Home
  By Author [ A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z |  Other Symbols ]
  By Title [ A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z |  Other Symbols ]
  By Language
all Classics books content using ISYS

Download this book: [ ASCII | HTML | PDF ]

Look for this book on Amazon


We have new books nearly every day.
If you would like a news letter once a week or once a month
fill out this form and we will give you a summary of the books for that week or month by email.

Title: Der Kollektivismus und die soziale Monarchie
Author: Neupauer, Joseph von
Language: German
As this book started as an ASCII text book there are no pictures available.


*** Start of this LibraryBlog Digital Book "Der Kollektivismus und die soziale Monarchie" ***


  +--------------------------------------------------------------------+
  |                 Anmerkungen zur Transkription                      |
  |                                                                    |
  | Die Markierung mit Gleichheitszeichen ( = ) zeigt eine "gesperrte" |
  | Phrase zur Hervorhebung an, das Einfassen mit Unterstrichen ( _ )  |
  | die Verwendung einer anderen Schriftart (Antiqua) für Phrasen in   |
  | einer Fremdsprache (lateinisch, englisch, französisch) im Original.|
  | Tilden ( ~ ) markieren fettgedruckte Passagen. Zur Kennzeichnung   |
  | hochgestellter Zeichen wurde das Caret-Symbol ( ^ ) verwendet.     |
  |                                                                    |
  | Die Zeichenfolge [+] steht für das Sonderzeichen für "verstorben". |
  |                                                                    |
  | Bei großen Zahlen im fortlaufenden Text sind die Leerstellen       |
  | zwischen Million und Tausend durch Punkt und Komma ersetzt, so zum |
  | Beispiel 20-25,000 statt 20-25 000 und 1.900,000 statt 1 900 000.  |
  |                                                                    |
  | Im Inhaltsverzeichnis wird auf Kapitel VIII, Abschnitt 4. d) auf   |
  | den Punkt "2. Poesie und schöne Literatur" auf S. 77 verwiesen. Im |
  | Original fehlt diese Überschrift.                                  |
  |                                                                    |
  | In Kapitel VI, Abschnitt 8. e) ist die Verteilung des fortlaufenden|
  | Textes und der Tabellen geringfügig verändert, indem wenige        |
  | Textzeilen zwischen einem Seitenkopf oder -fuß und Tabelle der     |
  | vorhergehenden oder folgenden Seite zugeordnet sind.               |
  |                                                                    |
  | Zeichensetzung und typographische Fehler wurden stillschweigend    |
  | korrigiert                                                         |
  +--------------------------------------------------------------------+

[Illustration:

               It is better to fight for the
               good, than to rail at the ill.
                                       Neupauer]



                         Der Kollektivismus und
                         die soziale Monarchie



                       Dr. Joseph R. v. Neupauer

                         Der Kollektivismus und
                         die soziale Monarchie



                                               =Motto:=

                                      Nach Sidney Whitman sagte Bismarck
                             einmal: Wenn ich die Gestalt wählen könnte,
                               in der ich noch einmal leben möchte, weiß
                                 ich nicht, ob ich nicht ganz gerne eine
                                      Ameise sein würde. Jede Ameise muß
                             arbeiten, ein nützliches Leben führen, jede
                              Ameise ist fleißig. Da gibt es vollkommene
                               Subordination, Disziplin und Ordnung. Sie
                                      sind glücklich, denn sie arbeiten.

                             [Illustration]

                     Dresden 1909 -- Richard Lincke



                       =Alle Rechte vorbehalten.=

            Unbefugter Nachdruck wird gerichtlich verfolgt.

                _Copyright 1909 by E. Pierson's Verlag._

        Druck von E. Pierson's Verlag (Richard Lincke), Dresden.



Inhaltsverzeichnis.


                                                                 Seite

   =Einleitung=                                                     IX

     I.  Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren
         allgemeinsten Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach
         welchen sie ins Leben einzuführen und nach ihrer
         Einführung die Verwaltung zu führen sein wird               1

    II.  Das kollektivistische Rechtssubjekt                        16

   III.  Die Verfassung eines kollektivistischen Staates            20

         1. Allgemeines                                             20

         2. Das souveräne Volk                                      21

         3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung             24

         4. Wahlen                                                  28

         5. Das Objekt der Volksbeschlüsse                          30

         6. Die Erhaltung der Staatseinheit                         32

    IV.  Die Monarchie und der Adel                                 34

     V.  Die Beamtenorganisation                                    41

         1. Der Verwaltungsorganismus. Detailverwaltungsämter       41

         2. Der ärztliche Dienst                                    50

         3. a) Der Erziehungs- und Unterrichtsdienst                58

            b) Höherer Unterricht                                   61

            c) Die Akademie                                         64

    VI.  Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe              67

         1. Die Wohnungsansiedelungen                               67

            a) Urgemeinden oder Dörfer                              67

            b) Die Bezirksvororte                                   70

            c) Die städtischen Ansiedlungen                         71

         2. Die Verteilung der Bevölkerung                          73

         3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung                      77

         4. Die Kommunikationen                                     78

            a) Eisenbahnen, Schiffahrt                              78

               1. Ihre Benützung für allgemeine Zwecke              79

               2. Ihre Benützung für Zwecke des Einzelnen           81

            b) Automobile                                           84

         5. Telegraph und Telephon                                  85

            a) Ihre Einrichtung und Benützung für allgemeine
               Zwecke                                               85

            b) Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen          88

         6. Die Post                                                89

         7. Tagesblätter der Verwaltung                             91

         8. Die Verrechnung und Statistik                           94

            a) Ihre Aufgabe                                         94

            b) Die Bevölkerungsstatistik                            95

            c) Die Güter- und Verkehrsstatistik                     96

            d) Zustandekommen und Einrichtung der Verrechnung und
               Statistik                                            98

            e) Beispiele von statistischen Tabellen                100

   VII.  Der Kollektivismus und die Erhaltung, Vermehrung und
         natürliche Veredlung des Volkes                           126

         1. Die Bevölkerungspolitik                                126

         2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des
            Staates an der Erziehung                               136

         3. Geschlechtliche Sittlichkeit. Freie Liebe              146

         4. Die Frauenkurie                                        155

         5. Die Erziehung                                          158

            a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber          158

            b) Erziehungsorgane                                    161

            c) Die physische Erziehung                             166

            d) Intellektuelle Erziehung                            169

            e) Der Unterricht im vorschulpflichtigen Alter         171

            f) Der Elementarunterricht. In Österreich der
               Unterricht in einer zweiten Sprache des Reiches     172

            g) Fachschulen niederer Ordnung und für fremde
               Sprachen                                            175

            h) Andere Anstalten zur Volkserziehung. 1.-13.         176

            i) Ethische Erziehung. 1.-10.                          183

         6. Die Rechtspflege                                       191

  VIII.  Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt         194

         1. Fortbildung                                            194

         2. Das Vereinswesen                                       196

         3. Die Sammlungen                                         202

         4. Zeitschriften, Bücher, Bibliotheken                    203

            a) Die Presse für Staats- und allgemeine
               Angelegenheiten                                     204

            b) Die Fachpresse                                      207

            c) Die Unterhaltungspresse und schöne Literatur        208

            d) Bücher                                              209

               1. Die wissenschaftliche Literatur                  209

               2. Poesie und schöne Literatur                      211

            e) Bibliotheken                                        215

         5. Die Verteilung der Konsumtibilien                      217

         6. Die Forschung                                          221

         7. Die Kunst                                              221

            a) Schöpferische Kunst                                 222

            b) Kunstreproduktion                                   224

            c) Das Kunstgewerbe                                    224

         8. Die technische Erfindung                               225

         9. Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im
            Kollektivstaate                                        231

            a) Das Arbeitsleitungsrecht                            233

            b) Ehrenvorzüge                                        234

            c) Das Vorrecht der Wahl                               235

            d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung                236

            e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung                   237

            f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung                    237

            g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen
               Hausstand                                           238

            h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit             239

            i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater        240

            k) Reisen im In- und Auslande                          240

            l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5,
               geschilderten Verteilungen                          240

            m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit                    240

            n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils           241

            o) Andere berufsmäßige Vorrechte                       242

            p) Das Vorrecht, Pferde, Wagen und Automobile zu
               halten                                              242

         10. Religion, Kultus, Festlichkeiten                      247

         11. Die Wettbewerbungen, Glücksspiele                     254

         12. Nachweis der Ökonomie der in diesem Werke
             vorgeschlagenen Organisation des Verteilungs-,
             Sanitäts- und Unterrichtsdienstes                     255

    IX.  Darstellung der Befriedigung der wichtigsten
         Bedürfnisse des Volkes im Kollektivstaat                  262

         1. Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses                  262

         2. Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses                  273

         3. Bekleidung                                             275

         4. Die sonstigen Bedürfnisse außer Wohnung, Nahrung
            und Kleidung                                           276

     X.  Die Sachproduktion im Kollektivstaate                     278

         1. Die Kultur der Zerealien                               281

         2. Der Futterbau                                          283

         3. Die Viehzucht                                          284

         4. Kleinvieh und Geflügelzucht                            288

         5. Wasserwirtschaft                                       289

    XI.  Die Verteilung im Kollektivstaate                         292

         1. Die Verteilung der Arbeit                              292

            a) Der Arbeitstag                                      293

            b) Sonntag, Feiertage, Ferien                          296

            c) Arbeitsbefreiung                                    297

            d) Arbeitszuweisung                                    298

         2. Die Verteilung der Güter                               301

   XII.  Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande         303

         1. Der Güteraustausch                                     303

         2. Der Reiseverkehr                                       305

         3. Die Aus- und Einwanderung                              307

         4. Politische Beziehungen und Landesverteidigung          311

  XIII.  Vorteile und Nachteile des Kollektivismus                 317

   XIV.  Umwandlung der Staaten zur Einführung der
         kollektivistischen Gesellschaftsordnung                   333



Einleitung.


In einer Rede des österreichischen Ministerpräsidenten Baron Beck im
österreichischen Herrenhause vom 24. Juli 1907 sagt derselbe:

»Damit hat sich eines der wichtigsten Staatsprobleme auf die
Tagesordnung gestellt. Dieses Problem ist: ein richtiges Gleichgewicht
herzustellen zwischen dem erwachten Selbstbewußtsein breiter
Volksschichten und den unerläßlichen Forderungen, die im Interesse
kraftvoller Durchführung des Staatswillens und der sicheren Erreichung
der Staatszwecke erhoben werden müssen. Das sind die zwei Pole,
zwischen denen sich das öffentliche Leben bewegt und zwischen denen
die Ausgleichung gefunden werden muß. Soll die Monarchie ihrer
geschichtlichen Stellung gerecht werden, dann muß sie unter ihre
Aufgaben an oberster Stelle die soziale Fürsorge für die breiten
Schichten der Bevölkerung aufnehmen. Ich für meinen Teil glaube,
daß ein gesunder sozialer Fortschritt und die ruhige Entwickelung zu
einem wahrhaft modernen Staat, =der seinem Wesen nach Wirtschaftsstaat
und soziale Fürsorgeanstalt sein muß, nicht nur neben einer starken
monarchischen Gewalt, sondern gerade mit ihr und durch sie möglich
ist=.

Ich begrüße es, daß unserem alten, ehrwürdigen Staatsgebilde die
Aufgabe geworden ist, den hervorragenden Beruf der Monarchie für die
modernen sozialen Aufgaben darzutun. Mit Zuversicht in die Zukunft
blickend, dürfen wir die neue Bahn betreten in der festen Überzeugung,
daß unser geliebtes Vaterland nicht nur den gewaltigen Problemen der
Neuzeit sich gewachsen zeigen, sondern gerade an diesen gesteigerten
Aufgaben wieder seine unverwüstliche, ewig blühende Lebenskraft
erweisen wird. Für diese Aufgaben erbitte ich mir die Autorität des
hohen Hauses und da ich mich mit ihm eins weiß in dem Gedanken an eine
machtvolle Monarchie, so hoffe ich, daß meiner Bitte die Erfüllung
nicht versagt bleiben wird.«

Nicht irre machen darf uns, daß der ehemalige Ministerpräsident Baron
Beck so große Ideen angekündet, dann aber nicht das Geringste getan
hat, um die Verwirklichung dieser Ideen vorzubereiten und um den Staat
in einen »wahrhaft modernen Staat«, in einen »Wirtschaftsstaat«, in
eine »soziale Fürsorgeanstalt« umzugestalten. Denn die österreichischen
Staatsmänner vermögen gar wenig. Da aber Österreich auf keine Weise
zur Ruhe kommen kann, so lange es sich in den ausgefahrenen Geleisen
der Individualwirtschaft fortbewegt, können wir mit Sicherheit darauf
rechnen, daß die österreichische Staatskunst sich doch eines Tages
dieses Ideals bemächtigen wird.

Diese Worte zeigen, daß die österreichische Regierung der Monarchie und
insbesondere den Habsburgern die Sendung vindiziert, neue staatliche
Grundlagen zu schaffen und Aufgaben zu lösen, die ohne Staatsomnipotenz
nicht gelöst werden können.

Diese Ideen sind in belletristischer Form bereits in meinem Romane
»Österreich im Jahre 2020« zum Ausdrucke gekommen und in diesem Werke
werden sie philosophisch, volkswirtschaftlich und staatspolitisch
dargelegt. Die Intelligenz muß sich derselben bemächtigen, weil sie nur
durch Mitarbeit an der bevorstehenden Umgestaltung sicherstellen kann,
daß diese Umgestaltung auch den höheren Interessen, der Kunst, der
Forschung und dem technischen Fortschritte zugute kommen wird, während
die sozialdemokratische Partei, in dogmatische Irrtümer verrannt, uns
der sozialen Revolution und damit der Anarchie entgegentreibt und,
wenngleich gegen ihren Willen, die ganze Kultur in Frage stellt.



I.

Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren allgemeinsten
Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie ins Leben
einzuführen und nach ihrer Einführung die Verwaltung zu führen sein
wird.


Ich bin bei meinen Untersuchungen des sozialen Problems folgenden
Weg gegangen. Ich habe mir vorgestellt, daß der Staat wirtschaftlich
allmächtig geworden sei. Er sei Alleineigentümer allen Besitzes, er
allein =kann= Arbeit geben, er allein produziert und wird Eigentümer
der durch Arbeit erzeugten Güter, von ihm allein kann man Güter, also
vor allem den Unterhalt, aber auch alles andere, was wir brauchen,
erlangen, und nun stellte ich mir vor, wie er die vorhandenen
Arbeitskräfte verteilen, was er produzieren und wie er über die von
der Natur freiwillig gebotenen und die durch Arbeit erzeugten Güter
verfügen würde. Ich betrachtete den Umsatz von Arbeitskräften und
Gütern =so=, wie er sich bei gänzlicher Aufhebung des Privateigentums
und der Geldwirtschaft, also bei ausnahmsloser Naturalwirtschaft
gestalten müßte, und indem ich dieses Prinzip auf die ganze Produktion
und auf die ganze Güterverteilung anwendete, mußte offenbar jeder
Übelstand, der damit verbunden wäre, und jede Undurchführbarkeit
einer Anwendung des Prinzips auf irgend einen Teil der Produktion
oder Verteilung an den Tag kommen. Da der Staat zunächst Eigentümer
aller Güter wird und die Einzelnen nur von ihm etwas erlangen können,
mußte die Frage immer zur Untersuchung kommen, in welchen Fällen der
Staat das Eigentum zu gunsten des Einzelnen aufgeben müsse, damit der
Verteilungszweck erreicht werden kann und es ergab sich, daß nur dann
das Staatseigentum aufgegeben werden muß, wenn die Güter dem Einzelnen
zum Verbrauche für seine Person überlassen werden müssen. Das ist bei
der Nahrung unzweifelhaft der Fall, niemals aber beim Verbrauche für
die Zwecke der Gütererzeugung, welche ja der Staat für seine eigene
Rechnung betreibt, wodurch sich also Güter der einen Art in Güter der
andern Art verwandeln, wobei aber darum doch die einen und die anderen
Staatseigentum bleiben.

Würde man Teile der Produktion den Einzelnen für ihre persönlichen
Zwecke überlassen, wie beim Verkochen von Nahrungsmitteln im
Familienhaushalte, so würde eine Eigentumsübertragung zu diesem Ende
stattfinden müssen. Allein ich nahm als die Regel an, daß der Staat
auch die Speisenbereitung für Rechnung der Gesamtheit betreibt und
daß also erst beim Verzehren der gekochten Speisen das Staatseigentum
aufgegeben werden muß. Ausnahmen zugunsten Einzelner kommen vorläufig
nicht in Betracht.

Gegenstände, die nicht durch Verbrauch sondern durch Benützung dem
Einzelnen dienstbar gemacht werden, wie Kleider, Wäsche, Mobilien,
Bücher, Instrumente, bedürfen keiner Eigentumsübertragung, um in
=diese= Art der Konsumtion überzugehen und so wurde zunächst der
Grundsatz aufrecht erhalten, daß diese Gegenstände Staatseigentum
bleiben, also der Reihe nach mehreren Personen zum Gebrauche dienen
können, und, wenn sie unbrauchbar werden, wieder Material für die
Staatsproduktion liefern. Damit ist die =dauernde= Gebrauchszuweisung
immerhin vereinbar.

Doch zeigt sich da, daß es Fälle gibt, in welchen der Einzelne bei
Gebrauchsgütern, ja selbst bei Produktionsmitteln das Recht haben
muß, nach seinem Gutdünken damit zu verfahren, weil er sonst in seiner
Freiheit zu sehr beschränkt wäre und weil sonst der Verteilungszweck,
die Wohlfahrt Aller, nicht erreicht würde. So ist es mir offenbar
nicht erlaubt, ein Stück Papier zu beschreiben, oder mit Zeichnungen
zu bedecken, welches fremdes Eigentum ist. Man könnte also keinen
Brief schreiben und viele andere persönliche Zwecke nicht erreichen,
wenn man immer nur über das verfügen dürfte, was man zu seiner
Ernährung verzehrt. Daraus folgt nun, daß eine gewisse Menge von sehr
mannigfaltigen Gütern zur Verteilung unter die Bevölkerung zu dem
Ende gelangen muß, damit der Einzelne damit machen kann, was er für
gut hält. Doch soll der Staat auch an diesen Stoffen und den daraus
hergestellten Dingen eine Art von Obereigentum behalten, damit keine
dem Staatswohl zuwiderlaufenden Zwecke verfolgt werden können und
damit der Staat in die Lage kommen soll, höhere Zwecke des Gemeinwesens
auch mit diesen Gütern zu verfolgen, wenn ein Anlaß vorliegt. So soll
er auf Briefe, die von einer historisch berühmten Persönlichkeit
herrühren, eine Art von Vorrecht haben, desgleichen auf Bilder,
Statuen, Manuskripte, die von einem Einzelnen nicht berufsmäßig,
also für Rechnung des Staates, sondern im freien Schaffen gemalt,
modelliert und verfaßt worden sind, insofern es im Gesamtinteresse
liegt, daß selbe erhalten, verwahrt und Allen zugänglich gemacht werden
können, was immerhin nicht ausschließt, daß das Privat=gebrauchs=recht
auf eine oder mehrere Generationen unbeschadet jenes Obereigentums
geduldet werden kann. Nur das Recht der Zerstörung könnte der
Staat verwehren, wenn ein wirklicher Wert geschaffen wurde und die
Staatsverwaltung das Obereigentum geltend zu machen erklärt hat. Auch
ist es unzweifelhaft, daß auf dem oben bezeichneten Wege auch Stoffe
zur Verteilung gelangen werden, welche man außerberuflich zu chemischen
Versuchen verwendet. Würden aber Gifte oder Explosivstoffe auf diese
Art hergestellt werden und ein schädlicher Gebrauch zu besorgen sein,
so muß dem Staate das Recht der Konfiskation der verteilten Stoffe
und der daraus hergestellten Produkte auf Grund seines Obereigentums
zustehen. Für die zur Verteilung gelangenden Stoffe, Mal- und Zeichen-
oder Schreibrequisiten, Gespinnste, Gewebe, Holz, Metalle, gesammelte
Naturprodukte, auch selbstgesammelte, schlage ich den Ausdruck
Konsumtibilien vor, weil den damit Beteiligten der Verbrauch freisteht,
obschon das Staatseigentum nie erlischt. Von dieser Verteilung wird in
VIII, 5, ausführlicher gesprochen.

Diese Art des Staatseigentums und beziehungsweise Staatsobereigentums
bietet eine große Menge von Vorteilen. Der Eigentümer einer Sache
ist in einem solchen Staate nie zweifelhaft und darum ist Diebstahl
und Veruntreuung, außer zum persönlichen Verbrauche in ganz kleinen
Mengen, unmöglich. Der ganze Handelsumsatz -- nämlich durch Kauf und
Verkauf -- ist überflüssig und dadurch werden viele hunderttausende,
ja Millionen von Arbeitskräften für wichtigere Zwecke frei. Die
Benützung materieller Mittel zu verbrecherischen Zwecken wird
außerordentlich erschwert, wenn sie gleich nicht ganz unmöglich gemacht
werden kann. Endlich trifft jeder Zufall den Eigentümer, daher dieser
Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentums als Versicherung für den
Gebrauchsberechtigten wirkt, ein zufälliger Gewinn aber immer der
Gesamtheit zustatten kommt.

Es wird sehr genau gezeigt werden, daß keine Art von wünschenswerter
Verteilung für Gebrauchs- und Verbrauchszwecke durch diese Grundsätze
erschwert oder vereitelt wird, vielmehr ist alles viel beweglicher,
jeder nicht gemeinschädliche Privatzweck viel leichter erreichbar
als dort, wo jeder Gebrauch oder Verbrauch eine Erwerbung und
Eigentumsübertragung voraussetzt.

Eine besondere Sorgfalt wurde der Untersuchung der Frage gewidmet, wie
die Rechnungslegung und die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gebarung
mit dem Staatseigentum und dem Staatseinkommen durchzuführen wäre und
es ist dieser Gegenstand in einem besonderen Kapitel erörtert worden.
Mit dem Geldverkehre hört auch die Geldverrechnung auf und es vertritt
die statistische Tabelle die Stelle unserer heutigen Kassenjournale.
Doch ist eine tägliche Statistik, wie sie von mir vorgeschlagen und in
VI, 8, e, exemplifiziert wird, nicht =nur= Statistik, also Feststellung
wirtschaftlicher Werte bei Ablauf einer längeren Periode, sondern
zugleich Ermittlung der kleinsten Bewegungsstufen. Sie verhält sich
zur heutigen Statistik wie das Journal zur Bilanz. Es wurde geprüft,
ob die Statistik aller schnell verbrauchten Güter, wie Milchprodukte,
Eier und das Fleisch geschlachteter Tiere, durch statistische Tabellen,
und zwar im Zusammenhange mit einer Statistik der Verteilung der
Bevölkerung dergestalt durch den Druck veröffentlicht werden könnte,
daß alle Produktion und Verbrauch dieser Güter =täglich allgemein
bekannt gemacht wird= und zwar in einem solchen Zusammenhange mit
dem Nachweise des Verpflegstandes einer jeden Gemeinde und eines
jeden Quartiers, daß jeder Volksgenosse sich über die Rechtmäßigkeit
dieser Verteilung jederzeit orientieren kann. Doch hat eine genaue
Prüfung, die ich mir jederzeit habe angelegen sein lassen, ergeben,
daß eine solche =tägliche= Veröffentlichung in einem Maße, daß jeder
Volksgenosse die Verteilung selbst prüfen kann, wahrscheinlich doch
einen zu großen Papierverbrauch zur Folge hätte. Man kann nämlich
ziemlich genau statistisch feststellen, wieviel das Volk pro Kopf und
Jahr im Ganzen an Papier verbraucht und wieviel davon durch solche
Veröffentlichungen verbraucht würde. Da zeigt sich nun, daß eine solche
Veröffentlichung in jenem Ausmaße, wie es wünschenswert erschiene,
vielleicht eine allzu große Belastung des Papierbudgets ergeben
könnte, daher zwar vorgeschlagen wird, daß für die Verwaltung und die
Bevölkerung eines jeden Bezirkes die statistischen Ausweise dieser
Art täglich abgeschlossen und schriftlich zur Prüfung aufgelegt werden
sollen, daß aber, wenn eine tägliche Veröffentlichung dieser Statistik
des Papierverbrauches wegen sich als untunlich erweisen sollte, nur die
Kreis-, Provinz- und Reichsstatistik täglich, die Bezirksstatistik aber
nur von Woche zu Woche allgemein und durch den Druck veröffentlicht
werden sollen. Das Nähere hierüber enthalten die Abschnitte VI, 7 und 8
über das Zeitungswesen und die Statistik.

Zum Zwecke der Beurteilung der Administration und des Arbeitsaufwandes
für Verwaltung, Erziehung, Volksunterricht und das Sanitätswesen
wurde angenommen, daß die Landgemeinden auf einen Bevölkerungsstand
von beiläufig tausend Köpfen gebracht, größere Gemeinden und Städte
aber in Quartiere von einer Bevölkerungszahl von beiläufig tausend
Köpfen geteilt werden sollen. Diese Verteilung der Bevölkerung und die
Verringerung der eigentlichen städtischen Bevölkerung auf höchstens
2-3% der Gesamtbevölkerung ist von unermeßlichen Vorteilen für die
Hygiene, die Landwirtschaft, die Verwaltung, die Volkserziehung,
den Volksunterricht und die Ökonomie. Und daraus ergibt sich nun
auch eine sehr genaue Übersicht, wieviele Personen in jenen Berufen
anzustellen sein werden und wie groß die Arbeitslast für die einzelnen
Angestellten sein wird. Nun ist zwar der angenommene Bevölkerungsstand
der Gemeinden und Quartiere keineswegs pedantisch festzuhalten, und
er wird auch innerhalb gewisser Grenzen schwanken, allein es wird
sich ergeben, daß der Verwaltung vielerlei Auswege zu Gebote stehen,
um eine sehr empfindliche Verschiebung hintanzuhalten. Die Aufhebung
des Privateigentums, welches den Domizilwechsel sehr erschwert, der
gemeinsame Staatsbetrieb und die leichtere Versetzbarkeit der nicht
produktiven Bevölkerung, dann die Notwendigkeit, in einem Staate
von 45 Millionen Bewohnern (ich nehme die Verhältnisse Österreichs
zur Grundlage) alljährlich dem Volkszuwachse entsprechend mindestens
200-300 Ortsgemeinden neu aufzubauen, werden immer eine Ausgleichung
des Bevölkerungsstandes der einzelnen Gemeinden und Quartiere
ermöglichen, wo es für die Verwaltung =ein Bedürfnis= ist.

Die Notwendigkeit, alle Wohnungsansiedelungen nach und nach für die
Zwecke der Kollektivwirtschaft umzubauen, muß ins Auge gefaßt werden
und es ist davon in VI, 2, die Rede. Die Versorgung eines großen
Bruchteiles der Bevölkerung, welcher heute verkümmert und bei uns mehr
in Ställen haust, als in menschlichen Wohnungen, mit Wohnhäusern, die
Anpassung der Landwirtschaft an den Kollektivbetrieb, die Assanierung
vieler vernachlässigter Gemeinden, macht ohnehin viele Neubauten
notwendig und, da die Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung auch
nur nach und nach erfolgen und die Übergangsperiode auf 40-100 Jahre
veranschlagt werden kann, so ist der notwendige Bauaufwand wohl
zu bestreiten, besonders da viele verwendbare Baumaterialien und
Baubestandteile beim Abbruche der alten Bauten gewonnen werden. Hat
Nordamerika in weniger als hundert Jahren Wohnungen für 70 Millionen
Menschen bei rasch steigender Volkszahl und ohne Abbruchmaterialien
schaffen können, so muß ein Staat von 45 Millionen bei verhältnismäßig
stationärem Bevölkerungsstande den Bauaufwand für die notwendige
Umgestaltung in ein bis zwei Generationen aufzubringen vermögen. Der
Bauaufwand wird im kollektivistischen Staate dann aufzubringen sein,
wenn die Verwaltung ohne Vernachlässigung anderer Produktionszweige
so viele Prozente der verfügbaren Arbeitskräfte im Bauwesen verwenden
kann, als zur Bewältigung der festgesetzten Bauarbeiten innerhalb der
angenommenen Umgestaltungsperiode erforderlich sind.

Die Forderung, daß der Staat zum Kollektivismus übergehe, wird
nicht aus Gefühlsduselei und Mitleid, aus Gerechtigkeitsgründen,
aufgestellt, =sondern aus volkswirtschaftlichen und staatspolitischen
Erwägungen und im Interesse der Kultur und des Fortschrittes=. Es
wird nur die Aufopferung eingebildeter Interessen gefordert und ich
erwarte sie nicht von der Güte der Einzelnen. Der Staat soll nur
die wirtschaftliche Macht schonungslos gebrauchen, die er bereits
besitzt, und er wird ohne Rechtsbruch zur Omnipotenz gelangen. Die
Rechtskontinuität muß gewahrt, die revolutionäre Umgestaltung muß
verhindert, jede Gewalt ohne Schwäche unterdrückt werden, aber Aufgabe
der Regierungen ist es, die hier angegebenen Ziele anzustreben. Die
Staatsmänner, welche diesen Zielen zustreben, werden sich ebenso sicher
finden, wie es nicht fehlen konnte, daß sich Staatsmänner fanden, die,
den Fürsten zum Trotze, die Einheit der deutschen Nation herbeiführten.

Wer dieses Buch liest, wird sich überzeugen, daß unsere
Gesellschaftsordnung eine Maschine mit einem lächerlich hohen
Reibungskoeffizienten ist.

Die Rechtsgrundsätze, von welchen ich für die =Umgestaltung= ausgehe,
sind folgende:

Die Besitzenden, welche durch Mißbrauch ihres wirtschaftlichen
Übergewichtes Reichtümer angesammelt und die Besitzlosigkeit der
Massen herbeigeführt haben, können sich nicht darüber beschweren,
wenn der Staat seinerseits ihnen gegenüber sein wirtschaftliches
Übergewicht zur Geltung bringt und sie so expropriert, wie sie andere
expropriert haben. Ihr wirtschaftliches Übergewicht konnten sie
niemals erlangen, ohne Gesetze, welche die Staatsgewalt zu gunsten
des freien Vermögenserwerbes[1], zum Schutze des Privateigentumes
und zur Begründung eines Erbrechtes erlassen hat. Diese Gesetze zu
ändern, ist der Staat jederzeit berechtigt und dadurch kann der Prozeß
der Verstaatlichung des Besitzes beschleunigt werden. Wenn damit
nur stufenweise und langsam vorgegangen wird, so hat das nicht darin
seinen Grund, daß in einer sofortigen Einziehung des Besitzes gegen
zeitlich beschränkte Renten eine Rechtsverletzung läge, sondern daß es
nicht im Interesse des Staatswohles gelegen wäre, den Umbildungsprozeß
zu übereilen. Jede Art von Besteuerung bildet eine Verkürzung von
Privatinteressen und Privatbesitzrechten. Im öffentlichen Interesse
wurde das Besteuerungsrecht doch seit Jahrtausenden geübt und
die progressive Einkommensteuer, welche man längst für statthaft
erkannt hat, zeigt einen der vielen Wege, welche zur Erreichung des
angestrebten Zieles, die wirtschaftliche Macht des Staates auf Kosten
der Besitzenden zu erweitern, führen können.

  [1] Plato fordert die Beschränkung des freien Vermögenserwerbes
      als eine erste Forderung der sozialen Wohlfahrt. Aber auch
      viele Gesetze, welche die Beherrschten in Griechenland und
      in Rom ertrotzten, waren auf Beschränkung des Rechtes des
      Bodenerwerbs, auf Neuverteilung des mobilen Besitzes, auf
      Schuldentilgung gerichtet und Julius Cäsar erließ durch
      ein Gesetz den ärmeren Bürgern die Miete, welche sie für
      ihre Wohnungen den Hausbesitzern schuldeten.

Das sind die Rechtsgrundsätze, welche für die Umwandlung der
sozialen Zustände maßgebend sind. Diese Umwandlung ist kein Bruch
mit der Vergangenheit, sondern eine Entwickelung und Fortbildung der
bestehenden Zustände. Sie führt auch nicht im eigentlichen Sinne zur
=Aufhebung= des Privateigentums, wohl aber zu dessen =Aufsaugung=
zugunsten des wirtschaftlich Stärksten, des Staates und zur Erreichung
der höchsten ethischen Ziele und der Erfolg dieser Aufsaugung ist die
Zurückgewinnung eines verhältnismäßigen Anteiles am Volksvermögen für
jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft.

Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit der Staatsomnipotenz,
welche der Verteilung von Arbeit und Gütern zugrunde liegen, sind
folgende: Wer Mitglied der staatlichen Gesellschaft werden und bleiben
will, und für die der staatlichen Erziehungsgewalt unterworfene
Jugend wird das vorausgesetzt, muß die Grundlagen dieser Gesellschaft
anerkennen und sich ihnen unterordnen. Wer aufhören will, dieser
Gesellschaft anzugehören, muß entweder auswandern, oder seinen Anteil
am staatlichen Gesamtbesitze absondern. Letzteres kann er nicht
wünschen, weil er neben einem so mächtigen wirtschaftlichen Körper
eine Sonderexistenz umsoweniger führen kann, als er von Jugend auf
an das Wohlleben des Kollektivismus gewöhnt ist. Eine Frage wäre, ob
man Auswanderern eine ihrem Anteil am Gesamtvermögen entsprechende
Summe hinauszahlen solle. Das Maß dieser Abfertigung könnte nach
Altersstufen und Berufskategorien in einen Tarif gebracht werden.
Diese Auseinandersetzung würde aber gesetzlich geregelt und ein
privatrechtlicher Anspruch niemals anerkannt werden. Die Hinauszahlung
einer Summe an =Auswanderer= wäre kein Bruch mit dem Prinzipe der
Naturalwirtschaft, die nur auf dem Territorium des Kollektivstaates,
nicht für seinen Verkehr mit auswärtigen Staaten gilt. Die Geldmittel
erwirbt der Kollektivstaat durch den Warenhandel mit Staaten, welche
Geldwirtschaft haben und durch den Fremdenverkehr mit Angehörigen
solcher Staaten. Wird es in Zukunft solche Staaten überhaupt nicht
mehr geben oder mit solchen kein auf Erwerb gerichteter Verkehr mehr
unterhalten, so könnte eine Abfertigung von Auswanderern nie anders,
als durch Zuweisung beweglicher Sachen erfolgen.

Unter solchen Umständen, welche sowohl die Absonderung in
vermögensrechtlicher Beziehung als die Auswanderung mit Anspruch auf
Abfertigung ermöglichen, kann von einer Vergewaltigung oder unbilligen
Abhängigkeit, wie sie heute der Besitzlose zu tragen hat, niemals die
Rede sein.

Für jene, die Staatsbürger sind und bleiben wollen, gelten folgende
Verteilungsgrundsätze:

Da der verhältnismäßige Anteil des Einzelnen am Gesamtvermögen ohne
Arbeit zur Deckung des Lebensunterhaltes weitaus ungenügend ist, ist
jeder zur Arbeit verpflichtet, um zur Deckung des Gesamtaufwandes
beizutragen. An die Stelle der Steuerpflicht tritt im Kollektivstaat
die Arbeitspflicht. Die Erfüllung dieser Arbeitspflicht wird erzwungen,
wie der Militärdienst. Das Ausmaß der Minimalarbeitsschuldigkeit, sagen
wir achtstündige Arbeit an 300 Tagen im Jahre, und die Verteilung
der verschiedenen Arbeiten nach den Kräften und der Befähigung der
Arbeitsfähigen erfolgt nach dem Gesamtwillen. Der Einzelne wird, da er
nicht Eigentümer der Produktionsmittel, insbesondere der Naturquellen
ist, auch nicht Eigentümer der durch seine Arbeit hervorgebrachten
Güter. Diese fallen dem Staate zu, der sie zum Verbrauche,
beziehungsweise zum Gebrauche unter die Mitglieder der Gesellschaft
verteilt. Auch diese Verteilung erfolgt nach dem Gesamtwillen. Alle
Glieder der Gesellschaft haben zunächst, ob sie arbeiten können oder
nicht können, auch wenn sie von der Arbeit befreit sind, ein Recht auf
naturalwirtschaftliche Befriedigung aller ihrer Bedürfnisse nach dem
durch den Gesamtwillen festgesetzten Maßstabe. Ebenso werden alle jene
Kategorien von Arbeiten festgesetzt, welche der Staat von jedermann zu
beanspruchen berechtigt ist und jene, welche ein Sonderübereinkommen
zwischen dem Staat und den Arbeitern voraussetzen, sei es, daß die
Gefahren und Belästigungen einer Arbeit Anspruch auf Begünstigungen
gewähren, oder daß sich nicht jeder zu einem Berufe eignet. Im ersten
Falle werden den Berufen solche Begünstigungen eingeräumt, daß sich
eine genügende Anzahl von Freiwilligen meldet, im zweiten Falle setzt
der Staat die Bedingungen fest, unter welchen man die Zulassung zu
einem bestimmten Berufe erlangen kann, so z. B. Prüfungen, längere
erfolgreiche Vorbereitung oder Befähigungsnachweis.

Von der staatlich geregelten Arbeit befreit sind folgende Kategorien
von Volksgenossen:

1. =Die Arbeitsunfähigen.= Arbeitsunfähig sind die Kinder, die Kranken
und die Gebrechlichen aller Altersstufen. Diese Arbeitsbefreiung
ist aber eine begrenzte, denn der Kollektivstaat wird Viele
in seiner großen Organisation verwenden können, die in unserer
Gesellschaftsordnung wegen Gebrechen keine Arbeit finden.

2. =Die Pensionierten.= Von der staatlich geregelten Arbeit befreit
sind nach dem vom Gesamtwillen festgesetzten Maßstab alle jene,
welche in ihrem Beruf die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht haben,
wenngleich sie noch arbeitsfähig sind.

3. Auch =durch Geburt oder Verdienst= kann die Befreiung von jeder
staatlich geregelten Arbeit erlangt werden. Nach besonderen Gesetzen
können hervorragende Verdienste um das Volk auch vor Erreichung der
Altersgrenze mit Befreiung von aller staatlich geregelten Arbeit
belohnt werden. Das gilt insbesondere von sehr erfolgreichen Dichtern,
Künstlern, Forschern und Erfindern. Die Einräumung dieser Befreiung
erfolgt in der Regel durch die Staatsverwaltung, aber die Gesetze
können auch anders darüber verfügen und nach einem gewissen Turnus den
Gemeinden, oder Bezirken oder Kreisen die Befugnis einräumen, solche
Begünstigungen von Zeit zu Zeit je einer Person zu erteilen.

Wer von Geburt aus von jeder geregelten Arbeit befreit ist, wird
gleichfalls durch die Gesetze bestimmt. Diese Begünstigung kann
durch die Gesetze eingeräumt werden den Mitgliedern einer Dynastie,
den Mitgliedern einer Anzahl von adeligen Familien, den Personen,
welche zur Beschleunigung des Umwandlungsprozesses ihr Vermögen von
einer gewissen Ausdehnung vor der Zeit abgetreten haben und ihren
Nachkommen. Die Gesetze können bestimmen, daß die durch Geburt
erworbene Arbeitsbefreiung an gewisse Beschränkungen gebunden ist und
daß sie nur einer beschränkten Anzahl von Nachkommen zustatten kommt,
sodaß z. B., wenn die Familienmitglieder der Dynastie über eine gewisse
Anzahl anwachsen, den überzähligen Mitgliedern diese Begünstigung
entzogen wird, sowie, daß nur jene Nachkommen der dynastischen Familie
diese Begünstigung genießen können, die einer monogamen Ehe zwischen
besonders geeigenschafteten Personen entspringen und dergl.

Die Monarchie ist mit dem Kollektivismus durchaus vereinbar,
vorausgesetzt, daß auch die Dynastie dem allgemeinen Gesetze der
Eigentumslosigkeit und der Naturalwirtschaft unterworfen ist und daß
ihre verfassungsmäßige Stellung der Volkssouveränität keinen Abbruch
tut.

Die Aufrechterhaltung der Monarchie wird sich insbesondere dort
empfehlen, wo sie zur Aufrechterhaltung der staatlichen Einheit
notwendig erscheint. Damit im Zusammenhange kann auch der Fortbestand
einer Anzahl hochadeliger Familien entsprechend erscheinen, besonders
dann, wenn die Dynastie und jene Familien, welchen die Adelsqualität
zuerkannt wird, den Übergang in die neue Ordnung begünstigen, Staat
und Volk zu repräsentieren geeignet und sie den sozialen Frieden
zu schirmen bereit sind. Die ihnen zukommenden sozialen Funktionen
werden verfassungsgemäß zu ordnen sein. Die Gesetze können auch da
verhindern, daß die dem hohen Adel angehörigen Personen eine gewisse
Anzahl entweder in den einzelnen Familien oder im Ganzen übersteigen,
wenn sie bestimmen, daß die über diese Zahl geborenen Nachkommen der
Adelsvorzüge nicht teilhaftig werden. Daß der Dynastie und dem Hochadel
in einem Kollektivstaate ästhetische Aufgaben und eine soziale Stellung
eingeräumt werden können, welche im Interesse des gesamten Volkes
liegen und weder seiner Wohlfahrt noch seiner Freiheit abträglich
werden können, glaube ich in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020«
klar gezeigt zu haben.

Was die Personen und die Nachkommen jener Personen anbelangt, die nach
obigen Grundsätzen sich die Arbeitsbefreiung und demnach auch einen
prozentualen Anteil an Gütern und Genüssen für sich und ihre Nachkommen
gewissermaßen erkaufen, so wird diese wohl nur für eine gewisse Zahl
von Generationen bewilligt werden und dann erlöschen. Ihre Stellung
und die der monarchischen Familie und der Familien des Hochadels zum
Volke wäre eine verschiedene. Die letztgedachten Familien hätten eine
soziale Funktion zu erfüllen, die Nachkommen der Geldaristokraten aber
nicht, ihre Freiheit wäre absoluter. Darum würde diese Freiheit immer
unerträglicher werden, während die Ausnahmsstellung jener Familien,
wenn sie ihren Aufgaben gewachsen sind, immer mehr gerechtfertigt
scheinen wird.

Der Rechtsgrundsatz der Festsetzung eines sehr hoch gegriffenen (etwa
90%igen) Versorgungsminimums für alle, auch die Arbeitsunfähigen,
rechtfertigt sich aus einem Versicherungsbedürfnisse der
Arbeitsfähigen, welche den Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit jederzeit
zu fürchten haben. Die Opfer, die sie aus dem Ertrage ihrer Arbeit für
Arbeitsunfähige zu bringen haben, dienen also als Versicherungsprämie.
Aus demselben Grundsatze ist die Versorgung der Kinder und Alten
gerechtfertigt, denn die Arbeitsfähigen haben Ersatz zu leisten für
den eigenen Unterhalt und Erziehung in der Jugend durch die Tragung des
Versorgungs- und Erziehungsaufwandes für die nachwachsende Generation
und in der Versorgung der Alten leisten sie die Prämie für die eigene
Altersversorgung. Zur Versorgung der heranwachsenden Jugend haben nicht
nur die Eltern, sondern gleichermaßen die Kinderlosen beizutragen,
weil auch diese von der heranwachsenden Generation Altersversorgung
beanspruchen werden. Noch mehr Grund haben die Massen zur Entlohnung
der Hochverdienten, da sie die Früchte ihrer Leistungen genießen.
=Darum ist aber auch von einer Ausbeutung der Starken durch die
Schwachen keine Rede.=

Trotz des sehr hoch gegriffenen Versorgungsminimums ist die Verteilung
so einzurichten, daß ein prozentuell zu bestimmender Teil des
Jahresproduktes und der persönlichen Dienstleistungen zur Entlohnung
höherer Verdienste, auch gemeiner Art, verwendet wird. Das wird am
besten in der Form der Schaffung von Dienstkategorien geschehen,
in welche man im Beförderungswege einrücken kann. Da keine anderen
Verdienste anerkannt werden, als solche, die dem gesamten Volke zum
Vorteil gereichen, so hat jeder Einzelne ein egoistisches Interesse, zu
dieser Entlohnung beizutragen. Es ist demnach auch keine Rede von einer
mechanischen Gleichheit zwischen allen Gliedern der Gesellschaft und
diese gehört auch nicht zum Wesen des Kollektivismus und zwar gerade
aus dem Grunde, weil die geplante Vermögensverwaltung das Wohl =Aller=
zu verwirklichen hat.

Der Kollektivismus beschränkt sich nicht auf die Produktion und
Verteilung von Sachgütern, sondern er hat auch die Aufgabe, alle
Arten persönlicher Dienstleistungen sicher zu stellen und die
Sachgüterproduzenten und jene, die persönliche Dienste zu leisten
haben, in ein richtiges gegenseitiges Verhältnis zu bringen.

Da jeder Einzelne von allen Berufsklassen Vorteile empfängt, wenn
ihm das auch oft nicht zum Bewußtsein kommt, so ist er auch allen
verpflichtet und den Austausch von Gütern und Dienstleistungen in einem
richtigen Verhältnisse zu ordnen, ist eine Hauptaufgabe der staatlichen
Verteilung. Das richtige Maß der Verteilung festzustellen dient als
Hauptgrundlage die ununterbrochene Ermittelung der Sterblichkeit in den
verschiedenen Berufsklassen.

Da der Staat alle Kinder versorgt, steht ihm auch das Recht zu, auf
Ehe und Kindererzeugung gesetzgeberischen Einfluß zu üben und die
Fortpflanzung degenerierter und krankhafter Individuen zu unterdrücken.
Das wird in jenem Ausmaße zu geschehen haben, welches einer mäßigen
Vermehrung der Bevölkerung nicht im Wege steht.

Es ist hier kein Grundsatz aufgestellt, der richtig angewendet nicht
im Interesse eines jeden einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft läge.
Da alle Güter an den Staat abgeliefert und alle Güter von ihm verteilt
werden und nirgends die vermeintliche Äquivalenz im Austausche zwischen
den Einzelnen, sondern allgemeine Verteilungsgrundsätze für den
Gütertausch maßgebend sind, entsteht eine enorme Vereinfachung der
Umsatz=arbeit=, wie insbesondere bei der Betrachtung der Funktionen der
Verteilungsbeamten und bei der Erörterung der statistischen Verrechnung
zur Evidenz gebracht werden wird. (Siehe V. 1, _Alinea_ »Dieser Beamte«
und VI. 8.)

Das Schlagwort Utopie hat hier keine Berechtigung. Insofern es sich
um Zustände handelt, die nirgends und niemals waren, ist zwar, was ich
fordere, ein Nirgendwo, allein das gilt von allem, was die Entwicklung
bringt. Seit noch nicht hundert Jahren haben wir Eisenbahnen,
Telegraphen, elektrische Wunderwerke, die niemals vorher waren. Darum
wurde das Alles doch verwirklicht. Wer aber dergleichen hundert Jahre
vorher versprochen hätte, wäre ein Utopist gewesen, weil er nicht
wissen konnte, welche damals noch geheimen Kräfte die Erde birgt und
wie sie den Menschen dienstbar gemacht werden können. Allein was ich
verspreche, ist lediglich vom Willen der Menschen abhängig. Es setzt
keine neuen Wunder der Erfindung voraus, und rechnet auf nichts, was
nicht durchführbar wäre und es handelt sich nur um die Frage, ob wir
Grund haben, die Ausführung alles dessen, was ich empfehle, zu wollen
und ob es möglich sein wird, die widerstrebenden Elemente, welche heute
allerdings die Macht in der Hand haben, zu überwinden. Diese Frage wird
dort beleuchtet werden, wo die Wege besprochen werden, die in das neue
Land führen.

Die großen Verbrechen unserer Zeit, die politische Zersetzung, die sich
überall, am stärksten in Österreich, bemerkbar macht, die furchtbaren
Hilfsmittel, welche staatsfeindliche Elemente zur Verfügung haben, ich
erinnere nur an die Zerstörungen in Salonichi im April 1903, beweisen,
daß neue Organisationen notwendig sind, will man die heutige Kultur
beschützen. So werden die Gedanken der Staatsmänner auf das gebracht
werden, was in dem von mir angedeuteten Sinne liegt.

Zuerst folgt eine Besprechung der Verfassung und der Regierungsform,
der dauernden Einrichtungen mit Inbegriff der Populationsgesetze,
der Volkserziehung und des Volksunterrichtes, dann aller Zweige der
Verteilung der Arbeit, Güter und persönlichen Dienstleistungen. Sohin
erst sollen Vorteile und Nachteile des Kollektivismus erörtert werden
und zuletzt werden die schon jetzt erkennbaren Mittel vorgeschlagen,
welche die Umwandlung der Zustände bezwecken.

Die umständliche Erörterung der dem Kollektivismus angepaßten
Organisation ist darum erforderlich, weil man sich klar werden muß,
ob ein so großer Wirtschaftskomplex rationell verwaltet werden kann.
Ist der Kollektivismus ausführbar und welche Umgestaltungen müssen
vorausgehen?



II.

Das kollektivistische Rechtssubjekt.


Nicht leicht gibt es auf irgend einem Gebiete des menschlichen
Lebens so viel Unklarheit, wie auf dem Gebiete des Sozialismus. Die
Sozialisten wollen offenbar Produktion und Verteilung andere Grundlagen
geben, aber bestimmte Formen hat die Vorstellung von der zukünftigen
Gesellschaftsordnung nicht angenommen. Besonders ist der Begriff der
»Gesellschaft«, den man mit dem Begriffe »Staat« in Gegensatz setzt,
etwas ganz Nebelhaftes. Eine bestimmte Gestaltung hat die Gesellschaft
nur in den Köpfen der Freiländer angenommen. Sie fordern die Fortdauer
des Staates und sagen, der Staat müsse alle Produktionsmittel in seine
Gewalt bringen, Eigentümer aller Produktionsmittel werden, er dürfe
aber nicht selbst produzieren, sondern müsse die Produktionsmittel
den frei gebildeten Assoziationen zur Bewirtschaftung überlassen. Nur
für einige Produktionszweige gestatten die Freiländer die staatliche
Produktion und das Charakteristische der Freilandstheorie ist der
freie Anschluß eines jeden Individuums an eine oder mehrere der
bestehenden Genossenschaften. Solche Ideen haben auch manche Anhänger
des Anarchismus und manche sozialdemokratischen Theoretiker scheinen
auch an eine genossenschaftliche Organisation der Bewirtschaftung der
Produktionsmittel zu denken. Andere wieder scheinen sich die Kommune
oder Ortsgemeinde als souveräne wirtschaftliche Einheit zu denken.
Menger[2] geht von der Anschauung aus, die Vertreter der Ersetzung des
Staates durch die Gesellschaft meinten, daß alle Arbeitsorganisationen
aus Verträgen hervorgehen, und daß also die Gesetze durch Verträge
ersetzt werden sollen.

  [2] »Menger, Neue Staatslehre« pag. 226. Er spricht zwar
      an dieser Stelle nur von den Anarchisten, aber es ist
      klar, daß das von allen Wirtschaftsformen gilt, welche
      genossenschaftliche Organisation zur Grundlage haben.

Dieser Ruf, der Staat solle durch die Gesellschaft ersetzt werden,
beruht auf einem Grundirrtum der Sozialisten. Sie wollen dadurch
die Freiheit allen Gliedern des Volkes sichern. Allein solange es
ein Staatsterritorium, das heißt ein begrenztes Gebiet, auf dem
sich das wirtschaftliche Leben abspielt, gibt, gibt es einen Staat.
Der Staat hat Grenzen, er hat heimatsberechtigte Bewohner, er hat
eine Gesetzgebung, welche sich auf das Staatsgebiet und dessen
Bewohner erstreckt und dann ist der Staat in der Regel unabhängig
von allen äußeren Mächten. Obgleich für eine sehr ferne Zukunft
die Möglichkeit eines Allerweltskommunismus nicht geleugnet werden
soll, kann zunächst an nichts anderes gedacht werden, als an eine
Veränderung der Gesellschaftsordnung und der Eigentumsordnung auf dem
Gebiete eines oder mehrerer Staaten und darum ist die Erhaltung der
Staaten im Interesse des sozialistischen Ideals und der vernünftige
Sozialist bekämpft die vom Staate unabhängige wirtschaftliche Macht,
nicht den Staat, der dazu berufen ist, in Zukunft den Sozialismus zu
verwirklichen und die sozialistische Wirtschaft zu betreiben.

Die unklaren Köpfe, die über Sozialismus reden und schreiben, wollen
den Staat abschaffen, weil sie sehen, daß die Gesetze nicht für Alle,
sondern nur für die herrschenden Klassen gemacht sind. Darum glauben
viele, die Anarchisten, daß die Abschaffung der Gesetze genüge, um der
Ungerechtigkeit ein Ende zu machen. Die Gesetze sollen nun allerdings
nicht im Interesse der herrschenden Klassen und Individuen gemacht
werden, aber auch die Freiheit Aller hat die Herrschaft von Gesetzen,
wenn auch anderer Gesetze zur Voraussetzung. Absolute Freiheit Aller,
Anarchismus, ist schon wirtschaftlich unmöglich.

Bebel und andere Sozialisten meinen, der Staat sei bloß im Interesse
des Privateigentums geschaffen worden und habe nur ihm zu dienen, daher
er gegenstandslos sei, sobald das Privateigentum aufhöre. Allein der
Staat hat schon lange aufgehört, =nur= dem Privateigentum zu dienen.
Er ist auch schon zu einem Viertel kollektivistisch und hat auch die
Geschäfte der kollektivistischen Einrichtungen zu besorgen. Gar nichts
steht dem im Wege, durch den Staat selbst Alles in Gemeineigentum zu
verwandeln. Schon Aristoteles sagt, es sei eine falsche Auffassung
vom Staat, daß er keinen anderen Beruf habe, als die Privatrechte zu
beschützen und selbst Napoleon sagte: _Les lois ont pour but le bonheur
de touts._ Andere wieder glauben, die künftige Gesellschaftsordnung
könne nur international zur Herrschaft gelangen und das sei der Grund,
weshalb der Staat, eben weil er ein begrenztes Gebiet hat, verschwinden
müsse. Diese Anschauung ist aber falsch. Daß der internationale Verkehr
auch zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung möglich ist,
wird in diesem Werke nachzuweisen sein. Ebenso gewiß ist, daß auch zwei
Staaten der gleichen Gesellschaftsordnung, zwei Kollektivstaaten, sich
verschiedene Wirtschaftsziele setzen können. Darum unterliegt es keinem
Zweifel, daß mit der kollektivistischen Gesellschaftsform die Trennung
der Völker in mehrere Staaten nicht nur nicht unvereinbar, sondern
für die nächste Zeit sogar unvermeidlich ist. Müßten alle Völker
der Erde, oder alle Völker eines Kontinentes, oder selbst nur alle
Individuen auf einem Staatsgebiete gleichzeitig zur kollektivistischen
Gesellschaftsordnung übergehen, so wäre dieser Übergang für alle Zeiten
unmöglich, weil die Änderung der Gesellschaftsordnung sich dann nicht
evolutionistisch vollzöge.

Ich spreche demnach von Kollektivstaaten, vom Übergange einzelner
Staaten aus der heutigen Gesellschaftsordnung in die kollektivistische
Gesellschaftsordnung und werde dabei insbesondere das österreichische
Staatsgebiet und dessen besondere Verhältnisse ins Auge fassen. Daß ich
zunächst an Österreich denke, hat nicht nur seinen Grund darin, daß
ich Österreicher bin und das Gute zuerst für mein Vaterland wünsche,
noch darin, daß ich mit österreichischen Verhältnissen besser vertraut
bin, als mit denen anderer Länder und Völker, sondern ich wende das
kollektivistische Staatsideal deshalb zuerst auf Österreich an, weil
ich glaube, daß Österreich und die habsburgische Dynastie nur durch
den Kollektivstaat vor dem Untergange gerettet werden können, daß also
der Selbsterhaltungstrieb, der dem österreichischen Staatsgebilde
innewohnt, mit Notwendigkeit den Gedanken reifen muß, gewissermaßen
_in extremis_ dieses letzte Heilmittel zu versuchen. Die Krankheit
Österreichs wurzelt im Privateigentum, um welches sich in letzter
Auflösung alle politischen Kämpfe drehen.

Meines Erachtens ist die politische Zersetzung Österreichs als
Bankerott der herrschenden Klassen in Österreich aufzufassen, diese
Klassen müssen als Gegner der Dynastie, als Gegner des Staatsganzen,
aber vor Allem als Gegner des produktiven Volkes erkannt werden. Sie
sind das zwar in allen Ländern,[3] aber nirgends sind sie in ihrer
gemeinschädlichen Tätigkeit so weit vorgeschritten als in Österreich
und nirgends halten sie sich so sehr gegenseitig das Gleichgewicht,
nirgends ist ihre Politik so festgefahren, wie bei uns, nirgends
ist ihre Gemeinschädlichkeit so für Jedermann evident. Der Kampf der
politischen Parteien frißt am Mark des Staates, führt zur Frechheit
gegen den Träger der Krone, bedroht die Dynastie und =zugleich=
schädigt er Bürger, Bauern und Proletarier durch Unterbindung der
Produktion, =daher Österreich nur gerettet werden kann durch eine
Allianz der Krone mit den beherrschten Klassen gegen die herrschenden
Klassen=, welche ihrer politischen Macht beraubt werden müssen, was
natürlich zur Untergrabung der wirtschaftlichen Macht dieser Klassen
führen muß.[4]

  [3] In einer zu Provincetown am 20. August 1907 gehaltenen Rede
      sagte Präsident Roosevelt: Es muß entschieden werden, wer
      unsere freie Regierung beherrschen soll, das Volk oder ein
      paar rücksichtslose Männer, =deren Reichtum sie besonders
      gefährlich macht=.

  [4] Diese Anschauungen waren längst im Manuskripte dieses
      Werkes niedergelegt, als im Jahre 1906 sich die Allianz
      zwischen Kaiser Franz Josef und der Masse des Volkes
      vollzog.



III.

Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.


1. Allgemeines.

Das natürliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die
Volkssouveränität, von welcher man heute nur theoretisch spricht.
Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche
Übergewicht, Einzelner unterdrückt ist, gibt es keine Macht
mehr, welche sich dem Volke gegenüber behaupten könnte. Mit der
Volkssouveränität ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie
würde bedeuten, daß die oberste Leitung der Staatsgeschäfte, wie sie
heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien
oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich übertragen ist und
vom Oberhaupt dieser Familie ohne persönliche Verantwortlichkeit
ausgeübt wird. Selbstverständlich wird die Regierungsgewalt des
Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere
sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das
Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu
nützen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.

Vereinbar mit der Volkssouveränität ist die Monarchie dann, wenn die
monarchische Gewalt namens des Volkes ausgeübt, von ihm abhängig
erklärt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie
abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung
abzuändern. Es ist höchst wahrscheinlich, daß sich die Monarchie, wo
sie heute besteht, wenigstens für eine Reihe von Generationen auch in
der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie
der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die
Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschränkt
sein und die Hauptaufgabe des Monarchen wird nicht sein Anteil an
der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repräsentation
des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des
Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorzüglich zum
Ausdrucke kommen bei großen Festlichkeiten und bei den obersten und
prächtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelmäßig
der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste
Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden
repräsentativen Aufgaben zu lösen, welche der Monarchie gestellt
sind, wird zu prüfen sein, ob nicht eine kleine Zahl adeliger Familien
fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterstützen. Der Monarch,
seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, können
ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse
und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke
jährlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskräften
und Naturalien. Über diese Hofhaltung wird in IV, Näheres gesagt
werden.


2. Das souveräne Volk.

Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert.
Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge
keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über
die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch
braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen
soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande
kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen
müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem
Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator
oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser
Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung
der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden,
welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.

Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen
eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaat
das Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen
Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn
die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die
Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge
Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend,
welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene
Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben,
2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte
eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern,
vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese
Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.

1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil
sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt
und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils
besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme
man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18
Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der
Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare
Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter
unter 18 Jahren wird in VII, 5, a, begründet werden.

2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor
vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme
noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung
der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei
Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der
Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten,
welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte
auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen
oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die
erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der
Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man
dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen
der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte
einräumen. Es wäre nicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht,
etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel
aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen
Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung
dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa
so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder
daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht
mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen
betrüge.

3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüber VII, 2, könnte,
wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art
der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen
aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen
Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung,
erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche
Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden
würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung
führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional
berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde
und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen
Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der
Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger
Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten
käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nach VII, 3, zu
fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen
erwünscht scheinen zu lassen.

Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten
Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation
aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde,
scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten
zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen,
insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht
ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.

Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht über
die Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt
den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige
Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine
mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie in VII, 2, gezeigt wird, daß ein
solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.


3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung.

Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden
werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst
durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt
werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können,
Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen.
Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf
gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte
Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten
sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über
Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden
mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.

Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der
ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die
Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind,
und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was
die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk
die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen
müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte.
Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität
zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der
Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt
nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung
übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur,
=was= und in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach
welchen =Grundsätzen= die Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt.
Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung.
Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden,
ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird in V, 1,
gehandelt.

Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate
fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den
Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde,
was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt
werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von
solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen
und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf
Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde.
Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zu VIII, 4, zur
Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu
verschiedenen Zwecken handelt.

Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere
Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch
in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders
sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die
Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr,
das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den
Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.

Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung
ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber
selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse
und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten
Gegenständen.

Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es
notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung
bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der
Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden,
bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt,
weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der
Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht
der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen
eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden,
weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird
einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum,
wovon in V, 1, die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das
Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge
einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken
oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder
Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also
die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein
Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene
von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den
Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert
werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn
entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei
Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche
Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu,
darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute
ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend
unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht
ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, _Alinea_ »Die
Gemeinden sind«, gezeigt werden.

Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und
beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über
eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu
stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch,
wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte
und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie
die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt,
wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder
der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden,
sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises
oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen,
so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für
welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß
ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze
oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat
nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes
zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem
Individualismus wieder nähern.

Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer
Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die
Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht
durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren
Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung
der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der
Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein.
Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein
und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen
vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7, _Alinea_: »Die genannten
amtlichen Blätter«, besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können
Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der
Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden
können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen
Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde
werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten
werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen
und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen
werden der endgültigen Abstimmung vorhergehen und das Ergebnis der
Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.

Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz.
Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer
bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand
zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf
die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen,
zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten
und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch
selbständige Anträge oder Abänderungsanträge der Gemeinden zu stande
kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen,
durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind.
Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden,
für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder
Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als
Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem
Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloß am Wohnorte des
Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen
handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte
Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die
Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte,
ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An
Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden
nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich,
obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für
welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.


4. Die Wahlen.

Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um
Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne
Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten
die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche
vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen-
oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt
werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.

Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung
der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, V, 1, wird
erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten,
Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es
aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten
zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke
gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat
das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für
das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber
nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten
Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht
auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da
entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer
Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und
innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen
Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich
bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden
und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein
Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf
Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt
wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den
Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie
durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere
Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich
für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein
stellvertretendes.

Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden
autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden,
ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu
einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden
Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch
setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke
zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des
Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.

Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird
das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf
bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung
gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das
ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden
einen in den Zeitungen veröffentlichten Antrag voraussetzen, der die
Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen,
so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.

Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung
vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist
in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang,
einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten
Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer
Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]

  [5] Die hier vorgeschlagenen ultrademokratischen Einrichtungen
      werden nicht von allem Anfang an in Geltung sein, sondern
      den Abschluß der Verfassungsentwicklung bilden. Es
      werden schon feste bewährte Grundlagen des Kollektivismus
      bestehen, die Umwandlung des Staates beendet sein und jene
      Erziehung sich eingelebt haben, wie in VII, 5 geschildert
      ist, ehe die so weitgehende demokratische Verfassung
      möglich sein wird.


5. Das Objekt der Volksbeschlüsse.

Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist
leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der
Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß
aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die
gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede
Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als
heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede
des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der
heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen,
eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat
entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die
Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren
Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung
dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für
viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde
gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die
Folgen einer Änderung in den Zöllen und Handelsverträgen für das
Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich
durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und
als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der
Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem
stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die
Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die
Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten
Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und
Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung
hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller
Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich
verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein
einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe
und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich
daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die
Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich
automatisch vollzieht.

Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr,
oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung,
Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet
werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung
grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen,
und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die
Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die
schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden
müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative
überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch
nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit
zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der
öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über
die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der
Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde
man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten
wählen, so würde sich eine solche Abhängigkeit der Beamten von den
Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre,
das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und
der mangelnden Schulung wäre auch zu besorgen, daß gewählte Beamte
sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf
Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken
würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte
Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in V, 1, die
Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung
vorgeschlagen wird.


6. Die Erhaltung der Staatseinheit.

Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die
Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile
auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des
Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht
von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so
starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich
loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und
käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen
Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz des ausnahmslosen
Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus
einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine
Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf
den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind,
sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene
Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate
loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre,
anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese
vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes
sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung
darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre,
weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den
Mitbesitz der außerhalb der Gemeinde befindlichen Güter und auf alle
persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B.
auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der
Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst
mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und
dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.

Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden
würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organisches
Ganzes eine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und
daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft
fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen
Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine
wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches
zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten.
Auch setzte die Sezession voraus, daß der Nachbarstaat das neue Glied
als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist
nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den
Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden
werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue
Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten
würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen,
vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische
Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch
nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession
wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen
Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber
das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger
einschleppen müßten.



IV.

Die Monarchie und der Adel.


Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet,
so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges
erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher
Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende
Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und
Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr
für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels
nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und
den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine
Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt.
Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist
ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen
zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist
unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.

Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die
die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er
ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht
eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen,
er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des
Volkes und ist -- doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung
gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein --
schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung
des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu
fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten
Geselligkeit, an welcher das =gesamte Volk= Anteil zu nehmen berechtigt
ist.[6] Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die
Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer
auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten
festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den
Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler
Einrichtungen hinzuwirken, die das stehende Heer und die Kriegsmarine
entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden
übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über
ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine
Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.

  [6] Anfänge zu allen zukünftigen Gestaltungen, die auf den
      Kollektivismus hinauslaufen, können schon heute beobachtet
      werden. In Österreich werden die Abgeordneten, wenn
      sie auch Bauern oder Arbeiter sind, zu den Hoffesten
      herangezogen, was noch vor 50 Jahren unmöglich schien und
      in Dänemark soll es Hofsitte sein, zu jeder Hoftafel einen
      Gewerbsmann zu laden.

Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den
hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten
Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk
hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens
widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke
und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der
Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten
bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke
zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche
die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden
hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich
geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe
insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher
und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der
Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung
und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt
steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von
anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch
heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird.
Der Monarch ist nur Verwalter.

Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und
Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der
mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu
sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu
vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die
schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit
sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung
erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen,
bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und
der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn
sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren
Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit
ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der
Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen
und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden,
die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung
der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles,
was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt.
Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden
nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie
nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen
zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der
Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher
Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.

Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern
Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen
zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer
den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern,
den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten,
schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des
Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder
des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den
Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und
Burgen entfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten
werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude
zu schaffen.

So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach
niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden.
Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in
Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht
für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme
von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten
werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit
Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die
Sünden der Vergangenheit zu tilgen.

Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der
Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie
derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien
müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen
berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen.
Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der
Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der
lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im
Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu
machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern
gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu
erhalten.

Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten,
die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt
des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die
Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über
die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien
und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen
gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur
mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist
verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zur Dekadenz führt.[7]
Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint
daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie
des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen
Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit
Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden
Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das
Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot
einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der
wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es
sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung,
VII, 2, überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht
geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil
sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom
biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der
Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die
eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich
verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den
adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern,
das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige
Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des
Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten
aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung
des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der
Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande
interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken
und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels
verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes
königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird
hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchtern des Volkes
beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke
die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde
Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich
bewährte, deren Bevorzugung für diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen
könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in
einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.

  [7] Die Rassenfanatiker empfehlen zuweilen für solche
      Familien sogenannte krasse Inzucht, nämlich ganz nahe
      Verwandtschaftsehen. Allein sie führt zur Verblödung und
      diese Anschauung beruht auf einer grundfalschen Anschauung
      über den Wert der Rassen. Man beruft sich auf die
      Erfahrungen der Tierzüchter, aber auch sie müssen meistens
      in der 3. oder 4. Generation von diesem System Abstand
      nehmen.

Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte
wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel
wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen
vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht
vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere
Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei
Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber
nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.

Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die
Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade
entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen,
welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge
davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande
ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den
sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.

Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen
Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte
der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß
wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie
viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen
Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung
jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen
und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen,
der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse
bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre
Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht
und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken,
werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren
sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder
des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen
Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen
sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon
handelt der Abschnitt VII, 3.



V. Die Beamtenorganisation.


1. Der Verwaltungsorganismus.

Was ist die Aufgabe des sozialen Staates? In letzter Instanz ist es die
Verteilung von Arbeit und Genuß. Die Grundsätze und Ziele bestimmt das
Volk, aber die Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele liegt einem
Organe des Volkes, der Regierung und ihren Beamten ob und zwar nach dem
Prinzipe der Arbeitsteilung, welche jede menschliche Leistung besonders
dafür geschulten Personen überträgt, die nur ein und dieselbe Arbeit zu
besorgen haben.

In allen Zweigen der menschlichen Arbeit, wozu auch die der
Verwaltungsbeamten gehört, findet man eine hierarchische Gliederung,
deren unterste Ausläufer am meisten auf einfache Handgriffe angewiesen
sind und gewissermaßen die kleinste Spalte der Gesamtleistung
besorgen. Über diesen sind jene, die diese Teilleistungen verbinden
und Höhere, die sie zu einem Ganzen vereinigen, während noch höhere
Organe die Leistungen vergleichen, die Tätigkeiten überwachen und Pläne
entwerfen, bis endlich die Oberleitung des Ganzen in den Händen eines
Einzigen oder eines obersten beratenden Körpers vereinigt ist. Diese
Organisation ist vergleichbar dem Nervensystem im tierischen Körper.

Aber so wie in jedem einzelnen Berufe alle Teilnehmer zu einer
Einheit zusammengefaßt sind und in viele Stufen zerfallen, in welchen
die Angehörigen des Berufes vom Einzelnen zu immer Allgemeinerem
aufsteigen und in welchen auch die Träger der einzelnen Stellen
der Autorität und dem Ansehen nach abgestuft sind, so sind auch
die einzelnen Berufe untereinander hierarchisch gegliedert und im
Ansehen und der Autorität abgestuft. Da kommt man nun zur Einsicht,
daß ein eigener Verwaltungsdienst eingerichtet werden muß, welcher
die Hauptaufgabe des Staates, die Verteilung von Arbeit und Genuß
in letzter Instanz zu lösen hat. Diese Aufgabe ist die oberste,
zusammenfassendste und es ist niemand im Staate, der nicht von dieser
Körperschaft abhinge, während sie nur vom Volke abhängt. Denn es
handelt sich darum, das Gesamtleben des Volkes in eine wirkliche
Einheit zusammenzufassen, wie das Herz mit dem ganzen Apparate von
Arterien und Venen das Blut bis in die äußersten Körperteile treibt
und von dort wieder zurückerhält, um es wieder in die Arterien zu
treiben. Die spezielle Aufgabe des Verwaltungsbeamten setzt nicht die
Einseitigkeit eines Fachmenschen voraus, sondern einen Überblick über
das Ganze, die Aufeinanderbeziehung aller Teile, die Bewertung aller
Leistungen und aller Güter, die ununterbrochene Evidenthaltung aller
wirtschaftlichen Faktoren und aller Produkte. Der Verwaltungskörper hat
auch alljährlich (?) dem Volke einen Vorschlag über den Volkshaushalt
und Gesetzesvorlagen zu machen, welche die Gegenstände seines Berufes
betreffen. Dieser Volkshaushalt hat aber mit Geldsummen nichts zu tun,
sondern mit Arbeitskräften und materiellen Gütern, welche in Anspruch
genommen werden, um gewisse Mengen von Gütern herzustellen oder gewisse
Dienste zu leisten.

Jemehr jemand zum Fachmann herangebildet und geeignet ist, umsoweniger
meistens taugt er zu allgemeinen Aufgaben zusammenfassender
Natur; universelle Köpfe, das heißt philosophische Talente, die
auch philosophisch geschult sind, werden dem Verwaltungsdienste
zuzuweisen sein und da sie alles zu vergleichen, alles abzuwägen
und jeden an seine Stelle zu bringen haben, wird ihnen auch überall
innerhalb ihrer streng territorial abgegrenzten Kompetenz jeder
dienstlich untergeordnet sein. Dienstliche Unterordnung braucht aber
Kameradschaftlichkeit außer Dienst nicht auszuschließen.

Doch muß ich bemerken, daß ich glaube, es könne der Verwaltungsbeamte
außer der obersten allgemeinen Leitung seines Gebietes auch die
oberste Leitung für einzelne Produktionszweige eines weiteren
Sprengels besorgen, wenn er außer der allgemeinen Schulung für
den Verwaltungsdienst auch Fachkenntnisse für ein besonderes
Produktionsgebiet erworben hätte. Der eigentliche Verwaltungsdienst
beansprucht nämlich schwerlich die ganze Zeit des Verwaltungsbeamten,
denn, wenn sich die Verteilungsgrundsätze einmal eingelebt haben
und es sich nur um Überwachung und Verbesserung handelt, wird die im
bloßen Verwaltungsdienste zu leistende Arbeit selbst für einen einzigen
Beamten in einer Gemeinde von tausend Köpfen nicht erheblich sein. Und
doch ersetzt dieser eine Beamte die Tätigkeit der Richter, politischen
und Finanzbeamten, und überdies die der Kaufleute und wenn irgendwelche
richterlichen Geschäfte, insbesondere eine Strafjustiz noch fortdauern
müßten, so würden keine eigentlichen Strafbehörden eingesetzt,
sondern eine Art von Volksjustiz geübt werden, wie die Schöffen und
Geschworenen und zwar ohne fachjuristische Leitung.

Um also die erforderliche Einheit in die Verwaltung zu bringen, wird
der Verwaltungsbeamte niedersten Ranges Vorstand einer Gemeinde und
ihres Territoriums oder eines städtischen Quartiers werden und zwar
derart, daß alle Menschen und Sachen auf diesem Territorium ihm
unterstehen und ihm die oberste Leitung aller Arbeit und die oberste
Verteilung aller Genüsse und Güter auf diesem Gebiete zusteht.
In jeder Ansiedlung und in jedem städtischen Quartier regiert ein
solcher Beamter. Die weitere Gliederung des Verwaltungsdienstes baut
sich nun so auf, daß etwa 20 Gemeinden unter einem Bezirksbeamten,
etwa 20 Bezirke unter einem Kreisbeamten, etwa 10 Kreise unter einem
Provinzialbeamten stehen und die Provinzialbeamten der Zentralregierung
direkt untergeordnet sind.

Es ist sorgfältig zu erwägen, welche Verteilungsgeschäfte den
Verwaltungsbeamten innerhalb ihrer örtlichen Kompetenz =persönlich=
zuzuweisen und welche von ihren Organen unter ihrer Oberleitung und
=Mitverantwortung= zu besorgen sind.

Daß nun diese Verteilungsgeschäfte keineswegs eine ganze Tagesarbeit
eines Beamten in Anspruch nehmen, ist leicht zu zeigen, wenn man die
Zahl von 1000 Köpfen als Grundlage der Berechnung annimmt. Es ist im
Auge zu behalten, daß der Beamte nach den natürlichen Verhältnissen
des Kollektivismus mit allen Gliedern seiner Gemeinde lebt, jeden
persönlich kennt, auch zahlreiche Interessen mit ihnen gemein hat.

Dieser Beamte hat auf Grund der Berichte des Arztes und nach anderen
Daten die Geburten, Trauungen und Sterbefälle in Evidenz zu halten,
allerdings mit der genauesten Angabe der näheren Umstände. So
sollen Geburten und Sterbefälle mit Angabe von Stunde, Minute und
Sekunde verzeichnet werden, soweit sie bekannt sind oder in Fällen
unvorhergesehener Ereignisse abgeschätzt werden können. Alle Geburten
und Sterbefälle zusammen werden 30-36 im Jahre kaum übersteigen und
wenn sie selbst die doppelte Zahl erreichen, fiele nur ein solches
Ereignis in =fünf= Tagen. Die Verfügungen über die dienstlichen
Veränderungen innerhalb der Gemeinde und die an den Bezirksbeamten
zu erstattenden Anträge in Fällen einer Versetzung außerhalb der
Gemeinde oder der Besetzung einer Stelle durch gemeindefremde
Personen stehen dem Verwaltungsbeamten zu, aber wenn jeder Einzelne
10 solche Veränderungen, Versetzungen und Beförderungen in seinem
Leben zu erwarten hätte, eine Ziffer, die ohnehin hoch gegriffen
ist, so würden bei 550 in regelmäßigen Arbeitsalter stehenden
Gemeindegenossen im Jahre 120 solche Veränderungen vorfallen oder
10 im Monate. Beurlaubungen kämen täglich zwei zur Behandlung.
Disziplinäre und friedensrichterliche Erkenntnisse höchstens zwei
oder drei in der Woche. Außerdem hat der Beamte von Zeit zu Zeit jede
Betriebsstelle, Fabrik, Schule, Spital usw. zu inspizieren und dafür
zu sorgen, daß täglich der erforderliche Güteraustausch zwischen
Gemeinde und Bezirk richtig abgewickelt wird. Dabei sind aber immer
andere mitverantwortliche Personen beteiligt und die Beispiele im
Abschnitte über die Statistik VI, 8, e, insbesondere die Tabelle über
Milchproduktion und Verteilung zeigen klar, daß es sich da immer um
beinahe automatisch sich vollziehende Bewegungen handelt, die dem
Beamten mehr Aufsicht, als Arbeit zur Aufgabe machen.

Die Angaben über die tägliche Arbeitsleistung des Einzelnen und über
den Verbrauch der Gemeinde im Tage empfängt der Beamte von den unteren
Organen und er wird für deren Richtigkeit und genaue Buchung zu sorgen
haben, wobei die Summierung und die Ermittelung von Verhältniszahlen,
sofern sie von der vorgesetzten Behörde gefordert werden, von Lehrern,
hauswirtschaftlichen Personen, Schulkindern, hauptsächlich aber
auch vom Volksbeamten, der ja auch als Gehilfe gedacht wird, unter
gegenseitiger Kontrolle besorgt werden können.

Alle diese Arbeit ist, soweit sie der Gemeindebeamte persönlich leisten
muß, gering.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern würde der ganze
Verwaltungsbeamtenstab mit Inbegriff der hierarchisch übergeordneten
Beamten 50-60,000 Köpfe und wenn, nach den unten entwickelten
Vorschlägen, neben jedem Staatsbeamten ein gewählter Volksbeamter
als Gehilfe und Kontrollorgan säße, 100-120,000 Köpfe betragen,
nur ein kleiner Bruchteil des Handelspersonals, das eine gleich
zahlreiche Bevölkerung heute beschäftigt. Der Beamte hätte überdies
den regelmäßigen Versammlungen der Beamten des Bezirks unter dem
Vorsitze des Bezirksbeamten beizuwohnen und einen geselligen Verkehr
mit den Gemeindegenossen einerseits und am Sitze des Bezirks- und
des Kreisbeamten mit Gleichgestellten und höher gestellten Personen
andererseits zu unterhalten.

Man merke, daß die statistische Arbeit, wenn sie gehörig veröffentlicht
wird, das Volk in die Lage setzt, Fortschritt und Rückschritt auf
allen Gebieten der Produktion und Verteilung zu verfolgen und daß diese
Arbeit es möglich macht, die Krankheits- und Sterbestatistik von Tag
zu Tag mit Genauigkeit festzustellen, und das Durchschnittsalter auf
Minuten zu ermitteln und wie das gemacht wird, wird in dem Abschnitte
über Statistik VI, 8, genau aufgezeigt werden.

Freilich hat der Verwaltungsbeamte auch eine Verteilungsarbeit
zu besorgen bezüglich der Instrumente und Apparate, welche zum
Inventar seines Bezirkes gehören und bezüglich der Benützung der
Gesellschaftsräume zu besonderen Zwecken. So kann es vorkommen, daß
die Benutzung der musikalischen Instrumente von so vielen Personen
beansprucht wird, daß der Vorrat nicht reicht, oder daß sich viele
Gesellschaften in der Gemeinde bilden, welche Räume für ihre Übungen
und Verhandlungen beanspruchen und daß die Gesellschaften sich
wechselseitig im Wege stehen. Ordnung zu schaffen, ist Aufgabe des
Verwaltungsbeamten.

Mit Rücksicht auf diese Natur des Verwaltungsdienstes, die zwar ein
scharfes Auge und richtiges Urteil voraussetzt, aber wenig Arbeit
verursacht, scheint es nun, daß dem Beamten außer dieser leitenden
Tätigkeit noch irgend welche andere Arbeit aufgebürdet werden
sollte und darum scheint es zweckmäßig, daß mit der Ausbildung im
Verwaltungsdienste auch anderer Fachunterricht verbunden werden sollte,
damit jeder der Gemeindeverwaltungsbeamten noch einen Produktionszweig
für den ganzen Bezirk solle überwachen können. Das gilt besonders für
solche Aufgaben, die ihrer Natur nach zusammenfassend für größere
Territorien zu lösen sind, so Straßen- und Wasserbau, Forstwesen,
Kulturtechnik, die Abfassung von landwirtschaftlichen Betriebs- und
Anbauplänen, chemische Untersuchungen und dergl., wobei dann die
Gemeindebeamten immer mit dem fachtechnisch gebildeten Kollegen in
Fühlung zu stehen hätten. Ist bei der Anstellung von Verwaltungsbeamten
auf dieses Bedürfnis Rücksicht genommen, so bildet das Beamtenkollegium
eines Bezirkes eine Körperschaft, deren Mitglieder über die
mannigfaltigsten Fachkenntnisse verfügen.

Das sind Ideen, die sich bei der Untersuchung unseres Problemes
von selbst aufdrängen, aber es wird erst die Erfahrung während der
Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung lehren, ob eine so beschaffene
Organisation die beste ist. Sie wird nur dann gut sein, wenn der
unterste Beamte, der eigentlich das wichtigste Glied der Organisation
ist, nicht überbürdet, aber so beschäftigt ist, daß er sich mit
allen Zweigen der Produktion und Verteilung auf seinem Gebiete
vertraut machen und dort alles, soweit als die Einheitlichkeit des
Dienstes es erfordert, durch seine Hand gehen muß. Übrigens muß ihm
das Recht zustehen, sich seine Organe zu wählen, und jedem Einzelnen
Hilfeleistungen aufzutragen, zu welchen er befähigt ist und welche
mit seinem eigenen Berufe vereinbar sind, oder zu welchen er sich
freiwillig erbietet. Die Vereinigung der ganzen Verteilungsarbeit
in =einer= leitenden Hand löst alle Kompetenzkonflikte, welche die
heute übliche Trennung der Ressorts mit sich bringt, die im Betriebe
der Kollektivwirtschaft wenig Sinn hätte. Übrigens vertreten die dem
Verwaltungsbeamten untergebenen Organe die einander gegenüberstehenden
sachlichen und persönlichen Interessen.

Die Belastung der Beamten im gleichen Range wird so ziemlich gleich
sein, wenn die Glieder einer Gemeinde, oder eines Quartiers der
Zahl nach nicht sehr verschieden sind. Aber die Verwaltungsbeamten
der Quartiere in den Städten dürften etwas weniger belastet sein,
weil sie ein kleineres Gebiet haben und weil in den Städten weniger
Produktion ist. Darum eignen sich diese Posten, die auch sonst größere
Annehmlichkeiten bieten, als Ruheposten für ältere, verdiente Beamte.

Ich bemerke noch, daß ich nicht für die Wahl der Verwaltungsbeamten
durch das Volk bin, weil das zu einer gefährlichen Dezentralisation
führen müßte, und dadurch einerseits das Parteiwesen wieder
großgezogen, andererseits eine Desorganisation in der Wirtschaft
herbeigeführt würde. Es würde dann überall nach verschiedenen
Grundsätzen produziert und damit ein großer Teil der Vorteile des
Gesamtbetriebes aufs Spiel gesetzt werden. Auch wären die Angaben
der Verwaltungsbeamten über die Produktionsergebnisse, welche die
Hauptgrundlage der Verteilung bilden, nicht mehr verläßlich, wenn
die Beamten von der Gemeinde gewählt würden. Der Grundgedanke des
Kollektivismus ist die Zentralisation, die Wahl der Beamten aber
hätte immer eine dezentralisierende Tendenz. Es ist auch besser, das
Staatsinteresse den Staatsbeamten, das Interesse der Gemeinde und des
Einzelnen immer dem Volksbeamten anzuvertrauen und so einen möglichst
genauen Gleichgewichtszustand herbeizuführen, wobei aber immer noch
im Zweifel das Staatsinteresse überwiegen müßte, daher auch nur der
Staatsbeamte eine =entscheidende= Stimme hätte, der Volksbeamte nur zu
hören wäre, zu beaufsichtigen hätte und bei den vorgesetzten Behörden
Einspruch oder Berufung einlegen könnte. Diese Verwaltungsbeamten
wären also wie heute durch die Zentralstelle zu ernennen und so ist es
ja auch mit dem Unterrichtspersonale, den Ärzten und den technischen
Beamten und Vorständen.

Um nun jedem Einzelnen aus den kleinen Volksgruppen der Gemeinde,
des Bezirkes, Kreises usw. den größten Schutz zu verleihen, scheint
es mir, wie schon gesagt, zweckmäßig, daß das Volk in diesen Gruppen
je einen Volksbeamten wählen sollte, der vom Gemeindebeamten bis zum
Minister dem Verwaltungsbeamten beigegeben werden soll, der in allen
mechanischen Arbeiten Gehilfe des Verwaltungsbeamten wäre und dem
Staatsinteresse gegenüber das Teil- und Einzelinteresse wahrzunehmen
hätte. Nicht =er=, sondern der Staatsbeamte hätte zu dezernieren, der
Volksbeamte aber müßte immer vorher gehört werden und er könnte an den
Bezirksbeamten berufen oder vielleicht auch in wichtigen Fällen eine
Sistierung der angefochtenen Entscheidung erwirken. Durch Vermittelung
des Fernsprechers, der alle Ämter verbindet, kann das in wenigen
Minuten geschehen.

Diese Volksbeamten würden von der Gemeinde und dem Bezirke durch das
Votum aller stimmberechtigten Volksgenossen gewählt und es scheint,
daß es vernünftiger wäre, auf unbestimmte Zeit zu wählen als auf eine
bestimmte Zeit, wie der Amerikaner sagt, _during good behaviour_. Die
periodischen Wahlen haben gar keinen vernünftigen Sinn. Eine Neuwahl
wird stattfinden, so oft sie begehrt wird und sobald ein anderer
Volksbeamter für eine Stelle gewählt ist, hat der frühere abzutreten.

Sehr zweckmäßig wäre es auch, den Kreis- und
Provinzialverwaltungsbeamten, sowie auch den Ministern einen solchen
Vertreter des Volkes mit gleicher Kompetenz beizugeben und selbst dem
Monarchen würde es die Geschäfte erleichtern, wenn er einen solchen
Vertrauensmann des Volkes, oder in Österreich etwa Vertrauensmänner
aller Nationalitäten an der Seite hätte, die er hören könnte, aber
es scheint nicht zweckmäßig, daß diese höheren Organe durch das Volk
unmittelbar gewählt werden, weil die wählbaren Personen in diesen
großen Sprengeln nicht so allgemein bekannt sind, daß das Volk selbst
wählen könnte. Besser würde es sich empfehlen, daß die Volksbeamten des
Kreises den dem Kreisbeamten beizugebenden Volksbeamten und so weiter
die Volksbeamten der ganzen Provinz der ganzen Nation oder des ganzen
Reiches diese höheren Organe des Volkswillens wählen würden.

Dies ist die wünschenswerte Organisation des Verwaltungsdienstes
und es scheint nicht notwendig zu erwähnen, daß die Kreis- und
Provinzialbeamten und die Minister eine Reihe von geringeren Beamten
als Mitarbeiter haben müßten.

~Detailverwaltungsämter.~ Zur unmittelbaren Leitung von
Produktionszweigen und Fabriken werden in jeder Gemeinde oder Quartier
nach Art unserer Verwalter und Direktoren Leute, erforderlichen Falles
von höherer Ausbildung und dann auch von angemessen höherem Range, zu
bestellen sein, welchen die erforderlichen Hilfsorgane zur Seite zu
stellen sind und welche dem Verwaltungsbeamten untergeordnet sind.
So wird für die Futterwirtschaft, die Viehzucht, eine industrielle
Anstalt und für die gesamte Hauswirtschaft ein oberster Leiter in jeder
Gemeinde, für manche andere Betriebe, so die Forstwirtschaft, wo sie
einen größeren Umfang hat, für einen etwaigen Bergbau, den Hochbau,
Straßen- und Wasserbauten in jedem Bezirke ein Produktionsleiter
oder Direktor anzustellen sein, welche Personen wieder höheren Ämtern
ihres Faches unterzuordnen sind. Sie haben die Arbeits-, Materials-
und Produktionsstatistik für ihren Produktionszweig herzustellen,
die rechtzeitige Anschaffung aller Maschinen, Werkzeuge und Stoffe,
die Einstellung und Ausbildung der Arbeitskräfte, die Einrichtung
und Instandhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen,
die zweckmäßige Verteilung der verschiedenen Arbeiten unter ihre
Arbeiter, dann die Beförderung der geeigneten Personen zu besorgen
und Anträge wegen Verbesserung der Produktion zu stellen. Besonders
jene Statistik, die den organischen Einrichtungen zufolge nicht
täglich abzuschließen und zu veröffentlichen ist, ist von ihnen für
ihren Betrieb doch so viel als möglich täglich zu journalisieren,
so beim Empfange von Stoffen, bei der Hinausgabe von Stoffen und
anderen Verbrauchsartikeln an den einzelnen Arbeiter, bei der Abgabe
der Produkte von einer Werkstätte zur anderen, von einem Arbeiter an
den anderen und schließlich bei der Ablieferung fertiger Erzeugnisse
an die Magazine und aus den Magazinen an die Frächter und alle diese
Verrechnungsarbeiten, wofür in jeder Betriebsstätte Instruktionen
bestehen, sind von den untergeordneten Organen gegenzuzeichnen, vom
Verwaltungsbeamten zu überwachen und zu revidieren. Da doch alles, was
durch die Produktionsverwaltungen an andere Verwaltungen abgegeben
wird, von diesen wieder in Empfang zu stellen ist, und so doppelte
Buchungen geschehen, so ist eine genaue Verrechnung sichergestellt
und es ist auch der Gesamterfolg einer Betriebsanstalt leicht zu
beurteilen, da ein Vergleich mit Betrieben gleicher Art ergibt, ob
für eine bestimmte Gesamtleistung mehr als anderwärts an Material
oder Arbeit verrechnet wurde, wie auch die Verwendung aller Stoffe,
Werkzeuge, Halbfabrikate und Erzeugnisse immer feststellbar sein muß.

