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Title: Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.
Author: Casper, Johann Ludwig
Language: German
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*** Start of this LibraryBlog Digital Book "Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert." ***


produced from images generously made available by The
Internet Archive)



                    Anmerkungen zur Transkription:
                    ##############################

Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten
Auflage möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz
sowie einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngemäß
ergänzt. Typische Verwechslungen bei den Buchstaben b/h, b/d, n/u,
usw. wurden stillschweigend korrigiert. Inkonsistenzen (z.B.
"Quaksalber"/"Quacksalber") wurden dagegen beibehalten.

Alte oder regionale Ausdrücke (z.B. "versticken", "ergraben",
"funfzehn") wurden unverändert übernommen. Die folgenden
typographischen Fehler wurden korrigiert:

    # S. 32: "constirt" --> "constatirt"
    # S. 73: "man sieht" --> "sieht man"
    # S. 99: "deulich" --> "deutlich"
    # S. 107: "Das kein einziges" --> "Dass kein einziges"
    # S. 121: "gallerartige" --> "gallertartige"
    # S. 146: "Magengrübe" --> "Magengrube"
    # S. 121: "Anhaltpunkt" --> "Anhaltspunkt"
    # Fußnote 1: "Boekh" --> "Boeckh" (wahrscheinlich der Philologe
      August Boeckh)

Kursive Textstellen wurden mit Unterstrichen gekennzeichnet (_kursiv_),
fettgedruckte dagegen mit Rautensymbolen (#fett#). Gesperrt gedruckte
Passagen werden zwischen Tilden gesetzt (~gesperrt~); Kapitälchen
werden durch Schrägstriche repräsentiert (/Kapitälchen/). Zeichen für
die entsprechenden Apothekergewichte wurden durch [Symbol: Skrupel]
bzw. [Symbol: Unze] ersetzt. Der Ausdruck "_{26}" steht für die
tiefgestellte Ziffernkombination 26.



                             Gerichtliche

                          Leichen-Oeffnungen.

                            Erstes Hundert.

                       Verrichtet und erläutert

                                  von

                         Johann Ludwig Casper.

           Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.

                             Berlin, 1853.
                     Verlag von August Hirschwald.
                 69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.



Vorrede zur zweiten Auflage.


Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift
nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich
keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten
Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit
bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr
und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher
Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss
practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem
allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren
jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen
muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage
kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm
vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende
Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworner
u. s. w. an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.

Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe
ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und
dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern
können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch
die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht
vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen,
beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das
Register vervollständigt.

Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der
Freunde und der Kritik der Sachkenner.

    ~Berlin~, September #1850#.

                                                    #Casper.#



Vorrede zur dritten Auflage.


In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig
vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für
nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der
verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und
Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene
und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten,
so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers
mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift
aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits
dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist
den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten
geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständiges
~Obductionsprotokoll~ und einen amtlichen chemischen Bericht,
betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt
worden.

    ~Berlin~, November #1852#.

                                                    #Casper.#



Die nachfolgenden Berichte, die in ihrer ursprünglichen Form bereits
früher in meiner »Wochenschrift für die gesammte Heilkunde« mitgetheilt
worden, und hier auf Veranlassung des Verlegers im Zusammenhange
als Ganzes (mit einem Register) erscheinen, bitte ich zugleich als
Nachricht über das bei der hiesigen Universität bestehende »~Königl.
Institut für den praktischen Unterricht in der Staatsarzneikunde~« zu
betrachten, und als Fortsetzungen der betreffenden beiden Berichte
des früheren Directors desselben, des verstorbenen Geh. Med.-Raths
Professor Dr. _Wagner_, nach dessen Tode die Leitung der Anstalt
mir anvertraut worden ist. Es wäre zu wünschen, dass auf allen
Universitäten die Professur der Staatsarzneikunde mit der Verwaltung
des gerichtlichen Physicats in der Universitätsstadt, resp. ihrem
Landkreise, in Einem Beamten vereinigt wäre, wie es in Berlin seit
langen Jahren der Fall; denn es ist einleuchtend, dass nur dadurch
der Unterricht in der Staatsarzneikunde, namentlich der gerichtlichen
Medicin, wahrhaft erspriesslich und lehrreich werden kann, wenn er sich
auf diese Weise fortwährend auf dem grünen, frischen Boden der Natur,
der Praxis, bewegt und dadurch dem Lehrer Gelegenheit gegeben wird,
selbst täglich mehr zu erfahren und seinen Schülern handgreiflich
zu machen, wie viel traditioneller Irrthum und wissenschaftlicher
»Zopf« in den Büchern über gerichtliche Medicin und in den nur daraus
befruchteten Köpfen so vieler gerichtlich-medicinischen Schriftsteller
und Medicinalbeamten steckt. Nirgends in Europa aber, vielleicht nur
noch in Wien (da in noch grössern Städten wie London, Paris, Neapel
bekanntlich eine ganz andre Medicinal- und forensische Verfassung
besteht), fliesst dem Unterricht auf diese Weise ein reicheres Material
fortwährend zu, als in Berlin. Eine auf geringen Raum zusammengedrängte
Bevölkerung von nahe einer halben Million Menschen in Stadt und
nächster Umgegend mit der Friction von Interessen und Leidenschaften
erklärt die reiche Zahl von civil- und criminalrechtlichen Vorfällen,
die täglich das Anrufen des amtlichen Arztes erforderlich machen. Im
Besitze eines solchen Materials halte ich es auch für eine Pflicht
gegen die Wissenschaft, derselben zurückzugeben, was ihr gehört, und
sie so nach Kräften zu bereichern.

Zu einer ersten Mittheilung habe ich das erste Hundert von mir amtlich
verrichteter gerichtlich-medicinischer Leichenöffnungen gewählt, bei
welchen überall, mit Ausnahme der Ferienzeiten, die Herren Zuhörer
meines »~med. forensischen Practicum~«, approbirte Aerzte, die sich
für ein Staatsamt befähigen wollten, sowie Studirende der Medicin
und der Rechte zugegen waren, wie sie auch an den gerichtsärztlichen
Untersuchungen an Lebenden täglich Theil nehmen, und welche dann selbst
zur Anfertigung der Obductionsberichte, zur Abgabe von schriftlichen
und mündlichen Gutachten u. s. w. zu ihrer Uebung und Ausbildung
veranlasst wurden und werden. Diese, durch die hohe, vorgeordnete
Unterrichtsbehörde auf den Antrag meines Vorgängers geschaffene
Einrichtung eines Instituts für den practischen Unterricht in der
Staatsarzneikunde hat sich auf das Erfreulichste bewährt, wie die
immer wachsende Anzahl der Zuhörer im »forensischen Practicum«, unter
denen sich in jedem Semester die Zahl der hiesigen und auswärtigen
practischen Aerzte mehrt, und gleichmässig der Eifer beweist, mit
welchem diese Studien getrieben werden, und der ein immer neuer Sporn
für den Lehrer ist.

Die Ergebnisse des ersten Hunderts meiner Leichenöffnungen lege
ich hier nach den sorgfältigen, amtlichen Aufzeichnungen in meinen
Manual-Acten summarisch nieder, daran gelegentliche Bemerkungen,
Erfahrungen, Beobachtungen, kritische Andeutungen knüpfend. In
nicht zu langer Zeit gedenke ich, in ähnlicher Weise eine ~zweite~
Centurie Leichenöffnungen zu analysiren, und dann eben so auch die
sehr zahlreichen Untersuchungen an Lebenden, namentlich betreffend
zweifelhafte Gemüthszustände, in welcher Rubrik, wie in Betreff von
Anschuldigungen auf Nothzucht, Misshandlungen, Verletzungen und deren
Folgen, wie von simulirten Krankheiten u. s. w. die wichtigsten und
interessantesten Fälle vorgekommen sind, und fortwährend vorkommen,
nach und nach folgen zu lassen.

       *       *       *       *       *

»Obduction« -- nennt alle Welt diese Erforschungsmethode, und doch
ist gar nicht zu ermitteln, woher dieses ziemlich neue und wenig
bezeichnende Wort für die bekannte Operation ~in die Wissenschaft
gekommen~? Meinen Nachforschungen ist es wenigstens nicht gelungen,
darüber Aufschluss zu gewinnen, und die berühmtesten Philologen
und Germanisten an unsrer Universität, die ich deshalb befragt,
haben mir gleichfalls über den Ursprung des Wortes _obductio_ für
Leichenöffnung Nichts mittheilen können. Die Alten kannten nur die
Bezeichnungen _inspectio_, _sectio_, _dissectio_, und es muss als eine
wunderliche Anomalie erachtet werden, dass man für eine Operation, die
materiell in einem Eröffnen von bis dahin Verschlossenem, geistig in
einem Aufhellen, Enthüllen von Verborgenem besteht, eine Bezeichnung
(_obducere_) in Cours gesetzt und als gute Münze angenommen hat,
die grade das Gegentheil und bekanntlich ein Umhüllen, Verbergen,
Bekleiden, Verhängen, Verdunkeln bezeichnet! Sehr dankbar würde ich
demnach sein, wenn ein geehrter Leser dieser Zeilen etwanige gewonnene
Aufschlüsse über den wissenschaftlichen Ursprung des Wortes _obductio_
für Leichenöffnungen mittheilen wollte.[1]

Wie die gerichtliche Arzneiwissenschaft, eine Disciplin, die, je
tiefer man in sie practisch und wissenschaftlich eingedrungen, desto
lebendiger fesselt, in ihrer Fortbildung von der der Rechtswissenschaft
abhängig ist, so auch die Praxis der erstern von der der letztern.
Und in dieser Beziehung steht der Praxis der gerichtlichen Medicin in
Preussen eine grosse Reform bevor, durch die, in Berlin seit dem Gesetz
vom 17. Juni 1846, später verfassungsmässig in der ganzen Monarchie
eingeführte Oeffentlichkeit und ~Mündlichkeit~ der gerichtlichen
Verhandlungen. Ein grosser Theil der medicinischen Gutachten wird
danach in Berlin, und allen Nachrichten zufolge auch in der ganzen
Monarchie nicht mehr schriftlich, sondern mündlich vor der Barre des
versammelten Gerichtshofes abgegeben. Nicht unwesentlich wird eben
so auch das demnächst zu erwartende neue Strafgesetzbuch -- abgesehn
von den grossen materiellen Verschiedenheiten von den bisherigen
Ansichten, die wir schon früher[2] besprochen haben -- auf die Praxis
der Preussischen Gerichtsärzte einwirken, und es ist z. B. mit
Gewissheit vorauszusehen, dass, um zu dem hier zu besprechenden Thema
zurückzukehren, vielleicht die gerichtlichen »Obductionen«, gewiss aber
die schriftlichen Obductionsberichte, künftig weit seltner verlangt
werden werden, was die neueste Erfahrung in Berlin bereits bestätigt,
da die strenge Beweistheorie der bisherigen Criminalpraxis, wobei
jeder Zweifel beseitigt werden musste u. s. w., der blossen freien
Ueberzeugung des Richters (öffentlichen Anklägers) Platz gemacht hat,
die natürlich einen weitern Spielraum gewährt. Eben so auch werden ohne
Zweifel durch die Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs (da nicht
zu erwarten, dass die betreffenden Paragraphen des bekannt gemachten
»Entwurfs« in der bevorstehenden Berathung durch die Kammern noch
wesentlich geändert werden werden), die gerichtlichen Sectionen an
und in sich ~sehr wesentlich~ vereinfacht werden. Hierauf wird nach
dem wirklichen Erscheinen des neuen Strafgesetzbuchs zurückzukommen
sein.[3] --

Die hier zunächst zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betrafen 64
Individuen männlichen und 36 weiblichen Geschlechts, und bezweckten die
Feststellung der Todesart:

    nach Verletzungen     in 36 Fällen  (29 männl.  7 weibl.)
    nach Misshandlungen   -   9   -     ( 4   -     5   -   )
    nach Erstickung und
      Schlagfluss (incl.
      Erhängen
      u. Erdrosseln)      -  10   -     ( 4   -     6   -   )
    von Ertrunkenen       -   6   -     ( 4   -     2   -   )
    von Neugebornen       -  21   -     (11   -    10   -   )
    nach Vergiftungen     -   8   -     ( 5   -     3   -   )
    nach angeblichen
      Kunstfehlern        -   5   -     ( 4   -     1   -   )
    nach Verbrennungen    -   4   -     ( 3   -     1   -   )
    einer Schwangern      -   1  Fall   (--   -     1   -   )
                       --------------------------------------
                            100  Fällen (64 männl. 36 weibl.)

Von den Organen, die bei den durch Verletzungen Getödteten lädirt
worden, waren betheiligt:

    der Kopf                                10  Mal,
    die Lungen                               5   -
    die Leber                                7   -
    die _Art. iliac. ext._                   1   -
    das Herz                                 2   -
    die Milz                                 2   -
    die _Carotis_ u. _Jugularis_             5   -
    die Rippen                               4   -
    das Zwerchfell                           3   -
    der Magen                                1   -
    die Extremitäten                         4   -
    die Brust-Aorta                          1   -
    das Brustbein                            1   -
    das Rückenmark                           3   -
    die Luft- u. Speiseröhre                 2   -
    der Darmcanal                            1   -
    die _Art. inteross._                     1   -

wobei die höhere Zahl als die der an Verletzungen überhaupt Gestorbenen
und Secirten nicht auffallen darf, da in nicht wenigen Leichen
gleichzeitig mehrere Organe verletzt gefunden wurden. Bemerkenswerth
erscheint es hierbei, auf die Immunität mancher Organe und Theile
gegen Verletzungen aufmerksam zu machen: denn man ersieht aus der
Zusammenstellung, dass in hundert Fällen nicht ein einziges Mal
verletzt worden sind: Augäpfel, Zunge, Bauchspeicheldrüse, Nieren,
Bauch-Aorta, Hohlvene, Harnleiter, Harnblase, Gebärmutter (bei 36
weibl. Indiv.) und äussere Geschlechtstheile.

Gehen wir nun zur Analyse der wichtigsten Fälle über, wobei mit den



A. Tödtungen durch Verletzungen,

als denjenigen, die bei dem heutigen mangelhaften Standpunkte unsers
Strafrechts für die Beurtheilung die schwierigsten zu sein pflegen,
und die auch überall der Zahl nach unter allen Todesarten überwiegend
sind, der Anfang zu machen sein wird.



I. Tödtungen durch Ueberfahren

kamen uns unter hundert Fällen acht Mal zur Untersuchung. Hier, wie
bei vielen anderen Todesarten, mussten immer noch besondere Umstände
obwalten, die die richterliche Vermuthung auf fremde Schuld, z. B.
auf Fahrlässigkeit des Wagenführers u. s. w. rege machten, weil
sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fälle gar nicht zur
gerichtsärztlichen Ermittelung gekommen wären.

Die Todesart bei dieser Todesursache war natürlich eine sehr
verschiedene, je nachdem verschiedene Körpertheile direct und zunächst
von der quetschenden Gewalt der Räder getroffen worden waren.
Verhältnissmässig oft findet man dabei -- Zersprengungen innerer
Organe, die sich dann ihrerseits ~gewöhnlich~ gar nicht äusserlich an
der Leiche kund thun. Diese Erfahrung habe ich oft, und nicht bloss
in den hier folgenden Fällen gemacht, sie ist aber forensisch von
der grössten Wichtigkeit und nicht bekannt genug. _Henke_ z. B., der
überhaupt kein Practiker war, ein Mangel, der allen seinen Schriften
anklebt, _Henke_ spricht (Lehrbuch) nur bei den Zersprengungen der
Milz davon, dass dieselben auch ohne äussere Sugillation vorkommen
~könnten~: dasselbe findet aber auch in Betreff von Rupturen, ja von
Fracturen, und zwar sehr ~häufig~, bei den mannichfachsten anderen
Theilen Statt, wie ich es selbst oft genug bei den Nieren, vielfach bei
der Leber, dem Herzen, den Lungen, bei den Rippen, den Wirbelbeinen und
erst vor wenigen Wochen noch bei einem Querbruch des Brustbeins, dessen
_Manubrium_ ganz abgebrochen war, beobachtet habe, und wofür die
unten folgenden Fälle Beweise genug liefern werden. Man sieht hieraus,
wie bedenklich es ist, aus der blossen Legal-~Inspection~ von Leichen
Schlüsse auf die Todesart und Todesursache zu ziehen, und was von der
stehenden Phrase in den betreffenden gerichtlichen Bekanntmachungen von
unbekannten Todtgefundenen: »Spuren äusserer Gewalt fehlten« zu halten
ist![4]


1. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein 14monatlicher, starker Knabe war durch Ueberfahren getödtet
worden. Ausser kleinen Hautabschilferungen am Hinterkopfe, und einer
etwa wallnussgrossen Ecchymose am rechten grossen _Trochanter_ war
äusserlich gar ~Nichts~ Abnormes an der Leiche wahrzunehmen. Der Kopf
namentlich war ganz unbeschädigt, und deshalb, und gestützt auf meine
frühern Beobachtungen bei Uebergefahrnen, diagnosticirte ich vor der
Section vor meinen umstehenden Zuhörern eine Ruptur der Leber oder der
Milz, welche erstere sich auch fand. Der rechte Leberlappen war durch
einen ~Längenriss~ fast ganz abgetrennt.


2. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein Arbeitsmann war durch Anfahren eines Wagens umgeworfen und
schnell tödtlich verletzt worden. Ausser einer handtellergrossen,
wie verbrannt aussehenden Hautstelle auf der ~linken~ Brusthälfte
und einer unerheblichen Sugillation am rechten Hüftbein, denen keine
innere Beschädigung entsprach, war am Leichname ~äusserlich Nichts
auffallend~! Dagegen fand sich ein completer ~Längenriss~ der Leber,
der sie in zwei Hälften getheilt hatte, und ein Querbruch der fünften
und sechsten ~rechten~ Rippe, die unentdeckt geblieben wären, wenn
nicht jene unerheblichen äussern Verletzungen Veranlassung gegeben
hätten zu einer gerichtlichen Section des Leichnams.


3. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein sechsjähriger Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Mit
Ausnahme von unerheblichen Sugillationen von Bohnengrösse am ~linken~
Hüftbein, ~linken~ Knie, ~linken~ Knöchel und rechtem Stirnbein ergab
die Inspection der Leiche nichts Abweichendes. Aber auch hier fand
sich als Todesursache ein ~Längenriss~ der Leber, die in zwei Theile
getheilt gefunden wurde.[5]


4. Fall.

~Tödtlicher Unterschenkelbruch.~

Bei einem Säufer, der unter einen Wagen gerieth, ging ein Hinterrad
über den rechten Unterschenkel, und verursachte eine _Fract. comminuta_
beider Knochen. Der Verletzte erhielt alsbald in der Charité die
nöthige Pflege, starb aber nach achtzig Stunden am Säuferwahnsinn. Der
Fall wurde in die gutachtliche Annahme zusammengefasst, dass der Tod
durch eine innere Krankheit, zu welcher _denatus_ disponirt gewesen,
erfolgt, der Ausbruch dieser Krankheit aber durch den complicirten
Beinbruch mit veranlasst worden sei.


5. Fall.

~Tödtlicher Bruch der Tibia.~

Ein Schiefbruch der linken _Tibia_ war durch Ueberfahren bei
einer Frau entstanden, und die Verletzte 14 Tage später gestorben.
Interessant war der Befund eines _Carcinoms_ an der ~linken~ _Mamma_,
und gleichzeitig eines beginnenden _Hydrops Ovarii ~sinistri~_, der
bereits Apfelgrösse erreicht hatte und ein Hydatiden-Hydrops war.[6]


6. Fall.

~Tödtliche seltene Kopfverletzung.~

Eine gewiss höchst seltene Kopfverletzung ergab sich bei einem
sechsjährigen, durch Ueberfahren getödteten Mädchen. Die siebente linke
Rippe war gebrochen, und am Schädel fanden sich sechs Brüche, worunter
der eines vollständigen Bruchs des Zitzenfortsatzes vom Schlafbein! In
der linken Lunge ein drei Zoll langer Riss.


7. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung.~

Bei einem ~sechs~jährigen, auf eben diese Weise getödteten Knaben
war eine Fissur in der _Basis cranii_ die Todesveranlassung gewesen.
Offenbar dagegen nicht Erstickung, denn die Lungen waren bleich, und
nicht, so wenig als das rechte Herz und die grossen Gefässe, mit Blut
besonders gefüllt. Nichtsdestoweniger befand sich die Schleimhaut
der Luftröhre purpurroth und einige Tropfen flüssigen, ~aber nicht
schäumigen~ Blutes enthaltend. Im Uebrigen fand sich hier die _Thymus_
noch, in der Grösse von zwei Zollen, vor, die ich aber noch in weit
spätern Altern, und Einmal bei einem Knaben von funfzehn Jahren noch
gefunden habe.[7]


8. Fall.

~Tödtlicher Schlagfluss durch Ueberfahren.~

Während, wie man schon aus obigen Fällen ersieht, in den meisten Fällen
beim Ueberfahren, wenn es tödtet, sich sehr erhebliche Beschädigungen
in der Leiche finden, war der Fall von einem achtjährigen Knaben
ungewöhnlich, der zwei Tage nach dem Ueberfahren gestorben war, und bei
dem sich Nichts weiter ergab, als eine drittehalb Zoll lange Trennung
der Hautbedeckungen an der Stirn, und apoplectischer Blutandrang (nicht
Hämorrhagie) in Gehirn und _Sinus_.



II. Verletzungen der grossen Gefässe, der Lungen und des Herzens.


Unter hundert Fällen kamen elf, und darunter die grausenhaftesten
Mordthaten vor, wie sogleich folgende war:


9. Fall.

~Verletzung des Aortenbogens.~

Arbeitsmann _Siegel_ -- früher Scharfrichterknecht gewesen -- war
von seiner Frau verschmäht worden, und alle Versuche, sie wieder zu
versöhnen und zu bewegen, wieder zu ihm zu ziehn, misslangen. Da
beschloss er, einen letzten Versuch zu machen, und wenn er scheitere,
sie zu tödten. Dies geschah, indem er ihr mit den Worten: »nun dann
hast du deinen Lohn!« ein Tischmesser in die Brust stiess. Es drang,
wie _S._ mir im Gefängniss wiederholt gesagt hat, »wie Butter« ein,
und doch hatte es die ~unerhörte~ Verletzung gemacht, das Brustbein
in der Länge eines Zolles ganz zu penetriren.[8] Die Wundränder im
Knochen waren ganz glatt, ohne Spur von Splitterung, Bruch u. dergl.
In der Brusthöhle fand sich in beiden Pleurahöhlen zusammengenommen
ein halbes Quart dunkelflüssiges, theilweis coagulirtes Blut, und eben
solches, geronnenes Blut in der Menge von acht Unzen, erfüllte den
Herzbeutel. Es ergab sich, dass der Messerstich in die rechte Lunge
an der Insertionsstelle der grossen Gefässe eingedrungen war, und
auch den Herzbeutel, so wie den ~Aortenbogen~, 5/4 Zoll von seinem
Ursprung aus dem Herzen durchbohrt hatte. Die Aortenwunde hatte eine
leichte halbmondförmige Krümmung, war 1/2 Zoll lang und hatte scharfe,
schwach sugillirte Ränder. An der untern Wand des Aortenbogens zeigte
sich eine ganz ähnliche sichelförmige Wunde, gleichfalls mit scharfen,
sugillirten Rändern, so dass also der Messerstich den Aortenbogen wie
das Brustbein ganz durchspiesst hatte. Die Verletzte war mit einem
Schrei todt umgesunken. Merkwürdig war, wie so oft in ähnlichen Fällen,
die Beschaffenheit der äussern Wunde, die diese so unendlich wichtige
innere Verletzung nicht hätte ahnen lassen sollen. Ich erlaube mir,
das hierher Gehörige aus der unten citirten früheren Mittheilung über
den merkwürdigen Fall zu wiederholen. Da nämlich die Getödtete in
einer seitlichen Körperwendung verletzt worden war, nun aber in der
Rückenlage auf dem Sectionstische vorlag, so hatten sich natürlich
die Hautbedeckungen verschoben, und die äussere Wunde konnte mit der
(noch ganz unbekannten) innern nicht correspondiren. Jene aber stellte
sich dar als eine, zwischen der ersten und zweiten linken Rippe, nahe
an deren Brustbeinansatz, schräg von aussen nach innen verlaufende,
3/4 Zoll lange, 1/2 Zoll breite Wunde mit scharfen, glatten, weder
entzündeten, ~noch irgend sugillirten~ Rändern und spitzen Winkeln.
Da auch keine Spur von flüssigem oder angetrocknetem Blute an oder
in der Wunde sichtbar war, so zeigte dieselbe vollkommen das Ansehen
einer, ~erst einem Leichname zugefügten Verletzung~. Aehnlich verhält
es sich fast in allen Fällen von Stich- und Schnittwunden, die durch
bedeutende Gefässverletzung einen augenblicklichen Tod zur Folge haben,
da natürlich dem Organismus hier zu irgend einer Reaction nach den
Wundrändern keine Zeit gelassen wird, und es sollten deshalb Solche,
die gerichtlich-medicinische Lehrbücher oder Abhandlungen ohne eigene
Erfahrung schreiben, nicht immer wieder nachschreiben, dass man als
diagnostische Kennzeichen der Verletzungen, die im Leben, von denen,
die erst nach dem Tode beigebracht waren, Einstülpung der Wundränder
nach innen, coagulirtes Blut an denselben, Geschwulst, Entzündung,
Eiterung u. s. w. betrachten müsste, was so wenig im vorliegenden
Falle, wie in allen ähnlichen von ~schnell~ erfolgtem Tode, die ich
gesehn, beobachtet wurde, und wovon die nachstehenden Fälle noch
Beweise geben werden. Im Uebrigen füge ich mit Einem Worte an, dass der
Gattenmörder zum Tode verurtheilt, aber begnadigt wurde. Sehr ähnlich
in Beziehung auf die beigebrachte Verletzung gestaltete sich folgender
Fall eines sehr grausamen Kindermordes.


10. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und des Rückenmarks.~

Eine uneheliche, zum zweitenmal geschwängerte Dienstmagd hatte in der
Nacht im Keller heimlich geboren, und das Kind zuerst durch mehrfache
Stiche mit einem Tischmesser getödtet, und dann noch das eben Sterbende
mit einem Spaten, mit dem sie es im Sande verscharrte, äusserlich
vielfach verletzt. Die ~rechte~ _Carotis_ war in der Brusthöhle durch
Einen Stich angestochen worden. Ein Anderer hatte die Wirbelsäule
zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel vollständig getrennt,
und auch das Rückenmark an dieser Stelle vollständig zerschnitten.
Die gerichtsärztliche Beurtheilung des Falles war folglich leicht.
Dagegen erregte weniger ein medicinisches, als sehr erheblich ein
criminalistisches Interesse folgender Umstand, und zeigte, wie
wichtig es ist, bei einer Legalsection mit höchster Aufmerksamkeit
zu verfahren. Die Angeschuldigte gab an, dass sie, nachdem sie das
Kind geboren und dieses noch durch die Nabelschnur mit ihr verbunden
gewesen, nach der nahen Küche gegangen sei und ein Tischmesser geholt
habe, um mit demselben die Nabelschnur zu durchschneiden, und dass
sie ~dann erst~, da sie einmal das Messer in der Hand gehabt und
von Schreck und Angst übermannt, plötzlich den Gedanken gefasst
und ausgeführt gehabt habe, ihr Kind zu tödten. Sonach wäre ihre
That für den Strafrichter nur ein Todtschlag gewesen. Nun war aber
natürlich gleich bei der Legalinspection, wo man die spätern Aussagen
noch nicht ahnen konnte, genau auf die Beschaffenheit der Ränder
des Nabelschnurrestes geachtet worden, und es hatte sich dabei ganz
unzweifelhaft durch deren ganz ungleiche, gezackte, gezahnte Ränder
ergeben, dass der Nabelstrang nicht mit einem scharfen Instrumente,
sondern durch Reissen getrennt worden sein musste. Das von der Thäterin
später recognoscirte Mordinstrument war nun vollends ein sehr scharfes
gewesen, und um so mehr mussten wir, trotz ihrer Angabe, bei unserer
ursprünglichen Behauptung stehen bleiben. So gestaltete sich denn ihr
Verbrechen als Mord, denn es war zweifellos, dass sie das Messer nicht
geholt hatte, um die Nabelschnur zu trennen, sondern um das Kind,
nachdem der Strang bereits getrennt gewesen, zu tödten, wobei also
die Prämeditation vom Richter angenommen werden musste. Inculpatin
wurde übrigens, wegen nicht ganz zweifelsfreien Gemüthszustandes, nur
ausserordentlich mit einer vieljährigen Freiheitsstrafe belegt.


11. Fall.

~Verletzung der _Carotis_.~

Einen andern Fall einer ~Verletzung der _Carotis_~ (_externa_) bot die
Leiche eines dreissigjährigen Mannes dar, der in einer Balgerei einen
Messerstich in den Hals davon getragen hatte. Die linke _Carotis_ war
in ihrer vordern Wand angestochen, und die überliegenden Muskeln und
Zellgewebe zeigten sich ganz mit geronnenem Blute infiltrirt. Mit einem
flüssigen Blute waren Magen und Speiseröhre ganz angefüllt, offenbar
aus einer Verletzung des _Pharynx_ zu erklären, welche aber bei der
Leichenöffnung nicht aufgefunden werden konnte. Der Tod war drei
Stunden nach der Verletzung erfolgt, ohne dass irgend ärztliche Hülfe
in Anspruch genommen worden war, und so erschien es gerechtfertigt,
wenn im Gutachten, da doch noch immer, aber jetzt Gottlob! die längste
Zeit, der unvollkommene und unhaltbare Maassstab der mangelhaften drei
Fragen des §. 169 der Crim. Ordnung den preussischen Gerichtsarzt und
die technischen Behörden binden, die accidentelle Lethalität »wegen
Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« angenommen wurde.


12. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und der _Jugularis_.~

Bekleidet und bis an die Brust im Sumpfe stehend, hatte man einen
männlichen Leichnam mit abgeschnittenem Halse gefunden. Ganz
durchschnitten fanden wir Luftröhre, Speiseröhre, linke _Carotis_ und
_jugularis_ und rechte _jugularis externa_! Natürlich war allgemeine
Verblutung im Leichname, an welcher jedoch die noch sichtlich
angefüllten Gehirnvenen keinen Theil nahmen, ein Umstand, auf welchen
ich am Schluss dieser Mittheilungen noch zurückkommen werde. Fusssohlen
und Handteller des Körpers waren weissbläulich und ganz faltig, wie bei
Wäscherinnen, wenn sie eben gewaschen haben. Die Mütze des _denatus_
lag am Ufer und in seinen Taschen fand sich Geld. Der Selbstmord war
hier zweifellos, und eine complicirte Todesart, verhoffentliches
Niedersinken ins Wasser, wenn der Schnitt nicht ein rasches Ende
herbeiführen würde, gewählt, wie Lebensüberdrüssige es so oft thun, um
ganz sicher ihren Zweck zu erreichen.


13. Fall.

~Verletzung der Jugularen. Zweifelhafter Selbstmord.~

Sehr viel schwieriger war die Frage vom zweifelhaften Selbstmorde bei
einem Hutmacher, den man gleichfalls an einer Halsschnittwunde getödtet
fand. Man hatte den Mann noch ziemlich spät in der Nacht im Zimmer
umhergehen hören, und ihn am andern Morgen auf dem Boden desselben
in Hemdsärmeln und mit Hosen und Stiefeln bekleidet, auch mit einem
dünnen seidenen Halstuch angethan, gradeüber dem Spiegel todt liegend
gefunden. Ringsum war Alles voll Blut; etwa zwei Fuss vom Todten
lag ein ~zusammengeklapptes~ (eingeschlagenes) blutiges Rasirmesser,
welches aus einem, im Fenster stehenden offenen Rasirmesserfutteral
fehlte. Nicht weit davon lag ein frischer Haufen Menschenkoth. Diese
Umstände, so wie hauptsächlich der Befund von zwei oberflächlichen
Hautwunden in beiden Ellenbogenbugen, während die ~Hemdsärmel die
ganzen Arme bedeckten~, endlich die Verhältnisse des _denatus_, der
mit ~zwei~ Concubinen zusammenlebte, hatten die Vermuthung auf eine
Mordthat rege gemacht. Den Tod hatte eine Halsschnittwunde verursacht,
die von einer Seite zur andern etwas schräg von links und oben nach
rechts und unten verlief (ohne dass das Halstuch zerschnitten war --),
und die den Kehlkopf und beide äussern Drosselvenen durchschnitten,
und einen Verblutungstod verursacht hatte, der sich in der Blutleere
des ganzen Körpers (mit Ausnahme der Gehirnvenen, die noch sichtlich
Blut enthielten), documentirte. Aber es ergaben sich noch merkwürdige
pathologische Befunde, die gleichzeitig die Beurtheilung des Falles
erleichterten. Die Luftröhre war fast in ihrer ganzen Ausdehnung, so
wie die Knorpel des Kehlkopfs verknöchert; auch die Bronchien waren
verknöchert und enthielten Eiter, das Herz war um die Hälfte seines
Volumens hypertrophisch mit Erweiterung des linken Ventrikels, und
die Leber zeigte Cirrhose. Diese Krankheiten hatten den Verstorbenen,
wie durch ärztliche Atteste und seine Hausgenossen festgestellt
ward, seit Jahren sehr leidend und verstimmt gemacht, und noch am
Abend vor seinem Tode hatte er geäussert: »eine Pistolenkugel, und
Alles ist vorbei!« Musste man schon hiernach zu der Annahme eines
Selbstmordes gelangen, so sprach noch der Umstand, dass die Thür
des Zimmers von ~innen~ verriegelt worden war, dafür. Auffallend
waren nur die Armschnittwunden und das eingeschlagene Rasirmesser,
worüber wir uns, wie folgt, äusserten: »Diese Verletzungen müssen
nothwendig zuerst beigebracht worden sein, da nicht anzunehmen, dass
ein Mensch, der sich zuerst eine solche Halsverletzung beigebracht,
sich dann noch zwei Schnittwunden in den Arm habe geben können. Gar
nicht abzusehen ist es ferner, was etwanige Mörder veranlasst haben
könnte, nachdem sie den Hals durchschnitten, noch die Arme auf die
vorgefundene Weise einzuschneiden, wie noch weniger anzunehmen, dass
Dritte ~zuerst~ diese leichten, und dann erst die tödtliche Verletzung
beigebracht hätten. Bekannt aber ist es, wie häufig Selbstmörder zuerst
vergebliche Versuche machen, um zu ihrem Ziele zu gelangen. Höchst
wahrscheinlich ist auch _H._ so verfahren, und hat sich zuerst jene
leichten Schnitte beigebracht, die, da sie nur ganz oberflächlich
waren, ihm nicht die Besinnung raubten, und ihm Zeit genug liessen,
die Hemdsärmel noch wieder hinunter zu ziehn, und nun einen andern
und sicherern Todesweg einzuschlagen. Auffallend ist ferner das bei
der Leiche gefundene ~eingeschlagene~, blutige Rasirmesser. Aber es
liegt Nichts in den Umständen, was diesen Befund mit der Annahme eines
Selbstmordes unvereinbar machen müsste; denn es ist erfahrungsmässig
nicht vorauszusetzen, dass der Tod durch die Halsschnittwunde etwa
urplötzlich erfolgt wäre, vielmehr hat _denatus_ nach der Analogie
ähnlicher, ärztlich beobachteter Fälle zweifellos wohl noch mehrere
Minuten, vielleicht noch länger gelebt, und kann sehr füglich
unmittelbar nach dem Schnitt noch das Messer zusammengeklappt und
weggeworfen haben. Wie auffallend ferner das unverletzt gefundne Tuch
um den Hals auch sein mag, so spricht doch auch dieser Umstand mehr
für Selbstmord, als für die That eines Dritten, da kaum anzunehmen,
dass ein etwaniger Mörder, selbst wenn er den _H._ im Schlafe
überfallen hätte, so behutsam und langsam zu Werke gegangen wäre, das
Halstuch herabzuziehn. Endlich ist es schwer, einen blossen Zufall
darin zu erkennen, dass die Stelle, an welcher der Leichnam gefunden
worden, grade dem Spiegel gegenüber sich befindet, während sich die
Annahme aufdrängt, dass _H._ diese Stelle absichtlich gewählt, und dem
Spiegel gegenüberstehend, das Halstuch herunterziehend, den Schnitt
ausgeführt habe.« Diese Ansicht drang durch, und wurde noch durch
spätere Vernehmungen zur Gewissheit erhoben.[9]


14. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und _Jugularis_.~

Mehrfache und sehr interessante pathologische Befunde, die auf lange
und vielfache Leiden im Leben, welche ohne Zweifel die Veranlassung zum
Selbstmorde geworden, zurückschliessen liessen, fanden wir in einem
andern Falle einer tödtlichen Halsverletzung, die die linke _Carotis_
und Jugularvene ganz durchschnitten hatte. Das Herz war nämlich
ungewöhnlich klein, und dabei in seiner linken Hälfte hypertrophisch.
Der Magen lag fast vertical nach dem Becken zu, und war sehr deutlich
durch zwei Stricturen ~in drei Taschen~ getheilt, wobei dessen ganze
Schleimhaut verdickt war. Die rechte Niere, so wie die rechte _A._
und _V. renalis_ fehlten gänzlich. Die Todesursache war natürlich
Verblutung gewesen, die sich in der allgemeinen Blutleere, mit
Ausnahme der noch mässig angefüllten _sinus dur. matr._ documentirte.


15. Fall.

~Verletzung der _Art. iliac. externa_.~

Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen
war die der _Arter. iliaca externa_. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter
erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: »ich
bin gestochen -- in die Brust« -- zur Erde, und verstarb sehr bald
darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine
ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen
Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der
grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und
eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem
Blute. Es fand sich, dass die _Art. iliaca externa_ hinter dem
_Poupart_schen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur
noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt.
Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der
Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste die
~Möglichkeit~ einer Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie
dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen
Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes,
was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der
neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen
müssen: »Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere
Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme
erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche
gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der
Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch
die hier in Rede stehende _Art. iliac. ext._ vor ihrem Durchtritt,
d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie
bei dem _P._ verletzt worden. Bis jetzt indess sind ~diese~ grossen
und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr
seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und
trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen
glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird,
dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung
zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.)
gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den
Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und
unter ~diesen~ Umständen ausgeführt, ~_in foro_ als Heilmethoden, um
eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen~, wo eben
durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ort u. s. w.
den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten, ~gar nicht
in Betracht gezogen werden können~. Wenn aber, um auf den Fall _qu._
zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann
hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr
geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich
bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte,
dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden
und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung
vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dass ~diese~ Verletzung
unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge
haben musste.«


16. Fall.

~Verletzung der Lunge und des Herzbeutels.~

Ein junger Bösewicht, dessen unheimliche Physiognomie ich nicht
vergessen habe, ermordete seinen 32 Jahre alten Lehrherrn, während
dieser schlief, mit ~zweiunddreissig~ in wüthiger Hast folgenden
Messerstichen! ~Lungenwunden~ waren die eigentliche Todesursache
geworden. Im obern Lappen der rechten Lunge fand sich eine 3/8 Zoll
lange Wunde, eine zweite 3/4 Zoll lange nicht weit davon entfernt, und
zwei Quart Blut waren in diesem _Cavum pleurae_ ergossen. Unter dem
linken Schlüsselbein ergab sich eine 3/4 Zoll lange, weitklaffende
Wunde der _Pleura_ mit sugillirten Rändern, und ein wenig tief in
die Spitze der linken Lunge eindringende, 1/2 Zoll lange Verletzung,
aus welcher ein halbes Quart rothflüssiges Blut ergossen war. Der
Herzbeutel war 1/4 Zoll lang angestochen. (Im Wege der Gnade wurde
die erkannte Todesstrafe gegen den jugendlichen Verbrecher in
Zuchthausstrafe gemildert.)


