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Title: Duell-Codex
Author: Hergsell, Gustav
Language: German
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produced from images generously made available by The
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  Anmerkungen zur Transkription

  Kursiver Text im Originaltext wird durch _Text_ dargestellt,
  gesperrter Text durch ~Text~.

  Die Fußnote befinden sich am Ende dieses Textes.



DUELL-CODEX.

ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.



  [Abbildung:

  DUELL-CODEX.

  VON
  GUSTAV HERGSELL.

  ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
  MIT VII TAFELN.

  WIEN. PEST. LEIPZIG.
  A. HARTLEBEN’S VERLAG.]


  DUELL-CODEX.

  VON

  GUSTAV HERGSELL

  K. K. HAUPTMANN i. E., DIRECTOR DER KÖNIGL. LANDES-FECHTSCHULE
  ZU PRAG, RITTER DES KAISERL. OESTERREICH. FRANZ JOSEFS-ORDENS,
  DES KÖNIGL. SÄCHSISCHEN ALBRECHT-ORDENS I. CL., DES KÖNIGL.
  WÜRTTEMBERGISCHEN FRIEDRICH-ORDENS I. CL., DES SACHSEN ERNESTINISCHEN
  HAUSORDENS I. CL., BESITZER DES HERZOGL. SACHSEN-COBURG-GOTHA’SCHEN
  VERDIENST-ORDENS ERNST I. FÜR KUNST U. WISSENSCHAFT.

  ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
  MIT 7 TAFELN.

  [Abbildung]

  WIEN. PEST. LEIPZIG.
  A. HARTLEBEN’S VERLAG.
  1897.


  Alle Rechte vorbehalten.
  K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.



Vorwort zur ersten Auflage.


Das von meinen Schülern und vielen Freunden der Fechtkunst oft an mich
gestellte Ersuchen, eine übersichtliche Zusammenstellung der Duellregeln
zu verfassen und den Vorgang bei einem Ernstfalle kurz und bündig zu
schildern, hat mich bewogen, die Ergebnisse meiner Beobachtungen und
meines Studiums über diesen Gegenstand in dem vorliegenden Werke
niederzulegen.

Ich habe mich bei dieser Arbeit durch die Aufzeichnungen des Grafen
Chatauvillard, seiner Mitarbeiter und Nachfolger, deren ich
gegebenenfalls Erwähnung thue, leiten lassen; ich habe getrachtet, die
dort veröffentlichten Vorschriften, von denen einige die Sache bloss
streifen, für die gegenwärtigen Verhältnisse manchmal nicht mehr recht
verständlich oder unvollendet sind, zu entwickeln, zu präcisiren und
nach Möglichkeit zu vervollständigen.

Wenngleich in den Einzelnheiten veraltet, bieten die von Chatauvillard
aufgestellten Regeln, Vorschriften und Ansichten dennoch ein
unschätzbares Material, und werden von allen Männern von Ehre
respectirt, so lange nicht eine berufene Vereinigung von Ehrenmännern
andere Vorschriften oder Gesetze verfasst.

Zu allen Zeiten bis in die letzten Jahre haben sich nicht wenig
Schriftsteller der undankbaren Aufgabe bemächtigt, gegen die
Nothwendigkeit und die Gebräuche des Duelles aufzutreten, indem sie das
Duell von dem dreifachen Gesichtspunkte: der Vernunft, der Moral und der
gesellschaftlichen Sitten, zu beleuchten versuchten.

Von der Wahrheit des Satzes: „Es giebt nur ein Mittel, das Duell
abzuschaffen -- man schaffe das Ehrgefühl ab” durchdrungen, habe ich
bei der mir gestellten Aufgabe grundsätzlich alle Betrachtungen über das
Duell beiseite gelassen und mich darauf beschränkt, im I. Theile die
Vorschriften oder Gesetze des Duelles zusammenzufassen und im II. Theile
den Vorgang im Terrain beim Kampfe selbst, in logischer Reihenfolge zu
schildern.

Nur ungern unterzog ich mich auf vielfachen Wunsch der Aufgabe, in einem
III. Theile eine Schilderung der irregulären, sogenannten Ausnahmsduelle
zu geben.

Der Ursprung und die geschichtliche Entwickelung des Duelles wurde nicht
berührt, weil beides nicht zur Sache gehört; Fragen über das Verhalten
während des Kampfes selbst, gegenüber Fechtern oder Naturalisten, über
Offensive oder Defensive, wurden nur so weit erörtert, als deren
Behandlung bei Schilderung des Kampfes unausweichlich war.

Was die Bezeichnung der von den Duellanten gewählten Vertreter als
Zeugen oder Secundanten anbelangt, so darf ich wohl als bekannt
voraussetzen, dass es ehedem einen Unterschied zwischen Zeugen und
Secundanten gab. Diese waren in der Zeit des Ritterthums Kampfgenossen
und hatten als solche wieder ihre Zeugen.

Heute giebt es streng genommen nur Zeugen; diesen Namen führen auch die
Vertreter der Gegner in Frankreich. In Deutschland werden beide
Bezeichnungen abwechselnd gebraucht; bei uns in Oesterreich heissen die
Vertrauensträger der Gegner fast allgemein Secundanten. Dieser
Gepflogenheit habe auch ich mich angeschlossen.

Wenn auch bei den einzelnen Arten des Zweikampfes die vorbereitenden
Schritte im Terrain stets gleich sind und bei Darstellung derselben auf
die allgemeinen Vorschriften verwiesen werden konnte, so fand ich mich
dennoch veranlasst, um jede Duellart für sich allein in ihrer
Entwickelung zu schildern, dieser allgemeinen Vorschriften stets in
Kurzem zu erwähnen, wodurch einzelne Wiederholungen unvermeidlich waren.

Weit entfernt, dass dieser Codex eine Aufmunterung zu unnöthigen,
muthwilligen Duellen werde, soll er vielmehr allen Jenen, die durch die
Umstände gezwungen sind, sich zu einer bewaffneten Begegnung zu stellen,
als Richtschnur darüber dienen, wozu sie berechtigt und verpflichtet
sind, andererseits aber Alle, die durch Vertrauen berufen werden, bei
dem Kampfe zu interveniren, aber wenig Erfahrung für solche Vorgänge
haben, lehren, dass es mitunter in ihrer Macht steht, ungünstige
Wechselfälle des Kampfes bei vollkommener Wahrung der Ehre Dessen, den
sie vertreten, zu verringern, wenn nicht hintanzuhalten.

Ist es mir gelungen, das mir gesteckte Ziel zu erreichen, so ist mein
Zweck erfüllt.

In dieser Erwartung übergebe ich hiermit das vorliegende Werk der
Oeffentlichkeit.

  Der Verfasser.



Vorwort zur zweiten Auflage.


Auf Grund der Erfahrungen, welche ich seit Ausgabe der ersten Auflage
gemacht habe, sowie in Folge der mannigfachen an mich gestellten
Anfragen in Beilegung und Austragung von Ehrenangelegenheiten, die ich
alle nach Thunlichkeit zu berücksichtigen trachtete, wurden in dieser
zweiten Auflage, speciell im ersten Theile jene Artikel einer
gründlichen Bearbeitung durch Ergänzungen unterzogen, die ich zur
rascheren Orientirung für besonders nothwendig erachtete.

Besitzer der ersten Auflage werden in dieser neuen Ausgabe wesentliche
Ergänzungen finden, die ihnen als weiterer Behelf zur Schlichtung von
Ehrenangelegenheiten von Nutzen sein dürften.

An dieser Stelle wollen wir auch des neueren französischen
Fachschriftstellers A. Croabbon erwähnen, dessen interessantes Werk: „La
science de point d’honneur” wir gegebenenfalls bei unseren Ergänzungen
anführen.

Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die
Bildtafeln lediglich für die Secundanten bestimmt sind.

  ~Prag.~

  Der Verfasser.



EHRE DEN WAFFEN!



INHALT.


                                                                   Seite
  Vorwort zur ersten Auflage                                           V
  Vorwort zur zweiten Auflage                                       VIII
  Einleitung                                                           3

  I. Theil.

  Von den Duellregeln im Allgemeinen                                   8
  Vom Duell und der Beleidigung                                       11
  Directe Beleidigung                                                 13
  Beleidigung ersten Grades                                           14
         Einfache Beleidigung                                         14
  Beleidigung zweiten Grades                                          15
         Beleidigung durch Beschimpfung                               15
  Beleidigung dritten Grades                                          16
         Beleidigung durch Schlag                                     16
  Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung                          18
  Grundlose Herausforderung                                           20
  Indirecte Beleidigung                                               22
  Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung                        23
    _a)_ Beleidigung einer Person                                     23
    _b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation             26
  Pflichten des Beleidigers                                           27
  Die Forderung                                                       28
  Secundanten und ihre Pflichten                                      33
  Beilegung des Duelles                                               51
  Ablehnung des Duelles                                               53
         Gänzliche Ablehnung                                          54
  An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen
         Ehrenrath                                                    58
  Ehrenrath                                                           60
  Ablehnung einer bestimmten Duellart                                 62
         Säbel oder Degen                                             62
         Pistole                                                      64
  Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere                   65
  Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten                     69
  Unterbrechung des Kampfes                                           71
         Haltruf                                                      71
  Pause                                                               75
  Desarmirung                                                         77
  An die Wand drängen                                                 79
  Verletzung der Duellgesetze                                         81
  Leibesvisitirung                                                    83
  Die Verwundung                                                      84
  Parade oder Opposition mit der linken Hand                          88
  Der Kampf                                                           90
  Austragung des Duelles                                              97
  Nach dem Kampfe                                                     99
  Von den Ausnahmsduellen                                            101

  II. Theil.

  Duellarten                                                         108
  Säbelduell                                                         113
         Beschaffenheit der Waffen                                   113
         Bekleidung                                                  114
  Arten des Säbelduelles                                             116
    I.   Säbelduell ohne Stoss                                       116
         Vorgang auf dem Terrain                                     117
    II.  Säbelduell mit Stoss                                        129
  Degenduell                                                         129
  Beschaffenheit der Waffen                                          129
  Bekleidung                                                         130
  Vorgang auf dem Terrain                                            131
  Pistolenduelle                                                     143
  Beschaffenheit der Waffen                                          150
  Arten der Pistolenduelle                                           151
  Bekleidung                                                         152
  Vorgang auf dem Terrain                                            153
      I. Pistolenduell mit festem Standpunkte                        153
     II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse     160
    III. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren                   165
     IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken                  171
      V. Pistolenduell auf parallelen Linien                         175
     VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal                      179
  Revolver                                                           186

  III. Theil.

  Ausnahmsduelle                                                     189
  Arten des Ausnahmsduelles                                          191
  Ausnahmsduell mit Pistolen                                         192
      I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als
         der gesetzmässig kürzesten Entfernung                       192
     II. Pistolenduell mit Vorrücken                                 195
         Mit enger oder naher Barrière                               195
         Mit einer Barrière                                          196
    III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole                         196
     IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem
         Vorrücken                                                   200
  Kampf mit Gewehr                                                   204
  Kampf mit Carabiner                                                205
  Kampf zu Pferde                                                    205
  Amerikanisches Duell                                               206

  Anhang.

  Muster für die Abfassung von Protokollen                           211

  I.

  Schriftliche Vereinbarung der Secundanten                          211
    _A._ Bei Beleidigung ersten Grades                               213
    _B._ Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung               214

  II.

  Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf                       216



VERZEICHNIS DER TAFELN.


                                                                   Seite
    I. Säbelduell                                                    115
   II. Degenduell                                                    128
  III. Pistolenduell mit festem Standpunkte                          153
   IV. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse       160
    V. Pistolenduell mit Vorrücken. -- Barrièren                     165
   VI. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken                    171
  VII. Pistolenduell auf parallelen Linien                           175



DUELL-CODEX.



EINLEITUNG.


Der Zweikampf steht ausserhalb des Gesetzes, keine seiner Regeln kann
den Charakter der Legalität in der gewöhnlichen Auffassung dieses Wortes
beanspruchen. Dennoch zögern wir nicht, jenen Regeln den Namen
„Duellcodex” beizulegen.

Wenn es wahr ist, was thatsächlich unter allen civilisirten Völkern mit
Recht zugegeben wird, dass die Ehre ebenso unantastbar ist wie die
Gesetze, so sind die Vorschriften über die zum Schutze der gekränkten
Ehre zu beobachtenden Vorgänge von keinem geringeren Ansehen als jene.

Der Grund, dass die staatlichen Gesetze den Zweikampf ausserhalb ihres
Rahmens verweisen, liegt in der Unzulässigkeit der Selbsthilfe. An deren
Stelle ist in einem geordneten Gemeinwesen die staatliche Hilfe gesetzt,
damit der Schwache nicht Unrecht erdulden müsse von dem Starken.

Allein ganz abgesehen davon, dass die Selbsthilfe nicht überall
verwerflich ist, wie uns die Zulässigkeit der Nothwehr und des
Besitzschutzes bezeugen, ist nicht zu übersehen, dass die Gesetze
Männern mit hochentwickeltem Ehrgefühl nach deren Ueberzeugung bisweilen
nicht ausreichenden Schutz gegen ihnen selbst oder ihnen nahestehenden
Personen widerfahrenen Unbilden gewähren.

Von diesem Standpunkte erscheint daher das Duell weder anormal, noch
unbegreiflich, noch unmoralisch.

„Jeder,” sagt uns Graf Chatauvillard, „ist der herben Nothwendigkeit
unterworfen, sein Leben zu wagen, um wegen einer Beleidigung oder
Beschimpfung Rechenschaft zu verlangen.”

Die Sache ist daher nach der Meinung desselben Autors im menschlichen
Leben wichtig genug, um im Vorhinein nach Unparteilichkeit und Ehrgefühl
geordnet zu werden, zumal die sich täglich erneuernden Beispiele das
Bedürfnis darnach erweisen.

So werden diese Regeln zum Schutze für Alle als Schranken wider
Ueberfall und Rachsucht und können selbst als ein Ausfluss der Cultur
und ritterlicher Gesittung angesehen werden, welche die Feststellung
derselben als begründet erscheinen lässt.

Diese Vorschriften haben sich aus dem Herkommen, dem Gebrauche und aus
der Ueberzeugung gleichgesinnter Kreise von der Nothwendigkeit dieses
Gebrauches herausgebildet, beruhen also auf denselben rechtserzeugenden
Grundlagen wie das Gewohnheitsrecht.

Einzig und allein in diesem eingeschränkten Sinne betrachtet man jene
Duellarten, die den herkömmlichen Vorschriften entsprechen, als
„legale”. Wird hiervon auch nur in einzelnen Punkten abgewichen, so
steht das Duell auch ausserhalb des Herkommens und heisst
„Ausnahmsduell” (exceptionelles Duell).

Graf Chatauvillard, Mitglied des Pariser Jockey-Club, hat in Folge einer
an ihn gerichteten Aufforderung im Vereine der weiteren Mitglieder
General Graf Excelmans, Grafen du Hallay-Coëtquen, General Baron
Gourgaud, Brivois und des Vicomte de Contades sich der Aufgabe
unterzogen, die Gebräuche und Vorschriften des Duelles zu fixiren, die
unter dem Titel „Essai sur le duel” im Jahre 1836 zu Paris erschienen.

Dieses Werk wurde nicht nur in Paris von der öffentlichen Meinung
lebhaft begrüsst, sondern jene Vorschriften haben sich auch bald
ausserhalb Frankreich Geltung verschafft, da sie durch die Signatur
hervorragender Mitglieder der Pariser Gesellschaft sanctionirt wurden.

Ueberzeugt, dass es von allgemeinem Interesse sein dürfte, die Namen
dieser Mitarbeiter kennen zu lernen, wollen wir dieselben anführen.

Die Unterschrift wurde mit folgenden Worten eingeleitet:

„Innig überzeugt, dass die Intentionen des Verfassers, weit entfernt die
Duelle zu protegiren, im Gegentheil dahin streben, ihre Zahl zu
vermindern, sie zu regeln und ihren verderblichen Charakter zu
verringern, geben die Unterzeichneten den in diesem Werke aufgestellten
und auseinandergesetzten Vorschriften ihre volle Genehmigung.”

  Marschall Graf de Lobau, Pair von Frankreich.
  Marschall Graf Molitor, Pair von Frankreich.
  Viceadmiral Marquis de Sercey, Pair von Frankreich.
  Generallieutenant Herzog de Guiche.
  Generallieutenant Graf Dutaillis, Pair von Frankreich.
  Generallieutenant Herzog de Doudeauville.
  Generallieutenant Graf de la Grange, Pair von Frankreich.
  Generallieutenant Vicomte de Cavaignac.
  General de Fourolles.
  Generallieutenant Graf de la Houssay.
  General Graf Friaut.
  Generallieutenant Baron Billard.
  Generallieutenant Graf Claparède, Pair von Frankreich.
  General Graf Clary.
  General Miot.
  General A. de Saint-Yon.
  Generallieutenant Pierre Boyer.
  General L. Bernard.
  Generallieutenant Graf Merlin.
  Generallieutenant Graf Villaret de Joyeuse.
  Generallieutenant de Solignac.
  General Vicomte de Maucomble.
  Generallieutenant Baron Gourgaud.
  Generallieutenant Excelmans, Pair von Frankreich.
  Oberst de Rossi.
  Oberst L. Brack.
  Oberst de Garaube.
  Oberstlieutenant Graf de Maussion.
  Oberstlieutenant R. de Grandmont.
  Oberstlieutenant J. Combe.
  Oberstlieutenant de Casanova.
  Oberstlieutenant de Lherminier.
  Oberstlieutenant Baron E. de Marguerittes.
  Oberst der Nationalgarde Graf de Lariboissière, Pair von Frankreich.
  Oberst der Nationalgarde Le Mercier.
  Herzog d’Istrie, Pair von Frankreich.
  Herzog de Saulx Tavannes, Pair von Frankreich.
  Prinz Alex. de Wagram, Pair von Frankreich.
  Escadronschef Graf von Sercey.
  Capitaine Graf von Grabowski.
  Louis Paira.
  Prinz Poniatowski.
  Graf de Plaisance.
  Vicomte Daure.
  Marquis de Bellemont.
  Vicomte Curial.
  Graf de Montholon.
  Vicomte Walch.
  De Messimieux.
  Commandant Graf Ch. de Nieuwerkerke.
  Du Suau de la Croix.
  Capitaine Marquis de Livry.
  G. de Martignac.
  Gaetan Murat.
  Graf von Pontcarré.
  Marquis de Quémadeuc.
  Ed. Faye.
  Baron d’Aubigny.
  Capitaine Graf Walewsky.
  Ed. Adam.
  Capitaine E. d’Hervas.
  G. de la Rifaudière.
  Graf de Clermont-Mont-Saint-Jean.
  Capitaine Graf de Clerembault.
  Graf de Langle.
  Merle.
  Vicomte Dutaillis.
  Commandant Graf de Walewski.
  A. Dufougerais.
  Phil. Martines.
  M. Delaunay.
  Graf J. de la Grange.
  Baron de Préjan.
  Brivois.
  Vicomte de Contades.
  Graf du Hallay-Coëtquen.

Zum Schlusse findet sich die Bemerkung:

„Der Herr Kriegsminister, die Herren Präfecten etc. etc. haben als
Männer das gebilligt, was sie als Beamte nicht unterzeichnen konnten.”



I. Theil.

Von den Duellregeln im Allgemeinen.


Vom Duell und der Beleidigung.

Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe,
Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine
Beleidigung.

Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der
Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen
Beleidigungen zu definiren.

Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art
und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.

Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung
stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden,
dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert
wird.

Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff
gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen -- erfolgt
das Duell.

Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu
geben oder diese zu erhalten.

Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein
beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des
Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben;
um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein
Leben ein.

Der Beweggrund, durch welchen das Duell -- der Zweikampf --
herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.

Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender
verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen,
das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eine Differenz zu
begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.

Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener
Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mit ~gleichartigen, tödtlichen~
Waffen stattfindender Zweikampf.

Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben,
gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre
nur scheinbar Genüge zu leisten -- entweder auf Zeitdauer sich der
blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder
beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. --
so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.

Die gesetzmässigen Regeln verlangen ~gleichartige~ Waffen, damit nicht
im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden
Combattanten entschieden wird.

Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten
werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und
Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.

Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten
Duellart stattfinden.

So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht
zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der
rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch
der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines
Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.

Weiters verlangt das Gesetz ~tödtliche~ Waffen.

Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im
Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten
derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere,
lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.

Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf -- ein Duell --
wie das Boxen der Engländer.

Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen
entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzen sind ebenso wenig
Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall
oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.

Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle,
oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber
ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der
öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell
angesehen.

Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.

Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen
verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den
Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.

~Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung
soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.~

Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:

1. Directe Beleidigungen.

2. Indirecte Beleidigungen.


Directe Beleidigungen.

Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich
folgenderweise gliedern:

~1. Grad~: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen
Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte
Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.

~2. Grad~: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung
schimpflicher Eigenschaften.

~3. Grad~: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch
Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden,
durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet
erscheint.

Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte
zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.

Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die ~irrige Ansicht~: „Der
Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.

Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und
Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.

~Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.~

Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung
Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet
ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives
Benehmen hintanzuhalten.

Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es
vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist;
es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen
Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.

Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des
Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen,
~handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der
„Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem
Grade die Beleidigung erfolgte~.

~Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der
Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt
werden müssen~, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten
als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der
erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten
obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig
gemacht werden.


Beleidigung ersten Grades.


Einfache Beleidigung.

Art. 1. -- Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in
seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.

Art. 2. -- Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine
unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen
Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl
angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.

Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare
offen.

Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine
Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden
kann.

Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder
Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche
dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen
dürften.

Art. 3. -- Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine
Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine
Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst
Angegriffene der Beleidigte.

Art. 4. -- Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte
Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.

In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.

Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung
Chatauvillard’s.

Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung
geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch
zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal
wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren
Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die
Rede sein soll. (Siehe Grundlose Herausforderungen.)


Beleidigung zweiten Grades.


Beleidigung durch Beschimpfung.

Art. 1. -- Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein
Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 2. -- Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort
geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der
Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des
Beleidigten ein.

Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die
Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich
vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.

Wir verweisen diesbezüglich auf den Schluss des nächstfolgenden
Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”

Art. 3. -- Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch
ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der
zuerst Geschimpfte der Beleidigte.

Art. 4. -- Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das
Recht des Beleidigten ein.


Beleidigung dritten Grades.


Beleidigung durch Schlag.

Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach
sich ziehen.

Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache
hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man,
hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den
Schlag erwidert.

Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten
Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell
als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge,
wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.

Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert
sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von
seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.

Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht
ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.

Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein
Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.

Art. 1. -- Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche
Berührung ist Schlag.

„Wer anrührt, schlägt!” -- in der That keine Abstufungen. Dieser
Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.

Der Geschlagene ist der Beleidigte.

Art. 2. -- Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der
Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist
durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt
worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That
angenommen.

Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.

Art. 3. -- Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte
des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)

Art. 4. -- Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der
zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen
Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.

Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür
verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung
verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.

„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der
erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach
sich gezogen hätte.”

„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung
derselben.”

So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch
wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.

Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt
nicht wörtlich zu nehmen ist.

Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit
beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so
kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im
Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also
der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der
Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.

Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner
Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.

Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell
bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.

Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis
zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der
gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert
erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage
des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!

Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst
Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen
zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des
Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.

In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das
Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen
werden.

Art. 5. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des
Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.”
als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.


Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung.

Art. 1. -- Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung
(falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische
Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch
Schlag gleichgestellt.

Art. 2. -- Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des
Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht
zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese
Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten
nach dem ~dritten Grade~ an.

Art. 3. -- Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch
einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener
Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der
geforderte Secundant die Rechte eines nach dem ~dritten Grade~
Beleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (Siehe Secundanten und ihre
Pflichten, Art. 31.)

Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung” nach Art.
2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung durch Schlag) ersehen, dass stets die
Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf
eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer
Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.

Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch
dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten,
wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.

Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns
nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns
zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte
des Beleidigten.

Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an
ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die
Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt,
so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der
peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein
Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.

Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach
dem Duellcodex unbedingt!

Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass
vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden
ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können
und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?

Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr
versetzt?

Welcher Meinung werden die Secundanten sein?

Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem
Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der
Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe
überlassen bleiben müssen, gerade so, wie den Richtern von allen
Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der
Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen
bleibt.


Grundlose Herausforderungen.

Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen ersten
Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet, wie man
sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen habe.

Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit Chatauvillard’s
Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann halten, wenn sie im
überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und Bosheit erfolgt, so verändert
sich die Beurtheilung eines solchen Vorgehens offenbar dann, wenn die
grundlose Herausforderung von einem händelsuchenden Raufbold oder
Prahlhans absichtlich an einen in der Waffenführung bekannt schwächeren
Gegner erfolgt, etwa um sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen
Lorbeeren eines weiteren Sieges brüsten zu können.

Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder Brutalität
lässt an und für sich begründete Zweifel an der tadellosen
Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des Herausfordernden zu.

Es wird daher die Frage, ~ob die Herausforderung anzunehmen oder ohne
irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der Ehre des Geforderten
abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden haben~.

Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten, ~der stets der
Beleidigte ist~, im Falle des Duelles jene Rechte absprechen können,
welche einem Beleidigten zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse
des bösen Willens oder der Tücke des Herausforderers zustehen.

Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt sich
diesbezüglich vernehmen:

„Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend begründete
Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die den Beleidigten
des zweiten und dritten Grades zukommt?”

„Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den grundlos
Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr lobenswerth.”

„Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den Gentleman gegen
die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus naheliegender Besorgnis,
dass der Raufbold sich noch grösserer Vortheile bedienen könnte (Wahl
der Waffen, Art des Duelles, Distanz), selten von dem ungerechtfertigt
angegriffenen Gentleman gebührend zurechtgewiesen wird.”

„Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem er sich
unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht werden.”

„Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die eine wichtige
Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und die einen
wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die Pflicht haben, der
absurden Meinung entgegen zu wirken, welche darin besteht, dass eine
nicht begründete Forderung unbedingt angenommen werden muss.”

„Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu wiederholen, dass
das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet werden soll, seinen
Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine Art von Genugthuung
angesehen werden, welche die ritterliche Gesetzgebung jenem gewährt, der
eine wohl erwogene Beleidigung erhalten hat.”

„Nur eine Beleidigung, und zwar ~eine genügend schwere Beleidigung, kann
ein Duell motiviren~.”

„In der That darf das Duell niemals als ein Mittel betrachtet werden,
damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können; ohne begründete
Beleidigung hat das Duell keine Existenzberechtigung, selbst nicht in
den Augen jener, die das Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”

„Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss in Stand
gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem Tadel der
öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei für den
Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann
verurtheilt.”

„Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren Beihilfe
bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich verbieten.”

„Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen bleiben; es ist
nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität den Widerstand des
Gentleman, des Provocirten, sowie seiner Vertreter unterstütze.”

„Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” -- sagt Croabbon -- „und
schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen der Narren und
Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche ihn aus Furcht, sich
mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu bewegt, einen Kampf
anzunehmen, den er als absurd bezeichnen muss.”

„Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung des
Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher eine
nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken, dass dem
ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen Vortheile, als
jene des Beleidigten, zukommen.”

Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene
Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender
Natur zugesprochen werden.

In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob
überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie
gewesen ist. --

Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in
diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der
kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie
als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu
gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde
missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.

Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen,
in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus
falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.


Indirecte Beleidigung.

Art. 1. -- Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit
gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen
fühlt, ist der Beleidigte.

Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch
Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf
ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des
Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des
„dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.

Art. 2. -- Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie
oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die
Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre
Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die
Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.

Art. 3. -- Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation
oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende,
beziehungsweise nur ~eine Person~, die Rechte des Beleidigten. (Siehe
Beleidigung einer Corporation.)

Art. 4. -- Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer
nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich
übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem
Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte
der durch Schlag Beleidigten zu.


Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.


_a)_ ~Beleidigung einer Person.~

Art. 1. -- Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je
nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:

1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):

  Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.

2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):

  Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.

3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):

  Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.

Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole
Anwendung.

Art. 2. -- Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten
steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch
ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen
werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur
freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten
anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich
seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 3. -- Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und
dieselbe Beleidigung nur ~einmal~ Genugthuung verlangt werden darf.

Art. 4. -- Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den
gesetzmässigen zu wählen.

Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu
schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner,
sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten
schriftlich aufgesetzt werden.

Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht
gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten
„Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt
wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere
Motivirung zu verweigern. (Siehe Ausnahmsduelle.)

Art. 5. -- Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der
im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt
worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so
nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der
Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in
diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem
Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose
unterworfen werden.

Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht
verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner
das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und
nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]

Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.

So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, -- der wir
gleichfalls vollständig beipflichten -- wenn keine wie immer geartete
Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die
eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig
erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine
Empfindlichkeit erleide.

Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur
durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat,
zugesprochen werden.

Art. 6. -- Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert,
wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los,
welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.

Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung
finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher
Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten
erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären,
überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades
einschliesst.

Art. 7. -- Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen
Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an
denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise
Angegriffene der Beleidigte. (Siehe Ablehnung des Duelles.)

Art. 8. -- Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu
ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe
entstanden sind.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten
verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit
der Vorrang zugesprochen wird.

Art. 9. -- Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem
Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des
Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit
neuerdings aufzunehmen.

Art. 10. -- Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist
Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe:
Die Forderung.)

Art. 11. -- Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder
von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu, ~aus deren
Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen~, um von demselben
Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.

Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.

Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den
Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte
Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten
Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.

Art. 12. -- Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen
Stellvertreter zu wählen. (Siehe Stellvertretung.)

Art. 13. -- Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die
Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung
Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.


_b)_ Beleidigung einer Familie oder einer Corporation.

Art. 1. -- Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nur ~ein Mitglied~
derselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung
verlangen.

Art. 2. -- Wird eine Corporation oder ein Verein beleidigt, so steht
diesen das Recht zu, Genugthuung zu verlangen, doch darf nur ~ein
Mitglied~, welches das Los zu bestimmen hat, in die Rechte des
Beleidigten eintreten.

Art. 3. -- Werden mehrere Mitglieder einer Corporation oder eines
Vereines beleidigt, so hat der Beleidiger jenem Mitgliede derselben
Genugthuung zu geben, den das Los hiefür bestimmt, oder jenem, der
zuerst Genugthuung verlangt hat.

Art. 4. -- Werden mehrere Personen zugleich beleidigt, so entscheidet
gleichfalls das Los, welche unter ihnen Genugthuung zu verlangen hat.

Art. 5. -- Erfolgt die Forderung im Namen Mehrerer, so ist diese
Collectivforderung abzuweisen. Es bleibt in diesem Falle stets jenem,
der die Forderung erhält, anheimgestellt, einen aus deren Mitte als
Gegner zu wählen, oder das Los entscheiden zu lassen.

Art. 6. -- Erfolgt jedoch in einer Streitsache die Beleidigung von einer
und derselben Person gegen verschiedene Personen, die alle im Rechte
sind, Genugthuung zu verlangen, so gehört, wenn die erfolgten
Beleidigungen gleicher Natur wären, das erste Recht der Genugthuung der
ersten Beleidigung an, d. h. jenem, der zuerst beleidigt wurde.

Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn eine ernstere Beleidigung
vorgefallen wäre, welcher der Vorrang gebührt.


Pflichten des Beleidigers.

Art. 1. -- Vom Standpunkte des gesellschaftlichen Herkommens, sowie der
Ritterlichkeit ist es Pflicht eines jeden, der beleidigt hat, den
Beleidigten Genugthuung zu geben.

Art. 2. -- Die Genugthuung kann für eine einfache Beleidigung, sowie
jener für Beschimpfung entweder

1. durch die Waffen oder

2. durch die Entschuldigung (siehe Beilegung des Duelles) gegeben
werden.

Art. 3. -- Die Genugthuung für die Beleidigung durch einen Schlag oder
für eine dieser gleichkommenden Beleidigung kann „~nur~” durch die
Waffen erfolgen.

Art. 4. -- Der Beleidiger hat die Verpflichtung, die dem Beleidigten
nach der Art, d. h. dem Grade der Beleidigung zukommenden Rechte
anzuerkennen.

Art. 5. -- Dem Beleidiger liegt die Pflicht ob, die Secundanten des
Beleidigten mit der grössten Höflichkeit zu empfangen und diese ohne
jede Unterbrechung anzuhören.

Er hat weiters die Verpflichtung, ohne Verzug eine bindende Antwort zu
geben, sowie seine Vertreter zu nennen, oder diese binnen kürzester
Frist bekannt geben zu wollen.

Art. 6. -- Dem Geforderten steht das Recht zu, seine Erklärung nur dann
später abgeben zu wollen, wenn er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu
übergeben beabsichtigt (siehe: Die Forderung) oder ihm die gestellten
Bedingungen als unzulässig oder übertrieben erscheinen.

Art. 7. -- Im ablehnenden Falle muss die Duellverweigerung kurz
begründet sein, ohne im geringsten einen Wortwechsel provociren zu
wollen, am allerwenigsten aber darf die Forderung mit einer Herabsetzung
des Gegners erwidert werden.

Art. 8. -- Der Beleidiger hat Vorkehrungen zu treffen, dass er von Seite
der Secundanten der Gegenpartei angetroffen werden kann.


Die Forderung.

Art. 1. -- Nur auf Grund einer stattgefundenen Beleidigung kann eine
Forderung zum Duelle erfolgen.

Art. 2. -- Die Forderung kann entweder sogleich nach stattgefundener
Beleidigung, oder nachträglich mündlich oder auch schriftlich durch die
Secundanten vorgebracht werden.

Wir können es an dieser Stelle nicht unterlassen, nochmals darauf
hinzuweisen, dass nach erfolgter Beleidigung es das erste ist, sich
erfahrene Secundanten, wenigstens aber einen Vertreter zu wählen, der
ungesäumt im Interesse seines Clienten das weitere zu veranlassen hat.
(Siehe Art. 7.)

Art. 3. -- Wird in einem Wortwechsel das Gespräch durch eine Forderung
unterbrochen, so hat der Fordernde, ob er nun der Beleidigte oder der
Angreifende ist, wenn nöthig, so genau als möglich seinen Namen und
Wohnung anzugeben.

Jener, der die Forderung empfängt, hat in gleicher Weise zu erwidern.
Als Zeichen der Forderung pflegen auch Karten gewechselt zu werden.

Art. 4. -- Von diesem Momente hat jeder weitere, wie immer geartete
Wortwechsel zu entfallen.

Es ist ausser allem Zweifel, dass zwischen Angehörigen der gebildeten
Stände nach einer gegebenen und angenommenen Herausforderung jede
weitere Discussion entfallen wird.

Abgesehen von der Zwecklosigkeit eines verlängerten Wortwechsels, könnte
derselbe zu weiteren Ausschreitungen führen, die im Vorhinein jede
Aussicht einer Aussöhnung ausschliessen, wenn nicht etwa schwer
wiegendere Beleidigung herbeiführen, welche die Anwendung der
strengsten Duellgesetze zur Folge hätte.

Art. 5. -- Die beiden Gegner haben ihre Vorkehrungen derart zu treffen,
dass sie im Stande sind, alle brieflichen, selbst mündliche
Mittheilungen der Gegenpartei sofort empfangen zu können.

Art. 6. -- Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, ohne Verzug sich
ihre Secundanten zu wählen und gegenseitig deren Namen und Charakter
bekannt zu geben.

Erfolgt die Forderung durch Secundanten, so haben diese bei
Ueberbringung derselben die Namen der Gegensecundanten in Erfahrung zu
bringen.

