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Title: Römische Geschichte — Band 1
Author: Mommsen, Theodor
Language: German
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*** Start of this LibraryBlog Digital Book "Römische Geschichte — Band 1" ***


The following e-text of Mommsen's Roemische Geschichte contains some
(ancient) Greek quotations. The character set used for those quotations
is a modern Greek character set. Therefore, aspirations are not marked
in Greek words, nor is there any differentiation between the different
accents of ancient Greek and the subscript iotas are missing as well.

Theodor Mommsen Roemische Geschichte Erstes Buch Bis zur Abschaffung des
roemischen Koenigtums

Vorrede zu der zweiten Auflage Die neue Auflage der 'Roemischen
Geschichte' weicht von der frueheren betraechtlich ab. Am meisten
gilt dies von den beiden ersten Buechern, welche die ersten fuenf
Jahrhunderte des roemischen Staats umfassen. Wo die pragmatische
Geschichte beginnt, bestimmt und ordnet sie durch sich selbst Inhalt und
Form der Darstellung; fuer die fruehere Epoche sind die Schwierigkeiten,
welche die Grenzlosigkeit der Quellenforschung und die Zeit- und
Zusammenhanglosigkeit des Materials dem Historiker bereiten, von der
Art, dass er schwerlich andern und gewiss sich selber nicht genuegt.
Obwohl der Verfasser des vorliegenden Werkes mit diesen Schwierigkeiten
der Forschung und der Darstellung ernstlich gerungen hat, ehe er
dasselbe dem Publikum vorlegte, so blieb dennoch notwendig, hier noch
viel zu tun und viel zu bessern. In diese Auflage ist eine Reihe neu
angestellter Untersuchungen, zum Beispiel ueber die staatsrechtliche
Stellung der Untertanen Roms, ueber die Entwicklung der dichtenden und
bildenden Kuenste, ihren Ergebnissen nach aufgenommen worden. Ueberdies
wurden eine Menge kleinerer Luecken ausgefuellt, die Darstellung
durchgaengig schaerfer und reichlicher gefasst, die ganze Anordnung
klarer und uebersichtlicher gestellt. Es sind ferner im dritten
Buche die inneren Verhaeltnisse der roemischen Gemeinde waehrend der
Karthagischen Kriege nicht, wie in der ersten Ausgabe, skizzenhaft,
sondern mit der durch die Wichtigkeit wie die Schwierigkeit des
Gegenstandes gebotenen Ausfuehrlichkeit behandelt worden. Der billig
Urteilende und wohl am ersten der, welcher aehnliche Aufgaben zu loesen
unternommen hat, wird es sich zu erklaeren und also zu entschuldigen
wissen, dass es solcher Nachholungen bedurfte. Auf jeden Fall hat der
Verfasser es dankbar anzuerkennen, dass das oeffentliche Urteil nicht
jene leicht ersichtlichen Luecken und Unfertigkeiten des Buches betont,
sondern vielmehr wie den Beifall so auch den Widerspruch auf dasjenige
gerichtet hat, darin es abgeschlossen und fertig war. Im uebrigen hat
der Verfasser das Buch aeusserlich bequemer einzurichten sich bemueht.
Die Varronische Zaehlung nach Jahren der Stadt ist im Texte beibehalten;
die Ziffern am Rande * bezeichnen das entsprechende Jahr vor Christi
Geburt. Bei den Jahresgleichungen ist durchgaengig das Jahr 1 der
Stadt dem Jahre 753 vor Christi Geburt und dem Olympiadenjahr 6, 4
gleichgesetzt worden; obgleich, wenn die verschiedenen Jahresanfaenge
des roemischen Sonnenjahres mit dem 1. Maerz, des griechischen mit dem
1. Juli beruecksichtigt werden, nach genauer Rechnung das Jahr 2 der
Stadt den letzten zehn Monaten des Jahres 753 und den zwei ersten des
Jahres 752 v. Chr. sowie den vier letzten Monaten von Ol. 6, 3 und
den acht ersten von Ol. 6, 4 entsprechen wuerde. Das roemische und
griechische Geld ist durchgaengig in der Art reduziert worden, dass
Pfundas und Sesterz, Denar und attische Drachme als gleich genommen und
fuer alle Summen ueber 100 Denare der heutige Gold-, fuer alle
Summen bis zu 100 Denaren der heutige Silberwert des entsprechenden
Gewichtsquantums zugrunde gelegt wurde, wobei das roemische Pfund (=
327,45 Gramm) Geld gleich 4000 Sesterzen nach dem Verhaeltnis des Goldes
zum Silber 1:15,5 zu 304« Talern preussisch, der Denar nach Silberwert
zu 7 Groschen preussisch angesetzt wird. Die dem ersten Bande
beigefuegte Kiepertsche Karte wird die militaerische Konsolidierung
Italiens anschaulicher darstellen, als die Erzaehlung es vermag. Die
Inhaltsangaben am Rande werden dem Leser die Uebersicht erleichtern.
Ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis wird dem dritten Bande beigegeben
werden **, da anderweitige Obliegenheiten es dem Verfasser unmoeglich
machen, das Werk so rasch, wie er es wuenschte, zu foerdern.
------------- * Hier in Klammern im Text. ** Karte und Register
sind hier weggelassen. ------------- Breslau, im November 1856 Die
Aenderungen, welche der Verfasser in dem zweiten und dritten Bande
dieses Werkes bei der abermaligen Herausgabe zu machen veranlasst
gewesen ist, sind zum groesseren Teil hervorgegangen aus den
neu aufgefundenen Fragmenten des Licinianus, welche er durch die
zuvorkommende Gefaelligkeit des Herausgebers, Herrn Karl Pertz, bereits
vor ihrem Erscheinen in den Aushaengebogen hat einsehen duerfen und die
zu unserer lueckenhaften Kunde der Epoche von der Schlacht bei Pydna
bis auf den Aufstand des Lepidus manche nicht unwichtige Ergaenzung,
freilich auch manches neue Raetsel hinzugefuegt haben. Breslau, im Mai
1857 Vorrede zu der dritten bis neunten Auflage Die dritte (vierte,
fuenfte, sechste, siebente, achte und neunte) Auflage wird man im ganzen
von den vorhergehenden nicht betraechtlich abweichend finden. Kein
billiger und sachkundiger Beurteiler wird den Verfasser eines Werkes,
wie das vorliegende ist, verpflichtet erachten, fuer dessen neue
Auflagen jede inzwischen erschienene Spezialuntersuchung auszunutzen,
das heisst zu wiederholen. Was inzwischen aus fremden oder aus eigenen,
seit dem Erscheinen der zweiten Auflage angestellten Forschungen sich
dem Verfasser als versehen oder verfehlt ergeben hat, ist wie billig
berichtet worden; zu einer Umarbeitung groesserer Abschnitte hat sich
keine Veranlassung dargeboten. Eine Ausfuehrung ueber die Grundlagen
der roemischen Chronologie im vierzehnten Kapitel des dritten Buches
ist spaeterhin in umfassender und dem Stoffe angemessener Weise in einer
besonderen Schrift ('Die roemische Chronologie bis auf Caesar'. Zweite
Auflage. Berlin 1859) vorgelegt und deshalb hier jetzt auf die kurze
Darlegung der Ergebnisse von allgemein geschichtlicher Wichtigkeit
eingeschraenkt worden. Im uebrigen ist die Einrichtung nicht veraendert.
Berlin, am 1. Februar 1861; am 29. Dezember 1864; am 11. April 1868;
am 4. August 1874; am 21. Juli 1881; am 15. August 1887; am 1. Oktober
1902. Meinem Freunde Moritz Haupt In Berlin Erstes Buch Bis zur
Abschaffung des roemischen Koenigtums


Ta palaistera saph/o/s men eyrein dia chronoy pl/e/thos ad?nata /e/n. Ek
de tekm/e/ri/o/n /o/n epi makrotaton skopo?nti moi piste?sai xymbainei
oy megala nomiz/o/ genesthai, o?te kata to?s polemoys oite es ta alla.
Die aelteren Begebenheiten liessen sich wegen der Laenge der Zeit nicht
genau erforschen; aber aus Zeugnissen, die sich mir bei der Pruefung
im grossen Ganzen als verlaesslich erwiesen, glaube ich, dass sie nicht
erheblich waren, weder in bezug auf die Kriege noch sonst. Thukydides 1.
Kapitel Einleitung Rings um das mannigfaltig gegliederte Binnenmeer, das
tief einschneidend in die Erdfeste den groessten Busen des Ozeans bildet
und, bald durch Inseln oder vorspringende Landfesten verengt, bald
wieder sich in betraechtlicher Breite ausdehnend, die drei Teile
der Alten Welt scheidet und verbindet, siedelten in alten Zeiten
Voelkerstaemme sich an, welche, ethnographisch und sprachgeschichtlich
betrachtet, verschiedenen Rassen angehoerig, historisch ein Ganzes
ausmachen. Dies historische Ganze ist es, was man nicht passend die
Geschichte der alten Welt zu nennen pflegt, die Kulturgeschichte der
Anwohner des Mittelmeers, die in ihren vier grossen Entwicklungsstadien
an uns vorueberfaehrt: die Geschichte des koptischen oder aegyptischen
Stammes an dem suedlichen Gestade, die der aramaeischen oder syrischen
Nation, die die Ostkueste einnimmt und tief in das innere Asien hinein
bis an den Euphrat und Tigris sich ausbreitet, und die Geschichte des
Zwillingsvolkes der Hellenen und der Italiker, welche die europaeischen
Uferlandschaften des Mittelmeers zu ihrem Erbteil empfingen. Wohl
knuepft jede dieser Geschichten an ihren Anfaengen an andere Gesichts-
und Geschichtskreise an; aber jede auch schlaegt bald ihren eigenen
abgesonderten Gang ein. Die stammfremden oder auch stammverwandten
Nationen aber, die diesen grossen Kreis umwohnen, die Berber und Neger
Afrikas, die Araber, Perser und Inder Asiens, die Kelten und Deutschen
Europas, haben mit jenen Anwohnern des Mittelmeers wohl auch vielfach
sich beruehrt, aber eine eigentlich bestimmende Entwicklung doch
weder ihnen gegeben noch von ihnen empfangen; und soweit ueberhaupt
Kulturkreise sich abschliessen lassen, kann derjenige als eine Einheit
gelten, dessen Hoehepunkt die Namen Theben, Karthago, Athen und Rom
bezeichnen. Es haben jene vier Nationen, nachdem jede von ihnen auf
eigener Bahn zu einer eigentuemlichen und grossartigen Zivilisation
gelangt war, in mannigfaltigster Wechselbeziehung zueinander alle
Elemente der Menschennatur scharf und reich durchgearbeitet
und entwickelt, bis auch dieser Kreis erfuellt war, bis neue
Voelkerschaften, die bis dahin das Gebiet der Mittelmeerstaaten nur wie
die Wellen den Strand umspuelt hatten, sich ueber beide Ufer
ergossen und, indem sie die Suedkueste geschichtlich trennten von der
noerdlichen, den Schwerpunkt der Zivilisation verlegten vom Mittelmeer
an den Atlantischen Ozean. So scheidet sich die alte Geschichte von
der neuen nicht bloss zufaellig und chronologisch; was wir die
neue Geschichte nennen, ist in der Tat die Gestaltung eines neuen
Kulturkreises, der in mehreren seiner Entwicklungsepochen wohl
anschliesst an die untergehende oder untergegangene Zivilisation der
Mittelmeerstaaten wie diese an die aelteste indogermanische, aber
auch wie diese bestimmt ist, eine eigene Bahn zu durchmessen und
Voelkerglueck und Voelkerleid im vollen Masse zu erproben: die Epochen
der Entwicklung, der Vollkraft und des Alters, die beglueckende
Muehe des Schaffens in Religion, Staat und Kunst, den bequemen Genuss
erworbenen materiellen und geistigen Besitzes, vielleicht auch dereinst
das Versiegen der schaffenden Kraft in der satten Befriedigung des
erreichten Zieles. Aber auch dieses Ziel wird nur ein vorlaeufiges sein;
das grossartigste Zivilisationssystem hat seine Peripherie und kann sie
erfuellen, nimmer aber das Geschlecht der Menschen, dem, so wie es am
Ziele zu stehen scheint, die alte Aufgabe auf weiterem Felde und in
hoeherem Sinne neu gestellt wird. Unsere Aufgabe ist die Darstellung
des letzten Akts jenes grossen weltgeschichtlichen Schauspiels, die alte
Geschichte der mittleren unter den drei Halbinseln, die vom noerdlichen
Kontinent aus sich in das Mittelmeer erstrecken. Sie wird gebildet durch
die von den westlichen Alpen aus nach Sueden sich verzweigenden Gebirge.
Der Apennin streicht zunaechst in suedoestlicher Richtung zwischen dem
breiteren westlichen und dem schmalen oestlichen Busen des Mittelmeers,
an welchen letzteren hinantretend er seine hoechste, kaum indes zu
der Linie des ewigen Schnees hinansteigende Erhebung in den Abruzzen
erreicht. Von den Abruzzen aus setzt das Gebirge sich in suedlicher
Richtung fort, anfangs ungeteilt und von betraechtlicher Hoehe; nach
einer Einsattlung, die eine Huegellandschaft bildet, spaltet es sich in
einen flacheren suedoestlichen und einen steileren suedlichen Hoehenzug
und schliesst dort wie hier mit der Bildung zweier schmaler Halbinseln
ab. Das noerdlich zwischen Alpen und Apennin bis zu den Abruzzen hinab
sich ausbreitende Flachland gehoert geographisch und bis in sehr spaete
Zeit auch historisch nicht zu dem suedlichen Berg- und Huegelland,
demjenigen Italien, dessen Geschichte uns hier beschaeftigt. Erst im
siebenten Jahrhundert Roms wurde das Kuestenland von Sinigaglia
bis Rimini, erst im achten das Potal Italien einverleibt; die alte
Nordgrenze Italiens sind also nicht die Alpen, sondern der Apennin.
Dieser steigt von keiner Seite in steiler Kette empor, sondern breit
durch das Land gelagert und vielfache, durch maessige Paesse verbundene
Taeler und Hochebenen einschliessend gewaehrt er selbst den Menschen
eine wohl geeignete Ansiedelungsstaette, und mehr noch gilt dies von
dem oestlich, suedlich und westlich an ihn sich anschliessenden Vor- und
Kuestenland. Zwar an der oestlichen Kueste dehnt sich, gegen Norden von
dem Bergstock der Abruzzen geschlossen und nur von dem steilen
Ruecken des Garganus inselartig unterbrochen, die apulische Ebene in
einfoermiger Flaeche mit schwach entwickelter Kuesten- und Strombildung
aus. An der Suedkueste aber zwischen den beiden Halbinseln, mit denen
der Apennin endigt, lehnt sich an das innere Huegelland eine ausgedehnte
Niederung, die zwar an Haefen arm, aber wasserreich und fruchtbar
ist. Die Westkueste endlich, ein breites, von bedeutenden Stroemen,
namentlich dem Tiber, durchschnittenes, von den Fluten und den einst
zahlreichen Vulkanen in mannigfaltigster Tal- und Huegel-, Hafen- und
Inselbildung entwickeltes Gebiet, bildet in den Landschaften Etrurien,
Latium und Kampanien den Kern des italischen Landes, bis suedlich von
Kampanien das Vorland allmaehlich verschwindet und die Gebirgskette
fast unmittelbar von dem Tyrrhenischen Meere bespuelt wird. Ueberdies
schliesst, wie an Griechenland der Peloponnes, so an Italien die Insel
Sizilien sich an, die schoenste und groesste des Mittelmeers, deren
gebirgiges und zum Teil oedes Innere ringsum, vor allem im Osten
und Sueden, mit einem breiten Saume des herrlichsten, grossenteils
vulkanischen Kuestenlandes umguertet ist; und wie geographisch die
sizilischen Gebirge die kaum durch den schmalen "Riss" (R/e/gion)
der Meerenge unterbrochene Fortsetzung des Apennins sind, so ist auch
geschichtlich Sizilien in aelterer Zeit ebenso entschieden ein Teil
Italiens wie der Peloponnes von Griechenland, der Tummelplatz derselben
Staemme und der gemeinsame Sitz der gleichen hoeheren Gesittung.
Die italische Halbinsel teilt mit der griechischen die gemaessigte
Temperatur und die gesunde Luft auf den maessig hohen Bergen und im
ganzen auch in den Taelern und Ebenen. In der Kuestenentwicklung steht
sie ihr nach; namentlich fehlt das Inselreiche Meer, das die Hellenen
zur seefahrenden Nation gemacht hat. Dagegen ist Italien dem Nachbarn
ueberlegen durch die reichen Flussebenen und die fruchtbaren und
kraeuterreichen Bergabhaenge, wie der Ackerbau und die Viehzucht ihrer
bedarf. Es ist wie Griechenland ein schoenes Land, das die Taetigkeit
des Menschen anstrengt und belohnt und dem unruhigen Streben die Bahnen
in die Ferne, dem ruhigen die Wege zu friedlichem Gewinn daheim in
gleicher Weise eroeffnet. Aber wenn die griechische Halbinsel nach Osten
gewendet ist, so ist es die italische nach Westen. Wie das epirotische
und akarnanische Gestade fuer Hellas, so sind die apulischen und
messapischen Kuesten fuer Italien von untergeordneter Bedeutung;
und wenn dort diejenigen Landschaften, auf denen die geschichtliche
Entwicklung ruht, Attika und Makedonien, nach Osten schauen, so sehen
Etrurien, Latium und Kampanien nach Westen. So stehen die beiden so eng
benachbarten und fast verschwisterten Halbinseln gleichsam voneinander
abgewendet; obwohl das unbewaffnete Auge von Otranto aus die
akrokeraunischen Berge erkennt, haben Italiker und Hellenen sich
doch frueher und enger auf jeder andern Strasse beruehrt als auf der
naechsten ueber das Adriatische Meer. Es war auch hier wie so oft in den
Bodenverhaeltnissen der geschichtliche Beruf der Voelker vorgezeichnet:
die beiden grossen Staemme, auf denen die Zivilisation der Alten Welt
erwuchs, warfen ihre Schatten wie ihren Samen der eine nach Osten, der
andere nach Westen. Es ist die Geschichte Italiens, die hier erzaehlt
werden soll, nicht die Geschichte der Stadt Rom. Wenn auch nach formalem
Staatsrecht die Stadtgemeinde von Rom es war, die die Herrschaft erst
ueber Italien, dann ueber die Welt gewann, so laesst sich doch dies im
hoeheren geschichtlichen Sinne keineswegs behaupten und erscheint das,
was man die Bezwingung Italiens durch die Roemer zu nennen gewohnt
ist, vielmehr als die Einigung zu einem Staate des gesamten Stammes der
Italiker, von dem die Roemer wohl der gewaltigste, aber doch nur ein
Zweig sind. Die italische Geschichte zerfaellt in zwei Hauptabschnitte:
in die innere Geschichte Italiens bis zu seiner Vereinigung unter der
Fuehrung des latinischen Stammes und in die Geschichte der italischen
Weltherrschaft. Wir werden also darzustellen haben des italischen
Volksstammes Ansiedelung auf der Halbinsel; die Gefaehrdung seiner
nationalen und politischen Existenz und seine teilweise Unterjochung
durch Voelker anderer Herkunft und aelterer Zivilisation, durch Griechen
und Etrusker; die Auflehnung der Italiker gegen die Fremdlinge und deren
Vernichtung oder Unterwerfung; endlich die Kaempfe der beiden italischen
Hauptstaemme, der Latiner und der Samniten, um die Hegemonie auf der
Halbinsel und den Sieg der Latiner am Ende des vierten Jahrhunderts vor
Christi Geburt oder des fuenften der Stadt Rom. Es wird dies den Inhalt
der beiden ersten Buecher bilden. Den zweiten Abschnitt eroeffnen
die Punischen Kriege; er umfasst die reissend schnelle Ausdehnung des
Roemerreiches bis an und ueber Italiens natuerliche Grenzen, den langen
Status quo der roemischen Kaiserzeit und das Zusammenstuerzen des
gewaltigen Reiches. Dies wird im dritten und den folgenden Buechern
erzaehlt werden. 2. Kapitel Die aeltesten Einwanderungen in Italien
Keine Kunde, ja nicht einmal eine Sage erzaehlt von der ersten
Einwanderung des Menschengeschlechts in Italien; vielmehr war im
Altertum der Glaube allgemein, dass dort wie ueberall die erste
Bevoelkerung dem Boden selbst entsprossen sei. Indes die Entscheidung
ueber den Ursprung der verschiedenen Rassen und deren genetische
Beziehungen zu den verschiedenen Klimaten bleibt billig dem
Naturforscher ueberlassen; geschichtlich ist es weder moeglich noch
wichtig festzustellen, ob die aelteste bezeugte Bevoelkerung eines
Landes daselbst autochthon oder selbst schon eingewandert ist. Wohl aber
liegt es dem Geschichtsforscher ob, die sukzessive Voelkerschichtung in
dem einzelnen Lande darzulegen, um die Steigerung von der unvollkommenen
zu der vollkommneren Kultur und die Unterdrueckung der minder
kulturfaehigen oder auch nur minder entwickelten Staemme durch hoeher
stehende Nationen soweit moeglich rueckwaerts zu verfolgen. Italien
indes ist auffallend arm an Denkmaelern der primitiven Epoche und
steht in dieser Beziehung in einem bemerkenswerten Gegensatz zu anderen
Kulturgebieten. Den Ergebnissen der deutschen Altertumsforschung zufolge
muss in England, Frankreich, Norddeutschland und Skandinavien, bevor
indogermanische Staemme hier sich ansaessig machten, ein Volk vielleicht
tschudischer Rasse gewohnt oder vielmehr gestreift haben, das von
Jagd und Fischfang lebte, seine Geraete aus Stein, Ton oder Knochen
verfertigte und mit Tierzaehnen und Bernstein sich schmueckte,
des Ackerbaues aber und des Gebrauchs der Metalle unkundig war. In
aehnlicher Weise ging in Indien der indogermanischen eine minder
kulturfaehige dunkelfarbige Bevoelkerung vorauf. In Italien
aber begegnen weder Truemmer einer verdraengten Nation, wie im
keltisch-germanischen Gebiet die Finnen und Lappen und die schwarzen
Staemme in den indischen Gebirgen sind, noch ist daselbst bis jetzt die
Verlassenschaft eines verschollenen Urvolkes nachgewiesen worden, wie
sie die eigentuemlich gearteten Gerippe, die Mahlzeit- und Grabstaetten
der sogenannten Steinepoche des deutschen Altertums zu offenbaren
scheinen. Es ist bisher nichts zum Vorschein gekommen, was zu der
Annahme berechtigt, dass in Italien die Existenz des Menschengeschlechts
aelter sei als die Bebauung des Ackers und das Schmelzen der Metalle;
und wenn wirklich innerhalb der Grenzen Italiens das Menschengeschlecht
einmal auf der primitiven Kulturstufe gestanden hat, die wir den
Zustand der Wildheit zu nennen pflegen, so ist davon doch jede Spur
schlechterdings ausgeloescht. Die Elemente der aeltesten Geschichte sind
die Voelkerindividuen, die Staemme. Unter denen, die uns spaeterhin
in Italien begegnen, ist von einzelnen, wie von den Hellenen, die
Einwanderung, von anderen, wie von den Brettiern und den Bewohnern der
sabinischen Landschaft, die Denationalisierung geschichtlich bezeugt.
Nach Ausscheidung beider Gattungen bleiben eine Anzahl Staemme uebrig,
deren Wanderungen nicht mehr mit dem Zeugnis der Geschichte, sondern
hoechstens auf aprioristischem Wege sich nachweisen lassen und deren
Nationalitaet nicht nachweislich eine durchgreifende Umgestaltung von
aussen her erfahren hat; diese sind es, deren nationale Individualitaet
die Forschung zunaechst festzustellen hat. Waeren wir dabei einzig
angewiesen auf den wirren Wust der Voelkernamen und der zerruetteten,
angeblich geschichtlichen Ueberlieferung, welche aus wenigen brauchbaren
Notizen zivilisierter Reisender und einer Masse meistens geringhaltiger
Sagen, gewoehnlich ohne Sinn fuer Sage wie fuer Geschichte
zusammengesetzt und konventionell fixiert ist, so muesste man die
Aufgabe als eine hoffnungslose abweisen. Allein noch fliesst auch fuer
uns eine Quelle der Ueberlieferung, welche zwar auch nur Bruchstuecke,
aber doch authentische gewaehrt; es sind dies die einheimischen Sprachen
der in Italien seit unvordenklicher Zeit ansaessigen Staemme. Ihnen, die
mit dem Volke selbst geworden sind, war der Stempel des Werdens zu tief
eingepraegt, um durch die nachfolgende Kultur gaenzlich verwischt zu
werden. Ist von den italischen Sprachen auch nur eine vollstaendig
bekannt, so sind doch von mehreren anderen hinreichende Ueberreste
erhalten, um der Geschichtsforschung fuer die Stammverschiedenheit oder
Stammverwandtschaft und deren Grade zwischen den einzelnen Sprachen und
Voelkern einen Anhalt zu gewaehren. So lehrt uns die Sprachforschung
drei italische Urstaemme unterscheiden, den iapygischen, den
etruskischen und den italischen, wie wir ihn nennen wollen, von welchen
der letztere in zwei Hauptzweige sich spaltet: das latinische Idiom und
dasjenige, dem die Dialekte der Umbrer, Marser, Volsker und Samniten
angehoeren. Von dem iapygischen Stamm haben wir nur geringe Kunde. Im
aeussersten Suedosten Italiens, auf der messapischen oder kalabrischen
Halbinsel, sind Inschriften in einer eigentuemlichen verschollenen
Sprache ^1 in ziemlicher Anzahl gefunden worden, unzweifelhaft Truemmer
des Idioms der Iapyger, welche auch die Oberlieferung mit grosser
Bestimmtheit von den latinischen und samnitischen Staemmen
unterscheidet; glaubwuerdige Angaben und zahlreiche Spuren fuehren
dahin, dass die gleiche Sprache und der gleiche Stamm urspruenglich auch
in Apulien heimisch war. Was wir von diesem Volke jetzt wissen, genuegt
wohl, um dasselbe von den uebrigen Italikern bestimmt zu unterscheiden,
nicht aber, um positiv den Platz zu bestimmen, welcher dieser Sprache
und diesem Volk in der Geschichte des Menschengeschlechts zukommt. Die
Inschriften sind nicht entraetselt, und es ist kaum zu hoffen, dass
dies dereinst gelingen wird. Dass der Dialekt den indogermanischen
beizuzaehlen ist, scheinen die Genetivformen aihi und ihi entsprechend
dem sanskritischen asya, dem griechischen oio anzudeuten. Andere
Kennzeichen, zum Beispiel der Gebrauch der aspirierten Konsonanten
und das Vermeiden der Buchstaben m und t im Auslaut, zeigen diesen
iapygischen in wesentlicher Verschiedenheit von den italischen und in
einer gewissen Uebereinstimmung mit den griechischen Dialekten. Die
Annahme einer vorzugsweise engen Verwandtschaft der iapygischen
Nation mit den Hellenen findet weitere Unterstuetzung in den auf den
Inschriften mehrfach hervortretenden griechischen Goetternamen und in
der auffallenden, von der Sproedigkeit der uebrigen italischen
Nationen scharf abstechenden Leichtigkeit, mit der die Iapyger sich
hellenisierten: Apulien, das noch in Timaeos' Zeit (400 Roms, [350]) als
ein barbarisches Land geschildert wird, ist im sechsten Jahrhundert der
Stadt, ohne dass irgendeine unmittelbare Kolonisierung von Griechenland
aus dort stattgefunden haette, eine durchaus griechische Landschaft
geworden, und selbst bei dem rohen Stamm der Messapier zeigen sich
vielfache Ansaetze zu einer analogen Entwicklung. Bei dieser allgemeinen
Stamm- oder Wahlverwandtschaft der Iapyger mit den Hellenen, die aber
doch keineswegs so weit reicht, dass man die Iapygersprache als einen
rohen Dialekt des Hellenischen auffassen koennte, wird die Forschung
vorlaeufig wenigstens stehen bleiben muessen, bis ein schaerferes und
besser gesichertes Ergebnis zu erreichen steht ^2. Die Luecke ist indes
nicht sehr empfindlich; denn nur weichend und verschwindend zeigt sich
uns dieser beim Beginn unserer Geschichte schon im Untergehen
begriffene Volksstamm. Der wenig widerstandsfaehige, leicht in andere
Nationalitaeten sich aufloesende Charakter der iapygischen Nation passt
wohl zu der Annahme, welche durch ihre geographische Lage wahrscheinlich
gemacht wird, dass dies die aeltesten Einwanderer oder die historischen
Autochthonen Italiens sind. Denn unzweifelhaft sind die aeltesten
Wanderungen der Voelker alle zu Lande erfolgt; zumal die nach Italien
gerichteten, dessen Kueste zur See nur von kundigen Schiffern erreicht
werden kann und deshalb noch in Homers Zeit den Hellenen voellig
unbekannt war. Kamen aber die frueheren Ansiedler ueber den Apennin,
so kann, wie der Geolog aus der Schichtung der Gebirge ihre Entstehung
erschliesst, auch der Geschichtsforscher die Vermutung wagen, dass die
am weitesten nach Sueden geschobenen Staemme die aeltesten Bewohner
Italiens sein werden; und eben an dessen aeusserstem
suedoestlichen Saume begegnen wir der iapygischen Nation.
------------------------------------------------------- ^1 Ihren Klang
moegen einige Grabschriften vergegenwaertigen, wie theotoras artahiaihi
berenarrihino und dazihonas platorrihi bollihi. ^2 Man hat, freilich
auf ueberhaupt wenig und am wenigsten fuer eine Tatsache von solcher
Bedeutung zulaengliche sprachliche Vergleichungspunkte hin, eine
Verwandtschaft zwischen der iapygischen Sprache und der heutigen
albanesischen angenommen. Sollte diese Stammverwandtschaft sich
bestaetigen und sollten anderseits die Albanesen - ein ebenfalls
indogermanischer und dem hellenischen und italischen gleichstehender
Stamm - wirklich ein Rest jener hellenobarbarischen Nationalitaet sein,
deren Spuren in ganz Griechenland und namentlich in den noerdlichen
Landschaften hervortreten, so wuerde diese vorhellenische Nationalitaet
damit als auch voritalisch nachgewiesen sein; Einwanderung der Iapyger
in Italien ueber das Adriatische Meer hin wuerde daraus zunaechst
noch nicht folgen.
----------------------------------------------------------------- Die
Mitte der Halbinsel ist, soweit unsere zuverlaessige Ueberlieferung
zurueckreicht, bewohnt von zwei Voelkern oder vielmehr zwei Staemmen
desselben Volkes, dessen Stellung in dem indogermanischen Volksstamm
sich mit groesserer Sicherheit bestimmen laesst, als dies bei der
iapygischen Nation der Fall war. Wir duerfen dies Volk billig das
italische heissen, da auf ihm die geschichtliche Bedeutung der Halbinsel
beruht; es teilt sich in die beiden Staemme der Latiner einerseits,
anderseits der Umbrer mit deren suedlichen Auslaeufern, den Marsern
und Samniten und den schon in geschichtlicher Zeit von den Samniten
ausgesandten Voelkerschaften. Die sprachliche Analyse der diesen
Staemmen angehoerenden Idiome hat gezeigt, dass sie zusammen ein Glied
sind in der indogermanischen Sprachenkette, und dass die Epoche, in
der sie eine Einheit bildeten, eine verhaeltnismaessig spaete ist. Im
Lautsystem erscheint bei ihnen der eigentuemliche Spirant f, worin sie
uebereinstimmen mit den Etruskern, aber sich scharf scheiden von allen
hellenischen und hellenobarbarischen Staemmen, sowie vom Sanskrit
selbst. Die Aspiraten dagegen, die von den Griechen durchaus und die
haerteren davon auch von den Etruskern festgehalten werden, sind den
Italikern urspruenglich fremd und werden bei ihnen vertreten durch eines
ihrer Elemente, sei es durch die Media, sei es durch den Hauch allein
f oder h. Die feineren Hauchlaute s, w, j, die die Griechen soweit
moeglich beseitigen, sind in den italischen Sprachen wenig beschaedigt
erhalten, ja hie und da noch weiter entwickelt worden. Das Zurueckziehen
des Akzents und die dadurch hervorgerufene Zerstoerung der Endungen
haben die Italiker zwar mit einigen griechischen Staemmen und mit den
Etruskern gemein, jedoch in staerkerem Grad als jene, in geringerem als
diese angewandt; die unmaessige Zerruettung der Endungen im Umbrischen
ist sicher nicht in dem urspruenglichen Sprachgeist begruendet, sondern
spaetere Verderbnis, welche sich in derselben Richtung wenngleich
schwaecher auch in Rom geltend gemacht hat. Kurze Vokale fallen in den
italischen Sprachen deshalb im Auslaut regelmaessig, lange haeufig ab;
die schliessenden Konsonanten sind dagegen im Lateinischen und mehr
noch im Samnitischen mit Zaehigkeit festgehalten worden, waehrend das
Umbrische auch diese fallen laesst. Damit haengt es zusammen, dass
die Medialbildung in den italischen Sprachen nur geringe Spuren
zurueckgelassen hat und dafuer ein eigentuemliches, durch Anfuegung von
r gebildetes Passiv an die Stelle tritt; ferner dass der groesste Teil
der Tempora durch Zusammensetzungen mit den Wurzeln es und fu gebildet
wird, waehrend den Griechen neben dem Augment die reichere Ablautung
den Gebrauch der Hilfszeitwoerter grossenteils erspart. Waehrend die
italischen Sprachen wie der aeolische Dialekt auf den Dual verzichteten,
haben sie den Ablativ, der den Griechen verlorenging, durchgaengig,
grossenteils auch den Lokativ erhalten. Die strenge Logik der Italiker
scheint Anstoss daran genommen zu haben, den Begriff der Mehrheit in
den der Zweiheit und der Vielheit zu spalten, waehrend man die in den
Beugungen sich ausdrueckenden Wortbeziehungen mit grosser Schaerfe
festhielt. Eigentuemlich italisch und selbst dem Sanskrit fremd ist
die in den Gerundien und Supinen vollstaendiger als sonst irgendwo
durchgefuehrte Substantivierung der Zeitwoerter. Diese aus einer reichen
Fuelle analoger Erscheinungen ausgewaehlten Beispiele genuegen, um
die Individualitaet des italischen Sprachstammes jedem anderen
indogermanischen gegenueber darzutun und zeigen denselben zugleich
sprachlich wie geographisch als naechsten Stammverwandten der Griechen;
der Grieche und der Italiker sind Brueder, der Kelte, der Deutsche und
der Slave ihnen Vettern. Die wesentliche Einheit aller italischen wie
aller griechischen Dialekte und Staemme unter sich muss frueh und klar
den beiden grossen Nationen selbst aufgegangen sein; denn wir finden in
der roemischen Sprache ein uraltes Wort raetselhaften Ursprungs, Graius
oder Graicus, das jeden Hellenen bezeichnet, und ebenso bei den Griechen
die analoge Benennung Opikos, die von allen, den Griechen in aelterer
Zeit bekannten latinischen und samnitischen Stmmen, nicht aber von
Iapygern oder Etruskern gebraucht wird. Innerhalb des italischen
Sprachstammes aber tritt das Lateinische wieder in einen bestimmten
Gegensatz zu den umbrisch-samnitischen Dialekten. Allerdings sind
von diesen nur zwei, der umbrische und der samnitische oder oskische
Dialekt, einigermassen, und auch diese nur in aeusserst lueckenhafter
und schwankender Weise bekannt; von den uebrigen Dialekten sind die
einen, wie der volskische und der marsische, in zu geringen Truemmern
auf uns gekommen, um sie in ihrer Individualitaet zu erfassen oder
auch nur die Mundarten selbst mit Sicherheit und Genauigkeit zu
klassifizieren, waehrend andere, wie der sabinische, bis auf geringe,
als dialektische Eigentuemlichkeiten im provinzialen Latein erhaltene
Spuren voellig untergegangen sind. Indes laesst die Kombination der
sprachlichen und der historischen Tatsachen daran keinen Zweifel, dass
diese saemtlichen Dialekte dem umbrisch-samnitischen Zweig des grossen
italischen Stammes angehoert haben, und dass dieser, obwohl dem
lateinischen Stamm weit naeher als dem griechischen verwandt, doch auch
wieder von ihm aufs bestimmteste sich unterscheidet. Im Fuerwort und
sonst haeufig sagte der Samnite und der Umbrer p, wo der Roemer q sprach
- so pis fuer quis; ganz wie sich auch sonst nahverwandte Sprachen
scheiden, zum Beispiel dem Keltischen in der Bretagne und Wales p,
dem Gaelischen und Irischen k eigen ist. In den Vokalen erscheinen die
Diphthonge im Lateinischen und ueberhaupt den noerdlichen Dialekten
sehr zerstoert, dagegen in den suedlichen italischen Dialekten sie wenig
gelitten haben; womit verwandt ist, dass in der Zusammensetzung der
Roemer den sonst so streng bewahrten Grundvokal abschwaecht, was nicht
geschieht in der verwandten Sprachengruppe. Der Genetiv der Woerter
auf a ist in dieser wie bei den Griechen as, bei den Roemern in der
ausgebildeten Sprache ae; der der Woerter auf us im Samnitischen eis,
im Umbrischen es, bei den Roemern ei; der Lokativ tritt bei diesen
im Sprachbewusstsein mehr und mehr zurueck, waehrend er in den andern
italischen Dialekten in vollem Gebrauch blieb; der Dativ des Plural
auf bus ist nur im Lateinischen vorhanden. Der umbrisch-samnitische
Infinitiv auf um ist den Roemern fremd, waehrend das oskisch-umbrische,
von der Wurzel es gebildete Futur nach griechischer Art (her-est wie
leg-s/o/) bei den Roemern fast, vielleicht ganz verschollen und ersetzt
ist durch den Optativ des einfachen Zeitworts oder durch analoge
Bildungen von fuo (ama-bo). In vielen dieser Faelle, zum Beispiel in
den Kasusformen, sind die Unterschiede indes nur vorhanden fuer
die beiderseits ausgebildeten Sprachen, waehrend die Anfaenge
zusammenfallen. Wenn also die italische Sprache neben der griechischen
selbstaendig steht, so verhaelt sich innerhalb jener die lateinische
Mundart zu der umbrisch- samnitischen etwa wie die ionische zur
dorischen, waehrend sich die Verschiedenheiten des Oskischen und des
Umbrischen und der verwandten Dialekte etwa vergleichen lassen mit denen
des Dorismus in Sizilien und in Sparta. Jede dieser Spracherscheinungen
ist Ergebnis und Zeugnis eines historischen Ereignisses. Es laesst
sich daraus mit vollkommener Sicherheit erschliessen, dass aus dem
gemeinschaftlichen Mutterschoss der Voelker und der Sprachen ein Stamm
ausschied, der die Ahnen der Griechen und der Italiker gemeinschaftlich
in sich schloss; dass aus diesem alsdann die Italiker sich abzweigten
und diese wieder in den westlichen und oestlichen Stamm, der oestliche
noch spaeter in Umbrer und Osker auseinander gingen. Wo und wann diese
Scheidungen stattfanden, kann freilich die Sprache nicht lehren, und
kaum darf der verwegene Gedanke es versuchen, diesen Revolutionen ahnend
zu folgen, von denen die fruehesten unzweifelhaft lange vor derjenigen
Einwanderung stattfanden, welche die Stammvaeter der Italiker ueber die
Apenninen fuehrte. Dagegen kann die Vergleichung der Sprachen, richtig
und vorsichtig behandelt, von demjenigen Kulturgrade, auf dem das Volk
sich befand, als jene Trennungen eintraten, ein annaeherndes Bild und
damit uns die Anfaenge der Geschichte gewaehren, welche nichts ist
als die Entwicklung der Zivilisation. Denn es ist namentlich in der
Bildungsepoche die Sprache das treue Bild und Organ der erreichten
Kulturstufe; die grossen technischen und sittlichen Revolutionen sind
darin wie in einem Archiv aufbewahrt, aus dessen Akten die Zukunft
nicht versaeumen wird, fuer jene Zeiten zu schoepfen, aus welchen alle
unmittelbare Ueberlieferung verstummt ist. Waehrend die jetzt getrennten
indogermanischen Voelker einen gleichsprachigen Stamm bildeten,
erreichten sie einen gewissen Kulturgrad und einen diesem angemessenen
Wortschatz, den als gemeinsame Ausstattung in konventionell
festgestelltem Gebrauch alle Einzelvoelker uebernahmen, um auf der
gegebenen Grundlage selbstaendig weiter zu bauen. Wir finden in diesem
Wortschatz nicht bloss die einfachsten Bezeichnungen des Seins, der
Taetigkeiten, der Wahrnehmungen wie sum, do, pater, das heisst den
urspruenglichen Widerhall des Eindrucks, den die Aussenwelt auf die
Brust des Menschen macht, sondern auch eine Anzahl Kulturwoerter
nicht bloss ihren Wurzeln nach, sondern in einer gewohnheitsmaessig
ausgepraegten Form, welche Gemeingut des indogermanischen Stammes und
weder aus gleichmaessiger Entfaltung noch aus spaeterer Entlehnung
erklaerbar sind. So besitzen wir Zeugnisse fuer die Entwicklung des
Hirtenlebens in jener fernen Epoche in den unabaenderlich fixierten
Namen der zahmen Tiere: sanskritisch gaus ist lateinisch bos,
griechisch bo?s; sanskritisch avis ist lateinisch ovis, griechisch ois;
sanskritisch a‡vas, lateinisch equus, griechisch ippos; sanskritisch
hansas, lateinisch anser, griechisch ch/e/n; sanskritisch atis,
griechisch n/e/ssa, lateinisch anas; ebenso sind pecus, sus, porcus,
taurus, canis sanskritische Woerter. Also schon in dieser fernsten
Epoche hatte der Stamm, auf dem von den Tagen Homers bis auf unsere
Zeit die geistige Entwicklung der Menschheit beruht, den niedrigsten
Kulturgrad der Zivilisation, die Jaeger- und Fischerepoche,
ueberschritten und war zu einer wenigstens relativen Stetigkeit der
Wohnsitze gelangt. Dagegen fehlt es bis jetzt an sicheren Beweisen
dafuer, dass schon damals der Acker gebaut worden ist. Die Sprache
spricht eher dagegen als dafuer. Unter den lateinisch-griechischen
Getreidenamen kehrt keiner wieder im Sanskrit mit einziger Ausnahme von
zea, das sprachlich dem sanskritischen yavas entspricht, uebrigens im
Indischen die Gerste, im Griechischen den Spelt bezeichnet. Es muss
nun freilich zugegeben werden, dass diese von der wesentlichen
Uebereinstimmung der Benennungen der Haustiere so scharf abstechende
Verschiedenheit in den Namen der Kulturpflanzen eine urspruengliche
Gemeinschaft des Ackerbaues noch nicht unbedingt ausschliesst; in
primitiven Verhaeltnissen ist die Uebersiedelung und Akklimatisierung
der Pflanzen schwieriger als die der Tiere, und der Reisbau der Inder,
der Weizen- und Speltbau der Griechen und Roemer, der Roggen- und
Haferbau der Germanen und Kelten koennten an sich wohl alle auf einen
gemeinschaftlichen urspruenglichen Feldbau zurueckgehen. Aber auf der
andern Seite ist die den Griechen und Indern gemeinschaftliche Benennung
einer Halmfrucht doch hoechstens ein Beweis dafuer, dass man vor der
Scheidung der Staemme die in Mesopotamien wildwachsenden Gersten- und
Speltkoerner ^3 sammelte und ass, nicht aber dafuer, dass man schon
Getreide baute. Wenn sich hier nach keiner Seite hin eine Entscheidung
ergibt, so fuehrt dagegen etwas weiter die Beobachtung, dass eine Anzahl
der wichtigsten hier einschlagenden Kulturwoerter im Sanskrit zwar auch,
aber durchgaengig in allgemeinerer Bedeutung vorkommen: agras ist bei
den Indern ueberhaupt Flur, kurnu ist das Zerriebene, aritram ist Ruder
und Schiff, venas das Anmutige ueberhaupt, namentlich der anmutende
Trank. Die Woerter also sind uralt; aber ihre bestimmte Beziehung auf
die Ackerflur (ager), auf das zu mahlende Getreide (granum, Korn), auf
das Werkzeug, das den Boden furcht wie das Schiff die Meeresflaeche
(aratrum), auf den Saft der Weintraube (vinum) war bei der aeltesten
Teilung der Staemme noch nicht entwickelt; es kann daher auch nicht
wundernehmen, wenn die Beziehungen zum Teil sehr verschieden ausfielen
und zum Beispiel von dem sanskritischen kurnu sowohl das zum Zerreiben
bestimmte Korn als auch die zerreibende Muehle, gotisch quairnus,
litauisch girnos ihre Namen empfingen. Wir duerfen darnach als
wahrscheinlich annehmen, dass das indogermanische Urvolk den Ackerbau
noch nicht kannte, und als gewiss, dass, wenn es ihn kannte, er doch
noch in der Volkswirtschaft eine durchaus untergeordnete Rolle spielte;
denn waere er damals schon gewesen, was er spaeter den Griechen und
Roemern war, so haette er tiefer der Sprache sich eingepraegt, als
es geschehen ist. Dagegen zeugen fuer den Haeuser- und Huettenbau der
Indogermanen sanskritisch dam(as), lateinisch domus, griechisch domos;
sanskritisch ve‡as, lateinisch vicus, griechisch oikos; sanskritisch
dvaras, lateinisch fores, griechisch th?ra; ferner fuer den Bau von
Ruderbooten die Namen des Nachens - sanskritisch naus, griechisch na?s,
lateinisch navis - und des Ruders - sanskritisch aritram, griechisch
eretmos, lateinisch remus, tri-res-mis; fuer den Gebrauch der Wagen
und die Baendigung der Tiere zum Ziehen und Fahren sanskritisch akshas
(Achse und Karren), lateinisch axis, griechisch ax/o/n, am- axa;
sanskritisch iugam, lateinisch iugum, griechisch zygon. Auch die
Benennungen des Kleides - sanskritisch vastra, lateinisch vestis,
griechisch esth/e/s - und des Naehens und Spinnens - sanskritisch siv,
lateinisch suo; sanskritisch nah, lateinisch neo, griechisch n/e/th/o/
- sind in allen indogermanischen Sprachen die gleichen. Von der hoeheren
Kunst des Webens laesst dies dagegen nicht in gleicher Weise sich
sagen ^4. Dagegen ist wieder die Kunde von der Benutzung des Feuers zur
Speisenbereitung und des Salzes zur Wuerzung derselben uraltes Erbgut
der indogermanischen Nationen und das gleiche gilt sogar von der
Kenntnis der aeltesten zum Werkzeug und zum Zierat von dem Menschen
verwandten Metalle. Wenigstens vom Kupfer (aes) und Silber (argentum),
vielleicht auch vom Gold kehren die Namen wieder im Sanskrit, und diese
Namen sind doch schwerlich entstanden, bevor man gelernt hatte, die
Erze zu scheiden und zu verwenden; wie denn auch sanskritisch asis,
lateinisch ensis auf den uralten Gebrauch metallener Waffen hinleitet.
----------------------------------------------- ^3 Nordwestlich von Anah
am rechten Euphratufer fanden sich zusammen Gerste, Weizen und Spelt im
wilden Zustande (Alphonse de Candolle, Geographie botanique raisonnee.
Paris 1855. Bd. 2, S. 934). Dasselbe, dass Gerste und Weizen
in Mesopotamien wild wachsen, sagt schon der babylonische
Geschichtschreiber Berosos (bei Georgios Synkellos p. 50 Bonn.). ^4 Wenn
das lateinische vieo, vimen, demselben Stamm angehoert wie unser weben
und die verwandten Woerter, so muss das Wort, noch als Griechen und
Italiker sich trennten, die allgemeine Bedeutung flechten gehabt haben,
und kann diese erst spaeter, wahrscheinlich in verschiedenen Gebieten
unabhaengig voneinander, in die des Webens uebergegangen sein. Auch der
Leinbau, so alt er ist, reicht nicht bis in diese Zeit zurueck, denn die
Inder kennen die Flachspflanze wohl, bedienen sich ihrer aber bis heute
nur zur Bereitung des Leinoels. Der Hanf ist den Italikern wohl noch
spaeter bekannt geworden als der Flachs; wenigstens sieht cannabis
ganz aus wie ein spaetes Lehnwort.
----------------------------------------------- Nicht minder reichen in
diese Zeiten die Fundamentalgedanken zurueck, auf denen die Entwicklung
aller indogermanischen Staaten am letzten Ende beruht: die Stellung von
Mann und Weib zueinander, die Geschlechtsordnung, das Priestertum des
Hausvaters und die Abwesenheit eines eigenen Priesterstandes sowie
ueberhaupt einer jeden Kastensonderung, die Sklaverei als rechtliche
Institution, die Rechtstage der Gemeinde bei Neumond und Vollmond.
Dagegen die positive Ordnung des Gemeinwesens, die Entscheidung zwischen
Koenigtum und Gemeindeherrlichkeit, zwischen erblicher Bevorzugung der
Koenigs- und Adelsgeschlechter und unbedingter Rechtsgleichheit der
Buerger gehoert ueberall einer spaeteren Zeit an. Selbst die Elemente
der Wissenschaft und der Religion zeigen Spuren urspruenglicher
Gemeinschaft. Die Zahlen sind dieselben bis hundert (sanskritisch ‡atam,
eka‡atam, lateinisch centum, griechisch e-katon, gotisch hund); der
Mond heisst in allen Sprachen davon, dass man nach ihm die Zeit misst
(mensis). Wie der Begriff der Gottheit selbst (sanskritisch devas,
lateinisch deus, griechisch theos) gehoeren zum gemeinen Gut der Voelker
auch manche der aeltesten Religionsvorstellungen und Naturbilder. Die
Auffassung zum Beispiel des Himmels als des Vaters, der Erde als der
Mutter der Wesen, die Festzuege der Goetter, die in eigenen Wagen
auf sorgsam gebahnten Gleisen von einem Orte zum andern ziehen, die
schattenhafte Fortdauer der Seele nach dem Tode sind Grundgedanken
der indischen wie der griechischen und roemischen Goetterlehre. Selbst
einzelne der Goetter vom Ganges stimmen mit den am Ilissos und am Tiber
verehrten bis auf die Namen ueberein - so ist der Uranos der Griechen
der Varunas, so der Zeus, Jovis pater, Diespiter der Djaus pita der
Veden. Auf manche raetselhafte Gestalt der hellenischen Mythologie ist
durch die neuesten Forschungen ueber die aeltere indische Goetterlehre
ein ungeahntes Licht gefallen. Die altersgrauen geheimnisvollen
Gestalten der Erinnyen sind nicht hellenisches Gedicht, sondern schon
mit den aeltesten Ansiedlern aus dem Osten eingewandert. Das goettliche
Windspiel Sarama, das dem Herrn des Himmels die goldene Herde der Sterne
und Sonnenstrahlen behuetet und ihm die Himmelskuehe, die naehrenden
Regenwolken zum Melken zusammentreibt, das aber auch die frommen Toten
treulich in die Welt der Seligen geleitet, ist den Griechen zu dem Sohn
der Sarama, dem Sarameyas oder Hermeias geworden, und die raetselhafte,
ohne Zweifel auch mit der roemischen Cacussage zusammenhaengende
hellenische Erzaehlung von dem Raub der Rinder des Helios erscheint
nun als ein letzter unverstandener Nachklang jener alten sinnvollen
Naturphantasie. Wenn die Aufgabe, den Kulturgrad zu bestimmen, den
die Indogermanen vor der Scheidung der Staemme erreichten, mehr der
allgemeinen Geschichte der alten Welt angehoert, so ist es dagegen
speziell Aufgabe der italischen Geschichte, zu ermitteln, soweit es
moeglich ist, auf welchem Stande die graecoitalische Nation sich befand,
als Hellenen und Italiker sich voneinander schieden. Es ist dies
keine ueberfluessige Arbeit; wir gewinnen damit den Anfangspunkt der
italischen Zivilisation, den Ausgangspunkt der nationalen Geschichte.
Alle Spuren deuten dahin, dass, waehrend die Indogermanen wahrscheinlich
ein Hirtenleben fuehrten und nur etwa die wilde Halmfrucht kannten, die
Graecoitaliker ein korn-, vielleicht sogar schon ein weinbauendes Volk
waren. Dafuer zeugt nicht gerade die Gemeinschaft des Ackerbaues selbst,
die im ganzen noch keineswegs einen Schluss auf alle Voelkergemeinschaft
rechtfertigt. Ein geschichtlicher Zusammenhang des indogermanischen
Ackerbaus mit dem der chinesischen, aramaeischen und aegyptischen
Staemme wird schwerlich in Abrede gestellt werden koennen; und doch sind
diese Staemme den Indogermanen entweder stammfremd oder doch zu einer
Zeit von ihnen getrennt worden, wo es sicher noch keinen Feldbau gab.
Vielmehr haben die hoeher stehenden Staemme vor alters wie heutzutage
die Kulturgeraete und Kulturpflanzen bestaendig getauscht; und wenn
die Annalen von China den chinesischen Ackerbau auf die unter einem
bestimmten Koenig in einem bestimmten Jahr stattgefundene Einfuehrung
von fuenf Getreidearten zurueckfuehren, so zeichnet diese Erzaehlung im
allgemeinen wenigstens die Verhaeltnisse der aeltesten Kulturepoche
ohne Zweifel richtig. Gemeinschaft des Ackerbaus wie Gemeinschaft des
Alphabets, der Streitwagen, des Purpurs und andern Geraets und Schmuckes
gestattet weit oefter einen Schluss auf alten Voelkerverkehr als auf
urspruengliche Volkseinheit. Aber was die Griechen und Italiker anlangt,
so darf bei den verhaeltnismaessig wohlbekannten Beziehungen dieser
beiden Nationen zueinander die Annahme, dass der Ackerbau, wie Schrift
und Muenze, erst durch die Hellenen nach Italien gekommen sei, als
voellig unzulaessig bezeichnet werden. Anderseits zeugt fuer den engsten
Zusammenhang des beiderseitigen Feldbaus die Gemeinschaftlichkeit aller
aeltesten hierher gehoerigen Ausdruecke: ager agros, aro aratrum aro/o/
arotron, ligo neben lachain/o/, hortus chortos, hordeum krith/e/, milium
melin/e/, rapa raphanis, malva malach/e/, vinum oinos, und ebenso das
Zusammentreffen des griechischen und italischen Ackerbaus in der Form
des Pfluges, der auf altattischen und roemischen Denkmaelern ganz gleich
gebildet vorkommt, in der Wahl der aeltesten Kornarten: Hirse, Gerste,
Spelt, in dem Gebrauch, die Aehren mit der Sichel zu schneiden und
sie auf der glattgestampften Tenne durch das Vieh austreten zu lassen,
endlich in der Bereitungsart des Getreides: puls poltos, pinso ptiss/o/,
mola m?l/e/, denn das Backen ist juengeren Ursprungs, und wird auch
deshalb im roemischen Ritual statt des Brotes stets der Teig oder
Brei gebraucht. Dass auch der Weinbau in Italien ueber die aelteste
griechische Einwanderung hinausgeht, dafuer spricht die Benennung
"Weinland" (Oinotria), die bis zu den aeltesten griechischen Anlaendern
hinaufzureichen scheint. Danach muss der Uebergang vom Hirtenleben zum
Ackerbau oder, genauer gesprochen, die Verbindung des Feldbaus mit der
aelteren Weidewirtschaft stattgefunden haben, nachdem die Inder aus dem
Mutterschoss der Nationen ausgeschieden waren, aber bevor die Hellenen
und die Italiker ihre alte Gemeinsamkeit aufhoben. Uebrigens scheinen,
als der Ackerbau aufkam, die Hellenen und Italiker nicht bloss unter
sich, sondern auch noch mit anderen Gliedern der grossen Familie zu
einem Volksganzen verbunden gewesen zu sein; wenigstens ist es Tatsache,
dass die wichtigsten jener Kulturwoerter zwar den asiatischen Gliedern
der indogermanischen Voelkerfamilien fremd, aber den Roemern und
Griechen mit den keltischen sowohl als mit den deutschen, slawischen,
lettischen Staemmen gemeinsam sind ^5. Die Sonderung des gemeinsamen
Erbgutes von dem wohlerworbenen Eigen einer jeden Nation in Sitte und
Sprache ist noch lange nicht vollstaendig und in aller Mannigfaltigkeit
der Gliederungen und Abstufungen durchgefuehrt; die Durchforschung
der Sprachen in dieser Beziehung hat kaum begonnen, und auch die
Geschichtschreibung entnimmt immer noch ihre Darstellung der Urzeit
vorwiegend, statt dem reichen Schacht der Sprachen, vielmehr dem
groesstenteils tauben Gestein der Ueberlieferung. Fuer jetzt muss es
darum hier genuegen, auf die Unterschiede hinzuweisen zwischen der
Kultur der indogermanischen Familie in ihrem aeltesten Beisammensein
und zwischen der Kultur derjenigen Epoche, wo die Graecoitaliker noch
ungetrennt zusammenlebten; die Unterscheidung der den asiatischen
Gliedern dieser Familie fremden, den europaeischen aber gemeinsamen
Kulturresultate von denjenigen, welche die einzelnen Gruppen dieser
letzteren, wie die griechisch-italische, die deutsch-slawische, jede
fuer sich erlangten, kann, wenn ueberhaupt, doch auf jeden Fall erst
nach weiter vorgeschrittenen sprachlichen und sachlichen Untersuchungen
gemacht werden. Sicher aber ist der Ackerbau fuer die graecoitalische,
wie ja fuer alle anderen Nationen auch, der Keim und der Kern des Volks-
und Privatlebens geworden und als solcher im Volksbewusstsein geblieben.
Das Haus und der feste Herd, den der Ackerbauer sich gruendet anstatt
der leichten Huette und der unsteten Feuerstelle des Hirten, werden im
geistigen Gebiete dargestellt und idealisiert in der Goettin Vesta
oder Estia, fast der einzigen, die nicht indogermanisch und doch
beiden Nationen von Haus aus gemein ist. Eine der aeltesten italischen
Stammsagen legt dem Koenig Italus, oder, wie die Italiker gesprochen
haben muessen, Vitalus oder Vitulus, die Ueberfuehrung des Volkes vom
Hirtenleben zum Ackerbau bei und knuepft sinnig die urspruengliche
italische Gesetzgebung daran; nur eine andere Wendung davon ist es,
wenn die samnitische Stammsage zum Fuehrer der Urkolonien den Ackerstier
macht oder wenn die aeltesten latinischen Volksnamen das Volk bezeichnen
als Schnitter (Siculi, auch wohl Sicani) oder als Feldarbeiter (Opsci).
Es gehoert zum sagenwidrigen Charakter der sogenannten roemischen
Ursprungssage, dass darin ein staedtegruendendes Hirten- und Jaegervolk
auftritt: Sage und Glaube, Gesetze und Sitten knuepfen bei den
Italikern wie bei den Hellenen durchgaengig an den Ackerbau an ^6.
---------------------------------------------------------- ^5 So finden
sich aro aratrum wieder in dem altdeutschen aran (pfluegen, mundartlich
eren), erida, im slawischen orati, oradlo, im litauischen arti, arimnas,
im keltischen ar, aradar. So steht neben ligo unser Rechen, neben
hortus unser Garten, neben mola unsere Muehle, slawisch mlyn, litauisch
malunas, keltisch malirr. Allen diesen Tatsachen gegenueber wird man
es nicht zugeben koennen, dass es eine Zeit gegeben wo die Griechen in
allen hellenischen Gauen nur von der Viehzucht gelebt haben. Wenn nicht
Grund-, sondern Viehbesitz in Hellas wie in Italien der Ausgangs- und
Mittelpunkt alles Privatvermoegens ist, so beruht dies nicht darauf,
dass der Ackerbau erst spaeter aufkam, sondern dass er anfaenglich nach
dem System der Feldgemeinschaft betrieben ward. Ueberdies versteht es
sich von selbst, dass eine reine Ackerbauwirtschaft vor Scheidung
der Staemme noch nirgends bestanden haben kann, sondern, je nach der
Lokalitaet mehr oder minder, die Viehzucht damit sich in ausgedehnterer
Weise verband, als dies spaeter der Fall war. ^6 Nichts ist dafuer
bezeichnender als die enge Verknuepfung, in welche die aelteste
Kulturepoche den Ackerbau mit der Ehe wie mit der Stadtgruendung setzte.
So sind die bei der Ehe zunaechst beteiligten Goetter in Italien die
Ceres und (oder?) Tellus (Plut. Rom. 22; Serv. Aen. 4, 166; A. Rossbach,
Untersuchungen ueber die roemische Ehe. Stuttgart 1853, S. 257, 301), in
Griechenland die Demeter (Plut. coniug. praec. Vorrede), wie denn auch
in alten griechischen Formeln die Gewinnung von Kindern selber "Ernte"
heisst (Anm. 8); ja die aelteste roemische Eheform, die Confarreatio,
entnimmt ihren Namen und ihr Ritual vom Kornbau. Die Verwendung
des Pflugs bei der Stadtgruendung ist bekannt.
--------------------------------------------------------- Wie der
Ackerbau selbst beruhen auch die Bestimmungen der Flaechenmasse und die
Weise der Limitation bei beiden Voelkern auf gleicher Grundlage; wie
denn das Bauen des Bodens ohne eine wenn auch rohe Vermessung desselben
nicht gedacht werden kann. Der oskische und umbrische Vorsus von 100
Fuss ins Gevierte entspricht genau dem griechischen Plethron. Auch das
Prinzip der Limitation ist dasselbe. Der Feldmesser orientiert sich nach
einer der Himmelsgegenden und zieht also zuerst zwei Linien von Norden
nach Sueden und von Osten nach Westen, in deren Schneidepunkt (templum,
temenos von temn/o/) er steht, alsdann in gewissen festen Abstaenden den
Hauptschneidelinien parallele Linien, wodurch eine Reihe rechtwinkeliger
Grundstuecke entsteht, deren Ecken die Grenzpfaehle (termini, in
sizilischen Inschriften termones, gewoehnlich oroi) bezeichnen. Diese
Limitationsweise, die wohl auch etruskisch, aber schwerlich etruskischen
Ursprungs ist, finden wir bei den Roemern, Umbrern, Samniten, aber
auch in sehr alten Urkunden der tarentinischen Herakleoten, die sie
wahrscheinlich ebensowenig von den Italikern entlehnt haben als diese
sie von den Tarentinern, sondern es ist altes Gemeingut. Eigentuemlich
roemisch und charakteristisch ist erst die eigensinnige Ausbildung
des quadratischen Prinzips, wonach man selbst, wo Fluss und Meer eine
natuerliche Grenze machten, diese nicht gelten liess, sondern mit dem
letzten vollen Quadrat das zum Eigen verteilte Land abschloss. Aber
nicht bloss im Ackerbau, sondern auch auf den uebrigen Gebieten
der aeltesten menschlichen Taetigkeit ist die vorzugsweise enge
Verwandtschaft der Griechen und Italiker unverkennbar. Das griechische
Haus, wie Homer es schildert, ist wenig verschieden von demjenigen,
das in Italien bestaendig festgehalten ward; das wesentliche Stueck und
urspruenglich der ganze innere Wohnraum des lateinischen Hauses ist das
Atrium, das heisst das schwarze Gemach mit dem Hausaltar, dem Ehebett,
dem Speisetisch und dem Herd, und nichts anderes ist auch das homerische
Megaron mit Hausaltar und Herd und schwarzberusster Decke. Nicht
dasselbe laesst sich von dem Schiffbau sagen. Der Rudernachen ist
altes indogermanisches Gemeingut; der Fortschritt zu Segelschiffen aber
gehoert der graecoitalischen Periode schwerlich an, da es keine nicht
allgemein indogermanische und doch von Haus aus den Griechen und
Italikern gemeinsame Seeausdruecke gibt. Dagegen wird wieder die uralte
italische Sitte der gemeinschaftlichen Mittagsmahlzeiten der Bauern,
deren Ursprung der Mythus an die Einfuehrung des Ackerbaues anknuepft,
von Aristoteles mit den kretischen Syssitien verglichen; und auch darin
trafen die aeltesten Roemer mit den Kretern und Lakonen zusammen, dass
sie nicht, wie es spaeter bei beiden Voelkern ueblich ward, auf der Bank
liegend, sondern sitzend die Speisen genossen. Das Feuerzuenden durch
Reiben zweier verschiedenartiger Hoelzer ist allen Voelkern gemein; aber
gewiss nicht zufaellig treffen Griechen und Italiker zusammen in
den Bezeichnungen der beiden Zuendehoelzer, des "Reibers" (tr?panon,
terebra) und der "Unterlage" (storeys eschara, tabula, wohl von tendere,
tetamai). Ebenso ist die Kleidung beider Voelker wesentlich identisch,
denn die Tunika entspricht voellig dem Chiton, und die Toga ist nichts
als ein bauschigeres Himation; ja selbst in dem so veraenderlichen
Waffenwesen ist wenigstens das beiden Voelkern gemein, dass die beiden
Hauptangriffswaffen Wurfspeer und Bogen sind, was roemischerseits in den
aeltesten Wehrmannsnamen (pilumni - arquites) deutlich sich ausspricht
^7 und der aeltesten nicht eigentlich auf den Nahkampf berechneten
Fechtweise angemessen ist. So geht bei den Griechen und Italikern
in Sprache und Sitte zurueck auf dieselben Elemente alles, was die
materiellen Grundlagen der menschlichen Existenz betrifft; die aeltesten
Aufgaben, die die Erde an den Menschen stellt, sind einstmals von beiden
Voelkern, als sie noch eine Nation ausmachten, gemeinschaftlich geloest
worden. ------------------------------------- ^7 Unter den beiderseits
aeltesten Waffennamen werden kaum sicher verwandte aufgezeigt werden
koennen: lancea, obwohl ohne Zweifel mit logch/e/ zusammenhaengend, ist
als roemisches Wort jung und vielleicht von den Deutschen oder Spaniern
entlehnt. ------------------------------------- Anders ist es in dem
geistigen Gebiet. Die grosse Aufgabe des Menschen, mit sich selbst, mit
seinesgleichen und mit dem Ganzen in bewusster Harmonie zu leben, laesst
so viele Loesungen zu, als es Provinzen gibt in unsers Vaters Reich; und
auf diesem Gebiet ist es, nicht auf dem materiellen, wo die Charaktere
der Individuen und der Voelker sich scheiden. In der graecoitalischen
Periode muessen die Anregungen noch gefehlt haben, welche diesen
innerlichen Gegensatz hervortreten machten; erst zwischen den Hellenen
und den Italikern hat jene tiefe geistige Verschiedenheit sich
offenbart, deren Nachwirkung noch bis auf den heutigen Tag sich
fortsetzt. Familie und Staat, Religion und Kunst sind in Italien wie in
Griechenland so eigentuemlich, so durchaus national entwickelt worden,
dass die gemeinschaftliche Grundlage, auf der auch hier beide Voelker
fussten, dort und hier ueberwuchert und unsern Augen fast ganz entzogen
ist. Jenes hellenische Wesen, das dem Einzelnen das Ganze, der Gemeinde
die Nation, dem Buerger die Gemeinde aufopferte, dessen Lebensideal das
schoene und gute Sein und nur zu oft der suesse Muessiggang war,
dessen politische Entwicklung in der Vertiefung des urspruenglichen
Partikularismus der einzelnen Gaue und spaeter sogar in der innerlichen
Aufloesung der Gemeindegewalt bestand, dessen religioese Anschauung erst
die Goetter zu Menschen machte und dann die Goetter leugnete, das die
Glieder entfesselte in dem Spiel der nackten Knaben und dem Gedanken in
aller seiner Herrlichkeit und in aller seiner Furchtbarkeit freie Bahn
gab; und jenes roemische Wesen, das den Sohn in die Furcht des Vaters,
die Buerger in die Furcht des Herrschers, sie alle in die Furcht der
Goetter bannte, das nichts forderte und nichts ehrte als die nuetzliche
Tat und jeden Buerger zwang, jeden Augenblick des kurzen Lebens mit
rastloser Arbeit auszufuellen, das die keusche Verhuellung des Koerpers
schon dem Buben zur Pflicht machte, in dem, wer anders sein wollte als
die Genossen, ein schlechter Buerger hiess, in dem der Staat alles war
und die Erweiterung des Staates der einzige nicht verpoente hohe Gedanke
- wer vermag diese scharfen Gegensaetze in Gedanken zurueckzufuehren
auf die urspruengliche Einheit, die sie beide umschloss und beide
vorbereitete und erzeugte? Es waere toerichte Vermessenheit, diesen
Schleier lueften zu wollen; nur mit wenigen Andeutungen soll es versucht
werden, die Anfaenge der italischen Nationalitaet und ihre Anknuepfung
an eine aeltere Periode zu bezeichnen, um den Ahnungen des einsichtigen
Lesers nicht Worte zu leihen, aber die Richtung zu weisen. Alles,
was man das patriarchalische Element im Staate nennen kann, ruht in
Griechenland wie in Italien auf denselben Fundamenten. Vor allen
Dingen gehoert hierher die sittliche und ehrbare Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens ^8, welche dem Manne die Monogamie gebietet
und den Ehebruch der Frau schwer ahndet und welche in der hohen Stellung
der Mutter innerhalb des haeuslichen Kreises die Ebenbuertigkeit beider
Geschlechter und die Heiligkeit der Ehe anerkennt. Dagegen ist die
schroffe und gegen die Persoenlichkeit ruecksichtslose Entwicklung der
eheherrlichen und mehr noch der vaeterlichen Gewalt den Griechen fremd
und italisches Eigen; die sittliche Untertaenigkeit hat erst in Italien
sich zur rechtlichen Knechtschaft umgestaltet. In derselben Weise wurde
die vollstaendige Rechtlosigkeit des Knechts, wie sie im Wesen der
Sklaverei lag, von den Roemern mit erbarmungsloser Strenge festgehalten
und in allen ihren Konsequenzen entwickelt; wogegen bei den Griechen
frueh tatsaechliche und rechtliche Milderungen stattfanden und zum
Beispiel die Sklavenehe als ein gesetzliches Verhaeltnis anerkannt ward.
----------------------------------------------- ^8 Selbst im einzelnen
zeigt sich diese Uebereinstimmung, z. B. in der Bezeichnung der rechten
Ehe als der zur Gewinnung rechter Kinder abgeschlossenen" (gamos epi
paid/o/n gn/e/si/o/n arot/o/ - matrimonium liberorum quaerendorum
causa). ----------------------------------------------- Auf dem Hause
beruht das Geschlecht, das heisst die Gemeinschaft der Nachkommen
desselben Stammvaters; und von dem Geschlecht ist bei den Griechen
wie den Italikern das staatliche Dasein ausgegangen. Aber wenn in
der schwaecheren politischen Entwicklung Griechenlands der
Geschlechtsverband als korporative Macht dem Staat gegenueber sich
noch weit in die historische Zeit hinein behauptet hat, erscheint
der italische Staat sofort insofern fertig, als ihm gegenueber
die Geschlechter vollstaendig neutralisiert sind und er nicht die
Gemeinschaft der Geschlechter, sondern die Gemeinschaft der Buerger
darstellt. Dass dagegen umgekehrt das Individuum dem Geschlecht
gegenueber in Griechenland weit frueher und vollstaendiger zur
innerlichen Freiheit und eigenartigen Entwicklung gediehen ist als in
Rom, spiegelt sich mit grosser Deutlichkeit in der bei beiden Voelkern
durchaus verschiedenartigen Entwicklung der urspruenglich doch
gleichartigen Eigennamen. In den aelteren griechischen tritt der
Geschlechtsname sehr haeufig adjektivisch zum Individualnamen hinzu,
waehrend umgekehrt noch die roemischen Gelehrten es wussten, dass ihre
Vorfahren urspruenglich nur einen, den spaeteren Vornamen fuehrten.
Aber waehrend in Griechenland der adjektivische Geschlechtsname frueh
verschwindet, wird er bei den Italikern, und zwar nicht bloss bei den
Roemern, zum Hauptnamen, so dass der eigentliche Individualname, das
Praenomen, sich ihm unterordnet. Ja es ist, als sollte die geringe und
immer mehr zusammenschwindende Zahl und die Bedeutungslosigkeit der
italischen, besonders der roemischen Individualnamen, verglichen mit
der ueppigen und poetischen Fuelle der griechischen, uns wie im Bilde
zeigen, wie dort die Nivellierung, hier die freie Entwicklung
der Persoenlichkeit im Wesen der Nation lag. Ein Zusammenleben
in Familiengemeinden unter Stammhaeuptern, wie man es fuer die
graecoitalische Periode sich denken mag, mochte den spaeteren italischen
wie hellenischen Politien ungleich genug sehen, musste aber dennoch die
Anfaenge der beiderseitigen Rechtsbildung notwendig bereits enthalten.
Die "Gesetze des Koenigs Italus", die noch in Aristoteles' Zeiten
angewendet wurden, moegen diese beiden Nationen wesentlich gemeinsamen
Institutionen bezeichnen. Frieden und Rechtsfolge innerhalb der
Gemeinde, Kriegsstand und Kriegsrecht nach aussen, ein Regiment des
Stammhauptes, ein Rat der Alten, Versammlungen der waffenfaehigen
Freien, eine gewisse Verfassung muessen in denselben enthalten
gewesen sein. Gericht (crimen, krinein), Busse (poena, poin/e/),
Wiedervergeltung (talio, tala/o/ tl/e/nai) sind graecoitalische
Begriffe. Das strenge Schuldrecht, nach welchem der Schuldner fuer die
Rueckgabe des Empfangenen zunaechst mit seinem Leibe haftet, ist den
Italikern und zum Beispiel den tarentinischen Herakleoten gemeinsam. Die
Grundgedanken der roemischen Verfassung - Koenigtum, Senat und eine nur
zur Bestaetigung oder Verwerfung der von dem Koenig und dem Senat an
sie gebrachten Antraege befugte Volksversammlung - sind kaum irgendwo
so scharf ausgesprochen wie in Aristoteles' Bericht ueber die aeltere
Verfassung von Kreta. Die Keime zu groesseren Staatenbuenden in der
staatlichen Verbruederung oder gar der Verschmelzung mehrerer bisher
selbstaendiger Staemme (Symmachie, Synoikismos) sind gleichfalls
beiden Nationen gemein. Es ist auf diese Gemeinsamkeit der Grundlagen
hellenischer und italischer Politie um so mehr Gewicht zu legen, als
dieselbe sich nicht auch auf die uebrigen indogermanischen Staemme mit
erstreckt; wie denn zum Beispiel die deutsche Gemeindeordnung keineswegs
wie die der Griechen und Italiker von dem Wahlkoenigtum ausgeht.
Wie verschieden aber die auf dieser gleichen Basis in Italien und in
Griechenland aufgebauten Politien waren und wie vollstaendig der ganze
Verlauf der politischen Entwicklung jeder der beiden Nationen als
Sondergut angehoert ^9, wird die weitere Erzaehlung darzulegen haben.
--------------------------------------------- ^9 Nur darf man natuerlich
nicht vergessen, dass aehnliche Voraussetzungen ueberall zu aehnlichen
Institutionen fuehren. So ist nichts so sicher, als dass die roemischen
Plebejer erst innerhalb des roemischen Gemeinwesens erwuchsen, und
doch finden sie ueberall ihr Gegenbild, wo neben einer Buerger- eine
Insassenschaft sich entwickelt hat. Dass auch der Zufall hier
sein neckendes Spiel treibt, versteht sich von selbst.
--------------------------------------------- Nicht anders ist es in
der Religion. Wohl liegt in Italien wie in Hellas dem Volksglauben der
gleiche Gemeinschatz symbolischer und allegorisierter Naturanschauungen
zugrunde; auf diesem ruht die allgemeine Analogie zwischen der
roemischen und der griechischen Goetter- und Geisterwelt, die in
spaeteren Entwicklungsstadien so wichtig werden sollte. Auch in
zahlreichen Einzelvorstellungen, in der schon erwaehnten Gestalt des
Zeus-Diovis und der Hestia-Vesta, in dem Begriff des heiligen Raumes
(temenos, templum), in manchen Opfern und Zeremonien, stimmten die
beiderseitigen Kulte nicht bloss zufaellig ueberein. Aber dennoch
gestalteten sie sich in Hellas wie in Italien so vollstaendig national
und eigentuemlich, dass selbst von dem alten Erbgut nur weniges in
erkennbarer Weise und auch dieses meistenteils unverstanden oder
missverstanden bewahrt ward. Es konnte nicht anders sein; denn wie in
den Voelkern selbst die grossen Gegensaetze sich schieden, welche die
graecoitalische Periode noch in ihrer Unmittelbarkeit zusammengehalten
hatte, so schied sich auch in ihrer Religion Begriff und Bild, die
bis dahin nur ein Ganzes in der Seele gewesen waren. Jene alten Bauern
mochten, wenn die Wolken am Himmel hin gejagt wurden, sich das so
ausdruecken, dass die Huendin der Goetter die verscheuchten Kuehe der
Herde zusammentreibe; der Grieche vergass es, dass die Kuehe eigentlich
die Wolken waren, und machte aus dem bloss fuer einzelne Zwecke
gestatteten Sohn der Goetterhuendin den zu allen Diensten bereiten und
geschickten Goetterboten. Wenn der Donner in den Bergen rollte, sah er
den Zeus auf dem Olymp die Keile schwingen; wenn der blaue Himmel wieder
auflaechelte, blickte er in das glaenzende Auge der Tochter des
Zeus, Athenaia; und so maechtig lebten ihm die Gestalten, die er
sich geschaffen, dass er bald in ihnen nichts sah als vom Glanze der
Naturkraft strahlende und getragene Menschen und sie frei nach den
Gesetzen der Schoenheit bildete und umbildete. Wohl anders, aber nicht
schwaecher offenbarte sich die innige Religiositaet des italischen
Stammes, der den Begriff festhielt und es nicht litt, dass die Form
ihn verdunkelte. Wie der Grieche, wenn er opfert, die Augen zum Himmel
aufschlaegt, so verhuellt der Roemer sein Haupt; denn jenes Gebet
ist Anschauung und dieses Gedanke. In der ganzen Natur verehrt er das
Geistige und Allgemeine; jedem Wesen, dem Menschen wie dem Baum, dem
Staat wie der Vorratskammer, ist der mit ihm entstandene und mit ihm
vergehende Geist zugegeben, das Nachbild des Physischen im geistigen
Gebiet; dem Mann der maennliche Genius, der Frau die weibliche Juno,
der Grenze der Terminus, dem Wald der Silvanus, dem kreisenden Jahr
der Vertumnus, und also weiter jedem nach seiner Art. Ja es wird in
den Handlungen der einzelne Moment der Taetigkeit vergeistigt; so wird
beispielsweise in der Fuerbitte fuer den Landmann angerufen der Geist
der Brache, des Ackerns, des Furchens, Saeens, Zudeckens, Eggens und
so fort bis zu dem des Einfahrens, Rufspeicherns und des Oeffnens der
Scheuer; und in aehnlicher Weise wird Ehe, Geburt und jedes andere
physische Ereignis mit heiligem Leben ausgestattet. Je groessere Kreise
indes die Abstraktion beschreibt, desto hoeher steigt der Gott und die
Ehrfurcht der Menschen; so sind Jupiter und Juno die Abstraktionen der
Maennlichkeit und der Weiblichkeit, Dea Dia oder Ceres die schaffende,
Minerva die erinnernde Kraft, Dea bona oder, bei den Samniten, Dea
cupra die gute Gottheit. Wie den Griechen alles konkret und koerperlich
erschien, so konnte der Roemer nur abstrakte, vollkommen durchsichtige
Formeln brauchen; und warf der Grieche den alten Sagenschatz der Urzeit
deshalb zum groessten Teil weg, weil in deren Gestalten der Begriff noch
zu durchsichtig war, so konnte der Roemer ihn noch weniger festhalten,
weil ihm die heiligen Gedanken auch durch den leichtesten Schleier der
Allegorie sich zu trueben schienen. Nicht einmal von den aeltesten und
allgemeinsten Mythen, zum Beispiel der den Indern, Griechen und selbst
den Semiten gelaeufigen Erzaehlung von dem nach einer grossen
Flut uebriggebliebenen gemeinsamen Stammvater des gegenwaertigen
Menschengeschlechts, ist bei den Roemern eine Spur bewahrt worden.
Ihre Goetter konnten nicht sich vermaehlen und Kinder zeugen wie die
hellenischen; sie wandelten nicht ungesehen unter den Sterblichen und
bedurften nicht des Nektars. Aber dass sie dennoch in ihrer Geistigkeit,
die nur der platten Auffassung platt erscheint, die Gemueter maechtig
und vielleicht maechtiger fassten als die nach dem Bilde des Menschen
geschaffenen Goetter von Hellas, davon wuerde, auch wenn die Geschichte
schwiege, schon die roemische, dem Worte wie dem Begriffe nach
unhellenische Benennung des Glaubens, die "Religio", das heisst die
Bindung, zeugen. Wie Indien und Iran aus einem und demselben Erbschatz
jenes die Formenfuelle seiner heiligen Epen, dieses die Abstraktionen
des Zendavesta entwickelte, so herrscht auch in der griechischen
Mythologie die Person, in der roemischen der Begriff, dort die Freiheit,
hier die Notwendigkeit. Endlich gilt, was von dem Ernst des Lebens,
auch von dessen Nachbild in Scherz und Spiel, welche ja ueberall, und
am meisten in der aeltesten Zeit des vollen und einfachen Daseins, den
Ernst nicht ausschliessen, sondern einhuellen. Die einfachsten Elemente
der Kunst sind in Latium und in Hellas durchaus dieselben: der ehrbare
Waffentanz, der "Sprung" (triumpus, thriambos, di- th?rambos); der
Mummenschanz der "vollen Leute" (satyroi, satura), die, in Schaf- und
Bockfelle gehuellt, mit ihren Spaessen das Fest beschliessen; endlich
das Instrument der Floete, das den feierlichen wie den lustigen Tanz mit
angemessenen Weisen beherrscht und begleitet. Nirgends vielleicht tritt
so deutlich wie hier die vorzugsweise enge Verwandtschaft der Hellenen
und der Italiker zu Tage; und dennoch ist die Entwicklung der beiden
Nationen in keiner anderen Richtung so weit auseinandergegangen.