17. Fall.

~Verletzung der Lunge.~

Eine andre Lungenwunde tödtete einen vierzehnjährigen Knaben, der von
seiner erzürnten Stiefmutter einen Messerstich ~in den Rücken~ bekommen
hatte, worauf er nach sieben Stunden starb. Im linken Pleurasack fanden
wir vier med. Pfund dunkelflüssigen, einige _Coagula_ enthaltenden
Blutes. Der Stich war anderthalb Zoll lang in den untern Lappen der
linken Lunge eingedrungen. Mit Ausnahme einer doppelt so grossen Milz
als gewöhnlich, wie man sie gewiss nur selten in diesem Alter findet
(vielleicht Folge hartnäckigen Wechselfiebers?), und der allgemeinen
Blutleere im Körper, an welcher jedoch das Gehirn und die _sinus_
keinen Theil nahmen, war der übrige Befund der normale.[10]


18. Fall.

~Verletzung des Herzens und Zwerchfells.~

Eine 34jährige Frau wurde augenblicklich durch eine ~Herzwunde~
getödtet, die ihr mit einem scharf geschliffenen, dreikantigen
Instrumente beigebracht worden war, das den linken Ventrikel ganz
durchbohrt hatte. Ausserdem fanden sich der vordere Rand der linken
Lunge eingestochen und das ~Zwerchfell~ durchbohrt. Auffallend war eine
Einklemmung der Zunge zwischen die Zähne, die man beim Verblutungstod
nicht hätte erwarten sollen. Wir werden auf den Werth dieses Zeichens
als gerichtlichen Sectionsbefund noch unten zurückkommen.[11]


19. Fall.

~Ein abgerissenes Herz.~

Einer der allerseltensten Leichenbefunde ist gewiss ein ~ganz
abgerissenes Herz~! Ein 24jähriger Glashändler fuhr in strenger
Winterkälte Nachts die Anhöhe von Spandau mit einem schwer mit
Glaskisten beladenen Wagen hinab, und war abgestiegen, um die Pferde
besser leiten zu können. Der Wagen kam aber ins Rollen und der
Unglückliche wurde, unstreitig mit grösster Gewalt, gegen eine Pappel
der Chaussee geschleudert, an welcher man ihn noch in derselben Nacht,
da der leer in Charlottenburg einfahrende Wagen sogleich Nachsuchung
veranlasst hatte, todt liegend fand. Bei den allergrössten innern
Beschädigungen fand sich auch hier wieder bei der äussern Besichtigung
der Leiche -- ~Nichts~ als eine kleine Hautabschilferung auf dem
rechten Jochbogen, und eine eben solche auf dem linken Oberarm. Wer
hätte den innern Befund ahnen sollen! Am und im Kopfe fand sich nichts
Bemerkenswerthes, nur dass der _sinus transversus_ »mehr als gewöhnlich
blutreich« war. Beim Oeffnen des Rückenmarkes am Halse floss allmälig
ein Quart dunkelflüssigen Blutes aus dem Canal hervor. Der _Proc.
spinosus_ des ersten Brustwirbels war ganz abgebrochen, und lag lose
in den weichen Theilen. Die Rückenmuskeln waren in der Tiefe in der
ganzen Rückenlänge sugillirt, die _Medulla_ aber war unverletzt. In der
linken Brust fanden sich dreissig Unzen dunkelflüssigen Blutes, und es
fiel sogleich auf, dass man an der gewöhnlichen Stelle kein Herz sah,
und dasselbe vielmehr ~lose~ ganz nach unten und in der Tiefe gelagert
war! Der Herzbeutel war nämlich in seinem ganzen Durchmesser zerrissen.
Das Herz war von den grossen Gefässen ganz und gar abgerissen, so dass
es fast frei in der Brusthöhle lag. Die beiderseitigen Endungen der
grossen Gefässe, namentlich die der _Pulmonararter._ und der _Aorta_,
konnten in der Brusthöhle deutlich verfolgt werden. Das Gewebe des
Herzens war übrigens fest und derb und das Herz enthielt in beiden
Hälften, namentlich in den Ventrikeln, noch viel dunkles, coagulirtes
Blut. Auch die linke Lunge war in ihrem mittleren Einschnitt fast ganz
durchgerissen, und endlich fanden wir im rechten Leberlappen noch
einen 2 Zoll langen, 1/2 Zoll tiefen Einriss!! Und Nichts äusserlich an
der Leiche Wahrnehmbares![12]



III. Verletzungen durch Schusswunden


gaben unter den hier betrachteten hundert Fällen dreimal Veranlassung
zu gerichtlichen Leichenöffnungen. Die interessanteste, und zwar wieder
wegen zweifelhaften Mordes oder Selbstmordes, betraf folgenden


20. Fall.

~Schusswunde in Zwerchfell und Milz. Zweifelhafter Selbstmord.~

Ein 48jähriger Mann wurde im Januar bekleidet im Wasser todt gefunden.
Sein Rock und Ueberrock waren ~bis an den Hals zugeknöpft~, Kleider
und Hemde unverletzt. Man zweifelte nicht, einen Ertrunkenen vor sich
zu haben, und begreiflich ist die Ueberraschung der Polizeibeamten,
die nun beim Entkleiden -- eine Schusswunde in der Herzgegend fanden!
Bei der hierauf verfügten Obduction ergab sich, dass der Schuss in die
Brust eingedrungen war, das ~Zwerchfell~ und die ~Milz~ durchbohrt
hatte, und an der Wirbelsäule in den Muskeln stecken geblieben war.
Die Lungen waren gesund und enthielten kein Wasser, die Luftröhre kaum
etwas blutigen Schaums, das rechte Herz war überfüllt, das linke leer,
der linke Pleurasack enthielt anderthalb Tassen Blut, die Zunge war
etwas eingeklemmt. Im Kopfe fand sich grosser Blutandrang in den Venen
und _sinus_, im Magen eine Tasse schmutzig braunen Wassers, im Uebrigen
Alles normal, nur eine ungewöhnliche Obesität am ganzen Leichnam. Am
frühen Morgen hatte man in dem, dem Teiche nahe stehenden Hause die
Hunde bellen hören, und man konnte von einer, vom Teiche nicht sehr
entfernten Stelle, wo der Schnee mehr aufgewühlt war, in demselben
deutlich Fusstritte bis zum Teiche verfolgen. Die Beurtheilung des sehr
ungewöhnlichen Falles war, wie man sieht, nicht ganz leicht. Es wurde
im Gutachten judicirt, dass die Schusswunde (im Sinne der ersten Frage
des §. 169 Cr. O.) eine absolut lethale gewesen. Diese nothwendige
Tödtlichkeit sei jedoch keine nothwendig augenblickliche gewesen, und
der Geschossene habe damit füglich noch einige Schritte bis zum nahen
Wasser gehen können, und hier bald seinen Tod gefunden, wie wenigstens
mehrere, im Leichnam gefundene Zeichen des Ertrinkungstodes bewiesen.
Was die Frage von der Thäterschaft beträfe, so müsse Selbstmord
angenommen werden, da nur so, in Betracht der Möglichkeit eines, noch
kurze Zeit fortdauernden Lebens mit Besinnung nach dem Schusse, der
Befund der ganz zugeknöpften Kleidungsstücke zu erklären sei. Ein
Mörder hätte, da Kleider ~und~ Hemde unverletzt waren, den _denatus_
nackt vor sich haben müssen, und dann sei wieder die volle Bekleidung,
in der die Leiche gefunden worden, fast unerklärlich. Endlich
spräche auch der Umstand, dass der Tod, noch bevor die tödtliche
Schusswunde ihre letzte Wirkung geäussert, durch Ertrinken erfolgt,
gegen Mitwirkung dritter Thäter. Dass das abgeschossene Pistol in der
Rocktasche der Leiche gefunden worden, konnte als beweisend nicht
erachtet werden, da möglicherweise auch ein Mörder, um die Vermuthung
eines Selbstmordes rege zu machen, dasselbe absichtlich hineingesteckt
und zurückgelassen haben konnte. Wohl aber sprächen endlich analoge
Fälle von Selbstmördern noch für unsere Ansicht. -- Später wurde
ermittelt, wer der bisher Unbekannte gewesen (ein fremder Kaufmann),
und dann durch die Umstände unser Urtheil durchaus bestätigt.


21. Fall.

~Schusswunde in Lunge und Rückenmark.~

Eine andere Schusswunde, die einen 38jährigen Wilddieb getödtet hatte,
hatte folgenden Verlauf genommen. Die Kugel war in die linke Hand
eingedrungen, am _Radius_ herausgegangen und dann in die linke Schulter
eingedrungen. Sie hatte die erste und zweite Rippe zerschmettert,
war unterhalb des Schlüsselbeins, ohne dessen Gefässe zu treffen, in
die linke Brusthöhle eingedrungen, hatte die Spitze der linken Lunge
zerrissen, war in den Körper des dritten Brustwirbels eingedrungen,
hatte die vordere Fläche des Rückenmarkes eingerissen und war dann
wieder ausgetreten und in den Weichtheilen des Rückens stecken
geblieben, wo sie in der Leiche gefunden wurde. Die Beurtheilung des
Falles war natürlich leicht.


22. Fall.

~Schusswunde der Leber.~

Eben so wenig Schwierigkeit bot die Beurtheilung einer andern
Schusswunde dar, eines Falles, der mehr in psychologischer Beziehung
als in chirurgisch-forensischer selten und bemerkenswerth war. Der
Maurergeselle ~Klebe~ lebte mit einer Zuhalterin, und hatte Verdacht
gegen seinen ältesten (21jährigen) Sohn aus früherer Ehe geschöpft,
dass er ihm seine Geliebte zu seinem eigenen Besten abwendig machen
wollte. Er beschloss, sich an ihm zu rächen, und beging am ~eignen
Sohne einen Mord aus Eifersucht~!! Der Augenblick der That bot eine
Scene dar, wie sie die ausschweifendste Phantasie kaum erfinden mag.
Der Sohn schlief mit dem jüngern Bruder, einem kleinen Knaben, in
Einem Bette, und hielt denselben zufällig im Schlafe umschlungen. Da
nähert sich in der Nacht der Vater seinen schlafenden Kindern, eine
kleine Lampe in einer, ein geladenes Pistol in der andern Hand, biegt
sich über den Knaben, um diesen nicht zu verletzen, hinüber, setzt das
Pistol dem ältern Sohne in der Lebergegend an, drückt los und tödtet
ihn auf der Stelle! -- Bei der Section fand sich die Leber so zermalmt,
dass nur noch der _lob. Spigel._ erhalten war. Die ganze übrige
Substanz mit der Gallenblase war in einen blutigen Brei verwandelt.
Zwei Pfund dunkelflüssiges Blut lagen frei in der Bauchhöhle. Die
Kugel war von der Leber aus noch in die Milz gedrungen, hatte diese an
ihrem innern Rande durchbohrt, und war dann in den achten Rückenwirbel
gegangen, in welchem sie steckend gefunden wurde. -- Der unnatürliche
Verbrecher, der später im Gefängniss eine grosse Zerknirschung und
religiöse Fassung zeigte (oder erheuchelte?), wurde hingerichtet.



IV. Durchdringende Unterleibsverletzungen.


Ausser denjenigen, die schon oben erwähnt wurden, sind noch folgende
Fälle hervorzuheben.


23. Fall.

~Stichwunde des Zwerchfells, der Leber und des Magens.~

Eine Verletzung des ~Zwerchfells~, der ~Leber~ und des ~Magens~ durch
einen Messerstich tödtete nach zwölf Stunden. Die äussern und innern
Ränder der Stichwunde fanden sich sugillirt. Das _Diaphragma_ war in
seinem musculösen Theil, dicht neben dem sehnigen Spiegel, 1 Zoll
lang eingeschnitten, und die Ränder dieser Wunde zeigten sich sehr
stark sugillirt. Der scharfe Rand des linken Leberlappens war 3/8
Zoll lang eingeschnitten und in der vordern Fläche des Magens fand
sich eine 5/4 Zoll lange Wunde. Sämmtliche Wundränder waren stark
sugillirt. Eine pathologisch-anatomische Seltenheit in der Leiche
bot die Schilddrüse dar. In der rechten Seite fand sich nämlich eine
wallnussgrosse Verknöcherung, die eine Höhle umschloss, welche theils
mit Knochenstückchen, theils mit Speckpartikeln ausgefüllt war, also
eine osteosteatomatöse Kropfgeschwulst.


24. Fall.

~Verletzung des Darms.~

Endlich schliesst sich an die vorbeschriebenen Fälle ein trauriger,
und leider! in Beziehung auf die Mörder ganz unaufgeklärt gebliebener
Fall von ~Darmverletzungen~ an. Ein 68jähriger Mann, der Abends
harmlos in seinem Stübchen am Ofen sass, wurde von zwei eindringenden
Räubern überfallen, nach seinem Gelde befragt, und als er sich zur
Wehre setzte, von Einem derselben im Fliehen mit einem Dolch -- für
ein spitzes, zweischneidiges Instrument mussten wir nämlich das
unaufgefundene Mordwerkzeug erklären, und ein solches, ein neuer
Dolch, wurde auch nach Monaten bei einem der That sehr Verdächtigen,
der aber nicht überführt werden konnte, aufgefunden -- in den Unterleib
gestochen. Zwei Stunden später fand ihn ein Arzt bei völligem
Bewusstsein, mit normalem Puls, Neigung zum Erbrechen, und (bis zu
seinem Tode) über heftige Schmerzen in der ~Magengegend~ klagend,
während doch die Stichwunde in der linken _reg. iliaca_ war. Die Nacht
verging sehr unruhig. Eine Ausleerung war auf keine Weise zu erzielen.
Früh um 6 Uhr trat _Meteorismus_ ein, der Puls wurde fadenförmig,
und unter fortwährenden Wehklagen und Ohnmachten erfolgte der Tod 26
Stunden nach der Verletzung. -- Es fand sich das _Colon descendens_ an
beiden (vordern und hintern) Wänden und das _S. romanum_ an der vordern
Wand durch Stich-Schnittwunden von 1/4 bis 1/2 Zoll Länge durchbohrt,
das ganze Bauchfell hochroth entzündet, und zehn Unzen Blut in die
Bauchhöhle ergossen. Wer wollte wohl daran zweifeln, dass eine ~solche~
Verletzung nothwendig den Tod herbeiführen musste? Nichtsdestoweniger
musste das forensische Gutachten bei der Herrschaft der drei
gesetzlichen Fragen grosse Umwege und unnütze Ausführungen machen, um
dem Defensor den etwanigen Einwand, dass Darmwunden an sich nicht so zu
nennende absolut lethale Verletzungen seien, abzuschneiden.


25. Fall.

~Anscheinend tödtliche Unterleibsverletzung.~

Diese Reihe von Untersuchungen an Leichen zur Ermittelung der Todesart
nach Verletzungen des Unterleibs möge ein sehr eigenthümlicher Fall
beschliessen, der sehr anschaulich die Nothwendigkeit einer ärztlichen
Mitwirkung bei diesen Fällen, und die Unzulänglichkeit einer blossen
Leichenbesichtigung durch Gerichtsdeputirte (Laien) nach Tödtungen
durch Gewaltthätigkeit nachweist, wie sie leider in allen solchen
Fällen, wobei die Schuld eines Dritten nicht constatirt, oder nicht
vorausgesetzt wird, seit December 1824, unter Abänderung der Vorschrift
der Crim.-Ordnung eingeführt ist. Zu wie manchen Missgriffen mag
diese Bestimmung Veranlassung gegeben haben. Wie manche Leiche mag
in diesen achtundzwanzig Jahren beerdigt worden sein, nachdem der
Beerdigungsschein vom Gerichtsdeputirten ertheilt, und darin bestätigt
war, dass »Spuren äusserer Gewalt fehlten«, während eine ~ärztliche~
Untersuchung des Körpers vielleicht die erheblichsten Spuren einer
äussern Gewalt, wenn auch nicht auf der Oberfläche der Leiche, gefunden
haben würde. Wie viel wahrscheinlicher würde sich umgekehrt das Urtheil
eines Laien im nachfolgenden Falle für die Tödtlichkeit der Verletzung
ausgesprochen haben, für welche auch in der That Alles zu sprechen
schien, während die gerichtsärztliche Untersuchung einen ganz andern
Zusammenhang nachwies. Der sehr interessante Fall war folgender. In
einer kalten Winternacht wurde ein angetrunkener Umhertreiber von zwei
Grenadieren arretirt. Auf dem Transport entsprang er ihnen, bald aber
fiel er beim Laufen auf dem glatten Strassenpflaster mit Heftigkeit
-- wie ein Zeuge ausgesagt -- nieder, raffte sich indess bald wieder
auf, und machte Anstalt, seine Flucht fortzusetzen, als ihm Einer der
Soldaten sein Gewehr, das Bajonet voran, nachwarf, das den Flüchtigen
traf und zum Stehen brachte. Er wurde eingeholt, konnte aber alsbald
sich nicht mehr aufrecht erhalten, noch weniger weiter gehen, und
musste nach dem nicht sehr entfernten Gefangenhause getragen werden,
wo er bereits bei der Annahme verstarb. Dies war doch wohl eine
tödtliche Bajonettstichwunde, die man auch an der Leiche sehr deutlich
wahrnahm? Mit nichten! -- Denn die (erheblichen) Leichenbefunde
waren folgende: zwischen der 11ten und 12ten Rippe links, fünf Zoll
von der Wirbelsäule entfernt, befand sich eine dreieckige, an jedem
Schenkel 3/8 Zoll lange, mit angetrocknetem Blute angefüllte Wunde
mit scharfen, schwach sugillirten Rändern. Die Bauchdecken waren ganz
ungemein fettreich. Die hintere Wand des Bauchfells war ganz und gar,
zum Theil auch noch seine Duplicaturen mit einem dunkeln halbgeronnenen
Blute infiltrirt, dessen Quelle nicht entdeckt werden konnte. In der
Tiefe der Bauchhöhle fanden sich drei Unzen voll blutigen Wassers.
Die äusserlich wahrnehmbare Bajonettstichwunde aber hatte in die
Bauchhöhle hinein ~gar nicht~ penetrirt, sondern ~verlief blind~ in den
fettreichen Bauchbedeckungen, in welchen sich um die Wunde herum eine
halbzollgrosse Infiltration schwarzen, halbflüssigen, halbgeronnenen
Blutes zeigte. Im Uebrigen ergab sich, ausser einer ansehnlichen
Blutfülle der Gehirnnerven und _Plexus_ (und dem anderweitig
interessanten Befunde einer durchgängigen Verwachsung des Herzbeutels
mit dem Herzen, so dass derselbe davon auf keiner Stelle zu trennen
war,) nichts Bemerkenswerthes und auf die Todesursache Bezügliches.
_Denatus_ war folglich an einer Verblutung im Unterleibe gestorben,
aber die ~Verletzung~ mit dem Bajonett hatte diese, und den Tod ~nicht~
verursacht gehabt, da das Instrument gar nicht penetrirt, und weder ein
inneres blutreiches Organ, noch ein Blutgefäss getroffen hatte. Die
Ursache der Blutung mussten wir vielmehr in dem Falle suchen, welchen
L. auf das Strassenpflaster, kurz vor erhaltenem Stiche gethan hatte.
Dass dieser Fall des Angetrunknen auf das glatte, gefrorne Pflaster
heftig gewesen, stand nach der Untersuchung fest, und die durch den
heftigen Fall bewirkte Erschütterung musste als der Grund der Sprengung
eines Blutgefässes angesehen werden. Diese innere Blutung, führten
wir ferner aus, konnte nur allmählig zugenommen haben, denn sie hatte
Zeit gehabt, einen so umfangreichen Theil des Zellgewebes und der
Muskeln zu infiltriren, während bei schnellen inneren Verblutungen sich
ein ganz andrer Leichen-Befund ergiebt, und deshalb konnte _denatus_
unmittelbar nach dem Falle, welcher Veranlassung zur Sprengung eines
Gefässes geworden, sehr füglich sich noch wieder aufraffen, und
einige Schritte weiter laufen, bis ihn der empfangene Stich und das
in seinen Kleidern hängen gebliebene Gewehr zum Stehen brachten. Nun
aber, und nachdem die innere Blutung mehr und mehr zugenommen hatte,
sank er zusammen und die tödtliche Wirkung der inneren Verblutung war
eingetreten. »So sehr demnach der äussere und oberflächliche Anschein,
grade darin namentlich, dass der Verletzte sehr rasch nach erfolgter
Verletzung zu Boden sank und bald darauf starb, für einen ursachlichen
Zusammenhang der Verletzung mit dem Tode zu sprechen scheint, so
wenig hat ein solcher Statt gefunden, indem hier vielmehr nur ein,
bereits anderweitig tödtlich Getroffener noch eine, an sich nicht sehr
bedeutende Stichwunde erhalten hat, welche unter andern Umständen sehr
häufig ohne allen Nachtheil für das Leben des Verletzten geblieben ist.«



V. Verletzungen, tödtlich nach längerer Krankheit.


Noch weit mehr tritt die oben geschilderte Schwierigkeit ein, d. h.
noch weit entscheidender tritt die gänzliche Verwerflichkeit aller und
jeder Annahme von Lethalitätsgraden, die absolute Unhaltbarkeit der
drei Fragen des §. 169 Cr. O. hervor in solchen Fällen, in welchen nach
beigebrachten Verletzungen der ~Tod erst nach längerer Krankheit~, nach
vorangegangenen chirurgischen Operationen, Trepanation, Amputation u.
s. w., überhaupt nach Einwirkung einer längeren Reihe von mitwirkenden
Zwischenursachen erfolgt war. Wie diese in ihrer Mannichfaltigkeit gar
nicht unter bestimmte allgemeine Categorien subsumirt werden können,
wie dabei der verschiedenen ärztlichen Ansicht freier Spielraum gegeben
ist, so ist denn auch erklärlich, was die tägliche Erfahrung lehrt,
warum in solchen Fällen in den drei gesetzlichen technischen Instanzen,
Physicat, Provinzial-Medicinal-Collegium und wissenschaftliche
Medicinal-Deputation im Ministerio, nicht selten drei ganz verschieden
auslaufende Gutachten erstattet werden. Wir wiederholen, dass wir mit
Verlangen dem Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches entgegensehen,
dessen Entwurf, den neueren gereinigten Ansichten der Strafrechts- und
der gerichtlichen Arzneiwissenschaft entsprechend, die alte absurde
Lethalitätslehre ~mit Stumpf und Stiel~ ausrottet, und in dessen §. 233
Abschn. I. Tit. XII. es wörtlich heisst:

    »der Thatbestand der Tödtung ist als vorhanden anzunehmen, ~ohne
    Rücksicht darauf~, ob der tödtliche Erfolg einer Verletzung durch
    zeitige und zweckmässige ~Hülfe~ hätte verhindert werden können,
    oder ob eine Verletzung dieser Art ~in anderen Fällen~ durch Hülfe
    der Kunst geheilt worden, imgleichen ob die Verletzung nur wegen
    der ~eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit~ des Getödteten, oder
    wegen der ~zufälligen Umstände~, unter welchen sie zugefügt wurde,
    den tödtlichen Erfolg gehabt hat.«[13]

Folgende acht, an sich zum Theil höchst denkwürdige Fälle würden,
bei solchen gesetzlichen Bestimmungen, der Beurtheilung weniger
Schwierigkeiten dargeboten haben.


26. Fall.

~Verletzung des Ellenbogengelenks. Amputation. Tod.~

Durch einen Säbelhieb war das rechte ~Ellenbogengelenk~ eines Mannes
getroffen und verletzt worden. Zwölf Stunden nach der Verletzung
wurde er in der Charité amputirt. Bald nach der Amputation, die
nach dem Charitéjournal dringend indicirt war, stellten sich
fieberhaft-entzündliche Brustzufälle ein, und vier Wochen nach
der Verwundung starb der Kranke an exsudativer _Pleuritis_. Der
Oberarmstumpf war 7 Zoll lang, seine Ränder waren theilweise vernarbt,
aber zwischen ihnen noch schlechter, graugrüner Eiter befindlich.
Die unterbundene _A. brachialis_ war einen Zoll lang vollständig
obliterirt. Den rechten Pleurasack erfüllten 1-1/2 Quart gelbgrünen,
flüssigen Eiters, und die lederartig compacte Lunge war bis auf ein
Viertel ihres Volumens comprimirt. Ihre Substanz war bei Einschnitten
hellgrau, ohne blutigen Schaum, und an ihrer Basis fanden sich
zahlreiche, zum Theil erweichte Tuberkeln. Auch im linken Pleurasack
schwammen acht Unzen blutigen Wassers, aber die linke Lunge war
gesund. Dagegen war der ganze rechte Leberlappen an seiner unteren
Fläche durch sinuose Eitergänge zerstört. An der unteren Fläche des
linken Leberlappens fand sich ein noch geschlossener Abscess. Auch
die rechte Niere war von Eitergängen durchfurcht. -- Gewiss war die
ursprüngliche Verletzung keine absolut lethale; dennoch ward sie
Veranlassung zur (kunstgerecht) ausgeführten Absetzung des Gliedes.
Diese ihrerseits wurde Gelegenheitsursache zur inneren, endlich
tödtlichen Krankheit, und so standen Verletzung und Tod allerdings in
unleugbarem Causalnexus, der aber mit dem Maassstabe der gesetzlichen
Lethalitätsfragen gar nicht zu bemessen war, denn es bedarf, bei einer
richtigen Würdigung derselben, hier keiner weiteren Ausführung darüber,
dass, wie die ~allgemeine~, so auch andererseits die ~Nothwendigkeit~
des Todes gerade bei ~diesem~ Individuum keinesweges ~bewiesen~ werden
konnte. Ganz ähnlich in Bezug auf die Begutachtung verhielt sich


27. Fall.

~Bruch des Oberschenkels. Gangraen. Tod.~

die seltne, bei einem 19jährigen gesunden Arbeiter durch Einsturz einer
Mauer verursachte Verletzung, wodurch beide _condyli_ des rechten
~Oberschenkels~ ganz abgebrochen worden waren. Es bildete sich eine
Verjauchung im Kniegelenk und Brand der äusseren Wunde, die eine
kunstgemässe Behandlung weder zu verhüten, noch zu heilen vermochte,
und der Verletzte starb nach 3 Wochen.


28. Fall.

~Verletzung der _A. interossea._ Gangraen. Tod.~

Sehr lehrreich in chirurgischer, wie forensischer Beziehung war
folgender Fall. Am Abend des 20. Decbr. wurden zwei Schlafcameraden
handgemein, und der Eine, ein 33jähriger, starker, »kerngesunder«
Mann, ward dabei so schwer verwundet, dass man augenblicklich
stromweise Blut aus seinem linken Arm fliessen sah. Nach einer Stunde
erschien ein Arzt, der den Verletzten alsbald nach der Charité
schaffen liess, wo man, nach angelegtem Tourniquet, an dem sehr
matten, über Frost und Beklommenheit klagenden Patienten folgende
Verletzungen bemerkte: am Oberarme eine Längswunde von 3/4" Länge, 4'''
Breite und 1/4 Zoll Tiefe, aus der nur venöses Blut floss. 2) Unter
dieser eine oberflächliche Hautwunde. 3) In der Ellenbogenbeuge an
der Insertionsstelle des _M. biceps_ eine dreieckige Wunde, deren
Ränder nach innen gekehrt waren, und die sich etwa einen Zoll in die
Tiefe erstreckte. Nach gelöstem Tourniquet strömte aus dieser Wunde
Arterienblut hervor. 4) An der äusseren Seite des Oberarms eine
kleine Hautwunde. 5) In der Herzgegend zwei kleine Hautschrammen,
wahrscheinlich entstanden vom Abgleiten des Instruments vom Arme. Bei
erhaltenem Tourniquet wurden die Wunden trocken geheftet, und mit
Eisblasen bedeckt. Am 23. klagte Patient über lebhafte Schmerzen im
Arme, weshalb der ganze Verband abgenommen wurde. Sogleich trat die
arterielle Blutung wieder ein, und -- heisst es im Krankenjournal --
»da es nicht gelang, die Arterien in der Tiefe zu unterbinden, so
musste als einziges Mittel den Kranken zu retten, zur Unterbindung der
_Art. brach._ geschritten werden«, die in der Mitte des Oberarms am
inneren Rande des _M. biceps_ ausgeführt wurde, und »verhältnissmässig
rasch« von Statten ging. Patient erhielt innerlich Phosphorsäure, und
über die Operationswunde ward eine Eisblase gelegt. In den beiden
folgenden Tagen keine unangenehmen Erscheinungen. Als am 26. der
Verband abgenommen ward, trat wiederum aus der unteren Stichwunde eine
geringe arterielle Blutung ein, die jedoch durch Compression leicht
gestillt wurde. »Die Wunden selbst sahen missfarbig aus, das Secret war
dünnflüssig und jauchig, der Kranke fühlte sich matt und abgeschlagen,
das Sensorium war etwas benommen, der Puls sehr frequent, die Ränder
der Operationswunde hatten eine bläuliche Färbung angenommen, die
rasch um sich griff, so dass die Haut im Umfange einer Hand brandig
wurde.« Zum Verbande wurden nun brenzliche Holzsäure, Einspritzungen
von aromatischen Kräutern mit Essig und aromatische Fomente über den
Arm benutzt. »Der Zustand blieb dennoch ein sehr misslicher; die
Kräfte hatten rasch abgenommen, das Gesicht war collabirt, der Puls
sehr frequent, früh 110, Abends 128.« Anfangs Januar besserte sich der
Zustand, bis zum 10., an welchem Patient über Leibweh zu klagen anfing.
(Opiat-Einreibung, Umschläge, Dowersche Pulver.) In der Nacht trat eine
heftige Diarrhöe ein, die trotz gereichten Opiums ([Symbol: Skrupel]
i : [Symbol: Unze] vi Althae-Dec.) rasch zunahm. Das Fieber steigerte,
die Kräfte minderten sich, und es trat _decubitus_ ein. »Am 11. Januar
trat ein kurzer, trockner, den Kranken nicht eben belästigender
~Husten~ auf.« Die Füsse wurden ödematös, Husten und Durchfall blieben
anhaltend, am 14. schwand das Bewusstsein, und am 15. (Januar, also
26 Tage nach erlittener Verletzung) starb der Kranke. -- Von den
Sectionsbefunden waren folgende die wesentlichen. Die Leiche war sehr
mager, ödematös an den Unterextremitäten, und man bemerkte _decubitus_
und an der ganzen inneren Fläche des linken Oberarms Entblössung von
den Hautbedeckungen, so dass man Muskeln und Sehnen deutlich liegen
sah. Die ganze verjauchte Stelle war mit schlechtem Eiter umflossen.
Alle früheren Wunden waren mit glatten Rändern vernarbt, nur in der
linken Ellenbogenbuge befand sich eine noch 1/3 Zoll klaffende Wunde
mit abgerundeten, ursprünglich deutlich scharf gewesenen Rändern. (Die
Beschaffenheit der Ränder war erheblich, wie man unten sehen wird.)
In der Schädelhöhle war nur Blutarmuth auffallend. Die linke Lunge
zeigte Oedem, die rechte graue Hepatisation, und ihre _Pleura_ war
mit Eiterexsudaten bedeckt. Im linken Pleurasack war eine Tasse voll
blutwässriger, im rechten eben so viel eitrig-blutiger Flüssigkeit
ergossen. Das Herz, schlaff, zeigte, so wie die grossen Venenstämme
der Brust, Blutleere, welche auch in den Venenstämmen und Organen der
Bauchhöhle das einzige von der Norm Abweichende in dieser Höhle war.
Als verletztes Gefäss ergab sich, was schon in der Charité im Leben
richtig vorausgesetzt worden, die _Art. interossea_.

Die Beurtheilung des Falles nach dem Maassstabe der drei gesetzlichen
Fragen war nicht leicht, wie forensische Practiker sogleich einsehen.
In unserem Obductions-Bericht wurde zunächst der unmittelbare
~Zusammenhang~ der Verletzungen mit der späteren Krankheit dem
Richter nachgewiesen, was hier zu wiederholen überflüssig wäre, und,
nachdem dargethan worden, dass die Verletzung im Sinne der ersten
Frage nicht zu den allgemein absolut lethalen zu rechnen sei, da
namentlich die auch hier geschehene Unterbindung des Hauptstammes oft
genug Lebensrettung in ähnlichen Fällen zur Folge gehabt, wie folgt
fortgefahren; »Aber eben so wenig kann erwiesen werden, und nicht
ärztliche Vermuthungen, sondern thatsächliche wissenschaftliche Beweise
verlangt die Ausführung im Obductions-Bericht, dass, wenn nicht ~Jeder~
an einer solchen Verletzung, gerade _denatus_ daran sterben ~musste~,
d. h., dass die Verletzung bei der individuellen Beschaffenheit des
Verletzten für sich allein den Tod zur Folge haben ~musste~. Die
Individualität desselben, soweit sie im Leben und nach dem Tode
nachgewiesen werden kann, bietet keine Ergebnisse zur Begründung
einer solchen Behauptung. Die ganz vereinzelt dastehende, und schon
deshalb kein Vertrauen verdienende Aussage des Angeschuldigten, dass
_denatus_ öfters gehustet und Schleim ausgeworfen habe, dahin gestellt
sein lassend, deponiren vielmehr seine Wirthsleute, die ihn Jahrelang
gekannt, dass er »kerngesund« gewesen sei, und nie gehustet habe, und
das Charité-Journal nennt ihn einen Mann »von starkem Körperbau und
guter Muskulatur«. Endlich redet auch das Obductionsprotocoll nicht von
einer älteren Krankheit der Lungen, namentlich nicht von Tuberkeln,
sondern von einer frisch entstandenen entzündlichen Krankheit der
Lungen, und so kann nicht behauptet werden, dass und warum _denatus_
als Individuum mehr und besondere Anlage zu Lungenentzündung und
Vereiterung, oder zu Brand in einer äusseren Wunde u. s. w. gehabt
habe, als Andere, weshalb die obige Frage (von der individuellen
Lethalität) verneint werden musste. Wenn endlich auch eine äussere
Schädlichkeit, die nach der Verletzung auf K. eingewirkt, nicht
nachgewiesen werden kann, wenn namentlich dahin der Transport nach
dem Krankenhause, der keine unmittelbar nachtheiligen Folgen hatte,
eben so wenig gerechnet werden kann, als der etwanige vorangegangene
Genuss von Branntwein, der actenmässig gar nicht einmal festgestellt,
so fragt sich nur noch: ob möglicherweise bei einer anderen als der
eingeleiteten ärztlichen Behandlung eine Lebensrettung des Verletzten
hätte erwartet werden können? Hierbei sind manche sehr auffallende
Umstände im Charité-Journal zu erwägen. Der Kranke, der schon gleich
bei der Aufnahme durch den erlittenen arteriellen Blutverlust »sehr
matt« war, wurde ohne alle innere Arzneien gelassen, wenigstens erwähnt
dergleichen das Journal bis zum dritten Tage gar nicht, an welchem
zuerst nach der Operation eine mineralische Säure gereicht wurde. Ob
und welche Nahrungsmittel, ob etwas Wein oder andere Stärkungsmittel
dem durch so heftigen Blutverlust erschöpften Kranken gereicht worden,
erfahren wir durch das Journal nicht. Aber selbst vom 26. ab, wo
die Wunden schon »missfarbig« aussahen, das Secret »jauchig«, der
Kranke »matt und abgeschlagen«, am 27., an welchem die Umgegend der
Operationswunde eine Handbreit »brandig« war, begnügte man sich mit
einer angemessenen äusseren Behandlung. Ohne allen Zweifel waren nun
schon Kräfte hebende, tonische, erregende, reizende Mittel, _China_
mit Säuren, _Aetherea_, Wein u. s. w. dringend angezeigt, von denen
aber das Journal schweigt, das nicht einmal bemerkt, ob die am 23.
verordnete Arznei fortgebraucht worden. Erst am zwanzigsten Tage
nach der Aufnahme ist wieder von inneren Mitteln, und zwar von einem
beruhigenden, die eingetretenen Coliken stillenden Mittel die Rede,
das unter den obwaltenden Umständen eben so sehr nur als palliativ
oder symptomatisch angesehen werden muss, als das am folgenden Tage
verordnete Opiat zur Stillung der eingetretenen Diarrhöe, die bereits
ein Todesvorbote war. Das Charité-Journal widerspricht uns daher
nicht, wenn wir behaupten, dass gegen den Grundcharakter des Fiebers,
den atonischen, ja den putrid zu nennenden, mit brandiger Absonderung
in den Wunden, nicht energisch genug und nicht nach den Regeln der
Kunst ausreichend eingeschritten wurde, und dass, wenn auch nicht
positiv gefehlt, doch nicht Alles angewandt worden, was möglicherweise
der Krankheit eine günstigere Wendung hätte geben können, so dass
im eigentlichen Sinne hier nach den Worten der Criminal-Ordnung von
einem »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« geredet
werden muss, dem wahrscheinlich ein Miteinfluss auf den erfolgten Tod
zuzuschreiben ist, wenn auch Gewissheit hierüber nicht zu geben, da von
der ~nothwendig~ günstigen Wirkung der Heilmittel überhaupt selten oder
nie _a priori_ gesprochen werden kann. Ganz dasselbe gilt in Betreff
des besprochenen Lungenleidens, das im Leben so gut wie unbeachtet
geblieben war, wenn wir auch einräumen, dass eine genauere Ergründung
desselben und rechtzeitige Erkennung, so wie ein dagegen gerichtetes
Heilverfahren, dessen Grenzen bei dem schon ganz erschöpften
Kräftezustand jedenfalls sehr eng gezogen gewesen wären, schwerlich
einen wesentlichen Einfluss auf eine günstigere Wendung gehabt haben
würden. Jedenfalls scheint es aber nach diesen Ausführungen motivirt,
wenn wir hiernach die dritte Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung
dahin beantworten: dass die Verletzungen in dem Alter des Verletzten
~wahrscheinlich~ durch Mangel eines zur Heilung erforderlichen
Umstandes (_accidens_), nicht aber durch Hinzutritt einer äusseren
Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt haben.«

Die gerichtlich-medicinische Beurtheilung des Falles war indess mit der
Erledigung der Lethalitätsfrage noch nicht erschöpft. Der Thäter hatte
nämlich behauptet, dass er den K. im Streite nur mit einem dreieckigen
Stücke Zinkblech »gestochen« gehabt habe. Die Beschaffenheit der Narben
und der ganze Hergang gestattete nicht, diese Behauptung als begründet
anzunehmen, und wir blieben vielmehr bei unserer von Anfang an
aufgestellten Annahme stehen, dass ein scharfes, stechend-schneidendes
Instrument die Wunden verursacht haben müsse. Im Laufe der Untersuchung
wurde nun unter dem Bette des Angeschuldigten dessen Tischmesser, woran
verdächtige Flecke, vorgefunden, und dies Instrument uns mit der Frage
vorgelegt: »ob die an der Messerklinge wahrzunehmenden Rostflecke von
dem daran befindlich gewesenen Blute herrührten«? Wir unterzogen uns
dieser bekanntlich so sehr schwierigen Untersuchung in Gemeinschaft
mit dem geschickten gerichtlichen Experten, Herrn Apotheker _Schacht_,
und wollen nicht ermangeln, die Ergebnisse als lehrreich für ähnliche
Vorkommenheiten in der medicinisch-forensischen Praxis mitzutheilen.

Die Besichtigung der Messerklinge liess keinen Zweifel darüber
aufkommen, dass wenn die auf derselben vorhandenen Flecke wirklich
von Blut herrührten, seit der Ergiessung desselben eine geraume Zeit
vergangen sein musste (es waren drittehalb Monate verflossen), da 1)
die Klinge des Messers auf seiner ganzen Fläche angerostet erschien,
und 2) in der Spalte zwischen der Klinge und dem hörnernen Hefte
eine braune, zum Theil mit Schimmel bedeckte Masse sich befand. Es
ist aber eine besondere Schwierigkeit, Blutflecke von Rostflecken
auf Eisen durch chemische Mittel zu unterscheiden, wenn seit der
Ergiessung des Blutes auf das Eisen eine geraume Zeit vergangen
ist, wenn dann die Bestandtheile des Blutes nicht mehr in ihrer
Eigenthümlichkeit vorhanden und also das Blut als solches nicht mehr
nachzuweisen ist. Vermittelst eines Pinsels wurden einige Tropfen
Wasser auf die Klinge gebracht, und der Pinsel darauf hin und her
geführt, um wo möglich etwas von den Flecken aufzulösen: dann von
der Flüssigkeit ein Tropfen unter das Microscop gebracht, die auf der
Klinge zurückbleibende Flüssigkeit aber bei geringer Wärme verdunstet,
wobei Folgendes beobachtet wurde. 1) Unter dem Microscop liessen sich
rothe Kügelchen erkennen, die in den Wassertropfen schwammen und den
Blutkügelchen ganz ähnlich waren. 2) Nachdem die Flüssigkeit auf der
Klinge verdunstet, wurde letztere durch eine microscopische Linse
beobachtet; es war durchaus deutlich, dass sich auf der rostigen Fläche
der Klinge eine rothe Auflösung gebildet hatte, die zu einem röthlichen
Ueberzug verdunstet, durch sich hindurch die Rostflecke der Klinge
erkennen liess. Es wurde noch folgender Gegenversuch gemacht. Auf eine
blanke Messerklinge wurden einige Tropfen Blut gebracht, dasselbe
eingetrocknet und die so entstandenen Flecke mässig erwärmt. Das Blut
löste sich in Schuppenform von der Klinge ab, wobei die Metallfläche
durchaus glänzend zurückblieb. Bei stärkerer Erhitzung der Klinge trat
Verkohlung des Blutes ein, und es verbreitete sich der beim Verbrennen
animalischer Substanzen eigenthümliche Geruch. Die auf der verdächtigen
Klinge befindlichen Flecke sprangen dagegen durch Erwärmen ~nicht~
ab, wurden aber bei stärkerem Erhitzen unter denselben Erscheinungen
verkohlt. Hieraus ging mit Wahrscheinlichkeit hervor, dass sich kein
~frisches~ Blut auf der Klinge befand, dass aber wohl ein animalischer
Körper mit dem Roste vermischt war, der wohl zerstörtes Blut gewesen
sein konnte. Die Klinge wurde ferner in destillirtes Wasser in ein
enges Cylinderglas getaucht. Es liess sich keine blutähnliche Färbung
des Wassers wahrnehmen. Nach 24 Stunden aber hatte sich ein rothbraunes
Pulver abgesetzt, das durch Filtriren getrennt ward. In der filtrirten
Flüssigkeit konnte weder Eisen noch animalisches Eiweiss nachgewiesen
werden. Das abfiltrirte rothbraune Pulver wurde durch Auflösen in
Salzsäure und Prüfung der Auflösung durch Ammoniak, Cyaneisenkalium
und Gallustinctur als Eisenrost erkannt. Das Ansehen der Messerklinge
hatte sich durch Stehen im Wasser nicht wesentlich verändert, die
Flecke nicht bedeutend vermindert. Nachdem die Klinge abgetrocknet war,
wurde auf einen der Flecke etwas reine Salzsäure gebracht. Sehr bald
verschwand der Fleck, das Metall trat mit glänzender Oberfläche hervor,
und die entstandene Auflösung war die von Eisenoxyd in Salzsäure. Nach
diesen Versuchen mussten wir urtheilen: dass das Messer wahrscheinlich
mit Blut befleckt worden war. Gewissheit konnte nach so langer Zeit
nicht mehr gegeben werden.