Art. 7. -- Es erscheint empfehlenswerth, dass sich jeder der beiden
Gegner zwei Secundanten wähle, welche Vorsicht bei einem Pistolenduell
unerlässlich ist.

Wird es im ersten Momente, namentlich für einen weniger bekannten Herrn,
zur Unmöglichkeit, zwei Secundanten zu wählen, so wähle man bloss einen,
mit dessen Unterstützung unter den Standesgenossen leicht ein zweiter
Vertreter gefunden werden dürfte.

Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in
die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in
einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie
sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren
Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise
zutheil werden dürfte.

Art. 8. -- Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder
vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine
Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens
von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme
derselben zu ersuchen.

Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur
Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung
vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die
Forderung zu stellen.

Art. 9. -- Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man
persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem
Falle, Vertreter zu senden.

Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in
jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende
Angriff erfolgte.

Art. 10. -- Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt,
hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber
oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.

Art. 11. -- Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets
durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu
werden.

Art. 12. -- ~Die Forderung muss längstens~ „vierundzwanzig Stunden”
~nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung
gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen~.

Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu
geben.

Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den
Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.

Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung
berücksichtigt werden. (Siehe Art. 20.)

Art. 13. -- Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher
Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.

Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu
können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben
beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der
Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht
annehmbar sind. (Siehe Ausnahmsduell.)

In diesem Falle ist er binnen „~vierundzwanzig Stunden~”, vom Zeitpunkte
der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.

Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn
der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.

Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom
Empfange des Briefes, gleichfalls binnen ~vierundzwanzig Stunden~
erfolgen.

Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der
Fordernde die verlangte Genugthuung -- seine Forderung -- als abgelehnt
betrachten.

Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll
zu verfassen.

Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu
tragen haben.

Art. 14. -- Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz
und bündig vorgebracht werden.

Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem
Ernste der Situation vollkommen entsprechen.

Art. 15. -- Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege
Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.

Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen
Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für
den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht
persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die
Namen der gewählten Secundanten enthalten.

Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets
in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu
verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich
der üblichen Formen nicht entsprechen würde.

Art. 16. -- Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem
Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um
persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede
Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.

Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten
behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das
Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher
Secundanten zu veranlassen.

Art. 17. -- Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis
zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.

Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.

Art. 18. -- Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener
Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die
Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann
dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung
bezeichnet werden.

Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des
Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die
Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der
Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen
der Secundanten zu unterwerfen haben.

Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor
sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen
Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell
angesehen.

Art. 19. -- Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede
Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene
Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form
eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.

Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen
einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei
der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die
Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein
Protokoll aufzunehmen.

Art. 20. -- Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht
überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen
wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer
zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.

Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist
die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe -- es empfiehlt
sich gegen Retourrecepisse -- an den Gegner abzusenden.

Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem
Falle binnen ~vierundzwanzig~ Stunden, vom Zeitpunkte der
stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.

Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird
dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.

Art. 21. -- Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so
haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.

Art. 22. -- Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung
verlangt werden.

Art. 23. -- Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht
zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt
werden.

Officiere des nichtactiven Standes werden sich in ähnlichen Fällen, um
gegen jede Eventualität gesichert zu sein, an das Officierscorps ihres
Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungs-Bezirkscommando
zu wenden haben.

Art. 24. -- Erfolgen die Angriffe von nicht satisfactionsfähigen
Personen, dann kann nur das Gericht in Anspruch genommen werden.


Secundanten und ihre Pflichten.

  Es sind nicht die Kugeln und die Degenspitzen,
  welche tödten, sondern die Secundanten.

  Alphonse Karr.

In die Nothwendigkeit versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, sehe
man auf Muth, mehr aber noch auf Erfahrung, meist aber auf
Unbescholtenheit.

Nur Personen, die als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft dastehen,
können als Secundanten gewählt werden.

Da nach stattgefundener Beleidigung oder bereits erfolgter Forderung
jeder Verkehr zwischen den beiden Gegnern ausgeschlossen erscheint, so
ist die richtige Wahl der Secundanten, welche die weiteren Verhandlungen
einzig und allein durchzuführen haben, von besonderer Wichtigkeit.

In diese setzt man sein ganzes Vertrauen; das Schicksal der eigenen Ehre
und das Leben werden in ihre Hände gelegt.

So manche Affaire, die in beklagenswerther Art geendet, würde gar nicht
stattgefunden haben oder wäre ehrenhaft ohne nachtheilige Folgen
ausgetragen worden, wenn man erfahrene Männer zu Secundanten gewählt
hätte, die ihren Pflichten vollkommen gewachsen und ihren Platz in jeder
Beziehung auszufüllen im Stande gewesen wären.

Nur ruhige, besonnene Männer, die mit den Duellgesetzen vollkommen
vertraut sind, sollen als Secundanten gewählt werden; diese haben die
Ehre ihres Mandatars, wie ihre eigene, zu wahren und zu vertreten.

Sie werden von Chatauvillard, nicht mit Unrecht, mit einem Beichtvater
verglichen.

Der Streitende mag zu ihnen sagen: „Suchen Sie nicht diese Sache
beizulegen, ich habe geheime Gründe, mich zu schlagen,” er kann aber
auch andererseits die Bemerkung fallen lassen: „Suchen Sie womöglich die
Sache beizulegen, es genügt mir, meine Ehre gerettet zu sehen.”

Lassen sich die Ansichten der Streitenden mit dem Ehrgefühle der
Secundanten nicht vertragen, dann können diese, im Falle sie dieselben
resultatlos bekämpft haben, jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne jedoch
die geheimen Schwächen ihrer gewesenen Clienten, welche in sie ihr
volles Vertrauen gesetzt haben, in irgend einer Weise preiszugeben.

Aber auch den beiden Gegnern steht das Recht zu, sich jederzeit bei
ihren Secundanten bedanken zu können, wenn sie wahrzunehmen glauben,
nicht recht vertreten zu sein. Auch in diesem Falle ist es Pflicht der
gewesenen Secundanten, vollkommenes Schweigen zu beobachten.

Ein idealer Secundant muss eine Gesammtheit ungewöhnlicher Eigenschaften
besitzen.

Er soll weder zu jung, noch zu alt sein; im ersten Falle mangelt ihm
Erfahrung und Autorität, im zweiten Falle Energie.

Secundanten sollen in der Waffenführung vertraut sein; bei einem Säbel-
oder Degenduelle wird ein guter Fechter stets vorzuziehen sein.

Versöhnlichkeit, aber auch Charakterstärke sind nothwendige
Eigenschaften.

Diese entgegengesetzten Eigenschaften sind weniger absurd als man
vielleicht anzunehmen geneigt wäre.

Die Versöhnlichkeit ist für jeden Bevollmächtigten unerlässlich, sie
soll sich in den Verhandlungen der Affaire geltend machen. Der
friedliche oder der blutige Ausgang hängt grösstentheils hiervon ab.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie die Mandate
nicht einzig und allein zu dem Zwecke erhalten haben, um nur den Kampf
in Scene zu setzen.

Sie sollen stets bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit auf
gütlichem Wege zu ordnen, aber hierbei nie das Ehrgefühl ausser Acht
lassen, und nur das thun, was ihnen ihr Herz einflösst, und was sie in
ähnlichem Falle wünschen würden, dass für sie gethan werden würde.

Die Intervention der Secundanten muss mit aller Entschiedenheit, aber
mit Takt und Mass und mit der grössten Unparteilichkeit erfolgen.

Irgend einem oder dem anderen Gegner den geringsten Vorzug erweisen,
würde die Unzukömmlichkeiten, denen man auszuweichen trachtet, nur
hervorrufen. Sie sollen sich aber auch stets der Mission, die sie zu
erfüllen haben, bewusst sein und wohl überlegen, dass ein einziges
unbedachtes Wort, die geringste Unvorsichtigkeit, selbst der
anscheinlich unbedeutendste Fehler eines Secundanten zum Nachtheile
dessen gereichen kann, der in sie sein ganzes Vertrauen gesetzt und
ihnen sein Leben anvertraut hat.

Die Secundanten haben stets eingedenk zu sein, dass ihre Mission nicht
einzig und allein darin besteht, über den Fall zu richten, sie sollen
vielmehr als Stütze jenes auftreten, der sie zu seinem Vertreter
erwählt; sie haben dessen Ehre wie ihre eigene zu wahren und mit aller
gebotenen Energie bestrebt zu sein, dass bei steter Voraussetzung der
grössten Unparteilichkeit ihnen keine Gelegenheit entgeht, welche ihren
Clienten Vortheile bringen könnte.

Zwei Hauptgründe sind es meist, welche es bewerkstelligen, dass die
Gegner häufig schlechte oder wenig geeignete Secundanten wählen. Es sind
dies die Unwissenheit und Sorglosigkeit mit der die Wahl getroffen wird,
und auch -- die Seltenheit eines guten Secundanten.

Wir glauben genug gesagt zu haben, von welch gewaltigem Einflüsse die
Ansicht und das Verhalten des Secundanten für den Ausgang des Duelles
sein kann; die freiwillig übernommene Mission ist eine verantwortliche
und wahrlich keine leichte!

In diesem Falle kann man das allbekannte und gründlich wahre Wort von
Alphonse Karr nur wiederholen: „Es sind nicht die Kugeln und die
Degenspitzen, welche tödten, es sind die Secundanten.”

Art. 1. -- Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung
oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.

Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von
Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.

Art. 2. -- Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen,
die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der
Gesellschaft erachtet werden.

Art. 3. -- Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung
durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen
Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu
überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.

Art. 4. -- Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des
Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu
ersuchen.

Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann
und wo sie anzutreffen sind.

Art. 5. -- Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit
dem Gegner ihres Clienten zu meiden.

Art. 6. -- Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten
beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder
vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte
Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.

Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die
augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen,
und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.

Art. 7. -- Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die
Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die
weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner
mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts
anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die
Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte
Person erfolgen müsse.

Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur
stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen
des Duelles darnach getroffen werden müssen.

Art. 8. -- Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die
Berathungen gemeinsam aufzunehmen.

Art. 9. -- Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des
Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der
Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der
grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die
wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und
ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.

Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell
als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung
der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend
aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.

Art. 10. -- Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand
der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher
der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.

Art. 11. -- Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden
Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend
einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden
Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.

Art. 12. -- Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die
Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles
ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen
äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei
diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.

Art. 13. -- Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die
Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies
für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe Beilegung
des Duelles.)

Art. 14. -- Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen
die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze
nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser
Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig
erscheint, mehr eine Formsache.

Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur,
so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht
veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung
fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles
oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 15. -- Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung
gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt
werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten
gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim
Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden
Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.

Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben
sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu
bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.

Art. 16. -- Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über
die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die
beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische
Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.

Art. 17. -- Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die
Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der
Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile
ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die
Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der
Gegenpartei handeln.

Art. 18. -- Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das
Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis
zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.

Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und
kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen.
Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den
Secundanten als Richtschnur dienen.

Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern
erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und
bedarf der Zustimmung derselben.

Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden
Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von
selbst vorerwähnter Vorgang.

Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der
Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach
einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.

Art. 19. -- Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster
Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder
Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung
vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist
die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.

Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder
Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben;
es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.

Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine
ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese
Ansicht nicht allgemein getheilt.

Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn
nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h.
resultatlos verlaufen zu sehen.

Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man
entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt
haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden
ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die
Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in
eine Spielerei ausarten lassen.

War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die
Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre
strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu
demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen
Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein
zu bestimmen ist. Der Spruch:

    „Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,
    Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” --

ist wohl zu beherzigen.

Art. 20. -- Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben,
d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder
selbst ein solches vorschlagen.

Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der
Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen
dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.

Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung
eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos
gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch
diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell
selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei
Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke
Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der
Pistole vorgezogen.

Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man
bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt,
wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.

Art. 21. -- Die Secundanten eines jungen Mannes -- wir glauben bis zum
vierzigsten Lebensjahre -- dürfen es nie gestatten, dass sich dieser
mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es
sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag
beleidigt worden wäre.

Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen
Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche
Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der
Verantwortlichkeit entlastet.

Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.

Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches
der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen
muss.

Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach
überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen,
ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” -- nicht
als absolut bindend anzusehen erachten.

Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen,
denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere
Männer ein gefürchteter Gegner sein.

Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die
man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit
angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der
Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.

Art. 22. -- Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es
demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu
führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon
früher verständigen.

Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „~nur~”
ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe
nicht zu führen versteht.

Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit
festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich ~nur~ ein
Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um
diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.

Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe
zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand
zu verweigern. (Siehe Ablehnung einer bestimmten Duellart, Art. 3.)

Art. 23. -- Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der
einen in die andere Hand gestatten.

Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit
Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der
Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der
linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie
der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine
Fortsetzung des Kampfes erheischt, ~überdies die Bedingungen bis zur
Kampfesunfähigkeit lauten~, diesem Ersuchen Folge leisten.

Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es
bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der
sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.

Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den
Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.

Art. 24. -- Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf
jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister
diplomirt wurde.

Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen
Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des
diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade
beleidigt worden wäre.

Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker
Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem
Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen
Kunst.

Art. 25. -- Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben
die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben
sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des
Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals
vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen
das Duell nicht verschoben werden müsste.

Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es
sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.

Art. 26. -- Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie
werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des
Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten,
erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden
Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.

Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den
Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit,
beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt
werden konnte.

Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel-
und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen
wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die
Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste
zu beachten.

Art. 27. -- Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu
tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt
mitbringt.

Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es
ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine
beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der
Pflege eines Arztes.

Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen
eigenen Arzt mitbringen.

Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der
unsere sein.

Art. 28. -- Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über
einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen
erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu
unterwerfen haben.

Art. 29. -- Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle
entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit;
keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben
Motiven geleitet sein.

Art. 30. -- Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein
Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue
Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.

Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer
Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des
Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen
lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger
schroff auftritt.

In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie
der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz
zurückzuweisen.

Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den
bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.

Art. 31. -- Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten
der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben,
erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit
im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem ~dritten Grade~
der Beleidigung an. (Siehe Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung,
Art. 2 und 3.)

Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet,
der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber
unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu
setzen.

Art. 32. -- Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach
ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder
wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere
Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des
Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens
eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten
gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner
Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner
fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen
Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere
Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln
der Duellgesetze stattfindet.

Art. 33. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit
bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.

Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen
dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige
Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie
verletzen.

Art. 34. -- Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten
Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat,
muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.

Art. 35. -- Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass
Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt
oder parirt werden dürfen.

Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden
zurückzuweisen. (Siehe Opposition mit der linken Hand.)

Art. 36. -- Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf
Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie
schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu
bestimmen.

Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen
werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für
den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der
Grundsatz aufgestellt werden:

„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch
begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.

Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es
wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten
feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht,
nicht die angenehmste der Existenz bildet.

Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht,
sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu
müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner
Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.

Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch
empfinden.

Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines
Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft
als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.

Die vorgerückten Stunden des Tages sind psychologisch und physiologisch
den frühen Morgenstunden vorzuziehen.

Art. 37. -- Es ist gerathen, dass sich die Secundanten bereits im
Vorhinein über die Frage, welcher von ihnen mit der Leitung des Kampfes
betraut wird, einigen.

Der bestehenden Gepflogenheit gemäss wird gewöhnlich dieselbe dem
ältesten der vier Secundanten übertragen, oder es wird hierüber durch
das Los bestimmt. Die Wahl wird lediglich dem gegenseitigen
Uebereinkommen anheimgestellt.

Es ist dies aber eine Frage, die wohl erwogen sein will; es ist durchaus
nicht gleichgiltig, wem die Leitung des Duelles anvertraut wird.

Die Betheiligten sollen nicht zögern, jenem Secundanten die Leitung zu
übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten
Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, wenn er auch der Jüngste
unter ihnen wäre.

Verlangt man von den Secundanten im Allgemeinen besondere hervorragende
Eigenschaften, so sind dieselben noch in höherem Masse von dem leitenden
Secundanten zu beanspruchen.

Er soll kaltblütig sein, um mit aller Ruhe die Anordnungen für das
bevorstehende Duell treffen und während desselben allen Details der
Phasen des Kampfes folgen zu können; er soll sich eines scharfen Auges
erfreuen, um unmittelbar die geringste Unregelmässigkeit oder Verwundung
zu bemerken.

Weiters Energie besitzen, um mit allem gebotenen Nachdruck dem
geringsten Verstoss gegen die Duellgesetze und die fest gestellten
Bedingungen entgegentreten zu können, aber auch Unparteilichkeit, um
diese Strenge gegen beide Parteien in Anwendung zu bringen, ausserdem
aber mit der Führung der Waffen vollkommen vertraut sein.

Es ist augenscheinlich, dass bei einem Duelle mit blanken Waffen, falls
der leitende Secundant keine Kenntnisse der Fechtkunst besitzt, nicht
im Stande wäre, bei vorkommenden Unregelmässigkeiten in Führung der
Waffen im richtigen Momente von Nutzen sein zu können.

Des Oefteren ist man der Meinung, dass es nöthig erscheint, nebst den
vier Secundanten noch eine fünfte Person, die den Verhandlungen fern
gestanden, in der Eigenschaft als Schiedsrichter oder eines
Unparteiischen heranzuziehen, welcher überdies die Leitung des Duelles
übertragen wird.

Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren
in Anordnung des Duelles wären.

Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist
diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar
als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art
von Bevormundung bedeuten würde.

Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem
Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.

Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in
seiner Mission zu unterstützen.

Art. 38. -- Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit
grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von
denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu
lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen
Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.

Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die
Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben
werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.

Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald
die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten
beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen
Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.

Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.

Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen,
die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man
durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt
hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.

Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner
aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die
ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens
einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht
eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen
haben.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder
bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist
die einzige, die mitgetheilt werden muss.

Art. 39. -- Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf
getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe
ohne jede Störung vor sich gehen kann.

Art. 40. -- Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass
sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten
am Kampfplatze erscheinen.

Art. 41. -- Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien
länger als ~fünfzehn Minuten~ auf den Gegner zu warten; sie wären
vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht
anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.

Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener
Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.

Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.

Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der
Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger
warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht
ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei
Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen
des Platzes zu veranlassen.

Art. 42. -- Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die
vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten
vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des
Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die
Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.

Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und
unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am
Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann
haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die
Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu
setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.

Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das
volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und
allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten
Stunde stattfinden konnte.

Hier gilt die einzige Regel: „~Genaueste Pünktlichkeit~.”

Art. 43. -- Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze
bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr
als zehn Minuten vergehen lassen.

Art. 44. -- Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf
das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben,
verantwortlich.

Art. 45. -- Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens
zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen
Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten
wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe:
Unterbrechung des Kampfes.)

Art. 46. -- Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des
Kampfes, erfolgt durch das Commando: „~Halt!~”

Art. 47. -- Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan
wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten
zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite
zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.

Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder
ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.

Art. 48. -- Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben
die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber
hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre,
auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen
gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.

Art. 49. -- Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche
Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.

Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen
werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.

Art. 50. -- Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst
werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in
zwei Exemplaren auszustellen.

Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten
ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten
Bedingungen zu Protokoll zu bringen.

Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und
eines nach dem Kampfe.

Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt
vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle
auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle
Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben
werden könnten, hintanzuhalten.

Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der
Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den
Verlauf des Kampfes zu enthalten.

Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der
beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden
Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.

Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht
zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung
gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so
schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder
officiersmässige Weise beigelegt.”

Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst
die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen
können!

Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.

Art. 51. -- Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen
Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.

Sie haben die Verpflichtung, über die Motive desselben sich jeder
Discussion, insbesondere aber jeder Polemik in der Presse zu enthalten.

Art. 52. -- Sobald aber die Secundanten vor die Alternative gestellt
werden, der öffentlichen Meinung durch die Bekanntgabe des Protokolles
Genüge zu leisten, so kann dies nur im gegenseitigen Einvernehmen
erfolgen.

Art. 53. -- Es ist den Secundanten formell untersagt, die Ursache des
Duelles oder die in den Protokollen aufgenommenen Thatsachen zum
Gegenstande einer Streitfrage zu erheben.

Art. 54. -- Die beiderseitigen Secundanten haben sich stets mit der
grössten Artigkeit und Zuvorkommenheit zu begegnen.

Die höflichsten Formalitäten, sowie ein chevalereskes Benehmen muss bei
jeder Zusammenkunft vorherrschen.

Dass die Secundanten auch bedacht sein sollen, für ihren Clienten alles
zu besorgen, was bei dem bevorstehenden Kampfe zu seiner Erholung und
Erfrischung dienen könnte, als: Cognac, Cigaretten etc., ist wohl
selbstverständlich.

Ueber die weiteren Pflichten und das Benehmen der Secundanten am
Kampfplatze ist bei jeder einzelnen Duellart noch weiters die Rede.


Beilegung des Duelles.

Art. 1. -- Die Secundanten haben nach eingeholter Information und
genügender Berathung über die Art und Motive der stattgefundenen
Beleidigung vor allem zu berathen, ob der Kampf überhaupt nothwendig
sei, oder ob die Angelegenheit nicht auf friedlichem Wege beigelegt
werden könnte.

Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit
auf friedlichem Wege beizulegen, ~sobald dies für beide Theile in
ehrenvoller Weise erfolgen kann~.

Art. 2. -- Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu
vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der
stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im
Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch
weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine
derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die
Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter
allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. -- Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von
dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen
der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese
Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu
erfolgen.

Art. 4. -- Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen
Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht
erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für
vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung
schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten
zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie
der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein
Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu
übergeben.

Art. 5. -- Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung
von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm
zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners
beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost
werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen
Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. -- Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine
Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung
durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten,
gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, ~dass sie in
ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als
Genugthuung angenommen hätten~.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer
Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen
werden dürfte.

Art. 7. -- ~Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine
Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch
die Waffen erfolgen.~

Art. 8. -- Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem
Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den
Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein
Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die
Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. -- Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen
ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so
fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte,
auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die
Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich
gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen
haben.

Art. 10. -- Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine
Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst
massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden
soll, nicht beigelegt werden kann.


Ablehnung des Duelles.

Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine
Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch
Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des
Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.


Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. -- Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen
oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung,
so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer
einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht,
Genugthuung zu verlangen. (Siehe: Die Forderung.)

Art. 2. -- Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der
Geforderte erst ~später~ (nach der gesetzmässigen Frist von
~vierundzwanzig Stunden~) dieselbe annehmen und Genugthuung geben
wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert
werden.

Art. 3. -- Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der
Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von
~vierundzwanzig Stunden~ nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst
~später~ durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen,
so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit
abzulehnen.

Art. 4. -- Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die
Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der
Sachlage in der gesetzmässigen Frist von ~vierundzwanzig Stunden~ nicht
Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. -- Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von
~vierundzwanzig Stunden~ entweder keine oder eine bindende Antwort nicht
ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede
spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. -- In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal
Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben
Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. -- Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es
notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles
verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. -- Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der
Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht
stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu
erhalten.

Art. 9. -- Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der
Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen
Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos
erklärt wurde.

Art. 10. -- Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als
Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle
wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen
hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.

Art. 11. -- Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist,
dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar
nicht motivirt, oder als ~gesetzlich unmotivirt~ abgelehnt, oder aber
für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben,
ist unter allen Umständen zurückzuweisen.

Art. 12. -- Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn
noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer
ehrenräthlichen Untersuchung bildet.

In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.

Art. 13. -- Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren
Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine
Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist,
abweist.

Art. 14. -- Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt
ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig
gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder
nicht, ist zurückzuweisen.

Art. 15. -- Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge
ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird,
abgelehnt werden.

Art. 16. -- Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch
eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner
die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt
selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit
auf ritterliche Weise.

Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.

Art. 17. -- Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt
als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine
Genugthuung erheben.

Art. 18. -- Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu
fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.

Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter
Begleichung der Schuld stattfinden.

Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen
zulässig.

Art. 19. -- Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei
Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu
verlangen.

Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es
freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im
Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur
Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.

Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben
hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem
„~Zu spät!~” zu antworten.

Art. 20. -- Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen
Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls
das Recht, Genugthuung zu verlangen.

Art. 21. -- Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden
verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer
Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen
hat.

Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen
Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu
strenge betrachtet werden können.

Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch
Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das
Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.

Art. 22. -- Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder
aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur
Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine
genügenden Motive anerkannt hat.

Art. 23. -- Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die
Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der
Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies
von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das
ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.

Art. 24. -- Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen
Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: Ausnahmsduelle), so
kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell
nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.

Art. 25. -- Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein
Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern
wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.

Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht
auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll
vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.

Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare
vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.

Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem
Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen
werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden,
da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden.
Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?

Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen,
wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder
Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.

Art. 26. -- Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch
diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind
jene mit akademischer Laufbahn.

Art. 27. -- Personen, die das sechzigste Lebensjahr überschritten haben,
steht das Recht zu, die Forderung zurückzuweisen, sobald die Beleidigung
nicht nach dem dritten Grade erfolgt ist. (Siehe: Pflichten der
Secundanten, Art. 21.)

Art. 28. -- Forderungen zwischen Vater und Sohn oder zwischen Brüdern
sind weder zulässig, noch können dieselben angenommen werden.


An- oder Aberkennung der Satisfactionsfähigkeit durch einen Ehrenrath.

Hat man die Verpflichtung, sich mit dem ersten besten oder mit einem
Unbekannten zu schlagen?

Diese Frage ist nicht eine der seltensten, die aufgeworfen wird.

Gewiss nicht! Man kann sich auf das Terrain nur mit einem Ehrenmanne
begeben.

Man steht vollkommen im Rechte und es ist Pflicht der Secundanten, sich
über den Grad der Ehrenhaftigkeit, sowie der socialen Stellung der
Gegenpartei zu erkundigen.

In erster Richtung wird als das beste Kennzeichen für die
Ehrenhaftigkeit des Gegners die von ihm getroffene Wahl seiner
Secundanten, deren ehrenhafter Charakter ausser allen Zweifel ist, die
aber auch gleichzeitig für ihren Clienten gutstehen, zu gelten haben.

Sind jedoch die Gegensecundanten gleichfalls unbekannt, nehmen diese
auch keine bestimmte sociale Stellung ein, so sind die oben gestellten
Vorsichtsmassregeln zu ergreifen.

Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein
Fremder oder ein Ausländer ist.

Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein
Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte
wäre, in gleicher Weise vorzugehen.

Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung
gleich.

Art. 1. -- Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen
steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel
gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder
abzuerkennen.

Art. 2. -- Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem
Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine
Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle
Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die
Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem
Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.

Art. 3. -- Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen
die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann
dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 4. -- Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden
zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem
Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bei Besprechung der Forderung (Art. 23) haben wir bereits erwähnt,
dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich
um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das
Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen
Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.

Art. 5. -- Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter
Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite
des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die
Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Art. 6. -- Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten
zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise
dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.

Es steht demnach beiden Parteien das Recht zu, falls die
Satisfactionsfähigkeit ihrer Gegner in Abrede gestellt wird oder
zweifelhaft erscheint, oder aber ihre Ehrenhaftigkeit selbst in Zweifel
gezogen wird, zur vollkommenen Klarlegung der Angelegenheit die
Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes
zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 7. -- In allen Fällen, in denen man der Ansicht ist, dass die Art
der Beleidigung oder die Ursache der Forderung den Gegenstand einer
~ehrenräthlichen~ Untersuchung bilden kann, haben die Secundanten die
Verpflichtung, die Einberufung eines Ehrenrathes zu verlangen.

Art. 8. -- Eine ohne ~jeden Grund~ erfolgte Forderung soll der
Gegenstand einer ehrenräthlichen Erhebung sein. (Siehe: Grundlose
Herausforderung.)

Art. 9. -- In jedem Falle, wo die Ehrenhaftigkeit eines der beiden
Combattanten in Frage gestellt und ~nicht~ genügend aufgeklärt
erscheint, ist es Pflicht der beiderseitigen Secundanten, die Annahme
dieses Ehrenamtes zu verweigern, beziehungsweise dasselbe niederzulegen.


Ehrenrath.

Im vorhergehenden Artikel haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die
Einberufung eines Ehrenrathes zur Nothwendigkeit wird, im Falle die
Satisfactionsfähigkeit einer der beiden Parteien zweifelhaft erscheint.

Es können aber weiters Fälle vorkommen, dass eine der Parteien den
unerschütterlichen Willen kund giebt, an ihren Forderungen festzuhalten,
und eine Obstruction hervorzurufen, um die Lösung der Angelegenheit zu
hindern, oder in ihrem Sinne zur Austragung zu bringen.

Es giebt nur eine Art, der Verlegenheit ein Ende zu bereiten, nämlich
jenen Weg einzuschlagen, den man stets einschlägt, wenn sich irgend ein
Streit zwischen zwei Personen entspinnt, d. h. sich an eine Autorität zu
wenden, die über die Streitfrage ein Urtheil abgiebt.

Handelt es sich um eine Ehrenangelegenheit, so ist diese Autorität der
„~Ehrenrath~”.

Wir sind der Ansicht, welcher sich auch Croabbon anschliesst, dass in
diesen Fällen die ~Gegenpartei verpflichtet~ ist, ihre Zustimmung zur
Einberufung des Schiedsgerichtes -- des Ehrenrathes -- zu geben. Im
Falle der Ablehnung hätte diese Partei alle Verantwortung, sowie alle
die daraus sich ergebenden Consequenzen zu tragen, da dieser Vorgang
als ein Rückzug -- als Duellverweigerung -- anzusehen wäre.

„Wenn es keine Mittel gebe, die widerspenstige Partei zur Anerkennung
einer schiedsrichterlichen Intervention zu zwingen, so ist es klar” --
sagt Croabbon -- „dass die Dinge ebenso stehen würden, als ob ein
Vorschlag, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, gar
nicht gemacht worden wäre.”

„Unter solchen Verhältnissen müssten wohl die Zeugen die Verhandlungen
abbrechen, davon ihrem Clienten in einem motivirten Protokolle Kenntnis
geben, und zeigen, dass die Verantwortung für die anormale Lösung der
Angelegenheit der Gegenpartei zufalle.”

Denkt man sich in die Lage dieser Zeugen, so wäre in der That dieses
Vorgehen das einzig logische.

Factisch aber wäre damit gar kein Resultat erzielt worden, wenn der
widerspenstigen Partei nicht nach den Ehrengesetzen die volle
Verantwortung für ihren Vorgang zur Last gelegt werden könnte.

Im entgegengesetzten Falle müsste jene Partei, deren Zeugen die
Einberufung des Schiedsgerichtes in Vorschlag gebracht haben, um den
Schein, sich nicht schlagen zu wollen, nicht auf sich zu laden, andere
Zeugen wählen.

Diese, überzeugt dass es vergebliche Mühe wäre, das zu verlangen, was
ihre Vorgänger nicht erreichen konnten, würden endlich höchst
wahrscheinlich ihre Zustimmung zum Duelle ertheilen, wenn ihnen dieses
ebenso unmotivirt erschiene, wie ihren Vorgängern.

Art. 1. -- Der Ehrenrath -- hier nicht zu verwechseln mit dem
Militärehrenrathe -- hat aus einer von beiden Seiten in gleicher Anzahl
gewählter Mitglieder, deren Ehre ausser allen Zweifel gesetzt ist, zu
bestehen, die sich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen.

Art. 2. -- ~Jeder Partei steht das Recht zu, die Einberufung eines
Ehrenrathes in Vorschlag zu bringen.~

~Der Gegner ist verpflichtet, der Einberufung eines Ehrenrathes
zuzustimmen, falls er sich seiner Rechte nicht begeben will.~

Art. 3. -- Das Urtheil erfolgt mit Stimmenmehrheit, dessen
~bedingungslose Annahme von beiden Parteien vorher schriftlich erklärt
werden muss~.

Art. 4. -- Der Ehrenrath hat über seinen Beschluss ein Protokoll zu
verfassen und je eine Abschrift den beiden Gegnern zu übermitteln.

Art. 5. -- Die Mitglieder des Ehrenrathes haben sich mit ihrem
Ehrenworte zu verpflichten, über den zur Verhandlung gelangenden
Gegenstand, sowie über den Lauf der Verhandlung selbst vollkommenes
Stillschweigen zu bewahren.


Ablehnung einer bestimmten Duellart.


Säbel oder Degen.

Art. 1. -- Schwächlichen oder krüppelhaften Personen, namentlich aber
jenen, die einen derartig strupirten rechten Arm oder Hand haben, dass
sie hierdurch im freien Gebrauche der Waffe gehindert erscheinen, ist
von Seite der Secundanten die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu
verweigern.

Art. 2. -- Desgleichen kann eine Verweigerung stattfinden, wenn der
Geforderte die rechte Hand oder ein Bein verloren hat.

Die Giltigkeit dieser beiden Punkte hat zu entfallen, falls diese
Personen sich einer Beleidigung ~dritten~ Grades zu Schulden kommen
liessen.

Als Grundsatz hat stets zu gelten:

„Die Hand, die den Schlag geführt, hat auch die Waffe zu führen.”

Im Uebrigen steht in allen Fällen, wo eine Verweigerung der Annahme
eines Säbel- oder Degenduelles stattgefunden hat, dem Beleidigten bei
jeder Art von Beleidigung das Recht zu, unter den Pistolenduellen die
Duellart und die Distanz zu wählen.

Wenn man auch durch das Gebot der Humanität die Kränklichkeit oder
Krüppelhaftigkeit jener Person, die uns beleidigt hat, berücksichtigt,
und diesem Umstande auch in mancher Beziehung Rechnung zu tragen haben
wird, so wird man doch begreiflich finden, dass es unmöglich wird,
Beleidigungen seitens derselben ungestraft hinnehmen zu müssen, einzig
und allein mit der Motivirung, dass ihr Gebrechen sie hindert,
Satisfaction zu geben.

Das Princip, der Kranke kann -- wenn er sich nicht eine Beleidigung
dritten Grades zu Schulden kommen liess -- stets jene Waffe
zurückweisen, welche er wegen seines Gebrechens nicht handhaben oder nur
mit grossem Nachtheile führen könnte, ist mehr als gerecht.

Art. 3. -- Beabsichtigt einer der beiden Combattanten die Waffe mit der
linken Hand zu führen, so ist dies entschieden abzulehnen, falls der
Gegner ein Rechtsfechter ist.

Sollte der Gegner oder dessen Secundanten auf diesem Standpunkte
beharren, so ist das Festhalten an dieser Bedingung mit einer
Duellverweigerung gleichlautend und der Thatbestand zu Protokoll zu
bringen. (Siehe: Secundanten und ihre Pflichten, Art. 22.)

Art. 4. -- Eine Forderung auf Degen, als auf eine in Oesterreich-Ungarn
und Deutschland nicht landesübliche Waffe, braucht niemand anzunehmen.

Hingegen müssen sich die in diesen Ländern aufhaltenden Fremden den
Gewohnheiten und Gesetzen des Landes fügen und eine Forderung auf Säbel
unbedingt annehmen.

Selbst wenn den Fremden die Rechte eines Beleidigten jeden Grades
zufallen würden, können sie nicht auf eine Waffe Anspruch erheben, deren
Führung nach den in Oesterreich-Ungarn oder Deutschland gebräuchlichen
Duellgesetzen nicht als „legal” anerkannt wird.

Den Fremden steht noch immer die Pistole zur Verfügung.

Ebenso wird man sich den Gesetzen des Landes zu fügen haben, in dem man
seinen Aufenthalt -- wenn auch vorübergehend -- genommen hat. In diesem
Falle ist der Degen, sofern dieser von Seite des Gegners gewählt und als
landesübliche Waffe constatirt wurde, bedingungslos anzunehmen. (Siehe:
Duellarten.)

Art. 5. -- Ereignet sich der Fall, dass eine Beleidigung -- durch
Journale schriftlich u. s. w. -- zwischen zwei Personen stattgefunden
hat, die verschiedenen Nationen angehören, die aber im Momente der
Beleidigung ihr Vaterland nicht verlassen haben, so kann nach dem
Rechte: „Dem Beleidigten steht die Wahl der Waffen zu” der Beleidigte
seine landesübliche Waffe wählen, selbst wenn diese nach den
Duellgesetzen seines Gegners in dessen Vaterland nicht als „~legale~”
Waffe angesehen wird.