Die Jugendbildung blieb in Latium gebannt in die engen Schranken
der haeuslichen Erziehung; in Griechenland schuf der Drang nach
mannigfaltiger und doch harmonischer Bildung des menschlichen Geistes
und Koerpers die von der Nation und von den Einzelnen als ihr bestes Gut
gepflegten Wissenschaften der Gymnastik und der Paedeia. Latium steht in
der Duerftigkeit seiner kuenstlerischen Entwicklung fast auf der Stufe
der kulturlosen Voelker; in Hellas ist mit unglaublicher Raschheit aus
den religioesen Vorstellungen der Mythos und die Kulturfigur und
aus diesen jene Wunderwelt der Poesie und der Bildnerei erwachsen,
derengleichen die Geschichte nicht wieder aufzuzeigen hat. In Latium
gibt es im oeffentlichen wie im Privatleben keine anderen Maechte als
Klugheit, Reichtum und Kraft; den Hellenen war es vorbehalten, die
beseligende Uebermacht der Schoenheit zu empfinden, in sinnlich idealer
Schwaermerei dem schoenen Knabenfreunde zu dienen und den verlorenen
Mut in den Schlachtliedern des goettlichen Saengers wiederzufinden.
So stehen die beiden Nationen, in denen das Altertum sein Hoechstes
erreicht hat, ebenso verschieden wie ebenbuertig nebeneinander.
Die Vorzuege der Hellenen vor den Italikern sind von allgemeinerer
Fasslichkeit und von hellerem Nachglanz; aber das tiefe Gefuehl des
Allgemeinen im Besondern, die Hingebung und Aufopferungsfaehigkeit
des Einzelnen, der ernste Glaube an die eigenen Goetter ist der reiche
Schatz der italischen Nation. Beide Voelker haben sich einseitig
entwickelt und darum beide vollkommen; nur engherzige Armseligkeit
wird den Athener schmaehen, weil er seine Gemeinde nicht zu gestalten
verstand wie die Fabier und Valerier, oder den Roemer, weil er nicht
bilden lernte wie Pheidias und dichten wie Aristophanes. Es war eben
das Beste und Eigenste des griechischen Volkes, was es ihm unmoeglich
machte, von der nationalen Einheit zur politischen fortzuschreiten, ohne
doch die Politie zugleich mit der Despotie zu vertauschen. Die ideale
Welt der Schoenheit war den Hellenen alles und ersetzte ihnen selbst bis
zu einem gewissen Grade, was in der Realitaet ihnen abging; wo immer
in Hellas ein Ansatz zu nationaler Einigung hervortritt, beruht dieser
nicht auf den unmittelbar politischen Faktoren, sondern auf Spiel und
Kunst: nur die olympischen Wettkaempfe, nur die Homerischen Gesaenge,
nur die Euripideische Tragoedie hielten Hellas in sich zusammen.
Entschlossen gab dagegen der Italiker die Willkuer hin um der Freiheit
willen und lernte dem Vater gehorchen, damit er dem Staate zu gehorchen
verstaende. Mochte der Einzelne bei dieser Untertaenigkeit verderben und
der schoenste menschliche Keim darueber verkuemmern; er gewann dafuer
ein Vaterland und ein Vaterlandsgefuehl, wie der Grieche es nie gekannt
hat, und errang allein unter allen Kulturvoelkern des Altertums bei
einer auf Selbstregiment ruhenden Verfassung die nationale Einheit, die
ihm endlich ueber den zersplitterten hellenischen Stamm und ueber den
ganzen Erdkreis die Botmaessigkeit in die Hand legte. 3. Kapitel Die
Ansiedlungen der Latiner Die Heimat des indogermanischen Stammes ist
der westliche Teil Mittelasiens; von dort aus hat er sich teils in
suedoestlicher Richtung ueber Indien, teils in nordwestlicher ueber
Europa ausgebreitet. Genauer den Ursitz der Indogermanen zu bestimmen,
ist schwierig; jedenfalls muss er im Binnenlande und von der See
entfernt gewesen sein, da keine Benennung des Meeres dem asiatischen und
dem europaeischen Zweige gemeinsam ist. Manche Spuren weisen naeher in
die Euphratlandschaften, so dass merkwuerdigerweise die Urheimat
der beiden wichtigsten Kulturstaemme, des indogermanischen und des
aramaeischen, raeumlich fast zusammenfaellt - eine Unterstuetzung fuer
die Annahme einer allerdings fast jenseits aller verfolgbaren Kultur-
und Sprachentwicklung liegenden Gemeinschaft auch dieser Voelker. Eine
engere Lokalisierung ist ebensowenig moeglich, als es moeglich ist,
die einzelnen Staemme auf ihren weiteren Wanderungen zu begleiten. Der
europaeische mag noch nach dem Ausscheiden der Inder laengere Zeit in
Persien und Armenien verweilt haben; denn allem Anschein nach ist hier
die Wiege des Acker- und Weinbaus. Gerste, Spelt und Weizen sind in
Mesopotamien, der Weinstock suedlich vom Kaukasus und vom Kaspischen
Meer einheimisch; ebenda sind der Pflaumen- und der Nussbaum und andere
der leichter zu verpflanzenden Fruchtbaeume zu Hause. Bemerkenswert ist
es auch, dass den meisten europaeischen Staemmen, den Lateinern, Kelten,
Deutschen und Slawen der Name des Meeres gemeinsam ist; sie muessen
also wohl vor ihrer Scheidung die Kueste des Schwarzen oder auch des
Kaspischen Meeres erreicht haben. Auf welchem Wege von dort die Italiker
an die Alpenkette gelangt sind und wo namentlich sie, allein noch
mit den Hellenen vereinigt, gesiedelt haben moegen, laesst sich
nur beantworten, wenn es entschieden ist, auf welchem Wege, ob von
Kleinasien oder vom Donaugebiet aus, die Hellenen nach Griechenland
gelangt sind. Dass die Italiker eben wie die Inder von Norden her in
ihre Halbinsel eingewandert sind, darf auf jeden Fall als ausgemacht
gelten. Der Zug des umbrisch-sabellischen Stammes auf dem mittleren
Bergruecken Italiens in der Richtung von Norden nach Sueden laesst sich
noch deutlich verfolgen; ja die letzten Phasen desselben gehoeren der
vollkommen historischen Zeit an. Weniger kenntlich ist der Weg, den
die latinische Wanderung einschlug. Vermutlich zog sie in aehnlicher
Richtung an der Westkueste entlang, wohl lange bevor die ersten
sabellischen Staemme aufbrachen; der Strom ueberflutet die Hoehen
erst, wenn die Niederungen schon eingenommen sind, und nur, wenn die
latinischen Staemme schon vorher an der Kueste sassen, erklaert es sich,
dass die Sabeller sich mit den rauheren Gebirgen begnuegten und erst
von diesen aus, wo es anging, sich zwischen die latinischen Voelker
draengten. Dass vom linken Ufer des Tiber bis an die volskischen Berge
ein latinischer Stamm wohnte, ist allbekannt; diese Berge selbst aber,
welche bei der ersten Einwanderung, als noch die Ebenen von Latium und
Kampanien offenstanden, verschmaeht worden zu sein scheinen, waren, wie
die volskischen Inschriften zeigen, von einem den Sabellern naeher als
den Latinern verwandten Stamm besetzt. Dagegen wohnten in Kampanien vor
der griechischen und samnitischen Einwanderung wahrscheinlich Latiner;
denn die italischen Namen Novla oder Nola (Neustadt), Campani Capua,
Volturnus (von volvere wie Iuturna von iuvare), Opsci (Arbeiter) sind
nachweislich aelter als der samnitische Einfall und beweisen, dass, als
Kyme von den Griechen gegruendet ward, ein italischer und wahrscheinlich
latinischer Stamm, die Ausoner, Kampanien innehatten. Auch die
Urbewohner der spaeter von den Lucanern und Brettiern bewohnten
Landschaften, die eigentlichen Itali (Bewohner des Rinderlandes), werden
von den besten Beobachtern nicht zu dem iapygischen, sondern zu dem
italischen Stamm gestellt; es ist nichts im Wege, sie dem latinischen
Stamm beizuzaehlen, obwohl die noch vor dem Beginn der staatlichen
Entwicklung Italiens erfolgte Hellenisierung dieser Gegenden und
deren spaetere Ueberflutung durch samnitische Schwaerme die Spuren
der aelteren Nationalitaet hier gaenzlich verwischt hat. Auch den
gleichfalls verschollenen Stamm der Siculer setzten sehr alte Sagen in
Beziehung zu Rom; so erzaehlt der aelteste italische Geschichtschreiber
Antiochos von Syrakus, dass zum Koenig Morges von Italia (d. h. der
Brettischen Halbinsel) ein Mann Namens Sikelos auf fluechtigem Fuss aus
Rom gekommen sei; und es scheinen diese Erzaehlungen zu beruhen auf der
von den Berichterstattern wahrgenommenen Stammesgleichheit der Siculer,
deren es noch zu Thukydides' Zeit in Italien gab, und der Latiner. Die
auffallende Verwandtschaft einzelner Dialektwoerter des sizilischen
Griechisch mit dem Lateinischen erklaert sich zwar wohl nicht aus der
alten Sprachgleichheit der Siculer und Roemer, sondern vielmehr aus den
alten Handelsverbindungen zwischen Rom und den sizilischen Griechen;
nach allen Spuren indes sind nicht bloss die latinische, sondern
wahrscheinlich auch die kampanische und lucanische Landschaft, das
eigentliche Italia zwischen den Buchten von Tarent und Laos und die
oestliche Haelfte von Sizilien, in uralter Zeit von verschiedenen
Staemmen der latinischen Nation bewohnt gewesen. Die Schicksale dieser
Staemme waren sehr ungleich. Die in Sizilien, Grossgriechenland und
Kampanien angesiedelten kamen mit den Griechen in Beruehrung in
einer Epoche, wo sie deren Zivilisation Widerstand zu leisten nicht
vermochten, und wurden entweder voellig hellenisiert, wie namentlich
in Sizilien, oder doch so geschwaecht, dass sie der frischen Kraft der
sabinischen Staemme ohne sonderliche Gegenwehr unterlagen. So sind die
Siculer, die Italer und Morgeten, die Ausoner nicht dazu gekommen, eine
taetige Rolle in der Geschichte der Halbinsel zu spielen. Anders war es
in Latium, wo griechische Kolonien nicht gegruendet worden sind und es
den Einwohnern nach harten Kaempfen gelang, sich gegen die Sabiner wie
gegen die noerdlichen Nachbarn zu behaupten. Werfen wir einen Blick auf
die Landschaft, die wie keine andere in die Geschicke der alten Welt
einzugreifen bestimmt war. Schon in uraeltester Zeit ist die Ebene von
Latium der Schauplatz der grossartigsten Naturkaempfe gewesen, in denen
die langsam bildende Kraft des Wassers und die Ausbrueche gewaltiger
Vulkane Schicht ueber Schicht schoben desjenigen Bodens, auf dem
entschieden werden sollte, welchem Volk die Herrschaft der Erde gehoere.
Eingeschlossen im Osten von den Bergen der Sabiner und Aequer, die
dem Apennin angehoeren; im Sueden von dem bis zu 4000 Fuss Hoehe
ansteigenden volskischen Gebirg, welches von dem Hauptstock des Apennin
durch das alte Gebiet der Herniker, die Hochebene des Sacco (Trerus,
Nebenfluss des Liris), getrennt ist und von dieser aus sich westlich
ziehend mit dem Vorgebirg von Terracina abschliesst; im Westen von dem
Meer, das an diesem Gestade nur wenige und geringe Haefen bildet; im
Norden in das weite etruskische Huegelland sich verlaufend, breitet
eine stattliche Ebene sich aus, durchflossen von dem Tiberis, dem
"Bergstrom", der aus den umbrischen, und dem Anio, der von den
sabinischen Bergen herkommt. Inselartig steigen in der Flaeche auf
teils die steilen Kalkfelsen des Soracte im Nordosten, des circeischen
Vorgebirgs im Suedwesten, sowie die aehnliche, obwohl niedrigere Hoehe
des Ianiculum bei Rom; teils vulkanische Erhebungen, deren erloschene
Krater zu Seen geworden und zum Teil es noch sind: die bedeutendste
unter diesen ist das Albaner Gebirge, das nach allen Seiten frei
zwischen den Volskergebirgen und dem Tiberfluss aus der Ebene emporragt.
Hier siedelte der Stamm sich an, den die Geschichte kennt unter dem
Namen der Latiner, oder, wie sie spaeter zur Unterscheidung von den
ausserhalb dieses Bereichs gegruendeten latinischen Gemeinden genannt
werden, der "alten Latiner" (prisci Latini). Allein das von ihnen
besetzte Gebiet, die Landschaft Latium, ist nur ein kleiner Teil jener
mittelitalischen Ebene. Alles Land noerdlich des Tiber ist den Latinern
ein fremdes, ja sogar ein feindliches Gebiet, mit dessen Bewohnern ein
ewiges Buendnis, ein Landfriede nicht moeglich war und die Waffenruhe
stets auf beschraenkte Zeit abgeschlossen worden zu sein scheint. Die
Tibergrenze gegen Norden ist uralt, und weder die Geschichte noch die
bessere Sage hat eine Erinnerung davon bewahrt, wie und wann diese
folgenreiche Abgrenzung sich festgestellt hat. Die flachen und sumpfigen
Strecken suedlich vom Albaner Gebirge finden wir, wo unsere Geschichte
beginnt, in den Haenden umbrisch-sabellischer Staemme, der Rutuler
und Volsker; schon Ardea und Velitrae sind nicht mehr urspruenglich
latinische Staedte. Nur der mittlere Teil jenes Gebietes zwischen dem
Tiber, den Vorbergen des Apennin, den Albaner Bergen und dem Meer,
ein Gebiet von etwa 34 deutschen Quadratmeilen, wenig groesser als der
jetzige Kanton Zuerich, ist das eigentliche Latium, die "Ebene" ^1,
wie sie von den Hoehen des Monte Cavo dem Auge sich darstellt. Die
Landschaft ist eben, aber nicht flach, mit Ausnahme des sandigen und zum
Teil vom Tiber aufgeschwemmten Meeresstrandes wird ueberall die Flaeche
unterbrochen durch maessig hohe, oft ziemlich steile Tuffhuegel und
tiefe Erdspalten, und diese stets wechselnden Steigungen und Senkungen
des Bodens bilden zwischen sich im Winter jene Lachen, deren Verdunsten
in der Sommerhitze, namentlich wegen der darin faulenden organischen
Substanzen, die boese fieberschwangere Luft entwickelt, welche in alter
wie in neuer Zeit im Sommer die Landschaft verpestet. Es ist ein Irrtum,
dass diese Miasmen erst durch den Verfall des Ackerbaues entstanden
seien, wie ihn das Missregiment des letzten Jahrhunderts der Republik
und das der Paepste herbeigefuehrt haben; ihre Ursache liegt vielmehr
in dem mangelnden Gefaell des Wassers und wirkt noch heute wie vor
Jahrtausenden. Wahr ist es indes, dass bis auf einen gewissen Grad die
boese Luft sich bannen laesst durch die Intensitaet der Bodenkultur;
wovon die Ursache noch nicht vollstaendig ermittelt ist, zum Teil aber
darin liegen wird, dass die Bearbeitung der Oberflaeche das Austrocknen
der stehenden Waesser beschleunigt. Immer bleibt die Entstehung einer
dichten ackerbauenden Bevoelkerung in Gegenden, die jetzt keine gesunden
Bewohner gedeihen lassen und in denen der Reisende nicht gern die Nacht
verweilt, wie die latinische Ebene und die Niederungen von Sybaris
und Metapont sind, eine fuer uns befremdliche Tatsache. Man muss sich
erinnern, dass auf einer niedrigen Kulturstufe das Volk ueberhaupt
einen schaerferen Blick hat fuer das, was die Natur erheischt, und eine
groessere Fuegsamkeit gegen ihre Gebote, vielleicht auch physisch ein
elastischeres Wesen, das dem Boden sich inniger anschmiegt. In Sardinien
wird unter ganz aehnlichen natuerlichen Verhaeltnissen der Ackerbau
noch heutzutage betrieben; die boese Luft ist wohl vorhanden, allein
der Bauer entzieht sich ihren Einfluessen durch Vorsicht in Kleidung,
Nahrung und Wahl der Tagesstunden. In der Tat schuetzt vor der Aria
cattiva nichts so sicher als das Tragen der Tiervliesse und das lodernde
Feuer; woraus sich erklaert, weshalb der roemische Landmann bestaendig
in schwere Wollstoffe gekleidet ging und das Feuer auf seinem Herd nicht
erloeschen liess. Im uebrigen musste die Landschaft einem einwandernden
ackerbauenden Volke einladend erscheinen; der Boden ist leicht mit Hacke
und Karst zu bearbeiten und auch ohne Duengung ertragsfaehig, ohne nach
italienischem Massstab auffallend ergiebig zu sein; der Weizen gibt
durchschnittlich etwa das fuenfte Korn ^2. An gutem Wasser ist kein
Ueberfluss; um so hoeher und heiliger hielt die Bevoelkerung
jede frische Quelle.
---------------------------------------------------------- ^1 Wie latus
(Seite) und plat?s (platt); es ist also das Plattland im Gegensatz zu
der sabinischen Berglandschaft, wie Campania die "Ebene" den Gegensatz
bildet zu Samnium. Latus, ehemals stlatus gehoert nicht hierher. ^2 Ein
franzoesischer Statistiker, Dureau de la Malle (Economie politique des
Romains. Bd. 2, S. 226), vergleicht mit der roemischen Campagna die
Limagne in Auvergne, gleichfalls eine weite, sehr durchschnittene und
ungleiche Ebene, mit einer Bodenoberflaeche aus dekomponierter Lava und
Asche den Resten ausgebrannter Vulkane. Die Bevoelkerung, mindestens
2500 Menschen auf die Quadratlieue, ist eine der staerksten, die in rein
ackerbauenden Gegenden vorkommt, das Eigentum ungemein zerstueckelt. Der
Ackerbau wird fast ganz von Menschenhand beschafft, mit Spaten, Karst
oder Hacke; nur ausnahmsweise tritt dafuer der leichte Pflug ein der mit
zwei Kuehen bespannt ist und nicht selten spannt an der Stelle der einen
sich die Frau des Ackermanns ein. Das Gespann dient zugleich um Milch zu
gewinnen und das Land zu bestehen. Man erntet zweimal im Jahre, Korn und
Kraut; Brache kommt nicht vor. Der mittlere Pachtzins fuer einen Arpent
Ackerland ist 100 Franken jaehrlich. Wuerde dasselbe Land statt dessen
unter sechs oder sieben grosse Grundbesitzer verteilt werden wuerden
Verwalter- und Tageloehnerwirtschaft an die Stelle des Bewirtschaftens
durch kleine Grundeigentuemer treten, so wuerde in hundert Jahren ohne
Zweifel die Limagne oede, verlassen und elend sein wie heutzutage die
Campagna di Roma. ------------------------------------------------------
Es ist kein Bericht darueber erhalten, wie die Ansiedlungen der Latiner
in der Landschaft, welche seitdem ihren Namen trug, erfolgt sind, und
wir sind darueber fast allein auf Rueckschluesse angewiesen. Einiges
indes laesst sich dennoch erkennen oder mit Wahrscheinlichkeit
vermuten. Die roemische Mark zerfiel in aeltester Zeit in eine Anzahl
Geschlechterbezirke, welche spaeterhin benutzt wurden, um dar aus
die aeltesten "Landquartiere" (tribus rusticae) zu bilden. Von dem
Claudischen Quartier ist es ueberliefert, dass es aus der Ansiedlung
der Claudischen Geschlechtsgenossen am Anio erwuchs; und dasselbe geht
ebenso sicher fuer die uebrigen Distrikte der aeltesten Einteilung
hervor aus ihren Namen. Diese sind nicht, wie die der spaeter
hinzugefuegten Distrikte, von Oertlichkeiten entlehnt, sondern ohne
Ausnahme von Geschlechternamen gebildet; und es sind die Geschlechter,
die den Quartieren der urspruenglichen roemischen Mark die Namen gaben,
soweit sie nicht gaenzlich verschollen sind (wie die Camilii, Galerii,
Lemonii, Pollii, Pupinii, Voltinii), durchaus die aeltesten roemischen
Patrizierfamilien, die Aemilii, Cornelii, Fabii, Horatii, Menenii,
Papirii, Romilii, Sergii, Voturii. Bemerkenswert ist es, dass unter
all diesen Geschlechtern kein einziges erscheint, das nachweislich erst
spaeter nach Rom uebergesiedelt waere. Aehnlich wie der roemische, wird
jeder italische und ohne Zweifel auch jeder hellenische Gau von Haus
aus in eine Anzahl zugleich oertlich und geschlechtlich vereinigter
Genossenschaften zerfallen sein; es ist diese Geschlechtsansiedlung das
"Haus" (oikia) der Griechen, aus dem, wie in Rom die Tribus, auch
dort sehr haeufig die Komen oder Demen hervorgegangen sind. Die
entsprechenden italischen Benennungen "Haus" (vicus) oder "Bezirk"
(pagus von pangere) deuten gleichfalls das Zusammensiedeln der
Geschlechtsgenossen an und gehen im Sprachgebrauch begreiflicherweise
ueber in die Bedeutung Weiler oder Dorf. Wie zu dem Hause ein Acker, so
gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die aber,
wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete
Zeit noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der
Feldgemeinschaft bestellt wurde. Ob die Geschlechtshaeuser in Latium
selbst sich zu Geschlechtsdoerfern entwickelt haben oder ob die Latiner
schon als Geschlechtsgenossenschaften in Latium eingewandert sind, ist
eine Frage, auf die wir ebenso wenig eine Antwort haben, als wir zu
bestimmen vermoegen, in welcher Weise die Gesamtwirtschaft, welche durch
eine derartige Ordnung gefordert wird, sich in Latium gestaltet hat ^3,
in wie weit das Geschlecht neben der Abstammung noch auf aeusserlicher
Ein- und Zusammenordnung nicht blutsverwandter Individuen mit beruhen
mag. ----------------------------------------------- ^3 In Slawonien, wo
die patriarchalische Haushaltung bis auf den heutigen Tag festgehalten
wird, bleibt die ganze Familie, oft bis zu fuenfzig, ja hundert Koepfen
stark, unter den Befehlen des von der ganzen Familie auf Lebenszeit
gewaehlten Hausvaters (Goszpodar) in demselben Hause beisammen. Das
Vermoegen des Hauses, das hauptsaechlich in Vieh besteht, verwaltet
der Hausvater; der Ueberschuss wird nach Familienstaemmen verteilt.
Privaterwerb durch Industrie und Handel bleibt Sondereigentum. Austritte
aus dem Hause, auch der Maenner, z. B. durch Einheiraten in eine fremde
Wirtschaft, kommen vor (Csaplovics, Slawonien und Kroatien. Pest
1839. Bd. 1, S. 106, 179). Bei derartigen Verhaeltnissen, die von den
aeltesten roemischen sich nicht allzuweit entfernen moegen, naehert
das Haus sich der Gemeinde.
------------------------------------------------- Von Haus aus aber
galten diese Geschlechtsgenossenschaften nicht als selbstaendige
Einheiten, sondern als die integrierenden Teile einer politischen
Gemeinde (civitas, populus), welche zunaechst auftritt als ein zu
gegenseitiger Rechtsfolge und Rechtshilfe und zu Gemeinschaftlichkeit in
Abwehr und Angriff verpflichteter Inbegriff einer Anzahl stamm-, sprach-
und sittengleicher Geschlechtsdoerfer. An einem festen oertlichen
Mittelpunkt konnte es diesem Gau so wenig fehlen wie der
Geschlechtsgenossenschaft; da indes die Geschlechts-, das heisst die
Gaugenossen in ihren Doerfern wohnten, so konnte der Mittelpunkt des
Gaues nicht eine eigentliche Zusammensiedlung, eine Stadt, sondern nur
eine gemeine Versammlungsstaette sein, welche die Dingstaette und die
gemeinen Heiligtuemer des Gaues in sich schloss, wo die Gaugenossen
an jedem achten Tag des Verkehrs wie des Vergnuegens wegen sich
zusammenfanden und wo sie im Kriegsfall sich und ihr Vieh vor dem
einfallenden Feind sicherer bargen als in den Weilern, die aber
uebrigens regelmaessig nicht oder schwach bewohnt war. Ganz aehnliche
alte Zufluchtsstaetten sind noch heutzutage in dem Huegellande der
Ostschweiz auf mehreren Bergspitzen zu erkennen. Ein solcher Platz
heisst in Italien "Hoehe" (capitolium, wie akra, das Berghaupt) oder
"Wehr" (arx von arcere); er ist noch keine Stadt, aber die Grundlage
einer kuenftigen, indem die Haeuser an die Burg sich anschliessen
und spaeterhin sich umgeben mit dem "Ringe" (urbs mit urvus, curvus,
vielleicht auch mit orbis verwandt). Den aeusserlichen Unterschied
zwischen Burg und Stadt gibt die Anzahl der Tore, deren die Burg
moeglichst wenige, die Stadt moeglichst viele, jene in der Regel nur ein
einziges, diese mindestens drei hat. Auf diesen Befestigungen ruht die
vorstaedtische Gauverfassung Italiens, welche in denjenigen italischen
Landschaften, die zum staedtischen Zusammensiedeln erst spaet und zum
Teil noch bis auf den heutigen Tag nicht vollstaendig gelangt sind, wie
im Marserland und in den kleinen Gauen der Abruzzen, noch einigermassen
sich erkennen laesst. Die Landschaft der Aequiculer, die noch in der
Kaiserzeit nicht in Staedten, sondern in unzaehligen offenen Weilern
wohnten, zeigt eine Menge altertuemlicher Mauerringe, die als "veroedete
Staedte" mit einzelnen Tempeln das Staunen der roemischen wie der
heutigen Archaeologen erregten, von denen jene ihre "Urbewohner"
(aborigines), diese ihre Pelasger hier unterbringen zu koennen meinten.
Gewiss richtiger wird man in diesen Anlagen nicht ummauerte Staedte
erkennen, sondern Zufluchtsstaetten der Markgenossen, wie sie in
aelterer Zeit ohne Zweifel in ganz Italien, wenngleich in weniger
kunstvoller Weise angelegt, bestanden. Dass in derselben Epoche, wo
die zu staedtischen Ansiedlungen uebergegangenen Staemme ihren Staedten
steinerne Ringmauern gaben, auch diejenigen Landschaften, die in
offenen Weilern zu wohnen fortfuhren, die Erdwaelle und Pfahlwerke ihrer
Festungen durch Steinbauten ersetzten, ist natuerlich; als dann in
der Zeit des gesicherten Landfriedens man solcher Festungen nicht
mehr bedurfte, wurden diese Zufluchtsstaetten verlassen und bald den
spaeteren Generationen ein Raetsel. Jene Gaue also, die in einer
Burg ihren Mittelpunkt fanden und eine gewisse Anzahl
Geschlechtsgenossenschaften in sich begriffen, sind als die
urspruenglichen staatlichen Einheiten der Ausgangspunkt der italischen
Geschichte. Indes wo und in welchem Umfang innerhalb Latiums dergleichen
Gaue sich bildeten, ist weder mit Bestimmtheit auszumachen noch von
besonderem historischen Interesse. Das isolierte Albaner Gebirge, das
den Ansiedlern die gesundeste Luft, die frischesten Quellen und die am
meisten gesicherte Lage darbot, diese natuerliche Burg Latiums, ist ohne
Zweifel von den Ankoemmlingen zuerst besetzt worden. Hier lag denn
auch auf der schmalen Hochflaeche oberhalb Palazzuola zwischen dem
Albanischen See (Lago di Castello) und dem Albanischen Berg (Monte Cavo)
lang hingestreckt Alba, das durchaus als Ursitz des latinischen Stammes
und Mutterort Roms sowie aller uebrigen altlatinischen Gemeinden galt;
hier an den Abhaengen die uralten latinischen Ortschaften Lanuvium,
Aricia und Tusculum. Hier finden sich auch von jenen uralten Bauwerken,
welche die Anfaenge der Zivilisation zu bezeichnen pflegen und gleichsam
der Nachwelt zum Zeugnis dastehen davon, dass Pallas Athene in der Tat,
wenn sie erscheint, erwachsen in die Welt tritt: so die Abschroffung der
Felswand unterhalb Alba nach Palazzuola zu, welche den durch die steilen
Abhaenge des Monte Cavo nach Sueden zu von Natur unzugaenglichen Ort von
Norden her ebenso unnahbar macht und nur die beiden schmalen, leicht zu
verteidigenden Zugaenge von Osten und Westen her fuer den Verkehr frei
laesst; und vor allem der gewaltige, in die harte, sechstausend Fuss
maechtige Lavawand mannshoch gebrochene Stollen, durch welchen der in
dem alten Krater des Albaner Gebirges entstandene See bis auf seine
jetzige Tiefe abgelassen und fuer den Ackerbau auf dem Berge selbst ein
bedeutender Raum gewonnen worden ist. Natuerliche Festen der latinischen
Ebene sind auch die Spitzen der letzten Auslaeufer der Sabinergebirge,
wo aus solchen Gauburgen spaeter die ansehnlichen Staedte Tibur und
Praeneste hervorgingen. Auch Labici, Gabii und Nomentum in der Ebene
zwischen dem Albaner und Sabinergebirge und dem Tiber; Rom am Tiber,
Laurentum und Lavinium an der Kueste sind mehr oder minder alte
Mittelpunkte latinischer Kolonisation, um von zahlreichen andern, minder
namhaften und zum Teil fast verschollenen zu schweigen. Alle diese Gaue
waren in aeltester Zeit politisch souveraen und wurden ein jeder von
seinem Fuersten unter Mitwirkung des Rates der Alten und der Versammlung
der Wehrmaenner regiert. Aber dennoch ging nicht bloss das Gefuehl der
Sprach- und Stammgenossenschaft durch diesen ganzen Kreis, sondern
es offenbarte sich dasselbe auch in einer wichtigen religioesen und
staatlichen Institution, in dem ewigen Bunde der saemtlichen latinischen
Gaue. Die Vorstandschaft stand urspruenglich nach allgemeinem italischen
wie hellenischen Gebrauch demjenigen Gau zu, in dessen Grenzen die
Bundesstaetten lagen; es war dies der Gau von Alba, der ueberhaupt, wie
gesagt; als der aelteste und vornehmste der latinischen betrachtet ward.
Der berechtigten Gemeinden waren anfaenglich dreissig, wie denn diese
Zahl als Summe der Teile eines Gemeinwesens in Griechenland wie in
Italien ungemein haeufig begegnet. Welche Ortschaften zu den
dreissig altlatinischen Gemeinden oder, wie sie in Beziehung auf
die Metropolrechte Albas auch wohl genannt werden, zu den dreissig
albanischen Kolonien urspruenglich gezaehlt worden sind, ist nicht
ueberliefert und nicht mehr auszumachen. Wie bei den aehnlichen
Eidgenossenschaften zum Beispiel der Boeoter und der Ionier die
Pamboeotien und Panionien, war der Mittelpunkt dieser Vereinigung das
"latinische Fest" (feriae Latinae), an welchem auf dem "Berg von Alba"
(mons Albanus, Monte Cavo) an einem alljaehrlich von dem Vorstand dafuer
fest gesetzten Tage dem "latinischen Gott" (Iuppiter Latiaris) von dem
gesamten Stamm ein Stieropfer dargebracht ward. Zu dem Opferschmaus
hatte jede teilnehmende Gemeinde nach festem Satz ein Gewisses an Vieh,
Milch und Kaese zu liefern und dagegen von dem Opferbraten ein Stueck
zu empfangen. Diese Gebraeuche dauerten fort bis in die spaete Zeit und
sind wohlbekannt; ueber die wichtigeren rechtlichen Wirkungen dieser
Verbindung dagegen vermoegen wir fast nur Mutmassungen aufzustellen.
Seit aeltester Zeit schlossen sich an das religioese Fest auf dem Berg
von Alba auch Versammlungen der Vertreter der einzelnen Gemeinden auf
der benachbarten latinischen Dingstaette am Quell der Ferentina (bei
Marino); und ueberhaupt kann eine solche Eidgenossenschaft nicht gedacht
werden ohne eine gewisse Oberverwaltung des Bundes und eine fuer die
ganze Landschaft gueltige Rechtsordnung. Dass dem Bunde wegen Verletzung
des Bundesrechts eine Gerichtsbarkeit zustand und in diesem Fall selbst
auf den Tod erkannt werden konnte, ist ueberliefert und glaublich. Auch
die spaetere Rechts- und eine gewisse Ehegemeinschaft der latinischen
Gemeinden darf wohl schon als integrierender Teil des aeltesten
Bundesrechts gedacht werden, so dass also der Latiner mit der Latinerin
rechte Kinder erzielen und in ganz Latium Grundbesitz erwerben
und Handel und Wandel treiben konnte. Der Bund mag ferner fuer die
Streitigkeiten der Gaue untereinander ein Schieds- und Bundesgericht
angeordnet haben; dagegen laesst sich eine eigentliche Beschraenkung des
souveraenen Rechts jeder Gemeinde ueber Krieg und Frieden durch den
Bund nicht nachweisen. Ebenso leidet es keinen Zweifel, dass mit
der Bundesverfassung die Moeglichkeit gegeben war, einen Bundeskrieg
abwehrend und selbst angreifend zu fuehren, wobei denn ein
Bundesfeldherr, ein Herzog, natuerlich nicht fehlen konnte. Aber
wir haben keinen Grund anzunehmen, dass in diesem Fall jede Gemeinde
rechtlich gezwungen war, Heeresfolge zu leisten, oder dass es ihr
umgekehrt verwehrt war, auf eigene Hand einen Krieg selbst gegen ein
Bundesmitglied zu beginnen. Dagegen finden sich Spuren, dass waehrend
der latinischen Feier, aehnlich wie waehrend der hellenischen
Bundesfeste, ein Gottesfriede in ganz Latium galt ^4 und wahrscheinlich
in dieser Zeit auch die verfehdeten Staemme einander sicheres Geleit
zugestanden. Noch weniger ist es moeglich, den Umfang der Vorrechte des
fuehrenden Gaues zu bestimmen; nur soviel laesst sich sagen, dass keine
Ursache vorhanden ist, in der albanischen Vorstandschaft eine wahre
politische Hegemonie ueber Latium zu erkennen und dass moeglicher-, ja
wahrscheinlicherweise dieselbe nicht mehr in Latium zu bedeuten hatte
als die elische Ehrenvorstandschaft in Griechenland ^5. Ueberhaupt war
der Umfang wie der Rechtsinhalt dieses latinischen Bundes vermutlich
lose und wandelbar; doch war und blieb er nicht ein zufaelliges Aggregat
verschiedener, mehr oder minder einander fremder Gemeinden, sondern der
rechtliche und notwendige Ausdruck des latinischen Stammes. Wenn der
latinische Bund nicht zu allen Zeiten alle latinische Gemeinden umfasst
haben mag, so hat er doch zu keiner Zeit einer nicht latinischen die
Mitgliedschaft gewaehrt - sein Gegenbild in Griechenland ist nicht
die delphische Amphiktyonie, sondern die boeotische oder aetolische
Eidgenossenschaft. ----------------------------------------------- ^4
Das latinische Fest wird geradezu Waffenstillstand" (indutiae Macr. Sat.
1, 16; ekecheriai Dion. Hal. 4, 49) genannt, und es war nicht erlaubt,
waehrend desselben einen Krieg zu beginnen (Macr. a.a.O.). ^5 Die oft in
alter und neuer Zeit aufgestellte Behauptung, dass Alba einstmals in den
Formen der Symmachie ueber Latium geherrscht habe, findet bei genauerer
Untersuchung nirgends ausreichende Unterstuetzung. Alle Geschichte geht
nicht von der Einigung, sondern von der Zersplitterung der Nation aus,
und es ist sehr wenig wahrscheinlich, dass das Problem, das Rom nach
manchem durchkaempften Jahrhundert endlich loeste, die Einigung
Latiums, schon vorher einmal durch Alba geloest worden sei. Auch ist
es bemerkenswert, dass Rom niemals als Erbin Albas eigentliche
Herrschaftsansprueche gegen die latinischen Gemeinden geltend gemacht,
sondern mit einer Ehrenvorstandschaft sich begnuegt hat, die
freilich, als sie mit der materiellen Macht sich vereinigte, fuer die
hegemonischen Ansprueche Roms eine Handhabe gewaehrte. Von eigentlichen
Zeugnissen kann bei einer Frage, wie diese ist, ueberall kaum die Rede
sein; und am wenigsten reichen Stellen wie Fest. v. praetor p. 241
und Dion. Hal. 3, 10 aus, um Alba zum latinischen Athen zu stempeln.
----------------------------------------------- Diese allgemeinen
Umrisse muessen genuegen; ein jeder Versuch, die Linien schaerfer zu
ziehen, wuerde das Bild nur verfaelschen. Das mannigfache Spiel, wie
die aeltesten politischen Atome, die Gaue, sich in Latium gesucht und
geflohen haben moegen, ist ohne berichtfaehige Zeugen voruebergegangen,
und es muss genuegen, das Eine und Bleibende darin festzuhalten,
dass sie in einem gemeinschaftlichen Mittelpunkt zwar nicht ihre
Einheitlichkeit aufgaben, aber doch das Gefuehl der nationalen
Zusammengehoerigkeit hegten und steigerten und damit den Fortschritt
vorbereiteten von dem kantonalen Partikularismus, mit dem jede
Volksgeschichte anhebt und anheben mass, zu der nationalen Einigung, mit
der jede Volksgeschichte endigt oder doch endigen sollte. 4. Kapitel
Die Anfaenge Roms Etwa drei deutsche Meilen von der Muendung des
Tiberflusses stromaufwaerts erheben sich an beiden Ufern desselben
maessige Huegel, hoehere auf dem rechten, niedrigere auf dem linken; an
den letzteren haftet seit mindestens dritthalbtausend Jahren der Name
der Roemer. Es laesst sich natuerlich nicht angeben, wie und wann er
aufgekommen ist; sicher ist nur, dass in der aeltesten uns bekannten
Namensform die Gaugenossen Ramner (Ramnes) heissen, nicht Romaner; und
diese der aelteren Sprachperiode gelaeufige, dem Lateinischen aber in
frueher Zeit abhanden gekommene ^1 Lautverschiebung ist ein redendes
Zeugnis fuer das unvordenkliche Alter des Namens. Eine sichere Ableitung
laesst sich nicht geben; moeglich ist es, dass die Ramner die Stromleute
sind. ----------------------------------------------- ^1 Aehnlichen
Lautwechsel zeigen beispielsweise folgende Bildungen saemtlich aeltester
Art: pars portio, Mars mors, farreum alt statt horreum, Fabii
Fovii, Valerius Volesus, vacuus vocivus.
----------------------------------------------- Aber sie blieben nicht
allein auf den Huegeln am Tiberufer. In der Gliederung der aeltesten
roemischen Buergerschaft hat sich eine Spur erhalten, dass dieselbe
hervorgegangen ist aus der Verschmelzung dreier wahrscheinlich
ehemals unabhaengiger Gaue, der Ramner, Titier und Lucerer, zu einem
einheitlichen Gemeinwesen, also aus einem Synoekismus wie derjenige war,
woraus in Attika Athen hervorging ^2. Wie uralt diese Drittelung der
Gemeinde ist ^3, zeigt wohl am deutlichsten, dass die Roemer namentlich
in staatsrechtlicher Beziehung fuer "teilen" und "Teil" regelmaessig
sagen "dritteln" (tribuere) und "Drittel" (tribus) und dieser Ausdruck
schon frueh, wie unser Quartier, die urspruengliche Zahlbedeutung
einbuesst. Noch nach der Vereinigung besass jede dieser drei ehemaligen
Gemeinden und jetzigen Abteilungen ein Drittel der gemeinschaftlichen
Feldmark und war in der Buergerwehr wie im Rate der Alten gleichmaessig
vertreten; wie denn auch im Sakralwesen die durch drei teilbare
Mitgliederzahl fast aller aeltesten Kollegien, der heiligen Jungfrauen,
der Taenzer, der Ackerbrueder, der Wolfsgilde, der Vogelschauer,
wahrscheinlich auf diese Dreiteilung zurueckgeht. Man hat mit diesen
drei Elementen, in die die aelteste roemische Buergerschaft zerfiel,
den heillosesten Unfug getrieben; die unverstaendige Meinung, dass die
roemische Nation ein Mischvolk sei, knuepft hier an und bemueht sich
in verschiedenartiger Weise, die drei grossen italischen Rassen als
komponierende Elemente des aeltesten Rom darzustellen und das Volk, das
wie wenig andere seine Sprache, seinen Staat und seine Religion rein und
volkstuemlich entwickelt hat, in ein wuestes Geroelle etruskischer und
sabinischer, hellenischer und leider sogar pelasgischer Truemmer zu
verwandeln. Nach Beseitigung der teils widersinnigen, teils grundlosen
Hypothesen laesst sich in wenige Worte zusammenfassen, was ueber die
Nationalitaet der komponierenden Elemente des aeltesten roemischen
Gemeinwesens gesagt werden kann. Dass die Ramner ein latinischer
Stamm waren, kann nicht bezweifelt werden, da sie dem neuen roemischen
Gemeinwesen den Namen gaben, also auch die Nationalitaet der vereinigten
Gemeinde wesentlich bestimmt haben werden. Ueber die Herkunft der
Lucerer laesst sich nichts sagen, als dass nichts im Wege steht, sie
gleich den Ramnern dem latinischen Stamm zuzuweisen. Dagegen die zweite
dieser Gemeinden wird einstimmig aus der Sabina abgeleitet, und dies
kann wenigstens zurueckgehen auf eine in der titischen Bruederschaft
bewahrte Ueberlieferung, wonach dieses Priesterkollegium bei dem
Eintritt der Titier in die Gesamtgemeinde zur Bewahrung des sabinischen
Sonderrituals gestiftet worden waere. Es mag also in einer sehr fernen
Zeit, als der latinische und der sabellische Stamm sich noch in Sprache
und Sitte bei weitem weniger scharf gegenueber standen als spaeter der
Roemer und der Samnite, eine sabellische Gemeinde in einen latinischen
Gauverband eingetreten sein - wahrscheinlich, da die Titier in der
aelteren und glaubwuerdigen Ueberlieferung ohne Ausnahme den Platz vor
den Ramnern behaupten, in der Art, dass die eindringenden Titier
den aelteren Ramnern den Synoekismus aufnoetigten. Eine Mischung
verschiedener Nationalitaeten hat hier also allerdings stattgefunden;
aber schwerlich hat sie viel tiefer eingegriffen als zum Beispiel die
einige Jahrhunderte spaeter erfolgte Uebersiedlung des sabinischen Attus
Clauzus oder Appius Claudius und seiner Genossen und Klienten nach Rom.
So wenig wie diese Aufnahme der Claudier unter die Roemer berechtigt
die aeltere der Titier unter die Ramner, die Gemeinde darum den
Mischvoelkern beizuzaehlen. Mit Ausnahme vielleicht einzelner, im
Ritual fortgepflanzter nationaler Institutionen lassen auch sabellische
Elemente in Rom sich nirgends nachweisen, und namentlich gibt die
latinische Sprache fuer eine solche Annahme schlechterdings keinen
Anhalt ^4. Es waere in der Tat mehr als auffallend, wenn die Einfuegung
einer einzelnen Gemeinde von einem dem latinischen naechstverwandten
Stamm die latinische Nationalitaet auch nur in fuehlbarer Weise getruebt
haette; wobei vor allem nicht vergessen werden darf, dass in der Zeit,
wo die Titier neben den Ramnern sich ansaessig machten, die latinische
Nationalitaet auf Latium ruhte und nicht auf Rom. Das neue dreiteilige
roemische Gemeinwesen war, trotz etwaiger urspruenglich sabellischer
Bestandteile, nichts als was die Gemeinde der Ramner gewesen war,
ein Teil der latinischen Nation.
----------------------------------------------------------------------
^2 Eine wirkliche Zusammensiedlung ist mit dem Synoekismus nicht
notwendig verbunden, sondern es wohnt jeder wie bisher auf dem Seinigen,
aber fuer alle gibt es fortan nur ein Rat- und Amthaus (Thuk. 2,
15; Hdt. 1, 170). ^3 Man koennte sogar, im Hinblick auf die attische
tritt?s, die umbrische trifo, die Frage aufwerfen, ob nicht die
Dreiteilung der Gemeinde eine graecoitalische Grundform sei; in
welchem Falle die Dreiteilung der roemischen Gemeinde gar nicht auf die
Verschmelzung mehrerer einstmals selbstaendigen Staemme zurueckgefuehrt
werden duerfte. Aber um eine gegen die Ueberlieferung sich also
auflehnende Annahme aufzustellen, muesste doch die Dreiteilung im
graecoitalischen Gebiet allgemeiner auftreten, als dies der Fall zu
sein scheint, und ueberall gleichmaessig als Grundschema erscheinen. Die
Umbrer koennen das Wort tribus moeglicherweise erst unter dem Einfluss
der roemischen Herrschaft sich angeeignet haben; im Oskischen ist es
nicht mit Sicherheit nachzuweisen. ^4 Nachdem die aeltere Meinung,
dass das Lateinische als eine Mischsprache aus griechischen und
nicht-griechischen Elementen zu betrachten sei, jetzt von allen Seiten
aufgegeben ist, wollen selbst besonnene Forscher (z. B. A. Schwegler,
Roemische Geschichte. Bd. 1, Tuebingen 1853, S. 184, 193) doch noch in
dem Lateinischen eine Mischung zweier nahverwandter italischer
Dialekte finden. Aber vergebens fragt man nach der sprachlichen oder
geschichtlichen Noetigung zu einer solchen Annahme. Wenn eine Sprache
als Mittelglied zwischen zwei anderen erscheint, so weiss jeder
Sprachforscher, dass dies ebenso wohl und haeufiger auf
organischer Entwicklung beruht als auf aeusserlicher Mischung.
--------------------------------------------------- Lange bevor eine
staedtische Ansiedlung am Tiber entstand, moegen jene Ramner, Titier,
Lucerer erst vereinzelt, spaeter vereinigt auf den roemischen Huegeln
ihre Burg gehabt und von den umliegenden Doerfern aus ihre Aecker
bestellt haben. Eine Ueberlieferung aus diesen uraeltesten Zeiten mag
das "Wolfsfest" sein, das das Geschlecht der Quinctier am palatinischen
Huegel beging: ein Bauern- und Hirtenfest, das wie kein anderes die
schlichten Spaesse patriarchalischer Einfalt bewahrt und merkwuerdig
genug noch im christlichen Rom sich unter allen heidnischen Festen am
laengsten behauptet hat. Aus diesen Ansiedlungen ging dann das spaetere
Rom hervor. Von einer eigentlichen Stadtgruendung, wie die Sage sie
annimmt, kann natuerlich in keinem Fall die Rede sein: Rom ist nicht
an einem Tage gebaut worden. Wohl aber verdient es eine ernstliche
Erwaegung, auf welchem Wege Rom so frueh zu einer hervorragenden
politischen Stellung innerhalb Latiums gelangt sein kann, waehrend man
nach den Bodenverhaeltnissen eher das Gegenteil erwarten sollte. Die
Staette, auf der Rom liegt, ist minder gesund und minder fruchtbar als
die der meisten alten Latinerstaedte. Der Weinstock und der Feigenbaum
gedeihen in Roms naechster Umgebung nicht wohl und es mangelt an
ausgiebigen Quellen- denn weder der sonst treffliche Born der Camenen
vor dem Capenischen Tor noch der spaeter im Tullianum gefasste
Kapitolinische Brunnen sind wasserreich. Dazu kommt das haeufige
Austreten des Flusses, der bei sehr geringem Gefaell die in der
Regenzeit reichlich zustroemenden Bergwasser nicht schnell genug
dem Meere zuzufuehren vermag und daher die zwischen den Huegeln sich
oeffnenden Taeler und Niederungen ueberstaut und versumpft. Fuer den
Ansiedler ist die Oertlichkeit nichts weniger als lockend, und schon in
alter Zeit ist es ausgesprochen worden, dass auf diesen ungesunden und
unfruchtbaren Fleck innerhalb eines gesegneten Landstrichs sich nicht
die erste naturgemaesse Ansiedlung der einwandernden Bauern gelenkt
haben koenne, sondern dass die Not oder vielmehr irgendein besonderer
Grund die Anlage dieser Stadt veranlasst haben muesse. Schon die Legende
hat diese Seltsamkeit empfunden; das Geschichtchen von der Anlage
Roms durch Ausgetretene von Alba unter Fuehrung der albanischen
Fuerstensoehne Romulus und Remus ist nichts als ein naiver Versuch
der aeltesten Quasihistorie, die seltsame Entstehung des Orts an so
unguenstiger Staette zu erklaeren und zugleich den Ursprung Roms an die
allgemeine Metropole Latiums anzuknuepfen. Von solchen Maerchen, die
Geschichte sein wollen und nichts sind als nicht gerade geistreiche
Autoschediasmen, wird die Geschichte vor allen Dingen sich frei zu
machen haben; vielleicht ist es ihr aber auch vergoennt, noch
einen Schritt weiter zu tun und nach Erwaegung der besonderen
Lokalverhaeltnisse nicht ueber die Entstehung des Ortes, aber ueber
die Veranlassung seines raschen und auffallenden Gedeihens und
seiner Sonderstellung in Latium eine positive Vermutung aufzustellen.
Betrachten wir vor allem die aeltesten Grenzen des roemischen Gebietes.
Gegen Osten liegen die Staedte Antemnae, Fidenae, Caenina, Gabii in
naechster Naehe, zum Teil keine deutsche Meile von dem Servianischen
Mauerring entfernt, und muss die Gaugrenze hart vor den Stadttoren
gewesen sein. Gegen Sueden trifft man in einem Abstand von drei
deutschen Meilen auf die maechtigen Gemeinden Tusculum und Alba und es
scheint das roemische Stadtgebiet hier nicht weiter gereicht zu haben
als bis zum cluilischen Graben, eine deutsche Meile von Rom. Ebenso war
in suedwestlicher Richtung die Grenze zwischen Rom und Lavinium bereits
am sechsten Milienstein. Waehrend so landeinwaerts der roemische
Gau ueberall in die moeglichst engen Schranken zurueckgewiesen ist,
erstreckt er sich dagegen seit aeltester Zeit ungehindert an beiden
Ufern des Tiber gegen das Meer hin, ohne dass zwischen Rom und der
Kueste irgendeine als alter Gaumittelpunkt hervortretende Ortschaft,
irgendeine Spur alter Gaugrenze begegnete. Die Sage, die fuer alles
einen Ursprung weiss, weiss freilich auch zu berichten, dass die
roemischen Besitzungen am rechten Tiberufer, die "sieben Weiler" (septem
pagi) und die wichtigen Salinen an der Muendung durch Koenig Romulus
den Veientern entrissen worden sind, und dass Koenig Ancus am rechten
Tiberufer den Brueckenkopf, den Janusberg (Ianiculum) befestigt, am
linken den roemischen Peiraeeus, die Hafenstadt an der "Muendung"
(Ostia) angelegt habe. Aber dafuer, dass die Besitzungen am etruskischen
Ufer vielmehr schon zu der aeltesten roemischen Mark gehoert haben
muessen, legt besseres Zeugnis ab der eben hier, am vierten Milienstein
der spaeteren Hafenstrasse, gelegene Hain der schaffenden Goettin
(dea dia), der uralte Hochsitz des roemischen Ackerbaufestes und der
Ackerbruederschaft; und in der Tat ist seit unvordenklicher Zeit
das Geschlecht der Romilier, wohl einst das vornehmste unter allen
roemischen, eben hier angesessen, das Ianiculum ein Teil der Stadt
selbst, Ostia Buergerkolonie, das heisst Vorstadt gewesen. Es kann das
nicht Zufall sein. Der Tiber ist Latiums natuerliche Handelsstrasse,
seine Muendung an dem hafenarmen Strande der notwendige Ankerplatz der
Seefahrer. Der Tiber ist ferner seit uralter Zeit die Grenzwehr des
latinischen Stammes gegen die noerdlichen Nachbarn. Zum Entrepot fuer
den latinischen Fluss- und Seehandel und zur maritimen Grenzfestung
Latiums eignete kein Platz sich besser als Rom, das die Vorteile einer
festen Lage und der unmittelbaren Nachbarschaft des Flusses vereinigte,
das ueber beide Ufer des Flusses bis zur Muendung gebot, das dem den
Tiber oder den Anio herabkommenden Flussschiffer ebenso bequem gelegen
war wie bei der damaligen maessigen Groesse der Fahrzeuge dem Seefahrer,
und das gegen Seeraeuber groesseren Schutz gewaehrte als die unmittelbar
an der Kueste gelegenen Orte. Dass Rom wenn nicht seine Entstehung, doch
seine Bedeutung diesen kommerziellen und strategischen Verhaeltnissen
verdankt, davon begegnen denn auch weiter zahlreiche Spuren, die von
ganz anderem Gewicht sind als die Angaben historisierter Novelletten.
Daher ruehren die uralten Beziehungen zu Caere, das fuer Etrurien
war, was fuer Latium Rom und denn auch dessen naechster Nachbar und
Handelsfreund wurde; daher die ungemeine Bedeutung der Tiberbruecke und
des Brueckenbaues ueberhaupt in dem roemischen Gemeinwesen; daher die
Galeere als staedtisches Wappen. Daher der uralte roemische Hafenzoll,
dem von Haus aus nur unterlag, was zum Feilbieten (promercale), nicht
was zu eigenem Bedarf des Verladers (usuarium) in dem Hafen von Ostia
einging, und der also recht eigentlich eine Auflage auf den Handel war.
Daher, um vorzugreifen, das verhaeltnismaessig fruehe Vorkommen des
gemuenzten Geldes, der Handelsvertraege mit ueberseeischen Staaten in
Rom. In diesem Sinn mag denn Rom allerdings, wie auch die Sage annimmt,
mehr eine geschaffene als eine gewordene Stadt und unter den latinischen
eher die juengste als die aelteste sein. Ohne Zweifel war die Landschaft
schon einigermassen bebaut und das Albanische Gebirge sowie manche
andere Hoehe der Campagna mit Burgen besetzt, als das latinische
Grenzemporium am Tiber entstand. Ob ein Beschluss der latinischen
Eidgenossenschaft, ob der geniale Blick eines verschollenen
Stadtgruenders oder die natuerliche Entwicklung der
Verkehrsverhaeltnisse die Stadt Rom ins Leben gerufen hat, darueber ist
uns nicht einmal eine Mutmassung gestattet. Wohl aber knuepft sich an
diese Wahrnehmung ueber Roms Emporienstellung in Latium eine andere
Beobachtung an. Wo uns die Geschichte zu daemmern beginnt, steht Rom dem
latinischen Gemeindebund als einheitlich geschlossene Stadt
gegenueber. Die latinische Sitte, in offenen Doerfern zu wohnen und die
gemeinschaftliche Burg nur zu Festen und Versammlungen oder im Notfall
zu benutzen, ist hoechst wahrscheinlich im roemischen Gau weit frueher
beschraenkt worden als irgendwo sonst in Latium. Nicht als ob der Roemer
seinen Bauernhof selbst zu bestellen oder ihn als sein rechtes Heim zu
betrachten aufgehoert haette; aber schon die boese Luft der Campagna
musste es mit sich bringen, dass er, soweit es anging, auf den
luftigeren und gesunderen Stadthuegeln seine Wohnung nahm; und neben dem
Bauer muss eine zahlreiche nicht ackerbauende Bevoelkerung von Fremden
und Einheimischen dort seit uralter Zeit ansaessig gewesen sein. Die
dichte Bevoelkerung des altroemischen Gebietes, das hoechstens zu 5«
Quadratmeilen zum Teil sumpfigen und sandigen Bodens angeschlagen werden
kann und schon nach der aeltesten Stadtverfassung eine Buergerwehr von
3300 freien Maennern stellte, also mindestens 10000 freie Einwohner
zaehlte, erklaert sich auf diese Art einigermassen. Aber noch mehr.
Wer die Roemer und ihre Geschichte kennt, der weiss es, dass das
Eigentuemliche ihrer oeffentlichen und Privattaetigkeit auf ihrem
staedtischen und kaufmaennischen Wesen ruht, und dass ihr Gegensatz
gegen die uebrigen Latiner und ueberhaupt die Italiker vor allem der
Gegensatz ist des Buergers gegen den Bauer. Zwar ist Rom keine Kaufstadt
wie Korinth oder Karthago; denn Latium ist eine wesentlich ackerbauende
Landschaft und Rom zunaechst und vor allem eine latinische Stadt gewesen
und geblieben. Aber was Rom auszeichnet vor der Menge der uebrigen
latinischen Staedte, muss allerdings zurueckgefuehrt werden auf
seine Handelsstellung und auf den dadurch bedingten Geist seiner
Buergerschaft. Wenn Rom das Emporium der latinischen Landschaften
war, so ist es begreiflich, dass hier neben und ueber der latinischen
Feldwirtschaft sich ein staedtisches Leben kraeftig und rasch
entwickelte und damit der Grund zu seiner Sonderstellung gelegt ward.
Die Verfolgung dieser merkantilen und strategischen Entwicklung
der Stadt Rom ist bei weitem wichtiger und ausfuehrbarer als das
unfruchtbare Geschaeft, unbedeutende und wenig verschiedene Gemeinden
der Urzeit chemisch zu analysieren. Jene staedtische Entwicklung koennen
wir noch einigermassen erkennen in den Ueberlieferungen ueber die
allmaehlich entstandenen Umwallungen und Verschanzungen Roms, deren
Anlage mit der Entwicklung des roemischen Gemeinwesens zu staedtischer
Bedeutung notwendig Hand in Hand gegangen sein muss. Die urspruengliche
staedtische Anlage, aus welcher im Laufe der Jahrhunderte Rom erwachsen
ist, umfasste nach glaubwuerdigen Zeugnissen nur den Palatin, in
spaeterer Zeit auch das viereckige Rom (Roma quadrata) genannt von der
regelmaessig viereckigen Form des palatinischen Huegels. Die Tore und
Mauern dieses urspruenglichen Stadtringes blieben bis in die Kaiserzeit
sichtbar; zwei von jenen, die Porta Romana bei S. Giorgio in Velabro
und die Porta Mugionis am Titusbogen sind auch uns noch ihrer Lage nach
bekannt, und den palatinischen Mauerring beschreibt noch Tacitus
nach eigener Anschauung wenigstens an den dem Aventin und dem Caelius
zugewendeten Seiten. Vielfache Spuren deuten darauf hin, dass hier der
Mittelpunkt und der Ursitz der staedtischen Ansiedlung war. Auf dem
Palatin befand sich das heilige Symbol derselben, die sogenannte
"Einrichtung" (mundus), darein die ersten Ansiedler von allem, dessen
das Haus bedarf, zur Genuege und dazu von der lieben heimischen Erde
eine Scholle getan hatten. Hier lag ferner das Gebaeude, in welchem die
saemtlichen Kurien jede an ihrem eigenen Herd zu gottesdienstlichen
und anderen Zwecken sich versammelten (curiae veteres). Hier war
das Versammlungshaus der "Springer" (curia saliorum), zugleich der
Aufbewahrungsort der heiligen Schilde des Mars, das Heiligtum der
"Woelfe" (lupercal) und die Wohnung des Jupiterpriesters. Auf und
an diesem Huegel ward die Gruendungssage der Stadt hauptsaechlich
lokalisiert und wurde das strohgedeckte Haus des Romulus, die
Hirtenhuette seines Ziehvaters Faustulus, der heilige Feigenbaum, daran
der Kasten mit den Zwillingen angetrieben war, der aus dem Speerschaft,
welchen der Gruender der Stadt vom Aventin her ueber das Tal des
Circus weg in diesen Mauerring geschleudert hatte, aufgeschossene
Kornelkirschbaum und andere dergleichen Heiligtuemer mehr den Glaeubigen
gewiesen. Eigentliche Tempel kannte diese Zeit noch nicht, und daher
hat solche auch der Palatin nicht aus aelterer Zeit aufzuweisen.
Die Gemeindestaetten aber sind frueh anderswohin verlegt und deshalb
verschollen; nur vermuten laesst sich, dass der freie Platz um
den Mundus, spaeter der Platz des Apollo genannt, die aelteste
Versammlungsstaette der Buergerschaft und des Senats, die ueber dem
Mundus selbst errichtete Buehne die aelteste Mahlstatt der roemischen
Gemeinde gewesen sein moegen. Dagegen hat sich in dem "Fest der sieben
Berge" (septimontium) das Andenken bewahrt an die erweiterte Ansiedlung,
welche allmaehlich um den Palatin sich gebildet hat, Vorstaedte,
eine nach der andern erwachsen, eine jede durch besondere, wenn auch
schwaechere Umwallungen geschuetzt und an den urspruenglichen Mauerring
des Palatin, wie in den Marschen an den Hauptdeich die Aussendeiche,
angelehnt. Die "sieben Ringe" sind der Palatin selbst; der Cermalus, der
Abhang des Palatins gegen die zwischen diesem und dem Kapitol nach dem
Fluss zu sich ausbreitende Niederung (velabrum); die Velia, der den
Palatin mit dem Esquilin verbindende, spaeter durch die kaiserlichen
Bauten fast ganz verschwundene Huegelruecken; das Fagutal, der Oppius
und der Cispius, die drei Hoehen des Esquilin; endlich die Sucusa oder
Subura, eine ausserhalb des Erdwalls, der die Neustadt auf den Carinen
schuetzte, unterhalb S. Pietro in Vincoli in der Einsattlung zwischen
dem Esquilin und dem Quirinal angelegte Festung. In diesen offenbar
allmaehlich erfolgten Anbauten liegt die aelteste Geschichte des
palatinischen Rom bis zu einem gewissen Grade deutlich vor, zumal wenn
man die spaeterhin auf Grund dieser aeltesten Gliederung gebildete
Servianische Bezirkseinteilung damit zusammenhaelt. Der Palatin war der
Ursitz der roemischen Gemeinde, der aelteste und urspruenglich einzige
Mauerring; aber die staedtische Ansiedlung hat in Rom wie ueberall
nicht innerhalb, sondern unterhalb der Burg begonnen und die aeltesten
Ansiedlungen, von denen wir wissen, die, welche spaeterhin in der
Servianischen Stadteinteilung das erste und zweite Quartier bilden,
liegen im Kreise um den Palatin herum. So diejenige auf dem Abhang des
Cermalus mit der Tuskergasse, worin sich wohl eine Erinnerung bewahrt
haben mag an den wohl schon in der palatinischen Stadt lebhaften
Handelsverkehr zwischen Caeriten und Roemern, und die Niederlassung
auf der Velia, die beide spaeter in der Servianischen Stadt mit dem
Burghuegel selbst ein Quartier gebildet haben. Ferner die Bestandteile
des spaeteren zweiten Quartiers: die Vorstadt auf dem Caelius, welche
vermutlich nur dessen aeusserste Spitze ueber dem Colosseum umfasst hat;
die auf den Carinen, derjenigen Hoehe, in welche der Esquilin gegen
den Palatin aus laeuft, endlich das Tal und das Vorwerk der Subura, von
welcher das ganze Quartier den Namen empfing. Beide Quartiere zusammen
bilden die anfaengliche Stadt, und der suburanische Bezirk derselben,
der unterhalb der Burg etwa vom Bogen des Konstantin bis nach S. Pietro
in Vincoli und ueber das darunter liegende Tal hin sich erstreckte,
scheint ansehnlicher, vielleicht auch aelter gewesen zu sein als die
in der Servianischen Ordnung dem palatinischen Bezirk einverleibten
Siedlungen, da jener diesem in der Rangfolge der Quartiere vorangeht.
Eine merkwuerdige Erinnerung an den Gegensatz dieser beiden Stadtteile
hat einer der aeltesten heiligen Gebraeuche des nachherigen Rom bewahrt,
das auf dem Anger des Mars jaehrlich begangene Opfer des Oktoberrosses:
bis in spaete Zeit wurde bei diesem Feste um das Pferdehaupt gestritten
zwischen den Maennern der Subura und denen von der Heiligen Strasse und
je nachdem jene oder diese siegten, dasselbe entweder an den mamilischen
Turm (unbekannter Lage) in der Subura oder an dem Koenigshaus unter dem
Palatin angenagelt. Es waren die beiden Haelften der Altstadt, die hier
in gleich berechtigtem Wetteifer miteinander rangen. Damals waren
also die Esquiliae - welcher Name eigentlich gebraucht die Carinen
ausschliesst - in der Tat, was sie hiessen, der Aussenbau (ex-quiliae,
wie inquilinus von colere) oder die Vorstadt; sie wurden in der
spaeteren Stadteinteilung das dritte Quartier und es hat dieses stets
neben dem suburanischen und dem palatinischen als minder ansehnlich
gegolten. Auch noch andere benachbarte Anhoehen, wie Kapitol und
Aventin, moegen von der Gemeinde der sieben Berge besetzt gewesen sein;
vor allem die "Pfahlbruecke" (pons sublicius) ueber den natuerlichen
Brueckenpfeiler der Tiberinsel wird - das Pontifikalkollegium allein
buergt dafuer hinreichend - schon damals bestanden und man auch den
Brueckenkopf am etruskischen Ufer, die Hoehe des Ianiculum nicht ausser
acht gelassen haben; aber die Gemeinde hatte beides doch keineswegs in
ihren Befestigungsring gezogen. Die Ordnung, die als Ritualsatz bis in
die spaeteste Zeit festgehalten worden ist, dass die Bruecke ohne Eisen
lediglich aus Holz zusammenzufuegen sei, geht in ihrem urspruenglichen
praktischen Zweck offenbar darauf hinaus, dass sie nur eine fliegende
sein sollte und jederzeit leicht musste abgebrochen oder abgebrannt
werden koennen: man erkennt daraus, wie lange Zeit hindurch die
roemische Gemeinde den Flussuebergang nur unsicher und unterbrochen
beherrscht hat. Ein Verhaeltnis dieser allmaehlich erwachsenen
staedtischen Ansiedlungen zu den drei Gemeinden, in die die roemische
staatsrechtlich seit unvordenklich frueher Zeit zerfiel, ist nicht zu
ersehen. Da die Ramner, Titier und Lucerer urspruenglich selbstaendige
Gemeinden gewesen zu sein scheinen, muessen sie freilich auch
urspruenglich jede fuer sich gesiedelt haben; aber auf den sieben
Huegeln selbst haben sie sicherlich nicht in getrennten Umwallungen
gewohnt und was der Art in alter oder neuer Zeit erfunden worden ist,
wird der verstaendige Forscher dahin stellen, wo das anmutige Maerchen
von der Tarpeia und die Schlacht am Palatin ihren Platz finden. Vielmehr
werden schon die beiden Quartiere der aeltesten Stadt, Subura und
Palatin und ebenso das vorstaedtische jedes in die drei Teile der
Ramner, Titier und Lucerer zerfallen sein; womit es zusammenhaengen
kann, dass spaeterhin sowohl in dem suburanischen und palatinischen
wie in jedem der nachher hinzugefuegten Stadtteile es drei
Paare Argeerkapellen gab. Eine Geschichte hat die palatinische
Siebenhuegelstadt vielleicht gehabt; uns ist keine andere Ueberlieferung
von derselben geblieben als die des blossen Dagewesenseins. Aber wie
die Blaetter des Waldes fuer den neuen Lenz zuschicken, auch wenn sie
ungesehen von Menschenaugen niederfallen, also hat diese verschollene
Stadt der sieben Berge dem geschichtlichen Rom die Staette bereitet.
Aber die palatinische Stadt ist nicht die einzige gewesen, die in dem
spaeterhin von den Servianischen Mauern eingeschlossenen Kreise vor
alters bestanden hat; vielmehr lag ihr in unmittelbarer Nachbarschaft
gegenueber eine zweite auf dem Quirinal. Die "alte Burg" (Capitolium
vetus) mit einem Heiligtum des Jupiter, der Juno und der Minerva und
einem Tempel der Goettin des Treuworts, in welchem Staatsvertraege
oeffentlich aufgestellt wurden, ist das deutliche Gegenbild des
spaeteren Kapitols mit seinem Jupiter-, Juno- und Minervatempel und mit
dem ebenfalls gleichsam zum voelkerrechtlichen Archiv bestimmten Tempel
der roemischen Treue, und ein sicherer Beweis dafuer, dass auch der
Quirinal einstmals der Mittelpunkt eines selbstaendigen Gemeinwesens
gewesen ist. Dasselbe geht hervor aus dem zwiefachen Marskult auf dem
Palatin und dem Quirinal: denn Mars ist das Vorbild des Wehrmanns und
der aelteste Hauptgott der italischen Buergergemeinden. Damit
haengt weiter zusammen, dass dessen Dienerschaft, die beiden uralten
Genossenschaften der Springer (salii) und der Woelfe (luperci), in
dem spaeteren Rom gedoppelt vorhanden gewesen sind und neben der
palatinischen auch eine Springerschaft vom Quirinal bestanden hat, neben
den Quinctischen Woelfen von Palatin eine Fabische Wolfsgilde, die ihr
Heiligtum hoechst wahrscheinlich auf dem Quirinal gehabt hat ^5. Alle
diese Anzeichen, schon an sich von grossem Gewicht, gewinnen um so
hoehere Bedeutung, wenn man sich erinnert, dass der genau bekannte
Umkreis der palatinischen Siebenhuegelstadt den Quirinal ausschloss
und dass spaeterhin in dem Servianischen Rom, waehrend die drei ersten
Bezirke der ehemaligen palatinischen Stadt entsprechen, aus dem Quirinal
nebst dem benachbarten Viminal das vierte Quartier gebildet wurde. So
erklaert sich auch, zu welchem Zweck ausserhalb der Stadtmauer das
feste Vorwerk der Subura in dem Talgrunde zwischen Esquilin und Quirinal
angelegt ward - hier beruehrten sich ja die beiderseitigen Marken und
musste von den Palatinern, nachdem sie die Niederung in Besitz genommen
hatten, zum Schutz gegen die vom Quirinal eine Burg aufgefuehrt
werden. ------------------------------------------------ ^5 Dass die
Quinctischen Luperker den Fabischen im Rang vorgingen, geht daraus
hervor, dass die Fabulisten dem Romulus die Quinctier, dem Remus die
Fabier beilegen (Ov. fast. 2, 373f.; Ps. Aur. Vict. orig. 22). Dass die
Fabier zu den Huegelroemern gehoerten, beweist ihr Geschlechtsopfer
auf dem Quirinal (Liv. 5, 46, 52), mag dies nun mit den
Luperkalien zusammenhaengen oder nicht.
----------------------------------------------- Uebrigens heisst
der Lupercus jenes Kollegiums auf Inschriften (Orelli 2253) Lupercus
Quinctialis vetus, und der hoechst wahrscheinlich mit dem Luperkalkult
zusammenhaengende Vorname Kaeso (siehe Roemische Forschungen, Bd. 1, S.
17) findet sich ausschliesslich bei den Quinctiern und den Fabiern;
die bei den Schriftstellern gangbare Form Lupercus Quinctilius
und Quinctilianus ist also entstellt und das Kollegium nicht den
verhaeltnismaessig jungen Quinctiliern, sondern den weit aelteren
Quinctiern eigen. Wenn dagegen die Quinctier (Liv. 1, 30) oder
Quinctilier (Dion. Hal. 3, 29) unter den albanischen Geschlechtern
genannt werden, so duerfte hier die letztere Lesung vorzuziehen und das
Quinctische vielmehr als altroemisch zu betrachten sein. Endlich ist
auch der Name nicht untergegangen, mit dem sich die Maenner vom Quirinal
von ihren palatinischen Nachbarn unterschieden. Wie die palatinische
Stadt sich die "der sieben Berge", ihre Buerger "die von den Bergen"
montani) sich nennen, die Bezeichnung "Berg" wie an den uebrigen ihr
angehoerigen Hoehen, so vor allem an dem Palatin haftet, so heisst die
quirinalische Spitze, obwohl nicht niedriger, im Gegenteil etwas
hoeher als jene, und ebenso die dazu gehoerige viminalische im genauen
Sprachgebrauch nie anders als "Huegel" (collis); ja in den sakralen
Urkunden wird nicht selten der Quirinal als der "Huegel" ohne weiteren
Beisatz bezeichnet. Ebenso heisst das von dieser Hoehe ausfuehrende
Tor gewoehnlich das Huegeltor (porta collina), die daselbst ansaessige
Marspriesterschaft die vom Huegel (salii collini) im Gegensatz zu der
vom Palatium (salii Palatini), das aus diesem Bezirk gebildete vierte
Servianische das Huegelquartier (tribus collina) ^6. Den zunaechst
wohl an der Gegend haftenden Namen der "Roemer" moegen dabei die
Huegelmaenner ebenso wie die von den Bergen sich beigelegt und etwa
Huegelroemer (Romani collini) sich genannt haben. Dass in dem Gegensatz
der beiden Nachbarstaedte zugleich eine Stammverschiedenheit obgewaltet
hat, ist moeglich, aber an Beweisen, welche ausreichten, um eine auf
latinischem Boden gegruendete Gemeinde fuer stammfremd zu erklaeren,
fehlt es auch fuer die quirinalische Gemeinde durchaus ^7.
------------------------------------------ ^6 Wenn spaeterhin fuer
die Hoehe, wo die Huegelroemer ihren Sitz hatten, der Name des
Quirinushuegels gebraeuchlich gewesen ist, so darf darum doch keineswegs
der Name der Quiriten als urspruenglich der Buergerschaft auf dem
Quirinal vorbehalten angesehen werden. Denn einerseits fuehren, wie
gezeigt ist, alle aeltesten Spuren fuer diese auf den Namen Collini;
andrerseits ist es unbestreitbar gewiss, dass der Name der Quiriten von
Haus aus wie nachher lediglich den Vollbuerger bezeichnet und mit dem
Gegensatz der montani und collini durchaus nichts gemein hat (vgl. unten
5. Kap.). Die spaetere Benennung des Quirinalis beruht darauf, dass zwar
urspruenglich der Mars quirinus, der speertragende Todesgott, sowohl
auf dem Palatin wie auf dem Quirinal verehrt wurde, wie denn noch
die aeltesten, bei dem nachher so genannten Quirinustempel gefundenen
Inschriften diese Gottheit geradezu Mars heissen, spaeterhin aber der
Unterscheidung wegen der Gott der Bergroemer vorzugsweise Mars, der der
Huegelroemer vorzugsweise Quirinus genannt ward. Wenn der Quirinal auch
wohl collis agonalis, Opferhuegel, genannt wird, so wird er damit nur
bezeichnet als der sakrale Mittelpunkt der Huegelroemer. ^7 Was man
dafuer ausgibt (vgl. z. B. Schwegler, Roemische Geschichte. Bd. 1, S.
480), geht im wesentlichen auf eine von Varro aufgestellte und von
den Spaeteren wie gewoehnlich einstimmig nachgesprochene
etymologisch-historische Hypothese, dass das lateinische quiris
quirinus mit dem sabinischen Stadtnamen Cures verwandt und demnach
des Quirinalhuegel von Cures aus bevoelkert worden sei. Auch wenn die
sprachliche Verwandtschaft jener Waerter sicher staende, duerfte daraus
der geschichtliche Folgesatz nicht hergeleitet werden. Dass die alten
Heiligtuemer auf diesem Berge - wo es uebrigens auch einen "latiarischen
Huegel" gab - sabinisch sind, hat man wohl behauptet, aber nicht
erwiesen. Mars quirinus, Sol, Salus, Flora, Semo Sancus oder Deus fidius
sind wohl sabinische, aber auch latinische Gottheiten, gebildet offenbar
in der Epoche, wo Latiner und Sabiner noch ungeschieden beisammen waren.
Wenn an den heiligen Staetten des spaeterhin zuruecktretenden Quirinal
ein Name wie der des Semo Sancus vorzugsweise haftet (vgl. die davon
benannte porta sanqualis), der uebrigens auch auf der Tiberinsel
begegnet, so wird jeder unbefangene Forscher darin nur einen Beweis
fuer das hohe Alter dieser Kulte, nicht fuer ihre Entlehnung aus dem
Nachbarland erblicken. Die Moeglichkeit, dass alte Stammgegensaetze
dennoch hier mitgewirkt, soll damit nicht geleugnet werden; aber wenn
dies der Fall war, so sind sie fuer uns verschollen und die unseren
Zeitgenossen gelaeufigen Betrachtungen ueber das sabinische Element
im Roemerrum nur geeignet, vor dergleichen aus dem Leeren in das
Leere fuehrenden Studien ernstlich zu warnen.
-------------------------------------------------------- So standen
an der Staette des roemischen Gemeinwesens zu dieser Zeit noch die
Bergroemer vom Palatin und die Huegelroemer vom Quirinal als zwei
gesonderte und ohne Zweifel vielfach sich befehdende Gemeinwesen
einander gegenueber, einigermassen wie im heutigen Rom die Montigiani
und die Trasteverini. Dass die Gemeinde der sieben Berge schon frueh
die quirinalische bei weitem ueberwog, ist mit Sicherheit zu schliessen
sowohl aus der groesseren Ausdehnung ihrer Neu- und Vorstaedte als auch
aus der Zuruecksetzung, die die ehemaligen Huegelroemer in der spaeteren
Servianischen Ordnung sich durchaus haben muessen gefallen lassen.
Aber auch innerhalb der palatinischen Stadt ist es schwerlich zu einer
rechten und vollstaendigen Verschmelzung der verschiedenen Bestandteile
der Ansiedlung gekommen. Wie Subura und Palatin miteinander jaehrlich
um das Pferdehaupt stritten, ist schon erzaehlt worden; aber auch
die einzelnen Berge, ja die einzelnen Kurien - es gab noch keinen
gemeinschaftlichen Stadtherd, sondern die verschiedenen Kurienherde
standen, obwohl in derselben Lokalitaet, doch noch nebeneinander -
moegen sich mehr gesondert als geeinigt gefuehlt haben und das ganze Rom
eher ein Inbegriff staedtischer Ansiedlungen als eine einheitliche Stadt
gewesen sein. Manchen Spuren zufolge waren auch die Haeuser der alten
und maechtigen Familien gleichsam festungsartig angelegt und der
Verteidigung faehig, also auch wohl beduerftig. Erst der grossartige
Wallbau, der dem Koenig Servius Tullius zugeschrieben wird, hat nicht
bloss jene beiden Staedte vom Palatin und Quirinal, sondern auch noch
die nicht in ihren Ringen einbegriffenen Anhoehen des Kapitol und des
Aventin mit einem einzigen grossen Mauerring umzogen und somit das neue
Rom, das Rom der Weltgeschichte, geschaffen. Aber ehe dieses gewaltige
Werk angegriffen ward, war Roms Stellung zu der umliegenden Landschaft
ohne Zweifel gaenzlich umgewandelt. Wie die Periode, in der der
Ackersmann auf den sieben Huegeln von Rom nicht anders als auf den
andern latinischen den Pflug fuehrte, und nur die in gewoehnlichen
Zeiten leerstehenden Zufluchtsstaetten auf einzelnen Spitzen einen
Anfang festerer Ansiedlung darboten, der aeltesten handel- und
tatenlosen Epoche des latinischen Stammes entspricht, wie dann spaeter
die aufbluehende Ansiedlung auf dem Palatin und in den "sieben Ringen"
zusammenfaellt mit der Besetzung der Tibermuendungen durch die roemische
Gemeinde und ueberhaupt mit dem Fortschritt der Latiner zu regerem und
freierem Verkehr, zu staedtischer Gesittung vor allem in Rom und wohl
auch zu festerer politischer Einigung in den Einzelstaaten wie in
der Eidgenossenschaft, so haengt die Gruendung einer einheitlichen
Grossstadt, der Servianische Wall, zusammen mit jener Epoche, in der die
Stadt Rom um die Herrschaft ueber die latinische Eidgenossenschaft
zu ringen und endlich sie zu erringen vermochte. 5. Kapitel Die
urspruengliche Verfassung Roms Vater und Mutter, Soehne und Toechter,
Hof und Wohnung, Knechte und Geraet - das sind die natuerlichen
Elemente, aus denen ueberall, wo nicht durch die Polygamie die Mutter
als solche verschwindet, das Hauswesen besteht. Darin aber gehen die
Voelker hoeherer Kulturfaehigkeit auseinander, dass diese natuerlichen
Gegensaetze flacher oder tiefer, mehr sittlich oder mehr rechtlich
aufgefasst und durchgearbeitet werden. Keines kommt dem roemischen
gleich an schlichter, aber unerbittlicher Durchfuehrung der von der
Natur selbst vorgezeichneten Rechtsverhaeltnisse. Die Familie, das
heisst der durch den Tod seines Vaters in eigene Gewalt gelangte freie
Mann mit der feierlich ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des
Wassers und des Feuers durch das heilige Salzmehl (durch Confarreatio)
angetrauten Ehefrau, mit ihren Soehnen und Sohnessoehnen und deren
rechten Frauen und ihren unverheirateten Toechtern und Sohnestoechtern
nebst allem, einem von diesen zukommenden Hab und Gut ist eine Einheit,
von der dagegen die Kinder der Toechter ausgeschlossen sind, da sie
entweder, wenn sie ehelich sind, der Familie des Mannes angehoeren,
oder, wenn ausser der Ehe erzeugt, in gar keiner Familie stehen. Eigenes
Haus und Kindersegen erscheinen dem roemischen Buerger als das Ziel und
der Kern des Lebens. Der Tod ist kein Uebel, denn er ist notwendig;
aber das Aussterben des Hauses oder gar des Geschlechts ist ein
Unheil, selbst fuer die Gemeinde, welche darum in fruehester Zeit dem
Kinderlosen einen Rechtsweg eroeffnete, durch Annahme fremder Kinder
anstatt eigener diesem Verhaengnis auszuweichen. Von vornherein trug
die roemische Familie die Bedingungen hoeherer Kultur in sich in
der sittlich geordneten Stellung der Familienglieder zueinander.
Familienhaupt kann nur der Mann sein; die Frau ist zwar im Erwerb von
Gut und Geld nicht hinter dem Manne zurueckgesetzt, sondern es nimmt die
Tochter gleichen Erbteil mit dem Bruder, die Mutter gleichen Erbteil mit
den Kindern, aber immer und notwendig gehoert die Frau dem Hause, nicht
der Gemeinde an, und ist auch im Hause notwendig hausuntertaenig, die
Tochter dem Vater, das Weib dem Manne ^1, die vaterlose unverheiratete
Frau ihren naechsten maennlichen Verwandten; diese sind es und nicht
der Koenig, von denen erforderlichenfalls die Frau verrechtfertigt wird.
Aber innerhalb des Hauses ist die Frau nicht Dienerin, sondern Herrin.
Befreit von den nach roemischen Vorstellungen dem Gesinde zukommenden
Arbeiten des Getreidemahlens und des Kochens, widmet die roemische
Hausmutter sich wesentlich nur der Beaufsichtigung der Maegde und
daneben der Spindel, die fuer die Frau ist, was fuer den Mann der Pflug
^2. Ebenso wurde die sittliche Verpflichtung der Eltern gegen die Kinder
von der roemischen Nation voll und tief empfunden, und es galt als arger
Frevel, wenn der Vater das Kind vernachlaessigte oder verdarb oder auch
nur zum Nachteil desselben sein Vermoegen vergeudete. Aber rechtlich
wird die Familie unbedingt geleitet und gelenkt durch den einen
allmaechtigen Willen des Hausvaters (pater familias). Ihm gegenueber
ist alles rechtlos, was innerhalb des Hauses steht, der Stier und der
Sklave, aber nicht minder Weib und Kind. Wie die Jungfrau durch die
freie Wahl des Mannes zu seiner Ehefrau wird, so steht auch das Kind,
das sie ihm geboren, aufzuziehen oder nicht, in seinem freien Willen.
