, daß was sie auf diese Art mit
allem Bemühen zustande brachten, doch nicht entfernt dasjenige
erreichen konnte, was heute durch Zusammenarbeiten von zehn oder noch
mehreren viel leichter erreicht wird. Die technische Arbeitsteilung
steigert also nicht nur quantitativ die Leistungsfähigkeit der Arbeit,
sondern sie erhöht auch das qualitative Niveau der Leistung.
Veranschlagt man hierzu nun noch die Bedeutung, welche die Teilung der
physischen und der geistigen Funktionen in der organisierten
wirtschaftlichen Arbeit dadurch gewinnt, daß sie eine ständige,
geregelte Mitwirkung besonders geschulter technischer und
kaufmännischer, geeignetenfalls auch wissenschaftlicher Kräfte
herbeiführt; und rechnet man endlich noch hinzu den unmittelbar
ersichtlichen Vorteil, den die Organisation hat in der möglichen und
tatsächlichen Benutzung des Kapitals als Arbeitsmittel, so kann kein
Zweifel daran bleiben, daß die neue Arbeitsform einen ganz
außerordentlichen Fortschritt in der Wirtschaftstätigkeit der Völker
eingeleitet hat und weiterzuführen berufen ist.

       *       *       *       *       *

Damit ist aber auch gesagt, daß die der neuen Wirtschaftsform
charakteristische Scheidung der Arbeitstätigen in Selbständige und
Unselbständige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden
ist. Diese könnte solche Personen, welche zwar selbst nicht unmittelbar
an der physischen Arbeit sich beteiligen, aber die gemeinschaftliche
Arbeit vieler organisieren und leiten und dazu sich fähig gemacht haben,
durchaus nicht mehr entbehren. Das Unternehmertum in _diesem_ Sinn ist
also eine ganz notwendige Institution des Wirtschaftssystems geworden.
Und da der Natur der Sache nach nur relativ wenige jene besonderen
Funktionen ausüben können, die weitaus große Mehrzahl immer zu den
Organisierten und Geleiteten, d. h. den Unselbständigen gehören muß, so
besteht nun die _soziale_ Wirkung der organisierten Arbeit, in dem Maße,
als diese sich mehr ausbreitet, in der Scheidung des ganzen Volkes
hinsichtlich der Arbeitstätigkeit in zwei _Klassen_, von ganz
verschiedenen Funktionen, dementsprechend verschiedenen Rechten und
Pflichten, und demgemäß notwendig verschiedenen Interessen, und zwar mit
der Nebenbestimmung: kleine Minderheit gegen große Mehrheit -- Was viele
Jahrhunderte lang die festeste Grundlage, der eigentliche Kern des
Volkstums gewesen ist, der wirtschaftlich selbständige und persönlich
unabhängige Bürger- und Bauernstand, muß in dem Maße verschwinden, als
das Kleingewerbe in Industrie, Handel und Landbau zurückgedrängt wird,
soweit nicht etwa auf einzelnen Wirtschaftsgebieten, z. B. im Landbau,
der Übergang der Kleinen zur gemeinschaftlichen, organisierten Arbeit
auf dem Wege der Genossenschaftsbildung zwischen Gleichberechtigten sich
vollziehen mag.

Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der
Arbeitstätigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform
begründet, daß selbst die radikalste Umwälzung unserer Staats- und
Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben könnte, außer mittels
vollständiger Rückbildung aller Wirtschaftstätigkeit zur alten
Einzelwirtschaft. Denn jener Gegensatz innerhalb der organisierten
Arbeitstätigkeit ist seinem Wesen nach ganz unabhängig davon, ob der
eine Teil das Kapital besitzt oder nur verwaltet und ob dieser unter dem
Namen von Privatunternehmern oder Staatsbeamten fungiert. Er hat also
gar nichts zu tun mit der _privat_-kapitalistischen Produktion, sondern
nur mit der kapitalistischen, d. h. der organisierten Produktion. Auch
im »Zukunftsstaat« würden zum Schiffbau nicht nur geschickte Zimmerleute
ausreichen und im Maschinenbau selbst die tüchtigsten Schmiede nicht
zugleich die Ingenieure und Disponenten sein können. Auch der
Zukunftsstaat also vermöchte den Gegensatz der Interessen, welcher aus
der notwendigen Verschiedenheit der Funktionen und der Befugnisse
entspringt, nicht aufzuheben; er könnte nur durch vernünftige
Rechtseinrichtungen seine Wirkungen regeln -- was der heutige Staat aber
gleichfalls kann, wenn er will.

       *       *       *       *       *

In dem vorher charakterisierten Gegensatz: Unternehmer und Arbeiter,
liegt aber auch der einzige wirkliche _Klassen_gegensatz, d. h.
Interessengegensatz zwischen bestimmten Personenklassen, den unter dem
wirtschaftlichen Gesichtspunkt unsere Gesellschaftsordnung einschließt.
Der Gegensatz von Kapital und Arbeit begründet an sich einen solchen
nicht. Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpersönlicher Gegensatz
zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitstätigkeit,
und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitstätigen denen
der Gesamtheit aller Besitzenden gegenüber. Diese Gesamtheiten aber
entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen. Denn beide
Begriffssphären überdecken sich zu einem großen Teil und nur an der
Peripherie entstehen da, wo sie ganz aussereinander liegen,
gegensätzliche Gruppen, einerseits von solchen, die nichts besitzen und
viel arbeiten, anderseits von solchen, die viel besitzen und nichts
arbeiten, wirtschaftlich. Alle dagegen, die mit ihrem Besitz, sei er ein
kleiner Acker oder ein großes Vermögen, selbst wirtschaften, sind
Kapitalisten im richtigen Sinn nur insoweit, als ihr Wirtschaftsertrag
auch die Quote reinen Zinses mit enthält, die ihnen im Schlaf zufließen
würde, wenn sie andere mit ihrem Besitz wirtschaften ließen;
hinsichtlich alles dessen, was sie mehr als diesen Zins erzielen, sind
sie aber Arbeitstätige. Hiervon sind selbst die Aktionäre der
Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen, insoweit ihre Dividenden über
den reinen hypothekenmäßigen Kapitalzins hinaus noch Unternehmergewinn
einschließen. Denn letzterer beruht auf einer Arbeitstätigkeit des
Unternehmers, und es macht dabei keinen Unterschied, daß jene solche
Arbeitstätigkeit nicht selbst, sondern durch Mandatare ausüben. -- Auf
der ganz unpersönlichen Natur des Gegensatzes: Kapital und Arbeit,
beruht es auch, daß die Wirkungen, die an diesen Gegensatz sich knüpfen
-- und damit die wirtschaftlichen Wirkungen des Unterschiedes von arm
und reich -- aufgehoben werden können durch Maßregeln, welche das
wirtschaftliche Verhältnis des einzelnen zum einzelnen völlig unberührt
lassen -- wie ich im ersten Teil meines Referats ausgeführt habe.

Demgegenüber begründet aber der Unterschied in den persönlichen
Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen
Unternehmer und unselbständigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen
Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitstätigen
wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in
unvermeidlichen Gegensatz stellt. Dieser Gegensatz aber ist seinem Wesen
nach wieder ganz unabhängig von dem zwischen Kapital und Arbeit, nur
ganz äußerlich fällt er öfters mit ihm zusammen. Denn der Pächter, der
ein erpachtetes Gut bewirtschaftet, oder der Industrielle, der
vorwiegend mit fremdem Geld arbeitet, ebenso auch die Betriebsleiter in
irgend welchen wirtschaftlichen Unternehmungen, die, wie z. B. die
Direktoren der Aktiengesellschaften oder die leitenden Beamten der
Staatsbetriebe, nur als Mandatare der Kapitalbesitzer fungieren, stehen
als Arbeitstätige dem Kapital genau so _gegenüber_, wie ihre Arbeiter,
weil sie ja den Zins nicht bekommen, den das Kapital verlangt, sondern
mit den Arbeitern zusammen ihn aufzubringen helfen müssen; trotzdem aber
stehen auch sie als Unternehmer zu den unselbständigen Arbeitern in
deutlichem Klassengegensatz hinsichtlich persönlicher und
wirtschaftlicher Interessen. Und wenn nun in vielen Fällen Kapitalist
und Unternehmer in einer Person zusammentrifft, wie z. B. beim
Gutsherrn, der sein Land selbst bewirtschaftet, oder beim Industriellen,
der nur mit eigenem Vermögen arbeitet, so ist auch in diesen Fällen der
_Klassen_gegensatz nicht zu suchen in dem Verhältnis des Kapitalisten
zum Arbeiter, sondern nur in dem des Unternehmers zum unselbständigen
Arbeiter.

Obwohl ich diese Unterscheidungen nur zum Hausgebrauch mir zurechtgelegt
habe, zur eigenen Orientierung in den verwickelten Erscheinungen meines
Beobachtungskreises, muß ich hier doch ausdrücklich auf sie hinweisen,
um die Gesichtspunkte meiner Ausführungen genügend erkennbar zu machen.
-- Die Sozialdemokratie beurteilt das Verhältnis von Kapital und Arbeit
(von anderen Parteien ist nicht zu reden, weil sie es gar nicht
beurteilen) von dem ganz einseitigen Standpunkt des Klasseninteresses
der Arbeiter im engeren Sinn und sie kommt so dazu, den unpersönlichen
Interessengegensatz von Kapital und Arbeit zu einem persönlichen
Klassengegensatz zwischen Kapital_isten_ und Arbeit_ern_ zu stempeln --
in welchen sie nun die heterogensten Dinge hineinpackt, alles unter der
ganz äußerlichen Rücksicht, daß dadurch dem Arbeitsertrag der
eigentlichen Arbeiter Abbruch getan wird. Sie verdunkelt sich dabei
vollkommen die Ursachen der Übel, die sie beseitigen will, und versperrt
sich im besondern die Erkenntnis, daß es _zwei_ ganz verschiedene
Stellen sind, an welchen der wirtschaftlich-soziale Schuh drückt -- zwei
Stellen, die, zwar äußerlich dicht nebeneinander, doch auf ganz
verschiedene Art krank sind und durchaus verschiedene Heilmittel
erfordern, keineswegs mit einem Universalmittel kuriert werden können.

Aus vorhin gesagtem entnehmen Sie schon, daß meine Ansicht dahin geht:
es werde die organisierte Arbeit mehr und mehr zur Herrschaft über das
ganze Wirtschaftsgebiet gelangen und also zuletzt das _ganze_ Volk in
die vorher besprochene Scheidung zwischen selbständiger und
unselbständiger Arbeit hineinziehen, soweit nicht etwa in einzelnen
Kreisen der Wirtschaftstätigkeit -- wie es für den Kleinbetrieb des
Landbaues wohl denkbar scheint -- der Übergang zur organisierten Arbeit
ohne völliges Aufgeben der Selbständigkeit der einzelnen möglich ist.

Nun gibt es allerdings noch manche, sogar noch Parteien, welche glauben
oder doch zu glauben vorgeben, es könne dieser Entwicklungsprozeß zum
Stillstand, gebracht, vielleicht sogar dem Kleingewerbe aller Art ein
Teil des jetzt verloren gegangenen Terrains zurückerobert werden. Ich
sehe aber in dieser Meinung, da wo sie aufrichtig gehegt wird, die
denkbar größte und auch schädlichste Illusion, zu welcher die Täuschung
über die wahren Ursachen einer wirtschaftlichen Erscheinung nur immer
führen könnte. Wer aber die erwähnte Umwandlung der Arbeitsform auf
einem einzelnen Arbeitsgebiet mit erlebt und persönlich mit äußerstem
Widerstreben ihrem Fortgang hat folgen müssen, für den kommt zur
verstandesmäßigen Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und Unwiderstehlichkeit
auch noch die subjektive Gewißheit, daß sie zum Stillstand bringen zu
wollen das gleiche besagt, wie ein Versuch, die Flutwelle im Ozean
aufzuhalten. Man mag menschlich alle Teilnahme haben für die, welche im
Kampf zweier Wirtschaftsformen zwischen Hammer und Amboß geraten sind;
dieses kann aber die Überzeugung nicht ändern, daß alle Versuche, für
das Kleingewerbe noch etwas zu retten -- nicht nur die kleinen und die
großen Kniffe, wie Schikanieren von Konsumvereinen, Zünftlerei,
Judenhetze u. a. m., sondern leider auch die an sich verständigen und
ehrenwerten Bestrebungen zur innern Hebung des Handwerks -- doch nichts
weiter mehr sind als: Maßnahmen zur Verlangsamung eines Todeskampfes.
Die Zukunft gehört allein der organisierten Arbeit, und zwar auf allen
Gebieten wirtschaftlicher Tätigkeit, Handel und Landbau nicht
ausgeschlossen. In 30 oder 40 Jahren wird vom eigentlichen Handwerk
gewiß nichts mehr übrig sein als kleine Inseln solcher Arbeitstätigkeit,
die entweder auf ganz individueller Kunst beruht oder ganz individuellen
Bedürfnissen dienen will und aus dem einen oder dem anderen Grund immer
Einzelarbeit bleiben muß.

An diesem Urteil können auch Erwartungen mich nicht irre machen, die
neuerdings von sehr beachtenswerter Seite ausgesprochen wurden im
Hinblick auf die Hilfe, welche das Kleingewerbe von der erleichterten
Benutzung der Naturkräfte infolge der raschen Fortschritte der
elektrischen Kraftverteilung sehr bald zu hoffen haben werde. Die
Berechtigung solcher Erwartungen an sich durchaus zugegeben, wird diese
Hilfe doch nicht der Erhaltung und Ausbreitung des eigentlichen
Handwerks zugute kommen, sondern nur dem Übergang vieler vom Handwerk
zum Klein-Unternehmertum und der Konkurrenzfähigkeit des letzteren
gegenüber der Großindustrie. Die Verwendung von elementarer Kraft führt
überall, wo sie überhaupt einen Vorteil bringt, aus der handwerksmäßigen
Arbeit heraus und drängt zur organisierten Arbeit, sei es auch in
kleinerem Maßstab. Wie wichtig es nun in mehreren Beziehungen sein mag,
daß auch kleine Unternehmungen, die nur 10 oder 20 Personen vereinigen,
neben den großen, in denen Hunderte tätig sind, noch existenzfähig seien
und daß innerhalb des Unternehmertums noch eine Konkurrenz unter vielen,
kleinen und großen, möglich bleibe, so gering ist die soziale Bedeutung
dessen in bezug auf die Hauptsache, die zunehmende Scheidung aller
Arbeitstätigkeit in selbständige und unselbständige. Denn daß durch die
Möglichkeit kleiner Betriebe eine etwas größere Zahl von Personen als es
sonst sein könnte noch selbständig erhalten wird, ändert nichts daran,
daß die Zahl dieser Selbständigen schließlich doch nur ein ganz kleiner
Bruchteil der Gesamtzahl aller Arbeitstätigen bleiben kann.

Ist man aber zu dem Einsehen gelangt, daß das Alte unabänderlich
verloren ist und ein Neues notwendigerweise an seine Stelle treten muß,
so gilt kein Sträuben und kein Lamentieren mehr, sondern nur die
besonnene Erwägung: wie die Verluste zu ersetzen, die Nachteile des
Neuen unschädlich zu machen, seine Vorzüge aber voll zur Geltung zu
bringen seien.

Wie meine vorherige Gegenüberstellung zeigte, ist der Verlust in der Tat
sehr groß, zumal in Hinsicht auf die ethischen Faktoren menschlicher
Tätigkeit, also auf ideale Güter des Lebens -- wofern man diese nicht
nur bei dem bevorzugten Teil, sondern auch bei dem zurückgesetzten sehen
will. Aber noch viel größer ist der Gewinn, den das Neue -- und zwar
keineswegs nur nach der materiellen Seite hin -- erbracht hat und noch
weiter zu erbringen in Aussicht stellt, und der Überschuß ist groß
genug, um alle Güter, die mit dem Alten verloren gegangen sind, durch
entsprechende Güter vollwertig zu ersetzen -- wenn man es nur darauf
anlegen will.

       *       *       *       *       *

Nach den Erfahrungen dieses ganzen Jahrhunderts in allen den Ländern,
die von der Umwandlung der Arbeitsform schon ergriffen wurden, kommt
aber diese günstige Bilanz, sofern sie nicht nur für einzelne oder für
einzelne Klassen, sondern für die ganzen Völker einen wohltätigen
Überschuß ergeben soll, nicht von selbst zustande -- etwa als die
natürliche Resultante aus dem Wettstreit zwischen allen Einzel-Egoismen,
wie die alte Nationalökonomie vermeinte. Angesichts der offenkundigen
Wirkungen des ungezügelten Industrialismus in allen Ländern ist darüber
kein Wort mehr zu verlieren. Und es wäre doch auch allzu merkwürdig,
wenn bloße Triebkräfte des Eigennutzes, weil sie zwischen
Gleich-Mächtigen ein notdürftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen
mögen, dasselbe Resultat auch ergeben hätten oder ergeben könnten in
einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle
Attribute wirtschaftlicher Übermacht auf seiner Seite hatte. Nur der
Staat, als Vertreter und Organ der Interessen der Gemeinschaft gegenüber
denen aller einzelnen und aller Klassen, kann in seiner _Rechtsordnung_
die Garantien dafür schaffen, daß auch in dem wirtschaftlichen Streit
zwischen Starken und Schwachen die Resultante noch dem Gemeinwohl diene.
Gegenüber einer Veränderung der Volkswirtschaft, welche mehr und mehr
darauf hindrängt, neun Zehntel des ganzen Volkes in persönliche und
wirtschaftliche Abhängigkeit von der übrigbleibenden kleinen Minderheit
zu setzen, kann dem Staat auch keine wichtigere Aufgabe zugewiesen
werden als die, seine _Rechtseinrichtungen_ in bezug auf dieses neue
Verhältnis so auszubauen, daß aus ihm keine das Volk zerstörende Wirkung
entspringen könne. Das Ziel aber, welches hier aller Staatskunst gesetzt
ist, steht klar vor Augen: es muß sich darum handeln, denjenigen Stand,
der als Nachfolger des Handwerkerstandes und bald als dessen einziger
Erbe die körperliche Arbeit in der Wirtschaftstätigkeit der Nation zu
leisten hat, _auf ein solches wirtschaftliches Niveau und auf solche
Rechtslage zu erheben_, daß er, trotz der Unselbständigkeit der
einzelnen bei ihrer Arbeit, die feste, gesunde Grundlage des Volkslebens
an _Stelle des alten Handwerks_ zu bilden vermöge.

Bis heute ist in dieser Richtung überall noch sehr wenig geschehen, --
kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch
darin besteht, daß sie die grundsätzliche Anerkennung einer sozialen
Aufgabe des Staates ausdrücken. Und wenn auch Deutschland auf diesem
Gebiet anderen Ländern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes
voraus ist, so liegt doch auch hier im großen und ganzen noch der
Zustand vor, daß die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter
der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse _gänzlich zurückgeblieben
sind_. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verhältnis zwischen
selbständiger und unselbständiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen,
die zum ausschließlichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verhältnis
zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und
Dienstboten, ganz äußerlich abgeguckt sind und auf die total veränderte
Sachlage passen wie die Faust aufs Auge -- im übrigen aber ist alles
noch reines, ungestörtes Faustrecht.

       *       *       *       *       *

Die bürgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich
antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige
und einzige Waffe zur Bekämpfung der Sozialdemokratie zu finden
vermeint. Diese Auffassung, welche allen tatsächlichen Erscheinungen zum
Trotz, daran festhält, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat
durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem
die Quarzkörner auf- und nebeneinander liegend nur durch die
mechanischen Vorgänge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen,
hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu geführt, alle
Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht
sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausübung notwendiger
organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer
Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegenüber die
Freiheit der Quarzkörner, sich nach Belieben drücken und reiben zu
können, im Namen bürgerlicher Freiheit zu wahren sei. In jüngster Zeit
hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen
die Ansicht, daß es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden
gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der
Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms für
die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse
angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon
besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen für
diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind
mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit
es sich um einzelnes handeln soll, es müßten ihrer noch mehrere sein.
Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, daß
die Freisinnige Volkspartei für ihre Stellungnahme zu den
wirtschaftlichen Fragen ein _allgemeines_ Programm annehme, in welchem
ein deutlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung alles einzelnen
enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete
Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind.

In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, daß wir, einstweilen ohne
Erörterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm
der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an
die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen:

     Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze
     zu einem wirklichen _Arbeiter- und Unternehmerrecht_, welches das
     Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit auf
     allen Gebieten der Wirtschaftstätigkeit unter Gesichtspunkten
     öffentlichen Rechts regelt -- nach der persönlichen Seite hin den
     unselbständigen Arbeiter sichert gegen den Mißbrauch seiner
     Abhängigkeit zur Beschränkung seiner persönlichen und bürgerlichen
     Freiheit -- nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl
     schädliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern
     den Unternehmergewinn haftbar macht für Erfüllung sozialer
     Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhältnis von Unternehmer
     und Arbeiter sich ergeben.

Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens übergehe, komme
ich natürlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin
begriffen sein müssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne
von Erläuterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei
solche Einzelforderungen für den Ausbau des allgemeinen Programms schon
zu formulieren.

       *       *       *       *       *

Ich betrachte zunächst die persönliche Seite des Verhältnisses zwischen
Unternehmer und Arbeiter.

Selbstverständlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit
dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitstätigkeit betrifft,
eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und
Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei
Einschränkungen individueller Freiheit, die das geordnete
Zusammenarbeiten vieler, zumal in großen Betrieben, unerläßlich macht.
Hiervon abgesehen, muß aber jede unbefangene Erwägung zu dem Schluß
führen: daß dieses Verhältnis, soweit der einzelne dem einzelnen
gegenübersteht, ein rein bürgerliches Vertragsverhältnis geworden ist,
in welchem Leistung und Gegenleistung völlig sich decken und keinerlei
Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder
Bezahlung ausgeglichen werden müßte -- also seitens des Arbeiters etwa
durch persönliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rücksichtnahme
außerhalb seiner Arbeitstätigkeit.

In weiten Kreisen der oberen Stände -- in Deutschland wenigstens --
steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die
jenes Verhältnis unter dem Schild: Arbeit_geber_ zu Arbeit_nehmer_, oder
unter dem noch deutlicheren Namen »Brotherr« für den ersteren,
interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Ansprüchen
zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine persönliche
Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botmäßigkeit in _allen_
Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Betätigung
bürgerlicher Rechte. -- Es klingt ja so vernünftig zu sagen: »geben« ist
doch mehr als »nehmen«, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter müssen
also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen
Arbeitsgelegenheit zu geben -- sie müssen ja sonst hungern -- und sie
dürfen doch nicht so schnöde sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren
immer zu ärgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen
verfolgen wollen als jenen erwünscht und angenehm sind! -- Daß auch der
Arbeiter sich als »Geber« hinstellen könnte, indem er dem andern sagte:
für die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne
welche Du ja ebenfalls nichts zu leben hättest -- das vergißt man dabei.

Es ist noch gar nicht lange her, daß wir -- bei Beratung der
Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer späteren Gelegenheit -- aus
dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der
Reichstagstribüne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am
Bundesratstisch Reden zu hören bekommen haben, Variationen auf das
Thema: »wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif«, welche ziemlich unverblümt
die Idee des »Brotherrn« zur Richtschnur auch für alle gesetzliche
Regelung des Verhältnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen
wollten. Die mechanische Übertragung der persönlichen Unterordnung der
Unselbständigen, die beim alten Handwerk in _sittlichen_ Beziehungen
begründet war, auf das nackte Interessenverhältnis zwischen Unternehmer
und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt
_plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung_. Wer das nicht
einsieht, wolle doch einmal ein dem Verhältnis von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ganz analoges Verhältnis, das von Hausherrn und Mieter, in
ähnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt:
Wohnunggeber zu Wohnung_nehmer_. Dann müßte er deduzieren: wie gut ist
es doch, daß so edle Wohnunggeber sich finden, die Häuser bauen, um sie
gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit
wir mit unseren Familien nicht auf der Straße zu kampieren brauchen!
Solchen müssen doch wir Wohnungnehmer Dank und Rücksicht zollen, und
wenn einer von uns ein Konservativer wäre, sein Wohnunggeber aber ein
Sozialdemokrat, so dürfte er doch diesen nicht damit kränken, daß er
dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! -- Woran liegt
es, daß, während man jeden, der so reden wollte, für einen Narren
erklären würde, in bezug auf das andere Verhältnis ganz Entsprechendes
noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall
stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher
Kraft gegenüber, in dem andern Fall aber der Unabhängige, Starke und der
Abhängige, Schwache -- und das muß doch wohl für die Rechtsansicht einen
Unterschied machen!

Was ist aber die Wirkung solcher Prätentionen des Unternehmertums
dem Arbeiterstand gegenüber? Sie treten überall klar zutage als
persönliche Verschärfung des in dem Verhältnis selbst liegenden
Interessengegensatzes. -- Es gehört der angeborene Hochmut des Junkers
oder der erworbene Dünkel des Protzen dazu, nicht sehen zu können, dass
die Tausende, die in rußigem Kittel ihre tägliche Arbeit im Dienst von
Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse
sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als
daß ihre Väter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre länger auf
der Schulbank zu belassen; dann würden sie alles, was jetzt ihre
Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun können --
etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegenüber, die doch
nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, muß die Anforderung
von Botmäßigkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den
starken, widerstandsfähigen Naturen Erbitterung und grimmigen Haß, bei
den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. -- Ich betrachte es als
ein wahres Glück für das Deutsche Volk, daß es in seinen unteren
Schichten noch eine genügende Zahl von solchen enthält, die auf jene
Zumutungen reagieren müssen mit Erbitterung und Haß. Denn viel schlimmer
als dieses akute Gift ist für die Volksseele das schleichende Gift der
Gewöhnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle
Stellung unter den Völkern behaupten können, wenn seine Einrichtungen
dazu führten, die Bediententugenden bei sich zu züchten, Gehorsam und
Unterwürfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegenüber
mit Vorliebe die »idealen Güter« ausspielen, sollen besonders bedenken,
daß es für jeden, auch für den schlichten Arbeiter, eines von den
idealsten Gütern ist: sich nicht als Knecht eines ändern fühlen zu
müssen.

In den Ländern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der
Rechtsanschauung jetzt vollständig überwunden. Auf den breiten, festen
Wegen bürgerlicher Freiheit, auf denen dort die öffentliche Meinung ohne
Mithilfe von Staatsanwälten sich bildet und mißliebige Regungen
einzelner Stände nicht für Jahrzehnte mundtot gehalten werden können,
hat diese öffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort
ist es so weit, daß ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur
Gefolgschaft in irgendwelchen bürgerlichen Angelegenheiten durch
freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es
aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet
würde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch
viele, die anständig genug sind, sich nur zu ärgern, wenn ihre Leute
andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter
entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht
denken, die Großmütigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es
ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer über jenes nicht einmal sich
zu ärgern. Bei uns also muß wohl dem schwachen Rechtsbewußtsein durch
eine gesetzgeberische Deklaration des »Brotherrn« unter die Arme
gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel
größeren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich,
daß die Reichsgewerbeordnung -- und wenn sie für den Landbau eine
»Gesinde«-Ordnung bleiben müßte, dann auch diese -- bald einen Paragraph
bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschläge zu
verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften müsse in jedem Raum
in Stadt und Land, in welchem unselbständige Arbeiter im Dienst irgend
eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag hängen etwa des
Inhalts: »_Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis beziehen sich
ausschließlich auf die Leistung der vertragsmäßigen Arbeit. Keinem darf
seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige
Botmäßigkeit oder Rücksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen
werden_.« In allen Staatsbetrieben aber müßte ein solcher Anschlag
besonders groß gedruckt aushängen. Dann müßte es wohl endlich aufhören,
daß einige Millionen von deutschen Bürgern fast allwöchentlich einmal
die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung
lesen zu müssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen
worden, weil er an seinen Vorgesetzten mißliebigen Bestrebungen
öffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gewährleisteten
bürgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausgeübt habe.

       *       *       *       *       *

Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem
Verhältnis der selbständigen zur unselbständigen Arbeit einander
gegenüber treten -- wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte
mich beschränken muß.

Der Stand, welchen die _Rechts_entwicklung angesichts der seit einem
Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenfällig hervortretenden
Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitstätigkeit, mit
Bezug auf diese Tätigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten
gekennzeichnet durch einfaches Gegenüberstellen zweier Tatsachen:

Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit etwas unternimmt, was
raucht, stinkt oder Lärm macht und dadurch einige Nachbarn belästigen
oder schädigen kann, so wird gemäß den Gewerbeordnungen sein Tun schon
lange der Obhut öffentlichen Rechts für würdig befunden. Und wenn ihrer
viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl.
sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige vermögensrechtliche
Konsequenzen für sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat
_dieses_ Tun die Gesetzgebung auch schon längst eingehender,
sorgfältiger Regelung und Ordnung für wert erachtet. In beiden Fällen
handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Vermögen
geschädigt werden können.

Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in
Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder Lärm verursachen und
keine vermögensrechtlichen Kollisionen herbeiführen, so können diese
Aktionen dadurch, daß viele in gleicher Art verfahren oder daß andere
durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht genötigt
werden, die allergrößte, einschneidendste Tragweite für das Gemeinwohl
haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark
benachteiligen -- das öffentliche Recht bekümmert sich darum nicht.
Diejenigen, welche davon zunächst allein betroffen werden, können der
Regel nach am Besitz nicht geschädigt werden, weil sie keinen haben.

Kraft »wirtschaftlicher Freiheit« kann also jeder, der aus Tatendrang
oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszuüben
wünscht, dazu mitwirken helfen, daß immer mehr Menschen einen gewohnten
Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendrängen ohne
irgend eine Gewähr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen Tätigkeit. Er
kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen
so lange fortsetzen, als es ihm noch genügend Vorteil zu bringen
scheint, und wenn er meint, daß er auf andere Art sich besser stehen
werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb größer werdendem
Risiko entziehe, so kann er es zuschließen und diejenigen, welche
inzwischen von solchem Unternehmen abhängig geworden sind, mögen sehen,
wo sie bleiben. Wenn Jahre günstigen Geschäftsganges ihm große
Überschüsse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige Störungen zu
zeitweiliger oder dauernder Einschränkung des Umfangs seiner
Unternehmungen nötigen, so kann er plötzlich so viel Arbeiter entlassen,
als nötig ist, um für ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und
Aufwendungen herbeizuführen; denn niemand kann ihm zumuten, den früheren
Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen über Krisen
hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Kräfte
verbraucht haben oder sonst arbeitsunfähig geworden sind, der
Fürsorge der Gemeinde überlassen, soweit nicht neuerdings die
Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten
lassen; denn weiteres tun zu sollen, würde gleichfalls eine
nachträgliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er früher von ihrer
Tätigkeit gehabt und längst in sein persönliches Eigentum genommen hat.

Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst
überlassenen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in
den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander für
die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem
nur durch Rücksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist
immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse,
und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als
Vermittler zwischen Konsument und Produzent überall sich eindrängt. Denn
der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum
dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum für größeren
eigenen Gewinn läßt. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem
Verdienst möglichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit
sehr starker Konkurrenz öfters nicht anders, wenn ihm ein mäßiges
Äquivalent für eigene Arbeit noch übrig bleiben soll. Die Herabsetzung
des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher,
soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der
Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie
erzeugt die ausgesprochene Tendenz, für den gleichen Lohn größere
Arbeitsleistung durch längere Arbeitszeit oder stärkere Anspannung der
Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der
Industrie das Äußerste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf
diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen
sogar schon ein erfreulicher Rückgang eingetreten ist, behält das
Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur
Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die
Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung
ihrer Leistungsfähigkeit durch Verbesserung der Methoden und
Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., möglichst
vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur
zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus größeren
Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise
Gegenstände, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als
Arbeitsmittel dienen, erst für eine gehobene Lebenshaltung Wert haben.
Auch hat die Verbilligung in sehr großem Umfang -- z. B. bei fast allen
Massenartikeln für Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den
Industriezweigen, welche die gedrückteste Lage der Arbeiter aufweisen --
keineswegs die wohltätige Wirkung, diese Dinge auch solchen zugänglich
zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranlaßt nur
eine maßlose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das
einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr
wertgehalten wird.

Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitstätigkeit
unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat,
liegen in allen Industrieländern klar zutage -- als Massenarmut und
Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration großer
Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Kräfte.
Schlimm aber wäre es für die menschliche Kultur, wenn der große
Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der Völker, den die neue Arbeitsform
herbeigeführt hat, solche Folgen mit sich bringen _müßte_ -- und schlimm
für den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen
ihrer nicht Herr zu werden vermöchte.

Wie nun im Zinswesen das Verhältnis des einzelnen zum einzelnen ein
redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein
kommen in dem Verhältnis der Gesamtheit der Zinsempfänger zur Gesamtheit
der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit
von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen
korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen
entspricht, die Recht und Sitte für die gegenseitige Abgrenzung von
Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt könnte also
höchstens einige Schärfung gewisser Rechtsbegriffe und Gewöhnung an
etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die
Wirkungen des Zinswesens vernünftigerweise abgewandt werden könnten
durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig ließen sich die Folgen
der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch
Außerkurssetzen der Triebkräfte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung
von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftstätigkeit einführen. So
sicher es nun ist, daß die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft
durch vernünftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der
Wirtschaftstätigkeit überwinden kann, so sicher ist es also auch, daß
solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer
Staatsidee, welche sich nicht erschöpft in der Betrachtung des
privatrechtlichen Verhältnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben
die gleichartige, übereinstimmende Tätigkeit ganzer Klassen als
wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift.

Jede in diesem Sinne »organische« -- d. i. notwendigerweise »soziale« --
Staatsidee muß aber zu der Einsicht führen, daß, nachdem das
Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung
geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des
ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu
organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine
Tätigkeit durchaus unter Rücksichten seines persönlichen Vorteils
betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den
Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die persönliche
Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt -- die Gesamtheit der
Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die körperliche Arbeitskraft des
gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses Stück
inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten
Charakters des einzelnen, hinsichtlich der Tätigkeit der Klasse eine
öffentliche Funktion: _Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der
Wirschaftstätigkeit des Volkes_ -- und diese Funktion muß naturgemäß
durch _öffentliches_ Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt
sein.

An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort
hinführt: _Vorsorge für Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft
und: Haftung für den regelmäßigen Verbrauch dieser Volkskraft_ hat
unsere Gesetzgebung glücklicherweise schon die ersten Schritte zu
öffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitstätigkeit getan
-- zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von
hoher grundsätzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer
organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck
bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anfänge des »Arbeiterschutzes«,
den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller
Parteien, welche an der Lösung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten
wollen, muß es sein, an _diesen_ Stellen der Fortbildung des
öffentlichen Rechts kräftige Impulse zu geben.

       *       *       *       *       *

In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge für Schonung und Erhaltung der
Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebensächlichen,
folgendes:

Auf die mancherlei ungünstigen Wirkungen physischer und psychischer Art,
welche die Tätigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung überhaupt und
namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines
heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz
und gar auf die unselbständigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende
Gerechtigkeit fordert, daß, wenn diese die Nachteile tragen müssen,
auch Mitgenuß der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die
organisierte Arbeit darin bringt, daß in ihr die Leistung des einzelnen
sich verzehnfacht -- sie fordert also, daß diese Steigerung der
Produktionsfähigkeit nicht ausschließlich dem Unternehmergewinn und der
Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch
Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein
würdiger Inhalt eines Menschendaseins, _nur_ Rad in einer Maschine zu
sein, was doch die Arbeitsteilung für die meisten während der
Arbeitsschichten bedeutet -- und es ist keine Grundlage für die
Erhaltung eines höheren sittlichen und geistigen Niveaus und für die
Pflege gesunden Familienlebens in der Majorität des Volkes, daß der
Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und
Befriedigung des dringendsten Ruhebedürfnisses.

Das noch immer fortschreitende Herabgehen der körperlichen Tüchtigkeit
in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs
Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ungünstigen
Einflüssen der modernen Arbeitstätigkeit durch deren zeitliche
Beschränkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche
England mit der gesetzlichen Beschränkung der industriellen Arbeit schon
vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses
Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende
Regierung durch Einführung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerkstätten
das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die
Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm für die industrielle
Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in
Deutschland, über die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei
Gelegenheit der früheren Parlamentsdebatten über die 10-Stunden-Bill
_Macaulay_ seinen Landsleuten gesagt hat: »Wenn jemals dieses Land (also
England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den
Industrieländern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird
dieses gewiß nicht ein Geschlecht von kümmerlichen Zwergen sein, sondern
nur ein Volk, welches an körperlicher Rüstigkeit und geistiger
Spannkraft dem unsrigen überlegen ist!«

Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen
Stände hat es in Deutschland dahin gebracht, daß die gerechteste und
vernünftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des
Arbeiterstandes, die Forderung verkürzten Arbeitstages, fast ihre
ausschließliche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und pünktlich
zu jedem 1. Mai bescheinigt in der »gutgesinnten« Presse der Hohn eines
übermütigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten
Bildungsdünkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: daß sie immer
noch der einzige Hort _so vernünftiger_ Bestrebungen geblieben sei.
Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des _ganzen Volkes_
zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung
nehmen und offen aussprechen: daß sie nicht nur für die gesetzliche
Einführung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands
eintreten, sondern mit allen Kräften alle Bestrebungen des
Arbeiterstandes unterstützen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer
Zeit auch in Deutschland die _Drittelung_ des Tages bei der
industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor für die Preisbildung
der Arbeitserzeugnisse zu machen.

       *       *       *       *       *

Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der
Unselbständigen in der organisierten Arbeit -- der exzeptionell in der
Unfallgefahr, regelmäßig in der natürlichen Invalidität gegeben ist --
kann nicht zweifelhaft sein, daß für ihn diejenigen als _Gesamtheit_
aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung
nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein muß,
welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung trägt, so
verlangt die Wirtschaftstätigkeit des ganzen Volkes ein
Amortisationskonto für den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen
Arbeitskraft bei der Gütererzeugung -- ein Konto, auf Grund dessen in
der Preisbildung für die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie
der regelmäßige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann.

Es ist eine ganz willkürliche, durch den tatsächlichen Stand der Dinge
auch überall widerlegte Annahme, daß im Arbeitslohn selbst die
durchschnittliche Abnutzungsquote für die persönliche Arbeitskraft der
einzelnen schon mit enthalten sei und daß also Sparen oder
Privatversicherung aus diesem Arbeitslohn für die regelmäßigen Wirkungen
des fortschreitenden Kräfteverbrauchs aufzukommen habe. Der Staat selbst
erkennt hinsichtlich seiner Beamten das Unzutreffende jener Annahme an,
indem er in seinem Pensionsetat für den Kräfteverbrauch in seinem Dienst
besonders aufkommt. In demselben Verhältnis aber, in welchem die Beamten
zum Staat stehen, stehen in diesem Punkte kraft der organisierten
Arbeitstätigkeit die unselbständigen Arbeiter zur Gesamtheit der
Unternehmer. Die vorher betonte öffentliche Funktion des Unternehmertums
im Organismus der Volkswirtschaft, die Organisation und Verwaltung der
physischen Arbeitskraft des Volkes, weist jenem die Aufgabe zu, auch
aufzukommen für den Verbrauch dieser Arbeitskraft in seinem Dienst.

Als _haftbar_ für die Erfüllung dieser Aufgabe -- und noch einiger
andern, über die ich hier nicht rede -- muß aber der Unternehmergewinn
angesehen werden. Dieser ist zwar überall zu einem gewissen Teil
Äquivalent für die persönliche Tätigkeit des Unternehmers und mag für
viele auch nicht mehr als dieses bedeuten; im großen und ganzen aber
sind in ihm Posten enthalten, die ganz außer jedem möglichen Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung stehen und mit persönlicher Tätigkeit und
persönlichem Verdienst der Unternehmer gar nichts zu tun haben. Dieser
_überschüssige_ Unternehmergewinn vieler, der hinausgeht über ein
vernünftiges Äquivalent persönlicher Leistungen, ist seinem Ursprung und
seinem Wesen nach durchaus nichts anderes als Anteil an dem allgemeinen
Überschuß, den regelmäßig oder zeitweilig die gesamte Arbeitstätigkeit
des Volkes ergibt über die Summe aller anschlagsmäßigen Ausgabeposten
hinaus -- als da sind: Verzinsung des ganzen Betriebsfonds, Amortisation
der dem Verbrauch unterliegenden Betriebsmittel und Lohn für alle
Arbeitstätigkeit, Arbeiter und Unternehmer zusammengenommen. Die Anteile
an diesem Gesamtüberschuß verteilen sich auf Konto »Unternehmergewinn«
unter die einzelnen sehr ungleichmäßig und nach sehr verwickelten
Bedingungen. Eine gesunde Volkswirtschaft aber hat die Summe dieses
Überschusses anzusehen und zu behandeln als einen allgemeinen
Rücklagefonds in der Verwahrung der Unternehmer. Auf ihn ist einerseits
die regelmäßige Vermehrung des gesamten Betriebskapitals angewiesen, die
eine wachsende Bevölkerung und die Steigerung der wirtschaftlichen
Tätigkeit erfordern, anderseits aber ist darauf auch anzuweisen die
Deckung der nicht-anschlagsmäßigen Aufwendungen, zu denen gegenwärtig
u. a. auch der Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in der
Wirtschaftstätigkeit noch gehört. Im übrigen aber hat er als Reserve zu
dienen zur Deckung des Defizits, welches zeitweiliger Rückgang der
Wirtschaftstätigkeit für einzelne Perioden an Stelle jenes Überschusses
ergeben kann, also als Ausgleichungsfonds für die unvermeidlichen
Schwankungen im Haushalt des Volks.

Die Sozialdemokratie mag den in der Summe der _überschüssigen_
Unternehmergewinne gegebenen durchschnittlichen Gesamtüberschuß der
Volkstätigkeit seiner absoluten Größe nach wohl hoch überschätzen, weil
sie ziemlich alles dazu rechnet, was außer dem eigentlichen Arbeitslohn
noch tatsächliche Ausgabeposten sind. Er ist aber sicher vorhanden --
man muß ihn nur nicht da suchen, wo er nicht ist, sondern da, wo er ist
-- nicht bei den kleinen Unternehmern, die in der Konkurrenz mit andern
günstiger gestellten wohl häufig kaum mehr, öfters weniger, als einen
angemessenen Arbeitslohn für sich übrig behalten, sondern bei den großen
Unternehmungen, die, wie z. B. zahlreiche große Aktiengesellschaften,
unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr
reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitstätigen
Organe, noch Dividenden auszahlen, die über die marktgängige
Kapitalverzinsung, zuzüglich einer vernünftigen Risikoprämie, sehr weit
hinausgehen. Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung muß es sein,
allmählich die Wege zu ebenen, auf welchen jener überschüssige
Unternehmergewinn seinen natürlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus
des Volks dienstbar, für die Erfüllung der sozialen Aufgaben gegenüber
der Gesamtheit der unselbständigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann.

In den Kreisen derer, die unter den Einwirkungen des Klasseninteresses
der Unternehmer stehen, hat sich allerdings die Vorstellung schon
festgesetzt, als ob auch alles, was einem nicht durch seine persönliche
Tätigkeit, sondern nur _infolge_ derselben zufällt, bedingungsloses
Privateigentum sei, welches für Zwecke des Gemeinwohls anders als etwa
durch eine kleine Einkommensteuer heranziehen zu wollen, Konfiskation
des Eigentums bedeute. Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung
an der organisierten Arbeitstätigkeit unter Umständen viel mehr erzielen
zu können, als eine reichliche Gegenleistung für eine spezifische
Tätigkeit, wird dabei gedacht als Ausfluß allgemeiner Menschenrechte --
nicht etwa als Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein
solche spezifische Tätigkeit ermöglicht. Das Unternehmerwesen erscheint
dabei als der große Glückstopf, an den heranzukommen, um recht tiefe
Griffe hinein zu tun, für ein besonders dankbares Geschäft gilt. -- Ich
wäre der letzte, der die qualifizierte Arbeit, die der Ordnung nach der
Unternehmer zu leisten hat, nicht eines reichlichen Lohnes wert hielte.
Wer aber nicht alles Augenmaß für die natürliche Proportionalität der
Dinge verloren hat, muß einsehen, daß die illimitierten Gewinne, die
Unternehmern mittelst der Arbeitstätigkeit _anderer_ zufließen können,
unter dem Eigentumsbegriff etwas durchaus anderes bedeuten, als etwa die
unbeschränkten Einnahmen, welche ein berühmter Künstler oder ein
gesuchter Arzt aus seiner rein persönlichen Tätigkeit gewinnen mag. Das
Nicht-Erkennen solchen Unterschieds, die Verwischung aller Grenzen
zwischen wirklich persönlichem Erwerb und bloßem Anteil an einem
Gemeingut ist wiederum ein handgreifliches Zeichen von _plutokratischer
Verdunkelung der Rechtsbegriffe_.

Unter den Versicherungsgesetzen, welche darauf ausgehen, die Deckung für
Verbrauch und Abnutzung der Arbeitskraft in der Volkswirtschaft in
geordnete Bahnen zu leiten, hat das erste, die Unfallversicherung, den
richtigen Gedanken konsequent durchgeführt: daß die Gesamtheit der
Unternehmer für solchen Verbrauch ausschließlich aufzukommen habe, und
hat dabei auch hinsichtlich des Maßes der Leistungen einigermaßen
befriedigende Regelung geschafft. Die bekannte Rückwärtskonzentration
der sozialen Ideen hat aber nachher aus der andern, ihrer Intention nach
viel bedeutsameren Einrichtung, der Alters- und Invalidenversicherung,
einen ärmlichen Zwitter werden lassen, ohne innere Folgerichtigkeit im
Aufbau, und im Effekt nur eine etwas verbesserte Armenverpflegung -- und
zum Unglück hat sie auch noch den wertvollen Gedanken der
berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unternehmer gerade da
preisgegeben, wo er angefangen hätte, eine wirkliche Bedeutung zu
gewinnen.

       *       *       *       *       *

Nach dieser positiven Begründung meines vorher ausgesprochenen
Vorschlags bedarf es nur noch einiger Bemerkungen nach der negativen
Seite hin -- in Hinblick auf die Ansichten, welche die Lösung der
sozialen Frage von der »Selbsthilfe«, sei es von unten oder von oben
her, erhoffen.

Soweit die Selbsthilfe von unten her erwartet wird, sucht man sie in der
Vereinigung und Genossenschaftsbildung. Diese Bestrebungen haben sicher
einen sehr hohen -- auch sozialpolitischen -- Wert, insofern sie die
Wege eröffnen und die Formen schaffen für eine kräftige und geordnete
Klassenvertretung der unselbständigen Arbeiter. Sie leiten dadurch
zugleich -- wie wir jetzt in England sich vollziehen sehen -- den Streit
der einander gegenüberstehenden Interessen aus einem ewigen zerstörenden
Kriegszustand in die Bahnen mehr friedlicher Aktionen hinein. Darüber
hinaus aber, als Mittel wirklicher Konkurrenz mit dem Unternehmertum,
als Grundlage für Erhaltung oder Wiedereroberung der wirtschaftlichen
Selbständigkeit für größere Kreise des Volkes, hat die Vereinigung
meines Erachtens nur auf wenigen bestimmten Gebieten eine Bedeutung.
Denn Genossenschaftsbildung zu wirtschaftlicher Tätigkeit ist nur
möglich unter Gleichartigen und Gleichberechtigten. Wesentliche
Unterschiede der Funktionen im Zusammenwirken heben die Gemeinsamkeit
der Interessen und die Gleichheit der Rechte auf. Wirklich
genossenschaftliche Vereinigung von so heterogenen Elementen, wie z. B.
in einem größeren Industriebetrieb zusammenzuwirken haben, erscheint
ganz aussichtslos. Dafür fehlt einstweilen nicht nur jedes Vorbild und
jede Tradition, sondern auch jede Rechtsbildung. Der Verzicht aber auf
feinere Organisation durch Zusammenfassen mannigfaltiger Kräfte würde in
der Industrie fast auf allen Gebieten gleichbedeutend sein mit
wirtschaftlicher Inferiorität und Konkurrenzunfähigkeit gegenüber besser
organisierten Unternehmungen. Der Landbau dürfte deshalb wohl das
einzige Gebiet sein, auf welchem in größerem Umfang genossenschaftliche
Vereinigung vieler die Vorteile des Großbetriebes mit der Erhaltung der
Selbständigkeit vereinigen und dadurch eine wirkliche soziale Bedeutung
gewinnen kann. Die _allgemeinen_ sozialen Übel sind also auf diesem Wege
nicht zu überwinden. -- Der Hinweis auf die »Selbsthilfe«, soweit er auf
anderes sich bezieht als vorher angegeben, ist ein guter Rat für solche,
die keinen brauchen.

Noch weniger aber ist die Heilung zu erwarten von der entgegengesetzten
Seite her, von den Unternehmern. -- Allerdings gibt es Leute, welche da
glauben, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit der guten Unternehmer
werden die sozialen Klüfte zuletzt mit Rosen ausfüllen und durch
Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, -- Gewinnbeteiligung u. dergl. --
auch sonst unvermittelte soziale Interessengegensätze schließlich in
eitel Harmonie auflösen. Ich will auch darüber meine Meinung kurz sagen
-- schon um mich gegen den Verdacht zu sichern, als ob ich in meinem
Umkreis solche Wege hätte bahnen wollen: alles einzelne derart mag, für
sich betrachtet, sehr gut, sehr erfreulich und sehr nützlich sein und
mag den Arbeitern manche Annehmlichkeiten und kleine Vorteile
verschaffen, die sie sonst nicht hätten. Für den sozialen Fortschritt
haben aber alle solche Einrichtungen und Maßregeln des Wohlwollens genau
dieselbe Bedeutung, die es für den Aufschwung der Kunst hat, wenn einer
sein verwittertes Haus anstreichen läßt: es sieht besser aus. Und wer
daran noch zweifelt, den muß man auf die Tatsache hinweisen, daß, wenn
die Wohlfahrtsapostel unter sich sind, sie kein besseres Argument
wissen, sich in ihren Bestrebungen gegenseitig zu bestärken als die
Versicherung: alle solche Maßregeln seien ja ganz »rentabel« -- die
Kosten kämen indirekt wieder herein. Gegenwärtig aber ist das
Kennzeichen für alles, was wirklich sozialen Wert hat, daß es nicht
»rentabel« ist, vielmehr dem einen Teil Opfer auferlegt -- _wirkliche_
Opfer! -- Gesunder Klasseninstinkt läßt die Arbeiter gegenüber all
solchen Bemühungen des Wohlwollens, insoweit sie soziale Bedeutung zu
haben prätendieren, ganz kühl sagen: Keine Wohltaten -- besseres Recht!

Von der Tätigkeit des einzelnen aber mehr zu erwarten, als jene
dekorative Verbesserung unserer Zustände, hieße die Bedingungen völlig
verkennen, unter welche die Konkurrenz das Tun aller gestellt erhält. In
Dingen, die wirklich Opfer auferlegen, kann keiner den anderen um mehr
voraus sein wollen als um sehr kleine Schritte -- sonst sorgt schon der
Wettbewerb derer, die solche Opfer nicht zu bringen für gut finden, daß
er ganz unschädlich werde. Wer in seinem eigenen Wirkungskreis redlich
sich bemüht hat, über das Niveau der Wohlfahrtseinrichtungen
hinauszukommen, weiß ein Lied zu singen von der Ohnmacht des einzelnen.
Nur Toren könnten versuchen wollen, Gärten in der Wüste anzulegen --
damit in nächster Nacht der Wüstensand etwas zu begraben finde. Die
Oasen in der Wüste bleiben immer Oasen in einer _Wüste_ und müssen den
Wüstencharakter ihrer Umgebung, nur etwas gemildert, überall zur Schau
tragen. Alle vernünftigen Bemühungen der einzelnen auf sozialem Gebiet
können daher nur darauf hinzuwirken versuchen, daß das gesamte
Wirtschaftsfeld allmählich _weniger Wüste_ werde -- und dieses kann nur
die organisatorische Aktion des Staates zuwege bringen.

Der Erweiterung und Kräftigung organisatorischer Funktionen des Staates
auf dem Wirtschaftsgebiet noch im Namen der Freiheit entgegenzutreten,
wäre aber völlig verfehlt. Die »wirtschaftliche Freiheit« der alten
Nationalökonomie ist nichts anderes als wirtschaftliches Faustrecht --
das Recht der Starken, als Klasse, die Schwachen, als Klasse, ungestört
ausbeuten zu dürfen. Und wie alle Kultur, und zumal alle Staatenbildung,
in der Einschränkung und Überwindung des Faustrechts im Verkehr der
Individuen ihren Anfang hat, so kann sie weiteren Fortschritt nur finden
in der Überwindung des _Klassen_faustrechts. Der bürgerlichen Freiheit
aber tun die Einschränkungen, die dabei den einzelnen erwachsen mögen,
keinen Abbruch. Absolute Freiheit fordert das Kulturinteresse nur für
ein einziges Gebiet -- die Propaganda der Ideen. In allem übrigen steht
jede Beschränkung durchaus nur unter der Frage: cui bono? -- für wen und
wem zulieb? und auch der freiheitliebende Mann kann in einer
Beschränkung seines Tuns keine Freiheitsbeschränkung finden, wenn sie
alle gleichmäßig zum Vorteil des Gemeinwohls betrifft.

       *       *       *       *       *

Das sind die Erwägungen, auf welche hin ich den vorher schon
formulierten Anspruch an die Gesetzgebung für ein geeignetes soziales
Programm der Freisinnigen Volkspartei halte. Es bedarf aber kaum noch
eines Wortes, um erkennbar zu machen, daß eine solche Forderung in
innerem Zusammenhang mit dem politischen Programm der Partei steht, also
keineswegs Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ebensogut von andern
Parteien, oder außerhalb aller politischen Parteien, verfolgt werden
könnten. Denn Kern und Mittelpunkt jener Programmforderung ist der
Gedanke: unseren _ganzen_ Arbeiterstand, unbeschadet der unvermeidlichen
Unselbständigkeit der einzelnen in ihrer persönlichen Arbeit, auf das
_bürgerliche_ Niveau des alten selbständigen Handwerks zu erheben,
welches zurzeit nur seine obersten Schichten, in den bestsituierten
Industrien, erreichen -- und so auch unter den veränderten
Wirtschaftsverhältnissen den Träger der physischen Arbeitskraft des
Volkes als dessen gesunden, festen Stamm zu erhalten. Dieses Ziel kann
aber ohne allerlei Wenn und Aber keine andere Partei sich aneignen als
eine solche, deren politisches Ideal ist: ein freies, selbstbewußtes
Bürgertum, das in allen seinen Schichten wirklichen Anteil hat an den
Gütern der Kultur. Alles, was in der Scheidung der politischen Parteien
auf der konservativen Seite steht, ist als Partei unfähig, solche
Aufgabe sich zu stellen. Denn dort braucht man als Träger des
Staatswesens hauptsächlich »Autorität«. Diese aber ist um so mehr und um
so konzentrierter vorhanden, je kleinere Gruppen herrschen, je größere
unselbständig und abhängig bleiben. Für große und einflußreiche Kreise
des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die Hörigkeit nicht mehr
zu haben, nunmehr eine »Gesindeordnung« das Ideal für die Regelung des
Rechtsverhältnisses zwischen den Selbständigen und den wirtschaftlich
Unselbständigen.

Also würde die Freisinnige Volkspartei mit der Annahme des
vorgeschlagenen Programmpunktes, vermöge seiner innern Beziehung zu den
Grundlagen bürgerlicher Freiheit, auch noch ein kräftigeres Rückgrat für
ihre politischen Bestrebungen gewinnen.



Anhang.


Den beiden Vorträgen über »Steuersystem« und »Arbeiterschutz«, die E.
ABBE auf Grund einer stenographischen Nachschrift nachträglich selbst
für den Druck ausgearbeitet und auch als Broschüre (Jena, Bernh.
Vopelius 1894. Vergriffen.) veröffentlicht hat, folgte noch ein drittes
Referat über »Volksbildung«. Bei diesem verhinderte er eine Nachschrift
als überflüssig, weil er sich besonders sorgfältig vorbereitet hatte und
daher des Wortlautes für eine spätere Drucklegung durchaus sicher
glaubte. Zu einer solchen ist er aber aus verschiedenen Gründen nicht
gekommen und damit ist eine eingehende Kenntnis seiner Ideen über diese
wichtige Frage unmöglich gemacht.

Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. ABBEs »Entwurf zu
einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung« und den »Motiven und Erläuterungen
zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung« wiedergegeben, die
seine Ansicht über Volksbildung in gedrängter Form zum Ausdruck bringen.
Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil
das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endgültigen Fassung
abgedruckte Statut über diesen Gegenstand nichts enthält; denn ABBE hat
sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die
praktische Ausführbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und
auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl
Zeiss-Stiftung verzichtet.

Hierzu mag noch bemerkt werden, daß nach ABBEs Hinscheiden der von ihm
gehegte Plan von jüngeren Freunden ohne Kenntnis dieser Vorgänge als
gewiß in seinem Sinne liegend aufgenommen und die Verwirklichung durch
eine von ihnen begründete, aus freiwilligen Beiträgen seiner Freunde und
Verehrer zu dotierende »Ernst Abbe-Stiftung« angebahnt wurde.

Der Herausgeber.


Aus »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript
gedruckt, d. d. Lugano, Mai 1895)«:


§ 80.

Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter
Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in § 1 gänzlich
ausgeschlossen sein, außer für den einen Fall, daß es geschieht, um
Söhnen des Arbeiterstandes die Wege zu höherer Ausbildung zu eröffnen --
aber abseits von jeglicher Wohltätigkeitsidee, allein unter dem
Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten,
welche mangels der Möglichkeit genügender Ausbildung dem Dienst der
größeren Aufgaben im wirtschaftlichen und öffentlichen Leben der Nation
fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls für diesen
Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen,
der Leitung der wirtschaftlichen und öffentlichen Angelegenheiten,
solche Elemente zuzuführen, die noch vermöge der eigenen Lebenserfahrung
mit den arbeitenden Klassen Fühlung haben und die kastenartige Scheidung
der Berufsstände in ihren Personen durchbrechen können.

Für den Fall, daß die Carl Zeiss-Stiftung später reichlichere Mittel zur
Verwendung nach außen verfügbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung
besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des
Stifters sich anzunehmen.


§ 81.

Die Stiftung möge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des
unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute
Schüler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein,
deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungewöhnlichen
Talents erkennen lassen, zu höherer Ausbildung heranzuziehen suchen. Sie
wolle zunächst den Angehörigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um
ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule
erhalten zu können -- möglichst lange im Kreise der eigenen Familie und
jedenfalls unter Ausschluß von Pensionatserziehung irgend einer Art; und
sie wolle dieselben nachher als »Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung«,
unter Gewährung einer nicht ärmlichen Sustentation und mit Belassung
vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum
Abschluß einer ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung
auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige höhere
Lehranstalten entsenden.

Für die Auswahl solcher Stipendiaten soll nicht nur keinerlei
territoriale Beschränkung bestehen, sondern im Gegenteil tunlichst
weites Gebiet der Auslese besonders anzustreben sein. Es dürfen jedoch
ausschließlich solche gewählt werden, deren Väter mit ihrer Hände Arbeit
ihr Brot zu verdienen hatten -- als industrielle Arbeiter, Kleinbauern,
Kleinhandwerker oder dergl.


Aus »Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt)«:


Zu §§ 80, 81.

Zur Erläuterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur für
etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen
bemerke ich folgendes:

Gemäß den -- menschlich auch mir höchst achtenswerten -- Absichten der
bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter
würde einem solchen bei Gewährung eines Stipendiums oder dergl. immer zu
sagen sein: »_Du verdienst_ wegen deines Verhaltens oder wegen deiner
Fähigkeiten, daß man dir zur Erlangung höherer Bildung und besserer
Lebensstellung behilflich sei.« Im Sinne meiner Anordnungen aber müßte
ihm vielmehr gesagt werden: »Du würdest wahrscheinlich glücklicher
werden, wenn man dich in Ruhe ließe und in dem Stande, in welchem du
geboren bist; denn dann würdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl
deiner Genossen, gegenüber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung
gewinnen und dann hinsichtlich des späteren Verhältnisses deiner
Bedürfnisse zu den Mitteln für ihre Befriedigung und des Verhältnisses
deiner Kräfte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv
größeren Überschusses dich erfreuen, als in einem höheren Lebensberuf
meist der Fall sein kann. _Aber_ -- die Rücksicht auf das Gemeinwohl
verlangt, daß man deine Kräfte für den Dienst von wichtigeren und
schwierigeren Aufgaben zu gewinnen suchen muß, damit dieser Dienst nicht
gänzlich angewiesen bleibe auf die allzu beschränkte Auswahl an
über-mittelmäßigen Köpfen, die der Nachwuchs der Reichen für sich allein
prästieren kann, usw.«

Die §§ 80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eudämonismus
abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes,
dessen Vater nur mit größtem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen
mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine
»milde« Stiftung sein.

Meine Ansicht ist nicht, daß eine Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung in
dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegenüber der Größe der
Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung für das Gemeinwohl
gewinnen könne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus
geschehen kann, wird immer »Tropfen auf einen heißen Stein« bleiben.
Eine wirkliche Lösung kann das hier angedeutete soziale Problem erst
dann finden, wenn einmal der Unterrichtsminister eines großen Staates
begriffen hätte, daß es für das Staatsinteresse noch nicht genug ist,
die nötigen vielen Millionen jährlich aufzuwenden, um höhere
Unterrichtsanstalten aller Art auf bestem Fuß zu erhalten, sondern daß
noch einige Millionen mehr dazuzulegen seien, um auch dafür geregelte
Vorsorge treffen zu können, daß jene Anstalten just von denen benutzt
werden müssen, an deren höherer Ausbildung allein dem Staat selbst etwas
gelegen sein kann. Das würde besagen müssen: planmäßiges Heranziehen der
höher veranlagten Köpfe aus allen Schichten des Volkes, nach Analogie
der allgemeinen Wehrpflicht und der Rekrutierung für die Spezialwaffen
zum Dienst der leitenden Funktionen im öffentlichen und wirtschaftlichen
Leben -- behufs Erhöhung des durchschnittlichen Niveaus der ganzen
geistigen Aktion des Volkes und behufs Beseitigung plutokratischer
Kastenbildung in den Berufsständen. Dazu aber würde gehören, nicht nur
sich hinwegsetzen zu können über den unvermeidlichen Mangel solcher
Maßnahmen, daß dabei wegen der Schwierigkeit richtiger Auslese auch
manches Mittelgut auf öffentliche Kosten zu erziehen wäre, sondern vor
allem, sich nicht fürchten zu müssen vor den mancherlei einschneidenden
Konsequenzen, welche eine Wiederaufhebung des allmählich entstandenen
faktischen Bildungsmonopols der Wohlhabenden nach sich ziehen würde.

Solange es deshalb mit all diesem gute Wege hat, würde einem von der
Carl Zeiss-Stiftung etwa gemachten Anfang immerhin Wert und Bedeutung
des ersten guten Beispiels auf einem wichtigen Gebiet des allgemeinen
Volksinteresses verbleiben.

Fußnoten:

[Fußnote 2: [Nach der Angabe Bebels in seiner Eröffnungsrede zum Jenaer
Parteitag (1905) fand dieser Vortrag schon 1869 statt.]]



II.

Gedächtnisrede zur Feier des 50jährigen Bestehens der Optischen
Werkstätte.

Gehalten am 12. Dezember 1896[3].


Hochgeehrte Gäste -- liebe Freunde und Mitarbeiter!

In diesen Wochen sind es 50 Jahre geworden, daß aus allerkleinstem
Anfang das Werk entstanden ist, das unter dem Namen von _Carl Zeiss_
heute die Tätigkeit einer großen Zahl von Menschen in dauerndem Verein
hält, ein wichtiges Element in der Wirtschaftstätigkeit unserer Stadt
geworden ist und auch für manche Angelegenheiten allgemeineren
Interesses einige Bedeutung gewonnen hat.

Da der Begründer dieses Werkes nicht mehr lebt, sonach niemand mehr da
ist, der noch in seiner Person das Ende des 50jährigen Zeitabschnittes
mit seinem Anfang verknüpfte und dessen Person so den Mittelpunkt einer
festlichen Erinnerung bilden könnte, haben wir von jeder Art besonderer
Feier abgesehen. Wir wollen den äußeren Markstein auf dem Weg unserer
täglichen Arbeit, den man in dem Ablauf eines halben Jahrhunderts zu
sehen gewohnt ist, lediglich zum Anlaß nehmen, auf diesem Weg einen
Augenblick Halt zu machen und unsere Gedanken zu sammeln in einem
Rückblick auf das hinter uns Liegende, und in dessen Betrachtung neue
Ermunterung zu rüstiger Fortsetzung unserer Arbeit, neues Vertrauen auf
ihre Zukunft suchen.

Die Geschichte dieser 50 Jahre enthält auch in dem sichtbar gewordenen
Geschehen, in dem Fortgang der äußeren Entwicklung unseres Instituts
wohl manches, was dem Gedächtnis aufbewahrt zu werden verdient --
manches, was für die Nächststehenden, manches, was auch für weitere
Kreise ein bleibendes Interesse hat, weil es entweder Merkzeichen
gewisser Fortschritte bietet, oder typische Vorgänge der allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung oder die Eigenart unseres besonderen
Arbeitsfeldes exemplifiziert.

Meine Absicht hier geht indes nicht auf alles dieses. Was _davon_
späterer Erinnerung festzuhalten angemessen erscheint, wird mein Kollege
CZAPSKI demnächst in einer Darstellung der Geschichte unserer Werkstätte
denen, die solches interessiert, zugänglich machen[4]. _Meine_ Aufgabe
hier sehe ich nur darin, zu erzählen von der _inneren_ Geschichte
unserer Anstalt, von den Gedanken und Bestrebungen, die in ihr lebendig
und wirksam gewesen sind -- also von dem, was aus dem sichtbaren Verlauf
des Geschehens noch nicht ohne weiteres zu erkennen -- was vielmehr, um
dessen volles Verständnis zu vermitteln, nur der beibringen kann, der
auch das innere Geschehen durch alle bedeutsamen Phasen seines Verlaufs
persönlich miterlebt hat.

Man wird nun zum voraus gewärtig sein, daß in einem Gebilde menschlichen
Schaffens, welches durch ein halbes Jahrhundert hin über mehrfachen
Wechsel der Personen hinweg stetig in gleicher Richtung sich
fortentwickelt hat, nicht nur das Resultat von äußeren Einwirkungen und
von Antrieben der Umgebung vorliegen werde -- deren fortwährender
Wechsel in unserer rasch lebenden Zeit doch nur aus blindem Zufall eine
konstante Bahn hätte ergeben können. Man wird also zum voraus vermuten,
daß in solchem Gebilde etwas wirksam gewesen ist, was von innen heraus
den Gang der Entwicklung bestimmt hat -- eine durchgehende
lebenskräftige Idee, vergleichbar dem entwicklungsfähigen Keim, aus
welchem kraft innerer Anlage der Baum allmählich herauswächst, in seinem
Wachstum nicht bestimmt, höchstens nur beeinflußt durch die Einwirkungen
der äußeren Umgebung, fördernde und hemmende Umstände.

Was nun ist in unserem Fall der lebenskräftige Keim, aus dessen
inhaltsreicher Anlage dieser große Baum entstanden ist |in dessen
Schatten jetzt zahlreiche fleißige Menschen Obdach gefunden haben|? Was
ist der treibende Gedanke, der die Entwicklung dieses Unternehmens
geleitet hat?

Es entspricht ganz der Stimmung, in der wir heute uns hier vereinigt
haben -- der Stimmung pietätvoller Erinnerung an den Mann, der vor 50
Jahren zu allem, was jetzt uns vor Augen steht, den Grund gelegt hat --
daß die Antwort auf diese Frage sofort die Bedeutung des persönlichen
Wirkens von _Carl Zeiss_, der von ihm getragenen Ideen aufdeckt -- und
so ihn gleich in den Mittelpunkt unserer Betrachtung rückt.

Schon vor acht Jahren, als wir den Begründer unserer Werkstätte zu Grabe
geleiteten, habe ich an seinem Sarg in kurzen Worten ausgesprochen[5],
daß in ihm ein Mann geschieden sei, in dessen Wirken ein neuer
eigenartiger Gedanke Anfang und Vollendung gefunden hat; und bei einem
späteren Anlaß[6] wurde im Sinne dessen als sein bleibendes Verdienst
hingestellt: das geordnete Zusammenwirken von Wissenschaft und
technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt
zu haben.

Der heutige Tag gibt nunmehr die Gelegenheit, dieses zu erläutern, näher
zu bestimmen und auch öffentlich zu rechtfertigen.

Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst ist in der Optik
allerdings eine sehr alte Sache. Denn auf ihrem Gebiet hat die
praktische Arbeit schon viel früher wie auf fast allen anderen Gebieten
der Technik in direkter Wechselwirkung mit wissenschaftlichen Ideen und
unter deutlicher Leitung solcher gestanden. Die nahe Beziehung aller
Leistungen der praktischen Optik auf große wissenschaftliche Interessen
-- zu allererst der Astronomie -- brachte dieses von selbst mit sich.
Das Interesse an der Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge hat fast
alle hervorragenden Förderer der Naturerkenntnis auch zu Förderern der
Künste gemacht, die auf Herstellung der Beobachtungswerkzeuge und deren
Vervollkommnung ausgehen. Man braucht nur KEPLER und NEWTON zu nennen,
um markiert zu sehen, wie jeder Fortschritt in der wissenschaftlichen
Erkenntnis der Eigenschaften und Wirkungen des Lichts immer unmittelbar
die Betätigung praktischer Kunst zur Verwertung solchen Fortschrittes
neu angeregt hat. So sind seit fast drei Jahrhunderten alle neuen
Zielpunkte dieser Betätigung bewußterweise aus der wissenschaftlichen
Lehre der Optik abgeleitet worden, die Mittel und Wege zur Betätigung an
der Hand der Doktrin gefunden worden.