Beispielsweise können daher die Angehörigen von Oesterreich-Ungarn oder
Deutschland, sofern ihnen das Recht des Beleidigten zusteht, den
„~Säbel~”, entgegengesetzt die Franzosen oder Italiener den „~Degen~”
wählen, welche Waffen von Seite ihrer Gegner ~nicht~ abgelehnt werden
können, gleichgiltig, ob nach den vereinbarten Bedingungen die
bewaffnete Bewegung der beiden Combattanten -- das Duell -- in diesem
oder jenem Lande, oder auf neutralem Boden stattfindet.

Ueber Annahme oder Abweisung des Säbels als Duellwaffe in Frankreich
siehe: II. Theil, „Duellarten”.


Pistole.

Art. 1. -- Die Secundanten eines Einäugigen können die Annahme des
Pistolenduelles verweigern, falls der Geforderte sich nicht eine
Beleidigung zweiten oder dritten Grades zu Schulden kommen liess.

Art. 2. -- Desgleichen haben die Secundanten stets ein Pistolenduell zu
verweigern, bei welchem ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel
vorgeschlagen wird.

Pistolenduelle mit mehr als dreimaligem Kugelwechsel oder bis zur
vollständigen Kampfesunfähigkeit sind unzulässig, und niemanden kann die
Verpflichtung zugemuthet werden, eine derartig gestellte Forderung
anzunehmen.

Ein solches Duell würde zu den Ausnahmsduellen zu zählen sein.

Bei besonders erschwerenden Umständen giebt es immer unter den
Pistolenduellen Arten, die eine Verschärfung einschliessen; im Uebrigen
kann auch eine Verschärfung der vereinbarten Bedingungen in der Weise
erfolgen, dass nach einem resultatlos gebliebenen dreimaligen
Kugelwechsel zu den blanken Waffen, dem Säbel oder dem Degen gegriffen
werden kann, um hierdurch eine Entscheidung herbeizuführen.

Allerdings hat dann in diesem Falle der Kampf bis zur Kampfesunfähigkeit
des einen oder des anderen Gegners fortgeführt zu werden.

Art. 3. -- Die Forderung auf eine nicht gesetzmässige Art des
Pistolenduelles (siehe: Ausnahmsduelle) haben die Secundanten
entschieden abzulehnen, doch muss der Geforderte ein weiters gestelltes
gesetzmässiges Duell annehmen.

Art. 4. -- Würde der Beleidiger die Wahl des Säbels oder des Degens,
welches Recht nach den gesetzmässigen Bestimmungen dem Beleidigten
zusteht, nicht annehmen wollen und seinerseits die Pistole als
Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist von den Secundanten des
Beleidigten nicht nur die Waffe, sondern auch die Anmassung des dem
Beleidiger nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das
Energischeste zurückzuweisen.

Art. 5. -- Falls die Beleidigung nicht nach dem dritten Grade erfolgt
ist, so können die Secundanten selbst unter den gesetzmässigen Arten der
Pistolenduelle jenes „auf Commando oder Signal” stets zurückweisen.


Stellvertretung und Verantwortlichkeit für Andere.

Im Grunde hat Jeder selbst seine Handlungsweise gegebenenfalls zu
verantworten.

Für die That eines Anderen ist vernünftigerweise in der Regel niemand
verantwortlich; der Urheber der Beleidigung allein schuldet dem
Beleidigten Genugthuung.

Wenn daher in Folge des Grundsatzes: „Die Beleidigung ist persönlich und
rächt sich persönlich,” der Beleidigte und der Beleidiger stets
persönlich für ihre Sache einzutreten haben, so kann doch in bestimmten
Fällen eine Ausnahme dieser allgemeinen Regel durch eine Stellvertretung
stattfinden, oder die Verantwortung für eine Beleidigung auf eine andere
Person als den directen Urheber fallen.

„Gewisse Personen sind verantwortlich für Beleidigungen, welche von
Personen herrühren, die ihnen mehr oder weniger verwandtschaftlich nahe
stehen, die aber nicht in der Lage sind, selbst Genugthuung zu geben.”

Dieser von Croabbon aufgestellte Satz muss eben in seiner praktischen
Anwendung mit Vorsicht aufgenommen und wohl erwogen werden; denn es
kann nicht angehen, dass ein Vater oder ein Bruder für die
Ungezogenheiten oder jugendlichen Streiche seines „unerfahrenen
minorennen” Sohnes, beziehungsweise Bruders, stets zur Verantwortung
gezogen werden könnte. Wohl aber können Personen, deren Pflicht es
erfordert die Frauen zu schützen, für Beleidigungen verantwortlich
gemacht werden, welche von diesen Frauen ausgingen.

Nach Croabbon sollen zwar der Onkel, der Neffe, sowie der Vetter von dem
Rechte der Stellvertretung ausgeschlossen, daher auch von der
Verantwortlichkeit enthoben sein, andererseits soll aber der Sohn, der
Enkel und der Bruder für die Beleidigungen, die von ihrem Vater,
Grossvater oder Bruder herrühren, verantwortlich gemacht werden können.
(Siehe: Art. 2.)

Meines Erachtens nach ist ein Unterschied zu machen zwischen der
„~Stellvertretung~”, welche für ein beleidigtes Familienmitglied von
einem Familienangehörigen und für einen Freund selbst von einem Freunde
gestellt werden kann, und der „~Verantwortlichkeit~”, welche auf
Verwandte fällt, die die Rechte und Pflichten der natürlichen Beschützer
haben.

Im ersteren Falle „können” die Familienangehörigen u. s. w. für eine
Beleidigung Rechenschaft verlangen, im zweiten Falle „wird” von dem
natürlichen Beschützer, als jenem, der die Verantwortlichkeit zu
übernehmen hat, Rechenschaft verlangt.

Die Stellvertretung kann in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

Art. 1. -- Der Sohn kann die Vertheidigung seines Vaters übernehmen,
wenn:

1. Dieser physisch unfähig ist, auf die Beleidigung mit der Waffe in der
Hand antworten zu können;

2. wenn das Recht des Beleidigten dem Vater zusteht;

3. wenn der Gegner dem Alter des Sohnes näher steht als dem des Vaters,
und

4. wenn der Letztere das sechzigste Lebensjahr bereits überschritten
hat.

Nach Graf Chatauvillard und Graf du Verger Saint-Thomas sind diese vier
Bedingungen unerlässlich, damit der Sohn die Stelle des Vaters einnehmen
könne.

Dieser Ansicht wird nicht allseitig gehuldigt, und wir sind gleichfalls
der Meinung, dass die zwei ersten Bedingungen genügen, um der
Stellvertretung eine gesetzmässige Kraft zu verleihen.

Es ist kaum anzunehmen, dass irgend welche Secundanten die
Stellvertretung des Vaters durch seinen Sohn verweigern würden, wenn
jener durch Krankheit verhindert wäre persönlich eintreten zu können,
wenn auch den letzten beiden Bedingungen nicht entsprochen werden
könnte.

Wenn auch von weniger einsichtsvollen Secundanten anlässlich einer
einfachen Beleidigung an den beiden letzten Punkten festgehalten werden
dürfte, so müsste hiervon bei Beleidigungen schwerwiegender Natur
Abstand genommen werden.

Durch dieses Verfahren würde man die Gefälligkeit gegen den Angreifenden
zu weit getrieben haben und den Sohn vielleicht zu anderen
Gegenmassregeln zwingen, wodurch er sich die Rechte des Beleidigten, die
ihm im Falle der Zuerkennung der Stellvertretung zukommen, verwirken
dürfte.

Art. 2. -- Desgleichen können die nächsten Verwandten, der Neffe für
seinen Onkel, der Schwager u. s. w. eintreten, wenn die Beleidigten aus
den obangeführten Gründen eine persönliche Vertheidigung nicht
übernehmen und ablehnen müssten und ~kein im Mannesalter stehender Sohn
die Stellvertretung übernehmen könnte~.

Ebenso kann der Bruder für seinen minderjährigen Bruder eintreten. In
allen diesen Fällen nimmt der Stellvertretende alle Rechte des
Beleidigten in Anspruch.

Art. 3. -- Geht jedoch die Beleidigung von Seite des Vaters oder der ad
Art. 2 angeführten Personen aus, so kann ~keine~ Stellvertretung
platzgreifen.

Art. 4. -- Wird ein minderjähriger Bruder durch einen Minderjährigen
gefordert, so kann eine Stellvertretung nicht stattfinden. Die
Secundanten werden in diesem Falle zu entscheiden haben, ob überhaupt
ein Duell statthaft erscheint.

Art. 5. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine Frau, so geht diese über
sie hinweg an ihren natürlichen Beschützer, der hierdurch in directer
Weise getroffen wird, als wenn sich die Frau nicht zwischen dem
Angreifer und ihrem Beschützer befinden würde.

Art. 6. -- Andererseits kann eine Frau für eine Beleidigung, die sie
begangen hat, nicht verantwortlich gemacht werden. Genugthuung kann in
diesem Falle von ihrem Beschützer verlangt werden.

Im Einklange mit dem vorhergehenden Artikel, wird letzterer mit vollem
Rechte für die Beleidigung verantwortlich gemacht, und ist in dieser
Bestimmung keine Ausnahme der gewöhnlichen Duellregeln zu ersehen.

Art. 7. -- Des Oefteren wird die Frage aufgeworfen, ob es im Bereiche
der Möglichkeit liegt, dass ein Freund für seinen Freund eintreten kann?

Nach der Anschauung von Autoritäten kann allerdings eine Stellvertretung
unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  1. Wird als Hauptbedingung vorausgesetzt, dass die beiderseitige
  Freundschaft in jeder Beziehung den Charakter der Intimität hat, und
  nicht etwa den einer vorübergehenden Kameradschaft;

  2. wenn ein Freund, dessen Ehre angegriffen wurde, sich in der
  absoluten Unmöglichkeit befindet, mit der Waffe in der Hand persönlich
  Genugthuung zu fordern;

  3. falls derselbe keinen nahen Verwandten hat, der als Stellvertreter
  zugelassen werden könnte;

  4. dass die Beleidigung von Seite einer majorennen Person ausgeht;

  5. muss die Stellvertretung von Seite des Angreifers angenommen
  werden.

Wurde die Stellvertretung von Seite des Angreifers nicht angenommen,
wodurch dessen Ehrenhaftigkeit ~nicht~ in Frage gestellt werden kann, so
haben die Secundanten hierüber ein Protokoll zu verfassen und entfällt
hiermit jedes weitere Recht des eintretenden Freundes, Genugthuung zu
verlangen.

Art. 8. -- Erfolgt die Beleidigung gegen eine uns nahestehende,
befreundete Familie, deren Mitglieder nicht in der Lage sind ihre
Vertheidigung persönlich übernehmen zu können, so kann unsererseits die
Vertretung jenes Mitgliedes der Familie stattfinden, das Genugthuung zu
verlangen berechtigt wäre.

Aber auch in diesem Falle muss der Angreifer mit der Stellvertretung
einverstanden sein, da ihm das Recht zusteht, eine Stellvertretung
abzulehnen.

Nach den beiden vorhergehenden Art. 7 und 8 ersehen wir, dass nach dem
französischen Duellcodex in bestimmten Fällen die Stellvertretung auch
~abgelehnt~ werden kann, ohne dass irgend welche Nachtheile für den
Angreifer -- den Geforderten -- entstehen.

Wir können nicht unbedingt dieser Ansicht beipflichten.

Wir sind vielmehr der Meinung, dass die Ablehnung des Stellvertreters in
den obangeführten Fällen nicht immer als gerechtfertigt angesehen und
ohne Nachtheile aufrecht erhalten werden kann, besonders dann nicht,
wenn die Beleidigung etwa in vollem Bewusstsein erfolgt wäre, dass der
Angegriffene nicht in der Lage ist, persönlich Genugthuung zu verlangen.

~In diesem Falle ist es Pflicht der Secundanten, die Angelegenheit dem
Ausspruche eines Ehrenrathes vorzulegen.~

Art. 9. -- Für eine Beleidigung, die an einem Verstorbenen erfolgt, kann
der berechtigte nächste Verwandte Genugthuung verlangen.

Art. 10. -- Erfolgt die Beleidigung durch ein Journal, so hat, falls der
Artikel nicht unterzeichnet oder aber nur mit Buchstaben oder einem
anonymen Namen versehen ist, der Chefredacteur für den unbekannten Autor
einzutreten, sobald er dessen Namen zu nennen nicht gewillt ist, und
Genugthuung verlangt wird.


Unfähigkeit oder Ausschliessung der Secundanten.

Beim Artikel „Secundanten und ihre Pflichten” ist bereits darauf
hingewiesen worden, dass, bei Voraussetzung vollkommener
Ehrenhaftigkeit, sich diese vor allem durch die nöthige Erfahrung, sowie
durch Energie und Versöhnlichkeit auszuzeichnen haben. Sie dürfen in der
Ehrenangelegenheit in keiner Weise interessirt sein, um mit voller
Unparteilichkeit ihres Amtes walten zu können.

Sie haben mit aller Ruhe und Besonnenheit die einleitenden Anordnungen
zu treffen, das Duell zu leiten, und sollen so viel Kenntnis in Führung
der Waffen besitzen, um die Phasen des Kampfes mit aller
verständnisvollen Aufmerksamkeit verfolgen, jeden Augenblickes gewärtig,
bei der geringsten Unregelmässigkeit oder sonst gebotenen Umstandes
demselben Einhalt gebieten zu können.

Aus diesen Aufzeichnungen resultirt, dass sich Viele für dieses Ehrenamt
nicht eignen dürften.

Aber abgesehen von dieser Kategorie von Personen, können überhaupt als
Secundanten nicht zugelassen werden:

Art. 1. -- Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich
mit der Ehre unvereinbare Handlungen zu Schulden kommen liessen,
gleichgiltig, ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht.

Art. 2. -- Jene, welche die Duellgesetze und vereinbarten Bedingungen
verletzt haben.

Art. 3. -- Personen, die als Secundanten den Verletzungen der
Duellgesetze und Bedingungen zugestimmt haben, oder die als Mitschuldige
bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Bestimmungen angesehen werden.

Art. 4. -- Desgleichen alle jene, die durch Annahme oder durch Vorschlag
eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser
Forderung als ehrlos erklärt wurden.

Art. 5. -- Ist eine Corporation oder eine Familie beleidigt worden, so
kann kein Mitglied derselben Gesellschaft oder Familie als Secundant
fungiren.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst.

Nachdem leicht vorausgesetzt werden kann, dass die verschiedenen
Personen, die in der Angelegenheit interessirt sind, nicht mit jener
Ruhe und Objectivität die Angelegenheit untersuchen könnten, die
dringend geboten erscheint, so könnte hierdurch beinahe im Vorhinein
jedes gütliche Arrangement als ausgeschlossen betrachtet werden.

Art. 6. -- Hat eine Beleidigung gleichzeitig mehrere Personen getroffen,
und wird von diesen Genugthuung verlangt, so kann aus den gleichen, im
vorstehenden Artikel angeführten Gründen, aus ihrer Mitte keiner als
Secundant eintreten.

Art. 7. -- Ist eine Person in mehrere Angelegenheiten verwickelt, die
nacheinander zur Austragung gelangen, so kann gleichfalls keiner der
Betheiligten als Secundant fungiren.

Art. 8. -- Ein Vater, ein Sohn oder Bruder, wie überhaupt ein Verwandter
im ersten Grade kann weder für, noch gegen seine Verwandten als
Secundant zugelassen werden.

Dieses Verbot erklärt sich von selbst aus der Rücksichtnahme der
verwandtschaftlichen Verhältnisse, wodurch den Secundanten jene Freiheit
der Action und des Urtheiles benommen werden würde, welche den ersten
Theil ihrer Pflichten bildet.

Könnte ein Sohn in gleicher Weise das Unrecht seines Vaters fühlen wie
ein Fremder?

Würde bei Verletzung der Kampfregeln und Bedingungen ein Verwandter den
Muth haben, diese Unregelmässigkeiten zu tadeln, oder selbe gar
gerichtlich zur Anzeige zu bringen und, vorausgesetzt, dass er so
handeln möchte, würde dieser Vorgang nicht etwas Peinliches enthalten?

Aber noch weniger kann einem Verwandten gestattet werden, gegen seine
Angehörigen zu secundiren. Eine derartige Handlungsweise wäre
unmoralisch und abstossend.

Art. 9. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Minderjährige,
ausgenommen jene mit akademischer Laufbahn, nicht Secundanten sein
können.

Art. 10. -- Desgleichen sind alle nicht Satisfactionsfähigen von diesem
Ehrenamte ausgeschlossen.


Unterbrechung des Kampfes.


Haltruf.

Wie bereits des Oefteren Erwähnung gethan wurde, haben die Secundanten
in gewissen Fällen die Verpflichtung die sofortige Einstellung des
Kampfes zu veranlassen; sie haben aber auch die Berechtigung, aus
eigener Initiative in manchen Momenten, deren Beurtheilung ihnen selbst
überlassen bleibt, den Kampf einzustellen, doch kann dieser Vorgang nur
stets auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolgen. Jeder Secundant hat
hierüber, sobald es verlangt wird, Rechenschaft zu geben.

Art. 1. -- Das Recht der Einstellung des Kampfes steht ~nur~ den
Secundanten zu.

Die Einstellung hat durch den Ruf „~Halt!~” zu erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben demzufolge den Kampf so lange
fortzusetzen, bis eine Verwundung stattgefunden hat oder von Seite der
Secundanten das Zeichen zum Einstellen des Kampfes gegeben wird.

Art. 3. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die beiden Gegner bei
ihrer Ehre die Verpflichtung, ~sofort den Kampf einzustellen~; sie
bleiben aber mit erhobenen Klingen so lange in der Stellung, bis sie
durch die Secundanten getrennt werden.

Selbst wenn man die positive Versicherung hat, dass der Gegner getroffen
wurde, ist die Vorsichtsmassregel, in der Fechtstellung zu verharren
oder zurückzutreten, eine streng gebotene Nothwendigkeit, um für die
Eventualität, einen noch nachgeführten Hieb pariren zu müssen, gesichert
zu erscheinen.

Art. 4. -- Nach einem Haltrufe treten die den Kämpfenden zunächst
stehenden Secundanten zu ihren Clienten und veranlassen sie sofort
zurückzutreten, falls diese empfehlenswerthe Vorsicht nicht bereits
beobachtet worden wäre.

Der leitende Secundant hat zwischen die beiden Kämpfenden zu treten.

Art. 5. -- Von Seite der Kämpfenden hat unter keinem Umstande ein
Haltruf zu erfolgen, und hat bei einer derartigen Unzukömmlichkeit der
Schuldtragende von Seite des leitenden Secundanten strengstens verwiesen
zu werden.

Art. 6. -- Nach einem erfolgten Haltruf haben die Secundanten, sobald es
nöthig erscheint, einen allfällig weiter geführten Hieb mit der Waffe
abzuwehren.

Art. 7. -- Wird die Aufmerksamkeit der beiden Gegner durch äussere
Einflüsse, als: Lärm, Musik, durch Hinzutreten eines Unberechtigten,
oder sonst durch irgend einen Zufall abgelenkt, so ist gleichfalls der
Kampf bis zur Behebung dieser Störung zu unterbrechen.

Art. 8. -- Ist einem der Gegner die Klinge gebrochen oder unbrauchbar
geworden, oder ist bei Benützung einer Brille diese zerbrochen worden,
so ist gleichfalls der Kampf einzustellen.

Sollte im Verlaufe des Kampfes auch das zweite Paar der Waffen
unbrauchbar werden, so wird das Duell auf den nächsten Tag verschoben.

Art. 9. -- Wenn einer der leitenden Secundanten der Ansicht ist, dass
sich seitens der Kämpfenden eine derartige Ermüdung geltend macht, die
den freien Gebrauch der Waffen ausschliesst, demgemäss eine Erholung,
beziehungsweise eine Pause dringend geboten erscheint so hat er zwar das
Recht, den Kampf einzustellen, muss aber stets vorher seine Absicht den
Gegensecundanten bekanntgeben.

Am zweckmässigsten und schnellsten kann eine Verständigung in der Art
erfolgen, dass als Zeichen, den Kampf einstellen zu wollen, die Waffe in
die Höhe gehoben wird, worauf der Gegensecundant als Zeichen seines
Einverständnisses gleichfalls seine Waffe erhebt oder selbst „Halt!”
ruft.

Die zur Erholung gewährte Pause soll nie mehr als zehn Minuten betragen.
(Siehe Artikel: Pause.)

Art. 10. -- Ist eine Desarmirung oder Entwaffnung erfolgt oder wird
bemerkt, dass einer der beiden Gegner die Waffe nicht fest in der Hand
hält, so dass ein freier Gebrauch oder Führung derselben ausgeschlossen
erscheint, so haben die Secundanten dem Kampfe sofort Einhalt zu thun.

Art. 11. -- Desgleichen ist die sofortige Einstellung des Kampfes zu
veranlassen, sobald einer der Gegner stürzt.

Art. 12. -- Wird in einem geschlossenen oder abgegrenzten Raume einer
der Kämpfenden an die Wand gedrängt, so darf deshalb keineswegs der
Kampf eingestellt werden; es ist dies eine durchaus irrige und zu
verwerfende Ansicht.

Nur dann, wenn einer der beiden Gegner derart in eine Ecke oder an die
Wand gedrängt werden sollte, dass er die Waffe weder offensiv, noch
defensiv gebrauchen kann, ist dem Kampfe Einhalt zu thun. (Siehe: An die
Wand drängen.)

Die beiden Gegner werden von den Secundanten hierauf eingeladen, ihre
früheren Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Sollte es sich ereignen, dass bei einem genügend grossen
Terrain der sich in der Defensive haltende Gegner stets zurückweicht, so
dass sich der Kampf ins Unendliche fortzuziehen droht, wobei dem
Angreifenden, der kaum seinem Gegner folgen kann, es zur Unmöglichkeit
wird, seinen Angriff zur Ausführung zu bringen, so haben die Secundanten
die Berechtigung, den Kampf zu unterbrechen.

Die Secundanten haben den Schuldtragenden auf die Unzukömmlichkeit
seines Verhaltens mit dem Bedeuten aufmerksam zu machen, dass sie im
Wiederholungsfalle genöthigt wären, das Terrain durch eine Markirung zu
begrenzen. (Siehe Artikel: An die Wand drängen.)

Art. 14. -- Die Einstellung des Kampfes ist auch dann zu veranlassen,
wenn die beiden Kämpfenden durch eine forcirt ausgeführte Attaque so
nahe aneinander gerathen wären -- corps à corps -- dass von Seite der
Secundanten der Kampf nicht genau verfolgt, oder eine eventuelle
Verwundung oder Unregelmässigkeit nicht wahrgenommen werden könnte.

Art. 15. -- Wird von den Secundanten beobachtet, dass während des
Kampfes die vereinbarten Regeln oder die gesetzmässigen Bestimmungen in
irgend einer Weise verletzt werden oder dass sonst irgend eine
Unregelmässigkeit erfolgt, so ist der Kampf sofort zu unterbrechen.

Art. 16. -- Erfolgte die Einstellung des Kampfes aus Anlass einer
vermeintlichen Verwundung, und wird bei der hierauf vorzunehmenden
Untersuchung ein fester Gegenstand gefunden, der die Brust des Gegners
deckt, so ist derselbe als ehrlos zu betrachten. Das Duell ist sofort
abzubrechen.

Hat jedoch im Verlaufe des Kampfes bereits eine Verwundung durch diesen
Gegner stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

In diese Situation könnte man nie gerathen, wenn sich die Secundanten
unter allen Umständen der dringend gebotenen Pflicht der
Leibesuntersuchung der Gegner unterziehen würden. (Siehe den
diesbezüglichen Artikel.)

Art. 17. -- ~Ist eine Verwundung erfolgt~, oder ist einer der
Secundanten der berechtigten Meinung, dass eine Verwundung stattgefunden
hat, so steht jedem der Secundanten die Pflicht zu, durch den Haltruf
~augenblicklich~ die Einstellung des Kampfes zu veranlassen und einen
eventuell geführten Nachhieb, selbst mit eigener Gefahr, aufzufangen.

Art. 18. -- Wird bemerkt, dass während des Kampfes eine starke Blutung
einer vorher erhaltenen Verwundung eingetreten ist, so ist, namentlich
wenn sich das Blut über die Augen ergiessen sollte, bis zur Behebung
dieses Umstandes dem Kampfe Einhalt zu thun.

Desgleichen ist der Kampf ~sofort zu unterbrechen~, wenn von Seite der
Secundanten beobachtet wird, dass einem der Kämpfenden in Folge einer
vorher erhaltenen Verwundung eine momentane Schwäche befällt.

Art. 19. -- Ein Haltruf, der ohne weitere Motivirung und nur einzig und
allein aus dem Anlasse erfolgt, weil die beiden Gegner gegenseitig
einige decidirt geführte Hiebe gewechselt haben, ist mit aller
Entschiedenheit zurückzuweisen.

Art. 20. -- Desgleichen ist ein ohne jede Berechtigung oder genügende
Motivirung erfolgter Haltruf von Seite der Gegensecundanten nicht zu
dulden und der Schuldtragende auf das Energischeste zu verweisen.


Pause.

Um am Kampfplatze allen wie immer gearteten Schwierigkeiten vorzubeugen,
dürfte es sich empfehlen, dass die Secundanten keine, auch nicht die
geringste Frage ausser Acht lassen, mithin auch die Eventualität der
Nothwendigkeit, eine Pause eintreten lassen zu müssen, einer Besprechung
unterziehen. Wenn nöthig, soll diese protokollarisch festgestellt
werden.

Im Allgemeinen sind die Pausen auf Verlangen der einen oder der anderen
Partei zu gewähren; dieselben zu verweigern, ist durchaus nicht üblich.

Die Beurtheilung der Nothwendigkeit einer Ruhepause hängt mit der
Gewissenhaftigkeit erfahrener Secundanten zusammen; sind diese mit
aufmerksamem Auge und Sachverständnis dem Kampfe gefolgt, so wissen sie
jederzeit, ob es billig oder loyal ist, diese Pause eintreten zu lassen.

In welcher Art und Weise eine Verständigung der leitenden Secundanten in
dieser Beziehung zu erfolgen hat, ist bereits bei Besprechung der
„Unterbrechung des Kampfes” -- „Haltruf” -- ad Art. 9 dargethan worden.

Es ist nicht üblich und würde auch kaum angehen, dass bei einem
Säbelduelle, nach unserer Gepflogenheit, von Seite eines oder des
anderen der beiden Gegner um eine längere Ruhepause angesucht werden
würde, es sei denn, dass der Arzt thatsächlich eine körperliche
Indisposition constatirt.

Nach neueren französischen Duellgebräuchen scheint diese allerdings den
Combattanten gestattet zu sein, obgleich Graf Chatauvillard in seinem
Werke das Recht, eine Pause verlangen oder eintreten zu lassen, nur den
Secundanten einräumt.

„Fühlt sich einer der Combattanten ermüdet” -- schreibt Tavernier -- „so
steht ihm das Recht zu, ein mit seinem Secundanten besprochenes Zeichen
zu geben. Am zweckmässigsten erfolgt dieses durch Heben oder Senken der
linken Hand, je nachdem der Kämpfende die Gewohnheit hat, dieselbe
entweder nach classischer Art ober dem Kopfe zu halten, oder aber am
Rücken zu placiren; hierauf hat der Secundant das Einhalten des Kampfes
zu veranlassen.”

Könnte sich hierbei nicht unwillkürlich der Gedanke aufdrängen, dass
nicht nur Ermüdung allein, sondern andere Motive den Gegner bestimmen
könnten, um eine Pause anzusuchen?

Wir sind der Ansicht, dass die Beurtheilung und das Recht, ob eine
Ruhepause gewährt werden soll oder nicht, nur einzig und allein den
Secundanten, gegebenenfalls dem Arzte zugesprochen werden kann. Dieser
zur Erholung gewährte Zeitraum soll die Dauer von zehn Minuten nicht
überschreiten. Sobald diese Frist verstrichen ist, werden die Gegner von
Seite des leitenden Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zum
Wiederbeginn des Kampfes aufgefordert, beziehungsweise auf ihre Plätze
geleitet.

In dringenden Fällen, und wenn es nöthig erscheint, können die
Secundanten immerhin kurze Pausen von einer bis zwei Minuten zum
Athemschöpfen gewähren.

Sollte des Oefteren das Verlangen nach einer Pause gestellt werden, so
ist es klar, dass man einem unbescheidenen Verlangen entgegentreten
muss, da sonst dem Kampfe der Ernst der Situation benommen werden
könnte.

Die Frage, wie lange ein Gang anhalten kann, ist schwer zu beantworten;
er kann immerhin eine Dauer von fünf und mehr Minuten haben, doch
richtet sich diese selbstverständlich nach der Lebhaftigkeit des
Engagements -- des Angriffes -- der Zahl der bereits stattgefundenen
Gänge, aber hauptsächlich nach der physischen Constitution der
Kämpfenden.

Es dürfte wohl begreiflich sein, dass bei einem Ernstkampf die Dauer
eines Ganges kürzer sein wird, als jene bei einer Uebung.

Im Uebrigen wäre zu bemerken, dass durch die öfter erfolgenden und
gebotenen Haltrufe mehr oder weniger längere Pausen eintreten.

Während der Pausen ist es wohl den Gegnern gestattet mit ihren
Secundanten zu sprechen, doch sollen die Gespräche nur mit leiser Stimme
erfolgen.

Die Gewissenhaftigkeit der Secundanten wird es diesen verbieten, während
der Pausen ihren Clienten Rathschläge für den Kampf zu geben oder ihre
Beobachtungen mitzutheilen, am allerwenigsten aber wäre eine Erklärung
von Hieben und Stössen mit der Waffe oder dem Stocke in der Hand
zulässig.


Desarmirung.

Es ist eine durch die Ehre gebotene Pflicht der Ritterlichkeit, dass
Derjenige, der seinen Gegner, sei es bei der Attaque absichtlich oder
unbewusst, oder bei Ausführung der Parade entwaffnet hat, im Angriffe
innehält und den Kampf sofort einstellt.

Entbehrt jedoch der Angreifende der nöthigen Kaltblütigkeit oder der
Kenntnisse der Waffenführung, und lässt sich, ohne die Entwaffnung
seines Gegners zu bemerken, durch die forcirte Attaque hinreissen,
seinen Angriff fortzusetzen, so ist es Sache der Secundanten, mit aller
zu Gebote stehenden Energie und selbst bei eigener Gefahr den
Angreifenden an der Fortsetzung der Attaque zu hindern.

Gewiss ist es gebotenenfalls, oder wenn dies im Vortheile des
Offensivfechters liegt, erlaubt, Battements, d. h. mehr oder weniger
starke Hiebe gegen die feindliche Klinge zu dem Zwecke zu führen, diese
forcirt aus ihrer Lage zu schleudern, um mit dieser Bewegung einen Hieb,
beziehungsweise einen geraden Stoss in Verbindung zu bringen.

Es kann sich wohl hierbei ereignen, dass durch das Battement eine
unbeabsichtigte vollkommene Desarmirung herbeigeführt wurde, und der
damit verbundene Hieb so rasch und ohne Zeitverlust erfolgen kann, dass
diese zwei Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, wodurch es dem Angreifer
und den Secundanten unmöglich wird, das Desarmement vor dem Hiebe zu
bemerken, geschweige den letzteren noch einhalten zu wollen.

Desgleichen kann bei einem Degenduelle die Riposte des „tac au tac”, d.
h. der mit einer Parade in Verbindung gebrachte gerade Stoss, so kräftig
und rapid erfolgen, dass durch die Parade ein unbeabsichtigtes
Desarmement herbeigeführt wurde.

In diesen Fällen kann weder eine Ueberschreitung oder Verletzung der
Duellregeln und Gesetze seitens des Angreifers angenommen, noch eine
Nachlässigkeit den Secundanten zugeschrieben werden; es ist dies
lediglich eine jener Fatalitäten oder Zufälligkeiten, über die man mit
aller Berechtigung vollkommen beruhigt sein und nur den Trost hinnehmen
kann, dass der Hieb oder Stoss wahrscheinlich auch ohne den Desarmement
oder der Entwaffnung erfolgt wäre.

Es ist ein Glück, dass ein Desarmement in den meisten Fällen bemerkbar
ist; falls die leitenden Secundanten scharfe Augen besitzen und
hinreichend in Führung der Waffen vertraut sind, dürften sie in den
meisten Fällen genügend Zeit haben, rechtzeitig interveniren zu können,
um ein Unglück oder eine Ueberschreitung der Duellgesetze
hintanzuhalten.

Jener Gegner, der sich entwaffnet fühlt oder dem die Waffe aus der Hand
fällt, soll, so weit es ihm möglich ist, nach rückwärts oder nach der
Seite treten, und sich so lange in dieser Entfernung halten, bis ihm die
entfallene Waffe von einem seiner Secundanten überreicht wird.

Jener Gegner, der nach einem stattgefundenen Desarmement trotz des
Haltrufes seine Attaque fortsetzt, macht sich der schwersten Verletzung
der Duellgesetze schuldig.

Es ist nicht nur ein Gebot der Ritterlichkeit, sondern es ist Pflicht
eines jeden Kämpfenden, der eine Entwaffnung herbeigeführt hat, sofort
mit seiner Attaque inne zu halten und zurückzutreten, wobei er die
Spitze seiner Waffe so lange zu Boden gesenkt zu halten hat, bis ihn die
Formalitäten des neuen Engagements zur Wiedereröffnung des Kampfes
einladen.

Diese Regel des Duelles und auch des Fechtbodens, die uns verbietet,
gegen einen durch Kunstfertigkeit entwaffneten Gegner offensiv
vorzugehen, entspringt einem edlen, chevaleresken Gefühle.

Im Grunde genommen ist diese Regel wenig logisch, wenn man bedenkt, dass
es das Maximum ist, welches wir gegenüber einem bewaffneten Gegner
erlangen können, diesen wehrlos zu machen; doch leben wir nicht mehr in
dem Zeitalter, wo man bei allen Kämpfen und Duellen, um seines Erfolges
sicher zu sein, nur allein von dem Gedanken geleitet wurde, durch alle
möglichen Kunstangriffe seinen Gegner zu entwaffnen, der, der
Vertheidigungsmittel beraubt, der Gnade des Siegers anheimgestellt war.

Seinen Gegner entwaffnen, sich seiner Waffe zu bemächtigen und denselben
ohne alle Vertheidigung zu tödten, war bei den damaligen Sitten
gebräuchlich. Verlor einer der Combattanten seine Waffe, so stürzten
beide auf dieselbe los, um sich derselben zu bemächtigen. War der
bewaffnete Gegner der erste am Ziel, so setzte er seinen Fuss auf die
Waffe, um den Gegner ohne Mitleid niederzustossen.

Selbst die Fechtschulen damaliger Zeit mussten sich diesen Gebräuchen
fügen und die kunstgerechte Entwaffnung lehren.

Erst im sechzehnten Jahrhundert wurde durch die Höflichkeit der Sitten
diesen Gebräuchen ein Ende gesetzt.


An die Wand drängen.

Wir haben bereits bei dem Artikel „Unterbrechung des Kampfes” die
Bemerkung gemacht, dass es eine durchaus irrige Anschauung ist, den
Kampf für den Moment einzustellen, wenn einer der beiden Gegner in einem
geschlossenen oder begrenzten Raum an die Wand gedrängt wird.