Es ist nicht Gleichgueltigkeit gegen die Familie, welche diese Satzung
eingegeben hat, vielmehr wohnte die Ueberzeugung, dass Hausbegruendung
und Kinderzeugung sittliche Notwendigkeit und Buergerpflicht sei, tief
und ernst im Bewusstsein des roemischen Volkes. Vielleicht das einzige
Beispiel einer in Rom von Gemeinde wegen gewaehrten Unterstuetzung ist
die Bestimmung, dass dem Vater, welchem Drillinge geboren werden, eine
Beihilfe gegeben werden soll; und wie man ueber die Aussetzung dachte,
zeigt die Untersagung derselben hinsichtlich aller Soehne - mit
Ausnahme der Missgeburten - und wenigstens der ersten Tochter. Aber wie
gemeinschaedlich auch die Aussetzung erscheinen mochte, die Untersagung
derselben verwandelte sich bald aus der rechtlichen Ahndung in
religioese Verwuenschung; denn vor allen Dingen war der Vater in seinem
Hause durchaus unbeschraenkt Herr. Der Hausvater haelt die Seinigen
nicht bloss in strengster Zucht, sondern er hat auch das Recht und
die Pflicht, ueber sie die richterliche Gewalt auszuueben und sie nach
Ermessen an Leib und Leben zu strafen. Der erwachsene Sohn kann einen
gesonderten Hausstand begruenden oder, wie die Roemer dies ausdruecken,
sein "eigenes Vieh" (peculium) vom Vater angewiesen erhalten; aber
rechtlich bleibt aller Erwerb der Seinigen, mag er durch eigene Arbeit
oder durch fremde Gabe, im vaeterlichen oder im eigenen Haushalte
gewonnen sein, Eigentum des Vaters, und es kann, so lange der Vater
lebt, die untertaenige Person niemals eigenes Vermoegen haben, daher
auch nicht anders als im Auftrag des Vaters veraeussern und nie
vererben. In dieser Beziehung stehen Weib und Kind voellig auf gleicher
Linie mit dem Sklaven, dem die Fuehrung einer eigenen Haushaltung auch
nicht selten verstattet ward, und der mit Auftrag des Herrn gleichfalls
befugt war zu veraeussern. Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch
den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein
Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der
Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem
Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt. Die vaeterliche und eheherrliche
Gewalt unterlag insofern einer Rechtsbeschraenkung ausser der schon
erwaehnten des Aussetzungsrechts, als einige der aergsten Missbraeuche
mit rechtlicher Ahndung wie mit dem religioesen Bannfluch belegt wurden;
so trafen diese den, der seine Ehefrau oder den verheirateten Sohn
verkauft; und durch die Familiensitte ward es durchgesetzt, dass bei der
Ausuebung der haeuslichen Gerichtsbarkeit der Vater und mehr noch der
Ehemann den Spruch ueber Kind und Frau nicht faellte, ohne vorher
die naechsten Blutsverwandten, sowohl die seinigen wie die der Frau,
zugezogen zu haben. Aber eine rechtliche Minderung der Gewalt lag in der
letzteren Einrichtung nicht; denn die bei dem Hausgericht zugezogenen
Blutsverwandten hatten nicht zu richten, sondern nur den richtenden
Hausvater zu beraten. Es ist die hausherrliche Macht aber nicht bloss
wesentlich unbeschraenkt und keinem auf der Erde verantwortlich, sondern
auch, so lange der Hausherr lebt, unabaenderlich und unzerstoerlich.
Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene,
tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die
Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das
Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier
Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann:
denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern
Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des
Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht
und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes
eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war.
Nach roemischem Recht ist es dem Knechte leichter gemacht, sich von dem
Herrn, als dem Sohne, sich von dem Vater zu loesen; die Freilassung des
ersteren ward frueh und in einfachen Formen gestattet, die Freigebung
des letzteren wurde erst viel spaeter und auf weiten Umwegen moeglich
gemacht. Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft
und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der
Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere
vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit
der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst
wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt. Indes, bei
aller Annaeherung der hausherrlichen Gewalt ueber Weib und Kind an die
Eigentumsgewalt ueber Sklaven und Vieh blieben dennoch die Glieder der
Familie von der Familienhabe nicht bloss tatsaechlich, sondern auch
rechtlich aufs schaerfste getrennt. Die hausherrliche Gewalt, auch
abgesehen davon, dass sie nur innerhalb des Hauses sich wirksam erzeigt,
ist voruebergehender und gewissermassen stellvertretender Art. Weib und
Kind sind nicht bloss um des Hausvaters willen da, wie das Eigentum nur
fuer den Eigentuemer, wie in dem absoluten Staat die Untertanen nur fuer
den Koenig vorhanden sind; sie sind wohl auch Gegenstand des Rechts,
aber doch zugleich eigenberechtigt, nicht Sachen, sondern Personen.
Ihre Rechte ruhen nur der Ausuebung nach, weil die Einheit des Hauses
im Regiment einen einheitlichen Repraesentanten erfordert; wenn aber der
Hausherr stirbt, so treten die Soehne von selbst als Hausherren ein und
erlangen nun ihrerseits ueber die Frauen und Kinder und das Vermoegen
die bisher vom Vater ueber sie geuebten Rechte, wogegen durch den Tod
des Herrn die rechtliche Stellung des Knechtes in nichts sich aendert.
--------------------------------------------------- ^1 Es gilt dies
nicht bloss von der alten religioesen Ehe (matrimonium confarreatione),
sondern auch die Zivilehe (matrimonium consensu) gab zwar nicht an
sich dem Manne Eigentumsgewalt ueber die Frau, aber es wurden doch die
Rechtsbegriffe der foermlichen Tradition (coemptio) und der Verjaehrung
(usus) ohne weiteres auf dieselbe angewandt und dadurch dem Ehemann der
Weg geoeffnet, Eigentumsgewalt ueber die Frau zu gewinnen. Bis er
sie gewann, also namentlich in der bis zur Vollendung der Verjaehrung
verfliessenden Zeit, war das Weib, ganz wie bei der spaeteren Ehe mit
causae probatio bis zu dieser, nicht uxor, sondern pro uxore; bis in die
Zeit der ausgebildeten Rechtswissenschaft erhielt sich dieser Satz,
dass die nicht in der Gewalt des Mannes stehende Frau nicht Ehefrau sei,
sondern nur dafuer gelte (uxor tantummodo habetur. Cic. top. 3, 14). ^2
Die folgende Grabschrift, obwohl einer viel spaeteren Zeit angehoerig,
ist nicht unwert, hier zu stehen. Es ist der Stein, der spricht. Kurz,
Wandrer ist mein Spruch: halt' an und lies ihn durch. Es deckt der
schlechte Grabstein eine schoene Frau. Mit Namen nannten Claudia die
Eltern sie; Mit eigner Liebe liebte sie den eignen Mann; Zwei Soehne
gebar sie; einen liess auf Erden sie Zurueck, den andern barg sie in
der Erde Schoss. Sie war von artiger Rede und von edlem Gang, Versah ihr
Haus und spann. Ich bin zu Ende, geh. Vielleicht noch bezeichnender ist
die Auffuehrung des Wollspinnens unter lauter sittlichen Eigenschaften,
die in roemischen Grabschriften nicht ganz selten ist. Orelli 4639:
optima et pulcherrima, lanifica pia pudica frugi casta domiseda. Orelli
4860: modestia probitate pudicitia obsequio lanificzo diligentia fide
par similisque cetereis probeis feminis fuit. Grabschrift der Turia
1, 30: domestica bona pudicitiae, obsequi, comitatis, facilitatis,
lanificiis [tuis adsiduitatis, religionis] sine superstitione, ornatus
non conspiciendi, cultus modici. ------------------------------------
Indes war die Einheit der Familie so maechtig, dass selbst der Tod
des Hausherrn sie nicht vollstaendig loeste. Die durch denselben
selbstaendig gewordenen Deszendenten betrachten dennoch in mancher
Hinsicht sich noch als eine Einheit, wovon bei der Erbfolge und in
vielen anderen Beziehungen Gebrauch gemacht wird, vor allen Dingen aber,
um die Stellung der Witwe und der unverheirateten Toechter zu ordnen. Da
nach aelterer roemischer Ansicht das Weib nicht faehig ist, weder ueber
andere noch ueber sich die Gewalt zu haben, so bleibt die Gewalt ueber
sie oder, wie sie mit milderem Ausdruck heisst, die Hut (tutela), bei
dem Hause, dem sie angehoert, und wird statt des verstorbenen Hausherrn
jetzt ausgeuebt durch die Gesamtheit der naechsten maennlichen
Familienglieder, regelmaessig also ueber die Muetter durch die Soehne,
ueber die Schwestern durch die Brueder. In diesem Sinne dauerte die
einmal gegruendete Familie unveraendert fort, bis der Mannesstamm ihres
Urhebers ausstarb; nur musste freilich von Generation zu Generation
faktisch das Band sich lockern und zuletzt selbst die Moeglichkeit
des Nachweises der urspruenglichen Einheit verschwinden. Hierauf, und
hierauf allein, beruht der Unterschied der Familie und des Geschlechts,
oder, nach roemischem Ausdruck, der Agnaten und der Gentilen. Beide
bezeichnen den Mannesstamm; die Familie aber umfasst nur diejenigen
Individuen, welche von Generation zu Generation aufsteigend den Grad
ihrer Abstammung von einem gemeinschaftlichen Stammherrn dartun koennen,
das Geschlecht dagegen auch diejenigen, welche bloss die Abstammung
selbst von einem gemeinschaftlichen Ahnherrn, aber nicht mehr
vollstaendig die Zwischenglieder, also nicht den Grad, nachzuweisen
vermoegen. Sehr klar spricht sich das in den roemischen Namen aus, wenn
es heisst: "Quintus, Sohn des Quintus, Enkel des Quintus und so weiter,
der Quintier", so reicht die Familie so weit, als die Aszendenten
individuell bezeichnet werden, und wo sie endlich aufhoert, tritt
ergaenzend ein das Geschlecht, die Abstammung von dem gemeinschaftlichen
Urahn, der auf alle seine Nachkommen den Namen der Quintuskinder vererbt
hat. Diesen streng geschlossenen, unter der Gewalt eines lebenden Herrn
vereinigten oder aus der Aufloesung solcher Haeuser hervorgegangenen
Familien- und Geschlechtseinheiten gehoerten ausserdem noch an zwar
nicht die Gaeste, das sind die Glieder anderer gleichartiger Kreise,
welche voruebergehend in einem fremden Hause verweilen, und ebensowenig
die Sklaven, welche rechtlich nur als Habe, nicht als Glieder des Hauses
angesehen werden, aber wohl die Hoerigen (clientes, von cluere), das
heisst diejenigen Individuen, die, ohne freie Buerger irgendeines
Gemeinwesens zu sein, doch in einem solchen im Zustande geschuetzter
Freiheit sich befanden. Dahin gehoerten teils die landfluechtigen
Leute, die bei einem fremden Schutzherrn Aufnahme gefunden hatten, teils
diejenigen Knechte, denen gegenueber der Herr auf den Gebrauch seiner
Herrenrechte vorlaeufig verzichtet, ihnen die tatsaechliche Freiheit
geschenkt hatte. Es war dies Verhaeltnis in seiner Eigentuemlichkeit
nicht ein streng rechtliches wie das zu dem Gast; der Hoerige blieb ein
unfreier Mann, fuer den Treuwort und Herkommen die Unfreiheit milderte.
Darum bilden die "Hoerigen" (clientes) des Hauses in Verbindung mit den
eigentlichen Knechten die von dem Willen des "Buergers" (patronus,
wie patricius) abhaengige "Knechtschaft" (familia); darum ist nach
urspruenglichem Recht der Buerger befugt, das Vermoegen des Klienten
teilweise oder ganz wieder an sich zu ziehen, ihn vorkommenden Falls
in die Sklaverei zurueckzuversetzen, ja ihn am Leben zu strafen; und es
sind nur tatsaechliche Verschiedenheiten, wenn gegen den Klienten nicht
so leicht wie gegen den wirklichen Knecht die volle Schaerfe dieses
hausherrlichen Rechtes hervorgekehrt wird und wenn auf der andern Seite
die sittliche Verpflichtung des Herrn, fuer seine eigenen Leute zu
sorgen und sie zu vertreten, bei dem tatsaechlich freier gestellten
Klienten groessere Bedeutung gewinnt als bei dem Sklaven. Ganz besonders
musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich
naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen
war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren,
konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den
Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in
Anspruch genommen werden. Also bildete schon in dem Hause selbst sich
ein Kreis abhaengig freier Leute, die von den Knechten sich ebenso
unterschieden wie von den gleichberechtigten Geschlechtsgenossen. Auf
diesem roemischen Hause beruht der roemische Staat sowohl den Elementen
als der Form nach. Die Volksgemeinde entstand aus der wie immer
erfolgten Zusammenfuegung jener alten Geschlechtsgenossenschaften der
Romilier, Voltinier, Fabier und so ferner, das roemische Gebiet aus
den vereinigten Marken dieser Geschlechter; roemischer Buerger war, wer
einem jener Geschlechter angehoerte. Jede innerhalb des Kreises in
den ueblichen Formen abgeschlossene Ehe galt als echte roemische und
begruendete fuer die Kinder das Buergerrecht; wer in unrechter oder
ausser der Ehe erzeugt war, war aus dem Gemeindeverband ausgeschlossen.
Deshalb nannten die roemischen Buerger sich die "Vaterkinder"
(patricii), insofern nur sie rechtlich einen Vater hatten. Die
Geschlechter wurden mit allen in ihnen zusammengeschobenen Familien
dem Staat, wie sie bestanden, einverleibt. Die haeuslichen und
Geschlechterkreise blieben innerhalb des Staates bestehen; allein dem
Staate gegenueber galt die Stellung in denselben nicht, so dass der
Haussohn im Hause unter, aber in politischen Pflichten und Rechten
neben dem Vater stand. Die Stellung der Schutzbefohlenen aenderte sich
natuerlich dahin, dass die Freigelassenen und die Klienten eines jeden
Schutzherrn um seinetwillen in der ganzen Gemeinde geduldet wurden; zwar
blieben sie zunaechst angewiesen auf den Schutz derjenigen Familie,
der sie angehoerten, aber es lag doch auch in der Sache, dass von dem
Gottesdienst und den Festlichkeiten der Gemeinde die Schutzbefohlenen
der Gemeindeglieder nicht gaenzlich ausgeschlossen werden konnten,
wenn auch die eigentlichen buergerlichen Rechte wie die eigentlichen
buergerlichen Lasten selbstverstaendlich dieselben nicht trafen. Um so
mehr galt dies von den Schutzbefohlenen der Gesamtschaft. So bestand
der Staat wie das Haus aus den eigenen und den zugewandten Leuten, den
Buergern und den Insassen. Wie die Elemente des Staates die auf
der Familie ruhenden Geschlechter sind, so ist auch die Form der
Staatsgemeinschaft im einzelnen wie im ganzen der Familie nachgebildet.
Dem Hause gibt die Natur selbst den Vater, mit dem dasselbe entsteht und
vergeht. In der Volksgemeinde aber, die unvergaenglich bestehen soll,
findet sich kein natuerlicher Herr, wenigstens in der roemischen nicht,
die aus freien und gleichen Bauern bestand und keines Adels von Gottes
Gnaden sich zu ruehmen vermochte. Darum wird einer aus ihrer Mitte ihr
Leiter (rex) und Herr im Hause der roemischen Gemeinde, wie denn auch in
spaeterer Zeit in oder neben seiner Wohnung der ewig flammende Herd und
die wohlversperrte Vorratskammer der Gemeinde, die roemische Vesta und
die roemischen Penaten zu finden sind - sie alle die sichtbare Einheit
des obersten Hauses darstellend, das ganz Rom einschloss. Das Koenigsamt
beginnt, wenn das Amt erledigt und der Nachfolger bezeichnet ist, sofort
und von Rechts wegen; aber vollen Gehorsam ist die Gemeinde dem Koenig
erst schuldig, wenn er die Versammlung der waffenfaehigen Freien
zusammenberufen und sie foermlich in Pflicht genommen hat. Alsdann hat
er ganz die Macht in der Gemeinde, die im Hause dem Hausvater zukommt,
und herrscht wie dieser auf Lebenszeit. Er verkehrt mit den Goettern der
Gemeinde, die er befragt und befriedigt (auspicia publica), und ernennt
alle Priester und Priesterinnen. Die Vertraege, die er abschliesst im
Namen der Gemeinde mit Fremden, sind verpflichtend fuer das ganze
Volk, obwohl sonst kein Gemeindeglied durch einen Vertrag mit dem
Nichtmitglied der Gemeinschaft gebunden wird. Sein Gebot (imperium) ist
allmaechtig im Frieden wie im Kriege, weshalb die Boten (lictores, von
licere laden) mit Beilen und Ruten ihm ueberall voranschreiten, wo er in
amtlicher Funktion auftritt. Er allein hat das Recht, oeffentlich zu
den Buergern zu reden, und er ist es, der die Schluessel zu dem
Gemeindeschatz fuehrt. Ihm steht wie dem Vater das Zuechtigungsrecht
und die Gerichtsbarkeit zu. Er erkennt Ordnungsstrafen, namentlich
Stockschlaege wegen Versehen im Kriegsdienst. Er sitzt zu Gericht in
allen privaten und kriminellen Rechtshaendeln und entscheidet unbedingt
ueber Leben und Tod wie ueber die Freiheit, so dass er dem Buerger den
Mitbuerger an Knechtes Statt zusprechen oder auch den Verkauf desselben
in die wirkliche Sklaverei, also ins Ausland anordnen kann; der Berufung
an das Volk um Begnadigung nach gefaelltem Bluturteil stattzugeben, ist
er berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Er bietet das Volk zum Kriege
auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm
persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Wie der Hausherr im Hause
nicht der Maechtigste ist, sondern der allein Maechtige, so ist auch der
Koenig nicht der erste, sondern der einzige Machthaber im Staate; er
mag aus den der heiligen oder der Gemeindesatzungen besonders kundigen
Maennern Sachverstaendigenvereine bilden und deren Rat einfordern; er
mag, um sich die Uebung der Gewalt zu erleichtern, einzelne Befugnisse
andern uebertragen, die Mitteilungen an die Buergerschaft, den Befehl im
Kriege, die Entscheidung der minder wichtigen Prozesse, die Aufspuerung
der Verbrechen; er mag namentlich, wenn er den Stadtbezirk zu verlassen
genoetigt ist, einen Stadtvogt (praefectus urbi) mit der vollen Gewalt
eines Stellvertreters daselbst zuruecklassen; aber jede Amtsgewalt neben
der koeniglichen ist aus dieser abgeleitet und jeder Beamte nur durch
den Koenig und so lange dieser will im Amt. Alle Beamten der aeltesten
Zeit, der ausserordentliche Stadtvogt sowohl wie die Abteilungsfuehrer
(tribuni, von tribus Teil) des Fussvolks (milites) und der Reiterei
(celeres), sind nichts als Beauftragte des Koenigs und keineswegs
Magistrate im spaeteren Sinn. Eine aeussere rechtliche Schranke hat
die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der
Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer
den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht.
Die Wahl des neuen Koenigs steht bei dem Rat der Alten, auf den im
Fall der Vakanz das "Zwischenkoenigtum" (interregnum) uebergeht. Eine
formelle Mitwirkung bei der Koenigswahl kommt der Buergerschaft erst
nach der Ernennung zu; rechtlich ruht das Koenigtum auf dem dauernden
Kollegium der Vaeter (patres), das durch den interimistischen Traeger
der Gewalt den neuen Koenig auf Lebenszeit einsetzt. Also wird "der
hohe Goettersegen, unter dem die beruehmte Roma gegruendet ist", von
dem ersten koeniglichen Empfaenger in stetiger Folge auf die Nachfolger
uebertragen und die Einheit des Staats trotz des Personenwechsels der
Machthaber unveraenderlich bewahrt. Diese Einheit des roemischen Volkes,
die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert
rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten
Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht,
der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene
Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in
gleicher Weise zu. Aber man wuerde sehr irren, darum aus der roemischen
Verfassung eine Theokratie zu machen; nie sind den Italienern die
Begriffe Gott und Koenig in aegyptischer und orientalischer Weise
ineinander verschwommen. Nicht der Gott des Volkes ist der Koenig,
sondern viel eher der Eigentuemer des Staats. Darum weiss man auch
nichts von besonderer goettlicher Begnadigung eines Geschlechts oder von
irgendeinem geheimnisvollen Zauber, danach der Koenig von anderem Stoff
waere als andere Menschen; die edle Abkunft, die Verwandtschaft mit
frueheren Regenten ist eine Empfehlung, aber keine Bedingung; vielmehr
kann rechtlich jeder zu seinen Jahren gekommene und an Geist und Leib
gesunde roemische Mann zum Koenigtum gelangen ^3. Der Koenig ist also
eben nur ein gewoehnlicher Buerger, den Verdienst oder Glueck, vor allem
aber die Notwendigkeit, dass einer Herr sein muesse in jedem Hause, zum
Herrn gesetzt haben ueber seinesgleichen, den Bauer ueber Bauern, den
Krieger ueber Krieger. Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und
doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der
Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten.
Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.
Der Koenig konnte zwar, auch ohne gerade das Landrecht zu brechen, viel
Unbilliges tun; er konnte den Mitstreitern ihren Anteil an der Beute
schmaelern, er konnte uebermaessige Fronden auflegen oder sonst durch
Auflagen unbillig eingreifen in das Eigentum des Buergers; aber wenn
er es tat, so vergass er, dass seine Machtfuelle nicht von Gott kam,
sondern unter Gottes Zustimmung von dem Volke, das er vertrat, und
wer schuetzte ihn, wenn dieses wieder des Eides vergass, den es ihm
geschworen? Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag
darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war,
jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung
und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger
und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen.
So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten
Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im
modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen
Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden.
----------------------------------------------- ^3 Dass Lahmheit vom
hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys. Dass das roemische Buergertum
Bedingung wie des Konsuls so auch des Koenigtums war, versteht sich so
sehr von selbst, dass es kaum der Muehe wert ist, die Fabeleien
ueber den Buerger von Cures noch ausdruecklich abzuweisen.
----------------------------------------------- Die Einteilung der
Buergerschaft ruht auf der Pflegschaft, der curia (wohl mit curare =
coerare, koiranos verwandt); zehn Pflegschaften bilden die Gemeinde;
jede Pflegschaft stellt hundert Mann zum Fussheer (daher mil-es, wie
equ-es, der Tausendgaenger), zehn Reiter und zehn Ratmaenner. Bei
kombinierten Gemeinden erscheint eine jede derselben natuerlich als
Teil (tribus) der ganzen Gemeinde (tota umbrisch und oskisch) und
vervielfaeltigt sich die Grundzahl mit der Zahl der Teile. Diese
Einteilung bezog sich zwar zunaechst auf den Personalbestand der
Buergerschaft, ward aber ebenso auch angewandt auf die Feldmark, soweit
diese ueberhaupt aufgeteilt war. Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch
Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter
den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend
gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum
Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser
aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken,
von denen schon die Rede war. In ihrer einfachsten Gestalt ^4 begegnet
diese Verfassung in dem Schema der spaeterhin unter roemischem Einfluss
entstandenen latinischen oder Buergergemeinden; durchgaengig zaehlten
dieselben hundert Ratmaenner (centumviri). Aber auch in der aeltesten
Tradition ueber das dreiteilige Rom, welche demselben dreissig Kurien,
dreihundert Reiter, dreihundert Senatoren; dreitausend Fusssoldaten
beilegt, treten durchgaengig dieselben Normalzahlen hervor.
------------------------------------------ ^4 Selbst in Rom, wo die
einfache Zehnkurienverfassung sonst frueh verschwunden ist, findet sich
noch eine praktische Anwendung derselben, und merkwuerdig genug eben bei
demjenigen Formalakt, den wir auch sonst Grund haben, unter allen deren
unsere Rechtsueberlieferung gedenkt fuer den aeltesten zuhalten, bei
der Confarreatio. Es scheint kaum zweifelhaft, dass deren zehn
Zeugen dasselbe in der Zehnkurien-, was die dreissig Liktoren in
der Dreissigkurienverfassung sind.
------------------------------------------- Nichts ist gewisser, als
dass dieses aelteste Verfassungsschema nicht in Rom entstanden, sondern
uraltes, allen Latinern gemeinsames Recht ist, vielleicht sogar ueber
die Trennung der Staemme zurueckreicht. Die in solchen Dingen sehr
glaubwuerdige roemische Verfassungstradition, die fuer alle uebrigen
Einteilungen der Buergerschaft eine Geschichte hat, laesst einzig die
Kurieneinteilung entstehen mit der Entstehung der Stadt; und damit im
vollsten Einklang erscheint die Kurienverfassung nicht bloss in Rom,
sondern tritt in dem neuerlich aufgefundenen Schema der latinischen
Gemeindeordnungen auf als wesentlicher Teil des latinischen Stadtrechts
ueberhaupt. Der Kern dieses Schemas war und blieb die Gliederung in
Kurien. Die "Teile" koennen schon deshalb kein wesentliches Moment
gewesen sein, weil ihr Vorkommen ueberhaupt wie nicht minder ihre Zahl
zufaellig ist; wo es deren gab, kam ihnen sicher keine andere Bedeutung
zu, als dass das Andenken an eine Epoche, wo diese Teile selber Ganze
gewesen waren, sich in ihnen bewahrte ^5. Es ist nirgends ueberliefert,
dass der einzelne Teil einen Sondervorstand und Sonderzusammenkuenfte
gehabt habe; und die grosse Wahrscheinlichkeit spricht dafuer, dass
im Interesse der Einheit des Gemeinwesens den Teilen, aus denen es
zusammengeschmolzen war, dergleichen in der Tat nie verstattet worden
sind. Selbst im Heere zaehlte das Fussvolk zwar soviel Anfuehrerpaare,
als es Teile gab; aber es befehligte nicht jedes dieser
Kriegstribunenpaare das Kontingent einer Tribus, sondern sowohl jeder
einzelne Kriegstribun wie alle zusammen geboten ueber das gesamte
Fussheer. Die Geschlechter sind unter die einzelnen Kurien verteilt, die
Grenzen derselben wie die des Hauses durch die Natur gegeben. Darauf,
dass die gesetzgebende Gewalt modifizierend in diese Kreise eingegriffen
hat, das grosse Geschlecht in Zweige gespalten und es als doppeltes
gezaehlt oder mehrere schwache zusammengeschlagen, fuehrt in der
roemischen Ueberlieferung schlechterdings keine Spur; auf jeden Fall
ist dies nur in so beschraenkter Weise geschehen, dass der
verwandtschaftliche Grundcharakter des Geschlechtes dadurch nicht
veraendert worden ist. Es wird darum weder die Zahl der Geschlechter,
noch viel weniger die der Haeuser gedacht werden duerfen als rechtlich
fixiert; wenn die Kurie hundert Mann zu Fuss und zehn Reiter zu stellen
hatte, so ist es weder ueberliefert noch glaublich, dass man aus jedem
Geschlecht einen Reiter und aus jedem Hause einen Fussgaenger
genommen hat. Das einzig funktionierende Glied in dem aeltesten
Verfassungsorganismus ist die Kurie, deren es zehn, oder wo mehrere
Teile waren, je zehn auf jeden Teil gab. Eine solche Pflegschaft war
eine wirkliche korporative Einheit, deren Mitglieder wenigstens
zu gemeinsamen Festen sich versammelten, die auch jede unter einem
besonderen Pfleger (curio) standen und einen eigenen Priester (flamen
curialis) hatten; ohne Zweifel wurde auch nach Kurien ausgehoben und
geschaetzt, und im Ding trat die Buergerschaft nach Kurien zusammen und
stimmte nach Kurien ab. Indes kann diese Ordnung nicht zunaechst der
Abstimmung wegen eingefuehrt sein, da man sonst sicherlich die Zahl
der Abteilungen ungerade gemacht haben wuerde.
------------------------------------------------------- ^5 Es liegt dies
schon im Namen. Der "Teil" ist, wie der Jurist weiss, nichts als ein
ehemaliges oder auch ein kuenftiges Ganze, also in der Gegenwart ohne
alle Realitaet. -------------------------------------------------------
So schroff der Buerger dem Nichtbuerger gegenueberstand, so vollkommen
war innerhalb der Buergerschaft die Rechtsgleichheit. Vielleicht gibt es
kein Volk, das in unerbittlich strenger Durchfuehrung des einen wie des
andern Satzes es den Roemern jemals gleichgetan hat. Die Schaerfe des
Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern
tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der
Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches
urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln. Wenn ein
Fremder durch Gemeindebeschluss in den Kreis der Buerger hineingenommen
ward, so konnte er zwar sein bisheriges Buergerrecht aufgeben, wo er
dann voellig in die neue Gemeinschaft uebertrat, aber auch jenes mit dem
ihm neu gewaehrten verbinden. So war es aelteste Sitte und so ist es in
Hellas immer geblieben, wo auch spaeterhin nicht selten derselbe Mann in
mehreren Gemeinden gleichzeitig verbuergert war. Allein das lebendiger
entwickelte Gemeindegefuehl Latiums duldete es nicht, dass man zweien
Gemeinden zugleich als Buerger angehoeren koenne, und liess fuer
den Fall, wo der neugewaehlte Buerger nicht die Absicht hatte, sein
bisheriges Gemeinderecht aufzugeben, dem nominellen Ehrenbuergerrecht
nur die Bedeutung der gastrechtlichen Freundschaft und
Schutzverpflichtung, wie sie auch Auslaendern gegenueber von jeher
vorgekommen war. Aber mit dieser strengen Einhaltung der Schranken
gegen aussen ging Hand in Hand, dass aus dem Kreise der roemischen
Buergergemeinde jede Rechtsverschiedenheit der Glieder unbedingt
ferngehalten wurde. Dass die innerhalb des Hauses bestehenden
Unterschiede, welche freilich nicht beseitigt werden konnten, innerhalb
der Gemeinde wenigstens ignoriert wurden, wurde bereits erwaehnt;
derselbe, der als Sohn dem Vater zu eigen untergeben war, konnte also
als Buerger in den Fall kommen ihm als Herr zu gebieten. Standesvorzuege
aber gab es nicht; dass die Titier den Ramnern, beide den Lucerern
in der Reihe vorangingen, tat ihrer rechtlichen Gleichstellung keinen
Eintrag. Die Buergerreiterei, welche in dieser Zeit zum Einzelgefecht
vor der Linie zu Pferd oder auch zu Fuss verwandt ward und mehr eine
Eliten- oder Reservetruppe als eine Spezialwaffe war, also durchaus
die wohlhabendste, bestgeruestete und bestgeuebte Mannschaft in sich
schloss, war natuerlich angesehener als das Buergerfussvolk; aber auch
dieser Gegensatz war rein tatsaechlicher Art und der Eintritt in die
Reiterei ohne Zweifel jedem Patrizier gestattet. Es war einzig und
allein die verfassungsmaessige Gliederung der Buergerschaft, welche
rechtliche Unterschiede hervorrief; im uebrigen war die rechtliche
Gleichheit aller Gemeindeglieder selbst in der aeusserlichen Erscheinung
durchgefuehrt. Die Tracht zeichnete wohl den Vorsteher der Gemeinde vor
den Gliedern derselben, den erwachsenen dienstpflichtigen Mann vor dem
noch nicht heerbannfaehigen Knaben aus; uebrigens aber durfte der Reiche
und Vornehme wie der Arme und Niedriggeborene oeffentlich nur erscheinen
in dem gleichen einfachen Umwurf (toga) von weissem Wollenstoff. Diese
vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich
begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser
Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten
und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und
wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen
Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und
geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche
Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische
und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und
vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat. Dass der
Staatshaushalt auf der Buergerschaft ruht, versteht sich von selbst.
Die wichtigste Buergerleistung war der Heerdienst; denn nur die
Buergerschaft hatte das Recht und die Pflicht die Waffen zu tragen.
Die Buerger sind zugleich die "Kriegerschaft" (populus, verwandt mit
populari verheeren); in den alten Litaneien ist es die "speerbewehrte
Kriegsmannschaft" (pilumnus poplus), auf die der Segen des Mars
herabgefleht wird und selbst die Benennung, mit welcher der Koenig sie
anredet, der Quiriten ^6, wird als Bezeichnung des Wehrmanns gefasst.
In welcher Art das Angriffsheer, die "Lese" (legio) gebildet ward, ist
schon gesagt worden; in der dreiteiligen roemischen Gemeinde bestand sie
aus drei Hundertschaften (centuriae) der Reiter (celeres, die Schnellen
oder flexuntes, die Schwenker) unter den drei Abteilungsfuehrern der
Reiter (tribuni celerum) ^7 und drei Tausendschaften der Fussgaenger
(milites) unter den drei Abteilungsfuehrern des Fussvolks (tribuni
militum); letzteres war vermutlich von Haus aus der Kern des
Gemeindeaufgebots. Dazu moegen etwa noch eine Anzahl ausser Reihe und
Glied fechtende Leichtbewaffnete, besonders Bogenschuetzen gekommen
sein ^8. Der Feldherr war regelmaessig der Koenig selbst. Ausser
dem Kriegsdienst konnten noch andere persoenliche Lasten den Buerger
treffen, wie die Pflicht zur Uebernahme der koeniglichen Auftraege im
Kriege wie im Frieden (I, 78) und die Fronden zur Bestellung der Aecker
oder zur Anlage oeffentlicher Bauten; wie schwer namentlich der Bau der
Stadtmauer auf der Gemeinde lastete, zeigt, dass der Name der
"Fronden" (moenia) den Ringwaellen verblieb. Eine regelmaessige direkte
Besteuerung dagegen kam ebensowenig vor wie direkte regelmaessige
Staatsausgaben. Zur Bestreitung der Gemeindelasten bedurfte es derselben
nicht, da der Staat fuer Heerfolge, Fronde und ueberhaupt oeffentliche
Dienste keine Entschaedigung gewaehrte, sondern, soweit eine solche
ueberhaupt vorkam, sie dem Dienenden entweder von dem Bezirk geleistet
ward, den zunaechst die Auflage traf, oder auch von dem, der selber
nicht dienen konnte oder wollte. Die fuer den oeffentlichen Gottesdienst
noetigen Opfertiere wurden durch eine Prozesssteuer beschafft,
indem, wer im ordentlichen Prozess unterlag, eine nach dem Werte des
Streitgegenstandes abgemessene Viehbusse (sacramentum) an den Staat
erlegte. Von stehenden Geschenken der Gemeindebuerger an den Koenig wird
nichts berichtet. Dagegen flossen dem Koenig die Hafenzoelle zu (I,
62), sowie die Einnahme von den Domaenen, namentlich der Weidezins
(scriptura) von dem auf die Gemeinweide aufgetriebenen Vieh und die
Fruchtquote (vectigalia), die die Nutzniesser der Staatsaecker an
Zinses Statt abzugeben hatten. Hierzu kam der Ertrag der Viehbussen und
Konfiskationen und der Kriegsgewinn. In Notfaellen endlich wurde eine
Umlage (tributum) ausgeschrieben, welche indes als gezwungene Anleihe
betrachtet und in besseren Zeitlaeuften zurueckgezahlt ward; ob dieselbe
die Buerger ueberhaupt traf, oder nur die Ansaessigen, laesst sich nicht
entscheiden, doch ist die letztere Annahme wahrscheinlicher. Der Koenig
leitete die Finanzen; mit dem koeniglichen Privatvermoegen indes,
das, nach den Angaben ueber den ausgedehnten Grundbesitz des letzten
roemischen Koenigsgeschlechts der Tarquinier zu schliessen, regelmaessig
bedeutend gewesen sein muss, fiel das Staatsvermoegen nicht zusammen
und namentlich der durch die Waffen gewonnene Acker scheint stets als
Staatseigentum gegolten zu haben. Ob und wie weit der Koenig in der
Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war,
ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass
die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte
sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im
Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten.
---------------------------------------- ^6 Quiris quiritis oder
quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quiris
oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit
samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion,
Speer, hergeleitet wird. Mag diese Etymologie, die sich anschliesst an
arquites, milites, pedites, equites, velites, die mit dem Bogen, die
im Tausend, die zu Fuss, die zu Pferde, die ohne Ruestung im blossen
Oberwurf gehen, auch unrichtig sein, sie ist mit der roemischen
Auffassung des Buergerbegriffs verwachsen. Ebenso werden die Juno
quiritis, der (Mars) quirinus, der Janus quirinus als speerschwingende
Gottheiten gedacht; und von Menschen gebraucht ist quiris der Wehrmann,
das ist der Vollbuerger. Damit stimmt der Sprachgebrauch ueberein.
Wo die Oertlichkeit bezeichnet werden soll, wird nie von Quiriten
gesprochen, sondern stets von Rom und Roemern (urbs Roma, populus,
civis, ager Romanus), weil die Benennung quiris so wenig eine lokale
Bedeutung hat wie civis oder miles. Eben darum koennen auch diese
Bezeichnungen nicht miteinander verbunden werden: man sagt nicht civis
quiris, weil beides, wenngleich von verschiedenen Standpunkten aus,
denselben Rechtsbegriff bezeichnet. Dagegen lautet die feierliche
Ankuendigung der Buergerleiche darauf, dass "dieser Wehrmann mit Tode
abgegangen" (ollus quiris leto datus), und ebenso redet der Koenig die
versammelte Gemeinde mit diesem Namen an und spricht, wenn er zu Gericht
sitzt, nach dem Rechte der wehrhaften Freien (ex iure quiritium, ganz
gleich dem juengeren ex iure civili). Populus Romanus, quirites (
populus Romanus quiritium ist nicht genuegend beglaubigt) heisst also
"die Gemeinde und die einzelnen Buerger" und werden darum in einer alten
Formel (Liv. 1, 31) dem populus Romanus die prisci Latini, den quirites
die homines prisci Latini entgegengesetzt (Becker, Handbuch, Bd. 2, S.
20f.). Diesen Tatsachen gegenueber kann nur sprachliche und sachliche
Unkende noch festhalten an der Vorstellung, als habe der roemischen
Gemeinde einst eine gleichartige quiritische gegenuebergestanden und
nach deren Inkorporierung der Name der neu aufgenommenen Gemeinde den
der aufnehmenden im sakralen und rechtlichen Sprachgebrauch verdraengt.
Vgl. 1, 68 A. ^7 Unter den acht sakralen Institutionen des Numa fuehrt
Dionysios (2, 64) nach den Kurionen und den Flamines als dritte auf
die Fuehrer der Reiter (oi /e/gemones t/o/n Keleri/o/n). Nach dem
praenestinischen Kalender wird am 19. Maerz ein Fest auf dem Comitium
begangen [adstantibus pon]tificibus et trib(unis) celer(um). Valerius
Antias (bei Dion. Hal. 1, 13 vgl. 3, 41) gibt der aeltesten roemischen
Reiterei einen Fuehrer Celer und drei Centurionen, wogegen in der
Schrift 'De viris illustribus' 1 Celer selbst centurio genannt wird.
Ferner soll Brutus bei Vertreibung der Koenige tribunus celerum gewesen
sein (Liv. 1, 59), nach Dionysios (4, 71) sogar kraft dieses Amtes
die Verbannung der Tarquinier beantragt haben. Endlich identifizieren
Pomponius (dig. 1, 2, 2, 15; 19) und aehnlich, zum Teil wohl aus ihm
schoepfend, Lydus (mag. 1, 14; 37) den tribunus celerum mit dem Celer
des Antias, dem magister equitum des republikanischen Diktators, dem
Praefectus Praetorio der Kaiserzeit. Von diesen Angaben, den einzigen,
die ueber die tribuni celerum vorhanden sind, ruehrt die letzte nicht
bloss von spaeten und gaenzlich unzuverlaessigen Gewaehrsmaennern
her, sondern widerspricht auch der Bedeutung des Namens, welcher nur
"Teilfuehrer der Reiter" heissen kann; vor allen Dingen aber kann
der immer nur ausserordentlich und spaeterhin gar nicht mehr ernannte
Reiterfuehrer der republikanischen Zeit unmoeglich identisch gewesen
sein mit der fuer das Jahrfest des 19. Maerz erforderlichen, also
stehenden Magistratur. Sieht man, wie man notwendig muss, ab von der
Nachricht des Pomponius, die offenbar lediglich hervorgegangen ist aus
der mit immer steigender Unwissenheit historisierten Brutusanekdote,
so ergibt sich einfach, dass die tribuni celerum den tribuni militum in
Zahl und Wesen durchaus entsprechen und die Abteilungsfuehrer der Reiter
gewesen sind, also voellig verschieden von dem Reiterfeldherrn. ^8
Darauf deuten die offenbar uralten Wortbildungen velites und
arquites und die spaetere Organisation der Legion.
------------------------------------------ Indes nicht bloss leistend
und dienend erscheint die roemische Buergerschaft, sondern auch
beteiligt an dem oeffentlichen Regimente. Es traten hierzu die
Gemeindeglieder alle, mit Ausnahme der Weiber und der noch nicht
waffenfaehigen Kinder, also, wie die Anrede lautet, die "Lanzenmaenner"
(quirites) auf der Dingstaette zusammen, wenn der Koenig sie berief,
um ihnen eine Mitteilung zu machen (conventio, contio) oder auch sie
foermlich auf die dritte Woche (in trinum noundinum) zusammentreten
hiess (comitia), um sie nach Kurien zu befragen. Ordnungsmaessig setzte
derselbe zweimal im Jahr, zum 24. Maerz und zum 24. Mai, dergleichen
foermliche Gemeindeversammlungen an und ausserdem, so oft es ihm
erforderlich schien; immer aber lud er die Buerger nicht zum Reden,
sondern zum Hoeren, nicht zum Fragen, sondern zum Antworten. Niemand
spricht in der Versammlung als der Koenig oder wem er das Wort zu
gestatten fuer gut findet; die Rede der Buergerschaft ist einfache
Antwort auf die Frage des Koenigs, ohne Eroerterung, ohne Begruendung,
ohne Bedingung, ohne Fragteilung. Nichtsdestoweniger ist die roemische
Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste
indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee
des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen
Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die
Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig
verpflichtet. Zu diesem Ende richtet der Koenig, nachdem er sein Amt
angetreten hat, an die versammelten Kurien die Frage, ob sie ihm
treu und botmaessig sein und ihn selbst wie seine Boten (lictores) in
hergebrachter Weise anerkennen wollen; eine Frage, die ohne Zweifel
ebensowenig verneint werden durfte, als die ihr ganz aehnliche
Huldigung in der Erbmonarchie verweigert werden darf. Es war durchaus
folgerichtig, dass die Buergerschaft, eben als der Souveraen,
ordentlicher Weise an dem Gang der oeffentlichen Geschaefte sich nicht
beteiligte. Solange die oeffentliche Taetigkeit sich beschraenkt auf die
Ausuebung der bestehenden Rechtsordnungen, kann und darf die eigentlich
souveraene Staatsgewalt nicht eingreifen: es regieren die Gesetze, nicht
der Gesetzgeber. Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden
Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem
einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der
roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so
dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird
durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder
Zwischenkoenigs. Wie das Rechtsverhaeltnis zwischen Regent und Regierten
selbst durch muendliche Frage und Antwort kontraktmaessig sanktioniert
wird, so wird auch jeder Oberherrlichkeitsakt der Gemeinde zustande
gebracht durch eine Anfrage (rogatio), welche der Koenig an die Buerger
gerichtet und welcher die Mehrzahl der Kurien zugestimmt hat; in welchem
Fall die Zustimmung ohne Zweifel auch verweigert werden durfte. Darum
ist den Roemern das Gesetz nicht zunaechst, wie wir es fassen, der von
dem Souveraen an die saemtlichen Gemeindeglieder gerichtete Befehl,
sondern zunaechst der zwischen den konstitutiven Gewalten des Staates
durch Rede und Gegenrede abgeschlossene Vertrag ^9. Einer solchen
Gesetzvertragung bedurfte es rechtlich in allen Faellen, die der
ordentlichen Rechtskonsequenz zuwiderliefen. Im gewoehnlichen Rechtslauf
kann jeder unbeschraenkt sein Eigentum weggeben an wen er will, allein
nur in der Art, dass er dasselbe sofort aufgibt; dass das Eigentum
vorlaeufig dem Eigentuemer bleibe und bei seinem Tode auf einen andern
uebergehe, ist rechtlich unmoeglich - es sei denn, dass ihm die Gemeinde
solches gestatte; was hier nicht bloss die auf dem Markt versammelte,
sondern auch die zum Kampf sich ordnende Buergerschaft bewilligen
konnte. Dies ist der Ursprung der Testamente. Im gewoehnlichen
Rechtslauf kann der freie Mann das unveraeusserliche Gut der Freiheit
nicht verlieren noch weggeben, darum auch, wer keinem Hausherrn untertan
ist, sich nicht einem andern an Sohnes Statt unterwerfen - es sei denn,
dass ihm die Gemeinde solches gestatte. Dies ist die Adrogation. Im
gewoehnlichen Rechtslauf kann das Buergerrecht nur gewonnen werden durch
die Geburt und nicht verloren werden - es sei denn, dass die Gemeinde
das Patriziat verleihe oder dessen Aufgeben gestatte, was beides
unzweifelhaft urspruenglich ohne Kurienbeschluss nicht in gueltiger
Weise geschehen konnte. Im gewoehnlichen Rechtslauf trifft den
todeswuerdigen Verbrecher, nachdem der Koenig oder sein Stellvertreter
nach Urteil und Recht den Spruch getan, unerbittlich die Todesstrafe,
da der Koenig nur richten, nicht begnadigen kann - es sei denn, dass
der zum Tode verurteilte Buerger die Gnade der Gemeinde anrufe und der
Richter ihm die Betretung des Gnadenwegs freigebe. Dies ist der Anfang
der Provokation, die darum auch vorzugsweise nicht dem leugnenden
Verbrecher gestattet wird, der ueberwiesen ist, sondern dem
gestaendigen, der Milderungsgruende geltend macht. Im gewoehnlichen
Rechtslauf darf der mit einem Nachbarstaat geschlossene ewige Vertrag
nicht gebrochen werden - es sei denn, dass wegen zugefuegter Unbill
die Buergerschaft sich desselben entbunden erachtet. Daher musste sie
notwendig befragt werden, wenn ein Angriffskrieg beabsichtigt wird,
nicht aber bei dem Verteidigungskrieg, wo der andere Staat den Vertrag
bricht, noch auch beim Abschluss des Friedens; doch richtete sich
jene Frage, wie es scheint, nicht an die gewoehnliche Versammlung der
Buerger, sondern an das Heer. So wird endlich ueberhaupt, wenn der
Koenig eine Neuerung beabsichtigt, eine Aenderung des bestehenden
gemeinen Rechtes, es notwendig, die Buerger zu befragen; und insofern
ist das Recht der Gesetzgebung von alters her nicht ein Recht des
Koenigs, sondern ein Recht des Koenigs und der Gemeinde. In diesen
und in allen aehnlichen Faellen konnte der Koenig ohne Mitwirkung der
Gemeinde nicht mit rechtlicher Wirkung handeln; der vom Koenig allein
zum Patrizier erklaerte Mann blieb nach wie vor Nichtbuerger, und es
konnte der nichtige Akt nur etwa faktische Folgen erzeugen. Insofern
war also die Gemeindeversammlung, wie beschraenkt und gebunden sie auch
auftrat, doch von alters her ein konstitutives Element des roemischen
Gemeinwesens und stand dem Rechte nach mehr ueber als neben dem Koenig.
-------------------------------------------------------- ^9 Lex, die
Bindung (verwandt mit legare, zu etwas verbinden) bezeichnet bekanntlich
ueberhaupt den Vertrag, jedoch mit der Nebenbedeutung eines Vertrages,
dessen Bedingungen der Proponent diktiert und der andere Teil einfach
annimmt oder ablehnt; wie dies z. B. bei oeffentlichen Lizitationen der
Fall zu sein pflegt. Bei der lex publica populi Romani ist der Proponent
der Koenig, der Akzeptant das Volk; die beschraenkte Mitwirkung
des letzteren ist also auch sprachlich praegnant bezeichnet.
-------------------------------------------------------- Aber neben
dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten
Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln
bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben
beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies
ist der Rat der Alten oder der senatus. Unzweifelhaft ist derselbe
hervorgegangen aus der Geschlechtsverfassung: die alte Ueberlieferung,
dass in dem urspruenglichen Rom die saemtlichen Hausvaeter den Senat
gebildet haetten, ist staatsrechtlich insofern richtig, als jedes der
nicht erst nachher zugewanderten Geschlechter des spaeteren Rom seinen
Ursprung zurueckfuehrte auf einen jener Hausvaeter der aeltesten Stadt
als auf seinen Stammvater und Patriarchen. Wenn, wie dies wahrscheinlich
ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie
der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst
jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem,
sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es
durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben
Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser
Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der
Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren,
unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen
eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern. Allerdings ist
jene gleichsam staatliche Selbstaendigkeit der Geschlechter bei dem
latinischen Stamm in unvordenklich frueher Zeit ueberwunden und der
erste und vielleicht schwerste Schritt, um aus der Geschlechtsordnung
die Gemeinde zu entwickeln, die Beseitigung der Geschlechtsaeltesten,
moeglicherweise in Latium lange vor der Gruendung Roms getan worden; wie
wir das roemische Geschlecht kennen, ist es durchaus ohne ein sichtbares
Haupt und zur Vertretung des gemeinsamen Patriarchen, von dem alle
Geschlechtsmaenner abstammen oder abzustammen behaupten, von den
lebenden Geschlechtsgenossen kein einzelner vorzugsweise berufen,
so dass selbst Erbschaft und Vormundschaft, wenn sie dem Geschlecht
ansterben, von den Geschlechtsgenossen insgesamt geltend gemacht werden.
Aber nichtsdestoweniger sind von dem urspruenglichen Wesen des Rates
der Aeltesten auch auf den roemischen Senat noch viele und wichtige
Rechtsfolgen uebergegangen; um es mit einem Worte zu sagen, die Stellung
des Senats, wonach er etwas anderes und mehr ist als ein blosser
Staatsrat, als die Versammlung einer Anzahl vertrauter Maenner, deren
Ratschlaege der Koenig einzuholen zweckmaessig findet, beruht lediglich
darauf, dass er einst eine Versammlung gewesen war gleich jener, die
Homer schildert, der um den Koenig im Kreise herum zu Rate sitzenden
Fuersten und Herren des Volkes. Solange der Senat durch die Gesamtheit
der Geschlechtshaeupter gebildet ward, kann die Zahl der Mitglieder eine
feste nicht gewesen sein, da die der Geschlechter es auch nicht war;
aber in fruehester, vielleicht schon in vorroemischer Zeit ist die Zahl
der Mitglieder des Rats der Aeltesten fuer die Gemeinde ohne Ruecksicht
auf die Zahl der zur Zeit vorhandenen Geschlechter auf hundert
festgestellt worden, sodass von der Verschmelzung der drei Urgemeinden
die Vermehrung der Senatssitze auf die seitdem feststehende Normalzahl
von dreihundert die staatsrechtlich notwendige Folge war. Auf Lebenszeit
ferner sind die Ratsherren zu allen Zeiten berufen worden; und wenn in
spaeterer Zeit dies lebenslaengliche Verbleiben mehr tatsaechlich
als von Rechts wegen eintrat und die von Zeit zu Zeit stattfindenden
Revisionen der Senatsliste eine Gelegenheit darboten, den unwuerdigen
oder auch nur missliebigen Ratsherrn zu beseitigen, so hat diese
Einrichtung sich nachweislich erst im Laufe der Zeit entwickelt. Die
Wahl der Senatoren hat allerdings, seit es Geschlechtshaeupter nicht
mehr gab, bei dem Koenig gestanden; wohl aber mag bei dieser Wahl in
aelterer Zeit, solange noch die Individualitaet der Geschlechter im
Volke lebendig war, als Regel, wenn ein Senator starb, der Koenig
einen anderen erfahrenen und bejahrten Mann derselben
Geschlechtsgenossenschaft an seine Stelle berufen haben. Vermutlich
ist erst mit der steigenden Verschmelzung und inneren Einigung der
Volksgemeinde hiervon abgegangen worden und die Auswahl der Ratsherren
ganz in das freie Ermessen des Koenigs uebergegangen, so dass nur das
noch als Missbrauch erschien, wenn er erledigte Stellen unbesetzt liess.
Die Befugnis dieses Rates der Aeltesten beruht auf der Anschauung, dass
die Herrschaft ueber die aus den Geschlechtern gebildete Gemeinde von
Rechts wegen den saemtlichen Geschlechtsaeltesten zusteht, wenn
sie auch, nach der schon in dem Hause so scharf sich auspraegenden
monarchischen Grundanschauung der Roemer, zur Zeit immer nur von einem
dieser Aeltesten, das ist von dem Koenig, ausgeuebt werden kann. Ein
jedes Mitglied des Senats ist also als solches, nicht der Ausuebung,
aber der Befugnis nach, ebenfalls Koenig der Gemeinde; weshalb auch
seine Abzeichen zwar geringer als die koeniglichen, aber denselben
gleichartig sind: er traegt den roten Schuh gleich dem Koenig, nur
dass der des Koenigs hoeher und ansehnlicher ist als der des Senators.
Hierauf beruht es ferner, dass, wie bereits erwaehnt ward, die
koenigliche Gewalt in der roemischen Gemeinde ueberhaupt nicht erledigt
werden kann. Stirbt der Koenig, so treten ohne weiteres die Aeltesten
an seine Stelle und ueben die Befugnisse der koeniglichen Gewalt. Jedoch
nach dem unwandelbaren Grundsatz, dass nur einer zur Zeit Herr sein
kann, herrscht auch jetzt immer nur einer von ihnen und es unterscheidet
sich ein solcher "Zwischenkoenig" (interrex) von dem auf Lebenszeit
ernannten zwar in der Dauer, nicht aber in der Fuelle der Gewalt. Die
Dauer des Zwischenkoenigtums ist fuer die einzelnen Inhaber festgesetzt
auf hoechstens fuenf Tage; es geht dasselbe demnach unter den Senatoren
in der Art um, dass, bis das Koenigtum auf die Dauer wieder besetzt ist,
der zeitige Inhaber bei Ablauf jener Frist gemaess der durch das Los
festgesetzten Reihenfolge es dem Nachfolger ebenfalls auf fuenf Tage
uebergibt. Ein Treuwort wird dem Zwischenkoenig begreiflicherweise von
der Gemeinde nicht geleistet. Im uebrigen aber ist der Zwischenkoenig
berechtigt und verpflichtet, nicht bloss alle dem Koenig sonst
zustehenden Amtshandlungen vorzunehmen, sondern selbst einen Koenig
auf Lebenszeit zu ernennen - nur dem erstbestellten von ihnen fehlt
ausnahmsweise das letztere Recht, vermutlich weil dieser angesehen wird
als mangelhaft eingesetzt, da er nicht von seinem Vorgaenger ernannt
ist. Also ist diese Aeltestenversammlung am letzten Ende die Traegerin
der Herrschermacht (imperium) und des Gottesschutzes (auspicia) des
roemischen Gemeinwesens und in ihr die Buergschaft gegeben fuer die
ununterbrochene Dauer desselben und seiner monarchischen, nicht aber
erblich monarchischen Ordnung. Wenn also dieser Senat spaeter den
Griechen eine Versammlung von Koenigen zu sein duenkte, so ist das nur
in der Ordnung: urspruenglich ist er in der Tat eine solche gewesen.
Aber nicht bloss insofern der Begriff des ewigen Koenigtums in dieser
Versammlung seinen lebendigen Ausdruck fand, ist sie ein wesentliches
Glied der roemischen Gemeindeverfassung. Zwar hat der Rat der Aeltesten
sich nicht in die Amtstaetigkeit des Koenigs einzumischen. Seine
Stellvertreter freilich hat dieser, falls er nicht imstande war, selbst
das Heer zu fuehren oder den Rechtsstreit zu entscheiden, wohl von
jeher aus dem Senat genommen - weshalb auch spaeter noch die hoechsten
Befehlshaberstellen regelmaessig nur an Senatoren vergeben und ebenso
als Geschworene vorzugsweise Senatoren verwendet werden. Aber weder
bei der Heerleitung noch bei der Rechtsprechung ist der Senat in seiner
Gesamtheit je zugezogen worden; weshalb es auch in dem spaeteren Rom
nie ein militaerisches Befehlsrecht und keine Gerichtsbarkeit des Senats
gegeben hat. Aber wohl galt der Rat der Alten als der berufene Wahrer
der bestehenden Verfassung, selbst gegenueber dem Koenig und der
Buergerschaft. Es lag deshalb ihm ob, jeden auf Antrag des Koenigs von
dieser gefassten Beschluss zu pruefen und, wenn derselbe die bestehenden
Rechte zu verletzen schien, demselben die Bestaetigung zu versagen;
oder, was dasselbe ist, in allen Faellen, wo verfassungsmaessig ein
Gemeindebeschluss erforderlich war, also bei jeder Verfassungsaenderung,
bei der Aufnahme neuer Buerger, bei der Erklaerung eines
Angriffskrieges, kam dem Rat der Alten ein Veto zu. Allerdings darf
man dies wohl nicht so auffassen, als habe die Gesetzgebung der
Buergerschaft und dem Rat gemeinschaftlich zugestanden, etwa wie den
beiden Haeusern in dem heutigen konstitutionellen Staat: der Senat war
nicht sowohl Gesetzgeber als Gesetzwaechter und konnte den Beschluss nur
dann kassieren, wenn die Gemeinde ihre Befugnisse ueberschritten, also
bestehende Verpflichtungen gegen die Goetter oder gegen auswaertige
Staaten oder auch organische Einrichtungen der Gemeinde durch ihren
Beschluss verletzt zu haben schien. Immer aber bleibt es vom
groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die
Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss
erhoben hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu
erlegen verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war,
der roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit
den Worten schloss: "darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim,
wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn der Rat der Alten sich
einverstanden erklaert hatte, war der nun von der Buergerschaft
beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert. Gewiss
war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges
Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen
und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt
zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat
die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn
als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten
Gewalt, der Gemeinde. Hieran wahrscheinlich knuepft endlich auch
die allem Anschein nach uralte Uebung an, dass der Koenig die an die
Volksgemeinde zu bringenden Antraege vorher dem Rat der Alten vorlegte
und dessen saemtliche Mitglieder eines nach dem anderen darueber ihr
Gutachten abgeben liess. Da dem Senat das Recht zustand, den gefassten
Beschluss zu kassieren, so lag es dem Koenig nahe, sich vorher die
Ueberzeugung zu verschaffen, dass Widerspruch hier nicht zu befuerchten
sei; wie denn ueberhaupt einerseits die roemische Sitte es mit sich
brachte, in wichtigen Faellen sich nicht zu entscheiden, ohne anderer
Maenner Rat vernommen zu haben, anderseits der Senat seiner ganzen
Zusammensetzung nach dazu berufen war, dem Herrscher der Gemeinde als
Staatsrat zur Seite zu stehen. Aus diesem Raterteilen ist, weit mehr
als aus der bisher bezeichneten Kompetenz, die spaetere Machtfuelle des
Senats hervorgegangen; die Anfaenge indes sind unscheinbar und gehen
eigentlich auf in die Befugnis der Senatoren, dann zu antworten, wenn
sie gefragt werden. Es mag ueblich gewesen sein, bei Angelegenheiten von
Wichtigkeit, die weder richterliche noch feldherrliche waren, also
zum Beispiel, abgesehen von den an die Volksversammlung zu bringender
Antraegen, auch bei der Auflage von Fronden und Steuern, bei der
Einberufung der Buerger zum Wehrdienst und bei Verfuegungen ueber das
eroberte Gebiet, den Senat vorher zu fragen; aber wenn auch ueblich,
rechtlich notwendig war eine solche vorherige Befragung nicht. Der
Koenig beruft den Rat, wenn es ihm beliebt und legt die Fragen ihm vor;
ungefragt darf kein Ratsherr seine Meinung sagen, noch weniger der Rat
sich ungeladen versammeln, abgesehen von dem einen Fall, wo er in
der Vakanz zusammentritt, um die Reihenfolge der Zwischenkoenige
festzustellen. Dass es ferner dem Koenig zusteht, neben den Senatoren
und gleichzeitig mit ihnen auch andere Maenner seines Vertrauens
zu berufen und zu befragen, ist in hohem Grade wahrscheinlich. Der
Ratschlag sodann ist kein Befehl; der Koenig kann es unterlassen, ihm zu
folgen, ohne dass dem Senat ein anderes Mittel zustaende, seiner Ansicht
praktische Geltung zu schaffen als jenes frueher erwaehnte keineswegs
allgemein anwendbare Kassationsrecht. "Ich habe euch gewaehlt, nicht
dass ihr mich leitet, sondern um euch zu gebieten": diese Worte, die ein
spaeterer Schriftsteller dem Koenig Romulus in den Mund legt, bezeichnen
nach dieser Seite hin die Stellung des Senats gewiss im wesentlichen
richtig. Fassen wir die Ergebnisse zusammen. Es war die roemische
Buergergemeinde, an welcher der Begriff der Souveraenitaet haftete; aber
allein zu handeln war sie nie, mitzuhandeln nur dann befugt, wenn von
der bestehenden Ordnung abgegangen werden sollte. Neben ihr stand die
Versammlung der lebenslaenglich bestellten Gemeindeaeltesten, gleichsam
ein Beamtenkollegium mit koeniglicher Gewalt, berufen im Fall
der Erledigung des Koenigsamtes, dasselbe bis zur definitiven
Wiederbesetzung durch ihre Mitglieder zu verwalten, und befugt, den
rechtswidrigen Beschluss der Gemeinde umzustossen. Die koenigliche
Gewalt selber war, wie Sallust sagt, zugleich unbeschraenkt und durch
die Gesetze gebunden (imperium legitimum); unbeschraenkt, insofern des
Koenigs Gebot, gerecht oder nicht, zunaechst unbedingt vollzogen werden
musste, gebunden, insofern ein dem Herkommen zuwiderlaufendes und nicht
von dem wahren Souveraen, dem Volke, gutgeheissenes Gebot auf die Dauer
keine rechtlichen Folgen erzeugte. Also war die aelteste roemische
Verfassung gewissermassen die umgekehrte konstitutionelle Monarchie. Wie
in dieser der Koenig als Inhaber und Traeger der Machtfuelle des Staates
gilt und darum zum Beispiel die Gnadenakte lediglich von ihm ausgehen,
den Vertretern des Volkes aber und den ihnen verantwortlichen Beamten
die Staatsverwaltung zukommt, so war die roemische Volksgemeinde
ungefaehr, was in England der Koenig ist und das Begnadigungsrecht, wie
in England ein Reservatrecht der Krone, so in Rom ein Reservatrecht der
Volksgemeinde, waehrend alles Regiment bei dem Vorsteher der Gemeinde
stand. Fragen wir endlich nach dem Verhaeltnis des Staates selbst zu
dessen einzelnen Gliedern, so finden wir den roemischen Staat gleich
weit entfernt von der Lockerheit des blossen Schutzverbandes und von der
modernen Idee einer unbedingten Staatsallmacht. Die Gemeinde verfuegte
wohl ueber die Person des Buergers durch Auflegung von Gemeindelasten
und Bestrafung der Vergehen und Verbrechen; aber ein Spezialgesetz, das
einen einzelnen Mann wegen nicht allgemein verpoenter Handlungen mit
Strafe belegte oder bedrohte, ist, selbst wenn in den Formen nicht
gefehlt war, doch den Roemern stets als Willkuer und Unrecht erschienen.
Bei weitem beschraenkter noch war die Gemeinde hinsichtlich der
Eigentums- und, was damit mehr zusammenfiel als zusammenhing,
der Familienrechte; in Rom wurde nicht, wie in dem lykurgischen
Polizeistaat, das Haus geradezu vernichtet und die Gemeinde auf dessen
Kosten gross gemacht. Es ist einer der unleugbarsten wie einer der
merkwuerdigsten Saetze der aeltesten roemischen Verfassung, dass der
Staat den Buerger wohl fesseln und hinrichten, aber nicht ihm seinen
Sohn oder seinen Acker wegnehmen oder auch nur ihn mit bleibender
Wirkung besteuern durfte. In diesen und aehnlichen Dingen war selbst die
Gemeinde dem Buerger gegenueber beschraenkt, und diese Rechtsschranke
bestand nicht bloss im Begriff, sondern fand ihren Ausdruck und ihre
praktische Anwendung in dem verfassungsmaessigen Veto des Senats, der
gewiss befugt und verpflichtet war, jeden einem solchen Grundrecht
zuwiderlaufenden Gemeindebeschluss zu vernichten. Keine Gemeinde war
innerhalb ihres Kreises so wie die roemische allmaechtig; aber in keiner
Gemeinde auch lebte der unstraeflich sich fuehrende Buerger in
gleich unbedingter Rechtssicherheit gegenueber seinen Mitbuergern wie
gegenueber dem Staat selbst. So regierte sich die roemische Gemeinde,
ein freies Volk, das zu gehorchen verstand, in klarer Absagung von allem
mystischen Priesterschwindel, in unbedingter Gleichheit vor dem Gesetz
und unter sich, in scharfer Auspraegung der eigenen Nationalitaet,
waehrend zugleich - es wird dies nachher dargestellt werden - dem
Verkehr mit dem Auslande so grossherzig wie verstaendig die Tore weit
aufgetan wurden. Diese Verfassung ist weder gemacht noch erborgt,
sondern erwachsen in und mit dem roemischen Volke. Es versteht
sich, dass sie auf der aelteren italischen, graecoitalischen
und indogermanischen Verfassung beruht; aber es liegt doch eine
unuebersehbar lange Kette staatlicher Entwicklungsphasen zwischen den
Verfassungen, wie die Homerischen Gedichte oder Tacitus' Bericht ueber
Deutschland sie schildern, und der aeltesten Ordnung der roemischen
Gemeinde. In dem Zuruf des hellenischen, in dem Schildschlagen des
deutschen Umstandes lag wohl auch eine Aeusserung der souveraenen Gewalt
der Gemeinde; aber es war weit von da bis zu der geordneten Kompetenz
und der geregelten Erklaerung der latinischen Kurienversammlung. Es mag
ferner sein, dass, wie das roemische Koenigtum den Purpurmantel und den
Elfenbeinstab sicher den Griechen - nicht den Etruskern - entlehnt
hat, so auch die zwoelf Liktoren und andere Aeusserlichkeiten mehr
vom Ausland heruebergenommen worden sind. Aber wie entschieden die
Entwicklung des roemischen Staatsrechts nach Rom oder doch nach Latium
gehoert, und wie wenig und wie unbedeutend das Geborgte darin ist,
beweist die durchgaengige Bezeichnung aller seiner Begriffe mit Woertern
latinischer Praegung. Diese Verfassung ist es, die die Grundgedanken des
roemischen Staats fuer alle Zeiten tatsaechlich festgestellt hat; denn
trotz der wandelnden Formen steht es fest, solange es eine roemische
Gemeinde gibt, dass der Beamte unbedingt befiehlt, dass der Rat
der Alten die hoechste Autoritaet im Staate ist und dass jede
Ausnahmebestimmung der Sanktionierung des Souveraens bedarf, das heisst
der Volksgemeinde. 6. Kapitel Die Nichtbuerger und die reformierte
Verfassung Die Geschichte einer jeden Nation, der italischen aber vor
allen, ist ein grosser Synoekismus: schon das aelteste Rom, von dem wir
Kunde haben, ist ein dreieiniges, und erst mit der voelligen Erstarrung
des Roemerrums endigen die aehnlichen Inkorporationen. Abgesehen von
jenem aeltesten Verschmelzungsprozess der Ramner, Titier und Lucerer,
von dem fast nur die nackte Tatsache bekannt ist, ist der frueheste
derartige Inkorporationsakt derjenige, durch den die Huegelbuergerschaft
aufging in dem palatinischen Rom. Die Ordnung der beiden Gemeinden wird,
als sie verschmolzen werden sollten, im wesentlichen gleichartig und
die durch die Vereinigung gestellte Aufgabe in der Art gedacht
werden duerfen, dass man zu waehlen hatte zwischen dem Festhalten der
Doppelinstitution oder, unter Aufhebung der einen, der Beziehung der
uebrigbleibenden auf die ganze vereinigte Gemeinde. Hinsichtlich der
Heiligtuemer und Priesterschaften hielt man im ganzen den ersten Weg
ein. Die roemische Gemeinde besass fortan zwei Springer- und zwei
Wolfsgilden und wie einen zwiefachen Mars, so auch einen zwiefachen
Marspriester, von denen sich spaeterhin der palatinische den Priester
des Mars, der collinische den des Quirinus zu nennen pflegte. Es
ist glaublich, wenngleich nicht mehr nachzuweisen, dass die gesamten
altlatinischen Priesterschaften Roms, der Augurn, Pontifices, Vestalen,
Fetialen in gleichartiger Weise aus den kombinierten Priesterkollegien
der beiden Gemeinden vom Palatin und vom Quirinal hervorgegangen sind.
Ferner trat in der oertlichen Einteilung zu den drei Quartieren der
palatinischen Stadt, Subura, Palatin und Vorstadt, die Huegelstadt auf
dem Quirinal als viertes hinzu. Wenn dagegen bei dem urspruenglichen
Synoekismus die beitretende Gemeinde auch nach der Vereinigung
wenigstens als Teil der neuen Buergerschaft gegolten und somit
gewissermassen politisch fortbestanden hatte, so ist dies weder in
Beziehung auf die Huegelroemer noch ueberhaupt bei einem der spaeteren
Annexionsprozesse wieder vorgekommen. Auch nach der Vereinigung
zerfiel die roemische Gemeinde in die bisherigen drei Teile zu je
zehn Pflegschaften, und die Huegelroemer, moegen sie nun ihrerseits
mehrteilig gewesen sein oder nicht, muessen in die bestehenden Teile und
Pflegschaften eingeordnet worden sein. Wahrscheinlich ist dies in der
Art geschehen, dass jeder Teil und jede Pflegschaft eine Quote der
Neubuerger zugewiesen erhielt, in diesen Abteilungen aber die Neu- mit
den Altbuergern nicht vollstaendig verschmolzen; vielmehr treten fortan
jene Teile doppelgliedrig auf und scheiden sich die Titier, ebenso die
Ramner und die Lucerer in sich wieder in erste und zweite (priores,
posteriores). Eben damit haengt wahrscheinlich die in den organischen
Institutionen der Gemeinde ueberall hervortretende paarweise Anordnung
zusammen. So werden die drei Paare der heiligen Jungfrauen ausdruecklich
als die Vertreterinnen der drei Teile erster und zweiter Ordnung
bezeichnet; auch das in jeder Gasse verehrte Larenpaar ist vermutlich
aehnlich aufzufassen. Vor allem erscheint diese Anordnung im Heerwesen:
nach der Vereinigung stellt jeder Halbteil der dreiteiligen Gemeinde
hundert Berittene, und es steigt dadurch die roemische Buergerreiterei
auf sechs Hundertschaften, die Zahl der Reiterfuehrer wahrscheinlich
auch von drei auf sechs. Von einer entsprechenden Vermehrung des
Fussvolks ist nichts ueberliefert; wohl aber wird man den nachherigen
Gebrauch, dass die Legionen regelmaessig je zwei und zwei einberufen
wurden, hierauf zurueckfuehren duerfen, und wahrscheinlich ruehrt von
dieser Verdoppelung des Aufgebotes ebenfalls her, dass nicht, wie
wohl urspruenglich, drei, sondern sechs Abteilungsfuehrer die Legion
befehligen. Eine entsprechende Vermehrung der Senatsstellen hat
entschieden nicht stattgefunden, sondern die uralte Zahl von dreihundert
Ratsherren ist bis in das siebente Jahrhundert hinein die normale
geblieben; womit sich sehr wohl vertraegt, dass eine Anzahl der
angesehensten Maenner der neu hinzutretenden Gemeinde in den Senat der
palatinischen Stadt aufgenommen sein mag. Ebenso verfuhr man mit den
Magistraturen: auch der vereinigten Gemeinde stand nur ein Koenig
vor, und von seinen hauptsaechlichsten Stellvertretern, namentlich
dem Stadtvorsteher, gilt dasselbe. Man sieht, dass die sakralen
Institutionen der Huegelstadt fortbestanden und in militaerischer
Hinsicht man nicht unterliess, der verdoppelten Buergerschaft die
doppelte Mannszahl abzufordern, im uebrigen aber die Einordnung der
quirinalischen Stadt in die palatinische eine wahre Unterordnung der
ersteren gewesen ist. Wenn wir mit Recht angenommen haben, dass der
Gegensatz zwischen den palatinischen Alt- und den quirinalischen
Neubuergern zusammenfiel mit dem zwischen den ersten und zweiten
Titiern, Ramnern und Lucerern, so sind die Geschlechter der
Quirinalstadt die "zweiten" oder die "minderen" gewesen. Indes war der
Unterschied sicherlich mehr ein Ehren- als ein Rechtsvorzug. Bei den
Abstimmungen im Rat wurden die aus den alten Geschlechtern genommenen
Ratsherren vor denen der "minderen" gefragt. In gleicher Weise steht das
collinische Quartier im Range zurueck selbst hinter dem vorstaedtischen
der palatinischen Stadt, der Priester des quirinalischen Mars hinter dem
des palatinischen, die quirinalischen Springer und Woelfe hinter
denen vom Palatin. Sonach bezeichnet der Synoekismus, durch den
die palatinische Gemeinde die quirinalische in sich aufnahm, eine
Mittelstufe zwischen dem aeltesten, durch den die Titier, Ramner und
Lucerer miteinander verwuchsen, und allen spaeteren: einen eigenen
Teil zwar durfte die zutretende Gemeinde in dem neuen Ganzen nicht mehr
bilden, wohl aber noch wenigstens einen Teil in jedem Teile, und ihre
sakralen Institutionen liess man nicht bloss bestehen, was auch nachher
noch, zum Beispiel nach der Einnahme von Alba, geschah, sondern erhob
sie zu Institutionen der vereinigten Gemeinde, was spaeterhin in dieser
Weise nicht wieder vorkam. Diese Verschmelzung zweier im wesentlichen
gleichartiger Gemeinwesen war mehr eine quantitative Steigerung als
eine innerliche Umgestaltung der bestehenden Gemeinde. Von einem zweiten
Inkorporationsprozess, der weit allmaehlicher durchgefuehrt ward und
weit tiefere Folgen gehabt hat, reichen die ersten Anfaenge gleichfalls
bis in diese Epoche zurueck: es ist dies die Verschmelzung der
Buergerschaft und der Insassen. Von jeher standen in der roemischen
Gemeinde neben der Buergerschaft die Schutzleute, die "Hoerigen"
(clientes), wie man sie nannte, als die Zugewandten der einzelnen
Buergerhaeuser, oder die "Menge" (plebes, von pleo, plenus), wie sie
negativ hiessen mit Hinblick auf die mangelnden politischen Rechte ^1.
Die Elemente zu dieser Mittelstufe zwischen Freien und Unfreien waren,
wie gezeigt ward, bereits in dem roemischen Hause vorhanden; aber in der
Gemeinde musste diese Klasse aus einem zwiefachen Grunde tatsaechlich
und rechtlich zu groesserer Bedeutung erwachsen. Einmal konnte die
Gemeinde selbst wie Knechte, so auch halbfreie Hoerige besitzen;
besonders mochte nach Ueberwindung einer Stadt und Aufloesung ihres
Gemeinwesens es oft der siegenden Gemeinde zweckmaessig erscheinen,
die Masse der Buergerschaft nicht foermlich als Sklaven zu verkaufen,
sondern ihnen den faktischen Fortbesitz der Freiheit zu gestatten,
so dass sie gleichsam als Freigelassene der Gemeinde, sei es zu den
Geschlechtern, sei es zu dem Koenig in Klientelverhaeltnis traten.
Zweitens aber war durch die Gemeinde und deren Macht ueber die
einzelnen Buerger die Moeglichkeit gegeben, auch deren Klienten gegen
missbraeuchliche Handhabung des rechtlich fortbestehenden Herrenrechts
zu schuetzen. Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische
Landrecht der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte
Rechtsstellung der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn
der Herr bei Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts - Testament,
Prozess, Schatzung - sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend
aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen
Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner
Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen
koennen. Die Hoerigen und ihre Nachkommen besassen nun zwar weder
Buerger- noch Gastrecht; denn zu jenem bedurfte es foermlicher Erteilung
von seiten der Gemeinde, dieser aber setzte das Buergerrecht des Gastes
in einer mit der roemischen in Vertrag stehenden Gemeinde voraus. Was
ihnen zuteil ward, war ein gesetzlich geschuetzter Freiheitsbesitz bei
rechtlich fortdauernder Unfreiheit; und darum scheinen laengere Zeit
hindurch ihre vermoegensrechtlichen Beziehungen gleich denen der Sklaven
als Rechtsverhaeltnisse des Patrons gegolten und dieser prozessualisch
sie notwendig vertreten zu haben, womit denn auch zusammenhaengen wird,
dass der Patron im Notfall Beisteuern von ihnen einheben und sie vor
sich zu krimineller Verantwortung ziehen konnte. Aber allmaehlich
entwuchs die Insassenschaft diesen Fesseln; sie fingen an, in eigenem
Namen zu erwerben und zu veraeussern und ohne die formelle Vermittlung
ihres Patrons von den roemischen Buergergerichten Recht anzusprechen
und zu erhalten. In Ehe und Erbrecht ward die Rechtsgleichheit mit den
Buergern zwar weit eher den Auslaendern gestattet als diesen keiner
Gemeinde angehoerigen, eigentlich unfreien Leuten; aber es konnte
denselben doch nicht wohl gewehrt werden, in ihrem eigenen Kreise
Ehen einzugehen und die daran sich knuepfenden Rechtsverhaeltnisse der
eheherrlichen und vaeterlichen Gewalt, der Agnation und des Geschlechts,
der Erbschaft und der Vormundschaft, nach Art der buergerrechtlichen
zu gestalten. ----------------------------------------------------
^1 Habuit plebem in clientelas principum descriptam (Cic. rep. 2,
2). ---------------------------------------------------- Teilweise zu
aehnlichen Folgen fuehrte die Ausuebung des Gastrechts, insofern auf
Grund desselben Auslaender sich auf die Dauer in Rom niederliessen und
dort eine Haeuslichkeit begruendeten. In dieser Hinsicht muessen seit
uralter Zeit die liberalsten Grundsaetze in Rom bestanden haben.
Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von
Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils jedem
dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte
Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir wissen, jedem,
der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern befugt war, selbst
dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte Recht bewegliches
und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen konnten,
in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben. Es
ist eben Rom eine Handelsstadt gewesen, die, wie sie den Anfang
ihrer Bedeutung dem internationalen Verkehr verdankte, so auch das
Niederlassungsrecht mit grossartiger Freisinnigkeit jedem Kinde
ungleicher Ehe, jedem freigelassenen Knecht, jedem nach Rom unter
Aufgebung seines Heimatrechts uebersiedelnden Fremden gewaehrt hat.
Anfaenglich waren also die Buerger in der Tat die Schutzherren, die
Nichtbuerger die Geschuetzten; allein wie in allen Gemeinden, die die
Ansiedlung freigeben und das Buergerrecht schliessen, ward es auch in
Rom bald schwer und wurde immer schwerer, dieses rechtliche Verhaeltnis
mit dem faktischen Zustand in Harmonie zu erhalten. Das Aufbluehen
des Verkehrs, die durch das latinische Buendnis allen Latinern
gewaehrleistete volle privatrechtliche Gleichstellung mit Einschluss
selbst der Erwerbung von Grundbesitz, die mit dem Wohlstand steigende
Haeufigkeit der Freilassungen mussten schon im Frieden die Zahl der
Insassen unverhaeltnismaessig vermehren. Es kam dazu der groessere Teil
der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten
Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in
seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel
wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte.
Dazu lastete der Krieg ausschliesslich auf den Altbuergern und lichtete
bestaendig die Reihen der patrizischen Nachkommenschaft, waehrend die
Insassen an dem Erfolg der Siege Anteil hatten, ohne mit ihrem Blute
dafuer zu bezahlen. Unter solchen Verhaeltnissen ist es nur befremdlich,
dass das roemische Patriziat nicht noch viel schneller zusammenschwand,
als es in der Tat der Fall war. Dass er noch laengere Zeit eine
zahlreiche Gemeinde blieb, davon ist der Grund schwerlich zu suchen
in der Verleihung des roemischen Buergerrechts an einzelne ansehnliche
auswaertige Geschlechter, die nach dem Austritt aus ihrer Heimat oder
nach der Ueberwindung ihrer Stadt das roemische Buergerrecht empfingen -
denn diese Verleihungen scheinen von Anfang an sparsam erfolgt und immer
seltener geworden zu sein, je mehr das roemische Buergerrecht im Preise
stieg. Von groesserer Bedeutung war vermutlich die Einfuehrung der
Zivilehe, wonach das von patrizischen, als Eheleute wenn auch ohne
Konfarreation zusammenlebenden Eltern erzeugte Kind volles Buergerrecht
erwarb, so gut wie das in konfarreierter Ehe erzeugte; es ist wenigstens
wahrscheinlich, dass die schon vor den Zwoelf Tafeln in Rom bestehende,
aber doch gewiss nicht urspruengliche Zivilehe eben eingefuehrt ward, um
das Zusammenschwinden des Patriziats zu hemmen ^2. Auch die Massregeln,
durch welche bereits in aeltester Zeit auf die Erhaltung einer
zahlreichen Nachkommenschaft in den einzelnen Haeusern hingewirkt
ward, gehoeren in diesen Zusammenhang.
------------------------------------------------------- ^2 Die
Bestimmungen der Zwoelf Tafeln ueber den Usus zeigen deutlich, dass
dieselben die Zivilehe bereits vorfanden. Ebenso klar geht das
hohe Alter der Zivilehe daraus hervor, dass auch sie so gut wie die
religioese Ehe die eheherrliche Gewalt notwendig in sich schloss und von
der religioesen Ehe hinsichtlich der Gewalterwerbung nur darin abwich,
dass die religioese Ehe selbst als eigentuemliche und rechtlich
notwendige Erwerbsform der Frau galt, wogegen zu der Zivilehe eine der
anderweitigen allgemeinen Formen des Eigentumserwerbs, Uebergabe von
seiten der Berechtigten oder auch Verjaehrung, hinzutreten musste,
um eine gueltige eheherrliche Gewalt zu begruenden.
