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Title: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens - Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage
Author: Binding, Karl, Hoche, Alfred
Language: German
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LEBENSUNWERTEN LEBENS***


Anmerkungen zur Transkription

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      Antiqua gesetzt war, wurde _so_ markiert

      Im Nachruf auf Alfred Hoche wurde das Kreuz-Zeichen durch
      ein Plus-Zeichen (+) ersetzt.

      Rechtschreibung und Zeichensetzung des Originaltextes
      wurden übernommen, lediglich offensichtliche Druckfehler
      wurden korrigiert.



DIE FREIGABE DER VERNICHTUNG LEBENSUNWERTEN LEBENS

Ihr Maß und ihre Form

Von den Professoren

Dr. jur. et phil. KARL BINDING
früher in Leipzig
und
Dr. med. ALFRED HOCHE
in Freiburg

Zweite Auflage



Verlag von Felix Meiner in Leipzig
1922



                          Karl Binding +


          Während des Druckes dieser Schrift ist Geh. Rat
          Binding abgerufen worden; das Echo, welches seine
          Ausführungen finden werden, antwortet der Stimme
          eines Toten.

          Ich darf bekunden, daß die Fragen, mit denen
          unsere Abhandlung sich beschäftigt, dem
          Verstorbenen Gegenstand eines von lebhaftestem
          Verantwortungsgefühl und tiefer Menschenliebe
          getragenen Nachdenkens gewesen sind.

          Mir persönlich wird die Erinnerung an die Stunden
          der gemeinsamen Arbeit mit dem Feuerkopf voll
          kühlscharfen Verstandes immer ein wehmütig
          stimmender Besitz bleiben.


                     #Freiburg# i. Br., den 10. April 1920.

                                                 =Hoche.=



                           I.

                 Rechtliche Ausführung

                          von

     Professor _Dr. jur. et phil._ =Karl Binding=.

          Für die zweite Auflage durchgesehen
                  von #Paul Binding#.



Ich wage am Ende meines Lebens mich noch zu einer Frage zu äußern,
die lange Jahre mein Denken beschäftigt hat, an der aber die meisten
scheu vorübergehen, weil sie als heikel und ihre Lösung als schwierig
empfunden wird, so daß nicht mit Unrecht gesagt werden konnte, es
handle sich hier »um einen starren Punkt in unseren moralischen und
sozialen Anschauungen«.[1]

    Sie geht dahin: #soll die unverbotene Lebensvernichtung, wie nach
    heutigem Rechte -- vom Notstand abgesehen --, auf die Selbsttötung
    des Menschen beschränkt bleiben, oder soll sie eine gesetzliche
    Erweiterung auf Tötungen von Nebenmenschen erfahren und in welchem
    Umfange?#

Ihre Behandlung führt uns von Fallgruppe zu Fallgruppe, deren Lage
jeden von uns aufs tiefste erschüttert. Um so notwendiger ist es, nicht
dem Affekt, andererseits nicht der übertriebenen Bedenklichkeit das
entscheidende Wort zu überlassen, sondern es auf Grund bedächtiger
rechtlicher Erwägung der Gründe für und der Bedenken gegen die Bejahung
der Frage zu finden. Nur auf solch fester Grundlage kann weiter gebaut
werden.

Ich lege demnach auf strenge juristische Behandlung das größte Gewicht.
Gerade deshalb kann den festen Ausgangspunkt für uns nur das geltende
Recht bilden: wieweit ist denn heute -- wieder vom Notstande abgesehen
-- die Tötung der Menschen #freigegeben#, und was muß denn darunter
verstanden werden? Den Gegensatz der »Freigabe« bildet die Anerkennung
von #Tötungsrechten#.

Diese bleiben hier vollständig außer Betracht.

Die wissenschaftliche Klarstellung des positivrechtlichen
Ausgangspunktes aber ist um so unumgänglicher, als er sehr häufig ganz
falsch oder doch sehr ungenau gefaßt wird.



I. Die heutige rechtliche Natur des Selbstmordes. Die sog. Teilnahme
daran.


I. Von einer Macht, der er nicht widerstehen kann, wird Mensch für
Mensch ins Dasein gehoben. Mit diesem Schicksale sich abzufinden -- das
ist seines Lebens Beruf. Wie er dies tut, das kann innerhalb der engen
Grenzen seiner Bewegungsfreiheit er nur selbst bestimmen. #Insoweit ist
er der geborene Souverän über sein Leben.#

Das Recht -- ohnmächtig dem Einzelnen die Tragkraft nach der ihm vom
Leben auferlegten Traglast zu bestimmen -- bringt diesen Gedanken
scharf zum Ausdruck durch Anerkennung von jedermanns Freiheit, mit
seinem Leben ein Ende zu machen.[2] Nach langer höchst unchristlicher
Unterbrechung dieser Anerkennung -- von der Kirche gefordert, gestützt
auf die unreine Auffassung, der Gott der Liebe könne wünschen, daß
der Mensch erst nach unendlicher körperlicher oder seelischer Qual
stürbe[3], -- dürfte sie heute, von ganz wenigen zurückgebliebenen
Staaten abgesehen, wieder voll zurückgewonnener, für alle Zukunft
unangefochtener Besitz bleiben. Das Naturrecht hätte Grund gehabt,
von dieser Freiheit als dem ersten aller »Menschenrechte« zu sprechen.


II. Wie diese Freiheit aber gesehen werden muß im Rahmen unseres
positiven Rechtes, dies steht noch keineswegs fest. Ebenso in falscher
Terminologie wie in falschen praktischen Folgerungen spricht sich diese
Unsicherheit aus. Es ist höchste Zeit, daß größte wissenschaftliche
Genauigkeit die bisherige ungenaue Behandlung der einschlagenden Fragen
ablöse --, daß insbesondere die fundamentale rechtliche Verschiedenheit
zwischen dem schlecht sog. Selbstmord und der Tötung Einwilligender
klar erkannt werde.

Zwei sich im tiefsten widersprechende Auffassungen vom Selbstmord gehen
heute nebeneinander her -- beide übereinstimmend nur darin, daß sie
falsch sind, und daß sie in die Forderung seiner Straflosigkeit
münden.[4]

1. #Nach der einen ist der Selbstmord widerrechtliche Handlung, Delikt,
qualitativ dem Mord und dem Totschlag aufs engste verwandt, weil
Übertretung des Verbotes der Menschentötung.#[5]

Solche Ausdehnung der Tötungsnorm ist unseren gemeinrechtlichen Quellen
ganz fremd, und alle Beweise für die deliktischen Eigenschaften des
Selbstmordes versagen.

Alle #religiösen Gründe# besitzen für das Recht aus doppeltem
Grunde keine Beweiskraft. Sie beruhen hier auf ganz unwürdiger
Gottesauffassung, und das Recht ist durch und durch weltlich: auf
Regelung des äußeren menschlichen Gemeinlebens eingestellt. Nebenbei
gesagt, berührt das neue Testament das Problem mit keinem Wort.

Die gleiche Unkraft, für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung zu
beweisen, eignet der ebenso haltlosen als »pharisäischen« (#Gaupp#)
Behauptung, sie sei stets #eine unsittliche Handlung# und so verstehe
sich ihre Rechtswidrigkeit von selbst.[6]

Schon der »harte und lieblose« Name #Selbstmord#[7] für die eigene
Tötung ist tendenziös. Denn dem »Morde« waren stets feige Heimlichkeit
und Niedertracht wesentlich. Und nun bedenke man zunächst die große
Anzahl psychisch gestörter Personen, die Hand an sich legen![8]
Außerdem gibt es altruistische Selbsttötungen geistig völlig Gesunder,
die auf der höchsten Stufe der Sittlichkeit stehen, andererseits
Selbsttötungen, die bis auf den tiefsten Grad frivoler Gemeinheit
oder elender Feigheit herabsinken können.[9] Ja es gibt unterlassene
Selbsttötungen, die gerade wegen der Unterlassung schweren sittlichen
Tadel verdienen.

#Außerdem ist die unsittliche Handlung als solche durchaus nicht auch
rechtswidrig und die rechtmäßige durchaus nicht immer sittlich.#

Der Beweis der #Widerrechtlichkeit# der Selbsttötung könnte nur aus dem
exakten Nachweis der positivrechtlichen Tötungsnorm geführt werden.[10]
Dafür fehlt aber das Material überall, wo die Selbsttötung nicht unter
Strafe gestellt oder sonst unzweideutig als Delikt gekennzeichnet
ist.[11] Oder sie könnte sich als Folgerung aus rechtlich feststehenden
Prämissen ergeben. Solchen Nachweis versucht #Feuerbach#, aber in der
unzulänglichsten Weise. »Wer in den Staat eintritt -- der Neugeborene
tritt aber doch nicht ein! --, verpflichtet dem Staat seine Kräfte und
handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch Selbstmord eigenmächtig
raubt«.[12] Das ist offenbar eine nichtssagende _petitio principii_.

Für die Deliktsnatur der Selbsttötung fehlt also nicht nur alles
Beweismaterial,[13] sondern es fällt auch heutzutage keinem
Selbstmörder und keinem seiner Beurteiler auch nur von ferne ein,
in der Selbsttötung eine verbotene Handlung zu erblicken und diese
wirklich qualitativ auf eine Linie mit Mord und Totschlag zu stellen.

Wer aber die Deliktsauffassung vertritt, der muß unter allen Umständen
die sog. Teilnehmer an der Selbsttötung[14] unter der Voraussetzung
verschuldeten Handelns gleichfalls als Delinquenten betrachten. Und aus
der Straflosigkeit des Selbstmörders ist die der »Teilnehmer«
#dogmatisch# gar nicht ohne weiteres zu folgern:[15] denn sie handeln
widerrechtlich gegen das Leben eines Dritten, stehen somit auf höherer
Stufe der Strafbarkeit als der, der sich nur an sich selbst vergreift,
wenn dessen Tat als Delikt betrachtet wird.

In Konsequenz der Auffassung von der Deliktseigenschaft der Selbsttötung
hätten die Staatsorgane, zu deren Aufgabe die Deliktshinderung gehört,
ein Zwangsrecht zur Unterlassung der Tötung gegen den Selbstmörder und
seine sog. Teilnehmer, wogegen diesen Allen natürlich ein Notwehrrecht
nicht zustünde.

2. Ganz naturrechtlich gedacht, wenn auch durchaus nicht immer von den
durch die kirchliche Auffassung stark beeinflußten Naturrechtslehrern
vertreten, ist die entgegengesetzte Auffassung: #die Selbsttötung# ist
#Ausübung eines Tötungsrechtes#. Auch sie findet in den Quellen nicht
die geringste Stütze: denn die Straflosigkeit des Selbstmordes kann als
solche nicht betrachtet werden. Es gibt straflose Delikte in Fülle.

So ist sie eine rein theoretische Konstruktion, die sich einer
vollständigen Verkennung des Wesens der subjektiven Rechte und der
üblichen Verwechslung der Reflexwirkungen von Verboten mit solchen
Rechten schuldig macht. Da die Tötung nur des Nebenmenschen verboten
ist, so wird gefolgert, hat jeder Mensch ein Recht entweder #auf Leben#
oder #am Leben# oder gar #über das Leben# -- alle drei Auffassungen
sind gleich verkehrt --, und kraft dieses Besitzrechtes darf er das
Leben ebenso behaupten als von sich werfen, besitzt er also #ein
Tötungsrecht an sich selbst oder wider sich selbst#,[16] ja kann dieses
vielleicht gar mit Bezug auf sich selbst auf andere übertragen.[17]

Lasse ich das ganz unmögliche Recht #auf# oder #am# oder #über#
das eigene Leben einmal auf sich beruhen -- ganz gut dagegen #E.
Rupp# S. 15 --, so ist gegen das Selbst-Tötungsrecht einzuwenden,
daß Handlungsrechte nur zu Zwecken verliehen werden, welche der
Rechtsordnung #generell# als ihr konform, ihr förderlich erscheinen.
#Darin liegt also eine generelle Billigung der Handlung von Rechts
wegen.# Solche verbietet sich jedoch gegenüber der Selbsttötung
unbedingt. Übt diese doch in einer nicht kleinen Zahl ihrer Vorkommnisse
auf dem Rechtsgebiet sehr empfindliche schädliche Wirkungen aus: etwa
die Begründung weitgehender öffentlicher Unterstützungspflichten. Ja,
sie kann geradezu das Mittel zur Verletzung schwerer Rechtspflichten
bilden: etwa der Pflichten, seine Schulden zu bezahlen, seine Strafe
zu verbüßen, an gefährlicher Stelle vor dem Feinde Vorpostendienste zu
leisten oder an einem Angriff teilzunehmen.

Stellt man sich aber einmal auf diesen Standpunkt der Anerkennung von
der Rechtmäßigkeit der Selbsttötungshandlung, so ergibt sich,

a. #daß niemand ein Recht besitzen kann, den Selbstmörder an seiner
rechtmäßigen Tat zu hindern;#

b. #daß diesem gegen jeden Hinderungsversuch ein Notwehrrecht zusteht;#

c. #daß#, wenn man das Recht jedes Menschen, sich selbst zu töten, gar
als ein übertragbares betrachtet, alle sog. Teilnehmer, #die mit seiner
beachtlichen Einwilligung handeln# -- aber allerdings nur diese --,
gleichfalls rechtmäßig handeln, also gleichfalls daran von niemandem
gehindert werden dürfen und gegen jeden Hinderungsversuch die Notwehr
besitzen.