Bei absoluter Naturalwirtschaft kann in den Betrieben nicht leicht ein
Unterschleif vorkommen. Kassegebarung gibt es nicht, falsche Buchungen
sind der Gegenbuchungen wegen nicht wohl möglich, würden aber auch
keinen ersichtlichen Zweck haben und wer Material oder Fabrikate
defraudieren wollte, fände keinen Frächter und Abnehmer, hätte viele
Mitwisser, daher die sichere Entdeckung zu fürchten und so wäre nur
ein rechtswidriger Verbrauch von Dingen, die man unmittelbar verzehren
kann, von Milch, Eiern, Obst zu fürchten und auch das könnte nicht
lange verborgen bleiben, keinesfalls aber könnte sich jemand daran
bereichern.

Alle Arten von Betrieben haben ihre hierarchisch abgestuften
Oberleitungen, deren Zentralorgane wieder Fachorgane der
Ministerien bilden. Von der Verwaltung der Hauswirtschaft und der
Bekleidungsindustrie wird noch im Abschnitte IX, besonders zu sprechen
sein, weil sie von unmittelbarem Interesse für die Einzelnen sind.


2. Der ärztliche Dienst.

Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu
sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen
kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die
Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen,
welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können.
Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt
auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als
Fachmann Einfluß nimmt.

Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen
Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes
für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes
fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher
Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der
Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten
fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche
Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung
der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit
auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung
der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik
zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin
muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich
gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich
anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie
der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin
übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das
Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.

Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während
der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen
Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht
notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der
Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden,
die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird
auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der
schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem
Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf
einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde
übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen,
die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt
die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.

Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze
ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der
Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und
das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das
Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß
alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die
für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den
individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken
bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei
der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim
Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten
Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen
Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die
jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne
die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die
Ehe zu versagen. VII, 1, _Alinea_: »Bei dem heutigen«. Seine Aufgabe
wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten
Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und
alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von
Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern
kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich
auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn
etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als
der =kompetente= Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke,
die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe
der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um
dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen.
Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige
beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete
-- wahrscheinlich weibliche -- Personen, die einen =Beruf= daraus
machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine
Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des
Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo
Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls
durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu
errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird
alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate
fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche
Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein
kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in
dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse
ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt
übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.

Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den
erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein,
regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen
zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht
dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er
auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch
den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen
Institute zukommen.

Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles
zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun
soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu
geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der
beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen
Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon
angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem
hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte
die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben
dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke,
Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für
alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso
wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich
verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder
zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der
Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten
der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen
Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste
Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung
zu stellen.

Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die
Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten
beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter
zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge
genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden.
Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das
Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger
Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte
Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche
geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse
Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im
Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge,
welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so
würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein
Material haben.

Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist
darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales
die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß,
insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der
Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das
geschehen kann, ist in XI, d, entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat
dabei mitzuwirken.

Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche
Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder
erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von
Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche
Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit
den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht =und=
Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen
ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe
stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies
so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig
ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele
verteilen wird.

  [8] Das widerspricht scheinbar den Ideen Nietzsches und
      Darwins, aber statt ihrer brutalen Ideen lehre ich, das
      Aussterben der Schwächeren im Wege der Unterdrückung
      der Fortpflanzung erblich Belasteter herbeizuführen.
      Der Staat darf seine Absicht nicht darauf richten,
      Schwächlinge zu Grunde gehen zu lassen, sondern hat durch
      fortgesetzte Wirksamkeit zu verhüten, daß degeneriertes
      Menschenmaterial gezeugt wird. Der Grundsatz,
      Unbrauchbares zu Grunde gehen zu lassen, würde zu dem
      Grundsatze führen, den die alten Germanen beobachteten,
      die Alten, die nicht mehr arbeiten konnten, zu töten
      oder im Walde hilflos auszusetzen. Diesem Grundsatze
      zufolge müßten auch ganz normale Menschen, die verunglückt
      sind, dem gänzlichen Untergange preisgegeben werden.
      Jeder Mensch ist gleichmäßig daran interessiert, daß
      dieser Grundsatz nicht zur Geltung kommt. Das Leben
      =hoffnungslos= Leidender =gegen ihren Willen= zu erhalten,
      ist darum noch keine evidente soziale Pflicht. Nietzsche
      hat das Törichte seiner Lehre am eigenen Leibe erfahren,
      nach dieser Lehre hätte man ihn töten, statt an die
      Irrenanstalt abgeben müssen.

Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen
zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht
nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch
auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten.
Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen
auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln
trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete
Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl
Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in VII, 1, besprochen. Zunächst
handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst
dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer
Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.

Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker,
zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes
regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils
selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es
handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der
Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die
Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der
schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten
Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden
gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr
interessant und könnte leicht beschafft werden.

Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem
Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des
Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche
Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient
dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine
Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen
auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur
Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen
werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden
einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten
hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der
Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit
der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er
selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines
Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte
erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch
von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf
Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.

Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das
Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach
der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach
der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es
Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für
Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische
Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser,
Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw.
geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche
Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte
geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere
wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder
besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat
auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der
einzelnen Kranken in dieselben über sich.

Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so
wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die
Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische
Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche
Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der
übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche
Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die
Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist
eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in
Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden
müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen,
oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in VIII, 11, folgen und
daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen,
somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.

Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden
Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in
einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen,
welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können
beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen
werden. =Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere
Zeit gänzlich abgesperrt werden=, weil der Staat immer für Vorräte
solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.

Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man
die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit
erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in
der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die
Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen
Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und
jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.

Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher
Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten
könnte.

Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht
diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist
ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester
und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als
es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche
Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder
für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte
oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von
Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern.
Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus
unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig
unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst
der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur,
die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation
zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das
alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte,
ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der
Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur
diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl
von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.

Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch
ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6
Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen
Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller
Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der
Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem
Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen
nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen
Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte
zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale
viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der
Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen
der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere
Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da
in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer
einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere
in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer
unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.


3. a) Der Erziehungs- und Volksschul-Unterrichtsdienst.

Das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Gemeinde und des Quartiers
untersteht einem Pädagogen. Er wird selbst am Unterricht sich
beteiligen, vorzüglich aber die Oberaufsicht jener Geschäfte führen,
die das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreffen. Er stellt
die Erziehungs- und Unterrichtsstatistik zusammen, hat für die
Beobachtung der Gesetze und eventuell deren Ergänzung zu sorgen,
in den Disziplinarfällen des ihm untergeordneten Personals dem
Verwaltungsbeamten Vortrag zu halten und den leitenden Einfluß auf die
gesamte geistige Bewegung in der Gemeinde (dem Quartier) zu nehmen.

Außer ihm werden in jeder Gemeinde (Quartier) mit volksschulpflichtigen
Kindern sieben oder acht Fachlehrer für die acht oberen Klassen
bestellt werden und der Unterricht in den ersten vier Klassen wird
vier Personen des weiblichen Erziehungspersonales überlassen werden
können. Der Pädagoge und die Lehrer werden sich verdient machen, wenn
sie sich ab und zu an den Vorträgen beteiligen, die vor der gesamten
Gemeinde über die Fortschritte in den einzelnen Wissenszweigen
nach Art der _university extension_ gehalten werden sollen, wobei
übrigens auch auf Gelehrte, Forscher, Akademiker, höhere Lehrpersonen
und Erfinder gerechnet werden wird und wobei tunlichst viele
Demonstrationen vorgeführt werden sollen. Da man annehmen kann, daß
die Volksschullehrer der acht oberen Klassen in wissenschaftlicher
Beziehung auf der Höhe unserer heutigen Mittelschulprofessoren stehen
werden, kann der populärwissenschaftliche Vortrag an mindestens einem
Tage in der Woche für jede Urgemeinde gewiß sichergestellt werden.

Sind besondere Klassen für Mädchen eingerichtet, so werden für
selbe weibliche Fachkräfte zu bestellen sein. Für die Überwachung
des Erziehungs- und Schuldienstes werden im Bezirke, Kreise, der
Provinz höhere Lehrpersonen, Einzelne oder Kollegien, zu bestellen
sein, welche den Geschäftsgang zwischen den untersten Organen und der
Zentralverwaltung zu vermitteln haben.

Wir wissen, welches Interesse unsere Universitäten für die
psychologischen Versuchsanstalten in neuerer Zeit gezeigt haben. Sie
werden nützliche Vorarbeiten leisten, welche dem künftigen Erziehungs-
und Verwaltungsdienste zustatten kommen werden. Doch wird man sich
dann mit vereinzelten Beobachtungen nicht begnügen, sondern soviel
als möglich Beobachtungen an jedem einzelnen Individuum machen und die
einzelnen Personen zu Selbstbeobachtungen heranbilden.

Die Unterrichtspersonen werden 4 oder 5 Lehrstunden im Tage geben
können, nachdem die Zahl der Schüler 25 in einer Klasse nicht
übersteigen soll und demnach auch die Revision der Aufgabenhefte
weniger Arbeit macht.[9] Die Ferien werden wohl etwas kürzer bemessen
werden als heute.

  [9] Da in einer Gemeinde von 1000 Köpfen nicht mehr als 240
      Kinder und junge Leute von 6-18 Jahren wohnen und eine
      beträchtliche Abweichung von dieser Durchschnittsziffer
      nach VI, 2, leicht vermieden werden kann, diese Anzahl von
      Schülern sich aber auf zwölf Jahrgänge verteilt, davon die
      oberen Klassen nicht stärker, sondern schwächer besetzt
      sind, ist die Maximalzahl von 25 unüberschreitbar. Dem
      Lehrer arbeiten auch jene begabten Schüler in die Hand,
      welchen die Korrepetition überlassen werden kann.

Der Volksunterricht ohne Spezialschulen und höhere Unterrichtsanstalten
wird in einem Staate von 45 Millionen für die acht höheren Jahrgänge
360,000 Personen in Anspruch nehmen, nämlich 8 Lehrpersonen für 1000
Bewohner. Vom untergeordneten Erziehungspersonale ist in VII, b, die
Rede. Es haben sich die Lehrkräfte an der Erziehung selbstverständlich
mit zu beteiligen und besonders die Oberaufsicht im Verein mit den
Pädagogen zu besorgen. Es werden ferner auch die Lehrkräfte vorzüglich
zu Hilfsarbeiten für die Verwaltungsbeamten herangezogen werden und
die statistischen Kalkulationsarbeiten besorgen oder, sofern die Menge
dieser Arbeiten so groß wäre, daß Schulkinder zu deren Bewältigung
herangezogen werden müßten, diese Arbeiten organisieren und leiten.

Außerdem erwartet man von den Lehrpersonen nicht nur, daß sie
sich in den Fortschritten ihrer wissenschaftlichen Fächer auf dem
Laufenden erhalten, zu welchem Ende ihnen die Verwaltung entsprechende
Wochenschriften zusenden und mindestens in den Bezirksvororten
vollständige Sammlungen der wissenschaftlichen Behelfe einrichten
und fortlaufend ergänzen wird, sondern es wird auch vorausgesetzt,
daß sie sich an der Forschung beteiligen, in welcher Richtung
durch Vermittelung der Akademie eine gewisse Art von Organisierung
stattfinden könnte, daß nämlich jedem gewisse Forschungsprobleme
zugewiesen würden.

Auch den Lehrpersonen würden regelmäßige Zusammenkünfte am
Bezirksvororte und den Vertretern der einzelnen Fächer am Kreisvororte
zur Pflicht gemacht.

Zeigt es sich, daß die Frauen für den Betrieb der Wissenschaften
als Schüler, Lehrer und Forscher eine der der Männer ebenbürtige
Veranlagung haben, so wird es sich empfehlen, ihnen die Hälfte aller
Lehrkanzeln offen zu halten.


b) Höherer Unterricht.

Zur Pflege der eigentlichen Wissenschaft und Kunst und der Technik
in allen ihren Zweigen dienen die Hochschulen, welche in der
Reichshauptstadt vereiniget werden.

Die Gründe dieser Konzentrierung sind folgende: Da die Reichshauptstadt
in einem monarchischen Staate, wir haben hier Österreich im Auge,
das eine habsburgische Monarchie bleiben oder zerfallen muß, der
regelmäßige Wohnsitz der Familien des höchsten Adels ist, so entwickelt
sich naturgemäß dort die höchste Blüte geselligen Lebens, also jene
Atmosphäre, in welcher, wenn sie der richtige Geist erfüllt, das
geistige Leben die meisten Anregungen empfängt. So wohl angebracht
der Individualismus auf dem Gebiete der Forschung und der Kunst ist,
so hat sich auch für dieses Gebiet des menschlichen Schaffens die
Organisation zum Teile bewährt, wie die organisierte Kooperation der
Sternwarten sich längst als förderlich erwiesen hat. Gerade jene großen
Geister, die an der Spitze der geistigen Bewegung wirken, bedürfen
auch ihrerseits der mannigfaltigsten Anregungen, sind dafür am meisten
empfänglich und verbreiten auch wieder die mannigfaltigsten Anregungen,
die gerade bei den hervorragendsten Männern und Frauen ihres Kreises am
befruchtendsten wirken. Es hat also kaum einen Zweck, diese Personen
zu trennen und in eine größere Anzahl von Orten zu zerstreuen, sie
werden sich am wohlsten fühlen in einer großen Zentrale, welche alles
umfaßt, was groß und herrlich ist, an Geist, schöpferischer Kraft und
andererseits wieder an Schönheit und äußeren Vorzügen. Damit ist nur
gesagt, daß ein solcher Mittelpunkt des geistigen Lebens gegeben sein
wird, nicht daß die geistigen Größen dorthin gebannt werden müssen, da
sie, sofern sie ihr Beruf daran nicht hindert, sich auch in die Stille
der Einsamkeit zurückziehen mögen. Der Staat könnte einem Virchow auch
auf jeder Alpe ein wissenschaftliches Institut ersten Ranges einrichten
und ihm einen Stab von Hilfsarbeitern beigeben. Aber das sind
jedenfalls Ausnahmsfälle und es wird schwerlich ein Rufer im Streit der
Wissenschaft ein solches Bedürfnis empfinden.

Diese Schicht der Bevölkerung bedarf für ihre Wirksamkeit eines
unermeßlichen Schatzes an Gütern, Sammlungen, Bibliotheken,
Maschinen, Stoffen und Instrumenten, ein Schatz, der in seiner ganzen
Vollständigkeit nur an einem Orte vereinigt sein kann, dort aber Allen
zugänglich sein wird, die seiner bedürfen.

Es gibt im kollektivistischen Staate keinen Grund, der eine
Dezentralisation dieser Anstalten wünschenswert machen würde. Im
kollektivistischen Staate sind Provinzen, Kreise, Bezirke keine
sogenannten historischen Individualitäten, sondern ihre Hauptorte
Knotenpunkte für Administration, Reiseverkehr, Umsatz von Gütern und
diese Städte haben keinen Grund, auf die Reichshauptstadt eifersüchtig
zu sein. Denn in diesen Städten gibt es keine Eigentümer von Häusern
und Grundstücken, die, auf die Erhöhung des Wertes ihres Besitzes
bedacht, einen Anlaß hätten, die Errichtung einer Anstalt innerhalb
des Weichbildes ihrer Stadt zu verlangen, ein Begehren, das sich
in der heutigen Gesellschaftsordnung als politischer Faktor geltend
macht. In unserer Gesellschaftsordnung macht sich der Besitz immer zum
Schaden des Gemeinwohles geltend. So wie die Unbewohnbarkeit der Dörfer
für Menschen, die eine höhere Kultur beanspruchen, demnach auch die
ungesunde Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen Ortschaften,
so ist auch wieder die Dezentralisation, wo sie nicht am Platze ist,
lediglich eine Folge unserer Gesellschaftsordnung und demnach können
die Erfahrungen unserer Tage keinen Beweis dafür liefern, daß die
Verlegung der Universitäten in kleinere Städte irgendwie von Vorteil
ist. Übrigens wird es von der politischen Geschichte, die Österreich
bis zum Übergange zum Kollektivismus durchzumachen haben wird,
abhängen, ob eine gleichberechtigte Metropole für Ungarn in Budapest
aufrecht zu erhalten sein wird.

Die heutige Gestaltung der Universitäten wird in einer vernünftigen
staatlichen Einrichtung kaum noch mehr einen Bestand haben
können, ja es scheint, als hätten sie sich auch für die heutige
Gesellschaftsordnung überlebt. Das Überwiegen der theologischen
und juristischen Studien, obwohl diese beiden Fakultäten nichts
als Abrichtungsanstalten für den praktischen Dienst der Kirche und
der heutigen Staatsverwaltung sind und sie als wissenschaftliche
Forschungszentren gar keinen Wert haben, ist ebenso unnatürlich,
wie das Zusammenpferchen mannigfaltiger und unendlich reicher
wissenschaftlicher Disziplinen in einer einzigen philosophischen
Fakultät und der Ausschluß der Technik, Bodenkultur und
Forstwirtschaft, dann der Kunst aus dem Bereiche der Universitäten,
wonach viele ebenbürtige Gebiete geistigen Schaffens an der
Universität gar nicht vertreten, viele kümmerlich vertreten, dafür
aber die rückständigen Disziplinen in den Vordergrund geschoben
sind. Brutanstalten des Aberglaubens stehen wahrem Wissen nicht nur
gleichberechtigt an der Seite, sondern sie überwuchern und dominieren,
und so wird Vieles an den künftigen Universitäten zu hohem Ansehen
gelangen und als gleichwertiger Teil einer wahren _universitas
scientiarium et artium_ am Hochschulleben teilnehmen, während Vieles
nach und nach absterben wird, was vor 800 Jahren in Bologna oder Padua,
oder in Paris eine hervorragende Rolle spielte. Es verdienten diese
Wissenschaften schon heute keinen hervorragenden Platz mehr, und sie
werden im Kollektivstaat nur kulturgeschichtlich in Betracht kommen.

Die Universität wird als Forschungsanstalt im organischen Verbande mit
der Akademie stehen und über unermeßliche Mittel für Forschungszwecke
verfügen. Da der gesamte Verwaltungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienst
mit wissenschaftlich gebildeten Personen besetzt sein soll, wird
ein jährlicher Ersatz von 20,000 Abiturienten der Hochschulen
erforderlich sein und es werden demnach an 100,000 Universitätshörer
die Hochschule frequentieren, zu deren Ausbildung eine Anzahl von
etwa 10,000 Professoren erforderlich sein wird, welche in einem Staat,
wie Österreich in den verschiedenen Landessprachen zu dozieren haben
werden.

Die staatliche Organisation verträgt im allgemeinen keine
Überproduktion auf irgend einem Gebiete. Man wird daher den
Hochschulunterricht in jedem Fache auf eine gewisse, nicht allzu
eng bemessene Zahl von Hörern beschränken und wird wenigstens für
einen bestimmten Teil von Lehrfächern vorschreiben, welche Kollegien
die Studierenden zur Ausbildung für einen bestimmten Beruf zu hören
und welche Seminare sie zu besuchen haben werden. Da der Staat die
Absolventen auch zu versorgen und auch Jene zu erhalten hat, die keine
wissenschaftliche Tauglichkeit erlangen, wird der Staat nicht nur
die Berufung an die Universität auf jene beschränken, welche sich am
besten dafür eignen, sondern es wird auch zu den Obliegenheiten der
Professoren und ihrer Assistenten gehören, sich von den Fortschritten
der Hörer in ihren Studien zu überzeugen, wozu eben die Seminare die
Gelegenheit bieten.

Als stimmfähigen Bürgern des Reiches, eine Eigenschaft, die man
wahrscheinlich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre, also
vor Eintritt in die Universitätsstudien, erlangen wird, wird den
Studierenden Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten natürlich
freistehen, ja Pflicht sein, aber die politische Demonstration, wie sie
in unserer Zeit betrieben wird, wird man der studierenden Jugend ganz
verwehren. An den geselligen Vereinigungen sollen sich die Lehrkräfte
tunlichst beteiligen. Renitente Hörer wird man heimschicken und zu
Sense und Sichel greifen lassen.

Auch am höheren gesellschaftlichen Leben werden die Studierenden
Anteil nehmen und sie werden daher Einladungen zu Hof und von Seite des
Hochadels erhalten und ebenso werden ihnen die Bildungsanstalten offen
stehen, welche dem ästhetischen Bedürfnisse entgegenkommen; Theater und
musikalische Veranstaltungen u. dergl.

Der Wechsel der Unterrichtsfächer und des wissenschaftlichen Berufes,
für den sich die Hörer ausbilden, wird zu gestatten sein, wenn es
sich nicht bloß um eine Laune handelt und dabei wird es nicht darauf
ankommen, ob die Studienzeit verlängert wird.

Mädchen werden als gleichberechtigte Hörer zu den Universitätsstudien
zugelassen werden, nach Maßgabe jedoch des Bedarfes für jene
wissenschaftlichen Berufe, die den Frauen eröffnet werden.


c. Die Akademie.

Es wurde bereits hervorgehoben, daß die Akademie als oberste
Vereinigung aller Jener, die auf dem Gebiete des geistigen
Vermögens über alle hervorragen, in einem organischen Verband
mit der Zentralhochschule stehen soll. Der Akademiker bekleidet
den höchsten Rang im Staate, wird in der Regel aus der Reihe der
Hochschulprofessoren hervorgehen, entweder durch die Wahl der Akademie
selbst, mit oder ohne Bestätigung des Monarchen, seinen Platz einnehmen
oder von der Unterrichtsverwaltung ernannt werden, er wird unabsetzbar
sein und die größten Ehrenvorzüge und materiellen Vorteile, immer mit
Ausschluß jeden Eigentums, genießen. Inwiefern seine Familie an jenen
Vorteilen, so lange er lebt, teilnimmt, wird zu erwägen sein. Wenn
zu den materiellen Vorteilen auch ein reicher Hausstand, ausgedehnte
Wohnungs- und Repräsentationsräume gehören, werden Frau und Töchter
allerdings die oberste Leitung des Hauswesens und der Hausgenossen über
sich haben können, aber im allgemeinen ist der Grundsatz zu beobachten,
daß Verdienste nicht vererbbar sind und der Lohn sich auf denjenigen
zu beschränken hat, der sich verdient gemacht hat. Es gibt nur einen
Erben, den Staat, und so erbt er auch die Verdienste.

Der Akademiker kann auch zugleich Professor sein, jedenfalls werden
ihm alle wissenschaftlichen Institute seines Faches für seine eigenen
Forschungsarbeiten und die seiner Hilfsarbeiter zu Gebote stehen
und, so wie die Zahl der Akademiker eine unbeschränkte ist, da mit
der Ausdehnung und fortgesetzten Spaltung und Differenzierung der
verschiedenen Wissenschaften sich immer neue Lücken auftun werden, die
man auszufüllen genötigt sein wird, so wird sich auch die Akademie nach
den jeweiligen Bedürfnissen in Sektionen und Unterabteilungen gliedern,
welche gesonderte und Einzelberatungen möglich machen. Die Aufgabe
der Akademie wird es sein, jeweilig die wichtigsten Forschungs- und
Kunstziele für die nächste Zeit festzustellen und bekannt zu machen.

Die Akademie wird nicht nur Forscher, sondern auch Techniker und
Künstler jeder Art, welche einen alle überwiegenden Rang erklommen
haben, als gleichberechtigte Mitglieder aufnehmen und sich nicht auf
jene wissenschaftlichen Zweige beschränken, die heutzutage in den
Akademien vertreten sind.

Der naturwissenschaftlichen und astronomischen Forschungen wegen wird
sich das Reich nicht mit dem vaterländischen Boden allein begnügen
können, sondern wissenschaftliche Stationen in allen Teilen der Erde
zu errichten trachten, welche unter der obersten Leitung der Akademie
stehen. So wird der Kollektivismus auf allen Gebieten einen Fortschritt
entfesseln, welcher alles übertrifft, was bisher bekannt war und für
dessen Befruchtung die heutige Gesellschaftsordnung die Mittel nicht
schaffen kann.

Noch sei erwähnt, daß das weibliche Geschlecht von den Lehrkanzeln
der Hochschulen und von den curulischen Stühlen der Akademie
keineswegs ausgeschlossen sein wird, vielmehr die Lehrkanzeln für
Frauenkrankheiten und das weibliche Geschlechtsleben mit Inbegriff der
anatomischen, pathologischen und physiologischen Hilfsinstitute der
Gynäkologie geradezu den Frauen als Forschern, Lehrern und Schülern
reserviert sein werden.

Die Fachabteilungen der Akademie werden auch der Verwaltung Anfragen
zu beantworten und Anträge und Gutachten zu erstatten haben. Sie werden
auch literarische Arbeiten begutachten.



VI.

Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe.


1. Die Wohnungsansiedelungen.

Die heutigen Wohnungsansiedelungen sind für den kollektivistischen
Staat ziemlich ungeeignet und nur weil eine völlige Umgestaltung
innerhalb kurzer Zeit unmöglich ist, wird man sich anfangs mit
den vorhandenen Wohnbauten und Ortschaften behelfen müssen. Im
nachfolgenden werden die Wohnungsansiedelungen verschiedener Ordnung
besprochen, wie sie mit Rücksicht auf Produktion, Verwaltung,
Erziehung, Unterricht, Geselligkeit, die Bedürfnisse des Einzelnen und
der Gesamtheit im Kollektivstaate einzurichten wären.

Insbesondere wird man Wohnungsansiedelungen irgend welcher Art nicht
in solchen Gegenden dulden oder errichten, wo erfahrungsmäßig größere
Gefahren von Elementarereignissen drohen, Lawinen, Eruptionen von
Vulkanen, Erdbeben, Überschwemmungen usw.


a) Urgemeinden und Dörfer.

Die Gemeinden niederster Ordnung, welche man bisher Dörfer oder Weiler
nannte, wollen wir die Urgemeinden nennen. Sie sollen die gesamte
produktive Bevölkerung beherbergen, nicht nur die der Urproduktion
sich widmende, wesentlich bäuerliche Bevölkerung, sondern auch die
gesamte Industrie- und gewerbliche Bevölkerung wird ausschließlich
in diesen Urgemeinden und den Bezirksvororten, welche schon um eine
Stufe höherer Ordnung sind, angesiedelt und dadurch dem Übelstande
abgeholfen, daß der Bildungs- und Kulturstand der Bauern und der
Industriebevölkerung ein wesentlich verschiedener ist. Die Dorfbewohner
können unter den heutigen Verhältnissen nur eine sehr unvollkommene
Schulbildung erlangen, während die in den Städten angesiedelte
industrielle und gewerbliche Bevölkerung in den städtischen Volks-
und Bürgerschulen eine viel höhere Ausbildung erlangen kann. Auch
die Weltanschauung dieser beiden Bevölkerungsschichten ist heute eine
wesentlich verschiedene. In den Dörfern hat Klerus und Religion eine
viel größere Bedeutung als in der Industriebevölkerung der Städte. Und
wenn diese beiden Volksschichten in den Urgemeinden und Bezirksvororten
angesiedelt und die Städte nur einer ausgewählten Bevölkerung
höherer wissenschaftlicher Ausbildung, dann den Hochschulen und dem
Reiseverkehr vorbehalten werden sollen, so soll das nicht geschehen,
um die Ausbildung der Industriebevölkerung zu verkümmern, sondern
vielmehr um sie beträchtlich über das heutige Niveau hinauszuheben,
aber die heutige bäuerliche oder Dorfbevölkerung ihr in der Ausbildung
vollkommen gleichzustellen.

Aber nicht nur dieses wesentlich soziale Bedürfnis soll durch
die hier vorgeschlagene Ausdehnung der Urgemeinden und die damit
zusammenhängende Verteilung der Bevölkerung befriediget werden, auch
zahlreiche wirtschaftliche Vorteile hängen damit zusammen und die
Ermöglichung einer, das ganze Volk umfassenden staatlichen Erziehung,
ein intensiverer Landbau, eine größere Frachtökonomie und vieles andere
ist davon abhängig. Auch eine wirkliche Assanierung der ländlichen
=und= der städtischen Ansiedlungen ist anders, als wie die Ansiedlungen
hier gedacht sind, kaum möglich.

Durch diese Verteilung der Bevölkerung und die Einrichtung der
Urgemeinden, welchen im Wesentlichen die nächst höhere Stufe der
Wohnungsansiedelungen, die Bezirksvororte, beizuzählen sind, soll
die Besiedelung der Urgemeinden auf rund 1000 Köpfe gebracht werden,
welche höchstens 240 Kinder im schulpflichtigen Alter, das für den
kollektivistischen Staat vom 6. bis zum 18. Jahre, also zwölf Jahre
dauern soll, enthalten wird. Das gibt eine entsprechende Anzahl von
durchschnittlich 20 Schulkindern in jedem der Schuljahrgänge und
ermöglicht einen außerordentlich vollkommenen Volksschulunterricht,
welchem entsprechend der Unterrichtsdienst, wie in V, 3, a,
dargestellt, organisiert sein soll.

Alle Altersstufen sind in einer solchen Urgemeinde genügend besetzt,
die Geselligkeit wird eine reichhaltige sein und, hält man sich an eine
solche Maximalzahl von 1000 Köpfen, so kann man die Urgemeinden nach
einem gewissen Schema erbauen, hat nicht nötig der Volksvermehrung
wegen die bestehenden Ansiedlungen zu erweitern, sondern wird für
sie immer wieder neue Urgemeinden erbauen. Ein solches Schema für die
Urgemeinden, wie es in seinen Hauptzügen nachfolgend geschildert wird,
steht doch einer großen Mannigfaltigkeit und Individualisierung der
einzelnen Urgemeinden, insbesondere in der Architektur, der dekorativen
Ausschmückung und in der Benützung der Terrainverhältnisse nicht im
Wege.

Wie der Bevölkerungsstand der Urgemeinden, nicht pedantisch aber
innerhalb gewisser, durch die Verwaltungsinteressen gezogener Grenzen,
konstant erhalten werden kann, ist in VI, 2, genau angegeben.

In der Urgemeinde wird es sich empfehlen, die eigentliche
Wohnungsansiedlung von den Wirtschaftsgebäuden und Betriebsstätten
zu trennen, besonders weil die Stallungen einen schlechten Geruch
verbreiten und sich dort Ungeziefer und Insekten aufhalten, welche
lästig werden. Auch andere Betriebsstätten verderben die Luft, daher
es am besten wäre, wenn sie von der eigentlichen Wohnungsansiedlung
durch einen breiten Streifen dichten Waldes getrennt wären. Die
Landstraße (oder Eisenbahn, Kanal usw.) wird an den Wirtschaftsgebäuden
und Betriebsstätten vorbeiführen und zwischen ihnen und der
Wohnungsansiedlung eine Zweigstraße, vielleicht mit einer Geleisanlage,
hergestellt werden.

Die Mitte der eigentlichen Wohnungsansiedlung wird ein großer Bau
-- den ich Gemeindepalast nennen will -- einnehmen, in welchem
sich Küchen, Wäscherei, Keller, gewisse Arten von Bädern, dann die
Versammlungssäle für die gemeinsamen Mahlzeiten und Geselligkeit,
Schulzimmer, Amtsräume und Bibliothek befinden. In vier großen
Gebäuden, welche den Gemeindepalast umgeben, könnten je 256, zusammen
1024 Schlafzellen (richtiger Wohnungseinheiten für die Nachtruhe)
erbaut werden, nämlich in 4 Gebäuden, jedes mit 4 Flügeln, die
von einer Zentralstiege aus zugänglich sind, und in jedem der
vier Stockwerke, einem Hochparterre, 1., 2. und 3. Stock, je 16
Wohnungseinheiten, 8 zu beiden Seiten des Kommunikationsganges,
enthalten. Diese Wohnungseinheiten würden nach Wunsch der Ortsinsassen
in Wohnzellen zum Alleinbewohnen, oder größere und kleinere
gemeinschaftliche Schlafgemächer, oder auch Familienwohnungen
abgeteilt. Zwischen diesen fünf großen Gebäuden wären Gärten anzulegen,
Freibäder und Eislaufplätze einzurichten und Verbindungen durch
gedeckte Gänge herzustellen. Für gewisse Arten von Bädern wäre in jedem
Stockwerke der Schlafhäuser Vorsorge zu treffen. Um die Fäkalien jeden
Tag entfernen zu können, wird es sich empfehlen, die Abortgruben durch
unterirdische Gänge zu verbinden und diese an einer entsprechenden
Stelle ins Freie münden zu lassen. Nach bestimmten Typen wäre für
Beheizung, Beleuchtung, Ventilation, gesundes Wasser, Spaziergänge
usw. vorzusorgen. In manchen Beziehungen können auch Verschiedenheiten
in den Gemeinden zugestanden werden, daher es sich empfehlen würde,
jeder Gemeinde ein bestimmtes Maß von Aufwand, ausgedrückt in Material
und Arbeit, zu dem Zwecke einzuräumen, um Gemeindeanstalten nach
dem Wunsche der Ortsbewohner zu errichten, welche ihnen besondere
Annehmlichkeiten bieten und eine Individualisierung der Ansiedlungen
ermöglichen sollen. Man könnte an Wintergärten, Volieren, Glashäuser,
Aussichtstürme, Parkwege denken. In diesen Urgemeinden, mit Einschluß
der Bezirksvororte, von welchen sofort die Rede sein wird, sollen
95-98% der Bevölkerung angesiedelt sein, ja mehr noch, da in den
städtischen Ansiedlungen der größere Teil der Besiedelung die Reisenden
sind, wovon wieder die meisten beurlaubte Bewohner der Urgemeinde sein
werden.

Der allgemeine Charakter der Urgemeinden wäre also: Besiedelung
nicht nur durch jene Bevölkerung, die wir heute die bäuerliche
nennen und durch die Arbeiter der Urproduktion, sondern auch durch
die Industrie- und gewerbliche Bevölkerung und eine große Zahl
wissenschaftlich gebildeter Personen, Trennung der Wirtschaftsgebäude
und Betriebsstätten von der eigentlichen Wohnungsansiedlung, in dieser
Trennung der Schlafhäuser vom Gemeindepalaste und Einrichtung der
Bauten für eine Gesamthauswirtschaft, welche gemeinsame Speisebereitung
und die Zentralisierung aller heute familienweise betriebenen
hauswirtschaftlichen Arbeiten ermöglicht.


b) Die Bezirksvororte.

Nach einem bestimmten Verhältnisse und teilweise dem Charakter des
Landes angemessen wären nach Art der heutigen Märkte Ortschaften, die
zu den Urgemeinden gehören, zu Bezirksvororten zu erweitern und sie
werden etwa zwei Gemeindepaläste und sechs Schlafhäuser enthalten
und Raum für 1500 Bewohner bieten. Hier werden Verwaltungsbeamte,
Ärzte und Unterrichtspersonen von höherem Range ihren Sitz haben,
etwa eine Fachlehranstalt für Gewerbe, Landbau, Gartenbau, Bergbau
oder für Musik, bildende Kunst, Kunstgewerbe errichtet, eine größere
Fabrik betrieben, größere Magazine eingerichtet und schon für
Fremdenbeherbergung gesorgt, da die Reisenden, welche das Land zu Fuß
durchziehen, oder sich eines Fahrrades oder Reitpferdes bedienen, nur
in sehr geringer Zahl in den Urgemeinden Unterkunft finden können.
Auch eine große Zahl von arbeitsbefreiten Alten, XI, 1, e, wird in
den Bezirksvororten Platz finden. Hier werden größere Bücherbestände
und Sammlungen untergebracht, Versammlungen der Verwaltungsbeamten,
Ärzte und Lehrpersonen, dann Volksversammlungen des ganzen Bezirkes
abgehalten und kleine Bühnen eingerichtet für Vorstellungen fliegender
Truppen oder von Dilettanten und für größere Konzertaufführungen.

Wo es ökonomische Verhältnisse gebieterisch fordern, daß viele Tausende
von Arbeitern an einem Orte vereiniget werden, um in Bergwerken oder
großen Fabriken zu arbeiten, wird man das vorstehende Schema der
Ansiedlungen verlassen müssen. Aber das wird so viel als möglich zu
vermeiden sein.


c) Die städtischen Ansiedlungen.

Hierher gehören nur die Kreisstädte, etwa hundert für einen Staat wie
Österreich, die Provinzialstädte, etwa 10-15 für einen solchen Staat,
und die Reichshauptstadt. Doch sollen, die Reisenden eingeschlossen,
die Kreisstädte nur je 4000 Personen, die Provinzstädte je 15-20,000
Personen, die Reichshauptstadt nur 400,000 Personen beherbergen
können. Die stabile Bevölkerung werden nur die höheren Behörden und
Unterrichtsanstalten mit einem kleinen Stabe von Handwerkern und
hauswirtschaftlichen Arbeitern (Köchinnen, Wäscherinnen, Stubenmädchen
u. dergl.) bilden und in der Reichshauptstadt außer der kaiserlichen
Familie und dem hohen Adel, wenn ein solcher fortbesteht, die Beamten
der Zentralbehörden, die Akademiker, Universitätsprofessoren und
Hochschüler bleibend wohnen.

Die städtischen Ansiedlungen sollen in Quartiere zerlegt werden,
deren jedes tausend Personen beherbergen und verpflegen kann. Ein
solches Quartier untersteht der Leitung eines Verwaltungsbeamten
untersten Ranges und verfügt über dasselbe ärztliche Personal, wie
eine Urgemeinde. Ob aber auch das Erziehungs- und Unterrichtspersonal
für ein Quartier aufgestellt wird, wie für eine Urgemeinde, hängt
von Umständen ab. Es mag eines der Quartiere einer Kreisstadt eine
Volksschule haben für die Kinder der wenigen dauernd angesiedelten
Familien. Aber Quartiere, welche nur Studenten oder Reisende aufnehmen,
brauchen keine Volksschule. Ähnliche Verhältnisse werden für die
Provinzialstädte und die Reichshauptstadt gelten. Eine ganze Reihe
von Quartieren solcher Städte brauchen keine Volksschulen und kein
Volkserziehungspersonal.

Die Urgemeinden eines Bezirkes würden mit dem Bezirksvororte und
dieser mit der Kreisstadt durch Telephone verbunden, welche von
den Amtslokalitäten direkt zu den Amtslokalitäten gingen; weiterhin
würde eine telephonische und eine telegraphische Verbindung von den
Kreisstädten zu den Provinzstädten und von hier zur Reichshauptstadt
führen.

Diese Verteilung der Ansiedlungen und ihre hier vorgeschlagene
Einrichtung muß man sich vor Augen halten, um die sonstigen organischen
Einrichtungen, wie sie im nachfolgenden entworfen sind, zu verstehen,
wobei kein einziger Vorschlag als etwas Unabänderliches oder das Beste
gedacht ist, aber die Orientierung bieten soll, welche Vorteile die
Zentralisation von Produktion und Verteilung und die Naturalwirtschaft
der individualistischen Gesellschaftsordnung gegenüber für Ökonomie,
Kultur und die höchsten Gesellschaftszwecke haben würde.

Während im Kollektivismus das allgemeine Interesse immer den
Vorrang hat und der Individualismus nur geduldet wird, wo er sich
als nützlich erweist, also nicht in wirtschaftlichen Dingen, ist in
unserer Gesellschaftsordnung der Staat von den Individuen abhängig,
welche sich im Besitze der politischen Macht befinden. In unserer
Gesellschaftsordnung ist der Staat nur geduldet und er wird von den
herrschenden Parteien für ihre Zwecke ausgebeutet. Der Kollektivismus
macht dem ein Ende.

Je genauer und ausschließlicher die gesamten Wohnungseinrichtungen den
hier geschilderten kollektivistischen Charakter an sich tragen werden,
um so schwieriger werden sie es machen, wieder zum Individualismus
zurückzukehren, daher revolutionäre Angriffe, weil gegenstandslos,
nicht mehr zu fürchten sind.


2. Die Verteilung der Bevölkerung.

Nach den in VI, 1, a, entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden
für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische
Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der
Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine
Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur
Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche
Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt
und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das
eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der
Gesellschaftsordnung steht.

Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert
worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen
Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.

Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen,
ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben.
Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd
bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen
gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte
dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in
welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes
oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste
aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein
eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben
blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer
Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen
haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte
eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung
einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist,
während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das
Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre
teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem
Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.

Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen
zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei
es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für
hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines
Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz
nicht gebunden ist. Siehe VIII, 9, n.

Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche
Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein
könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt,
und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von
gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen
kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie
Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung
als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und
Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der
Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in
Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus
der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte
hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art
von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung
finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei
wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von
einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort
versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine
freie Stelle besetzt werden muß.

  [10] Hier wird schon eine Frage der Verteilung von Genüssen
       besprochen.

Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft
vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B.
auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die
Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten
haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige
Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können.
Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer
Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.

Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf
die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung
der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche
Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die
Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen
Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne
große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte
Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner
einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein
entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt
werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur
Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der
Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten
Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören,
landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]

  [11] Hier wird es klar, welche enormen Vorteile die Aufhebung
       des Privateigentums bietet, da das Eigentum an Häusern und
       Grundstücken auch eine sehr erwünschte Beweglichkeit der
       Einzelnen verhindert.

Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse
der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich
jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es
sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so
viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu
erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das
bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen.
Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser
Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung
von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu
entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen
sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch
die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung
der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da
es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen
Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.

Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden
aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und
Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen
werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin
verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde
oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese
Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem
Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich
immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen
frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl
unter den Bewerbern den Ausschlag geben.

Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen
den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung
aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich
nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat
Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des
Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie
Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen
Verhältnissen.

Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände,
Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art
Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in
anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht
werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen
bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten
Schwierigkeit verbunden.


3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung.

Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine
Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung
innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht
nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden
können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das
Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des
Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur
die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist
auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der
Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in
der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern
von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird,
in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu
bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt,
und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere
Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete
der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete,
III, 3, _1. Alinea_ oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche
machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden,
sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise
unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.

In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als
möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er
seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten
der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der
neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge
und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem
Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn
er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann
mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm
sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei
der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die
neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere
Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen
bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft
des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen
Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene
der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim
Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich
mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er
noch fremd ist.

Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt
ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt,
hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen.
Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen,
Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße
und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten,
Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u.
dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde
bedienen können.

Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die
Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem
Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen
der Ausländer werden in XII, 2, _Alinea_: »Es wird« besprochen.

Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich
einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern
schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der
Anonymität keine Bedeutung.


4. Die Kommunikationen.


a) Eisenbahnen, Schiffahrt.

Der heutige Staat wird dem Kollektivstaat auf dem Gebiete des
Eisenbahnbaues nicht viel zu tun übrig lassen. Selbst Kleinbahnen zu
bauen wird dieser kaum einen Anlaß haben. Vielleicht wird es sich eher
um fliegende Bahnen handeln, welche in bestimmten Fällen von Vorteil
sein mögen. So beim Aufbau ganzer Ortschaften, bei der Abholzung
ganzer Waldstrecken usw. Dagegen wird es immer an den Einrichtungen der
bestehenden Eisenbahnen, an ihrer Ausrüstung und der Ausnützung etwas
zu verbessern und zu ergänzen geben.


1. Ihre Benützung für allgemeine Zwecke.

Für allgemeine Zwecke dient der Personentransport der Eisenbahnen
beinahe gar nicht, der Gütertransport aber kommt wieder beinahe
ausschließlich für die Zwecke der Gesamtheit in Betracht. Es kann
sein, daß der Personen- und der Gütertransport zeitlich getrennt
werden, daß nämlich Lastzüge nur zur Nachtzeit, Personenzüge nur
zur Tageszeit verkehren, wie vormals in der Schweiz. Das würde nicht
ausschließen, daß jeder Personenzug auch eine geringe Menge von Gütern,
das Reisegepäck ungerechnet, und daß der Lastzug auch eine kleine
Anzahl von Personen mit befördert, letztere besonders, wenn sie in
Amtsgeschäften reisen.

Was den Gütertransport anbelangt, so wird er beinahe nur
Massentransport sein und es werden beinahe nur ganze Wagenladungen,
oft ganze Züge von einer Betriebsstätte zur anderen oder an eine oder
mehrere nahe gelegene Abladestellen abgehen. Eine Papierfabrik, eine
Weberei, eine Gießerei, eine Holzwarenerzeugungsstätte wird immer
trachten, nur ganze Wagen zu verladen, oder nur für einen bestimmten
Ort Güter zu verfrachten. Eigene Züge werden die wenigen kleinen
Sendungen aufnehmen, welche in verschiedenen Orten abzuladen sind.
Besonders wichtig ist die rasche Beförderung der Zeitungen VI, 7.
Diese kann durch eigene Blitzzüge geschehen, welche in keiner Station
anhalten. In diesem Falle werden die an den Stationen abzuladenden
Zeitungspakete entweder ausgeworfen, oder auf bewegliche Behälter, die
der Zug streckenweise mitnimmt, abgeladen. Das Auswerfen von Sendungen
ist auch heute im Gebrauche, aber nur, wo die Eisenbahnverwaltung an
ihre eigenen Organe versendet. Ebenso kann es mit kleinen Sendungen
gehalten werden, die ausnahmsweise eine besonders dringende Beförderung
notwendig machen. Solche Blitzzüge würden selbst nach den heutigen
Einrichtungen der Dampfeisenbahnen in Österreich den Transport vom
Mittelpunkt des Reiches bis an die entfernteste Grenze in 6-8 Stunden
bewerkstelligen können, so daß Zeitungen, die um Mitternacht von der
Reichshauptstadt abgeschickt werden, zwischen 8 und 10 Uhr morgens in
allen, auch von der Eisenbahn entfernten Urgemeinden eintreffen können.

Die Beförderung der Transporte wird also viel ökonomischer und rascher
sein als heute. Aber auch der Betrieb der Eisenbahnen im Kollektivstaat
ergibt eine große Menge von Ersparnissen. Absender und Empfänger ist
immer derselbe, Staatsorgane senden Güter an Staatsorgane und auch wo
es sich um Einzelne handelt, sind die Staatsorgane ihre Mandatare.
Kassen und Kontrolle entfallen, Verrechnungen und Ersätze werden
erspart und das Begleitungspersonal könnte gewiß sehr vermindert
werden, wenn nicht die übertriebene Ausnützung des Personals in
der heutigen Gesellschaftsordnung einer humaneren Behandlung der
geringeren Eisenbahnbediensteten Platz machen und aus diesem Grunde
eine Vermehrung des Personals nach anderer Richtung wieder stattfinden
müßte.

Dabei kommt nun weiters in Betracht, daß im Kollektivstaat, wenn
obige Vorschläge für die Verteilung der Bevölkerung angenommen werden,
die Gütertransporte der Eisenbahnen im Verhältnisse zur Gesamtmenge
der Produkte vermindert werden. Es wird ein viel größerer Bruchteil
der Produkte am Produktionsort oder in dessen Nähe konsumiert und im
letzteren Falle der Transport mit Pferden betrieben und auch die Pferde
verfrachten wieder mit geringerem Aufwand an Zugkraft und geringerer
Begleitung.

Inwiefern die Straßengüterfrachten durch Automobile statt der Pferde
werden befördert werden, ist eine bloße Frage der ökonomischen
Berechnung, wofür der Staatsverwaltung alle entscheidenden Daten
vorliegen. Dabei wird in Betracht kommen, ob nicht die Pferdezucht zu
anderen Zwecken und nicht bloß für den Transport, volkswirtschaftliches
und militärisches Bedürfnis sein wird, wobei sich vielleicht ergeben
wird, daß ein bestimmter Pferdestand unbedingt erhalten werden muß,
dessen Ausnützung für Transportzwecke aus diesem Grunde ökonomischer
ist, als ein Automobiltransport, der vielleicht dann ökonomischer wäre,
wenn man die Pferde ganz eingehen lassen könnte. Der Kollektivismus
hat in vielen Einzelheiten eine ökonomische Berechnung, die für unsere
Verhältnisse nicht zutreffend wäre.


2. Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen.

Hier kommt vorwiegend der Personentransport in Betracht.
Geschäftsreisen werden im Kollektivstaate nur wenige und nur als
Dienstreisen vorkommen. In unseren Verhältnissen sind es Agenten,
Kaufleute, Marktfahrer, Anwälte, Zeugen und Streitparteien, welche die
Waggons füllen. Mit dem Wegfallen des Handels und der Verminderung der
Streitigkeiten wird das anders. Im Kollektivstaat ist es das Vergnügen
und die Belehrung, welchen die Bahnen als Personentransportanstalten
dienstbar sind. Man wird für Österreich annehmen können, daß es zur
Zeit der Errichtung des Kollektivstaates mehr als 6000 deutsche Meilen
Vollbahnen und ebensoviel Kleinbahnen haben wird, deren Erweiterung
sich für die geänderten Verhältnisse kaum als wünschenswert erweisen
wird, wenn auch die Verteilung der Bevölkerung in Zukunft eine andere
sein wird. Diese geänderte Verteilung wird übrigens die Wirkung haben,
daß die Personenzüge eine gleichmäßigere und nicht eine so schwankende
Besetzung haben werden. Denn wo ungeheure Bevölkerungszentren mit
kleinsten Orten abwechseln, bemerkt man ein plötzliches Gedränge, das
mit völliger Entlastung abwechselt.

Es ist sehr fraglich, ob der Kollektivstaat etwaige Lücken, welche sich
in den Eisenbahnen vorfinden mögen, ergänzen, und nicht lieber andere
Beförderungsarten einschieben wird. Die Beförderungsmengen sind im
Kollektivstaat viel konstanter als heute, und sie sind viel leichter
und vollständiger zu ermitteln, daher die ökonomische Berechtigung
neuer Bahnen mit absoluter Sicherheit im vorhinein festzustellen sein
wird.

Eher als eine Vermehrung der Vollbahnen wird für die Reisen innerhalb
der Bezirke und von den Urgemeinden zur Bahn das Fahrrad, dann das
Automobil, unter Umständen der Automobilomnibus, und für die gebirgigen
Gegenden die elektrische Kleinbahn in Betracht kommen.

Wenn im Kollektivstaate Eisenbahnen oder neue Straßen oder ähnliche
große Anstalten ausgeführt werden, ist der Arbeitsaufwand viel geringer
als heute. Aller Besitz ist in =einer= Hand und es entfallen alle
jene Geschäfte die notwendig sind, um die Geldmittel zu beschaffen,
Arbeitsleute anzuwerben, Grund und Boden anzukaufen und die vielen
Schwierigkeiten zu beheben, die entgegenstehende Privatinteressen
verursachen.

Die Volksbeschlüsse, welche sich auf den Bau neuer Eisenbahnen, Kanäle
und anderer solcher Kommunikationen beziehen, werden wahrscheinlich zu
jenen gehören, welche nach III, 3, _Alinea_ »Das souveräne Volk« Anlaß
geben, ausnahmsweise Abgeordnete zu wählen, obwohl auch solche Fragen
in der Schweiz heute schon durch das Referendum entschieden werden,
wenigstens insofern es sich um den Ankauf solcher Unternehmungen für
den Staat handelt, wobei wir allerdings in Betracht ziehen müssen, daß
ein fertiges, seit langem betriebenes Unternehmen leichter vom Volke
beurteilt werden kann, als ein Projekt für die Neuschöpfung solcher
gewaltigen Unternehmungen. Die Volksbeschlüsse aber, welche sich auf
den für den Personentransport bestimmten =Betrieb= der Eisenbahnen
und wohl auch anderer großen Kommunikationsanstalten beziehen, werden
in der Art erfolgen, daß der Staatsverwaltung vorgeschrieben wird,
wie viele Personenzüge regelmäßig jede Strecke zu befahren haben
und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaße Sonderzüge
einzuleiten sind. Auch die Geschwindigkeiten der Züge und die Zahl
der bei den einzelnen Zügen einzustellenden Personenwagen werden durch
Volksbeschlüsse vorgeschrieben werden. Dem entsprechend wird dann die
Verwaltung alles einzuleiten haben, was dieser Verkehr bedingt. Ist die
Gesamtlänge der Eisenbahnen z. B. für Österreich-Ungarn 12,000 deutsche
Meilen, welche viermal, zweimal hin und zweimal zurück mit je soviel
Sitzplätzen zu befahren sind, so ergibt das 48,000 Zugsmeilen täglich,
wodurch die Produktionsmenge festgestellt erscheint.

Andererseits würden für die Verteilung der Plätze auf den Zügen
allgemeine Normen erlassen.

Der Staatsverwaltung Vorschriften wegen des Betriebes der Transporte
zu machen, wird weder notwendig noch zweckmäßig sein, weil die
Transportbewegung von Produktion und Konsumtion (im weiteren Sinne,
wonach auch Bezug von Sachen zur Benützung als Konsum gerechnet
wird) abhängt und es sich nur um Ökonomie in der =Disposition=
über die Güterverfrachtung handelt. Das ist nun offenbar
Verwaltungssache und diese Dispositionen hängen auch von Umständen
ab, die nicht vorauszubestimmen sind, so von Ernteergebnissen
und von Elementarereignissen. Der Gütertransport ist übrigens
ein integrierender Bestandteil des Produktionsbetriebes, weil
die Produktion erst beendet ist, wenn die Güter am Verbrauchs-
beziehungsweise am Benützungsorte angelangt sind. Daher geht jeder
Warentransport für Rechnung des ganzen Volkes, nicht für Rechnung des
Konsumenten, während heute die größere Entfernung vom Erzeugungsorte
größere Kosten für den Konsumenten verursacht. Hierin liegt
einerseits eine Versicherung des Einzelnen gegen den Zufall, der
in der Ortsansässigkeit begründet ist, andererseits aber der große
wirtschaftliche Nutzen, der in der Ersparung einer großen und wichtigen
Arbeit für Spekulation, Verträge und Verrechnung begründet ist, wie
auch andererseits die Verfrachtung ausschließlich für Rechnung des
Staates allen Aufwand an Arbeit für Frachtversicherung entbehrlich
macht. Übrigens werden diese volkswirtschaftlichen Vorteile des
Kollektivismus zum größten Teile dort in Anschlag kommen, wo die Kosten
der heutigen Gesellschaftsordnung an Handelsarbeit erörtert werden.[12]

  [12] Was die Lage des Domizils heute für Wirkungen hat,
       empfinden die Beamten und Offiziere, die an manchem Orte
       um 20-30 Prozent teurer leben, als am andern, daher das
       durch Teuerungsbeiträge ausgeglichen wird. So gewährt
       der Staat =seinen= Organen heute in etwas roher Art
       das, was er als Kollektivstaat =allen= gewähren muß.
       Die Preisdifferenz zwischen verschiedenen Provinzen
       Österreichs in den Jahren 1830-1880, allerdings =vor=
       Entwickelung des Eisenbahnwesens, beträgt beispielsweise
       für Roggen 1832 2.11, gegen 4.33, 1833 1.65, gegen 5.16,
       1845 3.02, gegen 6.24, 1848 3.76, gegen 7.50, 1879 3.98,
       gegen 8.80, und für Gerste 1830 1.51, gegen 5.50, 1839
       2.28, gegen 5.79, 1848 2.85, gegen 6.27, 1880 4.37, gegen
       9.36, also von 1 : 2 bis 1 : 3. Wie einfach löst der
       Kollektivstaat diese Frage und zugleich erspart er die
       Arbeit in den Administrationen.

So wie die Eisenbahnen, werden auch die Kanäle und die Schiffahrt
auf Seen und Meeren für Rechnung des Staates und vorzüglich zur
Frachtenbeförderung betrieben werden. Aber alle diese Kommunikationen
dienen auch zur Personenbeförderung und zwar für Inländer mit Ausschluß
der Geldwirtschaft. Daher werden die Anweisungen auf Beförderung von
Reisenden nicht von den Verwaltungsämtern der Kommunikationsanstalten,
sondern von den Verwaltungsbeamten des Domizils des Reisenden
ausgefertigt. Der beurlaubte Arbeiter, der in eine andere Gemeinde
versetzte Arbeiter erhält die erforderliche Anweisung auf Beförderung
von seinem Verwaltungsbeamten. Fremde erhalten sie von den
Verwaltungsbeamten der Einbruchstationen; Pensionisten gleichfalls
von dem Verwaltungsbeamten des Domizils. Die Bewohner von Ortschaften,
die an der Bahn, oder an Kanälen, Seen oder Meeresufern gelegen sind,
können für beschränkte Entfernungen Anweisungen auf Beförderung für
jeden Tag oder gewisse Wochentage erhalten, insofern dadurch der Dienst
nicht gefährdet wird, und diese Anweisungen ersetzen die heutigen
Abonnements. Das kann für Zusammenkünfte mit Verwandten und Freunden
oder Versammlungen von größtem Interesse sein.

Wer auf solche Anweisungen Anspruch hat, bestimmen die
Verteilungsgesetze. Ebenso bestimmen sie, wem Pferd und Wagen zu
überlassen ist. Wahrscheinlich wird man eine Anzahl von Wagen, dann
auch Reittiere, den Beamten, Ärzten und Lehrpersonen in jeder Gemeinde
und Quartier nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für Lustfahrten
und als Reitgelegenheit zuweisen. In größerem Maße wird man natürlich
in den Städten Reitpferde und Wagen aufstellen.


b) Automobile.

Ob solche zum Transport von Waren und zum Massentransport von Personen
zur Verwendung gelangen, wird ein Gegenstand ökonomischer Berechnung
sein. Es ist wahrscheinlich, daß für größere Städte, die aber weniger
besiedelt sind, als heute, das Automobil als allgemeines Verkehrsmittel
gute Dienste leisten könnte. Als Sport wird das Volk die Automobilfahrt
schwerlich betreiben können. Was den Aufwand für Automobile anbelangt,
so würden die dynastische Familie und der Adel denselben aus den
ihnen angewiesenen Mitteln bestreiten können und ebenso werden die
Verteilungsgesetze bestimmen, welchen Personen, die die höchsten
Stellen erklommen haben, Akademikern, Künstlern, Erfindern usw.
Automobile und die Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen sind. Allein
die Gefährdung von Personen und Sachen durch diesen Sport wird man
nicht dulden.

Was den Transport und nicht nur den Transport auf den Eisenbahnen
und mit Maschinenbetrieb, sondern auch den Transport mit Zugtieren
anbelangt, so ist er im Kollektivstaat schon deshalb viel
ökonomischer, weil er durchaus Massentransport ist. Die Versorgung der
Produktionsstätten, die nicht an einer Eisenbahn liegen, mit Material
wird auch nicht in geringen Mengen, sondern auch nach Tunlichkeit
in Wagenladungen erfolgen. So braucht eine Schuhmacherwerkstätte
viele Hunderte von Zentnern Leder, die Bekleidungsindustrie und
Wäschefabrikation viele Tausende von Metern Stoff in einem Jahre, wobei
übrigens zu bemerken ist, daß höchstwahrscheinlich Stoffe und Leder
schon in den Webereien und Gerbereien zugeschnitten, auch Holz im Walde
nahezu fertig bearbeitet werden wird, was bei der Massenfabrikation im
Kollektivstaate das natürlichste ist.[13]

  [13] Aus Pohlmanns »Geschichte des antiken Kommunismus
       und Sozialismus«, II. Seite, 165, ersehen wir, daß
       schon im griechischen Altertum die Arbeitsteilung
       soweit vorgeschritten war, daß es ein besonderes
       Zuschneidegewerbe gab und wie es scheint, nicht bloß für
       Schuhwerk, sondern auch für Kleider.

Die enge Zentralisation der Pferdetransporte ergibt auch bei diesen
eine große Ersparnis an Begleitpersonen.


5. Telegraph und Telephon.

Beide Einrichtungen haben allgemeinen und privaten Zwecken zu dienen
und, da die ersteren die wichtigeren sind, ist bei der Anlage beider
vor allem den Bedürfnissen der Verwaltung Rechnung zu tragen.


a) Ihre Einrichtung und Benützung für allgemeine Zwecke.

Telegraph und Telephon haben sich der staatlichen Organisation
anzuschließen, daher sie die Reichshauptstadt mit allen
Provinzialstädten, diese mit den Kreisstädten, die Kreisstädte mit
den Bezirksorten und die Bezirksorte mit den Urgemeinden zu verbinden
haben. Bei den Verbindungen auf größere Entfernungen hat der Telegraph,
in den kleineren Verzweigungen das Telephon, die größere Bedeutung.
Inwiefern in den Gemeinden wieder eine Verzweigung des Telephons
einzurichten wäre, ist eine Frage der Ökonomie. Selbstverständlich
ist eine solche Verzweigung in den städtischen Gemeinden, aber auch
in den Urgemeinden wird eine Abzweigung vom Gemeindepalast nach den
Wirtschaftsgebäuden, vielleicht auch nach verschiedenen Teilen des
Gemeindepalastes und nach den Schlafhäusern sich empfehlen. Ebenso
könnte man an fliegende Leitungen nach einzelnen Arbeitsstellen denken,
so nach den Feldern, Wiesen, und Wäldern, wenn die Entfernung dafür
spricht, daß dadurch ökonomische Vorteile erzielt werden.

Die Verzweigung des Telephons bis in die Gemeinden erfordert keinen
Aufwand, der größer wäre, als man schon heute macht, denn es würden
dadurch im Ganzen nur 50-60,000 Sprechstellen für einen Staat mit
45 Millionen Einwohnern bedingt. Für die Verwaltung hat eine solche
Verzweigung, vorzüglich des Telephons, die allergrößte Bedeutung,
da sich diese Bedeutung für alle größeren Produktionsstätten längst
erwiesen hat und jede Urgemeinde eine Produktionsstätte im großen
Maßstabe ist. Alle Mitteilungen öffentlicher Natur werden so in
kürzester Zeit allgemein verbreitet und es würde im Falle einer
Kriegserklärung möglich sein, innerhalb einer Stunde das ganze Volk
aufzurufen.[14]

  [14] Die Fernsprechleitung zur Verbindung aller Gemeinden
       mit den Bezirksvororten, dieser mit den Kreisstädten,
       der Kreisorte mit den Provinzialorten und dieser mit der
       Zentrale würde in Österreich-Ungarn zirka 50,000 Kilometer
       Leitungsdrähte und 60,000 Sprechstellen erfordern.
       Deutschland aber hatte schon 1899 195,000 Sprechstellen,
       aber allerdings viel geringere Leitungslänge.

Jedes Verwaltungsamt würde in die unmittelbarste Verbindung mit
jenen Kommunikationen gebracht. Besonders die Verwaltungsbeamten
für Urgemeinden, Bezirke und Kreise würden das Telephon entweder in
ihrem Arbeitszimmer, oder in einem ganz nahe gelegenen Raume haben,
und keiner Hilfskräfte bedürfen, um untereinander zu verkehren. Da
im Bezirksorte und den Kreisstädten oft Verbindungen des Telephons
herzustellen sein werden, wird eine Bedienung des Telephons zu diesem
Ende allerdings notwendig sein, aber man wird darum keine Beamten
anstellen, sondern den Dienst durch das hauswirtschaftliche Personal
versehen lassen. Besonders würde sich dazu jener Mann oder jene Frau
eignen, welche im Bibliotheksaale ohnehin zu schaffen hat und in diesem
Falle würde auch dort die Telephonzentrale ihren Platz haben. Es gibt
auch noch andere Dienstleistungen, die an einen bestimmten Raum im
Gemeindepalaste gebunden sind. So würde die Besorgung und Verwaltung
der Vorräte an Kleidern und Wäsche und Konsumtibilien, VIII, 5, eine
Frau den ganzen Tag über beschäftigen und an einen bestimmten Raum
binden, wohin die Telephonzentrale verlegt werden könnte. Es ist zu
beachten, daß sowohl die Bezirkszentrale als die Kreiszentrale, wenn
keine Doppelleitungen bestehen, nur je zirka zwanzig Sprechstellen zu
bedienen hat.

Eine ökonomische Frage ist die, ob sich nebst den oben geschilderten
Verzweigungen der elektrischen Leitungen auch Transversalleitungen
empfehlen, so daß man von einer Gemeinde auch mit Umgehung der
Kreiszentrale mit Gemeinden anderer Kreise oder selbst anderer
Provinzen in Verbindung treten könnte. Wesentlich ist die Organisation
der Verwaltung so gedacht, daß die hierarchische Ordnung nicht umgangen
werden und der Verwaltungsbeamte nur mit seinem Bezirksvorsteher,
der Bezirksvorsteher nur mit seinem Kreisvorsteher verkehren soll.
Aber eine Umgehung dieser Vorschrift wird sich durch den Mangel an
Transversalleitungen nicht verhindern lassen. Für den Privatverkehr
aber wären Transversalleitungen sehr wünschenswert, damit die Sperrung
der wenigen Linien nicht zu oft eintreten und zu lange dauern soll.

Für die Kreis- und Provinzialstädte, welche nur 5,000 und 20,000
Bewohner und Fremde im Maximum beherbergen sollen,[15] wäre je
eine Telephonzentrale und ihre Bedienung durch Angehörige des
hauswirtschaftlichen Personalstandes für die Lokalgespräche vollkommen
ausreichend und es wären der geringen Leitungslänge wegen vier- und
fünffache Verbindungen der einzelnen Quartiere mit der Zentrale ohne
erheblichen Aufwand herzustellen. Was aber die Reichshauptstadt
mit einem Stande von 400,000 Köpfen an Bewohnern und Fremden
anbelangt, so wäre vielleicht die Anlage von Zwischenzentralen
zu empfehlen. Die Natur der Sache wird es mit sich bringen, daß
auch in der Reichshauptstadt je zwanzig Quartiere zu einem Bezirke
vereinigt und der ganzen Stadt ein Kreisbeamter vorgesetzt werde.
Die Quartiere werden der Urgemeinde sehr ähnlich eingerichtet sein
und einen von Schlafhäusern umgebenen Palast für Geselligkeiten und
Mahlzeiten enthalten, in welchem der Quartierverwaltungsbeamte die
Verwaltungsgeschäfte besorgt. So hätten auch die Bezirksbeamten und der
Kreisbeamte in der Hauptstadt ihre besonderen Paläste für Verwaltungs-
und Repräsentationszwecke und die Telephonzentralen wären in den,
den Verwaltungskanzleien zunächstgelegenen Räumen dieser Paläste
unterzubringen. Da diese Beamten höchst wahrscheinlich Kanzleidiener
und Hilfsbeamte zur Verfügung hätten, so wäre für die Herstellung von
Verbindungen der einzelnen Sprechstellen kaum ein besonderes Personal
anzustellen.

  [15] Uns erscheinen heute solche Normierungen sonderbar,
       da aber der Staat es ist, der Eigentümer von Grund und
       Boden und von allen Häusern ist und Jeden mit Wohnung zu
       versorgen hat, ist er in der Lage, die Bewohnerzahl aller
       Ortschaften zu normieren und er kann damit sehr wichtige
       Zwecke verfolgen.

Es scheint, daß nur der telegraphische Korrespondenzdienst der
Kreisämter, Provinzämter und der Zentralverwaltung die Anstellung
von eigentlichen Telegraphenbeamten, welche ausschließlich für den
telegraphischen Depeschendienst angestellt werden, notwendig machen
würde, und so dürfte auch das Bedienungspersonal für Telephone
und Telegraphen außerordentlich vermindert werden können, bei viel
intensiverer Ausnützung dieser Anstalten sowohl für Verwaltung, als für
Privatgespräche und Privatdepeschen.

Die Verwaltungsgeschäfte werden bei kollektivistischer Organisation
der Produktion und Verteilung viel einfacher und doch viel rascher
und wirksamer abgewickelt, als die Verwaltungsgeschäfte der
Privatunternehmer und Kaufleute. Vielleicht wird dem Leser das
überzeugend dargetan durch den Abschnitt VI, 8, über die Statistik,
welche die Grundlage für die Verfügungen der Verwaltungsbeamten bietet.
Freilich werden allabendlich stattliche und enorm viele Zahlenreihen
durch die elektrische Kommunikation von Amt zu Amt befördert, aber
diese Telegramme ersetzen auch eine Unzahl von Telegrammen, welche
heute die Kaufleute austauschen müssen.


b) Ihre Benützung für die Zwecke der Einzelnen.

Wenn auch die amtlichen Gespräche den Vorrang vor Privatgesprächen
haben, so dient doch der telephonische und telegraphische Verkehr auch
für die Gespräche und Mitteilungen der Einzelnen. Schon bei einer
Einschränkung der telephonischen Verbindungen auf ihre Fortsetzung
bis in den Gemeindepalast, somit bei der Einschränkung des Telephons
auf etwa 60,000 Sprechstellen für einen Staat wie Österreich ist doch
=jeder= Staatsbürger des Reichs mit =jedem= anderen Reichsgenossen
telephonisch verbunden, wenn er sich nur in den Gemeindepalast bemüht
und eine Zeit wählt, wo wahrscheinlich auch der Angesprochene im
Gemeindepalaste seiner Urgemeinde sich aufhält, oder einer seiner
Gemeindegenossen ihm die Botschaft zu bringen übernimmt. Letzteres
wird vielleicht die Regel sein. Naturgemäß wird das Privatgespräch
mit Bewohnern desselben Bezirkes die Regel sein, seltener werden
Privatgespräche mit anderen Bezirken desselben Reiches und sehr selten
solche auf größere Entfernungen sein. Es wird wohl auch die Wichtigkeit
der Mitteilung entscheidend sein und es genügt wohl, daß für besondere
Fälle jeder mit jedem telephonisch verbunden werden kann. Verbindungen
mit dem Auslande sind auch möglich und das Vorrecht auf Benutzung des
Telephons auf größere Entfernungen ist eine Verteilungsfrage.

Es werden auch Sammelgespräche vorkommen. So kann eine Person zu einer
Zeit, wo das Telephon für dienstliche Zwecke nicht beansprucht wird,
Mitteilungen und Fragen für zehn oder zwanzig Gemeindegenossen an zehn
oder zwanzig Angehörige einer bestimmten Gemeinde richten, welche dort
wieder von einer einzigen Person für viele übernommen werden. So kann
das Telephon für Privatzwecke stärker ausgenützt werden.

Dem Zwecke dieser Untersuchungen entsprechend wird hier keinerlei
Fortschritt in den heute bekannten Einrichtungen des elektrischen
Verkehrs vorausgesetzt, nicht einmal die Einführung des Ferndruckers,
der schon heute in Berlin in Verwendung steht, noch das Verfahren für
beschleunigtes Telegraphieren von Viragh & Pollack, noch die drahtlose
Telegraphie, die übrigens schwerlich je für eine Massenbenutzung
brauchbar sein wird. Es handelt sich nur um organisatorische Fragen und
darauf bezügliche Anregungen sind hier oben gegeben worden.


6. Die Post.

Sie wird auch zunächst der Verwaltung zu dienen haben und im Felleisen
alles befördern, was von Amt zu Amt geht. Über diesen Gegenstand ist
nichts weiter zu sagen, als daß die Post keine Geldsendungen befördert
und für den Privatverkehr auch keine sogenannten eingeschriebenen
Briefe oder Pakete. Sollte man doch etwas Ähnliches in Ausnahmefällen
zulassen, so würden eingeschriebene Privatbriefe in die amtliche
Korrespondenz aufgenommen und die Aufgabe vom Verwaltungsbeamten
bestätigt werden. So könnten auch Wertsendungen, die nach dem, was
über die Konsumtibilien in VIII, 5, gesagt wird, auch zwischen Privaten
denkbar, aber jedenfalls sehr selten wären, befördert werden. Es wird
nichts verschlagen, wenn solche Privatsendungen einen halben Tag länger
als heute unterwegs sind, denn viel wichtiger, als die Beschleunigung
von Privatsendungen dieser Art ist die Ersparnis im Aufwande für die
Post, von der sofort die Rede sein wird.

Es bedarf nämlich im Kollektivstaate keiner besonderen Postämter mehr;
der Briefkasten nimmt die abgehenden Briefe auf und die ankommenden
kann man sich in der Gemeindekanzlei beheben oder bei den Mahlzeiten
durch eine Frau des hauswirtschaftlichen Personals verteilen lassen.
Die Briefkästen können mit Abteilungen versehen sein, wodurch schon
der Absender eine erste Sortierung nach den Hauptrichtungen, die
die Eisenbahnbeförderung einschließt, vornimmt. Dabei handelt es
sich meist nur um zwei Richtungen der den nächsten Eisenbahnort
durchfahrenden Eisenbahn, selten um drei oder vier Richtungen und ist
einmal der Brief so in den richtigen Weg geleitet, so ist die weitere
Instradierung vom Zugsbegleitungspersonale zu besorgen, wobei eine
zweckmäßige Adressierung diese Arbeit sehr erleichtert. Man könnte vom
Absender verlangen, daß er die Adressen mit Angaben versieht, die dem
Zugbegleitungs- und Frachtpersonale die Instradierung erleichtern.

Nur in der Reichshauptstadt und den Provinzorten wird ein eigenes
Postdienstpersonal anzustellen sein, um die Briefpost so rasch als
möglich, etwa von Stunde zu Stunde, zuzustellen und die nach auswärts
gehende Post zu sortieren.

Selbstverständlich ist die Post unentgeltlich und es kann jeder
Bewohner des Reiches -- auch jeder Fremde -- Briefe und Karten
aufgeben, so viel ihm beliebt. Beschränkt ist er nur insofern, als
er nur eine bestimmte Menge von Papier, Kouverts und Briefkarten zur
Verfügung hat, welche nach VIII, 5, als Konsumtibilien verteilt werden.
Man wird daher sparen, um das Jahr über mit seinem Vorrate auszukommen,
man wird aber auch von solchen Gemeindegenossen, die einen Überschuß
haben, leicht Papier und Kuverts überlassen erhalten, wenn man alles
verbraucht hat.

Man wird übrigens nur eine kleine Ecke der Adreßseite einer Karte
oder eines Kuverts mit der Adresse beschreiben und kann den Rest
für Korrespondenz benützen, da alle heute bestehenden Beschränkungen
entfallen können. Es muß nur erkenntlich sein, daß das Schriftstück als
Postsendung zu behandeln ist. Poststempel sind ganz unnötig.

Ein ganzer Pack Zeitungen, welcher auf der Adreßschleife die Zahlen
einer Gemeinde trägt, kommt in die betreffende Gemeinde und wird dort
den Lesern zur Verfügung gestellt und es entfallen auch hier wieder
eine große Menge von Adressen und die Adressenregister. Es ist nicht
uninteressant, daß die Post in einem Staat wie Österreich bei ganz
ungenügender Entlohnung ihrer niederen Organe einen Aufwand von beinahe
180 Millionen Kronen im Jahre macht und daß der damit ausgedrückte
Aufwand im Kollektivstaat beinahe ganz in Ersparung gebracht wird
durch die Vereinfachung in der Verteilung, durch die Beseitigung der
Geldwirtschaft, der Wertsendungen an Einzelne und durch Ausnutzung der
Arbeitskräfte in der Hauswirtschaft und Zugsbegleitung. Es zeigt sich
hierin der ökonomische Wert der durch den Kollektivismus bedingten und
ermöglichten Organisation.


7. Tagesblätter der Verwaltung.

Wenn auch das Zeitungswesen, soweit es den Vereinszwecken, der
Unterhaltung, der Kunst und Wissenschaft zu dienen hat, an einem
anderen Orte zu behandeln ist, so muß doch hier noch das Zeitungswesen
besprochen werden, insofern es der Verwaltung, der Statistik und
der Erörterung der öffentlichen Angelegenheiten zu dienen hat, weil
das zum Verständnisse des Verwaltungsapparates erforderlich ist. In
seiner Gesamtheit zerfällt das Zeitungswesen a) in die periodischen
Veröffentlichungen der Staatsverwaltung, die öffentliche Erörterung
der Gesetzesvorlagen und Wahlvorschläge und in die statistischen
Publikationen, welcher Teil des Zeitungswesens hier besprochen wird,
und b) in die der Vereinspublikationen, der schönen Literatur, der
Kunst und Wissenschaft gewidmeten Zeitungsorgane, die in VIII, 4, a, b,
und c, behandelt werden.

Die Tagesblätter der Verwaltung zerfallen in die Bezirks-, Kreis-
und Provinzialblätter und das Reichsblatt. Sie erscheinen täglich und
enthalten -- wenn es ökonomisch ausführbar ist -- tägliche, monatliche
und jährliche statistische Ausweise, worüber im folgenden Abschnitte
VIII, das Nähere enthalten ist. Man würde insbesondere von den
statistischen Ausweisen auf diese Art nicht nur die Reichssummarien,
sondern auch die Provinzial-, Kreis- und Bezirkssummarien, welch
letztere sich aus den statistischen Ausweisen der Urgemeinden aufbauen,
veröffentlichen und die Richtigkeit der Ausweise der Urgemeinden
können nicht nur die Verwaltungsbeamten einerseits der Urgemeinden,
andererseits der Bezirke und alle ihre Hilfsorgane nachprüfen, sondern
auch jeder Bewohner der betreffenden Urgemeinde und jeder Besucher aus
anderen Gemeinden. =Hier werden die offiziellen Blätter nur nebenher
besprochen, Ausführliches ist in= VIII, 4, a, =enthalten=.

Man kann sich gerade von der Ökonomie der Druckindustrie besonders der
Papierproduktion, welche für die Beurteilung, ob die hier erwähnten
Publikationen in dem Maße veröffentlicht werden können, wie ich
verspreche, entscheidend ist, eine ziemlich genaue Vorstellung machen,
da man eine verläßliche Statistik der Papierproduktion besitzt. Man
schätzt den heutigen Verbrauch von Papier in Österreich auf 3-1/2 bis
4 Kilo pro Kopf und Jahr, das macht 10 Gramm pro Kopf und Tag. Demnach
entfallen auf eine Gemeinde von 1000 Köpfen 10 Kilo Papiererzeugnisse
für den Tag, wovon man die Hälfte auf Druckpapier rechnen kann. Doch
ist schon heute der Verbrauch in Nordamerika doppelt so groß wie in
Österreich, man berechnet ihn auf 8 Kilo Papiererzeugnisse für den
Kopf, und es würde sich die Ökonomie der Papierproduktion ebenso,
wie die des Verbrauches im Kollektivstaat günstiger stellen. Was
die Erzeugung anbelangt, so gestattet der Kollektivismus eine viel
vollkommenere und raschere Sammlung aller jener Abfälle, die als Lumpen
zur Papiererzeugung verwendet werden und ebenso die vollständige und
rasche Sammlung der Papierabfälle, wovon heute der größte Teil gänzlich
verwüstet wird. Und was die Ökonomie des Verbrauches anbelangt, so ist
in Betracht zu ziehen, daß eine Unmasse von Packpapier und Enveloppen
in der geschilderten Kollektivwirtschaft dadurch in Ersparung gebracht
würde, daß die Güter nicht an die einzelnen Familien, sondern an die
Urgemeinden geliefert werden. Da man heute auf Papier und dergleichen
im Handel verbrauchte Papierprodukte, allerdings mit Inbegriff
von Tapeten, 15 Vierzigstel der Papierprodukte dem Gewichte nach
rechnet, so wird im Kollektivstaate ein großer Teil davon erspart und
verhältnismäßig mehr Druckpapier erzeugt werden können.

Die Verteilung der erwähnten Tagesblätter würde in der Weise
erfolgen, daß eine =allgemeine= Verlautbarung der Publikationen der
Bezirksblätter nur in den Gemeinden des Bezirkes und der Publikation
der Kreisblätter nur in den Gemeinden des Kreises u. s. f. stattfinden,
eine Verlautbarung, welche wohl nicht mehr voraussetzte, als daß zehn
Exemplare eines solchen Blattes in jeder Urgemeinde der betreffenden
Zirkumskription durch eine Woche öffentlich aufliegen. Doch würde man
in jeder Kreis- und Provinzstadt und in der Reichshauptstadt je ein
oder zwei Exemplare =aller= Bezirks-, Kreis- und Provinzialblätter in
einer bestimmten Bibliothek öffentlich auslegen, damit jene, die sich
darum interessieren, dort alles finden können, was veröffentlicht wird.
Da übrigens neun Zehntel der aufgelegten Exemplare nach einer Woche
wieder in die Papiermühlen wandern, könnten sie vorher noch Vereinen
oder einzelnen Personen zur Einsicht zugemittelt werden, die sich
entweder um die Kontrolle der Staatsverwaltung verdient machen, oder
die wissenschaftliche Zwecke verfolgen und diese Publikationen als
Quellen benützen wollen.

Das Provinz- und Reichsblatt braucht wohl nur in je 5 Exemplaren den
Urgemeinden zugesandt zu werden.

Die genannten amtlichen Blätter würden außer den statistischen
Nachweisen noch andere Verlautbarungen bringen, so neue Verordnungen,
Erledigungen, Besetzungen, Erörterung von Fragen allgemeiner Natur,
dann insbesondere die Bekanntgabe und Erörterung von Wahlvorschlägen
und Vorschläge für neue Gesetze. Die Wahlen gingen die Staatsverwaltung
nichts an, aber die Erörterung der Fragen des öffentlichen Wohles
und neuer Gesetzes-Vorschläge sollte zwischen den Verwaltungs- und
den Volksbeamten und eventuell den von ihnen bestellten Redakteuren
polemisch geführt werden, dergestalt, daß Erstere alle Gründe
der Staatsverwaltung für ihre Vorschläge und zwar mit beständiger
Hinweisung auf das allgemein bekannte ungeheure statistische Material
dem Volke mitteilen, und daß die aus dem Volke laut werdenden Stimmen
von der Organisation der Volksbeamten und ihren Redakteuren verwertet
und von ihnen nötigenfalls die Gründe der Staatsverwaltung bekämpft
werden. Das wird bei der hohen Bildung und Urteilsfähigkeit des Volkes
mit viel weniger Worten und viel eindringlicher geschehen können, als
heute in den Parlamenten.


8. Die Verrechnung und Statistik.


a) Ihre Aufgabe.

Die Statistik im Sozialstaate dient nicht nur für wissenschaftliche und
Verwaltungszwecke, sondern auch der nicht nur der Staatsverwaltung,
sondern auch =dem gesamten Volke und jedem Einzelnen zustehenden
Kontrolle der Verteilung=, nämlich, ob den Gesetzen gemäß verwaltet
wurde. Sie umfaßt alle Veränderungen, die mit Personen und Sachen
vor sich gehen und zerfällt in eine tägliche, eine wöchentliche,
monatsweise und Jahresstatistik. Welche Veränderungen täglich
zu erheben und zu fixieren sind, wird von den Volksbeschlüssen
abhängen, man kann aber schon jetzt als Grundsatz aufstellen, daß
die Bevölkerungsstatistik, die Statistik über die Arbeitsverteilung
in ihren Hauptgruppen, der Verbrauch gewisser Nahrungsmittel, der
Güterverkehr zwischen Staat, Provinzen, Kreisen, Bezirken und Gemeinden
täglich zu erheben, amtlich zu prüfen und zu veröffentlichen ist.
Im Gegensatze dazu wird die Statistik über das Inventar und die
Wohnungsbauten und über die Wirtschafts- und Industriebauten nur einmal
im Jahre aufzustellen und zu veröffentlichen sein. Doch ist hier
nur von dem Bestand an Wirtschafts-, Industrie- und Wohnbauten und
ihren Bestandteilen selbst, nicht von der Arbeitsverteilung und dem
Güterverkehre für die Zwecke der Bauerhaltung und Bauherstellung die
Rede, welche in kürzeren Intervallen statistisch zu bearbeiten sind.
Wöchentlich oder monatlich mögen Sanitäts- und Schulstatistik u. dergl.
zu veröffentlichen sein.

Bezüglich der Statistik sind die städtischen Quartiere den Urgemeinden
als unterste Einheiten gleichzuhalten. Als Zeitabschnitt für die
Statistik ist die geeignetste Stunde am Tage, z. B. 6 Uhr abends, zu
bestimmen.


b) Die Bevölkerungsstatistik.

Die Bevölkerungsstatistik umfaßt das genaue Alter einer jeden Person
und alle wichtigen persönlichen Verhältnisse und die Verteilung der
Bevölkerung auf die einzelnen Wohnungsansiedelungen. Die Feststellung
des Alters soll womöglich bis auf Minute und Sekunde erfolgen. Insofern
in einzelnen Fällen bei Geburts- und Sterbefällen die erforderliche
Genauigkeit der Zeitangabe untunlich ist, sind Schätzungen vorzunehmen,
welche im Gesetzes- oder Verordnungswege vorzuschreiben sind. Anfang
und Ende eines Menschenlebens am Geburts- und Sterbetage kann in
wenigen Fällen und innerhalb sehr enger Grenzen zweifelhaft sein.
Der Alterszuwachs der in den Gemeinden und Quartieren versorgten
Personen ist aber leicht in Evidenz zu halten, da dem Gesamtalter
dieser Personen nur täglich so viele Lebenstage zuzurechnen sind, als
der Gemeinde oder dem Quartiere Personen angehören. Dagegen wird bei
Geburts- oder Sterbefällen nur die entsprechende Anzahl von Stunden,
Minuten und Sekunden hinzugerechnet. Entdeckte Irrtümer z. B. bei der
Auffindung der Leiche eines Vermißten werden in der Statistik jeweilig
als Zuwachs oder Abfall eingestellt. Diese Genauigkeit der Feststellung
betrifft aber nur die Beschreibung der einzelnen Individuen; für die
zu veröffentlichende Statistik wird weiter unten eine Vereinfachung
vorgeschlagen.

Der Verwaltungsbeamte hat mit dieser Statistik, wenn sie täglich
gemacht wird, nur wenig zu tun, da in der Woche kaum =eine= Veränderung
durch Geburt oder Sterbefall unter tausend Menschen eintritt.

Die Bevölkerungsstatistik hat ferner zum Gegenstande: Berufszuweisung,
Beurlaubung, Domizilsveränderung, Berufsänderung, Abwesenheit von
Gemeindegliedern, Anwesenheit Fremder, Anthropologie, Unterricht,
Erziehungsergebnisse, Arbeitsbefreiung, Arbeitsverteilung, z. B. in
der Landwirtschaft, und nicht alle Teile dieser Statistik erfordern
eine tägliche Veröffentlichung. Es kann auch für gewisse Betriebe,
abgesehen von der allgemeinen Ziffer der täglich darin beschäftigten
Personen eine wöchentliche oder monatliche statistische Feststellung
der Arbeitsverteilung innerhalb des Betriebes stattfinden, um z. B.
im Glasfabriksbetriebe oder in Maschinenfabriken den veränderlichen
Arbeitsaufwand für verschiedene Produkte, oder Bestandteile eines
Produktes zu ermitteln. Demnach können auch für solche Betriebe
Betriebsstatistiken in bestimmten Perioden veröffentlicht werden.


c) Die Güter- und Verkehrsstatistik.

Die Güter- und Verkehrsstatistik hat festzustellen Produktion und
Verbrauch der Güter und wie die Güter örtlich verteilt und welche
Veränderung mit ihrer Verteilung im Laufe des Tages vorgegangen
sind. Das gilt besonders von Gütern, die, wie Fleisch, Eier, Milch,
einem baldigen Verderben ausgesetzt wären, daher rasch verbraucht
werden. Vorrat, Zuwachs und Abfall der Verbrauchsgüter (nicht aber der
Gebrauchsgüter) sind täglich zu ermitteln und die Statistik behördlich
zu prüfen.[16] Dasselbe gilt vom Güterverkehr von einer Gemeinde in die
andere, so von Holz, Cerealien, Leder, Tuch, Werkzeugen, Maschinen,
Mobilien, dann auch von anderen, als den oben bezeichneten Arten von
Lebensmitteln, als Mehl, Gewürzen usw. Da aller Verkehr im Großen
ausgeführt wird, werden die großen Fabriken täglich ganze Wagen-
und Lastzugsladungen an die Bezirksvororte versenden, von wo die
Verteilung an die Urgemeinden erfolgt. Es können aber auch mehrere
an der Bahn gelegene Gemeinden als Ablade- und Lagerstellen bestimmt
werden, wenn dadurch der Verteilungstransport vereinfacht werden kann.
Die Disposition darüber bliebe aber dem Bezirksbeamten vorbehalten
und es würde zunächst die Bezirksgemeinde damit, wie der Kaufmann
sagt, belastet. Ob die Abschreibung in der Gemeinde der absendenden
Fabrik erfolgt am Tage der Versendung oder erst beim Eintreffen in
der Gemeinde, welche empfängt, oder ob eine Belastung und Entlastung
der Transportanstalten für die Dauer der Fahrt zu geschehen hat, ist
eine Frage der Zweckmäßigkeit, worüber die Erfahrung entscheiden
wird. Im allgemeinen wird man Großmagazinage soviel als möglich
vermeiden und alle Vorräte so rasch als möglich in die Verbrauchsorte
abzustoßen suchen. So werden die ganzen Auflagen neuer Werke der
Literatur sofort in die Bibliotheken verteilt. Die Güterstatistik hat
also täglich festzustellen, in welchen Gemeinden oder Quartieren die
Urstoffe, Halbfabrikate und die zum Verbrauche bestimmten Ganzprodukte
sich befinden. Der Vorstand der Gemeinde oder Quartier, das ist der
Verwaltungsbeamte untersten Ranges, hat wieder in Evidenz zu halten,
wer =in der Gemeinde= die Verantwortung für die einzelnen Werte
hat, und auch da wird ein unter Umständen in der Gemeindeverrechnung
festzustellender Verkehr stattfinden, z. B. vom Viehzuchtbetriebe an
die Fleischhauerei, von dieser an die Küchen- oder Hausverwaltung.
Diese nur innerhalb der einzelnen Gemeinden vollzogenen Verschiebungen
werden aber bei Gütern in der Regel nicht veröffentlicht, weil
sie nur zur Orientierung der Gemeindeglieder dienen, welchen alle
Gemeindeausweise zur Einsicht offen stehen müssen und die gedruckten
oder sonst veröffentlichten statistischen Ausweise nur für die
wechselseitige Verrechnung zwischen Gemeinden, Bezirken, Kreisen,
Provinzen und dem Staate bestimmt sind.

  [16] Es wird sich zeigen, daß die Güterstatistik ein
       vortrefflicher Ersatz der heutigen Geldverrechnung,
       angepaßt der Naturalwirtschaft, ist.