------------------------------------------------------
Nichtsdestoweniger war notwendigerweise die Zahl der Insassen in
bestaendigem und keiner Minderung unterliegendem Wachsen begriffen,
waehrend die der Buerger sich im besten Fall nicht vermindern mochte;
und infolgedessen erhielten die Insassen unmerklich eine andere und
freiere Stellung. Die Nichtbuerger waren nicht mehr bloss entlassene
Knechte und schutzbeduerftige Fremde; es gehoerten dazu die ehemaligen
Buergerschaften der im Krieg unterlegenen latinischen Gemeinden und
vor allen Dingen die latinischen Ansiedler, die nicht durch Gunst des
Koenigs oder eines anderen Buergers, sondern nach Bundesrecht in Rom
lebten. Vermoegensrechtlich unbeschraenkt gewannen sie Geld und Gut in
der neuen Heimat und vererbten gleich dem Buerger ihren Hof auf Kinder
und Kindeskinder. Auch die drueckende Abhaengigkeit von den einzelnen
Buergerhaeusern lockerte sich allmaehlich. Stand der befreite Knecht,
der eingewanderte Fremde noch ganz isoliert im Staate, so galt dies
schon nicht mehr von seinen Kindern, noch weniger von den Enkeln,
und die Beziehungen zu dem Patron traten damit von selbst immer mehr
zurueck. War in aelterer Zeit der Klient ausschliesslich fuer den
Rechtsschutz angewiesen auf die Vermittlung des Patrons, so musste,
je mehr der Staat sich konsolidierte und folgeweise die Bedeutung der
Geschlechtsvereine und der Haeuser sank, desto haeufiger auch ohne
Vermittlung des Patrons vom Koenig dem einzelnen Klienten Rechtsfolge
und Abhilfe der Unbill gewaehrt werden. Eine grosse Zahl der
Nichtbuerger, namentlich die Mitglieder der aufgeloesten latinischen
Gemeinden, standen ueberhaupt, wie schon gesagt ward, wahrscheinlich
von Haus aus nicht in der Klientel der koeniglichen und der sonstigen
grossen Geschlechter und gehorchten dem Koenig ungefaehr in gleicher Art
wie die Buerger. Dem Koenig, dessen Herrschaft ueber die Buerger denn
doch am Ende abhing von dem guten Willen der Gehorchenden, musste es
willkommen sein, in diesen wesentlich von ihm abhaengigen Schutzleuten
sich eine ihm naeher verpflichtete Genossenschaft zu bilden. So erwuchs
neben der Buergerschaft eine zweite roemische Gemeinde; aus den Klienten
ging die Plebs hervor. Dieser Namenwechsel ist charakteristisch;
rechtlich ist kein Unterschied zwischen dem Klienten und dem Plebejer,
dem Hoerigen und dem Manne aus dem Volk, faktisch aber ein sehr
bedeutender, indem jene Bezeichnung das Schutzverhaeltnis zu einem
der politisch berechtigten Gemeindeglieder, diese bloss den Mangel
der politischen Rechte hervorhebt. Wie das Gefuehl der besonderen
Abhaengigkeit zuruecktrat, draengte das der politischen Zuruecksetzung
den freien Insassen sich auf; und nur die ueber allen gleichmaessig
waltende Herrschaft des Koenigs verhinderte das Ausbrechen des
politischen Kampfes zwischen der berechtigten und der rechtlosen
Gemeinde. Der erste Schritt zur Verschmelzung der beiden Volksteile
geschah indes schwerlich auf dem Wege der Revolution, den jener
Gegensatz vorzuzeichnen schien. Die Verfassungsreform, die ihren Namen
traegt vom Koenig Servius Tullius, liegt zwar ihrem geschichtlichen
Ursprung nach in demselben Dunkel, wie alle Ereignisse einer Epoche, von
der wir, was wir wissen, nicht durch historische Ueberlieferung, sondern
nur durch Rueckschluesse aus den spaeteren Institutionen wissen; aber
ihr Wesen zeugt dafuer, dass nicht die Plebejer sie gefordert haben
koennen, denen die neue Verfassung nur Pflichten, nicht Rechte gab. Sie
muss vielmehr entweder der Weisheit eines der roemischen Koenige
ihren Ursprung verdanken oder auch dem Draengen der Buergerschaft auf
Befreiung von der ausschliesslichen Belastung und auf Zuziehung der
Nichtbuerger teils zu der Besteuerung, das heisst zu der Verpflichtung,
dem Staat im Notfall vorzuschiessen (dem Tributum), und zu den Fronden,
teils zu dem Aufgebot. Beides wird in der Servianischen Verfassung
zusammengefasst, ist aber schwerlich gleichzeitig erfolgt. Ausgegangen
ist die Heranziehung der Nichtbuerger vermutlich von den oekonomischen
Lasten: es wurden diese frueh auch auf die "Begueterten" (locupletes)
oder die "stetigen Leute" (adsidui) erstreckt, und nur die gaenzlich
Vermoegenslosen, die "Kinderzeuger" (proletarii, capite censi) blieben
davon frei. Weiter folgte die politisch wichtigere Heranziehung der
Nichtbuerger zu der Wehrpflicht. Diese wurde fortan, statt auf die
Buergerschaft als solche, gelegt auf die Grundbesitzer, die tribules,
mochten sie Buerger oder bloss Insassen sein; die Heeresfolge wurde
aus einer persoenlichen zu einer Reallast. Im einzelnen war die Ordnung
folgende. Pflichtig zum Dienst war jeder ansaessige Mann vom achtzehnten
bis zum sechzigsten Lebensjahr mit Einschluss der Hauskinder ansaessiger
Vaeter, ohne Unterschied der Geburt; so dass selbst der entlassene
Knecht zu dienen hatte, wenn er ausnahmsweise zu Grundbesitz gelangt
war. Auch die grundbesitzenden Latiner - anderen Auslaendern war
der Erwerb roemischen Bodens nicht gestattet - wurden zum Dienst
herangezogen, sofern sie, was ohne Zweifel bei den meisten derselben der
Fall war, auf roemischem Gebiet ihren Wohnsitz genommen hatten. Nach der
Groesse der Grundstuecke wurde die kriegstuechtige Mannschaft
eingeteilt in die Volldienstpflichtigen oder die Vollhufener, welche in
vollstaendiger Ruestung erscheinen mussten und insofern vorzugsweise das
Kriegsheer (classis) bildeten, waehrend von den vier folgenden Reihen
der kleineren Grundbesitzer, den Besitzern von Dreivierteln, Haelften,
Vierteln und Achteln einer ganzen Bauernstelle, zwar auch die Erfuellung
der Dienstpflicht, nicht aber die volle Armierung verlangt ward, und
sie also unterhalb des Vollsatzes (infra classem) standen. Nach der
damaligen Verteilung des Bodens waren fast die Haelfte der Bauernstellen
Vollhufen, waehrend die Dreiviertel-, Halb- und Viertelhufener
jede knapp, die Achtelhufener reichlich ein Achtel der Ansaessigen
ausmachten; weshalb festgesetzt ward, dass fuer das Fussvolk auf achtzig
Vollhufener je zwanzig der drei folgenden und achtundzwanzig der letzten
Reihe ausgehoben werden sollten. Aehnlich verfuhr man bei der Reiterei:
die Zahl der Abteilungen wurde in dieser verdreifacht, und nur darin
wich man hier ab, dass die bereits bestehenden sechs Abteilungen mit den
alten Namen (Tities, Ramnes, Luceres primi und secundi) den Patriziern
blieben, waehrend die zwoelf neuen hauptsaechlich aus den Nichtbuergern
gebildet wurden. Der Grund dieser Abweichung ist wohl darin zu suchen,
dass man damals die Fusstruppen fuer jeden Feldzug neu formierte und
nach der Heimkehr entliess, dagegen die Reiter mit ihren Rossen aus
militaerischen Ruecksichten auch im Frieden zusammengehalten wurden und
regelmaessige Uebungen hielten, die als Festlichkeiten der roemischen
Ritterschaft bis in die spaeteste Zeit fortbestanden ^3. So liess man
denn auch bei dieser Reform den einmal bestehenden Schwadronen ihre
hergebrachten Namen. Um auch die Reiterei jedem Buerger zugaenglich zu
machen, wurden die unverheirateten Frauen und die unmuendigen Waisen,
soweit sie Grundbesitz hatten, angehalten, anstatt des eigenen Dienstes
einzelnen Reitern die Pferde - jeder Reiter hatte deren zwei - zu
stellen und zu fuettern. Im ganzen kam auf neun Fusssoldaten ein
Reiter; doch wurden beim effektiven Dienst die Reiter mehr geschont.
---------------------------------------------------- ^3 Aus demselben
Grund wurde bei der Steigerung des Aufgebots nach dem Eintritt der
Huegelroemer die Ritterschaft verdoppelt, bei der Fussmannschaft
aber statt der einfachen Lese eine Doppellegion einberufen.
----------------------------------------------------- Die nicht
ansaessigen Leute (adcensi, neben dem Verzeichnis der Wehrpflichtigen
stehende Leute) hatten zum Heere die Werk- und Spielleute zu stellen
sowie eine Anzahl Ersatzmaenner, die unbewaffnet (velati) mit dem Heer
zogen und, wenn im Felde Luecken entstanden, mit den Waffen der Kranken
und Gefallenen ausgeruestet in die Reihe eingestellt wurden. Zum Behuf
der Aushebung des Fussvolks wurde die Stadt eingeteilt in vier "Teile"
(tribus) wodurch die alte Dreiteilung wenigstens in ihrer lokalen
Bedeutung beseitigt ward: den palatinischen, der die Anhoehe gleiches
Namens nebst der Velia in sich schloss; den der Subura, dem die
Strasse dieses Namens, die Carinen und der Caelius angehoerten; den
esquilinischen; und den collinischen, den der Quirinal und Viminal, die
"Huegel" im Gegensatz der "Berge" des Kapitol und Palatin, bildeten. Von
der Bildung dieser Distrikte ist bereits frueher die Rede gewesen und
gezeigt, in welcher Weise dieselben aus der alten palatinischen und
quirinalischen Doppelstadt hervorgegangen sind. In welcher Weise es
herbeigefuehrt worden ist, dass jeder ansaessige Buerger einem dieser
Stadtteile angehoerte, laesst sich nicht sagen; aber es war dies der
Fall, und dass die vier Distrikte ungefaehr gleiche Mannzahl hatten,
ergibt sich aus ihrer gleichmaessigen Anziehung bei der Aushebung.
Ueberhaupt hat diese Einteilung, die zunaechst auf den Boden allein und
nur folgeweise auf die Besitzer sich bezog, einen ganz aeusserlichen
Charakter und namentlich ist ihr niemals eine religioese Bedeutung
zugekommen; denn dass in jedem Stadtdistrikt eine gewisse Zahl der
raetselhaften Argeerkapellen sich befanden, macht dieselben ebensowenig
zu sakralen Bezirken, als es die Gassen dadurch wurden, dass in jeder
ein Larenaltar errichtet ward. Jeder dieser vier Aushebungsdistrikte
hatte annaehernd den vierten Teil wie der ganzen Mannschaft, so jeder
einzelnen militaerischen Abteilung zu stellen, sodass jede Legion und
jede Zenturie gleich viel Konskribierte aus jedem Bezirk zaehlte, um
alle Gegensaetze gentilizischer und lokaler Natur in dem einen und
gemeinsamen Gemeindeaufgebot aufzuheben und vor allem durch den
maechtigen Hebel des nivellierenden Soldatengeistes Insassen und Buerger
zu einem Volke zu verschmelzen. Militaerisch wurde die waffenfaehige
Mannschaft geschieden in ein erstes und zweites Aufgebot, von denen
jene, die "Juengeren", vom laufenden achtzehnten bis zum vollendeten
sechsundvierzigsten Jahre, vorwiegend zum Felddienst verwandt wurden,
waehrend die "Aelteren" die Mauern daheim schirmten. Die militaerische
Einheit ward in der Infanterie die jetzt verdoppelte Legion, eine
vollstaendig nach alter dorischer Art gereihte und geruestete Phalanx
von sechstausend Mann, die sechs Glieder hoch eine Front von tausend
Schwergeruesteten bildete; wozu dann noch 2400 "Ungeruestete" (velites,
s. 1, 84, A.) kamen. Die vier ersten Glieder der Phalanx, die classis,
bildeten die vollgeruesteten Hopliten der Vollhufener, im fuenften und
sechsten standen die minder geruesteten Bauern der zweiten und dritten
Abteilung; die beiden letzten traten als letzte Glieder zu der Phalanx
hinzu oder kaempften daneben als Leichtbewaffnete. Fuer die leichte
Ausfuellung zufaelliger Luecken, die der Phalanx so verderblich sind,
war gesorgt. Es standen also in derselben 84 Zenturien oder 8400 Mann,
davon 6000 Hopliten, 4000 der ersten, je 1000 der beiden folgenden
Abteilungen, ferner 2400 Leichte, davon 1000 der vierten, 1200 der
fuenften Abteilung; ungefaehr stellte jeder Aushebungsbezirk zu der
Phalanx 2100, zu jeder Zenturie 25 Mann. Diese Phalanx war das zum
Ausruecken bestimmte Heer, waehrend die gleiche Truppenmacht auf die
fuer die Stadtverteidigung zurueckbleibenden Aelteren gerechnet wurde;
wodurch also der Normalbestand des Fussvolks auf 16800 Mann kam,
80 Zenturien der ersten, je 20 der drei folgenden, 28 der letzten
Abteilung; ungerechnet die beiden Zenturien Ersatzmannschaft sowie die
der Werk- und die der Spielleute. Zu allen diesen kam die Reiterei,
welche aus 1800 Pferden bestand; dem ausrueckenden Heer ward indes oft
nur der dritte Teil der Gesamtzahl beigegeben. Der Normalbestand des
roemischen Heeres ersten und zweiten Aufgebots stieg sonach auf nahe
an 20000 Mann; welche Zahl dem Effektivbestand der roemischen
Waffenfaehigen, wie er war zur Zeit der Einfuehrung dieser neuen
Organisation, unzweifelhaft im allgemeinen entsprochen haben wird. Bei
steigender Bevoelkerung wurde nicht die Zahl der Zenturien vermehrt,
sondern man verstaerkte durch zugegebene Leute die einzelnen
Abteilungen, ohne doch die Grundzahl ganz fallen zu lassen; wie denn die
roemischen der Zahl nach geschlossenen Korporationen ueberhaupt haeufig
durch Aufnahme ueberzaehliger Mitglieder die ihnen gesetzte Schranke
umgingen. Mit dieser neuen Heeresordnung Hand in Hand ging die
sorgfaeltigere Beaufsichtigung des Grundbesitzes von seiten des Staats.
Es wurde entweder jetzt eingefuehrt oder doch sorgfaeltiger bestimmt,
dass ein Erdbuch angelegt werde, in welchem die einzelnen Grundbesitzer
ihre Aecker mit dem Zubehoer, den Gerechtigkeiten, den Knechten, den
Zug- und Lasttieren verzeichnen lassen sollten. Jede Veraeusserung, die
nicht offenkundig und vor Zeugen geschah, wurde fuer nichtig erklaert
und eine Revision des Grundbesitzregisters, das zugleich Aushebungsrolle
war, in jedem vierten Jahre vorgeschrieben. So sind aus der
servianischen Kriegsordnung die Manzipation und der Zensus
hervorgegangen. Augenscheinlich ist diese ganze Institution von Haus aus
militaerischer Natur. In dem ganzen weitlaeufigen Schema begegnet auch
nicht ein einziger Zug, der auf eine andere als die rein kriegerische
Bestimmung der Zenturien hinwiese; und dies allein muss fuer jeden, der
in solchen Dingen zu denken gewohnt ist, genuegen, um ihre Verwendung
zu politischen Zwecken fuer spaetere Neuerung zu erklaeren. Wenn,
wie wahrscheinlich, in aeltester Zeit, wer das sechzigste Jahr
ueberschritten hat, von den Zenturien ausgeschlossen ist, so hat dies
keinen Sinn, sofern dieselben von Anfang an bestimmt waren, gleich und
neben den Kurien die Buergergemeinde zu repraesentieren. Indes wenn auch
die Zenturienordnung lediglich eingefuehrt ward, um die Schlagfertigkeit
der Buergschaft durch die Beziehung der Insassen zu steigern, und
insofern nichts verkehrter ist, als die Servianische Ordnung fuer die
Einfuehrung der Timokratie in Rom auszugeben, so wirkte doch folgeweise
die neue Wehrpflichtigkeit der Einwohnerschaft auch auf ihre politische
Stellung wesentlich zurueck. Wer Soldat werden muss, muss auch Offizier
werden koennen, solange der Staat nicht faul ist; ohne Frage konnten
in Rom jetzt auch Plebejer zu Centurionen und Kriegstribunen ernannt
werden. Wenn ferner auch der bisherigen in den Kurien vertretenen
Buergerschaft durch die Zenturieninstitution der Sonderbesitz der
politischen Rechte nicht geschmaelert werden sollte, so mussten doch
unvermeidlich diejenigen Rechte, welche die bisherige Buergerschaft
nicht als Kurienversammlung, sondern als Buergeraufgebot geuebt hatte,
uebergehen auf die neuen Buerger- und Insassenzenturien. Die Zenturien
also sind es fortan, die der Koenig vor dem Beginn eines Angriffskrieges
um ihre Einwilligung zu befragen hat. Es ist wichtig der spaeteren
Entwicklung wegen, diese ersten Ansaetze zu einer Beteiligung der
Zenturien an den oeffentlichen Angelegenheiten zu bezeichnen; allein
zunaechst trat der Erwerb dieser Rechte durch die Zenturien mehr
folgeweise ein, als dass er geradezu beabsichtigt worden waere, und
nach wie vor der Servianischen Reform galt die Kurienversammlung als die
eigentliche Buergergemeinde, deren Huldigung das ganze Volk dem Koenig
verpflichtete. Neben diesen neuen grundsaessigen Vollbuergern standen
die angesessenen Auslaender aus dem verbuendeten Latium als teilnehmend
an den oeffentlichen Lasten, der Steuer und den Fronden (daher
municipes); waehrend die ausser den Tribus stehenden, nicht
ansaessigen und des Wehr- und Stimmrechts entbehrenden Buerger nur als
steuerpflichtig (aerarii) in Betracht kommen. Hatte man somit bisher
nur zwei Klassen der Gemeindeglieder: Buerger und Schutzverwandte
unterschieden, so stellten jetzt sich diese drei politischen Klassen
fest, die viele Jahrhunderte hindurch das roemische Staatsrecht
beherrscht haben. Wann und wie diese neue militaerische Organisation
der roemischen Gemeinde ins Leben trat, darueber sind nur Vermutungen
moeglich. Sie setzt die vier Quartiere voraus, das heisst, die
Servianische Mauer musste gezogen sein, bevor die Reform stattfand.
Aber auch das Stadtgebiet musste schon seine urspruengliche Grenze
betraechtlich ueberschritten haben, wenn es 8000 volle ebensoviel
Teilhufener oder Hufenersoehne stellen konnte. Wir kennen zwar den
Flaechenraum der vollen roemischen Bauernstelle nicht, allein es wird
nicht moeglich sein, sie unter 20 Morgen anzusetzen ^4; rechnen wir
als Minimum 10000 Vollhufen, so wuerden diese einen Flaechenraum von 9
deutschen Quadratmeilen Ackerland voraussetzen, wonach, wenn man Weide,
Haeuserraum und nicht kulturfaehigen Boden noch so maessig in Ansatz
bringt, das Gebiet zu der Zeit, wo diese Reform durchgefuehrt ward,
mindestens eine Ausdehnung von 20 Quadratmeilen, wahrscheinlich
aber eine noch betraechtlichere, gehabt haben muss. Folgt man der
Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und
waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem
ersten Zensus gezaehlt haben. Indes dass diese Zahl fabelhaft ist,
zeigt ein Blick auf die Karte; auch ist sie nicht wahrhaft ueberliefert,
sondern vermutungsweise berechnet, indem die 16800 Waffenfaehigen des
Normalstandes der Infanterie nach einem durchschnittlichen die Familie
zu fuenf Koepfen ansetzenden Ueberschlag eine Zahl von 84000 Buergern zu
ergeben schienen und diese Zahl mit der der Waffenfaehigen verwechselt
ward. Aber auch nach jenen maessigeren Saetzen ist bei einem Gebiet von
etwa 16000 Hufen mit einer Bevoelkerung von nahe an 20000 Waffenfaehigen
und mindestens der dreifachen Zahl von Frauen, Kindern und Greisen,
nicht grundsaessigen Leuten und Knechten notwendig anzunehmen, dass
nicht bloss die Gegend zwischen Tiber und Anio gewonnen, sondern auch
die albanische Mark erobert war, bevor die Servianische Verfassung
festgestellt wurde; womit denn auch die Sage uebereinstimmt. Wie das
Verhaeltnis der Patrizier und Plebejer im Heere sich der Zahl
nach urspruenglich gestellt hat, ist nicht zu ermitteln.
---------------------------------------------------------- ^4 Schon um
480 erschienen Landlose von sieben Morgen (Val. Max. 3, 3, 5; Colum. 1
praef. 14, 1, 3, 11; Plin. nat. 18,3,18; vierzehn Morgen: Ps. Aur. Vict.
33; Plut. apophth. reg. et imp. p. 235 Duebner, wonach Plut. Crass. 2 zu
berichtigen ist) den Empfaengern klein. Die Vergleichung der deutschen
Verhaeltnisse ergibt dasselbe. Jugerum und Morgen, beide urspruenglich
mehr Arbeits- als Flaechenmasse, koennen angesehen werden als
urspruenglich identisch. Wenn die deutsche Hufe regelmaessig aus 30,
nicht selten auch aus 20 oder 40 Morgen bestand, und die Hofstaette
haeufig, wenigstens bei den Angelsachsen, ein Zehntel der Hufe betrug,
so wird bei Beruecksichtigung der klimatischen Verschiedenheit und des
roemischen Heredium von zwei Morgen die Annahme einer roemischen Hufe
von 20 Morgen den Verhaeltnissen angemessen erscheinen. Freilich bleibt
es zu bedauern, dass die Ueberlieferung uns eben hier im Stich laesst.
------------------------------------------------------- Im allgemeinen
aber ist es einleuchtend einerseits, dass diese Servianische Institution
nicht hervorgegangen ist aus dem Staendekampf, sondern dass sie den
Stempel eines reformierenden Gesetzgebers an sich traegt gleich der
Verfassung des Lykurgos, des Solon, des Zaleukos, anderseits, dass sie
entstanden ist unter griechischem Einfluss. Einzelne Analogien koennen
truegen, wie zum Beispiel die schon von den Alten hervorgehobene, dass
auch in Korinth die Ritterpferde auf die Witwen und Waisen angewiesen
wurden; aber die Entlehnung der Ruestung wie der Gliederstellung von dem
griechischen Hoplitensystem ist sicher kein zufaelliges Zusammentreffen.
Erwaegen wir nun, dass eben im zweiten Jahrhundert der Stadt
die griechischen Staaten in Unteritalien von der reinen
Geschlechterverfassung fortschritten zu einer modifizierten, die das
Schwergewicht in die Haende der Besitzenden legte ^5, so werden
wir hierin den Anstoss erkennen, der in Rom die Servianische Reform
hervorrief, eine im wesentlichen auf demselben Grundgedanken beruhende
und nur durch die streng monarchische Form des roemischen Staats
in etwas abweichende Bahnen gelenkte Verfassungsaenderung.
--------------------------------------------- ^5 Auch die Analogie
zwischen der sogenannten Servianischen Verfassung und der Behandlung der
attischen Metoeken verdient hervorgehoben zu werden. Athen hat eben wie
Rom verhaeltnismaessig frueh den Insassen die Tore geoeffnet und dann
auch dieselben zu den Lasten des Staates mit herangezogen. Je weniger
hier ein unmittelbarer Zusammenhang angenommen werden kann, desto
bestimmter zeigt es sich, wie dieselben Ursachen - staedtische
Zentralisierung und staedtische Entwicklung - ueberall und notwendig
die gleichen Folgen herbeifuehren.
--------------------------------------------- 7. Kapitel Roms Hegemonie
in Latium An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere
und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen;
mit dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde
allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein
und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von
jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter
der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und
Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns
ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche
Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der
einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu
erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und
seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten
Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben
worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche
Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten sich einzig
gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche Meilen von
Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). "Groessere und kleinere
Voelkerschaften", sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten
Rom, "umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen
Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren". Auf
Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten
Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein. Die am oberen
Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen Gemeinden
Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum,
Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom
und scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer
ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde
erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch
Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem
Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner
und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter mit wechselndem Erfolg.
Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio und den Albaner Bergen
innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; bis in die
spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit dem
Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes
^1. Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9
Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen
Kaempfe ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine
andere uralte Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die
alte heilige Metropole Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und
zerstoert. Wie der Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward,
ist nicht ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei
albanischen Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte
Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von
denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben
nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung
Albas durch Rom ^2. ----------------------------------------------------
^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und
Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche
Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in
der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und
hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare
auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren
Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten. ^2 Aber zu bezweifeln,
dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom ausgegangen sei wie es
neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein Grund vorhanden.
Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung in seinen
Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten
ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen historischen
Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe
zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber
die Frage selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass
die latinische Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer
Gemeinden schlechterdings untersagte. Noch weniger widerspricht
die Aufnahme einer Anzahl albischer Familien in den roemischen
Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die Roemer; warum soll es
nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei gegeben haben?
Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in religioeser
wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt;
welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter,
sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und
gegruendet ward. ---------------------------------------- Dass in
der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge
festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht
benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische
Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere
verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst
sich vollends nur vermuten. Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen
wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen
Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht
zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt
wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war;
nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht
einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten
Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern
voellig und spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die
Macht des latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen
politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger
legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die
Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und
kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in
dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die
faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte
man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische
Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-,
sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine
roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das
Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch Waffengewalt oder auch
durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren untertaenig wurden.
Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der Mark der
Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in
dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine
foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie
sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter
freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten
in dieser Zeit wenig mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der
Bauern; im ganzen genuegte die Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an
den neuen Hauptort. Dass selbst die Tempel oft am alten Platze blieben,
laesst sich an dem Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen
Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz
geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes
eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man
mit Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen
Weilern ihrer alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch
die ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem
neuen Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen
Erzaehlungen aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen
Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die
Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde
den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das
Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber
auch wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt.
Noch in der Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die
roemische Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter
die Iulier, Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier,
Metilier; das Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen
Familienheiligtuemer, unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier
in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.
------------------------------------------------ ^3 Hieraus entwickelte
sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder Buergerkolonie (colonia
civium Romanorum), das heisst einer faktisch gesonderten, aber rechtlich
unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in der Hauptstadt aufgeht
wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende
Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist. ^4 Darauf geht ohne
Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti
sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem
Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen
Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche
Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das
Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die
sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die von
den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.
------------------------------------------ Diese Zentralisierung
mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war natuerlich nichts
weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die Entwicklung
Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze der
nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern
es gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war
dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom
und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche
der weise Thales dem bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den
einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist
es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher
und gluecklicher festhielt als irgendein anderer italischer Gau; und
eben wie Athens hervorragende Stellung in Hellas die Folge seiner
fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine Groesse lediglich
demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu
danken. Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als
gleichartige, unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet
werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere
Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse und der
etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die Entnahme
Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die Metropole
der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die Vorstandschaft unter den
dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas hob natuerlich
den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die boeotische
Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen Charakter
des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als
Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch.
Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder
nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die
roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu
haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor
allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals
mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften,
als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals
nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen
und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn
sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle
Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser
war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte
Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich,
dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische
Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch
gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und
damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen Gemeinde
ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese
entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.
---------------------------------------------------- ^5 Es scheint sogar
aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und
diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten
zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und der
Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019);
ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).
--------------------------------------------------------------- Die Form
der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines gleichen
Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen
Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der
ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die
Verteidigung festgestellt ward. "Friede soll sein zwischen den Roemern
und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde bestehen; sie
sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins Land rufen noch
Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll Hilfe geleistet
werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt werden, was gewonnen
ist im gemeinschaftlichen Krieg." Die verbriefte Rechtsgleichheit im
Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, verflocht die
Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte
verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des
Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in
unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings
blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den
Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht
notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit
der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen
Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche
Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die
Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin,
dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in
ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den
Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit
des einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des
latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei gewesen
war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht einbuessen;
sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war, das
Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem
Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz
erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der
Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten
Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln
aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn
der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der
Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel
des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den
Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er
einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft
innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch
Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon
frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte
konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert war;
dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder
Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder, nach
heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen Buergerrechten
der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches
Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger
anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle
Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt
ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen
Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der
Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische
Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich. In
Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde
selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen,
sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden
als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass
Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als
die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie
erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich
Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde
gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die
Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen
Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas
Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms
Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit
gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt
zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter
Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten
Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der
Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit
der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels
auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom
und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward.
Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem
Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde
ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne
Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der
maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten
zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in
dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise
des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken
Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand
ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der
latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier
den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem
die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der
Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der
getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut
gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die Bundesglieder
verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die roemisch-latinische
Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich nicht
mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch
Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei
es nach Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls,
ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der
Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat rechtlich beteiligt
gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals schon die Hegemonie
besessen haben, wie denn, wo immer ein einheitlicher Staat und
ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander treten, das
Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt. Wie nach Albas
Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden
Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der
latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares
Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den
Etruskern, zunaechst den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den
Besitz von Fidenae nicht auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern
gelang, diesen auf dem latinischen Ufer des Flusses nur eine starke
Meile von Rom gelegenen etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt
zu bringen und die Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu
verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten
im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den
Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen
Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren
Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit
bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen
Nachbarn von zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der
bestaendige Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der
Rutuler und mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die
latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen
wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande
begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft
konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von
denen die aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen.
Wie weit indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit
sich erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden
mit den benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den
roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede;
aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme
von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern
enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen
Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat,
laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber
als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik
entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in
der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin
stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge
hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit
Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein
fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen. So war der latinische
Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu einigen und zugleich sein
Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom selbst aber war durch
die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus einer regsamen
Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden
Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung
und die darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter
dem Namen der Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten
Zusammenhang mit dieser innerlichen Umwandlung des roemischen
Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich musste mit den reicher stroemenden
Mitteln, mit den steigenden Anforderungen, mit dem erweiterten
politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern. Die
Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen
muss bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische
Reform stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und
einheitlichen Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft
nicht dabei beharren, die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander
mit Gebaeuden sich gefuellt hatten, zu verschanzen und etwa noch
zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und die Hoehe am
entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium
verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man
schritt zu dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende
Stadtwall begann am Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen
Huegel, an dem neuerdings (1855) an zwei Stellen, teils am westlichen
Abhang gegen den Fluss zu, teils an dem entgegengesetzten oestlichen,
die kolossalen Ueberreste dieser uralten Befestigungen zum Vorschein
gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen von Alatri
und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken
unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer
gewaltigen Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich
dastehen und deren geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit
fortwirken werden. Weiter umfasste der Mauerring den Caelius und den
ganzen Raum des Esquilin, Viminal und Quirinal, wo ein ebenfalls erst
vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu Tage gekommener Bau,
nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen vorgezogenen
Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt
zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den
Mangel der natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum
Kapitol, dessen steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des
Stadtwalls ausmachte, und stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal
an den Fluss. Die Tiberinsel nebst der Pfahlbruecke und das Ianiculum
gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl aber war die letztere Hoehe
ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der Palatin die Burg
gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien staedtischen Anbau
ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin freistehenden und
bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden tarpeischen Huegel
die neue "Burg" (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem Burgbrunnen,
dem sorgfaeltig gefassten "Quellhaus" (tullianum), der Schatzkammer
(aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der
Buergerschaft (area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die
regelmaessigen Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben.
Privatwohnungen dauernder Art sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf
dem Burghuegel geduldet worden ^7; und der Raum zwischen den beiden
Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes (Ve-diovis) oder,
wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl war mit
Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden
aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb.
Das Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein
selbstaendiges, auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges
Kastell, dessen Tor wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen
hat ^8. In aehnlicher Weise, wenn auch schwaecher, scheint der Aventin
befestigt und der festen Ansiedelung entzogen worden zu sein. Es haengt
damit zusammen, dass fuer eigentlich staedtische Zwecke, zum
Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers, die roemische
Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner
(montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen,
aber doch nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani
Aventinenses, Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9.
Der von der neuen Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser
der bisherigen palatinischen und quirinalischen Stadt noch die beiden
Bundesfestungen des Kapitol und des Aventin, ferner das Ianiculum ^10;
der Palatin als die eigentliche und aelteste Stadt ward von den
uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war, wie im Kranz
umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen. Aber
das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem
auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen
war, welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd
fuellte, sodass hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das
Tal zwischen dem Kapitol und der Velia sowie das zwischen Palatin und
Aventin versumpfte. Die heute noch stehenden, aus prachtvollen Quadern
zusammengefuegten unterirdischen Abzugsgraeben, welche die Spaeteren
als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom anstaunten, duerften eher
der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei verwendet ist und
vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit erzaehlt
wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit,
wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des
Mauerrings und der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den
entsumpften oder trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen,
wie die neue Grossstadt sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der
Gemeinde, bis dahin der kapitolinische Platz auf der Burg selbst, ward
verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen die Stadt sich senkte
(comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und den Carinen in
der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg zugekehrten
Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber die
Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste
der Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz;
und auf dem Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das
spaeter den Namen der hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den
Richterstuhl (tribunal) und die Buehne, von wo aus zur Buergerschaft
gesprochen ward (die spaeteren rostra), wurden ebenfalls auf der
Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen die Velia ward
der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem Palatin,
erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia)
und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels,
einschloss; nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein
dazu gehoeriges zweites Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde
oder der Tempel der Penaten, der heute noch steht als Vorhalle der
Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist bezeichnend fuer die neu und in
ganz anderer Art, als die Ansiedelung der "sieben Berge" es gewesen
war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die dreissig Kurienherde, mit
deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische Rom sich begnuegt
hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche Stadtherd
trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die
Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und
Palatin ward fuer die Rennspiele der "Ring" abgesteckt; das ward der
Circus. Unmittelbar am Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald
entstand hier eines der am dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen
Spitzen erhoben sich Tempel und Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin
das Bundesheiligtum der Diana und auf der Hoehe der Burg der
weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem Volk all
diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die
umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der
Besiegten triumphierte. ---------------------------------------- ^6
Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von
der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze
des Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen
akra und koryph/e/ entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische
Stadt ihr capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen
Burghuegels ist mons Tarpeius. ^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in
arce aut capitolio habitaret, untersagte wohl nur die Umwandlung des
Bodens in Privateigentum, nicht die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A.
Becker Topographie der Stadt Rom (Becker, Handbuch, 1). Leipzig 1843, S.
386. ^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die "Heilige Strasse", auf
die Burg hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach
links macht, ist noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen.
Dieses selbst wird in den grossen Bauten, die spaeter am Clivus
stattfanden, untergegangen sein. Das sogenannte Tor an der steilsten
Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem Namen des janualischen
oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in Kriegszeiten
stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese Bedeutung
und ist nie ein wirkliches Tor gewesen. ^9 Es kommen vier solcher Gilden
vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2, 5, 2) mit eigenen magistri
(Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5, 50); vgl. zu CIL
I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller, Roemische
Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen
6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand;
3. die pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die
pagani pagi Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802).
Es ist gewiss nicht zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen
derartigen, die in Rom vorkommen, eben den von den vier oertlichen
Tribus aus-, aber von der Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden
Huegeln, dem Kapitol und dem Aventin, und dem zu derselben Befestigung
gehoerigen Ianiculum angehoeren; und damit steht weiter im Zusammenhang,
dass als Bezeichnung der gesamten staedtischen Eingesessenen Roms
montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser der bekannten Stelle Cic.
dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die staedtischen Wasserleitungen
bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive si[fis aquam
dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen
drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche
Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind
sicher die ausserhalb der Tribus stehenden Genossenschaften von Aventin
und Ianiculum und die analogen Kollegien vom Kapitol und dem Circustal.
^10 Die "Siebenhuegelstadt" im eigentlichen und religioesen Sinn ist
und bleibt das engere palatinische Altrom. Allerdings hat auch das
Servianische Rom sich wenigstens schon in der ciceronischen Zeit
(vgl. z. B. Cic. Att. 6, 5, 2; Plut. q. Rom. 69) als Siebenhuegelstadt
betrachtet, wahrscheinlich weil das auch in der Kaiserzeit eifrig
gefeierte Fest des Septimontium anfing, als allgemeines Stadtfest zu
gelten; aber schwerlich ist man je darueber zu fester Einigung gelangt,
welche von den durch den Servianischen Mauerring umfassten Anhoehen
zu den sieben zaehlen. Die uns gelaeufigen sieben Berge Palatinus,
Aventinus, Caelius, Esquilinus, Viminalis, Quirinalis, Capitolinus
zaehlt kein alter Schriftsteller auf. Sie sind zusammengestellt aus der
traditionellen Erzaehlung von der allmaehlichen Entstehung der Stadt
(Jordan, Topographie der Stadt Rom im Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S.
206f.), aber das Ianiculum ist dabei nur uebergangen, weil sonst acht
herauskommen wuerden. Die aelteste Quelle, welche die sieben Berge
(montes) Roms aufzaehlt, die Stadtbeschreibung aus der Zeit Konstantins
des Grossen, nennt als solche Palatin, Aventin, Caelius, Esquilin,
Tarpeius, Vaticanus und Ianiculum - wo also der Quirinal und Viminal,
offenbar als colles, fehlen und dafuer zwei "montes" vom rechten
Tiberufer, darunter sogar der ausserhalb der Servianischen Mauer
liegende Vaticanus mit hineingezogen sind. Andere, noch spaetere Listen
geben Servius (Aen. 6, 783), die Berner Scholien zu Vergils Georgiken
(2, 535) und Lydus (mens. p. 118 Bekker). ^11 Sowohl die Lage der beiden
Tempel als das ausdrueckliche Zeugnis des Dionysios (2, 25), dass der
Vestatempel ausserhalb der Roma quadrata lag, bezeugen es, dass
diese Anlagen nicht mit der palatinischen, sondern mit der zweiten
(Servianischen) Stadtgruendung im Zusammenhang stehen; und wenn den
Spaeteren dieses Koenigshaus mit dem Vestatempel als Anlage Numas gilt,
so ist die Ursache dieser Annahme zu offenbar, um darauf Gewicht zu
legen. ------------------------------------------ Die Namen der Maenner,
auf deren Geheiss diese staedtischen Grossbauten sich erhoben, sind
nicht viel weniger verschollen, als die der Fuehrer in den aeltesten
roemischen Schlachten und Siegen. Die Sage freilich knuepft die
verschiedenen Werke an verschiedene Koenige an, das Rathaus an Tullus
Hostilius, das Ianiculum und die Holzbruecke an Ancus Marcius, die
grosse Kloake, den Circus, den Jupitertempel, an Tarquinius den
Aelteren, den Dianatempel und den Mauerring an Servius Tullius. Manche
dieser Angaben moegen richtig sein, und es scheint nicht zufaellig, dass
der Bau des neuen Mauerrings mit der neuen Heeresordnung, die ja auf die
stetige Verteidigung der Stadtwaelle wesentliche Ruecksicht nahm, auch
der Zeit und dem Urheber nach zusammengestellt wird. Im ganzen aber wird
man sich begnuegen muessen, aus dieser Ueberlieferung zu entnehmen, was
schon an sich einleuchtet, dass diese zweite Schoepfung Roms mit
der Anbahnung der Hegemonie ueber Latium und mit der Umschaffung des
Buergerheeres im engsten Zusammenhange stand; und dass sie zwar aus
einem und demselben grossen Gedanken hervorgegangen, uebrigens aber
weder eines Mannes noch eines Menschenalters Werk ist. Dass auch
in diese Umgestaltung des roemischen Gemeindewesens die hellenische
Anregung maechtig eingegriffen hat, ist ebenso unzweifelhaft, als es
unmoeglich ist, die Art und den Grad dieser Einwirkung darzutun. Es
wurde schon bemerkt, dass die Servianische Militaerverfassung wesentlich
hellenischer Art ist, und dass die Circusspiele nach hellenischem Muster
geordnet wurden, wird spaeter gezeigt werden. Auch das neue Koenigshaus
mit dem Stadtherd ist vollstaendig ein griechisches Prytaneion und der
runde, nach Osten schauende und nicht einmal von den Auguren eingeweihte
Vestatempel in keinem Stueck nach italischem, sondern durchaus nach
hellenischem Ritus erbaut. Es scheint danach durchaus nicht unglaublich,
was die Ueberlieferung meldet, dass der roemisch-latinischen
Eidgenossenschaft die ionische in Kleinasien gewissermassen als Muster
diente und darum auch das neue Bundesheiligtum auf dem Aventin
dem ephesischen Artemision nachgebildet ward. 8. Kapitel Die
umbrisch-sabellischen Staemme Anfaenge der Samniten Spaeter als die der
Latiner scheint die Wanderung der umbrischen Staemme begonnen zu haben,
die gleich der latinischen sich suedwaerts bewegte, jedoch mehr in der
Mitte der Halbinsel und gegen die oestliche Kueste zu sich hielt. Es
ist peinlich, davon zu reden, denn die Kunde davon kommt zu uns wie der
Klang der Glocken aus der im Meer versunkenen Stadt. Das Volk der
Umbrer dehnt noch Herodotos bis an die Alpen aus, und es ist nicht
unwahrscheinlich, dass sie in aeltester Zeit ganz Norditalien
innehatten, bis wo im Osten die illyrischen Staemme begannen, im Westen
die Ligurer, von deren Kaempfen mit den Umbrern es Sagen gibt, und auf
deren Ausdehnung in aeltester Zeit gegen Sueden zu einzelne Namen,
zum Beispiel der der Insel Ilva (Elba), verglichen mit den ligurischen
Ilvates, vielleicht einen Schluss gestatten. Dieser Epoche der
umbrischen Groesse moegen die offenbar italischen Namen der aeltesten
Ansiedlungen im Potal, Atria (Schwarzstadt) und Spina (Dornstadt), sowie
die zahlreichen umbrischen Spuren in Suedetrurien (Fluss Umbro, Camars
alter Name von Clusium, Castrum Amerinum) ihren Ursprung verdanken.
Ganz besonders begegnen dergleichen Anzeichen einer der etruskischen
voraufgegangenen italischen Bevoelkerung in dem suedlichen Strich
Etruriens zwischen dem Ciminischen Wald (unterhalb Viterbo) und dem
Tiber. In Falerii, der Grenzstadt Etruriens gegen Umbrien und das
Sabinerland, ward nach Strabons Zeugnis eine andere Sprache geredet als
die etruskische, und neuerdings sind daselbst derartige Inschriften
zum Vorschein gekommen, deren Alphabet und Sprache zwar auch mit
dem Etruskischen Beruehrungspunkte hat, aber doch im allgemeinen dem
Latinischen analog ist ^1. Auch der Lokalkult zeigt sabellische Spuren;
in denselben Kreis gehoeren die uralten, auch sakralen Beziehungen
zwischen Caere und Rom. Wahrscheinlich haben die Etrusker diese
suedlichen Striche bedeutend spaeter als die Landschaft nordwaerts
vom Ciminischen Wald den Umbrern entrissen und hat sogar noch nach der
tuskischen Eroberung umbrische Bevoelkerung sich hier gehalten. Die
spaeter nach der roemischen Eroberung im Vergleich mit dem zaehen
Festhalten etruskischer Sprache und Sitte im noerdlichen Etrurien so
auffallend schnell erfolgende Latinisierung der suedlichen Landschaft
findet vermutlich eben hierin ihren letzten Grund. Dass von Norden und
Westen her die Umbrer nach harten Kaempfen zurueckgedraengt wurden in
das enge Bergland zwischen den beiden Armen des Apennin, das sie spaeter
innehaben, bezeichnet schon ihre geographische Lage ebenso deutlich,
wie heutzutage die der Bewohner Graubuendens und die der Basken ihre
aehnlichen Schicksale andeutet; auch die Sage weiss zu berichten, dass
die Tusker den Umbrern dreihundert Staedte entrissen haben, und, was
mehr ist, in den Nationalgebeten der umbrischen Iguviner, die wir
noch besitzen, werden nebst anderen Staemmen vor allem die Tusker als
Landesfeinde verwuenscht. ---------------------------------------- ^1
In dem Alphabet ist besonders bemerkenswert, das r von der lateinischen
(R), nicht von der etruskischen Form (D) und das z ( ); es kann nur aus
dem primitiven lateinischen abgeleitet sein und wird dies sehr getreu
darstellen. Die Sprache steht ebenfalls dem aeltesten Latein nah; Marci
Acarcelini he cupa, das ist Marcius Acarcelinius heic cubat; Menerva A.
Cotena La. f. .... zenatuo sentem .... dedet cuando ... cuncaptum, das
ist Minervae A(ulus?) Cotena La(rtis) f(ilius) . . de senatus sententia
dedit quando (wohl = olim) conceptum. Zugleich mit diesen und aehnlichen
haben sich einige andere Inschriften gefunden von abweichender
und unzweifelhaft etruskischer Sprache und Schrift.
--------------------------------------- Vermutlich infolge dieses von
Norden her auf sie geuebten Druckes dringen die Umbrer vor gegen Sueden,
im allgemeinen sich haltend auf dem Gebirgszug, da sie die Ebenen schon
von den latinischen Staemmen besetzt fanden, jedoch ohne Zweifel das
Gebiet ihrer Stammverwandten oft betretend und beschraenkend und mit
ihnen sich um so leichter vermischend, als der Gegensatz in Sprache und
Weise damals noch bei weitem nicht so scharf ausgepraegt sein konnten,
wie wir spaeter ihn finden. In diesen Kreis gehoert, was die Sage zu
erzaehlen weiss von dem Eindringen der Reatiner und Sabiner in Latium
und ihren Kaempfen mit den Roemern; aehnliche Erscheinungen moegen sich
laengs der ganzen Westkueste wiederholt haben. Im ganzen behaupten
die Sabiner sich in den Bergen, so in der von ihnen seitdem benannten
Landschaft neben Latium und ebenso in dem Volskerland, vermutlich, weil
die latinische Bevoelkerung hier fehlte oder doch minder dicht war;
waehrend anderseits die wohlbevoelkerten Ebenen besser Widerstand
zu leisten vermochten, ohne indes das Eindringen einzelner
Genossenschaften, wie der Titier und spaeter der Claudier in Rom, ganz
abwehren zu koennen oder zu wollen. So mischten sich hier die Staemme
hueben und drueben, woraus sich auch erklaert, weshalb die Volsker mit
den Latinern in zahlreichen Beziehungen stehen und nachher dieser Strich
sowie die Sabina so frueh und so schnell sich latinisieren konnten. Der
Hauptstock des umbrischen Stammes aber warf sich aus der Sabina
oestlich in die Gebirge der Abruzzen und das suedlich an diese sich
anschliessende Huegelland: sie besetzten auch hier wie an der Westkueste
die bergigen Striche, deren duenne Bevoelkerung den Einwanderern
wich oder sich unterwarf, waehrend dagegen in dem ebenen apulischen
Kuestenland die alte einheimische Bevoelkerung der Iapyger, zwar unter
steten Fehden, namentlich an der Nordgrenze um Luceria und Arpi, doch im
ganzen sich behauptete. Wann diese Wanderungen stattfanden, laesst sich
natuerlich nicht bestimmen; vermutlich aber doch um die Zeit, wo in Rom
die Koenige herrschten. Die Sage erzaehlt, dass die Sabiner, gedraengt
von den Umbrern, einen Lenz gelobten, das heisst schwuren, die in dem
Kriegsjahre geborenen Soehne und Toechter, nachdem sie erwachsen waeren,
preiszugeben und ueber die Landesgrenze zu schaffen, damit die Goetter
sie nach ihrem Gefallen verderben oder auswaerts ihnen neue Sitze
bescheren moechten. Den einen Schwarm fuehrte der Stier des Mars: das
wurden die Safiner oder Samniten, die zuerst sich festsetzten auf den
Bergen am Sagrusfluss und in spaeterer Zeit von da aus die schoene Ebene
oestlich vom Matesegebirg an den Quellen des Tifernus besetzten und im
alten wie im neuen Gebiet ihre Dingstaette, dort bei Agnone, hier bei
Bojano gelegen, von dem Stier, der sie leitete, Bovianum nannten. Einen
zweiten Haufen fuehrte der Specht des Mars: das wurden die Picenter, das
Spechtvolk, das die heutige anconitanische Mark gewann; einen dritten
der Wolf (hirpus) in die Gegend von Benevent: das wurden die Hirpiner.
In aehnlicher Weise zweigten von dem gemeinschaftlichen Stamm sich die
uebrigen kleinen Voelkerschaften ab: die Praetuttier bei Teramo, die
Vestiner am Gran Sasso, die Marruciner bei Chieti, die Frentaner an der
apulischen Grenze, die Paeligner am Majellagebirg, die Marser endlich am
Fuciner See, diese mit den Volskern und den Latinern sich beruehrend.
In ihnen allen blieb das Gefuehl der Verwandtschaft und der Herkunft
aus dem Sabinerlande lebendig, wie es denn in jenen Sagen deutlich sich
ausspricht. Waehrend die Umbrer im ungleichen Kampf erlagen und die
westlichen Auslaeufer des gleichen Stammes mit der latinischen oder
hellenischen Bevoelkerung verschmolzen, gediehen die sabellischen
Staemme in der Abgeschlossenheit des fernen Gebirgslandes, gleich
entrueckt dem Anstoss der Etrusker, der Latiner und der Griechen.
Staedtisches Leben entwickelte bei ihnen sich nicht oder nur in geringem
Grad; von dem Grossverkehr schloss ihre geographische Lage sie
beinahe voellig aus und dem Beduerfnis der Verteidigung genuegten die
Bergspitzen und die Schutzburgen, waehrend die Bauern wohnen blieben in
den offenen Weilern oder auch, wo Quell und Wald oder Wiese einem jeden
gefiel. So blieb denn auch die Verfassung, wie sie war; aehnlich wie
bei den aehnlich gelegenen Arkadern in Hellas kam es hier nicht zur
Inkorporation der Gemeinden, und es bildeten hoechstens mehr oder minder
lockere Eidgenossenschaften sich aus. Vor allem in den Abruzzen scheint
die scharfe Sonderung der Bergtaeler eine strenge Abgeschlossenheit der
einzelnen Kantone hervorgerufen zu haben, sowohl unter sich wie
gegen das Ausland; woher es kommt, dass diese Bergkantone in geringem
Zusammenhang unter sich und in voelliger Isolierung gegen das uebrige
Italien verharrt und trotz der Tapferkeit ihrer Bewohner weniger als
irgendein anderer Teil der italischen Nation in die Entwicklung der
Geschichte der Halbinsel eingegriffen haben. Dagegen ist das Volk der
Samniten in dem oestlichen Stamm der Italiker ebenso entschieden
der Hoehepunkt der politischen Entwicklung wie in dem westlichen das
latinische. Seit frueherer Zeit, vielleicht von der ersten Einwanderung
an, umschloss ein vergleichungsweise festes politisches Band die
samnitische Nation und gab ihr die Kraft, spaeter mit Rom um den ersten
Platz in Italien in ebenbuertigem Kampf zu ringen. Wann und wie das
Band geknuepft ward, wissen wir ebensowenig als wir die Bundesverfassung
kennen; das aber ist klar, dass in Samnium keine einzelne Gemeinde
ueberwog und noch weniger ein staedtischer Mittelpunkt den samnitischen
Stamm zusammenhielt wie Rom den latinischen, sondern dass die Kraft
des Landes in den einzelnen Bauernschaften, die Gewalt in der aus
ihren Vertretern gebildeten Versammlung lag; sie war es, die
erforderlichenfalls den Bundesfeldherrn ernannte. Damit haengt es
zusammen, dass die Politik dieser Eidgenossenschaft nicht wie die
roemische aggressiv ist, sondern sich beschraenkt auf die Verteidigung
der Grenzen; nur im Einheitsstaat ist die Kraft so konzentriert, die
Leidenschaft so maechtig, dass die Erweiterung des Gebiets planmaessig
verfolgt wird. Darum ist denn auch die ganze Geschichte der beiden
Voelker vorgezeichnet in ihrem diametral auseinandergehenden
Kolonisationssystem. Was die Roemer gewannen, erwarb der Staat; was die
Samniten besetzten, das eroberten freiwillige Scharen, die auf Landraub
ausgingen und von der Heimat im Glueck wie im Unglueck preisgegeben
waren. Doch gehoeren die Eroberungen, welche die Samniten an den Kuesten
des Tyrrhenischen und des Ionischen Meeres machten, erst einer spaeteren
Periode an; waehrend die Koenige in Rom herrschten, scheinen sie selbst
erst die Sitze sich gewonnen zu haben, in denen wir spaeter sie finden.
Als ein einzelnes Ereignis aus dem Kreise der durch diese samnitische
Ansiedelung veranlassten Voelkerbewegungen ist der Ueberfall von Kyme
durch Tyrrhener vom oberen Meer, Umbrer und Daunier im Jahre der Stadt
230 (524) zu erwaehnen; es moegen sich, wenn man den allerdings sehr
romantisch gefaerbten Nachrichten trauen darf, hier, wie das bei solchen
Zuegen zu geschehen pflegt, die Draengenden und die Gedraengten zu einem
Heer vereinigt haben, die Etrusker mit ihren umbrischen Feinden, mit
diesen die von den umbrischen Ansiedlern suedwaerts gedraengten Iapyger.
Indes das Unternehmen scheiterte; fuer diesmal gelang es noch der
ueberlegenen hellenischen Kriegskunst und der Tapferkeit des Tyrannen
Aristodemos, den Sturm der Barbaren von der schoenen Seestadt
abzuschlagen. 9. Kapitel Die Etrusker Im schaerfsten Gegensatz zu den
latinischen und den sabellischen Italikern wie zu den Griechen steht das
Volk der Etrusker oder, wie sie sich selber nannten, der Rasen ^1. Schon
der Koerperbau unterschied die beiden Nationen; statt des schlanken
Ebenmasses der Griechen und Italiker zeigen die Bildwerke der Etrusker
nur kurze staemmige Figuren mit grossem Kopf und dicken Armen. Was wir
wissen von den Sitten und Gebraeuchen dieser Nation, laesst
gleichfalls auf eine tiefe und urspruengliche Verschiedenheit von den
griechisch-italischen Staemmen schliessen, so namentlich die Religion,
die bei den Tuskern einen trueben phantastischen Charakter traegt und im
geheimnisvollen Zahlenspiel und wuesten und grausamen Anschauungen
und Gebraeuchen sich gefaellt, gleich weit entfernt von dem klaren
Rationalismus der Roemer und dem menschlich heiteren hellenischen
Bilderdienst. Was hierdurch angedeutet wird, das bestaetigt das
wichtigste Dokument der Nationalitaet, die Sprache, deren auf uns
gekommene Reste, so zahlreich sie sind, und so manchen Anhalt sie fuer
die Entzifferung darbieten, dennoch so vollkommen isoliert stehen, dass
es bis jetzt nicht einmal gelungen ist, den Platz des Etruskischen in
der Klassifizierung der Sprachen mit Sicherheit zu bestimmen, geschweige
denn die Ueberreste zu deuten. Deutlich unterscheiden wir zwei
Sprachperioden. In der aelteren ist die Vokalisierung vollstaendig
durchgefuehrt und das Zusammenstossen zweier Konsonanten fast ohne
Ausnahme vermieden ^2. Durch Abwerfen der vokalischen konsonantischen
Endungen und durch Abschwaechen oder Ausstossen der Vokale ward dies
weiche und klangvolle Idiom allmaehlich in eine unertraeglich harte
und rauhe Sprache verwandelt ^3; so machte man zum Beispiel ramtha aus
ramuthaf, Tarchnaf aus Tarquinius, Menrva aus Minerva, Menle, Pultuke,
Elchsentre aus Menelaos, Polydeukes, Alexandros. Wie dumpf und rauh die
Aussprache war, zeigt am deutlichsten, dass o und u, b und p, c und g, d
und t den Etruskern schon in sehr frueher Zeit zusammenfielen. Zugleich
wurde wie im Lateinischen und in den rauheren griechischen Dialekten der
Akzent durchaus auf die Anfangssilbe zurueckgezogen. Aehnlich wurden die
aspirierten Konsonanten behandelt; waehrend die Italiker sie wegwarfen
mit Ausnahme des aspirierten b oder des f, und die Griechen umgekehrt
mit Ausnahme dieses Lautes die uebrigen th ph ch beibehielten, liessen
die Etrusker den weichsten und lieblichsten, das ph gaenzlich, ausser
in Lehnwoertern fallen und bedienten sich dagegen der uebrigen drei
in ungemeiner Ausdehnung, selbst wo sie nicht hingehoerten, wie zum
Beispiel Thetis ihnen Thethis, Telephus Thelaphe, Odysseus Utuze oder
Uthuze heisst. Von den wenigen Endungen und Woertern, deren
Bedeutung ermittelt ist, entfernen die meisten sich weit von allen
griechisch-italischen Analogien; so die Zahlwoerter alle; so die Endung
al zur Bezeichnung der Abstammung, haeufig als Metronymikon, wie zum
Beispiel Canial auf einer zwiesprachigen Inschrift von Chiusi uebersetzt
wird durch Cainnia natus; die Endung sa bei Frauennamen zur Bezeichnung
des Geschlechts, in das sie eingeheiratet haben, so dass zum Beispiel
die Gattin eines Licinius Lecnesa heisst. So ist cela oder clan mit dem
Kasus clensi Sohn; sech Tochter; ril Jahr; der Gott Hermes wird Turms,
Aphrodite Turan, Hephaestos Sethlans, Bakchos Fufluns. Neben diesen
fremdartigen Formen und Lauten finden sich allerdings einzelne Analogien
zwischen dem Etruskischen und den italischen Sprachen. Die Eigennamen
sind im wesentlichen nach dem allgemeinen italischen Schema gebildet:
die haeufige gentilizische Endung enas oder ena ^4 kehrt wieder in der
auch in italischen, besonders sabellischen Geschlechtsnamen haeufigen
Endung enus, wie denn die etruskischen Namen Maecenas und Spurinna
den roemischen Maecius und Spurius genau entsprechen. Eine Reihe von
Goetternamen, die auf etruskischen Denkmaelern oder bei Schriftstellern
als etruskische vorkommen, sind dem Stamme und zum Teil auch der Endung
nach so durchaus lateinisch gebildet, dass, wenn diese Namen wirklich
von Haus aus etruskisch sind, die beiden Sprachen eng verwandt gewesen
sein muessen: so Usil (Sonne und Morgenroete, verwandt mit ausum, aurum,
aurora, sol), Minerva (menervare), Lasa (lascivus), Neptunus, Voltumna.
Indes da diese Analogien erst aus den spaeteren politischen und
religioesen Beziehungen zwischen Etruskern und Latinern und den dadurch
veranlassten Ausgleichungen und Entlehnungen herruehren koennen,
so stossen sie noch nicht das Ergebnis um, zu dem die uebrigen
Wahrnehmungen hinfuehren, dass die tuskische Sprache von den saemtlichen
griechisch-italischen Idiomen mindestens so weit abstand wie die
Sprache der Kelten und der Slaven. So wenigstens klang sie den Roemern;
"tuskisch und gallisch" sind Barbarensprachen, "oskisch und volskisch"
Bauernmundarten. Wenn aber die Etrusker dem griechisch-italischen
Sprachstamm fernstanden, so ist es bis jetzt ebensowenig gelungen,
sie einem andern bekannten Stamme anzuschliessen. Auf die
Stammesverwandtschaft mit dem etruskischen sind die verschiedenartigsten
Idiome, bald mit der einfachen, bald mit der peinlichen Frage, aber alle
ohne Ausnahme vergeblich befragt worden; selbst mit dem baskischen, an
das den geographischen Verhaeltnissen nach noch am ersten gedacht
werden koennte, haben entscheidende Analogien sich nicht herausgestellt.
Ebensowenig deuten die geringen Reste, die von der liturgischen Sprache
in Orts- und Personennamen auf uns gekommen sind, auf Zusammenhang mit
den Tuskern. Nicht einmal die verschollene Nation, die auf den Inseln
des tuskischen Meeres, namentlich auf Sardinien, jene raetselhaften
Grabtuerme, Nurhagen genannt, zu Tausenden aufgefuehrt hat, kann
fueglich mit der etruskischen in Verbindung gebracht werden, da im
etruskischen Gebiet kein einziges gleichartiges Gebaeude vorkommt.
Hoechstens deuten einzelne, wie es scheint, ziemlich zuverlaessige
Spuren darauf hin, dass die Etrusker im allgemeinen den Indogermanen
beizuzaehlen sind. So ist namentlich mi im Anfang vieler aelterer
Inschriften sicher emi, eimi und findet die Genetivform konsonantischer
Staemme veneruf, rafuvuf im Altlateinischen genau sich wieder,
entsprechend der alten sanskritischen Endung as. Ebenso haengt der Name
des etruskischen Zeus Tina oder Tinia wohl mit dem sanskritischen dina
= Tag zusammen wie Zan mit dem gleichbedeutenden diwan. Aber selbst dies
zugegeben erscheint das etruskische Volk darum kaum weniger isoliert.
"Die Etrusker", sagt schon Dionysios, "stehen keinem Volke gleich
an Sprache und Sitte"; und weiter haben auch wir nichts zu sagen.
--------------------------------------- ^1 Ras-ennae mit der 1, 131
erwaehnten gentilizischen Endung. ^2 Dahin gehoeren z. B.
Inschriften caeritischer Tongefaesse wie: minice
thumamimathumaramlisiaeipurenaietheeraisieepanaminethunastavhelefu oder:
mi ramuthas kaiufinaia. ^3 Wie die Sprache jetzt klingen mochte, davon
kann einen Begriff geben zum Beispiel der Anfang der grossen Perusiner
Inschrift: eulat tanna larezu amevachr lautn velthinase stlaafunas
slelethcaru. ^4 So Maecenas, Porsena, Vivenna, Caecina, Spurinna. Der
Vokal in der vorletzten Silbe ist urspruenglich lang, wird aber infolge
der Zurueckziehung des Akzents auf die Anfangssilbe haeufig verkuerzt
und sogar ausgestossen. So finden wir neben Porsena, auch Porsena, neben
Caecina Ceicne. ---------------------------------------- Ebensowenig
laesst sich bestimmen, von wo die Etrusker nach Italien eingewandert
sind; und hiermit ist nicht viel verloren, da diese Wanderung auf jeden
Fall der Kinderzeit des Volkes angehoert und dessen geschichtliche
Entwicklung in Italien beginnt und endet. Indes ist kaum eine Frage
eifriger verhandelt worden als diese, nach jenem Grundsatz der
Archaeologen, vorzugsweise nach dem zu forschen, was weder wissbar
noch wissenswert ist, "nach der Mutter der Hekabe", wie Kaiser Tiberius
meinte. Da die aeltesten und bedeutendsten etruskischen Staedte tief
im Binnenlande liegen, ja unmittelbar am Meer keine einzige namhafte
etruskische Stadt begegnet ausser Populonia, von dem wir aber eben
sicher wissen, dass es zu den alten Zwoelf Staedten nicht gehoert hat;
da ferner in geschichtlicher Zeit die Etrusker von Norden nach Sueden
sich bewegen, so sind sie wahrscheinlich zu Lande nach der Halbinsel
gekommen; wie denn auch die niedere Kulturstufe, auf der wir sie zuerst
finden, mit einer Einwanderung ueber das Meer sich schlecht vertragen
wuerde. Eine Meerenge ueberschritten schon in fruehester Zeit die
Voelker gleich einem Strom; aber eine Landung an der italischen
Westkueste setzt ganz andere Bedingungen voraus. Danach muss die aeltere
Heimat der Etrusker west- oder nordwaerts von Italien gesucht werden. Es
ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Etrusker ueber die raetischen
Alpen nach Italien gekommen sind, da die aeltesten in Graubuenden und
Tirol nachweisbaren Ansiedler, die Raeter, bis in die historische Zeit
etruskisch redeten und auch ihr Name auf den der Rasen anklingt; sie
koennen freilich Truemmer der etruskischen Ansiedlungen am Po, aber
wenigstens ebenso gut auch ein in den aelteren Sitzen zurueckgebliebener
Teil des Volks sein. Mit dieser einfachen und naturgemaessen Auffassung
aber tritt in grellen Widerspruch die Erzaehlung, dass die Etrusker aus
Asien ausgewanderte Lyder seien. Sie ist sehr alt: schon bei Herodot
findet sie sich und kehrt dann in zahllosen Wandlungen und Steigerungen
bei den Spaeteren wieder, wenngleich einzelne verstaendige Forscher,
wie zum Beispiel Dionysios, sich nachdruecklich dagegen erklaerten und
darauf hinwiesen, dass in Religion, Gesetz, Sitte und Sprache zwischen
Lydern und Etruskern auch nicht die mindeste Aehnlichkeit sich zeige. Es
ist moeglich, dass ein vereinzelter kleinasiatischer Piratenschwarm nach
Etrurien gelangt ist und an dessen Abenteuer diese Maerchen anknuepfen;
wahrscheinlicher aber beruht die ganze Erzaehlung auf einem blossen
Quiproquo. Die italischen Etrusker oder die Turs-ennae - denn diese Form
scheint die urspruengliche und der griechischen Tyr-s/e/noi, Tyrr/e/noi,
der umbrischen Turs-ci, den beiden roemischen Tusci Etrusci zu Grunde zu
liegen - begegneten sich in dem Namen ungefaehr mit dem lydischen Volke
der Torr/e/boi oder auch wohl Tyrr-/e/noi, so genannt von der Stadt
T?rra; und diese offenbar zufaellige Namensvetterschaft scheint in der
Tat die einzige Grundlage jener durch ihr hohes Alter reicht besser
gewordenen Hypothese und des ganzen babylonischen Turmes darauf
aufgefuehrter Geschichtsklitterungen zu sein. Indem man mit dem
lydischen Piratenwesen den alten etruskischen Seeverkehr verknuepfte und
endlich noch - zuerst nachweislich tut es Thukydides - die torrhebischen
Seeraeuber mit Recht oder Unrecht zusammenwarf mit dem auf allen Meeren
pluendernden und hausenden Flibustiervolk der Pelasger, entstand eine
der heillosesten Verwirrungen geschichtlicher Ueberlieferung. Die
Tyrrhener bezeichnen bald die lydischen Torrheber - so in den aeltesten
Quellen, wie in den Homerischen Hymnen; bald als Tyrrhener-Pelasger oder
auch bloss Tyrrhener die pelasgische Nation; bald endlich die italischen
Etrusker, ohne dass die letzteren mit den Pelasgern oder den Torrhebern
je sich nachhaltig beruehrt oder gar die Abstammung mit ihnen gemein
haetten. Von geschichtlichem Interesse ist es dagegen zu bestimmen, was
die nachweislich aeltesten Sitze der Etrusker waren und wie sie von dort
aus sich weiter bewegten. Dass sie vor der grossen keltischen Invasion
in der Landschaft noerdlich vom Padus sassen, oestlich an der Etsch
grenzend mit den Venetern illyrischen (albanesischen?) Stammes, westlich
mit den Ligurern, ist vielfach beglaubigt; vornehmlich zeugt dafuer der
schon erwaehnte rauhe etruskische Dialekt, den noch in Livius' Zeit
die Bewohner der raetischen Alpen redeten, sowie das bis in spaete Zeit
tuskisch gebliebene Mantua. Suedlich vom Padus und an den Muendungen
dieses Flusses mischten sich Etrusker und Umbrer, jener als der
herrschende Stamm, dieser als der aeltere, der die alten Kaufstaedte
Atria und Spina gegruendet hatte, waehrend Felsina (Bologna) und Ravenna
tuskische Anlagen scheinen. Es hat lange gewaehrt, ehe die Kelten den
Padus ueberschritten; womit es zusammenhaengt, dass auf dem rechten
Ufer desselben das etruskische und umbrische Wesen weit tiefere
Wurzeln geschlagen hat als auf dem frueh aufgegebenen linken. Doch sind
ueberhaupt die Landschaften noerdlich vom Apennin zu rasch von einer
Nation an die andere gelangt, als dass eine dauerhafte Volksentwicklung
sich hier haette gestalten koennen. Weit wichtiger fuer die Geschichte
wurde die grosse Ansiedelung der Tusker in dem Lande, das heute noch
ihren Namen traegt. Moegen auch Ligurer oder Umbrer hier einstmals
gewohnt haben, so sind doch ihre Spuren durch die etruskische Okkupation
und Zivilisation so gut wie vollstaendig ausgetilgt worden. In diesem
Gebiet, das am Meer von Pisae bis Tarquinii reicht und oestlich vom
Apennin abgeschlossen wird, hat die etruskische Nationalitaet ihre
bleibende Staette gefunden und mit grosser Zaehigkeit bis in die
Kaiserzeit hinein sich behauptet. Die Nordgrenze des eigentlich
tuskischen Gebietes machte der Arnus; das Gebiet von da nordwaerts bis
zur Muendung der Macra und dem Apennin war streitiges Grenzland, bald
ligurisch, bald etruskisch, und groessere Ansiedlungen gediehen deshalb
daselbst nicht. Die Suedgrenze bildete anfangs wahrscheinlich der
Ciminische Wald, eine Huegelkette suedlich von Viterbo, spaeterhin der
Tiberstrom; es ward schon oben angedeutet, dass das Gebiet zwischen
dem Ciminischen Gebirg und dem Tiber mit den Staedten Sutrium, Nepete,
Falerii, Veii, Caere erst geraume Zeit spaeter als die noerdlicheren
Distrikte, moeglicherweise erst im zweiten Jahrhundert Roms, von den
Etruskern eingenommen zu sein scheint und dass die urspruengliche
italische Bevoelkerung sich hier, namentlich in Falerii, wenn auch in
abhaengigem Verhaeltnis behauptet haben muss. Seitdem der Tiberstrom
die Markscheide Etruriens gegen Umbrien und Latium bildete, mag hier im
ganzen ein friedliches Verhaeltnis eingetreten sein und eine wesentliche
Grenzverschiebung nicht stattgefunden haben, am wenigsten gegen die
Latiner. So lebendig in den Roemern das Gefuehl lebte, dass der Etrusker
ihnen fremd, der Latiner ihr Landsmann war, so scheinen sie doch vom
rechten Ufer her weit weniger Ueberfall und Gefahr befuerchtet zu
haben als zum Beispiel von den Stammesverwandten in Gabii und Alba;
natuerlich, denn dort schuetzte nicht bloss die Naturgrenze des
breiten Stromes, sondern auch der fuer Roms merkantile und politische
Entwicklung folgenreiche Umstand, dass keine der maechtigeren
etruskischen Staedte unmittelbar am Fluss lag wie am latinischen Ufer
Rom. Dem Tiber am naechsten waren die Veienter, und sie waren es auch,
mit denen Rom und Latium am haeufigsten in ernste Konflikte gerieten,
namentlich um den Besitz von Fidenae, welches den Veientern auf
dem linken Tiberufer, aehnlich wie auf dem rechten den Roemern das
Ianiculum, als eine Art Brueckenkopf diente und bald in den Haenden der
Latiner, bald in denen der Etrusker sich befand. Dagegen mit dem etwas
entfernteren Caere war das Verhaeltnis im ganzen weit friedlicher und
freundlicher, als es sonst unter Nachbarn in solchen Zeiten vorzukommen
pflegt. Es gibt wohl schwankende und in die graueste Fernzeit gerueckte
Sagen von Kaempfen zwischen Latium und Caere, wie denn der caeritische
Koenig Mezentius ueber die Latiner grosse Siege erfochten und denselben
einen Weinzins auferlegt haben soll; aber viel bestimmter als der
einstmalige Fehdestand erhellt aus der Tradition ein vorzugsweise enges
Verhaeltnis zwischen den beiden uralten Mittelpunkten des Handels-
und Seeverkehrs in Latium und in Etrurien. Sichere Spuren von einem
Vordringen der Etrusker ueber den Tiber hinaus auf dem Landweg mangeln
ueberhaupt. Zwar werden in dem grossen Barbarenheer, das Aristodemos
im Jahre 230 (524) der Stadt unter den Mauern von Kyme vernichtet, die
Etrusker in erster Reihe genannt; indes selbst wenn man diese Nachricht
als bis ins einzelne glaubwuerdig betrachtet, folgt daraus nur, dass die
Etrusker an einem grossen Pluenderzuge teilnahmen. Weit wichtiger
ist es, dass suedwaerts vom Tiber keine auf dem Landweg gegruendete
etruskische Ansiedlung nachweisbar ist und dass namentlich von einer
ernstlichen Bedraengung der latinischen Nation durch die Etrusker gar
nichts wahrgenommen wird. Der Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer
der Tibermuendung blieb den Roemern, soviel wir sehen, unangefochten.
Was die Uebersiedlungen etruskischer Gemeinschaften nach Rom anlangt, so
findet sich ein vereinzelter, aus tuskischen Annalen gezogener Bericht,
dass eine tuskische Schar, welche Caelius Vivenna von Volsinii und nach
dessen Untergang der treue Genosse desselben, Mastarna, angefuehrt habe,
von dem letzteren nach Rom gefuehrt worden sei. Es mag dies zuverlaessig
sein, wenngleich die Herleitung des Namens des caelischen Berges von
diesem Caelius offenbar eine Philologenerfindung ist und nun gar der
Zusatz, dass dieser Mastarna in Rom Koenig geworden sei unter dem Namen
Servius Tullius, gewiss nichts ist als eine unwahrscheinliche Vermutung
solcher Archaeologen, die mit dem Sagenparallelismus sich abgaben. Auf
etruskische Ansiedlungen in Rom deutet weiter das "Tuskerquartier" unter
dem Palatin. Auch das kann schwerlich bezweifelt werden, dass das
letzte Koenigsgeschlecht, das ueber die Roemer geherrscht hat, das der
Tarquinier, aus Etrurien entsprossen ist, sei es nun aus Tarquinii, wie
die Sage will, sei es aus Caere, wo das Familiengrab der Tarchnas
vor kurzem aufgefunden worden ist; auch der in die Sage verflochtene
Frauenname Tanaquil oder Tanchvil ist unlateinisch, dagegen in Etrurien
gemein. Allein die ueberlieferte Erzaehlung, wonach Tarquinius der Sohn
eines aus Korinth nach Tarquinii uebergesiedelten Griechen war und in
Rom als Metoeke einwanderte, ist weder Geschichte noch Sage und die
geschichtliche Kette der Ereignisse offenbar hier nicht bloss verwirrt,
sondern voellig zerrissen. Wenn aus dieser Ueberlieferung ueberhaupt
etwas mehr entnommen werden kann als die nackte und im Grunde
gleichgueltige Tatsache, dass zuletzt ein Geschlecht tuskischer Abkunft
das koenigliche Szepter in Rom gefuehrt hat, so kann darin nur liegen,
dass diese Herrschaft eines Mannes tuskischer Herkunft ueber Rom weder
als eine Herrschaft der Tusker oder einer tuskischen Gemeinde ueber Rom,
noch umgekehrt als die Herrschaft Roms ueber Suedetrurien gefasst werden
darf. In der Tat ist weder fuer die eine noch fuer die andere Annahme
irgendein ausreichender Grund vorhanden; die Geschichte der Tarquinier
spielt in Latium, nicht in Etrurien, und soweit wir sehen, hat waehrend
der ganzen Koenigszeit Etrurien auf Rom weder in der Sprache noch in
Gebraeuchen einen wesentlichen Einfluss geuebt oder gar die ebenmaessige
Entwicklung des roemischen Staats oder des latinischen Bundes
unterbrochen. Die Ursache dieser relativen Passivitaet Etruriens gegen
das latinische Nachbarland ist wahrscheinlich teils zu suchen in den
Kaempfen der Etrusker mit den Kelten am Padus, den diese vermutlich erst
nach der Vertreibung der Koenige in Rom ueberschritten, teils in
der Richtung der etruskischen Nation auf Seefahrt und Meer- und
Kuestenherrschaft, womit zum Beispiel die kampanischen Ansiedelungen
entschieden zusammenhaengen und wovon im folgenden Kapitel weiter die
Rede sein wird. Die tuskische Verfassung beruht gleich der griechischen
und latinischen auf der zur Stadt sich entwickelnden Gemeinde. Die
fruehe Richtung der Nation aber auf Schiffahrt, Handel und Industrie
scheint rascher, als es sonst in Italien der Fall gewesen ist, hier
eigentlich staedtische Gemeinwesen ins Leben gerufen zu haben; zuerst
von allen italischen Staedten wird in den griechischen Berichten Caere
genannt. Dagegen finden wir die Etrusker im ganzen minder kriegstuechtig
und kriegslustig als die Roemer und Sabeller; die unitalische Sitte, mit
Soeldnern zu fechten, begegnet hier sehr frueh. Die aelteste Verfassung
der Gemeinden muss in den allgemeinen Grundzuegen Aehnlichkeit mit
der roemischen gehabt haben; Koenige oder Lucumonen herrschten, die
aehnliche Insignien, also wohl auch aehnliche Machtfuelle besassen wie
die roemischen; Vornehme und Geringe standen sich schroff gegenueber;
fuer die Aehnlichkeit der Geschlechterordnung buergt die Analogie
des Namensystems, nur dass bei den Etruskern die Abstammung von
muetterlicher Seite weit mehr Beachtung findet als im roemischen Recht.
Die Bundesverfassung scheint sehr lose gewesen zu sein. Sie umschloss
nicht die gesamte Nation, sondern es waren die noerdlichen und die
kampanischen Etrusker zu eigenen Eidgenossenschaften vereinigt ebenso
wie die Gemeinden des eigentlichen Etrurien; jeder dieser Buende bestand
aus zwoelf Gemeinden, die zwar eine Metropole, namentlich fuer den
Goetterdienst, und ein Bundeshaupt oder vielmehr einen Oberpriester
anerkannten, aber doch im wesentlichen gleichberechtigt gewesen zu sein
scheinen und zum Teil wenigstens so maechtig, dass weder eine Hegemonie
sich bilden noch die Zentralgewalt zur Konsolidierung gelangen konnte.
Im eigentlichen Etrurien war die Metropole Volsinii; von den uebrigen
Zwoelfstaedten desselben kennen wir durch sichere Ueberlieferung nur
Perusia, Vetulonium, Volci und Tarquinii. Es ist indes ebenso selten,
dass die Etrusker wirklich gemeinschaftlich handeln, als das Umgekehrte
selten ist bei der latinischen Eidgenossenschaft; die Kriege fuehrt
regelmaessig eine einzelne Gemeinde, die von ihren Nachbarn wen sie kann
ins Interesse zieht, und wenn ausnahmsweise der Bundeskrieg beschlossen
wird, so schliessen sich dennoch sehr haeufig einzelne Staedte aus - es
scheint den etruskischen Konfoederationen mehr noch als den aehnlichen
italischen Stammbuenden von Haus aus an einer festen und gebietenden
Oberleitung gefehlt zu haben. 10. Kapitel Die Hellenen in Italien
Seeherrschaft der Tusker und Karthager Nicht auf einmal wird es hell in
der Voelkergeschichte des Altertums; und auch hier beginnt der Tag
im Osten. Waehrend die italische Halbinsel noch in tiefes Werdegrauen
eingehuellt liegt, ist in den Landschaften am oestlichen Becken des
Mittelmeers bereits eine nach allen Seiten hin reich entwickelte Kultur
ans Licht getreten; und das Geschick der meisten Voelker, in den ersten
Stadien der Entwicklung an einem ebenbuertigen Bruder zunaechst den
Meister und Herrn zu finden, ist in hervorragendem Masse auch den
Voelkern Italiens zuteil geworden. Indes lag es in den geographischen
Verhaeltnissen der Halbinsel, dass eine solche Einwirkung nicht zu Lande
stattfinden konnte. Von der Benutzung des schwierigen Landwegs zwischen
Italien und Griechenland in aeltester Zeit findet sich nirgends eine
Spur. In das transalpinische Land freilich mochten von Italien aus
schon in unvordenklich ferner Zeit Handelsstrassen fuehren: die aelteste
Bernsteinstrasse erreichte von der Ostsee aus das Mittelmeer an der
Pomuendung - weshalb in der griechischen Sage das Delta des Po als
Heimat des Bernsteins erscheint -, und an diese Strasse schloss sich
eine andere quer durch die Halbinsel ueber den Apennin nach Pisa
fuehrende an; aber Elemente der Zivilisation konnten von dort her den
Italikern nicht zukommen. Es sind die seefahrenden Nationen des Ostens,
die nach Italien gebracht haben, was ueberhaupt in frueher Zeit von
auslaendischer Kultur dorthin gelangt ist. Das aelteste Kulturvolk am
Mittelmeergestade, die Aegypter, fuhren noch nicht ueber Meer und haben
daher auch auf Italien nicht eingewirkt. Ebensowenig aber kann dies von
den Phoenikern behauptet werden. Allerdings waren sie es, die von ihrer
engen Heimat am aeusseren Ostrand des Mittelmeers aus zuerst unter allen
bekannten Staemmen auf schwimmenden Haeusern in dasselbe, anfangs des
Fisch- und Muschelfangs, bald auch des Handels wegen, sich hinauswagten,
die zuerst den Seeverkehr eroeffneten und in unglaublich frueher Zeit
das Mittelmeer bis zu seinem aeussersten westlichen Ende befuhren. Fast
an allen Gestaden desselben erscheinen vor den hellenischen phoenikische
Seestationen: wie in Hellas selbst, auf Kreta und Kypros, in Aegypten,
Libyen und Spanien, so auch im italischen Westmeer. Um ganz Sizilien
herum, erzaehlt Thukydides, hatten, ehe die Griechen dorthin kamen,
oder wenigstens, ehe sie dort in groesserer Anzahl sich festsetzten, die
Phoeniker auf den Landspitzen und Inselchen ihre Faktoreien gegruendet,
des Handels wegen mit den Eingeborenen, nicht um Land zu gewinnen.
Allein anders verhaelt es sich mit dem italischen Festland. Von
phoenikischen Niederlassungen daselbst ist bis jetzt nur eine einzige
mit einiger Sicherheit nachgewiesen worden, eine punische Faktorei
bei Caere, deren Andenken sich bewahrt hat teils in der Benennung der
kleinen Ortschaft an der caeritischen Kueste Punicum, teils in dem
zweiten Namen der Stadt Caere selbst, Agylla, welcher nicht, wie man
fabelt, von den Pelasgern herruehrt, sondern phoenikisch ist und
die "Rundstadt" bezeichnet, wie eben vom Ufer aus gesehen Caere sich
darstellt. Dass diese Station und was von aehnlichen Gruendungen es an
den Kuesten Italiens noch sonst gegeben haben mag, auf jeden Fall
weder bedeutend noch von langem Bestande gewesen ist, beweist ihr fast
spurloses Verschwinden; aber es liegt auch nicht der mindeste Grund
vor, sie fuer aelter zu halten als die gleichartigen hellenischen
Ansiedlungen an denselben Gestaden. Ein unveraechtliches Anzeichen
davon, dass wenigstens Latium die kanaanitischen Maenner erst durch
Vermittlung der Hellenen kennengelernt hat, ist ihre latinische, der
griechischen entlehnte Benennung der Poener. Vielmehr fuehren alle
aeltesten Beziehungen der Italiker zu der Zivilisation des Ostens
entschieden nach Griechenland; und es laesst sich das Entstehen der
phoenikischen Faktorei bei Caere, ohne auf die vorhellenische Periode
zurueckzugehen, sehr wohl aus den spaeteren wohlbekannten Beziehungen
des caeritischen Handelsstaats zu Karthago erklaeren. In der Tat
lag, wenn man sich erinnert, dass die aelteste Schiffahrt wesentlich
Kuestenfahrt war und blieb, den Phoenikern kaum eine Landschaft am
Mittelmeer so fern wie der italische Kontinent. Sie konnten ihn
nur entweder von der griechischen Westkueste oder von Sizilien aus
erreichen; und es ist sehr glaublich, dass die hellenische Seefahrt
frueh genug aufbluehte, um den Phoenikern in der Befahrung der
Adriatischen wie der Tyrrhenischen See zuvorzukommen. Urspruenglichen
unmittelbaren Einfluss der Phoeniker auf die Italiker anzunehmen,
ist deshalb kein Grund vorhanden; auf die spaeteren Beziehungen der
phoenikischen Seeherrschaft im westlichen Mittelmeer zu den italischen
Anwohnern der Tyrrhenischen See wird die Darstellung zurueckkommen.