Hierbei war aber der praktischen Arbeit des ausübenden Optikers immer
noch ein sehr weites Feld verblieben. Die Doktrin wies nur die typischen
Formen der Elemente der Konstruktionen nach, die bekannte Linsengestalt
der durch kugelförmige Flächen begrenzten Glasstücke, und gab die
allgemeinen Direktiven für ihre richtige Kombination für die
verschiedenen Zwecke, wie z. B. die Regel für das Zusammenfügen von zwei
solchen Glasstücken aus verschiedenem Material behufs achromatischer
Lichtsammlung u. dgl. Sache der persönlichen Erfahrung des geschickten
Praktikers, seiner Übung in der Beurteilung des erzielten Effekts,
seiner Findigkeit in der vorteilhaften Kombination und Abänderung der
Elemente, blieb es dabei, die jeweils beabsichtigte Wirkung
_befriedigend_ herauszubringen, also ein _gutes_ Fernrohr oder ein
_gutes_ Mikroskop nach dem jeweiligen Maßstab der Anforderungen
herzustellen; und auch der allmähliche Fortschritt in der Höhe der
Leistungen war nur zum geringeren Teil bedingt durch die Verbesserung
der technischen Ausführung, in viel höherem Grad durch das Auffinden von
vorteilhafteren, besseren Effekt herbeiführenden Kombinationen von
Linsen. Je höher die Anforderungen an die Leistung der optischen
Instrumente wurden, zu je komplizierteren Zusammensetzungstypen man sich
dadurch gedrängt sah, desto größere Bedeutung gewann die persönliche
Geschicklichkeit und praktische Begabung des ausübenden Optikers.

Beim Mikroskop hat schon in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts die
sich ausbreitende Anwendung des Instruments in der Erforschung der
organischen Welt und der hierbei rasch steigende Anspruch an hohe
Vergrößerung und vollkommene Bildschärfe, zu allmählich immer
verwickelteren Linsenkombinationen geführt, für deren Aufbau den
Optikern zwar auch neue Direktiven von theoretischen Gesichtspunkten aus
gegeben worden waren, deren erfolgreiche Ausführung an Hand dieser
Direktiven aber immer höher werdende Anforderungen an die Kunst stellte.
|Namentlich der neue Zusammensetzungstypus, den AMICI auffand -- man
weiß nicht genau, in welcher Art des Ineinandergreifens von
theoretischer Betrachtung und praktischer Erfahrung -- der auf die
Immersionslinsen hinleitete, hat um die Mitte des Jahrhunderts den
Aufbau des Mikroskopobjektivs zu einer Kunst entwickelt, die in ihren
besten Vertretern, wie z. B. HARTNACK und einigen anderen, die
Betätigung einer ganz eigenartigen Form intuitiven Schaffens zeigt, weil
sie Leistungen zustande brachte, von denen damals niemand sich
Rechenschaft geben konnte -- am wenigsten die ausübenden Personen
selbst.|

_Carl Zeiss_ ist, als er, von SCHLEIDEN angespornt, bald nach seiner
Niederlassung in Jena der Mikroskop-Optik sich zuwandte, gleichfalls den
eben charakterisierten Weg gegangen, und hat zunächst auf diesem,
schlecht und recht wie andere vor ihm und andere neben ihm, vorwärts zu
kommen gesucht unter Anlehnung an die Vorbilder, die sich ihm in den
Leistungen der älteren Meister boten. Kein Geringerer als SCHLEIDEN hat
ihm auch bezeugt, daß er nach kurzer Zeit zu sehr bemerkenswerten
Erfolgen gelangt ist. Zeiss selbst aber ist, wie er später erzählte,
hinsichtlich dieser Erfolge schon sehr früh recht skeptisch gewesen. Er
merkte, daß er, als Autodidakt an dieses Arbeitsfeld herangekommen, also
ohne Anteil an der Summe von traditioneller Erfahrung, die auf ihm
gewonnen war, den anderen gegenüber, die schon [durch] Jahrzehnte hin
jene eigenartige Kunst geübt hatten, sehr im Nachteil sei, und als
Autodidakt auch frei von allzu großer Verehrung für das traditionell
Gegebene fand er bald, daß diese ganze Art des Arbeitens im letzten
Grund für die Optik eigentlich höchst irrationell sei. Er sagte sich: da
alle Wirkungen, die eine Linsenkombination begleiten, auf Gesetzen
beruhen, die durch die wissenschaftliche Optik genau festgestellt, in
allen Einzelheiten mathematisch bestimmbar sind, und da auch alle
maßgebenden Eigenschaften des wirksamen Stoffes, des Glases, auf das
strengste meßbar sind -- so muß es für den Aufbau der Linsensysteme
jeder Art noch einen ganz anderen Weg geben, um eine verlangte Wirkung
mit Sicherheit des Erfolgs herbeizuführen. Es muß auf diesem Gebiet noch
eine ganz andere Art des Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Lehre
und technischer Kunst möglich sein, als bisher bestanden hat; es muß
möglich sein, nicht nur die allgemeine Direktive für die zweckmäßige
Zusammensetzung der Elemente aus der Theorie zu entnehmen, sondern die
richtige Zusammensetzung selbst bis in ihre letzten Einzelheiten für
jede verlangte Wirkung. Wie der Architekt ein Bauwerk, bevor eine Hand
zur Ausführung sich rührt, schon im Geiste vollendet hat, nur unter
Beihilfe von Zeichenstift und Feder zur Fixierung seiner Idee, so muß
auch, dachte sich Zeiss, das komplizierte Gebilde von Glas und Metall,
wie das Mikroskop es erfordert, sich aufbauen lassen rein
verstandesmäßig, in allen Elementen bis ins letzte vorausbestimmt in
rein _geistiger_ Arbeit, durch theoretische Ermittlung der Wirkung aller
Teile, bevor diese Teile noch körperlich ausgeführt sind. Der
arbeitenden Hand dürfe dabei keine andere Funktion mehr verbleiben, als
die genaue Verwirklichung der durch die Rechnung bestimmten Formen und
Abmessungen aller Konstruktionselemente und der praktischen Erfahrung
keine andere Aufgabe, als die Beherrschung der Methoden und Hilfsmittel,
die für letzteres, die körperliche Verwirklichung, geeignet sind. --
Also: eine andere Grenzregulierung zwischen der Arbeit des Verstandes
und der Arbeit der Hand, zwischen wissenschaftlicher Theorie und
praktischer Kunst, grundsätzlich verschieden von der früheren Abgrenzung
der Funktionen beider. Das nun ist die Idee, die _Carl Zeiss_ in die
Mikroskop-Optik eingeführt und über alle Hindernisse hinweg zur
Verwirklichung gebracht hat: die Idee eines streng _rationalen_ Aufbaues
der optischen Konstruktionen für das Mikroskop; das ist der Keim, aus
dem alle inneren Fortschritte und alle äußeren Erfolge, die sein Wirken
gebracht hat, hervorgegangen sind. Das soll es besagen, wenn als das
Verdienst von _Carl Zeiss_ hingestellt wurde: das geordnete (nämlich das
_neu_geordnete) Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst
auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

Die hier bezeichnete und auf unserem Arbeitsfeld für _neu_ erklärte Art
der Verbindung von Wissenschaft und Technik ist uns durch ihre längst
offenkundige Herrschaft auf vielen anderen Gebieten der Technik -- wie
im Maschinenbau, dem Ingenieurwesen und anderen -- jetzt schon so
geläufig, daß sie fast als etwas Selbstverständliches erscheint und man
sich leicht wundern könnte, die Einführung dieser Idee in unserem Gebiet
überhaupt als etwas Bemerkenswertes und Bedeutsames hingestellt zu
sehen. Könnte doch jetzt nur noch ein Stümper eine Dampfmaschine
wirklich zu bauen beginnen, ohne daß er vorher ganz genau wüßte, wieviel
Pferdekräfte sie entwickelt, wenn man sie, genau nach seinen
Vorschriften ausgeführt, zum erstenmal in Gang setzen wird; und wird
doch längst keine eiserne Brücke mehr gebaut, ohne daß der Erbauer, noch
ehe das Erz zu ihren Rippen aus der Erde geholt, schon genau angeben
kann, wieviel Zentimeter sie sich durchbiegen wird, wenn sie nach drei
oder vier Jahren fertig dasteht und der erste Eisenbahnzug sie befährt.
So ist es aber auch auf diesen Gebieten nicht immer gewesen, und so auch
nicht in der Optik. |Eine alte Sache ist die vorher geschilderte Art des
Eingreifens der wissenschaftlichen Theorie in die Technik nur auf den
Gebieten der Technik, deren Erzeugnisse auf Bewegungseffekte, also
phoronomische, geometrisch bestimmbare Wirkungen ausgehen -- wie bei der
Mechanik im engeren Sinne. Die Idee, auch Gebilde, durch die nicht
körperliche Formen an sich, oder Bewegungsformen als Effekt bezweckt
werden, bei welchen vielmehr bestimmte körperliche Formen an bestimmten
Stoffen eine zum voraus bestimmte physische Wirkung hervorbringen sollen
-- die Idee, auch solche Gebilde auf die gedachte streng rationale Art
zu gewinnen, ist auf allen Gebieten der Technik sehr neu -- weil die
Möglichkeit solchen Verfahrens mehrere sehr schwer zu erfüllende
Postulate einschließt.| Und wenn es nicht immer so gewesen ist, so
bezeugt nun gerade die Ausbreitung und die Macht, die jener Gedanke des
rationalen Aufbaues körperlicher Gebilde behufs Erzielens bestimmter
physischer Effekte jetzt gewonnen hat das Verdienst derer, welche die
Pfadfinder dieses Gedankens gewesen sind. Und zu diesen Pfadfindern
gehört auch _Carl Zeiss_.

Zum erstenmal auf irgend einem Feld der Technik überhaupt rein
durchgeführt ist jene Idee, glaube ich, erst im Anfang dieses
Jahrhunderts durch JOSEPH FRAUNHOFER, und zwar ist es zum erstenmal
geschehen gerade auf dem Feld der praktischen Optik -- und an einem
Objekt, das der nächste Verwandte des Mikroskops ist -- dem
astronomischen Fernrohr. Denn die ersten Gebilde der bezeichneten
Kategorie, die streng auf diesem Weg zustande gekommen sind, also die
frühesten Zeugen der Betätigung jener Idee auf dem Gebiet praktischen
Schaffens, sind die Objektive zu Fernröhren, die im Beginn der 20er
Jahre FRAUNHOFER von München aus den Astronomen in die Hand geben
konnte. Man darf also wohl die rationale Methode der Konstruktion
technischer Erzeugnisse zu physischen Effekten im allgemeinsten Sinne
die FRAUNHOFERsche Methode nennen.

Das Verdienst von Zeiss erleidet aber keine Einschränkung durch den
Umstand, daß der gleiche Gedanke gerade auf dem Gebiet der Optik, und an
einem dem Mikroskop so nahe verwandten Ding, wie das Fernrohr ist, schon
40 Jahre vorher mit Erfolg betätigt worden ist. Denn die genauere
Würdigung aller sachlichen Momente führt zu der Einsicht, daß diese
frühere Betätigung durch FRAUNHOFER zwar wohl einen Wink für die
Anwendung der gleichen Grundidee auch dem Mikroskop gegenüber gegeben
hat, aber kein irgendwie leitendes Vorbild für die Verwirklichung hat
bieten können -- trotz der Gleichheit des Arbeitsfeldes und trotz der
scheinbaren inneren Verwandtschaft der Aufgaben. Dieser auf den ersten
Blick befremdliche Schluß beruht auf einem erst viel später[7] erkannten
Gegensatz der beiden Grundprobleme der praktischen Optik, des
Fernrohr-Problems und des Mikroskop-Problems, im Theoretischen sowohl
wie in wesentlichen praktischen Bedingungen -- einem Gegensatz, der es
mit sich bringt, daß die Aufgabe der rationalen Darstellung, auch
nachdem sie für das Fernrohr gelöst war, für das Mikroskop doch einen
neuen, selbständigen Ansatz nehmen mußte, keine Übertragung des
Verfahrens zuließ[8].

Da ich auf die Rechtfertigung dessen in meinem Vortrag nicht näher
eingehen darf, begnüge ich mich zur Erhärtung des Gesagten mit dem
Hinweis auf eine äußere Tatsache, aus der hervorgeht, wie weit der
Gedanke von _Carl Zeiss_ dem Bewußtsein gerade seiner Fachgenossen fern
gelegen hat -- nicht nur zur Zeit als jener ihm nachzugehen begann,
sondern noch viel später. Denn noch vor etwa 15 Jahren, also zu einer
Zeit, als längst alle Dampfmaschinen und alle Eisenbahnbrücken nach
FRAUNHOFERscher Art gebaut wurden, konnte behauptet werden: die
Mikroskope könnten auf diese Art _nicht_ gebaut werden, und ein
angesehener und unterrichteter Schriftsteller der Mikroskopie, der einem
der besten Optiker der alten empirischen Schule persönlich nahe stand
und daher das Arbeitsfeld kannte, konnte daraufhin die Richtigkeit der
Angabe: daß sie hier in Jena seit 10 Jahren so gebaut würden, auch
öffentlich in Zweifel ziehen. Auch ist es noch gar nicht so lange her,
daß in den Augen vieler beim Mikroskop der Anspruch auf eine höhere
Wertschätzung seitens der Vertreter der alten empirischen Schule noch
mit der Erklärung begründet werden konnte: von ihnen werde es _nicht_
wie in Jena gebaut. Erst seit etwa 10 Jahren ist die umgekehrte
Versicherung: es werde _genau wie_ in Jena gebaut, allgemein die Stütze
für den Anspruch auf die höhere Schätzung geworden -- wiederum Beweis
dafür, daß die Idee des neuen Arbeitsplanes und die Möglichkeit ihrer
Würdigung außerhalb des Gesichtskreises der Zeitgenossen lag.

Die Geschichte unserer Werkstätte ist nun hinsichtlich des ersten
30jährigen Abschnittes grundlegender Tätigkeit und zum Teil noch über
diese Zeit hinaus nichts anderes als die Geschichte der Bestrebungen, in
welchen jener Gedanke einer neuen, anders geregelten Art des
Ineinandergreifens von Wissenschaft und Technik an den Aufgaben der
Mikroskop-Optik sich betätigt und allmählich verwirklicht hat. -- Die
vorher zur Sprache gebrachten Umstände aber: einerseits die historische
Priorität FRAUNHOFERs hinsichtlich der erstmaligen Einführung dieses
Gedankens in die Optik überhaupt, anderseits die eben betonte innere und
äußere Selbständigkeit seines nochmaligen Auftretens gegenüber einer
anderen Aufgabe des gemeinsamen Arbeitsfeldes -- diese Umstände bringen
es mit sich, daß in meiner weiteren Betrachtung das hiesige Geschehen
überall in Vergleich treten muß mit der Tätigkeit FRAUNHOFERs. Ich muß
so das Wirken meines verstorbenen Freundes heranrücken an die
phänomenale Figur, die auf dem gleichen Arbeitsfeld aus einem armen
Münchener Spiegelschleifer im Anfang dieses Jahrhunderts herausgewachsen
ist. In der Nähe dieser Figur muß allerdings manches kleiner sich
ausnehmen, was, in der gewöhnlichen Umgebung gesehen, mit weniger
abnormem Maßstab gemessen, größer erscheinen würde. Es gibt aber gar
keinen anderen Standpunkt für eine richtige Würdigung der Lebensarbeit
von _Carl Zeiss_, als ohne Scheu vor diesem Maßstab ihre Erfolge in
Parallele zu setzen zu dem Wirken des größeren Vorgängers -- obwohl,
nachdem die geschichtliche Nachforschung auch auf die Einzelheiten
dieses Wirkens Licht geworfen, jetzt an manchen Punkten mit bezug auf
ihn zu sagen ist: mutato nomine fabula de te narratur -- unter anderem
Namen die Geschichte von Dir erzählt!

Es handelt sich nämlich hier um einen Parallelismus in den Dingen
selbst, durchaus vergleichbar einer Erscheinung, die in der lebenden
Natur öfters uns entgegentritt. Wie etwa das Wirbeltierauge in ganz
verschiednen Tierreichen, ohne genealogischen Zusammenhang der
Entwicklung, sich wiederholt, und, irgendwo entstanden, immer wieder die
gleichen typischen Formen durchläuft, nur in Nebensächlichem modifiziert
durch die Verschiedenheit der äußeren Bedingungen -- so hat in unserem
Interessenkreis die vorhin dargelegte Idee des verstandesmäßigen
Aufbaues künstlicher Gebilde an zwei getrennten Stellen unabhängig
eingesetzt, nur übereinstimmend in der Zweckbeziehung auf die Wirkungen
des Lichts, und hat einen ganz parallelen Gang der Entwicklung
durchlaufen, in den Abweichungen nur die Verschiedenheit des
Ausgangspunktes und der die Entwicklung begleitenden Nebenumstände
bekundend.

Es hat nämlich die konsequente Verfolgung der zuvor charakterisierten
Idee in ihren beiden getrennten Gängen nicht nur im allgemeinen zu
gleichartigem Endergebnis geführt -- zu einem bedeutenden und dauernden
Fortschritt in der Leistungsfähigkeit und Vollkommenheit der Erzeugnisse
-- dort des Fernrohrs, hier des Mikroskops -- sondern der Weg des
Gelingens zeigt auch hier dieselben charakteristischen drei Etappen
wieder, durch die er bei FRAUNHOFER hindurchgegangen ist: als ersten
Schritt die Reform der Technik der praktischen Optik, die
Vervollkommnung der Methoden technischer Arbeit, als zweiten die
Vertiefung und Ergänzung der theoretischen Grundlagen, welche die
Behandlung der Aufgabe brauchte, und als letzten die Reform der
praktischen Grundlagen, der Bedingungen für die Beschaffung des
Urmaterials, des optischen Glases. Die Wiederholung dieser drei Stufen
des Fortgangs in gleicher Reihenfolge ist aber durchaus nicht auch im
Sachlichen eine Wiederholung dessen, was FRAUNHOFER im Verfolg seiner
besonderen Aufgabe schon getan hat -- so daß etwa, nachdem inzwischen
die Tätigkeit FRAUNHOFERs im ersten Viertel des Jahrhunderts genauer
bekannt geworden, jetzt zu sagen wäre: wie schade, daß dasselbe zweimal
hat getan werden müssen! Ganz im Gegenteil, die Wiederholung desselben
Entwicklungsganges von einem ganz anderen Ausgangspunkt aus -- nämlich
vom Mikroskop-Problem -- führte in allen wesentlichen Punkten zu
wichtigen und unentbehrlichen Ergänzungen der FRAUNHOFERschen Arbeit in
denjenigen sachlichen Momenten, die von seinem Ausgangspunkt aus nicht
in den Gesichtskreis der Aufgabe eintreten konnten -- so daß man
vielmehr sagen muß: das nochmalige Einsetzen desselben Grundgedankens an
einer anderen Sonderaufgabe der Optik und das nochmalige selbständige
Durchlaufen aller seiner Konsequenzen von dem neuen Ausgangspunkt aus
ist direkt notwendig gewesen, um diesem Grundgedanken eine vollständige,
das ganze Feld der praktischen Optik beherrschende Entwicklung zu
ermöglichen. Und das verleiht nun dem Wirken von _Carl Zeiss neben_
FRAUNHOFER eine selbständige Bedeutung.

Ich kann hier nicht auf die einzelnen Etappen des gemeinsamen
Entwicklungsganges eingehen, kann also auch nicht dartun, warum die
vorher bezeichneten drei Fortschritte notwendige Postulate der
Verwirklichung der Idee sind, warum vermöge des gegensätzlichen
Charakters des Grundproblems in Hinsicht auf das Mikroskop andere, neu
zu lösende Aufgaben vorlagen. Alles das muß ich der Vervollständigung
dieses Vortrages bei seiner Drucklegung vorbehalten[9].

Nur zwei Punkte, die das einzelne betreffen, darf ich auch hier nicht
ganz übergehen, weil in ihnen einzelnes eine besondere Bedeutung
gewinnt.

Die _Vervollkommnung der Technik_ optischer Arbeit gegenüber dem, was
dem alten empirischen Verfahren genügen konnte, ist die allererste
Voraussetzung für die Verwirklichung der rationalen Methode. Deshalb ist
es für den Erfolg ganz wesentlich, daß _Zeiss_ gleich von Anfang an ein
ganz klares Bewußtsein dessen hatte und gleich von Anfang an alles
darauf anlegte, in seiner kleinen Werkstatt eine sehr exakte Technik
einzubürgern, die unsichere Geschicklichkeit der Hand überall unter die
Kontrolle strenger Prüfungsmethoden zu stellen.

Auf dem Weg dieser Bestrebungen ist nun auch genau das Verfahren,
welches für FRAUNHOFER, wie man jetzt weiß, eine wichtige Grundlage des
Erfolges wurde, selbständig hier wieder erfunden worden, unter
Umständen, die jeden Zusammenhang seines hiesigen Auftretens mit seiner
ersten Entdeckung in München sicher ausschließen. Es ist dies die
sinnreiche Methode zur Prüfung der Formen sphärischer und ebener Flächen
mit Hilfe der sogenannten Farben dünner Plättchen, der Erscheinung, die
uns ungesucht im bunten Farbenspiel der Seifenblasen entgegentritt.
Diese Methode, nach welcher die Lichtwellen selbst den Maßstab zur
Messung der allerkleinsten Form- und Größenunterschiede darbieten
müssen, ist seit Beginn der sechziger Jahre auch hier der wichtigste
Hebel gesteigerter technischer Leistungen geworden und das ABC-Buch der
damals in hiesiger Werkstätte entstandenen neuen Schule exakter
optischer Technik.

_Zeiss_ hat indes diese technischen Fortschritte, wenn sie auch überall
direkt unter der Leitung seiner Idee standen, doch nicht persönlich
vollziehen können. Schon über die Jahre hinaus, in denen Auge und Hand
noch schwierig zu erlernende Fertigkeiten sich aneignen können, und
auch durch viele andere Ansprüche in seiner Zeit viel zu sehr beschränkt
für mühsame technische Studien war er darauf angewiesen, für diesen Teil
seiner Aufgabe von Anfang an die Geschicklichkeit, praktische Umsicht
und Findigkeit eines anderen zu benutzen, den er zum Gehilfen seiner
Arbeit frühzeitig gewonnen hatte. Er auch ist der Nacherfinder der eben
erwähnten wichtigen Methode. Wir freuen uns alle, ihn heute noch unter
uns zu haben, unseren treuen alten AUGUST LÖBER, den Begründer unserer
Schule subtiler Technik, den Senior unserer ganzen Genossenschaft und
den Lehrmeister, unmittelbar oder mittelbar, aller unserer tüchtigen
Optiker. Für das Vorwärtskommen von _Zeiss_ ist es von nicht geringer
Bedeutung gewesen, daß gleich der erste, den er in der Verfolgung seiner
Pläne als Mitarbeiter heranziehen konnte, so entgegenkommendes
Verständnis für die eigenartigen Aufgaben, so hoch entwickelten Sinn für
Präzision und Exaktheit, und so volle Hingabe seiner ganzen Person ihm
entgegenbrachte. Solange also des Werkes von _Carl Zeiss_ gedacht wird,
in unserem Kreis und außerhalb desselben, wird auch das Andenken an
seinen treuen frühesten Mitarbeiter lebendig bleiben, der am Gelingen
des Ganzen so wichtigen Anteil hat -- in dessen anspruchslosem Wirken
ein FRAUNHOFERscher Gedanke neu erwacht ist[10].

Als zweites erwähne ich noch die Einwirkung, die auch hier, wie 50 Jahre
früher bei FRAUNHOFER, der Grundgedanke von _Zeiss_ auf die Reform der
_Darstellung des optischen Glases_ geübt hat, weil die Art, wie dieses
hier geschehen, ein lehrreiches Beispiel bietet für die Macht, mit der
die innere Folgerichtigkeit alles Geschehens überall sich Geltung
schafft, wenn nur die Menschen ihren Faden nicht gewaltsam zerreißen.
_Zeiss_ ist sehr frühzeitig zum Bewußtsein gekommen, daß die Konsequenz
seines ursprünglichen Programms auch die Notwendigkeit des Eingreifens
in die Darstellung des optischen Glases einschließen konnte, wenn jenes
Programm nicht auf halbem Wege Halt machen solle. Er hat aber -- und
nicht nur er -- an diesen Gedanken lange Zeit mit innerem Widerstreben,
um nicht zu sagen mit Abscheu, gedacht -- sehr begreiflich, angesichts
der ganz unabsehbaren Schwierigkeiten, die dem Eintreten in ein völlig
fremdes Gebiet der Technik entgegenzustehen schienen. Das alles aber hat
nicht hindern können, daß jener Gedanke, wenn auch lange ganz unbewußt,
immer stärker die Behandlung der vorliegenden Aufgaben beeinflußte und
leitete. Jahrelang haben wir neben wirklicher Optik sozusagen noch
Phantasieoptik betrieben, Konstruktionen in Erwägung gezogen mit
hypothetischem Glas, das gar nicht existierte, indem wir die
Fortschritte diskutierten, die möglich werden würden, wenn einmal die
Erzeuger des Rohmaterials dahin zu bringen sein sollten, für
fortgeschrittene Aufgaben der Optik sich zu interessieren -- was sie
aber nicht taten. Und diese fast widerwillige Beschäftigung mit der
Frage, die Verfolgung von Konjekturen, die man damals kaum ernst nahm,
hat unbewußt nachherigem Fortschritt auch in dieser Richtung ebenso
wirksam vorgearbeitet, wie es eine bewußte planmäßige Behandlung kaum
besser hätte tun können. Denn auch in diesem allerdings absonderlichen
Verfahren bestimmten sich schon alle Ziele und markierten sich schon
alle Richtungen für eine zukünftige Reform der Glastechnik auf
wissenschaftlicher Grundlage. Dem späteren wirklichen Anfang war damit
jedes Herumtasten nach Ziel und Richtung erspart. Für den ideenreichen
und tatkräftigen Mann, den zu Anfang der 80er Jahre die dunkle Ahnung
seines eigentlichen Berufs in unseren Kreis geführt hat, bedurfte es
jetzt nur ganz kurzer Zeit, um nicht allein alles, was durch den frühen
Tod FRAUNHOFERs verloren gegangen war, zu erneuern, sondern an Hand der
allgemeineren Aufgabenstellung, die der Ausgang vom Mikroskop-Problem
einschloß, in wichtigen Punkten über die Ziele FRAUNHOFERs
hinauszugelangen -- so daß schon im Frühjahr 1887, als wir auch in
unserem Kreis das Andenken FRAUNHOFERs feierten, gesagt werden
durfte[11]: die Wiedererneuerung seiner verloren gegangenen Kunst und
ihre Fortentwicklung in seinem Geist sei der unverwelkliche Lorbeer, den
zu seinem 100jährigen Geburtstag unser Jena an seinem Grabe
niederzulegen habe.

Unser Freund _Otto Schott_ aber wird gewiß keine Verdunklung seines
persönlichen Verdienstes darin erblicken, wenn ich ausspreche: daß sein
erfolgreiches Eingreifen, welches anerkanntermaßen allen Aufgaben der
praktischen Optik neue Bahnen eröffnet hat, diesen Erfolg nicht gehabt
haben würde, wenn seine Arbeit nicht unmittelbar sich hätte anschließen
können an die fast 20jährige Vorarbeit, die aus dem Ideenkreis der
Optischen Werkstätte ihm entgegenkam. Hat er doch die praktische
Konsequenz dieses Gedankens rückhaltlos schon selbst gezogen darin, daß
er unter freiwilligem Verzicht auf die natürlichen Vorrechte, die ihm
aus der vollen Selbständigkeit seiner Arbeit im Chemischen und
Technischen zustanden, auch sein Unternehmen in dauernden Zusammenhang
mit der Carl Zeiss-Stiftung setzte[12].

Nachdem ich so den leitenden Gedanken in dem Wirken von _Carl Zeiss_
nach seinen inneren Momenten betrachtet habe, muß ich auch noch einige
Worte sagen über die besondere Art, wie seine Entwicklung durch die
äußeren Umstände beeinflußt worden ist.

_Carl Zeiss_ hat nicht, wie seinerzeit FRAUNHOFERs fast übermenschliche
Kraft vermochte, alles selbst leisten können, was für die erfolgreiche
Verwirklichung seiner ersten Idee, für die volle Entwicklung ihres
inhaltreichen Keimes zu leisten war. Weil seinem persönlichen Können
engere Grenzen gesteckt waren, ist er in viel höherem Grad als
FRAUNHOFER auf die Mitarbeit anderer angewiesen und in seinem Erfolg von
dieser abhängig geblieben. Der Schätzung seines persönlichen Verdienstes
tut dieses keinen Eintrag. Die Schranken der eigenen Kraft kühl ermessen
können, aus der Erkenntnis solcher Schranken aber nicht Entmutigung zu
schöpfen, sondern den Antrieb zum fortgesetzten Suchen nach der
richtigen Ergänzung ist auch ein Verdienst; nicht viele bringen es
fertig. Hat nun auch die Notwendigkeit solcher Ergänzung seinen Erfolg
in höherem Grad, als es sonst der Fall sein würde, von der Gunst äußerer
Umstände abhängig gemacht -- solcher Umstände nämlich, von denen das
Gewinnen geeigneter Mitarbeiter abhängig war -- so darf man doch nicht
sagen, daß sein Erfolg Sache des Glücks gewesen sei: er hat diese ihm
unentbehrlichen Mitarbeiter gefunden, weil er sie _gesucht_ hat -- und
unentwegt weiter gesucht hat noch in denjenigen Angelegenheiten,
hinsichtlich derer mehrfacher Mißerfolg andere vielleicht von neuen
Versuchen abgeschreckt haben würde. Soweit man in seinem Fall von Glück
reden darf, ist es also nur die Art von Glück, die der Spruch meint: der
Mensch ist seines Glückes Schmied.

Ein Moment aber bleibt doch übrig, auf welches dieses Wort nicht
Anwendung finden kann: der räumliche und persönliche Zusammenhang seiner
Wirksamkeit mit unserer Universität -- die geistige Atmosphäre, in die
er durch seine Niederlassung gerade in Jena gekommen ist, und gerade in
einer Zeit, da aus dieser Atmosphäre neue aufstrebende Gedanken sich
erhoben. Wie ich vorher schon andeutete, hat JACOB SCHLEIDEN ihn zuerst
auf die Optik überhaupt gelenkt und auf die besonderen Aufgaben, die das
Mikroskop darbot. SCHLEIDEN hat seine Arbeit fortgesetzt mit wärmstem
Interesse begleitet, ihr immer neue Anregung und wichtige Förderung
zuteil werden lassen. Noch in späten Jahren hat _Zeiss_ mit Stolz
erzählt, wie der geistreiche Naturforscher stundenlang in seiner kleinen
Werkstatt gestanden, seine oder seiner Gehilfen Arbeit aufmerksam
verfolgend; und mit dem Gefühl warmen Dankes hat _Zeiss_ jederzeit
ausgesprochen, daß sein Emporkommen ganz wesentlich bedingt gewesen ist
durch den Rückhalt, den die Anerkennung und die Empfehlung SCHLEIDENS
ihm, dem unbekannten Anfänger, damals geboten hat. Man würde aber sicher
fehlgehen, wenn man etwa in dem Interesse SCHLEIDENs nur, oder
wesentlich nur, den Ausdruck menschlicher Teilnahme für den tüchtigen
und strebsamen Mann erblicken wollte, als welchen SCHLEIDEN _Zeiss_ wohl
alsbald erkannt hat. Dem widerspräche schon die Tatsache, daß _Zeiss_
damals noch Neuling war im Gebiet der praktischen Optik, technische
Vorbereitung nur für Arbeiten anderer Art besaß -- und aus bloßem
Wohlwollen treibt man nicht leicht jemand an, etwas ganz Neues zu
beginnen mit völlig problematischer Aussicht des Erfolges. So muß also
das Verhältnis beider Männer zu einander wohl etwas anders gedacht
werden, denn als rein menschliche Anteilnahme des berühmten Mannes an
dem Fortkommen eines strebsamen Anfängers. Der Mitbegründer der
Zellenlehre greift in den Lebensgang von _Zeiss_ vielmehr deutlich ein
als der Vertreter der neuen Richtung wissenschaftlicher Interessen, die
um die Mitte des Jahrhunderts das Studium der lebenden Natur auf neue
Ziele und in neue Wege lenkte, zu ihrer Betätigung aber Hilfsmittel
verfeinerter Beobachtungskunst unentbehrlich fand und neue Kräfte für
die Vervollkommnung solcher Hilfsmittel in ihren Dienst zu ziehen suchen
mußte. In SCHLEIDEN und dessen Schülern hat die neue Richtung der
Biologie, die in den folgenden Jahrzehnten dem Mikroskop eine immer
wachsende Bedeutung für die wissenschaftliche Arbeit des Jahrhunderts
zugewiesen hat, gerade hier in Jena einen besonders kräftigen Anfang
genommen. Und das beleuchtet nun die tiefere Wechselbeziehung, die
zwischen dem geistigen Leben unserer Hochschule und der praktischen
Arbeit von _Carl Zeiss_ frühzeitig bestanden hat und die _innere_
Abhängigkeit seiner Erfolge von den Impulsen aus diesem Kreis.

Jene aus dem Verkehr der Personen sich ergebende Wechselwirkung hat über
SCHLEIDEN und seine nächsten Schüler hinaus die Optische Werkstätte
durch ihre ganze Geschichte begleitet und ihr namentlich aus dem
biologischen Interessenkreis fortgesetzt neue Anregungen und Antriebe zu
neuen Aufgaben zugeführt. Einige Zeitlang war sie vorwiegend durch meine
Person vermittelt, später hatte sie sehr mannigfaltige Wege gefunden. Um
wenigstens einen zu nennen, von den vielen aus dem Kreis der hiesigen
Hochschule, deren wir in diesem Zusammenhang dankbar zu gedenken haben,
nenne ich ANTON DOHRN, der bevor er sein kühnes Unternehmen am Golf von
Neapel begann, durch einige Jahre, hin unserer Universität angehörte.
Auch aus seinem kraftvollen und antriebreichen Wesen sind Strahlen
damals in unser Haus eingedrungen.

Bei dem allen aber hat es sich keineswegs nur um ein Mehr oder Minder
von begünstigenden und fördernden Umständen gehandelt, sondern in
entscheidenden Punkten um Sein oder Nichtsein. Denn in der äußeren
Geschichte der ersten 25 Jahre sind etliche Wendepunkte deutlich zu
erkennen, bei deren Betrachtung man zu dem Schluß kommt: daß von allem,
was jetzt als Ausfluß der Wirksamkeit von _Carl Zeiss_ unmittelbar oder
mittelbar sich darstellt, nach menschlichem Ermessen heute _nichts_
bestehen würde, wenn sein Weg ihn nicht in die Kreise dieser Hochschule
und unter den direkten Einfluß eines großen, mit von ihr ausgehenden
Antriebs zur Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge geführt hätte.

_Carl Zeiss_ hat seinerseits der Wissenschaft reichlich wiedergegeben
für das, was sie ihm dargeboten hat. Konnte er auch direkt an
wissenschaftlicher Arbeit sich nicht beteiligen, so hat er doch durch
sein Wirken der Wissenschaft wertvolle Dienste geleistet. Auch unsere
Universität hat diesem schon Ausdruck gegeben, indem sie ihn, der kein
schulgerechtes Studium prästiert, am Abend seines Lebens noch mit dem
Prädikat des berufsmäßigen Gelehrten schmückte. Damals hat, im
Persönlichen, der berühmteste Vertreter der jüngeren Schule Jenaer
Naturforscher[13] das Band erneuert, welches durch den berühmtesten
Vertreter der älteren Schule ein Menschenalter zuvor geknüpft worden
war. Und die innere Gerechtigkeit, die in den Dingen waltet, hat es sich
fügen lassen, daß über alles Persönliche hinaus auch das Werk von _Carl
Zeiss_ selbst dauernde Beziehung gewonnen hat auf die Interessen unserer
Hochschule[14] -- so den Tribut des Dankes der Alma mater darbringt, die
seine Kindheit geleitet und gehütet hat

In meiner bisherigen Betrachtung habe ich von der Person von _Zeiss_ so
gut wie gar nicht zu reden gehabt; nur von seinem Wirken und seinen
Bestrebungen. Denn es liegt in der Natur einer Betrachtung, welche nur
auf die innere Geschichte der hiesigen Unternehmungen ausgeht, daß in
ihr die Personen ganz zurücktreten: sie erscheinen dabei nur sozusagen
als die zufälligen Akteure, in denen die Ideen Organe für ihre
Darstellung und Betätigung finden. Diejenigen Eigenschaften der Personen
aber, welche für ihre Rollen Bedeutung haben, kommen dabei ganz von
selbst zur Erscheinung, ohne daß es nötig wäre, sie besonders zu
schildern.

So ist es also aus allem zuvor Gesagten schon ersichtlich geworden, daß
derjenige, an dessen Namen der Anfang unserer Tätigkeit sich knüpft, ein
Mann von nicht gewöhnlicher Intelligenz und von nicht gewöhnlicher
Energie gewesen sein muß, [und zur vollen Würdigung dessen ist höchstens
noch hinzuweisen auf die erschwerenden äußeren Umstände, unter welchen
seine Berufsvorbereitung und namentlich der Beginn seiner selbständigen
Tätigkeit gestanden haben.] Und noch ein anderes wird aus meinen
Ausführungen gleichfalls klar ersichtlich: _Carl Zeiss_ muß einer von
denen gewesen sein, die fähig sind, Motive ihres Handelns, Argumente
ihrer Entschließung durch das bestimmen zu lassen, was noch nicht ist,
was nur ihren Gedanken nach sein sollte -- in deren Sinnen und Trachten
so das Zukünftige die Kraft der Kausalität gewinnt, bildend und
gestaltend einzuwirken auf das Gegenwärtige, Bestehende. So allein aber
vollzieht sich aller Fortschritt in menschlichen Dingen, großen und
kleinen.

Die weltklugen, die sogenannten praktischen Leute, die im genauesten
Sichanpassen an das jeweils Bestehende und Herrschende und in
möglichster Unterordnung unter dessen Ansprüche am weitesten zu kommen
vermeinen, pflegen diese anderen, die sonderbarerweise Motive und
Argumente aus etwas schöpfen, was noch gar nicht existiert, mit dem
bekannten Gemisch von Respekt und Geringschätzung »Idealisten« zu
nennen. Nun ja! Wenn das auch in den kleinen gleichgültigen Dingen des
alltäglichen Lebens nicht weiter zum Vorschein kam -- _Carl Zeiss_ war
wirklich ein solcher Idealist. Er war es in den Angelegenheiten, für die
er etwas bedeutet hat. Und weil er es war, hat sein Wirken auf seinem
Arbeitsfeld einen sichtbaren Fortschritt begründet und Erfolge
gezeitigt, die sein persönliches Dasein überdauern. Die anderen, die
»praktischen Leute« -- sie kommen, insoweit sie ihrer Maxime treu
bleiben, nicht in den Fall, wenn sie tot sind, für Fortschritte
verantwortlich gemacht zu werden.

Im übrigen aber genügt, es, das menschliche Bild des Begründers unserer
Firma noch in wenigen Zügen zu vervollständigen, die gleichfalls einige
Beziehung auf sein Wirken haben; was keine solche Beziehung hat, braucht
nicht späterem Gedächtnis aufbewahrt zu werden.

Wohlwollend, teilnehmend und freundlich ist er zu allen gewesen, die in
seiner Tätigkeit ihm nahe traten; aber auch strenge Anforderungen
stellte er an alle, weil er an sich selbst sie zu stellen gewohnt war.
Um sie geltend zu machen, hat er aber Tadel und Vermahnung wenig
gebraucht; mit gutem Mutterwitz begabt, dirigierte er die anderen lieber
mit etwas Spott und etwas Ironie, gemildert durch liebenswürdige
Bonhomie. So hat er Sie dirigiert, die alten unter meinen Mitarbeitern,
denen er vor 25 Jahren noch in alter patriarchalischer Art als der
gestrenge Prinzipal gegenüberstand -- so hat er als väterlicher Freund
auch mich dirigiert, der ich als ganz junger Mann, grün und unerfahren,
in seinen Wirkungskreis eintrat.

Was ihn aber nach seinem Charakter sehr hoch stellt: er war ein Mann von
strengem Pflichtgefühl und sehr entwickeltem Gerechtigkeitssinn. Zum
Beleg dessen könnte ich mancherlei anführen; ich erwähne nur, was mich
selbst nahe berührt: die liberale uneigennützige Art, in der er meine
dauernde Mitarbeiterschaft seinerzeit sich zu sichern suchte, fern von
jedem Gedanken, die Abhängigkeit, in der ich ihm gegenüber mich befand,
ohne Vermögen und ohne sonstigen Rückhalt im Leben, auch nur im
geringsten zu seinem Vorteil sich dienen zu lassen.

So steht also auch das menschliche Bild von _Carl Zeiss_ in der
Erinnerung aller derer, die ihn im Leben gekannt haben, und ihn gekannt
haben in der Zeit seines rüstigen Schaffens, da als ein erfreuliches
Vorbild menschlicher Tüchtigkeit und Tugend.

Die ganzen ersten drei Dezennien seit dem Bestehen der Optischen
Werkstätte müssen in der Geschichte des Instituts als die Periode des
grundlegenden Aufbaues angesehen werden. In diesem ganzen Zeitraum dreht
sich alles um die Vorbereitung und die Verwirklichung des neuen
Arbeitsplanes für die Konstruktion des Mikroskops -- um die Einbürgerung
und Befestigung der verfeinerten Technik der optischen Arbeit, die
allmähliche Beschaffung neuer theoretischer und experimenteller
Grundlagen und die erst erfolglosen, dann halb gelungenen, schließlich
erfolgreichen Versuche praktischer Durchführung des Planes. Wenn auch im
dritten Jahrzehnt die Hauptfunktionen einerseits der feineren
technischen, andererseits der wissenschaftlichen Arbeit schon ganz an
andere übergegangen waren, so steht doch in dem ganzen 30jährigen
Zeitraum _Zeiss_ selbst noch im Mittelpunkt aller Entwicklung, weil
alles, was in dieser Periode geschehen ist, noch als unmittelbare
Betätigung der ersten Grundgedanken, als Entwicklung aus den
ursprünglichen Kleinanlagen sich darstellt.

Im vierten Jahrzehnt wird dieses allmählich anders. Gerade der günstige
äußere Erfolg, den die bis dahin gewonnenen Fortschritte gegen Mitte der
siebziger Jahre herbeiführten, hat damals mehr und mehr Aufgaben in den
Vordergrund gerückt, die außerhalb des ursprünglichen Ideenkreises
lagen. Jener äußere Aufschwung führte bald zu einem Mißverhältnis
zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der geschäftlichen
Tätigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werkstätte in allen
wesentlichen Stücken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs
-- in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und
der kaufmännischen Verwaltung -- während der Umfang der Produktion, die
Größe des Personals und die Ausdehnung der geschäftlichen Beziehungen
längst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Maßstab
der Großindustrie entsprachen.

Es war also wiederum eine Disharmonie zwischen den verschiedenen
Faktoren der Tätigkeit eingetreten, wie solche schon in der frühesten
Entwicklung des Unternehmens lange Zeit bestanden hatte, damals in dem
Vorauseilen der technischen Leistungsfähigkeit vor der Gelegenheit zu
ihrer erfolgreichen Betätigung -- eine Disharmonie der sachlichen Natur
nach von dieser früheren zwar sehr verschieden, in ihrer Bedeutung für
die Fortentwicklung des Ganzen ihr aber gleich: wie jetzt zu erkennen
ist, deutliche Anzeichen einer Durchgangsphase, gleichsam eines neuen
Jugendzustandes, der auf eine neue Entwicklung hindrängt.

Es ist für den gedeihlichen Fortgang des Unternehmens von entscheidender
Wichtigkeit, daß der Übergang in eine neue, leistungsfähigere
Wirtschaftsform zur richtigen Zeit sich vollziehen konnte. Wenn damals
das Tempo verfehlt worden wäre, wäre es wahrscheinlich für alle Zeit
verfehlt gewesen. Denn in der Zwitterform zwischen Kleingewerbe und
Großindustrie hätte, der inneren Widersprüche wegen, die Werkstätte
nicht für lange Zeit sich halten können: ein bloßes Fortvegetieren wäre
ihr Schicksal geworden und dabei wäre der Fortschritt, den der
Grundgedanke von Zeiss in sich trug, auf halbem Wege stecken geblieben.
Denn seine Vollendung konnte dieser Fortschritt, wie der Ausgang des
vierten Jahrzehnts hat erkennen lassen, nur durch die Lösung von
Aufgaben finden, die im Rahmen einer dürftigen Organisation und mit den
beschränkten Kräften und den bescheidenen Mitteln des Kleinbetriebes gar
nicht hätten bewältigt werden können. Ohne diese spätere Vollendung
wären aber die Resultate der ganzen Arbeit der vorangehenden 30 Jahre
der Hauptsache nach geblieben: schätzbares Material für die Geschichte
der Optik und vielleicht gute Vorbilder und wertvolle Anregungen für
spätere Nachstrebende -- weiter nichts! Denn ein gesicherter Besitz der
praktischen Optik ist jener Fortschritt nur dadurch geworden, daß er in
seiner letzten Etappe -- welche die Reform der Glasschmelzkunst schon
zur Voraussetzung hatte -- die unbedingte Überlegenheit der neuen
Arbeitsmethode über die alte empirische deutlich erweisen konnte.

Aber auch die Dienste, die unsere Werkstätte der Wissenschaft hat
leisten können, zumal in den 80er Jahren, nachdem die bahnbrechenden
Arbeiten von ROBERT KOCH der Mikroskopie ein neues wichtiges Arbeitsfeld
eröffnet hatten, sind in nicht geringem Maße durch die erhöhte
quantitative Leistungsfähigkeit bedingt gewesen, welche die gewonnenen
Verbesserungen und Neuerungen rasch weiten Kreisen dienstbar zu machen
vermochte. Für die Unterstützung und Ausbreitung der wissenschaftlichen
Bestrebungen, welche dem Mikroskop neue und besonders subtile Aufgaben
zuwiesen, war es durchaus nicht gleichgültig, daß verbesserte
Instrumente sehr vielen zugänglich gemacht werden konnten. Selbst der
sichtliche Einfluß, den die hier erreichten Fortschritte auf die Hebung
des durchschnittlichen Niveaus der Leistungen auch der Mitbewerber auf
dem Arbeitsfelde in kurzer Zeit gewannen, hängt sehr von dieser
Massenwirkung ab, mit welcher er sich geltend machen konnte. Denn sie
hat aus bloßen Vorbildern kräftige Antriebe auch für andere gemacht, dem
Fortschritt nicht nur Ansehen, sondern auch Macht verliehen.

So weist alles auf die besondere Bedeutung hin, welche im Fortgang des
Unternehmens damals seine rechtzeitige Überführung in die technisch und
wirtschaftlich leistungsfähigere Arbeitsform des organisierten
Großbetriebs gewinnen mußte.

Es ist aber wohl verständlich, daß zur Initiative gegenüber den ganz
neuen Aufgaben, die hierin sich einstellten, gerade diejenigen Personen
schon an sich wenig gestimmt und wenig geeignet sein konnten, deren
Interesse ganz von den Aufgaben des ursprünglichen Ideenkreises in
Anspruch genommen war. Auch stand _Carl Zeiss_ damals schon in den
Sechzigen; und unter der Nachwirkung der ungewöhnlichen Anspannung
seiner Kräfte, die das erste Mannesalter ihm auferlegt hatte, vielleicht
auch unter dem vorauseilenden Schatten des schweren Leidens, dem er
zuletzt erlag, begannen diese Kräfte damals schon sichtlich
nachzulassen. So war es ein besonderes Glück für unser Institut, daß zu
dieser kritischen Zeit die erlahmende Energie des Vaters sich
regenerieren konnte in der Tüchtigkeit und jugendlichen Kraft seines
ältesten Sohnes. Er, _Roderich Zeiss_, der im Beginn des vierten
Jahrzehnts in das Unternehmen eintrat, führte ihm in seiner Person die
frische Kraft zu, die zur Bewältigung jener neuen Aufgaben unbedingt
nötig war; und sein Anschluß an den Vater löste auch den geschäftlichen
Unternehmungsgeist aus, der sich nicht mehr scheute vor dem
unvermeidlichen Risiko, wie es der Übergang zum Großbetrieb mit sich
bringen mußte.

So fällt denn im vierten Jahrzehnt der Schwerpunkt derjenigen Aktion,
die für die zweite Periode in der Geschichte der Optischen Werkstätte
das Spezifische ist, mehr und mehr in die Person von _Roderich Zeiss_.
Auf seiner Initiative beruhen die wesentlichen Schritte
organisatorischer Funktion, die in dieser Periode sich vollzogen oder
wenigstens einleiteten: die Einrichtung einer regelrechten
kaufmännischen Verwaltung, die Beschaffung neuer und ausdehnungsfähiger
Lokalitäten, die gesteigerte Verwendung elementarer Kraft und vor allem
der Anfang zu rationeller Arbeitsteilung für die fabrikatorische
Tätigkeit, |die unter Einführung verbesserter Arbeitsmaschinen und
Einrichtungen und unter Heranziehen neuer technischer Kräfte damals
zunächst für die im engeren Sinn mechanischen Arbeiten, die
Metallbearbeitung, in Gang gebracht wurde.| Dem schließt sich an die
Einrichtung eigener Hilfsbetriebe für Tischlerei, Gießerei und anderer
Verrichtungen, um die tägliche Arbeit von den vielen äußeren
Erschwernissen zu entlasten, welche vorher die Abhängigkeit von Fremden
mit sich brachte. Endlich aber gehört hierher auch das Eintreten in die
Glasfabrikation, im Verein mit _Dr. Schott_, was ich vorher schon unter
einem ganz anderen Gesichtspunkt erwähnte. Unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftspolitik, die darauf ausging, die neue Produktionsstätte für das
wichtigste Urmaterial des Optikers, das Glas, in räumlichen und
persönlichen Zusammenhang mit der Optischen Werkstätte zu bringen, ist
die Begründung des Glaswerks als einer Tochteranstalt der letzteren
sogar der bedeutsamste Akt der organisatorischen Arbeit der zweiten
Periode, wie sich in der Folge gezeigt hat; er war aber auch der
schwierigste hinsichtlich der Entschließungen, weil das neue Unternehmen
damals als ein kecker Sprung ins Dunkle sich darstellen mußte, mit
beträchtlicher Gefahr großen wirtschaftlichen Mißerfolges verknüpft.

Auch die Fortsetzung der inneren wirtschaftlichen und technischen
Arbeit, im Verfolg des ursprünglichen Programms hat in der jetzt
betrachteten Periode, dem vierten Jahrzehnt, noch wichtige Fortschritte
gebracht, sogar erst diejenigen Fortschritte, in welchen der Gedanke der
rationellen Konstruktion des Mikroskops seine eigentliche Bewährung und
die Anerkennung unbestrittenen Erfolgs gefunden hat. Hinsichtlich ihrer
Bedeutung für die Fortentwicklung des Ganzen treten aber selbst diese
Fortschritte durchaus zurück hinter der organisatorischen Tätigkeit, die
den Übergang der Werkstätte in die Wege des Großbetriebs vermittelt hat.
Nur einer von den Arbeiten optischen Interesses muß neben den
wirtschaftspolitischen Bestrebungen dieser Periode besonders gedacht
werden, weil sie zum Unterschied von den anderen gleichfalls außerhalb
des Gedankenkreises der ersten Periode liegt und also einen neuen Anfang
bedeutet hat: nämlich das Eintreten in diejenigen Aufgaben der Optik,
die auf die Anwendung der photographischen Methoden für Zwecke der
mikroskopischen Beobachtung, die Mikro-Photographie, Bezug haben.

Auch dieser Schritt, die Betätigung in den Konstruktionen für
mikrophotographische Zwecke, ist aus der persönlichen Tätigkeit von
_Roderich Zeiss_ hervorgegangen. Die Ergebnisse seiner gegen Mitte der
80er Jahre unternommenen selbständigen Studien auf diesem Gebiet sind
die Grundlagen, auf denen auch heute noch fortgearbeitet wird; und seine
Darstellung der Methodik der mikrophotographischen Beobachtung ist, wenn
auch einzelnes inzwischen überholt wurde, in der Hauptsache immer noch
das Beste, was als Anleitung für diese Art von mikroskopischer Arbeit
geboten werden kann.

So hat also die grundlegende Arbeit der drei ersten Jahrzehnte, die ihre
Ausgangspunkte in den Ideen und Plänen von _Zeiss_ Vater hat, in der
Zeit, da dessen persönliche Einwirkung auf die Fortentwicklung der
Werkstätte allmählich zurücktrat, noch eine erfolgreiche Fortsetzung und
wichtige Ergänzungen in der Tätigkeit des Sohnes gefunden. Auch seinem
Wirken ist eine ehrenvolle Stelle in der Geschichte der Optischen
Werkstätte gesichert und seinen besonderen Diensten die dankbare
Anerkennung derer, die die Angelegenheiten unseres Instituts auf von ihm
angebahnten Wegen weiter zu führen haben.

Noch zum dritten Male zeigt die Geschichte unserer Werkstätte deutliche
Marksteine einer neuen Entwicklungsphase. Denn auch im letzten, fünften
Jahrzehnt treten, neben dem Fortspinnen aller der Fäden, die in der
Arbeit der vorangehenden Perioden angeknüpft worden sind, wiederum neue
Aufgaben hervor, die, ganz außerhalb des bewußten Gedankenkreises dieser
früheren Perioden gelegen, der Arbeit des letzten Jahrzehnts ihr
besonderes Gepräge verleihen. Der Vorgänge, die in diesem Sinn aus der
Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb
hier noch zu erwähnen habe, sind es drei: die planmäßige _Ausdehnung des
Arbeitsfeldes_ der Werkstätte; die _Regelung des Rechtsverhältnisses
ihres Personals_ und die _Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma_
durch ihre Überleitung an einen unpersönlichen Inhaber.

       *       *       *       *       *

Das Arbeitsgebiet der Firma ist bis in den Anfang des fünften
Dezenniums, also bis gegen Ende der 80er Jahre hinein, fast gänzlich auf
die Mikroskopie beschränkt geblieben, auch nachdem sie längst ein
Großbetrieb mit fabrikatorischer Arbeitsorganisation geworden war und
die Ziffer ihres Personals schon bald die 400 erreicht hatte. Nur ein
kleines von jenem Gebiet abseits liegendes Feld des Instrumentenbaues
ist dabei, mehr nebenher, noch gepflegt worden, durch die fortgesetzte
Anfertigung solcher Instrumente, die ursprünglich für Zwecke der
eigenen Arbeit und die mit ihr verknüpften Studien hergestellt worden
waren.

In mehreren Rücksichten ist diese lange festgehaltene Einseitigkeit der
Betätigung und die mit ihr verbundene strenge Konzentration der
Interessen für die Intensität des Fortschrittes und die innere
Befestigung des Ganzen zweifellos wohltätig gewesen. Ebenso wichtig aber
ist es zweifellos für die Sicherung und die Fortentwicklung des Ganzen,
daß jene Beschränkung des Arbeitsfeldes auch noch zur rechten Zeit hat
aufgehoben werden können. Denn auf die Dauer hätte sie nicht
fortbestehen dürfen, ohne die Zukunft des Instituts ernstlich in Frage
zu stellen. Schon unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen
Interesses und des Interesses der zahlreichen Personen, die allmählich
von dem gedeihlichen Fortbestehen der Werkstätte abhängig geworden
waren, mußte die eine Spezialität als eine viel zu schmale Basis für die
Stabilität des Unternehmens erscheinen. Wenn es dafür eines Beweises
bedürfte, so wäre auch dieser in den Erfahrungen der letzten Jahre
inzwischen schon erbracht.

Aber noch, unter einem ganz anderen -- und wie ich glaube sogar
wichtigeren -- Gesichtspunkt bedeutete die enge Begrenzung des
Arbeitsfeldes eine Gefahr. Innerhalb eines so beschränkten
Aufgabenkreises muß zu irgend einer Zeit einmal eine Periode der
Stagnation eintreten, weil Gedanken, die längere Zeit treibende Kraft
betätigt haben, einmal ausgelebt und erschöpft sein werden. Was als
Ganzes in eine solche Periode der Stagnation gerät, verfällt fast
rettungslos innerer Verflachung und dauerndem Verlust der tieferen
Triebkräfte. Nur aus einer Mannigfaltigkeit von Aufgaben, und zwar von
Aufgaben, die in verschiedenen Interessen wurzeln, kann ein Unternehmen
fortgesetzt die neuen Anregungen und Antriebe schöpfen, die, wenn auch
einzelnes zeitweilig stagniert, doch dem Ganzen das höhere Niveau der
Tätigkeit und Triebkräfte neuen Fortschrittes erhalten.

Das schließliche Durchdringen dieser Erwägungen hat die Bestrebungen
veranlaßt und geleitet, die eine planmäßige Ausdehnung des Arbeitsfeldes
auf ganz verschiedene Gebiete der praktischen Optik im Laufe des letzten
Jahrzehnts herbeigeführt haben. Dabei hat noch die besondere Rücksicht
mitgesprochen, innerhalb der eigenen Tätigkeit eine Gegenwirkung zu
gewinnen gegen die natürliche Routinetendenz der fabrikatorischen
Arbeitsform -- durch Pflege gerade solcher Interessen des
Instrumentenbaues, die nicht auf vielfältige Reproduktion gleichartiger
Erzeugnisse hinführen. So sind, nach mancherlei inneren Vorbereitungen,
seit dem Ausgang der 80er Jahre zu dem alten Betriebe nach und nach noch
drei neue Betriebsabteilungen hinzugekommen, die nach ihren
wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und teilweise auch in
ihren merkantilen Angelegenheiten ganz verschiedenen Zweigen der
praktischen Optik angehören: der Bau _optischer Meßinstrumente_ -- in
Ausdehnung der früher nur nebenbei betriebenen Spezialarbeiten dieser
Art -- die Konstruktion der Linsensysteme für die _Photographie_ und die
Herstellung von _terrestrischen Fernrohren_. Und wir hoffen jetzt, daß,
noch bevor das nächste Jahr vorübergeht, unsere Werkstätte auch
beteiligt sein werde am Bau _astronomischer Fernrohre_[15] und daß damit
ihr Arbeitsgebiet seine natürliche Ergänzung finde durch die Betätigung
auch an denjenigen Aufgaben des Instrumentenbaues, aus welchen die
praktische Optik die frühesten und kräftigsten Antriebe zum
Herauswachsen aus der Kunst des ehrsamen Brillenschleifers, der ihr
erster Vertreter war, empfangen hat. So wäre alsdann gerade mit
Vollendung des ersten 50jährigen Lebensabschnittes unseres Institutes
auch der Kreislauf vollendet, der die Arbeit von _Carl Zeiss_ in der
naturgemäßen Entwicklung der in ihr enthaltenen Anlagen schließlich in
das eigene Arbeitsfeld seines großen Vorgängers FRAUNHOFER zurückleitet.

Das Tempo aber, in welchem diese äußere Erweiterung der Tätigkeit sich
vollzog, ist außer durch naheliegende praktische Gründe auch noch durch
eine besondere selbstauferlegte Rücksicht beschränkt worden, die auf
gemeinsame Interessen des ganzen Industriezweiges sich bezieht --
ähnlich dem Gedanken, der seinerzeit alle Beteiligten bestimmt hat, die
Verbesserung des optischen Glases, als der Grundlage für alle
Fortschritte der Optik, ohne jeden Vorbehalt zugunsten der hiesigen
Werkstätte, in den Dienst der Gesamtheit zu stellen.

Unser Eintreten in neue Betriebszweige mußte nämlich
unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir
bis dahin nicht als Konkurrenten gegenüberstanden. Es sollte nun dieser
neue Wettbewerb niemals darin bestehen, daß wir jenen anderen etwa
Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten
und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Maß eintreten,
als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen
Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame
Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen
Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gemäß durften wir in neue
Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen,
die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, überhaupt nicht oder
nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Daß wir aber
andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis
gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten
Geschäftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in
den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich
durchaus geboten. Denn, wie vielfältige Erfahrung lehrt, hat der
Fortschritt, der durch Neues möglicherweise erreicht ist, nur dann
bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der
Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist.

So viel über den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und
Interessen der arbeitstätigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie
sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht
unter Gesichtspunkten innerer Geschäftspolitik, sondern durchaus unter
Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses.

Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen bürgerlichen und
wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abhängig wurden und
die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation
der Großindustrie für die Gemeinden und für das Staatswesen gewonnen
hat, mußte denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation
mitgewirkt hatten, mehr und mehr die _Verantwortung_ zum Bewußtsein
bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese mußten sich
sagen, daß ihre wirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch _gesetzlich_ sie
jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer
einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer
offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit
schon längst eine wichtige öffentliche Funktion im großen
Volksorganismus geworden ist: gewissermaßen der Auftrag, in der
Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an
der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des ganzen
Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der
grundsätzlichen Forderung: daß die Betätigung der leitenden Funktion
des Unternehmers in der Großindustrie nicht in erster Reihe unter
Rücksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen
dürfe, sondern in _erster_ Reihe geübt werden müsse unter den
Rücksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft
fordert.

|Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur für die in
unserem Kreis allmählich angebahnte Ordnung des Verhältnisses zwischen
Personal und Unternehmer durch zwei Erwägungen sich bestimmt, von denen
die eine auf die persönlichen Beziehungen, die andere auf das
wirtschaftliche Verhältnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere
Wirtschaftsentwicklung unabänderlich das selbständige Kleingewerbe auf
den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zurückdrängt und damit
unvermeidlich einen immer größer werdenden Teil des ganzen Volkes unter
wirtschaftliche Abhängigkeit von den Industrieunternehmungen bringt,
bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Prozeß
zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch
in persönliche und bürgerliche Abhängigkeit von der kleinen Minderheit
der selbständig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch
menschlich und bürgerlich unfrei zu machen und so den größeren Teil des
Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudrücken. Also:
Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit zur
Beschränkung der persönlichen und bürgerlichen Freiheit der
Unselbständigen durch die Unternehmer und ihre Organe.

Die zweite Erwägung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbständigkeit für
die große Mehrheit in vielen Rücksichten die Bedingungen des äußeren
Fortkommens gegenüber den Verhältnissen, die früher die kleingewerbliche
Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen
Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise
mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen
nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform
eingeräumt wird. Die Großindustrie hat aber in der Kraft der
Organisation, durch welche das planmäßige und stetige Zusammenarbeiten
vieler sich vom bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine
spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher Tätigkeit, einen dritten
Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag
des organisierten Ganzen erhöht über die Summe der möglichen
Arbeitserträge aller mittätigen Personen in der Einzelarbeit und des
marktgängigen Äquivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch
welche dieser spezifische Überschuß aus der Organisation, der
eigentliche Unternehmergewinn, seiner natürlichen sozialen Aufgabe
dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit
tätigen Personen höher zu stellen, als es in selbständiger
kleingewerblicher Arbeit sein könnte[16].|

Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen
des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit längerer Zeit
wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem
vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen
Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den
Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider
Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen
einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst
eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in
seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen
Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der
Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den äußeren Abschluß haben
jene Bestrebungen kürzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung
gefunden, dessen einschlägige Abschnitte die bisher praktisch geübten
Regeln, unter Ergänzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr
kodifizieren und so zu ständigen Rechtseinrichtungen unserer Firma
machen.

Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses
letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der äußeren Verfassung der Firma, zu
gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben
Besprochene gilt.

Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung
geworden, daß Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse äußere
Größe überschritten haben, von den persönlichen Inhabern aufgegeben
und -- ausnahmsweise in Genossenschaften -- gewöhnlich in
Aktiengesellschaften oder ähnliche Formen übergeleitet werden. Der
Vorgang wird fast regelmäßig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die
Bedenken und Gefahren, die bei großen Unternehmungen, die hohe
Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abhängigkeit
von den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des zufälligen
Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umstände, die
den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, daß diese
Umwandlung des persönlichen Besitzes in unpersönlichen Kollektivbesitz
gewöhnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den
Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gewöhnlich auch zu
ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen führt, und wenn man ferner
absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gründerwesen dadurch
gewinnt, daß der glückliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen
Anwartschaften auf zukünftige Nutznießungsvorteile zum voraus
kapitalisiert sehen will -- ist jene Tendenz des Unpersönlichwerdens der
großen Industriebetriebe eine im großen und ganzen wohl erfreuliche
Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige
Wirtschaftsordnung einschließt, ist das Widersinnigste doch wohl dieses:
daß das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht
wertvolles Stück des Nationalvermögens, das durch die Arbeit anderer
geschaffen wurde, unter dem Titel der Ausübung zufälligen
Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht
ganz unvorbereitet oder unfähig zu irgend einer verantwortlichen
Tätigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein
Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine große Anzahl von
Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit
eröffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen
dauernd ein erträgliches Mittelmaß von Verstand gesichert zu sehen.|

Auch in unseren Angelegenheiten hat ein ähnlicher Vorgang und aus
ähnlichen Gründen sich vollziehen müssen. Nur konnte dabei, gemäß den
vorher angedeuteten Rücksichten sozialen Interesses, das
Unpersönlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter
den zeitweilig tätigen Personen herbeigeführt werden, noch durch
unpersönliche Gestaltung des bloßen Eigentums an den Betriebsmitteln.
Das eine würde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen,
ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zufällig mittätigen
Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des
sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen würden zum Herrn
Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts
anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und
planmäßige Vereinigung die Organisation ihre spezifische
wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten
Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital -- die Kraft, die
persönliche Arbeitstätigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten
Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erhöhen über den
Wert, den alles an sich, außerhalb des organisierten Ganzen, in der
Vereinzelung hätte.

So ist nun -- vielleicht zum erstenmal -- unternommen worden, in unseren
Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als
solche, zum Träger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie,
ihrer Natur nach etwas Unpersönliches, hat in der Form der _Stiftung_,
der selbständigen _juristischen_ Person, die Rechte und die
Handlungsfähigkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So
repräsentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren
Interessen aller in ihrem Umkreis mittätigen Personen -- die von Jahr zu
Jahr wechseln -- und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb
investierten Kapitals -- das dem Inhaber gar nicht zu gehören braucht
und auch jetzt nur teilweise ihm gehört; er repräsentiert vielmehr den
Inbegriff alles dessen, was die Tätigkeit des Ganzen fortgesetzt und
wesentlich unterscheidet von dem bloßen Nebeneinanderarbeiten vieler
einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der
technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert
angesammelt hat, die Kräfte aus der Kontinuität aller Aktionen, die
Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planmäßige
Ineinandergreifen der Tätigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft
der Leistungen aller Vorgänger, lebender und verstorbener -- also
sozusagen das ganze _geistige Kapital_, das in einer hochentwickelten
Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren
zusammengebracht ist und der folgenden Generation überliefert werden
soll.

Die Leitung des Unternehmens durch den unpersönlichen Inhaber soll also
grundsätzlich ihren Rechtstitel haben in dem Eigentum an dem _geistigen
Betriebsfonds der Organisation_ -- und die persönlichen Organe, durch
die jener seine Funktion ausübt, sollen so als die Vertreter der
Organisation erscheinen, also der dauernden Interessen des Ganzen
gegenüber allen Elementen, die darin in Verein getreten sind. Das ist
der Sinn der Einrichtungen, welche die jetzige Verfassung der Firma
ausmachen.

Der Umstand, daß in diesem letzten Abschnitt der Geschichte unseres
Instituts die Initiative wesentlich mir selbst und meinen gegenwärtigen
Mitarbeitern zugefallen ist, hat mich nicht abhalten dürfen, die
bewegenden Ideen auch dieses letzten Abschnittes in gedrängtem Umrisse
hier zu kennzeichnen. Der Verzicht hierauf würde nicht nur das
geschichtliche Bild der 50jährigen Entwicklung in wesentlichen Punkten
unvollständig gemacht, sondern auch jede Gelegenheit abgeschnitten
haben, heute des wichtigen Anteils zu gedenken, den auch _andere_ an dem
jetzt Erreichten haben und an dem, was etwa die Zukunft als seine
Erfolge zeitigen möchte. Ich rede hier _nicht_ von denen, die in
täglicher gemeinsamer Arbeit die Mühen und die Sorge dieser letzten
Jahre mit mir geteilt haben -- ohne deren hingebende, zum Teil
aufopferungsvolle Mitarbeit die neuen Aufgaben, vor welche dieses
Jahrzehnt uns gestellt hat, überhaupt nicht hätten bewältigt werden
können. _Sie_ haben das Bewußtsein unmittelbaren Anteils an dem jetzt
Bestehenden. Wohl aber ziemt es sich, zum Eintritt unseres Instituts in
das zweite halbe Jahrhundert seiner Tätigkeit ausdrücklich derer zu
gedenken, welche, _außerhalb_ unseres engeren Kreises stehend, die
Erfüllung gerade der letzten Aufgaben in besonderem Maße erleichtert und
gefördert haben.

Dank der verständnisvollen Teilnahme, mit welcher S. königl. Hoheit
unser allverehrter Großherzog und der seinem hohen Beruf leider so früh
entrissene Erbgroßherzog Carl August die Bestrebungen begleiteten, die
auf Befestigung und Pflege des in unserer Stadt zur Blüte gelangten
Zweiges feintechnischer Industrie abzielten, hat die Verfassung der
_Carl Zeiss_-Stiftung sich sozusagen anlehnen dürfen an die
Institutionen des Staates, um dieser Verfassung, unbeschadet voller
Bewegungsfreiheit der Stiftung, einen festeren Halt zu verschaffen, als
eine rein private Organisation hätte gewähren können. Das warme
Interesse aber, welches außer den genannten fürstlichen Herren auch der
frühere Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef
des Großherzogl. Kultus-Departements Adolf Guyet der Absicht
entgegenbrachte, die Unternehmungen der jetzigen _Carl Zeiss_-Stiftung
Zwecken des Gemeinwohls direkt dienstbar zu machen, hat alle
Schwierigkeiten und Bedenken überwinden lassen, die zur entscheidenden
Zeit angesichts mancher damals noch prekärer Umstände jener Anlehnung
entgegenstanden. Beide Männer, denen unser Staatswesen und zumal unsere
Hochschule in vielem zu Dank verpflichtet ist, sind nun auch schon
heimgegangen. Unter den Lebenden aber sind noch die zwei, welche an dem
Ausbau unserer Einrichtungen im einzelnen persönlich am meisten
beteiligt waren: der Kurator unserer Universität, Geh. Staatsrat
EGGELING, dessen altbegründete freundschaftliche Beziehung zu meiner
Person zu allem die ersten Wege geöffnet, dessen teilnehmender Rat auf
alles bedeutsamen Einfluß geübt hat -- und der damalige Chef des
Großherzogl. Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der
erste Stiftungskommissar der _Carl Zeiss_-Stiftung, hat nunmehr durch
länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der
Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die
Staatseinrichtungen angesehen werden muß. Er hat damit die Wege anbahnen
und befestigen helfen, auf welchen die Angelegenheiten unseres
Unternehmens in Zukunft zu leiten sind -- auf welchen er auch
hoffentlich noch für recht lange Zeit seine wertvolle Mitwirkung wird
fortsetzen können. Ihm aber steht noch ein besonderer Anteil auch an der
Gestaltung der jetzigen Einrichtungen selbst zu. Denn sein
weitausblickender Rat hat die früher bezeichneten Bestrebungen zuerst in
die Richtung gelenkt, in welcher der entscheidende Schritt nachher
geschehen konnte: die Konstituierung der selbständigen juristischen
Person als Träger der hiesigen Unternehmungen. So ist er in diesem Sinn,
wie Freund SCHOTT in einem anderen Sinn, _Mitbegründer_ der _Carl
Zeiss_-Stiftung geworden.