Alle Teilnehmer jedoch, die ohne solche Einwilligung handeln, begehen
Unerlaubtes, dürfen, ja müssen eventuell an der Ausführung ihrer
Handlung gehindert werden, und machen sich im Schuldfall grundsätzlich
verantwortlich.[18]

Ja, vom Standpunkt dieses übertragbaren Tötungsrechtes aus muß sogar

d. die Tötung des beachtlich Einwilligenden gleichfalls #als rechtmäßige
Tötungshandlung# betrachtet werden.[19]

III. Läßt sich der Selbstmord weder als eine deliktische noch als
eine rechtmäßige Handlung auffassen, so bleibt nur übrig, #ihn
als eine rechtlich unverbotene Handlung zu begreifen#.[20] Diese
Auffassung, die freilich in recht verschiedener Formulirung mehr
und mehr durchdringt, findet eine verschiedene Begründung, welche
Verschiedenheit hier auf sich beruhen bleiben kann. Ich habe mich
früher darüber so ausgesprochen: dem Rechte als der Ordnung des
menschlichen Gemeinschaftslebens »widerstrebe die Scheidung von
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt auf das Individuum zu übertragen und
dieses einem Dualismus untertan zu machen, wonach es auch für sich
selbst Güterqualität, vielleicht gar Sachenqualität annehmen muß, damit
es Rechte an sich selbst und Rechtspflichten wider sich selbst erlangen
könne.«[21]

#Es bleibt eben dem Rechte nichts übrig, als den lebenden Menschen als
Souverän über sein Dasein und die Art desselben zu betrachten.#[22]

Daraus ergeben sich sehr wichtige Konsequenzen:

1. #Diese Anerkennung gilt nur dem Lebensträger selbst.# Nur seine
Handlung gegen sich selbst ist #unverboten#.

2. #Diese Anerkennung stellt keine Ausnahme vom Tötungsverbot dar#;
denn das Verbot untersagt nur #die Tötung des Nebenmenschen#, und
daraus folgt das Unverbotensein der Selbsttötung.

3. #Alle sog. Teilnahme am Selbstmord unterfällt der Tötungsnorm, ist
also widerrechtlich#,[23] kann, ja muß unter Umständen unter Strafe
genommen werden, falls es nicht, was möglich ist, an der Schuld fehlt.
Das »kann« besagt: _de lege ferenda_, das »muß« besagt: _de lege lata_,
falls der sog. Teilnehmer Mittäter oder Urheber ist.[24][25]

4. #Nur die Handlung des Verstorbenen ist unverboten.# Ganz ohnmächtig
ist er, durch seine Zustimmung auch die Handlungen Dritter zu
unverbotenen zu gestalten. Mit allerbestem Grunde betrachtet unser
positives Recht die Tötung der Einwilligenden als Delikt.[26]

5. Ist #ihm# die Handlung unverboten, so darf #ihn# niemand daran
hindern, wenn er genügend weiß, was er tut; gegen den Hindernden
hat er dann das Notwehrrecht; der Zwang gegen ihn, die Handlung zu
unterlassen, ist rechtswidrige Nötigung.[27]

Diese Erretter vom Selbstmord handeln meist _optima fide_ und gehen
dann straflos aus. Eine starke Stütze für ihren Standpunkt bildet die
Erfahrung, daß der gerettete Selbstmörder oft sehr glücklich über seine
Rettung ist und den zweiten Versuch nach dem mißlungenen ersten meist
unterläßt.[28]

IV. Der rechtlich und sozial schwache Punkt der Freigabe aller
Selbsttötung ist der Verlust einer ganzen Anzahl noch durchaus
lebenskräftiger Leben, deren Träger nur zu bequem oder zu feig sind,
ihre durchaus tragbare Lebenslast weiter zu schleppen.

Es fällt dies für die Wertung der Schuld der sog. Teilnehmer stark in
die Wagschale. Die bewußte Beihilfe zum Selbstmord des Todkranken wiegt
erheblich leichter wie die zu dem der Gesunden, der sich etwa seinen
Gläubigern entziehen will.



II. Keiner besonderen Freigabe bedarf die reine Bewirkung der Euthanasie
in richtiger Begrenzung.


Scheinbar und für eine rein kausale Betrachtung ganz zweifellos eine
#Tötung Dritter#, welche bisher nach meiner Kenntnis strafrechtlich
noch nicht verfolgt worden ist, bildet #die Herbeiführung der sog.
Euthanasie#.


I. Der in der neueren Literatur aufgetauchte unschöne Name der
»#Sterbehilfe#«[29] ist zweideutig. Völlig außer Betracht muß hier das
schmerzstillende Mittel bleiben, das die wirkende Todesursache der
Krankheit in ihrer Wirkung beläßt. Allein bedeutsam wird für unsere
Betrachtung #die Verdrängung der schmerzhaften, vielleicht auch noch
länger dauernden, in der Krankheit wurzelnden Todesursache durch
eine schmerzlosere andere#. Einem am Zungenkrebs furchtbar schwer
Leidenden macht der Arzt oder ein anderer Hilfsreicher eine tödliche
Morphiuminjektion, die schmerzlos, vielleicht auch rascher, vielleicht
aber auch erst in etwas längerer Zeit den Tod herbeiführt.


II. Um die rechtliche Natur dieser Handlung, ihre Rechtswidrigkeit oder
ihr Unverbotensein -- denn von einem subjektiven Recht ihrer Vornahme
kann unmöglich gesprochen werden -- ist derselbe m. E. ganz unnötige
Streit entstanden wie über die Natur des ärztlichen -- richtiger des
auf Heilung abzielenden -- scheinbaren Eingriffs in die Gesundheit,
besonders in die Körperintegrität eines anderen.[30]

Die Lage, in welcher diese Handlung der Bewirkung von Euthanasie
vorgenommen wird, muß aber genau präzisirt werden: dem innerlich
Kranken oder dem Verwundeten steht der Tod von der Krankheit oder der
Wunde, die ihn quält, #sicher# und zwar #alsbald# bevor, #so daß der
Zeitunterschied zwischen dem infolge der Krankheit vorauszusehenden
und dem durch das untergeschobene Mittel verursachten Tode nicht in
Betracht fällt#. Von einer spürbaren Verringerung der Lebenszeit der
Verstorbenen kann dann überhaupt nicht oder höchstens nur von einem
beschränkten Pedanten gesprochen werden.

Wer also einem Paralytiker am Anfang von dessen vielleicht auf die
Dauer von Jahren zu berechnenden Krankheit auf dessen Bitte oder
vielleicht sogar ohne diese die tödliche Morphiumeinspritzung macht
-- bei dem kann von reiner Bewirkung der Euthanasie keine Rede
sein. Hier ist eine starke, auch für das Recht ins Gewicht fallende
#Lebensverkürzung# vorgenommen worden, die ohne rechtliche Freigabe
unzulässig ist.


III. In demselben Augenblick aber wird klar: die sichere Ursache
qualvollen Todes war definitiv gesetzt, der baldige Tod stand in
sichere Aussicht. An dieser toddrohenden Lage wird nichts geändert,
als die Vertauschung der vorhandenen Todesursache durch eine andere
von der gleichen Wirkung, welche die Schmerzlosigkeit vor ihr voraus
hat. #Das ist keine »Tötungshandlung im Rechtssinne«#, sondern nur eine
Abwandelung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren
Vernichtung nicht mehr gelingen kann: #es ist in Wahrheit eine reine
Heilhandlung#. »Die Beseitigung der Qual ist auch Heilwerk.«[31]

Als verbotene Tötung könnte solch Verhalten nur betrachtet werden, wenn
die Rechtsordnung barbarisch genug wäre zu verlangen, daß der Todkranke
durchaus an seinen Qualen zugrunde gehen müsse. Davon kann doch zurzeit
keine Rede mehr sein.

Es ist beschämend, daß man je daran hat denken, je danach hat handeln
können!


IV. Daraus ergibt sich: es handelt sich hier gar nicht um eine statuirte
Ausnahme von der Tötungsnorm, um eine rechtswidrige Tötung, falls von
dieser nicht eine Ausnahme ausdrücklich anerkannt worden wäre, sondern
um #unverbotenes Heilwerk# von segensreichster Wirkung für schwer
gequälte Kranke, um eine Leidverringerung für noch Lebende, solange sie
noch leben, und wahrlich nicht um ihre Tötung.

#So muß die Handlung als unverboten betrachtet werden, auch wenn das
Gesetz ihrer gar nicht im Sinne der Anerkennung Erwähnung tut.#[32]

#Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar
nicht an.# Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider
vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan
Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr
und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus
unverboten sind.[34]

Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung
der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich
machen.[35]



III. Ansätze zu weiterer Freigabe.


Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz
allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe
der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen
Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des
Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der
verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch
wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß,
und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu
demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf -- einerlei ob
der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe könnte also nur eine #Freigabe der Tötung des
Nebenmenschen sein#. Sie würde bewirken, was die Freigabe des
Selbstmordes nicht bewirkt: #eine echte Einschränkung des rechtlichen
Tötungsverbotes#.

Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und
als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von
dem #Recht auf den Tod# geprägt.[36]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden,
sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch
gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet
werden.[37]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren
eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen
wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und
zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.


I. Es ist bekannt, daß die Römer die #Tötung des Einwilligenden#
straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der
_l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem
fit_, die sich lediglich #auf das römische Privatdelikt der _injuria_
bezog#, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von
der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung.
Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser
Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen
Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung
#könne# also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des
Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.

Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert #W. v.
Humboldt# (Gesamm. W. VII S. 138), #Henke# und #Wächter#, später
besonders #Ortmann#, #Rödenbeck#, #Keßler#, #Klee#, #E. Rupp#.[38]
Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216
werden.[38a]


II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an
die #Einwilligung in die Verletzung# an,[39] die im Interesse ihrer
klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum #Verlangen der
Verletzung# gesteigert wurde.[40]

#Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund#, die Tötung
auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen -- Verbrechen natürlich
nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]

Es hat damit begonnen das #Preußische# Landrecht T. II Tit. 20 §
834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht
schon das #Bayrische# v. 1813, sondern zuerst das #Sächsische# v.
1838.[43] Auch das #Preußische# verhielt sich ablehnend, ebenso von
seinen Nachfolgern das #Oldenburgische# v. 1858 und das #Bayrische# v.
1861, nicht aber das #Lübische# (s. § 145).

Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu
dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe
des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.

Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den
dritten Entwurf des #Norddeutschen Strafgesetzbuchs# -- die beiden
ersten hatten wirklich geschwiegen! -- #die Tötung des den Tod
ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das
Verlangen gerichtet war#, als selbständiges Tötungs-»Vergehen«
aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe
Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag
hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.

Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden
Strafmilderungsgrundes unter.

Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des
Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung
erst ihre furchtbare Schwere erlangt.

Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden
zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der
subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen,
wenn die Handlung #aus Mitleiden# verübt wird. Aber notwendig ist dies
zur Strafmilderung gar nicht -- weder nach theoretischem Gesichtspunkte,
noch _de lege lata_. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die
zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung _de lege lata_
nicht.

Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher
Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum
#Verlangen# oder gar zum #ausdrücklichen# Verlangen zwingt, die Tötung
des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als
Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;

2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten
und des lebensunwerten Lebens;

3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. --
Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher
klar erkannt.

Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das #Württembergische#
v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen:
nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an »#einem Todkranken oder
tödlich Verwundeten#«.[44]

#Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten
Strafschutz nicht mehr verdient#, und daß das Verlangen seiner
Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das
Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.

#Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen
Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!#



IV. Steigerung der Privilegirungsgründe des Tötungsdeliktes zu Gründen
für die Freigabe der Tötung Dritter?


Bedenkt man, daß eine ganze Anzahl namhafter Juristen die Einwilligung
in die Tötung deren Rechtswidrigkeit überhaupt ganz aufheben lassen,
somit die Tötung des Einwilligenden jedenfalls als unverboten behandelt
sehen wollen, daß andererseits in neuerer Zeit von edlem Mitleid mit
unertragbar leidenden Menschen stark bewegte und erfüllte Stimmen für
Freigabe der Tötung solcher laut geworden sind, so muß man doch wohl
behaupten: es stünde zurzeit _de lege ferenda_ doch zur Frage, ob nicht
der eine oder der andere dieser beiden #Strafmilderungsgründe# zu einem
#Strafausschließungsgrund# erhoben oder ob nicht mindestens beim
Zusammentreffen der beiden Privilegirungsgründe: #Einwilligung und
unerträglichen Leidens# die Tötung als gerechtfertigt, will sagen als
unverboten betrachtet werden solle?

Es ist nicht uninteressant zu sehen, daß die Verfasser des Vorentwurfs
von 1909[45] die Privilegirung dessen unbedingt ablehnen, »der einen
hoffnungslosen Kranken #ohne dessen Verlangen# aus Mitleiden des Lebens
beraube«.

Wie rückständig sind diese Gesetzgeber der Gegenwart hinter dem
#Preußischen Landrecht# geblieben, das Teil II Tit. XX § 833 für die
damalige Zeit so großherzig und zugleich juristisch so fein bestimmt
hat: »Wer tödtlich Verwundeten, oder sonst Todtkranken, in vermeintlich
guter Absicht, das Leben verkürzt, ist gleich einem fahrlässigen
Totschläger nach § 778.779 zu bestrafen.« Die angedrohte Strafe ist
sehr mild: Gefängnis oder Festung »auf einen Monat bis zwei Jahre«.

Über hundert Jahre sind seitdem ins Land gegangen, und solch köstliche
Satzung hat für das deutsche Volk keine Frucht getragen!

Das #Norwegische Strafgesetzbuch# v. 22. Mai 1902 § 235 hat die
Strafbarkeit solcher Tötung der der Tötung des Einwilligenden
gleichgestellt. Die #Motive# des deutschen Entwurfs von 1909 führen
aus: solche Vorschrift könne »in schlimmster Weise mißbraucht und das
Leben erkrankter Personen in erheblichster Weise gefährdet werden«,
auch sei eine befriedigende Fassung dafür kaum zu finden.[46]


I. Ich will nun für den Augenblick einmal beide Fäden abreißen, um sie
später wieder anzuknüpfen, vor allem Weiteren aber die Vorfrage stellen,
die gegenwärtig m. E. unbedingt gestellt werden muß. Die juristische,
scheinbar so geschäftsmäßige Formulirung scheint auf große Herzlosigkeit
zu deuten: in Wahrheit entspringt sie nur dem tiefsten Mitleiden.