Allem Anschein nach sind es also die hellenischen Schiffer gewesen, die
zuerst unter den Anwohnern des oestlichen Beckens des Mittelmeers die
italischen Kuesten befuhren. Von den wichtigen Fragen indes, aus welcher
Gegend und zu welcher Zeit die griechischen Seefahrer dorthin
gelangt sind, laesst nur die erstere sich mit einiger Sicherheit und
Vollstaendigkeit beantworten. Es war das aeolische und ionische Gestade
Kleinasiens, wo zuerst der hellenische Seeverkehr sich grossartig
entfaltete und von wo aus den Griechen wie das Innere des Schwarzen
Meeres so auch die italischen Kuesten sich erschlossen. Der Namen des
Ionischen Meeres, welcher den Gewaessern zwischen Epirus und Sizilien
geblieben ist, und der der Ionischen Bucht, mit welchem Namen die
Griechen frueher das Adriatische Meer bezeichneten, haben das Andenken
an die einstmalige Entdeckung der Sued- und Ostkueste Italiens durch
ionische Seefahrer bewahrt. Die aelteste griechische Ansiedlung in
Italien, Kyme, ist dem Namen wie der Sage nach eine Gruendung der
gleichnamigen Stadt an der anatolischen Kueste. Nach glaubwuerdiger
hellenischer Ueberlieferung waren es die kleinasiatischen Phokaeer, die
zuerst von den Hellenen die entferntere Westsee befuhren. Bald folgten
auf den von den Kleinasiaten gefundenen Wegen andere Griechen nach:
Ionier von Naxos und von Chalkis auf Euboea, Achaeer, Lokrer, Rhodier,
Korinther, Megarer, Messener, Spartaner. Wie nach der Entdeckung
Amerikas die zivilisierten Nationen Europas wetteiferten, dorthin
zu fahren und dort sich niederzulassen; wie die Solidaritaet der
europaeischen Zivilisation den neuen Ansiedlern inmitten der Barbaren
deutlicher zum Bewusstsein kam als in ihrer alten Heimat, so war auch
die Schiffahrt nach dem Westen und die Ansiedelung im Westland kein
Sondergut einer einzelnen Landschaft oder eines einzelnen Stammes der
Griechen, sondern Gemeingut der hellenischen Nation; und wie sich zu
Nordamerikas Schoepfung englische und franzoesische, hollaendische und
deutsche Ansiedlungen gemischt und durchdrungen haben, so ist auch
das griechische Sizilien und "Grossgriechenland" aus den
verschiedenartigsten hellenischen Stammschaften oft ununterscheidbar
zusammengeschmolzen. Doch lassen sich, ausser einigen mehr vereinzelt
stehenden Ansiedlungen, wie die der Lokrer mit ihren Pflanzstaedten
Hipponion und Medama und die erst gegen Ende dieser Periode gegruendete
Niederlassung der Phokaeer Hyele (Velia, Elea) sind, im ganzen drei
Hauptgruppen unterscheiden: die unter dem Namen der chalkidischen
Staedte zusammengefasste urspruenglich ionische, zu der in Italien Kyme
mit den uebrigen griechischen Niederlassungen am Vesuv und Rhegion,
in Sizilien Zankle (spaeter Messana), Naxos, Katane, Leontini,
Himera zaehlen; die achaeische, wozu Sybaris und die Mehrzahl der
grossgriechischen Staedte sich rechneten, und die dorische, welcher
Syrakus, Gela, Akragas, ueberhaupt die Mehrzahl der sizilischen
Kolonien, dagegen in Italien nur Taras (Tarentum) und dessen Pflanzstadt
Herakleia angehoeren. Im ganzen ueberwiegt in der Einwanderung die
aeltere hellenische Schicht der Ionier und der vor der dorischen
Einwanderung im Peloponnes ansaessigen Staemme; von den Dorern haben
sich vorzugsweise nur die Gemeinden gemischter Bevoelkerung, wie
Korinth und Megara, die rein dorischen Landschaften dagegen nur in
untergeordnetem Grade beteiligt; natuerlich, denn die Ionier waren ein
altes Handels- und Schiffervolk, die dorischen Staemme aber sind erst
verhaeltnismaessig spaet von ihren binnenlaendischen Bergen in die
Kuestenlandschaften hinabgestiegen und zu allen Zeiten dem
Seeverkehr ferner geblieben. Sehr bestimmt treten die verschiedenen
Einwanderergruppen auseinander, besonders in ihrem Muenzfuss.
Die phokaeischen Ansiedler praegen nach dem in Asien herrschenden
babylonischen Fuss. Die chalkidischen Staedte folgen in aeltester Zeit
dem aeginaeischen, das heisst dem urspruenglich im ganzen europaeischen
Griechenland vorherrschenden und zwar zunaechst derjenigen Modifikation
desselben, die wir dort auf Euboea wiederfinden. Die achaeischen
Gemeinden muenzen auf korinthische, die dorischen endlich auf diejenige
Waehrung, die Solon im Jahre 160 Roms (594) in Attika eingefuehrt hatte,
nur dass Taras und Herakleia sich in wesentlichen Stuecken vielmehr
nach der Waehrung ihrer achaeischen Nachbarn richten als nach der
der sizilischen Dorer. Die Zeitbestimmung der frueheren Fahrten und
Ansiedlungen wird wohl fuer immer in tiefes Dunkel eingehuellt bleiben.
Zwar eine gewisse Folge darin tritt auch fuer uns noch unverkennbar
hervor. In der aeltesten Urkunde der Griechen, welche, wie der aelteste
Verkehr mit dem Westen, den kleinasiatischen Ioniern eignet, in den
Homerischen Gesaengen reicht der Horizont noch kaum ueber das
oestliche Becken des Mittelmeers hinaus. Vom Sturm in die westliche See
verschlagene Schiffer mochten von der Existenz eines Westlandes und etwa
noch von dessen Meeresstrudeln und feuerspeienden Inselbergen die Kunde
nach Kleinasien heimgebracht haben; allein zu der Zeit der Homerischen
Dichtung mangelte selbst in derjenigen griechischen Landschaft, welche
am fruehesten mit dem Westland in Verkehr trat, noch jede zuverlaessige
Kunde von Sizilien und Italien; und die Maerchenerzaehler und Dichter
des Ostens konnten, wie seinerzeit die okzidentalischen den fabelhaften
Orient, ungestoert die leeren Raeume des Westens mit ihren luftigen
Gestalten erfuellen. Bestimmter treten schon in den Hesiodischen
Gedichten die Umrisse Italiens und Siziliens hervor; sie kennen aus
beiden einheimische Namen von Voelkerschaften, Bergen und Staedten;
doch ist ihnen Italien noch eine Inselgruppe. Dagegen in der gesamten
nachhesiodischen Literatur erscheint Sizilien und selbst das gesamte
Gestade Italiens als den Hellenen wenigstens im allgemeinen bekannt.
Ebenso laesst die Reihenfolge der griechischen Ansiedlungen mit einiger
Sicherheit sich bestimmen. Als die aelteste namhafte Ansiedlung im
Westland galt offenbar schon dem Thukydides Kyme; und gewiss hat
er nicht geirrt. Allerdings lag dem griechischen Schiffer mancher
Landungsplatz naeher; allein vor den Stuermen wie vor den Barbaren
war keiner so geschuetzt wie die Insel Ischia, auf der die Stadt
urspruenglich lag; und dass solche Ruecksichten vor allem bei dieser
Ansiedlung leiteten, zeigt selbst die Stelle noch, die man spaeter auf
dem Festland dazu ausersah, die steile, aber geschuetzte Felsklippe, die
noch heute den ehrwuerdigen Namen der anatolischen Mutterstadt
traegt. Nirgends in Italien sind denn auch die Oertlichkeiten der
kleinasiatischen Maerchen mit solcher Festigkeit und Lebendigkeit
lokalisiert wie in der kymaeischen Landschaft, wo die fruehesten
Westfahrer, jener Sagen von den Wundern des Westens voll, zuerst das
Fabelland betraten und die Spuren der Maerchenwelt, in der sie zu
wandeln meinten, in den Sirenenfelsen und dem zur Unterwelt fuehrenden
Aornossee zurueckliessen. Wenn ferner in Kyme zuerst die Griechen
Nachbarn der Italiker wurden, so erklaert es sich sehr einfach, weshalb
der Name desjenigen italischen Stammes, der zunaechst um Kyme angesessen
war, der Name der Opiker, von ihnen noch lange Jahrhunderte nachher
fuer saemtliche Italiker gebraucht ward. Es ist ferner glaublich
ueberliefert, dass die massenhafte hellenische Einwanderung in
Unteritalien und Sizilien von der Niederlassung auf Kyme durch
einen betraechtlichen Zwischenraum getrennt war und dass bei jener
Einwanderung wieder die Ionier von Chalkis und von Naxos vorangingen und
Naxos auf Sizilien die aelteste aller durch eigentliche Kolonisierung in
Italien und Sizilien gegruendeten Griechenstaedte ist, worauf dann die
achaeischen und dorischen Kolonisationen erst spaeter erfolgt sind.
Allein es scheint voellig unmoeglich, fuer diese Reihe von Tatsachen
auch nur annaehernd sichere Jahreszahlen festzustellen. Die Gruendung
der achaeischen Stadt Sybaris im Jahre 33 (721) und die der dorischen
Stadt Taras im Jahre 46 Roms (708) moegen die aeltesten Daten der
italischen Geschichte sein, deren wenigstens ungefaehre Richtigkeit als
ausgemacht angesehen werden kann. Um wieviel aber die Ausfuehrung der
aelteren ionischen Kolonien jenseits dieser Epoche zurueckliege, ist
ebenso ungewiss wie das Zeitalter der Entstehung der Hesiodischen und
gar der Homerischen Gedichte. Wenn Herodot das Zeitalter Homers richtig
bestimmt hat, so war Italien den Griechen ein Jahrhundert vor der
Gruendung Roms (850) noch unbekannt; indes jene Ansetzung ist wie alle
anderen der Lebenszeit Homers kein Zeugnis, sondern ein Schluss, und wer
die Geschichte der italischen Alphabete sowie die merkwuerdige Tatsache
erwaegt, dass den Italikern das Griechenvolk bekannt ward, bevor der
hellenische Stammname aufgekommen war, und die Italiker ihre Bezeichnung
der Hellenen von dem in Hellas frueh verschollenen Stamm der Grai oder
Graeci entlehnten ^1, wird geneigt sein, den fruehesten Verkehr der
Italiker mit den Griechen um ein bedeutendes hoeher hinaufzuruecken.
------------------------------------------- ^1 Ob der Name der Graeker
urspruenglich aus dem epirotischen Binnenland und der Gegend von
Dodone haftet oder vielmehr den frueher vielleicht bis an das Westmeer
reichenden Aetolern eigen war, mag dahingestellt bleiben; er muss in
ferner Zeit einem hervorragenden Stamm oder Komplex von Staemmen des
eigentlichen Griechenlands eigen gewesen und von diesen auf die gesamte
Nation uebergegangen sein. In den Hesiodischen Eoeen erscheint er als
aelterer Gesamtname der Nation, jedoch mit offenbarer Absichtlichkeit
beiseite geschoben und dem hellenischen untergeordnet, welcher
letztere bei Homer noch nicht, wohl aber, ausser bei Hesiod, schon
bei Archilochos um das Jahr 50 Roms (704) auftritt und recht wohl noch
bedeutend frueher aufgekommen sein kann (M. L. Duncker, Geschichte des
Altertums. Berlin 1852-57. Bd. 3, S. 18, 556). Also bereits vor dieser
Zeit waren die Italiker mit den Griechen soweit bekannt, dass jener in
Hellas frueh verschollene Name bei ihnen als Gesamtname der griechischen
Nation blieb, auch als diese selbst andere Wege ging. Es ist dabei
nur in der Ordnung, dass den Auslaendern die Zusammengehoerigkeit der
hellenischen Staemme frueher und deutlicher zum Bewusstsein gekommen
ist als diesen selbst, und daher die Gesamtbenennung hier schaerfer
sich fixierte als dort, nicht minder, dass dieselbe nicht gerade den
wohlbekannten naechstwohnenden Hellenen entnommen ward. Wie man es
damit vereinigen will, dass noch ein Jahrhundert vor der Gruendung Roms
Italien den kleinasiatischen Griechen voellig unbekannt war, ist schwer
abzusehen. Von dem Alphabet wird unten die Rede sein; es ergibt dessen
Geschichte vollkommen die gleichen Resultate. Man wird es vielleicht
verwegen nennen, auf solche Beobachtungen hin die Herodotische Angabe
ueber das Zeitalter Homers zu verwerfen; aber ist es etwa keine
Kuehnheit, in Fragen dieser Art der Ueberlieferung zu folgen?
---------------------------------------- Die Geschichte der italischen
und sizilischen Griechen ist zwar kein Teil der italischen; die
hellenischen Kolonisten des Westens blieben stets im engsten
Zusammenhang mit der Heimat und hatten teil an den Nationalfesten
und Rechten der Hellenen. Doch ist es auch fuer Italien wichtig, den
verschiedenen Charakter der griechischen Ansiedlungen daselbst zu
bezeichnen und wenigstens gewisse Grundzuege hervorzuheben, durch
die der verschiedenartige Einfluss der griechischen Kolonisierung
auf Italien wesentlich bedingt worden ist. Unter allen griechischen
Ansiedlungen die intensivste und in sich am meisten geschlossene war
diejenige, aus der der Achaeische Staedtebund hervorging, welchen die
Staedte Siris, Pandosia, Metabus oder Metapontion, Sybaris mit seinen
Pflanzstaedten Poseidonia und Laos, Kroton, Kaulonia, Temesa, Terina
und Pyxus bildeten. Diese Kolonisten gehoerten, im grossen und ganzen
genommen, einem griechischen Stamm an, der an seinem eigentuemlichen,
dem dorischen naechst verwandten Dialekt sowie nicht minder, anstatt des
sonst allgemein in Gebrauch gekommenen juengeren Alphabets, lange Zeit
an der altnationalen hellenischen Schreibweise festhielt, und der seine
besondere Nationalitaet den Barbaren wie den andern Griechen gegenueber
in einer festen buendischen Verfassung bewahrte. Auch auf diese
italischen Achaeer laesst sich anwenden, was Polybios von der
achaeischen Symmachie im Peloponnes sagt: "nicht allein in
eidgenoessischer und freundschaftlicher Gemeinschaft leben sie, sondern
sie bedienen sich auch gleicher Gesetze, gleicher Gewichte, Masse und
Muenzen sowie derselben Vorsteher, Ratmaenner und Richter". Dieser
Achaeische Staedtebund war eine eigentliche Kolonisation. Die Staedte
waren ohne Haefen - nur Kroton hatte eine leidliche Reede - und ohne
Eigenhandel; der Sybarite ruehmte sich, zu ergrauen zwischen den
Bruecken seiner Lagunenstadt, und Kauf und Verkauf besorgten ihm
Milesier und Etrusker. Dagegen besassen die Griechen hier nicht bloss
die Kuestensaeume, sondern herrschten von Meer zu Meer in dem "Wein-"
und "Rinderland" (Oinotria, Italia) oder der "grossen Hellas"; die
eingeborene ackerbauende Bevoelkerung musste in Klientel oder gar in
Leibeigenschaft ihnen wirtschaften und zinsen. Sybaris - seiner Zeit
die groesste Stadt Italiens - gebot ueber vier barbarische Staemme
und fuenfundzwanzig Ortschaften und konnte am andern Meer Laos und
Poseidonia gruenden; die ueberschwenglich fruchtbaren Niederungen des
Krathis und Bradanos warfen den Sybariten und Metapontinern ueberreichen
Ertrag ab - vielleicht ist hier zuerst Getreide zur Ausfuhr gebaut
worden. Von der hohen Bluete, zu welcher diese Staaten in unglaublich
kurzer Zeit gediehen, zeugen am lebendigsten die einzigen auf uns
gekommenen Kunstwerke dieser italischen Achaeer: ihre Muenzen von
strenger, altertuemlich schoener Arbeit - ueberhaupt die fruehesten
Denkmaeler von Kunst und Schrift in Italien, deren Praegung erweislich
im Jahre 174 der Stadt (580) bereits begonnen hatte. Diese Muenzen
zeigen, dass die Achaeer des Westens nicht bloss teilnahmen an der eben
um diese Zeit im Mutterlande herrlich sich entwickelnden Bildnerkunst,
sondern in der Technik demselben wohl gar ueberlegen waren; denn statt
der dicken, oft nur einseitig gepraegten und regelmaessig schriftlosen
Silberstuecke, welche um diese Zeit in dem eigentlichen Griechenland wie
bei den italischen Dorern ueblich waren, schlugen die italischen Achaeer
mit grosser und selbstaendiger Geschicklichkeit aus zwei gleichartigen,
teils erhaben teils vertieft geschnittenen Stempeln grosse duenne,
stets mit Aufschrift versehene Silbermuenzen, deren sorgfaeltig vor der
Falschmuenzerei jener Zeit - Plattierung geringen Metalls mit duennen
Silberblaettern - sich schuetzende Praegweise den wohlgeordneten
Kulturstaat verraet. Dennoch trug diese schnelle Bluete keine Frucht.
In der muehelosen, weder durch kraeftige Gegenwehr der Eingeborenen noch
durch eigene schwere Arbeit auf die Probe gestellten Existenz versagte
sogar den Griechen frueh die Spannkraft des Koerpers und des Geistes.
Keiner der glaenzenden Namen der griechischen Kunst und Literatur
verherrlicht die italischen Achaeer, waehrend Sizilien deren unzaehlige,
auch in Italien das chalkidische Rhegion den Ibykos, das dorische Tarent
den Archytas nennen kann; bei diesem Volk, wo stets sich am Herde der
Spiess drehte, gedieh nichts von Haus aus als der Faustkampf. Tyrannen
liess die strenge Aristokratie nicht aufkommen, die in den einzelnen
Gemeinden frueh ans Ruder gekommen war und im Notfall an der
Bundesgewalt einen sicheren Rueckhalt fand: wohl aber drohte die
Verwandlung der Herrschaft der Besten in eine Herrschaft der Wenigen,
vor allem, wenn die bevorrechteten Geschlechter in den verschiedenen
Gemeinden sich untereinander verbuendeten und gegenseitig sich
aushalfen. Solche Tendenzen beherrschten die durch den Namen des
Pythagoras bezeichnete solidarische Verbindung der "Freunde", sie gebot,
die herrschende Klasse "gleich den Goettern zu verehren", die dienende
"gleich den Tieren zu unterwerfen", und rief durch solche Theorie und
Praxis eine furchtbare Reaktion hervor, welche mit der Vernichtung
der pythagoreischen "Freunde" und mit der Erneuerung der alten
Bundesverfassung endigte. Allein rasende Parteifehden, Massenerhebungen
der Sklaven, soziale Missstaende aller Art, praktische Anwendung
unpraktischer Staatsphilosophie, kurz alle Uebel der entsittlichten
Zivilisation hoerten nicht auf, in den achaeischen Gemeinden zu wueten,
bis ihre politische Macht darueber zusammenbrach. Es ist danach nicht
zu verwundern, dass fuer die Zivilisation Italiens die daselbst
angesiedelten Achaeer minder einflussreich gewesen sind als die uebrigen
griechischen Niederlassungen. ueber die politischen Grenzen hinaus
ihren Einfluss zu erstrecken, lag diesen Ackerbauern ferner als
den Handelsstaaten; innerhalb ihres Gebiets verknechteten sie die
Eingeborenen und zertraten die Keime einer nationalen Entwicklung, ohne
doch den Italikern durch vollstaendige Hellenisierung eine neue Bahn zu
eroeffnen. So ist in Sybaris und Metapont, in Kroton und Poseidonia das
griechische Wesen, das sonst allen politischen Missgeschicken zum Trotz
sich lebenskraeftig zu behaupten wusste, schneller, spur- und ruhmloser
verschwunden als in irgendeinem anderen Gebiet, und die zwiesprachigen
Mischvoelker, die spaeterhin aus den Truemmern der eingeborenen Italiker
und der Achaeer und den juengeren Einwanderern sabellischer Herkunft
hervorgingen, sind zu rechtem Gedeihen ebensowenig gelangt. Indes, diese
Katastrophe gehoert der Zeit nach in die folgende Periode. Anderer
Art und von anderer Wirkung auf Italien waren die Niederlassungen der
uebrigen Griechen. Auch sie verschmaehten den Ackerbau und Landgewinn
keineswegs; es war nicht die Weise der Hellenen, wenigstens seit sie zu
ihrer Kraft gekommen waren, sich im Barbarenland nach phoenikischer Art
an einer befestigten Faktorei genuegen zu lassen. Aber wohl waren alle
diese Staedte zunaechst und vor allem des Handels wegen begruendet und
darum denn auch, ganz abweichend von den achaeischen, durchgaengig
an den besten Haefen und Landungsplaetzen angelegt. Die Herkunft,
die Veranlassung und die Epoche dieser Gruendungen waren mannigfach
verschieden; dennoch bestand zwischen ihnen eine gewisse Gemeinschaft
- so in dem allen jenen Staedten gemeinsamen Gebrauch gewisser moderner
Formen des Alphabets ^2 und selbst in dem Dorismus der Sprache, der auch
in diejenigen Staedte frueh eindrang, die, wie zum Beispiel Kyme ^3, von
Haus aus den weichen ionischen Dialekt sprachen. Fuer die Entwicklung
Italiens sind diese Niederlassungen in sehr verschiedenem Grade wichtig
geworden; es genuegt hier, derjenigen zu gedenken, welche entscheidend
in die Schicksale der Staemme Italiens eingegriffen haben, des
dorischen Tarent und des ionischen Kyme.
------------------------------------------------- ^2 So sind die
drei altorientalischen Formen des i, l und r, fuer die als leicht
zu verwechseln mit den Formen des s, g und p schon frueh die Zeichen
vorgeschlagen worden sind, in den achaeischen Kolonien entweder
ausschliesslich oder doch sehr vorwiegend in Gebrauch geblieben,
waehrend die uebrigen Griechen Italiens und Siziliens ohne Unterschied
des Stammes sich ausschliesslich oder doch sehr vorwiegend der juengeren
Formen bedient haben. ^3 So zum Beispiel heisst es auf einem kymaeischen
Tongefaess Tataies emi leyqthos. Fos d'an me klephsei th?phlos estai.
--------------------------------- Den Tarentinern ist unter allen
hellenischen Ansiedlungen in Italien die glaenzendste Rolle zugefallen.
Der vortreffliche Hafen, der einzige gute an der ganzen Suedkueste,
machte ihre Stadt zum natuerlichen Entrepot fuer den sueditalienischen
Handel, ja sogar fuer einen Teil des Verkehrs auf dem Adriatischen Meer.
Der reiche Fischfang in dem Meerbusen, die Erzeugung und Verarbeitung
der vortrefflichen Schafwolle sowie deren Faerbung mit dem Saft der
tarentinischen Purpurschnecke, die mit der tyrischen wetteifern konnte -
beide Industrien hierher eingebuergert aus dem kleinasiatischen Miletos
-, beschaeftigten Tausende von Haenden und fuegten zu dem Zwischen- noch
den Ausfuhrhandel hinzu. Die in groesserer Menge als irgendwo sonst im
griechischen Italien und ziemlich zahlreich selbst in Gold geschlagenen
Muenzen sind noch heute redende Beweise des ausgebreiteten und lebhaften
tarentinischen Verkehrs. Schon in dieser Epoche, wo Tarent noch mit
Sybaris um den ersten Rang unter den unteritalischen Griechenstaedten
rang, muessen seine ausgedehnten Handelsverbindungen sich angeknuepft
haben; indes auf eine wesentliche Erweiterung ihres Gebietes nach Art
der achaeischen Staedte scheinen die Tarentiner nie mit dauerndem
Erfolg ausgegangen zu sein. Wenn also die oestlichste der griechischen
Ansiedlungen in Italien rasch und glaenzend sich emporhob, so gediehen
die noerdlichsten derselben am Vesuv zu bescheidnerer Bluete. Hier
waren von der fruchtbaren Insel Aenaria (Ischia) aus die Kymaeer auf das
Festland hinuebergegangen und hatten auf einem Huegel hart am Meere eine
zweite Heimat erbaut, von wo aus der Hafenplatz Dikaearchia (spaeter
Puteoli), und weiter die "Neustadt" Neapolis gegruendet wurden.
Sie lebten, wie ueberhaupt die chalkidischen Staedte in Italien und
Sizilien, nach den Gesetzen, welche Charondas von Katane (um 100 650)
festgestellt hatte, in einer demokratischen, jedoch durch hohen Zensus
gemaessigten Verfassung, welche die Macht in die Haende eines aus den
Reichsten erlesenen Rates von Mitgliedern legte - eine Verfassung,
die sich bewaehrte und im ganzen von diesen Staedten Usurpatoren
wie Poebeltyrannei fern hielt. Wir wissen wenig von den aeusseren
Verhaeltnissen dieser kampanischen Griechen. Sie blieben, sei es aus
Zwang oder aus freier Wahl, mehr noch als die Tarentiner beschraenkt
auf einen engen Bezirk; indem sie von diesem aus nicht erobernd und
unterdrueckend gegen die Eingeborenen auftraten, sondern friedlich
mit ihnen handelten und verkehrten, erschufen sie sich selbst eine
gedeihliche Existenz und nahmen zugleich den ersten Platz unter den
Missionaren der griechischen Zivilisation in Italien ein. Wenn zu beiden
Seiten der rheginischen Meerenge teils auf dem Festlande die ganze
suedliche und die Westkueste bis zum Vesuv, teils die groessere
oestliche Haelfte der sizilischen Insel griechisches Land war, so
gestalteten dagegen auf der italischen Westkueste nordwaerts vom Vesuv
und auf der ganzen Ostkueste die Verhaeltnisse sich wesentlich anders.
An dem dem Adriatischen Meer zugewandten italischen Gestade entstanden
griechische Ansiedlungen nirgends; womit die verhaeltnismaessig
geringere Anzahl und untergeordnete Bedeutung der griechischen
Pflanzstaedte auf dem gegenueberliegenden illyrischen Ufer und
den zahlreichen demselben vorliegenden Inseln augenscheinlich
zusammenhaengt. Zwar wurden auf dem Griechenland naechsten Teil dieser
Kueste zwei ansehnliche Kaufstaedte, Epidamnos oder Dyrrhachion (jetzt
Durazzo; 127 587) und Apollonia (bei Avlona; um 167 627) noch waehrend
der roemischen Koenigsherrschaft gegruendet; aber weiter noerdlich ist,
mit Ausnahme etwa der nicht bedeutenden Niederlassung auf Schwarzkerkyra
(Curzola; um 174? 580) keine alte griechische Ansiedlung nachzuweisen.
Es ist noch nicht hinreichend aufgeklaert, warum die griechische
Kolonisierung so duerftig gerade nach dieser Seite hin auftrat, wohin
doch die Natur selbst die Hellenen zu weisen schien und wohin in der Tat
seit aeltester Zeit von Korinth und mehr noch von der nicht lange nach
Rom (um 44 710) gegruendeten Ansiedlung auf Kerkyra (Korfu) aus ein
Handelszug bestand, dessen Entrepots auf der italischen Kueste die
Staedte an der Pomuendung, Spina und Atria, waren. Die Stuerme der
Adriatischen See, die Unwirtlichkeit wenigstens der illyrischen Kuesten,
die Wildheit der Eingeborenen reichen offenbar allein nicht aus,
um diese Tatsache zu erklaeren. Aber fuer Italien ist es von den
wichtigsten Folgen gewesen, dass die von Osten kommenden Elemente
der Zivilisation nicht zunaechst auf seine oestlichen Landschaften
einwirkten, sondern erst aus den westlichen in diese gelangten.
Selbst in den Handelsverkehr teilte sich mit Korinth und Kerkyra die
oestlichste Kaufstadt Grossgriechenlands, das dorische Tarent, das durch
den Besitz von Hydrus (Otranto) den Eingang in das Adriatische Meer auf
der italischen Seite beherrschte. Da ausser den Haefen an der Pomuendung
an der ganzen Ostkueste nennenswerte Emporien in jener Zeit nicht
bestanden - Ankons Aufbluehen faellt in weit spaetere Zeit und noch
spaeter das Emporkommen von Brundisium -, ist es wohl begreiflich, dass
die Schiffer von Epidamnos und Apollonia haeufig in Tarent loeschten.
Auch auf dem Landwege verkehrten die Tarentiner vielfach mit Apulien;
auf sie geht zurueck, was sich von griechischer Zivilisation im
Suedosten Italiens vorfindet. Indes fallen in diese Zeit davon nur die
ersten Anfaenge; der Hellenismus Apuliens entwickelte sich erst in einer
spaeteren Epoche. Dass dagegen die Westkueste Italiens auch noerdlich
vom Vesuv in aeltester Zeit von den Hellenen befahren worden ist und auf
den Inseln und Landspitzen hellenische Faktoreien bestanden, laesst
sich nicht bezweifeln. Wohl das aelteste Zeugnis dieser Fahrten ist die
Lokalisierung der Odysseussage an den Kuesten des Tyrrhenischen Meeres
^4. Wenn man in den Liparischen Inseln die des Aeolos wiederfand, wenn
man am Lacinischen Vorgebirge die Insel der Kalypso, am Misenischen die
der Sirenen, am Circeischen die der Kirke wies, wenn man das ragende
Grab des Elpenor in dem steilen Vorgebirge von Tarracina erkannte, wenn
bei Caieta und Formiae die Laestrygonen hausen, wenn die beiden Soehne
des Odysseus und der Kirke, Agrios, das heisst der Wilde, und Latinos,
im "innersten Winkel der heiligen Inseln" die Tyrrhener beherrschen oder
in einer juengeren Fassung Latinus der Sohn des Odysseus und der Kirke,
Auson der Sohn des Odysseus und der Kalypso heisst, so sind das alte
Schiffmaerchen der ionischen Seefahrer, welche der lieben Heimat auf
der Tyrrhenischen See gedachten, und dieselbe herrliche Lebendigkeit
der Empfindung, wie sie in dem ionischen Gedicht von den Fahrten des
Odysseus waltet, spricht auch noch aus der frischen Lokalisierung
derselben Sage bei Kyme selbst und in dem ganzen Fahrbezirk der
kymaeischen Schiffer. ------------------------------------------- ^4
Die aeltesten griechischen Schriften, in denen uns diese tyrrhenische
Odysseussage erscheint, sind die Hesiodische 'Theogonie' in einem ihrer
juengeren Abschnitte und sodann die Schriftsteller aus der Zeit kurz vor
Alexander, Ephoros, aus dem der sogenannte Skymnos geflossen ist, und
der sogenannte Skylax. Die erste dieser Quellen gehoert einer Zeit an,
wo Italien den Griechen noch als Inselgruppe galt, und ist also sicher
sehr alt; und es kann danach die Entstehung dieser Sagen im ganzen
mit Sicherheit in die roemische Koenigszeit gesetzt werden.
------------------------------------------- Andere Spuren dieser
aeltesten Fahrten sind die griechischen Namen der Insel Aethalia (Ilva,
Elba), die naechst Aenaria zu den am fruehesten von Griechen besetzten
Plaetzen zu gehoeren scheint, und vielleicht auch des Hafenplatzes
Telamon in Etrurien; ferner die beiden Ortschaften an der caeritischen
Kueste Pyrgi (bei S. Severa) und Alsion (bei Palo), wo nicht bloss die
Namen unverkennbar auf griechischen Ursprung deuten, sondern auch die
eigentuemliche, von den caeritischen und ueberhaupt den etruskischen
Stadtmauern sich wesentlich unterscheidende Architektur der Mauern
von Pyrgi. Aethalia, "die Feuerinsel", mit ihren reichen Kupfer- und
besonders Eisengruben mag in diesem Verkehr die erste Rolle gespielt und
hier die Altsiedlung der Fremden wie ihr Verkehr mit den Eingeborenen
seinen Mittelpunkt gehabt haben; um so mehr als das Schmelzen der
Erze auf der kleinen und nicht waldreichen Insel ohne Verkehr mit dem
Festland nicht geschehen konnte. Auch die Silbergruben von Populonia
auf der Elba gegenueberliegenden Landspitze waren vielleicht schon den
Griechen bekannt und von ihnen in Betrieb genommen. Wenn die Fremden,
wie in jenen Zeiten immer, neben dem Handel auch dem See- und Landraub
obliegend, ohne Zweifel es nicht versaeumten, wo die Gelegenheit
sich bot, die Eingeborenen zu brandschatzen und sie als Sklaven
fortzufuehren, so uebten auch die Eingeborenen ihrerseits das
Vergeltungsrecht aus; und dass die Latiner und Tyrrhener dies
mit groesserer Energie und besserem Glueck getan haben als ihre
sueditalischen Nachbarn, zeigen nicht bloss jene Sagen an, sondern vor
allem der Erfolg. In diesen Gegenden gelang es den Italikern, sich der
Fremdlinge zu erwehren und nicht bloss Herren ihrer eigenen Kaufstaedte
und Kaufhaefen zu bleiben oder doch bald wieder zu werden, sondern auch
Herren ihrer eigenen See. Dieselbe hellenische Invasion, welche die
sueditalischen Staemme erdrueckte und denationalisierte, hat die Voelker
Mittelitaliens, freilich sehr wider den Willen der Lehrmeister, zur
Seefahrt und zur Staedtegruendung angeleitet. Hier zuerst muss der
Italiker das Floss und den Nachen mit der phoenikischen und griechischen
Rudergaleere vertauscht haben. Hier zuerst begegnen grosse Kaufstaedte,
vor allem Caere im suedlichen Etrurien und Rom am Tiber, die, nach den
italischen Namen wie nach der Lage in einiger Entfernung vom Meere
zu schliessen, eben wie die ganz gleichartigen Handelsstaedte an der
Pomuendung, Spina und Atria, und weiter suedlich Ariminum, sicher keine
griechischen, sondern italische Gruendungen sind. Den geschichtlichen
Verlauf dieser aeltesten Reaktion der italischen Nationalitaet gegen
fremden Eingriff darzulegen sind wir begreiflicherweise nicht imstande;
wohl aber laesst es noch sich erkennen, was fuer die weitere Entwicklung
Italiens von der groessten Bedeutung ist, dass diese Reaktion in Latium
und im suedlichen Etrurien einen andern Gang genommen hat als in der
eigentlichen tuskischen und den sich daran anschliessenden Landschaften.
Schon die Sage setzt in bezeichnender Weise dem "wilden Tyrrhener" den
Latiner entgegen und dem unwirtlichen Strande der Volsker das friedliche
Gestade an der Tibermuendung. Aber nicht das kann hiermit gemeint
sein, dass man die griechische Kolonisierung in einigen Landschaften
Mittelitaliens geduldet, in andern nicht zugelassen haette. Nordwaerts
vom Vesuv hat ueberhaupt in geschichtlicher Zeit nirgends eine
unabhaengige griechische Gemeinde bestanden, und wenn Pyrgi dies einmal
gewesen ist, so muss es doch schon vor dem Beginn unserer Ueberlieferung
in die Haende der Italiker, das heisst der Caeriten zurueckgekehrt sein.
Aber wohl ward in Suedetrurien, in Latium und ebenso an der Ostkueste
der friedliche Verkehr mit den fremden Kaufleuten geschuetzt und
gefoerdert, was anderswo nicht geschah. Vor allem merkwuerdig ist die
Stellung von Caere. "Die Caeriten", sagt Strabon, "galten viel bei den
Hellenen wegen ihrer Tapferkeit und Gerechtigkeit, und weil sie, so
maechtig sie waren, des Raubes sich enthielten." Nicht der Seeraub ist
gemeint, den der caeritische Kaufmann wie jeder andere sich gestattet
haben wird; sondern Caere war eine Art von Freihafen fuer die Phoeniker
wie fuer die Griechen. Wir haben der phoenikischen Station - spaeter
Punicum genannt - und der beiden von Pyrgi und Alsion bereits gedacht;
diese Haefen waren es, die zu berauben die Caeriten sich enthielten,
und ohne Zweifel war es eben dies, wodurch Caere, das nur eine schlechte
Reede besitzt und keine Gruben in der Naehe hat, so frueh zu hoher
Bluete gelangt ist und fuer den aeltesten griechischen Handel noch
groessere Bedeutung gewonnen hat als die von der Natur zu Emporien
bestimmten Staedte der Italiker an den Muendungen des Tiber und des
Po. Die hier genannten Staedte sind es, welche in uraltem religioesen
Verkehr mit Griechenland erscheinen. Der erste unter allen Barbaren,
der den olympischen Zeus beschenkte, war der tuskische Koenig Arimnos,
vielleicht ein Herr von Ariminum. Spina und Caere hatten in dem Tempel
des delphischen Apollon wie andere mit dem Heiligtum in regelmaessigem
Verkehr stehende Gemeinden ihre eigenen Schatzhaeuser; und mit der
aeltesten caeritischen und roemischen Ueberlieferung ist das delphische
Heiligtum sowohl wie das kymaeische Orakel verflochten. Diese Staedte,
wo die Italiker friedlich schalteten und mit dem fremden Kaufmann
freundlich verkehrten, wurden vor allen reich und maechtig und wie
fuer die hellenischen Waren so auch fuer die Keime der hellenischen
Zivilisation die rechten Stapelplaetze. Anders gestalteten sich die
Verhaeltnisse bei den "wilden Tyrrhenern". Dieselben Ursachen, die in
der latinischen und in den vielleicht mehr unter etruskischer Suprematie
stehenden als eigentlich etruskischen Landschaften am rechten Tiberufer
und am unteren Po zur Emanzipierung der Eingeborenen von der fremden
Seegewalt gefuehrt hatten, entwickelten in dem eigentlichen Etrurien,
sei es aus anderen Ursachen, sei es infolge des verschiedenartigen, zu
Gewalttat und Pluenderung hinneigenden Nationalcharakters, den Seeraub
und die eigene Seemacht. Man begnuegte sich hier nicht, die Griechen aus
Aethalia und Populonia zu verdraengen; auch der einzelne Kaufmann ward,
wie es scheint, hier nicht geduldet, und bald durchstreiften sogar
etruskische Kaper weithin die See und machten den Namen der Tyrrhener
zum Schrecken der Griechen - nicht ohne Ursache galt diesen der
Enterhaken als eine etruskische Erfindung und nannten die Griechen das
italische Westmeer das Meer der Tusker. Wie rasch und ungestuem diese
wilden Korsaren, namentlich im Tyrrhenischen Meere, um sich griffen,
zeigt am deutlichsten ihre Festsetzung an der latinischen und
kampanischen Kueste. Zwar behaupteten im eigentlichen Latium sich die
Latiner und am Vesuv sich die Griechen; aber zwischen und neben ihnen
geboten die Etrusker in Antium wie in Surrentum. Die Volsker traten in
die Klientel der Etrusker ein; aus ihren Waldungen bezogen diese
die Kiele ihrer Galeeren, und wenn dem Seeraub der Antiaten erst die
roemische Okkupation ein Ende gemacht hat, so begreift man es wohl,
warum den griechischen Schiffern das Gestade der suedlichen Volsker das
laestrygonische hiess. Die hohe Landspitze von Sorrent, mit dem noch
steileren, aber hafenlosen Felsen von Capri eine rechte, inmitten der
Buchten von Neapel und Salern in die Tyrrhenische See hinausschauende
Korsarenwarte, wurde frueh von den Etruskern in Besitz genommen. Sie
sollen sogar in Kampanien einen eigenen Zwoelfstaedtebund gegruendet
haben und etruskisch redende Gemeinden haben hier noch in vollkommen
historischer Zeit im Binnenlande bestanden; wahrscheinlich sind diese
Ansiedlungen mittelbar ebenfalls aus der Seeherrschaft der Etrusker im
kampanischen Meer und aus ihrer Rivalitaet mit den Kymaeern am Vesuv
hervorgegangen. Indes beschraenkten die Etrusker sich keineswegs auf
Raub und Pluenderung. Von ihrem friedlichen Verkehr mit griechischen
Staedten zeugen namentlich die Gold- und Silbermuenzen, die wenigstens
vom Jahre 200 der Stadt (550) an die etruskischen Staedte, besonders
Populonia, nach griechischem Muster und auf griechischen Fuss geschlagen
haben; dass dieselben nicht den grossgriechischen, sondern vielmehr
attischen, ja kleinasiatischen Stempeln nachgepraegt wurden, ist
uebrigens wohl auch ein Fingerzeig fuer die feindliche Stellung der
Etrusker zu den italischen Griechen. In der Tat befanden sie sich
fuer den Handel in der guenstigsten Stellung und in einer weit
vorteilhafteren als die Bewohner von Latium. Von Meer zu Meer wohnend
geboten sie am westlichen ueber den grossen italischen Freihafen, am
oestlichen ueber die Pomuendung und das Venedig jener Zeit, ferner ueber
die Landstrasse, die seit alter Zeit von Pisa am Tyrrhenischen nach
Spina am Adriatischen Meere fuehrte, dazu in Sueditalien ueber die
reichen Ebenen von Capua und Nola. Sie besassen die wichtigsten
italischen Ausfuhrartikel, das Eisen von Aethalia, das volaterranische
und kampanische Kupfer, das Silber von Populonia, ja den von der
Ostsee ihnen zugefuehrten Bernstein. Unter dem Schutze ihrer Piraterie,
gleichsam einer rohen Navigationsakte, musste ihr eigener Handel
emporkommen; und es kann ebensowenig befremden, dass in Sybaris der
etruskische und milesische Kaufmann konkurrierten, als dass aus jener
Verbindung von Kaperei und Grosshandel der mass- und sinnlose Luxus
entsprang, in welchem Etruriens Kraft frueh sich selber verzehrt hat.
Wenn also in Italien die Etrusker und, obgleich in minderem Grade, die
Latiner den Hellenen abwehrend und zum Teil feindlich gegenueberstanden,
so griff dieser Gegensatz gewissermassen mit Notwendigkeit in
diejenige Rivalitaet ein, die damals Handel und Schiffahrt auf dem
Mittellaendischen Meere vor allem beherrschte: in die Rivalitaet der
Phoeniker und der Hellenen. Es ist nicht dieses Orts, im einzelnen
darzulegen, wie waehrend der roemischen Koenigszeit diese beiden
grossen Nationen an allen Gestaden des Mittelmeeres, in Griechenland
und Kleinasien selbst, auf Kreta und Kypros, an der afrikanischen,
spanischen und keltischen Kueste miteinander um die Oberherrschaft
rangen; unmittelbar auf italischem Boden wurden diese Kaempfe nicht
gekaempft, aber die Folgen derselben doch auch in Italien tief und
nachhaltig empfunden. Die frische Energie und die universellere Begabung
des juengeren Nebenbuhlers war anfangs ueberall im Vorteil; die Hellenen
entledigten sich nicht bloss der phoenikischen Faktoreien in ihrer
europaeischen und asiatischen Heimat, sondern verdraengten die Phoeniker
auch von Kreta und Kypros, fassten Fuss in Aegypten und Kyrene und
bemaechtigten sich Unteritaliens und der groesseren oestlichen Haelfte
der sizilischen Insel. Ueberall erlagen die kleinen phoenikischen
Handelsplaetze der energischeren griechischen Kolonisation. Schon ward
auch im westlichen Sizilien Selinus (126 628) und Akragas (174 580)
gegruendet, schon von den kuehnen kleinasiatischen Phokaeern die
entferntere Westsee befahren, an dem keltischen Gestade Massalia erbaut
(um 150 600) und die spanische Kueste erkundet. Aber ploetzlich, um die
Mitte des zweiten Jahrhunderts, stockt der Fortschritt der hellenischen
Kolonisation: und es ist kein Zweifel, dass die Ursache dieses Stockens
der Aufschwung war, den gleichzeitig, offenbar infolge der von den
Hellenen dem gesamten phoenikischen Stamme drohenden Gefahr, die
maechtigste ihrer Staedte in Libyen, Karthago nahm. War die Nation, die
den Seeverkehr auf dem Mittellaendischen Meere eroeffnet hatte, durch
den juengeren Rivalen auch bereits verdraengt aus der Alleinherrschaft
ueber die Westsee, dem Besitze beider Verbindungsstrassen zwischen dem
oestlichen und dem westlichen Becken des Mittelmeeres und dem Monopol
der Handelsvermittlung zwischen Orient und Okzident, so konnte doch
wenigstens die Herrschaft der Meere westlich von Sardinien und Sizilien
noch fuer die Orientalen gerettet werden; und an deren Behauptung setzte
Karthago die ganze, dem aramaeischen Stamme eigentuemliche zaehe und
umsichtige Energie. Die phoenikische Kolonisierung wie der Widerstand
der Phoeniker nahmen einen voellig anderen Charakter an. Die aelteren
phoenikischen Ansiedlungen, wie die sizilischen, welche Thukydides
schildert, waren kaufmaennische Faktoreien; Karthago unterwarf sich
ausgedehnte Landschaften mit zahlreichen Untertanen und maechtigen
Festungen. Hatten bisher die phoenikischen Niederlassungen vereinzelt
den Griechen gegenuebergestanden, so zentralisierte jetzt die
maechtige libysche Stadt in ihrem Bereiche die ganze Wehrkraft ihrer
Stammverwandten mit einer Straffheit, der die griechische Geschichte
nichts Aehnliches an die Seite zu stellen vermag. Vielleicht das
wichtigste Moment aber dieser Reaktion fuer die Folgezeit ist die enge
Beziehung, in welche die schwaecheren Phoeniker, um der Hellenen sich zu
erwehren, zu den Eingeborenen Siziliens und Italiens traten. Als Knidier
und Rhodier um das Jahr 175 (579) im Mittelpunkt der phoenikischen
Ansiedlungen auf Sizilien bei Lilybaeon sich festzusetzen versuchten,
wurden sie durch die Eingeborenen - Elymer von Segeste - und Phoeniker
wieder von dort vertrieben. Als die Phokaeer um 217 (537) sich in Alalia
(Aleria) auf Korsika Caere gegenueber niederliessen, erschien, um sie
von dort zu vertreiben, die vereinigte Flotte der Etrusker und
der Karthager, hundertundzwanzig Segel stark; und obwohl in dieser
Seeschlacht - einer der aeltesten, die die Geschichte kennt - die
nur halb so starke Flotte der Phokaeer sich den Sieg zuschrieb, so
erreichten doch die Karthager und Etrusker, was sie durch den Angriff
bezweckt hatten: die Phokaeer gaben Korsika auf und liessen lieber
an der weniger ausgesetzten lukanischen Kueste in Hyele (Velia) sich
nieder. Ein Traktat zwischen Etrurien und Karthago stellte nicht bloss
die Regeln ueber Wareneinfuhr und Rechtsfolge fest, sondern schloss auch
ein Waffenbuendnis (symmachia) ein, von dessen ernstlicher Bedeutung
eben jene Schlacht von Alalia zeugt. Charakteristisch ist es fuer die
Stellung der Caeriten, dass sie die phokaeischen Gefangenen auf dem
Markt von Caere steinigten und alsdann, um den Frevel zu suehnen,
den delphischen Apoll beschickten. Latium hat dieser Fehde gegen die
Hellenen sich nicht angeschlossen; vielmehr finden sich in sehr alter
Zeit freundliche Beziehungen der Roemer zu den Phokaeern in Hyele wie
in Massalia, und die Ardeaten sollen sogar gemeinschaftlich mit
den Zakynthiern eine Pflanzstadt in Spanien, das spaetere Saguntum
gegruendet haben. Doch haben die Latiner noch viel weniger sich auf die
Seite der Hellenen gestellt; dafuer buergen sowohl die engen Beziehungen
zwischen Rom und Caere als auch die Spuren alten Verkehrs zwischen den
Latinern und den Karthagern. Der Stamm der Kanaaniten ist den Roemern
durch Vermittlung der Hellenen bekannt geworden, da sie, wie wir sahen,
ihn stets mit dem griechischen Namen genannt haben; aber dass sie weder
den Namen der Stadt Karthago ^5 noch den Volksnamen der Afrer ^6 von den
Griechen entlehnt haben, dass tyrische Waren bei den aelteren Roemern
mit dem ebenfalls die griechische Vermittlung ausschliessenden Namen
der sarranischen bezeichnet werden ^7, beweist ebenso wie die spaeteren
Vertraege den alten und unmittelbaren Handelsverkehr zwischen Latium
und Karthago. ------------------------------------------------ ^5
Phoenikisch Karthada, griechisch Karchedon, roemisch Cartago. ^6 Der
Name Afri, schon Ennius und Cato gelaeufig - man vergleiche Scipio
Africanus -, ist gewiss ungriechisch, hoechst wahrscheinlich
stammverwandt mit dem der Hebraeer. ^7 Sarranisch heissen den Roemern
seit alter Zeit der tyrische Purpur und die tyrische Floete, und auch
als Beiname ist Sarranus wenigstens seit dem Hannibalischen Krieg in
Gebrauch. Der bei Ennius und Plautus vorkommende Stadtname Sarra ist
wohl aus Sarranus, nicht unmittelbar aus dem einheimischen Namen Sor
gebildet. Die griechische Form Tyrus, Tyrius moechte bei den Roemern
nicht vor Afranius (bei Festus p. 355 M.) vorkommen. Vgl. F. K.
Movers, Die Phoenicier. Bonn/Berlin 1840-56. Bd. 2, 1, S. 174.
-------------------------------------------- Der vereinigten Macht der
Italiker und Phoeniker gelang es in der Tat, die westliche Haelfte des
Mittelmeeres im wesentlichen zu behaupten. Der nordwestliche Teil
von Sizilien mit den wichtigen Haefen Soloeis und Panormos an
der Nordkueste, Motye an der Afrika zugewandten Spitze blieb im
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Karthager. Um die Zeit des
Kyros und Kroesos, eben als der weise Bias die Ionier zu bestimmen
suchte, insgesamt aus Kleinasien auswandernd in Sardinien sich
niederzulassen (um 200 554), kam ihnen dort der karthagische Feldherr
Malchus zuvor und bezwang einen bedeutenden Teil der wichtigen Insel mit
Waffengewalt; ein halbes Jahrhundert spaeter erscheint das ganze Gestade
Sardiniens in unbestrittenem Besitz der karthagischen Gemeinde. Korsika
dagegen mit den Staedten Alalia und Nikaea fiel den Etruskern zu und die
Eingeborenen zinsten an diese von den Produkten ihrer armen Insel,
dem Pech, Wachs und Honig. Im Adriatischen Meer ferner sowie in
den Gewaessern westlich von Sizilien und Sardinien herrschten die
verbuendeten Etrusker und Karthager. Zwar gaben die Griechen den Kampf
nicht auf. Jene von Lilybaeon vertriebenen Rhodier und Knidier setzten
auf den Inseln zwischen Sizilien und Italien sich fest und gruendeten
hier die Stadt Lipara (175 579). Massalia gedieh trotz seiner Isolierung
und monopolisierte bald den Handel von Nizza bis nach den Pyrenaeen. An
den Pyrenaeen selbst ward von Lipara aus die Pflanzstadt Rhoda (jetzt
Rosas) angelegt und auch in Saguntum sollen Zakynthier sich angesiedelt,
ja selbst in Tingis (Tanger) in Mauretanien griechische Dynasten
geherrscht haben. Aber mit dem Vorruecken war es denn doch fuer
die Hellenen vorbei; nach Akragas' Gruendung sind ihnen bedeutende
Gebietserweiterungen am Adriatischen wie am westlichen Meer nicht mehr
gelungen, und die spanischen Gewaesser wie der Atlantische Ozean blieben
ihnen verschlossen. Jahr aus Jahr ein fochten die Liparaeer mit den
tuskischen "Seeraeubern", die Karthager mit den Massalioten, den
Kyrenaeern, vor allem den griechischen Sikelioten; aber nach keiner
Seite hin ward ein dauerndes Resultat erreicht und das Ergebnis der
Jahrhunderte langen Kaempfe war im ganzen die Aufrechterhaltung des
Status quo. So hatte Italien, wenn auch nur mittelbar, den Phoenikern
es zu danken, dass wenigstens die mittleren und noerdlichen Landschaften
nicht kolonisiert wurden, sondern hier, namentlich in Etrurien, eine
nationale Seemacht ins Leben trat. Es fehlt aber auch nicht an Spuren,
dass die Phoeniker es schon der Muehe wert fanden, wenn nicht gegen
die latinischen, doch wenigstens gegen die seemaechtigeren etruskischen
Bundesgenossen diejenige Eifersucht zu entwickeln, die aller
Seeherrschaft anzuhaften pflegt: der Bericht ueber die von den
Karthagern verhinderte Aussendung einer etruskischen Kolonie nach den
Kanarischen Inseln, wahr oder falsch, offenbart die hier obwaltenden
rivalisierenden Interessen. 11. Kapitel Recht und Gericht Das Volksleben
in seiner unendlichen Mannigfaltigkeit anschaulich zu machen, vermag
die Geschichte nicht allein; es muss ihr genuegen, die Entwicklung
der Gesamtheit darzustellen. Das Schaffen und Handeln, das Denken und
Dichten des einzelnen, wie sehr sie auch von dem Zuge des Volksgeistes
beherrscht werden, sind kein Teil der Geschichte. Dennoch scheint der
Versuch, diese Zustaende, wenn auch nur in den allgemeinsten Umrissen,
anzudeuten, eben fuer diese aelteste, geschichtlich so gut wie
verschollene Zeit deswegen notwendig, weil die tiefe Kluft, die unser
Denken und Empfinden von dem der alten Kulturvoelker trennt, sich auf
diesem Gebiet allein einigermassen zum Bewusstsein bringen laesst.
Unsere Ueberlieferung mit ihren verwirrten Voelkernamen und getruebten
Sagen ist wie die duerren Blaetter, von denen wir muehsam begreifen,
dass sie einst gruen gewesen sind; statt die unerquickliche Rede durch
diese saeuseln zu lassen und die Schnitzel der Menschheit, die Choner
und Oenotrer, die Siculer und Pelasger zu klassifizieren, wird es sich
besser schicken zu fragen, wie denn das reale Volksleben des alten
Italien im Rechtsverkehr, das ideale in der Religion sich ausgepraegt,
wie man gewirtschaftet und gehandelt hat, woher die Schrift den Voelkern
kam und die weiteren Elemente der Bildung. So duerftig auch hier unser
Wissen ist, schon fuer das roemische Volk, mehr noch fuer das der
Sabeller und das etruskische, so wird doch selbst die geringe und
lueckenvolle Kunde dem Leser statt des Namens eine Anschauung oder doch
eine Ahnung gewaehren. Das Hauptergebnis einer solchen Betrachtung,
um dies gleich hier vorwegzunehmen, laesst in dem Satze sich
zusammenfassen, dass bei den Italikern und insbesondere bei den Roemern
von den urzeitlichen Zustaenden verhaeltnismaessig weniger bewahrt
worden ist als bei irgendeinem anderen indogermanischen Stamm. Pfeil und
Bogen, Streitwagen, Eigentumunfaehigkeit der Weiber, Kauf der Ehefrau,
primitive Bestattungsform, Blutrache, mit der Gemeindegewalt ringende
Geschlechtsverfassung, lebendiger Natursymbolismus - alle diese und
unzaehlige verwandte Erscheinungen muessen wohl auch als Grundlage der
italischen Zivilisation vorausgesetzt werden; aber wo diese uns zuerst
anschaulich entgegentritt, sind sie bereits spurlos verschwunden,
und nur die Vergleichung der verwandten Staemme belehrt uns ueber ihr
einstmaliges Vorhandensein. Insofern beginnt die italische Geschichte
bei einem weit spaeteren Zivilisationsabschnitt als zum Beispiel die
griechische und deutsche und traegt von Haus aus einen relativ modernen
Charakter. Die Rechtssatzungen der meisten italischen Staemme sind
verschollen: nur von dem latinischen Landrecht ist in der roemischen
Ueberlieferung einige Kunde auf uns gekommen. Alle Gerichtsbarkeit
ist zusammengefasst in der Gemeinde, das heisst in dem Koenig, welcher
Gericht oder "Gebot" (ius) haelt an den Spruchtagen (dies fasti) auf
der Richterbuehne (tribunal) der Dingstaette, sitzend auf dem Wagenstuhl
(sella curulis) ^1; ihm zur Seite stehen seine Boten (lictores), vor ihm
der Angeklagte oder die Parteien (rei). Zwar entscheidet zunaechst ueber
die Knechte der Herr, ueber die Frauen der Vater, Ehemann oder naechste
maennliche Verwandte; aber Knechte und Frauen galten auch zunaechst
nicht als Glieder der Gemeinde. Auch ueber hausuntertaenige Soehne
und Enkel konkurrierte die hausvaeterliche Gewalt mit der koeniglichen
Gerichtsbarkeit; aber eine eigentliche Gerichtsbarkeit war jene nicht,
sondern lediglich ein Ausfluss des dem Vater an den Kindern zustehenden
Eigentumsrechts. Von einer eigenen Gerichtsbarkeit der Geschlechter
oder ueberhaupt von irgendeiner nicht aus der koeniglichen abgeleiteten
Gerichtsherrlichkeit treffen wir nirgends eine Spur. Was die Selbsthilfe
und namentlich die Blutrache anlangt, so findet sich vielleicht noch ein
sagenhafter Nachklang der urspruenglichen Satzung, dass die Toetung
des Moerders oder dessen, der ihn widerrechtlich beschuetzt, durch die
Naechsten des Ermordeten gerechtfertigt sei; aber eben dieselben Sagen
schon bezeichnen diese Satzung als verwerflich ^2 und es scheint demnach
die Blutrache in Rom sehr frueh durch das energische Auftreten der
Gemeindegewalt unterdrueckt worden zu sein. Ebenso ist weder von dem
Einfluss, der den Genossen und dem Umstand auf die Urteilsfaellung nach
aeltestem deutschen Recht zukommt, in dem aeltesten roemischen etwas
wahrzunehmen, noch findet sich in diesem, was in jenem so haeufig ist,
dass der Wille selbst und die Macht einen Anspruch mit den Waffen in
der Hand zu vertreten als gerichtlich notwendig oder doch zulaessig
behandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist Staats- oder Privatprozess,
je nachdem der Koenig von sich aus oder erst auf Anrufen des Verletzten
einschreitet. Zu jenem kommt es nur, wenn der gemeine Friede gebrochen
ist, also vor allen Dingen im Falle des Landesverrats oder der
Gemeinschaft mit dem Landesfeind (proditio) und der gewaltsamen
Auflehnung gegen die Obrigkeit (perduellio). Aber auch der arge Moerder
(parricida), der Knabenschaender, der Verletzer der jungfraeulichen oder
Frauenehre, der Brandstifter, der falsche Zeuge, ferner wer die Ernte
durch boesen Zauber bespricht oder wer zur Nachtzeit auf dem der Hut der
Goetter und des Volkes ueberlassenen Acker unbefugt das Korn
schneidet, auch sie brechen den gemeinen Frieden und werden deshalb
dem Hochverraeter gleich geachtet. Den Prozess eroeffnet und leitet
der Koenig und faellt das Urteil, nachdem er mit den zugezogenen
Ratsmaennern sich besprochen hat. Doch steht es ihm frei, nachdem er den
Prozess eingeleitet hat, die weitere Verhandlung und die Urteilsfaellung
an Stellvertreter zu uebertragen, die regelmaessig aus dem Rat genommen
werden; die spaeteren ausserordentlichen Stellvertreter, die Zweimaenner
fuer Aburteilung der Empoerung (duoviri perduellionis) und die spaeteren
staendigen Stellvertreter, die "Mordspuerer" (quaestores parricidii),
denen zunaechst die Aufspuerung und Verhaftung der Moerder, also eine
gewisse polizeiliche Taetigkeit oblag, gehoeren der Koenigszeit nicht
an, moegen aber wohl an gewisse Einrichtungen derselben anknuepfen.
Untersuchungshaft ist Regel, doch kann auch der Angeklagte
gegen Buergschaft entlassen werden. Folterung zur Erzwingung des
Gestaendnisses kommt nur vor fuer Sklaven. Wer ueberwiesen ist, den
gemeinen Frieden gebrochen zu haben, buesst immer mit dem Leben; die
Todesstrafen sind mannigfaltig: so wird der falsche Zeuge vom Burgfelsen
gestuerzt, der Erntedieb aufgeknuepft, der Brandstifter verbrannt.
Begnadigen kann der Koenig nicht, sondern nur die Gemeinde; der Koenig
aber kann dem Verurteilten die Betretung des Gnadenweges (provocatio)
gestatten oder verweigern. Ausserdem kennt das Recht auch eine
Begnadigung des verurteilten Verbrechers durch die Goetter; wer vor dem
Priester des Jupiter einen Kniefall tut, darf an demselben Tag nicht
mit Ruten gestrichen, wer gefesselt sein Haus betritt, muss der Bande
entledigt werden; und das Leben ist dem Verbrecher geschenkt, welcher
auf seinem Gang zum Tode einer der heiligen Jungfrauen der Vesta
zufaellig begegnet. ------------------------------------------ ^1 Dieser
"Wagenstuhl" - eine andere Erklaerung ist sprachlich nicht wohl moeglich
(vgl. auch Serv. Aen. 1, 16) - wird wohl am einfachsten in der Weise
erklaert, dass der Koenig in der Stadt allein zu fahren befugt
war, woher das Recht spaeter dem hoechsten Beamten fuer feierliche
Gelegenheiten blieb, und dass er urspruenglich, solange es noch kein
erhoehtes Tribunal gab, auf dem Comitium oder wo er sonst wollte,
vom Wagenstuhl herab Recht sprach. ^2 Die Erzaehlung von dem Tode des
Koenigs Tatius, wie Plutarch (Rom. 23, 24) sie gibt: dass Verwandte
des Tatius laurentinische Gesandte ermordet haetten; dass Tatius den
klagenden Verwandten der Erschlagenen das Recht geweigert habe; dass
dann Tatius von diesen erschlagen worden sei; dass Romulus die Moerder
des Tatius freigesprochen, weil Mord mit Mord gesuehnt sei; dass
aber infolge goettlicher ueber beide Staedte zugleich ergangener
Strafgerichte sowohl die ersten als die zweiten Moerder in Rom und
in Laurentum nachtraeglich zur gerechten Strafe gezogen seien - diese
Erzaehlung sieht ganz aus wie eine Historisierung der Abschaffung
der Blutrache, aehnlich wie die Einfuehrung der Provokation dem
Horatiermythus zugrunde liegt. Die anderswo vorkommenden Fassungen
dieser Erzaehlung weichen freilich bedeutend ab, scheinen aber
auch verwirrt oder zurechtgemacht.
------------------------------------------------ Bussen an den Staat
wegen Ordnungswidrigkeit und Polizeivergehen verhaengt der Koenig nach
Ermessen; sie bestehen in einer bestimmten Zahl (daher der Name multa)
von Rindern oder Schafen. Auch Rutenhiebe zu erkennen steht in seiner
Hand. In allen uebrigen Faellen, wo nur der einzelne, nicht der gemeine
Friede verletzt war, schreitet der Staat nur ein auf Anrufen des
Verletzten, welcher den Gegner veranlasst, noetigenfalls mit handhafter
Gewalt zwingt, sich mit ihm persoenlich dem Koenig zu stellen. Sind
beide Parteien erschienen und hat der Klaeger die Forderung muendlich
vorgetragen, der Beklagte deren Erfuellung in gleicher Weise verweigert,
so kann der Koenig entweder die Sache untersuchen oder sie in seinem
Namen durch einen Stellvertreter abmachen lassen. Als die regelmaessige
Form der Suehnung eines solchen Unrechts galt der Vergleich zwischen dem
Verletzer und dem Verletzten; der Staat trat nur ergaenzend ein, wenn
der Schaediger den Geschaedigten nicht durch eine ausreichende Suehne
(poena) zufriedenstellte, wenn jemand sein Eigentum vorenthalten oder
seine gerechte Forderung nicht erfuellt ward. Was in dieser Epoche der
Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl
als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen.
Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen
Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung,
welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen.
Erschien der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht
imstande, die von dem Beschaedigten geforderte und von dem Richter
gebilligte Schaetzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen
als eigener Mann zugesprochen. Bei Schaedigung (iniuria) des Koerpers
wie der Sachen musste in den leichteren Faellen der Verletzte wohl
unbedingt Suehne nehmen; ging dagegen durch dieselbe ein Glied verloren,
so konnte der Verstuemmelte Auge um Auge fordern und Zahn um Zahn. Das
Eigentum hat, da das Ackerland bei den Roemern lange in Feldgemeinschaft
benutzt und erst in verhaeltnismaessig spaeter Zeit aufgeteilt worden
ist, sich nicht an den Liegenschaften, sondern zunaechst an dem
"Sklaven- und Viehstand" (familia pecuniaque) entwickelt. Als
Rechtsgrund desselben gilt nicht etwa das Recht des Staerkeren, sondern
man betrachtet vielmehr alles Eigentum als dem einzelnen Buerger von der
Gemeinde zu ausschliesslichem Haben und Nutzen zugeteilt, weshalb auch
nur der Buerger und wen die Gemeinde in dieser Beziehung dem Buerger
gleich achtet, faehig ist, Eigentum zu haben. Alles Eigentum geht
frei von Hand zu Hand; das roemische Recht macht keinen wesentlichen
Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Gut, seit ueberhaupt
der Begriff des Privateigentums auf das letztere erstreckt war, und
kennt kein unbedingtes Anrecht der Kinder oder der sonstigen Verwandten
auf das vaeterliche oder Familienvermoegen. Indes ist der Vater nicht
imstande, die Kinder ihres Erbrechts willkuerlich zu berauben, da er
weder die vaeterliche Gewalt aufheben noch anders als mit Einwilligung
der ganzen Gemeinde, die auch versagt werden konnte und in solchem
Falle gewiss oft versagt ward, ein Testament errichten kann. Bei
seinen Lebzeiten zwar konnte der Vater auch den Kindern nachteilige
Verfuegungen treffen; denn mit persoenlichen Beschraenkungen des
Eigentuemers war das Recht sparsam und gestattete im ganzen jedem
erwachsenen Mann die freie Verfuegung ueber sein Gut. Doch mag die
Einrichtung, wonach derjenige, welcher sein Erbgut veraeusserte und
seine Kinder desselben beraubte, obrigkeitlich gleich dem Wahnsinnigen
unter Vormundschaft gesetzt ward, wohl schon bis in die Zeit
zurueckreichen, wo das Ackerland zuerst aufgeteilt ward und damit das
Privatvermoegen ueberhaupt eine groessere Bedeutung fuer das Gemeinwesen
erhielt. Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes
Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes,
soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche
Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer
die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht
zugelassen. Erbpacht und dingliche Grundrente sind rechtlich unmoeglich;
anstatt der Verpfaendung, die das Recht ebensowenig kennt, dient
die sofortige Uebertragung des Eigentums an dem Unterpfand auf den
Glaeubiger gleichsam als den Kaeufer desselben, wobei dieser sein
Treuwort (fiducia) gibt, bis zum Verfall der Forderung die Sache nicht
zu veraeussern und sie nach Rueckzahlung der vorgestreckten Summe dem
Schuldner zurueckzustellen. Vertraege, die der Staat mit einem Buerger
abschliesst, namentlich die Verpflichtung der fuer eine Leistung an
den Staat eintretenden Garanten (praevides, praedes), sind ohne weitere
Foermlichkeit gueltig. Dagegen die Vertraege der Privaten untereinander
geben in der Regel keinen Anspruch auf Rechtshilfe von Seiten des
Staats; den Glaeubiger schuetzt nur das nach kaufmaennischer Art
hochgehaltene Treuwort und etwa noch bei dem haeufig hinzutretenden Eide
die Scheu vor den den Meineid raechenden Goettern. Rechtlich klagbar
sind nur das Verloebnis, infolgedessen der Vater, wenn er die
versprochene Braut nicht gibt, dafuer Suehne und Ersatz zu leisten hat,
ferner der Kauf (mancipatio) und das Darlehen (nexum). Der Kauf gilt
als rechtlich abgeschlossen dann, wenn der Verkaeufer dem Kaeufer die
gekaufte Sache in die Hand gibt (mancipare) und gleichzeitig der Kaeufer
dem Verkaeufer den bedungenen Preis in Gegenwart von Zeugen entrichtet;
was, seit das Kupfer anstatt der Schafe und Rinder der regelmaessige
Wertmesser geworden war, geschah durch Zuwaegen der bedungenen
Quantitaet Kupfer auf der von einem Unparteiischen richtig gehaltenen
Waage ^3. Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer
einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der
Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls
buesst er dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet
haette. Immer aber bewirkt der Kauf eine Klage nur dann, wenn er Zug
um Zug beiderseits erfuellt war; Kauf auf Kredit gibt und nimmt kein
Eigentum und begruendet keine Klage. In aehnlicher Art wird das Darlehen
eingegangen, indem der Glaeubiger dem Schuldner vor Zeugen die bedungene
Quantitaet Kupfer unter Verpflichtung (nexum) zur Rueckgabe zuwaegt. Der
Schuldner hat ausser dem Kapital noch den Zins zu entrichten, welcher
unter gewoehnlichen Verhaeltnissen wohl fuer das Jahr zehn Prozent
betrug ^4. In der gleichen Form erfolgte seinerzeit auch die
Rueckzahlung des Darlehens. Erfuellte ein Schuldner dem Staat gegenueber
seine Verbindlichkeit nicht, so wurde derselbe ohne weiteres mit
allem, was er hatte, verkauft; dass der Staat forderte, genuegte
zur Konstatierung der Schuld. Ward dagegen von einem Privaten die
Vergewaltigung seines Eigentums dem Koenig angezeigt (vindiciae), oder
erfolgte die Rueckzahlung des empfangenen Darlehens nicht, so kam es
darauf an, ob das Sachverhaeltnis der Feststellung bedurfte, was bei
Eigentumsklagen regelmaessig der Fall war, oder schon klar vorlag, was
bei Darlehensklagen nach den geltenden Rechtsnormen mittels der
Zeugen leicht bewerkstelligt werden konnte. Die Feststellung des
Sachverhaeltnisses geschah in Form einer Wette, wobei jede Partei
fuer den Fall des Unterliegens einen Einsatz (sacramentum) machte: bei
wichtigen Sachen von mehr als zehn Rindern Wert einen von fuenf Rindern,
bei geringeren einen von fuenf Schafen. Der Richter entschied sodann,
wer recht gewettet habe, worauf der Einsatz der unterliegenden Partei
den Priestern zum Behuf der oeffentlichen Opfer zufiel. Wer also unrecht
gewettet hatte, und, ohne den Gegner zu befriedigen, dreissig Tage
hatte verstreichen lassen; ferner, wessen Leistungspflicht von Anfang
an feststand, also regelmaessig der Darlehensschuldner, wofern er nicht
Zeugen fuer die Rueckzahlung hatte, unterlag dem Exekutionsverfahren
"durch Handanlegung" (manus iniectio), indem ihn der Klaeger packte, wo
er ihn fand, und ihn vor Gericht stellte, lediglich um die anerkannte
Schuld zu erfuellen. Verteidigen durfte der Ergriffene sich selber
nicht; ein Dritter konnte zwar fuer ihn auftreten und diese Gewalttat
als unbefugte bezeichnen (vindex), worauf dann das Verfahren eingestellt
ward; allein diese Vertretung machte den Vertreter persoenlich
verantwortlich, weshalb auch fuer den steuerzahlenden Buerger der
Proletarier nicht Vertreter sein konnte. Trat weder Erfuellung noch
Vertretung ein, so sprach der Koenig den Ergriffenen dem Glaeubiger so
zu, dass dieser ihn abfuehren und halten konnte gleich einem Sklaven.
Waren alsdann sechzig Tage verstrichen, war waehrend derselben der
Schuldner dreimal auf dem Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden,
ob jemand seiner sich erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so
hatten die Glaeubiger das Recht, ihn zu toeten und sich in seine Leiche
zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven
in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu
halten; denn freilich konnte er, so lange er im Kreis der roemischen
Gemeinde blieb, nach roemischem Recht nicht vollstaendig Sklave werden.
So ward Habe und Gut eines jeden von der roemischen Gemeinde gegen den
Dieb und Schaediger sowohl wie gegen den unbefugten Besitzer und den
zahlungsunfaehigen Schuldner mit unnachsichtlicher Strenge geschirmt.
------------------------------------------------- ^3 Die Manzipation in
ihrer entwickelten Gestalt ist notwendig juenger als die Servianische
Reform, wie die auf die Feststellung des Bauerneigentums gerichtete
Auswahl der manzipablen Objekte beweist, und wie selbst die Tradition
angenommen haben muss, da sie Servius zum Erfinder der Waage macht.
Ihrem Ursprung nach muss aber die Manzipation weit aelter sein, denn sie
passt zunaechst nur auf Gegenstaende, die durch Ergreifen mit der Hand
erworben werden und muss also in ihrer aeltesten Gestalt der Epoche
angehoeren, wo das Vermoegen wesentlich in Sklaven und Vieh (familia
pecuniaque) bestand. Die Aufzaehlung derjenigen Gegenstaende, die
manzipiert werden mussten, wird demnach eine Servianische Neuerung sein;
die Manzipation selbst und also auch der Gebrauch der Waage und des
Kupfers sind aelter. Ohne Zweifel ist die Manzipation urspruenglich
allgemeine Kaufform und noch nach der Servianischen Reform bei allen
Sachen vorgekommen; erst spaeteres Missverstaendnis deutete die
Vorschrift, dass gewisse Sachen manzipiert werden muessten, dahin um,
dass nur diese Sachen und keine anderen manzipiert werden koennten. ^4
Naemlich fuer das zehnmonatliche Jahr den zwoelften Teil des
Kapitals (uncia), also fuer das zehnmonatliche Jahr 8 1/3, fuer
das zwoelfmonatliche zehn vom Hundert.
--------------------------------------------- Ebenso schirmte man das
Gut der nicht wehrhaften, also auch nicht zur Schirmung des eigenen
Vermoegens faehigen Personen, der Unmuendigen und der Wahnsinnigen
und vor allem das der Weiber, indem man die naechsten Erben zu der Hut
desselben berief. Nach dem Tode faellt das Gut den naechsten Erben zu,
wobei alle Gleichberechtigten, auch die Weiber gleiche Teile erhalten
und die Witwe mit den Kindern auf einen Kopfteil zugelassen
wird. Dispensieren von der gesetzlichen Erbfolge kann nur die
Volksversammlung, wobei noch vorher wegen der an dem Erbgang haftenden
Sakralpflichten das Gutachten der Priester einzuholen ist; indes
scheinen solche Dispensationen frueh sehr haeufig geworden zu sein, und
wo sie fehlte, konnte bei der vollkommen freien Disposition, die einem
jeden ueber sein Vermoegen bei seinen Lebzeiten zustand, diesem Mangel
dadurch einigermassen abgeholfen werden, dass man sein Gesamtvermoegen
einem Freund uebertrug, der dasselbe nach dem Tode dem Willen des
Verstorbenen gemaess verteilte. Die Freilassung war dem aeltesten
Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte freilich der Ausuebung seines
Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem
Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde
hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde
gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben. Die Freilassung
kann daher anfangs nur Tatsache, nicht Recht gewesen sein und dem Herrn
nie die Moeglichkeit abgeschnitten haben, den Freigelassenen wieder
nach Gefallen als Sklaven zu behandeln. Indes ging man hiervon ab in den
Faellen, wo sich der Herr nicht bloss dem Sklaven, sondern der Gemeinde
gegenueber anheischig gemacht hatte, denselben im Besitze der Freiheit
zu lassen. Eine eigene Rechtsform fuer eine solche Bindung des Herrn gab
es jedoch nicht - der beste Beweis, dass es anfaenglich eine Freilassung
nicht gegeben haben kann -, sondern es wurden dafuer diejenigen Wege
benutzt, welche das Recht sonst darbot: das Testament, der Prozess, die
Schatzung. Wenn der Herr entweder bei Errichtung seines letzten Willens
in der Volksversammlung den Sklaven freigesprochen hatte oder wenn er
dem Sklaven verstattet hatte, ihm gegenueber vor Gericht die Freiheit
anzusprechen oder auch sich in die Schatzungsliste einzeichnen zu
lassen, so galt der Freigelassene zwar nicht als Buerger, aber wohl als
frei selbst dem frueheren Herrn und dessen Erben gegenueber und demnach
anfangs als Schutzverwandter, spaeterhin als Plebejer. Auf groessere
Schwierigkeiten als die Freilassung des Knechts stiess diejenige des
Sohnes; denn wenn das Verhaeltnis des Herrn zum Knecht zufaellig und
darum willkuerlich loesbar ist, so kann der Vater nie aufhoeren Vater zu
sein. Darum musste spaeterhin der Sohn, um von dem Vater sich zu loesen,
erst in die Knechtschaft eintreten, um dann aus dieser entlassen zu
werden; in der gegenwaertigen Periode aber kann es eine Emanzipation
ueberhaupt noch nicht gegeben haben. Nach diesem Rechte lebten in Rom
die Buerger und die Schutzverwandten, zwischen denen, soweit wir sehen,
von Anfang an vollstaendige privatrechtliche Gleichheit bestand. Der
Fremde dagegen, sofern er sich nicht einem roemischen Schutzherrn
ergeben hat und also als Schutzverwandter lebt, ist rechtlos, er wie
seine Habe. Was der roemische Buerger ihm abnimmt, das ist ebenso recht
erworben wie die am Meeresufer aufgelesene herrenlose Muschel; nur,
das Grundstueck, das ausserhalb der roemischen Grenze liegt, kann der
roemische Buerger wohl faktisch gewinnen, aber nicht im Rechtssinn als
dessen Eigentuemer gelten; denn die Grenze der Gemeinde vorzuruecken,
ist der einzelne Buerger nicht befugt. Anders ist es im Kriege; was
der Soldat gewinnt, der unter dem Heerbann ficht, bewegliches wie
unbewegliches Gut, faellt nicht ihm zu, sondern dem Staat, und hier
haengt es denn auch von diesem ab, die Grenze vorzuschieben oder
zurueckzunehmen. Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln entstehen
durch besondere Staatsvertraege, die den Mitgliedern fremder Gemeinden
innerhalb der roemischen gewisse Rechte sichern. Vor allem erklaerte das
ewige Buendnis zwischen Rom und Latium alle Vertraege zwischen Roemern
und Latinern fuer rechtsgueltig und verordnete zugleich fuer diese
einen beschleunigten Zivilprozess vor geschworenen "Wiederschaffern"
(reciperatores), welche, da sie, gegen den sonstigen roemischen Gebrauch
einem Einzelrichter die Entscheidung zu uebertragen, immer in der
Mehrheit und in ungerader Zahl sitzen, wohl als ein aus Richtern beider
Nationen und einem Obmann zusammengesetztes Handels- und Messgericht
zu denken sind. Sie urteilen am Ort des abgeschlossenen Vertrages
und muessen spaetestens in zehn Tagen den Prozess beendigt haben. Die
Formen, in denen der Verkehr zwischen Roemern und Latinern sich bewegte,
waren natuerlich die allgemeinen, in denen auch Patrizier und Plebejer
miteinander verkehrten; denn die Manzipation und das Nexum sind
urspruenglich gar keine Formalakte, sondern der praegnante Ausdruck
der Rechtsbegriffe, deren Herrschaft reichte wenigstens so weit man
lateinisch sprach. In anderer Weise und anderen Formen ward der Verkehr
mit dem eigentlichen Ausland vermittelt. Schon in fruehester Zeit
muessen mit den Caeriten und anderen befreundeten Voelkern Vertraege
ueber Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des
internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in
Rom allmaehlich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser
Rechtsbildung ist das merkwuerdige mutuum, der "Wandel" (von mutare; wie
dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf
einer ausdruecklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklaerung des
Schuldners, sondern auf dem blossen Uebergang des Geldes aus einer
Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden
entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschaeftsverkehr. Es
ist darum charakteristisch, dass das Wort als moiton im sizilischen
Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen
des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron. Da es sprachlich
feststeht, dass beide Woerter urspruenglich latinisch sind, so wird ihr
Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fuer den
haeufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie
veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja ueberall in
den aelteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist,
sich zu unterwerfen. Umgekehrt ward der Name des syrakusanischen
Gefaengnisses, "Steinbrueche" oder latomiai, in alter Zeit auf das
erweiterte roemische Staatsgefaengnis, die lautumiae uebertragen. Werfen
wir noch einen Blick zurueck auf die Gesamtheit dieser Institutionen,
die im wesentlichen entnommen sind der aeltesten, etwa ein halbes
Jahrhundert nach der Abschaffung des Koenigtums veranstalteten
Aufzeichnung des roemischen Gewohnheitsrechts und deren Bestehen schon
in der Koenigszeit sich wohl fuer einzelne Punkte, aber nicht im
ganzen bezweifeln laesst, so erkennen wir darin das Recht einer
weit vorgeschrittenen, ebenso liberalen als konsequenten Acker- und
Kaufstadt. Hier ist die konventionelle Bildersprache, wie zum
Beispiel die deutschen Rechtssatzungen sie aufzeigen, bereits voellig
verschollen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche auch bei den
Italikern einmal vorgekommen sein muss; merkwuerdige Belege dafuer
sind zum Beispiel die Form der Haussuchung, wobei der Suchende nach
roemischer wie nach deutscher Sitte ohne Obergewand im blossen Hemd
erscheinen musste, und vor allem die uralte latinische Formel der
Kriegserklaerung, worin zwei, wenigstens auch bei den Kelten und den
Deutschen vorkommende Symbole begegnen: das "reine Kraut" (herba pura,
fraenkisch chrene chruda) als Symbol des heimischen Bodens und der
angesengte blutige Stab als Zeichen der Kriegseroeffnung. Mit wenigen
Ausnahmen aber, in denen religioese Ruecksichten die altertuemlichen
Gebraeuche schuetzten - dahin gehoert ausser der Kriegserklaerung durch
das Fetialenkollegium namentlich noch die Konfarreation -, verwirft das
roemische Recht, das wir kennen, durchaus und prinzipiell das Symbol und
fordert in allen Faellen nicht mehr und nicht weniger als den vollen und
reinen Ausdruck des Willens. Die Uebergabe der Sache, die Aufforderung
zum Zeugnis, die Eingebung der Ehe sind vollzogen, so wie die Parteien
die Absicht in verstaendlicher Weise erklaert haben; es ist zwar
ueblich, dem neuen Eigentuemer die Sache in die Hand zu geben, den zum
Zeugnis Geladenen am Ohre zu zupfen, der Braut das Haupt zu verhuellen
und sie in feierlichem Zuge in das Haus des Mannes einzufuehren;
aber alle diese uralten Uebungen sind schon nach aeltestem roemischen
Landrecht rechtlich wertlose Gebraeuche. Vollkommen analog wie aus der
Religion alle Allegorie und damit alle Personifikation beseitigt ward,
wurde auch aus dem Rechte jede Symbolik grundsaetzlich ausgetrieben.