Ihnen allen, die ich hier nannte, die außerhalb unseres eigenen Kreises
die aufbauende Arbeit des letzten Jahrzehnts gestützt und gefördert
haben, sei am heutigen Tag warmer und aufrichtiger Dank im Namen derer
dargebracht, die an dieser aufbauenden Arbeit im Innern beteiligt waren.

       *       *       *       *       *

So bin ich nun in meiner rückwärts schauenden Betrachtung an dem Punkt
angelangt, wo das Vergangene in das Zukünftige einmündet, das Geschehene
dem Kommenden die Hand reicht. Ich würde hier schließen können, wenn
nicht gerade die Gedanken der letzt betrachteten Periode eine besondere
Beziehung hätten auf die Grundlagen der zukünftigen Fortentwicklung des
Werkes, dem unsere Betrachtung gilt. Sie fordern also direkt dazu auf,
dem Rückblick auf das Vergangene noch einen Ausblick auf die Zukunft
folgen zu lassen -- nicht um ihren Schleier vorwitzig zu lüften, sondern
um uns zu deutlicherem Bewußtsein zu bringen, welche besonderen
Ansprüche die Zukunft an diejenigen stellen wird, die in unserem Kreis
ihren Aufgaben werden zu dienen haben.

Wir dürfen uns nicht verhehlen, daß diese Ansprüche in mehreren Punkten
strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer Tätigkeit der Regel nach
an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die
Unterordnung der Wirtschaftsführung der _Carl Zeiss_-Stiftung unter
größere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf,
die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erfüllen
brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewißheit sondern
nur der Annahme, daß der Vorteil der Elimination des Nutznießung
suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsführung
auch auf die Dauer das ausreichende Äquivalent für jene größeren Lasten
sein werde.

Was aber schwerer ins Gewicht fällt und vielen Sorge macht, ist die
Notwendigkeit, aus unserem Wirkungskreis manches ausschließen zu müssen,
was zur Zeit meist für unentbehrlich in industriellen Unternehmungen
angesehen wird -- namentlich bei der Regelung der Rechte und Interessen
der verschiedenen Personengruppen innerhalb der Organisation. Wenn die
Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung nicht in sich widerspruchsvoll
bleiben sollten, mußten insonderheit den leitenden Personen in allen
Stufen der inneren Tätigkeit manche Vorzüge und Vorteile vorenthalten
werden, welche in der Großindustrie öfters als die eigentlich wirksamen
Triebfedern erfolgreicher Betätigung gelten. Infolgedessen muß unsere
Organisation auf Kräfte und Eigenschaften der Menschen zählen, an deren
genügende Häufigkeit nicht alle glauben wollen: weniger Selbstsucht,
mehr Gemeinsinn -- weniger äußerer Ehrgeiz, mehr Sinn für den inneren
Wert menschlicher Arbeit -- weniger Gehorsam, mehr freie bewußte
Pflichterfüllung und einiges mehr -- und wer möchte bestreiten, daß der
im Nachteil ist, der in nicht ganz gangbarer Münze rechnet?

       *       *       *       *       *

Keiner aber, der es unternimmt, in seinen Bestrebungen dem jeweils
Bestehenden und Geltenden einen kleinen Schritt vorauszukommen, darf
sich vermessen, etwas erreichen zu können, wenn er dabei _dauernd_ in
Gegensatz bliebe zu den herrschenden Ideen seiner Zeit. Was dauernd
vereinzelt bliebe, wird sicher einmal vom breiten Strom mitgenommen.

Die Hoffnung des Gelingens ist also in diesem Fall die Hoffnung auf den
Erfolg der Bestrebungen der vielen anderen, die in unserer Zeit darauf
ausgehen, auch die Wirtschaftstätigkeit der Völker sozialen und
sittlichen Ideen unterzuordnen, -- also die Erwartung: daß aus diesen
Bestrebungen der Zeitgenossen, trotz der heutigen großen Divergenz
ihrer Wege, doch allmählich eine gemeinsame Resultante sich ergeben
werde, kräftig genug, um die Denkungsart der Menschen und die
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Richtung
auf jenes Ziel zu beeinflussen und so die zeitweilige Isolierung
rechtzeitig wieder aufzuheben.

Sollte aber diese Erwartung sich nicht erfüllen, sollte die
hochentwickelte äußere Kultur des 19. Jahrhunderts schon dem
unabwendbaren Verhängnis verfallen sein, endgültig auslaufen zu müssen
in einen immer wüster werdenden Kampf rein selbstsüchtiger Interessen,
so könnte es freilich geschehen, daß Einrichtungen, die auf die
Wirksamkeit edlerer Kräfte gerechnet haben, gerade deswegen noch etwas
_früher_ zugrunde gehen müssen, als auch das andere seinen
wohlverdienten Untergang findet, was wüstem Kampf vollkommener sich
angepaßt erhalten hat. Und dann könnte es schon kommen, daß die
weltklugen, die praktischen Leute wieder einmal Recht behielten und eine
gewisse Zeitlang sagen dürften: seht die Toren, die nicht im breiten
Strom mitschwimmen wollten, weil seine Wasser trüb waren! Solchen
Befürchtungen äußeren Mißerfolgen gegenüber darf es aber, wenn nicht
jeder Antrieb des Fortschrittes lahm gelegt, jedes Bewußtsein sittlicher
Verantwortung in den Menschen aufgehoben sein soll, keine andere Antwort
geben, als das Wort des strengen Römers: die siegreiche Sache hat den
Göttern gefallen, die besiegte Cato!

       *       *       *       *       *

In unseren Verhältnissen liegt jedoch erfreulicherweise heute nichts,
gar nichts, was darnach angetan wäre, an das Gekrächze der Raben zu
erinnern. Ganz im Gegenteil -- die äußere und innere Lage unseres
Instituts hat noch zu keiner früheren Zeit so großes Vertrauen in die
Zukunft gerechtfertigt, wie wir heute es haben dürfen. Gar nicht zu
reden davon, daß die letzten Jahre seine wirtschaftlichen Grundlagen
schon in einem Maß konsolidiert haben, wie es gewiß nur bei wenigen
Unternehmungen der Privatindustrie erreicht sein wird, und daß auch
seine innere Organisation jetzt viel besser ausgebaut und befestigt ist,
als es noch vor wenigen Jahren sein konnte -- vor allem liegen auch
erfreuliche Anzeichen dafür vor, daß der _Geist_, in dem die Personen
zusammenzuwirken sich gewöhnt haben, den Anforderungen entgegenkommt,
die unsere Organisation zu stellen hat. Denn mit unverhehlter
Genugtuung darf ich es aussprechen, daß die Firma _Carl Zeiss_ in allen
Schichten ihres Personals, von den obersten Beamten bis zum schlichten
Arbeiter, eine sehr große Zahl von solchen besitzt, die mit voller
persönlicher Hingabe ihren Aufgaben obliegen, viele weit über das Maß
dessen hinaus, was man als pflichtmäßige Leistung fordern könnte. Auch
ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten
vieler fortgesetzt zum Austrag kommen muß, die Firma durchaus verschont
geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderwärts die Beziehungen
zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter öfters
verbittern.

Aus all diesem darf vermutet werden, daß in weiten Kreisen meiner
Mitarbeiter, die große Arbeiterschaft einbegriffen, bewußtes Verständnis
für das Wohl des Ganzen und Bereitwilligkeit zu steter Rücksichtnahme
auf dessen Interesse sich schon eingebürgert haben. Und hierauf vor
allem gründet sich die Hoffnung, daß die Einrichtungen der _Carl
Zeiss_-Stiftung, auch wenn sie etwa eine Zeitlang gewisse Sonderheiten
im Vergleich zum allgemein Geltenden behalten, eine Zeitlang in einer
gewissen Isolierung verbleiben müßten, die Nachteile solcher Umstände zu
überwinden fähig sein werden.

Sie, meine Mitarbeiter, aber darf ich heute wohl ausdrücklich auf die
Bedeutung hinweisen, die in diesem Zusammenhang _Ihre_ Stellungnahme zu
unseren Einrichtungen für die Erhaltung und die gedeihliche
Fortentwicklung unseres Instituts gewinnt. Keine Einrichtung kann eitel
Harmonie zwischen den Interessen und Wünschen aller herstellen wollen.
Auch in unserer Organisation kann es sich nicht darum handeln, die
natürlichen Unterschiede und Gegensätze der verschiedenen Interessen
aufzuheben oder zu verdecken, sondern nur darum, im Rahmen geordneter
Einrichtungen sie immer von neuem in vernünftiges Gleichgewicht zu
setzen -- die Interessen der einzelnen und der Gruppe zueinander und zu
den dauernden Interessen der Gemeinschaft. Die Vertretung der
Sonderansprüche aber darf dabei nicht das Bewußtsein dessen verlieren,
daß in dem richtig verstandenen Eigeninteresse jedes einzelnen und jeder
Gruppe das dauernde Interesse des Ganzen immer eine wichtige Komponente
bildet -- damit jeder sich sage: nur ein Narr sägt den Ast an, auf dem
er selbst sitzt.

Aber noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt sehe ich allen, die in
unseren Arbeitsverband, sei es auch nur vorübergehend, eintreten, eine
besondere Verpflichtung auferlegt, an die ich heute namentlich unsere
Arbeiterschaft wohl ebenfalls erinnern darf. Wenn es, wie wenigstens
viele meinen, eine Lebensfrage auch für unser Volk geworden ist, daß auf
dem Weg _friedlichen_ Fortschritts seine breiten arbeitstätigen
Schichten für die Vertretung ihrer Interessen gegenüber denen anderer
Stände bald den Schutz eines besseren _Rechts_ finden, so wird es für
eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht _schon
gekommen_ ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der
Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, daß solches Recht
durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsfähiger
Arbeitsorganisation auch auf einem Tätigkeitsgebiet, das besonders hohe
Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen muß.

Wie ich schon sagte: ich sehe erfreuliche Anzeichen dafür, daß solche
Rücksichten und Pflichten hier Verständnis finden.

So kann ich also meine heutige Betrachtung nun schließen mit dem
Ausdruck der _freudigen_ Hoffnung, daß nach abermals 50 Jahren ein
_anderer_ wiederum zu einem ähnlichen Rückblick auf die alsdann
100jährige Geschichte unseres Instituts Veranlassung haben werde; und
daß dieser andere alsdann werde bezeugen können: die _zweite_ Hälfte des
100jährigen Zeitabschnittes habe ein Geschlecht vorgefunden, gewillt und
fähig, dasjenige zu erhalten, fortzusetzen und zur Entwicklung zu
bringen, was durch die Arbeit der _ersten_ Hälfte begründet wurde. Und
dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden Wünsche ihre
Erfüllung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den
allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind -- von persönlichen
Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen
und Instituten -- Wünsche, die sämtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch,
unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung
meinen Mitarbeitern überreichte: _daß die Optische Werkstätte Carl Zeiss
auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin blühen und gedeihen
möge -- zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des
Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!_

       *       *       *       *       *

Anhang 1. Der Gegensatz ist aber keineswegs, wie man zuerst vermuten
wird, in dem ganz verschiedenen Maßstab der Konstruktionen an sich
begründet, der das Verhältnis beider Dinge äußerlich wie das der
Turmuhren zu den Taschenuhren erscheinen läßt. Selbst die technischen
Bedingungen der praktischen Ausführung werden durch die Verschiedenheit
der Dimensionen nicht so verschieden gemacht, wie es bei anderen
technischen Erzeugnissen sein würde. Denn das hierfür Entscheidende, der
Maßstab für die Genauigkeit der Formgebung, ist doch noch für beides
trotz des Größenunterschiedes der gleiche, weil er für beides in der
Wellenlänge des Lichts gegeben ist. Nur mittelbar hat auch der
Unterschied der Größen eine, allerdings sehr bedeutsame Verschiedenheit
in wesentlichen Bedingungen der Aufgabenstellung zur Folge. Beim
Fernrohr kann wegen der Rücksichten auf die Dimensionen und Massen von
vornherein nur ein System aus wenigen Elementen, 2 oder 3 getrennten
Glasstücken, in Frage kommen; beim Mikroskop ist die Zahl der
verwendbaren Elemente praktisch fast unbegrenzt. Infolgedessen hat im
letzten Fall die Konstruktion einen Spielraum von Möglichkeiten und
Abwandlungen, die im ersten gar nicht in Betracht kommen; das Mikroskop
führt also auf eine viel allgemeinere Form der optischen Aufgaben. Ganz
ausschlaggebend für den Gegensatz ist aber der antagonistische Zug der
beiden Probleme im Theoretischen, also hinsichtlich der Grundlagen für
die richtige und vollständige Vorausbestimmung des beabsichtigten
Effekts. Dieser entspringt aus einem wesentlichen Unterschied in den
Bedingungen der optischen Wirkung selbst; denn wenn auch in beiden
Aufgaben im letzten und allgemeinsten derselbe physische Vorgang in
Frage steht, ein gewisser Effekt aus der Lichtstrahlung der Gegenstände,
der in beiden Fällen als Abbildung der letzteren erscheint, so bedeutet
es doch, wie man jetzt weiß, einen ganz durchgreifenden Unterschied in
wesentlichen Bedingungen für das Zustandekommen jenes Effekts, daß im
einen Fall die großen und fernen Gegenstände, die das Fernrohr abbildet,
in ihren Dimensionen außerordentlich hohe Multipla von der Länge der
Lichtwellen darstellen, die kleinen und nahen aber, die das Mikroskop
uns zeigen soll, in den Dimensionen auf die Größenordnung dieser
Lichtwellen selbst herunterrücken. Und dieser letztere Umstand, im
Verein mit dem vorhererwähnten anderen Unterschied, bedingt nun, daß die
Aufgaben der praktischen Optik nicht einem Grundproblem entsprechen,
sondern _zwei_ verschiedenen, deren Lösung dann aber auch den ganzen
jetzigen Aufgabenkreis -- wie er zurzeit in unserem Gesichtskreis liegt
-- erschöpft, andere speziell verschiedene Ausgangspunkte nicht mehr
übrig läßt. Denn alles, was zwischen den beiden extremen Aufgaben liegt,
wie namentlich die neuerdings sehr in den Vordergrund des Interesses
gerückten Linsensysteme für photographische Abbildung, die das dritte,
das Projektions-Problem, darstellen, führt immer teilweise auf das eine,
teilweise auf das andere Grundproblem zurück, wie auch der Erfolg
gezeigt hat. _Zeiss_ hat nun unter demselben leitenden Gedanken:
Bestimmung aller Elemente praktischer Konstruktionen durch erschöpfende
Vorausbestimmung ihrer Wirkungen das zweite Grundproblem der praktischen
Optik zur Behandlung gebracht und einstweiliger Erledigung
entgegengeführt, wie 50 Jahre früher FRAUNHOFER das erste; er hat
dadurch, indem er dessen Grundidee selbständig wieder aufnahm, dieser
Idee das ganze Gebiet der Optik unterworfen. Das ist, wie ich glaube,
der richtige Ausdruck zur Bezeichnung seines Verhältnisses zu dem großen
Vorgänger.

Nur ganz kurz will ich die vorher angedeuteten, in beiden
Entwicklungsgängen gemeinsamen drei Etappen des Fortschrittes noch
betrachten, um auf die Unterschiede hinzuweisen, die der neue
Ausgangspunkt an dem in den allgemeinen Zügen übereinstimmenden Fortgang
mit sich gebracht hat.

Wie FRAUNHOFER -- was übrigens erst viel später weiteren Kreisen bekannt
wurde, lange nachdem _Zeiss_ seine Arbeit begonnen hatte -- die _erste_
Grundlage seines Erfolges in einer durchgreifenden Verbesserung der
Technik der optischen Arbeit sich geschaffen hat -- in der
Vervollkommnung der Arbeitsmethoden und namentlich in der Verfeinerung
der Hilfsmittel zur Regelung und Kontrolle der praktischen Arbeit -- so
hat auch Zeiss an diesem Punkte sein Wirken begonnen. Er hat von Anfang
an unter dem klaren Bewußtsein gestanden, daß die rationale Konstruktion
des Mikroskops (in dem öfters erläuterten Wortsinn) viel höhere
Anforderungen an die technische Arbeit zu stellen habe, als das damalige
empirische Verfahren -- daß sie viel exaktere Formgebung, viel
strengeres Einhalten ziffernmäßig vorgeschriebener Maße in allen
Elementen der Konstruktion verlangen müsse, als die empirische Methode
es nötig macht. Die letztere verlangt nur das Vermeiden _grober_ Fehler;
die kleinen bleiben innerhalb des Spielraums, den das empirische
Ausprobieren des besten Erfolges nicht nur zuläßt, sondern sogar
wünschenswert macht. Die richtige Ausführung eines in allen Einzelheiten
durch Rechnung vorher festgestellten Linsensystems verlangt dagegen eine
annähernd mathematisch genaue Verwirklichung aller vorgeschriebenen
Formen und Maße, wenn nicht die ganze verstandesmäßige Vorarbeit
ihren eigentlichen Zweck verfehlen soll. Dieses aber müßte eintreten,
wenn sie aus einer Unsicherheit der technischen Formgebung und
Dimensionsbestimmung noch solche Abweichungen von den theoretisch
bestimmten richtigen Elementen übrig ließe, daß befriedigender Erfolg
nur durch nachträgliches Zurückgreifen auf empirische Nachhilfe zu
gewinnen wäre.

Für _Zeiss_ hat es die klare Erfassung dieser neuen Aufgabe der Technik
wohl erheblich erleichtert, daß er seine technische Schulung nicht in
der Optik, sondern in der sog. Präzisionsmechanik empfangen hat -- auf
einem Arbeitsgebiet, in welchem der Sinn für strenge und exakte
technische Arbeit eine bessere Erziehung fand, als außerhalb Münchens
damals die Technik der Optiker bieten konnte. So ist denn vom ersten
Anfang an sein Streben in seiner kleinen Werkstatt darauf gerichtet
gewesen, die Geschicklichkeit der Hand, die für alle feinere Arbeit
unentbehrlich ist, unter planmäßige strenge Kontrolle und .... [zu
stellen].

       *       *       *       *       *

Anhang 2. Dank der Tüchtigkeit und dem unablässigen Eifer LÖBERs ist das
erste Postulat für die Durchführung des leitenden Gedankens, die
Verfeinerung der Technik, sehr früh schon erfüllt gewesen -- viel
früher, als die Erfüllung anderer ebenso wesentlicher Postulate auch nur
annähernd ähnliche Fortschritte machen konnte. So hat denn diese
verfeinerte Technik lange Jahre hin noch der alten Methode der
Mikroskopkonstruktion dienen müssen, bei der Zeiss wohl oder übel
einstweilen verbleiben mußte, weil die neue Methode wegen des Fehlens
der übrigen Voraussetzungen noch nicht durchzuführen war. Für diese alte
Methode aber war die exakte Formgebung, die keinen Spielraum für
zufällige Abweichungen läßt, nicht nur kein Vorteil, sondern eher eine
Beengung, weil sie die Möglichkeiten guten Gelingens verminderte, die
beim empirischen Verfahren gerade eine schlechtere Technik in der
Mannigfaltigkeit zufälliger Abweichungen der Konstruktionselemente offen
hält. Durch viele Jahre hin hat in der Tätigkeit von _Zeiss_ diese
Diskordanz zwischen ihren Faktoren bestanden, die ihn tatsächlich in
Nachteil setzte gegenüber den anderen, welche das alte empirische
Verfahren rein und unverfälscht handhabten, nicht angekränkelt durch die
[vorauseilenden Gedanken] aus einem fremdartigen Ideenkreis -- ein
Zustand, wieder vergleichbar einer Erscheinung in der organischen Natur:
daß in den Jugendzuständen mancher Lebewesen öfters Organe sich finden,
die aller Zweckmäßigkeit zu widersprechen scheinen, weil sie ihre
richtige Funktion erst in einem späteren Entwicklungsstadium gewinnen,
nachdem andere Organe, denen sie in der Entwicklung vorauseilten,
nachgewachsen sind. Das Nachwachsen des noch fehlenden ergänzenden
Organs entspricht nun der vorhererwähnten zweiten Etappe in der
Entwicklung der gleichen Grundidee auf FRAUNHOFERs Wegen.

Wie bei FRAUNHOFER die neue Technik erst leistungsfähig wurde in
Verbindung mit den von ihm geschaffenen neuen Grundlagen für eine
erschöpfende theoretische Bestimmung der in Betracht stehenden
Lichtwirkungen und zwar durch eine wesentliche Ergänzung der damaligen
wissenschaftlichen Erkenntnisse der Optik, so ist auch in dem neuen
Entwicklungsgang der weitere Fortschritt von der Lösung
wissenschaftlicher Aufgaben getragen. Hier aber tritt nun die Bedeutung
des Ausgangspunktes deutlich hervor. _Zeiss_ selbst und diejenigen,
welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden,
gingen von der als selbstverständlich erscheinenden Annahme aus, daß das
Mikroskop-Problem im Grundsätzlichen durchaus ebenso, und mit den
gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, erschöpfend zu behandeln sei,
wie FRAUNHOFER das Fernrohr-Problem behandelt hat. Bestätigt hat sich
dies aber nur hinsichtlich einer gewissen Art von Mikroskopen von jetzt
ganz untergeordnetem Interesse, die in der Tat als verkleinerte,
umgekehrte Fernrohrobjektive sich behandeln lassen und auch schon von
FRAUNHOFER selbst so behandelt wurden. _Das_ Mikroskop dagegen, das den
subtileren Forschungen der biologischen Wissenschaft dient, war, wie
sich zeigte, auf diesem Weg absolut nicht zustande zu bringen; alle
Versuche zur theoretischen Konstruktion desselben blieben ganz und gar
erfolglos, solange sie unter obiger Voraussetzung geleitet wurden und an
den Konsequenzen der Voraussetzung streng festhielten. Dieses negative
Resultat aller Bemühungen um die Verwirklichung des neuen
Konstruktionsplanes hat nun zu der Einsicht geführt, daß in den
wissenschaftlichen Lehren der Optik, die sich an FRAUNHOFERs Aufgabe
völlig bewährt hatten, da sie an der neuen Aufgabe versagten,
eine Lücke sein _müsse_, daß also diese Lehren erst noch einer
Ergänzung bedürften, damit eine theoretische Vorausbestimmung auch der
Mikroskopkonstruktionen möglich sei. Diese Erkenntnis hat nun auch die
erforderliche Ergänzung herbeigeführt, indem sie hinleitete auf die
Untersuchung und Feststellung der besonderen Bedingungen, welche für die
Abbildung von Objekten in Geltung treten, deren Dimensionen nicht mehr
große Vielfache von der Länge der Lichtwellen sind -- und damit war nun
dem FRAUNHOFERschen Gedanken auch in der Mikroskop-Optik die dauernde
Herrschaft gesichert[17].

Hierbei hat aber dieser Gedanke dadurch, daß er von _Zeiss_ an einem
ganz anderen Ausgangspunkt wieder aufgenommen wurde, zum zweitenmal zu
einer Erweiterung auch der wissenschaftlichen Optik geführt. In der Tat
gibt es keine schärfere Probe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
wissenschaftlicher Theorien, als den Versuch, mit ihrer Hilfe
komplizierte Vorgänge und Effekte, auf welche sie Anwendung finden, in
allen Einzelheiten vorauszubestimmen; jeder Mangel und jede Lücke kommt
dabei in dem Mißerfolg des Versuchs sicher zum Vorschein. -- Unter den
Verdiensten von _Zeiss_ ist es gewiß nicht das kleinste, daß er in
festem Vertrauen auf die Kraft wissenschaftlicher Einsicht, auch für die
Behandlung praktischer Aufgaben, an seinem ersten Plane, trotz
jahrelanger Mißerfolge, unentmutigt festgehalten und dadurch schließlich
eine Bereicherung der Wissenschaft herbeigeführt hat.

Der Grundgedanke, von dem die Arbeit von _Zeiss_ ausgeht, hat endlich
auch die Keimanlage noch für einen _dritten_, ganz anders gearteten
Fortschritt in sich enthalten, eine Anlage, die gleichfalls schon 50
Jahre früher bei FRAUNHOFER wenigstens den Anfang ihrer Entwicklung
zeigt -- nämlich den Antrieb zur durchgreifenden Reform in der
Darstellung des optischen Glases.

Das alte empirische Verfahren in der Behandlung technischer Aufgaben
wird immer dabei stehen bleiben, die Eigenschaften des Rohmaterials, auf
dessen Benutzung die Aufgabe führt, als etwas schlechthin Gegebenes
anzusehen. Denn jenes Verfahren hat keine eingehende, auf genauer
Erforschung aller Merkmale gerichtete Kenntnis der Eigenschaften des
Materials, und braucht sie nicht zu haben, kann also auch über die
Abhängigkeit der erreichten Erfolge von diesen Eigenschaften nicht im
einzelnen sich Rechenschaft geben.

Man benutzt also in diesem alten Verfahren das körperliche
Konstruktionsmaterial so wie es traditionell vorliegt, auf Grund der
Erfahrungen, welche gerade in _seiner_ Benutzung allmählich gewonnen
sind, und erst wenn etwas neues kommt, probiert man, ob dasselbe
vielleicht noch besser sich eigene. Das andere, das rationale Verfahren
-- um das mein Bericht überall sich dreht -- welches ein technisches
Erzeugnis für bestimmte praktische Effekte aus wissenschaftlicher
Erkenntnis aller Bedingungen des gesuchten Effektes gewinnen will, hat
dagegen die Abhängigkeit aller Wirkungen von den besonderen numerisch
bestimmten Eigenschaften der angewandten Materialien bei jedem Schritt
im Auge und wird bei jedem Schritt die Einschränkung gewahr, welche der
meist ganz enge Spielraum des traditionell Gegebenen der möglichst
zweckmäßigen Auswahl der stofflichen Mittel auferlegt. So muß die
_rationale_ Methode praktischer Tätigkeit -- und auch _nur_ diese --
überall die Tendenz entwickeln, die Darstellung des Urmaterials für ihre
Arbeit unter die Leitung ihrer besonderen Zwecke zu bringen, auf
rationelle Anpassung seiner Eigenschaften an die besonderen
Anforderungen seiner Verwendung kräftig hinzudrängen. Wir sehen die
Wirkungen dessen jetzt auf allen Gebieten vorgeschrittener Technik.

Auch da, wo zum erstenmal der Gedanke streng rationalen Aufbaues
technischer Erzeugnisse in voller Reinheit sich betätigt hat, ist die
hier benannte Konsequenz desselben schon in die Erscheinung getreten.
Man weiß jetzt, daß schon FRAUNHOFER an die Darstellung des optischen
Glases für seine Fernrohre nicht nur persönlich herangetreten ist,
sondern herangetreten ist mit der deutlichen Idee, aus der Abhängigkeit
seiner optischen Eigenschaften von seiner chemischen Zusammensetzung und
durch rationelle Benutzung dieser Abhängigkeit der praktischen Optik
freiere Bahn für die Behandlung ihrer Aufgaben zu schaffen.

|Auch die Parallelentwicklung des FRAUNHOFERschen Grundgedankens in
unserem Kreis hat den gleichen Zielpunkt wiedergefunden.| Die Art aber,
wie dieses hier geschehen, bietet ein lehrreiches Beispiel für die
Macht.... [usw. wie oben im Haupttext S. 71].

Anhang 3. So habe ich nun auch diese letzte Etappe charakterisiert, in
welcher der Fortgang der von _Carl Zeiss_ begonnenen [Arbeiten]
schließlich nochmals mit FRAUNHOFERS Wegen zusammentrifft. Aber auch
hier zeigt sich am Ende wieder die Bedeutung des neuen eigenartigen
Ausgangspunktes darin, daß auch hier die Wiederholung desselben
Schrittes keine bloße Wiedererneuerung FRAUNHOFERscher Arbeit geblieben
ist. Denn vermöge der allgemeineren Aufgabenstellung, die das
Mikroskop-Problem gegenüber dem Fernrohr-Problem auch in Hinsicht auf
die Anforderungen an das Urmaterial mit sich brachte, sind die Ziele des
neuen Anlaufes sofort über die Ziele hinausgegangen, die auch nur
möglicherweise im Gesichtskreis FRAUNHOFERs liegen konnten. Das kommt
deutlich namentlich an einem Punkt zum Vorschein: obwohl in unseren
damaligen optischen Interessen eine Rücksichtnahme auf die besonderen
Bedürfnisse der photographischen Optik noch nicht angebahnt war, zeigte
sich nachher, daß die letztere ganz [außerordentlichen Gewinn von der
systematischen Vervollständigung des Urmaterials ziehen konnte] ....[18]

Fußnoten:

[Fußnote 3: [Nach der von E. ABBE für den Vortrag selbst benützten
Abschrift des Manuskripts. Einige Abschnitte, die im Manuskript allem
Anschein nach nur im Interesse der Abkürzung des mündlichen Vortrags
gestrichen waren, sind entweder in | | im Text oder als Anhang am Schluß
des Vortrags mit abgedruckt.]]

[Fußnote 4: [Zu dieser Darstellung bin ich leider nicht gekommen. Vieles
Dahingehörige finden Interessenten in »F. AUERBACH, Das Zeisswerk und
die Carl Zeiss-Stiftung in Jena«, 2. Aufl., Jena, G. Fischer, 1904.
Cz.]]

[Fußnote 5: [Das Konzept zu dieser Trauerrede ist abgedruckt in ABBE,
Gesammelte Abhandlungen, Bd. II, pag. 339-341.]]

[Fußnote 6: [Bei Errichtung der »Carl Zeiss-Stiftung« s. unten das
Statut der C. Z.-Stiftung, § 2, Name.]]

[Fußnote 7: [und zwar von E. ABBE.]]

[Fußnote 8: [s. hierzu die Ausführungen im ersten Teil von Anhang 1 am
Schluß des Vortrags.]]

[Fußnote 9: [Das hierzu vorliegende von A. selbst herrührende Material
ist leider unvollständig, mag aber trotzdem und trotz der dadurch
herbeigeführten Wiederholungen in Anhängen am Schluß dieses Vortrags
Platz finden; s. Anhang 1.]]

[Fußnote 10: [Vgl. die Ergänzungen dieser und der folgenden Ausführungen
in Anhang 2.]]

[Fußnote 11: [Vgl. die Gedenkrede auf J. FRAUNHOFER IN E. ABBEs
Gesammelten Abhandlungen, Bd. II, pag. 319-338.]]

[Fußnote 12: [S. die Ergänzung dieser Ausführungen in Anhang 3.]]

[Fußnote 13: [Gemeint ist offenbar ERNST HAECKEL.]]

[Fußnote 14: [Durch die Carl Zeiss-Stiftung. Vgl. insbesondere das
Ergänzungsstatut am Schlusse des vorliegenden Bandes.]]

[Fußnote 15: Diese Hoffnung hat sich zur angegebnen Zeit erfüllt.]

[Fußnote 16: Beim mündlichen Vortrag hatte ABBE, unter Weglassung der
obigen Abschnitte in | |, gleich fortgefahren: »Ohne hier die besonderen
Erwägungen anzuführen, die unter diesem obersten Gesichtspunkt das
Vorgehen zu leiten hatten, erwähne ich nur, daß die hier bezeichneten
....... wesentlich bestimmt haben.«]

[Fußnote 17: Diese ganze Arbeit wurde bekanntlich von E. ABBE selbst
vollzogen.]

[Fußnote 18: Fortsetzung fehlt.]



III.

Über Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Großindustrie.

Vortrag, gehalten am 28. Januar 1897 in der Staatswissenschaftlichen
Gesellschaft zu Jena.

Jenaer Volksblatt vom 31. Januar, 2. und 3. Februar 1897, Nr. 26, 27,
28. Wiedergabe nachstehend nach dem vom Verfasser berichtigten
Sonderabdruck.


Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, Ihre Aufmerksamkeit heute Abend in
Anspruch zu nehmen für das Thema: Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter in
der Großindustrie, also für eine Einrichtung des Lohnsystems, die, wie
der Name besagt, darauf abzielt, den Arbeitern und Angestellten der
Industriebetriebe _neben_ dem gewöhnlichen, vorher vereinbarten Lohn
oder Gehalt noch -- in irgend einer Form -- einen Anteil am Reinertrag
des Unternehmens zuzuweisen.

Ich hoffe aber, daß Sie mir dabei keine größere Aufgabe stellen werden,
als ich erfüllen kann. Da der Gegenstand abseits von meinem
wissenschaftlichen Interessenkreis liegt, kann ich darüber nicht reden
wie ein Nationalökonom, der eine eingehende systematische und
historische Behandlung der Frage zu geben in der Lage ist; ich kann
darüber nur sprechen, soweit die Frage in meinen eigenen Wirkungskreis
eingetreten ist, soweit ich in meiner praktischen Tätigkeit Anlaß
gefunden habe, Stellung dazu zu nehmen -- also naturgemäß nur sehr
aphoristisch und unter Gesichtspunkten, deren Horizont überall
beschränkt ist auf die eigene Erfahrung, nicht erweitert durch ein
planmäßiges Studium des Gegenstandes. Ich hätte also mein Thema
eigentlich bescheidener ausdrücken sollen, dahin, daß ich eine Erklärung
geben will, über die _besondere_ Art der Gewinnbeteiligung, die
kürzlich in einem hiesigen Betriebe, der Optischen Werkstätte von _Carl
Zeiss_, auf meine Veranlassung eingeführt worden ist, und über ihr
Verhältnis zu den Einrichtungen gleichen Begriffs, die anderwärts
eingeführt worden sind.

Ich glaube indes, daß auch bei so eng gefasster Aufgabe der Gegenstand
ein gewisses Interesse haben kann. Die Vorführung eines einzelnen Falles
bietet Gelegenheit, die Anwendung allgemeiner Grundsätze in concreto zu
exemplifizieren, und dazu ist der Gegenstand in der Tat besonders
geeignet, da er eine außerordentlich strittige Materie darstellt. Denn
das Thema ist ein Tummelplatz für den Kampf zwischen den grundsätzlich
verschiedenen Auffassungen volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben.

Um hiervon einen Begriff zu geben, brauche ich nur die Urteile einander
gegenüber zu stellen, die über diese Sache von verschiedenen
Standpunkten aus ergangen sind, in ihren schroffen unvermittelten
Gegensätzen.

Die Sozialdemokraten kennzeichnen die fragliche Einrichtung mit den
wegwerfenden Worten: »Steine statt Brot« oder noch gröber: »Feigenblatt
für eine partie honteuse«.

Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von
Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die
Gewinnbeteiligung als »ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum
Kommunismus führt«. Diese Einrichtung müsse -- sagen sie -- zur Folge
haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die
Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf
Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht
mehr »Herr im eigenen Haus«.

Gegenüber diesen _beiden_ grundsätzlichen Gegnern steht nun eine Reihe
überzeugter Anhänger -- Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine
ganz außerordentlich wohltätige, vom sozialen Gesichtspunkt aus höchst
wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, daß sie
glauben, damit eigentlich die Lösung der ganzen sozialen Frage gefunden
zu haben.

Zu den Anhängern gehören namentlich die Praktiker auf diesem Gebiet,
eine Anzahl Unternehmer, welche diese Form des Lohnsystems eingeführt
haben. Etwas skeptischer, zum Teil sogar ablehnend, stehen zur Sache die
Theoretiker, die Nationalökonomen, in deren Kreis, wenn ich recht
unterrichtet bin, der früher auch dort zu findende Enthusiasmus jetzt
einer recht kühlen Stimmung Platz gemacht hat. Manche von ihnen rechnen
die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche
stehen ihr noch kritischer gegenüber. Aber einmütig scheint das Urteil
auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als SCHMOLLER hat
noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser
Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben.

       *       *       *       *       *

Auf jene beiden _grundsätzlich_ ablehnenden Standpunkte brauche ich
keine weitere Rücksicht zu nehmen, weil die Argumente, von denen sie
ausgehen, nicht diskutabel sind; es drücken sich darin nur die
Gegensätze in den Grundanschauungen über die sozialen Angelegenheiten
aus.

Ich kann also meine weiteren Betrachtungen an die Ansichten anknüpfen,
die ich zuletzt charakterisierte: auf der einen Seite die empfehlende,
auf der anderen die kritisch ablehnende Beurteilung, die doch aber
immerhin einen gemeinsamen Boden der Diskussion übrig lassen.

Die Anhänger und Befürworter der Gewinnbeteiligung behandeln sie, wenn
ich die Sache vollständig übersehe, im wesentlichen unter drei
verschiedenen Gesichtspunkten. Dreierlei verschiedene Tendenzen werden
dabei verfolgt, die sich zwar nicht gegenseitig ausschließen, vielmehr
öfters Hand in Hand gehen, doch aber logisch unterschieden werden
müssen.

Die erste Gruppe, die repräsentiert ist durch den, der die Einrichtung
zuerst eingeführt hat, den Franzosen JEAN LECLAIRE, verfolgt dabei sehr
hochfliegende soziale Ideen. Die Einrichtung soll im Sinne dieser Leute
auf nichts weniger ausgehen, als auf eine allmähliche Umgestaltung
wesentlicher Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit; sie soll nämlich
die Vorbereitung und Vorstufe zu einer genossenschaftlichen
Wirtschaftsform, zum allmählichen Erwerb des gesamten Betriebskapitals
seitens der Arbeiter und Angestellten sein. Die Behandlung der
Gewinnanteile ist unter solche Modalitäten gestellt, daß diese
Möglichkeit nicht bloß eröffnet, sondern ausdrücklich als Zweck
vorgesehen erscheint. Also ein Gedanke von großer Tragweite: die
Wiederbelebung der alten Genossenschaften, die in den ersten Anfängen
der Schiffahrt, des Bergbaues, teilweise auch des Landbaues, die Form
des Zusammenarbeitens der _freien_ Leute war.

Es ist gar keine Frage, daß Bestrebungen dieser Tendenz, wenn sie im
großen Erfolg hätten, eine ganz umwälzende Bedeutung gewinnen müßten.
Denn sie gehen darauf aus, die Trennung der Arbeiter vom
Arbeitswerkzeug, der Arbeit vom Kapital, und den historisch damit
verbundenen Gegensatz von Arbeiter und Unternehmer allmählich wieder
rückgängig zu machen. Man muß also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen
an sich anerkennen, aber ihre weitere Würdigung steht gänzlich unter der
Frage: inwieweit ist genossenschaftliche Tätigkeit heutzutage in der
Industrie _möglich_ -- genossenschaftliche Tätigkeit, bei der die
Arbeitstätigen in ihrer _Gesamtheit_ zugleich den Herrn des
Unternehmens, den Prinzipal, darstellen? Meine persönliche Meinung geht
dahin, daß diese Möglichkeit außerordentlich beschränkt ist, und nur da
besteht, wo das Zusammenarbeiten vieler möglich ist _ohne_ eine feinere
Organisation, ohne weitgehende Gliederung der Funktionen und ohne
Vereinigung sehr heterogener Elemente[19]. Und dieser Standpunkt wird
jetzt, glaube ich, nicht nur von der schulmäßigen Nationalökonomie,
sondern auch von den Theoretikern der Sozialdemokratie geteilt; auch
diese diskutieren jetzt die Bedingungen und Voraussetzungen, von denen
die _Möglichkeit_ erfolgreicher Genossenschaftsbildung in der Industrie
abhängt.

Wie ich schon bemerkte, hat der erste, der Gewinnbeteiligung eingeführt
hat, sie mit _dieser_ Tendenz eingeführt und durchgeführt, und wie es
scheint, mit dauerndem Erfolg. Aber abgesehen von einem anderen Moment,
welches dabei mitgewirkt hat, -- auf das ich nachher noch zu sprechen
komme -- ist, glaube ich, der Erfolg dadurch bedingt, daß diese
genossenschaftliche Bildung sich auf eine kleine Anzahl von auserwählten
Personen beschränkte, die allerdings vorher Arbeiter oder Angestellte
waren, denen gegenüber jedoch die große Mehrzahl im Verhältnis der
Abhängigkeit nach wie vor blieb. Ich weiß nicht viel von den Erfolgen
der anderen Versuche, die in gleicher Absicht, also zwecks allmählicher
Überleitung des ganzen Unternehmens in den Besitz der Arbeiter und
Angestellten, anderweit, namentlich in England und Amerika, unternommen
worden sind. Der einzige bekannte Versuch dieser Art in _Deutschland_,
der im Jahre 1868 beim Borchertschen Messingwerk in Berlin gemacht
wurde, ist völlig fehlgeschlagen.

Auch neuerdings ist die Frage unter dem gleichen Gesichtspunkte wieder
aufgerollt worden, wiederum ohne jede Erwägung der Voraussetzungen und
Bedingungen, von denen die Durchführbarkeit der Idee abhängt -- in dem
naiven Glauben, was vor tausend Jahren möglich war, müsse doch auch
heute noch möglich sein. Gegenüber den Urhebern dieser neuesten
Vorschläge kann man kaum etwas anderes sagen als: gute Menschen und
schlechte Musikanten.

Mit den hochfliegenden Gedanken einer ersten Gruppe von Anhängern der
Gewinnbeteiligung kontrastiert sehr die nüchterne und hausbackene
Auffassung einer zweiten Gruppe, die darin im wesentlichen nur ein
Prämiensystem erblickt -- ein Mittel, um die tätigen Personen zu
animieren, recht sparsam mit dem Material zu verfahren und ihre Zeit
recht auszunutzen. Der Anteil am Jahresgewinn des ganzen Unternehmens
soll den Arbeitern einen Anteil verschaffen an dem, was durch besondere
Sparsamkeit, Achtsamkeit und Fleiß mehr erworben wird. Also -- die
Ölprämie, die Lokomotivführer und Maschinenmeister auf erspartes
Schmiermaterial öfters erhalten, erweitert zu einer Generalprämie auf
Sparsamkeit und Fleiß aller.

Es ist nicht zu leugnen, daß unter diesem Gesichtspunkte die
Gewinnbeteiligung, wenn die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von
Prämien zutreffen, eine gewisse ökonomische Wirkung haben wird. Dieser
Vorteil ist aber mehr merkantiler Art und hat nichts mit dem
wirtschaftlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiter zu tun,
verleiht der Einrichtung also keine soziale Bedeutung. Indes hat jene
ökonomische Wirkung bei den gelungenen Versuchen mit der
Gewinnbeteiligung öfters eine große Rolle gespielt. Gerade LECLAIRE
verdankt zweifellos einen großen Teil seines Erfolgs der Wirkung, welche
bei ihm der Gewinnanteil als Prämie übte. Die Leute, um die es sich da
handelte, waren nämlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer
Tätigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei
Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verständlich, daß ihnen
gegenüber die Gewinnbeteiligung als Generalprämie auf die
nichtvertrödelte Zeit und auf nichtverschüttete Farbtöpfe einen ganz
besonderen Effekt gewinnen konnte. Solche Umstände aber werden nur
ausnahmsweise eintreten. In der Mehrzahl der Fälle wird der Spielraum
für die Wirksamkeit des Prämienmotivs für sparsames Umgehen mit dem
Material und fleißige Ausnutzung der Arbeitszeit viel beschränkter sein
und wenigstens hinsichtlich des letzten Punktes nicht entfernt
heranreichen an die Wirkung eines rationellen Akkordlohnsystems. Denn
bei dem Prämiensystem[20] bekommt der Arbeiter im günstigsten Falle
doch nur einen Teil von dem, was er durch besonderen Fleiß und besondere
Umsicht erspart und auch diesen Teil nur bedingungsweise, nämlich nur,
wenn auch alle anderen ähnlich verfahren. Beim Akkordlohn aber fällt
alle Mehrleistung direkt in seine Tasche.

Eine große und allgemeine Bedeutung wird man also, unter dem
Gesichtspunkte des Prämiensystems, der Gewinnbeteiligung keinesfalls
zugestehen können.

Endlich wird noch von einem dritten Standpunkt aus die Gewinnbeteiligung
der Arbeiter empfohlen, ohne den Anspruch auf eine so tiefgehende
Änderung der ganzen Wirtschaftstätigkeit, wie die Absicht der
Genossenschaftsbildung darstellt; aber andererseits auch ohne spezielles
Betonen der zuletzt erwähnten rein ökonomischen Vorteile. Sie wird
empfohlen als eine _für sich_ wertvolle und nützliche Einrichtung
sozialen Interesses. Sie soll sein »eines der wirksamsten Mittel zur
Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes und das wirksamste
Mittel zur Versöhnung von Arbeiter und Unternehmer«. Das sind ungefähr
die Worte, die noch ganz kürzlich einer der bekanntesten Anhänger der
Gewinnbeteiligung in Deutschland (FREESE) gebraucht hat. Die
Einrichtung, für die das gelten soll, besteht aber darin, daß eine
gewisse Quote des jährlichen Reinertrags -- gewöhnlich 10 Proz.
desselben, hie und da auch etwas mehr -- unter die Arbeiter und
Angestellten des Unternehmens verteilt wird, entweder gleichmäßig oder
nach irgendwelchen besonderen Abstufungen. Zu diesem Standpunkte muß ich
etwas näher Stellung nehmen; denn es handelt sich dabei um den typischen
Fall, daß eine Einrichtung zu _Unrecht_ den Anspruch macht, als ein
_soziales_ Element im Wirtschaftsleben zu gelten.

Wie also soll man jenes ansehen? Erstens: wie läßt sich die Annahme
rechtfertigen, daß durch diese Lohnform ein Mittel gegeben sei zur
Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes? Das würde nur
möglich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein
größerer würde, als er _unter sonst gleichen Umständen_ ohne die
Einrichtung sein würde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form
gewänne, als es sonst sein könnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil
die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gewöhnliche Lohn. Die
Wirkung kann also nur in der Erhöhung des Arbeitsertrags selbst gesucht
werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist
mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht
etwa _wegen_ der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend
vermindert. Wenn also die Einrichtung die Bedeutung haben soll, das
_Gesamt_einkommen zu erhöhen, so muß eine Garantie da sein, daß das, was
der Unternehmer dem Arbeiter am Jahresschluß zuwendet, nicht vorher am
Lohn erspart worden ist. Hierfür aber bieten die jetzigen
Wirtschaftseinrichtungen auch nicht die geringste Garantie. Nach dem
geltenden Gewerberecht steht es dem Unternehmer frei, den Lohn jederzeit
beliebig herabzusetzen, entweder direkt, oder indem er dem Arbeiter
kündigt und am folgenden Tag, oder nach 14 Tagen, einen anderen
einstellt, der für geringeren Lohn zu arbeiten bereit ist. Der einzige
objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte
Regulator der Lohnbestimmung ist das Verhältnis von Bedarf und Angebot
in Arbeitskräften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn für
sich, sondern das _Gesamt_einkommen des Arbeiters, also im Fall der
Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote. Letztere zählt
dabei mit ihrem mutmaßlichen Betrag immer mit, bewußt oder unbewußt.

Nun muß in Betracht gezogen werden, daß bei der großen Mehrzahl aller
industriellen Unternehmungen das Lohn- und Gehaltkonto der weitaus
größte Posten im Unkostenkonto ist, also mehr als jeder andere Posten
den Reinertrag beeinflußt. Die kleinste Ersparnis nach dieser Richtung
hin bedeutet also eine relativ hohe Vermehrung des Reingewinns. So würde
in den meisten Betrieben, wenn am Lohn- und Gehaltkonto auch nur 3 Proz.
gespart werden, eine Vermehrung des Reingewinns um 10 Proz. oder mehr
herauskommen und verteilt werden können. Beim Fehlen jeder Einrichtung,
die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den
Gesamtarbeitsertrag der bloßen Regulierung nach Angebot und Nachfrage
entziehen könnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung
einzuführen, die auf sie kommende Leistung aber an Löhnen und Gehältern
bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen.

Bedenkt man nun das eben Gesagte, daß fast überall eine kleine Ersparnis
am Lohn eine große prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeiführt, so
läßt sich nicht leugnen, daß die Gewinnbeteiligung unter Umständen sogar
die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudrücken, zu mindern.
Als Einrichtung behält sie immer das Ansehen des Freundlichen und
Liberalen. Gerade in diesem schönen Äußeren liegt nun eine nicht zu
verkennende Gefahr. Hinter der Dekoration kann sich manches verbergen,
was ohne sie gleich erkannt sein würde.

Diese Betrachtungen müssen zu dem Resultat führen, daß in einem
Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die
daran gehängte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben _kann_,
das Einkommen der wirtschaftlich abhängigen Personen zu erhöhen -- eher
einen entgegengesetzten Erfolg. Man braucht also der Einrichtung nicht
böswillig gegenüberzustehen, braucht auch nicht puritanisch jeden
Schmuck an den Dingen abzulehnen und kann doch denen Recht geben, welche
meinen: einstweilen sei es besser, wenn auf dem Wirtschaftsgebiet die
Wände kahl und nackt dastehen. Jeder sieht dann gleich, aus was für
Material sie aufgebaut sind. Wenn sie übertüncht und mit Arabesken
verziert sind, sieht man nicht mehr was dahinter steckt.

Als zweites wird von der Gewinnbeteiligung gerühmt die Verbesserung der
persönlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Unternehmer, die
Milderung des Klassengegensatzes.

Gewiß wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung
keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des
Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich berühren, insoweit sie
darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen. Die
versöhnende Wirkung ruht dann aber nicht auf der Sache selbst, sondern
auf dem Glauben an die ihr zugrunde liegenden Motive; sie bleibt also
ganz und gar auf dem Niveau der Wirkungen, die liberale Gratifikationen
und sonstige Betätigung persönlichen Wohlwollens hervorbringen.
Hoffentlich gibt es heute nicht mehr sehr viele, die eine Versöhnung
oder Milderung der sozialen Klassengegensätze auf _diesen_ Wegen
erwarten.

Eine tiefer gehende Wirkung kann der Gewinnbeteiligung in diesem Punkt
nur ganz mittelbar beigemessen werden, in denjenigen Konsequenzen, deren
wegen die eingangs erwähnten grundsätzlichen Gegner sie perhorreszieren:
daß sie nämlich Veranlassung bieten muß zu Diskussionen zwischen
Arbeiter und Unternehmer. Sobald einmal eine solche Einrichtung
eingeführt ist, gewinnen die Arbeiter, wenn auch kein formelles, doch
sicher ein moralisches Recht, Erklärungen und Erläuterungen zu verlangen
über das Mehr oder Minder, von dem ihr Anteil abhängt; es tritt also das
ein, was die Vertreter des Herrenstandpunktes nicht haben wollen: das
Dreinreden, die Kritik. Meiner Ansicht nach ist das allerdings eine sehr
wohltätige Wirkung, vorzüglich geeignet, die Klassengegensätze zu
mildern. Indem man über solche Angelegenheiten diskutiert, selbst wenn
es nicht immer in den liebenswürdigsten Formen geschähe, muß jeder sich
bemühen, den Standpunkt des andern zu verstehen, muß lernen, auf die
Ideen des andern einzugehen. Und das leitet auch die Vertretung
gegnerischer Interessen in friedliche Wege.

Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingeführt
ist, bin ich durchaus gewärtig, daß obige Konsequenz auch bei uns einmal
kommen wird. Wenn ich es erlebe, fürchten werde ich mich nicht davor;
indes darf ich auch nicht sagen, daß ich mich darauf freute. Jene
Wirkung wird nämlich erst eintreten, wenn einmal schlechte Jahre kommen
-- was doch niemand herbeiwünscht. Solange, es gut geht und ein
Gewinnanteil gezahlt werden kann, werden die Beteiligten stillvergnügt
ihn einstecken und nichts sagen. Erst wenn er einmal ausbleibt oder
geringer ausfällt wie erwartet, werden sie kommen und fragen: wie hängt
das zusammen, woher rührt das? Aber gerade dann wird es gut sein,
Auskunft und Erklärung geben zu müssen.

Das also wäre schließlich der einzige Vorteil, den man der
Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen
Interesses wirklich zuzugestehen hätte.

Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegenüber, daß die
Anhänger der Gewinnbeteiligung auf eine _Erfahrung_ sich berufen können,
welche das gerade Gegenteil von meiner Ausführung zu beweisen scheint.
Die Statistik zeigt nämlich, daß fast überall, wo das System zur
Anwendung gekommen ist, es von guten Folgen begleitet war; überall zeigt
sich Gewinnbeteiligung verbunden mit relativ hohen Löhnen und überall,
wo sie eingeführt ist, besteht auch ein besonders gutes Verhältnis
zwischen Unternehmer und Arbeiter. Man meint, daß dieses Zusammentreffen
doch nicht zufällig sein könne und schließt daraus, daß es die
Wirksamkeit des neuen Lohnsystems beweise. Das scheint in der Tat sehr
einleuchtend. Nichtsdestoweniger kann ich in dieser Art von
Argumentation mit den Tatsachen nur eine grobe Verwechslung eines cum
hoc mit einem propter hoc erblicken.

Daß jenes Zusammentreffen nicht zufällig sei, ist auch meine Meinung;
aber es gibt dafür eine ganz andere Erklärung. Bisher nämlich ist -- von
wenigen zweifelhaften Fällen abgesehen -- die Einrichtung nur von sehr
anständigen Unternehmern ins Werk gesetzt worden, von Leuten, die sich
redlich bemühten, die Interessen ihres Personals in allem zu fördern,
ihren Arbeitern günstige Lohnverhältnisse zu verschaffen und zu
erhalten, freundliche und friedliche persönliche Beziehungen zu ihnen zu
pflegen. Die Einführung des Gewinnanteils erscheint, ihren Motiven nach,
geradezu als Ausfluß und Symptom solcher Gesinnung. Wie könnte es nun
anders sein, als daß überall, wo man sie findet, jene anderen günstigen
Umstände sie immer begleiten -- nicht als Wirkung und Erfolg des
Lohnsystems, sondern als Haupteffekt der tiefer liegenden gemeinsamen
Ursachen? Wenn auch die Ruppsäcke unter den Unternehmern der Einrichtung
sich bemächtigt hätten -- was sie aus guten Gründen nicht getan haben
und wohl auch sobald nicht tun werden -- so könnte die Erfahrung ganz
anders aussehen; die Statistik hätte dann vielleicht auch Material für
die Ansicht geliefert, daß die Gewinnbeteiligung der Deckmantel ödester
Lohndrückerei sein könne.

Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erklärung noch zweifeln könnte,
so würde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des
Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt
die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen
Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz
geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist -- z. B.
bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr
als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem
einzigen Jahr über 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier
noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so müssen seine Wirkungen ganz
geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der
medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler
Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Homöopathie.

Angesichts der offenbaren Schwäche des hier kritisierten Standpunktes
muß wohl die Frage entstehen: wie kommt es, daß doch noch so viele an
diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als
eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als
Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erklärung dessen
ergibt sich, glaube ich, aus dem fortwährenden Hereintragen
philanthropischer und humanitärer Ideen in die Beurteilung der
Wirtschaftseinrichtungen auch nach der _sozialen_ Seite hin. Die an
sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen
Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider
zum Teil _nur_ unter _solchen_ Ideen, oder unter den Ideen der
christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an
wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven _solcher_ Art entspringt,
suchen in diesen Einrichtungen unwillkürlich in erster Reihe oder ganz
allein die Betätigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher
Nächstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit.

Die Maßnahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung
sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und
Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren
unmittelbaren Folgen für viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel
des Kalten, Harten, Rücksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren
Härten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die
Einschränkung der Frauenarbeit für viele mit sich bringt. Erscheint es
nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder
mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden müssen? Ähnlich
aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt -- nur
bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Maßregeln wie z. B.
Verkürzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von
Minimallöhnen und dergl. sind -- was nur die meisten nicht sehen --
voller Ecken und Kanten für viele Beteiligte, für die schwachen, wenig
leistungsfähigen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache.
Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verhältnis von
Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verhältnis von
Klasse zu Klasse -- z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der
Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der
Wirkung sozialer Einrichtungen muß aber die höhere Gerechtigkeit und
Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen über
die Rücksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse
der Klasse entgegen ist. Unverhüllt muß also aus den sozialen
Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, daß sozialer
Fortschritt über Leichen geht -- über die Schwachen und Unfähigen, die
nicht mitkommen können.

Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren persönliche
Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen,
ethischen, humanitären Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren
Interesse ausschließlich auf solche Veranstaltungen, die in ihren
Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetrübte
Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft
beides so schön zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen
Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Begünstigten freiwillig
etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch für sich behalten könnte,
ist ebenso menschenfreundlich, wie es für den andern Teil erfreulich
ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern hätte. Bei der
Schätzung einer so schönen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz.

So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den
Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung
wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen
für alle! -- damit alle sich glücklich und zufrieden fühlen; da ist der
christliche: Krücken für die Schwachen! damit sie notdürftig sich
fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: _Schild
und Wehr für die Kräftigen!_ -- damit sie ihre Position behaupten, damit
dem arbeitstätigen Volk breite Schichten kräftiger, widerstandsfähiger
Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht
die Schätzung der _Einrichtungen_ im Gebiet der Wirtschaftstätigkeit des
Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung für das Ganze. Den beiden
anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht -- nämlich bei der
Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt,
gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das
Tun aller den sittlichen Normen.

Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung drückt eine in der
Hauptsache _ablehnende_ Stellungnahme zu ihr aus. Nicht daß ich ihr
jeden Vorteil unter Nützlichkeitsrücksichten absprechen wollte; nur
bestreite ich ihr jede größere und allgemeinere Bedeutung in Rücksicht
auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine
nachfolgende Ausführung nicht als hierzu in Widerspruch stehend
erscheine, weise ich ausdrücklich darauf hin, daß jenes ablehnende
Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur
»angebrachtermaßen«: _weil_ das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil
angehängt wird, im übrigen kein Element der Stetigkeit in sich enthält,
keinerlei Garantie dafür bietet, daß nicht die Gewinnquote dem
gewöhnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen
Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, daß die
Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren _könnte_, falls jenes
»weil« in Wegfall käme, also die Voraussetzungen des früheren Urteils
sich ändern sollten.

Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualität in
Betracht zu ziehen, habe ich mich für die Sache bis vor kurzem nicht
näher interessiert. Ich bin öfters gefragt worden: wie es komme, daß in
der Optischen Werkstätte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum
Vorteil des Personals bestünden, nicht auch die Gewinnbeteiligung
eingeführt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der
Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres
zu tun.

Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt für eine neue
Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben -- als ich an die
Vorarbeiten für das im vorigen Jahre festgestellte »_Statut der Carl
Zeiss-Stiftung_« herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah,
die Grundsätze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkstätte im
Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch für
die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner
Überraschung inne, daß ich, mir selbst ganz unbewußt, ein Anhänger der
Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich nämlich heraus, daß die
Maximen für die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals,
die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit,
nur praktisch geübt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders
zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als
dadurch, daß in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem
gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in
geordneter Form abhängig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt
würde.

Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in
der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert:

Jeder -- Arbeiter oder Angestellter -- muß mit einem festen Zeitlohn pro
Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder
Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.

Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder länger
fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt
werden, auch dann nicht, wenn bei ungünstigem Geschäftsgang die Arbeit
eingeschränkt wird.

Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die Kündigung der
Arbeitsverträge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegenüber solchen,
die erst kurze Zeit im Betrieb tätig waren. Allen, die drei Jahre oder
länger ihm angehören, muß, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens,
sondern aus irgend welchen Rücksichten des Betriebsinteresses (also
z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gekündigt wird, eine
bestimmte Abgangsentschädigung gewährt werden. Diese beträgt mindestens
den Lohn für ein halbes Jahr, wächst aber mit der Länge der Dienstzeit
und erreicht für ältere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes.

Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschränkung der sonst
geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der
Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem
Lohnsystem ein Moment der Stabilität einzufügen, der Arbeiterschaft
einen gewissen _Mindest_verdienst zu gewährleisten, auf den sie im
grossen und ganzen auch in Jahren ungünstigen Geschäftsganges noch
rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschmälert
fortzuzahlen -- oder kündigen und das Pönale zahlen, welches für den
Fall der Kündigung die Abgangsentschädigung auferlegt, stellen den
Unternehmer unter starken Zwang, immer das Äußerste aufzubieten, um auch
in schlechter Zeit wenigstens die große Mehrheit der Arbeiterschaft noch
auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten.

Ich mußte mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige
Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt
ist, nach sich ziehen könnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigefügt
würde.

Angenommen, es hätten sich im Rahmen jener Vorschriften die
Lohnverhältnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen,
_mittleren_ Geschäftsgang des betreffenden Industriezweiges angepaßt, so
daß bei Fortdauer eines solchen ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen
den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers
dauernd bestehen würde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der
Depression, so würde die Unwiderruflichkeit der vordem gewährten
Lohnsätze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung
entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau
einer _mittelmäßigen_ Geschäftslage herabsinken zu lassen. _Das_ zu
leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten
imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem
Geschäftsgang ihm noch so viel Überschuß läßt, daß er genügende Reserven
gewinnt, um in schlechten Jahren nötigenfalls zusetzen zu können.

Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen
Geschäftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter
Wirtschaftstätigkeit des ganzen Industriezweiges -- was dann? Dann wird,
wenn sie nicht ganz vorübergehend ist, das Arbeitseinkommmen des
Personals in allen Schichten desselben sicher steigen müssen und, falls
die günstige Konjunktur längere Zeit anhält, allmählich einen ihr
entsprechenden Höhestand erreichen. Daß irgend ein Betrieb dieser
Konsequenz sich entziehen könnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal
einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen
Geschäftsganges vorenthalten zu wollen, würde nicht nur eine grobe
Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es würde auch ein
derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten
Nachfrage nach tüchtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr
aussetzen, seine besten Kräfte gerade dann zu verlieren, wenn sie am
dringendsten gebraucht werden.

Müßte nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des
Arbeitseinkommens in der Form der _Lohn_erhöhung sich vollziehen, so
würden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit
Sperrklinke, das sich nur vorwärts drehen läßt, nicht rückwärts. Und
wenn dem geschäftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode
der Depression folgte, müßte der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet
bleiben, wie es nicht einer mittelmäßigen, sondern einer ungewöhnlich
günstigen Geschäftslage entspräche. Und dabei könnte auch ein sehr gut
konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden.

Es gibt nur _einen_ Weg, die vorher benannten Vorschriften der
Lohnregulierung durchzuführen und den zuletzt gedachten Konsequenzen
dabei zu entgehen: das tatsächliche Arbeitseinkommen des Personals muß
in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder
Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner Rücksicht auf
aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Geschäftsgang unterworfen
sein, muß vielmehr bemessen werden können nach den normalen,
durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere
Teil muß sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus,
aufsteigendem Geschäftsgang anpassen und diejenige Erhöhung des
Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen
günstiger Konjunktur zukommen muß.

Dieser Gedankengang führt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung,
nämlich auf die Ergänzung des gewöhnlichen Lohnes durch eine vom
Reinertrag abhängige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens
gibt den einzigen objektiven Maßstab für die günstige oder weniger
günstige Wirtschaftslage. Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98
des genannten Statuts vorgeschriebene _Form_ des Gewinnanteils: dieser
ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als
nachträglicher prozentualer Zuschlag auf _alle_ im Lauf des Jahres
ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils
festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle -- Arbeiter wie
Beamte -- auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen
Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil
ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, nämlich
die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist
-- damit ihnen dabei das Ansehen völliger Uninteressiertheit gewahrt
bleibe.

In obigem Zusammenhang erhält nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im
vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werkstätte eingeführt wurde,
eine gänzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der
Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen
Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll
dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in
solcher Zeit auch sonst ihm zukommen würde; Lohn plus Gewinnquote soll,
der Absicht nach, nur _dasselbe_ sein, was ohne die Einrichtung der Lohn
allein ihm bringen müßte. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft -- mittelbar,
durch dasjenige, was sie ermöglicht für _schlechte_ Jahre, für Zeiten,
wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie ermöglicht (wie vorher
ausgeführt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter
dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst _unter_
ein bestimmtes Niveau herabgedrückt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung
erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Ergänzungsglied
eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gewöhnlichen
normalen Lohn auch in Zeiten ungünstiger Wirtschaftslage als
Mindestverdienst zu gewährleisten -- also dem vorbeugen kann, daß auf
der Rückseite jeder Welle gehobener Wirtschaftstätigkeit eine große Zahl
von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei.

Die Zeit, die mein Vortrag in Anspruch nehmen darf, gestattet nicht,
auch noch darzulegen, wie die in dem hiesigen Betrieb eingeführte
Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt worden ist. Indes gehören diese
Einzelheiten auch nicht wesentlich zu meinem Thema. Für letzteres genügt
es, die Gesichtspunkte dargelegt zu haben, unter welchen die Einrichtung
hier angesehen wird, und das Verhältnis, in welches sie daraufhin zu den
gleichnamigen Veranstaltungen in anderen Industriebetrieben tritt. Ich
schließe nun, um beides nochmals zusammenzufassen und um zugleich meine
persönliche Stellungnahme zu den erörterten Fragen nochmals kurz
charakterisiert zu haben, mit einem Bild:

In dem Wirtschaftsgefüge der Optischen Werkstätte finden sich zwei
Balken, auf welche wichtige Interessen ihrer Arbeiterschaft sich
stützen. Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der
Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch für Zeiten ungünstiger
Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle
Kraft des Unternehmens, von der die Durchführung jenes Lohnsystems
abhängt. Solange beide Balken zusammenhalten, hofft man, daß die
Arbeiterschaft auch in schlechten Zeiten festen Boden unter den Füßen
behalten und daß in Jena die bürgerliche Gemeinde dauernd von den Lasten
verschont bleiben werde, die anderwärts ihr aus der Entwicklung der
Großindustrie erwachsen sind. Damit aber beide Balken zusammenhalten,
müssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die
Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von
den Schwankungen des Geschäftsganges abhängig macht. An diesem Bolzen
sitzt nun auch, nach außen allein sichtbar, eine hübsche Rosette: das
Erfreuliche, was der Gewinnanteil für die Beteiligten hat. Das
Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen.

Fußnoten:

[Fußnote 19: [Dieser Gedanke ist im folgenden Vortrag weiter ausgeführt,
s. S. 120 ff..]]

[Fußnote 20: [d. h. diesem, nicht zu verwechseln mit den in neuerer Zeit
verschiedentlich versuchten und lebhaft diskutierten Prämiensystemen von
HALSEY, ROWAN u. a.]]



IV.

Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte.

Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Geschäftsangehörigen
der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897.

Als Manuskript gedruckt. Jena 1903,


[Aus dem Vorwort des Herausgebers zum erstmaligen Abdruck.

Als vor nahezu sechs Jahren eine _Neuregulierung der Akkordsätze_ in
mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese
Maßregel von dem Senior der Geschäftsleitung, Herrn Professor ABBE, in
einer längeren Rede eingehend erläutert und begründet. Es schien der
Geschäftsleitung zweckmäßig, den Inhalt jener Rede allen Mitgliedern des
Betriebs in Erinnerung zu bringen und sie zu diesem Zweck durch den
Druck vervielfältigen zu lassen.

Hierfür stand nur eine auf Grund eines Stenogramms ausgearbeitete
Niederschrift des Herrn Redakteur Wolf zur Verfügung. Leider war diese
Niederschrift trotz der angewandten Sorgfalt an mehreren Stellen zu
unvollständig, um einen erkennbaren Sinn zu geben und es war auch leider
versäumt worden, die Niederschrift gleich nach ihrer Fertigstellung, als
Sinn und Wortlaut der Rede noch in frischer Erinnerung stand, von
berufener Seite ergänzen bezw. berichtigen zu lassen.

Angesichts dieser Sachlage schien es das Richtigste, _an dem
vorliegenden Text möglichst wenig zu ändern_. Nur hier und da ist eine
zum Verständnis nötige Partikel eingefügt, eine offensichtlich falsche
Konjugationsform verbessert, die wenigen ganz unverständlichen Absätze
sind weggelassen worden[21]; im übrigen aber ist die zur Verfügung
stehende Niederschrift auf den folgenden Seiten _wörtlich abgedruckt_.
Die vom Unterzeichneten zur Erleichterung des Verständnisses hier und da
hinzugefügten Worte sind durch [] als solche gekennzeichnet.

Auf diese Weise haften der Rede zwar alle stilistischen und sprachlichen
Mängel noch an, die eine ganz frei, ohne jedes Konzept gehaltene, fast
drei Stunden währende Rede wohl stets aufweisen wird und die durch eine
verhältnismäßig geringfügige Umarbeitung hätten beseitigt werden können.
Es ist aber dafür die möglichste Gewähr gegeben, daß der _ursprüngliche
Sinn der Ausführungen unverfälscht_ zur Wiedergabe gelangt. Über jene
formellen Mängel wird sich der um das Verständnis der Sache, des Inhalts
der Rede, bemühte Leser leicht hinwegsetzen. Hoffentlich findet der
Urheber der Rede selbst noch einmal die Muße, seine damaligen einen so
wichtigen Gegenstand behandelnden Ausführungen durchzusehen, zu
überarbeiten und zu vervollständigen.

_Jena_, 20. August 1903.

                                        Dr. S. Czapski
                                                   i. A.]

       *       *       *       *       *


_Werte Arbeitsgenossen!_

Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem äußeren Anlasse Anregung
entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erläuterungen zu dem
Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar über das
Rechtsverhältnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und
Gemeinde[22]. Ich habe damals schon gesagt, daß ich wohl noch mehrmals
Veranlassung haben würde, auf allgemeine Angelegenheiten -- im Sinne
einer Erläuterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung -- zurückzukommen.