#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsgutes
eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger wie für die
Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#[47]

Man braucht sie nur zu stellen und ein beklommenes Gefühl regt sich
in Jedem, der sich gewöhnt hat, den Wert des einzelnen Lebens für
den Lebensträger und für die Gesamtheit auszuschätzen. Er nimmt mit
Schmerzen wahr, wie verschwenderisch wir mit dem wertvollsten, vom
stärksten Lebenswillen und der größten Lebenskraft erfüllten und von
ihm getragenen Leben umgehen, und welch Maß von oft ganz nutzlos
vergeudeter Arbeitskraft, Geduld, Vermögensaufwendung wir nur darauf
verwenden, um lebensunwerte Leben so lange zu erhalten, bis die Natur
-- oft so mitleidlos spät -- sie der letzten Möglichkeit der Fortdauer
beraubt.

Denkt man sich gleichzeitig ein Schlachtfeld, bedeckt mit Tausenden
toter Jugend, oder ein Bergwerk, worin schlagende Wetter Hunderte
fleißiger Arbeiter verschüttet haben, und stellt man in Gedanken unsere
Idioteninstitute mit ihrer Sorgfalt für ihre lebenden Insassen daneben
-- und man ist auf das tiefste erschüttert von diesem grellen Mißklang
zwischen der Opferung des teuersten Gutes der Menschheit im größten
Maßstabe auf der einen und der größten Pflege nicht nur absolut
wertloser, sondern negativ zu wertender Existenzen auf der anderen
Seite.[48]

Daß es lebende Menschen gibt, deren Tod für sie eine Erlösung und
zugleich für die Gesellschaft und den Staat insbesondere eine Befreiung
von einer Last ist, deren Tragung außer dem einen, ein Vorbild größter
Selbstlosigkeit zu sein, nicht den kleinsten Nutzen stiftet, läßt sich
in keiner Weise bezweifeln.

Ist dem aber so -- gibt es in der Tat menschliche Leben, an deren
weiterer Erhaltung jedes vernünftige Interesse dauernd geschwunden ist,
-- dann steht die Rechtsordnung vor der verhängnisvollen Frage, ob sie
den Beruf hat, für deren unsoziale Fortdauer tätig einzutreten --
insbesondere auch durch vollste Verwendung des Strafschutzes -- oder
unter bestimmten Voraussetzungen ihre Vernichtung freizugeben? Man kann
die Frage legislatorisch auch dahin stellen: ob die energische
Forterhaltung solcher Leben als Beleg für die Unangreifbarkeit des
Lebens überhaupt den Vorzug verdiene, oder die Zulassung seiner alle
Beteiligten erlösenden Beendigung als das kleinere Übel erscheine?


II. Über die notwendig zu gebende Antwort kann nach kühl rechnender
Logik kaum ein Zweifel obwalten. Ich bin aber der festen Überzeugung,
daß die Antwort durch rechnende Vernunft allein nicht definitiv gegeben
werden darf: ihr Inhalt muß durch das tiefe Gefühl für ihre Richtigkeit
die Billigung erhalten. Jede unverbotene Tötung eines Dritten muß als
Erlösung mindestens für ihn empfunden werden: sonst verbietet sich ihre
Freigabe von selbst.

Daraus ergibt sich aber eine Folgerung als unbedingt notwendig: #die
volle Achtung des Lebenswillens aller, auch der kränksten und
gequältesten und nutzlosesten Menschen#.

Nach Art des den Lebenswillen seines Opfers gewaltsam brechenden
Mörders und Totschlägers kann die Rechtsordnung nie vorzugehen
gestatten.[49]

Selbstverständlich kann auch gegenüber dem Geistesschwachen, der sich
bei seinem Leben glücklich fühlt, von Freigabe seiner Tötung nie die
Rede sein.


III. Die in Betracht kommenden Menschen zerfallen nun, soweit ich zu
sehen vermag, in zwei große Gruppen, zwischen welche sich eine
Mittelgruppe einschiebt. In

1. #die zufolge Krankheit oder Verwundung unrettbar Verlorenen, die im
vollen Verständnis ihrer Lage den dringenden Wunsch nach Erlösung
besitzen und ihn in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben haben.#[50]

Die beiden oben erwähnten Privilegirungsgründe treffen hier zusammen.
Ich denke besonders an unheilbare Krebskranke, unrettbare Phthisiker,
an irgendwie und -wo tödlich Verwundete.

Ganz unnötig scheint mir, daß das Verlangen nach dem Tode aus
unerträglichen Schmerzen entspringt. Die schmerzlose Hoffnungslosigkeit
verdient das gleiche Mitleid.

Ganz gleichgültig erscheint auch, ob unter anderen Verhältnissen
der Kranke hätte gerettet werden können, falls diese günstigeren
Verhältnisse sich eben nicht beschaffen lassen. »Unrettbar« ist also
nicht in absolutem Sinne, sondern als unrettbar in der konkreten Lage
zu verstehen. Wenn zwei Freunde zusammen in abgelegenster Gegend
eine gefährliche Bergwanderung machen, der eine schwer abstürzt und
beide Beine bricht, der andere aber ihn nicht fortschaffen, auch
menschliche Hilfe nicht errufen oder sonst erlangen kann, so ist eben
der Zerschmetterte unrettbar verloren. Sieht er das ein und erfleht er
vom Freunde den Tod, so wird dieser kaum widerstehen können und wenn
er kein Schwächling ist, selbst auf die Gefahr hin in Strafe genommen
zu werden, auch nicht widerstehen wollen. Auf dem Schlachtfeld ereignen
sich sicher analoge Fälle zur Genüge. Die Menschen vom richtigen und
würdigen Handeln abzuhalten -- dazu ist die Strafe nicht da und dazu
soll ihre Androhung auch nicht verwendet werden!

Unbedingt notwendige Voraussetzung ist aber nicht nur die Ernstlichkeit
der Einwilligung oder des Verlangens, sondern auch für die beiden
Beteiligten die richtige Erkenntnis und nicht nur die hypochondrische
Annahme des unrettbaren Zustandes und die reife Auffassung dessen, was
die Aufgabe des Lebens für den den Tod Verlangenden bedeutet.

Die Einwilligung des »Geschäftsunfähigen« (BGB. § 104) genügt regelmäßig
nicht. Aber auch eine große Zahl weiterer »Einwilligungen« wird als
unbeachtlich betrachtet werden müssen. Andererseits gibt es beachtliche
Einwilligungen auch von Minderjährigen noch unter 18 Jahren, ja auch
von Wahnsinnigen.

Wenn diese Unrettbaren, denen das Leben zur unerträglichen Last
geworden ist, nicht zur Selbsttötung verschreiten, sondern -- was sehr
inkonsequent sein kann, aber doch nicht selten sich ereignen mag -- den
Tod von dritter Hand erflehen, so liegt der Grund zu diesem inneren
Widerspruch vielfach in der physischen Unmöglichkeit der Selbsttötung,
etwa in zu großer Körperschwäche der Kranken, in der Unerreichbarkeit
der Mittel zur Tötung, vielleicht auch darin, daß er überwacht wird
oder am Versuche des Selbstmordes gehindert würde, vielfach aber auch
in reiner Willensschwäche.

#Ich kann nun vom rechtlichen, dem sozialen, dem sittlichen, dem
religiösen Gesichtspunkt aus schlechterdings keinen Grund finden, die
Tötung solcher den Tod dringend verlangender Unrettbarer nicht an die,
von denen er verlangt wird, freizugeben: ja ich halte diese Freigabe
einfach für eine Pflicht gesetzlichen Mitleids#, wie es sich ja doch
auch in anderen Formen vielfach geltend macht. Über die Art des Vollzugs
wird später das Nötige zu sagen sein.

Wie steht es aber mit der Rücksichtnahme auf die Gefühle, vielleicht
gar auf starke Interessen der Angehörigen an der Fortdauer dieses
Lebens? Die Frau des Kranken, die ihn schwärmerisch liebt, klammert
sich an sein Leben. Vielleicht erhält er durch Bezug seiner Pension
seine Familie, und diese widerspricht dem Gnadenakt auf das
energischste.

Mir will jedoch scheinen, #das Mitleid mit dem Unrettbaren muß hier
unbedingt überwiegen#. Seine Seelenqual ihm tragen zu helfen vermag
auch von seinen Geliebten keiner. Nichts kann er für sie tun; täglich
verstrickt er sie in neues Leid, fällt ihnen vielleicht schwer zur
Last; #er# muß entscheiden, ob er dies verlorene Leben noch tragen
kann. Ein Einspruchsrecht, ein Hinderungsrecht der Verwandten kann
nicht anerkannt werden -- immer vorausgesetzt, daß das Verlangen nach
dem Tode ein beachtliches ist.[51]

2. #Die zweite Gruppe besteht aus den unheilbar Blödsinnigen# --
einerlei ob sie so geboren oder etwa wie die Paralytiker im letzten
Stadium ihres Leidens so geworden sind.

#Sie haben weder den Willen zu leben, noch zu sterben. So gibt es
ihrerseits keine beachtliche Einwilligung in die Tötung, andererseits
stößt diese auf keinen Lebenswillen, der gebrochen werden müßte.# Ihr
Leben ist absolut zwecklos, aber sie empfinden es nicht als
unerträglich. Für ihre Angehörigen wie für die Gesellschaft bilden sie
eine furchtbar schwere Belastung. Ihr Tod reißt nicht die geringste
Lücke -- außer vielleicht im Gefühl der Mutter oder der treuen
Pflegerin. Da sie großer Pflege bedürfen, geben sie Anlaß, #daß ein
Menschenberuf entsteht, der darin aufgeht, absolut lebensunwertes Leben
für Jahre und Jahrzehnte zu fristen#.

Daß darin eine furchtbare Widersinnigkeit, ein Mißbrauch der Lebenskraft
zu ihrer unwürdigen Zwecken, enthalten ist, läßt sich nicht leugnen.

#Wieder finde ich weder vom rechtlichen, noch vom sozialen, noch vom
sittlichen, noch vom religiösen Standpunkt aus schlechterdings keinen
Grund, die Tötung dieser Menschen, die das furchtbare Gegenbild echter
Menschen bilden und fast in Jedem Entsetzen erwecken, der ihnen
begegnet, freizugeben# -- natürlich nicht an Jedermann! In Zeiten
höherer Sittlichkeit -- der unseren ist aller Heroismus verloren
gegangen -- würde man diese armen Menschen wohl amtlich von sich selbst
erlösen. Wer aber schwänge sich heute in unserer Entnervtheit zum
Bekenntnis dieser Notwendigkeit, also solcher Berechtigung auf?

Und so wäre heute zu fragen: wem gegenüber darf und soll diese Tötung
freigegeben werden? #Ich würde meinen, zunächst den Angehörigen, die
ihn zu pflegen haben, und deren Leben durch das Dasein des Armen
dauernd so schwer belastet wird, auch wenn der Pflegling in eine
Idiotenanstalt Aufnahme gefunden hat, dann auch ihren Vormündern --
falls die einen oder die anderen die Freigabe beantragen.#

Den Vorstehern gerade dieser Anstalten #zur Pflege der Idioten# wird
solch Antragsrecht kaum gegeben werden können. Auch würde ich meinen,
der Mutter, die trotz des Zustandes ihres Kindes sich die Liebe zu ihm
nicht hat nehmen lassen, sei ein Einspruch freizugeben, falls sie die
Pflege selbst übernimmt oder dafür aufkommt. Weitaus am besten würde
der Antrag gestellt, sobald der unheilbare Blödsinn die Feststellung
gefunden hätte.[52]

3. Ich habe von einer Mittelgruppe gesprochen und finde sie #in den
geistig gesunden Persönlichkeiten, die durch irgendein Ereignis, etwa
sehr schwere, zweifellos tödliche Verwundung, bewußtlos geworden sind,
und die, wenn sie aus ihrer Bewußtlosigkeit noch einmal erwachen
sollten, zu einem namenlosen Elend erwachen würden#.

Soviel ich weiß, können diese Zustände der Bewußtlosigkeit so lange
dauern, daß von den Voraussetzungen zulässiger Bewirkung der Euthanasie
nicht mehr die Rede sein kann. Aber in den meisten Fällen dieser Gruppe
dürften diese doch vorhanden sein. Dann greift der Grundsatz durch, der
oben s. II S. 14-18 entwickelt worden ist.

Bezüglich des wohl kleinen Restes ist aber zu bemerken:

Auch hier fehlt -- wenn auch aus ganz anderem Grunde wie bei den
Idioten -- die mögliche Einwilligung des Unrettbaren in die Tötung.
Wird diese doch eigenmächtig vorgenommen in der Überzeugung, der
Getötete würde, wenn er dazu imstande gewesen wäre, seine Zustimmung
zur Tötung erteilt haben, so läuft der Täter bewußt ein großes Risiko
aus Mitleid mit dem Bewußtlosen, nicht um ihm das Leben zu rauben,
sondern um ihm ein furchtbares Ende zu ersparen.

Ich glaube nicht, daß sich für diese Gruppe der Tötungen eine
Regelbehandlung aufstellen läßt. Es werden Fälle auftauchen, worin
die Tötung sachlich als durchaus gerechtfertigt erscheint; es kann
sich aber auch ereignen, daß der Täter übereilt gehandelt hat in
der Annahme, das Richtige zu tun. Dann wird er nie vorsätzlich
rechtswidriger, wohl aber eventuell fahrlässiger Tötung schuldig.

Für die nachträglich als gerechtfertigt anerkannte Tötung sollte
gesetzlich die Möglichkeit eröffnet werden, sie straflos zu lassen.