Dies Gesammt-Gutachten über den Fall wurde in beiden richterlichen
Instanzen angenommen, und der Thäter rechtskräftig zu einer
achtzehnmonatlichen Strafarbeit verurtheilt.


29. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Trepanation.~

Eine kräftige, junge Frau bekam früh um 7 Uhr in einem Streite von
ihrem sehr heftig aufgeregten Gegner, einem Zeugschmidt, einen heftigen
Schlag auf den ~Kopf~ mit einem Schmiedehammer. Zwei Stunden später war
sie bereits in der Charité, wo man einen Bruch des linken _os bregm._
fand. Der Zustand der Kranken war noch ziemlich befriedigend, und
Störungen des _Sensorii_ noch nicht wahrzunehmen. Aderlass, Eisblasen,
kühlende Abführmittel wurden der Trepanation vorangeschickt, die als
bald instituirt, und bei welcher ein Blutextravasat nicht gefunden
wurde. Nach dem Verbande ein zweiter Aderlass und ein Clystier, unter
Fortanwendung der Eisblase. Abends wurde der Puls voll und gespannt,
und es trat Erbrechen ein, weshalb eine dritte _V. S._ von einem
Pfunde gemacht ward. Am folgenden Morgen, bei fortdauerndem Brechreiz,
zweistündlich zwei Gran Calomel abwechselnd mit einer _mixtura
nitrosa_. Nach drei Frostanfällen folgte intensive Hitze, und schon
am Abend dieses Tages verfiel die Kranke in _sopor_. Der Puls stieg
auf 136. In der folgenden Nacht trat eine grosse Unruhe ein, während
welcher Pat. aus dem Bette zu springen versuchte, bald aber immer
wieder in den soporösen Zustand zurückfiel. Unter diesen Erscheinungen,
erneuerten Frost- und Brechanfällen und _sopor_, erfolgte 66 Stunden
nach der Verletzung der Tod. Die rechte Hemisphäre des grossen Gehirns
war stark, noch stärker die linke mit Blut injicirt, die Substanz
fest und derb, und die linke Halbkugel mit einer halbliniendicken
Eiterschicht auf ihrer ganzen Oberfläche bedeckt. An der, der
Trepanöffnung entsprechenden Stelle war die Substanz des Gehirns selbst
bis auf eine Linie tief röther als gewöhnlich. Im Uebrigen wurde nichts
Abnormes im Gehirn, und eben so wenig von der Norm Abweichendes in
Brust und Unterleib gefunden. -- Grade wie der obige Fall No. 26 war
auch dieser recht schlagend als Beweis der Unhaltbarkeit der drei
gesetzlichen Fragen. War ~diese~ Kopfverletzung eine absolut lethale?
Wer wollte dies wohl behaupten! Lag in der Individualität gerade
~dieser~ Frau ein Moment, das die ~Nothwendigkeit~ des Todes nach einer
solchen Verletzung gerade bei ihr bedingte? Es würde schwer gewesen
sein, aus der Leiche der ganz gesunden, jugendlich-kräftigen Frau einen
Beweis dafür zu entnehmen. Endlich wird man zugeben müssen, dass bei
dem so ganz kunstgerechten Heilverfahren, das der Verletzten alsbald
nach der Verletzung zu Theil geworden war, von einem »Mangel eines
zur Heilung erforderlichen Umstandes« eben so wenig mit überzeugenden
Gründen hätte gesprochen werden können, als die Annahme einer »äusseren
Schädlichkeit« Halt gehabt hätte, und so blieb auch hier Nichts übrig,
als nachzuweisen, dass die Verletzung die alleinige Ursache des Todes
der _denata_ gewesen sei, dass aber keine der drei Fragen bejaht werden
könne.


30. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~

Ganz ähnlich gestaltete sich dem Befunde nach der Fall einer nach
mehreren Wochen tödtlich gewordenen ~Kopfverletzung~ bei einem Manne,
die gleichfalls eine bedeutende Gehirneiterung zur Folge gehabt hatte,
und bei welcher die Schwierigkeit der Beantwortung der gesetzlichen
Fragen zu einer Correspondenz mit dem Gerichte führte, in welcher
die nöthigen wissenschaftlichen Ausführungen zur Aufklärung des
Richters und zur Begründung unserer zuerst ausgesprochenen Ansicht
über den Fall gemacht werden mussten, von der wir das Wesentliche
hier mittheilen werden. Ein Geselle von 25 Jahren wurde in einer
Schlägerei mit einem Messer am Kopfe etwa in die Mitte des linken
Scheitelbeins zwei Mal, dann am äusseren linken Augenwinkel, und
endlich am »äusseren Ende des linken Schulterblattes« gestochen, und
nach einem augenblicklichen vorläufigen Verbande sogleich nach der
Charité geschafft. Anfangs schien im Krankenhause bei kunstgemässer
Pflege Alles gut zu gehen, aber am 8ten Tage (22. Januar) stellte sich
eine teigigte Geschwulst der Kopfschwarte mit so heftigem Fieber ein,
dass am 23. zwei Aderlässe nöthig wurden. Dieses Pseudoerysipelas ging
schnell in Eiterung über, so dass am 25. die Wunden dilatirt werden
mussten, um dem Eiter Abfluss zu verschaffen. Auch die Gesichts-
und Schulterwunden wurden dilatirt und wegen anhaltenden Fiebers
eine dritte Venäsect. instituirt. Trotz später noch wiederholter
Dilatationen aber bildeten sich Eitersenkungen, die Kräfte sanken,
es mussten vom 5. Februar ab stärkende Mittel gegeben werden, ein
typhöser Stupor und Durchfall traten ein, die Wunden und das Secret
bekamen ein schlechtes Aussehen, und am 8. Febr. starb der Kranke --
25 Tage nach der Verletzung -- unter den Zufällen von Lähmung. Von
den Sectionsresultaten waren folgende die wesentlichsten. Am Wirbel
zeigten sich die gewöhnlich dicken Schädelknochen in Zwei-Thaler-Grösse
von der Knochenhaut entblösst und in anfangender _Caries_ begriffen.
Die _Dura mater_ war an der, den Verletzungen am linken Scheitelbein
entsprechenden Stelle siebförmig durchlöchert, und aus diesen
Oeffnungen gelbgrüner Eiter hervorgequollen. Nach Entfernung dieser
Hülle fand sich die ganze linke Hemisphäre mit einer dickflüssigen,
gelbgrünen, stinkenden Eiterlage wie übergossen, und die unter ihr
liegenden Ausschwitzungen waren mit dem Schwamm nicht zu entfernen.
Das ganze Gehirn war sehr blutreich, und die ganze hintere Hälfte
der ~rechten~ Hemisphäre in einen einzigen, mit graugrünem Eiter
erfüllten Abscess verwandelt. Die Verletzung am Schultergelenk war
für die Sache nicht erheblich, und auch alle übrigen Sectionsbefunde
können hier füglich übergangen werden. Es wurde nun im Gutachten
ausgeführt, dass _denatus_ an Vereiterung des Gehirns gestorben,
dass die Kopfverletzungen die hinreichende Ursache dieser Krankheit
und des Todes desselben gewesen seien, und dass und warum die drei
gesetzlichen Fragen hier sämmtlich verneint werden müssten. Bekanntlich
berechtigt selbst die Criminal-Ordnung den Preussischen Gerichtsarzt
zu diesem Verfahren; es ist mir indess einigemal vorgekommen, dass der
Richter ausdrücklich, selbst wo man es gewiss nicht erwarten sollte,
eine positive Anwendung der Fragen forderte (z. B. Einmal in einem
Falle von Vergiftung) -- und so geschah es auch hier. Hier mögen sich,
so lange noch die Lethalitätsgrade gesetzliche Gültigkeit bei Uns
haben, die Einzelnen und die technischen Behörden helfen -- ~wie sie
können~. Wir unsererseits äusserten uns, wie folgt: »die Aufstellung
der drei Fragen und die Forderung, Eine derselben zu bejahen, hat
für die gerichtlichen Aerzte in nicht wenigen Fällen die grössten
Schwierigkeiten, und führt oft in Einem und demselben Falle zu ganz
widersprechenden Annahmen Seitens der verschiedenen befragten Behörden.
Es beruht dies zunächst darauf, dass diese Fragen den ~Thatbestand der
Tödtung~ durch eine vorangegangene Verletzung, also die Hauptsache,
gleichsam stillschweigend voraussetzen, und nur das Causalverhältniss
zwischen der Verletzung und dem danach erfolgten Tode, den sogenannten
Lethalitätsgrad der Verletzung, berücksichtigen. Eine andere
Schwierigkeit bieten diese Fragen, indem sie von allgemeinen Categorien
sprechen, während jeder einzelne Fall am Lebenden sich anders und
eigenthümlich gestaltet, und nur wenige Bedingungen bekannt sind,
deren Wirksamkeit _in concreto_ es gestattet, den Verletzungsfall
in eine allgemeinere Categorie zu bringen. Unzählige Complicationen
und Concurrenzen können mit, neben und nach einer Verletzung wirksam
werden, und Antheil an dem Tode des Verletzten haben, die _in casu_
als solche Complicationen anerkannt werden müssen, sich aber sehr
oft, wenn die Fragen scharf aufgefasst werden, gar nicht unter Eine
derselben unterordnen lassen. Der gerichtliche Arzt soll seine Urtheile
durch ~Gründe~ unterstützen, er soll ~beweisen~. Die Fragen des § 169
setzen ihn aber nicht selten in die Unmöglichkeit, einen Beweis liefern
zu können. Es genüge, das Beispiel einer durchdringenden Bauchwunde,
die eine tödtliche Darmentzündung veranlasst hatte, anzuführen. Dass
eine solche Verletzung nicht allgemein absolut tödtlich sei (Frage
1), kann nicht bestritten werden. Setzt man nun, dass die möglichst
günstigen Umstände zu Gunsten des Verletzten wirksam geworden, und
dass durchaus keine »äussere Schädlichkeit« mit eingewirkt habe, so
müsste auch die dritte Frage ohne Weiteres verneint werden. Ist nun
nichtsdestoweniger der Verletzte gestorben, so müssen ohne Zweifel
die Bedingungen des tödtlichen Ausgangs seiner Verletzung, der in
hundert ähnlichen Fällen ~nicht~ eintrat, in der Individualität des
Verletzten gelegen haben. Der begutachtende Arzt würde hiernach die
zweite Frage des § 169 bejahen können, aber er kann seinen Ausspruch
nicht ~beweisen~, da diese individuellen Bedingungen ihm nicht bekannt
sind, und nur, wenn auch in sich nothwendigerweise, ~vorausgesetzt~
werden müssen. Noch in weit ausgedehnterem Maasse findet dies bei
Kopfverletzungen Statt u. s. w. -- Aus diesen und anderen, weniger
hierher gehörigen Gründen haben die besseren neueren Lehrer der
gerichtlichen Medicin und des Strafrechts nicht nur alle ähnlichen
Fragen, wie die der Preussischen Criminal-Ordnung, als unhaltbar
verworfen, nicht nur mehrere neuere Strafgesetzbücher haben bekanntlich
bereits davon Abstand genommen, sondern auch der neueste preussische
Strafgesetzentwurf stellt, wie bekannt, einen besseren richterlichen
und gerichtsärztlichen Maassstab für die Würdigung von Tödtungen
durch Verletzung in Aussicht. -- Wenn nun aber Ein u. s. w. für
vorliegenden Fall die genannten drei Fragen als Maassstab ausdrücklich
desiderirt, so haben wir denselben einer abermaligen sorgfältigen
Erwägung unterzogen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn wir annehmen,
dass der Gesetzgeber in der dritten Frage unter der Benennung Ȋussere
Schädlichkeit« auch solche Umstände zu begreifen zulässt, welche zwar
durch die Verletzung hervorgerufen, jedoch ~nicht nothwendig~ durch
dieselbe bedingt sind. Als einen solchen Umstand haben wir früher die
rosenartige Entzündung des Zellgewebes (_Pseudoerysipelas_) bezeichnet,
welche zu den Kopfverletzungen des O. am achten Tage hinzutrat und
durch welche nicht allein die Verschlimmerung der äusseren Wunden,
sondern auch der Uebergang der Entzündung auf das Gehirn und die
spätere Hirneiterung herbeigeführt wurde, und wenn wir dennoch in
unserem Berichte auch die dritte Frage verneinten, so geschah dies
aus ~dem~ Grunde, weil im ~technisch-medicinischen~ Wortsinne eine
hinzutretende Rosenentzündung keine »äussere Schädlichkeit« genannt
wird. Ohne das Hinzutreten dieses _Pseudoerysipelas_ wäre nun aber
mehr als wahrscheinlich eine Gehirnentzündung und Vereiterung nicht
entstanden, mithin auch der Tod des Verletzten nicht erfolgt.« In
diesem Sinne wurde nunmehr der zweite Theil der dritten Frage bejahend
beantwortet.


31. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~

Ein ähnlicher Sectionsfall betraf eine ~Kopfverletzung~, die bei einem
Gelage mit einem Stocke beigebracht worden, und wonach der Verletzte
nach dreiwöchentlicher kunstgerechter Behandlung in der Charité
gestorben war. Die Kopfwunde, bereits dilatirt, drang bis auf das
linke _Os parietale_, dessen _Pericranium_ abgelöst war, der Schädel
selbst war völlig unverletzt. Die Eiterung war schlecht und jauchig.
Die harte Hirnhaut war, der verletzten Stelle entsprechend, mit dem
Schädel verwachsen, und das Gehirn unter dieser Stelle oberflächlich
vereitert. Der Eiter floss zwischen _Falx cerebri_ und der linken
grossen Hemisphäre bis auf das _Tentor. cerebelli_ hinab. Die Substanz
des Gehirns war fest und blutreich. Die übrigen Sectionsbefunde waren
unerheblich.


32. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~

Ein anderer Parallel-Fall endlich war der einer Gehirneiterung, die
24 Tage nach einer Verletzung des ~Kopfes~ durch mehrere Schläge mit
einer Flasche den Tod eines bis dahin ganz gesunden und kräftigen
34jährigen Mannes herbeiführte. Auch dieser Verletzte war sogleich
nach der Charité geschafft und so kunstgerecht behandelt worden, dass
irgend ein »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« gar
nicht und so wenig nachweisbar war, als der »Hinzutritt einer äusseren
Schädlichkeit«! Bei der Section fanden sich an wesentlichen Befunden:
das Schädelgewölbe links, den Verletzungen entsprechend, von der
Knochenhaut vollständig entblösst, Eitersenkungen zwischen _galea_
und Schläfenmuskeln bis unter den Jochbogen, die _dura mater_ auf der
rechten Hemisphäre entzündet, auf der linken mit einer Thaler-grossen
Eiterablagerung bedeckt, die ganze linke Hemisphäre mit einer Schicht
dicklichen, grünen Eiters überzogen, und die Gehirnsubstanz in dieser
Halbkugel an einzelnen kleineren und grösseren Stellen vereitert.


33. Fall.

~Verletzung der Lunge. Tödtlicher Abscess.~

Endlich gehörte in diese Rubrik und in die hundert hier zu
durchmusternden Fälle eine nach Monaten erst tödtlich gewordene
~Lungenwunde~, bei welcher eine Reihe von Zwischenursachen die
Anwendung der drei Fragen erleichterte. Ein Mann von 41 Jahren war
mit einem Messer in die rechte Brust gestochen worden --, die äussere
Wunde hatte nach dem chirurgischen Atteste eine Länge von einem
halben Zoll und eine Breite von 2 Linien. (Eine zweite Stichwunde
in die Mitte des linken Oberarms blieb für die spätere Beurtheilung
unerheblich.) Ein Wundarzt hatte sogleich die Wunde trocken geheftet,
kalte Ueberschläge gemacht und _Nitrum_ und Glaubersalz verordnet.
Am ~dritten Tage~ fand er den Athem »kurz und schnell und den Puls
unterdrückt«, und veranstaltete nun einen Aderlass von vier Tassen
Blut. Nachmittags wurde Dr. _M._ zugerufen, der alsbald eine zweite,
eben so starke Venäsection verordnete, weil er »eine sehr bedeutende
Entzündung der Lungen und der _Pleura_ fand, beschwerte Athmung,
Husten mit blutigen _Sputis_, Abgang von wenig hochrothem Urin,
Schmerz in der verwundeten Seite, und grosse Unruhe und Angstgefühl«.
Am anderen Morgen neue VS., so wie Blutegel, und eine _Emulsio
nitrosa_. Am Abend dieses Tages schien der Kranke verloren. Er lag
passiv, abgespannt, bleich, bewusstlos da, und hatte einen kleinen
schwachen, aussetzenden Puls. Dr. _M._ verordnete _Calomel_ mit
Goldschwefel, _Nitrum_ und _Hyoscyam_. und legte ein Vesicator auf
die Brust. Am folgenden Tage hatte sich Patient gebessert, indess
traten allmälig die Erscheinungen des Exsudats ein, der abgesonderte
Wundeiter wurde übelriechend, die Füsse ödematös. Indess gingen auch
diese Zufälle (unter den ungünstigsten äusseren Lebensbedingungen!!)
wieder vorüber und schon fasste man neue Hoffnung zur Rettung des
Kranken. Aber er gab sich seinem sehr heftigen Temperamente wieder
hin, hatte oft mit seinen Umgebungen Zank und Streit, die bis zu
Thätlichkeiten ausarteten, er genoss wieder wie früher viel Branntwein,
und so steigerten sich die Zufälle wieder, es trat hectisches Fieber
ein, und vier und einen halben Monat nach der Verletzung starb er.
Bei der gerichtlichen Section fanden wir siebenundzwanzig Unzen
stinkenden graulichen Eiters im rechten Pleurasack, welcher Eiter
die Intercostalmuskeln dieser Seite theilweise zerstört hatte, und
es ergab sich, dass die Quelle dieser Eiterung ein Abscess war, der
fast zwei Drittel der ganzen rechten Lunge umfasste. Beide Lungen
waren ganz frei von Tuberkeln, so dass recht eigentlich hier eine
Lungeneiterung in Folge von (traumatischer) Pneumonie vorlag. Die
rechte Lunge war stark mit der Costalpleura verwachsen, und wo sie
nicht abscedirt war, grau hepatisirt. Die übrigen Befunde boten
nichts Bemerkenswerthes. Es musste hiernach angenommen werden, dass
die Lungenstichwunde keine allgemein absolut tödtliche gewesen, dass
dagegen die leidenschaftlichen Zornausbrüche des _denatus_, seine
Neigung zum Branntweinmissbrauch, das schlechte Lager in einer feuchten
Kellerwohnung, das Umgebensein mit zänkischen Nachbarn eben so viele
schädliche Momente gewesen seien, deren Einfluss durch frühzeitigen
Transport des Verletzten in ein Krankenhaus (zu welchem er durchaus
seine Einwilligung nicht hatte geben wollen) hätte abgewendet werden
können. Hierzu kam die mangelhafte Behandlung des Wundarztes gerade
in der wichtigsten ersten Zeit nach der Verletzung, der in einem
so erheblichen Falle erst am dritten Tage zu einer Blutentziehung
geschritten war, und nicht hinreichend kräftige antiphlogistische
Mittel angewandt hatte, aus welchen Gesammtgründen wir die beiden
Theile der dritten Frage bejahend beantworteten.



VI. Kopfverletzungen.


Ausser den im Obigen (Nr. 6, 7, 29, 30, 31 und 32) bereits erwähnten
kamen noch zwei Fälle von schweren, schnell tödtlich gewordenen
~Kopfverletzungen~ bei Mordthaten vor.


34. Fall.

~Mord durch Kopfhiebwunden.~

~Markendorf~, ein zur Zeit der That erst 18jähriger Mensch, und
einer der herzenshärtigsten Verbrecher, die ich je gesehen, welche
abstossende Stimmung er bis zum Tage der Hinrichtung behielt, bis
wohin er sich im einsamen Gefängniss fortwährend seine blonden Haare
in Locken gekräuselt hatte! -- war zu einem ihm bekannten Schuhmacher
gekommen, in der später eingestandenen Absicht, ihm um jeden Preis
ein Paar Stiefeln zu rauben. Der Mann sass auf einem Schemel bei
der Arbeit. Im Gespräch schlich M. hinter ihn, ergriff einen
Schusterhammer, und schlug beherzt und wiederholt auf den Kopf des
Mannes ein, der gleich von seinem Sitz herabstürzte und bald nach den
Verletzungen verschied. Der Mörder bekannte später -- was ich ~oft~
in ähnlichen Fällen aus dem Munde von solchen Verbrechern gehört
habe (es giebt eine eigene dämonische Lust am Verbrechen!), -- dass
er, nachdem er einmal mit dem Hammer zugeschlagen, und sein Opfer
schon regungslos vor ihm lag, nun erst recht wüthig geworden sei und
»immerzu« geschlagen hätte. (Vgl. 16. Fall.) Dieser Aussage entsprach
unser Befund von ~vierundzwanzig~ einzelnen Kopfverletzungen, die sich
bis in das Gesicht (Augen, Nase, Backen) erstreckten. Unter anderen
war das linke Ohr in seiner Mitte bis auf eine schmale Brücke durch
eine Queerwunde mit stumpf-scharfen Rändern getrennt, und auch mehrere
einzelne Verletzungen an den weichen Kopfbedeckungen hatten solche
Ränder, woraus wir gleich bei der Obduction, wo noch nicht einmal der
Thäter, geschweige die Art, wie er verfahren, ermittelt war, schliessen
mussten, dass _denatus_ theils mit einem stumpfen (wofür die Mehrzahl
der Wunden sprach), theils aber mit einem stumpf-scharfen Werkzeug
getödtet worden sein musste. Dies bestätigte sich durch das spätere
Geständniss des Mörders, dass er beide Seiten des Schusterhammers, auch
die scharfe, abwechselnd angewandt hatte. Es würde sehr ermüdend und
überflüssig sein, wollten wir hier alle einzelnen Verletzungen nach
dem uns vorliegenden Obductionsprotocolle aufführen; wir begnügen uns
vielmehr mit der Angabe der hauptsächlichsten, welche bestanden in
einem Vertical-Bruch des linken, in einem halbmondförmigen Bruch des
rechten Schlafbein-Schuppentheils, und in einer völligen Sprengung der
Schädelgrundfläche von einem Keilbeinflügel bis zum andern herüber.
Die Venen der _pia mater_, zumal links, strotzten von dunkelschwarzem
Blute. Dem Bruche des linken _os temporum_ entsprechend, fand
sich auf dem Gehirn ein Extravasat von geronnenem Blute von
Silbergroschen-Grösse, und eine 1/4 Zoll in die Gehirnsubstanz
eindringende Verletzung. Die allgemeine absolute Lethalität dieser
Verletzungen war leicht nachzuweisen.

~Markendorf~ hat die wohl verdiente Todesstrafe erlitten. Kurze Zeit
nach der Publication des Todesurtheils erkrankte er schwer. Ich fragte
ihn einmal, ob er denn nicht vorzöge, an seiner Krankheit Statt unter
dem Henkerbeil zu sterben? Er zuckte mit den Achseln und äusserte:
»ich möchte doch lieber erst curirt werden.« Er wurde curirt und dann
hingerichtet. »Noch am Grabe pflanzt er die Hoffnung sich auf!«


35. Fall.

~Mord durch Kopfhiebwunden.~

Eben so leicht für die Beurtheilung war folgender schrecklicher Fall.
Ein Mann von 60 Jahren, bei dem sich später in der Untersuchung
Veranlassung ergab, seinen Gemüthszustand zu exploriren, und der
von uns als blödsinnig (im landrechtlichen Sinne), folglich als
unzurechnungsfähig erklärt werden musste, hatte in sich die fixe Idee
festwurzeln lassen, den Tod durch Henkershand zu sterben, und um
dazu zu gelangen, hatte er sich die Tödtung eines 12jährigen Knaben
vorgesetzt, der ihm oft in seiner Wirthschaft half, und zu dem er immer
eine gewisse Liebe und Anhänglichkeit gehabt hatte! Er bestellte ihn
eines Sonnabends Nachmittags zu sich, vorgeblich, damit er ihm beim
Holzhauen im Keller behülflich werde. Vorher hatte er nun in diesem
Keller neben dem Hauklotz Domino-Steine verstreut, damit der Knabe
sich danach bücke, und bei dieser Gelegenheit wollte er ihn mit dem
Beile tödten. Diesen Vorsatz führte er genau aus. Im Keller angekommen,
bückte sich das Kind nach dem Dominospiel, und in diesem Momente
schlug ihm der -- an der ganzen rechten Seite gelähmte -- _G._ mit der
linken Hand, in welcher er das Beil hielt, den Schädel in Trümmer,
worauf er sogleich zur Polizei-Behörde ging, und mit der grössten Ruhe
seine That zur Anzeige brachte, mit der Bitte, ihn doch nun recht
bald hinrichten zu lassen! Der verletzte Knabe war sogleich nach der
chirurgischen Klinik gebracht worden, aber schon auf dem Transport
verstorben. -- Der obere Theil des Schädels zeigte sich zertrümmert,
indem acht grössere und kleinere Knochenfragmente von Mandel- bis
Thaler-Grösse, die dem linken Scheitelbeine angehörten, ~lose~ auf der
harten Hirnhaut auflagen, was ein äusserst seltener Befund ist. Eines
dieser Fragmente hatte die _dura mater_ durchbohrt. Das Stirnbein war
in einem diagonalen Sprung ganz und gar gespalten. Die Gehirnoberfläche
erschien mit zahlreichen kleinen Extravasaten von geronnenem Blute
wie besäet, und die Windungen wie mit Blut ausgegossen. Im hinteren
Drittheile der linken Hemisphäre setzten sich die Extravasate durch
die ganze Hirnsubstanz fort. In der _basis cranii_ fand sich eine zwei
Zoll lange Fissur im grossen Flügel des linken Keilbeins, und eine
zweite Fissur, die das Hinterhauptbein bis zu seinem Basilartheil
gesprengt hatte. Die Bejahung der ersten Frage des §. 169 der
Criminal-Ordnung, d. h. die Annahme der absoluten Lethalität der
Verletzungen konnte nicht zweifelhaft sein. Der Thäter wurde bei der
von uns in einem ausführlichen Gutachten nachgewiesenen Beschaffenheit
seines Gemüthszustandes nicht zum Tode verurtheilt, sondern in eine
Aufbewahrungsanstalt geschickt.


36. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung.~

Seltsam war ein Fall einer Kopfverletzung, die bei der nöthigen
Vorsicht im forensischen Urtheil, nicht mehr mit Gewissheit taxirt,
wenn gleich ein Zweifel an ihrer Tödtlichkeit füglich nicht erhoben
werden konnte. Ein Bauarbeiter nämlich hatte durch Reissen eines Taues
mit einem schweren eisernen Bolzen eine Kopfverletzung bekommen.
Ueber die nachfolgende Krankheit und Behandlung (im Clinicum) lag uns
Nichts vor, und sogar war die Leiche bereits -- in der Krankenanstalt
vollständig secirt worden. Die Schädelhöhle war ganz leer und das
Gehirn lag zerschnitten in der Unterleibshöhle, und wir sollten
über die Tödtlichkeit der Kopfverletzung urtheilen! Aber an der
Schädelgrundfläche fanden sich vom Keilbein, Siebbein und _pars
orbital._ des Stirnbeins mehrere Stücke abgebrochen und hiernach
konnten, vorausgesetzt, dass diese Brüche durch die Verletzung
entstanden waren, wenigstens Wahrscheinlichkeitsgründe gegeben werden.



B. Tödtungen durch Misshandlungen.


An die analysirten 36 Fälle von Tödtungen durch Verletzungen, welche
zum grössten Theile durch Morde oder Todtschlag veranlasst worden
waren, reihen wir am zweckmässigsten die in der hier beleuchteten
Centurie von Obductionen vorgekommenen neun Fälle an, in welchen
Misshandlungen aller Art den Tod veranlasst hatten oder angeblich
verursacht haben sollten. Bei unserer verrotteten Strafrechtstheorie
und der darauf begründeten, eben so verrotteten gesetzlichen
Lethalitätslehre gehören gerade solche Fälle zu den schwierigsten
für die ärztliche Beurtheilung, weil gerade hier nicht selten, wie
bei Schlägereien im Rausche, Zorn u. s. w., bei ursprünglichen
Krankheitsanlagen, bei verschiedenartig eingeschlagener ärztlicher
Behandlung, bei mitwirkenden Witterungseinflüssen u. s. w. eine grosse
Menge von Zwischenursachen wirksam werden, deren genaueste Würdigung
oft gar nicht möglich ist, und dann dem Vertheidiger (im neueren
Verfahren unter Umständen auch dem Staatsanwalt) ein weiter Tummelplatz
zu Angriffen gegen das Gutachten eröffnet wird.

Nicht sowohl wegen dieser Schwierigkeiten, als wegen der unerhörten
Scheusslichkeit der That war ein Fall in dieser Reihe hervorstechend,
den wir deshalb voranstellen. Selten ist ein Verbrechen mit
mehr innerer Wuth (und von einem Weibe!) und mit grösserer
Niederträchtigkeit der Gesinnung verübt worden. Die Section erforderte
wegen der zahllosen äusseren Beschädigungen grosse Sorgfalt, das
Urtheil aber über den Fall war leicht, wie man sogleich sehen wird.


37. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Am 25. October 18-- Mittags hörten Hausbewohner in der R.'schen Wohnung
ein seltsames Geräusch, namentlich Töne von einer Frau, »die sich
abäscherte«, dann auch Klagen und Bitten eines Kindes, ein Stöhnen,
ein Aufstauchen, Einmal deutlich die Worte: »da -- wasch' Dich!«, dann
wieder ein Kreischen, ein Röcheln. Beim Eindringen in die Wohnung fand
man des R. Wirthschafterin mit dessen zehnjähriger Tochter (die eben
aus der Schule zurückgekehrt war) allein im Zimmer, die Wirthschafterin
sehr aufgeregt, das Kind in einem scheinbar leblosen Zustande. Das
Gesicht war blutig, die Haare in Unordnung, und gleich darauf verstarb
das Kind. Die Thäterin behauptete (bis zum Schluss der Untersuchung!!),
dass sie dem Kinde ~nur~, und zwar über dem Strohhut (!), als es aus
der Schule gekommen, zwei Ohrfeigen gegeben, worauf es sich aus Bosheit
zur Erde geworfen, von der sie es wieder aufgehoben, worauf es sich
abermals niedergeworfen habe, und stellte jede weitere Misshandlung
mit eiserner Beharrlichkeit in Abrede. Auf dem Fussboden und an den
Füssen der Möbel wurden Blutspuren gefunden. Bei der Legal-Inspection
fanden wir, ausser zahlreichen kleineren Hautbeschädigungen,
~sechsundvierzig~ grössere Sugillationen und Excoriationen, am Kopfe,
Rumpf und Extremitäten, und ausserdem waren beide Augen, die Nase, die
Lippen und beide Ohren stark blauroth angeschwollen, und die _Nates_
mit blauen Flecken ganz bedeckt. Auf den ~Bauchdecken~ fand sich
~keine~ Abnormität. Das Gehirn war sehr blutreich und in der Mitte der
linken Hemisphäre fand sich ein Extravasat von einer halben Drachme,
so wie ein zweites von zwei Unzen dunkel-flüssigen Blutes auf der
_basis cranii_. Auch das kleine Gehirn, wie sämmtliche _sinus_ waren
sehr blutreich. Von der Brusthöhle bemerken wir nur, dass Herz und
Lungen ungewöhnlich wenig Blut enthielten, und dass in der Luftröhre
sich etwas dunkelrother, blutiger Schleim vorfand. Unerwartet war
dagegen der Befund von einem Pfunde dunklen, flüssigen Blutes in der
Bauchhöhle, welches, wie sich ergab, aus einem ~Leberriss~ geflossen
war, der, drei Zoll lang, die Leber der Länge nach zwischen dem rechten
und linken Lappen in ihrer ganzen Substanz getrennt hatte. Die übrigen
Befunde waren normal. Dass der Tod durch innere Verblutung aus dem
Leberriss entstanden, und diese »Verletzung« eine sogenannte allgemein
absolut lethale gewesen war, musste natürlich angenommen werden. Aber
auch dass dieser Riss nur in Folge einer äusseren Gewaltthätigkeit
habe entstehen können, konnte nicht zweifelhaft sein, da eine gesunde
Leber, wie diese war, nicht ohne eine solche einwirkende Gewalt reisst,
für welche letztere ja auch übrigens nur zu viele Spuren am Leichnam
deutliches Zeugniss gaben. Dass übrigens der Leberriss sich äusserlich
am Leichnam nicht durch die geringste Sugillation oder dergleichen kund
that, war nur wieder ein neuer Beweis für die Richtigkeit der oben
von uns aufgestellten Behauptung betreffend die Häufigkeit solcher
Fälle (s. S. 8). Die Art der Gewaltthätigkeit konnte natürlich nach
den blossen Ergebnissen der Leichenöffnung nicht festgestellt und nur
so viel mit Sicherheit angenommen werden, dass die Ohrfeigen das Kind
nicht auf diese Weise hätten tödten können. Dass die Gehirnblutung,
die für sich allein gleichfalls, ohne Concurrenz der Leberruptur, den
Tod des Kindes nothwendig zur Folge hätte haben müssen, nicht etwa
aus bloss inneren Ursachen entstanden war, konnte keinem Zweifel in
Betracht des Umstandes unterliegen, dass das ganz gesunde Kind nur
sehr kurze Zeit vor dem Tode erst von einem Gange zurückgekehrt war,
und Gehirnblutungen unter diesen individuellen und concreten Umständen
nicht vorkommen. Eben so musste in Abrede gestellt werden, dass die
zahlreichen Beschädigungen (wozu noch der Umstand zu erwägen kam,
dass man später des Kindes Ohrringe, die es am Todestage getragen,
zerbrochen an mehreren Stellen der Stube gefunden hatte!) bloss von
einem, wenn auch wiederholten Sichniederwerfen des Kindes hätten
entstehen können, was wohl hier keiner Ausführung bedarf. So kam der
Fall vor den Richter, der damals noch an die strenge Beweistheorie
des Strafrechts gebunden war, woraus, bei beharrlichem Leugnen der
Angeklagten, die Folge entstand, dass sie, obgleich anerkannt als
Urheberin des Todes des Kindes, nicht mit dem Tode gestraft, sondern
ausserordentlich zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt wurde.


38. Fall.

~Anscheinend tödtliche Misshandlung.~

Ganz anders fiel das Urtheil in einem anderen Falle aus, in welchem
ein zwölfjähriges Mädchen angeblich durch Züchtigungen Seitens des
Vaters seinen Tod gefunden haben sollte. Es fanden sich jedoch nur
unerhebliche Hautverletzungen auf Rücken und _nates_ vor, dagegen war
die Leber ungemein hypertrophisch, sehr hart, und durch und durch von
_cirrhosis_ ergriffen, welcher organischen Krankheit, und nicht den gar
nicht näher nachweisbaren Misshandlungen, der Tod zugeschrieben werden
musste.


39. Fall.

~Anscheinend tödtliche Fusstritte auf den Unterleib.~

Beim Trinken in einer Branntweinschenke wurden H. und R. sehr heftig
gegen einander. Später gingen sie miteinander eine Viertelmeile
vor die Stadt (nach Moabit), wo R., der jetzt ganz betrunken war,
einen Dienst antreten sollte. Nach seiner späteren Aussage will er
hier niedergefallen und von H. mit Fusstritten auf den Unterleib
tractirt worden sein, was H. natürlich bestritt. Eine Viertelstunde
später sah der Dienstherr den R. gehen, »ohne dass ihm an seinem
Gange etwas auffallend gewesen wäre, oder er ihn für betrunken
hätte halten können«. R. klagte aber bald über heftige Schmerzen im
Leibe, und brachte die Nacht auf dem Heuboden eines nahen Hauses zu,
dessen Besitzer ihn für »stark angetrunken« hielt. Die 6-8 Stufen
hohe Leiter zum Heuboden war er indess ohne Hülfe hinauf-, und eben
so auch am anderen Morgen herabgestiegen. Bei fortwährend heftigen
Coliken suchte man nun für ihn Hülfe in der Charité, wohin er gefahren
ward, und wo er Mittags ankam. Man fand hier »eine starke Quetschung
der Bauchbedeckungen, namentlich aber der in der Unterleibshöhle
befindlichen Organe, was sich durch grosse Schmerzhaftigkeit des
Unterleibs, Aufgetriebenheit desselben und grosse Unruhe des Pat.
documentirte. Gegen Abend nahmen die Erscheinungen in hohem Grade zu,
und durch das später eintretende Erbrechen, so wie das schwappende
Gefühl im Unterleibe stellte es sich deutlich (??) heraus, dass eine
Zerreissung der Organe des Unterleibes durch die einwirkende Gewalt
herbeigeführt sei«. Der Tod erfolgte 48 Stunden nach der angeblichen
Misshandlung. Auf dem Unterleibe des 50jährigen Mannes waren nur
frische Blutegelnarben, sonst nichts Ungewöhnliches sichtbar. Das
Bauchfell aber war in seinem ganzen Umfange lebhaft entzündet, verdickt
und mit Eiter bedeckt, und in der Bauchhöhle fanden sich zwölf Unzen
flüssigen Eiters. Auch das grosse Netz war sehr entzündet und mit
Eiter bedeckt. Die Därme erschienen, wie der Magen, nur stellenweise
entzündet, und die hintere Wand des Bauchfells zum Theil durch
Eiterexsudate fest mit ihnen verwachsen. In den linken Pleurasack
waren sechs Unzen dunkelflüssigen Blutes ergossen. Die linke Lunge
zeigte Entzündung des unteren Lappens. Die rechte Lunge ergab dieselbe
Erscheinung und war fest mit dem Rippenfell verwachsen. Die übrigen
Befunde übergehen wir hier als unwesentlich. -- Die Begutachtung
des Falles war, wie die aller ähnlichen, recht schwierig, und ich
halte es nicht für ungehörig, etwas ausführlicher die Substanz des
Gutachtens hier mitzutheilen. Nachdem die Ursachen aufgezählt worden,
die eine so heftige und schnell tödtlich verlaufende _Peritonitis_
überhaupt erzeugen können, und unter denselben auch natürlich äussere
Insultationen des Unterleibes, namentlich Fusstritte, genannt worden,
fuhr das Gutachten, wie folgt, fort:

»Die ~gewöhnliche~ Folge von Fusstritten, wie von ähnlichen
Gewaltthätigkeiten, sind mindestens Sugillationen der betreffenden
Theile, Quetschung, resp. Lähmung derselben, Zerreissung der nahe
gelegenen inneren Organe, wie sie auch das Charitéattest, aber, wie
sich später erwies, irrigerweise im vorliegenden Falle angenommen hat,
und werden diese Folgen um so sichtbarer hervortreten, je heftiger der
Tritt geführt worden war. Nach der Aeusserung des _Den._ gegen den
~Videnz~ will nun derselbe nicht nur ~vor~ den Leib, sondern ~auf~
den Leib getreten worden sein, was eine liegende Stellung bei ihm
voraussetzt, in welcher der Fuss des Inc. seinen Leib von oben her mit
als nicht geringe zu schätzender Kraft getroffen hatte. ~In der Regel~
-- wenn auch Ausnahmen vorgekommen sind -- wird nach einer solchen
Gewaltthätigkeit in den Hautbedeckungen sich Blut aus ihren Gefässen
ergiessen, und sich als Sugillation äusserlich zeigen, und ist dies als
eine um so wahrscheinlichere Folge vorauszusetzen, wenn die einwirkende
Gewalt so heftig war, um augenblicklich eine so bedeutende und schnell
bis zum Tode verlaufende Entzündung der unter liegenden Theile zu
veranlassen. Von einer solchen sichtbaren Einwirkung, wie überhaupt
von irgend einer anderen der oben genannten, hat indess die Obduction
an dem Körper des _denatus_ keine Spur gezeigt, da vielmehr bereits
oben gesagt ist, dass am Unterleibe nur »mehrere Narben von angesetzten
Blutegeln sichtbar, und anderweitige Spuren äusserer Verletzungen
überall nicht zu bemerken gewesen seien.« Wenn ferner der Amtmann B.
den _den._ eine Viertelstunde nach der angeblich erlittenen Verletzung
(ohne Unterstützung), und zwar so gehen sah, dass ihm am Gange nicht
das Mindeste auffiel, was auf eine Verletzung hätte deuten können,
so würde dies, eine so bedeutende Gewaltthätigkeit vorausgesetzt,
wenigstens eine nicht gewöhnliche Kraftanstrengung von Seiten des R.
annehmen lassen müssen, welche ebenmässig im kurz darauf erfolgten
Hinaufsteigen einer 6-8 Stufen hohen Leiter, das der ~Videnz~ bezeugt,
vorausgesetzt werden müsste.