Ein solcher Anlaß ist auch jetzt gekommen. Sie wissen aus den
Mitteilungen, die wir zunächst dem Arbeiterausschuß gemacht haben und
die Ihnen inzwischen von diesen Herren zugegangen sind, daß in unserem
Kreise Interessenunterschiede, Interessengegensätze sich herausgebildet
haben, die bisher ja auch bestanden, aber nur im kleinen, und die als
solche auch meist unter der Oberfläche ausgetragen worden sind. Jetzt
eigentlich sind sie erst mit einem Male an die Oberfläche gekommen und
erfordern eine planmäßige Ausgleichung. Da es sich dabei aber
hauptsächlich um die Frage einer veränderten Regelung der
Arbeitslöhnung, um das Verhältnis der Akkord- zur Zeitarbeit handelt,
kann die Erörterung der Gesichtspunkte, unter welchen diese spezielle
Angelegenheit von uns zu behandeln ist, nicht eher erfolgen, als bis die
Beteiligten sich klar machen, was _denn das Verhältnis sei zwischen
Unternehmer und Arbeiter in unserm Kreise_, zwischen der Firma als
Trägerin, Repräsentantin und Inhaberin des Betriebes und der Gesamtheit
der arbeitstätigen Personen im Betriebe -- zu denen ich bitte, auch mich
und alle meine Kollegen zu rechnen. Denn ich würde es sehr übelnehmen,
wenn man mich und alle diejenigen, welche nicht am Schraubstock und an
der Drehbank arbeiten, nicht zu den »_arbeitstätigen_« Personen im
Betriebe zählen wollte. In diesem Sinne bedarf das im Statut fixierte,
seit dem vorigen Jahre bekanntgegebene Verhältnis zwischen Unternehmer
und Arbeiter in unserem Betriebe einer Erläuterung, damit die richtigen
Gesichtspunkte für die Beurteilung und Ausgleichung dieser Differenzen
sich ergeben.

Ich muß etwas weit ausholen und komme erst spät auf das eigentliche
Thema: die Darlegung unserer Stellungnahme, unserer Absichten auf
Erledigung der Sache im einzelnen, zu sprechen. Ich muß Sie bitten, mir
Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich darauf gefaßt zu machen, daß Sie
mir vielleicht anderthalb Stunden zuhören müssen.

In gewisser Art haben unsere Einrichtungen eine Probe zu bestehen, ob
sie den Boden bilden können, auf welchem Interessengegensätze,
Interessenstreite auf sachlichem Wege, ohne Haß und Erbitterung, auf
friedlichem Wege, zum Austrag gebracht werden können. Ehe ich zu diesen
einleitenden Erörterungen: welches ist das Verhältnis zwischen
Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe, übergehe, will ich aber
doch ein paar Worte vorausschicken, um die Mißstimmungen, die ich aus
manchen Anzeichen und Äußerungen entnommen habe, zu beschwichtigen und
die Befürchtungen zu zerstreuen, als ob unsere Arbeiter der Gefahr einer
schweren Beeinträchtigung ihrer Interessen ausgesetzt seien. Hierzu will
ich kurz bemerken: es handelt sich bei allen um eine materiell relativ
geringfügige Sache, um eine Kürzung der Akkordsätze in einem gewissen
prozentischen Verhältnis. Für diejenigen, welche die Reform am
härtesten trifft, würde es bei gleich günstigen Resultaten des
Geschäftsganges wie im vorigen Jahre nicht mehr bedeuten, als eine
Kürzung um 5 oder 6 Proz. des Einkommens ausmacht, das sie bei dem
Fortbestand der bisherigen Einrichtung erhalten würden. Das ist eine
Sache, die materiell keine größere Bedeutung hat, als in
entgegengesetztem Sinne die Einrichtung, welche wir vor 3 Jahren
begonnen und in diesem Jahre zu Ende geführt haben, vermöge welcher
jeder 16 Tage im Jahre, die er nicht arbeitet, voll bezahlt erhält. Das
hat auch etwa 5 Proz. des gesamten Arbeitsertrages, im Sinne einer
_Erhöhung_, ausgemacht und mehr ist es für keinen, was ihm
möglicherweise entgehen könnte. Und ferner handelt es sich nicht etwa --
was ich ganz besonders hervorheben möchte -- um das Bemühen, den
Arbeitsertrag der einzelnen zu mindern, damit die _Firma_ einen größeren
Ertrag erhält, sondern lediglich darum, eine _gerechtere und
vernünftigere Verteilung_ des Arbeitsertrages in seiner unverminderten
Größe herbeizuführen. Alle diejenigen, welchen infolge der
beabsichtigten Änderungen etwas entzogen wird, haben das Minder nicht
abzugeben an die Firma, sondern nur an ihre Genossen, an andere, die
bisher benachteiligt waren.

Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das
Verhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich
erörtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des
Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Ich will auf einzelnes dabei nicht
eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, muß sofort zu
dem Resultate kommen, daß die Optische Werkstätte, wie sie seit
Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890,
nichts anderes ist, als eine _Produktivgenossenschaft in Beziehung auf
die wirtschaftlichen Interessen_. Denn seit dieser Zeit -- bekannt ist
dieser Übergang erst seit Juli 1891, während die Firma tatsächlich seit
1. Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der früheren Inhaber, sondern
auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung geführt wurde -- gelten die Normen,
welche im vorigen Jahre veröffentlicht worden sind[23]. Danach ist also
der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit
von Menschen; es ist eine _juristische Person_. Eine juristische Person
aber ist ein Wesen, welches nicht ißt und nicht trinkt, welches sich
nicht zu kleiden braucht, keine Luxusbedürfnisse hat, keine
Verschwendung treiben und sich nicht bereichern kann, auch keinen
persönlichen Vorteil herbeiführen kann aus seiner Stellung als
Unternehmer. Diese juristische Person vertritt auch nicht, wie etwa bei
Aktiengesellschaften, das Interesse von Kapitalisten oder
kapitalistisches Interesse überhaupt; denn das Kapital, welches wir
brauchen, das muß die Stiftung für die Arbeit der Firma dieser in der
Höhe zur Verfügung stellen, wie es die fortschreitende Entwicklung eines
Betriebes erfordert, ohne daß sie nach Dividenden fragt, oder danach, ob
sich die Hergabe des Kapitals rentiert. Die Rentabilität braucht niemals
über den gewöhnlichen Hypothekenzinsfuß hinauszugehen und kann deshalb
auch nicht geeignet sein, den Wert des Kapitals später zu steigern. Es
ist nicht so, wie bei Aktien, die später verkauft werden zu einem
Mehrwert von 150 bis 200 Proz. Das gibt es bei uns nicht. Das Kapital
hat der Arbeit gegenüber lediglich zu beanspruchen den festen
Hypothekenzins, zu dem zurzeit Kapital hierzulande verliehen wird, und
eine Risikoprämie von 1 Proz. für die Verlustgefahr, der jede solche
Hypothek ausgesetzt ist und die auch für die unsrige in Anrechnung
gebracht werden muß. Wir haben beinahe 1/2 Million Mark bei einem
derartigen wie dem gegenwärtigen Geschäftsgang in Ausstand, und da kann
es leicht vorkommen, daß bei Handelskrisen oder Kreditüberstiegen uns
größere Verluste erwachsen. Deshalb muß auch bei uns die Arbeit noch 1
Proz. extra dem Kapitalbesitzer abgeben.

Dieser Kapitalbesitzer ist zum Teil die Stiftung selbst, zum Teil sind
es fremde Gläubiger, die ihre 4 Proz. bekommen auf Grund der
ausgegebenen Obligationen. Dadurch wird dem Bedürfnis der Arbeit, durch
bessere Werkzeuge usw. sich günstigere Bedingungen zu schaffen, genügt.
Dieses Kapital muß die Stiftung immer zur Verfügung stellen und zwar in
dem Betrage, in dem es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes
erfordert. Wenn Sie auf dem heute ausgeteilten Blatt[24] die Ziffern
ansehen, so können Sie leicht ausrechnen, wie groß unser Kapitalbedarf
ist. Jeder Arbeiter bei uns, vom jüngsten bis zum ältesten, braucht
ungefähr 3000 Mark und für jeden einzelnen, der in unseren Betrieb
eintritt, wird dieser Betrag zur Verfügung gestellt, so daß es so gut
ist, als ob er selbst diese 3000 Mark mitbrächte.

Der Umstand, daß dieses Kapital immer da ist, nicht entzogen werden
kann, nicht in der Lage ist, Dividenden zu fordern, nicht mehr als den
bloßen Zins, bedeutet praktisch, _daß bei uns das Kapital nicht Herr der
Arbeit ist, sondern Diener der Arbeit_. Der Zins muß in derselben Weise
gegeben werden, wie man zum Beispiel seinen Diener bezahlen muß. Es
bedeutet aber weiter noch, daß dieses _Kapital tatsächlich den Charakter
eines Kollektivbesitzes erhält_ und zwar gegenüber der Gesamtheit der
Personen, die in unserem Betriebe tätig sind. Mit diesem Kapitalbesitz
der Stiftung verhält es sich ungefähr so, wie mit dem Kapitalbesitz
einer Gemeinde gegenüber ihren Bürgern; es gehört den Bürgern, nicht
einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verfügung in
den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw.
Also alle haben teil an dem Vorteil, obwohl sie keinen persönlichen
Anspruch besitzen; es gehört ihnen und auch nicht, denn sie können es
nicht wegnehmen, nicht an ihre Kinder vererben, sondern nur an ihre
Nachfolger, an zukünftige Bürger.

Ganz so ist es in bezug auf das Verhältnis des Kapitalbesitzes der
Stiftung zu der Arbeitstätigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein
Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch
nicht entzogen werden kann. Es ist ganz ähnlich wie in einer
Genossenschaft, welche aus ihren Mitteln einen Kapitalbesitz erworben
hat zu gemeinsamer Arbeit, nur mit dem Unterschied, daß dies Kapital
nicht weggetragen werden kann. Von einer Genossenschaft unterscheidet
sich unser Verhältnis nur dadurch, daß es bei dem Austritt eines
einzelnen aus unserm Kreise keine Kündigung und keine Rückzahlung des
auf ihn entfallenden Kapitalbetrages gibt, wie es ja beim Eintritt auch
keine Einzahlung gibt.

Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als
Unternehmer dem einzelnen gegenüber, wenn sie nicht das Interesse des
Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das
_Interesse der Gesamtheit aller arbeitstätigen Genossen gegenüber dem
Interesse aller einzelnen_, das Interesse der _dauernden Gemeinschaft
aller_ gegenüber den Interessen, _welche die einzelnen jeweils_ haben.
Sie hat also im besonderen die _Verteilung des Ertrags der Arbeit_
zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist
die Firma Carl Zeiss nur der Name für diese Arbeitsgenossenschaft in
ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden
Wesens -- im Unterschied zu dem zufälligen Personenkreis, der jeweils
die Genossenschaft bildet.

Fragen wir danach: _Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden_,
das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der
einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein
Unterschied vorhanden wäre, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das
ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen,
zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft
bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher
ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines
einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen möglichst großen
Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere Rücksicht
auf andere Personen und Umstände; jeder steht sich am besten, wenn er zu
irgend einer Zeit möglichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft
ein Interesse daran, _nicht_ den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen,
sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit
zurückzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum für die
verschiedensten Interessen, die ich noch erwähnen werde.

Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so
wie die Gesamtheit aller Bürger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur
Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der Bürger in Jena würde sich
beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines schönen Tages
ihr ganzes Eigentum unter die Bürger verteilte, es käme dann auf jeden
einzelnen gewiß der Betrag von 20 M. Viele würden sicher damit
einverstanden sein. Würde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie
die Erträgnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die Überschüsse etwa aus
der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu nützlichen
Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete?
Gewiß! Und jedermann sieht, daß die erste Methode vollkommen widersinnig
ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des
einzelnen entspräche; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen,
weil sie auch das Interesse derjenigen Bürger wahrzunehmen hat, welche
nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz muß gewahrt und
erhalten werden, und seine Erträgnisse dürfen als Kollektiverwerb nicht
verteilt werden.

Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes
Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft
als solcher, so ist damit ein _Interessengegensatz_ gegeben, der in alle
Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die
Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als
Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es
entsteht die Frage: nach welchen Grundsätzen und Theorien soll dieser
Teil ermittelt werden?

Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf
die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine
Produktivgenossenschaft: das ist mir eine schöne Genossenschaft, bei der
die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung
des Ganzen, _nichts zu sagen haben_. In einer Genossenschaft hat die
Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder
Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen
neuen wählen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier müssen wir uns einen
von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von
dem vielleicht viele der Meinung sein werden, daß sie ihn im nächsten
Jahre absetzen würden, wenn sie darüber zu bestimmen hätten!

Ich bin weit entfernt, Sie über diesen Unterschied hinwegtäuschen zu
wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, daß
die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen
seit sieben Jahren eine _Produktivgenossenschaft_ geworden ist, so habe
ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzufügen: aber _nur
hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen -- nicht auch
in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung_. Ich achte den, der sagen
wird: ich würde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich
aber darauf: _alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle
der Firma unternommen worden sind, würden niemals getan worden sein von
dem gewählten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung_, weil es
schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu
übereinstimmenden Entschließungen zu bringen. Alle diese Entschließungen
wären nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei
mitzuwirken gehabt hätten.

_Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der
Aktion_. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh darüber!
Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf
industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der
Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen wären. Meinem verehrten
Freunde ROTHE[26] bin ich jeden Tag dankbar dafür, daß er vor zehn
Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal
erleuchtete mit dem Wort »Juristische Person«. Er hat damit den Weg
gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen
Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu
erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle
ähnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einfältigste
Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist.

Nun mögen Sie aber hierüber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch
vielleicht der Meinung sind, es stände besser, wenn dieser Verband von
1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine
Genossenschaft wäre -- bestreiten können Sie nicht, daß diese Leute, die
diesen oktroyierten Vorstand bilden, _keine anderen Interessen
vertreten können_, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer
Generalversammlung wählen würden. Der Sache nach kann auch dieser
gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der
Genossenschaft als solcher, mit Rücksicht auf deren dauernden Bestand
gegenüber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der
einzelnen und der einzelnen Gruppen.

Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in
welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht
zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen
Personen, nämlich daß _der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollständig
aufgeteilt werden dürfe_, sondern daß ein Teil als Kollektiverwerb
angesehen werden müsse und der Verteilung entzogen bleibe -- wenigstens
in guten Zeiten.

_Für welchen Zweck soll das geschehen_? Welches Zweckes wegen soll das
nötig sein, daß nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? Nötig ist das
wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen:

Erstens muß ein Teil des Arbeitsertrages zurückbehalten werden zur
Deckung der gegenüber den Genossen selbst übernommenen _zukünftigen
Leistungen_, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen
zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die
_Pensionseinrichtungen_ und die _Arbeitslosenversicherung_ in der Form
der _Abgangsentschädigung_.

Zweitens ist es notwendig, daß ein Teil des Arbeitsertrages
zurückbehalten wird zur späteren Verteilung nicht an die Kinder, sondern
an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem _wachsenden
Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Vermögens und erhöhter
Kreditfähigkeit gerecht_ werden zu können; einem wachsenden
Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, daß die Genossenschaft ihren
Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern
kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist.

Drittens ist es die _Vorsorge für schlechte Zeiten_ im Interesse der
Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden
Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft muß sich so einrichten,
daß sie in schlechten Zeiten mit stockendem Geschäftsgang zusetzen kann.

Das sind drei Zwecke, die es nötig machen, daß eine Genossenschaft unter
allen Umständen darauf hinzuwirken hat, daß sie einen angemessenen Teil
des _Arbeitsertrages als Kollektivbesitz_ für sich behält, obgleich es
für die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter wäre, wenn alles
verteilt würde.

Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige
Erläuterungen geben. Zunächst der letzte: eine Genossenschaft muß sich
einrichten für die Zeit eines eventuellen schlechten Geschäftsganges.
Wenn sie das nicht tut, muß sie gewärtig sein, daß eine länger
anhaltende schlechte Geschäftsperiode sie nicht nur unfähig macht, ihre
Genossen über Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes
Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie muß auch
befürchten, daß sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame
Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie
in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen
Arbeitsertrages zurückbehält.

Das andere, das Bedürfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu können,
das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu --
ohne daß die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung
von Dividenden -- daß die Genossenschaft _kreditfähig_ bleibt, neues
Kapital heranzuziehen bloß gegen gewöhnlichen Zins, damit der Arbeit
nicht mehr entzogen wird, als überall der Zins beträgt.

Der erste Punkt war, daß die Genossenschaft Rücklagen braucht zur
Erfüllung zukünftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert
hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, daß wir Vorsorgen für
Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir übernommen haben.
Erstens ist es die _Pensionszusicherung_ sowohl für die Hinterbliebenen
als auch für den Invaliditätsfall, dann die Zusicherung der
_Altersrente_, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter
zurückgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer
_Abgangsentschädigung_ kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts
anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist.

Ich setze voraus, daß Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verständnis
entgegenbringen. Ich weiß nicht, ob ich schon einmal in einem größeren
Kreise mich darüber besonders geäußert habe; deshalb will ich heute
einige Erläuterungen dazu geben. Wir müssen 7 Proz. im Durchschnitt
dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitstätigen Personen
abgeben können, also der Löhne und Gehälter, als Rücklage zum Zwecke der
Deckung der _Pensionslasten_ rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in
der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz
nicht in späteren Jahren sehr viel höher wird. Wir haben Unterlagen,
nach denen sich einigermaßen schätzen läßt, was auf Grund unseres
Pensionsstatuts diese Lasten in späteren Jahren betragen werden, wenn
die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem
Beharrungszustand, nähert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres
Personals sind jetzt meist aus jüngeren Leuten zusammengesetzt. Das
Resultat ist, daß wir gefaßt sein müssen, jährlich etwa 11 oder 12 Proz.
des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen.

Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das
wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die
_Witwenpension_ bei uns bedeutet, nämlich: daß durchschnittlich jeder
verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung
eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen für den Todesfall. Die
Hälfte von den Beträgen, welche den Jahresaufwand dafür bilden,
bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der
Pensionsbeiträge. Die andere Hälfte dieser Beträge zahlt die Firma. In
diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30
Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen.

Noch höhere Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer
_Altersversicherung_ betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist --
wenn er nicht später als nach dem 25. Lebensjahre in einen
Stiftungsbetrieb eingetreten ist -- mit dem Recht ausgestattet,
dreiviertel seines ihm zuletzt gewährten Zeit- oder Wochenlohnes als
Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, daß auf je 90 Leute
zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. daß bei
einer 900 Personen zählenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene
Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr
erreichen und dann den Anspruch auf die Gewährung der Altersrente
besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65jährigen
Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte]
Altersrente zu fordern hätte, beträgt also immer noch das Neunfache
seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei
uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [jährliche]
Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10
Jahren folglich 90000 M.

Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht
auffällig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, daß wegen der
Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und
Gehalt ausgezahlten Summe zurückbehalten werden muß, damit die
durchschnittliche Belastung niemals höher als 7 Proz. beträgt, damit die
späteren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht
ungebührlich belastet wird.

Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die
Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der _Abgangsentschädigung_
besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was heißt es, wenn im Statut
steht, daß jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr
beschäftigt werden kann -- z. B. in Zeiten schlechten Geschäftsganges --
der Betrag seines festen Lohnes für ein halbes Jahr bei seiner
Entlassung gewährt werden muß? Das würde immerhin gegenüber dem, was
sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird,
eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des
plötzlichen Arbeitsloswerdens.

Für denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das
aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der
Geschäftsleitung müßten närrische Kerle sein, wenn sie sich nicht
an den Fingern abzählen sollten, daß, wenn 50 Leute zuviel wären,
es töricht wäre, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die
Abgangsentschädigung auszuzahlen. Ihnen den halbjährigen Lohn mit auf
den Weg geben heißt soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang beschäftigt
und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen läßt oder 1-1/2 Jahre 2 Tage
in der Woche. Nun ist zwar selbstverständlich, daß mit Herausgabe der
Abgangsentschädigung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann,
eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen,
wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschränkung der Arbeitsdauer
vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung für den Fall der
Nichtbeschäftigung eine Versicherung dagegen, daß auch in schlechten
Zeiten _solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang beschäftigt sind
und sonst ihren Mann stehen, überhaupt entlassen werden_.

Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine
gewisse Rücklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach müssen
wir also für die übernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten
Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in
Rücklage zu bringen suchen.

Viele von Ihnen werden mir gewiß sagen: Mir wäre es lieber, wenn mir
diese 9 Proz. ausbezahlt würden. Manche werden auch sagen: Andere Leute
haben ja auch keine Pension für ihre Frauen und Kinder -- »Was schiert
mich Weib, was schiert mich Kind? Laß sie betteln gehn, wenn sie hungrig
sind!« Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide;
ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen.
Vielleicht wird man unsere Fürsorge deshalb eine dumme Einrichtung
nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, daß viele unter uns sind, die solche
Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es
ist recht gut, daß das _Zwangs_-Einrichtungen sind, denen sich im
eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es wäre höchst
_unanständig_ für eine Genossenschaft, welche auf einem so günstigen
Arbeitsgebiete tätig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde
Armenlasten verursachen wollte. Hier muß die _Ehre des Unternehmens_
gewahrt werden. _Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber
nicht haben_.

Aber einige sind da, welche sagen können, ohne daß man sie tadeln kann:
wir haben ja gar kein Interesse an den Abzügen, weil wir gar nicht
beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese hätten ein Recht, sich
darüber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen könnte, daß
trotz dieser Abzüge für die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als
Arbeitsertrag übrig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein
würde, wenn sie anderwärts unter den gleichen Umständen ihre
Arbeitskraft anböten! Das kommt darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen
kann, daß diese 9 Proz., welche wir für die angegebenen
Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurücklegen müssen,
weit weniger betragen, als der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder
Unternehmer dem Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen
des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der
Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese
Abzüge indirekt gefallen lassen müssen, ohne daß sie Vorteile davon zu
erwarten haben, sind _nicht geschädigt_ gegenüber denen, die unter
anderen Umständen den Ertrag ihrer Arbeit genießen.

(Pause.)

Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die
Erörterung über die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma CARL ZEISS
unter der bestimmten Fragestellung: _Wie hätte eine Genossenschaft den
gesamten Ertrag ihrer Tätigkeit zu verteilen, im Verhältnis zu der
Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als
solcher andererseits?_ Wie hätte der Vorstand einer Genossenschaft diese
Verteilung zu regeln, wenn er _vernünftig_ und _gerecht_ sein will?

Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag
zurückbehalten, wenigstens in _guten_ Jahren nicht verteilt werden? was
soll der _Genossenschaft_ als _Kollektivbesitz_ erhalten bleiben? Die
zweite Frage ist dann, nach welchen Grundsätzen soll nun das zur
Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen
verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: _Was_ soll verteilt
werden? als zweite Frage: _Wie_ soll verteilt werden?

Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das
Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der
Verteilung entzogen werden muß? Es ist nun leicht nachzuweisen, daß jede
Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der bloßen
_Organisation der Arbeit_ als solcher eine _Quelle hat für den
Mehrertrag der Gesamtarbeit gegenüber der Einzelarbeit aller Genossen_.

Wenn irgend einer Geld zusammenbringt, um Maschinen und Gebäude zu
kaufen, Einrichtungen schafft und dann fünfzig oder hundert Leute in
seinen Dienst nimmt, um irgend eine Marktware herzustellen, für die der
Markt noch aufnahmefähig ist -- wenn das der Einzelunternehmer tut,
entweder für sich oder in Form der Bildung einer Genossenschaft, so kann
dieser den Arbeitenden sagen: dadurch, daß Ihr hier zusammenarbeitet,
Kapital zur Verfügung habt, Maschinen und elementare Kraft benutzen
könnt, dadurch, daß die Arbeit verteilt ist, jeder die Arbeit macht, für
welche er sich am besten eignet, daß kaufmännische Verwaltung
eingerichtet wird, der Absatz geregelt, kaufmännischer Vertrieb der
Waren eingeführt wird, -- _durch all das wird der Ertrag größer, als
wenn jeder nach seinen Fähigkeiten allein arbeiten wollte_. Die
Organisation also und das Zusammenarbeiten heterogener Elemente ist die
Quelle eines Mehrwertes und Mehrertrages der Arbeit.

Es gibt einen _Organisationsgewinn_, der einfach daraus entspringt, daß
viele zusammenarbeiten und sich gegenseitig ergänzen und gemeinsames
Kapital benutzen und dadurch in 5 Tagen oder einer Woche soviel oder
mehr arbeiten können, als ihnen dies einzeln, getrennt und ohne
gegenseitige Unterstützung, in 9 oder 10 Tagen zu leisten möglich wäre.

Also jede gewöhnliche Organisation, wenn sie nur diese gewöhnlichen
Faktoren erhöhter wirtschaftlicher Leistung der gemeinsamen Arbeit
benutzt, im übrigen nur das macht, was hundert andere ebenfalls machen
-- jede Organisation ist an sich die Quelle eines Organisationsgewinnes.
Und jede dieser Organisationen hätte so gut wie jeder Privatunternehmer
oder eine Genossenschaft das Recht zu sagen: ein Teil dessen, was auf
diese Weise mehr erreicht wird, als was die einzelnen ohne die
Organisation oder ohne die Genossenschaft erreichen könnten, darf nicht
verteilt werden, muß dem Unternehmen oder dem Unternehmer verbleiben.

Das ist der gewöhnliche »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn, der hier
seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter
nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angeführt habe: zweckmäßige
Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufmännischer Vertrieb usw.

Wir haben selbstverständlich in unserem Betriebe auch diesen »Wald- und
Wiesen«-Unternehmergewinn zur Verfügung. Wir können jedem einzelnen und
jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten,
ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen
zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen
würden, so hätten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten.

Nun gibt es aber außerdem noch in einem anderen Sinne eine Organisation,
die Quelle eines _speziellen_ Unternehmergewinnes werden kann. Das sind
nämlich diejenigen _feineren Organisationen_, welche aus der gemeinsamen
Arbeit noch mehr Vorteile zu ziehen wissen, als es sonst, mit
gewöhnlichen Mitteln, möglich ist. Gerade auf unserem Industriegebiete
gibt es solche Einrichtungen, welche die Möglichkeit einer weiteren
Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gewöhnlichen
Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z. B. einen höheren
Verkaufswert, als gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen, in welche
dieselbe technische Arbeit hineingelegt wird, die aber doch
_minderwertig im Gebrauch_ sind, weil die Erzeugnisse unserer
Organisation noch das für sich haben, daß sie _Repräsentanten
fortschreitender Verbesserung sind in bezug auf die Erhöhung der
Leistung der Erzeugnisse_. Das erhöht deren Marktwert im Verhältnis zu
der in sie hineingelegten mechanischen, äußeren Arbeit. Das drückt sich
darin aus, daß das, was wir machen -- und manche andere auf unserem
Arbeitsfelde ebenfalls -- keine gewöhnliche Marktware ist, wie sie von
vielen neben uns gemacht wird. Unsere Erzeugnisse stehen nicht unter der
allgemeinen Konkurrenz; sie genießen die besondere Wertschätzung aller
derjenigen, die sie gebrauchen. Die Leistung unserer Fabrikate ist eine
größere, als derjenigen, die von anderen Firmen verfertigt werden; diese
können ihnen nicht dasselbe Ansehen geben. Wir haben in diesem Ansehen
unserer Erzeugnisse dadurch, daß sie keine gewöhnliche Marktware sind,
daß sie nur einer beschränkten, in manchen Dingen gar keiner Konkurrenz
unterworfen sind, eine Quelle _höheren_ Verkaufswertes, die ziffernmäßig
nachzuweisen ist.

Hinsichtlich eines Teiles unserer Produktion kommt noch hinzu, daß sie
_unter Patentschutz steht_; ja, fast die Hälfte unserer ganzen
Jahresproduktion, deren Ziffern Sie auf dem zur Verteilung gelangten
Blatt[28] finden, steht unter Patentschutz. Was heißt das? Antwort: sie
sind auch äußerlich gekennzeichnet als _Erzeugnisse besonderer
erfinderischer Tätigkeit_, in denen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die
dadurch einen Mehrverkaufswert haben als andere Erzeugnisse, die
technisch gleich gut hergestellt sind.

Es kann nun die Frage sein, ob sich das auf alles erstreckt, auch auf
das, was _nicht_ patentiert ist. Und dann die weitere Frage: mit welchen
_Ziffern_ soll man diesen höheren Verkaufswert veranschlagen?

Die erste Frage ist die, ob sich das Gesagte nur auf das bezieht, was
unter Patentschutz steht. Ich kann darauf kurz sagen, daß die _für
unsere Angelegenheiten wertvollsten Patente diejenigen sind, welche wir
überhaupt nicht genommen haben und nicht zu nehmen brauchten_. Denn
dieses Ansehen eines höheren Wertes gegenüber den Produkten
gleichartiger Arbeit brauchen wir nicht erst durch die Abstempelung des
Patentamtes zu erlangen; das haben auch die anderen Erzeugnisse, welche
jeder nachmachen kann. Das Ansehen haben sie mit Recht, trotzdem sie
nicht durch Patente u. dergl. der Konkurrenz vorbeugen, deswegen, _weil
sie Repräsentanten fortschrittlicher Leistung sind_. Also ich kann
sagen: wir dürfen diesen Vorzugswert und und diese Werterhöhung unserer
Erzeugnisse auf _alle_ Arten derselben ausdehnen, ohne Rücksicht darauf,
ob sie patentiert sind oder nicht.

Der Umstand aber, daß annähernd die Hälfte unserer Erzeugnisse von
anderen nicht gemacht werden darf, gibt mir eine erwünschte Unterlage
für die Schätzung dessen, was der materielle Betrag dieses Mehrwertes
sei. Viele von Ihnen wissen das vielleicht schon, was ich Ihnen sage: es
ist _mindestens 10 Proz. des Einzelverkaufswertes_; denn es gibt ja
andere Leute -- Fabrikanten in Paris, London, New York usw. -- die für
die bloße _Erlaubnis_, das machen zu dürfen, was wir machen, an uns 10
Proz. des Verkaufswertes als _Lizenzgebühr_ zahlen.

Was folgt daraus, daß es Leute gibt die uns 10 Proz. des Erlöses
abgeben, bloß für die Erlaubnis, Erzeugnisse nach unserem Muster
anzufertigen, um sie dann für den gleichen Preis wie wir
weiterzuverkaufen? Daraus folgt mit absoluter Sicherheit, daß dieser
Aufschlag von 10 Proz. auf den Einzelverkaufswert diesen Mehrwert
ausdrückt; denn es würde doch kein Fabrikant so dumm sein und uns 10
Proz. auf unsere festgesetzten Preise abgeben, wenn der Wert unserer
Produkte nicht tatsächlich um 10 Proz. höher stände, als derjenige aus
anderen Betrieben. Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer
noch seinen gewöhnlichen Unternehmergewinn haben. Und ich behaupte ganz
keck, daß das, was ich hier bezüglich des Mehrwertes von den
patentierten Erzeugnissen gesagt habe, auch auf die nichtpatentierten
Gegenstände zutrifft; das Ansehen erhalten sie nicht allein durch die
mechanisch-technische Arbeit, sondern dadurch, daß in ihnen _neue Ideen_
zum Ausdruck kommen, die diesen Mehrwert auch bei ihnen auf mindestens
10 Proz. schätzen lassen.

Wir haben also hier die Quelle eines Unternehmergewinnes, welcher der
Arbeit einen erhöhten Mehrwert gibt, von dem mit Sicherheit zu behaupten
ist, _daß er nicht verteilt werden darf, weil er nicht Verdienst
derjenigen ist, welche diese Sachen anfertigen_, ein Mehrwert, der nicht
vorhanden wäre, wenn die technische Arbeit und die geschäftliche
Betätigung genau dieselbe bliebe, wenn wir aber statt der bevorzugten
Erzeugnisse solche machen würden, welche der allgemeinen Konkurrenz
unterliegen. Dieser Gewinn, welcher hinzukommt zu dem Wert, den die
Betätigung der einzelnen in der Zusammenarbeit ergibt, bildet also die
Quelle des _Kollektiverwerbs_. Der Kollektiverwerb aber ist ein Erwerb,
der nicht zu verteilen ist, weil er gar nicht von den einzelnen
herrührt. Dieser Gewinn rührt her aus den feineren Eigenschaften unserer
Organisation, die nicht bloß Kapital in Form von Gebäuden und Maschinen,
nicht bloß Arbeitsteilung und kaufmännische Verwaltung eingerichtet hat
und zur Verfügung stellt, sondern die durch lange Traditionen ein viel
intensiveres Zusammenwirken ganz heterogener Elemente herbeigeführt hat,
die zusammen Werte erzeugen, welche die einzelnen nicht gewinnen können.

Ich will, weil das ein sehr wichtiger Punkt ist, noch etwas näher
erläutern, warum dieser Organisationsgewinn nicht verteilt werden darf;
zunächst will ich mich aber nur an die Ziffern halten. Also, wenn dieser
besondere Gewinn, der über den Mehrwert aus der Organisation zu dem
gewöhnlichen Unternehmergewinn -- den ich als den »Wald- und
Wiesen-Unternehmergewinn« bezeichnet habe -- hinzukommt, zu dem, was die
Arbeitstätigkeit der einzelnen hineinlegt, wenn das 10 Proz. vom
Einzelverkaufswert ist, wie ich Ihnen ziffernmäßig nachgewiesen habe --
wieviel Prozent macht das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir
die gesamte, als Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende
Entschädigung als Maßstab für die in den Erzeugnissen enthaltene Arbeit
ansehen?

Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, für deren Richtigkeit ich mich
verbürge, können Sie sich sehr leicht ausrechnen, daß im Durchschnitt
der beiden letzten Jahre diese 10 Proz. von dem Einzelverkaufswert _der
Produktion_ nicht mehr und nicht weniger sind als 24 oder 25 Proz. von
dem Betrag, der im Laufe des letzten Jahres für _Arbeitsleistungen_
gezahlt worden ist. Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma
als nicht verteilbar bloß dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle
hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegenüber dem
gewöhnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn
hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der
gemeinsamen Arbeit zurückbehalten wollte, so würde das ein Betrag sein,
der ungefähr 24-25 Proz. der Summe für die bezahlte Arbeit gleichkommt.

Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer
anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich
Ihnen sage -- unter Berufung auf das, was ich noch erläutern will: wenn
unsere Einrichtungen dazu führen, daß der Anteil der Firma an dem Ertrag
der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung für
künftige Lasten, wenn dieser Anteil auf 24-25 Proz. von dem gesunken
ist, was im Laufe des Jahres für die Arbeit bezahlt wurde, _dann heißt
es: Bis hieher und nicht weiter!_ Denn dann käme etwas zur Verteilung,
was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz
ist, und das wäre eine »Auspowerung« der Genossenschaft als solcher
durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener _Raubbau_.

Sie sehen, daß diese Sache mir sehr ernst ist; ich will Ihnen auch
erklären, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem Punkte nicht
mit mir handeln lasse: die 10 Proz. Lizenzgebühren, welche uns die
anderen in Paris, London usw. bezahlen, die müssen an diese die dort
Arbeitenden auch bezahlen. Wenn Sie dort arbeiteten, dann müßten Sie von
dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der
Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet.

[Hier folgen einige unverständliche d. h. allzu unvollkommen
stenographierte Ausführungen.]

       *       *       *       *       *

Ich habe mich nun noch zu bemühen, Ihnen einen Begriff davon zu geben,
warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, _nicht
verteilt werden dürfen_. Warum ist das, was aus unserem Wirkungskreis
hervorgeht, mit dem Gepräge erfinderischer Tätigkeit, einer
fortschrittlichen Betätigung und erhöhter Leistung ausgerüstet? warum
ist gerade das _Kollektiverwerb_?

Ich glaube, es gibt nicht viele Leute, die persönlich so berufen sind
wie ich, dafür Zeugnis abzugeben. Ich kann das sagen, _denn ich bin 30
Jahre dabei gewesen, wo solcher Mehrwert entstand_. Ich wünsche, daß es
mir gelingen möge, Ihnen eine Idee davon beizubringen, daß dieser
unantastbare Besitz, der Kollektiverwerb, keiner Verteilung unterworfen
werden darf. Dazu muß ich aber etwas weiter ausholen und Ihnen
Mitteilungen aus meinem Leben und aus meinen Erfahrungen machen.

Ich erinnere mich noch sehr genau, wie vor 25 Jahren mein alter Freund
ZEISS zu mir kam -- ich wohnte damals in der Neugasse -- und mir
mitteilte, daß die Tantiemen, die mir auf Grund getroffener
Vereinbarungen von den Mikroskopen zustehen sollten, die seit dem Jahre
1871 im wesentlichen nach meinen Angaben gemacht wurden, die Höhe von
ganzen 800 Talern erreicht hätten. Ich war damals ganz aus den Wolken
gefallen, um so mehr als Herr ZEISS mir sagte, daß ein großer Erfolg mit
meinen neu berechneten Objektivkonstruktionen erreicht sei und daß im
nächsten Jahre meine Tantieme noch um vieles höher sein würde. Ich habe
damals geglaubt, es hätte »ein Affe mich geleckt« -- so verwundert war
ich über den unerwarteten Erfolg meiner langen mühsamen Tätigkeit, von
der ich mir niemals einen hohen wirtschaftlichen Gewinn versprochen
hatte.

Ich habe nun aber den lieben Gott nicht einen guten Mann sein lassen,
sondern ich habe mir das als Anlaß genommen, darüber nachzudenken,
welchem Umstände es wohl zuzuschreiben sei, daß ich für meine
wissenschaftlichen Arbeiten so unerwartete Vorteile erzielte. Und da
hätte ich denn ein einfältiger Tor, ein dummer Egoist sein müssen, wenn
ich jemals auf den Gedanken hätte kommen sollen, daß der Vorteil mein
ausschließliches persönliches Verdienst wäre.

Seit dieser Zeit, seitdem die Konstruktion der Mikroskope auf meine
Theorie gegründet war, hat die Firma CARL ZEISS wenigstens für 10
Millionen Mark Mikroskope produziert, und wenn der Mehrwert daraus, wie
bei der Patenttaxe, wirklich nur 10 Proz. wäre, so wäre das ein
wirtschaftlicher Erfolg aus meinem Zusammenarbeiten mit der damals
kleinen Optischen Werkstätte, dessen Höhe jetzt weit über 1 Million
betragen würde. Und mein alter Freund ZEISS hat mir vollkommen
zugegeben, daß es ohne diesen Erfolg mit ihm zu Ende gewesen wäre; mit
seiner gewohnten Ehrlichkeit hat er mir gesagt, daß er von anderen
überholt worden sei, und wenn es nicht gelänge, einen neuen Anlauf zu
nehmen, so würde der bisherige Erfolg wieder verloren gehen. Auf seine
Autorität hin kann ich nun sagen: _von diesen 10 Millionen Mark
Mikroskopen wären 9-1/2 Millionen sicher nicht erzeugt worden, wenn ich
nicht dabei gewesen wäre_.

Trotzdem aber sage ich, habe ich niemals auf den Gedanken kommen können,
daß der Erfolg mein persönliches Verdienst sei, oder daß ich einen
persönlichen Anspruch auf den erzeugten Mehrwert oder auf mehr als einen
bescheidenen Teil desselben hätte. Warum nicht? Weil außer mir noch
mehrere da waren, die mit dem gleichen Rechte wie ich hätten sagen
können: wenn ich nicht dabei gewesen wäre, wäre der Erfolg sicher auch
nicht so groß gewesen. Da war zunächst unser alter LÖBER, der dasselbe
von sich hätte sagen können; da war auch der alte ZEISS selber. Ohne ihn
hätte ich gar nicht die Antriebe und Mittel zu meinem Wirken gehabt, um
diese Idee zu verwirklichen. Aber noch andere waren da: eine ganze
Gruppe unserer alten Arbeiter, alle von ganz spezifischer Bedeutung,
tüchtige leistungsfähige Optiker, die ebenfalls von sich sagen konnten,
daß sie in gleicher Weise Anteil an dem Aufblühen des Unternehmens
hatten. Aber was wäre das für ein Verhältnis, wenn einer nach dem andern
kommen würde, um seinen vermeintlichen Anteil an dem Mehrwert
einzufordern? Wenn Sie über diese eigentümlichen Unterschiede
nachdenken, wenn mehrere etwas gemeinsam machen und jeder sagen kann:
ohne mich wäre nur ein bestimmter Teil der Produktion vorhanden, wobei
es selbstverständlich wäre, daß der von ihm reklamierte Teil ihm zukäme,
und sich fragen, wie sollten seine Ansprüche gedeckt werden -- so
werden Sie zu dem Resultat kommen: entweder steht ihm ein Anrecht zu auf
das _Ganze_ oder auf _Nichts_.

Und ich sage: das ist das richtige Zeichen des Kollektiverwerbs, daß
mehrere gleichzeitig sagen können: ohne mich wäre nichts oder doch nicht
soviel da von dem tatsächlich vorhandenen Erwerb. Dann ist dieser
gemeinsame Erwerb als Kollektiverwerb nicht Eigentum einer einzelnen
oder mehrerer Personen, ein Erwerb, den keiner in Besitz nehmen, nicht
an seine Kinder vererben kann, sondern _gemeinsames Besitztum_, das auf
den _Rechtsnachfolger_ übergeht, nur an diejenigen, die zu dauernder
Gemeinschaft in der Genossenschaft zusammengetreten sind.

Und wie es nun mit diesem einen Beispiele ist, was ich mit Bezug auf
meine persönliche Tätigkeit erwähnt habe, so haben wir es wiederholt
erlebt in den folgenden Jahren. Wir haben es wieder erlebt bei all den
kleinen und großen einzelnen Fortschritten, die gemacht worden sind in
den 70er und 80er Jahren. Wir haben es ferner wieder erlebt in den 90er
Jahren dank der Initiative unseres Freundes Dr. RUDOLPH, nach dessen
Angaben die Firma in ein ganz neues Gebiet eintreten konnte, so daß der
Gesamtwert der Jahresproduktion auf mehrere Millionen gewachsen ist.
Aber wieder war es ein derartiges Zusammenarbeiten mehrerer, welches
genau unter dieselben Bedingungen fällt, die ich schon wiederholt
angegeben habe. Und dasselbe wiederholt sich allwöchentlich, bei den
kleinsten und primitivsten Arbeiten, die alle die Träger steten
Fortschritts sind. Aus der gemeinsamen Tätigkeit finden viele Personen
immer, fortwährend Anregung zur Lösung neuer Aufgaben und außerdem
finden sie bei uns noch die _Mittel zur Verwirklichung der Ideen_,
Mittel, die sie nicht haben würden, wenn sie außerhalb unserer
leistungsfähigen Werkstätte ständen.

Das wird noch weiter erläutert durch die bekannte Erfahrung, die so
viele Erfinder machen müssen, die nicht so vom Glück begünstigt sind,
daß sie ihre geistige Arbeit in Zusammenhang setzen können mit einer
großen Arbeitsorganisation. Bekanntlich werden über 90 Proz. aller
Patente überhaupt niemals benutzt, obwohl in vielen gute Ideen enthalten
sind; sie verfallen ganz einfach. Erst in 10 oder 20 Jahren werden die
guten Ideen benutzt von solchen, die gerade Gelegenheit haben, dieselben
für ihre Zwecke anzuwenden. In der Regel können die Erfinder mit ihren
Gedanken hausieren gehen; sie werden entweder ausgelacht oder mit
dilatorischen Redensarten abgetan. Es ist wie im Lotteriespiel; nur
wenige haben das Glück, einen Vorteil ihrer erfinderischen Tätigkeit zu
genießen. Das hängt damit zusammen -- und ich weiß das aus eigener
Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst
ausführen kann, sondern es andern anbieten muß, so ist er erstens im
Nachteil durch das Angebot -- er verkauft die »Katze im Sack« -- und
zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche
die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg
gearbeitet haben. Diese haben ein natürliches Interesse daran, daß ihnen
keine Konkurrenz gemacht wird. Denn, wenn etwas in den Handel gelangt,
was nicht ihrer eigenen Arbeit entstammt, wird ihnen die Nahrungsquelle
geschmälert. Im allgemeinen werden also diejenigen, welche im großen
Maßstabe neue Sachen einführen können, diesen theoretischen Erfindungen
sehr kühl gegenüberstehen. Ist aber diese Idee herausgewachsen aus der
gemeinsamen Tätigkeit vieler, so hat sie auch die Mittel zur Verfügung,
die eine sofortige Verwirklichung ermöglichen. Daher ist die _Wurzel des
Erfolges wesentlich geknüpft an dieses Zusammenarbeiten_. Es werden dann
aber immer mehrere da sein, welche sagen können: wenn ich nicht dabei
gewesen wäre, so wäre der Erfolg nicht so zustande gekommen. Der
Erfinder allein vermag nichts, die technische Arbeit ohne denselben
ebenfalls nichts.

Das sind die Erwägungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter
Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt
führen: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation
der Arbeit gegründet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus
dem _Zusammenwirken_ geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen
nach _Kollektiveigentum_. Soweit sich diese Tätigkeit bei uns ausdrückt
in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher
dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum.

Das ist also die Antwort auf die grundsätzliche Frage: Was darf in
unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit _nicht verteilt_ werden?
Mindestens nicht die 10 Proz., die alle abgeben müßten als Lizenzgebühr,
wenn sie anderwärts dieselben Erzeugnisse machen müßten; mindestens
nicht die 24 Proz., die dementsprechend auf die jährliche Lohn- und
Gehaltszahlung entfallen. Und ich scheue mich nicht, ganz fest
auszusprechen: _Wenn in unseren Einrichtungen irgend etwas zum Vorschein
kommt, was_ _die Tendenz oder den Erfolg hat, daß diese 24 Proz. zur
Verteilung gelangen, so sage ich, die Vertretung unserer Firma müßte
geteert und gefedert werden, wenn sie diese Verteilung geschehen ließe.
_

       *       *       *       *       *

Nun kommt der zweite Punkt. Wenn jetzt festgelegt ist, was _nicht_
verteilt werden darf, wie soll nun das Übrigbleibende unter diejenigen
verteilt werden, welche daran Anteil haben, unter die verschiedenen
Gruppen und einzelnen? Nach welchen Grundsätzen soll diese Verteilung
geregelt werden?

Unsere Lohnregelung steht grundsätzlich auf dem Boden der Voraussetzung
einer genossenschaftlichen Arbeit. Diese Frage führt in allem hin auf
die Schwierigkeiten, welche unsere gegenwärtige wirtschaftliche
Organisation einschließt, nämlich auf diese Widersprüche und
Anstößigkeiten, die zum Ausdruck kommen in den großen Unterschieden bei
der relativen Bewertung der Arbeit verschiedener Art -- die darin zum
Ausdruck kommen, daß die Arbeit eines gewöhnlichen, ungelernten
Arbeiters so unverhältnismäßig niedriger angesehen ist ihrem Tageswert
nach als die Arbeit eines speziell, auf feinere Kunstfertigkeit,
gelernten Mannes. Und die Arbeit des letzteren wird wieder viel
niedriger bewertet, als im Durchschnitt die Arbeit eines studierten
Mannes. Die Frage der Lohnregelung führt auf alle diese Schwierigkeiten
und Widerwärtigkeiten. Aber das kann uns nicht abhalten, einen festen
Maßstab für die Verteilung zu finden in der _relativen Bewertung der
verschiedenen Arbeitskräfte auf den verschiedenen Konkurrenzgebieten_.
Im wesentlichen wird derselbe zu finden sein in der _Regelung des
Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage_. Denn wir in Jena können doch die
Welt nicht anders machen, wie sie einmal ist. Wir können auf dem
gegebenen Boden unsere Angehörigen _möglichst günstig_ stellen, aber
_nicht andere als wirtschaftliche Normen_ dafür maßgebend sein lassen.
Wir können nicht etwa sagen, daß diejenigen, welche viele Kinder haben,
deshalb einen höheren Lohn als die übrigen haben müssen. Wenn wir das
tun wollten, dann würden wir in 10 Jahren eine Versammlung von Leuten
mit vielen Kindern sein; die anderen aber, welche nicht soviele Kinder
haben, würden nicht zu uns kommen, weil sie nicht entsprechend bezahlt
würden. Bei allem Bedauern darüber, daß dieser allgemeine Maßstab der
Bewertung der einzelnen Arbeitstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt soviele
unerfreuliche Seiten hat, müssen wir diesen Maßstab doch auch bei uns
durchführen, weil es keinen anderen gibt, der uns nicht hinderte, für
die verschiedenen Arbeiten tüchtige Leute, die wir haben müssen, zu
bekommen.

Der Maßstab bei uns muß also sein: _Jeder, der bei uns arbeitet, muß
soviel erhalten, wie er nach der Wertschätzung seiner Fähigkeiten und
seiner persönlichen Leistungsfähigkeit anderwärts dafür bekommen würde_
-- nicht soviel, wie ihm _möglicherweise_, wenn er _Glück hat_, geboten
werden kann, sondern soviel, als er mit _Wahrscheinlichkeit_ anderswo
erhält, wenn er hier eben nicht bleiben will. Wie wenig uns das
sympathisch sein mag -- wir müssen uns danach einrichten, daß der
Maßstab der Bezahlung der einzelnen dem entnommen werden muß, was die
betreffende Art der Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der
persönlichen Befähigung ihnen Anspruch gibt, anderwärts, ohne Glück zu
haben, unter den _gewöhnlichen Verhältnissen zu erwarten_.

Nun können wir aber versuchen, auf dem Boden einer derartigen Regelung
_möglichst allen mehr zu geben_, als sie anderwärts erhalten, weil sie
unserer Genossenschaft angehören. Das gibt uns dann die Sicherung, daß
wir hinsichtlich aller Arbeiter nicht nur die _gleichen_ Chancen haben
wie andere Unternehmer, sondern sogar noch etwas _günstigere_ -- eben
weil wir besser bezahlen. Wir können dann aber auch weiter mit
Sicherheit darauf rechnen, für _alle Arbeitskategorien tüchtige Kräfte
zu haben_.

Das sind die allgemeinen Regeln. Wir können daraufhin abwehren jede
Argumentation, welche darauf hinausgeht: wie hart ist es doch, daß ein
Mann, der fünf Kinder hat, für 24 M. im Zeitlohn arbeiten muß!
Menschlich ist diese Argumentation ja sehr berechtigt; für uns kann sie
aber keine Richtschnur sein. Ob es dem Betreffenden schwer oder leicht
sein wird -- er muß diese Verhältnisse so gut wie wir mit in den Kauf
nehmen und er kann von uns nicht eine höhere Bezahlung verlangen, als er
auch anderwärts erhalten würde. Wir müssen die Welt nehmen, wie sie ist,
und können für ihre Gestaltung nicht verantwortlich gemacht werden.

       *       *       *       *       *

Neben dieser allgemeinen Richtschnur, die ganz durchgängig ist, kommt
für uns noch eine besondere Frage zur Erörterung, nämlich die Frage des
_Verhältnisses, in welchem die Zeitarbeit zu der Akkordarbeit steht_.
Das führt mich auf den Punkt, der Veranlassung zu der heutigen
Versammlung gewesen ist.

In unserem Betriebe zerfällt die Arbeiterschaft in zwei Gruppen, in eine
kleinere Gruppe, die nur im Zeitlohn arbeitet -- dazu gehören die
Beamten, die gleiches Interesse haben mit den Arbeitern im Zeitlohn --
und in eine größere Gruppe, die im Akkord arbeiten, und denen durch die
Stückarbeit die Möglichkeit geboten ist, in derselben Zeit mehr zu
verdienen, als die anderen im Zeitlohn. Die Frage ist nun: _nach welcher
Richtschnur soll das Verhältnis des Arbeitsertrages bei sonst gleicher
Tätigkeit im Akkord- und Zeitlohn geordnet werden?_ Wir sind leider zu
spät aufmerksam geworden auf die Bedeutung, welche eine Regelung dieses
Verhältnisses für uns hat. Es sind Abnormitäten entstanden, die jetzt
korrigiert und beseitigt werden müssen.

Welches sind die Grundsätze, welche meiner Meinung nach anerkannt werden
müssen? Es steht ganz fest, daß die Beschäftigung in Stückarbeit für
_den Unternehmer wie für den Arbeiter_, also für beide Teile,
_vorteilhafter_ ist und _nicht mißbräuchlich zu sein braucht_. Für den
Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit
denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei
Einführung des Zeitlohnes -- und für die Beteiligten deshalb, weil sie
die Möglichkeit haben, _wenn die Einrichtungen danach sind, mit mäßiger
Mehranspannung_ der Kräfte eine entsprechend höhere Leistung und einen
_Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen_.

Wenn ich sage: »die Einrichtungen müssen danach sein«, so hat das seinen
guten Grund; denn ich will nicht haben, daß man sagen kann:
»Akkordarbeit ist Mordarbeit!« Das setzt also voraus, daß die
Einrichtungen so beschaffen sein müssen, daß sie wirklich einen
Mehrertrag der Arbeit im Akkordlohn gegenüber dem Zeitlohn sichern.

Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus,
die Akkordarbeit so zu regeln, daß jeder Neueintretende die bestimmte
Aussicht hat, mit gewöhnlicher Anspannung seiner Kräfte durch größere
Ökonomie der Zeit, durch größere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr
zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten müßte. Das
muß also im Prinzip anerkannt werden, daß es immer so sein muß. Die
Frage ist nur die nach dem »Mehr« oder »Minder«. Wenn der Betreffende
wirklich nach der Mehranstrengung seiner Kräfte mehr verdienen soll --
wie muß man dann den Akkordertrag regeln im Verhältnis zu einer gleich
langen Zeitarbeit? Darüber können die Meinungen sehr auseinandergehen
und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Schätzung eine Norm
gefunden werden.

Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewöhnt, daß man
anzunehmen hat, daß, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht,
der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und daß ein _Akkordarbeiter
ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fünf Tagen soviel fertig
zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen_. Ich würde das
jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit
erreicht zu haben, ohne daß man von ihm während der Zeitlohnarbeit sagen
kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen
Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in
sechs Tagen, so würde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist
einer von denen, auf welche das Wort »Akkordarbeit ist Mordarbeit«
Anwendung findet -- Du läßt dich verleiten, Deinen Körper ungebührlich
zu schinden und dem können wir nicht Vorschub leisten -- oder Du meinst,
wenn Du im Zeitlohn arbeitest, dürftest Du nach Belieben faulenzen! Das
wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn
arbeitet, ist er _auch_ verpflichtet, angemessen und gebührend fleißig
zu sein, da wir zum _Vergnügen niemand_ in die Werkstatt stellen. Zu
dieser Betätigung im Zeitlohn gehört ebenfalls gebührender Fleiß und
pflichtmäßige Erfüllung des Arbeitsvertrages.

Zwischen dieser Betätigung im Zeitlohn, dem Pflichtmäßigen, und im
Akkordlohn, der Mehrleistung, muß irgend ein Verhältnis sein und ich bin
der Meinung, daß man das einigermaßen richtig schätzen wird im günstigen
Sinne für den Arbeitenden, wenn man sagt: es muß einer, wenn er _im
Akkord_ arbeitet, _mindestens 20 Proz. mehr verdienen können_, als wenn
er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten muß.
Aber nun wohl gemerkt: _20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben
müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten
hätte_.

In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von
manchen Mißverhältnissen und Mißverständnissen. Es ist offenbar, daß auf
meine Äußerungen hin angenommen worden ist, daß dabei gemeint sei,
jeder müßte sich einen Abzug bis zu 20 Proz. Überverdienst _von seinem
Wochenlohn_ gefallen lassen. Wir können nicht für alle unsere Leute den
Wochenlohn auf die Höhe ihres tatsächlichen Verdienstes stellen und zwar
nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes für
unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Maßstab für die
Arbeitslosenversicherung d. h. für diejenige Zeit, in welcher einer
nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen muß; der Wochenlohn
liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle
diese Umstände veranlassen uns zu einer gewissen _Zurückhaltung_
bezüglich dessen, was wir als Wochenlohn gewähren und zwar nach den
Bestimmungen des Statuts als einen _unwiderruflichen_. Wenn wir Leuten
Gelegenheit geben können, eine erheblich höhere Einnahme durch die
Akkordarbeit zu haben, so müssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn
sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt
werden.

       *       *       *       *       *

Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser
Erörterung über die Grundsätze der Lohnregelung in unserem Betrieb:

1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der
seinem Wesen nach _unverteilbar_ ist, der in guten Zeiten der Verteilung
entzogen werden und als _Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben_
muß, damit diese die Leistungen erfüllen kann, die ihr aufgegeben sind,
damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens
kreditfähig bleibt gegenüber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht
abhängig ist von Dividenden, und drittens, daß sie diejenigen
Verpflichtungen erfüllen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat.

Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe,
umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25
Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz.,
welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein Äquivalent
sind für den gewöhnlichen Unternehmergewinn, den wir zurückhalten zur
Deckung unserer Verpflichtungen für Pension und Abgang.

2. Die _Norm für das Teilungsverhältnis_, welches zwischen den einzelnen
Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, muß sich
richten nach dem _Marktwert_ der verschiedenen Arbeiterkategorien unter
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen.

3. Es ist notwendig, das _Verhältnis zwischen dem Ertrag von
Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit_ vernünftig und
gerecht zu regeln, so daß denen, die in Akkordarbeit stehen, der
angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird -- aber nicht unter
unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im
Akkord zu arbeiten.

(Pause.)

Ich bitte Sie nun noch einmal, mir eine Zeitlang Ihre Aufmerksamkeit zu
schenken; zunächst um Ihnen die Tabellen etwas zu erläutern, in denen
wir die wesentlichsten Zahlen unseres Geschäftsgangs und unserer
Einrichtungen hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrages
zusammengestellt haben[29].

Sie sehen aus diesen Ziffern, daß wir in den letzten drei Jahren eine
wesentlich fortschreitende Entwicklung zu verzeichnen gehabt haben; die
Jahresproduktion ist stetig gestiegen, das Betriebskapital ist
entsprechend gewachsen, das gesamte Lohn- und Gehaltkonto hat ebenfalls
beständig zugenommen; die darunter stehenden Ziffern zeigen Ihnen
weiter, daß auch eine Zunahme des Durchschnitts-Arbeitseinkommens
stattgefunden hat, jedenfalls gegenüber dem, was im Geschäftsjahre
1894/95 bestanden hat. Auch das laufende Geschäftsjahr kann mit dem
Prädikat »gut« bezeichnet werden; Es waren mehrere Jahre vorangegangen,
in denen ein verminderter Geschäftsgang eingetreten war, und wo wir,
sollte der Betrieb nicht erheblich eingeschränkt werden, auf Vorrat
arbeiten mußten. Mit dem Jahre 1894/95 war für uns diese absteigende
Konjunktur überwunden; anderwärts ist sie noch viel härter empfunden
worden. Wir haben dann in 6 Tagen der Woche bei täglich 9stündiger
Arbeitszeit nicht mehr produziert, als wir gleichzeitig leicht verkaufen
konnten. In den folgenden 3 Jahren, bis 1896/97, haben wir einen
besonders guten Geschäftsgang gehabt. Das bedeutete für uns, daß wir
Jahre gehabt haben, in denen die Arbeit unter dem Antrieb einer
Mehrleistung stand. Wir haben sogar unsere Aufträge nicht in dem
gewünschten Tempo erledigen können. Diese besonders guten Geschäftsjahre
hatten natürlich zur Folge, daß die Mehrleistung auch eine größere Quote
des Reingewinns herbeiführte.

Wenn Sie diese Ziffern unter 2 und 4 vergleichen, können Sie ersehen,
wie hoch die allgemeinen Unkosten sein müssen. Diese allgemeinen
Unkosten bleiben dieselben bis auf Material und Arbeitslohn, die
infolgedessen einen besonders hohen Anteil am [d. h. Einfluß auf den]
Reingewinn haben. So in sehr guten Geschäftsjahren. Ein schlechtes
Geschäftsjahr wäre für uns ein solches, wenn wir 6 Tage und 9 Stunden
arbeiten und _mehr_ leisten, als wir verkaufen können, also Vorräte
ansammeln müßten, und ein ganz schlechtes, wenn die Arbeit eingeschränkt
werden müßte.

Wir haben also ein gutes und zwei sehr gute Geschäftsjahre
hintereinander gehabt. Wenn die Ziffern in der ersten Reihe von 3 und 8
anscheinend einen Rückgang verzeichnen in dem durchschnittlichen
Jahresverdienst aller Personen, so besagt das gar nichts; es drückt nur
aus, daß in diesen Jahren sehr viele junge Leute hinzugetreten sind, die
nur einen Wochenlohn von 5-6 M. haben, die aber doch als Personen zählen
und in der Division die Ziffern herunterdrücken. Das Resultat ist, daß,
wenn wir den Durchschnitt der beiden letzten Geschäftsjahre vergleichen
mit dem vorhergehenden von 1894/95, in der Hebung des Einkommens der
Arbeiter über 24 Jahre, deren Anzahl 393 beträgt, eine Steigerung von
170-180 M. jährlich eingetreten ist. Wenn Sie zu diesen Ziffern, die
hier genannt sind, die Nachzahlungen hinzurechnen, welche im letzten
Jahre 8 Proz., in diesem Jahre rechnerisch 4 Proz. (5 Proz. sind
ausgezahlt worden) betragen haben, so ergibt sich eine durchschnittliche
Steigerung des Jahreseinkommens gegen das erste Jahr von 180 M. Dabei
muß berücksichtigt werden, daß in den beiden letzten Jahren 2 und 7
Arbeitstage, welche an Urlaub gewährt wurden, mit bezahlt wurden, was in
den früheren Jahren nicht geschehen ist.

Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich
bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf über 70000 M.,
d. h. in dem letzten Geschäftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter
70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz
des guten Geschäftsjahres 1894/95. Daraus geht hervor, daß eine
merkliche Steigerung des Arbeitseinkommens unserer Arbeiter eingetreten
ist, und wir erblicken darin ein Zeichen erfreulichen Fortschritts, eine
Hebung der wirtschaftlichen Lage unserer Arbeiterschaft.

Warum ist denn das nun nicht in jeder Art erfreulich? Das Kennzeichen,
daß ein unerfreuliches Moment vorhanden ist, liegt darin, _daß unsere
Gewinnbeteiligung nicht mehr so arbeitet, wie es sein sollte_. Unsere
Gewinnbeteiligung hat in diesem Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen,
während wir im vorigen Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was
wir erwarten konnten, hätte sie aber mindestens 8-9 Proz. betragen
müssen. Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, daß sie uns nicht
40 000, sondern 80-90 000 M. bereit halten sollten.

Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten? An sich
könnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag der
Arbeitsleistung sich erhöht durch Mehrzahlung im Laufe des Jahres oder
durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der Umstand, daß die
Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, daß
_irgend etwas nicht in Ordnung_ ist. Nun hat aber unsere
Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem.
Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem
guten Geschäftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Geschäftsgang
abhängig gemachten Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein
zweifellos gutes Geschäftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig
gering ist, so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen
unseren Geschäftsangehörigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine
Gratifikation gewähren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen
Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser
Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend
erhöhten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und
unwiderruflich ist, gewähren können.

Ein Betrieb, der seine Löhne beliebig festsetzen kann, vermag dieselben
bei intensiver Arbeit und erhöhtem Gewinn entsprechend zu erhöhen, bei
schlechtem Geschäftsgang aber auch wieder herabzusetzen. In unserem
Betrieb aber ist dies nicht möglich, weil, wie ich schon gesagt habe,
_unsere Löhne unwiderruflich sind_. Würden wir z. B. in einem guten
Geschäftsjahr die Löhne erhöhen, so müßten sie in den folgenden
mittelmäßigen oder schlechten Geschäftsjahren in der gleichen Höhe
fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch die
_Gewinnbeteiligung_. In diesem Jahre ist aber in Form von Lohn und
Gehalt ein größerer Teil ausgezahlt worden, als eigentlich recht und
richtig war, und es hätte ein größerer Teil auf die Nachzahlung in Form
der Gewinnbeteiligung fallen müssen.

Wie kommt es, daß dieser Umstand erst in diesem Jahre in die Erscheinung
getreten ist? Unsere anfängliche Schätzung von 8 Proz. war ziemlich
richtig auf Grund der Bilanz und der Norm, die schon in Anwendung
gekommen ist. Die Erklärung ist darin gegeben: es ist im vorigen Jahre
ein Umstand nicht zum Bewußtsein gekommen, der eine wesentliche
Entscheidung bewirkt hat. Das Jahr 1895/96 hat noch unter den
Nachwirkungen des früheren schlechten Geschäftsganges gestanden und zwar
dadurch, daß noch Vorräte vorhanden waren, die erst in diesem Jahre
verkauft wurden. Infolgedessen sind die Verkaufsziffern höher geworden
als sie gewesen wären, wenn nur das, was wirklich produziert worden ist,
Absatz gefunden hätte. Demzufolge war auch der Reingewinn ein bedeutend
höherer, aber nicht auf natürliche Weise. Da dieser Umstand nicht
bemerkt worden ist, hat er uns nicht zum Bewußtsein gebracht, daß
eigentlich nur scheinbar ein normales Verhältnis vorhanden war, dazu
angetan, schon im nächsten Jahre unsere Einrichtung der
Gewinnbeteiligung nicht mehr funktionieren zu lassen.

Nun hat nachgeforscht werden müssen nach den Ursachen dieser auffälligen
Erscheinung. Da haben wir uns überlegen müssen, inwieweit denn nun die
durch diese Ziffern gekennzeichnete Lage unserer Betriebe den
Anforderungen entspricht, welche nach den voraufgegangenen Erläuterungen
der Normen und Grundsätze als Maßstab für unsere Betriebe zu gelten
haben. --

[Hier, bei dem Vortrag der Rechnungen, ist das Stenogramm so
unvollständig, daß es keinen erkennbaren Sinn ergibt. Cz.] --

nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit,
also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar
gekennzeichnet habe.

Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere
Einrichtungen nicht modifiziert werden, so würde im folgenden Jahre
überhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden können. Der Anteil
der Firma reduziert sich auf 29 zu 100, also auf 20 Proz. statt auf etwa
24 oder 25 Proz. Die allgemeine Konsequenz aus diesem ist, daß wir auf
diese Prozente nicht kommen, als eine unerfreuliche Konsequenz ergibt
sich ganz allgemein, daß wir bei einem guten Geschäftsgang schon
angekommen sind an der Grenze, wo es heißt: bis hierher und nicht
weiter, hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrags.

Es folgt daraus, daß wir in dem Bemühen, die wirtschaftliche Lage
unserer Arbeiter zu verbessern, nicht mehr weiter gehen können, solange
nicht die Verhältnisse auch anderwärts geändert werden -- sonst käme es
hinaus auf eine Verteilung dessen, was im Sinne meiner vorherigen
Erklärungen in guten Geschäftsjahren nicht verteilt werden darf. Wir
können unsere Arbeitszeit nicht weiter verkürzen, solange zu zwei
Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete
noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird[30]. Wir können nicht weitere
Erleichterungen gewähren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach
seinen jetzigen Normen nicht erhöhen, solange anderwärts die
Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die
Forderung des entsprechenden Mehrertrages. Wir können andere
Erleichterungen nicht eintreten lassen, solange es anderwärts möglich
ist, durch die Lehrlingszüchterei billige Arbeitskräfte zu erlangen und
dadurch den Preis der Arbeit zu unterbieten. Denn wir können den
Verkaufswert unserer Erzeugnisse nicht beliebig in die Höhe steigern,
nicht weiter, als dieser Mehrwert von einer besonderen Organisation der
Arbeit herrührt. Alles das hängt ab von dem Angebot ähnlicher Arbeit aus
anderen Betrieben. Solange andere billiger arbeiten als wir, können wir
nicht steigern. Wir können aber auch nicht versuchen, den Mehrwert
unserer Erzeugnisse höher als auf 10 Proz. zu bemessen; denn wir würden
dann gar bald die Erfahrung machen, daß die Abnehmer sich mit
minderwertiger Ware begnügen. Wir müssen damit zufrieden sein, wenn wir
unseren Organisationsgewinn auf der bisherigen Höhe von 10 Proz. halten
können, _weil wir uns mitten im allgemeinen Wettbewerb befinden und
nicht auf einer Insel im indischen Ozean_, die vielleicht jede
Konkurrenz unmöglich machte. _Wir sind mit dem, was wir leisten, unter
solchen Gesichtspunkten an der Grenze der Möglichkeit angekommen, die
wir ohne ernste Gefahr nicht überschreiten können._

Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, daß trotz eines sehr
guten Geschäftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und
folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so daß sich darin zweifellos
eine Quelle vieler Abnormitäten herausstellte, _namentlich aber ein
Mißverhältnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit_.

Leider ist unsere Lohnstatistik noch nicht eingehend genug[31], um
ziffernmäßig nachweisen zu können, daß der größere Teil dieser
Steigerung des Arbeitseinkommens (seit 1895 auf die beiden nächsten
Jahre von 180 M. pro erwachsene Person) nur auf diejenigen kommt, welche
mehr Gelegenheit hatten, im Akkord zu arbeiten. Welches der
Akkordüberverdienst gewesen ist bezw. der Akkordabschlag, können wir nur
in einzelnen Gruppen feststellen, aber nicht als vergleichbaren
Durchschnitt für den ganzen Betrieb. Für einzelne Gruppen ist auch
festgestellt worden, daß im Durchschnitt der Mehrertrag der Akkordarbeit
gegenüber den Wochenlöhnen ganz außerordentlich hohe Prozente erreicht
hat, in manchen z. B. 60 und 70 Proz., im Durchschnitt aber 40-50 Proz.
Vollkommen zugeben will ich, daß dabei Wochenlöhne zugrunde gelegt sind,
bei denen den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, daß sie dauernd
zu denselben arbeiten; _nicht abzuleugnen ist indes, daß in dem
bestehenden Verhältnis eine unbillige Bevorzugung der Akkordarbeit
gegenüber der Lohnarbeit hinsichtlich ihres Anteils am Arbeitsertrag
besteht_. Dieser Anteil geht erheblich über das hinaus, was die
Akkordarbeiter ihrer Anstrengung gemäß wirklich mehr verdienen dürften.