#Die Personen also, die für die Freigabe ihrer Tötung allein in Betracht
kommen, sind stets nur die unrettbar Kranken, und zu der Unrettbarkeit
gesellt sich stets das Verlangen des Todes oder die Einwilligung, oder
sie würde sich dazu gesellen, wenn der Kranke nicht in dem kritischen
Zeitpunkt der Bewußtlosigkeit verfallen wäre oder wenn der Kranke je zum
Bewußtsein seines Zustandes hätte gelangen können.#

Wie schon oben ausgeführt, #ist jede Freigabe der Tötung mit Brechung
des Lebenswillens des zu Tötenden oder des Getöteten ausgeschlossen#.

Ebenso ausgeschlossen ist die Freigabe der Tötung an #Jedermann# -- ich
will einmal den furchtbaren Ausdruck einer #_proscriptio bona mente_#
gebrauchen.

Wie die Selbsttötung nur einer einzigen Person freigegeben ist, so kann
die Tötung Unrettbarer nur solchen freigegeben werden, die sie nach
Lage der Dinge zu retten berufen wären, deren Mitleidstat deshalb das
Verständnis aller richtig empfindenden Menschen finden wird.

Den Kreis dieser Personen gesetzlich bestimmt zu umgrenzen, ist
untunlich. Ob der Antragsteller und der Vollstrecker der Freigabe
im einzelnen Falle dazu gehörten, kann nur für jeden Einzelfall
festgestellt werden.

Die Angehörigen werden vielfach, aber keineswegs immer dazu gehören.
Der Haß kann auch die Maske des Mitleides annehmen und Kain erschlug
seinen Bruder Abel.



V. Die Entscheidung über die Freigabe.


Es wäre möglich, daß diese Vorschläge der Erweiterung des Gebietes
unverbotener Tötung seis ganz, seis wenigstens in ihrem ersten
Teile[53] theoretische Billigung fänden, daß aber ihre praktische
Undurchführbarkeit gegen sie ins Feld geführt würde.[54]

Mit gutem Grunde könnte gesagt werden: Voraussetzung der Freigabe
bildet immer der pathologische Zustand dauernder tödlicher Krankheit
oder unrettbares Idiotentum. Dieser Zustand bedarf objektiver
sachverständiger Feststellung, die doch unmöglich in die Hand des
Täters gelegt werden kann. Wäre doch sehr leicht denkbar, daß irgendwer
an dem frühzeitigeren Hinscheiden des Kranken ein großes, vielleicht
gar vermögensrechtliches Interesse hätte, und den behandelnden Arzt zum
tödlichen Eingreifen erfolgreich zu bestimmen suchte, oder daß dieser
von sich aus beschlösse, auf ungenügende Diagnose hin das Schicksal zu
spielen.

Vergegenwärtigt man sich nun die einschlagenden Fälle (oben s. III, IV
1-3) in ihrer Verschiedenheit, so zeigt sich ein großer Unterschied,
#je nachdem der tödliche Eingriff sich akut notwendig macht, oder
genügende Zeit für die Vorprüfung seiner Voraussetzungen gelassen
ist#. In der zweiten Gruppe (s. III, IV 2 unheilbarer Blödsinn) wird
diese Zeit stets gegeben sein, in der dritten, bei länger dauernder
Bewußtlosigkeit wohl auch manchesmal, in der ersten in einer größeren
Anzahl der Fälle -- ob der überwiegend größeren, bleibt zweifelhaft.
Man wird die Forderung aufstellen müssen, daß wenn es irgend angängig
ist, diese nötige Zeit sorgfältigster Vorprüfung ausgespart, daß aber
auch diese Vorprüfung in möglichst beschleunigtem Verfahren erledigt,
und der Beschluß sofort gefaßt wird.

Das Verfahren mit obligatorischer Vorprüfung muß, soweit möglich, als
das ausnahmelose betrachtet werden.

Fragen wir zunächst, wie es zweckmäßig einzurichten wäre, und dann, was
mit den armen Unrettbaren und mit denen wird, deren Mitleid sie erlösen
möchte, wenn die Möglichkeit amtlicher Vorprüfung nicht gegeben ist?


1. #Die Freigabe durch eine Staatsbehörde.#

Da der Staat von heute nie die Initiative zu solchen Tötungen ergreifen
kann, so wird die Initiative

1. #in der Form des Antrags auf Freigabe bestimmten Antragsberechtigten
zu überweisen sein.# Das kann in der ersten Gruppe der tödlich Kranke
selbst sein, oder sein Arzt, oder jeder andere, den er mit der
Antragstellung betraut hat, insbesondere Einer seiner nächsten
Verwandten.

2. #Dieser Antrag geht an eine Staatsbehörde. Ihre erste Aufgabe besteht
ganz allein in der Feststellung der Voraussetzungen zur Freigabe:# das
sind die Feststellung unrettbarer Krankheit oder unheilbaren Blödsinns
und eventuell die der Fähigkeit des Kranken zu beachtlicher Einwilligung
in den Fällen der ersten Gruppe.

Daraus dürfte sich ihre Besetzung ergeben: #ein Arzt für körperliche
Krankheiten, ein Psychiater oder ein zweiter Arzt, der mit den
Geisteskrankheiten vertraut ist#, und ein #Jurist#, der zum Rechten
schaut. Diese hätten allein Stimmrecht. Zweckmäßig wäre, diesen
#Freigebungsausschuß# mit einem Vorsitzenden zu versehen, der die
Verhandlungen leitet, aber kein Stimmrecht besitzt. Denn würde Eine
jener drei Persönlichkeiten mit dem Vorsitz betraut, so würde sie im
Kollegium mächtiger als die beiden anderen, und das wäre nicht
wünschenswert. Zur Freigabe dürfte #Einstimmigkeit# zu erfordern sein.
Der Antragsteller und der behandelnde Arzt des Kranken dürften als
Mitglieder dem Ausschusse nicht angehören.

Dieser Behörde müßte das Recht des Augenscheins und der Zeugenvernehmung
erteilt werden.

3. #Der Beschluß selbst dürfte nur aussprechen, daß nach vorgenommener
Prüfung des Zustandes des Kranken er nach den jetzigen Anschauungen der
Wissenschaft als unheilbar erscheint, eventuell daß kein Grund zum
Zweifel an der Beachtlichkeit seiner Einwilligung vorliegt, daß demgemäß
der Tötung des Kranken kein hindernder Grund im Wege steht, und dem
Antragsteller anheimgegeben wird, in sachgemäßester Weise die Erlösung
des Kranken von seinem Übel in die Wege zu leiten.#

Niemandem darf #ein Recht zur Tötung#, noch viel weniger jemandem #eine
Pflicht zur Tötung# eingeräumt werden -- auch dem Antragsteller nicht.
#Die Ausführungstat muß Ausfluß freien Mitleids mit dem Kranken sein.#
Der Kranke, der seine Einwilligung auf das Feierlichste erklärt hat,
kann sie natürlich jeden Augenblick zurücknehmen, und dadurch die
Voraussetzung der Freigabe und damit sie selbst nachträglich umstürzen.

Es dürfte sich empfehlen, im Anschluß an den Befund des Einzelfalles
das in diesem Falle geeignetste Mittel der Euthanasie zu bezeichnen.
#Denn unbedingt schmerzlos muß die Erlösung erfolgen, und nur ein
Sachverständiger wäre zur Anwendung des Mittels berechtigt.#

4. Über den Vollzugsakt wäre dem Freigebungsausschuß #ein sorgfältiges
Protokoll# zuzustellen.


2. #Eigenmächtige Tötung eines Unheilbaren unter Annahme der
Voraussetzungen freizugebender Tötung.#

Dieser ordnungsmäßige Weg ist aber nicht immer gangbar. Vielleicht läßt
sich seine Betretung nicht einmal denken. Vielleicht könnte auch die
Zeit, die er selbst bei größter Beschleunigung kosten würde, den
Unheilbaren unerträglichen Qualen aussetzen.

Dann steht man vor der Alternative: #entweder mutet man wegen
praktischer Schwierigkeiten dem Unrettbaren mitleidlos die Fortdauer
seiner Qualen bis zum Ende und seinen Angehörigen oder seinem Arzte
trotz ihres Mitleids volle Passivität zu, oder man untersagt diesen
»Beteiligten« nicht, das Risiko zu laufen, sich über die Voraussetzungen
unverbotener Tötung selbst zu vergewissern und auf Befund nach bestem
Gewissen zu handeln#.

Ich zögere nicht einen Augenblick, mich für die zweite Alternative
auszusprechen.

Tötet dann jemand einen Unheilbaren, um ihn zu erlösen -- seis mit
seiner Einwilligung, seis in der Annahme, der Kranke würde sie
zweifellos erteilen und sei daran nur durch seine Bewußtlosigkeit
gehindert, -- so müßte m. E. für solchen Täter und seine Gehilfen
gesetzlich die Möglichkeit, sie straflos zu lassen, vorgesehen sein,
und sie würden straflos zu bleiben haben, wenn sich die Voraussetzungen
der Freigabe nachträglich als vorhanden gewesen ergeben würden.

Dem Täter würde für solche Fälle eine »#Verklarungspflicht#«
aufzuerlegen sein, d. h. eine Pflicht, von seiner Tat sofort nach ihrer
Begehung bei dem Freigabeausschuß Anzeige zu machen.

Anderenfalls hätte eventuell angemessene Strafe wegen fahrlässiger
Tötung Platz zu greifen, wie sie ja schon das #Preußische Landrecht#
angeordnet hat: der Täter hat ja die Voraussetzungen eine
unverbotenen Tötung zu Unrecht als vorhanden angenommen. Von echtem
Lebensvernichtungsvorsatz ist bei ihm nicht zu sprechen.

So gäbe es nach unseren Vorschlägen zwei neue Arten unverbotener
Tötungen Dritter: #den Vollzug der ausdrücklich freigegebenen
Tötung und die eigenmächtige Tötung unter richtiger Annahme
der Voraussetzungen der Freigabe im konkreten Fall durch einen
Antragsberechtigten#.



VI. Das Bedenken der möglicherweise irrtümlichen Freigabe.[55]


Bei der zweiten Art trägt der Täter das Risiko des Irrtums und verfällt
bei unverzeihlichem Irrtum sogar der Strafe.

Ganz besonders schwer würde aber in weiten Volkskreisen eine Tötung auf
Grund irrtümlicher amtlicher Freigabe empfunden werden. Gerade deshalb
wird unseren Vorschlägen unausbleiblich der Einwand entgegengehalten
werden, die Diagnose der Unheilbarkeit sei unsicher, und so könnte die
amtliche Freigabe auch erfolgen zuungunsten eines Menschen, den ein
»Wunder« oder die Kunst der Ärzte doch vielleicht schließlich noch
hätte retten können. Solcher Vorgang sei aber im höchsten Maße anstößig.

#Die Möglichkeit des Irrtums bei der Freigabebehörde ist trotz der
geforderten Einstimmigkeit unleugbar.# Nur bei den dauernden Idioten
dürfte er fast ausgeschlossen sein. Aber Irrtum ist bei allen
menschlichen Handlungen möglich, und niemand wird die törichte Folgerung
ziehen, daß alle nützlichen und heilsamen Handlungen in Anbetracht
dieses möglichen Defekts zu unterbleiben hätten. Auch der Arzt
außerhalb der Behörde unterliegt dem Irrtum, der sehr üble Folgen
verursachen kann, und niemand wird ihn wegen seiner Fähigkeit zu irren
ausschalten wollen.

#Das Gute und das Vernünftige müssen geschehen trotz allen
Irrtumsrisikos.#

Während nun bei Tausenden von Fällen irrigen Handelns der Beweis des
Irrtums nachher bis zur Evidenz zu erbringen ist, dürfte der Beweis für
den angeblichen Irrtum der Freigabebehörde nur sehr schwer zu beschaffen
und kaum über den Grad einer Möglichkeit der Annahme des Überlebens zu
steigern sein.

Nimmt man aber auch den Irrtum einmal als bewiesen an, so zählt die
Menschheit jetzt ein Leben weniger. Dies Leben hätte vielleicht nach
glücklicher Überwindung der Katastrophe noch sehr kostbar werden können:
meist aber wird es kaum über den mittleren Wert besessen haben. Für die
Angehörigen wiegt natürlich der Verlust sehr schwer. Aber die Menschheit
verliert infolge Irrtums so viele Angehörige, daß einer mehr oder
weniger wirklich kaum in die Wagschale fällt.

Und wäre denn immer für den aus schwerer Krankheit Geretteten die
Erhaltung ein Segen gewesen? Vielleicht würde er an den Folgen der
schweren Erkrankung doch noch viel gelitten haben; vielleicht hätte ihn
schweres Schicksal später geschlagen; vielleicht hätte er einen sehr
schweren Tod gehabt: jetzt ist er -- allerdings vorzeitig -- aber sanft
entschlafen.

Sein erhaltbar gewesener Lebensrest darf als ein nicht übertriebener
Kaufpreis für die Erlösung so vieler Unrettbaren von ihren Leiden
betrachtet werden.

In seiner so wertvollen Abhandlung über den Selbstmord berichtet
#Gaupp# (S. 24) von einem Katatoniker, der sich elf Kugeln in den
Körper geschossen habe, von denen eine ins Gehirn, vier andere im
Schädel geblieben sind. »Nach langem Krankenlager genas er von seinen
Verletzungen, um weiterhin in einen tiefen _stupor_ zu verfallen, aus
dem er blöde erwachte.«

Ein furchtbares Zeugnis unserer Zeit! Mit Aufwand unendlicher Zeit und
Geduld und Sorge bemühen wir uns um die Erhaltung von Leben negativen
Wertes, auf dessen Erlöschen jeder Vernünftige hoffen muß. #Unser
Mitleiden steigert sich über sein richtiges Maß hinaus bis zur
Grausamkeit. Dem Unheilbaren, der den Tod ersehnt, nicht die Erlösung
durch sanften Tod zu gönnen, das ist kein Mitleid mehr, sondern sein
Gegenteil.#[56]

Auch bei allen anderen Handlungen des Mitleids ist der Irrtum und
vielleicht ein übles Ende möglich. Wer aber möchte die Anwendung dieses
schönsten Zuges menschlicher Natur durch den Hinweis auf solchen Irrtum
beschränkt sehen?