Es wird also zu unterscheiden sein, ob die in einer Gemeinde
befindlichen Güter schon definitiv der Gemeindeverwaltung zum eigenen
Verbrauche zugewiesen sind, oder ob sich in der Gemeinde Güter
befinden, welche sie noch dem Bezirke zu verrechnen hat. Im ersteren
Falle sind sie in der Statistik des Bezirkes nicht mehr zu buchen,
sondern es ist darüber nur den Gemeindegliedern Rechnung zu legen, im
anderen Falle sind die Güter so lange gewissermaßen als anvertrautes,
dem Staate zu verrechnendes Vermögen zu führen, bis die Zuweisung für
die Gemeindezwecke erfolgt.


d) Zustandekommen und Einrichtung der Verrechnung und Statistik.

Die nachfolgende Untersuchung soll dartun, daß die Vollständigkeit der
Rechnungslegung auch in der Naturalwirtschaft gesichert werden kann
und wie sie in Absicht auf diesen Zweck eingerichtet werden muß, wie
die Kontrolle nicht nur der unteren Organe durch die höheren Organe
der Staatsverwaltung, sondern auch der Staatsverwaltung durch die
Öffentlichkeit ermöglicht wird und zwar in täglichen Zeitabschnitten,
wo die Güter rasch verzehrt werden, also sich der späteren Feststellung
entziehen würden, und weiteres dartun, daß die dadurch bedingte Arbeit
von der Verwaltung leicht geleistet werden kann.

Dem Verwaltungsbeamten der Gemeinde beziehungsweise des Quartiers
haben die verschiedenen Abteilungsvorstände die für die statistische
Verrechnung erforderlichen Angaben in der vorgeschriebenen
Form schriftlich zu machen und die von allen Produktions- und
Verteilungsstellen einlaufenden und gesammelten Daten hat der Beamte
oder eine von ihm dazu bestimmte Person zur bestimmten Zeit dem
Bezirksbeamten, wo es der raschen Veröffentlichung wegen dringend ist,
durch den Telegraphen oder das Telephon, sonst schriftlich bekannt zu
geben und dieser hat die Hauptsummen der unterstehenden Gemeinden und
Quartiere samt den daraus ermittelten Hauptsummen des Bezirkes auf
dieselbe Art dem Kreisbeamten mitzuteilen, der wieder die Hauptsummen
der Bezirke als Einzelposten und die daraus ermittelten Hauptsummen
des Kreises dem Provinzbeamten zu übermitteln hat, der wieder Kreis-
und Provinzsummarien an die Zentralregierung weitergibt. Die täglich
aufzustellende Gemeinde- und Bezirksstatistik ist dann zunächst vom
Bezirks- und in Stichproben auch vom Kreisbeamten persönlich oder
erforderlichenfalles durch Vertrauenspersonen an Ort und Stelle zu
überprüfen.

Hieraus ergibt sich, daß Überschüsse und Abgänge, die eine Ausgleichung
und Güterbewegung notwendig machen, nicht nur dem Gemeindebeamten,
sondern auch den Bezirks- und Kreisbeamten =täglich= bekannt werden und
daß Provinzialverwaltung und Zentralregierung sich auch über Abgänge
und Überschüsse in Kreisen und Provinzen täglich orientieren, aus den
ihnen zugehenden Bezirksausweisen aber auch die Vorräte bis in jedes
Quartier und in jede Gemeinde verfolgen können. Die Provinz- und die
Zentralverwaltung hat immer eine Detailaufstellung der Verteilung der
Bevölkerung und der Güter vor sich und dem entsprechend verfügt jeder
Verwaltungsbeamte innerhalb seiner Kompetenz die für den nächsten Tag
erforderlichen Veränderungen. Zunächst wird jeder Abgang, den man ja
auf Wochen vorhersehen kann, und zwar tunlichst mit Ausnützung von
Hin- und Rückfracht, aus den Überschüssen im Bezirke gedeckt und der
Kreisbeamte hat nur eine Änderung zu verfügen, wenn die Vorräte im
ganzen Bezirke nicht ausreichen. Allein es kann sich als zweckmäßig
erweisen, daß auch vor Erschöpfung der Gesamtvorräte des Bezirkes ein
Abgang aus einem Nachbarbezirke oder Nachbarkreise gedeckt wird, sei
es, daß der Transport dadurch weniger belastet wird, oder daß andere
Rücksichten dafür sprechen. Darüber haben sich die Verwaltungsbeamten
zu verständigen.

Das Volk ist in der Lage, die Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Verteilungsarbeit aus den veröffentlichten Ausweisen Tag für Tag und
Woche für Woche zu ermitteln und auch festzustellen, ob alle Summen
richtig übertragen und in Hauptsummen zusammengezogen wurden. Das wird
am besten geschehen, wenn sich vorzugsweise die Arbeitsbefreiten,
also die Alten, dieser Arbeit annehmen und sich nach einer zwischen
ihnen angenommenen Ordnung in die Aufgabe teilen, so daß einer die
richtige Aufnahme der Gemeindestatistik in die Bezirksstatistik, ein
anderer die Richtigkeit der Gemeindestatistik, andere die richtige
Summierung im Kreis-, Provinz- und Reichsblatte prüfen, wieder ein
anderer Stichproben über die Richtigkeit in anderen Kreisen und
Provinzen machen wird. Da in einem Staate wie Österreich mindestens
ein und eine halbe Million männlicher und weiblicher Personen zu den
Alten gerechnet werden müssen, ist die Last dieser Kontrolle eine
sehr geringe, wenn man sie vernünftig aufteilt. In VIII, 2, ist auch
von der Schaffung eines Vereins für die Zwecke dieser Kontrolle die
Rede. Es ist aber ganz offenbar, daß, wollte man nach Art unserer
Jahresrechnungen nur jährlich eine Gesamtabrechnung verfassen und
wenigen zur Prüfung übergeben, von einer wirksamen Kontrolle keine Rede
wäre. Diese fortlaufenden Ermittlungen und Veröffentlichungen sind für
die Verwaltung unentbehrlich, für die Wissenschaft von unermeßlichem
Werte und geben dem Volke Gelegenheit, eine Mitkontrolle zu üben.

Die Bevölkerungsstatistik ist wesentlich auch die Grundlage für die
Vervollkommnung der Verteilung. Die Gerechtigkeit der Verteilung, XI,
wird dann am vollkommensten sein, wenn jeder die gleiche Hoffnung
hat, das höchste Alter zu erreichen. Ein Beruf, der eine größere
Sterblichkeit zu tragen hat, als ein anderer, ist zu stark belastet.
Es muß ihm durch Erleichterung der Arbeit oder größeren Aufwand zur
Beseitigung der Schädlichkeiten eine Begünstigung geboten werden. Die
Bevölkerung selbst und der Beamtenkörper werden sich ununterbrochen
die Erfahrungen zu nutze machen, welche sich aus der Verarbeitung des
statistischen Materials ergeben.

Die Bevölkerungs- und Sanitätsstatistik wird insbesondere der
Verwaltung als Wegweiser dienen, wo Gebrechen vorliegen, welche Abhilfe
erfordern. Ein größerer Krankenstand oder größere Sterblichkeit sind
sofort erkennbar und zwar nicht nur für den zunächst verantwortlichen
Beamten, sondern auch für die höheren Organe der Staatsverwaltung,
freilich für die höheren Behörden weniger, weil sie ihre Aufmerksamkeit
zunächst den höheren Summarien zuzuwenden haben, in welchen sich eine
sehr große Sterblichkeit in der einen oder anderen Gemeinde leicht im
Durchschnitt verlieren kann. Man wird übrigens auch den Kreisämtern,
welchen die Verhältnisse aller ihrer Gemeinden bekannt sein müssen,
zur Pflicht machen, gewisse Überschreitungen des mittleren Kranken-
und Todesfallstandes unter Namhaftmachung der betreffenden Gemeinden
der vorgesetzten Behörde besonders anzuzeigen, damit sie ihrer
Aufmerksamkeit nicht entgehen können. Den genauen Sachverhalt entnimmt
dann selbst die Zentralbehörde dem betreffenden Bezirksblatte. So
wird die Aufmerksamkeit der Behörden immer in kürzester Frist dorthin
gelenkt, wo Abhilfe am dringendsten ist.


e) Beispiele der statistischen Tabellen.

Es folgen nun hier einige Beispiele der täglich festzustellenden und
den Bezirks- und Kreisbeamten vorzulegenden, wenn möglich auch täglich
zu veröffentlichenden Statistiken, wobei bemerkt wird, daß für die
Altersangaben der Menschen der Geburtstag als ein ganzer Tag gerechnet,
der Todestag aber =nicht= gerechnet wird.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Lebensalters in der Gemeinde
werden Ortsabwesende mitgerechnet, aber Fremde nicht gerechnet.
Dafür werden bei Ermittlung des Verpflegstandes wieder die Fremden
mitgerechnet und die Ortsabwesenden nicht gerechnet. Es ist wohl
möglich, daß man bald von dieser allzupeinlichen Genauigkeit Umgang
nehmen wird, wenn das Vertrauen in die staatliche Organisation sich
einmal eingelebt hat, aber so lange man das Bedürfnis fühlt, den
Beamten auf die Finger zu sehen, wird man wissen wollen, wie der
Verpflegstand, welcher auf den Aufwand von Nahrungsmitteln Einfluß hat,
von Tag zu Tag hin und her schwankt. Obwohl es nun dabei nicht bloß auf
die Zahl der Personen ankommen wird, sondern auch auf Alterskategorien,
Geschlecht, Krankenstand und möglicherweise auch auf Rangstufen,
insofern zu den den verdienten Personen einzuräumenden Vorzügen auch
die Anweisung verfeinerter und seltener Speisen und Getränke gehören
wird, so wird man das einer Ausgleichung zwischen Gemeinden und
zwischen Bezirken, vielleicht auch zwischen Kreisen überlassen und nur
in längeren Intervallen etwas darüber veröffentlichen. (Siehe Seite
102.)

Eine vollkommen gleichartige Tabelle stellt den Personenstand der
Mädchen im ersten Lebensjahre für den Bezirk dar. Die erste Kolonne
in _A 1_ gibt die Ordnungszahl der Gemeinde an. Die 2. und 3.
Kolonne bringt die Zahl der Knaben im ersten Lebensjahre und die
Zahl ihrer Lebenstage am Vortage des Rechnungstages. Dabei ist, wie
oben erwähnt, der Geburtstag zwar als voller Tag gerechnet, aber
es wird der Todestag dafür =nicht= gerechnet. Es wird sich das im
Durchschnitte aller Geborenen und Gestorbenen ziemlich ausgleichen.
Für die Veröffentlichung ist diese unbedeutende Ungenauigkeit offenbar
belanglos und sie könnte übrigens auch von Zeit zu Zeit, wenigstens
für das Reichssummarium, durch eine besondere Rektifikationstabelle
ausgeglichen werden. Denn für wissenschaftliche Zwecke und, um alles
so genau als möglich festzustellen, wird es sich empfehlen, Geburts-
und Todeszeit in jedem Falle auf Minute und Sekunde zu notieren. Allein
zuweilen, obwohl in seltenen Fällen, wird das unmöglich sein.

     Bevölkerungsstatistik des Bezirkes 8, 7, 19. vom 10. Juli 2001
                A 1. Knaben bis einschließlich ein Jahr.

  =====================================================================
           | Am Vortage   |   Zuwachs    |    Abfall    | Am Schluß des
  Ordnungs-|              |              |              | Verrechnungs-
  zahl der |    | Tage am |    | Tage am |    | Tage am |     tages
  Gemeinde |Zahl| Vortage |Zahl| Vortage |Zahl| Vortage | Zahl | Tage
  ---------+----+---------+----+---------+----+---------+------+-------
           |    |         |    |         |    |         |      |
      1    |  9 |   1485  |  1 |      0  | -- |     --  |  10  | 1495
      2    | 10 |   1822  | -- |     --  | -- |     --  |  10  | 1832
      3    |  7 |   1370  |  2 |    403  | -- |     --  |   9  | 1782
      4    |  8 |   1511  | -- |     --  | -- |     --  |   8  | 1519
      5    |  9 |   1288  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1297
      6    | 11 |   1911  | -- |     --  | -- |     --  |  11  | 1922
      7    | 10 |   1799  | -- |     --  | -- |     --  |  10  | 1809
      8    |  8 |   1489  | -- |     --  | -- |     --  |   8  | 1497
      9    |  9 |   1255  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1264
     10    |  7 |   1304  |  1 |    352  | -- |     --  |   8  | 1664
     11    |  9 |   1377  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1386
     12    |  8 |   1389  | -- |     --  | -- |     --  |   8  | 1397
     13    | 11 |   1917  | -- |     --  | 3  |    755  |   8  | 1170
     14    | 10 |   1785  | -- |     --  |1-A-|    365  |   9  | 1429
     15    | 11 |   1889  | -- |     --  |1-B-|    312  |  10  | 1587
     16    |  9 |   1412  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1421
     17    |  8 |   1203  | -- |     --  | -- |     --  |   8  | 1211
     18    | 10 |   1706  | -- |     --  | -- |     --  |  10  | 1716
     19    |  9 |   1376  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1385
     20    |  9 |   1354  | -- |     --  | -- |     --  |   9  | 1363
           |    |         |    |         |    |         |      |
  ---------+----+---------+----+---------+----+---------+------+-------
   Summa   |182 |  30642  |  4 |    755  |  5 |   1432  | 181  |30146

      _A_ Der in der Gemeinde 14 in Abfall gebrachte Knabe wurde am
          Vortage ein Jahr alt und ist daher am Verrechnungstage in die
          Tabelle A 2. übertragen worden.

      _B_ Der in der 15. Gemeinde abgeschriebene Knabe wurde in den
          Bezirk 8, 7, 20 versetzt.

Eine Frau kann von der Geburt überrascht werden und ein Reisender
kann an einem einsamen Orte sterben; auch im Auslande, wo genaue
Feststellungen überhaupt nicht gemacht werden, kann ein Geburts- oder
Sterbefall von Reichsangehörigen vorkommen. Ist eine Person im Inlande
unbeobachtet gestorben, so wird sich jedenfalls der Tag feststellen
lassen, weil ermittelt werden kann, wo und wann sie zuletzt gesehen
wurde. Werden Geburts- und Sterbefälle erst nach längerer Zeit bekannt,
so wird nach tunlichster Feststellung des genauen Zeitpunktes eine
nachträgliche Richtigstellung der Statistik erfolgen.

Zu bemerken ist, daß in der Gemeinde die Bevölkerungsstatistik nur zur
Zählung der Gemeindeglieder gemacht wird. Stirbt ein Gemeindeglied in
einer fremden Gemeinde, so wird die Verwaltung dieser Gemeinde es der
Heimatsgemeinde telegraphisch melden, damit die Statistik vollständig
sei. Stirbt in der Gemeinde ein Fremder, so erscheint das nicht in
ihrer Bevölkerungsstatistik. Die Zugehörigkeit ist, wie in VI, 3,
gezeigt, niemals zweifelhaft, weil jedermann in seiner bisherigen
Heimatsgemeinde so lange geführt wird, bis die Abschreibung hier und
zugleich die Zuschreibung in der neuen Heimatsgemeinde geschieht. Eine
spezielle Konstatierung der Sterbefälle Fremder kann in besonderen
Ausweisen immerhin auch für die Aufenthaltsgemeinden erfolgen.

In der 4. und 5. Kolonne weist jede Gemeinde den Zuwachs -- hier an
erstjährigen Knaben -- aus und in der obigen Tabelle liegt in der
Gemeinde 1 ein Zuwachs durch Geburt vor. Das am Verrechnungstage
neugeborene Kind wird in der 5. Kolonne nach den oben entwickelten
Grundsätzen für den Vortag mit 0 Tagen angeführt. Es ist ferner aus
diesem Beispiel ersichtlich, daß weiters in der 4. und 5. Kolonne für
die 3. und 10. Gemeinde ein Zuwachs von 3 Knaben, beziehungsweise 2
und 1 Knaben ausgewiesen erscheint, welche aus der Gemeinde 13 stammen
und in jenen Gemeinden bleibend aufgenommen wurden. Die Abschreibungen
kommen in den Kolonnen 6 und 7 nach Zahl und Alter am Vortage vor und
Kolonnen 8 und 9 geben Zahl und Alter sämtlicher Gemeindegenossen
dieses Alters in jeder einzelnen Gemeinde und im ganzen Bezirke am
Schluß des Verrechnungstages an. Da in 9 dem Alter vom Vortage für
jeden Kopf ein Lebenstag zugerechnet ist, weil Kolonne 3 nur die
Alterstage des Vortages angibt, daher so viele Tage, als Kolonne 8 als
Bevölkerungsstand angibt, in Kolonne 9 zugerechnet werden, so erscheint
auch das neugeborene Kind am Schlusse des Verrechnungstages mit einem
Lebenstage angegeben, was dem Grundsatze, der hierfür aufgestellt
wurde, entspricht.

In den Kolonnen 6 und 7 ist in den Gemeinden 14 und 16 noch je ein
Knabe abgeschrieben, wovon ersterer am Vortage 365 Tage zählte, also
-- da es kein Schaltjahr war -- das erste Lebensjahr vollendete.
Deshalb mußte er am Verrechnungstage in die Tabelle der Knaben des
höheren Alters übertragen werden, wie wir im nächstfolgenden Beispiele
sehen werden. Hier ist eine Fußnote der Tabelle angefügt, woraus
dies zu entnehmen ist. Für einen Sachkundigen wäre diese Note nicht
erforderlich, da die Zahl der Alterstage, das Jahr vom 10. Juli
2000 bis 10. Juli 2001 enthält keinen Schalttag, und der Vergleich
der Tabellen _A 1_ und _A 2_ vollkommen klar machen, was die Note
besagt. In der 15. Gemeinde liegt der Fall vor, daß ein erstjähriger
Knabe in Abfall gebracht ist, der in keiner Gemeinde des Bezirkes als
Zuwachs erscheint, daher er entweder gestorben, oder in eine Gemeinde
eines anderen Bezirkes aufgenommen worden wäre, was in einer Fußnote
der Tabelle anzufügen sein wird. Diese Fußnote wird immer notwendig
sein, weil sonst nicht ersichtlich wäre, ob die Abschreibung wegen
Todesfalles oder Auswanderung aus dem Bezirke erfolgte, noch wohin der
Knabe versetzt wurde.

Vergleicht man die Kolonnen 3 und 9, so bemerkt man, daß die Zahl der
Alterstage am Schlusse des Verrechnungstages auch in jenen Gemeinden
größer angegeben ist, in welchen die Zahl der erstjährigen Knaben
gleich geblieben ist. So waren am Vortage in der 2. Gemeinde 10 Knaben
mit 1822 Alterstagen verzeichnet, welche gemäß der in der Kolonne 8
angeführten Gesamtzahl in der 9. Kolonne mit 1832 Alterstagen angegeben
erscheinen. Da nämlich jeder Knabe um einen Tag älter wurde, ist die
Gesamtzahl der Tage um 10 Tage gewachsen und so erscheint auch der in
der 1. Gemeinde Geborene in der 9. Kolonne mit einem Tage angerechnet,
wogegen für einen Gestorbenen ein Zuwachs nicht mehr berechnet würde,
weil er in der 8. Kolonne nicht mehr gezählt erscheint. Abgesehen
von dieser Lebenstagezuschreibung aus der Zahl in Kolonne 8 wird die
Gesamtzahl der Lebenstage durch die Zahl der Lebenstage der in Zuwachs
oder Abfall gekommenen Individuen beeinflußt, die in der in die Kolonne
9 aufgenommene Zahl entweder zugeschrieben oder abgeschrieben werden.

Aus dem Bezirkssummarium unter dem Striche der Tabelle ersieht man die
Bewegung im ganzen Bezirke. Vergleicht man die Zahl der Abgeschriebenen
und der Zugeschriebenen, so muß die sich dabei ergebende Differenz auch
in den Summen der Kolonnen 2 und 8 zum Ausdrucke kommen. Rechnet man
in der Summe der Tage zur Summe der Lebenstage am Vortage die Summe der
Lebenstage der Zugewachsenen und den Tageszuwachs der Alterstage, hier
für den ganzen Bezirk 181 Tage, und rechnet man davon ab die Lebenstage
der Abgeschriebenen, so gelangt man zu den Einzelziffern und zur Summe
der 9. Kolonne und die Übereinstimmung der Additionen in der vertikalen
und horizontalen Summierung ist zugleich eine Probe für die Richtigkeit
der Summen in den einzelnen Gemeinden.

Es ist zwar diese Tabelle nur ein Teil der täglichen Statistik und
das Ganze beträgt etwa das dreißig- oder fünfzigfache, allein wie
gering die =ganze= Arbeit ist, ist ganz evident. Jeder der zwanzig
Verwaltungsbeamten der Gemeinden eines Bezirkes hat nur eine Zeile
dieser Tabelle zu liefern und selbst diese Zeile hat der Sanitätsbeamte
zu bearbeiten, wie die später zu erwähnenden Tabellen der Milchgebarung
von den Vorständen des betreffenden Produktionszweiges einzuliefern
sind. Der Verwaltungsbeamte, der überdies wahrscheinlich die
Hilfe eines Volksbeamten nach V, 1, _Alinea_: »Um aber jeden« zu
beanspruchen hat, hat nur die richtige Berechnung zu prüfen und in
die Bevölkerungstabellen etwa Zu- und Abschreibungen durch Wanderung
einzutragen, weil diese, über welche ja dem Verwaltungsbeamten das
unmittelbare Verfügungsrecht zusteht, nicht in die Kompetenz eines
Fachvorstandes fällt. Nimmt man an, daß genau um 6 Uhr abends die
tägliche Statistik abgeschlossen wird, so muß spätestens 30 Minuten
später jede schriftliche Feststellung der statistischen Daten in den
einzelnen Gemeinden abgeschlossen sein und sie wird dann telegraphisch
oder telephonisch dem Bezirksbeamten bekannt gegeben. Dieser kann die
Richtigkeit der Angaben später prüfen oder prüfen lassen oder sich mit
Stichproben begnügen. Seine weitere Arbeit aber besteht für jetzt nur
darin, daß er für die Summierung der Posten sorgt, die Schlußziffern,
welche in der obigen Tabelle 25 Ziffern umfaßt, überprüft und die
Tabelle zum Drucke vorbereitet. Nun ist aber das Bezirksblatt bis
auf die fehlenden Ziffern schon gesetzt und zwar, es ist nicht nur
der sonstige Inhalt schon gesetzt, vieles vielleicht schon gedruckt,
sondern es sind auch der Kopf und die drei ersten Kolonnen der Tabelle
schon gesetzt und es sind nur die Ziffern der fünf folgenden zu setzen,
daher man sagen kann, daß das Bezirksblatt im Laufe des nächstfolgenden
Vormittags, hier im Laufe des Vormittags des 11. Juli 2001, schon
verschickt werden kann.

Aus den beim Kreisbeamten einlaufenden Bezirksblättern stellt dieser
dann die Kreistabellen zusammen und so wird das Kreisblatt mit den
Kreistabellen für den 10. Juli am 12. Juli vormittags gedruckt und
versendet, das Provinzblatt mit der Provinztabelle für den 10. Juli am
13. Juli vormittags gedruckt und versendet und das Reichsblatt mit den
Reichstabellen für den 10. Juli am 14. Juli vormittags gedruckt und
versendet.[17]

  [17] Ich dachte einmal daran, durch telephonische Mitteilung
       der Ziffern an den Kreisbeamten und von diesem
       telegraphisch an den Provinzbeamten und weiter an die
       Zentralbehörde zu ermöglichen, daß auch diese Tabellen für
       den 10. schon am 11. gedruckt versendet werden, allein das
       würde eine ungeheure Belastung der Telegraphenämter mit
       sich bringen und es wäre kein großes Interesse, das dazu
       zwänge, denn die Bezirksstatistik ist schon eine alles
       umfassende Statistik, welche in den Kreis-, Provinz- und
       Reichsblättern nur verarbeitet wird und es ist frühzeitig
       genug, wenn deren Tabellen in den folgenden Tagen versandt
       werden und darum können sie auf Grund der gedruckten
       Bezirkstabellen vom 10. bearbeitet werden.

Es ist nun aber noch der besondere Nachweis zu liefern, daß die
ganze Verrechnungs- und statistische Arbeit in jeder ihrer Stufen
in verhältnismäßig kurzer Zeit hergestellt werden kann, was für
Bezirke, Kreis, Provinz und Reich wegen der Arbeit, welche die
Summierung erfordert, bei dem stetig anschwellenden Material viel
schwieriger ist, als in den Gemeinden, wo keine größeren Summierungen
stattfinden. Müßten nun die Verwaltungsbeamten der Bezirke, Kreise,
der Provinzen und der Zentralstellen die mechanische Rechnungsarbeit
selbst leisten oder hätten sie nur die Unterstützung der ihnen
beigegebenen Volksbeamten, so könnte diese Arbeit allerdings in
wenigen Stunden des nächstfolgenden Vormittags nicht bewältigt werden.
Allein es wurde schon in V, 3, a, _Alinea_: »Die Unterrichtspersonen«,
bemerkt, daß die Schuljugend jeder Gemeinde zu gewissen Arbeiten
herangezogen werden kann und dazu eignen sich besonders die einfachen,
mechanischen Rechnungsarbeiten. Nachdem sich in jeder Urgemeinde und
im Bezirksvororte eine Schule mit einem Schülerstande von je etwa 240
Köpfen, in städtischen Ansiedlungen ist diese Zahl natürlich größer,
befindet, wovon mindestens 200 im Rechnen vollkommen sicher sein
müssen, so ist die erforderliche Rechnungsarbeit in den Bezirks-,
Kreis- und Provinzstädten und in der Reichshauptstadt, die lediglich
in der Laterierung einer stattlichen Anzahl von Ziffernreihen besteht,
durch die Schuljugend leicht zu besorgen. Man teilt sie in 6 oder
7 Serien von 30 oder 25 Schülern, deren jede an einem Wochentage
Dienst hat und verteilt unter sie die aus den Gemeinden einlaufenden
Telegramme und die Exemplare der Blätter, aus welchen die Tabellen
zusammengestellt werden müssen, woraus jeder Schüler zwei oder drei
Tabellen wie die oben aufgeführte zusammenstellt und dann die Summen
zieht, wobei sich dann die Schüler gegenseitig kontrollieren. Wo
sich Differenzen ergeben, sind diese sofort zu beheben und so ist
nun die Arbeit in 20-30 Minuten leicht zu bewältigen. Mit einiger
Gewandtheit ist die Tabelle _A_ in fünf Minuten zu bearbeiten und
durch die Summierung, beziehungsweise Subtraktion der Summe in den
Kolonnen 2-8 und Vergleichung des Ergebnisses mit der Summe in Kolonne
9 die Selbstkontrolle zu besorgen. Davon kann sich der Leser selbst
überzeugen.

Hier ist übrigens der Gebrauch von Rechenmaschinen und anderen
Erleichterungen gar nicht in Betracht gezogen, die bei den Kreis-,
Provinz- und Reichsämtern sicher in Anwendung kommen werden.

Diese Verwendung der Volksschüler bei einer sehr wichtigen, aber
mechanischen Arbeit wäre auch von großem erziehlichem Werte. Man
würde die geistigen Kräfte der jungen Leute kennen lernen, denn die
Schnelligkeit und Sicherheit in der dauernden Bewältigung solcher
mechanischen Arbeiten bildet einen Maßstab zur Feststellung einer
sehr wertvollen Anlage. Der junge Mensch fühlt sich überdies als ein
Glied der Organisation, er lernt früh den Amtseifer kennen, er lernt
den Wert und die Leistungen des Beamtenapparates schätzen, er fühlt,
daß er einen wichtigen Platz ausfüllt, daß er pünktlich am Arbeitsorte
erscheinen muß, und er wird auch nach und nach mit dem Sinne und der
Wichtigkeit dieser Arbeit vertraut. Dabei wird sich sofort der Eifer
zeigen, der durch Arbeiten geweckt wird, die in größerer Gesellschaft
geleistet werden. Der zeitweilige Ausschluß von der Mitarbeit könnte
als Strafe besonders dann verhängt werden, wenn ein Fehler nachträglich
aufgedeckt oder eine Verzögerung der Arbeiten verschuldet wird.

Es ist noch zu bemerken, daß die vorgesetzten Beamten die Angaben
der Verwaltungsbeamten der Urgemeinden und städtischen Quartiere
über die Produktion keineswegs so auf Treu und Glauben hinzunehmen,
sondern sie zum Teile nachträglich zu prüfen haben. Die Urgemeinden
und Quartiere haben nämlich nicht nur statistische Tabellen für die
Veröffentlichung zu liefern, sondern auch Bücher zu führen, welche
genaue und individuelle Angaben über den ganzen Personalstand und auch
über Tiere, Vorräte, Maschinen, Werkzeuge usw. enthalten, wie auch
die Gebarung der Hausverwaltung zum Gegenstande haben. Diese Bücher
enthalten von jedem Menschen genaue Angaben der Geburtszeit und aller
Arten von Veränderungen, die mit ihm vor sich gehen. So werden auch
bei Tieren Abkunft, Unterscheidungsmerkmale, Rasse und Namen, bei Kühen
Belegung, Zeit des Trockenstehens, die Zeit des Kälberns, des Säugens,
ferner die Schwankungen im Gewichtsstande, Milchertrag, Krankheiten
usw. eingetragen, vom Bezirks- und Kreisbeamten gleichförmige Bücher zu
führen und sie über alles, was Gegenstand der Eintragung ist, auf dem
Laufenden zu erhalten sein. Aus diesen Büchern werden die vorgesetzten
Beamten genau, beziehungsweise wenigstens schätzungsweise entnehmen
können, ob die Angaben der statistischen Tabellen, z. B. über den
Milchertrag, richtig sind.

Um aber Irrungen in der Wiedergabe der statistischen Daten zu
verhindern, werden alle nötigen Vorsichten beobachtet werden. Der
Empfänger telegraphischer oder telephonischer Angaben wird sie
zurücktelephonieren, damit ein etwaiger Irrtum berichtigt werde.
Die Selbstkontrolle der statistischen Tabellen -- in Horizontal-
und Vertikalreihen -- wird gleichfalls auf etwaige Irrungen
führen. Außerdem wird man Vorsorge treffen, daß alle Rechnungen
und Ermittelungen schon in den Urgemeinden und Quartieren doppelt
gemacht werden. Auch sind alle bloßen Verschiebungen von Personen oder
Sachen nicht bloß vom übergebenden Teile anzugeben, sondern auch vom
empfangenden Teile zu bestätigen.

Dieser Gegenstand wurde aus dem Grunde so umständlich dargestellt,
weil die Frage von der größten Tragweite ist, ob es möglich ist,
Jedem Einblick in die Verteilung zu gewähren, deren erste Grundlage ja
die Bevölkerungsstatistik und die Statistik der rasch dem Verbrauche
zugeführten Nahrungsmittel ist. Die später folgenden Tabellen über die
Erzeugung und Verteilung der Milchprodukte und über den Verpflegstand
der einzelnen Gemeinden, welche mit dem Bevölkerungsstande nicht
übereinstimmt, und noch andere Erörterungen werden überzeugend dartun,
daß die Administration eines solchen Staates sehr einfach und unendlich
erfolgreich ist.

Man kann hier auch die Überzeugung schöpfen, daß die Tagesstatistik,
wenn man selbst annimmt, daß sie aus 50 Tabellen gleicher Art besteht,
keinen allzugroßen Raum der in VI, 7, geschilderten Blätter einnehmen
wird, nur etwa 4 große Folioseiten. Die Natur der Sache bringt es mit
sich, daß die äußerste Ökonomie im Raume angestrebt wird.

Außer der oben exemplifizierten Tabelle über die erstjährigen Knaben
werden noch Tabellen aufgestellt werden 2. für die Knaben, welche mehr
als 1 Jahr, aber nicht mehr als 6 Jahre alt sind, ferner 3. für die
Knaben, welche mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 18 Jahre alt, also
schulpflichtig sind, dann 4. die arbeitspflichtigen Männer, endlich
5. für die von der geregelten Arbeit befreiten Männer. Endlich werden
6. von den arbeitspflichtigen Männern jene ausgewiesen, welche derzeit
vorübergehend von der Arbeit befreit sind, so Kranke und Beurlaubte. Da
jede dieser Tabellen auch für den weiblichen Teil der Bevölkerung zu
machen ist, so gibt das zwölf Tabellen für die Bevölkerungsstatistik
und dazu noch eine oder zwei alle Tabellen zusammenziehende
Gesamttabellen.

Es folgt nun die Tabelle für die Knaben, welche älter als 1 Jahr, aber
nicht älter als 6 Jahre, also noch nicht schulpflichtig sind.

     Bevölkerungsstatistik des Bezirkes 8, 7, 19, vom 10. Juli 2001.
           A 2. Knaben über 1 Jahr bis einschließlich 6 Jahre.

  =====================================================================
  Ordnungs-| Vom Vortage  |   Zuwachs   |    Abfall   |Am Tagesschlusse
  zahl der |     | Alters-|     |Alters-|     |Alters-|      | Alters-
  Gemeinde |Köpfe|  tage  |Köpfe| tage  |Köpfe| tage  | Köpfe|  tage
  ---------+-----+--------+-----+-------+-----+-------+------+---------
      1    |  65 |  78000 |     |       |     |       |   65 |   78065
      2    |  66 |  78015 |     |       |1-A- |  1190 |   65 |   76890
      3    |  59 |  77233 |5-B- |  6124 |     |       |   64 |   83421
      4    |  68 |  79001 |     |       |     |       |   68 |   79069
      5    |  70 |  80236 |     |       |     |       |   70 |   80306
      6    |  69 |  79012 |     |       | 2   |  2405 |   67 |   76674
      7    |  63 |  77230 |     |       |     |       |   63 |   77293
      8    |  64 |  76819 |     |       |     |       |   64 |   76883
      9    |  67 |  77344 |     |       |     |       |   67 |   77411
     10    |  59 |  72561 |     |       |     |       |   59 |   72620
     11    |  62 |  77344 |     |       |     |       |   62 |   77406
     12    |  60 |  72304 |     |       |     |       |   60 |   72364
     13    |  68 |  79105 |     |       |     |       |   68 |   79173
     14    |  66 |  78158 |1-C- |   365 |     |       |   67 |   78590
     15    |  67 |  78556 |     |       |     |       |   67 |   78623
     16    |  69 |  81137 |     |       | 1   |  1213 |   68 |   79992
     17    |  71 |  83115 |     |       | 2   |  2506 |   69 |   80678
     18    |  62 |  77722 |     |       |2-D- |  1865 |   60 |   75917
     19    |  65 |  77204 |     |       |     |       |   65 |   77269
     20    |  68 |  80123 |     |       |     |       |   68 |   80191
  ---------+-----+--------+-----+-------+-----+-------+------+---------
           |1308 |1560219 | 6   |  6489 | 8   |  9179 | 1306 | 1558835

      -A- Zugeschrieben dem Bezirke 8, 7, 20.

      -B- Zugewandert aus den Gemeinden 6, 16 und 17.

    -C- Aus der Tabelle A 1. übertragen.

    -D- Zugeschrieben dem Bezirke 8, 7, 20.

Es erscheint nicht notwendig die Nachweisungen der höheren Altersstufen
und des weiblichen Geschlechtes zu exemplifizieren und es folgen noch
Beispiele der Molkereistatistik und der Verpflegstandsausweise.

So wie die Einwohner dürften auch die wichtigsten Tiere fortlaufend
gezählt werden, besonders Rinder und Pferde, dann aber auch Schweine
und Schafe; es wird aber genügen, wenn der Stand nach Gemeinden,
Bezirken, Kreisen und Provinzen alle Wochen einmal veröffentlicht wird.
Dabei dürfte es sich empfehlen, Jungvieh, Nutztiere und männliche und
weibliche Tiere zu sondern. Es dürfte sich empfehlen auch von Woche
zu Woche das Gewicht der Rinder, Schweine und Schafe festzustellen
und statistisch zu veröffentlichen. Davon zu unterscheiden ist die
Ermittlung und Verlautbarung des Gewichtes der geschlachteten Tiere an
Fleisch, Fett, Blut, Knochen und Fellen.

Es entsteht nun die Frage, ob Bienenstöcke, Geflügel, Gemüse und Obst
nicht aus dem Staatseigentum ausgeschieden und zu Gemeindeeigentum
erklärt werden sollten, weil eine Verrechnung dem Staate gegenüber
eine allzu umständliche Sache wäre. Es könnte das so geschehen,
daß den Gemeinden eine gewisse Menge von Futter, eine gewisse
Anzahl von Arbeitskräften, Bodenflächen und baulichen Anlagen für
diese Produktionszweige zugewiesen würden, wogegen die Gemeinden
die Ergebnisse dieser Produktion nicht zu verrechnen hätten. Es
ist wohl kaum zu bezweifeln, daß die staatliche Kontrolle dieser
Art von Produktion und die Verteilung dieser Produkte durch die
Staatsverwaltung zu umständlich und zeitraubend wäre. Es blieben dann
der Ertrag von Honig, Wachs, Eiern, Fleisch, Geflügel und Federn, an
Gemüsen und Obst den Gemeinden zur freien Verfügung und in diesem
Falle könnte auch entweder den Städten der Betrieb einer eigenen
Geflügelzucht, Gemüse und Obstproduktion in verhältnismäßigem Umfange
ermöglicht, oder den Dorfgemeinden die Lieferung von Eiern, Geflügel,
Gemüse und Obst wie eine Art von Giebigkeit an die Städte auferlegt
werden. Denn der Bedarf an diesen Produkten kann regelmäßig durch
die Gemeinden selbst gedeckt werden und ein Gütertausch scheint
nicht notwendig zu sein.[18] Es würde sich aus dieser Einrichtung
eine Entlastung der staatlichen Verwaltung und Statistik ergeben
ohne die geringste Gefahr für die Gesellschaftsordnung. Doch hätte
der Staat immer das Recht auch solche Produktionen zurückzunehmen
und ausschließlich oder neben den Gemeinden für Staatsrechnung zu
betreiben, so wenn die Obstproduktion im Großen betrieben wird und
nicht bloß zur Versorgung der Gemeinde mit ihrem Bedarf.

  [18] Übrigens ist ein solcher Güteraustausch durch Vermittlung
       der Staatsverwaltung recht wohl möglich. So könnte eine
       Gemeinde oder ein Bezirk des Südens 100 Meterzentner
       Feigen an eine Gemeinde oder Bezirk Böhmens liefern
       in Tausch gegen 100 Meterzentner Zwetschen. Die
       Staatsverwaltung stellt den Transport und besorgt, wenn
       nicht Bevollmächtigte aufgestellt werden, Übernahme und
       Ablieferung.

Was die Versorgung der Gemeinden mit Kalb-, Schweine- und
Schaffleisch anbelangt, so wird eine Großschlächterei wie für die
Rindviehschlachtung sich für diese Tiere kaum empfehlen. Durch die
Bezirksverwaltung würden den Gemeinden die zu schlachtenden Tiere nach
dem Lebendgewichte und den Verpflegständen zur Schlachtung und zum
Verbrauche des Fleisches zugewiesen und die Gemeinden hätten nur die
Häute und gewisse Knochen, dann die Wolle der Schafe, abzuliefern. Zur
Versorgung der Städte mit dieser Art von Fleisch würde durch Abfuhr
von Kleinvieh oder von Fleisch geschlachteten Kleinviehs an selbe
gesorgt werden. Je nach der Verteilungsart wäre auch die Statistik
einzurichten.

Die tägliche Feststellung der Verteilung des Fleisches des Großviehes
wäre von der größten Wichtigkeit, weil es rasch verbraucht wird und
Art und Gewicht nach längerer Zeit nicht mehr ermittelt werden könnte.
Dasselbe gilt von der Milch und den Milchprodukten und darum soll ein
Beispiel der statistischen Erhebung der Produktion und des Verbrauches
von Milch und Milchprodukten hier vorgeführt werden.

Die Rindviehschlächterei könnte für einen ganzen Bezirk in einer
einzigen Gemeinde betrieben werden. Vor der Schlachtung wäre das
Lebendgewicht der Tiere zu ermitteln. Die Statistik hätte ferner das
Ergebnis jeder einzelnen Schlachtung in Gewichtsmengen von Fleisch,
Fett, Herz, Nieren, Leber, Gehirn, Gedärmen, Blut, Knochen und Haut,
und den gänzlich wertlosen Nebenprodukten darzustellen. Fleischer
behaupten, daß bei vollständiger Ermittelung des Gewichtes aller dieser
Teile Lebendgewicht und Schlachtgewicht sich bis auf eine geringe
Differenz gleichstellen müsse, und diese Differenz erkläre sich nur aus
verspritztem Blute.

  Statistische Tabelle über Erzeugung und Verteilung der Milchprodukte
                im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.

 =======================================================================
                          ||          |          |          |          |
       ~Gemeinde~         ||    ~1~   |    ~2~   |    ~3~   |    ~4~   |
 =========================++==========+==========+==========+==========+
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
 Milch   1.|  Ermolken    ||   1305| 6|    805|--|   1436| 7|   1509|10|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         2.| Zu- u. Abf.  || +  213| 8| -   70|62| -  714|10| -  705|37|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         3.|   Deren      ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | Verbr. i. G. ||    803|--|    734|38|    721|97|    803|73|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         4.|  Buttererz.  ||     31|72|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         5.|  Käseerz.    ||     80|78|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         6.|   Abfall     ||    603|64|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         7.|   Dessen     ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | Zu- u. Abf.  || -  219|44| +  379|--| +  380|--| +  385|--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
 Butter  8.|   Dessen     ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | Zu- u. Abf.  || -   11|92| +   18|11| +   17|88| +   19|90|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
         9.| Verbrauch    ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | i. d. Gem.   ||     19|80|     18|11|     17|88|     19|90|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
 Käse   10.|  Vorrat      ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | am 9. 7.     ||  15677|--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
        11.|   Summa      ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           | aus 5, 10    ||  15757|78|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
           |              ||       |  |       |  |       |  |       |  |
        12.| Verpflegs-   ||       |  |       |  |       |  |       |  |
           |   stand      ||   1100|--|   1006|--|    989|--|   1101|--|

 Verpflegstandsstatistik im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.
 ==============================================================
 ~Ordnungszahl      ||       |      |      |      |      |
 der Gemeinde~      ||   ~1~ |  ~2~ |  ~3~ |  ~4~ |  ~5~ |  ~6~
 ===================++=======+======+======+======+======+=====
 Bevölkerungsstand  ||  1003 |  999 | 1010 | 1020 | 1005 | 1007
 Abwesend           ||    23 |   19 |   21 |   20 |   25 |   25
 Fremd              ||   120 |   26 |   -- |  101 |   72 |   13
 Verpflegungsstand  ||  1100 | 1006 |  989 | 1101 | 1052 |  995

     Verteilungsschlüssel: 73 Zentiliter Vollmilch und 18 Gramm
     Butter pro Kopf.

Das vorstehende ist die naturalwirtschaftliche Abrechnung über eine
Tagesproduktion und den Verbrauch eines Wertes von 4016

Statistische Tabelle über Erzeugung und Verteilung der Milchprodukte
             im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.

  =================================================================+
            |          |          |          |          |          |
     ~5~    |   ~6~    |   ~7~    |   ~8~    |   ~9~    |  ~10~    |
  =======+==+=======+==+=======+==+=======+==+=======+==+=======+==+
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
     1307|12|   1601| 3|    703|14|   1632| 5|   1105| 4|   1206| 8|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
   + 2151|69| -  874|68| +   72|85| -  884|53| -  323|94| -  400|16|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
      767|96|    726|35|    775|99|    747|52|    781|10|    805|92|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
      121| 8|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
      308|49|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
     2261|28|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
   - 1877|--| +  387|--| +  384|--| +  383|--| +  385|--| +  385|--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
   -  102|10| +   17|91| +   19|13| +   18|43| +   19|26| +   19|87|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
       18|98|     17|91|     19|13|     18|43|     19|26|     19|87|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    63007|--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    63315|49|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|
         |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
     1052|--|    995|--|   1063|--|   1024|--|   1070|--|   1104|--|

  Verpflegstandsstatistik im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.
  =============================================================+
       |      |      |      |      |      |      |      |      |
   ~7~ |  ~8~ |  ~9~ | ~10~ | ~11~ | ~12~ | ~13~ | ~14~ | ~15~ |
  =====+======+======+======+======+======+======+======+======+
  1011 | 1007 | 1009 | 1001 | 1013 | 1015 | 1004 | 1008 | 1580 |
    27 |   25 |   29 |   18 |   24 |   25 |   26 |   23 |   35 |
    79 |   42 |   90 |  121 |   87 |   51 |   34 |   30 |   57 |
  1063 | 1024 | 1070 | 1104 | 1076 | 1041 | 1012 | 1015 | 1002 |

    Verteilungsschlüssel: 73 Zentiliter Vollmilch und 18 Gramm
    Butter pro Kopf.

Kronen nach der gegenwärtigen Verrechnung in den Molkereien in der Nähe
von Innsbruck, welche den Bauern 16 Heller pro Liter

  Statistische Tabelle über Erzeugung und Verteilung der Milchprodukte
               im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.
  ================================================================
          |          |          |          |          |          |
   ~11~   |   ~12~   |   ~13~   |   ~14~   |   ~15~   |   ~16~   |
  =====+==+=======+==+=======+==+=======+==+=======+==+=======+==+
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
   1305| 2|   1145| 4|   1620| 3|    907|12|   1436| 5|   1527| 6|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    519|54| + 2056|72| -  881|27| -  166|17| -  266|59| + 1488|76|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    785|48|    759|93|    738|76|    740|95|   1169|46|    745|33|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    -- |--|    109|88|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    101|55|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    -- |--|    290|12|    -- |--|    -- |--|    -- |--|    275|45|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    -- |--|   2041|83|    -- |--|    -- |--|    -- |--|   1893|49|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
  + 385|--| - 1650|63| +  381|--| +  381|--| +  420|19| - 1520|--|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
  +  19|53| -   91|14| +   18|22| +   18|27| +   29|84| -   83|17|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
     19|53|     18|74|     18|22|     18|27|     28|84|     18|38|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    -- |--|  54402|--|    -- |--|    -- |--|    -- |--|  50301|--|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
    -- |--|  54692|12|    -- |--|    -- |--|    -- |--|  50576|45|
       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |       |  |
   1076|--|   1041|--|   1012|  |   1015|--|   1602|--|   1021|--|

  Verpflegstandsstatistik im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.
  ==========================================
       |      |      |      |      ||
  ~16~ | ~17~ | ~18~ | ~19~ | ~20~ || Summe
  =====+======+======+======+======++=======
  1001 | 1003 | 1009 | 1003 | 1002 || 20710
    27 |   29 |   25 |   27 |   28 ||   501
    47 |   36 |   28 |  130 |   28 ||  1192
  1021 | 1010 | 1012 | 1106 | 1002 || 21401

    Verteilungsschlüssel: 73 Zentiliter Vollmilch und 18 Gramm
    Butter pro Kopf.

abgelieferter Milch bezahlen. Diese Tagesproduktion entspricht
der Anzahl der im Bezirke eingestellten Kühe, welche unter dem
Durchschnitte

  Statistische Tabelle über Erzeugung und Verteilung der Milchprodukte
               im Bezirke 8, 7, 19, am 10. Juli 2001.
  =====================================================================
          |          |          |          || Summe oder |  Verkehr   |
   ~17~   |   ~18~   |   ~19~   |   ~20~   || Differenz  | nach außen |
  =====+==+=======+==+=======+==+=======+==++=========+==+=========+==+
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
   1231| 8|   1306|15|   1108|17|    906|17||    25101|58|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
  - 493|78| +  493|78| -  300|79| -  174|73||    - 300|29|   +  300|29|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    737|30|    738|76|    807|38|    731|46||    15622|73|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    -- |--|     47|75|    -- |--|    -- |--||      411|98|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    -- |--|    127|34|    -- |--|    -- |--||     1082|18|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    -- |--|    886| 8|    -- |--|    -- |--||     7686|32|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
  + 382|--|-   503|12| +  387|--| +  381|--||      -- |--|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
  +  18|18|-    29|53| +   19|91| +   18| 4||      -- |--|   +   26|38|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
     18|18|     18|22|     19|91|     18| 4||      385|60|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    -- |--|  22503|--|    -- |--|    -- |--||   205890|--|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
    -- |--|  22630|34|    -- |--|    -- |--||   206972|18|      -- |--|
       |  |       |  |       |  |       |  ||         |  |         |  |
   1010|--|   1012|--|   1106|--|   1002|--||    21401|--|      -- |--|

    Verteilungsschlüssel: 73 Zentiliter Vollmilch und 18 Gramm
    Butter pro Kopf.

mit 3550 Stück angenommen wurde. Nach einem mäßigen Durchschnittsertrag
von 7,5 Liter pro Kuh würden diese Kühe 26632 Liter geben und es sind
also um 1500 Liter Milch weniger angenommen, als zu erwarten wäre.
Danach kann man den Wert der Tagesproduktion in 2000 Bezirken auf
8 Millionen Kronen täglich oder nahezu 3 Milliarden Kronen im Jahr
veranschlagen und mit diesen kleinen Tabellen wird ein so großer Wert
nach Produktionsmenge und Verteilung verrechnet.[19]

  [19] In Deutschland rechnet man den Wert der Milchproduktion
       ohne Butter und Käse und zum offenbar zu geringen
       Preise von 9 Pfennig pro Liter auf 1700 Millionen Mark
       gegen 986 Millionen Mark Roheisen und 1170 Millionen
       Mark Kohlenproduktion, es ist also die Milch offenbar
       der wertvollste Produktionsgegenstand und dadurch die
       Wahl der Milch zur Exemplifikation der Produktions- und
       Güterverteilungsstatistik gerechtfertigt.

Freilich ist der Wert dieses Produktes in der Nähe der Städte auch für
den Bauer etwas höher, als im Gesamtdurchschnitt, aber bei den heutigen
Verhältnissen sind noch erhebliche Handelsunkosten und Transportkosten
für die städtische Verproviantierung hinzuzurechnen.

Die Käse- und Butterproduktion ist meinen Erkundigungen zufolge
erheblich zu hoch angenommen, was aber, weil für unsere Zwecke
unwesentlich, eine Neuberechnung der Tabelle nicht notwendig gemacht
hat. Noch ist zu bemerken, daß die ganze Magermilch wohl kaum auf
Käse verarbeitet würde, wie da angenommen ist, auch sind an 1000
Liter Buttermilch, die hier entfallen dürften, als Getränk nicht ganz
wertlos, hier aber als Abfall eingestellt.[20]

  [20] Die Buttererzeugung ist um 56 Kilo, die Käseerzeugung um
       506 Kilo zu hoch angegeben.

Die Käseverteilung dürfte nur monatlich erfolgen und auch nur
monatlich verrechnet werden, daher sie in die vorstehende Tabelle nicht
eingetragen wurde. Am Ende der Horizontalkolonne 8 ist eingetragen,
daß 26,38 Kilo Butter aus dem Bezirke ausgingen und zufolge
Horizontalkolonne 9 wurden im Bezirk 385,60 Kilo Butter verbraucht,
welche Summen zusammen die Menge der laut Horizontalkolonne 2 an diesem
Tage erzeugten Butter ergeben.

Es wird in den vorstehenden statistischen Tabellen angenommen,
daß die Gemeinde 15 die Bezirksgemeinde ist, welche einen höheren
Bevölkerungs- und Verpflegstand und daher einen höheren Verbrauch
an Milch hat. Als Regel könnte gelten, daß der Quotient an Milch und
Butter und etwa auch an Käse und Fleisch, für längere Zeit bestimmt
würde, sodaß die Verwaltung der Molkerei und eventuell auch der
Fleischerei zum Verbrauche in den Gemeinden täglich das aus dem
bestimmten Verpflegstande der Gemeinde sich ergebende Quantum an die
Hausverwaltungen abzugeben hätte. Da am Schlusse der Verpflegstand
eingesetzt ist, für dessen Ausweisung übrigens eine besondere, unten
angefügte, aber eigentlich zu den Bevölkerungstabellen gehörige Tabelle
dient, so kann jedermann berechnen, ob die in den Horizontalkolonnen
3 und 9 erfolgte Zuweisung von Milch und Butter, eventuell nach einer
anderen Tabelle auch die Zuweisung von Fleisch, dem Verpflegstande
genau entspricht. Es ist nur für Milch, Butter und Fleisch eine
tägliche Ausweisung notwendig, dagegen braucht sich die Verteilung
von Käse in nichts von anderen Verteilungen, wie von Mehl, Zucker,
Gewürzen, Feuerungs- und Beleuchtungsstoffen usw. zu unterscheiden,
welche in ungleichen Intervallen und größeren Posten je nach der
Frachtgelegenheit geschehen könnte.

Zur Erklärung der Tabelle über die Milchprodukte dient folgendes:
Die erste und zweite Horizontalkolonne weist aus, wieviel Milch die
Produktion der einzelnen Gemeinden nach Empfang von Milch aus anderen
Gemeinden, beziehungsweise nach Abfuhr von Milch an andere Gemeinden
erübrigt. In 15 Gemeinden bleibt nur die Menge zurück, welche an
die Hausverwaltung abgegeben wird, weil diese Gemeinden -- der
Annahme zufolge -- keine Molkereien haben. Die Menge, welche an die
Hausverwaltung abgegeben wird, wird in Horizontalkolonne 3 ausgewiesen
und was in den Gemeinden 1, 5, 12, 16 und 18 nach Abrechnung des
Verbrauches erübrigt, wird zu Butter und Käse verarbeitet und die
Horizontalkolonnen 4, 5 und 6 weisen das Produktionsergebnis aus. Der
Abfall wird nicht, wie hier aufgeführt ist, einen genauen Ausgleich der
vorausgegangenen Ziffern ergeben, das umsoweniger, als Milch und Abfall
in Litern, Butter und Käse in Kilo angesetzt sind, allein mit Rücksicht
auf den geringen Wert des nach der Verkäsung verbleibenden, nur als
Futter verwendbaren Produktes wird diese Art der Verrechnung sich am
meisten empfehlen und als bekannt angenommen werden, daß ein Hektoliter
Abfall um so viel Prozente von der ausgewiesenen Menge differiert.
Milch und Butter wird jedenfalls täglich vollkommen aufgeteilt und
es ist daher niemals ein Rest vom Vortage auszuweisen. Wenn in den
einzelnen Hausverwaltungen Reste von einem Tag auf den andern bleiben,
so kommt das in der staatlichen Verrechnung nicht zum Ausdruck. Anders
bei Käse, der erst nach längerer Ablagerung in Verwendung genommen
wird. Hier muß Empfang vom Vortage und verbleibender Vorrat nach jeder
Verteilung ausgewiesen werden.

Zweifelhaft ist, ob der bloße Verpflegstand nach Köpfen für diese
Verteilungen maßgebend ist. Die verhältnismäßige Anzahl der Kinder und
Kranken und die Anwesenheit in der Verteilung bevorzugter Personen kann
auf die Verteilung von Einfluß sein. Dann müßte für die Verteilung
eine andere Grundlage als die bloße Kopfzahl der zu verpflegenden
Personen angenommen werden, wie ja auch der Umstand von Einfluß ist,
wenn die Fremden sich nur kurz an einem Orte aufhalten und etwa nur
eine einzige Mahlzeit einnehmen. Aber da solche genauen Konstatierungen
sehr verwickelte Nachweisungen voraussetzen und bei einem Verpflegstand
von 1000-1100 Köpfen kleine Differenzen nicht empfindlich sind,
wird man sich darüber hinaussetzen und bloß bestimmen, in welcher
Gemeinde ein Fremder für den Verpflegstand zu rechnen sei, der
unter Tags von einer Gemeinde in die andere übersiedelt. Man wird
kleinliche Konstatierungen lieber vermeiden. Sollte das Volk aber
die größte Genauigkeit fordern, so läge in den nicht veröffentlichten
Aufstellungen der Hausverwaltungen der Gemeinden das Material für die
genauesten Konstatierungen vor und man könnte dann von Woche zu Woche
Ausgleichungen machen, die der Bezirksbeamte zu verfügen hätte. Da aber
diese Ausgleichungen nur eine Art von Virement innerhalb der einzelnen
Gemeinde von Tag zu Tag, dann erst von Gemeinde zu Gemeinde und von
Bezirk zu Bezirk zur Folge hätte, und nur sehr große Schwankungen, die
wohl sehr selten vorkommen würden, auch Ausgleichungen zwischen den
Kreisen erforderlich machen würden, so wird davon in den öffentlichen
Rechnungen und in der betreffenden Statistik nur in letzteren
Ausnahmefällen Notiz zu nehmen sein.

In der 2. 7. und 8. Horizontalkolonne ist Zu- und Abfuhr zwischen
den Gemeinden dargestellt und um die Zeilen nicht zu vermehren, sind
die Zeichen + und - eingeführt. Es ist nun zu bemerken, daß, wenn die
Gemeinden eines Bezirkes nur unter sich eine Güterbewegung haben, aber
weder von fremden Bezirken empfangen noch an fremde Bezirke abgeben, in
der Bezirksstatistik Zu- und Abfuhr sich ausgleichen müssen. Das ist
in der 7. Horizontalkolonne der Fall. In der 22. Vertikalkolonne wird
die Güterbewegung nach oder von auswärtigen Bezirken ausgewiesen und
weil Zu- und Abfuhr auf einer Zeile stehen, mit + und - unterschieden.
So wird es auch dann gehalten werden, wenn eine andere Gemeinde als
die Bezirksgemeinde direkt mit auswärtigen Gemeinden tauscht. Jeder
Güterverkehr zwischen zwei Gemeinden desselben Bezirks muß in jeder von
dieser entweder als Zufuhr oder als Abfuhr zur Buchung gelangen, ganz
nach Art der doppelten Buchhaltung. Ihre Übereinstimmung bietet dem
Bezirksbeamten eine Sicherheit, daß diese Angaben der Gemeinden richtig
sind. Würde der Ausgleich fehlen und der Ausgleich auch nicht im
Verkehr mit anderen Bezirken liegen, so wäre das ein Beweis, daß eine
Irrung vorliegt, welche der Bezirksbeamte durch telephonische Anfrage
aufklären wird, ehe man zur Drucklegung der Verrechnung schreitet. Bei
einer unmittelbaren Lieferung an eine auswärtige Gemeinde, kann der
Bezirksbeamte bei dieser direkt anfragen oder es ist in anderer Form
für dessen Orientierung zu sorgen.[21]

  [21] Ein Statistiker von heute mag für unglaublich halten,
       daß diese statistischen Arbeiten bewältigt werden
       können, allein es arbeiten daran im Kollektivstaate
       viele hunderttausende von Personen mit und sie sind keine
       volkswirtschaftliche Last, weil dafür alle Geldverrechnung
       aufhört, an der heute jede Hausfrau und Köchin, jeder
       Schuster, Schneider, Kaufmann mitarbeiten muß.

Aus den Vertikalkolonnen 21 und 22 ist ersichtlich, daß im Bezirk um
300 Liter 79 Zentiliter mehr Vollmilch und um 26 Kilo 38 Deka mehr
Butter abgeführt, als zugeführt wurde. Die Kreistabelle wird zeigen,
wohin selbe gelangten. Das wird der Beitrag des Bezirks zur Versorgung
der großen Städte sein.

Die Richtigkeit der Angaben, welche nur einseitig erfolgen, nämlich
der Produktionsmenge, muß kontrolliert werden. Es liegen dem
Bezirksbeamten genaue Ausweise vor, woraus sich die Richtigkeit jener
Angaben wenigstens mit ziemlicher Genauigkeit erschließen läßt, wie
aus dem obigen Absatze, _Alinea_: »Es ist noch zu bemerken«, Seite
109 zu entnehmen ist. So ersieht der Bezirksbeamte aus dem genauen
Viehstandsverzeichnisse alles, was zur Beurteilung der Richtigkeit
der Angaben über den Milchertrag erforderlich ist, wann jede einzelne
Kuh aufgenommen und wann sie gekalbt hat, seit wann sie trocken
steht usw. Er kann ab und zu selbst kontrollieren oder abwechselnd
diese oder jene Person damit beauftragen. Auch haben schon dem
Gemeindeverwaltungsbeamten die einzelnen Verwaltungszweige von mehreren
Personen unterfertigte schriftliche Angaben einzuliefern. Es ist
ersichtlich, daß bei der Naturalwirtschaft nicht der Beamte es ist,
der sich einer Hinterziehung schuldig machen könnte, sondern nur die
ihm unterstehenden Organe und auch das ist in Betracht zu ziehen, daß
der aus etwaigen Unregelmäßigkeiten entstehende Schaden nicht einzelne
Personen, sondern den Staat benachteiligt, daß sich der Schaden auf
alle verteilt, was als Versicherung wirkt. Bedenklich wäre nur, wenn
ganze Gemeinden als solche falsche Angaben machten, um sich eine
günstigere Verteilung zu sichern. Denn wenn das zu besorgen wäre,
so würde bald eine allgemeine Demoralisation einreißen und andere
Gemeinden würden sich selbst Recht zu verschaffen suchen durch gleiche
Unlauterkeit. Allein es scheint das nicht wohl möglich, es müßte
immer eine Verschwörung einer großen Anzahl von Personen vorausgehen,
der Staatsbeamte müßte im Einverständnis sein und es wird nicht
leicht eine Gemeinde geben, in der nicht Fremde weilen, die ja auch
das Recht haben, Konstatierungen vorzunehmen, was aus der Natur des
Kollektivismus hervorgeht, da alles für alle geerntet wird.

Die Hausverwaltung hat dann wieder für ihre Gebarung eine genaue
Rechnung zu führen, welche nicht durch den Druck veröffentlicht wird,
weil sie nur die Gemeindegenossen angeht. Wenn bei der Verteilung von
Fleisch an die Gemeinden, nicht im Gewichte, aber in der Qualität eine
Benachteiligung von Gemeinde zu Gemeinde stattfände, so wäre das durch
Vermittlung des Bezirksbeamten von Zeit zu Zeit auszugleichen.

Noch sei bemerkt, daß bei Entwerfung obiger statistischer Tabelle über
die Milchprodukte angenommen wurde, daß nicht jede Gemeinde ihre eigene
Molkerei zur Verarbeitung der Milch hat. Ob das ökonomischer ist,
als das Prinzip, diese Arbeit in jeder Gemeinde besorgen zu lassen,
wird die Erfahrung lehren. Es ist anzunehmen, daß jede Urgemeinde
einen Viehstand hat, durch den ihr Bedarf an Milch nicht nur voll
gedeckt, sondern auch ein beträchtlicher Überschuß zur Butter- und
Käseerzeugung erübrigt wird. Nach der Annahme in obiger Tabelle würde
aus der Zentralisierung der Milchverarbeitung in wenigen Gemeinden eine
Transportbewegung von mehr als 120 Meterzentnern täglich, allerdings
nur auf eine durchschnittliche Entfernung von weniger als eine Stunde
entstehen. Diese würde sich sehr beträchtlich, vielleicht auf weniger
als 20 Meterzentner vermindern, wenn die Gemeinden nur Überschüsse
von Käse, Butter und Abfall, ausnahmsweise zur Städteversorgung
auch von Milch, austauschen und jede Gemeinde die Verarbeitung der
Milch auch selbst betreiben würde. Es ist nicht die Aufgabe dieser
Untersuchungen, diese Frage zu lösen, sondern nur zu zeigen, daß in
der kollektivistischen Wirtschaft jede ökonomische Aufgabe auf das
vollkommenste und rascheste gelöst werden kann.

Bei den in diesem Abschnitte entwickelten Vorschlägen wird von der
Statistik das Äußerste an Genauigkeit vor ihrer Veröffentlichung die
größte Schnelligkeit und Allgemeinheit gefordert und es wurde gezeigt,
daß diesen Anforderungen mit spielender Leichtigkeit entsprochen
werden kann. Sich über die Verteilung von Produkten, die ihrer
Natur nach sofort konsumiert werden müssen, so rasch als möglich
zu orientieren, ist für den Kollektivismus offenbar ein Bedürfnis.
Niemand würde es aber für möglich halten, daß das ohne erheblichen
Arbeitsaufwand an einem dem Verrechnungstage nächstfolgenden Tage =und
zwar zur Orientierung eines jeden Einzelnen= möglich sein wird, wenn
ich mir nicht die Mühe genommen hätte, diese Arbeit zu unternehmen.
Das durfte aber nicht bloß in allgemeinen Sätzen behandelt werden,
sondern erforderte eine anschauliche Darstellung, die jeden Zweifel
ausschließt. In abstrakten Sätzen ist schon Unsinn genug gegen und für
den Kollektivismus geschrieben worden, daß ich mich davon ferne halte.

Freilich wirken bei der Verrechnung auch die Art der Verteilung
der Bevölkerung, die Beamtenorganisation, und die Ersetzung des
Familienhaushaltes durch den Gemeindehaushalt mit, aber diese
Einrichtungen entsprechen so sehr zugleich dem Fortschritte im
Volksunterrichte, in der Volkserziehung, im geselligen Leben und nach
vielen anderen Richtungen, daß die hier erörterten Vorteile keineswegs
erkauft werden durch irgend welche Übelstände anderer Art, =sondern
die Organisation ist gleich fruchtbar für alle Arten von Produktion
und Verteilung=, ganz insbesondere zwar für die idealsten Interessen,
aber, wie gezeigt werden wird, auch in hohem Maße für die materiellen
Interessen.

Für die hauptstädtischen Verteilungen wäre die Statistik noch
viel einfacher. Die Reichshauptstadt würde einen Bevölkerungs- und
Verpflegstand haben, der dem eines Kreises vergleichbar wäre. Für
Milchprodukte wäre die Hauptstadt eine Konsum-, nicht aber, oder
jedenfalls nur im geringsten Maße auch eine Produktionsstätte, für
Fleisch eine Produktionsstätte nur dann, wenn Mastanstalten und dem
entsprechend auch Schlachthäuser in die Hauptstadt verlegt würden.
Zu untersuchen, ob das ökonomisch wäre, ist nicht Aufgabe dieser
Arbeit und wahrscheinlich würden verläßliche Beobachtungen über die
ökonomischen Vorteile und Nachteile erst im Kollektivstaate möglich
sein.

Die ökonomische Statistik der Hauptstadt würde, abgesehen eventuell
von der Auseinandersetzung mit dem Hofhaushalte nach dem Kapitel IV,
wenn die Monarchie fortbestände, in einem Kreisblatte veröffentlicht
werden, da die Reichshauptstadt ihres Umfanges wegen einen eigenen
Kreis zu bilden hätte. Die Bevölkerungs- und Verpflegstandsstatistik
dieses Kreises wäre allerdings einigermaßen kompliziert, wegen des
beständigen Wechsels der Fremden und des Verpflegstandes. Dagegen
hätte diese Statistik wenig mit der Güterproduktion zu schaffen, da die
Reichshauptstadt ihren Bedarf an Gütern größtenteils vom flachen Lande
bezöge und nur Finalproduktion betreiben würde.

Für den Hofhaushalt wäre eine besondere Statistik aufzustellen. Diese
hätte zunächst auszuweisen, daß der Hofhaushalt nicht mehr an Gütern
vom Gesamthaushalt bezieht, als das Volk bewilligt hat. Außerdem wäre
auch eine innere Verwaltungsrechnung aufzustellen und in angemessenen
Formen zu veröffentlichen, nachdem auch diese Gebarung das Volk ebenso
angeht wie jede andere, und weil nicht das Privatinteresse der Familien
des Monarchen und des Adels, sondern das allgemeine Volksinteresse
allein für diese Gebarung maßgebend sein darf.

Was den Verbrauch anderer Güter für die Ernährung anbelangt, welche
nicht wie Fleisch, Milch, Eier u. dergl. dem raschen Verderben
unterliegen, insbesondere den Verbrauch von Mehl und den verschiedenen
Gewürzen, so werden diese Güter auch den einzelnen Gemeinden und
Quartieren im Verhältnisse zum Verpflegstande zuzuweisen sein, ähnlich
wie es oben bezüglich der Zuweisung von Milch gezeigt wurde. Allein es
wird sich da nicht um tägliche Zuweisungen handeln, es wird genügen,
wenn die Zuweisung reichlich für einen Monat im vorhinein erfolgt und
die Monatsstatistik den Verbrauch nach Maßgabe des Verpflegstandes
feststellt und den Überschuß ausweist, wonach dann eine neuerliche
Zuweisung zur Deckung des Monatsbedarfs zu erfolgen hätte.

Ebenso wäre es mit den Heiz- und Beleuchtungsstoffen zu halten. Für den
Verbrauch dieser Stoffe wäre der Verpflegstand wohl nicht maßgebend.
Insoweit Heiz- und Beleuchtungsstoffe in den Betriebsstätten verbraucht
werden, kommen sie nicht als Aufwand für die Einzelnen, sondern als
Aufwand in der Produktion in Betracht. Insofern es sich aber um den
Aufwand zur Beheizung und Beleuchtung der Schlafhäuser und der dem
geselligen Leben gewidmeten Räume handelt, würden für die Verteilung
der Rauminhalt und das Klima maßgebend sein. Auch hier wird ein
statistischer Monatsausweis vollkommen genügen.

Was die Wohnbauten und die Nutzbauten für landwirtschaftliche und
industrielle Zwecke anbelangt, so werden sie getrennt auszuweisen
sein. Für die Bauten genügt eine Jahresstatistik. Diese wird für
die Wohnbauten insbesondere den Rauminhalt der Schlafstuben, der
Kommunikationen, Treppenhäuser, Aborte und Bodenräume, dann der dem
geselligen Leben, der Schule und dem Amte gewidmeten Räume ausweisen.
Dieser statistische Ausweis hat zunächst nach Gemeinden und Quartieren
zu erfolgen, woraus die Bezirkssummarien, Kreis-, Provinz- und
Reichssummarien zu bilden sind. Das Verhältnis der Bevölkerungsziffer
und der Wohnbautenstatistik wird ergeben, ob überall gleichmäßig für
das Wohnbedürfnis gesorgt ist und worin die Vorteile der nach den
Verteilungsgesetzen bevorzugten Personen bestehen. Dabei wird aber auch
der Aufwand für die Ausstattung der Wohn- und Gesellschaftsräume in
Betracht kommen. Dieser Aufwand findet seinen Ausdruck in der Anzahl
der aufgewendeten Arbeitstage, jede Art von Arbeit reduziert auf
einen gemeinen Arbeitstag, und in der Menge und Art der aufgewendeten
Materialien. Aber auch für die Bauerhaltung und die Instandhaltung
der Ausstattung wird ein statistischer Jahresausweis zu liefern sein.
Analog ist der Bestand, die Neuerrichtung und die Instandhaltung der
Nutzbauten statistisch nachzuweisen.

Ebenso ist es mit dem Inventar zu halten. Es ist zu trennen das
Inventar für die Wohn- und Gesellschaftsräume vom Inventar an
Werkzeugen und Maschinen für den Betrieb der Urproduktion und der
Industrie. Das Kücheninventar gehört ebenso wie das Kellerinventar
zu dem Inventar der ersten Kategorie. Auch bezüglich des Inventars
handelt es sich um den Bestand vom Vorjahr, um Neuanschaffungen, um
Erhaltungsaufwand und um Abschreibungen.

Noch eine dritte Art von Inventar wird man aufzustellen haben, nämlich
von Gegenständen, die für die Zwecke der Kunst und Wissenschaft
dienen. Dahin gehören Bücher und den Büchern verwandte Gegenstände,
wie Atlanten, Sammlungen von Käfern u. dergl. Dann Medikamente und
andere Bedürfnisse des ärztlichen Dienstes, Instrumente und Apparate
und die örtliche Verteilung aller dieser Sachen. Für die Zwecke des
Sanitäts- und Unterrichtsdienstes und der Kunst und Wissenschaft werden
auch Verbrauchsgüter gewidmet werden müssen, worüber eine besondere
Nachweisung zu liefern sein wird. Was musikalische Instrumente und
sonstige Behelfe für diese Kunstübung anbelangt, so könnte wohl
die Nachfrage größer sein, als mit dem Vorrat zu befriedigen wäre.
Darum soll für diese Verteilung die Mitwirkung der Vereine, VIII, 2,
_Alinea:_ »Sehr zu fördern« mitbestimmend sein.

Am Schlusse des Jahres wird eine eigentliche Statistik aufgestellt
werden, umfassend die Bevölkerung, den Gesamtbesitz an unbeweglichen
und beweglichen Sachen, die Gesamtproduktion, den Gesamtverbrauch
im Laufe des Jahres und den Gesamtvorrat an verbrauchbaren Gütern,
welcher auf das kommende Jahr zu übertragen ist. Diese Statistik aber
baut sich auf aus der Statistik der Gemeinden, Bezirke, Kreise und
Provinzen, welche im Reichssummarium zusammengefaßt werden. Ebenso wird
es mit der Bevölkerungsstatistik, der Sanitäts- und Erziehungs- und
Unterrichtsstatistik zu halten sein.



VII.

Der Kollektivismus und die Erhaltung, Vermehrung und Veredlung des
Volkes.


1. Die Bevölkerungspolitik.

Der Kollektivstaat hat nicht nur die Aufgabe der Produktion und
Verteilung der Sachgüter und der persönlichen Dienstleistungen im
weitesten Sinne des Wortes, sondern er hat, da unser größtes Gut
die Mitmenschen sind, besonders auch Einfluß auf die Propagation und
Veredlung des Volkes zu nehmen.

Dem Lande gehört jeder an, der von seinen im Lande heimatsberechtigten
Bewohnern gezeugt wurde. Wie sonst die Staatsbürgerschaft erworben wird
und wie sie verloren geht, bestimmen die Gesetze, auch, inwiefern von
Inländern mit Ausländern erzeugten Kinder als Inländer zu betrachten
sind. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß die Kinder der
Staatsbürgerschaft der Mutter folgen. _Mater certa, pater incertus._

Die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts beweist, daß ein Steigen
der heimatsberechtigten Bevölkerung innerhalb gewisser Grenzen
erträglich ist. Dagegen ist nicht zu bezweifeln, daß eine allzu rasche
Vermehrung der Bevölkerung von Übel wäre, weil die Pflege, Ernährung
und der Unterricht einer allzu zahlreichen Nachkommenschaft eine zu
große Anzahl von Arbeitskräften in Anspruch nehmen würde und demgemäß
auch die Wohnungsbauten zu rasch vermehrt werden müßten. Auch beweist
die Erfahrung, daß kein Volk der Erde sich in dem Maße vermehrt, als
nach der Zeugungskraft der Menschen möglich wäre.

Ein Geburtenüberschuß von eins vom Hundert im Jahre würde schon in
siebzig Jahren zur Verdoppelung der Bevölkerung führen, und das müßte
schon in zwei- bis dreihundert Jahren eine Übervölkerung zur Folge
haben. Die Meinung, daß dem durch Auswanderung leicht abgeholfen werden
könnte, wäre falsch, weil man, insofern für die Zeugung nur das Recht
des Einzelnen, nicht das öffentliche Interesse in Betracht kommt, nicht
leicht ein Gesetz aufstellen könnte, =wer= auszuwandern hat, und es
auch, sobald die Überproduktion von Menschen in Europa allgemein würde,
unmöglich wäre, den Transport des Überschusses in überseeische Länder
zu bewältigen. Auch bringt es die Natur der Sache mit sich und lehrt
die Erfahrung, daß durch die Auswanderung die besseren und tüchtigeren,
insbesondere die arbeitsfähigeren Elemente außer Land geführt werden,
während die kinderreichen Familien zurückbleiben. Bei allgemeiner
Übervölkerung müßten sich die benachbarten Völker wechselseitig
gefährlich werden, da es viel näher liegt, den Nachbarn den Boden
streitig zu machen, als den Menschenexport im Großen zu betreiben.

Trotzdem könnte man im =Kollektivstaat= an eine solche zwangsweise
Expatriierung denken und jene, die die bevölkerungspolitischen Gesetze
nicht beobachten, des Staatsbürgerrechtes berauben und gewaltsam außer
Landes schaffen, zu welchem Ende man Kolonien in unbewohnten oder
schwachbevölkerten, aber fruchtbaren überseeischen Ländern errichten
oder sonst einen Ausweg, wovon später die Rede sein wird, finden müßte.
Das setzt aber eben voraus, daß man zwischen legitimen, den heimischen
bevölkerungspolitischen Gesetzen entsprechenden, und illegitimen
Zeugungen unterscheide, daß man also doch bevölkerungspolitische
Gesetze erließe und die Expatriierung als Strafe verhängte. Dann aber
ist die Zeugung kein gleiches Recht für alle mehr.

Es ist ein großer Irrtum, wenn man die tatsächliche Zahl der
Geburten in unserer heutigen Gesellschaftsordnung für das Ergebnis
der natürlichen Fruchtbarkeit der Menschen hält. Die Zahl der
Geburten wäre aber eine viel größere, wenn die Menschen sich in der
Propagation lediglich von den Gesetzen der Natur beherrschen ließen.
Die mannigfaltigsten Lebensgrundsätze, die mehr oder weniger mit der
Sittlichkeit vereinbar sind, nehmen Einfluß auf die Verminderung der
Zeugungen. Scheinbar einwandfrei ist die Enthaltsamkeit jungfräulicher
Frauenspersonen, welche sich der Ehe enthalten oder keine entsprechende
Ehe einzugehen Gelegenheit finden. Es ist aber immer noch die Frage,
ob diese Enthaltsamkeit nicht große Übel im Gefolge hat. Die nicht
befriedigte Natur fällt oft dafür weit größeren Verirrungen anheim.
Wir wissen, daß Unzucht mit geschlechtsunreifen Kindern, mit Tieren
und andere Verirrungen sehr häufig vorkommen und wahrscheinlich viel
häufiger, als beobachtet wird. Noch viel größer als der Einfluß der
völligen geschlechtlichen Enthaltsamkeit ist der Einfluß der oft als
unsittlich verworfenen Maßnahmen, welche auf Unfruchtbarkeit der
Umarmungen abzielen oder die Frucht zu beseitigen berechnet sind.
Die abscheulichste Ursache der Verminderung der Geburten ist die
Prostitution.

Bekanntlich ist die Geburtenziffer in Tirol eine auffallend niedere,
und in diesem Lande kann man folgendes beobachten. Unter den Bauern
findet man häufig, daß die Mädchen das Alter von 45 Jahren und darüber
erreicht haben, ehe sie zur Heirat schreiten, und oft verzögert sich
die wirkliche Eheschließung bei Bräuten in diesem vorgeschrittenen
Alter noch um ein oder zwei Jahre, so daß die Absicht, von welcher
sie geleitet werden, unverkennbar ist. Es scheint, daß diese Ehen
widerlicher sind als manche andere Verirrung ähnlicher Art.

So viel ist gewiß, daß für die Menschen zwingende Verhältnisse
vorliegen müssen, die eine natürliche Vermehrung als unheilvoll
erscheinen lassen, wenn sie zu so mannigfaltigen und oft
auch abscheulichen Mitteln greifen, die natürliche Vermehrung
einzuschränken. Es ist gewiß, daß die mit der Kultur vereinbare
Regelung der Volksvermehrung das schwierigste Problem ist, das
den Menschen gestellt ist, und man kann nur wünschen, daß es im
Kollektivstaat eine richtige Lösung finde, wenn auch vielleicht erst
nach Generationen.

Man muß annehmen, daß unter 100 Menschen mindestens 20 Frauenspersonen
leben, die sich im zeugungsfähigen Alter befinden. Sinkt trotzdem die
Zahl der Geburten bei allen Völkern unter fünf vom Hundert, bei vielen
bis auf nahezu zwei vom Hundert im Jahre, so kann man sich vorstellen,
welchem Zwange der Verhältnisse die Menschen ausgesetzt sein müssen.
Und selbst rohe Völker verhalten sich der Propagation gegenüber
nicht anders als die Kulturvölker. So hat der spanische Reisende
Azarra bei wilden Völkern in Südamerika Gewohnheiten konstatiert, die
offenbar darauf berechnet waren, Totgeburten herbeizuführen und die
Kindersterblichkeit zu vermehren. Die klassischen Völker haben die
Aussetzung neugeborener Kinder für erlaubt gehalten, sie scheint auch
bei Juden vorgekommen zu sein, ebenso bei den Germanen. Was die Juden
anbelangt, ist die Aussetzung des Moses ein klassisches Beispiel.

Der Geburtenüberschuß, welcher für die Propagation entscheidend
ist, hängt nicht allein von der Zahl der Geburten ab, sondern vom
Verhältnisse der Geburten zu den Todesfällen, und wird in einem
Lande die Versorgung des ganzen Volkes durch den Kollektivstaat
nach den Grundsätzen geleistet, welche hier entwickelt worden, so
muß man annehmen, daß die Todesfälle auf viel weniger als 1,5 vom
Hundert im Jahre herabgingen, weil ein so niederer Prozentsatz der
Sterbefälle schon heute in vielen sanitär gut eingerichteten Städten
beobachtet wird. Nimmt man nun an, daß die Sterbefälle auf 1,2 vom
Hundert im Jahre herabgingen, so wäre die wünschenswerte Maximalzahl
der Geburten auf 17 bis 20 vom Tausend im Jahre zu veranschlagen.
Eine Geburtenziffer von wenig über 2 Prozent wird auch heute schon
tatsächlich in Frankreich, Tirol und manchen Staaten von Nordamerika
beobachtet, obwohl gerade in Nordamerika Platz genug wäre, sich im
Lande auszubreiten. Es wird demnach im Kollektivstaat Gegenstand
der jeweiligen Volksbeschlüsse sein, die Grundsätze für die
Bevölkerungspolitik festzusetzen, die Verhältniszahl der Geburten zu
normieren und der Staatsverwaltung die Maßregeln vorzuschreiben, durch
welche auf die Einhaltung dieser Verhältniszahl hingewirkt werden soll.

Vorausgesetzt, daß solche Gesetze und Maßregeln für zulässig erachtet
werden, entsteht die Frage, wem die Zeugung verwehrt werden soll
und wie diesen Gesetzen Achtung zu verschaffen ist. Dabei wird die
weibliche Bevölkerung zuerst in Betracht kommen, weil es nur darauf
ankommt, wie die Frauen, nicht wie die Männer sich zu diesen Gesetzen
verhalten. Nach dem, was wir in VII, 3, über die freie Liebe entwickeln
werden, ist übrigens kaum zu erwarten, daß sich jemand den staatlichen
Vorschriften wegen der Ehe und Zeugung nicht fügen wird, und es wäre
eher zu besorgen, daß eine Eheflucht einrisse, die ihrerseits dem
Staate gefährlich werden müßte, daher man daran wird denken müssen,
die Ehe den dazu Berufenen wünschenswert zu machen. Doch wollen wir
zunächst prüfen, wie der Übervölkerungsgefahr vorgebeugt werden könnte.

Man könnte die Einschränkung der Zeugungen nach zwei verschiedenen
Richtungen normieren. Entweder würde man zwar jeder Frauensperson die
Zeugung gestatten, aber nur bis zu einer bestimmten Anzahl von Kindern,
also für etwa zwei Kinder, oder man würde eine größere Anzahl von
Frauenspersonen von der Zeugung ganz ausschließen, den anderen aber
die Zeugung von Kindern ohne jede Einschränkung freigeben. In beiden
Fällen würden jene Geburten, welche im Widerspruche mit den Gesetzen
stattfänden, als illegitim anzusehen sein.

Bei dem heutigen Stande der Dinge wäre der zweite Weg der bessere. Er
würde uns die Möglichkeit bieten, die gesündesten Frauen und, wenn
die Ehe beibehalten würde, die gesündesten Männer auszuwählen und
ihnen die Propagation freizugeben, diese aber den anderen ganz zu
verwehren.[22] Da die Gestattung der Zeugung noch nicht bedingen würde,
daß von der Erlaubnis Gebrauch gemacht und welcher Erfolg erzielt
wird, so müßte durch ununterbrochen fortgesetzte Beobachtung des
Verhältnisses der Geburten zu den Todesfällen festgestellt werden, ob
die Verehelichungsbewilligungen vermehrt oder vermindert werden sollen.
Auch dazu würden die Bevölkerungstabellen dienen, die in VI, 8, e,
angeführt worden sind.

  [22] Nach einem Berichte der »Politisch anthropologischen
       Revue« III S. 398 hat ein russischer Großgrundbesitzer
       eine Züchtung besonders schöner Menschen mit großem
       Erfolge versucht, indem er unter seine Arbeiter nur schöne
       Menschen aufnahm und die Ehen der Schönsten unter ihnen
       begünstigte. So kamen 40 besonders viel versprechende
       Paare zustande, von welchen schon 100 außerordentlich
       schöne Kinder gezeugt wurden, unter welchen wieder die
       erste Ehe geschlossen wurde zwischen einem reizenden
       Mädchen und einem Antinous von einem Jüngling.

Man könnte nun dagegen sagen, daß niemand das Recht habe, jemand das
Zeugen von Kindern zu verwehren. Es scheint aber, daß man mit diesem
Rechtsgrundsatze den Kollektivismus unmöglich machen würde. Darum hat
auch der Liberalismus, dem der Kollektivismus verhaßt war, jenes Recht
der freien Selbstbestimmung in der Liebe und Ehe verbunden mit dem
sozialen Gesetze, daß niemand als die Erzeuger für die Kinder, welche
geboren werden, zu sorgen habe, vertreten, und diese Grundsätze konnten
nur die Folge haben, daß die Übervölkerung zwar keine allgemeine,
wohl aber eine Plage für die einzelnen Familien wurde. Man tröstete
sich damit, daß jeder schlafe, wie er sich bettet. Allein es waren ja
nicht bloß die Eltern, die die Lasten der allzu zahlreichen Geburten
zu tragen hatten, vielmehr die erzeugten Kinder selbst und mittelbar
doch auch die Gesellschaft, welche keineswegs unberührt bleibt von
dem Elend und der Verkümmerung eines großen Teiles der Mitbürger
und von der Verwahrlosung der Jugend. Darum gerät die Gesellschaft
auch wieder mit sich selbst in Widerspruch, denn es werden Werke der
Mildtätigkeit eingeleitet, um dem Elende, das die Gesetze verschuldet
haben, abzuhelfen, und so schwankt man hin und her und macht wieder
teilweise gut, was der Theorie nach nur die Eltern, aber nicht die
Gesellschaft angeht. Allein wirklich interessiert sind weder die Eltern
noch die Gesellschaft, sondern vor allem jene, die gezeugt werden und
von der Erde, auf die man sie pflanzt, doch nicht Besitz ergreifen
dürfen und, wenn sie ihren Platz auf Erden fordern, grausam bestraft
werden. Sie sind nicht im Unrecht, wenn sie ihren Eltern und der
Gesellschaft fluchen, denn so rechtlos, wie der Besitzlose, ist kein
Tier. Die Besitzlosigkeit ist die ärgste Sklaverei, und wenn man den
Enterbten zuruft, »so arbeitet doch«, ein Ruf, den am frechsten jene
erschallen lassen, die nicht arbeiten und welche aus der Zwangslage der
Besitzlosen wucherischen Gewinn ziehen, so vergißt man doch, daß das
Leben nicht mit der Arbeitstüchtigkeit beginnt, daß der Ärmste auch
zur Arbeitstüchtigkeit und zur Arbeitsfreude nicht erzogen wird und
daß die Arbeit auch nur für jenen ist, der Arbeitsgelegenheit hat. Das
ist ja eigentlich der Sinn der Armut, daß der Arme von dem =Rechte=, zu
arbeiten, ausgeschlossen ist und daß er, was zweifellos ein angeborenes
Recht ist, den Boden zu bebauen und sich von seinen Früchten zu
ernähren, als Recht nicht geltend machen darf, weil man ihn einen
Dieb nennt und als solchen bestraft, wenn er nach den von der Erde
freiwillig hervorgebrachten Früchten greift oder er sich anmaßt, die
Früchte in Anspruch zu nehmen, die er selbst der Erde abgewinnt. Bei
solchen Umständen und bei solchen Rechten der Gesellschaft gegenüber
hat der Überschüssige offenbar das Recht, ihr zuzurufen: »Ihr habt uns
nicht zeugen lassen dürfen!«

Es wird übrigens in der künftigen Gesellschaft das gesellschaftliche
Recht, die Zeugung zu beschränken, um so weniger bezweifelt werden,
als dem Kollektivstaate durch die Zeugung von Kindern Verpflichtungen
auferlegt werden, nämlich die Kinder zu erhalten und zu erziehen.
Denn wenn der Staat allein über alle Früchte verfügt und alles
Nationaleinkommen verteilt, von wem könnten die Kinder Versorgung und
Erziehung beanspruchen, als eben vom Staate?

Und auch in der heutigen Gesellschaftsordnung anerkennt man ein
Recht des Staates, die Erzeugung von Kindern zu erschweren oder zu
begünstigen. Das Recht steht dem Staate ohne Zweifel zu, wenn er auch
nach den Grundsätzen des Liberalismus gegenwärtig davon keinen Gebrauch
macht. Es hat bis in die neuste Zeit hinein Gesetze gegeben, welche
die Ehe erschweren, oder, im Falle eines Rückganges der Bevölkerung,
sie begünstigen. Ebenso maßen sich in vielen Gegenden, wo das
Zweikindersystem volkstümlich ist, die älteren Kinder das Recht an, den
Eltern bittere Vorwürfe zu machen oder sie dem Spotte preiszugeben,
wenn sie von weiterer Zeugung nicht abstehen. Ein Interessenkonflikt
innerhalb der Familie liegt zweifellos vor und wenn es uns verletzt,
den Streit ausbrechen zu sehen, so ist es doch sicherlich eine
natürliche Quelle der häßlichsten Familienstreitigkeiten, oft der
Anlaß zu Verbrechen und Mordtaten, sobald die Zeugung über eine
gewisse Grenze hinaus fortgesetzt wird, oder verwitwete Personen, die
schon erwachsene Kinder haben und noch zeugungsfähig sind, zu einer
zweiten Ehe schreiten. Man kann es wohl in Zweifel ziehen, ob einer oft
lächerlicher Begierde wegen der Anteil älterer Kinder am Erdenglücke so
ganz mit Recht geschmälert werden darf, besonders dann, wenn es sich um
das Schicksal erwerbsunfähiger Kinder handelt. Und wie häßlich ist es,
wenn solche Fragen zwischen sich nahestehenden Verwandten aufgeworfen
werden. Jedenfalls ist es besser, wenn sie, wie im Kollektivstaate, nur
zwischen den Einzelnen und dem Staate zum Austrage kommen, da es hier
nur vernünftige Grundsätze sein können, nach welchen sie ausgetragen
werden.