Es ist ein ganz anderes Verhältnis als das von 5 zu 6, welches ich
vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere
Wochenlöhne, sondern andere Zeitlöhne zugrunde legen würden, die man
schätzungsweise anerkennen könnte; solche Löhne, die unsere Arbeiter in
unseren Betrieben festhalten würden, wenn sie dieselben dauernd
erhielten. Das führt zu der Folgerung, daß _in diesem System etwas
geändert werden muß_. Die praktischen Konsequenzen machen sich jetzt
schon bei uns auf allerlei Art bemerkbar. _Es findet sich bald niemand
mehr, der ohne Maulhängen Zeitarbeit leisten will._ Gar bald wird auch
niemand mehr geneigt sein, Werkmeistergehilfe oder selbst Werkmeister zu
werden, weil er dann nicht mehr so bezahlt werden könnte, wie als
einfacher Akkordarbeiter.

Wenn das so bleibt und unsere festen Löhne stark in die Höhe getrieben
würden, so würde das zur Folge haben, daß im nächsten Jahre von einer
Gewinnbeteiligung überhaupt nicht die Rede sein könnte, ja, daß sogar
der Anteil der Firma unter den Satz herunterginge, auf den sie in guten
Jahren halten muß. Wir können also nicht auf diese Weise die
Ausgleichung bewirken, deshalb muß es auf andere und zwar _in der Weise
geschehen, daß wir diese nicht gerechtfertigten Vorzüge der
Akkordarbeit, welche in den letzten Jahren sich bemerkbar gemacht haben,
in der angemessensten und schonendsten Art rückgängig machen_. Das ist
der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: daß wir die
Vorteile der Akkordarbeit etwas einschränken werden, weil sie eine
unverhältnismäßige Begünstigung bedeuten gegenüber denjenigen, welche im
Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit
bieten können.

Ich glaube, mit dieser Erklärung die ganzen Mißverständnisse beseitigt
zu haben.

Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Maße ist eine Reduktion
nötig, und wie soll diese ausgeführt werden, zur Beantwortung übrig. Das
Maß dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, daß in guten Zeiten
eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der
Gewinnbeteiligung. Diese Quote muß, wenn sie ihren Zweck erfüllt, in
guten Jahren wenigstens 8-10 Proz. des im Laufe des Jahres gezahlten
Lohn- und Gehaltkontos erreichen. Erreicht sie diese Höhe nicht und
findet nur der kleinste Nachlaß statt, so ist das ein Zeichen dafür, daß
mehr als zulässig war zur Verteilung gelangt ist. Wir werden die
Ausgleichung nicht bewirken können durch Erhöhung des Zeitlohns, sondern
durch Kürzung des Akkordlohns, um im nächsten Jahre statt 4 Proz.
wenigstens 8-9 Proz. verteilen zu können bei gleich gutem Geschäftsgang.
Nach unseren Überschlägen macht es sich nötig, die Akkordsätze um etwa
12 Proz. zu verkürzen; einzelne, welche besonders begünstigt sind,
müssen sich auch 15 Proz. gefallen lassen, aber immer unter
Berücksichtigung, daß sie am Schluß des Jahres, wenn der Geschäftsgang
ein günstiger ist, 8-9 Proz. zurückerhalten. Dafür können wir natürlich
keine Garantie leisten, denn es ist auch möglich, daß je nach dem
Geschäftsgang nur 6 Proz. zur Verteilung gelangen.

Wir wollen nun, daß eine diesen Zwecken entsprechende Neuregelung der
Akkordsätze herbeigeführt wird. Ich muß Ihnen offen sagen, es würde mir
sehr unliebsam sein, wenn man behaupten wollte, daß die Kürzung der
Akkordsätze auf Rechnung der Arbeiter der Firma zugute käme. _Die Firma
hat davon keinerlei Vorteil, wenn der einen oder anderen Gruppe etwas
abgeknappst wird; es kommt nur der gesamten Arbeiterschaft wieder
zugute._ Ich sage das ausdrücklich, weil unsere geschäftliche Situation
nicht eine solche ist, daß eine empfindliche Herabsetzung der Lohn- und
Arbeitsbedingungen stattfinden müßte. Wir haben ein Interesse daran, daß
diese Bedingungen auch in der Zukunft bestehen bleiben; eine
Herabsetzung wäre erst zu befürchten, wenn der Geschäftsgang sich
bedeutend verschlechterte. Gerade _weil_ keine Zwangslage vorhanden ist,
müßten es sich alle gefallen lassen, wenn sie aufgefordert werden,
zugunsten des Ganzen ein kleines Opfer zu bringen. Die Einrichtungen
lassen sich so modifizieren, daß die Firma auf jeden Vorteil verzichten
muß.

Das ist also der Grundsatz. Für die Ausführung desselben bleibt gar
nichts anderes übrig, als die jetzigen Akkordsätze zum Ausgangspunkt zu
nehmen und die Reduktionen vorzunehmen, selbstverständlich unter
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der einzelnen Gruppen. Es
wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die
Akkordsätze werden so geregelt werden, daß unter den von mir schon näher
bezeichneten Umständen ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenüber dem
Zeitlohn erreicht werden kann. Für dieses Jahr würde also ein Betrag von
60 000 Mk. zu erreichen sein, und das würde zur Folge haben, daß unsere
Gewinnbeteiligung wieder funktioniert. Die Regelung im einzelnen wird
uns vorbehalten bleiben müssen, da dies zur Vermeidung von Härten in
einzelnen Gruppen geboten ist.

Wie bemerkt, sind wir an der Art, wie diese Abstriche gemacht werden
sollen, uninteressiert. Wir hätten als Vertreter der Firma gar kein
Interesse, uns einzumischen in diese Regelung. Wir haben auch gar nichts
dagegen, wenn Sie versuchen wollen, diese Frage auf dem Wege der
Verhandlung unter einander auszumachen. Es würden da allerdings sehr
komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es müßten dabei
hauptsächlich drei Bedingungen erfüllt werden: Erstens, die Diskussionen
dürfen nicht während der Arbeitszeit geführt werden; zweitens, die
Diskussionen müssen ruhig und sachlich geführt werden, damit der
»Landfrieden« nicht gestört wird, und drittens müßte bis zum neuen Jahre
eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht,
getroffen werden.

Ob Sie es mit einer Lohnkommission versuchen wollen, überlassen wir
Ihrer Entscheidung; wir nehmen keine Stellung dazu. Wenn die Bedingungen
erfüllt werden, und es zu einer Verständigung und besseren Regelung der
inneren Zustände kommt, so ist das uns sehr angenehm. Es wird das Ziel
aber nicht auf dem Wege einer Verständigung zu erreichen sein, da nun
einmal ein Streit dieser Art nicht mit Fäusten, sondern mit Gründen
ausgefochten wird. Deshalb muß eine unparteiische Instanz herangezogen
werden. Wenn Streit entsteht, würden wir dazu Stellung nehmen müssen.
Sie müssen also suchen, einen Unparteiischen zu finden. Es gereicht mir
zu einiger Genugtuung, daß unsere Einrichtungen derart getroffen worden
sind, daß die _erforderlichen Unparteiischen existieren_. Es sind das
bei uns drei, wenn ich Schott nicht mitzähle, welche alle die
Qualifikation dafür haben, vor allem die nötige Sachkenntnis besitzen,
um den Maßstab für die Schätzung des relativen Wertes der verschiedenen
Arbeitskategorien anlegen zu können. Sie eignen sich aber noch ganz
besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, daß eine
Gewinnbeteiligung herauskommt. _Diese drei sind die Mitglieder der
Geschäftsleitung_. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen,
so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein glückliches ist,
ein Schiedsgericht brauchen. Da können Sie dann zur Geschäftsleitung
gehen, die jedenfalls unparteiisch ihren Spruch fällt.

Weil ich eben nicht annehmen kann, daß Sie die gewünschte Regelung unter
sich vornehmen können, deshalb schlage ich Ihnen vor, daß Sie von
vornherein darauf verzichten, und das akzeptieren, was wir vorläufig
unter Vermeidung aller Unbilden und Härten nach bestem Gewissen
anzuordnen gedenken.

Indem ich mich auf diese Angaben beschränke, möchte ich noch eine
Bemerkung machen: wir verlangen nicht von Ihnen, und erwarten es auch
nicht, daß diejenigen, welchen infolge dieser ganzen Erörterung der
Mißverhältnisse und der ganzen Konsequenzen daraus, zugemutet werden
soll, einen gewissen Vorteil abzugeben, dazu ein freundliches Gesicht
machen. Aber was wir glauben erwarten zu können, ist, daß diejenigen,
welche sich ärgern, das auf dieselbe Weise tun, wie _wenn sie ein paar
Stunden bei schönem Wetter spazieren gegangen sind und dann in einen
Platzregen kommen_. Sie sollen nicht grimmig sein und den Haß auf andere
Menschen werfen; sondern sie müssen sich sagen in einem solchen Falle:
wie gut war es doch, daß du wenigstens ein paar Stunden vorher
Sonnenschein genießen konntest. _Die an Sie gestellte Zumutung ist nicht
eine solche, daß Sie ein wohlerworbenes Recht aufzugeben haben, sondern
nur einen Vorteil, den Ihnen der Zufall ein paar Jahre hindurch gewährt
hat, auf den Sie aber einen rechtlichen Anspruch nicht hatten_. Ich
wünsche also noch, daß Sie diese Tatsache, den Vorteil nur vorübergehend
und nicht dauernd besessen zu haben, nicht zum Gegenstand von
unsachlichen und unfreundlichen Diskussionen machen!

Damit möchte ich schließen.

       *       *       *       *       *


Anhang.

---+------------------------------------+-----------+-----------+-----------
   |                                    |  1894/95  |  1895/96  |  1896/97
   |                                    |           |           |
   | Jahresproduktion                   |           |           |
   |                                    |           |           |
1. |   Einzelverkaufswert (Katalogwert) | 1 776 000 | 2 094 000 | 2 401 000
2. |   Netto-Verkaufswert               | 1 505 000 | 1 775 000 | 2 035 000
   |                                    |           |           |
3. | Betriebskapital am Schluß des      |           |           |
   |     Geschäftsjahres                | 1 784 000 | 2 006 000 | 2 391 000
   |                                    |           |           |
4. | Gesamte Lohn- und Gehaltszahlung   |   642 700 |   829 000 | 1 060 000
   |                                    |           |           |
5. |   Löhne (Zeit- und Akkordlöhne)    |   478 300 |   628 600 |   797 900
6. |   Monatsgehalte                    |   164 400 |   200 400 |   262 500
7. |   Verhältnis von Gehalt zur Summe  |           |           |
   |     von Lohn und Gehalt            |   1:3,91  |   1:4,13  |   1:4,04
   |                                    |           |           |
---+------------------------------------+-----------+-----------+-----------
8. | Durchschnittlicher Jahresverdienst |   1110    |   1175    |   1133
   |   =aller= Arbeiter                 | (431      | (535      | (704
   |   (jugendliche einbegriffen)       | Personen) | Personen) | Personen)
   |                                    |           |           |
9. | Durchschnittl. Jahreseinkommen     |    --     |   1343    |   1377
   |   aller über 18 Jahre alten        |           |(523 Pers.;|(558 Pers.;
   |   Arbeiter (Zeitlohn und Akkord)   |           |   313     | 313 Tage)
   |                                    |           | bezahlte  |
   |                                    |           |   Tage)   |
   |                                    |           |           |
10.| Durchschnittl. Jahreseinkommen     |   1384    |   1465    |   1493
   |   aller über 24 Jahre alten        |  (307     |(317 Pers.;|(393 Pers.;
   |   Arbeiter                         | bezahlte  | 313 Tage) | 313 Tage)
   |                                    |   Tage)   |           |
   |                                    |           |           |
11.| Durchschnittl. Jahreseinkommen     |   1492    |   1593    |   1665
   |   aller über 24 Jahre alten        | (307 Tage)|(224 Pers.;|(238 Pers.;
   |   Arbeiter, die 3 Jahre oder       |           | 313 Tage) | 313 Tage)
   |   länger im Betrieb                |           |           |
   |                                    |           |           |

Fußnoten:

[Fußnote 21: Das betrifft nur zwei oder drei für das Verständnis des
Ganzen zum Glück unwichtige Stellen, von denen die eine, S. 150,
wenigstens bruchstückweise wiedergegeben ist.]

[Fußnote 22: [Der Niederschlag dieser Ausführungen ist enthalten in den
»Erläuterungen zu Titel I und II des Statuts usw.«, die weiter unten
abgedruckt sind.]]

[Fußnote 23: [Durch Ausgabe des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Cz.]]

[Fußnote 24: [s. Anhang.]]

[Fußnote 25: [soll wohl heißen: von der Stiftungs_verwaltung_. Cz.]]

[Fußnote 26: [Der erste Stiftungskommissar, spätere Staatsminister -- zu
der Zeit, von der hier die Rede ist, Regierungsrat im Kultusdepartement
des Großh. Sächs. Staatsministeriums.]]

[Fußnote 27: [Im Betriebsjahre 1901/02 betrug sie rund 16000 M. Im
Betriebsjahre 1904/05 rund 26000 M. Cz.]]

[Fußnote 28: [Am Schlusse des Vortrags abgedruckt.]]

[Fußnote 29: [s. Anhang.]]

[Fußnote 30: [Die Arbeitszeit ist am 29. März 1900 auf 8 Stunden
verkürzt worden. Cz.]]

[Fußnote 31: [Jetzt, seit mehreren Jahren, ist sie es. Cz.]]



V.

Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins.

Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898.
(Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.)


Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne
politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe
gerichteten Genossenschaften knüpfen sich nicht an ein bestimmtes
Parteiprogramm. Angehörige der verschiedenen politischen Parteien können
in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie
auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei öfters
verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden
politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe
kräftige Stützen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter
den Alten, MAX HIRSCH unter den Jüngeren bezeugen. Es versteht sich also
ganz von selbst, daß unser Verein Interesse nimmt an den Vorgängen, die
das Genossenschaftswesen berühren, und daß wir die Fragen diskutieren,
die mit bezug hierauf kürzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden
sind.

Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein
will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehörden den Erlaß
eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine
Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also
in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz
und zu seiner Begründung, und daran Kritik zu üben, falls dazu
Veranlassung vorliegt.

Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umstände so
mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwünscht, mich auf Tatsachen
berufen zu können, die glaubhaft machen, daß meine Stellungnahme völlig
frei ist von persönlicher Animosität gegen die Vertreter des
gegnerischen Standpunktes -- daß meine Kritik sich also lediglich gegen
diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit
vielen von diesen stehe ich nämlich auf ganz gutem Fuß, vielen davon bin
ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, daß in meinem Haushalt
_alle_ Bedürfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im
Verkehr sind, von hiesigen Geschäftsleuten entnommen, nicht in
Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und
ich habe keine persönliche Sympathie für _die_ Konsumvereine, die darauf
ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden
recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu
bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, daß
nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch
machen müsse, ohne Rücksicht darauf, wie andere dadurch berührt werden.
In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der
Wirtschaftstätigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten
meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme
bekunden für die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer
und Amboß geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf
manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen,
statt zur Verschärfung der Schwierigkeiten beizutragen.

Für den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere
Rücksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_
zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen
verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten -- um die
Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten
der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren
Teils, auf Kosten des schwächeren Teils. Der Konsumverein, der in Jena
dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden;
er dient ausschließlich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig
die Angehörigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise
auf Rosen gebettet sein mögen -- so viel ist sicher, daß ihre
wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel günstiger ist
als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die
vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben.

Was nun die Kritik des vorher erwähnten Antrages auf Einführung einer
Umsatzsteuer für Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein
Referat außerordentlich erleichtert durch zwei vorzügliche Artikel, die
das »Jenaer Volksblatt« in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger
Woche unter dem Titel »Gewerbeverein contra Konsumverein« gebracht hat.
Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, daß sie die Verteidigung der
bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden
stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in
diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben
nämlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugeständnis
sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten
Rechtsstandpunktes einschließt. Sie haben, augenscheinlich verblüfft
durch die emphathische Betonung der angeblichen »Gerechtigkeit« der
geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz
verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf
ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklärt, daß
durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr
entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil --
dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben
_Un_gerechtigkeit und der tendenziösen Parteinahme, die in gleichem
Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die
angezogenen Artikel des »Jenaer Volksblatts« haben das Verdienst, dieses
klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, daß ein Konsumverein, sofern er
seinem statutarischen Zweck gemäß als Einkaufs-Genossenschaft verfährt
und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschränkt,
keinen Gewinn haben kann, also keine »Einnahme« im steuerrechtlichen
Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer
Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf
des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen
hat -- aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer geordneten
Finanzwirtschaft, es ist aber kein »Gewinn«, den der Verein wirklich
gemacht hätte. Und für das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es
vom Verein empfängt, ebenfalls kein »Gewinn«, d. h. kein neuer Erwerb,
sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht,
daß es seine Bedürfnisse in Gemeinschaft mit anderen im großen
eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher
streng die beiden Grundsätze respektiert: erstens, daß lediglich der
_Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer
haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens,
daß jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe
Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male
herangezogen werden dürfe. Gegen beide Grundsätze verstößt aber die
Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den
Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb,
sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine
Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den
Mitgliedern des Konsumvereins erwächst, von jedem einzelnen schon vorher
als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden
ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, muß er doch schon
besitzen; also muß er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert
haben. Die landesgesetzlich jetzt eingeführte Besteuerung der
Konsumvereine für Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt,
einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine
Ausnahmemaßregel, eine willkürliche Sonderbesteuerung derjenigen
Volkskreise, die durch den Anschluß an eine Einkaufsgenossenschaft
Erleichterung ihrer Wirtschaftsführung suchen.

Dieser Charakter der Ausnahmemaßregel und der Willkür kommt im neuen
Weimarischen Steuergesetz auch sehr prägnant zum Ausdruck. In § 4 dieses
Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezählt, die
einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt:

     6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit
     beruhen und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre
     Mitglieder beschränken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens
     aus Grundbesitz im Großherzogtum.

Nun fällt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer
»Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren
Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt«.
Jedermann muß also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, daß ein
solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern
sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in § 4 steht ein besonderer
Absatz:


5. Konsumvereine.

Die unvermittelte Aufeinanderfolge beider sich widersprechenden
Bestimmungen des Gesetzes schlägt sogar der Logik ins Gesicht. Man weiß
aber, wie das gekommen ist. In der Regierungsvorlage hat Nr. 5 nicht
gestanden; erst der Landtag hat sie nachträglich eingeschoben. Die
Regierung hat den korrekten Standpunkt vertreten, daß Besteuerung einer
Einkaufsgenossenschaft steuerrechtlicher Nonsens sei. Der Landtag aber
will »Mittelstandspolitik« getrieben wissen. Und die bringt es mit sich,
daß man die Ersparnisse der _kleinen_ Leute, die zu Konsumvereinen
zusammentreten, besteuert, weil diese Ersparnisse angeblich dem Erwerb
anderer, nämlich der Krämer, vorenthalten werden. Die Ersparnisse der
Reichen, die jährlich Tausende auf die hohe Kante legen und dadurch dem
Konsum anderer entziehen, die besteuert man nicht. _Das_ nennt sich
Mittelstandspolitik.

Bei dem Antrag des Gewerbevereins handelt es sich nun nicht einmal um
diese landesgesetzliche Einkommenbesteuerung. Der Antrag verlangt
vielmehr, daß dem Konsumverein neben der Einkommensteuer auf seinen
angeblichen Gewinn für Staat und Gemeinde noch eine Extrasteuer auf den
_Umsatz_ durch Ortsstatut auferlegt werde, daß also die Gemeinde eine
Art von Oktroi einsacken solle auf alles, was hiesige Einwohner von
Waren und Gebrauchsartikeln durch gemeinsamen Einkauf _mittels_ des
Konsumvereins beziehen. Die Gutmütigen wollen diesen Oktroi auf 2 Proz.
des Umsatzes, d. h. des Verkaufswertes, beschränken, die Schneidigen
unter den Verfechtern des Antrags wollen 3 Proz. erhoben wissen. Das
letztere wäre der Prozentsatz, zu welchem die Gemeindesteuer die
größeren Einkommen heranzieht. Der Konsumverein, also die Gesamtheit der
zu gemeinsamem Einkauf vereinigten Personen, soll hiernach, wenn er im
ganzen für 200 000 Mk. Waren einkauft und an seine Mitglieder verteilt,
dafür eine _Extra_steuer entrichten in gleicher Höhe wie ein Kaufmann,
der einen Jahres_gewinn_ von 200 000 M. erzielt. Er soll also seinen
ganzen Umsatz _wie Gewinn_ versteuern, neben der Steuer, die ihm
landesgesetzlich auf seine angebliche Dividende auferlegt wird. Nun --
ich glaube, es genügt, den steuerrechtlichen Widersinn schon dieser
Dividendenbesteuerung nachgewiesen zu haben, um die Ungeheuerlichkeit
des Verlangens nach nochmaliger Sonderbesteuerung ohne jedes weitere
Wort gekennzeichnet zu wissen.

Das Schikanieren der Konsumvereine ist ja nun nichts Neues mehr; im
Königreich Sachsen sind dafür schon viele Beispiele gegeben. Für das
Vorgehen in Jena ist aber zweierlei charakteristisch, wodurch der Anlauf
der hiesigen Mittelstandspolitiker das Gepräge einer gewissen,
anderwärts nicht zu findenden Originalität erhält.

Erstens: daß man hier _keine_ Umsatzsteuer will, sondern nur eine
Einkommensteuer »bemessen nach dem Umsatz«. Jedes Kind weiß freilich,
daß Umsatz einerseits und Einkommen, d. h. Gewinn aus dem Umsatz,
anderseits in gar keiner Beziehung zu einander stehen, weil das eine
beliebig groß und gleichzeitig das andere beliebig klein sein kann. Der
Gedanke ist also höchst originell, unserem Gemeinderate das Problem
aufzugeben, daß er das eine nach dem andern »bemessen« solle -- und
zwar, genau betrachtet, ein Einkommen, das überhaupt nicht existiert,
nach einem Umsatz, der bei einem Konsumverein auch nicht existiert. Denn
»Umsatz« im vernünftigen kaufmännischen Sinn kann niemand mit sich
selbst haben, kann also auch eine Genossenschaft nicht haben, die Waren
nur einkauft, um sie selbst zu verbrauchen, nicht um sie an andere
weiterzugeben. -- Man darf gespannt darauf sein, wie der
Gemeindevorstand diese harte Nuß knacken wird. Der Vorschlag an sich
aber zeugt schon von bösem Gewissen. Man hat den Mut nicht, offen und
direkt die Umsatzsteuer zu fordern -- damit wäre doch allzusehr der Katz
die Schelle angehängt. Also sucht man ein Mäntelchen in der unschuldiger
klingenden Forderung einer Einkommensteuer.

Zweitens ist für die Jenaer Mittelstandspolitik charakteristisch, daß
sie ihre Prätensionen unter die Parole stellt: gleiches Recht für alle!
-- was zu tun man anderwärts sich noch nicht getraut hat. Also: gleiches
Recht für alle! -- weil alle anderen Bürger nur besteuert werden auf ihr
Einkommen, ihren Erwerb, sind Konsumvereinsmitglieder zu besteuern auf
ihre Ersparnisse; und ferner: gleiches Recht für alle! -- weil alle
Kaufleute nur besteuert sind auf ihren Gewinn, muß ein Konsumverein
besteuert werden auf seinen Umsatz! -- Dem einen Kommentar hinzuzufügen,
wäre überflüssig. Wenn man also nicht annehmen will, daß die Berufung
auf das Recht der reine Hohn hat sein sollen, ist es immerhin noch
erfreulich, in den Kreisen des Gewerbevereins den guten alten
Grundsatz: gleiches Recht für alle! so hoch gehalten zu sehen.
Das verdient alle Sympathie, zumal in Steuersachen. Vielleicht
übt der Gewerbeverein nach diesem Grundsatz auch einmal Kritik
an dem notorischen Bestreben hiesiger Geschäftsleute, bei der
Steuereinschätzung sich und ihre Freunde auf lächerlich kleines
Einkommen veranlagt zu sehen -- unter Hinweis darauf, daß doch die
anderen, die der Steuerfiskus leichter fassen kann, ihren Erwerb auf
Heller und Pfennig versteuern.

Überlassen wir aber nunmehr das steuerrechtliche Ungeheuer seinen
Widersprüchen und fragen wir uns noch: welchen Zweck kann der Antrag
haben? welche Absicht können die Antragsteller damit verfolgen wollen?

Daß die geforderte Besteuerung des Konsumvereins den hiesigen
Kleinhändlern einen Vorteil bringen werde, kann ernsthaft niemand
glauben. Da der Verein bei Abgabe der Waren zu den ortsüblichen
Detailpreisen seinen Mitgliedern jetzt 10 Proz. gewährt, so ersparen die
Mitglieder jetzt 10 Proz. auf ihren Verbrauch, wenn sie nicht bei den
Kleinhändlern kaufen. Durch das geforderte Ortsstatut würde nun
allerdings, bei 3 proz. Umsatzsteuer, diese Ersparnis auf 7 Proz. sich
mindern. Wird aber wohl ein einziger deshalb vom Verein abgehen und
einen Vorteil von 7 Proz. verschmähen, weil er nicht mehr 10 Proz. haben
kann? Und wird auch nur ein einziger, der sonst dem Verein beitreten
möchte, das unterlassen, weil eine Ersparnis von nur 7 Proz. ihm nicht
mehr die Mühe lohnt?

Auf eine Verbesserung der Lage des Detailhandels in Hinsicht auf die
Konkurrenz des Konsumvereins kann also der Antrag keinesfalls abzielen.
Mit Forderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit läßt er sich aber
vollends nicht rechtfertigen; denn _diese_ stehen ihm schnurstracks
entgegen. Der Antrag dient daher weder einem materiellen Interesse
seiner Befürworter, noch einem idealen Interesse der Allgemeinheit; das
einzige, was er bezwecken und erreichen kann, ist: den Mitgliedern des
Konsumvereins Nachteil, Schaden zuzufügen -- sie zu strafen dafür, daß
sie von den Rechten und Vorteilen der Genossenschaftsbildung Gebrauch zu
machen sich erkühnen. Das beantragte Ortsstatut müßte also, falls es
erlassen wird, den Titel führen: »Ortsstatut zur Schädigung des
Konsumvereins.«

Wenn jemand etwas anstrebt, was ihm selbst nichts nützt und was auch
nicht der Gerechtigkeit dient, sondern lediglich einem andern Schaden
zufügt, so bezeichnet man das Motiv dessen mit dem Wort »Bosheit«.
Vielleicht aber nehmen die Vertreter des Besteuerungsantrages
Veranlassung, um wenigstens dieses Odium abzuwehren, den Antrag
nachträglich noch so zu modifizieren, daß dabei ein Vorteil für die
Kleinhändler herausschaut. Das könnten sie auf zweierlei Art. Wenn sie
nämlich statt der 3 Proz. mindestens 10 Proz. Umsatzsteuer verlangen
wollten, so würde ihnen wirklich genützt werden können. Denn damit wäre
in der Tat dem Wettbewerb des Konsumvereins mit den Krämern die Spitze
abgebrochen, der Vorteil des Genossenschaftswesens gegenüber dem
Detailhandel wäre eliminiert, und die Krämerinnung könnte nunmehr von
dem Ortsstatut eine wirkliche Besserung ihrer Geschäfte erwarten. Falls
man aber sich nicht getraut, eine so hohe Besteuerung zu fordern, bliebe
noch ein anderer Weg übrig, um zu einem Vorteil zu gelangen. Man müßte
dem beabsichtigten Antrag noch einen Zusatz beifügen, etwa des Inhaltes:
»Mehr als 3 Proz. Steuer auf den Umsatz kann man nicht gut beantragen.
Uns, den Detaillisten, ist damit indes nichts genützt, denn dabei wird
die Schädigung, die der Konsumverein uns zufügt, noch genau dieselbe
bleiben. Nun soll doch aber die Maßregel dem »Mittelstand« dienen,
nämlich uns. Wir setzen also als selbstverständlich voraus, daß die
4-6000 Mark, die der Gemeinderat künftig dem Konsumverein jährlich
abknöpfen wird, nicht im Stadtsäckel verbleiben, sondern der
Krämerinnung zur Verteilung an ihre Angehörigen überwiesen werden.« --
Durch jene Abänderung oder diese Ergänzung wäre der Antrag wenigstens
unter ein vernünftiges Motiv gestellt; ohne das eine oder das andere hat
er nicht einmal das für sich.

Der Kritik scheint damit genug getan. Ich komme also nunmehr zu der
Frage: Was kann der Konsumverein tun, um die ihm, d. h. seinen
Mitgliedern, drohende Schädigung abzuwenden?

Zunächst wird man sich noch mit dem Gedanken trösten können: das neue
Ortsstatut ist ja noch nicht da, und es ist wohl auch noch fraglich, ob
der Gemeinderat den Antragstellern den Gefallen tun wird, es zu
beschließen. -- Daß unsere Stadtväter die ihnen vorgehaltene neue
Steuerquelle als _solche_ mit besonderem Wohlgefallen betrachten
sollten, ist wohl kaum anzunehmen. Der Stadtsäckel kann freilich Geld
immer brauchen. Aber ein Extraoktroi von 4-6000 Mark jährlich auf den
Konsum gerade der wenigst bemittelten Bevölkerungsschicht -- _das_ wäre
doch dreckiges Geld! Und wenn der Vorteil des Stadtsäckels bei der
Entscheidung keine Rolle spielt, so hätte allerdings der Gemeinderat
allen Grund, die Sache sich zehnmal zu überlegen -- schon der
Konsequenzen wegen. Wohin wollte man kommen, wenn -- gleiches Recht für
alle! -- jede Interessengruppe, die sich darüber ärgert, daß die
Interessen einer anderen Gruppe den ihrigen Abbruch tun, von der Stadt
die Einführung einer Schädigungssteuer für ihren Gegner verlangen würde?
Wenn das jetzt zugunsten der geärgerten Krämer geschähe, würden bald gar
viele kommen. Zunächst könnten die Hausbesitzer und diejenigen, die
gewerbsmäßig Mietshäuser zum Verkauf bauen, sich darüber beschweren, daß
eine Baugenossenschaft -- auch so eine Art Konsumverein! -- ihren Erwerb
beeinträchtige, indem sie selbst Häuser baut für den Bedarf der Genossen
-- und jene könnten nun eine Extrabesteuerung der Baugenossenschaft
verlangen. Und dann würden die Barbiere kommen und klagen, daß sie in
ihrem Erwerb geschädigt würden, weil immer mehr Leute sich die Bärte
wachsen lassen -- und denen zuliebe müßte nun die Stadt durch Ortsstatut
gar eine Einkommensteuer, »bemessen« nach den Bärten, einführen; denn
was den Krämern recht, ist den Barbieren billig. Und dabei wäre gar kein
Ende abzusehen. Ob aber diese und andere Gründe den Gemeinderat wirklich
zur Ablehnung des Antrages bestimmen werden, kann man nicht wissen. Denn
dank der Teilnahmlosigkeit weiter Kreise der Einwohnerschaft in bezug
auf öffentliche Angelegenheiten liegt bei ihm die Entscheidung in der
Hand derselben Interessengruppe, die im Gewerbeverein das letzte Wort
behalten hat. Mit der Möglichkeit der Annahme des Besteuerungsantrages
im Gemeinderat muß also jedenfalls gerechnet werden.

Nun könnte der Konsumverein seine Hoffnung noch darauf setzen, daß
vielleicht die Regierung einem derartigen Ortsstatut die Genehmigung
nicht erteilen werde. Nach deren Stellungnahme zur Konsumvereinsfrage
bei Beratung des § 4 des neuen Steuergesetzes ist in der Tat anzunehmen,
daß sie die geforderte Sonderbesteuerung weder für vernünftig noch für
gerecht ansehen wird. Zweifelhaft bleibt aber jedenfalls, ob ihr die
rechtliche Handhabe gegeben ist, der Gemeindevertretung in den Arm zu
fallen, wenn diese das betreffende Ortsstatut beschließt; denn in
Sachsen hat bekanntlich gerade die Regierung die Schikanierungscampagne
eingeleitet und die Rechtmäßigkeit der ihr dienenden Maßnahmen
vertreten: Aber ganz abgesehen von diesem Zweifel würde ich es für
durchaus verfehlt halten, wenn man durch Anrufen der Regierung die
drohende Schädigung abzuwenden versuchen wollte. Das käme darauf hinaus,
den Ruf der andern nach Polizei zu beantworten mit dem Ruf nach noch
mehr Polizei. Wer Wert darauf legt, daß den Gemeinden ihr bißchen
Selbstverwaltungsrecht nicht noch weiter verkürzt werde, soll solche
Wege grundsätzlich nicht beschreiten. Der Selbstverwaltung wegen muß
eine Gemeinde das Recht haben, auch Torheiten zu begehen, wenn sie nicht
anders kann, und die Korrektur dagegen muß nicht von außen her gesucht
werden, sondern von innen, bei den Bürgern selbst. Schließlich aber
meine ich auch noch, daß, wer ein gutes Recht zu vertreten hat, sich
schon etwas vergibt, wenn er um dessen Anerkennung petitionieren geht.
Um sein Recht petitioniert man nicht, man verteidigt es. Und ein ehemals
Sachsen-Weimarischer Staatsminister hat dafür das richtige Rezept
gegeben mit den Worten:

     Auf groben Klotz -- ein grober Keil! Auf einen Schelmen --
     anderthalbe!

So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter
der Fragestellung:

     Was ist für diesen Klotz der rechte Keil?

     Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch
     anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der
Genossenschaftstätigkeit liegt, sollen _nicht_ fragen, wie etwa durch
Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein
Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen
vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in
die _andere_ Erwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut
erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur
abzuwenden, sondern möglichst in _ihr Gegenteil zu verkehren_? _Das_
ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene
Arm, bereit, den drohenden Schlag kräftig zu parieren, ist auch taktisch
eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich
ducken will.

Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst
diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher
aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur
Abwehr zu finden sein müssen.

_Ein_ solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an
mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der
Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des
Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere
Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder
auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner
Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit,
größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder
selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein
schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die
Umsatzbesteuerung für den _einzelnen_ wieder eingebracht werden kann;
denn die Summe, die dabei im _ganzen_ den beteiligten Kreisen -- der
Hauptsache nach den Arbeitern -- ungerechterweise von der Gemeinde
weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie
bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig,
auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere
Art der Abwehr als möglich erscheint.

Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch
das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es
die Besteuerung auf den Umsatz an _bestimmte_ Voraussetzungen knüpfen
muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen
könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen
jeweils für besteuerungs_würdig_ erachtet -- das ist glücklicherweise
ausgeschlossen. _Bestimmte_ Voraussetzungen lassen sich aber immer für
ein bestimmtes Steuersubjekt auch _aufheben_ -- und dann ist für
_dieses_ Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie
beantragt werden soll, _nur_ Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen,
Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine
Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei
erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter
Art zurückzubilden in das _reine_ Lieferantengeschäft, mit dem er vor 10
Jahren sie begonnen hat -- und er selbst hätte dann keinen »Umsatz«
mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz
eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man
in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf
Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatz
und der Umsatz hätte keinen Konsumverein. -- Daß solches erreichbar sein
werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften
wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar
befremdlich. Es _ist_ aber möglich, und zwar ohne daß dabei die
Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den
sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der
Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben
nötig hätte.

Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen
Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach
gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort
ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das
Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen
Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen
auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die
Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde,
höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen,
_wenn_ sie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann
ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut -- es
müßte schon ein Kunststück sein -- erst da ist, dann können wir uns ja
weiter sprechen.

_Eine_ Voraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die
Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe,
ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich
und seine Mitglieder angewiesen sein -- er muß Bundesgenossen zur
Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher
erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe
seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in
bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von
selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich
klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der
arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung
aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der
Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der
Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so
vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als
Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand für _seine_ Sache, sucht,
sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in
seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in
der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen
Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand
gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht.
Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der
Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.

Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes
Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt.
Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise
der arbeitstätigen Bevölkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg
und Anerkennung ihr erstritten. Die jüngere Vereinigung gleichen
Charakters, die Baugenossenschaft, würde schwerlich so schnell, wie es
geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch
die Vorarbeit der älteren die Genossenschaftsidee gerade in den
Arbeiterkreisen hier schon eingebürgert und Schulung vieler in
genossenschaftlicher Tätigkeit gewonnen worden wäre. Diesem Ruhm kann,
wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres
Verdienst hinzufügen, dessen Bedeutung möglicherweise sogar über die
örtlichen Grenzen hinausreichen würde, wenn er in dieser Zeit der
Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kräftig sie
vertritt, sondern für diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher
noch nicht beschritten wurden. Dann könnte er, der eigenen Sache
dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen
stehen, ein Vorbild geben.



VI.

Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum
Sachsen.

Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November
1900[32].


_Geehrte Versammlung!_

Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich
nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote,
die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich
in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den
Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Anstoß_ zur
heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung
des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit _im Großherzogtum
Sachsen_« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber
Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der
sog. _bürgerlichen_ Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser
Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu
stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena,
_ausschließlich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei
betroffen haben. _Das_ will ich zunächst in kurzen Worten erledigen.

Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht
auch im Großherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die
sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also
unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Bürger gleichmäßig
Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die
Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_
Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig
erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten
Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die
Frage des verfassungsmäßigen Rechtes _aller_ Bürger in unserem Lande,
die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der
Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen
Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat?

An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmäßig interessiert,
nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern
ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich »Konservative«
sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine
Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbürgerlichem
Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis
zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und
bürgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmäßig
teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die
einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb
genießen, weil die Polizei für gut findet, _sie_ nicht zu beschränken --
diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist _keine_ Freiheit. Der Sklave,
der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein _freier_ Sklave.

Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und
Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen
Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu
können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein
Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht
aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub,
der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde,
wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu
unterstützen überall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen.
_Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei
geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt
verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch
verteidigt!_

       *       *       *       *       *

Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.

Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter
_rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema
meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich
dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in
den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also
die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der
Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht
verlangen will, daß _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob
ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des
positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_
Anwendung der geltenden Gesetze.

Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_
sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen
und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer
Staatsgefährlichkeit mit den _äußeren_ Machtmitteln des Staates
bekämpfen, _gewaltsam_ unterdrücken oder hemmen zu wollen -- sowie die,
wie ich glaube, verhängnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der
Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von _diesem_
Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im
Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten
Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke,
der einmal gesagt hat:

     Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu
     verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder
     Meinung, oder Lehre sei _staats_gefährlich!

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache
hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über
Deutschland geherrscht hat, das _kläglichste_ Fiasko bedeutet, das seit
der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in
Deutschland beschieden war.

Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist
heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem
anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu
erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese
Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und
Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter
Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend
oder staatszerstörend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie
_angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mäßig_ oder
gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die
Handhabung der Gesetze _verfassungsmäßig_ verantwortlichen
Staatsbehörden verfassungs_gemäß_ oder verfassungs_widrig_ sei?

       *       *       *       *       *

Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr _viele_ in dieser großen
Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören
werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man
sich fragen: Ist es nicht höchst _un_klug, die Bekämpfung des neuerdings
beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu
versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere
_schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- daß unser Landtag in der
Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom
7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger _an die Polizei
ausgeliefert_ hat -- und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die
Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die _formelle
Legalität_ zu bestreiten vermöchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und
die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei
Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines _anständigen_
Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu,
alles das jetzt völlig zu ignorieren?

Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit
zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann
_überzeugt_ zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die
Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer
gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_,
ein großes _Mißverständnis_ -- nur daraus erklärlich, daß der lebenden
Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten
Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ völlig
verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag --
das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird _da_hin gehen:

daß _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der
Bürger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer
_besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden
Gesetzen_ das Großherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig,
d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854
in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem
Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch
durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_;

und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung
_bitteres Unrecht_ den Männern getan hat, die damals an unserer
Gesetzgebung beteiligt waren.

Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend,
schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die
angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem
trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn
Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter
Öffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen!

Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz,
die meine Erörterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen
muß, gleich hier zum voraus aussprechen:

Es ist der größte Mißgriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht --
Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über
Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück
für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und
zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ völlig
dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir
_jetzt_ erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und
Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als
wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun
haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu _verteidigen_,
auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe,
und dabei kräftig einzutreten für seine _richtige_, gesetz_mäßige_
Anwendung -- kräftig den _Mißbrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein
es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.

Indem ich nunmehr zur _Begründung_ dieser bis jetzt ohne Beweis
hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die
_Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der
Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.

Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle
Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch
bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind
die Anhänger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung
bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst
allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen
Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt
wurden, haben im Großherzogtum _un_belästigt verkehren können. Einer von
diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher
persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne,
hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet
der schwarz-grün-gelben Pfähle komme -- _da_ habe er doch keinen
Polizeispitzel mehr auf den Fersen!

Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der
bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach Äußerungen in unserem Landtag zu
schließen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine
»Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher
kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch _nach_ Wegfall des
genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom
7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »_bei
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit_« zum
voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgemäße --
Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine
_einzige_ Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den
geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit
gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß
Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung,
Tumult usw. führen, ist derartiges -- wie ich ausdrücklich konstatiere
-- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_
Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und
auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl
sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im
Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht
ein _einziges Mal_ vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in
einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem
Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.

Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des
Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen
Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umständen,
die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas _Neues_ handelte.
Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen
»dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen.
Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung
Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so
mußte also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nämlich die Entdeckung
gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen
Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig
sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden könne, als man
bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist
-- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, _Eucken_,
jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung
des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Tätigkeit das
Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in
politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und
Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz
vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos;
bald ein _Verbot_ -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen,
_kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

    Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,
    Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen überall die bekannte
übereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor
einem vollständigen _Rätsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem
Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache
geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der
_Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger
Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere
Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand
hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den
konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht
proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine »Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit«, _des_halb müsse die Propaganda für
ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält,
aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst _beschränkt_
werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter
Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach)
erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des
Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos
geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen
_Landes_gesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854)
genügende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr
abwehren zu können -- wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges
_Verständnis_ besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen
Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_,
durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der
Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses _amtlich_
hingewirkt zu haben.

Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest:

     Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder
     vernünftigen Befürchtung von Störung der _äußeren_ Ordnung und
     Sicherheit, _tatsächlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der
     Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die
     Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl«
     drohen soll.

Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche
in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte
hervorzuheben.

_Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar
1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_
Polizeibehörden, der Bürgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen
oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmäßigem Urteil. Zwar
können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters
hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister
_anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch
jetzt den oberen Behörden _nur_ die Nachprüfung der Verbote im Falle
einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch
noch aus jüngster Zeit, erhärtet.

_Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklärungen des
Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist
noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der
_sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begründet wäre. Ganz
charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit
sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.«
benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die
_geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum
zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung _als solcher äußere_
Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt
einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_
zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen »seiner _aufreizenden
Redeweise_« -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmäßiger_ Agitator.
-- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art
spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei
sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist.
Für mindestens _drei_ Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden
sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv _wahrheitswidrige_
Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen
will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie
_nur_ sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »_bekannt_ wegen
aufreizender Redeweise« sind nämlich -- und zwar wiederholt -- auch die
beiden Reichstagsabgeordneten _Kloß_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg
in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil _wahr_ ist:
daß sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene,
leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom
Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt
wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene _nicht_
gewerbsmäßiger _Agitator_, sondern gewerbsmäßiger _Maschinenschlosser_
ist, und _gewerbsmäßig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der
die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit
Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine
rednerische Tätigkeit immer -- genau wie ich! -- nur »zum Vergnügen«,
_nicht_ gegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, daß es _Beleidigung_ bleibt, anständigen Leuten in der
einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die
Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen
§ 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewährt, mehrfach
_mißbraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt
meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit
sich brächte, daß ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der
_Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden müßte, die das
Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen
Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben muß -- _dann_
hätte ich noch ganz anderes zu sagen!

       *       *       *       *       *

Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des _Tatsächlichen_
gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den
Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich stützt -- und komme damit
zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese
Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben
und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behörden in Hinsicht auf jene
Rechte einräumen.

Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kräftige Vorschrift,
die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten,
Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich
die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei
Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.
Über das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns
überhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne
eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868
auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die
angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst
_liberalen_ Geistes. Sie enthält eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften,
und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_
Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen _Freiheit schützen_ zu
wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine
»Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung«
derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_
Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes,
_nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses
letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn
Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der
Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom
angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde
sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei
uns aber ist die Erfüllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann
gesichert, wenn -- wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen
ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit
Rückschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der
Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender
Beweis dafür, daß die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behörde
gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also genügt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und
Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwärtig keinen
andern _gesetzlichen_ Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch
insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu
gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_
Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich
unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem
_Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes
einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall
nur _Beschränkungen_, keine Rechte -- nämlich Beschränkungen des
einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat
repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und
negativerweise begründen, nachdem sie _vorher_ Beschränkungen begründet
haben -- nämlich _das_ Recht, daß die Beschränkung nicht _weiter_ gehen
dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr
Freiheit!_

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns
mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: daß
-- von wegen der Polizei! -- die Bürger dieses Landes ein »Recht«, _sich
zu versammeln_, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein
»Gesetz« gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch
Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen,
habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht
litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im
Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand
sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien:

    Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;
    Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.

       *       *       *       *       *

Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz
_un_beschränkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse
Befugnisse in bezug auf das _tatsächliche_ Sich-Versammeln der Bürger;
weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in
bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B.
Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. --
obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch
nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung,
daß der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege,
welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von
Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche
Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse
können just solche öffentliche Interessen berühren, die der _Polizei_ zu
wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden
Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl.
veranlassen könnten.

Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf
_Versammlungen_ habe, fällt bei _uns_ gänzlich zusammen mit der Frage:
_welche_ Befugnisse sie _überhaupt_ habe gegenüber _allen_ Vorkommnissen
und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das
einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der
Polizeibehörden _bestimmt_ -- das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7.
Januar 1854 -- enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von
_Versammlungen_. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut
keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige
zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe --
zur Erörterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das
genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, _und welche nicht_? Was ihnen
nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_
zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch
längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

       *       *       *       *       *

Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben,
unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das
Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1
Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint
zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter
aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder
Verboten an die Voraussetzung, daß _entweder_ die betreffende Handlung
schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ daß, wenn solches
nicht der Fall, »_dringende_ Gründe des öffentlichen Wohls« das
Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur _sehr_
wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches
Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß
_dieser_ Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und _sehr_
weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große
Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die _Justiz_behörden sich
hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassene .... Verfügungen«, also _un_abhängig von der Verwaltung das
Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! -- hat man mir gesagt -- das wäre alles sehr
schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte
_ausdrücklich entzogen_ wäre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt --
sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des
öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem
Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig
entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behörde zu bestimmen,
was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote
gehören soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses
Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch
ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht
durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist;
es begründet für unser Land förmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts
dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese _Zuständigkeit_ ist
eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden.

Wenn dem so wäre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wäre
allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung
anzufechten, wenn sie den Wünschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz
entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann,
_theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wären sie
dabei, der Polizeigewalt gegenüber, _rechtlos_.

Aber gerade _diese_ Behauptung: daß _durch_ das Gesetz die Zuständigkeit
der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als
ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren
_Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf
die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas
_Gegebenes_, unabhängig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug
genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese
Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes
selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine
Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung
polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß
diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung
der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« _jede_ Prüfung des Erfülltseins
obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die
reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so
große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit
der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte
ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des
Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere
Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des
öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder
_eingeengt_? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des
öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter
ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt
annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum
läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten
fortwährend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen
Fall seine »Gründe« wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, daß sie
mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die
jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im
§ 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die
Determination einer _besonderen Art_ von »Gründen« durch ein Merkmal
geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wäre auf
einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des
Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich _andere_
Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich
darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich
eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was
_sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im
Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute
Weile« hat -- also _nur_ das »dring_lich_« in bezug auf die _Zeit_. Erst
die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne
fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich
gebracht, daß man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit
Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein
_sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte
mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit -- also just in den
Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der
letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen
roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren.
So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und
Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im § 1,
Ziffer 2 desselben »_dringliche_« Gründe des öffentlichen Wohls _d. h.
solche besondere_ Gründe gemeint, die _sofortige_ Berücksichtigung,
_sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behörden »erheischen«?

Um _hier_über sichere Auskunft zu erhalten -- und zunächst auch nur zu
diesem Zweck -- habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres
1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten
Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten --
»Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen -- die an nicht
weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über
unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu
lesen.

Und _nun_ will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die
merkwürdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium
gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon
ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden
Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

_erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte »innerhalb ihrer
verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

_zweitens_ -- die _Auslegung_ der »dringenden Gründe etc.« in § 1,
Ziffer 2;

_drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte »unter den in § 1 bezeichneten
Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

       *       *       *       *       *

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in
bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es
verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen
Gesetz, _gegeben_ war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht _heute_
keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar,
_kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon
im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung
und Landtag sind _darüber_ vollständig einig, daß der Zweck des
neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse
der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im
Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen
»Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen
zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die
das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der
Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen
lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also überhaupt nur
»Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht
strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch
_alle_ Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz -- Motive zur
Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten -- zieht sich als roter
Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung:

Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig
zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden
die Aufgabe der Polizei erfüllen können -- die Bürger zu schützen in
Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten,
Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und daß
andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung
von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_

Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so
»deklarieren«, daß alle _Bürgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund
eigenen Urteils richtig_ anwenden können, _ohne daß bei ihnen besondere
Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung
vorauszusetzen wäre?_

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag
vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu
verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist
ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehörden, den
Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich
zu »kleinen Gesetzgebern« -- und das ist grundsätzlich der Idee des
Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht
zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln können --
weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die _nicht
vorauszusehen_ sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl
_sofortiges_ Eingreifen nötig macht. _Und hierauf müssen im
Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der
Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben._

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen
hindurch die Berufung auf die »dringenden _Fälle_« -- wobei darauf
exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes
eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen
werden könne -- daß ein Brand ausbricht -- daß ein toller Hund im Ort
herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache,
bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges
Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwärtiger_ Gefahr für das öffentliche
Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die
Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung
bei Erlaß _neuer_ »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der
Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die
leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen
Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise _möglich_ wäre.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2
die _Polizei_behörden zu Geboten und Verboten _lediglich_ für den Fall,
daß _dringliche_ Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser
_Polizei_behörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung
_nicht_, soweit es sich um _andere_ »Gründe des öffentlichen Wohls«
handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren
_möglich_ ist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage
bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug
auf folgende Punkte.

Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren
soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_
Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind
berufen, das Gesetz _selbständig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die
oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und
eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister
(anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind
nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle
juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen
von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. _Des_halb muß -- und das hat
namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration
der Befugnisse der Polizeibehörden so _einfach_ sein, daß jedermann mit
etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem
Handgelenk« _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben
nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen
zu ermessen wären, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die
Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_!

Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs
entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die
_Regierungs_vorlage für das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_
sie eine _Definition_ der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das
Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ für die
_Bürgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung
der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Müller_-Neustadt
angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage,
der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles
übrige aber _unterdrückt_ wurde.

Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, _bewußt_ und
_absichtlich_ auf das Verständnis und die Fassungskraft der _unteren_
Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des
öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden
dürfen, überhaupt nur _solche_ »Gründe des öffentlichen Wohls«, die
jeder Bürgermeister im Land _selbständig_ zu erkennen und zu beurteilen
vermag -- unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer
Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die _oberen_
Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der
_Bürgermeister_ liegen. _Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen
Behörden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als
es _allen_ Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste
Staatsbehörde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter
denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte
Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.

Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres
Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit,
daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den
Polizeibehörden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem
übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in
bezug auf Gebote und Verbote _ganz außerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit
es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und
Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von
Zwangsmaßregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer
2, Erlaß _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung
_gesetzgeberischer_ Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in
Frage kommt, müssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit
überhaupt die _Polizei_behörden zum Eingreifen befugt werden:

erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, _Bürgermeister-Gründe_ d. h.
aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen
sein; zweitens, sie müssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit,
d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die _Polizei_ und nicht der
ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die
nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also
gesetz_widrig_.

       *       *       *       *       *

Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten
Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr
deutliche Aufklärung über _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und
Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung
haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir
ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden
Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der
»Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten
entzogen, _alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten
Worte_: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der
richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben _sollen_
-- und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind,
in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot
_als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen
Voraussetzungen entspricht oder nicht.

_Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird
aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den
Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu
prüfen_, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes
(die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie
(nachfolgender Satz des § 6) _nicht_ prüfen, ob die Verfügung _auch
notwendig_ oder _zweckmäßig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmäßig_ zu
befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg. _Müller_ enthält den ersten Satz nicht,
sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« -- als Kennzeichen _der_
Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg. _Müller_ in der _ersten_ Debatte über das
Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich _gemeint_ und, wie es scheint,
auch _gewünscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch
_seine_ Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben,
als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner
ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich
Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch _wirklich_ der Überzeugung
war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten
Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon
genügender Schutz gegen _willkürliche_ Ausdehnung der Polizeimacht
gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß _Müller_ mit seinem Wunsch
(wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschuß_
hat dann in seinem Bericht über den _Müller_schen Gegenantrag
_einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_,
der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich
entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber
der Abg. _Müller_, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses
überzeugt« -- d. h. er habe sich überzeugt und _auch_ den Referenten --
daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was
der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz
_überflüssig_ sei. Und auf _diese_ Erklärung hin hat dann der Landtag
_ohne weitere Diskussion_ den _Müller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz
angenommen.

Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter
genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage
haben sollte:

alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre _Gesetzgemäßheit_
(nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _außerdem_
noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das
Verhältnis der Polizeibehörden _zu den Gerichten_ in bezug auf die
Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:

Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehörden durch
Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines _rechtmäßigen_
Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.
_Insoweit_ diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des
Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen
Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die
Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der _Zwangsmaßregeln_ kann
daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der
_Verwaltungs_behörden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene
Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz für sich_,
durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das
polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun
erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende
Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat,
die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt
wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche
Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die
_besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer
2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den
Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle«
wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote
usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. _Ob_ nun die Vorbedingung von
polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein _rechtmäßiges_ Gebot oder Verbot, in
der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfüllt ist -- _dar_über hat im
Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so
sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten
polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das
behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so
sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1,
Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene
_eigene_ Verfügung der Polizeibehörde den _Bedingungen_ entspricht,
unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen
Verfügungen ermächtigt hat.

Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer
polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu
Grunde liegenden Verfügung« -- nämlich: daß diese »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also
völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der
ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich
Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte
haben vielmehr, _gemäß_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die
Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung
in Hinsicht auf ihre _Begründung_ aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und
zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der
Gesetze_.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im
Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere _guten Gesetze_, unsere
_gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch
übrig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf
die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche
_Beschränkung_ der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu
übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den
_allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50
Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist
ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und
Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.

       *       *       *       *       *

An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin
ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem
allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas
für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es
würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht
ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch
vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben,
so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über
die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die
schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_
Niveau -- auf unvergleichlich viel _höherem_ Niveau als die politischen
Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.

_Angenehm_ berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer
Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanität, mit der
die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des
_Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen
durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine
ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus«
zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_über diskutieren: wie man der
Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, _ohne_ der Idee des
Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rückschritt nach
dem _Polizei_staat hin befürchten zu müssen.

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit
in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer
dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und
_Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist tätig -- _Stichling_, der
spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken
hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten
des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den
Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation
unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor
diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter
ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Müller_-Neustadt, der Vater des
Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer
Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und
Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo
V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine
ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen,
wenn er erfahren könnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat
dienen müssen!

Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages
und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der
fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat
mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese
Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt
unseres allverehrten Großherzogs _Carl Alexander_, und daß dieses Gesetz
das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen
erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der
Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein
Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die
»Versicherung« wieder, die der Großherzog -- an Stelle eines
Vefassungseides -- damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten
_v. Schwendler_ dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den
»Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die
von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich
zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen.
Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem
Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:

     _Carl Alexander,_

     _von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären
     hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung,
     welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der
     Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit,
     »eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen
     Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5.
     Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun
     ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung,
     der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher
     ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich
     gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850
     fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen
     Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten,
     aufrecht erhalten und beschützen wollen._

     _Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des
     revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung
     des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe
     Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
     Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet,
     daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und
     durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde._

_Weimar, am 28. August 1853._      Carl Alexander.«


Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und
Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggründen und
Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch
völlig _bewußt_, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt
hatten, auch das _ideale_ Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in
dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu
sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen,
rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug
auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er
habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich
gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht
erhalten« und »beschützt«.

Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht
meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _pietätvollen_
Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit
vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb für mein Thema, statt
des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht
lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater
die Großmutter nahm«[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht
hätte, daß man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so
stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich
davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein
zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafür
aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen,
die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und
Protokolle -- _neu drucken_ und im Land möglichst _verbreiten_ zu lassen
-- als eine _Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in
Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur
_Sühne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes
Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird
nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die _Gerichte_
mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für
dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden
zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck
wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen für das Auge
~gekennzeichnet,~ die auf die _grundsätzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug
haben.

       *       *       *       *       *

Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner
Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt
noch die Frage erörtere:

Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Großherzogtum zu den
_Gesetzen_ des Landes?

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das
»Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen
an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der
Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt
nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches
irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für
irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise --
»staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese
Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet
hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung
lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich
stützen; und die _Legalität_ des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob
die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den
_beiden_ Bedingungen genügen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die
Befugnisse der _Polizei_behörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens,
diese »Gründe«, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte,
_Bürgermeister-Gründe_ seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im
_Sinne des Gesetzes_ seien.

Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung
_gegenwärtige_ Gefahr für die _äußere_ Ordnung und Sicherheit im
_Gemeindebezirk_ herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_
der Versammlung selbst, oder _durch_ sie außerhalb, Tumult, Schlägerei,
Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. _Das_
zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat
jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die
Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von
gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß
_dann_ einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die
_Polizei_behörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der
Gesetzgeber nicht verboten hat.

_Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfüllt, wenn eine
Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ daß von ihr
vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen
zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr,
die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der
Sozialdemokratie droht. Weder gehört _dieser_ Grund zu den
Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber,
ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre
hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen
Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich möchte wohl _den_ sehen, der
zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefährlichkeit_
sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit,
Zweckmäßigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekämpfung mit dem
Polizeiknüppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur
_Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehört doch etwas ganz
anderes -- gehört doch _der_ feinere staatsmännische Blick, die höhere
staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes
_an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie
könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der
_Bürgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der großen
Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer
Universität sich aufgehalten haben?

Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine«
Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die
Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder
einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich
zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit
den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem
Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber,
Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen müssen, durch ein besonderes
Großherzoglich Sächs. Sozialisten_gesetz_ die »dringende Gefahr«
rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ hätten sich alle innerhalb der Grenzen des
Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich
-- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt
_öffentlich_:

     _Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden,
     ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige
     Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war,
     sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer
     möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf
     Gesetzesbeugung;_

     _die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen
     Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;_

     _die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten,
     verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher
     Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung
     nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante
     Verfassungsverletzung._

Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich
irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen
wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_
gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein
besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit
besonders _streng_ zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar
zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer
Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß
Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung
bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer
Verfassungs_verletzung_.

       *       *       *       *       *

Ich komme zum Schluß.

Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der
_Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre
Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten
Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der
Betätigung immer schärferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_
entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche
Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr
abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen,
sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und
angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese _Abwehr_
überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:

     _Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_

auf deutsch, in etwas freier Übersetzung:

     _Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes
     mißbrauchen?_

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu
Fall sich vorstellen will.

     Den _Widerstand_ gegen

     die _gesetz_widrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im
     Großherzogtum Sachsen

unter _diese_ Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang
gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden
feststelle, auf dem der _Schutz der Gerichte_ gegen die Übergriffe der
Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich
das Vertrauen, daß sie nach sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen meiner
Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche _Bescholtenheit_ heilen
werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist
durch die kecke Behauptung: in unserem Land könne _kraft
Polizeiallmacht_ den Bürgern alles verboten werden, was nicht durch ein
besonderes Gesetz ihnen ausdrücklich _erlaubt_ worden ist.

Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgültig das _Odium_
wieder beseitigt werden, das _auf Land und Personen_ gefallen ist durch
Verbreitung des falschen Glaubens:

_im ersten Jahre der Regierung des Großherzogs Carl Alexander und durch
eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der
Verfassungsstaat des Großherzogs Carl August in den Polizeistaat
zurückrevidiert worden._


I.

Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.


Wir Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in
Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung
vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen
beschlossen, wie folgt:

§ 1. Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im
Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der
betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:

     1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender
     ~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten
     oder verbieten,~ aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe
     nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~.

     2. Wenn ~dringende~ Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von
     Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen ~es
     erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt
     werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezüglich derartige, in
     ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen
     theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.

Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß
von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so
haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge
Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung
des Bezirksdirektors einzuholen.

Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung
verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und
Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.

§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach
Maßgabe der ~unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend
anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu
erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~
einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen
Entscheidung zu machen.

Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. Januar 1854.

Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
G. Thon.


II.

Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.

§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,

2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich
sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren
Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwölf
Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und
Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des
Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des
Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder
den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich
zu achten.

Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung
von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im
Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.

Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen,
welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden
sind.

§ 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung
gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der
Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere
Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des
Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich
Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.

Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach
deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt,
sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.

Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen
erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die
Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern,
sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.

§ 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten
Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden
der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2)
Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind
berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch
geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu
schützen.~

§ 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs
Wochen werden bestraft:

1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten
Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser
Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben,

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren
Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst
zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen
zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den
Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung
beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten
Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,

4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von
Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen
Anordnungen sich ungehorsam erweisen.

=Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.=
=v. Groß.=


III.

Ministerialverordnung vom 21. April 1875.

§ 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für
den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne
Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind
oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu
politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen)
Zwecken verboten.

§ 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu
überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen,
verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1
bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind
befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine
Folge geleistet wird.

=Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.=
=v. Groß.=

Fußnoten:

[Fußnote 32: _Mit Anhang_:

1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7.
Januar 1854.

2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875,
betreffend Versammlungen.]

[Fußnote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine
Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als
_nicht gehörig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema
nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.]

[Fußnote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von
1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte »unter den«; der Satz des
§ 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. -- Der
vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den
Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.]



VII.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen
Arbeitstages.

Zwei Vorträge, gehalten in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu
Jena am 6. November und 5. Dezember 1901.

(Nach einem Stenogramm.)[35]


1. Vortrag.


Meine Herren!

Die Wirkungen, die sich an die fortschreitende Verkürzung der
Arbeitszeit knüpfen, sind zweifellos Gegenstand eines großen und
allgemeinen Interesses vom volkswirtschaftlichen, volkshygienischen und
auch nationalpolitischen Gesichtspunkt aus. Man braucht nur auf eine
Tatsache hinzuweisen, die allbekannt ist -- auf den Unterschied zwischen
Deutschland und England in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit in der
Industrie. In England ist schon seit langer Zeit die Maximal-Arbeitszeit
mit wenigen Ausnahmen 10 Stunden, die weitaus größte Zahl aller Arbeiter
braucht nur 9 Stunden täglich zu arbeiten, und eine recht beträchtliche
Zahl -- nach den Mitteilungen des englischen Statistikers JOHN RAE,
schon über 1 Million -- ist bei der achtstündigen Arbeitszeit angelangt.
Durch das kühne Vorgehen der englischen Regierung, die vor 10 Jahren, im
Jahre 1891, die sämtlichen Arbeiter in den Werkstätten der englischen
Heeresverwaltung und der englischen Admiralität, im ganzen 29000 Mann,
von der früher neunstündigen auf die achtstündige Arbeitszeit setzte,
ist die Propaganda für die Verkürzung der Arbeitszeit in England so
kräftig geworden, daß man annehmen kann, in wenigen Jahren werden dort
wohl ein paar Millionen Arbeiter, nämlich alle Arbeiter der besser
situierten Industrien, keine längere als achtstündige Arbeitszeit mehr
haben. In Deutschland dagegen haben wir im Durchschnitt noch eine _mehr_
als zehnstündige Arbeitsdauer; viele Industrien haben noch 11 Stunden
oder mehr, nur wenige sind bei 9 Stunden angelangt und nur ein kleiner
Bruchteil aller Industriearbeiter hat den Achtstundentag erreicht. Die
Zahl der letzteren ist sicher im ganzen Deutschen Reich noch weniger als
15000.

An die Betrachtung dieses Unterschiedes knüpft sich sofort eine Frage
von großer Tragweite: Welche Bedeutung hat dieser Unterschied für den
Wettbewerb der volkswirtschaftlichen Tätigkeit zwischen England und
Deutschland? Ist diese Verschiedenheit ein Vorteil zugunsten von England
oder zugunsten von Deutschland, und die zu erwartende bedeutende
Vergrößerung der Konkurrenz -- welchem von beiden Ländern wird sie
zugute kommen?

Aber weiter, wenn, wie man jetzt als sicher annehmen kann, die
Verkürzung der Arbeitszeit keine Verminderung der Arbeitsproduktion
bewirkt, so kann das doch nur dadurch geschehen, daß die Arbeiter den
Ausfall in der Länge der Arbeitszeit auszugleichen vermögen durch
entsprechend intensivere Arbeit, und dann ist die Vermutung nicht zum
voraus abzuweisen, daß eine solche intensivere Tätigkeit -- sei es auch
durch besondere Gewöhnung -- einen stärkeren Kräfteverbrauch, eine
stärkere Anspannung des einzelnen involviert, daß sie die Arbeit
aufreibender macht. Wenn aber die Arbeitskraft des Menschen rascher
verbraucht wird, so ist das eine Sache von großer sozialer und
volkswirtschaftlicher Tragweite.

Es genügt, auf diese beiden Punkte nur hingewiesen zu haben, um
erkennbar zu machen, daß es in der Tat von gewiß großem, allgemeinem
Wert sein wird, Material zu haben, welches geeignet ist, die
Stellungnahme zu dieser Frage: was ist der Vorteil und Nachteil der
verkürzten Arbeitszeit, zu klären, und Unterlagen für ein präzise
Beantwortung zu schaffen.

Ich glaube nun in der Lage zu sein, etwas beitragen zu können zur
Beschaffung derartigen Materials. Obwohl der Gegenstand meiner
eigentlichen Berufstätigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu
selbständigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, daß die
Optische Werkstätte, deren Vorstand ich angehöre, vor etwa 1-1/2 Jahren
die bis dahin neunstündige Arbeitszeit plötzlich auf 8 Stunden
herabsetzte und zwar in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges.

Die Beobachtungen, die meine Freunde und ich bei diesem Versuch gemacht
haben, nachdem derselbe ein ganzes Jahr fortgesetzt worden war, und
nachdem dann diese versuchsweise eingeführte Einrichtung zu einer
endgültigen erklärt worden ist, bieten eine sehr wertvolle Ergänzung des
Beobachtungsmaterials, welches bisher in England gewonnen ist. Man
findet dieses zusammengestellt in dem Buch von JOHN RAE von 1894,
welches 1897 in Weimar in deutscher Übersetzung erschienen ist[36].

Unsere Beobachtungen bestätigen in der Hauptsache und im wichtigsten
Punkt: welche Wirkungen die Verkürzung der Arbeitszeit auf die
_Arbeitsleistung_ hat -- vollständig das, was in England {aus Versuchen}
in viel größerem Maßstabe abgeleitet worden ist. Sie führen zu der
Feststellung, daß diese Verkürzung von neun auf acht Stunden, also um
mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung
herbeigeführt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare
_Erhöhung_, wenn auch nur um einen kleinen Betrag.

Soweit unsere Erfahrungen nichts anderes ergeben als die schon früher
gemachten, würde es sich eigentlich nicht lohnen, davon zu reden; es
wäre damit nur zum hundertsten Male bewiesen, was schon 99 mal bewiesen
worden ist. Unsere Beobachtungen nehmen aber ein gewisses selbständiges
Interesse in Anspruch, weil sie eine wirklich ziffernmäßige Begründung
möglich machen. Die Resultate aller Beobachtungen in England sind nur
schätzungsweise, in Bausch und Bogen gewonnen; man hat niemals
ziffernmäßige Beweise vor sich. Die große Zahl der in England
ausgeführten Experimente, die Übereinstimmung der Schätzungen sehr
vieler Fälle ersetzen zwar die mangelnde Sicherheit des einzelnen
Falles, aber immerhin ist es wertvoll, daß nun auch eine Beobachtung
vorliegt, die diesen Mangel des Ziffernmäßigen ausschließt, die genaue
Beweise gestattet.

In Deutschland liegen Erfahrungen eigentlich gar nicht vor, mit
Ausnahme einiger weniger, die sich auf kleinere Betriebe beziehen.
Darunter ist allerdings eine Feststellung -- vor mehreren Jahren in
BRAUNs Archiv mitgeteilt -- , die sich auf die Jalousiefabrik von
FREESE in Berlin und Hamburg bezieht und auch Ziffern gibt; doch
ist das Beobachtungsmaterial, welches zugrunde liegt, so gering,
daß diese Ziffern eine Beweiskraft kaum beanspruchen können.

Abgesehen hiervon haben unsere Beobachtungen noch den Vorteil, daß sie
eine Frage zur endgültigen Beantwortung bringen, die bisher überhaupt
noch nicht angeschnitten wurde, nämlich die Frage: welche Wirkung hat
die Verkürzung der Arbeitszeit, wenn dabei der Effekt der Verkürzung
ausgeglichen wird durch Intensität der Arbeit, auf die _Person_?
Bedeutet sie einen größeren Kräfteverbrauch; bedeutet sie, daß die
Arbeit aufreibender geworden ist, oder bedeutet sie das nicht? Unsere
Beobachtungen gestatten mit Sicherheit festzustellen, daß das _nicht_
eintritt, daß die Leute, die in 8 Stunden dasselbe gemacht haben, was
sie früher in 9 Stunden machten, _keiner_ größeren Anstrengung sich zu
unterziehen gebraucht haben, obwohl sie zweifellos während dieser 8
Stunden intensiver arbeiten mußten. Diese Beobachtungen geben nun noch
weiter einen Einblick nach der rein tatsächlichen Seite in die
Triebfedern, welche es herbeiführen, daß bei Verkürzung der Arbeitszeit
die Intensität der Arbeit sich steigert, und zwar sich so steigert, daß
im allgemeinen der Effekt der kürzeren Arbeitsdauer ausgeglichen wird.

Eine andere Frage ist, ob dabei ein besonderer Antrieb, ein besonders
guter Wille einiger, oder die Kaptivierung ihres materiellen Interesses
bei Stücklohn, wo die Tendenz {auf Mehrverdienst} einen natürlichen
Sporn bedeutet -- ob derartige Motive wirksam sind oder nicht. Unsere
Antwort ist: _Sie sind nicht wirksam_. Mögen die Leute guten Willen
haben, mögen sie angetrieben werden durch ihr materielles Interesse oder
nicht -- der Erfolg tritt immer ein. Ich sehe dies als einen der
wichtigsten Punkte an, der sich durch Kombination der von uns und der
anderwärts gemachten Erfahrungen ergeben hat.