Diese Frage ist von ausserordentlicher Wichtigkeit, welche die meisten
Secundanten in leichter Auffassung beinahe immer ausser Acht lassen, auf
die Gefahr hin, eine offenbare Uncorrectheit zu begehen und sich einer
ernsten Verantwortung schuldig zu machen. Die Secundanten, die sich
rühmen können, mit allen Details eines Duelles im Vorhinein genügend und
erschöpfend sich beschäftigt zu haben, sind selten.

Jener Kämpfer, der vom Standpunkte des geübten Fechters und der
Erfahrung auf Grund seiner Beobachtungen die Situation erfasst und zu
dem Resultate gelangt, nur durch Scheinattaquen den Gegner zum Rückzuge
zwingen zu können; der nur durch Kunstfertigkeit und eigene Gefahr sich
dem Gegner allmählich nähert, um im letzten entscheidenden Momente, wo
der Gegner in Ausführung seiner Vor- und Tempohiebe oder Stösse durch
das abgeschlossene Terrain gehindert, zur festen Parade gezwungen wird;
jener Kämpfer, beinahe sicher seines Erfolges, die entscheidende Attaque
führen zu können, soll sich in dem Momente, wo er das Ziel seiner
Anstrengungen, seines Muthes und seiner Kunstfertigkeit glücklich zu
erreichen geglaubt hat, durch ein „Halt” der Secundanten, die ihn mit
aller Ruhe zum Aufgeben des Terrains veranlassen, seines Vortheiles
beraubt sehen?

Man wird wohl zugestehen müssen -- und die Fechter werden uns wohl
verstehen -- dass dies ein unberechtigter Vorgang der Secundanten wäre,
der eine durchaus irrige Auffassung zur Basis hätte.

Es ist ohne Zweifel, dass dieses Vorgehen der Secundanten
augenscheinlich durch ein Gefühl von besonderer Menschlichkeit für den
Zurückgedrängten inspirirt wird, wobei diese aber nicht bedenken, dass
dieser ungerechtfertigte Vorgang auch für diesen Gegner, der durch den
Haltruf eine vielleicht unerwartete Hilfe erblickt, verletzend wirken
kann, da er möglicherweise nur in der Defensive seinen Vortheil findet
und sucht. Ueberdies stehen jedem Fechter genügend Hilfsmittel zu
Gebote, sei es durch Volten oder durch Ergreifen der Offensive, der
Gefahr, an die Wand gedrängt zu werden, vorbeugen zu können.

In jenen Fällen, wo die Kämpfenden einen genügenden Raum zum
Zurücktreten haben, ist es Regel, dass das eroberte Terrain nicht
aufgegeben wird; um so schlimmer für jenen Gegner, der gegen seine
Absicht an die Wand gedrängt wird, da es in seiner Hand gelegen war,
selbst zur Offensive zu schreiten.

Wir glauben die Regel aufstellen zu können:

„Wenn einer der Gegner hauptsächlich durch einen ungestümen brüsken
Angriff in der Weise an die Wand oder in eine Ecke gedrängt werden
sollte, dass er die Waffe ~weder offensiv noch defensiv~ gebrauchen
kann, so ist dem Kampfe Einhalt zu thun.”

Es kann sich wohl ereignen, dass bei einem genügend grossen Terrain
einer der beiden Gegner ohne Berechtigung unaufhörlich zurückweicht, so
dass der Kampf ins Unendliche sich fortzuziehen droht, und dem
Angreifenden, der nur schwer seinem Gegner folgen kann, kaum gestattet,
seinen Angriff zur Ausführung zu bringen.

In diesem Falle haben die Secundanten die Berechtigung, auf eine
derartige Unzukömmlichkeit hinzuweisen und gleichzeitig aufmerksam zu
machen, dass sie im Wiederholungsfalle genöthigt sein würden, das
Terrain durch Markirung zu begrenzen, über welche ein Zurücktreten
untersagt wäre.

Die Androhung wird zur That, sobald eine Wiederholung stattfindet.

Man wird im ersten Augenblicke vielleicht geneigt sein, dieses
Hilfsmittel als überaus strenge anzusehen, doch wird man leicht
begreiflich finden, dass man durch den Ernst der Situation, der stets
gewahrt werden muss, zu dieser Massregel gezwungen wird.

Sollte sich jedoch der Gegner über diese neugeschaffene Situation
hinwegsetzen und die markirten Grenzen trotzdem überschreiten, so können
die Secundanten im Wiederholungsfalle mit voller Berechtigung den Kampf
einstellen, das Duell selbst als beendet erklären, und über den Vorgang
ein Protokoll verfassen.


Verletzung der Duellgesetze.

Es ist bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten darauf
hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit
aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er
beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht
einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst
irgend eine Unregelmässigkeit begeht.

Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen
Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die
definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche
Verfolgung.

Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des
Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine
nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden
Verwundung des Gegners.

Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:

1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;

2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;

3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;

4. Pariren mit der linken Hand;

5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;

6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch
ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen,
Schreien oder Haltruf u. s. w. --

so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu
unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese
Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen
Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf
gänzlich einzustellen.

Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten
Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.

Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald
durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine
Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.

Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist,
desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv
vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben
eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine
nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des
einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die
das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.

Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die
Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen
Schritte einzuleiten.

Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die
Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der
Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die
Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben
betrachtet zu werden.

Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die
sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle
detaillirte Protokolle zu verfassen.


Leibesvisitirung.

Die Duellgesetze gebieten den Secundanten, die Kämpfenden zu ersuchen,
Rock und Weste abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um sich
die Ueberzeugung zu verschaffen, ob nicht irgend ein fester Gegenstand
die Brust der Kämpfenden schützt.

Gewöhnlich enthält man sich durch Discretion, Sorglosigkeit oder
Vergesslichkeit von dieser Verpflichtung. Es ist aber ein grosser
Fehler, den die Secundanten durch diese Unterlassung begehen, und eine
schwere Verantwortlichkeit, der sie sich schuldig machen.

Diese Formalität wird niemanden verletzen, wenn selbe bei jedem Duell
strenge in Anwendung kommen würde; sie wird durch traurige Erfahrungen
dringend geboten und zur Pflicht gemacht.

Um sich dieser Pflicht so discret als möglich zu entledigen, wird von
den französischen Autoren empfohlen, folgendes Verfahren zu beobachten.

Der leitende Secundant ladet den älteren Secundanten der Gegenpartei
ein, seinen Clienten zum Ablegen der Kleider zu veranlassen. Ist dieser
dem Wunsche nachgekommen und hat dessen Client die Brust entblösst, so
überzeugt sich der leitende Secundant genau, dass die Brust bis zum
Gürtel durch keinen festen Gegenstand gedeckt ist.

Nach Beendigung dieser Formalität verfährt man auf dieselbe Weise bei
der Gegenpartei.

Zweckmässiger erscheint es uns jedoch, dass der leitende Secundant
seinen Clienten die Brust entblössen lässt und hierauf den älteren der
beiden Gegensecundanten einladet, die Leibesvisitirung vorzunehmen.

Die Gegenpartei dürfte sich dann veranlasst sehen, ohne weitere
Aufforderung denselben Vorgang zu beobachten.

Es versteht sich von selbst, dass diese Untersuchung äusserst genau
vorgenommen werden soll, wenn man es mit einem unbekannten Gegner zu
thun hat. Dass diese Untersuchung besonders bei einem Degenduelle von
besonderer Wichtigkeit ist, wird man wohl leicht begreiflich finden; sie
bildet eine der grössten Garantien zu Gunsten ehrenhafter Combattanten.

Wird von einem der Gegner die Untersuchung verweigert, so kommt dies
einer ~Duellverweigerung~ gleich. Die Secundanten haben über diesen
Thatbestand ein Protokoll zu verfassen.

Sollte durch die Untersuchung ein fester Gegenstand, der im Stande wäre,
einen Hieb oder Stoss aufzuhalten, constatirt worden sein, so ist dieser
Kämpfende als Gegner zurückzuweisen; wurde erst während des bereits
eröffneten Kampfes, also nachträglich, das Vorhandensein eines festen
Gegenstandes bemerkt, so ist das Duell sofort abzubrechen und dieser
Gegner als ehrlos zu betrachten.

Hat jedoch durch denselben im Verlaufe des Kampfes eine Verwundung des
Gegners stattgefunden, so sind die gerichtlichen Schritte einzuleiten.


Die Verwundung.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Verwundung die wesentlichste
und gewöhnlichste Ursache der provisorischen oder definitiven
Unterbrechung des Duelles ist.

Die Secundanten müssen ihre volle Aufmerksamkeit den Phasen des Kampfes
widmen, um im Stande zu sein, eine Verwundung sofort zu bemerken; sie
müssen von dem Principe, den Kampf augenblicklich einzustellen, wenn sie
bei einem etwas lebhaften Engagement die Berührung der Klinge mit dem
Körper zu beobachten geglaubt haben, wohl durchdrungen sein, selbst auf
die Gefahr hin, dass sie sich getäuscht und keine Verwundung
stattgefunden hat.

Besser ist es, aus diesem Grunde den Kampf einmal mehr zu unterbrechen,
als die Gegner der Gefahr auszusetzen, nach einer erfolgten Verwundung
weiter kämpfen zu müssen. Erfahrungsgemäss ereignet es sich oft, dass
selbst der Getroffene eine Verwundung nicht sogleich bemerkt, diese,
unter dem Hemde beigebracht, sich durch äussere Merkmale auch nicht
sofort verräth und erst durch eine genaue Untersuchung constatirt werden
kann.

Glaubt einer der Kämpfenden der Meinung zu sein, seinen Gegner getroffen
zu haben, so kann man ihm nur den Rath ertheilen, sofort zurückzutreten,
ohne aber die Stellung mit der Klinge aufzugeben.

Das Verharren in der Fechtstellung -- der „Garde” -- ist eine dringend
gebotene Vorsicht, um im Stande zu sein, sich gegen die Eventualität
eines Nachhiebes schützen zu können.

Wie leider die Erfahrung lehrt, ist des Oefteren der Fall eingetreten,
dass der Getroffene, sei es durch das Bewusstsein seiner Niederlage, sei
es durch Zorn übermannt, seiner Sinne nicht mehr mächtig, sich plötzlich
auf den Gegner gestürzt hat, nicht selten sich gleichzeitig dessen Hand
oder Klinge bemächtigend, einige rasche und wuchtige Hiebe gegen dessen
Kopf führte, bevor noch die Secundanten, überrascht von diesem Vorgange,
im Stande waren, einschreiten zu können.

Dass in den meisten Fällen ein derartiger Ueberfall für den Sieger von
traurigen Folgen begleitet ist, liegt in der Natur der Sache, da dieser,
auf eine Fortsetzung des Kampfes nicht mehr gefasst, am wenigsten aber
einen Ueberfall erwartend, meist jede Vorsicht ausser Acht lässt.

Der Ruf „Sie sind getroffen!” oder dergleichen ist nicht zulässig und
aus leichtbegreiflichen Gründen hauptsächlich dann zu verwerfen, wenn
man im Irrthume wäre, da diese unberechtigte Bemerkung zu unliebsamen
Auseinandersetzungen führen könnte.

Nach dem französischen Duellcodex ist nach einem geführten Degenstoss
bei berechtigter Voraussetzung der Verwundung die Bemerkung: „Mein Herr,
ich glaube getroffen zu haben,” wohl erlaubt, aber selbst in diesem
Falle wird dieser Zuruf nicht angerathen.

Ist die Verwundung eine ernstliche, so ist es ersichtlich, dass die
Secundanten eine grosse Verantwortlichkeit auf sich nehmen, wenn sie
unter diesen augenscheinlich ungünstigen Bedingungen die Fortsetzung des
Kampfes weiter gestatten.

Ihre Pflicht ist es, sich jeder Wiederholung des Kampfes mit aller
Energie zu widersetzen, wenn die Kämpfenden trotz einer ernsten
Verwundung auf einer Fortsetzung desselben beharren sollten.

Sind die Motive der Ursache des Duelles weniger ernster Natur, sind die
beiden Gegner nur durch falsche Auffassung des Ehrenpunktes der Meinung
gewesen, ihre Zuflucht zu den Waffen nehmen zu müssen, so haben die
Secundanten das Uebereinkommen zu treffen, dass der Kampf nach der
ersten stattgefundenen, wenn auch leichten Verwundung nicht weiter
verfolgt wird. Für diese Bedingung lautet gewöhnlich die Bezeichnung:
„Auf das erste Blut.”

Die Secundanten haben aber nie, selbst bei Androhung der Niederlegung
ihres Mandates, nach stattgefundener Verwundung der Fortsetzung des
Duelles zuzustimmen, wenn die „Bedingungen” auf das erste Blut gelautet
haben und das Duell nur durch ein Missverständnis hervorgerufen wurde.

Handelt es sich aber um ein Duell, das durch ernste Beweggründe
veranlasst wurde und die „Bedingungen” auf Kampfesunfähigkeit lauten, so
ist es leicht begreiflich, dass die Secundanten nach einer leichten
Verwundung den Kampf wohl einstellen, aber nicht als beendet ansehen,
vielmehr die beiden Combattanten neuerdings auffordern werden, den Kampf
aufzunehmen, bis im Verlaufe die vollständige Kampfesunfähigkeit eines
der beiden Gegner constatirt worden ist.

Die Frage, wie lange der Kampf fortgesetzt werden soll, beziehungsweise
wann derselbe als beendet anzusehen ist, muss genau im Protokolle
vorhergesehen und regulirt sein.

Bei Fixirung dieses Punktes haben die Secundanten stets den Standpunkt
festzuhalten, dass der Kampf nur in „~zwei~ Fällen” als beendet
anzusehen ist: „Bei der ersten wie immer gearteten Verwundung, und bei
vollständiger Kampfesunfähigkeit.”

Die Ansicht, bei mehrmaliger leichter Verwundung: „Es sind schon genug
Hiebe gefallen,” oder: „Wir können schon aufhören lassen, der Kampf hat
ohnedem lange genug gedauert” etc., welchen Aussprüchen man leider nur
zu häufig auf dem Terrain begegnet, ist gänzlich zu verwerfen. Das Ende
des Kampfes soll nicht der jeweiligen momentanen Auffassung der
Secundanten anheimgestellt bleiben.

Wem gehört die Beurtheilung über den Ernst der Verwundung?
Augenscheinlich dem Arzte, doch finden wir in den Duellvorschriften
folgende Regel aufgenommen:

„Die Kampffähigkeit oder -Unfähigkeit wird durch die Secundanten
bestimmt, wobei dem Arzte eine berathende Stimme zukommt.”

Wir glauben jenen beipflichten zu müssen, die der Ansicht sind, dass es
lauten sollte:

„Der Kampf hört nur auf übereinstimmende Meinung der Secundanten und des
Arztes auf.”[2]

Diese zweite Vorschrift, die dem Arzte mehr Autorität und Rücksichtnahme
für seine Wissenschaft gestattet, ist entschieden vorzuziehen.

Dem Arzte kommt ja hierbei auch nicht allein die Entscheidung zu, ob der
Kampf aufzuhören oder fortzusetzen sei, er hat nur Rechenschaft über den
Ernst der Verwundung zu geben.

Glaubt man der Meinung oder der Ansicht zu sein, dass bei der gestellten
Bedingung der Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfunfähigkeit der Arzt
aus Humanität oder aus Freundschaft für den Verwundeten den Ernst der
Verwundung übertreiben und hierdurch dem Kampfe ein vorzeitiges, nicht
beabsichtigtes Ende bereitet werden könnte, so kann man sich vorher
seines Wortes versichern, dass seine Diagnose gewissenhaft erfolgen und
keine Uebertreibung enthalten wird.

Bemerkt der leitende Secundant, dass sich bei Fortsetzung des Duelles
die Wunde öffnet, und diese den Verwundeten in den Zustand absoluter
Unmöglichkeit versetzt, die Klinge weiter zu führen, so hat er sofort
dem Kampfe Einhalt zu thun.

Ueber die weitere Aufnahme oder die gänzliche Einstellung des Kampfes
werden hierauf die Secundanten und der Arzt die Entscheidung zu treffen
haben.


Parade oder Opposition mit der linken Hand.

Graf Chatauvillard schreibt: „Beim Degenduell mögen die Zeugen eines
Beschimpften verlangen, dass es erlaubt sei, die Klinge mit der linken
Hand zu pariren. Die Zeugen des Beleidigers haben das Recht, diese
Anfrage zu genehmigen oder abzuweisen.”

An einer anderen Stelle lesen wir hingegen:

„Es ist besser, wenn die Zeugen bei einem Degenduelle nicht erlauben,
dass die Klinge mit der linken Hand parirt werden dürfe, denn gar zu
leicht kann es sich ereignen, dass anstatt zu pariren, die Klinge
gefasst wird.”

Im Principe wird also die Parade mit der linken Hand -- bei steter
Voraussetzung, dass wir es mit Rechtsfechtern zu thun haben --
zugegeben, trotz der später erhobenen Zweifel eines stets ehrlich
stattfindenden Vorganges.

Wenn auch die Opposition oder die Parade mit der linken Hand durch die
Annahme eines grösseren Vortheiles mehr bei einem Degen-, als bei einem
Säbelduell in Betracht gezogen werden könnte, so kann es doch nicht
geleugnet werden, dass selbst bei einem Säbelduell diese Art von Parade
oder Opposition möglicherweise mit Vortheil in Anwendung gebracht werden
kann.

Eine geschickte Bewegung mit dem linken Arm oder der Hand -- freilich
stets auf die Gefahr hin, dass diese selbst erheblich verletzt wird --
kann die feindliche Klinge für den Moment gänzlich in der Weise
ablenken, dass zur Führung eines decidirten Hiebes gegen den Kopf oder
Körper des Gegners genügend Raum oder Blösse gegeben erscheint, durch
welchen nicht zu rechtfertigenden Angriff möglicherweise auch das Ende
des Duelles herbeigeführt wird.

Noch leichter und weit weniger gefährlich wird bei einem Degenduell das
Ablenken des Stosses mit der linken Hand ermöglicht.

Es ist kaum glaublich, dass man derartige Bedingungen bei einem Duelle
noch zur Sprache bringen kann, noch weniger begreiflich, dass die
Opposition mit der linken Hand mit der Motivirung empfohlen wird, „dass
die Parade mit derselben ganz natürlich erscheint, weil wir von der
Natur nicht zwecklos mit zwei Händen ausgerüstet wurden, und aus Liebe
zur Erhaltung unseres Lebens nichts unversucht lassen sollen, um einen
Angriff von uns abzulenken, der uns verwunden oder tödten könnte”.

Gleichzeitig wird aber die Bemerkung beigefügt, dass bei dieser Art von
Opposition die linke Hand einer grossen Gefahr ausgesetzt ist.

Charles Besnard schrieb bereits 1653 gegen den Gebrauch der linken Hand;
er bezeichnete diese Parade als „verabscheuungswürdig”.

Es ist einleuchtend, dass die Secundanten eine derartige Bedingung
niemals zulassen dürfen, und eine diesbezügliche Vereinbarung der Gegner
als null und nichtig anzusehen haben.

Die Verletzung dieser Duellregel ist eine der schwersten, und die damit
in Verbindung gebrachte Verwundung oder Tödtung des Gegners käme einem
Meuchelmorde gleich.

Wenn es bei Führung des Säbels Regel und Vorschrift ist, die linke Hand
am Rücken in der Höhlung des Kreuzes zu halten, so kann es sich doch
leicht ereignen, dass bei einem lebhaften Engagement oder durch die
Macht der Gewohnheit die linke Hand ihren Platz verlässt und während des
Kampfes vor den Körper gebracht wird.

Abgesehen von der hierdurch erfolgten Exponirung gegenüber den
feindlichen Hieben, kann leicht der Fall eintreten, dass bei einem
plötzlichen Hervorbringen der Hand der Hieb des Gegners weniger
gefährlich, wenn nicht abgeschwächt oder aber gänzlich abgelenkt wird,
wodurch die Blösse zum Anbringen des eigenen Hiebes gegeben erscheint.

Wer will nun untersuchen, ob das Vorbringen der linken Hand ein
instinctives war, oder nicht vielleicht mit Absicht erfolgt ist?

Eine hierbei vorgekommene Verwundung dieser Hand oder des Armes, falls
der Gegner erheblich verletzt erscheint, ändert die Sachlage durchaus
nicht.

In viel leichterer Weise ist bei Führung des Degens die Unzukömmlichkeit
des Vorbringens der linken Hand ermöglicht, da ja ohnehin dieselbe durch
Haltung über dem Kopfe und Senken während des Ausfalles nach Fechtregeln
in Action ist.

Wird beobachtet, dass die linke Hand zum wiederholtenmale vor den Körper
gebracht wird, so können die Secundanten fordern, dass die Hand in einer
Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit
ausschliesst.

Ein Protest oder eine Entschuldigung, dass diese Unregelmässigkeit eine
unwillkürliche, durch die Macht der Gewohnheit oder durch Nervosität
erfolgt ist, kann weder berücksichtigt noch angenommen werden.

Die Nervosität kann nicht als Entschuldigung für eine derartige
Unzukömmlichkeit gelten.

Ist man zu nervös, um die Angelegenheit mit Waffen austragen zu können,
dann entschuldige man sich.


Der Kampf.

Sind alle Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und die
Gegner durch ihre Secundanten aufgefordert worden, ihre Plätze
einzunehmen, so werden den beiden Kämpfenden nach den gegebenen
Vorschriften die Waffen überreicht.

Nach Uebernahme der blanken Waffen -- des Säbels oder Degens -- haben
die Gegner die Spitzen derselben zu Boden gesenkt zu halten, des
Augenblickes gewärtig, den Kampf eröffnen zu können.

Beim Pistolenduell wird die Mündung des Laufes gleichfalls zu Boden
gesenkt.

Die beiden Combattanten haben die strenge Verpflichtung, sich jeder
Action mit der Waffe zu enthalten, bevor nicht das Zeichen zum Beginne
des Kampfes gegeben wird; sie würden sich eine Verletzung der
Duellregeln zu Schulden kommen lassen, wenn sich die Klingen vor dem
Commando gekreuzt oder berührt hätten.

Desgleichen ist das Erheben der Pistole oder das Spannen des Hahnes,
ohne das Commando hierzu abgewartet zu haben, strengstens untersagt.

Der das Duell leitende Secundant hat bereits vorher die Kämpfenden mit
seinem Commando vertraut zu machen.

Beim Säbel- oder Degenduell wird auf das vorbereitende Commando oder
Aviso „Klingen vor” oder „Kreuzt die Klingen”, oder wie immer dasselbe
lauten mag, von beiden Gegnern die Fechtstellung -- die Garde --
genommen und die Klingen gekreuzt.

Um nicht gleich von Beginn an in die enge oder nahe Mensur zu kommen,
der man möglichst auszuweichen hat, ist es gerathen, die Garde nicht
nach vorwärts mit dem rechten Fusse, sondern dem entgegengesetzt nach
rückwärts mit dem linken Fusse einzunehmen, wobei gleichzeitig die
Klingen in die Richtung des Gegners gebracht und gekreuzt werden, d. h.
das Engagement genommen wird.

Die Vorsicht, die Garde nach rückwärts zu nehmen, wird hauptsächlich
dann einer Beachtung zu empfehlen sein, wenn man bemerkt, dass die
beiden Standplätze von den Secundanten zu nahe gewählt wurden. Die
beiden Standplätze sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich
in der Garde die beiden Klingen an der Spitze oder an der Schwäche
berühren.

Man wird sich bei dieser Vorsicht in der weiten Mensur befinden, in der
man seitens des Gegners auch mit Hilfe des Ausfalles mit der Waffe nicht
am Körper erreicht oder berührt werden kann.

Von dem Momente, wo nach dem vorbereitenden Aviso das Commando „Los!”
erfolgt, dürfen die Gegner den Kampf eröffnen und nach eigenem Ermessen
handeln, stets aber den Vorschriften der Fechtkunst und der Duellgesetze
folgend.

Sie mögen sich offensiv oder defensiv verhalten, sie mögen voltiren, d.
h. sich seitwärts bewegen, wenn sie darin ihren Vortheil zu finden
glauben, dürfen aber die Waffen nur nach den gegebenen Fechtregeln
benützen, wobei aber keineswegs ausschliesslich kunst- oder
schulgerechte Attaquen oder Paraden zu verstehen sind, deren Ausführung
von einem Nichtfechter ja ohnedem nicht vorausgesetzt werden kann.

Beim Säbelduell sollen Hiebe allerdings nach schul- und kunstgerechter
Art nur gegen den Kopf und den Oberkörper bis zum Gürtel geführt werden,
doch können tiefer angebrachte Hiebe seitens eines nicht geübten
Fechters oder Naturalisten nicht beanständet werden.

Es dürfte sich wohl schwerlich ereignen, dass einer der Kämpfenden
fortgesetzt seine Attaque nur gegen den Unterleib oder die Füsse des
Gegners führen dürfte, aber abgesehen davon, dass bei einer derart
erfolgten Offensive der Angreifende durch Freigeben des Oberkörpers im
entschiedenen Nachtheile wäre, liegt es ja in der Macht des Gegners,
gegen diese Angriffsform Gegenmassregeln zu ergreifen.

Körperhiebe ausnehmen und nur Hiebe nach der Hand führen zu wollen, ist
gänzlich zu verwerfen. Ohne in Berücksichtigung zu ziehen, dass unter
Umständen ein Hand- oder Armhieb bedeutend gefährlicher als ein leichter
Körperhieb sein kann, haben die Secundanten unter keinem Vorwande
derartig gestellten Bedingungen beizupflichten.

Ein sogenanntes Manchettduell giebt es nicht.

Desgleichen ist der öfter vorkommende Gebrauch, den Kopfhieb wegen einer
allzu grossen Gefahr auszunehmen, entschieden zu missbilligen. Dem
entgegen könnten wir vorhalten, dass in Folge derart getroffener
Vereinbarung durch tief geführte Hiebe die traurigsten Erfahrungen
gemacht wurden.

Das Duell ist eine durch das verletzte Ehrgefühl gebotene Massregel; war
das Motiv ein nichtiges, wurde die vermeintliche Beleidigung nur durch
ein Missverständnis herbeigeführt, das seine Aufklärung gefunden hat,
dann war das Duell nicht am Platze, es hätte vermieden werden können;
sprachen aber die Gründe dafür, dass die Angelegenheit nur mit der Waffe
in der Hand ausgetragen werden kann, dann benehme man durch derartige
Vereinbarungen der Situation nicht den Ernst, jeder stelle sich, wie es
Manneswürde erheischt, ohne Rückhalt seinem Gegner zur Verfügung.

Stösse mit dem Säbel ausführen zu wollen, ist strengstens verboten, wenn
nicht die gestellten Bedingungen dieselben ausdrücklich zulassen.

Der Angriff soll ruhig und mit Ueberlegung und nicht brüsk erfolgen,
oder in einem Ueberrennen des Gegners bestehen; jeder Lärm soll
vermieden werden, die Secundanten sollen etwaige, die Attaque
begleitende Exclamationen hintanhalten. Hingegen ist der „Appell” als
Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu
verleihen oder als Beunruhigung des Gegners benützt, aus welchem
günstigen Augenblicke Nutzen gezogen werden kann, gestattet; doch soll
auch in dieser Richtung hin Mass gehalten werden.

Bei einem Degenduell sollen regelrechte Stösse allerdings nur gegen den
Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch kann man
tiefere oder im Gesichte beigebrachte Verwundungen nicht beanständen.

Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des Gegners führen zu
wollen, ist strengstens untersagt.

Nicht selten wird anlässlich eines Säbelduelles die Frage aufgeworfen,
wie man sich nach erfolgtem Commando zu Beginn des Kampfes am
zweckmässigsten zu benehmen habe, ob es vortheilhafter sei, sofort die
Offensive zu ergreifen oder zweckmässiger ist, in der Defensive zu
verharren, ob es gerathen erscheint, die Klinge gegen den Gegner
vorgestreckt zu halten oder dem entgegen, diese entziehen soll, um
wirksam Vor- und Tempohiebe anwenden zu können, ferner wie man sich
gegen sogenannte Naturalisten oder Linksfechter zu verhalten hat u. s.
w.

Wir glauben, dass es hier weder der Ort, noch unsere Aufgabe sein kann,
diese Fragen zu beantworten, deren theoretische Erörterung in einem
Werke über die Fechtkunst zu behandeln wäre,[3] andererseits es auch
seine Schwierigkeit haben dürfte, Rathschläge zu ertheilen, wenn man die
Fechtweise des Gegners nicht kennt, wobei überhaupt noch in
Berücksichtigung gezogen werden muss, dass jedes momentane Verhalten
andere Gegenmassregeln bedingt.

Wir können nur so viel sagen, dass der „geübte” Fechter sich bald in die
Situation hineinfinden dürfte; je nach seiner Stärke und seiner
Individualität wird er sich, den gegebenen Moment richtig beurtheilend,
offensiv oder defensiv verhalten.

Sein Angriff wird, besonders wenn er sich einem unbekannten Gegner
gegenüber befindet, stets ruhig und mit Ueberlegung erfolgen, um im
entscheidenden Momente seinen Angriff decidirt mit aller Energie zur
Geltung zu bringen; er wird sich nicht spielen, aber seine Attaque wird
auch nicht den Charakter eines planlosen Dreinschlagens haben.

Dem entgegen kann er, falls seine Stärke in Ausführung von Vor- und
Tempohieben besteht, sich eine Scheindefensive auferlegen, um den Gegner
zur Entwickelung seiner Kräfte zu veranlassen; er wird hierbei den
Gegner stets zu beschäftigen suchen, sich aber nie vollkommen passiv
verhalten.

Weniger geübte Fechter werden allerdings mehr von dem momentanen
Verhalten des Gegners abhängig sein.

Sie sollen sich aber durch eine forcirte oder mittelst Kraftanwendung
geführte Attaque des Gegners nie ausser Fassung bringen lassen, sowie im
verhängnisvollen Momente nie verzweifeln, denn die vernünftige
Ueberlegung darf nie da aufhören, wo sie am dringendsten geboten
erscheint.

Man soll stets so viel Geistesstärke und Besonnenheit bewahren, um durch
geeignete Mittel die Attaque abwehren zu können.

Der Gegner darf nie geringgeschätzt werden, daher greife man mit
Vorsicht an, ohne jedoch Furcht zu zeigen; die Attaque soll kurz, aber
entschieden sein.

In der Defensive soll man sich nie passiv verhalten, denn eine passive
Vertheidigung erlaubt dem Gegner seine Attaque mit voller Willkür
auszuführen.

Dem Anfänger ist allerdings sein Verhalten schwer vorzuschreiben; er
dürfte wahrscheinlich instinctiv in forcirten, ungestümen Angriffen sein
Heil suchen, von der Voraussetzung ausgehend, dass, so lange er durch
seine Hiebe die feindliche Klinge bezwingt, ihm diese unschädlich wird,
abgesehen davon, dass es in der Möglichkeit liegt, nur hierdurch seinen
Gegner treffen zu können.

Zum Rückzuge gedrängt, dürfte der Anfänger in der Defensive, wenn er
nicht die Besonnenheit verliert, die Klinge vorgestreckt gegen den
Gegner halten, um diesen am Vordringen zu hindern.

Das Verhalten gegen einen Naturalisten oder sogenannten Dreinhauer hängt
von der individuellen Begabung und den Fechtkenntnissen ab.

Unter Naturalisten versteht man meist jene Fechter, welche in der Kunst
durch Unterricht entweder gar nicht oder höchst mangelhaft gebildet
wurden, und demnach, ohne die Regeln zu kennen, im Gefechte bloss ihren
natürlichen Einfällen folgen.

Sie greifen ihren Gegner gewöhnlich sehr forcirt, mit Aufbietung ihrer
ganzen Kraft an, indem sie in den vehementen Angriffen einerseits ihre
eigene Sicherheit suchen, andererseits durch ein fortgesetztes Hauen ein
günstiges Resultat für sich herbeizuführen trachten.

Sie beschäftigen durch ihre, ohne alle Regeln nach allen Richtungen
planlos, aber kräftig geführten Hiebe, durch ihre heftigen Bewegungen
selbst den gewandten Fechter, während sie den minder geübten in nicht
geringe Gefahr bringen.

Allerdings hat der geübte, schulgerechte Fechter die selbstverständliche
Voraussicht auf überwiegende Vortheile gegen jene Fechter, die weder
praktischen noch theoretischen Unterricht genossen haben; doch darf man
keineswegs einen mit grosser Körperkraft begabten Naturalisten gering
schätzen, sonst könnte leicht der Fall eintreten, dass der nur an
regelrechte Angriffe gewöhnte Fechter durch die ungestümen Angriffe,
durch regellose Gewaltanwendung überwunden wird.

Geübte und erfahrene Fechter werden Naturalisten gegenüber stets die
weite Mensur, in der sie sich ohnehin engagirt haben, zu erhalten
trachten.

Aus dieser Mensur führe man, nachdem die Bewegungen forcirt angreifender
Gegner gewöhnlich gross sind, Vor- und Tempohiebe nach dem Arme oder der
Hand; ein im richtigen Tempo kräftig und mit gehöriger Energie geführter
Vorhieb wird, selbst wenn er nicht getroffen hat, selten seine Wirkung
verlieren.

Ein in dieser Art geführter Vorhieb wird den Gegner, der im
fortgesetzten Hauen seinen Vortheil sieht, nicht nur einen Augenblick in
seinem Angriffe aufhalten, es wird ihm diese Vertheidigungsweise auch
die Gefahr, in welche er sich durch sein unüberlegtes Vorgehen begiebt,
erkennen lassen, und seine weiteren Angriffe dürften dann nicht mehr mit
derselben Zuversicht und Energie erfolgen.

Gegen Naturalisten, die meist ihre Angriffe gegen die feindliche Klinge
richten, enthalte man sich so viel als möglich der festen Parade, lasse
vielmehr durch Einziehen der Klinge -- Cavation -- sowie durch ein
gleichzeitiges Ausweichen mit dem Körper ihre Hiebe „verhauen” oder
passiren.

Nachdem Naturalisten gewöhnlich mit Hilfe des ganzen Armes hauen, somit
ihre Hiebe leicht zu beurtheilen sind, wird man durch Anwendung von
Cavationen leicht in die entstandene Blösse einen Hieb führen können,
bevor diese zur Ausführung eines neuen Hiebes schreiten.

Sollte es dem Naturalisten dennoch gelingen, uns durch einen heftigen
Angriff zu überraschen, so suche man durch rasches Zurückschreiten oder
durch Volten, womöglich mit gleichzeitigen Vorhieben bei hochgestreckter
Handlage, sich den Hieben zu entziehen.

Nachdem Naturalisten ihre grösste Force in dem „Durchhauen der Paraden”
suchen, so wird das ungestüme Eindringen nicht lange währen können, da
ihre Kräfte durch die Anstrengung bald erlahmen dürften.

In analoger Weise dürften sich die Fechter auch bei einem Degenduell
verhalten.

Auf die Fechtweise mit Degen selbst hier näher einzugehen,[4] scheint
nicht am Platze, weil Degen bei uns nicht übliche Duellwaffen sind.