In wieferne der Staat in einer kollektivistischen Gesellschaftsordnung
berechtigt ist, die Freiheit der Volksgenossen in der Propagation
einzuschränken, mag unerörtert bleiben. Denn abstrakte Rechtsgrundsätze
haben die Menschen niemals geleitet. Vergleichen wir aber die
heutigen Zustände mit jenen, welche im Kollektivstaate in Beziehung
auf die Zeugung zur Geltung kommen mögen, so erscheinen uns letztere
vernünftiger, gerechter und mit dem Wohlwollen vereinbarer.

Wer =heute= von Besitzlosen gezeugt wird, ist ausgeschlossen von jedem
Mitbesitz, auf den doch jeder ein unveräußerliches Recht hat, der in
die Welt gesetzt wird.

Denken wir uns nun, in der ~künftigen~ kollektivistischen
Gesellschaftsordnung würde gegen den Willen des Staates ein Kind
erzeugt, so würde der Staat zwar solche Kinder nicht den legitimen
Kindern gleichstellen und ihnen gegenüber die Versorgungspflicht
nicht übernehmen, die er den mit seiner Zustimmung gezeugten Kindern
gegenüber übernimmt, er würde sie aber nicht zur Besitzlosigkeit
verdammen. =Er würde ihnen und ihren Erzeugern nur die Rechte der
Mitgliedschaft am Kollektivbesitze vorenthalten, er würde sie aber
nicht von allem Besitze ausschließen.= Er könnte die Eltern und die von
ihnen unrechtmäßigerweise gezeugten Kinder auf einer dazu bestimmten
Insel aussetzen, auf eine Kolonie verpflanzen, wo dem Staate eine
Versorgungspflicht nicht obliegt, oder eine solche Familie nur von
den Rechten am kollektiven Mitbesitze ausschließen. =Nicht eines
jeden Anteiles an der Mutter Erde würden sie beraubt, nur aus der
kollektivistischen Vergesellschaftung würden sie ausgeschlossen.=
Diese Vergesellschaftung wird nur begründet für jene, welche sich
den staatlichen Gesetzen unterwerfen und insbesondere jenen Gesetzen,
welche die Propagation zum Gegenstande haben.

Wir haben im Abschnitte I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die
kommende Zeit« bereits darauf hingewiesen, daß die kollektivistische
Gesellschaftsregel niemand aufgezwungen werden soll, daß es jedem
freigestellt bleibe, =seinen Anteil am Gesamtbesitze abzusondern=, aus
der kollektivistischen Gesellschaft auszutreten und eine Abfertigung
in beweglichen und unbeweglichen Sachen zu verlangen. Das, was jenen,
die sich den Gesetzen unterwerfen, als Recht zugestanden wird, wird den
Kontravenienten gegen die Propagationsgesetze als Strafe auferlegt,
~sie werden aber nicht zur Besitzlosigkeit verdammt~. So verstanden
kann das Verbot, Kinder zu zeugen, offenbar nicht als ungerecht
verurteilt werden. Der Kollektivismus ist im wahren Sinne des Wortes
ein _Contrat social_, weil er fort und fort auf der Zustimmung aller
Teilnehmer beruht.

Die Ausscheidung, welche jedem Erwachsenen freigestellt, den Sündern
gegen die Propagationsgesetze aber strafweise auferlegt würde, würde
bedeuten, daß einer solchen Familie ein Gebiet im Staate selbst mit
einem Anteil an Gebäuden und beweglichen Sachen von einem solchen
Werte als Privateigentum angewiesen würde, der beiläufig ihren Anteil
am Kollektivvermögen ausmacht, aber mit Ausschluß von allen weiteren
Vorteilen, die der Bürger aus dem Kollektivismus zieht. Sie erhielten
Privateigentum in einem Ausmaße, das dem gesellschaftlichen Anteile
entspricht, der ihnen zukommt, aber nicht mehr und sie könnten nun
nach ihrem Belieben Kinder zeugen, so viele sie wollten, aber auf
ihre Rechnung und Gefahr. In einem Punkte wären sie besser daran,
als der Besitzlose von heute, in einem anderen Punkte schlimmer,
aber nur dann schlimmer, wenn der Staat im Austausche von Gütern
mit ihnen hart verführe. Denken wir, es wäre ein Gärtner und seine
Geliebte, die geboren hat, oder Frau, die er ohne staatliche Erlaubnis
geheiratet hat. Der Staat =könnte= ihn beim Güteraustausch, den
der Ausgeschlossene nicht entbehren könnte, hart behandeln, so wie
heute der Besitzende den Arbeiter bewuchert. Es wäre aber gar nicht
notwendig, daß man seine Arbeitskraft wucherisch ausnutze, man könnte
ihm für seine Arbeitsprodukte das volle Äquivalent geben, er würde
nur die ohne Zustimmung der Gesellschaft erzeugten Kinder, seien es,
so viele es immer wären, selbst zu erziehen und zu erhalten haben.
Wenn er auch in keinem Stücke verkürzt würde, er würde diese Art von
Ausschluß aus den Vorteilen des kollektivistischen Lebens doch gewiß
hart empfinden. Die praktischen Grundsätze für eine solche Absonderung
wollen wir nicht näher erörtern.

Zu den gesetzlichen Folgen der Nichtbeachtung der Populationsgesetze
könnte auch die zwangsweise Verbannung in Kolonien gerechnet werden,
die noch nach den Grundsätzen der alten Gesellschaftsordnung verwaltet
werden. Man könnte aber auch einem Gesetzesübertreter ein Patrimonium
in barem Gelde geben und ihn mit der Sündigen in einen fremden Staat,
der ihn aufnehmen will, einzuwandern zwingen. Er könnte nun wählen, was
von alledem ihm das mindest Beschwerliche erschiene. Schwerlich würde
irgend ein Bürger eines Kollektivstaates eine dieser Lagen verbunden
mit der vollen Freiheit der Zeugung dem Anspruche auf die Rechte
eines Kollektivbürgers unter Verzichtleistung auf das Zeugungsrecht
vorziehen. Jedenfalls würden doch er und seine Kinder weit weniger
Grund haben, sich zu beschweren, als der Arme von heute, der von
allzureichem Kindersegen bedrückt ist und die Kinder, die sich an den
armen Erzeuger halten müssen.

Aus Vorstehendem kann man nun schon ableiten, welche Gesetze gegen
gesellschaftswidrige Zeugungen in Betracht kommen könnten. Gewiß hat
der Staat kein Recht, jene, die keine gesunde Nachkommenschaft erwarten
können, gegen ihren Willen der Zeugungskraft zu berauben,[23] noch die
von ihnen gezeugten Kinder zu töten, noch gegen den Willen der Mutter
eine Totgeburt herbeizuführen, noch die Kinder auszusetzen, ein Recht,
das sich die Griechen und Römer gegen ihre eigenen Kinder anmaßten.
Aber eine der oben erwähnten Beraubungen von den gesellschaftlichen
Rechten, unter welchen dem Betroffenen die Wahl freistünde, müßte
dem Kollektivstaate eingeräumt werden, wenn Jemand Kinder zeugt, ohne
die Einwilligung des Staates vorher erwirkt zu haben, sei es, daß die
Zeugung zu früh, in allzu jugendlichem Alter der Eltern, oder zu spät,
in einem Alter, in dem die Zeugung nicht mehr gestattet wird, erfolgt,
oder daß die Zeugenden wegen vererblicher Krankheiten oder Gebrechen
von dem Rechte der Zeugung ausgeschlossen werden. =Den größten Vorteil
für die Sicherstellung der gesellschaftlichen Interessen in den die
Propagation betreffenden Einrichtungen erwarte ich von der Frauenkurie,
von der in= VII, 4, =die Rede ist, da die Frauen vom Urteil ihrer
Geschlechtsgenossen sehr abhängig sind und sich in der Frauenkurie bald
eine öffentliche Meinung bilden wird.=

  [23] Wir können nicht wissen, welche Wandlungen die
       Anschauungen der Völker im Zukunftsstaate durchmachen
       werden und ob sie der Anregung in Matthäus 19, 12. nicht
       doch Folge geben werden, wenn die Erfahrungen dafür
       sprechen. Doch hätte das nur auf weibliche Kinder von
       besonders schlechten Anlagen, z. B. Kretins, Anwendung.


2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der
Erziehung.

Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen.
Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer
unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu
genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine
Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat
zur Zeugung zu verhalten hätte.

Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund,
kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher
Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine
angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10
vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der
Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten.
Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und
beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen
Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob
die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig
zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur
anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl
beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen
Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene
Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen
wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land,
welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und
eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig
und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die
sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern,
wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten
betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und
in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht
als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt
würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben
der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung
auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den
Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung
und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das
ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute
von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die
uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten,
noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen
unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört,
die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der
Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die
unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch
in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und
Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer
recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt,
welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese
fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen
und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.

  [24] Der Prozentsatz der unehelichen Geburten ist in Kärnten
       seit 1890 nicht unerheblich herabgegangen, übersteigt aber
       immer noch 40 Prozent.

Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt,
daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung
seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für
die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle
nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein
Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem
Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.

Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen
Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich
hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen,
wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber
auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste
leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die
verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer
und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung
ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige
Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen
muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen
Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn
die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat
unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch
allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse
Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr
erwarten läßt, verhindert werde.

Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder
schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten
sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten
und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf
Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung
der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich
mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige
Gesellschaftsordnung, ist gewiß.

Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß
der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und
mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch,
wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, =nicht aber in der Ehe die
Zeugung=, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den
Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung
der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die
gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen
sind, herbeizuführen haben wird.

Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig
anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit
betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl
der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden
soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später
aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig
zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern
und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern
und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und
vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung
gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen,
durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe
Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute
zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu
lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit
einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.

Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf
mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger
Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht
nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz
besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht
daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig
festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird
guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten
Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der
Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife
erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können.
Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste
Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung
lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den
Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib
den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil
es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die
Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt
als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar
keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die
Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder
ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag
des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen
unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.

Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch
die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen
ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die
Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das
Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem
Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der
diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.

Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische
Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer
Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im
katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung
dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht
erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch
das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule
garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so
liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß
nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum
Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein
Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der
numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht
gemacht werde.

Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der
Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in
gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich
einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten,
die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine
Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die
Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft
überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im
Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen,
spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung
innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es
geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene
Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer
machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber
ein angeborener Hang zu =bestimmten= Verbrechen ist nicht erweislich.
Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein,
sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im
allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck
hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt,
wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre,
den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen
Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe
eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken
führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft
widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel
kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von
unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der
zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen,
Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich
vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich
vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben
noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]

  [25] Ich war vor etwa dreißig Jahren allein in meiner Kanzlei,
       als ein Mann bei mir eintrat, der Tränen in den Augen
       hatte und vor Bewegung kein Wort sprechen konnte. Er
       überreichte mir einen Zettel, worauf stand, daß er
       soeben aus einer Strafanstalt komme, wo er ein Jahr wegen
       Veruntreuung abzubüßen hatte. Er suche einen Erwerb. Ich
       ließ ihn Platz nehmen und Schriften kopieren und da er
       brauchbar war, gab ich ihm zunächst ein Tagegeld, später
       einen Monatlohn und niemand erfuhr etwas von seinem
       Vorleben. Bald fand er auf Grund meines Zeugnisses über
       seine Verwendung in meiner Kanzlei einen Posten in einem
       Handlungshause und dann als Korrespondent in einer Bank.
       Er hat nie Anlaß zu einer Klage gegeben. Eine ähnliche
       Erfahrung machte ich mit einem anderen Beamten meiner
       Kanzlei, dessen Vorbestrafung mir erst nach seinem
       Austritte bekannt wurde.

Allein angeborene gute Eigenschaften -- abgesehen von deren
erziehlichen Entwickelung -- sind selbstverständlich im Interesse der
Gesellschaft gelegen, weil auch der wohlerzogene Mensch mehr leistet,
wenn er über gute Anlagen verfügt. So hat also die Gesellschaft ein
Interesse daran, daß nur gut veranlagte Individuen geboren werden. Doch
ist auf Beeinflussung der Zeugungsprodukte durch das Zusammenwählen
der Eltern von Gesellschaftswegen nicht viel zu geben, wenigstens
nach dem heutigen Stande der uns zu Gebote stehenden Kenntnisse. Nur
das fortgesetzte Ausschalten der schlecht veranlagten Individuen von
der Zeugung scheint etwas für die Veredlung der menschlichen Rasse
zu versprechen, nicht aber die positive Auswahl der zu paarenden
Individuen. Jedes Kind erbt einen Teil der Eigenschaften des Vaters und
einen Teil der Eigenschaften der Mutter und in welcher Proportion, auf
welchem Gebiete der physischen und psychischen Anlagen diese Vererbung
erfolgt, ist, derzeit wenigstens nicht bestimmbar. Die Vereinigung
des väterlichen und mütterlichen Naturells in den Kindern verhält
sich, wie die Legierungen verschiedener Metalle oder die chemischen
Verbindungen von Stoffen in verschiedenen Proportionen. Verbindungen
von Kupfer und Zink in verschiedenen prozentuellen Verhältnissen geben
Produkte, welche keineswegs im gleichen prozentuellen Verhältnisse
die Eigenschaften der verbundenen Metalle zeigen. Aber während wir
bestimmen können, wie viele Teile der Metalle wir zusammengeben, können
wir nicht beherrschen, wie viele und welche Teile des väterlichen und
mütterlichen Naturells auf die Kinder übertragen werden. Darum kann
das Kind eines schönen Vaters und einer schönen Mutter grundhäßlich
sein und es scheint darum, wenigstens heute, am meisten von einer
Paarungswahl erhofft werden zu können, welche durch den Sexualinstinkt
des Weibes bestimmt wird.[26]

  [26] Auf der Jahresversammlung des deutschen Vereins für
       Volkshygiene in München sprach sich Professor M.
       Gruber-München dahin aus, daß der Kampf ums Dasein unter
       den Menschen nicht immer rasseveredelnd wirke, daher er
       sagte, wir könnten, indem wir die äußeren Hindernisse
       einer gesunden körperlichen und geistigen Entwicklung
       beseitigen =und den Kampf ums Dasein durch eine
       vernunftgemäße Zuchtwahl ersetzen, ungeheure Fortschritte=
       anbahnen. Ganz im Sinne dieser Mahnung soll der sanitäre
       Dienst im Zukunftsstaate wirken.

Auf das Eheleben der jungen Eheleute werden die Ärzte belehrend und
aufklärend Einfluß zu nehmen suchen. Die Ärztin wird die junge Frau
in den ersten Monaten auf das Beste beraten. Der junge Mann wird
sich mehr beherrschen müssen als heute, die Frau wird sich auch dem
geliebten Manne entziehen dürfen, wenn immer es ihr Wohl und das Wohl
der Frucht ihrer Liebe erfordert. Wenn man die Lehren des Alphons von
Liguori über die Pflichten der Frau kennt, so wird man sagen müssen,
daß das Eheleben der Zukunft gerade das Widerspiel von dem sein wird,
welches jener Moralist vorschreibt. Die Ärztin wird vielleicht durch
ihren männlichen Kollegen auch auf den jungen Ehemann einwirken,
wenn die Umstände es erfordern und die Ehe wird gewiß an Schönheit
und Vernünftigkeit gewinnen, das Los der Frauen sich viel günstiger
gestalten als es heute ist. Auch hierin muß man einen Fortschritt
begünstigen und man kann nicht von allem Anfange an vom Kollektivismus
das Vollkommenste erwarten. Die Kohabitation der Eheleute wird
ein Privilegium bilden, es ist aber nicht ausgemacht, daß diese
Kohabitation in bestimmten Perioden der Schwangerschaft nicht wird
aufzuheben sein.[27]

  [27] Ein Wiener Professor der Anatomie hielt im Februar 1902
       in Wien einen öffentlichen Vortrag über die physische
       Veredlung des Menschen und stellte so ziemlich dieselben
       Forderungen auf, wie sie hier aufgestellt werden, aber er
       machte sich keine Gedanken darüber, daß diese Forderungen
       in unserer Gesellschaftsordnung nicht erfüllt werden
       können. Er ist für Aufrechterhaltung der Ehe, Schonung
       der schwangeren Frau bis zur Entbindung, Beseitigung
       des Mieders während der Schwangerschaft, gewiß sehr
       bescheiden, Vermeidung heftiger Bewegungen während
       dieser Epoche mit Inbegriff des Reitens und Schwimmens,
       Schaffung eigener Stätten, wo arme Frauen gebären können.
       Er ist gegen die Auswahl der Paare durch behördlichen
       Einfluß, aber, wie es scheint, für den Ausschluß aller
       schwächlichen und kränklichen Zeugungspersonen. Um
       alles das allgemein durchzuführen, braucht man den
       Kollektivismus und eine gesellschaftliche Macht über die
       Einzelnen, die nur der Kollektivismus bieten kann.

Die Lösung der Ehe wird zu ermöglichen, aber wahrscheinlich nicht zu
begünstigen sein. Wenn sich heute schon Stimmen dafür erheben, die
Ehe überhaupt nur auf Zeit und etwa für einen einzelnen Zeugungsakt
zuzulassen, so kann davon zunächst gewiß nicht die Rede sein. Später
mag man vielleicht zur Überzeugung gelangen, daß eine Scheidung,
vorzüglich auf Verlangen der Frau, etwa nach der ersten Geburt, sehr
leicht soll gestattet werden. Allein zunächst muß das System der
Scheidung und eventuellen Trennung wie bei Akatholiken unter manchen
Erschwerungen als das Vernünftigste gelten. Von der Frau ist die
eheliche Treue auf das Strengste zu fordern und zwar nicht so sehr als
ein Recht des Gatten als der staatlichen Interessen wegen, damit nicht
unter dem Deckmantel der Ehe die Zeugung durch solche Männer ermöglicht
werde, die von der Zeugung ausgeschlossen wurden.

Die Ehe wird beiden Teilen einige Beschränkungen auferlegen, die
Unvermählten erspart sind. Daher ist manche Kompensation zu gewähren.
Trauungsfeierlichkeiten, vielleicht größere Wohnungsbequemlichkeiten,
gewisse Begünstigungen in den Honigwochen, vielleicht, aber doch nicht
wahrscheinlich, Hochzeitsreisen, eher aber Urlaub für die erste Zeit
der Ehe mit ruhigem Dahinleben an einem stillen Orte, der das engste
und vertraulichste Zusammenleben in schöner Umgebung gestattet, mag
einen Ausgleich gewähren für längeres Zuwarten, die Gebundenheit der
Ehe und vor allem der jungen Frau für die Last der Schwangerschaft
und Geburt. Ist die Auswahl zur Ehe eine besonders strenge, so wird
man von einer verheirateten Frau mehrere Kinder erwarten, etwa vier.
Wenn gleich die Erfüllung dieser Erwartung den Frauen gegenüber
nicht erzwungen werden kann, da der Vorschlag Platos, dies in der
Form auszuführen, daß man die zur Begattung bestimmten Paare am
bestimmten Tage in die Tempel führt und in Gegenwart von Priestern
zur Zeugung anhält, als brutal und absurd verworfen werden muß, so ist
doch anzunehmen, daß es dem Einflusse der Frauenkurie, VII, 4, deren
Hauptaufgabe es wäre, dafür zu sorgen, daß Frauen und Mädchen sich den
gesellschaftlichen Bedürfnissen unterordnen, und dem Einflusse des
weiblichen Arztes gelingen wird, den Widerstand jener verheirateten
Frauen zu besiegen, welche den Liebesfreuden huldigen, aber nicht
zeugen wollen, ein Gedanke, der in einer Gesellschaft wohl keimen
kann, in welcher den von der Ehe ausgeschlossenen Mädchen nach den im
Abschnitt VII, 3, entwickelten Vorschlägen, dieser Ausweg freigestellt
wird. Es bedarf offenbar eines wohlorganisierten staatlichen
Einflusses, um den einen das Zeugen zu verwehren und den anderen als
Pflicht darzustellen. Theoretisch werden alle anerkennen, daß wegen des
offenbaren sozialen Interesses die untauglichen Personen die Zeugung
meiden, die tauglichen aber ihr nicht aus dem Wege gehen sollen. Aber
der Einzelne wird nicht immer gelten lassen wollen, daß das Gesetz
auf ihn Anwendung habe, schon deshalb, weil die Sachverständigen
sehr oft fehlgreifen werden und Jene, welchen sie die Ehe gestatten,
Krüppel oder Idioten zeugen und illegitime Geburten gesunden Kindern
das Leben geben werden. Und aus diesem Grunde muß man auf die
Mitwirkung der oben erwähnten Faktoren bauen.[28] Heute bleiben diese
offenbaren gesellschaftlichen Interessen unberücksichtigt, insofern
nicht vielleicht in einzelnen Fällen der priesterliche Einfluß sich
=vorteilhaft= geltend macht.

  [28] Ich machte in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020«
       Seite 318, 319, 332 und 333 einen Versuch, den Einfluß der
       Frauen in einem Falle dieser Art zu schildern.

Die katholische Moral stimmt mit unseren Anschauungen nicht überein.
Nach Alphons von Liguori soll sich die verheiratete Frau den Begierden
ihres Mannes jederzeit opfern, selbst während einer Krankheit, und den
maßlosesten Forderungen soll sie sich wie eine Sklavin hingeben. Die
Wahrscheinlichkeit, einem siechen Geschöpfe das Leben zu geben, ist
kein Grund, der Enthaltsamkeit rechtfertigen würde, denn Alles ist
Gottes Wille.

Für die künftige Gesellschaftsordnung kann man sich übrigens recht
wohl denken, daß nach einer Reihe von Jahren und nach der Geburt einer
gewissen Anzahl von Kindern der eheliche Zwang aufhört und auch das
Zusammenwohnen ein Ende nimmt. Unter gewissen Umständen wird man dann
auch auf Gattentreue keinen Wert mehr legen, immer vorausgesetzt, daß
keine Kinder mehr gezeugt werden.

Zu den Freuden der Ehe gehört auch das Zusammenleben mit den Kindern
in den Stunden, die nicht der Arbeit gewidmet sind. An die Stelle der
väterlichen Gewalt soll die mütterliche Gewalt treten, doch soll der
Vater trachten, sich einen Einfluß auf die Entscheidungen der Mutter
zu sichern und zwar durch Liebe und Weisheit. Im Falle der Scheidung
oder Trennung folgen die Kinder der Mutter, insofern nicht der in VII,
5, b, erwähnte Fall des Verlustes der mütterlichen Rechte eintritt und
eine Wahlmutter die Stelle der natürlichen Mutter einnimmt. Der Staat
wird die Autorität der Mutter den Kindern gegenüber wahren und ein
darauf berechnetes Zusammengehen der staatlichen Erziehungsorgane mit
der Mutter fordern. Da im Falle der Verwaisung von Kindern, wie auch
im Falle des Verlustes des mütterlichen Erziehungsrechtes für einen
Ersatz durch Bestellung einer Wahlmutter gesorgt werden soll, wird
der natürlichen Mutter das Recht zuzugestehen sein, für den Fall ihres
Todes oder für den Fall ihrer Abwesenheit die Frau zu wählen, welche,
wenn sie den Auftrag annimmt, zeitlich oder dauernd ihre Stelle als
Wahlmutter zu vertreten hat.

Aber weder Frau noch Mädchen darf gezwungen werden, die Stelle
einer Wahlmutter überhaupt oder einem bestimmten Kinde gegenüber zu
übernehmen. Näheres über diesen Gegenstand enthält der Abschnitt VII,
5, b, _Alinea_: »In der Regel wird man.«

Daß der Staat einen Anteil an der Erziehung zu nehmen hat, ist eine
selbstverständliche Sache und es ist dem der Abschnitt VII, 5, a, über
die Erziehung gewidmet.


3. Geschlechtliche Sittlichkeit. -- Freie Liebe.

Die Forderung der geschlechtlichen Enthaltsamkeit außer der Ehe wird
heute den Mädchen aus zwei Gründen mit größter Strenge auferlegt.
Der erste Grund ist eben der, daß man einer Übervölkerung vorbeugen
will, die am ehesten dadurch hintangehalten wird, daß die Männer
die Freuden der Liebe infolge der Enthaltsamkeit der unverheirateten
Frauenspersonen nur in der Ehe genießen können, welche dem Ehemanne
die Erhaltung der von seiner Frau geborenen Kinder auferlegt, daher er
die Ehe solange meidet, solange er nicht wirtschaftlich in der Lage
ist, für die Familie zu sorgen. Alle diese Gesetze und Einrichtungen
erschweren die Zeugung in dem Maße, als es die Gesellschaft
braucht. Der zweite Grund für jene Forderung der Frauenehre ist die
Oberherrschaft der Männer über die Frauen und die Anforderung, welche
demnach erstere stellen, daß die Braut dem Gatten unberührt in die
Arme geführt werde, obgleich den Mädchen ein gleicher Anspruch nicht
zuerkannt wird. Zu den Einrichtungen, welche die Geburten vermindern,
gehört auch die Prostitution, wodurch die Triebe der unverheirateten
Männer im ausgiebigsten Maße durch verhältnismäßig wenige der Schande
preisgegebene Frauenspersonen befriediget werden sollen und zwar
ohne Wahrscheinlichkeit der Zeugung, welche diese Frauen zu umgehen
wissen und der sie aus geschäftlichem Interesse entgehen wollen. Diese
Zustände sind im höchsten Grade verächtlich, nicht deshalb, weil
die Begattung außerhalb der Ehe stattfindet, sondern weil sie rein
mechanisch, ohne gemütliche Neigung, ja ohne alle Achtung des Mannes
vor dem Weibe, das er umarmt, mit der tiefsten Erniedrigung des Weibes
vor sich geht, wenngleich manche Ehen in dieser Hinsicht sich von der
Prostitution kaum unterscheiden.

Wir sehen, daß in unserer Zeit die sinnlichen Begierden in sehr hohem
Grade die Mehrheit der Männer und Frauen beherrschen und es scheint,
daß diese Vergeudung von Kräften im Geschlechtsleben der Tiere ganz
unbekannt ist. Dagegen ist es allerdings zweifellos, daß es auch in
unserer Zeit viele Männer und Frauen gibt, die sehr leicht enthaltsam
leben könnten, aber man muß annehmen daß sie eine geringe Minderheit
bilden.

Es kann nun sein, daß diese hochgradige Sinnlichkeit entweder eine
Folge des Kulturbedürfnisses der Einschränkung der Geburten oder eine
Folge der durch die Gesellschaftsordnung bedingten Zustände ist. Wir
sehen bei allen Tieren, daß sie die Liebesakte einstellen, sobald der
Zeugungszweck erreicht ist. Dafür aber vermehren sich alle Tiere ohne
irgendwelche Grenzen und sie drängen zur Überproduktion, die nur durch
wechselseitige Ausrottung unterdrückt wird. Die Menschen beschränken
die Umarmungen nicht auf die Zeugungsakte und zwar in der Ehe so
wenig, als außer der Ehe. Da nun der Kollektivstaat die Zeugungen auch
beschränken müßte, so wird dieser Grund eines vielleicht unnatürlichen
Kultus der Geschlechtsliebe nicht wegfallen. Diese Beschränkung ist
ein offenbares Bedürfnis der Kultur und Kultur ist ja auch nicht
wirklich natürlich, wenn auch nicht naturwidrig. Sie kann nur dann
als vernünftig gelten, wenn sie eine Vervollkommnung der Natur in
sich schließt und das setzt voraus, daß die Kultur den Naturzweck der
Selbsthaltung besser erreicht, als die ursprüngliche Natur, wenn sie
also ein längeres Leben verspricht.

Die heutige Gesellschaftsordnung ist auch insofern schuld an jener
wahrscheinlich schädlichen Übertreibung des Liebesgenusses, als sie
Gelegenheit zu großer Bereicherung Einzelner gibt, welche naturgemäß
ein bloßes Genußleben führen und nur daran denken, neue Freuden zu
ersinnen, während andere durch ihre Armut veranlaßt werden, dieser
Genußsucht zu dienen und sie noch anzustacheln, um aus dem Reichtum
anderer Vorteil zu ziehen. Es sind das Maitressen, Prostituierte
und Kupplerinnen. Es ist zu vermuten, daß der Kollektivismus durch
verhältnismäßige Verteilung der Arbeit und der Güter sowie durch
größere Förderung der edleren Genüsse des Lebens zu einer Herabsetzung
des ausschweifenden Geschlechtstriebes führen werde. Große und leicht
erregbare erotische Sinnlichkeit wird man bald als eine Krankheit
erkennen, die wie jede andere Krankheit durch die Ärzte zu bekämpfen
sein wird. Nach ihren Erfahrungen wird man die Erweckung der
Sinnlichkeit zu vermindern trachten, und sobald man die Sinnlichkeit
nicht als sündhaft, sondern als krankhaft zu bekämpfen unternehmen
wird, wird es auch von selbst gegeben sein, daß die jungen Leute
aufhören, aus ihren Begierden ein Geheimnis zu machen. Dabei wird
sich aber die Bestellung von weiblichen Ärzten als besonders wohltätig
erweisen, weil die Mädchen und Frauen solche Bekenntnisse einem Manne
weder ablegen mögen noch sollen.[29]

  [29] In Tirol wird sich nicht leicht ein Bauernmädchen oder
       Bauernbursche der Beichte entziehen, aber zahllos sind
       die mir bekannt gewordenen Äußerungen von Bauernburschen
       und Mädchen der Landbevölkerung, daß man geschlechtliche
       Sünden nicht zu beichten brauche, weil sie natürlich
       seien. Nach dem, was ich selbst aus dem Munde der Leute
       vernahm, ist mir alles glaubwürdig, was andere drüber
       berichten. Adolph Pichler, aus Tagebüchern 1850-1899,
       Seite 311.

In welchem Maße nun Enthaltsamkeit sittlich geboten ist, kann nur
auf Grund jener allgemeinen Beobachtungen beurteilt werden, die
nur im Kollektivstaat möglich sind und welche die Hauptaufgabe
der Sanitätspersonen bilden. Wenn in einem Volke eine naturgemäße
Befriedigung des Geschlechtstriebes und eine naturgemäße Herabsetzung
der erotischen Begierden allgemein verbreitet wird, so muß sich
die Richtigkeit der Grundsätze, nach denen man verfährt, in einer
größeren Langlebigkeit zu erkennen geben, und =einzig und allein der
Einfluß einer gewissen Lebensweise auf die Verlängerung des Lebens
ist der Maßstab ihrer sittlichen Berechtigung=. Im einzelnen Falle
aber wird sich der Arzt schon aus gewissen Erscheinungen, die Zeiten
der Ausschweifung oder der Enthaltsamkeit nachfolgen, ein Bild machen
können, was zerstörend und was förderlich wirkt. Die sichersten
Merkmale für die ärztliche Beobachtung werden psychische Erscheinungen
sein, Herabsetzung bestimmter geistiger Kräfte, insbesondere
Gedächtnisschwäche, Arbeitsunlust und anderes werden darauf deuten,
daß der Natur Schädliches zugemutet wurde. Allein naturwidrige
Enthaltsamkeit wird nicht minder schädlich wirken, wenn auch vielleicht
andere Wirkungen hervorbringen.

Aufgabe der Ärzte wird es sein, nach Maßgabe ihrer Erfahrungen auch
jene Erziehungsgrundsätze festzustellen, welche im allgemeinen oder
individuell zur Hebung der Sexualethik führen können, wobei ich unter
Sexualethik keineswegs sexuelle Enthaltsamkeit allein verstehe, sondern
auch innerhalb der natürlichen Grenzen vernünftige Hingabe an die
Genüsse des Liebeslebens. Diesen kommt ja nicht nur ein Wert für das
Individuum zu, sondern die Liebe zwischen Mann und Weib ist der Anfang
und die Quelle aller sozialen Ethik, weil die auf =wechselseitige=
Befriedigung gerichtete Liebesbegierde vor allen anderen Freuden das
Zusammensein der Menschen fordert und fördert. Darum müssen wir es als
zweifelhaft betrachten, ob, wenn die Zeugung beschränkt werden muß, die
Einschränkung des Liebesgenusses auf die Zeugungsakte vom Standpunkte
des gesellschaftlichen Interesses erwünscht wäre.

Die Lösung der eben erwähnten Aufgabe der Ärzte wird aber durch die
Mitwirkung der Lehr- und Erziehungspersonen ohne Zweifel gefördert
werden, da die Erfahrung auf dem Gebiete der psychologischen Tatsachen
in die Kompetenz allerdings des Arztes, aber auch in die Kompetenz
der Lehrer und Erzieher fällt. Während nämlich die Fachkompetenz der
Ärzte sich darauf beschränkt, zu erkennen, welche Lebensgrundsätze der
Erreichung des Naturzweckes, nämlich ein hohes Alter sicherzustellen,
förderlich sind, welche ihm schaden, ist es der Erzieher, dessen
Aufgabe es ist, zu ermitteln, wie der Mensch zur Annahme dieser
Lebensgrundsätze und dazu bestimmt werden kann, ihnen gemäß zu leben.

Für diese Organe der Gesellschaft würde zunächst in Frage kommen,
inwiefern die zu frühe oder zu starke Erregung der geschlechtlichen
Phantasie für die Sexualethik schädlich zu wirken geeignet ist. Diese
Frage beschäftigte in den letzten Jahren den deutschen Reichstag. Eine
allzu starke Erregung der Phantasie junger Leute kann die Folge des
Betrachtens von Statuen oder Bildern sein, welche die nackten Menschen
darstellen. Dabei kommt aber wesentlich in Betracht, daß infolge der
Notwendigkeit der Bekleidung und der auf Schamhaftigkeit gerichteten
Sitten ein solcher Anblick des Gegensatzes wegen viel stärker wirkt
und unter gegebenen Umständen wirken kann, als er wirken könnte,
wenn die Menschen sich, wie in heißen Klimaten, von Jugend auf an den
Anblick unbekleideter Menschen gewöhnen würden. So ziemlich allgemein
ist übrigens die Meinung, daß der Anblick von Statuen des nackten
menschlichen Körpers viel weniger die Phantasie beeinflußt, als der
Anblick von Gemälden, die denselben Gegenstand behandeln. Dabei ist von
Belang die Farbe des Materials, sei es Stein, Bronze oder Holz, dann
auch, daß Statuen in der Regel einzelne Menschen darstellen, auf den
Bildern aber zumeist mehrere Menschen, auch verschiedenen Geschlechtes,
zur Darstellung kommen. Zu bemerken ist, daß im kollektivistischen
Staat infolge der alle Bewohner umfassenden Organisation eine
Möglichkeit besteht, die Jugend bis zu einem gewissen Alter von jedem
Anblicke von Bildwerken und Schaustellungen gewisser Art unbedingt
fernzuhalten, was in unserer individualistischen Gesellschaftsordnung
nicht möglich ist.

Es scheint ferner, daß mit Rücksicht auf die Einwirkungen auf die
Jugend auch den Erwachsenen gewisse Beschränkungen auferlegt werden
können. So wird ihnen der Genuß der Liebesfreuden nur verstattet sein,
wo sie des Alleinseins versichert sind und nicht beobachtet werden
können. Man wird Liebesleuten auch andere Vertraulichkeiten, das
Küssen, Berühren, dort verwehren, wo es dritte gewahr werden können.
Diese Beschränkungen dienen aber auch anderen gesellschaftlichen
Zwecken. Der Anblick verliebten Gebarens hat für den Unbeteiligten
etwas Anwiderndes, somit ist es rücksichtslos gegen andere, sie
zu Zeugen selbst der geringeren Liebesfreuden zu machen. Wird sich
aber der Liebende bewußt, daß dem so sei, so muß ihn die Gegenwart
anderer stören, wenn er gesellschaftlich normal empfindet. Die
Liebesfreuden werden durch die Einschränkung nach Zeit und Ort auch
naturgemäß erhöht, daher auch die Liebenden von jenen Einschränkungen
einen Vorteil haben. Endlich führt die schrankenlose Hingabe an die
Liebesfreuden zur Trivialisierung oder zu krankhafter Ausschweifung.

Es unterliegt also keinem Zweifel, daß der Kollektivismus vom Staate
nicht nur Produktion und Verteilung materieller Güter fordert, sondern
auch eine dem Gesamtinteresse förderliche Regelung des Liebeslebens
und der Propagation der Rasse. Die heutige Jugend neigt nun zwar zu
einer anderen Meinung und erwartet vom Sozialismus Aufhebung aller
Schranken des Liebeslebens, auch in der Ehe. Auch viele Frauen huldigen
dieser Anschauung, zum mindesten solche, die zu den Schriftstellerinnen
zählen. Man glaubt sich dadurch der Natur zu nähern. Allein die
ursprüngliche Natur des Menschen war die Kulturlosigkeit, und zu dieser
wollen wir ja nicht zurückkehren. Nur das müssen wir verwerfen, was
mit der Herrschaft der Wenigen zusammenhängt; ist durch Herstellung
der wahren Volksherrschaft diese Herrschaft Weniger abgeschüttelt,
dann wird der Einzelne sich den Interessen der Gesamtheit unterwerfen
müssen.

Nun entsteht die Frage, ob die freie Liebe zu dulden sein wird.

Unter freier Liebe verstehen wir Anteil an den naturgemäßen Freuden der
Liebe zwischen Personen verschiedenen Geschlechtes, die nicht durch
die Ehe verbunden sind. Daß die außereheliche Liebe aus religiösen
Gründen verwerflich sei, Gott beleidige und im Jenseits gestraft werde,
ist eine Anschauung, die Wenige teilen, und diese Wenigen haben kein
Recht, anderen Gesetze vorzuschreiben oder sie zu kränken. Die Strenge
der Grundsätze der katholischen Kirche in ihren Lehren über diesen
Gegenstand ist in einem sonderbaren Widerspruche mit den tatsächlichen
Verhältnissen in den katholischen Ländern von heute, welche durch 1200
Jahre vor dem Trienterkonzil noch viel schlimmer waren als heute. Und
die heutige Kirche ist sehr nachsichtig mit den vielen Konkubinariern
in der Priesterschaft, die in Kärnten, in Niederösterreich und in den
slavischen Ländern einen sehr großen Prozentsatz betragen sollen. Hier
kommt ja noch dazu die Eidbrüchigkeit und das Sakrilegium, welches nach
den Lehren der katholischen Kirche mit diesen Priestersünden verbunden
ist. Und da der Kanzler Gerson auf dem Konstanzer Konzil schon mahnte,
man solle Nachsicht üben mit den pflichtvergessenen Priestern, da
sonst nach den Erfahrungen von Jahrhunderten noch weit größere Übel zu
erwarten sind, so läßt es auch die Kirche von heute nicht an Nachsicht
fehlen, denn es ist mir in meinem Leben nur ein einziger Fall zu
Ohren gekommen, daß ein solcher Priester von der geistlichen Autorität
amoviert worden wäre, und das erst, nachdem bei einem gerichtlichen
Falle die Verderbtheit dieses Priesters erörtert und allgemein
bekannt geworden ist. Die Beschuldigung ging nicht nur auf einfaches
Konkubinat, sondern auch auf Ehebruch und Blutschande.

Ist nun aber nach den in VII, 2, entwickelten Grundsätzen die Ehe
eingeführt als ein zweckmäßiges Mittel, die Propagation im öffentlichen
Interesse zu regeln, so ergibt sich daraus, daß die freie Liebe nur
insofern geduldet werden kann, als sie unfruchtbar bleibt, und wir
wissen, daß das nur von dem Willen der Liebenden abhängig ist. Dieser
Art von Verbindungen das Unästhetische, Gesundheitswidrige und die
Unsicherheit zu benehmen, wird die Aufgabe einer fortschrittlichen
Entwicklung sein, aber wohl kaum je in vollkommen befriedigender Weise
erreicht werden. Die Frauen in Indien, welche sehr kinderscheu sein
sollen, sollen diesen Zweck ohne mechanische Hilfsmittel zu erreichen
wissen. Jedenfalls sollte das von der Frau allein abhängen und der Mann
weder Einfluß darauf nehmen können, noch darum wissen.[30]

  [30] Diese Vorsichtsmaßregeln werden zumeist verworfen, und
       Adolph Pichler »Aus Tagebüchern« 1850-1899, Seite 310
       nennt sie geradezu ekelhaft, was auch Schäffle dagegen
       einwendete. Diese Kritik ist aber in Anbetracht der
       unermeßlichen Interessen, die damit zusammenhängen, u.
       z. im Kollektivstaat öffentliche Interessen, keineswegs
       ausschlaggebend, und da wäre Duldsamkeit viel berechtigter
       als dem Konkubinat der Priester gegenüber. Dasselbe
       könnte man ja auch vom regelmäßigen Zeugungsakt sagen. Er
       setzt auf beiden Seiten Unterdrückung der Schamhaftigkeit
       voraus und in diesem Opfer, aus Liebe gebracht, liegt
       gerade der Zauber der Liebe. Daß die Unterdrückung der
       Fruchtbarkeit der Umarmungen allein den Vorwurf der
       Ekelhaftigkeit verdient und daß sie, wie Pichler meint,
       die wechselseitige Achtung untergrabe und der Treue
       Eintrag tue, ist ein offenbarer Irrtum; wäre aber auch
       in den Verhältnissen, die ich hier im Auge habe, nicht
       entscheidend. Ja, wenn der Ehemann nicht viel genügsamer
       wird, als er heute ist, wird -- ausnahmsweise oder
       vorübergehend -- auch in der Ehe die Unterdrückung der
       Fruchtbarkeit der Umarmungen wegen Schwäche, Krankheit
       oder besonderer Gefährlichkeit der Entbindung sich
       rechtfertigen lassen.

Wird dem staatlichen Zwecke nicht zuwidergehandelt, so hat die
Staatsverwaltung keinen Anlaß, die freie Liebe zu erschweren oder
zu unterdrücken und sie wird alle, die von dieser Freiheit Gebrauch
machen, gegen Verunglimpfung in Schutz nehmen. Damit ist aber nicht
gesagt, daß das Konkubinat zu dulden wäre. Auch will ich hier noch
bemerken, daß mir von ärztlicher Seite vorgeschlagen wurde, auch den
von der Zeugung Ausgeschlossenen die Ehe, welche aber unfruchtbar
bleiben müßte, zu gestatten. Ich bezweifle, daß das unseren Zwecken
besser entsprechen würde, als was ich vorschlage.

Dagegen werden widernatürliche Geschlechtssünden Gegenstand der
Bestrafung sein. Sie beleidigen zumeist, so insbesondere beim
Geschlechtsverkehr mit Tieren, den Adel der menschlichen Natur und
nachdem dieser ein gemeinsamer Schatz aller Menschen ist, muß jede
Widernatürlichkeit als gesellschaftswidrig gelten.

Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob den unverheirateten
Frauenspersonen nicht die Abtreibung der Leibesfrucht unter gewissen
Einschränkungen zu gestatten wäre.[31] Es werden dabei zahlreiche
Rücksichten in Betracht kommen, deren Gewicht man heute kaum zu
beurteilen vermag. Würde sie gestattet, so wäre man gewiß, daß manche
schlimme Tat dadurch verhindert und daß sie in der der Gesundheit am
wenigsten abträglichen Form und unter ärztlichem Beistande erfolgen
würde. Streng würden andere Handlungen bestraft, welche auf Beseitigung
der bereits lebenden Frucht gerichtet wären. Es scheint übrigens
nicht wohl möglich, daß solche Handlungen verheimlicht werden können,
wenn die Einrichtungen beständen, welche hier zur Feststellung
gekommen sind. Es wäre dann unmöglich, daß eine Schwangerschaft dem
kompetenten Arzte ein Geheimnis bliebe, oder daß sich die Schwangere
vor der Entbindung der Aufmerksamkeit des Arztes entzöge. Schon die
Unterdrückung der Geschlechtskrankheiten macht es wünschenswert, daß
der Einzelne sich auch im geheimsten Gebiete des Lebens der ärztlichen
Beobachtung nicht soll unbedingt entziehen dürfen. Das wird am besten
dadurch erreicht, daß schon von frühester Jugend an jeder daran gewöhnt
wird, sich regelmäßig der Untersuchung eines Arztes seines Geschlechts
zu unterwerfen. Diese Untersuchungen werden sich zur Zeit der
Geschlechtsreife auch auf die Feststellung geschlechtlicher Unordnungen
und Krankheiten erstrecken und in je früherem Alter die jungen Menschen
daran gewöhnt werden, um so weniger anstößig und beleidigend wird die
Untersuchung ihnen erscheinen.

  [31] Thomas von Aquin, der einen Kommentar zu den Büchern über
       Politik von Aristoteles geschrieben hat, worin er zwar die
       Anschauungen =dieses= Philosophen mitteilt, aber offenbar
       in allem billigt, sagt im Band XXI der Ausgabe Parma Seite
       600 u. f. daß, wo die Gesetze die Tötung der überzähligen
       Kinder dulden, es besser sei, zu abortieren, welches das
       geringere Übel wäre. Auch manche vernünftige Anschauungen
       Aristoteles über das Alter, in dem man zeugen soll,
       führt der Äquinate an und er scheint zu billigen, daß man
       verkrüppelte Kinder nicht aufziehen solle.

Es ist klar, daß hier Fragen als Probleme behandelt werden, die man
längst entschieden glaubt. Allein der Grundgedanke des Verfassers,
=sittlich ist jenes Leben, das dem Menschen die Erreichung des höchsten
Alters am wahrscheinlichsten macht=, führt zu der Überzeugung, daß der
Zusammenhang zwischen unseren Handlungen und jenem Ziele nur in einer
Gesellschaftsordnung festgestellt werden kann, welche, was nach diesem
Grundsatze das Richtige ist, mit der größten Verläßlichkeit zu erkennen
möglich macht. Daß das nur vom Kollektivismus erwartet werden kann,
lehrt unsere Untersuchung auf Schritt und Tritt.

Der sittliche Skeptizismus hat seine Berechtigung nicht darin, daß es
an einem Maßstabe der Sittlichkeit mangelt, sondern darin, daß unsere
gesellschaftlichen Zustände eine Verwirrung mit sich bringen, welche es
unmöglich macht, die Anwendung des leitenden sittlichen Grundsatzes,
=lebe jenes Leben, das dir die größte Sicherheit bietet, das höchste
Alter zu erreichen=, auf die einzelnen Lebensfragen zu finden.


4. Die Frauenkurie.

Die Frauen haben Interessen, an welchen die Männer keinen Teil haben.
Das Geschlechtsleben der Frauen ist so geartet, daß die Liebe ihnen
Gefahren, Lasten und Schäden bringt, die den Männern fremd sind.
Es entstehen daraus Bedürfnisse, die die Frauen allein angehen, auf
einem Gebiete, worauf ihnen allein Erfahrungen zu sammeln möglich ist
und in welches den Männern Einblick zu gewähren keinen Zweck hätte,
den Frauen aber höchst peinlich wäre. Wie sie in gewissen Fällen nur
den Rat und die Hilfe eines weiblichen Arztes annehmen mögen, wenn
es an kompetenten Frauen nicht mangelt, so werden sie auch nur mit
Frauen ihre Erfahrungen über die geheimsten Seiten des Liebeslebens
austauschen und sich beraten wollen. Darum muß ihnen Gelegenheit
gegeben werden, Versammlungen abzuhalten, die den Männern verschlossen
bleiben, geheime Korrespondenzen zu führen und Zeitschriften für Frauen
herauszugeben, welche den Männern ein Geheimnis bleiben müssen.

Man könnte diesen Verband der Frauen und Mädchen »Frauenkurie« nennen
und demselben korporative Rechte einräumen. Die Verfassung könnte
ihnen das Recht einräumen, über gewisse Gegenstände als besonderer
gesetzgebender Körper abzustimmen. Die Kurie würde sich in Lokalgruppen
und diese in Sektionen abteilen und durch Delegierte würden die
Lokalgruppen, Kreis- und Provinzialausschüsse bilden und einen
Zentralausschuß für das ganze Reich einsetzen. So wären die Frauen auch
in der Lage, einen entscheidenden Einfluß auf die Sexualmoral zu üben.
Die weiblichen Ärzte würden so auch ein Selbstbeobachtungsmaterial
von unermeßlichem Umfange gewinnen und es würden die Zwecke einer
vernunftgemäßen und eingeschränkten Fortpflanzung durch die Frauen
ebenso gefördert werden, wie das allgemeine Verhältnis zwischen
Männern und Frauen veredelte Formen annehmen. Eine Zurücksetzung und
Unterdrückung der Frauen wäre dann nicht mehr zu besorgen.

Wenn die Frauen dahin gelangen würden, die Fortpflanzung bloß durch
den Willen und die Phantasie vollkommen zu beherrschen, was nicht
ganz ausgeschlossen ist, dann würde die Geschlechtsliebe erst eine
Quelle wahrer Lebensfreude werden. Nur der Austausch vertraulicher
Mitteilungen über alle im Liebesleben gemachten Erfahrungen zwischen
Frauen und Mädchen kann zu einer solchen Beherrschung der Fortpflanzung
führen und der entscheidende Teil ist sicherlich das Weib und nicht der
Mann.

Man darf nicht gelten lassen, daß der =Mann= das Recht habe, zu sagen,
ich will Kinder haben, wodurch das Weib zum unfreien Werkzeug gemacht
wird, wohl aber hat das Weib das Recht, sich zu entscheiden, ob es
Kinder gebären will, oder nicht.

Die Erfahrung beweist uns heute, daß die Kinder ein und derselben Ehe
in Gestalt, Größe, im Verhältnisse der Glieder, in den Eigenschaften
des Gemütes und der Intelligenz so weit von einander abweichen, daß
man gar nicht an eine gemeinsame Abstammung glauben sollte. Die große
Verschiedenheit erklärt sich zweifellos daraus, daß die Eigenschaften
der Eltern und Voreltern in dem verschiedensten Verhältnisse auf die
Kinder übergehen. Wie erklärt sich aber die verschiedene Mischung
ererbter Eigenschaften in jedem einzelnen Zeugungsfalle? Dafür fehlt
noch jede Einsicht. Ein Wiener Arzt glaubte eine Methode erfunden zu
haben, wie man auf das Geschlecht der Nachkommen einwirken und mit
ziemlicher Sicherheit bewirken könne, daß Knaben oder daß Mädchen
geboren werden. Er behauptet, es hänge das von der Ernährung der
Mutter während der Schwangerschaft ab. Die Theorie dieses Arztes
ist allerdings verworfen worden, aber darum ist es doch nicht
ausgeschlossen, daß eine sehr große Zahl von Erfahrungen, welche
systematisch gesammelt und verglichen würden, es den Frauen möglich
machen könnte, dahin zu wirken, daß gewisse üble Eigenschaften des
einen oder des andern Elternteils auf die Kinder nicht übergehen,
daß mehr die Eigenschaften der Mutter oder jene des Vaters erhalten
blieben, wie es ja, wie schon erwähnt, auch sehr wünschenswert wäre,
wenn die Empfängnis vom Willen der Frau allein abhängig wäre.

Formen wir doch alles nach unseren Bedürfnissen, weshalb soll es nicht
auch auf diesem Gebiete gelingen, unsere Zwecke zu erreichen? Aber
wenn auch diese Bestrebungen erfolglos blieben, von Vorteil wäre es
gewiß, wenn die Frauen alles, was sie allein oder doch näher als die
Männer angeht, nach ihren besonderen Bedürfnissen gestalten könnten
und dazu würde ein solcher Verband unter den Frauen sicherlich dienen
können. Auch sonst wird man nicht die Rechnung ohne den Wirt machen,
wenn man darauf rechnet, daß die Frauenkurie den richtigen Instinkt
für alle gesellschaftlichen Interessen an der Propagation haben und
fortentwickeln wird und daß sie einen mächtigen Einfluß dem Einzelnen
gegenüber mit Erfolg geltend machen wird, wie am Schlusse von VII, 1,
ausgesprochen wurde.

Was die Frage anbelangt, welche Berufe den Frauen verschlossen bleiben
sollen, so kann man nur sagen, es sollen zu jedem Berufe die dazu
Tauglichsten ausgewählt werden, seien es Männer oder Frauen. Die
Meinung, daß es den Frauen an geistigen Kräften und Energie fehle,
ist ganz falsch. Was nur den begabtesten Männern erreichbar ist, ist
natürlich nur den begabtesten Frauen erreichbar und der Versuch, sie
von irgend einem Berufe unter dem Vorwande auszuschließen, daß Frauen
weniger begabt seien als Männer, ist ein ganz ungerechtfertigter Kampf
um ein Privilegium, das mit dem Wohl des Ganzen nicht vereinbar ist und
dem Fortschritte nur hinderlich sein kann.

Die Meinung, die weiblichen Glieder der Gesellschaft sollen nur der
Familie leben, hat für oberflächliche Menschen etwas sehr Bestechendes,
aber sie ist schon heute nicht begründet, wo doch die Familie viel
umfassendere Aufgaben hat, als im Sozialstaate. Zunächst gibt es
zahlreiche Frauenspersonen, die sich nicht verehelichen können, und,
wenn sie kränklich sind, nicht verehelichen sollten. Es kann also jener
Grundsatz schon reichlich für ein Drittel der Frauenspersonen keine
Anwendung haben. Zum Teil nun mögen solche zwar als dienende Personen
in eine Familie eintreten, aber es besteht sicher kein Grund, des
Familienberufes wegen alle Frauen von höheren Studien auszuschließen,
wie es ja andererseits auch nur einem kleinen Bruchteile der Männer
bestimmt ist, sich für einen gelehrten Beruf vorzubereiten.

Ferner gilt jener Grundsatz auch heute nicht für die bäuerlichen
Kreise, in welchen die weiblichen Glieder und insbesondere auch die
Ehefrauen, wenn auch nicht in allen, doch in den meisten Arbeiten der
Männer mitwirken. Ebensowenig können die Frauen der Arbeiter sich vom
Erwerbe außer dem Hause ganz freimachen, weil die Erhaltung der Familie
davon abhängt. Endlich führt die Beschränkung der Frauen auf ihren
Beruf in der Familie zu einer höchst ungleichen Belastung der Frauen
und zur ungleichen Ausnützung ihrer Kräfte. Frauen, die keine Kinder
haben und oft ihren Mann den Tag über nicht zu Hause sehen, führen ein
ödes, beinahe nutzloses Leben, andere sollen für zehn und zwölf Kinder
sorgen und Kranke pflegen und können sich schon aus diesem Grunde nicht
schonen, wenn sie ein Kind unter dem Herzen tragen.

Wie pharisäisch die Mahnung unserer Gelehrten ist, man solle den Frauen
den Beruf in der Familie erhalten, geht daraus hervor, daß man bei
jedem größeren Bau hochschwangere Frauen sehen kann, die mit Ziegeln
und Mörtel belastet die Gerüste auf und ab klettern müssen, was aber
jene Gelehrten geduldig mit ansehen und wogegen sie keine Bücher
schreiben, wohl aber dagegen, daß sie statt des Familienberufes einen
=gelehrten= Beruf wählen.

Im Sozialstaate werden alle Zufälle tunlichst ausgeglichen und darum
wird eine ungleiche Belastung der Frauen nicht in erheblichem Maße
vorkommen. Es entfällt die wirtschaftliche Familientätigkeit, wenn
die gemeindeweise Hauswirtschaft eingeführt wird. Auch die staatliche
Anteilnahme an Unterricht und Erziehung entlastet die Frauen von
einem großen Teil ihrer heutigen Berufsarbeit und da auch in der
Hauswirtschaft die Arbeitsteilung durchgeführt werden wird, ist im
Sozialstaate noch weniger als heute davon die Rede, daß die Tätigkeit
der Frauen, oder gar die der unverehelichten weiblichen Glieder der
Gesellschaft auf die Familie beschränkt werden müßten. Die Familie wäre
eine Blutgemeinschaft, aber keine wirtschaftliche Einheit mehr.


5. Die Erziehung.


a) Pflichten des Staates der Jugend gegenüber.

Dem Kollektivstaate liegt, da er alle Bedürfnisse zu befriedigen hat,
wenn er sich in den Besitz aller Mittel setzt, ob, für die Erziehung
aller Kinder zu sorgen. Wie vieles der Staat auch heute als Rechtsstaat
zu leisten hätte und in Wirklichkeit vernachlässigt und welchen Schaden
er dadurch der Kultur und dem Fortschritte, der ganzen Menschheit,
zufügt, entnimmt man den neuesten Erfahrungen über das Elend der
Jugend. Nicht nur die empörendste Grausamkeit haben zahlreiche Kinder
zu erdulden, sie sind nicht allein physischem Verkümmern ausgesetzt,
sondern sie werden der sittlichen Verderbnis in die Arme geführt, zu
unbrauchbaren Gliedern der menschlichen Gesellschaft, ja zu Feinden
ihrer Mitmenschen herangezogen und der Staat sieht zu, ohne sie gegen
solchen verderblichen Einfluß zu schützen, obwohl die Gesetze ein
Recht der Kinder auf Versorgung und Erziehung normieren und es Sache
des Staates ist, dieses Recht zu verwirklichen und Einrichtungen
zu treffen, welche den bestehenden Rechtsanspruch geltend zu machen
ermöglichen.

In Wien wurde eine Mutter, die ihr Kind systematisch zu Tode quälte,
als Mörderin hingerichtet, aber durch viele Jahre hat sich niemand
darum gekümmert, was in dieser Familie vorgeht und hätten die Behörden
davon erfahren, so wären sie in Verlegenheit gewesen, abzuhelfen. Denn
man hat jene Anstalten nicht, die man braucht, um die Kinder aus der
Gewalt solcher Eltern zu befreien. Wie das im preußischen Landrechte
anerkannte Recht auf Arbeit, ist auch das im österreichischen
bürgerlichen Gesetzbuche anerkannte Recht auf Erziehung ein leeres
Wort.

Die Zeitungen berichten, daß in England Mitte der achtziger Jahre
eine »_National Society for the Prevention of Cruelty to children_«
gegründet worden sei, welche sich die Aufgabe setzte, diesem Übel
des Kinderelends zu steuern. In 15 Jahren wurden auf Betreiben dieser
Gesellschaft, welche ein Gebiet umfaßt, das von 22 Millionen Menschen
bewohnt wird, 6500 Elternpaare gerichtlich verurteilt, auf 1108 Jahre
Gefängnis erkannt, 2023 Pfund Geldbußen eingetrieben. Es haben 109
364 Kinder die Wohltaten des Schutzes dieser Gesellschaft erfahren und
auf Betreiben dieser letzteren sind Gesetze erlassen worden, die das
Übel mildern. Die Grausamkeit vieler Eltern wird als grauenerregend
geschildert und man fand, daß ihnen jedes Werkzeug willkommen war,
womit sie den Kindern Schmerzen verursachen konnten.

Obwohl sicher nur die gröbsten Versündigungen der Eltern gegen ihre
Kinder ins Auge gefaßt werden konnten, ermittelte die Gesellschaft:

   25 437  Kinder, die grausam mißhandelt wurden,
   62 887  Kinder, die verkümmert und halb verhungert waren,
      712  seien ganz zu Grunde gegangen,
   12 663  zum Betteln angehalten,
    4 460  Mädchen zum Opfer widernatürlicher Wollust gemacht und
    3 205  Kinder durch harte und gefährliche Arbeit im Wachstum
           geschädigt, durch Mißhandlungen verstümmelt, verrenkt, an
           Seiltänzer und Akrobaten verkauft worden,
  -------
  109 364  in allem.

Bis 1885 wurde in solchen Fällen gar nichts vorgekehrt, der Staat
überließ diese hilfreiche Tätigkeit einer Privatgesellschaft,
erst durch sie erfuhr er diese Übelstände. Und wenn solche Kinder
heranwuchsen, wurden sie Gegenstand des Abscheus und der Verachtung,
während es die Autoritäten sind, welche Abscheu und Verachtung
verdienen, weil sie trotz eines unermeßlichen Aufwandes für
staatliche Zwecke gar nichts davon aufwendeten, einem solchen Elende
zu steuern und solcher Schädigung der wichtigsten staatlichen und
Gesellschaftsinteressen abzuhelfen.

Die Statistik der von dieser Gesellschaft ermittelten Fälle von
Pflichtwidrigkeit der Eltern ergab, daß Armut, Mangel an Bildung der
Eltern und eigenes Verschulden der Kinder =ohne allen Einfluß= auf
diese tyrannische und verbrecherische Pflichtwidrigkeit war. Sie kommt
in allen Schichten der Bevölkerung vor und pflanzt sich wahrscheinlich
von den Eltern auf die Kinder und Kindeskinder fort.

Wir wollen nun untersuchen, was der Staat nach dem heutigen Stande
der Kultur zu tun schuldig wäre, und im Falle der Einrichtung einer
kollektivistischen Gesellschaftsordnung zu tun vermöchte, um nicht nur
solchem Kinderelende vorzubeugen, sondern um die Menschen auf eine nie
geahnte Höhe der Vollkommenheit des Einzelnen und der Gesellschaft zu
erheben.

Daß der Kollektivismus die Aufgabe, aber auch die Macht hätte, sich
eines allzureichen Anwachsens der Bevölkerung zu erwehren, und daß die
Mittel vorhanden wären, diese Aufgabe des Staates zu erfüllen, wurde
in VII, 1, gezeigt, hier soll nur der Einfluß erörtert werden, den der
kollektivistische Staat auf die Erziehung zu nehmen hätte.

Der Vorschlag, den Plato macht und der bei vielen sozialistisch
gesinnten Arbeitern Anklang gefunden haben soll, daß die Kinder von
den Eltern zu trennen seien und in eigenen staatlichen Anstalten
erzogen werden sollen, ist zu verwerfen, weil er das Kind mit dem Bade
verschüttet und nicht nur pflichtvergessene Eltern trifft, sondern
auch das Gute unterdrückt, das die Familienerziehung sehr häufig hat.
Auch bringt er den Staat um Leistungen, welche gute Eltern freudig
ohne Gegenleistung der Kindererziehung widmen. Der Staat soll nun von
der Geburt der Kinder an sich an der Erziehung mit beteiligen, die
Eltern unterweisen, belehren und überwachen, sie für die Erziehung
verantwortlich machen und für Ersatz sorgen, wenn die Eltern
pflichtvergessen, untüchtig, durch Arbeit oder Krankheit verhindert
sind oder den Kindern durch den Tod geraubt werden. Einen wichtigen
Einfluß muß der Kollektivstaat ohnehin durch die ihm obliegende
Versorgung der Kinder mit Wohnung, Kleidung, Nahrung und Unterricht
ausüben und so handelt es sich immer nur um einen verhältnismäßig nicht
sehr großen Aufwand, der überdies auch der Erziehung der Eltern selbst
zu Gute kommt, da sie, als Organe des Staates veredelnd auf die Kinder
einwirkend, auch selbst an dieser Veredelung teilnehmen, denn sie
werden gezwungen sein, jene Forderungen im Leben selbst zu erfüllen,
deren Erfüllung sie von den Kindern fordern müssen! Sie können ja doch
nur beispielgebend wirken.


b) Erziehungsorgane.

Für die Zeit, in welcher die Eltern der Arbeit obliegen, sich also von
den Kindern entfernen müssen oder ihnen die notwendige Aufmerksamkeit
nicht widmen können, hat der Staat Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen
zu bestellen, während die Kinder der breitesten Schichten der
Bevölkerung in dieser Zeit heute sich selbst überlassen werden müssen
und verwahrlost bleiben, zumeist ohne Verschulden der Eltern infolge
sozialer Übelstände, die der Kollektivismus ja eben zu heilen berufen
ist. Wenn aber jener Teil der Erziehung, der auch im Kollektivismus
unter normalen Umständen den Eltern selbst überlassen bleibt, von
ihnen nicht besorgt wird oder werden kann, soll der Staat für einen
Ersatz, für Pflegeeltern, zunächst wohl für eine Pflegemutter sorgen,
welche den Kindern jene Obsorge zu Teil werden läßt, die sie sonst
von den Eltern zu erwarten hätten. Die Untersuchung wünschenswerter
Verhältnisse der Propagation ergibt, daß eine sehr große Anzahl der
Frauen sich der Ehe und Kindererzeugung werden enthalten müssen,
darum aber doch zur Kindererziehung im besten Sinne des Wortes
tauglich sein mögen. Besonders diese sollen zum Ersatze der Eltern
herangezogen werden und die Erfahrung beweist, daß solche Pflegemütter
ganz vortrefflich geeignet sein können, die Erziehung zu leiten, daß
sie nach kurzer Angewöhnung, besonders wenn ihnen sehr junge Kinder
anvertraut werden, wahre Mutterliebe empfinden, und daß ihnen das
Übernehmen der Mutterpflichten besonders dann willkommen sein wird,
wenn der Staat für die materiellen Kosten der Versorgung aufkommt
und solche Lasten mit der Pflegemutterschaft nicht verbunden sind. Es
sind aber auch andere Frauen zur Übernahme dieser Aufgabe geeignet,
so ältere Frauen, welche keine eigenen Kinder mehr zu erziehen haben,
besonders die Großmütter der betreffenden Kinder, kinderlose Ehepaare,
Eltern, die nur ein einziges Kind haben, dem sie gern einen Gespielen
an die Seite geben möchten, auch junge kinderlose Witwen, welche sich
nicht wieder verehelichen wollen, und es unterliegt keinem Zweifel,
daß dem Staate eine große Auswahl freiwilliger Kräfte zur Verfügung
stünden, die ganz hervorragend geeignet wären, die häusliche Erziehung
zu leiten.

Die Eltern aber sollen die Erziehung nicht =allein= leiten, der Staat
soll durch seine Organe mitwirken, wodurch diese in die Kenntnis
aller Irrtümer und Nachlässigkeiten der Eltern kommen müssen. Es ist
in V, 2, _Alinea_: »Nach der Geburt,« gezeigt worden, daß der Arzt
schon den Neugeborenen seine Aufmerksamkeit zu widmen hat, und auch
der Pädagoge, welcher für die geistige Vervollkommnung der ganzen
Gemeinde verantwortlich ist, wird die Eltern schon bei den ersten
Zeichen der beginnenden Seelentätigkeit zu beraten haben, wie die
Intelligenz zu fördern, Untugenden vorzubeugen, ethische Vollkommenheit
früh zu wecken ist. Viele Eltern wissen, welches Ziel sie anzustreben
haben, es fehlt ihnen aber Geduld und Kenntnis der Kinderseele und
sie wissen sich nicht zu benehmen, wenn mehrere Kinder derselben
Familie eine verschiedene Behandlung fordern. Daß es möglich ist,
selbst begangene Fehler gut zu machen und wieder einzulenken, wenn
man falsche Wege eingeschlagen hat, hat die obengedachte Gesellschaft
in England erfahren. Es ist vorgekommen, daß pflichtvergessene Eltern
zu längerer Gefangenschaft verurteilt und mittlerweile ihre Kinder in
gute Pflege und Erziehung genommen wurden und daß die Eltern, als sie
ihre nun wohlaussehenden und fröhlichen Kinder wiedersahen, wirkliche
Elternliebe erwachen fühlten und ein normales Verhältnis zu den Kindern
hergestellt wurde. Um so sicherer werden geringere Verirrungen ohne
Schaden bleiben, wenn sie frühzeitig entdeckt und abgestellt werden.

In der Regel wird man die Mutter als die wichtigste Person in der
Erziehung anzusehen haben und die Kinder in Allem an sie weisen
müssen. Ihr wird die Verhängung größerer Strafen, die Zuerkennung von
Belohnungen, die Erfüllung kleiner Bitten vorzubehalten sein und die
staatliche Erziehung sich so wenig als möglich zwischen Mutter und
Kind drängen dürfen, zum mindesten erkennbar für die Kinder. Darum
wird auch der Abnahme der Erziehung eine öftere Verwarnung und Beratung
der Mutter vorangehen und dazu nur gegriffen werden, wenn es unbedingt
notwendig und ein vorteilhafter Ersatz möglich ist.

In einem solchen Falle wird die Verwaltung zu prüfen haben, ob das
Kind in eine andere Gemeinde zu versetzen sei, um einen verderblichen
Einfluß der Mutter zu verhindern, wogegen wieder in Betracht kommt,
das die Konstanz der Verhältnisse, die Fortsetzung des Zusammenseins
mit Kindern, mit welchen jene aufgewachsen sind, die Fortdauer der
sonstigen Erziehungsumstände, die Einwirkung der bisherigen Lehrer und
Erzieherinnen, sich als wünschenswert erweisen und daß die gänzliche
und dauernde Trennung von Mutter und Kind auch dadurch, wenn es
notwendig, gesichert werden kann, daß die Mutter, beziehungsweise die
Eltern in einen entfernteren Ort versetzt werden, was bei drei Vierteln
der Bevölkerung gar keine Schwierigkeiten bietet.

Da die Eltern den größten Teil des Tages aber der Arbeit widmen müssen,
sollen die Kinder in dieser Zeit den Kinderpflegerinnen überlassen
werden, welche mit ihnen spielen, sie spazieren führen, ihnen Märchen
erzählen, Rätsel aufgeben, sie auf die Schönheiten der Natur, die
Nützlichkeit der Pflanzen und Tiere aufmerksam machen, sie Gedichte
memorieren lehren und auf das intensivste erzieherischen Einfluß üben
und sie scharf überwachen sollen. Damit gemeinsame Spiele und allerhand
Übungen der Geschicklichkeit, der Tugend, sowie der Intelligenz zu
verbinden, frühzeitig gesellige Vollkommenheit zu entwickeln, ist
eine Hauptaufgabe der Pflegerinnen, wobei der Grundsatz zu beobachten
ist, die Kinder den ganzen Tag über soviel als möglich im Freien und
in gesunder Bewegung zu halten. Eine Pflegerin wird für 20 solcher
Kinder ausreichen und es wird zu prüfen sein, inwiefern die beiden
Geschlechter und die verschiedenen Jahrgänge getrennt, oder vereint zu
führen seien, wobei die Pflegerinnen auch darauf zu achten haben, die
intelligenteren und besseren Kinder der älteren Jahrgänge selbst wieder
als Erziehungsorgane zu gebrauchen, sie alles das versuchen zu lassen,
was ihnen selbst obliegt, sie die Jüngeren zurechtweisen, belehren,
ihnen erklären und erzählen zu lassen, wodurch wieder nützliche Talente
entdeckt und gefördert werden können. Mit dem Schulunterricht soll so
eine spielende und daher weniger ermüdende Unterweisung und Ausbildung
verbunden, früh aber jede Art von Tätigkeitstrieb entwickelt werden.

Insbesondere auch wirkliche Arbeiten soll man von den Kindern von früh
auf in steigendem Maße und als Vorbereitung für die späteren Aufgaben
fordern. Zu diesen gehört das Sammeln von Beeren, Schwämmen, Früchten
aller Art, das Auslesen genießbarer Dinge, Enthülsen von Früchten,
Dienstleistungen in der Küche, im Hauswesen, bei Tische, weibliche
Handarbeiten aller Art, das Verrichten von Botengängen, das Auflesen
von Kartoffeln, das Jäten der Felder und tausend andere Dinge soll
man von Kindern fordern, welche den Geist und Körper nicht ermüden,
sondern anregen und früh das Gefühl erwecken, daß man nützlich ist.
Berichten die statistischen Ausweise, wie viele Zentner von Beeren,
Schwämmen, Kartoffeln, Äpfeln und Birnen die Kinder im ganzen Reiche
gesammelt, wie viele nützliche Dinge sie geschaffen haben, so wird früh
der soziale Instinkt geweckt, daß der Mensch auf der Welt ist, um dem
Mitmenschen nützlich zu sein. Mit steigendem Alter muß immer größere
Beharrlichkeit und Selbstüberwindung, mehr Mut und Opferwilligkeit
gefordert werden und nützliche Arbeit ist die beste Erziehung.[32]

  [32] Es werden in Österreich alljährlich viele Hunderte von
       Millionen für Kinderspielzeug vergeudet und die Eltern
       spielen dabei eine recht alberne Rolle. Spielende Arbeit
       macht diesen Aufwand unnötig.

Begabten Kindern, die schon mehr erwachsen sind, sind auch in dieser
Hinsicht immer schwierigere Aufgaben zu stellen. So wie die besten
Schüler älterer Jahrgänge die jüngeren überhören, ihnen vieles
erklären, ihre Aufgabenhefte einer ersten Durchsicht unterziehen
sollen, um so ihren Beruf zum Unterrichte zu erweisen und selbstlehrend
zu lernen, so sollen sie auch dem Beamten, den Lehrern, der
Bibliothekarin mit Hilfsleistungen an die Hand gehen, statistische
Tabellen berechnen, Schriften kopieren, Bücher ordnen und dergleichen
mehr. Kinder müssen immer beschäftigt, immer angeregt, in allem
Geringsten, nicht verletzend und ungeduldig aber fördernd getadelt
werden, nichts Unvollkommenes, so gering es auch sei, darf man ungerügt
hingehen lassen und darum müssen sie immer sich unter Aufsicht wissen.

Schon beim ersten Erwachen der Intelligenz und bei den ersten Worten,
hat man auf richtige Aussprache und richtigen Gebrauch eines jeden
Wortes zu dringen, nicht ein einziges Mal darf man ungerügt hingehen
lassen, daß sie l für r sagen, Wörter falsch anwenden, Satzverbindungen
verfehlen, es genügt, das Richtige statt des Verkehrten zu setzen
und man braucht sich dabei nicht lange aufzuhalten. Welche Summe von
Erziehungstätigkeit kann eine solche Kinderpflegerin leisten! Für ihre
Ausbildung werden besondere Unterrichtsanstalten eingerichtet werden
und man wird für eine Gemeinde von 1000 Köpfen etwa 20-25 solche
Pflegerinnen bestellen müssen. Dieser scheinbar große Arbeitsaufwand
wird leicht hereingebracht durch unermeßliche Arbeitsersparnis anderer
Art, die der Kollektivismus ermöglicht.

Den Pädagogen und den Lehrern wird die Überwachung und oberste Leitung
des Erziehungsdienstes obliegen. Hier will ich bemerken, daß ich
das erziehungsbedürftige Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahre
ausgedehnt wissen möchte. So lange soll auch das unselbständige Alter
dauern. Es ist die Frage, ob der Entgang der Arbeit zu ertragen wäre,
der dadurch entsteht, daß der Volksunterricht erst mit diesem Alter
eingestellt wird, da bei uns die Masse der Jugend mit 14 Jahren, ja
unter den Bauern in Österreich mit 12 Jahren vom Unterricht befreit
und zur Arbeit herangezogen wird. Allein die Organisation der Arbeit
dürfte eine solche Ausdehnung des Volksunterrichts möglich machen.
Mehr möchte ich aber nicht vorzuschlagen wagen. Daß die jungen Leute
vom vollendeten 18. Lebensjahre an aber ganz selbständig sein sollen,
kann für kollektivistische Staaten wohl empfohlen werden. Denn
geschäftskundig braucht der Kollektivbürger nicht zu sein und da er vom
19. Lebensjahre ganz zur Arbeit herangezogen wird, die Arbeit aber die
einzige Steuer ist, die der Kollektivbürger zu entrichten hat, so soll
er auch von diesem Alter an stimmfähig und der Erziehungsgewalt nicht
mehr unterworfen sein.

Wenn in den folgenden Zeilen die Erziehung im Kollektivstaat besonders
eingehend behandelt wird, so veranlassen mich dazu verschiedene
Rücksichten. Zunächst muß die Erziehung der Gesellschaftsordnung
angepaßt werden und man wird in meiner Darstellung finden, daß überall
darauf Rücksicht genommen wird, die Jugend in diesem Sinne zu erziehen.
Dann gewinnt der Staat durch den Kollektivismus so unermeßliche
Mittel, daß ihm viel höhere Erziehungsaufgaben gestellt werden
können, als heute dem Einzelnen, wobei gleichfalls jene Vorzüge in der
Erziehung zutage treten, die die Großproduktion für die Sachproduktion
gewährt. Endlich wird man überall fühlen, welche Erleichterung einer
vernünftigen Erziehung und selbst dem Unterrichte die Unterdrückung der
Großstädte bietet.


c) Die physische Erziehung.

Diese fällt zumeist mit der Versorgung zusammen, die der Staat zu
leisten und wobei er sich nach den durch den Sanitätsdienst gemachten
Erfahrungen zu richten hat.

In unserer Gesellschaftsordnung erleiden viele Hunderttausende
von Kindern einen dauernden Schaden durch die Unvernunft, die
Unwissenheit und auch durch die Armut der Eltern. In einem Bezirke
Niederösterreichs bemerkte der Arzt, der sich dort niederließ, daß
die meisten Kinder der Bauern rachitisch waren. Er gab die Schuld nur
der unzweckmäßigen Nahrung. Man entwöhnt die Kinder zu früh der reinen
Milchnahrung und füttert sie mit einem Mehlbrei, der der Ansicht des
Arztes zufolge diese schädliche Wirkung hervorbrachte. In Steiermark
richten die Bauern ihre Kinder mit einem Mohnköpfeabsud, den sie
ihnen verabreichen, um sie einzuschläfern, oder durch Anstopfen mit
Sterz zu Grunde, ohne daß sie jemand über das Verderbliche ihrer
Einschläferungspraxis oder Ernährungsmethode aufklärte. Dort soll es
dahin kommen, daß die Kinder auf diese Weise geradezu verblödet werden.
Bis in die neueste Zeit kümmerte sich niemand darum und man ließ dem
Übel freien Lauf. Daß auch aus verbrecherischer Absicht gleiches Unheil
herbeigeführt wird, daß selbst in den gebildeten Klassen den Kindern
im frühesten Alter Bier und Wein gereicht wird, der Vater seinen
3-jährigen Sohn zum Frühschoppen mitnimmt und sich nicht wenig darauf zu
Gute tut, daß der kleine Kerl trinkt wie ein Bürstenbinder, ist ebenso
außer Zweifel, wie daß oft der leichtsinnige Vater das vertrinkt, was
er zum Unterhalt von Frau und Kind nötig hätte. Dagegen leistet der
Kollektivismus unbedingten Schutz. Erst in Zukunft wird übrigens die
medizinische Wissenschaft die Gesetze einer richtigen Ernährung der
Kinder genauer erkennen und darauf hinarbeiten, daß die Mütter wieder
den Kindern die Brust reichen können, wie es die Natur fordert, und
daß andererseits alles aus der Ernährung ausgeschieden wird, was im
Geringsten von schädlichen Folgen sein kann, Alles gereicht, was die
Jugend braucht, und daß jene genaue Regelmäßigkeit in der Ernährung
beobachtet wird, die am heilsamsten ist und eine richtige Verwertung
der Nahrung sichert. Wie jede zu geringe Ernährung, so ist auch die
Überfütterung verderblich und die Ärzte behaupten in neuerer Zeit
sogar, daß die Rindsuppe den Kindern schädlich sei, die man bisher
nicht früh genug reichen zu können glaubte.

Nur der Kollektivismus ermöglicht es, =allgemeine Erfahrungen zu
machen und selbe allgemein auszunützen=. Was man in der heutigen
Gesellschaftsordnung nicht in zwanzig Jahren allgemein durchsetzen
könnte, kann der Kollektivstaat in kürzester Frist einführen. Freilich
soll man mit Neuerungen auch nicht voreilig sein, und solange etwas
zweifelhaft ist, wird man die Zustimmung der Eltern, auf die der
Arzt übrigens belehrend einwirken wird, nicht umgehen dürfen. Die
Zukunft wird aber auch erst eine Aufklärung darüber bieten, ob nicht
bloß Alkohol, sondern auch Kaffee, Tee, vielleicht sogar bis zu einem
gewissen Grade Fleischnahrung zu vermeiden ist, ganz gewiß aber wird
man auf Unterdrückung des Tabakgenusses bedacht sein, der nur schädlich
wirken kann und überdies einen sehr großen Aufwand verursacht. Man
kann für ein Land wie Österreich-Ungarn die Ersparung von mehr als
der Arbeit von 200,000 Menschen durch den Wegfall des Tabakgenusses
erwarten, wenn man auch das in Rechnung bringt, was zum Ankauf von
Tabak ins Ausland geht und noch ungerechnet die mit dem Tabakgenusse
verbundenen Nebenauslagen für Zündhölzchen, Pfeifen, Zigarrenspitzen,
Zigarrentaschen und dergleichen. Auch hier wird der Kollektivstaat
bei den Kindern den Anfang machen und wenig Wert darauf legen, die
Erwachsenen von üblen Gewohnheiten zu heilen.

Ebenso wie in der Nahrung, wird der Staat auch in der Versorgung
mit Kleidung, Wohnung, Wärme, Luft, gutem Trinkwasser, in der
Versorgung mit Bädern und sonstigen Reinigungsmitteln der Jugend das
Vollkommenste bieten und erziehlich dahin wirken, daß den Kindern
auch alles angewöhnt wird, was sie zu ihrem eignen Nutzen sich
angewöhnen sollen. Was die Zahnpflege anbelangt, ist an anderem Ort
schon das Erforderliche bemerkt, VII, 2, _Alinea_: »Als Hilfsorgane«.
Zur physischen Erziehung gehört auch die Gewöhnung an frische Luft,
ausreichende Bewegung im Freien, ausdauernde Bewegung auf Spaziergängen
und Fußreisen, Höhenbesteigung, Schlittschuhlaufen, Bewegungsspiele,
Turnen, Schwimmen, vielleicht auch Reiten, und auch darüber wird an
anderem Ort mehreres zu sagen sein. Der Staat wird auch darauf dringen,
daß die Jugend innerhalb vernünftiger Grenzen abgehärtet werde, und
die Grenzen wird die Erfahrung ziehen lehren, nachdem es sich nur darum
handelt, gegen solche Gefahren zu stählen, die man nach dem jeweiligen
Stande der Kultur zu bestehen haben mag.

Was die Kleidung der Kinder anbelangt, so soll sie die
Bewegungsfreiheit und die Ventilation nicht hemmen, den Hals im
Winter und Sommer frei lassen, jederzeit rein gehalten werden, den
ästhetischen Sinn zufrieden stellen, ohne die Eitelkeit und Putzsucht
zu entwickeln, die Mädchen sollen vom Mieder befreit und demonstriert
werden, daß schöne und gesunde Menschen keinen Kleiderluxus zu treiben
nötig haben. Die Wohn- und Schulräume müssen ausreichend ventiliert
sein und niemals überheizt werden, und der leichteren Aufsicht und
des geselligen Zusammenlebens wegen soll die Jugend einige größere
Versammlungsräume zur Verfügung haben. Ob Kinder der älteren Jahrgänge,
etwa über das zehnte Jahr hinaus, bei den Eltern wohnen sollen und
ihnen nicht vielleicht gemeinsame Schlafräume anzuweisen wären,
welche eine scharfe Überwachung durch das Erziehungspersonal möglich
machen, sei der Erwägung empfohlen. Man hat schon bei der Anlage der
Wohnansiedlungen darauf Rücksicht zu nehmen.

Daß auch für Kinder im ersten Lebensalter und bis zur erlangten
Sicherheit im Gehen für einen Teil des Tages gemeinsame Kinderstuben
einzurichten, wenngleich auch sie regelmäßig mehrere Stunden ins Freie
zu fahren sind, daß also das Beispiel der Krippen und für später auch
die Spielschule allgemein nachzuahmen sein wird, ist gewiß. Solange die
Mütter ihre Kinder säugen, werden sie unter Aufsicht einer Vorsteherin
in diesen Räumen den Dienst haben, was sie nicht hindern wird, nebenbei
weibliche Handarbeiten und allerlei Wäscheausbesserungsarbeiten
zu besorgen, also produktive Arbeit zu leisten. So wird der
Jugend durch den Staat gesichert werden, was ihr in der heutigen
Gesellschaftsordnung beinahe immer fehlt.


d) Intellektuelle Erziehung.

Dem Staate obliegt auch die Überwachung und teilweise direkte Leitung
einer intellektuellen Erziehung. Sobald Kinder anfangen Aufmerksamkeit
zu zeigen, ist alles zu tun, um dieser Aufmerksamkeit entgegenzukommen
und so den Geist zu entwickeln. Es ist eine merkwürdige Tatsache, daß
das Kind viel hilfloser und geistig untätiger auf die Welt kommt,
als das Tier. Das Kalb ist, kaum zur Welt gekommen, auf den Beinen
und geht der Mutterkuh zu, es wendet den Kopf nach jedem Besucher
und zeigt dieselbe Aufmerksamkeit wie ein erwachsenes Rind. Es kommt
fertiger auf die Welt als das Menschenkind, das kaum in einem Alter
von vier Monaten das neugeborene Kalb in geistiger Beziehung einholt.
So fordert die Natur von der Mutter eine viel größere Sorgfalt für
das Kind, als das junge Tier von den Eltern beansprucht. Daß es von
sehr verderblichen Folgen sein muß, wenn die Kinder von den Eltern
der Arbeit und des Erwerbes wegen in der Wohnung allein gelassen
werden müssen und oft den ganzen Tag über jene Anregungen entbehren,
welche wir unseren Kindern bieten, ist leicht einzusehen. Was an
der Entwicklung des Seelenlebens und an Anregung im ersten Jahre und
besonders in den Jahren der Entwicklung der Sprache versäumt wird, ist
nie wieder gut zu machen. Arzt und Pädagoge haben die Eltern und das
Erziehungspersonal zu belehren und zu überwachen. Daß man darin auch
zu viel und Unnötiges tun kann, daß man Kinder auch nicht aufregen,
nervös machen, erschrecken, sie nicht zu früh ins helle Tageslicht
schauen lassen darf, in der allerersten Zeit für genügenden Schlaf
zu sorgen hat, daß man ihnen später keine Schauergeschichten oder
Gespenstermärchen erzählen, insbesondere nichts Übernatürliches oder
Abergläubisches in die jugendliche Seele impfen darf, ist gewiß, und
eine Kinderseele, welche nur irgend etwas Törichtes gläubig aufgenommen
hat, ist intellektuell für immer verdorben. Ebenso ist auch die
Heranbildung von Wunderkindern nichts weniger als rationell. =Das
Erziehungsziel muß sein, die heranwachsenden jungen Leute beiderlei
Geschlechts zur größten Tüchtigkeit in jenem Berufe heranzubilden, wozu
jeder die größte Befähigung hat und in jedem die mannigfaltigste und
stärkste Genußfähigkeit besonders auf jenen Gebieten zu entwickeln,
auf welchen die Genüsse am meisten vom materiellen Aufwande unabhängig
sind. Die Berufsausbildung soll den Menschen in den Stand setzen,
der menschlichen Gesellschaft das Beste, was er vermag, zu geben,
die Entwicklung der Genußfähigkeit soll ihn in den Stand setzen,
für das Gegebene reichlich und von allen Seiten zu empfangen. Die
Mannigfaltigkeit der Gabe, zu genießen, macht jeden seinen Mitmenschen
tributär, sie interessiert ihn an dem, was die Gesellschaft auch den
anderen bietet.=


e) Der Unterricht im vorschulpflichtigen Alter.

Daß man dem Unterricht nicht allzusehr vorgreifen soll, ist wohl kaum
zu bezweifeln. Aber trotzdem wird es sich empfehlen, wenn Kindern
frühzeitig ein genügender Wortschatz beigebracht, sie im richtigen
Aussprechen und Gebrauche der Worte, später der Satzfügungen, nicht
theoretisch, wohl aber praktisch unterwiesen und zu einer gewählten
und artigen Sprache und einem auch den Gebildetsten angemessenen
Dialekte, einer reinen, der Schriftsprache entsprechenden Redeweise
angehalten werden. Es hat gar keinen Sinn, daß die Kinder der Bauern
und Arbeiter sich in der Sprache von den Kindern der sogenannten
höheren Stände unterscheiden, und man findet in manchen Teilen von
Norddeutschland Bauernkinder, die ein ganz tadelloses, reines Deutsch
ohne verdorbenen oder landschaftlichen Dialekt sprechen. Man kann darum
doch in der Schule und neben dem reinen Schriftdeutsch, besonders für
heimische Poesie, einen Dialekt auch einüben, und der schwäbische und
der steierische Dialekt eignen sich vortrefflich zur Lokalfärbung
poetischer Produkte. Aber die reinste Schriftsprache kann und soll
jedem Kinde beigebracht werden, so schwer es auch auf dem Lande mit
der Familienerziehung vereinbart werden kann. Bei Aufstellung eines
pädagogischen Stabes, wie er auch sonst aus erziehlichen Gründen
unentbehrlich ist, ist das gewiß erreichbar. Ist sich das Kind bewußt,
daß es den Dialekt nur =neben= der reinen Schriftsprache -- wobei nur
die allerschönste Aussprache zu dulden ist -- sprechen dürfe, so wird
es letztere nie verlernen und in Schule und Gesellschaft ungezwungen
und ganz natürlich gebrauchen. Dazu ist Übung und ein streng richtiges
Vorlesen von Jugendschriften notwendig.

Auch logische Schnitzer darf man Kindern nie hingehen lassen.
Dreijährige Kinder sind in der Handhabung der Logik oft sicherer und
schlagfertiger als große Leute, welche sich oft erst auf eine logische
Formel besinnen müssen.

Früh müssen Kinder auf die mehrfache Bedeutung der Wörter, auf
Synonyme und auf die Bildersprache aufmerksam gemacht werden, ohne daß
ein methodischer Unterricht erlaubt wäre. Es ist ihnen ein Reichtum
von Wörtern und Bezeichnungen, von Pflanzen- und Tiernamen in jenem
frühen Alter zuzuführen, wo der Geist rasch erfaßt und behält. Kinder
müssen viel reden hören und viel zu sprechen veranlaßt werden, es
ist fehlerhaft, ihnen immer in die Rede zu fallen, sie zum Schweigen
anzuhalten und zu entmutigen.


f) Der Elementarunterricht, in Österreich der Unterricht in einer
zweiten Sprache des Reiches.