Endlich haben unsere Beobachtungen Gelegenheit geboten, den Zusammenhang
der Vorgänge zu erklären, wie es denn komme, daß bei Verkürzung der
Arbeitszeit das Arbeitstempo sich der verkürzten Arbeitszeit anpaßt, daß
es die Tendenz auf gleiche Leistung hat; es ist meines Wissens noch
niemals versucht worden, das zu erklären.

Unsere Beobachtungen haben uns einen Leitfaden gegeben, diesen
Zusammenhang, diese auf den ersten Blick paradoxe Tatsache nachzuweisen,
daß eine Verkürzung der Arbeitszeit unter gewissen Umständen eine
_Steigerung des Tagwerks_ herbeiführt.

Es wird nicht ohne Interesse sein, den Weg näher zu beleuchten, auf
welchem ich meine Beobachtungen gesammelt habe, {und daran zu erinnern}
wie in der hiesigen Optischen Werkstätte die allmähliche Verkürzung der
täglichen Arbeitszeit im Laufe der letzten 30 oder 35 Jahre schrittweise
zustande gekommen ist.

In der Zeit, als ich zuerst meinem verstorbenen Freund CARL ZEISS näher
trat, als ich in der Werkstätte zu verkehren anfing, war dort noch eine
beinahe zwölfstündige Arbeitszeit; Sommer und Winter von morgens 6 bis
abends 7 Uhr mit einer Stunde Mittagsruhe und einer viertelstündigen
Frühstückspause, also 11-3/4 Stunden effektive Arbeitszeit. Im Laufe der
Jahre ist diese infolge meiner persönlichen Anregungen allmählich
verkürzt worden, immer um je eine halbe Stunde, bis wir im Jahre 1891
bei der neunstündigen Arbeitszeit angekommen waren; diese hat bis zum
Frühjahr 1900 bestanden. Da haben wir nach längeren Diskussionen mit
unserer Arbeiterschaft, entgegen dem Antrag, den der Arbeiterausschuß
selbst vertrat im Sinne eines Vermittlungsvorschlages -- daß wir auch
wieder eine halbe Stunde aufgeben sollten, um dann zu sehen, wie sich
die Erfahrung stellt -- entgegen diesem Antrage erklärt: entweder es
bleibt bei 9 Stunden, wie bisher, oder wir gehen sofort zur
achtstündigen Arbeitszeit über, und zwar mit der Maßgabe, daß bei allen
Zeitlohnarbeiten in Zukunft für 8 Stunden dasselbe bezahlt wird, wie
bisher für 9 Stunden, daß alle Akkordlöhne aber unverändert bleiben, in
der ausgesprochenen Erwartung, es werden alle es fertig bringen, in
diesen 8 Stunden nun noch dasselbe zu leisten, wie bisher in 9 Stunden.

Denn wir wären »blamierte Europäer« gewesen, wenn wir in einer Zeit des
stärksten Geschäftsganges es fertig gebracht hätten, durch ein törichtes
Experiment die Leistungsfähigkeit der Werkstätte herunterzusetzen, wenn
auch nur um 5 oder 10%, und damit obendrein die Lebenshaltung unserer
Leute herunterzudrücken.

Ich will mich jedoch dabei nicht weiter aufhalten und will lieber
sogleich von dem Beobachtungsmaterial, welches wir im letzten Jahr
gewonnen haben, zunächst das darlegen, was eine doppelte Bestimmung der
_ökonomischen Wirkung_ enthält.

Sie finden auf dem einen der beiden Blätter[37] die Zusammenstellung der
Ziffern:

    I. eine Bestimmung auf Grund unserer Lohnstatistik,

    II. eine Bestimmung, die entnommen ist aus der Vergleichung des
    Nutzeffektes unserer Maschinen in den letzten 4 Wochen vor
    Einführung, und in den ersten 4 Wochen _nach_ Einführung des
    Achtstundentages.

Ich will weiter die Beobachtungen mitteilen, die Bezug haben auf die
Einwirkung der verkürzten Arbeitszeit auf die Person --, also die Frage
berühren, ob die intensivere Arbeit eine größere Strapaze, einen
größeren Kräfteverbrauch der Personen hat erkennen lassen -- welche
Frage ganz konnex ist mit dem Nachweis der Umstände, die erkennen
lassen, welche Ursachen, welche Antriebe bei der Steigerung der
Intensität der Arbeit wirksam gewesen sein müssen.

Ich will dann drittens dazu übergehen, die Erklärung zu geben, welche,
wie ich glaube, alle Beobachtungen, die wir gemacht haben, und die ihre
Ergänzung durch die Beobachtungen in England und die sonst vorliegenden
finden, in befriedigender Art deutet.

Ich habe zu dem Zweck ein zweites Blatt[38] beilegen lassen, um den
Gedankengang dieser Erklärung zu fixieren. Stoßen Sie sich nicht daran,
daß eine mathematische Formel vorkommt; die mathematische Formel hat
nichts mit dem Wesen der Sache zu tun. Der Gedankengang läßt sich durch
einige Erwägungen verdeutlichen; nur wenn man ihn in wenigen kurzen
Zeilen fixieren will, da geht es nicht gut anders, als daß man die
Zeichensprache benutzt, welche die Mathematik zur Verfügung stellt, denn
sonst hätte ich 2 Seiten Text weitspurige Erklärungen schreiben müssen.

Und dann werde ich eigentlich erst zu dem Thema meines heutigen
Vortrages kommen, zur Erörterung der _volkswirtschaftlichen Bedeutung_,
die auf Grund dieser Feststellungen der Verkürzung der Arbeitszeit
beizulegen ist.

Diesen letzteren Teil werde ich heute aber nicht erledigen können; ich
bitte, in der Annahme, daß die Sache im Kreise dieser Gesellschaft
genügendes Interesse hat, diesen das eigentliche Thema behandelnden Teil
in einem zweiten Vortrag im Dezember folgen lassen zu dürfen.

Ich gehe jetzt dazu über, zunächst ein paar Erläuterungen zu geben zu
der auf dem ersten Blatt auf Grund unserer Lohnstatistik
zusammengestellten Vergleichung.

Wir haben damals, vor 1-1/2 Jahren, im März 1900, diese Entschließung --
Übergang zur achtstündigen Arbeitszeit -- unter die Erklärung gestellt:
Wir seien bereit, alsbald den Achtstundentag einzuführen, wenn
mindestens drei Viertel aller erwachsenen Betriebsangehörigen in einer
geheimen Abstimmung sich dafür erklären würden, unter der Fragestellung,
wer traut sich zu und ist gewillt, in acht Stunden dasselbe zu leisten,
wie bisher in _neun_; wer es sich zutraut, stimme mit ja, wer nicht, mit
_nein_ -- und unter einigen Vorbehalten, die nebensächliche Dinge
betrafen.

Die Abstimmung ergab statt einer 3/4 eine 6/7 oder 7/8 Majorität. Wir
haben damals erklärt: die ganze Einrichtung gilt zunächst für ein Jahr;
wir behalten uns vor, sie nach einem Jahr zu redressieren, wenn es sich
herausstellt, daß ein merklicher Arbeitsausfall eingetreten ist oder
Anzeichen dafür kommen, daß die Arbeit, wenn auch nur für einen Teil der
Arbeiterschaft, aufreibender geworden ist.

Bevor das Jahr zu Ende war, im März dieses Jahres, wußten wir nach
allgemeinen Schätzungen, daß keine Minderung der Leistung zu
registrieren sei, und auch, daß keine Anzeichen vorlägen, welche
befürchten ließen, sei es auch nur für die älteren unter unseren Leuten,
daß die Arbeit strapaziöser, aufreibender geworden sei.

Wir haben daher schon vor Ablauf des Jahres die Erklärung abgegeben, wir
seien bereit, die Einrichtung als dauernd beizubehalten, wenn die
Arbeiterschaft bereit sei, einige nebensächliche Bedingungen als dauernd
verbindlich anzuerkennen.

Wir haben damals kaum gedacht, daß es möglich sein würde, die Ergebnisse
anders als durch Schätzung in Bausch und Bogen festzustellen. Erst als
wir der Sache näher traten und die darauf bezüglichen Tatsachen aus
unseren Büchern zu ermitteln suchten, zeigte es sich, daß wir ein ganz
wertvolles Erfahrungsmaterial hatten, dessen Durcharbeitung zweifellos
der Mühe lohne.

Dank der sehr eingehenden Lohnstatistik, die Herr Dr. CZAPSKI schon seit
mehreren Jahren organisiert hat, ist es möglich, von jedem unserer
Arbeiter für jeden Tag auf Jahre zurück genau nachzuweisen, wieviel
Stunden er davon im Zeitlohn oder im Stücklohn gearbeitet und was er an
diesem Tage für die Arbeit der einen und der anderen Art verdient hat.

Wir sind zunächst auf diese Lohnstatistik zurückgegangen, um von
denjenigen Arbeitern, die in Stücklohn arbeiten, zu ermitteln, wie sich
denn deren Arbeitsverdienst beim Übergang zum Achtstundentag im
Verhältnis zum letzten Jahr der neunstündigen Arbeitszeit verändert
hat. Denn bei Leuten, die im Stücklohn arbeiten, und zwar zu
unveränderten Akkordsätzen, die die Dauer der Arbeit eliminieren müssen,
ist die Größe ihrer Arbeitsleistung proportional dem Lohn, den sie
verdienen.

Wir haben diejenigen Personen ausgesucht, die einwandsfreie Vergleichung
in den beiden Jahren ermöglichten. Es mußten alle ausgeschieden werden,
von denen anzunehmen war, daß ihre Tätigkeit in beiden Jahren nicht
unter vollständig konstanten Bedingungen gestanden habe; in erster Reihe
alle jüngeren Leute und namentlich solche, die noch nicht lange Zeit im
Betriebe waren, welche also naturgemäß in einem späteren Jahre mehr
leisten müssen. Das ist in der Weise geschehen, daß wir unseren Nachweis
auf solche Personen beschränkt haben, die ein Jahr vor Einführung des
Achtstundentages mindestens 21 Jahre alt und mindestens schon 3 Jahre in
unserem Betriebe tätig, also ordentlich eingearbeitet waren, die zur
Zeit des Wechsels also schon mindestens 22 Jahre alt und mindestens 4
Jahre tätig waren.

Wir haben weiter nach derselben mechanischen Norm alle ausgeschieden,
die etwa im Laufe der beiden Jahre die Werkstattsabteilung gewechselt
haben, die zu anderer Arbeit übergegangen sind; weiter alle, die mehr
als 300 Stunden im ganzen Jahr versäumt hatten infolge von Krankheit
oder aus anderen Gründen, weil hier sofort die Vermutung besteht, daß
denen nicht nur die Zeit der Krankheit entgangen ist, sondern daß deren
Arbeitsfähigkeit auch eine Zeit vor- oder nachher bedeutend
heruntergedrückt war. Ferner sind alle ausgeschieden, die nicht
mindestens die Hälfte der ganzen Zeit im Stücklohn gearbeitet haben,
weil bei solchen, die nicht _vorwiegend_ im Stücklohn arbeiten, dann die
Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß sie wechselnde Arbeiten,
Arbeiten verschiedener Art, die nicht vergleichbar sind, gemacht haben.

Nach diesem rein mechanischen Aussieben sind etwa 250 Leute übrig
geblieben; von diesen sind noch gegen 20 ausgeschieden worden auf Grund
besonderer Umstände, z. B. Leute, die kränklich gewesen sind, usw. Unser
Herr Dr. PETRENZ, der diese Zusammenstellungen geprüft hat, hat aber
außerdem nicht unterlassen, eine besondere Untersuchung darüber
anzustellen, welchen Einfluß dieses nach einem gewissen willkürlichen
Ermessen erfolgte Ausscheiden auf das Endresultat gehabt hat, indem er
feststellte, daß diese 20 Personen, für sich berechnet, eine Steigerung
des Arbeitsverdienstes nicht nur von 100:116,2, sondern von 100:120
gehabt haben würden. Damit ist erwiesen, daß es das Endresultat nicht
im Sinne der Steigerung, sondern im Sinne der Minderung verändert hat.

Die Endziffer sagt also, daß sich der Stundenverdienst im Verhältnis von
100:116,2 erhöht hat; das Verhältnis von 8:9 ist aber 100:112,5 Wenn der
Stundenverdienst im Verhältnis von 100:112,5 in die Höhe gegangen wäre,
so hätten die Leute in 8 Stunden genau _dasselbe_ verdient, wie früher
in 9 Stunden und auch dasselbe gemacht, da der Arbeitsverdienst zugleich
das Maß der Arbeitsleistung ist, insofern die Akkordsätze dieselben
geblieben sind. Wenn nun das Verhältnis nicht 100:112,5, sondern
100:116,2 ist, also 3-3/10% mehr, so ist die Tagesleistung um 3-3/10%
gestiegen, das heißt, es hat sich die Tagesleistung um 1/30 der früheren
Tagesleistung _erhöht_. Es haben also im zweiten Jahre von diesen 233
Leuten je 30 dasselbe gemacht, was im Jahr vorher 31 gemacht haben, oder
jeder hat im zweiten Jahr die Arbeit von 10 Tagen mehr gemacht. Das ist
also kein ganz unbedeutender Unterschied.

Wir sind nun nicht bei dieser Feststellung stehen geblieben, die die
Gesamtheit dieser Akkordarbeiter in Bausch und Bogen umfaßt, sondern
haben mit den Herren unseres Personalbureaus über diese 233
»Versuchskarnickel« nach allen Richtungen hin diskutiert. Die beiden
wichtigsten Ergebnisse sind in beiden folgenden Aufstellungen:

a) Spezifikation nach Altersklassen,

b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen,

zusammengestellt.

Es hat ein besonderes Interesse, zu ermitteln, ob denn diese Steigerung
der Leistung etwa wesentlich oder vorwiegend von jüngeren Leuten
herrührt, ob möglicherweise die älteren gar keinen Anteil daran haben.
Die Antwort auf diese Frage ist in der ersten Tabelle gegeben, wo die
Leute nach Altersklassen klassifiziert sind. Diese Tabelle zeigt in den
letzten Ziffern kleine Unterschiede, aber in einem unregelmäßigen Gang.

Die jüngste Altersklasse hat allerdings die höchste Ziffer, aber nur
eine sehr wenig höhere, als die höchste Altersklasse; die Unterschiede
sind in maximo so klein, daß sie wohl kaum aus den Grenzen der
wahrscheinlichen Zufallsschwankung heraustreten. Auf keinen Fall ist ein
nennenswertes Zurückbleiben der älteren Leute zu konstatieren. Damit ist
auch konstatiert, daß die jüngeren, die Leute der ersten Klasse, das
Mittel nur ein ganz klein wenig überschreiten, wie man es zum voraus
erwarten durfte. Wenn diese Ziffer etwas beeinflußt sein sollte durch
den Umstand, daß doch die Leistungsfähigkeit der jüngeren Klasse noch
etwas im Steigen ist, so wird das gewiß kompensiert dadurch, daß in der
letzten Altersklasse eine ganze Anzahl sind, deren Leistungsfähigkeit
für feinere Arbeiten schon etwas im Abnehmen ist.

Man kann aus dieser ersten Spezifikation sehen: der Erfolg trifft
gleichmäßig alte und junge Leute ohne einen merklichen Unterschied.

Die zweite Spezifikation scheidet die Leute nach der Art der Arbeit. Sie
zeigt, daß bei so ganz heterogenen Arbeiten, wie sie in unserem Betriebe
vorkommen, von ganz subtilen Arbeiten der Feinmechanik und Optik bis zur
handwerksmäßigen Tätigkeit etwa der Tischler, Dreher und Fräser, ähnlich
den Arbeiten in Gewehrfabriken usw. -- daß trotz dieser großen
Verschiedenheit der technischen Arbeiten keine merklichen Differenzen
vorkommen, vielleicht 2-4%. Das sind kleine Ziffern, bei denen aber
immer zu berücksichtigen ist, daß sie der Durchschnitt aus einer relativ
kleinen Anzahl von Personen sind.

Das einzige, was man ersehen kann, ist, daß die höheren Ziffern
vorwiegend die Arbeiten treffen, die gröberer Art sind; die Gruppen 4, 7
und 11, die zum größten Teil Maschinenarbeiter sind, zeigen die höchste
Steigerung. Im Durchschnitt liegt die geringste Zunahme bei den
Feinarbeitern der Optik und Mechanik. Es ist nur eine einzige Gruppe von
20 Personen, also nicht ganz der zehnte Teil der Vergleichspersonen, in
welcher diese Durchschnittsleistung, die Steigerung von 100:112,5 nicht
erreicht ist. Diese ist, während das Mittel um 3-3/10% überschritten
wurde, um ungefähr 3% zurückgeblieben. Es ist wahrscheinlich, daß das
nicht zufällig ist, und daß hier wirklich mit der Verkürzung der
Arbeitszeit das Optimum überschritten gewesen ist. Was wir in bezug auf
diese Ausnahme zu sagen haben, ist: die Ausnahme bestätigt die Regel;
doch will ich das nicht weiter ausführen.

Welche Bedeutung ist nun schließlich dem Umstand beizulegen, daß die
Endziffer eine Steigerung des Tagewerks um 3-3/10 Proz. ergibt. Man wird
auf den ersten Blick geneigt sein, zu sagen, mit 1/30 ist nicht viel zu
argumentieren, das liegt doch sozusagen innerhalb der Grenzen der
Zufallsschwankung. Wie leicht kann die Arbeitsleistung eines Mannes um
10 Proz. variieren, wenn er sich in schlechter Lage befindet, wenn er
Familiensorgen hat, wenn irgendwelche Umstände einen Druck auf seine
Arbeitsleistung legen.

Das ist ganz richtig für den einzelnen Mann. Seit LAPLACE weiß man aber,
daß alle derartigen Schwankungen, die leicht in dem einen oder anderen
Sinne wirken können, um so vollständiger sich eliminieren, je größer die
Zahl der einzelnen Personen wird, und vermindert werden in diesem Mittel
nach dem Verhältnis der Quadratwurzel aus der Zahl der einzelnen Fälle;
die Quadratwurzel aus 233 ist nun etwa 15. Alle solche Schwankungen
müssen bei 233 Beobachtungsfällen, wenn sie bei einzelnen selbst 20
Proz. erreichen können, im Mittel auf den fünfzehnten Teil reduziert
sein.

Eine Abweichung des Mittels um 3,3 Proz. gleicht in dem Verhältnis des
einzelnen einer Abweichung um 50 Proz., und es ist doch absolut
ausgeschlossen, daß aus solchen Ursachen, die in dem einen Jahr jemand
einmal treffen können, die Leistungsfähigkeit eines Mannes von einem zum
anderen Jahr um 50 Proz. schwanken könne, wenn auch Schwankungen von
10-20 Proz. möglich sind.

Und so kann ich, ohne daß ich die Ziffern genau nachgerechnet habe[39],
mit einer Wahrscheinlichkeit von vielen Tausenden gegen Eins behaupten,
daß diese 3,3 Proz. nicht vom Zufall herrühren, sondern von Ursachen,
die das ganze Jahr fortgewirkt, die alle 233 Personen gleichmäßig
berührt haben, oder wenigstens den größten Teil in ein und demselben
Sinne.

Ich habe mir nun sehr den Kopf darüber zerbrochen, was für Ursachen
dieser Art können mitgewirkt haben?

Eine ist von vornherein ausgeschlossen, nämlich eine _Verschiedenheit im
Geschäftsgang_ der beiden Jahre; in der Inanspruchnahme der Werkstätte
ist kein Unterschied gewesen. [Das ist von Bedeutung.] Denn sobald auf
die Arbeit nicht gewartet wird, hat das Einfluß, weil die Leute wissen,
es kann nicht alles, was sie machen könnten, gebraucht werden und
umgekehrt. In diesem Punkte sind die beiden Jahre so übereinstimmend
gewesen, wie irgend möglich: es ist in beiden Jahren auf die Arbeit
gewartet worden; jeder hat gewußt, soviel er machen kann, das wird
gebraucht; und die kleinen Stockungen, die in großen Betrieben immer
unvermeidlich sind -- daß einmal eine Abteilung im Rückstande ist und
eine andere warten muß -- sind in beiden Jahren vorgekommen. Ich bin
zuletzt darauf gekommen, ob nicht das _Wetter_ in beiden Jahren
verschieden gewesen ist, weil es einen großen Unterschied macht, ob wir
einen kalten Winter oder heißen Sommer haben, oder nicht, denn die
Temperaturextreme lähmen die Arbeit sehr. Aber die meteorologischen
Tabellen zeigen, daß die beiden Jahre auch in bezug auf das Wetter
übereinstimmen.

Es bleibt mir nichts weiter übrig als zu sagen, das, was diese
Abweichung von 1/30 des Tagesertrages herbeigeführt hat, ist eben die
Änderung der Arbeitszeit und was mit ihr konnex ist. Ich glaube, daß wir
in unserem Falle das mit Bestimmtheit sagen können, was in früheren
Fällen gelegentlich [als Vermutung] ausgesprochen ist, daß die
Verkürzung der Arbeitszeit nicht nur keine Minderung, sondern daß sie
sogar eine _Steigerung_ des Arbeitsresultats herbeiführen kann -- so
paradox das klingen mag.

Dieser bis jetzt beschriebene Nachweis betrifft ausschließlich solche
Leute, die im Stücklohn gearbeitet haben, für die im vornherein das
eigne Interesse als wirksam anzusehen ist, welches sie veranlaßt,
möglichst die Verkürzung der Arbeitszeit auszugleichen, um keinen
Verdienstausfall zu haben. Es ist von Wert, daß wir noch eine zweite
Probe haben, die wir der Aufmerksamkeit verdanken, in der der
Maschinenmeister der Firma Carl Zeiss, Herr BRUNO KLEMM, seines Amtes
waltet, daß wir die Möglichkeit gewonnen haben, die Änderung des
Nutzeffektes unserer sämtlichen Arbeitsmaschinen, die infolge der
Verkürzung der Arbeitszeit eingetreten ist, ziffernmäßig feststellen zu
können.

Unsere etwa zusammen 650 Werkzeugmaschinen werden sämtlich getrieben
durch Elektromotoren von einem einzigen Drehstromdynamo, dessen Strom
nicht etwa für Licht mit verbraucht wird. Dieser Drehstromdynamo
gestattet unter Berücksichtigung der Spannung zu ermitteln, was für
Stromverbrauch in jeder Stunde stattgefunden hat, und darüber hat Herr
Klemm genau Register geführt von Stunde zu Stunde.

Dabei ist nun in Erwägung zu ziehen, daß die Arbeitsleistung, die diesem
Stromverbrauch entspricht, sich aus 2 Teilen zusammensetzt; I. aus
derjenigen Arbeit, die geleistet werden muß, wenn die sämtlichen
Maschinen arbeitsbereit sind, aber nicht benutzt werden, wenn also alle
Transmissionen, Riemscheiben und Motoren laufen, aber die Arbeiter die
Maschinen noch nicht benutzen. Das ist der Zustand, wie er 1 oder 2
Minuten vor Beginn der Arbeitszeit besteht; dann läuft der ganze
Betrieb, aber keine Maschine ist tätig. Das ist der sogenannte Leergang.

In dem Moment, in welchem die Arbeiter an ihre Maschinen treten, kommt
der Kraftverbrauch hinzu, welchem die Arbeitsleistung der Maschine
entspricht. Das ist der eigentliche Nutzeffekt.

Die Schaltbrettablesungen ergeben zunächt nur den Bruttoverbrauch an
Strom und zeigten, daß derselbe in den letzten 4 Wochen vor der Änderung
im Durchschnitt 49,2 Kilowattstunden gewesen ist; durch eine besondere
Feststellung ist ermittelt worden, daß um diese Zeit der Leergang der
Maschinen 26 Kilowattstunden, etwas über die Hälfte jener Ziffer,
beansprucht hat.

Man weiß also, daß der Nutzeffekt bei Benutzung sämtlicher Maschinen im
Durchschnitt 23,2 Kilowattstunden, in dem gewöhnlichen Arbeitsmaß,
gewesen ist. Demgegenüber sind nun die Angaben gestellt, die sich auf
die nachfolgenden 4 Wochen beziehen, mit Ausscheidung der Osterwoche und
des 1. Mai, und die zeigen, daß dieser durchschnittliche Stromverbrauch,
pro Stunde gerechnet, von 49,2 auf 52 Kilowatt gestiegen ist. Wenn man
nachrechnet, was dabei der Stromverbrauch des Tages gewesen ist, so
kommen bei 9 Stunden für den Tag 443, bei 8 Stunden 416 Kilowatt heraus;
durch die Verkürzung der Arbeitszeit ist demnach eine Arbeitsleistung
von 27 Kilowattstunden pro Tag gespart worden.

Wenn man diese Ziffern sieht, so sieht man sofort, daß etwas besonderes
vorliegt, denn die Arbeitsdauer ist ja im Verhältnis von 9:8 reduziert
worden. Es hätte daher eine ganze Stunde, also 49 Kilowattstunden
erspart werden müssen, da wir doch die Maschinen eine ganze Stunde
weniger gebraucht haben. Es sind aber nur 27 erspart worden. Wo ist dann
das andere geblieben?

Der Umstand, daß die Ziffer 27 fast genau dem Stromverbrauch für
Leergang entspricht, hat sofort auf den richtigen Weg geleitet: es ist
erspart worden die Arbeitsleistung, die unsere Maschinen nötig haben,
wenn man sie 1 Stunde _leer laufen läßt_, es ist aber nicht erspart
worden die Arbeitsleistung einer Stunde, wenn sie _arbeiten_. Daraus
folgt, daß also in den 8 Stunden, die sie in der zweiten Periode
gelaufen sind, die _Arbeitsleistung_ ungefähr _dieselbe_ gewesen sein
muß, wie in der vorangegangenen 9 Stunden-Periode.

Nun zeigt die Tabelle etwas näher auch für die auf die Änderung
folgenden 4 Wochen das Mittel jeder Woche, und es ist ausgerechnet,
wieviel nach Abzug des Leergangs Arbeit auf den Nutzeffekt kommt. Die
letzte Zahl gibt dann das Verhältnis des Nutzeffektes zum Durchschnitt
der vorangehenden 4 Wochen.

Die Steigerung zeigt im Durchschnitt das Verhältnis 100:112 -- sonach
das Verhältnis, welches der Verkürzung der Arbeitszeit entspricht.
Daraus kann man ersehen, es hat eine intensivere Benutzung der Maschinen
in bezug auf die ihnen entnommene Arbeitsleistung stattgefunden,
ungefähr in dem Sinne einer vollständigen Ausgleichung der Verkürzung
der Arbeitszeit.

Wie das zustande gekommen ist, das ist leicht zu erklären. Unsere
Maschinen sind zum größten Teil nicht automatische, sondern Maschinen,
deren sich der Arbeiter bedient wie der Werkzeuge. Der Arbeiter hat an
der Hand, sie intensiver zu benutzen, zunächst einmal dadurch, daß er
die Pausen verkürzt, die zwischen den einzelnen Benutzungsakten liegen,
daß er sich etwas mehr anstrengt, z. B. beim Fräsen kräftigere Späne
nimmt usw.; er kann weiter auch beim Schleifen oder Polieren kräftigeren
Druck üben, immer unter der Bedingung, daß er sehr viel aufmerksamer
arbeiten muß. So erklärt es sich, wie es möglich ist, bei einem großen
Teile unserer Maschinen die von ihnen zu leistende Arbeit in weiten
Grenzen zu steigern.

Die Steigerung scheint nun, da sie im Durchschnitt das Verhältnis
100:112 ergibt, annähernd der Ausgleichung des Zeitausfalls zu
entsprechen. Bei genauem Besehen zeigt sich jedoch, daß diese Ziffer für
alle diejenigen Maschinen, deren der Arbeiter sich wirklich bedient,
eine viel höhere Steigerung bedeutet. Es sind nämlich eine Anzahl der
Maschinen automatische; der Arbeiter kann vielleicht dadurch mehr
leisten, daß er sie aufmerksamer beobachtet, daß er den Prozeß, den sie
ausführen, achtsamer beaufsichtigt. Diese Steigerung rührt daher in
Wahrheit nur von einem Teile der Maschinen her, der andere Teil ist
unwirksam dabei gewesen. Und wenn man nun annimmt, daß auch nur ein
Viertel von diesen 650 Maschinen derart gewesen wäre, daß der Arbeiter
an ihnen nichts oder nur wenig mehr machen kann, so sieht man sofort,
daß bei drei Viertel aller Maschinen eine Intensitätssteigerung von
100:116 herzuleiten ist.

Ich schließe aus diesen Erwägungen, daß auch diese Ziffern beweisen, wir
haben die Verkürzung der Arbeitszeit auch bei der Maschinenarbeit nicht
nur _ausgeglichen_, sondern tatsächlich die Arbeitsleistung _höher
gebracht_.

Sehr bemerkenswert ist ein Blick auf die Ziffern von Arbeitswoche zu
Arbeitswoche. Die erste Woche zeigt eine ganz plötzliche Steigerung von
49,2 im Mittel auf 53,7; der Brutto-Stromverbrauch springt plötzlich um
4,5 Kilowatt, in der zweiten Woche ist ein starker Rückgang, in der
dritten Woche erholt sich das wieder und in der vierten Woche ergibt
sich das Mittel. Es wird noch viel auffälliger, wenn man die einzelnen
Tage vergleicht. Die Ziffer für die erste halbe Woche zeigt eine
Steigerung von 49,2 auf 55,7 Kilowattstunden, um beinahe 15 Proz. des
früheren Stromverbrauches, und im Verhältnis von 100:124; die nächsten
Tage geht es zurück. Als ich diese Ziffer zuerst sah, bin ich
erschrocken bei dem Gedanken, was wäre passiert, wenn wir erst ein Jahr
später die Verkürzung der Arbeitszeit eingeführt hätten, dann wäre
uns[40] am ersten Tage der Drehstromdynamo entzwei gebrannt, also eine
ganz schwere Betriebsstörung eingetreten, und niemand hätte erraten
können, woher das rührt.

Ich rate keinem, unter ähnlichen Umständen bei starkem Betriebe, wenn
seine Motoren überlastet sind, eine Verkürzung der Arbeitszeit
einzuführen, sonst kann es ihm passieren, daß sie in die Luft fliegen.
Man sieht, die Leute mit Maschinenarbeit haben einen ganz kolossalen
Anlauf genommen, haben sich und ihre Maschinen auf das unglaublichste
strapaziert, sie haben eine große Mehrsteigerung über die
Durchschnittszahl hinaus herbeigeführt. Aber das haben sie nicht lange
aushalten können, denn in der zweiten Woche ist ein starker Rückgang
eingetreten, und erst in der dritten und vierten Woche hat sich das
wieder erholt und die Arbeit ist gleichmäßig geworden.

Man wird sagen, neue Besen kehren gut; aber ich habe dem hinzuzufügen,
der neue Besen hat nur in der ersten Woche gut gekehrt, in der zweiten
schlecht, und erst in der dritten und vierten Woche, als es kein neuer
Besen mehr war, kehrte er wieder normal.

Ich ziehe aus dieser Beobachtungsreihe den Schluß, daß der Abfall in der
zweiten Woche die Reaktion des ungebührlich starken Anlaufs gewesen ist,
daß die Leute mit außerordentlichem Eifer versucht haben, ja keinen
Arbeitsausfall eintreten zu lassen.

       *       *       *       *       *

Die andere Frage: wie steht es denn mit der Wirkung der zweifellos
vorhandenen Steigerung der Intensität auf die Person -- hat sie eine
Mehrstrapaze herbeigeführt oder nicht -- ist ganz konnex mit derjenigen,
welche Triebfedern nötig gewesen sind, diese Steigerung herbeizuführen,
ob bewußter Wille, ob das Sichantreiben, oder was sonst.

Die Antwort auf diese Frage läßt sich natürlich nicht ziffernmäßig
geben. Eine Wirkung der Überanstrengung könnte ja erst nach vielen
Jahren objektiv in die Erscheinung treten. Immerhin ist es möglich
gewesen, auf Grund der subjektiven Wahrnehmung vieler Personen mit
Sicherheit festzustellen, daß eine besondere Anstrengung, abgesehen von
den ersten Tagen, _nicht_ stattgefunden hat, daß vielmehr die
Akkommodation an ein rascheres Tempo der Arbeit, die tatsächlich
stattgefunden haben muß, bei Akkord- und Zeitlohnarbeitern sich nach
ganz kurzer Zeit gewohnheitsmäßig vollzogen hat.

Die Leute haben sich, wie mir ganz bestimmt gesagt worden ist, nach ganz
kurzer Zeit gewöhnt, etwas rascher zu arbeiten, und sich gar nicht mehr
anzutreiben brauchen, und viele sind wirklich, wie man zu sagen pflegt,
fleißiger geworden. Vielen ist das so unbewußt geworden, daß sie mir
bestritten haben, daß sie mehr gearbeitet hätten und ich es ihnen erst
beweisen mußte.

Ich habe, um Auskunft zu erhalten, gleich nachdem einige Wochen nach
Einführung der Verkürzung der Arbeitszeit verlaufen waren, Gelegenheit
genommen, alle mir bekannten älteren Leute, gelegentlich wenn ich sie
traf, ganz unauffällig über die verschiedenen Fragen zu interpellieren:
nun was meinen Sie, was diese Änderung für einen Erfolg haben wird?
meinen Sie, daß Sie den Ausfall der Zeit nachholen, daß Sie dabei eine
Mehranstrengung haben, daß die Arbeit aufreibender wird? finden Sie, daß
Ihnen die letzte halbe Stunde jetzt schwerer wird, wie früher bei neun
Stunden?

Das Endresultat aus allen diesen Antworten ist, daß keiner auch nur
gesagt hat, daß die letzte Stunde ihm schwerer falle, außer im Hinblick
auf die ersten Tage. Alle haben gesagt, nach einiger Zeit sei ihnen die
Arbeit in der letzten Stunde auch nicht schwerer gefallen, nur daß sie
natürlich nicht so frisch wie am Morgen seien; aber es sei immer noch
erträglich. Viele sagten direkt, sie hätten gar nicht nötig gehabt, sich
zusammenzunehmen; es wäre ganz von selbst gegangen. Die meisten meinten,
in den ersten Tagen hätten sie sich zusammennehmen müssen, dann aber
seien sie das gewohnt geworden; sie brauchten gar nicht mehr daran zu
denken.

Sehr charakteristisch waren einige Äußerungen von Akkordarbeitern, die
noch nicht Gelegenheit gehabt hatten, aus ihren Lohnbüchern den Effekt
zu sehen; sie sagten: Ja, in den ersten Tagen haben wir uns sehr bemüht
mehr zu leisten, wir haben uns außerordentlich angestrengt, wir haben
uns den ganzen Tag angetrieben, wir haben sicher in der ersten Zeit viel
mehr gemacht, wir werden in dieser Zeit in 8 Stunden dasselbe geleistet
haben, als früher in 9 Stunden; aber das haben wir nicht aushalten
können, das kann auf die Dauer niemand aushalten, das hat uns die ganze
Arbeit verekelt; dann haben wir das sein lassen und arbeiten nun so
fleißig wie früher, fleißiger können wir nicht. Wenn wir jetzt nur 8
Stunden arbeiten, dann können wir eben nur weniger liefern, und am Ende
des Jahres muß das die Firma merken; wenn andere meinen, sie könnten das
ausgleichen, dann täuschen sie sich. Es waren das also Leute, die direkt
sagten, sie betrachteten den ganzen Versuch, in der kürzeren Zeit
dasselbe zu leisten, als mißlungen, weil sie an sich bemerkt hätten, daß
sie das nicht lange aushalten könnten.

Diese Äußerungen hatten mich stutzig gemacht, ich war etwas verblüfft;
in der Aufstellung über den Nutzeffekt der Maschinen haben wir nun den
Schlüssel zum Verständnis dieser Äußerungen. In der Tat haben sich die
Leute zuerst ganz gewaltig angetrieben und sind über das Ziel
_hinausgeschossen_. Das haben sie nicht dauernd fortsetzen können, sie
haben an sich gemerkt, daß sie nachlassen müßten. Sie ließen nach ihrer
Meinung nach in dem Bemühen, das Ziel zu _erreichen_, während sie in dem
Bemühen nachgelassen haben, das nämliche Ziel zu _überschießen_.

Einer sagte mir, dieses Antreiben hat uns die ganze Arbeit »verekelt«;
die Schaltbrettablesung zeigt diese »verekelte« Woche. Alles das weist
darauf hin, daß vielen Leuten die tatsächlich dauernd hergestellte
Beschleunigung des Arbeitstempos so unbewußt geblieben ist, daß sie
überhaupt nicht daran geglaubt haben, daß sie meinten, sie arbeiteten
genau so wie früher.

Diese Wahrnehmung, daß diese Anpassung sich automatisch vollzieht,
unbewußt, ohne Willen des einzelnen, findet eine ganz eklatante
Bestätigung in einer anderen Wahrnehmung und namentlich noch in einer
Tatsache, die die Beobachtungen in England ergeben haben.

Schon seit längerer Zeit hat sich gerade bei den Einsichtigeren aus dem
Kreise unserer Werkmeister die Meinung eingebürgert, daß, wenn
zeitweilig die Arbeit drängte und Überstunden eingelegt, die 9 Stunden
zeitweilig auf 10 verlängert wurden, man nur ganz kurze Zeit einen
Erfolg habe -- vielleicht 14 Tage, nicht länger; darüber hinaus fleckt
es nicht mehr, obwohl die Leute diese Überstunden mit 25 Proz. [Zuschuß]
bezahlt bekommen. Nach kurzer Zeit werden die Leute verdrossen und
borstig und machen den Werkmeistern das Leben noch schwerer, als sie es
sonst schon zu tun gewohnt sind.

Ich habe an der Richtigkeit dieser Meinung gezweifelt und mich einmal
verleiten lassen, selbst einen Versuch zu machen, und bin kläglich
abgefallen. Ich habe den Versuch gemacht, wo die Leute mir direkt den
Gefallen tun wollten, und es mir versprochen hatten, denn es wäre ihnen
sehr erwünscht, wenn sie vor Weihnachten -- es war im November -- noch
eine kleine Extraeinnahme hätten. Jedoch schon nach einer Woche ging die
Leistung zurück, in der dritten und vierten Woche war sie faktisch Null
geworden.

Es ist also nicht möglich, selbst bei gutem Willen und Sichantreiben,
länger als eine kurze Zeit die Arbeitsleistung über das Tagewerk hinaus
zu steigern.

Ich freue mich, dasselbe konstatiert zu sehen in dem amtlichen Bericht
des Gewerbeaufsichtsbeamten der Provinz Brandenburg für 1900. Nach
Angabe eines Fabrikanten hat dieser die Erfahrung gemacht, daß, wenn man
versucht hat, zeitweilig wegen dringender Arbeit die Leute wieder einmal
9 Stunden arbeiten zu lassen, das nur etwa 14 Tage lang Erfolg habe;
dann gehe die Leistung nach und nach zurück. Das sind dieselben 14 Tage,
die wir beobachtet haben.

Ich schließe daraus, welche Bedeutung guter Wille und das Sichantreiben
haben: wenn guter Wille und Motive des eigenen Interesses nicht _fähig_
sind, bei der Verlängerung der täglichen Arbeitsdauer auf längere Zeit
hin eine Mehrleistung zu erzielen, so ist guter Wille auch nicht
_erforderlich_, um bei Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderleistung zu
verhindern. Wenn sie wirklich verhindert wird, so ist das nicht durch
guten Willen und nicht durch solche Antriebe, wie sie beispielsweise in
der Akkordarbeit gegeben sind.

Das wird nun noch bestätigt durch eine besondere Erfahrung, die man in
England gemacht hat, nämlich in den Regierungswerkstätten im
Woolwich-Arsenal. Die Leute arbeiten dort nur in Zeitlohn, und die
Erfahrung hat gezeigt, daß die Verkürzung der Arbeitszeit von neun auf
acht Stunden keinen Arbeitsausfall gebracht hat, sie leisten dasselbe
Maß von Arbeit wie früher auch nachher.

Nun muß man daran denken, daß diese Leute in England, die gehobenen
Arbeitsgebieten, wie Maschinenbau, Schiffsbau, Metallbearbeitung,
angehören, alle unter der Direktion der Trade-Unions und ganz in deren
Ideenkreis stehen, und daß zu diesem Ideenkreis vor 10 Jahren ganz
vorwiegend der Gedanke gehörte, Verkürzung der Arbeitszeit muß _Platz
schaffen für Arbeitslose_, muß die Reservearmee vermindern, muß den
Unternehmer zwingen, für dieselbe Arbeit mehr Leute einzustellen. Die
Leute in diesen Branchen haben nun zum voraus nicht eine besondere
Ambition gehabt, dem englischen Staatsfiskus durch vermehrte Arbeit
diese Stunde wieder zurückzugeben, sie haben keinen positiven Antrieb
gehabt, und sie haben es ganz sicher als gegen ihr Standesinteresse
angesehen, wenn sie auch nur den Versuch machen wollten, durch
intensivere Arbeit etwas nachzuholen. Dennoch ist der Fall eingetreten,
daß sie nolens volens fleißiger geworden sind.

Ich betrachte damit die Frage als endgültig erledigt, daß es gar keiner
Motive bedarf, gar keines guten Willens, keiner Motive des Interesses,
um diese Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an die Arbeitszeit
herbeizuführen, daß sie sich vielmehr automatisch herstellt, sogar da,
wo gewissermaßen ein böser Wille anzunehmen ist.

Wie ist das nun zu erklären, daß eine solche automatische Anpassung
unbewußt zustande kommt? Wie diese scheinbar paradoxe Tatsache
verständlich zu machen ist, die bei uns zutage getreten ist und sogar
eine Steigerung des Tagewerks veranlaßt hat, das muß ich auf den
nächsten Vortrag verschieben.



2. Vortrag.


Geehrte Versammlung!

In dem Vortrage, den ich vor ungefähr 4 Wochen in Ihrem Kreise gehalten
habe, habe ich zunächst berichtet über die Erfahrungen, die in der
hiesigen Optischen Werkstätte bei Einführung der Verkürzung der
Arbeitszeit von bis dahin 9 auf 8 Stunden gewonnen worden sind, und ich
habe diese Erfahrungen, die sich innerhalb meines eigenen
Beobachtungsgebietes ergeben haben, zu verknüpfen versucht mit dem
größeren Maßstabe der zahlreicheren Erfahrungen, die namentlich in
England gewonnen worden sind in Rücksicht auf die Leistung der Arbeiter.

Ich bin dabei auf Grund des rein tatsächlichen Materials zu bestimmten
Feststellungen gelangt, die ich hier kurz wiederhole.

Sie bestanden darin:

Erstens, auf allen Arbeitsgebieten, die in dieser großen
Beobachtungsreihe Gegenstand der Beobachtung geworden waren, hat die
Verkürzung der täglichen Arbeitszeit keine _Herabsetzung_ der
Tagesleistung, in sehr vielen Fällen deutliche Anzeichen der
_Steigerung_ der Tagesleistung zur Folge gehabt -- wie es auch bei uns
der Fall war. Ich konnte auf Grund mehrerer von einander unabhängigen
Feststellungen konstatieren, daß in unserem Betriebe in dem letzten
Jahre bei achtstündiger Arbeitszeit 30 Leute soviel fertig gebracht
hatten, wie in dem vorangegangenen Jahre bei neunstündiger Arbeitszeit
ihrer 31.

Es war weiter festgestellt, daß dieses selbe Resultat, also das
Konstantbleiben bezw. Steigen des Tagewerks, eingetreten ist bei den
allerverschiedenartigsten Arbeiten, nicht nur in dem Spielraum der
Verschiedenheit, wie er in unserem Betriebe gegeben ist, der im
wesentlichen doch feinere Arbeiten umfaßt, sondern auch auf
Arbeitsgebieten gänzlich anderer Art. Ich konnte aussprechen, daß das
gleiche Resultat in Schneiderwerkstätten, auf der anderen Seite in
Kanonenschmieden, bei Feinoptikern und bei Kohlenhäuern -- auf
Arbeitsgebieten gänzlich heterogener Art nach rein tatsächlichen
Feststellungen eingetreten ist, und daß der Eintritt dieses Erfolges
gänzlich unabhängig sei -- und darauf habe ich besonders Wert gelegt --
von der Frage, ob die beteiligten Personen mit ihrem _Willen_ darauf
hinwirken, einen Arbeitsausfall bei verkürzter Arbeitszeit zu
verhindern, oder ob sie diesen Willen nicht, ob sie gar kein Interesse
daran haben.

Ich konnte darauf hinweisen, daß trotz guten Willens und trotz deutlich
erkennbaren Interesses bei einer Verlängerung der Arbeitszeit eine
Steigerung der Arbeitsleistung _nur ganz vorübergehend_ eintritt, und
nach ganz kurzer Zeit die Leistung in der verlängerten Arbeitszeit nur
noch derjenigen in der kürzeren Zeit entspricht. Ich konnte konstatieren
auf der anderen Seite, daß, wo die Leute gar kein Interesse daran gehabt
haben, bei verkürzter Arbeitszeit dasselbe zu leisten, wo sie im
Gegenteil ein gewisses Interesse gehabt haben, das zu verhindern,
dennoch derselbe Erfolg eingetreten ist, daß keine Minderung
stattgefunden hat.

Ich habe auf die letztere Feststellung ganz besonders Wert gelegt, weil
ich aus ihr den Schluß zu ziehen für berechtigt halte, daß diese
Anpassung der Intensität der Arbeit an die Dauer -- in der Art, daß der
kürzeren Arbeitsdauer eine gesteigerte und der längeren eine verminderte
Intensität entspricht -- sich vollzieht den einzelnen vollkommen
unbewußt, automatisch sozusagen, und zwar so unbewußt, wie die
Beobachtungen in meinem Erfahrungskreis ergeben haben, daß viele, daß
die meisten gar keine Ahnung davon gehabt haben, im Gegenteil gar nicht
daran geglaubt haben, und erst nachträglich darüber belehrt werden
mußten, daß sie intensiver gearbeitet haben.

Ich habe damals -- in diesem früheren Vortrage -- erklärt, daß ich auch
in der Lage zu sein glaube, von diesen scheinbar befremdlichen, in
manchen Punkten sogar paradoxen Beobachtungen die _Erklärung_ zu geben,
und dazu will ich nun heute übergehen, wobei ich glaube, daß es sich
nicht nur um ein theoretisches Interesse handelt, eine merkwürdige
typische Erscheinung auf ihre Ursachen zurückführen zu können, sondern
um einen Vorgang auch von einem praktischen Wert, weil, wenn man die
Bedingungen des Eintretens irgend einer bestimmten Wirkung erfassen
kann, man die Unterlagen gewinnt zu sicheren Schlußfolgerungen für die
Fortsetzung der Erfahrung.

Solange man nur auf bloße Tatsachenfeststellungen angewiesen ist, ist
jede Fortsetzung der Schlüsse über das Unmittelbare hinaus Sache der
rein mechanischen Induktion. Wenn man in 99 Fällen nicht weiß, worauf
etwas beruht, untersteht man der Unsicherheit, ob nicht im hundertsten
Falle andere Bedingungen eintreten. Wenn man aber die Unterlagen
gewonnen hat, um die Bedingungen nachzuweisen -- sei es, wenn nicht in
99, auch nur in 3 oder 4 Fällen -- von denen ein bestimmter Erfolg
abhängig ist, so hat man in der Erkenntnis eine viel sicherere Basis,
um über das unmittelbare Beobachtungsgebiet hinaus sagen zu können: in
dem Falle wird ein ähnlicher Erfolg eintreten, in dem Falle wird er
nicht eintreten.

Meine Erklärung des so vorher kurz in der Zusammenfassung meiner
früheren Mitteilungen gegebenen Beobachtungsresultates geht nun aus von
einer ganz einfachen Erwägung. Ich sage: das Charakteristische dieser
Wahrnehmungen besteht darin, daß sie ein durchaus übereinstimmendes
Verhalten bekunden von Leuten gänzlich verschiedener Beschäftigungsart,
so verschieden, wie eben Grobschmied und Schneider, Feinoptiker und
Kohlenhäuer, und ein ganz übereinstimmendes Verhalten von Leuten ganz
verschiedener Nationalität, ganz verschiedener Lebensweise, ganz
verschiedenen Lebensgewohnheiten. Auf der einen Seite die englischen
Arbeiter in den Maschinenfabriken und Kohlenbergwerken von
Northumberland und Durham, auf der anderen Seite unsere thüringischen
Industriearbeiter und die anderen Gruppen von Arbeitern, in bezug auf
welche ähnliche Beobachtungen schon in Deutschland gemacht worden sind.
Ich sage, was sich zeigt als vollkommen übereinstimmende Reaktion bei so
ganz verschiedenen Leuten hinsichtlich derselben Einwirkung, nämlich
Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, das kann seinen Grund nur haben in
_Ursachen_, die _allen gemeinsam sind_, die _auf alle in derselben Art
wirken_; und da bleiben nur übrig nach der objektiven Seite hin, nämlich
unter dem Gesichtspunkte der Verschiedenheit der Betätigung der
Personen, solche Ursachen, die _aller industriellen Arbeit_, so wie sie
sich jetzt gestaltet hat, in _gleicher Art zukommen_, und nach der
subjektiven Seite hin, insoweit die Person dabei beteiligt ist, können
nur solche Ursachen betrachtet werden, denen _alle Menschen überhaupt
unterliegen_, d. h. _also gewisse allgemeine Bedingungen im menschlichen
Organismus_.

So bin ich denn am Leitfaden dieser allgemeinen Erwägungen zur
Fragestellung gekommen:

1. Was ist gemeinsam in Hinsicht auf die Betätigung der Personen auf so
ganz heterogenen Arbeitsgebieten?

2. Was ist in Hinsicht auf die zu betrachtende Wirkung allen Menschen
gemeinsam, die den gewöhnlichen Bedingungen, die der menschliche
Organismus bietet, unterliegen?

Hinsichtlich des ersten: was ist das Gemeinsame so verschiedener
Betätigung der Personen? ist es nun in der Tat möglich, etwas
nachzuweisen, was alle verknüpft. Das ist ein gemeinsames Merkmal all
der Arbeitstätigkeit, die man jetzt bezeichnet als _industrielle
Arbeit_, im bewußten Gegensatz zu der Arbeitsbetätigung z. B. in der
Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, im Gegensatz weiter zur
Arbeitsbetätigung im alten Handwerk, im Handwerk alten Stils -- nicht
etwa was man jetzt Kleingewerbe nennt, nämlich die Wirkungen, welche die
_Arbeitsteilung_ herbeigeführt hat.

Alles, was unsere industrielle Arbeit von anderen Arbeitsgebieten
unterscheidet, ist charakterisiert durch ein ganz durchgehendes Merkmal,
welches mit dem Stichwort »Wirkungen der Arbeitsteilung« zu bezeichnen
ist. Nämlich 1. die fortdauernd täglich ganz gleichmäßig quantitativ und
qualitativ sich _wiederholende_ Tätigkeit, die immer sich wiederholende
_Einseitigkeit_, mit der sie geübt wird, die Tag für Tag dieselbe Art
von Anstrengung bringt, dieselben Muskelpartien ermüdet, dieselbe Art
von Körperhaltung aufnötigt, dieselbe Gruppe von Tätigkeiten, von
Einzelaktionen aufzwingt, im Gegensatz zu der Mannigfaltigkeit der
Beschäftigung, wie sie früher, in der alten Zeit, das Handwerk bot, wo
der Handwerksgeselle aus dem Rohprodukt heraus, um das fertige Erzeugnis
herzustellen, die allerheterogensten Dinge zu betreiben hatte, auch im
Gegensatz zu der Betätigung in der Landwirtschaft, wo viel vom Wetter
abhängt, und der eine Tag diese, der andere Tag eine ganz andere
Tätigkeit auferlegt.

Ich sage, diese Arbeitsteilung, die Voraussetzung geworden ist für alle
technischen Fortschritte im Laufe der letzten Jahrzehnte -- wenn man
auch ihre Wirkungen in vielen Punkten beklagen mag, die aber nicht mehr
zu redressieren ist -- drückt der industriellen Arbeit ihren ganz
bestimmten Stempel auf in der _Gleichförmigkeit der Inanspruchnahme_ der
Menschen. Mit dieser Gleichförmigkeit und fortgesetzt übereinstimmenden
Einförmigkeit ist nun gegeben die fortgesetzte Ermüdung immer derselben
Organe, derselben Muskelgruppen, derselben Nervenzentren, derselben
Gehirnpartien, weil alle Verrichtungen, mögen sie in Muskel- oder
Sinnesarbeit bestehen, immer in derselben Weise von Früh bis Abend, Tag
für Tag, jede Woche, sich wiederholen.

Ich sage, das ist das Gemeinsame, was so verschiedene Arbeitsgebiete
übereinstimmend charakterisiert -- unter dem Gesichtspunkte
übereinstimmend, ob Nähnadel oder Schmiedehammer, wenn nur der Schmied
nicht schneidern will und umgekehrt, wenn nur jeder die ihm gewohnte
Arbeit verrichtet, für die er geübt ist, daß es in beiden Fällen die
Inanspruchnahme derselben Organe und derselben Sinne ist.

Das zweite, das Gemeinsame was übergreift über die Verschiedenartigkeit
der Nationalität, was also zum Ausdruck kommt in der Übereinstimmung des
Erfolges bei Thüringer Arbeitern und bei Englischen Arbeitern, kann nun
nichts anderes sein, als irgend ein gemeinsamer Grund, der im
menschlichen Organismus bedingt ist im Hinblick auf die Wirkungsweise
gleichartiger, Tag für Tag sich wiederholender, ermüdender
Beschäftigung. Und da ist es denn nun sehr leicht, wenn man das beides
kombiniert, den Gesichtspunkt zu finden für die Erklärung, die ich,
glaube den vorher charakterisierten Beobachtungen geben zu können.

Wenn durch eine täglich sich wiederholende Tätigkeit, die in denselben
Bahnen, in denselben Formen sich wiederholt, am Ende des Tages jeder,
der daran teil nimmt, sich ermüdet hat, so kann diese Tätigkeit nicht
mehr Tag für Tag fortgesetzt werden, außer wenn bis zum Morgen des
folgenden Tages, durchschnittlich Tag für Tag, diese Ermüdung vollkommen
durch die bis zum Wiederbeginn am nächsten Tage dazwischen liegende
Ruhezeit und durch die Wirkung der Ernährung _ausgeglichen_ ist. Wenn
man annehmen wollte, daß zwischen der Ermüdung durch die Arbeit und der
Ausgleichung derselben, der Erholung bis zum nächsten Tage, das
geringste Defizit bliebe, das für den einzelnen Tag gar nicht bemerkbar
sei, aber sich täglich wiederholt, so müßte die Konsequenz notwendig
sein, daß die betreffende Person nach einem kürzeren oder längeren
Zeitraum physisch herunterkommt. Es ist dasselbe, als wenn jemand
täglich Geld ausgibt, wenn auch nur wenig mehr als er einnimmt, aber
wenn das dauernd so fortgeht, so vermehrt sich sein Verlust und er muß
bankerott werden.

Ich kann also sagen: es muß für alle Arbeiter, die unter diesen
Bedingungen stehen, tägliche Wiederholung eines bestimmten
Kräfteverbrauches und täglicher Ersatz durch Ruhe und Ernährung, dem
Durchschnitt nach Tag für Tag ein vollständiges _Gleichgewicht_
hergestellt werden. Die Ermüdung oder der Kräfteverbrauch muß im
Durchschnitt Tag für Tag vollkommen Ausgleichung finden durch den
Kräfteersatz oder die Erholung, in der Ruhe und Ernährung, weil das
geringste Defizit sich fortwährend summieren und schließlich zerstörend
wirken müßte.

Es würde auf Grund einer solchen Erwägung möglich sein, zu
Schlußfolgerungen zu kommen, auch wenn man in Hinsicht auf die dabei
gebrauchten Begriffe -- Kräfteverbrauch oder Ermüdung und Kräfteersatz
oder Erholung -- stehen bleiben müßte bei den populären Vorstellungen,
die im wesentlichen an subjektive Empfindungen appellieren, was Ermüdung
oder Erholung sei. Für die weitere Prüfung meiner Schlußfolgerungen ist
es aber nicht ohne Bedeutung, daß ich hinzufügen kann: diese scheinbar
vagen Begriffe entsprechen nachweisbar gewissen ganz bestimmten
quantitativen Veränderungen im körperlichen Organismus, die unmittelbar
durch Größen-Bestimmungen zu fassen sind.

Es ist nämlich ein feststehendes Ergebnis der physiologischen Forschung,
daß alles, was wir Ermüdung nennen, in letzter Instanz ist eine Änderung
der stofflichen Zusammensetzung in den letzten Elementen des Menschen,
eine Störung im Wesen des Protoplasma der Zelle, daß alle Ermüdung
infolge der Arbeitstätigkeit der Organe ihren Grund hat in einem
Verbrauch an bestimmten Stoffen, deren Vorhandensein unentbehrlich ist
für die normale Funktion der Organe, und zum anderen Teile besteht in
der Anhäufung von Stoffen in den Elementen des Organismus, die störend
wirken für die normale Fortsetzung der Funktionen, die wie Gift wirken.
Alle akuten Ermüdungserscheinungen, wie sie gelegentlich vorkommen, sind
notorisch Vergiftungserscheinungen.

Wir haben also in dem, was wir Ermüdung nennen, eine Summe von
stofflichen Veränderungen, die teilweise besteht in dem Eintreten eines
Defizits an Stoffen, die notwendig für die Erhaltung der normalen
Funktionen sind, andererseits besteht in einem Überschusse von Stoffen,
die nachteilig sind.

Diese Ermüdung, die sich durch die Stoffveränderungen ergibt, trifft in
erster Reihe und zunächst diejenigen Organe, die der Ermüdung
unmittelbar ausgesetzt sind, also bei schwerer Muskelarbeit die Muskeln,
bei intensiver Nervenarbeit, bei angespannter Aufmerksamkeit, in erster
Reihe die Zusammensetzung der Nerven, vielleicht die Gehirnpartien, die
Organe, die in erster Reihe die Tätigkeit vermitteln. Durch die Wirkung
des Blutkreislaufes wird aber die spezifische Ermüdung immer ausgedehnt
auf den ganzen Körper, so daß eine Ermüdung durch geistige Tätigkeit
zugleich eine Ermüdung des Körpers bezüglich der Muskeltätigkeit
involviert und umgekehrt. Es wird also der Überschuß an schädlichen
Bestandteilen allmählich auf den ganzen Körper verteilt und gibt eine
allgemeine Ermüdung.

Ich führe das hier bloß zu dem Zwecke an, um erkennbar zu machen, daß
meine weiteren Deduktionen eine feste Basis haben, daß, wenn ich also im
Sinne der vorhin vorangestellten Betrachtungen sage, die Erhaltung des
menschlichen Organismus erfordert, daß Tag für Tag der durch die
Tätigkeit bedingte Kräfteverbrauch ausgeglichen wird durch einen
entsprechenden Kräfteersatz, durch Ruhe und Ernährung, oder wenn ich
sage, es muß die Erholung der Ermüdung gleich sein, ich dabei mit realen
Begriffen argumentiere.

Nun scheint die Berufung auf eine solche Forderung der Gleichheit
zwischen dem täglichen Durchschnitt von Kräfteverbrauch und Kräfteersatz
eine sehr triviale Sache zu sein; es gewinnt aber dieser Satz die
Bedeutung einer Grundlage für weitere wichtige Schlußfolgerungen, sowie
man daran geht sich klar zu machen, von welchen Umständen hängt denn auf
der anderen Seite das ab, was ich Kräfteverbrauch oder Ermüdung und
Kräfteersatz oder Erholung nenne.

Da ist denn nun bei leichter Überlegung sofort zu sagen -- was ich Ihnen
als Hauptargument hier vorführe -- daß wir in dem, was bei der täglich
wiederkehrenden Arbeit eines Mannes die Ermüdung begründet, _drei
deutlich unterschiedene Teile_ haben, die additiv sich zusammensetzen.

Der eine Teil ist bestimmt lediglich durch die _Größe des täglichen
Arbeitsproduktes_, und zwar unabhängig von der Zeit, in welcher es
geleistet wird. Z. B. wenn ein Mann an einer Drehbank, und zwar ein
Mann, der eine bestimmte Fertigkeit besitzt, etwa 50 gleiche Drehstücke
herzustellen hat, so gehört für ihn dazu eine bestimmte Anzahl
aufeinanderfolgender Handgriffe und eine bestimmte Zahl von
Sinneswahrnehmungen für die Kontrolle seiner Arbeit, eine ganz bestimmte
Anzahl von Willensimpulsen, die er braucht, um seine Arbeit zu leisten;
und wenn er statt 50 100 Stück hergestellt hat, so hat er alle diese
einzelnen Akte in doppelter Zahl nötig gehabt, ganz unabhängig davon, ob
er 5, 6 oder 10 Stunden gebraucht hat.

Es ist in der Größe des Arbeitsproduktes ein Maßstab gegeben für die
_Größe des Kräfteverbrauchs_. Für verschiedene Personen ist das
verschieden. Wer größere Erfahrung, größere Fertigkeit hat, wer mit
größerer Umsicht und Zweckmäßigkeit zu arbeiten gelernt hat, weiß es
fertig zu bringen, daß er mit viel geringerem Kräfteverbrauch dasselbe
macht wie ein anderer, mit _einem_ Blick das übersieht, wozu ein
anderer _drei_ Blicke nötig hat; doch ist unter denen, die unter
denselben Bedingungen arbeiten, jedenfalls ein Teil, dessen
Kräfteverbrauch in der täglichen Arbeitszeit pure proportional ist der
Größe seines Arbeitsproduktes.

Ein zweiter Teil ist abhängig von der _Geschwindigkeit_, mit der die
Arbeit geleistet wird. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, daß, wenn
dieselbe Leistung in kürzerer Zeit erfolgen soll, das Tempo beschleunigt
werden muß, das eine größere Anstrengung bedeuten wird. Es ist aber
gleich in bezug hierauf zu sehen, nach Anleitung naheliegender
Erfahrungen, die jeder an sich selbst machen kann, daß dieser Teil des
Kräfteverbrauchs, der von der Geschwindigkeit der Arbeitsleistung
abhängt, der also steigt, wenn man verlangt, daß schneller gearbeitet
wird, daß dieser in weiten Grenzen konstant bleibt und erst beim
Erreichen einer sehr _großen Geschwindigkeit_ merklich in Betracht
kommt. Es braucht sich nur jemand zu überlegen, daß, wenn er etwa einen
bestimmten Weg, sagen wir von 4 km, einmal langsamer und einmal
schneller geht, die Verschiedenheit der Kraftanstrengung unmerklich,
nämlich so lange dieselbe ist, als er nicht etwa zum Laufschritt
überzugehen hat. Dasselbe, glaube ich sagen zu können, tritt auch für
alle technischen Arbeiten ein, solange noch die Verschiedenheiten der
Geschwindigkeit in den Grenzen liegen, in denen gewohnheitsmäßig
gearbeitet werden kann -- _etwas_ rascher oder langsamer -- und es ist
nicht anzunehmen, daß »etwas rascher« einen besonderen Kräfteverbrauch
bedeutet. Etwas anderes ist es aber, wenn die Beschleunigung, die
Forderung, in der kürzeren Zeit dasselbe zu leisten, nötigt, sich
anzutreiben, etwa die Operationen unter fortwährenden Willensimpulsen
aufeinanderfolgen zu lassen; dann ist allerdings anzunehmen, daß die
Beschleunigung des Arbeitstempos eine _bedeutende_ Steigerung des
Kräfteverbrauchs herbeiführen würde.

So haben wir zunächst in dem, was ich Kräfteverbrauch oder Ermüdung
nenne, zwei deutlich verschiedene Teile, einen, der nur abhängig ist von
der Größe des täglichen Arbeitsprodukts -- den andern, der daneben nun
noch abhängig ist von der Geschwindigkeit, von dem Tempo, in welchem es
zu leisten ist. Dieser zweite Teil ist im allgemeinen zweifellos
wachsend, wenn verlangt wird, daß dasselbe Tagewerk in der kürzeren Zeit
zu leisten ist.

Das wichtigste ist aber nach meiner Meinung der dritte Bestandteil, der
sich in diesem Kräfteverbrauch des industriellen Arbeiters in seinem
Tagewerk nachweisen läßt, der durchaus analog ist mit dem, was man bei
den Maschinen »Kraftverbrauch für Leergang« nennt.

Die vorhin charakterisierte Konsequenz der Arbeitsteilung, die
außerordentliche Gleichförmigkeit der Tätigkeit bringt es mit sich, daß
mit wenigen Ausnahmen alle Arbeit der Industrie gemacht werden muß von
Leuten, die den ganzen Tag entweder zu stehen oder zu sitzen haben; ganz
wenige haben Gelegenheit, innerhalb der Tagesperiode eine nennenswerte
Abwechslung zu haben. Wenn Sie sich vorstellen, was das heißen wollte,
wenn ein Mann gar nicht zu arbeiten hätte, aber angehalten wäre,
dieselbe Körperhaltung 8 oder 10 Stunden fortzusetzen, wie z. B. an der
Drehbank 8 oder 10 Stunden täglich zu stehen, oder in einer gewissen
Körperhaltung zu sitzen, wie man sie etwa bei Ausführung feiner Arbeiten
nötig hat, so würde ein solcher am Ende der 8 oder 10 Stunden sehr
ermüdet sein, obwohl er gar nichts getan hat.

Ich behaupte nun, daß, wenn diese Ermüdung einem Kräfteverbrauch
entspricht, der lediglich bedingt ist durch das bloße _Verweilen_ an der
Arbeitsstätte in derjenigen Körperhaltung, die seine Arbeit nötig macht,
und in der Umgebung, in der er dabei ist, demselben Geräusch, demselben
Lärm ausgesetzt, unter demselben Zwange der Aufmerksamkeit -- wenigstens
da wo Maschinenbetrieb ist -- sich zu sichern, daß er kein Unheil
anrichtet, oder daß ihm nicht Unheil angerichtet werde, -- ich sage;
daß, wenn diese rein passive Ermüdung einen ganzen großen Teil des
Tagewerks der Leute bedeutet, jede _Verkürzung der Arbeitszeit_, die
also bewirkt, daß diese Leistung in der verkürzten Arbeitszeit sich
zusammendrängt, ein _reiner Gewinn an Kraft für die beteiligten_
Personen sein muß.

Wenn ich mir nun denke, ein Mann könne ein bestimmtes Tagewerk in 8
Stunden leisten, und man nötigt ihn, 10 Stunden darauf zu verwenden, so
ist das ganz genau dasselbe, wie wenn man ihm erlaubt, seine Arbeit in 8
Stunden fertig zu machen, ihm aber zumutet: du mußt nun noch 2 Stunden
hier bleiben in derselben Körperhaltung, sitzend oder stehend, dasselbe
Geräusch hören, dieselbe Aufmerksamkeit anwenden, um Gefahr abzuwenden,
jedoch ohne etwas zu tun. Ich sage, genau in derselben Art, wie die
Verkürzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden uns eine bedeutende
Ersparung gebracht hat für den _Leergang der Maschinen_, so bedeutet
die Verkürzung der Arbeitszeit eine entsprechende Ersparung am
Kraftverbrauch für den _Leergang der Menschen_. Dieser Nachweis des
dritten Bestandteils für den gesamten Kräfteverbrauch weist hin auf den
wichtigsten Teil unserer Betrachtung.

Ich habe ganz kurz nun noch auf der anderen Seite auf das von mir vorhin
geforderte Gleichgewicht zwischen Kräfteverbrauch und Kräfteersatz
hinzuweisen. Der Kräfteersatz durch Ernährung und Ruhe -- wovon hängt
der ab? Da ist zuerst zu sagen, er muß bei einem Mann abhängen von der
physischen Beschaffenheit der Person, von seiner Robustheit, von seiner
Gesundheit, von seinem Ernährungszustande. Ein Mann von kräftiger
Ernährung in jungen Jahren, von normaler Lebensweise, wird imstande
sein, in einer gewissen Ruhezeit eine vorangehende Ermüdung sehr viel
eher völlig auszugleichen, wie ein älterer Mann oder ein durch Krankheit
geschwächter oder einer, der durch unsolides Leben die Bedingungen des
Wiederersatzes seiner Kräfte verschlechtert hat. Aber für ein und
denselben Mann wird zweifellos die Zeit entscheidend sein, die ihm für
diesen Kräfteersatz gegeben ist. Es kann auch nicht dem geringsten
Zweifel unterliegen, daß jemand, der ein bestimmtes Tagewerk hinter sich
hat und bis zum Wiederbeginn des folgenden gleichen Tagewerks 16 Stunden
Zeit hat für relative Ruhe, die wenigstens die Organe ruhen läßt, die
bei seiner normalen Arbeit die stärkst ermüdeten sind, ein größeres Maß
vorangegangener Ermüdung wird ausgleichen können, wie jemand, der nur 10
Stunden unter ganz gleichen Umständen für Erholung zur Verfügung hat.
Das kann jedermann an sich probieren.

Es muß also notwendig in bezug auf die Bedingungen dieses Kräfteersatzes
außer dem jeder einzelnen Person eigentümlichen Faktor, den man nennen
könnte die Intensität des Stoffwechsels oder die Intensität seiner
Lebensfunktionen, nun noch maßgebend sein eine Zeitbestimmung, nämlich
die _Dauer der ihm gelassenen Ruhezeit_. Nun hat aber der Tag nur 24
Stunden; infolgedessen muß die Zeit der Ruhe zwischen jeder Tagesarbeit
einfach die Differenz zwischen 24 Stunden und der Arbeitszeit sein; bei
8 Stunden Arbeit 16 Stunden Ruhe, bei 10 Stunden Arbeit nur 14 Stunden
Ruhe.