Dass Ruhepausen gewährt werden können, ist bei Besprechung der
„Unterbrechung des Kampfes” bereits Erwähnung gethan worden; in diesen
haben sich die beiden Kämpfenden völlig ruhig zu verhalten. Sie haben
allerdings das Recht, mit ihren Secundanten sprechen zu dürfen, doch
sollen sich diese enthalten, ihren Clienten Rathschläge zu geben, noch
die während des Kampfes gemachten Beobachtungen mitzutheilen.

Am allerwenigsten dürfen die Kämpfenden Hiebe oder Stösse in die Luft
führen und diese mit ihren Secundanten einer Besprechung unterziehen.

Ein Wechseln der Waffen aus einer in die andere Hand ist weder nach
einer Pause, noch während des Kampfes gestattet.

Eine Ausnahme könnte nur dann allenfalls gestattet werden, wenn die
Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit lauten und einer der
Kämpfenden durch eine ganz geringfügige Verwundung der Hand, die ihm das
Halten der Waffe unmöglich macht, einen diesbezüglichen Wunsch
aussprechen sollte. (Siehe: „Pflichten der Secundanten”, Art. 23.)

Erfolgt ein Haltruf, so ist bereits des Oefteren bemerkt worden, dass
die Ehre den Gegnern gebietet, sofort den Kampf einzustellen. Bei dieser
Gelegenheit haben wir auch darauf hingewiesen, dass es gerathen
erscheint, sofort zurückzutreten, ohne jedoch die Stellung mit der
Klinge aufzugeben. Diese Vorsicht ermöglicht uns, gegen die Eventualität
eines Nachhiebes uns leichter schützen zu können.

Dieselbe Vorsicht ist dringend geboten, wenn man den Gegner getroffen
hat oder dieser Meinung zu sein glaubt.

Ist der Gegner getroffen worden, so hat man sich abseits ruhig zu
verhalten, und das Resultat der Untersuchung der Secundanten und des
Arztes abzuwarten.

Ueber das weitere Benehmen der Kämpfenden, sobald das Duell als beendet
erklärt wird, ist in einer speciellen Besprechung noch weiters die Rede.


Austragung des Duelles.

Art. 1. -- Wenn durch die Secundanten aus besonders wichtigen Gründen
keine anderen Beschlüsse gefasst wurden, so hat im Principe jedes Duell
binnen „~achtundvierzig Stunden~” nach erfolgter Forderung
stattzufinden.

Die Austragung der Angelegenheit kann allerdings durch mannigfache
Ursachen verschoben werden, die aber stets der Beurtheilung der
Secundanten anheimgestellt werden müssen.

Es kann aber selbst im letzten Momente eine Verschiebung des Duelles
durch unvorhergesehene Fälle eintreten; falls jedoch diese Verzögerung
von einer Partei ausgeht, so hat sie die Verpflichtung, rechtzeitig die
Gegenpartei hiervon in Kenntnis zu setzen.

Art. 2. -- Hat in einer Ehrenangelegenheit ein und dieselbe Person
mehreren Personen Genugthuung zu geben, oder verlangt ein und dieselbe
Person von mehreren Genugthuung, die nach den vereinbarten Bedingungen
alle zur Austragung gelangen sollen, so muss vor allem die Reihenfolge
der Duelle festgestellt werden. (Siehe: Rechte des Beleidigten, Art. 8,
und Beleidigung einer Corporation, Art. 6.)

Ist die Reihenfolge festgestellt, so soll nach Austragung des ersten
Duelles, das zweite, beziehungsweise das dritte Duell stets nach Ablauf
von weiteren achtundvierzig Stunden erfolgen, falls nicht durch eine
Verwundung oder sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle die weitere
Austragung der Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden
muss.

Es ist wohl recht und billig und von manchem Standpunkte nur
gutzuheissen, wenn für jenen, der mehrere Ehrenangelegenheiten
auszutragen hat, ein Tag als Pause eintritt.

Die Secundanten sollen es nie zugeben, dass an einem und demselben Tage
ihr Client zwei Duelle -- ausser bei sehr triftigen Gründen -- zur
Austragung bringt, auch wenn derselbe darauf bestehen sollte.

Art. 3. -- Es ist wohl selbstverständlich, dass Krankheit ein genügender
Grund für die Verschiebung des Duelles bildet, doch haben die
Secundanten des Erkrankten die Verpflichtung, die Gegenpartei hiervon
sofort zu verständigen, welcher dann das Recht zusteht, sich durch ihren
Arzt über den Grad und die Art der Erkrankung informiren zu lassen;
gleichzeitig ist Vorsorge zu treffen, dass das Duell sofort nach
Behebung der Krankheit, beziehungsweise nach ärztlicher Constatirung der
Zulässigkeit des Kampfes, zur Austragung gelangt.

Art. 4. -- Forderungen zwischen Officieren, die vor dem Feinde stehen,
sind erst nach Friedensschluss auszutragen.

Art. 5. -- Eine Verschiebung des Duelles wegen Unkenntnis der
Waffenführung einer oder der anderen Partei ist „~nie~” zulässig.


Nach dem Kampfe.

Eine Verwundung bedingt mit Berücksichtigung der vereinbarten
Bedingungen die provisorische, wenn nicht definitive Einstellung des
Kampfes.

Befindet sich der Verwundete unter der Pflege des Arztes, so hat sich
der Sieger abseits ruhig zu verhalten und das Resultat der Unterredung
der Secundanten und des Arztes abzuwarten. Eine Einmengung seinerseits
ist durchaus nicht zulässig.

Wird die definitive Einstellung des Kampfes veranlasst, so entsteht oft
die Frage, wie sich die beiden Gegner nach stattgefundenem Duelle
gegenseitig zu verhalten haben, ob und in welcher Art eine Aussöhnung
erfolgen soll, ob sich die beiden Gegner als Zeichen der Versöhnung die
Hände zu reichen haben, ferner, wer zur Anbahnung dieses
Versöhnungsversuches verpflichtet oder berechtigt erscheint.

In dieser Richtung auch nur Rathschläge zu ertheilen, ist sehr
schwierig, da man sich stets nach der gegebenen Situation zu richten
haben wird, wobei die Art der Beleidigung als Richtschnur dienen kann.

Im Principe wäre die Aussöhnung auf dem Kampfplatze nur dann zulässig,
wenn der Angelegenheit weniger ernste Motive zu Grunde liegen und nur
ein Missverständnis die beiden Gegner zu einem Duell geführt hat, oder
wenn der Kampf nur durch die Empfindlichkeit, wenn nicht Eigensinn der
Parteien, oder in Folge des nicht versöhnlichen Geistes der Secundanten
auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden konnte.

In diesem Falle ist es beinahe Pflicht des ritterlichen Anstandes und
der Höflichkeit, dass sich die Gegner nach dem Kampfe als Zeichen der
Versöhnung die Hände reichen, wobei sie das Bedauern über das
Missverständnis ausdrücken, welches sie einander gegenübergestellt hat.

Es wird stets als Zeichen chevaleresken Benehmens gelten, wenn die
Initiative von Seite des Siegers ausgeht, beziehungsweise von jenem der
beiden Gegner, der nicht verletzt wurde.

Um allen Unannehmlichkeiten und einer immerhin möglichen Weigerung, die
neuerdings nur verletzend wirken würde, vorzubeugen, dürfte es sich
empfehlen, zur Anbahnung der Versöhnung die Vermittlung der eigenen
Secundanten anzurufen, welche die Gegenpartei von diesem Schritte in
Kenntnis setzen sollen.

Die Frage der Aussöhnung auf dem Terrain ist stets eine Frage des
Gefühles und des persönlichen Taktes.

Man handle nach seiner eigenen Meinung, wobei die Sympathien oder
Antipathien, die man gegen den Gegner hegt, einem am meisten leiten
dürften.

Verachtet man mit Recht jene Sorte von Gegnern, die am
Rendez-vous-Platze angekommen, im letzten Momente aus eigener Initiative
Entschuldigungen hervorbringen, so muss man eine ganz andere Meinung von
jenem Gegner haben, welcher, möge der Ausgang des Kampfes was immer für
einer sein, nach demselben das Bedauern über die Angelegenheit und die
Missverständnisse, die sie als Gegner zusammengeführt, ausdrückt,
welches Bedauern ihm durch die gegebene Situation nicht früher zum
Ausdrucke zu bringen ermöglicht wurde.

Jener Gegner, der so handelt, ehrt sich selbst; sein chevalereskes
Betragen wird gewiss allseitige Billigung finden.

Bei Angelegenheiten ernster Natur wird sich allerdings die Situation
bedeutend anders gestalten, die Gegner dürften vielleicht selbst der
Ueberzeugung sein, dass es besser sei, keinerlei Aussöhnungsscenen
herbeizuführen.

In diesem Falle wird man sich bloss darauf zu beschränken haben, beim
Verlassen des Kampfplatzes einander höflichst zu grüssen.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass nach einer stattgefundenen
Verwundung in der Zeit, wo der Arzt seiner Mission waltet, der Gegner
abseits das Resultat dieser Untersuchung und der Hilfe abzuwarten hat.

Es wäre durchaus nicht am Platze, sich zu dem verwundeten Gegner
hinzudrängen, um sich von der Stärke der Verwundung überzeugen oder
irgend eine Entschuldigung oder das Bedauern über den Grad derselben
hervorbringen zu wollen.

Dieser Vorgang wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn mit dieser
Verwundung das Duell als beendet erklärt worden wäre.

Eine spätere Nachfrage oder ein Besuch des Siegers, um Erkundigungen
über das Befinden des Verwundeten einziehen zu wollen, sind Fragen, über
welche die persönliche Werthschätzung zu entscheiden hat. Dies hängt
gleich dem Acte der Versöhnung von der Natur der Streitfrage, sowie von
der Art der Verwundung ab.

Berücksichtigt man die Art der Beleidigung, so ist es beinahe
selbstverständlich, dass in jenen Fällen, wo keine offizielle Versöhnung
stattgefunden hat, auch keine Erkundigungen über das Befinden des
Verwundeten eingezogen werden dürften.

Wird die Verwundung in Betracht gezogen, so wird man nach
stattgefundener Versöhnung wohl fühlen, dass es in der Natur der Sache
liegt, bei einer ernsteren Verletzung Nachrichten über seinen Gegner
einzuziehen, sowie es weniger angezeigt, wenn nicht verletzend wäre, bei
einer unbedeutenden Verwundung desgleichen zu thun.

Es dürfte sich auch hier empfehlen, um keinen Verstoss zu begehen,
seine, wie wir voraussetzen, erfahrenen und älteren Secundanten zu
befragen, falls man sich in irgend einer Verlegenheit befindet.


Von den Ausnahmsduellen.

Indem wir, der dringendsten Aufforderung entsprechend, dieses Thema
berühren, wollen wir im Vorhinein betonen, dass wir nur mit der grössten
Verabscheuung von den Ausnahms- oder den exceptionellen Duellen sprechen
können.

Wir hegen gleichzeitig die Hoffnung, dass durch Klarlegung des
Sachverhaltes und der hierbei üblichen Vorgänge der Charakter dieser
Duellarten genügend aufgedeckt wird, von jedem Rechtdenkenden
verurtheilt und bekämpft, diese seltener in Anwendung kommen dürften.

Den Secundanten kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles nicht genug
dringend empfohlen werden, nur in unvorhergesehenen Fällen, die selbst
nur Ausnahmen bilden, daher von den Secundanten auf das Gewissenhafteste
geprüft werden müssen, ihre Zustimmung zu diesen Duellarten zu geben.

Die Secundanten sollen sich stets vor Augen halten, dass sie ihre
Zustimmung zu einem Kampfe geben, bei welchem nicht Geschicklichkeit und
Geistesgegenwart, sondern bloss das Glück eine Rolle spielt, wo das
Leben dem reinen Zufalle anheimgestellt wird.

Aber strafbar und unverantwortlich wäre es, wenn die Initiative zu einem
Ausnahmsduelle von einem der Secundanten ausginge. Es wäre dies eine
Gewissenlosigkeit, die nicht genug geahndet werden könnte. Dass eine
sofortige Ablehnung einer derartigen Vertretung erfolgen dürfte, ist
wohl einleuchtend.

Bei den gesetzmässigen Duellen nimmt man als Basis jene Regeln an, die
durch den Gebrauch zulässig, und durch die öffentliche Meinung
sanctionirt wurden.

Diesen Regeln, denen durch die allgemeine Anerkennung gesetzmässige
Kraft verliehen wurde, werden von Seite der Secundanten nur dann
besondere in den Rahmen der bestehenden Gesetze sich einreihende
Vereinbarungen hinzugefügt, sobald sich bei besonderen Fällen hierzu die
Nothwendigkeit ergeben sollte.

In diesen Fällen werden die besonderen Vereinbarungen, die durch die
mündliche Zustimmung der beiden Gegner gebilligt wurden, zu Protokoll
gebracht, welches die Secundanten zu unterfertigen haben.

Bei den Ausnahmsduellen ist hingegen der Sachverhalt ein wesentlich
anderer.

Wenn auch bei mancher Art der Ausnahmsduelle die gesetzmässigen
Vorschriften als Basis angenommen werden, so giebt es doch keine
aufgezeichneten durch den Gebrauch sanctionirte Regeln, nach welchen
vorgegangen werden soll.

Die Regeln oder Vorschriften, die für jeden Fall zu verfassen sind,
werden unter dem Titel „gegenseitiger Abmachung” gegeben und im
Protokolle auf das Genaueste aufgenommen. Dieses hat demnach alle bis in
das geringste Detail getroffenen Vereinbarungen zu enthalten.

Das Protokoll muss in zwei Exemplaren abgefasst sein.

Bei den gesetzmässigen Duellen ist es üblich, dass das Protokoll, in
welchem alle getroffenen Vereinbarungen aufgenommen erscheinen, nur
durch die Secundanten gefertigt wird, die Gegner hingegen von diesen
Vereinbarungen durch die Secundanten in Kenntnis gesetzt werden, die
ihre Zustimmung zu ertheilen haben.

Dem entgegengesetzt haben bei einem Ausnahmsduelle alle Betheiligten das
Protokoll zu fertigen, jedermann aber volle Freiheit, seine Unterschrift
zu verweigern.

Keiner der beiden Gegner kann bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles
gezwungen werden, die Vereinbarungen oder Verträge seiner Secundanten
einzugehen oder zu unterzeichnen, gleichwie es den Secundanten
freisteht, sich ablehnend gegen die Vorschläge ihrer Clienten oder den
gestellten Bedingungen der beiden Gegner zu verhalten, und ihre
Unterschrift zu verweigern.

Zur Annahme eines Ausnahmsduelles kann niemand gezwungen werden, hier
entscheidet der eigene freie Wille, denn die Ehre kann bei erfolgter
Beleidigung gebieten, das Leben zu wagen, nicht aber damit zu spielen.

Bei gewöhnlichen Umständen ist es üblich, dass man den Vertrauensposten
eines Secundanten einer Person der Gesellschaft nicht abschlägt, bei den
Ausnahmsduellen ist diese Pflicht der Freundschaft in Frage gestellt.

Man hat ein Recht, das Ersuchen dahin zu beantworten, dass man wohl für
jede andere Art des Zusammentreffens bereit ist, zu Diensten zu stehen,
aber unter diesen obwaltenden Umständen darauf verzichten muss, die
Vertretung zu übernehmen.

Wird es bei einem gesetzmässigen Duelle dem leitenden Secundanten zur
Pflicht gemacht, noch am Kampfplatze selbst den letzten Versuch zur
Beilegung der Angelegenheit auf gütlichem Wege zu veranlassen, so wäre
es selbst in Anbetracht dessen, dass bei den gesetzmässigen Duellen
dieser Versöhnungsversuch bloss als eine formelle Sache betrachtet wird,
bei einem Ausnahmsduelle, wo alle vorgeschlagenen Bedingungen den
Charakter des Aussergewöhnlichen tragen, desgleichen diese von allen
Betheiligten gebilligt wurden, höchst geschmacklos, irgend welche
Entschuldigungen am Kampfplatze vorzubringen, um den Kampf auf gütlichem
Wege beizulegen.

Wenn auch bei Vorschlag eines Ausnahmsduelles alle gestellten
Bedingungen reiflich überlegt und bei Annahme derselben alle
Eventualitäten ernstlich ins Auge gefasst wurden, so steht es jedoch
jedem der Betheiligten -- Secundanten wie Gegner -- falls sie durch das
Gefühl der Vernunft und der Menschlichkeit hierzu geleitet wurden,
selbst am Kampfplatze frei, ihre gegebene Unterschrift zurückzuziehen,
und ein legales, ein nach gesetzmässigen Regeln stattzufindendes Duell
zu verlangen.

Dem entgegengesetzt müsste es bei einem gesetzmässigen Duell entschieden
als ein Act der Feigheit bezeichnet werden, wenn am Terrain im letzten
Momente seitens eines Gegners Schwierigkeiten erhoben werden würden, um
das Duell hintanzuhalten, oder eine nach seinem Dafürhalten weniger
gefährlichere Duellart in Vorschlag zu bringen.

Betrachten wir die Nothwendigkeit der Ausnahmsduelle, so müssen wir
gestehen, dass bei dem heutigen Stande unserer Sitten das gesetzmässige
Duell vollkommen genügt, um für jede Art von Beleidigung Genugthuung
geben zu können.

Selbst bei der schwersten Beleidigung, dem Schlage oder einer
Beschuldigung, wodurch die eigene moralische Existenz oder jener einer
uns nahestehenden Person angegriffen erscheint, verleiht das
gesetzmässige Duell vollständige Genugthuung für die beleidigte Ehre.

Kann es im Grunde genommen ausserordentliche oder Ausnahmsfälle geben,
welche eine Austragung durch ein gesetzmässiges Duell nicht zulassen,
kann man durch eine zugefügte Beleidigung in eine derartige Situation
gelangen, die dem Beleidigten die Berechtigung auferlegen würde, den
Gegner nur durch die Annahme eines Ausnahmsduelles sein Benehmen sühnen
zu lassen? Wir glauben kaum; fast in allen Fällen kann man das
Gegentheil behaupten.

Frägt man, welche Gefühle Einen leiten konnten, zur Genugthuung der
verletzten Ehre seine Zuflucht zu einem Ausnahmsduell nehmen zu müssen,
frägt man, durch welch ganz ausserordentliche Fälle oder besondere
Ausnahmssituationen man bestimmt werden konnte, zu diesem exceptionellen
Schritte greifen zu müssen, so kann man bei ernst überlegter Auffassung
der Sachlage mit vollster Beruhigung die Behauptung aussprechen, dass
stets Hass und Rachsucht, wenn nicht Bosheit, meist aber eine blinde,
verstörte Leidenschaft die Grundlage einer derartigen Forderung bildete.

Wir können die Behauptung aufstellen, dass das edle Gefühl, das
Bedürfnis, die Beleidigung tilgen zu wollen, hierbei nicht zur Geltung
kommt.

Den Secundanten allein steht das Recht zu, die Nothwendigkeit eines
Ausnahmsduelles zu beurtheilen und dasselbe zu genehmigen; durch diesen
Umstand werden die Secundanten veranlasst, vor allen anderen die
Beweggründe der Zustimmung in einem Protokolle darzulegen, welches von
ihnen und den beiden Gegnern unterzeichnet wird.

Die Secundanten dürfen nie vergessen, dass sie die vollständige
Verantwortlichkeit eines Ausnahmsduelles tragen.

Wir wiederholen schliesslich nochmals, dass wir unter allen Umständen
die Ausnahmsduelle, die bestens beurtheilt, einer sinnlosen Leidenschaft
entspringen, verwerfen, nicht allein aus dem Grunde, dass hierbei oft
die Verachtung für das menschliche Leben zur Schau getragen wird, des
Oefteren aber ein Ehrenmann hierbei der doppelten Gefahr entgegengeht,
sich einem Verräther gegenüber zu stellen.



II. Theil.

Duellarten.


Duellarten.

Bei den gesetzmässigen Duellen kommen drei Arten von Waffen in Betracht:

1. ~Der Säbel~,

2. ~der Degen~ und

3. ~die Pistole~.

Jede andere Art von Waffen zählt in die Kategorie der Ausnahmsduelle.

Nur gegenseitige Uebereinkunft der beiden Gegner kann eine andere
Duellart, beziehungsweise Waffe bestimmen, welcher jedoch die
Secundanten unter keiner Bedingung beipflichten müssen.

Bei genauer Beurtheilung des Gebrauches der Waffen, wie sie die
landesüblichen Sitten vorschreiben, ergiebt es sich, dass in den meisten
Ländern nur zwei Waffen bei den legalen Duellen zulässig sind.

Während in Oesterreich-Ungarn und Deutschland der Säbel und die Pistole
üblich sind, gelten beispielsweise in Frankreich, Italien und Spanien
der Degen und die Pistole.

Nach dem französischen Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann in
Frankreich der Säbel nur ausnahmsweise als legale Duellwaffe betrachtet
werden. Diese Waffe kann unter keinem Umstande einem Civilisten
aufgedrängt werden, und selbst Officiere, die nicht bei der Cavallerie
dienen, können dieselbe zurückweisen.

Chatauvillard sagt diesbezüglich:

„Nur gegenseitige Uebereinkunft kann eine andere Waffe als den Degen,
die Pistole und den Säbel bestimmen, und sogar der Säbel kann vom
Beleidiger abgelehnt werden, wenn er verabschiedeter Officier und
unfähig ist, sich des Säbels zu bedienen. Wer nicht in der Armee dient,
kann immer den Säbel ablehnen.”

Dem Beleidigten steht demnach nur dann das Recht zu, Säbel als
Duellwaffe vorzuschlagen, und die Annahme dieser Duellart zu verlangen,
wenn sein Gegner bei der Cavallerie dient oder gedient hat.

Durch den Umstand, dass der Cavallerieofficier den Säbel als seine
Reiterwaffe führt, wodurch es ihm beinahe zur Unmöglichkeit wird diese
Waffe zurückzuweisen, überdies den Officieren bei den Regimentsduellen
die Pflicht der Führung dieser Waffe obliegt, wird der oben citirte
Punkt des französischen Duellcodex begründet.

Diese Frage findet selbst in Frankreich häufig Widersprüche, und
erfordert demnach unsere ganze Aufmerksamkeit, weshalb uns ein
bestimmtes Interesse leitet, die divergirenden Meinungen der
massgebendsten Autoren Frankreichs, die über diesen Gegenstand
geschrieben haben, hier näher anzuführen.

Nach dem Duellcodex des Grafen Chatauvillard kann die Annahme des Säbels
als Duellwaffe ~stets~ einem Officier im activen Dienste, sowie einem
Officier des Ruhestandes oder ausser Dienst auferlegt werden, wenn
derselbe zur Führung desselben noch fähig ist.

Graf Chatauvillard, sowie dessen illustre Mitarbeiter finden es als
unzulässig, dass der Officier, insbesondere der Cavallerist, jene Waffe
ablehnt, die er trägt oder getragen hat; nur dem Civile räumt er das
Recht ein den Säbel als Duellwaffe abzulehnen.

Graf du Verger Saint-Thomas[5] theilt hingegen diese Ansicht nicht.

Dieser Autor bezeichnet den Säbel als eine ebenso „legale” Waffe, und in
Frankreich zulässig, wie es der Degen und die Pistole ist.

Zur Beweisführung lässt sich Graf du Verger Saint-Thomas folgend
vernehmen:

„Das Recht den Säbel als eine nicht legale Waffe zurückzuweisen, konnte
zu jener Zeit zugestanden werden, in der nicht jedermann Soldat war;
aber heutzutage, wo ein jeder Beamte Officier in der Reserve oder in der
Territorialarmee ist, verhält sich die Sache anders.”

Graf du Verger Saint-Thomas ist demnach der Ansicht, dass in Frankreich
von jedem, ob Officier oder Civil, der Säbel als „legal” anerkannt
werden muss.

Adolphe Tavernier bekämpft in der neuen Ausgabe seines Werkes: „L’art du
Duell”[6] auf das Lebhafteste diese letztere Ansicht, welche er als eine
von Grund aus falsche bezeichnet.

Er schreibt:

„Der Verfasser des Werkes: „Nouveau code du Duell”, Graf du Verger
Saint-Thomas, bildet sich wohl ein, dass Alle, die einen Ehrenhandel
auszutragen haben, Officiere sind und überdies in der Cavallerie gedient
haben, denn das Wort „professionelle Waffe” lässt wohl keine andere
Annahme zu.”

„Aber es ist auch sehr gewiss” -- schreibt Tavernier weiter -- „dass der
Angreifer oft der Infanterie angehört, und keinen Officiersrang
bekleidet, ihm daher der Gebrauch des Säbels unbekannt ist, wiewohl er
der Armee angehört. Deshalb ist die Ansicht des Grafen du Verger
Saint-Thomas mit aller Vorsicht aufzunehmen, da sich selbe auf
irrthümliche Beweisgründe stützt.”

A. Croabbon, der sich im Allgemeinen der Ansicht des Grafen
Chatauvillard anschliesst, beschäftigt sich in seinem hervorragenden
Werke: „La science du Point d’honneur”[7] eingehend mit der Frage, in
welchem Falle der Säbel in Frankreich nicht zurückgewiesen werden kann,
und begründet seine Ansicht mit dem folgenden Satze:

„Bis es eine Jury geben wird, aus Männern bestehend, die eine
unbestreitbare Vollmacht in der Regelung der Angelegenheit von
Ehrenpunkten besitzen, die den Codex des Grafen Chatauvillard dahin
modificirt haben, dass sie dem Säbel dieselben Begünstigungen wie dem
Degen und der Pistole einräumen oder zusprechen, sind wir der Meinung,
dass der Säbel von ~einer Civilperson stets zurückgewiesen werden
kann~.”

Unter „Civil” versteht Croabbon:

1. Alle jene Angreifer -- Beleidiger -- die nie Militär waren, und

2. jene, die nicht Officiere sind, wiewohl sie früher Militär waren,
aber aufgehört haben, der Armee anzugehören.

Diese Entscheidung, anlehnend an den Codex des Grafen Chatauvillard, ist
für uns insofern von Wichtigkeit, als sie uns in Frankreich gestattet,
den Säbel als „legale” Duellwaffe wählen zu können, wenn wir in die Lage
kommen sollten, die Beleidigung eines Officiers in ritterlicher Weise
austragen zu müssen.

Sind wir hingegen die Angreifer -- die Beleidiger -- dann haben wir uns
als Ausländer den Landesgesetzen zu fügen, und den Degen bedingungslos
anzunehmen, wenn von Seite unseres Gegners diese Waffe gewählt wurde.

Die Forderung auf gespitzte Fleuret wird in Frankreich zurückgewiesen.

Man ist in vollkommenem Rechte diese anormale Waffe zu verwerfen, da sie
bloss eine Schulwaffe ist, und eine Verwundung durch diese überdies
gefährlicher als mit einem dreischneidigen Degen wäre.

Wir haben bereits Erwähnung gethan, dass es in Oesterreich-Ungarn und
Deutschland in der That nur zwei Waffen giebt, die bei einem legalen
Duelle in Betracht kommen können:

der ~Säbel~ als landesübliche Waffe, und

die ~Pistole~.

Mit Berücksichtigung, dass der Degen bei uns keine landesübliche Waffe
ist, kann diese Duellart ~stets~ zurückgewiesen werden, falls die
Beleidigung des Gegners nicht in jenem Lande erfolgte, in welchem der
Degen als landesübliche, als „legale” Duellwaffe gilt. (Siehe: Ablehnung
einer bestimmten Duellart, Säbel oder Degen.)

Man muss von den Principien ausgehen, dass man sich den Gewohnheiten und
Gesetzen des Landes, in welchem man lebt, stets unterwerfen muss.

Ein Fremder, ein Ausländer kann selbst als Beleidigter nicht auf eine
Waffe Anspruch erheben, welche nicht als legale Waffe nach den
Duellgesetzen jenes Landes anerkannt ist, in welchen diese Gesetze in
Kraft sind. Ebenso wird man sich den Gesetzen des Auslandes zu fügen
haben, in dem man, wenn auch vorübergehend, seinen Aufenthalt genommen
hat.

Schliesslich wollen wir nochmal an dieser Stelle erwähnen, dass jede
Partei in allen Fällen, ohne im Geringsten der Feigheit beschuldigt
werden zu können, auf dem Rechte bestehen kann, von den allgemeinen
Regeln der gesetzmässigen Waffen nicht abgehen zu wollen.

Dass die in Gebrauch kommenden Waffen in einer derartigen Verfassung
sein müssen, dass man sich anstandslos derselben bei dem bevorstehenden
Duell bedienen kann, ist nur selbstverständlich; im Uebrigen wird über
die Beschaffenheit der Waffen bei den einzelnen Duellarten noch die Rede
sein.


Säbelduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des
Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage
einander vollkommen gleich sein.

Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig
geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen
werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die
Feder geschärft.

Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen
konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die
Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.

Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen
diese gleichmässig zugespitzt sein.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke
befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es
sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.

Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren
Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach
getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine
Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch
dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als
nützlich sein.

Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder
„schwer” sein sollen.

Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem
Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt
betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der
Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom
Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der
Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der
Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann
die Waffe regiere”.

Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Korbe betrifft, so wollen wir
betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die
Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des
Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der
Klinge -- der Stärke -- hinausgehen soll.

Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer
84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die
Stärke der Klinge fallen.


Bekleidung.

Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit
einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein
kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht
gestattet.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit
die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen
bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch
denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen;
Schuhe anzulegen, ist gestattet.

[Abbildung: Tafel I.]

Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es
zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.

Art. 2. -- Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein
Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt
bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen
Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.

Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei
Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.

Art. 3. -- Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das
Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens
darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit
hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.

Art. 4. -- Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein
Seidentuch in Verwendung kommen.

Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.

Art. 5. -- Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten
Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,
ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch
einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann,
andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame
Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte,
hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht
empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein
sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten
desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium
einzureiben.

Art. 6. -- Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme
der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.

Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe
massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen.
(Siehe: Der Kampf.)

Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen
Duellarten die Rede.


Arten des Säbelduelles.

Es giebt zwei Arten des Säbelduelles:

1. Säbelduell ohne Stoss,

2. Säbelduell mit Stoss.


I. Säbelduell ohne Stoss.

Diese Art des Säbelduelles, bei welchem nur die Anwendung des Hiebes
gestattet wird, ist die bei uns meist verbreitete.

Es soll jedoch keineswegs dadurch die Meinung hervorgebracht werden,
dass man sich bei dieser Duellart unter allen Umständen der stossartigen
Bewegungen zu enthalten habe, im Gegentheile wird die richtige Anwendung
von Stössen bei ~Ausführung von Finten~ von grossem Vortheile sein,
sobald die Construction des Säbels die Ausführung derselben nur
einigermassen zulässt.

Da die Construction einer tüchtigen Hiebwaffe sich stets wesentlich von
einer eigens und ausschliesslich für den Stoss bestimmten Waffe
unterscheidet, so folgt schon aus diesem Umstande, dass mit der
Hiebwaffe ein eigentliches Stossfechten wie mit dem Degen nicht
statthaft, oder besser nicht ausführbar ist.

Wenn auch die Construction der meisten Hiebwaffen durch die wenig
hervortretende Krümmung der Klinge eine derartige ist, dass sie die
Führung eines Stosses zulässt, so wird sie dies selbst bei einer
sorgfältigen und den an sie gestellten Anforderungen entsprechenden
Construction niemals in dem Masse vermögen, wie der eigens und
ausschliesslich für den Stoss bestimmte und construirte Stossdegen.

Es ergeben sich aus den Eigenthümlichkeiten der Construction der beiden
Waffen, sowie des Unterschiedes des Stosses vom Hiebe auch ebenso
charakteristische Verschiedenheiten in Führung derselben.

Es ist bereits eingangs erwähnt worden, dass bei einem Säbelduell ohne
Stoss, stossartige Bewegungen bei Ausführung von Finten nicht
ausgeschlossen werden können, die bei entsprechender Construction der
Hiebwaffe von grossem Vortheile sind.

Stösse eignen sich besonders als Finten, nachdem dieselben im Vergleiche
zum Hiebe einen grösseren Raum- und Zeitgewinn, demgemäss auch
Kraftgewinn gewähren. Dieselben sind auch in Folge ihrer kaum merkbaren
Vorbereitungen dem Gegner in der Bedrohung weit gefährlicher, und geben
auch bei Ausführung derselben dem Gegner bedeutend weniger Blössen als
dies bei Anwendung von Hieben, bei welchen unwillkürlich eine grössere
Bewegung stattfindet, der Fall ist.

Der Stoss mit dem Säbel, durch den eine Verwundung des Gegners
herbeizuführen getrachtet wird, ist, sobald die Ausführung desselben von
Seite der Secundanten nicht ausdrücklich vereinbart worden wäre, stets
als ausgeschlossen zu betrachten, doch dürfte es sich empfehlen, dass
die Secundanten, um jeder Eventualität aus dem Wege zu gehen, die
Ausschliessung der Anwendung des Stosses ausdrücklich erklären und ihre
Parteien hiervon in Kenntnis setzen.


Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen
schweigsam zu verhalten.

Eine allfällige, von den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene
gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig anzusehen.

Sollte einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage
an die Gegenpartei zu richten haben, so kann dies nur durch Vermittlung
seiner Secundanten erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keinerlei Weise in die
letzten Anordnungen der beiderseitigen Secundanten zu mengen; sie haben
dieselben abgesondert ruhig zu erwarten.

Art. 3. -- Die beiden Parteien sollen womöglich einige Minuten vor der
festgesetzten Zeit auf dem Kampfplatze erscheinen.

Sollte zur festgesetzten Frist die Gegenpartei nicht erschienen sein, so
haben die Anwesenden nach weiterem Verlaufe von fünfzehn Minuten das
Recht, das Terrain zu verlassen.

Ueber den Vorfall hat ein Protokoll aufgenommen zu werden. (Siehe:
Secundanten und ihre Pflichten, Art. 41.)

Art. 4. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden
Vorbereitungen hat, falls nicht schon vorher ein diesbezügliches
Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter
Beihilfe der anderen zu treffen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Es steht immer den Secundanten, nach gegenseitiger Uebereinstimmung, und
ihren Clienten frei, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu
übertragen, von dem sie die Ueberzeugung hegen, dass er die meisten
Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt. (Siehe: Secundanten und
ihre Pflichten, Art. 37.)

Art. 5. -- Bevor der den Kampf leitende Secundant seine weiteren
Anordnungen trifft, ist es dessen Pflicht, mit wenigen Worten eine
Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch der Versöhnungsversuch unmittelbar vor dem Kampfe niemals
unterlassen werden soll, und bei Fällen einfacher Beleidigungen, denen
Missverständnisse als Motiv zu Grunde liegen, auch im letzten Momente
eine Entschuldigung zulässig erscheint, so entspricht dieser Vorgang
bloss mehr einer Formsache.

Dem entgegengesetzt wird vielleicht der das Duell leitende Secundant bei
einer der Natur nach ernsten und schwerwiegenden Angelegenheit, bei der
die Beleidigung klar vorliegt, Veranlassung nehmen, mit Hinweis auf den
vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen
Umständen eine Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl
ausgeschlossen erscheint.

Art. 6. -- Die Secundanten suchen nunmehr den für den bevorstehenden
Kampf geeignetsten Platz aus und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner gleiche Vortheile bieten.

Erfolgt die Austragung der Angelegenheit im Freien, so muss getrachtet
werden, dass ein trockener und nicht schlüpferiger, ferner ein ebener
Platz gewählt wird.