Ebenso ist hier jener aelteste Zustand, den die hellenischen wie die
germanischen Institutionen uns darstellen, wo die Gemeindegewalt noch
ringt mit der Autoritaet der kleineren, in die Gemeinde aufgegangenen
Geschlechts- oder Gaugenossenschaften, gaenzlich beseitigt; es
gibt keine Rechtsallianz innerhalb des Staates zur Ergaenzung der
unvollkommenen Staatshilfe durch gegenseitigen Schutz und Trutz, keine
ernstliche Spur der Blutrache oder des die Verfuegung des einzelnen
beschraenkenden Familieneigentums. Auch dergleichen muss wohl einmal
bei den Italikern bestanden haben; es mag in einzelnen Institutionen
des Sakralrechts, zum Beispiel in dem Suehnbock, den der unfreiwillige
Totschlaeger den naechsten Verwandten des Getoeteten zu geben
verpflichtet war, davon eine Spur sich finden; allein schon fuer die
aelteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen koennen, ist
dies ein laengst ueberwundener Standpunkt. Zwar vernichtet ist das
Geschlecht, die Familie in der roemischen Gemeinde nicht; aber die
ideelle wie die reale Allmacht des Staates auf dem staatlichen Gebiet
ist durch sie ebensowenig beschraenkt wie durch die Freiheit, die der
Staat dem Buerger gewaehrt und gewaehrleistet. Der letzte Rechtsgrund
ist ueberall der Staat: die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck
fuer das Buergerrecht im weitesten Sinn; alles Eigentum beruht auf
ausdruecklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde
auf den einzelnen; der Vertrag gilt nur, insofern die Gemeinde in ihren
Vertretern ihn bezeugt, das Testament nur, insofern die Gemeinde es
bestaetigt. Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und
des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat,
welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer
Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder
den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder
Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebuesst
werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand
gehen die groesste Liberalitaet in Gestattung des Verkehrs und das
strengste Exekutionsverfahren; ganz wie heutzutage in Handelsstaaten
die allgemeine Wechselfaehigkeit und der strenge Wechselprozess zusammen
auftraten. Der Buerger und der Schutzgenosse stehen sich im Verkehr
vollkommen gleich; Staatsvertraege gestatten umfassende Rechtsgleichheit
auch dem Gast; die Frauen sind in der Rechtsfaehigkeit mit den Maennern
voellig auf eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschraenkt
sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste
Dispositionsrecht ueber sein Vermoegen, und wer ueberhaupt verfuegen
kann, ist in seinem Kreise so souveraen, wie im oeffentlichen Gebiet der
Staat. Hoechst charakteristisch ist das Kreditsystem: ein Bodenkredit
existiert nicht, sondern anstatt der Hypothekarschuld tritt sofort ein,
womit heutzutage das Hypothekarverfahren schliesst, der Uebergang des
Eigentums vom Schuldner auf den Glaeubiger; dagegen ist der persoenliche
Kredit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten
Weise garantiert, indem der Gesetzgeber den Glaeubiger befugt, den
zahlungsunfaehigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und
ihm dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott
ausbedingt, hier in vollkommen legislatorischem Ernste einraeumt, ja den
Punkt wegen des Zuvielabschneidens sorgfaeltiger verklausuliert, als es
der Jude tat. Deutlicher konnte das Gesetz es nicht aussprechen, dass
es zugleich unabhaengige, nicht verschuldete Bauernwesen und
kaufmaennischen Kredit herzustellen, alles Scheineigentum aber wie alle
Wortlosigkeit mit unerbittlicher Energie zu unterdruecken beabsichtige.
Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher
Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der
Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste
von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des
einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm,
dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs
selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie
beschraenkte. Gestattend oder hemmend tritt das Recht stets unbedingt
auf: wie der unvertretene Fremde dem gehetzten Wild, so steht der Gast
dem Buerger gleich; der Vertrag gibt regelmaessig keine Klage, aber wo
das Recht des Glaeubigers anerkannt wird, da ist es so allmaechtig, dass
dem Armen nirgends eine Rettung, nirgends eine menschliche und billige
Beruecksichtigung sich zeigt; es ist, als faende das Recht eine Freude
daran, ueberall die schaerfsten Spitzen hervorzukehren, die aeussersten
Konsequenzen zu ziehen, das Tyrannische des Rechtsbegriffs gewaltsam dem
bloedesten Verstande aufzudraengen. Die poetische Form, die gemuetliche
Anschaulichkeit, die in den germanischen Rechtsordnungen anmutig walten,
sind dem Roemer fremd, in seinem Recht ist alles klar und knapp, kein
Symbol angewandt, keine Institution zuviel. Es ist nicht grausam; alles
Noetige wird vollzogen ohne Umstaende, auch die Todesstrafe; dass der
Freie nicht gefoltert werden kann, ist ein Ursatz des roemischen Rechts,
den zu gewinnen andere Voelker Jahrtausende haben ringen muessen. Aber
es ist schrecklich, dies Recht mit seiner unerbittlichen Strenge, die
man sich nicht allzusehr gemildert denken darf durch eine humane Praxis,
denn es ist ja Volksrecht - schrecklicher als die Bleidaecher und die
Marterkammern, jene Reihe lebendiger Begraebnisse, die der Arme in den
Schuldtuermen der Vermoegenden klaffen sah. Aber darin eben ist die
Groesse Roms beschlossen und begruendet, dass das Volk sich selber ein
Recht gesetzt und ein Recht ertragen hat, in dem die ewigen Grundsaetze
der Freiheit und der Botmaessigkeit, des Eigentums und der Rechtsfolge
unverfaelscht und ungemildert walteten und heute noch walten. 12.
Kapitel Religion Die roemische Goetterwelt ist, wie schon frueher
angedeutet ward, hervorgegangen aus der Widerspiegelung des irdischen
Rom in einem hoeheren und idealen Anschauungsgebiet, in dem sich mit
peinlicher Genauigkeit das Kleine wie das Grosse wiederholte. Der Staat
und das Geschlecht, das einzelne Naturereignis wie die einzelne geistige
Taetigkeit, jeder Mensch, jeder Ort und Gegenstand, ja jede Handlung
innerhalb des roemischen Rechtskreises kehren in der roemischen
Goetterwelt wieder; und wie der Bestand der irdischen Dinge flutet im
ewigen Kommen und Gehen, so schwankt auch mit ihm der Goetterkreis.
Der Schutzgeist, der ueber der einzelnen Handlung waltet, dauert
nicht laenger als diese Handlung selbst, der Schutzgeist des einzelnen
Menschen lebt und stirbt mit dem Menschen; und nur insofern kommt
auch diesen Goetterwesen ewige Dauer zu, als aehnliche Handlungen und
gleichartige Menschen und damit auch gleichartige Geister immer aufs
neue sich erzeugen. Wie die roemischen ueber der roemischen, walten
ueber jeder auswaertigen Gemeinde deren eigene Gottheiten; wie schroff
auch der Buerger dem Nichtbuerger, der roemische dem fremden Gott
entgegentreten mag, so koennen fremde Menschen wie fremde Gottheiten
dennoch durch Gemeindebeschluss in Rom eingebuergert werden, und wenn
aus der eroberten Stadt die Buerger nach Rom uebersiedelten, wurden
auch wohl die Stadtgoetter eingeladen, in Rom eine neue Staette sich
zu bereiten. Den urspruenglichen Goetterkreis, wie er in Rom vor jeder
Beruehrung mit den Griechen sich gestaltet hat, lernen wir kennen
aus dem Verzeichnis der oeffentlichen und benannten Festtage (feriae
publicae) der roemischen Gemeinde, das in dem Kalender derselben
erhalten und ohne Frage die aelteste aller aus dem roemischen Altertum
auf uns gekommenen Urkunden ist. Den Vorrang in demselben nehmen die
Goetter Jupiter und Mars nebst dem Doppelgaenger des letzteren, dem
Quirinus, ein. Dem Jupiter sind alle Vollmondstage (idus) heilig,
ausserdem die saemtlichen Weinfeste und verschiedene andere, spaeter
noch zu erwaehnende Tage; seinem Widerspiel, dem "boesen Jovis"
(Vediovis), ist der 21. Mai (agonalia) gewidmet. Dem Mars dagegen
gehoert das Neujahr des 1. Maerz und ueberhaupt das grosse Kriegerfest
in diesem, von dem Gotte selbst benannten Monat, das, eingeleitet durch
das Pferderennen (equirria) am 27. Februar, im Maerz selbst an den
Tagen des Schildschmiedens (equirria oeder Mamuralia, 14. Maerz),
des Waffentanzes auf der Dingstaette (quinquatrus, 19. Maerz) und der
Drommetenweihe (tubilustrium, 23. Maerz) seine Hochtage hatte. Wie, wenn
ein Krieg zu fuehren war, derselbe mit diesem Feste begann, so folgte
nach Beendigung des Feldzuges im Herbst wiederum eine Marsfeier, das
Fest der Waffenweihe (armilustrium, 19. Oktober). Dem zweiten Mars
endlich, dem Quirinus, war der 17. Februar (Quirinalia) eigen. Unter den
uebrigen Festtagen nehmen die auf den Acker- und Weinbau bezueglichen
die erste Stelle ein, woneben die Hirtenfeste eine untergeordnete Rolle
spielen. Hierher gehoert vor allem die grosse Reihe der Fruehlingsfeste
im April, wo am 15. der Tellus, das ist der naehrenden Erde (fordicidia,
Opfer der traechtigen Kuh), und am 19. der Ceres, das ist der Goettin
des sprossenden Wachstums (Cerialia), dann am 21. der befruchtenden
Herdengoettin Pales (Parilia), am 23. dem Jupiter als dem Schuetzer
der Reben und der an diesem Tage zuerst sich oeffnenden Faesser von der
vorjaehrigen Lese (Vinalia), am 25. dem boesen Feinde der Saaten, dem
Roste (Robigus: Robigalia) Opfer dargebracht werden. Ebenso wird nach
vollendeter Arbeit und gluecklich eingebrachtem Feldersegen dem Gott und
der Goettin des Einbringens und der Ernte, dem Consus (von condere) und
der Ops ein Doppelfest gefeiert: zunaechst unmittelbar nach vollbrachtem
Schnitt (21. August, Consualia; 25. August, Opiconsiva), sodann im
Mittwinter, wo der Segen der Speicher vor allem offenbar wird (15.
Dezember, Consualia; 19. Dezember, Opalia), zwischen welchen letzteren
beiden Feiertagen die sinnige Anschauung der alten Festordner das Fest
der Aussaat (Saturnalia von Sa‰turnus oder Saturnus, 17. Dezember),
einschaltete. Gleichermassen wird das Most- oder Heilefest
(meditrinalia, 11. Oktober), so benannt, weil man dem jungen Most
heilende Kraft beilegte, dem Jovis als dem Weingott nach vollendeter
Lese dargebracht, waehrend die urspruengliche Beziehung des dritten
Weinfestes (Vinalia, 19. August) nicht klar ist. Zu diesen Festen kommen
weiter am Jahresschluss das Wolfsfest (Lupercalia, 17. Februar) der
Hirten zu Ehren des guten Gottes, des Faunus, und das Grenzsteinfest
(Terminalia, 23. Februar) der Ackerbauer, ferner das zweitaegige
sommerliche Hainfest (Lucaria, 19., 21. Juli) das den Waldgoettern
(Silvani) gegolten haben mag, die Quellfeier (Fontinalia, 13. Oktober)
und das Fest des kuerzesten Tages, der die neue Sonne herauffuehrt
(An-geronalia, Divalia, 21. Dezember). Von nicht geringer Bedeutung sind
ferner, wie das fuer die Hafenstadt Latiums sich nicht anders erwarten
laesst, die Schifferfeste der Gottheiten der See (Neptunalia, 23. Juli),
des Hafens (Portunalia, 17. August) und des Tiberstromes (Volturnalia,
27. August). Handwerk und Kunst dagegen sind in diesem Goetterkreis nur
vertreten durch den Gott des Feuers und der Schmiedekunst, den Vulcanus,
welchem ausser dem nach seinem Namen benannten Tag (Volcanalia, 23.
August) auch das zweite Fest der Drommetenweihe (tubilustrium, 23.
Mai) gewidmet ist, und allenfalls noch durch das Fest der Carmentis
(Carmentalia, 11., 15. Januar), welche wohl urspruenglich als die
Goettin der Zauberformel und des Liedes und nur folgeweise als
Schuetzerin der Geburten verehrt ward. Dem haeuslichen und Familienleben
ueberhaupt galten das Fest der Goettin des Hauses und der Geister der
Vorratskammer, der Vesta und der Penaten (Vestalia, 9. Juni); das Fest
der Geburtsgoettin ^1 (Matralia, 11. Juni), das Fest des Kindersegens,
dem Liber und der Libera gewidmet (Liberalia, 17. Maerz), das Fest
der abgeschiedenen Geister (Feralia, 21. Februar) und die dreitaegige
Gespensterfeier (Lemuria, 9., 11., 13. Mai), waehrend auf die
buergerlichen Verhaeltnisse sich die beiden uebrigens fuer uns nicht
klaren Festtage der Koenigsflucht (Regifugium, 24. Februar) und der
Volksflucht (Poplifugia, 5. Juli), von denen wenigstens der letzte Tag
dem Jupiter zugeeignet war, und das Fest der sieben Berge (Agonia oder
Septimontium, 11. Dezember) bezogen. Auch dem Gott des Anfangs, dem
Janus, war ein eigener Tag (agonia, 9. Januar) gewidmet. Einige andere
Tage, der der Furrina (25. Juli) und der dem Jupiter und der Acca
Larentia gewidmete der Larentalien, vielleicht ein Larenfest
(23. Dezember), sind ihrem Wesen nach verschollen.
----------------------------------------------- ^1 Das ist allem
Anschein nach das urspruengliche Wesen der "Morgenmutter" oder Mater
matuta; wobei man sich wohl daran zu erinnern hat, dass, wie die
Vornamen Lucius und besonders Manius beweisen, die Morgenstunde fuer die
Geburt als glueckbringend galt. Zur See- und Hafengoettin ist die
Mater matuta wohl erst spaeter unter dem Einfluss des Leukotheamythus
geworden; schon dass die Goettin vorzugsweise von den Frauen verehrt
ward, spricht dagegen, sie urspruenglich als Hafengoettin zu fassen.
----------------------------------------------- Diese Tafel ist
vollstaendig fuer die unbeweglichen oeffentlichen Feste; und wenn auch
neben diesen stehenden Festtagen sicher seit aeltester Zeit Wandel- und
Gelegenheitsfeste vorgekommen sind, so oeffnet doch diese Urkunde, in
dem, was sie sagt, wie in dem, was sie auslaesst, uns den Einblick in
eine sonst fuer uns beinahe gaenzlich verschollene Urzeit. Zwar die
Vereinigung der altroemischen Gemeinde und der Huegelroemer war bereits
erfolgt, als diese Festtafel entstand, da wir in ihr neben dem Mars den
Quirinus finden; aber noch stand der kapitolinische Tempel nicht, als
sie aufgesetzt ward, denn es fehlen Juno und Minerva; noch war das
Dianaheiligtum auf dem Aventin nicht errichtet; noch war den Griechen
kein Kultbegriff entlehnt. Der Mittelpunkt nicht bloss des roemischen,
sondern ueberhaupt des italischen Gottesdienstes in derjenigen Epoche,
wo der Stamm noch sich selber ueberlassen auf der Halbinsel hauste, war
allen Spuren zufolge der Gott Maurs oder Mars, der toetende Gott ^2,
vorwiegend gedacht als der speerschwingende, die Herde schirmende,
den Feind niederwerfende goettliche Vorfechter der Buergerschaft -
natuerlich in der Art, dass eine jede Gemeinde ihren eigenen Mars besass
und ihn fuer den staerksten und heiligsten unter allen achtete, demnach
auch jeder zu neuer Gemeindebegruendung auswandernde heilige Lenz unter
dem Schutz seines eigenen Mars zog. Dem Mars ist sowohl in der - sonst
goetterlosen - roemischen Monatstafel wie auch wahrscheinlich in den
saemtlichen uebrigen latinischen und sabellischen der erste Monat
geheiligt; unter den roemischen Eigennamen, die sonst ebenfalls keiner
Goetter gedenken, erscheinen Marcus, Mamercus, Mamurius seit uralter
Zeit in vorwiegendem Gebrauch; an den Mars und seinen heiligen Specht
knuepft sich die aelteste italische Weissagung; der Wolf, das heilige
Tier des Mars, ist auch das Wahrzeichen der roemischen Buergerschaft,
und was von heiligen Stammsagen die roemische Phantasie aufzubringen
vermocht hat, geht ausschliesslich zurueck auf den Gott Mars und seinen
Doppelgaenger, den Quirinus. In dem .Festverzeichnis nimmt allerdings
der Vater Diovis, eine reinere und mehr buergerliche als kriegerische
Widerspiegelung des Wesens der roemischen Gemeinde, einen groesseren
Raum ein als der Mars, ebenso wie der Priester des Jupiter an Rang den
beiden Priestern des Kriegsgottes vorgeht; aber eine sehr hervorragende
Rolle spielt doch auch der letztere in demselben, und es ist sogar ganz
glaublich, dass, als diese Festordnung festgestellt wurde, Jovis
neben Mars stand wie Ahuramazda neben Mithra und dass der wahrhafte
Mittelpunkt der Gottesverehrung in der streitbaren roemischen Gemeinde
auch damals noch der kriegerische Todesgott und dessen Maerzfest war,
wogegen gleichzeitig nicht der durch die Griechen spaeter eingefuehrte
"Sorgenbrecher", sondern der Vater Jovis selbst als der Gott galt des
herzerfreuenden Weines. ----------------------------------- ^2 Aus
Maurs, was die aelteste ueberlieferte Form ist, entwickeln sich durch
verschiedene Behandlung des u Mars, Mavors, mors; der Uebergang in o
(aehnlich wie Paula, Pola und dergleichen mehr) erscheint auch in
der Doppelform Mar-Mor (vgl. Ma-murius) neben Mar-Mar und Ma-Mers.
----------------------------------- Es ist nicht die Aufgabe dieser
Darstellung, die roemischen Gottheiten im einzelnen zu betrachten; aber
wohl ist es auch geschichtlich wichtig, ihren eigentuemlichen,
zugleich niedrigen und innigen Charakter hervorzuheben. Abstraktion
und Personifikation sind das Wesen der roemischen wie der hellenischen
Goetterlehre; auch der hellenische Gott ruht auf einer Naturerscheinung
oder einem Begriff, und dass dem Roemer eben wie dem Griechen jede
Gottheit als Person erscheint, dafuer zeugt die Auffassung der einzelnen
als maennlicher oder weiblicher und die Anrufung an die unbekannte
Gottheit: "bist du Gott oder Goettin, Mann oder auch Weib"; dafuer der
tiefhaftende Glaube, dass der Name des eigentlichen Schutzgeistes der
Gemeinde unausgesprochen bleiben muesse, damit nicht ein Feind ihn
erfahre und, den Gott bei seinem Namen rufend, ihn ueber die Grenzen
hinueberlocke. Ein Ueberrest dieser maechtig sinnlichen Auffassung
haftet namentlich der aeltesten und nationalsten italischen
Goettergestalt, dem Mars, an. Aber wenn die Abstraktion, die jeder
Religion zu Grunde liegt, anderswo zu weiten und immer weiteren
Konzeptionen sich zu erheben, tief und immer tiefer in das Wesen
der Dinge einzudringen versucht, so verhalten sich die roemischen
Glaubensbilder auf einer unglaublich niedrigen Stufe des Anschauens und
des Begreifens. Wenn dem Griechen jedes bedeutsame Motiv sich rasch
zur Gestaltengruppe, zum Sagen- und Ideenkreis erweitert, so bleibt
dem Roemer der Grundgedanke in seiner urspruenglichen nackten Starrheit
stehen. Der apollinischen Religion irdisch sittlicher Verklaerung, dem
goettlichen dionysischen Rausche, den tiefsinnigen und geheimnisvollen
chthonischen und Mysterienkulten hat die roemische Religion nichts auch
nur entfernt aehnliches entgegenzustellen, das ihr eigentuemlich
waere. Sie weiss wohl auch von einem "schlimmen Gott" (Ve-diovis), von
Erscheinungen und Gespenstern (lemures), spaeterhin auch von Gottheiten
der boesen Luft, des Fiebers, der Krankheiten, vielleicht sogar des
Diebstahls (laverna); aber den geheimnisvollen Schauer, nach dem das
Menschenherz doch auch sich sehnt, vermag sie nicht zu erregen, nicht
sich zu durchdringen mit dem Unbegreiflichen und selbst dem Boesartigen
in der Natur und dem Menschen, welches der Religion nicht fehlen darf,
wenn der ganze Mensch in ihr aufgehen soll. Es gab in der roemischen
Religion kaum etwas Geheimes als etwa die Namen der Stadtgoetter, der
Penaten; das Wesen uebrigens auch dieser Goetter war jedem offenbar. Die
nationalroemische Theologie sucht nach allen Seiten hin die
wichtigen Erscheinungen und Eigenschaften begreiflich zu fassen, sie
terminologisch auszupraegen und schematisch - zunaechst nach der auch
dem Privatrecht zu Grunde liegenden Einteilung von Personen und Sachen
- zu klassifizieren, um darnach die Goetter und Goetterreihen selber
richtig anzurufen und ihre richtige Anrufung der Menge zu weisen
(indigitare). In solchen aeusserlich abgezogenen Begriffen von der
einfaeltigsten, halb ehrwuerdigen, halb laecherlichen Schlichtheit
ging die roemische Theologie wesentlich auf; Vorstellungen wie Saat
(sa‰turnus) und Feldarbeit (ops), Erdboden (tellus) und Grenzstein
(terminus) gehoeren zu den aeltesten und heiligsten roemischen
Gottheiten. Vielleicht die eigentuemlichste unter allen roemischen
Goettergestalten und wohl die einzige, fuer die ein eigentuemlich
italisches Kultbild erfunden ward, ist der doppelkoepfige Janus; und
doch liegt in ihm eben nichts als die fuer die aengstliche roemische
Religiositaet bezeichnende Idee, dass zur Eroeffnung eines jeden Tuns
zunaechst der "Geist der Eroeffnung" anzurufen sei, und vor allem das
tiefe Gefuehl davon, dass es ebenso unerlaesslich war, die roemischen
Goetterbegriffe in Reihen zusammenzufuegen, wie die persoenlicheren
Goetter der Hellenen notwendig jeder fuer sich standen ^3. Vielleicht
der innigste unter allen roemischen ist der Kult der in und ueber
dem Hause und der Kammer waltenden Schutzgeister, im oeffentlichen
Gottesdienst der der Vesta und der Penaten, im Familienkult der der
Wald- und Flurgoetter, der Silvane und vor allem der eigentlichen
Hausgoetter, der Lasen oder Laren, denen regelmaessig von der
Familienmahlzeit ihr Teil gegeben ward, und vor denen seine Andacht zu
verrichten noch zu des aelteren Cato Zeit des heimkehrenden Hausvaters
erstes Geschaeft war. Aber in der Rangordnung der Goetter nahmen diese
Haus- und Feldgeister eher den letzten als den ersten Platz ein; es war,
wie es bei einer auf Idealisierung verzichtenden Religion nicht anders
sein konnte, nicht die weiteste und allgemeinste, sondern die einfachste
und individuellste Abstraktion, in der das fromme Herz die meiste
Nahrung fand. ---------------------------------------- ^3 Dass Tor und
Tuere und der Morgen (ianus matutinus) dem Janus heilig ist und er stets
vor jedem anderen Gott angerufen ja selbst in der Muenzreihe noch vor
dem Jupiter und den anderen Goettern aufgefuehrt wird, bezeichnet ihn
unverkennbar als die Abstraktion der Oeffnung und Eroeffnung. Auch der
nach zwei Seiten schauende Doppelkopf haengt mit dem nach zwei Seiten
hin sich oeffnenden Tore zusammen. Einen Sonnen- und Jahresgott darf
man um so weniger aus ihm machen, als der von ihm benannte Monat
urspruenglich der elfte, nicht der erste ist; vielmehr scheint dieser
Monat seinen Namen davon zu fuehren, dass in dieser Zeit nach der Rast
des Mittwinters der Kreislauf der Feldarbeiten wieder von vorn beginnt.
Dass uebrigens, namentlich seit der Januarius an der Spitze des
Jahres stand, auch die Eroeffnung des Jahres in den Bereich des
Janus hineingezogen ward, versteht sich von selbst.
------------------------------------- Hand in Hand mit dieser
Geringhaltigkeit der idealen Elemente ging die praktische und
utilitarische Tendenz der roemischen Religion, wie sie in der oben
eroerterten Festtafel deutlich genug sich darlegt. Vermoegensmehrung und
Guetersegen durch Feldbau und Herdengewinn, durch Schiffahrt und Handel
- das ist es, was der Roemer von seinen Goettern begehrt; es stimmt dazu
recht wohl, dass der Gott des Worthaltens (deus fidius), die Zufalls-
und Gluecksgoettin (fors fortuna) und der Handelsgott (mercurius), alle
aus dem taeglichen Verkehr hervorgegangen, zwar noch nicht in jener
uralten Festtafel, aber doch schon sehr frueh weit und breit von den
Roemern verehrt auftreten. Strenge Wirtschaftlichkeit und kaufmaennische
Spekulation waren zu tief im roemischen Wesen begruendet, um nicht auch
dessen goettliches Abbild bis in den innersten Kern zu durchdringen.
Von der Geisterwelt ist wenig zu sagen. Die abgeschiedenen Seelen der
sterblichen Menschen, die "Guten" (manes) lebten schattenhaft weiter,
gebannt an den Ort, wo der Koerper ruhte (dii inferi), und nahmen von
den Ueberlebenden Speise und Trank. Allein sie hausten in den Raeumen
der Tiefe und keine Bruecke fuehrte aus der unteren Welt weder zu den
auf der Erde waltenden Menschen noch empor zu den oberen Goettern. Der
griechische Heroenkult ist den Roemern voellig fremd und wie jung und
schlecht die Gruendungssage von Rom erfunden ist, zeigt schon die ganz
unroemische Verwandlung des Koenigs Romulus in den Gott Quirinus. Numa,
der aelteste und ehrwuerdigste Name in der roemischen Sage, ist in
Rom nie als Gott verehrt worden wie Theseus in Athen. Die aeltesten
Gemeindepriestertuemer beziehen sich auf den Mars: vor allem auf
Lebenszeit ernannte Priester des Gemeindegottes, der "Zuender des Mars"
(flamen Martialis), wie er vom Darbringen der Brandopfer benannt ward,
und die zwoelf "Springer" (salii), eine Schar junger Leute, die im Maerz
den Waffentanz zu Ehren des Mars auffuehrten und dazu sangen. Dass die
Verschmelzung der Huegelgemeinde mit der palatinischen die Verdoppelung
des roemischen Mars und damit die Einfuehrung eines zweiten
Marspriesters - des flamen Quirinalis - und einer zweiten Taenzergilde
- der salii collini - herbeifuehrte, ist bereits frueher
auseinandergesetzt worden. Hierzu kamen andere oeffentliche, zum Teil
wohl ihrem Ursprung nach weit ueber Roms Entstehung hinaufreichende
Verehrungen, fuer welche entweder Einzelpriester angestellt waren
-solche gab es zum Beispiel der Carmentis, des Volcanus, des Hafen- und
des Flussgottes - oder deren Begehung einzelnen Genossenschaften oder
Geschlechtern im Namen des Volkes uebertragen war. Eine derartige
Genossenschaft war vermutlich die der zwoelf "Ackerbrueder" (fratres
arvales), welche die "schaffende Goettin" (dea dia) im Mai anriefen fuer
das Gedeihen der Saaten; obwohl es sehr zweifelhaft ist, ob dieselbe
bereits in dieser Epoche dasjenige besondere Ansehen genoss, welches
wir ihr in der Kaiserzeit beigelegt finden. Ihnen schloss die titische
Bruederschaft sich an, die den Sonderkult der roemischen Sabiner zu
bewahren und zu besorgen hatte, sowie die fuer die Herde der dreissig
Kurien eingesetzten dreissig Kurienzuender (flamines curiales). Das
schon erwaehnte "Wolfsfest" (lupercalia) wurde fuer die Beschirmung der
Herden dem "guenstigen Gotte" (faunus) von dem Quinctiergeschlecht und
den nach dem Zutritt der Huegelroemer ihnen zugegebenen Fabiern im Monat
Februar gefeiert - ein rechtes Hirtenkarneval, bei dem die "Woelfe"
(luperci) nackt mit dem Bocksfell umguertet herumsprangen und wen sie
trafen mit Riemen klatschten. Ebenso mag noch bei andern gentilizischen
Kulten zugleich die Gemeinde gedacht sein als mitvertreten. Zu diesem
aeltesten Gottesdienst der roemischen Gemeinde traten allmaehlich neue
Verehrungen hinzu. Die wichtigste darunter ist diejenige, welche auf
die neu geeinigte und durch den grossen Mauer- und Burgbau gleichsam
zum zweitenmal gegruendete Stadt sich bezieht: in ihr tritt der hoechste
beste Jovis vom Burghuegel, das ist der Genius des roemischen Volkes,
an die Spitze der gesamten roemischen Goetterschaft, und sein
fortan bestellter Zuender, der Flamen Dialis, bildet mit den beiden
Marspriestern die heilige oberpriesterliche Dreiheit. Gleichzeitig
beginnt der Kultus des neuen einigen Stadtherdes - der Vesta - und der
dazu gehoerige der Gemeindepenaten. Sechs keusche Jungfrauen versahen,
gleichsam als die Haustoechter des roemischen Volkes, jenen frommen
Dienst und hatten das heilsame Feuer des Gemeindeherdes den Buergern zum
Beispiel und zum Wahrzeichen stets lodernd zu unterhalten. Es war dieser
haeuslich-oeffentliche Gottesdienst der heiligste aller roemischen, wie
er denn auch von allem Heidentum am spaetesten in Rom der christlichen
Verfemung gewichen ist. Ferner wurde der Aventin der Diana angewiesen
als der Repraesentantin der latinischen Eidgenossenschaft, aber eben
darum eine besondere roemische Priesterschaft fuer sie nicht bestellt;
und zahlreichen anderen Goetterbegriffen gewoehnte allmaehlich die
Gemeinde sich in bestimmter Weise durch allgemeine Feier oder durch
besonders zu ihrem Dienst bestimmte stellvertretende Priesterschaften zu
huldigen, wobei sie einzelnen - zum Beispiel der Blumen (Flora) und der
Obstgoettin (Pomona) - auch wohl einen eigenen Zuender bestellte, sodass
deren zuletzt fuenfzehn gezaehlt wurden. Aber sorgfaeltig unterschied
man unter ihnen jene drei "grossen Zuender" (flamines maiores), die bis
in die spaeteste Zeit nur aus den Altbuergern genommen werden
konnten, ebenso wie die alten Genossenschaften der palatinischen
und quirinalischen Salier stets den Vorrang vor allen uebrigen
Priesterkollegien behaupteten. Also wurden die notwendigen und stehenden
Leistungen an die Goetter der Gemeinde bestimmten Genossenschaften
oder staendigen Dienern vom Staat ein fuer allemal uebertragen und zur
Deckung der vermutlich nicht unbetraechtlichen Opferkosten teils den
einzelnen Tempeln gewisse Laendereien, teils die Bussen angewiesen. Dass
der oeffentliche Kult der uebrigen latinischen und vermutlich auch der
sabellischen Gemeinden im wesentlichen gleichartig war, ist nicht
zu bezweifeln; nachweislich sind die Flamines, Sauer, Luperker und
Vestalinnen nicht spezifisch roemische, sondern allgemein latinische
Institutionen gewesen und wenigstens die drei ersten Kollegien scheinen
in den stammverwandten Gemeinden nicht erst nach roemischem Muster
gebildet zu sein. Endlich kann, wie der Staat fuer den Goetterkreis
des Staats, so auch der einzelne Buerger innerhalb seines individuellen
Kreises aehnliche Anordnungen treffen und seinen Goettern nicht bloss
Opfer darbringen, sondern auch Staetten und Diener ihnen weihen. Also
gab es Priestertum und Priester in Rom genug; indes wer ein Anliegen an
den Gott hat, wendet sich nicht an den Priester, sondern an den Gott.
Jeder Flehende und Fragende redet selber zu der Gottheit, die Gemeinde
natuerlich durch den Mund des Koenigs wie die Kurie durch den Curio
und die Ritterschaft durch ihre Obristen; und keine priesterliche
Vermittlung durfte das urspruengliche und einfache Verhaeltnis verdecken
oder verdunkeln. Allein es ist freilich nicht leicht, mit dem Gotte
zu verkehren. Der Gott hat seine eigene Weise zu sprechen, die nur dem
kundigen Manne verstaendlich ist; wer es aber recht versteht, der weiss
den Willen des Gottes nicht bloss zu ermitteln, sondern auch zu lenken,
sogar im Notfall ihn zu ueberlisten oder zu zwingen. Darum ist es
natuerlich, dass der Verehrer des Gottes regelmaessig kundige Leute
zuzieht und deren Rat vernimmt; und hieraus sind die religioesen
Sachverstaendigenvereine hervorgegangen, eine durchaus
national-italische Institution, die auf die politische Entwicklung
weit bedeutender eingewirkt hat als die Einzelpriester und die
Priesterschaften. Mit diesen sind sie oft verwechselt worden, allein
mit Unrecht. Den Priesterschaften liegt die Verehrung einer bestimmten
Gottheit ob, diesen Genossenschaften aber die Bewahrung der Tradition
fuer diejenigen allgemeineren gottesdienstlichen Verrichtungen, deren
richtige Vollziehung eine gewisse Kunde voraussetzte und fuer deren
treue Ueberlieferung zu sorgen im Interesse des Staates lag. Diese
geschlossenen und sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden
Genossenschaften sind dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten
und Wissenschaften geworden. In der roemischen und ueberhaupt der
latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher Kollegien urspruenglich
nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4. Die sechs
"Voegelfuehrer" (augures) verstanden die Sprache der Goetter aus
dem Flug der Voegel zu deuten, welche Auslegungskunst sehr ernstlich
betrieben und in ein gleichsam wissenschaftliches System gebracht ward.
Die sechs "Brueckenbauer" (pontifices) fuehrten ihren Namen von dem
ebenso heiligen wie politisch wichtigen Geschaeft, den Bau und
das Abbrechen der Tiberbruecke zu leiten. Es waren die roemischen
Ingenieure, die das Geheimnis der Masse und Zahlen verstanden; woher
ihnen auch die Pflicht zukam, den Kalender des Staats zu fuehren, dem
Volke Neu- und Vollmond und die Festtage abzurufen und dafuer zu sorgen,
dass jede gottesdienstliche wie jede Gerichtshandlung am rechten Tage
vor sich gehe. Da sie also vor allen andern den Ueberblick ueber den
ganzen Gottesdienst hatten, ging auch, wo es noetig war, bei Ehe,
Testament und Arrogation an sie die Vorfrage, ob das beabsichtigte
Geschaeft nicht gegen das goettliche Recht irgendwie verstosse, und
ging von ihnen die Feststellung und Bekanntmachung der allgemeinen
exoterischen Sakralvorschriften aus, die unter dem Namen der
Koenigsgesetze bekannt sind. So gewannen sie, wenn auch in voller
Ausdehnung vermutlich erst nach Abschaffung des Koenigtums, die
allgemeine Oberaufsicht ueber den roemischen Gottesdienst und was
damit zusammenhing - und was hing nicht damit zusammen? Sie selbst
bezeichneten als den Inbegriff ihres Wissens "die Kunde goettlicher und
menschlicher Dinge". In der Tat sind die Anfaenge der geistlichen und
weltlichen Rechtswissenschaft wie die der Geschichtsaufzeichnung aus
dem Schoss dieser Genossenschaft hervorgegangen. Denn wie alle
Geschichtsschreibung an den Kalender und das Jahrzeitbuch anknuepft,
musste auch die Kunde des Prozesses und der Rechtssaetze, da nach der
Errichtung der roemischen Gerichte in diesen selbst die Ueberlieferung
nicht entstehen konnte, in dem Kollegium der Pontifices traditionell
werden, das ueber Gerichtstage und religioese Rechtsfragen ein
Gutachten zu geben allein kompetent war.
------------------------------------------------------- ^4 Am
deutlichsten zeigt sich dies darin, dass in den nach dem latinischen
Schema geordneten Gemeinden Augurn und Pontifices ueberall vorkommen
(z. B. Cic. leg. agr. 2, 35, 96 und zahlreiche Inschriften), ebenso der
pater patratus der Fetialen in Laurentum (Orelli 2276), die uebrigen
Kollegien aber nicht. Jene also stehen auf einer Linie mit der
Zehnkurienverfassung, den Flamines, Saliern, Luperkern als aeltestes
latinisches Stammgut; wogegen die Duovirn sacris faciundis und die
anderen Kollegien, wie die dreissig Kurien und die Servianischen Tribus
und Zenturien, in Rom entstanden und darum auch auf Rom beschraenkt
geblieben sind. Nur der Name des zweiten Kollegiums, der Pontifices,
ist wohl entweder durch roemischen Einfluss in das allgemein latinische
Schema anstatt aelterer, vielleicht mannigfaltiger Namen eingedrungen,
oder es bedeutete urspruenglich, was sprachlich manches fuer sich hat,
pons nicht Bruecke, sondern Weg ueberhaupt, pontifex also den Wegebauer.
Die Angaben ueber die urspruengliche Zahl namentlich der Augurn
schwanken. Dass die Zahl derselben ungerade sein musste, widerlegt
Cicero (leg. agr. 2, 35, 96); und auch Livius (10, 6) sagt wohl nicht
dies, sondern nur, dass die Zahl der roemischen Augurn durch drei
teilbar sein und insofern auf eine ungerade Grundzahl zurueckgehen
muesse. Nach Livius (a.a.O.) war die Zahl bis zum Ogulnischen Gesetz
sechs, und eben das sagt wohl auch Cicero (rep. 2, 9 14), indem er
Romulus vier, Numa zwei Augurstellen einrichten laesst. Ueber die
Zahl der Pontifices vgl. Roemisches Staatsrecht, Bd. 2, S. 20.
------------------------------------------------------- Gewissermassen
laesst diesen beiden aeltesten und ansehnlichsten Genossenschaften
geistlicher Sachverstaendigen das Kollegium der zwanzig Staatsboten
(fetiales, ungewisser Ableitung) sich anreihen, bestimmt als lebendiges
Archiv das Andenken an die Vertraege mit den benachbarten Gemeinden
durch Ueberlieferung zu bewahren, ueber angebliche Verletzungen des
vertragenen Rechts gutachtlich zu entscheiden und noetigenfalls den
Suehneversuch und die Kriegserklaerung zu bewirken. Sie waren durchaus
fuer das Voelkerrecht, was die Pontifices fuer das Goetterrecht, und
hatten daher auch wie diese die Befugnis, Recht zwar nicht zu
sprechen, aber doch zu weisen. Aber wie hochansehnlich immer diese
Genossenschaften waren und wie wichtige und umfassende Befugnisse
sie zugeteilt erhielten, nie vergass man, und am wenigsten bei den
am hoechsten gestellten, dass sie nicht zu befehlen, sondern
sachverstaendigen Rat zu erteilen, die Antwort der Goetter nicht
unmittelbar zu erbitten, sondern die erteilte dem Frager auszulegen
hatten. So steht auch der vornehmste Priester nicht bloss im Rang dem
Koenig nach, sondern er darf ungefragt nicht einmal ihn beraten. Dem
Koenig steht es zu, zu bestimmen, ob und wann er die Voegel beobachten
will; der Vogelschauer steht nur dabei und verdolmetscht ihm, wenn es
noetig ist, die Sprache der Himmelsboten. Ebenso kann der Fetialis und
der Pontifex in das Staats- und das Landrecht nicht anders eingreifen
als wenn die Beikommenden es von ihm begehren, und mit unerbittlicher
Strenge hat man trotz aller Froemmigkeit festgehalten an dem Grundsatz,
dass in dem Staat der Priester in vollkommener Machtlosigkeit zu
verbleiben und, von allen Befehlen ausgeschlossen, gleich jedem anderen
Buerger dem geringsten Beamten Gehorsam zu leisten hat. Die latinische
Gottesverehrung beruht wesentlich auf dem Behagen des Menschen am
Irdischen und nur in untergeordneter Weise auf der Furcht vor den wilden
Naturkraeften; sie bewegt sich darum auch vorwiegend in Aeusserungen der
Freude, in Liedern und Gesaengen, in Spielen und Taenzen, vor allem
aber in Schmaeusen. Wie ueberall bei den ackerbauenden, regelmaessig
von Vegetabilien sich naehrenden Voelkerschaften war auch in Italien das
Viehschlachten zugleich Hausfest und Gottesdienst; das Schwein ist den
Goettern das wohlgefaelligste Opfer nur darum, weil es der gewoehnliche
Festbraten ist. Aber alle Verschwendung wie alle Ueberschwenglichkeit
des Jubels ist dem gehaltenen roemischen Wesen zuwider. Die Sparsamkeit
gegen die Goetter ist einer der hervortretendsten Zuege des aeltesten
latinischen Kultes; und auch das freie Walten der Phantasie wird durch
die sittliche Zucht, in der die Nation sich selber haelt, mit eiserner
Strenge niedergedrueckt. Infolgedessen sind die Auswuechse, die von
solcher Masslosigkeit unzertrennlich sind, den Latinern ferngeblieben.
Wohl liegt der tief sittliche Zug des Menschen, irdische Schuld und
irdische Strafe auf die Goetterwelt zu beziehen und jene als ein
Verbrechen gegen die Gottheit, diese als deren Suehnung aufzufassen, im
innersten Wesen auch der latinischen Religion. Die Hinrichtung des zum
Tode verurteilten Verbrechers ist ebenso ein der Gottheit dargebrachtes
Suehnopfer wie die im gerechten Krieg vollzogene Toetung des Feindes;
der naechtliche Dieb der Feldfruechte buesst der Ceres am Galgen wie der
boese Feind auf dem Schlachtfeld der Mutter Erde und den guten Geistern.
Auch der tiefe und furchtbare Gedanke der Stellvertretung begegnet
hierbei: wenn die Goetter der Gemeinde zuernen, ohne dass auf einen
bestimmten Schuldigen gegriffen werden kann, so mag sie versoehnen, wer
sich freiwillig hingibt (devovere se), wie denn giftige Erdspalten sich
schliessen, halbverlorene Schlachten sich in Siege wandeln, wenn ein
braver Buerger sich als Suehnopfer in den Schlund oder in die Feinde
stuerzt. Auf aehnlicher Anschauung beruht der heilige Lenz, indem
den Goettern dargebracht wird, was der bestimmte Zeitraum an Vieh und
Menschen geboren werden laesst. Will man dies Menschenopfer nennen, so
gehoert solches freilich zum Kern des latinischen Glaubens; aber
man muss hinzufuegen, dass, soweit unser Blick in die Ferne irgend
zuruecktraegt, diese Opferung, insofern sie das Leben fordert, sich
beschraenkt auf den Schuldigen, der vor dem buergerlichen Gericht
ueberwiesen ist, und den Unschuldigen, der freiwillig den Tod waehlt.
Menschenopfer anderer Art laufen dem Grundgedanken der Opferhandlung
zuwider und beruhen wenigstens bei den indogermanischen Staemmen
ueberall, wo sie vorkommen, auf spaeterer Ausartung und Verwilderung.
Bei den Roemern haben sie nie Eingang gefunden; kaum dass einmal
in Zeiten hoechster Not auch hier Aberglaube und Verzweiflung
ausserordentlicherweise im Greuel Rettung suchten. Von
Gespensterglauben, Zauberfurcht und Mysterienwesen finden sich bei
den Roemern verhaeltnismaessig sehr geringe Spuren. Das Orakel- und
Prophetentum hat in Italien niemals die Bedeutung erlangt wie in
Griechenland und nie vermocht, das private und oeffentliche Leben
ernstlich zu beherrschen. Aber auf der andern Seite ist dafuer auch die
latinische Religion in eine unglaubliche Nuechternheit und Trockenheit
verfallen und frueh eingegangen auf einen peinlichen und geistlosen
Zeremonialdienst. Der Gott des Italikers ist, wie schon gesagt ward, vor
allen Dingen ein Hilfsinstrument zur Erreichung sehr konkreter irdischer
Zwecke; wie denn den religioesen Anschauungen des Italikers durch seine
Richtung auf das Fassliche und Reelle diese Wendung ueberhaupt gegeben
wird und nicht minder scharf noch in dem heutigen Heiligenkult
der Italiener hervortritt. Die Goetter stehen dem Menschen voellig
gegenueber wie der Glaeubiger dem Schuldner; jeder von ihnen hat ein
wohlerworbenes Recht auf gewisse Verrichtungen und Leistungen, und da
die Zahl der Goetter so gross war wie die Zahl der Momente des irdischen
Lebens und die Vernachlaessigung oder verkehrte Verehrung eines jeden
Gottes in dem entsprechenden Moment sich raechte, so war es eine
muehsame und bedenkliche Aufgabe, seiner religioesen Verpflichtungen
auch nur sich bewusst zu werden, und so mussten wohl die des goettlichen
Rechtes kundigen und dasselbe weisenden Priester, die Pontifices, zu
ungemeinem Einfluss gelangen. Denn der rechtliche Mann erfuellt
die Vorschriften des heiligen Rituals mit derselben kaufmaennischen
Puenktlichkeit, womit er seinen irdischen Verpflichtungen nachkommt und
tut auch wohl ein Uebriges, wenn der Gott es seinerseits getan hat. Auch
auf Spekulation laesst man mit dem Gotte sich ein: das Geluebde ist der
Sache wie dem Namen nach ein foermlicher Kontrakt zwischen dem Gotte
und dem Menschen, wodurch dieser jenem fuer eine gewisse Leitung eine
gewisse Gegenleistung zusichert, und der roemische Rechtssatz, dass kein
Kontrakt durch Stellvertretung abgeschlossen werden kann, ist nicht
der letzte Grund, weshalb in Latium bei den religioesen Anliegen der
Menschen alle Priestervermittlung ausgeschlossen blieb. Ja wie der
roemische Kaufmann, seiner konventionellen Rechtlichkeit unbeschadet,
den Vertrag bloss dem Buchstaben nach zu erfuellen befugt ist, so ward
auch, wie die roemischen Theologen lehren, im Verkehr mit den Goettern
das Abbild statt der Sache gegeben und genommen. Dem Herrn des
Himmelsgewoelbes brachte man Zwiebel- und Mohnkoepfe dar, um auf deren
statt auf der Menschen Haeupter seine Blitze zu lenken; dem Vater
Tiberis wurden zur Loesung der jaehrlich von ihm erheischten Opfer
jaehrlich dreissig von Binsen geflochtene Puppen in die Wellen
geworfen ^5. Die Ideen goettlicher Gnade und Versoehnbarkeit sind
hier ununterscheidbar gemischt mit der frommen Schlauigkeit, welche
es versucht, den gefaehrlichen Herrn durch scheinhafte Befriedigung zu
beruecken und abzufinden. So ist die roemische Gottesfurcht wohl von
gewaltiger Macht ueber die Gemueter der Menge, aber keineswegs jenes
Bangen vor der allwaltenden Natur oder der allmaechtigen Gottheit, das
den pantheistischen und monotheistischen Anschauungen zu Grunde
liegt, sondern sehr irdischer Art und kaum wesentlich verschieden von
demjenigen Zagen, mit dem der roemische Schuldner seinem gerechten,
aber sehr genauen und sehr maechtigen Glaeubiger sich naht. Es ist
einleuchtend, dass eine solche Religion die kuenstlerische und die
spekulative Auffassung viel mehr zu erdruecken als zu zeitigen geeignet
war. Indem der Grieche die naiven Gedanken der Urzeit mit menschlichem
Fleisch und Blut umhuellte, wurden diese Goetterideen nicht bloss die
Elemente der bildenden und der dichtenden Kunst, sondern sie erlangten
auch die Universalitaet und die Elastizitaet, welche die tiefste
Eigentuemlichkeit der Menschennatur und eben darum der Kern aller
Weltreligion ist. Durch sie konnte die einfache Naturanschauung zu
kosmogonischen, der schlichte Moralbegriff zu allgemein humanistischen
Anschauungen sich vertiefen; und lange Zeit hindurch vermochte die
griechische Religion die physischen und metaphysischen Vorstellungen,
die ganze ideale Entwicklung der Nation in sich zu fassen und mit
dem wachsenden Inhalt in Tiefe und Weite sich auszudehnen, bevor
die Phantasie und die Spekulation das Gefaess, das sie gehegt
hatte, zersprengten. Aber in Latium blieb die Verkoerperung der
Gottheitsbegriffe so vollkommen durchsichtig, dass weder der Kuenstler
noch der Dichter daran sich heranzubilden vermochte und die latinische
Religion der Kunst stets fremd, ja feindlich gegenueberstand. Da der
Gott nichts war und nichts sein durfte als die Vergeistigung einer
irdischen Erscheinung, so fand er eben in diesem irdischen Gegenbild
seine Staette (templum) und sein Abbild; Waende und Idole, von
Menschenhand gemacht, schienen die geistigen Vorstellungen nur zu
trueben und zu befangen. Darum war der urspruengliche roemische
Gottesdienst ohne Gottesbilder und Gotteshaeuser; und wenngleich auch in
Latium, vermutlich nach griechischem Vorbild, schon in frueher Zeit der
Gott im Bilde verehrt und ihm ein Haeuschen (aedicula) gebaut ward,
so galt doch diese bildliche Darstellung als den Gesetzen Numas
zuwiderlaufend und ueberhaupt als unrein und fremdlaendisch. Mit
Ausnahme etwa des doppelkoepfigen Janus hat die roemische Religion kein
ihr eigentuemliches Goetterbild aufzuweisen und noch Varro spottete
ueber die nach Puppen und Bilderchen verlangende Menge. Der Mangel aller
zeugenden Kraft in der roemischen Religion ist gleichfalls die letzte
Ursache, warum die roemische Poesie und noch mehr die
roemische Spekulation so vollstaendig nicht waren und blieben.
----------------------------------------------- ^5 Hierin konnte
nur unueberlegte Auffassung Ueberreste alter Menschenopfer finden.
----------------------------------------------- Aber auch auf dem
praktischen Gebiet offenbart sich derselbe Unterschied. Der praktische
Gewinn, welcher der roemischen Gemeinde aus ihrer Religion erwuchs,
war ein von den Priestern, namentlich den Pontifices entwickeltes,
formuliertes Moralgesetz, welches teils in dieser - der polizeilichen
Bevormundung des Buergers durch den Staat noch fernstehenden - Zeit die
Stelle der Polizeiordnung vertrat, teils die sittlichen Verpflichtungen
vor das Gericht der Goetter zog und sie mit goettlicher Strafe belegte.
Zu den Bestimmungen der ersteren Art gehoerte ausser der religioesen
Einschaerfung der Heiligung des Feiertags und eines kunstmaessigen
Acker- und Rebenbaus, die wir unten kennenlernen werden, zum Beispiel
der auch mit gesundheitspolizeilichen Ruecksichten zusammenhaengende
Herd- oder Larenkult und vor allem die bei den Roemern ungemein frueh,
weit frueher als bei den Griechen, durchgefuehrte Leichenverbrennung,
welche eine rationelle Auffassung des Lebens und Sterbens voraussetzt,
wie sie der Urzeit und selbst unserer Gegenwart noch fremd ist. Man wird
es nicht gering anschlagen duerfen, dass die latinische Landesreligion
diese und aehnliche Neuerungen durchzusetzen vermocht hat. Wichtiger
aber noch war ihre sittlichende Wirkung. Wenn der Mann die Ehefrau, der
Vater den verheirateten Sohn verkaufte; wenn das Kind oder die Schnur
den Vater oder den Schwiegervater schlug; wenn der Schutzvater gegen
den Gast oder den zugewandten Mann die Treupflicht verletzte; wenn der
ungerechte Nachbar den Grenzstein verrueckte oder der Dieb sich bei
naechtlicher Weile an der dem Gemeinfrieden anvertrauten Halmfrucht
vergriff, so lastete fortan der goettliche Fluch auf dem Haupt des
Frevlers. Nicht als waere der also Verwuenschte (sacer) vogelfrei
gewesen; eine solche, aller buergerlichen Ordnung zuwiderlaufende Acht
ist nur ausnahmsweise als Schaerfung des religioesen Bannfluchs in
Rom waehrend des staendischen Haders vorgekommen. Nicht dem einzelnen
Buerger oder gar dem voellig machtlosen Priester kommt die Vollstreckung
solchen goettlichen Fluches zu. Zunaechst ist der also Gebannte dem
goettlichen Strafgericht anheim gefallen, nicht der menschlichen
Willkuer, und schon der fromme Volksglaube, auf dem dieser Bannfluch
fusst, wird selbst ueber leichtsinnige und boesartige Naturen Macht
gehabt haben. Aber die Bannung beschraenkt darauf sich nicht; vielmehr
ist der Koenig befugt und verpflichtet, den Bann zu vollstrecken und,
nachdem die Tatsache, auf welche das Recht die Bannung setzt, nach
seiner gewissenhaften Ueberzeugung festgestellt worden ist, den
Gebannten der verletzten Gottheit gleichwie ein Opfertier zu schlachten
(supplicium) und also die Gemeinde von dem Verbrechen des einzelnen zu
reinigen. Ist das Vergehen geringerer Art, so tritt an die Stelle der
Toetung des Schuldigen die Loesung durch Darbringung eines Opfertiers
oder aehnlicher Gaben. So ruht das ganze Kriminalrecht in seinem letzten
Grunde auf der religioesen Idee der Suehnung. Weitere Leistungen aber
als dergleichen Foerderungen buergerlicher Ordnung und Sittlichkeit hat
die Religion in Latium auch nicht verrichtet. Unsaeglich viel hat hier
Hellas vor Latium voraus gehabt - dankt es doch seiner Religion nicht
bloss seine ganze geistige Entwicklung, sondern auch seine nationale
Einigung, soweit sie ueberhaupt erreicht ward; um Goetterorakel und
Goetterfeste, um Delphi und Olympia, um die Toechter des Glaubens, die
Musen, bewegt sich alles, was im hellenischen Leben gross, und alles,
was darin nationales Gemeingut ist. Und dennoch knuepfen eben hier auch
Latiums Vorzuege vor Hellas an. Die latinische Religion, herabgedrueckt
wie sie ist auf das Mass der gewoehnlichen Anschauung, ist jedem
vollkommen verstaendlich und allen insgemein zugaenglich; und darum
bewahrte die roemische Gemeinde ihre buergerliche Gleichheit, waehrend
Hellas, wo die Religion auf der Hoehe des Denkens der Besten stand, von
fruehester Zeit an unter allem Segen und Unsegen der Geistesaristokratie
gestanden hat. Auch die latinische Religion ist wie jede andere
urspruenglich hervorgegangen aus der unendlichen Glaubensvertiefung; nur
der oberflaechlichen Betrachtung, die ueber die Tiefe des Stromes sich
taeuscht, weil er klar ist, kann ihre durchsichtige Geisterwelt flach
erscheinen. Dieser innige Glaube verschwindet freilich im Laufe der
Zeiten so notwendig wie der Morgentau vor der hoeher steigenden Sonne
und auch die latinische Religion ist also spaeterhin verdorrt; aber
laenger als die meisten Voelker haben die Latiner die naive Glaeubigkeit
sich bewahrt, und vor allem laenger als die Griechen. Wie die Farben die
Wirkungen, aber auch die Truebungen des Lichtes sind, so sind Kunst und
Wissenschaft nicht bloss die Geschoepfe, sondern auch die Zerstoerer des
Glaubens; und so sehr in dieser zugleich Entwicklung und Vernichtung die
Notwendigkeit waltet, so sind doch durch das gleiche Naturgesetz
auch der naiven Epoche gewisse Erfolge vorbehalten, die man spaeter
vergeblich sich bemueht zu erringen. Eben die gewaltige geistige
Entwicklung der Hellenen, welche jene immer unvollkommene religioese und
literarische Einheit erschuf, machte es ihnen unmoeglich, zu der echten
politischen Einigung zu gelangen; sie buessten damit die Einfalt,
die Lenksamkeit, die Hingebung, die Verschmelzbarkeit ein, welche die
Bedingung aller staatlichen Einigung ist. Es waere darum wohl an der
Zeit, einmal abzulassen von jener kinderhaften Geschichtsbetrachtung,
welche die Griechen nur auf Kosten der Roemer oder die Roemer nur auf
Kosten der Griechen preisen zu koennen meint und, wie man die
Eiche neben der Rose gelten laesst, so auch die beiden grossartigen
Organismen, die das Altertum hervorgebracht hat, nicht zu loben oder zu
tadeln, sondern es zu begreifen, dass ihre Vorzuege gegenseitig durch
ihre Mangelhaftigkeit bedingt sind. Der tiefste und letzte Grund der
Verschiedenheit beider Nationen liegt ohne Zweifel darin, dass Latium
nicht, wohl aber Hellas in seiner Werdezeit mit dem Orient sich beruehrt
hat. Kein Volksstamm der Erde fuer sich allein war gross genug, weder
das Wunder der hellenischen noch spaeterhin das Wunder der christlichen
Kultur zu erschaffen; diese Silberblicke hat die Geschichte da erzeugt,
wo aramaeische Religionsideen in den indogermanischen Boden sich
eingesenkt haben. Aber wenn eben darum Hellas der Prototyp der rein
humanen, so ist Latium nicht minder fuer alle Zeiten der Prototyp der
nationalen Entwicklung; und wir Nachfahren haben beides zu verehren
und von beiden zu lernen. Also war und wirkte die roemische Religion in
ihrer reinen und ungehemmten durchaus volkstuemlichen Entwicklung. Es
tut ihrem nationalen Charakter keinen Eintrag, dass seit aeltester Zeit
Weise und Wesen der Gottesverehrung aus dem Auslande heruebergenommen
wurden; so wenig als die Schenkung des Buergerrechts an einzelne Fremde
den roemischen Staat denationalisiert hat. Dass man von alters her
mit den Latinern die Goetter tauschte wie die Waren, versteht sich;
bemerkenswerter ist die Uebersiedlung von nicht stammverwandten Goettern
und Gottesverehrungen. Von dem sabinischen Sonderkult der Titier ist
bereits gesprochen worden. Ob auch aus Etrurien Goetterbegriffe entlehnt
worden sind, ist zweifelhafter; denn die Lasen, die aeltere
Bezeichnung der Genien (von lascivus), und die Minerva, die Goettin
des Gedaechtnisses (mens, menervare), welche man wohl als urspruenglich
etruskisch zu bezeichnen pflegt, sind nach sprachlichen Gruenden
vielmehr in Latium heimisch. Sicher ist es auf jeden Fall, und passt
auch wohl zu allem, was wir sonst vom roemischen Verkehr wissen, dass
frueher und ausgedehnter als irgendein anderer auslaendischer der
griechische Kult im Rom Beruecksichtigung fand. Den aeltesten Anlass
gaben die griechischen Orakel. Die Sprache der roemischen Goetter
beschraenkte sich im ganzen auf Ja und Nein und hoechstens auf die
Verkuendigung ihres Willens durch das - wie es scheint, urspruenglich
italische - Werfen der Lose ^6; waehrend seit sehr alter Zeit,
wenngleich dennoch wohl erst infolge der aus dem Osten empfangenen
Anregung, die redseligeren Griechengoetter wirkliche Wahrsprueche
erteilten. Solche Ratschlaege in Vorrat zu haben waren die Roemer gar
frueh bemueht, und Abschriften der Blaetter der weissagenden Priesterin
Apollons, der kymaeischen Sibylle, deshalb eine hochgehaltene Gabe der
griechischen Gastfreunde aus Kampanien. Zur Lesung und Ausdeutung des
Zauberbuches wurde in fruehester Zeit ein eigenes, nur den Augurn und
Pontifices im Range nachstehendes Kollegium von zwei Sachverstaendigen
(duoviri sacris faciundis) bestellt, auch fuer dasselbe zwei der
griechischen Sprache kundige Sklaven von Gemeinde wegen angeschafft;
diese Orakelbewahrer ging man in zweifelhaften Faellen an, wenn es, um
ein drohendes Unheil abzuwenden, eines gottesdienstlichen Aktes bedurfte
und man doch nicht wusste, welchem Gott und wie er zu beschaffen sei.
Aber auch an den delphischen Apollon selbst wandten schon frueh sich
ratsuchende Roemer; ausser den schon erwaehnten Sagen ueber diesen
Verkehr zeugt davon noch teils die Aufnahme des mit dem delphischen
Orakel eng zusammenhaengenden Wortes thesaurus in alle uns bekannte
italische Sprachen, teils die aelteste roemische Form des Namens Apollon
Aperta, der Eroeffner, eine etymologisierende Entstellung des dorischen
Apellon, deren Alter eben ihre Barbarei verraet. Auch der griechische
Herakles ist frueh als Herclus, Hercoles, Hercules in Italien
einheimisch und dort in eigentuemlicher Weise aufgefasst worden, wie
es scheint zunaechst als Gott des gewagten Gewinns und der
ausserordentlichen Vermoegensmehrung; weshalb sowohl von dem Feldherrn
der Zehnte der gemachten Beute wie auch von dem Kaufmann der Zehnte des
errungenen Guts ihm an dem Hauptaltar (ara maxima) auf dem Rindermarkt
dargebracht zu werden pflegte. Er wurde darum ueberhaupt der Gott der
kaufmaennischen Vertraege, die in aelterer Zeit haeufig an diesem Altar
geschlossen und mit Eidschwur bekraeftigt wurden, und fiel insofern mit
dem alten latinischen Gott des Worthaltens (deus fidius) zusammen. Die
Verehrung des Hercules ist frueh eine der weitverbreitetsten geworden;
er wurde, mit einem alten Schriftsteller zu reden, an jedem Fleck
Italiens verehrt und in den Gassen der Staedte wie an den Landstrassen
standen ueberall seine Altaere. Die Schiffergoetter ferner, Kastor und
Polydeukes oder roemisch Pollux, ferner der Gott des Handels, Hermes,
der roemische Mercurius, und der Heilgott Asklapios oder Aesculapius,
wurden den Roemern frueh bekannt, wenngleich deren oeffentliche
Verehrung erst spaeter begann. Der Name des Festes der "guten Goettin"
(bona dea) damium, entsprechend dem griechischen damion oder d/e/mion,
mag gleichfalls schon bis in diese Epoche zurueckreichen. Auf alter
Entlehnung muss es auch beruhen, dass der alte Liber pater der Roemer
spaeter als "Vater Befreier" gefasst ward und mit dem Weingott der
Griechen, dem "Loeser" (Lyaeos) zusammenfloss, und dass der roemische
Gott der Tiefe der "Reichtumspender" (Pluton - Dis pater) hiess,
dessen Gemahlin Persephone aber, zugleich durch Anlautung und durch
Begriffsuebertragung, ueberging in die roemische Proserpina, dass heisst
Aufkeimerin. Selbst die Goettin des roemisch-latinischen Bundes, die
aventinische Diana scheint der Bundesgoettin der kleinasiatischen
Ionier, der ephesischen Artemis nachgebildet zu sein; wenigstens war
das Schnitzbild in dem roemischen Tempel nach dem ephesischen Typus
gefertigt. Nur auf diesem Wege, durch die frueh mit orientalischen
Vorstellungen durchdrungenen apollinischen, dionysischen, plutonischen,
herakleischen und Artemismythen, hat in dieser Epoche die aramaeische
Religion eine entfernte und mittelbare Einwirkung auf Italien geuebt.
Deutlich erkennt man dabei, wie das Eindringen der griechischen Religion
vor allen Dingen auf den Handelsbeziehungen beruht und wie zunaechst
Kaufleute und Schiffer die griechischen Goetter nach Italien gebracht
haben. --------------------------------------- ^6 Sors, von serere,
reihen. Es waren wahrscheinlich an einer Schnur gereihte Holztaefelchen,
die geworfen verschiedenartige Figuren bildeten; was an die Runen
erinnert. ---------------------------------------- Indessen sind die
einzelnen Entlehnungen aus dem Ausland nur von sekundaerer Bedeutung,
die Truemmer des Natursymbolismus der Urzeit aber, wie etwa die Sage von
den Rindern des Cacus eines sein mag, so gut wie ganz verschollen; im
grossen und ganzen ist die roemische Religion eine organische Schoepfung
des Volkes, bei dem wir sie finden. Die sabellische und umbrische
Gottesverehrung beruht, nach dem wenigen zu schliessen, was wir davon
wissen, auf ganz gleichen Grundanschauungen wie die latinische mit
lokal verschiedener Faerbung und Gestaltung. Dass sie abwich von
der latinischen, zeigt am bestimmtesten die Gruendung einer eigenen
Genossenschaft in Rom zur Bewahrung der sabinischen Gebraeuche; aber
eben sie gibt ein belehrendes Beispiel, worin der Unterschied bestand.
Die Vogelschau war beiden Staemmen die regelmaessige Weise der
Goetterbefragung; aber die Titier schauten nach anderen Voegeln als die
ramnischen Augurn. Ueberall, wo wir vergleichen koennen, zeigen sich
aehnliche Verhaeltnisse; die Fassung der Goetter als Abstraktion des
Irdischen und ihre unpersoenliche Natur sind beiden Staemmen gemein,
Ausdruck und Ritual verschieden. Dass dem damaligen Kultus diese
Abweichungen gewichtig erschienen, ist begreiflich; wir vermoegen
den charakteristischen Unterschied, wenn einer bestand, nicht mehr zu
erfassen. Aber aus den Truemmern, die vom etruskischen Sakralwesen auf
uns gekommen sind, redet ein anderer Geist. Es herrscht in ihnen eine
duestere und dennoch langweilige Mystik, Zahlenspiel und Zeichendeuterei
und jene feierliche Inthronisierung des reinen Aberwitzes, die zu allen
Zeiten ihr Publikum findet. Wir kennen zwar den etruskischen Kult
bei weitem nicht in solcher Vollstaendigkeit und Reinheit wie den
latinischen; aber mag die spaetere Gruebelei auch manches erst
hineingetragen haben, und moegen auch gerade die duesteren und
phantastischen, von dem latinischen Kult am meisten sich entfernenden
Saetze uns vorzugsweise ueberliefert sein, was beides in der Tat nicht
wohl zu bezweifeln ist, so bleibt immer noch genug uebrig, um die Mystik
und Barbarei dieses Kultes zu bezeichnen als im innersten Wesen des
etruskischen Volkes begruendet. Ein innerlicher Gegensatz des sehr
ungenuegend bekannten etruskischen Gottheitsbegriffs zu dem italischen
laesst sich nicht erfassen; aber bestimmt treten unter den etruskischen
Goettern die boesen und schadenfrohen in den Vordergrund, wie denn
auch der Kult grausam ist und namentlich das Opfern der Gefangenen
einschliesst - so schlachtete man in Caere die gefangenen Phokaeer, in
Tarquinii die gefangenen Roemer. Statt der stillen, in den Raeumen der
Tiefe friedlich schaltenden Welt der abgeschiedenen "guten Geister", wie
die Latiner sie sich dachten, erscheint hier eine wahre Hoelle, in die
die armen Seelen zur Peinigung durch Schlaegel und Schlangen
abgeholt werden von dem Totenfuehrer; einer wilden, halb tierischen
Greisengestalt mit Fluegeln und einem grossen Hammer; einer Gestalt,
die man spaeter in Rom bei den Kampfspielen verwandte, um den Mann
zu kostuemieren, der die Leichen der Erschlagenen vom Kampfplatz
wegschaffte. So fest ist mit diesem Zustand der Schatten die Pein
verbunden, dass es sogar eine Erloesung daraus gibt, die nach gewissen
geheimnisvollen Opfern die arme Seele versetzt unter die oberen Goetter.
Es ist merkwuerdig, dass, um ihre Unterwelt zu bevoelkern, die Etrusker
frueh von den Griechen deren finstere Vorstellungen entlehnten, wie
denn die acherontische Lehre und der Charon eine grosse Rolle in der
etruskischen Weisheit spielen. Aber vor allen Dingen beschaeftigt den
Etrusker die Deutung der Zeichen und Wunder. Die Roemer vernahmen
wohl auch in der Natur die Stimme der Goetter; allein ihr Vogelschauer
verstand nur die einfachen Zeichen und erkannte nur im allgemeinen, ob
die Handlung Glueck oder Unglueck bringen werde. Stoerungen im Laufe der
Natur galten ihm als unglueckbringend und hemmten die Handlung, wie zum
Beispiel bei Blitz und Donner die Volksversammlung auseinanderging, und
man suchte auch wohl, sie zu beseitigen, wie zum Beispiel die Missgeburt
schleunigst getoetet ward. Aber jenseits des Tiber begnuegte man sich
damit nicht. Der tiefsinnige Etrusker las aus den Blitzen und aus den
Eingeweiden der Opfertiere dem glaeubigen Mann seine Zukunft bis ins
einzelne heraus, und je seltsamer die Goettersprache, je auffallender
das Zeichen und Wunder, desto sicherer gab er an, was er verkuende und
wie man das Unheil etwa abwenden koenne. So entstanden die Blitzlehre,
die Haruspizes, die Wunderdeutung, alle ausgesponnen mit der ganzen
Haarspalterei des im Absurden lustwandelnden Verstandes, vor allem die
Blitzwissenschaft. Ein Zwerg von Kindergestalt mit grauen Haaren,
der von einem Ackersmann bei Tarquinii war ausgepfluegt worden,
Tages genannt - man sollte meinen, dass das zugleich kindische und
altersschwache Treiben in ihm sich selber habe verspotten wollen -,
also Tages hatte sie zuerst den Etruskern verraten und war dann sogleich
gestorben. Seine Schueler und Nachfolger lehrten, welche Goetter Blitze
zu schleudern pflegten; wie man am Quartier des Himmels und an der
Farbe den Blitz eines jeden Gottes erkenne; ob der Blitz einen dauernden
Zustand andeute oder ein einzelnes Ereignis und wenn dieses, ob dasselbe
ein unabaenderlich datiertes sei oder durch Kunst sich verschieben lasse
bis zu einer gewissen Grenze; wie man den eingeschlagenen Blitz bestatte
oder den drohenden einzuschlagen zwinge, und dergleichen wundersame
Kuenste mehr, denen man gelegentlich die Sportulierungsgelueste anmerkt.
Wie tief dies Gaukelspiel dem roemischen Wesen widerstand, zeigt, dass,
selbst als man spaeter in Rom es benutzte, doch nie ein Versuch gemacht
ward, es einzubuergern; in dieser Epoche genuegten den Roemern wohl noch
die einheimischen und die griechischen Orakel. Hoeher als die roemische
Religion steht die etruskische insofern, als sie von dem, was den
Roemern voellig mangelt, einer in religioese Formen gehuellten
Spekulation, wenigstens einen Anfang entwickelt hat. Ueber der Welt
mit ihren Goettern walten die verhuellten Goetter, die der etruskische
Jupiter selber befragt; jene Welt aber ist endlich und wird, wie sie
entstanden ist, so auch wieder vergehen nach Ablauf eines bestimmten
Zeitraums, dessen Abschnitte die Saecula sind. Ueber den geistigen
Gehalt, den diese etruskische Kosmogonie und Philosophie einmal
gehabt haben mag, ist schwer zu urteilen; doch scheint auch ihnen ein
geistloser Fatalismus und ein plattes Zahlenspiel von Haus aus eigen
gewesen zu sein. 13. Kapitel Ackerbau, Gewerbe und Verkehr Ackerbau und
Verkehr sind so innig verwachsen mit der Verfassung und der aeusseren
Geschichte der Staaten, dass schon bei deren Schilderung vielfach auf
dieselben Ruecksicht genommen werden musste. Hier soll es versucht
werden, anknuepfend an jene einzelnen Betrachtungen, die italische,
namentlich die roemische Oekonomie zusammenfassend und ergaenzend
zu schildern. Dass der Uebergang von der Weide- zur Ackerwirtschaft
jenseits der Einwanderung der Italiker in die Halbinsel faellt, ward
schon bemerkt. Der Feldbau blieb der Grundpfeiler aller italischen
Gemeinden, der sabellischen und der etruskischen nicht minder als
der latinischen; eigentliche Hirtenstaemme hat es in Italien in
geschichtlicher Zeit nicht gegeben, obwohl natuerlich die Staemme
ueberall, je nach der Art der Oertlichkeit in geringerem oder staerkerem
Masse, neben dem Ackerbau die Weidewirtschaft betrieben. Wie innig man
es empfand, dass jedes Gemeinwesen auf dem Ackerbau beruhe, zeigt die
schoene Sitte, die Anlage neuer Staedte damit zu beginnen, dass man
dort, wo der kuenftige Mauerring sich erheben sollte, mit dem Pflug eine
Furche vorzeichnete. Dass namentlich in Rom, ueber dessen agrarische
Verhaeltnisse sich allein mit einiger Bestimmtheit sprechen laesst,
nicht bloss der Schwerpunkt des Staates urspruenglich in der
Bauernschaft lag, sondern auch dahin gearbeitet ward, die Gesamtheit
der Ansaessigen immer festzuhalten als den Kern der Gemeinde, zeigt am
klarsten die Servianische Reform. Nachdem im Laufe der Zeit ein grosser
Teil des roemischen Grundbesitzes in die Haende von Nichtbuergern
gelangt war und also die Rechte und Pflichten der Buergerschaft nicht
mehr auf der Ansaessigkeit ruhten, beseitigte die reformierte Verfassung
dies Missverhaeltnis und die daraus drohenden Gefahren nicht bloss fuer
einmal, sondern fuer alle Folgezeit, indem sie die Gemeindeglieder
ohne Ruecksicht auf ihre politische Stellung ein fuer allemal nach der
Ansaessigkeit heranzog und die gemeine Last der Wehrpflicht auf die
Ansaessigen legte, denen die gemeinen Rechte im natuerlichen Lauf
der Entwicklung nachfolgen mussten. Auch die ganze Kriegs- und
Eroberungspolitik der Roemer war ebenso wie die Verfassung basiert auf
die Ansaessigkeit; wie im Staat der ansaessige Mann allein galt, so
hatte der Krieg den Zweck, die Zahl der ansaessigen Gemeindeglieder zu
vermehren. Die ueberwundene Gemeinde ward entweder genoetigt, ganz
in der roemischen Bauernschaft aufzugehen, oder, wenn es zu diesem
Aeussersten nicht kam, wurde ihr doch nicht Kriegskontribution oder
fester Zins auferlegt, sondern die Abtretung eines Teils, gewoehnlich
eines Drittels ihrer Feldmark, wo dann regelmaessig roemische
Bauernhoefe entstanden. Viele Voelker haben gesiegt und erobert wie die
Roemer; aber keines hat gleich dem roemischen den erkaempften Boden also
im Schweisse seines Angesichts sich zu eigen gemacht und was die Lanze
gewonnen hatte, mit der Pflugschar zum zweitenmal erworben. Was der
Krieg gewinnt, kann der Krieg wieder entreissen, aber nicht also die
Eroberung, die der Pflueger macht; wenn die Roemer viele Schlachten
verloren, aber kaum je bei dem Frieden roemischen Boden abgetreten
haben, so verdanken sie dies dem zaehen Festhalten der Bauern an ihrem
Acker und Eigen. In der Beherrschung der Erde liegt die Kraft des Mannes
und des Staates; die Groesse Roms ist gebaut auf die ausgedehnteste
und unmittelbarste Herrschaft der Buerger ueber den Boden und auf die
geschlossene Einheit dieser also festgegruendeten Bauernschaft. Dass in
aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach den
einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag
unter die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt
ward, ist bereits angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und
Geschlechtergemeinde innerlich zusammenhaengen und auch spaeterhin
in Rom noch das Zusammenwohnen und Wirtschaften der Mitbesitzer sehr
haeufig vorkam ^1. Selbst die roemische Rechtsueberlieferung weiss noch
zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in Vieh und Bodenbenutzung
bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigentum
aufgeteilt ward ^2. Besseres Zeugnis dafuer gewaehrt die aelteste
Bezeichnung des Vermoegens als "Viehstand" (pecunia) oder "Sklaven- und
Viehstand" (familia pecuniaque) und des Sonderguts der Hauskinder
und Sklaven als "Schaefchen" (peculium); ferner die aelteste Form
des Eigentumserwerbs durch Handangreifen (mancipatio), was nur fuer
bewegliche Sachen angemessen ist, und vor allem das aelteste Mass
des "Eigenlandes" (heredium von herus, Herr) von zwei Jugeren oder
preussischen Morgen, das nur Gartenland, nicht Hufe, gewesen sein kann
^3. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat,
laesst sich nicht mehr bestimmen. Geschichtlich steht nur so viel
fest, dass die aelteste Verfassung die Ansaessigkeit nicht, sondern
als Surrogat dafuer die Geschlechtsgenossenschaft, dagegen schon
die Servianische den aufgeteilten Acker voraussetzt. Aus derselben
Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des Grundbesitzes aus
mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun und zu
leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges
gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe
ist nicht mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt
ward, schwerlich geringer als zu 20 Morgen angenommen werden.
------------------------------------------------------------ ^1 Die
bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten
Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die
Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden. Waere hier, wie
bei den Deutschen, jeder Genosse als Eigentuemer eines Einzelfleckes
in jedem wirtschaftlich abgegrenzten Teile der Gesamtmark betrachtet
worden, so wuerde doch wohl die spaetere Sonderwirtschaft von
zerstueckelten Hufen ausgehen. Allein es ist vielmehr das Gegenteil
der Fall; die Individualnamen der roemischen Hufen (fundus Cornelianus)
zeigen deutlich, dass der aelteste roemische Individualgrundbesitz
faktisch geschlossen war. ^2 Cicero (rep. 2, 9, 14; vgl. Plut. q. Rom.
15) berichtet: Tunc (zur Zeit des Romulus) erat res in pecore et locorum
possessionibus, ex quo pecuniosi et locupletes vocabantur. - (Numa)
primum agros, quos bello Romulus ceperat, divisit viritim civibus.
Ebenso laesst Dionys den Romulus das Land in dreissig Kuriendistrikte
teilen, den Numa die Grenzsteine setzen und das Terminalienfest
einfuehren (1, 7; 2, 74; daraus Plut. Num. 16). ^3 Da dieser Behauptung
fortwaehrend noch widersprochen wird, so moegen die Zahlen reden. Die
roemischen Landwirte der spaeteren Republik und der Kaiserzeit rechnen
durchschnittlich fuer das Iugerum als Aussaat fuenf roemische Scheffel
Weizen, als Ertrag das fuenffache Korn; der Ertrag eines Heredium
ist demnach, selbst wenn man, von dem Haus- und Hofraum absehend, es
lediglich als Ackerland betrachtet und auf Brachjahre keine Ruecksicht
nimmt, 50 oder nach Abzug des Saatkorns 40 Scheffel. Auf den
erwachsenen, schwer arbeitenden Sklaven rechnet Cato (agr. c. 56) fuer
das Jahr 51 Scheffel Weizen. Die Frage, ob eine roemische Familie von
dem Heredium leben konnte oder nicht, mag danach sich jeder selber
beantworten. Der versuchte Gegenbeweis stuetzt sich darauf, dass der
Sklave der spaeteren Zeit ausschliesslicher als der freie Bauer der
aelteren von Getreide gelebt hat und dass fuer die aeltere Zeit die
Annahme des fuenffachen Kornes eine zu niedrige ist; beides ist wohl
richtig, aber fuer beides gibt es eine Grenze. Ohne Zweifel sind die
Nebennutzungen, welche das Ackerland selbst und die Gemeinweide an
Feigen, Gemuese, Milch, Fleisch (besonders durch die alte und intensive
Schweinezucht) und dergleichen abwirft, besonders fuer die aeltere Zeit
in Anschlag zu bringen; aber die aeltere roemische Weidewirtschaft war,
wenn auch nicht unbedeutend, so doch von untergeordneter Bedeutung und
die Hauptnahrung des Volkes immer notorisch das Getreide. Man mag ferner
wegen der Intensitaet der aelteren Kultur zu einer sehr ansehnlichen
Steigerung besonders des Bruttoertrags gelangen - und ohne Frage haben
die Bauern dieser Zeit ihren Ackern einen groesseren Ertrag abgewonnen,
als die Plantagenbesitzer der spaeteren Republik und der Kaiserzeit
ihn erzielten; aber Mass wird auch hier zu halten sein, da es ja um
Durchschnittssaetze sich handelt und um eine weder rationell noch
mit grossem Kapital betriebene Bauernbewirtschaftung. Die Annahme des
zehnten Korns statt des fuenften wird die aeusserste Grenze sein,
und sie genuegt doch weitaus nicht. Auf keinen Fall laesst das enorme
Defizit, welches auch nach diesen Ansaetzen zwischen dem Ertrag
des Heredium und dem Bedarf des Hauswesens bleibt, durch blosse
Kultursteigerung sich decken. In der Tat wird der Gegenbeweis erst
dann als gefuehrt zu betrachten sein, wenn eine rationelle
landwirtschaftliche Berechnung aufgestellt sein wird, wonach bei einer
ueberwiegend von Vegetabilien sich naehrenden Bevoelkerung der Ertrag
eines Grundstueckes von zwei Morgen sich als durchschnittlich fuer die
Ernaehrung einer Familie ausreichend herausstellt. Man behauptet
nun zwar, dass selbst in geschichtlicher Zeit Koloniegruendungen mit
Ackerlosen von zwei Morgen vorkommen; aber das einzige Beispiel der
Art (Liv. 4, 47), die Kolonie Labici vom Jahr 336, wird von denjenigen
Gelehrten, gegen welche es ueberhaupt der Muehe sich verlohnt, Argumente
zu gebrauchen, sicherlich nicht zu der im geschichtlichen Detail
zuverlaessigen Ueberlieferung gezaehlt werden und unterliegt auch noch
anderen sehr ernsten Bedenken. Das allerdings ist richtig, dass bei der
nichtkolonialen Ackeranweisung an die gesamte Buergerschaft (adsignatio
viritana) zuweilen nur wenige Morgen gegeben worden sind (so z. B.