Wenn hiernach sowohl die Resultate der Obduction, wie die actenmässig
festgestellten anderweitigen Thatsachen nichts weniger als mit
Gewissheit ergeben, dass die tödtliche Bauchfellentzündung in Folge
äusserer Gewaltthätigkeit entstanden war, so fehlt es auch andererseits
nicht an Gründen, die eine Erklärung der genannten Krankheit aus
anderweitigen Ursachen wenigstens mit Wahrscheinlichkeit motiviren.
Es ist gar Nichts über den Gesundheitszustand des R. vor dem 7. d. M.
ermittelt, woraus aber selbstredend nicht mit Gewissheit gefolgert
werden darf, dass _den._ ~nicht~ schon einen oder einige Tage vorher
an solchen oft nur sehr geringfügig scheinenden, und von Menschen
dieser Klasse wenig oder nicht beachteten Symptomen, als Leibschneiden,
Diarrhöe, flüchtigen Stichen im Leibe, Empfindlichkeit desselben für
die äussere Berührung, gelitten habe, die nicht selten die Vorläufer
und ersten Anfänge einer solchen Unterleibsentzündung sind, und,
besonders bei mangelnder Pflege, um so mehr bei direct einwirkenden
Schädlichkeiten, später sich zur ausgebildeten Krankheit steigern.
An letzteren hat es aber dem _den._ nicht gemangelt, und bedürfte es
nicht einmal der Annahme der ~Möglichkeit~ solcher vorangegangener
Vorbotensymptome, um die der ~Wahrscheinlichkeit~ einer Entstehung
der quäst. Krankheit aus diesen Schädlichkeiten zu motiviren. Dass
der R. im Scherfling'schen Locale bei fortwährendem Trinken von
Schnaps und Bier und heftigem Streiten mit dem Inc. sein Blut- und
Nervensystem erhitzt habe, ist nicht nur _a priori_ vorauszusetzen,
sondern actenmässig erwiesen, indem der Gastwirth deponirt, dass
er denselben im »ziemlich aufgeregten Zustande« bei sich gefunden
habe. Ob er schon jetzt oder späterhin eigentlich betrunken, oder
auch nur stark angetrunken gewesen, darüber weichen die Depositionen
untereinander ab. Dass seine, sogar bedeutende Trunkenheit fortwährend
von dem Thäter behauptet wird, darauf wollen wir keinen Werth legen;
doch fand ihn auch der ~Videnz~ »stark angetrunken, da er stark nach
Branntwein roch«, und jedenfalls, worauf es hier nur ankommt, ist eine
Erregung seines Blut- und Nervensystems, wie durch die excitirende
Gemüthsbewegung, in welcher der Streit ihn erhielt, so auch durch
den Einfluss berauschenden Getränkes (dergleichen später in Moabit
noch einmal genossen wurde) mit Gewissheit anzunehmen. In diesem
Zustande ging _den._ nun den ansehnlich weiten Weg nach Moabit zu
Fuss. Es ist nicht als unmöglich, selbst, unter Berücksichtigung
dessen, was im Obigen gegen die Entstehung der tödtlichen Krankheit
durch die angeblichen Misshandlungen ausgeführt worden, nicht als
~unwahrscheinlich~ anzunehmen, dass sich nun der entzündliche Process
im Unterleibe entwickelt, oder ein, in seinen Anfängen bereits
gegebener, gesteigert habe. Eine ihn nunmehr betroffene rohe Behandlung
im Allgemeinen, wie sie Inc. selber einräumt, ein Stossen, dass er zur
Erde fällt, ein Anstossen mit dem Fusse, um ihn wieder zum Aufstehen
zu bewegen u. s. w. konnte nur nachtheilig und als wahre Schädlichkeit
wirken. _Den._ hatte in dieser Zeit nun schon bedeutende Schmerzen im
Unterleibe. In diesem Zustande verbringt er die Nacht hülflos auf einem
Heuboden, während nun schon zweifelsohne eine wirkliche Entzündung
eingetreten war, und zwar eine Species von Entzündung, die nur allein,
nach der ärztlichen Erfahrung, noch Hoffnung eines günstigen Ausganges
gewährt, wenn sie vom ersten Entstehen an mit den kräftigsten,
entzündungswidrigen Heilmitteln bekämpft wird, und bei deren raschem
Verlauf eine Versäumniss dieser Art von einer ganzen Nacht und darüber
vom allerwichtigsten, nachtheiligsten Einflusse ist.

Wenn nach allem Bisherigen dargethan ist, dass eine Bauchfellentzündung
bei dem _den._ auch ohne die von ihm behauptete erlittene Misshandlung
entstehen und tödtlich verlaufen konnte, so scheint unserer Ausführung
nur das Charité-Attest entgegenzustehen. Nach demselben ergab die
Untersuchung »mit Rücksicht auf die einwirkende Gewalt eine ~starke
Quetschung~ der Bauchbedeckungen, ~namentlich aber~ der ~in~ der
Unterleibshöhle befindlichen Organe«. Die unterzeichneten Obducenten
bedauern, dass sie in diesem, für sie so wichtigen Zeugnisse eine
grössere Deutlichkeit vermissen. Sollte dasselbe unter dem Worte
Quetschung geradezu das Wort: ~Sugillation~ verstanden haben wollen,
so wäre eine Beschreibung des Befundes an den Bauchbedeckungen zu
wünschen gewesen. Die Obducenten dürfen aber um so mehr voraussetzen,
dass auch schon bei der Aufnahme in die Charité äusserlich
~wahrnehmbare~ Spuren dieser Art nicht gefunden worden, als nicht
anzunehmen ist, dass eine »starke« Sugillation in den 24 Stunden, die
_den._ noch in der Charité verlebte, so spurlos hätte verschwinden
können, wie es die Legalbesichtigung der Leiche ergab. Sie werden
in dieser Voraussetzung, dass die Charitéärzte mit der Bezeichnung:
»Quetschung« nicht eigentlich Blutunterlaufungen gemeint haben,
noch mehr befestigt durch den Zusatz derselben auf ihrem Atteste:
»~namentlich~ aber der ~im~ Unterleibe befindlichen Organe«, deren
Zustand selbstredend die sinnliche Wahrnehmung nicht ergründen konnte.
Die weitere Schilderung des Befundes auf dem genannten Atteste betrifft
lediglich die Zeichen einer höchst acuten _Peritonitis_, über deren
Vorhandengewesensein kein Zweifel obwalten kann. Von geringem Belang
ist endlich der Leichenbefund in der Brust, da, bei der völligen
Abwesenheit von Verletzungen an derselben, hier lediglich, nach
medicinischer Erfahrung, anzunehmen ist, dass die so sehr heftige
Bauchfellentzündung theilweise auch eine Entzündung in der Brust nach
sich gezogen habe.«

Hiernach urtheilten wir, dass »wenn auch nicht als ~unmöglich~,
doch nicht als ~sehr wahrscheinlich~ anzunehmen, dass die tödtliche
Entzündung Folge äusserer Gewaltthätigkeit gewesen sei«, wonach denn
auch erkannt wurde. Wer hätte auch wohl mit unbeschwertem Gewissen hier
weiter gehen, und den Angeschuldigten durch ein solches Weitergehen als
Urheber des Todes des R. erklären können?


40. Fall.

~Anscheinend tödtliche Misshandlungen.~

Recht ähnlich gestaltete sich einige Jahre später ein anderer Fall, der
auf der Feldmark von Charlottenburg vorkam, und in welchem ebenfalls
Zwischenursachen wirksam geworden waren. Am 17. Mai 18--, bei einer
Hitze von Mittags »mehr als 20 Gr. R.«, war (Mittags) der als Säufer
bekannte Eisenbahnarbeiter Gl. stark angetrunken und stolpernd über
den Acker gehend, und sich dann niederlegend gesehen worden. Nach 10
Minuten stand er auf und ging in ein nahes Roggenfeld, wo er sich
wieder niederlegte. Anderthalb Stunden später kamen P. und A. des
Weges gefahren, und fanden ihn mit dem Gesicht in die Höhe liegend,
so dass ihm die brennenden Sonnenstrahlen in's Gesicht schienen,
und »schwarzbraun im Gesicht«. Man versuchte den halb Bewussten
aufzurichten, der aber bei diesen Versuchen immer wieder zur Erde
fiel, auch noch 2-3 Schritte ging, aber wieder niederfiel. Bei dieser
Gelegenheit nun versetzte ihm P. einige Hiebe mit dem Stiele seiner
Peitsche und einige Fussstösse, die mehrere Zeugen als nicht erheblich
schildern, während nur ein Knabe von sechs tüchtigen Hieben und
mehreren Fusstritten in die Seite deponirt hat. Es gelang aber nicht,
den anscheinend schwer Betrunkenen zu ermuntern, und man liess ihn
liegen und bedeckte nur das Gesicht, um es gegen die Sonnenstrahlen
zu schützen. Bald darauf fand ihn ein Dritter Z., anscheinend
völlig bewusstlos, anfänglich nicht antwortend, und nur »in sich
hineingrunzend« und einige Bewegungen mit der Hand nach seinem Stocke
machend, bis er endlich doch noch ganz deutlich sagte: »ich werde schon
kommen«. Das Fortschaffen gelang indess auch jetzt nicht, und bald
darauf wurde der Gl. todt gefunden.

Hatten und welchen Antheil hatten die Misshandlungen an seinem Tode
gehabt?

Das Gesicht der Leiche erschien bei der Section ziemlich dunkelroth
gefärbt, ganz besonders aber blauroth waren beide Backen und Ohren.
Am rechten Oberarm zahlreiche kleinere und grössere Sugillationen,
von Erbsen- bis Zweigroschenstücksgrösse, kleinere dergleichen auch
am linken Oberarm, zahlreiche blaurothe Flecke endlich auch am
linken Schulterblatt. Der Kürze halber bemerke ich, dass bei und
nach der Eröffnung der Kopfhöhle sich eine sehr starke apoplectische
Congestion (kein Erguss) als Todesursache ergab. Das Rückenmark war
normal. Beide Lungen waren mit einem dunklen, dickflüssigen Blute
stark angefüllt. Die Leber, wie so häufig bei Säufern, stahlgrau. Die
sonstigen Sectionsbefunde waren nicht erheblich. Im Gutachten wurde
nur hervorgehoben, wie der Befund die letzten Lebensäusserungen des
_denatus_, das »schwarzbraune« Gesicht, die Besinnungslosigkeit,
das »Hineingrunzen« erkläre, als Symptome eines tödtlichen
Blutschlagflusses, welchen, wie angenommen ward, der Rausch, die hohe
Lufttemperatur und die Wirkung der Sonnenstrahlen auf den Kopf bedingt
hatten. Mit höchster Wahrscheinlichkeit ~war~ er bereits in diese
tödtliche Krankheit verfallen, als die Verklagten ihn angriffen, da
er damals schon besinnungslos war. Dass diese Be- oder Misshandlung
aber gar nicht erheblich gewesen, haben nicht nur die Augenzeugen
bekundet, sondern Hiebe mit einem Peitschenstock auf Schultern, Rücken
und Hintern, und Berührungen (Anstossen) mit dem Fusse in die Seite,
konnten an und für sich auch nicht als bedeutend gelten, und die
Section bestätigte dies auch, da sie als Folge derselben nur allein
kleine Sugillationen in den Hautbedeckungen nachwies. Es wurde hiernach
angenommen, dass die Misshandlungen ~keinen~ Antheil an dem Tode gehabt
hätten.


41. Fall.

~Anscheinend tödtliche Ruthenhiebe.~

~Ruthenstreiche~ machen sich an der Leiche auf zweifache Weise
kenntlich. Entweder, natürlich dann, wenn die Reiser mehr flach
auffielen, findet man kürzere oder längere, bis 2 und 3 Zoll lange,
rothe, schwach sugillirte zwei-, drei-, vierfach parallel nebeneinander
her laufende Streifen, oder, wenn die Ruthe mehr mit den Spitzen traf,
sieht man an den getroffenen Stellen haufenweise und grossen Petechien
ähnliche, von diesen aber schon durch ihre Isolirung auf einzelne
Körperstellen unterschiedene, sugillirte Flecken. Dergleichen recht
zahlreiche fanden sich auf dem rechten Oberschenkel eines fünfjährigen
Knaben, der angeblich durch die Misshandlungen seiner Mutter getödtet
worden sein sollte. Es ergab sich aber vielmehr Lungentuberculose als
Ursache des Todes.


42. Fall.

~Anscheinend tödtliche Stockprügel.~

In einem Anfalle von (Sommer-) Cholera hatte sich ein Knabe beschmutzt,
und war deshalb mit einem Rohrstock gezüchtigt worden. Am Abend des
Tages verfiel er in Krämpfe, ward bewusstlos und starb am folgenden
Tage. An der Leiche fanden sich vierzehn sugillirte Streifen an Rücken
und _nates_, innerlich aber Nichts als eine ungewöhnliche Anfüllung
der Venen der _pia mater_ und der _sinus_. Wir nahmen an: »dass der Tod
durch innere Krankheit herbeigeführt worden, die nicht veranlasst, aber
in ihrem tödtlichen Verlaufe doch wahrscheinlich beschleunigt worden
durch die Misshandlungen.«


43. Fall.

~Tödtliche Gehirnhämorrhagie.~

Ein Nachtstück aus dem gemeinsten Berliner Leben bietet folgender Fall.
M., ein höchst jähzorniger Mensch, lebte mit der B. in Concubinat, aber
auch täglich in Zank und Streit, was allen Hausbewohnern längst bekannt
war. Am 20. December früh war die B. noch ganz gesund gesehen worden.
Mittags, als ein Stuben-Nachbar zu Hause kam, »misshandelte M. die B.
auf die empörendste Weise, schlug sie mit der Faust und abwechselnd
mit seinem Holzpantoffel, wohin er auch traf, auf Kopf, Gesicht, Mund
u. s. w., warf sie, ohne sich durch einen Augenzeugen abhalten zu
lassen, auf den Tisch und auf die Erde, fasste sie bei den Haaren, und
warf sie, wenn sie sich erheben wollte, wieder zu Boden!« Eine Zeugin
beobachtete die Gepeinigte Nachmittags vom Hofe aus. Sie sah dieselbe
halb entkleidet auf der Erde sitzen, mit Blut im Gesicht, geschwollenem
Munde und fliegenden Haaren. Sie sah, wie M. sie dergestalt vor die
Brust stiess, dass sie lang hinfiel. Die B. wollte dann aufstehen
und nach dem Ofen gehen, wobei sie aber taumelte. Hier packte sie M.
abermals, warf sie wieder rücklings nieder und gab ihr nun Fusstritte
vor Brust und Leib u. s. w. Abends um 7 Uhr starb die Unglückliche.
Von den zahllosen Hautabschilferungen und Sugillationen u. dgl. an der
Leiche hebe ich nur eine sugillirte Geschwulst der Augenlider und eine
Zerreissung der Schleimhaut der Lippen hervor, offenbar herrührend
von den Schlägen mit dem Holzpantoffel auf den Mund. Wichtiger aber
war der -- ~durch keine äusserliche Spur am Leichnam geahnte~ --
Bruch der fünf ersten Rippen rechter Seits, und ein Extravasat von
einer halben Drachme halb geronnenen Blutes auf der Varolsbrücke. Es
wurde nicht unterlassen, der ~Möglichkeit~ zu erwähnen, dass diese
Gehirnblutung durch rein innere Ursachen hätte entstehen ~können~,
um so mehr, als _denata_ angeblich epileptisch gewesen, indess, mit
Berücksichtigung der durch Zeugen, wie durch die Section nachgewiesenen
höchst gewaltthätigen Misshandlungen, dargethan, wie unhaltbar eine
solche Annahme _in concreto_ sei. Vielmehr musste diese Gehirnblutung,
einmal als Todesursache anerkannt, sodann die Entstehung derselben,
den Misshandlungen, die namentlich den Kopf getroffen hatten,
zugeschrieben, und diese Verletzungen endlich im Sinne der ersten
Frage der Criminal-Ordnung für absolut tödtlich erachtet werden. Die
Rippenbrüche konnten hiernach in der schliesslichen Beurtheilung ausser
Betracht gelassen werden.


44. Fall.

~Anscheinend tödtliche Misshandlung.~

Eine fast 70jährige Frau sollte durch Misshandlungen getödtet worden
sein. Eine gewaltsame Todesart konnte aber durch die Section gar nicht
nachgewiesen, und eine kleine Sugillation am rechten Scheitelbein nicht
als mit dem Tode im Zusammenhange stehend erachtet werden. Wir nahmen
deshalb einen natürlichen Tod an, der auch durch die spätere Vernehmung
des behandelnden Arztes bestätigt wurde.


45. Fall.

~Anscheinend tödtliche Misshandlung.~

Umgekehrt hatte der behandelnde Arzt in einem anderen Falle, betreffend
eine Frau von 84 Jahren, die Anzeige gemacht, dass dieselbe durch
Misshandlungen ihren Tod gefunden habe. Es ergab sich Tod durch blutige
Apoplexie, die höchst wahrscheinlich durch einen Fall aus dem Bette
veranlasst worden war. Für von Dritten verübte Gewaltthätigkeit aber
sprach gar Nichts, und auch hier wurde unser Ausspruch später bestätigt.



C. Tödtungen durch Erstickung und Schlagfluss mit Einschluss der
Erhängten und Erdrosselten.


Die thatsächlich grosse Häufigkeit dieser Todesarten steht nicht
im Verhältniss zu der Erfahrung, die dieselben den preussischen
Gerichtsärzten gewähren. Bekanntlich werden nämlich, wie bereits
oben (S. 8) auch bemerkt ist, den Bestimmungen der Criminal-Ordnung
entgegen, welche durch Allerhöchste Cabinets-Ordre eingeschränkt
worden, bereits seit mehr als einem Viertel-Jahrhundert (December 1824)
alle Selbstmörder und solche Verunglückte, für deren Tod die Schuld
eines Dritten nicht vermuthet werden kann, gar nicht mehr zur Cognition
des gerichtlichen Arztes gebracht, sondern nur, vor Ausfertigung
des Beerdigungsscheines, von einem Gerichtsdeputirten, also Laien,
besichtigt. Dass dabei wunderliche _Quiproquo_'s mitunterlaufen müssen,
lässt sich leicht ermessen und ich selbst habe dergleichen erlebt.
Eine Leiche war im Wasser gefunden worden. Der Gerichtsabgeordnete
fand bei der amtlichen Besichtigung einen tiefen Eindruck oder Bruch
im Schädel und Blut an der Weste der Leiche, und veranlasste deshalb,
und in der anscheinend begründeten Annahme eines vorgefallenen Mordes,
die Zuziehung des Arztes. Bei der sachkennerischen Ermittelung ergab
sich nun aber ganz einfach, dass der vermeintliche Eindruck oder Bruch
am Schädel nichts Anderes war, als ein einige Zoll langer Eindruck
in die sehr aufgeschwollenen weichen Bedeckungen der Stirn, mit
welcher _denatus_ im Wasser an einem scharfkantigen Pfahl angepresst
gelegen hatte, und die wenigen Blutflecke an der Weste waren höchst
wahrscheinlich aus der Nase geflossen, da sich im Uebrigen nicht die
geringste Spur einer gewaltsamen Tödtung ausserhalb des Wassers ergab.
Späterhin wurde das freiwillige Ertränken des Menschen ausser Zweifel
gesetzt.


46.-48. Fall.

~Erstickung durch Einsturz eines Gebäudes.~

Unter den zehn aus dieser Centurie zu erwähnenden Fällen der
vorliegenden Rubrik will ich zunächst dreier zu gleicher Zeit
obducirter Männer gedenken, weil bei allen Dreien die Criterien des
Erstickungstodes auf eine seltene Weise stark ausgeprägt gefunden
wurden. Sie waren, in einer Kellerstube sitzend, durch das über
ihnen plötzlich zusammenstürzende, so eben neu gebaute dreistöckige
Haus getödtet worden. Nur Einer hatte eine eigentliche Verletzung,
einen Bruch des rechten Oberschenkels, davongetragen, und die
gemeinschaftliche Todesursache war Erstickung gewesen. Der älteste
von ihnen, G., 36 Jahre alt, war ein Mann von toröser Constitution.
Die Leiche hatte ein zinnoberrothes, stark gedunsenes Gesicht, die
Zunge lag ~hinter~ den Zähnen. Beide Lungen waren zwar stark mit dem
dunklen und flüssigen Blute der Erstickten erfüllt, jedoch enthielt
das rechte Herz desselben nur mässig viel, das linke noch weniger.
Dagegen war der Erstickungstod in der Luftröhre exquisit ausgeprägt:
denn die Schleimhaut des Kehlkopfs und der Luftröhre war durchweg
hochroth gefärbt, und der Canal fast ganz mit einem dunkelblutigen
Schaume ausgestopft. Jene Röthe ist das bei weitem beständigste, daher
auch zuverlässigste Zeichen des Erstickungstodes, das, wenn auch nur
angedeutet, nie zu fehlen pflegt. Ausserdem waren allerdings wie
gewöhnlich, auch bei dieser Leiche Leber, Milz und Gehirn ansehnlich
congestiv mit Blut erfüllt, aber höchst auffallend beide Nieren, die
von der strotzenden Anfüllung mit dunklem Blute fast schwarz anzusehen
waren. Und hier will ich nicht unterlassen anzuführen, ~dass die
Blutcongestion in den Nieren bei suffocatorischem Tode weit häufiger
ist~, als die Congestion in Leber, Milz, Netzen u. s. w., was weit
weniger bekannt ist, als die wichtige Thatsache zu sein verdient.
So waren gleich bei der zweiten Leiche, dem 25jährigen Bruder des
G., beide Nieren so strotzend mit flüssigem Blute angefüllt, dass
dasselbe bei Längsschnitten in dieselben förmlich ausfloss, gewiss ein
äusserst seltener Befund. Die Zunge (bei dem Bruder s. oben hinter den
Zähnen) lag bei diesem Erstickten einen halben Zoll weit aus dem Munde
vorgedrängt. Das Gesicht war blutroth und gedunsen. Im _lumen_ der
Luftröhre fand sich kein Blutschaum, aber eine leichte helle Röthung
der Schleimhaut. Hier waren aber die rechte Hälfte des Herzens und
dessen Kranzadern sehr stark überfüllt, weniger die Lungen und die
grossen Venenstämme des Unterleibs. Der jüngste und schwächste der
drei Körper, ein 20jähriger Geselle, zeigte gleichfalls ein blauroth
gedunsenes Gesicht und eine eben solche, drei Linien vor die Kiefer
gedrängte Zunge. Die Luftröhre war von derselben Beschaffenheit, wie in
der eben geschilderten Leiche, aber am meisten unter allen drei Leichen
waren hier die Lungen blutüberfüllt, und die Venen des Unterleibs
waren wahrhaft wurstartig blutstrotzend. Beide Nieren, besonders aber
die rechte, waren gleichfalls strotzend von Blut, und eine starke
Congestion im Gehirn sichtbar.


49. Fall.

~Mord durch Erdrosselung.~

Eine höchst interessante Untersuchung veranlasste ein Raubmord, der an
einer alten 72jährigen allein wohnenden Wittwe verübt wurde.

Am 22. April 18-- früh 10 Uhr bemerkten die Hausbewohner, dass aus den
Fenstern der Hofwohnung dieser Frau Rauch hervordrang. Die Thür fand
man verschlossen, und als man deshalb das Fenster einschlug, und die
Läden desselben öffnete und darauf eindrang, fand man das Zimmer ganz
voll Rauch, das Stroh in der Bettstelle angebrannt, den Schlüssel zur
verschlossenen Thür fehlend und ~auf einem Stuhle sitzend~ die Leiche
der alten Frau B. anscheinend erdrosselt. Mehrere Schritte von ihrem
Sitze in der Wand fand sich ein Haken eingeschlagen, um welchen ein
altes, in der Dicke eines kleinen Fingers zusammengedrehtes, leinenes
Tuch gewickelt war, das mit einem Ende herunterhing. Im Zimmer fand
man geöffnete Schränke, aus denen Kleider und geldwerthe Effecten
weggekommen waren. Man brachte die Leiche auf den Flur, wo die Aerzte
_A._, _F._ und _K._ noch fruchtlose Rettungsversuche anstellten. Diese
Aerzte fanden nach ihrem Attest »eine vertiefte Strangulationsmarke,
die sich vom Kopfnicker der rechten Seite bis hinter denselben Muskel
der linken Seite erstreckte. Sie war an der linken Seite am stärksten,
und an einer Stelle sogar doppelt. Das Gesicht war ganz blau«. Der Dr.
_A._ erklärte vier Tage später, vor der gerichtlichen Inspection der
Leiche, »dass die Strangmarke nicht mehr so deutlich sei, als früher«.
Ein Arbeitsmann H., der bei den Rettungsversuchen behülflich gewesen,
hatte erklärt, »dass am Halse ein rother Streifen gewesen, der ungefähr
so aussah, wie ein Peitschenhieb auf der Haut auszusehen pflegt«. Am
26., also 4 Tage nach dem Tode, obducirten wir die Leiche, die noch
viele Bettfedern in den Haaren hatte. Die etwas aufgetriebene, aber
bleiche Zunge lag ~zwischen~ den zahnlosen Kiefern. Hände und Nägel
waren bläulich gefärbt. Auf der linken Backe fand sich ein kleiner
Hautritz, an Nase und Mund, dessen Lippen bläulich waren, geringe
Spuren von angetrocknetem Blute, in der Mitte der Oberlippe ein
erbsengrosser, sugillirter Fleck. Auf der linken Seite des Halses vom
hinteren Rande des Kopfnickers an bis zum vorderen Rande desselben
Muskels rechts zeigte sich eine ganz abgeflachte, und an einzelnen
Stellen 1/4 Linie tiefe, schmutzig gelb-bräunlich, und an beiden
Rändern hier und da röthlich gefärbte Marke von 1/3 Zoll Breite. Gegen
ihr Ende nach der rechten Seite wurden ihre Kennzeichen immer weniger
sichtbar. Die ganze Marke war weich zu schneiden, und nirgends eine
Sugillation im subcutanen Zellgewebe. Sie verlief gerade über die
Mitte des Kehlkopfs. Einen halben Zoll über ihr zeigten sich einzelne
Spuren erhöhter Hautröthe, muthmaasslich von einer zweiten Marke
herrührend, welche jedoch jetzt nicht mehr erkannt werden konnte. Am
linken Unterkieferwinkel fanden sich zwei blaurothe, ächte sugillirte
Flecke von Sechser- und Erbsengrösse, und ein ganz gleich beschaffener
Fleck von Groschen-Grösse am unteren Rande des Kiefers, 1-1/2 Zoll
vom rechten Unterkieferwinkel entfernt. Von den inneren Befunden
waren die wesentlichsten: merklicher Blutreichthum der Lungen mit
dunklem, ziemlich flüssigen Blute, starke Anfüllung der Kranzadern,
wenig Blut im linken, strotzende Blutfülle im rechten Herzen und in
den grossen Aderstämmen der Brust, lebhafte und hohe Röthung der
ganzen Tracheal-Schleimhaut, auf welcher sich einige Tropfen wässrigen
Blutes vorfanden, und dunkelblaue Färbung der Rachenhöhle. Im Kopfe
fand sich sehr bedeutende Anfüllung der Venen der harten und weichen
Hirnhaut, und eine 2-1/2 Zoll grosse runde Blutunterlaufung an der
inneren Fläche der _galea_ über der Occipital-Protuberanz, sonst nichts
Ungewöhnliches, und im Unterleibe endlich: bedeutender Blutreichthum
in Netz und Gekröse, eine »ungewöhnliche Blutfülle« in beiden Nieren
(s. No. 48 oben) und strotzende Anfüllung der Venenstämme mit
dunkelflüssigem Blute.

Hiernach konnte es als zweifellos angenommen werden, dass _denata_
den Erstickungstod gestorben. Aber auch die gewaltsame Veranlassung
desselben war zweifellos, denn abgesehen davon, dass eine andere
Veranlassung gar nicht constirte, da etwanige Erstickung durch
Strohrauch sich namentlich durch eine anderartige Färbung der
Luftröhrenschleimhaut zu erkennen gegeben haben würde, abgesehen davon,
dass, zugegeben, dass die Strangmarke, wie sie bei der Legalinspection
gefunden worden, allerdings auch bei solchen Menschen beobachtet werden
kann, denen erst nach dem Tode ein Strangwerkzeug umgelegt worden[14],
dass, sage ich, nach den Schilderungen der Aerzte, die die Leiche
früher, und alsbald nach dem Tode der B. gesehn hatten, die Strangrinne
früher eine andre, und höchst wahrscheinlich solche Beschaffenheit
gehabt hatte, wie sie nur allein bei lebendig Erdrosselten oder
Erhängten vorkommt, so erschien in diesem Falle die Marke von
geringerer Erheblichkeit, da ein andrer, sehr wichtiger Sectionsbefund
vorlag. Wir meinen die geschilderten ächten Sugillationen am Halse,
zwei linker und Eine rechter Seits. Diese Befunde konnten nur die
Resultate eines Drucks von aussen gewesen sein, und es lag auf der
Hand, sie als Fingerdrücke anzusprechen, wobei der Daumen auf die
rechte, und zwei Finger auf die linke Seite des Halses aufgesetzt
gewesen waren. Ohne Zweifel war dieser Druck der erste Angriff auf das
Leben der _denata_, und das Strangwerkzeug folgte erst auf denselben,
und dass hierbei keinenfalls ein langer Zwischenraum verflossen sein
konnte, ergaben die actenmässigen Vorgänge.

Der Verdacht eines Selbstmords war leicht zu beseitigen, obgleich
offenbar die Mörder denselben zu erregen bemüht gewesen waren,
wie namentlich das Tuch am Wandhaken bewies, Aber plumper ist
wohl in dieser Hinsicht selten verfahren worden! Der Schlüssel
der abgeschlossenen Thüre fehlte, es fehlte das Strangwerkzeug am
Halse, als man die Leiche auffand, und die Mörder hatten in der Eile
übersehn, dass wenn die B. sich an dem Tuche am Haken aufgehängt
gehabt, sie nicht davon entfernt auf dem Stuhle sitzend als Leiche
hätte können gefunden werden!! Im Uebrigen musste auf Dritte durch
die Brandstiftung geschlossen werden, durch welche offenbar die That
des Mordes hatte verdunkelt werden sollen. In der That wurden drei
des Verbrechens verdächtige Männer eingezogen, und lange gegen sie
inquirirt. Aber -- vergeblich, und selbst nachdem Einer von ihnen nach
Jahr und Tag, längst entlassen, geldwerthe Papiere, die zu den bei der
B. geraubten gehörten, bei einem Wechsler hatte umsetzen wollen und
dabei aufs Neue gefänglich eingezogen worden war, gelang es nicht, ihn
der That zu überführen, und der Mord ist bis heute (fünf Jahre nachher)
unentdeckt und ungerochen geblieben!


50.-54. Fall.

~Erstickung von Kindern im Bette.~

Nach unserm Strafrechte (A. L. R. §. 738, 739 Thl. II Tit. 20) ist es
Müttern und Ammen bei Gefängnissstrafe verboten, Kinder unter zwei
Jahren Nachts zu sich ins Bett zu nehmen[15], Contraventionen gegen
dies eigenthümliche Gesetz kommen natürlich häufig vor, und so habe
ich alljährlich mehrere Fälle gerichtsärztlich zu constatiren, in
denen durch ein solches Verfahren kleine Kinder in den Betten ihrer
Mütter oder Ammen erstickt worden sein sollen. In der hier betrachteten
Centurie von gerichtlichen Obductionen kamen nicht weniger als fünf
dergleichen Anschuldigungen vor, von denen vier die eignen Mütter
trafen, die natürlich doppelt schwer durch eine solche harte Anklage
getroffen werden mussten, da sie ohnedies schon schwer genug für
ihre Fahrlässigkeit durch den Verlust eines geliebten Kindes büssen
müssen. -- Bei diesen Sectionen habe ich (nicht nur in den hier
betrachteten fünf, sondern auch in mehrern spätern Fällen) einen Befund
angetroffen, der höchst interessant ist, und den Erstickungtod ~bei
kleinen Kindern~, wie kein andres bekanntes Kriterium, characterisirt.
Bei Erwachsenen erinnere ich mich nicht, diesen Befund angetroffen zu
haben: ~ich meine petechienartige Sugillationen~ in der Lungenpleura,
der _Aorta_ oder namentlich auch auf der Oberfläche des Herzens,
welches, wie die Lunge dadurch ganz gesprenkelt erscheinen kann. Viele
meiner Zuhörer haben sich wiederholt bei diesen Fällen von diesem
Befunde überzeugen können, der meines Wissens noch nicht allgemein
bekannt ist. -- Ein drei Monate altes Mädchen war im Bette der Mutter
am Morgen todt gefunden worden. Ausser den gewöhnlichen Zeichen des
Erstickungstodes fanden sich ~unzählige~ kleine, petechienartige
Sugillationen auf Herz, Aortenbogen und rechter Lunge, die das Aussehn
hatten, als wären Schreibfedern darauf ausgespritzt worden. Die Zunge
lag zwischen den Kiefern. Der Magen war halb mit geronnener Milch
angefüllt, und ein blutiger Schaum in der Luftröhre fehlte nicht.
-- Auch bei einem einen Monat altem Mädchen, das, ohne alle Spuren
äusserer Gewalt, im Bette der Amme todt gefunden worden war, waren
die Erstickungsbefunde sehr deutlich ausgeprägt. Das ganze Herz hatte
sogar eine dunkelblaue Färbung, und in dieser waren noch zahlreiche
Petechien-Sugillationen auf der Oberfläche des Organs, so wie auch in
beiden, besonders der linken Lungenpleura wahrzunehmen. Die Milz war
bedeutend überfüllt, die Nieren aber in diesem Falle weniger. Die
Lungen waren mit dunkelm, dickflüssigen Blute strotzend, die Luftröhre
sehr mit einem röthlichen Schaum angefüllt. Die Zunge lag 3 Linien
weit vor den Kiefern. Auch in diesem Falle enthielt der Magen gekäste
Milch, wie gewöhnlich und natürlich, da ja meist die Kinder in's Bett
genommen werden, um sie zu stillen, und Nährende und Säugling darüber
dann einschlafen. -- Ganz ähnliches ergab die Section eines zwei Monate
alten Mädchens, das im Bette seiner Mutter erstickt war. Ich führe, mit
Uebergehung der übrigen suffocatorischen Zeichen, nur an, dass auch
hier die Oberfläche des Herzens wie gesprenkelt erschien. Das _lumen_
der Luftröhre war mit hellröthlichem Schaum angefüllt, ihre Schleimhaut
hellroth. Das Kind hatte sich satt und voll getrunken, denn der Magen
war ganz mit gekäster Milch angefüllt. Dass eine solche Ueberfüllung
den Erstickungstod unter ähnlichen Umständen nur sehr begünstigen muss,
ist unzweifelhaft, und ich bin überzeugt, dass diese Todesart kleiner
Säuglinge noch weit häufiger vorkommt, als sie zur richterlichen
Cognition gelangt. Auch den Hausärzten mag die Veranlassung aus
begreiflichen Gründen oft genug verschwiegen werden, und dann passirt
der Todesfall in den amtlichen Listen unter der Rubrik »Krämpfe« oder
dgl.! Im Uebrigen zeigten sich bei dem Kinde _quaest._ Todtenflecke auf
Schaamtheilen und Vorderfläche der Oberschenkel und ich schloss daraus,
dass das Kind, nachdem es gesäugt hatte, auf dem Leibe der Mutter
eingeschlafen, liegen geblieben, und erstickt worden sei, was später
die Mutter vollständig bestätigte. ~Das _foramen ovale_ war bei dem
zweimonatlichen Kinde noch ganz offen.~ -- ~Ganz dasselbe fand ich bei
einem zwei Monate alten Knaben~, der Morgens bei seiner Mutter todt
im Bette gefunden worden war. In diesem, so wie in einem andern Falle
von einem drei Viertel Jahre alten Mädchen, das man im Bette der Mutter
todt gefunden hatte, ergab sich ~Schlagfluss~, nicht Erstickung, als
Todesart.


55. Fall.

~Tod durch Erhängen. Zweifelhafter Selbstmord.~

Der letzte Fall in dieser Reihe betraf den Erhängungstod eines
19jährigen Lehrburschen. Der Fall würde gar nicht zu unsrer Cognition
gekommen sein, wenn nicht ein Verdacht gegen den Meister obgewaltet
hätte, dass er den Burschen durch eine Züchtigung zu Tode gebracht und
dann nach dem Tode, um die Schuld von sich abzuwälzen, ihn aufgehängt
hätte. Die Obduction ergab ganz unerhebliche Spuren äusserer Gewalt
auf dem Rücken der Leiche. Rings um den Hals lief eine braungelbe,
pergamentartig harte Strangrinne, ohne subcutane Sugillation. Am
After war Koth ausgeflossen. Die innere Besichtigung ergab starke
apoplectische Congestion und grossen Blutreichthum in den Lungen.
Hiernach musste angenommen werden, dass die Züchtigungen nicht die
Todesursache gewesen, und dass der junge Mann lebend an den Strang
gekommen sei. Im Uebrigen schloss ich aus einem Befunde in der
Harnblase, und nach meinen Erfahrungen in andern Fällen, dass _denatus_
ein »Bettpisser« gewesen sei, und die bei der Section anwesende Mutter
bestätigte mir sogleich diese Diagnose, auf welche ich bei andrer
Gelegenheit noch zurückkommen werde.