Keiner der beiden Gegner soll die Sonne im Gesichte haben, desgleichen
soll die Windrichtung geprüft werden, wie überhaupt jede Anordnung wohl
erwogen werden muss, damit weder Vor-, noch Nachtheile für einen oder
den anderen Gegner daraus erwachsen.

Findet der Kampf in einem geschlossenen Raume statt, welche
Vorsichtsmassregel aus mannigfachen Gründen stets zu empfehlen ist, so
soll derselbe eine entsprechende Grösse haben, und insbesondere darauf
Rücksicht genommen werden, dass der Boden nicht glatt ist oder derartig
vorbereitet erscheint, dass ein Ausgleiten hintangehalten wird.

Bei Feststellung der beiden Standplätze muss besonders die Vertheilung
des Lichtes in Betracht gezogen werden.

Bei Tageshelle soll keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber
stehen, das Licht soll womöglich von beiden Seiten oder wenigstens von
der Längsseite einfallen.

Kann die Bedingung der gleichartigen Vertheilung des Lichtes nicht
eingehalten werden, so müssen die Standplätze der beiden Gegner dem Lose
anheimgestellt werden, wie es sich überhaupt empfiehlt, dass die
Secundanten in dieser Richtung selbst bei gleichartiger Lichtvertheilung
stets das Los entscheiden lassen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leichter regulirbar ist,
soll dasselbe entweder von oben, in der entsprechenden den Kampf nicht
hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden
einfallen.

Keiner der beiden Gegner soll einem Lichte gegenüber stehen.

Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander
entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen
Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.

Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt
werden können.

Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander
aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander
abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.

Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es
eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d.
h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren
oder zu kreuzen.

Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten
Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen.
Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles
an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper
treffen.

Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es
allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder
zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.

Art. 8. -- Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die
Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und
Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die
Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester
Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer
Duellverweigerung. (Siehe: Leibesuntersuchung.)

Art. 9. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung
beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch
das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. -- Hierauf fordert der das Duell leitende Secundant die beiden
Kämpfenden auf, die vereinbarten, von den beiden Parteien sanctionirten
Bedingungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Eine nochmalige Bekanntgabe der getroffenen Vereinbarungen, die ja
ohnehin jedem der Anwesenden bis zum geringsten Detail bekannt sein
müssen, ist vollständig überflüssig, desgleichen soll jede weitläufige
Erörterung über das Verhalten der beiden Gegner vermieden werden.

Sollten in diesem Momente unerwarteterweise noch von irgend einer Seite
Schwierigkeiten erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle
zu beheben.

Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die Waffen, constatiren
die Brauchbarkeit, und lassen das Los entscheiden, welcher der beiden
Gegner unter den für den Kampf bestimmten Säbelpaaren wählen dürfe.

Art. 12. -- Sind von Seite des Beleidigten eigene Säbel auf den
Kampfplatz gebracht worden mit der Absicht, sich derselben bedienen zu
wollen, welches Recht ihm unbedingt zusteht, falls er nach dem dritten
Grade beleidigt wurde, so muss er einen derselben durch Vermittlung der
Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten abzulehnen und sich in
diesem Falle seiner eigenen Säbel bedienen zu können.

Aber auch hier obliegt den Secundanten die Verpflichtung, die
beiderseitigen Waffen, welche ihnen bereits vorher übergeben worden sein
mussten, genau zu untersuchen und deren Verwendbarkeit für den
bevorstehenden Kampf zu constatiren.

Art. 13. -- In Ermangelung von geeigneten Duellsäbeln und in der
Voraussicht der Unmöglichkeit, diese in einer kurzen Frist zu
verschaffen, können Officiere derselben Waffengattung sich ihrer eigenen
vorschriftsmässigen Säbel bedienen.

Die Verwendbarkeit muss jedoch gleichfalls von Seite der Secundanten
sichergestellt worden sein. (Siehe: Beschaffenheit der Waffen.)

Art. 14. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat
der das Duell leitende Secundant das Commando für die Eröffnung des
Kampfes bekannt zu geben.

Dieses kann beispielsweise lauten als Aviso: „Klingen vor”, oder „kreuzt
die Klingen”, oder aber „Stellung”, „En Garde” u. s. w., und weiters
nach einem kurzen Intervall für den Beginn des Kampfes als Commando:
„~Los!~”

Der leitende Secundant hat weiters darauf aufmerksam zu machen, dass vor
dem vorbereitenden Commando, dem Aviso, die Klingen weder erhoben, noch
sich berühren dürfen, und vor dem Commando „Los” weder offensiv, noch
defensiv vorgegangen, überhaupt keine Bewegung vorgenommen werden darf,
weiters, dass beide Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das
Commando: „Halt” irgend eines der Secundanten sofort das Gefecht
einzustellen.

Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es
als ein Gebot der Vorsicht, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die
beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens ihrer Plätze stets
vor Uebergabe der Waffen zu erfolgen haben.

Art. 15. -- Sind alle Mittheilungen, sowie alle Formalitäten erfolgt, so
werden die Waffen nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten
Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben
zu Boden gesenkt zu halten.

Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Säbeln, die
jedoch nicht geschärft sein sollen, oder in Ermangelung solcher mit
starken Stöcken zu bewaffnen, deren Spitzen oder Enden sie gleichfalls
zu Boden gesenkt halten sollen.

Art. 17. -- Nachdem die Waffen den beiden Gegnern überreicht wurden und
die Secundanten sich gleichfalls bewaffnet haben, nehmen diese ihre
Plätze ein.

Es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass vom Eintreffen der beiden
Gegner auf dem Terrain bis zum Beginne des Kampfes selbst nicht mehr als
zehn Minuten vergehen sollen.

Art. 18. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten
nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Den Platz an der rechten Seite einzunehmen wäre für den eigenen Clienten
nicht von Vortheil, da man an dessen Rückseite zu stehen kommen würde.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der
Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen
und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der
eigene Secundant ihm zunächst steht.

In Folge dieser Anordnung können die Secundanten beider Parteien ihre
Clienten von beiden Seiten gut beobachten.

Aus diesem Grunde ist diese Aufstellung jener vorzuziehen, bei welcher
die Secundanten nur zur Seite ihres Clienten stehen.

Art. 19. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts
einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau
überwachen können; sie dürfen aber durch ihren eingenommenen Platz die
freie Bewegung der Kämpfenden durchaus nicht beeinträchtigen.

Aus diesem Grunde sollen die Secundanten sich nie zu beiden Seiten der
Kämpfenden aufstellen, um diese gewissermassen in ihre Mitte zu nehmen.

Abgesehen davon, dass es auf manchen der Kämpfenden störend einwirkt,
jemanden an seiner Rückenseite placirt zu wissen, erscheint auch diese
Seite, da die meisten Fechter mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts
hinneigen, für die Secundanten gefahrdrohend, wodurch sie sich
veranlasst sehen würden, häufiger ihren Standplatz wechseln zu müssen,
im Uebrigen auch den Kämpfenden in Ausführung der Volten hindern
könnten.

Art. 20. -- Während des Kampfes haben die Secundanten volles Schweigen
zu beobachten und sich jeder Geberde zu enthalten. Sie müssen ihre volle
Aufmerksamkeit dem Kampfe zuwenden, um im Stande zu sein, sei es nach
einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der geringsten
Unregelmässigkeit, selbst mit eigener Gefahr den Kampf unterbrechen zu
können.

Sie halten sich so nahe als möglich an der Seite der Kämpfenden auf, um
alle Phasen des Kampfes genau beobachten zu können, ohne jedoch in
irgend einer Weise die Ausführung ihrer Bewegungen zu hindern.

Die Secundanten sind während des Kampfes nicht an ihre Plätze gebunden;
sie können, wenn es geboten erscheint, die Kämpfenden ruhig bei ihren
Bewegungen nach vor- oder rückwärts begleiten, ohne gerade jede
derselben mitmachen zu müssen.

Es ist wohl selbstverständlich, dass sich die Secundanten möglichst
ruhig verhalten sollen und in keiner Weise die Aufmerksamkeit der
Kämpfenden ablenken dürfen.

Art. 21. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, Hiebe
aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des Kampfes -- nach
einem Haltruf -- ein weiterer Hieb von Seite eines Gegners fallen würde.

Art. 22. -- Sind alle Formalitäten beendet und haben alle Betheiligten
die Plätze eingenommen, so erfolgt durch den leitenden Secundanten das
Zeichen für den zu beginnenden Kampf.

Es empfiehlt sich, dass der Leiter des Duelles die Betheiligten auf das
für den Beginn des Kampfes zu ertheilende Zeichen durch beiläufig
folgende Worte aufmerksam macht:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf der getroffenen
Vereinbarung gemäss das Aviso „kreuzt die Klingen” und nach einem kurzen
Intervall das Commando „~Los!~” erfolgt.

Auf das erste Aviso wird von Seite der beiden Combattanten die
Fechtstellung genommen, wobei sich die Klingen zu kreuzen oder zu
berühren haben, beziehungsweise ein festes Engagement zu nehmen ist.
(Siehe: Der Kampf.)

Art. 23. -- Haben sich vor dem Aviso die Klingen durch Zufall oder durch
Willkür eines der Gegner berührt oder gekreuzt, so sind die beiden
Gegner zu trennen. Der Schuldtragende ist von Seite des leitenden
Secundanten energisch zu verweisen.

Sollte aber vor dem gegebenen Commando einer derselben die Offensive
ergriffen haben, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach
den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Art. 24. -- Sobald das Commando „Los!” erfolgt, dürfen die Gegner sofort
den Kampf eröffnen.

Sie können vor- oder rückwärts schreiten, voltiren, d. h. sich seitwärts
bewegen, überhaupt nach eigenem Ermessen handeln, wobei sie sich der
Waffe nur nach den gegebenen Fechtregeln und den Duellgesetzen bedienen
dürfen. (Siehe: Der Kampf.)

Art. 25. -- Ein Ueberrennen des Gegners, wobei die Kämpfenden „corps à
corps” kommen, ist nicht gestattet.

Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine
Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden
zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu
verweisen.

Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches
Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein
beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der
Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: An die
Wand drängen.)

Art. 26. -- Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den
Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer
angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht
beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt,
derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.

Art. 27. -- Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung
getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen
erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.

Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen
zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem
Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: Der
Kampf.)

Art. 28. -- Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls
dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln
wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten,
nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht
gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.

Art. 29. -- Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als
Begleitung einer Bewegung -- wie in manchen Fechtsälen bemerkbar --
sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner
getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.

Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit
dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.

Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um
derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners
erlaubt.

Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.

Art. 30. -- Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand --
wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun
haben -- ist während des Kampfes nie zulässig.

Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen
Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur
dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf
vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden
eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das
Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen
Wunsch ausspricht.

Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder
Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu
ergreifen. (Siehe: Pflichten der Secundanten, Art. 23.)

Art. 31. -- Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist
nicht gestattet.

Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand
des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung
dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: Parade oder Opposition mit
der linken Hand.)

Art. 32. -- Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand
des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort
Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über
diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.

Art. 33. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder
offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.

Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung
in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden
Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder
Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: Desarmement.)

Art. 34. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der
Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die
Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass
eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht,
ausgeschlossen erscheint.

Art. 35. -- Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen
werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach
den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.

Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen
Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.

Art. 36. -- Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder
glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine
Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch
den „~Haltruf~” ~sofort~ einzustellen.

Art. 37. -- Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen
durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die
Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch
den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und
~strengstens zu verweisen~.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der
Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter
eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit
Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf
einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der
Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der
Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses
Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die
Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 38. -- Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn
einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder
gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder
der Tod des Gegners erfolgt wäre.

Art. 39. -- Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass
bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner
gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem
der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.

Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten
und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die
Verwundung.)

Art. 40. -- Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so
müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an
die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig
veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des
Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in
denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung
zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten
Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch
die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch
den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben
Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden.
(Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 42. -- Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit
ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme
geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu
ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung
desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem
Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten
gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der
Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant
nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des
Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für
den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die
Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den
nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine
Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die
Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach
Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.

[Abbildung: Tafel II.]


II. Säbelduell mit Stoss.

Art. 1. -- Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des
Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine
Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.

Art. 2. -- Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung
des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.

Art. 3. -- Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil
anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt
gegeben wird.

Art. 4. -- Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist
dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.

Art. 5. -- Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze
oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 6. -- Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden
und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere
Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden,
ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese
Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.


Degenduell.

Beschaffenheit der Waffen.

Die zur Verwendung gelangenden Degen müssen in Form der Klinge, deren
Härte, ferner in Form des Gefässes, der Länge, Schwere und
Schwerpunktslage vollkommen gleich sein.

Die Klingen sollen zweischneidig sein, dreikantige oder vierkantige
Klingen kommen nie in Verwendung.

Die Klingen müssen gleichmässig sehr stark zugespitzt werden, die beiden
Kanten dürfen weder scharf, schneidend, noch schartig sein.

Fleurets, die als Schulwaffe ihre Verwendung finden, sind als Duellwaffe
ausgeschlossen.

Jedem der Betheiligten steht das Recht zu, diese anormale Waffe
zurückzuweisen.

Es braucht wohl nicht Erwähnung gethan zu werden, dass die Klingen vor
ihrem Gebrauche auf das Sorgfältigste gereinigt werden müssen.

Das Stichblatt der Duellwaffe ähnelt meist einer Schalen- oder
Muschelform, deren Flächen glatt oder ciselirt, nie aber durchbrochen
sein sollen, da sich in diesem Falle leicht die Spitze des Degens
verfangen könnte.

Das Stichblatt in Brillenform, am wenigsten offene, wie sie an der
Schulwaffe angebracht sind, kommen nie in Verwendung.

Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Gefässe betrifft, so soll die
Schwerpunktslage in den Defensivtheil der Klinge nahe dem Gefässe
fallen.


Bekleidung.

Art. 1. -- Die Oberkleider werden abgelegt, der Oberkörper ist bloss mit
einem Leinenhemde bekleidet, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein
kann.

Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Leinenhemde anzuhaben, ist nicht
gestattet.

Des Oefteren wird statt des Leinenhemdes ein Seidenhemd vorgezogen. Dies
ist gestattet und dem individuellen Geschmacke anheimgestellt.

Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit
die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.

Die Pantalons, die durch einen Leibriemen befestigt sein sollen, müssen
leicht und bequem sein und in keiner Weise geniren; den unteren Theil
soll man vorsichtshalber aufstülpen.

Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen oder Schuhe,
deren Gebrauch gestattet ist, anzulegen.

Wird der Kampf in einem geschlossenen Raume ausgetragen, dann sollen die
Sohlen, um ein Ausgleiten zu vermeiden, mit Colophonium eingerieben
werden.

Art. 2. -- Kurzsichtigen ist der Gebrauch des Augenglases gestattet.
Brillen, besonders mit grossen Gläsern, eignen sich besser als Zwicker.

Eine Einsprache gegen den Gebrauch der Brille kann nie erhoben werden.

Art. 3. -- Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten
Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes,
ist gestattet.

Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe
sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch
die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte,
hintangehalten wird.

Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen
Gebrauch.

Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu
bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden
benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.

Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits
kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.

Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze
vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.

An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht
abstehende Stulpen angebracht sein.

Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem
Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen,
dass dessen Enden nicht herabhängen.

Art. 4. -- Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu
befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.

Art. 5. -- Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig
ausgeschlossen.


Vorgang auf dem Terrain.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.

Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen
schweigsam zu verhalten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige
Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.

Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei
zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.

Art. 2. -- Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten
Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und
abgesondert zu erwarten.

Art. 3. -- Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten
vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.

Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein,
so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das
Terrain zu verlassen.

Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu
verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der
Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.

Art. 4. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste
der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte,
unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.

Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie
zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei
dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in
Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter
ihnen wäre.

Art. 5. -- Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es
Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung
der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie
unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate
begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.

Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde
liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen
erscheinen.

Art. 6. -- Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für
den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist
besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner
der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll
möglichst von zwei Seiten einfallen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll
keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.

Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht
hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden
einfallen.

Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die
Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.

Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart
gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.

Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten
Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt
werden.

Art. 7. -- Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander
entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen
Fechtstellung -- der Garde -- die Klingen an den Spitzen kreuzen.

Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners
mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.

Art. 8. -- Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und
Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich
überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust
der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll,
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 9. -- Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren
Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze
einzunehmen.

Art. 10. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner
auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten
angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.

Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle
vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren
Secundanten vorlesen zu lassen.

Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack
abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des
Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.

Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint
oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt
werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.

Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite
erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. -- Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits
vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf
geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den
beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen
dürfe.

Art. 12. -- Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen
bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem
dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die
diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch
Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder
abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen
Waffen bedienen darf.

Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den
Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den
Kampf constatirt werden kann.

Art. 13. -- Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat
der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes
bekannt zu geben.

Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:

„En garde!” -- Stellung! -- und weiters für die Eröffnung des Kampfes
„Allez!” oder „Partez!”

Art. 14. -- Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten
der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken:

„Ich erinnere Sie, meine Herren, dass Sie, sobald ich Ihnen die Degen
übergebe, mit Ihrem Ehrenworte verpflichtet sind, sich vollkommen ruhig
zu verhalten, und sich vor dem Commando „Allez!” jeder Action zu
enthalten haben; weiters sind Sie verpflichtet, auf das Commando
„Arretez!” oder „Halt!” augenblicklich jede Bewegung einzustellen.”

Art. 15. -- Nachdem alle Mittheilungen erfolgt sind, werden die Degen
nach der vorgeschriebenen, durch das Los bestimmten Reihenfolge
überreicht.

Die beiden Gegner haben nach Uebernahme der Waffen die Spitzen derselben
zu Boden zu halten, oder es behält der leitende Secundant die Spitzen
der Klinge in seinen Händen, welche Gepflogenheit beiweitem vorzuziehen
ist, da hierdurch jede Uebereilung oder Zufälligkeit hintangehalten
wird.

Art. 16. -- Die Secundanten haben sich gleichfalls mit Degen, die jedoch
nicht zugespitzt sein sollen, oder in Ermanglung solcher, mit starken
Stöcken zu bewaffnen.

Sie halten die Spitzen oder Enden derselben zu Boden gesenkt. Der
Gebrauch von Degenstöcken ist gänzlich verboten.

Entgegen der Degenbewaffnung der Secundanten wird von erfahrener und
berufener Seite der Stock als Bewaffnung vorgeschlagen.

Nach ihren Aussprüchen haben die Erfahrungen, das System sich mit Degen
zu bewaffnen, absolut verurtheilt.

Wir können dieser Anschauung vollkommen beipflichten.

Bei einer sehr lebhaft geführten Attaque kann es sich leicht ereignen,
dass trotz einer bereits erfolgten Verwundung der Kampf mit der gleichen
Lebhaftigkeit weiter geführt wird.

Abgesehen davon, dass bei der rasch zu erfolgenden Intervention der
Degen nicht fechtkundigen Secundanten bei Ausübung ihrer Pflicht mehr
hinderlich als nützlich wäre, könnte auch leicht durch unvorsichtige
Handhabung desselben eine Verwundung der Betheiligten stattfinden.

Auch bildet der entblösste Degen in der Hand eines unerfahrenen
Secundanten stets eine Gefahr für die Leitung und den Ausgang des
Duelles.

Ein nicht fechtkundiger Secundant dürfte bei einem Haltruf oder im
Momente, wo er durch sein persönliches Einschreiten dem Kampfe Einhalt
gebieten soll, mehr auf die Waffe achten, als gebotenenfalls mit dieser
interveniren.

Art. 17. -- Sind die Waffen übergeben, so nehmen, nachdem die letzten
Formalitäten hiermit beendet erscheinen, die Secundanten ihre
vorgeschriebenen Plätze ein, worauf unverzüglich das Commando für den
Beginn des Kampfes zu erfolgen hat.

Art. 18. -- Vom Eintreffen beider Parteien auf dem Kampfplatze bis zum
Beginne des Kampfes selbst, sollen nicht mehr als zehn Minuten vergehen.

Art. 19. -- Die beiden ältesten oder den Kampf leitenden Secundanten
nehmen ihre Plätze an der linken Seite ihrer Clienten ein.

Die beiden anderen Secundanten stellen sich zur Seite der leitenden
Gegensecundanten auf, so dass jeder der beiden Kämpfenden seinen eigenen
und einen Secundanten des Gegners an seiner linken Seite hat, wobei der
eigene Secundant ihm zunächst steht. (Siehe Tafel II.)

Es ist durchaus fehlerhaft, wenn sich die Secundanten zu beiden Seiten
der Kämpfenden oder an deren rechter Seite aufstellen.

Abgesehen davon, dass hierdurch die Secundanten an die Rückseite der
Gegner zu stehen kommen, wodurch so mancher Kämpfende in der freien
Ausführung seines Angriffes beeinflusst wird, erscheint auch die
Aufstellung an dieser Seite nicht zweckmässig, da die meisten Fechter
mehr oder weniger zum Voltiren nach rechts hinneigen und hierdurch
gehindert wären.

Art. 20. -- Die Secundanten haben ihre Plätze derart seitwärts
einzunehmen, dass sie jede Phase des bevorstehenden Kampfes genau
überwachen können.

Durch ihre Plätze darf aber die freie Bewegung der Kämpfenden durchaus
nicht beeinträchtigt werden.

Art. 21. -- Die Secundanten haben während des Kampfes volles
Stillschweigen zu beobachten, sich jeder Geberde zu enthalten und müssen
ihre volle Aufmerksamkeit dem Kampfe widmen, um im Stande zu sein, sei
es nach einer stattgehabten Verwundung oder bei Beobachtung der
geringsten Unregelmässigkeit, selbst bei eigener Gefahr den Kampf
unterbrechen zu können.

Die Secundanten sind selbstverständlich während des Kampfes nicht an
ihre Plätze gebunden, sie können, sobald es die Nothwendigkeit
erfordert, die Kämpfenden bei ihren Bewegungen begleiten, ohne jede
derselben mitmachen zu müssen.

Die Secundanten haben es zu vermeiden, die Aufmerksamkeit der Kämpfenden
in irgend einer Weise abzulenken.

Art. 22. -- Es ist ferner den Secundanten strengstens untersagt, irgend
welchen Stoss aufzufangen, es sei denn, dass nach Einstellung des
Kampfes ein weiterer Stoss von Seite eines Gegners geführt werden würde.

Art. 23. -- Sind alle Formalitäten und Vorbereitungen getroffen und
beendet, und haben sich die Secundanten auf ihre vorgeschriebenen Plätze
begeben, so hat der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den
Beginn des Kampfes zu ertheilen.

Die Kämpfenden sind stets auf das für den Beginn des Kampfes zu
ertheilende Zeichen durch beiläufig folgende Worte aufmerksam zu machen:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando,” worauf den getroffenen
Vereinbarungen gemäss das Aviso „En garde!” oder „Stellung!” und nach
einem kleinen Intervall das Commando „Allez!” oder „Partez!” zu folgen
hat.

Art. 24. -- Auf das Aviso oder vorbereitende Commando „En garde” ist von
Seite der Combattanten die Fechtstellung zu nehmen, wobei sich die
Klingen an der Spitze zu berühren oder zu kreuzen haben.

Es empfiehlt sich stets, dass die Stellung -- die Garde -- nach
rückwärts, also mit dem linken Fusse genommen wird, namentlich wenn man
bemerkt, dass die Standplätze zu nahe einander bestimmt wurden.

Durch diesen Rückzug, wodurch die weite Mensur eingenommen wird, wird
bezweckt, dass man bei der Eventualität einer rapid geführten Attaque
leichter in der Verfassung ist, diese festen Fusses abwehren zu können.

Die Spitzen der Klingen, die sich bei Einnahme der Garde immer kreuzen
oder berühren müssen, sollen während des festen Engagements scharf gegen
die Brust des Gegners gerichtet werden.

Art. 25. -- Haben sich die Klingen vor dem gegebenen Zeichen durch
Zufall oder durch Willkür eines der beiden Gegner gekreuzt, so sind die
Kämpfenden durch Zwischentreten der Secundanten sofort zu trennen und
ist der Schuldtragende durch den leitenden Secundanten energisch zu
verweisen.

Sollte jedoch einer der Gegner Miene machen, vor dem erfolgten Commando
offensiv vorgehen zu wollen, so ist er durch die Secundanten mit aller
Energie in seinem Vorhaben zu hindern und auf die Folgen dieser
Handlungsweise, als eine der schwersten Verletzung der Duellgesetze, in
geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

Die Secundanten haben die Pflicht, das Duell sofort einzustellen und
nach den bereits gegebenen Vorschriften vorzugehen, wenn thatsächlich
die Offensive ergriffen worden wäre.

Art. 26. -- Sobald durch das vorher bestimmte Commando das Zeichen für
den Beginn des Kampfes gegeben wurde, dürfen die Gegner sofort den Kampf
eröffnen.

Sie dürfen vor- oder rückwärts treten, voltiren, d. h. sich seitwärts
bewegen, sich bücken, überhaupt nach eigenem Gutdünken verfahren, wobei
sie sich des Degens aber nur in jener Weise bedienen dürfen, die mit den
gegebenen Fechtregeln und den bestehenden Duellgesetzen in Einklang zu
bringen ist.

Art. 27. -- Ein Anlaufen, ein förmliches Ueberrennen des Gegners ist
nicht statthaft, und ist in diesem Falle der Schuldtragende von Seite
der Secundanten zu verweisen.

Aber auch ein beständiges Zurückweichen bei der geringsten Bewegung des
Gegners, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung seiner
Attaque benommen wird, desgleichen ein entschieden feiges Benehmen, ist
nicht zu dulden. (Siehe: An die Wand drängen.)

Art. 28. -- Schul- und kunstgerechte Stösse sollen nur gegen den
Oberkörper mit Ausnahme des Gesichtes geführt werden, doch können
namentlich seitens ungeübter Fechter auch tiefer oder in das Gesicht
geführte Stösse nie beanständet werden.

Art. 29. -- Hiebe mit dem Degen nach der Hand oder dem Körper des
Gegners zu führen, ist strengstens untersagt.

Sollte mit Absicht ein Hieb gegen die Hand oder den Arm geführt und mit
diesem ein Stoss in Verbindung gebracht werden, so ist augenblicklich
die Unterbrechung des Duelles zu veranlassen; wurde aber hierdurch eine
Verwundung oder der Tod des Gegners herbeigeführt, so ist dieser Angriff
als Meuchelmord zu betrachten und sind unverzüglich die gerichtlichen
Schritte einzuleiten.

Art. 30. -- Stösse mit der freien Hand zu pariren oder abzulenken, ist
nicht gestattet; am allerwenigsten ist eine derartige Vereinbarung von
Seite der Secundanten zu treffen.

Im Falle eines Bruches dieser Vorschrift können die Secundanten der
Gegenpartei die Forderung stellen, dass die Hand des Kämpfenden in einer
Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieses Verstosses gegen
die Duellgesetze nicht zulässt. (Siehe: Parade oder Opposition mit der
linken Hand.)

Desgleichen können die Secundanten auf Befestigung der freien Hand
dringen, wenn einer der Kämpfenden die Gewohnheit hat, dieselbe während
der Vertheidigung vor die Brust zu bringen.

Art. 31. -- Wird bemerkt, dass die Parade mit der linken Hand,
beziehungsweise mit der freien Hand in der Absicht erfolgt, um
gleichzeitig einen Stoss in Verbindung zu bringen, so ist, nachdem man
gegen diese Art geführter Stösse wehrlos ist, sofort dem Kampfe Einhalt
zu thun, das Duell abzubrechen, und haben die Secundanten über diese
Verletzung der Duellgesetze ein Protokoll zu verfassen.

Ein gleiches Verfahren ist einzuleiten, wenn die feindliche Klinge oder
die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden
sollte.

Art. 32. -- Würde durch diese Verletzung der Kampfgesetze eine
Verwundung oder der Tod herbeigeführt werden, so sind die gerichtlichen
Schritte von Seite der Secundanten einzuleiten.

Art. 33. -- Jeder Zuruf, jedes Geschrei als Begleitung einer Finte oder
Bewegung, sowie die Bemerkung: „ich glaube, ich habe getroffen,” ist,
selbst wenn letztere berechtigt wäre, zu unterlassen.

Die Secundanten haben bei vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit
dieser Exclamationen aufmerksam zu machen.

Art. 34. -- Hingegen ist der „Appell” bei Ausführung von Finten oder
einzelner Bewegungen in der Absicht, denselben mehr Nachdruck zu
verleihen oder den Gegner zu beunruhigen, gestattet. Doch soll in dieser
Art von Demonstration gleichfalls Mass gehalten werden.

Art. 35. -- Während des Kampfes ist ein Wechseln der Waffen aus einer
Hand in die andere nicht zulässig.

Selbst bei Wiederaufnahme des Kampfes nach einer Unterbrechung, ist die
Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn
nach einer geringfügigen Verwundung der Hand die Weiterführung der Waffe
ausgeschlossen erscheint, und die Bedingungen auf vollständige
Kampfesunfähigkeit lauten. Im Uebrigen muss der Verwundete diesen Wunsch
selbst geäussert haben.

Es kann keinem der beiden Gegner aus was immer für einem Grunde
zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen.

Art. 36. -- Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder
offensiv vorgegangen, noch dürfen Stösse gegen denselben geführt werden.

Doch kann selbstverständlich ein nach einer durch ein regelrechtes
„Battement” oder durch eine scharf genommene Parade, sowie der Riposte
des „tac au tac” erfolgten Desarmirung in Verbindung gebrachter, ohne
Zeitverlust rapid geführter Stoss nie beanständet werden, da beide
Bewegungen in diesem Falle ein Tempo bilden. (Siehe: Desarmement.)

Art. 37. -- Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn die Hand
den Degen fallen liess, oder wenn die Waffe nicht mehr ersichtlich fest
in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in
offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.

Art. 38. -- Wurde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf
unterbrochen, so wird nach dem Ergreifen der Waffe derselbe nach den
eingangs gegebenen Vorschriften neuerdings fortgesetzt.

Art. 39. -- Ist die Waffe einem der Gegner vollständig entfallen, so hat
dessen Secundant die Verpflichtung, dieselbe aufzuheben und seinem
Clienten zu übergeben.

Art. 40. -- Zur festen und sicheren Haltung des Degens steht jedem der
Gegner das Recht zu, denselben mittelst eines Porte-épée oder einer
Schlinge, deren Enden jedoch nicht herabhängen dürfen, zu befestigen.

Art. 41. -- Ist einer der Kämpfenden verwundet worden, oder glauben die
Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung
stattgefunden hat, so ist der Kampf von Seite der Secundanten sofort
einzustellen.

Art. 42. -- Sind die getroffenen Bedingungen derart gestellt, dass bis
zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft
werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung der Kampf nach den
gegebenen Vorschriften wieder fortgesetzt, und dieser Vorgang insolange
beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die
Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: Die Verwundung.)

Art. 43. -- Wenn nach einer stattgefundenen Verwundung und hierdurch
unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt oder den
Kampf erneuern will, so ist er durch die Secundanten sofort an seinem
Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.

Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der
Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter
eindringen wollen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei
eigener Lebensgefahr mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen
und das Duell als beendet zu erklären.

Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der
Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem auf das
Genaueste der Thatbestand aufgenommen werden muss.

Sollte durch diesen Vorgang eine Verwundung oder der Tod des Gegners
herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
unverzüglich die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 44. -- Die Secundanten sind in allen Fällen verpflichtet
gerichtliche Schritte einzuleiten, in welchen einer der Gegner entgegen
den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt
hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners
herbeigeführt wurde.

Art. 45. -- Ist der Kampf aus irgend einem Grunde unterbrochen worden,
so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Arretez!” oder „Halt!”
erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese
trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Spitzen der Klingen zu
Boden gesenkt werden.

Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner hintanzuhalten, haben sich
die zweiten Secundanten vor die Gegner zu stellen, so dass die
Secundanten zwischen die beiden Kämpfenden zu stehen kommen.

Dieser Vorgang ist besonders dann empfehlenswerth, wenn sich die beiden
leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen
haben.

Art. 46. -- In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch
den Ruf „Arretez!” berechtigterweise eingestellt werden kann oder
Einhalt gethan werden muss, ist bereits in einem besonderen Artikel
dargethan worden. (Siehe: Unterbrechung des Kampfes -- Haltruf.)

Art. 47. -- Ist nach einem längeren Kampfe bei einem der Gegner eine
sichtliche Ermüdung oder Erschöpfung, namentlich nach einer
vorangegangenen Verwundung, eingetreten, so können die Secundanten in
gegenseitiger Uebereinstimmung den Kampf unterbrechen und eine Ruhepause
eintreten lassen.

Während der Pausen ist es den Secundanten wohl gestattet, mit ihren
Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme
geführt werden und nicht den Charakter von ertheilenden Rathschlägen
annehmen.

Am allerwenigsten sollen aber Stösse mit der Waffe in der Hand
demonstrirt werden.

Art 48. -- Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung
desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern ihre vor dem
Kampfe innegehabten Plätze einzunehmen, wobei sich die Secundanten
gleichzeitig an die Seite der Kämpfenden begeben.

Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant in der vorgeschriebenen
Art und Weise neuerdings das Zeichen für den Beginn des Kampfes.

Art. 49. -- Findet eine Unterbrechung des Duelles statt und können für
den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die
Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell auch für
den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 50. -- Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine
Verwundung stattgefunden hat und die gestellten Bedingungen nicht die
Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden
Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, dann hat nach jeder
leichteren Verwundung der Kampf so lange fortgesetzt zu werden, bis die
Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner constatirt wurde.


Pistolenduelle.

Wenn auch bei den vorbeschriebenen Duellarten, dem Degen- und dem
Säbelduelle, das Leben des Einzelnen auf das Spiel gesetzt wird, so kann
doch keineswegs geleugnet werden, dass das Pistolenduell unter den
Duellen das gefährlichste bleibt.

Trotzdem darf man nicht die Meinung aufkommen lassen, dass bestimmte
Beleidigungen ~nur~ durch den Gebrauch der Pistole getilgt werden
können, welche Eigenschaft der Pistole von Vielen zugeschrieben werden
möchte.

Wir schliessen uns vollständig der Ansicht an, dass man den blanken
Waffen, dem Degen oder dem Säbel, gegenüber geradesogut wie bei der
Pistole das Leben einsetzen kann, und dass es ebensoviel Muthes bedarf,
sich der blanken Waffe wie der Pistole gegenüber zu stellen.

Im Uebrigen wird mit vollem Rechte behauptet, dass man bei blanken
Waffen den Muth in derselben Weise, wenn nicht mehr, zur Geltung bringen
kann.

Mit Berücksichtigung des Umstandes, dass oft ein dreimaliger
Kugelwechsel eines Pistolenduelles resultatlos verläuft, ereignet es
sich nicht selten, dass bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde
liegen, die blanke Waffe mit der Bedingung bis zur vollständigen
Kampfesunfähigkeit der Pistole vorgezogen wird.

Die Wahl der Waffe steht einzig und allein dem Beleidigten zu; würde die
Gegenpartei die Wahl des Säbels oder Degens nicht annehmen wollen und
ihrerseits die Pistole als Duellwaffe in Vorschlag bringen, so ist die
Anmassung des ihr nicht zukommenden Rechtes der Waffenwahl auf das
Energischeste zurückzuweisen.

Ist von Seite des Beleidigten die Pistole als Duellwaffe bestimmt
worden, so hat vor Feststellung der Bedingungen einer jeden Art des
Pistolenduelles die wichtigste der Fragen, ob die Waffe gezogen oder
glatt sein soll, zur Entscheidung zu gelangen.

Die Gesetze der Pistolenduelle gestatten ohne Unterschied den Gebrauch
gezogener Läufe; es ist eine irrige Ansicht, dass nur glatte Läufe in
Verwendung kommen dürfen, wenn auch thatsächlich meist diese verwendet
werden.