Der Elementarunterricht soll mit dem vollendeten sechsten Lebensjahre
beginnen und bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre dauern. Er
umfaßt die gründliche Kenntnis der Muttersprache, und in Österreich
vielleicht auch einer zweiten Sprache in Wort und Schrift, mit
Inbegriff einer tadellosen Rechtschreibung und der Gewandtheit im
Ausdruck und Stil, die Grundzüge der Vaterlandskunde, Geographie,
Erdkunde und Geschichte, der exakten Wissenschaften, Naturkunde,
Chemie und Physik in allen Verzweigungen. Religion wird nur einen
geringen Platz im Lehrplane einnehmen. So wohl auch Ethik, welche
nicht theoretisch zu lehren, sondern praktisch anzuerziehen ist
und welche bereits in Fleisch und Blut übergegangen sein muß, ehe
der Unterricht erteilt werden könnte. Es ist ja dasselbe mit der
Logik. Dagegen soll in den höheren Jahrgängen etwas über Philosophie
und Geisteswissenschaften, dann Volkswirtschaft, den Mädchen
über Physiologie, Hygiene und das Geschlechtsleben des Weibes
beigebracht werden. Zeichnen, Modellieren und Gesang werden nicht
zu vernachlässigen sein. Sehr wichtig ist es, alle Schulen mit
Lehrmitteln auszustatten. Beim Unterricht in der Muttersprache und
dem schriftlichen Aufsatz und bei anderen schriftlichen Schulaufgaben
soll, wie oben erwähnt, auch eine Verwendung der begabteren Schüler
der nächsthöheren Klasse zur Korrepetition und zur ersten Durchsicht
der Hefte stattfinden, teils um diese selbst zu fördern, teils um den
Lehrern die Aufgabe zu erleichtern. Diese werden, wie schon erwähnt,
schon deshalb weniger belastet sein, weil ein Jahrgang der Volksschule
kaum jemals mehr als 25 Schüler zählen wird.

Inwiefern es wünschenswert sein mag, in den Schulen vom 10. Jahre
aufwärts die Geschlechter zu trennen, wird die Erfahrung lehren. In
diesem Falle wird es sich mehr empfehlen, einerseits die Mädchen,
andererseits die Knaben zum Unterrichte in die Nachbargemeinden wandern
zu lassen, als Doppelschulen in jeder Gemeinde zu errichten. Diese
Wanderungen sind in sehr gebirgigen Gegenden heute mit nicht geringen
Übelständen verbunden, wo die Gemeinden sehr zerstreut sind und die
Schulkinder von entfernten Gehöften in die Schule wandern müssen, oft
auf gefährlichen Wegen. Im Zukunftsstaat handelt es sich aber nur um
die Wanderung halber Klassen unter Aufsicht und auf vortrefflichen,
gefahrlosen Wegen. Es ist auch das ein Teil der dem Kollektivstaate
obliegenden Fürsorge, daß er dort, wo es notwendig ist, auf Kosten
des ganzen Volkes Abhilfe gegen lokale Übelstände trifft. Verhält er
also die Schuljugend zu solchen Wanderungen an gefährlichen Orten,
so wird er sichere und gangbare Wege herstellen, die in der heutigen
Gesellschaftsordnung manche Gemeinde nicht herzustellen vermag, weil
sie zu arm ist, und wohl auch deshalb, weil es sich dabei zumeist nur
um das Interesse einer einzelnen Familie handelt. Der Kollektivstaat
hilft ebenso der Armut einer Gemeinde, wie der Armut des Einzelnen ab.

Was das Bewohnen einzelner Gehöfte anbelangt, so ist davon in V, 2,
_Alinea_: »Die Fürsorge für«, die Rede. Wo solche vorkommen, werden
in selben Familien, welchen schulpflichtige Kinder angehören, nicht
wohnen, weil das unzweckmäßig wäre und keine Familie durch Eigentum
an die Scholle gebunden ist. Es gibt in jeder Gemeinde Unverheiratete
und Kinderlose genug, um solche Gehöfte mit Bewohnern zu besetzen,
welche sich leichter, vielleicht auch gerne von der großen Gemeinde,
zum mindesten zeitweilig, trennen oder etwa strafweise dazu verhalten
werden.

Was nun den Personalstand der Volksschulen anbelangt, so scheint es,
daß die vier ersten Klassen dem Unterrichte von Frauen und Mädchen
anvertraut werden könnten, die dem Erziehungspersonale angehören.
Die acht oberen Klassen wären mit Lehrern und Lehrerinnen, einen für
jede Klasse gerechnet, zu besetzen, welche die Ausbildung unserer
Mittelschulprofessoren für bestimmte Fächer besäßen. Einer von ihnen
würde als Pädagoge die Oberleitung haben und das ganze Erziehungs- und
Bildungswesen einer Gemeinde leiten. Er müßte jedem, der sich selbst
weiterbilden oder seinen Kindern durch eigene Bemühung eine höhere
Bildung vermitteln will, mit Rat und Tat beistehen können, und er würde
dafür zu sorgen haben, denjenigen Bedürfnissen zu genügen, welche aus
einer besonderen geistigen Richtung einer Gemeinde entspringen. Denn
daß sich solche Richtungen herausbilden werden, ist mit Gewißheit
anzunehmen, weil der Kollektivismus die Gelegenheit dazu bietet,
Teilnehmer bestimmter Spezialrichtungen in besonderen Gemeinden zu
vereinigen. So Anhänger eines bestimmten Sportes, einer bestimmten
Richtung der naturwissenschaftlichen oder historischen Forschung, einer
bestimmten Kunst. Denken wir nur an Orchestermusik.

Wir sehen hier, daß ein so geartetes Volksschulwesen für einen Staat
mit 45,000 Gemeinden 180,000 Lehrerinnen geringerer Ausbildung, die
dem Erziehungspersonal angehören, und 360,000 Lehrer oder Lehrerinnen
mit Hochschulbildung erfordert. Dem Lehrpersonal, das auch an der
wissenschaftlichen Erforschung pädagogisch wichtiger Tatsachen und
an der Schulstatistik teilzunehmen, vielleicht dem Verwaltungsbeamten
Hilfsarbeiten zu leisten hat, sich immer auf der Höhe der Wissenschaft
halten und sich auch an der allgemeinen Fortbildung der ganzen
Bevölkerung beteiligen muß, sind alle wünschenswerten Fachorgane und
neuen wissenschaftlichen Werke vom Staate beizustellen.

Die Eigenart Österreichs scheint es zu bedingen, daß in diesem Lande
die lebenden Sprachen mehr gepflegt werden als anderwärts und dieser
Staat kann gerade dadurch auf die höchste Stufe der Kultur gehoben
werden. Österreich braucht die Doppelsprachigkeit und liefert den
Beweis, daß es kaum eine nennenswerte Belastung der geistigen Kräfte
ist, wenn auch den Massen die Erlernung zweier lebender Sprachen
auferlegt wird. In Österreich sind Arbeiter, Dienstleute, selbst
Bauern, die zwei österreichische Idiome gut sprechen, gar nichts
seltenes und sie zählen nach Hunderttausenden, vielleicht nach
Millionen. Da sie diese Sprachenkenntnis erwerben, ohne vom Staate
die geringste Unterstützung zu genießen, so muß man annehmen, daß ein
darauf eingerichteter Volksschulunterricht die Doppelsprachigkeit zu
einer allgemein verbreiteten Eigentümlichkeit machen könnte. Daraus
würde sich ohne Zweifel eine nationale Eigentümlichkeit entwickeln,
die ganz eminent kulturförderlich sein und die Intelligenz wesentlich
erhöhen müßte. In diesem Falle würde man es durchzusetzen trachten,
daß jeder Nichtdeutsche als zweite Sprache die deutsche erlernt,
und umgekehrt jeder Deutsche eine der anderen Sprachen des Reiches
sich zu eigen macht. Der Friede im Lande scheint das zu bedingen und
inwieferne dadurch die Intelligenz erhöht würde, müßte die Erfahrung
lehren. Um das zu erreichen, müßten sich die Eltern entschließen,
ihre Kinder in bestimmten Altersepochen aus dem Hause zu entlassen und
einer entfernten Gemeinde und in dieser bestimmten Personen zur Pflege
und Erziehung zu überlassen. Das wäre übrigens an sich vielleicht ein
Vorteil für die Erziehung, wenn eine besonders gute Wahl getroffen
wird. Das System, welches in Österreich gerade von der bäuerlichen
Bevölkerung früher ziemlich begünstigt wurde, nennt man dort den
»Wechsel«, weil es meistens durch Kindertausch zwischen zwei Familien
in Ausführung gebracht wurde. In neuerer Zeit soll es weniger Anwendung
finden, weil die Regierungen es nicht begünstigt haben und die
nationalen Heißsporne es zu unterdrücken suchen.

Hier verweise ich übrigens auch auf VII, 2, _Alinea_: »Was nun die
Ehebewilligung usw.«


g) Fachschulen niederer Ordnung und für fremde Sprachen.

Außer den Elementarschulen und den Hochschulen, in welch' letztere die
vorzüglichsten Schüler der Elementarschulen entweder unmittelbar oder
nach Absolvierung einer Vorbereitungsschule übertreten können, braucht
man Fachschulen der verschiedensten Art, welche auf Bezirksorte und
Kreisstädte zu verteilen wären. Es würden dort die tüchtigsten Arbeiter
in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gewerben für leitende
Stellen ausgebildet werden, abgesehen davon, daß ihnen vielleicht auch
Gelegenheit zu Informationsreisen im Auslande geboten würde. Weitere
Fachschulen werden für Musik, bildende Künste, Dichtkunst und das
Schauspiel errichtet und ebenso für auswärtige Sprachen.


h) Andere Anstalten der Volkserziehung.

Der Jugenderziehung wird nicht nur das Erziehungspersonal und der
Elementarunterricht zu widmen sein, sondern es wird auch an anderen
Anstalten, die zur Entwickelung von körperlichen und geistigen Anlagen
dienen, nicht fehlen dürfen.


1. Schwimmen.

Vor allem wird man die Kinder so früh als möglich zum Schwimmen
anhalten und von den für diesen Zweck in jeder Gemeinde und jedem
städtischen Quartier zu errichtenden Schwimm- und anderen Badeanstalten
ist in IX, 1, _Alinea_: »Eine solche Gemeinde« die Rede.


2. Schlittschuhlaufen.

Dasselbe gilt vom Schlittschuhlaufen, wozu gleichfalls überall
Gelegenheit geboten werden soll.


3. Reiten.

Minder allgemein wird das Reiten gelehrt werden, weil die Anzahl der
Reitpferde, die der Staat halten kann, kaum dafür ausreichen könnte.
Nach dem für solche Fälle geltenden Verteilungsgrundsatz wird das
Reiten nur jenen gelehrt und gestattet werden, welche dazu am meisten
Geschicklichkeit an den Tag legen. So lange der Krieg nicht ganz aus
der Welt geschafft werden kann, wird das Reiten immer eine wichtige
Stelle unter den zu pflegenden Geschicklichkeiten einnehmen, weil die
Kavallerie immer mehr an Wichtigkeit gewinnt.


4. Turnen.

Die Wichtigkeit des Turnens für die Zwecke der Jugenderziehung ist
längst anerkannt. Es wird also in keiner Gemeinde an dem vollständigen
Geräte fehlen dürfen.


5. Radfahren.

Ob das anstrengende Radfahren sich als nützlich für die Jugend
erweisen wird, wird wohl erst zu erproben sein. So weit es förderlich
ist, wird auch diese Kunst der Jugend beigebracht werden müssen. Von
jeder Art Geräte zu Sportzwecken und anderer Art gilt, daß es zum
gemeinschaftlichen Gebrauch aller dient, die davon Gebrauch machen
können, daher ein Verteilungsgrundsatz aufgestellt werden muß, wie
sich die Benützer in den Gebrauch zu teilen haben. Ist das Geräte
verhältnismäßig auf die Gemeinden und Quartiere aufgeteilt, so kann
es den letzteren überlassen werden, sich diesfalls selbst Gesetze zu
geben.


6. Bewegungsspiele und Kindersport.

Daß neben dem Turnen und Schlittschuhlaufen auch Bewegungsspiele aller
Art gepflegt werden sollen, versteht sich von selbst und man wird immer
neue erfinden. Wahrscheinlich werden es die nützlichsten sein, welche
am meisten geübt werden und sich auch am längsten erhalten, für den
Rudersport ist nicht überall Gelegenheit.


7. Verstandes- und Gesellschaftsspiele.

Eine große Bedeutung haben die Verstandes- und Gesellschaftsspiele.
Dabei kann der Jugend auch die Anregung zu Spielen in größerem Umfange
gegeben werden, zum Besuch- und Konversationsspiel, Kriegsspiel und
Parlamentspiel und manche Spiele von heute können ersetzt werden durch
Anteil an wirklicher Arbeit, statt der Puppen werden die Mädchen kleine
Kinder pflegen helfen, statt des Küchespielens an der Speisebereitung
teilnehmen.


8. Reisen der Jugend.

Zu den wichtigsten Bildungsmitteln gehört das Reisen. Schon in
frühester Jugend können Ausflüge auf ein oder zwei Meilen Entfernung
unternommen werden und wenn so zwei oder drei Gemeinden eine gleiche
Anzahl von Köpfen sich zuschicken, so werden diese Kinder eben in
Nachbargemeinden ihre Mahlzeiten einnehmen, ohne die Wirtschaften
irgendwie zu belasten und der ganze damit verbundene Aufwand wird in
der Abnützung des Schuhwerks bestehen. Dabei werden die Kinder andere
Personen kennen lernen, Werkstätten und Fabriken sehen, die ihnen noch
nicht bekannt waren, Bergwerke kennen, landschaftliche Schönheiten
genießen lernen, irgendwelche Merkwürdigkeiten sehen und die jungen
Leute sollen, ehe sie in die Schule kommen, im ganzen Bezirke
zuhause sein, Wege und Stege, die Wasserläufe und Gebirge kennen und
alle Ortschaften nennen können zur Vorbereitung ihrer später immer
ausgedehnteren Ortskenntnis. In späteren Jahrgängen soll sich die
genaueste Ortskenntnis auf die ganze Provinz erstrecken und als Lohn
für hervorragende Verdienste kann sich die Erlaubnis darstellen,
entfernte Städte zu besuchen oder Gebirge in anderen Provinzen zu
besteigen, wobei gleichfalls jeder Aufwand für die Volkswirtschaft
vermieden wird, wenn die jungen Leute die ohnehin leeren Plätze auf
den Eisenbahnen, in den Wohnhäusern fremder Gemeinden, an ihren Tischen
einnehmen und es wird gar nicht notwendig sein, ihnen eine Begleitung
mitzugeben, da sie unter Aufsicht des Eisenbahnpersonals und der
Mitreisenden, dann des Unterrichtspersonals der besuchten Städte und
Gemeinden stehen.

Das kann der Jugend zu statten kommen durch zwölf Jahre an schulfreien
Tagen und in den Ferien, also an etwa 100 Tagen im Jahre und die
Ferialreisen können mit einer großartigen Zirkulation der Jugend von
Kreis zu Kreis, von Provinz zu Provinz verbunden werden, wobei sie
zahllose höchst bildende Anregungen empfangen wird, welche minimale
oder gar keine Kosten verursachen. Die begabtesten Volksschüler der
höheren Jahrgänge werden gegen Ende der Schulzeit ihr ganzes Vaterland
gesehen haben und die Geographie ihres Reiches, das ja auch ihr Besitz
ist, nicht nur aus den Büchern, sondern aus der Anschauung kennen und
es wird ihnen zur Aufgabe gestellt werden, überall dem Zusammenhang der
Wasserläufe und der großen Gebirgszüge ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden.


9. Touristik der Jugend.

Daß viele der Ferienreisen zu Fuß zurückgelegt werden müssen, wobei
man besondere Ausdauer und Schnelligkeit vielleicht zum Gegenstand
einer Preiszuerkennung machen wird, da sich ja Zeitpunkt des Abganges
und der Ankunft durch amtliche Bestätigungen der Verwaltungsorgane
leicht kontrollieren läßt, ist selbstverständlich. Dabei soll aber
auch die nicht weniger kühne Bergbesteigung mit zu den Freuden und
Übungen der Schuljugend gerechnet werden. Die Natur der Aufgaben
des Kollektivstaates bringt es mit sich, daß alle Gebirge für die
Touristik aufgeschlossen werden, was der Staat nicht leistet, werden
die Nachbargemeinden aus eigenen Kräften besorgen. Auch da kann ein
Wettbewerb nach demselben Grundsatze ermöglicht werden für jene,
welche innerhalb eines Jahres am meisten hohe Berge besteigen und
dabei die größte Kühnheit und Ausdauer an den Tag legen. Doch soll
man hierin vernünftige Grenzen einhalten und tollkühne Unternehmungen
eher unterdrücken, als fördern. Alle Jugendfreuden sollen zur
Veredelung der Menschenrasse dienen und jeder soll einen Schatz froher
Jugenderinnerungen angesammelt haben, ehe er in die Periode der Arbeit
eintritt, in der er dem Staate rückerstattet, was er empfangen hat
und das Kapital ansammelt, aus welchem ihm eine gleich frohe Zeit des
hohen Alters gewährt wird, das er in Rüstigkeit verbringen und genießen
soll, vielleicht wieder im Anschlusse an jene Jugend, die mittlerweile
herangewachsen ist.


10. Lektüre, Unterhaltungslektüre und Lektüre zur fachlichen Ausbildung.

Ein wichtiges Förderungsmittel der Jugend ist die Lektüre, welche
ihr zwar mit Auswahl, aber reichlich zur Verfügung gestellt wird.
Literatur und Bibliothekswesen werden an anderem Orte, VIII, 4,
erörtert werden. Der Staat ist ja auch die großartigste Leihbibliothek,
die man sich denken kann, und jedes Buch der in- und ausländischen
Literatur von einigem Wert ist in einem kollektivistischen Staate
=jedem= zugänglich, nicht bloß in Städten, sondern in jedem Dorfe
und Einödhofe und selbst auf den Alpen. Bücher zirkulieren wie die
Menschen in einem ununterbrochenen Strome. Bloße Unterhaltungslektüre
soll besonders zum Gegenstande des Vorlesens in größeren Versammlungen
junger Leute gemacht und dann eine kritische Besprechung daran
geknüpft werden. Dadurch wird der Vortrag und die Zungenfertigkeit
geübt, Zeit erspart und die weiteste Verbreitung der besten Werke
sichergestellt. Wenn die Unterrichtspersonen, die besonderes Urteil
in der schönen Literatur haben, eine kritische Besprechung einleiten
und die Kunst, mit Verständnis zu lesen, lehren, so wird dieser Genuß
wieder außerordentlich fruchtbringend und förderlich wirken, wie es
keinem Zweifel unterliegt, daß uns die hohe Kultur unsrer Zeit es
möglich macht, durch den Genuß Arbeit zu schaffen und in der Arbeit zu
genießen, so daß das ganze Leben mit Lebensfreuden ausgefüllt werden
kann.

Allein viele jungen Leute werden sich mit Lektüre nicht nur im
gewöhnlichen Wortverstande unterhalten, sondern irgend einen Zweig des
Wissens neben dem allgemeinen Unterrichte zu einem Lieblingsstudium
machen und die Lehrpersonen werden Jedem, der solche Privatstudien
betreibt, die Quellen nachweisen und zugänglich machen, aus welchen
er fortschreitende Belehrung schöpfen kann. Bemerkt man einen Erfolg,
so wird man seinem Wissensdrang immer intensivere Nahrung zuführen,
ihm Sammlungen, Zeichnungen und andere Darstellungen, Instrumente und
Apparate, selbst Chemikalien und andere Stoffe zugänglich machen,
so daß jene, die man zur Aufnahme in die Hochschulen empfiehlt,
schon langjährige Studien betrieben, wissenschaftliche Aufsätze
geliefert, Forschungen verfolgt und für die Zwecke der Hochschulen
Beobachtungen angestellt und Naturprodukte gesammelt und auf diese Art
den Beweis geliefert haben müssen, daß sie unter allen Altersgenossen
die hervorragendste Eignung für die wissenschaftliche oder eine
künstlerische Laufbahn besitzen. Dabei wird man Konzentrierung und
Spezialisierung verlangen und in irgend einem kleinen Zweiglein
des Wissens oder Könnens das Eindringen bis in die tiefsten Falten
des Studiums, die Kenntnis einer Pflanzenfamilie bis in alle ihre
Spielarten, einer Raupe in allen Abarten, ihre Lebensbedingungen,
Anatomie und Physiologie und Umwandlungsbedingungen fordern. Alle
Wanderungen, Reisen und Bemühungen dieser Anwärter auf eine höhere
Laufbahn werden immer ein und demselben Ziele dienstbar zu machen sein;
etwas Neues zu erforschen, etwas neu darzustellen, eine vollständige
Sammlung zustande zu bringen, einen mechanischen Gegenstand von
offenbarer Nützlichkeit zu erfinden, ein neues chemisches Präparat,
eine neue Anwendungsart oder -Form der elektrischen Kräfte zu
entdecken, wird man sich beeilen, ehe man das 18. Lebensjahr vollendet,
um unter der großen Zahl von Berufenen auserwählt zu werden und den
Ruf an die Universität zu erlangen, an welche nicht die Söhne reicher
Bürger, hoher Beamter, des alten Adels oder der Professoren, sondern
nur jene berufen werden, die schon in diesem noch jungen Alter ihren
Beruf erwiesen haben werden.


11. Handfertigkeitsunterricht und Haushaltungskunde.

Daß Handfertigkeitsunterricht mit dem Schulunterrichte zu verbinden
ist, ist längst dargetan und dazu ist in einer kollektivistischen
Gemeinde die beste Gelegenheit geboten. Es wird ohnehin in jeder
Gemeinde eine mit allen Werkzeugen und einfacheren Apparaten
ausgerüstete, mit Wasserkraft, Dampf oder Elektrizität betriebene
mechanische Werkstätte zu finden sein, wo man die dringenden
Ausbesserungen geringerer Art von Werkzeugen, Apparaten,
Maschinen und Hausgeräten besorgen kann und dort wird man den
Handfertigkeitsunterricht erteilen, um jene herauszufinden, welche sich
für die Industrie und Technik eignen, während die weniger Tauglichen
sich der Landwirtschaft, den geringeren industriellen Arbeiten und
dem Bergbau widmen müssen. Ebenso werden die Mädchen praktischen
und auch theoretischen Unterricht für weibliche Handarbeiten,
Haushaltungsarbeiten, Küche, Viehzucht und Gartenkultur empfangen. Man
macht jetzt eben überall Versuche, solchen Unterricht auch auf dem
Lande einzubürgern, aber es fehlt zumeist an Geld und somit auch an
Lehrkräften. So werden alle jene begabteren Kinder ermittelt werden,
die man in die landwirtschaftlichen, gewerblichen, forstlichen oder
Haushaltungsfachschulen aufnehmen und dann als Vorarbeiter, Werkführer,
Haushaltungsvorsteherinnen, Köchinnen usw. oder für das Erziehungs-
und niedere Lehrfach ausbilden wird. Auch für Zeichnen, Modellieren
oder Musik hervorragend befähigte Kinder werden in Vorbereitungsschulen
aufgenommen, vielleicht noch in den Jahren der Volksschulpflicht
und müssen sie deshalb an einen Bezirks- oder Kreisvorort versetzt
werden, so werden ihre Eltern entweder auch versetzt oder sie werden
von diesen an dort domizilierende Freunde oder Verwandte verwiesen,
welche die Stelle der Eltern vertreten. Die Mitbeschäftigung an
den wirklichen Arbeiten in Feld und Stall, Küche und Hauswesen,
Kinderwartung und Krankenpflege wird der beste Handfertigkeits- und
Haushaltungsunterricht sein oder wenigstens als Vorbereitung der
Tüchtigsten für Fachschulen dienen.


12. Vereine und Selbstzucht der Jugend.

Die Erfahrung wird erweisen, ob der Jugend die Bildung von Vereinen
und die, wenigstens versuchsweise, Übernahme der Selbstzucht
gestattet werden soll. Man sagt, man habe in Amerika mit einer Art von
Jugendrepublik sehr gute Erfahrungen gemacht, in welche verwahrloste
Kinder aufgenommen und der Zucht ihrer schon gebesserten Altersgenossen
überlassen und so geheilt und für die Gesellschaft brauchbar gemacht
wurden. Die Behandlung der jugendlichen Übeltäter soll eine sehr harte
gewesen sein, aber gute Früchte getragen haben. Bewähren sich solche
Versuche, so mögen sie fortgesetzt werden, andernfalls sind die Vereine
aufzulösen, die Selbstzucht wieder einzustellen und die unmittelbare
Wirksamkeit der Erziehungs- und Lehrpersonen und der Mütter wieder
herzustellen. Von der Förderung des Vereinswesens ist in VIII, 2,
die Rede, und es wird in der Regel keinem Bedenken unterliegen, auch
der Jugend den Beitritt zu den Vereinen der Erwachsenen, wenn auch
vielleicht ohne Stimmrecht, zu gestatten. Nur dürfen sie dadurch vom
Unterricht nicht abgelenkt werden.


13. Sicherstellung einer gleichmäßigen Jugenderziehung.

Da es wünschenswert ist, daß das ganze Volk ohne Ausnahme einen
gleichmäßigen Elementarunterricht und Erziehung empfange, ohne irgend
eine Bevorzugung oder Zurücksetzung, soweit nicht die Eltern durch
ihre eigene Bemühung, Unterrichts- und Erziehungsarbeit ihre Kinder
mehr fördern, und nachdem es den Anschein hat, als ob die Kinder der
Personen, die in den Städten und der Hauptstadt angesiedelt sind, einen
Vorzug genössen oder zu anderen Vergnügungen Gelegenheit hätten und vom
Landleben ihrerseits ausgeschlossen wären, so ist es von Belang, hier
einige Worte darüber zu sagen.

Jene Eltern in den Städten, die erziehungspflichtige Kinder haben,
werden am besten ihre Wohnungen an der Peripherie angewiesen erhalten,
wo die Städte ans Freie stoßen und mit den nächstgelegenen Dörfern
zusammengrenzen. Erziehungs- und Lehrpersonen werden dieselben sein
wie in den Dörfern, Lehrmittel ebenfalls, das Zusammenkommen dieser
Kinder mit den Dorfkindern, die Spaziergänge und Ausflüge in der freien
Landschaft, die Berührung mit den landwirtschaftlichen Anstalten wird
ihnen gleichfalls geboten werden, so daß sie keine andere Erziehung
empfangen als die anderen Kinder.

Eine Ausnahme bilden vielleicht die Kinder der monarchischen Familie
und des hohen Adels, welchen man die Erziehung im Hause und mehr
abgeschlossen von der übrigen Bevölkerung wird sichern wollen. Es
scheint das zum Teil nicht unbegründet, weil dieser Teil der Jugend
eine viel mannigfaltigere Ausbildung in einheimischen und fremden
Sprachen empfangen soll, die manche Änderung in der Erziehung und im
Lehrplane nötig machen könnte. Auch wird bei ihnen das Hauptgewicht
auf gesellige Talente zu legen sein. Aber trotzdem wird man erwägen, ob
nicht auch solche Kinder ihren Unterricht und die Erziehung wenigstens
bis zum 12. Jahre mit den anderen Kindern auf dem Lande empfangen
sollten.


i) Ethische Erziehung.

Obwohl die ethische Erziehung von der physischen und intellektuellen
nicht zu trennen ist, so soll darüber doch noch einiges besonders
bemerkt werden. Den hier entwickelten Gesichtspunkten gemäß wird eben
auch die materielle Versorgung der Kinder und ihre intellektuelle
Erziehung einzurichten sein.


1. Mäßigkeit.

Diese ist mit der streng geregelten Versorgung bereits zum Gegenstande
der Erziehung gemacht. Die Nahrung darf nie übermäßig zugeführt
werden, gieriges und hastiges Essen ist zu verhindern, Alkohol und
manches andere auszuschließen. Auch in anderen Dingen ist Mäßigkeit
und etwas Abhärtung anzugewöhnen. Kinder sollen in allem mit Geduld
warten, bis sie an die Reihe kommen, Arbeit, Lernen und Spiel sollen
entsprechend abwechseln und ein rasches Übergehen von dem einen zum
andern, die sofortige Hingabe an das jetzt Vorliegende eingeübt werden.
Das Verlangen nach Dingen, die ihnen nicht ohnehin geboten werden, ist
zu unterdrücken, nichts darf man sich abtrotzen lassen; will man ab
und zu besonderen Wünschen Gehör geben, so sind Tage und Stunden zu
bestimmen, wo sie vorgebracht werden und im Falle der Ablehnung wäre
die Wiederholung oder Eigensinn strafbar. Was das Essen anbelangt, so
kann man Kinder beobachten, die im frühsten Alter über die Sättigung
nicht hinausgehen und einen Rest übrig lassen, wenn ihnen gleich nicht
allzuviel vorgesetzt worden ist. Verweichlichung im Nachtlager, der
Kleidung, planloses Herumlungern oder untätiges Ausruhen darf man nicht
dulden.


2. Schamhaftigkeit, geschlechtliche Moral.

Schamhaftigkeit ist von der allerfrühesten Jugend an zu pflegen.
Mienen und Gebärden, Reden sind auf das sorgfältigste zu überwachen,
die Phantasie nie auf Dinge zu richten, die kennen zu lernen nicht
an der Zeit ist. Dann aber ist es wahrscheinlich, die Erfahrung wird
das lehren, besser, der Neugierde zuvorzukommen und in ernsten Worten
die geschlechtlichen Fragen wie andere Gegenstände des Unterrichtes
darzulegen und die notwendigen Selbstbeschränkungen zu erklären.
Unter welchen Umständen der junge Mensch zur Besiegung unzeitiger
Triebe sich dem Arzte anvertrauen soll, wäre beizeiten zu lehren,
und vor den Folgen der Ausschweifungen zu warnen. Die Frage, wie das
Geschlechtsleben überhaupt einzurichten wäre, läßt sich heute nicht
ermessen, und davon war in VII, 3, die Rede. Danach wird sich aber die
Erziehung der Jugend in Beziehung auf geschlechtliche Dinge zu richten
haben.


3. Reinlichkeit und Körperpflege.

Auch Reinlichkeit und Körperpflege ist von der frühesten Jugend an
einzuimpfen. Alle dazu erforderlichen Behelfe müssen vorhanden sein,
der Gebrauch der Bäder in reichlichem Maße ununterbrochen gefordert
werden. Zähne, Haare, Nägel müssen auf das sorgfältigste gepflegt, die
Kleidung reingehalten werden, auch darf man es nicht hingehen lassen,
daß junge Leute sich unordentlich gekleidet blicken lassen.


4. Ordnung und Pünktlichkeit.

Auch auf strengste Ordnung muß man sehen. Die jungen Leute müssen
verhalten werden, alles in Ordnung zu bringen, ehe sie den Waschtisch,
das Spiel, die Lernstube verlassen. Der Erzieher braucht nicht
ungeduldig zu werden, man führe nur den Übeltäter sofort zurück und
lasse nicht ab, bis Ordnung gemacht ist, und der junge Mensch wird
bald seine Fehler ablegen. Ebenso ist Pünktlichkeit in der Erfüllung
aller Aufgaben, auch wo sie nur durch das Spiel bedingt sind,
unnachsichtlich zu erzwingen. Kein Zögern oder Widerstreben ist zu
dulden. Daß Anordnungen sofort und ohne Zaudern zu erfüllen sind, muß
so selbstverständlich sein, daß gar kein Widerstand aufkommt. Man darf
sich auch durch passiven Widerstand nie, nicht ein einziges Mal irre
machen lassen, sobald etwas angeordnet ist, und im übrigen lasse man
Freiheit walten, wo sie unschädlich ist. Pünktlichkeit ist auch dann zu
fordern, wenn etwas freiwillig übernommen wurde.


5. Wahrhaftigkeit

muß gleichfalls gefordert werden. Ganze, volle, rückhaltslose
Wahrhaftigkeit. Noch schlimmer als die Unwahrheit ist die hinterlistige
Zweideutigkeit, die Verdrehung der Wahrheit durch Einseitigkeit. Wer
von dem einen das Gute, von dem andern das Schlechte verschweigt,
dagegen den ersteren tadelt, den anderen lobt, ist ein Lügner. Man
nennt das Parteilichkeit, es ist aber Lüge und soll strenger geahndet
werden als die einfache Unwahrheit. Diese Wahrhaftigkeit hat sich auch
auf das Bekenntnis eigenen Verschuldens und auf die Anzeige fremden
Verschuldens zu erstrecken. Inwiefern die letztere nur über Befragen
der berufenen Personen oder auf eigenen Antrieb zu geschehen hat, wird
durch Vorschriften zu regeln sein.

In der heutigen Gesellschaftsordnung gilt die Denunziation als
diffamierend. Das bezieht sich aber nur auf Denunziationen zum
Nachteil der eigenen Partei und Gesellschaftsklasse und zum Vorteile
einer mißliebigen politischen Gewalt, oder fremder Parteien und
Gesellschaftsklassen. Da im Sozialstaate die volle Souveränität beim
Volke, nicht in den Händen eines Tyrannen ist, da ferner die Strafen
selten und außerordentlich milde sind, und alle Strafen auch das Wohl
des Bestraften bezwecken, kann im Kollektivstaat ein Recht, eigenes
oder fremdes Verschulden zu verheimlichen, nicht anerkannt werden.
Übrigens können anfangs Ausnahmen für schwerere Fälle von Delikten
gemacht werden, insofern Verwandte näheren Grades zur Anzeige zu
bringen wären. Auch Geheimnisse des Liebeslebens sind als berechtigt
anzusehen. Mit wahrheitsgemäßer Informierung der =kompetenten= Personen
hat aber Splitterrichterei nichts gemein.


6. Freimut.

Mit der Wahrhaftigkeit hängt der Freimut zusammen, es soll niemand
seine Anschauungen über Dinge, welche im engeren oder weiteren
Sinne das Allgemeine betreffen, absichtlich verbergen, sondern bei
schicklichem Anlasse ohne Aufdringlichkeit bekannt geben. Tadelsucht
ist übrigens zu unterdrücken. Nur jenem gegenüber, der sich im Irrtum
befindet und fehlt oder an Fehlern krankt, ist freimütiger Tadel
ohne Kränkung oder Herausforderung und ohne unnötige Bloßstellung
vor anderen nicht nur gestattet, sondern, wo es nützlich scheint,
sittlich geboten. Der Tadel unheilbarer oder geringfügiger Gebrechen,
Splitterrichterei, absichtliche Herabsetzung anderer und offenbare
Ungerechtigkeit sind zu unterdrücken.


7. Höflichkeit und Nachgiebigkeit.

Höflichkeit gehört zu den wichtigsten Tugenden der Jugend im
Kollektivstaat.[33] Sie muß allgemein gegen jedermann geübt werden,
etwas entgegenkommender gegen Vorgesetzte, Ältere, und gegen das
weibliche Geschlecht. Sie umfaßt Dienstbereitwilligkeit, Gruß,
Ersuchen, Dank, aufmerksames Entgegennehmen von Aufträgen, Ersuchen
oder Mitteilungen, freimütiges aber höfliches Ablehnen unerfüllbarer
oder ungerechtfertigter Zumutungen, Vermeidung der Unterbrechung der
Rede anderer und Bereitwilligkeit, andere zum Worte kommen zu lassen.
Die Höflichkeit macht sich in Reden, Mienen, Gebärden, in Zeichen der
Zustimmung und des Beifalls, in der Anerkennung anderer, in Blicken, im
Ausweichen bei der Begegnung, in der Sorgfalt um andere geltend.

  [33] Schon vor 2500 Jahren war die Volksschule in China
       allgemein eingeführt und sehr vollkommen. Kein Dorf war
       ohne Volksschule, und der Unterricht der mit dem achten
       Jahre in selbe eintretenden Kinder umfaßte folgende
       Übungen: Das Begießen von Blumen, das Auskehren der
       Wohnräume, die Gebräuche der Welt, Zeremonien, Musik,
       Pfeilwerfen, Wagenlenken, Schreiben und Rechnen. Aber
       auch Höflichkeit wurde gelehrt, die Kinder sollten rasch
       und bescheiden antworten, mit Anstand eintreten und
       hinausgehen, Gäste höflich empfangen und hinausgeleiten.
       Diesen Unterricht empfing der Sohn des Kaisers wie der
       des Bauern, und so ist der Chinese heute noch höflich.
       Der seit mehreren hundert Jahren eingetretene Stillstand
       in der Kulturentwicklung Chinas ist der Herrschaft der
       barbarischen Mandschu zur Last zu schreiben, und die
       Volksschule ist verfallen.

Mit der Höflichkeit ist auch gegeben, daß man niemand beleidigt,
niemand verdächtigt oder anderen Nebenabsichten unterschiebt, daß
man zartfühlend allem ausweicht, was andere beschämen oder kränken
könnte, oder an Herzeleid, vergangenes Verschulden erinnert oder
lächerlich erscheinen läßt. Gegen die Beleidigungen und Verdächtigungen
dritter soll man nur maßvolle Abwehr für genügend erachten und
sich überhaupt nie in Wortwechsel einlassen oder nach Feststellung
einer Meinungsverschiedenheit schreiend, verletzend oder hartnäckig
behaupten, was, solange man eine Meinung nicht zurückzieht, ohnehin
als festgehalten zu betrachten ist. Irrtümer soll man sich beeilen
einzugestehen und aus einem Meinungsstreit immer mit Gleichmut und ohne
Unfreundlichkeit hervorgehen. Kränkungen muß man sich beeilen gut zu
machen, sie anderen leicht und von Herzen vergeben und niemand auch nur
eine Stunde lang etwas nachtragen. Das soll man auch jederzeit deutlich
zu erkennen geben.


8. Lebensart, Essen, Bewegungen, Konversation, Tanzen.

Lebensart muß den Kindern von frühester Jugend an angewöhnt
und förmlich eingeübt werden. Dazu gehört nebst Höflichkeit und
Bescheidenheit auch die Körperhaltung. Die Lebensart erfordert ein
passendes Benehmen in allen Lagen des Lebens, ein Gefühl für das,
was anderen gebührt, ein richtiges Benehmen bei Tische und in der
Konversation, mit einem Worte Schicklichkeitsgefühl, vor allem den
Frauen gegenüber. Wahrscheinlich wird man auch in Zukunft den Tanz
pflegen und die jungen Leute darin unterrichten.

Die Konversation ist in unserer Zeit verwildert. Die Gegensätze sind
so scharf, daß viele gar nicht miteinander verkehren wollen, andere
über gewisse Themen keine Gedanken friedlich austauschen können. Die
Erziehung im Kollektivstaat wird darauf gerichtet sein, zu lehren, daß
man geduldig hören, niemand unterbrechen, entgegenstehende Ansichten
mit wenigen Worten zu erkennen geben soll, daß niemand das Gespräch an
sich reißen, niemand sich ganz davon ausschließen darf, und das ist in
der Erziehung praktisch zu üben. Der Gebrauch unserer Frauen, mit der
Konversation allerhand Handarbeiten zu verbinden, ist zu loben.


9. Hilfsbereitschaft.

Die Haupttugend, zu welcher der junge Mensch erzogen werden soll, ist
Hilfsbereitschaft, der Wille, jedem in Gefahren und Leiden beizustehen,
wo die staatliche Fürsorge fehlt oder zu spät käme. Ein Teil des
Unterrichts wird der Kenntnis und Übung solcher Hilfe gewidmet sein,
welche man zu leisten am wahrscheinlichsten wird in die Lage kommen. Es
handelt sich nicht nur um den guten Willen, sondern um das Geschick und
das Urteil, wie in vorkommenden Fällen zu helfen sei. Die Bedürftigkeit
der Mitmenschen in jener vernünftigen Ordnung ist viel geringer als in
der heutigen Ordnung der Dinge, darum werden es viel geringere Übel
sein, welche uns veranlassen werden, anderen beizuspringen, zumeist
solche, die heute kaum beachtet werden.


10. Pflichtgefühl.

Die wichtigste Tugend ist die gewissenhafte Erfüllung aller Pflichten
gegen den Staat und die Gesellschaft. Sie fordert völlige Hingabe an
den Beruf, gewissenhafte Schonung des gesellschaftlichen Eigentums
und tunlichste Verhinderung jeder Beschädigung der gesellschaftlichen
Interessen. Die Gewissenhaftigkeit wird auch bei Wahlen und
Abstimmungen geübt werden müssen, bei welchen nicht Privatinteressen,
sondern das öffentliche Wohl allein entscheiden soll. Die Geschichte
unserer Tage wird reichliches Material bieten zum Beweise der
Verächtlichkeit und Schädlichkeit des Parteitreibens.

In allen vorbezeichneten Richtungen wird die =ganze= Jugend erzogen und
zur Selbsterziehung und wechselseitigen Erziehung angehalten werden.

Die Frage, welcher Zwangsmittel sich die Erziehung bedienen dürfe,
kann auch nur die Zukunft beantworten. Die gelindesten Zwangsmittel
sind die besten und nur, insofern mildere Strafen versagen, kann man
zu härteren übergehen. Ununterbrochene Einwirkung, Beaufsichtigung und
Beharrlichkeit sind die besten Erziehungsmittel. Der erfahrene Erzieher
wird nach allgemeinen Grundsätzen verfahren und doch der Eigenart des
Einzelnen gerecht werden.

Die eingehende Erörterung des Erziehungswesens war deshalb geboten,
weil sie klar ergibt, daß der Kollektivismus durch seine Organisation
vieles ermöglicht, was der Individualismus zu leisten nicht vermag. Die
hier geschilderten Erziehungsaufgaben sind besonders darauf gerichtet,
=alle= für das kollektive Leben geeignet zu machen.

Die »Neue, freie Presse« vom 20. September 1903 Seite 17 beschreibt die
»Gemeinsame Erziehung von Mädchen und Knaben im Landeserziehungsheim«
wie folgt.

»Ein eigenes Heim auf dem Lande vereinigt Schüler und Lehrer zu einem
freien und kräftigen, gesunden und frohen Leben. Die Einfachheit
ländlicher Verhältnisse erhellt den Geist des Kindes und macht ihn
aufnahmefähig für alles Große und Schöne. Doch wird die erreichbare
Nähe einer großen Stadt mit ihren mannigfachen Bildungsstätten ein
wünschenswerter Vorteil sein. Das Leben auf dem Lande bietet auch
die Freiheit der Bewegung -- Spiel, Laufen, Turnen, Wandern -- und
die Arbeit im Garten, im Haushalte, in der Werkstätte, die den Körper
stärkt und stählt. Das Bewußtsein der körperlichen Tüchtigkeit und der
rege Wetteifer, wie ihn das Leben in der Gemeinschaft erzeugt, gibt
gesundes Selbstvertrauen, gibt Ausdauer, Entschlossenheit und Mut.
Und dieses Zusammenleben wird alle sozialen Tugenden natürlich und
ohne Zwang um so leichter entstehen lassen, als zu dieser Gemeinschaft
auch Lehrer gehören mit ihrer ganzen Persönlichkeit und in vertrautem
Verkehr, als Kameraden und Freunde, darum als Leiter und Berater des
jugendlichen Lebens.

Welche Vorteile sich aus diesem Zusammenleben für den Unterricht
ergeben, ist offenbar. Daß auf Grund des persönlichen Verhältnisses
eine Disziplin ohne Strenge und Rauhigkeit möglich ist, ist ein
selbstverständliches Ergebnis des Gesamtgeistes, der Unterricht ist ein
Teil des gesamten Lebens. Die Klassen sind sehr klein und ermöglichen
das Eingehen auf die Eigenart des Einzelnen. Der Lehrer kennt genau den
Vorstellungskreis seines Schülers und die Eindrücke, die ihn bewegen.
So bieten sich ihm mannigfache Anknüpfungspunkte, die den Unterricht in
steter Beziehung mit dem Leben erhalten.«

So ein Organ des wirtschaftlichen Individualismus. Ihm ist eine
Erziehung ein Ideal, welche doch gerade in unserer Gesellschaftsordnung
unmöglich ist. Und wie viel tiefer kann man das Problem erfassen im
Kollektivismus, wo das System allgemein durchgeführt wird und selbst
wieder nur einen Teil des gesamten Organismus bildet, in welchem alle
Teile aufeinander berechnet sind.

Hätte der Staat immer so, wie es hier gefordert wird, seine
Verpflichtungen gegen die Jugend erfüllt, =so wäre die Kaiserin
Elisabeth nicht ermordet worden=, denn Luchenie war ein _outcast_,
von frühester Jugend an hilflos, ohne Familie, Erziehung, genügenden
Unterricht, auf den Umgang mit Elenden und Feinden der Gesellschaft
angewiesen. Feinde der Gesellschaft! Ist nicht die Gesellschaft eine
Feindin jener Armen? Tut denn =sie= ihre Pflicht? Hören wir.

Im August 1902 wurde über eine Verhandlung gegen eine einarmige
Einbrecherin berichtet. Franziska Machelek war das Kind armer Eltern
und vom 7. Jahre an verwaist. Vom Knochenfraß befallen, mit 21 Wunden
am Rücken kam sie in ein Spital, wurde aber von da, =weil sie unheilbar
war=, entlassen und heimgeschickt. Die Gemeinde wies sie fort und der
Bürgermeister sagte. »Du mußt betteln«. Sie kam in eine Schule, aber
nach 6 Wochen wurde sie krank und wohnte -- wie eine Aussätzige -- in
einem verfallenen und unbewohnten Hause, und niemand kam zu ihr, =denn
sie hatte eine ansteckende Krankheit=. Sie bettelte, aber sie stahl
dann auch und wurde eingesperrt. »Das war ein Glück für mich, wenn
ich im Arrest war, war ich froh.« Dreizehnjährig kam sie wieder in
ein Spital und da =wurde ihr der linke Arm abgenommen= und erst mit 28
Jahren wurde sie gesund und lebte dann einige Zeit bei einer Tante, bis
diese starb. Jetzt war sie wieder angewiesen zu betteln und zu stehlen.
In der Strafanstalt erwarb sie etwas mit Sticken. Da sie einarmig war,
mußte sie die Nadel mit dem Munde herausziehen und so stickte sie,
=bis ihr der Mund geschwollen war=. Auf =diese= Art erwarb sie sich
im Zuchthause einen Überverdienst von 5 fl 25 Kr. Als ihre Strafzeit
um war, gab ihr die Strafanstalt von jenen 5 fl 25 Kr. nur 25 Kr.
auf die Hand und ließ sie vom Schubführer nach Hause befördern. Dort
angekommen, sagte der Bürgermeister, =die Strafanstalt habe für sie 5
fl eingesandt, damit seien die Schubkosten bezahlt=. Bald darauf wurde
die Einarmige verführt und =als sie ein Kind gebar=, verlassen.

Sollte eine solche Gesellschaft keine Feinde haben?

Gibt es denn Pflichten gegen eine Gesellschaft, die keine Pflichten
gegen uns hat?


6. Die Rechtspflege.

Eine Ziviljustiz im heutigen Sinne des Wortes gibt es im
Kollektivstaate nicht. Da es weder Privateigentum, noch Vertrag
zwischen Individuen, noch Erbrecht gibt, so entfällt auch jede Art von
Rechten, die einen Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten geben könnten.

Dagegen wird es allerdings eine Strafjustiz geben, die in der Regel
disziplinarisch gehandhabt werden wird. Geringere Kontraventionen gegen
die Gesetze, Beschädigungen des Staatseigentums oder des Lebens und der
Gesundheit der Mitmenschen, werden je nach dem Grade der Beschädigung
und der Entstehung aus Nachlässigkeit, Mutwille oder Bosheit entweder
disziplinariter vom Verwaltungsbeamten, an den der Erziehung noch
unterworfenen Personen vom Erziehungspersonale, geahndet, oder einer
gerichtlichen Bestrafung unterzogen werden. Die Grenzen der dem
Verwaltungsbeamten und dem Erziehungspersonale zustehenden Strafgewalt
werden ziemlich eng gezogen werden. Es wird sich dabei nur um Verweise
unter vier Augen oder vor größerer oder geringerer Öffentlichkeit, um
Entziehung von Genüssen und um Strafarbeiten handeln. So kann einem
Straffälligen der Urlaub eines oder mehrerer Jahre, oder ein Teil
der gesetzlichen Arbeitsbefreiung nach Ableistung der regelmäßigen
Arbeitsjahre, oder das Recht, die Arbeitsgemeinde am Sonntag zu
verlassen, die Reisefreiheit, das Recht, an den öffentlichen Mahlzeiten
und Festlichkeiten teilzunehmen, entzogen werden. Körperliche Strafen
können bei jugendlichen Personen Anwendung finden, wenn alle sonstigen
Erziehungsmittel versagen. Bei Erwachsenen können Gefängnis- oder
Todesstrafe nur dann verhängt werden, wenn es sich um sehr schwere, aus
Roheit und Grausamkeit hervorgegangene Verbrechen handelt. Mißbrauch
der Amtsgewalt wird meistens durch Verlust der Amtsstellung und
Einreihung unter die Arbeiter einfachster Art geahndet werden, wenn es
sich um große und böswillige Vergehen handelt.

Schwerere Strafen werden nicht von ständigen Gerichten, die
aus rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzt sind, sondern von
Volksgenossen, welchen vielleicht die Verwaltungsbeamten präsidieren
werden, verhängt werden. Die Zahl der verbrecherischen Delikte wird
sehr beträchtlich abnehmen und mit der Vereinfachung der rechtlichen
Beziehungen unter den Menschen, werden auch die Delikte einfacher, ihr
Tatbestand leichter festzustellen und die Anwendung der Gesetze von
Fachkenntnissen weniger abhängig werden.

Statt der heutigen Gefängnisse würde es sich empfehlen, Strafgemeinden
einzurichten, in welchen die Arbeitslast größer, die Genüsse vermindert
und eine harte Disziplin eingeführt würde. Die Todesstrafe würde wohl
sobald als möglich abgeschafft werden. Denn so harte Strafen sind nur
in unserer Gesellschaftsordnung erforderlich, um von verbrecherischen
Handlungen abzuschrecken, zu welchen unsere Gesellschaftsordnung viel
mehr Gelegenheit und Anregung bietet, als der Kollektivismus, der den
unrechtmäßigen Erwerb erschwert, den rechtmäßigen Erwerb erleichtert
und den Lohn erhöht.

Hier sei noch besonders darauf verwiesen, daß die strafbaren Handlungen
bald auf ein Zehntel oder Zwanzigstel herabgehen werden. Unter den
Motiven zu strafbaren Handlungen werden fortbestehen: Sinnlichkeit,
Liebe, Eifersucht, Zorn, aber auch diese Motive werden weniger
schwer wiegen, weil die sorgfältige Erziehung die Sitten mildert und
weil die ganze Einrichtung der Gesellschaft darauf gerichtet ist,
der menschlichen Seele einen anderen Inhalt zu geben. Verbrechen
aus Habsucht werden nicht vorkommen, weil es unmöglich sein wird,
diesen Hang durch verbrecherische Handlungen zu befriedigen. Die
Naturalwirtschaft und das ausnahmslose Staatseigentum machen das
unmöglich. Das Geld ist das beste Werkzeug der Diebe. Sachen trägt man
nicht davon, könnte man das aber auch, man könnte sie nicht verbergen,
nicht verwerten, nicht genießen, ja man wäre der Entdeckung beinahe
sicher. Eben deshalb wären auch politische Verbrechen ohne Reiz.
Denn, mag man auch Blut vergießen und Bomben werfen, Schätze dadurch
erwerben kann man doch nicht, wenn man das Prinzip des unveräußerlichen
Staatseigentums nicht aufgibt. So werden strafbare Handlungen selten
werden.



VIII.

Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt.


1. Die Fortbildung.

Wenn auch der regelmäßige Volksunterricht mit dem vollendeten
achtzehnten Lebensjahre abschließt, so wird damit die erziehliche und
belehrende Beeinflußung der Staatsbürger nicht eingestellt werden.

Zunächst werden diesem Zwecke die Vorträge dienen, die regelmäßig
von Zeit zu Zeit in den Abendstunden werden abgehalten werden und von
welchen bereits in V, 3, a, _Alinea_: »Außer ihm« die Rede war. Die
Auswahl der Gegenstände und die Auswahl der Personen zu treffen, die zu
Vorträgen werden eingeladen werden, wird Sache des Pädagogen sein, der
sich mit den Ärzten und Unterrichtspersonen zu beraten und die Wünsche,
die im Schoße der Gemeinde laut werden, in Erwägung zu ziehen haben
wird. Die Richtung, welche die geistige Entwicklung jeder Gemeinde
nehmen wird, wird dafür maßgebend sein. Ebenso werden bedenkliche
Neigungen, welche überhand zu nehmen drohen, auf diesem Wege zu
bekämpfen sein.

Vorträge dieser Art, analog den heutigen populären Vorlesungen der
Universitätsprofessoren, aber in jeder Gemeinde und in jedem Quartier,
und viel eingehender und im Anschlusse an den Schulunterricht, werden
vor allem die Pädagogen und Fachlehrer zu halten haben, besonders zu
dem Ende, um die Erwachsenen mit jenen Fortschritten bekannt zu machen,
welche die Gegenstände des Volksunterrichtes seit dessen Abschlusse
gemacht haben, wodurch ja auch das Erlernte immer wieder eingeprägt
wird. Das wird es ja auch den Eltern erleichtern, mit der Schule Hand
in Hand zu gehen.

Auch die Ärzte werden sich an diesen Vorträgen beteiligen und alles
bekämpfen, was dem sanitären Fortschritte und der Veredelung des
Menschentums gefährlich werden könnte.

Insofern es sich um technische und wissenschaftliche Erfindungen
handelt, wird man es nicht an Demonstrationen und an Berichten über
praktische Einführungen und deren Erfolg fehlen lassen, um die gesamte
Bevölkerung an der Verbreitung der Erfindungen zu interessieren.

Dabei wird man es aber nicht bewenden lassen, sondern auch Personen von
hohem wissenschaftlichen Range zu Vorlesungen einladen, um das Wissen
nach ein und der anderen Richtung, wie dies in den besonderen geistigen
Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung liegt, zu vertiefen, besonders
dann, wenn die Bevölkerung an der Erforschung gewisser historischer
Fragen oder gewisser Gebiete der Naturschätze einen besonderen Anteil
nimmt und diese Vorträge neue Impulse zur Mitarbeit bieten können.

Immer sind die Rückwirkungen hervorzuheben, die die neuen Forschungen,
Erfindungen und Entdeckungen auf die Verlängerung, Verschönerung und
Bereicherung des Lebens nehmen können und auch der wirtschaftliche Wert
der Erfindungen darzulegen.

Ferner werden künstlerische Vorführungen in Gesang, Musik, Deklamation,
die nicht geradezu ein Theater voraussetzen, in jeder Gemeinde
stattfinden, um die Sitten zu veredeln und an das Schöne zu gewöhnen.
So auch wird man Wanderausstellungen von Bildern und plastischen Werken
veranstalten und Vorträge über ihren ästhetischen Wert damit verbinden.
Die Zahl der zu diesen Darbietungen und Belehrungen befähigten
Personen wird so groß sein, daß es keine Schwierigkeiten bieten wird,
allwöchentlich einen Abend solchen edleren Vergnügungen zu widmen.

Einen erziehlichen Einfluß werden auch die Reisen bieten, welche jedem
ermöglicht werden sollen. In XI, 1, b, _Alinea_: »Nimmt man nun«,
wird der Vorschlag gemacht, jedem Arbeiter einen jährlichen Urlaub
von 14 Tagen zu erteilen und in dieser Zeit soll es dem Beurlaubten
freistehen, die heimatliche Gemeinde zu verlassen und Reisen
innerhalb des Staatsgebietes zu unternehmen. Diese Reisen sollen einen
ununterbrochenen Verkehr mit allen Reichsgenossen ermöglichen und
Belehrungen aller Art vermitteln und diese Reisen, welche zu Fuß, auf
dem Fahrrad und mit den Eisenbahnen und Schiffen unternommen werden,
werden viel dazu beitragen, alle Bewohner des Reiches in jenen engen
Verband zu bringen, den Plato ein »Königliches Geflecht« nennt. Alles
Mißtrauen, aller Neid, alle Mißgunst werden ertötet werden, wenn man
sieht, wie auch andere schaffen und daß auch andere, insoferne sie
nicht verdienter um das Volk sind, nichts genießen, was man nicht
selbst hat oder haben kann. Auch diese Reisen wirken fortbildend.


2. Das Vereinswesen.

Das Vereinswesen hat der Staat zu fördern, so weit es sich um
Vereinszwecke handelt, die im öffentlichen Interesse gelegen sind
und insoferne diese Vereine eine materielle Unterstützung brauchen.
Die Vereinsmitglieder haben dem Vereinszwecke ihre freie Zeit zu
widmen und die Erfüllung ihrer Arbeitsverpflichtung dem Staate
gegenüber unvermindert einzuhalten. In Anbetracht der Wichtigkeit
der Vereinszwecke kann es sich darum handeln, den Vereinen solche
materielle Mittel zuzuwenden, welche die Vereinsmitglieder nicht
schaffen können. In einem beschränkten Maße können sie allerdings auch
die materiellen Mittel aufbringen, insofern es sich nur darum handelt,
einen Teil der zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien beizutragen.

Die staatliche Förderung wird verschiedenes umfassen. Die Regierung
wird, spontan oder auf Antrag die Statuten entwerfen und die
Bedingungen feststellen, unter welchen sie ihre Unterstützung zusagt,
sie wird die Werbung von Mitgliedern erleichtern durch Ankündigungen in
den Blättern und durch Versendung von Prospekten an die Gemeinden, sie
wird unter der Bedingung einer lebhaften Beteiligung von Mitgliedern
Behelfe bereitstellen, so Noten und Instrumente für musikalische
Vereine, Chemikalien und Apparate für Vereine zur Förderung der Chemie,
Instrumente und Apparate für Beobachtungen in der Meteorologie,
Astronomie und für biologische Untersuchungen, zur Herstellung von
Präparaten u. dergl., sie wird den Sportvereinen Boote, Automobile,
Pferde, Hunde zur Verfügung stellen und Prämien zur Aneiferung
der Mitglieder bewilligen, dem literarischen Vereine nach Maßgabe
seiner Bedeutung vielleicht eine Druckerei einrichten, Werke aus dem
Auslande besorgen; für Zusammenkünfte können Reisebewilligungen und
Urlaub koncediert werden und unter Umständen können sogar Gebäude
aufgeführt werden, um besonders wichtigen Vereinen die Erreichung
des Vereinszweckes zu erleichtern, oder den Eifer der Mitglieder
anzuspornen. Es sei nun gestattet, einige besonders wichtige
Vereinszwecke zu erwähnen.

Außer dem in VI, 8, d, Bemerkten dient ein Reichsverein für
=Rechnungskontrolle=, =Statistik= und =Volkswirtschaft=. Die
Verrechnung der gesamten Verteilung der Arbeit und der Produkte
erfolgt nach VI, 8, durch regelmäßig publizierte statistische Ausweise.
Obwohl nun dieselben jedermann zugänglich und in öffentlichen Blättern
enthalten sind, ist doch anzunehmen, daß diese Publizität nicht genügen
wird, um eine genaue Kontrolle durch das Volk sicherzustellen. Das
Material ist so massenhaft, daß man annehmen kann, es werde sich
schließlich niemand um die Verrechnung kümmern, als die berufenen
Organe der Staatsverwaltung, wobei allerdings die niederen Ämter von
den höheren, aber auch letztere von den niederen überwacht werden.

Um eine sichere und intensive Kontrolle durch das Volk zu veranlassen,
wird das Zustandekommen eines Vereins erwünscht sein, welcher aus
vielen tausenden von Mitgliedern bestehen müßte, die sich nach
einem von ihnen angenommenen Plane in die Arbeit der Überprüfung zu
teilen und die Zusammenstellungen nachzurechnen, sowie die ersten
Aufstellungen mit den in den Gemeinden aufliegenden Originalrechnungen
zu vergleichen hätten. Es wird dann nicht leicht ein Irrtum oder gar
eine Falschbuchung übersehen werden, besonders, wenn für die Entdeckung
von Irrtümern oder Fälschungen Prämien ausgeworfen würden, welche die
Staatsverwaltung dem Vereine zu bewilligen hätte.

Im Zusammenhang damit hätte der Verein die Aufgabe, die Zweckmäßigkeit
der statistischen Tabellen zu prüfen und auf neue Kombinationen
und Methoden der Aufstellung und Summierung zu dringen. Die
statistischen Tabellen sollen nämlich auch über die Richtigkeit der
Verteilungsgesetze Aufschluß geben. Es ist denkbar, daß die Tabellen,
richtig zusammengestellt, dartun können, ob die Ärzte, die Lehrer, die
Grubenarbeiter mit Rücksicht auf den Rechtsgrundsatz der Verteilung,
XI, 1, d, _Alinea_: »Der oberste Verteilungsgrundsatz« begünstigt
oder zurückgesetzt sind. Obwohl jede einzelne Gruppe ein Interesse
hat, nachzurechnen und ihre Interessen wahrzunehmen, würde sich doch
jener Verein besonders dazu eignen. Es wird sich dabei besonders
darum handeln, in den Gruppen neue Teilungen oder Zusammenordnungen
vorzunehmen. Wenn alle Grubenarbeiter bezüglich der Sterblichkeit
zusammengeworfen sind und nach der Gesamtsterblichkeit bei der
Verteilung der Arbeit und der Genüsse nach demselben Maßstabe behandelt
werden, so kann es sich als notwendig erweisen, die Kohlengräber
auszuscheiden, wonach sich herausstellen kann, daß sie ungünstiger
gestellt sind, als die anderen Grubenarbeiter, diese aber besser,
als andere Berufe. Das zu entdecken und klar zu legen, wäre eine
Aufgabe eines solchen Vereins. Dabei ist aber im Auge zu behalten,
daß eine all zu kleinliche Spaltung der Arbeitergruppen deshalb nicht
zweckmäßig ist, weil die statistische Tabelle nur als Material für
Massenbeobachtungen einen Wert hat.

Dadurch nun, daß der Verein in letzterer Hinsicht sich nützlich
erweist, fördert er zugleich die Volkswirtschaft, weil die
Zweckmäßigkeit der Volkswirtschaft mit der Gerechtigkeit der Verteilung
zusammenfällt. Die Begünstigung einer Gruppe ist eine Vergeudung im
Verbrauche und die Zurücksetzung einer Gruppe beeinträchtigt deren
produktiven Wert.

Von großer Wichtigkeit werden ferner =literarische Vereine= sein,
weshalb auf diesem Gebiete die Gründung von Vereinen sehr wünschenswert
sein wird. Selbe werden sich national und nach Gegenständen gliedern.

Es hat zwar die Staatsverwaltung zunächst die Aufgabe, welche heute
die Verleger haben, nämlich die literarischen Produkte, welche sie
für geeignet hält, zu veröffentlichen. Die Verleger treten heute
als Unternehmer zwischen die Schriftsteller und die Leser für die
literarischen Erzeugnisse. Bei dem großen Umfange von kaufmännischer
Arbeit, die der Verleger zu bewältigen hat, kann er nur wenig Zeit
der Prüfung von Manuskripten widmen und in keinem Fall kann er ein
hervorragendes kritisches Verständnis für den Wert der ihm angebotenen
Werke haben. Er ist demnach gezwungen, das Gutachten von Kritikern
einzuholen. Der Verleger hat aber auch ein anderes Mittel, um
gewinnbringende Geschäfte zu machen, wenngleich er die Manuskripte
nicht zu beurteilen vermag. Er hält sich an Namen, sei es, daß der
Schriftsteller schon bekannt ist und man darauf rechnen kann, daß
seine Werke gesucht werden, oder daß der Verfasser ein Professor ist,
der viele Zuhörer hat, daher man auf einen Absatz bei seinen Schülern
hoffen kann. So bietet das Verlegerwesen, so unentbehrlich es in
unserer Gesellschaftsordnung ist, weder eine Gewähr, daß alle guten
Werke gedruckt, noch daß recht erbärmliche Arbeiten zurückgewiesen
werden, da ja der Kolportageroman am ehesten Gewinn verspricht.
Freilich wird der angesehene deutsche Verleger es verschmähen, diese
Schundliteratur zu pflegen, aber sie findet doch ihre Verleger und
darum wirkt das Verlegerwesen eher schädlich als veredelnd. Der
rücksichtslose Spekulant wird beinahe sicher vermögend, während der
ehrenvolle Verleger, der sich der Literatur verpflichtet hält, oft
große Verluste erleidet. Die Ursache der großen Kosten der Bücher ist,
daß die Bücher, welche Absatz finden, auch die Verluste hereinbringen
müssen, welche der Verleger ohne sein Verschulden an anderen Werken
erleidet.

Trotzdem nun das Verlegerwesen, wie überhaupt das Unternehmerwesen,
eine sehr mangelhafte Einrichtung ist, so schrickt doch jeder
Schriftsteller vor dem Gedanken zurück, daß der Staat der alleinige
Verleger werden soll. Man glaubt, daß es nur Protektionskindern
gelingen wird, das Erscheinen ihrer Werke zu erleben und das ist ein
Hauptgrund, weshalb die Schriftsteller den Sozialstaat perhorreszieren.

Das hat nun auch einigen Grund. Würde nur die Staatsverwaltung darüber
entscheiden können, ob ein Werk gedruckt werden soll, so würde das
Verlagswesen nicht viel gewinnen.

Die Gesamtheit der Einrichtungen, welche den Schriftstellern im
Sozialstaat eine Gewähr bieten, daß ihnen mit mehr Wahrscheinlichkeit
als heute Gerechtigkeit widerfahren wird, wird in VIII, 4, d, 2,
_Alinea_: »Der Anlaß« dargestellt, allein für die schöne Literatur
werden die literarischen Vereine und für die wissenschaftliche
Literatur die zahlreichen wissenschaftlichen Fachvereine an der
Sichtung der Manuskripte sich beteiligen. Wenn die Manuskripte, die
den Vereinen entweder von den Schriftstellern direkt eingesendet
oder ihnen als einer Art Beirat von der Staatsverwaltung oder anderen
verlagsberechtigten Körperschaften (VIII, ebenda) zugewiesen werden,
unter die Vereinsmitglieder zur Prüfung verteilt und von ihnen
darüber in Versammlungen referiert wird, so kann man annehmen, daß
manches brauchbare Werk gerettet wird, das heute von einem Verleger
zum anderen wandert. Allein man kann diese Vereine nicht bloß mit der
Begutachtung betrauen, man kann ihnen auch das Verlagsrecht für eine
gewisse Anzahl von Werken einräumen, nicht in dem Sinne, daß sie einen
Unternehmergewinn erzielen, was der Natur der Gesellschaftsordnung,
aber auch der Natur des Vereinswesens widerstreben würde, wohl aber
in dem Sinne, daß sie die besten jener Werke in den staatlichen
Druckereien zum Drucke zu befördern oder in ihrer eigenen Druckerei
drucken zu lassen berechtigt werden, welche ihrem Rat entgegen
zurückgewiesen wurden.

Die literarischen Vereine werden sich wahrscheinlich auch bemühen,
der schönen Literatur eine bestimmte Richtung zu geben, sie werden
den Schriftstellern vielleicht Winke geben können, wie die Werke zu
verbessern seien und sie werden Vorleseabende veranstalten, um auch
solche Manuskripte bekannt zu machen, die von Bedeutung erscheinen,
obwohl sie nicht zum Drucke gelangen konnten.

Auch in einer anderen Richtung werden diese Vereine sich nützlich
machen, wenn sie eine genügende Anzahl von Mitgliedern haben. Sie
werden die Auslandsliteratur kennen lernen und Einfluß darauf nehmen,
welche Werke in größerer Zahl vom Auslande angeschafft oder von welchen
Übersetzungen veranstaltet werden sollen, denn wenn auch selbst dafür
Verwaltungsorgane bestellt werden müssen, so wird es doch einer großen
Zahl freiwilliger Kräfte bedürfen, um nur einen erheblichen Teil der
Auslandsliteratur durchzuprüfen.

Daß also literarische Vereine ganz außerordentliches durch Begutachtung
von Werken, durch Ermunterung zum Schaffen und Genießen und durch
Beeinflussung der Richtung leisten können, welche die Literatur von
Zeit zu Zeit einschlägt, ist nicht zu bezweifeln. Ebenso ist gewiß, daß
der Staat sehr viel zur Förderung solcher Vereine tun kann und daß das
Volk der Staatsverwaltung zu diesem Ende nach Maßgabe der Nützlichkeit
solcher Vereine die erforderlichen Mittel bewilligen wird.

Außer diesen beiden Gattungen von Vereinen, den literarischen Vereinen
und dem Verein zur Prüfung der statistischen Ausweise, werden für
alle Zweige der Naturwissenschaft, der Produktion, der Geschichte,
des Spiels und Sports, für Erforschung und Fortbildung der Sprache
und für alle Arten von Künsten, vor allem die Musik und die bildenden
Künste, Vereine zu schaffen sein, welchen gleichfalls ein Einfluß,
analog demjenigen, einzuräumen sein wird, welchen man den literarischen
Vereinen nach obigen Erörterungen einräumen wird.

Der Vereine für Musik und Kunst wird man sich besonders als Beirat für
die Verwaltung bedienen bei streitigen Fragen der Verteilung, ob man
diesen oder jenen in eine Fachschule aufnehmen soll, wem man Behelfe
(Farben, Musikinstrumente oder Noten) zur Verfügung stellen, welche
Werke man zur Ausführung bringen soll.

Hier wäre noch der =Vereinstätigkeit im Bibliothekswesen= zu gedenken.
Auch im Bibliothekswesen wird sich freiwillige Kooperation nützlich
machen. Der Staatsverwaltung obliegt es zwar, für die Vermehrung,
Verteilung, Ordnung, den Schutz und die Versendung der Bücher Sorge
zu tragen, je mehr freiwillige Mitarbeiter sie aber findet, um so
vollkommener wird das alles geleistet werden. Man wird besonders die
Studierenden der Hochschulen heranzuziehen trachten, um in recht kurzer
Zeit Neuaufstellungen durchzuführen, Kataloge zu ergänzen und andere
Arbeiten für Bibliothekszwecke durchzuführen.

Eine besondere Aufgabe der staatlichen Bibliotheksverwaltung
wird es aber sein, jedem für seinen besonderen Zweck die
Literatur nachzuweisen. Da wird nun diese Aufgabe gründlicher
und mehr ins Einzelne gehend gelöst werden, wenn sich an
diesen Literaturnachweisungen auch die Vereine beteiligen. Ein
Privatunternehmen dieser Art, welches solche Nachweisungen gegen
Entgelt lieferte, bald aber einging, ist vor Jahren in Berlin gegründet
worden.


3. Die Sammlungen.

Die Sammlungen von Kunst- und Naturprodukten, welche heute nur zum
Teil öffentliches Gut, zum größten Teile aber Privateigentum sind,
haben heute schon einen sehr großen Umfang erreicht, werden aber im
Kollektivstaat ins Unermeßliche anwachsen und ins Kollektiveigentum
übergehen. Diesen Sammlungen gehören zwar auch die Bibliotheken an,
von welchen aber hier nicht die Rede ist, weil sie anderen Zwecken
zu dienen haben, als die Sammlungen von Gegenständen, welche Objekt
der Betrachtung sind und meistens nur in einem oder wenigstens nur in
wenigen Exemplaren vorhanden sind.

Im Kollektivstaat ist es Aufgabe der Verwaltung, die Sammlungen so
aufzustellen, daß sie ihrem Zwecke am Besten dienen. Der Sammler
von heute hütet seine Schätze und verbirgt sie zumeist vor seinen
Mitmenschen und nur wenige adelige Häuser haben sich verpflichtet
gehalten, einige solche Sammlungen, besonders Bildersammlungen, dem
Publikum zugänglich zu machen. Der Kollektivstaat wird alle Sammlungen
so aufzustellen haben, daß sie allen, vorzüglich aber jenen leicht
zugänglich gemacht werden, welche ihrer für ihre Studien bedürfen. Da
nun in Zukunft alle Bauten umgestaltet werden müssen, wird man darauf
bedacht sein, ein System anzunehmen, nach welchem die Sammlungen zu
verteilen sein werden, wie ja auch die Weltausstellungen nach vorher
angenommenen Plänen eingerichtet werden, damit Gleiches und Gleiches
vereiniget, Verwandtes nebeneinander geordnet werde.

Es wird nun weder möglich noch zweckmäßig sein, alle Sammlungen an
einem Orte, etwa in der Hauptstadt, oder überhaupt in den städtischen
Ansiedlungen, die nicht allzusehr ausgedehnt werden sollen, zu
vereinigen und so scheint folgender Vorschlag als der annehmbarste.

In der Hauptstadt sollen Sammlungen aller Art aber nur in
hervorragenden Typen aufgestellt werden. Ein kunsthistorisches Museum
sollte Kunstprodukte aller Art aus allen Zeiten und erzeugt von
allen Völkern der Erde zur Anschauung bringen, aber es können in der
Zentralsammlung der Hauptstadt für jede Schule, jede Periode, jedes
Volk nur einige wenige hervorragende Werke aufgestellt werden. Ebenso
wird es mit der hauptstädtischen Sammlung technischer Erzeugnisse und
der Naturprodukte zu halten sein.

Ins einzelne gehende Sammlungen sollen aber dann nach Gebieten
systematisch aufgeteilt werden, so daß, wenn jemand alle Sammlungen
bis in ihre kleinsten Verzweigungen besichtigen wollte, er das ganze
Reich bereisen müßte. Es würden also einige Provinzen vollständige
Bildersammlungen, und Sammlungen anderer Kunstwerke, andere
vollständige Sammlungen der Werkzeuge, Apparate und Maschinen, oder
kunstgewerblicher Erzeugnisse, andere Pflanzen, wieder andere der Tiere
beherbergen und das Alles würde auch auf Bezirks- und Urgemeinden
aufgeteilt werden. Dazu kommen dann die Präparate der Biologen und
Embryologen und Histologen, welche dereinst einen solchen Schatz
bilden werden, daß man am Sitze der Universität gewiß nur Typen zur
Vergleichung aufstellen kann, wer aber alle vorhandenen Präparate
kennen lernen will, sich die Mühe wird nehmen müssen, irgend einen
Teil des Reiches zu bereisen, wo er, von Ort zu Ort wandernd, alles was
jeweilig vorhanden ist, finden wird und zwar nicht nur die Präparate,
sondern die gesamte darauf bezügliche Literatur und die Mikroskope und
sonstigen Apparate, ohne welche die Sammlung von Sachkundigen nicht
benützt werden könnte.

Diese Sammlungen werden von Jahr zu Jahr bereichert werden und nur in
dieser Anordnung und Verteilung werden sie den größten Nutzen schaffen.
Das ganze Reich wird eine vollständige Weltausstellung sein. Übrigens
wird in der Metropole eine permanente Weltausstellung der neuesten
Erzeugnisse des Menschengeistes errichtet werden, welche im jährlichen
Wechsel immer das Neueste zur Anschauung bringen wird und nach Ablauf
des Jahres werden die Ausstellungsobjekte in die stabilen Sammlungen
wandern.


4. Zeitschriften, Bücher, Bibliotheken.

Dem Zeitungswesen muß man eine eingehende Betrachtung widmen, weil das
Zeitungswesen auch in der künftigen Gesellschaftsordnung eine wichtige
Rolle spielen wird und weil es einiges Nachdenken kostet, sich die
Befriedigung jener Bedürfnisse im künftigen Staate klar zu machen, die
heute durch die Zeitungspresse befriedigt werden. Dabei wird vor allem
die Preßfreiheit in Betracht kommen, für welche man sich einen Platz
in einer Gesellschaftsordnung nicht leicht denken kann, in welcher der
Staat alleiniger Produzent ist. Es soll gar nicht darauf verwiesen
werden, daß die politische Partei in der künftigen Verfassung keine
Rolle spielen soll. Es wird vielmehr zu zeigen sein, daß im sozialen
Staate Interessengegensätze und Opposition mit voller Freiheit zu Worte
kommen können und außerdem ist zu zeigen, was die künftige Zeitung zu
leisten haben und wie sie zu verbreiten sein wird.

Es wird also zu unterscheiden sein: a) die Presse für Staats- und
allgemeine Angelegenheiten, b) die Fachpresse, 1. für Wissenschaft,
2. für Kunst und 3. für Technik und c) die Presse für Unterhaltung und
schöne Literatur.


a) Die Presse für Staats- und allgemeine Angelegenheiten.

Hier wird es sich besonders darum handeln, der Opposition und den
Interessengegensätzen eine Gelegenheit zu bieten, sich geltend zu
machen und davon wird auch die Rede sein, doch sollen vorher in großen
Zügen die Aufgaben, die Einrichtung und die Verbreitung dieser Presse
geschildert werden.

Diese Presse wird sich gliedern in das Reichs-, Provinz-, Kreis- und
Bezirksblatt. Während das Reichsblatt, das in Österreich in einer
großen Zahl von Landessprachen zu erscheinen hätte, an jede Gemeinde
zu senden ist, ist das Provinz-, Kreis- und Bezirksblatt hauptsächlich
nur für die Gemeinden bestimmt, welche in der betreffenden Provinz, dem
betreffenden Kreise oder Bezirke liegen. Allein trotzdem diese Blätter
ein allgemeines Interesse nur für einen Teil der Gemeinden haben, so
müssen sie doch in einer beschränkten Anzahl von Exemplaren überall
hindringen. Es wird genügen, wenn nur wenigstens in jeder Kreisstadt
mindestens einige Exemplare auch der fremden Blätter aufliegen.
Sämtliche Provinz-, Kreis- und Bezirksblätter müßten also wenigstens in
jeder Kreisstadt zu finden und von dort leihweise zu beziehen sein.

Ebenso ist es einleuchtend, daß ein größeres Bedürfnis besteht, das
heimische Bezirksblatt und das heimische Kreisblatt als das Provinz-
und Reichsblatt zu lesen und daß demnach die Gemeinden und Quartiere
eine größere Anzahl von Exemplaren des einheimischen Kreis- und
Bezirksblattes beanspruchen werden. Nachdem aber unter 1000 Einwohnern
überhaupt nur etwa 600 eigenberechtigte Personen zu rechnen sind, davon
auch nur ein Teil die Blätter lesen will und Wert darauf legen wird,
sie am Tage des Erscheinens zu lesen, die meisten aber es sich genügen
lassen, sie einmal in der Woche zu durchfliegen, so kann man schätzen,
daß es genügt, wenn jede Gemeinde und Quartier je 10 Exemplare des
heimischen Kreis- und Bezirksblattes und je 5 Exemplare des Provinz-
und Reichsblattes erhält, die eine Woche lang im Lesesaal aufliegen.

Nur ein Exemplar aller Blätter wird in jeder Gemeinde und Quartier,
vielleicht nur eines im Bezirke, dauernd aufbewahrt und gebunden. Die
Sammlung der übrigen Exemplare zur Wiederverwertung des Papierstoffes
wird sich im Kollektivstaat mit einer Sicherheit und Vollständigkeit
vollziehen, welche in unseren anarchischen Zuständen nicht denkbar
wäre.

Demnach wird die Versorgung =aller= Bewohner mit dieser Art von
Blättern im Kollektivstaat schwerlich einen größeren in Arbeit
ausgedrückten Aufwand verursachen, als heute die Versorgung einiger
hunderttausend Zeitungsleser.

Man erspart aber auch unendlich viel an journalistischer
Administrationsarbeit, weil diese im Kollektivstaat in nichts anderem
besteht, als im Abzählen der Exemplare und deren Ausfolgung an das
Zugbegleitungspersonal und die Frächter. Der damit betraute Schaffner
hat nach einem ihm vorliegenden Schema in jeder Station in der er
anhält oder die er durchfliegt, nur eine gewisse Anzahl Exemplare
auszufolgen. Nicht einmal eine einzige Adresse zu schreiben ist
notwendig.

Nachdem nun ersichtlich ist, daß die Versorgung der gesamten
Bevölkerung mit diesen Blättern gar keine Schwierigkeiten macht,
handelt es sich darum, zu erörtern, was in denselben Aufnahme zu finden
hat.

Den wichtigsten Inhalt bildet die Statistik der Bevölkerungs-, Güter-
und Arbeitsbewegung, soweit sie nach VI, 8, täglich fixiert wird und
in Beilagen auch jene, die wöchentlich oder monatlich fixiert wird.
Letztere kann in 6, beziehungsweise 25 Tagespublikationen aufgeteilt
werden, welche verschiedene Gebiete der Statistik umfassen und der
Bevölkerung successive geliefert werden. Diese Blätter bringen weiter
die Kundmachung der Verordnungen und Gesetze, Personalveränderungen,
Ausschreibung von Stellen, welche an Bewerber zu vergeben sind,
Geburts-, Trauungs- und Todesanzeigen, dann Nekrologe und die
Verleihung von Auszeichnungen, endlich gewisse Vereinsnachrichten.

Weiter nun sind diese Blätter der Erörterung von Gesetzes- und
Verfassungsvorschlägen und der Kritik der Verwaltung gewidmet. Hierin
hat diese Presse die heutige Parteipresse zu ersetzen. Darum erscheint
es notwendig, für jedes solche Blatt außer dem staatlich bestellten
Schriftleiter auch einen oder mehrere Schriftleiter zu bestellen, die
von der Bevölkerung nach einem zu bestimmenden Modus zu wählen sind
und es muß ihnen ein bestimmter Raum des Blattes für ihre eigenen
Erörterungen, wie auch für die Reproduktion jener Meinungsäußerungen
eingeräumt werden, welche den einlaufenden Briefen zu entnehmen sind.
Besteht noch irgend etwas den heutigen Parteien Verwandtes fort, so
kann man sich recht gut denken, daß bei den Blättern höherer Ordnung
fünf bis zehn solche Redakteure, die zu wählen sind, angestellt
werden. Es ist evident, daß es zur Aufklärung viel mehr dient, wenn
die verschiedensten Richtungen in ein und demselben Blatte vertreten
sind, als wenn man verschiedene Anschauungen in verschiedenen Blättern
aufsuchen muß. Auch ermöglicht diese Einrichtung, daß Rede und
Gegenrede, Kritik und Gegenkritik gleichzeitig erscheinen.

Bezüglich der Verteilung des Benützungsrechtes der Zeitungen und des
Rechtes, seine Anschauungen in diesen Blättern zu veröffentlichen, wird
das Erforderliche in VIII, 9, c, gesagt.

Der der Statistik einzuräumende Teil eines solchen Blattes wird sehr
umfangreich sein, am geringsten im Bezirksblatte, am ausgedehntesten
im Reichsblatte. Denn im ganzen Reiche ist Produktion, dann
Verteilung von Gütern und Arbeit viel mannigfaltiger, als in den
einzelnen Bezirken. Es ist wohl nicht notwendig zu sagen, und geht
aus VI, 8, hervor, daß das Bezirksblatt an statistischen Daten die
Ortssummarien als Einzelposten und als Ergebnis das Bezirkssummarium,
das Kreisblatt die Bezirkssummarien als Einzelposten und das
Ergebnis als Kreissummarium bringen wird u. s. f., daß aber die
Gesamtpublikation alle =statistischen= Einzelaufnahmen bringen wird
mit Ausnahme der Einzelposten in den Gemeinden und Quartieren. Allein
die Originalaufnahmen und Detailrechnungen der Gemeinden und Quartiere
werden immerhin in vier oder fünf Exemplaren ausgefertigt, wovon eins
im Gemeindepalast ausgehängt wird, während je ein Exemplar dem Bezirks-
und dem Kreisbeamten zugestellt wird und so scheint eine genügende
Kontrolle auch für Gemeinden und Quartiere gesichert zu sein.

In besonders erregten Zeiten, wo die Bevölkerung sich über
Zeitungsberichte auf das Schnellste unterrichten will, so bei Wahlen,
verfassungsmäßigen Beschlüssen, in Kriegsfällen, bei wichtigen
Ereignissen im Leben hervorragender Personen, wird sich die Gemeinde im
Bibliothekssaale versammeln und sich die Berichte vorlesen lassen.


b) Die Fachpresse.

Diese umfaßt alle Zweige der Wissenschaft, Kunst und Technik. Es
werden demnach sicherlich sehr zahlreiche Blätter dieser Art, und
wahrscheinlich als Wochen- oder Monatsschriften erscheinen. Die
Herausgabe erfolgt von staatswegen von den betreffenden staatlichen
Anstalten, aber es kann auch Vereinen das Recht der Herausgabe von
Fachblättern eingeräumt und ihnen zu diesem Ende alles Erforderliche
zur Verfügung gestellt werden. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze
bestimmen, wieviel Papier, Satz, Druckarbeit und welche Verteilung
der Blätter an Einzelne und Gemeinden ihnen zugestanden wird. So
zum Beispiel 16 Oktavdruckseiten in wöchentlicher Auflage von 2100
Exemplaren, wovon 2000 für jeden Bezirk und 100 als Freiexemplare
für bestimmte, vom Vereine zu bezeichnende Personen zu rechnen wären.
Bestehen in irgend einem Zweige der Wissenschaft, Kunst und Technik
verschiedene Richtungen, zum Beispiel Theorien medizinischer Schulen,
Neuerungen in der Malerei usw., so wäre denselben das Wort zu erteilen,
analog den Andeutungen, welche darüber in dem Abschnitte VIII, 4, a,
über die Presse für Staats- und allgemeine Angelegenheiten gemacht
werden. Man könnte die Aufsätze, welche aufgenommen werden, vor der
Veröffentlichung im Bürstenabzug einem Gegner des Verfassers, einem
oppositionellen Vereine, einem Schriftsteller oder Künstler, gegen
den sich die Kritik ausspricht, zusenden, damit entgegenstehende
Anschauungen oder eine kurze Verteidigung in Fußnoten zur Geltung
gebracht, oder eine Antikritik vorbereitet werden könne.

Was die Fachpresse auf technischem Gebiete anbelangt, so spalten
sich die Fächer auch in sehr viele Zweige. Nicht nur die Technik
im engeren Sinne, die Landwirtschaft, Forstkultur, Bergbau und
die großen Industrien brauchen diese Presse, sondern nach den
heutigen Erfahrungen wird man eine Fachpresse für jedes Gewerbe, für
Gerberei, Textilindustrie, Keramik- und Brauindustrie ebenso, wie für
Kleidermacher, Schuhmacher, Tischler und Gelbgießer schaffen müssen und
es wird sich überall ebenso um die eigentliche Technik der Herstellung,
wie um schöne Formen handeln, daher die meisten gewerblichen
Fachblätter ihre Illustrationen ebenso haben werden, wie heute, nur
viel reichlicher und eine allgemeinere Verbreitung.


c) Die Unterhaltungspresse und schöne Literatur.

Sie wird nicht wie heute die Zeitungen Romane und Novellen
in Abschnitten bringen, weil diese Schöpfungen Gegenstand der
Veröffentlichung in Buchform bilden und der heutige Gebrauch nicht den
Bedürfnissen der Leser, sondern der Zeitungsunternehmer entspricht.
Allein kleine Aufsätze, Gelegenheitsgedichte, Anekdoten, witzige
und satirische Produkte kleinen Umfangs, Kritiken, Reiseberichte und
dergleichen werden wohl ihr Unterkommen in periodischen, wahrscheinlich
illustrierten Blättern finden, welche entweder allen Gemeinden, oder
allen Bezirken zugemittelt werden. In einem vielsprachigen Lande wird
jede Nationalität ihre schöne Literatur haben. Wie die Annahme von
Beiträgen zur Veröffentlichung erfolgen wird, ist eine Verteilungsfrage
und es ist darum immer neben den staatlichen Blättern auch besonders
in diesem für die allgemeine Volksbildung so wichtigen Zweige der
Literatur, wozu auch populärwissenschaftliche Nachrichten gehören,
größeren und verdienteren Vereinen ein begrenztes Publikationsrecht
nach den oben VIII, 4, b, bei der Fachpresse erörterten Grundsätzen
einzuräumen. Sind doch gespielte Schachpartien und Schachprobleme
gewiß auch in Zukunft Gegenstand der literarischen Verbreitung und
Besprechung.


d) Bücher.

Außer der periodischen Presse wird der Staat auch für jene Literatur zu
sorgen haben, welche in Buchform erscheint.


1. Die wissenschaftliche Literatur.

Sie zu schaffen, wird zunächst die Aufgabe der Gelehrten und Forscher
sein. Für alle Zweige der Wissenschaft wird sich von Zeit zu Zeit das
Bedürfnis herausstellen, Neubearbeitungen der besten der bestehenden
Werke oder ganz neue Darstellungen herauszugeben. Die Neubearbeitungen
sollen Irrtümer berichtigen und alles, was neu entdeckt wurde, bringen,
auch erforderlichenfalls das System oder die Darstellung verbessern.

Erbieten sich mehrere qualifizierte Fachmänner, die zu den
Unterrichtspersonen gehören, zu einer solchen Arbeit, so können
mehrere Bearbeitungen angenommen, oder etwa nach Einholung des
Gutachtens der Akademie oder irgend einer anerkannten Autorität,
der Universität oder eines Vereins eine Wahl getroffen werden. Zum
Zwecke der Verfassung solcher Werke können den Autoren Urlaub erteilt,
Behelfe herbeigeschafft und Reisekosten bewilligt werden, wenn es der
Gegenstand erfordert. Melden sich keine geeigneten Personen, so kann
man solche aussuchen und sich mit ihnen über die Bedingungen einigen,
unter welchen sie sich der Aufgabe unterziehen und dem Staate das
geistige Eigentum überlassen wollen. Immer, auch wenn man staatlich
angestellte Fachmänner zur Verfügung hat, wird man auch Bearbeitern,
die nicht dem Kreise der offiziellen Organe angehören, Gehör schenken,
und ihnen staatliche Unterstützung gewähren, wenn sie entweder einen
neuen Plan der Bearbeitung, ein neues System, die Bearbeitung eines
Abschnittes vorlegen, wodurch eine hervorragende Befähigung dargetan
wird, oder ein fertiges Manuskript bereits vorliegt, das der Annahme
würdig befunden wird. In allen Fällen, wo der Staat einen Autor zur
Verfassung gewinnt, befindet er sich in derselben Lage, in der er sich
heute befindet, wenn er einen Monumentalbau, ein Denkmal oder sonst
etwas Großes schaffen will und wenn der Staat für die Zustandebringung
einer solchen Arbeit Opfer bringt, wird er das vollendete Werk, wenn
es nicht entspricht, ablehnen und er wird sich auch vorher von dem
Fortgange der Arbeit überzeugen können. Es muß ihm auch das Recht
zuerkannt werden, Änderungen oder Umarbeitungen zu fordern, oder als
Herausgeber in Fußnoten einen gegnerischen Standpunkt zu vertreten.
Jedenfalls wird dem Drucke eine sorgfältige Revision durch zwei
oder drei Fachmänner, besonders solche, die einen wissenschaftlich
entgegengesetzten Standpunkt einnehmen, vorhergehen, deren Gutachten
entweder zur unbedingten Annahme oder Verwerfung oder zur Umarbeitung
führen wird.