                          II.

                 Ärztliche Bemerkungen

                          von

      Professor _Dr._ =A. Hoche=, Freiburg i. Br.



Die in den vorausgehenden rechtlichen Ausführungen besprochenen Punkte
bedürfen nicht alle in gleichem Maße einer Beleuchtung vom #ärztlichen
Standpunkte# aus. Die Frage der rechtlichen #Natur des Selbstmordes#
und der Rechtslage bei der #Tötung der Einwilligenden# soll uns nicht
näher beschäftigen; alles andere aber geht uns #Ärzte# sehr viel an,
durch deren Köpfe #berufsmäßig# die ganze Gedankenreihe strafbarer oder
strafloser Eingriffe in fremdes Leben hindurchläuft. Das Verhältnis
des Arztes zum Töten im allgemeinen bedarf daher einer besonderen
Erörterung.

Jeder Mensch ist bekanntlich unter gesetzlich näher bestimmten
Umständen zu straflosen Eingriffen in fremde körperliche Existenz
berechtigt (Notwehr, Notstand); beim Arzte wird das Verhältnis zum
fremden Leben in negativer Hinsicht zwar durch das Gesetz bestimmt;
tatsächlich ist aber sein Handeln auf diesem Gebiete ein Ausfluß
seiner besonderen #ärztlichen Sittenlehre#. Es kommt der Allgemeinheit
für gewöhnlich kaum zum Bewußtsein, daß diese ärztliche Sittenlehre
nirgends fixiert ist. Es gibt wohl einzelne Bücher darüber, die aber
den meisten Ärzten unbekannt sind und reine Privatleistungen ihrer
Verfasser darstellen, aber es gibt kein in Paragraphen lebendes
ärztliches Sittengesetz, keine »#moralische Dienstanweisung#«.

Der junge Arzt geht ohne jede gesetzliche Umschreibung seiner Rechte
und Pflichten gerade in bezug auf die eingreifendsten Punkte in
seine Praxis hinaus. Nicht einmal der Doktoreid der früheren Zeit
mit einigen allgemeinen Bindungen ist mehr vorhanden. Was der
Novize an Anweisung mitbringt, ist das Beispiel seiner Lehrer auf
der Universität, die gelegentlichen Erörterungen, die sich an den
Einzelfall anschlossen, das Lernen in seiner Assistentenzeit, der
Einfluß der allgemeinen ärztlichen Anschauungen in der Literatur und
eigene Schlußfolgerungen, die sich für ihn aus der Eigenart seiner
Aufgabe ergeben. In gewissen Richtungen, aber gerade nicht in den
entscheidenden, besteht eine Festlegung durch Gewerbeordnung, Verträge
mit Krankenkassen u. dgl.; in einiger Entfernung sieht der Arzt einige
Paragraphen des Strafgesetzbuches und die Aufsicht der Standesgenossen
durch das ärztliche Ehrengericht. In allen diesen Punkten handelt
es sich für den Arzt aber meist um eine negative Bindung in bezug
auf das, was er nicht darf, nicht um positive Anweisungen. Was er
darf und soll, ergibt sich als #Ausfluß der Standesanschauungen#,
deren eine Voraussetzung unter allen Umständen die ist, daß der Arzt
verpflichtet ist, nach allgemeinen sittlichen Normen zu handeln; dazu
kommt als Standespflicht die Aufgabe, Kranke zu heilen, Schmerzen zu
beseitigen oder zu lindern, Leben zu erhalten und soviel wie möglich,
zu verlängern.

Diese allgemeinste Regel ist nicht ohne Ausnahme. Der Arzt ist
praktisch genötigt, #Leben zu vernichten# (Tötung des lebenden Kindes
bei der Geburt im Interesse der Erhaltung der Mutter, Unterbrechung der
Schwangerschaft aus gleichen Gründen). Diese Eingriffe sind nirgends
ausdrücklich erlaubt; sie bleiben nur straflos von dem Gesichtspunkte
aus, daß sie im Interesse der #Sicherung eines höheren Rechtsgutes#
erfolgen und unter den Voraussetzungen, daß ihnen pflichtmäßige
Erwägungen vorausgegangen sind, daß bei der Ausführung die Kunstregeln
beachtet wurden, und daß die notwendige Verständigung mit dem Patienten
oder seinem gesetzlichen Vertreter oder den Angehörigen stattgefunden
hat.

Auch die Akte der #Körperverletzung#, wie sie der Chirurg berufsmäßig
und spezialistisch vornimmt, sind nirgends ausdrücklich erlaubt. Sie
bleiben nur straflos, wenn in bezug auf Prüfung der Notwendigkeit und
Sorgfalt der Ausführung die Kunstregeln beachtet wurden. Dabei wird
bei allen operativen Eingriffen stillschweigend auf einen #gewissen
Prozentsatz von tödlichen Ausgängen gerechnet#, deren Herabdrückung auf
das Mindestmaß das heißeste Bemühen der ärztlichen Kunst ist, die aber
niemals ganz ausbleiben können, wiederum also Fälle, in denen infolge
ärztlicher Einwirkung Menschenleben vernichtet werden. Unser sittliches
Gefühl hat sich hiermit völlig abgefunden. Das höhere Rechtsgut der
Wiederherstellung einer Mehrzahl macht das Opfer einer Minderzahl
notwendig, wobei im Einzelfalle die Sicherung in der Notwendigkeit der
vorausgehenden Beschaffung der Einwilligung des Kranken oder seines
gesetzlichen Vertreters zum Eingriff gegeben ist, deren Voraussetzung
in der Regel ist, daß ihm der Arzt nach bestem Wissen den #Grad der
Wahrscheinlichkeit# der Wiederherstellung und auch der Lebensgefährdung
auseinandergesetzt hat.

Auch außerhalb der oben genannten Arten von Fragen steht der Arzt
häufig vor dem Problem eines Eingreifens in das Leben in sittlich
zweifelhafter Situation.

Von Angehörigen wird in Fällen #unheilbarer Krankheit# oder unheilbarer
geistiger Defektzustände nicht so selten der Wunsch geäußert, »daß es
bald zu Ende sein möchte«.

Vor kurzem erst haben mich Angehörige einer in schwerer Bewußtlosigkeit
liegenden Selbstmörderin, die das »schwarze Schaf« der Familie
war, ersucht, doch ja nichts zur Wiederbelebung zu tun. Es kommt
auch vor, daß die Familie im Affekt sich dazu versteigt, dem Arzte
Vorwürfe zu machen, wenn er die aktive Verkürzung eines verlorenen
evtl. schmerzensreichen Lebens ablehnt. Trotzdem ist von diesen
gefühlsmäßigen Anwandlungen bis zu dem Entschlusse zur Tötung oder auch
nur zu ausdrücklicher Einwilligung von seiten der Familie ein großer
Schritt; wie die Menschen nun einmal sind, würde der Arzt, der heute
selbst auf dringenden Wunsch der Angehörigen ein Leben verkürzte, in
keiner Weise später vor den heftigsten Vorwürfen oder auch vor einer
Strafanzeige sicher sein.

Der Arzt kann gelegentlich auch in die Versuchung kommen, unter
ganz bestimmten Umständen aus #wissenschaftlichem Interesse# in ein
Menschenleben einzugreifen. Ich entsinne mich einer solchen Versuchung,
die ich schließlich siegreich bestanden habe, aus meiner ersten
Assistentenzeit. Ein Kind mit einer seltenen und wissenschaftlich
interessanten Hirnerkrankung lag im Sterben, und der Zustand war
so, daß mit Sicherheit im Laufe der nächsten 24 Stunden das Ende zu
erwarten war. Wenn das Kind #im Krankenhause# starb, waren wir in der
Lage, durch die Autopsie den erwünschten Einblick in den Befund zu
erhalten. Nun erschien der Vater mit dem dringenden Verlangen, das Kind
mit nach Hause zu nehmen; damit ging uns die Möglichkeit der Sektion
verloren, die uns sicher war, wenn der Tod #vor# der Abholung eintrat.
Es wäre ein Leichtes gewesen und hätte in keiner Weise festgestellt
werden können, wenn ich damals durch eine Morphiumeinspritzung den so
wie so mit absoluter Sicherheit nahen Tod um einige Stunden #verfrüht#
hätte. Ich habe schließlich doch nichts getan, weil #mein persönlicher
Wunsch# nach wissenschaftlicher Erkenntnis mir kein genügend
schwerwiegendes Rechtsgut sein durfte gegenüber der ärztlichen Pflicht,
keine Lebensverkürzung vorzunehmen.

Wie man sich in einem solchen Falle zu entscheiden hätte, wenn etwa
bei den geschilderten Umständen der Gewinn einer einschneidenden
Einsicht mit der #Wirkung späterer Rettung zahlreicher Menschenleben#
zu erwarten gewesen wäre, das wäre eine neue Frage, die von einem
höheren Standpunkte aus mit Ja zu beantworten wäre.

In anderer Form streift das innere Dilemma den Arzt nicht so selten,
wenn er vor der Frage steht, ob er durch #passives Geschehenlassen#,
durch Unterlassen der entsprechenden Eingriffe, dem Tode freie
Bahn öffnen soll in Fällen, in denen Kranke freiwillig das Leben
zu verlassen wünschen und sich selbst in irgendeiner Form, auf dem
Wege des Selbsttötungsversuches, in einen schwer gefährdeten Zustand
versetzt haben.

Die Versuchung, in solchen Fällen dem Schicksal seinen Lauf zu lassen,
ist dann besonders groß, wenn es sich etwa um unheilbare Geisteskranke
handelt, bei denen der Tod das #in jedem Falle# Vorzuziehende ist.

(Selbstverständlich kann diese ganze Fragestellung dann nicht
auftauchen, wenn es sich bei dem Kranken, wie etwa bei einer einfachen
heilbaren Depression, um einen #vorübergehenden Schätzungsirrtum# in
der Bewertung der zum Tode drängenden Motive gehandelt hat.)

Die kurze Aufzählung dieser Fälle, bei denen ich insgesamt aus eigener
Erfahrung sprechen kann, zeigt, wie ungeheuer kompliziert schon im
täglichen Leben sich für den Arzt die Abwägung zwischen den starren
Grundsätzen der ärztlichen Norm und den Forderungen einer höheren
Auffassung der Lebenswerte gestalten kann. Der Arzt hat kein absolutes,
sondern nur ein relatives, unter neuen Umständen veränderliches, neu
zu prüfendes Verhältnis zu der #grundsätzlich# anzuerkennenden Aufgabe
der Erhaltung fremden Lebens unter allen Umständen. Die ärztliche
Sittenlehre ist nicht als ein ewig gleichbleibendes Gebilde anzusehen.
Die historische Entwicklung zeigt uns in dieser Hinsicht genügend
deutliche Wandlungen. Von dem Augenblicke an, in dem z. B. die Tötung
Unheilbarer oder die Beseitigung geistig Toter nicht nur als nicht
strafbar, sondern als ein für die allgemeine Wohlfahrt wünschenswertes
Ziel erkannt und allgemein anerkannt wäre, würden in der ärztlichen
Sittenlehre jedenfalls keine ausschließenden Gegengründe zu finden sein.

Die Ärzte würden es z. B. zweifellos als eine Entlastung ihres
Gewissens empfinden, wenn sie in ihrem Handeln an #Sterbebetten# nicht
mehr von dem #kategorischen Gebote# der unbedingten Lebensverlängerung
eingeengt und bedrückt würden, ein Gebot, zu dem ich mich auch -- _de
lege lata_ -- in meiner oben (S. 35) zitierten Äußerung bekannt habe;
ich würde gern jenen Satz dahin abändern dürfen: »es #war früher#
eine unerläßliche Forderung ...« Tatsächlich bedeuten die von Ärzten
(oder auf ihre Anweisung vom Pflegepersonal und von Angehörigen)
vorgenommenen lebensverlängernden Eingriffe an Sterbenden für
denjenigen, dem sie gelten und für den sie ein Gut darstellen sollen,
vielfach ein Übel, eine Belästigung, eine Quälerei, in gleicher
Weise wie für den gesunden, müden Einschlafenden die Störung durch
immer wiederkehrende Weckreize; es liegt ihnen bei Laien in der weit
überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine falsche Vorstellung von dem
#inneren Zustande des Sterbenden# zugrunde, dessen Bewußtsein entweder
in heilsamer Weise verdunkelt ist, oder der nach langer Zermürbung
durch Schmerzen und sonstiges Ungemach seiner Krankheit nur noch den
Wunsch nach Ruhe und Schlafen hat und es sicherlich niemandem Dank
weiß, der sein immer tieferes Versinken in die Bewußtlosigkeit hindert
und aufhält; er ist ja gar nicht mehr imstande, die gute Absicht hinter
den störenden Pflegeeingriffen zu erkennen.

Das an sich anzuerkennende Prinzip der ärztlichen Pflicht zu
möglichster Lebensverlängerung wird, auf die Spitze getrieben, zum
Unsinn; »Wohltat wird zur Plage«.

       *       *       *       *       *

Den Hauptgegenstand meiner ärztlichen Stellungnahme zu den rechtlichen
Ausführungen soll die Beantwortung der oben Seite 28 formulierten
#Frage# bilden: »#Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft
des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger
wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren hat?#«

Diese Frage ist im #allgemeinen# zunächst mit Bestimmtheit zu bejahen;
im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen. Die im juristischen Teile
vollzogene Aufstellung der #zwei Gruppen# von hierhergehörigen
Fällen entspricht den tatsächlichen Verhältnissen; der gemeinsame
Gesichtspunkt des nicht mehr vorhandenen Lebenswertes faßt aber sehr
Verschiedenartiges zusammen; bei der ersten Gruppe der durch Krankheit
oder Verwundung unrettbar Verlorenen wird nicht immer der subjektive
und der objektive Lebenswert gleichmäßig aufgehoben sein, während
bei der zweiten, auch zahlenmäßig größeren Gruppe der #unheilbar
Blödsinnigen#, die Fortdauer des Lebens weder für die Gesellschaft noch
für die Lebensträger selbst irgendwelchen Wert besitzt.