Die Secundanten sollen jedesmal, falls von Seite eines der beiden Gegner
gezogene Pistolen verlangt werden, diesem Verlangen, mit
Berücksichtigung, dass die Verwundungen durch dieselben ernsterer Natur
sind, nach Möglichkeit entgegentreten und glatte Läufe in Vorschlag
bringen, insbesondere dann, wenn dem Duell weniger schwerwiegende Motive
zu Grunde liegen.

Wenn auch der Beleidiger, falls von seiner Seite gezogene Läufe in
Vorschlag gebracht wurden, bei diesem Verlangen nicht verharren darf, so
dürfte immerhin ein Bemühen der Secundanten in dieser Richtung hin
resultatlos bleiben, wenn eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem
Grade gleichgestellte Beleidigung vorliegt, und der Beleidigte an der
Bedingung gezogener Pistolen festhält.

Die Mücken, die öfter beweglich sind, müssen fest sein; die Secundanten
haben die Verpflichtung, auf diesen Umstand besonders bei fremden, ihnen
nicht bekannten Secundanten und Gegner zu achten, um jedem Betruge
auszuweichen.

Eine der wesentlichsten Vorschriften der Pistolenduelle, von der nie
Umgang genommen werden soll, ist, dass die für den bevorstehenden Kampf
bestimmten Waffen von den Secundanten besorgt werden und den beiden
Kämpfenden völlig unbekannt sein müssen.

Sollten den getroffenen Bestimmungen nach, den Kämpfenden die Benützung
eigener Pistolen gestattet sein, so müssen auch diese rechtzeitig den
Secundanten übergeben werden.

In beiden Fällen liegt den Secundanten die Verpflichtung ob, die Waffen
genau zu untersuchen, deren Verwendbarkeit zu constatiren und selbe auf
das Terrain zu bringen.

Die Pistolen dürfen erst im letzten Momente vor dem Kampfe, nachdem alle
Vorbereitungen getroffen wurden, den beiden Gegnern überreicht werden.

Diese Vorschrift ist, namentlich wenn den Gegnern die Waffen nicht
bekannt sind, eine der wichtigsten der Pistolenduelle, die von den
Secundanten auf das Gewissenhafteste beobachtet werden soll.

Die Pistolen müssen eine nach der anderen in der bei den einzelnen
Duellarten beschriebenen Art und Weise geladen werden.

Das Laden der Pistolen haben die beiden leitenden Secundanten zu
besorgen, doch kann dieses auch bloss einem der Secundanten übertragen
werden, in welchem Falle alle Secundanten anwesend sein müssen.

Damit die Pistolen gleichmässig geladen werden, der Ladestock auch
gleich stark aufgesetzt wird, empfiehlt es sich, dass ein Büchsenmacher
oder sonst ein Fachkundiger anwesend ist, der unter Aufsicht der
Secundanten sein Amt ausübt.

Eine besondere Sorgfalt ist dem Aufsetzen der Zündhütchen zuzuwenden, um
das Versagen des Schusses hintanzuhalten.

Sind die Pistolen geladen, so sollen selbe unter Aufsicht der
Secundanten bleiben, oder in einer Cassette verwahrt werden.

Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen
wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen
Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in
eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und
erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente
unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.

Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei,
der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung
genommen.

Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen
gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen
unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:

1. Das Mass der Ladung -- Pulverladung -- ist durch die Secundanten zu
bestimmen.

2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine
Waffe zu laden.

Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden
Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.

Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem
Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die
Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.

Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig
Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter
gerechnet.

Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht
erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los
bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.

Niemals dürfen die Secundanten einer geringeren Entfernung als fünfzehn
Schritte zustimmen oder in Vorschlag bringen.

Das Duell würde, des gesetzmässigen Charakters hierdurch benommen, in
die Kategorie der Ausnahmsduelle fallen.

Das für den Kampf zu bestimmende Terrain soll sorgfältig gewählt werden.

Keiner der beiden Gegner darf der Sonne gegenüber stehen; desgleichen
muss die Windrichtung geprüft und diese bei Feststellung der beiden
Standplätze berücksichtigt werden.

Sorgfältig ist es zu vermeiden, dass einer der beiden Gegner vor eine
Wand oder einen stärkeren Baum, oder überhaupt vor einen Hintergrund
gestellt wird, welcher seine Gestalt abhebt. Hierdurch würde er ein
schärferes Zielobject abgeben als jener Gegner, der isolirt steht.

Die Standplätze der beiden Gegner sollen so viel als möglich gleichartig
gewählt werden.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, alles genau und sorgfältig zu
erwägen, sowie alles zu vermeiden trachten, was Schaden oder Nutzen der
einen oder der anderen Partei bringen könnte.

Sind die beiden Standplätze gewählt, so hat das Los zu entscheiden,
welcher jedem der beiden Gegner zukommt.

Bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” wird einem der Gegner
das Recht zugesprochen, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, während bei
allen anderen Duellarten entweder der erste Schuss dem freien Ermessen
der beiden Gegner anheimgestellt wird, oder diese gleichzeitig den
Schuss abzugeben haben.

Das Recht, welcher der beiden Gegner zur Abgabe des ersten Schusses
berechtigt erscheint, wird nicht selten von Seite der Secundanten einer
Discussion unterworfen.

Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten
Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen,
auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist,
wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter
allen Umständen und bei jeder Distanz -- wäre diese die gesetzmässig
kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter
dieser Entfernung -- dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen
werden soll.

Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen
überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose
die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.

Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung
des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der
gefallenen Beleidigung ausgeht.

Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit
festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln
aufstellen:

~Dem nach dem ersten Grade Beleidigten~ steht nur das Recht der Wahl der
Waffen zu.

Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so
bestimmen die Secundanten die Distanz.

Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz
gelost.

In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass
es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre,
jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während
der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle
sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses
zugesprochen werden.

Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig
wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen
des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart
dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den
„freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende
Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.

Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer
Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie
stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem
Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.

~Dem nach dem zweiten Grade Beleidigten~ gebührt nur dann das Recht des
ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von
fünfunddreissig Schritten eingehalten wird.

Würde von Seite der Secundanten eine geringere Distanz gewählt, so
entscheidet das Los über die Abgabe des ersten Schusses.

~Dem nach dem dritten Grade Beleidigten~ gebührt ~stets~ das Recht, den
ersten Schuss abgeben zu dürfen, selbst wenn die gesetzlich kürzeste
Distanz von fünfzehn Schritten angenommen wurde.

Findet ein zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel statt, so wird immer die
vor dem Duelle festgestellte Reihenfolge der Abgabe des Schusses
beibehalten.

Bei allen Arten der Pistolenduelle zählt jeder versagte Schuss, wenn
keine andere Bestimmung getroffen wurde, als abgegeben.

Verschieden sind die Ansichten über das Abgeben des Schusses in die
Luft.

Es sei aber gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die auffällige
Absicht, mit dem Schusse nicht treffen zu wollen, gegen die Duellgesetze
verstösst.

Wenn einer der beiden Gegner sich auf das Terrain mit der Absicht
begiebt, auf seinen Gegner nicht schiessen zu wollen, so darf keiner der
Betheiligten weder vorher in Kenntnis dieser Absicht sein, noch diese
bei Abgabe des Schusses wahrnehmen.

Sein Schuss muss in der Richtung des Gegners fallen.

Diese Handlungsweise, die von vielen als eine grossmüthige bezeichnet
wird, beendet das Duell, wenn nach dem Uebereinkommen bloss ein einziger
Kugelwechsel bestimmt wurde, und von jenem Gegner die Antwort,
beziehungsweise der zweite Schuss abgegeben werden sollte.

Soll aber das Duell nach den getroffenen Bestimmungen fortgesetzt
werden, so wird man wohl schwerlich Secundanten finden, die geneigt
wären, einen derartigen Vorgang zu acceptiren oder zu gestatten, welcher
vor dem festgesetzten Termine durch Uebertretung der Bedingungen dem
Duelle ein Ende bereitet.

Hat einer der Kämpfenden in unverhohlener Absicht den ersten Schuss in
die Luft abgegeben, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
unverzüglich einzuschreiten, bevor noch der Schuss des Gegners fällt.

Der Schuldtragende ist auf die Unzukömmlichkeit dieser Handlungsweise,
die gegen die Duellgesetze verstösst, aufmerksam zu machen, worauf er
neuerdings zur Abgabe des Schusses verhalten wird, beziehungsweise das
Duell in der vorgeschriebenen Art von neuem beginnt.

Wird zum zweitenmale absichtlich in die Luft geschossen, so ist das
Duell sofort einzustellen, dasselbe als beendet zu betrachten, und haben
die Secundanten hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Fällt der Gegenschuss, bevor noch die Secundanten einschreiten konnten,
so ist das Duell gleichfalls als beendet anzusehen, wenn nur ein
einmaliger Kugelwechsel vorhergesehen war.

Ueber diesen Verlauf ist gleichfalls ein Protokoll zu verfassen, worin
namentlich bei einer stattgehabten Verwundung zum Ausdruck kommen muss,
dass den Betheiligten die Absicht des Gegners, den Schuss in die Luft
abgeben zu wollen, nicht bekannt gewesen ist.

Die Secundanten haben sich, mit Ausnahme bei der Duellart „auf
parallelen Linien”, parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so
dass alle vier in einer Linie stehen, wobei jedem Gegner ein
Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Bei dem Pistolenduelle „auf parallelen Linien” müssen sich die
Secundanten nothwendigerweise rechts und seitwärts der Gegenpartei
stellen, um so viel als möglich gegen das Feuer ihrer Clienten, sowie
gegen ein Kreuzfeuer, gedeckt zu stehen.

Bei dem Pistolenduelle „auf Commando oder Signal” ist die
Verantwortlichkeit der Secundanten eine überaus grosse und ernste. Das
Signal muss genau regulirt sein; es empfiehlt sich, eine Secundenuhr zu
benützen, damit weder Vortheile, noch Nachtheile durch ein zu schnell
oder langsam erfolgtes Signal für die Gegner erwachse.

Die Secundanten haben sich übrigens bei allen Arten von Pistolenduellen,
behufs der Controle der Abgabe des Gegenschusses, mit einer gut gehenden
Secundenuhr zu versehen.

Wir wollen schliesslich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung bringen,
dass es Pflicht der Secundanten ist, stets für die einfachsten Arten der
Pistolenduelle zu plaidiren um hierdurch die eigene Verantwortlichkeit
zu entlasten. Es ist viel leichter, dieselben auf das Gewissenhafteste
zu überwachen und die stricteste Ausführung der festgestellten
Bedingungen einzuhalten.


Beschaffenheit der Waffen.

Art. 1. -- Die Pistolen müssen von gleicher Art und Beschaffenheit sein;
deren Läufe dürfen in ihrer Länge nicht mehr als 3 Centimeter
differiren.

Art. 2. -- Die Mücken müssen vollkommen befestigt, die Visire entfernt
sein.

Art. 3. -- Die Pistolen sollen glatte Läufe haben.

Wenn auch gezogene Läufe bei allen Arten der Pistolenduelle nicht
ausgeschlossen sind, so sollen diese nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung
kommen.

Art. 4. -- Der Stecher oder Abzug ist nicht gestattet; ein derartiger
Antrag darf von keiner Seite gestellt werden.


Arten der Pistolenduelle.

In der That giebt es bloss zwei Arten von gesetzmässigen
Pistolenduellen, und zwar:

Pistolenduell mit Ziel und

Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Diese zwei Arten können jedoch bezüglich ihrer verschiedenen Ausführung
nach noch eingetheilt werden:

1. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

2. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

3. Pistolenduell mit Vorrücken.

4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

5. Pistolenduell auf parallelen Linien.

6. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Für alle Pistolenduelle gelten folgende Regeln:

Art. 1. -- Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Gegnern darf keine
geringere als fünfzehn Schritte -- zwölf Meter -- sein.

Art. 2. -- Die Waffen müssen den Kämpfenden unbekannt sein, ausgenommen
in jenen Fällen, in denen man sich eigener Pistolen bedienen darf.

Art. 3. -- Bei allen Arten des Pistolenduelles muss die Vereinbarung
getroffen werden, wie viele Gänge stattzufinden haben.

Wenn mehr als ein einmaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird, muss genau
sichergestellt sein, nach dem wie vielten Gange, das Pistolenduell auch
ohne Verwundung als beendet angesehen werden muss.

Niemals kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Kampf so lange
fortzusetzen, bis eine Verwundung stattfindet, wenn auch die Bedingungen
bis zur Kampfesunfähigkeit gelautet hätten.

Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf nie stattfinden. Das Duell
ist ohne Rücksicht darauf, dass eventuell keine Verwundung
stattgefunden hat, nach dem dritten Kugelwechsel als beendet anzusehen.

Bei besonders erschwerenden Momenten kann nach dreimaligem, resultatlos
gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe -- den Degen oder den Säbeln
-- gegriffen werden, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Die Bedingungen eines Pistolenduelles können lauten:

1. Einmaliger Kugelwechsel.

2. Zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel.

3. Bis zur Kampfesunfähigkeit bei höchstens dreimaligem Kugelwechsel.

Wenn die Vereinbarungen nicht bis zur Kampfesunfähigkeit eines der
beiden Gegner gelautet haben, so ist der Kampf nach dem ersten,
beziehungsweise zweiten, unter allen Umständen aber nach dem dritten
Kugelwechsel auch ohne stattgehabter Verwundung beendet.

Wurde einer der beiden Gegner verwundet, so ist selbstverständlich mit
diesem Gange das Duell beendet, es sei denn, dass die Verwundung eine
leichte wäre, und die Bedingung bis zur Kampfesunfähigkeit eine
Fortsetzung des Kampfes erfordert.

Der Kampf wird hierauf mit Zustimmung des Verwundeten und der
Secundanten bis zur Erfüllung dieser Bedingung wieder begonnen,
beziehungsweise bis zur vereinbarten Anzahl der Kugelwechsel
fortgesetzt.


Bekleidung.

Es bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung, dass man sich zur Austragung
von Ehrenangelegenheiten einer gewählten Toilette bedient, und dies bei
einem Pistolenduelle umsomehr, als nicht mit abgelegten Oberkleidern,
wie dies bei Degen- oder Säbelduellen der Fall ist, gekämpft wird.

Der unbegründeten, so häufig zu begegnenden Ansicht, Frack oder
Balltoilette anlegen zu müssen, ist durchaus nicht beizupflichten.

Es empfiehlt sich, stets dunkle Kleidung zu wählen, wenigstens in einem
schwarzen längeren Rocke zu erscheinen.

[Abbildung: Tafel III.]

Um jeden wie immer gearteten Vortheil oder Nachtheil hintanzuhalten,
soll strenge darauf geachtet werden, dass nicht einer der Gegner in
hellen, der andere in dunklen Kleidern erscheint.

Oberröcke und Mäntel sind selbstverständlich abzulegen.

Der Kragen des Rockes ist aufzustülpen, damit der weisse Hemdkragen, der
leicht einen besseren Zielpunkt bieten könnte, gedeckt erscheint.

Die Kopfbedeckung wird gewöhnlich abgelegt, doch verstösst es weder
gegen die Duellgesetze, noch gegen die Regeln des Anstandes, diese
aufzubehalten.

Die Taschen sind zu leeren, Uhren, Geld- und Brieftaschen beiseite zu
legen, damit diese nicht Schutz gegen die Kugel gewähren.


Vorgang auf dem Terrain.


I. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

Art. 1. -- Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden
Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Art. 2. -- Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung
vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der
Secundanten zu erwarten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung
ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.

Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage
an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die
Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 3. -- Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die
Anordnungen der Secundanten mengen.

Art. 4. -- Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige
Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu
erscheinen.

Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben
die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz
zu verlassen.

Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den
Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt,
unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.

Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 5. -- Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn
nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden
wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten
der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.

Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des
Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die
meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.

Art. 6. -- Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen
worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten
eine Versöhnung herbeizuführen.

Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten
dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen
werden soll, mehr eine Formsache ist.

Art. 7. -- Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf
den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.

Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu
sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.

Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen
Berücksichtigung unterzogen werden.

Art. 8. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis
fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste,
fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur
bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross
genommen.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat
das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder
man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 9. -- Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los
bestimmt.

Art. 10. -- Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen
von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene
Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt
sein.

Art. 11. -- Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade
gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner
eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem
Gegner zur freien Wahl anbieten.

Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen,
in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine
eigenen Pistolen benützen zu dürfen.

Art. 12. -- In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den
Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den
bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den
Kampfplatz zu bringen.

Art. 13. -- Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich
jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder
aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen
dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden,
welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare
zu wählen habe.

Art. 14. -- Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der
gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen,
ohne jede Hast zu laden.

Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der
Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der
Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben
Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.

Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen
doch alle Secundanten anwesend sein.

Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in
Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der
anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.

Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die
Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der
Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die
Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart
eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.

Art. 15. -- Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein
Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in
Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes
waltet.

Art. 16. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder
in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die
Gegner entnommen werden.

Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja
mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den
Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen
Partei in Verwahrung genommen.

Art. 17. -- Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der
gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen,
sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu
verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu
leeren.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint,
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 18. -- Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner
durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten
Plätze zu begeben.

Art. 19. -- Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze
die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit
beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden
Gegner mit beiläufig folgenden Worten:

„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf
stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den
beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich
fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”

Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende
Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das
vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu
spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den
Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten
haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.

Art. 20. -- Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite
Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu
beheben.

Art. 21. -- Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen,
erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an
die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze
stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.

Art. 22. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die
Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette
entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen
sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern
überreicht.

Art. 23. -- Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen
diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 24. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass
alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner
ein Gegensecundant zunächst steht. (Siehe Tafel III.)

Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 25. -- Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze
eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit
dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr
in der Hand.

Art. 26. -- Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu
beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch
folgende Worte auf sich:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende
Aviso „~Spannt!~” und nach kurzem Intervalle das Commando „~Feuer!~”
erfolgt.

Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und
in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.

Art. 27. -- Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am
zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:

Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht
des ersten Schusses gelost.

Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das
Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von
fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine
kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.

Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder
Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.

Art. 28. -- Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes
Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.

Art. 29. -- Auf das vorbereitende Aviso „~Spannt!~” erheben die beiden
Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.

Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach
dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:

_a)_ Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des
Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.

_b)_ Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu
erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.

_c)_ Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr
fallen.

_d)_ Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der
Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.

Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei
jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten
Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem
Schusse zu antworten.

Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei
dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt
wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken
zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten
dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem
Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu
reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer
Verwundung aber eine Minute gegeben wird.

Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer
Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des
ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich
günstiger sein.

Art. 30. -- Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur
auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als
beendet anzusehen.

Art. 31. -- Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger
Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen
Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.

Art. 32. -- Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf
Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden
Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 33. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen
werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das
Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.

Art. 34. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen,
so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein
Protokoll aufzunehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder
ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die
Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 35. -- Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall
eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können
voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben
werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den
nächsten Tag verschoben werden.


II. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen
Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.

Art. 1. -- Die in den Artikeln 1 bis 6 des vorangegangenen
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften
betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch
hier ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf
geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der
beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt
werden müssen.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses
Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen
Umständen fünfundzwanzig Schritte.

Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale
Distanz.

Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine
Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches
auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.

[Abbildung: Tafel IV.]

Art. 4. -- Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch
das Los.

Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben
Paare zu sein.

Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig
vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die
Secundanten eigene Waffen zulassen.

Art. 6. -- Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem
gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen,
sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem
Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Art. 7. -- Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder
abzulehnen.

Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner
eigenen Pistole zu bedienen.

Art. 8. -- Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene
Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden,
welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten
Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 9. -- In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die
Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese
müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen
tauglich anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.

Art. 10. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach
den im Artikel 13 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen
Vorschriften zu laden.

Art. 11. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze
anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein
Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.

Art. 12. -- Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf
wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur
Uebergabe an die Gegner entnommen.

Art. 13. -- Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen
Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die
Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen,
dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt,
oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer
Duellverweigerung gleich.

Art. 14. -- Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen
Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch
das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander
gestellt.

Art. 15. -- Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die
vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die
soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und
von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.

Art. 16. -- Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der
leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu
geben, welches nur aus dem einzigen Worte „~Schiessen!~” besteht.

Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre
verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch
sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu
enthalten.

Art. 17. -- Alle Mittheilungen müssen vor Uebergabe der Waffen erfolgen.
Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so
ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 18. -- Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden
die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette
entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den
Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 19. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 20. -- Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in
der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein
Gegensecundant steht. (Siehe Tafel IV.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 21. -- Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten
und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.

Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den
Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.

Art. 22. -- Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen
für den Beginn des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Schiessen!~”

Art. 23. -- Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen,
die Pistolen zu spannen und zu zielen.

Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben,
da ein weiteres Commando nicht erfolgt.

Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners --
der Gegenschuss -- binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten
Schusses, erfolgen.

Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat
er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.

Art. 25. -- Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann
der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner
den Schuss abgeben.

In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur
Abgabe des Gegenschusses gestattet.

Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.

Art. 26. -- Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die
Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das
Duell beendet.

Art. 27. -- Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen
fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester
Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.

Art. 28. -- Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer
unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von
neuem aufgenommen werden soll.

Art. 29. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem
Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat
das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.

Art. 30. -- Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen
oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die
Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu
nehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder
ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die
Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen
Schritte einzuleiten.

Art. 31. -- Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall
eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung
des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für
den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere
Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung
erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in
fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss
abzugeben haben.

Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr
die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.

Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten
die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando
„Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „~Eins~” ist die Pistole zum
Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer
stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.

Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu
schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.

Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.

[Abbildung: Tafel V.]

Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in
sehr gemilderter Form erfolgt.

Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um
einen Kugelwechsel handeln.


III. Pistolenduell mit Vorrücken.

Barrièren.

Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit
„Barrièren”.

Art. 1. -- Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der
Secundanten hat sich nach den in den Artikeln 1 bis 6 gegebenen
Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.

Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle
Giltigkeit.

Art. 2. -- Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf
geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die
Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften
festzustellen.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser
Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.

In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden
Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch
Taschentücher oder Stöcke -- als Barrière -- bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den
Barrièren -- zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden
Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.

Art. 4. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten
Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum
Vorrücken.

Art. 5. -- Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit
Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden
Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 6. -- Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch
von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt
sein.

Art. 7. -- Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der
Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen
zu wollen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur
freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung
der Secundanten.

Art. 8. -- Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen
oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls
das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

Art. 9. -- Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so
entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter
dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. -- Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die
Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben
müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet
anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.

Art. 11. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem
Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe diese)
entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst
eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren
Cassette zu verwahren.

Art. 12. -- Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen
Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung
haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu
entblössen.

Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe
verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 13. -- Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner
durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze
einzunehmen.

Art. 14. -- In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die
vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von
ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „~Vorwärts!~”
besteht.

Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer
Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,
noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu
enthalten.

Art. 16. -- Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter
Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den
Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls
nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.

Art. 17. -- Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. -- Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre
vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die
Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (Siehe
Tafel V.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 19. -- Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu
verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden
Kampfe.

Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der
das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”

Art. 20. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen
und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken,
sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen,
ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu
der bezeichneten Stelle -- der Barrière -- vorrücken.

Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung
überschritten werden.

Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach
Belieben ergreifen.

Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem
Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er
vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte
der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus
Feuer zu geben.

Art. 23. -- Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach
aufwärts zu halten.

Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.

Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.

Art. 24. -- Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von
diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er
seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er
kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.

Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster
Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.

Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und
Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière
vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.

Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes
Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die
Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 26. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den
festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten
die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach
den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 27. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses
gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit
gegeben.

Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind
demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur
Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist
gestattet.

Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der
Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu
veranlassen.

Art. 28. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den
getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die
Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten,
nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den
Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 29. -- Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen,
so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und
der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden,
oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten
verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. --

Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden,
dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungen ~zwei Pistolen~
gleichzeitig überreicht werden.

Art. 1. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade
gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen
des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.

In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das
Entschiedenste zurückzuweisen.

Art. 2. -- Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss
jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger
Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben
werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.

Art. 3. -- Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht
früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden,
ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.

Art. 4. -- Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete,
~im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat~, nicht
mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des
Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben
hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.

Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den
Kampf einzustellen.

Art. 5. -- Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des
unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.

Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und
Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Art. 6. -- Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung
herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher
angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht
erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln
Feuer geben.

In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der
Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu
unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen,
diese Bedingung nicht anzunehmen.

Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel
zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem
Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf
neuerdings beginnen zu lassen.

[Abbildung: Tafel VI.]

Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel
stattfinden.


IV. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

Art. 1. -- Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen
allgemeinen Vorschriften -- Artikel 1 bis 6 -- über das Benehmen der
Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre
volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain
ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den
gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.

Art. 3. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig
bis fünfzig Schritte.

Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei
welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.

Art. 4. -- In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von
beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte
durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen -- den
Barrièren -- fünfzehn Schritte entfernt.

Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig
Schritte.

Art. 5. -- Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten
Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum
Vorrücken.

Art. 6. -- Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind,
sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der
beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 7. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei
gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen
werden.

Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des
Pistolenduelles ausgeschlossen.

Art. 8. -- Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem
Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch
die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine
fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden
Cassette aufbewahrt.

Art. 9. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das
Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten
Pistolen zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. -- Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach
den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die
Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen
abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung
ermöglichen zu können.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.

Art. 11. -- Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet,
so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre
durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 12. -- Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende
Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner
auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das
Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 13. -- Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen
Worte „~Vorwärts!~” besteht.

Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit
ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu
erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten
haben.

Art. 14. -- Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen
erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben,
so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der
Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst
überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 15. -- Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit
zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 16. -- Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre
vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer
Linie parallel zur Schussrichtung. (Siehe Tafel VI.)

Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich,
entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten
in die Mitte der Barrière zusammenstellen.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 17. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt
der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er „~Vorwärts!~”

Art. 18. -- Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen
und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.

Art. 19. -- Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.

Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d.
h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei
Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.

Art. 20. -- Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie
können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu
schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung
zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu
der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.

Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner
überschritten werden.

Art. 21. -- Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach
seinem Belieben wählen.

Art. 22. -- Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem
Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er
vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte
der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus
Feuer zu geben.

Art. 23. -- Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht
verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn
sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.

Art. 24. -- Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen
zu bleiben.

Art. 25. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit
die Antwort des Gegners abwarten.

Art. 26. -- Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder
Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet,
Zeit gegeben.

Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die
Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den
festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden,
so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen
Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln
seine Fortsetzung findet.

Art. 28. -- Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke
der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des
Schusses gegeben.

Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe
des Schusses zu hindern.

Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den
getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf
Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden,
wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig
halten.

[Abbildung: Tafel VII.]

Art. 30. -- Sollte während des Kampfes eine Unregelmässigkeit
platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und
den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.

Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des
Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der
Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den
bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.


V. Pistolenduell auf parallelen Linien.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart,
gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die
einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.

Art. 1. -- Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden
Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser
Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte,
Artikel 1 bis 6.)

Art. 2. -- Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden
Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den
bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der
Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden
Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander
aufzustellen sind.

Art. 3. -- In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die
voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.

Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig
Schritte.

Art. 4. -- Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.

Art. 5. -- Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten
gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher
Beschaffenheit zu sein.

Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach
eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht
bekannt sein.

Art. 6. -- Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine
Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem
Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu
dürfen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur
freien Wahl überlassen werden.

Art. 7. -- Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten
Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen
bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.

Art. 8. -- Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das
Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter
dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 9. -- In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen
rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch
dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz
zu bringen.

Art. 10. -- Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe
Artikel 13 des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so
sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.

Art. 11. -- Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den
gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die
Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die
beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu
entblössen.

Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.

Art. 12. -- Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das
Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 13. -- Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den
entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die
Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines
Gegners zur ~rechten~ Seite hat.

Art. 14. -- Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die
vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf,
diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste
einzuhalten.

Art. 15. -- Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den
Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „~Vorwärts!~” lautet.

Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer
Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen,
noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten
haben.

Art. 16. -- Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden
Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der
beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach
der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den
getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.

Art. 17. -- Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden
gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. -- Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre
Plätze ein. (Siehe Tafel VII.)

Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich
die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den
Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.

Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits
halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen
Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch
einschreiten zu können.

Art. 19. -- Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt
der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen
Intervall commandirt er: „~Vorwärts!~”

Art. 20. -- Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner
ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der
vorgezeichneten Linie folgen.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben
abzuweichen, ist nicht gestattet.

Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander
nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf
seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.

Art. 21. -- Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass
gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu
schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie
vortheilhafter erscheint.

Art. 22. -- Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben
überlassen.

Art. 23. -- Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken
den Schuss abzugeben.

Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend
einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.

Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu
halten.

Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.

Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.

Art. 25. -- Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben,
und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.

Art. 26. -- Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken
und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.

Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem
Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste
Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.

Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert
der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das
Senken der Waffe zu veranlassen.

Art. 27. -- Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den
festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so
werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren
Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise
seine Fortsetzung findet.

Art. 28. -- Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung
stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei
Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.

Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder
der Verwundete gestürzt wäre.

Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.

Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in
vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.

Art. 29. -- Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert
werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur
dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den
Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 30. -- Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen
oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung
erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den
bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.


VI. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder
besser gesagt auf „Signal” -- da nur ein solches für den Beginn des
Kampfes statt eines Commandos erfolgt -- das gefährlichste.

Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht
ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete
Wendung geben könnte.

Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart
darauf hingewiesen worden, dass diese Art des Pistolenduelles von Seite
der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung
dritten Grades vorliegt.

Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher
beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der
gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine
Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.

Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide
Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei
ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln
sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen
auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der
Erfahrene und Geschickte besitzt.

Art. 1. -- Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der
Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.

Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart
ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. -- Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden
Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches
Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter
Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es
entscheidet hierüber das Los.

Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser
Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen,
und das „Signal” zu geben.

Art. 3. -- Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem
Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner
herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden,
dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache
ist.

Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur
in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu
Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf
die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage
eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 4. -- Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den
Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden
Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des
Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.

Art. 5. -- Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig
bis fünfunddreissig Schritte.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so
entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man
nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 6. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
entschieden.

Art. 7. -- Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher
Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen
zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 8. -- Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das
Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch
muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien
Wahl anbieten.

Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten
anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das
Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 9. -- Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder
Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden
Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl
überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner
das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten
Pistolenpaare wählen zu dürfen.

Art. 10. -- In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten
die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den
bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu
bringen.

Art. 11. -- Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der
gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in dem Artikel 13 des
Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu
laden.

Art. 12. -- Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend,
der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle
der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.

Art. 13. -- Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine
versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente
zur Uebergabe zu entnehmen.

Art. 14. -- Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei
Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste
abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die
Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der
Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung
gleich.

Art. 15. -- Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die
beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.

Art. 16. -- Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede
Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter
welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf,
dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 17. -- Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal”
für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.

Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die
Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen
dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich
Feuer geben müssen.

Art. 18. -- Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los
entschieden.

Art. 19. -- Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat,
wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu
übernehmen und das Signal zu geben.

Art. 20. -- Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in
gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.

Art. 21. -- Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten
festgestellt werden.

Das Signal kann erfolgen:

1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder

2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen
Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.

Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei
Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.

Art. 22. -- Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu
Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die
Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu
verständigen.

Art. 23. -- Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle
nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter
Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn
den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch
kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern
überreicht.

Art. 24. -- Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben
sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in
vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.

Art. 25. -- Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre
Plätze ein.

Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen,
so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.

Art. 26. -- Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft
hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „~Meine
Herren, Achtung auf das Signal!~” worauf die drei Handschläge nach dem
gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. -- Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen,
zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlage
~augenblicklich und gleichzeitig~ Feuer zu geben haben, ob sie in der
Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. -- ~Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde
nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.~

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der
Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder
gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei
Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der
Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird
man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder
weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. -- Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat
jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit
zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. -- Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht,
während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten,
selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des
verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. -- In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners,
welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach
dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell
verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben
hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang
abzulehnen.

Art. 32. -- Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des
Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen
sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer
anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.

Art. 33. -- Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit
Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der
regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere
Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass die Gegensecundanten sich
nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu
bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.

Art. 34. -- Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das
Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln
geschilderte Vorgang derselbe.

Art. 35. -- Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so
benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten
geschilderten Art und Weise.

Art. 36. -- Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln
verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung,
sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

       *       *       *       *       *

Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des
vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue
Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.

Der Vorgang ist folgender:

Art. 1. -- Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis
fünfunddreissig Schritte.

Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen
Art aufgestellt.

Art. 2. -- Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden,
giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal
bekannt.

Art. 3. -- Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”

Das Signal selbst besteht aus dem Commando „~Feuer!~” und „~dreimaligem
Schlagen in die Hand~”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,”
vorgezählt wird.

Art. 4. -- Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in
gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein
zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.

Art. 5. -- Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf
eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst
der Angelegenheit massgebend erscheint.

Art. 6. -- Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit
nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.

Art. 7. -- Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt
der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.

Art. 8. -- Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben
die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die
Mündungen der Waffen nach aufwärts.

Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter
Stimme:

„Meine Herren, sind Sie bereit?”

Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben,
beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.

Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles
das Commando „~Feuer!~” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit
lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei,
drei, begleitet.

Art. 9. -- Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die
Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also
zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. -- Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage
schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in
dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des
Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den
bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.


Revolver.

Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung
eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden
soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine
gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser
Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser
Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.

Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver -- wir verstehen darunter
keineswegs ein amerikanisches -- nur dann als ein legales betrachtet
werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete
Pistolen oder blanke Waffen -- Degen oder Säbel -- zu verschaffen, und
das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.

Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in
der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben,
so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das
Entschiedenste zu verwerfen ist.

Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden
Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden
Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.

Art. 1. -- Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den
gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu
leiten.

Art. 2. -- Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden,
welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf
mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.

Art. 3. -- Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner
Bedingung stattfinden.

Art. 4. -- Eine Ausnahme des Artikels 2 könnte nur dann stattfinden,
wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits
ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang
zum „Pistolenduell mit Vorrücken”.)

In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es
empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter
Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.

Art. 5. -- Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass
ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von
Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der
Ausnahmsduelle verfallen.

Art. 6. -- Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von
gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen,
braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.



III. Theil.

Ausnahms-Duelle.


Arten des Ausnahmsduelles.

Ausnahmsduelle können zu Fuss und zu Pferd mit allen Waffen und auf alle
Arten stattfinden.

Wie wir bereits genügend erörtert haben, ist hierbei das Uebereinkommen
die Hauptsache.

Die Bedingungen müssen vollinhaltlich bis in das kleinste Detail
aufgesetzt, von den Gegnern unterzeichnet, von den Secundanten
gegengezeichnet, und in zwei Exemplaren angefertigt sein.

Wir wiederholen es nochmals:

„Niemand ist verpflichtet, ein Ausnahmsduell anzunehmen; die Secundanten
müssen demselben nicht beipflichten; sie haben das Recht, jederzeit ihr
Ehrenamt niederlegen zu dürfen. Desgleichen können die gegebenen
Unterschriften noch im letzten Momente auf dem Terrain zu Gunsten eines
nach gesetzmässigen Regeln stattzufindenden Duelles zurückgezogen
werden.”

Bei einem Ausnahmsduelle herrscht vollkommene Freiheit.

Es ist wohl selbstverständlich, dass auch bei einem Ausnahmsduelle den
Secundanten die Verpflichtung obliegt, bei jeder Unregelmässigkeit den
Schuldtragenden auf das Energischeste zu verweisen, und bei etwa
vorkommender Verletzung der aufgestellten Bedingungen sich nach den
diesfalls gegebenen Normen der gesetzmässigen Duelle zu richten.

Die gebräuchlichsten Arten von Ausnahmsduellen sind:

  Ausnahmsduell mit Pistolen:
    1. Mit festem Standpunkte bei geringerer als der gesetzmässig
       kürzesten Entfernung.
    2. Mit Vorrücken.
       Enge oder nahe Barrière.
       Mit einer Barrière.
    3. Mit einer geladenen Pistole.
    4. Auf parallelen Linien mit ununterbrochener Bewegung.
  Kampf mit Gewehr.
  Kampf mit Carabiner.
  Kampf zu Pferde.
  Amerikanisches Duell.