So sieht man am Leitfaden dieser ganz einfachen Betrachtung, daß in
Hinsicht auf die Herstellung dieses Gleichgewichtes zwischen
Kräfteverbrauch und Kräfteersatz, zwischen Ermüdung und Erholung, die
Arbeitszeit dreimal zur Geltung kommt; zweimal auf der Seite der
Bestimmung des Kräfteverbrauches -- das eine Mal im ungünstigen Sinne
für die Verkürzung, insofern als die Verkürzung der Arbeitszeit
intensivere Arbeit nötig macht, vorausgesetzt, daß ein gewisses Maß der
Geschwindigkeit nicht überschritten wird, ein zweites Mal aber im
ungünstigen Sinne, nämlich durch Verminderung, nach Analogie der
Maschinen, der Leergangsarbeit des Menschen -- daß aber außerdem nun
noch dieselbe Größe der täglichen Arbeitszeit eine Rolle spielt auf der
anderen Seite der Gleichung, in bezug auf den Kräfteersatz und zwar in
_günstigem_ Sinne, da die Verkürzung der Arbeitszeit und eine längere
Ruhepause den Ersatz eines größeren Kräfteverbrauchs vermittelt.

Ohne daß man den mathematischen Zusammenhang nun weiter darzulegen
braucht, wie ich es überflüssigerweise getan habe[41], ohne daß man auf
diese näheren mathematischen Beziehungen einzugehen braucht, ist sofort
zu sehen, daß, wenn diese Zusammenhänge richtig aufgefaßt sind, es
verständlich ist, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit nicht nur das
Tagesprodukt ungeändert lassen, sondern unter Umständen die Tendenz
haben kann, die Arbeitsleistung zu steigern, wie wir es in unseren
Beobachtungen glauben konstatiert zu haben.

Es muß nämlich, wenn man den mathematischen Zusammenhang genau ansieht,
für jede bestimmte Art von Verrichtungen und jede bestimmte Person ein
Optimum existieren, nämlich eine kürzeste Arbeitszeit, bei der das
größte Arbeitsprodukt herauskommt. Wo dieses liegt, wird wesentlich von
der Art abhängen, wie sich die einzelnen Bestandteile des näheren
bestimmen.

Wie groß dieser Kräfteverbrauch für Nichtarbeit, für Leergang, und für
den Geschwindigkeitswiderstand, den bei intensiverem Tempo die Arbeit
mit sich bringt, im einzelnen Falle ist, ist im wesentlichen
Tatbestandsfrage. Es ist denkbar, daß es gewisse Verrichtungen gibt,
welche ein Arbeiter 10 oder 9 Stunden lang macht, bei welchen aber eine
weitere Beschleunigung des Tempos mit einer so großen Steigerung des
Kräfteverbrauchs verbunden sein kann, daß er, wenn er auf 8 Stunden
übergeht, weniger leistet.

Indem ich mich nun auf unsere Erfahrungen berufe und auf die Erfahrungen
ähnlicher Art, die namentlich in England gemacht worden sind, kann ich
nur sagen, diese Erfahrungen rechtfertigen die Annahme, daß für
wenigstens drei Viertel aller industriellen Arbeiter -- das Wort in dem
Sinne gebraucht, wie ich es vorhin gebraucht habe -- wahrscheinlich auch
für einen größeren Bruchteil bei _9 Stunden das Optimum noch nicht
erreicht und_ bei _8 Stunden noch nicht überschritten_ ist, und daß
daher diese Beobachtungen, wie sie vorliegen, am Leitfaden dieser
Erklärung die Meinung rechtfertigen, daß es möglich sein wird, auf fast
allen Gebieten der industriellen Tätigkeit in Deutschland ohne jede
Einbuße, ohne jede Herabsetzung des Tagewerks, in einem vernünftigen
Tempo, nicht etwa nur zum Neunstundentag, sondern zum Achtstundentag
überzugehen. Selbstverständlich meine ich nicht plötzlichen Übergang,
sondern es kann sich nur darum handeln, allmählich die Menschen daran zu
gewöhnen, die jetzt gewohnt sind, ihre Arbeitskraft zu vertrödeln, die
gewissermaßen normale Ermüdung sich anzuschaffen, die sie gerade noch
bis zum folgenden Tage durch Ruhe und Ernährung ersetzen können. Wie ich
vorhin sagte, hat eine solche Erklärung zugleich die Bedeutung, daß sie
nicht nur Aufschluß gibt über das, was wirklich beobachtet ist, sondern
daß sie auch einen Leitfaden gibt, um über das Gebiet der unmittelbaren
Beobachtungen hinaus Schlußfolgerungen zu ziehen.

Ich will, um nicht ins Weite zu gehen, nun nur noch ganz kurz erläutern,
wie sich am Leitfaden dieser Erklärung ganz charakteristische Tatsachen,
die auf den ersten Blick als außerordentliche erscheinen, als etwas ganz
Selbstverständliches darstellen.

Ich habe damals erzählt, als ich in unserer Werkstätte mit einer Gruppe
von Leuten den Versuch gemacht habe, sie zu veranlassen, sie möchten
einmal mir zu Gefallen und wegen ihrer eigenen Interessen, als wir noch
neunstündige Arbeitszeit hatten, 10 Stunden arbeiten, daß diese nach
einer Woche zu mir kamen und meinten: die angehängte letzte Stunde
drücke vom frühen Morgen ihre Arbeit herab, ich sollte ihnen ihr
Versprechen zurückgeben. Und auf der anderen Seite ebenso die Tatsache,
daß die Anhänger der Trade-Unions, wie im Woolwich-Arsenal, welche der
Meinung waren, daß die Verkürzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden
Platz schaffen müsse für die Arbeitslosen, die Reserve-Armee vermindern
müsse, die also gewiß der Ansicht waren, sie würden nicht in 8 Stunden
dasselbe arbeiten wie vorher in 9 Stunden, dennoch dasselbe geleistet
haben. Dies alles erklärt sich am Leitfaden einer solchen Betrachtung
ganz einfach als etwas Selbstverständliches.

Unsere Leute, die damals den Anlauf nahmen, haben ganz gewiß in den
ersten 9 Stunden des damals verlängerten Arbeitstages genau so
gearbeitet, wie in der Woche vorher ihre 9 Stunden; da sie aber dann
noch eine Stunde länger arbeiteten, haben sie sich in 10 Stunden mehr
ermüdet und das vorher bestehende Gleichgewicht verschoben. Das haben
sie am ersten Tag nicht bemerkt, auch am zweiten Tag nicht, aber
allmählich ist das Defizit zum Vorschein gekommen, und da mußte einmal
der Punkt kommen, wo die Bilanz stark gestört war; dann tritt das in die
Erscheinung, was die Werkmeister Unmut und Verdrossenheit nennen; das
sind die Waffen, mit denen der Körper sich wehrt. In dem Maße, als sich
das Defizit anhäuft, drückt es auf ihre Arbeit vom frühen Morgen an; so
verlangsamt sich das Tempo, bis es nach 14 Tagen so verlangsamt ist, daß
die Tagesleistung trotz der Überstunde nur dieselbe ist, wie ohne
Überstunde.

Und umgekehrt die englischen Arbeiter, die gar kein Interesse daran
hatten, diesen Ausfall der geschenkten Stunde nachzuholen, weil sie in
Zeitlohn arbeiteten, die im Gegenteil darauf rechneten, daß durch diese
Stunde so viele von ihren arbeitslosen Kollegen im nächsten Jahr Arbeit
haben würden, haben diese 8 Stunden genau so gearbeitet, wie die ersten
8 Stunden ihrer vorher neunstündigen Arbeitszeit, und sind dann eine
Stunde früher vergnügt nach Hause gegangen, weniger ermüdet als früher,
und so haben sie Tag für Tag einen kleinen Überschuß an Kraft behalten,
der, nachdem er eine gewisse Größe erreicht hatte, bewirkte, daß sie vom
frühen Morgen an ihre Arbeit mit größerer Frische begonnen haben, daß
sie, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen, dem englischen
Staatsfiskus den Gefallen getan haben, in 8 Stunden dasselbe zu leisten
wie vorher in 9 Stunden.

Diese Beispiele zeigen, wie diese automatische Anpassung des Tempos der
Arbeit an die Dauer der täglichen Arbeitszeit bei den einzelnen sich
vollzieht.

       *       *       *       *       *

Ich habe mit dieser Betrachtung, die also, glaube ich, den Nachweis
führt, daß das wesentlichste Moment unter volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten bei Verkürzung der Arbeitszeit besteht in der Ersparnis
eines großen Kraftverbrauches für unnützen »Leergang« der Menschen --
den terminus technicus von Maschinen auf den Menschen übertragen -- die
_eine_ volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung der Arbeitszeit
festgestellt.

Ich knüpfe meine weiteren Ausführungen an die Frage, mit der ich vor 4
Wochen meinen ersten Vortrag einleitete, indem ich auf die Tatsache
hinweise, daß in England jetzt schon die durchschnittliche Arbeitszeit
der gesamten industriellen Arbeiterschaft auf weniger als 9 Stunden
herabgesunken ist, weil es nur ganz wenige Industriezweige, abgesehen
von der Textilindustrie, gibt, die länger als 9, aber schon sehr viele,
die weniger als 9 Stunden arbeiten, und gegenwärtig nicht weniger als
eine Million englischer Arbeiter in den etwas gehobenen Industrien beim
Achtstundentag angekommen sind; und bei den rapiden Fortschritten, die
die Bewegung auf Verkürzung der Arbeitszeit macht, ist anzunehmen, daß
in ganz kurzem Zeitraum wohl der Achtstundentag in England die
herrschende Arbeitszeit sein wird.

Demgegenüber ist in Deutschland die normale durchschnittliche
Arbeitszeit derselben Gruppen von Industriearbeitern sicher über 10
Stunden, weil es noch eine große Anzahl von Arbeitsgebieten der
verschiedensten Art gibt, in denen noch 11 Stunden gearbeitet wird, und
nur relativ wenige, 6-8000, haben in Deutschland die achtstündige
Arbeitszeit.

Angesichts dieses Unterschieds muß die Frage entstehen, welchem von
beiden Ländern kommt dieser Unterschied in Hinsicht auf den Wettbewerb
mit anderen Ländern zunutze? Wird England mit seiner kurzen oder
Deutschland mit seiner langen Arbeitszeit einen Vorteil in Hinsicht auf
den Wettbewerb mit anderen Nationen haben?

Ich will gleich das Resultat voraussagen, zu dem ich durch meine
Betrachtungen geführt werde. Es besagt, daß es ganz zweifellos ein
Vorsprung sein wird, den England hat, daß England kraft dieser
Verkürzung der Arbeitszeit eine sehr erhöhte Leistungsfähigkeit im
ganzen Wirtschaftsleben hat, und daß, wenn Deutschland darin
zurückbleiben sollte, wenn England dauernd diesen Vorsprung behalten
sollte, für Deutschland die direkte Gefahr einer großen schweren
Schädigung seiner Volkswirtschaft im Wettbewerb mit anderen Völkern,
insbesondere mit dem fortgeschrittenen England, besteht.

Es könnte auf den ersten Blick fraglich sein, ob sich aus meinen
früheren Ausführungen ein derartiger Schluß begründen läßt, denn es wird
durch Verkürzung der Arbeitszeit das Tagewerk nicht vermindert,
vielleicht sogar etwas gesteigert. Aber diese Steigerung wird man
keinesfalls hoch anschlagen können: wir selbst haben ja auch nur eine
Steigerung von ein paar Proz., die können ja doch nichts
Ausschlaggebendes sein. Ob ein paar Proz. im günstigsten Falle mehr oder
weniger -- in der Hauptsache wird es dasselbe sein, ob die Leute 10 oder
8 Stunden arbeiten; es wird eben ungefähr dasselbe produziert.

Es sind damit zwar die Befürchtungen widerlegt, mit denen man früher den
Bestrebungen auf Verkürzung der Arbeitszeit entgegentrat, daß die
wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit eines Landes gelähmt werden könnte,
wie auch die Hoffnungen widerlegt sind, daß die Verkürzung Platz
schaffen werde für die Arbeitslosen; aber im übrigen bleibt doch
höchstens der kleine Vorteil übrig, welchen die kleine Ersparnis an
Betriebsunkosten bedeutet.

Wir dürfen annehmen, daß in unserem Betriebe, der Optischen Werkstätte,
die Ersparnis im Kohlenverbrauch, an Heizerlöhnen, für Beleuchtung und
Beheizung auf den Kopf des Arbeiters 6-8 M. jährlich beträgt; zwischen
10 und 8 Stunden Arbeit könnte man diese Ersparnis somit doch höchstens
auf 15-20 M. anschlagen. Wenn man annimmt, daß in Deutschland 3
Millionen Leute sind, die in 8 Stunden ebensoweit kämen in ihrer Arbeit
wie in den jetzt durchschnittlich 10 Stunden, so würde dieser Vorteil
immer nur mit 30-40 Millionen Mark anzuschlagen sein, was in der Bilanz
eines großen Landes ja nur eine ganz geringe Bedeutung hat.

Man würde sagen können, diese Frage hat gar keine besondere
wirtschaftliche Bedeutung, sie ist mehr Sache des subjektiven Ermessens,
ob man für besser und angenehmer finden will, daß die Leute 8 Stunden
arbeiten und 16 Stunden Ruhe haben, oder 10 und 11 Stunden arbeiten und
nur 14 oder 13 Stunden Ruhe haben.

Aber mit nichten! Bei dieser Überlegung würde man vergessen, daß zwar
der Kraftverbrauch für Leergang der Maschinen, der seinen Ausdruck
findet in dem nutzlosen Verbrennen von 30-40 Millionen M. mehr Kohlen,
in Deutschland verschwendet ist, daß die Hauptsache aber die
Kraftverschwendung in dem nutzlosen Leergang von 3 oder 4 Millionen
_Menschen_ in Deutschland ist. Und da ist die Frage: was bedeutet
denn diese Kraftverschwendung, die zweifellos da ist, wenn es möglich
ist, daß diese selben Menschen dasselbe in 8 Stunden leisten, was sie
bisher in 10 Stunden gemacht haben? Auf wessen Kosten geht denn
diese Kraftverschwendung? Geht dieselbe nur auf Kosten der
Lebensannehmlichkeit der Leute, die es erfreulicher finden werden, wenn
sie nur 8 Stunden in der Werkstätte zu stehen haben, oder geht sie auf
Kosten eines Faktors, der eine bestimmte volkswirtschaftliche Bedeutung
hat? Ich meine das letztere ist der Fall!

_Diese Kraftvergeudung durch nutzlosen Leergang des Menschen geht auf
Kosten der Mitwirkung der Intelligenz und der geistigen Regsamkeit des
Menschen, und bedeutet, daß ein wertvolles Kapital, welches Deutschland
besitzt in der natürlichen Intelligenz seiner arbeitenden Schichten, zum
großen Teil brach liegen bleibt, weil die Bedingungen abgeschnitten
sind, unter denen diese Intelligenz voll zur Geltung kommen könnte._

Um das aber zu verstehen, diesem Leergang der Menschen eine so
weittragende Bedeutung beizulegen, muß ich nochmals darlegen, und jetzt
unter einem etwas anderen Gesichtspunkte, was ich als die Wirkungen der
Arbeitsteilung besprochen habe. Diese Arbeitsteilung -- es wäre die
reine Torheit, sie beklagen zu wollen, so bedauerlich ihre Wirkungen
sind -- hat zur Folge die _geistige Verödung der Menschen_, weil sie
intelligente Personen nötigt, ihr Tagewerk auf eine einförmige Art zu
verrichten, weil die Arbeit, bis auf einen ganz kleinen Bruchteil
bevorzugter Arbeiten, aus sich selbst heraus gar keinen Antrieb, keine
Anregung enthält, weil die Arbeiter immer nur Teile unter ihren Händen
haben -- und eine Arbeit, die andererseits, um vorteilhaft und
zweckmäßig ausgeführt zu werden, hohe Anforderungen an die geistige
Tätigkeit der Leute stellt, aber hohe Anforderungen nur in der Art, wie
die Leute das zweckmäßige, geschickte Arbeiten zu erlernen haben. Die
Ablieferung des täglichen Arbeitsproduktes ist unter dem Prinzip der
Arbeitsteilung reine Routinesache, sie kommt zur Geltung nur in
ausgetretenen Bahnen. Aber die Art, wie einer gelernt hat, die tägliche
Arbeit abzuliefern, zweckmäßiger oder unzweckmäßiger, mit größerer
Kräfteersparnis oder größerem Kräfteverbrauch, das ist in ganz großem
Maße Sache der Intelligenz, so daß kein Arbeiter ein geschickter
Arbeiter wird, wenn es nicht ein intelligenter Mann ist, weil man ihn
diese Zweckmäßigkeit nicht lehren kann: er muß sie selbst erlernen
können.

Wenn man nun auf der einen Seite zugestehen muß, daß die täglich gleiche
Arbeit direkt abstumpfend wirkt, auf der anderen Seite die technischen
und wissenschaftlichen Anforderungen eine fortwährende Anspannung der
Intelligenz nötig machen, so gibt es eben nur einen Weg, um das
Gleichgewicht zu schaffen, das ist: die Bahn frei zu machen dafür, daß
die natürliche Intelligenz dennoch sich betätigen kann, daß sie nicht
abgestumpft wird, d. h. also, möglichstes Zusammendrängen der täglichen
Arbeit auf einen kurzen Zeitraum und möglichstes Verlängern des
Zeitraumes zwischen den täglichen Arbeitszeiten, das die Möglichkeit für
geistige Anregung anderer Art gewährt, daß solche Leute nicht stupid
werden, daß sie trotz der Einförmigkeit ihrer täglichen Arbeit noch die
Fähigkeit behalten, mit dem Verstand mitzuwirken, mit Interesse Dinge zu
betrachten, die nicht unmittelbar in der Arbeit vorkommen.

So sage ich: alles was darauf ausgeht, die Leistungsfähigkeit des
Deutschen Volkes zu heben -- und Deutschland darf sich rühmen, daß es in
Hinsicht auf die Intelligenz seiner arbeitenden Volksschichten keinem
anderen Lande nachsteht, aber Intelligenz ohne Betätigung ist Gold im
Schoß der Erde -- alles was darauf ausgeht, dieses große geistige
Kapital wirtschaftlich in Betätigung zu stellen, das muß unter die
Parole sich stellen; _möglichste Verkürzung der Arbeitszeit in der
Industrie, möglichste Verminderung der Kraftvergeudung infolge Leergang
durch Verlängerung der Ruhezeit_.

Und wenn es nun nach meinen früheren Darlegungen richtig ist, daß man
sagen darf, für den weitaus größten Teil der industriellen Arbeiter ist
mit 9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und mit 8 Stunden noch
nicht überschritten, so muß für die Zukunft die Parole aller sein, denen
daran liegt, das wirtschaftliche Leben Deutschlands zu lieben,
_Drittelung des Tages_: _8 Stunden Unternehmerdienst -- 8 Stunden Schlaf
-- 8 Stunden Mensch sein._

Pause.

Es gibt meiner Meinung nach nur _einen_ Standpunkt, von welchem aus mit
einiger inneren Folgerichtigkeit das angefochten werden könnte, was ich
vorhin als Resultat meiner Ausführungen hingestellt habe: daß die
Verkürzung der Arbeitszeit zum Zwecke der Hebung der Menschen in
Hinsicht auf die Betätigung der Intelligenz und zur wirtschaftlichen
Hebung des Volkes nötig ist Das ist der Standpunkt derer, die ihre
Beurteilung wirtschaftlicher und sozialer Zeitfragen unter die Parole
stellen, _wir wollen Herren bleiben im eigenen Haus_. Vom Standpunkt
dieser Leute aus gibt es in der Tat ein anderes Ideal, sie müssen
konsequenterweise verlangen einen Arbeiterstand, der möglichst genügsam
ist, möglichst nahe an der Grenze des Helotentums steht. Es liegt eine
Erscheinung vor, in der dieses Ideal entsprechend verwirklicht gewesen
ist, das ist der Arbeiterstand in den 30er und 40er bis 50er Jahren in
den englischen Industriebezirken Birmingham, Manchester, Liverpool.

Nach dem übereinstimmenden Urteil von Leuten jener Zeit waren das
Arbeiter, die Tag für Tag 14, 15 und 16 Stunden an ihren Maschinen
standen, jeden Abend geknickt nach Hause schlichen, notdürftig ihren
Hunger stillten und schlafen gingen, am Sonnabend aber nach Empfang des
Wochenlohnes sich besoffen, am Sonntag ihren Rausch ausschliefen, um am
Montag das gleiche Wochenwerk wieder zu beginnen.

Das andere Ideal, auf welches meine Parole hinweist, ist nun auch
annähernd verwirklicht, just in demselben Lande, in demselben
Arbeiterstande, in denselben englischen Industriebezirken. Im Laufe von
etwa zwei Generationen ist aus dieser damals physisch und intellektuell
verelendeten Bevölkerung infolge der Wirkungen der Verkürzung der
Arbeitszeit ein Arbeiterstand hervorgegangen, der heute in Hinsicht auf
die Leistungsfähigkeit, die Betätigung von Intelligenz und Tatkraft kaum
noch seines gleichen findet, der allerdings nicht gefügig, sondern sehr
»begehrlich« ist, der nicht nur Anerkennung vollständiger bürgerlicher
Gleichberechtigung, sondern auch höhere Löhne heischt, als für ähnliche
Arbeit irgendwo sonst in Europa gezahlt werden, der aber so gutmütig
ist, dabei dem Unternehmer -- das Verhältnis zwischen Lohn und Leistung
zum Maßstab genommen -- _billigere_ Arbeit zu leisten, als im
Durchschnitt irgendwo sonst in Europa geliefert wird.

Wenn nun meine Betrachtung dahin ausmündet, daß die Verkürzung der
täglichen Arbeitszeit in der Industrie einzuführen sei -- wobei das
Gebiet der Arbeitstätigkeit in Frage kommt, welches unter der Devise der
modernen Arbeitsteilung steht, gegenüber anderen Arbeitsgebieten, die
andere Bedingungen menschlicher Betätigung darbieten -- daß es die
Aufgabe sei, durch die Verkürzung der Arbeitszeit die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des ganzen Volkes durch Erhöhung der
Leistungsfähigkeit der Arbeiter zu heben -- so ist es sicher
gerechtfertigt, auch der Vorgänge zu gedenken, welche die Bewegung zur
Verkürzung der Arbeitszeit eingeleitet haben.

Da habe ich denn zu konstatieren, daß der Ausgangspunkt alles dessen,
was von Fortschritten in dieser Richtung bis heute zu verzeichnen ist,
in einem Akt weitblickender Gesetzgebung liegt. Ich meine, daß auf dem
ganzen Gebiet von Sozialpolitik und Arbeiterschutz neben dem Gesetz
Mosis »sechs Tage sollst du arbeiten und den siebenten ruhen« nur noch
_eine_ gesetzgeberische Maßregel großen Stils existiert, das ist die
_Einführung der Zehnstundenbill in England_. Diese Zehnstundenbill in
England hat alle derartigen Bestrebungen ausgelöst, hat erst den Boden
geschaffen, Erfahrungen zu gewinnen für die richtige Beurteilung dieser
Verhältnisse.

Wie bekannt ist, hat im Jahre 1847 das englische Parlament nach langem,
hartem Kampfe dekretiert, daß in den englischen Spinnfabriken Frauen und
Kinder nicht länger als 10 Stunden täglich arbeiten dürften, während sie
vorher 14, 15 und 16 Stunden hatten arbeiten dürfen. Frauen und Kinder
-- weiter niemand -- fielen unter das Gesetz, und es war auch beschränkt
auf das Gebiet der Textilindustrie, Anhänger und Gegner dieser Maßregel
wußten aber, daß die Bedeutung derselben nicht liege im Schutz von
Frauen und Kindern -- daß diese auf 10 Stunden beschränkt würden --
sondern darin liege, daß diese Maßregel auf ein paar hunderttausend
erwachsene _männliche_ Arbeiter übergreifen würde, daß diese ein paar
Stunden weniger ausgebeutet würden. Denn auf diesem Arbeitsgebiete ist
die Arbeit der Frauen und Kinder mit derjenigen der Männer in solcher
Art konnex, daß eine Einschränkung der einen gar nicht möglich ist ohne
Einschränkung der anderen. Die am schärfsten Widerstrebenden hatten ihre
Argumente nicht in Nachteilen für die Frauen und Kinder, sondern in den
Nachteilen, die die gleichzeitige Beschränkung der Arbeit der Männer
befürchten ließe.

Die nächste Folge dieser Gesetzgebung war ein großer Jammer in England,
der Jammer darüber, daß eine große, wichtige und bedeutsame Industrie
vernichtet sei, daß sie in der Konkurrenz mit dem Auslande wehrlos
geworden sei, daß das Kapital auswandern müsse, um nur die notdürftigste
Rentabilität zu erzielen.

Wenige Jahre haben ausgereicht, um ein vollkommen anderes Urteil über
diese Maßregel zu ermöglichen. Es zeigte sich nämlich nach wenigen
Jahren: das englische Kapital wanderte _nicht_ aus, die englische
Textilindustrie ist gar nicht benachteiligt worden; man hat bessere
Maschinen angeschafft, hat die Spindeln schneller laufen lassen, hat
ein und demselben Mann doppelt so viel Spindeln zu bedienen gegeben, und
hat gefunden, daß dabei die Unternehmer ein vorzügliches Geschäft
machten -- daß sie mit 10 Stunden viel leistungsfähiger geworden waren,
als vorher mit 14 oder 16 Stunden.

Das Bemerkenswerte war, daß in diesem Fall ein Gesetz, das nur für
England galt, allgemeines Gesetz geworden ist, daß dieses tatsächlich
die Bedeutung eines internationalen Gesetzes gewonnen hat, in der Art,
daß man sagen kann, der Widerschein des Lichtes, welches eine
weitblickende Gesetzgebung damals in England hat aufleuchten lassen, hat
ganz Europa erleuchtet.

Und davon kann ich noch persönlich Zeugnis ablegen. Ich selbst habe mit
meinen eigenen Augen den Widerschein gesehen. Denn mein Vater war
Spinnmeister in Eisenach; er hat bis Anfang der 50er Jahre jeden Tag,
den Gott werden ließ, 14, 15, 16 Stunden bei der Arbeit stehen müssen:
14 Stunden, von morgens 5 bis abends 7, bei normalem Geschäftsgang; 16
Stunden, von morgens 4 bis abends 8 Uhr bei gutem Geschäftsgang -- und
zwar ohne jede Unterbrechung, selbst ohne Mittagspause. Ich selbst habe
als Junge zwischen 5 und 9 Jahren jeden Tag abwechselnd mit meiner um
ein Jahr jüngeren Schwester, wenn das Wetter nicht gar zu schlecht war
und die Mutter den sehr weiten Weg dann lieber selber machte, meinem
Vater das Mittagsbrot gebracht. Und ich bin dabei gestanden, wie mein
Vater sein Mittagsessen, an eine Maschine gelehnt oder auf eine Kiste
gekauert, aus dem Henkeltopf mit aller Hast verzehrte, um mir dann den
Topf geleert zurückzugeben und sofort wieder an seine Arbeit zu gehen.

Mein Vater war ein Mann von Hünengestalt, einen halben Kopf größer als
ich[42], von unerschöpflicher Robustheit, aber mit 48 Jahren in Haltung
und Aussehen ein Greis; seine weniger robusten Kollegen waren aber mit
38 Jahren Greise. Das ist in Deutschland am =grünen= Holz geschehen;
denn die Eisenacher Fabrikherren waren menschlich hochstehende Leute,
wohlwollend und fürsorglich für ihre Arbeiter, wie ich an mir selbst
erfahren habe. Was sie damals geschehen ließen, haben sie, des bin ich
sicher, geschehen lassen mit äußerstem Widerstreben, in dem wehmütigen
Gedanken, es =könne= nicht anders sein; und sie haben den Ruhm für sich,
daß sie unter den ersten gewesen sind, die in Deutschland die
Verhältnisse gebessert haben, als bekannt geworden war, daß in England
mit einer viel kürzeren Arbeitszeit dasselbe wie mit der längeren
Arbeitszeit geleistet würde.

Sie haben alsbald sich ebenfalls neue Maschinen angeschafft, haben eine
viel größere Zahl von Spindeln demselben Mann zur Bedienung gegeben, und
haben erreicht, daß wenige Jahre nachher die Arbeitszeit ganz bedeutend
reduziert werden konnte. Ich habe noch gesehen, wie mein Vater Ende der
50er und in den 60er Jahren nicht mehr 16 Stunden sondern nur noch 12
und zuletzt nur noch 11 Stunden zu arbeiten und dabei eine Mittagsstunde
hatte, so daß er nicht mehr aus dem Henkeltopf sondern zu Hause in der
Wohnung aus Schüssel und Teller sein Mittagsmahl einnehmen konnte. Ich
sage also: den Widerschein des Lichtes in England habe ich in
Deutschland mit meinen eigenen Augen gesehen.

Dank der Fernwirkung, welche die englische Gesetzgebung auf den
Kontinent gehabt hat, ist Deutschland verschont geblieben vor den Folgen
des ungezügelten Industrialismus. Die körperliche Verunstaltung durch
das unmenschlich lange Stehenmüssen, das sogenannte »Fabrikbein«, ist in
Deutschland fast gar nicht in die Erscheinung getreten, weil just noch
rechtzeitig dieser Mißbrauch der Menschen inhibiert wurde durch das
Beispiel Englands.

Gutes Augenmaß für die Bemessung großer Ereignisse oder glücklicher
Instinkt hat die Sozialdemokratie dazu geleitet, jetzt den 1. Mai zum
internationalen Arbeiterfeiertag zu erklären. In der Tat, der 1. Mai des
Jahres 1848, der Tag, an dem in England die Zehnstunden-Bill in Kraft
getreten ist, ist _der_ Tag, mit Bezug auf welchen der Arbeiterstand der
ganzen Welt sagen kann: Der Mai ist gekommen, die Bäume schlagen aus!

Die Konstatierung, daß es eine gesetzgeberische Maßregel gewesen ist --
wenn auch aus einer Zeit, wo noch keine Gesetzgebung unter dem
Stichwort: »Sozialpolitik« oder »Arbeiterschutz« stand -- die eine
Verkürzung der Arbeitszeit herbeigeführt hat, legt zweifellos die Frage
nahe, ob man nun nicht das, was ich vorhin als das Postulat meiner
Erwägungen hingestellt habe, auf gesetzgeberischem Wege erreichen zu
können hoffen dürfe. Ich will mich darüber ganz kurz aussprechen --
einfach im _verneinenden_ Sinne: ich halte das _nicht mehr_ für möglich.

Man muß sich klar machen, was denn gegenwärtig noch, nachdem wir über 50
Jahre weiter sind, von gesetzgeberischen Maßregeln von Nutzen sein
könnte. Ein Zehnstundentag, wenn er nicht nur das Textilgebiet beträfe,
würde ja freilich einen gewissen Bruchteil der deutschen Arbeiterschaft,
die jetzt noch unter einer längeren Arbeitszeit seufzt, befreien, im
übrigen aber mehr hemmend als fördernd sein. Mit einer solchen
gesetzlichen Normierung der Arbeitszeit wäre der Umschwung zur kürzeren
Zeit, der Impuls auf eine _viel_ kürzere Arbeitszeit gelähmt, da dann
auch die Fortgeschritteneren meinen würden, sie brauchten nur zu 9
Stunden überzugehen.

Vor etwa 20 Jahren, im Anfang der 80er Jahre, hatte es noch eine gewisse
Bedeutung für den allgemeinen Fortschritt, daß die Schweiz und
Österreich speziell für die Textilindustrie einen elfstündigen
Maximalarbeitstag einführten, eine durch vielerlei Ausnahmen
durchlöcherte Reform, die aber zur Folge hatte, daß nach kurzer Zeit 10
Stunden das Normale geworden sind.

Gegenwärtig könnte eine Förderung der Bewegung von gesetzgeberischer
Seite nur dann erwartet werden, wenn diese eine neunstündige Arbeitszeit
als gesetzliche erklären würde. Dazu aber wird die Gesetzgebung nicht
fähig sein -- aus dem einfachen Grunde, weil dazu Motive nötig sein
würden, die gänzlich außerhalb des Rahmens _der_ Motive liegen, die
bisher die sozialpolitische und auf Arbeiterschutz gerichtete
Gesetzgebung geleitet haben.

Jeder Versuch, eine gesetzliche Fixierung von 9 Stunden zu erreichen,
würde scheitern an dem Argument: Leute, die nur 10 Stunden zu arbeiten
haben, _sind ja nicht mehr zu bedauern_ -- warum wollen sie die Hilfe
der Gesetzgebung? Denn alles, was wir in Deutschland Sozialpolitik und
Arbeiterschutz nennen, steht unter den Motiven des _Mitleids_ für
diejenigen Leute, die in exzeptioneller Art gedrückt oder mißbraucht
werden. Es ist also keine Hoffnung, daß der Fortschritt der Bewegung
durch die Gesetzgebung weiter gefördert werden könnte.

Auf die einfache Frage: was kann man denn hoffen? will ich meine Meinung
kurz sagen. Ich meine, was auf diesem Gebiete weitere Fortschritte
ermöglichen kann, das wird nur sein die _Vertretung der Interessen des
Arbeiterstandes_. _Wenn_ es diesem gelingt, für seine Standesinteressen,
die in eminentem Grade Interessen des ganzen Volkes sind, eine wirksame,
nachhaltige Vertretung in kräftigen Organisationen zu gewinnen, und
_wenn_ die Leitung dieser Organisationen zu dem Einsehen gelangt, daß es
sich in dieser Angelegenheit nicht handelt um den schablonenmäßigen
Gegensatz: Arbeiter gegen Unternehmer, sondern um den spezifischen
Gegensatz: Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rückständige
Unternehmer -- wenn diese beiden Voraussetzungen einmal erfüllt sein
sollten, dann könnte eine einzige Welle aufsteigender wirtschaftlicher
Tätigkeit in Deutschland, die doch einmal wiederkommen wird, genügen, um
den Vorsprung, den England inzwischen dank der Nachwirkung seiner 50
Jahre alten Gesetzgebung gewonnen hat, einzuholen, oder wenigstens das
Einholen in absehbarer Zeit in sichere Aussicht zu stellen.

Ich komme nun zum Schluß und schließe, indem ich erinnere an den
lapidaren Satz, mit dem im Jahre 1847 Macaulay im englischen Parlament
der Zehnstunden-Bill die 8 oder 9 Stimmen Majorität verschafft hat, mit
der sie nach langen Kämpfen das Parlament passiert hat; er hat damals
gesagt:

     »Wenn jemals England seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den
     Industrieländern, an ein anderes Land abzutreten haben sollte, so
     wird das ganz gewiß nicht geschehen an ein Volk von kümmerlichen
     Zwergen, sondern nur an ein Volk, welches in körperlicher Tatkraft
     und geistiger Regsamkeit dem englischen Volke überlegen ist.«

An uns in _Deutschland_ ist jetzt, meine ich, die Reihe, über die
Bedeutung dieser Worte nachzudenken! Denn für England bedarf es dieser
Mahnung nicht mehr. Die früheren Klagen über die Benachteiligung der
englischen Industrie -- durch die Verkürzung der Arbeitszeit und durch
die steigenden Löhne, die die gehobene Lebenshaltung des dortigen
Arbeiters fordert -- diese Klagen sind schon lange Zeit verstummt. Ganz
im Gegenteil, es vermehren sich von Jahr zu Jahr die Stimmen derer, die
etwas verstohlen sich zuraunen: wenn doch nur unsere Vettern auf dem
Kontinent recht lange bei ihrem alten Aberglauben bleiben wollten, daß
lange Arbeitszeit und dürftige Löhne _billige_ Arbeit gewährten, wenn
sie nur nicht gar zu bald zum Einsehen kommen wollten, daß das Gegenteil
der Fall ist, daß kurze Arbeitszeit und gehobene Lebenshaltung der
Arbeiter eine eminente _Steigerung_ der Arbeitsleistung des
Arbeiterstandes zur Folge hat! Wenn es nur gelänge, diese Einsicht noch
recht lange als Geheimnis zu bewahren! Dann dürfte England hoffen, auf
mehrere Generationen hin vor seinen Konkurrenten auf dem Kontinent einen
ganz gewaltigen Vorsprung zu behalten.

Diese Stimmen aber kommen nicht etwa aus den Kreisen der _Arbeiter_, sie
kommen aus den Kreisen der wohlsituierten englischen _Unternehmer_. In
Deutschland dagegen ist die Diskussion dieser ganzen Frage in den
Kreisen der Unternehmer, wie überhaupt in den Kreisen des gebildeten
Bürgertums, bisher deutlich unter der Einwirkung eines _roten Lappens_
verblieben. So ist es gekommen, daß die Sozialdemokratie sich rühmen
darf, daß sie Jahrzehnte lang der _einzige_ Hort gewesen sei für
Bestrebungen, die in ganz hervorragendem Maße auf die Interessen des
Gemeinwohls, auf die Hebung der Leistungsfähigkeit des ganzen Volkes
abzielen.

Ich habe nur Eins noch hinzuzufügen: wenn das Festhalten an diesem
Standpunkt seitens unserer bürgerlichen Kreise bisher Unverstand und
Torheit gewesen ist, so wird das weitere Festhalten an diesem Standpunkt
für die Zukunft _Frevel_ zu nennen sein.


Anhang 1.

Ergebnisse der Einführung der achtstündigen Arbeitszeit in der Optischen
Werkstätte von Carl Zeiss, Jena.

1. Vergleichung

des Stunden_verdienstes von 233_ Akkord_arbeitern im_ letzten Jahre _des
Neunstundentags (1. April 1899-April 1900) und im_ ersten Jahre _des
Achtstundentags (1. April 1900-1. April 1901)_.

     Diese 233 Mann umfassen _sämtliche_ Arbeiter des Betriebes, die 1.
     in jedem von beiden Jahren mindestens die Hälfte der gesamten
     Arbeitszeit auf Stückarbeit (mit ungeänderten Akkordsätzen)
     beschäftigt gewesen sind; 2. zur Zeit des Wechsels der Arbeitsdauer
     (1. April 1900) mindestens 22 Jahre alt und mindestens schon 4
     Jahre im Dienst der Firma waren -- _mit Ausschluß_ solcher, die
     innerhalb des zweijährigen Zeitraums vom 1. April 1899 bis 1. April
     1901 die Art der Arbeit gewechselt oder in einem der beiden Jahre
     mehr als 300 Stunden wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen
     versäumt haben.

---------+--------------------------+--------------+----------+-------------
         |      Gesamtzahl der      |Dafür bezahlte|Verdienst |
  Jahr   |      Akkordstunden       |  Lohnsumme   |pro Stunde| Verhältnis
         |                          |    in M.     |  in Pf.  |
---------+--------------------------+--------------+----------+-------------
1899/1900|         559 169          |   345 899    |   61,9   |}
         |(Durchschn. pro Mann 2400)|              |          |}
         |                          |              |          |} 100: 116,2
1900/01  |         509 559          |   366 484    |   71,9   |}
         |(Durchschn. pro Mann 2187)|              |          |}
         |                          |              |          |


a) Spezifikation nach Altersklassen.

     (Die Altersangaben beziehen sich auf das Datum des 1. April 1900.
     Als _Dienst_alter ist nur die _nach Vollendung des 18.
     Lebensjahres_ im _Dienst der Firma_ verbrachte Zeit gerechnet.)

Spaltenüberschriften:
A - Durchschnittliches Lebensalter
B - Durchschnittliches Dienstalter
C - Durchschnittlicher Akkordverdienst pro Stunde in Pf.
D - Neunstundentag
E - Achtstundentag

-------------+--------+----------+----------+---------------+------------
             |        |          |          |               |
Altersklasse |  Zahl  |   A      |   B      |       C       | Verhältnis
(Lebensalter)|  der   |          |          +-------+-------+
             |Personen|          |          |   D   |   E   |
-------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------
  22-25 Jahre|   34   | 23,5     |  5,5     |  55,3 |  65,2 | 100:117,9
  25-30   "  |   69   | 27,3     |  7,9     |  62,2 |  72,6 | 100:116,7
  30-35   "  |   69   | 32,2     | 10,1     |  65,1 |  74,8 | 100:114,9
  35-40   "  |   40   | 37,7     | 12,7     |  60,6 |  70,2 | 100:115,8
über 40   "  |   21   | 45,3     | 15,3     |  63,3 |  74,3 | 100:117,4
-------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------
  Zusammen   |  233   | 31,6[43] |  9,6[44] |  61,9 |  71,9 | 100:116,2
             |        |          |          |       |       |


b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen.

Spaltenüberschriften:
A - Zahl der Personen
B - Durchschnittliches Lebensalter (Jahre)
C - Durchschnittliches Dienstalter (Jahre)
D - Verdienst pro Stunde in Pf. (Neunstundentag)
E - Verdienst pro Stunde in Pf. (Achtstundentag)
F - Verhältnis

--------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
Betriebsabteilung                     |  A  |  B  |  C  |  D  |  E  |     F
                                      |     |     |     |     |     |
--------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
Optik.                                |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
1.  Linsenfasser -- Feine Handarbeit  |  21 |31,1 |12,7 |72,8 |84,9 | 100:116,6
2.  Schleifer der Mikroskop.-Abt. --  |     |     |     |     |     |
    Desgl.                            |  20 |33,2 |13,8 |79,1 |86,5 | 100:109,4
3.  Sonstige Handschleifer und        |     |     |     |     |     |
    Zentrierer -- Ausschl. Handarbeit |  59 |26,1 | 7,5 |60,4 |70,5 | 100:116,7
4.  Maschinenschleifer --             |     |     |     |     |     |
    Ausschließlich Maschinenarbeit    |  19 |32,1 | 5,8 |52,2 |62,0 | 100:118,8
                                      |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
Mechanik und Hilfsbetriebe.           |     |     |     |     |     |
                                      |     |     |     |     |     |
5.  Justierwerkstätten --             |     |     |     |     |     |
    Ausschließlich Handarbeit         |  22 |31,7 | 8,2 |65,5 |76,7 | 100:117,1
6.  Montierwerkstätten -- Vorwiegend  |     |     |     |     |     |
    Handarbeit                        |  20 |36,9 |11,6 |66,6 |78,5 | 100:117,9
7.  Dreherei und Fräserei --          |     |     |     |     |     |
    Ausschließlich Maschinenarbeit    |  23 |35,2 |11,1 |57,6 |68,0 | 100:118,1
8.  Polierer und Lackierer -- Nur     |     |     |     |     |     |
    Handarbeit                        |  17 |34,7 |11,2 |53,8 |63,3 | 100:117,7
9.  Graveure -- Nur Handarbeit        |   5 |27,2 | 6,8 |56,1 |66,9 | 100:119,3
10. Gießer (Former) -- Nur Handarbeit |   6 |36,2 | 9,7 |56,4 |64,8 | 100:114,9
11. Tischler -- zum Teil Hand-,       |     |     |     |     |     |
    zum Teil Maschinenarbeit          |  15 |35,2 |10,5 |52,3 |62,9 | 100:120,3
12. Buchbinder(Etuisarbeiter) --      |     |     |     |     |     |
    Vorwiegend Handarbeit             |   6 |30,4 | 6,4 |55,7 |62,8 | 100:112,7
                           -----------+-----+-----+-----+-----+-----+-----------
                                      |     |     |     |     |     |
                            Zusammen  | 233 |31,6 | 9,6 |61,9 |71,9 | 100:116,2
                                      |     |     |     |     |     |


II. Vergleichung

_des Kraftverbrauchs der sämtlichen Arbeitsmaschinen im Betrieb in den_
letzten vier _Arbeitswochen des Neunstundentags und den_ ersten vier
_Arbeitswochen des Achtstundentags_.

Zusammen 650 Werkzeugmaschinen: größere und kleinere Drehbänke,
Fräsmaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen
etc., beiläufig zur Hälfte von Lohnarbeitern, zur Hälfte von
Akkordarbeitern benutzt.

Der Stromverbrauch jeder Lohnwoche -- Donnerstag bis Mittwoch -- ist
ermittelt durch _stündlich_ wiederholte Ablesungen am Schaltbrett. Der
Stromverbrauch für _Leergang_ -- sämtliche Motoren, Transmissionen,
Riemenscheiben etc. _laufend_, sämtliche Arbeitsmaschinen _ausgerückt_
-- betrug zur betreffenden Zeit 26,0 Kilowatt.

Spaltenüberschriften:
A - Gesamtverbrauch (Kilowattstunden)
B - Gesamtverbrauch pro Stunde (Kilowatt)
C - Nutzeffekt nach Abzug des Leergangs (Kilowatt)
D - Verhältnis des Nutzeffekts


------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Lohnwoche                           |   A   |   B   |   C   |    D
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
                                    |       |       |       |
Neunstundentag                      |       |       |       |
                                    |       |       |       |
 1. März-7. März (53,5 Stdn.)       |  2621 |  49,0 |       |
 8. März-14. März (53,5 Stdn.)      |  2617 |  48,9 |       |
15. März-21. März (53,5 Stdn.)      |  2681 |  50,1 |       |
22. März-28. März (53,5 Stdn.)      |  2603 |  48,6 |       |
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Im Durchschnitt von 24 Arbeitstagen |       |  49,2 |  23,2 |
                                    |       |       |       |
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
                                    |       |       |       |
Achtstundentag                      |       |       |       |
                                    |       |       |       |
29. März-4. April (47,5 Stdn.)      |  2552 |  53,7 |  27,7 | 100:119,5
5. April-11. April (47,5 Stdn.)     |  2397 |  50,5 |  24,5 | 100:105,5
12. April-18. April (Osterwoche)    |            _vakat_
19. April-25. April (48 Stdn.)      |  2475 |  51,6 |  25,6 | 100:110,2
26. April-2. Mai, exkl. 1. Mai      |       |       |       |
    (40 Stdn.)                      |  2086 |  52,2 |  26,2 | 100:112,9
------------------------------------+-------+-------+-------+-----------
Im Durchschnitt von 23 Arbeitstagen |       |  52,0 |  26,0 | 100:112,0
                                    |       |       |       |



Anhang 2.

Bedingungsgleichung für das physiologische Gleichgewicht der
industriellen Arbeitsleistung:

täglicher Kräfte-Verbrauch (Ermüdung) = täglicher Kräfte-Ersatz
(Erholung).

V = E


1. V setzt sich additiv zusammen aus _drei_ Teilen:

=a=) einem Teil, der für je eine bestimmte Person lediglich der Größe
des täglichen _Arbeits-Produktes_ (P) proportional ist, aber unabhängig
von dem Tempo der Arbeit, also unabhängig von der zur Herstellung von P
verwandten Zeit;

=b=) einem Teil, der gleichfalls dem Arbeitsprodukt proportional ist,
aber außerdem abhängt von der _Geschwindigkeit_ der Arbeitsleistung und
mit deren Beschleunigung (d. h. mit Verkürzung der auf die Herstellung
von P verwandten Zeit) im allgemeinen _wächst_ (Kraftverbrauch für
Geschwindigkeits-Widerstand);

=c=) einem dritten Teil, der, unabhängig von den beiden ersten Teilen,
lediglich der täglichen Arbeitszeit (a) proportional ist -- entsprechend
dem Kraftverbrauch für »Leergang« bei Maschinen. -- Also:

V = αP + βP · f(1/a) + γ·a

Hierin bezeichnen:

=a= die tägliche Arbeitszeit in _Stunden_;

α, β, γ numerische Koeffizienten, die für eine bestimmte Art
der Arbeit und für eine bestimmte Person je konstant sind;

=f= (.) eine Funktion, die mit wachsendem Argument (d. h. mit
abnehmenden =a=) _wächst_.

2. E hängt ab von der Energie der Lebensfunktionen (Intensität i des
Stoffwechsels), die von Person zu Person je nach Lebensalter,
Rüstigkeit, Ernährungszustand etc. verschieden ist, und außerdem von der
Dauer der _täglichen Ruhezeit_, die, in Stunden, 24 - =a= beträgt:

E = i·φ(24 - a)

wo φ(.) eine Funktion bezeichnet, die mit wachsendem Argument
jedenfalls _wächst_.

Hiernach wird die physiologische Bilanzgleichung zwischen Arbeitsprodukt
und Dauer der täglichen Arbeitszeit:

αP + βP · f(1/a) + γ·a = i·φ(24 - a)

Für jede bestimmte Person und jede bestimmte Art der Arbeit wird also
das tägliche Arbeitsprodukt bei einer bestimmten Dauer der täglichen
Arbeitszeit ein _Maximum_, und _Verkürzung der Arbeitszeit_ muß so lange
noch _Erhöhung der Tagesleistung_ zur Folge haben, als der Gewinn für
den täglichen Kräfteersatz aus der verlängerten Ruhezeit und die
Ersparnis an Kraftverbrauch für »Leergang« zusammen noch _größer_ sind
als der Kraftverbrauch für Beschleunigung des Arbeitstempos.

Fußnoten:

[Fußnote 35: [Dies Stenogramm ist von E. ABBE selbst einer -- allerdings
flüchtigen -- Durchsicht unterzogen. Cz.]]

[Fußnote 36: [JOHN RAE, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber,
1897.]]

[Fußnote 37: [Abgedruckt am Schluß des zweiten Vortrags.]]

[Fußnote 38: [Ebenfalls am Schluß des zweiten Vortrags abgedruckt.]]

[Fußnote 39: [Später hat E. ABBE die betreffenden Ziffern genauer, nach
den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz
seiner früheren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis
vorgetragen.]]

[Fußnote 40: [nämlich, infolge der inzwischen eingetretenen
Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der
Leistungsfähigkeit der damaligen Maschine ging]]

[Fußnote 41: [S. 2. Anhang »Bedingungsgleichung usw«.]]

[Fußnote 42: ABBE selbst maß fast 2 m, war aber sehr hager.]

[Fußnote 43: Maximum 53, Minimum 22 Jahre.]

[Fußnote 44: Maximum 33, Minimum 4 Jahre.]



VIII.

Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses.

Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl
Zeiss am 27. Januar 1902.

Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei
_Vopelius_ in _Jena_ als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom
Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms).


M. H.! Ich begrüße den neugewählten Arbeiterausschuß, ich begrüße die
alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt
sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden
haben, und spreche den Wunsch aus, daß auch in diesem Jahre, wie früher,
unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil
gereichen mögen.

Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung
übergehen, einen allgemeinen Überblick über die Einrichtung, die wir
unter dem Namen Arbeiterausschuß haben, zu geben und dabei die
Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich darüber auf Grund der
Erfahrungen während des letzten fünfjährigen Zeitraumes gewonnen haben,
und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der
nächsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschuß zu
behandeln hat, geführt werden sollten.

Der Anlaß dazu ist zunächst in dem Umstande gegeben, daß fünf Jahre
verflossen sind, seit die Einrichtung des ständigen Arbeiterausschusses
in unserem Betriebe besteht. Ein fünfjähriger Zeitraum bei einer neuen
Einrichtung bietet immer Anlaß zu einem Rückblick auf das, was man in
diesen fünf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer
Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin für die
Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer
Umstand hinzu, nämlich der, daß gerade in letzter Zeit die Einrichtung
des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand
öffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer
Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers
einberufen worden war, wo unter den Gegenständen der Verhandlungen ein
Vortrag über Arbeiterausschüsse angesetzt war, und ein zweites Mal in
einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im
Anschluß an einen Vortrag über Arbeiterausschüsse. Diese Kritik ist
meist abfällig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz
entsprechend, hat uns aber auch manche nützliche Winke gegeben.

In Hinsicht auf diese beiden Umstände, daß wir auf eine fünfjährige
Tätigkeit zurückblicken und daß außerdem auch von anderer Seite
Äußerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Berücksichtigung in
Anspruch nehmen können, möchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage
besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung
vernünftigerweise unter den gegebenen Verhältnissen erfüllen und welche
nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines
Rückblickes auf die letzten fünf Jahre und welches sind die Direktiven
für die Zukunft, die wir daraus entnehmen?

Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf
welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des
Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt,
daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen _müsse_, die aber besagt,
daß, _wenn_ einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er
bestimmten Anforderungen entsprechen müsse -- daß er nämlich aus
mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer
vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens
sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive
Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens
einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis
stehenden Arbeiter. Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne
Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht
haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der
Geschäftsleitung _gehört_ zu werden.

Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden
sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven
zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das
auf den jetzigen § 64 des Statuts:

     »Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen,
     Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der
     Geschäftsleitung zustehen, _ständig_ auf eine besondere
     Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs
     Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses
     ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über
     kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis
     wird, so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht
     eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken
     kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie
     das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung
     _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Geschäftsleitung, wenn sie
     in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist,
     annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu
     sein.«

Ich berufe mich darauf gegenüber der Generalisation, die in Hinsicht auf
Arbeiterausschüsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von
denen man sagt, sie seien wesentlich »dekorativer« Art. Ich sage, wenn
das anderwärts wahr ist, so habe _ich_ das Recht in Anspruch zu nehmen,
zu sagen: »_mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss_.«

Daß wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der
Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschuß halten. Wenn jemand
dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen
Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine
selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu
schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei
der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß
nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß
vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne
Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen
Angelegenheiten gehört werden müsse.

Das will ich nur gegen die Meinung sagen, daß _alle_ Arbeiterausschüsse
dekorativer Art sein müßten; der hiesige ist es _nicht_. Wie gering
oder wie hoch man im übrigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist
er _nicht_.

Richtig ist, daß der Arbeiterausschuß geringe Befugnisse hat; er hat im
wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten »_gehört_« zu
werden, eine _beratende_ Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das
Interesse der Arbeiterschaft berühren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt
»beratend«, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu
geben das Recht hat, nur wenn er _gefragt_ wird oder auch, wenn er
_nicht_ gefragt wird -- unser Arbeiterausschuß hat das Recht zu raten,
auch wenn er _nicht_ gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das
Recht, gehört zu werden, scheint zunächst nicht viel zu besagen; es
besagt noch nicht einmal, daß der, der etwas anhört, es dann auch _tun_
müsse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem
Reichstag gegenüber so verfährt, daß er dem, der das Recht hat, gehört
zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob
und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese
Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der
Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten
handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt
werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß
vorbringt, _anhören_, sondern auch immer eine _Antwort geben_ wird, die
anständigerweise auch immer mit _Gründen_ versehen sein muß. Ich glaube,
bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden,
schon ein gewisses wertvolles Recht ist, _wenn man es richtig zu
gebrauchen versteht_.

Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte _könnte_ denn ein Ausschuß
noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf
hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich
überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner
Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf
angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu _verhandeln_, und müsse sich
gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung
akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.

Welche Befugnisse ein solcher Ausschuß unter anderen als den
gegenwärtigen Verhältnissen, welche Befugnisse er etwa im
»Zukunftsstaate« haben könnte, darüber können wir hier nicht
diskutieren. Wir müssen mit den gegebenen Verhältnissen rechnen. Und da
sage ich: alle _Befugnisse_, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei
Richtungen hin ganz eng begrenzt und müssen es bleiben; erstens _in
Rücksicht_ auf diejenigen, welche der Ausschuß vertreten soll, _auf die
gesamte Arbeiterschaft_. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschuß
beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der
übrigen, es bedeutet, daß der Arbeiterausschuß in Sachen entscheidet, in
denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also
beispielsweise, wenn wir übereinkommen würden, daß durch Arbeitsvertrag
vereinbart werde, daß gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der
regelmäßigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher
immer durch Abstimmung in der Werkstätte erledigt haben, in Zukunft
durch den Ausschuß entschieden würden, so heißt das: die Rechte der
_einzelnen_ schmälern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem
Dafürhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer
Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung
zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschränkte zum Vorteil der
Vertreter. Für mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein
Mittel, um über das Hindernis hinwegzukommen, mit einer großen Mehrheit
verhandeln zu müssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschuß
überhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen wären, wo es sich um
Sachen von größerer Bedeutung handelt, würde ich also immer sagen: unter
dem Vorbehalt des _Referendums_. Es ist das auch bisher geschehen;
nachdem die Angelegenheit im Ausschuß genügend geklärt war, wurde die
Abstimmung der Gesamtheit überlassen.

Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem
Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der
_anderen_ Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen,
die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen
Verhältnissen die _Geschäftsleitung_ bisher gehabt hat. Zur
Voraussetzung wäre dabei zu machen, daß dem Arbeiterausschuß auch die
_Verantwortung_ übertragen würde; es gebietet dies sachgemäß die
Rücksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im »Zukunftsstaat« etwa
die Arbeiterausschüsse die großen Betriebe dirigieren sollten, so würde
das auch nur dann möglich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn
es sich aber _heute_ darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem
Arbeiterausschuß Rechte einräumen könnten, die bisher die
Geschäftsleitung gehabt hat, so können wir vernünftigerweise nur die
_jetzigen_ Verhältnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann
die Geschäftsleitung unter den jetzigen Verhältnissen vernünftigerweise
die Verantwortung auf den Ausschuß abwälzen?

Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß nach beiden
Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschuß außer den ihm bisher
zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art hätte,
die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Geschäftsleitung
respektieren müßten, so wird das unter den jetzigen Verhältnissen doch
immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum möglich sein, und ich
betone das nur, damit vernünftige Leute uns nicht den Vorwurf machen,
daß hier unvernünftige Dinge bestehen oder versucht werden.

Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte
sich eine Arbeitervertretung für die Zukunft im Anschluß an die
bestehenden allmählich erwerben könnte -- daß Rechte _geschenkt_ werden
sollen, wird überhaupt niemand verlangen wollen.

Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser
Arbeiterausschuß in den letzten fünf Jahren geschaffen? Eine
Zusammenstellung der verschiedenen Gegenstände der Verhandlungen dieser
fünf Jahre ergibt, daß wir einerseits eine große Anzahl von Einzelfragen
diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse für die Gesamtheit
haben; wir haben aber auch andererseits eine große Anzahl wichtiger
Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft
nicht nur diskutiert, sondern auch gefördert. Gleich im Jahre 1897 ist
der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht
in der zuerst geplanten Weise zur Ausführung gekommen ist, die aber
anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen über den
_Bau von Arbeiterwohnungen_. Durch die damaligen Diskussionen ist die
Anregung zur Gründung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die
vielleicht sonst jetzt noch nicht bestände. Es sind dann außerdem im
Laufe dieser fünf Jahre wiederholt Besprechungen über Verbesserung der
Betriebseinrichtungen, _Kantine und Badeanstalten_ gewesen. Wir haben
sehr lange diskutiert über die _Fortbildung des Arbeitsvertrages_. Der
jetzige Arbeitsvertrag trägt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei
Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der ursprüngliche
Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die Rücksichtnahme
auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre
1900 die Vereinbarung, die zur Einführung der _achtstündigen
Arbeitszeit_ geführt hat.

Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird,
daß die Diskussionen im Ausschuß zu Maßnahmen geführt haben von
allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, daß es nicht
richtig ist, wenn in den öffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es
haben die Arbeiterausschüsse unter den gegenwärtigen Verhältnissen
keinen anderen Zweck, als die Funktionierung großer Betriebe zu
erleichtern. Daß der Ausschuß dies _auch_ tue, ist sehr richtig; denn
eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, daß eine regelmäßige
Verständigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter möglich sei,
damit etwaige Übelstände und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt
werden können. Insoweit ein Arbeiterausschuß diese Funktion erfüllt, die
zwar nicht ausschließlich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch
wesentlich mit dient -- denn die richtige Funktionierung ist in erster
Reihe im Interesse der Arbeiter -- hat er auch schon eine wichtige
Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion.
Er soll auch ein Organ sein für die _Fortbildung des kollektiven
Arbeitsvertrages_, das dafür sorgt, daß das Rechtsverhältnis zwischen
Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie für den
einen, so auch für alle gilt, und daß alles, was mit einzelnen
vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat für alle. Die Fortbildung des
Arbeitsvertrages gehört auch tatsächlich mit zu den Angelegenheiten, in
denen unser Arbeiterausschuß in diesen fünf Jahren tätig gewesen ist.

Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, daß
etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen,
diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich
berufe mich darauf, daß die Erfahrung zeigt, daß eine große Zahl von
Angelegenheiten gefördert worden ist, von denen man sagen kann, daß sie
überhaupt nicht oder nur viel später gefördert worden wären ohne diese
Einrichtung. Man könnte nun zwar sagen, daß das, was durch diese
Einrichtung erreicht worden ist, möglicherweise auch ohne sie erreicht
werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei
bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen wäre, so wäre es nicht
erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt hätte, welches zur rechten
Zeit die Initiative ergreift.

Ich betone dies angesichts des Standpunktes, daß, weil ja der
Arbeiterausschuß nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es
sich nicht lohne, sich überhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer
noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher
unvermeidlichen Zugeständnis, daß der Arbeiterausschuß genützt habe in
diesen fünf Jahren, trotz der beschränkten Rechte, der ist in meinen
Augen ein Beispiel für die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da
sagte: »Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten
erfriere -- warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.«

       *       *       *       *       *

Nun weiter: was _können_ wir aus unseren Erfahrungen der zurückliegenden
fünf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns geübt worden ist, für die
Zukunft _lernen_? Wir können mancherlei lernen über die Art und Weise,
wie wir in der nächsten Zeit versuchen können, die Einrichtung noch
wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die
Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der
Geschäftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erwähnen, unter dem
Vorbemerken, daß es freisteht, daß auch von Ihrer Seite Anregungen
kommen -- und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da
sagen, die jetzige Einrichtung nütze ja nichts.

Ich will zunächst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen
mit den Ansstellungen der Kritik übereinstimmen. Es ist erstens die
Frage, ob die jetzige _Zusammensetzung des Ausschusses_, die nach dem
bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern geführt
hat, wirklich zweckmäßig ist oder ob nicht ein _wesentlich kleinerer
Ausschuß_ die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen
würde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch
öffentlich geäußert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit
längerer Zeit gewesen. Der Umstand, daß fast jeder Arbeitsraum seinen
Vertreter hat, hat allmählich zu einer Mitgliederzahl geführt -- im
ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 -- die alle Aktionen sehr
schwerfällig macht. Ein Arbeiterausschuß, der aus vielen Vertretern
besteht, wird gelähmt eben durch die große Zahl seiner Mitglieder.
Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen über unbedeutende Dinge;
denn wenn viele Leute über eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die
Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein
jeder eine andere Meinung darüber hat. Dreht es sich dagegen um eine
wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grundsätzlich verschiedene
Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich
habe mich gewundert, daß man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an
den Ausschuß herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den
Antrag an die Geschäftsleitung stellen, daß der Ausschuß in Zukunft
anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war,
hatten wir zunächst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als
dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich
möchte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erwägungen darüber
einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den
Ausschuß neu zu wählen, mit geringerer Personenzahl, unter
Verzichtleistung auf die bisherige Übung, einen Vertreter für fast jeden
Arbeitsraum zu haben. Wir würden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15
akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, daß die verschiedenen
Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden.
Wenn also ein Wahlmodus getroffen würde, etwa wie bei dem
Krankenkassenvorstande, wobei der große Betrieb nach seinen
Hauptbetriebsabteilungen wählt, so daß jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter
stellt, so würde dadurch erreicht sein, daß die verschiedenen Gruppen im
Arbeiterausschuß vertreten sind. Auch würde auf diese Weise die
Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen
seitens der Geschäftsleitung zu erwägen anheimgebe.

Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen möchte -- und das stimmt
ebenfalls mit den öffentlichen Einwänden überein -- geht nach einer
Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen können, die
Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben nämlich bisher von einem
wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist,
gar keinen Gebrauch gemacht, nämlich: _zusammenzutreten ohne Einberufung
durch die Geschäftsleitung_. Es hat noch nie in den fünf Jahren eine
Versammlung stattgefunden, ohne daß die Geschäftsleitung ausdrücklich
hinzugezogen worden wäre. Nach Bestimmung von § 64 des Statuts sind Sie
befugt, zusammenzutreten »auch ohne Einberufung« und das heißt: ohne
Mitwirkung der Geschäftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals
Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es würde durch die
Zusammenberufung, ohne daß die Geschäftsleitung zur Teilnahme
aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die
Möglichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten -- und namentlich
solche, die eine freiere Aussprache -- bedingen viel besser
vorzubereiten, als es bisher möglich gewesen ist, ehe sie zu einer
Diskussion mit der Geschäftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also
anheim, in Erwägung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit
der Geschäftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter
sich beraten, damit Ihre Ansichten sich klären und damit das, was der
Arbeiterausschuß vorträgt, auf Grund der besseren Klärung auch ein
besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja natürlich
vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf
Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem
beliebigen Lokal -- selbstverständlich steht Ihnen ein solches hier
immer zur Verfügung -- zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt
und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Geschäftsleitung
herantreten.

Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen
möchten, betrifft die _Beschränkung der Diskussionen_ zwischen dem
Arbeiterausschuß und der Geschäftsleitung auf solche Angelegenheiten,
die wirklich _die Arbeiterschaft im allgemeinen_ interessieren und die
nicht nur für einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse
sind, sondern wenigstens für einen größeren Teil des Betriebes. Wir
haben zwar auch früher schon immer darauf hingewiesen, daß ja doch der
richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, daß man Dinge
zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden können
und die über das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der
Vorwurf, daß wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die
nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen berührten und bei denen
die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft
leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: »eines Mannes Rede ist
keines Mannes Rede, man muß sie hören alle beede« -- da sind wir
manchmal böse reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir
oft, entweder daß sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie
uns vorgebracht waren, oder daß noch andere Tatsachen mit zu
berücksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine
schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig
gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf
Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem
Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere.

Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle
Angelegenheiten kann der Arbeiterausschuß zum Gegenstande seiner
Erörterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er gehört werden
-- letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche für
die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die
Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist _zunächst_ zu
versuchen, die Sache auf dem gewöhnlichen Instanzenweg durch den
direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der
Erledigung noch etwas übrig läßt, woran die Arbeiterschaft Anstoß nehmen
kann, mag der _Ausschuß_ die Angelegenheit vor die Geschäftsleitung
bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird
auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise
herausgebildet hat, daß einige einen gewissen Sport darin suchen, sich
hier an den Werkmeistern zu reiben, und daß wir dann solche Sachen, die
kurzer Hand hätten erledigt werden können, hier breit treten. Ich berufe
mich darauf, daß auch öffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist,
daß hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen
und der Geschäftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt
werden konnten.

Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen,
wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik nützliche Winke
für die Zukunft entnehmen können.

       *       *       *       *       *

Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte
hinzufügen in bezug auf die _Redewendungen_, mit denen die Kritik über
unsere Einrichtung verbrämt worden ist, weil diese Redewendungen einiges
Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die _Dorfzeitung_ gewesen,
die der Katze die Schelle angehängt hat. Zum größten Gaudium aller
Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Gerücht, die Firma Carl
Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs schärfste verkracht. Ich habe
einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der
offenbar sein Vergnügen daran hatte, zu hören, daß wir verkracht seien.
Nun, wir haben das mit dem größten Humor angesehen. Ich muß Ihnen aber
sagen, daß auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es
gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des
»Klassenkampfes« und die meinen, sie könnten dem Arbeiterinteresse nur
gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die Höhe halten. Ich
sage nur, das mögen sehr tüchtige und ehrenwerte Leute sein,
Kampfnaturen, denen es Vergnügen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen
können; es können sehr anständige Leute sein und an manchen Orten in
Deutschland sehr am Platze -- _bei uns aber haben sie ihren Beruf
verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist_, der unter dem Zeichen
des Klassenkampfes sich bekämpfen ließe.

Meine Kollegen und ich müssen uns an das halten, was gegeben ist, wir
können unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des
Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen
bemühen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu fördern.
Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen
Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen
haben, und ich bin gewiß der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie;
_aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen »Klassenkampf«_
-- der gehört in die politische Arena, in den Reichstag. _Bei uns
gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen
Interessenausgleichung._ Wer das verkennt und hier auch meint, er könne
Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat
seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben
Positur gegenübersteht, ist eine lächerliche Figur, und das Kikeriki,
dem nicht ein anderes Kikeriki entgegentönt, ist ein komisches Geräusch!

Indem ich mich dahin ausspreche, daß wir gegenüber solchen Anfechtungen
unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, daß
wir auf dem Boden der gegebenen Verhältnisse bestrebt sind, die
Interessen des Arbeiterstandes zu fördern und daß wir die, die nicht auf
diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen.

Ich berufe mich darauf, daß alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht
geschehen sind unter der Parole »Arbeiter gegen Unternehmer«, sondern
unter der anderen Parole »fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene
Unternehmer gegen rückständige Arbeiter und rückständige Unternehmer«.
Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, daß Sie die Arbeit in
diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen.



IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.


     [Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut
     wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen
     Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter
     dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement
     des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1.
     Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

     Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den
     ursprünglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herrührenden bezw.
     angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und
     daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu
     ersehen.

     Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz
     unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen -- in dem
     nachfolgenden Abdruck

     a) alle in dem =ursprünglichen Text vom August 1896 nicht
     enthaltenen= Worte bezw. Sätze =kursiv= gedruckt, mögen sie =neu
     hinzugefügt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein,

     b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der
     _neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an
     den zugehörigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben.

     _Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden
Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit
dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft
dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs
endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung
des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden
sind -- indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr
festgestellte und landesherrlich bestätigte


Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses
Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung
derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma
bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche
ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das
zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner
Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das
Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide
Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen -- zum
Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des
Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

_Jena_, den 26. August 1896.
Dr. Ernst Abbe.

       *       *       *       *       *

Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai
1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person
bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund
vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen
Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena
alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber
des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke«
geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten
Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende


Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober
1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und
diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem
Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.


_Zwecke der Stiftung._

[Sidenote: Zwecke der Stiftung.]

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

[Sidenote: A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.]

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die
Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in
Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten
unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten
Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen
gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation -- als der Nahrungsquelle
eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im
Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber
dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen
tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Rechtslage.


B.

[Sidenote: B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.]

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige
feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten
der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in
Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich
vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb
dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem
Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen
mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.


§ 2.

_Name._

[Sidenote: Name.]

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »_Carl Zeiss-Stiftung_« führen
zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten
Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges
Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer
Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.


§ 3.

_Domizil._

[Sidenote: Sitz.]

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.


_Organe der Stiftung._

§ 4.

[Sidenote: Organe der Stiftung.]

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die
Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten
soll stets eine besondere »_Stiftungsverwaltung_« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die
Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die
weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung
eingesetzt sein:

die »_Vorstände_« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben
berufener ständiger Kommissar (»_Stiftungskommissar_«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die
Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen
dieses Statuts.


§ 5.

[Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar
(St. K.).]

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen
Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem
die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein
oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein
aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem
Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen
und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der
Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die
Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften
dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters
zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den
ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende
Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.


Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

_Einrichtungen._

§ 6.

[Sidenote: Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.]