Zustände endgültigen unheilbaren Blödsinns oder wie wir in
freundlicherer Formulierung sagen wollen: #Zustände geistigen Todes#
sind für den Arzt, insbesondere für den Irrenarzt und Nervenarzt etwas
recht Häufiges.

Man trennt sie zweckmäßigerweise in #zwei# große Gruppen:

1. in diejenigen Fälle, bei denen der geistige Tod im #späteren
Verlaufe des Lebens nach vorausgehenden Zeiten geistiger
Vollwertigkeit, oder wenigstens Durchschnittlichkeit erworben# wird;

2. in diejenigen, die auf Grund #angeborener# oder in #frühester
Kindheit# einsetzender Gehirnveränderungen entstehen.

Für die nicht ärztlichen Leser sei erwähnt, daß in der ersten
Gruppe Zustände geistigen Todes erreicht werden: bei den
#Greisenveränderungen# des Gehirns, dann bei der sogenannten
#Hirnerweichung# der Laien, der _Dementia paralytica_, weiter auf
Grund #arteriosklerotischer Veränderungen# im Gehirn und endlich bei
der großen Gruppe der #jugendlichen Verblödungsprozesse# (_Dementia
praecox_), von denen aber nur ein gewisser Prozentsatz die höchsten
Grade geistiger Verödung erreicht.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich entweder um grobe #Mißbildungen#
des Gehirns, Fehlen einzelner Teile (in größerem oder geringerem
Umfange), um #Hemmungen# der Entwicklung während der Existenz im
Mutterleib, die auch in die ersten Lebensjahre hinein weiter wirken
können, oder um #Krankheitsvorgänge# der ersten Lebenszeit, die bei
einem an sich normal angelegten Hirnorgan die Entwicklung sistieren;
(häufig sind damit epileptische Anfälle oder andere motorische
Reizerscheinungen verbunden).

Bei beiden Gruppen #können# gleichhohe Grade der geistigen Öde
vorhanden sein. Für unsere Zwecke aber ist doch ein Unterschied zu
beachten, ein Unterschied in dem Zustande des geistigen Inventars,
der vergleichsweise derselbe ist, wie zwischen einem regellos
herumliegenden Haufen von Steinen, an die noch keine bildende Hand
gerührt hat, und den Steintrümmern eines zusammengestürzten Gebäudes.
Der Sachverständige vermag in der Regel, auch ohne Kenntnis der
Vorgeschichte eines geistig toten Menschen und ohne körperliche
Untersuchung, aus der Art des geistigen Defektbildes die Unterscheidung
der früh und der spät erworbenen Zustände zu machen.

Auch in den Beziehungen der zwei verschiedenen Arten geistig Toter
zur Umwelt ist ein wesentlicher Unterschied für unsere Betrachtung
vorhanden. Bei den ganz früh erworbenen hat #niemals# ein geistiger
Rapport mit der Umgebung bestanden; bei den spät erworbenen ist dies
vielleicht im reichsten Maße der Fall gewesen. Die Umgebung, die
Angehörigen und Freunde haben deswegen zu diesen letzteren subjektiv
ein ganz anderes Verhältnis; geistig Tote dieser Art können einen ganz
anderen »#Affektionswert#« erworben haben; ihnen gegenüber bestehen
Gefühle der Pietät, der Dankbarkeit; zahlreiche, vielleicht stark
gefühlsbetonte Erinnerungen verknüpfen sich mit ihrem Bilde, und alles
dieses geschieht auch dann noch, wenn die Empfindungen der gesunden
Umgebung bei dem Kranken keinerlei Widerhall mehr finden.

Aus diesem Grunde wird für die Frage der etwaigen Vernichtung nicht
lebenswerter Leben aus der Reihe der geistig Toten, je nachdem sie
der einen oder anderen Kategorie angehören, ein verschiedener Maßstab
anzuwenden sein.

Auch in bezug auf die #wirtschaftliche# und #moralische Belastung#
der Umgebung, der Anstalten, des Staates usw. bedeuten die geistig
Toten keineswegs immer das gleiche. Die geringste Belastung in dieser
Richtung wird durch die Fälle von Hirnerweichung der einen oder anderen
Art gegeben, die von dem Momente an, in welchem von geistigem völligem
Tode gesprochen werden kann, in der Regel nur noch eine Lebensspanne
von #wenigen Jahren# (höchstens) vor sich haben. Einen ein wenig
weiteren Spielraum finden wir bei den Fällen von #Greisenblödsinn#.
Die durch die #jugendlichen Prozesse# geistig Verödeten können unter
Umständen in diesem Zustande noch 20 oder 30 Jahre leben, während bei
den Fällen von #Vollidiotie# auf Grund allerfrühester Veränderungen
eine Lebensdauer und damit die Notwendigkeit fremder Fürsorge von #zwei
Menschenaltern# und darüber erwachsen kann.

In wirtschaftlicher Beziehung würden also diese #Vollidioten#, ebenso
wie sie auch am ehesten alle Voraussetzungen des vollständigen
geistigen Todes erfüllen, gleichzeitig diejenigen sein, #deren Existenz
am schwersten auf der Allgemeinheit lastet#.

Diese Belastung ist zum Teil finanzieller Art und berechenbar an der
Hand der Aufstellung der Jahresbilanzen der Anstalten. Ich habe es mir
angelegen sein lassen, durch eine Rundfrage bei sämtlichen deutschen
in Frage kommenden Anstalten mir hierüber brauchbares Material zu
verschaffen. Es ergibt sich daraus, daß der durchschnittliche Aufwand
pro Kopf und Jahr für die Pflege der Idioten bisher[57] 1300 M. betrug.
Wenn wir die Zahl der in Deutschland zurzeit gleichzeitig vorhandenen,
in Anstaltspflege[58] befindlichen Idioten zusammenrechnen, so kommen
wir schätzungsweise etwa auf eine Gesamtzahl von 20-30000. Nehmen wir
für den Einzelfall eine durchschnittliche Lebensdauer von 50 Jahren
an, so ist leicht zu ermessen, welches #ungeheure Kapital# in Form von
Nahrungsmitteln, Kleidung und Heizung, dem Nationalvermögen für einen
unproduktiven Zweck entzogen wird.

Dabei ist hiermit noch keineswegs die wirkliche Belastung ausgedrückt.

Die Anstalten, die der Idiotenpflege dienen, werden anderen Zwecken
entzogen; soweit es sich um Privatanstalten handelt, muß die Verzinsung
berechnet werden; ein Pflegepersonal von vielen tausend Köpfen wird für
diese gänzlich unfruchtbare Aufgabe festgelegt und fördernder Arbeit
entzogen; es ist eine peinliche Vorstellung, daß ganze Generationen
von Pflegern neben diesen leeren Menschenhülsen dahinaltern, von denen
nicht wenige 70 Jahre und älter werden.

Die Frage, ob der für diese Kategorien von Ballastexistenzen notwendige
Aufwand nach allen Richtungen hin gerechtfertigt sei, war in den
verflossenen Zeiten des Wohlstandes nicht dringend; jetzt ist es anders
geworden, und wir müssen uns ernstlich mit ihr beschäftigen. Unsere
Lage ist wie die der Teilnehmer an einer schwierigen Expedition, bei
welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit Aller die unerläßliche
#Voraussetzung# für das Gelingen der Unternehmung bedeutet, und bei der
kein Platz ist für halbe, Viertels- und Achtels-Kräfte. Unsere deutsche
Aufgabe wird für lange Zeit sein: eine bis zum höchsten gesteigerte
Zusammenfassung aller Möglichkeiten, ein Freimachen jeder verfügbaren
Leistungsfähigkeit für fördernde Zwecke. Der Erfüllung dieser Aufgabe
steht das moderne Bestreben entgegen, möglichst auch die Schwächlinge
aller Sorten zu #erhalten#, allen, auch den zwar nicht geistig toten,
aber doch ihrer Organisation nach minderwertigen Elementen Pflege
und Schutz angedeihen zu lassen -- Bemühungen, die dadurch ihre
besondere Tragweite erhalten, daß es bisher nicht möglich gewesen,
auch nicht im Ernste versucht worden ist, diese Defektmenschen von der
#Fortpflanzung# auszuschließen.

Die ungeheure Schwierigkeit jedes Versuches, #diesen# Dingen
irgendwie auf gesetzgeberischem Wege beizukommen, wird noch lange
bestehen, und auch der Gedanke, durch Freigabe der Vernichtung
völlig wertloser, geistig Toter eine Entlastung für unsere nationale
Überbürdung herbeizuführen, wird zunächst und vielleicht noch für
weite Zeitstrecken lebhaftem, vorwiegend gefühlsmäßig vermitteltem
Widerspruch begegnen, der seine Stärke aus sehr verschiedenen Quellen
beziehen wird (Abneigung gegen das Neue, Ungewohnte, religiöse
Bedenken, sentimentale Empfindungen usw.). In einer auf Erreichung
möglichst greifbarer Ergebnisse gerichteten Untersuchung, wie der
vorliegenden, soll daher dieser Punkt zunächst in der Form der
theoretischen Erörterung der Möglichkeiten und Bedingungen, nicht aber
in der des »Antrags« behandelt werden.

Bei allen Zuständen der Wertlosigkeit infolge geistigen Todes findet
sich ein Widerspruch zwischen ihrem subjektiven Rechte auf Existenz und
der objektiven Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.

Die Art der Lösung dieses Konfliktes war bisher der Maßstab für den
Grad der in den einzelnen Menschheitsperioden und in den einzelnen
Bezirken dieses Erdballs erreichten Humanität, zu deren heutigem Niveau
ein langer mühsamer Entwicklungsgang über die Jahrtausende hin, zum
Teil unter wesentlicher Mitwirkung christlicher Vorstellungsreihen,
geführt hat.

Von dem Standpunkte einer #höheren# staatlichen Sittlichkeit aus
gesehen kann nicht wohl bezweifelt werden, daß in dem Streben nach
#unbedingter# Erhaltung lebensunwerter Leben Übertreibungen geübt
worden sind. Wir haben es, von fremden Gesichtspunkten aus, verlernt,
in dieser Beziehung den staatlichen Organismus im selben Sinne wie ein
Ganzes mit eigenen Gesetzen und Rechten zu betrachten, wie ihn etwa
ein in sich geschlossener menschlicher Organismus darstellt, der, wie
wir Ärzte wissen, im Interesse der Wohlfahrt des Ganzen auch einzelne
wertlos gewordene oder schädliche Teile oder Teilchen preisgibt und
abstößt.

Ein Überblick über die oben aufgestellte Reihe der Ballastexistenzen
und ein kurzes Nachdenken zeigt, daß die Mehrzahl davon für die Frage
einer bewußten Abstoßung, d. h. #Beseitigung# nicht in Betracht kommt.
Wir werden auch in den Zeiten der Not, denen wir entgegengehen, nie
aufhören wollen, körperlich Defekte und Sieche zu pflegen, solange sie
nicht geistig tot sind; wir werden nie aufhören, körperlich und geistig
Erkrankte bis zum Äußersten zu behandeln, solange noch irgendeine
Aussicht auf Änderung ihres Zustandes zum Guten vorhanden ist; aber
wir werden vielleicht eines Tages zu der Auffassung heranreifen, daß
#die Beseitigung der geistig völlig Toten kein Verbrechen, keine
unmoralische Handlung, keine gefühlsmäßige Rohheit, sondern einen
erlaubten nützlichen Akt darstellt#.

Hier interessiert uns nun zunächst die Frage, #welche Eigenschaften und
Wirkungen# den Zuständen geistigen Todes zukommen. In #äußerlicher#
Beziehung ist ohne weiteres erkennbar: der #Fremdkörpercharakter#
der geistig Toten im Gefüge der menschlichen Gesellschaft, das
#Fehlen irgendwelcher produktiver Leistungen#, ein Zustand #völliger
Hilflosigkeit# mit der #Notwendigkeit der Versorgung durch# Dritte.

In bezug auf den #inneren Zustand# würde zum Begriff des geistigen
Todes gehören, daß nach der Art der Hirnbeschaffenheit klare
Vorstellungen, Gefühle oder Willensregungen nicht entstehen können, daß
keine Möglichkeit der Erweckung eines Weltbildes im Bewußtsein besteht,
und daß keine Gefühlsbeziehungen zur Umwelt von den geistig Toten
ausgehen können, (wenn sie auch natürlich Gegenstand der Zuneigung von
seiten Dritter sein mögen).

Das Wesentlichste aber ist das Fehlen der Möglichkeit, sich der eigenen
Persönlichkeit bewußt zu werden, #das Fehlen des Selbstbewußtseins#.
Die geistig Toten stehen auf einem #intellektuellen# Niveau, das wir
erst tief unten in der Tierreihe wieder finden, und auch die
Gefühlsregungen erheben sich nicht über die Linie elementarster, an
das animalische Leben gebundener Vorgänge.

Ein geistig Toter ist somit auch nicht imstande, innerlich einen
#subjektiven Anspruch auf Leben# erheben zu können, ebensowenig wie er
irgendwelcher anderer geistiger Prozesse fähig wäre.

Dieses letztere Moment ist nur scheinbar unwesentlich; in Wirklichkeit
hat es seine Bedeutung in dem Sinne, daß die Beseitigung eines geistig
Toten einer sonstigen Tötung #nicht# gleichzusetzen ist. Schon rein
juristisch bedeutet die Vernichtung eines Menschenlebens keineswegs
immer dasselbe.