Liv. 8, 11, 21); aber hier sollten auch keineswegs in den Losen neue
Bauernwesen geschaffen, sondern vielmehr in der Regel zu den bestehenden
vom eroberten Lande neue Parzellen hinzugefuegt werden (vgl. CIL I,
p. 88). Auf alle Faelle wird jede andere Annahme besser sein als eine
Hypothese, welche mit den fuenf Broten und zwei Fischen des Evangeliums
ziemlich auf einer Linie steht. Die roemischen Bauern waren bei weitem
weniger bescheiden als ihre Historiographen; sie meinten selbst auf
Grundstuecken von sieben Morgen oder 140 roemischen Scheffeln
Ertrag nicht auskommen zu koennen.
---------------------------------------------- Die Landwirtschaft ging
wesentlich auf den Getreidebau, das gewoehnliche Korn war der Spelt
(far) ^4; doch wurden auch Huelsenfruechte, Rueben und Gemuese fleissig
gezogen. --------------------------------------------- ^4 Vielleicht der
juengste, obwohl schwerlich der letzte Versuch, den Nachweis zu fuehren,
dass die latinische Bauernfamilie von zwei Morgen Landes hat leben
koennen, ist hauptsaechlich darauf gestuetzt worden, dass Varro (tust.
1, 44, 1) als Aussaat auf den Morgen fuenf Scheffel Weizen, dagegen
zehn Scheffel Spelt rechnet und diesem entsprechend den Ertrag ansetzt,
woraus denn gefolgert wird, dass der Speltbau wo nicht den doppelten,
doch einen betraechtlich hoeheren Ertrag liefert als der Weizenbau.
Es ist aber vielmehr das Umgekehrte richtig und jene nominell hoehere
Aussaat und Ernte einfach zu erklaeren aus dem Umstand, dass die Roemer
den Weizen ausgehuelst lagerten und saeten, den Spelt aber in den
Huelsen (Plin. nat. 18, 7, 61), die sich hier durch das Dreschen
nicht von der Frucht trennen. Aus demselben Grunde wird der Spelt auch
heutzutage noch doppelt so stark gesaet als der Weizen und liefert
nach Scheffelmass doppelt hoeheren Ertrag, nach Abzug der Huelsen
aber geringeren. Nach wuerttembergischen Angaben, die mir G.
Hanssen mitteilt, rechnet man dort als Durchschnittsertrag fuer den
wuerttembergischen Morgen an Weizen (bei einer Aussaat von ¬-« Scheffel)
drei Scheffel zum mittleren Gewicht von 275 Pfund (= 825 Pfund), an
Spelt (bei einer Aussaat von «-1« Scheffel) mindestens sieben Scheffel
zum mittleren Gewicht von 150 Pfund (= 1050 Pfund), welche durch die
Schaelung sich auf etwa vier Scheffel reduzieren. Also liefert der
Spelt, verglichen mit dem Weizen, im Bruttoertrag mehr als doppelte, bei
gleich gutem Boden vielleicht dreifache Ernte, dem spezifischen Gewicht
nach aber vor der Enthuelsung nicht viel ueber, nach der Enthuelsung
(als Kern") weniger als die Haelfte. Nicht aus Versehen, wie behauptet
worden ist, sondern weil es zweckmaessig ist, bei Ueberschlaegen dieser
Art von ueberlieferten und gleichartigen Ansetzungen auszugehen, ist die
oben aufgestellte Berechnung auf Weizen gestellt worden; sie durfte
es, weil sie, auf Spelt uebertragen, nicht wesentlich abweicht und der
Ertrag eher faellt als steigt. Der Spelt ist genuegsamer in bezug auf
Boden und Klima und weniger Gefahren ausgesetzt als der Weizen; aber
der letztere liefert im ganzen, namentlich wenn man die nicht
unbetraechtlichen Enthuelsungskosten in Anschlag bringt, einen hoeheren
Reinertrag (nach fuenfzigjaehrigem Durchschnitt stellt in der Gegend
von Frankenthal in Rheinbayern sich der Malter Weizen auf 11 Gulden
3 Kreuzer, der Malter Spelt auf 4 Gulden 30 Kreuzer), und wie in
Sueddeutschland, wo der Boden ihn zulaesst, der Weizenbau vorgezogen
wird, und ueberhaupt bei vorschreitender Kultur dieser den Speltbau
zu verdraengen pflegt, so ist auch der gleichartige Uebergang der
italischen Landwirtschaft vom Spelt- zum Weizenbau unleugbar
ein Fortschritt gewesen.
-------------------------------------------------------- Dass die Pflege
des Weinstocks nicht erst durch die griechischen Ansiedler nach
Italien kam, beweist das in die vorgriechische Zeit hinaufreichende
Festverzeichnis der roemischen Gemeinde, das drei Weinfeste kennt
und diese dem Vater Iovis, nicht dem juengeren, erst von den Griechen
entlehnten Weingott, dem Vater Befreier, feiern heisst. Wenn nach einer
recht alten Sage der Koenig Mezentius von Caere von den Latinern oder
den Rutulern einen Weinzins fordert, wenn als die Ursache, welche
die Kelten veranlasste, die Alpen zu ueberschreiten, in einer weit
verbreiteten und sehr verschiedenartig gewendeten italischen Erzaehlung
die Bekanntschaft mit den edlen Fruechten Italiens und vor allem mit
der Traube und dem Wein genannt wird, so spricht daraus der Stolz der
Latiner auf ihre herrliche, von den Nachbarn vielbeneidete Rebe. Frueh
und allgemein wurde von den latinischen Priestern auf eine sorgfaeltige
Rebenzucht hingewirkt. In Rom begann die Lese erst, wenn der hoechste
Priester der Gemeinde, der Flamen des Jupiter sie gestattet und selbst
damit begonnen hatte; in gleicher Weise verbot eine tusculanische
Ordnung das Feilbieten des neuen Weines, bevor der Priester das Fest
der Fassoeffnung abgerufen hatte. Ebenso gehoert hierher nicht bloss die
allgemeine Aufnahme der Weinspende in das Opferritual, sondern auch die
als Gesetz des Koenigs Numa bekannt gemachte Vorschrift der roemischen
Priester, den Goettern keinen von unbeschnittenen Reben gewonnenen Wein
zum Trankopfer auszugiessen; eben wie sie, um das nuetzliche Doerren des
Getreides einzufuehren, die Opferung ungedoerrten Getreides untersagten.
Juenger ist der Oelbau und sicher erst durch die Griechen nach
Italien gekommen ^5. Die Olive soll zuerst gegen das Ende des zweiten
Jahrhunderts der Stadt am westlichen Mittelmeer gepflanzt worden sein;
es stimmt dazu, dass der Oelzweig und die Olive im roemischen Ritual
eine weit untergeordnetere Rolle spielen als der Saft der Rebe. Wie wert
uebrigens der Roemer beide edle Baeume hielt, beweisen der Rebstock
und Oelbaum, die mitten auf dem Markte der Stadt unweit des Curtischen
Teiches gepflanzt wurden. --------------------------------------- ^5
Oleum, oliva sind aus elaion, elaia, amurca (PHlhefe) aus amorg/e/
entstanden. --------------------------------------- Von den
Fruchtbaeumen ward vor allem die nahrhafte und wahrscheinlich in Italien
einheimische Feige gepflanzt; um die alten Feigenbaeume, deren ebenfalls
mehrere auf und an dem roemischen Markte standen ^6, hat die
roemische Ursprungssage ihre dichtesten Faeden gesponnen.
--------------------------------------- ^6 Aber dass der vor dem
Saturnustempel stehende im Jahr 260 (494) umgehauen ward (Plin. nat. 15,
18, 77), ist nicht ueberliefert; die Ziffer CCLX fehlt in allen guten
Handschriften und ist, wohl mit Anlehnung an Liv. 2, 21, interpoliert.
----------------------------------------- Es waren der Bauer und
dessen Soehne, welche den Pflug fuehrten und ueberhaupt die
landwirtschaftlichen Arbeiten verrichteten; dass auf den gewoehnlichen
Bauernwirtschaften Sklaven oder freie Tageloehner regelmaessig mit
verwandt worden sind, ist nicht wahrscheinlich. Den Pflug zog der Stier,
auch die Kuh; zum Tragen der Lasten dienten Pferde, Esel und Maultiere.
Eine selbstaendige Viehwirtschaft zur Gewinnung des Fleisches oder der
Milch bestand wenigstens auf dem in Geschlechtseigentum stehenden Land
nicht oder nur in sehr beschraenktem Umfang; wohl aber wurden ausser dem
Kleinvieh, das man auf die gemeine Weide mit auftrieb, auf dem Bauernhof
Schweine und Gefluegel, besonders Gaense gehalten. Im allgemeinen ward
man nicht muede zu pfluegen und wieder zu pfluegen - der Acker galt als
mangelhaft bestellt, bei dem die Furchen nicht so dicht gezogen waren,
dass das Eggen entbehrt werden konnte; aber der Betrieb war mehr
intensiv als intelligent, und der mangelhafte Pflug, das unvollkommene
Ernte- und Dreschverfahren, blieben unveraendert. Mehr als das
hartnaeckige Festhalten der Bauern an dem Hergebrachten wirkte hierzu
wahrscheinlich die geringe Entwicklung der rationellen Mechanik; denn
dem praktischen Italiener war die gemuetliche Anhaenglichkeit an die
mit der ererbten Scholle ueberkommene Bestellungsweise fremd, und
einleuchtende Verbesserungen der Landwirtschaft, wie zum Beispiel der
Anbau von Futterkraeutern und das Berieselungssystem der Wiesen, moegen
schon frueh von den Nachbarvoelkern uebernommen oder selbstaendig
entwickelt worden sein; begann doch die roemische Literatur selbst
mit der theoretischen Behandlung des Ackerbaus. Der fleissigen und
verstaendigen Arbeit folgte die erfreuliche Rast; und auch hier
machte die Religion ihr Recht geltend, die Muehsal des Lebens auch
dem Niedrigen durch Pausen der Erholung und der freieren menschlichen
Bewegung zu mildern. Jeden achten Tag (nonae), also durchschnittlich
viermal im Monat, geht der Bauer in die Stadt, um zu verkaufen und
zu kaufen und seine uebrigen Geschaefte zu besorgen. Eigentliche
Arbeitsruhe bringen aber nur die einzelnen Festtage und vor allem der
Feiermonat nach vollbrachter Wintersaat (feriae sementivae); waehrend
dieser Fristen rastete nach dem Gebote der Goetter der Pflug und es
ruhten in Feiertagsmusse nicht bloss der Bauer, sondern auch der Knecht
und der Stier. In solcher Weise etwa ward die gewoehnliche roemische
Bauernstelle in aeltester Zeit bewirtschaftet. Gegen schlechte
Verwaltung gab es fuer die Anerben keinen anderen Schutz, als das Recht,
den leichtsinnigen Verschleuderer ererbten Vermoegens gleichsam als
einen Wahnsinnigen unter Vormundschaft stellen zu lassen. Den Frauen war
ueberdies das eigene Verfuegungsrecht wesentlich entzogen, und wenn sie
sich verheirateten, gab man ihnen regelmaessig einen Geschlechtsgenossen
zum Mann, um das Gut in dem Geschlecht zusammenzuhalten. Der
Ueberschuldung des Grundbesitzes suchte das Recht zu steuern teils
dadurch, dass es bei der Hypothekenschuld den vorlaeufigen Uebergang
des Eigentums an der verpfaendeten Liegenschaft vom Schuldner auf den
Glaeubiger verordnete, teils durch das strenge und rasch zum faktischen
Konkurs fuehrende Exekutivverfahren bei dem einfachen Darlehen; doch
erreichte, wie die Folge zeigt, das letztere Mittel seinen Zweck sehr
unvollkommen. Die freie Teilbarkeit des Eigentums blieb gesetzlich
unbeschraenkt. So wuenschenswert es auch sein mochte, dass die Miterben
im ungeteilten Besitz des Erbguts blieben, so sorgte doch schon das
aelteste Recht dafuer die Aufloesung einer solchen Gemeinschaft zu jeder
Zeit jedem Teilnehmer offenzuhalten; es ist gut, wenn Brueder friedlich
zusammenwohnen, aber sie dazu zu noetigen, ist dem liberalen Geiste des
roemischen Rechts fremd. Die Servianische Verfassung zeigt denn auch,
dass es schon in der Koenigszeit in Rom an Insten und Gartenbesitzern
nicht gefehlt hat, bei denen an die Stelle des Pfluges der Karst trat.
Die Verhinderung der uebermaessigen Zerstueckelung des Bodens blieb der
Gewohnheit und dem gesunden Sinn der Bevoelkerung ueberlassen; und dass
man sich hierin nicht getaeuscht hat und die Landgueter in der Regel
zusammengeblieben sind, beweist schon die allgemeine roemische Sitte,
sie mit feststehenden Individualnamen zu bezeichnen. Die Gemeinde
griff nur indirekt hier ein durch die Ausfuehrung von Kolonien, welche
regelmaessig die Gruendung einer Anzahl neuer Vollhufen, und haeufig
wohl auch, indem man kleine Grundbesitzer als Kolonisten ausfuehrte,
die Einziehung einer Anzahl Instenstellen herbeifuehrte. Bei weitem
schwieriger ist es, die Verhaeltnisse des groesseren Grundbesitzes zu
erkennen. Dass es einen solchen in nicht unbedeutender Ausdehnung gab,
ist nach der fruehen Entwicklung der Ritterschaft nicht zu
bezweifeln und erklaert sich auch leicht teils aus der Aufteilung der
Geschlechtsmarken, welche bei der notwendig ungleichen Kopfzahl der in
den einzelnen Geschlechtern daran Teilnehmenden von selbst einen Stand
von groesseren Grundbesitzern ins Leben rufen musste, teils aus der
Menge der in Rom zusammenstroemenden kaufmaennischen Kapitalien. Aber
eine eigentliche Grosswirtschaft, gestuetzt auf einen ansehnlichen
Sklavenstand, wie wir sie spaeter in Rom finden, kann fuer diese Zeit
nicht angenommen werden; vielmehr ist die alte Definition, wonach die
Senatoren Vaeter genannt worden sind von den Aeckern, die sie an geringe
Leute austeilen wie der Vater an die Kinder, hierher zu ziehen und wird
urspruenglich der Gutsbesitzer den Teil seines Grundstueckes, den er
nicht selber zu bewirtschaften vermochte, oder auch das ganze Gut in
kleinen Parzellen unter abhaengige Leute zur Bestellung verteilt haben,
wie dies noch jetzt in Italien allgemein geschieht. Der Empfaenger
konnte Hauskind oder Sklave des Verleihers sein; wenn er ein freier Mann
war, so war sein Verhaeltnis dasjenige, welches spaeter unter dem Namen
des "Bittbesitzes" (precarium) erscheint. Der Empfaenger behielt diesen,
solange es dem Verleiher beliebte, und hatte kein gesetzliches Mittel,
um sich gegen denselben im Besitz zu schuetzen; vielmehr konnte
dieser ihn jederzeit nach Gefallen ausweisen. Eine Gegenleistung des
Bodennutzers an den Bodeneigentuemer lag in dem Verhaeltnis nicht
notwendig; ohne Zweifel aber fand sie haeufig statt und mag wohl in der
Regel in der Abgabe eines Teils vom Fruchtertrag bestanden haben, wo
dann das Verhaeltnis der spaeteren Pacht sich naehert, immer aber von
ihr unterschieden bleibt teils durch den Mangel eines festen Endtermins,
teils durch den Mangel an Klagbarkeit auf beiden Seiten und den
lediglich durch das Ausweisungsrecht des Verpaechters vermittelten
Rechtsschutz der Pachtforderung. Offenbar war dies wesentlich ein
Treueverhaeltnis und konnte ohne das Hinzutreten eines maechtigen,
religioes geheiligten Herkommens nicht bestehen; aber dieses fehlte auch
nicht. Das durchaus sittlich-religioese Institut der Klientel ruhte
ohne Zweifel im letzten Grunde auf dieser Zuweisung der Bodennutzungen.
Dieselbe wurde auch keineswegs erst durch die Aufhebung der
Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der einzelne, konnte
vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen Leuten
gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die
roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der
Klient mit seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu
Schutz und Treue anbefahl. Aus dieser aeltesten Gestalt der roemischen
Gutswirtschaft erklaert es sich, weshalb aus den grossen Grundbesitzern
in Rom ein Land-, kein Stadtadel hervorging. Da die verderbliche
Institution der Mittelmaenner den Roemern fremd blieb, fand sich der
roemische Gutsherr nicht viel weniger an den Grundbesitz gefesselt als
der Paechter und der Bauer; er sah ueberall selbst zu und griff selber
ein, und auch dem reichen Roemer galt es als das hoechste Lob, ein guter
Landwirt zu heissen. Sein Haus war auf dem Lande; in der Stadt hatte er
nur ein Quartier, um seine Geschaefte dort zu besorgen und etwa waehrend
der heissen Zeit dort die reinere Luft zu atmen. Vor allem aber wurde
durch diese Ordnungen eine sittliche Grundlage fuer das Verhaeltnis der
Vornehmen zu den Geringen hergestellt und dadurch dessen Gefaehrlichkeit
wesentlich gemindert. Die freien Bittpaechter, hervorgegangen
aus heruntergekommenen Bauernfamilien, zugewandten Leuten und
Freigelassenen, machten die grosse Masse des Proletariats aus und
waren von dem Grundherrn nicht viel abhaengiger, als es der kleine
Zeitpaechter dem grossen Gutsbesitzer gegenueber unvermeidlich ist. Die
fuer den Herrn den Acker bauenden Knechte waren ohne Zweifel bei weitem
weniger zahlreich als die freien Paechter. Ueberall wo die einwandernde
Nation nicht sogleich eine Bevoelkerung in Masse geknechtet hat,
scheinen Sklaven anfaenglich nur in sehr beschraenktem Umfang vorhanden
gewesen zu sein und infolgedessen die freien Arbeiter eine ganz andere
Rolle im Staate gehabt zu haben, als in der wir spaeter sie finden.
Auch in Griechenland erscheinen in der aelteren Epoche die "Tageloehner"
(th/e/tes) vielfach an der Stelle der spaeteren Sklaven und hat in
einzelnen Gemeinden, zum Beispiel bei den Lokrern, es bis in die
historische Zeit keine Sklaverei gegeben. Selbst der Knecht aber war
doch regelmaessig italischer Abkunft; der volskische, sabinische,
etruskische Kriegsgefangene musste seinem Herrn anders gegenueberstehen
als in spaeterer Zeit der Syrer und der Kelte. Dazu hatte er als
Parzelleninhaber zwar nicht rechtlich, aber doch tatsaechlich Land und
Vieh, Weib und Kind wie der Gutsherr, und seit es eine Freilassung gab,
lag die Moeglichkeit, sich frei zu arbeiten, ihm nicht fern. Wenn es mit
dem grossen Grundbesitz der aeltesten Zeit sich also verhielt, so war er
keineswegs eine offene Wunde des Gemeinwesens, sondern fuer dasselbe
vom wesentlichsten Nutzen. Nicht bloss verschaffte er nach Verhaeltnis
ebenso vielen Familien eine wenn auch im ganzen geringere Existenz
wie der mittlere und kleine; sondern es erwuchsen auch in den
verhaeltnismaessig hoch und frei gestellten Grundherren die
natuerlichen Leiter und Regierer der Gemeinde, in den ackerbauenden und
eigentumslosen Bittpaechtern aber das rechte Material fuer die roemische
Kolonisationspolitik, welche ohne ein solches nimmermehr gelingen
konnte; denn der Staat kann wohl dem Vermoegenlosen Land, aber nicht
demjenigen, der kein Ackerbauer ist, den Mut und die Kraft geben, um die
Pflugschar zu fuehren. Das Weideland ward von der Landaufteilung nicht
betroffen. Es ist der Staat, nicht die Geschlechtsgenossenschaft, der
als Eigentuemer der Gemeinweide betrachtet wird, und teils dieselbe
fuer seine eigenen, fuer die Opfer und zu anderen Zwecken bestimmten
und durch die Viehbussen stets in ansehnlichem Stande gehaltenen Herden
benutzt, teils den Viehbesitzern das Auftreiben auf dieselbe gegen eine
maessige Abgabe (scriptura) gestattet. Das Triftrecht am Gemeindeanger
mag urspruenglich tatsaechlich in einem gewissen Verhaeltnis zum
Grundbesitz gestanden haben. Allein eine rechtliche Verknuepfung der
einzelnen Ackerhufe mit einer bestimmten Teilnutzung der Gemeinweide
kann in Rom schon deshalb nie stattgefunden haben, weil das Eigentum
auch von dem Insassen erworben werden konnte, das Nutzungsrecht aber dem
Insassen wohl nur ausnahmsweise durch koenigliche Gnade gewaehrt ward.
In dieser Epoche indes scheint das Gemeindeland in der Volkswirtschaft
ueberhaupt nur eine untergeordnete Rolle gespielt zu haben, da die
urspruengliche Gemeinweide wohl nicht sehr ausgedehnt war, das eroberte
Land aber wohl groesstenteils sogleich unter die Geschlechter oder
spaeter unter die einzelnen als Ackerland verteilt ward. Dass der
Ackerbau in Rom wohl das erste und ausgedehnteste Gewerbe war, daneben
aber andere Zweige der Industrie nicht gefehlt haben, folgt schon aus
der fruehen Entwicklung des staedtischen Lebens in diesem Emporium der
Latiner, und in der Tat werden unter den Institutionen des Koenigs
Numa, das heisst unter den seit unvordenklicher Zeit in Rom bestehenden
Einrichtungen, acht Handwerkerzuenfte aufgezaehlt: der Floetenblaeser,
der Goldschmiede, der Kupferschmiede, der Zimmerleute, der Walker, der
Faerber, der Toepfer, der Schuster - womit fuer die aelteste Zeit, wo
man das Brotbacken und die gewerbmaessige Arzneikunst noch nicht kannte
und die Frauen des Hauses die Wolle zu den Kleidern selber spannen, der
Kreis der auf Bestellung fuer fremde Rechnung arbeitenden Gewerke wohl
im wesentlichen erschoepft sein wird. Merkwuerdig ist es, dass keine
eigene Zunft der Eisenarbeiter erscheint. Es bestaetigt dies aufs neue,
dass man in Latium erst verhaeltnismaessig spaet mit der Bearbeitung des
Eisens begonnen hat; weshalb denn auch im Ritual zum Beispiel fuer den
heiligen Pflug und das priesterliche Schermesser bis in die spaeteste
Zeit durchgaengig nur Kupfer verwandt werden durfte. Fuer das
staedtische Leben Roms und seine Stellung zu der latinischen Landschaft
muessen diese Gewerkschaften in der aeltesten Periode von grosser
Bedeutung gewesen sein, die nicht abgemessen werden darf nach den
spaeteren, durch die Masse der fuer den Herrn oder auf seine Rechnung
arbeitenden Handwerkersklaven und die steigende Einfuhr von Luxuswaren
gedrueckten Verhaeltnissen des roemischen Handwerks. Die aeltesten
Lieder Roms feierten nicht bloss den gewaltigen Streitgott Mamers,
sondern auch den kundigen Waffenschmied Mamurius, der nach dem
goettlichen vom Himmel gefallenen Musterschild seinen Mitbuergern
gleiche Schilde zu schmieden verstanden hatte; der Gott des Feuers
und der Esse Volcanus erscheint bereits in dem uralten roemischen
Festverzeichnis. Auch in dem aeltesten Rom sind also wie allerorten die
Kunst, die Pflugschar und das Schwert zu schmieden und sie zu fuehren,
Hand in Hand gegangen und fand sich nichts von jener hoffaertigen
Verachtung der Gewerke, die spaeter daselbst begegnet. Seit indes die
Servianische Ordnung den Heerdienst ausschliesslich auf die Ansaessigen
legte, waren die Industriellen zwar nicht gesetzlich, aber doch wohl
infolge ihrer durchgaengigen Nichtansaessigkeit tatsaechlich vom
Waffenrecht ausgeschlossen, ausser insofern aus den Zimmerleuten, den
Kupferschmieden und gewissen Klassen der Spielleute eigene militaerisch
organisierte Abteilungen dem Heer beigegeben wurden; und es mag dies
wohl der Anfang sein zu der spaeteren sittlichen Geringschaetzung und
politischen Zuruecksetzung der Gewerke. Die Einrichtung der Zuenfte
hatte ohne Zweifel denselben Zweck wie die der auch im Namen ihnen
gleichenden Priestergemeinschaften: die Sachverstaendigen taten sich
zusammen, um die Tradition fester und sicherer zu bewahren. Dass
unkundige Leute in irgendeiner Weise ferngehalten wurden, ist
wahrscheinlich; doch finden sich keine Spuren weder von Monopoltendenzen
noch von Schutzmitteln gegen schlechte Fabrikation - freilich sind auch
ueber keine Seite des roemischen Volkslebens die Nachrichten so voellig
versiegt wie ueber die Gewerke. Dass der italische Handel sich in der
aeltesten Epoche auf den Verkehr der Italiker untereinander beschraenkt
hat, versteht sich von selbst. Die Messen (mercatus), die wohl zu
unterscheiden sind von den gewoehnlichen Wochenmaerkten (nundinae), sind
in Latium sehr alt. Sie moegen sich zunaechst an die internationalen
Zusammenkuenfte und Feste angereiht, vielleicht also in Rom mit der
Festfeier in dem Bundestempel auf dem Aventin in Verbindung gestanden
haben; die Latiner, die hierzu jedes Jahr am 13. August nach Rom kamen,
mochten diese Gelegenheit zugleich benutzen, um ihre Angelegenheiten in
Rom zu erledigen und ihren Bedarf daselbst einzukaufen. Aehnliche und
vielleicht noch groessere Bedeutung hatte fuer Etrurien die jaehrliche
Landesversammlung am Tempel der Voltumna (vielleicht bei Montefiascone)
im Gebiet von Volsinii, welche zugleich als Messe diente und auch von
roemischen Kaufleuten regelmaessig besucht ward. Aber die bedeutendste
unter allen italischen Messen war die, welche am Soracte im Hain der
Feronia abgehalten ward, in einer Lage, wie sie nicht guenstiger zu
finden war fuer den Warentausch unter den drei grossen Nationen. Der
hohe, einzeln stehende Berg, der mitten in die Tiberebene wie von der
Natur selbst den Wanderern zum Ziel hingestellt erscheint, liegt an der
Grenzscheide der etruskischen und sabinischen Landschaft, zu welcher
letzteren er meistens gehoert zu haben scheint, und ist auch von Latium
und Umbrien aus mit Leichtigkeit zu erreichen; regelmaessig erschienen
hier die roemischen Kaufleute, und Verletzungen derselben fuehrten
manchen Hader mit den Sabinern herbei. Ohne Zweifel handelte und
tauschte man auf diesen Messen, lange bevor das erste griechische oder
phoenikische Schiff in die Westsee eingefahren war. Hier halfen bei
vorkommenden Missernten die Landschaften einander mit Getreide aus;
hier tauschte man ferner Vieh, Sklaven, Metalle und was sonst in jenen
aeltesten Zeiten notwendig oder wuenschenswert erschien. Das aelteste
Tauschmittel waren Rinder und Schafe, so dass auf ein Rind zehn Schafe
gingen; sowohl die Feststellung dieser Gegenstaende als gesetzlich
allgemein stellvertretender oder als Geld, als auch der Verhaeltnissatz
zwischen Gross- und Kleinvieh reichen, wie die Wiederkehr von beiden
besonders bei den Deutschen zeigt, nicht bloss in die graecoitalische,
sondern noch darueber hinaus in die Zeit der reinen Herdenwirtschaft
zurueck ^7. Daneben kam in Italien, wo man besonders fuer die
Ackerbestellung und die Ruestung allgemein des Metalls in ansehnlicher
Menge bedurfte, nur wenige Landschaften aber selbst die noetigen Metalle
erzeugten, sehr frueh als zweites Tauschmittel das Kupfer (aes) auf,
wie denn den kupferarmen Latinern die Schaetzung selbst die "Kupferung"
(aestimatio) hiess. In dieser Feststellung des Kupfers als allgemeinen,
auf der ganzen Halbinsel gueltigen Aequivalents, sowie in den spaeter
noch genauer zu erwaegenden einfachsten Zahlzeichen italischer Erfindung
und in dem italischen Duodezimalsystem duerften Spuren dieses aeltesten
sich noch selbst ueberlassenen Internationalverkehrs der italischen
Voelker vorliegen. ----------------------------------------------- ^7
Der gesetzliche Verhaeltniswert der Schafe und Rinder geht bekanntlich
daraus hervor, dass, als man die Vieh- in Geldbussen umsetzte, das Schaf
zu zehn, das Rind zu hundert Assen angesetzt wurde (Fest. v. peculatus
p. 237, vgl. p. 34, 144; Gell. 11, 1; Plut. Publ. 11). Es ist dieselbe
Bestimmung, wenn nach islaendischem Recht der Kuh zwoelf Widder gleich
gelten; nur dass hier, wie auch sonst, das deutsche Recht dem aelteren
dezimalen das Duodezimalsystem substituiert hat. Dass die Bezeichnung
des Viehs bei den Latinern (pecunia) wie bei den Deutschen
(englisch fee) in die des Geldes uebergeht, ist bekannt.
----------------------------------------------- In welcher Art
der ueberseeische Verkehr auf die unabhaengig gebliebenen Italiker
einwirkte, wurde im allgemeinen schon frueher bezeichnet. Fast ganz
unberuehrt von ihm blieben die sabellischen Staemme, die nur einen
geringen und unwirtlichen Kuestensaum innehatten, und was ihnen von
den fremden Nationen zukam, wie zum Beispiel das Alphabet, nur durch
tuskische oder latinische Vermittlung empfingen; woher denn auch der
Mangel staedtischer Entwicklung ruehrt. Auch Tarents Verkehr mit den
Apulern und Messapiern scheint in dieser Epoche noch gering gewesen zu
sein. Anders an der Westkueste, wo in Kampanien Griechen und Italiker
friedlich nebeneinander wohnten, in Latium und mehr noch in Etrurien ein
ausgedehnter und regelmaessiger Warentausch stattfand. Was die aeltesten
Einfuhrartikel waren, laesst sich teils aus den Fundstuecken schliessen,
die uralte, namentlich caeritische Graeber ergeben haben, teils aus
Spuren, die in der Sprache und den Institutionen der Roemer bewahrt
sind, teils und vorzugsweise aus den Anregungen, die das italische
Gewerbe empfing; denn natuerlich kaufte man laengere Zeit die fremden
Manufakte, ehe man sie nachzuahmen begann. Wir koennen zwar nicht
bestimmen, wie weit die Entwicklung der Handwerke vor der Scheidung der
Staemme und dann wieder in derjenigen Periode gediehen ist, wo Italien
sich selbst ueberlassen blieb; es mag dahingestellt werden, inwieweit
die italischen Walker, Faerber, Gerber und Toepfer von Griechenland
oder von Phoenikien aus den Anstoss empfangen oder selbstaendig sich
entwickelt haben. Aber sicher kann das Gewerk der Goldschmiede, das seit
unvordenklicher Zeit in Rom bestand, erst aufgekommen sein, nachdem
der ueberseeische Handel begonnen und in einiger Ausdehnung unter den
Bewohnern der Halbinsel Goldschmuck vertrieben hatte. So finden wir denn
auch in den aeltesten Grabkammern von Caere und Vulci in Etrurien und
Praeneste in Latium Goldplatten mit eingestempelten gefluegelten
Loewen und aehnlichen Ornamenten babylonischer Fabrik. Es mag ueber das
einzelne Fundstueck gestritten werden, ob es vom Ausland eingefuehrt
oder einheimische Nachahmung ist; im ganzen leidet es keinen Zweifel,
dass die ganze italische Westkueste in aeltester Zeit Metallwaren aus
dem Osten bezogen hat. Es wird sich spaeter, wo von der Kunstuebung die
Rede ist, noch deutlicher zeigen, dass die Architektur wie die Plastik
in Ton und Metall daselbst in sehr frueher Zeit durch griechischen
Einfluss eine maechtige Anregung empfangen haben, das heisst, dass die
aeltesten Werkzeuge und die aeltesten Muster aus Griechenland gekommen
sind. In die eben erwaehnten Grabkammern waren ausser dem Goldschmuck
noch mit eingelegt Gefaesse von blaeulichem Schmelzglas oder gruenlichem
Ton, nach Material und Stil wie nach den eingedrueckten Hieroglyphen zu
schliessen, aegyptischen Ursprungs ^8; Salbgefaesse von orientalischem
Alabaster, darunter mehrere als Isis geformt; Strausseneier mit gemalten
oder eingeschnitzten Sphinxen und Greifen; Glas- und Bernsteinperlen.
Die letzten koennen aus dem Norden auf dem Landweg gekommen sein;
die uebrigen Gegenstaende aber beweisen die Einfuhr von Salben und
Schmucksachen aller Art aus dem Orient. Eben daher kamen Linnen und
Purpur, Elfenbein und Weihrauch, was ebenso der fruehe Gebrauch der
linnenen Binden, des purpurnen Koenigsgewandes, des elfenbeinernen
Koenigsszepters und des Weihrauchs beim Opfer beweist wie die uralten
Lehnnamen (linon linum; porph?ra purpura; sk/e/ptron skip/o/n scipio,
auch wohl elephas ebur; th?os thus). Eben dahin gehoert die Entlehnung
einer Anzahl auf Ess- und Trinkwaren bezueglicher Woerter, namentlich
die Benennung des Oels (vgl. 1, 200), der Kruege (amphore?s amp[h]ora
ampulla; krat/e/r cratera), des Schmausens (k/o/maz/o/ comissari),
des Leckergerichts (ops/o/nion opsonium), des Teiges (maza massa) und
verschiedener Kuchennamen (glyko?s lucuns; plako?s placenta; tyro?s
turunda), wogegen umgekehrt die lateinischen Namen der Schuessel (patina
patan/e/) und des Specks (arvina arbin/e/) in das sizilische Griechisch
Eingang gefunden haben. Die spaetere Sitte, den Toten attisches,
kerkyraeisches und kampanisches Luxusgeschirr ins Grab zu stellen,
beweist eben wie diese sprachlichen Zeugnisse den fruehen Vertrieb der
griechischen Toepferwaren nach Italien. Dass die griechische Lederarbeit
in Latium wenigstens bei der Armatur Eingang fand, zeigt die Verwendung
des griechischen Wortes fuer Leder (sk?tos) bei den Latinern fuer den
Schild (scutum; wie lorica von lorum). Endlich gehoeren hierher die
zahlreichen aus dem Griechischen entlehnten Schifferausdruecke, obwohl
die Hauptschlagwoerter fuer die Segelschiffahrt: Segel, Mast und Rahe
doch merkwuerdigerweise rein lateinisch gebildet sind ^9; ferner die
griechische Benennung des Briefes (epistol/e/ epistula), der Marke
(tessera, von tessara ^10), der Waage (stat/e/r statera) und des
Aufgeldes (arrab/o/n arrabo, arra) im Lateinischen und umgekehrt die
Aufnahme italischer Rechtsausdruecke in das sizilische Griechisch,
sowie der nachher zu erwaehnende Austausch der Muenz-, Mass- und
Gewichtsverhaeltnisse und Namen. Namentlich der barbarische Charakter,
den alle diese Entlehnungen an der Stirne tragen, vor allem die
charakteristische Bildung des Nominativs aus dem Akkusativ (placenta
= plako?nta; ampora = amphorea; statera = stat/e/ra), ist der klarste
Beweis ihres hohen Alters. Auch die Verehrung des Handelsgottes
(Mercurius) erscheint von Haus aus durch griechische Vorstellungen
bedingt und selbst sein Jahrfest darum auf die Iden des Mai gelegt
zu sein, weil die hellenischen Dichter ihn feierten als den Sohn der
schoenen Maia. ----------------------------------------------- ^8 Vor
kurzem ist in Praeneste ein silberner Mischkrug mit einer phoenikischen
und einer Hieroglypheninschrift gefunden worden (Mon. Inst. X., Taf.
32), welcher unmittelbar beweist, dass, was Aegyptisches in Italien zum
Vorschein kommt, durch phoenikische Vermittlung dorthin gelangt ist.
^9 Velum ist sicher latinischen Ursprungs; ebenso malus, zumal da dies
nicht bloss den Mast-, sondern ueberhaupt den Baum bezeichnet; auch
antenna kann von ana (anhelare, antestari) und tendere = supertensa
herkommen. Dagegen sind griechisch gubernare steuern kybernan, ancora
Anker agkyra, prora Vorderteil pr/o/ra, aplustre Schiffshinterteil
aphlaston, anquina der die Rahen festhaltende Strick agkoina, nausea
Seekrankheit naysia. Die alten vier Hauptwinde - aquilo der Adlerwind,
die nordoestliche Tramontana; volturnus (unsichere Ableitung, vielleicht
der Geierwind), der Suedost; auster, der ausdoerrende Suedwestwind, der
Scirocco; favonius, der guenstige, vom Tyrrhenischen Meer herwehende
Nordwestwind - haben einheimische nicht auf Schiffahrt bezuegliche
Namen; alle uebrigen lateinischen Windnamen aber sind griechisch
(wie eurus, notus) oder aus griechischen uebersetzt (z. B. solanus
= ap/e/li/o/t/e/s, Africus = lips). ^10 Zunaechst sind die Marken im
Lagerdienst gemeint, die xyl/e/phia kata phylak/e/n brachea tele/o/s
echonta charakt/e/ra (Polyb. 6, 35, 7); die vier vigiliae des
Nachtdienstes haben den Marken ueberhaupt den Namen gegeben. Die
Vierteilung der Nacht fuer den Wachtdienst ist griechisch wie roemisch;
die Kriegswissenschaft der Griechen mag wohl, etwa durch Pyrrhos (Liv.
35, 14), auf die Organisation des Sicherheitsdienstes im roemischen
Lager eingewirkt haben. Die Verwendung der nicht dorischen Form
spricht fuer verhaeltnismaessig spaete Uebernahme des Wortes.
------------------------------------------ Sonach bezog das aelteste
Italien so gut wie das kaiserliche Rom seine Luxuswaren aus dem Osten,
bevor es nach den von dort empfangenen Mustern selbst zu fabrizieren
versuchte; zum Austausch aber hatte es nichts zu bieten als seine
Rohprodukte, also vor allen Dingen sein Kupfer, Silber und Eisen, dann
Sklaven und Schiffsbauholz, den Bernstein von der Ostsee und, wenn etwa
im Ausland Missernte eingetreten war, sein Getreide. Aus diesem Stande
des Warenbedarfs und der dagegen anzubietenden Aequivalente ist schon
frueher erklaert worden, warum sich der italische Handel in Latium und
in Etrurien so verschiedenartig gestaltete. Die Latiner, denen
alle hauptsaechlichen Ausfuhrartikel mangelten, konnten nur einen
Passivhandel fuehren und mussten schon in aeltester Zeit das Kupfer,
dessen sie notwendig bedurften, von den Etruskern gegen Vieh oder
Sklaven eintauschen, wie denn der uralte Vertrieb der letzteren auf
das rechte Tiberufer schon erwaehnt ward; dagegen musste die tuskische
Handelsbilanz in Caere wie in Populonia, in Capua wie in Spina sich
notwendig guenstig stellen. Daher der schnell entwickelte Wohlstand
dieser Gegenden und ihre maechtige Handelsstellung, waehrend Latium
vorwiegend eine ackerbauende Landschaft bleibt. Es wiederholt sich dies
in allen einzelnen Beziehungen: die aeltesten nach griechischer Art,
nur mit ungriechischer Verschwendung gebauten und ausgestatteten Graeber
finden sich in Caere, waehrend mit Ausnahme von Praeneste, das eine
Sonderstellung gehabt zu haben und mit Falerii und dem suedlichen
Etrurien in besonders enger Verbindung gewesen zu sein scheint, die
latinische Landschaft nur geringen Totenschmuck auslaendischer Herkunft
und kein einziges eigentliches Luxusgrab aus aelterer Zeit aufweist,
vielmehr hier wie bei den Sabellern in der Regel ein einfacher Rasen
die Leiche deckte. Die aeltesten Muenzen, den grossgriechischen der
Zeit nach wenig nachstehend, gehoeren Etrurien, namentlich Populonia an;
Latium hat in der ganzen Koenigszeit mit Kupfer nach dem Gewicht sich
beholfen und selbst die fremden Muenzen nicht eingefuehrt, denn
nur aeusserst selten haben dergleichen, wie zum Beispiel eine von
Poseidonia, dort sich gefunden. In Architektur, Plastik und Toreutik
wirkten dieselben Anregungen auf Etrurien und auf Latium, aber nur
dort kommt ihnen ueberall das Kapital entgegen und erzeugt ausgedehnten
Betrieb und gesteigerte Technik. Es waren wohl im ganzen dieselben
Waren, die man in Latium und Etrurien kaufte, verkaufte und fabrizierte;
aber in der Intensitaet des Verkehrs stand die suedliche Landschaft weit
zurueck hinter den noerdlichen Nachbarn. Eben damit haengt es zusammen,
dass die nach griechischem Muster in Etrurien angefertigten Luxuswaren
auch in Latium, namentlich in Praeneste, ja in Griechenland selbst
Absatz fanden, waehrend Latium schwerlich jemals dergleichen ausgefuehrt
hat. Ein nicht minder bemerkenswerter Unterschied des Verkehrs der
Latiner und Etrusker liegt in dem verschiedenen Handelszug. Ueber den
aeltesten Handel der Etrusker im Adriatischen Meere koennen wir kaum
etwas aussprechen als die Vermutung, dass er von Spina und Hatria
vorzugsweise nach Kerkyra gegangen ist. Dass die westlichen Etrusker
sich dreist in die oestlichen Meere wagten und nicht bloss mit Sizilien,
sondern auch mit dem eigentlichen Griechenland verkehrten, ward schon
gesagt. Auf alten Verkehr mit Attika deuten nicht bloss die attischen
Tongefaesse, die in den juengeren etruskischen Graebern so zahlreich
vorkommen und zu anderen Zwecken als zum Graeberschmuck, wie bemerkt,
wohl schon in dieser Epoche eingefuehrt worden sind, waehrend umgekehrt
die tyrrhenischen Erzleuchter und Goldschalen frueh in Attika ein
gesuchter Artikel wurden, sondern bestimmter noch die Muenzen. Die
Silberstuecke von Populonia sind nachgepraegt einem uralten,
einerseits mit dem Gorgoneion gestempelten, anderseits bloss mit einem
eingeschlagenen Quadrat versehenen Silberstueck, das sich in Athen und
an der alten Bernsteinstrasse in der Gegend von Posen gefunden hat
und das hoechst wahrscheinlich eben die in Athen auf Solons Geheiss
geschlagene Muenze ist. Dass ausserdem, und seit der Entwicklung
der karthagisch-etruskischen Seeallianz vielleicht vorzugsweise, die
Etrusker mit den Karthagern verkehrten, ward gleichfalls schon erwaehnt;
es ist beachtenswert, dass in den aeltesten Graebern von Caere ausser
einheimischem Bronze- und Silbergeraet vorwiegend orientalische Waren
sich gefunden haben, welche allerdings auch von griechischen Kaufleuten
herruehren koennen, wahrscheinlicher aber doch von phoenikischen
Handelsmaennern eingefuehrt wurden. Indes darf diesem phoenikischen
Verkehr nicht zu viel Bedeutung beigelegt und namentlich nicht
uebersehen werden, dass das Alphabet wie alle sonstigen Anregungen und
Befruchtungen der einheimischen Kultur von den Griechen, nicht von den
Phoenikern nach Etrurien gebracht sind. Nach einer anderen Richtung
weist der latinische Verkehr. So selten wir auch Gelegenheit haben,
Vergleichungen der roemischen und der etruskischen Aufnahme hellenischer
Elemente anzustellen, so zeigen sie doch, wo sie moeglich sind, eine
vollstaendige Unabhaengigkeit beider Voelkerschaften voneinander.
Am deutlichsten tritt dies hervor im Alphabet: das von den
chalkidisch-dorischen Kolonien in Sizilien oder Kampanien den Etruskern
zugebrachte griechische weicht nicht unwesentlich ab von dem den
Latinern ebendaher mitgeteilten, und beide Voelker haben also hier
zwar aus derselben Quelle, aber doch jedes zu anderer Zeit und an einem
anderen Ort geschoepft. Auch in einzelnen Woertern wiederholt sich
dieselbe Erscheinung: der roemische Pollux, der tuskische Pultuke sind
jedes eine selbstaendige Korruption des griechischen Polydeukes; der
tuskische Utuze oder Uthuze ist aus Odysseus gebildet, der roemische
Ulixes gibt genau die in Sizilien uebliche Namensform wieder; ebenso
entspricht der tuskische Aivas der altgriechischen Form dieses Namens,
der roemische Aiax einer wohl auch sikelischen Nebenform; der roemische
Aperta oder Apello, der samnitische Appellun sind entstanden aus dem
dorischen Apellon, der tuskische Apulu a us Apollon. So deuten Sprache
und Schrift Latiums ausschliesslich auf den Zug des latinischen Handels
zu den Kymaeern und Sikelioten; und eben dahin fuehrt jede andere Spur,
die aus so ferner Zeit uns geblieben ist: die in Latium gefundene Muenze
von Poseidonia; der Getreidekauf bei Missernten in Rom bei den Volskern,
Kymaeern und Sikelioten, daneben freilich auch wie begreiflich bei
den Etruskern; vor allen Dingen aber das Verhaeltnis des latinischen
Geldwesens zu dem sizilischen. Wie die lokale dorisch-chalkidische
Bezeichnung der Silbermuenze nomos, das sizilische Mass /e/mina als
nummus und hemina in gleicher Bedeutung nach Latium uebergingen, so
waren umgekehrt die italischen Gewichtsbezeichnungen libra, triens,
quadrans, sextans, uncia, die zur Abmessung des nach dem Gewichte
an Geldes Statt dienenden Kupfers in Latium aufgekommen sind, in den
korrupten und hybriden Formen litra, trias, tetras, ezas, oygkia
schon im dritten Jahrhundert der Stadt in Sizilien in den gemeinen
Sprachgebrauch eingedrungen. Ja es ist sogar das sizilische Gewicht-
und Geldsystem allein unter allen griechischen zu dem italischen
Kupfersystem in ein festes Verhaeltnis gesetzt worden, indem nicht bloss
dem Silber der zweihundertfuenfzigfache Wert des Kupfers konventionell
und vielleicht gesetzlich beigelegt, sondern auch das hiernach bemessene
Aequivalent eines sizilischen Pfundes Kupfer (1/120 des attischen
Talents, 1/3 des roemischen Pfundes) als Silbermuenze (litra argyrioy,
das ist "Kupferpfund in Silber") schon in fruehester Zeit namentlich in
Syrakus geschlagen ward. Es kann danach nicht bezweifelt werden, dass
die italischen Kupferbarren auch in Sizilien an Geldes Statt umliefen;
und es stimmt dies auf das beste damit zusammen, dass der Handel der
Latiner nach Sizilien ein Passivhandel war und also das latinische Geld
nach Sizilien abfloss. Noch andere Beweise des alten Verkehrs zwischen
Sizilien und Italien, namentlich die Aufnahme der italischen Benennungen
des Handelsdarlehens, des Gefaengnisses, der Schuessel in den
sizilischen Dialekt und umgekehrt, sind bereits frueher erwaehnt worden.
Auch von dem alten Verkehr der Latiner mit den chalkidischen Staedten
in Unteritalien, Kyme und Neapolis, und mit den Phokaeern in Elea und
Massalia begegnen einzelne, wenn auch minder bestimmte Spuren. Dass
er indes bei weitem weniger intensiv war als der mit den Sikelioten,
beweist schon die bekannte Tatsache, dass alle in aelterer Zeit nach
Latium gelangten griechischen Woerter - es genuegt an Aesculapius,
Latona, Aperta, machina zu erinnern - dorische Formen zeigen. Wenn
der Verkehr mit den urspruenglich ionischen Staedten, wie Kyme und die
phokaeischen Ansiedlungen waren, dem mit den sikelischen Dorern auch nur
gleichgestanden haette, so wuerden ionische Formen wenigstens daneben
erscheinen; obwohl allerdings auch in diese ionischen Kolonien selbst
der Dorismus frueh eingedrungen ist und der Dialekt hier sehr geschwankt
hat. Waehrend also alles sich vereinigt, um den regen Handel der
Latiner mit den Griechen der Westsee ueberhaupt und vor allem mit den
sizilischen zu belegen, hat mit den asiatischen Phoenikern schwerlich
ein unmittelbarer Verkehr stattgefunden und kann der Verkehr mit den
afrikanischen, den Schriftstellen und Fundstuecke hinreichend belegen,
in seiner Einwirkung auf den Kulturstand Latiums doch nur in zweiter
Reihe gestanden haben; namentlich ist dafuer beweisend, dass - von
einigen Lokalnamen abgesehen - es fuer den alten Verkehr der Latiner
mit den Voelkerschaften aramaeischer Zunge an jedem sprachlichen Zeugnis
gebricht ^11. ----------------------------------------------------------
^11 Das Latein scheint, abgesehen von Sarranus, Afer und anderen
oertlichen Benennungen, nicht ein einziges, in aelterer Zeit unmittelbar
aus dem Phoenikischen entlehntes Wort zu besitzen. Die sehr wenigen in
demselben vorkommenden, wurzelhaft phoenikischen Woerter, wie namentlich
arrabo oder arra und etwa noch murra, nardus und dergleichen mehr, sind
offenbar zunaechst Lehnwoerter aus dem Griechischen, das in solchen
orientalischen Lehnwoertern eine ziemliche Anzahl von Zeugnissen seines
aeltesten Verkehrs mit den Aramaeern aufzuweisen hat. Dass elephas und
ebur von dem gleichen phoenikischen Original mit oder ohne Hinzufuegung
des Artikels, also jedes selbstaendig gebildet seien, ist sprachlich
unmoeglich, da der phoenikische Artikel vielmehr ha ist, auch so nicht
verwendet wird; ueberdies ist das orientalische Urwort bis jetzt noch
nicht gefunden. Dasselbe gilt von dem raetselhaften Worte thesaurus;
mag dasselbe nun urspruenglich griechisch oder von den Griechen aus dem
Phoenikischen oder Persischen entlehnt sein, im Lateinischen ist es,
wie schon die Festhaltung der Aspiration beweist, auf jeden
Fall griechisches Lehnwort.
---------------------------------------------------------- Fragen wir
weiter, wie dieser Handel vorzugsweise gefuehrt ward, ob von italischen
Kaufleuten in der Fremde oder von fremden Kaufleuten in Italien, so
hat, wenigstens was Latium anlangt, die erstere Annahme alle
Wahrscheinlichkeit fuer sich: es ist kaum denkbar, dass jene latinischen
Bezeichnungen des Geldsurrogats und des Handelsdarlehens in den gemeinen
Sprachgebrauch der Bewohner der sizilischen Insel dadurch haetten
eindringen koennen, dass sizilische Kaufleute nach Ostia gingen und
Kupfer gegen Schmuck einhandelten. Was endlich die Personen und Staende
anlangt, durch die dieser Handel in Italien gefuehrt ward, so hat
sich in Rom kein eigener, dem Gutsbesitzerstand selbstaendig
gegenueberstehender hoeherer Kaufmannsstand entwickelt. Der Grund dieser
auffallenden Erscheinung ist, dass der Grosshandel von Latium von Anfang
an sich in den Haenden der grossen Grundbesitzer befunden hat - eine
Annahme, die nicht so seltsam ist, wie sie scheint. Dass in einer von
mehreren schiffbaren Fluessen durchschnittenen Landschaft der grosse
Grundbesitzer, der von seinen Paechtern in Fruchtquoten bezahlt wird,
frueh zu dem Besitz von Barken gelangte, ist natuerlich und beglaubigt;
der ueberseeische Eigenhandel musste also um so mehr dem Gutsbesitzer
zufallen, als er allein die Schiffe und in den Fruechten die
Ausfuhrartikel besass. In der Tat ist der Gegensatz zwischen Land-
und Geldaristokratie den Roemern der aelteren Zeit nicht bekannt;
die grossen Grundbesitzer sind immer zugleich die Spekulanten und die
Kapitalisten. Bei einem sehr intensiven Handel waere allerdings diese
Vereinigung nicht durchzufuehren gewesen; allein wie die bisherige
Darstellung zeigt, fand ein solcher in Rom wohl relativ statt, insofern
der Handel der latinischen Landschaft sich hier konzentrierte, allein
im wesentlichen ward Rom keineswegs eine Handelsstadt wie Caere oder
Tarent, sondern war und blieb der Mittelpunkt einer ackerbauenden
Gemeinde. 14. Kapitel Mass und Schrift Die Kunst des Messens unterwirft
dem Menschen die Welt; durch die Kunst des Schreibens hoert seine
Erkenntnis auf, so vergaenglich zu sein, wie er selbst ist; sie beide
geben dem Menschen, was die Natur ihm versagte, Allmacht und Ewigkeit.
Es ist der Geschichte Recht und Pflicht, den Voelkern auch auf diesen
Bahnen zu folgen. Um messen zu koennen, muessen vor allen Dingen die
Begriffe der zeitlichen, raeumlichen und Gewichtseinheit und des
aus gleichen Teilen bestehenden Ganzen, das heisst die Zahl und das
Zahlensystem entwickelt werden. Dazu bietet die Natur als naechste
Anhaltspunkte fuer die Zeit die Wiederkehr der Sonne und des Mondes oder
Tag und Monat, fuer den Raum die Laenge des Mannesfusses, der leichter
misst als der Arm, fuer die Schwere diejenige Last, welche der Mann mit
ausgestrecktem Arm schwebend auf der Hand zu wiegen (librare) vermag
oder das "Gewicht" (libra). Als Anhalt fuer die Vorstellung eines aus
gleichen Teilen bestehenden Ganzen liegt nichts so nahe als die Hand mit
ihren fuenf oder die Haende mit ihren zehn Fingern, und hierauf beruht
das Dezimalsystem. Es ist schon bemerkt worden, dass diese Elemente
alles Zaehlens und Messens nicht bloss ueber die Trennung des
griechischen und lateinischen Stammes, sondern bis in die fernste Urzeit
zurueckreichen. Wie alt namentlich die Messung der Zeit nach dem Monde
ist, beweist die Sprache; selbst die Weise, die zwischen den einzelnen
Mondphasen verfliessenden Tage nicht von der zuletzt eingetretenen
vorwaerts, sondern von der zunaechst zu erwartenden rueckwaerts zu
zaehlen, ist wenigstens aelter als die Trennung der Griechen und
Lateiner. Das bestimmteste Zeugnis fuer das Alter und die urspruengliche
Ausschliesslichkeit des Dezimalsystems bei den Indogermanen gewaehrt
die bekannte Uebereinstimmung aller indogermanischen Sprachen in den
Zahlwoertern bis hundert einschliesslich. Was Italien anlangt, so sind
hier alle aeltesten Verhaeltnisse vom Dezimalsystem durchdrungen: es
genuegt, an die so gewoehnliche Zehnzahl der Zeugen, Buergen, Gesandten,
Magistrate, an die gesetzliche Gleichsetzung von einem Rind und zehn
Schafen, an die Teilung des Gaues in zehn Kurien und ueberhaupt
die durchstehende Dekuriierung, an die Limitation, den Opfer- und
Ackerzehnten, das Dezimieren, den Vornamen Decimus zu erinnern. Dem
Gebiet von Mass und Schrift angehoerige Anwendungen dieses aeltesten
Dezimalsystems sind zunaechst die merkwuerdigen italischen Ziffern.
Konventionelle Zahlzeichen hat es noch bei der Scheidung der Griechen
und Italiker offenbar nicht gegeben. Dagegen finden wir fuer die drei
aeltesten und unentbehrlichsten Ziffern, fuer ein, fuenf, zehn, drei
Zeichen, I, V oder A, X, offenbar Nachbildungen des ausgestreckten
Fingers, der offenen und der Doppelhand, welche weder den Hellenen noch
den Phoenikern entlehnt, dagegen den Roemern, Sabellern und Etruskern
gemeinschaftlich sind. Es sind die Ansaetze zur Bildung einer national
italischen Schrift und zugleich Zeugnisse von der Regsamkeit des
aeltesten, dem ueberseeischen voraufgehenden binnenlaendischen Verkehrs
der Italiker; welcher aber der italischen Staemme diese Zeichen erfunden
und wer von wem sie entlehnt hat, ist natuerlich nicht auszumachen.
Andere Spuren des rein dezimalen Systems sind auf diesem Gebiet sparsam;
es gehoeren dahin der Vorsus, das Flaechenmass der Sabeller von 100
Fuss ins Gevierte und das roemische zehnmonatliche Jahr. Sonst ist im
allgemeinen in denjenigen italischen Massen, die nicht an griechische
Festsetzungen anknuepfen und wahrscheinlich von den Italikern vor
Beruehrung mit den Griechen entwickelt worden sind, die Teilung des
"Ganzen" (as) in zwoelf "Einheiten" (unciae) vorherrschend. Nach der
Zwoelfzahl sind eben die aeltesten latinischen Priesterschaften,
die Kollegien der Salier und Arvalen sowie auch die etruskischen
Staedtebuende geordnet. Die Zwoelfzahl herrscht im roemischen
Gewichtsystem, wo das Pfund (libra), und im Laengenmass, wo der Fuss
(pes) in zwoelf Teile zerlegt zu werden pflegen; die Einheit des
roemischen Flaechenmasses ist der aus dem Dezimal- und Duodezimalsystem
zusammengesetzte "Trieb" (actus) von 120 Fuss ins Gevierte ^1.
Im Koerpermass moegen aehnliche Bestimmungen verschollen sein.
------------------------------------------ ^1 Urspruenglich sind sowohl
"actus" Trieb, wie auch das noch haeufiger vorkommende Doppelte
davon, "iugerum", Joch, wie unser "Morgen" nicht Flaechen-, sondern
Arbeitsmasse und bezeichnen dieser das Tage-, jener das halbe Tagewerk,
mit Ruecksicht auf die namentlich in Italien scharf einschneidende
Mittagsruhe des Pfluegers. --------------------------------------------
Wenn man erwaegt, worauf das Duodezimalsystem beruhen, wie es gekommen
sein mag, dass aus der gleichen Reihe der Zahlen so frueh und allgemein
neben der Zehn die Zwoelf hervorgetreten ist, so wird die Veranlassung
wohl nur gefunden werden koennen in der Vergleichung des Sonnen- und
Mondlaufs. Mehr noch als an der Doppelhand von zehn Fingern ist an
dem Sonnenkreislauf von ungefaehr zwoelf Mondkreislaeufen zuerst dem
Menschen die tiefsinnige Vorstellung einer aus gleichen Einheiten
zusammengesetzten Einheit aufgegangen und damit der Begriff eines
Zahlensystems, der erste Ansatz mathematischen Denkens. Die feste
duodezimale Entwicklung dieses Gedankens scheint national italisch zu
sein und vor die erste Beruehrung mit den Hellenen zu fallen. Als
nun aber der hellenische Handelsmann sich den Weg an die italische
Westkueste eroeffnet hatte, empfanden zwar nicht das Flaechen-, aber
wohl das Laengenmass, das Gewicht und vor allem das Koerpermass, das
heisst diejenigen Bestimmungen, ohne welche Handel und Wandel unmoeglich
ist, die Folgen des neuen internationalen Verkehrs. Der aelteste
roemische Fuss ist verschollen; der, den wir kennen und der in
fruehester Zeit bei den Roemern in Gebrauch war, ist aus Griechenland
entlehnt und wurde neben seiner neuen roemischen Einteilung in
Zwoelftel auch nach griechischer Art in vier Hand- (palmus) und sechzehn
Fingerbreiten (digitus) geteilt. Ferner wurde das roemische Gewicht
in ein festes Verhaeltnis zu dem attischen gesetzt, welches in ganz
Sizilien herrschte, nicht aber in Kyme - wieder ein bedeutsamer Beweis,
dass der latinische Verkehr vorzugsweise nach der Insel sich zog; vier
roemische Pfund wurden gleich drei attischen Minen oder vielmehr das
roemische Pfund gleich anderthalb sizilischen Litren oder Halbminen
gesetzt. Das seltsamste und buntscheckigste Bild aber bieten die
roemischen Koerpermasse teils in den Namen, die aus den griechischen
entweder durch Verderbnis (amphora, modius nach medimnos congius
aus choe?s, hemina, cyathus) oder durch Uebersetzung (acetabulum von
ox?baphon) entstanden sind, waehrend umgekehrt xest/e/s Korruption
von sextarius ist; teils in den Verhaeltnissen. Nicht alle, aber die
gewoehnlichen Masse sind identisch: fuer Fluessigkeiten der Congius
oder Chus, der Sextarius, der Cyathus, die beiden letzteren auch fuer
trockene Waren, die roemische Amphora ist im Wassergewicht dem attischen
Talent gleichgesetzt und steht zugleich im festen Verhaeltnisse zu dem
griechischen Metretes von 3 : 2, zu dem griechischen Medimnos von 2 :
1. Fuer den, der solche Schrift zu lesen versteht, steht in diesen
Namen und Zahlen die ganze Regsamkeit und Bedeutung jenes
sizilisch-latinischen Verkehrs geschrieben. Die griechischen Zahlzeichen
nahm man nicht auf; wohl aber benutzte der Roemer das griechische
Alphabet, als ihm dies zukam, um aus den ihm unnuetzen Zeichen der drei
Hauchbuchstaben die Ziffern 50 und 1000, vielleicht auch die Ziffer 100
zu gestalten. In Etrurien scheint man auf aehnlichem Wege wenigstens das
Zeichen fuer 100 gewonnen zu haben. Spaeter setzte sich wie gewoehnlich
das Ziffersystem der beiden benachbarten Voelker ins gleiche, indem das
roemische im wesentlichen in Etrurien angenommen ward. In gleicher Weise
ist der roemische und wahrscheinlich ueberhaupt der italische Kalender,
nachdem er sich selbstaendig zu entwickeln begonnen hatte, spaeter unter
griechischen Einfluss gekommen. In der Zeiteinteilung draengt sich die
Wiederkehr des Sonnenauf- und -unterganges und des Neu- und Vollmondes
am unmittelbarsten dem Menschen auf; demnach haben Tag und Monat, nicht
nach zyklischer Vorberechnung, sondern nach unmittelbarer Beobachtung
bestimmt, lange Zeit ausschliesslich die Zeit gemessen. Sonnenauf- und
-untergang wurden auf dem roemischen Markte durch den oeffentlichen
Ausrufer bis in spaete Zeit hinab verkuendigt, aehnlich vermutlich
einstmals an jedem der vier Mondphasentage die von da bis zum
naechstfolgenden verfliessende Tagzahl durch die Priester abgerufen.
Man rechnete also in Latium und vermutlich aehnlich nicht bloss bei den
Sabellern, sondern auch bei den Etruskern nach Tagen, welche, wie schon
gesagt, nicht von dem letztverflossenen Phasentag vorwaerts, sondern von
dem naechsterwarteten rueckwaerts gezaehlt wurden; nach Mondwochen, die
bei der mittleren Dauer von 7? Tagen zwischen sieben- und achttaegiger
Dauer wechselten; und nach Mondmonaten, die gleichfalls bei der
mittleren Dauer des synodischen Monats von 29 Tagen 12 Stunden 44
Minuten bald neunundzwanzig-, bald dreissigtaegig waren. Eine gewisse
Zeit hindurch ist den Italikern der Tag die kleinste, der Mond die
groesste Zeiteinteilung geblieben. Erst spaeterhin begann man Tag und
Nacht in je vier Teile zu zerlegen, noch viel spaeter der Stundenteilung
sich zu bedienen; damit haengt auch zusammen, dass in der Bestimmung
des Tagesanfangs selbst die sonst naechstverwandten Staemme
auseinandergehen, die Roemer denselben auf die Mitternacht, die Sabeller
und die Etrusker auf den Mittag setzen. Auch das Jahr ist, wenigstens
als die Griechen von den Italikern sich schieden, noch nicht
kalendarisch geordnet gewesen, da die Benennungen des Jahres und der
Jahresteile bei den Griechen und den Italikern voellig selbstaendig
gebildet sind. Doch scheinen die Italiker schon in der vorhellenischen
Zeit wenn nicht zu einer festen kalendarischen Ordnung, doch zur
Aufstellung sogar einer doppelten groesseren Zeiteinheit fortgeschritten
zu sein. Die bei den Roemern uebliche Vereinfachung der Rechnung nach
Mondmonaten durch Anwendung des Dezimalsystems, die Bezeichnung einer
Frist von zehn Monaten als eines "Ringes" (annus) oder eines Jahrganzen
traegt alle Spuren des hoechsten Altertums an sich. Spaeter, aber auch
noch in einer sehr fruehen und unzweifelhaft ebenfalls jenseits der
griechischen Einwirkung liegenden Zeit ist, wie schon gesagt wurde,
das Duodezimalsystem in Italien entwickelt und, da es eben aus
der Beobachtung des Sonnenlaufs als des Zwoelffachen des Mondlaufs
hervorgegangen ist, sicher zuerst und zunaechst auf die Zeitrechnung
bezogen worden; damit wird es zusammenhaengen, dass in den
Individualnamen der Monate - welche erst entstanden sein koennen, seit
der Monat als Teil eines Sonnenjahres aufgefasst wurde -, namentlich in
den Namen des Maerz und des Mai, nicht Italiker und Griechen, aber wohl
die Italiker unter sich uebereinstimmen. Es mag also das Problem, einen
zugleich dem Mond und der Sonne entsprechenden praktischen Kalender
herzustellen - diese in gewissem Sinne der Quadratur des Zirkels
vergleichbare Aufgabe, die als unloesbar zu erkennen und zu beseitigen
es vieler Jahrhunderte bedurft hat -, in Italien bereits vor der Epoche,
wo die Beruehrungen mit den Griechen begannen, die Gemueter beschaeftigt
haben; indes diese rein nationalen Loesungsversuche sind verschollen.
Was wir von dem aeltesten Kalender Roms und einiger andern latinischen
Staedte wissen - ueber die sabellische und etruskische Zeitmessung ist
ueberall nichts ueberliefert -, beruht entschieden auf der aeltesten
griechischen Jahresordnung, die der Absicht nach zugleich den Phasen des
Mondes und den Sonnenfahrzeiten folgte und aufgebaut war auf der Annahme
eines Mondumlaufs von 29« Tagen, eines Sonnenumlaufs von 12«
Mondmonaten oder 368_ Tagen und dem stetigen Wechsel der vollen oder
dreissigtaegigen und der hohlen oder neunundzwanzigtaegigen Monate
sowie der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen Jahre, daneben aber
durch willkuerliche Aus- und Einschaltungen in einiger Harmonie mit den
wirklichen Himmelserscheinungen gehalten ward. Es ist moeglich, dass
diese griechische Jahrordnung zunaechst unveraendert bei den Latinern
in Gebrauch gekommen ist; die aelteste roemische Jahrform aber, die sich
geschichtlich erkennen laesst, weicht zwar nicht im zyklischen Ergebnis
und ebenso wenig in dem Wechsel der zwoelf- und der dreizehnmonatlichen
Jahre, wohl aber wesentlich in der Benennung wie in der Abmessung der
einzelnen Monate von ihrem Muster ab. Dies roemische Jahr beginnt mit
Fruehlingsanfang; der erste Monat desselben und der einzige, der von
einem Gott den Namen traegt, heisst nach dem Mars (Martius), die drei
folgenden vom Sprossen (aprilis), Wachsen (maius) und Gedeihen (iunius),
der fuenfte bis zehnte von ihren Ordnungszahlen (quinctilis, sextilis,
september, october, november, december), der elfte vom Anfangen
(ianuarius, 1, 178), wobei vermutlich an den nach dem Mittwinter und der
Arbeitsruhe folgenden Wiederbeginn der Ackerbestellung gedacht ist, der
zwoelfte und im gewoehnlichen Jahr der letzte vom Reinigen (februarius).
Zu dieser im stetigen Kreislauf wiederkehrenden Reihe tritt im
Schaltjahr noch ein namenloser "Arbeitsmonat" (mercedonius) am
Jahresschluss, also hinter dem Februar hinzu. Ebenso wie in den
wahrscheinlich aus dem altnationalen heruebergenommenen Namen der Monate
ist der roemische Kalender in der Dauer derselben selbstaendig: fuer die
vier aus je sechs dreissig- und sechs neunundzwanzigtaegigen Monaten
und einem jedes zweite Jahr eintretenden, abwechselnd dreissig-
und neunundzwanzigtaegigen Schaltmonat zusammengesetzten Jahre des
griechischen Zyklus (354 + 384 + 354 + 383 = 1475 Tage) sind in ihm
gesetzt worden vier Jahre von je vier - dem ersten, dritten, fuenften
und achten - einunddreissig- und je sieben neunundzwanzigtaegigen
Monaten, ferner einem in drei Jahren acht-, in dem vierten
neunundzwanzigtaegigen Februar und einem jedes andere Jahr eingelegten
siebenundzwanzigtaegigen Schaltmonat (355 + 383 + 355 + 382 = 1475
Tage). Ebenso ging dieser Kalender ab von der urspruenglichen Einteilung
des Monats in vier, bald sieben-, bald achttaegige Wochen; er liess
die achttaegige Woche ohne Ruecksicht auf die sonstigen
Kalenderverhaeltnisse durch die Jahre laufen, wie unsere Sonntage es
tun, und setzte auf deren Anfangstage (noundinae) den Wochenmarkt.
Er setzte daneben ein fuer allemal das erste Viertel in den
einunddreissigtaegigen Monaten auf den siebenten, in den
neunundzwanzigtaegigen auf den fuenften, Vollmond in jenen auf den
fuenfzehnten, in diesen auf den dreizehnten Tag. Bei dem also fest
geordneten Verlauf der Monate brauchte von jetzt ab allein die Zahl der
zwischen dem Neumond und dem ersten Viertel liegenden Tage angekuendigt
zu werden; davon empfing der Tag des Neumonds den Namen des
Rufetages (kalendae). Der Anfangstag des zweiten, immer achttaegigen
Zeitabschnitts des Monats wurde - der roemischen Sitte gemaess, den
Zieltag der Frist mit in dieselbe einzuzaehlen - bezeichnet als Neuntag
(nonae). Der Tag des Vollmonds behielt den alten Namen idus (vielleicht
Scheidetag). Das dieser seltsamen Neugestaltung des Kalenders zu Grunde
liegende Motiv scheint hauptsaechlich der Glaube an die heilbringende
Kraft der ungeraden Zahl gewesen zu sein ^2, und wenn er im allgemeinen
an die aelteste griechische Jahrform sich anlehnt, so tritt in seinen
Abweichungen von dieser bestimmt der Einfluss der damals in Unteritalien
uebermaechtigen, namentlich in Zahlenmystik sich bewegenden Lehren des
Pythagoras hervor. Die Folge aber war, dass dieser roemische Kalender,
so deutlich er auch die Spur an sich traegt, sowohl mit dem Mond-
wie mit dem Sonnenlauf harmonieren zu wollen, doch in der Tat mit
dem Mondlauf keineswegs so uebereinkam, wie wenigstens im ganzen sein
griechisches Vorbild, den Sonnenfahrzeiten aber, eben wie der aelteste
griechische, nicht anders als mittels haeufiger willkuerlicher
Ausschaltungen folgen konnte, und da man den Kalender schwerlich
mit groesserem Verstande gehandhabt als eingerichtet hat, hoechst
wahrscheinlich nur sehr unvollkommen folgte. Auch liegt in der
Festhaltung der Rechnung nach Monaten oder, was dasselbe ist, nach
zehnmonatlichen Jahren ein stummes, aber nicht misszuverstehendes
Eingestaendnis der Unregelmaessigkeit und Unzuverlaessigkeit des
aeltesten roemischen Sonnenjahres. Seinem wesentlichen Schema nach wird
dieser roemische Kalender mindestens als allgemein latinisch angesehen
werden koennen. Bei der allgemeinen Wandelbarkeit des Jahresanfangs und
der Monatsnamen sind kleinere Abweichungen in der Bezifferung und den
Benennungen mit der Annahme einer gemeinschaftlichen Grundlage wohl
vereinbar; ebenso konnten bei jenem Kalenderschema, das tatsaechlich von
dem Mondumlauf absieht, die Latiner leicht zu ihren willkuerlichen,
etwa nach Jahrfesten abgegrenzten Monatlaengen kommen, wie denn
beispielsweise in den albanischen die Monate zwischen 16 und 36 Tagen
schwanken. Wahrscheinlich also ist die griechische Trieteris von
Unteritalien aus fruehzeitig wenigstens nach Latium, vielleicht auch
zu anderen italischen Staemmen gelangt und hat dann in den einzelnen
Stadtkalendern weitere untergeordnete Umgestaltungen erfahren.
---------------------------------------- ^2 Aus derselben Ursache sind
saemtliche Festtage ungerade, sowohl die in jedem Monat wiederkehrenden
(kalendae am 1., nonae am 5. oder 7., idus am 13. oder 15.) als auch,
mit nur zwei Ausnahmen, die Tage der oben erwaehnten 45 Jahresfeste.
Dies geht so weit, dass bei mehrtaegigen Festen dazwischen die geraden
Tage ausfallen, also z. B. das der Carmentis am 11., 15. Januar, das
Hainfest am 19., 21. Juli, die Gespensterfeier am 9., 11., 13. Mai
begangen wird. ----------------------------------------- Zur Messung
mehrjaehriger Zeitraeume konnte man sich der Regierungsjahre der Koenige
bedienen; doch ist es zweifelhaft, ob diese dem Orient gelaeufige
Datierung in Griechenland und Italien in aeltester Zeit vorgekommen
ist. Dagegen scheint an die vierjaehrige Schaltperiode und die damit
verbundene Schatzung und Suehnung der Gemeinde eine der griechischen
Olympiadenzaehlung der Anlage nach gleiche Zaehlung der Lustren
angeknuepft zu haben, die indes infolge der bald in der Abhaltung
der Schatzungen einreissenden Unregelmaessigkeit ihre chronologische
Bedeutung frueh wieder eingebuesst hat. Juenger als die Messkunst ist
die Kunst der Lautschrift. Die Italiker haben sowenig wie die
Hellenen von sich aus eine solche entwickelt, obwohl in den italischen
Zahlzeichen, etwa auch in dem uralt italischen und nicht aus
hellenischem Einfluss hervorgegangenen Gebrauch des Losziehens mit
Holztaefelchen, die Ansaetze zu einer solchen Entwicklung gefunden
werden koennen. Wie schwierig die erste Individualisierung der in
so mannigfaltigen Verbindungen auftretenden Laute gewesen sein muss,
beweist am besten die Tatsache, dass fuer die gesamte aramaeische,
indische, griechisch-roemische und heutige Zivilisation ein einziges,
von Volk zu Volk und von Geschlecht zu Geschlecht fortgepflanztes
Alphabet ausgereicht hat und heute noch ausreicht; und auch dieses
bedeutsame Erzeugnis des Menschengeistes ist gemeinsame Schoepfung der
Aramaeer und der Indogermanen. Der semitische Sprachstamm, in dem
der Vokal untergeordneter Natur ist und nie ein Wort beginnen kann,
erleichtert eben deshalb die Individualisierung des Konsonanten; weshalb
denn auch hier das erste, der Vokale aber noch entbehrende Alphabet
erfunden worden ist. Erst die Inder und die Griechen haben, jedes Volk
selbstaendig und in hoechst abweichender Weise, aus der durch den Handel
ihnen zugefuehrten aramaeischen Konsonantenschrift das vollstaendige
Alphabet erschaffen durch Hinzufuegung der Vokale, welche erfolgte
durch die Verwendung von vier fuer die Griechen als Konsonantenzeichen
unbrauchbarer Buchstaben fuer die vier Vokale a e i o und durch
Neubildung des Zeichens fuer u, also durch Einfuehrung der Silbe in die
Schrift statt des blossen Konsonanten, oder wie Palamedes bei Euripides
sagt: Heilmittel also ordnend der Vergessenheit Fuegt ich lautlos'
und lautende in Silben ein Und fand des Schreibens Wissenschaft den
Sterblichen. Dies aramaeisch-hellenische Alphabet ist denn auch den
Italikern zugebracht worden und zwar durch die italischen Hellenen,
nicht aber durch die Ackerkolonien Grossgriechenlands, sondern durch
die Kaufleute etwa von Kyme oder Tarent, von denen es zunaechst nach den
uralten Vermittlungsstaetten des internationalen Verkehrs in Latium und
Etrurien, nach Rom und Caere gelangt sein wird. Das Alphabet, das die
Italiker empfingen, ist keineswegs das aelteste hellenische: es hatte
schon mehrfache Modifikationen erfahren, namentlich den Zusatz der drei
Buchstaben x ph ch und die Abaenderung der Zeichen fuer y g l ^3. Auch
das ist schon bemerkt worden, dass das etruskische und das latinische
Alphabet nicht eines aus dem anderen, sondern beide unmittelbar aus
dem griechischen abgeleitet sind; ja es ist sogar dies Alphabet nach
Etrurien und nach Latium in wesentlich abweichender Form gelangt. Das
etruskische Alphabet kennt ein doppeltes s (Sigma s und San sch) und
nur ein einfaches k ^4 und vom r nur die aeltere Form P; das latinische
kennt, soviel wir wissen, nur ein einziges s, dagegen ein doppeltes
k (Kappa k und Koppa q) und vom r fast nur die juengere Form R. Die
aelteste etruskische Schrift kennt noch die Zeile nicht und windet sich
wie die Schlange sich ringelt, die juengere schreibt in abgesetzten
Parallelzeilen von rechts nach links; die latinische Schrift kennt,
soweit unsere Denkmaeler zurueckreichen, nur die letztere Schreibung in
gleichgerichteten Zeilen, die urspruenglich wohl beliebig von links nach
rechts oder von rechts nach links laufen konnten, spaeterhin bei den
Roemern in jener, bei den Faliskern in dieser Richtung liefen. Das nach
Etrurien gebrachte Musteralphabet muss trotz seines relativ geneuerten
Charakters dennoch in eine sehr alte, wenn auch nicht positiv zu
bestimmende Zeit hinaufreichen: denn da die beiden Sibilanten Sigma
und San von den Etruskern stets als verschiedene Laute nebeneinander
gebraucht worden sind, so muss das griechische Alphabet, das nach
Etrurien kam, sie wohl auch noch in dieser Weise beide als lebendige
Lautzeichen besessen haben; unter allen uns bekannten Denkmaelern
der griechischen Sprache aber zeigt auch nicht eines Sigma und San
nebeneinander im Gebrauch. Das lateinische Alphabet traegt allerdings,
wie wir es kennen, im ganzen einen juengeren Charakter; doch ist es
nicht unwahrscheinlich, dass in Latium nicht, wie in Etrurien, bloss
eine einmalige Rezeption stattgefunden hat, sondern die Latiner infolge
ihres lebhaften Verkehrs mit den griechischen Nachbarn laengere Zeit
sich mit dem dort ueblichen Alphabet im Gleichgewicht hielten und den
Schwankungen desselben folgten. So finden wir zum Beispiel, dass die
Formen /W, P ^5 und E den Roemern nicht unbekannt waren, aber die
juengeren AA, R und >, dieselben im gemeinen Gebrauch ersetzten; was
sich nur erklaeren laesst, wenn die Latiner laengere Zeit fuer ihre
griechischen Aufzeichnungen wie fuer die in der Muttersprache sich
des griechischen Alphabets als solchen bedienten. Deshalb ist es auch
bedenklich, aus dem verhaeltnismaessig juengeren Charakter desjenigen
griechischen Alphabets, das wir in Rom finden, und dem aelteren des
nach Etrurien gebrachten den Schluss zu ziehen, dass in Etrurien
frueher geschrieben worden ist als in Rom.
------------------------------------------- ^3 Die Geschichte des
Alphabets bei den Hellenen besteht im wesentlichen darin, dass
gegenueber dem Uralphabet von 23 Buchstaben, das heisst dem
vokalisierten und mit dem u vermehrten phoenikischen, die
verschiedenartigsten Vorschlaege zur Ergaenzung und Verbesserung
desselben gemacht worden sind und dass jeder dieser Vorschlaege seine
eigene Geschichte gehabt hat. Die wichtigsten dieser Vorschlaege, die
auch fuer die Geschichte der italischen Schrift im Auge zu behalten vor.
Interesse ist, sind die folgenden. I. Einfuehrung eigener Zeichen
fuer die Laute x ph ch. Dieser Vorschlag ist so alt, dass mit einziger
Ausnahme desjenigen der Inseln Thera, Melos und Kreta alle griechischen
und schlechterdings alle aus dem griechischen abgeleiteten Alphabete
unter dem Einfluss desselben stehen. Urspruenglich ging er wohl dahin,
die Zeichen CH xi, PH phi, PS chi dem Alphabet am Schluss anzufuegen,
und in dieser Gestalt hat er auf dem Festland von Hellas mit Ausnahme
von Athen und Korinth und ebenso bei den sizilischen und italischen
Griechen Annahme gefunden. Die kleinasiatischen Griechen dagegen und
die der Inseln des Archipels, ferner auf dem Festland die Korinther
scheinen, als dieser Vorschlag zu ihnen gelangte, fuer den Laut ~i
bereits das fuenfzehnte Zeichen des phoenikischen Alphabets (Samech) X
im Gebrauch gehabt zu haben; sie verwendeten deshalb von den drei neuen
Zeichen zwar das PH auch fuer phi, aber das CH nicht fuer xi sondern
fuer chi. Das dritte, urspruenglich fuer chi erfundene Zeichen liess man
wohl meistenteils fallen; nur im kleinasiatischen Festland hielt man
es fest, gab ihm aber den Wert psi. Der kleinasiatischen Schreibweise
folgte auch Athen, nur dass hier nicht bloss das psi, sondern auch das
xi nicht angenommen, sondern dafuer wie frueher der Doppelkonsonant
geschrieben ward. II. Ebenso frueh, wenn nicht noch frueher, hat man
sich bemueht, die naheliegende Verwechslung der Formen fuer i und s zu
verhueten; denn saemtliche uns bekannte griechische Alphabete tragen
die Spuren des Bestrebens, beide Zeichen anders und schaerfer
zu unterscheiden. Aber schon in aeltester Zeit muessen zwei
Aenderungsvorschlaege gemacht sein, deren jeder seinen eigenen
Verbreitungskreis gefunden hat: entweder man verwendete fuer den
Sibilanten, wofuer das phoenikische Alphabet zwei Zeichen, das
vierzehnte (M) fuer sch und das achtzehnte (S) fuer s, darbot, statt des
letzteren, lautlich angemesseneren vielmehr jenes - und so schrieb man
in aelterer Zeit auf den oestlichen Inseln, in Korinth und Kerkyra und
bei den italischen Achaeern - oder man ersetzte das Zeichen des i durch
einfachen Strich ?, was bei weitem das Gewoehnlichere war und in
nicht allzu spaeter Zeit wenigstens insofern allgemein ward, als das
gebrochene i ueberall verschwand, wenngleich einzelne Gemeinden das s in
der Form M auch neben dem ? festhielten. III. Juenger ist die Ersetzung
des leicht mit G g zu verwechselnden l L durch V, der wir in Athen und
Boeotien begegnen, waehrend Korinth und die von Korinth abhaengigen
Gemeinden denselben Zweck dadurch erreichten, dass sie dem g statt der
haken- die halbkreisfoermige Gestalt C gaben. IV. Die ebenfalls der
Verwechslung sehr ausgesetzten Formen fuer r R p p und r P wurden
unterschieden durch Umgestaltung des letzteren in R; welche juengere
Form nur den kleinasiatischen Griechen, den Kretern, den italischen
Achaeern und wenigen anderen Landschaften fremd geblieben ist, dagegen
sowohl in dem eigentlichen wie in Grossgriechenland und Sizilien weit
aeberwiegt. Doch ist die aeltere Form des r p hier nicht so frueh und so
voellig verschwunden wie die aeltere Form des l; diese Neuerung faellt
daher ohne Zweifel spaeter. Die Differenzierung des langen und kurzen e
und des langen und kurzen o ist in aelterer Zeit beschraenkt geblieben
auf die Griechen Kleinasiens und der Inseln des Aegaeischen Meeres.