D. Ertrinkungstod.


Bei dem heutigen Standpunkt der gerichtlichen Arzneiwissenschaft
wüsste ich kaum ein grösseres Desiderat für ihre practische Anwendung,
als ein irgend sichres Criterium zur Feststellung der Thatsache: ob
ein Mensch ertrunken, d. h. den Tod ~im~ Wasser gestorben ist? Jeder
Kenner weiss, wie hier die Schriftsteller, auch die besten, in ihren
Meinungen auseinandergehn. Wie viel ist darüber gestritten worden, ob
der Ertrinkende den apoplectischen oder den Erstickungstod stirbt?
ob schäumende Flüssigkeit in der Luftröhre ein sichres Zeichen des
Erstickungstodes, ob es die Gänsehaut, die Flüssigkeit des Blutes
sei u. s. w., von so schwankenden Zeichen wie der grössern Kälte der
Wasserleichen (_Merzdorf_), oder des Auströpfelns des Blutes aus den
Gefässen der Schädelknochen (_Pyl._), oder dem Aufrechtstehen des
Kehldeckels und ähnlicher gar nicht zu reden! Ich glaube von einer
sehr grossen Zahl von Leichen Ertrunkener sprechen zu können, die ich
bis heute amtlich -- und nicht amtlich, zu meiner eignen Belehrung,
in solchen Fällen, wo eine amtliche Section nicht gefordert wurde --
genau untersucht habe, und dennoch gestehe ich, kein einziges Zeichen
~constant~ gefunden zu haben. Und wie wichtig doch die Frage _in
foro_ werden kann, darüber darf ja nur an den ~Fonk~'schen Process
erinnert werden, zu dem ich vor einiger Zeit ein, in der zweiten
Centurie meiner Beobachtungen zu veröffentlichendes Seitenstück
erlebt habe. Im obigen 20. Falle war ein Mann mit einer nicht schnell
tödtlichen Schusswunde in den Unterleib im Wasser gefunden worden; war
dieser lebend oder todt ins Wasser gekommen? In vielen Fällen waren
neugeborne, lebend geborne, oder ältere Kinder aus dem Wasser gezogen
worden, in einem andern Falle ein Mann, der angeblich vergiftet worden
sein sollte -- die Schwierigkeiten können in solchen Fällen wirklich
unüberwindlich werden. Allerdings ist anzunehmen, dass ein Mensch im
Wasser umgekommen, wenn sich apoplectischer ~und~ suffocatorischer Tod
im Gehirn, Lungen und Herz ergiebt, wenn das Blut dunkel und flüssig,
wenn die Luftröhrenschleimhaut hellroth injicirt und Kehlkopf oder
Luftröhre mit blutigem Schaum mehr oder weniger -- oft nur in ~sehr~
geringem Maasse -- erfüllt, wenn an einzelnen Stellen des Körpers --
am häufigsten an den Oberschenkeln und an den Vorderarmen -- Gänsehaut
sichtbar ist, wenn sich mehr oder weniger Wasser -- wohl gar die
etwanige eigenthümliche Flüssigkeit, wie Morast, Mistjauche u. dgl.,
in welcher _denatus_ aufgefunden ward -- im Magen auffindet, und wenn
endlich zu allen diesen Zeichen noch der negative Beweis geführt
werden kann, dass _denatus_ keiner andern Todesart unterlag. Aber
abgesehn davon, was gegen die Beweiskraft dieser Zeichen, ~einzeln~
genommen, mit Recht angeführt worden ist, so giebt es Ein Moment, das
leider! grade bei Wasserleichen, wenn dieselben zur ärztlichen Prüfung
vorgelegt werden, so sehr oft hindernd eintritt, welches alle diese
Zeichen verwischt und den Thatbestand schwankend macht, und dieses
Moment, woran die meisten Handbücher gar nicht gedacht haben, ist --
die ~Fäulniss~. Wie oft haben die Leichen Wochen- oder Monatelang im
Wasser gelegen, ehe sie entdeckt wurden, und wie weit ist dann die
Putrefaction in der graugrünen, von der Oberhaut ganz entblössten,
hoch aufgeschwollenen Leiche vorgeschritten! Aber schon bei geringern
Verwesungsgraden zersetzt sich das Blut und verdunstet, und man findet
einen durchweg anhämischen Körper, in dem also auch von Blutanhäufungen
in Gehirn, Lungen oder (rechtem) Herz, in den Netz- und Gekrös-Venen u.
s. w., also von Apoplexie oder Suffocation, keine Rede mehr sein kann.
Auch die Consistenz des Blutes lässt sich dann nicht mehr prüfen. Noch
viel weniger die Beschaffenheit der Luftröhre, die schon sehr früh bei
eintretender Verwesung sich verfärbt, und je weiter, desto mehr eine
dunkelkirschbraune Röthe ihrer Schleimhaut zeigt. Eben so wenig endlich
die ~Gänsehaut~, die ich, wo sie vorhanden, für ein ~werthvolles~
Zeichen erklären muss, das im Allgemeinen zu wenig beachtet wird, und
bei dem ich deshalb noch einen Augenblick verweile. Mein Vorgänger auf
dem Lehrstuhl und im Berliner Gerichts-Physicat, Geh. Rath _Wagner_,
ein in diesen Dingen vielerfahrener Mann, behauptete auch bei noch
warmen ~Leichen~, die als solche ins Wasser kämen, könne sich noch
eine Gänsehaut bilden. Zahlreiche Beobachtungen kann derselbe indess
hierüber, wie die Natur der Sache beweist, wohl nicht gemacht haben,
und aus einigen wenigen Fällen dieser Art, die mir vorgekommen, möchte
ich um so weniger diesen Schluss ziehn, als hier die Erscheinung der
Gänsehaut an sich sehr schwankend war. Was nämlich diese Erscheinung
unsicher machen kann, ist der Umstand, dass bei Menschen von »straffer
Faser«, zumal bei solchen aus der untern Volksclasse, die eine derbe,
straffe, im Leben nicht gepflegte Haut hatten, diese im Leben, (wie
Jeder sich davon bei solchen Individuen leicht wird überzeugen
können), wie nach dem Tode eine körnige Beschaffenheit zeigt, die
schwer von einer sogenannten Gänsehaut zu unterscheiden ist. Und
nun vollends wieder der Verwesungsprocess, wenn er die Oberhaut
schon blasenartig aufgetrieben, oder ganz zerstört hat! Bei halb
oder ganz verwesten Leichen also, die aus dem Wasser gezogen wurden,
lässt sich oft mit Ueberzeugung und beweisend der Ertrinkungstod gar
nicht, oder mindestens nicht anders, als durch den negativen Beweis
feststellen[16]. Ich habe Nichts erwähnt von dem so viel discutirten
Befunde von Wasser in den Lungen (Bronchien) oder im Magen bei
Ertrunkenen, ein wichtiges Zeichen, das aber an sich betrachtet,
gleichfalls täuschen kann, wie gleich der erste hier zu besprechende


56. Fall.

~Ertrinkungstod eines Kindes.~

beweisen wird. Ein zwei Jahre alter Knabe war todt aus dem Wasser
gezogen worden. Im Gehirn fand sich nichts weniger als Blutüberfüllung,
kein Wasser in der Luftröhre und in den Bronchien, obgleich der
Kehldeckel offen stand, in den Lungen Blutleere, und absolute Blutleere
in allen Herzhöhlen, also -- weder Apoplexie noch Suffocation! Allein
das Blut war hellroth und ungemein flüssig, der Magen war fast ganz mit
Wasser angefüllt -- in welchem etwas Speisebrei schwamm -- und keine
andre Todesart liess sich nachweisen, und so durfte der Ertrinkungstod
wenigstens »mit hoher Wahrscheinlichkeit«, die Abwesenheit jeder andern
gewaltsamen Todesart aber als gewiss angenommen werden. Der seltne
Befund des fast vollständig mit Wasser angefüllten Magens klärte sich
später auf eine höchst einfache Weise auf, die eben in ähnlichen
Fällen wohl auch, ohne dass es, wie hier, mit Gewissheit ermittelt
worden, den Befund in der Leiche bei Ertrunkenen veranlasst haben
mag. Das Kind hatte nämlich mit seiner Wärterin im heissen Sommer in
der Nähe des Wassers gespielt. Es bekam Durst, und ~trank~ ein, von
der Wärterin gereichtes ~Glas Wasser~ mit Begierde aus. Gleich darauf
entfernte sich die Wärterin ein wenig, und als sie wieder zurückkehrte,
fand sie das Kind vom Ufer herab ins Wasser gefallen und ertrunken!


57. Fall.

~Ertrinken im Abtritt.~

In diese Rubrik gehört ein Fall von einem Mädchen, das zwar ertrunken
war -- in Menschenkoth und Urin! -- dessen ich aber nicht erwähne, weil
er etwa Aufschlüsse über den Erstickungs- (Ertrinkungs-) Tod gegeben
hätte, sondern seiner Seltenheit und Sonderbarkeit wegen, und weil er
mir eine neue, glänzende Bestätigung einer Beobachtung gab, die ich
oft gemacht und die meines Wissens noch neu ist. -- Ein Dienstmädchen
war im März von einer Brustentzündung befallen worden, und sollte nach
mehrtägiger Krankheit nach dem Hospital geschafft werden. Sie sträubte
sich dagegen lebhaft und äusserte: sie wolle sich lieber mit dem Hammer
todtschlagen lassen, als nach der Charité gehn. Am Abend desselben
Tages war sie plötzlich -- verschwunden. Es war der 21. März 1841. Alle
Nachforschungen nach ihr blieben vergeblich, und ein Gerücht, dass sie
von einem ihr nahe stehenden Manne im Hause geschwängert gewesen, und
dass ihr Verschwinden wohl nicht ganz zufällig sei, konnte natürlich
weiter nicht festgestellt werden. Der Fall war fast verschollen, als
im December desselben Jahres, also nach fast ~neun Monaten~, die
Abtrittsgrube des Hauses ausgeräumt wurde. Ganz unerwartet fanden die
Arbeiter bei dieser Gelegenheit im Kothe einen ganz und gar verwesten
Körper, der für einen menschlichen Leichnam gehalten werden musste.
Es musste sich die Vermuthung aufdrängen, dass derselbe der Körper
jenes im Hause früher vermissten Dienstmädchens sei, und da nun das
frühere Gerücht über dessen Verschwinden neue Nahrung gewann, so sah
sich das Gericht veranlasst, eine ärztliche Untersuchung der Leiche,
~dieser~ Leiche zu verfügen! Einen höhern Grad von Verwesung, als
dieselbe darbot, werde ich wohl nie wieder zu sehn bekommen. Man
denke sich nur eine neun Monate dauernde Maceration des Körpers in
der warmen Flüssigkeit menschlicher Excremente. Selbst die sehr
abgehärteten Leichenwärter der Anatomie empfanden hier, vielleicht zum
erstenmale, Ekel, wozu der unbeschreibliche Gestank allein, abgesehn
vom Anblick, schon Veranlassung genug darbot. Ein Ideologe hätte hier
ein herrliches Thema zu einer erbaulichen Rede über das »Ebenbild
Gottes« gehabt, und die bittere Ironie in den, bis zum Ueberdruss oft
citirten Worten der Thekla: »~das~ ist das Loos des Schönen auf der
Erde«! hat nie eine treffendere Anwendung gefunden, als auf den, in
das ekelhafteste Scheusal verwandelten Körper dieses, angeblich sehr
hübsch gewesenen jungen Mädchens. Der Schädel, der Unterkiefer, die
Unterextremitäten zum grössten Theil, waren nackt und durch Maceration
von den Weichtheilen entblösst, die Gelenkverbindungen zum Theil
gelöst, das Geschlecht äusserlich natürlich nicht mehr erkennbar; was
von den Weichtheilen noch vorhanden, waren grauschwarze Fetzen. Von
einer Obduction konnte natürlich keine Rede mehr sein. Die Frage des
anwesenden Gerichtsdeputirten aber: ob es wohl noch möglich sei, zu
erkennen, ob die Person bei ihrem Tode schwanger gewesen? musste ich
~bejahen~, da _event._ Fötusknochen im _uterus_, den ich, nach meinen
frühern Beobachtungen an verwesten weiblichen Leichnamen (s. unten
Corollarien Nr. 5.) noch ziemlich unversehrt zu finden hoffen konnte,
vorhanden und erkennbar, sein mussten. Deshalb legten wir wenigstens
die Bauchhöhle offen. Ihre Muskeln zeigten sich nun in Fettwachs
und die sämmtlichen Därme in eine schmierige Masse verwandelt, die
die einzelnen Theile des Darmcanals und seiner Anhänge nicht mehr
unterscheiden liess. Als wir zum _uterus_ gelangten, fanden wir
denselben hellroth gefärbt, hart und fest zu fühlen und zu schneiden,
von jungfräulicher Grösse, an Form noch ganz vollkommen erkennbar, ja
normal, und seine Höhle vollkommen jungfräulich und leer. Wenn also
schliesslich über Leben und Tod hier natürlich nicht ein auch nur
wahrscheinliches Urtheil gegeben werden konnte, so konnten wir doch
mit Gewissheit _in foro_ das Gutachten abgeben: dass diese Person
im Augenblicke ihres Todes ~nicht schwanger gewesen sein könne~.
Jenes Gerücht zerfiel dadurch in Nichts, von jeder Verfolgung gegen
den angeblichen Schwängerer und muthmaasslichen Mörder wurde sofort
Abstand genommen, der Ruf dieses Mannes, eines ehrenwerthen Bürgers,
war wiederhergestellt, und hierin, wie in der gewiss interessanten
und schlagendsten Bestätigung unsrer frühern Beobachtungen über die
langsame Verwesung des _uterus_ fanden wir eine lohnende Genugthuung
für ein Geschäft, das allerdings an sich ein wenig erfreuliches gewesen
war.


58. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod.~

Ein weiblicher Körper war aus dem Wasser gezogen worden. Die
weit vorgeschrittene Verwesung liess ein sichres Urtheil über
den Ertrinkungstod nicht mehr zu. Ein Eindruck in die hoch
aufgeschwollenen, weichen Bedeckungen der linken Brustseite,
wahrscheinlich von einem Pfahle oder dergl. im Wasser, war offenbar
erst nach dem Tode entstanden.


59. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod.~

Aehnlich verhielt es sich bei einem angeblich ertrunkenen Manne, bei
dem die Verwesung so vorgeschritten war, dass nur noch eine äussere,
keine innere Besichtigung mehr, gemacht werden konnte. Die Zunge lag
zwischen den Zähnen eingeklemmt.


60. Fall.

~Ertrinkungstod.~

In diesem Falle eines Ertrunkenen war reine Gehirn-Apoplexie, ~nicht~
Erstickung die Todesursache gewesen.


61. Fall.

~Ertrinken. Zweifelhafter Selbstmord.~

Wichtiger endlich in dieser Reihe war folgender Fall, in welchem
zugleich die Zweifel über Mord oder Selbstmord zu lösen waren. Ein
42jähriger robuster Mann war am 2. Januar vom Hause fortgegangen,
um fällige Zinsen auszuzahlen, und ein vormundschaftliches Geschäft
zu erledigen, zu welchem Zwecke er ein Document zu sich gesteckt
hatte, an dessen Besitz Dritten gelegen sein musste. Zehn Wochen
später fand man seine Leiche im Wasser, und wohl in der Tasche die
Quittung über die gezahlten Zinsen, aber nicht das Document. Er war
früher Katholik gewesen, aber zu den Christkatholischen übergegangen,
weshalb sein Name in seinem Vaterlande (Oesterreich) an den Galgen
geschlagen worden war (!). Wenn nun einerseits die Vermuthung eines
Selbstmordes aus Religionsfanatismus erhoben wurde, so war andrerseits
das Verschwinden des Documentes Grund, den Verdacht einer Ermordung
durch Dritte aufzuwerfen, und so wurde die gerichtliche Section
verfügt. Die Leiche war natürlich, nach so langer Maceration im
Wasser, höchst verwest, über und über grün, der Kopf fast schwarz, die
Oberhaut überall abgelöst. Die Augen waren glotzend hervorgetrieben,
die Zunge fest zwischen den Zähnen eingekeilt, und deren zwei Linien
hervorragende Spitze angeschwollen. Aeussere Verletzungen fanden sich
nirgends. In der Brust zeigten sich die Lungen eher blutleer, als
blutreich; das linke Herz war blutleer, das rechte mit etwas dunklem,
dickflüssigem Blute angefüllt. Die Luftröhre, deren Schleimhaut die
gewöhnliche kirschbraunrothe Verwesungsfarbe zeigte, enthielt eine
geringe Menge blutigen Schaums. Wasser fand sich weder in ihr, noch in
den Lungen. Das Gehirn war bereits in einen blutigen Brei verwandelt,
und gestattete sonach keine nähere Untersuchung. Die _basis cranii_
aber, wie alle Schädelknochen, war unverletzt. Der Magen enthielt eine
geringe Menge röthlichen Speisebreies, aber kein Wasser. Magen mit
Inhalt, _duodenum_ und _oesophagus_ wurden zur chemischen Untersuchung
zurückgestellt, die aber keine Spur irgend eines Giftes nachgewiesen
hat. Die Omental- und Mesenterial-Venen, die grossen Venenstämme der
Bauchhöhle und die rechte Niere waren, trotz der vorgeschrittenen
Verwesung, noch sehr blutreich. Im Uebrigen waren alle Baucheingeweide
normal beschaffen. An der linken Seite des Halses bis zum Nacken
fand sich ein weisslicher, kaum vertiefter, nicht sugillirter, weich
(nicht lederartig) zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen.
Unser Gutachten ging dahin: 1) dass _denatus_ an Erstickung seinen
Tod gefunden; 2) dass es möglich, selbst wahrscheinlich, dass diese
durch Ertrinken veranlasst worden; 3) dass in Betracht des hohen
Verwesungsgrades der Leiche betreffend die am Halse gefundene
Marke Nichts mit einiger Sicherheit geschlossen werden könne; 4)
dass, wenn der Tod durch Ertrinken erfolgt, auch nicht mit einiger
Wahrscheinlichkeit angegeben werden könne, ob hier Selbstmord, Zufall,
oder die Schuld Dritter vorläge.

Nach mehreren Monaten wurde das vermisste Document aufgefunden, und
weitere richterliche Ermittelungen stellten dann den geschehenen
Selbstmord durch Ertränken ausser Zweifel.



E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.


Wie häufig die Untersuchungen von Leichnamen neugeborner Kinder mir
im hiesigen _foro_ vorkommen, ergiebt die einfache Thatsache, dass
unter den Hundert hier betrachteten Obductionsfällen nicht weniger
als Einundzwanzig Neugeborne betrafen. Hierbei sind diejenigen sehr
zahlreichen, monatlich 10-12 betragenden Fälle nicht mitgerechnet,
in denen bloss eine Besichtigung todtgeborner oder in den ersten
24 Stunden verstorbener unehelicher Neugeborner nach Vorschrift
der Criminal-Ordnung und zur Ertheilung des Beerdigungsscheines
Statt findet, um mögliche tödtliche Behandlung des Kindes nicht
unermittelt zu lassen. Diese letztern Fälle liefern fast niemals ein
wissenschaftlich interessantes Ergebniss; desto mehr natürlich die,
hier ausschliesslich in Betracht gezogenen, gerichtlichen Sectionen
solcher Leichen neugeborner Kinder, bei denen ein gewaltsamer Tod
wirklich oder doch muthmaasslich Statt gefunden hatte. Was zunächst
Maass und Gewicht der Leiche als Zeichen der Reife betrifft, so behalte
ich mir vor, da ich die Beobachtungen noch immer fortsetze, bei spätern
Mittheilungen darüber Genaueres zu berichten, und will hier nur die,
meines Wissens noch nicht bekannt gemachte Beobachtung vorläufig
mittheilen, dass ~das Maass der Leiche in allen Fruchtaltern bis zum
Zeitigungstermin sich viel constanter zeigt, als das Gewicht~, das von
der Constitution, dem resp. Verwesungsgrade u. s. w. zu sehr abhängt,
um nicht bedeutende Abweichungen im Einzelnen von der allgemeinen Norm
zu zeigen. Man kann deshalb nach dem Maasse mit weit mehr Sicherheit,
als nach dem Gewichte, das Alter einer Frucht, also auch ihre Reife
oder Unreife, beurtheilen.

Was nun die Athemprobe betrifft, so kann ich, nach meinen höchst
zahlreichen Erfahrungen, nicht entschieden genug der _Henke_'schen
Lehre entgegen treten, die am Schreibtische erwachsen ist, und so viel
Schwanken und Unsicherheit in die forensische Praxis gebracht hat. Es
ist ein Verrath an der Wahrheit, wenn man dies vortreffliche Experiment
in seiner Beweiskraft ungegründeten Verdächtigungen aussetzt. Ich
meinerseits stehe nicht an, zu behaupten, dass wir wenige so sichre
Beweismittel in medico-forensischen Dingen besitzen, als die Athemprobe
bei der Frage vom zweifelhaften Leben des Neugebornen, versteht sich,
dass das Experiment mit Sachkenntniss und Sorgfalt ausgeführt, und
dass alle seine Ergebnisse mit gesundem Iudicium -- der nothwendigsten
Eigenschaft für den practischen Gerichtsarzt -- erwogen worden. Was
bedeuten z. B. die Einwände in Betreff der hydrostatischen Probe,
die vom _Emphysema pulmonum_ und von der Möglichkeit des künstlichen
Aufblasens todtgeborner Lungen hergenommen sind? Nicht viel mehr, als
Nichts! Denn wer hat wohl jemals das (pathologische) Lungenemphysem
beim neugebornen Kinde gesehn? Die fleissige Schrift von _Mauch_,
die dasselbe nachzuweisen sich bemüht, zählt keinen einzigen Fall
auf, der vor der Kritik Stich hielte. Und was soll man vollends vom
althergebrachten, und bis in die allerneuesten Schriften und Handbücher
immer noch wiederholtem Einwande von der künstlichen Ausdehnung der
Lungen durch Einblasen von Luft sagen? Hat man denn vergessen, dass es
sich bei dieser Frage lediglich um die ~Praxis~ handelt? dass überhaupt
und der Natur der Sache nach, die gerichtliche Athemprobe niemals
anders gefordert und angestellt wird, als da, ~wo eine Geburt in der
Einsamkeit und geheim geschah~? Und wer soll dann in solchen Fällen
der perfide Lufteinbläser gewesen sein? Doch nicht die Mutter, die
wahrlich -- auch wenn sie eine Sachkennerin wäre! -- kein Interesse
daran gehabt haben kann, das todte Kind in's Leben zurückzurufen, denn
sonst würde sie es nicht versticken, ergraben, in's Wasser werfen! oder
der Arzt, die Hebamme, die vielleicht in einzelnen seltenen Fällen
hinterher erschienen waren, und Rettungsversuche an dem vermeintlich
nur scheintodten Kinde angestellt hatten? Aber dann ergeben ja die
Akten, wem, von wem, und unter welchen Umständen Luft eingeblasen
worden! Endlich weiss Jeder, der sich hier selbstthätig versucht
hat, wie schwer es ist, die Lungen in dem Leichnam eines Neugebornen
mit Luft anzufüllen, und die Mutter müsste einen Cursus der Anatomie
gehört haben, um erwarten zu können, dass auch nur Einmal unter zehn
Fällen ihr das Lufteinblasen so gelingen werde, dass dann dadurch die
Ergebnisse der Schwimmprobe alterirt werden könnten.

Weit erheblicher freilich ist der Einwand, der vom möglichen Schwimmen
der Lungen wegen Fäulniss derselben aufgestellt worden ist. Aber ein
sorgsamer Gerichtsarzt wird sich auch hier nicht täuschen lassen. Denn
schon das äussere Ansehn fauler Lungen unterscheidet sie sehr deutlich.
Die Fäulnissblasen bilden sich nur unter der _Pleura_, sind also an der
Oberfläche sichtbar, während man bekanntlich die in den Lungenzellen
befindliche Luft darauf nicht sehen kann. Und vollends, wenn späterhin
durch vorgeschrittene Verwesung in den Lungen diese gar schon sich zu
verflüssigen beginnen, und matschig, breiigt werden, genügt Ein Blick,
um die Fäulniss in ihnen zu erkennen. Endlich bleibt, auch nach meinen
sehr zahlreichen Beobachtungen, wahr, dass die Lungen zu denjenigen
Organen gehören, die am spätesten von der Verwesung ergriffen werden,
wovon nur _Froriep_ das Gegentheil behauptet hat, (wenn gleich
~einzelne~ Angriffe des Zersetzungsprocesses sich in seltnen Fällen
schon in frischen Lungen zeigen, s. unten No. 75 und No. 76,) und so
kann man schon allein aus diesem Grunde mit Bestimmtheit urtheilen,
dass wenn Lungen aus einem noch ~frischen~, oder nur erst ~wenig~
in Fäulniss übergegangenem Leichnam schwimmen, dies Schwimmen gewiss
nicht von Fäulnissgasen herrühre. Ich bin weit entfernt in Abrede zu
stellen, dass das Schwimmen noch irgend etwas beweisen könne, wenn das
Gegentheil Statt fand, wenn das Kind und auch seine Lungen schon stark
in Zersetzung übergegangen. Allein selbst bei solchen Leichnamen kann
die Schwimmprobe noch von practischem Werthe sein, dann nämlich, ~wenn
sie ein negatives Ergebniss liefert~, wenn die Lungen z. B. ~eines
schon graugrünen Kinderleichnams untersinken~, wie ich dies sehr häufig
beobachtet habe (s. auch unten die Fälle No. 67 u. 68). Die Gegner der
Athemprobe haben ~solche~ Fälle entweder nicht gekannt, oder wenigstens
nicht zu erwähnen für gut befunden. Mir ist diese negative Beweiskraft
des Experimentes in zahlreichen Fällen sehr zu Statten gekommen, in
welchen ich dann, trotz der grössten allgemeinen Verwesung, noch (nach
den Umständen des Gesammtexperimentes) mit mehr oder weniger Gewissheit
urtheilen konnte, dass das Kind nicht gelebt hatte. Ist mir doch ein
Fall vorgekommen, den ich hier anticipiren will, obgleich er nicht in
diese, hier betrachtete Centurie von Obductionen fällt, in welchem
aus einem sehr verwesten Neugebornen das Herz schwamm, an welchem
auch deutliche, grössere Fäulnissblasen sichtbar waren, die noch wohl
erhaltenen Lungen aber sanken!

Doch eine eigentliche Abhandlung über die Athemprobe ist nicht
der Zweck dieser Zeilen, und so erwähne ich nur noch, bevor ich
zur Aufzählung der einzelnen, vorgekommenen Fälle übergehe, der
vielbesprochenen _Atelectasis_. In irgend grösserer Ausdehnung kommt
sie in den Lungen Neugeborner kaum vor, und wo dies der Fall angeblich
gewesen, da bin ich geneigt, eine Verwechselung mit den Producten einer
Pneumonie anzunehmen, die allerdings, wenigstens ohne microscopische
Diagnose, leicht möglich ist. Vor Jahren habe ich vor den Augen vieler
Zuhörer, und bloss zu deren Belehrung und um das Experiment der
Athemprobe zu zeigen, die Leiche eines Kindes geöffnet, das notorisch
acht Tage gelebt hatte, und in der Charité verstorben war. Die Lungen
hatten durchweg die braunrothe Farbe und compacte Consistenz fötaler
Lungen, und sanken vollständig bis in ihre kleinsten Theile. Bei
Einschnitten ergab sich die vermuthete rothe Hepatisation und die
natürlich nach Lage des Falles diagnosticirte Pneumonie wurde durch
das später eingesehene Krankenjournal bestätigt. -- Dagegen kommen
einzelne, kleinere atelectasische Inseln in den neugebornen Lungen
recht häufig vor, aber das Ergebniss der Athemprobe wird durch diese
Erscheinung allein nicht getrübt werden können, noch dürfen.

Wir fahren nunmehr in der Reihe der zu schildernden Fälle fort.


62. Fall.

~Tödtung des Neugebornen durch Sturz auf den Boden.~

Die Frage vom ~Sturz des neugebornen Kindskopfes~ auf den Boden kam
in folgendem, doppelt interessanten Falle zur Sprache. Die unverehl.
L. hatte zu Ende ihrer verheimlichten Schwangerschaft ihre Herrschaft
Abends im Winter auf den (Weihnachts-) Jahrmarkt begleitet, und
war, beim Nachhausegehn, mit einem schweren Korbe beladen, von der
Geburt überrascht worden. Das Kind, sagte sie später aus, »plautzte«
mit Einemmale heraus, nachdem sie seit einer halben Stunde Wehen
gefühlt, und fiel mit dem Kopfe auf das Strassenpflaster, wobei
die Nabelschnur gerissen sein sollte, was sich durch deren Ränder
allerdings bestätigte. Die L. behauptete darauf ohnmächtig geworden zu
sein, und als sie nach kurzer Zeit wieder zu sich gekommen, das Kind
todt neben sich gefunden zu haben. Das Kind hatte, wie alle Zeichen der
Athemprobe übereinstimmend bewiesen, gelebt, und war an Gehirnblutung
gestorben, denn ausser verbreitetem Blutreichthum im Gehirn fanden
wir eine Drachme Extravasat auf der _basis cranii_. Sehr interessant
war nun der Befund eines mangelhaften Ossificationsprocesses auf
dem rechten Scheitelbein, an welchem eine achtgroschengrosse Stelle
durchsichtig dünn, und in deren Mitte eine gezahnte, linienbreite
Spalte sichtbar war. Ein anwesender Arzt wollte diese als Wirkung
des Sturzes oder einer sonstigen Gewalt ansprechen, eine Meinung,
der wir indess keine Folge geben konnten, bei dem gänzlichen Mangel
jeder Reaction, wie Sugillation u. dergl. und bei der geschilderten
Dünnheit des Schädelknochens in grösserem Umfange um die Spalte herum,
die endlich sich auch gar nicht verhielt, wie eine traumatische
Fissur. Es wurde geurtheilt, dass das Kind reif gewesen, gelebt habe,
am Blutschlagfluss gestorben sei, und »dass dieser Blutschlagfluss
mit höchster Wahrscheinlichkeit durch den Vorgang bei der Geburt des
Kindes erzeugt worden, und weder Obduction noch Acten berechtigen, mit
gleicher Wahrscheinlichkeit eine andere Todesursache anzunehmen.«


63. Fall.

~Tödtlicher Schlagfluss des Neugebornen.~

Gar nicht zu ermitteln war die Ursache des Schlagflusstodes in einem
andern Falle. Die Mutter wollte im bewusstlosen Zustande geboren, beim
Erwachen daraus das Kind todt zwischen ihren Schenkeln gefunden, und
nun mit einer Scheere die Nabelschnur getrennt haben. Die scharfen und
glatten Ränder derselben bestätigten wenigstens die letztre Aussage.
Was die erstre betrifft, so kann die Geburt während eines bewusstlosen
Zustandes der Kreissenden nicht geläugnet werden; die Erfahrung lehrt
aber, dass man diese Angabe der Angeschuldigten nur mit grosser
Vorsicht annehmen darf, denn fast alle solche Inculpirte entschuldigen
ihr Verbrechen oder ihre Fahrlässigkeit mit dem angeblich bewusstlosen
Zustande, in welchem sie das Kind geboren. (Vgl. 66. Fall.)


64. Fall.

~Tödtliche Lungenentzündung des Neugebornen.~

Ein nur ~vier~ Tage altes Kind war an Pneumonie gestorben, welche ohne
äussere Veranlassung entstanden, und wahrscheinlich verkannt worden
war; wenigstens fand sich keine Spur einer Blutegelapplication an der
Leiche. Merkwürdig war die rothe Hepatisation in den Lungen dieses erst
viertägigen Kindes. Die hepatischen Stücke sanken vollständig im Wasser
unter, während die übrigen Lungenstücke zwar nicht knisterten, aber
doch schwammen. (S. oben S. 101.)


65. Fall.

~Zweifelhaftes Leben einer Missgeburt.~

An einer merkwürdigen weiblichen Missgeburt sollte festgestellt werden,
ob sie gelebt, event. sich verblutet gehabt, was Beides nicht der Fall
gewesen war. Es war ein _Anencephalus_. Das kleine Gehirn hing in den
Gehirnhäuten, bei fehlendem _occiput_, wie ein blutiger, Putenei
grosser Klumpen, in welchem aber Gehirnmasse nachweisbar war, am
Hinterkopfe herab. Ein Theil Gehirnbrei lag in einer abnormen Höhle,
die von den erweiterten beiden ersten Halswirbeln gebildet war. Der
Kopf stak in den Schultern, und die äussern Bedeckungen des Kinns waren
mit denen der Brust verwachsen, so dass ein eigentlicher Hals fehlte.
Ausserdem fand sich _spina bifida_ des gesammten Wirbelcanals bis zum
Kreuzbein, und seröser Erguss in der Brusthöhle. Dass ein solcher Fall
zu einer gerichtlichen Obduction Veranlassung gegeben, darf nicht
verwundern. Unser Landrecht (§. 18 Tit. 1 Thl. I.) bestimmt nämlich:
»insofern Missgeburten leben, müssen sie ernährt, und so viel als
möglich erhalten werden«, und bedroht entsprechend (im 20. Titel) das
gegentheilige Verfahren mit Strafe[17]. Der Richter musste also auch
in solchem Falle, wie der vorliegende, die etwanige gewaltsame Tödtung
durch den Gerichtsarzt feststellen lassen.


66. Fall.

~Zweifelhafter Kindermord durch Erdrosselung.~

Ein sehr wichtiger Fall von Anschuldigung wegen Kindermordes war
Folgender: die Dienstmagd K. sollte am 17. Januar 18-- heimlich geboren
haben, läugnete aber die Geburt gegen die zu ihr geschickte Hebamme
Fr., obgleich diese eine frische Nachgeburt auf der Diele fand. Gleich
darauf entdeckte sie aber unter dem Rücken der im Bette liegenden K.
ein, in eine neue Schürze gewickeltes, mit Blut und Schmutz bedecktes,
noch warmes, aber lebloses Kind. Nun räumte Inculpatin ein, das Kind
auf dem Fussboden geboren zu haben, auf welchem sich auch eine Menge
Blut vorfand. Auf dem Fensterbrett fand die Hebamme ferner eine blutige
Scheere, und neben der Bettstelle drei, und am Kopfende angebunden ein
viertes Ende einer blutbefleckten baumwollenen Schnur. Die uns später
vorgelegten grossen und dicken Schnüre (von 17-34 Zoll Länge und 1/2
bis 3 Linien Dicke) waren, die beiden starken fast ganz, die beiden
dünnen fast gar nicht mit Blut befleckt. Inc. selbst hat später über
den Hergang bei ihrer Entbindung Folgendes ausgesagt: sie habe Nachts
um 11 Uhr so heftige Schmerzen bekommen, dass sie sich auf die Erde
gelegt, und nun die Besinnung verloren habe. Später sei sie wieder
zu sich gekommen, habe sich in's Bett gelegt, sei eingeschlafen, und
erst am Morgen habe sie an der Stelle, wo sie Nachts gelegen, auf der
Diele ein todtes Kind entdeckt, das sie nun unter sich gelegt. Von
dem Abschneiden der Nabelschnur, das ihr, als gegen ihre Angabe von
der Bewusstlosigkeit sprechend, vorgehalten ward, wollte sie Nichts
wissen, wie sie auch bis zum Schluss der Untersuchung eine solche
Unwissenheit in Betreff jener Schnüre vorgab. Bei der Legalsection des
Kindes fanden wir zunächst alle Zeichen der Reife. »An der linken Seite
des Halses über den Nacken hinweg, und dann sich verlierend, zeigte
sich ein kaum sichtbarer, gar nicht vertiefter, eben so wenig hart
anzufühlender als zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen, der
durch eine weissere Farbe von der übrigen Haut abstach. Einschnitte
in diesen Streifen ergaben keine Spur von Blutunterlaufung.« Von den
Sectionsresultaten bemerke ich hier nur als die wichtigern: Blutfülle
der Leber, Leere der Harnblase, Anfüllung der Dickdärme, ziemliche
Anfüllung der Bauchvenenstämme mit dunkelm, dickflüssigem Blute,
rothe, blau marmorirte Farbe der, die Brusthöhle ausfüllenden Lungen,
Gewicht der Lungen mit dem Herzen von 5 Loth, (ohne Herz von nur 2 Loth
5 Quentchen,) vollständige Schwimmfähigkeit der Lungen, knisterndes
Geräusch und schäumiges Blut bei Einschnitten in die Lungensubstanz,
perlende Luftbläschen beim Ausdrücken dieser Einschnitte unter
Wasser, mässige Anfüllung der Herzkranzadern, Leere der rechten, und
mässige Anfüllung der linken Herzhälfte, vollkommene Normalität und
Leere des Kehlkopfs und der Luftröhre, sichtliche Infiltration der
Schädelknochen mit Blut, grosser Blutreichthum der harten Hirnhaut
wie der Gehirngefässe. Aus diesen Befunden mussten wir natürlich
schliessen: dass das Kind ein zeitiges gewesen, dass es in und nach der
Geburt gelebt habe, und dass es eines schlagflüssigen Todes gestorben
sei. Dann fuhr das Gutachten fort: »mit weniger Gewissheit können wir
uns über die Ursache dieses schlagflüssigen Todes äussern. Von Spuren,
die auf einen gewaltsamen Tod schliessen lassen konnten, fanden sich
nur einige unbedeutende Abschilferungen der Oberhaut am rechten Ohre
und Scheitelbeine, welche ganz unerheblich waren, und die geschilderte
Marke am Halse. Das Auffinden der blutigen baumwollenen Schnüre, so
wie das Benehmen der Inc. der Hebamme gegenüber und ihre offenbaren
Widersprüche vor dem Richter machen natürlich den Verdacht rege,
dass jener flache Eindruck am Halse des Leichnams von dieser Schnur
herrühre, ein Verdacht, der durch die Todesart des Kindes (Apoplexie)
noch bestätigt wird, da Erdrosselte nicht selten apoplectisch,
wenn auch gewöhnlich mehr apoplectisch-suffocatorisch, oder rein
suffocatorisch sterben, welcher Erstickungstod bei dem Kinde _quaest._
nicht Statt gefunden hat. Es fragt sich hiernach nur, ob die Marke am
Halse sich so gestaltet gezeigt habe, wie sie die wissenschaftliche
Erfahrung als bei Solchen vorkommend kennen gelehrt hat, welchen ~im
Leben~ das Strangulationswerkzeug umgelegt worden war. Die Obducenten
stehn nicht an, mit hoher Wahrscheinlichkeit für den concreten Fall
das ~Gegentheil~ anzunehmen. Die Strangmarke bei (lebendig) Erhängten
oder Erdrosselten zeigt sich in der Mehrzahl der Fälle am Leichnam,
gleichviel in welcher Ausdehnung am Halse, als mehr oder weniger breite
und tiefe, gelb-braun-schmutzig gefärbte Furche, in welcher die Haut
lederartig vertrocknet, und hart anzufühlen und zu schneiden ist, oder
-- in der Minderzahl der Fälle -- als blaurothe Furche, in welcher
sich bei Einschnitten Sugillation vorfindet. Dass kein einziges dieser
Zeichen hier vorgefunden worden, ergiebt das Sectionsprotocoll. Wenn
dagegen einem ~Leichnam~ ein Strangwerkzeug um den Hals gelegt worden,
so erzeugt sich entweder, wie die zahlreichen Versuche ergeben haben,
die wir selbst und französische Gerichtsärzte später angestellt, eine
lederartige, schmutzig-gelb-braune, von jener im Leben erzeugten
schwer zu unterscheidende Marke, oder -- in der Mehrzahl der Fälle
-- eine kaum vertiefte, kaum sichtbare, etwas durch weissere von der
übrigen Hautfärbung sich auszeichnende, weder hart zu fühlende, noch zu
schneidende Stelle, also eine Marke, ~ganz~ der ähnlich, wie sie bei
dem Kinde der K. von uns gefunden worden. Wenn es hiernach unstreitig
gerechtfertigt, wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass das Kind nicht (lebendig) erdrosselt, sondern erst nach dem
Tode ihm die Schnur umgelegt worden, so fragt es sich nur: ob der
apoplectische Tod aus anderen Ursachen erfolgen konnte? Die Bejahung
dieser Frage kann nicht zweifelhaft sein. Der Schlagflusstod ist eine
ziemlich häufige Todesart Neugeborner, und im vorliegenden Falle waren
durch die Einsamkeit und Hülfslosigkeit der Gebärenden und durch den
Umstand, dass sie in Winterkälte (17. Januar), in einer kalten, nicht
benutzten Küche mit dem Kinde niederkam, Bedingungen gegeben, die
diesen Tod nur begünstigen konnten. Ein Erdrücken des Kindes durch den
Körper der Mutter, wie die Hebamme meint, als Todesursache anzunehmen,
würde nicht gerechtfertigt sein, da diese Ursache Erstickungstod, nicht
Schlagflusstod veranlasst, jener aber bei dem Kinde nicht vorhanden
war. -- Die Obducenten glauben ihrer Aufgabe genügt zu haben, wenn
sie, dem Befunde entsprechend, aus wissenschaftlichen Gründen die Art
des Todes des Kindes festgestellt, und es ist weniger ihres Amtes,
zu ergründen, aus welchen Motiven etwa Inc. dem Kinde, nachdem es
nach der Geburt noch gelebt und an Schlagfluss gestorben, die Schnur
um den Hals gelegt haben sollte. Wenn wir in dieser Beziehung die
Vermuthung aufstellen, dass sie so verfahren, um gewiss überzeugt zu
sein; dass das Kind nicht wieder aufleben werde und könne, so wäre
diese wenigstens nach Fällen aus unserer eigenen Erfahrung nicht
ganz ungerechtfertigt. Dass auf etwa entgegenstehende Aussagen der
_K._ kein Gewicht zu legen, lehren ihre bisherigen, widersprechenden
Depositionen, wobei wir, als vor unser Forum gehörend, nur hervorheben
wollen, dass die Nabelschnur des Kindes allerdings mit einem scharfen
Instrumente getrennt (zerschnitten) worden war, wie deren scharfe und
glatte Ränder erwiesen, dass aber gar nicht feststeht, dass dieselbe
unterbunden worden, so dass auch in dieser Beziehung der Gebrauch der
Schnur verdächtig wird.« -- Hiernach gaben wir unser Gutachten mit
Beziehung auf die Todesart dahin ab: »dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Schlagflusstod nicht durch Erdrosselung des Kindes
entstanden, sondern dass die baumwollene Schnur dem Kinde erst, nachdem
es bereits gestorben, um den Hals gelegt worden sei.«

Inculpatin wurde, auf Grund dieses Gutachtens, von der Anschuldigung
des Kindermordes völlig frei gesprochen, aber wegen verheimlichter
Schwangerschaft und Niederkunft, nach unserer damals noch geltenden,
und in diesem Punkte draconischen Strafgesetzgebung, zu zehnjähriger
Strafarbeit verurtheilt.[18]


67. u. 68. Fall.

~Beweiskraft der Athemprobe.~

Die beiden oben (S. 100) in Bezug genommenen Fälle von der negativen
Beweiskraft der Athemprobe. Der erstere betraf ein weibliches,
im Wasser gefundenes Kind. Nach unseren Grundsätzen öffneten wir
probatorisch noch die Brusthöhle der schon ganz grauen Leiche, und
machten nun, da die zurückgezogene Lage der dunkelbraunen, compacten
Lunge dazu aufforderte, die Schwimmprobe, wobei die Lungen, Lungen
eines schon so verwesten Kindes, vollständig untersanken! Vollkommen
eben so verhielt es sich bei einem in einem Wasserfass gefundenen
männlichen Neugebornen. Die Leiche war sehr verwest und emphysematisch
aufgetrieben. Das Zwerchfell aber ragte bis zur vierten Rippe hinauf,
die Lungen bedeckten den Herzbeutel nicht, waren dunkelbraunroth und
lederhart, und sanken vollständig unter. In beiden Fällen konnte mit
Gewissheit gesagt werden, dass das Kind nicht gelebt gehabt, und so ein
Resultat für den Richter erzielt werden, das bei ungerechtfertigter
Zweifelsucht über den Werth der Athemprobe niemals erreicht wird.


69. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.~

Ein weibliches Neugebornes war im Wasser gefunden worden. Es war reif,
hatte gelebt, und war apoplectisch, nicht suffocatorisch gestorben. Ob
aber dieser Tod im Wasser erfolgt war, blieb ungewiss, da die an sich
so sehr unsicheren Zeichen des Ertrinkungstodes an der Leiche nicht
einmal aufgefunden wurden. Einige Zerkratzungen im Gesicht konnten
Nichts beweisen, und wenn der Umstand, dass man am Ufer, ganz nahe der
Stelle, wo die Leiche im Wasser lag, ein Schnupftuch mit 3 Thlrn. 29
Sgr. eingebunden (und auf demselben eine Düte mit Caffeebohnen) fand,
allerdings den Verdacht eines absichtlichen Hineinwerfens des Kindes in
den Fluss rege machen musste, so konnte doch natürlich diese Thatsache
keinerlei Anhaltspunkt für ein gerichtsärztliches Gutachten abgeben.


70. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.~

Ganz ähnlich verhielt es sich bei einem männlichen Neugebornen, das,
reif geboren, im Fluss gefunden worden war. Die Leiche war schon ganz
verwest, und es konnte nicht einmal mehr mit Gewissheit, vielmehr
nur mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das Kind gelebt
gehabt, noch viel weniger aber, ob es event. ertrunken, oder durch
welche andere Todesart es gestorben war. Wasser fand sich hier, wie im
vorigen Fall, weder in den Bronchien, noch im Magen.


71. Fall.

~Tödtliche Apoplexie des Neugebornen.~

Ein neugeborner Knabe war auf einem Misthaufen gefunden worden.
Die Leiche war von Ratten oder anderen Thieren angefressen worden,
und es fehlten zwei Drittel der linken Lunge. Trotzdem ergab die
hellrosenrothe Farbe der übrigen Lungentheile, ihr Knistern, ihre
Schwimmfähigkeit, ihr Luft- und Blutgehalt bei Einschnitten, dass
das Kind gelebt gehabt, und der apoplectische Befund, dass es an
Schlagfluss gestorben war, der aber nicht auf irgend eine äussere
Gewalt bezogen werden konnte. Denn Verletzungen am Unterleibe, die
sich vorfanden, waren angeblich und auch, beim Mangel jeder lebendigen
Reaction, augenscheinlich mit einer Mistgabel erst nach dem Tode beim
Auffinden der Leiche ihr zugefügt worden.


72. Fall.

~Harnblasenprobe.~

Ein nicht ganz reifes weibliches Neugebornes, das auf der Strasse
gefunden war, hatte unzweifelhaft ~nicht~ geathmet, hatte aber doch
eine leere Harnblase. Das Gegentheil kommt viel häufiger vor. Wer legt
aber auch noch auf die Harnblasenprobe Werth!


73. Fall.

~Tödtung des Kindes durch schwere Geburt.~

Ein Knäbchen war in der Anfangs verheimlichten Geburt, wobei es mit den
Füssen geboren worden, stecken geblieben. Als der Geburtshelfer dann
gerufen wurde, und den Kopf entwickeln wollte, fand er das Kind bereits
todt. Die Athemprobe entschied für die Todtgeburt. Die Section ergab
weiter Gehirnhämorrhagie mit der bedeutenden und seltenen Menge von
anderthalb Unzen Blut auf der _basis cranii_.


74. Fall.

~Zermalmung eines Neugebornen.~

Eisenbahnarbeiter hatten eine menschliche Frucht im Wasser gefunden.
Kopf und Hals waren vom Rumpf abgequetscht, die Halswirbelbeine
zermalmt, die Schlüsselbeine und oberen Rippen aus ihren Verbindungen
gelöst, die Nabelschnur abgeschnitten und kunstgemäss unterbunden.
Der Rumpf war 10 Zoll lang und 1-3/4 Pfund schwer. Wollhaar an vielen
Stellen, die runzliche Beschaffenheit der Haut an den Extremitäten, die
Blättchen-dünne Consistenz der Nägel und die klaffende _Vagina_ konnten
allerdings mehr als bloss vermuthen lassen, dass das Kind nicht reif
gewesen war; ein amtlicher derartiger Ausspruch durfte aber bei der
grossen Zerstörung der Leiche, bei der so wichtige Theile, namentlich
der Kopf, ganz mangelten, nicht gewagt werden. Auch die Athemprobe
konnte nicht mehr angestellt werden, und so blieb es ganz unbestimmt,
ob das Kind gelebt hatte, und ob der Kopf in diesem Falle im Leben vom
Rumpfe getrennt worden war.


75. u. 76. Fall.

~Frühes Eintreten der Verwesung in den Lungen.~

Sie betrafen die beiden oben (S. 99) angezogenen Fälle von ungewöhnlich
frühzeitiger Entwickelung des Verwesungsprocesses in den Lungen.
Ein reifes, weibliches Neugebornes, das gelebt haben musste, war
im Wasser gefunden und apoplectischen Todes gestorben. Obgleich
kein einziges Symptom von Erstickungstod vorhanden, so ragte doch
die Zunge über den Kiefern hervor. Ganz gleiches habe ich so oft
gefunden, wo an Erstickungstod gar nicht zu denken, ja einmal bei
einem Barrikadenkämpfer, der durch einen Schuss und innere Verblutung
gestorben war, und bei dem die Zunge 3 Linien weit zwischen den Zähnen
eingeklemmt war, dass ich längst das Hervorragen der Zunge nicht mehr
als einen ausschliesslichen Sectionsbefund beim Suffocationstode
betrachte.[19] -- Der Körper dieses Kindes hatte zwar schon grüne
Flecke auf der Bauchhaut, war aber im Uebrigen noch recht frisch und
ohne Geruch. Nichtsdestoweniger fanden wir schon Luftblasen auf der
Oberfläche beider Lungen. Im Uebrigen aber waren sämmtliche Zeichen
der Athemprobe so ausgeprägt und beweisend, dass wir trotz dieser
Luftblasen keinen Anstand nehmen konnten, das Leben des Kindes nach der
Geburt anzunehmen. In einem zweiten Falle, bei einem Kinde, das reif
geboren und -- höchst wahrscheinlich durch Umschlingung der Nabelschnur
-- apoplectisch gestorben war, fanden sich in der noch frischen
Leiche, namentlich auf der Peripherie der linken Lunge, zahlreiche
Luftbläschen, worunter sogar Eine von der Grösse einer kleinen weissen
Bohne.


77.-82. Fall.

~Aufgefundene Neugeborne.~

Diese sechs Fälle waren sämmtlich solche, wo neugeborne Kinder an
abgelegenen Orten, oder im Wasser, oder auf der Strasse u. s. w.
gefunden waren, und bei denen die Obduction in keinerlei Beziehung
etwas Lehrreiches darbot, weshalb wir hier nicht weiter darauf eingehen.



F. Vergiftungen.


Das Preussische Strafgesetzbuch verlangt bekanntlich (§. 858 Tit.
20 Thl. II. des Allg. Landr.) zur Feststellung des Thatbestandes
einer vermutheten Vergiftung, wenn das _post hoc_ feststeht,
d. h. »wenn es gewiss, dass der Entleibte nach beigebrachtem
Gifte gestorben ist«, in Betreff des _propter hoc_, des
Causalzusammenhanges zwischen der Vergiftung und dem nach derselben
erfolgten Tode nichts mehr als einen Nachweis, dass dieser Tod eine
~wahrscheinliche~ Wirkung des Giftes gewesen. Diese weise Bestimmung
des Gesetzgebers, ohne welche zahlreiche Giftmorde niemals als
solche hätten anerkannt und bestraft werden können, weil bei einer
strengen Beweistheorie hundert Ausflüchte, Möglichkeiten, Zweifel,
merkwürdige Erfahrungsthatsachen von nicht tödtlich gewordenen
Vergiftungen durch die entschiedensten Gifte u. s. w. dem Richter
entgegengehalten worden wären, diese gesetzliche Bestimmung
erleichtert auch den preussischen Sachverständigen ihr Urtheil.
Denn wenn es, sei es durch die dem Richter als Solchem zu Gebote
stehenden Beweismittel, sei es, in Ermangelung dieser, Seitens
der Sachverständigen durch die Krankheitssymptome, Leichenbefunde
und chemischen Untersuchungsergebnisse festgestellt ist, »dass
wirklich Gift beigebracht worden,« so ist der Gerichtsarzt
berechtigt, die tödtliche Wirkung dieses Giftes im concreten Falle
als »wahrscheinlich« anzunehmen, wenn die Krankheitssymptome (wenn
dieselben bekannt geworden!) und der Leichenbefund selbst nur in den
wichtigsten Einzelheiten dem entsprechen, was die ärztliche Erfahrung
beziehungsweise zu den verschiedenen Giften kennen gelehrt, und der
Sectionsbefund eine ~andere~ Todesursache nicht nachgewiesen hat. --
Wie das erwartete neue Preussische Strafgesetzbuch die Vergiftung
auffassen und behandeln wird, ist uns natürlich ganz unbekannt.[20]
Gewiss aber ist, dass schon gegenwärtig, bei und nach der allgemeinen
Einführung der Geschwornengerichte, die Sachlage eine ganz andere
geworden ist, wie ja überhaupt dadurch an die Stelle der strengen
Beweistheorie die subjective Ueberzeugung von dem Ja oder Nein, dem
Schuldig oder Nichtschuldig getreten ist. Hiernach würde es mich keinen
Augenblick überraschen, wenn es mir morgen vor der Gerichtsbarre
begegnete, dass, nachdem ich durch Gründe der Wissenschaft
nachgewiesen, dass _N._ an Vergiftung gestorben, ich durch den
~Wahr~spruch (?) der Geschwornen vielleicht vernehmen müsste, dass der
Angeklagte als »nicht schuldig«, d. h. dass mit anderen Worten erklärt
würde, dass eine Vergiftung ~nicht~ Statt gefunden habe, folglich
auch _N._ nicht daran gestorben sein könne, und umgekehrt. Dass diese
Voraussetzung nichts weniger als ungerechtfertigt, haben mehrere
frühere, historisch gewordene Vergiftungsfälle erwiesen. Aeltere
Leser, die sich z. B. des _Castaing_'schen Falles vom Jahre 1823
erinnern, werden wissen, dass die Pariser Assisen unsern entarteten
Collegen Dr. _Castaing_ als des Giftmordes schuldig erklärten, und er
in Folge dieses Verdicts die Guillotine bestieg, während nicht ich
allein, sondern auch juristische Schriftsteller damals in Deutschland
nachwiesen, dass nach damaligem deutschen Criminalprocess (resp.
gerichtlich-medicinischer Praxis) ein Thatbestand einer geschehenen
Vergiftung gar nicht hätte angenommen werden können. Wer kennt
nicht den berüchtigten Fall der ~Lafarge~ vom Jahre 1840 und die
Arsenikstreitigkeiten (zwischen _Orfila_ und _Raspail_), die derselbe
veranlasst hat? Es scheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Mad.
~Lafarge~ damals auch in Deutschland, wie es in Frankreich geschehen,
als Giftmörderin ihres Gatten richterlich hätte anerkannt und
verurtheilt werden können!

Unter den acht Fällen, die aus der ersten Centurie der von uns
verrichteten gerichtlichen Leichenöffnungen in die Categorie der
Vergiftungen gebracht wurden, betraf die Hälfte Fälle von angeblichen
Vergiftungen durch Schwefelsäure (rohe, im Handel vorkommende, sogen.
_Oleum_), welche überhaupt bei Uns vielleicht in neun Zehnteln aller
Vergiftungsfälle das tödtliche Agens ist. Wir beginnen mit den
Ergebnissen dieser Vergiftungen:


83. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Einem sieben Wochen alten unehelichen Mädchen war von seiner Mutter
-- was dieselbe später sogar gestand -- acht Tage vor seinem Tode
concentrirte Schwefelsäure in den Mund eingegossen worden. Es
entstanden die bekannten Symptome. Bei der Leichenöffnung fiel
zunächst der Hals auf, an dessen linker Seite sich handtellergross die
ganze _cutis_ abgelöst, und die lederartig harten Muskellagen unter
ihr ganz blossliegend fanden. Die Ränder dieser Stelle granulirten
bereits, und ein schmaler rother Hof umgab dieselben. Die Speiseröhre,
etwas grauroth gefärbt, war so mürbe, dass sie beim leichtesten
Anfassen zerriss. Der Magen war ganz (auffallend) bleich, und ein
Schleimhautgeschwür, d. h. eine Zerstörung der Schleimhaut fand sich
in Thalergrösse auf der vorderen Magenwand. Das Blut war dunkel und
~dickflüssig~. Wirkliche Blutgerinnsel fanden sich nur einige in
der rechten Herzkammer und in den _sinus_ der harten Hirnhaut. Der
übrige Befund war unerheblich. Die in Beschlag genommene Flüssigkeit
ergab sich deutlich als rohe Schwefelsäure. Die _contenta_ des Magens
und _duodenum_ dagegen liessen keine Spur von dieser Säure mehr
entdecken, wobei indess zu erwägen war, dass das Kind bald nach der
Vergiftung kohlensaure Magnesia erhalten hatte. (Die Mutter wurde,
da ihr Gemüthszustand zu Zweifeln Veranlassung gegeben hatte, nur zu
einer damals noch statthaften »ausserordentlichen« Zuchthausstrafe
verurtheilt.)


84. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Die schrecklichste Wirkung dieser, allem Organischen so feindlichen
Substanz, die man sich nur denken mag, fand ich bei einem 30 Jahre
alten Hutmacher. Derselbe war Morgens früh im Dunkeln aufgestanden und
hatte -- man hat nicht erfahren: ob absichtlich oder zufällig -- einen
tüchtigen Schluck roher Schwefelsäure, wie er sie in seinem Gewerbe
brauchte, getrunken. Auf sein Geschrei eilte seine Frau herbei, und
schaffte sogleich Hülfe. Der zugerufene Arzt venäsecirte, und das Blut
soll »syrupsartig« geflossen sein. Nach Milch und Seifenwasser erfolgte
noch einigemale Erbrechen, aber schon nach zwei Stunden trat der Tod
ein. -- Wir fanden die ganze Zunge von der äussersten Spitze an weiss
sphacelirt, die Schleimhaut stellenweise abgelöst. Der _oesophagus_
zeigte auf seiner Aussenfläche noch nichts Abnormes, auf der inneren
aber war er, wie die ganze Rachenhöhle, grauschwarz. Der Magen dagegen
war äusserlich wie innerlich kohlschwarz von Farbe und natürlich
so mürbe und macerirt, dass er wie nasses Löschpapier an der Zange
hängen blieb, wenn diese nur versuchte, ihn hervorzuheben. Von einer
(vorschriftsmässigen) Unterbindung desselben musste deshalb nothwendig
abgesehen und sein Inhalt vielmehr aus der Bauchhöhle entnommen werden.
Das grosse Netz war gleichfalls zum grössten Theile schwarz verbrannt,
ohne Zweifel weil vielleicht schon im Leben, oder wenigstens bald nach
dem Tode das Aetzgift den Magen perforirt und das Netz unmittelbar
sphacelirt hatte. _Duodenum_ und die Anfänge des Dünndarms zeigten
nur eine grauschwärzliche Färbung. Die Schleimhaut, die hier noch
untersucht werden konnte, zeigte sich stark aufgewulstet, erhärtet
und wie gekocht. Das Blut hatte durchweg eine Kirschsuppen-ähnliche
Färbung; seine Consistenz war die eines sehr dünnflüssigen ~Syrups~,
und es fanden sich einzelne Coagula darin von der Härte eines nassen
Thons. Alle übrigen Baucheingeweide ausser den genannten waren
noch von der Zerstörung nicht ergriffen worden und ganz natürlich
beschaffen, ein Beweis, dass das ätzende Gift in den zwei Lebensstunden
namentlich noch gar nicht bis in die unteren Därme gedrungen war.
Eben so normal fanden sich Lungen und Herz, welches, wie die _sinus_,
ziemlich stark mit Blut gefüllt war. Die untersuchten _Contenta_ der
Leiche ergaben eine Drachme und 17-1/4 Gran freier Schwefelsäure. Wir
fügen das interessante vollständige Obductionsprotocoll nebst dem
chemischen Bericht, betreffend die Untersuchung des Darminhaltes im
Anhange _in extenso_ bei.


85. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Schwefelsäure.~

In diesem Falle ward es zwar durch die richterlichen Erhebungen
festgestellt, dass an dem sechs Monate alten Knaben die eigene,
unnatürliche Mutter dreimal wiederholte Vergiftungsversuche (mit
Schwefelsäure) gemacht hatte. Alle drei Versuche waren aber misslungen,
so dass gar Nichts ingerirt worden war. Die Section hat auch eben
so wenig Resultate einer corrosiven Vergiftung, als die chemische
Untersuchung des Darminhaltes eine Spur von _Ac. sulphuric._ ergeben,
und das Kind war vielmehr, wie die Oeffnung lehrte, an _meningitis
chronica exsudativa_ gestorben, während welcher Krankheit eben die
Mutter die Vergiftungsversuche gemacht hatte!


86. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Ein sehr eclatanter Fall von Schwefelsäure-Vergiftung betraf ein
(bereits deflorirtes) Dienstmädchen von 19 Jahren, von welchem ich
gleich voraus bemerken will, dass nach den späteren richterlichen
Ermittelungen der von Hause aus höchst wahrscheinlich gewesene
Selbstmord als gewiss constatirt wurde, weshalb die chemische
Untersuchung der _Contenta_ der Leiche, welche schon begonnen hatte,
auf amtliche Anordnung, als unnöthige Kosten verursachend, unterblieb.
Bei der äusseren Besichtigung der Leiche fielen die eine Linie lang
vor den Zähnen ragende Zunge, und zwei von der Mitte der Unterlippe
bis zum Kinn parallellaufende 3/4 Zoll breite dunkelbraune, hart zu
schneidende Streifen auf, welche offenbar von der herabgeflossenen
Schwefelsäure herrührten. Bei der Section fand sich der Magen durchweg
ganz schwarz aussehend. Nachdem derselbe mit dem _duodenum_ unterbunden
und exenterirt war, fanden wir im Magen ein Quart schwarzbrauner,
auf Lacmuspapier sauer reagirender Flüssigkeit, und nun zeigte sich
auch die Schleimhautfläche des Magens überall kohlschwarz und die
Schleimhaut aufgelockert. Auch die Netze erschienen von schwarzer Farbe
-- obgleich der Magen nicht perforirt war. Leber, _Pancreas_, Milz,
Darmkanal, Nieren, Harnblase und der ungeschwängerte Uterus ergaben
nichts von der Norm Abweichendes. Aus der Bauchhöhle wurden neun Unzen
eines dunklen dünnflüssigen Blutes geschöpft. Die Hohlvene enthielt nur
weniges dunkles, ~dünnflüssiges, sauer reagirendes~ Blut. Am Zwerchfell
fiel eine schwarze Färbung seiner ganzen linken Hälfte auf, wie ich
sie in keinem ähnlichen Falle wieder gesehen habe. Der Blutgehalt
der gesunden Lungen war der ganz normale. Das schlaffe Herz war fast
blutleer. Die Luftröhre war leer, und so war folglich kein einziges
Zeichen von Erstickung vorhanden, und dennoch war die Zunge zwischen
den Zähnen eingeklemmt und hervorragend (s. unten Corollarien Nr. 4).
Sehr unerwartet war der Befund an Zunge und Gaumen. Sie zeigten nämlich
gar keine ungewöhnliche Färbung noch Texturveränderung! Dagegen
fand sich die Speiseröhre auf ihrer ganzen Schleimhaut grauschwarz
gefärbt, und wie gegerbt anzufühlen. Das Blut in den Gefässen der
Brusthöhle verhielt sich wie das schon oben geschilderte. Die harte
Hirnhaut, wie die _pia mater_ und die Gehirnsubstanz erschienen in ganz
ungewöhnlichem Maasse mit dunkelm, ganz flüssigem Blute überfüllt. Eben
so strotzend zeigten sich das kleine Gehirn und sämmtliche _sinus_.
Dass der Tod durch Vergiftung mit Schwefelsäure erfolgt war, konnte
nicht bezweifelt werden. Wir sprachen indess, zur Wahrung unsers
wissenschaftlichen Gewissens, im summarischen (dem Obductionsprotokolle
angehängten) Gutachten, da die chemische Untersuchung die Ergebnisse
der Leichenöffnung noch nicht ergänzt hatte, nur die »höchste
Wahrscheinlichkeit« des Todes durch Schwefelsäure aus, womit ja auch,
nach Lage unsrer Gesetzgebung (s. oben) den richterlichen Anforderungen
ausreichend genügt war.


87. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Ein zehn Wochen altes Mädchen sollte angeblich vergiftet sein. Was
dem Tode vorangegangen, blieb uns unbekannt. Bei der Section fanden
wir anderthalb Unzen braunflockiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle,
die aus einem Einriss in den _fundus ventriculi_ geflossen war. Ganz
offenbar war Gastromalacie die Todesursache des Kindes gewesen, wie
der gallertartige Magen, an dem keine sichtbare Gefässentwicklung,
geschweige Entzündung, Brand u. dergl. sich vorfand, deutlich erwies.
Die Milz war musartig weich; alle übrigen Organe in der Leiche
vollkommen normal. Die chemische Analyse ergab kein Gift.


88. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Auch in diesem Falle war, aus uns unbekannten Gründen, eine unter
auffallenden Symptomen tödtlich verlaufende Krankheit für Folge einer
Vergiftung gehalten, und deshalb die gerichtliche Section veranlasst
worden, die den Urgrund des Verdachtes klar machte. Ein zehnjähriger
Knabe sollte nach dem Genusse einer Mehlsuppe Erbrechen bekommen haben,
und bald gestorben sein. Die Section ergab an Hauptresultaten: 22 Unzen
blutiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, allgemeine _Peritonitis_ und
_Enteritis_, die dünnen wie die dicken Därme mit lymphatisch-eitrigen
Ausschwitzungen überzogen, und überall unter einander verklebt; die
Ursache dieser heftigen Entzündung war aber keine andere als die
Einschnürung einer 6 Zoll langen (ganz brandig befundenen) Darmschlinge
durch das Netz. Pathologisch interessant war noch, dass selbst die
obere Fläche der Leber fest am Zwerchfell durch Exsudate adhärirte.
Magen und _duodenum_ hatten an der Entzündung keinen Theil genommen.
Das Gehirn war sehr blutreich, Lungen und Herz aber ganz normal. Die
chemische Untersuchung der Darmcontenta, die an sich nach solchem
Befunde ganz überflüssig war, aber dennoch, da einmal der Verdacht
einer Vergiftung sich erhoben hatte, nicht unterlassen wurde, ergab
keine Spur von Gift. In wenigen anderen, als gerade solchen Fällen
feiert die gerichtliche Medicin einen so entschiedenen Triumph.
Jeder Verdacht der Urheberschaft des schändlichsten Verbrechens
gegen einen ganz Unschuldigen wird, wie im vorliegenden, so in
jedem ähnlichen Falle, nur allein, aber unwiderleglich, durch die
gerichtlich-medicinische Aufhellung des Thatbestandes niedergeschlagen!


89. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Belladonna.~

Weniger entschieden konnte das Urtheil in diesem Falle abgegeben
werden. Ein Mann von 50 Jahren hatte ~sechs Monate~ vor seinem Tode
einen Thee aus Belladonna-Blättern genommen, war in eine Krankheit
verfallen, und nach viermonatlicher Behandlung in der Charité
verstorben. Im Obductionstermine wurden uns nur diese oberflächlichen
Data überliefert. Wie viel Belladonna-Blätter der Mann bekommen,
wie sich seine lange Krankheit gestaltet hatte, darüber blieben wir
vollständig in Ungewissheit. Die Leiche war aufs Höchste abgemagert,
zeigte _oedema pedum_, den höchsten Grad von _decubitus_, allgemeine
Anhämie, und an innern auffallenden und abnormen Befunden nur einen
kleinen und ganz zusammengeschrumpften Magen. Nach diesen Ergebnissen
glaubten wir nach der Leichenöffnung kein andres vorläufiges
(summarisches) Gutachten abgeben zu können, als die Annahme: dass
_denatus_ an einer langwierigen, innern Krankheit gestorben sei, deren
Zusammenhang mit der Vergiftung nur als möglich gesetzt werden könne,
und dass eine chemische Untersuchung der _contenta_ bei der Länge der
Zeit und der Natur des concreten Giftes nicht mehr für fruchtbringend
erachtet werden könne. In Folge dieses Gutachtens wurden die Acten
reponirt und ein Obductionsbericht nicht erfordert.


90. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Opium.~

Der letzte, in dieser Centurie zu erwähnende Fall einer vermutheten
Vergiftung war nicht an sich, aber deshalb interessant, weil er
Veranlassung zu einer Untersuchung auf Opium gab. Bei dieser
Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, auf den grossen Unterschied
aufmerksam zu machen, der in Beziehung auf die zu Vergiftungen
benutzten Substanzen zwischen England und Deutschland beobachtet
wird. Es ist mir seit langen Jahren aufgefallen, in den statistischen
Nachweisungen aus England, betreffend die (natürlichen und gewaltsamen)
Todesarten, wie sie namentlich das vortreffliche und für medicinische
Statistik unschätzbare _registral general_ alljährlich liefert, immer
wieder zu finden, wie fast alle denkbaren giftigen, organischen wie
anorganischen Stoffe dort als Ursachen des Vergiftungstodes benutzt
werden, während in Deutschland, namentlich aber, wie ich bestimmt
versichern kann, in Berlin und Umgegend sowohl bei absichtlichen wie
bei zufälligen Vergiftungen fast in allen Fällen nur Schwefel- oder
Arsensäure das tödtende Agens war, und nur auf dem Lande wohl auch
zuweilen zufällige Unglücksfälle durch wildwachsende Giftpflanzen
beobachtet werden. Es kann wohl dieser auffallende Unterschied
nicht anders erklärt werden, als durch den besseren Zustand der
Medicinalpolizei in Deutschland, der die »Gifte« nicht Jedem zugänglich
macht. In unserm Falle nun war ein kräftiger Mann (Kutscher) am
Schlagfluss gestorben, wahrscheinlich nach vorangegangenem _delirium
potatorum_. Der Verdacht einer Vergiftung durch Opiumtinctur, die
ihm ein Barbier (!) als Arznei gegeben hatte, ward Veranlassung
zur gerichtlichen Section der Leiche, welche Nichts als die ganz
gewöhnlichen Resultate einer _Apopl. sanguinea_ ergab, und zur
chemischen Untersuchung des Darminhaltes. Da es nicht möglich ist,
das Opium, mag es trocken oder aufgelöst in den Magen gebracht
sein, als solches und mit seinen physikalischen Eigenschaften aus
demselben wieder auszuscheiden, so musste sich diese Untersuchung
darauf beschränken, die An- oder Abwesenheit der zwei wichtigsten,
und durch auffallende Reactionserscheinungen sich characterisirenden
Bestandtheile des Opiums, nämlich des Morphiums und der Mekonsäure,
darzuthun, und auf diese Weise einen indirecten Beweis für oder
gegen das Vorhandensein von Opium in den Eingeweiden herzustellen.
1) ~Morphium~. Um dasselbe aufzusuchen, wurden die aufbewahrten
Organe, Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm zerschnitten, mit
destillirtem Wasser unter Zusatz von etwas Essigsäure ausgekocht,
die Abkochung filtrirt, mit Aetzammoniak übersättigt, und mehrere
Tage bei Seite gestellt. Nach dieser Zeit hatte sich ein geringer
Niederschlag gebildet, der abfiltrirt, ausgewaschen und in verdünnter
Essigsäure gelöst wurde. Die durchgelaufene Flüssigkeit wurde mit Nr.
2. bezeichnet und zur Untersuchung auf Mekonsäure zurückgestellt.
Zur Auflösung in Essigsäure wurde eine kalt bereitete Auflösung von
doppelt kohlensaurem Natron in destillirtem Wasser, bis zum Vorwalten
des Alkali, hinzugesetzt, und die Mischung in einem verschlossenem
Gefäss einige Tage stehen gelassen. Dann wurde die klare Flüssigkeit
abgegossen, einmal aufgekocht, und dem Erkalten überlassen. Es hatte
sich ein geringer röthlicher Niederschlag abgeschieden, der durch
Filtriren getrennt, und mehrere Male mit heissem Weingeist extrahirt
wurde. Die spirituösen Auszüge wurden auf einem Uhrglase verdampft.
Es blieb nur die Spur von einem Rückstande, der mit jodsauerm Kali,
verdünnter Schwefelsäure und Amylum auf Morphium geprüft wurde,
aber nicht eine Spur dieses Alcaloids ergab. 2) ~Mekonsäure~. Die
mit Nr. 2. bezeichnete Flüssigkeit wurde mit essigsaurem Bleioxyd
gefällt, der entstandene Niederschlag auf einem Filtrum gesammelt,
mit destillirtem Wasser ausgewaschen, dann mit demselben Wasser
angerührt und Schwefelwasserstoff hineingeleitet. Nach dem Abfiltriren
der sauern, wasserhellen Flüssigkeit wurde dieselbe mit reinem Kali
gesättigt, und durch Abdampfen im Wasserbade concentrirt, zuletzt
aber mit einer verdünnten Eisenchlorid-Lösung geprüft. Es zeigte sich
keine rothe Färbung, und es war daher keine Mekonsäure vorhanden. --
Nach dem Ausfall dieser Untersuchung musste daher die Nichtanwesenheit
von Opiumtinctur in den Eingeweiden angenommen werden, und da eben
so wenig die Sectionsresultate, wie die dem Tode vorangegangenen
Krankheitserscheinungen auf Opiumvergiftung gedeutet hatten, so musste
eine solche von uns (zum Glück für den dummdreisten angeschuldigten
Barbier!) in Abrede gestellt werden.



G. Pfuscherei und Anschuldigungen von Kunstfehlern.

Der zuletzt erzählte Fall von dem Barbier, welcher Opium verordnet
hatte, führt von selbst über zu den Fällen, in welchen angebliche
Tödtung durch ärztliche Pfuscher oder durch Kunstfehler Veranlassung
zur gerichtlichen Untersuchung der Leiche ward, und dergleichen
sich im ersten Hundert fünf Fälle ergaben. Hier ist der schwache
Fleck der gerichtsärztlichen Thätigkeit! Die Beurtheilung der
medicinischen Pfuschereien als solcher berührt sie eigentlich gar
nicht, denn ob Jemand von Staats wegen befugt sei, oder nicht, »aus
der Kur der innern und äussern Krankheiten ein Gewerbe zu machen«,
wie sich das Preuss. Landrecht ausdrückt, dafür bedarf es Nichts
als des Einforderns seiner Approbation Seitens des Polizeirichters,
und höchstens wird derselbe, wie namentlich bei der jetzigen, Gott
geklagten Classification unsers Medicinalpersonals nicht selten
geschieht, in den Fall kommen können, den Gerichtsarzt noch darüber
zu consultiren, ob die eventuelle Approbation sich auch noch auf
diejenige Klasse von Krankheiten erstreckt, mit welcher sich der
Angeschuldigte befasst hatte, z. B. syphilitische Formen, die ein
»Wundarzt erster oder zweiter Klasse« übernommen und behandelt hatte,
wobei das Gutachten nicht schwierig. Aber bei wirklichen, eigentlichen
Kunstfehlern, welche begangen worden, und den Tod des Behandelten,
oder auch nur dauernde und erhebliche Nachtheile für seine Gesundheit
zur Folge gehabt haben sollen! Es lässt sich hierbei gegenwärtig, und
bei dem Entwickelungsgange, den die practische Medicin in neuerer
Zeit genommen hat, kaum Ein allgemeiner, leitender Satz aufstellen,
zumal und namentlich in Betreff der sogenannten inneren Praxis. War
der angebliche Kunstfehler eine Unterlassungssünde -- wer denkt
dann nicht sogleich (und der Vertheidiger des Inculpaten wird nicht
unterlassen, daran zu denken!) an die Carricatur der Heilkunst, die
Homöopathie, die ja doch in der That nichts ist, als eine grossartige,
systematische Unterlassungssünde, und doch vom Strafrichter nicht als
Solche anerkannt werden kann. Aber hat die allerneueste Zeit nicht noch
eine andere Carricatur der Heilkunst erzeugt, in Sphären, die sich
höchlich beleidigt finden würden, wenn man sie mit der Homöopathie
zusammenstellen wollte? Rühmen sich nicht jene diagnostischen Künstler
in der Wiener und Prager Schule, dass sie, ausser dem Stellen der
Diagnose, am Krankenbette ~Nichts~ thäten, und hat nicht ein Verehrer
dieser Schule erst unlängst öffentlich bekannt gemacht, dass im Wiener
Kinderhospital jetzt nur -- _ut aliquid fecisse etc._ -- etwas _Syr.
Rubi Idaei_ und zur Abwechselung _Syr. Mororum_ in ~allen~ Fällen
gegeben würde? Und diese Schule tritt doch mit keinen geringeren
Ansprüchen, als denen hervor, auf der Höhe, auf der letzten, höchsten
Höhe der Kunst zu stehen! Wie nun, wenn ein junger Doctor angeschuldigt
wäre, den Tod eines Kindes, das an häutiger Bräune gelitten, dadurch
verschuldet zu haben, dass er demselben nur etwas Himbeersyrup gegeben,
und wenn er auf der Anklagebank Angesichts des um sein Gutachten
requirirten Gerichtsarztes mit Ruhe und Zuversicht erklärte: er
gehöre der neuesten Wiener Schule an und habe sein Verfahren nur
den Lehren der »besten und berühmtesten neuern Aerzte« entsprechend
eingerichtet? Kann und wie weit kann ihm ein wirklicher Kunstfehler
zugerechnet werden? Andererseits die Wasserdoctoren! Man behaupte
doch eine Unterlassungssünde vom Standpunkte der hippokratischen
Heilkunst in einem gegebenen Falle, wenn der Angeschuldigte einen
nothwendigen Aderlass, ein nothwendiges Brechmittel nicht verordnet,
einen nothwendigen Bruchschnitt nicht gemacht hatte, und sich mit
seinen nasskalten »Kotzen«, seinen Abreibungen, Douchen, Sitzbädern
und »Abschreckungen« begnügt hatte, und dann sich auf den »berühmten«
_Priessnitz_ und hundert andere weniger berühmte Wassertherapeuten
beruft, während wohl gar unter den zwölf zu Gericht sitzenden
Geschwornen sieben selbst »Hydropathen« sind!

Leichter allerdings sind die activen Kunstsünden zu beurtheilen, aber
auch hier kommen nur zu häufig in der gerichtsärztlichen Praxis Fälle
vor, wo der Sachverständige, wenn er _sine ira et studio_ und gebunden
durch Gewissen und Eid über die Schuld des Angeklagten urtheilen
soll, die Hand aufs Herz legen, und lieber ein »nicht schuldig«, als
das Gegentheil aussprechen wird. Denn für welches auch noch so kecke
und tollkühne Verfahren gäbe es nicht sogenannte Autoritäten, auf
welche sich der Angeschuldigte berufen könnte! Dazu kommt endlich
die Unsicherheit der Diagnostik an sich, ferner das Berufen auf
die »Erfahrung«, auf die vielleicht behauptete Nachlässigkeit des
Apothekers beim Bereiten der betreffenden Arznei, auf die Unfolgsamkeit
des Kranken u. s. w., Umstände, die sich oft jeder Controle entziehen
-- und so bleiben in der That nur sehr wenige Fälle übrig, in welchen
es möglich, einen ärztlichen Kunstfehler strafrechtlich zu constatiren,
wie denn auch in diesen Dingen erfahrene Aerzte und Richter längst
wissen, dass bei der Mehrzahl solcher Anschuldigungen »Nichts heraus
kommt«.

Wenn hiernach zu beweisen versucht worden, wie wenig allgemein
leitende Grundsätze bei diesen medicinisch-forensischen Untersuchungen
existiren, so bleibt dem Gerichtsarzte in der That nichts anderes
übrig, als jeden einzelnen Fall als solchen mit Umsicht gehörig nach
allen Seiten zu würdigen. Wir haben auch _in puncto_ medicinischer
Pfuscherei und angeschuldigter Kunstfehler in zahlreichen Fällen
unser Urtheil zu bilden Gelegenheit gehabt. Der Fälle, in welchen der
Tod angeblich auf diese Weise erfolgt, und die gerichtliche Section
veranlasst worden war, kamen, wie gesagt, in der hier betrachteten
ersten Centurie von Obductionsfällen fünf vor, von denen der pikanteste
der gleich folgende war.


91. Fall.

~Anscheinende Tödtung durch homöopathische Pfuscherei.~

Vor einigen Jahren trieb in Berlin eine Zeit lang ein gewisser
sogenannter »Professor« _Pantillon_ sein Unwesen, der als Nichtarzt
sogenannte homöopathische Kuren machte, und zu dessen Ausweisung
endlich dieser Fall Veranlassung gab. -- Am 26. Mai 18-- verstarb der
3-1/2 Jahre alte Sohn des _N. M._ Derselbe hatte an einem angebornen
Bruch und später (nach den Akten) an einem »Augenfell« gelitten. Um
Ostern consultirte die Mutter jenen Pfuscher, der ihr homöopathische
Streukügelchen gab, wonach angeblich der Bruchschaden und das Augenübel
sich besserten (!), jedoch wurde das Kind, nach der Schilderung der
Mutter, zu gleicher Zeit so träge, dass es gar nicht mehr ausgehen
wollte, fast fortwährend schlief, und dabei stark schwitzte. Der
»Professor« gab neue Kügelchen, wonach aber das Kind »viel schlechter
ward, immer im Bette liegen blieb, gar keinen Appetit hatte, nur immer
zu trinken verlangte, und zusehends abmagerte«. Es waren jetzt sechs
Wochen nach der ersten Consultation verflossen. Nach einer fernern
Woche wurde das Kind immer schlechter, und erschien der »Professor«,
ungeachtet der Bitten der Mutter, nicht, um demselben Hülfe zu leisten.
Am 25. Mai bekam es einen heftigen Krampf, der ununterbrochen bis
zum folgenden, dem Todestage, anhielt. Der an diesem letzten Tage
gerufene practische Arzt, Dr. _W._ verordnete noch Blutegel und
Klystiere, aber schon Mittags verstarb das Kind unter den heftigsten
Krämpfen, nachdem noch der »Gehülfe des Professors« (!) mit einem
Buche und einem Arzneikasten (!) erschienen, und etwas -- -- zum
~Riechen~ angeboten hatte. (Für seine Bemühungen hat der »Professor«
jedesmal fünf Silbergroschen, im ganzen einen halben Thaler, erhalten
und angenommen.) Die von ihm angewandten Mittel waren, seiner Angabe
nach in der späteren Untersuchung, Belladonna, Aconit, _Nux vomica_
und Ignatius-Bohne. Wir hatten die gerichtliche Section der Leiche zu
verrichten, nachdem die Mutter Klage gegen den »Professor« erhoben
hatte. Die Leiche war sehr abgemagert, die Schädelknochen sehr stark
injicirt, die blutführenden Hirnhäute zeigten gleichfalls starke
Congestion. In jedem sehr erweiterten _plexus lateral._ befanden
sich etwa 3 Unzen Wasser, und sämmtliche _Sinus_ waren strotzend mit
Blut gefüllt; im Uebrigen waren die Befunde in der Kopfhöhle die
normalen. Beide Lungen waren sehr tuberkulös, mehrere Tuberkeln schon
erweicht, die Milz zeigte sich mit rohen Tuberkeln wie durchwachsen,
wie denn einige Tuberkeln sich auch im _Pancreas_ fanden. Alle übrigen
Organe boten nichts Bemerkenswerthes dar. -- In unserm Gutachten
führten wir zunächst aus, dass das Kind an Gehirnhöhlen-Wassersucht
seinen Tod gefunden habe, was hier keines weitern Beweises bedarf,
und wobei die Scrofeldyscrasie als aetiologisches Moment im
Allgemeinen, wie in Bezug auf den concreten Fall, ihre Würdigung
fand. Es wurde ferner ausgeführt, dass diese höchst bedenkliche und
lebensgefährliche Krankheit nach aller medicinischen Erfahrung nur
allein durch (das bekannte) ein energisches Heilverfahren noch in
ihrem Entstehen und in ihren ersten Stadien heilbar sei, und dann
weiter gesagt: »Anders verfuhr der »Professor« _Pantillon_. Es kann
ihm als Nichtarzt nicht zugemuthet werden, dass er diese Krankheit
in ihrem Entstehen und ihrer weiteren Ausbildung, wie die Mutter sie
ihm schilderte, richtig erkannt habe, oder habe erkennen können, und
fuhr er vielmehr fort, mit gänzlicher Hintenansetzung jener, ihm
unbekannten wirksamen Heilmethode, die sogenannten homöopathischen
Streukügelchen zu geben, d. h. arzneilich ganz indifferente, kleine
Zucker- und Mehl-Partikelchen, da deren angeblicher arzneilicher
Inhalt an Belladonna, Aconit, Krähenaugen und Ignatius-Bohnen durch
die sogenannte homöopathische Verdünnung in Nichts verschwindet. Eben
deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass _P._ durch seine
Behandlung des Kindes die tödtliche Krankheit hervorgerufen, oder auch
nur dieselbe positiv gesteigert und deren tödtlichen Ausgang begünstigt
habe. Dagegen müssen wir, nach allen Erfahrungen der medicinischen
Wissenschaft, annehmen, abgesehen von seiner Befugniss oder
Nichtbefugniss überhaupt, dass derselbe negativ geschadet habe, indem
er ~unterliess~, die wirksamen, einzig noch möglicherweise wirksamen
Heilmittel und Methoden gegen die Krankheit des Kindes anzuwenden,
die ohne diese Behandlung ihren gewöhnlichen Verlauf durch alle ihre
Stadien bis zum tödtlichen Gehirndruck durch Wasserausschwitzung, wie
er durch die letzten Krämpfe und durch die Section nachgewiesen ist,
machen musste.« Hiernach gaben wir unser Gutachten dahin ab: »dass
der tödtliche Ausgang der Krankheit durch ein erfahrungsmässiges,
energisches Heilverfahren hätte abgewehrt werden können, und dass das
von dem _P._ eingeschlagene Verfahren ein solches erfahrungsmässiges
nicht gewesen sei.« -- Die polizeiliche Seite der Sache stand nicht in
Frage, weil sie dem Richter auch ohne das sachverständige Gutachten
klar vorlag; die gerichtliche Frage vom Antheil des Verfahrens am Tode
konnte wohl nicht milder für den Angeklagten, durfte aber auch meiner
Ueberzeugung nach nicht strenger gelöst werden.