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die
Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott &
Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit
abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in
selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.


§ 7.

[Sidenote: Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).]

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische
Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier
betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen,
auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied
bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte
muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.


§8

[Sidenote: Befugnisse der G. L.]

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte
innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze
äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und
Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung,
Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und
Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der
Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses
Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige
Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§
dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen
Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und
außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von
letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.


§ 9.

[Sidenote: Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der
einzelnen Fa.]

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen
Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die
Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und
ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von
diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu
legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den
Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender
Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen
ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der
Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu
verlautbaren.


§ 10[46].

[Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.]

=Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der
Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt
und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.=


§ 11.

[Sidenote: Obliegenheiten des St. K.]

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in
allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der
Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu
überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach
dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren
beschließend oder beratend mitzuwirken.


§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der
inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich
unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und
Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe
durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu
informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich
aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma
vollständig offen zu legen.


=Ordnung des Verfahrens.=

§ 13.

[Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.]

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der
Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne
Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt,
soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in
Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug,
nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen
werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache
entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene
oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in
§ 15 gegebenen Vorschrift.


§ 14.

[Sidenote: Notwendigkeit der Anhörung des St. K.]

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen
Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor
der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm
verhandelt werden.


§ 15.

[Sidenote: Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der
G. L.]

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht,
ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des
Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des
Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben,
welchem der Stiftungskommissar beitritt.


§ 16.

[Sidenote: Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen
der G. L.]

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände
auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen
einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen
Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer
Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung
ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende
Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen
(einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche
innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma
entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im
Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf
Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in
Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen
Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob
dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht.
-- Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des
Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den
Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche,
Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei
Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr
betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei
Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen
Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich
entnommen worden ist. -- Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei
nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem
Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden
Geschäftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder
Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder
ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung
sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen
und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von
Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des
Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten
Beamten.

Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche
nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art
oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar
geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der
Geschäftsleitung zu verrechnen sind -- mit der Maßgabe, daß regelmäßige
Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf
Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf
diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu
denselben fortbesteht.

Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige
Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen
Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um
zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder
daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes
erwachsen.

Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen
innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des
geschäftlichen Interesses geboten sind.


§ 17.

[Sidenote: Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten
der Betriebe.]

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe
selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten
Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei
Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend
Aufschub für geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der
Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung
oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum
zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der
Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden
übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.


§ 18.

[Sidenote: Form des Verkehrs mit dem St. K.]

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung
der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu
geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten
bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche
Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den
Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.


§ 19.

[Sidenote: Anhörung der Geschäftsangehörigen.]

In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den
Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der
Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu
eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben
werden.


§ 20.

[Sidenote: Geschäftsordnung der G. L.]

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind
zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu
vereinbaren.


_Verwaltungsvorschriften._

§ 21.

[Sidenote: Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.]

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei
den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu
geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von
entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige
Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener
Verwaltung zu belassen.

Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich
vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen
aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter
Prüfung mit anzuerkennen.

Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.


§ 22.

[Sidenote: Dispositionskonto der G. L.]

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf
rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen
Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der
Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter
§ 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes
zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern
Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen
nachzuweisen.


§ 23.

[Sidenote: Statistische Aufstellungen.]

Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen
Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung
nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu
erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des
Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen
Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender
Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr
durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit
anzuerkennen.

[Sidenote: Jahresausgabe.]

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben
und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres,
welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben,
einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des
fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für
Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto
und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

[Sidenote: Betriebsüberschuß.]

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz
zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller
tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des
Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an
realisierbaren Forderungen der Firma.

[Sidenote: Jahresgewinn.]

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen
Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf
alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer
Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß
nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der
durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf
dem betreffenden Industriegebiet.


§ 24.

[Sidenote: Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.]

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder
vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses
Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem
Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl
Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und
sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23
benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

[Sidenote: Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.]

Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige
der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts
außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den
Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach
§ 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.


_Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder._

§ 25.

[Sidenote: Ernennung der G. L.-Mitglieder.]

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe
werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des
Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in
Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum
dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur
Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.


§ 26.

[Sidenote: Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.]

Zu Vorstandsmitgliedern[47] können nur Personen bestellt werden, welche
Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer
oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei
bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem= mindestens
schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe
als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch
Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich
wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.


§ 27.

[Sidenote: Eintritt in die G. L. als V. M.]

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten
dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen,
sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten
Zeitraum oder auf Lebenszeit =bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger
Pensionierung=.

[Sidenote: Abberufung eines V. M.]

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen,
von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben
von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür
vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des
Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26
erfolgte. =Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum
Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage
geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.=


§ 28.

[Sidenote: Besondere Verpflichtungen der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den
Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt
eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder
kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben,
hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als
Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres
eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist
vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung
unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.


§ 29.

[Sidenote: Allgemeine Pflichten der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der
Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei
einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft
einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma,
die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer
Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf
die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den
erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut
verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar
auf ihre Funktionen Bezug hat.


§ 30.

[Sidenote: Haftung der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften
solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch
Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in
allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
bei Ausübung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich
dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche
solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des
Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis
zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob
der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen
anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die
Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.


§ 31.

[Sidenote: Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von
Sonderverträgen).]

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes
begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung
wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen
hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut
vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht
eingeräumt werden.


_Schlußbestimmungen_.

§ 32.

[Sidenote: Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung
der St. bei diesem.]

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II
dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die
Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur
Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat,
welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des
Vorstandes desselben ausübt.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der
Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit
auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit
dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen
den Willen des Mitinhabers geschehen kann.


§ 33.

[Sidenote: Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues
Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt,
welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung
eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben
hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses
Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des
Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied
angehören.


§ 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt
im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich
seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer
des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen
unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.


Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

§ 35.

[Sidenote: Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.]

Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf
dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen
Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils
erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in
solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und
verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige
engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der
Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den
Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und
ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer
Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.

=Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht
ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen
fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den
Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu
dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate
befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an
der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das
finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.=


§ 36.

[Sidenote: Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.]

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung
betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller
Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen
fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten
auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen
andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also
nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue
Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen
Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland
ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können
geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende
Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in
oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur
eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und
sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des
Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.


§ 37.

[Sidenote: Veräußerung von St.-Betrieben.]

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie
ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der
diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder
Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung,
Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich
entledigen dürfte.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der
Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen
neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal
durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung
gewesen ist.

Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die
obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder
Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist
dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen
endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller
Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.


§ 38.

[Sidenote: Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues
gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem
andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit
dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an
der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen
Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

=Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in
§ 35 Abs. 3 genannten Art.=


§ 39.

[Sidenote: Verlegung der St.-Betriebe von Jena.]

Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb
der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.


§ 40.

[Sidenote: Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der
St.-Betriebe.]

Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre
geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel
zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder
Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung
des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem
ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer
einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren
vermögen.

Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem
unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag
der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten
Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit,
persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst,
der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr
fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher
Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt,
gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken
des allgemeinen Wohls zu dienen hat.


§ 41.

[Sidenote: Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der
St.-Unternehmungen.]

Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine
sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer
evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte
bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht
auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis
zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben
Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag
aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als
Unternehmergewinn geblieben ist.

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher
durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in
Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel
V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten
zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem
Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in
Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des
Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn
aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als
Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die
Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen
grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur
dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am
Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige
Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil
der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als
ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.


§ 42.

[Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.]

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der
Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu
behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre
Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in
ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen
und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung,
sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen
Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer
Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen,
deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet
erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder
besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der
Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe
zu befördern.


§ 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in
Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an
solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch
hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch
wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau
technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die
Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.


§ 44.

[Sidenote: Beschränkung der Patentnahme.]

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer
Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der
wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine
Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche
Maßregeln nicht herbeigeführt werden.


Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

§ 45.

[Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)]

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut
den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst
zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der
Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen
Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe
abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche
Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes
wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund
der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der
Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen
Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen
Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht
über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst
unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu
gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger
auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe
von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der
Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei
Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die
Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen
Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude,
Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der
Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender
Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23
dieses Statuts berechnet.


§ 46.

[Sidenote: Substanz des R. F.]

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen
stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche
jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der
Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich
befinden.


§ 47.

[Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.]

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht
erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht
hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach
Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar
bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch
sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum
jährlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens=[48]
jederzeit zulässig[49].

[Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.]

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser
Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine
anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital
der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem
Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen
andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe
nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem
jeweiligen Hypothekenzinsfuß.


§ 48[50].

=Ist weggefallen.=


§ 49.

[Sidenote: Beschränkung der Ansammlung des R. F.]

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm
von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden
Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des
nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als
ein Viertel dieser Überschüsse.


§ 50.

[Sidenote: Verbot weiterer Erhöhung des R. F.]

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er
außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen
Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen
überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten
Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so
soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere
Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe
der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.


§ 51.

[Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw.
der Zinsen des R. F.]

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung
mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils
verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe
und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50
gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B
stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts
fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit
gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung
bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen
Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern
Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.


_Verwaltung_.

§ 52.

[Sidenote: Normen für die Vermögensanlagen des R. F.]

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation,
sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt
ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer
Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil
dagegen, =in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen
Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen=[51].


§ 53.

[Sidenote: Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.]

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl
Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von
Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch
ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende
Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit
zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der
Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter
doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der
Stiftungsverwaltung, zu halten.

=Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden
müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere
soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=


§ 54.

[Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.]

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der
Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch
tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung
unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I
bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen
der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige
Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach
buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung
von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in
seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=,
=b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei
Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.


§ 55.

[Sidenote: Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.]

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben
untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel
II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der
Stiftungsbetriebe.

Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der
Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe
fortdauernd unterrichtet zu halten.


Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben.

_Persönliche Rechte._

§ 56.

[Sidenote: Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten
und Arbeiter.]

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der
Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der
Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge,
sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf
Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen,
der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten
auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden,
vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die
Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in
Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.


§ 57.

[Sidenote: Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.]

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete
Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur
Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich
lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen
Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

     Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

     Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die
     dazu bestellten Organe;

     Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches
     einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit
     anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin
     anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

     Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

     Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
     Untergebenen innerhalb des Dienstes;

     Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der
     Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und
     Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder
     solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

     Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus
     Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der
     Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter
     gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche
Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und
Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche
Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung
keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden
Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen
werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.


§ 58.

[Sidenote: Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.]

In der freien Ausübung =der allgemeinen=[52] persönlichen und
=staat=sbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von
der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen,
niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb
der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder
Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der
Betriebe in keiner Art beschränkt werden.


§ 59.

[Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.]

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf
Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen
fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher
Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen
oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher
Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf
Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete
Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.


§ 60.

[Sidenote: Konkurrenzklausel.]

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem
Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59
auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.


§ 61.

[Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.]

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden
Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen
Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs
nicht länger als neun Stunden sein soll.

[Sidenote: Überarbeit.]

Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer
für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet
oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten
Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich
gemacht werden.


§ 62.

[Sidenote: Urlaub.]

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis
stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für
zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung
mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten
angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im
einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen
besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige
verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne
Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit
kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind,
deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu
ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen
werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige
Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.


§ 63.

[Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der
Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß,
abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des
Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht
mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des
Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.


§ 64.

[Sidenote: Arbeitervertretungen.]

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse
zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem
nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten
Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes,
müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über
18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr
gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf
Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein
auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im
gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern
Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres
Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten
ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu
werden.


§ 65.

[Sidenote: Strafen.]

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder
deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger
Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche
oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den
Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen
bleiben.


_Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis._

§ 66.

[Sidenote: Gewährleistung eines festen Zeitlohns.]

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen
gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche
oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen
Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem
eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite
oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer
Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.


§ 67.

[Sidenote: Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.]

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem
Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen
Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein
Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder
dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt
werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung
seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus
Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im
Betrieb übergeht.


§ 68.

[Sidenote: Zuschläge bei Überarbeit pp.]

Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit
muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch
Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis
stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets
eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von
nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.


§ 69.

[Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.]

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste
Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als
Mindestverdienst zu gewährleisten.


§ 70.

[Sidenote: Bezahlter Urlaub.]

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit
mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist
für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1
erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen
haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des
erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende
Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.


§ 71.

[Sidenote: Mindestsätze der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den
Versicherten nicht weniger bieten, als

     volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

     drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

     Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

     freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

     Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller
     Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten,
wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.


_Pensionsrechte._

§ 72.

[Sidenote: Pensionsanspruch.]

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40.
Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind,
haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen
ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des
Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne
eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig
werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer
Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in
besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame
Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1.
September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen:

     Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55]
     Lebensjahres;

     Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes
     nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

     =100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. für Arbeiter,
     =120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. für Werkmeister,
     Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

     Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz.
     des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1
     Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

     Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8
     Zehntel, der Invalidenpension;

     Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung
     des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen
übernommen hat.


§ 73[58].

=Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.=


§ 74.

[Sidenote: Pensionsbeiträge.] [59] Diejenigen aktiven
Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch
zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut
und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu
Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die
aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter
und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher
bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie
für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die
Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für
keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder
Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den
Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft
Beiträge nicht erhoben werden.


§ 75.

[Sidenote: Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der
Pensions-Anwartschaft.]

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer
Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf,
nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes
Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts
bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur
unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im
Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit
mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte
Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner
Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit
geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den
Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als
Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung
zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.


_Auflösung des Dienstverhältnisses._

§ 76.

[Sidenote: Kündigungsfristen.]

Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für
Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht
auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.


§ 77.

[Sidenote: Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des
Anspruchs.]

Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und
Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit
Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter
Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer
Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des
Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur
Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder
ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79
dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschädigung =besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt
bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt
folgenden halben Jahres=[60].

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut
Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger
betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu
beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der
abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts
anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende
Betrag ist alsbald fällig=.

Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16.
Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die
zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein
Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

=Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit
gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der
Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des
Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche
betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung
besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen
Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der
Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur
Dauer eines halben Jahres.=

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall
seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei
nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und
bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen
Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung
überschreitet.


§ 78[61].

=Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den
üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch
berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.=

[Sidenote: Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]

=Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche
Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der
Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung
ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und
der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma
statthaft.=

=Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung
der Entschädigung _oder_ Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt
werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der
Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn
fortzugewähren.=

[Sidenote: Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]

=Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem
Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4
Wochen eingeklagt wird.=


§ 79.

[Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei
Verschulden.]

Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen
schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des
Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige
Entlassung begründeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich

     wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57
     benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung,
     sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe
     Pflichtverletzung gilt;

     wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des
     Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei
     wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung
     =innerhalb eines Jahres= ausdrückliche Verwarnung derselben Person
     seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der
     Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige
Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich

     wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige
     Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung
     anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen --
     vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;

     wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter
     Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder
     vorzeitige Invalidität herbeizuführen;

     wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger
     Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche
     Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung
     dienstlich zu verkehren hat;

     wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen,
     oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch
sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen
Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der
Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.


§ 80.

[Sidenote: Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei
Arbeitsunfähigkeit.]

Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der
Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit
unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits
gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten
sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts,
bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts,
und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften
des § 82.


§ 81.

[Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.]

Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma
unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder
Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem
Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen
Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.


§ 82.

[Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.]

Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages
begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach
§ 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter
Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des
Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist

     durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen
     oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach
     Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als
     ein Jahr dauert;

     durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im
     Frieden oder im Krieg;

     durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs
     Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des
     zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79
     rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der
Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma
stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des
Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut
besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach
Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus
demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können,
wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung
der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten
sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.


§ 83.

[Sidenote: Urlaub.]

Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der
Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach
Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate
oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird,
begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise
aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für
die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst
der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die
Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse,
auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.


§ 84.

[Sidenote: Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.]

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann
ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß
§79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens
des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die
Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.


§ 85.

[Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.]

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in
einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch
Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit
verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen
höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche
alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres
bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der
Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur
Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu
bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in
der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung
abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder
abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen
Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer
eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die
Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und
Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;

bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne
entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.


_Schlußbestimmungen._

§ 86.

[Sidenote: Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.]

Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen
der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen
eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den
Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die
ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als
jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen
beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die
Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende
Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.


§ 87.

[Sidenote: Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.]

Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften
haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von
Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser
Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren
Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit
gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach
Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung,
Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch
die Stiftung.


§§ 88[62] u. 89[63]

=sind weggefallen.=


§ 90.

[Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.]

Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der
allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der
Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen
Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen,
vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen
Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts
in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern
in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht,
gewähren dürfen.

Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen
unzulässig und rechtsungültig sein.


§ 91.

[Sidenote: Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.]

Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben
als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher
Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst
Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche
Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen
hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie
ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts
seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine
dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders
auszusprechen.


§ 92.

[Sidenote: Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.]

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen,
welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des
gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in
lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe
der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein,
sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter
Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer
insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis
stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen
einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des
§ 64 dieses Statuts entspricht.


§ 93.

[Sidenote: Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.]

Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle
Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als
solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit
ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen
kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im
Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die
alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts,
vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im
Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt
nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=.


Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.


§ 94.

[Sidenote: Relative Höhe der Beamtengehälter.]

Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den
verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu
erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen
Arbeiter in den Betrieben.

Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der
Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige
Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht
hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen
Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei
Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden
Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre.

Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche
einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen
Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das
Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.

Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger
Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider
Vorschriften außer Ansatz zu lassen.


§ 95.

[Sidenote: Vergütung für besondere Leistungen.]

Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im
Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und
wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer
Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung
erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art
zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die
pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen,
neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit
entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung
durch solche Personen gewinnt.

=Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1
unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur
Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen
nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.=

Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form
zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen,
sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben,
fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.


§ 96[64]

=ist weggefallen.=


§ 97.

[Sidenote: Revision der Pensionshöhe.]

Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der
pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender
Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in
Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven
Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem
Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen
der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem
dermaligen Stand gestiegen ist.

Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten
Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.


§ 98.

[Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).]

Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum
voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt
werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma
abhängig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so muß die
Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen
geschehen:

Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher
prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die
Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von
Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der
Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen
dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem
Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur
sich ergibt[67]=;

die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach
welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist
zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn-
und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, =die im
Laufe=[68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die
Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen -- im Dienst der
Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder
Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres
tatsächlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige
verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April
des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung
erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79
vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.=

=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die
Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht
entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=

Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in
den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.


§ 99.

[Sidenote: Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.]

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und
weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft
beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke
ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die
besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur
Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten
erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche
Frauen angemessener sind als Männern.


Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.


§ 100.

[Sidenote: Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.]

Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der
Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung
verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben
der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen
Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem
zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der
§§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener
Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B
bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

[Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.]

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf
jedoch die Stiftung niemals =über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus
übernehmen=[69].


§ 101.

[Sidenote: Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.]

Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt
nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben
vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten
Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder
mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche
die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen,
erhöhen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer
wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen
Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf
ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles,
was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und
Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen
abzielt.


§ 102.

[Sidenote: Direktiven für § 1 B Ziff. 1.]

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101
umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:

durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und
Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten
Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu
fördern vermögen -- gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der
Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit
deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können,
oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;

durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer
Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;

durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der
Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe
angehören;

durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den
Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle
Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.


§ 103.

[Sidenote: Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.]

Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel
sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger
Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung,
welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder
die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher
Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher
Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer
Angehörigen zu dienen.

Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen
Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe
getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder,
wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit
der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der
hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.


§ 104.

[Sidenote: Politische u. religiöse Neutralität.]

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge
Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu
wahren.

Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der
Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von
Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder
politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren
Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen
Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine
Art in Verbindung gebracht ist.


§ 104a.

[Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.]

=Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103
gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und
dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den
Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=


§ 105.

[Sidenote: Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.]

Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß
dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der
Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen
Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne
Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach
Möglichkeit dienstbar zu machen.

Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die
Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen,
insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein
wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren
Mitarbeiter gegeben ist.

Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den
»Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.


§ 106.

[Sidenote: Ergänzungs-Statut.]

Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten
Fonds =sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8.
März 1900 maßgebend=[70].


§ 107.

[Sidenote: Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im
Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.]

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses
Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung
wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein
wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der
Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen
Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere
Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt,
soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu
3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden
Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters
und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des
Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in
den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten
werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem
erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen
würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite
Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche
Zwecke der Universität zu verwenden.


§ 108.

[Sidenote: Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.]

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die
in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der
Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die
Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B
stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten
der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten
des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena
bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in
den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern
statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum
dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.


§ 109.

[Sidenote: Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.]

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder
nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten
der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu
vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der
Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

[Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als
St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der
Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in
ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den
statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses
Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.


Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.


§ 110.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem
persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand
der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

[Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.]

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines
jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu
erstatten, welche sich zusammensetzt aus

     dem Kurator der Universität Jena,

     einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden
     Vertrauensmann,

     einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der
     Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,

     den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der
     jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,

insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf
diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.

Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten.
Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand
Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.


§ 111.

[Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.]

Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von
den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom
Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen
Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung
der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer
Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des
Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu
gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen
vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der
Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel
VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw.
des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich
erscheinen.


§ 112.

[Sidenote: Protokolle.]

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden
Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten
Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen
haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen
Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken
oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der
Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser
Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen
nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.


Titel IX.

Schlußbestimmungen.


§ 113.

[Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.]

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5
dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig
werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des
Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die
statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige
Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle
des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.
S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren
Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb
Thüringens.


§ 114.

[Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.]

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113
dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll
bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die
Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in
Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls
letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in
Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet
und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum
Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der
Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für
anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer
Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem
Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.


§ 115.

Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der
Stiftung -- Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den
Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen
handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist
-- für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der
Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach
Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit
nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch
unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50
bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B
außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht
werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in
Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche
Stiftungsverwaltung übernommen hatte.


§ 116.

[Sidenote: Auflösung der Stiftung.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der
Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den
Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere
Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten
praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen
Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen
Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen,
deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll
sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller
Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die
Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur
andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr
bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen
Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der
Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen
Organen zu bestehen aufhören.


§ 117.

[Sidenote: Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach
Inkrafttreten.]

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie
deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer
Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem
Stifter vorbehalten.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder
verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die
Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines
vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit
der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und
legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf
gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund
der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher
oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen
entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen
jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist
nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit
und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten
zehnjährigen Zeitraums.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in
diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden,
treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf
dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in
dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.


§ 118.

[Sidenote: Spätere Statutenänderungen.]

Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des
gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder
hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die
Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere
strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder
direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit
undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des
Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige
Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut
den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als
geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.

Die Änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre
nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer
des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die
Zukunft eingeführt werden.

Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des
Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit
vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt
der =endgültigen=[72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten
Frist.

=Die=[73] Änderung[74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses
Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung
und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der
Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen
des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110
eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den
Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.


§ 119.

[Sidenote: Anfechtung von Statutenänderungen.]

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe
einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten
Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten
Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118
ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung
anzufechten.

Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen
die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch
kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom
Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben
oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen
=unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=.

Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte
Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung
auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und
rechtsungültig.


§ 120.

[Sidenote: Wirkung der Statutenänderungen.]

Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche
nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als
rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen
Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im
Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter
Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter
selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab
hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der
vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.


§ 121.

Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden
§§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit
rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.


§ 122.

[Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.]

Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die
landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von
vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige
der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.

Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer
wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118
in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem
endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts
wiederum stattzufinden.

[In der alten Ausgabe folgte hier:]
    Unterschriftlich vollzogen
_Jena_, den 26. Juli 1896.
        Dr. Ernst Abbe.



Anhang.

Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.


Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung
in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an
das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das
nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle
des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph
angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai
1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil
des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_.


Art. 1.

[Sidenote: Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).]

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität
Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und
naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung
nahestehender Lehrfächer_ gewähren und soll hierdurch der Universität
erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender
Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu
halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität
erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben,
oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu
beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine
reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein
würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität
gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.


Art. 2.

[Sidenote: Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche
Überweisungen.]

Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat
zu erfolgen:

a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;

b) durch außerordentliche Zuschüsse.

Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen,
vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der
Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen
Vermögen zu verwalten.


Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten
Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in
diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht
[die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in
Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die
frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen
zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren
rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige
Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil
der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.


Art. 4.

[Sidenote: Festsetzung der Überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.]

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher
Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung
erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108,
Abs. 1. jenes Statuts.

[Sidenote: Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der
Stiftungsbetriebe.]

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher
Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen
Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die
Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der
Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des
Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena
befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige
Votum dieser Vorstandsmitglieder.

[Sidenote: Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.]

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung
hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die
Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten,
wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die
Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung
ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.


Art. 5.

[Sidenote: Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.]

Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an
den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu
verteilen, nämlich auf

A) einen _Verfügungs_fonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die
einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen _Rücklage_fonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur
heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils
übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu
können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der
Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.

[Sidenote: Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.]

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer
Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit
zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des
Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den
Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung
stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.


Art. 6.

[Sidenote: Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug
auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.]

Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs
Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus
bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger
Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung
stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den
Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter
Absatz).

Dem Rücklagefonds ist von der _regelmäßigen_ jährlichen Leistung der
Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht
mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen
Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden
wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der
Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm
alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden
Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre
hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung
fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist
alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.


Art. 7.

[Sidenote: Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.]

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in
Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden
zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen
jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche
Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und
naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern,
die -- wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene,
technologische Disziplinen u. a. -- nähere Beziehung auf die Interessen
der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen,
unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für
solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder
der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor
benannten Interessen dienen.


Art. 8.

[Sidenote: Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.]

Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den
Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke
Verwendung finden

     1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für
     Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität
     erwünscht erscheinen;

     2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus
     staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen
     oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte
     Institute;

     3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der
     Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die
     Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

     4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten
     behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

     5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche
     Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;

     6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;

     7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität
     sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1
     fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere
     Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche
     Interessen nützen;

     8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der
     Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame
     Universitätsanstalten.

[Sidenote: dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.]

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind,
soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem
Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu
vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen
Aufwendungen zu gewähren.


Art. 9.

[Sidenote: Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein,
Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer
in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet
der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren
Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen
auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7
umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus
staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität
eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung
ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige
jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für
die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

     zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7
     bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder
     anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel
     für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,

sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

     Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige
     Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten
     Vorsorge zu treffen hätten.


Art. 10.

[Sidenote: Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung
nach § 9.]

Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu
knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll,
auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag
gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel
von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen
Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des
außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die
Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung
der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur
so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange
fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem
bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der
Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte
nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine
Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag
zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der
Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen
gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen
Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder
wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.


Art. 11.

[Sidenote: Verwaltung des U.F.]

Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der
Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den
Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen
und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der
staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

[Sidenote: Beschränkung in der Übernahme laufender Verpflichtungen und
der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.]

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens
ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon
nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.


Art. 12.

[Sidenote: Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für
gemeinnützige Zwecke.]

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln
des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die
Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von
gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise
ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als
die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen
Verwendung angängig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den
Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die
gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu
stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder
unterhalten werden.


Art. 13.

[Sidenote: Vorschriften für die Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung.]

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß
§§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der
regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den
Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr
nachzuweisen:

     1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn
     und zum Schluß des Rechnungsjahres;

     2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an
     Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und
     Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds
     übernommen ist;

     3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den
     persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren
     und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie
     der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis
     dienende Einrichtungen;

     4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten
     (Art. 7, Abs. 2);

     5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b)
     sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten
     Lehrgebiets;

     6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke
     der Universität (Art. 7, Abs. 2).

[Sidenote: Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.]

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu
bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der
Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile
oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die
dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten,
selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit
besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den
Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel
an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche
Leistungen entfallen ist.


Art. 14.

[Sidenote: Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität
Jena.]

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden,
so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren
Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene
Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern
letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen
Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des
Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des
Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen
Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds
bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis
der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als
Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den
Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl
Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung
diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts
der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den
Betrieben der Stiftung geregelt ist.

_Jena_, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.

       *       *       *       *       *

[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das
»Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E.
ABBE noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

     »daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr
     zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter _den_
     Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum
     Ausdruck bringen:

Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10
bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden,
besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist;
sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der
gestellten Bedingung: _daß_ es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine _vollständige_ Aufzählung
dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im
Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von
katholisch usw.

Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder
Vernachlässigung der _dienstlichen_ Obliegenheiten, die das einzelne
akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit,
Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe
ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines
ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze
festgestellt sind.«]

Fußnoten:

[Fußnote 45: Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von
_Gustav Fischer-Jena_. Cz.]

[Fußnote 46: Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der
Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle
(Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6),
KRÜSS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f.
Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg.
1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905,
Nr. 14).]

[Fußnote 47: bei den Stiftungsbetrieben]

[Fußnote 48: Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds]

[Fußnote 49: solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.]

[Fußnote 50: Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V
dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88
nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse
ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die
Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen
hatte.]

[Fußnote 51: der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen
Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen,
daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat,
ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten
anzulegen.]

[Fußnote 52: aller]

[Fußnote 53: ohne Verletzung]

[Fußnote 54: 3. Dezember 1888.]

[Fußnote 55: 19.]

[Fußnote 56: 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.]

[Fußnote 57: 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.]

[Fußnote 58: § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die
in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der
Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß

     der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18.
     Lebensjahr gerechnet wird;

     bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem
     Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit,
     auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82
     begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

     die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder
     -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die
     Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;

     anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum
     Teil auf die Pension anzurechnen ist;

     der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts«
     ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl.
     bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.
]

[Fußnote 59: Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung
der Pensionsleistungen]

[Fußnote 60: hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe
des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei
Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach
seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.]

[Fußnote 61: § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann
solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf
die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr
Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.]

[Fußnote 62: § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen
in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens,
Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und
Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf
so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig
herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre
uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und
des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der
Firma oder der Stiftung gefährden möchte.

Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens
dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der
letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der
Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der
Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden
Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten
drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein
Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können
die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung
derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen
Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon
vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.]

[Fußnote 63: § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer
Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des
Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz
suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt
werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne
Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der
Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen
die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach
dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und
Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die
regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht
etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.]

[Fußnote 64: § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte,
daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen
wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines
Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so
haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner
Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen
einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein
hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen
niemand eingeräumt werden.]

[Fußnote 65: mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom
Reservefonds erreichten Stand]

[Fußnote 66: (Gewinnbeteiligung)]

[Fußnote 67: zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche
Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des
Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit
welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die
gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn
des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;]

[Fußnote 68: welche beim Schluß]

[Fußnote 69: für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger
als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand
nicht überschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn
der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des
durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.]

[Fußnote 70: bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in
Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der
Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,

     daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen
     Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen
     Mittel der Universität unterstellt sein soll;

     daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne
     Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht
     übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon
     übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen
     Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf
     Jahre:

     daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur
     Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne
     Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht
     mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen
     regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im
     »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als
     nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch
     Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds
     übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne
     weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

     daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein
     Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich
vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender
Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern
nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines
besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist.
Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig
zu gelten.]

[Fußnote 71: [s. dieses nachstehend].]

[Fußnote 72: landesherrlichen]

[Fußnote 73: Jede]

[Fußnote 74: des Statuts]

[Fußnote 75: Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in
dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.]



X.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung[76].

(Als Manuskript gedruckt.)


Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des
genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie
hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt
Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig
werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu § 1.

_Zwecke der Stiftung._


Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene
Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und
Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz
und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu
stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und
Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits
hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz
verknüpften Nutznießungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das
zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei
getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77],
nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen
veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die
immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis
zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß
Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinnütziger_ Betätigung
umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der
Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden
hat.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht
hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen
Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen
dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der
Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung
gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben,
damit diese Wirtschaftsführung _nichts übrig lasse_, wofür etwa
Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten
hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung
die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn
das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis
Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller
derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder
in Zukunft eintreten mögen.


Zu § 5.

_Stiftungsverwaltung._

Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit
staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und
sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz
zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher
Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889
geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und
Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5
besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende
Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter
ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für
allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen
geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den
Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.

Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung
zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem
Staat über jede Stiftung zusteht[78].


Titel II.

Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.

Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die
Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr
eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen
gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen
Industriegebieten, in _unpersönlicher_ Hand zweckmäßig zu organisieren
sei -- und _wie_ einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr
dauernder Anerkennung verschafft werden könne.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die
geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt
einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren
Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen
Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum
wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr
vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem
ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL
ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern
geliefert hat.

Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen
unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:

1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung
und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller
Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe
solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen
Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der
Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung
und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden,
mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer
bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen
der Stiftungsbetriebe).

Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich
verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß
in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts
angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb
eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.

2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem
einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets
zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse
kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz
einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante
sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, möglichst
verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.

Demnach müssen die Vorstände als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei
der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der
dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der
Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende
Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der
unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.

3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe
ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde,
gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein
urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für
längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten
gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist
unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen
Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma --
wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon längere Zeit
tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren
Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus
eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der
Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe
seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es
mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es
sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder
wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und
sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch
fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem
Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen
Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten
_stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen,
wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer
vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen,
die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so
würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der
Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt
die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die
Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer ständigen Mittelsperson
zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der
Betriebe.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine
Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung
ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei
muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden
können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und
entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte
also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf
beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur
Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen
Beamten-Unterordnung stehen.

       *       *       *       *       *

Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der
Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all
denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf
die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort
sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und
Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf
besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die
Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der
Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie
angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe
anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur
obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen,
die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon
seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich
herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer
Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts
verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu
regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung
gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:


Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde
werden die Geschäftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht
mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb
der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen
Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum
Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete
Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt
hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16
erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß
die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist,
was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen
seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder
zu unterlassen für gut findet.


Zu § 7.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider
Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist,
daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden
Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur
geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen
Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die
Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch
unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der
Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu
wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars
_allein_ noch nicht genügend gewährleistet wäre.


Zu § 9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht
allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung.
Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur
Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen
der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese
Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen
behalten.


Zu § 11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der
Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher
Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine
maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der
Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen
Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein
wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung
getragen wird.


Zu § 14.

Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und
wenigstens beratend mitzuwirken, für _alle_ Angelegenheiten vorbehalten
wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der
Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung
auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem
Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und
das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer
Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich
bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11
praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.


Zu § 15.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung
eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß
ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der
etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden
Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene
Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_
Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und
verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa
ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht,
Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen
abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz
ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage
einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache
auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen
kann.

Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden
könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. -- Der Regel
nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach
versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen
Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung
womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die
andernfalls er selbst zu tragen hätte.


Zu § 18.

Die Forderung eines regelmäßig _mündlichen_ Verfahrens ist nicht nur
berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast
aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb
geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle
Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen
sind.


Zu § 22.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten
Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der
Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.


Zu §§ 25 und 26.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den
§§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und
Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die
Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint
auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der
Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den
zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für
gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin
würde eine gefährliche Krisis bedeuten.

Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich
sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den
Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten
Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche
vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des
Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu
müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.

Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die
Regelung der _persönlichen_ Verhältnisse der Vorstandsmitglieder,
einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den
anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen
Rechnung tragen:

Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach
außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und
Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit
gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die
Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung
durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben
_können_. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil
sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß
ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein
fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie
solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen,
Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen
die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung
gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen
außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im
täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach
widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und
vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht
gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen
einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen
Vorteil mitsprechen könnten.

Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht
auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von
Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr
fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten
interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion
wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch
naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie
die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald
verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten
mehr und mehr verfallen.

Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf
welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung
ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und
leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann
rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl
ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im
allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen
zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen
aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als
durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig
unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der
Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis
ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung
von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung
aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung
unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner
Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz
ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche
dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere
Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die
Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu
sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten
derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.

Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung
würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die
Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen,
die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf
unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht
erhalten zu sehen.


Zu §§ 29-31.

Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die
praktische Tätigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder
auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt
sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen
grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In
wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch
die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der
Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt
wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL
ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze,
sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung,
läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die
Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus
nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen
Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß,
wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die
beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr
oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation
eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt
werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!«
_Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung,
die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine
Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als
daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In
Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation
kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es
keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere
Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen
unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Muß die
CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in
jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt
gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze --
wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].


Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

Zu §§ 35, 36.

Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes
der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im
folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion.
Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden
zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden
Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion
und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden
Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch
Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir
und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur
Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will
ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte
Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung möglicherweise eine Art von
Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie
abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der
fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit
Wert verleihen sollte.


Zu § 40.

Die in diesem Paragraphen -- naturgemäß nur sehr allgemein --
angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung
soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz
zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel
sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die
_Gesamtheit_ der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen,
Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu
bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des
Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere
Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten
Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus
wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit
zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache
nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm
tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch
von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in
solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr
von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen
Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was
eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen
Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und
Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der
zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil
bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht
längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden
andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen
zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen
sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande
bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht
ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung
zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder
hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der
einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der
spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus
ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile -- daß sie aber auch
nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile
zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar
nicht erarbeitet haben.

Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der
Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den
Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden,
die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils
gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und
dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer
notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der
geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr
einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten.
Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe
überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter
nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation
lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu
ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im
Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den
sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach,
auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und
bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde
-- diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als
gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts
anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation
selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr
finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den
dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl,
an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher
sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.


Zu § 44.

Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich
beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen
Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich
ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden.
Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten,
möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen
geschäftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es überhaupt nicht
für anständig, namentlich aber nicht für die CARL ZEISS-Stiftung,
Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher
Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen
Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie
Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des
praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch
die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr
auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den
vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige
Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in
diesem Gegenwert _keine_ besondere Prämie für Urheberrechte enthalten
sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu
liefern, wenn er es kann.


Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von
vermögensrechtlicher _Beschränkung_, welches dem Eigentümer der
Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse
auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung
dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres
Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus
§ 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur
teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger
Betätigung.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit,
sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben,
demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer
industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich
erscheint.

Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb
des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein
gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich
der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt
anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum
zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch
absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung
tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere
Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine
folgende Generation.


Zu § 45.

Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen
Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den
verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der
Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten
Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschließlich
auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die
sonstige geschäftliche Aktion.

Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben
ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten
fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen
unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe
bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das
Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der
ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die
Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die
Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer
Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden
Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene
Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen
unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen,
sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen
bleiben.

Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen
Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden
Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den
Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich
auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die
Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten
Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des
Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach
dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß
für die zu gewärtigenden Risiken.

Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und
Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der
verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig
haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen,
also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue
Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel
zu solchen immer bereit zu haben.

Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner
Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen
zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche
Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und
dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um
auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel
V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die Höhe dieses
Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen
Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe
ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.


Zu § 47, letzter Absatz.

Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen
Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und
außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest
deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen,
betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes
Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine
rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein,
um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form
heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere
Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die
baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen
normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung
hintanzuhalten.


Zu § 51.

»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden
Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für
spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf
den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im
Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden
Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.


Titel V.

Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].

Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz,
der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke
darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für
mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner
ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den
Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender
Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen
beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine
wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang
erscheinen muß.

Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig
Jahren schon bewußterweise -- unter folgendem ganz allgemeinen
Gesichtspunkt gestanden:

Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die
Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden
Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht
hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf
irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer
wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu
verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.

Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher
Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in
Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der
_organisierten_ Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder
wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch
Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes
erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden können:
daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur
neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung
mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub
geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst
ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht
würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.

Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt
_keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung
der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen
in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der
persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten
bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der
Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen
jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und
auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der
Abhängigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grundsätzlicher Änderung
ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert,
sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der
sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.

Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches
Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für
den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das
öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der
einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres
_privates_ »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes
öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer
Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der
Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und
für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.

       *       *       *       *       *

Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für
eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und
Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:

1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen _Pflicht_verhältnisses
zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen,
nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverhältnis
endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk
an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus
einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer
eine materielle Gegenleistung _da_für nach Gesetz und guter Sitte
nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung
aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt:
feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit
der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und
bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).

2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und
Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der
Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß
diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als
_wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden
beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des
Statuts).

3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit
und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte
wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des
Statuts).

4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen
regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender
Arbeitsstellung -- außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers
(§ 67 des Statuts).

5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des
Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen
Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung
einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter
Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen
des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu
gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).

6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter
Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen,
mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).

       *       *       *       *       *

Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts
kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den
jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als
es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen
Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen
ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der
Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe
ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die
Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen
Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der
Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu
stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock
schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die
Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des
Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500
herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken
aller zu erhalten, und zwar unter _gänz_lichem Verzicht auf das meist
für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen
Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich
ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des
persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es
zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen
Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der
»Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen
Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig _großen_ Zahl
von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit
voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen --
darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr
geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren
würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer
willig sich eingefügt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen
Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den
Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld,
welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche
stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über
ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf
hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben.
Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch
viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben,
erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr _viele_ -- ein großer Teil
aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse,
stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß
pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.

       *       *       *       *       *

Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des
Statuts näher geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und
Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter
dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester
Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen
Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt
der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen
und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde.
Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der
Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten -- in
den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_
»Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen
zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem
_Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer
Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den
Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gemäß den
näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der
Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen
Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem
ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu
Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische
Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_
aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch
menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen
Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die
Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung
aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse
künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im
marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den
allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei -- welchen Gedanken
freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der
Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz,
hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe
voll anerkennt.

Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen,
die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu
stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem
persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen
von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe --
welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres
jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.

Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter
auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77
ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endgültige
Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und
des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich
verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in
Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu
später kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch
ergänzt würde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien dafür
schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen
Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt
werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein,
durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in
thesi=, jemals umgangen werden könnten.

Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben,
als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es
offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber
schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes
-- welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er
an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.

Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben,
daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende
Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne
eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses
nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm
alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd
darstellende Entschädigung gewährt werden muß -- und daß solchen
gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe
Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _Höhe_ der zu
leistenden Entschädigung den Unternehmer _zwingen_ müsse, von einer
Entlassung überhaupt abzusehen.

Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch
Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der
Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen,
bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde -- indirekt gezwungen
werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf
alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.

       *       *       *       *       *

Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden
Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe
einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter
rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt --
welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77
durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche
Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen
»Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie
§ 77 tut.

Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen
Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine
bleibende Tätigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem
Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch längere
stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich
anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren
Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren
Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher
Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr
vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen,
oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des
Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch
entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen,
in welchen ein durch längere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits-
oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst
wird aus Gründen _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch
wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde -- dem
Betroffenen eine angemessene Entschädigung _dafür_ zu leisten sei, daß
seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv -- wie es der Regel
nach tatsächlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu
anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch
wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen
arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender
Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die
selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den
Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß
den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen
bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.

       *       *       *       *       *

Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:


Zu § 57, 58.

Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat
bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den
persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht
auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung
solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren
Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und
Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und
persönliches Vertrauen gelten läßt.


Zu § 61.

Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und
auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht
und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne
sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel:
Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und
für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.

Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die
noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie
es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten
Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die
alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit
-- im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause,
unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den
Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener
sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen
zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung
ungeschmälert zugute kommen[82].


Zu § 62.

In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen,
deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes
herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form
des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann -- wie schon daraus
hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion
erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach
dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob«
mit ihnen zu verhandeln.


Zu § 63.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die
jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe
=in praxi= seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten.
Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu
findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie
gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und
Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich
dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der
Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren
meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und
befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht -- was ihr gutes
Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig
solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der
Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von
ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.


Zu § 64.

Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte,
welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung
zustehen, _ständig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen;
man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter
Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigeführt. Wenn
aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine
ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine
_wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher
zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen
Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der
Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein --
damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser
Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen
Arbeiterschaft im reinen zu sein.

Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine
Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa
auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben
wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen
überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch
dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder
dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.


Zu §§ 66-69.

Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen
der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung
der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.

Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers,
außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt
werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf
kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.

Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage,
welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist,
erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf,
daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- öfters zu einer
ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt
zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht
»Tagelöhner« sein sollen.

Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den
Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer
Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch
Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des
proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden -- ist die einzig
praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer
bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.

Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand
verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des
Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung
noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht
in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu
zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß
auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen
dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung
des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne
Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem
persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses
nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme
allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und
mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den
Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme
freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle _dringender_ Veranlassung
beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem
ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.

Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit
sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25%
Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch
schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.

       *       *       *       *       *

Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste
Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist
das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener
Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der
Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich
anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren
festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist
von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei
demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als
pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere
Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr
leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei
Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst
verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden
Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur
mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und
Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil
sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung
zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden
marktgängigen Lohn verdienen zu können.

Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators
nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn
für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen
Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung,
gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden
Verrichtungen von selbst sich regelt.

Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte
schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne
Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer
Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe
in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter
Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin
seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.


Zu § 71.

Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle
Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und
infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben
eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt
aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der
regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber
das =onus honestum= hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren
Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der
Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse
auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für
Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.


Zu § 74.

Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der
hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer _von sich aus_
aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem
fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der
gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen
nicht gewährt -- gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der
Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtmäßigen
Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die
Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des
Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für
deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber
er nicht _einseitig_ aufzukommen hat.

Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer
Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und
Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die
letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch
übernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ größere
Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und
obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in
äußerst ungleichem Maß zugute kommt.

Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem
Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für
unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und
sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften
zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge
wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen
Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie
es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die
einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder
auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch
tun.

Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß
nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die
jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen,
solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen
Rückzahlungsansprüche begründen können.

Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die
Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch
gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon
ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten.
Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt
des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch
der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens
der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung
geleistet werde.

Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die
Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit
Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere
Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.


Zu § 77.

Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des
§ 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie
nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig
gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen
können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also
können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung
des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde
Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben,
daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig
bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen
Verlust übernehmen zu können. -- Und dieses ist mir durchaus erwünscht.
Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, daß meine
Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden
Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer
mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere,
beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren
Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für
ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die
Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen
Fortkommens _selbst_ mithelfen zu müssen.

Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im
Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die
eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen
will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene
Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen
-- wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden
eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.

Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe
und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch
die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf
Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es
sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben,
aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch
durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders
leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der
Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß
sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die
Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz
schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der
Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie
es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie
selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu können.


Zu § 79.

Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos
wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch
ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen.
Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht
raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt,
weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden
suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und
anständige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß,
wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß
derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste
Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben
mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand
zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde
sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben
verstehen.


Zu § 84.

Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige
Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen
ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der
§ 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des
Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen
erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.

Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein
willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den
Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden
selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und
Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.


Zu § 88.

Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als
Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun,
daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um
zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen
Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es
sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte
kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche,
falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert
erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten
schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht
verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur
Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.


Zu §§ 90-92.

Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten
Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine
gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe
gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.


Schlußbemerkung zu Titel V.

Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden
völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf
dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig
unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige
Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt
genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen
Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde
Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als
völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch
anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu
genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe
gegeben haben.

Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch _viele_
Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche
oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu
angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in
Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die
Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr
sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und
Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der
Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche
Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen
Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute
Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression
-- welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr
_großer_ Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige
Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die
Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?

Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen
können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer
Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem
Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche
Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung
der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen _Teil_
immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden
bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur
Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht
schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in
Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und
wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden -- was selbst bei dem
Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber
dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls
zehnmal mehr bedeuten würde, -- als alle Bemühungen um künstliche
Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen
vermöchten.

Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser
Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß
die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel
erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem
Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der
»Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der
_Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür
wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines
Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem
Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen
Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl
in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige
Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf
solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes
Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt
würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als
alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland
bisher geschaffen worden ist.

Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und
Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch für lange Zeit eine
vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _müssen_.


Titel VI.

Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.

Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in
welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der
Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen
aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und
Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.

Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe
der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten,
anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.

Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:


Zu § 94.

In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der
Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der
leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven
wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu
der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen
Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten
anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des
§ 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.

Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst
wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen
des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile
zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen
angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns
nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in
den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis
liegt.

Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag
-- gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu
ihm gegebene Erläuterung steht, muß _jedem_ gegenüber einmal der Punkt
kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner
Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen
gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung
des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien
sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter
Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame
Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser
Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des
Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.

Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der
unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen
Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen
der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen,
welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen.
Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie
selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße
besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter
zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche
Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch
die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag
übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen
gesucht werden.


Zu § 95.

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung
der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in
Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich
verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger
Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche
durch _besondere_, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner
zustande kommen.

In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung
keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegenüber
gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der
Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht
schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu
erwarten war? -- Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein,
aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden _nicht_
unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft
nicht wieder leisten würde.


Zu § 98[86].

Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen.
Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als
eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens
erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die
Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung
bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem
Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können,
und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz,
wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein
gemeinschädliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein großer Teil des ganzen
Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die
Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch
in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den
Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf
diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren
Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für
wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen
genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben
abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater
Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.

Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen
Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des
Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen
Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände -- wie auch der
Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit
diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen
Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf
Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.


Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.

Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen,
nämlich:


Zu § 104.

Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die CARL
ZEISS-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche
Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch
nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten
von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel
der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller
möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich
gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter
welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.


Zu § 108.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von
Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden
können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei
zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens
der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der
nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese
müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach
besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz
des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht
verbinden.«


Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftung.


Zu §§ 110 und 111.

Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL
ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit
den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung
gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung
unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung
Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der
Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierfür
scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede
sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu
sein: die natürlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung
nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher
Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht.
Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem
bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen,
sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten,
speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen
werden.


Titel IX.

Schlußbestimmungen.


Zu § 114 u. 115.

Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit
absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr
Besitz etwa herrenloses Gut sei.

Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in
Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder
besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.


Zu § 116.

Ich will nicht, daß die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit
hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter
Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines
besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die
nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt
werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion
verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als
zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen
gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel
einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den
Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also
solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach
aufteilen.

Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei:
entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung -- ist
mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße
Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko
verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne
jene Alternative irgend eine spätere -- wie ich hoffe, jetzt noch
ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht
unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben,
als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu
sein brauchte.

_Lugano_, Mai 1895.

Dr. E. Abbe.


[Nachgefügtes Blatt]

Zu §§ 118 -- 120.

Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß
in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der CARL ZEISS-Stiftung
zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben
sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge
plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen
die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in
einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen
hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und
Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es
ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer
Rechtsbeständigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu
lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine
Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt
werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können
um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen
Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich
bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils
möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern
immer nur um Abwehr so _großer_ Nachteile und Mißstände, daß durch ihr
Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben
bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren
Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre.
Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen
können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen
beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu
verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu
allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des
Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge
Bedingungen gestellt werden, nämlich:

daß _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im
Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden geändert seien; daß diese
Veränderung so _groß_ sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen
Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen -- wobei das
»unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann,
deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit
voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder
Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der
veränderten Verhältnisse _keinem_ vernünftigen Zweck mehr entspräche;

daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur _betreffenden Zeit_
wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten
Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu
haben.

       *       *       *       *       *

Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in
§ 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß
beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden
Rechtsordnung gestellt sein -- was § 119 dadurch herbeiführen will, daß
er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich _jeden_
ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges
Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich
interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte,
das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.

Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden
Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im
allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen
früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine
Absichten Verträge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die
Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der
Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die
Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die
Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige -- Beamte
oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher
Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.

Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen
das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens
der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung
verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach
gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts
aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut,
abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder
nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz
des § 119 bezeichnet.

Für das Geltendmachen _solcher_ Ansprüche eine relativ lange Frist offen
zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer
beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre
praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu
erkennen sein wird.

       *       *       *       *       *

Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts
möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr _diese_ Paragraphen
zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung
erklärt werden -- wie § 121 schließlich tut.

Fußnoten:

[Fußnote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen«
sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von
1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von
1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen
Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die
zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen
wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]

[Fußnote 77: [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom
19./21. Mai 1889.]]

[Fußnote 78: [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die
Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]]

[Fußnote 79: [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der CARL
ZEISS-Stiftung« S. 388 ff.]]

[Fußnote 80: [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die
Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]]

[Fußnote 81: [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag
zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26
ff.]]

[Fußnote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige
Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203
ff.]]

[Fußnote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]

[Fußnote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich
nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE
ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des
Arbeiterausschusses statt.]]

[Fußnote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]

[Fußnote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]

[Fußnote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das
Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]



Xa.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung.

Nachtrag zum zweiten Entwurf.

(Als Manuskript gedruckt.)


Zu Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben[88].


Zu § 56.

Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive
für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen
betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für
Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht
gleichgültig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der
in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese
Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre
fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. --
Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit
die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern
obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich
hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen
und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt,
betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und
sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir
zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der
Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt,
beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit
sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich
bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst
oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt
sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autorität gibt als
diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen
erwachsen kann.


Zu § 57.

Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt,
den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch
reinliche Grundlage zu stellen -- nämlich, unter schärfster Absage an
die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem
Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der
Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem
schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.

Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz
für die Anwendung genügend bestimmt sei -- so daß deutlich erkennbar
ist, was er zu decken hat und was nicht -- müssen, weil das gemeine
Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die
verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter
welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des
Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum
Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht
als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet,
sondern willkürlich ihm angehängt.

Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses -- im Unterschied
von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen -- sehe ich aber in
folgenden Momenten:

Daß in ihm mit jedem _einzelnen_ Arbeitnehmer zu vereinbaren ist

1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der
Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter
Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des
Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu
vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des
Prinzipals -- also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter
Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs
Ermöglichens der vereinbarten Leistung;

und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur
notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger
Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_,

4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer
Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in
_organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit
in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte,
Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches
Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in
gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen
müssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung
und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs
Punkten eine _erschöpfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter
welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die
Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils
Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann
-- und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das
Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h.
nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter
_einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem
Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend
einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen
Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht
werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz
erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen,
die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen
Fall vereinbaren mag.

Schließlich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_,
d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht
nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit
sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen,
die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden
einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend,
die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag
überhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner
Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen -- naturgemäß nicht
im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale
ganz unentbehrlich, nämlich:

erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein,
jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des
ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung -- was durch die
Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen
gedeckt ist;

zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig
sein müssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf
welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einführung nicht
beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet
sei. Denn die Übernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen
Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen
Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es
unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu
wollen, die das Vertragsverhältnis _als solches_ mit sich bringt.
Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß
kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere
Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und
bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu
tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_
unter diesen 7. Punkt fällt -- wie z. B.: daß kein Teil dem andern
böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren
dürfe -- daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden
bei der Vertragserfüllung zu bewahren -- u. a. mehr.

Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«,
die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen
erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte
Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt
noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die
Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile
wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz
uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begründet der industrielle
Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten
als solchen._ Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen
leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen
Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages
aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen,
nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten
physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer
Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer
physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen
und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verhältnis.
Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des
Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist,
oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch
die letzteren untereinander -- in persönlichen Verkehr, also in
Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden
können. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn
sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie
entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung
begleitenden tatsächlichen Umständen -- möglicherweise aber auch nicht,
weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem
Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich
einander näher zu kommen. -- Wer _jedes_ die Tätigkeit von Menschen
regelnde Rechtsverhältnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen
gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen
suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge
einzugehen.

       *       *       *       *       *

Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten
Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf
dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und
die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das
außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem
im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der
folgenden zwei Sätze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird
bestreiten oder auch nur einschränken wollen:

Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art
steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt,
während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher
Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner
Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer
sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann
nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein
darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden
oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten
Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung
des noch laufenden Vertrags.

Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit _vielen_ andern B,
C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des
Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie
mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein
_Rechts_verhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei
_Pflicht_verhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die
Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von
ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche
_tatsächliche_ Beziehungen treten müssen -- sondern jenes begründet im
letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen
Kontrahenten_ A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur
Vertragserfüllung nötigen _tatsächlichen_ Rücksichten zu nehmen. Denn
irgend welches _Rechts_verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen,
welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der
allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande
kommen, daß diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener
Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne
ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend
einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer
mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.

Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:

Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt
keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes
Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines
Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den nächsten
Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit
nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige
Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden
-- sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die
vertragsmäßige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den
gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tatsächlichen_ Verhalten zu allen
anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tatsächlichen
Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des
Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens
aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit
ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung
der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte_ tatsächliche Beziehung zwischen
den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch
keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den
Prinzipal -- folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge
des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf
das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere
von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und
vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch
Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen
Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt,
keine Vertragsverletzung begehen.

Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des
Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes
gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder
gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein
_Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist,
gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts
anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum
Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht,
besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt
von dem Vertrag gegeben sei.

Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur
Sprache.

Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der
Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten
zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen _wollen_ in bezug auf den
_Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar
Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem
Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun hätten -- führt
demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und
desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und
Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren
Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen,
rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé
eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen
Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse
tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese
Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber
sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß
man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die
Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die
Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen
vorteilhafter und erfreulicher sein würde -- wenn die Dreiecke nicht so
halsstarrig sein wollten.

       *       *       *       *       *

Im übrigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die
Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen
Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen
nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des
Vertrags gehörig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser
Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder
beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder
in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles
überlassen sein -- wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten
befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der
Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein
Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde
Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute
gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände
so lange gerecht und vernünftig _bleiben_ müssen, als nicht das Wesen
des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung
erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in
bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar
nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ über den Verkehr
der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin
stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen
Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes
_angemessener_ Formen sich zu befleißigen« -- wobei dann das
»angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen
Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter
diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem
Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls
etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten
sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin,
in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57
beschränkt.

Auch über einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern
etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber
nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort
seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in
den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm
zugänglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die
Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel
betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere
Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden.
Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten
oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die
vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegenüber_, zu
_absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die
Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der
Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der
Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.


Zu § 58.

Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V
gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses
Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des
Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen
der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich
ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu
machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie
keinerlei _Über_ordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso
berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grundsätzlich ist jede
Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer
durch den Dienstvertrag begründeten Interessen_gemeinschaft_ beider
Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in
einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die
Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf
mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch
Solidaritäts_pflichten_ beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei
welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende
Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft
der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis
insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten
vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht
rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck
und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in
tatsächlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil
wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter
Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen
Vorteils_ wegen.

Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den
Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder
Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die
Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider
Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- für die Pflege eines
_gesunden_ Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als
»Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers
d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl.
-- da gibt es solches sicher _nicht_.


Zu § 79.

Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der
Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur
Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe
zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der
Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem
völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder
Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- nämlich einen Vertrag, der
zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch
frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare
Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere
Entschädigung vertragsmäßig zusichert.

Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in
diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende
Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen
nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags
seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue
Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben
soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die
strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung
eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.

Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem
Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_
Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch
»wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch
Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst
liegen können, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_,
daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom
Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.

Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der
Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen
Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach
den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die
Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung
im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus
bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen
namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für
Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter
den beiden Gesichtspunkten:

erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in
Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen
Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);

zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in
Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines
Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter
oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen
müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder
anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre
oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).

Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von
diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den
Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des
Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen,
wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom
Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.

       *       *       *       *       *

Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:

Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen
Vertragspunkt -- die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht
ausgeschlossen -- stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit
gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu
Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen
kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall
fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben
andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch
festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu
beengen.

Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so
spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des
Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen
Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung
derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom
Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann --
und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem
entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_.
Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der
untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich
nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO.
sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die
Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn
liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß
Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für
zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz
verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.


Zu § 80.

Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen
Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen
Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht,
keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke
gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen
wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den
Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste
Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird,
oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des _andern_
Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus
gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem
aufmerksamen Leser angedeutet.


Schlußbemerkung.

Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut
angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und
Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von
jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus.
Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als
solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen
Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung
allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen,
weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und
Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter,
der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von
seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet --
zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den
berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in
seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche
angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial
gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu
bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck
kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun,
geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den
Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das
landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des
Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht,
handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem
Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste
Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer
und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich
grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche
der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung
erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als
Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden
belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter
nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die
unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.

So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße
anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe,
lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den
dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar
machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an
vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall
_wechselseitiger_ tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht,
je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil
anzusehen ist. -- Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der
Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe,
und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der
Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein
unvermeidliches _Übel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen
wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt
sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber
Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste
vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft
noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.

_Jena_, Mai 1896.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]]

[Fußnote 89: [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter
halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter
Absatz.]]



Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.

Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16.
August 1896[90].


Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts
der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses
Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug
genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde
liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut
im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist.
Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem
gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem
Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des
Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit
Sinn und Verstand abgefaßt sei.


I. Verhältnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des
Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur für die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung
gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts
unterstellt sind.

Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung
vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_
hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe,
als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, daß die CARL
ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbständige Verwaltung_ besitzen soll, also
nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer
Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung
überwiesen ist.

Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen
Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des
Statuts die »Stiftungsverwaltung« _auf irgend eine_ rechtlich zulässige
und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also
z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen
ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von
Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder
dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher
beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der
Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder ähnliches vorzusehen, in
§ 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in
Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt --
ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben
Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der
übergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde
eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre
_Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ für die Verwaltung der
Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und
hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der
Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das
Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, _nicht_ Rechte und
Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung
seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen
werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die
Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung,
wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der
Stiftung, ausdrücklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden
direkt _untersagt_ wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in
Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu
berücksichtigen, als es auch für _Privat_personen »gesetzlich« geboten
ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung,
unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der
CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in
diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines
privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren
Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der CARL
ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und
Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als für die
durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des _Staates_ bezüglich des unter
Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden
Stiftungsvermögens aus.

§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle
Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL
ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu vergüten ist, daß dem
Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht
indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die
Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige
Kommission von gänzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern
dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein
persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung
»von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben«
haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des
Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der
Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung
zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in
§ 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern
eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung
haben muß. -- Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen
kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine
Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings
der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere
Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des
Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber
diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu
_überweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte
Behörde zu _ermächtigen_, daß sie, dem Antrag des Stifters
entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese
Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben
geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber
im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach
dem Mandat des Stifters, führe.

Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens
der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt,
ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der
richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich
aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des
Stiftungsstatuts, auch versagt werden können -- in welchem Falle dann,
in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt
werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des
Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die
Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement
des Großherzogl. Staatsministeriums als _statutarische_
Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber
keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern
Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere
Stiftungsverwaltung haben würde, _die gemäß § 4 des Statuts hätte
eingesetzt werden können_.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch
eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung
_staatliche_ Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt _zulässig_
sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem
Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.
Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn
es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer _staatlichen_
Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten,
und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen,
die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren
zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar
und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der
_Stiftung_, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der
Stiftungs_verwaltung_, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre,
einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten
Charakters _neben_zuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110
nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung
_staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz
unterstehen.


II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den
Staats_behörden_.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere
Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person
tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese
_Organe_ unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum
Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der
Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder Übereinstimmung der
Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund
welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der
juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im
vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige
»Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung
eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die
Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht
auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der
Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium,
_auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde,
nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ
der _Stiftung_ ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht
_innerhalb_ des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der
Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die
_Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_
Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der
statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gemäß § 4 des
Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen
Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie
ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer
statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen
und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung
möglich; angefochten könnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter
Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.

       *       *       *       *       *

Daß der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner
Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5
gegeben: daß er in _außer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch
ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der
Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.
Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie
in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit
amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der
Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein
soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu
wählen ist.

Hinsichtlich der kollegialischen _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder _behördlichen_ Einwirkung
auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in
Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma
einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter
der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der
Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder
unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat --
gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und
Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach
den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber
den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine
»vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine
Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige
Handlungen.

Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des
Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder
lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und
weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«,
sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs
einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen
ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein
bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich
ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige
Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn
bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für
keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte
Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also
ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich
in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.


III. Verhältnis der _Organe_ der Stiftung zu _einander_.

Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher
Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung
»_neben_« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des
Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem
Fuß der _Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen_, unter
Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen
Funktionenkreises.

Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in
Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch
getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung
mit § 86.)

Der _Stiftungsverwaltung_ ist in § 4 die »oberste« Leitung der
Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in
Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den
beiden andern Organen zu selbständiger _endgültiger_ Erledigung
überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin
verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die
oberste Leitung, d. h. die _letzte_ Entscheidung vorbehalten sei,
sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen
_speziellen_ Funktionen -- die Wahl der Personen für die beiden andern
Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß
§ 1, B und Titel VII des Statuts -- die »oberste« Leitung der Stiftung
_bedeuten_, und daß _hierin_ keine Instanz über der Stiftungsverwaltung
besteht.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als
juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in
denen die Stiftung _nur_ als juristische Person, nicht als Inhaber
einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der
Geschäftsbetriebe die _selbständige_ Vertretung des Inhabers durch die
§§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.

Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene
Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage
steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht
zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist
gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt
in der Vermögensrechnung der _Stiftung_ nur mit den jährlichen
Bilanzziffern der Betriebe auf.

Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut
der _Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen:

die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller
derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der
Geschäftsbetriebe liegen -- ohne jede nähere Anweisung;

die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung -- gemäß den
Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);

die Ernennung des Stiftungskommissars -- gemäß § 5, Abs. 2;

die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe -- gemäß den
Vorschriften in §§ 25-27;

die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B
bezeichneten Zwecke -- nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des
Statuts.

       *       *       *       *       *

Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut
keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in
bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem
Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden
Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher
zu hören sind -- demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht
vorzutragen berechtigt ist -- und als keine Ernennung gegen das
_einstimmige_ Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. --
Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung
bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das
Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts
gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes
übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der
Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie
daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem
Fall _müßte_ die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge
geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der
gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel
VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem
Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls,
neben dem _Recht_, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur
beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber,
die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich
eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der
Bedingung der Einstimmigkeit ihrer _sämtlichen_ Mitglieder.

Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte
gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen,
wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst,
oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar
berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen
_innerhalb_ der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten
Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der
Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet
gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift
des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was
_innerhalb des statutenmäßig Zulässigen_ zu geschehen oder zu
unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit
überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des
Wie _nicht im Einverständnis_ sind. Soweit Einverständnis unter ihnen
hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, _muß_ diese
Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der
Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden
-- womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede
eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten
statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in
Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

Die _Leitung der industriellen Tätigkeit_ der Stiftung und die
Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der
Stiftungsverwaltung, sondern _lediglich_ den Betriebsvorständen und dem
Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der
Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten
vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines
Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in
bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers
gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.

       *       *       *       *       *

Die Funktionen des _Stiftungskommissars_ sind gemäß Titel II des
Statuts:

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf
_Ordnungsmäßigkeit_ der Verwaltung und _Statutenmäßigkeit_ des
Verfahrens (§§ 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere
Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die
Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);

Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf _bestimmte_ --
in § 16 namentlich angeführte -- Handlungen;

Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).

Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt
zugleich den Umfang der -- mittelbaren -- Einwirkung der
Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil
§ 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als
_durch_ den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung
ausschließt, die nicht im Rahmen _seiner_ statutarischen Befugnisse
geübt werden kann.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut
die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung
nach den Grundsätzen _freier und direkter Stellvertretung_. Von
seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit
nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben.
Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in
jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der
Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen
Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann
ihm aber _nicht_ Instruktion für die von ihm zu treffenden
Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor _jeder_
Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der
Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut
verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten,
was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem
aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich _seine_ auf die unmittelbare
Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm
vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. --
Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit
unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch
Abberufung, übrig.

Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine
Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich,
beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung
einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte.
Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den
Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren
gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern
Stiftungskommissars anzugehen.

       *       *       *       *       *

Funktion und Kompetenz der _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig
geregelt.

Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie
auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach
innen oder nach außen Bezug haben, _nur_ durch ihren Vorstand
vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die
Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung
treffen. Sie können nicht an _Stelle_ des Vorstandes etwas beschließen
und können -- abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für _bestimmte_
Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt -- keinen Beschluß des
Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des
Stiftungskommissars entscheidend ist -- sei es, daß er nach § 15 bei
Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß
§ 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat -- ist die
Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art
statutenmäßig zustande gekommene _Vorstands_beschluß.

Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes
Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, _als
solches_, der _oberste_ Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des
Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der
Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß
§§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand
anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten
Anordnungen zu treffen.

Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften
des § 8 den betreffenden Vorstand in _allen_ Angelegenheiten der
Geschäftsführung als den bevollmächtigten _Vertreter des Inhabers der
Firma_ ein und erteilen ihm eine nach _außen_ hin ganz unbeschränkte
Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art
geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von
seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als
»gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der
betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß -- in welchem
letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der CARL
ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes
anderes -- gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes -- Mitglied
zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den
Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten
geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut
nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den
§§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle _Mitglieder_, soweit sie nicht Sozien
der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben _lebenslänglich_
angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten
Rechte besitzen _müssen_ -- daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist
-- und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch
durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der
Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also
_lediglich_ durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.

Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch
richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur
»wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung
der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen
Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen
aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen
werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder
vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. -- Auf _was_ dabei der
Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden
darf, und auf was _nicht_, ist durch die in den nächstvorangehenden
§§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte _aller_
Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.

Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände -- gemäß Anordnungen
in den §§ 13 und 28 des Statuts -- als _einzelne_ ganz wie alle anderen
Beamten dem _Kollegium_ unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen
Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt,
gibt es demnach Berufung -- aber _lediglich_ Berufung an dieses
Kollegium, gleichgültig, _wer_ es sein mag, der durch eine solche
Handlung sich beschwert fühlt.

       *       *       *       *       *

Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit
bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher _direkter_
Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als
Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf _Auslegung_ des Statuts
jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im
Zweifelfall _seine_ Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die
Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht
verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten
sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig«
lediglich durch _gerichtliche_ Feststellung herbeigeführt werden.

Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt
gegeben.

Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige _Abänderungen_ des Statuts
an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren,
sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der
Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die
Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches
Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie
ausdrücklich zu _gerichtlicher_ Klage wegen »ungerechtfertigter«
Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der
Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt.
Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der
ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle
Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu
sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden
_dürfte_. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar
Statutenänderungen, die formell _als solche_ verlautbart werden, der
Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die
vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans
vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber
ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige
Auslegungsfrage von selbst gegeben -- weil Anwendung des Statuts unter
_falscher_ Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des
_richtig_ ausgelegten Statuts.

Die Entscheidung _strittiger_ Auslegungsfragen kraft »staatlicher
Aufsicht«, im _Verwaltungsweg_, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung
durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts
ausgeschlossen.

Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit
der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem
Fall gegen Verletzungen des Statuts, die _als solche_ anerkannt oder
festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die _Entscheidung_
darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in
Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben -- weil deren
Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im
Streitfall den Gerichten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche
Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der
Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL
ZEISS-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen
auf dem satzungsgemäßen _gerichtlichen_ Weg zum Austrag gebracht werden.

       *       *       *       *       *

Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen
Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche
Kontroverse über die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr
Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren
Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die
»staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unterstehe, und auf
»vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug
genommen wurde.

Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung
und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit
und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei
nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf
gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.

Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die
Nachteile abzuwenden, die den Geschäftsbetrieben der Stiftung aus der
fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung
erwachsen, habe ich damals, im Einverständnis mit meinen Kollegen im
Vorstand der Optischen Werkstätte, erklärt, auf dem Weg der
Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil über die durch das
Stiftungsstatut begründete Rechtslage herbeiführen zu wollen.

Diese Absicht habe ich indes aufgeben müssen, weil dringende Arbeiten,
die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir
unmöglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig beizubringen.

Ich beschränke mich daher auf _Veröffentlichung_ der »Erläuterungen zu
Titel I und II des Stiftungsstatuts«, die ich aus diesem Anlaß
niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, daß _Dieses_
allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in
den nächstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner früheren
Erklärungen entstanden ist.

Den Angehörigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese
»Erläuterungen« ihrem Statutenheft beizufügen.

_Jena_, 12. Juni 1900.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 90: Vgl. hierzu oben S. 329-341.]



Druck von A. Kämpfe, Jena.





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