Die Unterschiede liegen nicht nur in den Motiven des Tötenden, (je
nachdem: Mord, Totschlag, Fahrlässigkeit, Notwehr, Zweikampf usw.),
sondern auch in dem Verhältnis des Getöteten zu seinem Anspruch auf
Leben. Während die vorsätzliche überlegte Tötung gegen den Willen eines
Menschen die Todesstrafe nach sich zieht, wird die Tötung auf Verlangen
nur mit ein paar Jahren Gefängnis geahndet. Der Akt des Eingreifens in
fremdes Leben ist dabei jedesmal derselbe. Die Tötung auf Verlangen
wird dabei im Zweifelsfalle eher noch eine kühlere, planmäßigere,
reiflicher überlegte Handlung bedeuten, als der Mord, und doch wird
sie unter anderem darum so viel milder aufgefaßt, weil der zu Tötende
sich seines subjektiven Anspruches auf das Leben begeben hat, und im
Gegenteil sein Recht auf den Tod geltend macht.

(An dieser Betrachtung ändert sich dadurch nichts, daß es auch
heilbare Geisteskranke gibt, die keinen subjektiven Anspruch auf Leben,
im Gegenteil sogar energischen Anspruch auf die Vernichtung machen, die
aber, weil es sich um krankhafte Motive episodischer Art handelt, in
ihrem Wollen überhaupt keine Berücksichtigung verdienen; diese Fälle
sind übrigens von dem Zustande des geistigen Todes weit entfernt.)

Im Falle der Tötung eines geistig Toten, der nach Lage der Dinge,
vermöge seines Hirnzustandes, nicht imstande ist, subjektiven Anspruch
auf irgend etwas, u. a. also auch auf das Leben zu erheben, wird somit
auch kein subjektiver Anspruch verletzt.

Es ergibt sich aus dem, was über den inneren Zustand der geistig Toten
zu sagen war, auch ohne weiteres, daß es falsch ist, ihnen gegenüber
den Gesichtspunkt des #Mitleids# geltend zu machen; es liegt dem
Mitleid mit den lebensunwerten Leben der unausrottbare Denkfehler oder
besser Denkmangel zugrunde, vermöge dessen die Mehrzahl der Menschen in
fremde lebende Gebilde hinein ihr eigenes Denken und Fühlen projiziert,
ein Irrtum, der auch eine der Quellen der #Auswüchse# des Tierkultus
beim europäischen Menschen darstellt. »Mitleid« ist den geistig
Toten gegenüber im Leben und im Sterbensfall die an letzter Stelle
angebrachte Gefühlsregung; wo kein Leiden ist, ist auch kein mit-Leiden.

Trotz alledem wird in dieser neuen Frage nur ein ganz langsam sich
entwickelnder Prozeß der Umstellung und Neueinstellung möglich sein.
Das Bewußtsein der Bedeutungslosigkeit der Einzelexistenz, gemessen an
den Interessen des Ganzen, das Gefühl einer absoluten Verpflichtung
zur Zusammenraffung aller verfügbaren Kräfte unter Abstoßung aller
unnötigen Aufgaben, das Gefühl, höchst verantwortlicher Teilnehmer
einer schweren und leidensvollen Unternehmung zu sein, wird in viel
höherem Maße, als heute, Allgemeinbesitz werden müssen, ehe die
hier ausgesprochenen Anschauungen volle Anerkennung finden können.
Die Menschen sind im allgemeinen großer und starker Gefühle nur
ausnahmsweise und immer nur für kurze Zeit fähig; deswegen machen
besondere Einzelbetätigungen in dieser Richtung einen so großen
Eindruck. Wir lesen mit tragischem Mitgefühl in #Greelys# Polarbericht,
wie er genötigt ist, um die Lebenswahrscheinlichkeit der Teilnehmer zu
erhöhen, einen der Genossen, der sich an die Rationierung nicht hielt
und durch unerlaubtes Essen eine Gefahr für alle wurde, von hinten
erschießen zu lassen, da er ihnen allen an Körperkräften überlegen
geworden war; ein berechtigtes Mitleid überkommt uns, wenn wir lesen,
wie Kapt. Scott und seine Begleiter auf der Heimkehr vom Südpol im
Interesse des Lebens der Übrigen schweigend das Opfer annahmen, daß
ein Teilnehmer freiwillig das Zelt verließ, um draußen im Schnee zu
erfrieren.

Ein kleiner Teil solcher heroischen Seelenstimmungen müßte uns
beschieden sein, ehe wir an die Verwirklichung der hier theoretisch
erörterten Möglichkeiten herantreten können.

       *       *       *       *       *

Sache der ärztlichen Beurteilung ist schließlich alles, was sich in dem
Zusammenhange unserer Darstellung auf die Notwendigkeit #technischer
Sicherungen# gegen irrtümliches oder mißbräuchliches Vorgehen bezieht.

Zunächst wird selbstverständlich die Idee auftauchen, daß die
Verwirklichung der hier ausgesprochenen Gedanken #kriminellen
Mißbräuchen# die Türe öffnen könnte. Vermöge des ständig wachen
Mißtrauens, das der normale Staatsbürger vielfach gesetzgeberischen
Dingen entgegenbringt, die irgendwie in seine private Existenz
eingreifen, werden auch hier Möglichkeiten gewittert und ins Feld
geführt werden. Es liegt dem dieselbe Richtung des Fühlens und
Denkens zugrunde, die mühelos dazu kommt, anzunehmen, daß es für
Wohlhabende eine Kleinigkeit sei, sich vermöge ärztlicher Atteste in
Straffällen ihre Unzurechnungsfähigkeit bekunden zu lassen, die es dem
Laien durchaus glaubhaft und wahrscheinlich macht, daß fortwährend
Internierungen geistig Gesunder und Entmündigungen aus gewinnsüchtigen
Motiven der Angehörigen erfolgen, Anschauungen, die sich sogar zu der
gesetzgeberischen praktischen Unzweckmäßigkeit verdichtet haben, daß in
der Entmündigungsfrage das Antragsrecht des Staatsanwaltes seinerzeit
eingeschränkt worden ist (bei Trunksucht).

Die #Sicherung# gegen solche Auffassungen würde in einer sorgfältig zu
behandelnden #Technik# zu schaffen sein.

In dieser Beziehung steht zunächst zur Erörterung, ob die Auswahl
der Fälle, die für die Lebensträger selbst und für die Gesellschaft
#endgültig# wertlos geworden sind, mit solcher Sicherheit getroffen
werden kann, daß Fehlgriffe und Irrtümer #ausgeschlossen# sind.

Es kann dies nur eines Laien Sorge sein. Für den Arzt besteht nicht der
geringste Zweifel, daß diese Auswahl mit hundertprozentiger Sicherheit
zu treffen ist, also mit einem ganz anderen Maße von Sicherheit, als
etwa bei hinzurichtenden Verbrechern die Frage, ob sie geistig gesund,
oder geistig krank sind, entschieden werden kann.

Für den Arzt bestehen zahlreiche wissenschaftliche, keiner Diskussion
mehr unterworfene Kriterien, aus denen die #Unmöglichkeit der
Besserung# eines geistig Toten erkannt werden kann, um so mehr, als für
unsere ganze Fragestellung in vorderster Linie die von frühester Jugend
an bestehenden Zustände geistigen Todes in Betracht kommen.

Natürlich wird kein Arzt schon bei einem Kinde im zweiten oder dritten
Lebensjahr die Sicherheit dauernden geistigen Todes behaupten wollen.
Es kommt aber #noch in der Kindheit# der Moment, in dem auch diese
Zukunftsbestimmung zweifelsfrei getroffen werden kann.

Es ist in dem juristischen Teil dieser Schrift schon die Art der
Zusammensetzung einer zur genauesten Prüfung der Lage berufenen
#Kommission# besprochen worden. Auch ich bin überzeugt, daß trotz des
Beiklanges von Fruchtlosigkeit, den wir bei der Erwähnung des Wortes
»Kommission« innerlich hören, eine derartige Einrichtung notwendig sein
würde. Die Erörterung der Einzelheiten halte ich für weniger dringend,
als das Bekenntnis dazu, daß selbstverständlich die Voraussetzung für
die Verwirklichung dieser Gedankengänge die #Schaffung aller denkbaren
Garantien# nach jeder Richtung sein muß.

       *       *       *       *       *

Von #Goethe# stammt das Bild des Entwicklungsganges wichtiger
Menschheitsfragen, den er sich in Spiralform versinnlicht. Die
Achse dieses Bildes ist die Tatsache, daß eine etwa an einem Stamme
emporlaufende Spirallinie in gewissen Abständen immer wieder auf
#derselben Seite# des Stammes ankommt und vorüberführt, aber #jedesmal
ein Stockwerk höher#.

Dieses Bild wird sich später einmal auch in dieser unserer Kulturfrage
erkennen lassen. Es gab eine Zeit, die wir jetzt als barbarisch
betrachten, in der die Beseitigung der lebensunfähig Geborenen oder
Gewordenen selbstverständlich war; dann kam die jetzt noch laufende
Phase, in welcher schließlich die Erhaltung #jeder# noch so wertlosen
Existenz als höchste sittliche Forderung galt; eine neue Zeit wird
kommen, die von dem Standpunkte einer höheren Sittlichkeit aus
aufhören wird, die Forderungen eines überspannten Humanitätsbegriffes
und einer Überschätzung des Wertes der Existenz schlechthin mit
schweren Opfern dauernd in die Tat umzusetzen. Ich weiß, daß diese
Ausführungen heute keineswegs überall schon Zustimmung oder auch nur
Verständnis finden werden; dieser Gesichtspunkt darf Denjenigen nicht
zum Schweigen veranlassen, der nach mehr als einem Menschenalter
ärztlichen Menschendienstes das Recht beanspruchen kann, in allgemeinen
Menschheitsfragen gehört zu werden.



G. Pätzsche Buchdr. Lippert & Co. G. m. b. H., Naumburg a. d. S.



FUSSNOTEN:


  [1] #Jost#, Das Recht auf den Tod. Göttingen 1895, S. 1.

  [2] In der Sprache der Stoa sagt #Seneca#: _Licet eo reverti, unde
      venisti. Ep. LXX._

  [3] Vgl. #Montesquieu# in seiner wundervollen _Lettre LXXVI_ seiner
      _Lettres Persanes_: _Dieu, différent de tous les bienfaiteurs,
      veut il me condamner à recevoir de grâces qui m'accablent?_ Gut
      auch #Jost# a. a. O. S. 36.

  [4] #Friedrichs# II. Reskript v. 6. Dez. 1751 hat in Deutschland
      zuerst die Strafe des Selbstmordes aufgehoben.

  [5] S. bes. #Feuerbach#, Lehrb. § 241; #Heffter#, Lehrb. § 227;
      #Lion#, Goltd. Arch. VI S. 458; #Schütze#, Nothwend. Theilnahme,
      S. 288 ff.

  [6] So natürlich #Jarcke#, Handbuch I S. 108. #Hepp#, Versuche,
      S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische
      Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines
      der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl.
      #Lion#, GA. VI S. 459. -- Auch #Berner#, Lehrbuch, S. 93, äußert
      einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für
      ihre Straflosigkeit ein. -- Ebenso noch in ganz junger Zeit
      die Diss. von #Nohr#, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord,
      Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch
      noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 Note
      27.

  [7] So treffend #Hoche#, Vom Sterben, S. 25.

  [8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen #Gaupps#, Selbstmord, 2.
      Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle
      #versuchten Selbstmordes#. Nur eine einzige Person unter den 124
      sei psychisch ganz gesund gewesen.

  [9] Sehr richtig sagt #Jost# a. a. O. S. 50: »Ein #bestimmtes#
      moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht.
      Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die
      schönen Worte von #Gaupp#, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht
      frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach
      dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv
      seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« -- Wenn #Hoche#, Vom
      Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner
      Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage,
      wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei
      gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher
      sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu
      weit. #Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens
      sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf.# Vortrefflich
      ist #Hoches# Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, #daß
      wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten#, unter den geistig
      hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären,
      die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des
      Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an
      #Goethe-Faust# zu denken.

  [10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit
       der Selbsttötung gar nichts zu tun.

  [11] #Schütze#, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den
       Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur
       Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können.
       Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen.
       S. dazu unten S. 12, 13.

  [12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). -- Recht
       interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen
       stehend, #Pufendorf#, _De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX_,
       wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder _in legem naturae
       peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium
       exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros
       excusat_.

  [13] Es fällt doch sehr auf, daß #v. Liszt#, VDBT V S. 10, offenbar
       den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt:
       »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die
       Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch
       der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die
       rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich #v. Liszt#
       aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend
       behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S.
       a. a. O. S. 133/4. -- Auf #v. Liszts# Definition gestützt
       behandelt #Elis. Rupp#, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die
       #Selbsttötung# neben #Kindestötung# und #Tötung auf Verlangen#
       als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. -- Über die
       geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der
       Selbsttötung durch #Kohler#, GA. _XLIX_ S. 6 (es fehle nur »die
       Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als
       derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III
       S. 227 N. 17.

  [14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch
       die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für
       den Gestorbenen #Selbsttötung# oder für den Davongekommenen
       #Selbsttötungsversuch# war, die aber für den Teilnehmer stets
       #Tötung eines Dritten# ist.

  [15] _De lege lata_ allerdings dann, wenn das Gesetz für
       die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz
       verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der
       angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u. 49.

  [16] S. etwa #Montesquieu#, _Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non
       sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné_. --
       Vgl. etwa noch #Abegg#, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer
       Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von #Hiller#, Das
       Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die
       Diss. von #Scharnow#, Über die strafrechtliche Behandlung der
       Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an
       demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.

  [17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an
       einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen
       Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.

  [18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise
       eine einheitliche Beurteilung.

  [19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht
       der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch
       entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich
       Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar -- letzteres
       sogar in zu weitem Umfange.

  [20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser
       Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff
       der so vielfach mißverstandenen #unverbotenen Handlung# schärfer
       heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist
       falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für
       das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet
       ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die
       Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie
       selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu
       dürfen.