92. Fall.

~Angeblich tödtliche Quacksalberei.~

Ein dreijähriger Knabe war durch eine Pfuscherei gegen ein Flechtenübel
mit allerhand Quacksalbereien tractirt worden und starb. Die Section
wies Erstickungstod, aber gar keine sichtliche Veranlassung zu
demselben nach, so dass derselbe auch ein natürlicher, das tödtliche
Ende einer, durch die Section nicht erkennbaren, uns ganz unbekannt
gebliebenen, innern (fieberhaften) Krankheit gewesen sein konnte. Eine
chemische Prüfung der Magencontenta ergab nichts Schädliches. Es konnte
demnach das Verfahren der Pfuscherin als mitwirkende Todesursache nicht
anerkannt werden.


93. Fall.

~Angeblich tödtliche Quaksalberei.~

Ganz dasselbe fand Statt bei einem vierjährigen Mädchen, bei welchem,
nachdem es von einem Pfuscher mit an sich indifferenten Mitteln
behandelt worden war, die Section exsudative _Meningitis_, aber gar
keine äussere Veranlassung zum Tode nachwies.


94. Fall.

~Angebliche Tödtung durch Kunstfehler bei der Entbindung.~

Dieser Sectionsfall war als solcher interessant; er hätte schwierig
für die forensische Beurtheilung werden können, welche aber von uns
gar nicht weiter gefordert wurde. In Folge schwerer Entbindung, die
34 Stunden gedauert hatte, und bei welcher fünfmal die Zange angelegt
worden war, war ein 21jähriges Mädchen sechs Tage später gestorben.
Die gerichtsärztliche Section, der leider! schon eine privatärztliche
vorangegangen war, ergab Brand der _Vagina_ und des _Uterus_. Dieser
ragte noch eine Handbreit über der Symphyse hervor, und hatte noch
die Grösse zweier Fäuste. Die Substanz war weich und schlaff, die
innere Fläche durchweg schwarzgrau, besonders gegen den Hals zu, die
Substanz an dieser innern Fläche aufgelockert, erweicht, und leicht bei
oberflächlicher Berührung in Fetzen ablösbar. Das Bauchfell war nur
schwach geröthet. In der hintern ganz aschgrauen Wand der _Vagina_ fand
sich ein Zoll langer Einriss. -- Die _Causa mortis_ war sonach leicht
festzustellen. Darüber aber, ob ein Kunstfehler den Tod veranlasst
gehabt, musste natürlich das Urtheil bis zur Kenntniss der _anteacta_
ganz und gar vorbehalten werden. Eine fernere Verfolgung der Sache
hat aber, aus mir unbekannten Gründen, gar nicht Statt gefunden. Vor
fünfundzwanzig Jahren habe ich, als damaliges Mitglied des hiesigen
Provinzial-Medicinal-Collegii, einen vollkommen ähnlichen Fall mit
zu begutachten gehabt, der damals die Meinungen der Mitglieder sehr
getheilt hatte, wobei indess das Urtheil der Majorität ungünstig für
den angeschuldigten Geburtshelfer ausfiel, dem natürlich das zur Last
gerechnet wurde, dass er den eingetretenen Brand der _Vagina_ (es hatte
ein erheblicher Dammriss bei der Entbindung Statt gefunden, und der
Fall ereignete sich im hohen, heissen Sommer) nicht rechtzeitig erkannt
gehabt hatte und dagegen nicht eingeschritten war.


95. Fall.

~Angeblich tödtliche Quacksalberei.~

Gar kein Interesse bot der letzte hierhergehörige Fall dar. Ein
38jähriger Friseur, der gegen einen Quacksalber Kopfschmerzen geklagt,
hatte von diesem eine Salbe in den Nacken einzureiben bekommen. Der
Schmerz und das Kranksein steigerte sich, es wurde ein approbirter
Arzt gerufen, und dieser behandelte nun den Kranken, bei dem er eine
Gehirnentzündung fand, _lege artis_, ohne den Tod abwehren zu können.
Die Familie glaubte indess, dass jene Salbe Schuld am Tode des Mannes
gewesen, und klagte. Die Section ergab die gewöhnlichen Befunde einer
_Meningitis exsudativa_, und es konnte natürlich in unserm Gutachten
das Tröpfchen Fett nicht als zum Tode mitwirkend anerkannt werden!



H. Tödtliche Verbrennungen.


In diese Rubrik gehört vor Allem ein Fall, vielleicht der
allerwichtigste, gewiss der schwierigste für die Entscheidung unter
allen Hundert hier betrachteten Fällen, der zu vielen Verhandlungen
Veranlassung gegeben hat. Er betraf den an einer alten Wittwe
_Hake_ durch den Arbeitsmann _Fritze_ verübten Raubmord. Das
medicinisch-wissenschaftliche Interesse des Falles betraf die
Frage: auf welche Weise die _Hake_ den Tod gefunden, ~ob namentlich
Brandblasen noch nach dem Tode entstehen können~? worüber besonders
_Duncan_ und _Christison_ in Edinburg bei dem unsrigen ganz ähnlichen
Fällen so lehrreiche Thatsachen bekannt gemacht haben (S. _Edinb. med.
and surg. journal_, _April 1831_), während der Fall mir auch noch ein
psychologisches Interesse darbot, indem der Mörder, wie man sehen
wird, wohl den Mord gestand, aber durchaus nicht zu dem Geständniss
zu bringen war, dass er Feuer angelegt (um seine That zu verdunkeln),
wovon sowohl ich, wie das Gericht nach den Umständen des Falles,
ganz fest überzeugt war. Die Wichtigkeit dieses Gerichtsfalles wird
eine grössere Ausführlichkeit in der Mittheilung an dieser Stelle
rechtfertigen.


96. Fall.

~Mord durch Verbrennen oder Erdrosseln.~

Am 26. April 18-- war der Arbeitsmann _Fritze_ Nachmittags zu der
allein wohnenden 70jährigen Wittwe _Hake_ gegangen, geständlich um von
ihr Geld zu borgen, im Weigerungsfalle aber sie umzubringen. Wirklich
verweigerte sie das Darlehn, und er, ein sehr grosser und starker Mann,
gab ihr sogleich einen Schlag mit der Faust vor die Stirn, wodurch sie
umfiel. Sie war »ganz still ohne zu stöhnen, zu winseln oder um Hülfe
zu rufen.« Er nahm hierauf einen Pflasterstein, der etwa Faust dick
war, und den er angeblich in der Stube gefunden hatte, und versetzte
ihr damit einen Schlag ins Gesicht, worauf sie »noch kurze Zeit gezuckt
und dann sich nicht mehr bewegt hat.« Weiter wollte er durchaus Nichts
mit dem Körper der _Hake_ unternommen, namentlich sie weder gewürgt,
noch verbrannt, nur allein die am Boden rücklings da Liegende umgedreht
haben, weil es ihm »unangenehm« war, ihr ins Gesicht zu sehen. Er
durchsuchte nunmehr die Schränke, fand einen Beutel mit 1000 Thalern,
blieb im Zimmer, bis es finster geworden, zündete ein Talglicht an
und entfernte sich endlich spät Abends mit seinem Raube, nachdem er
das noch brennende Licht unter einen Rohrstuhl gesetzt hatte, für
welches absonderliche Verfahren er durchaus keine Erklärung abgeben
zu können vermeinte. Am folgenden Tage fand man, auch wir selbst, die
kleine zweizimmerige Wohnung der _Hake_ ganz mit brenzlichem Geruche
erfüllt und Wände, Möbel u. s. w. ganz mit Kohlenniederschlag bedeckt.
In der Schlafkammer lag die gleich zu schildernde Leiche auf dem
Bauche neben dem ganz zerstörten Bette, worin viele Theile verbrannt
waren; auf ihr lag ein ganz angebranntes Kopfkissen, und einen Fuss
von ihr stand ein durchgebrannter Rohrstuhl, unter welchem noch der
messingene Leuchter, in welchem ein Talglicht ganz ausgebrannt war,
gefunden wurde. Im Wohnzimmer fand sich der Pflasterstein auf der
Diele. Die wesentlichen Befunde nun der gerichtlichen Section, die
ich dem ausführlichen Obductionsprotokolle auszugsweise entnehme,
waren folgende. Die Haare der corpulenten Leiche angebrannt, zum Theil
verkohlt; die Nasenbeine zerbrochen, und das _Septum_ von den Knorpeln
getrennt; die Augen platt zugedrückt und im Innern des rechten Auges
kleine Brandblasen; die ganze Stirn mit angetrocknetem Blute besudelt
und in ihrer Mitte eine Achtgroschenstück grosse Sugillation, bei deren
Einschnitt sich flüssiges Blut ergab; eine kleinere Sugillation auf
der rechten Backe; das ganze Gesicht mit angetrocknetem Blute und mit
verbrannten Bettfedern bedeckt, und wie verkohlt und ganz unkenntlich;
das rechte Ohr vollständig verkohlt, das linke nur angebrannt; an
der Nasenwurzel eine halbmondförmige, etwa Viertel Zoll lange, 2
Linien breite Wunde mit stumpfen, ungleichen Rändern, einen halben
Zoll von derselben entfernt eine zweite ähnliche, die aber beide
nur die Haut trennten; am rechten Schlafbein eine dritte ähnliche,
aber dreieckige Wunde; die Zunge vor den Kiefern; der Hals ringsum
vollständig verkohlt, die Haut in grossen Fetzen abgeplatzt, nur die
Kehlkopfgegend nicht verkohlt, aber mit mehreren Brandblasen besetzt;
die rechte Hand vollständig verkohlt; der rechte Ober- und Vorderarm,
so wie der linke Arm waren nur theilweise verkohlt, aber reichlich mit
Brandblasen besetzt, die kleiner und grösser und zum Theil mit Serum
gefüllt, zum Theil leer waren, was von allen auf dem ganzen Körper
zahlreich befundenen Phlyctänen gilt. Bemerkenswerth war noch, dass
_Nates_ und äussere Geschlechtstheile vollkommen verkohlt waren, so
dass von letztern gar kein anatomischer Bau mehr erkannt werden konnte.
Nur allein die Unterschenkel und Füsse waren ganz unversehrt. Bei der
innern Besichtigung zeigte die Schädelhöhle und das Gehirn Blutleere,
sonst Nichts, was für die Beurtheilung des Todes hätte erheblich
werden können, weshalb wir die einzelnen Befunde hier übergehen; der
Bruch der Nasenbeine konnte nun noch genauer constatirt werden; dass
er im Leben entstanden, bewiesen die Sugillationen, die sich in die
Knochen erstreckten. Die Schleimhaut der Luftröhre erschien, nachdem
mit dem Schwamm ein schmutziger (Russ-) Niederschlag abgewaschen war,
»hellkirschroth gefärbt, und etwas blutig-wässriger Schaum fand sich im
_lumen_ der Luftröhre vor.« Die Lungen waren »stark mit einem dunkeln
Blute überfüllt«, das schlaffe Herz »in seiner linken Hälfte blutleer,
in der rechten mit schwarzem Blute überfüllt«; die Speiseröhre leer
und normal; die grossen Venenstämme der Brust stark mit dunklem Blute
erfüllt. Von der Bauchhöhle habe ich hier nur hervorzuheben, da alle
Organe normal beschaffen waren, dass die _V. cava_ viel dunkelflüssiges
Blut enthielt.

Nach diesen Befunden mussten wir schon im summarisch-vorläufigen
Gutachten gleich nach der Obduction annehmen: dass _denata_ den
~Erstickungstod~ gestorben, und dass es »sehr wohl möglich«, dass die
bedeutende Verbrennung die alleinige Ursache dieses Erstickungstodes
gewesen sei. Für den Obductionsbericht wurden uns nun folgende Fragen
zur Beantwortung vorgelegt:

    1) Ist gewiss, wahrscheinlich, oder nur möglicherweise der
    Erstickungstod der _Hake_ durch die ihr mit der Faust und mit dem
    Steine beigebrachten Schläge gegen die Stirn und auf die Nase
    unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt, oder sind diese Schläge
    unmöglich die Ursache des Erstickungstodes?

    2) Wenn dies der Fall, ist er dadurch, dass _Fritze_ nach den
    beiden Schlägen die _Hake_, welche corpulent und hoch in Jahren
    gewesen, auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden bis zu
    seinem Fortgehen ohne Wahrnehmung eines Lebenszeichens hat liegen
    lassen, herbeigeführt worden?

    3) Aus welchen medicinischen Gründen lässt sich nachweisen,
    dass nur der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den
    Erstickungstod der _Hake_ herbeigeführt habe?

Der Obductionsbericht begann nun damit nach der Anforderung des
Gesetzes, da hier Tödtung nach Verletzungen vorlag, diese im Sinne
des §. 169 der Criminal-Ordnung (nach ihren Lethalitätsgraden) zu
würdigen. Da aber, selbst zugegeben, dass sie eine Hirnerschütterung
unmittelbar zur Folge gehabt, diese Verletzungen sich nicht als die
Todesursache durch die Section erwiesen hatten, die vielmehr den Tod
durch Erstickung bewies, so mussten wir zunächst behaupten, dass die
drei Lethalitätsfragen auf den vorliegenden Fall gar keine Anwendung
fänden. Nachdem nun wissenschaftlich motivirt worden, dass und warum
hier Erstickungstod anzunehmen sei, wurden sämmtliche verschiedene
mögliche Entstehungsweisen des Erstickungstodes angegeben, und nun
in Beziehung auf die erste der vorgelegten Fragen fortgefahren;
»namentlich kann derselbe durch Kopfverletzungen, die an sich nicht
einmal schwere und tödtliche waren, nicht etwa das ganze Gehirn,
oder grosse und wesentliche Theile desselben zermalmt, und dadurch
die Innervation der Lungen zerstört hatten, nicht bedingt werden. Im
vorliegenden Falle ist hierbei die Zermalmung der Nase allerdings in
so fern nicht ganz unberücksichtigt zu lassen, als bei einer solchen
Verletzung das Athemholen mehr oder weniger erschwert werden muss. Der
bei weitem wichtigere Weg aber für die Athmung, der durch den Mund,
bleibt bei einem Bruch, ja bei einer völligen Zerquetschung der Nase
ganz ungehindert, und es kann demnach aus einer noch so bedeutenden
Beschädigung der Nase, wenn nur der Hauptweg der Luftströmung durch
die Athemwerkzeuge nicht behindert wird, Erstickung nicht entstehen.«
Hiernach wurde mit Bezug auf die erste Frage geantwortet: dass jene
Schläge »unmöglich die Ursache des Erstickungstodes gewesen seien.«
In Betreff der nicht leichten zweiten Frage wurde im Wesentlichen
Folgendes gesagt: »wir müssen abermals wiederholen, dass die _Hake_
an den Kopfverletzungen nicht gestorben ist. Sie war also noch nicht
todt, als _Fritze_ die am Boden scheinbar leblos Daliegende todt
glaubte, sondern sie lag höchstens -- wenn seine Aussage überhaupt
Glauben verdient -- in jener Betäubung, die die Kopfverletzungen
allerdings veranlassen konnten, aber noch athmend am Boden. In diesem
von uns vorausgesetzten Zustande drehte _Fritze_ sie angeblich um,
und legte sie auf das Gesicht, welches allerdings, bei der durch den
Knochenbruch platt gedrückten Nase, hart auf der Diele zu liegen kommen
musste. Hierdurch musste begreiflich die Athmung erschwert werden.
Berücksichtigt man hierzu, dass die _Hake_ sehr hoch in Jahren gewesen,
in welchem Lebensalter überhaupt die Athmung schon weniger häufig
und energisch ist, und ist es ferner wenigstens nicht actenwidrig,
anzunehmen, dass sie in einem gewissen Grade von Hirnerschütterung
dalag, bei welcher an sich die Respiration selten und unterdrückt
wird, so ist es ~nicht unmöglich~, dass durch alle diese Momente die
Behinderung der Athmung sich bis zur endlichen Erstickung steigern
konnte. Dunkel bleibt uns jedoch bei dieser Annahme, der wir nicht
einmal eine höhere Wahrscheinlichkeit, geschweige Gewissheit beilegen,
die ~Verkohlung des Gesichts~, das als fast ganz flach auf dem Boden
liegend angenommen werden muss, während der Fussboden an dieser Stelle
gar nicht sehr verbrannt oder verkohlt war. Eben so scheint gegen
diese Annahme der Befund der gänzlich verkohlten ~rechten~ Hand zu
sprechen, die wohl, worüber wir keine Wissenschaft besitzen, bei der
am Boden bereits todt liegenden so gelegen haben kann, dass die Flamme
sie besonders und vorzugsweise ergriffen haben mag, während sich
die Annahme nicht ganz abweisen lässt, dass die _Hake_ damals noch
~lebte~, als die Flamme ihre Kleidungsstücke und das Kissen, womit
ihr Rücken bedeckt gefunden wurde, ergriffen, und dass sie nun, halb
oder ganz besinnlich, mit der ~rechten~ Hand so viel als möglich sich
zu retten, und die brennenden Stoffe von sich zu reissen versucht
habe. Wir können hiernach die zweite Frage nur dahin beantworten: dass
der Erstickungstod dadurch, dass _Fritze_ nach den beiden Schlägen
die _Hake_ auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden hat liegen
lassen, ~möglicherweise~ herbeigeführt worden sein kann.«

Zur dritten Frage endlich äusserten wir uns dahin: »wie stark der
Rauch und Dampf des Feuers gewesen sei, und wie sehr derselbe die
beiden kleinen Zimmer der _Hake_'schen Wohnung erfüllt haben müsse,
davon gab der starke Kohlenniederschlag einen Beweis, den wir auf
allen Möbeln und Stoffen daselbst vorfanden. Eben so beweisen dies die
fast ganz verbrannten und verschwälten Kleidungsstücke, die _denata_
am Leibe gehabt hatte, so wie endlich die Intensität des Feuers und
seiner Wirkung auf den Körper der _Hake_ aus den Verkohlungen an ihrer
Leiche, namentlich am Gesicht, rechtem Ohr, rechter Hand, den _nates_
und Geschlechtstheilen deutlich hervorgeht. Dass ein solcher Brand und
Rauch einen darin hülfslos Verweilenden tödten müssen, bedarf keines
Beweises, wie es denn auch von selbst erhellt, dass in solchem Falle
die Obduction gerade ~die~ Resultate liefern wird, welche die des
Körpers der _H._ ergeben hat, nämlich Verbrennungen und Verkohlungen an
der Oberfläche, und Erstickungstod im Innern. -- Dass aber letzterer
bei der _denata_ »~nur~« auf diese Weise erfolgt sei, lässt sich »aus
medicinischen Gründen« durchaus nicht erweisen. Im Gegentheile sind
mehrfache, anderartige Veranlassungen hierbei denkbar. Keine anderen
als die vorgefundenen Sectionsresultate würden sich ergeben haben,
wenn z. B. _Fritze_ die durch die vorgängigen Schläge betäubte _Hake_
mit den Händen erwürgt, oder sie mit einem Strangulationswerkzeuge
erdrosselt gehabt, und nachher den Hals so verbrannt und geröstet
hätte, wie er von uns gefunden worden, und woran eine etwanige frühere
Strangmarke unmöglich mehr zu erkennen war -- oder wenn derselbe das
Kopfkissen der auf dem Boden Liegenden so lange gewaltsam auf das
Gesicht oder über den Kopf hinüber gedrückt hätte, bis er sie erstickt
wusste, oder vermuthen konnte, und nachher den Brand angelegt hätte« u.
s. w. -- Hiernach beantworteten wir die letzte vorgelegte Frage dahin:
»dass aus medicinischen Gründen sich gar nicht nachweisen lasse, dass
~nur~ der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod
der _H._ herbeigeführt habe.«

Nachträglich wurde uns noch die Frage vorgelegt -- die von grosser
gerichtlich-medicinischer Wichtigkeit ist, und die wir bereits im
Eingange dieses Falles, den wir namentlich deshalb so ausführlich
mittheilen, berührt haben: ob die vorgefundenen Brandblasen an der
Leiche nicht erst ~nach~ dem Tode der _Hake_ verursacht worden sein
konnten? Wir ~verneinten~ diese Frage, auf Auctoritäten des Faches und
eigene Erfahrung gestützt, mit dem Zusatze: »dass es wohl möglich sei,
dass, nachdem _Fritze_ auf eine oder die andere Art die _Hake_ schon
asphyctisch gemacht hatte, d. h. als sie schon dem Erstickungstode
nahe, ~aber noch nicht alles Leben in ihr erloschen war~, die
Verbrennung auf sie gewirkt und die Brandblasen erzeugt habe, welche
unter ~solchen~ Umständen sich noch erzeugen können.«

Diese Behauptung wurde in einem anderen technischen Gutachten
angefochten, und darin der Satz aufgestellt: »auch an der ~Leiche~
bilden sich erfahrungsgemäss (??) durch die eine Zeit lang
unterhaltene Einwirkung des Feuers, wahrscheinlich in Folge der
durch die Hitze bewirkten Ausdehnung und raschen Verdampfung von
Flüssigkeiten, die durch die Oberhaut nicht entweichen können, nach 12
bis 20 Stunden, ja noch längere Zeit nach dem Tode, ~deutliche Blasen~,
welche den im Leben sich bildenden um so mehr ähnlich sehen, je kürzere
Zeit nach dem Tode sie durch das Feuer hervorgebracht wurden« u. s. w.

In einer Gegenerklärung musste ich die Behauptung aufstellen, dass
die angeblichen »Erfahrungen« der Verfasser dieses Gutachtens ganz
isolirt daständen. Man höre, wie sich die drei besten neueren (nicht
blos Theoretiker, sondern wirklich practische) Fachkenner darüber
aussprechen:

_Orfila_ sagt (_Méd. lég. #1# Paris 1828_. S. 457.): »_on cherchera
à découvrir, s'il-y-a des phlictènes_ (wobei _O._ keine weitere
Charakteristik derselben in Bezug auf Hof, Grund der Blasen u. s. w.
angiebt) _altération, qui dénote ~manifestement~, que l'enfant était
~vivant~ lorsqu'il a êté brulé_.«

_Dévergie_ (_Méd. lég. Par._ 1836 S. 273) bemerkt: »_si l'on applique
de l'eau bouillante ou un fer rouge à la surface du corps d'un individu
~dix minutes~ même aprês la mort, il ne se manifeste ~jamais~ de
rougeur ni de phlictènes_«, und gleich weiter sagt derselbe: »dass es
~nicht möglich~ ist, eine Verbrennung, die im Leben geschah, mit einer
nach dem Tode gemachten, zu verwechseln.«

_Christison_ (_Edinb. med. and surg. Journ. l. c._) hat 6 Versuche
gemacht, »wonach es ihm »evident« erscheint, dass die Anwendung der
Hitze, selbst »einige Minuten« nach dem Tode, ~keine~ der Wirkungen
hervorbringen kann, die die lebendige Reaction hervorrufe.« Besonders
lehrreich ist ein Fall, in welchem vier Stunden ~vor~ dem Tode eine
comatös Daliegende mit heissem Wasser behandelt, und ~eine halbe
Stunde nach~ dem Tode mit Glüheisen gebrannt wurde, und worauf dann an
der Leiche ~jene~ Stellen grosse Brandblasen zeigten, diese letztere
~durchaus nicht~.

Ich glaubte mich hierbei noch nicht begnügen zu müssen, und stellte
selbst mit einem in dergleichen Dingen sehr bewanderten und bewährten
Freunde ~vier Versuche~ an Leichen an, deren kurzgefasstes Ergebniss
Folgendes war:

1) Der Leiche einer 60jährigen, vor 48 Stunden verstorbenen Frau wurde
ein zwei Finger breiter Streifen Watte, die mit Terpenthin-Oel (das
am Lebenden die ausgebreitetsten Brandblasen giebt) getränkt worden,
viermal um die Waden gewickelt und angezündet. Die Stoffe brannten vier
Minuten, worauf die Watte ganz verbrannt war. Der Streifen Haut unter
der Watte war oberflächlich geröstet; ~nirgends fand sich eine Spur von
wässriger Ausschwitzung oder Blasenbildung~.

2) An derselben Leiche wurde die starke Flamme einer Oellampe drei
Minuten lang an den Fussrücken so angehalten, dass sich die Flamme
ihrer ganzen Breite nach an die Hautfläche anlegte. Die Folge war die,
dass die Stelle braun, trocken und hart wurde; ~nirgends~ aber war eine
Spur von Loslösung, Wulstung oder gar ~Blasenbildung~ der Oberhaut zu
bemerken.

3) An einem frühzeitig geborenen Kinde, welches 24 Stunden nach
der Geburt gestorben war, wurden 13 Stunden nach dem Tode zwei
Versuche gemacht. Auf die Magengrube wurde ein 1 Q.-Zoll grosses, in
Terpenthin-Oel getauchtes Baumwollenbäuschgen gelegt und angezündet.
Nach 3-1/2 Minute war es verbrannt. Die ganze Stelle war mit feinen
Fältchen strahlenförmig umgeben. In dem umgebenden Rande entstanden
nach drei Minuten einige kleine Risse; der Raum, welcher von der
Baumwolle bedeckt gewesen war, bildete eine lichtbraune, trockene,
geröstete Rinde, ~ohne Spur einer Blase~.

4) An dem wassersüchtigen prallen Scrotum dieser Leiche, an welchem,
wegen der Menge wässriger Flüssigkeit -- nach der Theorie des oben
citirten Gutachtens -- am meisten Veranlassung zur Bildung von Blasen
gewesen wäre, wurde eine Lichtflamme so angehalten, dass der Rand der
Basis des Lichtkegels die Haut berührte. Es fand also eine mässige,
aber stete Einwirkung der Hitze auf die Hautfläche Statt, ohne dass
sich Russ ansetzen konnte. Die der Flamme ausgesetzte Stelle zog sich
zusammen, und bekam eine silbergraue glänzende Fläche; ~nirgends~ aber
zeigte sich auch nur die geringste ~Spur von Blasenbildung~.

Ich darf hier noch an ganz alltägliche Erfahrungen erinnern. Wer
überhaupt viel Leichen gesehen, der hat auch oft Leichen von Menschen
gesehen, denen, und zwar in der Regel doch ~unmittelbar~ nach erfolgtem
Tode, als ganz gewöhnlicher Rettungsversuch brennender Siegellack auf
die Magengrube getröpfelt worden. ~Niemals~ habe ich an den höchst
zahlreichen Leichen der Art, die mir vorgekommen, auch nur eine Spur
von Blasenbildung danach beobachtet.[21]

~Fritze~ ist hingerichtet worden. Wie oben schon bemerkt, so war es
psychologisch höchst merkwürdig, dass er, der sehr bald im Gefängniss
reumüthig und weich geworden war, und ein freiwilliges Geständniss
des Mordes mit allen Einzelheiten abgelegt hatte, doch nicht dazu zu
bewegen war, die ohne allen Zweifel von ihm verübte Brandstiftung
einzubekennen. Noch einen Tag vor seiner Hinrichtung, wo Nichts auf
Erden mehr für ihn zu hoffen noch zu fürchten war, sprach ich ihm
im Gefängniss zu, mir, da es mich persönlich für meine Wissenschaft
interessire, nun noch zu erzählen, wie er die ~Hake~ behandelt habe.
Umsonst! Er blieb dabei, dass er nicht wisse, warum er beim Weggehen
das brennende Licht unter den Rohrstuhl und dicht neben das Bett
der Ermordeten gestellt habe! Er scheute sich nicht, von seinem
Gewissen gepeinigt, zu gestehen, dass er ein ~Mörder~ geworden, als
~Mordbrenner~ aber wollte er nicht aus der Welt gehen. Das ist das
eigenthümliche _point d'honneur_ der Verbrecher, von welchem man in der
Verbrecherwelt vielfache Beweise findet.


97. Fall.

~Tödtliches Verbrühen im Bade.~

Ein 68jähriger geisteskranker Mann war in einer Krankenanstalt dadurch
gestorben, dass er sich in einem heissen Bade verbrüht hatte. Da
eine muthmaassliche Fahrlässigkeit seiner Wärter vorlag, so wurde
die gerichtliche Section verfügt. Wir fanden die Hälfte des Rückens
und Unterleibs, den ganzen linken Vorderarm, die Geschlechtstheile
und die ganzen Unterextremitäten so verbrannt, dass an allen
diesen Theilen die Oberhaut in Fetzen über der braunrothen _cutis_
abgelöst lag, und die Nägel an Fingern und Zehen ganz fehlten.
Der Unglückliche hatte nur noch zwei Stunden nach der Verbrennung
gelebt. Von den Sectionsresultaten musste eine sulzige Ausschwitzung
auf der Gehirnoberfläche, ein sehr hartes Gehirn, die sehr grosse,
rostfarbene, mürbe Leber und die musartige Milz als in Beziehung
zu der anderthalbjährigen Geisteskrankheit des _denatus_ stehend
angenommen werden, und nur eine starke Blutanhäufung im Gehirn und
eine strotzende im rechten Herzen, und namentlich die Beschaffenheit
des Blutes, welches dunkel, fast schwarz und musartig geronnen war,
konnten auf Rechnung des Verbrennungstodes gebracht werden. Dass bei
einer Verbrennung, die zwei Drittel des ganzen Körpers betroffen, und
den Tod in zwei Stunden bewirkt hatte, die absolute Tödtlichkeit der
Verletzung, im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung
angenommen werden musste, versteht sich von selbst.


98. Fall.

~Tödtliche Verbrennung.~

Durch Anbrennen seiner Kleider war ein anderthalbjähriger Knabe nach
zwei Tagen gestorben. Apoplectische Gehirncongestion, deutliche
Entzündung der Luftröhre und rothe Hepatisation des unteren Lappens
der rechten Lunge waren die Ergebnisse der Autopsie. Das häufige
Auftreten von Entzündungen der Athmungswerkzeuge nach ausgebreiteten
Verbrennungen ist eben so bekannt, als physiologisch bei dem
_Consensus_ der Hautathmung mit der der Lungen erklärlich.


99. Fall.

~Tödtliches Verbrennen.~

Nichts Schrecklicheres als der eigentliche Feuertod, kein
scheusslicherer Anblick als ein gebratener Mensch! Ein solcher Fall
beschliesse diese erste Centurie meiner gerichtlichen Obductionen,
während ich in späteren Mittheilungen Gelegenheit haben werde, fünf
oder sechs ähnliche Fälle zu schildern! -- Bei einem 83jährigen Manne,
der vor dem Ofen sass, hatten die Kleider Feuer gefangen, und waren
spurlos zu Zunder verbrannt. Der alte, schwache und hülflose Mann
wurde todt und geröstet vor dem Ofen aufgefunden. Der Körper lag in
flectirter Stellung, war schwarz verkohlt, mit Ausnahme der stark
schwarzbraun gebrannten, aber nicht verkohlten Unterextremitäten.
Besonders zerstört war der ganze Rücken, so dass die Leiche beim
Versuche sie aufzurichten -- zerbrach. Auf der rechten Seite waren die
äusseren Bedeckungen -- die gewöhnliche Erscheinung an Brust oder Bauch
nach dem Feuertode -- von einander geplatzt, und man hatte durch die
Risse einen Einblick in die Brust- und Bauchhöhle, in welcher letzteren
man deutlich den gerösteten rechten Leberlappen unterschied. Von einer
weiteren Untersuchung der Leiche wurde natürlich Abstand genommen.


100. Fall.

~Obduction einer Schwangeren.~

Gleichsam als Anhang theile ich in allgemeinem wissenschaftlichen
Interesse mehr als in dem der gerichtlichen Medicin und ihrer
Praxis die Schilderung der Obduction einer schwangeren Gebärmutter
um so lieber mit, als man in den besten geburtshülflichen und
medicinisch-forensischen Schriften darüber gar Nichts findet, und
Sectionen Schwangerer so selten sind. Ein Mädchen von 27 Jahren
war angeblich von ihrem Liebhaber todt im Bette gefunden worden.
Das Gericht hielt eine Feststellung der Todesart für nöthig. Die
Obduction des ganz gesunden Körpers, welche nachwies, dass das Mädchen
apoplectisch ohne irgend wahrnehmbare äussere Veranlassung gestorben
war, bot nichts irgend Interessantes dar bis auf den Befund einer
Uterinschwangerschaft. Die Bauchhaut zeigte weder Falten noch Narben.
Der Uterus maass vom Grunde bis zum _Os. ut. extern._ fünf Zoll und in
der grössten Breite vier Zoll. Der Gebärmuttermund war geschlossen,
rundlich, ohne Einrisse. Die Wände des Uterus waren 1/4 Zoll stark
und sehr gefässreich, ihre innere Fläche erschien leicht netzartig
aufgelockert. Die Frucht war 1-3/4 Zoll lang. Ein Mutterkuchen war
noch nicht gebildet. Im linken Eierstock fand sich ein sehr deutliches
und schönes _Corpus luteum_. Wir nahmen an, dass die Verstorbene
eine Erstgeschwängerte gewesen sei, und sich im dritten Monate ihrer
Schwangerschaft befunden habe.



Corollarien.


In den nachstehenden Bemerkungen habe ich einige solcher Thatsachen
zusammenstellen wollen, die sich mir am Sectionstisch ergeben haben,
und die theils meines Wissens noch neu sind, theils demjenigen, was
man Betreffendes selbst in den bessern Handbüchern der gerichtlichen
Medicin findet, geradezu widersprechen, in welcher Wissenschaft
sich, viel mehr als in vielen andern, eine Menge traditioneller
Irrthümer von Geschlecht zu Geschlecht, von Handbuch zu Handbuch, von
Medicinalbehörde zu Medicinalbehörde fortpflanzen, die immer wieder,
in Ermangelung der so schwierig zu machenden Erfahrung im Grossen, auf
guten Glauben und _in verba magistri_ angenommen werden. Dies gilt z.
B. sogleich von


1. Wunden am Lebenden,

von denen schon jeder Candidat bei der Prüfung »mit Recht«, gestützt
auf »gute Auctoritäten«, annimmt, dass sie sich von Wunden, die erst
der Leiche zugefügt worden, sehr leicht unterscheiden liessen durch
ihre sugillirten Ränder, die natürlich letztern ganz fehlten. Es
giebt aber Wunden am Lebenden, die sich von den letztgenannten ~gar
nicht~ unterscheiden lassen, nämlich solche Verletzungen durch Schuss-
und Stichwunden, die ein grosses inneres Gefäss treffen, und eine
augenblickliche tödtliche Verblutung veranlassen, wobei dann freilich
Leben und Tod sich auf das innigste berühren, ohne dass sie, so zu
sagen, durch den Act des Sterbens, durch eine Agonie, von einander
getrennt wären. Man sehe den obigen Fall sub 9. wo ein Messerstich den
Aortabogen durchbohrt hatte und die Verletzte todt umgesunken war,
wobei schon oben angeführt ist, »dass die äussere Wunde vollkommen
einer, erst einem Leichname zugefügten Verletzung glich«, da sie
keine Spur von Sugillation an ihren Rändern zeigte. Auch im 17. Fall
einer von hinten beigebrachten Messerstichwunde, die die linke Lunge
1-1/2 Zoll tief eingestochen, im 18ten, in welchem ein dreikantiges
Instrument den linken Herzventrikel durchbohrt hatte, und in fast
allen Fällen von augenblicklich tödtlichen, grossen Halsschnittwunden
zeigten die Wundränder keine Spur einer lebendigen Reaction. In
anderen derartigen Fällen findet man die Wundränder zwar bleich und
unsugillirt, aber darunter im subcutanen Zellgewebe wenigstens eine
schwache Sugillation.


2. »Spuren äusserer Gewalt fehlten«

ist die bekannte, stereotype Formel in unsern gerichtlichen
öffentlichen Bekanntmachungen in solchen Fällen, wo unbekannte Leichen
aufgefunden werden, und in welchen Fällen dann der besichtigende
Gerichtsdeputirte _bona fide_ den Beerdigungsschein ertheilt. Spuren
äusserer Gewalt fehlten, _ergo_ hat eine äussere Gewalt den Tod nicht
veranlasst. Ueber wie manchen gewaltsam Getödteten mag nach diesem
_ergo_ die Mutter Erde ihren dunkeln, verhüllenden Mantel ausgebreitet
haben! Denn es ist zwar bekannt und schon oben (A.I.) bei der Tödtung
durch Ueberfahren besprochen worden, dass bei Zersprengungen der
Milz und Leber man oft äusserlich an der Leiche gar keine Spur einer
äusseren Gewalt findet, ich habe aber auch bereits an jener Stelle
darauf hingewiesen, und die Fälle dafür auch an spätern Stellen
angeführt, dass man auch nach anderen Verletzungen ungemein häufig die
allererheblichsten innern Beschädigungen (ein abgerissenes Herz, Fall
19 -- Bruch von Rippen, Fall 2 und 43) findet, ohne dass sie sich durch
entsprechende äussere Spuren am Leichnam hätten ahnen lassen, und kann
versichern, dass ich auch in spätern Obductionen, die ich in einer 2.
und 3. Centurie mittheilen werde, sehr häufig dieselbe Beobachtung
gemacht habe. Ganz irrig also ist es, wenn man gerichtlich annehmen
hört, dass wohl ~zuweilen~ und ~ausnahmsweise~ innere Verletzungen
vorhanden sein können, ohne dass äussere Merkmale am Leichname
dieselben verrathen, da vielmehr solche »Spuren äusserer Gewalt«,
Sugillationen, Excoriationen u. dergl. vielleicht eben so häufig
mangeln, als vorhanden sind. Man sieht, wie bedenklich die bei uns seit
dem J. 1824 gesetzlich gewordene Praxis ist, die Mehrzahl der Leichen
von Menschen, die nicht eines natürlichen Todes gestorben sind, nur von
Gerichtspersonen, ohne Zuziehung eines forensischen Arztes, besichtigen
zu lassen.


3. Der Verblutungstod

characterisirt sich, wie bekanntlich ganz allgemein und ganz richtig
angenommen wird, durch innere Anhämie. Aber an dieser Blutleere nehmen
die Venen der _pia mater_ in den meisten Fällen gar keinen Theil, die
man vielmehr gewöhnlich bei schnell Verbluteten ganz wie in der Regel
gefüllt antrifft. Ich habe im Obigen die thatsächlichen Beweise für
diese Behauptung angeführt, die meines Wissens noch nicht aufgestellt
worden. Sie ist indess, da die Naturbeobachtung sie bestätigt,
festzuhalten, damit nicht im concreten Falle Meinungsdifferenzen über
den Tod durch Verblutung aus dem Grunde entstehen, weil dieser Tod
vielleicht gerade wegen der normalen Blutfülle der Gehirnvenen (und
_Sinus_) angezweifelt wird. Man vergleiche die oben mitgetheilten Fälle
_sub_ 9 -- Verletzung des Aortenbogens -- _sub_ 12 -- Durchschneidung
der linken _Carotis_ und _Jugularis_ wie der rechten _Jug. externa_ --
_sub_ 13 -- Zerschneidung beider Jugularen -- _sub_ 14 -- Schnitt in
die linke _Carotis_ und _Jugularis_ -- _sub_ 17 -- Lungenwunde -- _sub_
37 -- Riss der Leber nach Misshandlungen -- in welchen sämmtlichen
Fällen natürlich Verblutung die Todesursache war, in welchen sämmtlich
aber dennoch bei übrigens allgemeiner Anhämie wir die Venen im Gehirn,
zum Theil auch die _sinus_ theils ganz normalmässig gefüllt, theils
wenigstens nicht ungewöhnlich leer und zusammengefallen fanden. Ganz
gleiche Erfahrung habe ich bei vielen spätern forensischen Sectionen
zu machen Gelegenheit gehabt, und jedesmal meine umstehenden Zuhörer
darauf aufmerksam gemacht. Die Thatsache lässt sich auch einfach auf
Hypostase zurückführen, denn meistens findet man das Blut in den
hintern und untern, also aufliegenden Venen und _Sinus_, wie man an den
hintern und untern aufliegenden Theilen der Lungen die Hypostase findet.