Ausnahmsduell mit Pistolen.

Bei jeder Art der gesetzmässigen Pistolenduelle können durch einen
schriftlichen Vertrag die beiden Standplätze näher gerückt werden, als
die bei denselben üblichen Minimaldistanzen betragen, wodurch das Duell,
seines gesetzmässigen Charakters benommen, in die Kategorie der
Ausnahmsduelle einzureihen ist.

Wie über jedes Detail, so hat auch hierüber das Protokoll zu bestimmen,
wobei bei dem Duelle „mit Vorrücken” selbst die Bedingung einer einzigen
Barrière aufgenommen werden kann, so dass es im Bereiche der Möglichkeit
liegt, beim Erreichen der Barrière die Mündung der Pistole an die Brust
des Gegners zu setzen und den Schuss nach Gutdünken abzugeben.

Wenn schon auf geringe Distanzen geschossen werden soll, so sollen die
Secundanten aus Humanitätsrücksichten Alles aufbieten, die Entfernung
der beiden Gegner nicht näher als zehn Schritte betragen zu lassen;
jedes Duell mit geringerer Distanz würde den Charakter eines Mordes an
sich tragen.

Man kann den Secundanten aus rein menschlichen Gefühlen diesen Rath
ertheilen und warm empfehlen, denn bei den Ausnahmsduellen giebt einzig
und allein das Uebereinkommen den Ausschlag, wobei es nicht selten in
der Macht der Secundanten liegen dürfte, den Kampfeifer der beiden
Gegner zu mässigen.


I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als der
gesetzmässig kürzesten Entfernung.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des
gesetzmässigen Pistolenduelles mit „festem Standpunkte und freiem
Schusse” zu Grunde gelegt, bei welcher Duellart es jedem der beiden
Gegner überlassen bleibt, in der gegebenen Zeit seinen Schuss abzugeben.

Es ist wohl einleuchtend, dass man die Bedingung, einem der beiden
Gegner das Recht des ersten Schusses zuzusprechen, nicht aufnehmen kann.

Bei einer Distanz, die vielleicht nur mit zehn Schritten angenommen
wurde, wären die Chancen bei einer Zielzeit von einer halben Minute
ungleich günstiger für jenen Gegner, dem der erste Schuss zufällt; das
Duell würde mehr einem Morde gleichen.

Der Vorgang auf dem Terrain ist folgender:

Art. 1. -- Nachdem von Seite des leitenden Secundanten das geeignetste
Terrain für den zu beginnenden Kampf ermittelt wurde, werden die
Standplätze der beiden Gegner bezeichnet, die auch bei dieser Art des
Ausnahmsduelles so gleichartig als möglich gewählt werden müssen, um
keinen der Gegner gegenüber dem anderen im Vortheile erscheinen zu
lassen.

Art. 2. -- Die Bestimmung der Entfernung der beiden Standpunkte bleibt
dem Uebereinkommen überlassen; diese kann selbst zehn Schritte betragen.

Unter dieser Distanz -- wir wiederholen es nochmals -- sollen die
Secundanten jede Vereinbarung vereiteln.

Nachdem die Entfernung des gesetzmässigen Duelles mit „festem
Standpunkte und freiem Schusse” fünfundzwanzig Schritte beträgt, so
bleibt dieses Duell insolange ein Ausnahmsduell, als diese Schrittzahl
nicht eingehalten wird.

Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
bestimmt.

Art. 4. -- Die Waffen sollen den beiden Gegnern nicht bekannt und von
demselben Paare sein.

Den Gebrauch von eigenen Waffen schliesst diese Art des Duelles aus.

Art. 5. -- Das Recht, unter den für das Duell bestimmten Waffen zuerst
wählen zu dürfen, wird durch das Los bestimmt.

Art. 6. -- Die Pistolen werden nach den bei den gesetzmässigen Duellen
gegebenen Vorschriften vor allen Zeugen geladen.

Art. 7. -- Das Los bestimmt, welcher der Secundanten das Duell zu leiten
und das Zeichen zum Beginne des Kampfes zu geben hat.

Art. 8. -- Der das Duell leitende Secundant liest den für dieses Duell
vereinbarten Vertrag vollinhaltlich vor.

Art. 9. -- Nachdem die Secundanten die Gegner untersucht, ob kein fester
Gegenstand ihre Brust deckt, nehmen die Kämpfenden ihre durch das Los
bestimmten Standplätze ein; sie werden derart aufgestellt, dass sie sich
den Rücken zukehren.

Hierauf werden die Waffen den beiden Gegnern nach der durch das Los
bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 10. -- Die Secundanten nehmen ihre Plätze parallel zur Schusslinie
ein; jedem der Gegner steht zunächst ein Gegensecundant.

Die Aerzte nehmen ihre Aufstellung einige Schritte hinter den
Secundanten.

Art. 11. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so ruft der das Duell
leitende Secundant mit vernehmbarer Stimme beiläufig folgende Worte:

„Meine Herren, ich bitte auf das Commando Acht zu geben, wenden Sie sich
nicht früher um, und enthalten Sie sich jeder Action.”

Art. 12. -- Hierauf erfolgt das Aviso: „~Achtung!~” und nach einem
kurzen Intervalle das Commando: „~Feuer!~”

Art. 13. -- Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen,
und schiessen nach Belieben.

Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.

In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe,
hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.

Art. 14. -- Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei
Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.

Art. 15. -- Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine
Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die
Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu
benehmen, falls sie sich durch das Betragen ihres Clienten nicht
veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.

Art. 16. -- Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine
Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch
erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von
Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage
anheimgestellt.


II. Pistolenduell mit Vorrücken.


Mit enger oder naher Barrière.

Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière”
die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den
Charakter der Gesetzmässigkeit.

Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die
gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.

Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:

Art. 1. -- Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die
gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von
fünfunddreissig Schritte gewählt.

Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen
Vertrage überlassen.

Art. 2. -- In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die
Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt;
es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten
werden.

Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig
Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem
Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.

Art. 3. -- Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.

Art. 4. -- Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so
können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigen Duelle mit
Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen
bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss
abgeben.

Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.

Art. 5. -- Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des
Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.

Art. 6. -- Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken
erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und
muss im Vertrage genau festgestellt sein.


Mit einer Barrière.

Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu
bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der
Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.

Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur
Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen
Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit
gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den
Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner
Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!


III. Duell mit ~einer~ geladenen Pistole.

Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch
schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der
Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in
ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.

Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit,
welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet
diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise,
dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu
demselben geben mag.

Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:

„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige,
bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären
gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge
hierbei fungiren würde.”

Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln
die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.

Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden
auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.

Art. 1. -- Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung
kommen.

Art. 2. -- Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer
eines jeden Gegners.

Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht
beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf
wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht
näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der
zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.

Art. 3. -- Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der
beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen
aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach
geladen sind.

Art. 4. -- Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die
Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen
zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen
hat.

Das Los hat hierüber zu entscheiden.

Art. 5. -- Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise
adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.

Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese,
ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem
zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.

Alles dies geschieht stillschweigend.

Art. 6. -- Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das
Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.

Art. 7. -- Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter
seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht
der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:

„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand
befindliche Pistole übergiebt.

Art. 8. -- Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant
die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester
Gegenstand die Brust derselben deckt.

Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen
Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug
habenden Vertrag vor.

Art. 9. -- Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden,
haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.

Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den
Kämpfenden entfernt.

Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben,
stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben
sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang
genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.

Art. 10. -- Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein
Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu
erfassen haben.

Art. 11. -- Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau
auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre
verpflichtet sind, auf das Signal ~augenblicklich und gleichzeitig~
Feuer zu geben.

Art. 12. -- Das Signal wird durch einen ~kräftigen Schlag in die Hand~
gegeben, welches auf das vorbereitende Aviso: „Achtung, meine Herren!”
nach einem kurzen Intervall erfolgt.

Art. 13. -- Hat einer der beiden Kämpfenden vor dem gegebenen Signal den
Schuss abgegeben, so darf sein Gegner, falls er im Besitze der
„geladenen” Pistole ist, mit gutem Gewissen jenem die Pistole an die
Stirne setzen und abdrücken.

Art. 14. -- Ist jedoch durch den vorzeitig abgegebenen Schuss der Gegner
getödtet worden, so haben die Secundanten des Getödteten die
Verpflichtung, den Schuldtragenden mit allen gebotenen Rechtsmitteln vor
dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

Die in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 -- betreffend das Laden der
Pistole -- sowie des Artikels 7 -- betreffend der Uebergabe der Waffen
-- gegebenen, genau detaillirten und streng einzuhaltenden
Vorsichtsmassregeln sind zu dem Zwecke aufgestellt, um jedem Verrathe
möglichst vorzubeugen und gleichzeitig die positive Gewissheit zu
erlangen, dass kein einziges Zeichen den Kämpfenden andeuten könnte,
welches die geladene Waffe sei.

Die in dem Artikel 11 gegebene Vorschrift der gleichzeitigen Abgabe des
beiderseitigen Schusses ist überaus wichtig, und bei Nichteinhaltung
derselben die Strenge des Artikels 13 vollkommen zu billigen.

Trotzdem hatte man die Wichtigkeit, die dem Momente der gleichzeitigen
Abgabe des Schusses beigelegt wird, vielfach mit der Motivirung
bestritten, dass es völlig gleichgiltig erscheint, welcher der beiden
Gegner zuerst schiesst, da ja ohnehin nur ~eine~ Pistole geladen ist.

Wir glauben der Ansicht beipflichten zu müssen, dass die Wichtigkeit der
gleichmässigen Abgabe des beiderseitigen Schusses nicht genug
hervorgehoben werden kann, da die vorzeitige Abgabe des Schusses auf
Berechnung beruhen und derselben ein unlauteres Motiv zu Grunde liegen
könnte.

Zur Bekräftigung dieser Behauptung sagt Graf Chatauvillard in seinem
Werke hierüber Folgendes:

„Mancher ehrlose Mensch, der sich mit einer geladenen Pistole schlägt,
kann folgendermassen denken:

Ich werde trachten den Schuss zuerst abzugeben. Bin ich im Besitze der
geladenen Pistole, so bin ich desto sicherer meines Gegners los und
brauche mir darüber keine Gewissensbisse zu machen, denn ich hätte
meinen Gegner doch im nächsten Momente erschossen.

Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die
ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der
Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig
grossmüthig, was ich voraussetze, so habe ich die grosse Aussicht, dass
er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”

In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!

Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser
Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente
jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen,
der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr
Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos
niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die
Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine
gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.

Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat;
getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat
Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch
Erkenntlichkeit.

In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem
erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und
der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben
geschenkt.

Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses
gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte
vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um
einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.

Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur
durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen
Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem
Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.


IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem Vorrücken.

Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den
Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das
Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unter die Classe der legalen
oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.

Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die
Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese
Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann,
dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um
dasselbe stattfinden zu lassen.

Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze
stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle
Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten
verweigert werden.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die Vorschriften des
gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.

Art. 1. -- Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den
bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain
ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.

Art. 2. -- Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die
von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien
beträgt fünfunddreissig Schritte.

Art. 3. -- Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los
bestimmt.

Art. 4. -- Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der
Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung
ausgeschlossen.

Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf
bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.

Art. 5. -- Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den
gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften
geladen.

Art. 6. -- Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden
Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze
geführt.

Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden
Kämpfenden schräg gegenüber stehen.

Jeder derselben hat die Linie seines Gegners zur ~rechten~ Seite.

Art. 7. -- Die Secundanten müssen sich nach den gegebenen Vorschriften
versichern, ob die Gegner keinen schützenden Gegenstand an der Brust
tragen.

Die Verweigerung der Untersuchung käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 8. -- Der durch das Los zur Leitung des Duelles bestimmte Secundant
liest den Duellvertrag nochmals vor und fordert die Gegner auf,
denselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 9. -- Hierauf werden die Pistolen jenem Gegner zur freien Wahl
überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 10. -- Nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, nehmen die
Secundanten paarweise hinter dem Gegner ihres Clienten, demzufolge in
verkehrter Ordnung, ihre Plätze ein.

Um gegen das Feuer ihres Clienten geschützt zu sein, stehen die
Secundanten etwas rechts abseits, aber immer derart, dass sie den Kampf
in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen und gegebenenfalls
rasch einschreiten können.

Art. 11. -- Die beiden Gegner halten nach Ueberreichung der Waffen diese
mit zu Boden gesenkter Mündung.

Art. 12. -- Der das Duell leitende Secundant fordert die Gegner auf,
sich vor dem Commando jeder Action mit der Waffe zu enthalten.

Das Commando lautet „~Vorwärts!~”

Art. 13. -- Ist nach dem Aviso: „Meine Herren, Achtung auf das
Commando!” dieses erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und
beginnen sofort auf ihren Linien vorzurücken.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen, ist nicht gestattet.

Die kürzeste Distanz, in der sich die Gegner nähern können, wird
fünfundzwanzig Schritte betragen.

Die beiden Gegner dürfen den Marsch nie unterbrechen, sie müssen gehend
zielen und schiessen und nach Abgabe des Schusses in gleichem Schritte
gegen das Ende ihrer Linie den Marsch fortsetzen, demnach auch gehend
den Gegenschuss aushalten.

Art. 14. -- Hat der erste Schuss nicht getroffen, so darf jener Gegner,
auf den geschossen wurde, den Marsch nicht unterbrechen, da die Antwort
gleichfalls gehend zu erfolgen hat.

Art. 15. -- Für die Antwort ist so lange Zeit gegeben, bis jener Gegner,
der sein Feuer abgegeben, den Endpunkt seiner Linie erreicht hat.

Ist dieser erreicht, so verliert man das Recht der Abgabe der Antwort.

Desgleichen ist das Recht „der Antwort” verwirkt, wenn vor Abgabe des
Gegenschusses das Ende der Linie erreicht wird, da es sich trotz des zu
regulirenden Schrittes leicht ereignet, dass man, wenn auch nur einen
Moment, vor seinem Gegner am Endpunkte anlangen kann.

Stehend von diesem Punkte aus, darf nicht geschossen werden.

Art. 16. -- Der Kampf ist demnach als beendet anzusehen, wenn einer der
beiden Gegner den Endpunkt der Linie erreicht hat.

Art. 17. -- Hat durch den ersten Schuss eine Verwundung stattgefunden,
so ist dem Verwundeten die gleiche Zeit wie oben angeführt zur Antwort
gegeben.

Art. 18. -- Der Marsch hat in jedem Falle ohne jede Hast, auch nach
Abgabe des Schusses, in regelmässigem, gleichem Tempo zu erfolgen.

Die Vorschrift betreffs der Schnelligkeit des Marsches ist nicht so
leicht in Ausführung zu bringen, denn es kann eine verschiedenartige
Auffassung sowohl der Schrittlänge als auch der Schnelligkeit
platzgreifen.

Hat man bei Berechnung der Distanz das militärische Mass des Schrittes
mit fünfundsiebenzig Centimeter im Auge behalten, so sollen sich die
Zeugen betreffs der Schnelligkeit der Schritte gleichfalls an die
diesbezügliche Militärvorschrift halten, welcher Vorschlag auch in dem
französischen Duellcodex empfohlen wird.

Zur Regulirung des Schrittes wird es zweckmässig erscheinen, sich einer
Secundenuhr zu bedienen.

Art. 19. -- Wenn nach einem resultatlos gebliebenen Gange auch bei
dieser Duellart eine Fortsetzung des Kampfes zulässig erscheint, so
findet gewöhnlich nur ein einziger Kugelwechsel statt.

Jedenfalls entscheiden hierüber die getroffenen Vereinbarungen.

Art. 20. -- Bei einer Fortsetzung des Duelles wird der oben geschilderte
Vorgang genau eingehalten.

Art. 21. -- Bei jeder Uebertretung des Vertrages oder bei einer entgegen
des Duellvertrages vorkommenden Verwundung oder Tödtung des Gegners
haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bei den
gesetzmässigen Duellen gegebenen Weisungen zu verhalten.


Kampf mit Gewehr.

Wenn auch dieses Ausnahmsduell, sowie die beiden folgenden mit dem
Carabiner und zu Pferde ihrer exotischen Natur wegen bei uns nicht
gebräuchlich sind, füglich auch weggelassen werden könnten, so sehen wir
uns dennoch veranlasst diese anzuführen, da des Oefteren derselben
Erwähnung gethan wird.

Der Kampf mit dem Gewehr kann mit festem Standpunkte oder mit Vorrücken
-- Barrièren -- erfolgen.

Im ersteren Falle wird nach Chatauvillard die Entfernung der beiden
Standplätze mit sechzig, im letzteren Falle mit hundert Schritten
angenommen.

Die Entfernung der Barrièren ist dem gegenseitigen Uebereinkommen
überlassen.

Es ist wohl selbstverständlich, dass die Gewehre von demselben System
sein müssen.

Das Signal zur Eröffnung des Kampfes erfolgt durch das Commando:
„Feuer!” -- worauf jeder der beiden Gegner nach Belieben den Schuss
abgeben und, falls das Vorrücken vereinbart wurde, sich nach Gutdünken
in Bewegung setzen darf.

Bei dieser Duellart kann auch ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden,
doch muss im Vorhinein die genaue Uebereinkunft getroffen worden sein,
ob die beiden Gegner selbst laden dürfen, um weiter schiessen zu können.

Alle weiteren Details sind dem jeweiligen Uebereinkommen
anheimgestellt.


Kampf mit Carabiner.

Auch bei diesem exotischen Ausnahmsduelle hat die allgemeine Regel, dass
sich beide Gegner in einer unter allen Umständen und Beziehungen
vollkommen gleichen Situation befinden müssen, Geltung.

Desgleichen sind die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen
Pistolenduelle in voller Giltigkeit, wenn auch alle Details des Kampfes
dem festzustellenden Vertrage anheimgestellt werden.

Die Entfernung der Standplätze der beiden Gegner beträgt sechzig
Schritte.

Die Carabiner müssen von derselben Beschaffenheit und von selbem Caliber
sein.

Um das Recht des ersten Schusses wird gelost.

Wurde diese Vereinbarung nicht getroffen, so wird das Zeichen für den
Beginn des Kampfes durch dreimaligen kräftigen Schlag in die Hand
gegeben.

Nach dem dritten Schlage steht jedem Gegner das Recht zu, nach seinem
Gutdünken den Schuss abzugeben.


Kampf zu Pferde.

Das Terrain wird so eben als möglich ausgesucht, es soll dem einer
grossen offenen Reitschule ähneln.

Die Waffen können Pistolen oder Carabiner sein, auch kann die Bestimmung
getroffen werden, dass den Gegnern zwei Pistolen gleichzeitig übergeben
werden.

Die Gegner werden bei jeder Art von Waffe auf die Entfernung von
fünfundzwanzig Schritte einander gegenüber gestellt, und rücken auf das
gegebene Zeichen aufeinander los, um nach Belieben den Schuss abgeben zu
können.

Keiner hat hierbei das Recht des ersten Schusses.

Das Zeichen oder Signal besteht aus dem Commando: „Vorwärts!”

Die Secundanten, die bei dieser Duellart in eine ernste Situation
gerathen können, müssen gleichfalls beritten sein.


Amerikanisches Duell.

Im engeren Sinne versteht man unter dieser Bezeichnung das
Uebereinkommen der beiden Gegner, durch das Los (weisse oder schwarze
Kugel) zu bestimmen, wem von ihnen die Verpflichtung zufällt, sich
binnen einer Frist -- gewöhnlich lautet die Bestimmung binnen Jahr und
Tag -- selbst todt zu schiessen.

Nachdem diesem Uebereinkommen alle Merkmale eines Duelles abgehen, so
gehört es streng genommen nicht unter die Duelle.

Es ist dies eine Losung ums Leben.

Das amerikanische Duell ist ein ehrloser Act der erbärmlichsten
Feigheit; als solches wird es von jedem Ehrenmanne, der eine andere
Anschauung der ritterlichen Austragung einer Ehrenangelegenheit hat,
angesehen.

Das Duell verlangt, dass man sich mit der Waffe in der Hand persönlich
in die Gefahr begiebt; wer dies thut, der setzt zur Vertheidigung seiner
Ehre sein Leben, seine Freiheit und mitunter die Existenz ein; sein
Betragen ist ein ritterliches.

Wer es aber nur dem Zufall überlässt, seine Ehre zu vertheidigen,
hoffend, sich gefahrlos aus der Affaire zurückziehen zu können, der
handelt feige. Wer garantirt dafür, dass jener Gegner, der die schwarze
Kugel gezogen, sich in der That in der festgesetzten Frist erschiesst;
ist das Gegentheil nicht möglich?

Mit vollem Rechte wird jeder, der eine derartige Forderung stellt oder
annimmt, als ehrlos und als nicht satisfactionsfähig betrachtet.

Aber auch jener, der diese Forderung überbringt, handelt gegen die
ritterlichen Gesetze und soll als satisfactionsunfähig gebrandmarkt
werden.

Eine derartige Forderung ist nicht nur zurückzuweisen, der Geforderte
soll überdies, ~ohne dass im Geringsten seiner Ehre wegen Nichtannahme
des Duelles nahe getreten werden könnte~, einem competenten Ehrenrathe
Anzeige hiervon erstatten.

In Amerika schlägt man sich auf die unglaublichsten Arten mit den
verschiedensten Waffen; ein excentrisches Wesen kommt bei jedem dieser
Duelle zur Geltung.

Der Kampf folgt gewöhnlich der Beleidigung; Secundanten werden in diesem
Falle nicht gewählt, die zufällig Anwesenden, die gleichzeitig Partei
für den einen oder den anderen der beiden Gegner nehmen, bilden die
Zuseher.

Es wird mit Messern und Revolvern im offenen und geschlossenen Raume und
selbst im Dunkeln gekämpft.

Nicht selten wird bei Messerkämpfen einer der beiden Gegner an einen
Pfahl in der Weise befestigt, dass er sich nur im Umkreise von drei bis
vier Schritten bewegen kann, während der andere Gegner frei angreift.

Auch an grausamen Kämpfen fehlt es nicht.

So lesen wir von einem Lassoduell, bei welchem der Besiegte von der
Schlinge festgehalten, aus dem Sattel gerissen und von dem
davonsprengenden Pferde des Siegers über den Boden geschleift wird, so
dass er bald nur noch eine formlose Masse bildet.

Des Oefteren ähnelt ein Duell auch einer Jagd.

Die beiden Gegner, mit Carabiner oder Flinten bewaffnet, werden von den
Vertrauensmännern zur festgesetzten Stunde an bestimmte Punkte am Saume
eines Waldes aufgestellt und hierauf ihrem Schicksale überlassen.

Die mit Proviant versehenen Gegner suchen sich oft tagelang und wenden
jede mögliche List an, durch Anwendung von Feuer, selbst durch
Exponirung einer ausgestopften Puppe, ihren Gegner zu täuschen, um
desselben, sei es aus einem Hinterhalte oder von einem Baume aus,
habhaft zu werden.

Wir glauben genügend über diese exotischen Kämpfe gesprochen zu haben
und wollen es daher bei diesen wenigen Proben der sogenannten
„amerikanischen Duelle” bewenden lassen.



Anhang.


Muster für die Abfassung von Protokollen.


I.


Schriftliche Vereinbarung der Secundanten.


  (Ort) . . . . am . . . . . . .

In Folge entstandener Differenzen zwischen den Herren:

  1. . . . . . . }
    und          } Vor- und Zuname, sowie Charakter
  2. . . . . . . }

treten die Unterzeichneten als deren Secundanten und Bevollmächtigten,
und zwar

für Herrn . . . . . . . . . . . .

  1. . . . . . . }
                 } Vor- und Zuname, sowie Charakter
  2. . . . . . . }

sowie für Herrn . . . . . . . . .

  1. . . . . . . }
                 } Vor- und Zuname, sowie Charakter
  2. . . . . . . }

zur gemeinsamen Feststellung und Klärung der Angelegenheit am heutigen
Tage um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags zusammen, und bringen
folgende auf die schwebende Ehrensache bezüglichen Daten, sowie die
darüber gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen zu Protokoll.

1. ~Die Feststellung des Thatbestandes und der hierdurch erfolgten
Beleidigung.~ (So genau als möglich anzuführen.)

2. ~Feststellung, wer als Beleidigter anzusehen, oder wem die Rechte des
Beleidigten zugesprochen werden.~

_a)_ Nach sorgfältiger Prüfung des ad 1 geschilderten Thatbestandes
erscheint zweifellos Herr . . . . . . . . . als der Beleidigte;

oder:

_b)_ Da nach dem vorliegenden Sachverhalte beide Herren sich für
beleidigt erklären und thatsächlich von den Gefertigten keinem der
beiden Gegner die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden können, so
wird die Entscheidung dem Lose anheimgestellt. (Siehe: Rechte des
Beleidigten und deren Zuerkennung, Art. 6.)

Durch das Los fiel dem Herrn . . . . . . . . . . . die Stellung des
Beleidigten zu;

oder:

_c)_ Da nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit, sowie der
abgegebenen Erklärungen seitens der Secundanten jenes Herrn, von dem
Genugthuung verlangt wird, in den gefallenen Aeusserungen oder Benehmen
etc. kein wie immer gearteter beleidigender Sinn gefunden werden kann,
demnach keine Beleidigung vorliegt, so entfällt auch jede Veranlassung
zur weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit. Dieselbe ist hiermit
beigelegt;

oder:

_d)_ Nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse erscheint
die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . . . . zweifelhaft und
wird die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorgelegt;

oder:

_e)_ Da die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . durch folgende
Thatsachen . . . . . . . . . . . . . . abgesprochen wird, so entfällt
für den Gegner Herrn . . . . . . . . . die Nothwendigkeit, diese
Angelegenheit in ritterlicher Art und Weise auszutragen;

eventuell:

_f)_ Nachdem die Secundanten über . . . . . . . . . . . . eine Einigung
nicht erzielen konnten, so unterwerfen sie sich einem Schiedsgericht.

Als Schiedsrichter wurde Herr . . . . . gewählt.

3. ~Feststellung der Art und des~ (ersten, zweiten oder dritten) ~Grades
der Beleidigung~.

4. ~Eventuelle Beilegung des Duelles.~


_A._ Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung).

I. Wenn die Initiative hierzu von Seite des Beleidigten erfolgt:

_a)_ Nachdem die Secundanten des Beleidigten die Erklärung abgegeben
haben, dass ihr Client bereit ist, die Angelegenheit auf friedlichem
Wege beizulegen, wenn der Beleidiger seine beleidigenden Aeusserungen
etc. . . zurückzieht und diese Entschuldigung in nachstehender Form
(siehe: Beilegung des Duelles) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . erfolgt, nachdem endlich die Zeugen des
Beleidigers sich mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden
erklären, so erscheint die Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft
beigelegt;

oder:

_b)_ die Secundanten des Beleidigers erklären sich mit dieser Form der
abzugebenden Entschuldigung nicht einverstanden;

oder:

_c)_ nachdem die Secundanten des Beleidigers erklärt haben, bezüglich
der zu erfolgenden Entschuldigung sich bei ihren Clienten Instructionen
einholen zu müssen, so wird die Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . .
mittags unterbrochen.

Wiedereröffnung der Sitzung um . . . . . .

(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);

oder:

_d)_ die Secundanten des Beleidigers geben die Erklärung ab, dass sie
sich auf eine Entschuldigung oder Zurücknahme der Beleidigung nicht
einlassen können.

II. Wenn die Initiative der Beilegung des Duelles von Seite des
Beleidigers ausgeht:

_a)_ Nachdem die Secundanten des Beleidigers die Erklärung abgegeben
haben, dass ihr Client bereit sei, durch Zurücknahme der erfolgten
beleidigenden Aeusserungen etc. die Angelegenheit auf friedlichem Wege
beizulegen, und diese Entschuldigung in nachstehender Form . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . zum Ausdruck bringen, nachdem sich weiters
die Secundanten des Beleidigten mit dieser Form der Entschuldigung
einverstanden erklären, so erscheint diese Angelegenheit als für beide
Theile ehrenhaft beigelegt;

oder:

_b)_ die Secundanten des Beleidigten erklären sich mit dieser Form der
Entschuldigung nicht einverstanden;

oder:

_c)_ die Secundanten des Beleidigten erklären, diesbezüglich neue
Instructionen einholen zu müssen.

Unterbrechung der Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags.

Wiederaufnahme der Sitzung um . . . . . .

(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);

oder:

_d)_ nachdem von Seite des Beleidigten die Entschuldigung des
Beleidigers nicht angenommen wurde und derselbe auf Austragung des
Duelles beharrt, so verliert er die ihm zugesprochenen Rechte des
Beleidigten, um die nunmehr gelost wird. (Siehe: Beilegung des Duelles.)
Diese Rechte fielen durch das Los dem Herrn . . . . . . zu.


_B._ Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung.

Nachdem durch die erfolgte Entschuldigung die Beleidigung für vollkommen
gesühnt erachtet wird, und die Secundanten des Beleidigten erklären,
~dass sie in einem ähnlichen Falle die abgegebene Erklärung als
Genugthuung angenommen hätten~, so entfällt jede weitere Intervention in
dieser Angelegenheit und erscheint dieselbe als für beide Theile
ehrenhaft beigelegt. (Siehe: Beilegung des Duelles.)

Wenn das Duell nicht beigelegt wird, dann hat Punkt 4 zu lauten:

Nachdem die Bemühungen der Secundanten, die Angelegenheit auf
friedlichem Wege zu applaniren, erfolglos geblieben sind,

oder:

Da bei der Art der Beleidigung eine Beilegung der Angelegenheit auf
friedlichem Wege ausgeschlossen erscheint, so werden für den
bevorstehenden Kampf folgende Bedingungen gemeinsam festgestellt.

5. ~Die vereinbarten Bedingungen~:

_a)_ Der Zweikampf findet morgen um . . . Uhr . . . Minuten . . .
mittags statt. (Siehe: Kampf.)

_b)_ Die Parteien treffen sich (genaue Angabe des Platze oder Ortes).

_c)_ Als Leiter des Duelles wird der Secundant Herr . . . . . .

oder:

wurde durch das Los bestimmt.

_d)_ Aerzte werden beigestellt durch . . . . . . . . . . . . .

oder:

es verpflichten sich beide Parteien, einen Arzt mitzubringen.

_e)_ Als Waffen für den bevorstehenden Zweikampf wurden gewählt (Säbel,
Degen, Pistolen).

_f)_ Die näheren Bestimmungen (so genau als möglich anzuführen).

Bei Säbel:

mit oder ohne Stoss,

bei Pistolen:

welche Art des Pistolenduelles,

die Distanz,

wie oftmaliger Kugelwechsel etc.

Für Herbeischaffung der Waffen sorgen die Secundanten Herren
. . . . . . .

oder:

es verpflichten sich beide Theile, geeignete Waffen herbeizuschaffen.

Bei allen Duellarten ist festzustellen, ob das Duell bei der ersten
Verwundung als beendet anzusehen ist, oder bis zur Kampfesunfähigkeit
eines der beiden Gegner fortgesetzt wird.

Die Wahl der Waffen, sowie die näheren Bestimmungen erfolgen mit Wahrung
der Rechte des Beleidigten.

6. Wurde die Annahme des Duelles aus einem oder dem anderen Grunde
verweigert oder muss durch das Verhalten des Geforderten die Ablehnung
des Duelles angenommen werden, oder treten sonst andere Ursachen ein,
durch die das Duell nicht stattfinden kann, so ist dies möglichst genau
im Protokolle anzuführen.

Die im vorstehenden Protokolle angeführten Punkte werden nochmals
vorgelesen und allseitig genehmigt.

(Folgen die Unterschriften.)

  1. . . . . . . . }
                   } als Secundanten des Beleidigten.
  2. . . . . . . . }

  1. . . . . . . . }
                   } als Secundanten des Beleidigers.
  2. . . . . . . . }


II.


Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf.

  (Ort) . . . . am . . . . . . .

In Gegenwart der unterzeichneten Secundanten fand heute um . . . Uhr
. . . Minuten . . . mittags in . . . . . . . (Ortsangabe) zwischen den
Herren

  1. . . . . . . . . . }
    und                } Vor- und Zuname, Charakter
  2. . . . . . . . . . }

ein Zweikampf mit . . . . . (Waffenart) nach den vorher vereinbarten und
von beiden Parteien genehmigten Bedingungen statt, nachdem auch die am
Kampfplatze erfolgten Versöhnungsversuche resultatlos geblieben sind.

Die Leitung des Duelles übernahm nach der getroffenen Vereinbarung Herr
. . . . . . .

Der Verlauf des Duelles war wie folgt: . . . . . . . . . . . . . (Der
Verlauf ist, wenn keine besonderen Vorfallenheiten zu berichten,
ganz kurz anzuführen. Letztere jedoch möglichst genau, besonders
wenn Unregelmässigkeiten, Uebergriffe oder Verletzungen der
Duellgesetze stattgefunden haben, wodurch entweder der Verlust der
Satisfactionsfähigkeit eines der beiden Gegner verbunden ist, oder die
Gerichte in Anspruch genommen werden sollten etc.)

War der Verlauf nach den Duellgesetzen ein normaler, dann hat der
Schluss zu lauten:

Hiermit erscheint die Ehrensache der beiden oben bezeichneten Herren in
ritterlicher oder officiersmässiger Weise ausgetragen.

Vorstehendes Protokoll wurde nochmals vorgelesen und allseitig
genehmigt.

  (Folgen die Unterschriften.)

  1. . . . . . . . }
                   } als Secundanten des Beleidigten.
  2. . . . . . . . }

  1. . . . . . . . }
                   } als Secundanten des Beleidigers.
  2. . . . . . . . }



Fußnoten


  [1] Nouveau code du duel. Paris.

  [2] Tavernier: l’art du duel.

  [3] Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst, ferner: Unterricht im
  Säbelfechten. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)

  [4] Siehe: G. Hergsell’s Fechtkunst. (A. Hartleben’s Verlag in Wien.)

  [5] Paris 1887.

  [6] Paris 1888.

  [7] Paris 1894.



  A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.

  Vom selben Verfasser sind erschienen:

  DIE FECHTKUNST.
  Von
  GUSTAV HERGSELL.

  Zweite, vermehrte Auflage.
  Mit 25 Tafeln.

  _27 Bogen. Gross-Octav. -- Velinpapier. Feinste Ausstattung._
  _Geheftet. Preis 4 fl. = 7 M. 20 Pf._
  _In Ganzleinwand-Originalband gebunden 5 fl. 50 kr. = 10 Mark._

         *       *       *       *       *

  Unterricht
  im
  SÄBELFECHTEN.
  Von
  GUSTAV HERGSELL.

  _9 Bogen. Gross-Octav. Feinste Ausstattung._
  _Preis geheftet 1 fl. 65 kr. = 3 M.
  Eleg. gebunden 2 fl. 50 kr. = 4 M. 50 Pf._

  [Abbildung]

  A. Hartleben’s Verlag in Wien, Pest und Leipzig.
  K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.



Anmerkungen zur Transkription

  Inkonsistenzen in Rechtschreibung, Layout usw. im Originalwerke sind
  meistens beibehalten worden; nur einige Rechtschreibungs- und
  Interpunktionsfehler wurden stillschweigend korrigiert.

  Änderungen im Texte:

  S. XI-XIII: Einige Seitenzahlen sind korrigiert worden

  S. 7: Hellay-Coëtquen -> Hallay-Coëtquen

  S. 125: auf die Eventualität des Stosses gefasst -> auf die
  Eventualität des Stosses nicht gefasst

  S. 171: die beiden Plätze verbindenden Linien -> die beiden Plätze
  verbindenden Linie

  Rückseite: Fromme -> Carl Fromme.





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