  [21] S. mein Handbuch I S. 699.

  [22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen
       Umständen des Lebens gelassen haben, -- sollte diese ein Mensch
       dem andern verkümmern können?« #Lessing#, Philotas.

  [23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen
       zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.

  [24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl.
       auch #Kohler#, Studien I S. 144 ff.

  [25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog.
       Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten.
       (Dagegen #Stooß# und #v. Liszt#, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie
       beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und
       scharfer Beobachtung des Lebens. Töten _A_ und _B_ als Mittäter
       den _B_, so ist _A_ #Täter# des Mordes, Totschlags oder der
       fahrlässigen Tötung an _B_: zweifellos hat er rechtswidrig
       gehandelt #und muß auch _de lege lata_ zu voller Verantwortung
       gezogen werden#. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des
       Getöteten, so greift § 216 Platz.

       Dem Täter vollständig gleich steht der #Urheber#, der den
       Getöteten zur Selbsttötung bestimmt hat. #Er hat widerrechtlich
       einen Dritten getötet.# Aber der Urheberbegriff wird ja zurzeit
       erst von sehr wenigen verstanden.

       Die #Beihilfe zum Selbstmord# bedarf, um strafbar zu werden,
       stets der besonderen Strafbestimmung. Diese fehlt in den meisten
       Gesetzbüchern, #dürfte aber nirgends fehlen#. Man denke doch
       an die abscheuliche Beihilfe zu Selbstmorden von Schülern oder
       von Selbstmordsüchtigen. #Das Recht hat doch wahrlich nicht den
       geringsten Anlaß, die Begehung des Selbstmordes zu erleichtern.#

       Unsere Gesetzbücher bewegen sich bezüglich der sog. Teilnahme
       am Selbstmord in größter Unsicherheit. Die meisten, wie auch
       das #Reichsstrafgesetzbuch#, schweigen sich darüber aus.
       Keines stellt -- wie es sich gehört -- die Anstiftung oder die
       Verleitung zum Selbstmord unter die Strafe der gewöhnlichen
       Tötung: aber für strafbar erklären die Teilnahme #Braunschweig#
       § 148; #Baden# § 208; #Thüringen# A. 121; #Sachsen# 1855 und
       1868 A. 158; #Hamburg# A. 121. -- Die #Motive des deutschen
       Vorentwurfs# von 1909 (II S. 644) sagen höchst bedenklich:
       »Ein Bedürfnis, die Anstiftung und die Beihilfe zum Selbstmord
       unter Strafe zu stellen, konnte nicht anerkannt werden. Fälle
       dieser Art kommen anscheinend nur sehr selten vor.« Das sog.
       amerikanische Duell bedürfe keiner besonderen Berücksichtigung.
       -- Der #Gegenentwurf# von 1911 stellt in § 257 die Anstiftung
       zum Selbstmord unter Gefängnis (1 Woche bis 2 Jahre). »Jede
       andere Beteiligung am Selbstmord bleibt straflos« (s. dazu
       #Motive# S. 249). Dem Vorschlag fehlt das Verständnis, daß
       die sog. Anstiftung volle Urheberschaft an der Tötung eines
       Dritten ist. -- Vgl. über die »Teilnahme am Selbstmord« noch den
       #Österreich. Entwurf# von 1912 § 290 (»Bestraf. v. Bestimmung
       und Beihilfe«: Gef. oder Haft von 4 Wochen bis zu 3 Jahren.
       Bestimmung durch Erregung oder Benutzung eines Irrtums »Kerker
       oder Gefängnis von 1-10 Jahren«). -- #Der Schweizerische
       Entwurf# von 1916 A. 107 bedroht Verleitung oder Beihilfe zum
       Selbstmord »#aus selbstsüchtigen Beweggründen#« mit Zuchthaus
       bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis.

  [26] Falsch behauptet #v. Liszt#, Lehrb. S. 160: »Die
       Selbstverletzung sollte grundsätzlich ebenso behandelt werden,
       wie die mit Einwilligung des Verletzten von einem Dritten
       begangene Handlung.« Ebenso #Hiller# a. a. O. S. 13.

       Dazu Binding-Festschrift II S. 291.

  [27] Vgl. mein Lehrbuch I S. 91. #Olshausen# zu § 240 N. 12 Abs. 3.
       -- Beachte auch RG. III v. 24. Dez. 79 (_RSpr. I_ S. 173). Ganz
       abwegig die oben Note 6 zitirte Dissertation von #Nohr#. --
       Selbstverständlich ist das Recht der Hinderung des Jugendlichen
       oder des Wahnsinnigen am Selbstmord.

  [28] S. #Gaupp#, Über den Selbstmord.

  [29] S. #Kaßler#, DJZ. XX (1915) Sp. 203/4; #Köhler#, Lehrb. des
       Strafrechts, Allgem. Teil 1917 S. 400. An beiden Stellen ist
       sehr zu Unrecht von einem »#Recht auf oder zur Sterbehilfe#« die
       Rede: ersteres angeblich ein Recht des Sterbenden, letzteres ein
       Recht des Hilfreichen.

  [30] Ohne auf die außerordentlich große Literatur über diese Frage
       hier näher einzutreten, darf ich auf meine Ausführung in m.
       Lehrbuch I S. 53 ff. verweisen. In meinem Handbuch I S. 801
       ff. hatte ich zu Unrecht von einem #ärztlichen Berufsrecht#
       gesprochen.

  [31] Mein Handbuch I S. 803. S. auch #Hoche#, Vom Sterben, S. 17:
       »Die Aufgabe des Arztes ist es, das Sterben derjenigen zu
       erleichtern, denen nach der Art ihrer Krankheit ein schweres
       Sterben beschieden ist. Es ist #eine unerläßliche Forderung
       der ärztlichen Ethik, daß dieser Akt der Erleichterung keine
       Verkürzung des Lebens bedeuten darf#.«

  [32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich
       und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer
       Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende
       sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch
       als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit
       dieser Handlung eingetreten scheint zuerst #Oppenheim#, Das
       ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die
       mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz
       engherzig dagegen #Kaßler#, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. -- Mit
       Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die
       Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig
       (denn #Beling# fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung
       von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?)
       #Beling#, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz
       oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit #Wachenfeld#,
       Lehrbuch S. 302. -- Vgl. die folgenden Noten.

  [33] Schon deshalb ist die Ausführung von #M. E. Mayer#, Allgemeiner
       Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise
       führt #Mayer# aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen,
       daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig
       (_sic!_) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie
       treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche
       Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt,
       »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine
       einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist
       ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der
       Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.

  [34] #Köhler# ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite.
       Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der
       Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht
       zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebens#verkürzung# um etwa
       1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu
       betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des
       Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« -- Unnötig ist
       wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche
       Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie
       herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.

  [35] Viel zu eng im Ausdruck #Köhler#, a. a. O. S. 401.

  [36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch
       gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen
       Schrift von #Jost#, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die
       sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder
       körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet,
       daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem
       Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). --
       Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch
       ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von _Dr._
       #Elisabeth Rupp#, Stuttgart 1913.

  [37] Sehr übel spricht #Hiller#, Das Recht über sich selbst,
       Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen
       Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist
       das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7).
       Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten
       zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen
       »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander
       zu verfügen« (S. 8). -- So folgt eine juristische Unmöglichkeit
       der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.

  [38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I
       S. 710 N. 11. S. #E. Rupp#, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.

  [38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von #E. Rupp# gewidmet.

  [39] #Baden# § 207 und #Hamburg# A. 120 sprechen geradezu von der
       #Tötung Einwilligender#.

  [40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie
       selbstverständlich, #ein ernstes Verlangen#; außerdem ein
       #ausdrückliches Verlangen#: #Sachsen# 1838 A. 125; #Württ.#
       A. 239; #Braunschweig# § 147; #Thüringen# A. 120; #Sachsen#
       1855 u. 1868 A. 157; #Lübeck# § 145; #Hamburg# A. 120;
       #Reichsstrafgesetzbuch# § 216; oder ein #bestimmtes Verlangen#:
       #Hessen# A. 257 #-Nassau# A. 250; #Baden# § 207. -- Der
       #deutsche Entwurf# v. 1909 § 215 und der #Gegenentwurf# § 255
       begnügen sich mit dem »#dringenden Verlangen#«. Der Entwurf von
       1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »#ausdrückliches# und
       #ernstliches Verlangen#«. Der arme Mensch, der zu schwach ist,
       sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!

  [41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S.
       33 ff. und #v. Liszt#, VDBT. V S. 127 ff. -- S. auch #E. Rupp#
       a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von #Holdheim#, Die Tötung auf
       Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.

  [42] Worin #derselben Strafe# höchst unzweckmäßig unterstellt
       werden #Tötung auf Verlangen# und #Beihilfe zum Selbstmord,
       einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den
       Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu
       haben#.« -- An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte
       ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe
       zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher
       Verwandtschaft. S. z. B. #v. Liszt# a. a. O. V S. 131. Es ist
       das nur insofern richtig -- und gerade in diesem Sinne wird die
       Behauptung regelmäßig nicht genommen --, daß diese Handlungen
       alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen.
       Insoweit richtig #v. Liszt# a. a. O. S. 138: Der Parallelismus
       zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf
       Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. -- Aber die sog.
       »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den
       Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe
       Verschiedenheit!

  [43] Vgl. Note 40 oben S. 20.

  [44] #Württemberg# sind gefolgt: #Braunschweig# § 147; #Baden# § 207;
       #Thüringen# A. 120; #Hamburg# A. 120. #v. Liszt# befürwortet a.
       a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur
       unter der Voraussetzung, daß sie an #hoffnungslos Erkrankten#
       von #Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«#,
       begangen ist.

  [45] Motive II S. 643/4.

  [46] Unter Berufung auf #John#, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für
       den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. -- Der letzte Grund ist
       einfach abgeschmackt.

  [47] #Jost# hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen
       ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen,
       »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen
       kann, ein #Minimum#, das aber, was er unter seinem Leben
       noch zu leiden hat, ein #Maximum#« ist. S. 26: »Der Wert des
       menschlichen Lebens #kann# aber nicht bloß Null, sondern auch
       negativ werden.«

  [48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem
       Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen
       sein.« #Hoche#, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer
       neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege
       verloren an Toten das #deutsche Heer# 1 728 246, die #Flotte#
       24 112 -- Verluste von einem Wert, der alle Berechnung
       übersteigt.

  [49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie
       auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!

  [50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz
       widersinnige Forderung.

  [51] Dazu vgl. mein Handbuch I S. 727 ff.

  [52] Die Frage, ob es nicht #Mißgeburten# gibt, denen man in ganz
       früher Lebenszeit den gleichen Liebesdienst erweisen sollte,
       will ich nur angeregt haben.

       Seit Jahren beobachte ich mit Entsetzen den empörenden
       Mangel an Feinfühligkeit gegenüber diesen armen Menschen,
       die zur Sehenswürdigkeit werden, und nicht selten in der
       unverschämtesten Weise begafft, ja vielfach unter spöttischen
       Redensarten verfolgt werden. Das Leben solcher Armen ist ein
       ewiges Spießrutenlaufen!

  [53] Für die einwilligenden Unrettbaren. S. oben s. IV, III 1 S. 27.

  [54] Mein sehr verehrter Mitarbeiter hat noch bis vor kurzem gemeint,
       der von Laien immer wieder vertretene Gedanke, man möge die
       Ärzte angesichts aussichtsloser, qualvoller Zustände von Staats
       wegen zur Tötung ermächtigen, sei unausführbar. »In welche Hände
       sollte man eine solche Entscheidung legen?« S. #Hoche#, Vom
       Sterben, S. 17.

  [55] Übertreibende Ausführungen gegen diese Bedenken bei #Jost# a. a.
       O. S. 20 ff. Rechtlich ganz verkehrt wird S. 25 behauptet, Töten
       und das Unterlassen möglicher Rettung sei identisch.

  [56] »Quält seinen Geist nicht! Laßt ihn ziehen! Der haßt ihn, Der
       auf die Folter dieser zähen Welt Ihn länger spannen will.«
       #Kent# in #König Lear#, 5. Akt, 3. Szene.

  [57] Vor der Zeit der Teuerung.

  [58] Abgesehen von den zahlreichen lokalen Bezirksanstalten und den
       149 öffentlichen Anstalten, die sowohl der Pflege Geisteskranker
       wie der von Epileptikern und Idioten dienen, finden wir unter
       159 im gleichen Sinne tätigen Privatanstalten eine große Zahl
       solcher, die Eigentum von Vereinen, religiösen Genossenschaften
       oder wohltätigen Stiftungen sind; davon sind 43 für Idioten und
       Epileptische bestimmte von konfessionellem Charakter; 27 davon
       sind Eigentum religiöser Orden (#Hans Laehr#; die Anstalten für
       psychisch Kranke, Berlin bei G. Reimer, 1907).

       Die oben angegebene geschätzte Gesamtzahl der Idioten deckt sich
       nicht mit der Zahl der geistig #völlig# Toten; die Abgrenzung
       des Begriffes der Idiotie gegen die mittleren Zustände von
       Geistesschwäche ist keine ganz scharfe und läßt der persönlichen
       Anschauung einen gewissen Spielraum; immerhin werden (auf meine
       Rundfrage hin) doch 3-4000 Fälle als solche bezeichnet, bei
       denen keinerlei geistiges Leben, kein Rapport zur Umgebung usw.
       zu finden ist.

       Der älteste mir gemeldete geistig Tote ist 80 Jahre; zahlreiche
       sind zwischen 60 und 70; die Vorstellung, daß der Mangel
       geistigen Lebens auf die körperliche Existenz einen großen
       Einfluß übe, ist also nicht aufrechtzuerhalten; #ein Teil# der
       Idioten allerdings stirbt an Hirnveränderungen in früherem Alter.





*** End of this LibraryBlog Digital Book "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens - Ihr Maß und ihre Form; Zweite Auflage" ***

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