4. Die Zunge bei Erstickten

liegt und wird gefunden in den Leichen »eingeklemmt zwischen den
Zähnen (resp. Kiefern), oder mehr oder weniger weit vor denselben,
ja vor dem Munde hervorragend«. ~Auch~ ein Lehrsatz der Handbücher,
wonach diese eingeklemmte Zunge als characteristisches Zeichen grade
des Erstickungstodes allgemein betrachtet wird. Es ist aber nichts
weniger als dem Tode durch Suffocation eigenthümlich -- wenngleich
ich nicht läugne, dass es sehr häufig danach gefunden wird -- denn es
kommen sehr exquisite Fälle von Erstickung vor, bei welchen man die
Zungenspitze wie gewöhnlich ~hinter~ den Zähnen findet, -- vergl. den
Fall 46 von ausgeprägtester Erstickung -- und andererseits findet man
die eingeklemmte Zunge auch bei ganz anderen Todesarten, wofür u. A.
der Fall 18 -- Verblutung durch eine Herzstichwunde -- der 75. Fall --
Verblutung durch eine Schusswunde -- wie der Nr. 86 -- Vergiftung durch
Schwefelsäure -- sehr lehrreiche Beispiele ergeben. Es ist deshalb
auf dieses Zeichen kein erheblicher Werth zu legen, eine Bemerkung,
die bei zweifelhaftern, schwierig zu beurtheilenden Fällen, z. B.
von Strangulation ob vor, ob nach dem Tode erfolgt? -- von grosser
Wichtigkeit werden kann.


5. Die Gebärmutter

verwest am spätesten unter allen Weichgebilden, ~nicht~ die Lungen.
Erfahrene Anatomen werden dies bei ihren Sectionen auf den anatomischen
Theatern wohl schon beobachtet haben, obgleich dort Subjecte nicht
vorzukommen pflegen, wie sie der gerichtliche Sectionstisch, namentlich
bei Wasserleichen, so oft liefert, die längst für das anatomische
Theater unbrauchbar geworden sind. Es ist in der That überraschend,
wie frisch, straff und fest man den Uterus finden kann in weiblichen
Leichen, in welchen alle Weichgebilde, vom Gehirn, dem so früh
verwesenden, bis zu den spät faulenden Lungen, ganz und gar vom
Verwesungsprocess ergriffen sind. Dass dies noch spät nach dem Tode,
wo an eine allgemeine Section gar nicht mehr zu denken ist, z. B. zur
Ermittelung einer zur Zeit des Todes vorhanden oder nicht vorhanden
gewesenen Schwangerschaft, von grosser Wichtigkeit werden kann, dafür
habe ich im oben sub 57 erzählten Fall ein denkwürdiges Beispiel
geliefert, worauf ich verweisen kann.


6. Kugeln im Leichname

selbst Schrot, müssen sich doch natürlich bei der Section vorfinden
-- sollte man meinen -- wenn der Schuss keinen Ausgang nahm, und
Schrot oder Kugeln nothwendig in den Eingeweiden der Leiche liegen.
Vom Arbeitstisch aus, von welchem die Natur freilich etwas anders
aussieht, als draussen im Leben und in der Wirklichkeit, vollkommen
richtig, und ich kann es dem Referenten einer Medicinal-Behörde nicht
verdenken, wenn derselbe, bei gänzlichem Mangel an eigner Erfahrung
in diesen Gegenständen, die Obducenten in einem wichtigen Falle »nicht
begreift«, wenn sie behaupteten, Stunden lang vergeblich im Leichnam
nach den Schrotkörnern gesucht zu haben, die den _denatus_ getödtet
hatten. Aber man versuche es nur! Zumal bei Kugeln -- vollends gar
bei Schrotkörnern -- die in die Bauchhöhle gedrungen waren, und hier
grosse Zerreissungen, musartige Zerstörungen der Leber oder Milz,
bedeutende Blutergüsse u. dgl. m. verursacht hatten, gelingt es oft
dem mühseligsten Herumgreifen und Durchwühlen nicht, das Projectil
herauszufinden. In geringerm Maasse gilt dies von der Brusthöhle.
Ich glaube mir hier ein Urtheil zutrauen zu dürfen, denn es sind
nicht die oben mitgetheilten drei Fälle von Sectionen nach tödtlichen
Schusswunden allein, die ich zu verrichten Gelegenheit gehabt, wie
schon die Mittheilungen der zweiten Centurie beweisen werden; vielmehr
hat mir das historische Jahr 1848 leider! so viel Erschossene auf
den Secirtisch geliefert, dass wohl selten ein einzelner Arzt eine
so reiche Ausbeute zu gewinnen, und einen so betrübenden Reichthum
von Erfahrungen über Schusswunden am Leichnam zu sammeln in der Lage
gewesen ist!


7. Die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur

bei neugebornen Kindern ist am Leichnam nicht schwer von andern
durch absichtliche und gewaltsame Strangulation erzeugten
Strangulationsrinnen zu unterscheiden, was ungemein wichtig für die
forensische Praxis ist. Sehr häufig kommt es bei den zweifelhaften
Todesarten der Neugebornen vor, dass nach den Umständen des Falles
eine solche verbrecherische Strangulation wahrscheinlich wird,
während es sich später ergiebt, dass die Natur das Kind durch die
Nabelschnur strangulirt hatte. Man wird dann aber in allen Fällen
finden: eine breite, der Breite der Nabelschnur entsprechende, eine
mehr oder weniger, d. h. ganz oder an mehreren einzelnen Stellen
des Halses ächt sugillirte, und rund ausgehöhlte, rinnenförmige und
überall ganz weiche Marke, nicht selten, da die Umschlingung gewöhnlich
keine bloss einfache ist, eine doppelte, ja dreifache Marke von der
beschriebenen Beschaffenheit. Die Strangulationsrinne aber von andern
Strangwerkzeugen verhält sich wie die in allen Lebensaltern; sie
zeigt mehr oder weniger Mumification, pergamentartige Beschaffenheit
der Haut an grösseren oder kleineren Stellen ihres Verlaufs, selten
wirklich sugillirte Flecke oder Stellen, und niemals die Tiefe jener
Nabelschnurmarke. Bei dieser Gelegenheit will ich auf einen Irrthum
aufmerksam machen, den ich nicht selten von Unerfahrenen, wie Zuhörern
oder Examen-Candidaten u. s. w., habe begehen sehen, die etwas bei
dem neugebornen Leichnam für eine Strangrinne halten, was keine ist.
Man untersuche nämlich nur eine kleine Anzahl recht fetter und noch
frischer Kindesleichen, zumal im Winter, so wird man sehen, dass
dieser Irrthum wohl möglich ist, wenn man nämlich die ~Hautfurchen am
Halse, die durch die Biegungen des Kopfs entstehen, und im erkalteten
Fette stehen bleiben~, und welche bei kurzem Halse noch deutlicher
hervortreten, ohne weitere Berücksichtigung der übrigen Criterien
einer Strangmarke, für eine solche hält. Die Berücksichtigung eben
dieser Criterien aber, pergamentartige Härte der Haut, Sugillation,
braungelbliche Färbung, Ungleichheit des Lumens der Rinne u. s. w.
werden sehr bald das Richtige erkennen lassen.



Anhang.



I. Obductions-Protocoll,

betreffend

einen Fall von Vergiftung durch Schwefelsäure.

(Vergl. 84. Fall, S. 117.)


    Verhandelt: ~Charlottenburg~, den 13. December 18--.

In Sachen, betreffend die Ermittelung der Todesart des
Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_, verfügten sich heute die
unterschriebenen Gerichtspersonen nach dem Obductionshause, Behufs der
Obduction des Leichnams des Hutmachermeisters _C. L. Schmidt_.

Sie trafen daselbst an:

    1) (den Zeugen _A._);

    2) (den Zeugen _B._) u. s. w.

    Es hatten sich inzwischen eingefunden:

    3) Der Geheime Medicinal-Rath Herr Dr. _Casper_;

    4) Der Chir. for. Herr _Lüdke_.

Denselben wurde der im Obductionshause befindliche Leichnam
zur Besichtigung übergeben, und dieselben aufgefordert, dessen
Beschaffenheit sowohl, als die an demselben befindlichen äusseren
Verletzungen genau zu bemerken, und sodann die Obduction vorzunehmen.

Die Besichtigung sowohl, als die Obduction ergab folgendes Resultat:


I. Aeussere Besichtigung.

    1) Der männliche, etwa 30 Jahre alte, wohlgenährte, 4 Fuss 11 Zoll
    lange Körper hat reichliche, schwarzbraune Kopf- und Barthaare,
    blaue Augen, vollständige Zähne, hinter welchen die Zunge liegt.

    2) Am Unterleibe zeigen sich grüne Verwesungsflecke. Der Rücken ist
    mit zahlreichen, durch Einschnitte nachgewiesenen Todtenflecken
    bedeckt.

    3) Fremde Körper sind in den natürlichen Höhlen nicht zu bemerken.

    Der After steht offen.

    3 a) Am rechten Daumen zeigte sich nach Entfernung eines kunstgemäss
    angelegten Verbandes ein unerhebliches, in der Heilung begriffenes
    Nagelgeschwür. In der linken Ellenbogenbuge befinden sich zwei noch
    frische, kunstgemäss verbundene Aderlasswunden.

    4) Die ganze Unterlippe, ebenso wie die Oberlippe, erscheint
    braunroth gefärbt und härtlich spröde, lässt sich auch mit dem
    Messer schwerer als gewöhnlich trennen.

    Von der Unterlippe ausgehend und sich diagonal von links nach
    rechts bis auf den Unterkieferrand erstreckend, befinden sich drei
    parallellaufende Streifen, genau von der eben beschriebenen Farbe
    und Beschaffenheit von 1/2 Zoll Länge und 3 Linien Breite.

    5) Das Gesicht erscheint fast ungewöhnlich bleich.

    6) Ausser den geschilderten sind anderweitige Verletzungen und
    Abnormitäten nicht zu entdecken.


II. Innere Besichtigung.

A. ~Eröffnung der Bauchhöhle~.

    7) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen ergaben
    sich drei Unzen eines blutigen Wassers in der Bauchhöhle.

    8) Der Magen erscheint durchweg von kohlschwarzer Farbe. Die kurzen
    Gefässe erscheinen ungewöhnlich stark mit Blut gefüllt.

    Bei der anscheinend äusserst mürben Beschaffenheit der Magenhäute,
    die eine vorsichtige Behandlung erfordert, wird es vorgezogen, den
    Magen in der Bauchhöhle zu öffnen und seines Inhalts zu entleeren.

    Die Mürbigkeit ist indessen so bedeutend, dass der Magen beim
    vorsichtigsten Anfassen wie feuchtes Löschpapier auseinanderging.
    Sein Inhalt, bestehend in 27 Unzen einer Kaffeesatz-ähnlichen
    Flüssigkeit, welche ätzend auf die Hände der Obducenten wirkte,
    wurde in ein Gefäss gefüllt.

    Die ganze Schleimhautfläche des Magens ist gleichfalls durchweg
    schwarzgrau gefärbt.

    9) Das grosse Netz ist gleichfalls zum grössten Theile schwarz
    gefärbt.

    Am kleinen Netz ist nichts Bemerkenswerthes.

    10) Die Leber ist von normaler Farbe, Grösse und Consistenz. Auch
    ihr Blutgehalt ist der normale.

    Die Gallenblase ist natürlich beschaffen und mässig gefüllt.

    11) Die Bauchspeicheldrüse ist natürlich beschaffen.

    12) An dem Zwölffingerdarme und dem obersten Theile des Dünndarmes
    ist gleichfalls eine grauliche, doch weniger markirte Färbung zu
    entdecken. Die dicken Därme sind natürlich beschaffen.

    13) Bei der Oeffnung des soeben beschriebenen grauen Theiles des
    Dünndarmes zeigt sich seine Schleimhautfläche stark aufgewulstet,
    erhärtet, und gleichsam wie gekocht.

    Die dicken Gedärme sind leer.

    14) Die Milz ist von normaler Grösse und Consistenz. Ihr Blut hat
    eine deutliche kirschbraune Färbung.

    15) Die Nieren sind normal beschaffen, und gleichfalls mit einem
    kirschbraunrothen Blute angefüllt.

    16) Die Harnblase ist strotzend mit Urin gefüllt.

    17) Das Gekröse ist normal.

    18) Die grossen Blutaderstämme sind stark mit Blut gefüllt, welches
    genau besichtigt wird. Es hat eine Kirschsuppen-ähnliche Farbe,
    die Consistenz eines sehr dünnflüssigen Syrups, und finden sich
    _coagula_ darin, die Härte eines nassen Thones zeigend.

    Sonst ist in der Unterleibshöhle Nichts zu bemerken.

B. ~Eröffnung der Brusthöhle~.

    19) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen fanden
    sich die Lungen in Beziehung auf Farbe, Consistenz und Blutgehalt
    von vollkommen normaler Beschaffenheit.

    20) Die grossen Blutaderstämme der Brust enthalten viel Blut
    von der vorhin beschriebenen Beschaffenheit, jedoch ohne die
    beschriebenen Gerinsel.

    21) Das Herz, von normaler Grösse und ziemlich fettreich, hat in
    seinen Kranzadern gleichfalls viel Blut. In beiden seitlichen
    Hälften zeigt sich gleich viel, im Ganzen nur mässig dickflüssiges
    kirschrothes Blut ohne Gerinsel.

    22) Die Speiseröhre bietet äusserlich nichts Bemerkenswerthes dar.
    Der ganze Theil wird herausgenommen, und zeigt sich seine gesammte
    Schleimhautfläche grauschwarz gefärbt.

    23) Die Luftröhre zeigt sich auf ihrer inneren Fläche gräulichroth
    gefärbt, und enthält etwas zähen Schleim.

    24) Die Zunge, welche bei dieser Gelegenheit genau besichtigt
    wird, erscheint ganz weiss, und ist ihre Schleimhaut stellenweise
    abgelöst.

    25) Ein Einblick in die Mund- und Schlundhöhle zeigt, dass die
    ganze Schleimhaut dieser Partie grauschwarz gefärbt ist.

C. ~Eröffnung des Kopfes~.

    26) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen zeigten
    sich die Schädelknochen ungewöhnlich stark, aber unverletzt.

    27) An den Hirnhäuten findet sich etwas Ungewöhnliches nicht zu
    bemerken.

    28) Die Venen der Gehirnoberfläche sind stark mit Blut gefüllt.

    Auf der Gehirnoberfläche zeigt sich eine Zweithaler-grosse leichte
    sulzige Ausschwitzung.

    Die Substanz des Gehirns ist ziemlich fest, aber nur mässig
    blutreich.

    29) Sämmtliche _Sinus_ sind stark mit Blut von der bereits
    beschriebenen Farbe gefüllt.

    30) In den Hirnventrikeln, resp. Adergeflechten ist etwas Abnormes
    nicht zu entdecken.

    31) Eben so wenig am kleinen Gehirn, der Brücke und dem
    verlängerten Marke.

    32) Die Schädelgrundfläche ist normal beschaffen. Sonst ist im
    Kopfe Nichts zu bemerken.

Die Obduction ist hiermit geschlossen.

Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel
verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des
_denatus_ mit der Aufschrift:

    »Mageninhalt des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«

In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:

    »Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der
    Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«

Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.

Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:

    1) dass _denatus_ am Brande der Speiseröhre und des Magens
    gestorben sei;

    2) dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer
    ätzenden Säure entstanden sei;

    3) dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf
    den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine
    Anwendung finden.

           v.            g.         u.[22]

        _Casper.                  Lüdke._

            a.           u.         s.[23]

        _Kolk.                    Böttcher._

      Zur
    Hutmacher _Schmidt_'schen
      Obductions-Sache.



II. Chemischer Bericht.

Einem Königl. etc. Stadtgericht zu Charlottenburg berichten wir im
Nachfolgenden ergebenst über das Resultat der von uns angestellten
chemischen Untersuchung in der nebenbezeichneten Obductions-Sache.

Behufs Untersuchung ihres Inhaltes waren dem mitunterzeichneten
Physicus zwei Töpfe zugestellt worden, welche mit Papier überbunden und
versiegelt waren. Der eine war bezeichnet:

    »Hierin befindet sich der Mageninhalt des Hutmachermeisters
    _Christian Ludwig Schmidt_ aus Charlottenburg.

    Charlottenburg, den 13. December 18--.

    _Kolk.      Böttcher._«

der andere:

    »Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der
    Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_
    aus Charlottenburg.

    Charlottenburg, den 13. December 18--.

    _Kolk.      Böttcher._«

Das Siegel war ein Gerichtssiegel.

Nachdem dies als unverletzt anerkannt war, wurden die Gefässe eröffnet,
und der Inhalt beider Töpfe herausgenommen.

In dem erst benannten, welchen wir mit A. bezeichnen, war eine
schwarzbraune, dicke, mit zusammengeballten Stücken gemischte
Flüssigkeit. Auf ein Filtrum gebracht, schied sich nur eine geringe
Menge einer klaren etwas gelbgefärbten Flüssigkeit ab, welche
stark sauer gegen blaues Lacmuspapier reagirte, mit salpetersaurem
Baryt einen nicht sehr bedeutenden, in verdünnter Salpetersäure
unauflöslichen, und mit essigsaurem Bleioxyd gleichfalls einen solchen
Niederschlag erzeugte.

Es wurde demnächst ein Theil der schwarzbraunen Flüssigkeit in eine
porzellanene Schale gegossen, derselben eine Drachme Salpetersäure
hinzugethan, während einer Viertelstunde damit gekocht, und dann
filtrirt.

Die abfiltrirte Flüssigkeit war weingelb, klar und verhielt sich gegen
Reagentien, wie folgt:

    1) Schwefelwasserstoffwasser erzeugte keinen Niederschlag weder in
    der sauren, noch in der neutralen Flüssigkeit, und wurde überhaupt
    nicht verändert.

    2) Schwefelwasserstoff-Ammoniak wurde dunkelgrün gefärbt; nach dem
    Erwärmen setzte sich ein flockiger schwarzer Niederschlag ab.

    3) Chlorbaryum und salpetersaurer Baryt gaben einen reichlichen, in
    überschüssiger Salpetersäure unauflöslichen Niederschlag.

    4) Essigsaures Bleioxyd erzeugte einen bedeutenden Niederschlag,
    der in verdünnter Salpetersäure sich nicht auflöste.

    5) Salpetersaures Silberoxyd erzeugte eine opalisirende Färbung,
    ein Niederschlag bildete sich nicht.

    6) Schwefelsaures Kupferoxyd zu der neutralen Flüssigkeit
    hinzugesetzt blieb unverändert. Bei einem Ueberschuss von Ammoniak
    und durch Hinzugiessen von Alcohol bildete sich ein reichlicher
    blauer crystallinischer Niederschlag.

    7) Kalkwasser wurde schwach getrübt.

    8) Aetzerde und kohlensaure Alkalien veränderten die Flüssigkeit
    gar nicht.

    9) Kaliumeisencyanür zu der neutralen Flüssigkeit hinzugesetzt,
    erzeugte einen hellblauen Niederschlag.

Da durch diese Reagentien ad 3), 4) und 6) die Gegenwart der
Schwefelsäure nachgewiesen war, so wurden die Substanzen, welche in
dem anderen Topfe eingeschlossen waren, die wir mit B. bezeichnen, der
Untersuchung unterworfen.

Der darunter befindliche Magen war kaum erkenntlich, indem die Wände
desselben ganz schwarz, wie verkohlt waren; die Speiseröhre hatte das
Ansehen, als ob dieselbe der Länge nach gefurcht sei.

Die sämmtlichen Substanzen wurden demnächst mit einem Messer
zerschnitten, in eine porzellanene Schale gethan, mit destillirtem
Wasser, dem eine halbe Unze verdünnter Salpetersäure hinzugesetzt war,
übergossen und auf einer Spirituslampe eine Viertelstunde hindurch
gekocht. Nach dem Kochen wurden die festen Theile mittelst eines
Colatoriums von der Flüssigkeit getrennt, und letztere auf ein Filtrum
gebracht. Die abfiltrirte klare weingelbe Flüssigkeit wurde, wie die in
dem Topfe _A._ enthalten gewesene, mit den oben angegebenen Reagentien
geprüft, welche sich gegen dieselbe eben so, wie bereits angeführt,
verhielten, nur dass die Reaction ad 3), 4) und 6) noch bedeutendere
Niederschläge erzeugten.

Um nunmehr die Ueberzeugung zu erhalten, ob die ermittelte
Schwefelsäure im freien Zustande vorhanden sei, wurden vier Unzen
der letzteren Flüssigkeit, welche im Ganzen 20 Unzen wog, in eine
glühende Retorte gegossen, und einer Destillation bis zur Trockene
unterworfen. Das übergegangene Destillat war gelblich gefärbt, reagirte
gegen Lacmuspapier stark sauer, hatte einen scharfen, stechenden
Geruch. Salpetersaurer Baryt und essigsaures Bleioxyd erzeugten einen
bedeutenden, in verdünnter Salpetersäure unauflöslichen Niederschlag.
Durch Schwefelwasserstoffwasser erzeugte sich ein milchichtweisser
Niederschlag von ausgeschiedenem Schwefel.

Hierdurch war nun die Gegenwart der Schwefelsäure in ungebundenem
Zustande nachgewiesen.

Um nun noch zu ermitteln, wie viel Schwefelsäure wohl in den
untersuchten Substanzen enthalten sei, obgleich das Resultat keinen
sicheren Anhaltspunkt über die wirklich verschluckte Säure gab, da
ein Theil derselben durch Erbrechen, welches dem Tode vorangegangen
war, entfernt worden ist, wurde zu 4 Unzen der Flüssigkeit, die 20
Unzen gewogen hatte, so lange Chlorbaryum hinzugegossen, als noch ein
Niederschlag sich bildete. Dieser wurde auf einem Filtrum gesammelt,
mit destillirtem Wasser, dem etwas Salpetersäure zugesetzt war,
sorgfältig ausgewaschen, getrocknet, und dann in einem Platintiegel
geglüht. Der hierdurch erhaltene schwefelsaure Baryt wog 36 Gran; es
wären also aus den 20 Unzen 180 Gran gewonnen worden, welche gleich
sind 77,_{26} Gran concentrirter Schwefelsäure.

Die Untersuchung hat also nachgewiesen, ~dass in den Substanzen 1
Drachme 17-1/4 Gran freier Schwefelsäure enthalten waren~.

    Berlin, den 29. December 18--.

    _Casper.      C. F. Baerwald._



Inhalts-Register.

(Die beigesetzten Zahlen beziehen sich auf die Seiten.)


    _Anencephalus_, Fall eines 103.

    Aortenbogen, Stichwunde in denselben 12.

    _Arteria iliaca externa_, tödtliche Verletzung derselben 21.

    _Arteria interossea_, Verletzung derselben 37.

    _Atelectasis pulmonum_, Würdigung ders. für die Athemprobe 100.

    Athemprobe, über die Beweiskraft derselben 97. -- Ihre negative
    Beweiskraft 100. 109.


    Bajonettstichwunde, anscheinend lethale, hat gar keinen Antheil am
    Tode 33.

    Belladonna, angebliche Vergiftung durch dieselbe 123.

    Bewusstlosigkeit der Gebärenden 103.

    Blut, seine Beschaffenheit nach Vergiftung durch Schwefelsäure 117.
    118. 120.
      -- Nach Verbrühung 148.

    Blutflecke, Ermittelung derselben auf einem Messer 44.

    Brandblasen, ob sich dieselben noch nach dem Tode erzeugen lassen?
    143.
      -- Versuche darüber 145.

    Brustbein, penetrirende Stichwunde desselben 12.

    Brustwirbel, _Process. spinos._ des ersten abgebrochen 25.
      Schusswunde in den dritten 28., in den achten 29.


    _Carotis_, Stichwunde in dieselbe 14. 16.
      -- Schnittwunde 20.

    Chemischer Bericht, betreffend eine Schwefelsäure-Vergiftung 165.

    _Colon descendens_, Stichwunde in dasselbe 31.

    _Condyli_, beide des rechten Oberschenkels abgebrochen 37.


    Darm, Dolchstichwunde in denselben 30.


    Einblasen von Luft in die Lungen Todtgeborner, ein nichtiger
    Einwand gegen die Beweiskraft der Athemprobe 98.

    Einsturz eines Hauses tödtet drei Menschen 77.

    Ellenbogengelenks-Verletzung, tödtliche 36.

    _Emphysema pulmonum_, s. Lungenemphysem.

    Entbindung, schwere, Veranlassung zum Tode 133.

    Entbindung, bei Bewusstlosigkeit 103.

    Erdrosselung eines Neugebornen, ob im Leben oder nach dem Tode
    erfolgt? 104.

    Erdrosselung, ob Selbsterdrosselung oder Mord? 79.

    Erdrosselungstod, über denselben 76.

    Erhängungstod, über denselben 86.

    Erstickung, drei Fälle durch Einstürzen eines Hauses 77.

    Erstickung, kleiner Kinder in den Betten der Mütter, fünf Fälle 83.

    Erstickung, Tödtungen durch dieselbe 76.

    Erstickung im Menschenkoth 91.

    Erstickungstod, neues Zeichen desselben bei kleinen Kindern 84.

    Erstickungstod, sein zuverlässigstes Kennzeichen 78.
      -- die eingeklemmte Zunge kein characteristisches Kennzeichen 24.
      78. 113. 120. 155.

    Ertrinkungstod, sechs Fälle 87.
      -- Kein einziges Zeichen constant 87.

    Ertrinkungstod eines Neugebornen, zweifelhafter 110.

    Ertrinken in Koth und Urin 91.

    Extremitäten, Fälle von Verletzung ders. 10. 21. 36. 37. 38.


    Fäulniss in den Lungen, frühes Eintreten ders. bei Neugebornen 113.

    Fäulniss der Lungen, als Einwand gegen die Beweiskraft der
    Athemprobe 99.

    Fäulniss, s. Verwesung.

    Feuertod, Fall desselben 149.

    _Foramen ovale_, bei zwei zweimonatlichen Kindern noch offen 85.

    Fragen, die drei des §. 169 der Preussischen Criminalordnung, s.
    Lethalitätslehre.

    Fusstritte, forensisch gewürdigt 64. 66.


    Gänsehaut, als Zeichen des Ertrinkungstodes 89.

    Gebären in Bewusstlosigkeit 103.

    Gebärmutter, die, verwest am spätesten unter allen Weichtheilen 156.

    Gebärmutter, Form ders. im dritten Monate der Schwangerschaft in
    der Leiche 149.

    Geburt, Sturz des Kindkopfs bei beschleunigter 101.

    Geburt, schwere, tödtet das Kind 112.

    Gehirneiterung nach Kopfverletzung 48. 52. 53.

    Gehirnhämorrhagie nach Misshandlungen 74.

    Gewicht des Neugebornen, als Zeichen der Reife 97.


    Halsschnittwunden 14. 16. 17. 20.

    Harnblase, leere bei einem Todtgebornen 111.

    Herz, durch Verletzung ganz abgerissen 24.

    Herzbeutel, Verletzung desselben 23. 25.

    Herzwunde, tödtliche 24.

    Homöopathie, als angeschuldigte Veranlassung zum Tode 130.

    Hydrostatische Lungenprobe s. Schwimmprobe.


    Immunität mancher Organe gegen Verletzungen 7.

    Institut für den practischen Unterricht in der Staatsarzneikunde 1.

    Jugularvenen durchschnitten 16. 17. 20.


    Kindermord, ein zweifelhafter Fall durch Erdrosselung 104.

    Kindermord, durch Stichwunden 14.

    Kopfverletzung, tödtliche (mit Trepanation) 46. (ohne Trepanation)
    11. 48. desgl. 52. desgl. 53. desgl. 56. desgl. 58. 60.

    Kugeln, im Leichnam oft schwer zu finden 156.

    Kunstfehler der Medicinal-Personen, über die Beurtheilung ders.
    127. 129.


    Leber, Schusswunde derselben 28.

    Leber, Messerstichwunde derselben 30.

    Leber, Riss derselben 9. 10. 26. 61.

    Lethalitätslehre, Absurdität derselben 35. 47. 50.

    Luftröhre, verfärbt sich schon früh bei eintretender Verwesung 89.

    Luftröhre, Durchschneidung derselben 17.

    Lungen der Neugebornen, zwei Fälle von selten früher Verwesung 113.

    Lungenabscess in Folge einer Lungenstichwunde 54.

    Lungenemphysem, ein nichtiger Einwand gegen die Athemprobe 98.

    Lungenentzündung, bei Neugebornen 101. 103.

    Lungenfäulniss, frühes Eintreten ders. bei Neugebornen 113.

    Lungenfäulniss, in Beziehung zur Athemprobe 99.

    Lungenprobe, s. Athemprobe und Schwimmprobe.

    Lungenwunden, tödtliche, 23. 28. 54.

    Lungen, Riss in gesunde 25.


    Maass, des Neugebornen, als Zeichen der Reife 97.

    Magen, Stichwunde in denselben 30.

    Meconsäure, ihre chemische Ermittelung 126.

    Messerklinge, auf Blutflecke untersucht 44.

    Milz, Schusswunde derselben 26.

    Missgeburt, gerichtliche Obduction 103.

    Misshandlungen, neun Fälle von tödtlichen 60.

    Mord, durch Messerstiche 12. 23. 24. 30.

    Mord, durch einen Pfriem 24.

    Mord, durch Schusswunde 28.

    Mord, durch Dolchstich 31.

    Mord, durch einen Hammer 56.

    Mord, durch ein Beil 58.

    Mord, durch Erdrosselung 79.

    Mord, durch Verbrennung 136.

    Mord, durch Vergiftung 116.

    _Morphium_, seine chemische Ermittelung 125.


    Nabelschnur, umschlungene, macht eine eigenthümliche Strangmarke
    157.

    Nabelschnur, nach ihren Rändern wurde der Mord vom Todtschlag
    unterschieden 15.

    Neugeborne, zweifelhaftes Leben derselben nach der Geburt,
    einundzwanzig Fälle 96.

    Neugeborne, Maass und Gewicht als Zeichen der Reife 97.

    Nieren, Blutüberfüllung derselben als Zeichen des Erstickungstodes
    78. 81.


    Obduction, über die Etymologie des Wortes 3

    Obductions-Protocoll, vollständiges 159.

    Oberarmarterie, tödtliche Verletzung derselben 38.

    Oberschenkelbruch, eigenthümlicher und tödtlicher 37.

    Opium, Fall von angeblicher Vergiftung durch dasselbe mit
    chemischer Analyse 124.


    Pfuscherei, fünf Fälle mit angeblich tödtlicher Wirkung 126.


    Reife der Neugebornen, leichter durch deren Länge als durch deren
    Gewicht zu erkennen 97.

    Rippenbrüche, ohne äussere Spuren am Leichnam 75.

    Rostflecke von Blutflecken zu unterscheiden 44.

    Rupturen innerer Organe 9. 10. 24. 26. 61.

    Ruthenstreiche, wie sie an der Leiche zu erkennen 73.

    Rückenmark, Zerschneidung desselben mit einem Tischmesser 14.
      -- Schusswunde in dasselbe 28.


    _S. romanum_, Stichwunde in dasselbe 31.

    Schlagfluss, durch Ueberfahren 12, angeblich nach Misshandlungen 72.

    Schnittwunden, s. Halsschnittwunden.

    Schusswunden, tödtliche, drei Fälle 26.

    Schusswunden, s. Kugeln.

    Schwangere, Section einer 149.

    Schwangerschaft, noch bei ganz verwesten weiblichen Leichnamen zu
    ermitteln 93.

    Schwefelsäure, Vergiftungen durch dieselbe 116. 117. 118.

    Schwefelsäure, chemischer Bericht darüber 165.

    Schwimmprobe, Fall einer merkwürdigen 100.

    Schwimmprobe, sinkende Lungen bei einem achttägigen Kinde 101.,
      bei zwei ganz verwesten Neugebornen 109.

    Schwimmprobe, s. Athemprobe.

    Selbstmord, zweifelhafter 17. 79. 86. 94.

    Selbstmord, durch Halsschnittwunden 16. 17. 20.

    Selbstmord, durch Schuss und Ertränken 26.

    Selbstmord, durch Erhängen 86.

    Selbstmord, durch Ertrinken 94.

    Selbstmord, durch Schwefelsäure 117. 119.

    Speiseröhre, Durchschneidung derselben 17.

    Sprengung, tödtliche, von innern Blutgefässen 33.

    Stichwunden, tödtliche 12. 14. 16. 21. 23. 29. 30.

    Strangmarke, Würdigung derselben 107., von Umschlingung der
    Nabelschnur 157.

    Strangmarke, die Pseudo-Strangulationsrinne am Halse fetter
    Leichname von Neugebornen 158.

    Sturz des neugebornen Kindkopfs auf den Boden, 101.

    Sugillationen, petechienartige der Pleura, Aorta oder des Herzens,
    bei kleinen Kindern, Zeichen des Erstickungstodes 84.

    Sugillationen, fehlen bei den erheblichsten innern Verletzungen 152.


    Thymusdrüse, bei einem Knaben von funfzehn Jahren 11.

    Todtschlag, durch Messerstich 16. 21. 23. 30. 48. 54.

    Todtschlag, durch Schusswunde 28.

    Todtschlag, durch Säbelhieb 30.

    Todtschlag, durch einen Hammer 46.

    Todtschlag, durch einen Stock 52.

    Todtschlag, durch eine Flasche 53.

    Todtschlag, durch Misshandlungen 61. 64. 74.

    Trepanation, Fall von 46.


    Ueberfahren, Tödtung dadurch, acht Fälle 8.

    Umschlingung der Nabelschnur, ihre Strangmarke 157.

    Unterbindungen grosser Gefässe in Beziehung auf die
    Lethalitätsfrage 22.

    Unterleibsentzündung, angeblich nach Misshandlungen, forensisch
    beurtheilt 64.

    Unterschenkel, tödtlicher Bruch dess. 10.


    Verblutungstod, ist im Gehirn nicht zu erkennen 154.

    Verbrennungen, vier Fälle von tödtlichen 135.

    Verbrennung, wie sie auf den Leichnam wirkt 143.

    Verbrennung, ob diese oder Kopfverletzung den Tod bewirkt? Fall
    davon 136

    Verbrennung, durch brennende Kleidungsstücke 148. 149.

    Verbrennung und Röstung, am Ofen 149.

    Verbrühung, tödtliche, im heissen Bade 147.

    Vergiftungen, nach welchen Grundsätzen zu beurtheilen 115.

    Vergiftungen, acht Fälle derselben 114.

    Vergiftung, angebliche durch Opium 124.

    Vergiftung, angebliche durch Belladonna 123.

    Vergiftung, durch Schwefelsäure 116. 117. 118.

    Verletzung, eine anscheinend tödtliche, existirte aber gar nicht 31.

    Verletzungen, wichtige innere, ohne äussere Spuren am Leichnam 9.
    13. 25. 63. 75. 152. (S. die einzelnen Organe.)

    Verletzungen, dem Lebenden und dem Leichnam zugefügt, oft schwer zu
    unterscheiden 14. 150.

    Verletzungen, des Herzens und der grossen Gefässe, elf Fälle 12.

    Verwesung, Haupthinderniss zur Diagnose des Ertrinkungstodes 88.

    _Volvulus_, für Vergiftung gehalten 122.


    Wasser, in den Lungen und im Magen bei Ertrunkenen, kann täuschen
    90.

    Wirbelbeine, Verletzungen ders. 25. 28. 29.

    Wunden, am Lebenden, wann nicht von denen am Todten zu
    unterscheiden? 14. 150.


    Zermalmung, eines Neugebornen 112.

    Zitzenfortsatz, Bruch desselben 11.

    Zwerchfell, Schusswunde desselben 26., Stichwunde in dasselbe 24.
    30.

    Zunge, eingeklemmte, kein characteristisches Kennzeichen bei
    Erstickten 24. 78. 113. 120. 155.



Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.



Fußnoten:


[Fußnote 1: Nach dem Erscheinen der ersten Auflage dieser Schrift
erhielt ich von einem ausgezeichneten Gelehrten folgende Mittheilung:
»In Bezug auf das allerdings auffallende Wort: Obduction bemerke ich,
dass nach _Heyse's_ Fremdwörterbuch (S. 513 der 9. Aufl.) _obducere_
schon im Altlateinischen für aufdecken, öffnen, gebraucht wird. Herr
_Heyse_ führt die Beweisstellen für seine Behauptung nicht an; indessen
erklärt _Nonius Marcellus de compendiosa doctrina per litteras ad
filium Cap. IV._ (pag. 246 in der Ausgabe von _Gerlach_ und _Roth_)
_obducere_ durch _aperire_, indem er sich auf _Lucilius XXIX. vos
interea lumen adferte atque aulaea obducite_ beruft. Hiernach würde,
falls der Sinn der Stelle des _Lucilius_ richtig aufgefasst ist, die
Bedeutung, welche in der gerichtlichen Medicin mit dem Worte _obductio_
verbunden wird, nicht weiter auffallend sein. Die Sache scheint mir
aber noch einer genauern Untersuchung zu bedürfen.« Mein berühmter
College an der Universität, Prof. _Boeckh_, meint dagegen, sich auf
eine Stelle des _Plautus_ stützend, dass _obducere_ wahrscheinlich
ursprünglich nur für »vorführen, herbeibringen« (des Leichnams)
gebraucht worden sei.]

[Fußnote 2: in meiner Wochenschrift f. d. ges. Heilk. 1843 S. 393 ff.]

[Fußnote 3: Bekanntlich ist, seitdem das Obige geschrieben worden, das
neue Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten erschienen, und mit
dem 1. Juli 1851 im ganzen Umfange der Monarchie in Kraft getreten.
In wie fern dasselbe Modificationen im Obductionsverfahren bedingt
hat, werde ich im »zweiten Hundert« der Leichenöffnungen ausführlicher
besprechen.]

[Fußnote 4: S. unten Corollarien Nr. 2.]

[Fußnote 5: Einen anderweiten Fall von Leber-Ruptur s. unten im 37.
Fall.]

[Fußnote 6: Fernere tödtliche Verletzungen der Extremitäten s. 25., 27.
u. 28. Fall.]

[Fußnote 7: Andere Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen s. unten
29.-32. und 34.-36. Fall.]

[Fußnote 8: S. meine Wochenschr. f. d. ges. Heilk. 1842. S. 1 u. f.]

[Fußnote 9: Vergl. den analogen Fall unten sub Nr. 20.]

[Fußnote 10: Andere Fälle von Verletzung der Lungen durch Schuss s. 21.
Fall, durch Stich 9. und 33. Fall.]

[Fußnote 11: S. unten Corollarien Nr. 4.]

[Fußnote 12: Man vergleiche, was oben (S. 6) bei Gelegenheit der
Uebergefahrnen bemerkt ist.]

[Fußnote 13: Bekanntlich kennt das neue Strafgesetzbuch keine
Lethalitätsgrade mehr. Ich komme im zweiten Hundert ausführlicher
hierauf zurück.]

[Fußnote 14: S. meine Versuche und Beobachtungen über den
Erhängungstod in meinen »Denkwürdigkeiten aus der medic. Statistik und
Staatsarzneikunde« Berlin, 1846 S. 81 u. f.]

[Fußnote 15: Das neue Strafgesetzbuch kennt dies Vergehen nicht mehr.
Die Staatsanwaltschaft würde aber, wie ich wenigstens vermuthe, Fälle,
wie die obigen, dennoch nicht fallen lassen, und sie wahrscheinlich
unter die Tödtungen durch Fahrlässigkeit, wie sie §. 184 des
Strafgesetzes vorsieht, subsumiren.]

[Fußnote 16: Im unverzüglich erscheinenden zweiten Hundert meiner
»gerichtlichen Leichenöffnungen« komme ich ausführlicher auf den
Ertrinkungstod zurück.]

[Fußnote 17: Das neue Strafgesetzbuch kennt keine Missgeburten mehr, d.
h. also, es macht keinen Unterschied zwischen normalen und missbildeten
Leibesfrüchten.]

[Fußnote 18: Verheimlichte Schwangerschaft und Geburt sind nach dem
neuen Strafgesetzbuch nicht mehr verpönt, vielmehr nur -- abgesehen von
der Kindestödtung und Fruchtabtreibung (§§. 180-182) -- das heimliche
Beerdigen oder Beseitigen des Leichnams des unehelichen Neugebornen
Seitens der Mutter (§. 186).]

[Fußnote 19: S. unten Corollarien Nr. 4.]

[Fußnote 20: Die neuen Bestimmungen finden sich im §. 197.]

[Fußnote 21: Ich lege Werth auf diese Bemerkung, die ja auf Tausenden
von Thatsachen beruht, gleichsam unabsichtlichen Experimenten zur
Entscheidung der Frage vom möglichen Entstehen der Brandblasen nach dem
Tode, Experimente, die aller Orten täglich Behufs der Rettungsversuche,
oder um sich vom sicheren Tode zu überzeugen, mit vermeintlichen
oder wirklichen Leichen gemacht werden. Ich halte deshalb den Zusatz
nicht für überflüssig, dass ich auch seit der Zeit, als obige Worte
für die erste Auflage dieser Schrift niedergeschrieben worden,
und bei den vielen Leichen, die ich nach dieser Zeit unter Händen
gehabt, ~auch wiederum nicht in einem einzigen Falle~ eine Spur von
Brandblasenbildung gesehen habe.]

[Fußnote 22: Für jüngere Aerzte: v. g. u. der herkömmliche Abschluss
jedes Protocolls, d. h. vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.]

[Fußnote 23: d. h. _actum ut supra_. Das Protocoll ist an demselben
Tage geschlossen, an welchem es angefangen ward.]





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