Reicht ein Schriftsteller ein fertiges in den Mußestunden verfaßtes
Manuskript ein, so wird eine gleich sorgfältige Überprüfung
eingeleitet. Die Staatsverwaltung wird, wenn sie das Werk annimmt,
eine angemessene Anzahl von Exemplaren drucken und an die Bibliotheken
verteilen, kann aber auch dem Verfasser eine Anzahl von Exemplaren
zugestehen, welche nach den in VIII, 4, d, 2, _Alinea_: »Der Anlaß«,
entwickelten Grundsätzen an die vom Verfasser namhaft gemachten
Personen verschickt werden. Eine besondere Belohnung nicht in Geld,
sondern nach VIII, 9, wird die Verwaltung entweder innerhalb ihrer
Vollmachten zuerkennen oder einem Volksbeschlusse vorbehalten.

Um aber die Schaffung der neuen wissenschaftlichen Literatur nicht
von der Staatsverwaltung allein abhängig zu machen, gibt es eine Menge
Wege. Besteht die Monarchie fort, so liegt in der Anweisung der Mittel
für die Hofhaltung auch die Ermöglichung der Herausgabe von Werken
für Rechnung dieser Mittel. Es kann weiters eine Dezentralisation
des Verlagsrechtes in der Weise angeordnet werden, daß ein Teil des
Verlagsrechtes den Provinzial- und Kreisbeamten überlassen wird, was
besonders auf historische und nationale Werke Anwendung haben dürfte.
Es könnte auch das Verlagsrecht, das Recht Bücher drucken zu lassen
und zu diesem Ende die staatlichen Druckereien in Anspruch zu nehmen,
in einem gewissen Umfange der Bevölkerung der Kreise dergestalt
eingeräumt werden, daß die gesamte Bevölkerung eines Kreises über die
Annahme der ihr angebotenen Werke abzustimmen hätte. Wenn dieses Recht
der Bevölkerung je eines Kreises für ein oder mehrere Werke etwa im
Gesamtumfange von 20 Bogen und 1000 Exemplaren alljährlich zustände, so
würden jährlich 100-200 Werke geschaffen werden können, die nicht von
der Staatsverwaltung ausgewählt würden. Endlich kann ein beschränktes
Verlagsrecht auch jedem Vereine eingeräumt werden, wenn er viele
Mitglieder zählt und er einiges Ansehen genießt und wenn er eine für
diesen Zweck geeignete Organisation besitzt.


2. Poesie und schöne Literatur.

Ähnlich, wie mit wissenschaftlichen Werken, wird es auch mit Werken
der Poesie und der schönen Literatur gehalten werden, nur ist hier
eine Monopolisierung des Verlagsrechtes seitens der Staatsverwaltung
noch weniger zweckmäßig, wie bei der Herausgabe der wissenschaftlichen
Werke.

Der Anlaß zur Verfassung eines Buches kann also von der
Staatsverwaltung oder einem anderen von der Verfassung dazu
berechtigten Subjekte, oder er kann vom Verfasser ausgehen. Das
Verlagsrecht, das Recht ein Werk zu veröffentlichen, kann der
Staatsverwaltung, es kann aber auch der Zivilliste des Hofes, einer
Kreis- oder Provinzialverwaltung, dem Volksbeamtentum, einer Fraktion
der Bevölkerung oder einem Vereine zustehen und wem das Verlagsrecht
zusteht, der kann innerhalb der seinem Verlagsrechte gezogenen
Grenzen auch die Auflage und die Ausstattung sowie die Verwendung
einer gewissen Anzahl von Exemplaren bestimmen. Das Eigentum an
den gedruckten Exemplaren steht zwar dem Staate zu, bezüglich der
Freiexemplare aber begnügt er sich mit dem Obereigentum im Sinne des
Abschnittes VIII, 5, _Alinea_: »Da die Erzeugnisse«[34], während den
Empfängern das freie Verfügungsrecht mit den sonst dafür geltenden
Beschränkungen zusteht.[35] Die Verfassung solcher Werke ist in
der Regel freie Betätigung des Autors, sie kann aber auch zu den
berufsmäßigen Pflichten von Lehrpersonen gehören. Sind Dichter von
jeder geregelten Arbeit losgezählt worden, um ihnen das freie Schaffen
in größerem Maße zu ermöglichen, so kann dies mit der Einschränkung
geschehen, daß die Arbeitsbefreiung wieder entzogen werden kann,
wenn sie zu schaffen aufhören oder sonst die Erwartungen, die man in
sie setzt, nicht rechtfertigen. Ist die Verfassung Berufspflicht des
Autors gewesen, so hat er in der Regel keinen Anspruch auf besondere
Entlohnung. Wer ein Werk aus freien Stücken verfaßt hat, wird in der
Regel keinen Lohn vorausbedingen, sondern abwarten, welchen Beifall
das Werk findet. Nach Maßgabe des Erfolges kann der Lohn in früherer
Arbeitsbefreiung und Zuerkennung eines Ranges bestehen, mit welchem
höhere Genüsse verbunden sind. Die Zuerkennung steht entweder der
Staatsverwaltung, oder einer Fraktion des Volkes und auch der Dynastie
zu, wenn damit nur über die der Dynastie zugewiesenen Mittel verfügt
wird, sie kann aber auch Volksbeschlüssen vorbehalten werden.

  [34] Freiexemplare können auch Ausländern zugesandt werden,
       in welchem Falle, wenn sie noch einem Staate mit
       Privateigentum angehören, sie dadurch Privateigentum an
       diesen Exemplaren erwerben, wie ja auch sonst in solchen
       Ländern Privateigentum an Produkten des Kollektivstaates
       erworben werden kann. Es wird nur zweckmäßig sein, solche
       Gegenstände, deren Eigentum der Kollektivstaat aufgibt,
       mit einer Bestätigung zu versehen.

  [35] Ein Bücherwurm verwarf meine Pläne, weil dem Leser
       verwehrt wäre, Randbemerkungen in die Bücher zu schreiben.
       Wenngleich da von einer Absonderlichkeit eines Sonderlings
       die Rede ist, so sei doch bemerkt, daß das Verbot, Bücher
       zu beschädigen und mit Anmerkungen zu besudeln, das
       ja auch jede Leihbibliothek in Erinnerung bringt, zwar
       allgemein gelten würde, daß aber davon doch mancherlei
       Ausnahmen zu machen wären, so insbesondere gegenüber von
       Besitzern von Freiexemplaren oder von Gelehrten und durch
       Anmerkungen bedeutender Männer könnte ein Exemplar an Wert
       sehr gewinnen.

Es ist recht wohl denkbar, daß der Staatsverwaltung für alle im Lande
erscheinenden Werke ein ästhetisches Zensurrecht eingeräumt wird, wenn
eine Gefahr der Verwilderung, der Verbreitung von Geschmacklosigkeiten
oder Aberglauben oder die Verwirrung des Urteils oder der Sprache
zu besorgen ist. Aber in solchen Fällen bliebe immer das Recht
der Berufung an den Volkswillen offen und das Volk würde gewiß das
Zensurrecht der Staatsverwaltung aufheben, wenn davon ein engherziger,
oder gar ein politischer Gebrauch gemacht würde. Das Zensurrecht
würde aber nicht so geübt werden, daß die Veröffentlichung -- soweit
sie nicht lediglich vom Gutdünken der Staatsverwaltung abhinge --
unterdrückt würde, sondern die Staatsverwaltung übt =im Einvernehmen
mit dem Autor= eine Redaktion, oder spricht in Anmerkungen einen
motivierten Tadel aus, was hinreichen dürfte, der Gefahr vorzubeugen,
die man befürchtet.

Es ist ersichtlich, daß trotz Naturalwirtschaft eine jährliche
Budgetierung der Mittel, wie für alles andere, auch für die Presse
denkbar ist. Der Staatsverwaltung wird alljährlich im vorhinein die
Zahl der Setzer und der Drucker, sowie der Arbeiter für Schriftguß
und die Verteilung dieser Arbeitskräfte für die verschiedenen
Satz- und Druckarbeiten vorgeschrieben, ebenso die Verwendung
der Papiererzeugnisse für die verschiedenen Bedürfnisse normiert:
nämlich für Schulzwecke, für Kanzleizwecke, zur Verteilung unter die
Bevölkerung, zu technischen Zwecken, zur Verpackung, endlich zum Druck
und allenfalls zum Verkaufe an das Ausland. Das Druckpapier wird nun
aufgeteilt für die verschiedenen, in diesem Abschnitte besprochenen
Produkte. Ebenso werden Volksbeschlüsse gefaßt über die Verteilung des
Verlagsrechtes, nämlich des Rechtes, zu bestimmen, welche Manuskripte
zum Druck angenommen und in welchem Umfange sie gedruckt werden sollen
und so wird für diesen Zweig der Produktion alles verfassungsmäßig
festgesetzt, genau nach Analogie der verfassungsmäßigen Bewilligung
der Geldmittel für bestimmte öffentliche Zwecke. Nur erfolgt die
Bewilligung nicht in Geldsummen, sondern in Arbeitskräften und
Stoffen[36] und was hier vom Druck gesagt wird, gibt auch Aufschluß
über andere naturalwirtschaftliche Budgetierungen.

  [36] Man rechnet in Österreich den Verbrauch von Druckpapier,
       die Hälfte des Gesamtverbrauches an Papierprodukten, auf 2
       Kilo pro Kopf und Jahr, somit bei 45 Millionen Einwohnern
       auf 900,000 Meterzentner und da der Druckbogen zirka
       15 Gramm wiegt, ist der Gesamtverbrauch pro Jahr rund
       6000 Millionen Bogen Druckpapier. Weist man davon je 600
       Millionen Bogen dem Reichsblatte, den Provinzblättern, den
       Kreisblättern und den Bezirksblättern, zusammen also 2400
       Millionen Bogen zu, wobei z. B. vom Reichsblatte 300,000
       Exemplare à 5 Bogen täglich erscheinen, so blieben noch
       1800 Millionen Bogen für Fachblätter und 1800 Millionen
       Bogen für Bücherdruck, wonach man den Jahreszuwachs an
       Bänden für die Bibliotheken berechnen kann. Innerhalb
       des obigen Rahmens würden sich also die Volksbeschlüsse
       bezüglich der Ausdehnung der Produktion, der Einrichtung
       der Amtsblätter und des Verlagsrechtes bewegen. Ebenso
       müßte der Aufwand von Satz verteilt werden, wahrscheinlich
       nach Arbeitstagen der Setzer.

In einem vielsprachigen Lande wie Österreich wird es sich auch darum
handeln, das Ausmaß des für jedes Idiom bewilligten Verlagsaufwandes
festzusetzen. Erfolgt dieser nach der Kopfzahl, so wird man annehmen
können, daß jede Nationalität für ihre Literatur aus eigenen Mitteln
sorgt, weil auch der Arbeitsertrag nach der Kopfzahl zu berechnen
ist. Welchen Werken einer Nationalität die Ehre der Übersetzung in
andere Sprachen zuzuerkennen ist, wird von jenen Faktoren abhängen,
welchen nach obigen Grundzügen ein Verlagsrecht überhaupt zusteht. Man
kann sich recht wohl denken, daß für einen Teil des Verlags auch nach
Nationen abgestimmt wird, in welchem Falle jedem Eigenberechtigten das
Recht zustände, sich zu einer Nationalität zu bekennen. Doch wird in
diesem Falle das Stimmrecht immer nur in einer Nation ausgeübt werden
können.

Was die Größe der Auflagen anbelangt, so wird man gewisse Stufen
festsetzen. Werke von der allgemeinsten Bedeutung in der Wissenschaft
wird man in einer solchen Auflage veröffentlichen, daß für jede
Gemeinde des Reiches oder jede Gemeinde einer bestimmten Sprache ein
Exemplar bestimmt wird und ein gewisser Überschuß für besondere Zwecke,
besonders für den internationalen Büchertausch verfügbar bleibt.
Jedes Werk wird mindestens in einer solchen Auflage gedruckt, daß
jede Bezirksbibliothek der betreffenden Nationalität beteilt werden
kann. Was eine solche Verbreitung nicht verdient, mag ungedruckt
bleiben. Der internationale Büchertausch mit Ländern der =alten=
Gesellschaftsordnung wird durch Kauf und Verkauf erfolgen. Mit
Kollektivstaaten wird man einen Büchertausch einleiten, wie ihn heute
Zeitungen und Museen üben, nur in viel größerem Umfange, da man selten
auf weniger als 150 Exemplare eines ausländischen Werkes von Interesse
rechnen wird, um wenigstens alle Kreisbibliotheken zu beteiligen.
Dabei wird man nichts weniger als kleinlich vorgehen und nur nach
der Zahl von Bänden, oder selbst nach Papiergewicht handeln, weil die
Herstellung eines gewissen Überschusses von Exemplaren für das Ausland
tatsächlich nicht viel mehr als eine Papierfrage ist.

Länder gleicher Sprache und Gesellschaftsordnung können auch
Vereinbarungen nach Fächern treffen, z. B. daß sie sich in die
Bearbeitung und Veröffentlichung gewisser Abschnitte der Geschichte
teilen, in welchem Falle die Auflagen wachsen und der Arbeitsaufwand
verringert würde.

Es ist ersichtlich, daß in diesem Abschnitte auch die wesentlichen
Grundlagen der Ausführung und Vervielfältigung von Kunstwerken der
bildenden Kunst angedeutet sind, von welchen der Abschnitt VIII, 7,
handelt.


e) Bibliotheken.

Auch hier soll vor allem der Bedürfnisse der kleinsten Gemeinden
gedacht werden, da es sich von selbst versteht, daß in den Städten auch
die Bibliotheken viel großartiger eingerichtet werden, als das heute
der Fall ist.

Jede kleinste Gemeinde, Urgemeinde und jedes städtische Quartier,
wird ohne Zweifel einen Gemeindepalast haben, dessen oberster
Aufbau einen geräumigen Saal bildet, welcher als Versammlungs-
und Lesesaal dient, in welchem dann auch die Bücherei und solche
Sammlungen aufgestellt werden, die nach VIII, 3, in die kleinsten
Gemeinden aufgeteilt werden. Wenn auch die Wände eines solchen Saales
genügen, um eine Hausbibliothek von 50-60,000 Bänden aufzustellen,
so wird die Bücherei im Beginn doch sehr dürftig sein, erst wenn
die Wissenschaften für die Zwecke des Kollektivismus, der sich die
allgemeinste Verbreitung des Wissens zur Aufgabe macht, neu bearbeitet
sein werden, wird die Bücherei der Gemeinden und Quartiere auf viele
tausende Bände anwachsen. Sie sollen vollständige Bearbeitungen aller
Wissenschaften, die nationalen Klassiker und einen reichen Vorrat von
Unterhaltungslektüre, ferner enzyklopädische Werke, Wörterbücher und
Grammatiken aller europäischen und der wichtigsten alten Sprachen,
andere Nachschlagewerke und besonders einen vollständigen Katalog
des gesamten Bücherschatzes des Reiches mit Angabe der Aufstellung
enthalten und außerdem Atlasse, Kartenwerke und Stiche als Hilfswerke
für sämtliche Wissenschaften. Außerdem wird alljährlich je ein Exemplar
der in den Gemeinden aufliegenden Zeitungen gebunden und in den
Gemeinde-Bibliotheken aufgestellt, wenn man nicht finden sollte, daß
es genügt, ein Exemplar in der Bezirksbibliothek für den ganzen Bezirk
aufzustellen, und es wird der Jahreszuwachs für jede kleinste Gemeinde
und Quartier ohne Zweifel auf mehr als 1000 Bände sich belaufen und
selbst nach Einführung einer jährlichen Ausmusterung der veralteten
Werke, welche aber niemals zur völligen Ausrottung führen darf, werden
auch die kleinsten Büchereien nach 100 und 200 Jahren mit Büchern
überfüllt und selbst in den Dachräumen Bücherdepositorien eingerichtet
sein.

Monographien, besonders solche, welche auf die Heimat bezug haben,
werden in der Bezirksbibliothek zu finden sein samt gebundenen
Exemplaren jener Fachzeitschriften und Illustrationswerke älterer
Jahrgänge, die in die kleinsten Gemeindebibliotheken nicht aufgenommen
wurden, und so wird man nur Spezialwerke, seltene und veraltete Werke
und insbesondere die Auslandswerke aus den Kreisbibliotheken und
aus den Zentralbibliotheken der Reichshauptstadt zu entlehnen haben,
wobei das allerliberalste Versendungssystem zu gelten hat, freilich
mit Bevorzugung jener Leser, die in Kunst und Wissenschaft eine
hervorragende Stellung einnehmen oder sonst ein berufliches Interesse
haben.

Jeder Bibliotheksaal ist zugleich Lesesaal, aber an größeren
Bibliotheken wird es sich empfehlen, für Gelehrte und Forscher
Arbeitszellen einzurichten, in welchen sie sich für ihre Zwecke
vorübergehend eine Büchersammlung zusammenstellen können, welche sie
für ihre Arbeit zur Hand haben wollen.

Die Verfassung eines vollständigen Katalogs aller in den Bibliotheken
des Staates vorhandenen Werke und Manuskripte ist zwar eine
Riesenarbeit, und ein solcher Katalog wäre ein bändereiches Werk.
Allein soll die ganze Bücherei wirklich jedem leicht zugänglich sein,
eine nur billige Forderung, da jeder Reichsgenosse Miteigentümer
aller Bücher ist, so muß ein solcher Katalog in jeder Gemeinde- oder
mindestens in jeder Bezirksbibliothek zur Aufstellung gelangen.

Für die Katalogisierung und Aufstellung von Büchern in den Bibliotheken
wird sich ohnehin bald ein internationales System herausbilden,
weil dergleichen auf Kongressen von Bibliothekarbeamten schon oft
vorgeschlagen wurde. Man hat auch vorgeschlagen, es solle in Zukunft
bei jedem Werke, das neu verlegt wird, ein Katalogzettel, ähnlich wie
das Titelblatt, mitgedruckt werden. Das wird sich, wenn einmal ein
festes und allgemeines Katalogisierungssystem angenommen sein wird,
auch für heute, mehr noch für Kollektivstaaten empfehlen und es könnte
dieser Katalogzettel auf einem Blatte in drei Exemplaren mitgedruckt
werden, um ihn nach Autornamen, Realschlagworten und anderen Merkmalen
in der Bibliothek alphabetisch einzuordnen.

Übrigens sind die Gelehrten und Forscher, die Bibliotheksbeamten und
Unterrichtspersonen innerhalb bescheidener Grenzen schuldig, jedem
durch Literaturnachweise behilflich zu sein und wenn sie sich in diese
Arbeit zweckmäßig teilen und zu diesem Ende organisieren, werden sie
ohne allzugroße Belastung der Bevölkerung sehr nützen können.

In der Gemeindebibliothek wird eine Frau, die zum Stande des
hauswirtschaftlichen Personals gehört, Ordnung zu halten,
erforderlichen Falles Bücher auszufolgen, die Benützung zu überwachen,
Zettelkataloge zu ergänzen, Entlehnungen zu verbuchen, leihweise
eingesendete Werke zu übernehmen und nach gemachtem Gebrauche wieder
zurückzusenden haben und es wird ihre Arbeitszeit auch zu anderen
damit vereinbarten Dienstleistungen auszunützen sein. In den größeren
Bibliotheken werden zahlreiche Bibliotheksbeamte und Diener beiderlei
Geschlechts Verwendung finden.


5. Die Verteilung der Konsumtibilien.

Ich habe im I. Abschnitte im 4. _Alinea_: »Doch zeigt sich« bereits
darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu
unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum
an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten
wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben,
keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom
Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte
also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein
so großer Fortschritt denkbar, wenn man alle freie und schöpferische
Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.

Dem soll nun mit Aufrechterhaltung der Hauptgrundsätze des
Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller
Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den
Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit
Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als
an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen
Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten
und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte,
Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und
Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es
soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder
Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man
aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu
brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange
eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen,
seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat
ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum
ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in
einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder
Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem
Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem -- ausgenommen
in Fällen, welche Diskretion erheischen -- Abschriften zu überlassen
wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche
Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen
Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.

Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung
bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum
freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein
man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche
zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche
Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne
Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen. Der Verbrauch, von
dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie
in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen
und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck
»Konsumtibilien« gemeint.

Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor
allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren
und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder
und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien,
Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind,
bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden
ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt,
also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien
Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier,
Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so
Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die
Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen
bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf
den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die
Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll
zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der
Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen
Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es
evident ist, daß kein gemeingefährliches Unternehmen beabsichtigt
ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen
Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des
Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus
hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung
jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten
und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die
Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern,
können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen
bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten, VIII, 9, l,
zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck
erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also
der Erfindungsgabe eine Betätigung ermöglichen, aber nicht etwa zu
einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion
und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des
Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.

Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können,
ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.

Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum
des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens
der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung
können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer
veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften
Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zu VIII, 4,
d, 2, darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer
Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte
nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit
Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu
benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.

Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie
das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle
hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen
Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir
Schaffensfreiheit, denn zur =Reproduktion= von Gegenständen, die der
Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar,
sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der
Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische
Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen
staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte
dargestellt worden.

Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist
eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber
jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen,
daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im
Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß
jedermann beteiligt wird, werden die Anteile des Einzelnen ziemlich
klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen
Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens
auch die Erziehung gerichtet sein.

Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne
andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle
zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.


6. Die Forschung.

Die Voraussetzung jedes Fortschrittes ist die Forschung und der Staat
hat sie zu begünstigen. Zunächst ist es Aufgabe aller wissenschaftlich
gebildeten Organe, sich der Forschung zu widmen, besonders aller
Unterrichtspersonen. Den Lehrkräften an der Universität ist ebenso
wie den Akademikern alles zu bieten, was sie zur Forschung brauchen.
Die Bereitwilligkeit wird ebenso groß sein, wie heute, die Mittel aber
werden viel reichlicher zu Gebote stehen. Ärzte und Pädagogen werden
die ihnen vorgeschriebenen Beobachtungen zu sammeln haben und so werden
sie sich der Forschung dienstbar machen. Außerdem wird der Staat
durch Gründung wissenschaftlicher Vereine und durch Ermunterung der
ganzen Bevölkerung zur Beteiligung an Forschungsarbeiten die Forschung
fördern. Auch die Verteilung von Stoffen, wovon im vorhergehenden
Abschnitte die Rede war, wird vielen Gelegenheit bieten, Entdeckungen
zu machen und Personen, die Interesse und Geschick an den Tag legen,
werden unterwiesen werden, wie Forschungen angestellt werden und man
wird ihnen soweit als tunlich Apparate und Instrumente zur Verfügung
stellen.


7. Die Kunst.

Aufgabe des Kollektivstaates ist es, jede Art von Kunst zu pflegen und
zu fördern, dazu selbst Anregungen zu geben und gegebene Anregungen
willig aufzunehmen. Es sind zu unterscheiden: a) schöpferische Kunst,
b) Kunstreproduktion und c) Kunstgewerbe.


a) Die schöpferische Kunst

verträgt am wenigsten eine Beeinflussung, wenngleich die höhere
Architektur sich eine solche immer auch hat gefallen lassen. Für
Monumentalbauten und Denkmäler, aber auch für Dramen hat man wiederholt
bestimmte Aufgaben gestellt und zu Preisbewerbungen aufgefordert, und
den Preisbewerbern wurden mehr oder weniger beengende Vorschriften
gemacht, ihnen ein Rahmen vorgezeichnet, an den sie sich zu halten
hatten, und manches angeordnet, was in der Regel nur von der freien
Wahl des Künstlers abhängt. Im allgemeinen aber gehört das Kunstwerk
zu jenen freien Schöpfungen, die den Individualismus zur Voraussetzung
haben.

Der Staat nun fördert die schöpferische Kunst durch Spezialunterricht,
durch Ausstellungen und Vorführung von Werken der Kunst, wodurch die
Phantasie begabter Menschen befruchtet und angeregt, sie zur Entdeckung
ihrer Gaben hingeleitet werden. Die Kunst wird gefördert durch die den
Unterrichtspersonen gestellte Aufgabe, begabte Leute zu ermuntern und
zur staatlichen Förderung vorzuschlagen. Sie wird ferner gefördert
dadurch, daß den Begabtesten durch vermehrte Zugänglichmachung von
Ausstellungen und Aufführungen, durch Beurlaubungen zum Zwecke höherer
Ausbildung und durch Reisebewilligungen noch besondere Anregungen
geboten werden. Die Beurlaubungen werden zunächst zeitlich begrenzt
sein und nur in dem Maße ausgedehnt werden, als Begabung, Schaffenslust
und schöpferische Anlagen klarer hervortreten. Sie kann aber bis zur
dauernden Befreiung von jeder geregelten Arbeit ausgedehnt werden.

Eine weitere Förderung erfährt der Dichter und Musiker durch
Drucklegung beziehungsweise Aufführung seiner Werke. Die bildenden
Künstler brauchen zur Ausübung ihrer Kunst vielerlei Stoffe und
Geräte, welche gleichfalls der Staat zu liefern haben wird, soweit die
Verteilungen allgemeiner Art nach VIII, 9, e, nicht hinreichen.

Endlich ist es der Lohn, der für =ausgezeichnete= Leistungen bewilligt
wird, der die Kunst fördert. Über die Art, wie hervorragende Dienste
belohnt werden, siehe VIII, 9. In all dem aber wird sich der Staat
hüten, das Urteil über künstlerische Leistungen zu monopolisieren, und
es mag hier auf das verwiesen werden, was in VIII, 4, d, 1, _Alinea_:
»Um aber die«, gesagt worden ist.

Zu den edelsten Künsten müssen wir die Plastik und die Architektur
rechnen, erstere insbesondere deshalb, weil sie die Phantasie mit
allem befruchtet, was zur Veredlung der menschlichen Rasse dienen
kann. Die Architekten werden besonders in den Städten Meisterwerke
schaffen und der Staat dafür einen beträchtlichen Aufwand machen.
Die Bildhauerkunst bedarf gar wenig Stoff; etwas Ton genügt, um ein
Meisterwerk hervorzubringen, aber auch zur Ausführung plastischer Werke
in edleren Stoffen kann ein sehr weitgehender Aufwand gemacht werden.
Vom einfachen Tonprodukt bis zum kostbaren Marmor- und Bronzewerk gibt
es viele Abstufungen materieller Kostbarkeit. Die edelsten Werke der
Plastik nun wird die Staatsverwaltung oder sonst eine hierzu berufene
Körperschaft oder eine Fraktion des Volkes in kostbarster Ausführung
herstellen lassen.

Gerade bei plastischen Werken ist eine mehrfache Reproduktion in mehr
oder weniger kostbarer Ausführung möglich, und ehe viele Dezennien
des Kollektivismus ins Land gegangen sein werden, wird nicht nur
die Reichshauptstadt mit dem Rom des 4. Jahrhunderts, das ein Volk
in Marmor beherbergte, wetteifern, sondern zahlreiche Nachbildungen
werden in die kleinsten Ortschaften und die Wohnungen der Geringsten
dringen, um jeden an das Schöne zu erinnern und den ästhetischen Sinn
zu wecken, der nach und nach alles umgestalten und auf die =völlige
Verdrängung alles Häßlichen= hinarbeiten soll. Ist doch die heutige
Gesellschaftsordnung das Häßlichste von allem!

Soll dereinst ein Geschlecht von Halbgöttern die Erde bewohnen, so wird
die Kunst der Bildhauer nicht am wenigsten dazu beitragen.

Die Reichshauptstadt soll dann ein großer Tempel werden, gemischt aus
prachtvollen Bauten, Statuen, Hainen und Gartenanlagen, in welchen eine
Fülle von Wasser sprudelt und in welchen jede Bodenerhebung benutzt
ist, um den Reichtum der Formen zu vermehren. Nicht jenes sonderbare
Gemisch von Protzentum und Elend wird man finden, das in unseren
Großstädten einen widerlichen Eindruck macht, noch werden sich die
Häuser aneinanderdrängen und von staubigen Straßen begleitet werden.
Geleisanlagen und elektrische Fuhrwerke werden es möglich machen,
auch die größten Verkehrsadern mit Vegetation zu schmücken, in die
nur Kieswege für die Fußgänger eingelegt sind. Und jeder Raum soll zur
Aufnahme von Skulpturen benutzt werden.

Nicht nur die Statue, sondern auch das Basrelief und die Medaille
werden ihre Pflege finden und in großer Anzahl vervielfältigt werden.
Auch Gemälde und Stiche sollen nicht bloß in großen Sammlungen
zu finden sein, sondern in die kleinsten Orte dringen, und die
herrlichsten Zeichnungen nicht nur die Bücher schmücken, sondern
Briefpapiere, Umschläge und das zu Umhüllungen bestimmte Papier
bedecken. Für das Rohe und Gemeine soll kein Platz übrig bleiben und
alle Materie in Verkörperung des Schönen aufgebraucht werden.

Besondere Unterstützung wird der Staat der musikalischen Komposition
und der Pflege der Musik zuteil werden lassen, welche zu fördern er
gleichermaßen die größten Mittel hat.


b) Kunstreproduktion.

Abgesehen von der Reproduktion der Werke der bildenden Künste in
Abgüssen und Stichen wird der Staat die Aufführung von Werken der
Musik und Dichtkunst vor großen Versammlungen zu veranstalten haben,
und alle großen Säle werden dazu dienen. Besondere Schulen werden für
die Ausbildung der darstellenden Künstler errichtet werden, und diese
werden sich dann berufsmäßig der Ausübung ihrer Kunst widmen, eine
besondere Gattung der geregelten Arbeit, wenn auch edlerer Art.


c) Das Kunstgewerbe.

Das Gewerbe zu veredeln ist eine der wichtigsten Aufgaben des
Kollektivstaates, und so wird er auch das Kunstgewerbe pflegen durch
Schulen, Ausstellungen, Prämiierungen und Aufträge. Doch wird es
in monarchischen Staaten insbesondere die Dynastie sein, welche
dem Kunstgewerbe Anregungen geben und Aufträge zuwenden wird. Es
handelt sich dabei hauptsächlich um die Ausschmückung von Bauten
höherer Ordnung und insofern es Mobilien betrifft, um die Wohnungen
der Bevorzugten, insofern es Stoffe angeht, um die Huldigung an die
weibliche Schönheit.


8. Die technische Erfindung.

Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich
der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der
Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange
ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug,
und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die
Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur
so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten
Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu
rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen
schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal
leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack
ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie
gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte,
ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt
gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet,
daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.

Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die
Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die
Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese
Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon
ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.

Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die
Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens
seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen.
Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht
gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß
aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn
es keine Privilegien gegeben hätte. Es wird nun zu untersuchen sein,
wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu
belohnen sei.

Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen
im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen.
Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im
technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation
wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen
und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische
Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von
ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland.
Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große
Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein-
für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger
bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in
langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht
in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte,
dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um
eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann,
zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht
bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der
Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies
immer für einen gesicherten Absatz produziert.

Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern,
weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in
allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es
schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil
sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und
zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.

So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem
ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen
läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel
an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat
leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an
eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt,
und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich um etwas, was bereits
erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten
Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des
Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen
mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare
Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der
Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es
im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle
Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt
werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch
gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er
allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist.
Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er
aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem
Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen
Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das
kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im Abschnitte VIII, 9,
dargestellt werden.

Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so
erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft
und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen,
und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen
würden, weil im Kollektivstaat kein Patentschutz gewährt wird, so
könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate
dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen,
die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des
Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere
Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben
Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im
Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem
Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.

Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung
entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da
er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach
Absatz VIII, 5, zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für
seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen
aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seine Erfindung zu
vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der
Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei
Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht,
den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn
die Verteilung der Konsumtibilien ist ja eben =deshalb= produktiv,
weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche
Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und
haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist
wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und
ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es
doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen,
unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf
die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu
müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich
genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den
die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen
kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der
Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So
wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose
Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die
Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe
aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für
das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem
neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.

Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen
nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von
Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben
ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die
kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese
Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß
der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.

Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber
auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die
dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, so wäre das zwar
ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht
hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man
die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.

Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat
ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben
will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so
Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts
im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt
wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande
keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der
Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im
Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen,
Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was
er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate
reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in
Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers
nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht
verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe
des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem
ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener
Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im
größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man
aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.

Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben
können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft
verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und
sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.

Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen,
die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch
machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber
anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung
gestatten, weil dabei bald der eine bald der andere Staat im Vorteil
sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und
auszugleichen.

Diese internationalen Beziehungen werden hier erörtert, weil das
Erfinderwesen am ehesten eine Möglichkeit eröffnet, auch im Auslande
große und plötzliche Erfolge zu erringen. Allein jeder sehr bedeutende
Mann wird sich die Fähigkeit zutrauen, auch in einem Staate anderer
Gesellschaftsordnung sein Fortkommen zu finden. Und so mag auch
der Forscher und Künstler oder das Verwaltungstalent sich die Frage
vorlegen, ob er nicht größeren Lohn für seine Leistungen fände, wenn
er in ein Land der alten Gesellschaftsordnung übersiedelte. Er würde
zwar unangenehm berührt werden vom geschäftlichen Leben im Geldlande,
von dem Schacher um alles, von den Gefahren für Eigentum, Leben und
Gesundheit, von dem Elende, das ihn abstößt, von den vielen Beispielen,
daß auch die Tüchtigsten nach kurzem Glücke versinken und in Schande
untergehen. Allein wir können nicht leugnen, daß an die Tüchtigsten die
Versuchung herantreten muß, das beschränkte Leben im Kollektivstaate
aufzugeben und daß gerade die Krüppel und Kranken hübsch zu Hause
bleiben werden.

Allein daran ist doch nicht zu denken, daß alle Tüchtigen auswandern,
nur etwa einige besonders geniale Menschen können daran denken und die
Mittel, die Verpflichtungen gegen die Versicherten einzuhalten, werden
dadurch nicht beeinträchtigt. Und was die Schöpfungen dieser Großen
anbelangt, so sind sie zumeist von der Art, daß sie allen Ländern
nützen und es sind wesentlich internationale Werte, welche diese
Menschen schaffen. Der Kollektivstaat wird an dem größeren Nutzen, den
solche Menschen schaffen, immer auch einen Anteil erlangen und er wird
so viele hervorragende Talente heranbilden, daß es ganz unmöglich wäre,
ihnen allen im Auslande Stellen zu schaffen. Und selbst solche, die
auf geschäftliche Vorteile im Auslande mit Sicherheit rechnen könnten,
werden doch durch Liebe zum Vaterlande, durch verwandtschaftliche
Verbindungen und durch Gewohnheit im Lande festgehalten werden.
Gewöhnt, überall sich zu Hause zu fühlen, überall Zutritt zu haben,
an allem mitinteressiert zu sein, wird dem Kollektivisten das
Leben im Geldstaate verwunderlich erscheinen. Gebannt in seine vier
Mauern, fremd unter Fremden, von allen beneidet und angefeindet,
von Intriguen verfolgt, wird sich jeder wieder nach Hause sehnen
und die Auswanderungslust wird gewiß nicht sehr um sich greifen. Wer
Nachkommen hat, wird sich auch wohl bedenken, sie all' den Gefahren
auszusetzen, denen sie im Auslande begegnen. Er hat zu besorgen, daß
sie allem Laster verfallen, in schlechte Gesellschaft geraten, geheime
Krankheiten erben und ein Leben ohne Arbeit suchen, ein Leben, das ihm
verächtlich scheinen muß.

Es ist jetzt an der Zeit zu prüfen, was der Kollektivstaat den
Tüchtigsten seiner Bürger zu bieten hat und daraus wird sich ergeben,
daß sie keinen Grund haben, hinauszustreben.


9. Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im Kollektivstaate.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Kollektivismus eine
mechanisch gleiche Verteilung der Genüsse zur Folge haben müsse.
Das ist durchaus nicht richtig. Man kann nur eine verhältnismäßige
Gleichheit fordern. Nun behauptet man zwar, diese bestehe ja ohnehin
schon in unserer Gesellschaftsordnung, da der Begabte, Fleißige und
Leistungsfähige immer im Staate vorwärts komme. Diese Anschauung ist
aber grundfalsch.

Zunächst ist der Erbe eines Vermögens von jener Regel ausgenommen.
Er genießt nicht nur ohne hervorragende Verdienste weit mehr als
ein Minister, sondern sogar ohne jede Arbeit, _fructus consumere
=natus=_. Aber auch unter jenen, die arbeiten und nur Lohn empfangen,
erhält nicht jener einen Vorzug, der größere Verdienste um das Volk
hat, sondern jener, der größere Verdienste um die Erbgesessenen sich
erwirbt. Da aber diese Drohnen sind, welche ohne Arbeit genießen, so
sind Verdienste um solche Leute im =volkswirtschaftlichen= Sinne ganz
wertlos.

Zwei Ärzte von gleicher Geschicklichkeit werden geholt, zwei
Verunglückten das gebrochene Bein einzurichten. Beide machen sich um
ihren Patienten gleich verdient, brauchen dieselben Kenntnisse, legen
dieselbe Mühe, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag. Der eine
wird mit 10 Mark, der andere mit 1000 Mark belohnt. Wäre bei gleicher
Begabung, Fleiß und Leistung der Lohn, den die heutige Gesellschaft
bezahlt, gleich, so müßten beide Ärzte den gleichen Lohn empfangen.
Warum erhält der eine Arzt den hundertfachen Lohn von jenem, den sein
ebenso verdienter Kollege erhält? Weil er Hausarzt eines Börsenjobbers
ist, der andere ein Kassenarzt. Es ist also eine Lüge, wenn man sagt,
unsere Gesellschaftsordnung entlohnt nach Verhältnis des Verdienstes.

Man fordert in der heutigen Gesellschaftsordnung Parteinahme,
Parteinahme gegen die Armen, für die Kirche, für den Adel, für die
reichen Bürger, für eine einflußreiche Partei; wer nur an das Volk
denkt, wird selbst verfehmt, ob er Talent hat, oder nicht.

Es ist also unwahr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Güter nach
Verdienst und Begabung verteilt werden. Auf alle Fälle kann es sich
nur um Verdienste um die herrschenden Klassen handeln und auch da wird
der Knecht eines Wucherers, Arbeitsschinders, Hochstaplers immer noch
besser fahren, als selbst derjenige, der einem ächten Aristokraten oder
gewissenhaften Monarchen seine Dienste weiht, wie wir im Falle Humbert
und in vielen anderen Fällen erlebt haben. Selbst redliche Leute
verdienen, wenn auch im guten Glauben, am leichtesten, wenn sie das
Wohlgefallen verbrecherischer Naturen erwerben und wenn sie, obgleich
unbewußt, den abscheulichsten Betrügereien Vorschub leisten.

Wir wollen nur auf jene Erfahrungen hinweisen, die man in den
letzten Dezennien gemacht hat, auf den Panamaschwindel, auf zahllose
Eisenbahnschwindeleien, auf die Trebertrocknungsaktiengesellschaften,
auf Jauner, Jellineck, Drozd, Alberti, auf Börsenschwindeleien, in
welchen viele Milliarden von unlauteren Menschen eingesackt wurden
und an allen diesen betrügerisch erworbenen Vermögen bereicherten
sich indirekt ganze Scharen von Gelehrten, Anwälten, Verwaltern,
Ärzten, Baumeistern, Malern, Architekten, Bildhauern, Juwelieren und
Kleidermachern um die Wette mit Lustdirnen, mit welchen man erstere
auf ein und dieselbe Stufe stellen müßte, denn sie waren ebenso
käuflich.[37]

  [37] Es sei mir erlaubt, hier auf einen Satz zu verweisen, den
       wir in Adolph Pichlers »Aus Tagebüchern 1850-1899« finden.
       »Wenn man berechnen könnte, wie viele Menschen wissentlich
       oder unwissentlich vom Betruge anderer leben!«

Aber wir brauchen, um die Ungerechtigkeit und die ökonomische
Verkehrtheit der Verteilungen in unserer Gesellschaftsordnung zu
kennzeichnen, gar nicht auf solche angeblich anormale, in Wirklichkeit
doch für diese Gesellschaftsordnung normale Verhältnisse hinzuweisen.
Denken wir nur an den gemeinen Taglohn, der in Böhmen, Mähren und
Galizien, und insbesondere in Italien 30, 50 bis 70 Heller, in
Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol, wo Bauernwirtschaft vorherrscht,
von 1 Krone 50 Heller bis 3 Kronen, in Nordamerika 3 Kronen bis
6 Kronen beträgt, wobei allerdings der arme Pole, bis zum Skelett
abgemagert, etwa um ein Drittel weniger als ein Tiroler Bauernknecht,
dieser aber nicht viel weniger als ein nordamerikanischer Knecht
leistet, worin sich aber wieder nur die soziale und ökonomische
Verderblichkeit unserer heutigen Gesellschaftsordnung erweist, denn der
Pole erhält nicht weniger Lohn, weil er weniger arbeitet, sondern er
kann nicht viel leisten, weil er verelendet ist.

Die Meinung nun, daß Lohn und Entgelt im Kollektivstaate mechanisch
gleich sein müsse, ist offenbar irrig, aber die große Verdienstlichkeit
der Individuen wird nach keinem anderen Maßstabe bemessen werden, als
nach dem Verhältnisse des Nutzens, den eines Menschen Leistungen für
das gesamte Volk haben. Davon wird auch dort keine Ausnahme zu machen
sein, wo noch die Monarchie und etwa eine Anzahl adeliger Familien
fortbestehen werden, weil Monarch und Adel nur des Volkes wegen, nicht
aber wegen ihrer persönlichen Interessen fortbestehen dürfen.

Die Vorteile, welche für größere Verdienste und für größere
Nützlichkeit bewilligt werden können, sind verschiedener Art und sollen
hier der Gattung nach zur Erörterung kommen, ihre Verteilung und ihr
Gesamtmaß wird von den Volksbeschlüssen abhängen.


a) Das Arbeitsleitungsrecht.

Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit
der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse
des Volkes zu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich
schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt.
Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man
einer Organisation bedürfen, welche Abstufung des Leitungsrechtes
einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den
Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft
und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder
Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun
eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird,
wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als
Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter,
technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen
ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und
schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren
Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht
der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb
gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich.
Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige
Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen
Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer
Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche
auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur
Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer
Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der
edelsten Befriedigung verbunden.


b) Ehrenvorzüge.

Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen
Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an
sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen,
jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung
Berechtigten (oben a), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an
Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das
Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen
und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die
Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder
und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin
erkennbar sein. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher
Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz
verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen
des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit
belohnt werden.

Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre
Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach
allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art
gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen
allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um
Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe,
deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge
Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden,
wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der
ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch
von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren
Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein
dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen
der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie
auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei
Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei
der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und
für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen
Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art,
Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die
feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.

Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder
im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch
Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.


c) Das Vorrecht der Wahl.

Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört
das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten
Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So
sehr auch die Stuben in den Schlafhäusern sich gleichen mögen, werden
sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht,
Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst
wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht
beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu
beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen.
Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können.
Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes
Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von
vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die
Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht
der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen
nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die
Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der
Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch
das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher
früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in
öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden
können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen,
auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist
noch immer von keinem =Aufwande= für die Belohnung größerer Dienste die
Rede.


d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung.

Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man
doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen,
welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich
zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder
teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls
wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem
Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die
sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter
unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und
das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere
Empfangsräume haben, wie ihm auch Einladungen zu erlassen die
Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert
sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für
Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender
Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch
der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in
der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um
einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits
bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird,
welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werden =können=.


e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung.

Auch in Beziehung auf Kleidung kann man den Verdienten große Vorzüge
einräumen. Das gilt besonders von Männern, denn bei Frauen und Mädchen
wird man vielleicht Jugend und strahlende Schönheit für Verdienst
müssen gelten lassen, wo die Verteilung von Kleiderstoffen und Zier
in Frage kommt. Ein größerer Aufwand wird gewiß gemacht werden für
Bekleidung derjenigen, die sich hervortun, als der Geringere wird
beanspruchen können. Besondere Pracht der Festgewänder wird man
den Hervorragendsten, den höchsten Staatsbeamten, Akademikern und
Professoren und Jenen, die durch Erfindung in Kunst, Wissenschaft und
Technik ihnen gleich geworden sind, zugestehen, wobei aber wohl mehr
an die Tracht eines Dogen von Venedig als an eine Uniform unserer
Tage wird zu denken sein. Es wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn
die Verteilungsgesetze bestimmen, daß die Kleider der männlichen
Bevölkerung aus Loden, die der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer
aus feinstem Kammgarn zu machen seien und das wäre eine Ungleichheit,
die mit dem heutigen Unterschiede zwischen arm und reich gar keine
Ähnlichkeit hätte.


f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung.

Die trivialste Gier ist Genäschigkeit und Sucht nach Trüffeln und
Austern und Bordeau. So lange die Menschen aber danach jagen, wird
man auch Gelehrte wie Fettgänse zu stopfen nicht anstehen. Es wird
aber die Zeit wohl kommen, wo man sich dieses Vorzuges schämen wird.
Wünschen muß man, daß der Geschmack sich ändere und daß Jedermann,
auch der berühmte Künstler nur ißt und trinkt, was ihm bekommt und das
kann nichts anderes sein, als was auch dem Feldarbeiter bekommt. Dazu
gehören schwere Weine gewiß nicht und Austern auch nicht. Doch braucht
man im ersten Jahrhundert der neuen Zeit sich daran nicht zu stoßen,
wenn es Leute gibt, die ihren Lohn in Tokaier und Kaviar ausbezahlt
erhalten wollen, wenn sie ihn nur nicht in Barem verlangen. Die Frage,
ob geistige Arbeit mehr Fleischnahrung als körperliche Arbeit und
den Genuß von Spirituosen und anderer Stimulantien bedinge, soll hier
nicht gelöst werden. Man hört auch ganz entgegengesetzte Urteile und
fordert Askese für diejenigen, welche der größten geistigen Anstrengung
gewachsen sein sollen. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze werden
Niemand versagen, was sein Beruf erfordert.


g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand.

Wenn die allgemeine Regel gilt, daß in Gemeinde und Quartier Jedermann
für den Staat arbeitet, auch die Ehefrau und die Mädchen in der
Familie, so wird man es zu den größten Vorrechten für hervorragende
Personen, zu welchen auch die Erfinder gehören, rechnen, einen eigenen
Hausstand zu halten, den man sich unter Umständen auch wandernd denken
kann, von Stadt zu Stadt und von Schloß zu Schloß. Dabei allerdings
sollen die in der Familie heranwachsenden Kinder nicht daran gewöhnt
werden, sich für Kinder besserer Leute zu halten. Es wird dafür zu
sorgen sein, daß der Glanz, in dem der Vater lebt, nicht auch die
Kinder bestrahlt, welche sich Verdienste erst erwerben müssen und
eine solche Unterscheidung der Familienglieder wird sich sehr leicht
durchführen lassen. Auf die Begünstigung des besonderen Hausstandes
dürfen aber nur Wenige, einige Tausende, aber nicht Hunderttausende
Anspruch machen und man wird bald bemerken, daß das Verlangen
danach ausstirbt und daß die absolute Freiheit des Kollektivismus
mehr Bestechendes hat, als die Sorge für einen Hausstand und viele
Gäste, die man in monarchischen Staaten recht gerne dem Hofe und dem
berufsmäßig dafür bestimmten Adel wird überlassen wollen. Man wird
lieber ein überall gern gesehener Gast sein, denn als Gastgeber --
besonders als Gastgeber auf Staatskosten -- geknechtet sein und auch
auf das Vorrecht des eigenen Hausstandes wird man nach und nach weniger
Gewicht legen.


h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit.

Dieses Vorrecht hängt mit dem oben besprochenen zusammen, insofern
man unter Geselligkeit das Vorrecht versteht, ein geselliges Haus zu
führen, wozu ja auch der Staat den Größten, sagen wir einem Akademiker
oder Minister, die Mittel bieten kann. Viel wichtiger als dieses
Recht wird das so mannigfaltig abgestufte Recht sein, an geselligen
Vereinigungen als Gast Anteil zu nehmen. Dieses Recht kann in Städten
und in der Residenz in einem viel größeren Umfange genossen werden,
als in den kleinen Orten, wo die überwiegende Masse des Volkes und die
unteren Organe der Staatsverwaltung wohnen. Wenngleich jeder Bergknappe
und Weber das Recht haben muß, überall Zutritt zu finden, um seinem
Könige die Hand zu drücken (das _shake-hands_ im Weißen Hause) und
dem Treiben in den Sälen der Hochadeligen anzuwohnen, so wird ihm das
nicht oft zuteil werden können, da sich zeigen wird, daß er nur 3 oder
4 Mal im Leben nach der Hauptstadt kommen kann und seine 14tägigen
Urlaube ihm noch andere Vergnügungen bieten müssen, als bloß den
Besuch großer Gesellschaften. Anders ist die Lage der bedeutendsten
Männer und Frauen, die in der Residenz und den größten Städten wohnen
und welche dort heimisch werden, wo jene nur selten den Fuß hinsetzen
können. Und man darf wohl sagen, daß Schönheit, Grazie und Geist den
Frauen ebenso Bedeutung verleihen kann, wie Kunst und Wissenschaft den
Männern. Denn wer könnte sich einen in Licht erstrahlenden Saal denken,
in dem das weibliche Element nur durch bleiche Schriftstellerinnen
oder kurzsichtige Mikroskopforscherinnen vertreten und das
weiblich-ästhetische Element nur geduldet wäre? Aber darum wird man
doch nirgends das degradierte Weib, die Pompadour oder Dubarry finden,
denn Schönheit wird keine »Kupplerin« sein. Immerhin ist es offenbar
daß besonders hervorragende Verdienste auf den Wohnsitz bestimmenden
Einfluß haben werden, womit schon an und für sich Vieles gegeben ist,
was als sozialer Vorzug wird gelten müssen.


i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater und andere
Schaustellungen.

Auch nach dieser Richtung werden die Genüsse nicht gleich
verteilt sein, wie sich wohl von selbst versteht. Wir können uns
ein Bild machen von der Verteilung der Anteilnahme an den
Wettspielen als Zuseher. Vor allem werden Personen, die sich selbst
schon auf dem Gebiete der Wettspiele hervorgetan haben, wenngleich
sie nicht zum Mitbewerb zugelassen werden können, weil Größere
da sind, als Zuschauer geladen werden und demnach Urlaub und
Reisebewilligung erhalten. Dann werden Experten, welche den
Sieg zuzuerkennen berufen sind, eingeladen werden. Endlich wird
man Anmeldungen der Höchstverdienten entgegennehmen und sie
nach Maßgabe der verfügbaren Plätze beteiligen. Noch mehr gilt
die ungleiche Verteilung für


k) Reisen im In- und Auslande.

Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem
allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen
ist nun Mehreres in XII, 2, zu finden.


l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten
Verteilungen

zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen
doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert
zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen
wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25
Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und
Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen.
Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden,
hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder
einen hohen Wert.


m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit.

Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt
werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des
Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich
wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und
selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen
Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute
wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs
treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre
wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon
die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede
Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und
Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten
Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr
gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung
schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale
Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten,
Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als
30-35 Dienstjahre zumuten wird.


n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.

Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem
Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein
Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig
sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern,
Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit
aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste
gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder
Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf
Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur
einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich
ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten,
etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und
Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen,
wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil
zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln,
Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten
Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung
notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder
Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und
jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen
verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige
sind, die darauf Anspruch haben.


o) Andere berufsmäßige Vorrechte.

Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den
Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern,
neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den
Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen
müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden
kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche
heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch
Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne
aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von
Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine
kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen
Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten
Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von
Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.


p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,

kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden.
Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden,
drei oder vier Wagen zu halten.

Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis
bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu
belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu
Gebote stehen.

Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht
besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber
ein Urteil zu bilden, wäre VI, 8, über Statistik nachzulesen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte
der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand
der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im
Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung
wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion
zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die
Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung
in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg
zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der
Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von
besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die
Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und
der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten
nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu
verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so
werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso
ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.

Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen
einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken,
daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des
Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die
Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die
Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten
Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze,
welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich
junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen,
werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht
entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen,
so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten
dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte.
Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht
auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem
Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch
die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung
billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie
begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur
angeeifert werden sollen, dem =Volke= mit größtem Eifer und Redlichkeit
zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch
leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist,
als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.

Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten
zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der
souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt
werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche
Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im
Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen
gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten
der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr,
als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt
werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen
zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen,
wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen
zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten
anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet,
welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden
sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und
Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an
Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen,
daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen
Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten
der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener
Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben,
nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von
welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können
bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B.
bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin
keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den
Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich
vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten.
Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den
Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern
anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen,
sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich
der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür
gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung
ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner
_appropriation_, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld,
sondern in Naturalien.

Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem
die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten
im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen,
höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz
unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien
schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V,
1, _Alinea_: »Ich bemerke noch« erwähnt wurde, wird es am besten
sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter
zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen,
durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte
Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten
wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste
Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft,
Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das
unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden
die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen
folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann
eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die
Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere
Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und
Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige
Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten
Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile
festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch
Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser
Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur
Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang
gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen,
z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern.
Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas
Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen,
wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen,
zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und
Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen
oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine
oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.

  [38] Man hat in Österreich in neuerer Zeit den Gebrauch
       eingeführt, den Beamten, die besonders verdient sind
       und die man doch in ihren Posten belassen will, einen
       höheren Rang und Bezüge zu gewähren, als mit ihren Posten
       regelmäßig verbunden ist. Das wird wohl nachzuahmen sein.

Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die
Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit
unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte
nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich
Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer
Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl,
Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel
Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als
durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel
betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber,
durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und
welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit
Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung
auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit
Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit
allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.

Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich
normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein
müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar
keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung
und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die
Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche
die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung
berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder
auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus
eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt
werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen
von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das
verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll
der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch
genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft
bietet im Kollektivstaat, wo nur =ein= Produzent, der Staat, Genüsse
bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen,
welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine
vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von
welchen in I, _Alinea_: »Was die Personen und« die Rede ist, werden
auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung
verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem
Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es
werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen
Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.


10. Religion, Kultus, Festlichkeiten.

Zu den wesentlichsten Grundlagen der Gesittung rechnet man die
Religion. Man ging von jeher von der Anschauung aus, daß ein Volk
ohne Religion nicht regiert werden könne, daß das Volk eine Religion
verlange und ein Bedürfnis nach religiösen Vorstellungen und
Feierlichkeiten habe, und die größten Monarchen haben die Religion
beschützt und der Macht der Kirche Vorschub geleistet. So hat Karl
der Große nicht nur die Sachsen mit Feuer und Schwert der katholischen
Kirche unterworfen, sondern dem Fastengebot staatlichen Schutz gewährt
und jeden Fastenbrecher mit schweren Strafen, ja in gewissen Fällen mit
dem Feuertode bedroht. Er ging ohne Zweifel von der Meinung aus, die
königliche Gewalt werde immer stärker sein als die kirchliche Gewalt,
und so sah er ohne Argwohn zu, wie die Kirche durch Lehre, Kultus
und Strafe das Volk unterjochte, denn er sah in der Kirche nur ein
Werkzeug des Kaisers. Damit bereitete Karl die Schmach des Kaisertums
vor, das in immer größere Abhängigkeit vom Papsttum verfiel. Auch die
Hohenstaufen gingen von derselben Anschauung aus. Friedrich Barbarossa
lieferte Arnold von Bresnia dem Feuertode aus und hieß es gut, daß
Lucius III. den Bannstrahl gegen die Ketzer schleuderte, indem er den
Glaubensrichtern den staatlichen Beistand versprach. Friedrich II.
erließ 1224 ein Gesetz, worin er die Ketzer mit dem Feuertode bedrohte
und die Errichtung von Ketzergerichten anordnete. Dadurch wurde die
Macht des Papsttums so erhöht, daß es die Hohenstaufen erniedrigen und
vertilgen konnte.

Es war immer ein verfehlter Herrscherinstinkt, welcher die Monarchen
bestimmte, der Religion ihre Unterstützung zu leihen, und darum ist
es zweifellos, daß die Religion nur als ein Mittel, die Herrschaft der
Tyrannen zu befestigen, angesehen und aus diesem Grunde verbreitet und
staatlich beschützt wurde.

In einer vollkommen demokratischen Gesellschaft hängt die Gesittung
keineswegs von der Aufrechterhaltung der Religion ab, und ebensowenig
bedarf man ihrer zum Schutze der Autorität, die man ja dem Volke nicht
aufdrängen will. Doch wird der Kultus so lange aufrecht erhalten werden
müssen, als er dem ästhetischen Sinne des Volkes ein Bedürfnis ist.
Übrigens wird der Staat, sobald er den Wert des Kollektivismus erkannt,
zu den Grundsätzen der nordamerikanischen Staaten übergehen, die jede
konfessionelle Lehre aus den Schulen ausschließen. Aber auch den Eltern
wird man solche konfessionelle Lehren in der Familienerziehung nicht
gestatten, die mit der staatlichen Erziehung und dem Unterrichte im
Widerspruch stünden.

Die Zeit wird kommen, wo man von den Dienern der Kirche ebenso wie
von jedem Anderen Anteil an der geregelten Arbeit fordern wird, da die
freie Zeit reicht, religiöse Übungen und Kultusfeste zu halten.

Aber auch vom religiösen Kultus abgesehen, besteht ein Bedürfnis nach
Unterbrechung des Alltagslebens durch Festlichkeiten im engeren und
weiteren Kreise. Die Gesetzgebung stellt die allgemeinen Grundsätze
auf, welche Feierlichkeiten und Festlichkeiten zu veranstalten sind,
welcher Aufwand dabei stattfinden soll, wem die Anteilnahme dabei zu
gestatten ist. Die Ausführung dieser Gesetze steht der Staatsverwaltung
zu. Die Anlässe können individuelle und allgemeine sein.

=Die Geburt.= Die Geburt eines Kindes, zum mindesten die legitime
Geburt eines Kindes, VII, 2, ist ein natürlicher Anlaß zur
Veranstaltung einer Feierlichkeit. Sie wird stattfinden, sobald
die Mutter daran Anteil nehmen kann, also etwa vier Wochen nach der
Entbindung. Die Festlichkeit wird darin bestehen, daß dem Neugeborenen
ein Name gegeben wird, entweder nach der Wahl der Mutter allein
oder nach der Wahl beider Eltern oder, falls die natürliche Mutter
schon vorher gestorben ist, nach der Wahl der Wahlmutter, VII, 5,
b. Es wird dabei Sorge zu tragen sein, daß die Familiennamen genau
unterschieden werden, innerhalb der Familien aber kein Personenname
gewählt wird, der von einem anderen noch lebenden Mitgliede derselben
Familie getragen wird. Es wird der Natur der Sache entsprechen, daß der
Verwaltungsbeamte oder sein Delegierter zur Feierlichkeit erscheint,
den gewählten Namen, der in die Standesregister eingetragen wird,
proklamiert, eine Ansprache hält und den neuen Bürger in den Schutz des
Staates mit allen jenen Rechten übernimmt, die ihm kraft der Verfassung
zustehen. Namens des Neugebornen mag die Mutter oder Wahlmutter die
Versicherung geben, daß derselbe sich dem Staate dankbar erweisen und
ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden sich bemühen wird. Es
wäre das eine Nachahmung der Aufnahme der Neugebornen durch die Taufe
in die Kirche. Aber der Staat wird sein besseres Recht auf die Jugend
sich nicht nehmen lassen. Daran wird sich eine Festtafel schließen,
an welcher außer dem Verwaltungsbeamten und einigen Verwandten eine
Zahl von geladenen Gästen teilnehmen mögen. Der Aufwand wird nun darin
bestehen, daß den Teilnehmern kostbarere Gerichte und Getränke als
täglich geboten werden. Nachdem die Zahl der Geburten im kommenden
Jahre mit ziemlicher Genauigkeit vorausberechnet werden kann, wird der
Gesamtaufwand leicht vorauszubestimmen sein. Er wird nach dem Prinzip
der Naturalwirtschaft bestimmt werden, ausgedrückt in einer für das
ganze Reich festgesetzten Menge von Wein, Bier und anderen Getränken,
insofern der Alkohol noch nicht aus der Volkswirtschaft verdrängt
ist, und von ausgewählten Gerichten, nämlich Wild, Fischen, Fleisch,
Geflügel usw.

Die Staatsverwaltung hat dann den genehmigten Aufwand auf die
Provinzen, Kreise und Bezirke aufzuteilen, und die Verwaltungsbeamten
haben die Bestimmungen für die einzelnen Fälle innerhalb der ihnen von
der Verfassung gezogenen Grenzen zu treffen.

Für die Verteilung kann die Gesetzgebung auch noch weiters gewisse
Vorschriften machen, so daß eine gewisse Abstufung vorgeschrieben wird
für Geburtsfestlichkeiten in den Familien von Lehrern, Ärzten, Beamten
und aufwärts bis zu den höchstgestellten Personen, Unterschiede, die
auf die Zahl der Gäste und die Menge und Kostbarkeit der Speisen und
Getränke und den anderen Aufwand Bezug haben. Die Verteilung nach
diesem Grundsatze für die einzelnen Fälle liegt der Staatsverwaltung
ob.

=Aufnahme in die Schule.= Ob auch diese mit einer Festlichkeit
verbunden werden soll und welcher Aufwand dafür gestattet wird, hängt
gleichfalls von der Gesetzgebung ab. Doch scheint es, daß die Zahl der
Festlichkeiten zu sehr vermehrt würde, wenn auch dieser Anlaß gefeiert
würde. Da die Gesamtmittel gegeben sind, wird der Aufwand im einzelnen
Falle um so geringer sein müssen, je mehr Festlichkeiten veranstaltet
werden.

=Aufnahme unter die volljährigen und eigenberechtigten Bürger.= Mit
Eintritt des Bürgers in das 19. Lebensjahr wird ein Lebensabschnitt
bezeichnet, der gleichfalls Anlaß zu einer Festlichkeit bietet. Es
wird eine Ansprache des Verwaltungsbeamten oder seines Delegierten und
eine Antwort des Gefeierten am Platze sein und sich daran gleichfalls
eine Festtafel schließen. Bezüglich des besonderen Aufwandes und
dessen Abstufung gilt dasselbe, wie oben; vielleicht wird die Höhe des
Aufwands schon nicht mehr von den Verdiensten der Eltern, sondern von
dem Charakter und den bisherigen Verdiensten des Gefeierten abhängig
sein.

=Vermählung.= Auch die Vermählung eines Bürgers ist ein Anlaß zur
Feier einer Festlichkeit, und dafür gelten dieselben Bestimmungen,
wie für die vorhin erwähnten Feste. Das Gesetz bestimmt die zur
Gültigkeit der Ehe erforderlichen Förmlichkeiten. Die Trauung wird
wohl vom Verwaltungsbeamten zu vollziehen sein, der eine entsprechende
Rede halten mag. Auch zu dieser Funktion kann er Vollmacht zu
erteilen berechtigt werden. Der Aufwand wird etwas größer sein für
die Vermählungsfeierlichkeiten, als für andere Privatfeste. Auch
die Abstufung mag sich innerhalb weiter gesteckter Grenzen bewegen.
Es kann sich an die Festtafel ein Tanzfest anschließen, es kann der
Bezirksvorort, der Kreisvorort oder der Provinzvorort zu diesen
Feierlichkeiten als Festort bestimmt und ein gewisser Aufwand an
Reisen, Beurlaubungen, Festkleidern, Aufzügen genehmigt und den
Neuvermählten eine Zeit der Befreiung von jeder Arbeit und dergleichen
bewilligt werden. Diese reicheren Feierlichkeiten und sonstigen
Annehmlichkeiten sollen denjenigen, die die Pflichten und Sorgen der
Ehe auf sich nehmen, ein Äquivalent bieten.

Insofern nicht allen Gliedern der Gesellschaft die Ehe bewilligt wird,
wird die Versagung der Geburtsfeierlichkeiten für die illegitimen
Geburten einen Teil jener Übel bilden, welche der Staat verhängt, um
illegitime Geburten zu verhindern.

=Der Geburtstag der Alten=, die das neunzigste oder fünfundneunzigste
Jahr erreicht haben, wäre ein sehr geeigneter Anlaß für Festlichkeiten.
Man hätte allen Grund, die Volksgenossen, welche ein besonders hohes
Alter erreicht haben, zu ehren.

=Bestattungsfeierlichkeiten.= Daß die Bestattung der Verstorbenen den
Anlaß zu gewissen Feierlichkeiten bietet, ist offenbar. Auch die Trauer
soll einen ästhetischen Ausdruck finden. Ob die Toten begraben oder
verbrannt werden, kann Gegenstand der Gesetzgebung sein oder der freien
Verfügung der Einzelnen oder den Hinterbliebenen überlassen werden. Daß
den Verstorbenen von allen Bewohnern der Gemeinde oder des Quartiers
und außerdem von Verwandten und Freunden das Geleite zur Ruhestätte
gegeben wird, ist vorauszusetzen. Insofern aber auch ortsfremden
Personen dazu Urlaub und Reise bewilligt werden sollen, ist Sache der
Verteilungsbeschlüsse. Zur Bestattung hervorragender Personen, die
das Volk besonders ehrt, werden die Bezirke und Kreise Abordnungen
entsenden, welchen der Staat Urlaub und Reise zu bewilligen hat. Auch
hierin und in Hinsicht auf den Trauerpomp wird eine Abstufung in sehr
weit gesteckten Grenzen gutzuheißen sein. Die Totenmahle sollten außer
Übung kommen, weil sie nicht zur Trauerstimmung passen. Eher würde
sich empfehlen, den nahestehenden Personen, insbesondere der Witwe oder
Mutter Urlaub zu gewähren und ihnen das Fernbleiben von den gemeinsamen
Mahlzeiten, eine Reise oder sonst etwas zu gestatten, was dem Gemüte
Trost gewähren kann. Jeder damit verbundene Aufwand, nämlich Urlaub,
Reisen u. dergl., bedarf der Genehmigung durch die Verteilungsgesetze.

Der Tod besonders verdienter Menschen kann Anlaß zu besonderen
Feierlichkeiten geben, so daß der Leichnam nach einem größeren Orte
gebracht oder in mehreren Orten Trauerfeierlichkeiten gehalten werden,
daß hervorragende Redner Gedächtnisreden halten, zum Gedächtnisse
selbst eigne Werke herausgegeben und in allen Bibliotheken aufgestellt
werden, daß man Denkmäler setzt oder Gedächtnistage für jedes
Jahr, jedes Dezennium oder Jahrhundert stiftet. Auch hier wird die
Verteilung nach den vom Volke genehmigten Grundsätzen in der Regel
durch die Staatsverwaltung vorgenommen, es können aber auch bei ganz
ungewöhnlichen Verdiensten der Verstorbenen besondere Volksbeschlüsse
eingeholt werden.

=Besondere Anlässe zur Feier von Individuen.= Solche besondere Anlässe
können sein, der Amtsantritt von Lehrern, Ärzten, Beamten nach ihrem
Range, sowie die Jahresfeier oder der Gedenktag nach 10, 25 Jahren,
hierher gehören auch die Abiturientenfeiern und ihre Gedenktage für die
Studierenden höherer Schulen.

=Anlässe allgemeiner Natur.= Solche Anlässe sind die Gründung von neuen
Gemeinden, Gebäuden und größerer Anstalten und die Gedenktage daran,
die Erlassung gewisser Gesetze usw. Ebenso eignen sich Frühjahrsanfang,
Sonnenwende und Ernte zur Veranstaltung von Festlichkeiten, so auch
Weihnacht und Ostern. Dabei kann der Aufwand naturgemäß bei ganz
besonderen Anlässen viel weiter gesteigert werden als unter den
heutigen Verhältnissen, nachdem der Reichtum und dessen Konzentrierung
weit über das hinausgeht, was in der heutigen Gesellschaftsordnung zu
erreichen möglich ist. Die Ansammlung von Menschen, Gefährten, Pferden
und anderen Tieren und die Vereinigung von Künstlern und Künstlerinnen
aller Art in Theatern und Arenen kann eine Ausdehnung annehmen, für die
uns heute jeder Maßstab fehlt. Der Staat braucht sich zu diesem Zweck
nichts zusammenzubetteln, da alle Güter im Staate und alle Personen ihm
zur Verfügung stehen. Er ordnet nur an, daß ein bestimmtes Festprogramm
durchgeführt werden soll und wer daran Anteil nehmen kann, nämlich
nach Kategorien und anderen allgemeinen Kennzeichen. Gegen solche
Feierlichkeiten kann das Herrlichste, was selbst Rom unter den Kaisern
gesehen hat, nicht in Betracht kommen.

Zu mehr oder weniger großartigen Feierlichkeiten können die
Wettbewerbungen in allerlei Geschicklichkeiten und Kunstaufführungen
Anlaß geben, und diese Wettbewerbungen werden bezirksweise, unter
den Preisgekrönten der Bezirke nach Provinzen oder für das Reich
veranstaltet werden.

So wie aber großartige Festlichkeiten aus allgemeinen Mitteln
veranstaltet werden können, ist es auch denkbar, daß der Aufwand von
einzelnen bestritten wird. Wenn jeder Bewohner des Staates für einen
solchen bestimmten Zweck eine Stunde seiner Muße und einen Teil der
auf ihn entfallenden Konsumtibilien widmet und an der Herstellung
herrlicher, dem Feste gewidmeten Gegenstände, nach einem vorher
angenommenen Plane im organischen Verbande mit anderen mitarbeitet,
so kann etwas Staunenerregendes geschaffen werden. Die Verfassung
und der Druck von Werken, die Schaffung von Kunstwerken aus kostbarem
Material, der Bau von Häusern und deren Ausstattung und Einrichtung
kann solchergestalt zustande kommen. So zur Feier des siebzigsten
Geburtstages eines Virchow oder Röntgen.

Die allgemeinen Feierlichkeiten zeichnen sich dadurch aus, daß niemand
prinzipiell und gänzlich davon ausgeschlossen ist, wenn auch nur wenige
berechtigt sein mögen, ganz nach Belieben an =allen= Feierlichkeiten
teilzunehmen. Es gibt keine Unglücklichen -- es wäre denn jemand, der
harte Strafe verdient hätte -- der nur mit Neid sehen könnte, wenn
andere genießen, was er selbst ganz und gar entbehren muß. Heute ist
die Freude der einen der Kummer und die Entbehrung, ja der Hungertod
anderer. Das ist dem Kollektivismus fremd, der nur Zufriedene machen
will. Und die Abstufung in den Genüssen soll ihren Grund immer nur im
öffentlichen Interesse haben, so daß auch der an den Festlichkeiten
nicht Beteiligte einen indirekten Anteil an den Freuden anderer hat.
Die Bevorzugung der wenigen soll immer nur der Lohn von Diensten sein,
die allen geleistet wurden.

Diese Festlichkeiten werden zur Veredlung des Volkes viel beitragen,
und sie werden höchstwahrscheinlich ein vortrefflicher Ersatz für
die in Verfall geratenden religiösen Kulte sein. Denn während der
religiöse Kult eine Gottheit verherrlicht, =werden die Festlichkeiten
des Kollektivstaats das Menschentum verherrlichen=. Sie werden dazu
anregen, dem wahrhaft Großen, den großen Geistern nachzustreben und in
ihnen die Menschheit zu verehren, aus der sie hervorgegangen.


11. Die Wettbewerbungen, Glücksspiele.

Die olympischen Spiele der Griechen haben vielleicht das meiste zur
Entwicklung der griechischen Kultur beigetragen, und es würde zu den
Aufgaben des Kollektivstaates gehören, etwas Ähnliches ins Leben
zu rufen, nur viel großartiger, mannigfaltiger und in rascherer
Aufeinanderfolge. Die heutigen Großstaaten umfassen eine viel
zahlreichere Bevölkerung, sie sind viel reicher und der allgemeine
Fortschritt entwickelt sich viel rascher. Es würden auch die
Wettspiele und andere Wettbewerbungen spezialisiert und nicht, wie die
olympischen Spiele, geistige und körperliche Übungen zusammenfassen.
Auch würden sie nicht auf =einen= Ort beschränkt, sondern Bewerber,
Schiedsrichter und Schaulustige in den verschiedensten Städten des
Reiches versammeln. Die meisten Wettspiele würden allen Nationalitäten
des Reiches gemeinsam eröffnet werden, Poesie und Drama aber wohl
national geschieden. Endlich würden diese Wettbewerbungen abgestuft und
zuerst nach Kreisen, und für die Sieger in den einzelnen Kreisen die
Wettbewerbungen im ganzen Reiche veranstaltet.

Der Preis, um den man sich bewerben würde, wäre nicht nur der Ruhm
des Sieges, sondern es könnten auch Prämien der verschiedensten Art
zuerkannt werden, zumeist bestehend im lebenslänglichen Gebrauche
gewisser kostbarer Güter. So die edelsten Pferde zu reiten für den
Sieger in der Reitkunst, die besten und berühmtesten Geigen zu spielen
für den Sieger im Violinspiel u. a. Die Sieger würden wieder auf Kosten
des Staates zu auswärtigen Veranstaltungen gleicher Art entsendet
werden, wie man auch die berühmtesten Ausländer einladen würde, an
unseren Wettbewerbungen teilzunehmen.

Hier wäre noch zu bemerken, inwiefern man das Glücksspiel dulden
könnte, wenn die Spielwut nicht ganz erlöschen würde, obgleich der Sinn
des Kollektivismus ist, dem Zufall keinen Einfluß mehr zu gestatten.
Da der Staat alle Güter verwaltet, kann ohne seine Zustimmung nichts
mehr aufs Spiel gesetzt werden. Doch könnte man der Spielwut immerhin
kleine Zugeständnisse machen. Weshalb sollte man nicht, solange
noch Bier gebraut wird, einen Krug Bier ausspielen, oder gewisse
Reiseberechtigungen dem Sieger im Kartenspiel oder Domino oder Schach
überlassen dürfen? Das Schachspiel könnte sogar in die Reihe jener
Künste aufgenommen werden, die von Staats wegen zu fördern und für
welche Wettbewerbungen im größten Maßstab eröffnet werden sollten. Auch
ist der Sieg im Schachspiel nicht vom Zufall abhängig, daher es auf
staatliche Förderung Anspruch hat.


12. Nachweis der Ökonomie der in diesem Werk vorgeschlagenen
Organisation des Verteilungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienstes.

Um zu beurteilen, ob der Kollektivstaat alles das für die Veredelung
des Volkes, für Sanität, Erziehung und Unterricht leisten könnte, was
in diesem Werke versprochen wird, ist es vor allem notwendig, daß man
prüft, ob es richtig ist, daß die Verteilung im Kollektivstaat mit so
geringem Arbeitsaufwand besorgt werden kann, wie hier behauptet wird.
Ich glaube, daß der Abschnitt VI, 8, über die Statistik, das ziemlich
klar macht. Wenn man nun aus unserer heutigen Statistik ermittelt, wie
viele Menschen heute mit dem Umsatze der Güter zu tun haben, so kann
man die Ersparnis an Arbeitskräften für den Güterumsatz ermitteln und
zeigen, daß dadurch viel mehr Personen für Sanität und Unterricht frei
werden, als der Staat braucht, um die von mir geforderten Leistungen zu
bestreiten.

Es gibt verschiedene Berufe und soziale Schichten, in welchen die
Einführung des Kollektivismus mit Aufhebung des Handels und der
Geldwirtschaft eine Veränderung herbeiführen muß, indem manche Berufe,
so insbesondere der Handelsberuf und der durch den Handel verursachte
Arbeitsaufwand erlöschen, andere Berufe neu organisiert werden und
neue Funktionen übernehmen, daher die dafür gewidmeten Arbeitskräfte
vermehrt werden müssen. Andererseits werden auch neue Kategorien von
Arbeitsbefreiten geschaffen, die der Staat zu erhalten hat, wogegen
die heutige Gesellschaft die Besitzenden ohne Arbeitsgegenleistung
erhalten muß, welche, wenigstens der Mehrzahl nach, in der künftigen
Gesellschaftsordnung in einen der dann bestehenden Berufe eintreten
müssen.

Was die Verschiebungen in den Berufen anbelangt, so handelt es sich
vorzüglich um den Handel, den öffentlichen Dienst, den Unterricht und
den Sanitätsdienst; was die Verschiebungen in den arbeitsbefreiten
(unproduktiven) Gesellschaftsschichten anbelangt, so handelt es sich
vorzüglich um eine menschenwürdige Altersversorgung in der künftigen
Gesellschaftsordnung einerseits und um Ausgedingler, Haus- und
Rentenbesitzer, Pensionäre und Almosenempfänger, Pfründner und andere
unproduktive Personen in der heutigen Gesellschaftsordnung. Von der
Altersversorgung wird in XI, 1, c, die Rede sein.

Die Ermittlung der oben erwähnten Berufe wird nach den Volkszählungen
des Jahres 1900 in Österreich und Ungarn gemacht und es werden die
beiderseitigen Ziffern zusammengezogen, wobei die Ziffern für Ungarn
in manchen Punkten schätzungsweise mit der Hälfte der für Österreich
gültigen Ziffern eingestellt werden, weil die ungarische Statistik
manches, was in Österreich gesondert nachgewiesen wird, zusammenfaßt
und diese Veranschlagung jedenfalls der Wahrheit so nahe kommt, als man
für diese Arbeit braucht.

Der Handel beschäftigte in beiden Reichsteilen, Österreich und Ungarn,

                                             zusammen    665 949 Pers.
  der öffentliche Dienst XXVI, 1 u. 2 des                 98 260  "
      Volkszählungsoperates
  der Unterricht XXVI, 3                        "        141 681  "
  der h. Sanitätsdienst XXVI, 4                 "         18 812  "
  der n. Sanitätsdienst XXVI, 5                 "         26 625  "
  Advokaten und Notariat XXVI, 8                "         21 439  "
                                                         -------------
                                             in Summa    972 766 Pers.

Es handelt sich hier um einen Bevölkerungsstand von rund 45 Millionen
oder, nach der von mir angenommenen Verteilung der Bevölkerung um 45,000
Gemeinden und Quartiere von durchschnittlich 1000 Bewohnern.

Hierbei sind Post- und Telegraphenbetrieb, obwohl dabei große
Ersparnisse an Arbeit wahrscheinlich sind, dann einige kleine
Nebenberufe des Handels und selbstverständlich der Transport nicht in
Rechnung gestellt.

Da nun in der künftigen Gesellschaftsordnung die Verteilung im
Großbetriebe von den Verwaltungsbeamten besorgt wird, welche den
Handelsstand entbehrlich machen, so beansprucht der Kollektivstaat für
jede Gemeinde und Quartier einen Verwaltungsbeamten, dem eventuell ein
Volksbeamter beigegeben wird, das macht für

  45,000 Gemeinden und Quartiere                         90 000 Personen
  mit einem Zuschlage von                                18 000    "
  für übergeordnete Beamte und Zentralstellen, es
    beansprucht ferner der Unterrichtsdienst je 8
    Volksschullehrer für 45,000 Gemeinden und Quartiere 360 000    "
  mit einem Zuschlage von                               180 000-A- "
  für übergeordnete Organe des Unterrichts, der
    Zentralstelle, der Hochschulen, Universität und
    Akademie, ferner zwei Ärzte, einen männlichen und
    einen weiblichen für je eine Gemeinde oder Quartier  90 000    "
  mit einem Zuschlage von                                18 000    "
    für übergeordnete Organe des Sanitätsdienstes,
    die Zentralstelle und Spezialärzte
                                                       -----------------
                                        in Summa        756 000 Personen

oder rund um 220,000 Personen weniger als oben für das Jahr 1900 in
Österreich-Ungarn ausgewiesen wurde. Das ist wesentlich die Folge
davon, daß durch die Pauschalversorgung der Bevölkerung und den Umsatz
von Gemeinde zu Gemeinde, statt von Individuum zu Individuum, sowie
durch Naturalwirtschaft und durch Vereinheitlichung des Umsatzes in der
Hand des Staates dieselben ökonomischen Vorteile erzielt werden, wie
durch das Clearingsystem.

    -A- Hierbei ist auch die Vermehrung der Hochschulstudierenden
    in Anschlag gebracht.

Freilich wird das niedere Sanitätspersonal, dann das Erziehungspersonal
und der Unterricht in den vier ersten Volksschulklassen zu Lasten
des Haushaltungspersonals gerechnet, allein auch heute beteiligt sich
die Familie an der Krankenpflege, der Erziehung und dem Unterrichte
und es wird das in Zukunft mit weit größerem Erfolge geschehen,
weil die Bildung der weiblichen Bevölkerung im Kollektivstaate eine
weit größere ist. Außerdem wird erwartet, daß die Zentralisation der
hauswirtschaftlichen Arbeiten eine Ersparnis an Arbeitskräften mit sich
bringen wird, wodurch der Mehraufwand an Erziehungs- und Krankenpflege
wettgemacht werden dürfte.

Eine Vergleichung zeigt also, daß die Verteilung (der Gütertausch),
der Unterricht und das Sanitätswesen zusammengenommen eine geringere
Belastung der Volkswirtschaft beanspruchen wird, als in der heutigen
Gesellschaftsordnung, obgleich der Kollektivismus in allen diesen
Zweigen der Volkswirtschaft mindestens dreimal mehr leistet, als
die heutige Gesellschaft. Das gilt nicht nur vom Unterrichts- und
Sanitätsdienst, sondern auch von der Güter- und Arbeitsverteilung,
welche zugleich -- =ohne Verwaltungskosten= -- die beste Versicherung
für alle ökonomischen Wechselfälle des Lebens bietet. Nicht
nur wird der Sanitätsdienst die Aufgabe haben, den allgemeinen
Gesundheitszustand zu heben, sondern auch auf die Verteilung der
Arbeit, die Berufswahl und die Erteilung der Ehebewilligung und im
weiteren auf die psychische und physische Veredelung des Volkes Einfluß
zu nehmen.

Die heutige Güterteilung wirkt zugleich indirekt als Zwang zur Arbeit.
Diese Art des Zwanges wird aber im Kollektivismus durch direkten Zwang
ersetzt, wie er beim Militärdienst geübt wird.

Mit dem Hinwegfalle der Arbeits=kräfte=, welche heute im Handel
verbraucht werden, welche Ersparung allein als Handelsunkosten
veranschlagt wurden, wird in Zukunft auch ein großer sachlicher
Aufwand in Ersparung gebracht, den der Handel verursacht, ein Aufwand
für Geschäftsräume, für Lagerräume, für Annoncen und Reisen, mit
einem Worte alles, was in den Betriebsrechnungen der Kaufleute außer
dem Salär an Spesen verrechnet wird. Ferner gehört zum Aufwande
für die Verteilung durch Kauf und Verkauf auch mancherlei Arbeit
der selbständigen Unternehmer, nämlich der Bauern und Gewerbsleute
-- in Österreich mehr als 4 Millionen Personen -- welche in der
Berufsstatistik nicht als Handelsarbeit ausgewiesen wird, so das
Marktfahren, die Gänge zu Behörden und Anwälten, das Handeln und
Schachern beim Verkauf von Kälbern und Schweinen, beim Ankauf von
Saatgut, beim Verkauf von Kartoffeln, Ackerfrüchten und Milchprodukten,
von Eiern, beim Ankauf von Werkzeugen und beim Anwerben von
Dienstleuten.

Ferner sind noch viele Gewerbe in unserer heutigen Gesellschaftsordnung
mindestens zur Hälfte als Handelsgewerbe zu rechnen und zwar:
Fleischer, Selcher, Bäcker, Zuckerbäcker, Kaffeesieder, Ausschänker,
Gasthöfe und Wirte. Von den in diesen Gewerben Tätigen wurden 1900 in
Österreich-Ungarn 317 731 gezählt und zwar mit Ausschluß der Arbeiter
in den vier ersten Gewerben, daher reichlich die Hälfte, nämlich 159,000
auf Verteilungsarbeit (in den Gast- und Kaffeehäusern Bedienung) zu
rechnen sind.

Mit dem Handel entfällt auch die Handelsarbeit der Kundschaft, welche
statistisch nicht ausgewiesen werden kann. Da die Kundschaft zum
Kaufmann geht, der sie erwartet,[39] die Kundschaft auch im Laden die
Abfertigung abwarten muß, kann man wohl annehmen, daß der Zeitverlust
und Arbeitsaufwand der Kundschaft im Handel ein und einhalbmal soviel
beträgt, wie der Arbeitsaufwand der im Handelsberufe tätigen Personen
oder die Jahresarbeit von

                                             998 924 Personen
  dazu Tätige im Handelsberufe               665 949    "
                                           ------------------
                     Gesamthandelsarbeit   1 664 883 Personen

nahezu 1,7 Millionen Menschen von 45.000,000 Einwohnern.

  [39] Das gilt nur nicht vom Hausierhandel, der aber nur den
       24. Teil der im Handelsberufe beschäftigten Personen in
       Anspruch nimmt.

So wie der Geldhandel eine vielfach vollkommenere Güterumsatzform
ist, als der Tauschhandel, zwischen einzelnen Personen, so ist der
Güterumsatz im Kollektivstaat vielmal vollkommener und ökonomischer
als der Geldhandel. Ebenso ist der Familienhaushalt eine durchaus
rückständige Wirtschaftsform für das Volk. Er ermangelt aller Vorteile
des Großbetriebes, dessen Vorzüge in den vorstehenden Berechnungen zum
Ausdruck kommen. Wenn man die Familie als Einheit für die Wirtschaft
betrachtet, so findet heute der Austausch zwischen 6 bis 8 Millionen
solcher Einheiten in Österreich-Ungarn statt, während diese Einheiten
im Kollektivstaate auf 45,000 vermindert würden. Aber abgesehen von der
Arbeitsverminderung, welche das zur Folge hat, ist ja unser Gütertausch
auch die Quelle so zahlreicher Zufälle, die das menschliche Leben zu
einem tollen Spiel machen.

In Vorstehendem ist der Nachweis erbracht worden, daß die Ersetzung
des Privateigentums durch Kollektiveigentum, die direkte Verteilung
der Güter an Stelle der Verteilung durch Kauf und Verkauf, somit
die absolute Naturalwirtschaft an Stelle der Geldherrschaft, eine so
außerordentliche Vereinfachung des Güterumsatzes zur Folge hat, daß
die dadurch bedingte Arbeitsersparnis hinreicht, Unermeßliches für
die Vervollkommnung der Rasse und die Erziehung und Unterricht, für
Kunst und Wissenschaft zu tun. Außerdem bewirkt der Kollektivismus
eine Totalversicherung jedes einzelnen Individuums, er macht alle
jene Verbrechen unmöglich, deren Triebfeder der Eigennutz ist und
er begründet eine Ära des inneren Friedens und bereitet damit den
internationalen Frieden vor.

Unerledigt bleibt die Frage, ob die Volkswirtschaft die Arbeit von
vier Jahrgängen, vom 14. bis zum 18. Lebensjahre entbehren kann, um
den Unterricht bis zum vollendeten 18. Lebensjahre auszudehnen. Es
ist zwar nicht zu bezweifeln, daß zu frühe körperliche Anstrengung
den Arbeitswert der Menschen für das ganze Leben herabsetzt und daß
eine intensivere geistige Ausbildung den künftigen Arbeitswert der
Individuen erhöht, aber einen ziffernmäßigen Nachweis, daß diese
Einrichtung ohne Schaden für die Gesamtproduktion verwirklicht
werden kann, ist nicht zu erbringen. Man wird darum auch nicht von
allem Anfang die ganze Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahre in
der Schule halten und von der physischen Arbeit befreien, sondern
nur die intelligentesten Schüler des 8. Schuljahres in die vier
letzten Jahrgänge aufsteigen lassen, die minderbefähigten aber
zur Arbeit einstellen, wobei man aber dafür sorgen wird, ihnen nur
die leichtesten Arbeiten zuzuweisen, welche der Entwicklung nicht
hinderlich sind. In einer gut organisierten zentralisierten Produktion
können übrigens viele Kräfte zur Arbeit verwendet werden, welche
heute brach liegen müssen, und darum wird es möglich sein, auch schon
zweijährige Kinder zu gewissen Arbeiten zu verwenden, welche Kraft
und Geschicklichkeit nur steigern. So gehe ich von der Meinung aus,
daß Erziehung und Unterricht nicht darunter leiden würden, wenn die
Kinder und jungen Leute schon vom dritten Jahr an 2-3 Stunden des
Tages produktiv beschäftigt würden und auch dadurch würde ein Teil
des Arbeitsverlustes hereingebracht werden, der mit der Ausdehnung des
Volksschulunterrichtes auf zwölf Jahre verbunden wäre.



IX.

Die Befriedigung der wichtigsten Bedürfnisse des Volkes im
Kollektivstaate.


1. Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses.

Wie hätte der Kollektivstaat die Wohnungsbauten einzurichten und für
das Wohnungsbedürfnis des Volkes zu sorgen?

Ich bespreche hier nur das Bedürfnis des Volkes, der Masse, nicht
derjenigen, die durch höhere Verdienste Ansprüche auf Bevorzugung
haben. Ich spreche von dem Bedürfnisse des geringsten Arbeiters und der
Arbeitsunfähigen, vom Wohnungsminimum in den Urgemeinden.

Ich befürworte vor allen die völlige Trennung der Wirtschafts- und
Industriebauten von den eigentlichen Wohnbauten, es sollen nicht
nur mit den einzelnen Wohnungen, von Küchen und von den Räumen für
die Wäsche und andere hauswirtschaftliche Arbeiten abgesehen, keine
Werkstätten in unmittelbarer Verbindung stehen, sondern auch in der
unmittelbaren Nähe der Wohnungsansiedlungen soll es weder Werkstätten,
noch Stallungen, Scheunen oder Fabriken geben und ich halte es nicht
für nötig, dafür Gründe anzuführen. Die Wohnungsansiedlung soll nur
der Ruhe, dem Genusse und der Geselligkeit dienen und auch danach
eingerichtet sein.

Doch ist vor allem eine Frage zu lösen, soll das Küchenwesen und
die hauswirtschaftliche Arbeit zentralisiert, oder nach Familien
eingerichtet sein? Ich bin für ersteres und zwar aus folgenden Gründen.
Die Großwirtschaft ist auch hier außerordentlich ökonomisch und sie
ist nirgends so ökonomisch, als gerade in der Hauswirtschaft. Die
Hauswirtschaft mit der Speisenbereitung, Wäsche, Beheizung, Reinhaltung
und Lüftung der Wohnungen und der Ausbesserung von Kleidern, Wäsche und
Utensilien, dann Kinder- und Krankenpflege und häuslichen Erziehung
beansprucht reichlich ein Fünftel der ganzen nationalen Arbeit. Es
handelt sich also um einen Produktionszweig, der in Österreich-Ungarn
etwa 4,5 Millionen Menschen beschäftigt. Die Zentralisierung dieser
Arbeiten nach Gemeinden von beiläufig 1000 Köpfen gestattet bei
besserer Herstellung dieser Arbeiten eine Ersparnis von reichlich 1-1,5
Millionen Arbeitskräften, welche der Erziehung und dem Unterrichte
zu statten käme und unsere Frauen vor Überbürdung schützen würde.
Die durch Zentralisierung der hauswirtschaftlichen Arbeiten erzielte
Ökonomie hat in Kopenhagen zur Errichtung von Einküchenhäusern geführt,
welche Küche und Bedienung für 25 Familien liefern, aber nicht für
gemeinsame Speisesäle eingerichtet sind. Diese Absonderung der Familien
vermindert zwar den ökonomischen Erfolg, ist aber beim beständigen
Wechsel in der heutigen Gesellschaftsordnung ebenso notwendig, wie
sie in der kollektivistischen Gemeinde unökonomisch, und den sozialen
Zwecken hinderlich wäre.