Alle diese technischen Verbesserungen sind insofern gleicher Art und
geschichtlich von gleichem Wert, als eine jede derselben zu einer
bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte aufgekommen ist und sodann
ihren eigenen Verbreitungsweg genommen und ihre besondere Entwicklung
gefunden hat. Die vortreffliche Untersuchung A. Kirchhoffs (Studien zur
Geschichte des griechischen Alphabets. Guetersloh 1863), welche auf die
bisher so dunkle Geschichte des hellenischen Alphabets ein helles Licht
geworfen und auch fuer die aeltesten Beziehungen zwischen Hellenen und
Italikern wesentliche Daten ergeben, namentlich die bisher ungewisse
Heimat des etruskischen Alphabets unwiderleglich festgestellt hat,
leidet insofern an einer gewissen Einseitigkeit, als sie auf einen
einzelnen dieser Vorschlaege verhaeltnismaessig zu grosses Gewicht legt.
Wenn ueberhaupt hier Systeme geschieden werden sollen, darf man die
Alphabete nicht nach der Geltung des X als x oder als ch in zwei Klassen
teilen, sondern wird man das Alphabet von 23 und das von 25 oder 26
Buchstaben und etwa in dem letzteren noch das kleinasiatisch-ionische,
aus dem das spaetere Gemeinalphabet hervorgegangen ist, und das
gemeingriechische der aelteren Zeit zu unterscheiden haben. Es
haben aber vielmehr im Alphabet die einzelnen Landschaften sich den
verschiedenen Modifikationsvorschlaegen gegenueber wesentlich eklektisch
verhalten und ist der eine hier, der andere dort rezipiert worden. Eben
insofern ist die Geschichte des griechischen Alphabets so lehrreich, als
sie zeigt, wie in Handwerk und Kunst einzelne Gruppen der griechischen
Landschaften die Neuerungen austauschten, andere in keinem solchen
Wechselverhaeltnis standen. Was insbesondere Italien betrifft, so ist
schon auf den merkwuerdigen Gegensatz der achaeischen Ackerstaedte zu
den chalkidischen und dorischen mehr kaufmaennischen Kolonien aufmerksam
gemacht worden; in jenen sind durchgaengig die primitiven Formen
festgehalten, in diesen die verbesserten Formen angenommen, selbst
solche, die von verschiedenen Seiten kommend sich gewissermassen
widersprechen, wie das C Y neben dem V l. Die italischen Alphabete
stammen, wie Kirchhoff gezeigt hat, durchaus von dem Alphabet der
italischen Griechen und zwar von dem chalkidisch-dorischen her; dass
aber die Etrusker und die Latiner nicht die einen von den andern,
sondern beide unmittelbar von den Griechen das Alphabet empfingen, setzt
besonders die verschiedene Form des r ausser Zweifel. Denn waehrend
von den vier oben bezeichneten Modifikationen des Alphabets, die die
italischen Griechen ueberhaupt angehen (die fuenfte blieb auf Kleinasien
beschraenkt), die drei ersten bereits durchgefuehrt waren, bevor
dasselbe auf die Etrusker und Latiner ueberging, war die Differenzierung
von p und r noch nicht geschehen, als dasselbe nach Etrurien kam,
dagegen wenigstens begonnen, als die Latiner es empfingen, weshalb fuer
r die Etrusker die Form R gar nicht kennen, dagegen bei den Faliskern
und den Latinern mit der einzigen Ausnahme des Dresselschen Tongefaesses
ausschliesslich die juengere Form begegnet. ^4 Dass das Koppa den
Etruskern von jeher gefehlt hat, scheint nicht zweifelhaft: denn nicht
bloss begegnet sonst nirgends eine sichere Spur desselben, sondern
es fehlt auch in dem Musteralphabet des galassischen Gefaesses. Der
Versuch, es in dem Syllabarium desselben nachzuweisen, ist auf
jeden Fall verfehlt, da dieses nur auf die auch spaeterhin gemein
gebraeuchlichen etruskischen Buchstaben Ruecksicht nimmt und nehmen kann
zu diesen aber das Koppa notorisch nicht gehoert; ueberdies kann das am
Schluss stehende Zeichen seiner Stellung nach nicht wohl einen anderen
Wert haben als den des f, das im etruskischen Alphabet eben das letzte
ist und das in dem, die Abweichungen .des etruskischen Alphabets von
seinem Muster darlegenden Syllabarium nicht fehlen durfte. Auffallend
bleibt es freilich, dass in dem nach Etrurien gelangten griechischen
Alphabet das Koppa mangelte da es sonst in dem chalkidisch-dorischen
sich lange behauptet hat; aber es kann dies fueglich eine lokale
Eigentuemlichkeit derjenigen Stadt gewesen sein, deren Alphabet
zunaechst nach Etrurien gekommen ist. Darin, ob ein als ueberfluessig
werdendes Zeichen im Alphabet stehenbleibt oder ausfaellt, hat zu allen
Zeiten Willkuer und Zufall gewaltet; so hat das attische Alphabet
das achtzehnte phoenikische Zeichen eingebuesst, die uebrigen aus der
Lautschrift verschwundenen im Alphabet festgehalten. ^5 Die vor kurzem
bekannt gewordene goldene Spange von Praeneste (RM 2, 1887), unter
den verstaendlichen Denkmaelern lateinischer Sprache und lateinischer
Schrift das weitaus aelteste zeigt die aeltere Form des m, das
raetselhafte Tongefaess vom Quirinal (herausgegeben von A. Dressel
in den AdI 52, 1880) die aeltere Form des r.
------------------------------------------- Welchen gewaltigen Eindruck
die Erwerbung des Buchstabenschatzes auf die Empfaenger machte und
wie lebhaft sie die in diesen unscheinbaren Zeichen schlummernde Macht
ahnten, beweist ein merkwuerdiges Gefaess aus einer vor Erfindung
des Bogens gebauten Grabkammer von Caere, worauf das altgriechische
Musteralphabet, wie es nach Etrurien kam, und daneben ein daraus
gebildetes etruskisches Syllabarium, jenem des Palamedes vergleichbar,
verzeichnet ist - offenbar eine heilige Reliquie der Einfuehrung und der
Akklimatisierung der Buchstabenschrift in Etrurien. Nicht minder wichtig
als die Entlehnung des Alphabets ist fuer die Geschichte dessen weitere
Entwicklung auf italischem Boden, ja vielleicht noch wichtiger; denn
hierdurch faellt ein Lichtstrahl auf den italienischen Binnenverkehr,
der noch weit mehr im Dunkeln liegt als der Verkehr an den Kuesten mit
den Fremden. In der aeltesten Epoche der etruskischen Schrift, in
der man sich im wesentlichen des eingefuehrten Alphabets unveraendert
bediente, scheint der Gebrauch desselben sich auf die Etrusker am Po
und in der heutigen Toskana beschraenkt zu haben; dieses Alphabet ist
alsdann, offenbar von Atria und Spina aus, suedlich an der Ostkueste
hinab bis in die Abruzzen, noerdlich zu den Venetern und spaeter sogar
zu den Kelten an und in den Alpen, ja jenseits derselben gelangt, sodass
die letzten Auslaeufer desselben bis nach Tirol und Steiermark reichen.
Die juengere Epoche geht aus von einer Reform des Alphabets, welche sich
hauptsaechlich erstreckt auf die Einfuehrung abgesetzter Zeilenschrift,
auf die Unterdrueckung des o, das man im Sprechen vom u nicht mehr zu
unterscheiden wusste, und auf die Einfuehrung eines neuen Buchstabens f,
wofuer dem ueberlieferten Alphabet das entsprechende Zeichen mangelte.
Diese Reform ist offenbar bei den westlichen Etruskern entstanden und
hat, waehrend sie jenseits des Apennin keinen Eingang fand, dagegen
bei saemtlichen sabellischen Staemmen, zunaechst bei den Umbrern sich
eingebuergert; im weiteren Verlaufe sodann hat das Alphabet bei jedem
einzelnen Stamm, den Etruskern am Arno und um Capua, den Umbrern und
Samniten seine besonderen Schicksale erfahren, haeufig die Mediae ganz
oder zum Teil verloren, anderswo wieder neue Vokale und Konsonanten
entwickelt. Jene westetruskische Reform des Alphabets aber ist nicht
bloss so alt wie die aeltesten in Etrurien gefundenen Graeber, sondern
betraechtlich aelter, da das erwaehnte, wahrscheinlich in einem
derselben gefundene Syllabarium das reformierte Alphabet bereits in
einer wesentlich modifizierten und modernisierten Gestalt gibt; und da
das reformierte selbst wieder, gegen das primitive gehalten, relativ
jung ist, so versagt sich fast der Gedanke dem Zurueckgehen in jene
Zeit, wo dies Alphabet nach Italien gelangte. Erscheinen sonach die
Etrusker als die Verbreiter des Alphabets im Norden, Osten und Sueden
der Halbinsel, so hat sich dagegen das latinische Alphabet auf Latium
beschraenkt und hier im ganzen mit geringen Veraenderungen sich
behauptet; nur fielen g k und z s allmaehlich lautlich zusammen, wovon
die Folge war, dass je eins der homophonen Zeichen (k z) aus der Schrift
verschwand. In Rom waren diese nachweislich schon vor dem Ende des
vierten Jahrhunderts der Stadt beseitigt ^6, und unsere gesamte
monumentale und literarische Ueberlieferung mit einer einzigen Ausnahme
^7 kennt sie nicht. Wer nun erwaegt, dass in den aeltesten Abkuerzungen
der Unterschied von g c und k k noch regelmaessig durchgefuehrt wird ^8,
dass also der Zeitraum, wo die Laute in der Aussprache zusammenfielen,
und vor diesem wieder der Zeitraum, in dem die Abkuerzungen sich
fixierten, weit jenseits des Beginns der Samnitenkriege liegt; dass
endlich zwischen der Einfuehrung der Schrift und der Feststellung eines
konventionellen Abkuerzungssystems notwendig eine bedeutende Frist
verstrichen sein muss, der wird wie fuer Etrurien so fuer Latium den
Anfang der Schreibkunst in eine Epoche hinaufruecken, die dem ersten
Eintritt der aegyptischen Siriusperiode in historischer Zeit, dem Jahre
1321 vor Christi Geburt, naeher liegt als dem Jahre 776, mit dem in
Griechenland die Olympiadenchronologie beginnt ^9. Fuer das hohe Alter
der Schreibkunst in Rom sprechen auch sonst zahlreiche und deutliche
Spuren. Die Existenz von Urkunden aus der Koenigszeit ist hinreichend
beglaubigt: so des Sondervertrags zwischen Gabii und Rom, den ein Koenig
Tarquinius, und schwerlich der letzte dieses Namens, abschloss, und
der, geschrieben auf das Fell des dabei geopferten Stiers, in dem an
Altertuemern reichen, wahrscheinlich dem gallischen Brande entgangenen
Tempel des Sancus auf dem Quirinal aufbewahrt ward; des Buendnisses, das
Koenig Servius Tullius mit Latium abschloss und das noch Dionysios auf
einer kupfernen Tafel im Dianatempel auf dem Aventin sah - freilich
wohl in einer nach dem Brand mit Hilfe eines latinischen Exemplars
hergestellten Kopie, denn dass man in der Koenigszeit schon in Metall
grub, ist nicht wahrscheinlich. Auf den Stiftungsbrief dieses Tempels
beziehen sich noch die Stiftungsbriefe der Kaiserzeit als auf die
aelteste derartige roemische Urkunde und das gemeinschaftliche Muster
fuer alle. Aber schon damals ritzte man (exarare, scribere verwandt mit
scrobes ^10) oder malte (linere, daher littera) auf Blaetter (folium),
Bast (liber) oder Holztafeln (tabula, albuni), spaeter auch auf Leder
und Leinen. Auf leinene Rollen waren die heiligen Urkunden der Samniten
wie der anagninischen Priesterschaft geschrieben, ebenso die aeltesten,
im Tempel der Goettin der Erinnerung (Iuno moneta) auf dem Kapitol
bewahrten Verzeichnisse der roemischen Magistrate. Es wird kaum noch
noetig sein, zu erinnern an das uralte Marken des Hutviehs (scriptura),
an die Anrede im Senat "Vaeter und Eingeschriebene" (patres conscripti),
an das hohe Alter der Orakelbuecher, der Geschlechtsregister, des
albanischen und des roemischen Kalenders. Wenn die roemische Sage schon
in der fruehesten Zeit der Republik von Hallen am Markte spricht, in
denen die Knaben und Maedchen der Vornehmen lesen und schreiben lernten,
so kann das, aber muss nicht notwendig erfunden sein. Nicht die Unkunde
der Schrift, vielleicht nicht einmal der Mangel an Dokumenten hat uns
die Kunde der aeltesten roemischen Geschichte entzogen, sondern die
Unfaehigkeit der Historiker derjenigen Zeit, die zur Geschichtsforschung
berufen war, die archivalischen Nachrichten zu verarbeiten, und ihre
Verkehrtheit, fuer die aelteste Epoche Schilderung von Motiven und
Charakteren, Schlachtberichte und Revolutionserzaehlungen zu begehren
und ueber deren Erfindung zu vernachlaessigen, was die vorhandene
schriftliche Ueberlieferung dem ernsten und entsagenden Forscher
nicht verweigert haben wuerde.
------------------------------------------------------------- ^6 In
diese Zeit wird diejenige Aufzeichnung der Zwoelf Tafeln zu setzen
sein, welche spaeterhin den roemischen Philologen vorlag und von der
wir Truemmer besitzen. Ohne Zweifel ist das Gesetzbuch gleich bei seiner
Entstehung niedergeschrieben worden; aber dass jene Gelehrten selber
ihren Text nicht auf das Urexemplar zurueckfuehrten, sondern auf eine
nach dem gallischen Brande vorgenommene offizielle Niederschrift,
beweist die Erzaehlung von der damals erfolgten Wiederherstellung der
Tafeln, und erklaert sich leicht eben daraus, dass ihr Text keineswegs
die ihnen nicht unbekannte aelteste Orthographie aufwies, auch abgesehen
davon, dass bei einem derartigen, ueberdies noch zum Auswendiglernen
fuer die Jugend verwendeten Schriftstueck philologisch genaue
Ueberlieferung unmoeglich angenommen werden kann. ^7 Dies ist die 1, 227
angefuehrte Inschrift der Spange von Praeneste. Dagegen hat selbst schon
auf der ficoronischen Kiste c den spaeteren Wert von k. ^8 So ist C
Gaius, CN Gnaeus, aber K Kaeso. Fuer die juengeren Abkuerzungen gilt
dieses natuerlich nicht; hier wird g nicht durch c, sondern durch G (GAL
Galeria), k in der Regel durch C (C centum, Cos consul, COL Collina),
vor a durch K (KAR karmentalia, MERK merkatus) bezeichnet. Denn
eine Zeitlang hat man den Laut K vor den Vokalen e i o und vor allen
Konsonanten durch C ausgedrueckt, dagegen vor a durch K, vor u durch
das alte Zeichen des Koppa Q. ^9 Wenn dies richtig ist, so muss die
Entstehung der Homerischen Gedichte, wenn auch natuerlich nicht gerade
die der uns vorliegenden Redaktion, weit vor die Zeit fallen, in
welche Herodot die Bluete des Homeros setzt (100 vor Rom 850); denn die
Einfuehrung des hellenischen Alphabets in Italien gehoert wie der Beginn
des Verkehrs zwischen Hellas und Italien selbst erst der nachhomerischen
Zeit an. ^10 Ebenso altsaechsisch writan eigentlich reissen, dann
schreiben. --------------------------------------------- Die Geschichte
der italischen Schrift bestaetigt also zunaechst die schwache und
mittelbare Einwirkung des hellenischen Wesens auf die Sabeller im
Gegensatz zu den westlicheren Voelkern. Dass jene das Alphabet von den
Etruskern, nicht von den Roemern empfingen, erklaert sich wahrscheinlich
daraus, dass sie das Alphabet schon besassen, als sie den Zug auf den
Ruecken des Apennin antraten, die Sabiner wie die Samniten also dasselbe
schon vor ihrer Entlassung aus dem Mutterlande in ihre neuen Sitze
mitbrachten. Andererseits enthaelt diese Geschichte der Schrift
eine heilsame Warnung gegen die Annahme, welche die spaetere, der
etruskischen Mystik und Altertumstroedelei ergebene roemische Bildung
aufgebracht hat und welche die neuere und neueste Forschung geduldig
wiederholt, dass die roemische Zivilisation ihren Keim und ihren Kern
aus Etrurien entlehnt habe. Waere dies wahr, so muesste hier vor allem
eine Spur sich davon zeigen; aber gerade umgekehrt ist der Keim der
latinischen Schreibkunst griechisch, ihre Entwicklung so national, dass
sie nicht einmal das so wuenschenswerte etruskische Zeichen fuer f sich
angeeignet hat ^11. Ja wo Entlehnung sich zeigt, in den Zahlzeichen,
sind es vielmehr die Etrusker, die von den Roemern wenigstens
das Zeichen fuer 50 uebernommen haben.
---------------------------------------------- ^11 Das Raetsel, wie die
Latiner dazu gekommen sind, das griechische dem v entsprechende Zeichen
fuer das lautlich ganz verschiedene f zu verwenden, hat die Spange von
Praeneste geloest mit ihrem fhefhaked fuer fecit und damit zugleich die
Herleitung des lateinischen Alphabets von den chalkidischen Kolonien
Unteritaliens bestaetigt. Denn in einer, demselben Alphabet angehoerigen
boeotischen Inschrift findet sich in dem Worte fhekadamoe (Gustav Meyer,
Griechische Grammatik,  244 a. E.) dieselbe Lautverbindung, und
ein aspiriertes v mochte allerdings dem lateinischen f lautlich sich
naehern. --------------------------------------------- Endlich ist es
charakteristisch, dass in allen italischen Staemmen die Entwicklung des
griechischen Alphabets zunaechst in einer Verderbung desselben
besteht. So sind die Mediae in den saemtlichen etruskischen Dialekten
untergegangen, waehrend die Umbrer g d, die Samniten d, die Roemer
g einbuessten und diesen auch d mit r zu verschmelzen drohte. Ebenso
fielen den Etruskern schon frueh o und u zusammen, und auch bei den
Lateinern finden sich Ansaetze derselben Verderbnis. Fast das Umgekehrte
zeigt sich bei den Sibilanten; denn waehrend der Etrusker die drei
Zeichen z s sch festhaelt, der Umbrer zwar das letzte wegwirft, aber
dafuer zwei neue Sibilanten entwickelt, beschraenkt sich der Samnite und
der Falisker auf s und z gleich dem Griechen, der spaetere Roemer sogar
auf s allein. Man sieht, die feineren Lautverschiedenheiten wurden von
den Einfuehrern des Alphabets, gebildeten und zweier Sprachen maechtigen
Leuten, wohl empfunden; aber nach der voelligen Loesung der nationalen
Schrift von dem hellenischen Mutteralphabet fielen allmaehlich die
Mediae und ihre Tenues zusammen und wurden die Sibilanten und
Vokale zerruettet, von welchen Lautverschiebungen oder vielmehr
Lautzerstoerungen namentlich die erste ganz ungriechisch ist. Die
Zerstoerung der Flexions- und Derivationsformen geht mit dieser
Lautzerruettung Hand in Hand. Die Ursache dieser Barbarisierung ist also
im allgemeinen keine andere als die notwendige Verderbnis, welche an
jeder Sprache fortwaehrend zehrt, wo ihr nicht literarisch und rationell
ein Damm entgegengesetzt wird; nur dass von dem, was sonst spurlos
voruebergeht, hier in der Lautschrift sich Spuren bewahrten. Dass diese
Barbarisierung die Etrusker in staerkerem Masse erfasste als irgendeinen
der italischen Staemme, stellt sich zu den zahlreichen Beweisen ihrer
minderen Kulturfaehigkeit; wenn dagegen, wie es scheint, unter den
Italikern am staerksten die Umbrer, weniger die Roemer, am wenigsten die
suedlichen Sabeller von der gleichen Sprachverderbnis ergriffen wurden,
so wird der regere Verkehr dort mit den Etruskern, hier mit den Griechen
wenigstens mit zu dieser Erscheinung beigetragen haben. 15. Kapitel
Die Kunst Dichtung ist leidenschaftliche Rede, deren bewegter Klang
die Weise; insofern ist kein Volk ohne Poesie und Musik. Allein zu
den poetisch vorzugsweise begabten Nationen gehoerte und gehoert die
italienische nicht; es fehlt dem Italiener die Leidenschaft des Herzens,
die Sehnsucht, das Menschliche zu idealisieren und das Leblose zu
vermenschlichen, und damit das Allerheiligste der Dichtkunst. Seinem
scharfen Blick, seiner anmutigen Gewandtheit gelingen vortrefflich die
Ironie und der Novellenton, wie wir sie bei Horaz und bei Boccaccio
finden, der launige Liebes- und Liederscherz, wie Catullus und die guten
neapolitanischen Volkslieder ihn zeigen, vor allem die niedere
Komoedie und die Posse. Auf italischem Boden entstand in alter Zeit
die parodische Tragoedie, in neuer das parodische Heldengedicht. In der
Rhetorik und Schauspielkunst vor allem tat und tut es den Italienern
keine andere Nation gleich. Aber in den vollkommenen Kunstgattungen
haben sie es nicht leicht ueber Fertigkeiten gebracht, und keine ihrer
Literaturepochen hat ein wahres Epos und ein echtes Drama erzeugt. Auch
die hoechsten in Italien gelungenen literarischen Leistungen, goettliche
Gedichte wie Dantes Commedia und Geschichtbuecher wie Sallustius und
Macchiavelli, Tacitus und Colletta sind doch von einer mehr rhetorischen
als naiven Leidenschaft getragen. Selbst in der Musik ist in alter
wie in neuer Zeit das eigentlich schoepferische Talent weit weniger
hervorgetreten als die Fertigkeit, die rasch zur Virtuositaet sich
steigert und an der Stelle der echten und innigen Kunst ein hohles und
herzvertrocknendes Idol auf den Thron hebt. Es ist nicht das innerliche
Gebiet, insoweit in der Kunst ueberhaupt ein Innerliches und ein
Aeusserliches unterschieden werden kann, das dem Italiener als eigene
Provinz anheimgefallen ist; die Macht der Schoenheit muss, um voll auf
ihn zu wirken, nicht im Ideal vor seine Seele, sondern sinnlich ihm vor
die Augen gerueckt werden. Darum ist er denn auch in den bauenden und
bildenden Kuensten recht eigentlich zu Hause und darin in der alten
Kulturepoche der beste Schueler des Hellenen, in der neuen der Meister
aller Nationen geworden. Es ist bei der Lueckenhaftigkeit unserer
Ueberlieferung nicht moeglich, die Entwicklung der kuenstlerischen Ideen
bei den einzelnen Voelkergruppen Italiens zu verfolgen; und namentlich
laesst sich nicht mehr von der italischen Poesie reden, sondern nur
von der Poesie Latiums. Die latinische Dichtkunst ist wie jede andere
ausgegangen von der Lyrik oder vielmehr von dem urspruenglichen
Festjubel, in welchem Tanz, Spiel und Lied noch in ungetrennter Einheit
sich durchdringen. Es ist dabei bemerkenswert, dass in den aeltesten
Religionsgebraeuchen der Tanz und demnaechst das Spiel weit
entschiedener hervortreten als das Lied. In dem grossen Feierzug,
mit dem das roemische Siegesfest eroeffnet ward, spielten naechst den
Goetterbildern und den Kaempfern die vornehmste Rolle die ernsten und
die lustigen Taenzer: jene geordnet in drei Gruppen, der Maenner, der
Juenglinge und der Knaben, alle in roten Roecken mit kupfernem Leibgurt,
mit Schwertern und kurzen Lanzen, die Maenner ueberdies behelmt,
ueberhaupt in vollem Waffenschmuck; diese in zwei Scharen geteilt, der
Schafe in Schafpelzen mit buntem Ueberwurf, der Boecke nackt bis auf
den Schurz mit einem Ziegenfell als Umwurf. Ebenso waren vielleicht die
aelteste und heiligste von allen Priesterschaften die "Springer"
und durften die Taenzer (ludii, ludiones) ueberhaupt bei keinem
oeffentlichen Aufzug und namentlich bei keiner Leichenfeier fehlen,
weshalb denn der Tanz schon in alter Zeit ein gewoehnliches Gewerbe
ward. Wo aber die Taenzer erscheinen, da stellen auch die Spielleute
oder, was in aeltester Zeit dasselbe ist, die Floetenblaeser sich ein.
Auch sie fehlen bei keinem Opfer, bei keiner Hochzeit und bei keinem
Begraebnis, und neben der uralten oeffentlichen Priesterschaft der
Springer steht gleich alt, obwohl im Range bei weitem niedriger, die
Pfeifergilde (collegium tibicinum, 1, 205), deren echte Musikantenart
bezeugt wird durch das alte und selbst der strengen roemischen Polizei
zum Trotz behauptete Vorrecht, an ihrem Jahresfest maskiert und suessen
Weines voll auf den Strassen sich herumzutreiben. Wenn also der Tanz als
ehrenvolle Verrichtung, das Spiel als untergeordnete, aber notwendige
Taetigkeit auftritt und darum oeffentliche Genossenschaften fuer beide
bestellt sind, so erscheint die Dichtung mehr als ein Zufaelliges und
gewissermassen Gleichgueltiges, mochte sie nun fuer sich entstehen oder
dem Taenzer zur Begleitung seiner Spruenge dienen. Den Roemern galt als
das aelteste dasjenige Lied, das in der gruenen Waldeseinsamkeit die
Blaetter sich selber singen. Was der "guenstige Geist" (faunus, von
favere) im Haine fluestert und floetet, das verkuenden die, denen
es gegeben ist, ihm zu lauschen, den Menschen wieder in rhythmisch
gemessener Rede (casmen, spaeter carmen, von canere). Diesen
weissagenden Gesaengen der vom Gott ergriffenen Maenner und
Frauen (vates) verwandt sind die eigentlichen Zaubersprueche, die
Besprechungsformeln gegen Krankheiten und anderes Ungemach und die
boesen Lieder, durch welche man dem Regen wehrt und den Blitz herabruft
oder auch die Saat von einem Feld auf das andere lockt; nur dass
in diesen wohl von Haus aus neben den Wort- auch reine Klangformeln
erscheinen ^1. Fester ueberliefert und gleich uralt sind die religioesen
Litaneien, wie die Springer und andere Priesterschaften sie sangen
und tanzten und von denen die einzige bis auf uns gekommene, ein
wahrscheinlich als Wechselgesang gedichtetes Tanzlied der
Ackerbrueder zum Preise des Mars, wohl auch hier eine Stelle verdient:
------------------------------------------------- ^1 So gibt der aeltere
Cato (agr. 160) als kraeftig gegen Verrenkungen den Spruch: hauat
hauat hauat ista pista sista damia bodannaustra, der vermutlich seinem
Erfinder ebenso dunkel war, wie er es uns ist. Natuerlich finden sich
daneben auch Wortformeln; so z. B. hilft es gegen Gicht, wenn man
nuechtern eines andern gedenkt und dreimal neunmal, die Erde beruehrend
und ausspuckend, die Worte spricht: "Ich denke dein, hilf meinen
Fuessen. Die Erde empfange das Unheil, Gesundheit sei mein Teil"
(terra pestem teneto, salus hic maneto. Varro rust. 1, 2, 27).
--------------------------------------------------------------------
Enos, Lases, iuvate! Ne velue rue, Marmar, sins incurrere in pleores!
Satur fu, fere Mars! Timen sali! sta! berber! Semunis alternei
advocapit conctos! Enos, Marmar, invato! Triumpe! ^2
-------------------------------------------------------------------- ^2
Nos, Lares, iuvate! Ne veluem (= malam luem) ruem (= ruinam), Mamers,
sinas incurrere in plures! Satur esto, fere Mars! In limen insili! sta!
verbera (limen?)! Semones alterni advocate cunctos! Nos, Mamers, iuvato!
Tripudia! Die ersten fuenf Zeilen werden je dreimal, der Schlussruf
fuenfmal wiederholt. Die Uebersetzung ist vielfach unsicher, besonders
der dritten Zeile. Die drei Inschriften des Tongefaesses vom Quirinal
lauten: ioue sat deiuosqoi med mitat nei ted endo gosmis uirgo sied
- asted noisi ope toitesiai pakariuois - duenos med feked (= onus me
fecit) enmanom einom dze noine (wahrscheinlich = die noni) med malo
statod. Sicher verstaendlich sind nur einzelne Woerter; bemerkenswert
vor allem, dass Formen, die wir bisher nur als umbrische und oskische
kannten, wie das Adjektiv pacer und die Partikel einom im Wert von
et, hier wahrscheinlich doch als altlateinische uns entgegentreten.
------------------------------------------------------------

an die Goetter Uns, Laren, helfet! Nicht Sterben und Verderben, Mars,
Mars, lass einstuermen auf mehrere. Satt sei, grauser Mars!

an die einzelnen Auf die Schwelle springe! stehe! tritt sie! Brueder

an alle Brueder Den Semonen, erst ihr, dann ihr, rufet zu, allen

an den Gott Uns, Mars, Mars, hilf!

an die einzelnen Springe! Brueder

Das Latein dieses Liedes und der verwandten Bruchstuecke der
Baliarischen Gesaenge, welche schon den Philologen der augustischen Zeit
als die aeltesten Urkunden ihrer Muttersprache galten, verhaelt sich zu
dem Latein der Zwoelf Tafeln etwa wie die Sprache der Nibelungen zu der
Sprache Luthers; und wohl duerfen wir der Sprache wie dem Inhalt nach
diese ehrwuerdigen Litaneien den indischen Veden vergleichen. Schon
einer juengeren Epoche gehoeren die Lob- und Schimpflieder an. Dass
es in Latium der Spottlieder schon in alten Zeiten im Ueberfluss gab,
wuerde sich aus dem Volkscharakter der Italiener abnehmen lassen,
auch wenn nicht die sehr alten polizeilichen Massnahmen dagegen es
ausdruecklich bezeugten. Wichtiger aber wurden die Lobgesaenge. Wenn ein
Buerger zur Bestattung weggetragen ward, so folgte der Bahre eine ihm
anverwandte oder befreundete Frau und sang ihm unter Begleitung eines
Floetenspielers das Leichenlied (nenia). Desgleichen wurden bei dem
Gastmahl von den Knaben, die nach der damaligen Sitte die Vaeter auch
zum Schmaus ausser dem eigenen Hause begleiteten, Lieder zum Lobe der
Ahnen abwechselnd bald ebenfalls zur Floete gesungen, bald auch ohne
Begleitung bloss gesagt (assa voce canere). Dass auch die Maenner bei
dem Gastmahl der Reihe nach sangen, ist wohl erst spaetere vermutlich
den Griechen entlehnte Sitte. Genaueres wissen wir von diesen
Ahnenliedern nicht; aber es versteht sich, dass sie schilderten und
erzaehlten und insofern neben und aus dem lyrischen Moment der Poesie
das epische entwickelten. Andere Elemente der Poesie waren taetig in dem
uralten, ohne Zweifel ueber die Scheidung der Staemme zurueckreichenden
Volkskarneval, dem lustigen Tanz oder der Satura (I, 44). Der Gesang
wird dabei nie gefehlt haben; es lag aber in den Verhaeltnissen,
dass bei diesen vorzugsweise an Gemeindefesten und den Hochzeiten
aufgefuehrten und gewiss vorwiegend praktischen Spaessen leicht mehrere
Taenzer oder auch mehrere Taenzerscharen ineinander griffen und
der Gesang eine gewisse Handlung in sich aufnahm, welche natuerlich
ueberwiegend einen scherzhaften und oft einen ausgelassenen Charakter
trug. So entstanden hier nicht bloss die Wechsellieder, wie sie spaeter
unter dem Namen der fescenninischen Gesaenge auftreten, sondern auch die
Elemente einer volkstuemlichen Komoedie, die bei dem scharfen Sinn der
Italiener fuer das Aeusserliche und das Komische und bei ihrem Behagen
an Gestenspiel und Verkleidung auf einen vortrefflich geeigneten Boden
gepflanzt war. Erhalten ist nichts von diesen Inkunabeln des roemischen
Epos und Drama. Dass die Ahnenlieder traditionell waren, versteht
sich von selbst und wird zum Ueberfluss dadurch bewiesen, dass sie
regelmaessig von Kindern vorgetragen wurden; aber schon zu des aelteren
Cato Zeit waren dieselben vollstaendig verschollen. Die Komoedien aber,
wenn man den Namen gestatten will, sind in dieser Epoche und noch
lange nachher durchaus improvisiert worden. Somit konnte von dieser
Volkspoesie und Volksmelodie nichts fortgepflanzt werden als das Mass,
die musikalische und chorische Begleitung und vielleicht die Masken. Ob
es in aeltester Zeit das gab, was wir Versmass nennen, ist zweifelhaft;
die Litanei der Arvalbrueder fuegt sich schwerlich einem aeusserlich
fixierten metrischen Schema und erscheint uns mehr als eine bewegte
Rezitation. Dagegen begegnet in spaeterer Zeit eine uralte Weise, das
sogenannte saturnische ^3 oder faunische Mass, welches den Griechen
fremd ist und vermutlich gleichzeitig mit der aeltesten latinischen
Volkspoesie entstand. Das folgende, freilich einer weit spaeteren
Zeit angehoerende Gedicht mag von demselben eine Vorstellung geben.
------------------------------------------ ^3 Der Name bezeichnet wohl
nichts als das "Liedermass", insofern die satura urspruenglich das beim
Karneval gesungene Lied ist. Von demselben Stamm ist auch der Saeegott
Saeturnus oder Saiturnus, spaeter Saturnus benannt; sein Fest, die
Saturnalien, ist allerdings eine Art Karneval, und es ist moeglich, dass
die Possen urspruenglich vorzugsweise an diesem aufgefuehrt wurden.
Aber Beweise einer Beziehung der Satura zu den Saturnauen fehlen, und
vermutlich gehoert die unmittelbare Verknuepfung des versus saturnius
mit dem Gott Saturnus und die damit zusammenhaengende Dehnung der
ersten Silbe erst der spaeteren Zeit an.
------------------------------------------ Quod re sua difeidens -
aspere afleicta Parens timens heic vovit - voto hoc souto Decuma facta
poloucta - leibereis lubentes Donu danunt - Hercolei - maxsume - mereto
Semol te orant se voti - crebro condemnes Was, Missgeschick befuerchtend
- schwer betroffnem Wohlstand, Sorgvoll der Ahn gelobt hier, - des
Geloebnis eintraf, Zu Weih' und Schmaus den Zehnten - bringen gern
die Kinder Dem Hercoles zur Gabe - dar, dem hochverdienten; Sie flehn
zugleich dich an, dass - oft du sie erhoerest. In saturnischer Weise
scheinen die Lob- wie die Scherzlieder gleichmaessig gesungen worden
zu sein, zur Floete natuerlich und vermutlich so, dass namentlich der
Einschnitt in jeder Zeile scharf angegeben ward, bei Wechselliedern hier
auch wohl der zweite Saenger den Vers aufnahm. Es ist die saturnische
Messung, wie jede andere im roemischen und griechischen Altertum
vorkommende, quantitativer Art, aber wohl unter allen antiken
Versmassen sowohl das am mindesten durchgebildete, da es ausser anderen
mannigfaltigen Lizenzen sich die Weglassung der Senkungen im weitesten
Umfang gestattet, als auch das der Anlage nach unvollkommenste, indem
diese einander entgegengesetzten iambischen und trochaeischen Halbzeilen
wenig geeignet sind, einen fuer hoehere poetische Leistungen genuegenden
rhythmischen Bau zu entwickeln. Die Grundelemente der volkstuemlichen
Musik und Choreutik Latiums, die ebenfalls in dieser Zeit sich
festgestellt haben muessen, sind fuer uns verschollen; ausser dass uns
von der latinischen Floete berichtet wird als einem kurzen und duennen,
nur mit vier Loechern versehenen, urspruenglich, wie der Name zeigt,
aus einem leichten Tierschenkelknochen verfertigten musikalischen
Instrument. Dass endlich die spaeteren stehenden Charaktermasken der
latinischen Volkskomoedie oder der sogenannten Atellane: Maccus der
Harlekin, Bucco der Vielfrass, Pappus der gute Papa, der weise Dossennus
- Masken, die man so artig wie schlagend mit den beiden Bedienten, dem
Pantalon und dem Dottore der italienischen Pulcinellkomoedie verglichen
hat -, dass diese Masken bereits der aeltesten latinischen Volkskunst
angehoeren, laesst sich natuerlich nicht eigentlich beweisen; da aber
der Gebrauch der Gesichtsmasken in Latium fuer die Volksbuehne von
unvordenklichem Alter ist, waehrend die griechische Buehne in Rom erst
ein Jahrhundert nach ihrer Begruendung dergleichen Masken an nahm, da
jene Atellanenmasken ferner entschieden italischen Ursprungs sind und da
endlich die Entstehung wie die Durchfuehrung improvisierter Kunstspiele
ohne feste, dem Spieler seine Stellung im Stueck ein fuer allemal
zuweisende Masken nicht wohl denkbar ist, so wird man die festen Masken
an die Anfaenge des roemischen Schauspiels anknuepfen oder vielmehr sie
als diese Anfaenge selbst betrachten duerfen. Wenn unsere Kunde ueber
die aelteste einheimische Bildung und Kunst von Latium spaerlich
fliesst, so ist es begreiflich, dass wir noch weniger wissen ueber
die fruehesten Anregungen, die hier den Roemern von aussen her zuteil
wurden. In gewissem Sinn kann schon die Kunde der auslaendischen,
namentlich der griechischen Sprache hierher gezaehlt werden, welche
letztere den Latinern natuerlich im allgemeinen fremd war, wie dies
schon die Anordnung hinsichtlich der Sibyllinischen Orakel beweist, aber
doch unter den Kaufleuten nicht gerade selten gewesen sein kann; und
dasselbe wird zu sagen sein von der eng mit der Kunde des Griechischen
zusammenhaengenden Kenntnis des Lesens und Schreibens. Indes die Bildung
der antiken Welt ruhte weder auf der Kunde fremder Sprachen noch auf
elementaren technischen Fertigkeiten; wichtiger als jene Mitteilungen
wurden fuer die Entwicklung Latiums die musischen Elemente, die sie
bereits in fruehester Zeit von den Hellenen empfingen. Denn lediglich
die Hellenen und weder Phoeniker noch Etrusker sind es gewesen, welche
in dieser Beziehung eine Einwirkung auf die Italiker uebten; nirgends
begegnet bei den letzteren eine musische Anregung, die auf Karthago oder
Caere zurueckwiese, und es darf wohl ueberhaupt die phoenikische wie die
etruskische den Bastard- und darum auch nicht weiterzeugenden Formen der
Zivilisation zugezaehlt werden ^4. Griechische Befruchtung aber blieb
nicht aus. Die griechische siebensaitige Lyra, die "Saiten" (fides, von
sphid/e/ Darm; auch barbitus barbytos) ist nicht, wie die Floete, in
Latium einheimisch und hat dort stets als fremdlaendisches Instrument
gegolten; aber wie frueh sie daselbst Aufnahme gefunden hat, beweist
teils die barbarische Verstuemmelung des griechischen Namens, teils ihre
Anwendung selbst im Ritual ^5. Dass von dem Sagenschatz der Griechen
bereits in dieser Zeit nach Latium floss, zeigt schon die bereitwillige
Aufnahme der griechischen Bildwerke mit ihren durchaus auf dem
poetischen Schaue der Nation ruhenden Darstellungen; und auch die
altlatinischen Barbarisierungen der Persephone in Prosepna, des
Bellerophontes in Melerpanta, des Kyklops in Codes, des Laomedon in
Alumentus, des Ganymedes in Catamitus, des Neilos in Melus, der Semele
in Stimula lassen erkennen, in wie ferner Zeit schon solche Erzaehlungen
von Latinern vernommen und wiederholt worden sind. Endlich aber und vor
allem kann das roemische Haupt- und Stadtfest (ludi maximi, Romani)
wo nicht seine Entstehung, doch seine spaetere Einrichtung nicht wohl
anders als unter griechischem Einfluss erhalten haben. Es ward als
ausserordentliche Dankfeier, regelmaessig auf Grund eines von dem
Feldherrn vor der Schlacht getanen Geluebdes und darum gewoehnlich bei
der Heimkehr der Buergerwehr im Herbst, dem kapitolinischen Jupiter und
den mit ihm zusammen hausenden Goettern ausgerichtet. Im Festzuge begab
man sich nach dem zwischen Palatin und Aventin abgesteckten und mit
einer Arena und Zuschauerplaetzen versehenen Rennplatz: voran die ganze
Knabenschaft Roms, geordnet nach den Abteilungen der Buergerwehr zu
Pferde und zu Fuss; sodann die Kaempfer und die frueher beschriebenen
Taenzergruppen, jede mit der ihr eigenen Musik; hierauf die Diener
der Goetter mit den Weihrauchfaessern und dem anderen heiligen Geraet;
endlich die Bahren mit den Goetterbildern selbst. Das Schaufest selbst
war das Abbild des Krieges, wie er in aeltester Zeit gewesen, der Kampf
zu Wagen, zu Ross und zu Fuss. Zuerst liefen die Streitwagen, deren
jeder nach homerischer Art einen Wagenlenker und einen Kaempfer trug,
darauf die abgesprungenen Kaempfer, alsdann die Reiter, deren jeder
nach roemischer Fechtart mit einem Reit- und einem Handpferd erschien
(desultor); endlich massen die Kaempfer zu Fuss, nackt bis auf einen
Guertel um die Hueften, sich miteinander im Wettlauf, im Ringen und
im Faustkampf. In jeder Gattung der Wettkaempfe ward nur einmal und
zwischen nicht mehr als zwei Kaempfern gestritten. Den Sieger lohnte
der Kranz, und wie man den schlichten Zweig in Ehren hielt, beweist die
gesetzliche Gestattung, ihm denselben, wenn er starb, auf die Bahre zu
legen. Das Fest dauerte also nur einen Tag, und wahrscheinlich liessen
die Wettkaempfe an diesem selbst noch Zeit genug fuer den eigentlichen
Karneval, wobei denn die Taenzergruppen ihre Kunst und vor allem ihre
Possen entfaltet haben moegen und wohl auch andere Darstellungen, zum
Beispiel Kampfspiele der Knabenreiterei, ihren Platz fanden ^6. Auch die
im ernsten Kriege gewonnenen Ehren spielten bei diesem Feste eine
Rolle; der tapfere Streiter stellte an diesem Tage die Ruestungen der
erschlagenen Gegner aus und trug ebenso wie der Sieger im Wettspiel
den Kranz, mit dem die dankbare Gemeinde ihn geschmueckt hatte.
----------------------------------------------------------- ^4
Die Erzaehlung, dass ehemals die roemischen Knaben etruskische wie
spaeterhin griechische Bildung empfangen haetten (Liv. 9, 36), ist
mit dem urspruenglichen Wesen der roemischen Jugendbildung ebenso
unvereinbar, wie es nicht abzusehen ist, was denn die roemischen Knaben
in Etrurien lernten. Dass das Studium der etruskischen Sprache damals
in Rom die Rolle gespielt habe wie etwa jetzt bei uns das
Franzoesischlernen, werden doch selbst die eifrigsten heutigen Bekenner
des Tages-Kultus nicht behaupten; und von der etruskischen Haruspicin
etwas zu verstehen, galt selbst bei denen, die sich ihrer bedienten,
einem Nichtetrusker fuer schimpflich oder vielmehr fuer unmoeglich (K.
O. Mueller, Die Etrusker. Breslau 1828. Bd. 2, S. 4). Vielleicht ist
die Angabe von den etruskisierenden Archaeologen der letzten Zeit der
Republik herausgesponnen aus pragmatisierenden Erzaehlungen der aelteren
Annalen, welche zum Beispiel den Mucius Scaevola seiner Unterhaltung
mit Porsena zuliebe als Kind etruskisch lernen lassen (Dion. Hal. 5,
28; Plut. Publ. 17; vgl. Dion. Hal. 3, 70). Aber es gab allerdings eine
Epoche, wo die Herrschaft Roms ueber Italien eine gewisse Kenntnis der
Landessprache bei den vornehmen Roemern erforderte. ^5 Den Gebrauch der
Leier im Ritual bezeugen Cic. De orat. 3, 51,197; Cic. Tusc. 4, 2, 4;
Dion. Hal. 7, 72; App. Pun. 66 und die Inschrift Orelli 2448, vgl. 1803.
Ebenso ward sie bei den Nenien angewandt (Varro bei Nonius unter
nenia und praeficae). Aber das Leierspiel blieb darum nicht weniger
unschicklich (Scipio bei Macr. Sat. 2, 10 und sonst); von dem Verbot der
Musik im Jahre 639 wurden nur der "latinische Floetenspieler samt dem
Saengern, nicht der Saitenspieler ausgenommen, und die Gaeste bei dem
Mahle sangen nur zur Floete (Cato bei Cic. Tusc. 1, 2, 3; 4, 2, 3; Varro
bei Nonius unter assa voce; Hor. carm. 4, 15, 30). Quintilian, der das
Gegenteil sagt (inst. 1, 10, 20), hat, was Cicero (De orat. 3, 51)
von den Goetterschmaeusen erzaehlt, ungenau auf Privatgastmaehler
uebertragen. ^6 Das Stadtfest kann urspruenglich nur einen Tag gewaehrt
haben, da es noch im sechsten Jahrhundert aus vier Tagen szenischer
und einem Tag circensischer Spiele bestand (F. W. Ritschl, Parerga zu
Plautus und Terentius. Leipzig 1845. Bd. 1, S. 313) und notorisch
die szenischen Spiele erst spaeter hinzugekommen sind. Dass in jeder
Kampfgattung urspruenglich nur einmal gestritten ward, folgt aus Liv.
44, 9; wenn spaeter an einem Spieltag bis zu fuenfundzwanzig Wagenpaare
nacheinander liefen (Varro bei Serv. georg. 3, 18), so ist das Neuerung.
Dass nur zwei Wagen und ebenso ohne Zweifel nur zwei Reiter und zwei
Ringer um den Preis stritten, folgt daraus, dass zu allen Zeiten in
den roemischen Wagenrennen nur so viel Wagen zugleich liefen, als es
sogenannte Faktionen gab und dieser urspruenglich nur zwei waren, die
weisse und die rote. Das zu den circensischen gehoerende Reiterspiel der
patrizischen Epheben, die sogenannte Troia, ward bekanntlich von Caesar
wieder ins Leben gerufen; ohne Zweifel knuepfte es an den Aufzug
der Knabenbuergerwehr zu Pferde, dessen Dionys (7, 72) gedenkt.
---------------------------------------------------------- Solcher
Art war das roemische Sieges- oder Stadtfest, und auch die uebrigen
oeffentlichen Festlichkeiten Roms werden wir uns aehnlich, wenn auch
in den Mitteln beschraenkter vorzustellen haben. Bei der oeffentlichen
Leichenfeier traten regelmaessig Taenzer und daneben, wenn mehr
geschehen sollte, noch Wettreiter auf, wo dann die Buergerschaft durch
den oeffentlichen Ausrufer vorher besonders zu dem Begraebnis
eingeladen ward. Aber dieses mit den Sitten und den Uebungen Roms so eng
verwachsene Stadtfest trifft mit den hellenischen Volksfesten wesentlich
zusammen: so vor allem in dem Grundgedanken der Vereinigung einer
religioesen Feier und eines kriegerischen Wettkampfs; in der Auswahl der
einzelnen Uebungen, die bei dem Fest von Olympia nach Pindaros' Zeugnis
von Haus aus im Laufen, Ringen, Faustkampf, Wagenrennen, Speer- und
Steinwerfen bestanden; in der Beschaffenheit des Siegespreises, der in
Rom so gut wie bei den griechischen Nationalfesten ein Kranz ist und
dort wie hier nicht dem Lenker, sondern dem Besitzer des Gespannes
zuteil wird; endlich in dem Hineinziehen allgemein patriotischer Taten
und Belohnungen in das allgemeine Volksfest. Zufaellig kann diese
Uebereinstimmung nicht sein, sondern nur entweder ein Rest uralter
Volksgemeinschaft oder eine Folge des aeltesten internationalen
Verkehrs; fuer die letztere Annahme spricht die ueberwiegende
Wahrscheinlichkeit. Das Stadtfest in der Gestalt, wie wir es kennen, ist
keine der aeltesten Einrichtungen Roms, da der Spielplatz selbst erst zu
den Anlagen der spaeteren Koenigszeit gehoert (I, 123); und so gut wie
die Verfassungsreform damals unter griechischem Einfluss erfolgt ist (I,
109), kann gleichzeitig im Stadtfest eine aeltere Belustigungsweise -
der "Sprung" (triumpus, 1, 44) und etwa das in Italien uralte und bei
dem Fest auf dem Albaner Berg noch lange in Uebung gebliebene Schaukeln
- mit den griechischen Rennen verbunden und bis zu einem gewissen
Grade durch dieselben verdraengt worden sein. Es ist ferner von dem
ernstlichen Gebrauch der Streitwagen wohl in Hellas, aber nicht in
Latium eine Spur vorhanden. Endlich ist das griechische Stadion (dorisch
spadion) als spatium mit der gleichen Bedeutung in sehr frueher Zeit
in die lateinische Sprache uebergegangen und liegt sogar ein
ausdrueckliches Zeugnis dafuer vor, dass die Roemer die Pferde- und
Wagenrennen von den Thurinern entlehnten, wogegen freilich eine andere
Angabe sie aus Etrurien herleitet. Demnach scheinen die Roemer ausser
den musikalischen und poetischen Anregungen auch den fruchtbaren
Gedanken des gymnastischen Wettstreits den Hellenen zu verdanken. Es
waren also in Latium nicht bloss dieselben Grundlagen vorhanden, aus
denen die hellenische Bildung und Kunst erwuchs, sondern es hat auch
diese selbst in fruehester Zeit maechtig auf Latium gewirkt. Die
Elemente der Gymnastik besassen die Latiner nicht bloss insofern, als
der roemische Knabe wie jeder Bauernsohn Pferde und Wagen regieren
und den Jagdspiess fuehren lernte und als in Rom jeder Gemeindebuerger
zugleich Soldat war; sondern es genoss die Tanzkunst von jeher
oeffentlicher Pflege, und frueh trat mit den hellenischen Wettkaempfen
eine gewaltige Anregung hinzu. In der Poesie war die hellenische Lyrik
und Tragoedie aus aehnlichen Gesaengen erwachsen, wie das roemische
Festlied sie darbot, enthielt das Ahnenlied die Keime des Epos, die
Maskenposse die Keime der Komoedie; und auch hier mangelte griechische
Einwirkung nicht. Um so merkwuerdiger ist es, dass alle diese
Samenkoerner nicht aufgingen oder verkuemmerten. Die koerperliche
Erziehung der latinischen Jugend blieb derb und tuechtig, aber fern
von dem Gedanken einer kuenstlerischen Ausbildung des Koerpers, wie die
hellenische Gymnastik sie verfolgte. Die oeffentlichen Wettkaempfe der
Hellenen veraenderten in Italien nicht gerade ihre Satzungen, aber
ihr Wesen. Waehrend sie Wettkaempfe der Buerger sein sollten und
ohne Zweifel anfangs auch in Rom waren, wurden sie Wettkaempfe
von Kunstreitern und Kunstfechtern; und wenn der Beweis freier und
hellenischer Abstammung die erste Bedingung der Teilnahme an den
griechischen Festspielen war, so kamen die roemischen bald in die
Haende von freigelassenen und fremden, ja selbst von unfreien Leuten.
Folgeweise verwandelte sich der Umstand der Mitstreiter in ein
Zuschauerpublikum, und von dem Kranz des Wettsiegers, den man mit Recht
das Wahrzeichen von Hellas genannt hat, ist in Latium spaeterhin kaum
die Rede. Aehnlich erging es der Poesie und ihren Schwestern. Nur die
Griechen und die Deutschen besitzen den freiwillig hervorsprudelnden
Liederquell; aus der goldenen Schale der Musen sind auf Italiens gruenen
Boden eben nur wenige Tropfen gefallen. Zur eigentlichen Sagenbildung
kam es nicht. Die italischen Goetter sind Abstraktionen gewesen und
geblieben und haben nie zu rechter persoenlicher Gestaltung sich
gesteigert oder, wenn man will, verdunkelt. Ebenso sind die Menschen,
auch die groessten und herrlichsten, dem Italiker ohne Ausnahme
Sterbliche geblieben und wurden nicht wie in Griechenland in
sehnsuechtiger Erinnerung und liebevoll gepflegter Ueberlieferung in der
Vorstellung der Menge zu goettergleichen Heroen erhoben. Vor allem aber
kam es in Latium nicht zur Entwicklung einer Nationalpoesie. Es ist die
tiefste und herrlichste Wirkung der musischen Kuenste und vor allem der
Poesie, dass sie die Schranken der buergerlichen Gemeinden sprengen und
aus den Staemmen ein Volk, aus den Voelkern eine Welt erschaffen. Wie
heutzutage in unserer und durch unsere Weltliteratur die Gegensaetze
der zivilisierten Nationen aufgehoben sind, so hat die griechische
Dichtkunst das duerftige und egoistische Stammgefuehl zum hellenischen
Volksbewusstsein und dieses zum Humanismus umgewandelt. Aber in Latium
trat nichts Aehnliches ein; es mochte Dichter in Alba und in Rom geben,
aber es entstand kein latinisches Epos, nicht einmal, was eher noch
denkbar waere, ein latinischer Bauernkatechismus von der Art wie die
Hesiodischen 'Werke und Tage'. Es konnte wohl das latinische Bundesfest
ein musisches Nationalfest werden wie die Olympien und Isthmien der
Griechen. Es konnte wohl an Albas Fall ein Sagenkreis anknuepfen, wie
er um Ilions Eroberung sich spann, und jede Gemeinde und jedes edle
Geschlecht Latiums seine eigenen Anfaenge darin wiederfinden oder
hineinlegen. Aber weder das eine noch das andere geschah und Italien
blieb ohne nationale Poesie und Kunst. Was hieraus mit Notwendigkeit
folgt, dass die Entwicklung der musischen Kuenste in Latium mehr ein
Eintrocknen als ein Aufbluehen war, das bestaetigt, auch fuer uns noch
unverkennbar, die Ueberlieferung. Die Anfaenge der Poesie eignen wohl
ueberall mehr den Frauen als den Maennern; Zaubergesang und Totenlied
gehoeren vorzugsweise jenen und nicht ohne Grund sind die Liedesgeister,
die Casmenen oder Camenen und die Carmentis Latiums, wie die Musen von
Hellas weiblich gefasst worden. Aber in Hellas kam die Zeit, wo der
Dichter die Sangfrau abloeste und Apollon an die Spitze der Musen
trat; Latium hat keinen nationalen Gott des Gesanges und die aeltere
lateinische Sprache keine Bezeichnung fuer den Dichter ^7. Die
Liedesmacht ist hier unverhaeltnismaessig schwaecher aufgetreten und
rasch verkuemmert. Die Uebung musischer Kuenste hat sich hier frueh
teils auf Frauen und Kinder, teils auf zuenftige und unzuenftige
Handwerker beschraenkt. Dass die Klagelieder von den Frauen, die
Tischlieder von den Knaben gesungen wurden, ist schon erwaehnt
worden; auch die religioesen Litaneien wurden vorzugsweise von Kindern
ausgefuehrt. Die Spielleute bildeten ein zuenftiges, die Taenzer und die
Klagefrauen (praeficae) unzuenftige Gewerbe. Wenn Tanz, Spiel und Gesang
in Hellas stets blieben, was sie auch in Latium urspruenglich gewesen
waren, ehrenvolle und dem Buerger wie seiner Gemeinde zur Zier
gereichende Beschaeftigungen, so zog sich in Latium der bessere Teil der
Buergerschaft mehr und mehr von diesen eitlen Kuensten zurueck, und um
so entschiedener, je mehr die Kunst sich oeffentlich darstellte und je
mehr sie von den belebenden Anregungen des Auslandes durchdrungen war.
Die einheimische Floete liess man sich gefallen, aber die Lyra blieb
geaechtet; und wenn das nationale Maskenspiel zugelassen ward, so
schien das auslaendische Ringspiel nicht bloss gleichgueltig, sondern
schaendlich. Waehrend die musischen Kuenste in Griechenland immer mehr
Gemeingut eines jeden einzelnen und aller Hellenen zusammen werden und
damit aus ihnen eine allgemeine Bildung sich entwickelt, schwinden sie
in Latium allgemach aus dem allgemeinen Volksbewusstsein, und indem sie
zu in jeder Beziehung geringen Handwerken herabsinken, kommt hier nicht
einmal die Idee einer der Jugend mitzuteilenden, allgemein nationalen
Bildung auf. Die Jugenderziehung blieb durchaus befangen in den
Schranken der engsten Haeuslichkeit. Der Knabe wich dem Vater nicht von
der Seite und begleitete ihn nicht bloss mit dem Pfluge und der
Sichel auf das Feld, sondern auch in das Haus des Freundes und in den
Sitzungssaal, wenn der Vater zu Gaste oder in den Rat geladen war. Diese
haeusliche Erziehung war wohl geeignet, den Menschen ganz dem Hause
und ganz dem Staate zu bewahren; auf der dauernden Lebensgemeinschaft
zwischen Vater und Sohn und auf der gegenseitigen Scheu des werdenden
Menschen vor dem fertigen und des reifen Mannes vor der Unschuld der
Jugend beruhte die Festigkeit der haeuslichen und staatlichen Tradition,
die Innigkeit des Familienbandes, ueberhaupt der gewichtige Ernst
(gravitas) und der sittliche und wuerdige Charakter des roemischen
Lebens. Wohl war auch diese Jugenderziehung eine jener Institutionen
schlichter und ihrer selbst kaum bewusster Weisheit, die ebenso einfach
sind wie tief; aber ueber der Bewunderung, die sie erweckt, darf es
nicht uebersehen werden, dass sie nur durchgefuehrt werden konnte
und nur durchgefuehrt ward durch die Aufopferung der eigentlichen
individuellen Bildung und durch voelligen Verzicht auf die so
reizenden wie gefaehrlichen Gaben der Musen.
----------------------------------------------- ^7 Vates ist wohl
zunaechst der Vorsaenger (denn so wird der vates der Salier zu fassen
sein) und naehert sich dann im aelteren Sprachgebrauch dem griechischen
proph/e/t/e/s: es ist ein dem religioesen Ritual angehoerendes Wort
und hat, auch als es spaeter vom Dichter gebraucht ward, immer den
Nebenbegriff des gotterfuellten Saengers, des Musenpriesters, behalten.
---------------------------------------------- Ueber die Entwicklung der
musischen Kuenste bei den Etruskern und Sabellern mangelt uns so gut wie
jede Kunde ^8. Es kann hoechstens erwaehnt werden, dass auch in Etrurien
die Taenzer (histri, histriones) und die Floetenspieler (subulones)
frueh und wahrscheinlich noch frueher als in Rom aus ihrer Kunst ein
Gewerbe machten und nicht bloss in der Heimat, sondern auch in Rom
um geringen Lohn und keine Ehre sich oeffentlich produzierten.
Bemerkenswerter ist es, dass an dem etruskischen Nationalfest, welches
die saemtlichen Zwoelfstaedte durch einen Bundespriester ausrichteten,
Spiele wie die des roemischen Stadtfestes gegeben wurden; indes die
dadurch nahegelegte Frage, inwieweit die Etrusker mehr als die Latiner
zu einer nationalen, ueber den einzelnen Gemeinden stehenden musischen
Kunst gelangt sind, sind wir zu beantworten nicht mehr imstande.
Anderseits mag wohl in Etrurien schon in frueherer Zeit der Grund gelegt
sein zu der geistlosen Ansammlung gelehrten, namentlich theologischen
und astrologischen Plunders, durch den die Tusker spaeterhin, als in dem
allgemeinen Verfall die Zopfgelehrsamkeit zur Bluete kam, mit den Juden,
Chaldaeern und Aegyptern die Ehre teilten, als Urquell goettlicher
Weisheit angestaunt zu werden. Womoeglich noch weniger wissen wir von
sabellischer Kunst; woraus natuerlich noch keineswegs folgt, dass sie
der der Nachbarstaemme nachgestanden hat. Vielmehr laesst sich nach
dem sonst bekannten Charakter der drei Hauptstaemme vermuten, dass an
kuenstlerischer Begabung die Samniten den Hellenen am naechsten, die
Etrusker ihnen am fernsten gestanden haben moegen; und eine
gewisse Bestaetigung dieser Annahme gewaehrt die Tatsache, dass die
bedeutendsten und eigenartigsten unter den roemischen Poeten, wie
Naevius, Ennius, Lucilius, Horatius, den samnitischen Landschaften
angehoeren, wogegen Etrurien in der roemischen Literatur fast keine
anderen Vertreter hat als den Arretiner Maecenas, den unleidlichsten
aller herzvertrockneten und worteverkraeuselnden Hofpoeten, und
den Volaterraner Persius, das rechte Ideal eines hoffaertigen und
mattherzigen, der Poesie beflissenen Jungen. Die Elemente der Baukunst
sind, wie dies schon angedeutet ward, uraltes Gemeingut der Staemme. Den
Anfang aller Tektonik macht das Wohnhaus; es ist dasselbe bei Griechen
und Italikern. Von Holz gebaut und mit einem spitzen Stroh- oder
Schindeldach bedeckt, bildet es einen viereckigen Wohnraum, welcher
durch die mit dem Regenloch im Boden korrespondierende Deckenoeffnung
(cavum aedium) den Rauch entlaesst und das Licht einfuehrt. Unter dieser
"schwarzen Decke" (atrium) werden die Speisen bereitet und verzehrt;
hier werden die Hausgoetter verehrt und das Ehebett wie die Bahre
aufgestellt; hier empfaengt der Mann die Gaeste und sitzt die Frau
spinnend im Kreise ihrer Maegde. Das Haus hatte keinen Flur, insofern
man nicht den unbedeckten Raum zwischen der Haustuer und der Strasse
dafuer nehmen will, welcher seinen Namen vestibulum, das ist der
Ankleideplatz, davon erhielt, dass man im Hause im Untergewand zu
gehen pflegte und nur, wenn man hinaustrat, die Toga umwarf. Auch eine
Zimmereinteilung mangelte, ausser dass um den Wohnraum herum Schlaf- und
Vorratskammern angebracht werden konnten; und an Treppen und
aufgesetzte Stockwerke ist noch weniger zu denken.
------------------------------------------------ ^8 Dass die Atellanen
und Fescenninen nicht der kampanischen und etruskischen, sondern
der latinischen Kunst angehoeren, wird seiner Zeit gezeigt werden.
----------------------------------------------- Ob und wieweit aus
diesen Anfaengen eine national-italische Tektonik hervorging, ist kaum
zu entscheiden, da die griechische Einwirkung schon in der fruehesten
Zeit hier uebermaechtig eingegriffen und die etwa vorhandenen
volkstuemlichen Anfaenge fast ganz ueberwuchert hat. Schon die aelteste
italische Baukunst, welche uns bekannt ist, steht nicht viel weniger
unter dem Einfluss der griechischen als die Tektonik der augustischen
Zeit. Die uralten Graeber von Caere und Alsium sowie wahrscheinlich auch
das aelteste unter den kuerzlich aufgedeckten praenestinischen sind
ganz wie die Thesauren von Orchomenos und Mykenae durch
uebereinandergeschobene, allmaehlich einspringende und mit einem grossen
Deckstein geschlossene Steinlagen ueberdacht gewesen. In derselben Weise
ist ein sehr altertuemliches Gebaeude an der Stadtmauer von Tusculum
gedeckt, und ebenso gedeckt war urspruenglich das Quellhaus (tullianum)
am Fusse des Kapitols, bis des darauf gesetzten Gebaeudes wegen die
Spitze abgetragen ward. Die nach demselben System angelegten Tore
gleichen sich voellig in Arpinum und in Mykenae. Der Emissar des
Albaner Sees hat die groesste Aehnlichkeit mit dem des Kopaischen. Die
sogenannten kyklopischen Ringmauern kommen in Italien, vorzugsweise in
Etrurien, Umbrien, Latium und der Sabina haeufig vor und gehoeren der
Anlage nach entschieden zu den aeltesten Bauwerken Italiens, obwohl der
groesste Teil der jetzt vorhandenen wahrscheinlich erst viel spaeter,
einzelne sicher erst im siebenten Jahrhundert der Stadt aufgefuehrt
worden sind. Sie sind, eben wie die griechischen, bald ganz roh aus
grossen unbearbeiteten Felsbloecken mit dazwischen eingeschobenen
kleineren Steinen, bald quadratisch in horizontalen Lagen ^9, bald aus
vieleckig zugehauenen, ineinandergreifenden Bloecken geschichtet; ueber
die Wahl des einen oder des anderen dieser Systeme entschied in der
Regel wohl das Material, wie denn in Rom, wo man in aeltester Zeit nur
aus Tuff baute, deswegen der Polygonalbau nicht vorkommt. Die Analogie
der beiden ersten einfacheren Arten mag man auf die des Baustoffs und
des Bauzwecks zurueckfuehren; aber es kann schwerlich fuer zufaellig
gehalten werden, dass auch der kuenstliche polygone Mauerbau und das
Tor mit dem durchgaengig links einbiegenden und die unbeschildete
rechte Seite des Angreifers den Verteidigern blosslegenden Torweg den
italischen Festungen ebensowohl wie den griechischen eignet. Bedeutsame
Winke liegen auch darin, dass in demjenigen Teil Italiens, der von
den Hellenen zwar nicht unterworfen, aber doch mit ihnen in lebhaftem
Verkehr war, der eigentliche polygone Mauerbau landueblich war und er
in Etrurien nur in Pyrgi und in den nicht sehr weit davon entfernten
Staedten Cosa und Saturnia begegnet; da die Anlage der Mauer von Pyrgi,
zumal bei dem bedeutsamen Namen ("Tuerme"), wohl ebenso sicher den
Griechen zugeschrieben werden kann wie die der Mauern von Tirynth, so
steht hoechst wahrscheinlich in ihnen noch uns eines der Muster vor
Augen, an denen die Italiker den Mauerbau lernten. Der Tempel
endlich, der in der Kaiserzeit der tuscanische hiess und als eine
den verschiedenen griechischen Tempelbauten koordinierte Stilgattung
betrachtet ward, ist sowohl im ganzen eben wie der griechische ein
gewoehnlich viereckiger ummauerter Raum (cella), ueber welchem Waende
und Saeulen das schraege Dach schwebend emportragen, als auch im
einzelnen, vor allem in der Saeule selbst und ihrem architektonischen
Detail, voellig abhaengig von dem griechischen Schema. Es ist nach allem
diesem wahrscheinlich wie auch an sich glaublich, dass die italische
Baukunst vor der Beruehrung mit den Hellenen sich auf Holzhuetten,
Verhacke und Erd- und Steinaufschuettungen beschraenkte und dass die
Steinkonstruktion erst in Aufnahme kam durch das Beispiel und die
besseren Werkzeuge der Griechen. Kaum zu bezweifeln ist es, dass die
Italiker erst von diesen den Gebrauch des Eisens kennenlernten und von
ihnen die Moertelbereitung (cal[e]x, calecare, von chalix), die Maschine
(machina m/e/chan/e/), das Richtmass (groma, verdorben aus gn/o/m/o/n
gn/o/ma) und den kuenstlichen Verschluss (clatri kl/e/thron) ueberkamen.
Demnach kann von einer eigentuemlich italischen Architektur kaum
gesprochen werden. Doch mag in dem Holzbau des italischen Wohnhauses
neben den durch griechischen Einfluss hervorgerufenen Abaenderungen
manches Eigentuemliche festgehalten oder auch erst entwickelt worden
sein und dies dann wieder auf den Bau der italischen Goetterhaeuser
zurueckgewirkt haben. Die architektonische Entwicklung des Hauses
aber ging in Italien aus von den Etruskern. Der Latiner und selbst der
Sabeller hielten noch fest an der ererbten Holzhuette und der guten
alten Sitte, dem Gotte wie dem Geist nicht eine geweihte Wohnung,
sondern nur einen geweihten Raum anzuweisen, als der Etrusker schon
begonnen hatte, das Wohnhaus kuenstlerisch umzubilden und nach dem
Muster des menschlichen Wohnhauses auch dem Gotte einen Tempel und
dem Geist ein Grabgemach zu errichten. Dass man in Latium zu solchen
Luxusbauten erst unter etruskischem Einfluss vorschritt, beweist die
Bezeichnung des aeltesten Tempelbau- und des aeltesten Hausbaustils als
tuscanischer ^10. Was den Charakter dieser Uebertragung anlangt, so ahmt
der griechische Tempel wohl auch die allgemeinen Umrisse des Zeltes oder
des Wohnhauses nach; aber er ist wesentlich von Quadern gebaut und
mit Ziegeln gedeckt, und in dem durch den Stein und den gebrannten
Ton bestimmten Verhaeltnissen haben sich fuer ihn die Gesetze der
Notwendigkeit und der Schoenheit entwickelt. Dem Etrusker dagegen blieb
der scharfe griechische Gegensatz zwischen der von Holz
hergerichteten Menschen- und der steinernen Goetterwohnung fremd; die
Eigentuemlichkeiten des tuscanischen Tempels: der mehr dem Quadrat
sich naehernde Grundriss, der hoehere Giebel, die groessere Weite
der Zwischenraeume zwischen den Saeulen, vor allem die gesteigerte
Schraegung und das auffallende Vortreten der Dachbalkenkoepfe ueber die
tragenden Saeulen gehen saemtlich aus der groesseren Annaeherung des
Tempels an das Wohnhaus und aus den Eigentuemlichkeiten des Holzbaues
hervor. --------------------------------------------------------- ^9
Dieser Art sind die Servianischen Mauern gewesen. Sie bestehen teils
aus einer Verstaerkung der Huegelabhaenge durch vorgelegte bis zu vier
Metern starke Futtermauern, teils in den Zwischenraeumen, vor allem am
Viminal und Quirinal, wo vom Esquilinischen bis zum Collinischen Tore
die natuerliche Verteidigung fehlte, aus einem Erdwall, welcher nach
aussen durch eine aehnliche Futtermauer abgeschlossen wird. Auf diesen
Futtermauern ruhte die Brustwehr. Ein Graben, nach zuverlaessigen
Berichten der Alten 30 Fuss tief und 100 Fuss breit, zog sich vor dem
Wall hin, zu dem die Erde aus eben diesem Graben genommen war. Die
Brustwehr hat sich nirgends erhalten; von den Futtermauern sind
in neuerer Zeit ausgedehnte Ueberreste zum Vorschein gekommen.
Die Tuffbloecke derselben sind im laenglichen Rechteck behauen,
durchschnittlich 60 Zentimeter (= 2 roem. Fuss) hoch und breit, waehrend
die Laenge von 70 Zentimetern bis zu drei Metern wechselt, und
ohne Anwendung von Moertel, abwechselnd mit den Lang- und mit den
Schmalseiten nach aussen, in mehreren Reihen nebeneinander geschichtet.
Der im Jahre 1862 in der Villa Negroni aufgedeckte Teil des
Servianischen Walls am Viminalischen Tor ruht auf einem Fundament
gewaltiger Tuffbloecke von drei bis vier Metern Hoehe und Breite, auf
welchem dann aus Bloecken von demselben Material und derselben Groesse,
wie sie bei der Mauer sonst verwandt waren, die Aussenmauer sich erhob.
Der dahinter aufgeschuettete Erdwall scheint auf der oberen Flaeche eine
Breite bis zu etwa dreizehn Metern oder reichlich 40 roem. Fuss, die
ganze Mauerwehr mit Einrechnung der Aussenmauer von Quadern eine Breite
bis zu fuenfzehn Metern oder 50 roem. Fuss gehabt zu haben. Die Stuecke
aus Peperinbloecken, welche mit eisernen Klammern verbunden sind,
sind erst bei spaeteren Ausbesserungsarbeiten hinzugekommen. Den
Servianischen wesentlich gleichartig sind die in der Vigna Nussiner am
Abhang des Palatins nach der Kapitolseite und an anderen Punkten des
Palatin aufgefundenen Mauern, die von Jordan (Topographie der Stadt Rom
im Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S. 173) wahrscheinlich mit Recht fuer
Ueberreste der Burgmauer des palatinischen Rom erklaert worden sind.
^10 Ratio Tuscanica; cavum aedium Tuscanicum.
----------------------------------------------------- Die bildenden und
zeichnenden Kuenste sind juenger als die Architektur; das Haus muss erst
gebaut sein, ehe man daran geht, Giebel und Waende zu schmuecken. Es ist
nicht wahrscheinlich, dass diese Kuenste in Italien schon waehrend der
roemischen Koenigszeit recht in Aufnahme gekommen sind; nur in Etrurien,
wo Handel und Seeraub frueh grosse Reichtuemer konzentrierten, wird die
Kunst oder, wenn man lieber will, das Handwerk in fruehester Zeit Fuss
gefasst haben. Die griechische Kunst, wie sie auf Etrurien gewirkt hat,
stand, wie ihr Abbild beweist, noch auf einer sehr primitiven Stufe
und es moegen wohl die Etrusker in nicht viel spaeterer Zeit von den
Griechen gelernt haben, in Ton und Metall zu arbeiten, als diejenige
war, in der sie das Alphabet von ihnen entlehnten. Von etruskischer
Kunstfertigkeit dieser Epoche geben die Silbermuenzen von Populonia,
fast die einzigen mit einiger Sicherheit dieser Epoche zuzuweisenden
Arbeiten, nicht gerade einen hohen Begriff; doch moegen von den
etruskischen Bronzewerken, welche die spaeteren Kunstkenner so hoch
stellten, die besten eben dieser Urzeit angehoert haben, und auch die
etruskischen Terrakotten koennen nicht ganz gering gewesen sein, da die
aeltesten in den roemischen Tempeln aufgestellten Werke aus gebrannter
Erde, die Bildsaeule des kapitolinischen Jupiter und das Viergespann auf
seinem Dache, in Veii bestellt worden waren und die grossen derartigen
Aufsaetze auf den Tempeldaechern ueberhaupt bei den spaeteren Roemern
als "tuscanische Werke" gingen. Dagegen war bei den Italikern, nicht
bloss bei den sabellischen Staemmen, sondern selbst bei den Latinern,
das eigene Bilden und Zeichnen in dieser Zeit noch erst im Entstehen.
Die bedeutendsten Kunstwerke scheinen im Auslande gearbeitet worden zu
sein. Der angeblich in Veii verfertigten Tonbilder wurde schon gedacht;
dass in Etrurien verfertigte und mit etruskischen Inschriften versehene
Bronzearbeiten wenn nicht in Latium ueberhaupt, doch mindestens in
Praeneste gangbar waren, haben die neuesten Ausgrabungen bewiesen. Das
Bild der Diana in dem roemisch-latinischen Bundestempel auf dem Aventin,
welches als das aelteste Goetterbild in Rom galt ^11, glich genau dem
massaliotischen der ephesischen Artetuis und war vielleicht in Elea
oder Massalia gearbeitet. Es sind fast allein die seit alter Zeit in Rom
vorhandenen Zuenfte der Toepfer, Kupfer- und Goldschmiede, welche das
Vorhandensein eigenen Bildens und Zeichnens daselbst beweisen; von
ihrem Kunststandpunkt aber ist es nicht mehr moeglich, eine konkrete
Vorstellung zu gewinnen. Versuchen wir aus den Archiven aeltester
Kunstueberlieferung und Kunstuebung geschichtliche Resultate zu
gewinnen, so ist zunaechst offenbar, dass die italische Kunst ebenso wie
italisches Mass und italische Schrift nicht unter phoenikischem, sondern
ausschliesslich unter hellenischem Einfluss sich entwickelt hat. Es ist
nicht eine einzige unter den italischen Kunstrichtungen, die nicht in
der altgriechischen Kunst ihr bestimmtes Musterbild faende, und
insofern hat die Sage ganz recht, wenn sie die Verfertigung der bemalten
Tonbilder, ohne Zweifel der aeltesten Kunstart, in Italien zurueckfuehrt
auf die drei griechischen Kuenstler: den "Bildner", "Ordner" und
"Zeichner", Eucheir, Diopos und Eugrammos, obwohl es mehr als
zweifelhaft ist, dass diese Kunst zunaechst von Korinth und zunaechst
nach Tarquinii kam. Von unmittelbarer Nachahmung orientalischer
Muster findet sich ebensowenig eine Spur als von einer selbstaendig
entwickelten Kunstform; wenn die etruskischen Steinschneider an der
urspruenglich aegyptischen Kaefer- oder Skarabaeenform festhielten,
so sind doch auch die Skarabaeen in Griechenland in sehr frueher Zeit
nachgeschnitten worden, wie denn ein solcher Kaeferstein mit sehr alter
griechischer Inschrift sich in Aegina gefunden hat, und koennen also
den Etruskern recht wohl durch die Griechen zugekommen sein. Von
dem Phoeniker mochte man kaufen; man lernte nur von dem Griechen.
-------------------------------------------------------- ^11 Wenn Varro
(bei Aug. civ. 4, 31, vgl. Plut. Num. 8) sagt, dass die Roemer mehr als
170 Jahre die Goetter ohne Bilder verehrt haetten, so denkt er offenbar
an dies uralte Schnitzbild, welches nach der konventionellen Chronologie
zwischen 176 und 219 (578 und 535) der Stadt dediziert und ohne Zweifel
das erste Goetterbild war, dessen Weihung die dem Varro
vorliegenden Quellen erwaehnten. Vgl. oben 1, 230.
------------------------------------------------------ Auf die weitere
Frage, von welchem griechischen Stamm den Etruskern die Kunstmuster
zunaechst zugekommen sind, laesst sich eine kategorische Antwort
nicht geben; doch bestehen bemerkenswerte Beziehungen zwischen der
etruskischen und der aeltesten attischen Kunst. Die drei Kunstformen,
die in Etrurien wenigstens spaeterhin in grosser, in Griechenland nur in
sehr beschraenkter Ausdehnung geuebt worden sind, die Grabmalerei,
die Spiegelzeichnung und die Steinschneidekunst, sind bis jetzt auf
griechischem Boden einzig in Athen und Aegina beobachtet worden.
Der tuskische Tempel entspricht genau weder dem dorischen noch dem
ionischen; aber in den wichtigsten Unterscheidungsmomenten, in dem um
die Cella herumgefuehrten Saeulengang sowie in der Unterlegung eines
besonderen Postaments unter jede einzelne Saeule, folgt der etruskische
Stil dem juengeren ionischen; und eben der noch vom dorischen Element
durchdrungene ionisch-attische Baustil steht in der allgemeinen Anlage
unter allen griechischen dem tuskischen am naechsten. Fuer Latium
mangelt es so gut wie ganz an sicheren kunstgeschichtlichen
Verkehrsspuren; wenn aber, wie sich dies ja genau genommen von selbst
versteht, die allgemeinen Handels- und Verkehrsbeziehungen auch fuer die
Kunstmuster entscheidend gewesen sind, so kann mit Sicherheit angenommen
werden, dass die kampanischen und sizilischen Hellenen wie im Alphabet
so auch in der Kunst die Lehrmeister Latiums gewesen sind; und
die Analogie der aventinischen Diana mit der ephesischen Artemis
widerspricht dem wenigstens nicht. Daneben war denn natuerlich die
aeltere etruskische Kunst auch fuer Latium Muster. Den sabellischen
Staemmen ist wie das griechische Alphabet so auch die griechische
Bau- und Bildkunst wenn ueberhaupt doch nur durch Vermittlung der
westlicheren italischen Staemme nahegetreten. Wenn aber endlich ueber
die Kunstbegabung der verschiedenen italischen Nationen ein Urteil
gefaellt werden soll, so ist schon hier ersichtlich, was freilich in
den spaeteren Stadien der Kunstgeschichte noch bei weitem deutlicher
hervortritt, dass die Etrusker wohl frueher zur Kunstuebung gelangt sind
und massenhafter und reicher gearbeitet haben, dagegen ihre Werke hinter
den latinischen und sabellischen an Zweckrichtigkeit und Nuetzlichkeit
nicht minder wie an Geist und Schoenheit zurueckstehen. Es zeigt sich
dies allerdings fuer jetzt nur noch in der Architektur. Der ebenso
zweckmaessige wie schoene polygone Mauerbau ist in Latium und dem
dahinterliegenden Binnenland haeufig, in Etrurien selten und nicht
einmal Caeres Mauern sind aus vieleckigen Bloecken geschichtet. Selbst
in der auch kunstgeschichtlich merkwuerdigen religioesen Hervorhebung
des Bogens und der Bruecke in Latium ist es wohl erlaubt, die Anfaenge
der spaeteren roemischen Aquaedukte und roemischen Konsularstrassen
zu erkennen. Dagegen haben die Etrusker den hellenischen Prachtbau
wiederholt, aber auch verdorben, indem sie die fuer den Steinbau
festgestellten Gesetze nicht durchaus geschickt auf den Holzbau
uebertrugen und durch das tief hinabgehende Dach und die weiten
Saeulenzwischenraeume ihrem Gotteshaus, mit einem alten Baumeister zu
reden, "ein breites, niedriges, sperriges und schwerfaelliges Ansehen"
gegeben haben. Die Latiner haben aus der reichen Fuelle der griechischen
Kunst nur sehr weniges ihrem energisch realistischen Sinne kongenial
gefunden, aber was sie annahmen, der Idee nach und innerlich sich
angeeignet und in der Entwicklung des polygonen Mauerbaus vielleicht
ihre Lehrmeister uebertroffen; die etruskische Kunst ist ein
merkwuerdiges Zeugnis handwerksmaessig angeeigneter und handwerksmaessig
festgehaltener Fertigkeiten, aber so wenig wie die chinesische ein
Zeugnis auch nur genialer Rezeptivitaet. Wie man sich auch straeuben
mag, so gut wie man laengst aufgehoert hat, die griechische Kunst aus
der etruskischen abzuleiten, wird man sich auch noch entschliessen
muessen, in der Geschichte der italischen Kunst die Etrusker aus der
ersten in die letzte Stelle zu versetzen.





*** End of this LibraryBlog Digital Book "Römische Geschichte — Band 1" ***

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