Dagegen nun steht die vermeintliche Forderung des Gemütes und die
Voraussetzung, daß nur liebende Frauen das alles mit gewissenhafter
Aufopferung und so besorgen, daß die Familienglieder befriedigt werden.
Nun meine ich zwar, daß die Familie ihre abgeschlossene Wohnung
braucht, wo sie ungestört die wahren Freuden des Familienlebens
genießen kann, daß aber mehr die gesellige Vereinigung der Eltern
mit den Kindern, als die persönliche Bemühung der Hausfrau mit allen
Einzelheiten der Familienwirtschaft das Familienglück ausmacht und
daß vielmehr gerade die Belastung der Hausfrau mit so vielerlei
Geschäften, welchen allen sie unmöglich gleichmäßig gewachsen sein
kann, die Quelle zahlreicher Mißhelligkeiten ist, und daß gerade
deshalb so wenig wahres Familienglück angetroffen wird. Am ehesten
noch allerdings bei Arbeitern, wo diese Geschäfte niemals gut besorgt
werden, noch gut besorgt werden können; bei ihnen nur, weil elende
Menschen nach jedem Strohhalm von Glück haschen und gemeinsames Leid
die Menschen verträglich macht. Wo nur etwas Wohlhabenheit ist, werden
ohnehin fremde Hilfskräfte gedungen, ohne dadurch das Familienglück
immer zu gefährden. Und auch bei zentralisierter Wirtschaft ist ja die
Familienmutter in der Lage, fehlendes zu ergänzen und auf Erfüllung
der dem Staate obliegenden Verpflichtungen zu dringen und so sich ihrer
Kinder anzunehmen, für sie besorgt zu sein.

Ein weiterer Grund, der für Gemeindewirtschaft spricht, ist die
Forderung einer über die Grenzen der Familie erweiterten Geselligkeit,
die dort vernünftig gepflegt werden kann, während sie heute gerade
auf Kosten der Kinder geht. Wir finden, daß zumeist der Hausvater ins
Wirtshaus, die Hausfrau auf Besuch geht, ja auch das Dienstmädchen
mit dem Liebhaber läuft und die Kinder, die man nicht mitnehmen
kann, entweder eingesperrt werden oder auf der Gasse tausend Gefahren
ausgesetzt sind.

Diesen Übelständen und den Rechtsverletzungen des Mannes der Frau und
der Eltern den Kindern gegenüber kann der kollektivistische Staat ein
Ende bereiten, aber nur dann, wenn er es vermag, die Familienglieder
nötigenfalls auch zu trennen und ihnen gesonderte Unterkunft zu
verschaffen, in gewöhnlichen Zeiten aber die Eltern, wenn sie abwesend
sein müssen, zu ersetzen. Das wird durch die Zentralstation der
Wohnungen in großen Gebäuden sehr erleichtert, würde aber durch das
Villensystem erschwert werden. In diesen zentralisierten Ansiedlungen
ergibt sich zwischen allen Gliedern der Gemeinde, den Männern, den
Frauen und den Kindern, eine umfassende Geselligkeit, welche den
Frieden fördert, die Anschauungen bereichert, die Intelligenz erhöht.

Doch soll auf diesem Gebiete kein Doktrinarismus aufkommen und da
man mit dem Kollektivismus nur im kleinen beginnen kann, wird das
Experiment uns belehren, ob der gemeindeweise Haushalt den Bedürfnissen
der Menschen mehr entspricht und so wird die Erfahrung den Ausschlag
geben.

Nehmen wir an, die Entscheidung wäre für den gemeindeweisen
Hauswirtschaftsbetrieb gefallen, so wäre für folgende Bedürfnisse
zu sorgen. Jedem muß es möglich sein, sich abzuschließen, oder sich
anderen im engeren Kreise anzuschließen oder endlich der Geselligkeit
im Großen zu erfreuen. Es muß also jedem, der es wünscht, ein
genügender, abgesonderter Schlaf- und Wohnraum zugewiesen werden, es
muß aber auch die Gelegenheit geboten sein, mehrere Schlafräume zu
einem Ganzen zu gemeinschaftlicher Benutzung zu vereinen und außer
diesen Schlafräumen muß es große Säle und kleinere Säle geben, in
welchen sich die ganze Gemeinde und kleinere Gesellschaften versammeln
können. Die Mahlzeiten sollen die Glieder der Gemeinde so viel als
möglich gemeinsam einnehmen, es soll aber auch gestattet sein, sich
das Essen auf seine Stube bringen zu lassen, damit die Gemeinsamkeit
nicht zur Last wird. Anfangs werden sich aus diesem Zusammenleben
vielleicht manche ärgerliche Streitigkeiten ergeben, aber je weiter
die Volkserziehung schreitet, je mehr sich die Staatsangehörigen in
die Verhältnisse einleben und wenn einmal die Zeiten kommen, wo die
überwiegende Mehrzahl der Gemeindegenossen von Jugend auf zusammen
aufgewachsen ist, endlich, wenn es der kollektivistische Charakter
des Staates ermöglicht, störende Elemente, die sich in einer Gemeinde
nicht einzufügen vermögen, in andere Gemeinden zu versetzen, wird
ein herzliches Einvernehmen der Bewohner einer Gemeinde gewiß
sich entwickeln. Man denke an die kameradschaftliche Gesinnung
der Mannschaft eines Regiments, der Offiziere einer Garnison und
daran, daß man im ältesten Griechenland so hohen Wert auf gemeinsame
Mahlzeiten legte. Doch wird hier vieles abhängen von dem Takt und der
Menschenkenntnis der Verwaltungsbeamten.

Diesen Grundsätzen würde nun ein Bau entsprechen, der nach VI, 1, a,
wie unten beschrieben eingerichtet wäre.

Der Mittelbau, ein Oblongum von etwa 1600 Quadratmeter Baufläche, würde
als Gemeindepalast dienen, im Untergeschoß Küche, Keller, Wäscherei,
geschlossene Bäder, Turnsaal und Spielräume, im Hochparterre einen
den ganzen Raum umfassenden Speisesaal, im oberen Stockwerke den
Bibliotheks- und Versammlungssaal, das Amtszimmer, die Schulzimmer,
Spielsäle und Vorratsräume enthalten. Im Bibliothekssaale könnten
auch Sonntags religiöse Feierlichkeiten abgehalten werden, wenn das
Vorurteil unterdrückt sein wird, daß solche Feierlichkeiten nur in
geweihten Räumen stattfinden dürfen. Dieser Bau würde von einem Garten
umschlossen, an den vier Wohnbauten in Kreuzform mit Erdgeschoß und
drei Stockwerken grenzen würden. Jedes dieser vier Häuser würde 256
Wohnungseinheiten enthalten und nach Bedarf in einfenstrige Stuben
und größere, gemeinsame Gemächer eingeteilt werden. Diese 1024
Wohnungseinheiten wären ausreichend für Beherbergung von 1000 ständigen
oder vorübergehenden Bewohnern, für Kranken- und Fremdenzimmer und für
Einräumung größerer Wohnungen für die Verwaltungsbeamten, Ärzte und
Lehrer und einige sonstige bevorzugte Gemeindeglieder. Dabei ist zu
beachten, daß die erstjährigen Kinder wohl kein eigenes Schlafzimmer
zugewiesen erhielten, daß auch einige Erwachsene, welche einem
Turnus nach mit Schmutzarbeiten befaßt wären, aus dem Gemeindeleben
auszuscheiden hätten und im Wirtschaftsgebäude zu schlafen hätten,
wodurch Räume in den Schlafgebäuden frei würden.

Eine solche Gemeinde besäße Bäder jeder Art, im Freien, im Souterrain
und in allen Stockwerken, so daß für Reinlichkeit und Gesundheit auf
das beste gesorgt wäre.

Wollte man familienweise für die Wohnung sorgen, mit den beliebten
»Familienhäusern«, so wäre das nicht nur ungesellig, sondern man müßte
etwa zweihundert solcher Häuschen bauen. Und wollte man drei oder
vier Familien zusammensperren, also bloß 50 Häuser für 1000 Bewohner
bauen, so wären Kosten und Übelstände immer noch groß, und der Vorteil
bestünde nur darin, daß man sich der Zentralisation genähert hätte.
Die Familienhäuser würden ein weit größeres Baukapital und einen vier-
bis fünffach größeren Raum erfordern, eine Menge Straßen und Wege
beanspruchen und einen weit umfassenderen Dienst für Beseitigung der
Fäkalien und Straßenreinigung notwendig machen, und man kann sagen, daß
durch Annahme dieses Systems der Aufwand für Wohnungsbauten mindestens
um ein Drittel erhöht würde[40], bei gleicher Bequemlichkeit.
Vorteile und Nachteile gegeneinander gehalten, wird der überwiegende
Vorteil auf Seite entsprechend zentralisierter Wohnungsansiedlungen
sein. Zudem erschwert die Zerstreuung der Gemeindeinsassen die
Aufsicht[41], die Verteilung, die Unterdrückung des Vagabundenwesens
und die Evidenthaltung der Bevölkerung und ihrer Verteilung, die
nach VI, 8, eine wesentliche Grundlage einer vollkommenen Versorgung
aller Volksgenossen bildet. Es würde von allem, was ich mir vom
Kollektivismus verspreche, kaum etwas realisiert werden können, wenn
man das Villensystem annähme.[42]

  [40] Die Familienhäuser bieten auch den Nachteil, daß sie sich
       den wechselnden Bedürfnissen der Familien nicht anpassen
       können. Eine Familie kann kinderlos bleiben oder rasch
       sich vermehren, dann wieder rasch abnehmen. In einem
       kollektivistischen Schlafhause ist es möglich, sich dem
       jederzeit anzupassen.

  [41] Wenn ich von Aufsicht rede, die anarchistisch veranlagte
       Arbeiter nicht dulden wollen, so bemerke ich nur, daß
       Kinder den Eltern und Frauen den Männern viel mehr
       preisgegeben sind, wenn sie in abgesonderten Häusern
       wohnen, und daß gerade der Kollektivbürger ein Interesse
       daran hat, daß sich niemand der Arbeit entzieht und
       niemand sich aneignet, was ihm nicht gebührt. Übrigens ist
       der Kollektivismus der Gegensatz des Anarchismus.

  [42] Man hat im Interesse der Arbeiter in England der
       Wohnungsfrage die Aufmerksamkeit zugewendet und in Port
       Sunlight bei Liverpool und in Ansiedlungen bei Birmingham
       Musterhäuser nach dem System der Wohnungshäuser erbaut,
       die vermietet werden. Man rühmt besonders Port Sunlight
       und behauptet, daß dort die Sterblichkeit auf 9/1000
       (!) gesunken sei. Das wird wohl noch andere Gründe als
       bloß das verbesserte Wohnungswesen haben. Doch sind das
       Privatunternehmungen, sie vermehren nur die Städte und
       erschweren die Einrichtung für den kollektivistischen
       Betrieb.

Um die Ansiedlung recht wohnlich zu machen, würde man die Gebäude durch
gedeckte Gänge und Veranden verbinden und, wenn möglich, schattige Wege
in den nahen Wald führen.

Da drei Viertel der Fenster der Wohnstuben ins Freie führen, das letzte
Viertel aber nach den Gärten sähe, welche zwischen den Wohnhäusern und
dem Gemeindepalaste liegen, so wäre genügend für gute Luft gesorgt.
Ganz besondere Rücksicht wäre auf Vermeidung der Gefährdung der
Bevölkerung durch Elementarereignisse zu nehmen. Wo Überschwemmungen,
Vulkaneruptionen, Lawinen oder Erdbeben zu fürchten sind, sind keine
Wohnungsansiedlungen anzulegen und die etwa vorhandenen abzutragen.
Gegen Feuer hat man nicht nur alle Löschgeräte bereit zu halten,
sondern auch alle Hilfsmittel zur Flüchtung der Bewohner aus allen
Teilen der bewohnten Gebäude. Es wird sich empfehlen, von Zeit zu
Zeit Übungen für die Flüchtung der Insassen aus brennenden Gebäuden zu
veranstalten.

Die Vermeidung der Anlage von Wohnbauten an Orten, welche
erfahrungsgemäß sehr gefährdet sind, ist im Kollektivstaate sehr leicht
ausführbar; in unserer Gesellschaftsordnung werden sich immer einzelne
in der Zwangslage befinden, sich an solchen Orten anzusiedeln, weil der
andere Boden besetzt ist. Der Kollektivismus kann also auch nach dieser
Richtung einem Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt besser genügen,
als unsere Gesellschaftsordnung. Laibach, St. Pierre und andere
Beispiele lehren, wie auch gegen solche Schrecknisse der Kollektivismus
allein abhelfen kann. Es hätte die Bevölkerung von Martinique gerettet
werden können, wenn Amerika kollektivistisch organisiert wäre.

Innerhalb gewisser Grenzen wird der Staat in jeder Gemeinde für
Ästhetik und Annehmlichkeiten im Wohnwesen sorgen. Allein über diese
Grenzen hinaus wird es den Gemeindemitgliedern überlassen bleiben,
größere Annehmlichkeiten zu schaffen. Die jährlich zur Verteilung
gelangenden Konsumtibilien, VIII, 5, und die freie Zeit der Bewohner
können dazu verwendet werden, um Wege und Aussichtswarten anzulegen,
die Wohnräume zu schmücken, die Gartenanlagen zu zieren u. dergl.,
und nur insofern dadurch Flächen dem Anbau entzogen würden, wird die
Zustimmung der Staatsverwaltung erforderlich sein. Ja, wenn sich unter
den Gemeindegenossen wirkliche Künstler befinden, kann sich eine kleine
Gemeinde im Laufe von Dezennien in ein kleines Athen verwandeln, der
große Saal mit herrlichen Bildwerken und Gemälden geschmückt werden,
die Eingangspforten mit Bronzen und Holzplastik ausgestattet, die
Außenwände der Gebäude mit architektonischem Schmucke verkleidet, das
Hausinventar veredelt werden, und so ist es möglich, daß die Gemeinden
sich individualisieren und eine Art von Gemeindeeigentum geschaffen
wird. Dadurch kann sich eine Gemeinde auch Anspruch auf Privilegien
erwerben, so daß ihr ein Einspruchsrecht eingeräumt wird gegen Aufnahme
neuer Gemeindegenossen, welche des Vorzuges, solche Herrlichkeiten zu
genießen, unwürdig erscheinen.

Für die Ausstattung der Wohnräume und des Gemeindepalastes, soweit
sie vom Staate bestritten wird, wird ein allgemeines System anzunehmen
sein, um bei tunlichster Mannigfaltigkeit eine gleichmäßige Verteilung
des staatlichen Aufwandes zu sichern. Bei der Neuanlage von Gemeinden
nach VI, 2, _Alinea_: »Da bei einer Bevölkerung«, kann den künftigen
Bewohnern, insofern sie bekannt sind, eine gewisse Wahl eingeräumt
werden, vorausgesetzt, daß die zugestandene Menge an Material und
Arbeit nicht überschritten wird. So mögen die einen den Wunsch
haben, daß große Glashäuser angelegt werden, andere wünschen, einen
Wintergarten zu besitzen oder ein großes Atelier für Photographie,
selbst eine kleine Sternwarte oder eine ausgedehnte Telephonanlage im
Innern der Gemeinde zur Verbindung aller Räume zu erlangen. Was hier
vom Wohnungsschmucke gesagt wurde, hat auch Anwendung auf das Mobiliar
der Wohnhäuser und des Gemeindepalastes und alles, was zum Betriebe
der Hauswirtschaft erforderlich ist. Auch im Mobiliar ist in einem
Kollektivstaate eine viel größere Mannigfaltigkeit als in unseren
Verhältnissen möglich, weil selbst bei der Annahme vieler Tausender von
Formen doch jedes Erzeugnis zum Massenartikel wird. Nur Luxusformen
bleiben von der Verallgemeinerung ausgeschlossen und bevorzugten
Ortschaften und bevorzugten Bevölkerungsschichten[43] vorbehalten.

  [43] Wenn von Bevölkerungsschichten die Rede ist, so sind
       darunter weder Stände noch Klassen verstanden, weil es
       sich weder um erbliche noch um eigenmächtig erkämpfte
       Vorteile handelt, sie vielmehr im einzelnen nach dem
       Volkswillen einzelnen Personen zugestanden werden und sie
       in jedem Augenblick auf dem Volkswillen beruhen, der sie
       jederzeit entziehen kann.

Diese zentralisierten Wohnansiedlungen entsprechen am besten dem
Charakter des Kollektivismus. Die Lage der großen Mehrzahl des Volkes
ist von der Art, daß die Familien das häusliche Glück nur während
weniger Stunden genießen können, Arbeit und Beruf halten die Eltern den
größten Teil des Tages hindurch von den Kindern fern, bis auch diese
wieder, durch ihren Beruf in Anspruch genommen, das Haus verlassen
müssen oder wenigstens nur für wenige Stunden dahin zurückkehren.
Selbst wo die Mutter den Tag über zu Hause bleiben kann, wird sie von
vielerlei Geschäften in Anspruch genommen, und sie kann den Kindern
eine ununterbrochene Aufmerksamkeit nicht zuwenden. Das Ideal des
Familienlebens, das man den Arbeitern so verlockend darstellt, damit
sie dessen Verlust durch den Sozialismus für ein großes Unglück
halten sollen, besteht nicht. Sie müssen ihre Kinder in die Krippen,
Spielschulen und Schulen senden und sich so auch heute von ihnen
trennen. Aber diese Anstalten gewähren nur einen ungenügenden Ersatz
der häuslichen Erziehung, weil sie oft weit entlegen und die den
Kindern gewidmeten Stunden beschränkt sind. Auch spielen in allen
solchen Dingen die Entfernungen eine große Rolle. In großen Städten
sind selbst Familien des höheren Mittelstandes in Verlegenheit, wenn
zwei oder drei Kinder in verschiedene Schulen geschickt werden müssen.
In einer zentralisierten Gemeinde können die Kinder auf dem kurzen Wege
zur Schule im Gemeindepalast vom Fenster der Wohnung aus überwacht oder
von den Erziehungspersonen abgeholt und geleitet werden.

Da unser Erziehungswesen viele Mängel hat, die von Plato aufgestellte
Forderung, alle Kinder von den Eltern zu trennen, ebenso absurd ist,
wie es verwerflich wäre, verwahrloste, verwaiste oder mißhandelte
Kinder nicht zu schützen, so sind in VII, 2, und 5, a und b jene
Grundsätze dargestellt, welche eine Verbindung der Familienerziehung
mit der staatlichen Erziehung ermöglichen und im Kollektivstaat leicht
durchzuführen sind. Diesem Bedürfnisse, den Eltern für die Zeit ihrer
berufsmäßigen Arbeit die Sorge für die Kinder abzunehmen und einen
Erziehungseinfluß von Staats wegen auszuüben, entspricht der hier
dargestellte Charakter der Ansiedlungen.

Derselbe ermöglicht ferner die arbeitsteilige Besorgung
der hauswirtschaftlichen Geschäfte, die Zentralisierung der
Speisenbereitung und die ausgiebigste Ausnützung aller Räumlichkeiten.
Er erleichtert demnach auch die Verwaltung und jene Überwachung der
Bevölkerung, welche alle Vagabundage unmöglich macht. In dieser
Ansiedlung können gemeinsame Beratungen und Abstimmungen leicht
vorgenommen werden, und ohne die Absonderung unmöglich zu machen, wird
doch der staatliche Einfluß dahin geltend gemacht, die Geselligkeit im
weitesten Sinne zu fördern, welche das erreichen soll, was Plato für
die höchste Aufgabe der Staatskunst erklärt, alle Teile des Volkes wie
in ein »königliches Geflecht« zu vereinigen.

Die vielfach gegliederten, zum Teil allen Bewohnern und Fremden
zugänglichen, zum Teil nach Bedarf und in einem Turnus einzelnen
Schichten, Geschlechtern und Altersstufen geöffneten Räume lassen jede
einzelne Ansiedlung als eine der großen Toynbeehalls erscheinen, welche
wegen des zwanglosen Zusammenkommens der Arbeiterfamilien mit den
Gebildeten sich in England und Amerika so besonders kulturförderlich
erwiesen haben und als Fortsetzung des Volksunterrichtes
anzusehen sind. So werden auch die in allen Gemeinden periodisch
veranstalteten Vorträge populär wissenschaftlicher Art die Zwecke
der _university-extension_ im umfassendsten Maßstabe anstreben und in
weit vollkommener Art das leisten, was die Bemühungen der Gebildeten
in den Landgemeinden Dänemarks bereits heute leisten. Aber auch der
Besuch dieser Vorträge würde viel schwächer sein, wenn jede Familie ihr
abgesondertes Wohnhaus hätte.

=Reinigung, Beheizung, Ventilation, Beleuchtung.= Auch für viele
hauswirtschaftliche Arbeiten und hygienische Anstalten ist die
Zentralisierung der Wohnbauten sehr förderlich. Das gilt nicht nur
für die Speisenbereitung, sondern auch für die Reinigung der Wäsche,
der Kleider, der Wohnungen und des Mobiliars. Der Vakuum Cleaner, der
jede Art von Reinigung von Staub und Bakterien auf das gründlichste
besorgt, kann nicht für kleine Familien angeschafft werden, wohl aber
für eine Ansiedlung, wie sie hier geschildert wird. Dadurch wird die
Wohltat einer vollkommenen Reinigung der Zimmer, Betten, Kleider, Möbel
und Teppiche auch dem Geringsten gesichert. Wenn die Wohnungsbauten
danach eingerichtet sind, kann die Versorgung mit gut gereinigter,
entsprechend angefeuchteter warmer oder abgekühlter Luft durch in der
Tiefe angelegte Heizvorrichtungen oder in den Dachräumen untergebrachte
Kühlanlagen mit geringen Kosten besorgt werden, vorausgesetzt, daß die
Wohnungsbauten nicht zerstreut, sondern zentralisiert erbaut werden und
schon die ursprüngliche Bauanlage dafür eingerichtet ist.

Was die größeren Ansiedlungen anbelangt, so ist folgendes zu bemerken.

Schon die Anlage eines Bezirksvorortes wird sich einigermaßen von der
der Urgemeinden unterscheiden. Denn es wird dort nicht nur ein größerer
Stab von Beamten, Lehrern und Ärzten unterzubringen sein, sondern auch
irgend eine Schule höherer Ordnung, ein ausgedehnterer gewerblicher
Betrieb, eine größere Zentralbibliothek für den ganzen Bezirk, eine
größere Sammlung, eine Druckerei zur Herausgabe des Bezirksblattes, und
es soll sich die Möglichkeit bieten, wenigstens einen namhaften Teil
der stimmberechtigten Bevölkerung des ganzen Bezirkes von beiläufig
12,000 Personen in einem großen Saale zu versammeln. Auch eine Bühne
einfacherer Art für kleinere Produktionen und Dilettantenvorstellungen
wird man im Bezirksvororte errichten wollen. Endlich wird zwar der
größte Teil der arbeitsbefreiten Bevölkerung aus den Arbeiterschichten
in den Urgemeinden unterzubringen sein, aber die arbeitsbefreiten
Alten werden doch nach den Bezirksvororten streben, weil dort mehr
Geselligkeit, geistige Anregung und Gelegenheit zu freiem Schaffen
zu finden ist. Trotzdem wird man trachten, den Bevölkerungsstand
eines Bezirksvorortes nicht über 1500 Köpfe anwachsen zu lassen und
in sinngemäßer Anpassung der Grundanlage einer Gemeinde unterster
Ordnung wird man also etwa sechs Wohnhäuser und zwei Paläste
anordnen. Jedenfalls werden in den Bezirksvorort Anstalten für solche
Heilmethoden verlegt werden, die größere bauliche Anlagen voraussetzen,
sowie auch Isolierspitäler, wenn sie in so großer Zahl nötig sein
sollten. Schon die Bezirksvororte werden als Knotenpunkte nicht nur
des Güterumsatzes, sondern auch des Reiseverkehrs dienen, welchem in
ausgedehnterem Maße die Kreisstädte dienen.

In den Kreisstädten werden die Kreisbehörden ihren Sitz haben,
Fremdenhäuser erbaut werden, Prachttheater erstehen und ausgedehnte
Bibliotheken, Sammlungen, Luxusbäder, dann Speziallehranstalten
eingerichtet und solche Industrien betrieben werden, die eine größere
Arbeiterzahl bedingen. Doch soll man auch diese Städte nicht über 4000
oder 5000 Bewohner, die Reisenden inbegriffen, anwachsen lassen, weil
die Bevölkerung nur so weit in einzelnen Orten angehäuft werden soll,
als es durch bestimmte volkswirtschaftliche Zwecke unbedingt geboten
erscheint. Für einen Staat von 45 Millionen Einwohnern, wie Österreich,
werden 2000 bis 2200 Bezirksvororte und 100 bis 120 Kreisstädte
genügen, welche in 10 bis 20 Provinzen verteilt werden. Städte höherer
Ordnung sind dann die Provinzstädte und die Reichshauptstadt.

Die Provinzstädte würden in Österreich besonders national unterschieden
werden und je eine das geistige Leben einer Nationalität ausschließlich
zum Ausdruck bringen, auch die nationalen Bücherschätze in größter
Vollständigkeit beherbergen. Auch die nationale Kunst, Musik und
das nationale Schauspiel wird da gepflegt werden, wenngleich auch
Theater in den Provinzstädten errichtet werden, an welchen in
einer weitverbreiteten Sprache gespielt wird. Doch soll auch eine
Provinzstadt nicht für mehr als etwa 20,000 Bewohner, die Reisenden
mit inbegriffen, eingerichtet werden, nachdem nur eine ausgewählte
Bevölkerung, zumeist von höherer Bildung und ein wechselndes
Reisepublikum dort beherbergt werden.

Auch in den Kreis- und Provinzstädten wird der Typus der Urgemeinde
mit Wohnhäusern und einem gemeinsamen Palaste für je 1000 Bewohner
zur Geltung kommen und diese Städte werden sich aus einer größeren
Zahl solcher Quartiere zusammensetzen. Daneben aber werden große
Hotels für Reisende und hervorragende Inländer errichtet werden,
welche vom allgemeinen Wohnungscharakter abweichen und eine große
Pracht an Wohnräumen und Mobiliar zeigen sollen. In diesen Hotels wird
auch die Verpflegung der Insassen, seien es Reisende oder ständige
Bewohner, eine kostbarere sein. Die Verwaltung auch dieser Häuser wird
übrigens den Verwaltungsbeamten der Quartiere untergeben sein, die den
Hauptstock der Bewohner beherbergen.

Diese Quartiere werden auch die Masse der Bevölkerung der
Reichshauptstadt aufnehmen. Für Hof und Adel und die geringe Anzahl
sehr bevorzugter Personen werden prächtige Wohnungen in den von Alters
her bestehenden Palästen genug vorhanden sein. Doch sollen auch diese
Paläste in den Verwaltungsbezirk eines Quartiers einbezogen werden.

Auch die Reichshauptstadt wird eines gänzlichen Umbaues bedürfen, doch
wird vorher für die Masse der Bevölkerung vorgesorgt werden müssen,
weil ein Überfluß von Wohnungen in den großen Städten vorhanden ist
und dort die Bauten bei weitem nicht so sehr dem kollektivistischen
Betriebe unangemessen sind, wie in den Dörfern.


2. Die Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses.

Die Verwendung der nach den Verteilungsgrundsätzen auf die Gemeinden
entfallenden Nahrungsmittel zur Speisebereitung wird Sache der
Vorsteherin der Küche sein. Es dürfte sich empfehlen, die Wahl dieser
Vorsteherin den Gemeindemitgliedern zu überlassen. Ohne Zweifel wird
man Kochschulen errichten, um eine größere Anzahl von Kochkünstlerinnen
heranzubilden. Der Arzt wird sein Augenmerk darauf richten, daß nur
vollkommen unverdorbene Materialien in der Küche in Verwendung genommen
werden. Auch sonst hat er auf Beobachtung aller Rücksichten auf die
Hygiene zu dringen und alle Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die
Kost genügend, aber nicht übermäßig sei. Die Ernährungswissenschaft ist
noch sehr unentwickelt und wird im Kollektivstaat große Fortschritte
machen.

Mancherlei wird der Beschlußfassung der Gemeinde vorbehalten werden.
So die Speisestunden und die Verteilung der Nahrung auf die einzelnen
Mahlzeiten. Ebenso die Abwechslung der Gerichte und die Reihenfolge,
sowie inwieferne an Sonntagen oder an gewissen Festtagen reichlichere
Mahlzeiten geboten werden sollen. Ist die Menge der verbrauchten
Nahrungsmittel im Durchschnitt den Verteilungsgrundsätzen entsprechend,
so wird der Staat kein Interesse haben, den Gemeinden in diesen Dingen
Vorschriften zu machen. Nur wird die Einteilung der Stunden für die
Mahlzeiten dem Fortgange der Arbeit nicht hinderlich sein dürfen. Die
Einzelnen werden ziemlich freie Hand haben in der Wahl der Gerichte und
es wird darin mehr Freiheit herrschen, als heute in der Familie.

Wenn die Ernährungswissenschaft sehr ausgebildet sein wird, wird man
in der Nahrung auf Alter, Geschlecht, Beruf und auf den jeweiligen
Kräfteverbrauch Rücksicht nehmen und die Nahrungsvorschriften zu
individualisieren suchen.

Bei der hier angenommenen Organisation der Gesellschaft wird die
Staatsverwaltung Einfluß genug gewinnen, um auf Vermeidung des Alkohol-
und Tabakgenusses hinzuwirken und wenigstens die heranwachsende Jugend
davor zu bewahren. Auch der Verwaltungsbeamte wird dafür zu sorgen
haben, daß in der Küche die größte Reinlichkeit beobachtet und keine
verdorbenen Nahrungsmittel verkocht werden.

Die französische Kriegsverwaltung hat für die Mannschaft ein Kochbuch
verfassen lassen und dadurch Hygiene, Reinlichkeit, ökonomische
Verwertung der Materialien und tunlichste Rücksicht auf den
Wohlgeschmack zu fördern gesucht.


3. Die Bekleidung.

Die ganze Bevölkerung ist mit Arbeitskleidern, Gesellschaftskleidern
und Festkleidern zu versorgen. Der Aufwand wird ein abgestufter
sein nach Kategorien. Die Massenproduktion wird einer gewissen
Mannigfaltigkeit nicht im Wege stehen. Bei den Stoffen wird das in
VIII, 9, e, erwähnte Wahlrecht zur Geltung kommen. In jedem Bezirke
oder wenigstens in jedem Kreise werden Produktionsanstalten errichtet
werden, welche für Wäsche, Kleider, Hüte und Beschuhung zu sorgen haben
und die fabrikmäßig hergestellten Erzeugnisse jedem Einzelnen anpassen
sollen. Da der Staat für so viele Millionen von Individuen zu sorgen
hat, kann die fabrikmäßige Erzeugung mit größter Berücksichtigung der
individuellen Körperverhältnisse vereinbart werden.

Die abgetragenen Kleider fallen wieder der staatlichen Produktion zu,
welche das Brauchbare wieder verwendet und die gänzlich abgenützten
Stoffe einer Umarbeitung, die Hadern der Papierbereitung zuführt.
Gesellschafts- und Festkleider werden in gewissen Zeitintervallen
geliefert, so daß die tunlichste Schonung der Kleider im Interesse des
Trägers liegt. Die Arbeitskleider sollen besonders dem Berufe angepaßt
sein und vollkommen Schutz gegen Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und die
mit der Arbeit verbundenen Gefahren bieten. Man wird darauf halten,
daß jeder nach beendeter Arbeit sich vollkommen reinigt und badet
und dann die Gesellschaftskleider anlegt. Insofern jemand dauernd mit
Schmutzarbeiten zu tun hätte, oder durch die Art der Arbeit, der er
sich widmet, gehindert wäre, sich jeden Tag vollkommen zu reinigen,
würde er wohl für diese Zeit aus dem geselligen Leben ausscheiden.

Die Statistik der Stoffeproduktion gibt einen genauen Maßstab für die
Grenzen des Verbrauches. Wer unter sonst gleichen Umständen kostbarere
Stoffe wählt, wird die Kleider entsprechend länger tragen müssen.
In der Bekleidung wird ein weiter Spielraum gezogen werden zwischen
dem einfachsten Arbeiter der Rohproduktion und den Höchstverdienten.
Letzteren werden die kostbarsten Stoffe und die sorgfältigste
Arbeit zugestanden und man mag ihnen auch zugestehen, daß sie die
Gesellschaftskleider nach einem halben Jahre, einem Monate, ja einer
Woche gegen neue Kleider vertauschen.

Den Frauen wird man erlauben können, sich die Gesellschaftskleider
nach ihrem individuellen Geschmacke aufzuputzen. Sie werden bei der
Verteilung der Konsumtibilien, VIII, 5, besonders auf solche Gespinnste
und Stoffe reflektieren, welche ihnen gestatten, etwas für Putz zu
tun. Ob man der hervorragenden Frauenschönheit gewissermaßen von
Staatswegen wird huldigen dürfen durch Zuweisung besonders prächtigem
Kleidungsstoffe, ist eine ebenso heikle Frage wie die, ob es statthaft
ist, hervorragend schöne Mädchen und Frauen in größerem Maße an
Festlichkeiten und geselligen Vereinigungen höherer Art teilnehmen zu
lassen. Es ist anzunehmen, daß Frauenschönheit einen Anspruch geben
wird, eine Stellung in den städtischen Ansiedlungen zu erhalten und so
mag dem ästhetischen Bedürfnisse, schöne Frauen in den Vordergrund zu
schieben, Genüge geschehen.

Hier mag eingeschaltet werden, daß die Juwelen und sonstiger kostbarer
Frauenschmuck ebenso Kollektiveigentum sein müssen, wie alles andere.
Dieser Schmuck wird in Schatzkammern verwahrt und bald diesen, bald
jenen Hals zieren. Bei Hochzeiten, imposanten Festlichkeiten höherer
Ordnung werden die Frauen und Mädchen, welche daran teilnehmen,
nicht bloß nach anderen sozialen Rücksichten gewählt als heute,
sondern insbesondere auch nach körperlichen Vorzügen und bei solcher
Gelegenheit werden die Schönsten nach künstlerischen Rücksichten
gekleidet und geschmückt und es wird der kostbare, seit tausenden
von Jahren aufgespeicherte Schmuck eher den Hals einer schönen
Volksschullehrerin, als einer häßlichen Gräfin zieren.


4. Die sonstigen Bedürfnisse, außer Wohnung, Nahrung und Kleidung.

Wie es damit gehalten wird, ist aus obigen Schilderungen zu entnehmen.
Von Erziehung und Unterricht, Krankenpflege und ärztlicher Hilfe
war in V, 2, und 3, c und VII, 5, die Rede; um jedermann Reisen zu
ermöglichen, sollen nach XI, 1, b _Alinea_: »Nimmt man nur« jährliche
Urlaube erteilt werden und die Reiselegitimation würde die Anweisung
auf die gewählten und bewilligten Beförderungsstrecken enthalten. Man
könnte 100 Eisenbahnmeilen im Jahre als Minimum verteilen und etwa in
der Form anweisen: Innsbruck -- Salzburg -- Salzburg -- Innsbruck --
Innsbruck -- Bludenz -- Bludenz -- Innsbruck. Die Reisebewilligung
würde mitinbegreifen freie Station in allen Urgemeinden und
Bezirksgemeinden des namhaft gemachten und in der Reiselegitimation zu
limitierenden Reisegebietes, in den Städten und der Reichshauptstadt
nur, wenn sie ausdrücklich namhaft gemacht sind. Analog wäre die
Verteilung der Benützung anderer Reisegelegenheiten einzurichten und
die Benützung unbesetzter Velocipedes wäre jedermann frei. Der Besuch
von Theatern und Konzerten usw. würde das Recht voraussetzen, sich in
der betreffenden Stadt aufzuhalten. Andere Erlustigungen würden nur
die reichliche Verteilung der Behelfe voraussetzen. Das Lesebedürfnis
wird durch Verleihung befriediget, wobei bei Neuerscheinungen der
höhere Rang Anspruch auf frühere Zuweisung begründen würde. Auch
die Gestattung des Domizilwechsels würde einem Bedürfnisse der
Arbeitsbefreiten entgegenkommen, wobei aber die Wahl des Aufenthaltes
in Städten einzuschränken wäre. Besonders bei dem Domizilwechsel sind
die Arbeitsbefreiten der höheren Berufe zu bevorzugen. Man könnte
den Arbeitsbefreiten des niedersten Berufes den Domizilwechsel in
Urgemeinden und Bezirksgemeinden ein oder zweimal im Jahre, denen der
höchsten Berufe ohne Beschränkung der Zahl und der Orte einräumen.

Die Einräumung von Auslandsreisen, XII, 2, wäre wohl nur für
Bevorzugte oder zu Ausbildungszwecken tunlich. Im Verkehr mit ähnlich
organisierten Nachbarstaaten würde ein Austausch von Reisebewilligungen
vertragsmäßig geregelt.



X.

Die Sachproduktion im Kollektivstaat.


Von den Zweigen der Sachproduktion soll hier nur die Landwirtschaft
besprochen werden, weil in derselben der Kleinbetrieb heute noch
vorwiegt und weil die kollektivistische Organisation der Produktion
gerade auf die Landwirtschaft am meisten umgestaltend wirkt. Es ist
nicht nur die Produktionsweise, welche dabei in Betracht kommt, sondern
auch die örtliche Verteilung der Bevölkerung.

Es ist ein Gebrechen unserer Zeit, daß man, auf den internationalen
Gütertausch rechnend, sich nicht den Kopf darüber zerbricht, ob die
heimische Landwirtschaft soviel Nahrungsmittel zu erzeugen vermag, als
zur Erhaltung der heimischen Bevölkerung notwendig ist. Ein Land, das
der Zufuhren von Nahrungsmitteln aus Rußland und Amerika bedarf, um
seine Bewohner zu ernähren, kann einmal bittere Erfahrungen machen.
Die russische Bevölkerung vermehrt sich in solchem Maße, daß sie bald
auf eine Ausfuhr von Nahrungsmitteln wird verzichten müssen und auch
Nordamerika, dessen Bevölkerung sich in 100 Jahren verfünfzehnfacht
hat, wird in wenigen Dezennien den Export von Nahrungsmitteln
einschränken müssen. Ja, die Nahrungsmittel sind ein so unentbehrliches
Produkt, daß die Länder, welche im Überflusse produzieren, sich bald
dahin einigen werden, sie mit einem Ausfuhrzolle zu belegen.

Bekannt ist, daß die bäuerlichen Arbeiter immer mehr nach den
Städten gravitieren, daß die gewerbliche Bevölkerung sich immer mehr
vermehrt und die bäuerliche abnimmt. Daß das auf die Ausdehnung
der Lebensmittelproduktion von Einfluß sein muß, ist auf der Hand
liegend. Der Kollektivstaat kann diesem Übel abhelfen und meine
organisatorischen Vorschläge sind darauf berechnet.

In der Landwirtschaft macht sich die von mir vorgeschlagene Verteilung
der Bevölkerung, die nur im kollektivistischen Staate durchgeführt
werden kann, nach zwei Richtungen nützlich. Da nämlich, sobald die
Verteilung der Bevölkerung über das Land nach den Bedürfnissen des
öffentlichen Wohles, des Volkswohles, stattfindet, ein viel größerer
Prozentsatz der Bevölkerung in den ackerbautreibenden Landgemeinden
angesiedelt wird, wird den landwirtschaftlichen Flächen beinahe alles
wiedererstattet, was ihnen in der menschlichen Nahrung entzogen wird.
Die der Landwirtschaft wieder zugeführten menschlichen Fäkalien werden
um die Hälfte mehr betragen als heute, wo ein großer Teil durch die
Schwemmkanäle der großen Städte in die Flüsse abgeleitet wird.

Aus der für den Kollektivstaat brauchbaren Verteilung der Bevölkerung
wird aber noch ein anderer ausschlaggebender Vorteil für die
Landwirtschaft entspringen. Nachdem die Industriebevölkerung, die
heute zum überwiegenden Teile in den Städten wohnt, im Kollektivstaate
beinahe ausnahmslos in den Dörfern angesiedelt wird, sind zur Zeit
der Ernte und in anderen Perioden, wo die Landwirtschaft plötzlich
vieler Hände bedarf, viel mehr Arbeitskräfte zur Verfügung, als heute.
Die Industriebevölkerung kann in dringenden Fällen aufgeboten werden,
der landwirtschaftlichen Bevölkerung ihre Unterstützung zu gewähren
und ebenso werden die landwirtschaftlichen Arbeiter im Winter der
Industriebevölkerung zu Hilfe kommen können.

In der Landwirtschaft ist es von der größten Wichtigkeit, daß jede
Arbeit genau zur richtigen Zeit vor sich geht. Man darf nicht zu früh
noch zu spät säen, pflanzen und ernten und oft hängt die Rettung der
Feldfrüchte davon ab, ob eine Arbeit einen Tag früher oder später
vorgenommen wird. In katholischen Ländern machen die vielen Feiertage
und die strenge Beobachtung der Sonntagsruhe oft Schaden, wenn schon
die katholische Geistlichkeit im Interesse der Landwirtschaft manche
Konzession macht.

Der Kollektivismus gestattet in dieser Hinsicht eine größere Anpassung
der Arbeit nach Zeit und Umständen. Wenn in den benachbarten Gemeinden
A, B und C die Höhenlage so verschieden ist, daß die Zeit der Reife
von Gemeinde zu Gemeinde um 3 bis 4 Tage variiert, so ist in Betracht
zu ziehen, ob es sich nicht empfiehlt, die Arbeitskräfte je zweier
Gemeinden mit denen der dritten zu vereinigen, wenn in dieser allein
der günstige Zeitpunkt für die Ernte gekommen ist. Dabei wird man
aber auch die dadurch bedingte Wanderung der Arbeiter als ökonomischen
Verlust in Rechnung zu stellen haben, insofern sie größere Wegestrecken
zur Arbeitsstelle zurücklegen müssen.

Es entsteht die Frage, ob die Staatsverwaltung in der Lage sein
wird, eine intensive, gleichmäßige und rationelle Bearbeitung des
Bodens zu erzielen, wenn das Eigentumsinteresse der Bauern wegfällt,
das umsomehr, nachdem der Großgrundbesitz mit der Ausnützung der
Arbeitskräfte keineswegs die besten Erfahrungen macht, kleinere
Grundbesitzer aber, die nicht der bäuerlichen Bevölkerung angehören, in
der Regel gar keinen Ertrag zu erzielen vermögen, ihre Arbeiter wenig
leisten, viel verzehren und sie auch wohl bestehlen. Der Kollektivismus
ist aber mit solcher Bewirtschaftung nicht zu vergleichen. Ein
Spekulant, der ohne Kenntnis der Landwirtschaft ein Gut erwirbt und
selbst bewirtschaftet, selbst nicht mitarbeitet, die Morgenstunden
verschläft, und in allem von einem Knechte abhängig ist, der umso
besser fährt, je mehr der Eigentümer Schaden leidet, wird natürlich
schlimme Erfahrungen machen und die Arbeitskräfte nicht so ausnützen
können, wie sie im Kollektivstaat ausgenützt werden können und sollen.
Auch wird ein solcher Gutsbesitzer unzufrieden sein, wenn ihm das
Gut keine entsprechende Verzinsung des Kapitals abwirft, das in der
Regel unverhältnismäßig hoch ist, weil unsere Gutspreise viel zu hoch
sind. Solche Güter wechseln auch den Eigentümer sehr oft und auf einen
unkundigen Besitzer kommt zumeist ein anderer, der ebenso wenig von der
Verwaltung versteht.

Die Verwaltung im Kollektivstaat ist eine stabile, es liegen die
Erfahrungen früherer Jahre vor, man weiß, was man den Arbeitern zumuten
kann, der Verwaltungsbeamte und seine Organe müssen schon vom frühen
Morgen Dienst machen, wenn die Arbeiten beginnen und so wird es nicht
fehlen, daß eine richtige Bearbeitung erzielt wird, wobei auch in
Anschlag zu bringen ist, daß zur unrechtmäßigen Zueignung der Früchte
in der zukünftigen Ordnung weder eine Gelegenheit noch eine Versuchung
vorliegt.


1. Die Kultur der Zerealien.

Sie wird einen eigenen Zweig der landwirtschaftlichen Produktion
bilden und der Verwaltungsbeamte wird daher einen dazu geeigneten
landwirtschaftlichen Arbeiter mit dessen Oberleitung betrauen. Der
Leiter wird Abteilungsführer bestellen, die ihn unterstützen. Für den
Anbau der verschiedenen Feldfrüchte im Staate wird die Eignung des
Bodens und der durch die Verteilung bedingte Transport der Erzeugnisse
vom Erzeugungsorte zur Verkaufsstelle in Betracht kommen. Es mag
sein, daß bestimmte Gebiete in Ungarn sich so zum Weizenbau eignen,
daß man in Österreich auf mehr und gehaltreicheren Weizen rechnen
kann, wenn er nur in Ungarn angebaut wird. Das bedingt aber wieder
die Notwendigkeit, den Weizen oder das Weizenmehl von dort nach
allen anderen Teilen des Reiches zu verfrachten, insoferne es nicht
ökonomischer erscheint, den Weizen zum Teil über die westlichen Grenzen
nach dem Auslande zu liefern und eine gleiche Menge aus Rumänien und
Südrußland einzuführen. Dabei wird aber die Verwaltung noch eine Frage
zu prüfen haben, ob nämlich eine völlige Vereinigung der Kultur einer
Frucht auf einem engbegrenzten Gebiete nicht eine größere Gefahr einer
totalen Mißernte bringt, als die Verteilung des Anbaues auf das ganze
Reich, wenngleich mit geringerer Rücksicht auf die Vorzüge des Bodens.
Die oben erwähnten merkantilen Vorteile werden beim Anbau schwerlich in
Rechnung gezogen werden können, weil zur Anbauzeit die wahrscheinlichen
Ernteergebnisse noch nicht übersehen werden können, welche einen
internationalen Ausgleich mit verschiedenen Auslandsstaaten zur
Folge haben müssen. Eher wird man trachten, sich vom Auslandshandel
unabhängig zu machen und dabei wird eine rationelle Einlagerung der
verschiedenen Körnerfrüchte von Vorteil sein. Diese Einlagerung ist
tunlichst zu dezentralisieren, ganz im Gegensatze zur heutigen Methode,
Zentrallagerhäuser anzulegen. In alledem ist ersichtlich, daß eine
zentralisierte Wirtschaft viel unabhängiger von Zufällen ist, alle
maßgebenden Verhältnisse besser übersehen und die Arbeitskräfte mit
weit größerer Bewegungsfreiheit dorthin lenken kann, wo der dringendste
Bedarf danach ist.

Der Gesamtplan für den Anbau der Zerealien wird alljährlich auf
folgende Art zustande kommen. Jeder Verwaltungsbeamte in den
Landgemeinden wird mit Rücksicht auf frühere Erfahrungen, auf
die Bodenbeschaffenheit, die Fruchtfolge und die wahrscheinlichen
Witterungsverhältnisse angeben, welche Flächen für den Anbau überhaupt
und zum Anbau der einzelnen Fruchtgattungen zur Verfügung stehen und
welches der wahrscheinliche Ernteertrag sein mag. Da auf manchen
Flächen zweierlei Fruchtgattungen angebaut werden können, wird er
entsprechende Alternativvorschläge machen, aber das Gutachten dahin
abgeben, welche Fruchtgattungen auf diesen Lagen das beste Erträgnis
versprechen, und dieses Gutachten wird er genau begründen und mit den
statistischen Ausweisen belegen. Dabei können auch die meteorologischen
Beobachtungen einer Reihe früherer Jahre von Belang sein. Diese
Vorschläge der einzelnen Gemeindeverwaltungsbeamten werden in einer
Kommission, die der Bezirksbeamte einberuft, überprüft und aus den ihm
vorliegenden Vorschlägen setzt der Letztere seine Alternativvorschläge
für den ganzen Bezirk, der Kreisbeamte für den ganzen Kreis, der
Provinzbeamte für die ganze Provinz zusammen und nachdem selbe bei
der Zentralregierung eingelangt sind, erfolgt von dort die definitive
Aufteilung des Anbaues der Zerealien. Dabei mögen auch die restlichen
Vorräte der verschiedenen Fruchtarten in Betracht kommen.

Die Kreis- und Provinzbeamten werden schwerlich so, wie die
Bezirksbeamten eine Überprüfung der Vorschläge vornehmen können,
während der Bezirksbeamte wohl so mit den Lokalverhältnissen und den
sachverständigen Personen vertraut ist, daß ihm ein Urteil zugetraut
werden kann. Die Zentralverwaltung teilt den Anbau der einzelnen
Fruchtgattungen auf die Provinzen, die Provinzialverwaltung auf die
Kreise, die Kreisverwaltung auf die Bezirke, der Bezirksbeamte auf die
Gemeinden auf.

Selbstverständlich wird die Staatsverwaltung bedacht sein, den
Bodenertrag durch künstliche Düngung zu erhöhen. Auch für Ersatz
der menschlichen Arbeit in der Landwirtschaft durch Maschinen
wird nach Tunlichkeit zu sorgen sein, wenn auch die wichtigsten
landwirtschaftlichen Maschinen nur in den ebenen Landstrichen
Verwendung finden. Die Arbeitsersparnis durch Maschinen kommt im
Kollektivstaat nicht einer Arbeiter- oder Unternehmergruppe, sondern
dem ganzen Volke zugute, daher jeder gleichmäßig daran interessiert
ist, daß die Maschinen überhaupt und daß sie vorzugsweise dort zur
Anwendung kommen, wo der Erfolg am größten ist.

Es ist klar, daß beim Betriebe der Landwirtschaft alle Ergebnisse
der Wissenschaft ausgenützt werden müssen, aber man darf darum
die Erfahrungen der Ungelehrten nicht gering anschlagen. Es ist
noch nicht erwiesen, daß der heutige Großbetrieb dem bäuerlichen
landwirtschaftlichen Betrieb, was die Ausbeute anbelangt, überlegen
ist, obgleich dort in der Regel nach theoretischen Prinzipien
verfahren wird. Die finanziellen Erfolge der heutigen Ökonomen
kommen für uns deshalb nicht in Betracht, weil sie meist auf Kosten
des Menschenmaterials erzielt werden. Der landwirtschaftliche
Arbeiter im bäuerlichen Dienste ist viel besser gehalten als der
im herrschaftlichen Dienste angestellte Knecht. Dafür versumpft der
Letztere.


2. Der Futterbau.

Dem Futterbau ist die größte Sorgfalt zuzuwenden, weil die Vermehrung
des Viehstandes davon abhängt und diese für die Volksernährung von
hervorragender Bedeutung ist. Auch für diesen Zweig des Landbaus wird
aus den Reihen der landwirtschaftlichen Arbeiter in jeder Gemeinde ein
Leiter bestellt werden. Es liegen aus Nordamerika Nachrichten vor über
die Erfindung der Züchtung von Mikroben, welche die Fruchtbarkeit des
Klees und verwandter Pflanzen außerordentlich erhöhen sollen. Diese
Erfindung müßte man so schnell als möglich einführen.


3. Die Viehzucht.

Dieser Zweig der Landwirtschaft ist besonders wichtig und wird die
Bestellung mehrerer Produktionsleiter in jeder Gemeinde bedingen. Für
die Wartung der Tiere wird im Vergleiche zum bäuerlichen Betriebe
einesteils zwar eine Ersparnis an Arbeit durch die Anlage von
Zentralstallungen erzielt werden, andererseits aber durch allgemeine
Einführung des Achtstundentags und durch Bestellung einer Stallwache
für die Nachtzeit ein erhöhter Aufwand an Arbeitskräften stattfinden,
da in unserem bäuerlichen Betriebe die mit der Wartung des Rindviehes
betrauten Personen das ganze Jahr hindurch einen acht Stunden weit
übersteigenden Dienst haben. Andererseits scheint eine völlige
Zentralisation der Stallungen in den Gemeinden auch eine größere
Gefahr für Seuchen zu bedingen, daher man schon bei der Anlage von
Stallungen zu erwägen hat, was vorteilhafter ist, die Anlage mehrerer
Stallungen, oder deren Vereinigung in einem Bau. Vielleicht genügt
es, die Stallungen durch mehrere Scheidewände in isolierte Abteilungen
zu zerlegen oder eine gut abgemauerte Abteilung zu errichten, welche
vorkommendenfalls als Kontumazstall zu dienen hat, eine Vorsicht, die
der Bauer nicht beobachten kann. Im Falle von Viehseuchen wird auch
das Wartepersonal der kranken Tiere vollkommen zu isolieren sein,
was auch nur im Kollektivstaat ausführbar ist. Sind nun die in der
Viehzucht verwendeten Arbeitskräfte gründlich in der Erkennung der
Krankheitssymptome der ansteckenden Viehkrankheiten unterrichtet,
und ist eine nächtliche Stallwache eingeführt, so scheint der
Kollektivismus ganz besondere Vorteile für die Unterdrückung der
Viehseuchen zu bieten. Dabei kommt ja auch in Betracht, daß alle jene
Gefahren für die Verschleppung von Viehseuchen hinwegfallen, welche
durch den Marktauftrieb herbeigeführt werden. Endlich kann man sich
im Kollektivstaat bei Ausbruch von Viehseuchen viel leichter zur
Keulung auch bloß verdächtiger Tiere entschließen, als in unseren
Verhältnissen, wo den Schaden der Einzelne zu tragen hat, oder die
Entschädigung im öffentlichen Interesse zwar zugesagt, voller Ersatz
aber immerhin zweifelhaft ist und dessen Erlangung Zeitverlust
verursacht.

Für die Reinhaltung und rationelle Wartung der Tiere, besonders der
Rinder, kann im Großbetriebe viel mehr geschehen, als im bäuerlichen
Betriebe. Auch die Aufzucht der Tiere wird im Großbetriebe viel
erfolgreicher sein.

Die Pferdezucht wird vielleicht eingeschränkt werden. Der maschinelle
Transport und der Maschinenbetrieb in der Landwirtschaft wird,
wenn er sich als ökonomisch erweist, vermehrt werden, und auch die
Ausnützung der Pferde im Transport gewinnt durch die Zentralisation
sehr erheblich. Gerade jener Transport, welcher heute vorzugsweise mit
Pferden betrieben wird, der Transport von Landwirtschaftsprodukten
aus den Dörfern nach den Städten, wird im Kollektivstaat, wenn
die Bevölkerung nur im geringen Maß in Städten angesiedelt wird,
bedeutend eingeschränkt werden, und es ist wahrscheinlich, daß in
einem Bezirke von 20,000 Einwohnern der ganze regelmäßige Transport
zwischen den Gemeinden und dem Bezirksort und zurück durch zehn Paar
Pferde und eine Reserve von etwa ebensoviel Pferden sehr leicht wird
bestritten werden können, und Ausnahmen werden vorübergehend nur
dort vorkommen, wo größere Bauten durchzuführen sind. Was durch das
Sammeln von Transporten an Ökonomie gewonnen werden kann, zeigen die
Frachtbegünstigungen, welche die Eisenbahnen für Massentransporte
bewilligen. Das System der Sammeltransporte ist aber für den Bauer
nicht durchführbar, und darum braucht eine Dorfschaft für den
Frachtentransport heute viel mehr Zugtiere, als nach Verhältnis der
zu bewältigenden Lasten notwendig wäre. Auch Frächter braucht der
Transport im Kollektivbetriebe viel weniger, wobei man für heute
auch annehmen kann, daß mancher Bauer wenig danach frägt, ob er seine
Fahrten nach der Stadt einschränken könnte, wenn er sich das Vergnügen
einer Stadtfahrt machen will.

Eine beträchtliche Ersparung bringt im Kollektivstaat das Wegfallen
der Märkte, insbesondere der Viehmärkte, mit sich. Da kein Kauf und
Verkauf von Nutztieren im Inlandsverkehr stattfindet, erspart man alle
damit verbundene Arbeit. Nur ein Teil der Umsatzarbeit im Viehhandel
kommt als Handelsberufsarbeit in der Statistik in Rechnung, insofern
nämlich Kaufleute und Agenten sich bloß mit dem Kaufe und Verkaufe von
Tieren befassen. Wo aber der Bauer an Bauern verkauft oder von ihnen
kauft, ist nicht von Handel als Beruf die Rede. Die Viehmärkte kommen
auch nicht bloß als Zeitverlust in Betracht, welchen der Auftrieb der
Tiere, das Schachern und der Heimweg verursachen, sondern es entsteht
durch die Viehmärkte auch ein Verlust an Milch und Fleischgewicht,
der im Umfange eines großen Reiches sehr viel beträgt. Es ist nicht
uninteressant, sich mit den Kniffen vertraut zu machen, deren sich die
Bauern bedienen, um sich wechselseitig zu hintergehen. So werden die
Kühe am Tage vor dem Markte, auf welchen sie aufgetrieben werden, nicht
ausgemolken, damit sie mit strotzendem Euter zum Verkauf kommen sollen.

Selbstverständlich muß auch im Kollektivstaat ein Austausch von
Tieren zwischen den Ortschaften stattfinden, sie wechseln aber nur den
Standort, nicht den Eigentümer, daher es nur einer Verwaltungsverfügung
bedarf. Dabei entsteht allerdings auch ein Teil der mit den Märkten
verbundenen Arbeit und Verlust am Werte der Tiere. Da es sich aber
nur um die wirklich notwendige Veränderung und um die kürzesten Wege
handelt, wird doch ein sehr großer Teil des Aufwandes, den unsere
Märkte verursachen, erspart. Viele Bauern bringen die Tiere, die sie
viele Stunden weit auf den Markt getrieben haben, wieder zurück, um
sie dann an einen Nachbar in der Heimatsgemeinde oder sonst in der
Nähe zu verkaufen. Für den Austausch der Tiere im Kollektivstaat ist
auch nur der Abtrieb nach dem Bestimmungsort erforderlich, während
auf dem Markte das Feilschen und Besichtigen von Tieren den ganzen
Tag kostet. Kann man im Kollektivstaat die in andere Stallungen zu
versetzenden Tiere an die täglich im Bezirk kursierenden Frachtwagen
binden, so erspart man auch die Begleitung, und ist ein Austausch
zwischen sehr entfernten Orten erforderlich, so hat die Verwaltung je
nach der Zweckmäßigkeit die Wahl, die Tiere den ganzen Weg zurücklegen
zu lassen, oder bloß eine Verschiebung von Gemeinde zu Gemeinde
einzuleiten.

Ein Beispiel mag den Aufwand, den die Viehmärkte verursachen, deutlich
machen.

In Ungarn und Kroatien wurden im Jahre 1900 in 72 Ortschaften 313
Viehmärkte abgehalten und

            aufgetrieben    verkauft      %
  Hornvieh   1.147,361      452,761      40
  Pferde       402,193      131,557      32
  Schafe       428,589      208,606      48
  Schweine     263,923      115,029      44
       ------------------------------------
  in Summa:  2.242,066      907,953      40

Es wurden also 1.335,000 Stück Vieh auf den Markt aufgetrieben und
unverkauft zurückgebracht. Da im Kollektivstaat nur die wirklich in
andere Ställe zu versetzenden Tiere abgetrieben werden, =so wären alle
diese Tiere in ihren Ställen geblieben, und die= 907,000 =verkauften
Stücke wären nur von Stall zu Stall, nicht aber auf dem Umwege über den
Markt getrieben worden=. Für ganz Österreich-Ungarn kann man die Zahl
der zwecklos auf den Markt gebrachten und unverkauft gebliebenen Tiere
im Jahr mit 3,5 Millionen veranschlagen, wovon die Hälfte Hornvieh ist.

Alle diese Betrachtungen sollen nur dartun, welche ökonomischen
Vorteile der Kollektivismus bietet, man wird aber gut tun, auch in
Betracht zu ziehen, daß ein Staat wie Österreich nicht bloß zwei
Millionen Arbeitstage oder 7000 Arbeitsjahre im Marktfahren verliert,
sondern daß auch die Märkte eine Schule der Unlauterkeit und der
Trunksucht sind.

Nachstehende Betrachtung zeigt auch einen andern Vorteil des
Kollektivismus gerade in Beziehung auf die Milchversorgung der Städte,
also in Beziehung auf den Produktionszweig der Viehzucht. Man könnte
den ganzen Milchbedarf einer Kreisstadt mit einem Bevölkerungsstande
von 4000-5000 Seelen, die Reisenden inbegriffen, durch eine einzige
nächstgelegene Dorfgemeinde decken, wenn man folgendermaßen verführe.
Der durchschnittliche Milchertrag einer Dorfgemeinde ist bei einem
Viehstande von 360 Stück Rindvieh, und darunter 180 Kühen, etwa 1400
Liter. Stellt man nun in einer der Kreisstadt zunächst gelegenen
Gemeinde nur Kühe, also etwa 350 Kühe, und zwar in der Periode der
größten Milchergiebigkeit, also nach dem Absetzen des Kalbes ein, wo
man auf 15 Liter Milch rechnen kann, so ergibt das eine Tagesproduktion
von mindestens 5000 Liter Milch, welche reichlich genügt, um das Dorf
und die Kreisstadt mit Milch zu versorgen. Vier bis fünf Gemeinden
dieser Art könnten eine Provinzstadt mit Milch versorgen, und nur
eine Großstadt würde den Milchbedarf aus größeren Entfernungen
decken müssen. Zum Teil wird allerdings auch heute so verfahren.
In den Vorstädten der großen Städte werden überall Kühe gehalten,
welchen das Futter zugeführt werden muß, und die Natur der Sache
bringt es mit sich, daß die Eigentümer die trocken stehenden oder
schon wenig Milch gebenden Kühe verkaufen und dafür solche, welche
im höchsten Milchertrage stehen, einhandeln. Aber in dem Maße, wie
im Kollektivstaate, kann das nicht durchgeführt werden, weil immer
Kauf und Verkauf notwendig ist und die Spekulation dadurch erschwert
wird, auch wird in Wien z. B. wohl schwerlich der fünfte Teil des
Milchbedarfs in dieser Weise gedeckt.

Der Güterumsatz, welcher in Milch und Milchprodukten und in Fleisch
in einem Staate von 45 Millionen Einwohnern unter den Verhältnissen
der heutigen Gesellschaftsordnung das Jahr hindurch zu bewältigen
ist, ist von sehr beträchtlichem Umfange, und er hängt von dem
Prozentualverhältnisse der städtischen zur ländlichen Bevölkerung
ab. In den Dörfern erfolgt die Versorgung der Bewohner mit Milch auch
heute beinahe ausschließlich naturalwirtschaftlich und ohne Vermittlung
des Handels, was aber die Versorgung der Städte anbelangt, so bedarf
der Umsatz an Milch, Milchprodukten und Fleisch der Vermittlung des
Handels, der einen beträchtlichen Teil des Erlöses in Anspruch nimmt,
beziehungsweise eine erhebliche Belastung der Konsumenten mit sich
bringt. Man kann den täglichen Handelsumsatz an Milch, Milchprodukten
und Fleisch in einem Staate von 45 Millionen Einwohnern mit 30
Prozent städtischer Bevölkerung auf mindestens 4 Millionen Kronen, in
Deutschland aber auf mindestens 5 Millionen Mark im Tage berechnen,
wenn man nämlich den Verbrauch mit nur 30 Heller für den Kopf und Tag
veranschlagt. Der Jahresumsatz beträgt demnach in Österreich über
1400 Millionen Kronen und in Deutschland über 1700 Millionen Mark
im Jahre. Außer den eigentlichen Handelskosten, die man gerade bei
Milch auf reichlich 20 Prozent des Gesamterlöses veranschlagen kann,
ist bei starker Besiedlung der Städte, welche Zufuhren aus ziemlich
fernen Bezirken notwendig macht, auch der Aufwand an Transportkosten
in Rechnung zu ziehen. Es ist ersichtlich, welche enorme Ersparnisse
in diesen Artikeln gemacht würden, wenn die Bevölkerung so, wie hier
vorgeschlagen wird, über das Land verteilt würde.


4. Kleinvieh und Geflügelzucht.

Auch dieser Produktionszweig wird im Kollektivstaat auf das
vorteilhafteste betrieben werden. Die vollkommenste Ausnutzung
aller Abfälle für die Fütterung von Tieren und die Verwertung aller
Erfahrungen im ganzen Reich werden dazu beitragen. Ob die künstliche
Fischzucht ökonomisch gerechtfertigt ist, wird leicht festgestellt
werden können, und was die Jagd anbelangt, so wird sich erst zeigen, ob
die Erhaltung eines mäßigen Wildstandes volkswirtschaftlich von Vorteil
ist. Wenn nicht, kann das Volk die Ausrottung des Wildes beschließen.
Es ist zu vermuten, daß das Wild, wenigstens in den Niederungen, viel
mehr Schaden tut, als nach Abrechnung des Jagdaufwandes der Wert des
Fleisches und der sonstigen Produkte ausmacht. Nachdem aber die Jagd
als Vergnügen, nicht aber als Erwerb betrieben wird, kann man heute zu
einem richtigen Urteile nicht gelangen.

Auch bei der Produktion von Geflügel und Eiern wird, wie schon mehrfach
hervorgehoben wurde, das Staatseigentum vielleicht mit Vorteil durch
Gemeindeeigentum ersetzt werden. Man erntet dann für die Gemeinde
und legt der Staatsverwaltung keine Rechenschaft über Erzeugung
und Verbrauch ab. Bei der Geflügelzucht, dann beim Obstbau und der
Bienenzucht wird die freie Tätigkeit von Liebhabern sich sehr nützlich
erweisen, daher selbe von Staats wegen zu ermuntern ist.


5. Wasserwirtschaft.

Die Wasserwirtschaft im Kollektivstaate verdient eine besondere
Betrachtung, weil sich dabei die Vorteile des Kollektivismus recht
anschaulich zeigen. Es scheint, daß hier, bei der Erörterung des
kollektivistischen Betriebes der Landwirtschaft, der Ort ist,
über diesen Gegenstand zu sprechen, weil das Wasser zwar für die
verschiedensten Bedürfnisse in Betracht kommt, die Bewässerung aber die
wichtigste Verwendung des Wassers ist.

In unserer Zeit des wirtschaftlichen Individualismus sind wir in der
Wasserwirtschaft weit hinter dem Altertum und selbst hinter der Zeit
der maurischen Herrschaft in Spanien, ja hinter der Zeit der Herrschaft
der Inkas in Peru zurück. Das beweist, daß man dem Kollektivismus
in allen Zeiten schon wiederholt näher gestanden ist als heute. Es
scheint, daß man ein Privateigentum an Grund und Boden in alten Zeiten
nicht anerkannte und daß sich der Landesherr auch als Eigentümer von
Grund und Boden betrachtete. Das erleichterte in Mesopotamien und
Ägypten die großen Wasseranlagen, welche in unserer Zeit kaum zustande
gebracht werden könnten.

Das Wasser kommt in Betracht als Förderer der Landwirtschaft, als
Förderer der Gesundheit, Reinlichkeit und der Lebenshaltung der
Einzelnen, als Transportmittel, als Kraftquelle und als Grundlage der
Fischzucht, endlich im Gegensatze zu alle dem als Zerstörer.

In Gebirgsländern wie Österreich ist das Wasser wegen seines Gefälles
wichtiger als anderswo, sowohl nützlicher als gefährlicher. Es drängt
sich demnach der Gedanke auf, welche Aufgabe der Staatsverwaltung
in Beziehung auf die Wasserwirtschaft gestellt würde, wenn die
ganze Wirtschaft verstaatlicht wäre. Der Staat hätte nicht nur
allen Wasserschäden vorzubeugen, sondern auch alle natürlichen
und regelmäßigen Wasserläufe und alle erforderlichen künstlichen
Ansammlungen und Abläufe für die nützlichste Verwertung einzurichten
und die gesamten Gewässer dem größten Nutzeffekte dienstbar zu machen.
In unserer Zeit kann man oft bemerken, daß der Vorteil des einen
zugleich der Schaden des andern ist. Man behauptet, daß die Abfuhr der
Industriewässer oft zu großen Beschädigungen der Fischzucht und selbst
der Hygiene führt. Das kann im Kollektivismus der Staat verhüten, und
außerdem verteilt sich Nutzen und Schaden auf alle.

Was andere Produktionszweige anbelangt, so wird der Kollektivismus auf
ihren Betrieb nicht besonders einwirken. Die Industrie wird nur den
Vorteil haben, der aus dem ausnahmslosen Großbetriebe entsteht, und
der Kollektivstaat hat ein Generalmonopol, aber nicht zur Bereicherung
von Unternehmern, sondern zur Bereicherung des ganzen Volkes. Doch
ist hier zu bemerken, daß dem Erfindungsgeiste für Maschinen und
Werkzeuge, Arbeitsmethoden und Verwaltung im Kollektivstaate dieselbe
Betätigung, ja vielleicht eine größere eröffnet wird, als in unserer
industriellen Wirtschaft den Fabrikdirektoren und Unternehmern. Denn
wer immer eine Verbesserung vorzuschlagen hat, wird Gelegenheit haben,
seine Vorschläge zu veröffentlichen, wenn ihm die Staatsverwaltung kein
Gehör schenkt, und so wird er es zu Versuchen bringen und, wenn sein
Vorschlag sich bewährt, auch reichlichen Lohn ernten.



XI.

Die Verteilung im Kollektivstaat.


Nachdem der Kollektivstaat allein besitzt, steht es ihm zu, die Güter
zu verteilen. Der Besitzende sucht von den Früchten seines Besitzes
so viel als möglich für sich zu erhalten und für die Bewirtschaftung
seines Besitzes so wenig als möglich Opfer zu bringen. So wird der
Staat auch nur sein egoistisches Interesse im Auge behalten und das
öffentliche Wohl über jedes Einzelinteresse stellen. Da aber der
Staat unpersönlich ist, wird der Erfolg seiner Wirtschaft immer der
Gesamtheit zu statten kommen.

Die Verteilung erfolgt nach den Volksbeschlüssen, welche in der Regel
nur allgemeine Gesetze aufstellen, und Sache der Staatsverwaltung ist
es, die Gesetze auf die einzelnen Fälle anzuwenden. Die Verteilung hat
zum Gegenstande die Arbeit und die Güter.


1. Die Verteilung der Arbeit.

Jeder Arbeitsfähige, der nicht nach den Gesetzen von geregelter Arbeit
befreit ist, ist zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Die Verteilung der vorhandenen Arbeitskräfte auf die einzelnen
Produktionszweige erfolgt nach den Volksbeschlüssen betreffend die
Ausdehnung der Produktion auf den verschiedenen wirtschaftlichen
Gebieten. Es ist klar, daß z. B. mit der Vermehrung des Betriebes der
Eisenbahnen eine Vermehrung des Betriebspersonals gegeben ist. Ebenso
gilt das von einer Vermehrung der Papierproduktion oder der Produktion
von Büchern und Zeitschriften. Würde die Unterdrückung einer gewissen
Industrie, z. B. der Biererzeugung, verfügt, so entfiele die darauf
bisher aufgewendete Arbeit. Übersteigt die geforderte Produktion die
Menge der verfügbaren Arbeitskräfte, so wird die Staatsverwaltung eine
verhältnismäßige Reduktion aller Produktionen, oder jener Produktionen
verfügen, für welche der Staatsverwaltung eine Latitude eingeräumt ist.

Die Staatsverwaltung ist hinreichend über die Fähigkeiten aller
Individuen informiert, daß sie dafür verantwortlich gemacht werden
kann, zu jedem Geschäfte den Brauchbarsten zu bestellen.


a) Der Arbeitstag.

Man wird ohne Zweifel einen Normalarbeitstag für durchschnittliche
Arbeit gemeiner Art annehmen. Ich bin jetzt geneigt, den achtstündigen
Arbeitstag als Regel gelten zu lassen, während ich früher zweifelte,
daß damit in Europa, nämlich bei unserer großen Bevölkerungsdichte,
eine genügende Produktion bestritten werden könnte, weil man bei den
Bauern im Sommer eine 14-15 stündige Arbeitszeit antrifft. Allein
ich habe mich überzeugt, daß das nur etwa 5 Monate dauert und daß bei
den Bauern in der übrigen Zeit die Arbeit weit unter acht Stunden im
Durchschnitte herabsinkt.

Dem Sozialismus ist nicht leicht durch jemand so geschadet worden,
wie durch sozialistische Schriftsteller, welche durchwegs die Lehre
aufstellen, daß, wenn wir unsere Gesellschaftsordnung verließen, wir
nicht nur im Reichtum schwimmen würden, sondern auch die Arbeitszeit
auf ein Minimum zusammenschrumpfen könnte. Man spricht nach Belieben
von einer 4 oder 5 stündigen Arbeitszeit und Bebel, der übrigens durch
einen gelehrten Herrn irre geführt wurde, verficht in seinem Buche:
»Der Sozialismus und die Frau« die Lehre, daß im Sozialstaate -- oder,
wie er es vorzieht zu sagen, in der sozialistischen Gesellschaft
-- die Arbeit auf 2-1/2 Stunden im Tage für die Altersstufen
zwischen 16 und 50 Jahren herabgesetzt werden könnte, wenngleich
die Gesellschaftsmitglieder Anspruch hätten auf ein reiches Leben.
Er ist irre geführt durch Hertzka, den er für einen Volkswirt hält,
der aber ein Schwärmer ist, der die unglaublichsten Versprechungen
macht, um seine Freilandprojekte zu propagieren. Er wollte durch
die sorgfältigsten Erhebungen festgestellt haben, daß in Österreich
diesseits der Leitha der Bedarf für 22 Millionen Menschen durch 650,000
Arbeitskräfte -- wahrscheinlich wurden sie mit 10 stündiger Arbeitszeit
in Anschlag gebracht -- hergestellt werden könnte und daß die Erzeugung
ihrer Luxusbedürfnisse nur die Arbeit von weiteren 315,000 Arbeitern
erheischen würde, das alles bei reichlicher Versorgung und dem Bau von
Familienhäusern, welche nur für die Dauer von 50 Jahren hergestellt
werden sollten. Das wollte Hertzka durch eine Korrespondenz mit
Unternehmern und Verwaltern ermittelt haben. Man kann sich denken, wie
oberflächlich diese Ermittelungen waren.

Organisation und Maschinen, worin man in Nordamerika wohl schon
das Äußerste erreicht hat, können uns noch vieles erleichtern,
aber es ist genug, wenn sie uns Befriedigung aller Bedürfnisse bei
achtstündiger Arbeitszeit gewähren und uns noch manche Anstrengungen
und Widerwärtigkeiten abnehmen.

Von solchen Irrtümern müssen wir uns frei machen und wir dürfen den
Arbeitern keine Versprechungen machen, die sich nicht erfüllen lassen.
Da sie an 10 und 11 Stunden Arbeit gewöhnt sind, werden ihnen 8 Stunden
Arbeit an 300 Tagen nicht zu schwer werden und da jede Verminderung
der Arbeitszeit eine Verminderung der Genüsse mit Notwendigkeit zur
Folge hat, so kann die richtige Festsetzung der Normalarbeitszeit als
die wichtigste ökonomische Frage im Kollektivismus betrachtet werden.
Eine achtstündige Arbeit erschöpft gewiß nicht so, daß die dadurch
gewonnenen Güter nicht hinreichten, dem Körper alles wiederzugeben, was
er in der Arbeit zugesetzt hat. Würde die Arbeitszeit noch beträchtlich
herabgesetzt, so bedürfte man noch vermehrter Luxusgüter, um die freie
Zeit auszufüllen und gerade, wo die Produktion der Güter zurückgeht,
würde der Bedarf nach Gütern steigen.

Wenn Bebel auch noch möglichste Abwechslung in der Arbeit verlangt, so
ist dagegen wohl auch zu bemerken, daß bei allen Arbeiten, die einige
Geschicklichkeit fordern, Abwechslung nur auf Kosten der Produktivität
zugestanden werden kann. Der Arbeiter würde also bei diesem Wechsel,
wenn er häufig stattfände und nicht bloß zu dem Ende, um eine dem
Individuum besser passende Beschäftigung zu finden, viel weniger
leisten, und da im Kollektivismus jeder Schade die Gesamtheit trifft,
würde das ganze Volk weniger genießen können, wenn der Grundsatz zur
Anwendung käme, daß man mit der Arbeit beliebig wechseln kann. Zum
Teile aber würde der Wechsel auch ökonomisch gerechtfertigt sein. Denn
bei den bäuerlichen Arbeiten ist eine besondere Qualifikation nicht
erforderlich und dort ist eine Abwechslung ohnehin gegeben und da
auch die gewerblichen Arbeiter in den Sommermonaten zu den bäuerlichen
Arbeiten herangezogen werden müssen, so ist einige Abwechslung ohnehin
dort geboten, wo sie nicht ökonomisch verwerflich ist. Auch in den
hauswirtschaftlichen Arbeiten dürfte ein Wechsel wohl statthaft sein,
wenngleich die Leitung des Küchenwesens nur besonders begabten Frauen
überlassen werden kann.

Ebenso unmöglich wäre es, jeden sich seine Arbeit vollkommen frei
wählen zu lassen. Es darf sich niemand eine Arbeit wählen, zu der ihm
die Geschicklichkeit oder die intellektuelle Fähigkeit mangelt, es
können ferner zu keinem Berufe[44] und zu keiner Arbeit mehr Arbeiter
zugelassen werden, als die festgesetzte Produktion erheischt und die
wissenschaftlichen und künstlerischen Berufe müssen von materieller
Arbeit befreien. Eben darum aber kann es niemand freistehen, sich einen
wissenschaftlichen oder künstlerischen Beruf frei zu wählen, dazu
können nur die als vorzüglich befähigt Erkannten zugelassen werden,
weil das das Interesse des Volkes gebieterisch fordert.

  [44] Unter Beruf verstehe ich jene Arbeit, die der Staat als
       Entgelt für die Versorgung annimmt.

Die achtstündige Arbeit gilt für die Durchschnittsarbeit; für Arbeiten,
welche große Anstrengung erfordern oder sonst eine höhere Belastung
der Arbeiter herbeiführen, werden andere Normen angenommen werden.
Nach Maßgabe der Volksbeschlüsse wird der Normalarbeitstag entweder
unveränderlich festgehalten, oder nur für den Jahresdurchschnitt
angenommen, so daß eine Mehrleistung in der einen Jahreszeit durch
eine Herabsetzung in den anderen Monaten wettgemacht wird. Außer dem
Normalarbeitstage wird auch eine Normalzahl der Arbeitstage für das
Jahr festgesetzt werden, wahrscheinlich 300 Arbeitstage im Jahre.
Die landwirtschaftlichen Arbeiten werden eine genaue Feststellung der
geleisteten Arbeitsstunden erschweren.


b) Sonntage, Feiertage, Ferien.

Es ist höchst wahrscheinlich, daß man die Sonntagsruhe aufrechterhalten
wird. Nur aus überwiegenden wirtschaftlichen Gründen wird man manche
Industrien kontinuierlich betreiben und demnach die Sonntagsruhe
versagen. Dann sind zwei Auswege möglich, man kann nach Einstellung
einer Überzahl von einem Sechstel der erforderlichen Arbeiter je
ein Siebentel der Arbeiterschaft ruhen lassen, und zwar an jedem
Tage in der Woche, oder man kann irgend eine Entschädigung für die
Mehrarbeit bewilligen. Eine solche Entschädigung wäre die Herabsetzung
des Normalarbeitstages von acht Stunden auf 6 Stunden 50 Minuten,
oder längere Ferien, das wären 65 Ferialtage nach beendeten 300
Arbeitstagen, oder sonst irgend ein Benefizium. Es wird dabei immer
in irgend einer Form darauf hinausgehen, Ersatzarbeiter einzustellen.
Allein man wird nicht bloß die Ausgleichung der mehr verwendeten
Arbeitszeit zu bewilligen haben, eine Verlegung der Ruhe auf einen
anderen Tag, als den Sonntag, den echtesten Freudentag, den jeder
mit den andern feiern möchte, oder längere Ferien nach längerer
Arbeit, werden niemals als ein Äquivalent gelten können. Man könnte
noch einen Ausweg finden und in solchen Industrien eine frühere
dauernde Arbeitsbefreiung gegen dem gewähren, daß der Befreite sich
verpflichtet, sich zur Sonntagsarbeit einstellen zu lassen.

Daß außer den Sonntagen auch gewisse Feiertage gehalten werden,
ist sehr wahrscheinlich, aber es wäre doch zweckmäßiger, diese
Feiertage auf einen Sonntag zu verlegen, da die Aufeinanderfolge von
sechs Arbeitstagen und einem Ruhetage sehr zweckmäßig scheint und
eine neuerliche Unterbrechung der Arbeit durch einen Feiertag eher
langweilig ist.

Nimmt man nun 300 Arbeitstage im Jahre, so ergibt das nach Abrechnung
von 52 Sonntagen noch 13 oder 14 freie Tage und es erscheint
zweckmäßig, dieselben mit 2 oder 3 sich daran schließenden Sonntagen zu
einer Ferialzeit zusammenzulegen, welche dem Arbeiter Gelegenheit gibt,
den Arbeitsort zu verlassen und sich in der Welt umzusehen. Für diese
Zeit wird dann eine Reisebewilligung erteilt und der Urlaub fällt nicht
auf eine bestimmte Zeit, sondern er wird das ganze Jahr über auf die
Arbeitspflichtigen aufgeteilt, wobei den Tüchtigeren und Älteren die
Wahl der Zeit einzuräumen ist.

Für manche Berufe wird man von diesen Grundsätzen abweichen. Der
Verwaltungsbeamte, der ohnehin ein Recht auf frühere Arbeitsbefreiung
hat und dessen Dienst sonst verhältnismäßig leicht ist, wird weder auf
Sonntagsruhe noch auf Urlaub Anspruch haben, weil er keinen Ersatzmann
stellen kann und eine ununterbrochene Amtsführung zweckmäßig scheint.
Fraglich wäre nur, ob er die Führung der Geschäfte auf ganz kurze Zeit
dem vom Volke bestellten Kontrollbeamten oder dem Arzte oder einem
Lehrer überlassen könnte. Dagegen wieder werden die Lehrer vielleicht
auf längere Ferien als solche von 15 Tagen Anspruch machen, wogegen man
von ihnen unter dem Jahre anstrengenderen Dienst fordern wird.


c) Arbeitsbefreiung.

Die Befreiung von geregelter, erzwungener Arbeit kann, wie in I,
_Alinea_: »Von der staatlichen« erwähnt wurde, bestimmten Familien
verfassungsgemäß eingeräumt werden.

Außerdem wird sie von einem gewissen Alter an jedem, ohne Rücksicht auf
eine Altersgrenze aber solchen eingeräumt, welche ein großes Verdienst
für den Staat erworben haben oder welchen man nach Maßgabe ihrer
erwiesenen Begabung und Schaffenslust, Gelegenheit zum schöpferischen
Arbeiten geben will. Letztere Arbeitsbefreiung wird widerruflich sein.
Das Normalalter für die Arbeitsbefreiung wird das zurückgelegte 65.
Lebensjahr sein, es kann aber nach dem Berufe erheblich herabgesetzt
werden, so für Verwaltungsbeamte und Lehrer auf 55 Jahre, für Ärzte,
wenn sich die Annahme bewähren sollte, daß der Arzt kein hohes Alter
erreicht, auf 45 Jahre usw.

Es mag die Frage aufgeworfen werden, ob es ohne Schaden für die
Produktion möglich sein wird, das 65. Lebensjahr als Maximalgrenze für
die geregelte Arbeit festzusetzen, denn der Statistik zufolge gäbe das
45 Arbeitsbefreite für eine Gemeinde von 1000 Köpfen, während heute an
Ausgedingleuten, Rentnern und Hausbesitzern, Pensionisten, Pfründnern
und Almosenempfängern nur 23,5 Köpfe auf tausend gezählt werden. Allein
es ist offenbar, daß in einer Küchenwirtschaft für 1000 Personen es
gar nicht empfindlich ist, ob 23,5 oder 45 Mitesser mithalten und die
anderen Bedürfnisse fallen nicht sehr in die Waagschale, wenn Wohnungen
genug vorhanden sind.

Daß der Arbeitstag für manche Berufe, wie insbesondere für die
Bergarbeit, unter 8 Stunden herabgesetzt werden kann, ist evident,
aber es ist davon hier nicht weiter die Rede, weil die Verminderung
der Arbeitszeit zu jenen Benefizien gehört, von welchen in VIII, 9, m,
gesprochen wird.

Wenn auch Kinder und junge Leute unter 18 Jahren von der geregelten
Arbeit befreit sein sollen, so wird man ihnen doch, wie in VII, 5,
bemerkt wurde, aus erziehlichen Gründen eine mäßige Arbeit auferlegen.


d) Arbeitszuweisung.

Bei der Arbeitszuweisung wird man in jedem Berufe auf Geschlecht und
Alter Rücksicht nehmen. Eine ganze Reihe von Arbeiten leichterer
Art, wie Hauswirtschaft, Erziehung, Krankenpflege, Gartenarbeit,
Milchwirtschaft und gewisse landwirtschaftliche Arbeiten wird man
den Frauen vorbehalten. Zum größten Teil ist das auch heute schon
durchgeführt. Man wird nicht leicht ein Bauernmädchen die Sense
schwingen sehen, wohl aber gehen die Mädchen neben den Mähern her und
breiten das geschnittene Gras aus. Im Lehrberufe und als Ärztin kann
sich die begabte Frau ebenso nützlich machen, wie der gleichbegabte
Mann. Auch in der Industrie sind viele Arbeiten durchaus passend für
die Frauen, so die Kleiderverfertigung und die Bedienung der Spinn- und
Webemaschinen.

Man soll ferner bei den ungelernten Arbeitern auf das Alter Rücksicht
nehmen und den älteren Männern und Frauen das Lästige und Beschwerliche
ersparen und es den Jüngeren aufladen.

Bei der Zuweisung der verschiedenen Arbeiten wird man zwei Gattungen
von Arbeiten unterscheiden. Die meisten Arbeiten sind von der Art, daß
sie niemand ablehnen, der Staat sie niemand verwehren kann. Das sind
die landwirtschaftlichen, die hauswirtschaftlichen Arbeiten und die
einfacheren gewerblichen Arbeiten. Dagegen gibt es Arbeiten, welche
eine größere Belastung der Arbeiter mit sich bringen und solche, welche
größere Vorstudien oder besondere Talente voraussetzen. Zu ersteren,
so zur Bergarbeit, darf niemand gezwungen werden, zu letzteren wird
niemand zugelassen, der nicht die Bedingungen erfüllt, welche der
Staat daran knüpft und unter Personen, die qualifiziert sind, wird
jener bestellt, welcher als tüchtiger erkannt wird. Bei der Berufswahl
wird auch das Gutachten der Ärzte eingeholt. Es gibt junge Leute, die
sich nicht für den Tischlerberuf eignen, weil sie zur Tuberkulose
hinneigen. Solche werden diesem Berufe nicht zugewiesen und, wenn
ihnen das Gutachten mitgeteilt wird, werden sie sicher einverstanden
sein, einen Beruf zu meiden, der ihnen größere Gefahr bringt. Es ist
bekannt, daß die Arbeiten in Zündhölzchenfabriken ungefährlich sind,
wenn gewisse Phosphorarten verwendet werden. Wegen der erbärmlichen
sozialen Zustände in Österreich war es bisher nicht möglich, das Verbot
durchzusetzen, anderen Phosphor zu verwenden.

Im allgemeinen wird jeder für den landwirtschaftlichen oder
hauswirtschaftlichen =und= irgend einen gewerblichen Beruf ausgebildet,
weil die Landwirtschaft im Sommer viele Arbeitskräfte, im Winter aber
wenig Arbeitskräfte erheischt. So wird dann jeder landwirtschaftliche
Arbeiter im Winter in irgend einer Industrie beschäftigt werden. Es
gibt keine Gewerbe, in welchem nicht ein Drittel der Arbeiten von
ungelernten Personen verrichtet werden kann. Bei den schwierigeren
Arbeiten sind die Abstufungen sehr groß. Vom Mechaniker geringster Art
bis zum Monteur oder zum Verfertiger optischer Apparate ist ein weiter
Weg. Darum wird im Gewerbe auch ein Vorwärtskommen eröffnet werden für
jene, die sich zu den feinsten Arbeiten qualifizieren.

Für die höheren Berufe werden die Begabtesten in der Schule ermittelt
werden. Der Pädagoge und die Lehrer werden alle Talentierten schon in
der Schule ermuntern, sich durch hervorragende Leistungen auszuzeichnen
und eine solche Betätigung wird der einzige Weg zum Verwaltungs-,
Lehr- oder Sanitätsdienst sein. Doch soll die höhere Schulbildung
nicht der einzige Weg sein, um zu hohen Ehren und glänzender Stellung
zu gelangen. Auch aus den Arbeiterkreisen werden Forscher, Künstler
und Erfinder hervorgehen, welche niemals eine höhere Schule absolviert
haben. Dagegen soll Geburt niemals einen Anspruch auf höhere Stellen
gewähren und die Glieder der monarchischen und adeligen Familien sollen
von allen Stellen im Staatsdienst ausgeschlossen sein, wenn sie nicht
auf ihre erbliche Stellung für sich und ihre Nachkommen verzichten.
Auch soll jedem Hochbegabten gestattet werden, die Hochschule
nachzuholen, wenn seine Begabung erst nach seiner Einstellung in den
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Beruf erkannt wird.

=Der oberste Verteilungsgrundsatz soll sein, daß jedem in seinem Berufe
die Möglichkeit geboten werden soll, das höchste Alter zu erreichen,
das ihm nach seiner Konstitution zu erreichen möglich ist.= Darum
muß bei der Arbeitsverteilung dahin gewirkt werden, daß kein Beruf
überlastet wird und wenn in einem Berufe eine größere Sterblichkeit
konstant beobachtet wird, sollen solche Erleichterungen im Dienste
und solche Vermehrung der Genüsse gestattet werden, daß ein Ausgleich
erzielt wird.

Selbstverständlich hat die Verwaltung die größten Anstrengungen zu
machen, alle Schädlichkeiten der Berufe zu bekämpfen.

Es wurde oben bemerkt, daß es Berufe gibt, zu welchen niemand gezwungen
werden kann, wie zum Bergbau. Findet sich nun niemand zu einem solche
Berufe, so wird es in der Regel Sache der Staatsverwaltung sein, einem
solchen Berufe solche Begünstigungen zuzuwenden, daß sich Bewerber
melden. In der Regel werden diese Begünstigungen in einer Verkürzung
der Arbeitszeit bestehen. Hat nun jemand sich zu einem solche Berufe
bereit erklärt, so entsteht ein Vertragsverhältnis, welches nicht
willkürlich gestört werden kann.

Doch wäre das nicht der einzige Weg, um die Erzeugung der Güter
sicherzustellen, welche in solchen Berufen erzeugt werden. Man könnte
Ausländer dingen, welchen man das Staatsbürgerrecht nicht erteilt und
welche nur auf Naturalverpflegung und kleinen Lohn Anspruch haben und
man könnte solche Güter auch vom Auslande im Handel erwerben, oder die
Bergwerke gegen einen in Produkten zu entrichtenden Pachtschilling an
Ausländer verpachten, was aber schwer ausführbar wäre. Endlich verweise
ich auf VII, 2, _Alinea_: »Noch wichtiger wäre«.

Ob einem Arbeiter die Zeit der Krankheit in die Arbeitszeit
eingerechnet wird, hängt davon ab, ob ihm ein Verschulden an seiner
Krankheit nachgewiesen werden kann oder nicht.

Im Falle der Einstellung einer Produktion, sei der Anlaß welcher
immer, hat der Staat für andere Arbeit zu sorgen. Insofern ein Ersatz
nicht sofort möglich ist, wird man die unbeschäftigten Arbeiter
beurlauben und ihnen diesen Urlaub später anrechnen. Sie werden dann in
verwandten Berufen beschäftigt, z. B. Metallarbeiter in einem anderen
Produktionszweige der Metallindustrie, und bei den sich so ergebenden
Verschiebungen können Arbeitskräfte der geringsten Art aus der
gewerblichen Produktion in die landwirtschaftliche Produktion versetzt
werden. So trägt der Staat die Gefahr der Arbeitslosigkeit allein.
Strike, nämlich völlige Arbeitsverweigerung, werden nicht geduldet, die
Arbeit ist Pflicht, und wer nicht aus dem Kollektivverbande ausscheiden
will, I, _Alinea_: »Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit«, wird
zur Arbeit gezwungen. Remonstrationen über unverhältnismäßige Belastung
in einem Produktionszweige müssen auf das gewissenhafteste geprüft
und gerechten Beschwerden abgeholfen werden. Inwiefern die Arbeit in
einem bestimmten Berufe verweigert werden kann, bestimmen die Gesetze.
Wer sich zu beschwerlichen Berufen bedingungsweise verstanden hat,
wird wenigstens auf eine bestimmte Zeit gebunden sein und nicht ganz
willkürlich ausstehen dürfen.


2. Die Verteilung der Güter.

Hier ist nicht nur von Sachgütern die Rede, sondern auch vom Genusse
der persönlichen Dienstleistungen. Ich verstehe hier unter persönlichen
Dienstleistungen jede Arbeit, welche nicht auf Erzeugung oder
Wiederherstellung von Sachen gerichtet ist.

Auch für die Verteilung der Güter ist der allgemeine Grundsatz
maßgebend, daß jedem in seinem Berufe die Möglichkeit geboten werde,
das höchste Alter zu erreichen, das ihm nach seiner Konstitution zu
erreichen möglich ist. Wenn nun hierzu irgend ein Aufwand von Sachen
erforderlich ist, muß er gemacht werden. Insbesondere muß die Nahrung
darauf berechnet sein, dem Körper einen vollkommenen Ersatz für die in
der Arbeit eingesetzten Kräfte zu bieten. Nach diesem Grundsatze könnte
etwa der Bauer mehr Fett, der geistige Arbeiter mehr Fleischnahrung
oder Stimulantien beanspruchen.

Es ist bereits wiederholt bemerkt worden, daß es volkswirtschaftlich
begründet ist, einen Teil des jährlichen Volkseinkommens zur Entlohnung
größerer und höherer Verdienste, besonders in wissenschaftlichen und
künstlerischen Berufen auszuscheiden. Es wird sich da einerseits um
bestimmte Arten von Gütern, andererseits um einen prozentuell höheren
Anteil an den für die allgemeine Verteilung bestimmten Gütern handeln.
Alle übrigen Güter sollen gleichmäßig, nach Köpfen, verteilt werden,
aber mit Rücksicht auf Alter, Geschlecht und im Berufe gelegene
Bedürfnisse und auf Klima.

Gewisse Gebrauchsgegenstände, wie wissenschaftliche Apparate und
musikalische Instrumente, werden zunächst zur Ausrüstung der Personen,
die davon berufsmäßig Gebrauch machen müssen, also im staatlichen
Organismus angestellter Forscher, Künstler und Musiker, dann nach
Verhältnis des Interesses der Bevölkerung für Kunst und Wissenschaft
in den einzelnen Bezirken verteilt. Die Bedeutung der berufsmäßigen
Forscher und Künstler wird darüber entscheiden, wem die kostbarsten
Instrumente, z. B. alte berühmte Geigen, zum Gebrauche überlassen
werden, und ebenso wird die Verwaltung[45] seltene Apparate und
Instrumente nur jenen zum Gebrauche überlassen, welchen eine nützliche
Verwendung zugetraut werden kann. Dabei wird man auf die Gutachten der
staatlich anerkannten Vereine und der Fachunterrichtspersonen Rücksicht
nehmen, und wenn man sich getäuscht hat, die Instrumente anderen
überlassen.

  [45] Da es seltene Instrumente gibt, die nicht in so großen
       Mengen erzeugt werden, daß sie in jeder Gemeinde zur
       Verteilung gelangen können, wird deren Zuweisung den
       Bezirks- oder Kreisbeamten zu überlassen sein.

Auf die Minimalversorgung hat auch der Arbeitsunfähige Anspruch.



XII.

Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande.


Diese Beziehungen werden hier nur insofern näher untersucht, als
es sich um Auslandsstaaten handelt, welche noch die Geldwirtschaft
aufrecht erhalten; denn der erste Staat, der sich kollektivistisch
organisiert, hat es nur mit solchen Staaten zu tun. Bilden sich nach
und nach auch andre Kollektivstaaten, so werden sie internationale
Vereinbarungen treffen, welche den Reiseverkehr, den Austausch von
Gütern und die Auswanderung, vielleicht auch Versicherung gegen
Mißwachs betreffen.

Dieser Abschnitt behandelt den Gütertausch mit Auslandsstaaten
der heutigen Gesellschaftsordnung, den Reiseverkehr, die Aus- und
Einwanderung und die territoriale Integrität.


1. Der Güteraustausch mit ausländischen Staaten.

Da der Kollektivstaat Alleineigentümer aller Güter im Staate ist, kann
er den Nachbarstaaten gegenüber wie eine ausländische Privatperson
angesehen werden. Nur er kann österreichische Güter an das Ausland
verkaufen und, von einigen Ausnahmen, die unten erwähnt werden,
abgesehen, nur für ihn können im Auslande Güter erworben werden.
Obwohl er selbst im Inlande keine Geldwirtschaft kennt, kann er
aus geldwirtschaftlichen Staaten nur gegen Zahlung Güter erwerben,
und darum kann er nach solchen Staaten auch nur gegen Zahlung Güter
überlassen. Er kann sich hierbei irgend einer ausländischen Währung
bedienen, und er wird keine heimatliche Währung einführen. Würde er
von jedem Staate nur so viel Güter erwerben, als er dem Werte nach
dahin verkauft, so würden die Forderungen, die er in dieser Währung
erwirbt, zur Berichtigung seiner Schuld an die Bürger dieses Staates
gerade hinreichen. Allein es ist nicht möglich, den Güterverkehr mit
ausländischen Staaten so einzurichten, daß sich Schuld und Forderung
in jedem Lande ausgleichen. Die Handelsbilanz wird in der Regel einem
Staate gegenüber aktiv, einem anderen Staate gegenüber passiv sein.
Das bedingt dann auch, daß seine Forderungen und Schulden aus dem
Güterverkehr in den verschiedensten Währungen kontrahiert werden.
Allein das macht es nur notwendig, daß die erworbenen Valuten, soweit
es zum Ausgleich notwendig ist, verwertet werden. Dabei wird der Staat
ein Jahr etwas gewinnen, das andere vielleicht etwas verlieren, was
aber von keinem Belange ist. Die Verwaltung wird hierbei wahrscheinlich
im Vorteil sein, weil bei dem Überblicke über so ungeheure Mengen von
Transaktionen ein Urteil gewonnen wird, das ein kleiner Händler nie
erwirbt.

Die Frage, welche Art von Gütern verkauft und erworben werden dürfen,
ist Gegenstand der Volksbeschlüsse. Dabei wird man nicht so engherzig
vorgehen, daß man mit ganz offenen Karten spielte und das Ausland genau
wüßte, was der Kollektivstaat kaufen und verkaufen muß. Man wird aber
den ausländischen Geschäftsleuten gegenüber im Vorteil sein, weil der
Kollektivstaat die »stärkste Hand« ist.

Der Kollektivstaat wird niemals ein Zollgesetz erlassen, weil er damit
nur sich selbst besteuern würde und die Einfuhrserschwernis der Zölle
dadurch aufgewogen wird, daß nur er als Käufer für sein Staatsgebiet
auftreten kann, also keine Einfuhr denkbar ist, welche ihm nicht bequem
wäre. Ob der Kollektivstaat den internationalen Kauf und Verkauf durch
Agenten oder Staatsbeamte besorgen läßt, ist eine Frage, die wohl hier
nicht zur Entscheidung zu bringen ist.

Wenn Kunstgegenstände des freien, nicht berufsmäßigen Schaffens,
VIII, 5, oder den Schriftstellern zugestandene Freiexemplare auf
Verlangen der Schöpfer und Schriftsteller und mit Einwilligung
der Staatsverwaltung geschenkweise ins Ausland gehen, so soll die
Einwilligung der Staatsverwaltung auf diesen Gegenständen ersichtlich
gemacht werden.


2. Der Reiseverkehr mit dem Auslande.

Mit dem Reiseverkehr wird es ebenso gehalten, wie mit dem Gütertausch.
Der Ausländer, der in Österreich reist, muß dafür in der Währung seiner
Heimat zahlen, und so erwirbt der Staat die Mittel, um die Reisen
seiner Bürger im Auslande zu bestreiten.

Für die Fremden gelten folgende Rücksichten. Der Staat hat sich
dagegen sicherzustellen, daß die im Inlande reisenden Ausländer
keine ansteckenden Krankheiten einschleppen und sonst keinen Schaden
anrichten. Praktisch wäre es durchaus tunlich, alle Fremden an der
Grenze einer genauen ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen. Allein
Fremden von einigem Ansehen gegenüber wird man davon absehen, um den
Reiseverkehr nicht zu erschweren. Arbeiter und andere Personen, welche
minder anspruchsvoll sind, mögen wohl einer ärztlichen Untersuchung
unterzogen werden. Fremde, die keine volle Sicherheit in dieser
Hinsicht gewähren, werden in den Orten ihres Aufenthaltes so behandelt
werden, daß die Gefahr der Übertragung einer Krankheit abgewendet
wird. Es könnte auch ein Gesetz erlassen und in allen Auslandsstaaten
verlautbart werden, daß Reisende, die sich einer ansteckenden Krankheit
bewußt sind und eine Ansteckung im Inlande verschulden, einer strengen
Bestrafung unterzogen werden.

Es wird genau vorgeschrieben werden, auf welche Art die Ausländer,
welche im Kollektivstaate reisen, sich zu legitimieren haben, und
man wird wahrscheinlich Legitimationskarten fordern, welche die
Photographie des Reisenden enthalten, und dasselbe wird von seiner
Begleitung gelten.

Man würde vielleicht gut tun, Fremde, welche im Inlande reisen,
an der Grenze zu verhalten, ihre Barschaft und Kostbarkeiten zu
deponieren. Doch scheint es, daß die Furcht vor dem ausländischen
Gelde nicht begründet wäre und daß die Kontrolle über die Güter des
Kollektivbesitzes jede unredliche Veräußerung unmöglich machte. Auch
eine Bestechung wird man aus diesem Grunde nicht zu fürchten haben, und
es ist zu bedenken, daß die Ausnahmslosigkeit des Staatseigentumes das
Recht geben würde, das Geld, das man im Besitze eines Inländers findet,
zu konfiszieren.

Für den Reiseverkehr im Inlande könnte man Kategorien einführen. Die
geringste Kategorie wäre für Fußgänger, welche nur in Urgemeinden oder
Bezirksvororten Unterkunft nehmen, und die Kreisstädte, Provinzstädte
und die Reichshauptstadt nicht betreten würden. Sie hätten auf alles
Anspruch, was die Masse der inländischen Bevölkerung zu genießen befugt
ist. Da diese aber durch Arbeit dafür bezahlt hat, muß der Ausländer
für Unterkunft und Verpflegung in Geld bezahlen. Die Schuld würde,
da es sich um Kategorien handelt, durch eine nach Tagen berechnete
Summe berichtigt werden. Eine nächste Kategorie würde die Benützung
der Eisenbahn und Dampfschiffe und den Aufenthalt in Kreisstädten
mit dem Anspruche auf den Besuch von Theatern und Konzerten gewähren
und gleichfalls nach Tagen berechnet werden. Natürlich schlösse das
Recht der höheren Kategorie auch alles in sich, was mit der niederen
Kategorie verbunden ist. So ließen sich noch etwa zwei oder drei
höhere Kategorien schaffen. Indessen scheint es, daß man für besonders
anspruchsvolle Fremde, die auf großem Fuße zu reisen gewöhnt sind,
einen anderen Weg als den der Pauschalierung der Reisekosten wählen
könnte, und daß man ihnen die Möglichkeit eröffnen sollte, à la
carte zu speisen, Kunstgegenstände zu kaufen und nach allem nach
Belieben zu verlangen, in welchem Falle die Preise bestimmt werden
müßten. Ob nun die Rechnung in Barem an bestimmte Personen, z. B. den
Verwaltungsbeamten, oder durch Anweisungen auf das Depot, wovon oben
die Rede war, berichtigt werden soll, wäre zu prüfen.

Selbstverständlich würden Fremde unter Umständen auch als Gäste zu
empfangen sein. Wenn ein wissenschaftlicher Kongreß im Kollektivstaat
abgehalten wird, werden die Teilnehmer von der Grenze an als Gäste des
Staatsoberhauptes, also des Staates reisen.

Die durch die Reisen der Ausländer im Inlande erworbenen Mittel werden
in der Regel wieder dazu verwendet, um Österreicher im Auslande reisen
zu lassen. Cook hat uns bereits darüber belehrt, daß es auch eine
Unternehmung für Reisen gibt. Der Staat würde die meisten Reisen der
Inländer im Auslande als Unternehmer in Regie nehmen. Es können solche
Reisen in den verschiedensten Formen als Belohnung, zur Belehrung
und zu Unterrichtszwecken ermöglicht werden, und dabei wird der Staat
als Unternehmer auftreten. Personen von höchstem Range, Akademikern,
Ministern, Hochschulprofessoren, wird, wenn sie im Auslande reisen,
eine Summe Geldes angewiesen, nur mit der Einschränkung, daß das nicht
Verwendete wieder zurückerstattet wird, und daß die Verwendung nur für
Reisezwecke erfolgen dürfe.

Man wird für inländische Studierende in mehreren großen Städten des
Auslandes Konvikte einrichten, wo sie volle Verpflegung erhalten. So
in Rom für Maler und Bildhauer, in Berlin, Paris, London für Ärzte
und Naturforscher usw., und ebenso kann man im Inlande für auswärtige
Studierende Pensionen einrichten. Es wäre wohl möglich, daß man eine
Erziehungs- und Unterrichtsindustrie für Ausländer betriebe.

Was nun die jeweiligen Kassenvorräte anbelangt, so würden
vielleicht Kassen im Inlande eingerichtet werden, und zwar an den
Einbruchstationen. Die Zahl dieser Kassen würde eine kleine sein.
Außerdem würde man sich der ausländischen Banken bedienen, die das
Inkasso halten und Anweisungen honorieren würden. Man könnte auch für
diese Geldgebung eine öffentliche Rechnungslegung in nachstehender
Form einführen. Die Einnahmen der Einbruchstationen würden für jeden
Tag in einer Liste im Reichsblatt veröffentlicht und dann gleichfalls
getrennt nach den Kassaorten die Rückzahlungen und die Abführung an die
Staatszentralkasse tabellarisch verzeichnet.


3. Die Aus- und Einwanderung.

Der Kollektivstaat würde eine überseeische Kolonie zu erwerben
trachten, welche er speziell für seine Zwecke einrichten, worin aber
Individualwirtschaft betrieben würde. Diese Kolonie würde besonders
dazu dienen, Inländer strafweise zu verbannen, so, wenn sie die
Propagationsgesetze, VII, 1, _Alinea_: »Zu den gesetzlichen Folgen«,
nicht beobachten. Auch soll solchen, die sich dem Kollektivzwang nicht
unterwerfen wollen, aber das Leben in der Kolonie der Auswanderung
vorziehen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, in die Kolonie zu
übersiedeln. Wollen sie sich Altersversicherung vorbehalten, so müßten
sie eine Prämie bezahlen, weil sie in der Kolonie nur für eigene
Rechnung arbeiten.

Inländern soll die Auswanderung freigestellt werden, nur vielleicht mit
der Beschränkung der vorherigen Erreichung eines bestimmten Alters,
wenn man annähme, daß mit dem dreißigsten oder fünfunddreißigsten
Jahre die Erziehungsschuld abgetragen ist. In sehr vorgeschrittenem
Alter könnte auch eine Auswanderungsprämie bezahlt werden, weil
die Auswanderung eine Verzichtleistung auf Altersversicherung in
sich schließt. Für die Einwanderung von Ausländern sind gesetzliche
Bestimmungen aufzustellen. Es werden gewisse körperliche und psychische
Eigenschaften zur Bedingung gemacht. Ob ein Einkauf stattfinden
müsse, wird auch zu bestimmen sein. Ob man gestatten soll, daß jemand
zugleich Kollektivbürger im Inlande und Besitzer eines Vermögens in
einem auswärtigen Staate sei, ein Fall, der bei Erfindern und großen
Künstlern und Schriftstellern sehr wohl vorkommen könnte, denn wenn
jemand ein epochemachendes Werk im Auslande auflegt, können ihm
wohl recht große Summen im Auslande zufallen, ist zwar zu erwägen,
allein eine engherzige Entscheidung wäre zu verwerfen. Nur wenn zu
befürchten wäre, daß ein Inländer eine solche im Auslande erworbene
wirtschaftliche Macht dazu mißbrauchen könnte, die Kollektivordnung zu
untergraben, müßte man sich dagegen schützen. Es wäre ein schlechtes
Zeugnis für den Kollektivismus, wenn so etwas möglich wäre.

Wollte man die Grundsätze über das Staatseigentum und das staatliche
Obereigentum an den zu freiem Schaffen überlassenen Konsumtibilien auf
das strengste anwenden, so könnte man allerdings verlangen, daß alles,
was mit solchen Stoffen produziert wurde, dem Staate verbliebe, ja, man
könnte ein Manuskript, das auf Papier des Kollektivstaates geschrieben
ist, wenn ein Kollektivbürger es im Auslande verwerten wollte, als
veruntreut vindizieren, aber das wäre eine engherzige Tiftelei und
würde einer Sklaverei sehr ähnlich sehen. Der Sklave erwirbt immer für
seinen Herrn.

Doch könnte man den Grundsatz einprägen, daß der Bürger alles, was
er schafft, seinem Vaterlande überlassen und daß, wer damit nicht
einverstanden ist, vorher auswandern solle, ehe er für seine Person
erwirbt.

Denken wir, ein Inländer sendet Aufsätze an auswärtige Zeitschriften,
für welche ihm ein Honorar zugesendet wird, ein Inländer beteiligt
sich an einer ausländischen Konkurrenz für Monumentalbauten, für
Eisenbahnprojekte, für die Einrichtung einer Fabrik und er würde
mit einem Preise bedacht oder ein Inländer nähme, was während der
arbeitspflichtigen Zeit die Beurlaubung voraussetzen würde, eine
auswärtige Professur oder ein Engagement für eine Konzerttournee an,
er schaffe im Auslande Meisterwerke der Malerei oder Skulptur; sollte
er den Lohn nicht für sich behalten? Allerdings kann man sagen, das
Vaterland hat dich ausgebildet, dir die Mittel gegeben, Künstler zu
werden, du bist ein Teil des Ganzen. Aber das dürfte doch nur als
sittliche Erwägung, als Dankbarkeit und als Patriotismus in Betracht
kommen. Vielleicht könnte man fordern, daß der Erwerbssüchtige zwar
den Lohn, der in barem erworben wird, dem Kollektivstaate überlasse,
aber sich ein Äquivalent in Genüssen bedinge. Doch man wird immer zu
fürchten haben, daß ein Inländer von diesen Grundsätzen abweicht und
sich insgeheim direkt mit dem Auslande abfindet, wenngleich er nichts,
weder Kunstwerke noch Manuskripte, anders, als durch Vermittlung der
staatlichen Verkehrsanstalten, ins Ausland senden kann. Jedenfalls
ist der Besitz von Geld, wenn damit kein Mißbrauch gemacht wird,
und die Verwertung der in freiem Schaffen hervorgebrachten Werte für
egoistische Zwecke vielleicht als Schmutzerei zu betrachten, aber doch
nicht als Rechtsverletzung. Etwas anderes wäre, wenn man mit dem Gelde
Mißbrauch machte, jemand zur diebischen Veräußerung von Staatsgut
verleitete oder das Geld sonst zu einer Bestechung verwendete. Dann
würde allerdings ein Verbrechen begangen, das Strafe und Konfiskation
rechtfertigen würde, wie auch wenn sich jemand des Zeitdiebstahls
schuldig machte, um fürs Ausland zu arbeiten.

Daß aber die Summe der dadurch veranlaßten Beschädigungen des Staates
auch nur im Entferntesten jene Vorteile aufwiegen könnte, die der
Kollektivismus im Gefolge hätte, ist doch undenkbar. Und darum kann
man niemals behaupten, solche Schwierigkeiten bewiesen, daß ein Staat
nicht allein zum Kollektivismus übergehen könne, oder er müsse sich vom
Auslande abschließen. Will man vernünftig maßhalten, so wird man vor
Manchem ein Auge zumachen. Würde man aber solche Egoisten ins Ausland
verbannen, so würde das wahrscheinlich als schwere Strafe empfunden,
denn das würde Trennung von vielen Freunden und Verwandten und von so
viel Schönem und Herrlichem bedeuten und einem solchen Ausgeschlossenen
würde man auch das Reisen im Inlande verwehren, wenn er auch dafür
bezahlen wollte.

Es ist übrigens zu erwarten, daß, wenn der Kollektivismus einmal
in einem Staate durchgeführt wäre, diese Wirtschaftsform bald auch
auf die Nachbarländer übergreifen würde und so werden die kleinen
Schwierigkeiten, welche das Nebeneinanderbestehen von Ländern
verschiedener Gesellschaftsordnungen verursachen kann, nicht lange
währen.

Abgesehen von der Einwanderung und vom Reiseverkehr der Ausländer
im Inlande ist noch eine dritte Beziehung zu Ausländern ins Auge zu
fassen. Es können auch Ausländer in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis
zum Kollektivstaat treten. Man kann sowohl Arbeiten der geringsten
Art Ausländern überlassen, als auch Arbeitsleistungen der höchsten Art
Ausländern übertragen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Aufenthalt
im Kollektivstaat nicht bedingen, wie die Veredlung von Waren, z. B.
das Bedrucken österreichischer Webwaren, oder die Ausarbeitung von
Projekten, die Herstellung von Kunstwerken, oder schriftstellerische
Arbeiten, so wäre das der Kauf einer Arbeit im Auslande, wofür
vereinbarte Zahlungen zu leisten sein werden. Hierbei kann es
vorkommen, daß der Kollektivstaat der ausländischen Jurisdiktion
unterworfen wird. Dieser hat er sich zu fügen, wenn auch keine
Exekutionsobjekte sich im Jurisdiktionslande befinden. Das wäre eine
Frage des Kredits, den der Kollektivstaat aufrechterhalten muß.

Ist aber die Arbeit im Inlande zu leisten, zum Beispiele, wenn
Ausländer eine Erd- oder Maurerarbeit im Kollektivstaat übernehmen,
oder sich als Bergleute verdingen, oder wenn ausländische Ärzte im
Kollektivstaate an ein Krankenbett gerufen werden, wenn ausländische
Gelehrte im Kollektivstaate eine Kanzel annehmen, wenn ein Ausländer
die Leitung einer österreichischen Fabrik übernähme usw., so wird man
Verträge schließen, welche Art von Verpflegung man den Ausländern zu
gewähren hat und welche Restzahlung sie zu beanspruchen haben. Für die
daraus entstehenden wechselseitigen privatrechtlichen Ansprüche könnte
ein Schiedsgericht bestellt werden, wenn die ausländischen Gerichte,
die über solche privatrechtliche Beziehungen zu urteilen hätten, als
befangen angesehen würden.

Es ist sehr wohl möglich, daß diese Art der Verwendung von Ausländern
sich als sehr nützlich erwiese, besonders für Arbeiten, welche sehr
gesundheitsschädlich sind und welche sich Inländer zu übernehmen
scheuen. Auch kann dadurch die ausländische Intelligenz für
Inlandszwecke verwertet werden. Doch verwickelt das die Verhältnisse,
da ausländische Erdarbeiter vielleicht eine polizeiliche Überwachung
nötig machen würden. Freilich erleichterte der staatliche Organismus
diese Überwachung außerordentlich.


4. Politische Beziehungen zum Auslande und Landesverteidigung.

Der Kollektivstaat würde sich vor allem neutral erklären und die
Anerkennung dieser Neutralität im Auslande anstreben. Er würde nur
Verträge wirtschaftlicher Natur mit Auslandsstaaten abschließen und
es wird auf eine Bemerkung über das Patentwesen in VIII, 8, _Alinea_:
»Da nun dem Staate« verwiesen, welche ein solches wirtschaftliches
Interesse berührt, das Gegenstand eines internationalen Vertrages
werden könnte.

Allianzverträge könnten mit Auslandsstaaten nur zum Schutze der
Reichsintegrität geschlossen werden und es würde kaum möglich sein,
dafür auch bewaffneten Schutz des Kontrahenten zu versprechen. Man kann
kaum annehmen, daß irgend ein Allianzvertrag, der dem Kontrahenten das
Recht bewaffneten Einschreitens auf inländischem Gebiete gewährte, im
Interesse eines Kollektivstaates gelegen sein könnte. Noch viel weniger
könnte ein solcher Staat an eine Offensivallianz denken. Ein Interesse
könnte der Kollektivstaat haben, seine Waren, die er zu exportieren
wünscht, gegen hohe Einfuhrzölle zu schützen, aber da er selbst keine
Zölle hat, auf die er im Kompensationswege verzichten könnte, fehlt
es ihm an einem Gegenwerte, welcher geboten werden könnte. Es wird
also die Herabsetzung von Zöllen nur von dem Interesse der Bürger des
Auslandsstaates abhängen und von dem Gedanken eingegeben werden können,
den Absatz von Waren an den Kollektivstaat zu erleichtern. Aber auch
diesen Absatz kann der Kollektivstaat nicht vertragsmäßig zugestehen,
daher Zollverträge kaum zustande kommen werden. Selbstverständlich wird
ein solcher Staat, der nur an die Volkswohlfahrt denkt, sich beeilen,
Schiedsgerichtsverträge mit auswärtigen Staaten abzuschließen und
auch solche Fälle nicht vorbehalten, wo die Nationalehre in Betracht
kommt. Und so werden die Gefahren eines auswärtigen Krieges tunlichst
beschworen.

Bezüglich des Schutzes seines Eigentums und seiner Vertragsrechte im
Auslande wird der Kollektivstaat einem Privaten gleichzuhalten sein. So
wenn ein Dieb oder ein ungetreuer Beamter Staatseigentum ins Ausland
verschleppte. Ist die Vindikation nach der Natur der entwendeten
Sachen möglich, so wird der Eigentumsanspruch geltend gemacht. Bei
vertretbaren Sachen wird der Kollektivstaat auf den Schadenersatz
angewiesen sein.

Es muß noch die Landesverteidigung besprochen werden für den Fall,
als trotz der Neutralitätserklärung, und trotz der Verzichtleistung
auf politische Ansprüche im Auslande ein Angriff auf das Reichsgebiet
von Seiten eines Auslandsstaates stattfände. Es ist zwar anzunehmen,
daß der Kollektivstaat die Habsucht und den Neid der herrschenden
Klassen in den Nachbarstaaten weniger herausfordert, als ein
Staatswesen, welches nicht kollektivistisch organisiert ist, weil sie,
um im eroberten Gebiete nach ihrem Sinne zu wirtschaften, gewaltige
Umgestaltungen vornehmen müßten und diese Wiederherstellung veralteter
Zustände gewaltige Schwierigkeiten böte. Auch ist, wie sich zeigen
wird, nicht nur der Sieg über einen kollektivistisch organisierten
und auf den Krieg vorbereiteten Staat viel unwahrscheinlicher, als der
Sieg über einen Staat der alten Gesellschaftsordnung, sondern auch die
Gefahr gerade für die kriegslustigen Bewohner des angreifenden Staates
für den Fall des Unterliegens viel größer. Denn wenn der Kollektivstaat
angegriffen wird und den Angreifer überwindet, so liegt es in der
Natur der Sache, daß der Sieger im unterliegenden Staatswesen den
Kollektivismus zwangsweise durchführt und die herrschenden Klassen
ihrer Vorrechte beraubt. Auch kann er die am Ausbruche des Krieges
schuldtragenden Personen wie Räuber und Diebe bestrafen.

Trotzdem wird bei einem Nebeneinanderleben zweier Völker, von welchen
nur eines kollektivistisch organisiert ist, für dieses erst recht der
Grundsatz gelten: _Si vis pacem para bellum_. Der Kollektivstaat wird
also alles vorzubereiten haben, was im Kriegsfalle nicht binnen wenigen
Tagen hergestellt werden kann.

Es ist zweifelhaft, ob stabile Befestigungen hierher zu rechnen
sind, da deren Wert nicht groß zu sein scheint und im Zukunftskriege
passagere Befestigungen vielleicht eine größere Rolle spielen
werden, haben sie aber noch einen Wert, so wird man es daran nicht
fehlen lassen. Aber unzweifelhaft müssen Waffen bester Art und
Munition reichlich vorhanden und die waffenfähigen Bewohner des
Staates mit deren Gebrauch auf das Beste vertraut gemacht werden.
Das Menschenmaterial ist tüchtiger und widerstandsfähiger, die
Kriegstüchtigen zahlreicher. Sie haben mehr Vaterlandsliebe und ihre
Interessen sind mit dem Bestande des Staates enger verknüpft. Auch
die hohe Intelligenz eines solchen Volkes erhöht seine Wehrfähigkeit.
Es wird nicht notwendig sein, ein Heer im Frieden auf den Beinen
zu halten, wenn man auch jährliche Waffenübungen abhalten wird. Das
Milizsystem wird sich für solche Staaten jedenfalls besser empfehlen,
als ein stehendes Heer.

Kriegsschulen zu halten, wird sich wohl empfehlen, obschon die
Erfahrung im Burenkriege zu beweisen scheint, daß für die Führung im
Kriege angeborene Begabung wichtiger ist, als die Ausbildung in den
Kriegsschulen. Auch der amerikanisch-spanische Krieg, mehr noch der
nationale Krieg in Frankreich unter Napoleon I., der zwar selbst ein
wissenschaftlich Gebildeter war, aber eine Reihe ganz ungebildeter
Leute ihrer angeborenen Begabung wegen zu Marschällen gemacht hat,
spricht nicht für einen hohen Wert der Kriegswissenschaft. Da sich aber
kriegerische Talente erst im Kriege bemerkbar machen können, braucht
man wenigstens für die Einleitung des Kriegs kriegswissenschaftlich
ausgebildete Führer, die erst nach und nach durch geniale Neophyten
ersetzt werden können.

Vor allem hat der Kollektivstaat vor anderen Staaten für den Krieg
voraus, daß er Alleineigentümer aller Güter ist, also keine Zeit
damit zu verlieren braucht, Lieferungsverträge abzuschließen und sich
nicht in die Hand von Lieferanten zu geben braucht, die nicht nur den
Staat bewuchern, sondern auch durch Verzögerungen und Unpünktlichkeit
großes Unheil anrichten können. Die Zentralverwaltung kennt genau die
Lagerorte aller Kriegserfordernisse und kann innerhalb weniger Stunden
telegraphische Anweisung geben, wohin sie zu schaffen sind.

Der ganze Verwaltungsapparat ist auch im Frieden ein großer
Intendanzdienst und ehe drei Stunden ablaufen, ist jeder Mann im
Lande von der Kriegserklärung verständigt und auf dem Wege zu den
Sammelplätzen, wo zugleich mit den Marschbefehlen die Transportmittel
eintreffen. Es ist nicht einzusehen, was in einem solchen Lande hindern
sollte, am zweiten Tage der Mobilisierung einen Teil der Armee über die
Grenze gehen und den Rest in den nächsten Tagen staffelweise nachrücken
zu lassen. Es ist ganz unmöglich, daß ein Staat, der nach der alten
Gesellschaftsordnung verwaltet wird, in der Mobilisierung mit einem
Kollektivstaate Schritt halten könnte, es wird also immer der letztere
sein, der in das Feindesland eindringt. Dort kann er zwar nicht mit
Hartgeld bezahlen, aber nichts kann ihn hindern, dort Zwangspapiergeld
auf die im Feindeslande kursierende Währung lautend in Umlauf zu setzen
und auch das dort in Umlauf befindliche Geld gegen sein Papiergeld
zwangsweise einzutauschen. Er braucht demnach kein Anlehen aufzunehmen,
um die Requisitionen bar zu bezahlen, denn mit dem durch den Einmarsch
erworbenen Verwaltungsrechte ist auch die Geldhoheit verbunden, welche
das Recht gibt, das Zahlungsmittel, welches gesetzlichen Umlauf
hat, zu bestimmen. Im Falle des Sieges wird dem Überwundenen die
Einlösung dieses Papiergeldes oder dessen Anerkennung als gesetzliches
Zahlungsmittel auferlegt. Freilich hat in einem solchen Kriege auch der
Feind den Vorteil, daß er im Kollektivstaat alles, was er findet, als
gute Beute nehmen kann, weil alles Staatseigentum ist, wobei aber das
Nachfolgende zu berücksichtigen ist.

Ein anderer Vorteil, nämlich auf Seite des Kollektivstaates, ist die
Möglichkeit, die gefährdeten Grenzdistrikte vollständig zu räumen und
auch von allen im Kriege erforderlichen Gütern so zu entblößen, daß
der Feind, wenn er den Verteidiger doch zu werfen und in sein Land
einzudringen vermöchte, gezwungen wäre, sich bloß aus den eigenen
Nachschüben zu verproviantieren, was ihm enorme Schwierigkeiten
verursacht und rasches Vordringen unmöglich macht. Da nämlich alle
Güter Staatseigentum sind und alle Produktionszweige vom Staate
betrieben werden, so kann die Verwaltung alle Frauen und Kinder, sowie
die nicht streitbaren Männer, aber auch alle Vorräte und das Vieh
in das Innere des Reiches zurückziehen, wo jeder sofort Unterkunft,
Nahrung und Arbeit findet. Wer diese Reise zu Fuß machen kann,
marschiert nach dem Innern und wer auf Transportmittel angewiesen ist,
wird um so leichter nach dem Innern befördert werden können, als die
Transportmittel, welche Truppen und Kriegsmaterial nach der Grenze
bringen, sonst leer zurückgehen müßten. Auf dieselbe Art wird man alles
nach dem Inneren bringen, was nicht zum Unterhalte der eigenen Armee
nötig ist und der Feind im Falle seines Einmarsches für seine Zwecke
brauchen könnte.

Kann das Grenzgebiet von der nicht streitbaren Bevölkerung ganz geräumt
werden, so wird der einbrechende Feind keinen Führer finden und den
Kundschafterdienst nicht organisieren können, wofür übrigens der Bürger
eines Kollektivstaates auch nicht zu gewinnen wäre.

So hat es den Anschein, als ob im Kriegsfalle zwischen Kollektivstaaten
und anders organisierten Staaten alle Vorteile auf Seiten der ersteren
wäre, abgesehen davon, daß der Kollektivstaat die Sympathien der
Bevölkerung des angreifenden Nachbarstaates auf seiner Seite hätte,
die im Siege des Kollektivismus ihre Erlösung sehen muß. Siegt der
Kollektivismus, so wird er das bezwungene Land so lange verwalten,
bis auch dort das Kollektivprinzip durchgeführt ist und er wird sich
aus den Vorräten des Gegners alles ersetzen, was er für den Krieg hat
aufwenden müssen. Die Kriegsentschädigung wird auch für allen jenen
Schaden zu leisten sein, der aus der Verminderung der arbeitsfähigen
männlichen Bevölkerung durch Tod oder Verwundung entstanden ist.
Freilich rechtfertigt diese Betrachtung von dem Machtzuwachs, den
der Staat durch den Übergang zum Kollektivismus erlangen würde, die
Befürchtung, daß die Nachbarstaaten diese Umwandlung zum Anlasse eines
Krieges machen könnten. Allein dagegen wäre wieder eine Hoffnung darauf
zu setzen, daß diese Macht, weil sie nur für die Verteidigung ins Spiel
gebracht würde, nichts Herausforderndes hat und daß kein Nachbar einen
Angriff von Seiten des Kollektivstaates zu fürchten hätte. Auch läge es
für auswärtige Staaten näher, das, was dem Nachbar einen Machtzuwachs
bringen muß, nachzuahmen, als ihn zu bekriegen.



XIII.

Vorteile und Nachteile des Kollektivismus.


Nach dem, was in diesem Werke dargelegt wurde, scheint es gewiß zu
sein, daß der Kollektivismus, so gehandhabt, wie hier vorgeschlagen
wurde, nur Vorteile für die Gesellschaft und für jeden Einzelnen hätte.
Freilich kann der Kollektivismus, wenn der kollektivistische Staat
anders eingerichtet wird, ebenso verderblich sein, wie ja auch das
Privatvermögen in den Händen eines Weisen sich sehr nützlich machen
kann, in den Händen eines Wüstlings oder Fanatikers aber verderblich
wirken wird. Wird der Kollektivismus ins Leben gerufen durch Toren
oder Betrüger, welche dem Arbeiter das Ideal einer zweistündigen
Arbeitsdauer vorschwindeln, so wird allerdings das allgemeine Elend
die Folge sein und bemächtigen sich die Jesuiten, Paraguays gedenkend,
des kollektivistischen Ideals, so kann geistloser Pietismus an die
Stelle unserer Kultur treten. Ich suche durch den Kollektivismus den
modernen Staat auszugestalten, der mir von allen Einrichtungen, von
welchen uns die Geschichte berichtet, das Herrlichste scheint, derzeit
nur eingeschnürt in die Fesseln einer veralteten Gesellschaftsordnung
und darum an der Erfüllung seiner Mission gehindert. Alles, was ich
anstrebe, strebt der moderne Staat an, aber in Anbetracht seiner
beschränkten Mittel unvollkommen und schwächlich.

Der Kollektivstaat würde Kunst und Wissenschaft viel großartiger
pflegen, als der heutige Staat vermag, er würde das Elend beseitigen,
das Volk veredeln, die sanitären Verhältnisse vervollkommnen,
Verbrechen, Vagabundage, erbliche und ansteckende Krankheiten
unterdrücken und es ist kein Zweifel, daß von der Einführung des
Kollektivismus ein neuer, großartiger Aufschwung der Kultur datieren
müßte.

Wir haben gesehen, daß von den Anklagen, die gegen die Veränderung
der Gesellschaftsordnung erhoben werden, keine sich als stichhaltig
erweisen wird. Der Kollektivismus widerspricht nicht nur dem
Christentum nicht, er ist vielmehr dessen Erfüllung, er ist das Wesen
dessen, was Christus das Gottesreich nannte. Wer seinen Nächsten liebt,
wie sich selbst, muß den Kollektivismus herbeiwünschen und wünschen,
daß davon in der Hauptsache jener Gebrauch gemacht werde, der in diesem
Buche vorgeschlagen wurde.

Wie sehr das richtig ist, geht schon aus den Zitaten hervor, die Bebel
in seinem Buche: »Die Frau und der Sozialismus« in der Anmerkung auf
Seite 294 aus den Kirchenvätern bringt. Danach sagte Papst Klemens I.,
[+] 102: »Der Gebrauch aller Dinge auf dieser Welt soll allen gemeinsam
sein. Es ist eine =Ungerechtigkeit= zu sagen, das gehört mein eigen,
das gehört mir, das dem anderen. Daher ist die Zwietracht unter die
Leute gekommen.« _Sanct Clem. act. concil._ Ambrosius, [+] 397, sagt:
»Die Natur (also Gott) gibt alle Güter allen Menschen gemeinsam, denn
Gott hat alle Dinge geschaffen, damit der Genuß für alle gemeinsam
sei und damit die Erde zum gemeinsamen Besitztum werde. Die Natur hat
also das Recht der Gemeinschaft erzeugt und es ist nur die ungerechte
Anmaßung, welche das Eigentum erzeugt.« _Ambrosius Sermo 64, Expositio
in Lucam caput XVI._ Chrysostomus, [+] 407, erklärte in seinen gegen
die Sittenlosigkeit und Verderbnis der Bevölkerung in Konstantinopel
gerichteten Homilien: =Nenne niemand etwas sein eigen=, von Gott
haben wir Jegliches zum gemeinsamen Genuß empfangen und »Mein und
Dein« =sind Werke der Lüge=. _Chrysostomus Homilia 11^{ma} concio
de Lazaro. Homilia 57^{ma} in Matthäum._ Augustin, [+] 430, sprach
sich folgendermaßen aus: »Weil das individuelle Eigentum existiert,
existieren auch die Prozesse, die Feindschaften, =die Kriege=, die
Aufstände, die Sünden, die Ungerechtigkeit, die Mordtaten. Woher kommen
alle diese Geiseln? =Einzig vom Eigentum.= Enthalten wir uns also,
meine Brüder, =es zu lieben=.« _Augustinus: De civitate Dei._ Papst
Gregor der Große, [+] 600, endlich sagt: »Sie sollen es wissen, =daß
die Erde, wovon sie ja herstammen und gemacht sind, allen Menschen
gemeinschaftlich ist= und daß daher die Früchte, welche die Erde
erzeugt, =allen ohne Unterschied gehören sollen=.« _Gregorius, Regula
pastoralis, admonito 22._ Alle diese Kirchenväter verdammen unsere
Gesellschaftsordnung, =die aber der Einzelne nicht aus der Angel heben
kann=, das kann nur das Werk der Staatskunst sein.

Aber so vernünftig ein Kollektivismus ist, der den gemeinsamen Gebrauch
aller Güter nach gerechten Grundsätzen verwaltet, so absurd ist
Tolstojs christlicher Anarchismus.

Auch beinahe alle griechischen Philosophen, wie Plato und
Aristoteles, leiteten alle Ungerechtigkeit und alles Unheil von der
Gesellschaftsordnung ab. Sie nannten unsere wirtschaftlichen Zustände
=den Krieg aller gegen alle=, und daß das Verwüstung von Gütern
bedeuten muß, ist doch klar. Weil wir aber diesen Krieg im Innern
täglich vor Augen haben, scheint uns auch der Krieg mit Nachbarn nicht
verwerflich. Hätten wir Frieden in der Wirtschaft, so müßte auch der
Krieg mit Nachbarn ein Ende nehmen.

Es ist auch offenbar, daß der kategorische Imperativ Kants =nur im
Kollektivstaat= zur Herrschaft gelangen kann, und darum sind seine
Anschauungen von der Notwendigkeit des Privateigentums und der
Berechtigung der gewaltsamen Aneignung schon an und für sich absurd,
aber völlig im Widerspruche mit seinem ethischen Grundgesetze.

Plato bezeichnet als das oberste Ziel aller Politik Frieden und
wechselseitiges Wohlwollen, was den Staat zusammenhält, müsse
gepflegt, der Staat müsse ein =in sich Befreundetes= werden, er
sei zu gestalten nach den Interessen und Bedürfnissen aller, die
Interessen der Einzelnen müssen den Interessen der Gesamtheit weichen.
Es bedürfe eines königlichen Ineinanderwebens der Gemüter, einer
Lebensgemeinschaft, es sei jenes allerköstlichste Geflecht zustande
zu bringen, welches alle Glieder des Staates miteinander verbindet.
Die Selbstsucht, der unersättliche Egoismus hebe alle Gemeinschaft
auf und lasse Recht und Ordnung gar nicht mehr zu. Der Egoismus
mache die Gesellschaft naturwidrig, =man müsse nach verhältnismäßiger
Gleichheit streben=. Jeder solle so handeln, daß seine Tätigkeit auch
der Gesamtheit zugute komme, der Staat sei ein Mensch im Großen, nicht
aber bloß eine Summe von Individuen. Der Einzelne solle lieber Unrecht
leiden als tun. Er tadelt die bestehende Gesellschaftsordnung, wo statt
sozialer Motive zersetzender Egoismus und Jagd nach Geld die Triebfeder
ist. Selbst die Aristokraten werden geldsüchtig und genußsüchtig. Sie
werden erfinderisch in neuen Formen des Aufwandes. Damit wird nach und
nach alles angesteckt, der Wettkampf dreht sich nur um Erwerbgier,
höhere Güter verlieren an Wert. Alles wird nach Geldsummen taxiert,
=der Staat zerfällt in Arme und Reiche=, die sich bekämpfen, so werden
die Staaten nach außen schwach. Das größte Übel ist die Geldwirtschaft
und absolute Freiheit des Erwerbes und der Veräußerung, wodurch
übermäßiger Reichtum und völlige Armut entstehen.

Plato findet, =daß das positive Recht von Unwissenheit und Selbstsucht
diktiert sei und daß das Privateigentum ein Auseinanderreißen der
bürgerlichen Gesellschaft herbeiführe, durch Gütergemeinschaft werde
Schmerz und Freude gemeinsam=, sie bringe Befreiung von Streit und
Kampf. Plato sucht neue Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft,
gelangt aber zu keinem brauchbaren Ergebnisse. Daß man aber damals
keine Abhilfe wußte, ist nicht verwunderlich, denn es fehlte alles,
was in unserer Zeit die Verwaltung großer Besitztümer erleichtert,
insbesondere Druck, Telegraphen und Eisenbahnen.

Auch Aristoteles fordert von jedermann eine solche Mäßigung im Erwerbe
und im Genießen, daß niemand in der Aufrichtung des Kollektivstaats
etwas Beengendes sehen könnte.

Napoleon sagt: _Les lois ont pour but le bonheur de touts._ Nur durch
den Kollektivstaat können sie es aber erreichen.

Die Freiheit wird durch den Kollektivismus nicht vermindert, sondern
vermehrt, und das größte Maß von Freiheit wird nicht den durch Geburt,
sondern den durch Verdienst dazu berufenen Personen zuteil. Ebenso
falsch ist, daß der Kollektivismus nur die materiellen Interessen
fördere. Der moderne Staat, wenn er die Mittel zur Verfügung hätte,
die ihm der Kollektivismus bieten würde, würde den idealen Interessen
viel mehr Vorschub leisten, als heute möglich wäre. Der Kollektivismus
ist die Ordnung selbst und somit der Antipode des Anarchismus. Aber
er ist nur die Ordnung in den Dingen, »die sich im Raume stoßen«, den
Ideen kann er weit größeren Spielraum gewähren, als der heutige Staat.
Hier verweise ich auf einen als Motto zitierten Ausspruch Bismarcks.
Sidney Whitman erzählt in seinem Buche: »Fürst Bismarck. Persönliche
Erinnerungen aus seinen letzten Lebensjahren«, daß Bismarck einmal
sagte: »Wenn ich die Gestalt wählen könnte, in der ich noch einmal
leben möchte, so weiß ich nicht, ob ich nicht ganz gern eine Ameise
sein würde. Sehen Sie, dieses kleine Insekt lebt in einem vollständig
organisierten Staate. Jede Ameise muß arbeiten, ein nützliches Leben
führen, jede Ameise ist fleißig. Da gibt es vollkommene Subordination,
Disziplin und Ordnung. Sie sind glücklich, denn sie arbeiten.« Dieses
Ideal verwirklicht für Menschen der Kollektivstaat, und die Zeit ist
nicht mehr fern, wo es eine Schande sein wird, etwas zu genießen, was
man nicht durch Arbeit verdient hat. Ich kann nur sehen, daß meine
Freiheit im Kollektivstaat größer wäre, als sie heute tatsächlich ist,
obwohl ich den herrschenden Klassen angehöre. Meinen Enkeln kann ich
nur wünschen, daß sie den Sieg des Kollektivismus erleben.

Die Gleichheit wird in den Genüssen wie im Ansehen nicht so exzessiv
durchgeführt werden, daß sie zu absurden Konsequenzen führen müßte.
Die Menschenwürde wird jedem Geringsten gewährt, die Vorzüge, welche
aus den natürlichen Unterschieden der Menschen fließen, bleiben nicht
unbeachtet. Nur die =künstlichen= Unterschiede werden unterdrückt, und
gerade das ist die Voraussetzung der gerechten Würdigung =wirklicher=
Verdienste.

Alle Anklagen gegen den Kollektivismus sind Eingebungen des
Parteigeistes. Freilich gibt es Berufe, welche sich durch den
Kollektivismus bedroht sehen, so insbesondere die der Juristen,
Kaufleute, Unternehmer, Priester. Allein es wird gezeigt, daß die
Umwandlung viele Dezennien dauern wird und mittlerweile werden diese
Berufe nach und nach aussterben, keiner aber, der ihnen angehört,
wird Schaden leiden. Dafür aber eröffnen sich neue Erwerbszweige,
und es wird der künftige Verwaltungs-, Sanitäts-, Unterrichts- und
Erziehungsdienst vorbereitet.

Der Kollektivismus ist aber vorzüglich volkswirtschaftlich vollkommener
als die heutige, auf dem Privateigentum aufgebaute Wirtschaftsform, und
seine volkswirtschaftlichen Vorzüge sind es, welche die Mittel bieten,
die Kultur zu erhöhen.

Es haben schon früher alle Vertreter des Kollektivismus darauf
verwiesen, daß derselbe den Handel und somit die Handelsarbeit
entbehrlich mache, allein man ist doch immer die Erklärung schuldig
geblieben, wie dann der Güterumsatz vollzogen werden solle. Es blieb
bei abstrakten Sätzen und es ließ sich nie ein Bild gewinnen, wie
denn die kollektivistische Wirtschaft aussehen würde. Ich befürworte
die absolute Naturalwirtschaft und die Befriedigung aller Bedürfnisse
der Kollektivisten durch Gewährung einer Pauschalversorgung, welche
bei Festhaltung eines sehr hohen Minimums doch eine sehr hoch
ansteigende Abstufung gestattet. Die Vereinfachung des Güterumsatzes
aber wäre nicht möglich, wenn man das Existenzminimum nicht auch den
arbeitsunfähig Geborenen gewähren würde, und dafür läßt sich auch
ein Rechtsgrund aufstellen. Denn die Zeugung der Kinder setzt im
Kollektivstaat gewissermaßen ein Einvernehmen voraus zwischen der
Frau, die empfangen und gebären will, und dem Staate, der dies von ihr
wünscht, weil er den Fortbestand des Volkes sichern will. Es ist nun
ganz klar, daß diese Frau ein Interesse daran hat, ihr künftiges Kind
auch für den Fall versichert zu wissen, daß es arbeitsunfähig zur Welt
kommt. Dagegen ist es klar, daß der Staat von dieser Verpflichtung dann
enthoben sein muß, wenn er Grund hat, einen arbeitsunfähigen Nachwuchs
zu besorgen, und wenn er deshalb die Ehe versagt. Einer solchen Mutter
hat er nichts versprochen.

Wie brutal müssen uns unsere Zustände scheinen, wenn wir eindringen
in die Verhältnisse, die der Kollektivstaat schaffen könnte, und
wie verrucht muß uns der Egoismus jener erscheinen, die, um ein
arbeitsloses Leben führen zu können, den Kollektivismus verwerfen und
unmöglich machen. Das sind jene Menschen, von welchen Christus sagt,
daß sie selbst ins Gottesreich nicht hineingehen, und jene, welche
hineingehen wollen, nicht lassen. Sie lassen das Gottesreich -- den
Kollektivstaat -- nicht zustande kommen.

Es ist übrigens gewiß, daß im Kollektivismus, trotz der vollständigen
Ausrottung des Elendes, doch für jeden Begabten Anreiz genug bleibt,
seine Gaben in den Dienst des Ganzen zu stellen und sich hervorzutun,
weil dadurch ganz Außerordentliches erreicht werden kann und weil es
der einzige Weg ist, der mechanischen Arbeit zu entgehen.

Es gibt aber auch heute keine Familie, welche nicht daran
interessiert wäre, daß der Kollektivismus ins Leben trete. Denn unsere
Gesellschaftsordnung bedroht auch die Reichsten und Mächtigsten. Die
Kaiserin Elisabeth ist ein schreckliches Beispiel, und wir haben allen
Grund, zu besorgen, daß, wenn wir die heutigen Zustände fortbestehen
lassen, die soziale Revolution hereinbricht, welche diesmal zu
Schrecknissen führen wird, die noch niemals erlebt wurden. Auch der
gewöhnliche internationale Krieg kann die Reichen wie die Armen ins
Elend stürzen. Und auch in ruhigen Zeiten bietet der Reichtum wenig
Schutz. Wir können durch Verbrechen und Zufall verarmen, unsere Kinder
von gewissenlosen Kindermädchen ins Verderben gestürzt werden, unsere
Söhne in schlechte Gesellschaft geraten und dem Spiele verfallen, und
wie oft erleben wir, daß unsere Töchter in einer unglücklichen Ehe
zugrunde gehen. Wir haben also allen Grund, zu verlangen, daß alle,
auch des Nachbars Kinder, erzogen werden, daß der Staat für erprobte
Personen sorgt, denen die Wartung der Kinder anvertraut werden kann,
daß verbrecherische Naturen keinen Nutzen aus schädlichen Handlungen
ziehen können, daß die Frauen und Kinder wirtschaftlich unabhängig von
den Familienhäuptern werden.[46]

  [46] Ein Wiener Polizeipräsident ist am Flecktyphus gestorben,
       nachdem er, durch sein Amt dazu genötigt, mit angesteckten
       Armen in Berührung getreten war. Einige Richter brachten
       Ungeziefer aller Art heim, weil sich im Gerichtssaale
       Tausende von Armen und Elenden umtrieben. Nichts ist
       alberner, als die Meinung, jeder brauche nur für sich
       zu sorgen. Man sorgt am besten für sich, wenn man
       dahin wirkt, daß für alle gesorgt werde. Wenn auch der
       Zusammenhang der wirtschaftlichen Dinge im Einzelnen
       nicht verfolgt werden kann, so ist es doch gewiß, daß die
       Herrschenden von allem Elende ihren Teil erhalten, das die
       Beherrschten zu tragen haben.

Sagen wir doch so oft den Armen, daß Reichtum nicht glücklich macht.
So handeln wir danach und machen wir dem Kriege Aller gegen Alle ein
Ende, dem Kriege, den Plato und Christus verurteilten, dem Elisabeth
und Sergius, Carnot und Rudolph, so viele Millionen geopfert wurden
ohne Sinn und Verstand. Wir sagen nicht, daß die Gesellschaftsordnung
dazu nötigt, aber sie ermöglicht, was eine weise Ordnung unmöglich
gemacht hätte. Wenn Augustin recht hat, da er sagt, woher kommen alle
diese Geißeln, die Prozesse, der Krieg, die Aufstände, die Laster,
Verbrechen, der Mord? Einzig und allein vom individuellen Eigentum!
dann sind Solferino, wo Franz Josef zuerst eine Provinz, Queretaro,
wo er den Bruder, Meyerling, wo er den Sohn, Genf, wo er die Gemahlin
verloren hat, eine furchtbare Mahnung an die Monarchen, der Quelle
aller Verbrechen und zugleich allen Elends ein Ende zu machen. =Es
bedroht die Gesellschaftsordnung ebenso den Kaiser, wie den geringsten
Arbeiter.=

Sehen wir um uns, was in wenigen Wochen in einem engen Gebiete die
Besitzenden, nicht allein die Armen, unter der Gesellschaftsordnung
leiden, nicht in Jahren, sondern in Monaten, und nicht in Provinzen,
sondern in der nächsten Umgebung von Innsbruck. Im Juni brennt das
Dorf Zirl ab und in vier Stunden sind 1300 Menschen, Arme und Reiche,
obdachlos und für lange dem Hunger verfallen, im April wird das Dorf
Götzens, im Juli Tulfes, Volders und ein Teil vom Zillertal von
angeschwollenen Bächen vernichtet, viele Felder verwüstet, Häuser
unter Wasser gesetzt, 16 Menschen gehen in den Wellen unter, eine
alte Frau wird um wenige Kostbarkeiten von Räubern ermordet, andere
werden angefallen und nur durch Zufall gerettet. Was davon durch den
Kollektivismus nicht verhindert worden wäre, wäre vom ganzen Staate
getragen worden. Daß die Verwaltungsfrage lösbar ist, meine ich
erwiesen zu haben.

Die Schattenseiten des Kollektivismus sind 1. die Notwendigkeit des
Umbaues aller Ortschaften, 2. das Nebeneinanderleben der ersten Staaten
der neuen Ordnung mit anderen, die noch die alte Ordnung beibehalten
haben, 3. die Unmöglichkeit, das Prinzip des Kollektivismus in kurzer
Frist zur Durchführung zu bringen.

Aber die Wohnungsfrage ist selbst in den Städten eine brennende
geworden, in neun Zehntel aller Dorfschaften ist sie auch von jenen
zugestanden, die der heutigen Gesellschaftsordnung huldigen. Muß schon
so viel gebaut werden, um sanitäre Zustände zu schaffen, um die Armen
menschenwürdig unterzubringen und um den nachwachsenden Volkszuwachs
mit Wohnung zu versorgen, weshalb sollte man nicht auch unter einem
dem Kollektivismus dienen? Wird endlich der Kollektivismus in irgend
einem Staate zum Durchbruche kommen, so wird das Ideal bald in allen
Staaten Europas sich einen Boden bereiten und der natürliche Hemmschuh
der Unmöglichkeit, die Umwandlung in kurzem durchzuführen, wird den
Widerstand abschwächen, den die Interessen der einen den Interessen der
anderen naturgemäß entgegensetzen.

Die gebildeten Klassen sind heute eine Macht, und sie haben allen
Grund, die Umwandlung in die Hände zu nehmen, weil es dann gewiß ist,
daß der Kollektivismus den Kulturinteressen zum Segen gereichen wird.
=Bringen andere Mächte, Tyrannen, Pietisten oder Anarchisten den
Kollektivismus, wie sie ihn sich denken, so gehen wir einer schlimmen
Zukunft entgegen.=

Es sind noch einige vermeintliche Übelstände des Kollektivismus zu
besprechen.

Der Mangel des Privateigentums wird von Vielen als ein großer Übelstand
betrachtet, aber ohne Grund. Die gänzliche Überführung des Eigentums an
Gebrauchsgegenständen in Staatseigentum ist keine notwendige Konsequenz
des Kollektivismus. Ich stehe vielleicht allein mit dem Vorschlage
dieser Einführung, aber es sind damit unermeßliche Vorteile verbunden.

In unseren Verhältnissen hat das Eigentum, das Privateigentum, eine
hervorragende Bedeutung als Vermögen. Da aber nur Wenige ein Vermögen
haben, die Mehrzahl aber davon ausgeschlossen ist, so kann es kein
allgemeines Bedürfnis sein, Vermögen zu besitzen. Die Vermögenslosen
aber haben ein Interesse, daß das Vermögen nicht im Besitze von
Privatpersonen stehe, sondern Staatseigentum werde. Das Vermögen
bezweckt die wirtschaftliche Herrschaft der Wenigen über die Vielen,
und diese ist freiheitsfeindlich. Denn die wirtschaftliche Herrschaft
der Wenigen ist zugleich absolutistisch und unverantwortlich, während
der Staat, wenn er an die Stelle der Privatbesitzer träte, über
Verwaltung und Verteilung Rechnung legen müßte. Es ist also eine
offenbare Freiheitsfrage, um die es sich handelt, und wie seit 120
Jahren die Bourgeois gegen die Herrschaft des Adels kämpften, so
wird jetzt das Volk gegen die Herrschaft der Bourgeois kämpfen. Die
Beseitigung des Privateigentums durch Verstaatlichung des Besitzes ist
im Interesse der großen Mehrheit. Übrigens wäre die Inventarisierung
des gesamten Mobiliarbesitzes für den Kollektivstaat der Schlußpunkt
der gesamten Umwandlung, und davon trennen uns mehr als 50 Jahre.
Trotzdem wird es sich empfehlen, deren Vorteile zu diskutieren.
Verderblich wäre nur die anarchische Herrenlosigkeit der Güter, und
diese wird durch den Kollektivismus gerade unterdrückt. Die Besitzenden
von heute sind, jeder so weit sein Besitz reicht, Anarchisten. Sie
haben schrankenlose Freiheit, damit zu schalten und zu walten. =Und
auch diesen Anarchismus aus der Welt zu schaffen, ist der Zweck
der Einführung des Kollektivismus.= Er ist das gerade Gegenteil des
Anarchismus, der an die Stelle des Anarchismus der Besitzenden den
Anarchismus aller setzen will, während umgekehrt der Kollektivismus
alle, auch die Besitzenden von heute, der wirtschaftlichen Ordnung
unterwirft.

Der Anarchismus als Wirtschaftsform ist ein Unding, weil er zum
Stillstand einer jeden Arbeit führen muß. Die menschliche Arbeit ist
durch die Arbeitsteilung so sehr wechselweise bedingt, eine Arbeit
von der anderen abhängig, daß die Volkswirtschaft unbedingt eine
Ordnung voraussetzt, durch welche verbürgt wird, daß =alle= Arbeiten,
und zwar in ihrer verhältnismäßigen Ausdehnung, besorgt werden. Der
Drucker braucht Setzer, der Setzer Schriftgießer, alle zusammen
brauchen Schriftsteller, und diese wieder eine Autorität, welche
die von den Schriftstellern gelieferten Manuskripte sichtet und die
zum Drucke zu befördernden auswählt. So ist es in allen Zweigen der
menschlichen Arbeit. Es ist eine verhältnismäßige Produktion auf
allen Gebieten menschlichen Schaffens ein Bedürfnis, und zwar in
dem Maße, daß, sobald diese Verhältnismäßigkeit gestört wird, ein
wirtschaftlicher Krach eintreten muß. Darum ist der wirtschaftliche
Anarchismus eine Unmöglichkeit. Das Privateigentum kann demnach nur
durch Kollektiveigentum verdrängt werden, welches Produktion und
Verteilung von Staats wegen zur Folge haben muß. In der heutigen
Wirtschaftsordnung ist es die Preissteigerung der zu wenig produzierten
Güter, welche alle vernachlässigten Produktionen wieder belebt, im
Kollektivstaate ist es der seinen Organen, aber auch jedem Einzelnen,
der sich darum bemüht, gewährte Überblick über Produktion und
Verbrauch, der eine verhältnismäßige Produktion aller Güter sichert.

Ich bin aber auch für die Ersetzung des Privateigentums an
Gebrauchsgütern, an Kleidung, Mobiliar &c. durch Staatseigentum, und
es wird das gewiß sehr heftig, und auch von Sozialisten, bestritten
werden. Aber mit Unrecht. Wir wohnen in Häusern, die nicht uns gehören,
und es gilt als etwas Alltägliches, daß auch Leute, die ein Wohnhaus
besitzen, es nicht selbst bewohnen, sondern sich in einem fremden
Hause einmieten. Sie betrachten ihr eigenes Haus als Vermögensanlage,
aber nicht als ein Gebrauchsgut, welches ihnen zur Befriedigung ihres
Wohnbedürfnisses dient. Dieses Bedürfnis kann man auch durch Sachen
befriedigen, die fremdes Eigentum sind, also auch durch solche, die
Staatseigentum sind. Kleider und Wäsche trägt man heute nur eine Reihe
von Jahren, und wenn sie abgenützt sind, verschenkt oder veräußert
man sie. Es kann uns nun gar nichts daran liegen, wenn der Staat uns
Kleider und Wäsche nur zum dauernden und ausschließlichen Gebrauch
überläßt und sich das Eigentum vorbehält, was zur Folge hat, daß er
für den Zufall haftet und das nicht mehr Gebrauchsfähige zu neuerlicher
Verarbeitung zurücknimmt. Dasselbe gilt vom Mobiliar unserer Wohn- und
Schlafgemächer, welches der Kollektivist zum dauernden Gebrauch, oft
auf Lebensdauer, angewiesen erhält, er aber nicht zu versichern nötig
hat, weil er nicht Eigentümer, sondern nur gebrauchsberechtigt ist, es
darum auch, Ausnahmsfälle abgerechnet, nicht mit sich herumschleppt,
wenn er sein Domizil verändert. Benützen wir doch solche Dinge so
oft, ohne ein Eigentumsrecht darauf zu haben, in Theatern, Kirchen,
Gasthäusern, auf Bibliotheken und Eisenbahnen, und so haben wir
längst die Erfahrung gemacht, daß ein Eigentum an Gebrauchsgütern kein
Bedürfnis ist, ein Luxusbedürfnis für Viele allerdings, aber solche
Launen zu befriedigen, ist nicht die Aufgabe einer Wirtschaftsordnung.

Wo es ein Bedürfnis ist, daß uns ein freies Schaffen gestattet und zu
diesem Ende ein Eigentum an Stoffen zugestanden werde, die wir zum
Zwecke solchen Schaffens umgestalten dürfen, habe ich ohnehin die
Verteilung solcher Stoffe als Konsumtibilien in Vorschlag gebracht.

Was aber das Privateigentum an Produktionsmitteln anbelangt, so gibt
es natürlich »Volkswirte« genug, welche behaupten, es bestehe ein
volkswirtschaftliches Interesse, daß die Produktionsmittel immer
Privateigentum bleiben, damit sie immer ein Vermögen der Tüchtigsten
bilden, wodurch die Produktion nur gewinnen könne, daher die heutige
Wirtschaftsordnung viel heilsamer, auch für die Armen, sei, als die
Produktion von Staats wegen. Über diesen Gegenstand wird bei Erörterung
der Bedenken gegen die staatliche Produktion zu sprechen sein.

Hier möchte ich aber noch bemerken, daß der Kollektivismus, streng
genommen, nicht jedes Privateigentum aufhebt, sondern ein Eigentum des
Einzelnen fortbestehen läßt, welches unserm Eigentum an Aktienbesitz
ganz analog ist. Das Recht des Einzelnen auf die staatlichen
Verteilungen ist ein solches Eigentum, denn auch der Aktionär hat
nur einen Anspruch auf die Ausschüttungen, während ihm keinerlei
Eigentum an den Sachen zusteht, die das Vermögen der Aktiengesellschaft
ausmachen. Freilich ist dieses Eigentum des Kollektivisten nach
mehreren Richtungen beschränkt. Er kann es nicht verschenken, verkaufen
noch vererben, er kann nur durch Auswanderung darauf verzichten, aber
ähnliche Beschränkungen kommen bei Fideikommissen, Heimstätten und bei
manchen Aktiengesellschaften, deren Statuten die Veräußerung der Aktien
verbieten, vor, ohne den Charakter des Privateigentums auszulöschen.

Es ist also gar nicht einmal richtig, daß der Kollektivismus
das Privateigentum, oder gar das Eigentum, gänzlich aufhebt, er
bedeutet nur die Vereinigung alles Eigentums an Sachen zum Zwecke
der Befriedigung aller Bedürfnisse des gesamten Volkes. Nur der
Anarchismus hebt den Begriff des Eigentums ganz auf und fordert das
Recht des freien Zugriffs; durch den Kollektivismus wird der Begriff
des Eigentums befestigt und geheiligt, denn der Eigentümer -- der Staat
allein ist Eigentümer -- ist nie zweifelhaft, und da das Eigentum zur
Befriedigung der Bedürfnisse aller dient, ist jeder Mitbürger Garant
und Wächter. Dieses Eigentum ist ebenso heilig, als es heute Gegenstand
der Verachtung ist, wenn wir den rechtmäßigen Erwerb bezweifeln, und
Gegenstand des Hasses, wenn sich erwucherter Reichtum breit macht.

Ich komme nun zur Besprechung eines weiteren Irrtumes, nämlich, daß die
staatliche Produktion nicht so ergiebig sei wie die Privatproduktion.
Man folgert das daraus, daß in einigen Fällen, wo ein oder die
andere Fabrik von Staats wegen betrieben wurde, ein Aufschwung
ihres Betriebes erst dann eintrat, als die Fabrik in Privatbesitz
überging. Die Erfahrung, die man mit der Post, der Telegraphie und
dem Eisenbahnbetrieb machte, worin sich der Staatsbetrieb bewährte,
fertigt man damit ab, diese Erfahrungen seien nicht beweismachend für
andere Produktionen, weil es sich da nur um Verkehrsanstalten handle.
Niemand hat aber je versucht, aus der Natur des Staates abzuleiten,
weshalb er zum Betriebe der Produktionsanstalten unbrauchbar sein soll.
Man spielt gerade den Egoismus des Privatunternehmers als so unendlich
förderlich aus und bedenkt nicht, daß im Kollektivstaat der Egoismus
des ganzen Volkes sich in derselben Richtung geltend machen würde, da
jede Verbesserung im Produktionsbetriebe dem ganzen Volke zum Vorteile
gereicht, sei es, daß in einem Produktionszweige Arbeit oder Material
erspart, oder ein besseres Produkt erzeugt, oder die Fruchtbarkeit
des Bodens erhöht wird. Der Erfindungsgeist wird im Kollektivstaat
außerordentlich gefördert, und so kann es nicht fehlen, daß das Sinnen
und Trachten Aller darauf gelenkt wird, die Produktion zu fördern.
Man wird die Erfolge der einzelnen inländischen Produktionsanstalten
untereinander und mit ausländischen Anstalten gleicher Art vergleichen,
und so auf beständigen Fortschritt bedacht sein. Dabei kann es
nur von Vorteil sein, daß die allgemeine Volksbildung so weit über
die gegenwärtige entwickelt wird und daß die heutigen Schäden der
Produktion ganz in Wegfall kommen. Diese Schäden sind zwiefacher
Art. Erstens die Versuchung, aus einem gemeinschädlichen Betriebe
der Produktion Vorteil zu ziehen, Nahrungsmittelfälschung, Förderung
der Unsittlichkeit, Betrug usw., und zweitens die Gefahr, daß ganz
unberufene Leute ein Unternehmen gründen, das zugrunde gehen muß, ja,
daß blühende Unternehmungen nach dem Tode des Gründers in die Hände
eines unfähigen oder leichtsinnigen Erben kommen und dann wieder
verfallen. Bilanziert man diese Gebrechen der Privatunternehmung mit
ihren vermeintlichen Vorzügen, so wird sich der kollektivistische
Staatsbetrieb, vielleicht nach einer kurzen Übergangszeit, immer als
der bessere erweisen.

Der Kollektivismus verteilt aber auch ökonomischer und besser.
Ökonomischer, weil er die Handelsarbeit erspart und besser, weil
er alle Volksbedürfnisse verhältnismäßig befriedigt, worauf die
Privatunternehmer ihr Augenmerk nicht richten. In letzterer Beziehung
ist der Kollektivismus auch wieder schon durch seine Verteilung
produktiv. Denn, da er alle geistigen und physischen Kräfte des Volkes
entwickelt, fördert er das wichtigste Betriebsmittel der Produktion,
die Menschenkraft.

Die Lobredner der Privatunternehmungen sind vor allem die
Privatunternehmer und dann ihre Soldschreiber. Aber auch jene, die die
reine Wahrheit suchen, argumentieren doch nur aus einzelnen Fällen, die
keine allgemeinen Schlüsse gestatten und würden sie die notleidenden
Privatunternehmungen mit in Rechnung ziehen, so würden sie zu ganz
anderen Ergebnissen gelangen.

Daß der Staatsbetrieb der ökonomisch beste wäre, folgt aus den Erfolgen
der Trusts, welche einzig und allein des unermeßlichen Umfanges
der Kapitalien und Betriebe wegen ökonomischer produzieren, als die
Kleinbetriebe und da dem Umfange nach der riesigste Trust sich zum
Staatskollektivismus verhält, wie das Kleingewerbe zum Trust, so
sind die ökonomischen Vorteile unermeßlich. Nicht das Talent der
Trustteilnehmer ist volkswirtschaftlich entscheidend, sondern das
Talent des Trust=beamten=.

Und dann ist ja der ganze Apparat eines judizierenden Staates ein ganz
anderer, als es der eines produzierenden Staates wäre. Die Organe des
heutigen Staates sind Juristen, die Organe des Kollektivstaates werden
wirtschaftliche Talente sein und wenn man auch in der Gegenwart für
einzelne Staatsfabriken technische Leiter bestellt hat, so waren sie
doch immer abhängig von Hofräten und Ministern, die von technischen
Fragen nichts verstehen und das hat die Tätigkeit der Techniker und der
merkantilen Leiter immer lahmgelegt.

Es ist also ein ganz unbegründetes Bedenken, das so oft gegen den
Staatsbetrieb ausgesprochen wird, daß er volkswirtschaftlich schlechter
erzeugen würde und in keinem Falle kann es sich um einen solchen Vorzug
der Privatunternehmung handeln, dessen wirtschaftlicher Effekt gegen
die großen, auch ökonomischen Vorzüge des Kollektivismus in Betracht
käme, die ich an vielen Stellen dieses Werkes dargetan habe. Wir hören
nur allgemeine Phrasen, abstrakte Sätze, nirgends einen Versuch, das
angebliche Unvermögen des Staates, mit Ökonomie zu produzieren, aus dem
Wesen des Staates zu erklären, wo das Gebrechen aber in den Personen
oder in der Organisation liegt, handelt es sich nur um einen Wechsel
der Personen oder der Organisation. Die lautesten Schreier gegen den
Staatsbetrieb sind die Unternehmer selbst und dann die politischen
Agitatoren, welche im Solde der herrschenden Klassen stehen. Einen
wissenschaftlichen Wert haben diese Redensarten nicht.

Die geringere Ertragsfähigkeit eines staatlichen Betriebes
bei Geldwirtschaft ist nicht beweismachend für den geringeren
volkswirtschaftlichen Betriebswert. Denn der Staat verwendet das
geringere Einkommen für allgemeine Zwecke, der Privatunternehmer die
größeren Einnahmen für die Befriedigung seiner Launen. Auch kann der
scheinbar erfolgreichere Privatunternehmer die Arbeiter mehr bedrückt,
oder den Abnehmern ein schlechteres Produkt geliefert, oder seine
Kontrahenten hintergangen oder wie Rockefeller[47] durch unerlaubte
Kunstgriffe vermehrt haben. Würde man also bestimmte Privat- und
Staatsunternehmungen in einer für unseren Zweck brauchbaren Weise
vergleichen, so müßte über jedes Vergleichsobjekt ein ganzes Werk
geschrieben werden.

  [47] Man sagt übrigens, daß Rockefeller nur durch den
       wirtschaftlichen Effekt des Massenbetriebes Erstaunliches
       geleistet habe.

Dann ist die Staatsproduktion seit einem halben Jahrhundert kaum mehr
betrieben worden, in früherer Zeit aber war der Staat viel schlechter
organisiert als heute, Unterschleife waren leichter und man war
gewöhnt, den unbrauchbaren Verwalter, der Staatsbeamter war, im Amte
zu behalten wie den unabsetzbaren Richter und den Brauchbaren bei den
größten finanziellen Erfolgen abzulohnen, wie den Dutzendbeamten,
während der Privatunternehmer ihm den zehnfachen Lohn bot. Hat
doch Krupp einem Finanzgenie einen so hohen Gehalt geboten, daß
er den Privatdienst der Stellung eines sächsischen Finanzministers
vorzog, welche viel geringer dotiert war. Ich werde mich durch das
Parteigeschrei gegen den Staatsbetrieb nicht irre machen lassen.



XIV.

Die Umwandlung der Staaten unserer Gesellschaftsordnung in
Kollektivstaaten.


Der erste Schritt zur Einleitung der Umwandlung ist die Fortführung
der hier versuchten Untersuchung und die Vervollkommnung der
von mir gemachten Vorschläge. Diese Vorschläge betreffen nicht
nur das Wesen des Kollektivismus, sondern auch die Organisation
des Kollektivstaates und den Gebrauch, den der Staat von der ihm
zustehenden wirtschaftlichen Macht machen soll. Es könnte sich
daraus eine volkswirtschaftliche Schule entwickeln, welche für
dieses größte aller Ideale Propaganda machen wird und wenn es in der
Entwicklung der menschlichen Dinge liegt, daß wir zum Kollektivismus
gelangen, so wird sich ein Umschlag in den Anschauungen vollziehen,
der der Umwandlung vorhergehen muß. Wie der Liberalismus durch die
Universitäten verbreitet wurde, so wird der Kollektivismus bald das
Ideal der Universitäten werden. Es gibt allerdings Schichten unter
den Gebildeten, welche sich, wie schon im vorhergehenden Abschnitte
erwähnt wurde, durch das kollektivistische Ideal bedroht fühlen, so
Juristen und Theologen. Allein wenn sie zur Überzeugung gelangen, daß
die Umwandlung sich nur langsam vollziehen kann, so werden sie sich
beruhigen und wir werden unsere Söhne eben nicht mehr Jurisprudenz
oder Theologie, sondern Medizin oder Naturwissenschaften oder Technik
studieren lassen. Statt der Juristen werden in Zukunft der Arzt und der
Naturforscher im Staate herrschen und wenn das Ideal Feinde hat, so hat
es naturgemäß auch Anhänger, welche den Kampf dafür aufnehmen und =die
heute so schimpfliche Lage der Ärzte wird sie zu Aposteln der neuen
Lehre machen=. Die Gegner sind einer Bewegung, die sich so Gewaltiges
zum Ziele setzt, erwünscht, denn nur was sich im Kampfe durchringen
muß, wird etwas Rechtes. Habe ich nicht mehr erreicht, als daß der
Kollektivismus nicht mehr totgeschwiegen werden kann, so habe ich genug
erreicht.

Und ist es noch niemand aufgefallen, daß die menschliche Gesellschaft
alle Richtung verloren hat, daß sie seit dreißig Jahren vergeblich nach
einem Ziele sucht: Wir wissen nicht, wo aus. Der Liberalismus hat sich
überlebt, das _laissez faire, laissez aller_ hat ausgespielt, es muß
einer schöpferischen Staatskunst Platz machen. Wir haben nur die Wahl,
eine neue Gesellschaftsordnung zu suchen oder zu veralteten Zuständen
zurückzukehren. Der Adel drängt sich wieder vor und die religiösen
Fanatiker drängen nach der Wiederherstellung jener Kirchenmacht, die
sich bis vor 200 Jahren so außerordentlich verderblich erwiesen hat.
Ihre Verdrängung durch den Aufklärungsstaat war eine Erlösung, ein Sieg
für alle Menschen. Dulden wir keine religiöse und keine ständische
Reaktion, sie führen wieder zu allen Übeln, die die mit vielen
Verbrechen befleckte, aber doch so glorreiche französische Revolution
überwunden hat. Eine kollektivistische Schule, eine kollektivistische
Partei, die sich aus den Gebildeten rekrutiert und sich die
Universitäten, Hochschulen und Mittelschulen erobert, wird vorausgehen.
Die Wirksamkeit der sozialdemokratischen Partei wird ihr in die Hände
arbeiten, wenngleich ich meine, die kollektivistische Partei müsse,
zunächst wenigstens, nicht in ihr aufgehen, sondern parallel mit ihr
arbeiten. =Daß das Proletariat allein berufen sei, den Klassenstaat zu
stürzen und den Kollektivismus ins Leben zu rufen, ist für mich kein
Evangelium, aber mich zu bekämpfen, hat die Sozialdemokratie keinen
Grund.=

Die praktischen Maßregeln zur Verbreitung des Kollektivismus
sind leicht zu erkennen. Es handelt sich um die Fortsetzung der
Verstaatlichung, Verstaatlichung der Eisenbahnen, Verstaatlichung
des Geldwesens, Verstaatlichung des Kreditwesens, Verstaatlichung
der Volksschule, Inanspruchnahme einer Mitwirkung an der Erziehung
für den Staat, Verstaatlichung des Großgrundbesitzes und aller jener
Industrien, auf welchen heute die großen Konsumsteuern lasten, das sind
die ersten Etappen der Umwandlung.

Weiter handelt es sich darum, den Staat in ein Erwerbsinstitut
umzuwandeln. Er muß zu einem entsprechenden Vermögenseinkommen gelangen
und dazu ist der erste Schritt die Schaffung eines Nationalvermögens,
welches im Zusammenhange mit der Staatskreditreform und den
verstaatlichten Kommunikationen zu einem wirtschaftlichen Übergewichte
des Staates führen muß.

Auch die Rechtsanschauungen müssen sich ändern und darum muß man
die Rechtsanschauung der in XIII erwähnten 5 Kirchenväter in die
Gesellschaft einführen. Die Anschauung, daß reiche Leute einen Besitz
innehaben, wofür sie dem Volke verantwortlich sind, gibt dem Staate
das Recht, ihnen Lasten für diese Interessen aufzubürden. Man wird
das Beispiel Englands nachahmen und in alle Ortschaften und Gebiete,
wo die Sterblichkeit 25, 20, 15 per Tausend übersteigt, Kommissionen
entsenden, die die Ursache, weshalb diese Sterblichkeit vorwaltet,
ermitteln und Mittel zur Abhilfe vorschlagen. Man wird des ferneren
von Großgrundbesitzern und Großindustriellen fordern, daß sie für einen
ihrem Besitz entsprechenden Teil der Bevölkerung Wohnungen in richtig
angelegten Niederlassungen herstellen, welche dem kollektivistischen
Bedürfnisse entsprechen.

Späterhin wird das Erbrecht auf direkte Nachkommen einzuschränken
und das Testaterbrecht, ausgenommen das Recht zugunsten des Staates
zu testieren, aufzuheben sein und endlich werden die Geldstrafen und
die Strafe der Vermögenskonfiskation zur Bekämpfung der besitzenden
Klassen dienen. Die Geldstrafen für die Verbaldelikte, aber Geldstrafen
bis zu einem vielfachen des Jahreseinkommens, würden bald zu einer
Unterwerfung der Besitzenden führen, welche heute die Herren im Staate
sind.

Auch Verfassungsänderungen, wonach das Abgeordnetenhaus die produktiven
Klassen allein zu vertreten und die herrschenden Klassen ihre
Vertretung im Herrenhause hätten, werden sich empfehlen. Endlich müßte
man recht bald das stehende Heer durch ein Milizsystem zu ersetzen
suchen, um die ungeheuren Geldmittel, welche dem stehenden Heere
gewidmet werden, für Erziehung und Unterricht und für Altersversorgung
frei zu machen.

Wenn das kollektivistische Ideal verständige Apologeten findet, werden
es gerade die Monarchen sein, welche sich zuerst dazu bekennen. Das
Gefühl der Verantwortung für all das Elend unserer Gesellschaftsordnung
wird ihnen bald zu drückend werden, wenn es klar wird, daß es nur
Privatinteressen sind, welche den wichtigsten Interessen des Volkes und
der Kultur im Wege stehen.

Endlich kann es nicht fehlen, daß auch religiöse Anschauungen uns
bald zuhilfe kommen werden. Doch wäre es nicht erwünscht, daß die
religiös-kollektivistische Bewegung zu früh in Gang käme.

Die größten Schwierigkeiten werden sich darbieten, sobald man
die Umbauten in Angriff nimmt, welche mit der Umgestaltung der
Gesellschaftsordnung Hand in Hand gehen müssen und wenn der Staat
selbst kollektivistische Gemeinden ins Leben ruft, obgleich noch
eine völlige Verdrängung der alten Gesellschaftsordnung nicht
stattgefunden hat. Eine Form zu finden, wie kollektivistisch
organisierte Volksschichten mit nicht kollektivistisch organisierten
neben einander leben können, ist sicherlich schwierig. Und doch
haben wir für die Lösung dieses Problems Anhaltspunkte in den
Mönchsorden, welche kollektivistisch organisiert sind und inmitten
von Völkern leben, welche nichts vom Kollektivismus wissen. Denken
wir uns die =wirtschaftliche= Organisation der Mönchsorden auf eine
Bevölkerung, die keine religiösen Zwecke verfolgt, die Askese verwirft
und die Zeugung pflegt, welche also Männer und Weiber, Erwachsene
und Kinder umfaßt und welche die Produktion betreibt, also die
Beschaulichkeit durch Arbeit ersetzt, so haben wir die Grundlagen
einer kollektivistisch organisierten Bevölkerung, die mitten unter
einer Bevölkerung lebt, die noch der heutigen Gesellschaftsordnung
angehört. Doch sollen diese kollektivistischen Organisationen
schon von allem Anfange an sich als Ortsgemeinden organisieren
und nicht als bloße Gesellschaften innerhalb von Ortsgemeinden mit
Privateigentum. Man würde demnächst mit Urgemeinden kollektivistischer
Wirtschaftsreform beginnen. Der Staat hätte ein Kapital von vielen
Millionen zu widmen, eine oder mehrere, etwa zwanzig neben einander
gelegene Urgemeinden aufzubauen und sie zu besiedeln. Diese Besiedelung
könnte zum größten Teil mit proletarischen Arbeitern, aber von
hervorragend körperlicher Tüchtigkeit und Gesundheit, geschehen,
aber sie könnte auch nicht produktive Volksschichten umfassen,
Waisenkinder, Altersversorgungsberechtigte, welche für Rechnung der
versorgungspflichtigen Gemeinden aufgenommen würden oder mit welchen
ein Versorgungsvertrag geschlossen würde. So könnte auch die Aufnahme
pensionierter Staatsbediensteter erfolgen, sagen wir von arbeitsunfähig
gewordenen Arbeitern des Tabakmonopols, in die Altersversorgung
aufgenommenen Staatseisenbahnbediensteten, Militärinvaliden, welche für
Rechnung der versorgungspflichtigen Institute verpflegt würden, oder
auch mit Geldpensionen versorgte Leute, welche sich mit ihrer Pension
in die kollektivistische Versorgung einkaufen.

Mit den in die Besiedelung aufgenommenen proletarischen Arbeitskräften
müßte zunächst ein Vertrag abgeschlossen werden, wonach sie
naturalwirtschaftliche Versorgung als Lohn zu empfangen hätten
mit dem Anspruch auf einen kollektivistischen Vermögensanteil nach
Ablauf einer Reihe von Jahren, während welcher jeder Teil den Vertrag
lösen könnte. Nach Ablauf jener Probezeit würde der Arbeiter wie
ein kollektivistischer Bürger das Recht auf jede Art von Versorgung
für sich und seine aus einer von der Verwaltung gebilligten Ehe
entspringenden Nachkommen haben, freilich in der ersten Zeit nicht in
jenem Ausmaße, wie der Anteil eines Kollektivbürgers nach vollendeter
Umwandlung sich gestalten würde. So wie der Kollektivstaat späterhin
inmitten von Staaten der alten Gesellschaftsordnung wird leben müssen,
werden auch die so entstandenen kollektivistischen Volksschichten
inmitten einer Bevölkerung leben müssen, welche noch der alten
Gesellschaftsordnung angehört.

Diese Kollektivgemeinden werden bald die Kirchengüter und den
Großgrundbesitz, deren Erwerb der Staat sich zuerst wird angelegen
sein lassen, umgestalten und zugleich als Erziehungs- und
Versorgungsanstalten und als große Hotels Erwerbsinstitute darstellen.
Es werden kollektivistische Versuchsanstalten sein, welche aber
nur einen Teil der Vorteile bieten können, die der siegreiche
Kollektivismus nach Niederringung der alten Gesellschaftsordnung bieten
wird. Man darf von solchen Versuchsgemeinden nicht fordern, was wir
vom Kollektivismus eines großen Reiches erhoffen, aber einen großen
Fortschritt wird man sicher erkennen.

       *       *       *       *       *

Es ist hier die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß die Verdrängung
des Privatkredits durch den Staatskredit und der Geldwirtschaft durch
die Naturalwirtschaft sich nur langsam vollziehen kann, und daß demnach
die Verstaatlichung des Großbesitzes sich anfangs in derselben Form
vollziehen muß, wie die Verstaatlichung der Eisenbahnen. Da sich aber
die Rechtsanschauungen nach und nach auch verändern müssen, besonders
sobald die Forderung nach erhöhtem Aufwande für die arbeitende Klasse
auf Grund der von den Kirchenvätern verkündeten Rechtsgrundsätze
zu einer religiösen Forderung des Christentums gemacht wird, müssen
die Verstaatlichungsprinzipien immer ungünstiger für die Besitzenden
werden. So ist es offenbar, daß der Großgrundbesitz in österreichisch
Polen mit der Verpflichtung belastet werden wird, das Wohnungswesen
der bäuerlichen Bevölkerung auf Kosten der Besitzenden umzugestalten.
So werden auch der Großindustrie Verpflichtungen im Interesse der
Arbeiterschaft auferlegt werden, welche die Verstaatlichung sehr
erleichtern müssen.

Der Sozialreform wird auch der, wie es scheint, uns bevorstehende
Weltkrieg sehr zustatten kommen, denn er wird einen allgemeinem
Bankrott, nicht nur der Staaten, sondern auch der Großbesitzer im
Gefolge haben, daher ich in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020« auf
Seite 59 prophezeit habe, daß der Weltkrieg zur Staatsomnipotenz führen
muß. Besser freilich wäre es, die Umgestaltung würde früher in Angriff
genommen und dadurch die Phantasie der Völker von jenen Interessen
abgelenkt, die zum allgemeinen Kriege drängen.





*** End of this LibraryBlog Digital Book "Der Kollektivismus und die soziale Monarchie" ***

Copyright 2023 LibraryBlog. All rights reserved.



Home